ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 110

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
30. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 674/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 675/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 676/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 677/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 678/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 679/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 680/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 54/2005 EG

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 681/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für Faserflachs

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 682/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 162. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 683/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 162. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 684/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 81. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 685/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 334. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 686/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 687/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 17. Teilausschreibung

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 688/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 689/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2005

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 690/2005 der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 691/2005 der Kommission vom 29. April 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

35

 

*

Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

36

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

40

 

*

Entscheidung des Rates vom 18. Januar 2005 zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ob die Republik Ungarn als Reaktion auf die Empfehlungen des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen hat

42

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxide) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4570 endg. und Berichtigung K(2004) 4)

44

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die Beihilferegelung, die Spanien Herstellern von Oliventresteröl gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 21/02 (ex NN 14/02) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1635)

48

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3938)  ( 1 )

56

 

*

Beschluss Nr. 2/2005 vom 30. März 2005 des gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Änderung des Kapitels 3 in Anhang 1

78

 

*

Information betreffend das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

80

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 663/2005 der Kommission vom 28. April 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren (ABl. L 108 vom 29.4.2005)

81

 

*

84

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 673/2005 DES RATES

vom 25. April 2005

zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Januar 2003 nahm das Streitbeilegungsgremium (DSB) der Welthandelsorganisation (WTO) den Bericht des Berufungsgremiums (1) und den Panel-Bericht (2), der durch den Bericht des Berufungsgremiums bestätigt wurde, an und stellte fest, dass das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken („Continued Dumping and Subsidy Offset Act — CDSOA“) nicht mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der USA vereinbar ist.

(2)

Da die USA ihre Rechtsvorschriften nicht mit den einschlägigen Übereinkommen in Einklang brachten, beantragte die Gemeinschaft beim Streitbeilegungsgremium die Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den USA (3). Die USA erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der Zollzugeständnisse und den damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.

(3)

Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOA für Antidumping- oder Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung in den USA, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte das Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den USA im Einklang mit der Entscheidung des Schiedsgremiums auszusetzen.

(4)

Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das Daten zur Verfügung stehen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2004 (1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) erhoben wurden. Auf der Grundlage der Daten, die von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden, wird der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 27,81 Mio. USD beziffert. Die Gemeinschaft kann daher die Anwendung ihrer den USA gewährten Zollzugeständnisse für einen entsprechenden Betrag aussetzen. Die Auswirkungen eines zusätzlichen Einfuhrzolls von 15 % ad valorem auf Einfuhren von in Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA machen über ein Jahr gerechnet einen Handelswert von nicht mehr als 27,81 Mio. USD aus. Für diese Waren sollte die Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2005 die Anwendung ihrer Zollzugeständnisse aussetzen.

(5)

Wenn die USA auch in Zukunft die Entscheidung und Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums nicht umsetzen, sollte die Kommission jedes Jahr die Höhe der Aussetzungen an den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile anpassen, die zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zu Lasten der Gemeinschaft entstehen. Die Kommission sollte die Liste in Anhang I oder die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle so ändern, dass die Auswirkungen der zusätzlichen Zölle auf Einfuhren aus den USA für die ausgewählten Waren über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.

(6)

Die Kommission sollte die folgenden Kriterien zugrunde legen:

a)

Die Kommission sollte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle ändern, wenn es nicht möglich ist, durch Hinzufügen weiterer Waren zu den in Anhang I aufgeführten Waren oder deren Streichung den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Ansonsten sollte die Kommission die Liste in Anhang I um Waren ergänzen, wenn sich der Umfang der Aussetzungen erhöht, bzw. Waren von der Liste streichen, wenn der Umfang der Aussetzungen abnimmt.

b)

Werden Waren hinzugefügt, so sollte die Kommission automatisch Waren von der Liste in Anhang II wählen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Waren aufgeführt sind. Daher sollte die Kommission auch die Liste in Anhang II ändern, indem sie von dieser Liste die Waren streicht, die der Liste in Anhang I hinzugefügt wurden.

c)

Werden Waren gestrichen, so sollte die Kommission zuerst die Waren streichen, die der Liste in Anhang I zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt wurden. Erst dann sollte die Kommission Waren streichen, die gegenwärtig in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, wobei sie erneut die Reihenfolge der Liste beachtet.

(7)

Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) getroffen werden.

(8)

Um die Umgehung des Zusatzzolls zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Gemeinschaft werden für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA ausgesetzt.

Artikel 2

Zusätzlich zu dem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) anzuwendenden Zoll wird auf die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA ein Wertzoll von 15 % erhoben.

Artikel 3

(1)   Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an. Die Kommission ändert den Zollsatz des zusätzlichen Zolls oder die Liste in Anhang I unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht 72 % der Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft gezahlt wurden.

b)

Die Änderung wird so vorgenommen, dass die zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren ausgewählter Waren mit Ursprung in den USA über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.

c)

Steigt der Umfang der Aussetzung, so fügt die Kommission der Liste in Anhang I Waren hinzu, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor. Diese Waren werden von der Liste in Anhang II in der dort vorgegebenen Reihenfolge ausgewählt.

d)

Nimmt der Umfang der Aussetzung ab, so werden Waren von der Liste in Anhang I gestrichen, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor. Die Kommission streicht zunächst die Waren, die gegenwärtig in der Liste in Anhang II aufgeführt sind und der Liste in Anhang I später hinzugefügt wurden. Dann erst streicht die Kommission die Waren, die sich gegenwärtig auf der Liste in Anhang I befinden, und zwar in der Reihenfolge der Liste.

e)

Die Kommission ändert die Höhe des Zusatzzolls, wenn der Umfang der Aussetzung nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden kann.

(2)   Werden Waren der Liste in Anhang I hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II, indem sie die betreffenden Waren von der Liste in Anhang II streicht. Die Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert.

(3)   Die Entscheidungen nach diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 angenommen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Der Ursprung der Waren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt.

Artikel 6

(1)   Auf Waren des Anhangs I, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz, eine Zollbefreiung oder eine Zollsenkung gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(2)   Auf Waren des Anhangs I, bei denen nachgewiesen werden kann, dass sie sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden, und deren Bestimmungsort nicht verändert werden kann, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(3)   Auf Waren des Anhangs I, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (6) von den Einfuhrabgaben befreit sind, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(4)   Waren des Anhangs I können gemäß Artikel 551 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) erst nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss für den Zollkodex in das Zollverfahren „Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung“ übergeführt werden, es sei denn die Waren und Behandlungen sind in Anhang 76, Teil A jener Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung dieser Verordnung, sobald die Vereinigten Staaten von Amerika die Empfehlung des WTO-Streitbeilegungsgremiums vollständig umgesetzt haben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Bericht des Berufungsgremiums (WT/DS217/AB/R, WT/DS234/AB/R, 16. Januar 2003).

(2)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Panel-Bericht (WT/DS217/R, WT/DS234/R, 16. September 2002).

(3)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Rückgriff der Europäischen Gemeinschaften auf Artikel 22 Absatz 2 DSU (WT/DS217/22, 16. Januar 2004).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(6)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG I

Die den Zusatzzöllen unterliegenden Waren sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Warenbezeichnung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (1) festgehalten.

 

4820 10 90

 

4820 50 00

 

4820 90 00

 

4820 30 00

 

4820 10 50

 

6204 63 11

 

6204 69 18

 

6204 63 90

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6103 43 00

 

6204 63 18

 

6203 43 19

 

6204 69 90

 

6203 43 90

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).


ANHANG II

Die Waren in diesem Anhang sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Warenbezeichnung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist in Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgehalten.

 

6301 40 10

 

6301 30 10

 

6301 30 90

 

6301 40 90

 

4818 50 00

 

9009 11 00

 

9009 12 00

 

8467 21 99

 

4803 00 31

 

4818 30 00

 

4818 20 10

 

9403 70 90

 

6110 90 10

 

6110 19 10

 

6110 19 90

 

6110 12 10

 

6110 11 10

 

6110 30 10

 

6110 12 90

 

6110 20 10

 

6110 11 30

 

6110 11 90

 

6110 90 90

 

6110 30 91

 

6110 30 99

 

6110 20 99

 

6110 20 91

 

9608 10 10

 

6402 19 00

 

6404 11 00

 

6403 19 00

 

6105 20 90

 

6105 20 10

 

6106 10 00

 

6206 40 00

 

6205 30 00

 

6206 30 00

 

6105 10 00

 

6205 20 00

 

9406 00 11

 

9406 00 38

 

6101 30 10

 

6102 30 10

 

6201 12 10

 

6201 13 10

 

6102 30 90

 

6201 92 00

 

6101 30 90

 

6202 93 00

 

6202 11 00

 

6201 13 90

 

6201 93 00

 

6201 12 90

 

6204 42 00

 

6104 43 00

 

6204 49 10

 

6204 44 00

 

6204 43 00

 

6203 42 31

 

6204 62 31


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 674/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

129,0

204

96,7

212

124,2

999

116,6

0707 00 05

052

136,1

204

74,1

999

105,1

0709 90 70

052

96,0

204

44,2

999

70,1

0805 10 20

052

43,9

204

43,2

212

61,2

220

48,4

388

74,0

400

49,5

624

59,1

999

54,2

0805 50 10

052

46,9

220

65,0

388

59,5

400

54,2

528

63,0

624

71,0

999

59,9

0808 10 80

388

90,7

400

103,0

404

95,1

508

85,5

512

71,9

524

52,9

528

69,5

720

72,7

804

90,4

999

81,3

0808 20 50

388

89,7

512

71,0

528

66,3

720

49,0

999

69,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 675/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

8,07

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

7,54

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

6,95

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

6,42

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

6,01

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 676/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

5

1. Term.

6

2. Term.

7

3. Term.

8

4. Term.

9

5. Term.

10

6. Term.

11

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

– 0,46

– 10,00

– 10,00

– 10,00

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

– 0,46

– 20,00

– 20,00

– 20,00

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

– 0,46

– 40,00

– 40,00

– 40,00

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

– 0,63

– 15,00

– 15,00

– 15,00

1101 00 15 9130

C01

0

– 0,59

– 15,00

– 15,00

– 15,00

1101 00 15 9150

C01

0

– 0,54

– 15,00

– 15,00

– 15,00

1101 00 15 9170

C01

0

– 0,50

– 15,00

– 15,00

– 15,00

1101 00 15 9180

C01

0

– 0,47

– 15,00

– 15,00

– 15,00

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 677/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 678/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

5

1. Term.

6

2. Term.

7

3. Term.

8

4. Term.

9

5. Term.

10

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

11

7. Term.

12

8. Term.

1

9. Term.

2

10. Term.

3

11. Term.

4

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 679/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

8,07

1101 00 15 9130

7,54

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

57,95

1102 20 10 9400

49,67

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

74,50

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 54/2005 EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sind Ausschreibungen von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die Durchführung von Kleinprojekten in der Gemeinschaft bzw. die Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke zu ermöglichen. Der von den Mitgliedstaaten gelagerte Weinalkohol besteht aus Mengen, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammen.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Es ist angebracht, Mindestangebotspreise festzusetzen, die je nach Art der Endverwendung differenziert sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Verkauf durch Ausschreibung Nr. 54/2005 EG von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchgeführt. Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen Interventionsstelle.

Die zum Verkauf gebotene Menge beläuft sich auf 130 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Die Nummern der Behältnisse, die Lagerorte und die in jedem Behältnis enthaltene Menge Alkohol von 100 % vol sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Artikel 79, 81, 82, 83, 84, 85, 95, 96, 97, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Angebote sind bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen:

Onivins-Libourne, Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière, boîte postale 231

F-33505 Libourne Cedex

Tel. (33-5) 57 55 20 00

Telex: 57 20 25

Fax: (33-5) 57 55 20 59

oder durch Einschreiben an diese Stelle zu senden.

(2)   Die Angebote sind in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift „Angebot für die Ausschreibung zu neuen industriellen Verwendungen Nr. 54/2005 EG“ einzureichen. Der versiegelte Umschlag ist in einen an die betreffende Interventionsstelle adressierten Umschlag einzulegen.

(3)   Die Angebote müssen bei der betreffenden Interventionsstelle spätestens am 17. Mai 2005, 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingehen.

(4)   Jedem Angebot ist der Nachweis über die Stellung einer Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol bei der betreffenden Interventionsstelle beizufügen.

Artikel 4

Die Mindestpreise, auf die sich die Angebote beziehen können, betragen 10,30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Backhefe, 26 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen des Typs Amine und Chloral zur Ausfuhr, 32 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Eau de Cologne zur Ausfuhr und 7,5 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zu anderen industriellen Verwendungen.

Artikel 5

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt. Der Preis der Proben beträgt 10 EUR je Liter.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Artikel 6

Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2005 (ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 15).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

AUSSCHREIBUNG VON ALKOHOL ZU NEUEN INDUSTRIELLEN VERWENDUNGEN Nr. 54/2005 EG

Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

Mitgliedstaat

Lagerort

Nr. des Behältnisses

Menge in hl Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Artikel

Alkoholart

Alkoholgehalt

(in % vol)

FRANKREICH

Onivins-Longuefuye

F-53200 Longuefuye

5

22 465

27

Rohalkohol

+ 92

6

22 545

27

Rohalkohol

+ 92

13

22 520

27

Rohalkohol

+ 92

19

19 815

27

Rohalkohol

+ 92

14

22 655

27

Rohalkohol

+ 92

Onivins-Port-la-Nouvelle

Entrepôt d’alcool

Av. Adolphe Turrel BP 62

F-11210 Port-la-Nouvelle

13

685

28

Rohalkohol

+ 92

13

6 840

30

Rohalkohol

+ 92

12

7 795

28

Rohalkohol

+ 92

12

190

30

Rohalkohol

+ 92

12

4 330

30

Rohalkohol

+ 92

12

160

27

Rohalkohol

+ 92

Insgesamt

 

130 000

 

 

 


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 681/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für Faserflachs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 110 Absatz 2 erster Gedankenstrich Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (2) sind unter anderem die Bedingungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für Faserflachs festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird die Gewährung von Flächenzahlungen für Faserflachs davon abhängig gemacht, dass Saatgut der in Anhang V der Verordnung aufgeführten Sorten verwendet wird. In dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Rahmen für gekoppelte Zahlungen ist diese Beihilfevoraussetzung jedoch nicht gerechtfertigt, da der Hektarbetrag für die gekoppelten Zahlungen für Flachs und für andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen derselbe ist. In der Regelung für entkoppelte Zahlungen gibt es keine Bestimmung, die auf die Sortenliste für Flachs Bezug nimmt. Der Vereinfachung halber sollte diese Bedingung daher aufgehoben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 für Beihilfeanträge in Bezug auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2005 gilt, sollte diese Verordnung mit Wirkung von dem genannten Zeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i wird gestrichen.

2.

Anhang V wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge in Bezug auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 682/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 162. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 162. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 162. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

73

73

73

Butterfett

73


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 683/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 162. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 162. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. April 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 162. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

51

47

50

41

Butter < 82 %

44

45,9

45,9

Butterfett

61,5

57,5

61,5

57,5

Rahm

 

 

24

20

Verarbeitungssicherheit

Butter

56

55

Butterfett

68

68

Rahm

26


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 684/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 81. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 81. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 26. April 2005 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Mindestverkaufspreis:

195,24 EUR/100 kg,

Verarbeitungssicherheit:

35,00 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 685/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 334. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 334. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

60,6 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

67 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 686/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 18. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 18. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 26. April 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 275 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 687/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 17. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 17. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 26. April 2005 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 195,50 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 688/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Mai 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

37,35

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

56,67

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

56,67

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

37,35


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.4.2005—28.4.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

106,75 (3)

63,41

157,46

147,46

127,46

85,11

Golf-Prämie (EUR/t)

11,51

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

22,90

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 30,43 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 39,57 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 689/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d) des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 31,805 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2005 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 690/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 genannten Ausschreibung anhand der vom 25. bis 28. April 2005 eingereichten Angebote auf 57,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 691/2005 DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern vom 25. bis 28. April 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABL. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/36


RICHTLINIE 2005/31/EG DER KOMMISSION

vom 29. April 2005

zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), handelt es sich um eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(2)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist in den Einzelmaßnahmen vorzuschreiben, dass den betreffenden Materialien und Gegenständen bei ihrem Inverkehrbringen eine schriftliche Erklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.

(3)

Diese Bestimmung war in der Richtlinie 84/500/EWG noch nicht enthalten. Diese Verpflichtung ist für alle Keramikgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, vorzuschreiben, damit sie eindeutig von Dekorationsgegenständen unterschieden werden können.

(4)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten Zugang zu Unterlagen haben, die zeigen, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für die Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Daher sollte der Hersteller oder die Person, die die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den Behörden auf Anfrage Informationen über die durchgeführte Analyse zugänglich machen.

(5)

Die Richtlinie 84/500/EWG enthält eine Methode zur Analyse auf Blei und Kadmium. Auf diesem Gebiet wurden technische Fortschritte erzielt, und die in der Richtlinie enthaltene Analysemethode ist nur eine unter mehreren möglichen Methoden. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden, und es sollten Leistungskriterien festgelegt werden, die die Analysemethode unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Kadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (3) erfüllen muss.

(6)

Entsprechend dem Verhältinismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, den freien Verkehr mit Keramikgegenständen zu gewährleisten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Bestimmungen über eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Richtlinie 84/500/EWG festzulegen. Diese Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7)

Die Richtlinie 84/500/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 84/500/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beigefügt sein.

Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufer auszustellen und muss die in Anhang III zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(2)   Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den zuständigen nationalen Behörden eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

2.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.

3.

Es wird ein neuer Anhang III aufgenommen, der in Anhang II zur vorliegenden Richtlinie enthalten ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Mai 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass

a)

der Handel mit und die Verwendung von Keramikgegenständen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ab 20. Mai 2006 erlaubt ist;

b)

die Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Keramikgegenständen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ab 20. Mai 2007 verboten ist.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12.

(3)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/4/EG (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 50).

(4)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.“


ANHANG I

„ANHANG II

ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Die Methode ermöglicht die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit.

2.   Prinzip

Die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit wird mithilfe einer instrumentellen Analysemethode durchgeführt, die die Leistungskriterien der Nummer 4 erfüllt.

3.   Reagenzien

Alle Reagenzien müssen Analysequalität besitzen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Unter „Wasser“ ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen.

3.1   4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung

40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt.

3.2   Stammlösungen

Es werden Stammlösungen hergestellt, die in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure 1 000 mg/l Blei und mindestens 500 mg/l Kadmium enthalten.

4.   Leistungskriterien der instrumentellen Analysemthode

4.1

Die Nachweisgrenze für Blei und Kadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:

0,1 mg/l für Blei,

0,01 mg/l für Kadmium.

Die Nachweisgrenze wird definiert als die Konzentration des Elementes in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure, die ein Signal auslöst, das doppelt so hoch ist wie das Grundrauschen des Gerätes.

4.2

Die Bestimmungsgrenze für Blei und Kadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:

0,2 mg/l für Blei,

0,02 mg/l für Kadmium.

4.3

Wiederfindungsrate. Die Wiederfindungsrate des der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure zugesetzten Bleis und Kadmiums muss innerhalb 80—120 % der zugesetzten Menge liegen.

4.4

Spezifität. Die verwendete instrumentelle Analysemethode muss frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen sein.

5.   Methode

5.1   Vorbereitung der Probe

Die Probe muss sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können.

Die Probe ist bei einer Temperatur von ca. 40 °C in einer Lösung mit flüssigem Haushaltsreinigungsmittel zu waschen. Danach ist sie zuerst in Leitungswasser und dann in destilliertem Wasser oder Wasser gleichwertiger Qualität zu spülen. Dann ist sie abzutropfen und trocknen zu lassen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden.

5.2   Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration

Die so vorbereitete Probe wird unter den in Anhang I genannten Bedingungen geprüft.

Vor der Entnahme der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird der Inhalt der Probe mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, das einen Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands vermeidet.

Bei jeder Messreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen.

Die Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird unter geeigneten Bedingungen durchgeführt.“


ANHANG II

„ANHANG III

ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN

Die schriftliche Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält folgende Angaben:

1.

Identität und Anschrift der Firma, die das keramische Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt;

2.

Identität des Keramikgegenstands;

3.

Datum der Erklärung;

4.

Bestätigung, dass der Keramikgegenstand die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt.

Die schriftliche Erklärung hat eine leichte Identifizierung der Waren zu ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Kadmiumlässigkeit führen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(2005/347/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Monaco, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Monaco Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco, deren Wortlaut ebenfalls dem Beschluss 2005/35/EG des Rates (2) beigefügt ist.

(3)

Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (3) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen setzt voraus, dass das Fürstentum Monaco den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen dem Fürstentum Monaco und der Europäischen Gemeinschaft anwendet.

(4)

Gemäß des Beschlusses 2005/35/EG und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 7. Dezember 2004 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.

(6)

Es ist notwendig, eine einfache und schnelle Regelung für mögliche Anpassungen der Anhänge 1 und 2 des Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und die beigefügte Absichtserklärung werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Absichtserklärung ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens (5) vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 53.

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(4)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55.

(5)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/42


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Januar 2005

zur Feststellung gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ob die Republik Ungarn als Reaktion auf die Empfehlungen des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen hat

(2005/348/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 8,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges, nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) nach Artikel 104 des Vertrags, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern.

(3)

In der Amsterdamer Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17. Juni 1997 (2) werden alle Beteiligten, insbesondere die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission, förmlich aufgefordert, den Vertrag und den Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umzusetzen.

(4)

Der Rat hat mit der Entscheidung 2004/918/EG (3) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 hat der Rat am 5. Juli 2004 eine Empfehlung an die ungarischen Behörden gerichtet, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich zu beenden und in einem mittelfristigen Rahmen Maßnahmen zu ergreifen, um das Defizit bis 2008 auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP zu senken, und zwar gemäß dem Defizitrückführungspfad, der in dem von den ungarischen Behörden vorgelegten und in der Stellungnahme des Rates vom 5. Juli 2004 (4) gebilligten Konvergenzprogramm vorgezeichnet wurde. In der Empfehlung wurde der ungarischen Regierung eine Frist bis zum 5. November 2004 gesetzt, um praktische Schritte zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Defizitziels von 4,1 % des BIP im Jahr 2005 zu unternehmen. Ferner empfahl der Rat der Republik Ungarn in dieser Empfehlung, die im Konvergenzprogramm vom Mai 2004 vorgesehenen Maßnahmen mit Nachdruck umzusetzen und insbesondere bereit zu sein, falls erforderlich zusätzliche Maßnahmen einzuführen, um das gesamtstaatliche Defizitziel von 4,6 % des BIP im Jahr 2004 zu erreichen. Der Rat forderte die ungarischen Behörden zudem auf, jede Gelegenheit zur Beschleunigung der Finanzanpassung zu nutzen, die geplanten Reformen der öffentlichen Verwaltung sowie des Gesundheits- und Bildungssystems durchzuführen sowie dafür zu sorgen, dass geplante Steuersenkungen adäquat finanziert werden, und ihre Umsetzung von der Erreichung der Defizitziele abhängig zu machen.

(6)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss sich der Rat bei der Entscheidung darüber, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen getroffen wurden, auf öffentlich bekannt gegebene Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats stützen.

(7)

Die Bewertung der öffentlich bekannt gegebenen Beschlüsse, die die Republik Ungarn zwischen der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und dem Ablauf der in dieser Empfehlung gesetzten Frist gefasst hat, führt zu folgenden Schlussfolgerungen:

Die ungarische Regierung hat im Anschluss an die Empfehlung des Rates verschiedene zusätzliche Maßnahmen beschlossen. Sie betrafen die Ausgabenseite und trugen im Jahr 2004 zu einer erheblichen Rückführung des Haushaltsdefizits gegenüber 2003 und zu einer günstigeren und nachhaltigeren Neuausrichtung des Wachstums bei. Diese Maßnahmen reichten jedoch nicht aus, um den in der Empfehlung des Rates für das Haushaltsdefizit 2004 vorgegebenen Zielwert von 4,6 % des BIP zu erreichen, der voraussichtlich deutlich überschritten werden wird;

im Haushalt 2005 wurden verschiedene Maßnahmen bekannt gegeben, die darauf ausgerichtet sind, das Haushaltsdefizit 2005 weiter zu verringern, darunter eine „Notfallreserve“ von 0,5 % des BIP, falls das Ziel 2005 überschritten wird. Diese Maßnahmen werden jedoch nicht ausreichen, um das in der Empfehlung des Rates vorgegebene Defizitziel von 4,1 % des BIP zu erreichen, das voraussichtlich ebenfalls deutlich überschritten werden wird;

die von den ungarischen Behörden bislang getroffenen Maßnahmen werden eine Abweichung von dem geplanten Anpassungspfad des Konvergenzprogramms vom Mai nicht verhindern. In diesem Zusammenhang bedarf die fortwährende Zusage der ungarischen Regierung, das übermäßige Defizit bis 2008 zu beseitigen, einer Untermauerung durch energische Maßnahmen zur weiteren Haushaltskonsolidierung und durch eine entschlossenere Weiterführung der Strukturreformen.

(8)

Stellt der Rat fest, dass seine nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ausgesprochene Empfehlung keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat, so kann er diese Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags veröffentlichen. Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt hatte sich die Republik Ungarn allerdings im Juli 2004 mit der Veröffentlichung der Empfehlung einverstanden erklärt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 5. Juli 2004 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht wirksame Maßnahmen ergriffen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27.

(4)  ABl. C 320 vom 24.12.2004, S. 11.


Kommission

30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2003

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxide)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4570 endg. und Berichtigung K(2004) 4)

(Nur der deutsche, der englische und der spanische Text sind verbindlich)

(2005/349/EG)

Am 10. Dezember 2003 erließ die Kommission eine Entscheidung (K(2003) 4570 endg.) in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Am 7. Januar 2004 genehmigte die Kommission im schriftlichen Verfahren E/2/2004 (K(2004) 4) eine Berichtigung der deutschen und spanischen Fassung der Entscheidung K(2003) 4570 endg.. Gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNGEN

Adressaten der Entscheidung und Art der Zuwiderhandlung

(1)

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet:

Akzo Nobel Chemicals International B.V.

Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V.

Akzo Nobel N.V.

Atofina S.A.

Degussa UK Holdings Limited

Peroxid Chemie GmbH & Co. KG

Peroxidos Organicos S.A.

AC Treuhand AG.

(2)

Seit 1971 haben die damals größten Hersteller organischer Peroxide (Akzo Nobel Chemicals International B.V. und Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V., Luperox GmbH (nunmehr in der größten deutschen Atofina-Tochter aufgegangen) — nachstehend „Akzo“ — und Peroxid Chemie GmbH & Co. KG) eine Vereinbarung fortdauernd angewandt, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstieß. Mit dieser Vereinbarung, die zeitweise im gesamten Gebiet oder einem Großteil des Gebiets der Gemeinschaft und des EWR bestand, haben die Hersteller Marktanteile vereinbart, die Preise organischer Peroxide festgesetzt, einen Mechanismus für die Vornahme von Preiserhöhungen vereinbart und angewandt, Kunden zugeteilt und ein Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung ihrer Vereinbarungen geschaffen. Peroxidos Organicos S.A. (1975––1999) nahm an einer Nebenabrede zu der Hauptvereinbarung teil. Die AC Treuhand AG (1993––1999) war ebenfalls beteiligt.

Dauer des Verstoßes

(3)

Dauer der Teilnahme

a)

Akzo Nobel Chemicals International B.V., Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V. und Akzo Nobel N.V.: 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999;

b)

Atofina S.A.: 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999;

c)

Peroxid Chemie GmbH & Co. KG: 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999;

d)

Degussa UK Holdings Limited: 1. September 1992 bis 31. Dezember 1999;

e)

Peroxidos Organicos S.A.: 31. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1999;

f)

AC Treuhand: 28. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1999.

Der Markt für organische Peroxide

(4)

Ein organisches Peroxid ist ein organisches Molekül, das eine Peroxidbindung, d. h. eine Sauerstoff-Sauerstoff-Bindung (-O-O-) enthält. Organische Peroxide (nachstehend „OP“) sind hochgradig explosiv, und größere Unfälle sind in der Branche nicht selten. OP sind in fester Form (üblicherweise als feine Pulver), flüssig oder als Paste verfügbar. OP und OP enthaltende Mischungen werden als Beschleuniger, Aktivatoren, Katalysatoren, Vernetzungsmittel, Härtungsmittel, Initiatoren und Verstärker eingesetzt. OP lassen sich sowohl nach ihren drei „Hauptanwendungen“ als auch den sieben „Klassen“ unterscheiden.

(5)

OP erfüllen eine Schlüsselrolle in der Kunststoff- und Gummiindustrie. Sie werden dort für drei Hauptanwendungen eingesetzt:

a)

Polymerisation von Thermoplasten (so genannte Hochpolymer- oder HP-Anwendungen);

b)

Härtung ungesättigter Polyester-Duroplaste (so genannte UP-Anwendungen);

c)

Vernetzung (so genannte XL-Anwendungen).

(6)

Die Kommission hat festgestellt, dass der räumlich relevante Markt zumindest den EWR umfasst. Das Kartell verfügte 1999 — dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung — über einen Anteil von mehr als 90 % des EWR-Marktes für organische Peroxide, der für jenes Jahr auf einen Gesamtwert von 250 Mio. EUR geschätzt wurde.

Funktionsweise des Kartells

(7)

1971 gründeten die drei Unternehmen Akzo, Peroxid Chemie und Atofina (damals Luperox) ein Kartell im Bereich organische Peroxide. Zur Kartellhauptvereinbarung gehörten Absprachen für Hochpolymere und Duroplaste sowie Absprachen für bestimmte Regionen. Es gab Nebenabreden für Frankreich (bis 1992), das Vereinigte Königreich (bis 1992), Spanien (seit Ende 1975) und das übrige Europa, die den Grundprinzipien und Regelungen der Hauptvereinbarung folgten. Für Vernetzungsmittel wurde 1983 eine andere Nebenabrede getroffen, die sich ebenfalls auf die meisten europäischen Länder bezog. Zwischen diesen Nebenabreden und der Hauptvereinbarung gab es vielfältige Überschneidungen; beispielsweise werden der fragliche Zeitraum, die Mechanismen der gegenseitigen Kontrolle und Kompensation, die Parteien, die Produkte, die Kunden oder die betroffenen Akteure in jeder der Nebenabreden erwähnt.

(8)

Die Hauptvereinbarung bezweckte die Erhaltung der Marktanteile und die Koordinierung von Preiserhöhungen und basiert auf einem schriftlichen „Vertrag“ aus dem Jahr 1971. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die detaillierten Absatzdaten der beteiligten Unternehmen von einer unabhängigen Stelle (seit 1993 von der AC Treuhand) genau überwacht und Kunden zugeteilt; bei Abweichungen von dem geplanten Marktanteil wurden Entschädigungen fällig oder die Kundenzuteilung wurde neu vorgenommen. Es fanden regelmäßige Zusammenkünfte statt, um die Durchführung der Vereinbarung abzustimmen. Die Vereinbarung enthielt zahlreiche Nebenabreden zu bestimmten Produkten bzw. Nebenprodukten oder zu Regionen. Diese Nebenabreden galten zum Teil nur für einen begrenzten Zeitraum oder wurden in andere Nebenabreden integriert. An einer spanischen Nebenabrede war Perorsa beteiligt.

(9)

Die AC Treuhand organisierte Zusammenkünfte des Kartells, vermittelte bei Streitigkeiten, unterbreitete Vorschläge für Marktanteile und verbarg belastendes Material und verstieß damit gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Die AC Treuhand trat als Unternehmensvereinigung bzw. als Unternehmen auf.

(10)

1992 kam es im Kartell zu Spannungen, und Ende 1999 endete die Vereinbarung, nachdem sich die Parteien nicht auf Quoten einigen konnten. Einige Nebenabreden wurden bereits vorher beendet.

II.   GELDBUSSEN

Grundbetrag

(11)

Nach Auffassung der Kommission haben die betreffenden Unternehmen einen besonders schweren Verstoß begangen. Der Verstoß ist aufgrund seiner Art und seiner geografischen Reichweite als besonders schwerwiegend einzustufen, unabhängig davon, ob die Auswirkungen auf den Markt messbar sind oder nicht.

Differenzierte Behandlung

(12)

Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen ermöglicht die Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Mit einem Anteil von über 40 % an den fraglichen Märkten zusammengenommen ist Akzo der größte Hersteller und gehört in die erste Kategorie. Atofina und Peroxid Chemie mit Marktanteilen von rund 20 bis 25 % fallen in die zweite Kategorie. Perorsa besitzt einen Marktanteil von weniger als 5 % in Europa und wird der dritten Kategorie zugeordnet.

(13)

Degussa UK Holdings (vormals Laporte plc.) ist seit dem 1. September 1992 Muttergesellschaft von Peroxid Chemie und fällt in dieselbe Kategorie wie Peroxid Chemie, da sie gemeinsam mit Peroxid Chemie für deren rechtswidrige Tätigkeiten haftet.

(14)

Zwischen Peroxid Chemie und Degussa UK Holdings ist die Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Festsetzung der Geldbuße wie folgt aufzuteilen: Peroxid Chemie war Kartellmitglied vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999, und Degussa UK Holdings haftet im Zeitraum der vollständigen Eigentümerschaft an Peroxid Chemie, d. h. vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1999, gesamtschuldnerisch.

(15)

AC Treuhand wird gesondert betrachtet. Die Kommission räumt ein, dass eine Entscheidung, die sich an ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensvereinigung in einer derartigen besonderen Rolle in einem Kartell richtet, in gewisser Weise ein Novum darstellt. Dies muss bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden. Daher hält es die Kommission für angemessen, gegenüber AC Treuhand eine Geldbuße in Höhe von 1 000 EUR zu verhängen.

(16)

Um der Größe und dem Gesamtvermögen der Unternehmen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung hat, sollte nach Auffassung der Kommission der Grundbetrag bei Akzo und Atofina angepasst werden.

Dauer

(17)

Die Kommission hat festgestellt, dass Akzo, Atofina und Peroxid Chemie vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999, Perorsa mindestens vom 31. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1999, Degussa UK Holdings vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben; AC Treuhand war vom 28. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1999 als Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigung tätig.

(18)

Bei der Berechnung der Geldbuße legt die Kommission vollständige Monate zugrunde; sie legt die Dauer der Zuwiderhandlung folglich für Akzo, Atofina und Peroxid Chemie auf 29 Jahre, für AC Treuhand auf 6 Jahre, für Degussa UK Holdings auf 7 Jahre und 4 Monate und für Perorsa auf 24 Jahre fest. Für Peroxid Chemie sind zwei Zeiträume getrennt zu veranschlagen: 21 Jahre und 8 Monate war das Unternehmen für den Verstoß allein verantwortlich, 7 Jahre und 4 Monate zusammen mit seinem Mutterunternehmen Degussa UK Holdings.

(19)

Die Kommission stellt fest, dass es sich im Falle der Unternehmen AC Treuhand, Akzo, Atofina, Degussa UK Holdings, Peroxid Chemie und Perorsa um Verstöße von langer Dauer (mehr als fünf Jahre) handelt. Entsprechend sollte der Grundbetrag der Geldbußen für Akzo und Atofina um 245 %, für Peroxid Chemie um 207,5 %, für Peroxid Chemie/Degussa UK Holdings um 70 % und für Perorsa um 220 % erhöht werden. Diese Prozentzahlen ergeben sich aus einer jährlichen Erhöhung um 10 % für die letzten 20 Jahre der Zuwiderhandlung (198019––99) und einer jährlichen Erhöhung von 5 % für den Teil der Zuwiderhandlung vor 21 bis 29 Jahren (1971––1979).

Erschwerende Umstände

(20)

Gegen Atofina waren bereits Geldbußen wegen Beteiligung an vier Kartellen und gegen Peroxid Chemie/Degussa UK Holdings wegen Beteiligung an einem Kartell verhängt worden. Die Wiederholungstäterschaft wird daher als erschwerender Umstand gewertet.

(21)

Nach Auffassung der Kommission sollte wegen wiederholten Verstoßes der Grundbetrag für Atofina, an die bereits mehrere Entscheidungen in früheren Kartellsachen gerichtet wurden, und für Degussa UK Holdings und Peroxid Chemie, die bereits einmal unmittelbar (Degussa UK Holdings) bzw. über das Mutterunternehmen (Peroxid Chemie) Adressat einer Kommissionsentscheidung in einer Kartellsache waren, um 50 % erhöht werden.

Mildernde Umstände

(22)

Atofina hat die Argumente der Kommission zum Nachweis der 29-jährigen Dauer des Kartells gestärkt.

(23)

Aus Gründen der Fairness wird daher vorgeschlagen, die aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung als mildernden Umstand zu berücksichtigen. So wird verhindert, dass Atofina infolge ihrer Kooperationsbereitschaft eine höhere Geldbuße zahlen muss.

(24)

Angesichts obiger Erwägungen hält es die Kommission für angemessen, den Grundbetrag für Atofina aufgrund aktiver Mitwirkung außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung um 94,19 Mio. EUR zu reduzieren.

Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(25)

Die Obergrenze von 10 % des weltweiten Umsatzes gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kommt bei Perorsa und Peroxid Chemie zur Anwendung.

Anwendung der Kronzeugenregelung von 1996

Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung der Geldbuße („Abschnitt B“: Ermäßigung um 75 % bis 100 %)

(26)

Akzo werden als dem Unternehmen, das die Kommission zuerst von diesem Kartell unterrichtet hat, Geldbußen erlassen.

Spürbar niedrigere Festsetzung einer Geldbuße („Abschnitt D“: Ermäßigung um 10 % bis 50 %)

(27)

Atofina wird aufgrund seiner Mitwirkung bei der Untersuchung durch die Kommission eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Unter den für eine spürbare Ermäßigung in Frage kommenden Unternehmen arbeitete Atofina als erstes mit der Kommission zusammen und leistete den wertvollsten Beitrag. Wie die anderen mit der Kommission kooperierenden Unternehmen hat es zudem die Feststellungen der Kommission im Wesentlichen nicht bestritten.

(28)

Peroxid Chemie und Degussa UK Holdings wird aufgrund ihrer Mitwirkung bei der Untersuchung durch die Kommission eine Ermäßigung von 25 % gewährt. Sie legten ihre Beweisstücke später vor und leisteten eine geringere Mitarbeit als Akzo und Atofina.

(29)

Perorsa wird als zuletzt kooperierendem Unternehmen eine Ermäßigung von 15 % gewährt.

Zahlungsfähigkeit

(30)

Kein Unternehmen machte Zahlungsunfähigkeit geltend.

Entscheidung

1.

Es werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V., Akzo Nobel N.V., Akzo Nobel Chemicals International B.V. als gesamtschuldnerisch haftende Unternehmen

0 EUR

b)

Atofina S.A.

43,47 Mio. EUR

c)

Peroxid Chemie GmbH & Co. KG

8,83 Mio. EUR

d)

Peroxid Chemie GmbH & Co. KG und Degussa UK Holdings Limited als gesamtschuldnerisch haftende Unternehmen

16,73 Mio. EUR

e)

AC Treuhand AG

1 000 EUR

f)

Peroxidos Organicos S.A.

500 000 EUR.

2.

Die genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen stellen die Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie unterlassen die Wiederholung der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen, die einen ähnlichen oder gleichen Zweck bzw. eine ähnliche oder gleiche Wirkung haben könnten.


(1)  ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2004

über die Beihilferegelung, die Spanien Herstellern von Oliventresteröl gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 21/02 (ex NN 14/02)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1635)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2005/350/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nachdem sie den Beteiligten gemäß dem genannten Artikel (1) eine Frist zur Äußerung gesetzt hat und diesen Bemerkungen Rechnung getragen hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, Informationen über die den Herstellern von Oliventresteröl gewährten Beihilferegelungen vorzulegen.

(2)

Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 teilten die spanischen Behörden der Kommission die den Herstellern von Oliventresteröl gewährte Beihilferegelung mit, wie sie in der Verfahrenseinleitungsentscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages dargestellt ist.

(3)

Da die Beihilferegelung bereits verabschiedet worden war, wurde sie in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen (Beihilfe Nr. NN 14/02).

(4)

Mit Schreiben vom 12. März 2002 informierte die Kommission Spanien über ihre Entscheidung, das in Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren für diese Beihilferegelung einzuleiten.

(5)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern.

(6)

Mit Schreiben vom 15. April 2002 übermittelte Spanien eine Reihe von Bemerkungen. Mit Schreiben vom 2. April 2004 übersandte Spanien ergänzende Informationen.

(7)

Von Seiten der Beteiligten hat die Kommission keine Bemerkungen erhalten.

II.   GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(8)

Bezeichnung, Regelung: Beihilferegelung für Hersteller von Oliventresteröl.

(9)

Haushalt: Der geschätzte Mittelbedarf liegt bei höchstens 1 202 024,21 EUR.

(10)

Laufzeit: ein Jahr.

(11)

Begünstigte: Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen.

(12)

Ziel der Maßnahmen: Finanzierung der Anpassung der Herstellungsverfahren der Unternehmen an die neuen Spezifikationen im Erlass des „Ministerio de la Presidencia“ vom 25. Juli 2001, in dem Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl festgelegt werden (3), sowie Absicherung des normalen Betriebs der Ölmühlen im Wirtschaftsjahr 2001/02.

(13)

Mögliche Auswirkungen der Maßnahmen: Verfälschung des Wettbewerbs durch die Begünstigung bestimmter Oliventresterölproduktionen und Verstoß gegen die Bestimmungen der einschlägigen gemeinsamen Marktorganisation.

(14)

Beihilfeintensität, zuschussfähige Kosten, Akkumulierung: Zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse zu den Bürgschaften für diese Darlehen. Der Darlehensbetrag variiert je nach Begünstigtem.

(15)

Im Folgenden werden die Gründe für die Einleitung des Verfahrens dargestellt.

(16)

Im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 14. November 2001 über Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen (4), sind Darlehen von einem Gesamtbetrag von höchstens 5 Mrd. ESP (30 050 000 EUR) vorgesehen, und zwar mit Zinsvergütung durch das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung („Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación“, im Folgenden MAPA genannt), das ebenfalls für die Bürgschaften für diese Darlehen eine Vergütung vorsehen kann.

(17)

Mit den Darlehen sollen die Anpassung der Herstellungsverfahren der Unternehmen an die neuen Spezifikationen im Erlass des „Ministerio de la Presidencia“ vom 25. Juli 2001 finanziert sowie der normale Betrieb der Ölmühlen im Wirtschaftsjahr 2001/02 abgesichert werden.

(18)

Die Darlehenshöchstbeträge pro Begünstigtem entsprechen den Beträgen, die in den durch das MAPA bzw. dessen Olivenölagentur ausgestellten Lizenzen aufgeführt sind. Dabei werden die in jedem einzelnen Unternehmen am 3. Juli 2001 gelagerte beglaubigte Menge Öls in den verschiedenen Stufen der industriellen Verarbeitung, die Menge des zwischen diesem Datum und dem Inkrafttreten des Erlasses des MAPA vom 14. November 2001 an die Abfüllunternehmen gelieferten und für die Vermarktung bestimmten Öls sowie ein maximaler Musterpreis von 125 ESP (0,761266 EUR) pro Kilogramm gelagerten Öls zugrunde gelegt.

(19)

Die Beihilfeempfänger müssen vor der ersten Zinsfälligkeit ihre Herstellungsprozesse bereits an die neuen Spezifikationen angepasst haben oder mit der Umstellung begonnen haben, und die Produktionsmenge im Wirtschaftsjahr 2001/02 muss ähnlich ausfallen wie in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren.

(20)

Für die verschiedenen Sektoren sind folgende Darlehenshöchstbeträge vorgesehen:

für Extraktionsbetriebe: 22 537 953,91 EUR,

für Raffinerien: 4 507 590,78 EUR,

für Abfüllbetriebe: 3 005 060,52 EUR.

(21)

Mit Unterstützung der Finanzinstitute bietet das „Instituto de Crédito Oficial“ (ICO) Darlehen zu folgenden Konditionen an:

Laufzeit der Darlehen: ein Jahr;

der Zinssatz ist der Referenzzinssatz des ICO für Einjahresdarlehen, der zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe gilt;

die Gewinnspanne der Finanzinstitute beträgt 0,75 Prozentpunkte;

das Darlehensrisiko tragen die Finanzinstitute;

die Vergütung des MAPA beträgt drei Prozentpunkte; die Begünstigten haben einen Zinssatz von mindestens 1,5 % zu zahlen.

(22)

Falls es für die Darlehensvergabe erforderlich sein sollte, kann das MAPA auch Vergütungen für die Bürgschaften festlegen, die dann von der „Sociedad Estatal de Caución Agraria“ gewährt würden. Diese Bürgschaftsvergütung dient der Deckung von Verwaltungskosten; sie darf jedoch 1 % des offenen Saldos des gesicherten Darlehens nicht übersteigen.

(23)

Bei der Einleitung des Verfahrens zog die Kommission die im Folgenden dargestellten Sachverhalte in Erwägung.

(24)

Die Zinsvergütung für die Darlehen stellt eine staatliche Beihilfe für die Unternehmen dar, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen. Darüber hinaus erhalten einige Unternehmen eine weitere staatliche Beihilfe in Form einer Vergütung eines Teils der Verwaltungskosten für die Bürgschaften für diese zinsgünstigen Darlehen.

(25)

Geplant ist, diese Darlehen teilweise für die Finanzierung der Umstellung der Produktionsverfahren in den Unternehmen auf die neuen Normen und Spezifikationen des Erlasses des „Ministerio de la Presidencia“ vom 25. Juli 2001 zu verwenden. Dessen ungeachtet sind der Betrag der zinsgünstigen Darlehen und die Höhe der Beihilfe nicht an die Aufwendungen für die Umstellung der Produktionsverfahren gekoppelt. Die Darlehenshöchstbeträge pro Begünstigtem entsprechen nämlich den Beträgen, die in den durch das MAPA bzw. dessen Olivenölagentur ausgestellten Lizenzen aufgeführt sind, und die auf den in jedem einzelnen Unternehmen am 3. Juli 2001 gelagerten beglaubigten Ölmengen in den verschiedenen Stufen der industriellen Verarbeitung und dem an die Abfüllunternehmen für den Vertrieb im Handel gelieferten Ölmengen beruhen. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Kommission keinerlei Informationen dahin gehend vor, dass diese Beihilfen an Investitionen in Zusammenhang mit zuschussfähigen Ausgaben geknüpft sind, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (5) aufgezählt werden.

(26)

Gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen vertrat die Kommission daher die Auffassung, die geplanten Beihilfen in Form von Zinsvergütungen für die Darlehen sowie von Zuschüssen zu einem Teil der Kosten für die Bürgschaften seien staatliche Beihilfen, mit denen die finanzielle Lage der Erzeuger verbessert, jedoch kein Beitrag zur weiteren Entwicklung des Sektors geleistet würde (Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor). Daher galten in dieser Phase diese eventuell gewährten Beihilfen als Betriebsbeihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Derartige Beihilfen wirken sich nicht nachhaltig auf die Entwicklung des Sektors aus, und ihre unmittelbare Wirkung endet mit der Maßnahme an sich (vgl. Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission (6). Diese Beihilfen führen unmittelbar zu besseren Möglichkeiten für die Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse durch die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, als sie andere Wirtschaftsbeteiligte (im Lande selber oder in anderen Mitgliedstaaten) haben, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten.

(27)

Des Weiteren war man der Auffassung, dass diese Beihilfen für Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, ein Erzeugnis betreffen, nämlich Olivenöl, das von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst wird (geregelt durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (7), nach der die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Eingriff in die Funktionsweise dieser Organisation begrenzt sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. In der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. unter anderem das Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 (8) — Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited) heißt es, gemeinsame Marktorganisationen seien als vollständige und umfassende Systeme anzusehen, die jegliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Verabschiedung von Maßnahmen ausschließen, die diesen Systemen zuwiderlaufen oder sie beeinträchtigen. Daher seien in dieser Phase diese Beihilfen als Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation und damit auch gegen das Gemeinschaftsrecht anzusehen.

(28)

Unter Berücksichtigung dessen war die Kommission bei Einleitung des Verfahrens der Auffassung, die untersuchten Beihilfen seien allem Anschein nach als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen und daher offensichtlich keiner der in Artikel 87 Absatz 3 des Vertrages aufgeführten Ausnahmen zuzurechnen; folglich beschloss sie, bezüglich dieser Beihilfen das in Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages beschriebene Verfahren einzuleiten.

III.   BEMERKUNGEN SPANIENS

(29)

In seinem Schreiben vom 15. April 2002 trug Spanien Folgendes vor.

(30)

Am 3. Juli 2001 beschloss die spanische Regierung bzw. das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherfragen die Rücknahme aller zu diesem Zeitpunkt auf dem spanischen Markt auf den verschiedenen Stufen der Nahrungsmittelkette befindlichen Partien von Oliventresteröl.

(31)

Die Rücknahme des Olivenöls und das Verbot seines Verkaufs an die Öffentlichkeit erfolgten einzig und allein aus Gründen des Verbraucherschutzes, da sich an den Vortagen bei verschiedenen Qualitätskontrollen durch die für die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften zuständigen Stellen herausgestellt hatte, dass zumindest ein Teil des auf dem Markt vorhandenen Oliventresteröls bestimmte Verbindungen aus der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe enthält, und zwar in Konzentrationen, die eine Gefahr für den Verbraucher darstellen könnten.

(32)

Aus diesem Grund veröffentlichte die spanische Regierung bzw. das „Ministerio de la Presidencia“ den Erlass vom 25. Juli 2001 über Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in den genannten Ölen, wobei auch ein genormtes Verfahren vorgegeben wird, das bei der Herstellung von Oliventresteröl einzuhalten ist.

(33)

Die von dieser Maßnahme betroffenen Bestände von Oliventresteröl beliefen sich schätzungsweise auf 30 000 Tonnen in 56 aktiven Extraktionsbetrieben in Spanien; weitere 12 000 Tonnen lagerten in den sieben Raffinerien, und nochmals 8 000 Tonnen befanden sich in den 150 spanischen Abfüllbetrieben.

(34)

Das MAPA sah durchaus die großen Probleme, die der Sektor mit den mitten im Olivenöl-Wirtschaftsjahr zurückgenommenen 50 000 Tonnen haben würde, zumal für dieses Jahr eine Ernte von mehr als einer Million Tonnen erwartet wurde und dabei etwas mehr als 80 000 Tonnen Tresteröl anfallen würden. Mit anderen Worten: Anfang 2002 hätte es rund 130 000 Tonnen Tresteröl mit nur sehr geringen Absatzchancen gegeben.

(35)

In Spanien ist es Aufgabe der Tresteröl extrahierenden Betriebe, den Ölmühlen die Nebenerzeugnisse der Ölproduktion abzunehmen, also Trester und sonstige Rückstände, und in Anbetracht der Krise wäre zu bezweifeln, dass diese Betriebe den Trester sowie die anderen Rückstände von den Ölmühlen in die eigenen Anlagen bringen, um Tresteröl herzustellen. Dies hätte eine Umweltkatastrophe unvorhersehbaren Ausmaßes ergeben, da die Ölmühlen gar nicht in der Lage waren, unbegrenzt diese Nebenerzeugnisse zu lagern oder sie zu dekontaminieren.

(36)

Mit der Abnahme der Nebenerzeugnisse der Ölmühlen lösen die Tresteröl extrahierenden Betriebe vollständig die Umweltprobleme, die bei der Olivenölgewinnung entstanden sind. Für die Wirtschaftstätigkeit des Sektors (10 % der gesamten spanischen Agrarproduktion) kommt der Kette Extraktion — Raffinierung — Abfüllung — Vertrieb also entscheidende Bedeutung zu.

(37)

Durch eine nicht aktive Lebensmittelkette beim Olivenöl und einer dadurch hervorgerufenen Lähmung des ganzen Sektors würde die Finanzierung des neuen Wirtschaftsjahres unmöglich gemacht, da den Zahlungsverpflichtungen in Zusammenhang mit der Finanzierung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nur teilweise hätte nachgekommen werden können, weshalb dann wiederum die Finanzinstitute zur Finanzierung des neuen Wirtschaftsjahres kaum bereit gewesen sein dürften.

(38)

Die Regierung wollte dazu beitragen, dass die Betroffenen, die wegen des ausgerufenen Gesundheitsalarms nicht mit den Einnahmen aus ihren üblichen Verkäufen rechnen konnten, ihren entsprechenden Zahlungsverpflichtungen aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nachkommen konnten und auch mit Blick auf das neue Wirtschaftsjahr bei den Finanzinstituten wieder kreditwürdig wurden; ferner sollten Herstellungsverfahren gefördert werden, die ein gesundheitlich völlig unbedenkliches Erzeugnis hervorbringen, und es sollte das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden.

(39)

Es handelte sich um eine Ausnahmesituation, entstanden durch die von der spanischen Verwaltung aus Gründen der Lebensmittelsicherheit verfügte Aussetzung des Handels, obwohl weder in den gemeinschaftlichen noch in den spanischen Rechtsvorschriften Höchstwerte für die entdeckten Substanzen festgelegt waren. Die Aussetzung des Handels ist eine beschwichtigende Maßnahme von nur geringer Bedeutung angesichts eines außergewöhnlichen Umstandes, der allerschwerste Auswirkungen auf den gesamten spanischen Olivenölsektor haben könnte.

(40)

Die Beihilfen werden den Begünstigten nur gewährt, wenn diese gewisse Zusagen gemacht haben. Erstens wird gefordert, dass die Unternehmen bereits mit der Umstellung der Herstellungsverfahren begonnen haben, um die neuen spanischen Rechtsvorschriften bezüglich der Grenzwerte für das Vorhandensein bestimmter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl einhalten zu können; zuvor gab es solche Grenzwerte weder in gemeinschaftlichen noch in spanischen Rechtsvorschriften. Zweitens müssen sich die Begünstigten zu der Gegenleistung verpflichten, im Wirtschaftsjahr 2001/02 eine ähnliche Produktionsmenge zu erreichen wie in den drei Wirtschaftsjahren zuvor. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Tresterölsektor weiterentwickelt und verseuchte Restbestände vom Markt genommen werden.

(41)

Mit diesen Beihilfen soll nicht nur einfach die finanzielle Lage des Erzeugers verbessert werden, ohne dass ein Beitrag zur Entwicklung des Sektors erfolgt. Sie sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie Anreize darstellen, für die die Begünstigten jedoch Gegenleistungen erbringen müssen. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass sie allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Einheit der Produktionsmittel gewährt werden. Neben einer Referenzmenge zur Bestimmung des Darlehensbetrags wird noch eine ganze Reihe von unbedingt einzuhaltenden Bedingungen herangezogen.

(42)

In der Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite) (9) heißt es, die Landwirtschaft in der Gemeinschaft sei gegenüber anderen Sektoren benachteiligt, und zwar sowohl ob des Bedarfs an kurzfristigen Darlehen als auch ihrer Fähigkeit, diese zu finanzieren. Diese Darlehen dürfen nicht dazu verwendet werden, selektiv bestimmten Sektoren oder Wirtschaftsbeteiligten des Sektors Landwirtschaft Beihilfen aus Gründen zu gewähren, die nicht ausschließlich mit derartigen Schwierigkeiten zu tun haben. Dessen ungeachtet können bei staatlichen Beihilfen für solche Darlehen je nach Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats andere Tätigkeiten oder Wirtschaftsbeteiligte ausgeschlossen werden, für die es einfacher ist, kurzfristige Darlehen zu erhalten.

(43)

Schlussfolgernd vertritt Spanien folgende Auffassung:

Es handelt sich um ein außergewöhnliches Ereignis, bei dem Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages gegeben sein könnte;

die Beihilfe dient der Abfederung der Folgen der Aussetzung des Handels aufgrund des Gesundheitsalarms; mit ihr sollen den Begünstigten keine Vorteile verschafft werden, sondern soll eine Produktion aufrechterhalten werden, die für die Stabilität der Umwelt innerhalb der Ölproduktionskette unbedingt erforderlich ist;

die Beihilfe stellt einen Anreiz dar, für dessen Gewährung von den Begünstigten Gegenleistungen zu erbringen sind, womit ein Beitrag zur Entwicklung des Sektors erbracht wird und damit auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages Anwendung findet;

gäbe es keine kurzfristigen Beihilfen, würde der normale Ablauf der Olivenölproduktion gestört und käme außerdem die Kette der Olivenölerzeugung zum Stillstand; dadurch würde der Handel stark beeinträchtigt und entstünden ferner nicht wieder gutzumachende Umweltschäden, die dem Allgemeininteresse zuwiderliefen;

angesichts dieser außergewöhnlichen Situation, die durch die Einstellung des Handels aufgrund fehlenden Vertrauens der Verbraucher entstanden war, verlor der betroffene Sektor auch seine Kreditwürdigkeit bei den Banken im Hinblick auf die Finanzierung der Wirtschaftsjahre und forderte daher bei der Verwaltung Beihilfen zur Unterstützung der erforderlichen Finanzierung.

(44)

Mit Schreiben vom 2. April 2004 übermittelte Spanien zusätzliche Informationen. Danach machten die Aussetzung des Handels wegen des Gesundheitsalarms sowie die Verabschiedung neuer Vorschriften durch die Behörden die Rücknahme des Oliventresteröls vom Markt erforderlich. Der Sektor schickte das Öl an die Abfüllbetriebe, wo es erneut raffiniert, sein Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verringert und es erneut abgefüllt und etikettiert werden sollte, um dann wieder auf den Markt gebracht zu werden.

(45)

Von dieser Maßnahme der Behörden waren schätzungsweise 50 000 Tonnen Tresteröl betroffen. Nachdem sich die veranschlagten Haushaltsmittel auf höchstens 1 202 024,21 EUR belaufen, läge die Beihilfe pro Tonne bei 24 EUR. Da die Kosten für eine Tonne Tresteröl bei 600 EUR liegen, macht die Beihilfe 4 % der Kosten für das Öl aus.

(46)

Dem Sektor sind erhebliche Kosten dadurch entstanden, dass das Öl vom Markt genommen, die Behälter geleert, das Öl erneut bearbeitet und für seine Vermarktung wieder abgefüllt werden musste, weshalb die Unternehmen des Sektors spürbare Verluste verzeichnen mussten. Diese Kosten übersteigen bei weitem die Beihilfen.

IV.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

(47)

Die Zinsvergütung der Darlehen stellt eine staatliche Beihilfe für die Unternehmen dar, die Tresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen. Darüber hinaus erhalten einige dieser Unternehmen eine weitere staatliche Beihilfe in Form einer Vergütung für einen Teil der Kosten für die Verwaltung der Bürgschaften für diese zinsgünstigen Darlehen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Maßnahmen als selektive staatliche Beihilfen anzusehen sind.

(48)

Artikel 87 und 88 des Vertrages finden Anwendung auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang I des Vertrages, die von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst werden. Die Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, befassen sich mit einem Erzeugnis, nämlich Olivenöl, das von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst wird. Damit finden die Artikel 87 und 88 auf diese Beihilfen Anwendung.

(49)

Nach Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(50)

Im vorliegenden Fall bedeuten die Beihilfen für ihre Empfänger einen Vorteil, durch den die normalen Belastungen ihres Budgets verringert werden. Sie werden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. Sie sind spezifisch oder selektiv in dem Sinne, dass sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, in diesem Fall also Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen.

(51)

Damit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 fallen, müssen die Beihilfen ferner den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium impliziert, dass der von der Maßnahme Begünstigte einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann von einer Beeinträchtigung des Handels gesprochen werden, wenn das begünstigte Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten eine Rolle spielt. Allein die Tatsache, dass durch die Beihilfe die Stellung des Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen im Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel gestärkt wird, lässt die Auffassung zu, der Handel werde beeinträchtigt.

(52)

Im vorliegenden Fall üben die Begünstigten eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, nämlich das Extrahieren, Raffinieren und Abfüllen von Oliventresteröl, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Im Jahr 2000 lieferte Spanien an die Gemeinschaft Oliventresteröl im Werte von 7 160 250 EUR; in der Gegenrichtung belief sich der Wert auf 2 941 310 EUR (10).

(53)

Die begünstigten Unternehmen sind in einem sehr wettbewerbsintensiven Sektor tätig. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Olivenölsektor zwischen den Erzeugern der Mitgliedstaaten, deren Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Handel gehandelt werden, ein starker Wettbewerb besteht. Die spanischen Erzeuger stehen voll in diesem Wettbewerb, denn sie liefern beträchtliche Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse an andere Mitgliedstaaten.

(54)

Folglich können diese Beihilfen den Handel mit Olivenöl zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, was geschieht, wenn durch die Beihilfen in einem Mitgliedstaat tätige Wirtschaftsbeteiligte zu Lasten der in anderen Mitgliedstaaten tätigen Wirtschaftsbeteiligten begünstigt werden. Die in Frage stehenden Maßnahmen wirken sich unmittelbar und sofort auf die Produktionskosten von Oliventresteröl in Spanien aus. Sie bedeuten folglich einen wirtschaftlichen Vorteil für die Unternehmen, anders als bei den Erzeugern in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Beihilfen nicht erhalten. Damit verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen.

(55)

Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen müssen die in Frage stehenden Beihilfen als staatliche Beihilfen angesehen werden, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 erfüllen. Der in Artikel 87 Absatz verankerte Grundsatz der Unvereinbarkeit lässt jedoch Ausnahmen zu.

(56)

Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Als Begründung für diese Beihilfen hat Spanien vorgetragen, sie seien zur Beseitigung von Schäden bestimmt, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden seien.

(57)

Nach Auffassung Spaniens handelt es sich hier um ein außergewöhnliches Ereignis, nämlich die von der spanischen Verwaltung aus Gründen der Lebensmittelsicherheit verfügte Aussetzung des Handels, aufgrund dessen die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden könnte.

(58)

Im Hinblick auf die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vertritt die Kommission die Auffassung, es sei eine strenge Auslegung des Begriffs „außergewöhnliches Ereignis“ in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b vorzunehmen. Bisher hat die Kommission als außergewöhnliche Ereignisse Kriege, innere Unruhen in einem Land oder Streiks sowie, mit Vorbehalten und je nach Reichweite, schwere atomare oder industrielle Zwischenfälle sowie Brände akzeptiert, die große Verluste verursacht haben. Da Prognosen in diesem Bereich sehr schwierig sind, prüft die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt fallweise und stützt sich dabei auf ihre bisherige Praxis im jeweiligen Bereich (Ziffer 11.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor).

(59)

Im vorliegenden Fall ist nach Aussage der spanischen Behörden der Anlass für die Beihilfen die von der spanischen Verwaltung aus Gründen der Lebensmittelsicherheit nach Tätigwerden der Behörden verfügte Aussetzung des Handels mit Oliventresteröl. Doch hat Spanien nicht nachgewiesen, dass die Aussetzung des Handels ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages darstellt.

(60)

Folglich können sich diese Beihilfen nicht auf die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ausnahme berufen; es handelt sich nicht um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sind.

(61)

Die in Artikel 87 Absatz 3 genannten Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn nach Auffassung der Kommission die Beihilfe für das Ereichen eines der genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen bei Beihilfen in Anspruch genommen, die diese Bedingung nicht erfüllen, käme dies Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs gleich, die durch das Gemeinschaftsinteresse nicht gerechtfertigt wären; folglich würden dadurch die Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Mitgliedstaaten ungebührlich begünstigt.

(62)

Nach Auffassung der Kommission waren die in Frage stehenden Beihilfen nicht als Regionalbeihilfen für die Durchführung neuer Investitionen oder für die Schaffung neuer Arbeitsplätze gedacht, auch nicht als horizontaler Ausgleich von Defiziten in der Infrastruktur, mit denen alle Erzeuger der Region zu tun haben, sondern als Beihilfen für die Landwirtschaft. Es handelt sich also um in höchstem Maße sektorbezogene Beihilfen, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c zu bewerten sind.

(63)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(64)

Eine Bedingung für den Bezug dieser Beihilfen ist die Anpassung der Herstellungsverfahren der Unternehmen an die neuen Normen und Spezifikationen des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 25. Juli 2001. Dessen ungeachtet sind weder der Betrag der zinsgünstigen Darlehen noch die Höhe der Beihilfe an die Aufwendungen für die Umstellung der Herstellungsverfahren gekoppelt. Die Darlehenshöchstbeträge pro Begünstigten entsprechen nämlich den Beträgen, die in den durch das MAPA bzw. dessen Olivenölagentur ausgestellten Lizenzen aufgeführt sind, und die auf den in jedem einzelnen Unternehmen am 3. Juli 2001 gelagerten beglaubigten Ölmengen in den verschiedenen Stufen der industriellen Verarbeitung und den an die Abfüllunternehmen für den Vertrieb im Handel gelieferten Ölmengen beruhen. Die spanischen Behörden haben keinerlei Angaben dazu gemacht, dass diese Beihilfen an Investitionen in Zusammenhang mit zuschussfähigen Ausgaben geknüpft sind, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor aufgeführt sind. Ferner, immer noch davon ausgehend, dass diese Beihilfen an Investitionen geknüpft waren, hat Spanien auch keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass diese Investitionsbeihilfen die Bedingungen des oben genannten Gemeinschaftsrahmens erfüllen.

(65)

Spanien bezieht sich in seinen Bemerkungen auf die Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft („Betriebskredite“), doch hat es auch hier keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass diese Beihilfen die in dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(66)

Diese Beihilfen müssen insbesondere unterschiedslos allen Wirtschaftsbeteiligten des betreffenden landwirtschaftlichen Sektors angeboten werden. Werden bestimmte Tätigkeiten oder Wirtschaftsbeteiligte davon ausgeschlossen, hat der Mitgliedstaat nachzuweisen, dass dieser Ausschluss in allen Fällen ordnungsgemäß begründet wurde. Hierzu hat Spanien keine Angaben gemacht. Die Beihilfe hat sich auf den zum Ausgleich der Benachteiligung unbedingt erforderlichen Betrag zu beschränken, wobei die Benachteiligung vom Mitgliedstaat zu quantifizieren ist. Hierzu hat Spanien keine Angaben gemacht. Folglich erfüllen die Beihilfen nicht die in der genannten Mitteilung aufgeführten Bedingungen.

(67)

Spanien hat in seinem Schreiben vom 2. April 2004 erläutert, dass die Aussetzung des Handels nach der Ausrufung des Gesundheitsalarms von der spanischen Verwaltung am 3. Juli 2001 aus Gründen der Lebensmittelsicherheit verfügt wurde. Dadurch waren die Erzeuger gezwungen, das Oliventresteröl vom Markt zu nehmen und es an die Abfüllbetriebe zu schicken, damit es dort erneut raffiniert werden konnte und dabei die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe entfernt werden konnten; sodann wurde es für die Vermarktung erneut abgefüllt und etikettiert.

(68)

Die Kosten, die den Unternehmen für die Rücknahme des Öls, das Leeren der Behälter, für das erneute Raffinieren, Abfüllen und Etikettieren für die Vermarktung entstanden, lagen deutlich über dem Betrag der gewährten Beihilfe.

(69)

Der Gesundheitsalarm wurde ausgelöst, nachdem bei den Analysen im Zuge verschiedener Kontrollen festgestellt worden war, dass die Tresteröle einen hohen Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen aufwiesen, unter anderem von Benzopyren, einem nach Auskunft der Weltgesundheitsorganisation krebserregendem Stoff. In Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften verabschiedete das „Ministerio de la Presidencia“ einen Erlass, in dem Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl festgelegt sind.

(70)

Im Allgemeinen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bzw. des einzelstaatlichen Rechts über die Gewährleistung der Qualität und der Unschädlichkeit des Öls bei den betroffenen Unternehmen liegt. Die Verluste, die entstanden sind, weil das Oliventresteröl, das den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, vor einer weiteren Vermarktung erneut raffiniert werden muss, sind dem unternehmerischen Risiko zuzuordnen, das die Unternehmen des betroffenen Sektors zu tragen haben. Die Kommission könnte daher normalerweise nicht der Ansicht sein, dass eine Beihilfe zum Ausgleich dieser Verluste in Bereichen gemeinsamen Interesses gewährt wird.

(71)

Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch der Tatsache Rechnung getragen, dass es bis Juli 2001 weder im Gemeinschaftsrecht noch in den spanischen Rechtsvorschriften Grenzwerte für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl gab. Daher fanden bei den normalen Kontrollen im Sektor routinemäßig auch keine Überprüfungen auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe statt. Die Tatsache, dass von den Verlusten durch die Rücknahme des Öls, das Leeren der Behälter und durch das für die Vermarktung erforderliche erneute Raffinieren, Abfüllen und Etikettieren des Öls ein Großteil der Unternehmen des Sektors betroffen war, lässt die Vermutung zu, dass im vorliegenden Fall die Verluste nicht dem normalen unternehmerischen Risiko zuzurechnen sind.

(72)

Es lässt sich eine Analogie mit Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor feststellen. Dort heißt es, die Kommission genehmigt Beihilfen bis zu einer Höhe von 100 % der tatsächlichen Ausgaben bei der Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten, die Bestandteil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten angemessenen Programms sind, mit dem die Krankheit verhütet, kontrolliert oder ausgerottet werden soll. Hierfür ist eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift notwendig, die die Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden in die Bekämpfung der Krankheit vorsieht. Für Beihilfemaßnahmen kommen nur Krankheiten in Frage, die den Behörden Anlass zur Sorge bieten könnten; für Maßnahmen, die sinnvollerweise von den Landwirten selber durchgeführt werden können, werden keine Beihilfen gewährt. Ziel der Beihilfen können Prävention, Entschädigung oder eine Kombination beider Elemente sein. Im vorliegenden Fall gab es zum Zeitpunkt des Auftretens des Problems keinerlei einschlägige einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Vorschrift, doch zeigte die rasche Verabschiedung von Bestimmungen mit Grenzwerten für bestimmte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Oliventresteröl im Juli 2001 ganz deutlich, dass sich die Öffentlichkeit um das Thema Sorgen machte.

(73)

In diesem Zusammenhang genehmigte die Kommission unter Berufung auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages eine Beihilfe für die Vernichtung von dioxinverseuchten Futtermitteln (Beihilfe Nr. NN 105/1998). Diese Beihilfe war auf die Kosten für den Transport und die umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Vernichtung von verseuchten Zitruskügelchen und Futtermitteln beschränkt. Bis dahin hatte es in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keinen oberen Grenzwert für Dioxin in Stoffen gegeben, die zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden.

(74)

In Anbetracht der bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass mit dieser Beihilfe die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten im Sektor Oliventresteröl gefördert wird. Vorausgesetzt, die Kosten, die den Unternehmen des Sektors dadurch entstanden sind, dass sie das Oliventresteröl vom Markt nehmen und an die Abfüllbetriebe schicken mussten, damit es dort erneut raffiniert wird und dabei die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe entfernt werden, dass es für die weitere Vermarktung erneut abgefüllt und etikettiert werden musste, lagen über dem Beihilfebetrag, vertritt die Kommission ferner die Meinung, dass die Gewährung der Beihilfe den Handel nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(75)

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass Spanien die in Frage stehenden Beihilfen unrechtmäßig gewährt und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrages verstoßen hat. Die Gewährung war unrechtmäßig, da sie erfolgte, bevor sich die Kommission zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat. Dessen ungeachtet sind diese Beihilfen jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und fallen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages, da sie als Maßnahmen zur Entwicklung des Sektors gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien an Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, in Form von Zinsvergütungen für Darlehen und von Zuschüssen zu den Kosten der Verwaltung der Bürgschaften gewährten staatlichen Beihilfen, die im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 14. November 2001 über die Förderung von Unternehmen, die Oliventresteröl extrahieren, raffinieren und abfüllen, vorgesehen sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 93 vom 18.4.2002, S. 2.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Boletín Oficial del Estado Nr. 178 vom 26.7.2001, S. 27397.

(4)  Boletín Oficial del Estado Nr. 278 vom 20.11.2001, S. 42443.

(5)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(6)  Slg. 1995, S. II-1675.

(7)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)  Slg. 1979, S. 2161.

(9)  ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2.

(10)  Quelle: Eurostat.


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2004

über die Beihilferegelung des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3938)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/351/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 11. April 2002 (S(2002) 4231), registriert unter der Nummer NN/110/02, wurde die Kommission unterrichtet, dass das Königreich Spanien dem Luftfahrtunternehmen Intermediación Aérea SL (im Folgenden „Intermed“) eine Beihilfe für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten auf der Strecke Gerona–Madrid–Gerona gewährt hatte. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 ersuchte die Kommission die spanische Regierung um alle einschlägigen Informationen. Die spanische Regierung antwortete mit Schreiben vom 1. Juli 2002, registriert am 5. Juli 2002.

(2)

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 unterrichtete die Kommission die spanische Regierung von ihrem Beschluss, im Zusammenhang mit dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(3)

Die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme hinsichtlich der Beihilfe aufgefordert.

(4)

Mit Schreiben der Ständigen Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union vom 9. Januar 2003 beantragte die spanische Regierung eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Schreibens vom 13. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 (TREN/A4(2003) 838) gewährte die Kommission eine zusätzliche Frist von 15 Werktagen.

(5)

Die spanische Regierung übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 18. März 2003 (Aktenzeichen A24-3996), die beim Generalsekretariat der Kommission am 19. März 2003 registriert wurde.

(6)

Die Kommission erhielt in dieser Angelegenheit auch Bemerkungen der Betroffenen. Sie übermittelte diese mit Schreiben vom 13. März 2003 und vom 2. April 2003 an das Königreich Spanien, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und erhielt diese mit Schreiben vom 7. Mai 2003.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sind die von der spanischen Regierung vorgesehenen Maßnahmen im „Vertrag über Luftverkehrsdienste zwischen den Städten Gerona und Madrid“ festgehalten, der am 26. März 2002 zwischen der Generalitat de Catalunya, der Diputación de Girona, der Industrie- und Handelskammer von Gerona sowie dem Vertreter von Intermed geschlossen wurde (nachstehend „der Vertrag“).

(8)

Ziel der Beihilfe ist die Förderung eines wettbewerbsfähigen und hochwertigen Luftverkehrsdienstes auf der Strecke Gerona–Madrid–Gerona unter Einsatz von Flugzeugen, die den Ansprüchen an Komfort und Zuverlässigkeit entsprechen, sowie die Gewährleistung einer angemessenen Rentabilität bei der Bedienung dieser Strecke.

(9)

Da zwischen den Städten Gerona und Madrid keine regelmäßige Verbindung bestand und kein Luftfahrtunternehmen diese anbot, wandte sich die autonome Regierung von Katalonien im Zeitraum Juli—November 2001 in Einzelschreiben an mehrere nationale Luftfahrtunternehmen sowie an Luftfahrtunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Aerolíneas de Baleares (AeBal), Spanair S.A. (Spanair), Air Europa Líneas Aéreas (Air Europa), KLM UK Limited, Intermed, Air Catalunya S.A. (Air Catalunya), Ibertrans Aérea S.A. (Ibertrans) und Navegación y Servicios Canarios S.A. (Naysa), um ihre Absicht zur Förderung dieser Luftverkehrsverbindung bekannt zu machen und die betreffenden Unternehmen aufzufordern, Angebote vorzulegen oder ihre Bereitschaft zur Bedienung dieser Verbindung zu bekunden.

(10)

Am Ende des Verfahrens stellte die autonome Regierung von Katalonien fest, dass Intermed als einziges Luftfahrtunternehmen seine Verfügbarkeit und Fähigkeit für die Bedienung dieser Linienflugverbindung und die Übernahme damit verbundener gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachgewiesen hatte und schloss folglich mit diesem Unternehmen den Vertrag.

(11)

Die Flugverbindung Gerona–Madrid–Gerona wurde nach Angaben der spanischen Regierung seit dem 15. April 2002 durch einen Linienflug des Unternehmens Intermed (Flugzeug des Typs ATR 42-300 mit 48 Plätzen) und seit dem 3. April 2002 gleichfalls durch einen Charterflug des Beschwerdeführers (Flugzeug des Typs SA-227) bedient.

(12)

Der Flughafen von Gerona ist ein kleiner Flughafen, bei dem sich das Fluggastaufkommen wie folgt entwickelt hat (3):

Entwicklung des Fluggastaufkommens

Jahr

Zahl der Fluggäste

Jahr

Zahl der Fluggäste

1994

399 070

1999

631 235

1995

547 739

2000

651 402

1996

480 506

2001

622 410

1997

533 445

2002

557 187

1998

610 607

2003

1 448 796

(13)

Laut Vertrag soll Intermed für seine Flugdienste eine Turboprop-Maschine des Typs ATR 42-300 mit folgenden Hauptmerkmalen verwenden:

48 Sitze in 12 Reihen mit einer Sitzneigung von 30 °;

max. Nutzlast 4 687 kg;

Gepäckraum 8,94 m3;

max. Flughöhe 5 485 m (18 000 Fuß);

Reisegeschwindigkeit 300 kt (556 km/h).

(14)

Zunächst sind zwei Flüge täglich von Montag bis Freitag zu folgenden Zeiten vorgesehen:

Vormittag: Abflug von Gerona um 7 Uhr/Abflug von Madrid um 9 Uhr.

Nachmittag: Abflug von Gerona um 17 Uhr/Abflug von Madrid um 19 Uhr 30.

(15)

Grundsätzlich muss der Flugplan dem von Gerona abfliegenden Reisenden in Madrid einen Aufenthalt von mindestens 5 Stunden ab seiner Ankunft am Zielort ermöglichen.

(16)

Der Gesamtbetrag der Beihilfe für den im Vertrag festgelegten Zeitraum beträgt 4 337 086,18 EUR. Die autonome Regierung von Katalonien und der Regionalrat von Gerona verpflichten sich, die Finanzierung des Flugdienstes zwischen Gerona und Madrid innerhalb folgender Jahresgrenzen zu übernehmen:

Haushaltsjahr 2002: Für dieses Haushaltsjahr übernehmen Generalitat de Catalunya (autonome Regierung von Katalonien) und Diputación de Girona (Regionalrat von Gerona) in den ersten sechs Monaten des Betriebs der Flugverkehrsverbindung zu gleichen Teilen einen Höchstbetrag von jeweils 410 582,34 EUR. Für den verbleibenden Teil des Haushaltsjahres 2002 übernimmt die autonome Regierung von Katalonien bei der Finanzierung einen Anteil in Höhe von 34 166,62 EUR und der Regionalrat von Gerona einen Anteil von 135 227,75 EUR.

Haushaltsjahr 2003: Für diesen Zeitraum liegt die Obergrenze einschließlich einer etwaigen Regulierung für das Haushaltsjahr 2002 bei 1 182 883,13 EUR, dabei übernimmt die autonome Regierung von Katalonien einen Anteil von 641 972,13 EUR und der Regionalrat von Gerona einen Anteil von 540 911 EUR.

Haushaltsjahre 2004 und 2005: Für diesen Zeitraum beträgt die Obergrenze 1 081 822 EUR, davon übernimmt der Regionalrat von Gerona bei der Finanzierung des ersten Halbjahres der beiden Haushaltsjahre jeweils 540 911 EUR und die autonome Regierung von Katalonien bei der Finanzierung des zweiten Halbjahres der einzelnen Haushaltsjahre jeweils 540 911 EUR.

(17)

Die an Intermed gezahlte Beihilfe wird berechnet aufgrund des jährlichen Anteils der durchschnittlich belegten Sitze in den Flugzeugen auf der Strecke Gerona–Madrid–Gerona nach der in Anhang V des Vertrags aufgeführten Formel.

(18)

Nach den Informationen der spanischen Behörden betragen die Kosten pro Flug bei einer durchschnittlichen Belegung mit 32 Fluggästen 3 980,55 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:

Bezeichnung

EUR

Abschreibung des Flugzeugs

353,16

Versicherung

480,00

Wartungskosten (einschließlich Prüfung des elektrischen Systems, der Elektronik, des Fahrwerks und der Inspektion der Kraftstoffeinspritzung)

250,00

Kraftstoff

623,37

Personalkosten (Kabinen- und Bodenpersonal, einschließlich Sozialabgaben)

1 067,93

Flughafen- und Flugsicherungsgebühren

447,81

Abfertigung (4)

364,09

Eurocontrol (Streckengebühren)

52,89

Catering (Verpflegung, Zeitungen usw.)

372,00

Insgesamt

3 980,55

(19)

Der Regionalrat von Gerona verpflichtet sich darüber hinaus zur Konzeption und Finanzierung aller Marketing- und Werbemaßnahmen für diese Flugverbindung während der Laufzeit des Vertrags in Höhe von maximal 120 202 EUR.

(20)

Auch die Industrie- und Handelskammer verpflichtet sich, in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen durchzuführen, um das gute Funktionieren der Flugverbindung zu unterstützen und zu gewährleisten, die Gegenstand des Vertrags ist.

(21)

Der Vertrag soll von Rechts wegen gekündigt werden, falls z. B. ein anderes Luftfahrtunternehmen ohne öffentliche Unterstützung oder staatliche Beihilfe eine Flugverbindung zwischen Gerona und Madrid einrichtet, die die gleichen Merkmale aufweist wie im Vertrag festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Flugzeugtyp, Frequenz, Tarife und Zeitplan.

(22)

Der Vertrag gilt für den Zeitraum vom 26. März 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Die Verbindung wurde jedoch im Dezember 2002 nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission ausgesetzt.

(23)

Der Vertrag enthält auch Bestimmungen für Auslastung, Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Bodendienste und geltende Tarife.

(24)

In ihrer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, insbesondere wegen Nichtdurchführung des Verfahrens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (5).

(25)

Die Kommission forderte Spanien insbesondere auf, ihr Informationen vorzulegen, aus denen die Notwendigkeit der Ausgleichsleistung sowie die Nettokosten der betreffenden Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse hervorgehen, sie verlangte ferner Angaben zur Grundlage für die Berechnung des Umfangs der Ausgleichsleistung sowie die Angabe der Gründe für den Verzicht auf das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

III.   BEMERKUNGEN DER BETROFFENEN

(26)

Das Unternehmen Air Catalunya weist darauf hin, dass die Verbindung zwischen Gerona und Madrid sowohl vom Beihilfeempfänger als auch seit dem 3. April 2002 von ihm bedient wird, und zwar ohne öffentliche Unterstützung. Das Unternehmen verweist auf die Nachteile, die ihm durch diese eindeutigen Wettbewerbsverzerrungen entstanden sind. Es weist ferner darauf hin, dass für die Verbindung Gerona–Madrid–Gerona keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 festgelegt wurden. Die betreffende Beihilfe kann nach seiner Einschätzung nicht mit dem Vertrag vereinbar sein, da sie nicht die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllt, wie dies bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zwangsläufig der Fall ist. Auch Air Catalunya stellte seine Dienste im Dezember 2002 ein.

(27)

Austrian Airlines A.G. (Austrian Airlines) weist außerdem darauf hin, dass die Regeln der Leitlinien für die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden.

IV.   STELLUNGNAHME DES KÖNIGREICHS SPANIEN

(28)

Nach den Angaben der spanischen Regierung wurde die Zahlung der Beihilfe an Intermed mit Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Dezember 2002 ausgesetzt, und das Unternehmen sah sich dadurch gezwungen, den Flug Gerona–Madrid ebenfalls im Dezember 2002 einzustellen, da es nicht mehr in der Lage war, die damit verbundenen Kosten zu tragen — dies beweist nach Auffassung der spanischen Regierung, dass der betreffende Flug für kein Unternehmen rentabel ist.

(29)

Die Teilfinanzierung der Verbindung Gerona–Madrid soll nur so lange erfolgen, bis der Betrieb dieser Verbindung konsolidiert und aus eigener Kraft rentabel ist.

(30)

Nach Einschätzung der spanischen Regierung verlangt das Vorgehen bei der Auswahl des Unternehmens Intermed nicht die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei einer Flugverbindung.

(31)

Die autonome Regierung von Katalonien hat beim spanischen Ministerium für Inlandsentwicklung für die Verbindung Gerona–Madrid die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 offiziell beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch von dem Ministerium mit der Begründung abgelehnt, es seien keine ausreichenden Gründe für die Anwendung von Artikel 4 der genannten Verordnung vorhanden.

(32)

Die spanische Regierung ist der Auffassung, dass die in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 festgelegten materiellen Bedingungen erfüllt sind, um der betreffenden Verbindung gemeinwirtschaftliches Interesse zuzusprechen.

(33)

Die Tatsache, dass kein Luftfahrtunternehmen für die Bedienung dieser Strecke vorhanden war, beweist den geringen wirtschaftlichen Reiz dieser Verbindung. Die Bedienung der Verbindung Gerona–Madrid konnte daher nur durch öffentliche Intervention mit gewissen Garantien für Stabilität und Regelmäßigkeit sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass Air Catalunya den Betrieb auf der Strecke Gerona–Madrid gleichzeitig mit Intermed aufgenommen hatte, d. h. im April 2002. Vor diesem Datum und seit dem 28. Oktober 2001, an dem das Vorgängerunternehmen seinen Betrieb eingestellt hatte, führte kein Unternehmen Flüge auf der Strecke Gerona–Madrid durch. Da diese als wesentlich eingestufte Verbindung fünf Monate lang nicht bedient wurde, mussten die Behörden angesichts der Bedeutung dieser Verbindung für die Bürger handeln.

(34)

Die spanische Regierung unterstreicht die Bedeutung der Verbindung zwischen Gerona und Madrid für die wirtschaftliche Entwicklung der Region.

(35)

Da jedoch die formellen Bedingungen für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht erfüllt sind, d. h. Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung, die sich an alle Luftfahrtunternehmen richtet und von der die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden, kann bei der in Rede stehenden Unterstützung nicht von der Abwesenheit staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag ausgegangen werden, und sie muss folglich nach den allgemeinen diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrags beurteilt werden. Diese Analyse wird auch bestätigt durch die Leitlinien für die Bewertung von staatlichen Beihilfen für Luftfahrtunternehmen in der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (6), wo es in Erwägungsgrund 23 heißt: „Ausgleichsleistungen für Verluste von Luftverkehrsunternehmen, denen nicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 der Zuschlag erteilt worden ist, werden auch weiterhin gemäß den allgemeinen Bestimmungen betreffend staatliche Beihilfen bewertet werden. Das Gleiche gilt für Ausgleichsleistungen, deren Höhe nicht auf der Grundlage in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung aufgeführten Kriterien berechnet worden ist“.

(36)

Nach Einschätzung der spanischen Regierung stellt das Fehlen einer förmlichen Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in keiner Weise das gemeinwirtschaftliche Interesse der betreffenden Verbindung in Frage.

(37)

Nach Meinung der spanischen Regierung kann die Ausgleichsleistung für Intermed als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag angesehen werden, die zwar unrechtmäßig ist aufgrund der unterlassenen Mitteilung an die Kommission und der Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, sich aber aufgrund von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren lässt. Obwohl dieser Artikel nicht der angemessene Rahmen für die Finanzierung von Luftverkehrsdiensten mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist, könnten die besonderen Umstände dieses Falles, insbesondere die geringen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel, die sofortige Aussetzung der Beihilfe nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, die anschließende Einstellung des Flugbetriebs durch Intermed, die geringe Beihilfeintensität und die auf acht Monate begrenzte kurze Laufzeit der Regelung ausnahmsweise eine Anwendung der betreffenden Bestimmungen rechtfertigen.

(38)

Eine Berufung auf Artikel 86 Absatz 2 setzt die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistung voraus.

(39)

Die Intermed auferlegten Bedingungen im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Kontinuität, Kapazität und Tarifgestaltung für die Dienstleistungen haben zur Folge, dass der Flugbetrieb für jedes Luftfahrtunternehmen unwirtschaftlich wäre. In der Tat führen die behördlichen Auflagen zu zusätzlichen Kosten, die ein gewerblich operierendes Unternehmen nicht selbst tragen könnte.

(40)

Der Beweis dafür ist das völlige Fehlen nennenswerter Konkurrenten für die Verbindung Gerona–Madrid zu den für Intermed geltenden Bedingungen im Hinblick auf Frequenz, Kapazität und Kontinuität. Das Unternehmen, das die Strecke in der Vergangenheit bedient hatte, musste den Betrieb wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit einstellen. Außerdem haben mehrere Luftfahrtunternehmen, denen von der autonomen Regierung die Durchführung eines solchen Dienstes vorgeschlagen wurde, kein Interesse gezeigt und vielmehr deutlich erkennen lassen, dass sie diesen Dienst für unwirtschaftlich halten.

(41)

Was Air Catalunya betrifft, so kann dieses Unternehmen kaum als nennenswerter Konkurrent gelten. Air Catalunya war zwar zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren eingeladen worden, aber das Angebot des Unternehmens konnte nicht akzeptiert werden, weil es weder über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) noch über eine Betriebsgenehmigung für Spanien verfügt (7). Aber selbst bei Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hätte Air Catalunya sich an der Ausschreibung nicht beteiligen können, da zu diesem Verfahren nur Unternehmen zugelassen sind, die über eine Betriebsgenehmigung für Linienverbindungen verfügen. Außerdem wichen die Bedingungen, zu denen das Unternehmen seine (nicht regelmäßigen) Flüge anbot, im Hinblick auf Frequenz und Kapazitäten stark von den für Intermed geltenden Auflagen ab. Wenn zum Beispiel die Auslastung eines Flugzeugs von Air Catalunya zu gering war, wurde der Flug annulliert und die betroffenen Fluggäste standen vor dem Problem, keine Möglichkeit einer raschen und effizienten Beförderung nach Madrid mehr zu haben.

(42)

Auch wird die mangelnde Rentabilität der betreffenden Verbindung dadurch belegt, dass seit Streichung der Intermed-Flüge kein anderes Unternehmen, nicht einmal Air Catalunya, den Dienst übernommen hat.

(43)

Die Beihilfe für Intermed ist nicht höher als die minimale Ausgleichsleistung, die zur Deckung der entstandenen Mehrkosten für die Erfüllung der behördlichen Auflagen notwendig ist. Die Intermed gewährten Ausgleichleistungen belaufen sich auf 919 879,98 EUR. Wie aus Anhang III des Vertrags hervorgeht, betragen die Kosten pro Flug bei Auslastung mit 32 Fluggästen 3 980,55 EUR. Im Zeitraum der Gültigkeit des Vertrags wurden von Intermed 640 Flüge durchgeführt, aus denen Einnahmen in Höhe von 876 934,30 EUR entstanden. Damit entsteht bei der Dienstleistung ein Defizit von ca. 1 670 608,70 EUR. Diese Zahl ergibt sich aus den Kosten je Flug (3 980,55 EUR), multipliziert mit der Zahl der durchgeführten Flüge, also 2 547 552,00 EUR, abzüglich der Einnahmen in Höhe von 876 943,30 EUR. Folglich war die von der öffentlichen Hand gewährte Beihilfe (919 879,98 EUR) geringer als das dem Unternehmen für die Bedienung der Verbindung Gerona–Madrid entstandene Defizit zwischen April und Dezember 2002.

(44)

In der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften heißt es: „Die Zahlung einer staatlichen Beihilfe fällt gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags dann nicht unter das Verbot des Artikels 87, wenn diese Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn ihre Gewährung erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu ermöglichen“ (8).

(45)

Die Intermed gewährte Beihilfe ist von schwacher Intensität, da sie unter 1 Mio. EUR liegt. Hinzu kommt der relativ kurze Zeitraum des Vertrags (nur 8 Monate, von April bis Dezember 2002).

(46)

Air Catalunya oder anderen potenziellen Konkurrenten bei der betreffenden Verbindung wird in Zukunft keinerlei Nachteil entstehen, da die Beihilfe mit Eröffnung des Verfahrens eingestellt wurde und die autonome Regierung sowie der Generalrat von Gerona sich verpflichtet haben, den Vertrag mit Intermed formell zu kündigen.

(47)

Aufgrund all dieser Umstände können die mit der Beihilfe für Intermed verbundenen negativen Auswirkungen für den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nur minimal sein.

(48)

Nach Auffassung der spanischen Regierung ist die Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark (zum Zeitpunkt der Übermittlung der Bemerkungen der spanischen Regierung vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig) im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn es geht dabei um die Anwendung von Artikel 73 EG-Vertrag hinsichtlich der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen außerhalb des Rahmens, der durch die geltenden Regelungen für den Landverkehr vorgesehen ist.

(49)

Nach Einschätzung der spanischen Regierung könnte das Verfahren betreffend die Beihilfen zugunsten von Intermed durch eine Entscheidung der Kommission so abgeschlossen werden, dass die Beihilfe zwar für unrechtmäßig erklärt wird und eingestellt werden muss, jedoch auf eine Rückforderung der Beihilfe verzichtet und diese für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 86 Absatz 2 erklärt wird.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(50)

Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(51)

Laut Randnr. 18 der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr kann davon ausgegangen werden, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn die Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Berechnung der entsprechenden Ausgleichsleistung in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erfolgt ist. Die Kriterien für die Feststellung des Vorhandenseins von Beihilfen bei Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wurden später im Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark (9) präzisiert.

(52)

Wie in den Erwägungen 9 bis 23 dieser Entscheidung erläutert, haben die zuständigen Stellen der autonomen Regierung von Katalonien bei der Auswahl des Unternehmens nicht die Vorschriften in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 beachtet, was jedoch Voraussetzung für die Einhaltung des Prinzips der Gleichbehandlung und einen guten Ablauf des Verfahrens ist.

(53)

Insbesondere

wurde die Kommission nicht von der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei der Verbindung Gerona–Madrid–Gerona unterrichtet,

wurden diese Verpflichtungen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht,

wurden die übrigen Mitgliedstaaten nicht konsultiert,

wurde die Ausschreibung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und

die von den Luftfahrtunternehmen eingereichten Angebote wurden weder den übrigen Mitgliedstaaten noch der Kommission übermittelt.

(54)

Die spanische Regierung betrachtet die Maßnahme jedoch als Ausgleich für die dem Unternehmen Intermed auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

(55)

Für die Kommission hingegen besteht die einzige Möglichkeit zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Luftverkehr in der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. In dieser Verordnung hat der Rat einheitliche und diskriminierungsfreie Vorschriften für die Erteilung von Luftverkehrsrechten für Verbindungen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgelegt. Die Kriterien für die Berechnung der Ausgleichszahlungen wurden genau definiert. Bei Berechnung der Rückerstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung hätte — soweit kein Anlass zu gegenteiligen Annahmen vorhanden — davon ausgegangen werden können, dass dem betreffenden Luftverkehrsunternehmen kein finanzieller Vorteil gewährt wurde (10).

(56)

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 heißt es: „Ein Mitgliedstaat darf einem Luftfahrtunternehmen, das den Zuschlag gemäß Buchstabe f erhalten hat, einen Ausgleich für die Einhaltung der Standards der nach diesem Absatz auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung leisten; die Höhe dieser Ausgleichsleistung richtet sich nach den mit dem Flugdienst verbundenen Kosten und Einnahmen.“ Nach Auffassung der Kommission entspricht die von der spanischen Regierung vorgesehene Maßnahme zugunsten des Unternehmens Intermed nicht den Bestimmungen von Artikel 4 der genannten Verordnung.

(57)

Folglich kann in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass kein Beihilfeelement vorhanden ist.

(58)

In Randnr. 23 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehr wird ausgeführt: „Ausgleichsleistungen für Verluste von Luftverkehrsunternehmen, denen nicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 der Zuschlag erteilt wurde, werden auch weiterhin gemäß den allgemeinen Bestimmungen betreffend staatliche Beihilfen bewertet werden. Das Gleiche gilt für Ausgleichsleistungen, deren Höhe nicht auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung aufgeführten Kriterien berechnet worden ist.“ In Randnr. 17 heißt es dazu außerdem: „Ob eine Erstattung zulässig ist, muss daher anhand der für staatliche Beihilfen geltenden Grundsätze, wie sie der Gerichtshof in seinen verschiedenen Urteilen ausgelegt hat, untersucht werden.“

(59)

Wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in einem bestimmten Sektor die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen einer Ausschreibung vorschreiben, ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften, dass die gewährte Ausgleichszahlung eine Beihilfe im Sinne von 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission prüft jedoch, ob die fragliche Maßnahme einen finanziellen Vorteil für das Unternehmen Intermed bedeutet und ob die betreffende Ausgleichszahlung die Kriterien erfüllt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark formuliert hat.

(60)

Dieses Urteil bestätigt, dass die Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen keine staatlichen Beihilfen sind. Aus dieser Rechtsprechung (11) folgt, „dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind.“ (12)

(61)

Der Gerichtshof hat vier Voraussetzungen formuliert. Die drei ersten gelten grundsätzlich. Bei der vierten sind zwei Alternativen vorgesehen, um jede Möglichkeit eines finanziellen Vorteils durch die Ausgleichsleistung auszuschließen.

(62)

Die erste Voraussetzung besagt, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss und dass diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen.

(63)

Im vorliegenden Fall wurden dem begünstigten Unternehmen bestimmte Verpflichtungen auferlegt, die in dem Vertrag definiert wurden. Diese Verpflichtungen sowie die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung, die in den Anhängen III, IV und V aufgeführt werden, sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den zuständigen Regionalbehörden und dem Unternehmen, das bereits für die Durchführung des Luftverkehrsdienstes ausgewählt worden war. Zwar hatte die autonome Regierung von Katalonien im Zeitraum Juli bis November 2001 in Einzelschreiben Kontakt mit mehreren Unternehmen aufgenommen, um ihre Absicht mitzuteilen, die Einrichtung dieser Luftverkehrsverbindung zu unterstützen und die Unternehmen aufzufordern, ihre Angebote vorzulegen oder sich zur Durchführung der betreffenden Flugverbindung bereit zu erklären. Dabei beschränkten sich die Regionalbehörden jedoch darauf, die kontaktierten Luftverkehrsunternehmen zur Einreichung von Angeboten aufzufordern. Die Einzelschreiben enthalten keinerlei Einzelheiten zu den Verpflichtungen der Luftverkehrsunternehmen oder zu den Parametern für die Ausgleichszahlungen. Unter Umständen hätten die Luftfahrtunternehmen, die das Angebot der regionalen Behörden abgelehnt haben, für einen Vertrag gewonnen werden können, wenn schon die Anfrageschreiben der Regionalbehörden genauere Einzelheiten zu den Verpflichtungen und zu den Parametern für die Berechnung der Ausgleichsleistung enthalten hätten.

Die Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht klar und transparent definiert waren und dass folglich die erste im Urteil Altmark formulierte Voraussetzung nicht erfüllt ist.

(64)

Zudem wurde der am 26. März 2002 zwischen der Generalitat de Catalunya, der Diputación de Gerona, der Industrie- und Handelskammer Gerona und dem Vertreter des Unternehmens Intermediación Aérea SL (Intermed) geschlossene Vertrag lediglich in einer Pressemitteilung, aber nicht in einer offiziellen Verlautbarung bekannt gegeben und war nach den Informationen der Kommission nicht für interessierte Dritte zugänglich. Auch sind für den Luftverkehr die Parameter für eine objektive und transparente Vorabberechnung der Ausgleichsleistung nach dem im Gemeinschaftsrecht bestimmten Verfahren in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 festgelegt, der jedoch nicht beachtet wurde.

(65)

Ferner wurden nach Auffassung der Kommission die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung im vorliegenden Fall nicht auf objektive und transparente Weise vorab definiert. Damit ist die zweite Voraussetzung des Urteils Altmark nicht erfüllt.

(66)

Die dritte vom Gerichtshof formulierte Voraussetzung besagt, dass der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Diese Voraussetzung muss unbedingt eingehalten werden, damit garantiert ist, dass dem begünstigten Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, indem er die Wettbewerbsposition dieses Unternehmens stärkt. Der Zweck dieser Voraussetzung besteht darin, übermäßige Ausgleichsleistungen auszuschließen und zu vermeiden, dass dem begünstigten Unternehmen aufgrund der Form oder des Betrags dieser Leistung keine überschüssigen Liquiditäten zur Verfügung stehen, die es für wettbewerbsverzerrende Praktiken verwenden könnte. Im Luftverkehrssektor ist das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren für die Vermeidung solcher übermäßigen Ausgleichsleistungen sowie für eine möglichst effektive Begrenzung der schädlichen Auswirkungen einer Beschränkung des Marktzugangs die strikte Einhaltung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

(67)

Die Kommission geht davon aus, dass ein solches Ausschreibungsverfahren vor einer Erwerbstransaktion eines Mitgliedstaats in der Regel ausreicht, um auszuschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat einem Unternehmen einen Vorteil gewährt. Das Gericht erster Instanz bestätigte diesen Ansatz (13). Ohne Ausschreibungsverfahren lässt sich nach ihrer Einschätzung nur schwer mit Sicherheit festzustellen, ob der dem Unternehmen Intermed gewährte Betrag den durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandenen Kosten entspricht oder ob er einen übermäßigen Ausgleich zu seinen Gunsten darstellt.

(68)

Nach Darstellung der spanischen Regierung ist die gewährte Beihilfe geringer als das in den Monaten der Durchführung des Dienstes entstandene Defizit, und folglich keine Überkompensation. Nach Auffassung der Kommission kann in Abwesenheit objektiver Grundlagen für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung anhand der vom Rat aufgestellten verbindlichen Regeln nicht ausgeschlossen werden, dass andere Unternehmen die betreffende Dienstleistung mit einer geringeren Beihilfe hätten erbringen können.

(69)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die dritte Voraussetzung des Urteils Altmark im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

(70)

Für die Erfüllung der vierten Voraussetzung bestehen zwei Alternativen:

a)

Entweder erfolgt „die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann“,

b)

oder es ist „die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“

(71)

Die erste Alternative für die Erfüllung der vierten Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall nicht befolgt. Das von den spanischen Behörden durchgeführte Auswahlverfahren entspricht nicht den Anforderungen an Transparenz und Objektivität, deren Einhaltung für jede öffentliche Ausschreibung unabdingbar ist, wie bereits in den Erwägungsgründen 51 und 52 dieser Entscheidung ausgeführt, damit das Verfahren als echtes Ausschreibungsverfahren gelten kann, und kann daher nicht als ausreichend transparent angesehen werden, um die „geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ zu gewährleisten.

(72)

Die in Erwägungsgrund 70 Buchstabe b genannte zweite Alternative scheint im Prinzip nur anwendbar zu sein, wenn keine Verpflichtung zur Durchführung einer Ausschreibung vorhanden ist — nicht aber, wenn die Verpflichtung besteht und nicht beachtet wurde. Sollte jedoch die zweite Alternative auf den vorliegenden Fall anwendbar sein, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde. Die Berechnung der Ausgleichsleistung erfolgte nämlich nicht „auf der Grundlage einer Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ Wie bei der Betrachtung der zweiten Alternative ausgeführt wurde, haben die Behörden vorab keinerlei Analyse der Kosten oder ihrer Vereinbarkeit mit dieser Auflage durchgeführt, sondern haben sich darauf beschränkt, dem Betreiber die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Die spanische Regierung hat der Kommission keine Daten vorgelegt, die es ihr ermöglichen, eine solche Prüfung vorzunehmen. Somit liegt es auf der Hand, dass auch die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark nicht erfüllt ist.

(73)

Die Kommission stellt damit fest, dass keine einzige der Voraussetzungen des Urteils Altmark im vorliegenden Fall erfüllt ist. Aufgrund der vorausgehenden Ausführungen verschafft die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil.

(74)

Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Vertrags bezieht sich nach der Auslegung des Gerichtshofes auf jeden Vorteil, der direkt oder indirekt mit Hilfe staatlicher Mittel gewährt wird oder eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die zu diesem Zweck benannten oder eingesetzten Stellen bedeutet.

(75)

Im vorliegenden Fall ist vertraglich festgelegt, dass das begünstigte Unternehmen einen Höchstbetrag von 4 337 086,18 EUR für die gesamte Laufzeit des Vertrags erhält, der von der Generalitat de Catalunya und der Diputación de Girona finanziert wird. Nach Bestätigung der spanischen Regierung beläuft sich die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe auf 919 879,98 EUR. Dieser direkt von den spanischen Behörden gewährte Betrag bestätigt eindeutig das Vorhandensein staatlicher Mittel.

(76)

Die in Rede stehende Maßnahme betrifft nur den Verkehrssektor, insbesondere den Luftverkehr, und kommt ausschließlich Dienstleistungen für die Verbindung Gerona–Madrid–Gerona zugute.

(77)

Der Vertrag wurde mit einem einzigen Luftfahrtunternehmen geschlossen. Aus den Angaben der spanischen Regierung lässt sich nicht ableiten, dass gleichartige Maßnahmen auch für andere Luftfahrtunternehmen gegolten hätten, die sich eventuell entschlossen hätten, regelmäßige Flugdienste zwischen Madrid und Gerona anzubieten.

(78)

Die fragliche Maßnahme muss daher als selektiv angesehen werden.

(79)

Um auf Wettbewerbsverzerrungen schließen zu können, reicht es aus, dass die staatliche Maßnahme bestimmte Elemente der Produktionskosten eines Unternehmens künstlich beeinflusst und die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt (14). Nach Einschätzung des Gerichtshofes (15) ist es durchaus möglich, dass eine staatliche Beihilfe für ein Unternehmen, das lediglich lokale und regionale Verkehrsdienste anbietet und keinerlei solche Dienste außerhalb seines Ursprungslandes durchführt, Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Außerdem betonte der Gerichtshof, dass eine Beihilfe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb verfälschen kann, auch wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten steht, selbst keinerlei grenzüberschreitende Tätigkeiten verfolgt. So kann die Beihilfe eines Staates für ein Unternehmen zur Stützung oder zur Stärkung des Binnenangebots führen, wodurch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geringere Chancen haben, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staates anzubieten (16).

(80)

Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (17) gilt gemäß ihrer dritten Erwägung und ihrem Artikel 1 Buchstabe a nicht für den Verkehrssektor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gibt es keine Schwelle oder keinen Prozentsatz, unterhalb derer/dessen man davon ausgehen kann, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Auch die relativ geringe Höhe einer Beihilfe oder der relativ bescheidene Umfang des begünstigten Unternehmens schließen nicht von vornherein die Gefahr aus, dass der Wettbewerb und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden (18).

(81)

Im vorliegenden Falle wird die Luftverkehrsverbindung zwischen Gerona und Madrid von zwei Betreibern bedient, von denen der eine öffentliche Mittel erhält und der andere nicht.

(82)

In der Tat enthält der Vertrag eine Klausel, die seine Kündigung vorsieht, falls z. B. ein anderes Luftfahrtunternehmen ohne öffentliche Unterstützung oder staatliche Beihilfe eine Flugverbindung zwischen Gerona und Madrid einrichtet, die die gleichen Merkmale aufweist wie die in dem Vertrag festgelegten, insbesondere im Hinblick auf Flugzeugtyp, Frequenz, Tarife und Zeitplan.

(83)

Aber selbst wenn die von dem potenziellen Konkurrenten angebotenen Dienste nicht die vorgenannten Merkmale aufweisen (z. B. Verwendung eines kleineren Flugzeugs), so bleibt doch der selektive Charakter der Maßnahme bestehen, da beide Betreiber die gleiche Verbindung bedienen, und einer eine Beihilfe erhält, der andere jedoch nicht. So bedient der Beschwerdeführer in dieser Rechtssache die Luftverkehrsverbindung Gerona–Madrid–Gerona ohne öffentliche Beihilfen. Nach den Angaben der spanischen Regierung hat der Beschwerdeführer einen Charterflug Gerona–Madrid–Gerona mit Flugzeugen eingerichtet, die weniger als 20 Sitze haben, was den Anforderungen des Vertrags nicht entspricht.

(84)

Darüber hinaus wirken sich die in Rede stehenden Maßnahmen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus, da sie ein Unternehmen betreffen, dessen Beförderungstätigkeit, die zwangsläufig in direktem Zusammenhang mit dem Handel steht, einen Teil des Binnenmarkts abdeckt. Sie verfälschen zudem den Wettbewerb auf diesem Markt, da sie nur einem einzigen Unternehmen zugute kommen, das im Wettbewerb mit einem anderen gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen steht, insbesondere seit Inkrafttreten des dritten Liberalisierungspakets im Luftverkehr („drittes Paket“) am 1. Januar 1993. Unter diesen Voraussetzungen ist die Gewährung von Vorteilen für Intermed durch die spanische Regierung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag.

(85)

Die vom Regionalrat von Gerona beschlossenen Maßnahmen zur Konzeption und Finanzierung aller Marketing- und Werbemaßnahmen für diese Flugverbindung während der Laufzeit des Vertrags in Höhe von maximal 120 202 EUR müssen ebenfalls als staatliche Beihilfen angesehen werden. Diese aus öffentlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen dienen dazu, die breite Öffentlichkeit über die Einrichtung eines neuen Luftverkehrsdienstes zu unterrichten.

(86)

Da die Voraussetzungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, die im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags zu prüfen ist.

(87)

Die Kommission stellt mit Bedauern fest, dass Spanien die Beihilfe im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gewährt hat.

(88)

Nach Feststellung des Beihilfecharakters der in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die auch die Zustimmung der spanischen Regierung findet, hat die Kommission zu prüfen, ob die Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sowie von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden können.

(89)

Die Kommission muss die Vereinbarkeit der Beihilfe aufgrund von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag beurteilen, wonach Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen im Luftfahrtsektor muss die Beihilfe sozialer Art sein, das heißt, sie muss im Prinzip nur bestimmten Fluggastkategorien auf dieser Flugverbindung zugute kommen (Kinder, Behinderte, Einkommensschwache). Wenn es sich um eine Verbindung nach einer strukturschwachen Region handelt, insbesondere Inseln, könnte die Beihilfe der gesamten Bevölkerung zugute kommen. Nach der genannten Mitteilung muss die Beihilfe ferner diskriminierungsfrei im Hinblick auf den Ursprung der Dienstleistungen gewährt werden, das heißt unabhängig davon, welche Luftfahrtunternehmen des europäischen Wirtschaftsraums diese Dienstleistungen erbringen. Das bedingt auch die Abwesenheit jeglicher Beschränkung des Zugangs zu der betreffenden Verbindung für alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

(90)

Im vorliegenden Fall wurden die Beihilfen ausschließlich einem Luftfahrtunternehmen gewährt, das diese Verbindung bediente, nicht aber dem Konkurrenzbetreiber. Die rechtliche Grundlage der fraglichen Beihilfe ermöglicht offenbar keinem anderen Luftfahrtunternehmen den Zugang zur Beihilfe. Folglich erfüllt die Beihilfe die erste Voraussetzung nicht, nämlich keine Diskriminierung zwischen den Betreibern.

(91)

Die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Ausnahme findet keine Anwendung, denn es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.

(92)

Artikel 87 Absatz 3 enthält eine Aufstellung der Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(93)

Um das gute Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu wahren und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG-Vertrag müssen Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1, wie sie in Artikel 87 Absatz 3 festgelegt sind, bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder jeder sonstigen Einzelmaßnahme streng geprüft werden. Außerdem muss die Kommission in Anbetracht des stärkeren Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Luftverkehrs eine konsequente Politik der Kontrolle staatlicher Beihilfen verfolgen, um zu verhindern, dass diese Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwider laufende Nebenwirkungen entfalten.

Die Buchstaben a und c gestatten Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete (19). Die Kommission stellt fest, dass die Region von Gerona nicht den Kriterien von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a entspricht und das diese Ausnahme folglich nicht anwendbar ist. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Provinz Gerona ebenfalls nicht für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommt — ausgenommen die in den Pyrenäen gelegenen Bezirke, die für den in Rede stehenden Fall nicht relevant sind.

Die Buchstaben b und d sind nicht anwendbar, denn es handelt sich nicht um Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, ebenfalls nicht um Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes — allerdings hat sich die spanische Regierung auch nicht auf diese Ausnahme berufen.

Die Ausnahme gemäß Buchstabe c betrifft Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete. Nach Auffassung der Kommission können Betriebsbeihilfen, deren Zweck nicht die Förderung einer Investition ist, nur in Ausnahmefällen gewährt werden können. Sie stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beihilfen weder Umweltzielen noch der Ausbildung zugute kommen. Die Kommission kann diese Ausnahme außerdem für die Umstrukturierung eines Unternehmens genehmigen. Aber auch das trifft nicht auf den Fall von Intermed zu.

(94)

Die Beihilfe könnte jedoch als Anlaufbeihilfe eingestuft werden, deren Merkmale in Erwägungsgrund 101 dargestellt sind.

(95)

Die einzige von der spanischen Regierung geltend gemachte Begründung betrifft die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag. Um Beihilfen auf der Grundlage dieser Bestimmung des Vertrags für rechtmäßig erklären zu können, müssen nach Einschätzung der Kommission zwei Bedingungen erfüllt sein: Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe.

(96)

Die Kommission erinnert daran, dass die spanische Regierung die Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nicht bestreitet. Aus diesem Umstand könnte abgeleitet werden, dass die spanische Regierung es nicht für notwendig erachtet, für die betreffende Luftverkehrsverbindung gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Nachdem das Verwaltungsverfahren durch die Kommission bereits eingeleitet worden war, wurde dies bestätigt, da die zuständigen spanischen Behörden es auf Anfrage der katalonischen Regionalbehörden vom 13. Juni 2002 ablehnten, das Verfahren für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einzuleiten, „da keine ausreichenden Gründe für die Anwendung von Artikel 4 der genannten Verordnung vorlagen“ (20). Unter diesen Umständen erscheint es widersprüchlich, einerseits darauf zu bestehen, dass der Dienst im Rahmen von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag notwendig ist, und andererseits die Auffassung zu vertreten, dass dieser Dienst es nicht erfordert, den üblichen Rechtsrahmen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Luftverkehr anzuwenden.

(97)

In Anbetracht der Nichteinhaltung des Verfahrens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 kann auch die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nicht bestätigt werden. Nach Darstellung der spanischen Regierung ist die gewährte Beihilfe geringer als das in den Monaten der Durchführung des Dienstes entstandene Defizit und ist folglich keine übermäßige Ausgleichsleistung. Die Kommission stellt nicht in Abrede, dass die Beihilfe geringer ist als das entstandene Defizit, aber nach ihrer Auffassung kann in Abwesenheit objektiver Grundlagen für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung anhand der vom Rat aufgestellten verbindlichen Regeln nicht ausgeschlossen werden, dass andere Unternehmen die betreffende Dienstleistung mit einer geringeren Beihilfe hätten erbringen können.

(98)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (21) ist die Rechtmäßigkeit in der Gesamtsicht zu beurteilen, da bestimmte Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können. Unter diesem Blickwinkel kommen die Voraussetzungen dieser anderen Bestimmungen zu den aus Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag abzuleitenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit hinzu. Daneben liegt natürlich auf der Hand, dass ein Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen niemals zu einem Ergebnis führen darf, das den spezifischen Bestimmungen des Vertrags (22) oder den auf diesen Bestimmungen aufbauenden gemeinschaftlichen Vorschriften zuwider läuft.

(99)

Im vorliegenden Fall ist das Verfahren des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 untrennbar mit der Beihilfe verbunden. Diese Rechtsprechung macht es unmöglich, eine Beihilfe für rechtmäßig zu erklären, bei deren Gewährung Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nicht beachtet wurde. Ferner ist im letzten Satz von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags eine weitere Anforderung enthalten: „Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“ Nach Auffassung der Kommission würde es dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden Beihilfen genehmigt würden, die im Widerspruch zu der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 gewährt wurden.

(100)

Die in Rede stehende Beihilfe kann daher nicht für vereinbar mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag erklärt werden.

(101)

In ihrer Entscheidung vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (23) führt die Kommission in Erwägungsgrund 278 aus, dass Beihilfen, die es ermöglichen, regionale Flughafeninfrastrukturen, die derzeit unausgelastet sind und der Allgemeinheit Kosten verursachen, zu fördern und besser zu nutzen, ein gewisses gemeinschaftliches Interesse aufweisen und im Rahmen der Ziele der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik gesehen werden können.

(102)

In dieser Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass bestimmte Betriebsbeihilfen für die Eröffnung neuer Verbindungen oder die Erhöhung bestimmter Frequenzen ein notwendiges Instrument zur Förderung der Entwicklung kleiner Regionalflughäfen sein können. Diese Beihilfen können interessierte Unternehmen überzeugen, das Risiko einer Investition in neue Strecken einzugehen. Um diese Beihilfen für vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklären zu können, muss im Einzelfall festgestellt werden, ob die Beihilfen im Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig und verhältnismäßig sind und ob sie nicht den Handel in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinschaftlichen Interesse entgegensteht.

(103)

Betriebsbeihilfen lassen sich selten für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären, da sie in der Regel den Wettbewerb in den Bereichen verfälschen, für die sie gewährt werden, und naturgemäß kaum die im EG-Vertrag festgelegten Ausnahmebedingungen erfüllen. Sie verlangen weder technische noch strukturelle Veränderungen bei dem begünstigten Unternehmen und ermöglichen es ihm durch einseitige Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung, seinen Kunden künstlich günstige Bedingungen zu bieten und seine Gewinnspannen ohne jegliche Begründung zu verbessern.

(104)

Bestimmte Ausnahmen sind jedoch dennoch möglich und die Kommission hat mitunter diese Art von Beihilfen vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen für rechtmäßig erklärt (24).

(105)

Um diese Beihilfen für vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklären zu können, muss festgestellt werden, ob die im vorliegenden Fall gewährten Beihilfen im Hinblick auf das angestrebte Ziel notwendig und verhältnismäßig sind und ob sie nicht den Handel in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinschaftlichen Interesse entgegensteht.

(106)

Die erste Voraussetzung für die Gewährung einer Anlaufbeihilfe ist, dass sie sich in eine kohärente Politik der Flughafenförderung einfügt und durch das offensichtliche Bestreben, die Rentabilität von bisweilen unrentablen Infrastrukturen zu fördern, gekennzeichnet ist.

(107)

Die Folge dieser kohärenten Politik, die in erster Linie der nachhaltigen Entwicklung der Flughafentätigkeit dient, wird dann die Förderung der regionalen Entwicklung, des Fremdenverkehrs, der lokalen Wirtschaft oder des Images einer Region sein.

(108)

Regionalflughäfen könnten darüber hinaus auch ein verkehrspolitisches Problem lösen, nämlich dass die größeren Flughäfen an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen (25).

(109)

Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass andere Luftfahrtunternehmen, die Verbindungen zwischen Gerona und anderen Verbindungen eröffnen wollten, Zugang zu ähnlichen Beihilfen hatten. Der Kommission wurden keine derartigen Projekte zur Entwicklung der Flughafentätigkeit mitgeteilt. Die spanische Regierung hat lediglich erklärt, dass am Flughafen von Gerona vor der Einrichtung der Verbindung Gerona–Madrid keinerlei Linienflüge stattfanden.

(110)

Die Kommission hat das Kriterium der Notwendigkeit in der Entscheidung „Ryanair“ definiert (26). Die Anlaufbeihilfe muss unverzichtbar für die Entwicklung des Flughafens sein. Bestimmte Bedingungen sind zu erfüllen:

(111)

Erstens dürfen die Beihilfen den Luftfahrtunternehmen nur für die Eröffnung neuer Flugverbindungen oder für neue Frequenzen gezahlt werden, die einen Anstieg des vom Regionalflughafen aus fliegenden Nettofluggastaufkommens bewirken, so dass ein Teil des Risikos, das das Unternehmen eingeht, übernommen wird.

(112)

Zweitens dürfen Beihilfen grundsätzlich nicht gezahlt werden, wenn die Strecke bereits beflogen wird; in diesem Fall trägt das Luftfahrtunternehmen ein geringeres oder gar kein Risiko, so dass die Notwendigkeit einer Beihilfe nicht gegeben ist. Wenn ein Luftfahrtunternehmen eine Strecke bereits von einem Flughafen aus betreibt, kann es dafür keine staatliche Unterstützung beanspruchen.

(113)

Drittens dürfen einem Luftfahrtunternehmen keine Beihilfen für eine neue Verbindung gezahlt werden, die eine andere, zuvor bediente Verbindung ersetzt, für die bei der Eröffnung Anlaufbeihilfen gewährt wurden. Da zudem die übrigen Parameter unverändert bleiben, hätte dies für den Flughafen unter dem Strich keine positiven Auswirkungen auf die Zahl der abgefertigten Fluggäste. Andererseits können die Beihilfen auch nicht für eine Verbindung gezahlt werden, wenn diese durch das betreffende Unternehmen von einem anderen Unternehmen übernommen wird, das diese Verbindung zuvor von einem anderen Flughafen im gleichen wirtschaftlichen Einzugsbereich oder Bevölkerungsgebiet aus bediente. Nach Ansicht der Kommission ist es wesentlich, dass die Anlaufbeihilfen nicht dazu führen, dass es nach dem Ausschöpfen des Höchstbetrags der Beihilfe über derartige Verlegungen von Flugverbindungen zu einem Subventionswettlauf kommt. Eine solche Praxis würde dem Ziel der Anlaufbeihilfe, das in der Förderung des betreffenden Flughafens entsprechend dem gemeinsamen Interesse besteht, zuwiderlaufen.

(114)

Viertens dürfen Beihilfen auch nicht dazu verwendet werden, einen neuen Anbieter dabei zu unterstützen, eine bereits existierende Flugverbindung zu eröffnen und sich damit in einen unmittelbaren Wettbewerb mit einem Unternehmen zu begeben, das diese Verbindung bereits von demselben Flughafen aus bedient. Der neue Anbieter muss sich im Wettbewerb mit dem bestehenden Unternehmen aus eigener Kraft und nicht mit öffentlichen Beihilfen behaupten.

(115)

Mit Blick auf die erste, die zweite und die dritte Bedingung ist darauf zu verweisen, dass die die Verbindung Gerona–Madrid–Gerona bis zum 28. Oktober 2001 von einem anderen Unternehmen bedient wurde, das jedoch seine Dienste wegen mangelnder Rentabilität eingestellt hatte. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den zuständigen öffentlichen Behörden und Intermed am 26. März 2002 wurde die Verbindung nicht von einem anderen Luftfahrtunternehmen bedient. Allerdings hatte ein anderes Unternehmen, nämlich Air Catalunya, die Bedienung der Strecke einige Tage später aufgenommen (am 3. April 2002). Intermed nahm seinen Betrieb am 15. April 2002 auf. Da die beiden zwei Unternehmen den Betrieb auf der Strecke Gerona–Madrid–Gerona in einem Abstand von 12 Tagen aufgenommen haben, lässt sich nicht klar und definitiv sagen, ob der von Intermed angebotene Dienst als neue Verbindung angesehen werden kann.

(116)

Die dritte Bedingung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Verbindung Gerona–Madrid die erste von Intermed bediente war.

(117)

Die Marketing- und Werbeausgaben, die zunächst zur Bekanntmachung der Verbindung anfielen, können aufgrund ihres Ziels, die breite Öffentlichkeit über die Einrichtung der betreffenden Luftverkehrsverbindung zu unterrichten, als notwendig angesehen werden.

(118)

Eine Beihilfe muss einen Anreiz schaffen, d. h., sie soll es einem Unternehmen ermöglichen, eine Tätigkeit zu entfalten, die es ohne staatliche Unterstützung nicht in Angriff genommen hätte. Diese Tätigkeit muss jedoch langfristig ohne Beihilfe rentabel sein. Deshalb müssen Beihilfen zur Aufnahme neuer Flugverbindungen oder zur Verstärkung von Frequenzen befristet sein. Die Beihilfe dient der Aufnahme einer neuen Strecke, darf diese Strecke aber nicht künstlich aufrechterhalten, d. h., die Strecken müssen wirtschaftlich lebensfähig sein.

(119)

Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Anlaufbeihilfen im Luftverkehr (27) ein Zeitraum von maximal fünf Jahren nach der Eröffnung einer Verbindung, insbesondere bei innereuropäischen Punkt-zu-Punkt-Verbindungen, angemessen wäre.

(120)

Im vorliegenden Fall waren sowohl die Teilfinanzierung der Verbindung Gerona–Madrid als auch die Werbemaßnahmen befristet (der Vertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren), und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betrieb dieser Verbindung konsolidiert und aus eigener Kraft rentabel war oder an dem ein anderes Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung oder sonstige staatliche Mittel eine Verbindung zwischen Gerona und Madrid eingerichtet hätte, die den Bedingungen des Vertrags im Hinblick auf Flugzeugtyp, Frequenz, Tarife und Zeitplan entspricht.

(121)

Die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ist nach ihrem Kontext in zweifacher Hinsicht zu bestimmen. Erstens muss zwischen dem Ziel der Flughafenförderung, das die Nettoentwicklung des Fluggastverkehrs bedingt, und der Höhe der an das Luftfahrtunternehmen gezahlten Beihilfe ein direkter Bezug bestehen. Der Beihilfebetrag muss daher je Fluggast berechnet werden. So wird ein Luftfahrtunternehmen, das einem Flughafen nicht die zu seiner Entwicklung erforderlichen Fluggastzahlen verschaffen kann, nicht ungerechtfertigterweise begünstigt. Ein Unternehmen, das die Ziele zur Förderung des Flughafens erfüllt, profitiert dagegen.

(122)

Zweitens muss die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe anhand der vom Beihilfeempfänger bestrittenen Kosten beurteilt werden. Die Kommission erinnert daran, dass die die von ihr für Anlaufbeihilfen auf 50 % begrenzte Beihilfeintensität nicht für alle Betriebskosten abzüglich der Einnahmen des betreffenden Luftfahrtunternehmens gilt.

a)

Beihilfefähig sind nur die zusätzlichen Anlaufkosten, die dem Luftfahrtunternehmen nicht dauerhaft entstehen und einen öffentlichen Beitrag erfordern, um das Risiko, dass die Verbindung nach der Anlaufzeit nicht bestandsfähig sein sollte, zu teilen. Im Fall von Intermed betreffen sie zum Beispiel die zu Anfang unumgänglichen Marketing- und Werbekosten zur Bekanntmachung der neuen Verbindung sowie die für Intermed entstehenden Kosten für die Ansiedlung in Gerona.

b)

Nicht beihilfefähig sind dagegen regelmäßige Betriebskosten von Intermed, z. B. Anmietung oder Abschreibung der Flugzeuge, Kraftstoff, Gehälter der Besatzungen und Catering-Kosten.

(123)

Die Beihilfe für ein Luftfahrtunternehmen zur Entwicklung von Luftverkehrsdiensten muss transparent sein und sollte z. B. je einsteigenden Fluggast berechnet werden, um eindeutig feststellbar zu sein, und festgestellt werden.

(124)

Wenn ein Flughafen bereit ist, als Gegenleistung für wirtschaftliche Leistungen wie die Aufnahme neuer Flugverbindungen Beihilfen zu gewähren, so muss dies so bekannt gemacht werden, dass alle interessierten Luftfahrtunternehmen Interesse bekunden und Beihilfen erhalten können. Die Regeln und Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sind dabei gegebenenfalls zu beachten.

(125)

Ein Flughafen, der die Entwicklung von Luftverkehrsdiensten fördern möchte, muss objektive Kriterien für den Höchstbetrag und die Dauer der Beihilfen aufstellen, damit die Gleichbehandlung der Luftfahrtunternehmen gewährleistet ist.

(126)

In den einzelnen Mitgliedstaaten müssen Nachprüfungsverfahren vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass bei der Gewährung der Beihilfen nicht diskriminiert wird und kein Luftfahrtunternehmen an einem Flughafen unangemessen bevorzugt wird.

(127)

Für den Fall, dass ein Luftfahrtunternehmen den Verpflichtungen, die es gegenüber einem Flughafen bei der Zahlung der Beihilfe eingegangen ist, nicht nachkommen sollte, müssen Sanktionsmechanismen vorgesehen werden. Über ein System zur Rückforderung der Beihilfe kann der Flughafen sicherstellen, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt. Im vorliegenden Vertrag ist in der Tat ein solches System für den Fall vorgesehen, dass Intermed seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(128)

Die Luftfahrtunternehmen können die gewährten Beihilfen im Prinzip nicht mit anderen von ihnen erhaltenen Unterstützungen kumulieren, z. B. Beihilfen sozialer Art oder Ausgleichszahlungen für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, wenn diese als Beihilfen eingestuft werden. Entsprechend den oben aufgeführten Verhältnismäßigkeitsregeln dürfen sie auch nicht mit anderen Beihilfen für dieselben Kosten kumuliert werden, auch dann nicht, wenn diese Beihilfen in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden. Der Gesamtumfang der Beihilfen für eine neue Verbindung darf keinesfalls 50 % der Anlaufkosten für den betreffenden Zielort übersteigen.

(129)

Um den Anreizcharakter der Anlaufbeihilfen für Flugverbindungen als Instrument zur Förderung der gezielten Entwicklung von Regionalflughäfen zu wahren, muss nach Ansicht der Kommission sichergestellt werden, dass derartige Beihilfen den großen Flughäfen, die dem internationalen Flugverkehr und dem Wettbewerb bereits in hohem Maße geöffnet sind, keinerlei indirekte Vorteile verschaffen können. Besonders genau muss daher auf die Begrenzung der beihilfefähigen Kosten geachtet werden, wenn eine Luftverkehrsverbindung Gerona wie im vorliegenden Fall mit einem großen Flughafen wie Madrid verbindet.

(130)

Derartige Beihilfen dürfen auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zugang zu einer Strecke nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, insbesondere Absatz 1 Buchstabe d, einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten wird.

(131)

Im vorliegenden Fall erhält Intermed für seine Verbindungen ab Gerona keine Beihilfen sozialer Art oder Ausgleichszahlungen für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, wie vorstehend ausgeführt. Der Zugang zu der von Intermed betriebenen Verbindung ab Gerona wurde auch nicht im Rahmen des in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vorgesehenen Verfahrens einem einzigen Unternehmen vorbehalten.

(132)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen von Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona sowie Industrie- und Handelskammer von Gerona an Intermed bestimmte Voraussetzungen für Anlaufbeihilfen erfüllen, mit denen von Regionalflughäfen ausgehende Luftverkehrsdienste gefördert werden sollen; andere Voraussetzungen sind hingegen nicht erfüllt, und in bestimmten Fällen müssen die Beihilfen an Bedingungen geknüpft werden, um ihre Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt zu ermöglichen.

(133)

Die von Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona sowie Industrie- und Handelskammer Gerona gewährten Mittel zur Finanzierung der Luftverkehrsverbindung zwischen Gerona und Madrid sind unter folgenden Voraussetzungen als Anlaufbeihilfen für neue Flugverbindungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

a)

Die Beiträge müssen in einen Entwicklungsplan für den Flughafen von Gerona einbezogen werden.

b)

Alle Beiträge müssen zeitlich befristet sein. Die Laufzeit darf höchstens fünf Jahre nach Eröffnung der betreffenden Verbindung betragen.

c)

Die Beiträge dürfen nicht gezahlt werden, wenn die Beihilfen es einem neuen Marktteilnehmer erleichtern sollen, bereits bestehende Verbindungen aufzunehmen und damit in einen unmittelbaren Wettbewerb mit einem Unternehmen zu treten, das diese Verbindung unter vergleichbaren Bedingungen bereits von Flughafen Gerona aus bedient.

d)

Die Beiträge müssen durch einen von Intermed aufgestellten und von den für die Verbindung zuständigen Behörden genehmigten Entwicklungsplan begründet werden. Dieser Plan muss genaue Angaben zu den entstandenen und beihilfefähigen Kosten enthalten, die in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Verbindung stehen müssen, wobei diese nach Vertragsablauf Wirtschaftlichkeit ohne Beihilfen erreicht haben sollte. Beihilfefähig sind die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme der Verbindung stehen, wie in Erwägungsgrund 122 dieser Entscheidung beschrieben. Die zuständigen Behörden nehmen bei Bedarf die Unterstützung durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer in Anspruch.

e)

Der Gesamtumfang der Beihilfen für eine neue Verbindung darf keinesfalls 50 % der Anlauf- und Werbekosten für den Zielort übersteigen. Ebenso dürfen die Beihilfen nicht über 50 % der effektiven Kosten für dieses Flugziel betragen.

f)

Die Beiträge von Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona sowie Industrie- und Handelskammer Gerona, die am Ende der vertraglich vorgesehenen Anlaufphase den in den Kriterien festgelegen Umfang übersteigen, müssen von Intermed zurückgezahlt werden.

g)

Spanien führt eine nichtdiskriminierende und transparente Beihilferegelung in Übereinstimmung mit den objektiven Kriterien dieser Entscheidung ein, um die Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, die neue Verbindungen ab dem Flughafen von Gerona bedienen wollen.

(134)

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muss Spanien die in der vorhergehenden Erwägung bezeichneten Beihilfen in ihrer Gesamtheit zurückfordern.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission stellt fest, dass Spanien dem Luftfahrtunternehmen Intermediación Aérea SL unrechtmäßig und im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfen gewährt hat. In Anbetracht der positiven Auswirkungen, die diese Beihilfen jedoch für die Einführung neuer Luftverkehrsdienste und die nachhaltige Entwicklung eines Regionalflughafens haben können, kann ein Teil dieser Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden, wenn die in Erwägungsgrund 133 genannten Bedingungen erfüllt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL in Höhe von 919 879,98 EUR einerseits und 120 202 EUR andererseits sind auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als Anlaufbeihilfen für neue Luftfahrtunternehmen mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die in Artikel 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Trifft das nicht zu, sind die Beihilfen unrechtmäßig.

Artikel 2

(1)   Die Beiträge müssen in einen Entwicklungsplan für den Flughafen von Gerona einbezogen werden.

(2)   Alle Beiträge müssen zeitlich befristet sein. Die Laufzeit darf höchstens fünf Jahre nach Eröffnung der betreffenden Verbindung betragen.

(3)   Die Beiträge dürfen nicht gezahlt werden, wenn die Beihilfen es einem neuen Marktteilnehmer erleichtern sollen, bereits bestehende Verbindungen aufzunehmen und damit in einen unmittelbaren Wettbewerb mit einem Unternehmen zu treten, das diese Verbindung unter vergleichbaren Bedingungen bereits von Flughafen Gerona aus bedient.

(4)   Die Beiträge müssen durch einen von Intermed aufgestellten und von den für die Verbindung zuständigen Behörden genehmigten Entwicklungsplan begründet werden. Dieser Plan muss genaue Angaben zu den entstandenen und beihilfefähigen Kosten enthalten, die in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Verbindung stehen müssen, wobei diese Wirtschaftlichkeit ohne Beihilfen erreicht haben sollte, wenn der Vertrag zwischen Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona, Industrie- und Handelskammer von Gerona und Intermed ausläuft.

(5)   Die beihilfefähigen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme der Verbindung stehen, müssen folgenden Kriterien entsprechen:

a)

Sie müssen die zusätzlichen Anlaufkosten decken, die dem Luftfahrtunternehmen nicht entstanden wären, wenn es sich bereits in einem normalen Betrieb befunden hätte, und bei denen eine öffentliche Unterstützung erforderlich ist, um das Risiko der Unwirtschaftlichkeit in der Anlaufphase abzufedern;

b)

sie dürfen hingegen nicht zur Deckung der Kosten für den regulären Betrieb wie Anmietung und Amortisierung von Flugzeugen, Kraftstoff, Gehälter der Besatzungen oder Catering verwendet werden.

Die zuständigen Behörden nehmen bei Bedarf die Unterstützung durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer in Anspruch.

(6)   Der Gesamtumfang der Beihilfen für eine neue Verbindung darf keinesfalls 50 % der Anlaufkosten und Werbekosten für den Zielort übersteigen. Ebenso dürfen die Beihilfen nicht über 50 % der effektiven Kosten für dieses Flugziel betragen.

(7)   Die Beiträge von Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona, Industrie- und Handelskammer Gerona, die am Ende der vertraglich vorgesehenen Anlaufphase den in den Kriterien festgelegen Umfang übersteigen, müssen von Intermed zurückgezahlt werden.

(8)   Spanien führt eine nichtdiskriminierende und transparente Beihilferegelung in Übereinstimmung mit den objektiven Kriterien dieser Entscheidung ein, um die Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, die neue Verbindungen ab dem Flughafen von Gerona bedienen wollen.

Artikel 3

(1)   Das Königreich Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Sinne von Artikel 2 nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfen zurückzufordern, die dem begünstigten Unternehmen rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurden.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen und Zinseszinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt das Königreich Spanien der Kommission mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2004

Für die Kommission

Loyola DE PALACIO

Vizepräsidentin


(1)  ABl. C 32 vom 11.2.2003, S. 2.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Internetseite: www.aena.es von Aeropuertos Españoles y Navegación Aérea, September 2004.

(4)  Das Unternehmen verfügte über eine Genehmigung für die Selbstabfertigung, folglich kann diese als internes Kostenelement betrachtet und bei den allgemeinen Kosten verbucht werden.

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5.

(7)  Air Catalunya führte seinen Betrieb zunächst (während zwei Monaten) mit einer Chartergenehmigung der Generaldirektion Zivilluftfahrt für das dänische Luftverkehrsunternehmen North Flying, danach mit der Genehmigung des Unternehmens Oestavi durch.

(8)  Rechtssache C-174/97, La Poste, Slg. 1998, S. I-1303.

(9)  Rechtssache C-280/00, Altmark, Slg. 2003, S. I-7747.

(10)  Das Gericht erster Instanz befand in seinem Urteil vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtsachen T-116/01 und T-118/01, P & O European Ferries, Slg. 2003, Randnr. 118: „Nach ständiger Praxis der Kommission wird ein solches einem Erwerb durch einen Mitgliedstaat vorangehendes Ausschreibungsverfahren üblicherweise als ausreichend angesehen, um auszuschließen, dass der betreffende Staat versucht, einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu gewähren (vgl. insbesondere Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. 1996, C 45, S. 5), Nr. 2.5, und in diesem Sinne Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. 1997, C 205, S. 5], Kapitel 9).“

(11)  Vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ADBHU, Slg. 1985, S. 531, Randnr. 3 letzter Satz und Randnr. 18 sowie Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, S. I-9067. Randnr. 27.

(12)  Randnummern 87 und 88 des Urteils Altmark.

(13)  Urteil des Gerichtshofes vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, P & O European Ferries, Slg. 2003, Randnr. 118. Vgl. Fußnote 9.

(14)  Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709, und vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, S. 2671.

(15)  Randnummern 77 bis 82 des Urteils Altmark.

(16)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Randnr. 27, Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. I-4067, Randnr. 19, und Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1603, Randnr. 26.

(17)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(18)  Urteil Altmark, Randnr. 81; Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87, Belgien/Kommission, sog. „Tubemeuse“, Slg. 1990, S. I-959, Randnr. 43, und Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 42.

(19)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998). Auf diese Beihilfen wird auch Bezug genommen in Ziffer 36 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehr. Vgl. auch Fußnote 5.

(20)  Bemerkungen der spanischen Regierung, übermittelt mit Schreiben vom 18. März 2003, beim Generalsekretariat der Kommission registriert am 19. März 2003.

(21)  Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, S. 557.

(22)  Urteil vom 15. Juni 1993, Rechtssache C-225/91, Matra gegen Kommission, Slg. 1993, S. I-3203.

(23)  ABl. L 137 vom 30.4.2004, S. 1.

(24)  Entscheidung Ryanair, Randnr. 281.

(25)  Entscheidung Ryanair, Randnrn. 287 bis 296.

(26)  Entscheidung Ryanair, Randnrn. 298 bis 307.

(27)  Entscheidung Ryanair, Randnrn. 312 bis 314.


30.4.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/78


BESCHLUSS Nr. 2/2005

vom 30. März 2005

des gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Änderung des Kapitels 3 in Anhang 1

(2005/352/EG)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 21. Juni 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe.

Mit der Verordnung des EDI vom 27. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug (AS 2002 1082), zuletzt geändert am 2. Oktober 2003 (AS 2003 3733), änderte die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Spielzeug dergestalt, dass diese Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als den entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gleichwertig beurteilt werden können.

Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Kapitel 3 (Spielzeug) des Anhangs 1 geändert werden.

Nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 2 kann der Ausschuss den Anhang 1 dieses Abkommens ändern —

BESCHLIESST:

1.

Anhang 1, Kapitel 3 (Spielzeug), Abschnitt I, des Abkommens wird gemäß den Bestimmungen des diesem Beschluss beigefügten Anhangs geändert.

2.

Dieser in doppelter Ausfertigung erstellte Beschluss wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die letztere der beiden Unterschriften geleistet wird.

Unterzeichnet in Bern am 30. März 2005.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Heinz HERTIG

Unterzeichnet in Brüssel am 23. März 2005.

Für die Europäische Gemeinschaft

Joanna KIOUSSI


ANHANG

ÄNDERUNG DES ABKOMMENS

In Anhang 1, Produktbereiche, Kapitel 3 (Spielzeug), Abschnitt I, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wird der Wortlaut „Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1“ gestrichen und durch den Wortlaut „Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2“ ersetzt.

In Anhang 1, Produktbereiche, Kapitel 3 (Spielzeug), Abschnitt I, werden in der Liste mit dem Titel „Schweiz“ die Hinweise auf die schweizerischen Rechtsvorschriften gelöscht und durch die folgende Liste ersetzt:

 

„Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (AS 1995 1469), zuletzt geändert am 21. März 2003 (AS 2003 4803)

 

Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (AS 1995 1643), zuletzt geändert am 15. Dezember 2003 (AS 2004 1111)

 

Verordnung des EDI vom 27. März 2002 über die Sicherheit von Spielzeug (AS 2002 1082), zuletzt geändert am 2. Oktober 2003 (AS 2003 3733)“.


30.4.2005   

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L 110/80


Information betreffend das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (1) ist am 1. April 2005 in Kraft getreten, nachdem die in Artikel 22 des Abkommens genannten Verfahren am 17. März 2005 abgeschlossen wurden.


(1)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 20.


Berichtigungen

30.4.2005   

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L 110/81


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 663/2005 der Kommission vom 28. April 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 108 vom 29. April 2005 )

Auf Seite 27 wird der Anhang durch folgenden Anhang ersetzt:

„ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 29. April 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

4,139

4,139

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,178

1,178

– – in allen anderen Fällen

4,139

4,139

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

3,104

3,104

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

0,884

0,884

– – in allen anderen Fällen

3,104

3,104

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,178

1,178

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

4,139

4,139

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3):

3,800

4,139

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,178

1,178

– in allen anderen Fällen

4,139

4,139

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.“


30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/84


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 178 vom 30. Juni 2001 )

Seite 50, Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b:

anstatt:

„a)

Inhaber einer Grundquote und

b)

ein im Zuckersektor spezialisierter Handelsbetrieb ist, der von dem Mitgliedstaat, in dem er seine Niederlassung hat, zugelassen ist.“

muss es heißen:

„a)

Inhaber einer Grundquote ist;

b)

ein im Zuckersektor spezialisierter Handelsbetrieb ist, der von dem Mitgliedstaat, in dem er seine Niederlassung hat, zugelassen ist.“