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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Empfehlung der Kommission vom 29. März 2005 zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union — Teil 2 — Preisgestaltung für Großkunden-Teilmietleitungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 951) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 496/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 31. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
107,3 |
|
204 |
56,3 |
|
|
212 |
144,6 |
|
|
624 |
129,4 |
|
|
999 |
109,4 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
148,1 |
|
066 |
73,3 |
|
|
068 |
87,2 |
|
|
096 |
39,9 |
|
|
204 |
59,9 |
|
|
220 |
122,9 |
|
|
999 |
88,6 |
|
|
0709 10 00 |
220 |
125,5 |
|
999 |
125,5 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
124,2 |
|
204 |
51,6 |
|
|
999 |
87,9 |
|
|
0805 10 20 |
052 |
69,6 |
|
204 |
47,8 |
|
|
212 |
50,5 |
|
|
220 |
49,9 |
|
|
400 |
60,3 |
|
|
512 |
118,1 |
|
|
624 |
57,8 |
|
|
999 |
64,9 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
64,9 |
|
400 |
81,0 |
|
|
624 |
64,3 |
|
|
999 |
70,1 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
75,2 |
|
400 |
124,7 |
|
|
404 |
106,2 |
|
|
508 |
69,2 |
|
|
512 |
78,1 |
|
|
524 |
65,4 |
|
|
528 |
70,2 |
|
|
720 |
87,2 |
|
|
999 |
84,5 |
|
|
0808 20 50 |
388 |
63,2 |
|
508 |
129,9 |
|
|
512 |
78,8 |
|
|
528 |
58,9 |
|
|
720 |
52,2 |
|
|
999 |
76,6 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 497/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. April 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
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(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
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(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
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(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
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(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995.
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 1. April 2005
|
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
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1703 10 00 (2) |
10,66 |
— |
0 |
|
1703 90 00 (2) |
11,10 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 498/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
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(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
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(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
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(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
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(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
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(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
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(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
|
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 1. APRIL 2005 (1)
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Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
|
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,40 (2) |
|||
|
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,40 (2) |
|||
|
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,40 (2) |
|||
|
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,40 (2) |
|||
|
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3522 |
|||
|
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
35,22 |
|||
|
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
35,22 |
|||
|
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
35,22 |
|||
|
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3522 |
|||
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NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
||||||
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 499/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse. |
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(4) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen. |
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(7) |
Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden. |
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(8) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
|
(9) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
|
(10) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
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(11) |
Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen. |
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(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 1. APRIL 2005 (1)
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
|
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
35,22 (2) |
|||
|
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
35,22 (2) |
|||
|
1702 60 80 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
66,92 (3) |
|||
|
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3522 (4) |
|||
|
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
35,22 (2) |
|||
|
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3522 (4) |
|||
|
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3522 (4) |
|||
|
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
||||
|
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
35,22 (2) |
|||
|
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3522 (4) |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.). Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
||||||
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.
(3) Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.
(4) Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.
(5) Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 500/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 22. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 22. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 38,359 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 501/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d) des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab. |
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(3) |
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 33,012 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2005 festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 502/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko
DIE KOMMISSION DER EUROPEÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 133,
gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über den Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Gemischte Rat Europäische Union-Mexiko hat mit seinem Beschluss Nr. 1/2005 vom 21. Februar 2005 zu einer Berichtigung des Beschlusses Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko (2) zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2000 den Zeitraum geändert, für den die zwei im Beschluss Nr. 3/2004 festgesetzten Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen sind. |
|
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(3) |
Da der Zeitraum, für den die betreffenden Zollkontingente zu eröffnen sind, am 1. Januar 2005 beginnen soll, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 erhält folgende Fassung:
„(6) Mit Ausnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1854, 09.1871, 09.1873 und 09.1899 werden die im Anhang dieser Verordnung genannten Zollkontingente jedes Jahr für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni eröffnet. Diese Kontingente werden erstmals am 1. Juli 2000 eröffnet.
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1871 und 09.1873 werden für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 und danach vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres eröffnet, solange das Kontingent anwendbar bleibt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/2004 der Kommission (ABl. L 282 vom 1.9.2004, S. 3).
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 503/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Entscheidung vom 16. März 2005 (2) hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll über das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zu unterzeichnen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden. |
|
(2) |
In diesem Protokoll sind für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko neue Zollkontingente und eine neue Referenzmenge sowie Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente vorgesehen. |
|
(3) |
Zur Umsetzung dieser neuen Zollkontingente und der Referenzmenge sowie der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden. |
|
(4) |
Für das Jahr 2004 sind die Menge der neuen Zollkontingente und die Referenzmenge sowie die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der in dem Protokoll genannten Ausgangsmengen zu berechnen. |
|
(5) |
Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen auf die entsprechenden Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden. |
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(6) |
Da das Protokoll ab dem 1. Mai 2004 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodexausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird, wie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt, geändert.
Artikel 2
Die Mengen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1104, 09.1112, 09.1122, 09.1130 und 09.1137 in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, werden auf die entsprechenden gemäß Anhang II der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffneten Zollkontingente angerechnet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/2005 der Kommission (ABl. L 42 vom 12.2.2005, S. 11).
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel der Tabelle wird durch „TEIL A: Zollkontingente“ ersetzt. |
|
2. |
Die Tabelle in Teil A wird wie folgt geändert:
|
|
3. |
Der folgende Teil B wird hinzugefügt. „TEIL B: Referenzmenge
|
(3) Diese Kontingentsmenge wird auf 8 000 Tonnen Nettogewicht gesenkt, wenn die Gesamtmenge der Tomaten mit Ursprung in Marokko, die vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2004 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wird, 191 900 Tonnen Nettogewicht übersteigt.
(4) Diese Kontingentsmenge wird auf 18 000 Tonnen Nettogewicht gesenkt, wenn die Gesamtmenge der Tomaten mit Ursprung in Marokko, die vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt wird, die Summe der Kontingentsmengen der monatlichen Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.1104, anwendbar vom 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005, und der Kontingentsmenge des zusätzlichen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112, anwendbar vom 1. November 2004 bis 31. Mai 2005, übersteigt. Bei der Bestimmung der Gesamteinfuhrmenge ist eine maximale Abweichung von 1 % zulässig.
(5) Diese Kontingentsmenge wird auf 28 000 Tonnen Nettogewicht gesenkt, wenn die Gesamtmenge der Tomaten mit Ursprung in Marokko, die vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden, die Summe der Kontingentsmengen der monatlichen Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.1104, anwendbar vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006, und der Kontingentsmenge des zusätzlichen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112, anwendbar vom 1. November 2005 bis 31. Mai 2006, übersteigt. Bei der Bestimmung der Gesamteinfuhrmenge ist eine maximale Abweichung von 1 % zulässig. Diese Vorschriften gelten für die Mengen aller danach eröffneten zusätzlichen Zollkontingente, die vom 1.11. bis 31.5. anwendbar sind.
(i) Ab dem 1. Januar 2005 werden die KN-Codes 0805 10 10 , 0805 10 30 und 0805 10 50 durch den KN-Code 0805 10 20 ersetzt.
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 über die Anpassung der Zollkontingente für bestimmte zubereitete Früchte und für bestimmte Mischungen zubereiteter Früchte
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 betrifft bestimmte Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika. |
|
(2) |
Durch Beschluss 2005/206/EG vom 28. Februar 2005 (2) hat der Rat ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union genehmigt. In dem Protokoll werden Anpassungen an bestimmten Zollkontingenten vorgenommen, um Zollzugeständnisse zu beschränken. Für die Durchführung dieser Zollkontingente ist eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 erforderlich. |
|
(3) |
Gemäß dem genannten Beschluss sollen die Zollkontingente für bestimmte zubereitete Früchte (laufende Nummer 09.1813) und für bestimmte Mischungen zubereiteter Früchte (laufende Nummer 09.1815) um je 1 225 bzw. 340 Tonnen erhöht werden. |
|
(4) |
Gemäß dem Beschluss 2005/206/EG des Rates wird für das Jahr 2004 die Erhöhung der Mengen der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der Ausgangsmengen berechnet. |
|
(5) |
Da im Zusatzprotokoll vorgesehen ist, dass die neuen Zollzugeständnisse der Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2004 gelten sollen, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so schnell wie möglich in Kraft treten. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 wird unter dem Titel „Kontingentsmenge pro Jahr und jährliche Wachstumsrate“ die fünfte Spalte wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag für die laufende Nummer 09.1813 wird wie folgt ersetzt: „ 40 000 Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %) mit einer zusätzlichen Menge (ab 1.5.2004) von 1 225 (*1) Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %).“ |
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2. |
Der Eintrag für die laufende Nummer 09.1815 wird wie folgt ersetzt: „ 18 000 Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %) mit einer zusätzlichen Menge (ab 1.5.2004) von 340 (*2) Tonnen Bruttogewicht (jW 3 %).“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2004 der Kommission (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 26).
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 505/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
|
(3) |
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
|
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen. |
|
(5) |
Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden. |
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(6) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge. |
|
(7) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 31. März 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||
|
1001 10 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 10 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1001 90 91 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1001 90 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1002 00 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1003 00 10 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1003 00 90 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1004 00 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1004 00 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1005 10 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1005 90 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1007 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1008 20 00 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 11 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 15 9100 |
C01 |
EUR/t |
5,34 |
|||
|
1101 00 15 9130 |
C01 |
EUR/t |
4,99 |
|||
|
1101 00 15 9150 |
C01 |
EUR/t |
4,60 |
|||
|
1101 00 15 9170 |
C01 |
EUR/t |
4,25 |
|||
|
1101 00 15 9180 |
C01 |
EUR/t |
3,98 |
|||
|
1101 00 15 9190 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1101 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1102 10 00 9500 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9700 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1102 10 00 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 10 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 10 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
1103 11 90 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|||
|
1103 11 90 9800 |
— |
EUR/t |
— |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
||||||
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 506/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden. |
|
(3) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen. |
|
(4) |
Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden. |
|
(5) |
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
(3) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 31. März 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
|
(EUR/t) |
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|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Laufender Monat 4 |
1. Term. 5 |
2. Term. 6 |
3. Term. 7 |
4. Term. 8 |
5. Term. 9 |
6. Term. 10 |
|||||||||
|
1001 10 00 9200 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1001 10 00 9400 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
|
1001 90 91 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1001 90 99 9000 |
C01 |
0 |
– 0,46 |
– 0,46 |
– 10,00 |
– 10,00 |
— |
— |
|||||||||
|
1002 00 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
|
1003 00 10 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1003 00 90 9000 |
C02 |
0 |
– 0,46 |
– 0,46 |
– 20,00 |
– 20,00 |
— |
— |
|||||||||
|
1004 00 00 9200 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1004 00 00 9400 |
C03 |
0 |
– 0,46 |
– 0,46 |
– 40,00 |
– 40,00 |
— |
— |
|||||||||
|
1005 10 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1005 90 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
|
1007 00 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1008 20 00 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1101 00 11 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1101 00 15 9100 |
C01 |
0 |
– 0,63 |
– 0,63 |
– 15,00 |
– 15,00 |
— |
— |
|||||||||
|
1101 00 15 9130 |
C01 |
0 |
– 0,59 |
– 0,59 |
– 15,00 |
– 15,00 |
— |
— |
|||||||||
|
1101 00 15 9150 |
C01 |
0 |
– 0,54 |
– 0,54 |
– 15,00 |
– 15,00 |
— |
— |
|||||||||
|
1101 00 15 9170 |
C01 |
0 |
– 0,50 |
– 0,50 |
– 15,00 |
– 15,00 |
— |
— |
|||||||||
|
1101 00 15 9180 |
C01 |
0 |
– 0,47 |
– 0,47 |
– 15,00 |
– 15,00 |
— |
— |
|||||||||
|
1101 00 15 9190 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1101 00 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1102 10 00 9500 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
|
1102 10 00 9700 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
|
1102 10 00 9900 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1103 11 10 9200 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
|
1103 11 10 9400 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
|
1103 11 10 9900 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
1103 11 90 9200 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|||||||||
|
1103 11 90 9800 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|||||||||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
|
|||||||||||||||||
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
|
(3) |
Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
|
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen. |
|
(5) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
|
(6) |
Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 31. März 2005 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|
1107 10 19 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
|
1107 10 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
|
1107 20 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. |
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|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 508/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden. |
|
(3) |
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
(3) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 31. März 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung
N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „ A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
|
(EUR/t) |
|||||||
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Laufender Monat 4 |
1. Term. 5 |
2. Term. 6 |
3. Term. 7 |
4. Term. 8 |
5. Term. 9 |
|
1107 10 11 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 19 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 91 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 99 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 20 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
(EUR/t) |
|||||||
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
6. Term. 10 |
7. Term. 11 |
8. Term. 12 |
9. Term. 1 |
10. Term. 2 |
11. Term. 3 |
|
1107 10 11 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 19 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 91 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 99 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 20 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
|
(4) |
Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist. |
|
(5) |
Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
|
(6) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen. |
|
(7) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
|
(8) |
Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden. |
|
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 unterliegenden Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 31. März 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||||||||||||
|
1102 20 10 9200 (1) |
C10 |
EUR/t |
56,01 |
||||||||||||
|
1102 20 10 9400 (1) |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
1102 20 90 9200 (1) |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
1102 90 10 9100 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1102 90 10 9900 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1102 90 30 9100 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1103 19 40 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1103 13 10 9100 (1) |
C10 |
EUR/t |
72,02 |
||||||||||||
|
1103 13 10 9300 (1) |
C10 |
EUR/t |
56,01 |
||||||||||||
|
1103 13 10 9500 (1) |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
1103 13 90 9100 (1) |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
1103 19 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1103 19 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1103 20 60 9000 |
C12 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1103 20 20 9000 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 19 69 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 12 90 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 12 90 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 19 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 19 50 9110 |
C10 |
EUR/t |
64,02 |
||||||||||||
|
1104 19 50 9130 |
C10 |
EUR/t |
52,01 |
||||||||||||
|
1104 29 01 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 29 03 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 29 05 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 29 05 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 22 20 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 22 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 23 10 9100 |
C10 |
EUR/t |
60,02 |
||||||||||||
|
1104 23 10 9300 |
C10 |
EUR/t |
46,01 |
||||||||||||
|
1104 29 11 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 29 51 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 29 55 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 30 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1104 30 90 9000 |
C10 |
EUR/t |
10,00 |
||||||||||||
|
1107 10 11 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1107 10 91 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1108 11 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1108 11 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1108 12 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
64,02 |
||||||||||||
|
1108 12 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
64,02 |
||||||||||||
|
1108 13 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
64,02 |
||||||||||||
|
1108 13 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
64,02 |
||||||||||||
|
1108 19 10 9200 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1108 19 10 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1109 00 00 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
|
1702 30 51 9000 (2) |
C10 |
EUR/t |
62,72 |
||||||||||||
|
1702 30 59 9000 (2) |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
1702 30 91 9000 |
C10 |
EUR/t |
62,72 |
||||||||||||
|
1702 30 99 9000 |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
1702 40 90 9000 |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
1702 90 50 9100 |
C10 |
EUR/t |
62,72 |
||||||||||||
|
1702 90 50 9900 |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
1702 90 75 9000 |
C10 |
EUR/t |
65,72 |
||||||||||||
|
1702 90 79 9000 |
C10 |
EUR/t |
45,61 |
||||||||||||
|
2106 90 55 9000 |
C10 |
EUR/t |
48,01 |
||||||||||||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
|
|||||||||||||||
(1) Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.
(2) Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/30 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
|
(3) |
Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren. |
|
(4) |
Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen. |
|
(5) |
Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen. |
|
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 31. März 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:
|
|
2309 10 11 9000 , |
|
|
2309 10 13 9000 , |
|
|
2309 10 31 9000 , |
|
|
2309 10 33 9000 , |
|
|
2309 10 51 9000 , |
|
|
2309 10 53 9000 , |
|
|
2309 90 31 9000 , |
|
|
2309 90 33 9000 , |
|
|
2309 90 41 9000 , |
|
|
2309 90 43 9000 , |
|
|
2309 90 51 9000 , |
|
|
2309 90 53 9000 . |
|
Getreideerzeugnis |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattung |
|||
|
Mais und Maiserzeugnisse der KN-Codes 0709 90 60 , 0712 90 19 , 1005 , 1102 20 , 1103 13 , 1103 29 40 , 1104 19 50 , 1104 23 und 1904 10 10 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
|
Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
||||||
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/32 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 511/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern. |
|
(2) |
Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen. |
|
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird
|
a) |
für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt; |
|
b) |
für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 512/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht. |
|
(2) |
Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen. |
|
(3) |
Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß. |
|
(4) |
Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 31. März 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse
|
(EUR/Tonne) |
|
|
Erzeugniscode |
Erstattungsbetrag |
|
1001 10 00 9400 |
0,00 |
|
1001 90 99 9000 |
0,00 |
|
1002 00 00 9000 |
0,00 |
|
1003 00 90 9000 |
0,00 |
|
1005 90 00 9000 |
0,00 |
|
1006 30 92 9100 |
0,00 |
|
1006 30 92 9900 |
0,00 |
|
1006 30 94 9100 |
0,00 |
|
1006 30 94 9900 |
0,00 |
|
1006 30 96 9100 |
0,00 |
|
1006 30 96 9900 |
0,00 |
|
1006 30 98 9100 |
0,00 |
|
1006 30 98 9900 |
0,00 |
|
1006 30 65 9900 |
0,00 |
|
1007 00 90 9000 |
0,00 |
|
1101 00 15 9100 |
5,34 |
|
1101 00 15 9130 |
4,99 |
|
1102 10 00 9500 |
0,00 |
|
1102 20 10 9200 |
56,01 |
|
1102 20 10 9400 |
48,01 |
|
1103 11 10 9200 |
0,00 |
|
1103 13 10 9100 |
72,02 |
|
1104 12 90 9100 |
0,00 |
|
NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt. |
|
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 513/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der ab dem 1. April 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen. |
|
(4) |
Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
|
(5) |
Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden. |
|
(6) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. April 2005 geltenden Zölle
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
|
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
|
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
|
niederer Qualität |
3,48 |
|
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
1002 00 00 |
Roggen |
30,79 |
|
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
51,56 |
|
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
51,56 |
|
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
30,79 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
|
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
|
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 15.3.2005—30.3.2005
1.
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:|
Börsennotierungen |
Minneapolis |
Chicago |
Minneapolis |
Minneapolis |
Minneapolis |
Minneapolis |
|
Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit) |
HRS2 (14 %) |
YC3 |
HAD2 |
mittlere Qualität (*1) |
niedere Qualität (*2) |
US barley 2 |
|
Notierung (EUR/t) |
114,76 (*3) |
65,17 |
154,77 |
144,77 |
124,77 |
97,46 |
|
Golf-Prämie (EUR/t) |
43,85 |
11,53 |
— |
|
|
— |
|
Prämie/Große Seen (EUR/t) |
— |
— |
— |
|
|
— |
2.
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 33,06 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t.
3.
|
Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96: |
0,00 EUR/t (HRW2) 0,00 EUR/t (SRW2). |
(*1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(*2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(*3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 514/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg jedes erwähnten Grunderzeugnisses für jeden Monat festgesetzt werden. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
|
(5) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, und die in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. April 2005 geltende Erstattungssätze (1)
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
|
1701 99 10 |
Weißzucker |
35,22 |
35,22 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/40 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 515/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden. |
|
(4) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
|
(5) |
Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden. |
|
(6) |
Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist. |
|
(7) |
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen. |
|
(8) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
(4) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.
(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. April 2005 geltende Erstattungssätze (1)
|
(EUR/100 kg) |
|||
|
KN-Code |
Bezeichnung der Erzeugnisse (2) |
Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses |
|
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
|
1001 10 00 |
Hartweizen: |
|
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
1001 90 99 |
Weichweizen und Mengkorn: |
|
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
|
– – in allen anderen Fällen: |
|
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3) |
— |
— |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4) |
— |
— |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
1002 00 00 |
Roggen |
— |
— |
|
1003 00 90 |
Gerste: |
|
|
|
– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4) |
— |
— |
|
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
|
1004 00 00 |
Hafer |
— |
— |
|
1005 90 00 |
Mais, verwendet in Form von: |
|
|
|
– Stärke: |
|
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3) |
4,000 |
4,000 |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4) |
0,557 |
0,557 |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
4,000 |
4,000 |
|
|
– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51 , 1702 30 59 , 1702 30 91 , 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 2106 90 55 (5): |
|
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3) |
3,000 |
3,000 |
|
|
– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4) |
0,418 |
0,418 |
|
|
– – in allen anderen Fällen |
3,000 |
3,000 |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4) |
0,557 |
0,557 |
|
|
– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet) |
4,000 |
4,000 |
|
|
Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 , gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt: |
|
|
|
|
– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3): |
3,453 |
3,453 |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4) |
0,557 |
0,557 |
|
|
– in allen anderen Fällen |
4,000 |
4,000 |
|
|
ex 1006 30 |
Vollständig geschliffener Reis: |
|
|
|
– rundkörniger Reis |
— |
— |
|
|
– mittelkörniger Reis |
— |
— |
|
|
– langkörniger Reis |
— |
— |
|
|
1006 40 00 |
Bruchreis |
— |
— |
|
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat |
— |
— |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
(2) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).
(3) Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50 .
(4) Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).
(5) Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99 , 1702 40 90 und 1702 60 90 , hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/44 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 516/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Einheitsbeträge der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (2) sind die von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupherstellern als Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Einheitsbeträge vor dem 1. April festzusetzen. |
|
(2) |
Die Schätzung der Abgaben führt zu einem Betrag, der bei der Grundproduktionsabgabe und bei der B-Abgabe mehr als 60 % des in Artikel 15 Absatz 3 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Höchstbetrags entspricht. Gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 sind in diesem Fall die Abschlagszahlungen für die Grundproduktionsabgabe und für die B-Abgabe für Zucker und Inulinsirup auf 50 % des betreffenden Höchstbetrags festzusetzen. Für Isoglucose wird die Abschlagszahlung gemäß Absatz 3 desselben Artikels auf 40 % des Einheitsbetrags der geschätzten Grundproduktionsabgabe festgesetzt. |
|
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einheitsbeträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 werden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzt auf:
|
a) |
6,32 EUR je Tonne Weißzucker als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker; |
|
b) |
118,48 EUR je Tonne Weißzucker als Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für B-Zucker; |
|
c) |
5,06 EUR je Tonne Trockenstoff als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose; |
|
d) |
6,32 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup; |
|
e) |
118,48 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für B-Inulinsirup. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 13).
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/45 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist. |
|
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 25. bis 31. März 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 eingereichten Angebote wird auf 28,70 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 1 400 t.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 35.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
|
1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/46 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 518/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet. |
|
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 vom 25. bis 31. März 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005.
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/47 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 519/2005 DER KOMMISSION
vom 31. März 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
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(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
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(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
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(4) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 25. bis 31. März 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 eingereichten Angebote auf 3,90 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 3.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/48 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 16. März 2005
zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten
(2005/267/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Gesamtplan des Rates zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels vom 28. Februar 2002, der sich auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung vom 15. November 2001 stützt, wurde die Entwicklung einer web-gestützten sicheren Intranet-Site gefordert, um einen sicheren und raschen Austausch von Informationen über irreguläre oder illegale Migrationsströme und -phänomene zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten. |
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(2) |
Die Entwicklung und Verwaltung des Netzes sollten der Kommission übertragen werden. |
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(3) |
Der Zugang zu dieser web-gestützten Intranet-Site sollte Nutzungsberechtigten gemäß den festgelegten Modalitäten, Verfahren und Sicherheitsmaßnahmen vorbehalten sein. |
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(4) |
Da die Ziele dieser Entscheidung, nämlich ein sicherer und rascher Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in genügendem Maß erreicht werden können und wegen der Wirkungen der geplanten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(5) |
Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden. |
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(6) |
Im Zusammenhang mit der web-gestützten Intranet-Site ist der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) Rechnung zu tragen. |
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(7) |
Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) angenommen werden. |
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(8) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist. Da diese Entscheidung auf dem Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufbaut, soweit nicht ein Informationsaustausch über die Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr von anderen Drittstaatsangehörigen als denjenigen eingeführt wird, die die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats nach den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Entscheidung des Rates, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
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(9) |
Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5), dar, soweit nicht ein Informationsaustausch über die Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr von anderen Drittstaatsangehörigen als denjenigen eingeführt wird, die die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen; dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die zu den Bereichen nach Artikel 1 Buchstaben A, B, C und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (6) gehören. |
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(10) |
Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, soweit nicht ein Informationsaustausch über die Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr von anderen Drittstaatsangehörigen als denjenigen eingeführt wird, die die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats nach den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen; dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 (8) und des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (9) über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens genannten Bereichen gehören. |
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(11) |
Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands, Norwegens und der Schweiz an der Tätigkeit des Ausschusses teilnehmen können, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gemäß dieser Entscheidung hinsichtlich der Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, unterstützt. |
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(12) |
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Entscheidung gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (10) — soweit deren Maßnahmen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung darstellen, an denen sich das Vereinigte Königreich beteiligt — und gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, da es gemäß Artikel 3 dieses Protokolls mitgeteilt hat, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte. |
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(13) |
Irland beteiligt sich gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (11) an dieser Entscheidung, soweit deren Maßnahmen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung darstellen, an denen sich Irland beteiligt. |
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(14) |
Irland beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch diese Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, soweit deren Maßnahmen keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung darstellen, an denen sich Irland beteiligt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Entscheidung wird ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für den Informationsaustausch über vorschriftswidrige Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt eingerichtet.
Artikel 2
(1) Der Kommission ist für die Entwicklung und Verwaltung des Netzes, einschließlich seiner Struktur und seines Inhalts und der Elemente für den Informationsaustausch, zuständig.
(2) Der Informationsaustausch umfasst mindestens Folgendes:
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a) |
ein Frühwarnsystem zur Übermittlung von Informationen über illegale Einwanderung und Schleusernetze; |
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b) |
ein Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen; |
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c) |
Informationen über die Nutzung von Visa, über Grenzen und Reisedokumente im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung; |
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d) |
Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr. |
(3) Das Netz umfasst alle sachdienlichen Hilfsmittel, deren Vertraulichkeit gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.
(4) Die Kommission macht von der technischen Plattform Gebrauch, die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des transeuropäischen Telematiknetzes für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen geschaffen worden ist.
Artikel 3
Gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren legt die Kommission
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a) |
die Voraussetzungen und Verfahren zur Gewährung des unbeschränkten oder selektiven Netzzugangs fest; |
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b) |
Regeln und Leitlinien für die Modalitäten der Nutzung des Systems, einschließlich Regeln zur Vertraulichkeit, Übermittlung, Speicherung, Archivierung und Löschung von Informationen und zu Standardformularen fest. |
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren entsprechend den von der Kommission gemäß Artikel 3 angenommenen Maßnahmen Zugang zum Netz.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen und machen der Kommission darüber Mitteilung.
Artikel 5
(1) Das Laden von Daten in das Netz berührt nicht das Eigentum an den betreffenden Informationen. Die Zugangsberechtigten sind allein verantwortlich für die von ihnen bereitgestellten Informationen und müssen sicherstellen, dass deren Inhalt in vollem Umfang mit dem Gemeinschaftsrecht und den innerstaatlichen Vorschriften vereinbar ist.
(2) Sofern die bereitgestellten Informationen nicht als öffentlich zugänglich gekennzeichnet sind, ist der Zugriff ausschließlich den Nutzungsberechtigten des Netzes vorbehalten; ohne die vorherige Genehmigung des jeweiligen Eigentümers dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Ziel,
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a) |
Unbefugten den Netzzugang zu verwehren; |
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b) |
sicherzustellen, dass Nutzungsberechtigte bei der Nutzung des Netzes nur Zugriff auf Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich haben; |
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c) |
zu verhindern, dass Unbefugte Informationen im Netz lesen, kopieren, ändern oder löschen. |
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 beschließt die Kommission weitere Sicherheitsmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird von dem mit der Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (Argo-Programm) (12) eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
(1) Soweit es für die Entwicklung des Netzes erforderlich ist, kann die Kommission Vereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind, schließen.
(2) Die Kommission unterrichtet den Rat über den Stand der Verhandlungen über derartige Vereinbarungen.
Artikel 8
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 9
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(7) Ratsdokument 13054/04, verfügbar in http://register.consilium.eu.int
(8) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.
(9) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
(10) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
Kommission
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1.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/52 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 29. März 2005
zur Bereitstellung von Mietleitungen in der Europäischen Union — Teil 2 — Preisgestaltung für Großkunden-Teilmietleitungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 951)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/268/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste („Rahmenrichtlinie“) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Neue Anbieter (oder „sonstige zugelassene Betreiber“) sind oft auf den etablierten Betreiber angewiesen, um eine Kurzstrecken-Mietleitung anzubieten, die den Kunden mit dem Netz des neuen Marktteilnehmers verbindet (der „Teilmietleitung“). |
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(2) |
Nach der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (2) und der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (3), die beide inzwischen aufgehoben wurden (4), waren bestimmte Unternehmen, die Mietleitungsdienste betrieben, verpflichtet, ihre Dienste (einschließlich Teilmietleitungen) nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Kostenorientierung anzubieten. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 27 der Rahmenrichtlinie, Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (5) („Universaldienstrichtlinie“) und Artikel 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung („Zugangsrichtlinie“) (6) müssen die genannten Verpflichtungen aufrechterhalten werden, bis die relevanten Märkte gemäß Artikel 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie analysiert worden sind. |
|
(4) |
Eine nationale Regulierungsbehörde, die feststellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen geeignete spezifische Verpflichtungen auf bzw. ändert diese oder behält sie bei, wenn sie bereits bestehen. Eine nationale Regulierungsbehörde, die feststellt, dass auf dem Markt für die Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Universaldienst-Richtlinie die Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, und erlegt ihnen Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots und entsprechende Bedingungen auf. Unternehmen, denen nach mindestens einer der genannten Richtlinien Verpflichtungen auferlegt wurden, werden nachstehend als „gemeldete Betreiber“ bezeichnet. |
|
(5) |
Am 11. Februar 2003 erließ die Kommission eine Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte (7), in der die relevanten Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation definiert werden, die die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 15 der Rahmenrichtlinie analysieren müssen. Das Verzeichnis umfasst Mietleitungs-Abschlusssegmente und Übertragungssegmente für Großkunden. |
|
(6) |
Die Bereitstellung von Teilmietleitungen ist Teil des Marktes für Abschlusssegmente von Großkunden-Mietleitungen, und bei bestimmten Mindestleitungslängen auch des Marktes für Fernübertragungssegmente von Großkunden-Mietleitungen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003. Die NRB entscheidet aufgrund der spezifischen Netztopologie ihres nationalen Marktes, worin ein Abschlusssegment besteht. |
|
(7) |
Unbeschadet der Marktanalysen und der Beurteilung der Marktmacht durch die NRB gemäß Artikel 15 und 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 16 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie deuten Informationen der Mitgliedstaaten auf dauerhafte und immer einschneidendere Probleme hinsichtlich des Preisniveaus von Teilmietleitungen gemeldeter Betreiber hin und bestätigen Probleme in Bezug auf Variationsbreite der Preise. |
|
(8) |
Eine nationale Regulierungsbehörde, die nach Artikel 13 der Zugangsrichtlinie bzw. Artikel 18 der Universaldienst-Richtlinie Verpflichtungen zur Kostenorientierung bei der Bereitstellung von Teilmietleitungen auferlegt, kann dabei berücksichtigen, dass die Kostenangaben des betreffenden Anbieters nicht vollständig mit den Kosten eines effizienten Betreibers übereinstimmen, der moderne Technologien einsetzt. Sie kann ferner die Preise auf vergleichbaren wettbewerbsorientierten Märkten berücksichtigen, wenn es um vorgeschriebene Kostendeckungsmechanismen oder Tarifsysteme geht. |
|
(9) |
In diesem Fall dient die Veröffentlichung empfohlener Preisobergrenzen für Teilmitleitungen der Information der NRB und gibt ihnen Hinweise darauf, wie sie die „beste gegenwärtige Praxis“ bei der Bereitstellung von Mietleitungen anwenden können, wenn sie regulatorische Abhilfemaßnahmen für solche Mietleitungsmärkte beschließen, die auf ihrem Territorium keinen wirksamen Wettbewerb aufweisen. Dies wäre ein Beitrag zur Entwicklung eines Binnenmarktes, indem die Einheitlichkeit der Anwendung des Rechtsrahmens in der EU verbessert und die Schaffung eines wettbewerbsfähigeren und stärker kostenorientierten Marktes für Mietleitungen untermauert würde. |
|
(10) |
Bei der Ableitung von Preisobergrenzen in dieser Empfehlung werden die Durchschnittspreise in den Mitgliedstaaten berücksichtigt, die den gemeldeten Betreibern Preisflexibilität in unterschiedlichen geografischen Gebieten zugestehen. |
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(11) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Zugangsrichtlinie können die NRB ein als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldetes Unternehmen auffordern, seine Preise vollständig zu begründen, und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. |
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(12) |
Spätestens am 31. Juli 2006 wird die Kommission untersuchen, ob diese Empfehlung überarbeitet werden muss, um dem Wandel der Technologien und Märkte Rechnung zu tragen. |
|
(13) |
Der Kommunikationsausschuss wurde im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie angehört — |
EMPFIEHLT:
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1. |
Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
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2. |
Bei der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen zur kostenorientierten Preisgestaltung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) für Betreiber, die Teilmietleitungen anbieten, sollten die nationalen Regulierungsbehörden
|
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3. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 29. März 2005
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(2) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37).
(3) ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/80/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 27).
(4) Diese Richtlinien wurden mit Artikel 26 der Rahmenrichtlinie mit Wirkung vom 24. Juli 2003 aufgehoben.
(5) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(6) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(7) K(2003) 497 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).
(8) „Commission staff working document — Methodology, reference configuration and data of leased lines in Member States related to the Commission recommendation on the provision of leased lines in the European Union — Part 2 — Pricing aspects of wholesale leased line part circuits“ — http://europa.eu.int/information_society/topics/ecomm/useful_information/library/commiss_serv_doc/index_en.htm
ANHANG
|
(in EUR) |
|||||
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Kapazität |
Obergrenze für die Summe aus monatlichem Entgelt und 1/24 des einmaligen Anschlussentgelts für eine Leitungslänge bis zu 2 km |
Obergrenze für die Summe aus monatlichem Entgelt und 1/24 des einmaligen Anschlussentgelts für eine Leitungslänge bis zu 5 km |
Obergrenze für die Summe aus monatlichem Entgelt und 1/24 des einmaligen Anschlussentgelts für eine Leitungslänge bis zu 15 km |
Obergrenze für die Summe aus monatlichem Entgelt und 1/24 des einmaligen Anschlussentgelts für eine Leitungslänge bis zu 50 km |
Obergrenze für das einmalige Anschlussentgelt |
|
64 kbit/s |
61 |
78 |
82 |
99 |
542 |
|
2 Mbit/s |
186 |
248 |
333 |
539 |
1 112 |
|
34 Mbit/s |
892 |
963 |
1 597 |
2 539 |
2 831 |
|
155 Mbit/s |
1 206 |
1 332 |
1 991 |
4 144 |
3 144 |