ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 118

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
5. Mai 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 699/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 700/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 701/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den im April 2005 gestellten Anträgen auf Einfuhrrechte für die Einfuhr nicht zum Schlachten bestimmter Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen stattgegeben werden kann

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 702/2005 der Kommission vom 3. Mai 2005 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 703/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2004 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2005

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 704/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Ursprungsbezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Mel de Barroso) (g.U.)

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 706/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1372)  ( 1 )

26

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Entscheidung 1999/659/EWG über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1320)

35

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1255)  ( 1 )

37

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2005 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1321)  ( 1 )

39

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/364/GASP des Rates vom 12. April 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Rumänien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

47

Abkommen zwischen Rumänien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

48

 

*

Beschluss 2005/365/GASP des Rates vom 14. April 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

52

Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 699/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

117,8

204

93,3

212

124,2

999

111,8

0707 00 05

052

146,6

204

63,3

999

105,0

0709 90 70

052

68,4

204

125,1

624

50,3

999

81,3

0805 10 20

052

42,2

204

46,5

212

72,0

220

46,2

388

71,6

400

42,8

624

55,1

999

53,8

0805 50 10

052

49,0

388

65,9

400

57,3

528

64,0

624

75,2

999

62,3

0808 10 80

388

92,4

400

127,1

404

129,5

508

71,2

512

70,0

524

84,1

528

68,1

720

104,0

804

90,8

999

93,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 700/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 25. bis 29. April 2005 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 25. bis 29. April 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 2).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP—INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 25.—29.4.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

0

Erreicht

Kongo

100

 

Fidschi

76,9560

Erreicht

Guyana

100

 

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

24,6811

Erreicht

Mauritius

100

 

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 25.—29.4.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

0

Erreicht

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 25.—29.4.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

0

Erreicht

Andere Drittländer

0

Erreicht


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 701/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den im April 2005 gestellten Anträgen auf Einfuhrrechte für die Einfuhr nicht zum Schlachten bestimmter Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 sieht vor, dass die Mengen, für die bis zum 15. März 2005 keine Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt werden, neu zugeteilt werden.

(2)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 553/2005 der Kommission vom 11. April 2005 über die Neuzuteilung von Einfuhrrechten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 (3) werden die Stückzahlen von nicht zum Schlachten bestimmten Stieren, Kühen und Färsen bestimmter Höhenrassen festgesetzt, die unter bestimmten Bedingungen bis zum 30. Juni 2005 eingeführt werden können.

(3)

Die Stückzahlen, für die Einfuhrrechte beantragt wurden, entsprechen den Anträgen, denen vollständig stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 gestellten Antrag auf Einfuhrrechte wird für die laufende Nummer 09.0003 vollständig stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2001 (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 33).

(3)  ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 31.


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 702/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2005

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

38,20

22,22

1 164,94

284,41

597,64

9 644,90

131,88

26,59

16,40

163,15

9 151,02

1 506,26

350,66

25,88

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

33,97

19,76

1 035,90

252,90

531,44

8 576,50

117,27

23,64

14,58

145,08

8 137,33

1 339,41

311,82

23,01

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

144,30

83,95

4 400,94

1 074,44

2 257,77

36 436,64

498,23

100,45

61,95

616,37

34 570,87

5 690,38

1 324,73

97,76

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

62,17

36,17

1 896,12

462,92

972,75

15 698,55

214,66

43,28

26,69

265,56

14 894,69

2 451,67

570,75

42,12

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

53,56

31,16

1 633,53

398,81

838,03

13 524,44

184,93

37,28

22,99

228,78

12 831,90

2 112,14

491,71

36,29

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

104,01

60,51

3 172,20

774,46

1 627,40

26 263,57

359,13

72,40

44,65

444,28

24 918,72

4 101,63

954,86

70,47

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

31,39

18,26

957,36

233,73

491,15

7 926,29

108,38

21,85

13,48

134,08

7 520,42

1 237,86

288,18

21,27

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

49,34

28,71

1 504,82

367,39

772,00

12 458,84

170,36

34,35

21,18

210,76

11 820,88

1 945,72

452,97

33,43

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

391,58

227,82

11 942,71

2 915,68

6 126,68

98 877,16

1 352,04

272,58

168,10

1 672,62

93 814,07

15 441,85

3 594,87

265,29

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

155,51

90,48

4 742,91

1 157,93

2 433,21

39 267,91

536,95

108,25

66,76

664,26

37 257,16

6 132,55

1 427,66

105,36

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

227,58

132,41

6 940,96

1 694,56

3 560,85

57 466,23

785,79

158,42

97,70

972,11

54 523,62

8 974,62

2 089,30

154,19

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

410,09

238,59

12 507,23

3 053,50

6 416,46

103 550,97

1 415,95

285,46

176,05

1 751,68

98 248,55

16 171,77

3 764,80

277,83

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

417,26

242,76

12 726,02

3 106,92

6 528,70

105 362,35

1 440,72

290,45

179,13

1 782,33

99 967,17

16 454,65

3 830,66

282,69

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

126,31

73,49

3 852,26

940,49

1 976,28

31 893,93

436,11

87,92

54,22

539,52

30 260,77

4 980,94

1 159,57

85,57

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

132,97

77,36

4 055,53

990,11

2 080,57

33 576,89

459,13

92,56

57,09

567,99

31 857,55

5 243,77

1 220,75

90,09

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

926,44

539,00

28 255,49

6 898,27

14 495,64

233 935,36

3 198,81

644,89

397,72

3 957,29

221 956,50

36 534,16

8 505,18

627,66

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

120,79

70,28

3 684,08

899,43

1 890,01

30 501,57

417,08

84,08

51,86

515,97

28 939,71

4 763,49

1 108,94

81,84

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

97,95

56,99

2 987,53

729,37

1 532,66

24 734,62

338,22

68,19

42,05

418,41

23 468,06

3 862,86

899,28

66,36

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

80,14

46,62

2 444,14

596,71

1 253,89

20 235,72

276,70

55,78

34,40

342,31

19 199,53

3 160,25

735,71

54,29

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

115,39

67,13

3 519,31

859,20

1 805,48

29 137,41

398,42

80,32

49,54

492,89

27 645,40

4 550,45

1 059,35

78,18

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

0805 10 10

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

0805 10 30

 

 

 

 

2.60.3

andere

0805 10 50

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

112,11

65,23

3 419,24

834,77

1 754,14

28 308,90

387,09

78,04

48,13

478,88

26 859,31

4 421,06

1 029,23

75,95

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

84,79

49,33

2 585,90

631,32

1 326,62

21 409,41

292,75

59,02

36,40

362,17

20 313,13

3 343,55

778,38

57,44

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

46,68

27,16

1 423,54

347,54

730,31

11 785,93

161,16

32,49

20,04

199,37

11 182,42

1 840,63

428,50

31,62

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

44,97

26,16

1 371,45

334,83

703,58

11 354,67

155,26

31,30

19,30

192,08

10 773,24

1 773,28

412,82

30,47

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

66,28

38,56

2 021,39

493,50

1 037,01

16 735,66

228,84

46,14

28,45

283,10

15 878,69

2 613,64

608,46

44,90

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

75,60

43,99

2 305,81

562,94

1 182,93

19 090,46

261,04

52,63

32,46

322,94

18 112,92

2 981,40

694,07

51,22

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

84,72

49,29

2 583,84

630,82

1 325,56

21 392,34

292,52

58,97

36,37

361,88

20 296,93

3 340,89

777,76

57,40

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

149,95

87,24

4 573,40

1 116,55

2 346,25

37 864,48

517,76

104,38

64,37

640,52

35 925,60

5 913,37

1 376,64

101,59

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

69,80

40,61

2 128,83

519,73

1 092,13

17 625,20

241,01

48,59

29,97

298,15

16 722,68

2 752,56

640,80

47,29

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

49,82

28,99

1 519,56

370,98

779,57

12 580,88

172,03

34,68

21,39

212,82

11 936,67

1 964,78

457,40

33,76

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

108,37

63,05

3 305,20

806,93

1 695,63

27 364,69

374,18

75,44

46,52

462,91

25 963,45

4 273,60

994,90

73,42

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

29,44

17,13

897,89

219,21

460,64

7 433,89

101,65

20,49

12,64

125,75

7 053,24

1 160,97

270,27

19,95

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

75,61

43,99

2 306,16

563,02

1 183,11

19 093,34

261,08

52,64

32,46

322,99

18 115,65

2 981,85

694,18

51,23

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

705,36

410,38

21 512,77

5 252,11

11 036,49

178 110,45

2 435,47

491,00

302,81

3 012,95

168 990,15

27 815,87

6 475,56

477,88

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

610,83

355,38

18 629,70

4 548,24

9 557,41

154 240,68

2 109,07

425,20

262,23

2 609,16

146 342,65

24 088,08

5 607,72

413,84

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

190,68

110,94

5 815,68

1 419,84

2 983,56

48 149,72

658,40

132,74

81,86

814,51

45 684,17

7 519,64

1 750,58

129,19

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

153,99

89,59

4 696,62

1 146,63

2 409,46

38 884,67

531,71

107,19

66,11

657,78

36 893,55

6 072,70

1 413,73

104,33

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

144,66

84,16

4 411,98

1 077,14

2 263,43

36 528,05

499,48

100,70

62,10

617,91

34 657,59

5 704,66

1 328,05

98,01

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

103,01

59,93

3 141,70

767,01

1 611,76

26 011,06

355,67

71,71

44,22

440,01

24 679,14

4 062,20

945,68

69,79

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

177,42

9 300,67

2 270,66

4 771,43

77 002,92

1 052,93

212,28

130,92

1 302,59

73 059,92

12 025,70

2 799,59

206,60

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 455,44

846,77

44 389,46

10 837,21

22 772,69

367 513,15

5 025,34

1 013,13

624,82

6 216,91

348 694,32

57 395,28

13 361,67

986,06

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

97,37

56,65

2 969,69

725,02

1 523,51

24 586,90

336,20

67,78

41,80

415,92

23 327,90

3 839,79

893,91

65,97

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

269,47

156,78

8 218,66

2 006,50

4 216,34

68 044,65

930,44

187,58

115,68

1 151,05

64 560,37

10 626,67

2 473,90

182,57

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

202,69

117,92

6 181,81

1 509,22

3 171,39

51 180,97

699,84

141,09

87,01

865,79

48 560,21

7 993,04

1 860,79

137,32

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 703/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2004 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Beihilfe zum Ausgleich für mögliche Erlöseinbußen der Erzeuger in der Gemeinschaft auf der Grundlage der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung berechnet, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen (2) wurde der pauschale Referenzerlös auf 64,03 EUR/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt.

(3)

Im Jahr 2004 lag der Durchschnittserlös, der auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise für außerhalb der Erzeugungsgebiete vermarktete Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, einerseits und des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in den Erzeugungsgebieten vermarktete Bananen andererseits unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzten Pauschalbeträge berechnet wurde, unter dem für das Jahr 2004 geltenden pauschalen Referenzerlös. Daher muss der Betrag der für das Jahr 2004 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden.

(4)

Gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird eine Zusatzbeihilfe gewährt, wenn der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt.

(5)

Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der auf Martinique und Guadeloupe erzeugten Bananen erzielt wurde, lag 2004 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist in den Erzeugungsgebieten von Martinique und Guadeloupe eine Zusatzbeihilfe zu gewähren. Aufgrund der Daten für 2004, die eine sehr schwierige Erzeugungs- und Vermarktungssituation erkennen lassen, sollte die Zusatzbeihilfe auf 75 % der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem bei der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesen beiden Gebieten festgestellten Durchschnittserlös festgesetzt werden.

(6)

Der Einheitsbetrag der Vorschüsse und der Betrag der entsprechenden Sicherheit richten sich gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 nach der Höhe der für das Vorjahr festgesetzten Beihilfe.

(7)

Da nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar waren, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 2004 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich nunmehr, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe für das Jahr 2004 sowie des Vorschusses für die im Januar und Februar 2005 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803, die 2004 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden (ausgenommen Mehlbananen), wird auf 28,10 EUR/100 kg festgesetzt.

(2)   Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für die im Erzeugungsgebiet Martinique erzeugten Bananen um 7,82 EUR/100 kg und für die im Erzeugungsgebiet Guadeloupe erzeugten Bananen um 8,18 EUR/100 kg erhöht.

Artikel 2

Der Betrag der einzelnen Vorschüsse für Bananen, die von Januar bis Dezember 2005 vermarktet werden, beläuft sich auf 19,67 EUR/100 kg. Der Betrag der entsprechenden Sicherheit beläuft sich auf 9,84 EUR/100 kg.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 2004 und den Vorschuss für die im Januar und Februar 2005 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aus, nachdem die Überprüfungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 vorgenommen worden sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13).

(2)  ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2001 (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 52).


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 704/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Ursprungsbezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Mel de Barroso) (g.U.)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 sowie Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 4 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Portugals auf Änderung von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2),eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Mel de Barroso“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, müssen diese Änderungen eingetragen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der Ursprungsbezeichnung „Mel de Barroso“ wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1345/2004 (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 14).

(3)  ABl. C 262 vom 31.10.2003, S. 16 („Mel de Barroso“).


ANHANG I

PORTUGAL

„Mel de Barroso“

Vorgenommene Änderungen:

Rubrik der Spezifikation:

Image

Name

Image

Beschreibung

Image

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

Image

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Image

Etikettierung

Image

Einzelstaatliche Vorschriften

Änderungen:

Erweiterung des geografischen Gebietes der Erzeugung auf die Kreise Chaves und Vila Pouca de Aguiar und die Gemeinden Jou und Valongo de Milhais im Kreis Murça.

Die genannten Gebiete besitzen dieselben bodenklimatischen Bedingungen, es wird Honig mit denselben Merkmalen wie im derzeitigen geografischen Gebiet nach denselben Herstellungsregeln und denselben Kontrollgarantien erzeugt.


ANHANG II

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

„MEL DE BARROSO“

(EG-Nr.: PT/0229/24.1.1994)

g.U. (X) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Für die vollständigen Angaben, insbesondere zu den Herstellern des Erzeugnisses mit der betreffenden g.U. bzw. g.g.A., ist die vollständige Fassung der Spezifikation auf nationaler Ebene oder bei den Dienststellen der Europäischen Kommission (1) zu konsultieren.

1.

   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Name

:

Instituto de Desenvolvimento Rural e Hidráulica

Anschrift

:

Av. Afonso Costa, 3

P-1949-002 LISSABON

Telefon

:

(351-21) 844 22 00

Fax

:

(351-21) 844 22 02

E-Mail

:

idrha@idrha.min-agricultura.pt

2.

   Vereinigung

2.1.

Name

:

Capolib — Cooperativa Agrícola De Boticas, CRL

2.2.

Anschrift

:

Av. do Eiró

P-5460 BOTICAS

Telefon

:

(351-276) 41 81 70

Fax

:

(351-276) 41 57 34

E-Mail

:

capolib@mail.telepac.pt

2.3.

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere ( )

3.

   Art des Erzeugnisses Klasse 1.4: Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs — Honig.

4.

   Beschreibung der Spezifikation (Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1.   Name „Mel de Barroso“

4.2.   Beschreibung Honig, erzeugt von der örtlichen Biene Apis mellifera (sp. iberica) aus Blumennektar, in dem Pollen von Heidekrautgewächsen vorherrschend ist, die Teil der regionalen Honigpflanzen ausmachen.

4.3.   Geografisches Gebiet Bestehend aus den Kreisen Boticas, Chaves, Montalegre und Vila Pouca de Aguiar sowie den Gemeinden Jou und Valongo de Milhais des Kreises Murça (Verwaltungsbezirk Vila Real).

4.4.   Ursprungsnachweis Durch Benutzung üblich geworden, insbesondere durch materielle, schriftliche und sogar mündliche Verweise, durch das Erzeugungspotenzial der Region und durch die Bedeutung des Honigs und der Biene in den Wappen und Ortsnamen der Region.

4.5.   Herstellungsverfahren Der Honig darf nur in zugelassenen Schleuderräumen gewonnen werden, und das Schleudern und Abfüllen muss im Produktionsgebiet erfolgen. Da es sich bei Honig um ein mischbares Erzeugnis handelt, darf die Aufmachung nur durch ordnungsgemäß zugelassene Marktteilnehmer im geografischen Ursprungsgebiet erfolgen, um jegliche Unterbrechung in der Rückverfolgungs- und Kontrollkette zu vermeiden und so die Güte und Echtheit des Erzeugnisses zu gewährleisten und den Verbraucher nicht irrezuführen. Die Erzeugung, das Schleudern und die Aufmachung dürfen nur im abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden. Mel de Barroso kann in flüssiger oder kristallisierter Form oder in Form von Waben vermarktet werden (sofern diese vollkommen verdeckelt sind und keine Brut enthalten); er muss in Behältnissen aus inertem, unschädlichem und für Lebensmittel geeignetem Material aufgemacht sein, deren Muster und Etiketten vorher von der Erzeugervereinigung genehmigt worden sind.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet Mel de Barroso wird in den höchstgelegenen Gebieten des Barroso erzeugt. Es handelt sich um einen Honig mit besonderen Merkmalen, die sich aus der Vegetationsdecke ergeben, die hauptsächlich aus Heidepflanzen besteht.

4.7.   Kontrolleinrichtung

Name

:

TRADIÇÃO E QUALIDADE — Associação Interprofissional para os Produtos Agro-Alimentares de Trás-os-Montes

Anschrift

:

Av. 25 de Abril 273, S/L

P-5370 Mirandela

Telefon

:

(351-278) 26 14 10

Fax

:

(351-278) 26 14 10

E-Mail

:

tradicao-qualidade@clix.pt

4.8.   Etikettierung MEL DE BARROSO — Denominação de Origem Protegida

4.9.   Einzelstaatliche Vorschriften


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 705/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren erlassen worden. Einige dieser Verordnungen verweisen auf Codes, die nicht mehr bestehen. Diese Verordnungen müssen daher geändert werden, um unter Berücksichtigung der geltenden Codes auf dem neuesten Stand zu sein.

(2)

Andere Verordnungen zur Einreihung von Waren sind nicht mehr relevant, weil sich Änderungen in der Warenbeschreibung und bei den entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur ergeben haben. Diese Verordnungen sind daher aufzuheben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Codes aus den im Anhang I zu dieser Verordnung genannten Verordnungen werden durch die in diesem Anhang aufgelisteten Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt.

Artikel 2

(1)   Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3491/88 der Kommission (2) ist gestrichen.

(2)   Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 883/94 der Kommission (3) ist gestrichen.

(3)   Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 710/2000 der Kommission (4) ist gestrichen.

Artikel 3

Die im Anhang II aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 306 vom 11.11.1988, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999 (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 9).

(3)  ABl. L 103 vom 22.04.1994, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999.

(4)  ABl. L 84 vom 5.04.2000, S. 8.


ANHANG I

Nr.

Verordnung der Kommission

Ersetzen

Durch KN-Code

(1)

(2)

(3)

(4)

1

(EWG) Nr. 731/93 (ABl. L 75 vom 30.3.1993, S. 7)

0106 00 90

0106 90 00

2

(EWG) Nr. 1669/77 (ABl. L 186 vom 26.7.1977, S. 23), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 (1)

0207 41 10

0207 14 10

0207 42 10

0207 27 10

0207 43 11

0207 36 11

0207 43 15

0207 36 15

3

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3491/88 (ABl. L 306 vom 11.11.1988, S. 18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999 (2)

0304 90 20 oder 0304 90 21 oder 0304 90 27

0304 90 22

4

(EWG) Nr. 288/84 (ABl. L 33 vom 4.2.1984, S. 1)

07.01 H

0709 90 90

5

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 (ABl. L 170 vom 28.6.1997, S. 13)

0711 90 40

0711 51 00

6

(EWG) Nr. 847/71 (ABl. L 92 vom 24.4.1971, S. 26), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90

1212 91 90

1212 91 20

7

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 314/90 (ABl. L 35 vom 7.2.1990, S. 9)

1602 39 30

1602 32 30

8

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 964/91 (ABl. L 100 vom 20.4.1991, S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3411/91 (3)

2003 10 10

2003 10 20

9

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 316/91 (ABl. L 37 vom 9.2.1991, S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

2008 19 59

2008 19 91

10

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 627/2003 (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 34)

2008 99 68

2008 99 67

11

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 (ABl. L 311 vom 17.11.1988, S. 25)

2106 90 91

2106 90 92

12

Punkt 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1533/92 (ABl. L 162 vom 16.6.1992, S. 5)

2106 90 99

2106 90 98

13

(EWG) Nr. 1676/89 (ABl. L 164 vom 15.6.1989, S. 7)

2206 00 93

2206 00 59

14

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 (ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

2309 90 93

2309 90 95

15

(EWG) Nr. 200/82 (ABl. L 21 vom 29.1.1982, S. 20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

2309 90 93

2309 90 99

16

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 509/92 (ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 80), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

2309 90 97

2309 90 99

17

Punkt 4 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1533/92 (ABl. L 162 vom 16.6.1992, S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

2309 90 97

2309 90 99

18

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2696/95 (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 17)

2309 90 93

2309 90 99

19

(EG) Nr. 2354/2000 (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 10)

2309 90 97

2309 90 99

20

Punkt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2257/87 (ABl. L 208 vom 30.7.1987, S. 8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 (4)

2707 50 91

2707 50 99

2707 50 90

21

Punkt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2257/87 (ABl. L 208 vom 30.7.1987, S. 8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/91

2707 50 91

2707 50 99

2707 50 90

22

Punkt 4 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 314/90 (ABl. L 35 vom 7.2.1990, S. 9)

2710 00 59

2710 19 29

23

(EWG) Nr. 2585/86 (ABl. L 232 vom 19.8.1986, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

2710 00 66, 2710 00 67 oder 2710 00 68

2710 19 41, 2710 19 45 oder 2710 19 49

24

(EWG) Nr. 313/90 (ABl. L 35 vom 7.2.1990, S. 7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

2710 00 66, 2710 00 67 oder 2710 00 68

2710 19 41, 2710 19 45 oder 2710 19 49

25

Die 2. Ware der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1260/89 (ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 12)

2930 90 90

2930 90 70

26

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1825/93 (ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 8)

2940 00 90

2940 00 00

27

(EWG) Nr. 2053/83 (ABl. L 202 vom 26.7.1983, S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2695/95 (5)

3203 00 19

3203 00 10

28

Punkt 5 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 (ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 16)

3823 90 91

3824 90 64

29

(EWG) Nr. 3402/82 (ABl. L 357 vom 18.12.1982, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

30

Punkt 6 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

31

Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

32

Punkt 8 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

33

Punkt 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3491/88 (ABl. L 306 vom 11.11.1988, S. 18), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

34

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 542/90 (ABl. L 56 vom 3.3.1990, S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

35

Punkt 6 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 (ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

36

Punkt 6 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1533/92 (ABl. L 162 vom 16.6.1992, S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

37

(EWG) Nr. 2933/92 (ABl. L 293 vom 9.10.1992, S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

38

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 691/96 (ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

39

Punkt 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 691/96 (ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3824 90 95

3824 90 99

40

Punkt 6 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1264/98 (ABl. L 175 vom 19.6.1998, S. 4)

3824 90 95

3824 90 99

41

Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1264/98 (ABl. L 175 vom 19.6.1998, S. 4)

3824 90 95

3824 90 99

42

Punkt 8 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 169/1999 (ABl. L 19 vom 26.1.1999, S. 6)

3824 90 95

3824 90 99

43

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1694/2001 (ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 3)

3824 90 95

3824 90 99

44

Die 3. Ware der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1260/89 (ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 12), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

3911 90 99

3911 90 19

45

Punkt 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1214/91 (ABl. L 116 vom 9.5.1991, S. 44)

3913 90 90

3913 90 00

46

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 597/92 (ABl. L 64 vom 10.3.1992, S. 13)

3913 90 80

3913 90 00

47

Punkt 6 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 314/90 (ABl. L 35 vom 7.2.1990, S. 9)

3921 19 90

3921 19 00

48

(EG) Nr. 201/98 (ABl. L 21 vom 28.1.1998, S. 3)

3921 19 90

3921 19 00

49

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1509/97 (ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 8)

4411 19 00

4411 19 90

50

Punkt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2141/89 (ABl. L 205 vom 18.7.1989, S. 22)

4810 12 00

4810 14 80 oder 4810 19 90

51

(EWG) Nr. 3557/81 (ABl. L 356 vom 11.12.1981, S. 26), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/91

4811 39 00

4811 59 00

52

(EWG) Nr. 2174/93 (ABl. L 195 vom 4.8.1993, S. 20)

5509 22 10

5509 22 00

53

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 (ABl. L 160 vom 25.6.1991, S. 40)

6002 43 31

6005 31 90

54

Punkt 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 (ABl. L 160 vom 25.6.1991, S. 40)

6002 43 31

6005 31 90

55

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 (ABl. L 160 vom 25.6.1991, S. 40)

6002 49 00

6005 90 00

56

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1611/93 (ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 9)

6002 91 00

6006 10 00

6002 92 10

6006 21 00

6002 93 31

6006 31 90

6002 93 99

6006 41 00

6002 99 00

6006 90 00

57

Punkt 2 b der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 893/93 (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 5)

6104 62 10

6104 62 00

58

Punkt 5 b der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1054/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 14)

6104 62 10

6104 62 00

59

Punkt 6 b der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1054/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 14)

6104 62 10

6104 62 00

60

Punkt b der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2049/2002 (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 15)

6104 62 90

6104 62 00

61

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2855/2000 (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 41)

6104 63 90

6104 63 00

62

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1176/91 (ABl. L 114 vom 7.5.1991, S. 27)

6108 31 90

6108 31 00

63

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1176/91 (ABl. L 114 vom 7.5.1991, S. 27)

6108 31 90

6108 31 00

64

Punkt 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 23)

6108 31 90

6108 31 00

65

Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 (ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 103)

6302 31 90

6302 31 00

66

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 546/91 (ABl. L 60 vom 7.3.1991, S. 12)

6302 51 90

6302 51 00

67

(EWG) Nr. 1592/71 (ABl. L 166 vom 24.7.1971, S. 39), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/91

6807 10 11

6807 10 10

68

Punkt 6 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 810/83 (ABl. L 90 vom 8.4.1983, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

7326 90 97

7326 90 98

69

Punkt 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1165/95 (ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 15), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

8471 80 10

8471 80 00

70

Punkt 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 48/90 (ABl. L 8 vom 11.1.1990, S. 16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

8524 91 10

8524 91 00

71

(EG) Nr. 1718/98 (ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 56)

8527 39 91

8527 39 20

72

Punkt 4 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 701/1999 (ABl. L 89 vom 1.4.1999, S. 23)

8528 12 93

8528 12 94

73

Punkt 5 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 701/1999 (ABl. L 89 vom 1.4.1999, S. 23)

8528 12 93

8528 12 94

74

Punkt 5 a der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1638/94 (ABl. L 172 vom 7.7.1994, S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

5829 90 88

8529 90 40

75

Punkt 5 b der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1638/94 (ABl. L 172 vom 7.7.1994, S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

5829 90 88

8529 90 40

76

(EWG) Nr. 1936/84 (ABl. L 180 vom 7.7.1984, S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

8542 13 60, 8542 14 40 oder 8542 19 66

8542 21 50 oder 8542 21 85

77

Punkt 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 396/92 (ABl. L 44 vom 20.2.1992, S. 9)

8704 10 19

8704 10 10

78

Punkt 4 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 442/91 (ABl. L 52 vom 27.2.1991, S. 11)

9503 90 31

9503 90 32

79

Punkt 4 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 24)

9503 90 31

9503 90 32


(1)  ABl. L 261 vom 25.9.1990, S. 24.

(2)  ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 9.

(3)  ABl. L 321 vom 23.11.1991, S. 23.

(4)  ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 6.

(5)  ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 15.


ANHANG II

Nr.

Verordnung der Kommission

(1)

(2)

1

(EWG) Nr. 955/69 (ABl. L 124 vom 24.5.1969, S. 20)

2

(EWG) Nr. 1484/70 (ABl. L 163 vom 25.7.1970, S. 19)

3

(EWG) Nr. 2606/70 (ABl. L 278 vom 23.12.1970, S. 19)

4

(EWG) Nr. 2607/70 (ABl. L 278 vom 23.12.1970, S. 21)

5

(EWG) Nr. 1487/73 (ABl. L 149 vom 6.6.1973, S. 15)

6

(EWG) Nr. 482/74 (ABl. L 57 vom 28.2.1974, S. 23)

7

(EWG) Nr. 565/75 (ABl. L 60 vom 6.3.1975, S. 7)

8

(EWG) Nr. 2811/77 (ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 20)

9

(EWG) Nr. 251/78 (ABl. L 38 vom 8.2.1978, S. 6)

10

(EWG) Nr. 885/79 (ABl. L 111 vom 4.5.1979, S. 19)

11

(EWG) Nr. 2282/79 (ABl. L 262 vom 18.10.1979, S. 23)

12

(EWG) Nr. 308/80 (ABl. L 35 vom 12.2.1980, S. 7)

13

(EWG) Nr. 479/80 (ABl. L 56 vom 29.2.1980, S. 13)

14

(EWG) Nr. 2418/80 (ABl. L 249 vom 20.9.1980, S. 17)

15

(EWG) Nr. 299/81 (ABl. L 33 vom 5.2.1981, S. 17)

16

(EWG) Nr. 333/81 (ABl. L 37 vom 10.2.1981, S. 11)

17

(EWG) Nr. 550/81 (ABl. L 56 vom 3.3.1981, S. 19)

18

(EWG) Nr. 3555/81 (ABl. L 356 vom 11.12.1981, S. 24), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90

19

(EWG) Nr. 3559/81 (ABl. L 356 vom 11.12.1981, S. 29)

20

(EWG) Nr. 1978/82 (ABl. L 214 vom 22.7.1982, S. 11), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90

21

(EWG) Nr. 2496/82 (ABl. L 267 vom 16.9.1982, S. 11)

22

(EWG) Nr. 2497/82 (ABl. L 267 vom 16.9.1982, S. 12)

23

(EWG) Nr. 2738/82 (ABl. L 290 vom 14.10.1982, S. 11)

24

(EWG) Nr. 524/83 (ABl. L 61 vom 8.3.1983, S. 5)

25

(EWG) Nr. 1535/83 (ABl. L 155 vom 14.6.1983, S. 6)

26

(EWG) Nr. 2055/83 (ABl. L 202 vom 26.7.1983, S. 9)

27

(EWG) Nr. 2056/83 (ABl. L 202 vom 26.7.1983, S. 11)

28

(EWG) Nr. 2333/83 (ABl. L 224 vom 17.8.1983, S. 13)

29

(EWG) Nr. 3529/83 (ABl. L 352 vom 15.12.1983, S. 32)

30

(EWG) Nr. 555/84 (ABl. L 61 vom 2.3.1984, S. 18)

31

(EWG) Nr. 1219/84 (ABl. L 117 vom 3.5.1984, S. 18)

32

(EWG) Nr. 1935/84 (ABl. L 180 vom 7.7.1984, S. 10)

33

(EWG) Nr. 3518/84 (ABl. L 328 vom 15.12.1984, S. 10)

34

(EWG) Nr. 3317/85 (ABl. L 317 vom 28.11.1985, S. 12)

35

(EWG) Nr. 244/86 (ABl. L 30 vom 5.2.1986, S. 8)

36

(EWG) Nr. 315/86 (ABl. L 39 vom 14.2.1986, S. 15)

37

(EWG) Nr. 1202/86 (ABl. L 108 vom 25.4.1986, S. 19)

38

(EWG) Nr. 1203/86 (ABl. L 108 vom 25.4.1986, S. 20)

39

(EWG) Nr. 277/87 (ABl. L 28 vom 30.1.1987, S. 8)

40

(EWG) Nr. 1324/87 (ABl. L 125 vom 14.5.1987, S. 22)

41

(EWG) Nr. 1464/87 (ABl. L 138 vom 28.5.1987, S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999

42

(EWG) Nr. 3791/87 (ABl. L 356 vom 18.12.1987, S. 30)

43

(EWG) Nr. 3844/87 (ABl. L 361 vom 22.12.1987, S. 25)

44

(EG) Nr. 2383/96 (ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 1)


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 706/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2005

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht.

(2)

Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 626/2005 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt haben. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 626/2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, Dänemark, Zypern, Ungarn, Malta, Griechenland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Slowenien und Finnland ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 626/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Schmierstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1372)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/360/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das gemeinschaftliche Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da vom Einsatz von Schmierstoffen, beispielsweise wegen ihrer aquatischen Toxizität oder ihrer Bioakkumulierbarkeit, Gefahren für die Umwelt ausgehen können, sind entsprechende Umweltkriterien festzulegen.

(4)

Die Auswirkungen auf die Umwelt können als unerheblich angesehen werden, wenn sich bei der Anwendung von Schmierstoffen die chemischen Eigenschaften der darin enthaltenen Stoffe ändern und sie somit keiner Einstufung mehr gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (2) bedürfen. Die Kriterien für Umweltzeichen sollten daher nicht für Stoffe gelten, von denen weniger als 0,1 Prozent in ihrer vor der Anwendung vorliegenden Form an der Einsatzstelle verbleiben.

(5)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang gültig sein.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Schmierstoffe“ umfasst Hydrauliköle, Schmierfette, Sägekettenöle, Zweitaktöle, Betontrennmittel und sonstige Verlustschmierstoffe für den privaten wie den gewerblichen Gebrauch.

Artikel 2

1.   Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Schmierstoff“: eine Zubereitung aus Grundölen und Additiven;

b)

„Grundöl“: Schmierflüssigkeit, deren Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutz- sowie die Dispersionseigenschaften hinsichtlich Verunreinigungen nicht durch Zugabe von Additiven verbessert wurden;

c)

„Verdickungsmittel“: Stoff, der im Grundöl zum Verdicken bzw. zur Veränderung der Fließeigenschaften einer Schmierflüssigkeit oder eines Schmierfetts eingesetzt wird;

d)

„Wesentlicher Bestandteil“: jeder Stoff, der einen Massenanteil von mehr als 5 % des Schmierstoffs ausmacht;

e)

„Additiv“: Stoff, dessen Funktion in erster Linie darin besteht, die Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften bzw. die Dispersion von Verunreinigungen zu verbessern;

f)

„Schmierfett“: feste bis halbfeste Zubereitung, die aus einem Verdickungsmittel in einer Schmierflüssigkeit besteht.

2.   Bei Schmierfetten ist die Zugabe von weiteren Stoffen möglich, um bestimmte Eigenschaften zu erzielen.

Artikel 3

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Schmierstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Schmierstoff der Produktgruppe „Schmierstoffe“ angehören und die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Die Kriterien gelten für das frisch hergestellte Produkt zum Zeitpunkt seiner Auslieferung.

Werden Kriterien für einzelne Inhaltsstoffe festgelegt, so gelten sie für jeden bewusst hinzugefügten Stoff, der, bevor und nachdem eine etwaige chemische Reaktion zwischen den zur Herstellung der Schmierstoffzubereitung gemischten Stoffen stattgefunden hat, mehr als 0,1 % des Produkts ausmacht.

Die Kriterien gelten jedoch nicht für einen Stoff, der bei Anwendung seine chemischen Eigenschaften ändert und somit nicht mehr unter die Einstufung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG fällt und von dem weniger als 0,1 Prozent in seiner vor der Anwendung vorliegenden Form an der Einsatzstelle verbleibt.

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Mai 2009.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Schmierstoffe“ den Produktgruppenschlüssel „27“.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien werden insbesondere solche Produkte gefördert, durch die

Wasser und Boden bei der Anwendung nur geringfügig geschädigt und

die CO2-Emissionen gesenkt werden.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen anzugeben.

Sofern der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die Lieferanten von Additiven, Additivpaketen oder Grundölen können die entsprechenden Informationen unmittelbar der zuständigen Stelle vorlegen.

Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Anwendung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge oder die Einhaltung der Kriterien prüfen.

(Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

KRITERIEN

1.   Hinweise durch R-Sätze auf Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit

Dem Produkt darf zum Zeitpunkt des Beantragens des Umweltzeichens kein R-Satz zugeordnet gewesen sein, durch den gemäß der Richtlinie 1999/45/EG auf Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit hingewiesen wird. Als relevant für diese Produktgruppe gelten folgende R-Sätze:

R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28, R 33, R 34, R 35, R 36, R 37, R 38, R 39, R 40, R 41, R 42, R 43, R 45, R 46, R 48, R 49, R 50, R 51, R 52, R 53, R 59, R 60, R 61, R 62, R 63, R 64, R 65, R 66, R 67, R 68 sowie Kombinationen davon.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 1

Das den Antrag stellende Unternehmen hat der zuständigen Stelle eine unterzeichnete schriftliche Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 1 vorzulegen.

Alle wesentlichen Bestandteile des Produkts müssen eindeutig unter Angabe ihrer Bezeichnung und gegebenenfalls ihrer EINECS- bzw. ELINCS-Nummer sowie der Konzentration, in der sie zur Verwendung kommen, deklariert werden.

Vom Hersteller des Produkts vorzulegende Unterlagen:

Sicherheitsdatenblatt des Produkts (im Einklang mit der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission (1))

Sicherheitsdatenblätter der Zulieferer des Antragstellers (im Einklang mit der Richtlinie 91/155/EWG und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (2)) für alle wesentlichen Bestandteile.

Zur Einschätzung der Gefahren für die Umwelt (entsprechend den R-Sätzen R 50, R 50/53, R 51/53, R 52, R 52/53 und R 53) gemäß den Richtlinien 91/155/EWG und 1999/45/EG müssen genügend Daten über das Produkt zur Verfügung stehen.

Die Bestimmung der umweltgefährdenden Eigenschaften eines Produkts erfolgt anhand der in Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG beschriebenen konventionellen Methode. Jedoch kann sich gemäß Teil C des Anhangs III der Richtlinie die Einstufung hinsichtlich der aquatischen Toxizität, die Mithilfe der konventionellen Methode erzielt würde, durch die Ergebnisse der Prüfungen der Zubereitung (der Produktzubereitung oder des Additivpakets) an sich ändern.

2.   Weitere Anforderungen im Hinblick auf die aquatische Toxizität

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Anforderungen laut Kriterium 2.1 oder 2.2 erfüllt.

Kriterium 2.1.   Anforderungen bezüglich der Zubereitung und der wesentlichen Bestandteile

Daten zur aquatischen Toxizität sind vorzulegen für

die Zubereitung und

die wesentlichen Bestandteile.

Die für die aquatische Toxizität kritische Konzentration der einzelnen wesentlichen Bestandteile liegt bei mindestens 100 mg/l. Die Prüfungen sind an Algen und Daphnien (OECD-Tests 201 und 202) vorzunehmen.

Bei Hydraulikölen liegt die für die aquatische Toxizität kritische Konzentration bei mindestens 100 mg/l.

Bei Schmierfetten, Sägekettenölen, Betontrennmitteln und sonstigen Verlustschmierstoffen gelten 1 000 mg/l als für die aquatische Toxizität kritische Konzentration.

Bei Schmierfetten kann eine Beurteilung nur dann anhand der vorgelegten Daten für die Zubereitung und die wesentlichen Bestandteile erfolgen, wenn das Verdickungsmittel vollständig bioabbaubar (s. Kriterium 3) oder biologisch inhärent abbaubar ist, und zwar laut

einer Bioabbaubarkeit von > 70 % gemäß OECD-Test 302C zur inhärenten Bioabbaubarkeit oder einem gleichwertigen Prüfverfahren,

einer Bioabbaubarkeit von > 20, jedoch < 60 % nach 28 Tagen gemäß OECD-Tests 301 aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung oder

einer Bioabbaubarkeit von > 60 % gemäß ISO 14593 („CO2-Headspace-Test“).

Die Prüfung der Zubereitung hat an allen drei Artengruppen zu erfolgen (OECD-Tests 201, 202 und 203).

In Tabelle 1 sind die Anforderungen für die verschiedenen Produktuntergruppen gemäß Kriterium 2.1 zusammengefasst.

Tabelle 1

Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität für die verschiedenen Produktuntergruppen — Für die Zubereitung und die wesentlichen Bestandteile geforderte Daten

Kriterium 2.1

Hydraulikflüssigkeiten

Schmierfette (3)

Sägekettenöle, Betontrennmittel und sonstige Verlustschmierstoffe

Zweitaktöle

Aquatische Toxizität des fertigen Produkts anhand aller drei OECD-Tests (201, 202 und 203) zur aquatischen Toxizität

≥ 100 mg/l

≥ 1 000 mg/l

≥ 1 000 mg/l

≥ 1 000 mg/l

Aquatische Toxizität der einzelnen wesentlichen Bestandteile laut OECD-Tests 201 und 202

≥ 100 mg/l

≥ 100 mg/l

≥ 100 mg/l

≥ 100 mg/l

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 2.1

Der zuständigen Stelle sind Berichte vorzulegen, die Daten über die aquatische Toxizität der Zubereitung und aller wesentlichen Bestandteile enthalten. Dazu können vorhandene Unterlagen von Registrierungen oder neuen Prüfungen verwendet werden, durch die die Einhaltung der in Tabelle 1 zusammengefassten Anforderungen belegt wird.

Die aquatische Toxizität der Zubereitung ist gemäß den OECD-Tests 201, 202 und 203 oder gleichwertigen Verfahren zu bestimmen.

Die aquatische Toxizität der einzelnen wesentlichen Bestandteile ist gemäß den OECD-Tests 201 und 202 oder gleichwertigen Verfahren zu bestimmen.

Kriterium 2.2.   Anforderungen an die einzelnen Inhaltsstoffe

Daten über die aquatische Toxizität sind für alle dem Produkt bewusst hinzugefügten Inhaltsstoffe vorzulegen. Ein oder mehrere Stoffe mit einer gewissen aquatischen Toxizität sind bis zu einer in Tabelle 2 angegebenen kumulativen Massenkonzentration in Schmierstoffen zulässig.

Tabelle 2

Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität für die verschiedenen Produktuntergruppen — Für die einzelnen Inhaltsstoffe geforderte Daten

Kriterium 2.2

Kumulative Massenkonzentration von Stoffen in

Aquatische Toxizität

Hydraulikflüssigkeiten

Schmierfetten

Sägekettenölen, Betontrennmitteln und sonstigen Verlustschmierstoffen

Zweitaktölen

10 mg/l < akute Toxizität (4) ≤ 100 mg/l oder 1 mg/l < NOEC ≤ 10 mg/l

≤ 20

≤ 25

≤ 5

≤ 25

1 mg/l < akute Toxizität (4) ≤ 10 mg/l oder 0,1 mg/l < NOEC ≤ 1 mg/l

≤ 5

≤ 1

≤ 0,5

≤ 1

akute Toxizität (4) < 1 mg/l oder NOEC ≤ 0,1 mg/l

≤ 1

≤ 0,1

≤ 0,1

≤ 0,1

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 2.2

Der zuständigen Stelle sind Berichte vorzulegen, die Daten über die aquatische Toxizität der einzelnen Inhaltsstoffe enthalten. Dazu können vorhandene Unterlagen von Registrierungen oder neuen Prüfungen verwendet werden, durch die die Einhaltung der in Tabelle 2 zusammengefassten Anforderungen belegt wird.

Die aquatische Toxizität der einzelnen Inhaltsstoffe ist gemäß den OECD-Tests 201 und 202 oder gleichwertigen Verfahren zu bestimmen.

Beurteilung und Prüfung der Kriterien 2.1 und 2.2

Bei schwer löslichen Bestandteilen (< 10 mg/l) kann zur Bestimmung der aquatischen Toxizität das WAF-Konzept (Water Accommodated Fraction) herangezogen werden. Die festgelegte Dosierungsrate im Hinblick auf die letale Dosis (mitunter als LL50 bezeichnet) kann unmittelbar Eingang in die Bewertungskriterien finden. Die Zubereitung einer WAF erfolgt gemäß den Empfehlungen der folgenden Normen bzw. Leitfäden: ECETOC-Test Nr. 20 (1986), Anhang III zu OECD-Test 301 (1992), ISO 10634 oder ASTM D6081-98 (Standard practice for Aquatic Toxicity Testing for Lubricants: Sample Preparation and Results Interpretation or equivalent methods).

Die Untersuchung der akuten aquatischen Toxizität an Algen und Daphnien (OECD Tests 201 und 202) ist unnötig, wenn

der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt (MM > 800 oder Moleküldurchmesser > 1,5 nm (> 15 Å)) oder

der Stoff in Wasser äußerst schwer löslich ist (Wasserlöslichkeit < 10 μg/l),

da derartige Stoffe für Algen und Daphnien im aquatischen System als nicht toxisch gelten.

Ebenso wenig muss die akute aquatische Toxizität an Daphnien (OECD-Test 202) untersucht werden, sofern eine Studie zur Langzeittoxizität bei Daphnien gemäß OECD-Test 211 oder einem gleichwertigen Verfahren vorliegt.

Gegebenenfalls ist die Wasserlöslichkeit von Stoffen entsprechend OECD-Test 105 (oder einem gleichwertigen Verfahren) zu bestimmen.

Liegen Daten zur chronischen Toxizität (Ergebnisse der OECD-Tests 210 und 211 oder gleichwertiger Verfahren) vor, können diese anstelle der Daten zur akuten aquatischen Toxizität verwendet werden. Der Antragsteller hat eine unterzeichnete schriftliche Erklärung vorzulegen, wenn keine Daten zur chronischen Toxizität verfügbar sind.

3.   Bioabbaubarkeit und potenzielle Bioakkumulierbarkeit

Nicht im Produkt enthalten sein dürfen Stoffe, die sowohl

nicht biologisch abbaubar

als auch

(potenziell) bioakkumulierbar sind.

Ein oder mehrere Stoffe mit einer gewissen Bioabbaubarkeit und einer bestimmten potenziellen oder tatsächlichen Bioakkumulation sind jedoch bis zu einer in Tabelle 3 angegebenen kumulativen Massenkonzentration im Produkt zulässig.

Tabelle 3

Anforderungen hinsichtlich Bioabbaubarkeit und potenzieller Bioakkumulierbarkeit

 

Kumulative Massenkonzentration von Stoffen in

Bioabbaubarkeit

Hydraulikflüssigkeiten

Schmierfetten

Sägekettenölen, Betontrennmitteln und sonstigen Verlustschmierstoffen

Zweitaktölen

Nicht biologisch abbaubar  (5)

≤ 5

≤ 10

≤ 5

≤ 10

Inhärent aerob biologisch abbaubar

≤ 5

≤ 20

≤ 5

≤ 20

Vollständig aerob biologisch abbaubar

≥ 90

≥ 75

≥ 90

≥ 75

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 3

Zum Nachweis der Einhaltung sind die folgenden Informationen vorzulegen:

Berichte mit den Daten über die Bioabbaubarkeit der einzelnen Inhaltsstoffe, sofern dies nicht hinreichend aus den für die einzelnen Stoffe vorgelegten Sicherheitsdatenblättern hervorgeht;

Berichte mit den Daten über die potenzielle Bioakkumulierbarkeit der einzelnen Inhaltsstoffe für

nicht biologisch abbaubare Stoffe und

toxische und sehr toxische Stoffe, die biologisch leicht abbaubar sind (zum Zwecke der Einstufung).

Die Bioabbaubarkeit ist getrennt für jeden einzelnen Inhaltsstoff des Produkts anhand der nachstehend aufgeführten Prüfverfahren (oder gleichwertiger Verfahren) zu bestimmen.

Ein Stoff gilt als (unter aeroben Bedingungen) vollständig biologisch abbaubar, wenn

1.

bei einem 28-Tage-Test gemäß OECD-Tests 301A-F oder einem gleichwertigen Verfahren die folgenden Werte für die Bioabbaubarkeit erreicht werden:

bei OECD-Tests 301 auf der Grundlage des gelösten organischen Kohlenstoffs: ≥ 70 %,

bei OECD-Tests 301 aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung: ≥ 60 % des theoretischen Höchstwertes;

2.

der Quotient aus BSB5 und ThSB bzw. BSB5 und CSB größer ist als 0,5.

Beim OECD-Test kommt der Grundsatz des 10-Tage-Fensters nicht unbedingt zur Anwendung. Erreicht ein Stoff die für die Bioabbaubarkeit erforderliche Rate innerhalb von 28 Tagen, aber nicht innerhalb des 10-Tage-Fensters, wird von einer niedrigeren Abbaurate ausgegangen.

Ein Stoff gilt als biologisch inhärent abbaubar, wenn er eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Bioabbaubarkeit von > 70 % gemäß OECD-Test 302C zur inhärenten Bioabbaubarkeit oder einem gleichwertigen Prüfverfahren,

Bioabbaubarkeit von > 20, jedoch < 60 % nach 28 Tagen gemäß OECD Tests 301 aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung oder

Bioabbaubarkeit von ≥ 60 % gemäß ISO 14593 („CO2-Headspace-Test“).

Ein Stoff, der hauptsächlich als Verdickungsmittel dient, gilt als unter aeroben Bedingungen biologisch inhärent abbaubar, falls er eine Bioabbaubarkeit von mehr als 20 % gemäß OECD-Test 302C zur inhärenten Bioabbaubarkeit oder nach einem gleichwertigen Prüfverfahren aufweist. Alle Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität gelten dann nach Einbringen in das aquatische System auch für die Abbauprodukte, sofern wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie Derivate des Verdickungsmittels sind.

Ein Stoff, der den Kriterien für die vollständige und die inhärente Bioabbaubarkeit nicht genügt, ist nicht biologisch abbaubar.

Stoffe mit MM > 800 oder einem Moleküldurchmesser von > 1,5 nm (> 15 Å) sind nicht bioakkumulierbar.

Stoffe mit MM < 800 oder einem Moleküldurchmesser von < 1,5 nm (< 15 Å) sind nicht bioakkumulierbar, wenn

der Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizient log POW < 3 oder > 7 ist oder

der gemessene Biokonzentrationsfaktor BCF ≤ 100 ist. Da die meisten der in Schmierstoffen verwendeten Stoffe eher hydrophob sind, sollte dem BCF-Wert der Massenanteil der Lipide zugrunde liegen. Außerdem ist auf eine ausreichende Expositionsdauer zu achten.

Prüfverfahren

Die Prüfung der biologisch leichten Abbaubarkeit erfolgt anhand der OECD-Tests 301A-F oder gleichwertiger Verfahren nach ISO und ASTM oder mithilfe des Quotienten aus BSB5 und ThSB bzw. CSB. Der Quotient aus BSB5 und ThSB bzw. CSB ist nur dann heranzuziehen, wenn keine Daten auf der Grundlage der OECD-Tests 301 oder sonstiger gleichwertiger Prüfverfahren verfügbar sind. Die Bestimmung des BSB5 erfolgt gemäß Anhang C.5 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission (6) oder gleichwertiger Methoden, die des CSB gemäß Anhang C.6 der Richtlinie oder gleichwertiger Methoden. Für die Bestimmung der inhärenten Bioabbaubarkeit sind der OECD-Test 302C oder gleichwertige Prüfverfahren zu verwenden.

Der Antragsteller kann ebenfalls einen Datenabgleich nutzen, um die Bioabbaubarkeit eines Stoffes abzuschätzen. Ein „Abgleich“ ist dann für die Bestimmung der Bioabbaubarkeit eines Stoffes zulässig, wenn sich der Vergleichsstoff nur durch eine funktionelle Gruppe oder einen Bestandteil von dem im Produkt verwendeten Stoff unterscheidet. Ist der Vergleichsstoff biologisch leicht bzw. inhärent abbaubar und wirkt sich die funktionelle Gruppe positiv auf die aerobe Bioabbaubarkeit aus, kann auch für den eingesetzten Stoff angenommen werden, dass er biologisch leicht bzw. inhärent abbaubar ist. Sich positiv auf die Bioabbaubarkeit auswirkende funktionelle Gruppen oder Bestandteile sind: aromatische und Fettalkohole [-OH], aromatische und Fettsäuren [-C(=O)-OH], Aldehyde [-CHO], Ester [-C(=O)-O-C] und Amide [-C(=O)-N von -C(=S)-N]. Entsprechende zuverlässige Unterlagen von der Prüfung des Vergleichsstoffes sind vorzulegen. Beim Vergleich mit einem anderen als den oben aufgeführten Bestandteilen sind entsprechende zuverlässige Unterlagen von den Prüfungen vorzulegen, durch die die positive Wirkung der funktionellen Gruppe auf die Bioabbaubarkeit strukturähnlicher Stoffe belegt wird.

Die Bestimmung des Logarithmus des Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizienten (log POW) erfolgt gemäß den OECD-Tests 107 oder 117 bzw. dem Entwurf des Tests 123 oder anhand eines sonstigen gleichwertigen Prüfverfahrens. Der Biokonzentrationsfaktor (BCF) wird gemäß dem OECD-Test 305 ermittelt.

Log-POW-Werte gelten nur für organische chemische Stoffe. Zur Bestimmung der potenziellen Bioakkumulierbarkeit anorganischer Verbindungen sowie einiger Tenside und metallorganischer Verbindungen ist der BCF zu ermitteln.

Sollte eine Prüfung nicht möglich sein (z. B., weil der Stoff eine zu hohe Oberflächenaktivität aufweist oder nicht in Wasser bzw. Octanol löslich ist), ist ein berechneter Wert für log Pow mit einer Erläuterung der Berechnungsmethode vorzulegen.

Die folgenden Berechnungsmethoden für den log POW sind zulässig: CLOGP bei einem log Pow zwischen 0 und 9, LOGKOW (KOWWIN) bei einem log Pow zwischen – 4 und 8 sowie AUTOLOGP bei einem log Pow > 5 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 (7) und dem darauf beruhenden technischen Leitfaden. Kann mehr als eine der zulässigen Berechnungsmethoden angewandt werden, ist diejenige zu wählen, die den höchsten Wert ergibt.

4.   Unzulässigkeit bestimmter Stoffe

Stoffe, die in der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik der EU oder der Liste der prioritären Chemikalien des OSPAR-Übereinkommens (in ihren jeweils im Dezember 2004 gültigen Fassungen) aufgeführt sind, dürfen Produkten, die für das Umweltzeichen der Gemeinschaft in Frage kommen, nicht bewusst als Inhaltsstoff hinzugefügt werden.

Organische Halogenverbindungen und Nitritverbindungen dürfen Produkten, die für das Umweltzeichen der Gemeinschaft in Frage kommen, nicht bewusst als Inhaltsstoff hinzugefügt werden.

Metalle oder Metallverbindungen mit Ausnahme von Natrium, Kalium, Magnesium und Calcium dürfen Produkten, die für das Umweltzeichen der Gemeinschaft in Frage kommen, nicht bewusst als Inhaltsstoff hinzugefügt werden. Bei Verdickungsmitteln können auch Lithium- und/oder Aluminiumverbindungen bis zu einer Konzentration, die gemäß den übrigen in diesem Anhang aufgestellten Kriterien zulässig ist, verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 4

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine unterzeichnete schriftliche Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vorzulegen.

5.   Erneuerbare Rohstoffe

Das fertige Produkt soll die folgenden, auf erneuerbare Rohstoffe zurückgehenden Kohlenstoffgehalte aufweisen:

≥ 50 % Massenprozent (% (m/m)) bei Hydraulikölen,

≥ 45 % (m/m) bei Schmierfetten,

≥ 70 % (m/m) bei Sägekettenölen, Betontrennmitteln und sonstigen Verlustschmierstoffen,

≥ 50 % (m/m) bei Zweitaktölen.

Der auf erneuerbare Rohstoffe zurückzuführende Kohlenstoffgehalt ist der Massenanteil des Bestandteils A × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil A auf der Grundlage von (pflanzlichen) Ölen oder (tierischen) Fetten geteilt durch die Gesamtanzahl der C-Atome in Bestandteil A] plus Massenanteil des Bestandteils B × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil B auf der Grundlage von (pflanzlichen) Ölen oder (tierischen) Fetten geteilt durch die Gesamtanzahl der C-Atome in Bestandteil B] plus Massenanteil des Bestandteils C × [Anzahl der C-Atome in Bestandteil C ...] usw.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 5

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

6.   Technische Anforderungen

Hydraulikflüssigkeiten müssen mindestens den in den Tabellen 2—5 der ISO-Norm 15380 festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Schmierfette müssen „gebrauchstauglich“ sein.

Sägekettenöle müssen mindestens den in RAL-UZ 48 des Blauen Engels festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Betontrennmittel und sonstige Verlustschmierstoffe müssen gebrauchstauglich sein.

Zweitaktöle müssen mindestens den in der „NMMA Certification for Two-Stroke Cycle Gasoline Engine Lubricants“ gemäß NMMA TC-W3 festgelegten technischen Anforderungen genügen.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 6

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

7.   Angaben im Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten: „geringfügige Schädigung von Wasser und Boden bei der Anwendung; verringerte CO2-Emissionen“.

Beurteilung und Prüfung von Kriterium 7

Der Antragsteller hat der zuständigen Stelle ein Muster der Produktverpackung mit dem dort angebrachten Umweltzeichen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums abzugeben.


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35.

(2)  ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3)  Bei Schmierfetten kann eine Beurteilung nur dann auf dieser Grundlage erfolgen, wenn das Verdickungsmittel eine Bioabbaubarkeit von > 70 % laut OECD-Test 302C oder einem gleichwertigen Prüfverfahren aufweist oder eine Bioabbaubarkeit von > 20, jedoch < 60 % nach 28 Tagen gemäß OECD-Tests aufgrund des Sauerstoffverbrauchs bzw. der CO2-Bildung.

(4)  EC50/LC50/IC50.

(5)  Anmerkung: Stoffe, die sowohl nicht biologisch abbaubar als auch bioakkumulierbar sind, dürfen nicht enthalten sein.

(6)  ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 113.

(7)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Änderung der Entscheidung 1999/659/EWG über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1320)

(Nur der dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und der spanische Text sind verbindlich)

(2005/361/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 1999/659/EG (2) hat die Kommission die vorläufigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die im Zeitraum 2000-2006 aus der Abteilung Garantie des EAGFL kofinanziert werden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der von den Mitgliedstaaten vorgelegten revidierten Ausgabenprognosen unter Berücksichtigung der Programmziele angepasst.

(3)

Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (3) sollten die ursprünglichen Mittelzuweisungen der Entscheidung 1999/659/EG von der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr angepasst werden.

(4)

Bei der Anpassung sind die finanzielle Abwicklung durch die Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2004 und die vor dem 1. Oktober 2004 eingereichten revidierten Voraussagen für die Jahre 2005 und 2006 zu berücksichtigen.

(5)

Die Entscheidung 1999/659/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 1999/659/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/592/EG (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 24).

(3)  ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30.


ANHANG

„ANHANG

Unterstützung der ländlichen Entwicklung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie (2000—2006)

(in Mio. EUR)

 

2000

2001

2002

2003

2004 (1)

2005

2006 (3)

Gesamtzeitraum (korr. Zuweisungen)

Gesamtmittel ‚Berlin‘

Getätigte Ausgaben

Vorl. Mittelzuweisung

Prognose

Korr. Mittelzuweisung

Vorl. Mittelzuweisung

Prognose

Korr. Mittelzuweisung

Belgien

25,9

31,7

47,9

46,2

48,9

55,7

55,2

55,2

56,9

54,3

54,3

310,1

379,0

Dänemark

34,2

35,4

49,7

45,9

44,3

52,2

53,6

53,0

62,0

63,9

63,9

326,4

348,8

Deutschland

683,0

708,1

730,6

799,1

799,9

794,2

852,9

806,6

808,7

848,0

781,3

5 308,6

5 308,6

Griechenland

146,8

75,5

160,3

136,4

125,6

148,6

175,5

150,9

159,9

178,1

178,1

973,6

993,4

Spanien

395,3

539,8

448,5

500,1

512,1

520,9

535,2

529,1

494,2

542,6

542,6

3 467,5

3 481,0

Frankreich

474,1

609,5

678,5

832,3

839,2

862,4

909,8

875,9

1 075,0

1 105,3

1 105,3

5 414,8

5 763,4

Irland

344,4

326,6

333,0

341,0

350,1

356,5

356,5

356,5

338,6

338,6

337,3

2 388,9

2 388,9

Italien

755,6

658,7

649,9

655,4

635,3

673,3

683,4

683,4

412,8

805,2

474,0

4 512,3

4 512,3

Luxemburg

6,7

9,6

12,8

16,8

16,2

13,6

14,7

13,8

13,9

13,9

13,9

89,8

91,0

Niederlande

59,8

54,8

48,9

69,4

67,7

62,2

69,5

63,2

61,0

48,5

48,5

412,3

417,0

Österreich

459,0

453,2

440,4

458,1

468,7

478,7

478,7

478,7

450,4

450,6

450,0

3 208,1

3 208,1

Portugal

132,1

197,8

167,7

153,1

193,3

226,3

226,3

226,3

231,4

254,1

254,1

1 324,4

1 516,8

Finnland

332,5

326,7

320,1

337,0

329,7

328,2

340,9

333,4

223,4

320,6

219,9

2 199,3

2 199,3

Schweden

175,6

150,8

163,1

165,8

163,8

169,1

170,6

170,6

138,5

157,7

140,2

1 129,9

1 129,9

Verein. Königreich

151,2

180,5

162,3

148,7

154,2

168,2

162,4

162,4

183,2

188,6

188,6

1 147,9

1 168,0

noch nicht zugeteilt

 

 

 

 

0,0

 

 

0,0

 

 

167,8

 

 

Insgesamt

4 176,2

4 358,7

4 413,7

4 705,3

4 749,0

4 910,1

5 085,2

4 959,0

4 709,9

5 370,0

5 019,8

32 213,9

32 905,5

a)

Hausmittel

 (2) 4 184

4 495

4 595

4 698

4 803

 

 

4 910

 

 

 

 

 

b)

Übertragung

0

0

99

49,3

41,2

 

 

49,0

 

 

 

 

 

a) + b)

4 184

4 495

4 694

4 747,3

4 844,2

 

 

4 959,0

 

 

 

 

 

Finanz. Vorausschau 1b

4 386

4 495

4 595

4 698

4 803

 

 

4 910

 

 

5 020

 

 


(1)  Ausgaben 2004 vor Rechnungsabschluss.

(2)  Nach Übertragung von 100 Mio. EUR von 1a) auf 1b) am Ende des Haushaltsjahrs.

(3)  Beiträge für 2006 ohne Modulation.“


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2005

zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1255)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/362/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Wildschweinen in der sardischen Provinz Nuoro (Italien) ist die Afrikanische Schweinepest aufgetreten.

(2)

Im Jahr 2004 ist es auf Sardinien zu einem umfangreichen Wiederausbruch der Krankheit gekommen. Im Zusammenhang mit diesem Wiederausbruch hat Italien die bisher im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG getroffenen Seuchentilgungsmaßnahmen neu überprüft.

(3)

Die Kommission hat im Zusammenhang mit dem Wiederausbrauch die auf Gemeinschaftsebene erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien überprüft und die Entscheidung 2005/363/EG vom 2. Mai 2005 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien, Italien (2) erlassen.

(4)

Italien hat gemäß der Richtlinie 2002/60/EG einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Sardinien vorgelegt, der auch Maßnahmen zu Vermeidung einer Ausbreitung der Krankheit auf Hausschweine umfasst.

(5)

Der vorgelegte Plan weist Zonen in Sardinien aus, die verschiedene Risikoniveaus in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest aufweisen, und in denen unterschiedliche Seuchenüberwachungs- und -tilgungsmaßnahmen getroffen werden sollten.

(6)

Der von Italien vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ist geprüft worden und stimmt mit der Richtlinie 2002/60/EG überein.

(7)

Aus Transparenzgründen sollten in dieser Entscheidung die geografischen Gebiete ausgewiesen werden, in denen der Tilgungsplan umgesetzt werden soll.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Italien vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den im Anhang ausgewiesenen Gebieten wird genehmigt.

Artikel 2

Italien trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen und diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  Siehe S.38 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Gebiete in der Region Sardinien, Italien, in denen der Tilgungsplan umgesetzt wird

A.   Infektionsgebiet

Das Gebiet Montarbu in der Provinz Nuoro, Teil des Gebietes der Gemeinden Arzana, Gairo, Osini, Seui und Ussassai.

B.   Gebiet mit hohem Risiko

a)

Das gesamte Gebiet der Provinz Nuoro mit Ausnahme des unter Punkt A genannten Gebiets;

b)

in der Provinz Sassari, das Gebiet der Gemeinden Ala' dei Sardi, Anela, Banari, Benetutti, Bessude, Bonnanaro, Bono, Bonorva, Borutta, Bottidda, Budduso', Bultei, Burgos, Cheremule, Cossoine, Esporlatu, Giave, Illorai, Ittireddu, Mores, Nughedu di San Nicolo', Nule, Pattada, Siligo, Thiesi und Torralba.

C.   Überwachungsgebiet

Das Gebiet der Region Sardinien mit Ausnahme der unter den Punkten A und B genannten Gebiete.


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2005

über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1321)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/363/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/514/EG der Kommission vom 10. Juli 2003 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (4) wurde aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in der Provinz Nuoro, Sardinien (Italien), erlassen.

(2)

Im Jahr 2004 ist es auf Sardinien zu einem umfangreichen Wiederausbruch der Afrikanischen Schweinepest gekommen. In der Provinz Nuoro kommt die Afrikanische Schweinepest weiterhin endemisch bei Haus- und Wildschweinen vor. Die Seuche ist jedoch auch vereinzelt in anderen Provinzen Sardiniens bei Hausschweinen aufgetreten.

(3)

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sowie mit Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, können die Bestände in anderen italienischen Regionen und anderen Mitgliedstaaten gefährdet werden.

(4)

Italien hat Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (5) erlassen.

(5)

Aufgrund des Wiederausbruchs der Krankheit im Jahr 2004 hat Italien die bisher getroffenen Seuchentilgungsmaßnahmen neu überprüft.

(6)

Die Entscheidung 2005/362/EG der Kommission (6) wurde erlassen, um den von Italien vorgelegten Tilgungsplan für die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen zu genehmigen.

(7)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage empfiehlt es sich, für das gesamte Gebiet Sardiniens weitere Gemeinschaftsmaßnahmen hinsichtlich der Verbringung von lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sowie von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, vorzusehen.

(8)

Für Schweinefleisch, das von Schweinen stammt, die als Schlachtschweine im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (7), der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (8) oder der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (9) in das Gebiet von Sardinien verbracht worden sind oder die bestimmte Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen, sollten Ausnahmen von den Maßnahmen dieser Entscheidung vorgesehen werden.

(9)

Für Schweinefleischerzeugnisse und sonstige Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse, die aus Fleisch hergestellt wurden, welches als frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (10) oder der Richtlinie 2002/99/EG nach Sardinien verbracht worden ist oder das die Anforderungen der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11) oder bestimmte Anforderungen dieser Entscheidung erfüllt, sollten ebenfalls Ausnahmen vorgesehen werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und sonstige Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse, die bestimmte tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht erfüllen, nicht aus Sardinien verbracht werden, und um die Rückverfolgbarkeit von solchem Schweinefleisch und solchen Erzeugnissen zu gewährleisten, sollte das Schweinefleisch besonders gekennzeichnet werden. Diese Sonderkennzeichen sollten so beschaffen sein, dass sie weder mit dem ovalen Stempel für Schweinefleisch gemäß Anhang I Kapitel XI Nummer 50 der Richtlinie 64/433/EWG bzw. dem ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zu verwendenden Genusstauglichkeitskennzeichen noch mit dem ovalen Stempel für Schweinefleischerzeugnisse oder sonstige Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse gemäß Anhang B Kapitel VI Nummer 4 der Richtlinie 77/99/EWG bzw. dem ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verwendenden Identitätskennzeichen verwechselt werden können.

(11)

Die Entscheidung 2003/514/EG sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung enthält Tiergesundheits- bzw. Hygienevorschriften für

a)

die Verbringung von lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sowie die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Schweinefleisch enthaltenden Erzeugnissen aus Sardinien und

b)

die Kennzeichnung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Schweinefleisch enthaltenden Erzeugnissen aus Sardinien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Schwein“: Schweine im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG;

b)

„Schweinefleisch“: alle genusstauglichen Teile von Schweinen;

c)

„Schweinefleischerzeugnisse“: verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Schweinefleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse gewonnen werden und an deren Schnittfläche ersichtlich ist, dass das Erzeugnis nicht mehr die Eigenschaften von frischem Fleisch besitzt;

d)

„sonstige Erzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten“: genusstaugliche Erzeugnisse, die Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse enthalten.

Artikel 3

Verbot der Verbringung von lebenden Schweinen, Schweinesperma, -eizellen und -embryonen sowie von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus Sardinien

Italien verbietet

a)

die Verbringung von lebenden Schweinen aus Sardinien;

b)

die Verbringung von Schweinesperma, -eizellen und -embryonen aus Sardinien und

c)

die Verbringung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus Sardinien.

Artikel 4

Besondere Kennzeichnung von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus Sardinien

Italien trägt dafür Sorge, dass Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten, das von auf Sardinien geschlachteten Schweinen stammt, mit einem Genusstauglichkeitszeichnen oder Kennzeichen versehen werden, das nicht mit dem Gemeinschaftsstempel verwechselt werden kann und insbesondere nicht oval sein darf.

Artikel 5

Ausnahmen von den Artikeln 3 und 4 hinsichtlich Schweinefleisch

(1)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c kann Italien genehmigen, dass Schweinefleisch aus Sardinien in Gebiete außerhalb der Region versendet wird, sofern es die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(2)   Das Schweinefleisch stammt

a)

entweder von Schweinen,

i)

die als Schlachtschweine im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG, der Richtlinie 72/462/EWG oder der Richtlinie 2004/68/EG nach Sardinien verbracht worden sind und

ii)

die die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt A erfüllen;

b)

oder von Schweinen,

i)

die mindestens vier Monate vor ihrem Transport zum Schlachthof im Herkunftsbetrieb in Sardinien gehalten wurden, der außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete gelegen ist, und

ii)

die die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.

(3)   Die Erzeugung, Lagerung und Verarbeitung des Schweinefleisches erfolgt in Betrieben,

a)

die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen wurden und

b)

in denen das Schweinefleisch von anderem Fleisch, das die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, getrennt erzeugt, gelagert oder verarbeitet wird.

(4)   Abweichend von Artikel 4 dieser Entscheidung ist das Schweinefleisch mit dem ovalen Stempel gemäß Anhang I Kapitel XI Nummer 50 der Richtlinie 64/433/EWG bzw. ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen.

(5)   Für das Schweinefleisch gilt Folgendes:

a)

Es ist eine tierärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG auszustellen, und

b)

Sendungen aus Sardinien führen die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (14) mit, in der die spezifischen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang III dieser Entscheidung angegeben sind.

Artikel 6

Ausnahmen von den Artikeln 3 und 4 hinsichtlich Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten

(1)   Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c kann Italien genehmigen, dass Schweinefleischerzeugnisse und sonstige Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse aus Sardinien in Gebiete außerhalb der Region versendet werden, sofern sie die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die Erzeugnisse müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie wurden aus Fleisch hergestellt, das als frisches Schweinefleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG oder der Richtlinie 2002/99/EG nach Sardinien verbracht worden ist, oder

b)

sie wurden aus Schweinefleisch hergestellt, das die Anforderungen von Artikel 5 dieser Entscheidung erfüllt, oder

c)

sie erfüllen die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG und wurden einer Behandlung gemäß Anhang III der genannten Richtlinie unterzogen, die anerkanntermaßen die Abtötung des Erregers der Afrikanischen Schweinepest gewährleistet.

(3)   Die Erzeugung, Lagerung und Verarbeitung des Schweinefleisches erfolgt in Betrieben,

a)

die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen wurden und

b)

in denen nur Erzeugnisse, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, erzeugt, gelagert oder verarbeitet werden.

(4)   Abweichend von Artikel 4 dieser Entscheidung sind die Erzeugnisse mit dem ovalen Stempel gemäß Anhang B Kapitel VI Nummer 4 der Richtlinie 77/99/EWG bzw. bzw. ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit dem Identitätskennzeichen zu versehen.

(5)   Für die Erzeugnisse gilt Folgendes:

a)

Es ist eine tierärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG auszustellen, und

b)

Sendungen aus Sardinien führen die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission mit, in der die spezifischen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang IV dieser Entscheidung angegeben sind.

Artikel 7

Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

Italien übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung alle sechs Monate

a)

ein aktualisiertes Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3,

b)

ein Verzeichnis sämtlicher Sendungen von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Schweinefleisch enthaltenden Erzeugnissen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 gekennzeichnet worden sind, und

c)

alle zweckdienlichen Angaben über die Umsetzung dieser Entscheidung.

Artikel 8

Aufhebung

Die Entscheidung 2003/514/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 28.

(5)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(8)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(10)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(12)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(14)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.


ANHANG I

Gebiete Sardiniens gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

a)

das gesamte Gebiet der Provinz Nuoro;

b)

in der Provinz Sassari: das Gebiet der Gemeinden Alà dei Sardi, Anela, Banari, Benetutti, Bessude, Bonnanaro, Bono, Bonorva, Borutta, Bottidda, Buddusò, Bultei, Burgos, Cheremule, Cossoine, Esporlatu, Giave, Illorai, Ittireddu, Mores, Nughedu di San Nicolò, Nule, Pattada, Siligo, Thiesi und Torralba.


ANHANG II

Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Teil A

Allgemeine Vorschriften für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b

Nach ihrer Ankunft im Schlachthof werden die Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b von anderen Schweinen, die die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 nicht erfüllen, getrennt gehalten und geschlachtet, so dass jeder direkte oder indirekte Kontakt vermieden wird.

Teil B

Besondere Vorschriften für Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

1.

Für den Herkunftsbetrieb der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b gelten folgende Bedingungen:

a)

Der Betrieb muss mindestens 10 km von jeglichem Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest, der in den letzten drei Monaten vor der Verbringung der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zum Schlachthof aufgetreten ist, entfernt gelegen sein.

b)

Der Betrieb muss in einer Provinz gelegen sein, in der unter Aufsicht der zuständigen Behörde ein Plan zur Überwachung und Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt wird und entsprechend regelmäßig Überwachungs- und Präventivmaßnahmen durchgeführt werden.

c)

In dem Betrieb sind in den letzten 30 Tagen vor dem Transport der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zum Schlachthof keine Schweine eingestellt worden.

d)

Für die Zwecke dieser Nummer ist der Betrieb von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassen.

2.

Die Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b werden vom Herkunftsbetrieb gemäß Nummer 1 unter folgenden Bedingungen zu einem Schlachthof verbracht:

a)

Ein amtlicher Tierarzt hat folgende Maßnahmen durchgeführt:

i)

die Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission (1), wobei die Ausnahmeregelung für die Beprobung der Schweine gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 6 sinngemäß gilt, und

ii)

eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichen der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates (2);

b)

Die Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Buchstabe a haben keine Hinweise auf die Afrikanische Schweinepest ergeben und die Überprüfung gemäß Buchstabe a hat gezeigt, dass die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG eingehalten werden;

c)

Die für den Transport der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b eingesetzten Transportmittel wurden vor dem Verladen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert und von der zuständigen Behörde verplombt.

d)

Die für den Schlachthof zuständige Behörde ist über die anstehende Verbringung der Schweine gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b unterrichtet worden und bestätigt der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Tiere.

3.

Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der im Schlachthof vorgenommenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung mögliche Anzeichen auf das Vorhandensein der Afrikanischen Schweinepest.


(1)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35.

(2)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.


ANHANG III

zur Entscheidung 2005/363/EG der Kommission

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ANHANG IV

zur Entscheidung 2005/363/EG der Kommission

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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/47


BESCHLUSS 2005/364/GASP DES RATES

vom 12. April 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Rumänien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit Rumänien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Rumänien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen Rumänien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

RUMÄNIEN

einerseits

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass Rumänien und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass Rumänien und die EU darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen Rumänien und der EU auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material Rumäniens und der EU sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen Rumänien und der EU erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in jeder Weise zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) bzw. Material, in Bezug auf die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch eine VS-Einstufung als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).

Artikel 3

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder im Rahmen eines Austausches zur Verfügung gestellt werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.

(2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien dieses Abkommens wird von der empfangenden Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.

Artikel 6

Jede der Vertragsparteien und jede ihrer in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen muss über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche im Rahmen der nach den Artikeln 11 und 12 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 11 und 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Geheimschutzvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU:

 

Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Rat der Europäischen Union

Chief Registry Officer

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel.

 

Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für Rumänien:

 

Die gesamte Korrespondenz ist — ggf. über die Mission Rumäniens bei der Europäischen Union — an das Oficiul Registrului National al Informatiilor Secrete de Stat (ORNISS) zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Guvernul Romaniei

Oficiul Registrului National al Informatiilor Secrete de Stat (ORNISS)

Str. Mures nr. 4, Sector 1

Bucuresti

Romania.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt.

Artikel 10

Die Regierung Rumäniens und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:

1.

Das Oficiul Registrului National al Informatiilor Secrete de Stat (ORNISS), unter der Leitung und im Auftrag der Regierung Rumäniens, das im Namen der Regierung Rumäniens und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die Rumänien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

2.

Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der EU im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

3.

Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.

Artikel 12

Mit den Sicherheitsvorkehrungen, die nach Artikel 11 einvernehmlich zwischen den drei betreffenden Büros zu treffen sind, werden die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festgelegt. Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt diese Standards im Namen der EU.

Artikel 13

Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.

Artikel 14

Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen der EU und Rumänien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Das Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 22. April 2005, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für Rumänien

Für die Europäische Union


5.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/52


BESCHLUSS 2005/365/GASP DES RATES

vom 14. April 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittstaaten aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Staaten ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Republik Bulgarien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Bulgarien über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. FRIEDEN


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Republik Bulgarien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DIE REPUBLIK BULGARIEN

einerseits und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

andererseits,

nachstehend„tdie Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Bulgarien und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit auf jede Weise zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Bulgarien und die EU darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ein ständiger Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen der Republik Bulgarien und der EU auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Republik Bulgarien und der EU sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen der Republik Bulgarien und der EU erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen erforderlich machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zur Verwirklichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jeder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (namentlich Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) oder Material, für die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch einen von einer der Vertragsparteien des Abkommens zugewiesenen Geheimhaltungsgrad als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).

Artikel 3

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Bestimmungen ihrer eigenen Geheimschutzregelungen für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad, wie in den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen näher ausgeführt.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.

(2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien dieses Abkommens wird von der empfangenden Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — im Sinne der Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.

(3)   In Anwendung der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien werden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.

Artikel 6

Jede Vertragspartei und jede ihrer in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen muss über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards beruhen, welche im Rahmen der nach den Artikeln 11 und 12 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung sind so zu gestalten, dass sie der Feststellung dienen, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 11 und 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

für die Republik Bulgarien:

Die gesamte Korrespondenz ist an das Central Registry der Staatlichen Kommission für die Informationssicherheit zu richten und gegebenenfalls über die Mission Bulgariens bei der Europäischen Union an folgende Adressen weiterzuleiten:

Mission of the Republic of Bulgaria to the European Union

Registry Officer

rue d'Arlon 108

B-1040 Brussels;

b)

für die EU:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Rat der Europäischen Union

Chief Registry Officer

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel.

Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die Europäische Union wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt.

Artikel 10

Die Staatliche Kommission für die Informationssicherheit der Republik Bulgarien und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:

1.

Die Staatliche Kommission für die Informationssicherheit der Republik Bulgarien, die im Namen der Regierung der Republik Bulgarien und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der Republik Bulgarien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

2.

Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, der im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich.

3.

Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.

Artikel 12

Mit den Sicherheitsvorkehrungen, die gemäß Artikel 11 einvernehmlich zwischen den drei betreffenden Büros zu treffen sind, werden die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festgelegt. Diese Standards müssen vom Sicherheitsausschuss des Rates im Namen der EU gebilligt werden.

Artikel 13

Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.

Artikel 14

Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die für Sicherheit zuständigen Stellen im Sinne des Artikels 11 übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen der EU und der Republik Bulgarien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund des Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 2005, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Republik Bulgarien

Für die Europäische Union