ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 152

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
15. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 890/2005 der Kommission vom 14. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 891/2005 der Kommission vom 14. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 458/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle fallenden Menge

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 892/2005 der Kommission vom 14. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 893/2005 der Kommission vom 14. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 hinsichtlich bestimmter in Artikel 14 genannter Beträge

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 894/2005 der Kommission vom 14. Juni 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 895/2005 der Kommission vom 14. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Aufhebung der Entscheidung 2005/63/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1705)  ( 1 )

18

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1707)  ( 1 )

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/131/EG hinsichtlich der finanziellen Unterstützung eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) im Vereinigten Königreich für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1711)

20

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2005/440/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2005 DES RATES

vom 13. Juni 2005

über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP des Rates vom 21. Oktober 2002 betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo (2) wurde ein Embargo für die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial in die Demokratische Republik Kongo („DR Kongo“) verhängt.

(2)

Am 28. Juli 2003 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1493 (2003), („UNSCR 1493 (2003)“), ein Embargo für die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie für die Bereitstellung von Hilfe, Beratung oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten an alle im Gebiet von Nord- und Südkivu sowie Ituri operierenden bewaffneten Gruppen und Milizen sowie an diejenigen Gruppen in der DR Kongo, die nicht Vertragsparteien des globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens sind, zu verhängen.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/680/GASP sieht eine Anpassung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/829/GASP an die in der UNSCR 1493 (2003) vorgesehenen Maßnahmen vor. Einige dieser Maßnahmen sind auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 des Rates (3) umgesetzt worden.

(4)

Angesichts der fortbestehenden unerlaubten Waffenströme innerhalb der DR Kongo und in die DR Kongo nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 18. April 2005 auf der Grundlage von Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) („UNSCR 1596 (2005)“) an, mit der unter anderem das bestehende Waffenembargo auf alle Empfänger im Hoheitsgebiet der DR Kongo ausgeweitet wurde. In der UNSCR 1596 (2005) sind bestimmte Ausnahmen von dem Embargo vorgesehen.

(5)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP werden das Waffenembargo und das Verbot der Bereitstellung damit im Zusammenhang stehender Hilfe im Sinne des Gemeinsame Standpunkts 2002/829/GASP bestätigt und eine weitere Ausnahme von dem Waffenembargo und dem Verbot der Bereitstellung damit im Zusammenhang stehender Hilfe vorgesehen, um die aufgeführten Ausnahmetatbestände mit der UNSCR 1596 (2005) in Einklang zu bringen.

(6)

Das Verbot, technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zu gewähren, fällt in den Geltungsbereich des Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für die Anwendung dieses Verbots, insoweit die Gemeinschaft betroffen ist, Gemeinschaftsvorschriften erforderlich.

(7)

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.

(8)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, den Anhang dieser Verordnung zu ändern.

(9)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(10)

Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 durch diese neue Verordnung ersetzt werden, die alle einschlägigen Bestimmungen betreffend das Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der DR Kongo enthält —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„technische Hilfe“ ist jede Art der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Zusammenbau, Erprobung, Wartung oder anderen technischen Dienstleistungen und kann als Anleitung, Beratung, Schulung, Weitervermittlung von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten oder als Beratungsdienst gewährt werden; technische Hilfe umfasst auch Formen der verbalen Unterstützung;

2.

„Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur dortigen Nutzung zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von hiermit im Zusammenhang stehender technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur dortigen Nutzung Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen;

c)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a und b genannten Transaktionen besteht.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 kann die im Anhang aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:

a)

technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUC) bestimmt sind;

b)

technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung von Einheiten der Armee und der Polizei der DR Kongo und zur Inanspruchnahme durch diese bestimmt sind, sofern diese Einheiten

i)

ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben,

ii)

dem Integrierten Stab „état-major intégré“ der Streitkräfte bzw. der Nationalpolizei der DR Kongo unterstellt sind oder

iii)

sich in ihrem Integrationsprozess befinden, der im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo aber außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu oder des Distrikts Ituri stattfindet;

c)

technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde.

(2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 4

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 5

(1)   Die Kommission ist befugt, den Anhang auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu ändern.

(2)   Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 7

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, und an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

b)

für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;

c)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen und Organisationen,

d)

für die juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 1. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64).

(3)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 5. Geändert durch die Verordnung 1567/2004 der Kommission (ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 10).


ANHANG

Liste der in Artikel 3 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden

 

BELGIEN

Ministerie van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest/Ministère de la Région de Bruxelles — Capitale

Directie Externe Betrekkingen/Direction des Relations extérieures

City Center

Kruidtuinlaan/Boulevard du Jardin Botanique 20

B-1035 Brussel/Bruxelles

Téléphone: (32-2) 800 37 59 (Cédric Bellemans)

Fax: (32-2) 800 38 20

cbellemans@mrbc.irisnet.be

Région wallonne:

 

Cabinet du Ministre-Président du Gouvernement wallon

Rue Mazy, 25-27

B-5100 Jambes-Namur

Téléphone: (32-81) 33 12 11

Fax: (32-81) 33 13 13

Vlaams Gewest:

 

Administratie Buitenlands Beleid

Boudewijnlaan 30

B-1000 Brussel

Tel. (32-2) 553 59 28

Fax: (32-2) 553 60 37

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Tel. + 420 2 24 06 27 20

Tel. + 420 2 24 22 18 11

Ministerstvo financí

Finanční analytický útvar

P.O. BOX 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

Tel. + 420 2 5704 4501

Fax + 420 2 5704 4502

Ministerstvo zahraničních věcí

Odbor Společné zahraniční a bezpečnostní politiky EU

Loretánské nám. 5

118 00 Praha 1

Tel. + 420 2 2418 2987

Fax + 420 2 2418 4080

 

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Tlf. (45) 35 46 62 81

Fax (45) 35 46 62 03

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tlf. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

Tlf. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

 

DEUTSCHLAND

Concerning financing and financial assistance:

 

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel. (49) 89 28 89 38 00

Fax (49) 89 35 01 63 38 00

Concerning technical assistance:

 

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel. (49) 61 96 908-0

Fax (49) 61 96 908-800

 

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Tel.: + 372 6317 100

Faks: + 372 6317 199

 

GRIECHENLAND

Ministry of Economy and Finance

General Directorate for Policy Planning and Management

Address Kornarou Str.

105 63 Athens

Τηλ.: + 30 210 3286401-3

Φαξ: + 30 210 3286404

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Δ/νση: Κορνάρου 1,

Τ.Κ. 101 80 Αθήνα — Ελλάς

Τηλ.: + 30 210 3286401-3

Φαξ: + 30 210 3286404

 

SPANIEN

Ministerio, de Industria Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 38 60

Fax (34) 914 57 28 63

 

FRANKREICH

Ministère de l’économie, des finances et de l’industrie

Direction générale des douanes et des droits indirects

Cellule embargo — Bureau E2

Tél.: (33) 1 44 74 48 93

Télécopie: (33) 1 44 74 48 97

Direction générale du Trésor et de la politique économique

Service des affaires multilatérales et du développement

Sous-direction Politique commerciale et investissements

Service Investissements et propriété intellectuelle

139, rue du Bercy

F-75572 Paris Cedex 12

Tél.: (33) 1 44 87 72 85

Télécopie: (33) 1 53 18 96 55

Ministère des affaires étrangères

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Direction des Nations unies et des organisations internationales

Sous-direction des affaires politiques

Tél.: (33) 1 43 17 59 68

Télécopie: (33) 1 43 17 46 91

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

Tél.: (33) 1 43 17 45 16

Télécopie: (33) 1 43 17 45 84

 

IRLAND

United Nations Section

Department of Foreign Affairs,

Iveagh House

79-80 Saint Stephen’s Green

Dublin 2

Tel. + 353 1 478 0822

Fax + 353 1 408 2165

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Financial Markets Department

Dame Street

Dublin 2

Tel. + 353 1 671 6666

Fax + 353 1 679 8882

 

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina, 1

I-00194 Roma

D.G.A.S. — Ufficio III

Tel. (39) 06 3691 8221

Fax (39) 06 3691 5296

U.A.M.A.

Tel. (39) 06 3691 3605

Fax (39) 06 3691 8815

 

ZYPERN

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

6 Andrea Araouzou

1421 Nicosia

Tel.: + 357 22 86 71 00

Fax: + 357 22 31 60 71

Central Bank of Cyprus

80 Kennedy Avenue

1076 Nicosia

Tel.: + 357 22 71 41 00

Fax: + 357 22 37 81 53

Ministry of Finance (Department of Customs)

M. Karaoli

1096 Nicosia

Tel. + 357 22 60 11 06

Fax + 357 22 60 27 41/47

 

LETTLAND

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga LV 1395

Tālr. Nr.: (371) 7016 201

Fakss: (371) 7828 121

 

LITAUEN

Ministry of Foreign Affairs

Security Policy Department

J. Tumo-Vaizganto 2

LT-01511 Vilnius

Tel. + 370 5 2362516

Fax + 370 5 2313090

 

LUXEMBURG

Ministère de l’économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Tél.: (352) 478 23 70

Fax: (352) 46 61 38

mail: office.licences@mae.etat.lu

Ministère des affaires étrangères et de l’immigration

Direction des affaires politiques

5, rue Notre-Dame

L- 2240 Luxembourg

Tél.: (352) 478 2421

Fax: (352) 22 19 89

 

UNGARN

Ministry of Economic Affairs and Transport — Hungarian Trade Licencing

Office Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Hungary

Postbox: H-1537 Budapest Pf.: 345

Tel. + 36-1-336-7327

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium – Magyar Kereskedelmi Engedélyezési

Hivatal Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Magyarország

Postafiók: 1537 Budapest Pf.: 345

Tel. + 36-1-336-7327

 

MALTA

Bord ta’ Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Direttorat ta’ l-Affarijiet Multilaterali

Ministeru ta’ l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel. + 356 21 24 28 53

Fax + 356 21 25 15 20

 

NIEDERLANDE

Ministerie van Economische Zaken

Belastingdienst/Douane Noord

Postbus 40200

8004 De Zwolle

Telefoon: (31-38) 467 25 41

Telefax: (31-38) 469 52 29

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/2 (Ausfuhrkontrolle)

Stubenring 1

A-1010 Wien

Tel. (+ 43-1) 711 00-0

Fax (+ 43-1) 711 00-8386

 

POLEN

Organ koordynujący:

 

Ministerstwo Spraw Zagranicznych

Departament Prawno-Traktatowy

Al. J. Ch. Szucha 23

00–580 Warszawa

Polska

tel.: (+ 48 22) 523 94 27 lub 93 48

fax: (+ 48 22) 523 83 29

Organy współpracujące:

 

Ministerstwo Obrony

Departament Prawny

ul. Klonowa 1

00–909 Warszawa

Polska

tel.: (+ 48 22) 687 15 84

fax: (+ 48 22) 687 16 97

 

Ministerstwo Gospodarki i Pracy

Departament Kontroli Eksportu

Plac Trzech Krzyży 3/5

00–507 Warszawa

Polska

tel.: (+ 48 22) 693 51 71

fax: (+ 48 22) 693 40 33

 

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel. (351) 21 394 60 72

Fax (351) 21 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o

P-1100 Lisboa

Tel. (351) 21 882 3390/8

Fax (351) 21 882 3399

 

SLOWENIEN

Ministrstvo za zunanje zadeve

Prešernova 25

SI-1000 Ljubljana

Tel. 00386 1 4782000

Faks: 00386 1 4782341

Ministrstvo za gospodarstvo

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Tel. 00386 1 4783311

Faks: 00386 1 4331031

Ministrstvo za obrambo

Kardeljeva pl. 25

SI-1000 Ljubljana

Tel. 00386 1 4712211

Faks: 00386 1 4318164

 

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Tel.: 00421/2/4854 1111

Fax: 00421/2/4333 7827

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Štefanovičova 5

P.O. BOX 82

817 82 Bratislava

Tel.: 00421/2/5958 1111

Fax: 00421/2/5249 8042

 

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FIN-00161 Helsinki/Helsingfors

P./Tfn (358-9) 16 00 5

Faksi/Fax (358-9) 16 05 57 07

Puolustusministeriö/Försvarsministeriet

Eteläinen Makasiinikatu 8 / Södra Magasinsgatan 8

FIN-00131 Helsinki/Helsingfors

PL/PB 31

P./Tfn (358-9) 16 08 81 28

Faksi/Fax (358-9) 16 08 81 11

 

SCHWEDEN

Inspektionen för strategiska produkter (ISP)

Box 70 252

107 22 Stockholm

Tfn (46-8) 406 31 00

Fax (46-8) 20 31 00

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Sanctions Licensing Unit

Export Control Organisation

Department of Trade and Industry

4 Abbey Orchard Street

London SW1P 2HT

Tel. (44) 20 7215 0594

Fax (44) 20 7215 0593

 

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen, gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP, Sanktionen, Kimberley-Prozess

CHAR 12/163

B-1049 Bruxelles/Brüssel

Tel. (32-2) 296 25 56

Fax (32-2) 296 75 63

E-Mail: relex-sanctions@cec.eu.int


15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 890/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Juni 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

49,2

204

75,2

999

62,2

0707 00 05

052

91,6

999

91,6

0709 90 70

052

88,0

999

88,0

0805 50 10

324

59,0

382

70,4

388

63,7

528

58,5

624

63,2

999

63,0

0808 10 80

388

89,9

400

125,5

404

90,2

508

75,8

512

73,7

524

70,5

528

68,1

720

78,1

804

93,4

999

85,0

0809 10 00

052

181,2

624

183,0

999

182,1

0809 20 95

052

277,4

068

238,7

400

427,3

999

314,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

204,6

999

204,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 891/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 458/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 300 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle eröffnet.

(3)

Die Tschechische Republik hat die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 100 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag der Tschechischen Republik stattgegeben werden.

(4)

Wegen der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge ist es erforderlich, die Lagermengen je Lagergebiet in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 458/2005 zu ändern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 458/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 458/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

1.   Die Ausschreibung betrifft höchstens 400 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (4) der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.

2.   Die Gebiete, in denen die 400 000 Tonnen Weichweizen lagern, sind in Anhang I angegeben.

2.

Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 3.

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


ANHANG

„ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Mengen

Středočeský, Jihočeský, Plzeňský, Karlovarský, Ústecký, Liberecký, Královehradecký, Pardubický, Vysočina, Jihomoravský, Olomoucký, Zlínský, Moravskoslezský

400 000“


15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 892/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 der Kommission (3) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 1 000 693 Tonnen Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.

(3)

Deutschland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 300 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Deutschlands stattgegeben werden.

(4)

Wegen der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge ist es erforderlich, die Lagermengen je Lagergebiet in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 zu ändern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 462/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 462/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die Ausschreibung betrifft höchstens 1 300 693 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (4), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien, der Schweiz, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten von Amerika.

(2)   Die Gebiete, in denen die 1 300 693 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben.

2.

Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/2005 (ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 9).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


ANHANG

„ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Mengen

Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern

1 300 693“


15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 893/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 hinsichtlich bestimmter in Artikel 14 genannter Beträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 hat die Erfahrung gezeigt, dass aus der Reserve gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), ein höherer Anteil an Erstattungszahlungen gewährt wird.

(2)

Um sicherzustellen, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, sollte die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 genannte Reserve für jedes Haushaltsjahr aufgestockt werden. Darüber hinaus sollte der in Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung festgesetzte Schwellenbetrag, ab dem die Kommission die Anwendung der Reserve aussetzen kann, angehoben werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird „35 Mio. EUR“ durch „40 Mio. EUR“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 2 wird „25 Mio. EUR“ durch „30 Mio. EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).


15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 894/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2005 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 14.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 15. Juni 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,33

5,64

1701 11 90 (1)

21,33

11,02

1701 12 10 (1)

21,33

5,45

1701 12 90 (1)

21,33

10,50

1701 91 00 (2)

22,75

14,48

1701 99 10 (2)

22,75

9,34

1701 99 90 (2)

22,75

9,34

1702 90 99 (3)

0,23

0,41


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 895/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen Preisen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach Drittländern gedeckt werden.

(2)

Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission (2) enthalten.

(3)

Nach Artikel 3 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Olivenölpreise und der davon verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Weltmarktpreise für Olivenöl festzusetzen. Lässt es jedoch die auf dem Weltmarkt bestehende Lage nicht zu, die günstigsten Notierungen für Olivenöl zu bestimmen, so können der auf diesem Markt für die wichtigsten konkurrierenden pflanzlichen Öle erzielte Preis und der in einem repräsentativen Zeitraum zwischen diesem Preis und dem für Olivenöl festgestellte Unterschied berücksichtigt werden. Die Erstattung darf nicht höher sein als der Betrag, der dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preisen, gegebenenfalls um die Kosten für das Verbringen des Erzeugnisses auf den Weltmarkt berichtigt, entspricht.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, dass die Erstattung durch Ausschreibung festgesetzt wird. Die Ausschreibung erstreckt sich auf den Betrag der Erstattung und kann auf bestimmte Bestimmungsländer, Mengen, Qualitäten und Aufmachungen beschränkt werden.

(6)

Nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; soweit erforderlich, kann die Erstattung zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 53).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1509 10 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 10 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2005

zur Aufhebung der Entscheidung 2005/63/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1705)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/437/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Entscheidung 2005/63/EG wurde Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert. Allerdings wurden vor der Annahme dieser Entscheidung nicht alle erforderlichen Dokumente ordnungsgemäß nach Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (2) dem Europäischen Parlament übermittelt.

(2)

Die Entscheidung 2005/63/EG ist daher aufzuheben.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/63/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/63/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 73).

(2)  ABl. 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2005

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1707)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/438/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG verbietet die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen.

(2)

Da eine Wiederverwendung, Renovierung und Verlängerung der Lebenszeit von Produkten vorteilhaft ist, müssen für die Reparatur von Fahrzeugen, die sich am 1. Juli 2003 bereits in Verkehr befinden, Ersatzteile zur Verfügung stehen. Daher sollte die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom in Ersatzteilen, die nach dem 1. Juli 2003 für die Reparatur solcher Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, gestattet sein.

(3)

Die Richtlinie 2000/53/EG sollte dementsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG (2) des Rates eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält der fünfte Gedankenstrich unter den „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„—

nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen (3).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/63/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 73).

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, da diese Bauteile durch besondere Einträge abgedeckt sind.“


15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2005

zur Änderung der Entscheidung 2005/131/EG hinsichtlich der finanziellen Unterstützung eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) im Vereinigten Königreich für das Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1711)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2005/439/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/131/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 über die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft für das Jahr 2005 (2) wird diesen Laboratorien eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten und der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewährt.

(2)

Am 28. Januar 2005 bestätigte ein gemeinschaftliches Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE den Nachweis boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) bei einer in Frankreich geschlachteten Ziege. Es handelte sich um den ersten BSE-Fall bei einem kleinen Wiederkäuer unter natürlichen Bedingungen.

(3)

In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2005 betonte das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), dass die Bedeutung dieses Einzelfalls einer BSE-Infektion bei einer Ziege in Frankreich erst noch zu bewerten ist. Dazu sind nach Angaben der EFSA die Ergebnisse von umfassenderen TSE-Kontrollen bei Ziegen unbedingt erforderlich. Als Reaktion auf diese Stellungnahme wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission (3) ab 11. Februar 2005 ein neues Programm zur TSE-Überwachung bei Ziegen eingeführt. Im Rahmen dieses Programms ist die Anzahl der zu testenden verendeten und gesunden Schlachtziegen erheblich angehoben worden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der epidemiologischen Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen (4) wurde eine Strategie eingeführt, um festzustellen, ob kleine Wiederkäuer BSE-infiziert sind. Die Strategie umfasst zum einen die Durchführung eines Screenings auf alle bestätigten TSE-Fälle bei kleinen Wiederkäuern auf der Ebene der nationalen Referenzlaboratorien. Zum anderen einen Ringversuch, an dem unter Leitung des GRL mindestens drei verschiedene Methoden in ausgewählten Laboratorien auf alle Fälle angewendet werden, in denen beim ersten Screening-Test BSE nicht ausgeschlossen werden konnte. Und schließlich ist die Typisierung von Mausstämmen erforderlich, wenn das Ergebnis der molekularen Typisierung bestätigt werden muss. Die gemeinschaftliche Finanzhilfe wird alle Kosten für den Ringversuch und die Typisierung von Mausstämmen abdecken.

(5)

Auf Antrag der Kommission wurde diese Koordinierungsrolle des GRL für die in verschiedenen Labors durchgeführten Ringversuche und die Typisierung von Mausstämmen in die Arbeitsprogramme für 2005 aufgenommen.

(6)

Deshalb sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den Jahresarbeitsplan des GRL aufgestockt werden, um die zusätzlichen Kosten für den Ringversuch und die Typisierung der Mausstämme abzudecken.

(7)

Die Entscheidung 2005/131/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2005/131/EG erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die von Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 höchstens 810 500 EUR.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

15.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/22


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/440/GASP DES RATES

vom 13. Juni 2005

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Oktober 2002 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo (1) angenommen, mit dem ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) verhängt wurde.

(2)

Am 29. September 2003 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP angenommen, um die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1493 (2003)“) vom 28. Juli 2003, mit der ein Rüstungsgüterembargo gegen die DR Kongo verhängt wurde, umzusetzen.

(3)

Am 18. April 2005 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1596 (2005) („UNSCR 1596 (2005)“) verabschiedet, mit der die durch Ziffer 20 der UNSCR 1493 (2003) verhängten Maßnahmen bestätigt werden und festgelegt wird, dass diese Maßnahmen für alle Empfänger im Hoheitsgebiet der DR Kongo gelten.

(4)

Die UNSCR 1596 (2005) schreibt ferner Maßnahmen vor, mit denen verhindert werden soll, dass die von dem Ausschuss nach Ziffer 8 der UNSCR 1533 (2004) (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) benannten Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(5)

Die UNSCR 1596 (2005) verlangt ferner, dass alle Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sanktionsausschuss benannten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle solcher Personen oder von Personen stehen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und sieht vor, dass diesen Personen oder Einrichtungen keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen.

(6)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/829/GASP verhängten Maßnahmen sowie die nach der UNSCR 1596 (2005) zu verhängenden Maßnahmen sollten in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(7)

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/829/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

1.   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an die DR Kongo, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

2.   Ebenfalls untersagt wird,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur Verwendung in der DR Kongo zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur Verwendung in der DR Kongo Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 2

1.   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, finanziellen Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch Armee- und Polizeieinheiten der DR Kongo unter der Voraussetzung, dass diese Einheiten:

i)

ihre Integration abgeschlossen haben oder

ii)

unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte („état-major intégré“) bzw. der Nationalen Polizei der DR Kongo stehen oder

iii)

im Hoheitsgebiet der DR Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri gerade integriert werden;

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der DR Kongo („MONUC“);

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender Hilfe und Ausbildung, sofern sie dem Ausschuss im Voraus mitgeteilt wird.

2.   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Absatz 1 darf nur an Stellen stattfinden, die nach Absprache mit der MONUC von der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs benannt und dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden.

3.   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

4.   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 3 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

Artikel 3

Nach UNSCR 1596 (2005) sollten restriktive Maßnahmen gegen alle Personen verhängt werden, die gegen das Rüstungsgüterembargo verstoßen und von dem mit Ziffer 8 der UNSCR 1533 (2004) eingesetzten Sanktionsausschuss benannt sind.

Die betreffenden Personen sind im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt.

Artikel 4

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

2.   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

3.   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus und auf Einzelfallbasis feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in der DR Kongo und von Stabilität in der Region, fördern würde.

4.   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

1.   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

2.   Diesen Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

3.   Ausnahmen sind zulässig für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für Grundausgaben, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder

c)

der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss,

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand beziehungsweise erging vor dem Datum der UNSCR 1596 (2005), begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

4.   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorene Konten — von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird spätestens zwölf Monate nach seiner Annahme entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates unter Berücksichtigung der im Rahmen des Friedens- und Übergangsprozesses in der DR Kongo erzielten Fortschritte und danach alle zwölf Monate überprüft.

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/829/GASP wird aufgehoben.

Artikel 10

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 1. Geändert durch den gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64.)


ANHANG

Liste der in Artikel 3, 4 und 5 genannten Personen und Einrichtungen

(Der Anhang ist nach Benennung der betreffenden Personen durch den mit Ziffer 8 der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss zu erstellen.)