ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
29.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/1 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. März 2005
zur Befreiung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen anzuwenden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 525)
(Nur der tschechische, der estnische, der griechische, der lettische, der litauische, der maltesische und der polnische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/325/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 23a,
gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (3), insbesondere auf Artikel 18a,
gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (4), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), insbesondere auf Artikel 28,
auf Antrag der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG enthalten bestimmte Vorschriften für den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut sowie Saatgut von Öl- und Faserpflanzen. Diese Richtlinien sehen auch vor, dass ein Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Anwendung dieser Richtlinien in Bezug auf bestimmte Arten und auf bestimmtes Material befreit werden kann. |
(2) |
Saatgut der in den Teilen I, II und V des Anhangs genannten Arten wird in bestimmten Mitgliedstaaten normalerweise nicht erzeugt oder in Verkehr gebracht. Außerdem haben der Anbau von Reben und der Verkehr mit dem in Teil III des Anhangs genannten Vermehrungsgut in bestimmten Mitgliedstaaten nur geringe wirtschaftliche Bedeutung. Die in Teil IV des Anhangs genannten Baumarten haben in bestimmten Mitgliedstaaten keine forstwirtschaftliche Bedeutung. |
(3) |
Solange diese Bedingungen bestehen, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG auf die betreffenden Arten und das betreffende Material befreit sein. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004 (6) gelten. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Teil I des Anhangs der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung befreit, die Richtlinie 66/401/EWG, mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1, auf die in der ersten Spalte der Tabelle genannten Arten anzuwenden.
(2) Die in Teil II des Anhangs der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung befreit, die Richtlinie 66/402/EWG, mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 und im Falle Lettlands auch mit Ausnahme von Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Mais, auf die in der ersten Spalte der Tabelle genannten Arten anzuwenden.
(3) Die in Teil III des Anhangs der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung befreit, die Richtlinie 68/193/EWG, mit Ausnahme der Artikel 12 und 12a, auf die in der ersten Spalte der Tabelle genannten Arten anzuwenden.
(4) Die in Teil IV des Anhangs der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung befreit, die Richtlinie 1999/105/EG, mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 1, auf die in der ersten Spalte der Tabelle genannten Arten anzuwenden.
(5) Die in Teil V des Anhangs der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung befreit, die Richtlinie 2002/57/EG, mit Ausnahme von Artikel 17 und im Falle Maltas auch mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf Sonnenblumen, auf die in der ersten Spalte der Tabelle genannten Arten anzuwenden.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta und die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).
(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.
(3) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.
(5) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).
(6) ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1766/2004 (ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 27).
ANHANG
Legende
CZ |
: |
Tschechische Republik |
EE |
: |
Republik Estland |
CY |
: |
Republik Zypern |
LV |
: |
Republik Lettland |
LT |
: |
Republik Litauen |
MT |
: |
Republik Malta |
PL |
: |
Republik Polen |
Die Mitgliedstaaten, in deren Spalte ein X steht, sind befreit.
Teil I — Richtlinie 66/401/EWG
|
CZ |
EE |
CY |
LV |
LT |
MT |
PL |
Agrostis canina |
|
|
|
X |
|
|
|
Alopecurus pratensis |
|
|
|
|
|
X |
|
Arrhenatherum elatius |
|
|
|
|
|
X |
|
Bromus catharticus |
|
|
|
X |
X |
X |
|
Bromus sitchensis |
|
|
|
X |
X |
X |
X |
Cynodon dactylon |
X |
|
|
X |
X |
|
X |
Dactylis glomerata |
|
|
|
|
|
X |
|
Festuca arundinacea |
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|
|
|
X |
|
x Festulolium |
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|
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|
X |
|
Lolium x boucheanum |
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|
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|
|
X |
|
Phalaris aquatica |
|
|
|
X |
X |
X |
X |
Phleum bertolinii |
|
|
|
|
|
X |
|
Phleum pratense |
|
|
|
|
|
X |
|
Poa annua |
|
|
|
|
|
X |
X |
Poa nemoralis |
|
|
|
X |
|
X |
|
Poa palustris |
|
|
|
|
|
X |
|
Poa trivialis |
|
|
|
|
|
X |
|
Trisetum flavescens |
|
|
|
X |
|
X |
X |
Hedysarum coronarium |
X |
|
|
X |
X |
|
X |
Lotus corniculatus |
|
|
|
|
|
X |
|
Lupinus albus |
|
|
|
|
|
X |
|
Lupinus angustifolius |
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|
X |
|
Lupinus luteus |
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|
X |
|
Medicago lupulina |
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|
X |
|
X |
|
Medicago x varia |
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|
|
|
|
X |
|
Onobrychis viciifolia |
|
|
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|
|
X |
|
Trifolium alexandrinum |
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|
|
X |
|
|
X |
Trifolium hybridum |
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|
|
|
|
X |
|
Trifolium incarnatum |
|
|
|
X |
|
X |
|
Trifolium repens |
|
|
|
|
|
X |
|
Trifolium resupinatum |
|
|
|
X |
|
X |
|
Trigonella foenum-graecum |
|
|
|
X |
X |
X |
X |
Vicia pannonica |
|
|
|
X |
|
X |
X |
Vicia villosa |
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|
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|
|
X |
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Brassica napus var. napobrassica |
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|
X |
|
Phacelia tanacetifolia |
|
|
|
|
|
X |
|
Raphanus sativus var. oleiformis |
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|
|
|
|
X |
|
Teil II — Richtlinie 66/402/EWG
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CZ |
EE |
CY |
LV |
LT |
MT |
PL |
Oryza sativa |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
Phalaris canariensis |
|
X |
|
X |
|
|
|
Sorghum bicolor |
|
X |
|
X |
|
|
X |
Sorghum sudanense |
|
X |
|
X |
X |
|
X |
Sorghum bicolor x Sorghum sudanense |
|
X |
|
X |
|
|
X |
Zea mays |
|
|
|
X |
|
|
|
Teil III — Richtlinie 68/193/EWG
|
CZ |
EE |
CY |
LV |
LT |
MT |
PL |
Vitis |
|
X |
|
X |
X |
|
X |
Teil IV — Richtlinie 1999/105/EG
|
CZ |
EE |
CY |
LV |
LT |
MT |
PL |
Abies alba |
|
X |
|
|
X |
X |
|
Abies cephalonica |
|
X |
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|
X |
X |
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Abies grandis |
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X |
|
|
X |
X |
|
Abies pinsapo |
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X |
|
|
X |
X |
|
Acer platanoides |
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|
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|
X |
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Acer pseudoplatanus |
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X |
|
|
X |
X |
|
Alnus glutinosa |
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X |
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Alnus incana |
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X |
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Betula pendula |
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|
X |
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Betula pubescens |
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|
X |
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Carpinus betulus |
|
X |
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|
|
X |
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Castanea sativa |
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X |
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|
X |
|
|
Cedrus atlantica |
|
X |
|
|
X |
X |
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Cedrus libani |
|
X |
|
|
X |
X |
|
Fagus sylvatica |
|
X |
|
|
|
X |
|
Fraxinus angustifolia |
|
X |
|
|
X |
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|
Fraxinus excelsior |
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|
X |
|
Larix decidua |
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|
|
X |
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Larix x eurolepis |
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|
|
X |
|
Larix kaempferi |
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|
|
X |
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Larix sibirica |
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X |
X |
|
Picea abies |
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|
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X |
|
Picea sitchensis |
|
X |
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|
X |
X |
|
Pinus brutia |
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X |
|
|
X |
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|
Pinus canariensis |
|
X |
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|
X |
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|
Pinus cembra |
|
X |
|
|
X |
X |
|
Pinus contorta |
|
|
|
|
X |
X |
|
Pinus halepensis |
|
X |
|
|
X |
|
|
Pinus leucodermis |
|
X |
|
|
X |
X |
|
Pinus nigra |
|
X |
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X |
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|
Pinus pinaster |
|
X |
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|
X |
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|
Pinus pinea |
|
X |
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|
X |
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|
Pinus radiata |
|
X |
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|
X |
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|
Prunus avium |
|
X |
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|
Pseudotsuga menziesii |
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|
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|
X |
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Quercus cerris |
|
X |
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X |
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|
Quercis ilex |
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X |
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|
X |
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Quercus petraea |
|
X |
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X |
|
Quercus pubescens |
|
X |
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|
X |
X |
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Quercus rubra |
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X |
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Quercus suber |
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X |
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X |
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Robinia pseudoacacia |
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X |
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Tilia cordata |
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|
|
|
|
X |
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Tilia platyphyllos |
|
X |
|
|
|
X |
|
Teil V — Richtlinie 2002/57/EG
|
CZ |
EE |
CY |
LV |
LT |
MT |
PL |
Arachis hypogea |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
Brassica rapa |
|
|
|
|
|
X |
|
Brassica juncea |
|
|
|
X |
|
X |
|
Brassica napus |
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|
|
|
|
X |
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Brassica nigra |
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|
|
|
|
X |
X |
Cannabis sativa |
|
|
X |
|
|
X |
|
Carthamus tinctorius |
|
X |
|
X |
|
X |
X |
Carum carvii |
|
|
|
|
|
X |
|
Gossypium spp. |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
Helianthus annuus |
|
|
|
|
|
X |
|
Linum usitatissimum |
|
|
|
|
|
X |
|
Papaver somniferum |
|
|
X |
|
|
X |
|
Sinapis alba |
|
|
|
|
|
X |
|
Glycine max |
|
|
|
X |
|
X |
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Europäische Zentralbank
29.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/6 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 15. Februar 2005
zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/2 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik
(EZB/2005/4)
(2005/326/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anschluss an eine Überprüfung der Leitlinie EZB/2003/2 vom 6. Februar 2003 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (1) werden bestimmte Änderungen für erforderlich gehalten. |
(2) |
Aufgrund der Aufhebung von Anhang III, der die Zeitpläne für die Meldung verschiedener Arten von Statistiken enthielt, sind einige Änderungen im verfügenden Teil und in den Anhängen I und II erforderlich. Anhang III wird aufgehoben, da die Europäische Zentralbank (EZB) diese Zeitpläne den nationalen Zentralbanken (NZBen) zukünftig jedes Jahr bis Ende September für die Datenübertragungen des kommenden Jahres mitteilt. |
(3) |
Anhang V sollte geändert werden, um das Berichtsschema für Kreditinstitute mit dem Berichtsschema für NZBen und sonstige monetäre Finanzinstitute in Einklang zu bringen. |
(4) |
Zur Vermeidung von Verwechslungen sollte in Anhang VI der Begriff „strukturelle statistische Indikatoren“ durch „strukturelle finanzielle Indikatoren“ ersetzt werden. Verwechslungen könnten deshalb auftreten, weil Eurostat eine Reihe struktureller Indikatoren erstellt, die ebenfalls in der Datenbank der EZB gespeichert werden. |
(5) |
Anhang VII sollte dahin gehend geändert werden, dass aus der Position „Bestände des Zentralstaats an Euro-Banknoten und -Münzen“ eine nachrichtliche Position mit hoher Priorität wird. Dadurch wird die Berechnung monetärer Aggregate verbessert. |
(6) |
Anhang IX sollte dahin gehend geändert werden, dass in diesen Anhang eine Meldepflicht für nachrichtliche Positionen der Geld- und Bankenstatistik aufgenommen wird, die für die vierteljährliche Erstellung der Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion („Monetary Union Financial Accounts“) (nachfolgend als „MUFA“ bezeichnet) erforderlich sind. |
(7) |
Da die Verordnung EZB/2001/13 vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (2) in Bezug auf die bei der Bewertung bestimmter Finanzinstrumente anzuwendenden Regeln geändert wurde, muss Anhang X geändert werden. Darüber hinaus sollte die Tabelle 5 dahin gehend geändert werden, dass in diese Tabelle vierteljährliche Berichtigungen nachrichtlicher Positionen aufgenommen werden. |
(8) |
Anhang XIII sollte geändert werden, um den neuen vierteljährlichen Berichtigungen nachrichtlicher Positionen Rechnung zu tragen, die nun gemäß Anhang X gemeldet werden müssen. |
(9) |
Anhang XVI sollte dahin gehend geändert werden, dass der Zeitplan für die gemäß diesem Anhang zu meldenden Daten dem Zeitplan für die Statistik über die Mindestreservebasis entspricht. |
(10) |
Anhang XVIII sollte dahin gehend geändert werden, dass in diesen Anhang eine neue Anforderung aufgenommen wird, Transaktionsdaten und Daten über Verkäufe und Rückkäufe von Investmentfondsanteilen zu liefern. Darüber hinaus sollte auch eine Anforderung für die Meldung neuer Zeitreihen aufgenommen werden, die für die Erstellung der MUFA verwendet werden. |
(11) |
Anhang XIX sollte dahin gehend geändert werden, dass in diesen Anhang eine Formel für die Bewertung von Nullkupon-Anleihen aufgenommen wird. |
(12) |
Im Anschluss an die Überprüfung der Leitlinie EZB/2003/2 sind unter anderem aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 und des Auslaufens bestimmter Meldeübergangs- und Ausnahmeregelungen einige weitere Änderungen erforderlich. |
(13) |
Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2003/2 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die NZBen erstellen und melden zwei aggregierte Bilanzen der Teilsektoren ‚Zentralbank‘ und ‚sonstige MFI‘ ihres jeweiligen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung EZB/2001/13. In den in Anhang I enthaltenen Vergleichstabellen für die Geld- und Bankenstatistik werden insbesondere die für die Zentralbankbilanz erforderlichen Daten näher definiert. Für statistische Berichtszwecke leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, die die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen ableiten. Gemäß dem in Anhang II vorgesehenen Verfahren überprüfen die NZBen, die ihre jeweiligen Bilanzen erstellen, regelmäßig die Übereinstimmung der für statistische Zwecke erstellten, aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende mit dem Wochenausweis des Eurosystems und melden der EZB regelmäßig das Ergebnis ihrer Überprüfung. Bei der Erstellung ihrer eigenen Bilanz wendet die EZB dasselbe Verfahren an. Diese statistischen Daten werden gemäß dem Zeitplan gemeldet, den die EZB jährlich festlegt und den NZBen jedes Jahr bis Ende September mitteilt.“ |
2. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik über MFI-Zinssätze durch die EZB melden die NZBen statistische Daten gemäß Anhang XX. Diese statistischen Daten werden gemäß dem Zeitplan gemeldet, den die EZB jährlich festlegt und den NZBen jedes Jahr bis Ende September mitteilt.“ |
3. |
Die Anhänge I, II, V, VII, X, XV, XVI, XIX und XX werden nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Leitlinie geändert. |
4. |
Anhang III wird aufgehoben. |
5. |
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Leitlinie. |
6. |
Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Leitlinie. |
7. |
Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Leitlinie. |
8. |
Anhang XVIII (außer i) der Tabelle „Der EZB zu übermittelnde Reihen über SFI ohne Investmentfonds (Schlüsselindikatoren (Schlüssel.)/Nachrichtliche Positionen (Nachrichtl.))“ in Anlage 1 und ii) der Anlage 2) erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Leitlinie. |
Artikel 2
Diese Leitlinie tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.
Artikel 3
Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Februar 2005.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 241 vom 26.9.2003, S. 1. Leitlinie geändert durch die Leitlinie EZB/2004/1 (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 29).
(2) ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung EZB/2004/21 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).
ANHANG I
Die Anhänge I, II, V, VII, X, XV, XVI, XIX und XX der Leitlinie EZB/2003/2 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB), die ihre eigenen bilanzstatistischen Daten aufbereiten, verwenden die folgenden Vergleichstabellen, um regelmäßig die Konsistenz der zu statistischen Zwecken erstellten aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende mit den zu Rechnungslegungs- und Liquiditätsmanagementzwecken erstellten Tagesausweisen zu überprüfen. Diese statistischen Daten werden gemäß dem Zeitplan gemeldet, den die EZB jährlich festlegt und den NZBen jedes Jahr bis Ende September mitteilt.“ |
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang XV wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Anhang XVI erhält der Abschnitt „Regelmäßige Übermittlung der Daten“ folgende Fassung: „Die drei Zeitreihen für die Kreditinstitute, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen, werden der EZB monatlich bis zum NZB-Geschäftstag übermittelt, der dem Beginn der Mindestreserveerfüllungsperiode vorangeht. Um eine einheitliche Behandlung der Bilanzpositionen im Rahmen der konsolidierten Bilanz zu gewährleisten, werden die Reihen auch dann übermittelt, wenn die entsprechenden Bilanzpositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zutreffen (10). |
8. |
Anhang XIX wird wie folgt geändert:
|
9. |
Anhang XX wird wie folgt geändert:
|
(1) Eine vollständige Beschreibung der grundlegenden Bilanzdaten enthält der Teil III in Anhang I der Verordnung EZB/2001/13.
(2) ABl. L 58 vom 3.3.2003, S. 1.“
(3) Für Informationen zu den Auswirkungen von Geldmarktfonds auf die Daten sonstiger MFI siehe unten. Ferner gibt es in einigen Ländern eine geringe Anzahl anderer Institute, die als MFI klassifiziert werden. Diese Institute sind jedoch aus quantitativer Sicht nicht bedeutend.
(4) Dieses Kriterium ist beispielsweise erfüllt, wenn sich die Bilanz der Geldmarktfonds auf eine Passivposition (z. B. ‚Geldmarktfondsanteile‘) und zwei oder mehr Aktivpositionen (z. B. ‚auf Euro lautende Wertpapiere außer Aktien, die von inländischen öffentlichen Haushalten (Staat) ausgegeben werden‘ und ‚auf Euro lautende Wertpapiere außer Aktien, die von inländischen MFI ausgegeben werden‘) auswirkt. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn die Bilanz der Geldmarktfonds Auswirkungen auf zwei Passivpositionen (z. B. ‚Geldmarktfondsanteile‘ und ‚Einlagen in Euro inländischer MFI‘) und eine Aktivposition (z. B. ‚auf Euro lautende Wertpapiere außer Aktien, die von inländischen öffentlichen Haushalten (Staat) ausgegeben werden‘) hat. Dieses Kriterium ist dagegen nicht erfüllt, wenn sich die Bilanz der Geldmarktfonds nur auf eine Passivposition und eine Aktivposition auswirkt.“
(5) Sonstige Währungen von EU-Mitgliedstaaten (außer DKK, SEK, GBP) sind in dieser Spalte enthalten.“
(6) Gleichwohl wird anerkannt, dass Abschreibungen im Zusammenhang mit Transaktionen nicht immer gemeldet werden. Dies bedeutet eine Abweichung von dem zuvor genannten Prinzip, die in der Verordnung EZB/2001/13 sowie in den ‚Guidance Notes‘ zugelassen wird.
(7) Die Regeln für die statistische Bewertung von Krediten und Einlagen sind in Anhang I, Teil 1, Abschnitt III, Absätze 15 und 16 (für monatliche Daten) und in Anhang I, Teil 1, Abschnitt IV, Absatz 10 (für vierteljährliche Daten) der Verordnung EZB/2001/13 enthalten.“
(8) Für Salden, die auf eine der übrigen Währungen lauten, werden keine Berichtigungen vorgenommen. Ab Dezember 1998 wurden Daten über den USD, JPY und CHF gemäß der Tabelle 5 der Verordnung EZB/1998/16 vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7 gemeldet, und ab September 1997 meldeten die NZBen diese Daten auf freiwilliger Basis unter Verwendung sonstiger nationaler Quellen. Ab August 2001 meldeten die NZBen der EZB auf freiwilliger Basis Daten über das GBP. Diese Meldungen enthielten wenn möglich zurückliegende Daten und wiesen eine ähnliche Struktur auf wie die Meldungen der sonstigen Währungen in Tabelle 4 der Verordnung EZB/2001/13. Ab Januar 2003 erfolgen diese Meldungen gemäß der Tabelle 4 der Verordnung EZB/2001/13. Die EZB berechnet auch die Wechselkursberichtigungen für die übrigen Währungen der nicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.“
(9) Die NZBen verwenden die Daten über die Mindestreservebasis, die vierteljährlich von den in das so genannte ‚cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenen Kreditinstituten gemeldet werden. Da die NZBen jedoch monatliche Daten an die EZB übermitteln, werden dieselben vierteljährlichen Daten dieser Kreditinstitute nach deren Bekanntgabe dreimal an die EZB gemeldet.“
(10) Die korrekte Meldung nicht zutreffender Bilanzpositionen ist in Anhang XIII beschrieben.“
(11) Dieser Begriff wird in Abschnitt 3 definiert.
(12) Die Meldungen der BIZ werden in dieser Leitlinie immer dann einbezogen, wenn dies aus Gründen der Vollständigkeit und Eindeutigkeit erforderlich ist. Die Leitlinie ist jedoch nicht an die BIZ gerichtet.“
(13) Für die Meldungen der NZBen bestimmt der Sitz der NZB den Sitz des emittierenden Sektors.“
(14) Dies stimmt mit der Bilanzstatistik überein.“
(15) Die vier Objekte ‚Beobachtungswert‘ sowie zusätzlich ‚OBS_STATUS‘, ‚OBS_CONF‘ und ‚OBS_PRE_BREAK‘ werden als eine Einheit behandelt. Dies bedeutet, dass die NZBen alle zusätzlichen Informationen für eine Beobachtung übermitteln müssen. (Wenn keine Meldung von Attributen erfolgt, treten Standardwerte an die Stelle der bisherige Werte der Attribute.
(16) Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht anwendbar ist (der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚M‘ gemeldet. Für eine fehlende Beobachtung darf nie der Wert ‚null‘ gemeldet werden, weil es sich dabei um einen gewöhnlichen numerischen Wert handelt, der einen exakten Zinssatz oder ein Nullgeschäftsvolumen bezeichnet.
(17) Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus ‚A‘). Die neuen korrigierten Werte treten an die Stelle der bisherigen vorläufigen Beobachtungen.“
ANHANG II
"ANHANG VI
STRUKTURELLE FINANZIELLE INDIKATOREN
BERICHTSSYSTEM UND RICHTLINIEN FÜR DIE ERSTELLUNG
Einführung
1. |
Um die Strukturen des Bankensektors in der Europäischen Union (EU) regelmäßig zu analysieren, benötigt der Ausschuss für Bankenaufsicht Daten für die Erstellung einer Reihe struktureller finanzieller Indikatoren. Die Aufstellung struktureller finanzieller Indikatoren enthält 29 Zeitreihen. Zwölf Zeitreihen können auf der Grundlage von Daten erstellt werden, die bereits in der Europäischen Zentralbank (EZB) verfügbar sind. Weitere 14 Indikatoren können allein mit Hilfe von zusätzlichen, von den nationalen Zentralbanken (NZBen) erhobenen Daten erstellt werden. Die verbleibenden drei Indikatoren werden von der Arbeitsgruppe ‚Entwicklungen im Bankensektor‘ unter Verwendung anderer nicht vereinheitlichter Quellen erstellt. |
2. |
Dieser Anhang enthält ein Berichtssystem und Richtlinien für die Erstellung der 14 Indikatoren unter Verwendung von Daten, die von den NZBen erhoben werden. Diese Datenerhebung gründet sich auf Daten, die bereits innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) verfügbar sind. |
3. |
Nachstehend sind alle Indikatoren aufgelistet. Indikatoren, die mit Hilfe zusätzlicher, von den NZBen gelieferter Daten erstellt werden, sind fett gedruckt. TABELLE 1 Strukturelle, nach der Kategorie der Datenquelle gegliederte Indikatoren
|
Abschnitt 1. Berichtssystem
4. |
Das bei dieser Datenübermittlung zu verwendende Berichtssystem ist in Anlage 1 beigefügt. Daten zur Ermittlung struktureller Indikatoren über Kreditinstitute werden jährlich benötigt. Daten für das Vorjahr müssen jedes Jahr bis Ende März gemeldet werden. Es wird erwartet, dass dieses Fristerfordernis bei allen Indikatoren mit Ausnahme von Indikator 3 ‚Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten‘ erfüllt werden kann. Bei Indikator 3 werden Daten für das Vorjahr möglichst bis Ende Mai gemeldet. |
5. |
Wie angegeben, beziehen sich die statistischen Berichtsanforderungen auf Daten in Form von Bestandsgrößen, absoluten Zahlen oder Verhältniszahlen. Es ist erforderlich, zusätzlich zu den Bestandsgrößen Daten über Stromgrößenberichtigungen zu melden, falls diese verfügbar sind. Bei Bilanzdaten beziehen sich Stromgrößenberichtigungen auf Preis- und Wechselkurs- neubewertungen, Abschreibungen, Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen. Zur Vereinfachung des Berichtssystems werden Stromgrößenberichtigungen in einer einzigen Summe zusammengefasst gemeldet, ohne dass dabei eine weitere Aufgliederung nach der Art der Berichtigung erfolgt. Wenn Stromgrößenberichtigungen nicht zur Verfügung stehen, sind die Anwender auf (von der EZB berechnete) wechselkursbereinigte Bestandsveränderungen angewiesen. Stromgrößenberichtigungen finden bei absoluten Zahlen oder Verhältniszahlen keine Anwendung. |
6. |
Grundsätzlich erfassen die erhobenen Daten 100 % der Institute, die den Kreditinstituten zuzuordnen sind (siehe Abschnitt I, Absatz 2 in Teil 1 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13). Wenn der tatsächliche Erfassungsgrad aufgrund des ‚cutting-of-the-tail‘-Verfahrens weniger als 100 % beträgt, werden die NZBen ersucht, die gelieferten Daten hochzurechnen, um eine 100 %ige Abdeckung sicherzustellen. Dies gewährleistet die Vergleichbarkeit der Indikatoren zwischen den Mitgliedstaaten und die Übereinstimmung mit den MFI-Bilanzdaten, die gemäß Anhang XIV hochgerechnet werden. |
7. |
Nach dem Empfang der Daten führt die EZB einfache Konsistenzprüfungen durch. Wenn beispielsweise Indikator 18 null beträgt, dann muss auch Indikator 19 gleich null sein. Ähnliches gilt für die Indikatoren 20–21, 23–24 und 25–26. Darüber hinaus können auch die Indikatoren 18 und 23 mit der Liste der MFI abgeglichen werden. Die Übermittlungsleitlinien sind in Anlage 2 beigefügt. |
Abschnitt 2. Leitlinie für die Erstellung der strukturellen finanziellen Indikatoren
8. |
Die NZBen liefern Daten für 14 Indikatoren (zweite Gruppe in Tabelle 1) gemäß den nachstehenden konzeptionellen und methodischen Regeln. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass die statistischen Grundsätze, die für die Aufbereitung der Daten über die Geld- und Bankenstatistik aufgestellt wurden, soweit wie möglich befolgt werden (diese Grundsätze werden für die meisten Indikatoren der ersten Gruppe in Tabelle 1 verwendet). Daten werden z. B. aggregiert und nicht konsolidiert, der Grundsatz der Gebietsansässigkeit folgt dem ‚Gastlandprinzip‘ Bilanzdaten werden auf Bruttobasis gemeldet usw. |
9. |
Die von den NZBen zu meldenden Daten werden nachstehend beschrieben. Damit die EZB die Praxis in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgen kann, melden die NZBen der EZB Abweichungen von den nachstehenden Definitionen und Regeln. Daten über mögliche Abweichungen werden in der letzten Spalte des Berichtssystems gemeldet. |
10. |
Indikator 2: Zahl der örtlichen Einheiten (‚Zweigstellen‘) von Kreditinstituten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der Zweigstellen am Ende des Referenzzeitraums. Der Begriff der ‚Zweigstelle‘ ist in der Verordnung EZB/2001/13 definiert: ‚Zweigstellen sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte, die vollständig zum Unternehmen gehören‘. (1) Dieser Indikator umfasst nur Zweigstellen, die zu Kreditinstituten gehören. Die Geschäftsstellen institutioneller Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, werden ausgenommen, selbst wenn sie zur selben Unternehmensgruppe gehören wie das Kreditinstitut. Dies ist notwendig, um Verzerrungen beim Vergleich dieses Indikators z. B. mit Indikator 7 über die Summe der Aktiva von Kreditinstituten zu vermeiden. |
11. |
Aus Gründen der Einheitlichkeit verwenden alle NZBen die von der EZB entwickelte Definition einer ‚Zweigstelle‘. |
12. |
Indikator 3: Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten. Dieser Indikator bezieht sich auf die durchschnittliche Anzahl der im Referenzjahr beschäftigten Mitarbeiter. Die für diesen Indikator verwendete Definition ähnelt derjenigen von Eurostat (2). Die für diesen Indikator gemeldeten Daten beziehen sich jedoch nur auf Beschäftigte von Kreditinstituten. Beschäftigte von Finanzinstituten, die keine Kreditinstitute sind, werden ausgenommen, selbst wenn diese Institute zur selben Unternehmensgruppe gehören. |
13. |
Indikator 5: Anteil der fünf größten Kreditinstitute an der Gesamtsumme der Aktiva (CR5). Dieser Indikator betrifft die Konzentration im Bankgewerbe. Nutzer bevorzugen zur Berechnung des Indikators einen konsolidierten ‚Gruppenansatz‘. Danach werden mindestens zwei Institute, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, als ein einziges Institut gezählt. Bei der Verwendung von Daten über die Geld- und Bankenstatistik kann ein solcher Ansatz gegenwärtig aus zwei Gründen nicht umgesetzt werden. Erstens sind Daten über die Geld- und Bankenstatistik nicht konsolidiert (3). Es wäre deshalb nicht möglich, die Bilanzen anderer Institute der Unternehmensgruppe einzubeziehen oder gruppeninterne Aktiva und Passiva zu saldieren. Zweitens sind Informationen über die Eigentumsverhältnisse möglicherweise nicht verfügbar und müssten von Aufsichtsbehörden geliefert werden. |
14. |
Aus diesen Gründen verfolgen die NZBen bei der Berechnung des Indikators 5 einen nicht konsolidierten ‚aggregierten‘ Ansatz, d. h. 1) sie ordnen die Bilanzsummen der berichtenden Kreditinstitute der Höhe nach, 2) sie berechnen die Summe der fünf höchsten Bilanzsummen und die Summe aller Bilanzsummen und 3) bilden den Quotienten aus beiden Zahlen. Die der EZB zu meldenden Daten werden in Prozent ausgedrückt (z. B. wird ein Wert von 72,4296 % als 72,4296 und nicht als 0,7243 gemeldet). Obwohl sich die Zusammensetzung der fünf größten Banken im Laufe der Zeit ändern kann, melden die NZBen den Anteil der fünf größten Kreditinstitute nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende Dezember des Referenzjahres). |
15. |
Indikator 6: Herfindahl-Index für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten. Ähnlich wie der vorherige Indikator bezieht sich dieser Indikator auf Konzentrationen im Bankgewerbe. Die NZBen verfolgen soweit wie möglich einen ‚aggregierten‘ Ansatz. Die Berechnung dieses Indikators wäre nur dann völlig korrekt, wenn die Bilanz eines jeden Kreditinstituts verfügbar wäre. Weil nach dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik Gruppen von Kreditinstituten ausnahmsweise konsolidierte Daten melden können, sind jedoch möglicherweise nicht alle erforderlichen statistischen Daten verfügbar (dies könnte bei der Rabobank in den Niederlanden der Fall sein). In diesem Fall wird in die Berechnung des Herfindahl-Indexes die aggregierte Bilanz jedes zur betreffenden Unternehmensgruppe gehörenden Kreditinstituts einbezogen, wobei unter Umständen die in den jährlichen Finanzausweisen dieser Institute enthaltenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden. Darüber hinaus melden möglicherweise nicht alle Kreditinstitute, die in das so genannte ‚cutting-of-the-tail‘-Verfahren einbezogen sind, Daten zum Jahresende. In diesem Fall werden die Daten hochgerechnet. |
16. |
Der Herfindahl-Index ergibt sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile aller Kreditinstitute im Bankensektor und wird der EZB nach folgender Formel gemeldet: hierbei ist: n = die Gesamtzahl der Kreditinstitute im jeweiligen Land Xi = die Summe der Aktiva der Kreditinstitute = die Summe der Aktiva aller Kreditinstitute im jeweiligen Land. |
17. |
Indikator 15: Summe der Investitionen von Versicherungsgesellschaften. Für die Erstellung dieses Indikators (4) wird eine Versicherungsgesellschaft als ein Unternehmen definiert, das die behördliche Zulassung gemäß Artikel 6 der ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (5) bzw. gemäß Artikel 6 der ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (6) erhalten hat. Das Rückversicherungsgewerbe ist nicht eingeschlossen. Die Daten beziehen sich auf die Summe der finanziellen Aktiva dieser Gesellschaften, die sich dadurch ergibt, dass man die nicht finanziellen Aktiva (wie z. B. Sachanlagen) von der aggregierten Bilanzsumme abzieht. Um einen Deckungsgrad von 100 % sicherzustellen, werden die Zahlen wenn notwendig hochgerechnet. Um einen einzigen Indikator zu erhalten, kann dieser Indikator mit Indikator 17 ‚Summe der von Pensionskassen verwalteten Aktiva‘ zusammengefasst werden, wenn getrennte Daten über Versicherungsgesellschaften nicht verfügbar sind. Die NZBen kennzeichnen die betreffenden Zeitreihen, wenn die beiden Indikatoren zusammen ausgewiesen werden. |
18. |
Indikator 17: Summe der von Pensionskassen verwalteten Aktiva. Diese Daten beziehen sich auf die aggregierten Bilanzsummen der so genannten ‚rechtlich selbständigen Pensionskassen‘, d. h. getrennter institutioneller Einheiten, deren Haupttätigkeit in der Kapitaldeckung von Pensionen besteht. Bei diesen Pensionskassen handelt es sich nicht um Versicherungsgesellschaften (7). Um einen einzigen Indikator zu erhalten, kann Indikator 17 mit Indikator 15 zusammengefasst werden, wenn getrennte Daten über Pensionskassen nicht verfügbar sind. In diesem Fall wird für Indikator 17 der Wert null gemeldet. |
19. |
Indikator 18: Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern des EWR. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der Zweigstellen von in sonstigen Ländern des EWR gebietsansässigen Kreditinstituten, d. h. ohne inländische Zweigstellen. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Weil die für die Liste der MFI erhobenen Daten der EZB erst seit Januar 1999 gemeldet werden, liefern die NZBen die fehlenden Daten zum Ende der Jahre 1997 und 1998. Die NZBen gewährleisten die Konsistenz der Daten ab dem Ende des Jahres 1999 mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFI gemeldet werden. |
20. |
Indikator 19: Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern des EWR. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter Indikator 18 fallen. |
21. |
Indikator 20: Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern des EWR. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der Tochterunternehmen von in sonstigen Ländern des EWR gebietsansässigen Kreditinstituten, d. h. ohne inländische Tochterunternehmen. Die Verordnung EZB/2001/13 enthält die von der EZB verwendete Definition eines ‚Tochterunternehmens‘: ‚Tochterunternehmen sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt …‘. Nur Tochterunternehmen, die selbst Kreditinstitute sind, werden berücksichtigt. |
22. |
Indikator 21: Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern des EWR. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter Indikator 20 fallen. |
23. |
Indikator 23: Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der gebietsansässigen Zweigstellen von in Drittländern gebietsansässigen Kreditinstituten. Als Drittländer werden die Länder bezeichnet, die nicht zum EWR gehören. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Die NZBen gewährleisten die Konsistenz der Daten mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFI gemeldet werden |
24. |
Indikator 24: Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter Indikator 23 fallen. |
25. |
Indikator 25: Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der in ihrem jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet gebietsansässigen Tochterunternehmen der in Drittstaaten gebietsansässigen Kreditinstitute. |
26. |
Indikator 26: Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter Indikator 25 fallen. |
Anlage 1
Berichtsschema für die 14 strukturellen finanziellen Indikatoren, die mit Hilfe der von den NZBen gelieferten Daten erstellt werden
Land: …
Referenzjahr: …
Indikator |
Bestandsgrößen |
Stromgrößenberichtigungen |
Definitionsabweichungen |
||
|
|
Entfällt |
|
||
|
|
Entfällt |
|
||
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|
Entfällt |
|
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Entfällt |
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Entfällt |
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Entfällt |
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Entfällt |
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Entfällt |
|
||
|
|
|
|
Anlage 2
Elektronische Übermittlung von strukturellen finanziellen Indikatoren im Bankwesen — Schlüsselstrukturbezeichner: ECB_SSI1
Die Schlüsselstruktur (‚key family‘) der strukturellen finanziellen Indikatoren bezieht sich auf die strukturellen Indikatoren der Sektoren der Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Bei der Entwicklung dieser Schlüsselstruktur wurde auf eine möglichst weitgehende Anlehnung an die bereits in der Statistik über die Bilanzpositionen festgelegten Schlüsselstruktur-Codelisten und -werte geachtet.
Abschnitt 1. Dimensionen
In der nachstehenden Tabelle werden die in der Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘ verwendeten Dimensionen erläutert. Für die vorliegende Statistik wurden acht Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der Zeitreihen unerlässlich sind.
TABELLE 1
In der Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘ verwendete Dimensionen
Position im Schlüssel |
Begriff (mnemonisch) |
Bezeichnung |
Wertformat |
Codeliste (mnemonisch) |
Bezeichnung der Codeliste |
1 |
FREQ |
Meldefrequenz |
AN1 |
CL_FREQ |
Meldefrequenz (BIZ, EZB) |
2 |
REF_AREA |
Referenzgebiet |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
3 |
REF_SECTOR |
Referenzsektorgliederung des ESVG 95 |
AN4 |
CL_ESA95_SECTOR |
Referenzsektorgliederung des ESVG 95 (EZB) |
4 |
SSI_INDICATOR |
‚Bezeichnung‘ des strukturellen finanziellen Indikators |
AN3 |
CL_SSI_INDICATOR |
Struktureller finanzieller Indikator (EZB) |
5 |
DATA_TYPE |
Datenart |
AN1 |
CL_DATA_TYPE |
Datenart ‚Geld und Banken‘, Stromgröße und Position (EZB, BIZ) |
6 |
COUNT_AREA |
Gebiet des Geschäftspartners |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
7 |
CURRENCY_TRANS |
Transaktionswährung |
AN3 |
CL_CURRENCY |
Währung (EZB, BIZ, Eurostat Zahlungsbilanz) |
8 |
SERIES_DENOM |
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung |
AN1 |
CL_SERIES_DENOM |
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung (EZB) |
Die Werte für jede der acht statistischen Dimensionen sind in einer entsprechenden Codeliste enthalten. Nach der vorstehenden Tabelle stehen beispielsweise die Werte für die Dimension ‚REF_AREA‘ (Referenzgebiet) in der Codeliste ‚CL_AREA_EE‘. Nachfolgend sind die Dimensionen der Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘ in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Schlüssel vorkommen.
Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. In der Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘ wird für jährliche Daten der Wert ‚A‘ aus der Codeliste ‚CL_FREQ‘ verwendet.
Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)
Diese Dimension steht für das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste ‚CL_AREA_EE‘ enthält die ISO-Länderliste und wie in Absatz 6 beschrieben, einige zusätzliche Werte (siehe Dimension 6: Gebiet des Geschäftspartners). Die in der Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘ verwendeten Werte entsprechen denen der Mitgliedstaaten der EU.
Dimension 3: Referenzsektorgliederung des ESVG 95 (REF_SECTOR; Länge: vier Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet den Referenzsektor der strukturellen Indikatoren. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_ESA95_SECTOR‘ verknüpft. Gegenwärtig werden lediglich vier Werte verwendet: Kreditinstitute (im Sinne des Gemeinschaftsrechts) (‚122C‘), Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (‚1250‘) sowie getrennt aufgeführt Versicherungsgesellschaften (‚1251‘) und Pensionskassen (‚1252‘).
Dimension 4: ‚Bezeichnung‘ des strukturellen finanziellen Indikators (SSI_INDICATOR; Länge: drei Zeichen)
Diese Dimension steht für die Liste der Indikatoren. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_SSI_INDICATOR‘ verknüpft. Ein Präfix identifiziert die Werte, die den verschiedenen Indikatoren zugewiesenen werden. Der Wert ‚H‘ wird für den Herfindahl-Index, der Wert ‚N‘ für alle Indikatoren, die in absoluten Zahlen ausgedrückt werden, der Wert ‚S‘ für die durch einen Anteil dargestellten Indikatoren und schließlich der Wert ‚T‘ für Summe der Aktiva verwendet.
Dimension 5: Datenart (DATA_TYPE; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension wird durch die Codeliste ‚CL_DATA_TYPE‘ erläutert und gibt die Art der zu meldenden Daten an: Bruttobestandsgrößen (‚1‘), Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen (‚5‘), sonstige Berichtigungen infolge Neubewertung (‚7‘) und nicht spezifiziert (‚X‘). Der Wert ‚X‘, nicht spezifiziert, wird für die Meldung von Verhältniszahlen und Indexreihen verwendet. Absolute Zahlen und Bestandsgrößenreihen (z. B. Zahl der Beschäftigten, Summe der Aktiva) werden hingegen unter Verwendung des Wertes ‚1‘, Bestandsgrößen, gemeldet.
Berichtigungsdaten finden nur auf die Zeitreihe der Bilanzpositionen Anwendung. Sie sind auf absolute Zahlen, Verhältniszahlen und Indizes nicht anwendbar und werden für diese auch nicht gemeldet.
Zu den Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen zählen Veränderungen der Aktiva und Passiva in der Bilanz des berichtspflichtigen Sektors. Diese Veränderungen können auf 1) Veränderungen des Kreises der Berichtspflichtigen, 2) Umstrukturierungen von Unternehmen, 3) Neuklassifizierungen von Aktiva und Passiva oder 4) Korrekturen von Meldefehlern, die sich aus technischen Gründen für den gesamten Berichtszeitraum nicht aus den Bestandsdaten herausrechnen lassen, zurückzuführen sein. Neuklassifizierungen für das Jahr 2001 müssen insbesondere die durch den Beitritt Griechenlands zum Euro-Währungsgebiet bedingten Veränderungen enthalten.
Sonstige Berichtigungen infolge Neubewertung umfassen Kursänderungen von ausgegebenen, veräußerten oder gehaltenen Wertpapieren und Veränderungen, die auf die Streichung abgeschriebener/wertberichtigter Kredite aus der Bilanz zurückzuführen sind.
Dimension 6: Gebiet des Geschäftspartners (COUNT_AREA; Länge: zwei Zeichen)
Diese Dimension steht für das Gebiet, in dem der Geschäftspartner des strukturellen Indikators gebietsansässig ist. Mit diesem Begriff ist die Codeliste ‚CL_AREA_EE‘ verknüpft. Diese enthält die ISO-Länderliste und einige zusätzlich Werte (z. B. ‚U6‘ – ‚Inland: identisch mit dem Land der meldenden Kreditinstitute‘). Für die Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘ werden folgende Werte verwendet: Inland (Heimatstandort oder Referenzgebiet) (‚U6‘), sonstige Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (alle Länder unter Ausschluss des Referenzgebiets) (‚A0‘) und sonstige Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (‚A7‘) im Fall von Berichtspflichtigen im Euro-Währungsgebiet und Berichtspflichtigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets.
Dimension 7: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet die Währung, auf welche die strukturellen Indikatoren lauten. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_CURRENCY‘ verknüpft. In der Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘ werden nur die Werte ‚Z01‘ für alle Währungen zusammen und ‚Z0Z‘ für entfällt verwendet.
Dimension 8: Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung (SERIES_DENOM; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension gibt an, ob die gemeldete Zeitreihe in nationaler Währung oder der Gemeinschaftswährung (Euro) ausgedrückt ist. Dieser Begriff findet nur auf die Zeitreihe der Bilanzpositionen Anwendung (z. B. Summe der Aktiva). In der Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘ werden nur drei Werte aus der Codeliste ‚CL_SERIES_DENOM‘ verwendet, nämlich ‚N‘ für nationale Währung, ‚E‘ für Euro und ‚Z‘ für entfällt. Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Griechenland (für den Zeitraum bis einschließlich zum Jahr 2000) verwenden den Wert ‚N‘. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (einschließlich Griechenlands ab dem Jahr 2001) verwenden hingegen den Wert ‚E‘.
Anlage 3 enthält eine vollständige Aufstellung der an die EZB zu übermittelnden Zeitreihenschlüssel.
Abschnitt 2. Attribute
Ergänzend zu den acht Dimensionen, mit denen der Schlüssel definiert wird, wurde eine Reihe von Attributen festgelegt (8 14). Diese Attribute werden den ausgetauschten Daten auf verschiedenen Ebenen zugeordnet:
TABELLE 2
Die Schlüsselstruktur der strukturellen finanziellen Indikatoren (ECB_SSI1): codierte und nicht codierte Attribute
Zuordnungsebene |
Statistischer Begriff |
Wertformat |
Codeliste |
||
Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen (Austausch über den FNS-Abschnitt) |
|||||
Zeitreihengruppe (‚sibling‘) |
TITLE_COMPL |
Bezeichnungsergänzung |
AN..1050 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
UNIT |
Einheit |
AN..12 |
CL_UNIT |
Einheit (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Zeitreihengruppe |
UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator |
AN..2 |
CL_UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Zeitreihengruppe |
DECIMALS |
Dezimalstellen |
N1 |
CL_DECIMALS |
Dezimalstellen (BIZ, EZB) |
Zeitreihengruppe |
TITLE |
Bezeichnung |
AN..70 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
NAT_TITLE |
Länderspezifische Bezeichnung |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
COMPILATION |
Aufbereitung |
AN..1050 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
COVERAGE |
Erfassungsbereich |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Attribute auf Zeitreihenebene (Austausch über den FNS-Abschnitt) |
|||||
Zeitreihe |
COLLECTION |
Erhebungsindikator |
AN1 |
CL_COLLECTION |
Erhebungsindikator (BIZ, EZB) |
Zeitreihe |
AVAILABILITY |
Verfügbarkeit |
AN1 |
CL_AVAILABILITY |
Verfügbarkeit Organisation (BIZ, EZB) |
Zeitreihe |
DOM_SER_IDS |
Bezeichner inländischer Reihen |
AN..70 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihe |
BREAKS |
Brüche |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Attribute auf Beobachtungsebene (Austausch zusammen mit den Daten in den ARR-Hauptabschnitten) |
|||||
Beobachtung |
OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus |
AN1 |
CL_OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Beobachtung |
OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit |
AN1 |
CL_OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
Beobachtung |
OBS_PRE_BREAK |
Beobachtungswert vor Bruch |
AN..15 |
Nicht codiert |
|
Beobachtung |
OBS_COM |
Beobachtungsanmerkung |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Zusätzlich ist jedes dieser Attribute durch einige technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind.
TABELLE 3
Meldungen der NZBen an die EZB. Gemeinsame Attributseigenschaften für die Schlüsselstruktur ‚ECB_SSI1‘
|
Status |
Ausgangswert festgelegt durch … (10) |
Durch die NZBen änderbar |
TITLE_COMPL |
M |
EZB |
Nein |
UNIT |
M |
EZB |
Nein |
UNIT_MULT |
M |
EZB |
Nein |
DECIMALS |
M |
EZB |
Nein |
TITLE |
C |
EZB |
Nein |
NAT_TITLE |
C |
NZB |
Ja |
COMPILATION |
C |
NZB |
Ja (9) |
COVERAGE |
C |
NZB |
Ja (9) |
COLLECTION |
M |
EZB |
Nein |
AVAILABILITY |
M |
EZB/NZB |
Ja |
DOM_SER_IDS |
C |
NZB |
Ja |
BREAKS |
C |
NZB |
Ja |
OBS_STATUS |
M |
NZB |
Ja |
OBS_CONF |
C |
NZB |
Ja |
OBS_PRE_BREAK |
C |
NZB |
Ja |
OBS_COM |
C |
NZB/EZB |
Ja |
|
M: Obligatorisch, C: Bedingt |
|
|
Nachfolgend wird, wenn zutreffend, jedes Attribut zusammen mit der entsprechenden Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als ‚CL_****‘ gekennzeichnet) näher beschrieben.
Abschnitt 2.1. Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen
Obligatorisch:
— |
TITLE_COMPL (nicht codiert): Dieses Attribut wird von der EZB (in englischer Sprache mit einer maximalen Länge von 1 050 Zeichen) festgelegt, gespeichert und übermittelt. Wenn eine NZB Änderungen wünscht, können diese nach Absprache mit der EZB vorgenommen werden. Die entsprechenden Änderungen werden jedoch von der EZB vorgenommen. |
— |
UNIT (Codeliste ‚CL_UNIT‘): Dieses Attribut bestimmt die Maßeinheit der gemeldeten Daten. Für die Positionen, die es betrifft, melden die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Daten in Euro, und die EZB gibt diesem Attribut den Wert ‚EUR‘ (DENOM = ‚EUR‘). Im Falle der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Wert dieses Attributs der betreffenden nationalen Währung. Für die Zeitreihen, die als absolute Werte gemeldet werden, und für den Index gibt die EZB diesem Attribut den Wert ‚UNITS‘ und für die Zeitreihen, die als Prozente gemeldet werden, den Wert ‚PC‘. |
— |
UNIT_MULT (Codeliste ‚CL_UNIT_MULT‘): Dieses Attribut gibt darüber Auskunft, ob die Reihe in Millionen (UNIT_MULT = ‚6‘) oder Milliarden (UNIT_MULT = ‚9‘) usw. ausgedrückt ist. Die NZBen melden die Daten über die Zeitreihe der Bilanzpositionen der Kreditinstitute in Millionen, und die EZB legt entsprechend den Wert auf 6 (UNIT_MULT = ‚6‘) fest. Für die Zeitreihen, die als absolute Werte, Prozente oder Indizes gemeldet werden, legt die EZB den Wert auf 0 (UNIT_MULT = ‚0‘) fest. |
— |
DECIMALS (Codeliste ‚CL_DECIMALS‘): Dieses Attribut gibt die Zahl der Dezimalstellen für die Beobachtungswerte an. Die NZBen melden die Zeitreihen der Bilanzpositionen und die Zeitreihen, die absolute Zahlen wiedergeben, mit 0 Dezimalstellen, und die EZB legt den Wert des Attributs für diese Zeitreihen auf 0 fest (deshalb DECIMALS = ‚0‘). Die Indexreihen und die Zeitreihen, die Prozente wiedergeben, werden mit vier Dezimalstellen gemeldet, und die EZB legt den Wert des Attributs für diese Zeitreihen auf 4 fest (deshalb DECIMALS = ‚4‘). |
Bedingt:
— |
TITLE (nicht codiert): Die Bezeichnung der Reihe darf 70 Zeichen nicht überschreiten. In Anbetracht der Platzbeschränkung wird stattdessen das Attribut ‚BEZEICHNUNGSERGÄNZUNG‘ als obligatorisches Attribut verwendet. Das Attribut ‚BEZEICHNUNG‘ kann künftig für die Bildung kurzer Bezeichnungen verwendet werden. |
— |
NAT_TITLE (nicht codiert): Die NZBen können dieses Attribut dazu verwenden, eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder spezifische Angaben in der jeweiligen Landessprache zu übermitteln. Die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben bereitet keine Schwierigkeiten. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss deren Übermittlung jedoch noch erprobt werden. |
— |
COMPILATION (nicht codiert): Dieses Attribut dient der ausführlichen textlichen Erläuterung der Aufbereitungsmethoden, Gewichtung, statistischen Verfahren, Indexart usw.:
|
— |
COVERAGE (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt den Kreis der Berichtspflichtigen und dessen Erfassungsbereich für die verschiedenen Kategorien von Intermediären. Es beschreibt für die verschiedenen Indikatoren die jeweilige Art von Intermediär. Wenn bekannt ist, dass der Erfassungsbereich nicht vollständig ist, wird eine Schätzung des Marktanteils geliefert. Das Attribut gibt auch an, ob die Zahlen hochgerechnet worden sind. |
Abschnitt 2.2. Attribute auf Zeitreihenebene
Obligatorisch:
— |
COLLECTION (Codeliste ‚CL_COLLECTION‘): Dieses Attribut erläutert den Zeitpunkt, zu dem Beobachtungen gesammelt werden (z. B. zu Anfang, in der Mitte oder am Ende des Berichtszeitraums). Es gibt auch an, ob es sich bei den Daten um Durchschnittswerte, die Maximal- oder Minimalwerte eines bestimmten Zeitraums usw. handelt. Die EZB weist den ‚SSI‘-Reihen den Wert ‚Ende des Berichtszeitraums‘ (COLLECTION = ‚E‘) zu. |
— |
AVAILABILITY (Codeliste ‚CL_AVAILABILITY‘): Dieses Attribut bezeichnet, welchen Einrichtungen die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Wenn für bestimmte Beobachtungen eine Sonderbehandlung erforderlich ist, kann hierfür das Attribut ‚BEOBACHTUNGSVERTRAULICHKEIT‘ verwendet werden (siehe unten). |
Bedingt:
— |
DOM_SER_IDS (nicht codiert): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden). |
— |
BREAKS (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Berichtserfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können (Länge: maximal 350 Zeichen). |
Abschnitt 2.3. Attribute auf Beobachtungsebene
Obligatorisch:
— |
OBS_STATUS (Codeliste ‚CL_OBS_STATUS‘): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, werden sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser sich nicht ändert) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet. In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für die vorliegende Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):
|
— |
Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird das wichtigere von beiden gemeldet. Wenn es sich bei einer Beobachtung beispielsweise um einen vorläufigen Wert und um das Ergebnis einer Schätzung handelt, hat die Eigenschaft ‚Schätzung‘ Vorrang, und es wird das Kennzeichen ‚E‘ verwendet. |
Bedingt:
— |
OBS_CONF (Codeliste ‚CL_OBS_CONF‘): Wenn eine NZB zwischen dem Vertraulichkeitsstatus einer oder mehrerer spezifischer Beobachtungen unterscheiden möchte, kann sie das Attribut ‚BEOBACHTUNGSVERTRAULICHKEIT‘ verwenden. Der Wert dieses Attributs kann gegebenenfalls vom Absender bei der Datenübertragung geändert werden. |
— |
OBS_PRE_BREAK (nicht codiert): Dieses Attribut enthält den Wert vor Auftreten eines Bruchs. Hierbei handelt es sich genau wie bei der Beobachtung um eine numerische Feldangabe. Es wird übermittelt, wenn ein Bruch in der Reihe auftritt. |
— |
OBS_COM (nicht codiert): Mit diesem Attribut können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung oder Annahme für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine mögliche anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung zu einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen). |
Bei entsprechender Verfügbarkeit werden Daten über Stromgrößenberichtigungen für die Indikatoren 17, 19, 21, 24 und 26 gemeldet. Stromgrößenberichtigungen beziehen sich auf Neubewertungen von Kursen, Abschreibungen, Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen.
Abschnitt 3. Vorgehensweise bei Korrekturen
Es kann vorkommen, dass einzelne NZBen Korrekturen der übermittelten Daten vornehmen. Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
— |
Bei allen regelmäßigen jährlichen Datenübertragungen können zusätzlich zu den Daten für das jeweilig aktuelle Jahr ‚gewöhnliche‘ Korrekturen (d. h. Korrekturen der Daten des vorhergehenden Jahres) und ‚historische‘ Korrekturen übermittelt werden. |
— |
Ausnahmsweise können jedoch historische Korrekturen, die die Qualität der Daten entscheidend verbessern, während des Jahres zugelassen werden. |
— |
Im Falle erheblicher Korrekturen werden der EZB entsprechende Erläuterungen geliefert. |
Anlage 3
TABELLE 1
Bestandsdaten
Zeitreihenschlüssel für strukturelle finanzielle Indikatoren
Indikatoren |
1. Inland |
2. Sonstige Länder des EWR |
3. Länder außerhalb des EWR |
|||
Kreditinstitute |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
|||
Summe |
Versicherungsgesellschaften |
Pensionskassen |
||||
Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten |
S1 |
|
||||
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten |
S2 |
|
S3 |
S4 |
||
Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten |
|
S5 |
S6 |
|||
Herfindahl-Index für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten (CR5) |
S7 |
|
||||
Anteil der 5 größten Kreditinstitute an der Summe der Aktiva |
S8 |
|
||||
Summe der Aktiva (8 14) |
|
S9* |
S10 |
S11 |
|
|
Summe der Aktiva von Zweigstellen |
|
S12 |
S13 |
|||
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen |
|
S14 |
S15 |
TABELLE 2
Berichtigungsdaten
Zeitreihenschlüssel für strukturelle finanzielle Indikatoren
Indikatoren |
1. Inland |
2. Sonstige Länder des EWR |
3. Länder außerhalb des EWR |
|||
Kreditinstitute |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
|||
Summe |
Versicherungsgesellschaften |
Pensionskassen |
||||
Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen |
||||||
Summe der Aktiva |
|
S16 |
S17 |
S18 |
|
|
Summe der Aktiva von Zweigstellen |
|
S19 |
S20 |
|||
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen |
|
S21 |
S22 |
|||
Sonstige Berichtigungen infolge Neubewertung |
||||||
Summe der Aktiva |
|
S23 |
S24 |
S25 |
|
|
Summe der Aktiva von Zweigstellen |
|
S26 |
S27 |
|||
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen |
|
S28 |
S29 |
|||
Für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Griechenland vor dem Jahr 2001 wird bei der letzten Dimension des Zeitreihenschlüssels anstelle des Wertes ‚E‘ der Code ‚N‘ für die ‚Zeitreihenwährung‘ verwendet. |
(1) Diese Variable wird auch von Eurostat, jedoch mit großem zeitlichen Abstand erfasst. Eurostat verwendet folgende Definition für ‚örtliche Einheit‘: ‚Ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens (z. B. eine Werkstatt, eine Fabrik, ein Büro, ein Bergwerk oder ein Lager), das sich an einem genau festgelegten Ort befindet. An oder von diesem Ort wird eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, bei der mit Ausnahme bestimmter Fälle ein oder mehrere Personen für ein und dasselbe Unternehmen (wenn auch nur in Teilzeit) arbeiten.‘ Siehe Eurostat, ‚Methodological manual for statistics on credit institutions‘ (Methodisches Handbuch der Statistik über Kreditinstitute), Fassung 1.8, Dezember 2001, S. 11 und 23. Dieses Handbuch kann bei Eurostat angefordert werden, jedoch nur in englischer Sprache.
(2) Dieser Indikator wird auch von Eurostat erfasst, das folgende Definition verwendet: ‚Die Zahl der Beschäftigten ist definiert als die Gesamtzahl der in der jeweiligen Einheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr vergütet werden (z. B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die alle jeweils auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen. Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Einheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten. Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen. Mit dem Ziel, eine kohärente Datenübertragung sicherzustellen, sollte dargelegt werden, ob die in der Beobachtungseinheit freiwillig Beschäftigten (z. B. unentgeltlich im Sozialbereich Tätige) in diesem Merkmal enthalten sind oder nicht. [Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik, Code 16110]. Anmerkungen: Die Zuteilung auf Ebene des Unternehmens wird im Fall von Unternehmensgruppen mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels sichergestellt (Vorsitzende des Vorstandsgremiums werden einbezogen, nicht angestellte Organe werden nicht einbezogen). Die Zahl der Beschäftigten wird im Jahresdurchschnitt gemessen.‘ Siehe Eurostat, ‚Methodological manual for statistics on credit institutions‘ (Methodisches Handbuch der Statistik über Kreditinstitute), Fassung 1.8, Dezember 2001, S. 34.
(3) Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 gibt es jedoch eine Ausnahme. Danach können bei Gruppen von Kreditinstituten (z. B. im Fall der Rabobank in den Niederlanden) Daten über konsolidierte Bilanzen gemeldet werden.
(4) Der diesem Indikator entsprechende Sektor im ESVG 95 ist S. 125a. Das ‚ESVG 95‘ ist das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, das in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) enthalten ist.
(5) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(6) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(7) Der diesem Indikator entsprechende Sektor im ESVG 95 ist S. 125b.
(8) Bei den Attributen handelt es sich um statistische Begriffe, die zusätzliche, codierte (z. B. die Einheit) und nicht codierte Informationen (z. B. die Kompilierungsmethode) über die ausgetauschten Daten liefern. Als ‚obligatorisch‘ werden diejenigen Attribute eingestuft, deren Werte allen Beteiligten bekannt sind. Als ‚bedingt‘ werden diejenigen Attribute bezeichnet, die nur dann festgelegt werden, wenn sie im berichtenden Institut bekannt sind (z. B. der Bezeichner inländischer Reihen) oder immer dann festgelegt werden, wenn sie relevant sind (z. B. Aufbereitung, Brüche). Attributswerte werden nur bei der erstmaligen Festlegung oder im Falle einer Änderung ausgetauscht. Lediglich der Beobachtungsstatus wird bei jedem Datenaustausch als Anhang zu jeder Beobachtung übermittelt.
(9) Änderungen werden per Telefax/E-Mail an den zuständigen Geschäftsbereich der EZB übermittelt.
(10) ‚EZB‘ bezieht sich auf die Generaldirektion Statistik der EZB.
(11) Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht anwendbar ist (der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚M‘ gemeldet.
(12) Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ gemeldet.
(13) Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus ‚A‘). Die neuen korrigierten Werte treten an die Stelle der vorherigen vorläufigen Werte.
(14) Für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Griechenland vor dem Jahr 2001 wird bei der letzten Dimension des Zeitreihenschlüssels anstelle des Wertes ‚E‘ der Code ‚N‘ für die ‚Zeitreihenwährung‘ verwendet.
ANHANG III
„ANHANG IX
ZU ÜBERMITTELNDE NACHRICHTLICHE POSITIONEN
Berichtssystem
1. |
Die in diesem Anhang aufgeführten nachrichtlichen Positionen gehören zur Schlüsselstruktur (‚key family‘) der Bilanzpositionen, die in Anhang XIII beschrieben wird. Die Zeitreihen werden monatlich (Positionen in den Abschnitten I und II) oder vierteljährlich (Positionen im Abschnitt III) mit derselben Vorlagefrist wie die obligatorische monatliche Bilanzstatistik der monetären Finanzinstitute (MFI) gemäß der Verordnung EZB/2003/13 gemeldet. |
I. Nachrichtliche Positionen für die Ableitung und Beurteilung der monetären Aggregate und Gegenposten
2. |
Zur Berechnung der monetären Aggregate und der Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets für die Währungsunion (‚Monetary Union Financial Accounts‘) (nachfolgend als ‚MUFA‘ bezeichnet) melden die nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten über zusätzliche Aufgliederungen der Positionen ‚Bargeldumlauf‘, ‚ausgegebene Schuldverschreibungen‘ und ‚sonstige Aktiva/Passiva‘. Diese nachrichtlichen Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett umrandete Felder in den Tabellen A und B und werden nachfolgend erläutert. Die verbleibenden nachrichtlichen Positionen werden für eine detailliertere Analyse der MFI-Bilanzstatistik benötigt. |
3. Bargeldumlauf, darunter Euro-Banknoten, auf nationale Währungen lautende Banknoten, Münzen, auf Euro lautende Münzen und auf nationale Währungen lautende Münzen (M1 bis M5)
— |
Bei der Position ‚Euro-Banknoten (M1)‘ handelt es sich um in der Position ‚Bargeldumlauf‘ enthaltene, ausgegebene Euro-Banknoten. |
— |
Als auf ‚nationale Währungen lautende Banknoten (M2)‘ werden Banknoten bezeichnet, die auf Altwährungen lauten, von den NZBen vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden und bei den NZBen noch nicht eingetauscht worden sind. Die entsprechenden Daten werden ab Januar 2002 mindestens für die Dauer des Jahres 2002 gemeldet. |
— |
Die Position ‚Münzen (M3)‘ bezieht sich auf die auf Euro lautende Münzmenge, die von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) ausgegeben und unter der Position ‚Bargeldumlauf‘ in der Bilanz der jeweiligen NZB ausgewiesen wird. |
— |
Bei ‚auf Euro lautenden Münzen (M4)‘ handelt es sich um auf Euro lautende Münzen, die von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) ausgegeben werden. |
— |
Als ‚auf nationale Währungen lautende Münzen (M5)‘ werden Münzen bezeichnet, die auf Altwährungen lauten, von nationalen Behörden (NZBen/dem jeweiligen Zentralstaat) vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden und bei den NZBen noch nicht eingetauscht worden sind. |
4. Inhaber marktfähiger Wertpapiere, die von der Europäischen Zentralbank (EZB)/den NZBen ausgegeben werden (M6 bis M8)
Von der EZB/den NZBen ausgegebene Schuldverschreibungen, die nach der Gebietsansässigkeit des Inhabers in folgende drei Sektoren aufgegliedert sind: Inland, sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt.
5. Aufgelaufene Zinsen aus Einlagen (M9, M38)
Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen, die ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis).
6. Aufgelaufene Zinsen aus Krediten (M38, M42)
Zinsforderungen aus Krediten, die ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis).
TABELLE A
Daten der EZB/NZBen (Bestände) (1)
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
Nicht aufgliederbar |
||
PASSIVA |
||||||
8 Bargeldumlauf |
||||||
darunter: Banknoten |
|
|||||
|
|
M1 |
||||
|
|
M2 |
||||
darunter: Münzen |
|
M3 |
||||
|
|
M4 |
||||
|
|
M5 |
||||
11 Ausgegebene Schuldverschreibungen |
||||||
bis zu einem Jahr |
M6 |
M7 |
M8 |
|
||
14 Sonstige Passiva |
||||||
darunter: aufgelaufene Zinsen aus Einlagen |
|
M9 |
||||
darunter: schwebende Verrechnungen |
|
M10 |
||||
darunter: Zwischenkonten |
|
M11 |
||||
darunter: Finanzderivate |
|
M12 |
||||
darunter: Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus der Verteilung von Euro-Banknoten |
M13 |
|
||||
AKTIVA |
||||||
7 Sonstige Aktiva |
||||||
darunter: aufgelaufene Zinsen aus Krediten |
|
M14 |
||||
darunter: schwebende Verrechnungen |
|
M15 |
||||
darunter: Zwischenkonten |
|
M16 |
||||
darunter: Finanzderivate |
|
M17 |
||||
darunter: Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Verteilung von Euro-Banknoten |
M18 |
|
||||
Die Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett gedruckte Felder. |
TABELLE B
Daten der sonstigen MFI (Bestände) (4)
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
Nicht aufgliederbar |
PASSIVA |
||||
11 Ausgegebene Schuldverschreibungen |
||||
Bis zu einem Jahr |
M19 |
M20 |
M21 |
|
Euro |
M22↑ |
M23↑ |
M24↑ |
|
Fremdwährungen |
M25↑ |
M26↑ |
M27↑ |
|
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
M28 |
M29 |
M30 |
|
Euro |
M31↑ |
M32↑ |
M33↑ |
|
Fremdwährungen |
M34↑ |
M35↑ |
M36↑ |
|
13 Kapital und Rücklagen |
||||
darunter: Rückstellungen |
|
M37 |
||
14 Sonstige Passiva |
||||
darunter: aufgelaufene Zinsen aus Einlagen |
|
M38 |
||
darunter: schwebende Verrechnungen |
|
M39 |
||
darunter: Zwischenkonten |
|
M40 |
||
darunter: Finanzderivate |
|
M41 |
||
AKTIVA |
||||
7 Sonstige Aktiva |
||||
darunter: aufgelaufene Zinsen aus Krediten |
|
M42 |
||
darunter: schwebende Verrechnungen |
|
M43 |
||
darunter: Zwischenkonten |
|
M44 |
||
darunter: Finanzderivate |
|
M45 |
||
Die Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett gedruckte Felder. Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB können mit einem Pfeil (↑) gekennzeichnete, fett gedruckte Felder von denjenigen NZBen nicht gemeldet werden, bei denen die EZB anderweitige Datenquellen verwendet. |
7. Sonstige Aktiva/Passiva, darunter Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (Position M13)/Forderungen (Position M18) aus der Verteilung von Euro-Banknoten
Nettopositionen gegenüber dem Eurosystem, die 1) durch die Verteilung der von der EZB ausgegebenen Euro-Banknoten (8 % des Gesamtumlaufs) und 2) durch die Anwendung des Kapitalanteilmechanismus bedingt sind. Die Zuordnung der Nettohabenposition bzw. Nettosollposition der einzelnen NZBen und der EZB zur Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz erfolgt entsprechend dem Vorzeichen, d. h. eine positive Nettoposition gegenüber dem Eurosystem wird auf der Aktivseite gemeldet, eine negative Nettoposition wird auf der Passivseite gemeldet.
8. Inhaber marktfähiger Wertpapiere, die von sonstigen MFI ausgegeben werden und nach Laufzeit (Positionen M19 bis M21 und M28 bis M30) und weiter nach Währung (Positionen M22 bis M27 und M31 bis M36) aufgegliedert sind
Von MFI ausgegebene Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere, die nach der Gebietsansässigkeit des Inhabers in folgende drei Sektoren aufgegliedert sind: Inland, sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt. Daten über Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere werden aufgegliedert nach Laufzeit (bis zu einem Jahr, über ein Jahr und bis zu zwei Jahren) und weiter nach Währung (Euro, Fremdwährungen) gemeldet.
II. Nachrichtliche Positionen zur Ableitung von Gewichten für die Statistik über die Zinssätze der MFI
9. |
Bei der regelmäßigen Erstellung der Statistik über die Zinssätze der MFI (nachfolgend als ‚MIR-Statistik‘ bezeichnet) (5) sind Gewichte erforderlich, um die nationalen MIR-Statistiken zur MIR-Statistik für das Euro-Währungsgebiet zu aggregieren. Um den Meldeaufwand der NZBen zu verringern, wurde entschieden, dass die statistischen Daten, die die NZBen bereits im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen melden, als primäre Quelle zur Ableitung der Gewichte für die MIR-Statistik über die Bestände sowie ausgewählte Teile der MIR-Statistik über das Neugeschäft verwendet werden. |
10. |
Auf der Grundlage der gemäß der Verordnung EZB/2001/13 verfügbaren Daten können die Gewichte für die entsprechenden Einlagenkategorien, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, leicht aus der MFI-Bilanzstatistik erstellt werden. Die obligatorischen Daten über die Bilanzpositionen ermöglichen jedoch keine genaue Ableitung für die Instrumentenkategorie der Kredite im Bereich der Bestände (6). |
11. |
Bei diesen Instrumentenkategorien der Kredite erfassen die (obligatorischen) Zeitreihen über die Bilanzpositionen alle Transaktionswährungen. Die MIR-Statistik berücksichtigt jedoch nur auf Euro lautende Kredite. Zeitreihen über die Bilanzpositionen, die sich gemäß der Verordnung EZB/2001/13 nur auf den Euro als Transaktionswährung beziehen, sind mit der erforderlichen Aufgliederung nach Sektoren verfügbar. Eine Unterscheidung nach Laufzeit oder (innerhalb des Sektors der privaten Haushalte) nach Art des Kredits wird in diesen Zeitreihen jedoch nicht getroffen. |
12. |
Für diese Kreditkategorien werden den Gewichten deshalb die Zeitreihen über die Bilanzpositionen zugrunde gelegt, die sich auf Kredite in allen Währungen beziehen. Diese Zeitreihen werden jedoch um den Anteil von Euro an der Summe der Transaktionswährungen bereinigt. |
13. |
Im Anschluss an entsprechende bilaterale Kontakte sind eine Reihe von NZBen (bisher die NZBen Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Irlands, Italiens, Luxemburgs, Österreichs, Portugals, Finnlands, und der Niederlande für Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften) jedoch auch in der Lage, die erforderlichen Aufgliederungen für auf Euro lautende Kredite zu liefern. Zu diesem Zweck wurden die folgenden nachrichtlichen Positionen festgelegt: |
TABELLE C
Daten der sonstigen MFI (Bestände)
Auf Euro lautende Kredite sonstiger MFI an bestimmte Unterkategorien der ‚sonstigen Gebietsansässigen‘ |
||||
AKTIVA |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) |
||
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
||
A. Inland |
||||
Kredite |
|
|||
darunter: Euro |
|
|||
bis zu einem Jahr |
M46 |
M47 |
M48 |
M49 |
über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
M50 |
M51 |
M52 |
M53 |
über fünf Jahre |
M54 |
M55 |
M56 |
M57 |
B. Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
||||
Kredite |
|
|||
darunter: Euro |
|
|||
bis zu einem Jahr |
M58 |
M59 |
M60 |
M61 |
über ein Jahr und bis zu fünf Jahren |
M62 |
M63 |
M64 |
M65 |
über fünf Jahre |
M66 |
M67 |
M68 |
M69 |
III. Nachrichtliche Positionen zur Erstellung der MUFA
14. |
Für die regelmäßige vierteljährliche Erstellung der MUFA sind nachrichtliche Positionen der Geld- und Bankenstatistik erforderlich. Zu Finanzierungsrechnungszwecken sind zusätzliche Aufgliederungen nach Instrumenten und Gebietsansässigkeit erforderlich; die entsprechenden Daten werden gemäß den bestehenden Berichtsanforderungen der Geld- und Bankenstatistik geliefert. |
15. |
Daten über Bestände und Transaktionen werden zu Finanzierungsrechnungszwecken benötigt. Um die Finanzierungsrechnungsanforderungen in den Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik zu integrieren, sind Stromgrößenberichtigungen, d. h. Berichtigungen infolge Neuklassifizierung, Berichtigungen infolge Neubewertung und Wechselkursberichtigungen in Bezug auf die zusätzlichen Finanzierungsrechnungsreihen erforderlich. |
16. |
Was die Bewertungsvorschriften angeht, unterliegt die Meldung aller zusätzlichen, unter diesen Abschnitt fallenden Daten denselben Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften wie die gemäß der Verordnung EZB/2001/13 gemeldeten Daten. Im Rahmen der Geld- und Bankenstatistik wurden schließlich neue Identifikationscodes geschaffen und geeignete Meldevorschriften (z. B. in Form von Vorlagefristen) und Kontrollen in Bezug auf sonstige bestehende Daten entwickelt. Zu diesem Zweck wurden die folgenden nachrichtlichen Positionen festgelegt: |
TABELLE D
Vierteljährliche Daten: Daten der NZBen/EZB/sonstigen MFI (Bestände)
|
Inland |
Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten |
Übrige Welt |
Nicht aufgliederbar |
||
Summe |
darunter: Zentralstaat |
Summe |
darunter: Zentralstaat |
|||
14 Sonstige Passiva |
||||||
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen |
|
M70 |
||||
AKTIVA |
||||||
3 Wertpapiere außer Aktien |
||||||
bis zu einem Jahr |
|
M71 |
|
M72 |
M73 |
|
darunter: Euro |
|
M74 |
|
M75 |
M76 |
|
über ein Jahr |
|
M77 |
|
M78 |
M79 |
|
darunter: Euro |
|
M80 |
|
M81 |
M82 |
|
5 Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen |
||||||
Börsennotierte Aktien |
M83 |
|
M84 |
|
M85 |
|
Investmentfondsanteile (ohne Geldmarktfondsanteile) |
M86 |
|
M87 |
|
M88 |
|
7 Sonstige Aktiva |
||||||
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle |
|
M89 |
17. Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (M70)
Verbindlichkeiten von MFI gegenüber privaten Haushalten in Form versicherungstechnischer Rückstellungen, die eingerichtet werden, um für Arbeitnehmer Renten zu gewährleisten. Dies bezieht sich üblicherweise auf Pensionseinrichtungen der Arbeitnehmer, die nicht an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert wurden.
18. Wertpapiere außer Aktien
Es werden die nicht in der Verordnung EZB/2001/13 enthaltenen Sektoren- und Fristengliederungen gemeldet. Hierzu zählen Bestände an Wertpapieren außer Aktien mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die vom Zentralstaat (‚Inland‘ M71, M74, ‚sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten‘ M72, M75) und der ‚übrigen Welt‘ (M73, M76) ausgegeben werden, sowie Wertpapiere außer Aktien mit einer Laufzeit von über einem Jahr, die vom Zentralstaat (‚Inland‘ M77, M80, ‚sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten‘ M78, M81) und der ‚übrigen Welt‘ (M79, M82) ausgegeben werden.
19. Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen
Getrennte Daten, die in Bezug auf börsennotierte Aktien und Investmentfondsanteile ohne Geldmarktfondsanteile nach Gebietsansässigkeit aufgegliedert sind. Börsennotierte Aktien (M83-M85) sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem anderen Sekundärmarkt notiert wird. Investmentfondsanteile (M86-M88), auch Investmentzertifikate genannt, sind Anteile, die im Rahmen organisierter finanzieller Einrichtungen ausgegeben werden. Diese Einrichtungen bündeln die finanziellen Mittel der Anleger, um finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögenswerte außer solchen, die im MFI-Sektor enthalten sind, zu erwerben.
20. Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (M89)
Bei dieser Position handelt es sich um den Teil der von MFI gezahlten Bruttoprämien, der dem folgenden Rechnungszeitraum zuzurechnen ist, zuzüglich der noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle der MFI.“
(1) Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB können auch Stromgrößen geliefert werden.
(2) Meldepflichtig wenn verfügbar.
(3) Meldepflichtig wenn verfügbar.
Die Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett gedruckte Felder.
(4) Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB können auch Stromgrößen geliefert werden.
Die Positionen mit hoher Priorität erscheinen als fett gedruckte Felder.
Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB können mit einem Pfeil (↑) gekennzeichnete, fett gedruckte Felder von denjenigen NZBen nicht gemeldet werden, bei denen die EZB anderweitige Datenquellen verwendet.
(5) Die Erstellung der MIR-Statistik erfolgt gemäß der Verordnung EZB/2001/18.
(6) Siehe Verordnung EZB/2001/18, Anhang II, Anlage 1, Meldepositionen 6 bis 14.
ANHANG IV
„ANHANG XIII
BERICHTSSTANDARDS FÜR DEN ELEKTRONISCHEN AUSTAUSCH STATISTISCHER DATEN
STATISTIK ÜBER DIE EZB-BILANZPOSITIONEN
SCHLÜSSELSTRUKTURBEZEICHNER: ECB_BSI1
MFI-Bilanzstatistik zur Erstellung der konsolidierten Bilanz
1. Die Schlüsselstruktur ‚ECB_BSI1‘ und die entsprechenden Codelisten
Die Schlüsselstruktur (‚key family‘) der Bilanzpositionen bezieht sich auf die harmonisierte Bilanzstatistik für das Euro-Währungsgebiet, die der Europäischen Zentralbank (EZB) vom Sektor der monetären Finanzinstitute (MFI) gemeldet wird. Daten über Bilanzpositionen einzelner MFI (mit Ausnahme der nationalen Zentralbanken (NZBen)) werden auf nationaler Ebene von den NZBen erhoben und aggregiert. Die NZBen und die EZB ermitteln zusätzlich Statistiken über ihre eigenen Bilanzpositionen. Die NZBen melden der EZB getrennt und brutto die Statistik über die Bilanzpositionen der NZBen/EZB und die der sonstigen MFI (nachfolgend als ‚SMFI‘ bezeichnet). Die EZB ihrerseits erstellt zunächst die aggregierte Bilanz des MFI-Sektors nach Ländern und anschließend die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors für das Euro-Währungsgebiet (1) und errechnet die maßgeblichen monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets (2).
Die konsolidierten monatlichen Daten über die Bilanz des MFI-Sektors dienen der EZB zur Erstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und der entsprechenden bilanziellen Gegenposten. Weitere Aufgliederungen von wichtigen Bilanzpositionen werden vierteljährlich als zusätzliche Informationen für die monetäre Analyse gemeldet.
Die für die Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen festgelegten Dimensionen und Attribute sind nachstehend ausführlich beschrieben.
Für die Statistik über die Bilanzpositionen werden 11 Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der Zeitreihen unerlässlich sind (3):
TABELLE 1
Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen (ECB_BSI1): Dimensionen der Zeitreihen
Position im Schlüssel: |
Begriff (mnemonisch) |
Bezeichnung |
Wertformat |
Codeliste (mnemonisch) |
Bezeichnung der Codeliste |
|
Dimensionen |
||||
1 |
FREQ |
Meldefrequenz |
AN1 |
CL_FREQ |
Meldefrequenz (BIZ, EZB) |
2 |
REF_AREA |
Referenzgebiet |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
3 |
ADJUSTMENT |
Berichtigungsindikator |
AN1 |
CL_ADJUSTMENT |
Berichtigungsindikator (BIZ, EZB) |
4 |
BS_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der Bilanz |
AN1 |
CL_BS_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der Bilanz (EZB) |
5 |
BS_ITEM |
Bilanzposition |
AN3 |
CL_BS_ITEM |
Bilanzposition (EZB) |
6 |
MATURITY_ORIG |
Ursprungslaufzeit |
AN1 |
CL_MATURITY_ORIG |
Ursprungslaufzeit (EZB) |
7 |
DATA_TYPE |
Datenart |
AN1 |
CL_DATA_TYPE |
Datenart ‚Geld und Banken‘, Stromgröße und Position (EZB, BIZ) |
8 |
COUNT_AREA |
Gebiet des Geschäftspartners |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
9 |
BS_COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners |
AN4 |
CL_BS_COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners (EZB, BIZ) |
10 |
CURRENCY_TRANS |
Transaktionswährung |
AN3 |
CL_CURRENCY |
Währung (EZB, BIZ, Eurostat Zahlungsbilanz) |
11 |
BS_SUFFIX |
Schlüsselzusatz Bilanz |
AN..3 |
CL_BS_SUFFIX |
Währung der Zeitreihe oder gesonderte Berechnung (EZB) |
Bei diesen Dimensionen handelt es sich um statistische Begriffe, deren Werte Codelisten entnommen werden. In einigen wenigen Einzelfällen stimmt die Beschreibung der codierten Werte in den Codelisten möglicherweise nicht genau mit der in der Verordnung EZB/2001/13 vorgegebenen Formulierung überein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei einer Codeliste oder eines Teils der darin enthaltenen Werte um eine bereits vorhandene, international vereinbarte Liste handelt (z. B. die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners).
Dieselbe Schlüsselstruktur ermöglicht die Darstellung eines ergänzenden Datensatzes, der für die Erstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets benötigt wird: die Aktiva des Zentralstaats sowie die vom Zentralstaat entgegengenommenen Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne, die in Anhang VII dargestellt sind.
2. Dimensionen
Nachstehend sind die Dimensionen der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Zeitreihenschlüssel vorkommen. Zu den einzelnen Dimensionen sind außerdem die Länge (Wertformat, das die Anzahl der Zeichen angibt) sowie die Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als ‚CL_****‘ gekennzeichnet) angegeben. Nach der Tabelle 1 sind beispielsweise die Werte für die Dimension ‚REF_AREA‘ (Referenzgebiet) in der Codeliste ‚CL_AREA_EE‘ zu finden.
2.1. Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Maßgeblich ist die Codeliste ‚CL_FREQ‘. In der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen wird für monatliche Daten der Wert ‚M‘ und für vierteljährliche Daten der Wert ‚Q‘ verwendet, die nur einen Teil der Werte dieser Codeliste ausmachen.
2.2. Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)
Diese Dimension steht für das Land, in dem die berichtenden Institute (MFI) gebietsansässig sind. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste ‚CL_AREA_EE‘ enthält die ISO-Länderliste und wie in Abschnitt 2.8 beschrieben, einige zusätzliche Werte (siehe Dimension 8: Gebiet des Geschäftspartners). In der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen wird nur ein Teil der Werte aus der Codeliste verwendet, um das Referenzgebiet zu bezeichnen.
2.3. Dimension 3: Berichtigungsindikator (ADJUSTMENT; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde. Die entsprechende Codeliste ist ‚CL_ADJUSTMENT‘. Gegenwärtig werden in der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen der Wert ‚N‘ für weder saisonal noch arbeitstäglich berichtigte Reihen und der Wert ‚Y‘ für saisonal und arbeitstäglich berichtigte Reihen verwendet.
2.4. Dimension 4: Referenzsektorgliederung der Bilanz (BS_REP_SECTOR; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet den berichtenden Sektor. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_BS_REP_SECTOR‘ verknüpft. In Anbetracht der gesonderten Bilanzen, die die EZB konsolidiert, wird in dieser Codeliste innerhalb des Sektors der MFI nach NZBen/EZB (‚N‘) und SMFI (Kreditinstitute, Geldmarktfonds und sonstige Institute) (‚A‘) unterschieden.
Da Daten über Verbindlichkeiten aus Einlagen des Zentralstaats und dessen Aktiva benötigt werden, wird der Wert ‚G‘ für Zentralstaat verwendet.
Damit die EZB Zeitreihen über monetäre Aggregate des Euro-Währungsgebiets berechnen und weitergeben kann, enthält diese Codeliste weitere Werte.
2.5. Dimension 5: Bilanzposition (BS_ITEM; Länge: drei Zeichen)
Diese Dimension steht für die Bilanzpositionen der MFI-Bilanz im Sinne der Verordnung EZB/2001/13. Die Werte dieser Dimension werden der Codeliste ‚CL_BS_ITEM‘ entnommen. Dies ist die Hauptdimension der Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen. Die Werte von Aktiva und Passiva sind durch das Präfix ‚A‘ oder ‚L‘ gekennzeichnet. Die Gliederung und Codierung der Werte folgt soweit wie möglich der Rangfolge der Positionen untereinander. Zusätzliche Bilanzpositionen, die für die NZBen (und die EZB) spezifisch sind, werden durch den Buchstaben ‚C‘ nach dem Präfix ‚A‘ für Aktiva bzw. nach dem Präfix ‚L‘ für Passiva gekennzeichnet.
2.6. Dimension 6: Ursprungslaufzeit (MATURITY_ORIG; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension steht für die Ursprungslaufzeit der Bilanzpositionen der MFI-Bilanz. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_MATURITY_ORIG‘ verknüpft.
2.7. Dimension 7: Datenart (DATA_TYPE; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension wird durch die Codeliste ‚CL_DATA_TYPE‘ erläutert und gibt die Art der zu meldenden Daten an: Umlauf zum Ende des Zeitraums (Bestandsgrößen) (‚1‘), Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen (‚5‘), Wechselkursänderungen (‚6‘) (4) und sonstige Berichtigungen (‚7‘) (sonstige Neubewertungen und Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten). Um Stromgrößen aus den Bestandsgrößen und geeigneten Berichtigungen ableiten und den Index der fiktiven Bestandsgrößen berechnen zu können, der für die Ableitung der Jahreswachstumsraten verwendet wird, wurden weitere Werte festgelegt. Die EZB verwendet diese zusätzlichen Werte für die Weitergabe der Aggregate des Euro-Währungsgebiets.
2.8. Dimension 8: Gebiet des Geschäftspartners (COUNT_AREA; Länge: zwei Zeichen)
Diese Dimension steht für das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der MFI-Bilanzpositionen gebietsansässig ist. Mit diesem Begriff ist die Codeliste ‚CL_AREA_EE‘ verknüpft. Diese enthält die ISO-Länderliste und einige zusätzliche Werte, die speziell für das Euro-Währungsgebiet verwendet werden (z. B. den Wert U6 – ‚Inland‘, der Anwendung findet, wenn das Gebiet des Geschäftspartners dasselbe Land ist wie das des meldenden MFI). Für die Statistik über die Bilanzpositionen wird nur ein Teil der Werte dieser Codeliste verwendet: die Codes für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und einige zusätzliche Gebietscodes.
2.9. Dimension 9: Sektor des Geschäftspartners (BS_COUNT_SECTOR; Länge: vier Zeichen)
Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_BS_COUNT_SECT‘ verknüpft. Diese Codeliste richtet sich strikt nach den Anforderungen hinsichtlich der sektoralen Aufgliederung der Bilanzpositionen, die zunächst in der Verordnung EZB/1998/16 vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute und dann in der Verordnung EZB/2001/13 festgelegt wurden. Die Werte sind gemäß der Rangfolge der Sektoren benutzerfreundlich gegliedert und codiert, was die Verwaltung der Daten erleichtert.
Bei den Tabellen 2 und 4 in Anhang I der Verordnung EZB/2001/13 entspricht die Unterscheidung nach ‚Banken‘/‚Nichtbanken‘ in Bezug auf Geschäftspartner, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, der Aufgliederung nach ‚MFI‘/‚Nicht-MFI‘ gemäß der genannten Verordnung. In Tabelle 3 dient die Unterscheidung nach ‚MFI‘/‚Nicht-MFI‘ stattdessen zur Klassifizierung von Geschäftspartnern, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind.
2.10. Dimension 10: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet die Währung, auf die die Bilanzpositionen der MFI lauten. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_CURRENCY‘ verknüpft. Für die Bilanzpositionen der MFI wird nur ein Teil der Werte dieser Codeliste verwendet.
2.11. Dimension 11: Währung der Zeitreihe (BS_SUFFIX; Länge: bis zu drei Zeichen)
Diese Dimension gibt an, ob die gemeldete Zeitreihe in nationaler Währung oder der Gemeinschaftswährung (Euro) ausgedrückt ist. Die Dimension umfasst zwei Werte (‚N‘ für nationale Währung und ‚E‘ für Euro). Die Codeliste ‚CL_BS_SUFFIX‘ gibt diese Werte wieder. Diese Dimension ist von zentraler Bedeutung für die Unterscheidung von Reihen, die den gleichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen und in den verschiedenen Stufen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gemeldet werden. Für die Mitgliedstaaten der EU, die nicht an der WWU teilnehmen, werden beispielsweise Daten in der jeweiligen nationalen Währung gemeldet. Ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten in die WWU eintreten, werden dieselben Zeitreihen über die Bilanzpositionen in Euro ausgedrückt und gemeldet.
3. Attribute
Ergänzend zu den 11 Dimensionen, mit denen der Schlüssel definiert wird, wurde eine Reihe von Attributen festgelegt (5). Diese Attribute werden den ausgetauschten Daten auf verschiedenen Ebenen zugeordnet. Tabelle 2 zeigt eine Aufstellung der codierten und nicht codierten Attribute für die Schlüsselstruktur der Statistik über die Bilanzpositionen zusammen mit der Zuordnungsebene der Attribute, dem Format und den Codelisten, aus denen die Werte der codierten Attribute entnommen werden.
Darüber hinaus ist jedes dieser Attribute durch bestimmte technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der Tabelle 3 aufgeführt sind.
TABELLE 2
Codierte und nicht codierte, für die Schlüsselstruktur ‚ECB_BSI1‘ festgelegte Attribute
Zuordnungsebene |
Statistischer Begriff |
Format |
Codeliste |
||
Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen (Austausch über den FNS-Abschnitt) |
|||||
Zeitreihengruppe (‚sibling‘) |
TITLE |
Bezeichnung |
AN..70 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
UNIT |
Einheit |
AN..12 |
CL_UNIT |
Einheit (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Zeitreihengruppe |
UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator |
AN..2 |
CL_UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Zeitreihengruppe |
DECIMALS |
Dezimalstellen |
AN1 |
CL_DECIMALS |
Dezimalstellen (BIZ, EZB) |
Zeitreihengruppe |
TITLE_COMPL |
Bezeichnungsergänzung |
AN..1050 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
NAT_TITLE |
Länderspezifische Bezeichnung |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
COMPILATION |
Aufbereitung |
AN..1050 |
Nicht codiert |
|
Attribute auf Zeitreihenebene (Austausch über den FNS-Abschnitt) |
|||||
Zeitreihe |
COLLECTION |
Erhebungsindikator |
AN1 |
CL_COLLECTION |
Erhebungsindikator (BIZ, EZB) |
Zeitreihe |
AVAILABILITY |
Verfügbarkeit |
AN1 |
CL_AVAILABILITY |
Verfügbarkeit Organisation (BIZ, EZB) |
Zeitreihe |
DOM_SER_IDS |
Bezeichner inländischer Reihen |
AN..70 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihe |
UNIT_INDEX_BASE |
Einheit Indexbasis |
AN..35 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihe |
BREAKS |
Brüche |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Attribute auf Beobachtungsebene (Austausch zusammen mit den Daten in den ARR-Hauptabschnitten mit Ausnahme der Daten für OBS_COM, die über den FNS-Abschnitt ausgetauscht werden) |
|||||
Beobachtung |
OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus |
AN1 |
CL_OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Beobachtung |
OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit |
AN1 |
CL_OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
Beobachtung |
OBS_PRE_BREAK |
Beobachtungswert vor Bruch |
AN..15 |
Nicht codiert |
|
Beobachtung |
OBS_COM |
Beobachtungsanmerkung |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
TABELLE 3
Gemeinsame Attributseigenschaften für die Schlüsselstruktur ‚ECB_BSI1‘: Meldung der NZBen des Euro-Währungsgebiets an die EZB
|
Status |
Ausgangswert festgelegt durch … (7) |
Durch die NZBen änderbar |
TITLE_COMPL |
M |
EZB |
Nein |
UNIT |
M |
EZB |
Nein |
UNIT_MULT |
M |
EZB |
Nein |
DECIMALS |
M |
EZB |
Nein |
TITLE |
C |
EZB |
Nein |
NAT_TITLE |
C |
NZB |
Ja |
COMPILATION |
C |
NZB |
Ja (6) |
COLLECTION |
M |
EZB |
Nein |
AVAILABILITY |
M |
EZB/NZB |
Ja |
DOM_SER_IDS (8) |
C |
NZB |
Ja |
UNIT_INDEX_BASE |
C |
EZB |
Nein |
BREAKS |
C |
NZB |
Ja |
OBS_STATUS |
M |
NZB |
Ja |
OBS_CONF |
C |
NZB |
Ja |
OBS_PRE_BREAK |
C |
NZB |
Ja |
OBS_COM |
C |
NZB |
Ja |
|
M: Obligatorisch, C: Bedingt |
|
|
In den Abschnitten 3.1, 3.2 und 3.3 wird jedes Attribut, wenn zutreffend einschließlich der entsprechenden Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als ‚CL_****‘ gekennzeichnet), näher beschrieben.
3.1. Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen
Obligatorisch:
— |
TITLE_COMPL (nicht codiert): Das Attribut ‚Bezeichnungsergänzung‘ wird von der EZB (in englischer Sprache mit einer maximalen Länge von 1 050 Zeichen) festgelegt, gespeichert und übermittelt. Wenn eine NZB Änderungen wünscht, können diese nach Absprache mit der EZB vorgenommen werden. Die entsprechenden Änderungen werden jedoch von der EZB vorgenommen. |
— |
UNIT (Codeliste ‚CL_UNIT‘): Dieses Attribut bestimmt die Maßeinheit der gemeldeten Daten. Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets melden die Daten in Euro, und die EZB gibt diesem Attribut den Wert ‚Euro‘ (UNIT = ‚EUR‘). Im Falle nicht teilnehmender Mitgliedstaaten entspricht der Wert dieses Attributs der betreffenden nationalen Währung. |
— |
UNIT_MULT (Codeliste ‚CL_UNIT_MULT‘): Das Attribut ‚Einheitenmultiplikator‘ gibt darüber Auskunft, ob die Reihe in Millionen (UNIT_MULT = ‚6‘) oder Milliarden (UNIT_MULT = ‚9‘) usw. ausgedrückt ist. Die NZBen melden Daten in Millionen, und die EZB legt entsprechend den Wert auf ‚6‘ (UNIT_MULT = ‚6‘) fest. |
— |
DECIMALS (Codeliste ‚CL_DECIMALS‘): Dieses Attribut gibt die Zahl der Dezimalstellen für die Beobachtungswerte an. Wie in der Verordnung EZB/2001/13 festgelegt, melden die NZBen die Daten mit null Dezimalstellen (daher DECIMALS = ‚0‘). Die EZB legt die für dieses Attribut angemessenen Werte fest. |
Bedingt:
— |
TITLE (nicht codiert): Die Bezeichnung der Reihe darf 70 Zeichen nicht überschreiten. In Anbetracht der Platzbeschränkung wird stattdessen das Attribut ‚Bezeichnungsergänzung‘ als obligatorisches Attribut verwendet. Das Attribut ‚Bezeichnung‘ könnte künftig für die Bildung kurzer Bezeichnungen verwendet werden und würde von der EZB gespeichert und übermittelt. |
— |
NAT_TITLE (nicht codiert): Die NZBen können das Attribut ‚länderspezifische Bezeichnung‘ dazu verwenden, eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder kennzeichnende Angaben in der jeweiligen Landessprache zu übermitteln (bis zu 350 Zeichen). Das Attribut kann von den NZBen jederzeit festgelegt und geändert werden. Die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben bereitet keine Schwierigkeiten. Die NZBen werden jedoch ersucht, nur Schriftzeichen aus dem ‚Latin-1‘-Zeichensatz zu verwenden. |
— |
COMPILATION (nicht codiert): Dieses Attribut dient der textlichen Erläuterung der verwendeten Aufbereitungsmethoden, insbesondere wenn diese von den Regeln und Vorgaben der EZB abweichen (bis zu 1 050 Zeichen). |
3.2. Attribute auf Zeitreihenebene
Obligatorisch:
— |
COLLECTION (Codeliste ‚CL_COLLECTION‘): Dieses Attribut erläutert den Zeitpunkt, zu dem Beobachtungen gesammelt werden (z. B. zu Anfang, in der Mitte oder am Ende des Berichtszeitraums). Es gibt auch an, ob es sich bei den Daten um Durchschnittswerte eines Berichtszeitraums oder Beobachtungen am Ende des Berichtszeitraums handelt. Für die Statistik über die Bilanzpositionen weist die EZB dem Attribut ‚Erhebung‘ den Wert ‚E‘ Ende des Berichtszeitraums (COLLECTION = ‚E‘) für Bestandsgrößenreihen sowie den Wert ‚S‘ über den Berichtszeitraum summiert (COLLECTION = ‚S‘) für Berichtigungs- und Stromgrößenreihen zu. |
— |
AVAILABILITY (Codeliste ‚CL_AVAILABILITY‘): Dieses Attribut bezeichnet, welchen Einrichtungen die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Wenn für bestimmte Beobachtungen eine Sonderbehandlung erforderlich ist, kann hierfür das Attribut ‚Beobachtungsvertraulichkeit‘ verwendet werden (siehe unten). |
Bedingt:
— |
DOM_SER_IDS (nicht codiert): Dieses Attribut ermöglicht den Verweis auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenzcodes angegeben werden). Dieses Attribut kann von den berichtenden NZBen jederzeit übermittelt und geändert werden (bis zu 70 Zeichen). |
— |
UNIT_INDEX_BASE (nicht codiert): Dieses Attribut bezeichnet den Basiszeitpunkt und -wert für Indizes. Dieser Wert wird nur für die Reihen über den von der EZB abgeleiteten Index der fiktiven Bestandsgrößen verwendet und dem Europäische System der Zentralbanken übermittelt. Zu diesem Zweck legte die EZB diesen Wert ursprünglich auf ‚Index Dec98=100‘ fest und änderte ihn bei der Übermittlung von Daten für Oktober 2002 in ‚Index Dec01=100‘. |
— |
BREAKS (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können (bis zu 350 Zeichen). |
3.3. Attribute auf Beobachtungsebene (9)
Obligatorisch:
— |
OBS_STATUS (Codeliste ‚CL_OBS_STATUS‘): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, müssen sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden. In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für die Statistik über die Bilanzpositionen aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):
|
Im Normalfall werden numerische Werte mit dem Beobachtungsstatus ‚A‘ (normaler Wert) als Anhang gemeldet. Sonst wird gemäß der vorstehenden Aufstellung ein anderer Wert als ‚A‘ übermittelt (13).
Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird das wichtigere von beiden gemeldet.
Wenn es sich beispielsweise bei einer Beobachtung gemäß der vorstehenden Hierarchie um eine Schätzung und einen vorläufigen Wert handelt, hat die Eigenschaft ‚Schätzung‘ Vorrang, und es wird das Kennzeichen ‚E‘ verwendet.
Bedingt:
— |
OBS_CONF (Codeliste ‚CL_OBS_CONF‘): Wenn eine NZB zwischen dem Vertraulichkeitsstatus einer oder mehrerer spezifischer Beobachtungen unterscheiden möchte, kann sie das Attribut ‚Beobachtungsvertraulichkeit‘ verwenden. Der Wert dieses Attributs (wenn vorhanden) kann vom Absender bei der Datenübertragung geändert werden. Wenn dieses Attribut nicht festgelegt ist, wird angenommen, dass keine Vertraulichkeitsbeschränkung besteht (OBS_CONF = ‚F‘, keine Beschränkung). |
— |
OBS_PRE_BREAK (nicht codiert): Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Auftreten eines Bruchs. Hierbei handelt es sich genau wie bei der Beobachtung um eine numerische Feldangabe. Im Allgemeinen wird das Attribut verwendet, wenn ein Bruch auftritt. Dieses Attribut muss für die Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen nicht übermittelt werden, da die betreffenden Daten bereits durch die Neuklassifizierungsreihen verfügbar sind. Dieses Attribut wurde in die Liste der Attribute aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Schlüsselstrukturen gehört. |
— |
OBS_COM (nicht codiert): Mit dem Attribut ‚Beobachtungsanmerkung‘ können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen). Dieses Attribut kann von den berichtenden NZBen jederzeit übermittelt oder geändert werden (bis zu 350 Zeichen). |
4. Fehlende Werte und vorläufige Werte
Fehlende Werte (‚-‘) werden gemeldet, wenn es nicht möglich ist, numerische Werte zu melden (z. B. aufgrund von Feiertagen, nicht vorhandenen Daten oder weil Daten nicht erhoben wurden). Darüber hinaus kann zwischen Fällen unterschieden werden, in denen Werte fehlen, weil für die entsprechenden Produkte keine Daten erhoben werden und solchen, in denen Werte fehlen, weil die Produkte nicht existieren.
— |
Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (d. h. der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ gemeldet. |
— |
Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen/wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht gemeldet werden kann (d. h. der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚M‘ gemeldet. |
Keinesfalls darf für eine fehlende Beobachtung der Wert ‚null‘ gemeldet werden, weil es sich dabei um einen gewöhnlichen numerischen Wert handelt, der eine bestimmte Transaktion mit einem Nullwert bezeichnet.
Wenn die NZBen nicht in der Lage sind, den genauen Grund für das Fehlen eines Wertes anzugeben, oder wenn sie nicht das gesamte Spektrum der in der Codeliste ‚CL_OBS_STATUS‘ vorgegebenen Werte verwenden können (so dass keine Wahlmöglichkeit zwischen den Werten ‚L‘ und ‚M‘ für das betreffende Attribut besteht), wird der Wert ‚M‘ verwendet (14).
Vorläufige Werte können bei jeder Datenübertragung, allerdings nur mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung, gemeldet werden (Beobachtungsstatus = ‚P‘). Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus = ‚A‘). Die neuen, korrigierten Werte treten dann an die Stelle der vorhergehenden vorläufigen Beobachtungen, und es wird in der EZB-Datenbank kein Datensatz über die Korrekturmeldung gespeichert.
5. Statistische Anforderungen
Um die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors regelmäßig zu erstellen, melden gemäß der Verordnung EZB/2001/13 die NZBen der EZB monatlich gesondert aufgeführt statistische Daten über die Bilanz des SMFI-Sektors und des NZB-Sektors. Diese Anforderungen umfassen Bestandsgrößen zum Monatsende und monatliche Daten über Stromgrößenberichtigungen. Weitere Einzelheiten über bestimmte Positionen der Bilanz der SMFI und der NZBen werden vierteljährlich als Bestandsdaten gemeldet.
Zur regelmäßigen Berechnung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets legt die vorliegende Leitlinie zudem zusätzliche Datenanforderungen fest.
Die EZB verwaltet und gibt an die NZBen Listen der Zeitreihen über die Bilanzpositionen weiter, die in Bezug auf die in der Verordnung EZB/2001/13 enthaltenen Anforderungen und gemäß der vorliegenden Leitlinie ausgetauscht werden. Die NZBen melden der EZB die nachfolgenden Zeitreihen.
5.1. Bestandsdaten
a) |
Tabelle 1 — monatliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB Gemäß der Tabelle 1 in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13 werden der EZB eine Gruppe monatlicher Zeitreihen über die Bilanz des MFI-Sektors getrennt nach den Bilanzdaten der NZBen/EZB und der SMFI gemeldet. |
b) |
Tabellen 2, 3 und 4 — vierteljährliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB Die Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung EZB/2001/13 enthalten eine Gruppe von Zeitreihen, die der EZB regelmäßig einmal im Vierteljahr gemeldet werden. Diese betreffen detailliertere Aufgliederungen für einige Positionen der Monatsbilanz des Sektors der SMFI und der NZBen/EZB. Tabelle 2 bezieht sich insbesondere auf sektorale Aufgliederungen nach ‚Einlagen‘, ‚Krediten‘, ‚Wertpapieren außer Aktien‘ sowie ‚Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen‘, die nicht gemäß Tabelle 1 gemeldet werden. Tabelle 3 enthält die Aufgliederung nach EU-Mitgliedstaaten für gesamte ‚Einlagen‘, ‚Kredite‘, ‚Wertpapiere außer Aktien‘, ‚Geldmarktfondsanteile‘ sowie ‚Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen‘. Tabelle 4 betrifft schließlich die Aufgliederung nach den Währungen der sonstigen EU-Mitgliedstaaten und einiger Nicht-EU-Staaten für gesamte ‚Einlagen‘, ‚ausgegebene Schuldverschreibungen‘, ‚Kredite‘ und ‚Wertpapiere außer Aktien‘. |
c) |
Vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne sowie dessen Bargeld- und Wertpapierbestände — monatliche Reihen Zur Ableitung von monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets melden die NZBen der EZB gemäß Anhang VII monatlich zusätzliche statistische Daten über die monetären Verbindlichkeiten sowie die Bargeld- und Wertpapierbestände des Zentralstaats. Aus Geringfügigkeitsgründen ist keine Meldung erforderlich, wenn die entsprechenden Produkte nicht existieren oder unbedeutend sind. In diesem Fall informieren die NZBen die EZB darüber im Voraus und übermitteln vor der ersten Datenübertragung eine Aufstellung derjenigen Zeitreihen, die regelmäßig gemeldet werden. |
d) |
Nachrichtliche Positionen — SMFI und NZBen/EZB Anhang IX enthält eine Gruppe monatlicher Zeitreihen für die Sektoren der SMFI und der NZBen/EZB, deren Meldung erforderlich ist, um die Entwicklung einiger zusätzlicher Aufgliederungen der Zeitreihen über die Bilanzpositionen der wichtigsten MFI genau zu beobachten. Diese Zeitreihen werden der EZB als nachrichtliche Positionen gemeldet und werden gemäß ihrer Bedeutung in zwei Gruppen, nämlich in nachrichtliche Positionen mit ‚hoher Priorität‘ und nachrichtliche Positionen mit ‚niedriger Priorität‘, unterteilt. Wenn die entsprechenden Produkte nicht existieren oder keine Daten verfügbar sind, ist keine Meldung erforderlich. In diesem Fall informieren die NZBen die EZB darüber im Voraus und übermitteln vor der ersten Datenübertragung eine Aufstellung derjenigen Zeitreihen, die regelmäßig gemeldet werden. |
e) |
Nachrichtliche Positionen zur Ableitung von Gewichten für MFI-Zinssätze — monatliche Reihen der SMFI Zur regelmäßigen Erstellung der Statistik über MFI-Zinssätze (15) (nachfolgend als ‚MIR‘ bezeichnet) sind Gewichte erforderlich. Diese werden verwendet, um die nationalen MIR zur MIR-Statistik für das Eurowährungsgebiet zu aggregieren. Zu diesem Zweck wurden in Anhang IX geeignete nachrichtliche Positionen für diejenigen NZBen festgelegt, die in der Lage sind, die erforderlichen Aufgliederungen zu liefern. Ab dem Referenzzeitraum Januar 2003 werden diese Reihen (von Bestandsgrößen) mit derselben Vorlagefrist gemeldet wie die entsprechenden Aggregatsreihen, die in Tabelle 1 der Verordnung EZB/2001/13 enthalten sind. |
5.2. Berichtigungsdaten
Gemäß der Verordnung EZB/2001/13 sind zusätzliche statistische Daten zur Ableitung von Stromgrößenstatistiken erforderlich. Die NZBen melden insbesondere Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Neubewertungen von Wertpapierkursen monatlich an die EZB. Darüber hinaus enthält die vorliegende Leitlinie zusätzliche Datenanforderungen für monatliche und vierteljährliche Reihen über Berichtigungen infolge Neuklassifizierung und für Reihen über Berichtigungen infolge Neubewertung, die die NZBen der EZB melden.
a) |
Monatliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB Gemäß der Tabelle 1A in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung EZB/2001/13 werden der EZB eine Gruppe monatlicher Zeitreihen über Berichtigungen infolge Neubewertung zur Bilanz des MFI-Sektors getrennt nach den Bilanzdaten der NZBen/EZB und der SMFI gemeldet. Zusätzlich zur regelmäßigen Meldung der entsprechenden Reihenaufgliederungen werden der EZB insbesondere die gemäß der Tabelle 1A als ‚Minimum‘-Reihen übermittelten Reihen monatlich zu Kontrollzwecken gemeldet. Darüber hinaus wird gemäß Anhang X eine Gruppe monatlicher Neuklassifizierungsreihen für alle in Tabelle 1 der Verordnung EZB/2001/13 enthaltenen Zeitreihen gemeldet. Die EZB berechnet auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Bestandsdaten die ‚Wechselkursberichtigungen‘ und die Stromgrößenreihen der Finanztransaktionen für die Bilanzpositionen der MFI (16). |
b) |
Vierteljährliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB Auf der Grundlage der Anforderungen der vorliegenden Leitlinie und im Anschluss an die durch die Verordnung EZB/2001/13 eingeführten Änderungen der Anforderungen hinsichtlich vierteljährlicher Bestandsdaten wurde eine Gruppe vierteljährlicher Berichtigungsreihen festgelegt. Gemäß Anhang X sind deshalb Berichtigungsdaten für die in Tabelle 2 der Verordnung enthaltenen vierteljährlichen Reihen erforderlich. |
c) |
Einlagen, Verbindlichkeiten sowie Bargeld- und Wertpapierbestände des Zentralstaats — monatliche Reihen Zur Erstellung von Stromgrößenstatistiken werden gemäß Anhang X Berichtigungsdaten auch über die monetären Verbindlichkeiten sowie die Bargeld- und Wertpapierbestände des Zentralstaats im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der MFI-Bilanzstatistik bereitgestellt. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass Änderungen — Transaktionen ausgenommen — eintreten. Wenn die entsprechenden Bestandsgrößenreihen Anwendung finden und in den regelmäßigen Datenübertragungen an die EZB enthalten sind, müssen Berichtigungsdaten jedoch immer gemeldet werden. |
d) |
Nachrichtliche Positionen — monatliche und vierteljährliche Reihen der SMFI und der NZBen/EZB Die NZBen/EZB melden der EZB eine Gruppe monatlicher und vierteljährlicher Reihen über die Berichtigung der nachrichtlichen Positionen in Bezug auf diejenigen Bestandsgrößenreihen der SMFI und der NZBen/EZB, die zu den nachrichtlichen Positionen mit ‚hoher Priorität‘ gezählt werden. Diese Gruppe wird in Anhang X näher beschrieben. Wenn entsprechende Bestandsdaten Anwendung finden und/oder verfügbar sind und wenn sie in den regelmäßigen Datenübertragungen an die EZB enthalten sind, müssen Berichtigungsdaten immer gemeldet werden. |
6. Datenmeldung
Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Produkte tatsächlich existieren, enthalten alle statistischen Meldungen mit Ausnahme derjenigen, die Reihen über nachrichtliche Positionen betreffen, die Datenmenge, die in den entsprechenden Tabellen der Verordnung EZB/2001/13 oder in der vorliegenden Leitlinie angegeben ist. Wenn eine Zeitreihe demnach nicht relevant ist, wird sie dennoch (bei allen Datenübertragungen) gemeldet, und die Werte geben, wie in Abschnitt 4 dargestellt, fehlende Daten (‚-‘) an. Die Position ‚Bargeldumlauf‘ für Meldungen der ‚SMFI‘ muss beispielsweise mit numerischen Werten oder gegebenenfalls mit ‚-‘ übermittelt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein gesamter Sektor nicht existiert. In diesem Fall brauchen für diesen Sektor keine Daten geliefert zu werden (z. B. bei Reihen über den Zentralstaat).
6.1. Vorlagefristen
Die NZBen melden der EZB gesondert aufgeführt die monatlichen Bestands- und Berichtigungsdaten über die Bilanzen des Sektors der SMFI und der NZBen/EZB bis zum Geschäftsschluss des fünfzehnten Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen. Die Daten für die vierteljährlichen Statistiken werden der EZB von den NZBen bis zum Geschäftsschluss des achtundzwanzigsten Arbeitstags nach Ablauf des Monats übermittelt, auf den sie sich beziehen.
6.2. Spezielle Fragen der Datenmeldung
Von der vierteljährlichen Meldung zur monatlichen Meldung
Eine der durch die Verordnung EZB/2001/13 eingeführten Änderungen betrifft die monatliche Meldung einiger Reihen über die Bilanzpositionen, die zuvor gemäß der Verordnung EZB/1998/16 vierteljährlich gemeldet wurden. Tabelle 4 enthält einige zusätzliche Angaben zu den Reihen, bei denen sich die Vorlagefrist für die Meldungen geändert hat.
Historische Daten und Korrekturen für Zeiträume vor Januar 2003 werden immer als monatliche Reihen gemeldet. Die Korrekturen bezüglich der vierteljährlichen Reihen werden unter Verwendung des monatlichen Zeitreihenschlüssels als monatliche Daten in Bezug auf den letzten Monat des Quartals übermittelt, auf den sie sich beziehen. Historische Daten vor Januar 2003 werden auf freiwilliger Basis gemeldet, wenn sie verfügbar sind, und werden, wenn dies angebracht ist, durch die Attribute ‚Beobachtungsstatus‘ und ‚Beobachtungsanmerkung‘ gekennzeichnet (17). Historische Daten, die auf Schätzungen zurückgehen, können als Schätzungen übermittelt werden und werden entsprechend gekennzeichnet. In diesem Fall wird bei der ersten Datenübertragung zusätzlich eine Beschreibung der Schätzungsmethoden geliefert.
TABELLE 4
Bilanzpositionen — Änderung der Vorlagefristen: Durchführung bei Bestandsdaten
Neue monatliche Reihen |
Vorlagefrist |
Geltungszeitraum |
Meldung (18) |
|
Bis |
Ab |
|||
Zuvor vierteljährlich gemeldete Reihen |
Vierteljährlich |
Dezember-2002-Daten |
|
Korrekturen: Diese Daten werden unter Verwendung der monatlichen Zeitreihenschlüssel in Bezug auf den letzten Monat des Quartals, auf den sich die Daten beziehen, gemeldet |
Monatlich |
|
Ab den Januar-2003-Daten |
Historische Daten: bei Verfügbarkeit Meldung monatlicher Daten |
6.3. Vorschriften zur Datenüberprüfung
Gemäß den Mindestanforderungen der EZB an die statistischen Berichtspflichten in Anhang IV der Verordnung EZB/2001/13 wurden zwei Bereiche identifiziert, für die eine allgemeine Überprüfung vorgenommen werden muss.
Der erste betrifft Verbundgleichungen, bei denen das mathematische Ergebnis bei jeder Datenübertragung stimmen und eingehalten werden muss. Dementsprechend müssen alle Verbundgleichungen zwischen den Bilanzpositionen erfüllt sein (Bilanzen müssen ausgeglichen sein, Darunterpositionen müssen sich zum übergeordneten Aggregat aufsummieren und dürfen den Wert der gesamten Reihe nicht übersteigen). Wenn die Daten eine oder mehrere vorgegebene Gleichungen nicht erfüllen, werden die NZBen ersucht, eine Überprüfung und Berichtigung ihrer Daten vorzunehmen. Die EZB verwaltet Tabellen mit den für die Verbundprüfungen zu verwendenden Gleichungen und gibt diese Tabellen an die NZBen weiter.
Den Schwerpunkt des zweiten Bereichs bilden qualitative Prüfungen, deren Ergebnisse Nachforschungen der NZBen notwendig machen können. Mit Hilfe absoluter und prozentualer (19) Veränderungen zwischen intertemporalen Werten können insbesondere Ausreißer und Brüche in den Zeitreihen für jede Bilanzposition identifiziert werden, da die EZB diese regelmäßig beobachtet. Die Meldung von Nullwerten, negativen Werten und fehlenden Werten wird auch regelmäßig beobachtet. Die NZBen können ersucht werden, die Ergebnisse der qualitativen Prüfungen schriftlich zu erläutern.
Die EZB führt die beiden Prüfungsreihen als Teil des gewöhnlichen, beim Dateneingang angewandten Verfahrens durch.
7. Vorgehensweise bei Korrekturen
Es kann vorkommen, dass einzelne NZBen eine Korrektur für die sich auf den vorangegangenen Referenzmonat beziehenden Daten vornehmen müssen (gewöhnliche Korrekturen). Darüber hinaus können aufgrund von beispielsweise Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. Korrekturen an vor dem vorangegangenen Referenzmonat gemeldeten Daten erfolgen (außerordentliche Korrekturen) (20).
Der ‚Money and Banking Statistics Compilation Guide‘ (21) (Handbuch zur Erstellung der Geld- und Bankenstatistik) legt die Grundsätze für die Vorgehensweise bei Korrekturen fest. Wichtig sind insbesondere die folgenden Grundsätze:
a) |
Die NZBen dürfen keine systematischen Korrekturen der Daten für den Zeitraum vor dem vorangegangenen Referenzmonat vornehmen. Erfolgen jedoch solche Korrekturen, werden sie als außerordentliche Korrekturen eingestuft, und der EZB müssen dann Erläuterungen geliefert werden. |
b) |
Generell müssen erhebliche Korrekturen, die nicht auf das Hochrechnungsverfahren (‚grossing-up‘) zurückzuführen sind bzw. bei denen es sich nicht um geringfügige routinemäßige Korrekturen handelt, der EZB erläutert werden. |
c) |
Bei der Übertragung korrigierter Daten müssen die NZBen die festgelegten Vorlagefristen für die regelmäßigen Meldungen berücksichtigen, damit es nicht zu einem Konflikt mit dem normalen Produktionszeitraum kommt. Außerordentliche Korrekturen dürfen nur außerhalb der normalen Produktionszyklen übermittelt werden. |
d) |
Generell werden außerordentliche Korrekturen nur berücksichtigt, wenn zufrieden stellende Erläuterungen geliefert werden. |
Ergänzend zu den vorgenannten Grundsätzen wird in Anbetracht der notwendigen Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Qualität und der Stabilität der monetären Statistik und zur Verbesserung der Konsistenz zwischen den monatlichen und vierteljährlichen Meldungen empfohlen, außerordentliche Korrekturen monatlicher Meldungen zusammen mit den vierteljährlichen Daten zu übermitteln.
Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Meldung von außerordentlichen und gewöhnlichen Korrekturen sowie Aktualisierungen in ein und derselben Datei alle Daten gleichzeitig verarbeitet werden. Wenn außerordentliche Korrekturen gesondert während des Produktionszeitraums gemeldet werden, kann die EZB, nachdem Aktualisierungen und gewöhnliche Korrekturen übermittelt wurden, ansonsten die Verarbeitung und Speicherung dieser Daten bis nach dem Ende des Produktionszeitraums verschieben. Die EZB ist zwar technisch in der Lage, Dateien (mit außerordentlichen/gewöhnlichen Korrekturen und/oder Aktualisierungen) zu verarbeiten, sobald sie an ihrem Dateneingangsbereich eintreffen, doch können außerordentliche Korrekturen, die während des Produktionszeitraums eintreffen, die reguläre Datenverarbeitung beeinträchtigen und so den gesamten Prozess der Erstellung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets verzögern. Wenn allerdings durch eingehende außerordentliche Korrekturen das Volumen der Daten auf Ebene des Euro-Währungsgebiets erhöht oder merkliche Fehler korrigiert werden könnten, ist es möglich, entsprechende Korrekturen auch während des Produktionszeitraums zu akzeptieren.
8. Rückübermittlung von Daten an die NZBen
Die EZB verwaltet Tabellen, die die statistischen Zeitreihen bezeichnen, die an die NZBen rückübermittelt werden, und gibt diese Tabellen an die NZBen weiter.“
(1) Die Statistik über die eigenen Bilanzpositionen der EZB ist ebenfalls Bestandteil des Konsolidierungsprozesses.
(2) Zusätzlich meldet die Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB der Generaldirektion Statistik der EZB ihre eigene Bilanz nach diesen Vorgaben.
(3) Die Bezeichnungen der Zeitreihen (Schlüssel) ergeben sich aus der Verknüpfung von konkreten Dimensionswerten.
(4) Die Meldung von Zeitreihen über Wechselkursberichtigungen trifft nur auf die EZB zu.
(5) Bei den Attributen handelt es sich um statistische Begriffe, die den Anwendern zusätzliche, codierte (z. B. die Einheit) und nicht codierte Informationen (z. B. die Aufbereitungsmethode) über die ausgetauschten Daten liefern. ‚Obligatorisch‘ sind diejenigen Attribute, die einen Wert zugewiesen bekommen, da ansonsten die entsprechenden Beobachtungen als unbedeutsam angesehen werden. Als ‚bedingt‘ werden diejenigen Attribute bezeichnet, denen Werte nur dann zugeordnet werden, wenn sie im berichtenden Institut bekannt sind (z. B. der Bezeichner inländischer Reihen) oder aber immer dann, wenn sie relevant sind (z. B. Brüche) und sie leere Werte annehmen können. Attributswerte werden nur bei der erstmaligen Festlegung oder im Falle einer Änderung ausgetauscht. Lediglich der Beobachtungsstatus wird bei jedem Datenaustausch als Anhang zu jeder Beobachtung übermittelt.
(6) Änderungen werden per Telefax/E-Mail an die Abteilung Statistische Informationssysteme sowie den zuständigen Geschäftsbereich der EZB übermittelt.
(7) EZB bezieht sich hier auf die Generaldirektion Statistik der EZB.
(8) Um eine transparentere Kommunikation zu gewährleisten, empfiehlt die EZB die Meldung dieser Werte durch die NZBen.
(9) Wenn die NZBen ein Attribut ändern möchten, müssen sie gleichzeitig die betreffende(n) Beobachtung(en) erneut übermitteln. Wenn die Attribute auf Beobachtungsebene korrigiert werden, werden die bestehenden Werte durch die Standardwerte ersetzt, es sei denn die betreffende NZB überträgt den entsprechenden Attributswert.
(10) Der Beobachtungsstatus ‚M‘ wird immer zusammen mit einem Beobachtungswert ‚-‘ übermittelt. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 4.
(11) Der Beobachtungsstatus ‚L‘ wird immer zusammen mit einem Beobachtungswert ‚-‘ übermittelt. Für weitere Informationen siehe Abschnitt 4.
(12) Der Beobachtungsstatus ‚E‘ wird für alle Beobachtungen oder Zeiträume von Daten verwendet, die auf Schätzungen zurückgehen und nicht als normale Werte angesehen werden können.
(13) Wenn bei der Übermittlung einer Korrektur (eines Attributs oder des Wertes einer Beobachtung) der Beobachtungsstatus nicht zusammen mit dem Beobachtungswert übertragen wird, ist anzunehmen, dass der Wert ‚A‘ bei nicht fehlenden Beobachtungen und der Wert ‚M‘ bei fehlenden Beobachtungen Anwendung findet.
(14) Wenn eine NZB aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Wert ‚L‘ zu verwenden, übermittelt sie der EZB die betreffende Zeitreihenliste in schriftlicher Form.
(15) Die Erstellung erfolgt gemäß der Verordnung EZB/2001/18.
(16) Im Falle der Bilanz der EZB liefert die Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB die Zeitreihen über die Wechselkursberichtigungen gemäß Anhang X.
(17) Werte, die auf Schätzungen zurückgehen, werden mit dem Attribut ‚E‘ für den Beobachtungsstatus (OBS_STATUS) und mit einer Anmerkung zur Beobachtung (OBS_COM) übermittelt, die nähere Angaben über das Schätzungsverfahren enthält.
(18) Korrekturen: Korrekturen von Daten vor Januar 2003, die zuvor vierteljährlich gemeldet wurden. Historische Daten: Monatliche Daten für den Zeitraum vor Januar 2003, für die die Verordnung EZB/2001/13 keine spezifischen Vorgaben macht.
(19) Auf Positionen, die null bezeichnen, nicht anwendbar. Auf diese findet die Differenz Anwendung.
(20) Außerordentliche Korrekturen in diesem Sinne sind Korrekturen von Werten, die sich auf einen Zeitraum vor dem Monat beziehen, der dem jeweils aktuellen Referenzmonat vorausgeht.
(21) Europäisches Währungsinstitut, ‚Money and Banking Statistics Compilation Guide — Guidance provided to NCBs for the compilation of money and banking statistics for submission to the ECB‘, April 1998.
ANHANG V
"ANHANG XVIII
STATISTIK ÜBER DIE SONSTIGEN FINANZINTERMEDIÄRE (OHNE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN UND PENSIONSKASSEN)
MELDEANWEISUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON STATISTIKEN NACH DEM ÜBERGANGSKONZEPT
1. Ziel
Statistische Daten über sonstige Finanzintermediäre (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (nachfolgend als ‚SFI‘ bezeichnet) sind aus zwei Gesichtspunkten erforderlich. Zum einen ist es wichtig, Daten über SFI zu erheben, um ihre finanzielle Mittlertätigkeit außerhalb des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) zu überwachen. Die Aktivitäten der SFI ähneln und ergänzen sich mit denen der MFI. Insbesondere im Hinblick darauf, dass bei den Statistiken der Europäischen Zentralbank (EZB) Bilanzdaten über SFI, die vollständig oder teilweise zu MFI gehören, nicht in den MFI-Bilanzen enthalten sind, ist es erforderlich, statistische Daten über SFI zu erheben, um ein vollständiges statistisches Abbild des finanziellen Sektors des Eurowährungsgebiets zu erhalten. Zum anderen ist die Überwachung der SFI durch die EZB erforderlich, um sicherzustellen, dass die Liste der MFI aktuell, korrekt, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke hinreichend verlässlich ist. Wie in der Verordnung EZB/2001/13 dargelegt kann die Fortentwicklung des Finanzwesens Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Finanzinstrumenten haben und SFI veranlassen, ihren geschäftlichen Schwerpunkt zu verlagern.
Ziel dieses Anhangs ist es, Orientierungshilfe bei der Vervollständigung der Meldevordrucke zur Übermittlung von Daten über SFI an die EZB zu leisten.
2. Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und Arten der zu liefernden statistischen Daten
2.1. Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets
Die Übermittlung von Daten über SFI erfolgt nach einem Übergangskonzept, d. h. unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Daraus folgt, dass die statistischen Daten nicht immer in vollem Einklang mit den nachstehend aufgeführten Definitionen und Spezifikationen geliefert werden können. In Fällen, in denen die gemeldeten Daten von den in diesem Anhang festgelegten Definitionen abweichen, liefern die nationalen Zentralbanken (NZBen) der EZB entsprechende Erläuterungen (1). Die NZBen liefern gemäß diesem Konzept und dem nachstehend dargestellten konzeptionellen Rahmen tatsächlich erhobene Daten, wenn diese verfügbar sind. Sind tatsächlich erhobene Daten nicht verfügbar bzw. können sie nicht verarbeitet werden, werden nationale Schätzwerte geliefert. Ersatzweise kann die EZB von Fall zu Fall eigene Schätzungen bzw. Annahmen hinsichtlich bestimmter Aufgliederungen unternehmen, für welche die NZBen keine nationalen Schätzwerte liefern können.
Angesichts der zusätzlichen Belastung der NZBen durch die Berechnung nationaler Schätzwerte, konzentrieren sich die Bemühungen auf die Meldung einer beschränkten Anzahl statistischer Schlüsseldaten. Das Übergangkonzept zielt deshalb darauf ab, sich auf eine bestimmte Untergruppe der SFI zu konzentrieren (siehe Abschnitt 3.2.a): die Investmentfonds. Wenn keine Daten über Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, oder sonstige SFI (Restgrößen) auf nationaler Ebene erhoben werden, sind keine zusätzlichen Bemühungen seitens der NZBen erforderlich.
2.2. Arten der zu liefernden statistischen Daten
Es werden zwei Arten von Indikatoren geliefert: Schlüsselindikatoren und ergänzende Daten
— |
Schlüsselindikatoren werden für die Erstellung von Aggregaten des Eurowährungsgebiets übermittelt. Wenn tatsächlich erhobene Daten verfügbar sind, übermitteln alle teilnehmenden Mitgliedstaaten diese detaillierten Daten. Bei Nichtverfügbarkeit der Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Meldefrequenz oder in den vereinbarten Meldefristen und -zeiträumen werden nach Möglichkeit Schätzwerte übermittelt. |
— |
Ergänzende Daten werden als ‚nachrichtliche Positionen‘ übermittelt. Diese Daten werden von den Ländern, in denen weitere Angaben jeweils aktuell verfügbar sind, übermittelt. Sie beziehen sich auf von Nutzern geforderte Aufgliederungen, für die ursprünglich die Erstellung eines Aggregats des Euro-Währungsgebiets für nicht praktikabel gehalten wurde. |
3. Konzeptioneller Rahmen
3.1. Kreis der Berichtspflichtigen
Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend als ‚ESVG 95‘ (2) bezeichnet) definiert SFI (S. 123) als ‚alle nicht monetären finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten — jedoch ohne MFI — zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen haben‘.
Die Abgrenzung gegenüber den MFI erfolgt durch den Ausschluss von Passiva in Form von Einlagen, die von Nicht-MFI gehalten werden. Die Abgrenzung gegenüber Pensionskassen und Versicherungsgesellschaften ist hingegen durch den Ausschluss von Passiva in Form versicherungstechnischer Rückstellungen bestimmt.
Nach dem Übergangskonzept zählen zu dem Kreis der Berichtspflichtigen alle Arten von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen SFI. Der Begriff ‚gebietsansässig‘ ist in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (3) definiert. Demnach zählen zum Kreis der Berichtspflichtigen:
— |
Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften außerhalb dieses Staatsgebiets ansässiger Muttergesellschaften und |
— |
ansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Zentrale außerhalb dieses Staatsgebiets haben. |
3.2. Klassifizierung der Unterkategorien von SFI
Im Hinblick auf die Heterogenität der Aktivitäten von SFI und die unterschiedliche Verfügbarkeit von Daten für verschiedene Arten von SFI wurden vier Unterkategorien gebildet, für die Daten getrennt übermittelt werden: 1) Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds), 2) Wertpapierhändler, 3) finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und 4) sonstige SFI. In diesem Anhang werden die Unterschiede der jeweils erforderlichen statistischen Daten dargestellt.
Nachstehend werden die Kategorien/Gruppierungen aufgeführt und definiert, für die Daten geliefert werden.
a) |
Investmentfonds ohne Geldmarktfonds Investmentfonds sind organisierte finanzielle Einrichtungen mit dem Zweck, die finanziellen Mittel von Anlegern zu bündeln, um finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögenswerte zu erwerben. Zu den als SFI klassifizierten Investmentfonds zählen alle Arten von Investmentfonds außer solchen, die im MFI-Sektor enthalten sind. Investmentfonds können unterschiedliche rechtliche Gestaltungsformen aufweisen (Vertragstyp, Gesellschaftstyp und ‚unit trusts‘-Typ) und können offen oder geschlossen sein. Weiterhin können sie entweder als Einzelfonds oder als Dachfonds (mehrfach untergliederter Fond, der verschiedene Unterfonds enthält) gegründet werden. Daten über Investmentfonds werden geliefert für: Investmentfonds insgesamt: Die für die Kategorie ‚Investmentfonds insgesamt‘ zu liefernden Daten umfassen alle in dem betreffenden Land tätigen Investmentfonds. Geliefert werden Schlüsselindikatoren und eine Anzahl nachrichtlicher Positionen. Nach der Art des Fonds aufgegliederte Investmentfonds: Die zu übermittelnden Daten werden nach der Art des Investmentfonds aufgegliedert:
|
b) |
Wertpapierhändler Wertpapierhändler, die als SFI klassifiziert werden, sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich folgende finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben:
Für Wertpapierhändler werden Schlüsselindikatoren geliefert. In diesem Anhang werden genaue Angaben über die zu liefernden Aufgliederungen gemacht. |
c) |
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren Diese finanziellen Kapitalgesellschaften, die als SFI klassifiziert werden, sind hauptsächlich auf die Finanzierung von Vermögensgütern für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften spezialisiert. Auf Finanzierungsleasing (5), Factoring, Hypothekenkredite und Konsumentenkredite spezialisierte Kapitalgesellschaften werden in diese Gruppierung einbezogen. Diese finanziellen Kapitalgesellschaften können rechtlich als Bausparkassen (‚building societies‘), als kommunale Kreditinstitute, als zur Verbriefung von Vermögenswerten geschaffene finanzielle Mantelgesellschaften (‚financial vehicle corporations‘) usw. tätig sein. Für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, werden Schlüsselindikatoren geliefert. In diesem Anhang werden genaue Angaben über die zu liefernden Aufgliederungen gemacht. |
d) |
Sonstige Kategorien von SFI Zu dieser Restkategorie gehören sonstige Arten finanzieller Kapitalgesellschaften, die auf keine der Tätigkeitsbereiche spezialisiert sind, in denen die drei anderen Kategorien von SFI tätig sind. Zu dieser Kategorie gehören Kapitalgesellschaften, wie z. B. Finanzholdings, Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften oder Entwicklungskapitalgesellschaften. Die NZBen müssen die dieser Kategorie zugeordneten Arten von Instituten in ihren Erläuterungen angeben. Für diese Unterkategorie von SFI werden lediglich ‚Aktiva insgesamt‘ als nachrichtliche Position gemeldet. |
4. Statistische Berichtspflichten
4.1. Bilanzpositionen
Die Berechnung statistischer Schlüsselindikatoren für den SFI-Sektor erfordert eine bestimmte Aufgliederung der Finanzinstrumente. Soweit wie möglich folgen die Instrumenten-, geografischen und sektoralen Aufgliederungen dem für den MFI-Sektor festgelegten Berichtsschema. In der Praxis ist die Aufgliederung jedoch weniger detailliert als die Aufgliederung für die MFI-Bilanzstatistik.
Im Hinblick auf die Heterogenität der Tätigkeiten, die von als SFI klassifizierten finanziellen Kapitalgesellschaften ausgeübt werden, und die unterschiedliche Verfügbarkeit von nach SFI-Unterkategorien gegliederten Daten variieren die erforderlichen Bilanzaufgliederungen je nach Art der Unterkategorie.
Instrumenten- und Fristengliederung: Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die erforderliche Instrumentengliederung nach Art der SFI-Unterkategorie. Die Merkmale dieser Instrumentenaufgliederungen werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. Die Instrumentenaufgliederungen werden grundsätzlich als Schlüsselindikatoren für alle SFI-Unterkategorien (außer den Unterkategorien ‚Investmentfonds nach Art der Anleger‘ und ‚sonstige SFI‘) geliefert.
Überblick über die Instrumenten- und Fristenkategorien
INSTRUMENTEN- UND FRISTENKATEGORIEN |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
AKTIVA |
PASSIVA |
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktiva insgesamt = Passiva insgesamt (von allen Kategorien gemeldet) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zusätzliche Anforderungen für die Erstellung der Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (‚Monetary Union Financial Accounts‘) (nachfolgend als ‚MUFA‘ bezeichnet): Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die erforderliche zusätzliche Instrumentengliederung. Die Merkmale dieser Instrumentengliederung werden in den folgenden Absätzen beschrieben. Grundsätzlich wird die zusätzliche Instrumentengliederung als nachrichtliche Positionen nur zur Unterkategorie ‚Investmentfonds insgesamt‘ geliefert.
Zusätzliche Anforderungen für die Erstellung der MUFA
INSTRUMENTEN- UND FRISTENKATEGORIEN |
|||||||||||
AKTIVA |
PASSIVA |
||||||||||
|
|
AKTIVA
0. |
Aktiva/Passiva insgesamt: Die Aktiva insgesamt werden für alle Unterkategorien von SFI gemeldet. Die Aktiva insgesamt entsprechen der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Passiva insgesamt. |
1. |
Einlagen: Die Position ‚Einlagen‘ muss separat für alle Arten von getrennt meldenden Investmentfonds und für Wertpapierhändler ausgewiesen werden. Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den ‚sonstigen Aktiva‘ zugeordnet. Diese Position (7) besteht aus zwei Hauptuntergruppen:
Zu den sonstigen Einlagen werden auch Bargeldbestände gezählt. Bargeld umfasst die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden. Man kann jedoch davon ausgehen, dass Bargeldbestände keine signifikante Rolle spielen. Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 werden Einlagen zum Nennwert ohne aufgelaufene Zinsen gemeldet. |
2. |
Kredite: Daten über ‚Kredite‘ werden nur für die Unterkategorie der ‚finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren‘, getrennt gemeldet. Im Falle der Unterkategorien ‚Investmentfonds‘ und ‚Wertpapierhändler‘ werden Kredite den ‚sonstigen Aktiva‘ zugewiesen. Für die Erstellung der MUFA werden Kredite (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr und mit einer Laufzeit von über einem Jahr) jedoch zusätzlich auch als nachrichtliche Position zur Unterkategorie ‚Investmentfonds insgesamt‘ getrennt ausgewiesen. Kredite sind Mittel, die berichtende SFI Kreditnehmer ausgeliehen haben und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Zu den Krediten zählen:
Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit der Behandlung der von MFI gewährten Kredite werden von SFI gewährte Kredite grundsätzlich brutto nach Abzug aller einschlägigen allgemeinen und speziellen Rückstellungen so lange ausgewiesen, bis die Kredite von den berichtenden Instituten abgeschrieben worden sind. Ab diesem Zeitpunkt werden die Kredite dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen. Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinserträge aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen aus Krediten werden auf Bruttobasis unter der Kategorie ‚sonstige Aktiva‘ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von den ihnen zugrunde liegenden Krediten erfasst, die zu dem am Meldestichtag ausstehenden Nominalwert bewertet werden. |
3. |
Wertpapiere außer Aktien: Wertpapiere außer Aktien werden getrennt für alle Unterkategorien von SFI mit Ausnahme der sonstigen SFI gemeldet. Diese Position bezeichnet Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die in der Regel börsenfähig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Zu den Wertpapieren außer Aktien gehören Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einen angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Termin (oder bestimmten Terminen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Termin einräumen. Diese Kategorie schließt ferner handelbare Kredite ein, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt worden sind und an organisierten Märkten gehandelt werden. Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 werden Wertpapiere außer Aktien zum Marktwert gemeldet. Für die SFI-Unterkategorie ‚Investmentfonds‘ (Investmentfonds insgesamt und nach Art der Anlagegeschäfte aufgegliederte Investmentfonds) ist eine Fristengliederung (nach Ursprungslaufzeit) der ‚Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr‘ und der ‚Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr‘ erforderlich. |
4. |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen (Investmentfondsanteile ausgenommen): Diese Position wird getrennt für alle Unterkategorien von SFI mit Ausnahme der sonstigen SFI gemeldet. Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen (Investmentfondsanteile ausgenommen) bezeichnen Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Diese Kategorie enthält drei Unterkategorien:
Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 werden Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen zum Marktwert gemeldet. |
5. |
Investmentfondsanteile: Bestände an Investmentfondsanteilen werden getrennt nur für die Unterkategorien ‚Investmentfonds‘ (Investmentfonds insgesamt und alle Arten von Investmentfonds) und ‚Wertpapierhändler‘ gemeldet. Im Falle finanzieller Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, werden Investmentfondsanteile den ‚sonstigen Aktiva‘ zugewiesen. Investmentfondsanteile sind von einer bestimmten Art von finanzieller Kapitalgesellschaft emittierte Anteile. Der ausschließliche Zweck dieser Kapitalgesellschaften ist die Anlage ihrer Mittel auf Geld-, Kapital- und/oder Immobilienmärkten. Investmentfondsanteile sind ausschließliche Verbindlichkeiten von MFI (nur Geldmarktfonds) und von als SFI klassifizierten Investmentfonds. Investmentfondsanteile verleihen den Inhabern Rechte im Hinblick auf das investierte Kapital und die Investitionserträge, verbriefen in der Regel jedoch keine Kontrolle über die gemeinsamen Investitionen (wie z. B. Stimmrechte oder die Beteiligung an der Geschäftsführung). Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 werden Investmentfondsanteile zum Marktwert gemeldet. Zusätzlich werden für die Unterkategorie ‚Investmentfonds insgesamt‘ Bestände an Geldmarktfondsanteilen gemeldet. |
6. |
Sachanlagen: Zu dieser Position gehören:
‚Sachanlagen‘ werden für die Positionen ‚Investmentfonds insgesamt‘ und für ‚nach der Art der Investition‘ sowie ‚nach der Art des Anlegers aufgegliederte Investmentfonds‘ getrennt ausgewiesen. Bei nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds werden Sachanlagen getrennt nur für die Positionen ‚Immobilienfonds‘, ‚gemischte Fonds‘ und ‚sonstige Fonds‘ ausgewiesen, da diese drei Arten von Fonds Immobilienbestände für Investitionszwecke halten müssen. Alle sonstigen Kategorien von nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds halten auch Sachanlagen. Da diese Sachanlagen (von den SFI genutzte Gebäude, Ausrüstung, Software und sonstige Infrastrukturbestandteile) jedoch hauptsächlich zum eigenen Gebrauch bestimmt sind, ist jedoch damit zu rechnen, dass der Betrag der Sachanlagen unbedeutend ist. Wenn Sachanlagen nicht getrennt gemeldet werden müssen, werden sie den ‚sonstigen Aktiva‘ zugewiesen. |
7. |
Finanzderivate: Daten über Finanzderivate werden getrennt nur für die Unterkategorien ‚Investmentfonds‘ (Investmentfonds insgesamt und alle Arten von Investmentfonds) und ‚Wertpapierhändler‘ gemeldet. Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den ‚sonstigen Aktiva‘ zugeordnet. Zu den Finanzderivaten zählen alle Transaktionen mit Finanzderivaten, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die auf einem anderen Instrument basieren oder davon abgeleitet sind. Bei dem einem Finanzderivat zugrunde liegenden Instrument handelt es sich in der Regel um einen anderen finanziellen Vermögenswert, es kann sich aber auch um eine Ware oder einen Index handeln (Abschnitt 5.65 des ESVG 95). Die Meldung von ‚Finanzderivaten‘ im SFI-Berichtsschema stimmt grundsätzlich mit deren empfohlenen Behandlung im MFI-Berichtsschema überein. In diesem Zusammenhang heißt es in den ‚Guidance Notes to the Regulation ECB/2001/13 on the MFI balance sheet statistics‘ (8) (Leitfaden zur Verordnung EZB/2001/13 über die MFI-Bilanzstatistik), dass gemäß den bestehenden internationalen statistischen Standards Finanzderivate, die einen Marktwert besitzen, grundsätzlich in der Bilanz auszuweisen sind. Derivate besitzen einen Marktwert, wenn sie an organisierten Märkten (Wertpapier- oder Warenbörsen) gehandelt werden oder regelmäßig im Freiverkehr verrechnet werden können. Die folgenden Finanzderivate werden gemäß dieser Kategorie gemeldet:
Bilanzierte Finanzderivate werden zum jeweiligen Marktpreis ausgewiesen. Dieser ist der jeweils aktuelle Marktpreis oder entspricht diesem weitgehend (der beizulegende Zeitwert (‚fair value‘)). Derivate werden in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Derivatekontrakte mit positivem Bruttomarktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Bruttomarktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Anerkanntermaßen können Finanzderivate auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen als Standardwerte gemeldet. Aufgliederungen (nach Sektor, Währung usw.) sind nicht erforderlich. |
8. |
Sonstige Aktiva: Sonstige Aktiva werden getrennt für alle Unterkategorien von SFI mit Ausnahme der sonstigen SFI gemeldet. Hierzu zählen nicht anderweitig aufgeführte Aktiva, wie z. B.:
Die vorgenannte Aufstellung ist nicht abschließend und variiert nach Art der Meldekategorie (siehe den letzten Gliederungspunkt der Aufstellung). Die für die jeweilige SFI-Unterkategorie erforderliche Bilanz variiert nach der von der betreffenden SFI-Unterkategorie ausgeübten Tätigkeit. Lediglich die Hauptpositionen der Bilanz werden getrennt ausgewiesen. Alle Beträge, die nicht einer dieser Hauptpositionen der Bilanz zugewiesen werden können, werden unter ‚sonstige Aktiva‘ eingeordnet. Da z. B. Investmentfonds keine Kredite gewähren dürfen, wird die Position ‚Kredite‘ in der Bilanz nicht getrennt ausgewiesen. Wenn Investmentfonds dennoch Kredite gewähren, wird dieser Betrag den ‚sonstigen Aktiva‘ zugewiesen. Die NZBen müssen in den Erläuterungen nähere Angaben zu den Bestandteilen der ‚sonstigen Aktiva‘ machen. |
PASSIVA
0. |
Aktiva/Passiva insgesamt: Die Passiva insgesamt entsprechen der Summe aller getrennt auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Aktiva insgesamt (siehe auch unter ‚Aktiva — Aktiva/Passiva insgesamt‘). |
9. |
Einlagen und Kredite: Einlagen und Kredite werden getrennt für Investmentfonds, Wertpapierhändler und finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, ausgewiesen. Zu den Einlagen und Krediten gehören:
|
10. |
Ausgegebene Schuldverschreibungen: Ausgegebene Schuldverschreibungen werden getrennt für Wertpapierhändler und finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, gemeldet. Bei Investmentfonds wird diese Position den ‚sonstigen Passiva‘ zugeordnet. Man kann davon ausgehen, dass diese Position für Investmentfonds keine signifikante Rolle spielt. Ausgegebene Schuldverschreibungen beziehen sich auf Wertpapiere (ohne Dividendenpapiere). Dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. In einigen Ländern können SFI marktfähige Wertpapiere ausgeben, die ähnliche Merkmale wie von MFI ausgegebene Schuldverschreibungen haben. Im vorliegenden Berichtsschema werden alle diese Finanzinstrumente als Schuldverschreibungen klassifiziert. |
11. |
Kapital und Rücklagen: Kapital und Rücklagen werden getrennt für Wertpapierhändler und finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, gemeldet. Bei Investmentfonds wird diese Position den ‚sonstigen Passiva‘ zugeordnet. Diese Position umfasst die Beträge aus der Emission von Aktien der berichtenden SFI an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den SFI und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position werden auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen berichtender SFI für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen erfasst. Zu Kapital und Rücklagen zählen:
|
12. |
Ausgegebene Investmentfondsanteile: Ausgegebene Investmentfondsanteile werden lediglich für die Unterkategorie ‚Investmentfonds‘ getrennt ausgewiesen, da nur Investmentfonds solche Anteile ausgeben. Diese Position bezieht sich auf von Investmentfonds, außer Geldmarktfonds, ausgegebene Anteile. |
13. |
Finanzderivate: Siehe ‚Aktiva — Finanzderivate‘. |
14. |
Sonstige Passiva: Sonstige Passiva werden getrennt für alle Unterkategorien von SFI mit Ausnahme der sonstigen SFI gemeldet. Diese Position ist den ‚sonstigen Passiva‘ der MFI ähnlich, schließt aber Finanzderivate nicht ein. Zu dieser Position zählen nicht anderweitig aufgeführte Passiva, wie z. B.:
Die vorgenannte Aufstellung ist nicht abschließend und variiert nach Art der Meldekategorie. Die für die jeweilige SFI-Unterkategorie erforderliche Bilanz variiert nach der von der betreffenden SFI-Unterkategorie ausgeübten Tätigkeit. Lediglich die Hauptpositionen der Bilanz werden getrennt ausgewiesen. Alle Beträge, die nicht einer dieser Hauptpositionen der Passivseite der Bilanz zugewiesen werden können, werden unter ‚sonstige Passiva‘ eingeordnet. Da z. B. Investmentfonds keine ‚Schuldverschreibungen‘ ausgeben dürfen, werden ‚Schuldverschreibungen‘ auf der Passivseite nicht getrennt ausgewiesen. Wenn Investmentfonds dennoch Schuldverschreibungen ausgeben, wird dieser Betrag den ‚sonstigen Passiva‘ zugewiesen. Die NZBen müssen in den Erläuterungen nähere Angaben zu den Bestandteilen der ‚sonstigen Passiva‘ machen. |
RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
Die Rechnungslegungsvorschriften, nach denen SFI ihre Finanzausweise erstellen, müssen grundsätzlich mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (9) sowie den sonstigen geltenden internationalen Normen im Einklang stehen. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Bilanzierungsverfahren müssen alle Forderungen und Verbindlichkeiten für statistische Zwecke brutto gemeldet werden. Konkrete Orientierungshilfen zu den Bewertungsmethoden werden bei den entsprechenden Kategorien gegeben.
GEOGRAFISCHE, SEKTORALE UND ZWECKBEZOGENE AUFGLIEDERUNG
Die EZB benötigt für einige SFI-Unterkategorien und für eine begrenzte Anzahl von Bilanzpositionen eine geografische und sektorale Aufgliederung, die den Bilanzpositionen der MFI ähnlich ist.
Geografische und sektorale Aufgliederung
AKTIVA |
PASSIVA |
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|
|
Geografische Aufgliederung
Bei der Erstellung von SFI-Statistiken für das Euro-Währungsgebiet ist die Identifizierung von Geschäftspartnern in teilnehmenden Mitgliedstaaten mit einer Aufgliederung nach Inland und sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich. Eine vollständige geografische Aufgliederung nach ‚Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt‘ wird daher benötigt. Bei nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wird eine Aufgliederung nach ‚Inland/teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt‘ vorgenommen.
Die erforderliche geografische Aufgliederung bezieht sich auf folgende Bilanzpositionen:
— |
Investmentfonds insgesamt/nach Art der Anlagepolitik aufgegliederte Investmentfonds: insbesondere für die Positionen ‚Wertpapiere außer Aktien‘, ‚Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen‘, ‚Investmentfondsanteile‘ (Aktivseite) und ‚ausgegebene Investmentfondsanteile‘ (Passivseite). Auf der Aktivseite werden die Daten als Schlüsselindikatoren, auf der Passivseite als nachrichtliche Positionen geliefert. |
— |
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren: für die Position ‚Kredite‘ wird eine geografische Aufgliederung (als Schlüsselindikator) nach ‚Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten‘ geliefert. |
Sektorale Aufgliederung (11)
Hauptsächlich ist eine Aufgliederung nach ‚MFI/Nicht-MFI‘ erforderlich. Bei den ‚MFI‘ wird auf die bekannte Definition zurückgegriffen. Zu den ‚Nicht-MFI‘ zählen hingegen die Sektoren ‚öffentliche Haushalte (Staat)‘ (12) und ‚sonstige Gebietsansässige‘ (13).
Die sektorale Aufgliederung für das Inland und sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten zu meldende Daten ist identisch. Eine sektorale Aufgliederung für Daten über die übrige Welt ist nicht erforderlich.
Die sektorale Aufgliederung ist für eine begrenzte Anzahl von Positionen erforderlich:
— |
Die Aufgliederung wird als ‚nachrichtliche Position‘ für den Teilsektor ‚Investmentfonds‘ (‚Investmentfonds insgesamt‘ und ‚nach Art der Anlagegeschäfte aufgegliederte Investmentfonds‘) und lediglich für die Positionen übermittelt, für die eine geografische Aufgliederung erforderlich ist. |
— |
Die Aufgliederung wird als ‚Schlüsselindikator‘ für den Teilsektor ‚finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren‘, in Bezug auf die Position ‚Kredite‘ übermittelt. Es ist jedoch zusätzlich erforderlich, an ‚nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte‘ gewährte ‚Kredite‘ allein für diese SFI-Unterkategorie und Position auszuweisen. |
Zweckbezogene Aufgliederung
Diese Aufgliederung ist nur für Daten über finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, erforderlich. Die Aufgliederung bezieht sich auf in den entsprechenden Bilanzpositionen ausgewiesene ‚Kredite‘, insbesondere ‚Kredite‘ an private Haushalte. Für diese Kredite ist der zugrunde liegende Zweck anzugeben (mit einer Aufgliederung nach Konsumentenkrediten, Wohnungsbaukrediten und sonstigen Krediten (Restgröße)). Die Aufgliederung muss als Schlüsselindikator übermittelt werden.
4.2. Berichtigungsdaten
Berichtigungsdaten werden nur bei signifikanten Brüchen in den Bestandswerten gemeldet. Beispielsweise müssen Berichtigungsdaten aufgrund von Neuklassifizierungen im Rahmen der Umsetzung des ESVG 95 geliefert werden. Daten werden, wenn sie jeweils aktuell vorhanden sind, auf freiwilliger Basis gemeldet.
4.3. Transaktionsdaten
Nach dem Übergangskonzept für die SFI-Statistik werden Daten über Finanztransaktionen sowie Verkäufe und Rückkäufe von Investmentfondsanteilen als ‚nachrichtliche Positionen‘ zum Teilsektor ‚Investmentfonds‘ (‚Investmentfonds insgesamt‘ und ‚nach Art der Anlagepolitik aufgegliederte Investmentfonds‘) geliefert.
Instrumenten- und Fristengliederung: Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die erforderliche Instrumenten- und Fristengliederung von Transaktionsdaten.
Überblick über die Instrumenten- und Fristengliederung von Transaktionsdaten
INSTRUMENTEN- UND FRISTENKATEGORIEN |
|||||||||||||||||||||||
AKTIVA |
PASSIVA |
||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||
Aktiva insgesamt = Passiva insgesamt (von allen Kategorien gemeldet) |
Verkäufe und Rückkäufe von Investmentfondsanteilen: Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die erforderliche Instrumentengliederung von Daten über Verkäufe und Rückkäufe von Investmentfondsanteilen.
Verkäufe und Rückkäufe von Investmentfondsanteilen
INSTRUMENTENKATEGORIEN |
|||||
AKTIVA |
PASSIVA |
||||
|
|
Zusätzliche Anforderungen für die Erstellung der MUFA: Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die erforderliche zusätzliche Instrumenten- und Fristengliederung von Transaktionsdaten.
Zusätzliche Anforderungen für die Erstellung der MUFA
INSTRUMENTEN- UND FRISTENKATEGORIEN |
|||||||||||
AKTIVA |
PASSIVA |
||||||||||
|
|
4.4. Berichtsfrequenz, Vorlagefrist und Berichtszeitraum
Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich.
SFI-Statistiken werden der EZB spätestens am letzten Kalendertag des dritten Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums oder für den Fall, dass der letzte Kalendertag des Monats kein NZB-Geschäftstag (17) ist, am vorhergehenden NZB-Geschäftstag übermittelt. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt. Historische vierteljährliche Daten werden der EZB ab dem ersten verfügbaren Referenzzeitraum, zumindest aber ab dem Referenzzeitraum des vierten Quartals 1998 übermittelt.
5. Elektronische Übermittlung der SFI-Statistik – Schlüsselstrukturbezeichner: OFI
Die Schlüsselstruktur (‚key family‘) ‚SFI‘ bezieht sich auf die SFI-Bilanzstatistik des Euro-Währungsgebiets. Bei der Entwicklung dieser Schlüsselstruktur wurde auf eine möglichst weitgehende Anlehnung an die bereits in der Statistik über die Bilanzpositionen festgelegten Codelisten und Werte der entsprechenden Schlüsselstruktur geachtet.
5.1. Dimensionen
In der nachstehenden Tabelle werden die in der Schlüsselstruktur der SFI verwendeten Dimensionen erläutert. Für die SFI-Statistik wurden 11 Dimensionen festgelegt, die für die Identifizierung der Zeitreihen unerlässlich sind.
Position im Schlüssel: |
Begriff (mnemonisch) |
Bezeichnung |
Wertformat |
Codeliste (mnemonisch) |
Bezeichnung der Codeliste |
Dimensionen |
|||||
1 |
FREQ |
Meldefrequenz |
AN1 |
CL_FREQ |
Meldefrequenz (BIZ, EZB) |
2 |
REF_AREA |
Referenzgebiet |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
3 |
ADJUSTMENT |
Berichtigungsindikator |
AN1 |
CL_ADJUSTMENT |
Berichtigungsindikator (BIZ, EZB) |
4 |
OFI_REP_SECTOR |
SFI-Referenzsektorgliederung |
AN2 |
CL_OFI_REP_SECTOR |
SFI-Referenzsektorgliederung (EZB) |
5 |
OFI_ITEM |
SFI-Bilanzposition |
AN3 |
CL_OFI_ITEM |
SFI-Bilanzposition (EZB) |
6 |
MATURITY_ORIG |
Ursprungslaufzeit |
AN1 |
CL_MATURITY_ORIG |
Ursprungslaufzeit (EZB) |
7 |
DATA_TYPE |
Datenart |
AN1 |
CL_DATA_TYPE |
Datenart ‚Geld und Banken‘, Stromgröße und Position (EZB, BIZ) |
8 |
COUNT_AREA |
Gebiet des Geschäftspartners |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
9 |
BS_COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners |
AN4 |
CL_BS_COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners (EZB, BIZ) |
10 |
CURRENCY_TRANS |
Transaktionswährung |
AN3 |
CL_CURRENCY |
Währung (EZB, BIZ, Eurostat Zahlungsbilanz) |
11 |
SERIES_DENOM |
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung |
AN1 |
CL_SERIES_DENOM |
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung (EZB) |
Die Werte für jede der 11 statistischen Dimensionen sind in einer entsprechenden Codeliste enthalten. Nach der vorstehenden Tabelle stehen beispielsweise die Werte für die Dimension ‚REF_AREA‘ (Referenzgebiet) in der Codeliste ‚CL_AREA_EE‘. Nachfolgend sind die Dimensionen der Schlüsselstruktur der SFI in der Reihenfolge beschrieben, in der sie im Schlüssel vorkommen.
Dimension 1: Meldefrequenz (FREQ; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. In der Schlüsselstruktur der SFI steht der Wert ‚Q‘ für vierteljährliche Daten und bildet lediglich einen Teil der in der Codeliste ‚CL_FREQ‘ angegebenen Werte. Wenn keine nationalen vierteljährlichen Daten verfügbar sind (sondern nur halbjährliche oder jährliche Daten), schätzen die NZBen die vierteljährlichen Daten. Sind vierteljährliche Schätzungen nicht möglich, werden Daten dennoch als vierteljährliche Zeitreihen gemeldet (d. h. jährliche Daten werden als JJJJQ4 Daten und halbjährliche Daten als JJJJQ2 und JJJJQ4 Daten und Daten für die verbleibenden Quartale werden entweder nicht oder als fehlende Daten mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ (18) gemeldet).
Dimension 2: Referenzgebiet (REF_AREA; Länge: zwei Zeichen)
Diese Dimension steht für das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. Die dieser Dimension zugeordnete Codeliste ‚CL_AREA_EE‘ enthält die ISO-Länderliste und einige zusätzliche Werte (siehe auch Dimension 8: Gebiet des Geschäftspartners). Die in der Schlüsselstruktur der SFI verwendeten Werte entsprechen denen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Dimension 3: Berichtigungsindikator (ADJUSTMENT; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde. Die entsprechende Codeliste ist ‚CL_ADJUSTMENT‘. In der Schlüsselstruktur der SFI wird für weder saisonal noch arbeitstäglich berichtigte Zeitreihen der Wert ‚N‘ verwendet.
Dimension 4: SFI-Referenzsektorgliederung (OFI_REP_SECTOR; Länge: zwei Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet die Art des berichtenden SFI. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_OFI_REP_SECTOR‘ verknüpft. Die folgenden 11 Werte wurden festgelegt: Investmentfonds insgesamt (‚10‘); nach der Art der Anlagegeschäfte aufgegliederte Investmentfonds: Aktienfonds (‚11‘), Anleihefonds (‚12‘), gemischte Fonds (‚13‘), Immobilienfonds (‚14‘) und sonstige Fonds (‚15‘); nach der Art des Anlegers untergliederte Investmentfonds: Fonds für allgemeine Anleger (‚1G‘) und Fonds für spezielle Anleger (‚1S‘); Wertpapierhändler (‚20‘); finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren (‚30‘) und sonstige Arten von SFI (‚40‘).
Dimension 5: SFI-Bilanzpositionen (OFI_ITEM; Länge: drei Zeichen)
Diese Dimension steht für die Bilanzpositionen der SFI-Bilanz. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_OFI_ITEM‘ verknüpft. Die Werte für Aktiva und Passiva werden durch die Präfixe ‚A‘ oder ‚L‘ ausgewiesen. Diese Werte werden wenn möglich nach der Rangfolge der Positionen geordnet und codiert. Je nach Art spezialisieren sich SFI auf unterschiedliche finanzielle Tätigkeiten. Deshalb sind nicht alle Bilanzpositionen auf alle Arten von SFI anwendbar. Insbesondere auf der Aktivseite wurden zwei unterschiedliche Positionen den ‚sonstigen Aktiva‘ zugeordnet:
— |
sonstige Aktiva (einschließlich Kredite) (‚A8A‘), die alle Arten von SFI mit Ausnahme finanzieller Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, betreffen und |
— |
sonstige Aktiva (einschließlich Einlagen, Bargeld, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und Finanzderivate) (‚A8B‘), die finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, betreffen. |
Auf der Passivseite wurden drei unterschiedliche Positionen den ‚sonstigen Passiva‘ zugeordnet:
— |
sonstige Passiva (ohne Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie Finanzderivate) (‚L6A‘), die Wertpapierhändler betreffen, |
— |
sonstige Passiva (einschließlich Finanzderivate) (‚L6B‘), die finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, betreffen und |
— |
sonstige Passiva (einschließlich Schuldverschreibungen sowie Kapital und Rücklagen) (‚L6C‘), die die Investmentfondskategorien betreffen. |
Dimension 6: Ursprungslaufzeit (MATURITY_ORIG; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension steht für die Ursprungslaufzeit der Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_MATURITY_ORIG‘ verknüpft. Die Fristengliederungen ‚bis zu einem Jahr‘ (‚F‘) und ‚über ein Jahr‘ (‚K‘) finden bei den Investmentfondskategorien auf die Position ‚Wertpapiere außer Aktien‘ Anwendung. Obwohl in diesem Zusammenhang Fristengliederungen nicht erforderlich sind, findet das Konzept der Ursprungslaufzeit auch auf die Aktivpositionen ‚Kredite‘ und ‚Einlagen‘ sowie auf die Passivpositionen ‚Einlagen und in Anspruch genommene Kredite‘ und ‚ausgegebene Schuldverschreibungen‘ Anwendung. In diesen Fällen steht der Wert ‚A‘ deshalb für die Gesamtlaufzeit. Alle sonstigen Positionen haben den Wert ‚X‘ für entfällt.
Dimension 7: Datenart (DATA_TYPE; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension wird durch die Codeliste ‚CL_DATA_TYPE‘ erläutert und gibt die Art der zu meldenden Daten an. Hierzu gehören Bruttobestandsgrößen (‚1‘), Verkäufe (‚2‘), Rückkäufe (‚3‘), Finanztransaktionen (‚4‘) sowie Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen (‚5‘). Zu den Neuklassifizierungen und sonstigen Berichtigungen zählen Veränderungen der Aktiva und Passiva in der Bilanz des berichtenden SFI-Sektors. Diese Veränderungen können auf 1) Veränderungen des Kreises der Berichtspflichtigen, 2) Umstrukturierungen von Unternehmen, 3) Neuklassifizierungen von Aktiva und Passiva und 4) Korrekturen der Meldefehler, die sich aus technischen Gründen nicht aus den Bestandsgrößen für den gesamten Berichtszeitraum herausrechnen lassen, zurückzuführen sein.
Dimension 8: Gebiet des Geschäftspartners (COUNT_AREA; Länge: zwei Zeichen)
Diese Dimension steht für das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der SFI-Bilanz gebietsansässig ist. Mit diesem Begriff ist die Codeliste ‚CL_AREA_EE‘ verknüpft. Diese enthält die ISO-Länderliste und einige zusätzlich Werte (z. B. ‚U6‘ — ‚Inland: identisch mit dem Land des meldenden SFI‘). Für die Schlüsselstruktur der SFI werden folgende Werte verwendet: Inland (Heimat- oder Referenzgebiet) (‚U6‘), sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten (alle Länder unter Ausschluss des Referenzgebiets) (‚U5‘), übrige Welt (‚U4‘) und Welt (alle Wirtschaftssubjekte) (‚A1‘). Wenn ein Land ein teilnehmender Mitgliedstaat wird, werden historische Daten über den Zeitraum vor dem Beitritt unter Verwendung der Codes des Gebiets des Geschäftspartners (Währungsunion (‚U2‘) und alle Gebiete außer den teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem Referenzgebiet/Heimatgebiet (‚U8‘)) geliefert (19).
Dimension 9: Sektor des Geschäftspartners (BS_COUNT_SECTOR; Länge: vier Zeichen)
Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung der SFI-Bilanzpositionen. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_BS_COUNT_SECT‘ verknüpft. Die folgenden fünf Sektoren der Geschäftspartner sind erforderlich: MFI (‚1000‘), Nicht-MFI (‚2000‘), sonstige Gebietsansässige, darunter nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (‚2240‘), sonstige Gebietsansässige, darunter private Haushalte (‚2251‘) und nicht spezifiziert (‚0000‘).
Dimension 10: Transaktionswährung (CURRENCY_TRANS; Länge: drei Zeichen)
Diese Dimension bezeichnet die Währung, auf die die SFI-Bilanzpositionen lauten. Sie ist mit der Codeliste ‚CL_CURRENCY‘ verknüpft. Für alle Währungen zusammen wird nur der Wert ‚Z01‘ verwendet.
Dimension 11: Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung (SERIES_DENOM; Länge: ein Zeichen)
Diese Dimension gibt an, ob die gemeldete Zeitreihe in nationaler Währung oder der Gemeinschaftswährung (Euro) ausgedrückt ist. Die Dimension umfasst zwei Werte (‚N‘ für nationale Währung und ‚E‘ für Euro). Die Codeliste ‚CL_SERIES_DENOM‘ gibt diese Werte wieder. Der Code ‚E‘ wird für die teilnehmenden Mitgliedstaaten verwendet. Neue teilnehmende Mitgliedstaaten benutzen den Code ‚N‘ für die Meldung historischer Daten für den Zeitraum vor ihrem Beitritt (20).
5.2. Attribute
Ergänzend zu den 11 Dimensionen, mit denen der Schlüssel definiert wird, wurde eine Reihe von Attributen festgelegt (21). Diese Attribute werden den ausgetauschten Daten auf verschiedenen Ebenen zugeordnet:
Schlüsselstruktur der Bilanzpositionen (ECB_OFI): codierte und nicht codierte Attribute
Zuordnungsebene |
Statistischer Begriff |
Wertformat |
Codeliste |
||
Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen (Austausch über den FNS-Abschnitt) |
|||||
Zeitreihengruppe (‚sibling‘) |
TITLE_COMPL |
Bezeichnungsergänzung |
AN..1050 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
UNIT |
Einheit |
AN..12 |
CL_UNIT |
Einheit (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Zeitreihengruppe |
UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator |
AN..2 |
CL_UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Zeitreihengruppe |
DECIMALS |
Dezimalstellen |
N1 |
CL_DECIMALS |
Dezimalstellen (BIZ, EZB) |
Zeitreihengruppe |
TITLE |
Bezeichnung |
AN..70 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
NAT_TITLE |
Länderspezifische Bezeichnung |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
COMPILATION |
Aufbereitung |
AN..1050 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihengruppe |
COVERAGE |
Erfassungsbereich |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Attribute auf Zeitreihenebene (Austausch über den FNS-Abschnitt) |
|||||
Zeitreihe |
COLLECTION |
Erhebungsindikator |
AN1 |
CL_COLLECTION |
Erhebungsindikator (BIZ, EZB) |
Zeitreihe |
AVAILABILITY |
Verfügbarkeit |
AN1 |
CL_AVAILABILITY |
Verfügbarkeit Organisation (BIZ, EZB) |
Zeitreihe |
DOM_SER_IDS |
Bezeichner inländischer Reihen |
AN..70 |
Nicht codiert |
|
Zeitreihe |
BREAKS |
Brüche |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Attribute auf Beobachtungsebene (Austausch zusammen mit den Daten in den ARR-Hauptabschnitten) |
|||||
Beobachtung |
OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus |
AN1 |
CL_OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus (BIZ, EZB, Eurostat Zahlungsbilanz) |
Beobachtung |
OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit |
AN1 |
CL_OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit (Eurostat Zahlungsbilanz, EZB) |
Beobachtung |
OBS_PRE_BREAK |
Beobachtungswert vor Bruch |
AN..15 |
- |
|
Beobachtung |
OBS_COM |
Beobachtungsanmerkung |
AN..350 |
Nicht codiert |
|
Jedes dieser Attribute ist durch einige technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.
Meldung der NZBen des Euro-Währungsgebiets an die EZB
Gemeinsame Attributseigenschaften für die Schlüsselstruktur ‚ECB_OFI‘
|
Status |
Ausgangswert festgelegt durch … (23) |
Durch die NZBen änderbar |
TITLE_COMPL |
M |
EZB |
Nein |
UNIT |
M |
EZB |
Nein |
UNIT_MULT |
M |
EZB |
Nein |
DECIMALS |
M |
EZB |
Nein |
TITLE |
C |
EZB |
Nein |
NAT_TITLE |
C |
NZB |
Ja |
COMPILATION |
C |
NZB |
Ja (22) |
COVERAGE |
C |
NZB |
Ja (*) |
COLLECTION |
M |
EZB |
Nein |
AVAILABILITY |
M |
EZB/NZB |
Ja |
DOM_SER_IDS |
C |
NZB |
Ja |
BREAKS |
C |
NZB |
Ja |
OBS_STATUS |
M |
NZB |
Ja |
OBS_CONF |
C |
NZB |
Ja |
OBS_PRE_BREAK |
C |
NZB |
Ja |
OBS_COM |
C |
NZB/EZB |
Ja |
|
M: Obligatorisch, C: Bedingt |
|
|
Nachfolgend wird jedes Attribut, wenn zutreffend einschließlich der entsprechenden Referenz-Codeliste (mit Großbuchstaben als ‚CL_****‘ gekennzeichnet), näher beschrieben.
5.2.1. Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen
Obligatorisch:
— |
TITLE_COMPL (nicht codiert): Die Bezeichnungsergänzung wird von der EZB (in englischer Sprache mit einer maximalen Länge von 350 Zeichen) festgelegt, gespeichert und übermittelt. Wenn eine NZB Änderungen wünscht, können diese nach Absprache mit der EZB vorgenommen werden. Die entsprechenden Änderungen werden jedoch von der EZB vorgenommen. |
— |
UNIT (Codeliste ‚CL_UNIT‘): Dieses Attribut bestimmt die Maßeinheit der gemeldeten Daten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten melden die Daten in Euro, und die EZB gibt diesem Attribut den Wert ‚EUR‘ (DENOM = ‚EUR‘). Wenn ein Land ein teilnehmender Mitgliedstaat wird, gleicht die EZB im Falle historischer Daten über vor dem Beitritt liegende Zeiträume (24) den Wert dieses Attributs dem Wert der entsprechenden nationalen Währung an. |
— |
UNIT_MULT (Codeliste ‚CL_UNIT_MULT‘): Dieses Attribut gibt darüber Auskunft, ob die Reihe in Millionen (UNIT_MULT = ‚6‘) oder Milliarden (UNIT_MULT = ‚9‘) usw. angegeben ist. Die NZBen melden Daten in Millionen, und die EZB legt entsprechend den Wert auf ‚6‘ (UNIT_MULT = ‚6‘) fest. |
— |
DECIMALS (Codeliste ‚CL_DECIMALS‘): Dieses Attribut gibt die Zahl der Dezimalstellen für die Beobachtungswerte an. Die NZBen melden Daten auf drei Dezimalstellen genau, und die EZB legt den Wert des Attributs für alle Reihen auf ‚3‘ fest (deshalb gilt DECIMALS = ‚3‘). |
Bedingt:
— |
TITLE (nicht codiert): Die Bezeichnung der Reihe darf 70 Zeichen nicht überschreiten. In Anbetracht der Platzbeschränkung wird stattdessen ‚BEZEICHNUNGSERGÄNZUNG‘ als obligatorisches Attribut verwendet. Das Attribut ‚BEZEICHNUNG‘ kann für die Bildung kurzer Bezeichnungen verwendet werden. |
— |
NAT_TITLE (nicht codiert): Die NZBen können dieses Attribut verwenden, um eine genaue Beschreibung und weitere zusätzliche Angaben in der jeweiligen Landessprache zu übermitteln. Die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben bereitet keine Schwierigkeiten. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss deren Übermittlung jedoch noch erprobt werden. |
— |
COMPILATION (nicht codiert): Dieses Attribut dient zur ausführlichen textlichen Erläuterung der verwendeten Aufbereitungsmethoden und umfasst z. B. Informationen über:
|
Eine ausführliche Darstellung der gemäß diesem Attribut zu machenden Angaben ist in Anlage 2 enthalten (Nummern 1 bis 5).
— |
COVERAGE (nicht codiert): Dieses Attribut bezeichnet den Erfassungsbereich des Kreises der Berichtspflichtigen und ist im Rahmen der Reihe ‚Aktiva/Passiva insgesamt‘ zu erfassen. Es beschreibt die Arten der in den Hauptkategorien erfassten SFI. Wenn bekannt ist, dass der Erfassungsbereich nicht vollständig ist, wird eine Schätzung des Marktanteils geliefert. Das Attribut gibt auch an, ob die Zahlen hochgerechnet worden sind. Weitere Einzelheiten zu den gemäß diesem Attribut zu machenden Angaben sind in Anlage 2 enthalten (Nummer 6). |
5.2.2. Attribute auf Zeitreihenebene
Obligatorisch:
— |
COLLECTION (Codeliste ‚CL_COLLECTION‘): Dieses Attribut erläutert den Zeitpunkt, zu dem Beobachtungen gesammelt werden (z. B. zu Anfang, in der Mitte oder am Ende des Berichtszeitraums). Es gibt auch an, ob es sich bei den Daten um Mittelwerte, Maximal- oder Minimalwerte eines bestimmten Zeitraums usw. handelt. Die EZB weist den SFI-Reihen den Wert ‚Ende des Berichtszeitraums‘ (COLLECTION = ‚E‘) zu. |
— |
AVAILABILITY (Codeliste ‚CL_AVAILABILIT‘): Dieses Attribut gibt an, welchen Einrichtungen die Daten zur Verfügung gestellt werden können. Wenn für bestimmte Beobachtungen eine Sonderbehandlung erforderlich ist, kann hierfür das Attribut ‚Beobachtungsvertraulichkeit‘ verwendet werden (siehe unten). |
Bedingt:
— |
DOM_SER_IDS (nicht codiert): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenzcodes angegeben werden). |
— |
BREAKS (nicht codiert): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Berichtserfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können (bis zu 350 Zeichen). |
5.2.3. Attribute auf Beobachtungsebene
Obligatorisch:
— |
OBS_STATUS (Codeliste ‚CL_OBS_STATUS‘): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, müssen sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden. In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für die SFI-Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):
|
— |
Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird das wichtigere von beiden gemeldet. Wenn es sich beispielsweise bei einer Beobachtung um einen vorläufigen Wert und um das Ergebnis einer Schätzung handelt, hat die Eigenschaft ‚Schätzung‘ Vorrang, und es wird das Kennzeichen ‚E‘ verwendet. |
Bedingt:
— |
OBS_CONF (Codeliste ‚CL_OBS_CONF‘): Wenn eine NZB zwischen dem Vertraulichkeitsstatus einer oder mehrerer spezifischer Beobachtungen unterscheiden möchte, kann sie das Attribut ‚OBS_CONF‘ verwenden. Der Wert dieses Attributs (wenn vorhanden) kann vom Absender zum Zeitpunkt der Datenübertragung geändert werden. |
— |
OBS_PRE_BREAK: Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Auftreten des Bruchs. Hierbei handelt es sich genau wie bei der Beobachtung um eine numerische Feldangabe. Das Attribut wird übermittelt, wenn ein Bruch in der Reihe auftritt. Es muss für die Schlüsselstruktur der SFI nicht übermittelt werden, da die betreffenden Daten bereits in den Neuklassifizierungsreihen zur Verfügung stehen. Dieses Attribut wurde in die Liste der Attribute aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Schlüsselstrukturen gehört. Wenn jedoch der Beobachtungsstatus ‚B‘ (Bruchwert) geliefert wird, muss gleichzeitig ein Beobachtungswert vor Auftreten des Bruchs geliefert werden. |
— |
OBS_COM (nicht codiert): Mit diesem Attribut können auf der Beobachtungsebene Anmerkungen gemacht werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung oder der Annahme für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen). |
6. Datenaustausch
6.1. Zeitreihenlisten
Die EZB erstellt Tabellen mit Listen der Zeitreihenschlüssel der SFI-Zeitreihen und gibt diese an die NZBen weiter. Anlage 1 enthält die der EZB zu übermittelnden Zeitreihen. Bei den zu meldenden Reihen ist zu unterscheiden zwischen:
SCHLÜSSELINDIKATOREN
Die gemäß dieser Kategorie zu meldenden Bestandsdaten beziehen sich auf:
Investmentfonds insgesamt und nach Art der Anlagegeschäfte aufgegliederte Investmentfonds:
— |
Investmentfonds insgesamt: Nach Instrumenten, Laufzeiten und geografischen Geschäftspartnern aufgegliederte Bilanzen (insgesamt 29 Zeitreihen). |
— |
Nach der Art der Anlagepolitik aufgegliederte Investmentfonds: Abgesehen von kleineren Unterschieden entsprechen die erforderlichen Aufgliederungen denen der Kategorie ‚Investmentfonds insgesamt‘. Die gemäß dieser Kategorie zu meldenden Daten umfassen Angaben über:
|
— |
Wertpapierhändler (insgesamt 12 Zeitreihen). |
— |
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, deren Bilanzen nach Instrumenten, Sektoren und geografischen Geschäftspartnern aufgegliedert sind und die Bilanzposition ‚Kredite‘, die nach Verwendungszweck aufgegliedert ist (insgesamt 32 Zeitreihen). |
NACHRICHTLICHE POSITIONEN
Die gemäß dieser Kategorie zu meldenden Bestandsdaten beziehen sich auf:
— |
Investmentfonds insgesamt: Nach Sektor ‚MFI/Nicht-MFI‘ aufgegliederte Bilanzen (insgesamt 27 Zeitreihen); zusätzliche Anforderungen für die Erstellung der MUFA (5 Zeitreihen); |
— |
Aktienfonds (27 Zeitreihen), Anleihefonds (27 Zeitreihen), gemischte Fonds (27 Zeitreihen), Immobilienfonds (15 Zeitreihen), sonstige Fonds (27 Zeitreihen): Bilanzen der nach der Art der Investition aufgegliederten Investmentfonds werden nach Sektor ‚MFI/Nicht-MFI‘ aufgegliedert; |
— |
Bilanzdaten über Fonds für allgemeine Anleger (12 Zeitreihen) und Fonds für spezielle Anleger (12 Zeitreihen); |
— |
Aktiva/Passiva insgesamt für sonstige Kategorien von SFI (1 Zeitreihe). |
BERICHTIGUNGS- UND TRANSAKTIONSDATEN
Zusätzlich zu den Zeitreihen über Bestandsgrößen werden gegebenenfalls die entsprechenden Reihen über ‚Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen‘ sowie über ‚Transaktionen‘, einschließlich Daten über Verkäufe und Rückkäufe von Investmentfondsanteilen, gemeldet.
6.2. Leitlinien für die Datenübermittlung
Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln Schlüsselindikatoren, wenn tatsächlich erhobene Daten vorliegen. Sind keine tatsächlich erhobenen Daten für bestimmte Aufgliederungen oder für den vereinbarten vierteljährlichen Berichtszeitraum verfügbar, werden wenn möglich Schätzungen geliefert.
Lediglich Länder, für die tatsächlich erhobene Daten verfügbar sind, übermitteln ‚ergänzende Daten‘.
Wenn der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, aber nicht statistisch erfasst wird und nationale Schätzungen deshalb nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen werden deshalb als ‚Daten, die zwar existieren, aber nicht erhoben werden‘ angesehen, und zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets können auf EZB-Ebene entsprechende Annahmen/Schätzungen gemacht werden.
Wenn bei Transaktionsdaten Transaktionen auf der Grundlage der Veränderung von Bestandsgrößen (Qt-Qt-1) geschätzt werden, melden die NZBen die Zeitreihe entweder nicht oder melden sie als fehlende Zeitreihe mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘.
Wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert, wird die betreffende Zeitreihe als fehlender Wert mit dem Beobachtungsstatus ‚M‘ gemeldet.
Im Falle von Daten über ‚Neuklassifizierungen und sonstige Berichtigungen‘ werden die Daten nur dann gemeldet, wenn eine Neuklassifizierung oder sonstige Berichtigung im Sinne von Abschnitt 4.2 vorliegt.
7. Vorgehensweise bei Korrekturen
Es kann vorkommen, dass einzelne NZBen Korrekturen der im vorhergehenden Quartal übermittelten Daten vornehmen müssen (gewöhnliche Korrekturen). Darüber hinaus können Korrekturen vorausgehender Quartalsdaten (historische Korrekturen) auftreten.
Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
— |
Bei allen regelmäßigen vierteljährlichen Datenübertragungen können zusätzlich zu den letzten Quartalsdaten lediglich ‚gewöhnliche‘ Korrekturen (d. h. Korrekturen der Daten des vorhergehenden Quartals) übermittelt werden. |
— |
‚Historische‘ Korrekturen müssen begrenzt werden und werden zu einem anderen Zeitpunkt als dem regelmäßigen Meldetermin übermittelt. Historische Korrekturen von geringfügigem routinemäßigem Charakter werden grundsätzlich nur jährlich (zusammen mit den Daten für das vierte Quartal) übermittelt. Ausnahmsweise können jedoch historische Korrekturen, die die Qualität der Daten entscheidend verbessern, während des Jahres (außerhalb der normalen Produktionszyklen) zugelassen werden. |
— |
Im Falle erheblicher Korrekturen werden der EZB entsprechende Erläuterungen geliefert. |
Anlage 1
DER EZB ZU ÜBERMITTELNDE REIHEN ÜBER INVESTMENTFONDS — BESTANDSDATEN
(Schlüsselindikatoren (Schlüssel.)/Nachrichtliche Positionen (Nachrichtl.))
AKTIVA
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Investmentfonds/insgesamt |
Aktienfonds |
Anleihefonds |
Gemischte Fonds |
Immobilienfonds |
Sonstige Fonds |
Fonds für allgemeine Anleger |
Fonds für spezielle Anleger |
Einlagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Kredite Gesamtlaufzeit/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
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|
|
|
|
|
|
Kredite kurzfristig/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
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|
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|
Kredite langfristig/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
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|
Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Inland/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
|
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Inland/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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|
Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Inland/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
|
|
Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Inland/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Inland/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Inland/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Inland/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Inland/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Inland/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Nachrichtl. |
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Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
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Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Inland/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Inland/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Inland/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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|
Börsennotierte Aktien/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
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Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Investmentfondsanteile/Inland/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Investmentfondsanteile/Inland/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Investmentfondsanteile/Inland/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Investmentfondsanteile/übrige Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
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Geldmarktfondsanteile/Welt/MFI |
Nachrichtl. |
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Sachanlagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
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Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Finanzderivate/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Sonstige Aktiva (einschließlich ‚Kredite‘)/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
AKTIVA/PASSIVA INSGESAMT/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
PASSIVA
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Investmentfonds/insgesamt |
Aktienfonds |
Anleihefonds |
Gemischte Fonds |
Immobilienfonds |
Sonstige Fonds |
Fonds für allgemeine Anleger |
Fonds für spezielle Anleger |
Einlagen und Kredite/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Investmentfondsanteile/Inland/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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Investmentfondsanteile/Inland/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Investmentfondsanteile/Inland/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
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|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/Nicht-MFI |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/übrige Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Finanzderivate/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Sonstige Passiva (einschließlich ‚Schuldverschreibungen‘ und ‚Kapital und Rücklagen‘)/Welt/insgesamt |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Schlüssel. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
DER EZB ZU ÜBERMITTELNDE REIHEN ÜBER INVESTMENTFONDS — TRANSAKTIONSDATEN
(Nachrichtliche Positionen (Nachrichtl.))
AKTIVA
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Investmentfonds/insgesamt |
Aktienfonds |
Anleihefonds |
Gemischte Fonds |
Immobilienfonds |
Sonstige Fonds |
Fonds für allgemeine Anleger |
Fonds für spezielle Anleger |
Einlagen/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Kredite Gesamtlaufzeit/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
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|
|
|
Kredite bis zu einem Jahr/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
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|
|
Kredite über ein Jahr/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
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|
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|
Wertpapiere außer Aktien Gesamtlaufzeit/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Wertpapiere außer Aktien bis zu einem Jahr/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Wertpapiere außer Aktien über ein Jahr/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Börsennotierte Aktien/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Geldmarktfondsanteile/Welt/MFI |
Nachrichtl. |
|
|
|
|
|
|
|
Sachanlagen/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
|
|
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Sonstige Aktiva (einschließlich ‚Kredite‘ und ‚Finanzderivate‘)/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
AKTIVA/PASSIVA INSGESAMT/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
PASSIVA
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Investmentfonds/insgesamt |
Aktienfonds |
Anleihefonds |
Gemischte Fonds |
Immobilienfonds |
Sonstige Fonds |
Fonds für allgemeine Anleger |
Fonds für spezielle Anleger |
Einlagen und Kredite/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
Sonstige Passiva (einschließlich ‚Schuldverschreibungen‘, ‚Kapital und Rücklagen‘ und ‚Finanzderivate‘)/Welt/insgesamt |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
Nachrichtl. |
|
|
DER EZB ZU ÜBERMITTELNDE REIHEN ÜBER INVESTMENTFONDS — VERKÄUFE UND RÜCKKÄUFE
(Nachrichtliche Positionen (Nachrichtl.))
PASSIVA
Bezeichnung der Position und Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Investmentfonds/insgesamt |
Aktienfonds |
Anleihefonds |
Gemischte Fonds |
Immobilienfonds |
Sonstige Fonds |
Fonds für allgemeine Anleger |
Fonds für spezielle Anleger |
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt — Verkauf neuer Anteile |
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Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt — Rückkauf von Anteilen |
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(1) Siehe Anlage 2.
(2) Siehe Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).
(3) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(4) Werden Fonds, die in übertragbare Wertpapiere und Immobilien investieren, auf nationaler Ebene als ‚gemischte Fonds‘ klassifiziert, werden sie der Kategorie ‚gemischte Fonds‘ zugeordnet.
(5) Für statistische Zwecke wird Leasing als Finanzierungsleasing definiert, wenn sich die Mietzeit über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes erstreckt. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben (ESVG 95, Anhang II).
(6) Investmentfondsanteile ausgenommen.
A |
: |
Investmentfonds. |
B |
: |
Wertpapierhändler. |
C |
: |
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren. |
D |
: |
Sonstige SFI. |
(7) Zu beachten ist, dass in der MFI-Bilanz auf der Aktiv- und Passivseite nicht zwischen Einlagen und Krediten unterschieden wird. Stattdessen werden alle nichtübertragbaren Gelder, die bei MFI angelegt oder MFI als Kredite gewährt werden (= Passiva), als ‚Einlagen‘ behandelt. Alle Gelder, die von MFI angelegt oder als Kredite gewährt werden (= Aktiva), gelten als ‚Kredite‘. Das ESVG 95 hingegen trifft die Unterscheidung nach dem Kriterium, wer die Initiative für die Transaktion ergreift. Wenn der Kreditnehmer die Initiative ergreift, wird die finanzielle Transaktion als Kredit klassifiziert. Ergreift der Kreditgeber die Initiative, wird die Transaktion als Einlage klassifiziert.
(8) Europäische Zentralbank, November 2002.
(9) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).
(10) Nur für die Position ‚Kredite‘ erforderlich.
(11) Das ESVG 95 enthält die Vorgaben für die sektorale Aufgliederung.
(12) Öffentliche Haushalte (Staat): Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nichtmarktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95). Der Teilsektor ‚öffentliche Haushalte (Staat)‘ umfasst Länder, Gemeinden und Sozialversicherung (Abschnitte 2.71 bis 2.74 des ESVG 95). Für weitere Hinweise zu der sektoralen Aufgliederung siehe das ‚Money and Banking Statistics Sector Manual: Guidance for the statistical classification of customers‘ (Leitfaden für den Geld- und Bankenstatistiksektor: Hinweise zur statistischen Kundenklassifizierung), Europäische Zentralbank, zweite Auflage, November 1999.
(13) Zu den sonstigen Gebietsansässigen zählen:
— |
die in diesem Anhang definierten SFI, |
— |
Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, |
— |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen. Nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95), |
— |
nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95), |
— |
private Haushalte. Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95). |
(14) Investmentfondsanteile ausgenommen.
(15) Keine Meldung für Aktien- und Anleihefonds.
(16) Kredite werden außerdem für den Teilsektor ‚Investmentfonds insgesamt‘ getrennt gemeldet.
(17) Als ‚NZB-Geschäftstag‘ gilt jeder Tag, an dem eine NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des ESZB geöffnet ist.
(18) Siehe auch Abschnitt 6.2 ‚Leitlinien für die Datenübermittlung‘.
(19) Im Falle Griechenlands werden z. B. ‚U2‘ und ‚U8‘ als Codes des Gebiets des Geschäftspartners für Daten über Zeiträume vor dem vierten Quartal 2000 und Zeiträume einschließlich des vierten Quartals 2000 verwendet. Ab dem ersten Quartal 2001 werden die Codes ‚U5‘ und ‚U4‘ verwendet.
(20) Im Falle Griechenlands wird z. B. der Code ‚N‘ für Daten über Zeiträume vor dem vierten Quartal 2000 und Zeiträume einschließlich des vierten Quartals 2000 verwendet. Ab dem ersten Quartal 2001 wird der Code ‚E‘ verwendet.
(21) Bei den Attributen handelt es sich um Begriffe aus der Statistik, die zusätzliche, codierte (z. B. die Einheit) und nicht codierte Informationen (z. B. die Aufbereitungsmethode) über die ausgetauschten Daten liefern. Als ‚obligatorisch‘ werden diejenigen Attribute eingestuft, deren Werte allen Beteiligten bekannt sind. Als ‚bedingt‘ werden diejenigen Attribute bezeichnet, die nur dann festgelegt werden, wenn sie im berichtenden Institut bekannt sind (z. B. der Bezeichner inländischer Reihen) oder aber immer dann, wenn sie relevant sind (z. B. Aufbereitung, Brüche). Attributswerte werden nur bei der erstmaligen Festlegung oder im Falle einer Änderung ausgetauscht. Lediglich der Beobachtungsstatus wird bei jedem Datenaustausch als Anhang zu jeder Beobachtung übermittelt.
(22) Änderungen werden per Telefax/E-Mail an den zuständigen Geschäftsbereich der EZB übermittelt.
(23) EZB bezieht sich auf die Generaldirektion Statistik der EZB.
(24) Im Falle Griechenlands wird z. B. diesem Attribut für Zeiträume vor dem vierten Quartal 2000 und Zeiträume einschließlich des vierten Quartals 2000 der Wert ‚GRD‘ gegeben. Ab dem ersten Quartal 2001 wird ‚EUR‘ verwendet.
(25) Dieses Attribut muss für die Schlüsselstruktur der SFI nicht übermittelt werden, da die betreffenden Daten bereits in den Neuklassifizierungsreihen zur Verfügung stehen. Dieses Attribut wurde in die Liste aufgenommen, da es zu der gemeinsamen Liste möglicher Werte für das Attribut des Beobachtungsstatus für alle Schlüsselstrukturen gehört. Wenn jedoch der Beobachtungsstatus ‚B‘ geliefert wird, muss gleichzeitig ein Beobachtungswert vor Auftreten des Bruchs (OBS_PRE_BREAK) geliefert werden.
(26) Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht anwendbar ist (der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚M‘ gemeldet.
(27) Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ gemeldet.
(28) Diese Beobachtungen erhalten zu einem späteren Zeitpunkt endgültige Werte (Beobachtungsstatus ‚A‘). Die neuen korrigierten Werte treten dann an die Stelle der bisherigen vorläufigen Werte.
29.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/81 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. Februar 2005
über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken
(EZB/2005/5)
(2005/327/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und verlässliche staatliche Finanzstatistiken („government finance statistics“) (GFS). |
(2) |
Die in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren berühren nicht die Zuständigkeiten und Kompetenzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. |
(3) |
Artikel 5.1 der Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt. |
(4) |
Ein Teil der Daten, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS erforderlich sind, werden von den zuständigen nationalen Behörden außer den NZBen erhoben. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) für bestimmte, gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich. |
(5) |
Es ist erforderlich, effiziente Verfahren für den Austausch von GFS innerhalb des ESZB zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass dem ESZB rechtzeitig GFS vorliegen, die dessen Anforderungen erfüllen, und dass unabhängig davon, ob die Statistiken von den NZBen oder den zuständigen nationalen Behörden erstellt werden, Kompatibilität zwischen den GFS und den von den NZBen erstellten Prognosen der gleichen Variablen besteht. |
(6) |
Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten sich die Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS so weit wie möglich nach den statistischen Vorschriften der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (2) (nachfolgend das „ESVG 95“) richten. |
(7) |
Die zweimal jährlich (innerhalb von drei und acht Monaten nach Ende des zuletzt erfassten Jahres) zur Verfügung gestellte Tabelle 2 („Hauptaggregate für den Staat“) des Lieferprogramms in Anhang B des ESVG 95 deckt den überwiegenden Teil der zur Erfüllung der Berichtspflichten über Einnahmen und Ausgaben benötigten Basisinformationen ab. Die übrigen für die Zusammenstellung der Gesamteinnahmen- und -ausgaben im Euro-Währungsgebiet und der Europäischen Union (EU) erforderlichen Basisinformationen beziehen sich hauptsächlich auf Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haushalt der EU. |
(8) |
Ausgewählte Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich vor dem 1. März und dem 1. September zur Verfügung gestellt. Die Tabelle 6 („Finanzierungskonten“) und Tabelle 7 („Finanzielle Vermögensbilanzen“) des Lieferprogramms in Anhang B des ESVG 95 einschließlich der Finanzausweise für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren werden einmal jährlich (innerhalb von neun Monaten nach Ende des zuletzt erfassten Jahres) zur Verfügung gestellt. Diese Quellen reichen jedoch nicht aus, um die Anforderungen des ESZB im Hinblick auf den Berichtsumfang und die Vorlagefristen zu erfüllen. |
(9) |
Im Hinblick auf die Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung benötigt das ESZB auch Daten, die aus den oben genannten Statistiken nicht hervorgehen, insbesondere Daten über die Aufgliederung der Schulden nach Ursprungs- und Restlaufzeit, Währungen und Gläubigern und über die sonstigen Stromgrößen, die Transaktionen zum Marktwert gemäß dem ESVG 95 und Änderungen des öffentlichen Schuldenstandes zum Nominalwert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 verbinden. Daher ist trotz der oben genannten Quellen die Erhebung weiterer Daten durch die zuständigen nationalen Behörden erforderlich. |
(10) |
Aufgrund von Beschränkungen bei den Systemen zur Erhebung von GFS-Daten und den Ressourcen sind gegebenenfalls Ausnahmeregelungen zu dieser Leitlinie zu gewähren. |
(11) |
Die NZBen übermitteln der EZB vertrauliche statistische Daten in dem Umfang, der zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen zur Vertraulichkeit des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Leitlinie EZB/1998/NP28 der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 1998 über die einheitlichen Regeln und Mindeststandards zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Einzeldaten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden (4). |
(12) |
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln. Diese Änderungen dürfen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen. Die NZBen können technische Änderungen der Anhänge über den Ausschuss für Statistik vorschlagen. |
(13) |
Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt hat; |
2. |
„Euro-Währungsgebiet“: das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB; |
3. |
„Schulden, davon mit variablem Zinssatz“: Schulden in denjenigen Finanzinstrumenten, deren Kuponzahlungen sich nicht nach einem zuvor festgelegten Prozentsatz vom Nennwert bestimmen, sondern von einem anderen Zinssatz oder einer anderen Rendite oder von einem anderen Indikator abhängen; |
4. |
„Einnahmen-/Ausgabenstatistiken“: die Statistiken in Anhang I, Tabellen 1A, 1B und 1C; |
5. |
„Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“: die Statistiken in Anhang I, Tabellen 2A und 2B; |
6. |
„Schuldenstandstatistiken“: die Statistiken in Anhang I, Tabellen 3A und 3B; |
7. |
„vollständiger Datensatz“: sämtliche Kategorien der „Einnahmen-/Ausgabenstatistiken“, „Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“ und „Schuldenstandstatistiken“; |
8. |
„Schlüsselkategorien“ und „Sekundärkategorien“: die so bezeichneten Kategorien in Anhang I; |
9. |
„Teildatensatz“: sämtliche Kategorien oder die Hauptkategorien der folgenden Statistiken: „Einnahmen-/Ausgabenstatistiken“, „Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“ und „Schuldenstandstatistiken“. |
Artikel 2
Statistische Berichtspflichten der NZBen
(1) Für jedes Kalenderjahr melden die NZBen der EZB jährlich die GFS-Daten gemäß Anhang I. In Anhang II wird näher erläutert, dass die Daten den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen des ESVG 95 und der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 entsprechen müssen.
(2) Die Daten umfassen den Zeitraum ab 1991 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).
(3) Wenn der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Defizits/Überschusses zumindest 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Schuldenstandes, der Einnahmen, Ausgaben oder des nominalen BIP zumindest 0,5 % des BIP beträgt, werden die Daten über das Defizit/den Überschuss, den Schuldenstand, die Einnahmen, Ausgaben oder das nominale BIP mit einer Begründung für die Korrekturen versehen.
Artikel 3
Statistische Berichtspflichten der EZB
(1) Die EZB verwaltet auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Daten die „GFS-Datenbank“, die Aggregate des Euro-Währungsgebiets und der Europäischen Union enthält. Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank.
(2) Die NZBen machen bei ihren statistischen Informationen kenntlich, wem diese zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die EZB handelt entsprechend dieser Kennzeichnung, wenn sie die GFS-Datenbank übermittelt.
Artikel 4
Vorlagefristen
(1) Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. September, vollständige Datensätze.
(2) Zwischen den beiden in Absatz 1 genannten Berichtsterminen melden die NZBen von sich aus Teildatensätze, wenn neue Daten vorliegen. Betrifft die Meldung eines Teildatensatzes nur Schlüsselkategorien, können die NZBen auch Schätzungen für die Sekundärkategorien liefern.
(3) Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank mindestens einmal im Monat, spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten zur Veröffentlichung fertig stellt.
Artikel 5
Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden
(1) In den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden außer den NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten und Informationen liefern, bemühen sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards und Anforderungen des ESZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.
(2) Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 und 4 nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB mit der betreffenden Behörde, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden können.
Artikel 6
Übermittlungs- und Kodierungsstandards
Die NZBen und die EZB verwenden die in Anhang III festgelegten Standards, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Daten zu übermitteln und zu kodieren. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere Möglichkeiten der Datenübermittlung an die EZB als Notfalllösung verwendet werden, wenn dies vereinbart wird.
Artikel 7
Datenqualität
(1) Die EZB und die NZBen überwachen und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.
(2) Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der jährlichen GFS.
(3) Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Korrekturen.
Artikel 8
Ausnahmeregelungen
(1) Der EZB-Rat gewährt den NZBen, die die in Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen können, Ausnahmeregelungen. Die gewährten Ausnahmeregelungen sind in Anhang IV aufgeführt.
(2) Eine NZB, der eine Ausnahmeregelung für einen bestimmten Zeitraum gewährt wurde, unterrichtet die EZB jährlich über die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Berichtsanforderungen vollständig zu erfüllen.
(3) Der EZB-Rat überprüft die Ausnahmeregelungen jährlich.
Artikel 9
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, wenn diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
Artikel 11
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Februar 2005.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(3) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).
(4) Veröffentlicht im ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 72, als Anhang III zum Beschluss EZB/2000/12 vom 10. November 2000 über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank.
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN DIE MELDUNG VON DATEN
Ein vollständiger Datensatz besteht aus den Einnahmen-/Ausgabenstatistiken (Tabelle 1A, Tabelle 1B und Tabelle 1C), den Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung (Tabelle 2A und Tabelle 2B) und den Schuldenstandstatistiken (Tabelle 3A und Tabelle 3B). Schlüsselkategorien erscheinen in Fettdruck, die übrigen sind Sekundärkategorien. Teildatensätze umfassen zumindest die Schlüsselkategorien der Einnahmen-/Ausgabenstatistiken, der Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung und der Schuldenstandstatistiken. Die Kategorien beziehen sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat.
EINNAHMEN-/AUSGABENSTATISTIKEN
Tabelle 1A
Kategorie |
Nr. und lineare Beziehungen |
Defizit (–) bzw. Überschuss (+) |
1 = 7 – 8 = 2 + 3 + 4 + 5 |
Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Zentralstaat |
2 |
Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Länder |
3 |
Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Gemeinden |
4 |
Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Sozialversicherung |
5 |
Primärdefizit (–) bzw. -überschuss (+) |
6 = 1 + 26 |
Gesamteinnahmen |
7 = 9 + 31 |
Gesamtausgaben |
8 = 21 + 33 |
Laufende Einnahmen |
9 = 10 + 13 + 15 + 18 + 20 |
Direkte Steuern |
10 |
davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften |
11 |
davon: zu leisten von privaten Haushalten |
12 |
Indirekte Steuern |
13 |
davon: Mehrwertsteuer |
14 |
Sozialbeiträge |
15 |
davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber |
16 |
davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer |
17 |
Sonstige laufende Einnahmen |
18 |
davon: zu empfangende Zinsen |
19 |
Umsatz |
20 |
Laufende Ausgaben |
21 = 22 + 26 + 27 + 29 |
Laufende Transfers |
22 = 23 + 24 + 25 |
Sozialleistungen |
23 |
Zu leistende Subventionen |
24 |
Sonstige laufende Transferleistungen |
25 |
Zu leistende Zinsen |
26 |
Arbeitnehmerentgelt |
27 |
davon: Bruttolöhne und -gehälter |
28 |
Vorleistungen |
29 |
Sparen, brutto |
30 = 9 – 21 |
Einnahmen der Kapitalrechnung |
31 |
davon: vermögenswirksame Steuern |
32 |
Ausgaben der Kapitalrechnung |
33 = 34 + 35 + 36 |
Anlageinvestitionen |
34 |
Sonstige Nettozugänge von Vermögensgütern |
35 |
Vermögenstransferleistungen |
36 |
Nachrichtlicher Ausweis |
|
EDP-Defizit (–) bzw. -Überschuss (+) |
37 |
zu leistende EDP-Zinsen |
38 |
Erlöse aus dem Verkauf von UMTS-Lizenzen |
39 |
Tatsächliche Sozialbeiträge |
40 |
Monetäre Sozialleistungen |
41 |
Bruttoinlandsprodukt |
42 |
Bruttoinlandsprodukt zu konstanten Preisen |
43 |
Anlageinvestitionen des Staates zu konstanten Preisen |
44 |
Tabelle 1B
Kategorie |
Nr. und lineare Beziehungen |
Leistungen des Mitgliedstaates an den EU-Haushalt |
1 = 2 + 4 + 5 + 7 |
Von EU-Haushalt zu vereinnahmende indirekte Steuern |
2 |
davon: von EU-Haushalt vereinnahmte Mehrwertsteuer |
3 |
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates an den EU-Haushalt |
4 |
Übrige laufende Transfers des Staates an den EU-Haushalt |
5 |
davon: Zahlungen im Rahmen der vierten Eigenmittelquelle |
6 |
Vermögenstransfers des Staates an den EU-Haushalt |
7 |
Ausgaben der EU in Mitgliedstaat |
8 = 9 + 10 + 11 + 12 + 13 |
Von EU-Haushalt zu leistende Subventionen |
9 |
Laufende Transfers des EU-Haushalts an den Staat |
10 |
Laufende Transfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten |
11 |
Vermögenstransfers des EU-Haushalts an den Staat |
12 |
Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten |
13 |
Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler –) |
14 = 8 – 1 |
Nachrichtlicher Ausweis |
|
Eigenmittel-Erhebungskosten |
15 |
Tabelle 1C
Kategorie |
Nr. und lineare Beziehungen |
Konsumausgaben |
1 = 2 + 3 = 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 – 10 |
Konsumausgaben für den Individualverbrauch |
2 |
Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch |
3 |
Arbeitnehmerentgelt |
4 = [1A.27] (1) |
Vorleistungen |
5 = [1A.29] |
Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers |
6 |
Abschreibungen |
7 |
Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen |
8 |
Nettobetriebsüberschuss |
9 |
Umsatz |
10 = [1A.20] |
Nachrichtlicher Ausweis |
|
Konsumausgaben zu konstanten Preisen |
11 |
STATISTIKEN ÜBER DIE DIFFERENZ DEFIZIT/SCHULDENSTANDSÄNDERUNG
Tabelle 2A
Kategorie |
Nr. und lineare Beziehungen |
Defizit (–) bzw. Überschuss (+) |
1 = [1A.1] |
Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten |
2 = 1 – 3 |
Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten |
3 = 4 – 15 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert) |
4 = 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 13 |
Transaktionen mit Bargeld und Einlagen |
5 |
Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) – Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere |
6 |
Transaktionen mit Finanzderivaten |
7 |
Transaktionen mit Krediten |
8 |
Transaktionen mit Anteilsrechten |
9 |
Privatisierungen |
10 |
Eigenkapitaleinschüsse |
11 |
Sonstige |
12 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten |
13 |
davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen |
14 |
Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) |
15 = 16 + 17 + 18 + 19 + 20 + 22 |
Transaktionen mit Bargeld und Einlagen |
16 |
Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) – Geldmarktpapiere |
17 |
Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) – Kapitalmarktpapiere |
18 |
Transaktionen mit Finanzderivaten |
19 |
Transaktionen mit Krediten |
20 |
davon: Zentralbankkredite |
21 |
Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten |
22 |
Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) = Finanzierungsbedarf des Staates |
23 = 16 + 17 + 18 + 20 23 = 25 + 26 + 27 23 = 2 – 1 + 4 – 19 – 22 |
Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln |
24 |
Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln |
25 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine teilnehmende Fremdwährung lauten (2) |
26 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lauten |
27 |
Sonstige Stromgrößen |
28 = 29 + 32 |
Bewertungseffekte bei den Schulden |
29 = 30 + 31 |
Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen |
30 |
Sonstige Bewertungseffekte– Nennwert |
31 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
32 |
Schuldenstandsänderung |
33 = 23 + 28 33 = 2 – 1 + 4 – 19 – 22 + 28 |
Tabelle 2B
Kategorie |
Nr. und lineare Beziehungen |
Transaktionen mit Schuldtiteln – nicht konsolidiert |
1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6 |
Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) – nicht konsolidiert |
2 |
Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) – nicht konsolidiert |
3 |
Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) – nicht konsolidiert |
4 |
Transaktionen mit Zentralbankkrediten |
5 |
Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) – nicht konsolidiert |
6 |
Konsolidierungstransaktionen |
7 = 8 + 9 + 10 + 11 |
Konsolidierungstransaktionen – Bargeld und Einlagen |
8 = 2 – [2A.16] |
Konsolidierungstransaktionen – Geldmarktpapiere |
9 = 3 – [2A.17] |
Konsolidierungstransaktionen – Kapitalmarktpapiere |
10 = 4 – [2A.18] |
Konsolidierungstransaktionen – Kredite |
11 = 6 – [2A.20] – [2A.21] |
SCHULDENSTANDSTATISTIKEN
Tabelle 3A
Kategorie |
Nr. und lineare Beziehungen |
Schulden |
1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6 = 7 + 12 = 15 + 16 + 17 = 18 + 19 = 21 + 22 + 24 = 26 + 27 + 28 + 29 |
Schulden – Bargeld und Einlagen (Passiva) |
2 |
Schulden – Geldmarktpapiere (Passiva) |
3 |
Schulden – Kapitalmarktpapiere (Passiva) |
4 |
Schulden – Zentralbankkredite (Passiva) |
5 |
Schulden – sonstige Kredite (Passiva) |
6 |
Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden |
7 = 8 + 9 + 10 + 11 |
Von der Zentralbank gehaltene Schulden |
8 |
Von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltene Schulden |
9 |
Von sonstigen Finanzinstituten gehaltene Schulden |
10 |
Von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden |
11 |
Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden |
12 = 13 + 14 |
Von Gebietsfremden im Euro-Währungsgebiet gehaltene Schulden |
13 |
Von Gebietsfremden außerhalb des Euro-Währungsgebiets gehaltene Schulden |
14 |
Auf Landeswährung lautende Schulden |
15 |
Auf eine teilnehmende Fremdwährung lautende Schulden |
16 |
Auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lautende Schulden |
17 |
Kurzfristige Schulden |
18 |
Langfristige Schulden |
19 |
davon: mit variablem Zinssatz |
20 |
Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr |
21 |
Schulden mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
22 |
davon: mit variablem Zinssatz |
23 |
Schulden mit einer Restlaufzeit von über 5 Jahren |
24 |
davon: mit variablem Zinssatz |
25 |
Schuldenkomponente Zentralstaat |
26 = [3B.7] – [3B.15] |
Schuldenkomponente Länder |
27 = [3B.9] – [3B.16] |
Schuldenkomponente Gemeinden |
28 = [3B.11] – [3B.17] |
Schuldenkomponente Sozialversicherung |
29 = [3B.13] – [3B.18] |
Nachrichtlicher Ausweis |
|
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
30 |
Schulden – Nullkuponanleihen |
31 |
Tabelle 3B
Kategorie |
Nr. und lineare Beziehungen |
Schulden (nicht konsolidiert) |
1 = 7 + 9 + 11 + 13 |
Konsolidierungselemente |
2 = 3 + 4 + 5 + 6 = 8 + 10 + 12 + 14 = 15 + 16 + 17 + 18 |
Konsolidierungselemente – Bargeld und Einlagen |
3 |
Konsolidierungselemente – Geldmarktpapiere |
4 |
Konsolidierungselemente – Kapitalmarktpapiere |
5 |
Konsolidierungselemente – Kredite |
6 |
Vom Zentralstaat emittierte Schulden |
7 |
davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden |
8 |
Von Ländern emittierte Schulden |
9 |
davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden |
10 |
Von Gemeinden emittierte Schulden |
11 |
davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden |
12 |
Von der Sozialversicherung emittierte Schulden |
13 |
davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden |
14 |
Nachrichtlicher Ausweis |
|
Vom Zentralstaat gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden |
15 |
Von Ländern gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden |
16 |
Von Gemeinden gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden |
17 |
Von der Sozialversicherung gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden |
18 |
(1) [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.
(2) Zu melden für die Jahre, in denen der betreffende Mitgliedstaat noch kein teilnehmender Mitgliedstaat ist.
ANHANG II
METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. Methodologische Bezugnahmen
Die in Anhang I aufgeführten Kategorien werden im Allgemeinen unter Bezugnahme auf Anhang A zum ESVG 95 und/oder die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 definiert. Ergänzende methodologische Definitionen sind in Artikel 1 dieser Leitlinie festgelegt. In der nachfolgenden Tabelle sind insbesondere die sich auf Sektoren und Teilsektoren beziehenden Codes im Einzelnen dargestellt.
Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 95
|
|
Öffentlich |
Privat |
Ausländisch |
Gesamte Volkswirtschaft |
S.1 |
|
|
|
Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften |
S.11 |
S.11001 |
S.11002 |
S.11003 |
Finanzielle Kapitalgesellschaften |
S.12 |
|
|
|
Zentralbank |
S.121 |
|
|
|
Sonstige monetäre Finanzinstitute |
S.122 |
S.12201 |
S.12202 |
S.12203 |
Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) |
S.123 |
S.12301 |
S.12302 |
S.12303 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S.124 |
S.12401 |
S.12402 |
S.12403 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
S.125 |
S.12501 |
S.12502 |
S.12503 |
Staat |
S.13 |
|
|
|
Zentralstaat |
S.1311 |
|
|
|
Länder |
S.1312 |
|
|
|
Gemeinden |
S.1313 |
|
|
|
Sozialversicherung |
S.1314 |
|
|
|
Private Haushalte |
S.14 |
|
|
|
Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
S.15 |
|
|
|
Übrige Welt |
S.2 |
|
|
|
Europäische Union |
S.21 |
|
|
|
Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
S.211 |
|
|
|
Institutionen der Europäischen Union |
S.212 |
|
|
|
Drittländer und internationale Organisationen |
S.22 |
|
|
|
2. Definitionen der Kategorien (1)
Tabelle 1A
1. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13. |
2. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Zentralstaat [1A.2] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311. |
3. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.3] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312. |
4. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.4] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313. |
5. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.5] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314. |
6. |
Das Primärdefizit (–) bzw. der Primärüberschuss (+) [1A.6] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] plus zu leistende Zinsen [1A.26]. |
7. |
Die Gesamteinnahmen [1A.7] sind gleich den laufenden Einnahmen [1A.9] plus den Einnahmen der Kapitalrechnung [1A.31]. |
8. |
Die Gesamtausgaben [1A.8] sind gleich den laufenden Ausgaben [1A.21] plus den Ausgaben der Kapitalrechnung [1A.33]. |
9. |
Die laufenden Einnahmen [1A.9] sind gleich den direkten Steuern [1A.10] plus den indirekten Steuern [1A.13] plus den Sozialbeiträgen [1A.15] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.18] plus dem Umsatz [1A.20]. |
10. |
Die direkten Steuern [1A.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5). |
11. |
Die direkten Steuern, davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften [1A.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5). |
12. |
Die direkten Steuern, davon: zu leisten von privaten Haushalten [1A.12], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.14 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5). |
13. |
Die indirekten Steuern [1A.13] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2) plus den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2]. |
14. |
Die indirekten Steuern, davon: Mehrwertsteuer [1A.14], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und S.212 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211). |
15. |
Die Sozialbeiträge [1A.15] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen (D.61). |
16. |
Die Sozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.16], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.6111). |
17. |
Die Sozialbeiträge, davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer [1A.17], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer (D.6112). |
18. |
Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.18] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4), Schadenversicherungsleistungen (D.72), laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) sowie übrigen laufenden Transfers (D.75), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind, minus den laufenden Transferleistungen des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus — falls positiv — den Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt [1B.14]. |
19. |
Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.19], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41). |
20. |
Der Umsatz [1A.20] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind. |
21. |
Die laufenden Ausgaben [1A.21] sind gleich den laufenden Transfers [1A.22] plus den zu leistenden Zinsen [1A.26] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.27] plus den Vorleistungen [1A.29]. |
22. |
Die laufenden Transfers [1A.22] sind gleich den Sozialleistungen [1A.23] plus den Subventionen [1A.24] plus den sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.25]. |
23. |
Die Sozialleistungen [1A.23] sind gleich den monetären Sozialleistungen (D.62) plus den sozialen Sachtransfers im Zusammenhang mit Ausgaben für Produkte, die privaten Haushalten über die Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden (D.6311 + D.63121 + D.63131), welche unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind. |
24. |
Die zu leistenden Subventionen [1A.24] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Subventionen (D.3) plus den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen [1B.9] an inländische Gebietsansässige. |
25. |
Die sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.25] sind gleich den Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5), den sonstigen Produktionsabgaben (D.29), dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41), den Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71), den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, sowie den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.15 ausgewiesen sind, minus den laufenden Transferleistungen (D.74 und D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4 und 1B.5] plus — falls negativ — den Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt [1B.14]. |
26. |
Die zu leistenden Zinsen [1A.26] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41). |
27. |
Das Arbeitnehmerentgelt [1A.27] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1). |
28. |
Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Bruttolöhne und -gehälter [1A.28], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Bruttolöhnen und -gehältern (D.11). |
29. |
Die Vorleistungen [1A.29] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2). |
30. |
Die Position Sparen, brutto [1A.30] ist gleich den laufenden Einnahmen [1A.9] minus den laufenden Ausgaben [1A.21]. |
31. |
Die Einnahmen der Kapitalrechnung [1A.31] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind, minus den Vermögenstransferleistungen des EU-Haushalts an den Staat [1B.12]. |
32. |
Die Einnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.32] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91). |
33. |
Die Ausgaben der Kapitalrechnung [1A.33] sind gleich den Anlageinvestitionen [1A.34] plus den sonstigen Nettozugängen von Vermögensgütern [1A.35] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.36]. |
34. |
Die Anlageinvestitionen [1A.34] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51). |
35. |
Die sonstigen Nettozugänge von Vermögensgütern [1A.35] sind gleich der Zunahme der Vorräte (P.52), dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) und dem Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (K.2), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind. |
36. |
Die Vermögenstransferleistungen [1A.36] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind, plus den Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13] minus den Vermögenstransfers des Staates an den EU-Haushalt [1B.7]. |
37. |
Das EDP (Excessive Deficit Procedure)-Defizit (–) bzw. der EDP-Überschuss (+) [1A.37] ist gleich dem EDP-Finanzierungssaldo (+)/(–) (EDPB.9) von S.13. |
38. |
Die zu leistenden EDP-Zinsen [1A.38] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen EDP-Zinsen (EDPD.41). |
39. |
Die Erlöse aus dem Verkauf von UMTS (Universal Mobile Telecommunication System)-Lizenzen [1A.39] sind gleich den Erlösen aus dem Verkauf der dritten Generation von Mobilfunklizenzen, die gemäß dem Beschluss von Eurostat über die Zuordnung von Mobilfunklizenzen als Veräußerung eines Vermögensguts ausgewiesen sind. |
40. |
Die tatsächlichen Sozialbeiträge [1A.40] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialleistungen (D.611). |
41. |
Die monetären Sozialleistungen [1A.41] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialbeiträgen (D.62). |
42. |
Das Bruttoinlandsprodukt [1A.42] ist gleich dem Bruttoinlandsprodukt (B.1*g) zu Marktpreisen. |
43. |
Das Bruttoinlandsprodukt zu konstanten Preisen [1A.43] ist gleich dem Bruttoinlandsprodukt (B.1*g) zu konstanten Preisen. |
44. |
Die Anlageinvestitionen des Staates zu konstanten Preisen [1A.44] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51) zu konstanten Preisen. |
Tabelle 1B
1. |
Leistungen des Mitgliedstaates an den EU-Haushalt [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus übrige laufende Transfers (D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] plus Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7]. |
2. |
Die vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2). |
3. |
Die indirekten Steuern, davon: von EU-Haushalt vereinnahmte Mehrwertsteuer [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211). |
4. |
Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74). |
5. |
Die übrigen laufenden Transfers des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75). |
6. |
Die übrigen laufenden Transfers des Staates an den EU-Haushalt, davon: Zahlungen im Rahmen der vierten Eigenmittelquelle [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle (ESVG 95 Absatz 4.138), die als übrige laufende Transfers (D.75) unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist. |
7. |
Vermögenstransfers des Staates an den EU-Haushalt [1B.7] sind gleich den Vermögenstransferleistungen (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von S.212 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind. |
8. |
Die Ausgaben der EU in Mitgliedstaat [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen (D.3) [1B.9] plus laufende Transfers (D.7) des EU-Haushalts and den Staat [1.B10] plus laufende Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1.B11] plus Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1.B12] plus Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1.B13]. |
9. |
Die vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen [1B.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Subventionen (D.3). |
10. |
Laufende Transfers des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.212 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) und übrigen laufenden Transfers (D.75). |
11. |
Laufende Transfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.212 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75). |
12. |
Vermögenstransfers des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie unter der Veränderung der Aktiva von S.212 ausgewiesen sind. |
13. |
Die Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.212 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Vermögenstransferleistungen (D.9). |
14. |
Die Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt [1B.14] sind gleich den Nettoeinnahmen des Staates aus dem EU-Haushalt plus den Nettoeinnahmen der nicht staatlichen Einheiten aus dem EU-Haushalt. |
15. |
Die Eigenmittel-Erhebungskosten [1B.15] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Marktproduktion (P.11), der die vom EU-Haushalt gezahlten Eigenmittel-Erhebungskosten darstellt. |
Tabelle 1C
1. |
Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3). |
2. |
Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31). |
3. |
Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32). |
4. |
Das Arbeitnehmerentgelt [1C.4] ist gleich [1A.27]. |
5. |
Die Vorleistungen [1C.5] sind gleich [1A.29]. |
6. |
Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers [1C.6] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachtransfers im Zusammenhang mit Ausgaben für Produkte, die privaten Haushalten über die Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden (D.6311 + D.63121 + D.63131). |
7. |
Die Abschreibungen [1C.7] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (K.1). |
8. |
Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.8] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39). |
9. |
Der Nettobetriebsüberschuss [1C.9] ist gleich dem Betriebsüberschuss, netto (B.2n) von S.13. |
10. |
Der Umsatz [1C.10] ist gleich [1A.20]. |
11. |
Die Konsumausgaben zu konstanten Preisen [1C.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3) zu konstanten Preisen. |
Tabelle 2A
1. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [2A.1] ist gleich [1A.1]. |
2. |
Die Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten [2A.2] sind gleich dem Defizit (–) bzw. dem Überschuss (+) [2A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.3]. |
3. |
Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.3] sind gleich dem Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.4] minus der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.15]. |
4. |
Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten [2A.4] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.5], Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33) [2A.6], Transaktionen mit Finanzderivaten (F.34) [2A.7], Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.8], Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5) [2A.9] und Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind. |
5. |
Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Aktiva) [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2). |
6. |
Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere (Aktiva) [2A.6] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33). |
7. |
Die Transaktionen mit Finanzderivaten (Aktiva) [2A.7] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoleistungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (F.34). |
8. |
Die Transaktionen mit Krediten (Aktiva) [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neuen Krediten (F.4), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat. |
9. |
Transaktionen mit Anteilsrechten (Aktiva) [2A.9] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten (F.5). |
10. |
Privatisierungen (netto) [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 95 Absatz 2.26) (2) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden. |
11. |
Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.11] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit durchgeführt werden. |
12. |
Sonstige [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11, S.12 oder S.14 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden. |
13. |
Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und Sonderziehungsrechten (F.1) und dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sowie sonstigen Forderungen (F.7). |
14. |
Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen [2A.14] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 Aktiva), der sich auf in D2, D5, D6 und D91 ausgewiesene Steuern und Sozialbeiträge, abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge, bezieht. |
15. |
Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.15] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.16], Transaktionen mit Geldmarktpapieren (F.331) [2A.17], Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (F.332) [2A.18], Transaktionen mit Finanzderivaten (F.34) [2A.19], Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.20] sowie Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.22]. |
16. |
Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) [2A.16] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2). |
17. |
Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktpapiere (Passiva) [2A.17] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Wertpapieren (ohne Anteilsrechte und ohne Finanzderivate) (F.331), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
18. |
Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Wertpapieren (ohne Anteilsrechte und ohne Finanzderivate) (F.332), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
19. |
Die Transaktionen mit Finanzderivaten (Passiva) [2A.19] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoeinnahmen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (F.34). |
20. |
Die Transaktionen mit Krediten (Passiva) [2A.20] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen neu aufgenommenen Krediten (F.4), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden Krediten. |
21. |
Die Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.21] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen in Krediten (F.4). |
22. |
Die Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.22] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) und Verbindlichkeiten (F.7). |
23. |
Die Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.23] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.16], Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) [2A.17 und 2A.18] (F.33) und Krediten (F.4) [2.A.20]. Diese Kategorie wird auch als Finanzierungsbedarf des Staates bezeichnet. |
24. |
Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.24] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
25. |
Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.25] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten. |
26. |
Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine teilnehmende Fremdwährung lauten [2A.26], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die auf ECU lauten, plus Schuldtitel, die auf Euro lauten, bevor der betreffende Mitgliedstaat ein teilnehmender Mitgliedstaat wird, plus Schuldtitel, die auf die gesetzliche Währung eines teilnehmenden Mitgliedstaats lauten, bevor dieser ein teilnehmender Mitgliedstaat wird. Die Landeswährung [2A.25] ist hierbei ausgeschlossen. |
27. |
Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lauten [2A.27], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die nicht in [2A.25] oder [2A.26] enthalten ist. |
28. |
Die sonstigen Stromgrößen [2A.28] sind gleich den Bewertungseffekten bei den Schulden [2A.29] plus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32]. |
29. |
Die Bewertungseffekte bei den Schulden [2A.29] sind gleich den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.30] plus den sonstigen Bewertungseffekten — Nennwert [2A.31]. |
30. |
Die Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen [2A.30] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.11) von Schulden [3A.1], die bei Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen. |
31. |
Die sonstigen Bewertungseffekte — Nennwert [2A.31] sind gleich der Schuldenstandsänderung [2A.33] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln [2A.23] minus den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.30] minus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32]. |
32. |
Die sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32] sind gleich den sonstigen Volumensänderungen (K.7, K.8, K.10 und K12) der Passiva, die als Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33) oder Kredite (AF.4), die keine Aktiva von S.13 sind, klassifiziert werden. |
33. |
Die Schuldenstandsänderung [2A.33] ist gleich den Schulden [3A.1] im Jahr t minus den Schulden [3A.1] im Jahr t-1. |
Tabelle 2B
1. |
Die Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert [2B.1] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] plus den Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3], den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] plus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] plus den sonstigen Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6]. |
2. |
Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2). |
3. |
Die Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
4. |
Die Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
5. |
Die Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4). |
6. |
Die Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4). |
7. |
Die Konsolidierungstransaktionen [2B.7] sind gleich den Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert [2B.1] minus den konsolidierten Transaktionen mit Schuldtiteln [2A.23]. |
8. |
Die Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen [2B.8] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] minus den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) [2A.16]. |
9. |
Die Konsolidierungstransaktionen — Geldmarktpapiere [2B.9] sind gleich den Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] minus den konsolidierten Transaktionen Geldmarktpapieren (Passiva) [2A.17]. |
10. |
Die Konsolidierungstransaktionen — Kapitalmarktpapiere [2B.10] sind gleich den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] minus den konsolidierten Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) [2A.18]. |
11. |
Die Konsolidierungstransaktionen — Kredite [2B.11] sind gleich den Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6] minus den konsolidierten Transaktionen mit Krediten (Passiva) [2A.20] minus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2A.21]. |
Tabelle 3A
1. |
Die Schulden [3A.1] sind gleich dem Schuldenstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3605/93. |
2. |
Die Schulden — Bargeld und Einlagen (Passiva) [3A.2] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2). |
3. |
Die Schulden — Geldmarktpapiere (Passiva) [3A.3] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
4. |
Die Schulden — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [3A.4] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (AF.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
5. |
Die Schulden — Zentralbankkredite (Passiva) [3A.5] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt. |
6. |
Die Schulden — sonstige Kredite (Passiva) [3A.6] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der kein Aktivum von S.121 darstellt. |
7. |
Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8], den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9], den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] und den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11]. |
8. |
Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt. |
9. |
Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.122 darstellt. |
10. |
Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.123, S.124 oder S.125 darstellt. |
11. |
Die von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S.14 oder S.15 darstellt. |
12. |
Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt. |
13. |
Die von Gebietsfremden im Euro-Währungsgebiet gehaltenen Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt und von Gebietsfremden im Euro-Währungsgebiet gehalten wird. |
14. |
Die von Gebietsfremden außerhalb des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Schulden [3A.14] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt und von Gebietsfremden außerhalb des Euro-Währungsgebiets gehalten wird. |
15. |
Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten. |
16. |
Die auf eine teilnehmende Fremdwährung lautenden Schulden [3A.16] sind — vor dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat ein teilnehmender Mitgliedstaat wird — gleich dem Teil der Schulden [3A.1] die auf die gesetzliche Währung einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten lauten (ohne Landeswährung [3A.15]), plus den Schulden, die auf ECU oder Euro lauten. |
17. |
Die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lautenden Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der nicht in [3A.15] oder [3A.16] enthalten ist. |
18. |
Die kurzfristigen Schulden [3A.18] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
19. |
Die langfristigen Schulden [3A.19] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
20. |
Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.20] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.19], deren Zinssatz variabel ist. |
21. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.21] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
22. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt. |
23. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über ein Jahr und bis zu fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt [3A.22] und deren Zinssatz variabel ist. |
24. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.24] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt. |
25. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.25], sind gleich dem Teil der Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.24], dessen Zinssatz variabel ist. |
26. |
Die Schuldenkomponente Zentralstaat [3A.26] ist gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, minus den Aktiva von 1311, die Passiva von S.13 außer S.1311 sind [3B.15]. |
27. |
Die Schuldenkomponente Länder [3A.27] ist gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, minus den Aktiva von 1312, die Passiva von S.13 außer S.1312 sind [3B.16]. |
28. |
Die Schuldenkomponente Gemeinden [3A.28] ist gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, minus den Aktiva von 1313, die Passiva von S.13 außer S.1313 sind [3B.17]. |
29. |
Die Schuldenkomponente Sozialversicherung [3A.29] ist gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, minus den Aktiva von 1314, die Passiva von S.13 außer S.1314 sind [3B.18]. |
30. |
Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.30] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren. |
31. |
Die Schulden — Nullkuponanleihen [3A.31] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d. h. Anleihen ohne Zinszahlung, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht. |
Tabelle 3B
1. |
Die Schulden — nicht konsolidiert [3B.1] sind gleich den Passiva von S.13 einschließlich solcher, die Aktiva von S.13 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
2. |
Die Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
3. |
Die Konsolidierungselemente — Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2). |
4. |
Die Konsolidierungselemente — Geldmarktpapiere [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
5. |
Die Konsolidierungselemente — Kapitalmarktpapiere [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) (F.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
6. |
Die Konsolidierungselemente — Kredite [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4). |
7. |
Die vom Zentralstaat emittierten Schulden [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
8. |
Die vom Zentralstaat emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.8], sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312, S.1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
9. |
Die von Ländern emittierten Schulden [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
10. |
Die von Ländern emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.10], sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311, S.1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
11. |
Die von Gemeinden emittierten Schulden [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
12. |
Die von Gemeinden emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.12], sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311, S.1312 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
13. |
Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
14. |
Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.14], sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311, S.1312 oder S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
15. |
Die vom Zentralstaat gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1312, S.1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
16. |
Die von Ländern gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
17. |
Die von Gemeinden gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1312 oder S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
18. |
Die von der Sozialversicherung gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1312 oder S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1]. |
(1) [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.
(2) Unter Reklassifizierung der Schuldner-Einheit von Teilsektor S.11001 bzw. S.12x01 in den Teilsektor S.11002/3 bzw. S.12x02/3 oder umgekehrt.
ANHANG III
ÜBERMITTLUNGS- UND KODIERUNGSSTANDARDS
Für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 2 und 3 verwenden die NZBen und die EZB die vom ESZB zur Verfügung gestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz „ESZB-Netz“ („ESCB-Net“) beruhen. Für diesen Austausch statistischer Daten wurde das Nachrichtenformat „GESMES/TS“ entwickelt. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden Schlüsselstruktur („key family“) GFS kodiert.
Schlüsselstruktur GFS
Nummer |
Bezeichnung |
Beschreibung |
Kodierungs-Liste |
1 |
Berichtsfrequenz |
Frequenz der gemeldeten Zeitreihe |
CL_FREQ |
2 |
Referenzgebiet |
Alphanumerischer, zweistelliger ISO-Ländercode des Berichtslands oder Aggregats |
CL_AREA_EE |
3 |
Berichtigungsindikator |
Diese Größe zeigt an, ob Berichtigungen an der Zeitreihe vorgenommen wurden, darunter saisonale Korrekturen und/oder Berichtigungen der Arbeitstage |
CL_ADJUSTMENT |
4 |
Verwendung bzw. Gläubiger-/Aktiva-Sektor |
Der Sektor, für den die betreffende Kategorie eine Verwendung/eine Veränderung der Aktiva darstellt |
CL_SECTOR_ESA |
5 |
Position |
Kategorie der Zeitreihe |
CL_GOVNT_ITEM_ESA |
6 |
Aufkommen bzw. Schuldner-/Passiva-Sektor |
Der Sektor, für den die betreffende Kategorie ein Aufkommen/eine Veränderung der Passiva und des Reinvermögens darstellt |
CL_SECTOR_ESA |
7 |
Bewertung |
Verwendete Bewertungsmethode |
CL_GOVNT_VALUATION |
8 |
Reiheneinheit |
Einheit der gemeldeten Kategorie und sonstige Merkmale |
CL_GOVNT_ST_SUFFIX |
ANHANG IV
AUSNAHMEREGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ANHANG I, TABELLEN 1A BIS 3B, ANGEGEBENEN ZEITREIHEN
1. Aktuelle Daten (1)
Tabelle/Zeile |
Beschreibung der Zeitreihe |
Erster Übermittlungszeitpunkt |
BELGIEN |
||
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
September 2006 |
3A.23,25 |
Schulden, davon: mit variablem Zinssatz, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
|
DEUTSCHLAND |
||
2A.7,19 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, davon: Transaktionen mit Finanzderivaten |
September 2006 |
2A.13,22 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten |
|
2A.30 |
Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen |
|
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.23,25 |
Schulden, davon: mit variablem Zinssatz, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
GRIECHENLAND |
||
1A.11,12 |
Direkte Steuern und Aufgliederung |
September 2006 |
2A.14 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen |
|
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
|
SPANIEN |
||
2A.7,19 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, davon: Transaktionen mit Finanzderivaten |
September 2006 |
FRANKREICH |
||
2A.14 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen |
September 2006 |
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.16 |
Schulden, Aufgliederung nach der teilnehmenden Fremdwährung, auf die die Schulden lauten |
|
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
|
3A.21,22,23,24,25 |
Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
3B.8,12,14 |
Schulden, die von einem staatlichen Teilsektor emittiert und von einem anderen staatlichen Teilsektor gehalten werden |
|
3B.15,17,18 |
Bestände an Schulden, die von staatlichen Teilsektoren emittiert werden, und Aufgliederung |
|
IRLAND |
||
2A.7,19 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, davon: Transaktionen mit Finanzderivaten |
September 2006 |
2A.14 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen |
|
2A.13,22 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten |
|
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
|
2B.1,2,3,4,5,6 |
Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert, Aufgliederung nach Instrument |
|
2B.7,8,9,10,11 |
Konsolidierungstransaktionen, Aufgliederung nach Instrument |
|
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
|
3A.23,25 |
Schulden, davon: mit variablem Zinssatz, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
3A.31 |
Schulden — Nullkuponanleihen |
|
3B.3,4,5,6 |
Konsolidierungselemente, Aufgliederung nach Instrument |
|
3B.15,17,18 |
Bestände an Schulden, die von staatlichen Teilsektoren emittiert werden, und Aufgliederung |
|
ITALIEN |
||
1A.23 |
Sozialleistungen |
September 2006 |
2A.7,19 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, davon: Transaktionen mit Finanzderivaten |
|
2A.13,22 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten |
|
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
LUXEMBURG |
||
2A.2 |
Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten |
September 2006 |
2A.3 |
Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten |
|
2A.11,12 |
Transaktionen mit Anteilsrechten und Aufgliederung |
|
2A.7,19 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, davon: Transaktionen mit Finanzderivaten |
|
2A.14 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen |
|
2A.13,22 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten |
|
2A.29,30,31 |
Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung |
|
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
|
3A.7,9,10,11 |
Von Gebietsansässigen gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.12,13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.21,22,23,24,25 |
Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
|
3A.31 |
Schulden — Nullkuponanleihen |
|
NIEDERLANDE |
||
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
September 2006 |
ÖSTERREICH |
||
2A.10,11,12 |
Transaktionen mit Anteilsrechten und Aufgliederung |
September 2006 |
2A.14 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen |
|
2A.25,26,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schuldtitel lauten |
|
2A.29,30,31 |
Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung |
|
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
|
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.15,16,17 |
Schulden, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schulden lauten |
|
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
|
3A.21,22,23,24,25 |
Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
|
3A.31 |
Schulden — Nullkuponanleihen |
|
3B.3,4,5,6 |
Konsolidierungselemente, Aufgliederung nach Instrument |
|
PORTUGAL |
||
1C.2,3 |
Konsumausgaben für den Individual- und Kollektivverbrauch |
September 2006 |
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
|
3A.21,22,23,24,25 |
Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
|
FINNLAND |
||
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
September 2006 |
2. Zurückliegende Daten (2)
Tabelle/Zeile |
Beschreibung der Zeitreihe |
Datenzeitspanne |
Erster Übermittlungszeitpunkt |
BELGIEN |
|||
2A.26,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Fremdwährung, auf die die Schuldtitel lauten |
1991—1996 |
September 2006 |
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
1991—1997 |
September 2006 |
DEUTSCHLAND |
|||
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
1991—1998 |
September 2006 |
GRIECHENLAND |
|||
1A.16,17 |
Sozialbeiträge und Aufgliederung |
1991—1994 |
September 2006 |
1A.40 |
Tatsächliche Sozialbeiträge |
||
1A.41 |
Monetäre Sozialleistungen |
||
1C.2,3 |
Konsumausgaben für den Individual- und Kollektivverbrauch |
||
1C.6 |
Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers |
||
2A.7,19 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, davon: Transaktionen mit Finanzderivaten |
1991—1994 |
September 2006 |
2A.13,22 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten |
||
2A.26,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Fremdwährung, auf die die Schuldtitel lauten |
1991—2000 |
September 2006 |
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
1991—1997 |
September 2006 |
3A.21,22,23,24,25 |
Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
||
FRANKREICH |
|||
2A.2 |
Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten |
1991—1994 |
September 2006 |
2A.3 |
Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten |
||
2A.4,5,6,7,8,9,10,11,12,13 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten, Aufgliederung nach Instrument |
||
2A.15,16,17,18,19,20,21,22 |
Transaktionen mit Verbindlichkeiten, Aufgliederung nach Instrument |
||
2A.23 |
Transaktionen mit Schuldtiteln |
||
2A.24 |
Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln |
||
2A.25,26,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schuldtitel lauten |
||
2A.29,30,31 |
Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung |
||
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
||
2A.33 |
Schuldenstandsänderung |
||
2B.1,2,3,4,5,6 |
Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert, Aufgliederung nach Instrument |
||
2B.7,8,9,10,11 |
Konsolidierungstransaktionen, Aufgliederung nach Instrument |
||
3A.1,2,3,4,5,6 |
Schulden, Aufgliederung nach Instrument |
||
3A.7,8,9,10,11 |
Von Gebietsansässigen gehaltene Schulden und Aufgliederung |
||
3A.12 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden |
||
3A.15,17 |
Schulden, Aufgliederung nach der Landeswährung und nicht teilnehmender Fremdwährung, auf die die Schulden lauten |
1991—2002 |
September 2006 |
3A.18,19 |
Schulden, Aufgliederung nach Ursprungslaufzeit |
1991—1994 |
September 2006 |
3A.26,27,28,29 |
Schulden (konsolidiert), Aufgliederung nach Emittenten |
||
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
||
3A.31 |
Schulden — Nullkuponanleihen |
||
3B.1 |
Schulden (nicht konsolidiert) |
||
3B.2,3,4,5,6 |
Konsolidierungselemente, Aufgliederung nach Instrument |
||
3B.7,11,13 |
Von staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden |
||
IRLAND |
|||
2A.4,5,6,7,8,9,10,11,12 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten, Aufgliederung nach Instrument |
1991—1997 |
September 2006 |
3B.1,2 |
Schulden (nicht konsolidiert) und Konsolidierungselemente |
1991—1992 |
September 2006 |
3B.8 |
Vom Zentralstaat emittierte Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden |
||
3B.12 |
Von Gemeinden emittierte Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden |
||
ITALIEN |
|||
2A.14 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene Steuern abzüglich kassenmäßige Steuereinnahmen |
1991—1994 |
September 2006 |
2A.26,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Fremdwährung, auf die die Schuldtitel lauten |
1991—1998 |
September 2006 |
LUXEMBURG |
|||
2A.25,26,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schuldtitel lauten |
1991—1995 |
September 2006 |
NIEDERLANDE |
|||
3A.21 |
Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr |
1991—1994 |
September 2006 |
3A.22 |
Schulden mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
||
ÖSTERREICH |
|||
2A.2 |
Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten |
1991—1999 |
September 2006 |
2A.3 |
Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten |
||
2A.4,5,6,7,8,9,13 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten, Aufgliederung nach Instrument |
||
2A.15,16,17,18,19,20,21,22 |
Transaktionen mit Verbindlichkeiten, Aufgliederung nach Instrument |
||
2A.23 |
Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) |
||
2A.24 |
Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln |
||
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
||
2B.1,2,3,4,5,6 |
Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert, Aufgliederung nach Instrument |
||
2B.7,8,9,10,11 |
Konsolidierungstransaktionen, Aufgliederung nach Instrument |
||
3A.7,8,9,10,11 |
Von Gebietsansässigen gehaltene Schulden und Aufgliederung |
1991—1994 |
September 2006 |
3A.12 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden |
||
3A.18,19 |
Schulden, Aufgliederung nach Ursprungslaufzeit |
||
PORTUGAL |
|||
2A.2 |
Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten |
1991—1994 |
September 2006 |
2A.3 |
Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten |
||
2A.4,5,6,7,8,9,10,11,12,13,14 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten, Aufgliederung nach Instrument |
||
2A.15,16,17,18,19,20,21,22 |
Transaktionen mit Verbindlichkeiten, Aufgliederung nach Instrument |
||
2A.23 |
Transaktionen mit Schuldtiteln |
||
2A.24 |
Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln |
||
2A.25,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Landeswährung und nicht teilnehmenden Fremdwährung, auf die die Schuldtitel lauten |
||
2A.26 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der teilnehmenden Fremdwährung, auf die die Schuldtitel lauten |
1991—1998 |
September 2006 |
2A.29,30,31 |
Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung |
1991—1994 |
September 2006 |
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
||
2A.33 |
Schuldenstandsänderung |
1991—1993 |
September 2006 |
2B.1,2,3,4,5,6 |
Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert, Aufgliederung nach Instrument |
1991—1994 |
September 2006 |
2B.7,8,9,10,11 |
Konsolidierungstransaktionen, Aufgliederung nach Instrument |
||
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
1991—1995 |
September 2006 |
3A.15,16,17 |
Schulden, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schulden lauten |
||
3B.1 |
Schulden (nicht konsolidiert) |
1991—1994 |
September 2006 |
3B.2,3,4,5,6 |
Konsolidierungselemente, Aufgliederung nach Instrument |
||
3B.7,11,13 |
Von staatlichen Teilsektoren emittierte Schulden und Aufgliederung |
||
3B.8,12,14 |
Schulden, die von einem staatlichen Teilsektor emittiert und von einem anderen staatlichen Teilsektor gehalten werden |
||
3B.15,17,18 |
Bestände an Schulden, die von staatlichen Teilsektoren emittiert werden, und Aufgliederung |
(1) Ausnahmeregelungen für aktuelle und zurückliegende Daten, wenn aktuelle Daten nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ausnahmeregelungen für zurückliegende Daten, wenn aktuelle Daten nicht zur Verfügung stehen.
29.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/107 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 11. März 2005
zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank
(EZB/2005/6)
(2005/328/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2000/1 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) legt unter anderem die für solche Geschäfte zu verwendende Rechtsdokumentation fest. |
(2) |
Im Jahr 2004 veröffentlichte die Bankenvereinigung der Europäischen Union (Fédération Bancaire Européenne) (FBE) eine überarbeitete Ausgabe des Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte. Die EZB hält es für zweckdienlich, den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für folgende Geschäfte zu verwenden: i) sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB (einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften) mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (England und Wales, Nordirland und Schottland) oder Schweiz und ii) sämtliche Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz. |
(3) |
Anhang 3 der Leitlinie EZB/2000/1 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für die im zweiten Erwägungsgrund beschriebenen Geschäfte mit den dort genannten Vertragspartnern verwendet wird. Artikel 3 der Leitlinie sollte somit geändert werden, um Folgendes zu berücksichtigen: i) dass es nicht notwendig ist, Anhang 1 der Leitlinie auf Geschäfte anzuwenden, die mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) dokumentiert werden, und ii) dass die EZB beschlossen hat, den EZB-Aufrechnungsvertrag nicht mehr bei Vertragspartnern zu verwenden, bei denen sie den FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) verwendet und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz. |
(4) |
Darüber hinaus sind zwei geringfügige Änderungen des Anhangs 1 der Leitlinie EZB/2000/1 erforderlich. |
(5) |
Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2000/1 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jedem Rahmenvertrag, mit Ausnahme des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004), nach dem besicherte Geschäfte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Arten von Pensionsgeschäften) oder Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB durchgeführt werden, wird ein Dokument in der Form des Anhangs 1 dieser Leitlinie beigefügt, das integraler Bestandteil des Rahmenvertrags ist.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Mit allen Vertragspartnern muss ein Aufrechnungsvertrag in der Form einer der vertraglichen Vereinbarungen bestehen, die dieser Leitlinie in Anhang 2 beigefügt sind; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“ |
3. |
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang 3 erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie. |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Leitlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. März 2005.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2002/6 (ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 14).
ANHANG
„ANHANG 3
Rahmenverträge für besicherte Geschäfte, Geschäfte mit OTC-Derivaten und Einlagengeschäfte
1. |
Sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB (einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften) werden mittels folgender Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert:
|
2. |
Sämtliche Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB werden mittels folgender Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert:
|
3. |
Sämtliche Einlagengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die gemäß Absatz 1 für besicherte Geschäfte und/oder gemäß Absatz 2 für Geschäfte mit OTC-Derivaten zugelassen und in einem der folgenden Länder ansässig sind, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) in seiner jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“ |