ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 117

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
4. Mai 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

13

 

*

Beschluss Nr. 649/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2005 bis 2019

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004)

22

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1590/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 304 vom 30.9.2004)

22

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 647/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (3) und (EWG) Nr. 574/72 (4) sollten geändert werden, um die neueste Entwicklung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Anwendung dieser Verordnungen zu erleichtern und Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen.

(2)

Zur Berücksichtigung der neuesten Entwicklung in der Rechtsprechung sind Konsequenzen insbesondere aus den Urteilen in der Rechtssache Johann Franz Duchon/Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (5) und in der Rechtssache Office national de l'emploi/Calogero Spataro (6) zu ziehen.

(3)

In Anbetracht der Urteile in den Rechtssachen Friedrich Jauch/Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Ghislain Leclere und Alina Deaconescu/Caisse nationale des prestations familiales (7), in denen es um die Qualifizierung von beitragsunabhängigen Sondergeldleistungen ging, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Präzisierung der beiden kumulativ zu berücksichtigenden Kriterien erforderlich, damit derartige Leistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt werden können. Auf dieser Grundlage sollte der Anhang überarbeitet werden, und zwar unter Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die diese Art von Leistungen berühren, die als Mischleistungen Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind. Ferner ist zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten eine Übergangsregelung für die Leistungen erforderlich, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Jauch waren.

(4)

Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit erweist sich eine Überarbeitung des Anhangs III jener Verordnung als notwendig. Die Einträge in Teil A des Anhangs III sind nur in zwei Fällen gerechtfertigt, d. h. wenn die betreffenden Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer günstiger sind (8) oder wenn sie spezielle Ausnahmesituationen betreffen, die meist historisch bedingt sind. Außerdem sollten Einträge in Teil B nur dann vorgenommen werden, wenn objektive Ausnahmesituationen eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrags rechtfertigen (9).

(5)

Um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erleichtern, sollten gewisse Bestimmungen zum einen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen und zum anderen für Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals von Unternehmen, die Personen oder Güter im internationalen Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr befördern, vorgesehen und auch die Methoden für die Bestimmung des nach Artikel 23 jener Verordnung zu berücksichtigenden Durchschnittsbetrags präzisiert werden.

(6)

Im Zuge der Überarbeitung des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden einige bestehende Einträge gestrichen und zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in manchen Mitgliedstaaten einige neue Einträge aufgenommen. Im zuletzt genannten Fall ist es dann Sache dieser Mitgliedstaaten zu prüfen, ob Übergangsregelungen oder bilaterale Lösungen erforderlich sind, um der Lage von Personen, deren erworbene Rechte als Folge davon berührt werden könnten, gerecht zu werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und“ gestrichen.

b)

In Absatz 3 werden die Worte „sowie der Abkommen, die aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden“ gestrichen.

2.

Artikel 4 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.

Der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘bezeichnet die Leistungen,

a)

die dazu bestimmt sind:

i)

einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,

oder

ii)

allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist,

und

b)

deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen; jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;

und

c)

die in Anhang IIa aufgeführt sind.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

„ einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist, soweit diese Bestimmungen in Anhang III aufgeführt sind.“

4.

Artikel 9a erhält folgende Fassung:

Artikel 9a

Verlängerung des Rahmenzeitraums

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.“

5.

Artikel 10a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bestimmungen des Artikels 10 und des Titels III gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 2a genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen. Die Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten diese Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.“

6.

In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach den von dem zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist und dieser Zeitraum in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.“

7.

Artikel 35 Absatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 69 Absatz 4 wird gestrichen.

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 95f

Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘

(1)   Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ in der durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (10) geänderten Fassung begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005.

(2)   Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer Selbstständigentätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 2005 zurückgelegt worden sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem 1. Januar 2005.

(4)   Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem 1. Januar 2005 gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

(5)   Die Ansprüche einer Person, der vor dem 1. Januar 2005 eine Pension oder Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach Artikel 78.

(6)   Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(7)   Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 95g

Übergangsvorschriften in Bezug auf die Streichung des österreichischen Pflegegeldes aus Anhang IIa.

Für Anträge auf Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz, die bis spätestens 8. März 2001 auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 3 dieser Verordnung gestellt wurden, ist diese Bestimmung anzuwenden, solange der Wohnort des Beziehers des Pflegegeldes in Österreich nach dem 8. März 2001 beibehalten wird.

10.

Die Anhänge II, IIa, III, IV und VI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 11 wird gestrichen.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 10c

Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen

Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d stellt der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Beamten oder die einem Beamten gleichgestellte Person die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.“

3.

Artikel 12a wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Vorschriften für die in Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben“.

b)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung gilt Folgendes:“.

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung für eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines internationalen Transportunternehmens beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich entweder der Sitz, die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens, das sie beschäftigt, oder aber der Ort befindet, an dem sie wohnt und überwiegend beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten.“

4.

Artikel 32a wird gestrichen.

5.

Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 9, soweit er Artikel 95f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betrifft, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b und Anhang II Nummern 2 und 4 gelten ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 118.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 21) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1) und mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004.

(5)  Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00 (Slg. 2002, I-3567).

(6)  Urteil vom 13. Juni 1996 in der Rechtssache C-170/95 (Slg. 1996, I-2921).

(7)  Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 (Slg. 2001, I-1901) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-43/99 (Slg. 2001, I-4265).

(8)  Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Slg. 1995, I-3813), vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-75/99 (Slg. 2000, I-9399) und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99 (Slg. 2002, I-1261) auf den Grundsatz hingewiesen, dass die jeweils günstigsten Bestimmungen gelten.

(9)  Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Slg. 1996, I-2253), Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Slg. 1996, I-2097) und Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Slg. 2002, I-413).

(10)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1.“


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird der Text ersetzt durch den Vermerk „Gegenstandslos“.

b)

In Teil I Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird der Text ersetzt durch den Vermerk „Gegenstandslos“.

c)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

In Abschnitt „G. SPANIEN“ wird „Keine“ ersetzt durch:

„Geburtsbeihilfen (Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes sowie Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Mehrfachgeburten).“;

ii)

Abschnitt „H. FRANKREICH“ erhält folgende Fassung:

„Geburts- oder Adoptionsbeihilfe (Kleinkindbeihilfe)“;

iii)

Abschnitt „W. FINNLAND“ erhält folgende Fassung:

„Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.“

d)

In Teil III Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird Buchstabe b gestrichen.

2.

Anhang IIa erhält unter Aufnahme von unveränderten Einträgen aus der Beitrittsakte von 2003 folgende Fassung:

ANHANG IIA

Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen

(Artikel 10a)

A.   BELGIEN

a)

Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987);

b)

garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001).

B.   TSCHECHISCHE REPUBLIK

Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb über die staatliche Sozialhilfe).

C.   DÄNEMARK

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).

D.   DEUTSCHLAND

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

E.   ESTLAND

a)

Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte);

b)

staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz vom 1. Oktober 2000 über den Sozialschutz Arbeitsloser).

F.   GRIECHENLAND

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

G.   SPANIEN

a)

Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982);

b)

Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981);

c)

beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit;

d)

Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).

H.   FRANKREICH

a)

Zusatzbeihilfen des Invaliditäts-Sonderfonds und des Solidaritätsfonds für Betagte (Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

b)

Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

c)

Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit).

I.   IRLAND

a)

Arbeitslosenhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil III Kapitel 2);

b)

(beitragsunabhängige) Altersrente (Social Welfare (Consolidation) Act 1993, Teil III Kapitel 4);

c)

(beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (Social Welfare (Consolidation) Act 1993, Teil III Kapitel 6 in der durch Teil V des Social Welfare Act 1997 geänderten Fassung);

d)

Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Act 1996, Teil IV);

e)

Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61);

f)

Blindenrente (Social Welfare (Consolidation) Act 1993, Teil III Kapitel 5).

J.   ITALIEN

a)

Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);

b)

Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

c)

Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

d)

Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

e)

Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990);

f)

Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);

g)

Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995);

h)

Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).

K.   ZYPERN

a)

Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);

b)

Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38.210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41.370 vom 1. August 1994, Nr. 46.183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53.675 vom 16. Mai 2001);

c)

Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).

L.   LETTLAND

a)

Staatliche Sozialleistung (Gesetz vom 26. Oktober 1995 über Sozialhilfe);

b)

Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz vom 26. Oktober 1995 über Sozialhilfe).

M.   LITAUEN

a)

Sozialrente (Gesetz von 1994 über Sozialrenten);

b)

Sonderausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).

N.   LUXEMBURG

Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.

O.   UNGARN

a)

Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente);

b)

beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen);

c)

Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte).

P.   MALTA

a)

Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));

b)

Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).

Q.   NIEDERLANDE

a)

Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wajong) vom 24. April 1997;

b)

Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).

R.   ÖSTERREICH

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).

S.   POLEN

Sozialrente (Gesetz vom 29. November 1990 über Sozialhilfe).

T.   PORTUGAL

a)

Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980);

b)

beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981).

U.   SLOWENIEN

a)

Staatliche Rente (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung);

b)

Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung);

c)

Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung).

V.   SLOWAKEI

Anpassung von Renten als einziger Einkommensquelle (Gesetz Nr. 100/1998 Zb.).

W.   FINNLAND

a)

Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);

b)

Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69);

c)

Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);

d)

Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung 1290/2002);

e)

Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002).

X.   SCHWEDEN

a)

Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001: 761);

b)

Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001: 853);

c)

Behindertenbeihilfe und Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1998: 703).

Y.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002);

b)

einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 vom 28. Juni 1995, Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii und Nummer 3, sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995 vom 18. Oktober 1995, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 5);

c)

Einkommensbeihilfe (Social Security Act 1986 (Gesetz über die soziale Sicherheit) vom 25. Juli 1986, Abschnitte 20 bis 22 und Abschnitt 23, Social Security (Northern Ireland) Order 1986 vom 5. November 1986, Artikel 21 bis 24);

d)

Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance and Disability Working Allowance Act 1991 vom 27. Juni 1991, Abschnitt 1 and Disability Living Allowance and Disability Working Allowance (Northern Ireland) Order 1991 vom 24. Juli 1991, Artikel 3);

e)

Unterstützungsbeihilfe (Social Security Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 35, und Social Security (Northern Ireland) Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 35);

f)

Pflegegeld (Social Security Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 37, und Social Security (Northern Ireland) Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 37).“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Am Anfang des Anhangs wird folgender Absatz unter „Allgemeine Bemerkungen“ eingefügt:

„(3)

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Verordnung sind die Bestimmungen aus bilateralen Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, in diesem Anhang nicht enthalten; dabei handelt es sich u. a. um Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten.“

b)

In Teil A werden die folgenden Nummern gestrichen:

Nummern 2, 3 Buchstabe b, 5, 6, 7, 8, 9, 13, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 61, 62, 64, 69, 71 Buchstaben a und c, 73 Buchstaben a und b, 74, 75, 83 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, 85, 88, 89, 111, 112, 113, 114, 118, 121, 122, 124, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 136, 139, 140, 145, 146, 147, 148, 149, 153, 156, 157, 159, 162, 163, 164, 165, 169, 172, 173, 175, 178, 179, 184, 188, 190, 193, 194, 195, 237, 238, 240, 243, 244, 245, 265, 270, 271, 272, 274, 277, 278, 279, 288, 289, 299 und 300.

c)

In Teil A erhält Nummer 3 Buchstabe a (Belgien — Deutschland) folgende Fassung:

„Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).“

d)

In Teil A erhält Nummer 67 (Dänemark — Finnland) folgende Fassung:

„Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“

e)

In Teil A erhält Nummer 68 (Dänemark — Schweden) folgende Fassung:

„Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“

f)

In Teil A erhält Nummer 71 Buchstabe b (Deutschland — Griechenland) folgende Fassung:

„Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und IV, soweit sie diese Artikel betreffen, des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 sowie die Protokollnotiz vom 14. Juni 1980 (Anrechnung von Versicherungszeiten auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Falle der Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen).“

g)

In Teil A erhält Nummer 72 (Deutschland — Spanien) folgende Fassung:

„Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).“

h)

In Teil A erhält Nummer 73 Buchstaben c, d, e und f (Deutschland — Frankreich) folgende Fassung:

a)

„Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten)

b)

Abschnitt I der genannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten)

c)

Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen)

d)

Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).“

i)

In Teil A erhält Nummer 79 (Deutschland — Luxemburg) folgende Fassung:

„Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrags vom 11. Juli 1959 (Anrechung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).“

j)

In Teil A erhält Nummer 83 Buchstaben h und i (Deutschland — Österreich) folgende Fassung:

„Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden.“

k)

In Teil A erhält Nummer 90 Buchstaben a, b und c (Deutschland — Vereinigtes Königreich) folgende Fassung:

a)

„Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen)

b)

Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).“

l)

In Teil A erhält Nummer 142 (Spanien — Portugal) folgende Fassung:

„Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit).“

m)

In Teil A erhält Nummer 180 (Irland — Vereinigtes Königreich) folgende Fassung:

„Artikel 8 der Vereinbarung vom 14. September 1971 über die soziale Sicherheit (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).“

n)

In Teil A erhält Nummer 267 (Niederlande — Portugal) folgende Fassung:

„Artikel 31 des Abkommens vom 19. Juli 1979 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit).“

o)

In Teil A erhält Nummer 298 (Finnland — Schweden) folgende Fassung:

„Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“

p)

In Teil B werden folgende Einträge gestrichen:

2, 5, 6, 7, 8, 9, 13, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 61, 62, 64, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 79, 82, 83, 85, 88, 89, 90, 111, 112, 113, 114, 118, 121, 122, 124, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 136, 139, 140, 142, 145, 146, 147, 148, 149, 153, 156, 157, 159, 162, 163, 164, 165, 169, 172, 173, 175, 178, 179, 180, 184, 187, 188, 190, 193, 194, 195, 237, 238, 240, 243, 244, 245, 265, 267, 270, 271, 272, 274, 277, 278, 279, 288, 289, 290, 298, 299 und 300.

4.

In Anhang IV wird Teil B wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ erhält folgende Fassung:

„Alterssicherung der Landwirte“.

b)

Abschnitt „J. ITALIEN“ erhält folgende Fassung:

„Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):

Ärzte (medici)

Apotheker (farmacisti)

Tierärzte (veterinari)

Krankenpfleger, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenpfleger (infermieri, assistenti sanitari, vigilatrici infanzia)

Psychologen (psicologi)

Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)

Vermesser (geometri)

Rechtsanwälte (avvocati)

Diplomkaufleute (dottori commercialisti)

Buch- und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)

Arbeitsrechtsberater (consulenti del lavoro)

Notare (notai)

Zollagenten (spedizionieri doganali)

Biologen (biologi)

Agrartechnologen und -wissenschaftler (agrotecnici e periti agrari)

Handelsagenten und -vertreter (agenti e rappresentanti di commercio)

Journalisten (giornalisti)

Industriesachverständige (periti industriali)

Aktuare, Chemiker, Agronomen, Forstwissenschaftler, Geologen (attuari, chimici, dottori agronomi, dottori forestali, geologi)“.

c)

Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:

„Rentenversicherung der Versorgungseinrichtungen der Kammern der Freien Berufe;“.

5.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In dem Abschnitt „C. DÄNEMARK“ wird unter Nummer 6 der Buchstabe b gestrichen.

b)

In dem Abschnitt „C. DÄNEMARK“ wird folgender Text angefügt:

„11.

Die Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu einer flexiblen Arbeitstätigkeit zugelassen worden sind (ledighedsydelse) (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997) fällt unter Titel III Kapitel 6 (Arbeitslosengeld). Für Arbeitslose, die sich in ein anderes Land begeben, gelten die Artikel 69 und 71 dieser Verordnung, sofern dieser Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungssysteme für die gleiche Kategorie von Personen verfügt.“

c)

In Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ werden die Nummern 3, 11 und 17 gestrichen und folgende Nummern angefügt:

„24.

Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.

25.

Für die Berechnung von Waisenrenten und Kinderzuschüssen bzw. -zuschlägen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für kammerfähige Freie Berufe gilt Artikel 79a der Verordnung entsprechend.“

d)

In Abschnitt „H. FRANKREICH“ erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„Ungeachtet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen und der Zuschuss für die von den Eltern gewählte Kinderbetreuung (Kleinkindbeihilfe) nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt.“

e)

In Abschnitt „I. IRLAND“ wird Nummer 11 gestrichen.

f)

In Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ werden folgende Nummern angefügt:

„8.

Zur Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung in Bezug auf Leistungen oder Leistungsteile einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe, die ausschließlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden oder die auf einem Pensionskontensystem beruhen, berücksichtigt der zuständige Träger für jeden Versicherungsmonat, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, jenes Kapital, das dem Quotienten aus dem Kapital, das in der jeweiligen Versorgungseinrichtung tatsächlich angespart wurde oder im Pensionskontensystem als angespart gilt, und der Anzahl der Monate der Versicherungszeiten in der jeweiligen Versorgungseinrichtung entspricht.

9.

Für die Berechnung von Kinderzuschüssen bzw. -zuschlägen zu Renten und Waisenrenten aus einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe gilt Artikel 79a der Verordnung entsprechend.“

g)

Der Abschnitt „Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 2 Buchstabe b erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

einer verheirateten Frau oder

einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

ii)

von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter bezieht, oder

einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Witwengeld für verwitwete Mütter, kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter und keine Witwenrente bezieht, oder die nur eine nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht, worunter in dieser Beziehung eine Witwenrente zu verstehen ist, die gemäß Abschnitt 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Sozialversicherungsbeitrags- und Leistungsgesetz) von 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird“.

ii)

Nummer 22 wird gestrichen.


ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang 2 erhält in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ Nummer 2 folgende Fassung:

2.

„ Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen (Schwedische Arbeitslosenversicherungsbehörde)“.

2.

In Anhang 4 wird in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ folgende Nummer angefügt:

9.

„ Berufsständische Versorgungseinrichtungen:

Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln“.

3.

In Anhang 10 erhält in Abschnitt „C. DÄNEMARK“ Nummer 1 Absatz 1 folgende Fassung:

1.

„ Bei Anwendung von Artikel 10c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: Den Sociale Sikringsstyrelse (Behörde für Soziale Sicherung), København“.

4.

In Anhang 10 erhält in Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ Nummer 1 folgende Fassung:

1.

„ Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, in Bezug auf die Sondersysteme für Beamte und im Einvernehmen mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung in Bezug auf die Rentenversicherungen der Kammern der freien Berufe“.

5.

Anhang 11 wird gestrichen.


4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 648/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) enthält die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr und der Ausfuhr.

(2)

Bei den Zollkontrollen von Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels ist dafür zu sorgen, dass in der Gemeinschaft überall ein gleichwertiges Zollkontrollniveau geschaffen wird und eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten erfolgt, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen haben. Diese Kontrollen sollten auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten beruhen, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger sowie für die Handelspartner der Gemeinschaft gering zu halten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten daher einen gemeinschaftsweiten Rahmen für das Risikomanagement schaffen, damit wirksame Prioritäten gesetzt und Mittel effizient zugewiesen werden können, damit das richtige Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt. Dieser Rahmen sollte auch gemeinsame Kriterien und harmonisierte Anforderungen an die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie die harmonisierte Anwendung dieser Kriterien und Anforderungen umfassen. Die Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement für alle Mitgliedstaaten sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, Stichprobenkontrollen bei Waren vorzunehmen.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten jedem Wirtschaftsbeteiligten, der gemeinsame Kriterien für seine Kontrollsysteme, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen erfüllt, den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ verleihen. Der von einem Mitgliedstaat verliehene Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ sollte von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, in den anderen Mitgliedstaaten in den Zollvorschriften vorgesehene Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen. Die anderen Mitgliedstaaten sollten jedoch die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter der Voraussetzung genehmigen, dass diese alle spezifischen Anforderungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachungen erfüllen. Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Inanspruchnahme von Vereinfachungen brauchen die anderen Mitgliedstaaten die Kontrollsysteme des Wirtschaftsbeteiligten, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen nicht erneut zu bewerten, da dies bereits der Mitgliedstaat getan hat, der dem Wirtschaftsbeteiligten den Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ verliehen hat; sie sollten jedoch sicherstellen, dass alle sonstigen spezifischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachung erfüllt sind. Die Inanspruchnahme von Vereinfachungen in anderen Mitgliedstaaten kann auch im Wege einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Zollbehörden koordiniert werden.

(4)

Die Vereinfachungen nach den Zollvorschriften sollten die im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Zollkontrollen, insbesondere solche mit Bezug zur Sicherheit, weiterhin unberührt lassen. Diese Kontrollen fallen in die Zuständigkeit der Zollbehörden, und das Kontrollrecht sollte weiter gelten, während der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von diesen Behörden als einer der Faktoren bei der Risikoanalyse und bei der Bewilligung einer Erleichterung für den Wirtschaftbeteiligten im Hinblick auf sicherheitsrelevante Kontrollen anerkannt werden sollte.

(5)

Risikobezogene Informationen über Einfuhr- und Ausfuhrwaren sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck sollte ein sicheres gemeinsames System aufgebaut werden, das den zuständigen Behörden rechtzeitig und effizient den Zugriff auf diese Informationen, ihre Übermittlung und ihren Austausch ermöglicht. Diese Informationen können auch an Drittländer weitergeleitet werden, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(6)

Unter welchen Voraussetzungen die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen, anderen Behörden desselben Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht werden dürfen, sollte festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sowie durch alle anderen Behörden, die nach dem Zollkodex der Gemeinschaften Daten erhalten, Anwendung finden.

(7)

Damit angemessene Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse möglich sind, müssen für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen, ausgenommen für Waren bei Beförderung durch dieses Gebiet ohne Halt auf dem Luftweg oder dem Seeweg, vorgeschrieben werden. Diese Angaben sollten vorliegen, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden oder dieses verlassen. Je nach der Art der Waren, der Beförderung oder der Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen können unterschiedliche Zeitrahmen und Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch für Waren gelten, die in eine oder aus einer Freizone verbracht werden, damit keine Sicherheitslücken entstehen.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

folgende Nummern werden hinzugefügt:

„4a.

Eingangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie angemessenen Eingangskontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;

4b.

Einfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4c.

Ausfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten, einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse, durchzuführen sind, damit die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4d.

Ausgangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und bei der sie Zollkontrollen in Bezug auf die Anwendung der Ausgangsförmlichkeiten und angemessenen Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden.“

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

Zollkontrollen: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus; zu diesen Handlungen können die Beschau der Waren, die Überprüfung der Anmeldungsdaten und des Vorhandenseins und der Echtheit elektronischer oder schriftlicher Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, die Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, die Vornahme behördlicher Nachforschungen und andere ähnliche Handlungen gehören;“

In Artikel 4 werden die folgenden Nummern angefügt:

„25.

Risiko: die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus, sofern dieser Vorfall

die ordnungsgemäße Durchführung von Gemeinschafts- oder nationalen Maßnahmen verhindert oder

den finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten schadet oder

die Sicherheit der Gemeinschaft, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet.

26.

Risikomanagement: die systematische Ermittlung des Risikos und Durchführung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.“

2.

Der folgende Abschnitt und der folgende Artikel werden eingefügt:

„Abschnitt 1A

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 5a

(1)   Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden, nach den in Absatz 2 genannten Kriterien den Status eines ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten.

Einem ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten|‘ werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt.

Der Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Regeln und Voraussetzungen nach Absatz 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. Die Zollbehörden lassen den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ und unter der Voraussetzung, dass die im gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Anforderungen an eine bestimmte Art von Vereinfachung erfüllt sind, in den Genuss dieser Vereinfachung kommen.

(2)   Die Kriterien für die Bewilligung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ umfassen:

die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,

ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,

gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und

gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

Nach dem Ausschussverfahren werden die Regeln festgelegt:

für die Bewilligung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘,

für die Erteilung von Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Erleichterungen,

zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Verleihung dieses Status und die Erteilung dieser Bewilligungen,

über Art und Umfang der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der Regeln für das gemeinsame Risikomanagement für sicherheitsrelevante Zollkontrollen bewilligt werden können,

für die Konsultation der anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;

und die Voraussetzungen, unter denen

eine Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann,

der Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ ausgesetzt oder entzogen werden kann und

bei bestimmten Kategorien zugelassener Wirtschaftsbeteiligter insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis der Gemeinschaftsansässigkeit abgesehen werden kann.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus zu gewährleisten. Zollkontrollen können im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Drittland durchgeführt werden, wenn das in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(2)   Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden, damit die Risiken erkannt und quantifiziert werden und damit die Maßnahmen ergriffen werden, die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlich sind.

Nach dem Ausschussverfahren wird ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen und werden gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche festgelegt.

Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Umsetzung des Risikomanagements.

(3)   Führen andere Behörden als die Zollbehörden Kontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Koordinierung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor.

(4)   Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zoll- und anderen zuständigen Behörden wie Veterinär- und Polizeibehörden die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus erhalten haben, untereinander sowie mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen, sofern dies für die Zwecke der Risikominimierung erforderlich ist.

Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Stellen (z. B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter der Voraussetzung zulässig, dass die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) eingehalten werden.“.

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.“

5.

In Artikel 16 wird der Begriff „zollamtliche Prüfung“ durch den Begriff „Zollkontrollen“ ersetzt.

6.

Folgende Artikel werden in Titel III Kapitel 1 eingefügt:

„Artikel 36a

(1)   Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren ist eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(2)   Die summarische Anmeldung ist bei der Eingangszollstelle abzugeben.

Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

(3)   Die summarische Anmeldung ist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(4)   Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:

die Frist, innerhalb der die summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist,

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist und

die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder diese Anforderung angepasst werden kann.

Artikel 36b

(1)   Im Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.

(2)   Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.

(3)   Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt.

(4)   Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von

a)

der Person, in deren Namen die in Absatz 3 genannte Person handelt, oder

b)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder

c)

einem Vertreter einer der in Absatz 3 oder unter Buchstabe a oder b genannten Personen.

(5)   Der in den Absätzen 3 und 4 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)

das Entfernen der Waren zugelassen haben.

Artikel 36c

(1)   Die Eingangszollstelle kann auf die Abgabe einer summarischen Anmeldung bei Waren verzichten, für die vor Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. In diesem Falle muss die Zollanmeldung zumindest die für eine summarische Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten und gilt, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen ist, als summarische Anmeldung.

Die Zollbehörden können erlauben, dass die Zollanmeldung bei einer anderen Einfuhrzollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

(2)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische Zollanmeldungen.“

7.

In Artikel 37 Absatz 1 werden die Worte „zollamtlich geprüft“ durch die Worte „Zollkontrollen unterzogen“ ersetzt; in Artikel 38 Absatz 3 werden die Worte „Zollbehörden eines Mitgliedstaats“ durch die Worte „den Mitgliedstaaten“ sowie die Worte „zollamtlichen Prüfung“ durch das Wort „Zollkontrolle“ ersetzt.

8.

Artikel 38 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 36a bis 36c und 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.“

9.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.“

10.

Titel III Kapitel 3 erhält die Überschrift „Abladen der gestellten Waren“.

11.

Die Artikel 43 bis 45 werden gestrichen.

12.

Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten, wenn

a)

sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;

b)

sie aufgrund einer Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;

c)

auf sie die in Artikel 166 Buchstabe b genannten Maßnahmen anwendbar sind;

d)

sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.“

13.

Artikel 176 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist nach den Artikeln 36a bis 36c oder 182a bis 182d eine jeweilige summarische Anmeldung abzugeben.“

14.

Artikel 181 erhält folgende Fassung:

„Artikel 181

Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr, die passive Veredelung, die Wiederausfuhr, die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Vorschriften des Titels V eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.“

15.

In Artikel 182 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Wiederausfuhr oder“ gestrichen.

16.

In Titel V (Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 182a

(1)   Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist entweder eine Zollanmeldung oder, sofern diese nicht erforderlich ist, eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.

(2)   Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:

die Frist, innerhalb der die Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben ist;

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist;

die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder von dieser Anforderung abgewichen werden kann, und

die Fälle und Voraussetzungen, in bzw. unter denen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weder eine Zollanmeldung noch eine summarische Anmeldung abzugeben sind.

Artikel 182b

(1)   Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die nach den Zollvorschriften eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist diese Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.

(2)   Ist die Ausfuhrzollstelle eine andere Zollstelle als die Ausgangszollstelle, so muss die Ausfuhrzollstelle die Angaben, die die Ausgangszollstelle benötigt, dieser unverzüglich übermitteln oder elektronisch zugänglich machen.

(3)   Zollanmeldungen müssen zumindest die für die summarische Anmeldung erforderlichen Angaben gemäß Artikel 182d Absatz 1 enthalten.

(4)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so unterziehen die Zollbehörden die Daten dem gleichen Grad an Risikomanagement wie bei Zollanmeldungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen.

Artikel 182c

(1)   Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, keine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

(2)   Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

(3)   Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

Artikel 182d

(1)   Nach dem Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.

(2)   Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.

(3)   Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

a)

der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, oder

b)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder

c)

einem Vertreter einer der unter Buchstabe a oder b genannten Personen.

(4)   Der in Absatz 3 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)

das Entfernen der Waren zugelassen haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5a Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 36a Absatz 4, Artikel 36b Absatz 1, Artikel 182a Absatz 2 und Artikel 182d Absatz 1 gelten ab dem 11 Mai 2005.

Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Artikel in Kraft getreten sind. Die Systeme für die elektronische Anmeldung, das automatisierte Risikomanagement und den elektronischen Datenaustausch zwischen Eingangs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Ausgangszollstellen, die in den Artikeln 13, 36a, 36b, 36c, 182b, 182c und 182d vorgesehen sind, müssen jedoch drei Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Bestimmungen anwendbar sind, funktionsfähig sein.

Spätestens zwei Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit dieser Vorschriften prüft die Kommission etwaige Anträge der Mitgliedstaaten auf Verlängerung der in Absatz 3 genannten Dreijahresfrist für die Systeme für die elektronische Anmeldung, das automatisierte Risikomanagement und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollstellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und schlägt gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 3 genannten Dreijahresfrist vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 72.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 36) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/20


BESCHLUSS Nr. 649/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. April 2005

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (3) wird das Ziel verfolgt, den Reichtum und die Vielfalt sowie die Gemeinsamkeiten der europäischen Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander zu leisten.

(2)

Anhang I des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG legt die zeitliche Abfolge fest, nach der die Mitgliedstaaten Benennungen für diese Veranstaltung mitteilen können. Jener Anhang beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses am 25. Mai 1999.

(3)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG kann jener Beschluss überarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die künftige Erweiterung der Europäischen Union.

(4)

Angesichts der Erweiterung von 2004 ist es wichtig, dass die neuen Mitgliedstaaten in naher Zukunft ebenfalls die Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ Städte zu benennen, ohne die vorgesehene Reihenfolge für die anderen Mitgliedstaaten umzustoßen, so dass ab 2009 bis zum Ende dieser Gemeinschaftsaktion jährlich zwei Städte in den Mitgliedstaaten ausgewählt werden können.

(5)

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(12a)

Die finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses werden so berücksichtigt, dass sichergestellt ist, dass für die Benennung von zwei ‚Kulturhauptstädten Europas‘ ausreichende und angemessene Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   „ In dem in der Liste in Anhang I festgelegten Turnus werden Städte aus den Mitgliedstaaten zur ‚Kulturhauptstadt Europas‘ erklärt. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils in der Liste aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils in der Liste aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung einer oder mehrerer Städte mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung des betreffenden Mitgliedstaats.“

3.

Anhang I wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Mai 2004.

Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 15.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Oktober 2004 (ABl. C 25 E vom 1.2.2005, S. 41) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1.


ANHANG

REIHENFOLGE DER BERECHTIGUNG ZUR BENENNUNG EINER „KULTURHAUPTSTADT EUROPAS“

2005

Irland

 

2006

Griechenland (1)

 

2007

Luxemburg

 

2008

Vereinigtes Königreich

 

2009

Österreich

Litauen

2010

Deutschland

Ungarn

2011

Finnland

Estland

2012

Portugal

Slowenien

2013

Frankreich

Slowakei

2014

Schweden

Lettland

2015

Belgien

Tschechische Republik

2016

Spanien

Polen

2017

Dänemark

Zypern

2018

Niederlande (1)

Malta

2019

Italien

 


(1)  Der Rat (Kultur/Audiovisuelle Medien) hat auf seiner Tagung vom 28. Mai 1998 den Platztausch zwischen Griechenland und den Niederlanden gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zur Kenntnis genommen.


Berichtigungen

4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/22


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94

( Amtsblatt der Europäischen Union L 162 vom 30. April 2004 )

Auf der Umschlagseite, auf Seite 18 im Titel und auf Seite 23 in der Schlussformel, Datum der Annahme:

anstatt:

„24. April 2004“

muss es heißen:

„26. April 2004“.


4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/22


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1590/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94

( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30. September 2004 )

Da der Wortlaut dieser Verordnung bereits als Verordnung (EG) Nr. 870/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18) veröffentlicht wurde, entfällt die zweite Veröffentlichung im ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 1.