ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 103

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
22. April 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 613/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 614/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 615/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 616/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 617/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 22. April 2005 geltenden Zölle

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 618/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 619/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 620/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 487/2005

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 621/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 622/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 623/2005 der Kommission vom 21. April 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 624/2005 der Kommission vom 21. April 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

31

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über eine Beihilferegelung, die Italien zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben in der Provinz Campobasso durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1634)

32

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. April 2005 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Spanien, Griechenland, Frankreich, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1210)

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 101 vom 21.4.2005)

41

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003)

41

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 613/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. April 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

137,4

204

94,1

212

118,7

624

101,8

999

113,0

0707 00 05

052

137,4

204

62,7

999

101,1

0709 90 70

052

103,5

204

37,2

999

70,4

0805 10 20

052

50,4

204

45,1

212

58,1

220

48,6

400

48,2

624

58,4

999

51,5

0805 50 10

052

50,4

388

70,6

400

60,0

528

62,3

624

65,8

999

61,8

0808 10 80

388

90,8

400

138,4

404

127,8

508

66,9

512

63,3

524

46,1

528

66,3

720

78,6

804

103,1

999

86,8

0808 20 50

388

82,5

512

62,5

528

64,9

720

32,9

999

60,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 614/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 65 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen dieser Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die litauische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

(1)   Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 65 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (4), der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.

(2)   Die Lagerorte der in Absatz 1 genannten Menge Weichweizen sind in Anhang I angegeben.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereichten Angeboten dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 28. April 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 5. Mai 2005.

Die letzte Teilausschreibung endet am 23. Juni 2005, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der litauischen Interventionsstelle einzureichen:

The Lithuanian Agricultural and Food Products Market Regulation Agency

L. Stuokos-Guceviciaus Str. 9-12,

Vilnius, Lithuania

Tel.: (370-5) 268 50 49

Fax: (370-5) 268 50 61

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl;

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt;

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6) und

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen,

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Getreides, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang III.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die litauische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang IV zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2045/2004 (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.


ANHANG I

(Tonnen)

Lagerort

Menge

Alytus, Jonava, Joniškis, Kretinga, Pakruojis, Panevėžys, Rokiškis, Šiauliai, Vievis

65 000


ANHANG II

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 614/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:

Partiennummer

Menge (Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifische Gewicht

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 10

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 614/2005

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 614/2005

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 614/2005

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 614/2005

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 614/2005

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 614/2005

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 614/2005

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 614/2005

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 614/2005

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 614/2005

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 614/2005

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 614/2005/EK rendelet

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 614/2005

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 614/2005

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 614/2005

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 614/2005

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 614/2005

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 614/2005

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 614/2005.


ANHANG IV

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der litauischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 614/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge (Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI — Referat D-2:

Telefax: (32-2) 292 10 34.

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 615/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 65 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen dieser Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage der Slowakei sollte diese Bestimmung angewandt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die slowakische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

(1)   Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 65 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (4), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.

(2)   Die Lagerorte der in Absatz 1 genannten Menge Weichweizen sind in Anhang I angegeben.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgelegten Betrag vergütet.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereichten Angeboten dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 28. April 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 5. Mai 2005.

Die letzte Teilausschreibung endet am 23. Juni 2005, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei der slowakischen Interventionsstelle einzureichen:

Pôdohospodárska platobná agentúra oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Tel.: 421-2-58243271

Fax: 421-2-58243362

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6) und

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen,

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Getreides, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang III.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die slowakische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang IV zu übermitteln.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2045/2004 (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.


ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Menge

Vel’ké Ripňany, Lučenec, Rimavská Sobota, Senica, Bytčica, Malacky, Galanta-nové silo l, Tornal’a, Sered’, Želiezovce, Marcelová, Dvory n/Žitavou, Gbelce, Vel’ké Bedzany, Nedanovce, Podunajské Biskupice, Jesenské, Senec, Piešt’any, Lužianky, Malé Straciny

65 000


ANHANG II

Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 615/2005)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:

Partiennummer

Menge (Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifische Gewicht kg/hl

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Anderes


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 10

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 615/2005

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 615/2005

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 615/2005

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 615/2005

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 615/2005

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 615/2005

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 615/2005

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 615/2005

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 615/2005

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 615/2005

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 615/2005

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 615/2005/EK rendelet

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 615/2005

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 615/2005

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 615/2005

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 615/2005

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 615/2005

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 615/2005

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 615/2005.


ANHANG IV

Formular (1)

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 615/2005)

1

2

3

4

5

6

7

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Menge (Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge (+)

Abschläge (–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten

(EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI — Referat D-2:

Telefax: (32-2) 292 10 34.

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 616/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) ist ein Verfahren vorgesehen, um im Wege der öffentlichen Versteigerung Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft abzusetzen. Um für solchen Alkohol das höchste Preisangebot eines Bieters erzielen zu können, sollte das Verfahren der öffentlichen Versteigerung durch ein Ausschreibungsverfahren ersetzt werden.

(2)

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, beim Absatz von Weinalkohol für verschiedene Verwendungszwecke nach denselben Modalitäten zu verfahren, dabei jedoch den für jede Verwendung oder endgültige Zweckbestimmung des Alkohols notwendigen Merkmalen Rechnung zu tragen.

(3)

Um sicherzustellen, dass der Alkohol für die Herstellung von Bioethanol verwendet wird, lassen die Mitgliedstaaten Unternehmen zu, die ihrer Meinung nach in Betracht kommen. Dabei legen sie deren Betriebskapazität, die Anlagen für die Alkoholverarbeitung, die Jahresverarbeitungskapazität sowie die von den Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Endkäufers ausgestellte Bescheinigung zugrunde, der zufolge dieser den Alkohol nur zur Bioethanolerzeugung und das Bioethanol nur als Kraftstoff verwendet.

(4)

Es empfiehlt sich, vierteljährlich Ausschreibungen vorzunehmen, um einerseits den Absatz des von den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten gelagerten Alkohols sicherzustellen und andererseits in gewissem Maße die Belieferung der in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Unternehmen zu gewährleisten, die Alkohol im Kraftstoffsektor verwenden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten am Ende jedes Monats Angaben übermitteln zu den im Vormonat destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein sowie den Alkoholmengen, aufgeschlüsselt nach neutralem Alkohol, Rohalkohol und Branntwein.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 92 bis 94 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 92

Eröffnung der Ausschreibung

(1)   Die Kommission kann jedes Vierteljahr nach dem Verfahren gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine oder mehrere Ausschreibungen für die ausschließliche Verwendung in der Gemeinschaft als Bioethanol im Kraftstoffsektor eröffnen.

Im Rahmen jeder Ausschreibung darf eine Alkoholmenge von höchstens 700 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol zugeschlagen werden.

(2)   Der Alkohol wird in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen zugeschlagen und muss im Kraftstoffsektor verwendet werden.

Zu diesem Zweck lassen die Mitgliedstaaten Unternehmen zu, die ihrer Meinung nach in Betracht kommen und die einen Antrag gestellt haben, der folgende Unterlagen und Angaben enthält:

a)

Erklärung des Unternehmens, wonach es fähig ist, jährlich mindestens 50 000 Hektoliter Alkohol zu verwenden;

b)

Geschäftssitz des Unternehmens;

c)

Unternehmensstandort und Kopie der Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe der jährlichen Verarbeitungskapazität;

d)

Kopie der von den einzelstaatlichen Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen für diese Anlagen und

e)

Bescheinigung der Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats jedes Endkäufers, wonach dieser in der Lage ist, den Alkohol nur zur Herstellung von Bioethanol zu verwenden, und wonach das Bioethanol nur im Kraftstoffsektor verwendet wird.

(3)   Die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft.

(4)   Die Unternehmen, die am 1. März 2005 eine Zulassung der Kommission haben, gelten als zugelassene Unternehmen im Sinne dieser Verordnung.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Neuzulassung oder jeden Zulassungsentzug mit.

(6)   Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Unternehmen.

Artikel 93

Bekanntmachung der Ausschreibung

Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Bekanntmachung betrifft:

a)

die besonderen Bedingungen der Ausschreibung sowie die Namen und Anschriften der zuständigen Interventionsstellen;

b)

die ausgeschriebene Alkoholmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c)

die Partien;

d)

die Zahlungsbedingungen;

e)

die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;

f)

die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 4 und der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 94c Absatz 3.

Artikel 94

Angebotsbedingungen

(1)   Jeder Bieter darf je Partie nur ein Angebot einreichen. Reicht ein Bieter mehrere Angebote für eine Partie ein, so sind alle Angebote ungültig.

(2)   Um berücksichtigt zu werden, müssen in dem Angebot der Mitgliedstaat der Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols genannt und die Verpflichtung des Bieters enthalten sein, sich an diese Zweckbestimmung zu halten.

(3)   Das Angebot muss bei der zuständigen Interventionsstelle des jeweiligen Mitgliedstaats spätestens bis 12.00 Uhr Brüsseler Zeit an dem in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Schlusstermin für die Angebotsabgabe eingehen.

(4)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht wird, dass der Bieter bei der zuständigen Interventionsstelle für die gesamte ausgeschriebene Partie eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat.

Zu diesem Zweck bescheinigt jede zuständige Interventionsstelle den Bietern unverzüglich die Leistung der Teilnahmesicherheit für die Mengen, mit denen sie jeweils befasst ist.

(5)   Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Bezug auf die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung.

Artikel 94a

Auskünfte zu den Angeboten

Die zuständige Interventionsstelle legt der Kommission binnen zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist, eine Aufstellung vor, die anonym zu jedem eingegangenen Angebot folgende Angaben enthält:

a)

die gebotenen Preise,

b)

die gewünschten Partien,

c)

die endgültige Zweckbestimmung des Alkohols.

Artikel 94b

Annahme oder Ablehnung der Angebote

(1)   Aufgrund der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb kürzester Zeit, die Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

(2)   Bei Annahme der Angebote erteilt die Kommission dem günstigsten Angebot je Partie den Zuschlag; bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag für die betreffende Menge durch Losentscheid.

(3)   Die Kommission teilt die nach diesem Artikel getroffenen Beschlüsse lediglich den Mitgliedstaaten und den Interventionsstellen mit, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, für den ein Angebot angenommen wurde.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 94c

Zuschlagserklärung

(1)   Die Interventionsstelle teilt jedem Bieter unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mit, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

(2)   Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 stellt die Interventionsstelle für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung aus, die bescheinigt, dass sein Angebot berücksichtigt wurde.

(3)   Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 weist jeder Zuschlagsempfänger nach, dass er bei der zuständigen Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat, um zu gewährleisten, dass der gesamte zugeschlagene Alkohol für den in seinem Angebot vorgesehenen Zweck verwendet wird.

Artikel 94d

Übernahme des Alkohols

(1)   Die Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, und der Zuschlagsempfänger einigen sich auf einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols.

(2)   Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der betreffenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 Hektoliter Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

Außer für die letzte Abholung in jedem Mitgliedstaat wird für eine Menge von mindestens 2 500 Hektolitern ein Übernahmeschein ausgestellt.

In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muss. Die Übernahmefrist darf acht Tage ab der Ausstellung des Übernahmescheins nicht überschreiten. Gilt der Übernahmeschein jedoch für mehr als 25 000 Hektoliter, so kann diese Frist mehr als acht, höchstens jedoch 15 Tage betragen.

(3)   Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, geht zu dem auf diesem Schein angegebenen Zeitpunkt, der nicht später als acht Tage nach Ausstellung des Scheins liegen darf, auf den Zuschlagsempfänger über; die betreffenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Diebstahls-, Verlust- oder Vernichtungsrisiko sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.

(4)   Die Übernahme des Alkohols muss sechs Monate nach dem Datum des Empfangs der Mitteilung abgeschlossen sein.

(5)   Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muss binnen zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.“

2.

Artikel 97 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn es schriftlich eingereicht wird und neben den Angaben gemäß den Unterabschnitten I, II oder III folgende Angaben enthält:“

3.

Artikel 98 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und bis zum Ablauf der dort genannten Angebotsfrist kann jeder Interessent gegen Zahlung von 10 EUR/Liter Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Dabei darf die jedem Interessenten gelieferte Menge fünf Liter je Behältnis nicht überschreiten.

(2)   Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Bieter oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen Proben des zugeschlagenen Alkohols erhalten.

Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Bieter, dem gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 ein Ersatz vorgeschlagen wurde, Proben von dem ersatzweise vorgeschlagenen Alkohol erhalten.

Diese Proben sind bei der Interventionsstelle gegen Zahlung von 10 EUR/Liter erhältlich, wobei die Menge auf fünf Liter je Behältnis begrenzt ist.“

4.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:

„c)

Bei Alkohol, der für eine neue industrielle Verwendung im Wege von Ausschreibungen zugeschlagen wurde, die der Verwendung von Bioethanol im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft dienen, und der vor der vorgesehenen Endverwendung rektifiziert werden muss, gilt die zweckentsprechende Verwendung des übernommenen Alkohols als vollständig, wenn mindestens 90 % der im Rahmen einer Ausschreibung übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden.

Der Zuschlagsempfänger, der sich zum Ankauf des Alkohols bereit erklärt hat, unterrichtet die Interventionsstelle über die Menge, die Zweckbestimmung und die Verwendung der bei der Rektifizierung erhaltenen Erzeugnisse.

Die Verluste dürfen die unter Buchstabe b aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen.“

5.

Artikel 103 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bezüglich der Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten am Ende jedes Monats Folgendes mit:

a)

die im Vormonat destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein;

b)

die Alkoholmengen, aufgeschlüsselt nach neutralem Alkohol, Rohalkohol und Branntwein:

die im Vormonat erzeugt wurden,

die von den Interventionsstellen im Vormonat übernommen wurden,

die von den Interventionsstellen im Vormonat abgesetzt wurden, sowie der ausgeführte Anteil dieser Mengen und die angewendeten Verkaufspreise,

die sich am Ende des Vormonats im Besitz der Interventionsstellen befanden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61).


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 22. April 2005 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 595/2005 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2005 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 595/2005 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 22.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 22. April 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

34,66

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

52,57

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

52,57

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

34,66


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.4.2005—20.4.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

108,04 (3)

63,21

158,82

148,82

128,82

84,48

Golf-Prämie (EUR/t)

11,93

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

25,13

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 32,14 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 42,17 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 618/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde, anzuwenden ist. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach den Verfahren A1 und B festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Verfahren A1 sind die Erstattungssätze, der Zeitraum für die Beantragung der Erstattung und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt. Für das Verfahren B sind die indikativen Erstattungssätze, der Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Verfahren A1

Zeitraum der Erstattungsbeantragung: 7.5.2005—23.6.2005

Verfahren B

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge: 14.5.2005—30.6.2005

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

Indikativer Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

0702 00 00 9100

F08

35

 

35

20 000

0805 10 20 9100

A00

35

 

35

20 000

0805 50 10 9100

A00

60

 

60

20 000

0808 10 80 9100

F09

36

 

36

66 667


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

F04

:

Hongkong SAR, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica und Japan.

F08

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme Bulgariens.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm al Qaiwan, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme Südafrikas;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


22.4.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 619/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 15. bis 21. April 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 eingereichten Angebote wird auf 28,49 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 141 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 35.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


22.4.2005   

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L 103/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 620/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 487/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 15. bis 21. April 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 487/2005 eingereichten Angebote wird auf 27,99 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 32 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 6.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


22.4.2005   

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L 103/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 621/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 15. bis 21. April 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 eingereichten Angebote auf 5,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 622/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. April 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

6,85

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

6,40

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

5,90

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

5,45

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

5,10

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


22.4.2005   

DE

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L 103/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 623/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 15. bis 21. April 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote auf 16,50 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


22.4.2005   

DE

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L 103/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 624/2005 DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 vom 15. bis 21. April 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2004

über eine Beihilferegelung, die Italien zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben in der Provinz Campobasso durchführen will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1634)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2005/319/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 29. November 2000, eingegangen am 30. November 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses Campobasso vom 29. Dezember 1999 notifiziert.

(2)

Mit Schreiben vom 8. Februar 2001, eingegangen am 12. Februar 2001, vom 21. Februar 2001, eingegangen am 28. Februar 2001, vom 12. Juni 2001, eingegangen am 14. Juni 2001, und vom 11. September 2001, eingegangen am 13. September 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ergänzende Informationen übermittelt, die bei den italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. Januar 2001, vom 26. April 2001 und vom 7. August 2001 angefordert worden waren.

(3)

Mit Schreiben vom 13. November 2001 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilferegelung das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der betreffenden Beihilferegelung Stellung zu nehmen.

(5)

Die italienischen Behörden haben sich zu der Beihilferegelung nicht geäußert. Die Kommission hat auch von den anderen Beteiligten keine Stellungnahme erhalten.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Die Beihilferegelung

(6)

Der Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses sieht Beihilfen in Form von vergünstigten Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 20 Mio. ITL (10 329 EUR) zu einem Zinssatz von 2 % für folgende Zwecke vor:

Anpassung der Tierhaltungsbetriebe an die tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 54 vom 14. Januar 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/EWG für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis,

Verbesserung der Sicherheits- und des Gesundheitsschutzbedingungen am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des Legislativdekrets Nr. 626 vom 19. September 1994 und seinen späteren Änderungen zur Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG, 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG, 90/394/EWG, 90/679/EWG, 93/88/EWG, 97/42/EG und 1999/38/EG zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an Arbeitsstätten,

Anpassung an die Kontrollvorschriften für Lebensmittel gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 155 vom 26. Mai 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 93/43/EWG und 96/3/EG über Lebensmittelhygiene.

(7)

Bei dieser Beihilferegelung können insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:

Arbeiten zur Errichtung und/oder zur Anpassung von Einrichtungen zur Güllebehandlung,

Arbeiten zur Errichtung und/oder zur Anpassung von Einrichtungen zur Sammlung und Haltbarmachung von Milch,

Arbeiten zur Errichtung und/oder zur Anpassung elektrischer Anlagen,

Arbeiten zum Bau und/oder zur Anpassung von Sanitäreinrichtungen,

Arbeiten zum Bau und/oder zur Anpassung von Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere,

Arbeiten zum Bau und/oder zur Anpassung von Einrichtungen zur Lagerung und Haltbarmachung von Lebensmitteln,

Ersetzung von unhygienischem Baumaterial durch hygienischere Materialien.

(8)

Im Rahmen dieser Ausgabenposten deckt die Beihilfe Planung, Ausführung und Kauf des Materials sowie „sonstige Kosten“ (im Text mit dem Ausdruck „et cetera“ umschrieben).

(9)

Die Beihilfehöchstintensität entspricht den Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (2).

(10)

Begünstigte der Beihilfe sind bei der Handelskammer von Campobasso eingetragene Haupterwerbslandwirte und deren Zusammenschlüsse.

(11)

Für die Finanzierung der Beihilfen sind 150 Mio. ITL (77 468 EUR) vorgesehen. Die Laufzeit der Beihilfe endet, wenn die bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.

(12)

Die in dem Beschluss vorgesehenen Beihilfen sind nicht mit anderen, für dieselben Ziele vorgesehenen Beihilfen kumulierbar. Zu diesem Zweck muss der Begünstigte eine Erklärung unterschreiben, mit der er sich verpflichtet, keine anderen Beihilfen für dieselbe Maßnahme zu beantragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird in regelmäßigen Abständen geprüft.

2.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission

(13)

Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Diese Zweifel betrafen Folgendes:

A.   Art der unter die Beihilferegelung fallenden Investitionen

(14)

Nach den Auskünften, die die italienischen Behörden vor Einleitung des Verfahrens übermittelt haben, entsprach die höchstzulässige Beihilfeintensität den Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die mit Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben übereinstimmen. Außerdem haben die italienischen Behörden auf die Maßnahme 4.9 des regionalen operationellen Programms verwiesen, das sich ausschließlich auf Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben bezieht.

(15)

Unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte und des Verweises auf das operationelle Programm würden die betreffenden Beihilfesätze somit 50 % in benachteiligten und 40 % in den sonstigen Gebieten betragen, wobei diese Sätze bei Junglandwirten jeweils um fünf Prozentpunkte angehoben werden können.

(16)

Die betreffenden Beihilfen lassen sich drei Ziffern des Gemeinschaftsrahmens zuordnen:

Ziffer 4.1 betreffend die Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;

Ziffer 4.2 betreffend die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen (eine Anwendung der unter dieser Ziffer festgelegten Bestimmungen lässt sich nicht ausschließen, weil es sich bei den Beihilfebegünstigten nach Auskunft der italienischen Behörden um Landwirte handelt, die nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2135 des italienischen Codice civile „im Haupterwerb Ackerbau, Forstwirtschaft, Tierhaltung und damit zusammenhängende Tätigkeiten“ betreiben, wobei letztgenannte Tätigkeiten auch die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen beinhalten können);

Ziffer 4.3 betreffend die Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb, in der auf die Ziffern 4.1 und 4.2 verwiesen wird.

(17)

Mit Schreiben vom 7. August 2001 haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden aufgefordert, ausführlich zu erläutern, inwieweit die genannten Punkte bei den jeweiligen Gruppen von Begünstigten eingehalten werden. Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom 11. September 2001 jedoch lediglich erklärt, die Vorschriften und Bestimmungen der Gemeinschaft würden nicht außer Acht gelassen und die Region wende, um für deren genauere Einhaltung zu sorgen, dasselbe Verfahren an, das auch bei der Verwaltung der Mittel des EAGFL-Ausrichtung zur Anwendung komme.

(18)

Angesichts dieser Antwort hatte die Kommission Zweifel an der Einhaltung der genannten Ziffern des Gemeinschaftsrahmens.

B.   Charakter und Finanzierungsanteil bestimmter zuschussfähiger Ausgaben

(19)

Zwar ist einerseits davon auszugehen, dass die Beihilfesätze unabhängig von der einschlägigen Ziffer des Gemeinschaftsrahmens eingehalten werden, da bezüglich der Bestimmungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Molise zu den Ziel-1-Regionen zählt und somit einen Beihilfesatz von 50 % anwenden, der in der ursprünglichen Notifizierung der italienischen Behörden auch nicht überschritten wird; andererseits wurde der Anteil der Planungskosten an den zuschussfähigen Ausgaben, der im Gemeinschaftsrahmen auf 12 % der sonstigen zuschussfähigen Ausgaben begrenzt ist, nicht präzisiert.

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens war es unmöglich, den Charakter bestimmter Kosten, die in der Notifizierung mit „et cetera“ umschrieben waren, festzustellen.

(20)

Daher ließ sich nicht ausschließen, dass einige unter diese Kategorie fallende Ausgaben nicht zuschussfähig sind und die diesbezüglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen darstellen.

C.   Einhaltung der Kriterien für die Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Mindestvorschriften im Bereich Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz

(21)

In den Ziffern 4.1 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens ist festgelegt, dass die begünstigten Betriebe auf Basis der Bewertung ihrer Zukunftschancen als lebensfähig eingestuft werden und die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz erfüllen müssen. Außerdem können Beihilfen nur für solche Erzeugnisse gewährt werden, für die auf den Märkten normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Die Frage der Absatzmöglichkeiten bereitet keine Probleme, da in dem von der Kommission genehmigten regionalen operationellen Programm, auf das sich das Vorhaben bezieht, hierfür genaue Kriterien festgelegt wurden.

(22)

Bezüglich der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit haben die italienischen Behörden auf die Maßnahme 4.9 des von der Kommission genehmigten regionalen operationellen Programms verwiesen, in dem wiederum hinsichtlich der Kriterien auf die Ergänzung zur Programmplanung verwiesen wird. Bei der Prüfung dieses Dokuments ergab sich, dass als Indikatoren der Bruttoertrag und die im Betrieb beschäftigten Arbeitskrafteinheiten herangezogen werden. Um wirtschaftlich lebensfähig zu sein, musste der Betrieb einen Bruttoertrag vorweisen, der je nach Gebiet vier bis sechs „wirtschaftliche Einheiten des Bruttoeinkommens“ beträgt und mindestens eine Arbeitskräfteeinheit beschäftigen. Dieses Bewertungskriterium ist recht ungenau, denn mit den vorliegenden Informationen ließ sich nicht feststellen, was unter einer „wirtschaftlichen Einheit des Bruttoeinkommens“ zu verstehen ist. Außerdem spiegelt die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitskrafteinheiten nicht unbedingt dessen Lebensfähigkeit wider. Daher hatte die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Einhaltung der Kriterien für die Lebensfähigkeit der Begünstigten.

(23)

Bezüglich der Einhaltung der Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfen der Finanzierung von Arbeiten gemäß den zur Umsetzung der Richtlinien erlassenen Dekreten dienen sollten, die in der Ergänzung zur Programmplanung zu den Mindestanforderungen zählen, die die landwirtschaftlichen Betriebe für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des regionalen operationellen Programms erfüllen mussten.

(24)

Nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen müssen die landwirtschaftlichen Betriebe die genannten Mindestanforderungen erfüllen, um Beihilfen zu erhalten. Sofern die Investitionen dazu dienen, die neu eingeführten Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, können nach Ziffer 4.1.1.3 Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen gewährt werden. Im gleichen Punkt ist auch festgelegt, dass in diesem Fall gegebenenfalls der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (4) festgelegte Zeitraum zu beachten ist.

(25)

Mit Schreiben vom 7. August 2001 hat die Kommission die italienischen Behörden gefragt, welche neuen Anforderungen gegebenenfalls noch eingeführt würden und wie viel Zeit bis zu deren Anwendung vorgesehen sei. In ihrer Antwort haben die italienischen Behörden erklärt, sie hätten ein Gutachten angefordert, um die Einhaltung der in den gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen zu prüfen.

(26)

Mit dieser Auskunft waren die Fragen der Kommission aber nicht beantwortet, da sich nicht feststellen ließ, welche neuen Anforderungen noch eingeführt werden konnten und wie viel Zeit bis zu deren Anwendung vergehen würde. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens konnte die Kommission also nicht ausschließen, dass die geplanten Beihilfen ausschließlich zur Finanzierung der Anpassung an Vorschriften gewährt würden, die bereits hätten angewandt werden müssen und die zu den Mindestanforderungen gehörten, die die landwirtschaftlichen Betriebe erfüllen müssen, um überhaupt für die Beihilfen infrage zu kommen. Die Gewährung einer Beihilfe an einen Betrieb, der gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt, kann aber nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(27)

Aus diesen Gründen hatte die Kommission Zweifel an der Einhaltung der im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz und somit auch an der Zuschussfähigkeit der betreffenden Ausgaben und der Beihilfefähigkeit der Begünstigten selbst.

D.   Rückwirkende Gewährung von Beihilfen

(28)

Die Kommissionsdienststellen haben die italienischen Behörden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die in dem genannten Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gemäß Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens nicht rückwirkend gewährt werden, und sich zu verpflichten, die Beihilfen erst nach Genehmigung der Beihilferegelung durch die Kommission und nicht für Tätigkeiten oder Arbeiten zu gewähren, die eingeleitet wurden, bevor der Begünstigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dieser von den zuständigen Behörden verbindlich angenommen wurde.

(29)

Aus den Auskünften der italienischen Behörden geht hervor, dass bisher noch keine Beihilfe gewährt wurde und auch nicht gewährt wird, bevor die Kommission die Regelung genehmigt hat; allerdings enthält die letzte Antwort der italienischen Behörden nicht die geforderte Zusicherung, keine Beihilfen für Arbeiten zu gewähren, die bereits aufgenommen wurden, bevor der Beihilfeantrag vom Begünstigten eingereicht und von den Behörden verbindlich angenommen wurde. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens konnte die Kommission also nicht ausschließen, dass im Rahmen der Regelung Beihilfen rückwirkend und somit ohne Anreizwirkung gewährt wurden. Auch deshalb hat die Kommission Zweifel, dass die geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

III.   VON ITALIEN UND VON DRITTEN VORGELEGTE STELLUNGNAHMEN

(30)

Italien hat den Kommissionsdienststellen nach Ergehen des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine Stellungnahmen zu den fraglichen Beihilfen übermittelt. Die Kommission hat auch keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten.

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(31)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(32)

Die betreffenden Maßnahmen entsprechen insofern dieser Definition, als sie bestimmte Produktionszweige (landwirtschaftliche Grunderzeugung, da die Investitionen auf der Ebene der Primärerzeugung getätigt werden) fördern und wegen der breiten Produktpalette, auf die sie sich beziehen, den Handel beeinträchtigen können (so belief sich z. B. für Italien im Jahr 1998 das Importvolumen auf 15 222 Mrd. ECU und das Exportvolumen auf 9 679 Mrd. ECU; im selben Jahr lag in der EU insgesamt das Importvolumen bei 128 256 Mrd. ECU und das Exportvolumen bei 132 458 Mrd. ECU).

(33)

Die betreffende Maßnahme entspricht also der Definition von staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(34)

Das Verbot staatlicher Beihilfen gilt nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall kommen jedoch die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag eindeutig nicht zur Anwendung und wurden im Übrigen von den italienischen Behörden auch nicht geltend gemacht.

(35)

Auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag kann nicht angewandt werden, weil die Beihilfe nicht dazu dient, die wirtschaftliche Entwicklung in Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung zu fördern.

(36)

Zu Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag ist anzumerken, dass die fragliche Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des Mitgliedstaats zu beheben.

(37)

Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag angeht, so betrifft die vorliegende Beihilfe keines der Ziele, die in dieser Bestimmung genannt sind.

(38)

Angesichts des Charakters der betreffenden Maßnahme käme lediglich die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag infrage, der zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

2.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(39)

Der vorliegende Beschluss muss anhand des Gemeinschaftsrahmens geprüft werden, da er drauf abzielt, im Agrarsektor eine Regelung zur Investitionshilfe einzurichten und er von den italienischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorschriftsmäßig notifiziert wurde.

(40)

Nach Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens gilt dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für neue staatliche Beihilfen im Agrarsektor einschließlich derer, die der Kommission notifiziert wurden, über die sie aber noch entschieden hat.

(41)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (5) kann im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil sich mit den vorliegenden Angaben zu den Begünstigten nicht in jedem Fall feststellen lässt, ob die Beihilfe für kleine oder mittlere Unternehmen bestimmt ist, für die die genannte Verordnung gilt (6).

(42)

Nach Auskunft der italienischen Behörden entsprechen die zulässigen Beihilfehöchstsätze den Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die ihrerseits mit denen übereinstimmen, die in Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens festgelegt sind. Außerdem haben die italienischen Behörden auf die Maßnahme 4.9 des regionalen operationellen Programms verwiesen, die ausschließlich Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben betreffen.

(43)

Unter Berücksichtigung dieser Angaben und des Verweises würden folgende Beihilfesätze gelten: 50 % in benachteiligten, 40 % in den übrigen Gebieten, in beiden Fällen mit einer Anhebung um jeweils 5 Prozentpunkte, wenn die Investitionen von Junglandwirten getätigt werden.

(44)

Die Beihilfen können allerdings für drei Arten von Investitionen gewährt werden, wobei die Voraussetzungen für deren Genehmigung in drei unterschiedlichen Ziffern des Gemeinschaftsrahmens festgelegt sind:

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Ziffer 4.1);

Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ziffer 4.2);

Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb (Ziffer 4.3, die einen Verweis auf die Ziffern 4.1 und 4.2 enthält).

(45)

Gemäß Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens gelten für die Beihilfen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben folgende Bedingungen:

a)

Mit der Investition wird mindestens eines der folgenden Ziele verfolgt: Verringerung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Steigerung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und der Tierschutznormen oder Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb.

b)

Die Beihilfeintensität ist auf 40 % (in benachteiligten Gebieten 50 %) begrenzt. Sofern es sich um Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung handelt, kann der Beihilfesatz auf 45 % bzw. 55 % angehoben werden.

c)

Investitionsbeihilfen werden nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz zu erfüllen.

d)

Für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt.

e)

Als zuschussfähige Ausgaben kommen infrage: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; neue Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware; allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben; Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich Rechtskosten, Steuern und Kosten grundbuchlicher Eintragungen.

f)

Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf nicht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgesetzten Höchstbeträge für Investitionsbeihilfen überschreiten.

(46)

Gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens gelten für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse folgende Bedingungen:

a)

Die Lebensfähigkeit der begünstigten Betriebe muss aufgrund einer Bewertung ihrer Aussichten belegt sein.

b)

Die Betriebe müssen die an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz gestellten Mindestanforderungen erfüllen. Werden die Investitionen jedoch getätigt, um kürzlich eingeführte Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen, so können Beihilfen zu diesem Zweck gewährt werden.

c)

Der Beihilfesatz darf 50 % der zuschussfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen und 40 % in anderen Regionen nicht überschreiten.

d)

Als zuschussfähige Ausgaben gelten Errichtung, Erwerb und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich Computersoftware, allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben; Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich Rechtskosten, Steuern und Kosten grundbuchlicher Eintragungen.

e)

Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen.

f)

Investitionsbeihilfen zur Deckung zuschussfähiger Ausgaben, die 25 Mio. EUR überschreiten, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren.

(47)

Gemäß Ziffer 4.3 wird die Vereinbarkeit der Beihilfen für Investitionen zur Förderung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der Grundlage von Ziffer 4.1 bewertet, wenn die zuschussfähigen Gesamtausgaben die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Bei Überschreiten dieser Beträge werden die Beihilfen hingegen gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens bewertet.

(48)

Aus der Beschreibung geht eindeutig hervor, dass — abgesehen von der Feststellung des Charakters der in dem genannten Beschluss vorgesehenen Investitionshilfen — die Behörden für die Einhaltung zahlreicher oben aufgeführter Auflagen des Gemeinschaftsrahmens, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt sichergestellt werden soll, keine Gewähr bieten; hierbei sind folgende Punkte zu nennen:

a)

Angabe des Charakters der zuschussfähigen Ausgaben, die mit dem Ausdruck „et cetera“ umschrieben wurden, und Gewähr für die Einhaltung der Obergrenze von 12 % der anderen zuschussfähigen Ausgaben für die Planung;

b)

Einhaltung der Kriterien für die Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Begünstigten;

c)

Einhaltung der Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz durch die Begünstigten;

d)

Ausschluss der Möglichkeit von rückwirkend gewährten Beihilfen ohne Anreizwirkung im Rahmen der Regelung.

(49)

Außerdem haben die italienischen Behörden zu der Aufforderung der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 13. November 2001 weder Stellung genommen noch ergänzende Informationen übermittelt.

(50)

Die Kommission hat also zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine ergänzenden Auskünfte erhalten, die geeignet wären, ihre Zweifel in Bezug auf die betreffenden Beihilfen zu entkräften.

(51)

Aus diesen Gründen hält die Kommission die notifizierte Maßnahme für mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und dementsprechend auch mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unvereinbar.

V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(52)

Aus den oben dargelegten Gründen sind die in dem betreffenden Beschluss vorgesehenen Beihilfen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, für die keine der unter Artikel 87 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten.

(53)

Da der Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses von Campobasso vom 29. Dezember 1999 im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde und nach Auskunft der italienischen Behörden noch keine Beihilfen im Rahmen der fraglichen Regelung gewährt wurden, ist es nicht nötig, die Wiedereinziehung von nach der betreffenden Regelung gewährten Beihilfen anzuordnen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Italien nach dem Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses von Campobasso vom 29. Dezember 1999 gewähren will, um landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse und zur Verbesserung der Lebensqualität der Marktteilnehmer finanziell zu unterstützen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesen Gründen dürfen diese Beihilfen nicht gewährt werden.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 354 vom 13.12.2001, S. 18.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(4)  ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 (ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10).

(5)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(6)  Vgl. Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung.


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. April 2005

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Spanien, Griechenland, Frankreich, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1210)

(Nur der deutsche, englische, französische, griechische, italienische, portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2005/320/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/313/EG vom 7. Mai 2003 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben (2) hat die Kommission die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstellen Baden-Württemberg und Bayern-Umwelt, der spanischen Zahlstellen Islas Baleares und La Rioja, der griechischen Zahlstelle OPEKEPE, der französischen Zahlstellen SDE, OFIVAL, ONIC, ONIFLHOR, ONILAIT, ODEADOM, FIRS und ONIVINS, der italienischen Zahlstellen ARTEA und Lombardei, der portugiesischen Zahlstelle IFADAP und der Zahlstelle NAWAD im Vereinigten Königreich abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen durch Deutschland, Spanien, Griechenland, Frankreich, Italien, Portugal und das Vereinigte Königreich und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen dieser Zahlstellen treffen.

(3)

Beim Abschluss der Rechnungen der genannten deutschen, spanischen, griechischen, französischen, italienischen, portugiesischen und britischen Zahlstellen muss die Kommission die aufgrund der Entscheidung 2003/313/EG bereits an Italien und das Vereinigte Königreich gezahlten und von Deutschland, Spanien, Griechenland, Frankreich, Italien und Portugal bereits wieder eingezogenen Summen berücksichtigen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3), greift diese Entscheidung, die auf der Grundlage von Buchführungsdaten getroffen wurde, späteren Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, nicht vor —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der deutschen Zahlstellen Baden-Württemberg und Bayern-Umwelt, der spanischen Zahlstellen Islas Baleares und La Rioja, der griechischen Zahlstelle OPEKEPE, der französischen Zahlstellen SDE, OFIVAL, ONIC, ONIFLHOR, ONILAIT, ODEADOM, FIRS und ONIVINS, der italienischen Zahlstellen ARTEA und Lombardei, der portugiesischen Zahlstelle IFADAP und der Zahlstelle NAWAD im Vereinigten Königreich über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2002 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 21. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 55.

(3)  ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).


ANHANG

Rechnungsabschluss der Zahlstellen Haushaltsjahr 2002

Den Mitgliedstaaten anzulastende bzw. zu erstattende Beträge

MS

2002 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen abgeschlossen wurden

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr

Gesamtbetrag der Ausgaben einschließlich Kürzungen/ Aussetzungen

Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr

Dem MS anzulastender (–) bzw. zu erstattender (+) Gesamtbetrag

Vom MS aufgrund der Entscheidung 313/2003 wieder eingezogener (–) bzw. diesem erstatteter (+) Betrag

Vom MS aufgrund dieser Entscheidung wieder eingezogener (–) bzw. diesem erstatteter (+) Betrag

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben

 

a

b

c = a + b

d

e = c – d

f

g = e – f

DE

6 786 194 300,38

– 2 246 762,19

6 783 947 538,19

6 784 385 251,91

– 437 713,72

– 437 713,72

0,00

EL

2 646 229 855,76

– 16 299 893,40

2 629 929 962,36

2 633 805 475,53

– 3 875 513,17

– 3 875 513,17

0,00

ES

5 938 081 670,18

– 10 602 446,74

5 927 479 223,44

5 933 065 331,75

– 5 586 108,31

– 5 586 108,31

0,00

FR

9 783 093 268,90

– 31 644 507,47

9 751 448 761,43

9 752 167 012,04

– 718 250,61

– 970 574,65

252 324,04

IT

5 688 917 096,09

– 16 560 025,84

5 672 357 070,25

5 671 877 810,70

479 259,55

479 259,55

0,00

PT

758 723 999,31

– 4 627 760,50

754 096 238,81

753 613 049,56

483 189,25

483 840,10

– 650,85

UK

2 265 807 095,09

– 1 166 323,58

2 264 640 771,51

2 264 305 291,01

335 480,50

386 523,48

– 51 042,98

Alle Beträge in EUR, ausgenommen das UK.


Berichtigungen

22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/41


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 611/2005 der Kommission vom 20. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 101 vom 21. April 2005 )

Seite 11, Unterschrift:

anstatt:

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission

muss es heißen:

Für die Kommission

José Manuel BARROSO

Präsident“.


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/41


Berichtigung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 26. Juni 2003 )

Seite 41, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen,…“

muss es heißen:

„a)

gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen,…“.

Seite 42, Artikel 6 Absatz 6 Satz 2:

anstatt:

„Ebenso können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben.“

muss es heißen:

„Ebenso können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben.“

Seite 43, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;“

muss es heißen:

„a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;“