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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 758/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
108,4 |
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204 |
65,2 |
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212 |
97,2 |
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999 |
90,3 |
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0707 00 05 |
052 |
92,3 |
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204 |
51,2 |
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999 |
71,8 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
84,4 |
|
624 |
50,3 |
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999 |
67,4 |
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0805 10 20 |
052 |
41,9 |
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204 |
39,9 |
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212 |
108,2 |
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220 |
45,2 |
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388 |
52,1 |
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400 |
44,6 |
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624 |
61,2 |
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999 |
56,2 |
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0805 50 10 |
052 |
49,0 |
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388 |
63,6 |
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400 |
69,6 |
|
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528 |
43,4 |
|
|
624 |
80,9 |
|
|
999 |
61,3 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
92,1 |
|
400 |
112,5 |
|
|
404 |
78,7 |
|
|
508 |
62,3 |
|
|
512 |
72,1 |
|
|
524 |
57,3 |
|
|
528 |
68,5 |
|
|
720 |
64,4 |
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|
804 |
94,0 |
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999 |
78,0 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 759/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
zur Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf Erstattungsbescheinigungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Den Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zufolge beläuft sich die Gesamtsumme der eingegangenen Anträge auf 93 532 277 EUR, während sich der zur Verfügung stehende Betrag für die Tranche von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 auf 59 655 557 EUR beläuft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird ein Verringerungskoeffizient berechnet. Dieser Koeffizient sollte daher auf die Beträge angewendet werden, die in Form von Erstattungsbescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Juni 2005 gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 beantragt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Beträge der Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, die zur Verwendung ab dem 1. Juni 2005 vorgesehen sind, wird ein Verringerungskoeffizient von 0,363 angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 760/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
zur Festsetzung der Mengen Rohtabak, die im Rahmen der Garantieschwelle für die Ernte 2005 in Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal auf eine andere Sortengruppe übertragen werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist eine Quotenregelung für die verschiedenen Sortengruppen von Tabak eingeführt worden. Die einzelnen Quoten sind auf die Erzeuger auf der Grundlage der Garantieschwellen für die Ernte 2005 aufgeteilt worden, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (2) festgesetzt wurden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 kann die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen, Garantieschwellenmengen auf eine andere Sortengruppe zu übertragen, sofern die geplanten Übertragungen von einer Sortengruppe zur anderen keine zusätzlichen Ausgaben zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zur Folge haben und zu keiner Erhöhung der Gesamtgarantieschwelle der einzelnen Mitgliedstaaten führen. |
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(2) |
Da diese Bedingung erfüllt ist, sind diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Übertragung beantragt haben, dazu zu ermächtigen. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Ernte 2005 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, vor dem 30. Mai 2005 Mengen einer Sortengruppe gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung auf eine andere Sortengruppe zu übertragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 17).
(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).
ANHANG
Garantieschwellenmengen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten von einer Sortengruppe auf eine andere übertragen werden können
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Mitgliedstaat |
Sortengruppe, von der Mengen übertragen werden |
Sortengruppe, auf die Mengen übertragen werden |
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Deutschland |
1 036,2 Tonnen dark air-cured (Gruppe III) |
528,6 Tonnen flue cured (Gruppe I) |
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367,2 Tonnen light air cured (Gruppe II) |
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Griechenland |
1 694 Tonnen light air cured (Gruppe II) |
10 761 Tonnen flue cured (Gruppe I) |
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4 415 Tonnen sun cured (Gruppe V) |
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7 269 Tonnen Kabak Koulak (Gruppe VIII) |
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122 Tonnen Katerini (Gruppe VII) |
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5 267 Tonnen Kabak Koulak (Gruppe VIII) |
3 193 Tonnen Basmas (Gruppe VI) |
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Spanien |
1 999,8 Tonnen dark air-cured (Gruppe III) |
1 571,1 Tonnen flue cured (Gruppe I) |
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35,6 Tonnen light air-cured (Gruppe II) |
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Frankreich |
3 828,4 Tonnen dark air-cured (Gruppe III) |
1 717,2 Tonnen flue cured (Gruppe I) |
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1 444,5 Tonnen light air cured (Gruppe II) |
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Italien |
850,0 Tonnen sun cured (Gruppe V) |
611,9 Tonnen flue cured (Gruppe I) |
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120,0 Tonnen sun cured (Gruppe V) |
98,2 Tonnen fire cured (Gruppe IV) |
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Portugal |
50,0 Tonnen light air-cured (Gruppe II) |
39,9 Tonnen flue cured (Gruppe I) |
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 761/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Frankreich
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden. |
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(2) |
Die französische Regierung hat mit Schreiben vom 18. Februar 2005 beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte stille Qualitätsweine b.A. zu eröffnen. Ergänzende Informationen sind am 25. Februar und am 25. März 2005 übermittelt worden. |
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(3) |
Auf dem Markt für stille Qualitätsweine b.A. sind in Frankreich erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und eine besorgniserregende Anhäufung der Lagerbestände zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an stillem Qualitätswein b.A. auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann. |
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(4) |
Da die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, ist eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 1,5 Mio. Hektolitern stiller Qualitätswein b.A. zu eröffnen. |
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(5) |
Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses. |
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(6) |
Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und der Marktstörung somit abgeholfen werden kann. |
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(7) |
Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsart betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 1,5 Mio. Hektolitern stiller Qualitätswein b.A. in Frankreich eröffnet.
Artikel 2
Jeder Erzeuger kann ab dem 23. Mai 2005 bis 15. Juli 2005 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“ genannt) abschließen.
Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.
Die Verträge sind nicht übertragbar.
Artikel 3
(1) Der Mitgliedstaat setzt den Kürzungssatz fest, der auf die genannten Verträge anzuwenden ist, wenn das Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzte Menge übersteigt.
(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 15. August die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 1. September die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.
(3) Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.
Artikel 4
(1) Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 15. Dezember 2005 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 15. März 2006 an die Interventionsstelle geliefert werden.
(2) Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.
Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.
Artikel 5
Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 3,35 EUR je % vol und Hektoliter.
Artikel 6
(1) Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.
(2) Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 3,717 EUR je % vol und Hektoliter zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000. Sie kann jedoch erst ab 16. Oktober 2005 erfolgen.
Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 2,558 EUR je % vol und Hektoliter erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung. Der Vorschuss kann jedoch erst ab 16. Oktober 2005 gezahlt werden.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 23. Mai 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2005 (ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 15).
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 762/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Spanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b. A. angewandt werden. |
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(2) |
Die spanische Regierung hat mit Schreiben vom 8. März 2005 beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine zu eröffnen. |
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(3) |
Auf dem Tafelweinmarkt sind Spanien erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und eine besorgniserregende Anhäufung der Lagerbestände zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an Tafelwein auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann. |
|
(4) |
Da die Kriterien des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, sollte eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 4 Millionen Hektolitern Tafelwein ausgelöst werden. |
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(5) |
Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses. |
|
(6) |
Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen können und der Marktstörung somit abgeholfen werden kann. |
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(7) |
Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist. |
|
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsart betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 4 Millionen Hektolitern Tafelwein in Spanien eröffnet.
Artikel 2
Jeder Erzeuger kann ab dem 23. Mai 2005 bis 15. Juni 2005 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“ genannt) abschließen.
Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.
Die Verträge sind nicht übertragbar.
Artikel 3
(1) Der Mitgliedstaat setzt den Kürzungssatz fest, der auf die genannten Verträge anzuwenden ist, wenn das Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzte Menge übersteigt
(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 18. Juli 2005 die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 1. August 2005 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.
(3) Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.
Artikel 4
(1) Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 15. Oktober 2005 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 15. März 2006 an die Interventionsstelle geliefert werden.
(2) Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.
Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.
Artikel 5
Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol und Hektoliter.
Artikel 6
(1) Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.
(2) Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,281 EUR je % vol und Hektoliter zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000. Sie kann jedoch erst ab 16. Oktober 2005 erfolgen.
Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,122 EUR je % vol und Hektoliter erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung. Der Vorschuss kann jedoch erst ab 16. Oktober 2005 gezahlt werden.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 23. Mai 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2005 (ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 15).
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20.5.2005 |
DE |
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L 127/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 763/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
zur Erteilung der in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (1),
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Eine Prüfung der Anträge hat ergeben, dass Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen im Rahmen der Tranche für Mai 2005 nach Anwendung der entsprechenden Verringerungssätze zu erteilen und die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen festzusetzen sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats Mai 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang gegebenenfalls festgesetzten Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.
(2) Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(3) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3.
ANHANG
Auf die für die Tranche des Monats Mai 2005 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die folgende Tranche übertragene Mengen
|
Ursprung/Erzeugnis |
Verringerungssatz |
Auf die Tranche des Monats September 2005 zu übertragende Menge (in t) |
||||
|
Niederländische Antillen und Aruba |
Am wenigsten entwickelte ÜLG |
Niederländische Antillen und Aruba |
Am wenigsten entwickelte ÜLG |
|||
|
ÜLG (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
0 |
0 |
8 484,759 |
6 667 |
||
|
Ursprung/Erzeugnis |
Verringerungssatz |
Auf die Tranche des Monats September 2005 zu übertragende Menge (in t) |
||
|
AKP (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
40,8392 |
— |
||
|
AKP (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003)
|
0 |
16 530 |
|
20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
|
(3) |
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
|
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen. |
|
(5) |
Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden. |
|
(6) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
|
1001 10 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 10 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1001 90 91 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 90 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1002 00 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1003 00 10 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1003 00 90 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1004 00 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1004 00 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1005 10 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1005 90 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1007 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1008 20 00 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 11 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 15 9100 |
C01 |
EUR/t |
8,91 |
|||
|
1101 00 15 9130 |
C01 |
EUR/t |
8,32 |
|||
|
1101 00 15 9150 |
C01 |
EUR/t |
7,67 |
|||
|
1101 00 15 9170 |
C01 |
EUR/t |
7,09 |
|||
|
1101 00 15 9180 |
C01 |
EUR/t |
6,63 |
|||
|
1101 00 15 9190 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1102 10 00 9500 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9700 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 10 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 90 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 90 9800 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 vom 13. bis 19. Mai 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 766/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet. |
|
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 vom 13. bis 19. Mai 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
(3) ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2005 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
|
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 13. bis 19. Mai 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 eingereichten Angebote auf 6,50 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 3.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/17 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2005
zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2005/383/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft —
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Im November 1991 beschloss die Kommission, die Ethik in die Entscheidungsbildung auf dem Gebiet der FuE-Politik der Gemeinschaft einzubeziehen und eine Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie (GAEIB) einzusetzen. |
|
(2) |
Mit Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 wurde die GAEIB durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) ersetzt und das Mandat der Gruppe auf sämtliche Anwendungsbereiche der Naturwissenschaften und der Technologie ausgeweitet. |
|
(3) |
Das Mandat der EGE wurde mit Beschluss der Kommission vom 26. März 2001 für vier Jahre verlängert und geringfügig geändert, um die Arbeitsweise der Gruppe zu verbessern. |
|
(4) |
Benötigt werden neue Arbeitsmethoden, damit die EGE auf die rasche Entwicklung der Naturwissenschaften und der Technologie zeitnah reagieren kann, sowie neue Fachkompetenzen, um eine breitere Palette wissenschaftlicher und technologischer Anwendungsgebiete abzudecken. |
|
(5) |
In der Mitteilung der Kommission über die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien (KOM(2002) 713) heißt es, dass „offene Ausschreibungen insbesondere dann angebracht sind, wenn es um heikle Fragen geht und Gruppen für einen akzeptablen Zeitraum bestehen bleiben“. |
|
(6) |
Da das derzeitige Mandat der EGE am 25. März 2005 ausläuft, ersetzt der nachstehende Beschluss die Fassung, die der Mitteilung an die Kommission vom 26. März 2001 (C(2001) 691) beigefügt ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Kommission beschließt, das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) um vier Jahre zu verlängern.
Artikel 2
Mandat
Die Gruppe hat die Aufgabe, die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien, entweder auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative zu beraten. Das Parlament und der Rat können die Aufmerksamkeit der Kommission auf Fragen lenken, die ihnen ethisch bedeutsam erscheinen. Fordert die Kommission bei der Gruppe eine Stellungnahme an, gibt sie eine Frist für deren Vorlage vor.
Artikel 3
Zusammensetzung — Benennung — Ernennung
(1) Die Mitglieder der EGE werden vom Präsidenten der Kommission ernannt.
(2) Es gelten folgende Regeln:
|
— |
Die Mitglieder werden „ad personam“ benannt und sollen die Kommission unabhängig von äußeren Einflüssen beraten. Die EGE ist ein unabhängiges, pluralistisch und interdisziplinär ausgerichtetes Gremium. |
|
— |
Die EGE zählt bis zu 15 Mitgliedern. |
|
— |
Jedes Mitglied der EGE wird für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Die Ernennung kann höchstens um zwei weitere Amtszeiten verlängert werden. |
|
— |
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, effizient an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken oder die ihr Mandat niederlegen, können für die verbleibende Amtszeit nach dem Verfahren in Artikel 3 Absatz 1 anhand einer Reserveliste durch ein anderes Mitglied ersetzt werden. |
|
— |
Die Ermittlung und Auswahl der EGE-Mitglieder erfolgt im Wege einer offenen Aufforderung zur Interessensbekundung. Auch Bewerbungen, die auf anderem Wege eingehen, werden bei dem Auswahlverfahren berücksichtigt. |
|
— |
Die Kommission veröffentlicht die Liste der EGE-Mitglieder im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Artikel 4
Arbeitsweise
(1) Die EGE wählt unter ihren Mitgliedern für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Präsident der Kommission erteilt seine Zustimmung zum Arbeitsprogramm der EGE (einschließlich der ethischen Überprüfungen, die die EGE aus eigener Initiative vorschlägt— siehe Artikel 2). Das Beratergremium für europäische Politik (BEPA) der Kommission, das in enger Abstimmung mit den Vorsitzenden der EGE handelt, ist für die Organisation der Arbeit der EGE und deren Sekretariat verantwortlich.
(3) Die Arbeitssitzungen der EGE sind vertraulich. Außerhalb dieser Arbeitssitzungen kann die EGE ihre Arbeit mit den betroffenen Kommissionsstellen erörtern und gegebenenfalls Vertreter von Nichtregierungsorganisationen oder repräsentativer Verbände zu einem Meinungsaustausch einladen. Die Tagesordnung der EGE-Sitzungen wird an die zuständigen Kommissionsdienststellen verteilt.
(4) Die EGE tritt normalerweise am Sitz der Kommission entsprechend den Modalitäten und dem Zeitplan zusammen, wie sie von der Kommission festgelegt werden. Die EGE soll innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mindestens sechsmal tagen, was etwa 12 Arbeitstagen pro Jahr entspricht. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie im Laufe eines Jahres zumindest an vier Sitzungen teilnehmen.
(5) Zur Vorbereitung von Stellungnahmen kann die EGE im Rahmen der verfügbaren Mittel für diese Aktion
|
— |
Sachverständige mit besonderer Fachkompetenz einladen, um die Gruppe zu beraten und zu informieren, wenn dies zweckmäßig und/oder notwendig erscheint; |
|
— |
Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen; |
|
— |
Arbeitsgruppen zur Prüfung bestimmter Fragen einsetzen; |
|
— |
zur Förderung des Dialogs und zur Gewährleistung der Transparenz der erarbeiteten Stellungnahmen öffentliche Rundtischgespräche veranstalten; |
|
— |
enge Kontakte zu den Kommissionsdiensten herstellen, die sich mit den von der Gruppe bearbeiteten Themen befassen; |
|
— |
enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in der Europäischen Union und den Beitrittsländern herstellen. |
(6) Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme veröffentlicht. Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, werden abweichende Meinungen ebenfalls aufgeführt. Wird eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema benötigt, werden kurze Erklärungen abgegeben, denen erforderlichenfalls eine ausführlichere Analyse folgt, wobei — wie für jede andere Stellungnahme — die gebotene Transparenz gewahrt wird. Die EGE-Stellungnahmen beziehen sich stets auf den Technologiestand zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Die EGE kann beschließen, Stellungnahmen erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(7) Die EGE gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Vor Ablauf der Amtszeit erstellt die EGE unter Federführung ihres Vorsitzenden einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Artikel 5
Sitzungskosten
Die Kommission erstattet die für die Sitzungen der EGE anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten nach den geltenden Verwaltungsvorschriften.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag der Ernennung der neuen Mitglieder der EGE in Kraft.
Brüssel, den 11. Mai 2005
Für die Kommission
José Manuel BARROSO
Der Präsident
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20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2005
zur Änderung der Entscheidungen 2000/45/EG, 2001/405/EG, 2001/688/EG, 2002/255/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1446)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/384/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2000/45/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (2) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 30. November 2006. |
|
(2) |
Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (3) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 5. Mai 2006. |
|
(3) |
Die Definition der Produktgruppe und die in der Entscheidung 2001/688/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate (4) festgelegten Umweltkriterien gelten bis zum 29. August 2006. |
|
(4) |
Die Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (5) läuft am 31. März 2006 aus. |
|
(5) |
Die Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG (6) läuft am 31. August 2006 aus. |
|
(6) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen. |
|
(7) |
Aus der Überprüfung dieser Kriterien und Anforderungen ergab sich, dass die Geltungsdauer der Umweltkriterien und der Anforderungen um ein Jahr verlängert werden sollte. |
|
(8) |
Da die Verpflichtung zur Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 nur die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, sollten die Entscheidungen 2002/255/EG und 2002/747/EG weiter gelten. |
|
(9) |
Die Entscheidungen 2000/45/EG, 2001/405/EG, 2001/688/EG, 2002/255/EG und 2002/747/EG sind entsprechend zu ändern. |
|
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2000/45/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmaschinen‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. November 2007.“
Artikel 2
Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hygienepapiere‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 4. Mai 2007.“
Artikel 3
Artikel 3 der Entscheidung 2001/688/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer und Kultursubstrate‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 28. August 2007.“
Artikel 4
Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. März 2007.“
Artikel 5
Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Lampen‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. August 2007.“
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Mai 2005
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(2) ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 74. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/240/EG (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 16).
(3) ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.
(4) ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 17.
(5) ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53.
(6) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 44.
|
20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/22 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Mai 2005
über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2004 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1443)
(2005/385/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
nach Anhörung des Fondsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen Prüfstellen vorlegen. |
|
(2) |
Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (2) werden im Rahmen des Haushaltsjahres 2004 die Ausgaben berücksichtigt, welche die Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober 2003 und 15. Oktober 2004 getätigt haben. |
|
(3) |
Die den Mitgliedstaaten eingeräumten Fristen für die Einreichung der Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3) sind abgelaufen. |
|
(4) |
Die Kommission hat die Überprüfung der übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2005 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 bestimmt die Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999, unbeschadet späterer Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 derselben Verordnung, die von der Abteilung Garantie des EAGFL zur Finanzierung anzuerkennenden Ausgaben, die während des betreffenden Haushaltsjahres von dem jeweiligen Mitgliedstaat getätigt wurden, unter Zugrundelegung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genannten Rechnungen sowie der auf das betreffende Haushaltsjahr entfallenden Kürzungen und Aussetzungen von Vorschüssen einschließlich der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission genannten Kürzungen. Nach Artikel 154 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) wird das Ergebnis der Rechnungsabschlussentscheidung, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den gemäß Artikel 151 Absatz 1 und Artikel 152 der Haushaltsordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr verbuchten und den von der Kommission in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigten Ausgaben, in einem einzigen Haushaltsartikel als Mehr- oder Minderausgaben ausgewiesen. |
|
(6) |
Für bestimmte Zahlstellen kann die Kommission im Zuge der durchgeführten Überprüfungen anhand der Jahresabrechnungen und beigefügten Unterlagen die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungsabschlüsse feststellen. Anhang I enthält die anerkannten Ausgaben pro Mitgliedstaat. Die Einzelheiten zu diesen Beträgen sind im Zusammenfassenden Bericht enthalten, der dem Fondsausschuss zugleich mit dieser Entscheidung übermittelt wurde. |
|
(7) |
Bei den durchgeführten Überprüfungen hat sich des Weiteren gezeigt, dass die von anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen zusätzliche Nachfragen erforderlich machten, weshalb für diese Auszahlungen noch keine Entscheidung über den Rechnungsabschluss getroffen werden konnte. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgelistet. |
|
(8) |
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 sieht im Zusammenhang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 über die Haushaltsdisziplin (5) vor, dass alle Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten außerhalb der vorgeschriebenen Termine und Fristen getätigt werden, im Rahmen der Vorschussregelung nur teilweise übernommen werden. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 werden etwaige in den Monaten August, September und Oktober erfolgte Überschreitungen im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung berücksichtigt, es sei denn, dass sie noch vor der letzten Vorschussentscheidung des Haushaltsjahres festgestellt werden können. Teile der von bestimmten Mitgliedstaaten für den oben genannten Zeitraum gemeldeten Ausgaben für Maßnahmen, für welche die Kommission keine berücksichtigungswürdigen Gründe akzeptieren kann, wurden außerhalb der vorgeschriebenen Termine oder Fristen getätigt. Derart vorgenommene Kürzungen sind in der Entscheidung entsprechend auszuweisen. Diese Kürzungen und alle anderen Ausgaben, die gegebenenfalls außerhalb der vorgeschriebenen Termine oder Fristen getätigt wurden, sind Gegenstand einer späteren, gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 zu treffenden Entscheidung, die die endgültig von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließenden Ausgaben festlegt. |
|
(9) |
In Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 hat die Kommission bestimmte monatliche Vorschüsse auf die im Haushaltsjahr 2004 zu übernehmenden Ausgaben gekürzt oder ausgesetzt und nimmt in der vorliegenden Entscheidung die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 vorgesehenen Kürzungen vor. Angesichts dessen und um eine vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung der betreffenden Beträge zu vermeiden, sollten sie in der vorliegenden Entscheidung unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 nicht anerkannt werden. |
|
(10) |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 sieht vor, dass zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß der in Unterabsatz 1 genannten Rechnungsabschlussentscheidung wieder einzuziehen oder ihm zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr (2004) geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen werden, die gemäß Unterabsatz 1 für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wieder einzuziehenden oder zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen bzw. den Vorschüssen hinzugefügt, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlussentscheidung getroffen wird. |
|
(11) |
Diese Entscheidung stützt sich auf Buchführungsangaben und greift in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 jenen Entscheidungen nicht vor, welche die Kommission später zu treffen hat, um die Ausgaben von einer Finanzierung auszuschließen, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2004 finanzierten Ausgaben mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen. Die Beträge, welche von den Mitgliedstaaten rückzufordern bzw. gemäß der vorliegenden Entscheidung an diese zu erstatten sind, sind in Anhang I ausgewiesen.
Artikel 2
Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2004 finanzierten Ausgaben werden von dieser Entscheidung ausgeschlossen und Gegenstand einer späteren Entscheidung sein.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Mai 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(2) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 3).
(3) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).
(4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(5) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.
ANHANG 1
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen — Haushaltsjahr 2004
Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag
|
MS |
|
Ausgaben des Haushaltsjahres 2004 der Zahlstellen, deren Rechnungen |
Summe a + b |
Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr |
Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
Den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr überwiesene Vorschüsse |
Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag |
|||||
|
abgeschlossen wurden |
nicht behandelt wurden |
|||||||||||
|
= in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben |
= in den Monatsmeldungen gemeldete Ausgaben |
|||||||||||
|
a |
b |
c = a + b |
d |
e = c + d |
f |
g = e – f |
||||||
|
AT |
EUR |
1 141 832 188,85 |
0,00 |
1 141 832 188,85 |
0,00 |
1 141 832 188,85 |
1 141 832 509,04 |
– 320,19 |
||||
|
BE |
EUR |
1 072 926 545,09 |
0,00 |
1 072 926 545,09 |
0,00 |
1 072 926 545,09 |
1 072 805 591,37 |
120 953,72 |
||||
|
CZ |
CZK |
148 270 977,89 |
0,00 |
148 270 977,89 |
0,00 |
148 270 977,89 |
148 270 977,89 |
0,00 |
||||
|
DE |
EUR |
6 010 175 861,68 |
23 818 955,08 |
6 033 994 816,76 |
– 150 191,69 |
6 033 844 625,07 |
6 033 635 575,97 |
209 049,10 |
||||
|
DK |
DKK |
9 058 346 238,16 |
0,00 |
9 058 346 238,16 |
– 68 177,57 |
9 058 278 060,59 |
9 058 602 584,17 |
– 324 523,58 |
||||
|
EE |
EEK |
8 595 434,55 |
0,00 |
8 595 434,55 |
0,00 |
8 595 434,55 |
8 595 434,55 |
0,00 |
||||
|
EL |
EUR |
2 781 442 489,74 |
0,00 |
2 781 442 489,74 |
– 5 228 942,57 |
2 776 213 547,17 |
2 777 610 434,43 |
– 1 396 887,26 |
||||
|
ES |
EUR |
6 269 452 812,02 |
57 020 505,80 |
6 326 473 317,82 |
– 7 926 338,98 |
6 318 546 978,84 |
6 319 215 724,26 |
– 668 745,42 |
||||
|
FI |
EUR |
869 358 525,94 |
0,00 |
869 358 525,94 |
– 4 383,80 |
869 354 142,14 |
868 904 449,67 |
449 692,47 |
||||
|
FR |
EUR |
9 395 956 559,98 |
1 868 053,41 |
9 397 824 613,39 |
– 9 219 078,83 |
9 388 605 534,56 |
9 389 117 043,59 |
– 511 509,03 |
||||
|
HU |
HUF |
125 098 884,00 |
0,00 |
125 098 884,00 |
0,00 |
125 098 884,00 |
125 098 884,00 |
0,00 |
||||
|
IE |
EUR |
1 829 924 935,77 |
0,00 |
1 829 924 935,77 |
– 1 354 653,66 |
1 828 570 282,11 |
1 829 730 495,20 |
– 1 160 213,09 |
||||
|
IT |
EUR |
1 194 172 909,54 |
3 835 460 014,48 |
5 029 632 924,02 |
– 48 452 006,98 |
4 981 180 917,04 |
5 022 642 872,80 |
– 41 461 955,76 |
||||
|
LT |
LTL |
1 826 753,89 |
0,00 |
1 826 753,89 |
0,00 |
1 826 753,89 |
1 826 753,89 |
0,00 |
||||
|
LU |
EUR |
0,00 |
37 803 193,51 |
37 803 193,51 |
– 42 350,66 |
37 760 842,85 |
37 760 842,85 |
0,00 |
||||
|
LV |
LVL |
23 671,15 |
0,00 |
23 671,15 |
0,00 |
23 671,15 |
23 671,15 |
0,00 |
||||
|
NL |
EUR |
1 262 187 678,33 |
0,00 |
1 262 187 678,33 |
– 313 300,35 |
1 261 874 377,98 |
1 261 891 680,76 |
– 17 302,78 |
||||
|
PL |
PLN |
46 695 429,61 |
0,00 |
46 695 429,61 |
0,00 |
46 695 429,61 |
46 695 429,61 |
0,00 |
||||
|
PT |
EUR |
824 235 249,10 |
0,00 |
824 235 249,10 |
– 884 668,91 |
823 350 580,19 |
823 155 282,67 |
195 297,52 |
||||
|
SE |
SEK |
7 740 689 327,48 |
0,00 |
7 740 689 327,48 |
0,00 |
7 740 689 327,48 |
7 740 689 327,48 |
0,00 |
||||
|
SI |
SIT |
16 964 300,84 |
0,00 |
16 964 300,84 |
0,00 |
16 964 300,84 |
16 964 300,84 |
0,00 |
||||
|
SK |
SKK |
57 252 395,16 |
0,00 |
57 252 395,16 |
0,00 |
57 252 395,16 |
57 252 395,16 |
0,00 |
||||
|
UK |
GBP |
2 782 254 804,67 |
0,00 |
2 782 254 804,67 |
– 36 835 148,07 |
2 745 419 656,60 |
2 747 004 082,12 |
– 1 584 425,52 |
||||
|
||||||||||||
ANHANG II
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen — Haushaltsjahr 2004
Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen nicht behandelt werden und die Gegenstand einer späteren Entscheidung sein werden
|
Mitgliedstaat |
Zahlstellen |
|
Deutschland |
Bayern Umwelt |
|
Spanien |
Madrid |
|
Frankreich |
SDE |
|
Italien |
AGEA |
|
Luxemburg |
Ministère de l'agriculture |
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
|
20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/27 |
BESCHLUSS 2005/386/GASP DES RATES
vom 14. März 2005
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen. |
|
(2) |
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft im Sinne des Artikels 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln. |
|
(3) |
Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) ausgehandelt. |
|
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BODEN
(1) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)
DIE EUROPÄISCHE UNION (EU),
einerseits und
DIE REGIERUNG NEUSEELANDS (NEUSEELAND),
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN DER ERWÄGUNG,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Beteiligung an der Operation
(1) Neuseeland schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.
(2) Der Beitrag Neuseelands zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.
(3) Neuseeland sorgt dafür, dass seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe
|
— |
der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und etwaigen späteren Änderungen, |
|
— |
des Operationsplans, |
|
— |
der Durchführungsbestimmungen |
ausführen.
(4) Die von Neuseeland für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.
(5) Neuseeland unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.
Artikel 2
Status der Einsatzkräfte
(1) Für den Status der von Neuseeland für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder gelten die Bestimmungen der Nummer 12 der Resolution 1575 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. November 2004.
(2) Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die für Hauptquartiere oder Führungselemente außerhalb von Bosnien und Herzegowina bereitgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und Neuseeland geregelt.
(3) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt Neuseeland die Gerichtsbarkeit über seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.
(4) Neuseeland ist für Schadenersatzansprüche, die aus der Beteiligung seiner Einsatzkräfte sowie seines Personals an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehen, damit in Zusammenhang stehen oder diese betreffen, zuständig. Neuseeland ist gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seiner Einsatzkräfte und seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.
(5) Neuseeland verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten abzugeben.
(6) Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung Neuseelands an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.
Artikel 3
Verschlusssachen
(1) Neuseeland gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (4), und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation (EU Operation Commander).
(2) Schließen die EU und Neuseeland ein Abkommen über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen, so finden die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.
Artikel 4
Befehlskette
(1) Alle an der Operation beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen weiterhin unbeschränkt ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/ oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation kann seine Befugnisse delegieren.
(3) Neuseeland hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) Der Befehlshaber der EU-Operation kann — nach Konsultationen mit Neuseeland — jederzeit darum ersuchen, dass Neuseeland seinen Beitrag zurücknimmt.
(5) Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Neuseeland einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.
Artikel 5
Finanzaspekte
(1) Neuseeland trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie nach dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) gemeinsam finanziert.
(2) Im Falle von Tod oder Körperverletzung natürlicher oder juristischer Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird oder im Falle von Verlust oder Schaden bei diesen Personen, leistet Neuseeland, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte.
Artikel 6
Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden Neuseelands alle zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.
Artikel 7
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Artikel 8
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.
(3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange Neuseeland einen Beitrag zu der Operation leistet.
Geschehen zu Brüssel am
, in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.
Für die Europäische Union
Für Neuseeland
(1) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.
(2) ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.
(3) ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64. Beschluss geändert durch den Beschluss BiH/5/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 39).
(4) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).
(5) ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.
ERKLÄRUNGEN
nach Artikel 2 Absätze 5 und 6 des Abkommens
Erklärung der EU-Mitgliedstaaten:
„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Neuseeland wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
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— |
von Personal aus Neuseeland in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder |
|
— |
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die in Neuseelands Eigentum stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus Neuseeland bei der Nutzung dieser Mittel.“ |
Erklärung Neuseelands:
„Neuseeland ist im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern sein innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in deren Eigentum stehen und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
|
— |
von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder |
|
— |
durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“ |
In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
|
20.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/32 |
BESCHLUSS 2005/387/JI DES RATES
vom 10. Mai 2005
betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die mit der Entwicklung von psychoaktiven Substanzen verbundenen besonderen Gefahren machen ein rasches Tätigwerden der Mitgliedstaaten erforderlich. |
|
(2) |
Werden neue psychoaktive Substanzen nicht in allen Mitgliedstaaten strafrechtlich erfasst, kann dies zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten führen, weil die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Staates strafbar sind. |
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(3) |
In dem Drogenaktionsplan der Europäischen Union 2000—2004 wurde die Kommission aufgefordert, eine angemessene Bewertung der Effizienz der Gemeinsamen Maßnahme vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (2) (nachstehend „Gemeinsame Maßnahme“ genannt) zu veranlassen und dabei der von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „EBDD“ genannt) in Auftrag gegebenen externen Evaluierung des Frühwarnsystems Rechnung zu tragen. Die Bewertung hat gezeigt, dass die Gemeinsame Maßnahme den Erwartungen gerecht geworden ist. Allerdings wurde auch klar, dass die Gemeinsame Maßnahme der Stärkung und Neuausrichtung bedarf. Insbesondere mussten ihr Hauptziel neu definiert, die Verfahren und Definitionen präzisiert, eine transparentere Durchführung gewährleistet und die Relevanz ihres Anwendungsbereichs herausgearbeitet werden. Die Kommission wies in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Halbzeitbewertung des Drogenaktionsplans der EU (2000—2004) darauf hin, dass eine Änderung der Vorschriften beabsichtigt sei, um entschlossener gegen synthetische Drogen vorgehen zu können. Das durch die Gemeinsame Maßnahme eingeführte Verfahren sollte daher angepasst werden. |
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(4) |
Neue psychoaktive Substanzen können gesundheitsschädlich sein. |
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(5) |
Zu den in diesem Beschluss erfassten neuen psychoaktiven Substanzen können auch Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (4) zählen. |
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(6) |
Der durch die Gemeinsame Maßnahme eingerichtete Informationsaustausch im Rahmen des Frühwarnsystems hat sich für die Mitgliedstaaten als hilfreich erwiesen. |
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(7) |
Keine Bestimmung dieses Beschlusses sollte die Mitgliedstaaten daran hindern, im Rahmen des Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (nachstehend „Reitox-Netz“ genannt) und gemäß dem Auftrag und den Verfahren der EBDD Informationen über die sich abzeichnenden Trends bei neuen Verwendungen von vorhandenen psychoaktiven Substanzen, die ein potenzielles Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen können, und Informationen über etwaige Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsschutzes auszutauschen. |
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(8) |
Durch diesen Beschluss darf es zu keinerlei Beeinträchtigung der human- oder tierärztlichen Gesundheitsversorgung kommen. Substanzen mit nachgewiesener und anerkannter therapeutischer Wirksamkeit sind daher von Regulierungsmaßnahmen aufgrund dieses Beschlusses ausgeschlossen. Es sollten ordnungs- und gesundheitspolitische Maßnahmen für Substanzen mit nachgewiesener und anerkannter Wirksamkeit getroffen werden, die missbraucht werden. |
|
(9) |
Zusätzlich zu den Vorkehrungen der Pharmakovigilanz-Systeme im Sinne der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG muss der Informationsaustausch über missbräuchlich verwendete psychoaktive Substanzen verstärkt und eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“ genannt) sichergestellt werden. Die Entschließung 46/7 der UN-Suchtstoffkommission „Measures to promote the exchange of information of new patterns of drug use and on psychoactive substances consumed“ bietet einen nützlichen Rahmen für das Tätigwerden der Mitgliedstaaten. |
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(10) |
Die Einführung von Fristen für jede Phase des durch diesen Beschluss eingeführten Verfahrens sollte das rasche Greifen des Instruments sicherstellen und erhöht dessen Fähigkeit, einen Schnellreaktionsmechanismus zur Verfügung zu stellen. |
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(11) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss der EBDD spielt bei der Bewertung der mit einer neuen psychoaktiven Substanz verbundenen Risiken eine zentrale Rolle; für die Zwecke dieses Beschlusses wird er um Sachverständige der Kommission, Europols und der EMA sowie um Sachverständige aus wissenschaftlichen Bereichen, die im Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD nicht oder nur unzureichend vertreten sind, erweitert. |
|
(12) |
Der erweiterte Wissenschaftliche Ausschuss, der die Risiken im Zusammenhang mit neuen psychoaktiven Substanzen bewertet, sollte ein überschaubares Sachverständigen-Gremium bleiben, das in der Lage ist, alle mit einer neuen psychoaktiven Substanz verbundenen Risiken zu bewerten. Der Umfang des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses sollte daher begrenzt bleiben. |
|
(13) |
Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich der Informationsaustausch, die Risikobewertung durch einen wissenschaftlichen Ausschuss und die Einführung eines EU-weiten Verfahrens zur Verhängung von Kontrollmaßnahmen für gemeldete Substanzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der Wirkungen der beabsichtigten Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(14) |
Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags können Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, da sie zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind. |
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(15) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags anerkannt sind und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird ein System zum raschen Austausch von Informationen über neue psychoaktive Substanzen eingeführt. Es berücksichtigt Informationen über vermutete Nebenwirkungen, die gemäß dem nach Titel IX der Richtlinie 2001/83/EG eingerichteten Pharmakovigilanz-System mitgeteilt werden müssen.
Dieser Beschluss sieht ferner eine Bewertung der mit diesen neuen psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken vor, damit die in den Mitgliedstaaten geltenden Kontrollmaßnahmen für Suchtstoffe und psychotrope Substanzen gleichermaßen auf neue psychoaktive Substanzen angewandt werden können.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Dieser Beschluss findet auf Substanzen Anwendung, die derzeit nicht in einem der Anhänge zu folgenden Übereinkommen aufgeführt sind:
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a) |
dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in Bezug auf Substanzen, die eine der in den Anhängen I, II oder IV aufgeführten Substanzen vergleichbare Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen können, und |
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b) |
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe in Bezug auf Substanzen, die eine der in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Substanzen vergleichbare Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen können. |
Dieser Beschluss betrifft Endprodukte im Unterschied zu Grundstoffen, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (5) und in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangstoffe (6) eine Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„neue psychoaktive Substanz“ einen neuen Suchtstoff oder einen neuen psychotropen Stoff in reiner Form oder als Zubereitung; |
|
b) |
„neuer Suchtstoff“ eine Substanz in reiner Form oder als Zubereitung, die nicht in dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe aufgeführt ist und die eine den in den Anhängen I, II oder IV aufgeführten Substanzen vergleichbare Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen kann; |
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c) |
„neuer psychotroper Stoff“ eine Substanz in reiner Form oder als Zubereitung, die nicht im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe aufgeführt ist und die eine den in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Substanzen vergleichbare Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen kann; |
|
d) |
„Genehmigung für das Inverkehrbringen“ eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Titel III der Richtlinie 2001/83/EG (bei Humanarzneimitteln) oder gemäß Titel III der Richtlinie 2001/82/EG (bei Tierarzneimitteln) erteilte Genehmigung, ein Arzneimittel in Verkehr zu bringen, oder eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittelagentur (7) erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen; |
|
e) |
„System der Vereinten Nationen“ die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen und/oder den Wirtschafts- und Sozialrat, die entsprechend ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 3 des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe tätig werden; |
|
f) |
„Zubereitung“ eine Mischung, die eine neue psychoaktive Substanz enthält; |
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g) |
„Formular für die Berichterstattung“ ein gegliedertes Formular für die Notifizierung einer neuen psychoaktiven Substanz und/oder einer eine neue psychoaktive Substanz enthaltenden Zubereitung, das von der EBDD/Europol und den jeweiligen Netzen in den Mitgliedstaaten, d. h. Reitox und den nationalen Europol-Stellen, einvernehmlich festgelegt wird. |
Artikel 4
Informationsaustausch
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Europol-Stelle und sein Vertreter im Reitox-Netz Informationen über die Herstellung, den Handel und den Konsum — einschließlich Zusatzinformationen zu möglichen medizinischen Zwecken — von neuen psychoaktiven Substanzen und von Zubereitungen, die neue psychoaktive Substanzen enthalten, an Europol und die EBDD weiterleiten und dabei dem jeweiligen Auftrag dieser beiden Einrichtungen Rechnung tragen.
Europol und die EBDD sammeln die Informationen der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines Formulars für die Berichterstattung und übermitteln sie unverzüglich einander, den nationalen Europol-Stellen und den Reitox-Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Kommission und der EMA.
(2) Rechtfertigen nach Ansicht von Europol und der EBDD die von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Informationen über eine neue psychoaktive Substanz nicht die Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1, so unterrichten sie den notifizierenden Mitgliedstaat unverzüglich darüber. Europol und die EBDD begründen ihre Entscheidung gegenüber dem Rat innerhalb von sechs Wochen.
Artikel 5
Gemeinsamer Bericht
(1) Sind Europol und die EBDD oder der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder der Ansicht, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Informationen über eine neue psychoaktive Substanz die weitere Sammlung von Informationen rechtfertigen, so stellen Europol und die EBDD diese Informationen zusammen und veröffentlichen sie in einem Gemeinsamen Bericht (nachstehend „Gemeinsamer Bericht“ genannt). Der Gemeinsame Bericht wird dem Rat, der EMA und der Kommission unterbreitet.
(2) Der Gemeinsame Bericht enthält Folgendes:
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a) |
eine chemische und physikalische Beschreibung, einschließlich des Namens, unter dem die neue psychoaktive Substanz bekannt ist, und, falls verfügbar, der wissenschaftlichen Bezeichnung (internationaler Freiname), |
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b) |
Angaben darüber, wie häufig, unter welchen Umständen und/oder in welchen Mengen eine neue psychoaktive Substanz angetroffen wird, sowie über die Mittel und Methoden zur Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz, |
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c) |
Angaben über die Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz und dem Handel damit, |
|
d) |
erste Hinweise auf die mit der neuen psychoaktiven Substanz verbundenen Risiken, einschließlich der gesundheitlichen und sozialen Risiken, und Angaben über die Eigenschaften der Konsumenten, |
|
e) |
die Angabe, ob die neue psychoaktive Substanz im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen derzeit einer Bewertung unterzogen wird oder bereits einer Bewertung unterzogen wurde, |
|
f) |
das Datum der Meldung der neuen psychoaktiven Substanz an die EBDD oder Europol auf dem Formular für die Berichterstattung, |
|
g) |
die Angabe, ob die neue psychoaktive Substanz in einem Mitgliedstaat bereits staatlichen Kontrollmaßnahmen unterworfen ist, |
|
h) |
Informationen — soweit möglich — zu Folgendem:
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(3) Die EMA unterbreitet Europol und der EBDD Informationen darüber, ob in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat
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a) |
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der neuen psychoaktiven Substanz erteilt worden ist; |
|
b) |
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der neuen psychoaktiven Substanz beantragt worden ist; |
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c) |
eine für die neue psychoaktive Substanz erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgesetzt wurde. |
Beziehen sich diese Informationen auf von den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen für das Inverkehrbringen, so stellen diese Mitgliedstaaten der EMA die Informationen auf deren Antrag hin zur Verfügung.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen die Informationen gemäß Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Meldung auf dem Formular für die Berichterstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.
(5) Der Gemeinsame Bericht wird spätestens vier Wochen nach Eingang der Informationen der Mitgliedstaaten und der EMA vorgelegt. Der Bericht wird von Europol bzw. der EBDD gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegt.
Artikel 6
Risikobewertung
(1) Der Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der Empfehlungen von Europol und der EBDD verlangen, dass die mit dem Konsum, der Herstellung und dem illegalen Handel einer neuen psychoaktiven Substanz verbundenen Risiken, einschließlich der gesundheitlichen und sozialen Risiken, die Beteiligung der organisierten Kriminalität und die möglichen Folgen von Kontrollmaßnahmen nach dem in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verfahren bewertet werden, sofern mindestens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Kommission dem Rat schriftlich mitgeteilt haben, dass sie eine solche Bewertung befürworten. Die Mitgliedstaaten oder die Kommission unterrichten den Rat so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen vier Wochen nach Erhalt des Gemeinsamen Berichts darüber. Das Generalsekretariat des Rates setzt die EBDD umgehend über die betreffenden Mitteilungen in Kenntnis.
(2) Die EBDD beraumt zur Durchführung der Bewertung eine Sondersitzung unter der Federführung ihres Wissenschaftlichen Ausschusses an. Für diese Sitzung kann der Wissenschaftliche Ausschuss außerdem um maximal fünf Fachleute erweitert werden, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, vom Direktor der EBDD auf Empfehlung des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses ernannt und vom Verwaltungsrat der EBDD alle drei Jahre bestätigt werden. Dabei soll es sich um Fachleute auf nicht oder nicht ausreichend im Wissenschaftlichen Ausschuss vertretenen wissenschaftlichen Gebieten handeln, deren Beitrag für eine ausgewogene und angemessene Bewertung der möglichen Risiken, einschließlich der gesundheitlichen und sozialen Risiken, erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Kommission, Europol und die EMA eingeladen, jeweils maximal zwei Fachleute zu entsenden.
(3) Die Risikobewertung wird anhand der Informationen, die dem Wissenschaftlichen Ausschuss von den Mitgliedstaaten, der EBDD, von Europol und der EMA mitzuteilen sind, durchgeführt; dabei werden alle Faktoren berücksichtigt, die im Einklang mit dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe internationale Kontrollmaßnahmen für eine Substanz rechtfertigen würden.
(4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt der Wissenschaftliche Ausschuss einen Bericht (nachstehend „Risikobewertungsbericht“ genannt). Der Risikobewertungsbericht besteht aus einer Analyse der verfügbaren wissenschaftlichen und strafverfolgungsrelevanten Informationen und spiegelt alle Meinungen der Ausschussmitglieder wider. Der Ausschussvorsitzende unterbreitet der Kommission und dem Rat den Risikobewertungsbericht im Namen des Ausschusses binnen 12 Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung durch das Generalsekretariat des Rates an die EBDD gemäß Absatz 1.
Der Risikobewertungsbericht umfasst Folgendes:
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a) |
die physikalische und chemische Beschreibung der neuen psychoaktiven Substanz und ihre Wirkweise, einschließlich ihrer therapeutischen Wirksamkeit, |
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b) |
die mit der neuen psychoaktiven Substanz verbundenen Gesundheitsrisiken, |
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c) |
die mit der neuen psychoaktiven Substanz verbundenen sozialen Risiken, |
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d) |
Informationen über den Grad der Beteiligung der organisierten Kriminalität und über Sicherstellungen und/oder Ermittlungen durch die Behörden sowie über die Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz, |
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e) |
Informationen über etwaige Bewertungen der neuen psychoaktiven Substanz im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen, |
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f) |
gegebenenfalls Beschreibung der für die neue psychoaktive Substanz in den Mitgliedstaaten anwendbaren Kontrollmaßnahmen, |
|
g) |
Optionen für die Kontrolle und die möglichen Folgen der Kontrollmaßnahmen und |
|
h) |
die chemischen Grundstoffe, die für die Herstellung der Substanz verwendet werden. |
Artikel 7
Keine Risikobewertung bei Vorliegen bestimmter Umstände
(1) Eine Risikobewertung findet nicht statt, wenn Europol und die EBDD keinen Gemeinsamen Bericht erstellt haben. Ferner findet eine Risikobewertung nicht statt, wenn sich die betreffende neue psychoaktive Substanz in einer fortgeschrittenen Phase einer Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen befindet, d. h. sobald der für Drogenabhängigkeit zuständige Expertenausschuss der WHO seine kritische Überprüfung zusammen mit einer schriftlichen Empfehlung veröffentlicht hat; ausgenommen hiervon ist der Fall, dass wesentliche neue Informationen vorliegen, die im Rahmen dieses Beschlusses von Belang sind.
(2) Wurde die neue psychoaktive Substanz im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen einer Bewertung unterzogen, dabei aber nicht die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz in einen der Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe beschlossen, so erfolgt eine Risikobewertung nur, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen, die im Rahmen dieses Beschlusses von Belang sind.
(3) Eine Risikobewertung für eine neue psychoaktive Substanz findet nicht statt, wenn
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a) |
die neue psychoaktive Substanz für die Herstellung eines Arzneimittels verwendet wird, dem eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, oder |
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b) |
die neue psychoaktive Substanz für die Herstellung eines Arzneimittels verwendet wird, für das ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gestellt wurde, oder |
|
c) |
die neue psychoaktive Substanz für die Herstellung eines Arzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen durch eine zuständige Behörde ausgesetzt wurde. Fällt die neue psychoaktive Substanz unter eine der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien, so bewertet die Kommission zusammen mit der EMA auf der Grundlage der von der EBDD und Europol gesammelten Daten, ob weiterer Handlungsbedarf besteht; dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit der EBDD und gemäß dem Mandat und den Verfahren der EMA. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über das Ergebnis. |
Artikel 8
Verfahren zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen
(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz. Hält die Kommission eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz nicht für erforderlich, so legt sie dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts einen Bericht vor, in dem sie ihre Haltung begründet.
(2) Hält die Kommission eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz nicht für erforderlich, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten dem Rat eine solche Initiative unterbreiten, vorzugsweise innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Berichts der Kommission beim Rat.
(3) Wird eine Initiative nach Absatz 1 oder 2 unterbreitet, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags, ob Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz eingeführt werden sollen.
Artikel 9
Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten
(1) Beschließt der Rat, für eine neue psychoaktive Substanz Kontrollmaßnahmen einzuführen, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, so bald wie möglich, spätestens jedoch ein Jahr, nachdem die Entscheidung ergangen ist, im Einklang mit ihrem nationalen Recht die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um
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a) |
den neuen psychotropen Stoff Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen; |
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b) |
den neuen Suchtstoff Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe nachkommen. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen so bald wie möglich nachdem die entsprechende Entscheidung getroffen wurde sowohl dem Rat als auch der Kommission mit, welche Maßnahmen sie ergriffen haben. Danach wird diese Information der EBDD, Europol, der EMA und dem Europäischen Parlament mitgeteilt.
(3) Dieser Beschluss hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet alle ihnen zweckmäßig erscheinenden nationalen Kontrollmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, wenn sie eine neue psychoaktive Substanz identifiziert haben.
Artikel 10
Jahresbericht
Die EBDD und Europol erstatten dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Dieser Bericht berücksichtigt alle Aspekte, die für eine Bewertung der Wirksamkeit und der Ergebnisse des mit diesem Beschluss eingeführten Systems erforderlich sind. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Erfahrungen mit der Koordinierung zwischen dem in diesem Beschluss dargelegten System und dem Pharmakovigilanz-System.
Artikel 11
Pharmakovigilanz-System
Die Mitgliedstaaten und die EMA gewährleisten einen angemessenen Informationsaustausch zwischen dem mit diesem Beschluss eingeführten System und den gemäß Titel VII der Richtlinie 2001/82/EG und Titel IX der Richtlinie 2001/83/EG definierten und eingerichteten Pharmakovigilanz-Systemen.
Artikel 12
Aufhebung
Die Gemeinsame Maßnahme betreffend neue synthetische Drogen vom 16. Juni 1997 wird aufgehoben. Beschlüsse des Rates nach Artikel 5 dieser Gemeinsamen Maßnahme bleiben rechtlich verbindlich.
Artikel 13
Veröffentlichung und Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KRECKÉ
(1) Stellungnahme vom 13. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
(4) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).
(5) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5).
(6) ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
(7) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.