ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
26. Mai 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 785/2005 des Rates vom 23. Mai 2005 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 786/2005 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 787/2005 der Kommission vom 25. Mai 2005 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 788/2005 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 789/2005 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 790/2005 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

15

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/395/GASP des Rates vom 10. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/80/GASP zu Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union

17

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 785/2005 DES RATES

vom 23. Mai 2005

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat im März 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Silicium-Metall (nachstehend „Silicium“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. Der endgültige Zollsatz bezogen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 49 %.

2.   Einleitung

(2)

Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber — unter anderem — den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c der Grundverordnung bekannt (3).

(3)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob die Maßnahmen nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses angepasst werden mussten, um plötzliche und übermäßig nachteilige Auswirkungen für die interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

3.   Ware

(4)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der Untersuchung, welche die Einführung der geltenden Maßnahmen nach sich zog, und zwar um Silicium-Metall mit Ursprung in China, das dem KN-Code 2804 69 00 (Siliciumgehalt von weniger als 99,99 GHT) zugewiesen. Es wird nur aufgrund der derzeitigen Klassifizierung in der Zollnomenklatur als „Silicium“ bezeichnet. Silicium mit einem höheren Reinheitsgrad, d. h. mit einem Siliciumgehalt von nicht weniger als 99,99 GHT, das hauptsächlich in der Industrie für elektronische Halbleiter verwendet wird, fällt unter einen anderen KN-Code und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

4.   Untersuchung

(5)

Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Ausführer sowie deren Verbände, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Es gingen schriftliche Stellungnahmen der chinesischen Handelskammer der Einführer und Ausführer von Metall, Mineralien und Chemikalien (CCCMC), des Verbindungsausschusses der Ferrolegierungsindustrie (EUROALLIAGES), von Einführern/Händlern, von den Behörden einiger neuer Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind („EU-10“), sowie von Silicium-Verwendern in der EU-10 ein. Alle Parteien, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(7)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Prüfung der Angemessenheit der geltenden Maßnahmen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE UND EINSTELLUNG DER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG

1.   Einfuhren von Silicium aus China in die EU-10

(8)

Die Untersuchung ergab, dass die von Eurostat ausgewiesenen Siliciumeinfuhren aus China in die EU-10 in den Jahren 2001 und 2002 im Durchschnitt jährlich um rund 13 % zunahmen. 2003 erhöhten sich infolge der beträchtlichen Zunahme im Zeitraum von Oktober bis Dezember die Einfuhrmengen um rund 54 %.

(9)

Darüber hinaus war unmittelbar vor der Erweiterung, d. h. von Januar bis April 2004, im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres ein ungewöhnlicher Anstieg der Einfuhren um rund 120 % zu verzeichnen.

(10)

Die Untersuchung ergab weiter, dass die Siliciumeinfuhren aus China in die EU-10 nach der Erweiterung zurückgingen. Dieser Rückgang könnte mit der ungewöhnlichen Zunahme der Einfuhrmengen vor der Erweiterung zu erklären sein.

(11)

Außerdem zeigen die Statistiken über die Einfuhren in die EU-10 nach der Erweiterung, dass der Rückgang der Einfuhren aus China mit einem schrittweisen Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und Brasilien sowie der Verkäufe aus den 15 Mitgliedstaaten, aus denen sich die Europäische Union vor der Erweiterung zusammensetzte (EU-15), einherging.

2.   Siliciumnachfrage in der EU-10

(12)

Die Siliciumnachfrage in der EU-10 wurde auf der Grundlage des Gesamtvolumens der Einfuhren abzüglich des Gesamtvolumens der Ausfuhren bestimmt. In der EU-10 wurde keine eigene Siliciumproduktion ausgewiesen.

(13)

In Anbetracht der ungewöhnlichen Zunahme der Einfuhrmengen aus China vor der Erweiterung wurden bei den Einfuhrmengen für 2003 und 2004 einige Berichtigungen als erforderlich erachtet, um festzustellen, wie hoch die Einfuhrmengen ohne die Erweiterung normalerweise in diesen Zeiträumen gewesen wären.

(14)

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die durchschnittliche jährliche Zunahme der Einfuhrmengen aus China in den Jahren 2001 und 2002 13 % betrug. Auf dieser Grundlage wurden die normalen Einfuhrmengen aus China für die Jahre 2003 und 2004 ermittelt, indem jeweils zu den Vorjahreseinfuhrmengen 13 % pro Jahr addiert wurden, da diese Zunahme ohne die Erweiterung normalerweise während dieser Zeiträume zu erwarten gewesen wäre.

(15)

Nach derselben Methode wurden die Ausfuhren aus der EU-10 im Jahr 2004 geschätzt, indem zum Gesamtvolumen der Ausfuhren im Jahr 2003 eine normale Zunahme von 80 % addiert wurde, da dies als durchschnittlicher jährlicher Anstieg des Ausfuhrvolumens in den Jahren 2002 und 2003 ermittelt wurde.

Tabelle 1

Nachfrage nach Silicium in der EU-10

(in Tonnen)

Jahr

2000

2001

2002

2003

2004 (geschätzt)

Einfuhr in die EU-10

18 815

19 802

22 661

23 855 (geschätzt)

26 957

Ausfuhr aus der EU-10

37

6

84

153

275

Gesamtnachfrage in der EU-10

18 778

19 795

22 576

23 703

26 682

Quelle: Eurostat und Schätzungen für 2003 und 2004.

(16)

Auf obiger Grundlage wurde festgestellt, dass die Nachfrage in der EU-10 rund 6 % der Nachfrage in der EU-15 beträgt, die in der letzten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China in der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 ermittelt wurde.

3.   Alternative Bezugsquellen zur Deckung der Nachfrage in der EU-10

(17)

Die Untersuchung ergab, dass es genügend potenzielle Alternativen zu den chinesischen Bezugsquellen gibt, um die Nachfrage in der EU-10 zu decken, selbst wenn die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen von der EU-15 auf die zehn neuen Mitgliedstaaten die völlige Einstellung oder einen Rückgang der Einfuhren aus China zur Folge hätte.

(18)

In der EU-15 bestand ein potenzielles Siliciumangebot von rund 18 000 Tonnen. Diese Berechnung basiert auf der letzten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China. Es wurde festgestellt, dass sich die Siliciumproduktion in der EU-15 im Jahr 2001 auf rund 148 000 Tonnen belief. Im Rahmen derselben Überprüfung wurde festgestellt, dass die Produktionskapazitäten in der EU-15 rund 166 000 Tonnen und die ungenutzten Kapazitäten rund 18 000 Tonnen betrugen.

(19)

Weitere potenzielle Bezugsquellen für Silicium (das keinem Antidumpingzoll unterliegt) sind unter anderem Norwegen (mit ungenutzten Kapazitäten im Umfang von 18 000 Tonnen), Brasilien, Kanada und die Vereinigten Staaten.

(20)

Wie unter Randnummer 11 ausgeführt, wurde zudem festgestellt, dass in dem Zeitraum nach der Erweiterung (d. h. von Mai bis November 2004), für den von Eurostat bereits verlässliche Daten gemeldet wurden, die Einfuhren aus anderen Bezugsländern, insbesondere Norwegen und Brasilien, sowie die Verkäufe aus der EU-15 allmählich anstiegen. Im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2003 stiegen die Verkäufe aus der EU-15 um ein Vierfaches, die Einfuhrmengen aus Norwegen um ein Fünffaches und die Einfuhrmengen aus Brasilien um ein Sechsfaches.

Tabelle 2

Menge der Einfuhren aus Norwegen und Brasilien in die EU-10 und Verkäufe aus der EU-15

(in Tonnen)

Zeitraum

Verkäufe aus der EU-15

Einfuhrmengen aus Norwegen

Einfuhrmengen aus Brasilien

Mai—November 2003

2 070

238

152

Mai—November 2004

7 772

1 144

975

(21)

Somit besteht kein zwingender Grund für die Annahme, dass ein Engpass bei der Versorgung mit Silicium auf dem EU-10-Markt entstehen könne.

4.   Bewertung der Auswirkungen auf die Kosten

(22)

Wie von mehreren interessierten Parteien dargelegt, handelt es sich bei Silicium um ein Zwischenprodukt, das in den neuen Mitgliedstaaten lediglich von einer Handvoll verarbeitender Industrien verwendet wird, insbesondere zur Herstellung von Sekundäraluminiumlegierungen.

(23)

Die Aluminiumhersteller in der EU-10 bestätigen, dass für die Herstellung von Sekundäraluminiumlegierungen im Durchschnitt ein Siliciumanteil von 3 % bis 13,5 % benötigt wird.

(24)

Die Untersuchung ergab, dass der Anstieg des Siliciumpreises in der EU-10 oder ein Wechsel zu alternativen Bezugsquellen geringe Auswirkungen auf die Produktionskosten der Verwender in der EU-10 haben dürfte.

(25)

In Anbetracht der genannten prozentualen Anteile von Silicium an der Herstellung von Sekundäraluminiumlegierungen sowie des Antidumpingzolls auf die Siliciumeinfuhren aus China in Höhe von 49 % würde die Kostenwirkung im Falle der Hersteller von Sekundäraluminiumlegierungen lediglich zwischen 1,47 % und 6,6 % der Gesamtproduktionskosten für Sekundäraluminiumlegierungen liegen.

(26)

Einige interessierte Parteien erklärten, dass im Zuge der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren in die EU-10 alternative Bezugsquellen für Silicium gesucht worden seien, was einen Anstieg des Siliciumpreises um rund 34 % nach sich gezogen habe. Somit wären die Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller von Sekundäraluminiumlegierungen noch geringer und würden sich in einem Bereich zwischen 1 % und 4,6 % der Gesamtproduktionskosten für Sekundäraluminiumlegierungen bewegen.

5.   Stellungnahmen der interessierten Parteien

(27)

Mehrere Einführer und Verwender behaupteten, es werde zu einem Engpass bei der Siliciumversorgung auf dem EU-10-Markt kommen. Wie jedoch unter den Randnummern 11, 19 und 20 ausgeführt, werden seit der Erweiterung die Einfuhren aus China in die EU-10 zunehmend durch Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der EU-15, in Norwegen und in Brasilien ersetzt. Daher besteht kein Anlass zu der Annahme, dass es auf dem EU-10-Markt zu einem Engpass bei der Versorgung mit Silicium kommen wird.

(28)

Einer der Verwender in der EU-10 sowie die slowakischen und slowenischen Behörden behaupteten, dass sich Silicium aus anderen Bezugsquellen qualitativ von Silicium aus China unterscheide. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Verordnung (EG) Nr. 398/2004, mit der die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in China abgeschlossen wurde, festgestellt wurde, dass das in China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Silicium und das in Norwegen hergestellte Silicium sowie das von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft hergestellte Silicium dieselben grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und derselben grundlegenden Verwendung zugeführt werden. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Qualität der Ware keine Berichtigungen erforderlich seien. Daher besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sich die Einfuhren aus China in die EU-10 und die Einfuhren aus den genannten Ländern qualitativ unterscheiden. Darüber hinaus zeigt die Zunahme der Einfuhren aus anderen Ländern (vgl. Randnummern 11, 19 und 20), dass die Waren austauschbar sind.

(29)

Derselbe Verwender behauptete weiter, dass die Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller von Sekundäraluminiumlegierungen angesichts der niedrigen Gewinnspannen in dieser Branche nicht zu vernachlässigen seien. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass unter den Randnummern 25 und 26 die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen begrenzte Auswirkungen für die Verwender von Silicium-Metall in der EU-10 haben werde, nämlich einen Anstieg von höchstens 6,6 % der Gesamtproduktionskosten für Sekundäraluminiumlegierungen. Hieraus ergab sich kein zwingender Grund, die geltenden Maßnahmen durch Übergangsregelungen anzupassen. Diese Auswirkungen unterscheiden sich nicht nennenswert von den Auswirkungen, die in der Untersuchung, welche die Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2004 nach sich zog, für die EU-15 vorhergesehen wurden; dort wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen für die Verwender haben würden.

6.   Schlussfolgerung

(30)

In Anbetracht der begrenzten Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Produktionskosten für Aluminiumlegierungen in der EU-10 und der vorhandenen alternativen Bezugsquellen für die EU-10 wird der Schluss gezogen, dass die Ausweitung der geltenden Maßnahmen von der EU-15 auf die EU-10 aller Voraussicht nach keine plötzlichen, übermäßig negativen Auswirkungen für die interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, hätte. Daher ist die Einführung von Übergangsregelungen nicht gerechtfertigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet wurde, wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-L. SCHILTZ


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15.

(3)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 786/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

77,3

204

85,3

212

97,2

999

86,6

0707 00 05

052

98,3

204

30,3

999

64,3

0709 90 70

052

91,9

624

50,3

999

71,1

0805 10 20

052

40,8

204

37,6

212

108,2

220

46,5

388

63,6

400

48,8

528

45,4

624

59,1

999

56,3

0805 50 10

052

107,2

388

60,1

524

56,8

528

64,4

624

64,9

999

70,7

0808 10 80

388

92,2

400

94,3

404

78,7

508

57,3

512

70,0

524

64,3

528

66,5

720

49,9

804

96,5

999

74,4

0809 20 95

400

432,0

999

432,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 787/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 16. bis 20. Mai 2005 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 16. bis 20. Mai 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 2).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP—INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 16.—20.5.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

0

Erreicht

Kongo

100

 

Fidschi

0

Erreicht

Guyana

0

Erreicht

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

26,3398

Erreicht

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

0

Erreicht

Mauritius

0

Erreicht

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

0

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 16.—20.5.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

 

Belize

100

 

Kongo

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

 

Côte d'Ivoire

 

Jamaika

 

Kenia

 

Madagaskar

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

100

 

St. Kitts und Nevis

 

Swasiland

100

 

Tansania

 

Trinidad und Tobago

 

Sambia

 

Simbabwe

100

 

Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 16.—20.5.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

0

Erreicht

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 16.—20.5.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

0

Erreicht

Andere Drittländer

0

Erreicht


26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 788/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2005

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 291/2005 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 16. März 2005 und dem 13. Mai 2005 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 16. März 2005 und dem 13. Mai 2005 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 291/2005 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 4.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 16. März 2005 und dem 13. Mai 2005 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

30

100 %

Orangen

35

100 %

Zitronen

55

100 %

Äpfel

37

100 %


26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Einreichung der Anträge auf Zahlung der Vorschüsse sowie des Antrags auf Zahlung des Restbetrags der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe für Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen und am Jahresende unverzüglich über alle Angaben und Daten zu verfügen, die insbesondere für die Festsetzung der Beihilfe erforderlich sind, sind für den Fall, dass die Anträge auf Zahlung des Restbetrags der Beihilfe verspätet eingereicht werden, Sanktionen vorzusehen.

(2)

Darüber hinaus sind die den Zahlungsanträgen beizufügenden Belege zu präzisieren, und es ist festzulegen, dass diese Papiere den Nachweis des Verkaufs der Ware und insbesondere ihrer Annahme durch den Käufer enthalten müssen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wird der Antrag auf Zahlung des Restbetrags nach dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b eingereicht, so wird der Restbetrag, auf den der Erzeuger Anspruch hätte, wenn er den Antrag fristgerecht eingereicht hätte, für jeden Arbeitstag um 1 % gekürzt. Bei einer Verzögerung von mehr als 15 Tagen ist der Antrag ungültig.

In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Anträge auf Zahlung des Restbetrags, die nach dem Zeitpunkt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b eingereicht wurden, akzeptieren, sofern diese Verzögerung die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht behindert. In einem solchen Fall finden die Bestimmungen des vorangegangenen Unterabsatzes keine Anwendung.“

2.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Den Anträgen sind beizufügen:

die Konformitätsbescheinigungen oder gegebenenfalls die Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission (3),

die Verkaufsrechnungen,

die Transportpapiere betreffend die Beförderung der außerhalb des Erzeugungsgebiets vermarkteten Bananen.

Die vorgelegten Papiere müssen den Nachweis der Annahme der Ware durch den Käufer enthalten.

3.

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Anträge, die nicht die Angaben gemäß Absatz 3 enthalten und denen nicht die in Absatz 4 genannten Belege und Nachweise beigefügt sind, sind ungültig.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 und 3 findet jedoch erstmalig auf die Vorschussanträge für die im Mai und Juni 2005 vermarkteten Mengen Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2001 (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 52).

(3)  ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17.“


26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 790/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden.

(2)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bestimmte Arten aufgeführt, die Gegenstand von Interventionsmechanismen sind. Mit der Beitrittsakte von 2003 ist die Sprotte in den Anhang aufgenommen worden.

(3)

Die Festsetzung von gemeinsamen, in der gesamten Gemeinschaft harmonisierten Vermarktungsnormen ist von besonderer Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der in der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Interventionsmechanismen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (2) enthält keine Normen für die Sprotte. Die Verordnung ist zu ändern und auf die Sprotte auszudehnen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Sprotte (Sprattus sprattus)“.

2.

Die Anhänge I und II werden wie folgt geändert:

a)

In Anhang I Abschnitt B (Fettfische) wird das Wort „Sprotte“ hinzugefügt.

b)

In Anhang II wird der Eintrag im Anhang der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

Größenschema

Mindestgrößen nach den in Artikel 7 genannten Verordnungen

Art

Größe

Kg/Fisch

Stück/kg

Region

Geografisches Gebiet

Mindestgröße

Sprotte

(Sprattus sprattus)

1

0,004 und mehr

250 oder weniger

 

 

 


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

26.5.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/17


BESCHLUSS 2005/395/GASP DES RATES

vom 10. Mai 2005

zur Änderung des Beschlusses 2001/80/GASP zu Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die derzeitige Organisation und Struktur des Militärstabs der Europäischen Union (EUMS) trägt mehreren neuen Aufgaben des Militärstabs nicht Rechnung.

(2)

Darüber hinaus kann der Rat bei der Durchführung eigenständiger militärischer Operationen unter bestimmten Umständen auf der Grundlage des Ratschlags des Militärausschusses der EU beschließen, auf die kollektive Fähigkeit des EUMS zurückzugreifen, vor allem wenn eine gemeinsame zivil-militärische Reaktion erforderlich ist und kein nationales Hauptquartier bestimmt wurde.

(3)

Folglich müssen Mandat und Organisationsstruktur des EUMS geändert werden.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 12. April 2005 empfohlen, das Mandat und die Organisationsstruktur des Militärstabs der Europäischen Union zu ändern.

(5)

Der Beschluss 2001/80/GASP (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/80/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Das Mandat und die Organisationsstruktur des Militärstabs der Europäischen Union sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitglieder des Militärstabs der Europäischen Union unterliegen den Vorschriften des Beschlusses 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten (2).

3.

Der Anhang des Beschlusses 2001/80/GASP wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7.

(2)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72.“


ANHANG

MANDAT UND ORGANISATIONSSTRUKTUR DES MILITÄRSTABS DER EUROPÄISCHEN UNION (EUMS)

1.   Einleitung

In Helsinki haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen, innerhalb des Rates neue ständige politische und militärische Gremien zu schaffen, um die Europäische Union in die Lage zu versetzen, ihrer Verantwortung für das gesamte Spektrum der im Vertrag über die Europäische Union (EUV) festgelegten Aufgaben der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung gerecht zu werden. Entsprechend dem Bericht von Helsinki wird der EUMS „innerhalb der Ratsstrukturen […] für die GESVP militärischen Sachverstand und militärische Unterstützung bereitstellen, auch in Bezug auf die Durchführung EU-geführter militärischer Krisenbewältigungsoperationen“.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2003 das Dokument „European Defence: NATO/EU Consultation, Planning and Operations“ (Europäische Verteidigung: Konsultation, Planung und Operationen NATO/EU) begrüßt. Auf seiner Tagung vom 16. und 17. Dezember 2004 hat der Rat die detaillierten Vorschläge zur Umsetzung dieses Dokuments gebilligt. Das Mandat des EUMS wird wie folgt festgelegt:

2.   Auftrag

Der Militärstab muss folgende Aufgaben erfüllen: Frühwarnung, Lagebeurteilung und strategische Planung im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 2 EUV vorgesehenen Missionen und Aufgaben, einschließlich derjenigen, die in der Europäischen Sicherheitsstrategie festgelegt sind. Dazu gehören auch die Bestimmung der europäischen nationalen und multinationalen Streitkräfte und die Durchführung von Maßnahmen und Beschlüssen gemäß den Weisungen des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC).

3.   Rolle

Der Militärstab dient der Europäischen Union als Quelle für militärisches Fachwissen.

Er fungiert als Bindeglied zwischen dem EUMC einerseits und den der Europäischen Union zur Verfügung stehenden militärischen Kräften andererseits und stellt den Organen der EU gemäß den Weisungen des EUMC militärisches Fachwissen zur Verfügung.

Er erfüllt drei operative Hauptfunktionen: Frühwarnung, Lagebeurteilung und strategische Planung.

Durch ihn steht eine Frühwarnfähigkeit zur Verfügung. Er nimmt in Bezug auf das Krisenmanagementkonzept und die allgemeine Militärstrategie Aufgaben der Planung und Beurteilung wahr und gibt entsprechende Empfehlungen ab, und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse und Leitlinien des EUMC.

Er unterstützt den EUMC bei der Lagebeurteilung und hinsichtlich der militärischen Aspekte der strategischen Planung (1) im gesamten Spektrum der in Artikel 17 Absatz 2 EUV vorgesehenen sowie der in der Europäischen Sicherheitsstrategie festgelegten Missionen und Aufgaben, und zwar bei allen EU-geführten Operationen, ungeachtet dessen, ob die Europäische Union auf Mittel und Fähigkeiten der NATO zurückgreift oder nicht.

Er unterstützt (auf Verlangen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) befristete Missionen in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, um bei Bedarf Beratung und Unterstützung hinsichtlich der militärischen Aspekte der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung und der Stabilisierung nach Konfliktende zu leisten.

Er beteiligt sich am Prozess der Entwicklung, Beurteilung und Überprüfung der Fähigkeitsziele, wobei er dem Umstand Rechnung trägt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die Kohärenz mit dem NATO-Verteidigungsplanungsprozess (DPP) und dem Planungs- und Überprüfungsprozess (PARP) der Partnerschaft für den Frieden (PfP) gemäß den vereinbarten Verfahren sicherstellen müssen.

Er arbeitet eng mit der Europäischen Verteidigungsagentur zusammen.

Ihm obliegt die Überwachung, Beurteilung und Abgabe von Empfehlungen betreffend Ausbildung, Übungen und Interoperabilität der Streitkräfte und Fähigkeiten, die der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Er gewährleistet — hauptsächlich über die zivil-militärische Zelle — die Fähigkeit zur Verstärkung des nationalen Hauptquartiers, das zur Durchführung einer eigenständigen Operation der EU bestimmt wurde.

Er ist — über die zivil-militärische Zelle — für den Aufwuchs der Fähigkeit zur Planung und Durchführung einer eigenständigen Militäroperation der EU zuständig und gewährleistet innerhalb des EUMS die Fähigkeit, rasch ein Operationszentrum für eine spezifische Operation zu errichten, sobald der Rat eine solche Operation auf der Grundlage des Ratschlags des EUMC beschlossen hat, und zwar vor allem, wenn eine gemeinsame zivil-militärische Reaktion erforderlich ist und kein nationales Hauptquartier bestimmt wurde.

4.   Aufgaben

Er stellt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und den EU-Organen gemäß den Weisungen des EUMC militärisches Fachwissen zur Verfügung.

Er überwacht potenzielle Krisensituationen, wobei er sich auf einschlägige nationale und multinationale Aufklärungsfähigkeiten stützt.

Er versorgt das Lagezentrum mit militärischen Informationen und erhält von diesem die Ergebnisse seiner Arbeiten.

Er befasst sich mit den militärischen Aspekten der strategischen Vorausplanung.

Er bestimmt und erfasst nationale und multinationale europäische Streitkräfte für EU-geführte Operationen in Abstimmung mit der NATO.

Er wirkt mit an der Entwicklung und Vorbereitung (einschließlich Ausbildung und Übungen) der nationalen und multinationalen Streitkräfte, die der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Die Einzelheiten der Beziehungen zur NATO sind in den einschlägigen Dokumenten festgelegt.

Er organisiert und koordiniert die Verfahren mit den nationalen und multinationalen Hauptquartieren, einschließlich der der Europäischen Union zur Verfügung stehenden NATO-Hauptquartiere, wobei er so weit wie möglich für Kompatibilität mit den NATO-Verfahren sorgt.

Er leistet einen Beitrag zu den militärischen Aspekten der ESVP-Dimension der Terrorismusbekämpfung.

Er wirkt mit an der Entwicklung von Konzepten, Grundsätzen, Plänen und Verfahren für den Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten bei Operationen zur Bewältigung der Folgen von Katastrophen natürlichen und menschlichen Ursprungs.

Er sorgt für die Programmierung, Planung, Durchführung und Beurteilung der militärischen Aspekte der Krisenbewältigungsverfahren der EU, wozu auch die Beübung der EU/NATO-Verfahren gehört.

Er beteiligt sich an der Veranschlagung der Kosten für Operationen und Übungen.

Er unterhält Verbindungen zu den nationalen Hauptquartieren und den multinationalen Hauptquartieren der multinationalen Streitkräfte.

Er stellt gemäß den „EU/NATO-Dauervereinbarungen“ ständige Beziehungen zur NATO her.

Er beherbergt ein Nato Verbindungsteam und unterhält im Einklang mit dem vom Rat am 13. Dezember 2004 angenommenen „Bericht des Vorsitzes zur ESVP“ eine EU-Zelle bei SHAPE.

Er knüpft angemessene Beziehungen zu bestimmten Ansprechpartnern im Rahmen der Vereinten Nationen sowie anderer internationaler Organisationen, einschließlich der OSZE und der AU, sofern diese Organisationen dem zustimmen.

Er beteiligt sich an der notwendigen umfassenden Erfahrungsauswertung.

Durch die zivil-militärische Zelle wahrgenommene Aufgaben:

Sie sorgt auf Initiative des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK für die strategische Eventualfallplanung.

Sie wirkt mit an der Entwicklung von Grundsätzen/Konzepten und der Auswertung zivil-militärischer Operationen und Übungen.

Sie entwickelt Konzepte und Verfahren für das EU-Operationszentrum und stellt sicher, dass das Personal, die Einrichtungen und die Ausrüstung des Operationszentrums für Operationen, Übungen und Ausbildungsmaßnahmen verfügbar und einsatzbereit sind.

Sie sorgt für die Wartung, Aktualisierung und Ersetzung der Ausrüstung des EU-Operationszentrums sowie für die Instandhaltung der Räumlichkeiten.

a)   Zusätzliche Aufgaben im Krisenfall

Er fordert spezifische Informationen von den Nachrichtendiensten und sonstige relevante Informationen aus allen verfügbaren Quellen an und verarbeitet sie.

Er unterstützt den EUMC bei dessen Beiträgen zu den grundsätzlichen Planungsrichtlinien und Planungsweisungen des PSK.

Er entwickelt als Grundlage für den militärischen Ratschlag des EUMC an das PSK militärstrategische Optionen mit Prioritätenangaben, wobei er

erste allgemeine Optionen festlegt;

gegebenenfalls auf Planungsunterstützung durch externe Stellen zurückgreift, die diese Optionen genauer analysieren und detaillierter ausarbeiten;

die Ergebnisse dieser detaillierteren Arbeit bewertet und bei Bedarf weitere Arbeiten in Auftrag gibt;

dem EUMC eine Gesamtbeurteilung vorlegt, die gegebenenfalls Prioritätenangaben und Empfehlungen enthält.

Er ermittelt in Abstimmung mit den nationalen Planungsstäben und gegebenenfalls der NATO die Streitkräfte, die an eventuellen EU-geführten Operationen teilnehmen könnten.

Er unterstützt den Befehlshaber der Operation beim technischen Austausch mit Drittländern, die militärische Beiträge zu einer EU-geführten Operation leisten wollen, sowie bei der Vorbereitung der Truppengestellungskonferenz.

Er gewährleistet eine fortlaufende Beobachtung der Krisensituationen.

Durch die zivil-militärische Zelle wahrgenommene Aufgaben:

Auf Ersuchen der GD E an den Generaldirektor des EUMS leistet sie Unterstützung bei der unter Verantwortung der GD E vorgenommenen politisch-militärischen Strategieplanung einer Krisenreaktion (Ausarbeitung eines Krisenmanagementkonzepts (CMC), einer gemeinsamen Aktion usw.).

Sie wirkt mit an der strategischen Krisenreaktionsplanung für gemeinsame zivil-militärische Operationen, wobei sie nach Maßgabe der Krisenbewältigungsverfahren strategische Optionen ausarbeitet. Diese Planung fällt unter die direkte Verantwortung des Generaldirektors des EUMS und der GD E und unterliegt der Gesamtaufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

Auf Ersuchen der GD E an den Generaldirektor des EUMS leistet sie Unterstützung bei der unter Verantwortung der GD E vorgenommenen zivilen Strategieplanung einer Krisenreaktion (Ausarbeitung von PSO, CSO usw.).

b)   Zusätzliche Aufgaben im Verlauf von Operationen

Der EUMS, der auf Weisung des EUMC tätig wird, überwacht fortlaufend alle militärischen Aspekte der Operationen. Er führt im Benehmen mit dem designierten Befehlshaber der Operation strategische Analysen durch, um den EUMC in seiner beratenden Funktion gegenüber dem für die strategische Leitung zuständigen PSK zu unterstützen.

Ausgehend von den politischen und operativen Entwicklungen unterbreitet er dem EUMC neue Optionen als Grundlage für den militärischen Ratschlag des EUMC an das PSK.

Er trägt zum personellen Aufwuchs des Ständigen Kernstabs zum Verstärkten Kernstab des EU-Operationszentrums und bei Bedarf zum weiteren Aufwuchs des EU-Operationszentrums bei.

Durch die zivil-militärische Zelle wahrgenommene Aufgaben:

Sie stellt den Ständigen Kernstab des EU-Operationszentrums.

Sie beteiligt sich an der Koordinierung ziviler Operationen. Solche Operationen werden unter der Verantwortung der GD E durchgeführt. Sie wirkt mit an der Planung, Unterstützung (einschließlich des eventuellen Einsatzes militärischer Mittel) und Durchführung ziviler Operationen (für die strategische Ebene ist weiterhin die GD E zuständig).

5.   Organisationsstruktur

Der EUMS wird auf Weisung des EUMC tätig und erstattet diesem Bericht.

Der EUMS ist ein unmittelbar dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstehender Dienst des Ratssekretariats, der eng mit den anderen Diensten des Ratssekretariats zusammenarbeitet.

Der EUMS wird von dem Generaldirektor des EUMS, einem 3-Sterne-General/Admiral, geleitet.

Er setzt sich aus Personal, das von den Mitgliedstaaten abgeordnet und in internationaler Funktion gemäß der Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten tätig ist, sowie aus abgeordneten Beamten des Generalsekretariats des Rates und der Kommission zusammen. Um das Auswahlverfahren für den EUMS zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten gehalten, für jede ausgeschriebene Stelle mehrere Bewerber vorzuschlagen.

Damit das gesamte Spektrum der Missionen und Aufgaben bewältigt werden kann, erhält der EUMS die in der Anlage dargestellte Organisationsstruktur.

Im Krisenfall oder bei Krisenmanagementübungen kann der EUMS unter Nutzung seiner eigenen Fachkompetenz, seines Personals und seiner Infrastruktur Krisenreaktionsteams (CAT) aufstellen. Darüber hinaus könnte er bei Bedarf über den EUMC Personal aus den EU-Mitgliedstaaten zur vorübergehenden Verstärkung anfordern.

Auftrag, Funktion und Organisation der zivil-militärischen Zelle sowie die Strukturierung des Operationszentrums wurden vom Rat am 13. Dezember 2004 gebilligt und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 16.—17. Dezember 2004 bestätigt. Der EUMC wird über den Generaldirektor des EUMS Leitlinien für die militärischen Tätigkeiten der zivil-militärischen Zelle bereitstellen. Für die Beiträge der Zelle zu den zivilen Aspekten der Krisenbewältigung trägt weiterhin die GD E die praktische Verantwortung. Die Berichterstattung über diese Tätigkeiten an den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM) erfolgt nach den bestehenden Verfahren für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung.

6.   Beziehungen zu Drittländern

Die Beziehungen zwischen dem EUMS und den nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern, sonstigen Drittstaaten und den Ländern, die sich um einen Beitritt zur Europäischen Union bewerben, sind in den einschlägigen Dokumenten über die Beziehungen der EU zu Drittländern geregelt.


(1)  Vorläufige Definitionen:

Strategische Planung: Planungsmaßnahmen, die beginnen, sobald sich eine Krise abzeichnet, und enden, wenn die politischen Instanzen der Europäischen Union eine oder mehrere militärstrategische Optionen billigen. Der Prozess der strategischen Planung umfasst die militärische Lagebeurteilung, die Erstellung eines politisch-militärischen Rahmenplans und die Entwicklung militärstrategischer Optionen.

Militärstrategische Option: Militärische Vorgehensmöglichkeit zur Erreichung der politisch-militärischen Zielsetzungen, laut politisch-militärischem Rahmenplan. Eine militärstrategische Option umreißt die militärische Lösung in groben Zügen, beschreibt die erforderlichen Kräfte und Mittel und die Auflagen und enthält Empfehlungen zur Wahl des Befehlshabers der Operation (OpCdr) und des Hauptquartiers für die Operationsführung (OHQ).

ANLAGE

ORGANIGRAMM DES EUMS

Image

ABKÜRZUNGEN

A

ACOS

Stellvertretender Personalchef

ADMIN

Unterabteilung „Verwaltung“

C

CEUMC

Vorsitzender des Militärausschusses der Europäischen Union

CIS

Abteilung „Kommunikations- und Informationssysteme“

Civ/Mil Cell

zivil-militärische Zelle

CIVCOM

Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung

CMC SPT

Unterstützung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union

CMSP

Unterabteilung „Zivil-militärische Strategieplanung“

CONOPS

Operationskonzept

CRP/COP

Unterabteilung „Krisenreaktionsplanung/laufende Operationen“

D

DDG/COS

Stellvertretender Generaldirektor/Stabschef des Militärstabs der Europäischen Union

DGEUMS

Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union

DOC/CON

Unterabteilung „Doktrin und Konzepte“

E

EUMC

Militärausschuss der Europäischen Union

EUMS

Militärstab der Europäischen Union

EXE/TRG/ANL

Unterabteilung „Übungen, Schulung und Analyse“

EX OFFICE

Executive Office (Unterstützungs-/Koordinationsstab)

F

FOR/CAP

Unterabteilung „Streitkräftebereitstellung und Fähigkeitsentwicklung“

I

INT

Abteilung „Intelligence“

INT POL

Unterabteilung „Intelligence-Grundsatzfragen“

ITS

Unterabteilung „Informationstechnologie und Sicherheit“

L

LEGAL

Rechtsberater

LOG

Unterabteilung „Logistik“

LOG/RES

Abteilung „Logistik und Ressourcen“

O

OCPS

Ständiges Personal des Operationszentrums

OHQ

Hauptquartier für Operationsführung

OPLAN

Operationsplan

OPSCEN

Operationszentrum

OPS/EXE

Abteilung „Operationen und Übungen“

P

PERS

Persönlicher Stab

POL

Unterabteilung „Grundsatzfragen“

POL/PLS

Abteilung „Grundsatzfragen und Planung“

POL/REQ

Unterabteilung „Grundsatzfragen und Bedarfsplanung“

PRD

Unterabteilung „Produktion“

R

REQ

Unterabteilung „Bedarfsplanung“

RES/SPT

Unterabteilung „Ressourcenunterstützung“

U

UN MLO

Militärischer Verbindungsoffizier bei den Vereinten Nationen