ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 124

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
17. Mai 2005


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft

1

Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

4

 

*

Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

21

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

22

 

*

Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

41

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

43

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

17.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Februar 2005

über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2005/370/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend „Übereinkommen von Aarhus“ genannt) sollen der Öffentlichkeit Rechte eingeräumt werden, und mit ihm werden den Vertragsparteien und Behörden hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Verpflichtungen auferlegt.

(2)

Ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, eine breitere Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und der Zugang zu Gerichten sind wichtig, um das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und für eine bessere Anwendung und Durchsetzung der Umweltvorschriften zu sorgen. Das trägt zur Stärkung und größeren Wirksamkeit von Umweltschutzmaßnahmen bei.

(3)

Das Übereinkommen von Aarhus steht Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Ratifizierung, zur Annahme, zur Genehmigung oder zum Beitritt offen.

(4)

Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, wie weit sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist.

(5)

Nach dem Vertrag, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Übereinkünfte zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der in Artikel 174 Absatz 1 des Vertrags genannten Ziele beitragen.

(6)

Die Gemeinschaft und die meisten ihrer Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen von Aarhus 1998 unterzeichnet und sich seither darum bemüht, eine Genehmigung des Übereinkommens herbeizuführen. In der Zwischenzeit sind einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits mit dem Übereinkommen in Einklang gebracht worden.

(7)

Das in Artikel 1 des Übereinkommens von Aarhus dargelegte Ziel dieses Übereinkommens steht mit den Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Artikel 174 des Vertrags in Einklang; demgemäß hat die Gemeinschaft, die gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist, bereits einen umfassenden — und sich weiterentwickelnden — Bestand von Rechtsvorschriften angenommen, der nicht nur durch die eigenen Organe der Gemeinschaft, sondern auch durch die öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Erreichung des Ziels des Übereinkommens beiträgt.

(8)

Das Übereinkommen von Aarhus sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend „Übereinkommen von Aarhus“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens von Aarhus ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 19 des Übereinkommens von Aarhus beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Gleichzeitig hinterlegt/hinterlegen die benannte Person/benannten Personen die im Anhang dieses Beschlusses beigefügten Erklärungen nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens von Aarhus.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  Stellungnahme vom 31.3.2004.


ANHANG

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 19 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkünfte zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,

Schutz der menschlichen Gesundheit,

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.

Darüber hinaus erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits mehrere, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsakte zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen erlassen hat und dass sie dem Verwahrer nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens eine Aufstellung dieser Rechtsakte übermitteln und diese gegebenenfalls aktualisieren wird. Insbesondere erklärt die Europäische Gemeinschaft ferner, dass die Umsetzung der aus Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens erwachsenden Verpflichtungen nicht in vollem Umfang unter die geltenden Rechtsakte fällt, da diese sich auf verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren beziehen, mit denen die von Privatpersonen und von den Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d, bei denen es sich nicht um die Organe der Europäischen Gemeinschaft handelt, vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen angefochten werden, und dass demzufolge ihre Mitgliedstaaten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Genehmigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft zuständig sind und auch dafür zuständig bleiben werden, es sei denn, dass — bzw. bis — die Gemeinschaft in Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach dem EG-Vertrag Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Umsetzung dieser Verpflichtungen annimmt.

Schließlich bekräftigt die Gemeinschaft ihre bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung, dass die Organe der Gemeinschaft das Übereinkommen im Rahmen ihrer bestehenden und künftigen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und im Rahmen anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich anwenden werden.

Die Europäische Gemeinschaft ist dafür verantwortlich, für die Erfüllung der aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen, zu sorgen.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU EINIGEN BESONDEREN BESTIMMUNGEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 2003/4/EG

„Die Europäische Gemeinschaft ersucht die Parteien des Übereinkommens von Aarhus, im Zusammenhang mit Artikel 9 dieses Übereinkommens Kenntnis von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu nehmen. Durch diese Bestimmungen wird den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Ausnahmefällen und unter genau festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Gremien und Einrichtungen von den Vorschriften über Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit Entscheidungen über Anträge auf Zugang zu Informationen auszunehmen.

Vorbehalte von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG vereinbar sind, werden daher bei der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch die Europäische Gemeinschaft mit einbezogen.“


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;

auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;

unter Hinweis auf die Europäische Charta Umwelt und Gesundheit, die am 8. Dezember 1989 auf der ersten Europäischen Konferenz über Umwelt und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation in Frankfurt am Main (Deutschland) verabschiedet wurde;

in Bekräftigung der Notwendigkeit, den Zustand der Umwelt zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu gewährleisten;

in der Erkenntnis, dass ein angemessener Schutz der Umwelt für das menschliche Wohlbefinden und die Ausübung grundlegender Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, unabdingbar ist;

ferner in der Erkenntnis, dass jeder Mensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und dass er sowohl als Einzelperson als auch in Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle gegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern;

in Erwägung dessen, dass Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfüllung dieser Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, und in Anbetracht der Tatsache, dass sie in dieser Hinsicht gegebenenfalls Unterstützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können;

in der Erkenntnis, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen;

mit dem Ziel, die Verantwortlichkeit und Transparenz bei Entscheidungsverfahren zu fördern und die öffentliche Unterstützung für Entscheidungen über die Umwelt zu stärken;

in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, Transparenz in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zu erzielen, und mit der Aufforderung an die gesetzgebenden Körperschaften, die Grundsätze dieses Übereinkommens in ihren Verfahren umzusetzen;

auch in der Erkenntnis, dass sich die Öffentlichkeit der Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen bewusst sein, freien Zugang zu ihnen haben und wissen muss, wie sie genutzt werden können;

ferner in der Erkenntnis der wichtigen Rolle, die einzelne Bürger, nichtstaatliche Organisationen und der private Sektor im Umweltschutz spielen können;

in dem Wunsch, die Umwelterziehung zu fördern, um das Verständnis für die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung zu vertiefen und um das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit für Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung haben, zu schärfen sowie deren Beteiligung an diesen Entscheidungen zu unterstützen;

in Kenntnis der Wichtigkeit, in diesem Zusammenhang von den Medien und von elektronischen oder anderen, künftigen Kommunikationsformen Gebrauch zu machen;

in der Erkenntnis der Bedeutung einer vollständigen Einbeziehung umweltbezogener Überlegungen in staatliche Entscheidungsverfahren und der daraus folgenden Notwendigkeit, dass Behörden über genaue, umfassende und aktuelle Informationen über die Umwelt verfügen;

in Anerkennung dessen, dass Behörden über Informationen über die Umwelt im öffentlichen Interesse verfügen;

mit dem Anliegen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird;

in Kenntnis der Wichtigkeit, den Verbrauchern geeignete Produktinformationen zu geben, damit sie eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl treffen können;

in Anerkennung der Sorge der Öffentlichkeit über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und in Erkenntnis der Notwendigkeit einer größeren Transparenz und stärkeren Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich;

in der Überzeugung, dass die Durchführung dieses Übereinkommens zur Stärkung der Demokratie in der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) beitragen wird;

im Bewusstsein der Rolle, welche die ECE hierbei spielt, und unter Hinweis unter anderem auf die ECE-Leitlinien über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich, die in der auf der dritten Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ am 25. Oktober 1995 in Sofia (Bulgarien) angenommenen Ministererklärung gebilligt wurden;

eingedenk der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossen wurde, des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen und des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, die beide am 17. März 1992 in Helsinki (Finnland) beschlossen wurden, sowie anderer regionaler Übereinkünfte;

in dem Bewusstsein, dass die Annahme dieses Übereinkommens einen Beitrag zur weiteren Stärkung des Prozesses „Umwelt für Europa“ und zu den Ergebnissen der im Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) stattfindenden vierten Ministerkonferenz geleistet haben wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

2.

bedeutet „Behörde“

a)

eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene;

b)

natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen;

c)

sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Stelle oder einer dort genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;

d)

die Einrichtungen aller in Artikel 17 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

Diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln;

3.

bedeutet „Informationen über die Umwelt“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;

c)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder — auf dem Weg über diese Bestandteile — von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können;

4.

bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

5.

bedeutet „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2)   Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit Unterstützung und Orientierungshilfe für den Zugang zu Informationen, zur Erleichterung der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geben.

(3)   Jede Vertragspartei fördert die Umwelterziehung und das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit insbesondere in Bezug auf die Möglichkeiten, Zugang zu Informationen zu erhalten, sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu erhalten.

(4)   Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und stellt sicher, dass ihr innerstaatliches Rechtssystem mit dieser Verpflichtung vereinbar ist.

(5)   Dieses Übereinkommen lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen, eine umfangreichere Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und einen weitergehenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermöglichen, als dies aufgrund dieses Übereinkommens erforderlich ist.

(6)   Dieses Übereinkommen verlangt keine Verdrängung geltender Rechte auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

(7)   Jede Vertragspartei fördert die Anwendung der Grundsätze dieses Übereinkommens bei internationalen umweltbezogenen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen internationaler Organisationen in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen.

(8)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.

(9)   Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.

Artikel 4

Zugang zu Informationen über die Umwelt

(1)

a)

ohne Nachweis eines Interesses;

b)

in der erwünschten Form, es sei denn,

i)

es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder

ii)

die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.

(3)

a)

die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt;

b)

der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist oder

c)

der Antrag Material betrifft, das noch fertig gestellt werden muss, oder wenn er interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist.

(4)   Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf

a)

die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

b)

internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit;

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;

d)

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben;

e)

Rechte auf geistiges Eigentum;

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

g)

die Interessen eines Dritten, der die beantragten Informationen zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, sofern dieser Dritte der Veröffentlichung des Materials nicht zustimmt, oder

h)

die Umwelt, auf die sich diese Informationen beziehen, wie zum Beispiel die Brutstätten seltener Tierarten.

Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

(5)   Verfügt eine Behörde nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt, so informiert sie den Antragsteller so bald wie möglich darüber, bei welcher Behörde er ihres Erachtens die gewünschten Informationen beantragen kann, oder sie leitet den Antrag an diese Behörde weiter und informiert den Antragsteller hierüber.

(6)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für den Fall, dass Informationen, die aufgrund des Absatzes 3 Buchstabe c und des Absatzes 4 von der Bekanntgabe ausgenommen sind, ohne Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der dieser Ausnahme unterliegenden Informationen ausgesondert werden können, die Behörden den jeweils nicht von dieser Ausnahme betroffenen Teil der beantragten Informationen über die Umwelt zur Verfügung stellen.

(7)   Die Ablehnung eines Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag selbst schriftlich gestellt wurde oder wenn der Antragsteller darum ersucht hat. In der Ablehnung werden die Gründe für die Ablehnung des Antrags genannt sowie Informationen über den Zugang zu dem nach Artikel 9 vorgesehenen Überprüfungsverfahren gegeben. Die Ablehnung erfolgt so bald wie möglich, spätestens nach einem Monat, es sei denn, die Komplexität der Informationen rechtfertigt eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.

(8)   Jede Vertragspartei kann ihren Behörden gestatten, für die Bereitstellung von Informationen eine Gebühr zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht übersteigen darf.

Behörden, die beabsichtigen, eine derartige Gebühr für die Bereitstellung von Informationen zu erheben, stellen den Antragstellern eine Übersicht über die Gebühren, die erhoben werden können, zur Verfügung, aus der hervorgeht, unter welchen Umständen sie erhoben oder erlassen werden können und wann die Bereitstellung von Informationen von einer Vorauszahlung dieser Gebühr abhängig ist.

Artikel 5

Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt

(1)

a)

Behörden über Informationen über die Umwelt verfügen, die für ihre Aufgaben relevant sind, und dass sie diese Informationen aktualisieren;

b)

verbindliche Systeme geschaffen werden, damit Behörden in angemessenem Umfang Informationen über geplante und laufende Tätigkeiten, die sich erheblich auf die Umwelt auswirken können, erhalten;

c)

im Fall einer unmittelbar bevorstehenden, durch menschliche Tätigkeiten oder natürliche Ursachen hervorgerufenen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt den möglicherweise betroffenen Mitgliedern der Öffentlichkeit unverzüglich und ohne Aufschub alle einer Behörde vorliegenden Informationen übermittelt werden, welche die Öffentlichkeit in die Lage versetzen könnten, Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung des durch die Gefahr verursachten Schadens zu ergreifen.

(2)

a)

sie die Öffentlichkeit ausreichend über Art und Umfang der den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen über die Umwelt, über die grundlegenden Bedingungen, unter denen diese zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden, und über das für deren Erlangung maßgebliche Verfahren informiert;

b)

sie praktische Vorkehrungen trifft und beibehält wie zum Beispiel

i)

das Führen öffentlich zugänglicher Listen, Register oder Datensammlungen,

ii)

die Verpflichtung öffentlich Bediensteter, die Öffentlichkeit in dem Bemühen um Zugang zu Informationen aufgrund dieses Übereinkommens zu unterstützen, sowie

iii)

die Benennung von Kontaktstellen und

c)

sie gebührenfreien Zugang zu den Informationen über die Umwelt gewährt, die in den unter Buchstabe b Ziffer i genannten Listen, Registern oder Datensammlungen enthalten sind.

(3)

a)

die in Absatz 4 genannten Berichte über den Zustand der Umwelt,

b)

Texte von Umweltgesetzen oder von Gesetzen mit Umweltbezug,

c)

soweit angemessen, Politiken, Pläne und Programme über die Umwelt oder mit Umweltbezug sowie Umweltvereinbarungen und

d)

sonstige Informationen in dem Umfang, in dem die Verfügbarkeit dieser Informationen in dieser Form die Anwendung innerstaatlichen Rechts, das dieses Übereinkommen umsetzt, erleichtern würde, sofern diese Informationen bereits in elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(4)   Jede Vertragspartei veröffentlicht und verbreitet in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei oder vier Jahren einen nationalen Bericht über den Zustand der Umwelt, der Angaben über die Qualität der Umwelt und über Umweltbelastungen enthält.

(5)

a)

Gesetze und politische Dokumente, wie zum Beispiel Dokumente über Strategien, Politiken, Programme und Aktionspläne mit Umweltbezug, sowie auf verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung erstellte Berichte über Fortschritte bei ihrer Umsetzung;

b)

völkerrechtliche Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen zu Umweltfragen und

c)

soweit angemessen, sonstige wichtige internationale Dokumente zu Umweltfragen.

(6)   Jede Vertragspartei ermutigt die Betreiber, deren Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, die Öffentlichkeit regelmäßig über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten und Produkte zu informieren, soweit angemessen, im Rahmen freiwilliger Systeme wie des Umweltzeichens, des Öko-Audits oder sonstiger Maßnahmen.

(7)

a)

veröffentlicht die Tatsachen und Tatsachenanalysen, die ihres Erachtens bei der Ausarbeitung wichtiger umweltpolitischer Vorschläge relevant und wesentlich sind,

b)

veröffentlicht verfügbares erläuterndes Material über ihren Umgang mit der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, oder macht dieses Material auf andere Art und Weise zugänglich und

c)

stellt in geeigneter Form Informationen über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt durch alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung.

(8)   Jede Vertragspartei entwickelt Strukturen, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit ausreichende Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, welche die Verbraucher in die Lage versetzen, eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl zu treffen.

(9)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um schrittweise und gegebenenfalls unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen ein zusammenhängendes, landesweites System von Verzeichnissen oder Registern zur Erfassung der Umweltverschmutzung in Form einer strukturierten, computergestützten und öffentlich zugänglichen Datenbank aufzubauen; diese Datenbank wird anhand von standardisierten Berichten erstellt. Ein derartiges System kann Einträge, Freisetzungen und Übertragungen bestimmter Stoff- und Produktgruppen, einschließlich Wasser, Energie und Ressourcenverbrauch, aus bestimmten Tätigkeitsbereichen in Umweltmedien sowie in Behandlungs- und Entsorgungsstätten am Standort und außerhalb des Standorts umfassen.

(10)   Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, die Bekanntgabe bestimmter Informationen über die Umwelt nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen.

Artikel 6

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

(1)

a)

wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

b)

wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;

c)

kann — auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

(2)

a)

die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;

b)

die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;

c)

die für die Entscheidung zuständige Behörde;

d)

das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:

i)

Beginn des Verfahrens,

ii)

Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen,

iii)

Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen,

iv)

Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann,

v)

Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und

vi)

Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind;

e)

die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

(3)   Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.

(4)   Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

(5)   Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.

(6)

a)

eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen,

b)

eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt,

c)

eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen,

d)

eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen,

e)

ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und

f)

in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.

(7)   In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls, während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.

(8)   ede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.

(9)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.

(10)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß, und soweit dies angemessen ist, Anwendung finden.

(11)   Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird.

Artikel 7

Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken

Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür, dass die Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8 Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann, wobei die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.

Artikel 8

Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente

Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen sind, eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern.

Zu diesem Zweck sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a)

Für eine effektive Beteiligung ausreichende zeitliche Rahmen sollten festgelegt werden,

b)

Vorschriftenentwürfe sollten veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, und

c)

die Öffentlichkeit sollte unmittelbar oder über sie vertretende und beratende Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.

Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird so weit wie möglich berücksichtigt.

Artikel 9

Zugang zu Gerichten

(1)   Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2)   Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

a)

die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b)

eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und — sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 — sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3)   Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4)   Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten.

Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.

(5)   Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.

Artikel 10

Tagung der Vertragsparteien

(1)   Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre statt, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes beschlossen oder eine Vertragspartei ersucht schriftlich um einen früheren Termin; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(2)

a)

überprüfen sie die Politiken sowie rechtliche und methodische Konzepte für den Zugang zu Informationen, für die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Hinblick auf ihre weitere Verbesserung;

b)

tauschen sie Informationen über ihre Erfahrungen aus dem Abschluss und der Durchführung zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen aus, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von Belang sind und deren Vertragsparteien eine oder mehrere von ihnen sind;

c)

erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der zuständigen ECE-Gremien sowie sonstiger zuständiger internationaler Gremien und Fachausschüsse für alle Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens;

d)

setzen sie, wenn sie dies für notwendig erachten, Nebengremien ein;

e)

erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;

f)

prüfen sie nach Artikel 14 Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und nehmen sie an;

g)

prüfen und treffen sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens als notwendig erweisen könnten;

h)

beraten sie auf ihrer ersten Tagung eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen und für die Tagungen von Nebengremien und beschließen sie durch Konsens;

i)

überprüfen sie auf ihrer ersten Tagung ihre Erfahrungen bei der Durchführung des Artikels 5 Absatz 9 und prüfen, welche Maßnahmen notwendig sind, um das in dem genannten Absatz erwähnte System unter Berücksichtigung internationaler Vorgänge und Entwicklungen weiterzuentwickeln; dazu gehört die Ausarbeitung eines angemessenen Instruments betreffend Register oder Verzeichnisse zur Erfassung der Umweltverschmutzung, das diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt werden könnte.

(3)   Die Tagung der Vertragsparteien kann, soweit notwendig, die Schaffung finanzieller Regelungen auf der Grundlage einer Konsensentscheidung prüfen.

(4)   Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie- Organisation und alle nach Artikel 17 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens berechtigten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie alle zwischenstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, qualifiziert sind, haben die Berechtigung, als Beobachter an den Tagungen der Vertragsparteien teilzunehmen.

(5)   Jede nichtstaatliche Organisation, die in den Bereichen, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, qualifiziert ist und die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über ihren Wunsch informiert hat, bei einer Tagung der Vertragsparteien vertreten zu sein, hat die Berechtigung, als Beobachter teilzunehmen, wenn nicht mindestens ein Drittel der auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien dagegen Einwände erhebt.

(6)   Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 sieht die in Absatz 2 Buchstabe h genannte Geschäftsordnung praktische Vorkehrungen für das Zulassungsverfahren sowie andere einschlägige Bestimmungen vor.

Artikel 11

Stimmrecht

(1)   Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 12

Sekretariat

a)

Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor,

b)

er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Übereinkommens erhalten hat und

c)

er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Artikel 13

Anhänge

Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 14

Änderungen des Übereinkommens

(1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2)   Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig Tage vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der er zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

(3)   Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Änderungen dieses Übereinkommens eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(4)   Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen dieses Übereinkommens übermittelt der Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme. Änderungen dieses Übereinkommens, bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs handelt, treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation ihrer Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch mindestens drei Viertel dieser Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.

(5)   Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs zu diesem Übereinkommen nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsbeschlusses. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; für diese Vertragspartei treten die Änderungen dieses Anhangs mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(6)   Eine Änderung eines Anhangs tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 4 vorgesehenen Übermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien eine derartige Notifikation vorgelegt hat.

(7)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abgeben.

Artikel 15

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

Die Tagung der Vertragsparteien trifft durch Konsensentscheidung Regelungen über eine freiwillige, nichtstreitig angelegte, außergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens. Diese Regelungen lassen eine angemessene Einbeziehung der Öffentlichkeit zu und können die Möglichkeit beinhalten, Stellungnahmen von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zu prüfen.

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere für die Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2)

a)

die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

b)

ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

(3)   Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 17

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 18

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Übereinkommens wahr.

Artikel 19

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2)   Dieses Übereinkommen steht vom 22. Dezember 1998 an für die in Artikel 17 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(3)   Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten.

(4)   Jede in Artikel 17 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.

(5)   In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 17 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 20

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3)   Für alle in Artikel 17 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Artikel 21

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 22

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 25. Juni 1998.


ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE a GENANNTEN TÄTIGKEITEN

(1)

Energiebereich

Mineralöl- und Gasraffinerien;

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen;

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW);

Kokereien;

Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (1) (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt);

Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

Anlagen

mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;

mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle;

mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;

mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle;

mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.

(2)

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze;

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde;

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

i)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;

ii)

Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;

iii)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde;

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;

Anlagen

i)

zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

ii)

zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen;

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.

(3)

Mineralverarbeitende Industrie

Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest;

Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3.

(4)

Chemische Industrie Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten unter Nummer 4 bedeutet die Herstellung der unter den Buchstaben a bis g genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang:

a)

Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

i)

einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen);

ii)

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxiden;

iii)

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;

iv)

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitrooder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten;

v)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;

vi)

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;

vii)

metallorganischen Verbindungen;

viii)

Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);

ix)

synthetischen Kautschuken;

x)

Farbstoffen und Pigmenten;

xi)

Tensiden;

b)

Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

i)

Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;

ii)

Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren;

iii)

Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;

iv)

Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;

v)

Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid;

c)

Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern);

d)

Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden;

e)

Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens;

f)

Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen;

g)

Chemieanlagen, in denen chemische oder biologische Verfahren zur Herstellung von Zusatzstoffen in Eiweißfuttermitteln, Fermenten und anderen Eiweißstoffen angewandt werden.

(5)

Abfallbehandlung

Anlagen zur Verbrennung, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle;

Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag;

Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

(6)

Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.

(7)

Industrieanlagen zur Herstellung von

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b)

Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt.

(8)

a)

Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen (2) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr;

b)

Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (3);

c)

Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

(9)

a)

Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich sind;

b)

Seehandelshäfen, mit Binnen- und Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen können.

(10)

Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.

(11)

a)

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m3 pro Jahr an Wasser umgeleitet werden;

b)

in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 pro Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

(12)

Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t pro Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3 pro Tag bei Erdgas.

(13)

Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.

(14)

Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.

(15)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a)

40 000 Plätzen für Geflügel;

b)

2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)

750 Plätzen für Säue.

(16)

Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

(17)

Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

(18)

Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 t und mehr.

(19)

Sonstige Tätigkeiten:

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt;

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

a)

Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;

b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus

i)

tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

ii)

pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert);

c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr;

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren.

(20)

Jede Tätigkeit, die nicht durch die Nummern 1 bis 19 erfasst ist, wenn für sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(21)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf die genannten Vorhaben, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich zur Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Methoden oder Produkte über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden, es sei denn, sie würden wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit haben.

(22)

Jede Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens, wenn sie für sich betrachtet die Kriterien/Schwellenwerte in diesem Anhang erreicht. Jede sonstige Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens.


(1)  Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

(2)  „Flughäfen“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Flughäfen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation — Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt — (Anhang 14).

(3)  „Schnellstraßen“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Schnellstraßen nach der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens vom 15. November 1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR).


ANHANG II

SCHIEDSVERFAHREN

(1)

Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Übereinkommens unterworfen, so teilt die Vertragspartei oder teilen die Vertragsparteien dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens mit und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

(2)

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.

(3)

Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien binnen weiterer zwei Monate.

(4)

Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei auf, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(5)

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.

(6)

Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

(7)

Das Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8)

Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.

(9)

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts; insbesondere werden sie ihm mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und

b)

die Möglichkeit geben, soweit nötig, Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

(10)

Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

(11)

Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

(12)

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

(13)

Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

(14)

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

(15)

Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und kann sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

(16)

Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so soll diese fünf Monate nicht überschreiten.

(17)

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangene Mitteilung an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.

(18)

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste, unterbreitet werden.


17.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. März 2005

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2005/371/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 28. November 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auszuhandeln.

(2)

Die Verhandlungen über das Abkommen fanden am 15. und 16. Mai, 18. September und 5. November 2003 statt.

(3)

Das am 18. Dezember 2004 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BILTGEN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) und

DIE REPUBLIK ALBANIEN (im Folgenden „Albanien“ genannt) —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albaniens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den internationalen Übereinkünften über die Auslieferung,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Albaniens“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzt.

d)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Albaniens oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Albanien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Albaniens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN ALBANIENS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Albanien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Albaniens sind.

Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die albanische Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist.

(2)   Falls notwendig stellt Albanien der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert Albanien das Reisedokument innerhalb von 14 Kalendertagen oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Albanien das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls erneuert, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Albanien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Albaniens sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Albaniens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Albaniens gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

dass die betreffende Person im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung Albaniens mit längerer Gültigkeitsdauer ist oder

dass das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt wurde.

(3)   Falls notwendig, stellt Albanien der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert Albanien das Reisedokument innerhalb von 14 Kalendertagen oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Albanien das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls erneuert, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Albaniens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

Dies gilt auch für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von Albanien zumindest zugesagt worden ist.

(2)   Falls notwendig, stellt der Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument innerhalb von 14 Kalendertagen oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls erneuert, so wird davon ausgegangen, dass er die albanische Bescheinigung für die Rückführung (2) anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Albaniens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie

a)

im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder

b)

nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet Albaniens eingereist sind.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Albanien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn,

dass die betreffende Person im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats mit längerer Gültigkeitsdauer ist oder

dass das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung Albaniens mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt wurde.

(3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt ausgereist ist.

(4)   Falls notwendig, stellt der Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument innerhalb von 14 Kalendertagen oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, verlängert oder gegebenenfalls erneuert, so wird davon ausgegangen, dass er die albanische Bescheinigung für die Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu richten ist, sofern die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und falls möglich, Geburtsort, Name des Vaters, Name der Mutter, letzter Aufenthaltsort);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Albanien die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Albanien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen Albaniens oder des betreffenden Mitgliedstaats auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Albanien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Albanien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. nach Ablauf der Frist von 14 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten, überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Albaniens und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Überstellung von Belang sind.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften Albaniens oder der Mitgliedstaaten; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus Albanien oder einem Mitgliedstaat handelt.

Artikel 12

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 nicht erfüllt waren, so nimmt Albanien die von einem Mitgliedstaat rückübernommene Person und ein Mitgliedstaat die von Albanien rückübernommene Person unverzüglich zurück. In diesem Fall tauschen die zuständigen Behörden Albaniens und des betreffenden Mitgliedstaats auch alle ihnen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zurückzunehmenden Person aus.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 13

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Albanien sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Albanien genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Albaniens die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Albanien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung droht oder

b)

wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen unterworfen ist oder

c)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Albanien bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen, falls notwendig, unverzüglich zurück.

Artikel 14

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und, falls möglich, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, der Zeit der Überstellung und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 15

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 16

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Albaniens bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Albaniens bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (3) und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungs-zweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 17

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Albaniens unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den internationalen Übereinkünften über die Auslieferung.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 18

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

d)

Änderungen zu den Anhängen dieses Abkommens zu beschließen;

e)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Albaniens zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungsprotokolle

(1)   Albanien und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

c)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem in Artikel 18 genannten Rückübernahmeausschuss notifiziert worden sind.

(3)   Albanien erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 20

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 19 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Albaniens.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 22

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen muss von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die Artikel 3 und 5 treten zwei Jahre nach dem in Absatz 2 genannten Tag in Kraft.

(4)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 23

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten April zweitausendundfünf in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Për Komunitetin Evropian

Image

Por la República de Albania

Za Albánskou republiku

På Republikken Albaniens vegne

Für die Republik Albanien

Albaania Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας

For the Republic of Albania

Pour la République d'Albanie

Per la Repubblica di Albania

Albānijas Republikas vārdā -

Albanijos Respublikos vardu

az Albán Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' l-Albanija

Voor de Republiek Albanië

W imieniu Republiki Albanii

Pela República da Albânia

Za Albánsku republiku

Za Republiko Albanijo

Albanian tasavallan puolesta

För Republiken Albanien

Për Republikën e Shqipërisë

Image


(1)  Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 18).

(2)  Genehmigt durch die Anweisung Nr. 553 des amtierenden Ministers für auswärtige Angelegenheiten vom 19. November 2003 betreffend die Ausstellung von Passierscheinen durch die albanischen Vertretungen für die Rückführung nach Albanien.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG 1

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt

(Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

Reisepässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen),

Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise),

Wehrpässe und Militärausweise,

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,

Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht.


ANHANG 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt

(Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente,

Führerscheine oder Fotokopien davon,

Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,

Firmenausweise oder Fotokopien davon,

Zeugenaussagen,

Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,

jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.


ANHANG 3

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise,

Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z. B. Hotelrechnungen, Termine für eine ärztliche oder Krankenhausbehandlung, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Automietverträge, Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat,

Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht,

Angaben, nach denen die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat,

förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder sonstigen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können,

förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.


ANHANG 4

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde, durch die zuständigen Behörden dieses Staates,

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden,

Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

Erklärungen der betreffenden Person.


ANHANG 5

Image

Image


ANHANG 6

Image

Image


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZUM KÜNFTIGEN STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass am 31. Januar 2003 Verhandlungen über den Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen Albanien einerseits und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingeleitet wurden, das auch Bestimmungen über die Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Rückübernahme enthalten wird. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass diesem Abkommen in den einschlägigen Bestimmungen des SAA in vollem Umfang Rechnung getragen wird.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass eine Pflicht zur Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, die im Besitz eines gültigen Visums Albaniens sind (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens), nur besteht, wenn das Visum zur Einreise in das Hoheitsgebiet Albaniens verwendet worden ist.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 18

Die Sitzungen des Gemischten Rückübernahmeausschusses werden nach Möglichkeit parallel zu den Sitzungen des nach dem künftigen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eingesetzten einschlägigen Unterausschusses abgehalten.

Er hält den Unterausschuss über seine Arbeit auf dem Laufenden.

Die Geschäftsordnung des Gemischten Rückübernahmeausschusses muss mit der Geschäftsordnung des Unterausschusses vereinbar sein.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Albanien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Albanien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


17.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. März 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2005/372/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss vom 25. Dezember 2003 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 4. Juni 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse zu bestimmten technischen Fragen fassen kann. Daher sollten vereinfachte Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in derartigen Fällen vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie die dazugehörigen Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor.

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 17 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses festlegt.

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu allen übrigen Beschlüssen des Gemischten Rückübernahmeausschusses wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BILTGEN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

Image

Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

Image


ANHANG 1

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt

(Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

Von Behörden der Mitgliedstaaten oder Sri Lankas ausgestellte gültige oder abgelaufene Reisepässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und gegebenenfalls Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässe)

von Behörden der Mitgliedstaaten oder Sri Lankas ausgestellte gültige Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise)

Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und andere amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht

Wehrpässe und Militärausweise

Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise.


ANHANG 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt

(Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

Fotokopien (1) der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente

Fotokopien (1) von Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und anderen amtlichen Dokumenten, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht

Führerscheine und Fotokopien (1) davon

Geburtsurkunden und Fotokopien (1) davon

sonstige von den Behörden des ersuchten Staates ausgestellte amtliche Dokumente

Firmenausweise und Fotokopien (1) davon

Zeugenaussagen

Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache.


(1)  Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter „Fotokopien“ von den Behörden Sri Lankas oder der Mitgliedstaaten amtlich angefertigte Fotokopien zu verstehen.


ANHANG 3

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen gelten

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person oder sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise (z. B. Fotografien)

offizielle Dokumente wie Aufnahme- oder Entlassungsbescheinigungen von Krankenhäusern, aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat

Tickets und/oder Passagierlisten für Flug- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht

Angaben, nach denen die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat

amtliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und sonstigen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können

förmliche Erklärung der betreffenden Person im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens.


ANHANG 4

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen gelten

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden

Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige

inoffizielle Dokumente wie Hotelrechnungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege, aus denen der Name und die Reisepassnummer oder andere Erkennungsmerkmale der betreffenden Person hervorgehen.


ANHANG 5

Image

Image


ANHANG 6

Image

Image


ANHANG 7

Image


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Staatsangehöriger Sri Lankas nach der sri-lankischen Verfassung und dem geltenden sri-lankischen Staatsangehörigkeitsrecht (Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 18 von 1948) seine sri-lankische Staatsangehörigkeit nicht verlieren kann, ohne die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben. In ähnlicher Weise wird die Aufgabe der Staatsangehörigkeit durch einen Staatsangehörigen Sri Lankas nur rechtsgültig, wenn dieser die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat.

Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der bloße Flughafentransit in einem Drittstaat nicht als „vorherige Einreise in ein anderes Land“ im Sinne dieser beiden Bestimmungen gilt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark gilt. Es wird daher als zweckmäßig erachtet, dass Sri Lanka und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island sowie Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es wird daher als zweckmäßig erachtet, dass Sri Lanka mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERLEICHTERUNG DER ZUSAMMENARBEIT DER VOLLZUGSBEHÖRDEN

Die Delegationen der Gemeinschaft und Sri Lankas verpflichten sich zu gemeinsamen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Sie sind sich darin einig, dass das Problem der illegalen Einwanderung aus Sri Lanka nur umfassend angegangen werden kann, wenn sich aus dieser Situation ergebende wirksame Kooperationsmaßnahmen ergriffen werden.

Außerdem erkennen beide Vertragsparteien die Notwendigkeit an, Maßnahmen gegen die zunehmend Besorgnis erregende organisierte Kriminalität zu ergreifen, wie beispielsweise gegen Menschenhandel, Schleusertum und die Finanzierung terroristischer Aktivitäten.

Demnach wird die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften einschließlich der Protokolle von Palermo gegen den Menschenhandel und die Schleusung von Migranten sich im Rahmen ihrer Befugnisse dafür einsetzen, dass die Vollzugs-, Einwanderungs- und sonstigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den entsprechenden sri-lankischen Stellen im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht zusammenarbeiten, und wird entsprechende Erleichterungen vorsehen.