ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 149

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
11. Juni 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ( 1 )

14

 

*

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ( 1 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


BESCHLUSS Nr. 854/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2005

über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zahl der Internetanschlüsse und die Nutzung neuer Technologien, etwa von Mobiltelefonen, nimmt in der Gemeinschaft immer noch erheblich zu. Die damit einhergehenden Gefahren, vor allem für Kinder, und der Missbrauch dieser Technologien bleiben, und neue Gefahren und Missbräuche treten hinzu. Um die Ausnutzung der Möglichkeiten anzuregen, die das Internet und neue Online-Technologien bieten, sind auch Maßnahmen zur Förderung ihrer sichereren Nutzung und zum Schutz des Endnutzers vor unerwünschten Inhalten erforderlich.

(2)

Der Aktionsplan „eEurope 2005“, der die Lissabonner Strategie weiterentwickelt, soll sichere Dienste, Anwendungen und Inhalte fördern, die sich auf eine weithin verfügbare Breitband-Infrastruktur stützen. Zu seinen Zielen gehören eine sichere Informationsinfrastruktur, die Entwicklung, Analyse und Verbreitung empfehlenswerter Verfahren, Leistungsvergleiche und ein Mechanismus zur Koordinierung der politischen Konzepte für die Informationsgesellschaft.

(3)

Der Rechtsrahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten in der Informationsgesellschaft, an dem die Gemeinschaft derzeit arbeitet, umfasst inzwischen Vorschriften über Online-Dienste, insbesondere über unerwünschte kommerzielle elektronische Post in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (3), und über wichtige Aspekte der Verantwortlichkeit der Vermittler in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (4), sowie Empfehlungen für die Mitgliedstaaten, die Industrie, die Beteiligten und die Kommission zusammen mit den Leitsätzen zum Jugendschutz in der Empfehlung 98/560/EG (5).

(4)

Sowohl im Bereich der für Kinder möglicherweise schädlichen oder vom Endnutzer unerwünschten Inhalte als auch im Bereich der illegalen Inhalte, insbesondere der Kinderpornografie und des rassistischen Materials, sind weitere Maßnahmen erforderlich.

(5)

Internationale Vereinbarungen über rechtsverbindliche Grundregeln sind wünschenswert, werden aber nicht leicht zu erreichen sein. Selbst wenn sie zustande kommen, werden sie alleine nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass die Regeln angewandt oder die gefährdeten Personen geschützt werden.

(6)

Der mit der Entscheidung Nr. 276/1999/EG (6) angenommene Aktionsplan „Sichereres Internet“ (1999-2004) hat für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft gesorgt, wodurch eine Reihe von Initiativen gefördert und europäischer Zusatznutzen geschaffen werden konnten. Weitere Zuschüsse werden es neuen Initiativen ermöglichen, auf den bisherigen Arbeiten aufzubauen.

(7)

Weitere praktische Maßnahmen sind nötig, damit illegale Inhalte denen, die in der Lage sind, etwas daran zu tun, gemeldet, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Filtertechnologien und der Leistungsvergleich zwischen diesen Technologien gefördert, empfehlenswerte Verfahren für Verhaltenskodizes mit allgemein akzeptierten Verhaltensleitlinien verbreitet und Eltern und Kinder über die besten Möglichkeiten unterrichtet und aufgeklärt werden, das Potenzial der neuen Online-Technologien auf sichere Weise zu nutzen.

(8)

Es sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich, die eine Vielzahl von Akteuren wie nationale, regionale und lokale Stellen, Netzbetreiber, Eltern, Lehrer und Schulverwaltung einbeziehen. Die Gemeinschaft kann empfehlenswerte Verfahren in den Mitgliedstaaten fördern, indem sie sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch international eine Orientierungsfunktion ausübt und vergleichende Bewertungen, Vernetzung und angewandte Forschung auf europäischer Ebene unterstützt.

(9)

Auch die entscheidend wichtige internationale Zusammenarbeit kann durch Maßnahmen aufgrund der Vernetzung innerhalb der Gemeinschaft gefördert, koordiniert, weitervermittelt und umgesetzt werden.

(10)

Bei den Maßnahmen, die die Kommission gemäß den ihr mit diesem Beschluss übertragenen Durchführungsbefugnissen erlassen kann, handelt es sich im Wesentlichen um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7). Diese Maßnahmen sollten daher nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden.

(11)

Die Kommission sollte für die Komplementarität und Synergie mit verwandten Gemeinschaftsinitiativen und -programmen sorgen und dabei unter anderem der Arbeit anderer Stellen Rechnung tragen.

(12)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (8) darstellt.

(13)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien und der Kampf gegen illegale und vom Endnutzer unerwünschte Inhalte wegen des grenzüberschreitenden Charakters der anstehenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des europäischen Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 7 und 8, zum Ausdruck kommen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2005 bis 2008 zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien, insbesondere durch Kinder, und zum Kampf gegen illegale und vom Endnutzer unerwünschte Inhalte festgelegt.

Das Programm wird „Mehr Sicherheit im Internet“ (nachstehend „das Programm“) genannt.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele des Programms werden folgende Aktionen behandelt:

a)

Kampf gegen illegale Inhalte,

b)

Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte,

c)

Förderung eines sichereren Umfelds,

d)

Sensibilisierung.

Die Maßnahmen dieser Aktionen sind in Anhang I aufgeführt.

Das Programm ist gemäß Anhang III durchzuführen.

Artikel 2

Beteiligung

(1)   Juristische Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten können sich an diesem Programm beteiligen.

Ferner können juristische Personen mit Sitz in den Bewerberländern gemäß mit diesen Ländern bestehenden oder zu schließenden bilateralen Abkommen teilnehmen.

(2)   Juristische Personen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den Bestimmungen des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen an diesem Programm teilnehmen.

(3)   Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich an diesem Programm beteiligen, ohne finanzielle Unterstützung aus den Gemeinschaftsmitteln im Rahmen des Programms, wenn dies tatsächlich zur Durchführung des Programms beiträgt. Der Beschluss zur Genehmigung einer solchen Beteiligung wird gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.

Artikel 3

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig.

(2)   Sie erstellt aufgrund dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.

(3)   Bei der Durchführung des Programms sorgt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie dem Programm Daphne II (9), dem Programm MODINIS (10) und dem Programm eContentplus (11).

(4)   Die Kommission handelt gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren bei

a)

der Festlegung und Änderungen des Arbeitsprogramms,

b)

der Aufschlüsselung der Haushaltsausgaben,

c)

der Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen,

d)

der Beurteilung der aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Projekte, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 500 000 EUR beläuft,

e)

Abweichungen von den Regelungen des Anhangs III,

f)

der Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung.

(5)   Die Kommission setzt den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms in Kenntnis.

Artikel 4

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Überwachung und Bewertung

(1)   Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß diesem Beschluss durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms. Sie bewertet die Art und Weise und die Auswirkungen der Durchführung der Projekte, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens Mitte 2006 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionen. Dabei teilt sie mit, ob der für die Jahre 2007 und 2008 vorgesehene Betrag mit der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2007 und 2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen.

Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertung und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses bei. Die Ergebnisse werden vor der Vorlage des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union jeweils für die Jahre 2007 und 2009 übermittelt.

Artikel 6

Finanzielle Bestimmungen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 auf 45 Mio. EUR festgesetzt; davon sind 20 050 000 EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der ab dem Jahr 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar ist.

Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(2)   Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2005.

(3)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(4)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(5)  Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48).

(6)  Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte, vor allem im Bereich des Schutzes von Kindern und Minderjährigen (ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1). Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(9)  Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1). Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG.

(11)  Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).


ANHANG I

AKTIONEN

1.   AKTION 1: KAMPF GEGEN ILLEGALE INHALTE

Die Meldestellen nehmen Meldungen von Bürgern über illegale Inhalte entgegen. Sie leiten die Meldungen an die entsprechende Stelle (Internetanbieter, Polizei oder eine andere Meldestelle) weiter, so dass diese Maßnahmen ergreifen kann. Nicht staatliche Meldestellen ergänzen die Meldestellen der Polizei, sofern es solche gibt. Ihre Aufgabe unterscheidet sich von der der Strafverfolgungsbehörden, da sie keine Straftaten ermitteln oder Täter festnehmen oder verfolgen. Sie können Fachzentren darstellen, die Internetanbieter darüber beraten, welche Inhalte illegal sein könnten.

Das bestehende Meldestellennetz ist einzigartig und wäre ohne Zuschüsse der Gemeinschaft nicht zustande gekommen. Wie in dem Bewertungsbericht des Aktionsplans „Sichereres Internet“ 2002 hervorgehoben wurde, hat das Netz die Zahl seiner Mitglieder sehr erfolgreich erweitern können und besitzt internationale Ausdehnung. Damit die Meldestellen ihr Potenzial voll entfalten können, müssen sie überall in Europa vertreten sein, gut zusammenarbeiten und ihre Wirksamkeit durch den Austausch von Informationen, empfehlenswerten Verfahren und Erfahrungen erhöhen. Die Gemeinschaftszuschüsse sollten auch dazu verwendet werden, die Meldestellen in der Öffentlichkeit bekannt und dadurch wirksamer zu machen.

Nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Meldestellen bezuschusst, die als Netzknoten fungieren und mit den anderen Netzknoten innerhalb des europäischen Meldestellennetzes zusammenarbeiten sollen.

Falls erforderlich, könnten Stellen für telefonische Meldungen gefördert werden, bei denen Kinder ihre Anliegen in Bezug auf illegale und schädliche Inhalte im Internet mitteilen könnten.

Zur Bewertung der Wirksamkeit der Meldestellen sollten mehrere Indikatoren berücksichtigt werden. Qualitative und quantitative Daten sollten gesammelt werden über die Einrichtung und den Betrieb von Meldestellen, die Zahl der nationalen Netzknoten, die geografische Verteilung in den Mitgliedstaaten, die Zahl der eingegangenen Meldungen, die Zahl und das Erfahrungsniveau der Mitarbeiter der Meldestellen, die für weitere Maßnahmen an die Behörden und Internetanbieter weitergeleiteten Meldungen und, soweit vorhanden, die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Zahl und die Art der von den Internetanbietern aufgrund der von den Meldestellen bereitgestellten Informationen entfernten Webseiten. Diese Daten sollten, wenn möglich, veröffentlicht und den zuständigen Behörden übermittelt werden.

Damit das Programm seine Wirkung entfaltet, sind Meldestellen in allen Mitgliedstaaten und Bewerberländern einzurichten, in denen es noch keine gibt. Diese neuen Meldestellen müssen rasch und wirksam in das bestehende europäische Meldestellennetz eingebunden werden. Es müssen Anreize geschaffen werden, um die Einrichtung von Meldestellen zu beschleunigen. Es sollten Verbindungen zwischen diesem Netz und Meldestellen in Drittländern (insbesondere in anderen europäischen Ländern, in denen illegale Inhalte beherbergt und erzeugt werden) gefördert werden, so dass gemeinsame Konzepte entwickelt und Know-how sowie empfehlenswerte Verfahren übertragen werden können. Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften sind die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen nicht staatlichen Meldestellen und Strafverfolgungsbehörden — soweit angemessen und erforderlich — weiter zu verbessern, was beispielsweise die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes für derartige Meldestellen einschließen kann. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, die Mitarbeiter der Meldestellen rechtlich und technisch zu schulen. Die aktive Mitarbeit der Meldestellen im Netz und an den grenzüberschreitenden Aktivitäten wird Pflicht.

Die Meldestellen sollten in die Initiativen der Mitgliedstaaten eingebunden sein, auf nationaler Ebene unterstützt werden und wirtschaftlich tragfähig sein, damit ihr Betrieb über die Laufzeit dieses Programms hinaus gewährleistet ist. Die Zuschüsse sind für nicht staatliche Meldestellen bestimmt und werden daher nicht für Meldestellen der Polizei bereitgestellt. Die Meldestellen werden den Nutzern deutlich machen, worin sich ihre Tätigkeiten von denen der Behörden unterscheiden, und sie auf andere Möglichkeiten zur Meldung illegaler Inhalte hinweisen.

Um mit den vorhandenen Mitteln die größtmögliche Wirkung und Wirksamkeit zu erzielen, muss das Meldestellennetz so effizient wie möglich arbeiten. Dies kann am besten erreicht werden, indem ein Koordinierungszentrum für das Netz eingerichtet wird, das Vereinbarungen zwischen den Meldestellen zur Entwicklung europäischer Leitlinien, Arbeitsmethoden und Verfahren unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften, die für die einzelnen Meldestellen gelten, erleichtert.

Das Koordinierungszentrum hat folgende Aufgaben:

Förderung des Netzes als Ganzes, damit es europaweit wahrgenommen wird und die Öffentlichkeit in der gesamten Europäischen Union dafür verstärkt sensibilisiert wird, beispielsweise durch Bereitstellung einer einheitlichen Bezeichnung und Anlaufstelle, die einen direkten Zugang zu den jeweiligen nationalen Ansprechpartnern bietet,

Kontaktaufnahme zu den geeigneten Stellen, damit das Netz in allen Mitgliedstaaten und Bewerberländern vertreten sein wird,

Verbesserung der funktionellen Wirksamkeit des Netzes,

Aufstellung von Leitlinien für empfehlenswerte Verfahren und deren Anpassung an neue Technologien,

Organisation eines regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Meldestellen,

Bereitstellung der Sachkenntnis für die Beratung und Unterstützung beim Aufbau neuer Meldestellen, vor allem in Bewerberländern,

Pflege der Verbindungen zu Meldestellen in Drittländern,

Aufrechterhaltung einer engen Arbeitsbeziehung mit dem Koordinierungszentrum für die Sensibilisierung (siehe nachstehenden Abschnitt 4), um das Zusammenspiel und die Wirksamkeit der Maßnahmen des Gesamtprogramms sicherzustellen und die Öffentlichkeit für die Meldestellen verstärkt zu sensibilisieren,

Beteiligung am Forum „Sichereres Internet“ sowie anderen einschlägigen Veranstaltungen und Koordinierung der Beiträge bzw. Reaktionen der Meldestellen,

Das Koordinierungszentrum überwacht die Wirksamkeit der Meldestellen und sammelt genaue und aussagekräftige Statistiken über ihren Betrieb (Zahl und Art der eingegangenen Meldungen, getroffene Maßnahmen und Ergebnisse usw.). Diese Statistiken sollten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein.

Das Meldestellennetz sollte für die Behandlung und den Austausch von Meldungen über die wichtigsten Arten illegaler Inhalte — über Kinderpornografie hinaus — sorgen. Für die Behandlung anderer Themen, wie rassistische Inhalte, könnten andere Verfahren und anderes Know-how erforderlich sein; daran könnten Zentren anderer Art beteiligt sein, die sich mit diesen Themen befassen. Wegen der beschränkten Finanz- und Verwaltungsmittel des Programms würden nicht zwangsläufig alle solche Zentren bezuschusst; die Zuschüsse müssten eventuell auf die Stärkung der Rolle der einschlägigen Koordinierungszentren konzentriert werden.

2.   AKTION 2: BEKÄMPFUNG UNERWÜNSCHTER UND SCHÄDLICHER INHALTE

Neben Maßnahmen zum Kampf gegen illegale Inhalte an der Quelle benötigen die Nutzer — also die verantwortlichen Erwachsenen im Falle von Minderjährigen — möglicherweise technische Hilfsmittel. Der Zugang zu diesen Hilfsmitteln kann gefördert werden, um die Nutzer in die Lage zu versetzen, selbst entscheiden zu können, wie sie mit unerwünschten und schädlichen Inhalten umgehen wollen (Nutzer-Emanzipierung).

Eine weitere Finanzierung sollte für die Verbesserung der Informationen über die Leistungsfähigkeit und die Wirksamkeit von Filterprogrammen und -diensten bereitgestellt werden, damit der Nutzer eine sachkundige Auswahl treffen kann. Nutzerorganisationen und wissenschaftliche Forschungsinstitute können bei diesen Bestrebungen wertvolle Partner sein.

Bewertungssysteme und Qualitätskennzeichen können es den Nutzern in Verbindung mit Filtertechnologien ermöglichen, auszuwählen, welche Inhalte sie erhalten möchten, und den Eltern und Erziehern in Europa die notwendigen Informationen an die Hand geben, damit sie Entscheidungen im Einklang mit ihren kulturellen und sprachlichen Werten treffen können. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Projekte könnten Projekte bezuschusst werden, die auf die Anpassung von Bewertungssystemen und Qualitätskennzeichen an die Konvergenz von Telekommunikation, audiovisuellen Medien und der Informationstechnologie abzielen, sowie Selbstregulierungsinitiativen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Eigenkennzeichnung und Dienste zur Überprüfung solcher selbst angebrachten Kennzeichen. Auch könnten weitere Anstrengungen nötig werden, um die Einführung von Bewertungssystemen und Qualitätskennzeichen durch die Inhalteanbieter anzuregen.

Es wäre wünschenswert, zu versuchen, die sichere Nutzung durch Kinder schon bei der Entwicklung neuer Technologien zu berücksichtigen, statt sich um die Milderung etwaiger Folgen der neuen Technologien zu bemühen, nachdem sie konzipiert worden sind. Das Kriterium der Sicherheit der Endnutzer muss in die technischen und kommerziellen Erwägungen einbezogen werden. Dies könnte unter anderem durch die Förderung des Meinungsaustauschs zwischen Kinderfürsorgern und technischen Experten geschehen. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass nicht jedes für den Onlinebereich entwickelte Produkt für die Nutzung durch Kinder bestimmt ist.

Daher werden im Rahmen des Programms Zuschüsse für technische Maßnahmen entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer bereitgestellt, die es ihnen ermöglichen, den Eingang unerwünschter und schädlicher Inhalte zu begrenzen und eingehende unerwünschte Spam entsprechend zu behandeln. Finanziert werden etwa

die Beurteilung der Wirksamkeit vorhandener Filtertechnologien und Unterrichtung der Öffentlichkeit darüber in einer klaren und einfachen Form, die einen Vergleich erleichtert,

die Erleichterung und Koordinierung des Austauschs von Informationen und empfehlenswerten Verfahren über die wirksame Bekämpfung von unerwünschten und schädlichen Inhalten,

die Anregung der Einführung von Inhaltsbewertungen und Qualitätskennzeichen für Webseiten durch die Inhalteanbieter und die Anpassung von Inhaltsbewertungen und Qualitätskennzeichen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit derselben Inhalte über verschiedene Lieferkanäle (Konvergenz),

falls erforderlich, Beiträge zur Zugänglichkeit von Filtertechnologien, insbesondere in Sprachen, die vom Markt nicht angemessen abgedeckt werden. Die verwendeten Technologien sollten — wo angezeigt — das Recht auf Privatsphäre gemäß den Richtlinien 95/46/EG (1) und 2002/58/EG schützen.

Die Anwendung technologischer Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre wird angeregt. Bei den Tätigkeiten im Rahmen dieser Aktion werden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssystem (2) in vollem Umfang berücksichtigt.

Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt in enger Koordinierung mit den Maßnahmen zur Förderung eines sichereren Umfelds (Maßnahme der Selbstregulierung) und zur Sensibilisierung (Unterrichtung der Öffentlichkeit über Mittel zur Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte).

3.   AKTION 3: FÖRDERUNG EINES SICHEREREN UMFELDS

Ein vollständig funktionierendes System der Selbstregulierung ist eine entscheidende Voraussetzung für die Einschränkung der Flut unerwünschter, schädlicher und illegaler Inhalte. Die Selbstregulierung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen: Konsultierung und angemessene Vertretung der betroffenen Parteien; Verhaltenskodizes; nationale Gremien zur Erleichterung der gemeinschaftsweiten Zusammenarbeit und zur nationalen Bewertung der Selbstregulierungssysteme (3). In der Gemeinschaft muss in diesem Bereich weitergearbeitet werden, um die europäischen Unternehmen auf dem Gebiet des Internet und neuer Online-Technologien zur Anwendung von Verhaltenskodizes anzuregen.

Das 2004 im Rahmen des Aktionsplans zur sichereren Nutzung des Internet eingerichtete Forum „Sichereres Internet“ wird ein Diskussionsforum für Vertreter aus der Industrie, von Strafverfolgungsbehörden, politische Entscheidungsträger und Nutzerorganisationen (z. B. Eltern- oder Lehrerverbände, Kinderschutzgruppen, Verbraucherschutzverbände, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen für digitale Rechte) sein. Es wird nationalen Mitregulierungs- und Selbstregulierungsgremien eine Plattform für den Erfahrungsaustausch bieten; dort wird auch darüber diskutiert werden können, wie die Industrie zum Kampf gegen illegale Inhalte beitragen kann.

Das Forum wird einen Treffpunkt für Diskussionen auf Expertenebene und eine Plattform zur gegenseitigen Abstimmung bieten und Schlussfolgerungen, Empfehlungen, Leitlinien usw. an die einschlägigen nationalen und europäischen Kanäle leiten.

Das Forum wird sich mit allen Aktionen befassen, die Diskussion fördern und das Vorgehen gegen illegale, unerwünschte und schädliche Inhalte erleichtern. Mit seinen Plenarsitzungen und, falls erforderlich, themenbezogenen Arbeitsgruppen mit klaren Zielsetzungen und Fristen wird es als Treffpunkt für die Beteiligten aus allen Bereichen dienen: einschließlich staatliche Stellen und Programme, Normungsgremien, Privatwirtschaft, Dienststellen der Kommission und Nutzerorganisationen (z. B. Eltern- oder Lehrerverbände, Kinderschutzgruppen, Verbraucherschutzverbände sowie Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen für digitale Rechte). Das Forum wird allen, die auf nationaler und europäischer Ebene, vor allem in den Programmen und Initiativen der Mitgliedstaaten, aktiv sind, Gelegenheit zum Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch geben. Gegebenenfalls sollte das Forum „Sichereres Internet“ mit wichtigen Organisationen, die in verwandten Bereichen wie beispielsweise Netz- und Informationssicherheit tätig sind, Informationen austauschen und zusammenarbeiten.

Mit dem Forum „Sichereres Internet“ werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

1.

Förderung der Vernetzung der entsprechenden Strukturen in den Mitgliedstaaten und Ausbau der Zusammenarbeit mit Selbstregulierungsgremien außerhalb Europas;

2.

Förderung der Konsensfindung und Selbstregulierung bei der qualitativen Bewertung von Internetauftritten, der medienübergreifenden Inhaltsbewertung sowie bei der Bewertung und bei Filterungstechniken und deren Ausweitung auf neue Inhaltsformen wie Online-Spiele und neue Zugangsformen wie Mobiltelefone;

3.

Anregung der Diensteanbieter zur Ausarbeitung von Verhaltenkodizes zu Fragen wie dem transparenten und gewissenhaften Umgang mit Verfahren zur Meldung und Entfernung von Inhalten („Notice and Take down“-Verfahren) sowie die Unterrichtung der Nutzer über die sicherere Nutzung des Internet und das Bestehen von Stellen zur Meldung illegaler Inhalte;

4.

Förderung der Erforschung der Wirksamkeit von Bewertungsprojekten und Filtertechnologien. Nutzerorganisationen und wissenschaftliche Forschungsinstitute können bei diesen Bestrebungen wertvolle Partner sein.

Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der im Rahmen des Programms mitfinanzierten laufenden und abgeschlossenen Projekte werden dabei berücksichtigt. Das Forum wird als offene Plattform dazu beitragen, das Problembewusstsein und die Einbeziehung der Bewerberländer und anderer Drittländer zu verbessern, und damit als internationale Arena für die Lösung eines globalen Problems dienen. Dadurch sorgt das Forum dafür, dass wichtige Verbände wie Nutzerorganisationen (z. B. Eltern- oder Lehrerverbände, Kinderschutzgruppen, Verbraucherschutzverbände, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen für digitale Rechte), Wirtschaftszweige und öffentliche Stellen die in der Gemeinschaft und international ergriffenen Initiativen zur Förderung der sichereren Nutzung kennen, dazu konsultiert werden und dazu beitragen.

Die Mitarbeit im Forum „Sichereres Internet“ steht allen Interessenten außerhalb der Gemeinschaft und aus den Bewerberländern offen. Die internationale Zusammenarbeit wird ferner durch einen mit dem Forum verbundenen runden Tisch gefördert, durch den ein regelmäßiger Dialog über empfehlenswerte Verfahren, Verhaltenskodizes, Selbstregulierung und Qualitätsbewertung angekurbelt werden soll. Die Kommission wird dafür sorgen, dass Synergien mit verwandten Foren und ähnlichen Initiativen vollständig genutzt werden.

Für ein Sekretariat zur Unterstützung der Arbeit des Forums „Sichereres Internet“ mit Fachleuten, deren Aufgabe darin besteht, die Untersuchungsgegenstände vorzuschlagen, die Arbeitsunterlagen vorzubereiten, die Diskussionen zu leiten und die Schlussfolgerungen niederzulegen, kann eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden.

Weiter könnten etwa auch Selbstregulierungsprojekte zur Ausarbeitung grenzüberschreitender Verhaltenskodizes Gemeinschaftszuschüsse erhalten. Beratung und Hilfeleistung können gewährt werden, um die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene durch die Vernetzung der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und Bewerberländern und durch die systematische Überprüfung und Berichterstattung in Bezug auf rechtliche und regulatorische Fragen zu gewährleisten, um die Erarbeitung von Bewertungs- und Zertifizierungsverfahren für die Selbstregulierung voranzutreiben, um Ländern, die Selbstregulierungsgremien einrichten wollen, praktische Unterstützung zu gewähren und um die Zusammenarbeit mit Selbstregulierungsgremien außerhalb Europas auszubauen.

4.   AKTION 4: SENSIBILISIERUNG

Sensibilisierungsmaßnahmen sollten mehrere Kategorien illegaler, unerwünschter und schädlicher Inhalte (darunter etwa Inhalte, die als für Kinder ungeeignet gelten, rassistische und fremdenfeindliche Inhalte) ansprechen und gegebenenfalls damit verbundenen Fragen des Verbraucher- und Datenschutzes sowie der Informations- und Netzsicherheit (Viren/Spam) Rechnung tragen. Sie sollten sowohl Inhalten gelten, die über das Internet verbreitet werden, als auch neuen Formen der interaktiven Information und Kommunikation aufgrund der raschen Ausbreitung des Internet und des Mobilfunks (z. B. Peer-to-Peer-Dienste, Breitband-Video, Sofortnachrichten, Chat-Räume usw.).

Damit die beabsichtigten Zielgruppen erreicht werden, wird die Kommission weitere Schritte unternehmen, um kostengünstige Mittel der Informationsverbreitung an ein breites Nutzerspektrum zu fördern, insbesondere durch Einrichtungen, von denen eine Multiplikatorwirkung ausgeht, und durch elektronische Verbreitungskanäle. Die Kommission könnte insbesondere die Nutzung von Massenmedien und die Verteilung von Informationsmaterial an Schulen und Internetcafes erwägen.

Das Programm wird geeignete Gremien unterstützen, die nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, um in allen Mitgliedstaaten und Bewerberländern als Sensibilisierungszentren zu dienen, und die in enger Zusammenarbeit mit allen wichtigen Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Sensibilisierungsmaßnahmen und -programme durchführen werden. Für den europäischen Zusatznutzen wird ein Koordinierungszentrum sorgen, das eng mit den anderen Zentren zusammenarbeiten wird, um einen Austausch empfehlenswerter Verfahren sicherzustellen.

Einrichtungen, die als Sensibilisierungszentrum tätig werden wollen, müssen nachweisen, dass sie von den nationalen Behörden nachdrücklich unterstützt werden. Sie müssen einen klaren Auftrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die sicherere Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien oder zur Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz haben und über die dazu erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.

Die Sensibilisierungszentren haben folgende Aufgaben:

Ausarbeitung einer in sich geschlossenen, durchschlagenden und gezielten Sensibilisierungskampagne über die dafür am besten geeigneten Medien unter Beachtung der empfehlenswerten Verfahren und Erfahrungen aus anderen Ländern;

Aufbau und Pflege von Partnerschaften (formell und informell) mit den Hauptbeteiligten (Behörden, Presse und Medien, Verbände der Internetanbieter, Nutzerorganisationen, Bildungsvertreter) und den in ihren Ländern laufenden Maßnahmen mit Bezug auf die sicherere Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien;

Förderung von Dialog und Informationsaustausch, insbesondere zwischen den Bildungsvertretern und Vertretern des Technologiebereichs;

gegebenenfalls Zusammenarbeit bei Aktivitäten in Bereichen im Zusammenhang mit diesem Programm, wie etwa im Bereich der Medien- und Informationskompetenz oder des Verbraucherschutzes;

Unterrichtung der Nutzer über europäische Filterprogramme und -dienste und über Meldestellen und Selbstregulierungssysteme;

aktive Zusammenarbeit mit anderen nationalen Sensibilisierungszentren innerhalb des europäischen Netzes durch den Austausch von Informationen über empfehlenswerte Verfahren, die Teilnahme an Sitzungen und die Ausarbeitung und Verwirklichung eines europäischen, aber gegebenenfalls an die nationalen sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten angepassten Konzepts;

Bereitstellung von Fachwissen und technischer Unterstützung für den Aufbau von Sensibilisierungszentren (Betreuung neuer durch erfahrenere Zentren).

Im Interesse der guten Zusammenarbeit und hohen Wirksamkeit wird zur logistischen und strukturellen Unterstützung der Zentren in den einzelnen Mitgliedstaaten das Koordinierungszentrum finanziert, das für die europaweite Wahrnehmung, eine wirksame Kommunikation und den Erfahrungsaustausch sorgt, so dass fortdauernd Lehren aus den Ergebnissen dieser Maßnahmen gezogen werden können (z. B. zur Anpassung des verwendeten Aufklärungs- und Informationsmaterials).

Das Koordinierungszentrum hat folgende Aufgaben:

wirksame Kommunikation und Sicherstellung, dass Informationen und empfehlenswerte Verfahren innerhalb des Netzes ausgetauscht werden;

Weiterbildung der Mitarbeiter der Sensibilisierungszentren in Fragen der sichereren Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien (Ausbilderschulung);

technische Unterstützung der Bewerberländer, die Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen wollen;

Koordinierung der von den Sensibilisierungszentren zur Verfügung gestellten Fachkenntnisse und technischen Unterstützung für den Aufbau neuer Sensibilisierungszentren;

Vorschläge für Indikatoren und Erfassung, Auswertung und Austausch statistischer Daten über Sensibilisierungsmaßnahmen, damit deren Auswirkungen eingeschätzt werden können;

Bereitstellung der Infrastruktur für eine einheitliche, umfassende und grenzübergreifende Sammlung (Web-Portal) einschlägiger Informations-, Sensibilisierungs- und Forschungsressourcen mit lokalisierten Inhalten (oder gegebenenfalls nachgeordneten Web-Angeboten), was auch Nachrichtenüberblicke, Artikel und monatliche Mitteilungsblätter in mehreren Sprachen umfassen kann, sowie die Bekanntmachung der Aktivitäten des Forums „Sichereres Internet“;

Ausbau der Verbindung mit Sensibilisierungsaktivitäten außerhalb Europas;

Beteiligung am Forum „Sichereres Internet“ sowie anderen einschlägigen Veranstaltungen und Koordinierung der Beiträge bzw. Reaktionen des Sensibilisierungsnetzes.

In Forschungsarbeiten soll auch vergleichend untersucht werden, wie die Bürger, insbesondere die Kinder, neue Online-Technologien nutzen. Zu weiteren Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene könnten etwa die Unterstützung spezieller, kinderfreundlicher Internetdienste oder eine Auszeichnung für die beste Sensibilisierungsmaßnahme des Jahres zählen.


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.

(3)  Siehe: Leitsätze für die Schaffung von Selbstkontrollsystemen der Mitgliedstaaten für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den online angebotenen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten in der Empfehlung 98/560/EG.


ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER AUSGABEN

1.

Kampf gegen illegale Inhalte

25–30 %

2.

Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte

10–17 %

3.

Förderung eines sichereren Umfelds

8–12 %

4.

Sensibilisierung

47–51 %


ANHANG III

MITTEL FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

1.

Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch.

2.

Die Durchführung des Programms erfolgt über indirekte Aktionen. Dazu gehören:

a)

Aktionen auf Kostenteilungsbasis

i)

Pilotprojekte und Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren. Ad-hoc-Projekte in für das Programm relevanten Bereichen, unter Einschluss von Projekten, in denen empfehlenswerte Verfahren demonstriert oder bestehende Technologien innovativ angewandt werden.

ii)

Netze: Netze dienen der Zusammenführung verschiedener Interessenkreise, damit in der gesamten Europäischen Union für Maßnahmen gesorgt wird und die Koordinierung sowie der Know-how-Transfer erleichtert werden. Sie können mit Maßnahmen zu empfehlenswerten Verfahren verknüpft sein.

iii)

Angewandte europaweite Forschungsarbeiten zur vergleichenden Untersuchung, wie die Bürger, insbesondere die Kinder, neue Online-Technologien nutzen.

Die Finanzierung durch die Gemeinschaft beträgt normalerweise höchstens 50 % der Kosten des Projekts. Öffentlichen Einrichtungen kann eine Erstattung von 100 % der Mehrkosten gewährt werden.

b)

Begleitmaßnahmen

Folgende Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei:

i)

vergleichende Bewertung und nach vergleichbarer Methodik durchgeführte Erhebungen zum Erhalt zuverlässiger Daten über die sicherere Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien für alle Mitgliedstaaten;

ii)

technische Bewertung von Technologien wie der Filterung, die die sicherere Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien fördern sollen. Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, ob diese Technologien den Schutz der Privatsphäre verbessern oder nicht;

iii)

Studien zur Unterstützung des Programms und seiner Aktionen, einschließlich Selbstregulierung und der Arbeiten des Forums „Sichereres Internet“, oder Vorbereitung künftiger Tätigkeiten;

iv)

Preisausschreiben für empfehlenswerte Verfahren;

v)

Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder anderweitige Sitzungen und Leitung gebündelter Maßnahmen;

vi)

Verbreitung, Information und Kommunikation.

Auf das Inverkehrbringen von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, auf Vermarktung und Werbung ausgerichtete Maßnahmen sind ausgeschlossen.

3.

Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf den Internetseiten der Kommission veröffentlicht werden.

4.

Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft sollten gegebenenfalls einen Finanzierungsplan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen Förderanträgen oder Beihilfen aus anderen Quellen zu machen.

5.

Begleitmaßnahmen werden gemäß den geltenden Finanzbestimmungen im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.


11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/14


RICHTLINIE 2005/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2005

zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3, Artikel 55 und Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger — sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für die Opfer von Verkehrsunfällen — von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, weil ein wesentlicher Teil des Schadenversicherungsgeschäfts in der Gemeinschaft auf die Kfz-Versicherung entfällt. Die Kfz-Versicherung wirkt sich auch auf den freien Personen- und Kraftfahrzeugverkehr aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Versicherungen sollte daher ein Hauptziel der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein.

(2)

Mit der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (4), der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (5), der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (6) und der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (7) wurden in dieser Richtung bereits erhebliche Fortschritte erzielt.

(3)

Das Kfz-Haftpflichtversicherungssystem der Gemeinschaft muss aktualisiert und verbessert werden. Diese Notwendigkeit wurde im Rahmen der Anhörung der Versicherungswirtschaft, der Verbraucher und der Unfallopferorganisationen bestätigt.

(4)

Um mögliche Fehlinterpretationen der Bestimmungen der Richtlinie 72/166/EWG auszuschließen und den Abschluss einer Versicherung für Fahrzeuge mit vorläufigen amtlichen Kennzeichen zu erleichtern, sollte sich die Definition des Gebiets, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das Gebiet des Staates beziehen, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt.

(5)

Nach der Richtlinie 72/166/EWG gilt bei Fahrzeugen mit falschen oder rechtswidrigen Kennzeichen als Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, der Mitgliedstaat, der die ursprünglichen Kennzeichen zugeteilt hatte. Diese Regel führt oft dazu, dass die nationalen Versicherungsbüros verpflichtet sind, sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Unfällen auseinander zu setzen, die in keinem Zusammenhang mit dem Mitgliedstaat stehen, in dem sie niedergelassen sind. Ohne das allgemeine Kriterium zu ändern, wonach das amtliche Kennzeichen das Gebiet bestimmt, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, sollte für den Fall, dass ein Fahrzeug ohne amtliches Kennzeichen oder mit einem amtlichen Kennzeichen, das dem Fahrzeug nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, einen Unfall verursacht, eine besondere Regelung vorgesehen werden. In diesem Fall und ausschließlich für die Zwecke der Schadenregulierung sollte als Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, das Gebiet gelten, in dem sich der Unfall ereignet hat.

(6)

Um die Auslegung und Anwendung des in der Richtlinie 72/166/EWG verwendeten Begriffs „Stichprobenkontrolle“ zu erleichtern, sollte die einschlägige Bestimmung präzisiert werden. Das Verbot der systematischen Kontrolle der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte für Fahrzeuge gelten, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates haben, sowie für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben, jedoch aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ihr Gebiet einreisen. Nur nichtsystematische Kontrollen, die nicht diskriminierend sind, und im Rahmen einer nicht ausschließlich der Überprüfung des Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden, sollten zulässig sein.

(7)

Nach Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG kann ein Mitgliedstaat bei Fahrzeugen, die bestimmten natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gehören, von der allgemeinen Versicherungspflicht abweichen. Bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, muss der die Ausnahmeregelung anwendende Mitgliedstaat eine Stelle oder Einrichtung für die Entschädigung der Opfer von Unfällen, die in einem anderen Mitgliedstaat verursacht werden, bestimmen. Damit nicht nur Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge im Ausland verursacht werden, sondern auch Opfer von Unfällen, die sich in dem Mitgliedstaat ereignen, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, angemessenen Schadenersatz erhalten, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben oder nicht, sollte der genannte Artikel geändert werden. Zudem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Liste der von der Versicherungspflicht befreiten Personen und der Stellen oder Einrichtungen, die den Opfern von durch solche Fahrzeuge verursachten Unfällen den Schaden zu ersetzen haben, der Kommission zur Veröffentlichung übermittelt wird.

(8)

Nach Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG kann ein Mitgliedstaat bei gewissen Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen von der allgemeinen Versicherungspflicht abweichen. In diesem Fall können die anderen Mitgliedstaaten bei der Einreise in ihr Gebiet die Vorlage einer gültigen grünen Karte oder einer Grenzversicherung verlangen, um sicherzustellen, dass die Opfer von Unfällen, die möglicherweise durch diese Fahrzeuge in ihrem Gebiet verursacht werden, Schadenersatz erhalten. Da aufgrund der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft nicht mehr gewährleistet werden kann, dass die die Grenze überschreitenden Fahrzeuge versichert sind, ist die Entschädigung der Opfer von Unfällen, die im Ausland verursacht werden, nicht mehr sichergestellt. Ferner sollte dafür gesorgt werden, dass nicht nur Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge im Ausland verursacht werden, sondern auch Opfer von Unfällen, die in dem Mitgliedstaat verursacht werden, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, angemessenen Schadenersatz erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Opfer von durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen ebenso behandeln wie Opfer von durch nicht versicherte Fahrzeuge verursachten Unfällen. Gemäß der Richtlinie 84/5/EWG sollte nämlich den Opfern von Unfällen, die durch nicht versicherte Fahrzeuge verursacht wurden, Schadenersatz durch die Entschädigungsstelle des Mitgliedstaates geleistet werden, in dem sich der Unfall ereignet hat. Im Fall von Zahlungen an Opfer von Unfällen, die durch Fahrzeuge verursacht wurden, für welche die Befreiung gilt, sollte die Entschädigungsstelle einen Erstattungsanspruch gegen die Stelle des Mitgliedstaates haben, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat. Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie sollte die Kommission anhand der Erfahrungen bei der Umsetzung und Anwendung dieser Ausnahmeregelung gegebenenfalls Vorschläge zu deren Ersetzung oder Aufhebung unterbreiten. Ferner sollte die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 2000/26/EG gestrichen werden.

(9)

Zur Präzisierung des Geltungsbereichs der Richtlinien über die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 299 des Vertrags sollte die Bezugnahme auf die außereuropäischen Gebiete der Mitgliedstaaten in Artikel 6 und in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG gestrichen werden.

(10)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Versicherungsschutz zumindest für bestimmte Mindestdeckungssummen zu gewährleisten, ist ein wichtiger Aspekt für den Schutz der Unfallopfer. Die Mindestdeckungssummen gemäß der Richtlinie 84/5/EWG sollten nicht nur zur Berücksichtigung der Inflation aktualisiert, sondern zur Verbesserung des Versicherungsschutzes der Unfallopfer auch real erhöht werden. Die Höhe der Mindestdeckungssumme bei Personenschäden sollte so bemessen sein, dass alle Unfallopfer mit schwersten Verletzungen voll und angemessen entschädigt werden, wobei die geringe Häufigkeit von Unfällen mit mehreren Geschädigten und die geringe Zahl von Unfällen, bei denen mehrere Opfer bei demselben Unfallereignis schwerste Verletzungen erleiden, zu berücksichtigen sind. Eine Mindestdeckungssumme von 1 000 000 EUR je Unfallopfer und 5 000 000 EUR je Schadensfall ungeachtet der Anzahl der Geschädigten erscheint angemessen und ausreichend. Um die Einführung dieser Mindestdeckungssummen zu erleichtern, sollte eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Deckungssummen binnen dreißig Monaten nach Ablauf der Frist für die Umsetzung auf mindestens die Hälfte der Beträge anheben.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Mindestdeckungssummen nicht mit der Zeit an Wert verlieren, sollte eine Bestimmung zur regelmäßigen Überprüfung eingeführt werden, für die der von Eurostat veröffentlichte Europäische Verbraucherpreisindex (EVPI) nach der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (8) als Richtwert gilt. Für diese Überprüfung sind Verfahrensregeln festzulegen.

(12)

Die Richtlinie 84/5/EWG, nach der die Mitgliedstaaten zur Betrugsverhinderung die Zahlung von Schadenersatz durch die Entschädigungsstelle im Fall von durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursachten Sachschäden beschränken oder ausschließen können, kann die legitime Entschädigung der Unfallopfer in einigen Fällen behindern. Die Möglichkeit, die Entschädigung aufgrund der Tatsache, dass ein Fahrzeug nicht ermittelt wurde, zu beschränken oder auszuschließen, sollte keine Anwendung finden, wenn die Stelle einem Opfer eines Unfalls, bei dem auch Sachschäden verursacht wurden, für beträchtliche Personenschäden Schadenersatz geleistet hat. Die Mitgliedstaaten können bei Sachschäden eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung bis zu der in der genannten Richtlinie festgelegten Höhe einführen. Die Bedingungen, unter denen Personenschäden als beträchtlich gelten, sollten in den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Unfall ereignet, festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser Bedingungen kann der Mitgliedstaat unter anderem berücksichtigen, ob die Verletzungen eine Krankenhausbehandlung notwendig gemacht haben.

(13)

Die Richtlinie 84/5/EWG räumt gegenwärtig den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bei Sachschäden, die durch nicht versicherte Fahrzeuge verursacht wurden, bis zu einem bestimmten Betrag eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung zuzulassen. Diese Möglichkeit verringert ungerechtfertigterweise den Versicherungsschutz der Unfallopfer und wirkt diskriminierend gegenüber den Opfern anderer Unfälle. Sie sollte deshalb nicht beibehalten werden.

(14)

Die Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (9) sollte geändert werden, damit Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen Beauftragte für das Kraftfahrzeug-Haftpflichtgeschäft werden können, wie es bereits bei anderen Versicherungsdienstleistungen als der Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall ist.

(15)

Die Einbeziehung aller Fahrzeuginsassen in den Versicherungsschutz ist ein wesentlicher Fortschritt des geltenden Rechts. Dieses Ziel würde in Frage gestellt, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln in Versicherungspolicen die Fahrzeuginsassen vom Versicherungsschutz ausschließen, weil sie wussten oder hätten wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Rauschmittel stand. Die Fahrzeuginsassen sind gewöhnlich nicht in der Lage, den Grad der Intoxikation des Fahrers einwandfrei zu beurteilen. Das Ziel, Kraftfahrer vom Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln abzuhalten, wird nicht dadurch erreicht, dass der Versicherungsschutz für Fahrzeuginsassen, die Opfer von Kraftfahrzeugunfällen werden, verringert wird. Der Schutz dieser Fahrzeuginsassen durch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs lässt ihre etwaige Haftung nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie die Höhe eines etwaigen Schadenersatzes bei einem bestimmten Unfall unberührt.

(16)

Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die gewöhnlich die schwächsten Unfallbeteiligten sind, sollten durch die Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs gedeckt werden, sofern diese Personen nach einzelstaatlichem Zivilrecht Anspruch auf Schadenersatz haben. Diese Bestimmung lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes bei einem bestimmten Unfall nach einzelstaatlichem Recht unberührt.

(17)

Einige Versicherungsunternehmen nehmen in ihre Versicherungspolicen Klauseln auf, wonach der Vertrag gekündigt wird, wenn sich das Fahrzeug länger als eine bestimmte Zeit außerhalb des Zulassungsmitgliedstaates befindet. Dieses Vorgehen widerspricht dem in der Richtlinie 90/232/EWG niedergelegten Grundsatz, nach dem die Kfz-Haftpflichtversicherung auf der Basis einer einzigen Prämie das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdeckt. Es sollte deshalb festgelegt werden, dass der Versicherungsschutz während der gesamten Laufzeit des Vertrags unabhängig davon gilt, ob sich das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wobei die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht berührt werden.

(18)

Es sollten Schritte unternommen werden, um die Erlangung von Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, zu erleichtern, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat noch nicht zugelassen ist. Es sollte eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der allgemeinen Regelung zur Bestimmung des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, vorgesehen werden. Während eines Zeitraums von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Lieferung, der Bereitstellung oder der Versendung des Fahrzeugs an den Käufer sollte der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat angesehen werden, in dem das Risiko belegen ist.

(19)

Der Versicherungsnehmer, der mit einem anderen Versicherungsunternehmen eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen möchte, sollte seine Schadensfreiheit oder seinen Schadensverlauf während der Dauer des alten Vertrags nachweisen können. Der Versicherungsnehmer sollte berechtigt sein, jederzeit eine Bescheinigung über die Ansprüche betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, sollte dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung übermitteln.

(20)

Um einen angemessenen Versicherungsschutz der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht zulassen, dass sich Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten auf Selbstbeteiligungen berufen.

(21)

Das Recht, sich auf den Versicherungsvertrag berufen und seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen direkt geltend machen zu können, ist für den Schutz des Opfers eines Kraftfahrzeugunfalls von großer Bedeutung. Nach der Richtlinie 2000/26/EG haben Opfer von Unfällen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet haben und die durch die Nutzung von Fahrzeugen verursacht wurden, die in einem Mitgliedstaat versichert sind und dort ihren gewöhnlichen Standort haben, bereits einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt. Zur Erleichterung einer effizienten und raschen Regulierung von Schadensfällen und zur weitestmöglichen Vermeidung kostenaufwändiger Rechtsverfahren sollte dieser Anspruch auf die Opfer aller Kraftfahrzeugunfälle ausgedehnt werden.

(22)

Um den Schutz der Opfer von Kraftfahrzeugunfällen zu erhöhen, sollte das in der Richtlinie 2000/26/EG vorgesehene Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots auf Kraftfahrzeugunfälle aller Art ausgedehnt werden. Dasselbe Verfahren sollte entsprechend auch bei Unfällen angewendet werden, bei denen die Schadenregulierung über das System der nationalen Versicherungsbüros gemäß der Richtlinie 72/166/EWG erfolgt.

(23)

Um den Geschädigten die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche zu erleichtern, sollten die gemäß der Richtlinie 2000/26/EG geschaffenen Auskunftsstellen nicht nur Informationen über die unter die genannte Richtlinie fallenden Unfälle bereitstellen, sondern die gleiche Art von Informationen bei allen Kraftfahrzeugunfällen erteilen können.

(24)

Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (10) kann der Geschädigte in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, den Haftpflichtversicherer verklagen.

(25)

Da die Richtlinie 2000/26/EG vor der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die für einige Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 zum gleichen Thema ersetzt, erlassen wurde, sollte die in der genannten Richtlinie enthaltene Bezugnahme auf dieses Übereinkommen entsprechend angepasst werden.

(26)

Die Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 72/166/EWG

Die Richtlinie 72/166/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

das Gebiet des Staates, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, oder“

.

b)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

bei Fahrzeugen, die kein amtliches Kennzeichen oder ein amtliches Kennzeichen tragen, das dem Fahrzeug nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, und die in einen Unfall verwickelt wurden, das Gebiet des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, für die Zwecke der Schadenregulierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der vorliegenden Richtlinie oder gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (11).

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten verzichten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, und bei Fahrzeugen, die aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ihr Gebiet einreisen und ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nichtsystematische Kontrollen der Versicherung unter der Voraussetzung vornehmen, dass diese nicht diskriminierend sind und im Rahmen einer nicht ausschließlich der Überprüfung des Versicherungsschutzes dienenden Kontrolle stattfinden.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a Unterabsatz 2

i)

erhält Satz 1 folgende Fassung:

„In diesem Fall trifft der von Artikel 3 abweichende Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schäden, die diesen Personen gehörende Fahrzeuge in diesem und in anderen Mitgliedstaaten verursachen, ersetzt werden.“

,

ii)

erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Er übermittelt der Kommission die Liste der von der Versicherungspflicht befreiten Personen und der Stellen oder Einrichtungen, die den Schaden zu ersetzen haben. Die Kommission veröffentlicht diese Liste.“

b)

Buchstabe b Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Fahrzeuge ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 1 nicht entsprochen worden ist. Die Entschädigungsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den Garantiefonds nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (12) berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Umsetzung dieses Buchstabens und seine Anwendung in der Praxis. Die Kommission unterbreitet nach Prüfung dieser Berichte gegebenenfalls Vorschläge zur Ersetzung oder Aufhebung dieser Ausnahmeregelung.

4.

In Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaats“ gestrichen.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 84/5/EWG

Artikel 1 der Richtlinie 84/5/EWG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.

(2)   Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, schreibt jeder Mitgliedstaat die Pflichtversicherung mindestens für folgende Beträge vor:

a)

für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von 1 000 000 EUR je Unfallopfer und von 5 000 000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten;

b)

für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1 000 000 EUR je Schadensfall.

Falls erforderlich, können die Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von bis zu fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (13) festlegen, um ihre Mindestdeckungssummen an das in diesem Absatz geforderte Niveau anzupassen.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Übergangszeit festlegen, unterrichten die Kommission davon und geben die Dauer der Übergangszeit an.

Binnen 30 Monaten nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG heben die Mitgliedstaaten die Deckungssummen auf mindestens die Hälfte der in diesem Absatz vorgesehenen Beträge an.

(3)   Alle fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 2005/14/EG oder nach Ablauf einer etwaigen Übergangszeit nach Maßgabe von Absatz 2 werden die in jenem Absatz genannten Beträge anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (14) genannten Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) überprüft.

Die Beträge werden automatisch angepasst. Sie werden um die im EVPI für den betreffenden Zeitraum — d. h. für die fünf Jahre unmittelbar vor der Überprüfung — angegebene prozentuale Änderung erhöht und auf ein Vielfaches von 10 000 EUR aufgerundet.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die angepassten Beträge und sorgt für deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Absatz 1 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.

Unterabsatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen oder Bestimmungen zu erlassen, durch die der Rückgriff der Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert.

(5)   Der Geschädigte kann sich in jedem Fall unmittelbar an die Stelle wenden, welche ihm — auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin vom Geschädigten mitgeteilten Informationen — eine mit Gründen versehene Auskunft über jegliche Schadenersatzleistung erteilen muss.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einschaltung der Stelle Personen ausschließen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die Einschaltung der Stelle bei Sachschäden, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurden, beschränken oder ausschließen.

Hat die Stelle einem Opfer eines Unfalls, bei dem durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug auch Sachschäden verursacht wurden, für beträchtliche Personenschäden Schadenersatz geleistet, so können die Mitgliedstaaten Schadenersatz für Sachschäden jedoch nicht aus dem Grund ausschließen, dass das Fahrzeug nicht ermittelt war. Dessen ungeachtet können die Mitgliedstaaten bei Sachschäden eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung von nicht mehr als 500 EUR vorsehen.

Die Bedingungen, unter denen Personenschäden als beträchtlich gelten, werden gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Unfall ereignet, festgelegt. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten unter anderem berücksichtigen, ob die Verletzungen eine Krankenhausbehandlung notwendig gemacht haben.

(7)   Jeder Mitgliedstaat wendet bei der Einschaltung der Stelle unbeschadet jeder anderen für die Geschädigten günstigeren Praxis seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 88/357/EWG

Artikel 12a Absatz 4 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 88/357/EWG wird gestrichen.

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 90/232/EWG

Die Richtlinie 90/232/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jede gesetzliche Bestimmung oder Vertragsklausel in einer Versicherungspolice, mit der ein Fahrzeuginsasse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Rauschmittel stand, bezüglich der Ansprüche eines solchen Fahrzeuginsassen als wirkungslos gilt.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG genannte Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist. Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadenersatzes unberührt.“

3.

In Artikel 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

auf der Basis einer einzigen Prämie und während der gesamten Laufzeit des Vertrags das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken, einschließlich aller Aufenthalte des Fahrzeugs in anderen Mitgliedstaaten während der Laufzeit des Vertrags, und“

.

4.

Die nachfolgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG (15) ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, während eines Zeitraums von dreißig Tagen unmittelbar nach der Annahme der Lieferung durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde.

(2)   Wird das Fahrzeug innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums in einen Unfall verwickelt, während es nicht versichert ist, so ist die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG genannte Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 1 der genannten Richtlinie schadenersatzpflichtig.

Artikel 4b

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, übermittelt dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung.

Artikel 4c

Versicherungsunternehmen können sich gegenüber Unfallgeschädigten nicht auf Selbstbeteiligungen berufen, soweit die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG genannte Versicherung betroffen ist.

Artikel 4d

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.

Artikel 4e

Die Mitgliedstaaten führen für die Regulierung von Ansprüchen aus allen Unfällen, die durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, das in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2000/26/EG (16) vorgesehene Verfahren ein.

Für Unfälle, bei denen die Schadenregulierung über das System der nationalen Versicherungsbüros gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG erfolgen kann, führen die Mitgliedstaaten dasselbe Verfahren wie in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2000/26/EG ein. Für die Zwecke der Anwendung dieses Verfahrens ist jede Bezugnahme auf Versicherungsunternehmen als Bezugnahme auf nationale Versicherungsbüros im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 72/166/EWG zu verstehen.

5.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/26/EG geschaffenen oder anerkannten Auskunftsstellen unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie die in dem genannten Artikel bezeichneten Informationen allen Personen zur Verfügung stellen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/166/EWG gedecktes Fahrzeug verursacht wurde.“

Artikel 5

Änderungen der Richtlinie 2000/26/EG

Die Richtlinie 2000/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Erwägung 16a wird eingefügt:

„(16a)

Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (17) kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen.

2.

Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG oder

im Fall Dänemarks als Niederlassung im Sinne des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (18);

im Fall der übrigen Mitgliedstaaten als Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

3.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii wird gestrichen.

4.

Nach Artikel 6 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 6a

Zentralstelle

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die rechtzeitige Bereitstellung der für die Schadensregulierung notwendigen grundlegenden Daten an die Opfer, ihre Versicherer oder ihre gesetzlichen Vertreter zu erleichtern.

Diese grundlegenden Daten werden gegebenenfalls jedem Mitgliedstaat in elektronischer Form in einem Zentralregister bereitgestellt und sind für die an dem Schadensfall Beteiligten auf ihren ausdrücklichen Antrag hin zugänglich.“

Artikel 6

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 11 Juni 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 387.

(2)  ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 45.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2003 (ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 297), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Januar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 18. April 2005.

(4)  ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17).

(5)  ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EWG (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33).

(6)  ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33.

(7)  ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65.

(8)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/26/EG.

(10)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).

(11)  ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17.“

(12)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14

(13)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14

(14)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).“

(15)  Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).

(16)  Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kfz-Haftpflicht-Richtlinie) (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).“

(17)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).“

(18)  ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1 (konsolidierte Fassung).“


11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/22


RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2005

über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 153 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags hat die Gemeinschaft durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 erlässt, einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten wesentlich.

(3)

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken unterscheiden sich deutlich voneinander, wodurch erhebliche Verzerrungen des Wettbewerbs und Hemmnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes entstehen können. Im Bereich der Werbung legt die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (3) Mindestkriterien für die Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der irreführenden Werbung fest, hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Vorschriften aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher vorsehen. Deshalb unterscheiden sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der irreführenden Werbung erheblich.

(4)

Diese Unterschiede führen zu Unsicherheit darüber, welche nationalen Regeln für unlautere Geschäftspraktiken gelten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigen, und schaffen viele Hemmnisse für Unternehmen wie Verbraucher. Diese Hemmnisse verteuern für die Unternehmen die Ausübung der Freiheiten des Binnenmarkts, insbesondere, wenn Unternehmen grenzüberschreitend Marketing-, Werbe- oder Verkaufskampagnen betreiben wollen. Auch für Verbraucher schaffen solche Hemmnisse Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte und untergraben ihr Vertrauen in den Binnenmarkt.

(5)

In Ermangelung einheitlicher Regeln auf Gemeinschaftsebene könnten Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die Niederlassungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt sein, sofern sie dem Schutz anerkannter Ziele des öffentlichen Interesses dienen und diesen Zielen angemessen sind. Angesichts der Ziele der Gemeinschaft, wie sie in den Bestimmungen des Vertrags und im sekundären Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit niedergelegt sind, und in Übereinstimmung mit der in der Mitteilung der Kommission „Folgedokument zum Grünbuch über kommerzielle Kommunikationen im Binnenmarkt“ genannten Politik der Kommission auf dem Gebiet der kommerziellen Kommunikation sollten solche Hemmnisse beseitigt werden. Diese Hemmnisse können nur beseitigt werden, indem in dem Maße, wie es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit notwendig ist, auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regeln, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, festgelegt und bestimmte Rechtskonzepte geklärt werden.

(6)

Die vorliegende Richtlinie gleicht deshalb die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip schützt diese Richtlinie die Verbraucher vor den Auswirkungen solcher unlauteren Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können. Sie erfasst und berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen; die Mitgliedstaaten können solche Praktiken, falls sie es wünschen, unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weiterhin regeln. Diese Richtlinie erfasst und berührt auch nicht die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG über Werbung, die für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist, noch die Bestimmungen über vergleichende Werbung. Darüber hinaus berührt diese Richtlinie auch nicht die anerkannten Werbe- und Marketingmethoden wie rechtmäßige Produktplatzierung, Markendifferenzierung oder Anreize, die auf rechtmäßige Weise die Wahrnehmung von Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen.

(7)

Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, wie etwa bei kommerziellen, für Investoren gedachten Mitteilungen, wie Jahresberichten und Unternehmensprospekten. Sie bezieht sich nicht auf die gesetzlichen Anforderungen in Fragen der guten Sitten und des Anstands, die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Geschäftspraktiken wie beispielsweise das Ansprechen von Personen auf der Straße zu Verkaufszwecken können in manchen Mitgliedstaaten aus kulturellen Gründen unerwünscht sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin Geschäftspraktiken aus Gründen der guten Sitten und des Anstands verbieten können, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere der Generalklauseln, sollten die Umstände des Einzelfalles umfassend gewürdigt werden.

(8)

Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Sie schützt somit auch mittelbar rechtmäßig handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln dieser Richtlinie halten, und gewährleistet damit einen lauteren Wettbewerb in dem durch sie koordinierten Bereich. Selbstverständlich gibt es andere Geschäftspraktiken, die zwar nicht den Verbraucher schädigen, sich jedoch nachteilig für die Mitbewerber und gewerblichen Kunden auswirken können. Die Kommission sollte sorgfältig prüfen, ob auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs über den Regelungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich sind, und sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Erfassung dieser anderen Aspekte des unlauteren Wettbewerbs vorlegen.

(9)

Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten, Niederlassungsbedingungen und Genehmigungsregelungen, einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf Glücksspiele beziehen, sowie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben. Die Mitgliedstaaten können somit unabhängig davon, wo der Gewerbetreibende niedergelassen ist, unter Berufung auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet für Geschäftspraktiken Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen oder diese Praktiken verbieten, beispielsweise im Zusammenhang mit Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln. Für Finanzdienstleistungen und Immobilien sind aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen inhärenten ernsten Risiken detaillierte Anforderungen erforderlich, einschließlich positiver Verpflichtungen für die betreffenden Gewerbetreibenden. Deshalb lässt diese Richtlinie im Bereich der Finanzdienstleistungen und Immobilien das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher über ihre Bestimmungen hinauszugehen. Es ist nicht angezeigt, in dieser Richtlinie die Zertifizierung und Angabe des Feingehalts von Artikeln aus Edelmetall zu regeln.

(10)

Es muss sichergestellt werden, dass diese Richtlinie insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind auf das geltende Gemeinschaftsrecht abgestimmt ist. Diese Richtlinie ändert daher die Richtlinie 84/450/EWG, die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (4), die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (5) und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (6). Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risikograd für die Verbraucher, wie etwa bestimmten Finanzdienstleistungen. Diese Richtlinie ergänzt somit den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden.

(11)

Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind.

(12)

Durch die Angleichung wird die Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen beträchtlich erhöht. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich an einem einzigen Rechtsrahmen zu orientieren, der auf einem klar definierten Rechtskonzept beruht, das alle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken in der EU regelt. Dies wird zur Folge haben, dass die durch die Fragmentierung der Vorschriften über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken verursachten Handelshemmnisse beseitigt werden und die Verwirklichung des Binnenmarktes in diesem Bereich ermöglicht wird.

(13)

Zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsgrundsätze zu ersetzen. Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst daher unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.

(14)

Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. In Übereinstimmung mit dem Recht und den Praktiken der Mitgliedstaaten zur irreführenden Werbung unterteilt diese Richtlinie irreführende Praktiken in irreführende Handlungen und irreführende Unterlassungen. Im Hinblick auf Unterlassungen legt diese Richtlinie eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen fest, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Solche Informationen müssen nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein, sondern nur dann, wenn der Gewerbetreibende zum Kauf auffordert; dieses Konzept wird in dieser Richtlinie klar definiert. Die in dieser Richtlinie vorgesehene vollständige Angleichung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte, zum Beispiel Sammlungsstücke oder elektrische Geräte, die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. Mit dieser Richtlinie wird nicht beabsichtigt, die Wahl für die Verbraucher einzuschränken, indem die Werbung für Produkte, die anderen Produkten ähneln, untersagt wird, es sei denn, dass diese Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher hinsichtlich der kommerziellen Herkunft des Produkts begründet und daher irreführend ist. Diese Richtlinie sollte das bestehende Gemeinschaftsrecht unberührt lassen, das den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen mehreren Regelungsoptionen für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Geschäftspraktiken lässt. Die vorliegende Richtlinie sollte insbesondere Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (7) unberührt lassen.

(15)

Legt das Gemeinschaftsrecht Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing fest, so werden die betreffenden Informationen im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen. Die Mitgliedstaaten können die Informationsanforderungen in Bezug auf das Vertragsrecht oder mit vertragsrechtlichen Auswirkungen aufrechterhalten oder erweitern, wenn dies aufgrund der Mindestklauseln in den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsakten zulässig ist. Eine nicht erschöpfende Auflistung solcher im Besitzstand vorgesehenen Informationsanforderungen ist in Anhang II enthalten. Aufgrund der durch diese Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung werden nur die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationen als wesentlich für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 5 dieser Richtlinie betrachtet. Haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Mindestklauseln Informationsanforderungen eingeführt, die über das hinausgehen, was im Gemeinschaftsrecht geregelt ist, so kommt das Vorenthalten dieser Informationen einem irreführenden Unterlassen nach dieser Richtlinie nicht gleich. Die Mitgliedstaaten können demgegenüber, sofern dies nach den gemeinschaftsrechtlichen Mindestklauseln zulässig ist, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht strengere Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen, um ein höheres Schutzniveau für die individuellen vertraglichen Rechte der Verbraucher zu gewährleisten.

(16)

Die Bestimmungen über aggressive Handelspraktiken sollten solche Praktiken einschließen, die die Wahlfreiheit des Verbrauchers wesentlich beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um Praktiken, die sich der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung von Gewalt, und der unzulässigen Beeinflussung bedienen.

(17)

Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. Die Liste kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

(18)

Es ist angezeigt, alle Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen; der Gerichtshof hat es allerdings bei seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, enthält aber auch Bestimmungen zur Vermeidung der Ausnutzung von Verbrauchern, deren Eigenschaften sie für unlautere Geschäftspraktiken besonders anfällig machen. Richtet sich eine Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z. B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden. Es ist deshalb angezeigt, in die Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der an Kinder gerichtete Werbung zwar nicht völlig untersagt wird, mit der Kinder aber vor unmittelbaren Kaufaufforderungen geschützt werden. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen.

(19)

Sind Verbraucher aufgrund bestimmter Eigenschaften wie Alter, geistige oder körperliche Gebrechen oder Leichtgläubigkeit besonders für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt anfällig und wird durch diese Praxis voraussichtlich das wirtschaftliche Verhalten nur dieser Verbraucher in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise wesentlich beeinflusst, muss sichergestellt werden, dass diese entsprechend geschützt werden, indem die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt wird.

(20)

Es ist zweckmäßig, die Möglichkeit von Verhaltenskodizes vorzusehen, die es Gewerbetreibenden ermöglichen, die Grundsätze dieser Richtlinie in spezifischen Wirtschaftsbranchen wirksam anzuwenden. In Branchen, in denen es spezifische zwingende Vorschriften gibt, die das Verhalten von Gewerbetreibenden regeln, ist es zweckmäßig, dass aus diesen auch die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt in dieser Branche ersichtlich sind. Die von den Urhebern der Kodizes auf nationaler oder auf Gemeinschaftsebene ausgeübte Kontrolle hinsichtlich der Beseitigung unlauterer Geschäftspraktiken könnte die Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörden oder Gerichte unnötig machen und sollte daher gefördert werden. Mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, könnten Verbraucherverbände informiert und an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes beteiligt werden.

(21)

Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse geltend machen können, müssen über Rechtsbehelfe verfügen, die es ihnen erlauben, vor Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen. Zwar wird die Beweislast vom nationalen Recht bestimmt, die Gerichte und Verwaltungsbehörden sollten aber in die Lage versetzt werden, von Gewerbetreibenden zu verlangen, dass sie den Beweis für die Richtigkeit der von ihnen behaupteten Tatsachen erbringen.

(22)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(23)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken die durch derartige Vorschriften verursachten Handelshemmnisse zu beseitigen und ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus erforderliche Maß hinaus.

(24)

Diese Richtlinie sollte überprüft werden um sicherzustellen, dass Handelshemmnisse für den Binnenmarkt beseitigt und ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht wurden. Diese Überprüfung könnte zu einem Vorschlag der Kommission zur Änderung dieser Richtlinie führen, der eine begrenzte Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung des Artikels 3 Absatz 5 vorsehen und/oder Änderungsvorschläge zu anderen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz beinhalten könnte, in denen die von der Kommission im Rahmen der verbraucherpolitischen Strategie der Gemeinschaft eingegangene Verpflichtung zur Überprüfung des Besitzstands zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus zum Ausdruck kommt.

(25)

Diese Richtlinie achtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b)

„Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

c)

„Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen;

d)

„Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern“ (nachstehend auch „Geschäftspraktiken“ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

e)

„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

f)

„Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten;

g)

„Urheber eines Kodex“ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist;

h)

„berufliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;

i)

„Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;

j)

„unzulässige Beeinflussung“ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt;

k)

„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbraucher darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;

l)

„reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Reihe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an das Vorhandensein bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

(2)   Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.

(3)   Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.

(4)   Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

(5)   Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden und die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten. Diese Maßnahmen müssen unbedingt erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Verbraucher auf geeignete Weise vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden und müssen zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig sein. Im Rahmen der nach Artikel 18 vorgesehenen Überprüfung kann gegebenenfalls vorgeschlagen werden, die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung um einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die auf der Grundlage von Absatz 5 angewandten nationalen Vorschriften mit.

(7)   Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte unberührt.

(8)   Diese Richtlinie lässt alle Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen, berufsständischen Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben.

(9)   Im Zusammenhang mit „Finanzdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG und Immobilien können die Mitgliedstaaten Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.

(10)   Diese Richtlinie gilt nicht für die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zertifizierung und Angabe des Feingehalts von Artikeln aus Edelmetall.

Artikel 4

Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.

KAPITEL 2

UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 5

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

(1)   Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)   Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a)

sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b)

sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(3)   Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.

(4)   Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a)

irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7

oder

b)

aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5)   Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

Abschnitt 1

Irreführende geschäftspraktiken

Artikel 6

Irreführende Handlungen

(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

a)

das Vorhandensein oder die Art des Produkts;

b)

die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

c)

den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, die Beweggründe für die Geschäftspraxis und die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen;

d)

der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderer Preisvorteils;

e)

die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

f)

die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, seinen Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;

g)

die Rechte des Verbrauchers einschließlich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (8) oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

(2)   Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet:

a)

jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

b)

die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Gewerbetreibende im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

i)

es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist,

und

ii)

der Gewerbetreibende im Rahmen einer Geschäftspraxis darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.

Artikel 7

Irreführende Unterlassungen

(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(2)   Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

(3)   Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.

(4)   Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

a)

die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

b)

Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;

c)

der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;

d)

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

e)

für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts.

(5)   Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.

Abschnitt 2

Aggressive geschäftspraktiken

Artikel 8

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Artikel 9

Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung

Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:

a)

Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes;

b)

die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

c)

die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen;

d)

belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln;

e)

Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.

KAPITEL 3

VERHALTENSKODIZES

Artikel 10

Verhaltenskodizes

Diese Richtlinie schließt die Kontrolle — die von den Mitgliedstaaten gefördert werden kann — unlauterer Geschäftspraktiken durch die Urheber von Kodizes und die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen durch die in Artikel 11 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß dem genannten Artikel zur Verfügung stehen.

Die Inanspruchnahme derartiger Kontrolleinrichtungen bedeutet keineswegs einen Verzicht auf einen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 11.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.

Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten,

a)

gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen

und/oder

b)

gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

Jedem Mitgliedstaat bleibt es vorbehalten zu entscheiden, welcher dieser Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen wird und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 10 genannten Einrichtungen, zu verlangen. Diese Rechtsbehelfe stehen unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verbraucher sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden,

a)

ob sich diese Rechtsbehelfe getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten können

und

b)

ob sich diese Rechtsbehelfe gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten können, wenn der betreffende Kodex der Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften Vorschub leistet.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des öffentlichen Interesses für erforderlich halten,

a)

die Einstellung der unlauteren Geschäftspraktiken anzuordnen oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung der Einstellung der betreffenden unlauteren Geschäftspraxis einzuleiten,

oder

b)

falls die unlautere Geschäftspraxis noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, diese Praxis zu verbieten oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung des Verbots dieser Praxis einzuleiten,

auch wenn kein tatsächlicher Verlust oder Schaden bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Gewerbetreibenden nachweisbar ist.

Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit

vorläufiger Wirkung

oder

endgültiger Wirkung

getroffen werden können, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu entscheiden, welche dieser beiden Möglichkeiten gewählt wird.

Außerdem können die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse übertragen, die sie ermächtigen, zur Beseitigung der fortdauernden Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken, deren Einstellung durch eine rechtskräftige Entscheidung angeordnet worden ist,

a)

die Veröffentlichung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen für angemessen erachteten Form zu verlangen;

b)

außerdem die Veröffentlichung einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden müssen

a)

so zusammengesetzt sein, dass ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann;

b)

über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Einhaltung ihrer Entscheidungen über Beschwerden wirksam überwachen und durchsetzen zu können;

c)

in der Regel ihre Entscheidungen begründen.

Werden die in Absatz 2 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, so sind die Entscheidungen stets zu begründen. In diesem Fall sind ferner Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemäße Ausübung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehörde oder eine fehlerhafte oder unsachgemäße Nichtausübung dieser Befugnisse von den Gerichten überprüft werden kann.

Artikel 12

Gerichte und Verwaltungsbehörden: Begründung von Behauptungen

Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden

a)

vom Gewerbetreibenden den Beweis der Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraxis zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbetreibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint,

und

b)

Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 14

Änderung der Richtlinie 84/450/EWG

Die Richtlinie 84/450/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren unlautere Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;“

.

Folgende Nummer wird angefügt:

„4.

‚Urheber eines Kodex‘ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.“

3.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

(1)

Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie ist nicht irreführend im Sinne der Artikel 2 Nummer 2, Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (9);

b)

sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung;

c)

sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann;

d)

durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft;

e)

bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung;

f)

sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;

g)

sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar;

h)

sie begründet keine Verwechslungsgefahr bei den Gewerbetreibenden, zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Warenzeichen, Warennamen, sonstigen Kennzeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.

4.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Gewerbetreibenden und ihrer Mitbewerber sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung der irreführenden Werbung und zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung vorhanden sind. Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irreführender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,

a)

gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen

oder

b)

eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden, welches dieser Mittel gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörden ermächtigt werden sollen, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 5 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden,

a)

ob sich diese Rechtsbehelfe getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten können

und

b)

ob sich diese Rechtsbehelfe gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten können, wenn der betreffende Kodex der Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften Vorschub leistet.“

5.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz der Gewerbetreibenden und Mitbewerber vorsehen.“

Artikel 15

Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG

1.

Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (10) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

2.

Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr2006/2004

1.

Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende Fassung:

„1.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“

2.

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (12) wird folgende Nummer angefügt:

„16.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).“

Artikel 17

Information

Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Verbraucher über die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren, und regen gegebenenfalls Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes dazu an, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.

Artikel 18

Änderung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 12. Juni 2011 einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere von Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 und Anhang I, den Anwendungsbereich einer weiteren Angleichung und die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts zum Verbraucherschutz sowie, unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 5, über Maßnahmen vor, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass ein angemessenes Verbraucherschutzniveau beibehalten wird. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie oder anderer einschlägiger Teile des Gemeinschaftsrechts beigefügt.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat streben gemäß dem Vertrag danach, binnen zwei Jahren nach Vorlage eines Vorschlags der Kommission nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 19

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 12. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon und von allen späteren Änderungen unverzüglich in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 12. Dezember 2007 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2005.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 81.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 260), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. April 2005.

(3)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

(4)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(5)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG.

(6)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.

(9)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“

(10)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“

(11)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.“

(12)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.


ANHANG I

GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

Irreführende Geschäftspraktiken

1.

Die Behauptung eines Gewerbetreibenden, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist.

2.

Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

3.

Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.

4.

Die Behauptung, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

5.

Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt wird, dass der Gewerbetreibende hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre (Lockangebote).

6.

Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann

a)

Weigerung, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen,

oder

b)

Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern,

oder

c)

Vorführung eines fehlerhaften Exemplars

in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-Technik).

7.

Falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen.

8.

Verbrauchern, mit denen der Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine Amtssprache des Mitgliedstaats handelt, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur in einer anderen Sprache erbracht, ohne dass der Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt wird, bevor er das Geschäft tätigt.

9.

Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist.

10.

Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert.

11.

Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG (1) bleibt davon unberührt.

12.

Aufstellen einer sachlich falschen Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft.

13.

Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.

14.

Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.

15.

Behauptung, der Gewerbetreibende werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, obwohl er dies keineswegs beabsichtigt.

16.

Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen.

17.

Falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.

18.

Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.

19.

Es werden Wettbewerbe und Preisausschreiben angeboten, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.

20.

Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.

21.

Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist.

22.

Fälschliche Behauptung oder Erweckung des Eindrucks, dass der Händler nicht für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher.

23.

Erwecken des fälschlichen Eindrucks, dass der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt verkauft wird.

Aggressive Geschäftspraktiken

24.

Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.

25.

Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen dies nach dem nationalen Recht gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.

26.

Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (2) und 2002/58/EG.

27.

Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.

28.

Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 16 der Richtlinie 89/552/EWG über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.

29.

Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

30.

Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.

31.

Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl:

es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt,

oder

die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.


(1)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG II

BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR REGELUNG DER BEREICHE WERBUNG UND KOMMERZIELLE KOMMUNIKATION

Artikel 4 und 5 der Richtlinie 97/7/EG

Artikel 3 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (1)

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (2)

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (3)

Artikel 86 bis 100 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (4)

Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (5)

Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (6)

Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/65/EG

Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte (7)

Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (8)

Artikel 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (9)

Artikel 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (10)

Artikel 31 und 43 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (11) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)

Artikel 5, 7 und 8 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen (12)


(1)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(2)  ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(5)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.

(7)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(9)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(10)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.