ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
24. März 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich. ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


BESCHLUSS NR. 456/2005/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2005

über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung der Informationsgesellschaft und der Breitbandkommunikation wird sich auf das Leben aller Bürger der Europäischen Union auswirken, da insbesondere der Zugang zu Wissen und neue Formen des Wissenserwerbs gefördert werden und somit die Nachfrage nach neuen Inhalten, Anwendungen und Diensten steigen wird.

(2)

Die Verbreitung des Internets nimmt in der Gemeinschaft weiterhin rasch zu. Die Möglichkeiten des Internets sollten dazu genutzt werden, dass alle Personen und Organisationen in der Gemeinschaft von den sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen des Informations- und Wissensaustauschs profitieren können. In Europa sind nunmehr die Voraussetzungen gegeben, um das Potenzial digitaler Inhalte umfassend zu nutzen.

(3)

Der Europäische Rat von Lissabon (23./24. März 2000) stellt in seinen Schlussfolgerungen fest, dass von dem Übergang zu einer digitalen, auf Wissen basierenden Wirtschaft, der von neuen Gütern und Dienstleistungen ausgelöst wird, starke Impulse für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgehen werden. Dabei wurde ausdrücklich die Rolle der Anbieter von Inhalten gewürdigt, die durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert schaffen.

(4)

In dem Aktionsplan eEurope 2005, der Teil der Lissabonner Strategie ist, wird zu Maßnahmen aufgerufen, mit denen das Angebot sicherer Dienste, Anwendungen und Inhalte über Breitbandnetze gefördert werden soll und die zu einem Umfeld führen sollen, das private Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt, sowie zu einer Steigerung der Produktivität und moderneren öffentlichen Dienstleistungen und jedem die Möglichkeit zur Teilnahme an der globalen Informationsgesellschaft geben sollen.

(5)

In Europa werden hochwertige digitale Inhalte mit ausgewogenen Zugangs- und Nutzungsrechten offensichtlich zunehmend von einem breiten Publikum nachgefragt; dies können einzelne Bürger, Studenten, Forscher, KMU und andere Nutzer aus der Wirtschaft oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sein, die ihre Kenntnisse erweitern möchten, oder aber „Wiederverwender“, die digitale Inhalte zur Entwicklung von Diensten nutzen möchten.

(6)

Die Akteure im Bereich der digitalen Inhalte sind sowohl die Anbieter von Inhalten (einschließlich öffentlicher und privater Organisationen und Institutionen, die digitale Inhalte erstellen und zusammentragen oder deren Eigentümer sind) als auch die Nutzer von Inhalten (einschließlich Organisationen und Unternehmen, die Endnutzer sind oder digitale Inhalte wieder verwenden und/oder einen Mehrwert damit schaffen). Besonderes Augenmerk sollte auf die Teilnahme von KMU gerichtet werden.

(7)

Ziel des mit der Entscheidung 2001/48/EG des Rates (3) angenommenen Programms eContent (2001-2004) war es, die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte im Internet zu unterstützen und die Sprachenvielfalt europäischer Websites in der Informationsgesellschaft zu fördern. In der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2003 über die Zwischenbewertung des Programms eContent wird bekräftigt, wie wichtig es ist, Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen.

(8)

Technologische Fortschritte bieten die Möglichkeit, Inhalte durch eingebettetes Wissen aufzuwerten und die Interoperabilität von Diensten zu verbessern; dies ist eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu digitalen Inhalten sowie für deren Nutzung und Verbreitung. Das ist vor allem für die Bereiche von öffentlichem Interesse relevant, auf die dieses Programm abzielt.

(9)

Voraussetzung für die Kontinuität der im Rahmen dieses Programms eingeleiteten Vorhaben ist die Förderung tragfähiger Geschäftsmodelle; damit werden zudem die Bedingungen für höhere wirtschaftliche Erträge aus Diensten, die auf dem Zugang zu digitalen Inhalten und deren Wiederverwendung beruhen, verbessert.

(10)

Es wurde ein Rechtsrahmen erarbeitet, um den Herausforderungen zu begegnen, die sich im Bereich der digitalen Inhalte in der Informationsgesellschaft stellen (4)  (5)  (6).

(11)

Aufgrund unterschiedlicher Verfahren in den Mitgliedstaaten gibt es nach wie vor technische Hindernisse für den breiten Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors sowie für deren Nutzung, Wiederverwendung und Verwertung in der Gemeinschaft.

(12)

Soweit digitale Inhalte personenbezogene Daten umfassen, sollten die Richtlinien 95/46/EG (7) und 2002/58/EG (8) eingehalten werden; die eingesetzten Technologien sollten die Privatsphäre achten und nach Möglichkeit stärken.

(13)

Aktionen der Gemeinschaft, die Informationsinhalte betreffen, sollten die sprachliche und kulturelle Vielfalt der Gemeinschaft zur Geltung bringen.

(14)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(15)

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass dieses Programm verwandte Initiativen und Programme der Gemeinschaft — insbesondere jene, die sich mit den Bereichen Bildung und Kultur sowie mit dem europäischen Interoperabilitätsrahmen befassen — ergänzt und dass Synergieeffekte erzielt werden.

(16)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) bildet.

(17)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa, aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der in Frage stehenden Sachgebiete auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europäischen Dimension und der Auswirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2005-2008 ein Programm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft eingerichtet, das die Schaffung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene fördert.

Das Programm erhält die Bezeichnung Programm „eContentplus“ (nachstehend „das Programm“ genannt).

(2)   Zur Verwirklichung des Gesamtziels des Programms werden die folgenden Aktionsbereiche festgelegt:

a)

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

b)

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend;

c)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung.

Die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten sind auf die in Anhang I genannten Bereiche der Informationen des öffentlichen Sektors, der räumlichen Daten sowie der pädagogischen, kulturellen und wissenschaftlichen Inhalte ausgerichtet. Das Programm ist gemäß Anhang II durchzuführen.

Artikel 2

Teilnahme

(1)   Die Teilnahme an dem Programm steht juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten offen. Ferner können juristische Personen mit Sitz in den Bewerberländern gemäß mit diesen Ländern bestehenden oder zu schließenden bilateralen Abkommen teilnehmen.

(2)   Juristische Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, können gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zur Teilnahme an dem Programm zugelassen werden.

(3)   Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zur Teilnahme an dem Programm zugelassen werden, sofern ihre Teilnahme effektiv zur Durchführung des Programms beiträgt. Die Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Teilnahme wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Artikel 3

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Für die Durchführung des Programms ist die Kommission verantwortlich.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.

(3)   Bei der Durchführung des Programms trägt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sorge für die Gesamtkohärenz und ‐komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte und die Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft haben, insbesondere die Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, IDA (Datenaustausch zwischen Verwaltungen), eTEN (transeuropäische Netze), eInclusion, eLearning (System der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa), MODINIS und sichere Nutzung des Internet (Safer Internet).

(4)   Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren:

a)

Annahme und Änderung des Arbeitsprogramms;

b)

Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 dargelegten Zielen;

c)

Beurteilung der auf der Grundlage der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Vorhaben, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 1 Mio. EUR beläuft;

d)

Abweichung von den Regelungen des Anhangs II.

(5)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms.

Artikel 4

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Überwachung und Bewertung

(1)   Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Durchführung von Vorhaben im Rahmen des Programms. Sie bewertet die Art und die Wirkung der Durchführung der Vorhaben, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens Mitte 2006 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche. Dabei unterrichtet sie über die Vereinbarkeit des für die Jahre 2007 und 2008 vorgesehenen Betrags mit der Finanziellen Vorausschau. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2007 und 2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen. Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertung gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen zur Änderung dieses Beschlusses. Die Ergebnisse sind jeweils vor der Vorstellung des Entwurfs des allgemeinen Haushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2007 bzw. 2009 vorzulegen.

Artikel 6

Finanzrahmen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 wird hiermit auf 149 Mio. EUR festgesetzt; davon sind 55,6 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

(2)   Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, sofern er für diese Phase des Programms mit der ab dem Jahr 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar ist.

(3)   Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Anhang III enthält eine vorläufige Aufgliederung der Ausgaben.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl C 117 vom 30.4.2004, S. 49.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 2004 (ABl. C 25 E vom 1.2.2005, S. 19) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Januar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005.

(3)  ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.

(4)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(5)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(6)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


ANHANG I

Massnahmen

I.   EINLEITUNG

Das Gesamtziel des Programms eContentplus ist die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft, um die Schaffung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene zu fördern.

Das Programm wird bessere Voraussetzungen für den Zugang zu digitalen Inhalten und Diensten sowie deren Verwaltung in mehrsprachigen und multikulturellen Umgebungen schaffen. Es wird das Angebot für die Nutzer erweitern und neue Formen der Interaktion mit wissensbasierten digitalen Inhalten fördern — ein mittlerweile unerlässliches Merkmal, um Inhalte dynamischer zu gestalten und gezielter auf einen bestimmten Kontext (Lernen, Kultur, Menschen mit besonderen Bedürfnissen usw.) auszurichten.

Das Programm wird den Weg für eine Rahmenstruktur für hochwertige digitale Inhalte in Europa — den Europäischen Raum für digitale Inhalte — ebnen, indem es den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Inhaltsbranchen und den Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie deren gegenseitige Bereicherung fördert.

a)

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

b)

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern sowie sektorübergreifend;

c)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung.

II.   AKTIONSBEREICHE

A.

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

Zu den im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten gehören der Aufbau von Netzen und die Entwicklung von Partnerschaften zwischen den Akteuren, um die Schaffung neuer Dienste zu fördern.

Zielbereiche sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten sowie didaktische und kulturelle Inhalte.

Schwerpunktbereiche:

a)

Sensibilisierung breiterer Kreise für die Bedeutung von Informationen des öffentlichen Sektors, ihren wirtschaftlichen Wert und die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Nutzung. Zu verbessern ist die grenzüberschreitende Nutzung und Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors durch öffentliche Einrichtungen und Privatunternehmen, insbesondere KMU, zur Entwicklung von hochwertigen Informationsprodukten und ‐diensten;

b)

Förderung der breiteren Nutzung räumlicher Daten durch öffentliche Körperschaften, Privatunternehmen — einschließlich KMU — und Bürger durch Instrumente der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Zu behandeln sind sowohl technische als auch organisatorische Fragen; Doppelarbeit und unzureichend entwickelte territoriale Datenbestände sind zu vermeiden. Die grenzüberschreitende Interoperabilität ist ebenso zu fördern wie die Zusammenarbeit zwischen Kartierungsstellen und die Entwicklung neuer europäischer Dienste für mobile Nutzer. Ferner ist die Verwendung offener Standards zu unterstützen;

c)

Förderung der Verbreitung offener europäischer Sammlungen digitaler Objekte für Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie Privatpersonen. Es wird die Einrichtung europaweiter Vermittlungsdienste für digitale Lerninhalte mit entsprechenden Geschäftsmodellen gefördert. Ferner sollte die Verwendung offener Standards und die Bildung großer Nutzergruppen unterstützt werden, die Vornormungs- und Spezifikationspläne analysieren und testen, um der Festlegung weltweiter Normen für digitale Lerninhalte eine mehrsprachige und multikulturelle europäische Dimension zu verleihen;

d)

Förderung des Aufbaus europaweiter Informationsinfrastrukturen für den Zugang zu hochwertigen Europäischen digitalen kulturellen und wissenschaftlichen Ressourcen und deren Nutzung durch Verknüpfung virtueller Bibliotheken, gemeinschaftlicher Sammlungen usw. Zu fördern sind koordinierte Konzepte für die Digitalisierung und das Anlegen von Sammlungen, die Pflege digitaler Objekte sowie die Bestandsaufnahme digitaler kultureller und wissenschaftlicher Ressourcen. Der Zugang zu diesen Ressourcen ist durch effiziente Lizenzsysteme und eine kollektive Freigabe der Nutzungsrechte zu verbessern.

B.

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend

Durch die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten sollen die Ermittlung und die weite Verbreitung bewährter Praktiken für Methoden, Verfahren und Abläufe gefördert werden, um eine höhere Qualität und Effizienz bei der Entwicklung, Nutzung, und Verbreitung digitaler Inhalte zu erreichen.

Sie umfassen Versuche zum Nachweis der Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Kombinierbarkeit und Interoperabilität digitaler Inhalte im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften, wobei von Anfang an dem Bedarf der verschiedenen Zielgruppen und Märkte in einem zunehmend mehrsprachigen und multikulturellen Umfeld Rechnung zu tragen ist; sie müssen mehr sein als bloße Lokalisierungstechnologien.

Diese Tätigkeiten werden die Vorteile der Anreicherung digitaler Inhalte mit maschinenverständlichen Daten (semantisch korrekt definierten Metadaten, die auf einer relevanten beschreibenden Terminologie sowie den entsprechenden Vokabularen und Ontologien basieren) nutzen.

Die Versuche werden thematisch gebündelt. Die Erfassung und Verbreitung erworbener Kenntnisse und die gegenseitige Bereicherung sind wesentlicher Bestandteil der Versuche.

Zielanwendungsbereiche sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten, pädagogische und kulturelle digitale Inhalte sowie wissenschaftliche und akademische digitale Inhalte.

C.

SIntensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung

Die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten umfassen Begleitmaßnahmen zu einschlägigen Rechtsakten in Bezug auf digitale Inhalte und die Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung. Die Entwicklung von Instrumenten für Leistungsvergleiche, Überwachung und Analyse, die Folgenabschätzung des Programms sowie die Verbreitung der Ergebnisse werden unterstützt. Dabei werden sich abzeichnende Möglichkeiten und Probleme (z. B. Vertrauen, Qualitätskennzeichnung, Rechte an geistigem Eigentum im Bildungswesen) aufgezeigt und analysiert, und es werden gegebenenfalls Lösungen vorgeschlagen.


ANHANG II

Mittel für die durchführung des programms

1.

Die Kommission führt das Programm entsprechend dem technischen Inhalt des Anhangs I durch.

2.

Die Durchführung erfolgt über indirekte Aktionen; dazu gehören:

a)

Aktionen auf Kostenteilungsbasis

i)

Projekte zur Wissenserweiterung im Hinblick auf die Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und/oder Dienste und/oder die Erfüllung des Bedarfs der Gemeinschaftspolitik. Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt in der Regel höchstens 50 % der Projektkosten. Öffentliche Körperschaften können eine Erstattung von 100 % der Zusatzkosten erhalten.

ii)

Maßnahmen im Hinblick auf bewährte Praktiken zur Verbreitung von Wissen; sie werden in der Regel nach Themen gebündelt und über thematische Netze verknüpft. Der Gemeinschaftsbeitrag für diese Maßnahmen beschränkt sich auf die zur Erreichung der spezifischen Ziele erforderlichen oder angemessenen direkten Kosten.

iii)

Thematische Netze führen unterschiedliche Akteure zusammen, die ein bestimmtes technologisches oder organisatorisches Ziel verfolgen, um Koordinierungsmaßnahmen und Wissenstransfer zu erleichtern. Sie können mit Maßnahmen im Hinblick auf bewährte Praktiken verknüpft sein. Unterstützung wird für die erstattungsfähigen Zusatzkosten der Koordinierung und Einrichtung des Netzes gewährt. Der Gemeinschaftsbeitrag kann die erstattungsfähigen Zusatzkosten für diese Maßnahmen abdecken.

b)

Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Ausgeschlossen sind Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Marketing-Tätigkeiten und Verkaufsförderung.

i)

Studien zur Unterstützung des Programms, einschließlich Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

ii)

Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Sitzungen und Verwaltung gebündelter Maßnahmen;

iii)

Verbreitung, Information und Kommunikation.

3.

Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

4.

Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft müssen gegebenenfalls einen Finanzierungs-plan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen beantragten oder gewährten Beihilfen aus anderen Quellen zu machen.

5.

Begleitmaßnahmen werden nach den geltenden Finanzvorschriften im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.


ANHANG III

Vorläufige aufgliederung der ausgaben

1.

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

40—50 %

2.

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend

45—55 %

3.

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung

8—12 %


24.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/9


RICHTLINIE 2005/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2005

zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2)

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ ist eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen erforderlich sind.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon gefordert, dass der Aktionsplan bis zum Jahr 2005 umgesetzt wird.

(3)

Der Rat hat am 17. Juli 2000 den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte eingesetzt. In seinem Schlussbericht empfahl der Ausschuss der Weisen die Schaffung eines vierstufigen Regelungsrahmens mit dem Ziel, die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich flexibler, effizienter und transparenter zu gestalten.

(4)

In seiner Entschließung über eine wirksamere Regulierung der Wertpapiermärkte in der Europäischen Union begrüßte der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm den Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und rief zur Durchführung des darin vorgeschlagenen Vierstufenkonzepts auf.

(5)

Daraufhin hat die Kommission am 6. Juni 2001 die Beschlüsse 2001/527/EG (4) und 2001/528/EG (5) zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) bzw. zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ESC) angenommen.

(6)

Demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz müssen Teil des so genannten „Lamfalussy-Prozesses“ und seiner Ausweitung sein und können nur dann ausreichend gewährleistet werden, wenn bei den Durchführungsmaßnahmen das institutionelle Gleichgewicht gewahrt wird.

(7)

Diese Richtlinie ändert die Richtlinien des Rates 73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (6), 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (7), 91/675/EWG vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses (8), 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (9) und 93/6/EWG vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (10) sowie die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (11), 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (12), 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (13), 2001/34/EG vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (14), 2002/83/EG vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (15) und 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Diese Richtlinie zielt ausschließlich auf gewisse Änderungen in der Ausschussstruktur ab. Durch keine der Änderungen sollen die Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die der Kommission in den genannten Richtlinien übertragen werden, oder die Befugnisse, die dem Rat in der Richtlinie 93/6/EWG übertragen werden, erweitert werden.

(8)

In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 billigte das Europäische Parlament dieses Vier-Stufen-Konzept für den Wertpapierbereich auf der Grundlage der von der Kommission am selben Tag vor dem Europäischen Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess. In seiner Entschließung vom 21. November 2002 forderte das Europäische Parlament die Ausweitung einiger Aspekte dieses Konzepts auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung, dass sich der Rat uneingeschränkt zur Gewährleistung eines angemessenen institutionellen Gleichgewichts verpflichtet.

(9)

Die Verpflichtungen, die die Kommission bezüglich der Rechtsetzung im Wertpapierbereich durch die genannten Erklärungen vom 5. Februar 2002 sowie das genannte Schreiben vom 2. Oktober 2001 eingegangen ist, sollten durch ausreichende Garantien für ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht ergänzt werden.

(10)

Am 3. Dezember 2002 forderte der Rat die Kommission auf, auf der Grundlage des Schlussberichts des Ausschusses der Weisen Maßnahmen für die übrigen Bereiche des Finanzdienstleistungssektors zu erlassen.

(11)

Sicherungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Vierstufenkonzepts sind auch deshalb erforderlich, weil die EU-Organe noch nicht über eine umfassende praktische Erfahrung mit dem vierstufigen Lamfalussy-Konzept verfügen. Zudem enthielten der erste und der zweite Zwischenbericht der Interinstitutionellen Gruppe zur Überwachung des Lamfalussy-Prozesses einige Kommentare und kritische Bemerkungen zur Funktionsweise des Prozesses.

(12)

Die Zügigkeit, mit der Rechtsvorschriften erlassen werden, und die Qualität der Rechtsvorschriften sind wesentliche Ziele des Lamfalussy-Prozesses. Der Erfolg des Lamfalussy-Prozesses hängt stärker vom politischen Willen der institutionellen Partner ab, einen angemessenen Rahmen für den Erlass von Rechtsvorschriften zu schaffen, denn von einer Beschleunigung der Festlegung der damit verbundenen delegierten technischen Bestimmungen. Zudem könnte eine Überbetonung der Geschwindigkeit, mit der delegierte Bestimmungen festgelegt werden, zu erheblichen Problemen bei der Qualität dieser Bestimmungen führen.

(13)

Die Ausweitung des Lamfalussy-Verfahrens erfolgt unbeschadet möglicher Beschlüsse über die Organisation der Beaufsichtigung auf europäischer Ebene.

(14)

Was den Bankensektor betrifft, sollte zu diesem Zwecke die Rolle des Beratenden Bankenausschusses, der durch die Richtlinie 2000/12/EG eingesetzt wurde, angepasst werden.

(15)

Um dieser veränderten Rolle Rechnung zu tragen, sollte der Beratende Bankenausschuss durch den „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt werden.

(16)

Die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/12/EG erforderlichen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und sollten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(17)

Durch die erlassenen Durchführungsmaßnahmen sollten die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien nicht geändert werden.

(18)

Das Europäische Parlament sollte vom Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen an drei Monate Zeit haben, um diese zu prüfen und seine Stellungnahme abzugeben. In dringenden und angemessen begründeten Fällen sollte diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so wird die Kommission den Entwurf der Maßnahmen einer erneuten Überprüfung unterziehen.

(19)

Bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse sollte sich die Kommission an folgende Grundsätze halten: die Notwendigkeit, das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf diesen Märkten sicherzustellen; die Notwendigkeit, den Anlegern ein breites Spektrum an miteinander konkurrierenden Anlagemöglichkeiten und ein Maß an Offenlegung und Schutz anzubieten, das auf ihre Gegebenheiten zugeschnitten ist; die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass unabhängige Regulierungsbehörden die Vorschriften konsequent durchsetzen, insbesondere bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität; die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation unter Einbeziehung aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates; die Notwendigkeit, Innovationen auf den Finanzmärkten im Interesse ihrer Dynamik und Effizienz zu fördern; die Notwendigkeit, die Marktintegrität durch eine enge und reaktive Überwachung von Finanzinnovationen sicherzustellen; die Bedeutung einer Senkung der Kapitalkosten und eines erleichterten Zugangs zum Kapital; die Notwendigkeit, bei Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die Marktteilnehmer (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinanlegern) langfristig zu wahren; die Notwendigkeit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der so dringend notwendigen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern; die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer zu erreichen, indem immer dann, wenn es angemessen ist, EU-weite Regelungen getroffen werden; die Notwendigkeit, Unterschiede zwischen den nationalen Märkten zu respektieren, sofern sie sich nicht in unzulässiger Weise auf die Kohärenz des Binnenmarkts auswirken; sowie die Notwendigkeit, die Kohärenz in Bezug auf andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich zu wahren, da Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz die Funktionsfähigkeit von Märkten gefährden und vor allem Verbrauchern und Kleinanlegern schaden können.

(20)

Einige Bestimmungen für technische Änderungen an der Richtlinie 2000/12/EG müssen dem Beschluss 1999/468/EG angepasst werden.

(21)

Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, wurde durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (17) der Europäische Bankenausschuss als beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, die Kommission bei der Entwicklung gemeinschaftlicher Bankrechtsvorschriften zu unterstützen. Bezugnahmen auf die Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses in der Richtlinie 2000/12/EG sollten daher gestrichen werden.

(22)

In Anbetracht der Harmonisierung der Eigenkapitalvorschriften und der Entwicklungen bei Liquiditätsrisikobewertung und — management der Kreditinstitute erübrigt sich die bisherige Aufgabe des Beratenden Bankenausschusses, die Beobachtungskoeffizienten für Solvenz und Liquidität von Kreditinstituten zu überwachen.

(23)

Zudem haben sich die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden insbesondere durch Memoranda of Understanding erheblich verbessert, so dass die regelmäßige Überwachung durch die Kommission und die systematische Benachrichtigung des Beratenden Bankenausschusses bei bestimmten Aufsichtseinzelentscheidungen überflüssig geworden sind.

(24)

Durch die Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses sollten andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Bankaufsichts- und ‐regulierungsbehörden, insbesondere im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, eingesetzt durch Beschluss 2004/5/EG der Kommission (18), nicht ausgeschlossen werden.

(25)

Der mit der Richtlinie 91/675/EWG eingesetzte Versicherungsausschuss berät die Kommission bei der Ausübung der ihr durch Richtlinien im Bereich des Versicherungswesens übertragenen Durchführungsbefugnisse, und zwar insbesondere, wenn es darum geht, technische Anpassungen, die im Zuge von Entwicklungen im Versicherungssektor erforderlich werden, vorzunehmen; solche Maßnahmen werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG getroffen.

(26)

Gemäß der Richtlinie 91/675/EWG hat der Versicherungsausschuss ferner alle mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Versicherungsvorschriften zusammenhängenden Fragen zu untersuchen und die Kommission insbesondere bei neuen Gesetzgebungsvorschlägen zu beraten, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen gedenkt.

(27)

Versicherungen und betriebliche Altersversorgungsunternehmen, die nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt tätig sind, unterliegen besonderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die darauf abzielen, einen Binnenmarkt zu schaffen, der Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten angemessenen Schutz bietet. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, sollten diese Rechtsvorschriften rasch an Marktentwicklungen in diesem Bereich — insbesondere was die finanziellen und technischen Aspekte angeht — angeglichen werden können.

(28)

Entsprechend empfiehlt es sich, die Aufgabe des Versicherungsausschusses anzupassen, und diesen Ausschuss in „Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ umzubenennen. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollte sich der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jedoch nicht mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen befassen, wie der Organisation betrieblicher Altersversorgungssysteme, insbesondere der Pflichtmitgliedschaft, und den Ergebnissen von Tarifvertragsbestimmungen.

(29)

Die zur Umsetzung der Richtlinie 91/675/EWG erforderlichen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und sollten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(30)

Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, wurde durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (19) der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, die Kommission in den Bereichen Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung zu beraten. Bezugnahmen auf die Beratungsfunktionen des Versicherungsausschusses in der Richtlinie 91/675/EWG sollten daher gestrichen werden.

(31)

Mit der Richtlinie 85/611/EWG wurde der OGAW-Kontaktausschuss eingesetzt, der die Kommission unterstützen soll, indem er die harmonisierte Anwendung der Richtlinie durch regelmäßige Konsultationen erleichtert, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Kommission erforderlichenfalls im Hinblick auf Änderungen an jener Richtlinie berät.

(32)

Außerdem wird der OGAW-Kontaktausschuss auch als Ausschuss im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG („Ausschussverfahren“) tätig, um die Kommission bei technischen Änderungen an der Richtlinie 85/611/EWG zu unterstützen.

(33)

Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem die vom OGAW-Kontaktausschuss wahrgenommenen Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse auf den Europäischen Wertpapierausschuss zu übertragen.

(34)

Damit gänzlich nach dem Vorbild der jüngsten im Wertpapierbereich erlassenen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (20) verfahren werden kann — wonach dem Europäischen Wertpapierausschuss Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Organisation anderer Aspekte seiner Arbeit aber gemäß dem Beschluss 2001/528/EG erfolgt —, müssen die in Artikel 53 der Richtlinie 85/611/EWG festgelegten Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben des derzeitigen OGAW-Kontaktausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über seine Komitologiefunktion aufgehoben werden.

(35)

Die Befugnisse des Europäischen Wertpapierausschusses sollten daher ausdrücklich über die ihm in der Richtlinie 2003/6/EG übertragenen Befugnisse hinaus erweitert werden, damit die derzeit in der Richtlinie 85/611/EWG genannten Aufgaben einbezogen werden. Die zur Umsetzung der letzteren Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und sollten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(36)

Es ist daher notwendig, die Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG, 93/6/EWG, 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 93/6/EWG, 94/19/EG UND 2000/12/EG — BANKENSEKTOR

Artikel 1

Richtlinie 93/6/EWG

In Artikel 7 Absatz 9 Satz 3 der Richtlinie 93/6/EWG werden die Worte „sowie dem Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.

Artikel 2

Richtlinie 94/19/EG

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 94/19/EG werden die Worte „Beratenden Bankenausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.

Artikel 3

Richtlinie 2000/12/EG

Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren über Änderungen der in Absatz 3 enthaltenen Liste.“.

2.

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren für andere Kreditinstitute als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, zusätzliche Regeln für die Anwendung von Unterabsatz 2 einschließlich der Aufhebung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Befreiungen festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Anschluss neuer Institute, auf welche die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung angewandt würde, den Wettbewerb beeinträchtigen könnte“.

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Zulassung

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie der Kommission mit“.

4.

In Artikel 22 Absatz 9 wird der zweite Satz gestrichen.

5.

In Artikel 22 Absatz 10 wird der zweite Satz gestrichen.

6.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Kommission zu machen haben“.

7.

In Artikel 24 Absatz 2 werden die Worte „Beratenden Bankenausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.

8.

Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage“.

9.

In Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Beratenden Ausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.

10.

Artikel 52 Absatz 9 dritter Satz erhält folgende Fassung:

„Die betreffende zuständige Behörde leitet diese Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter“.

11.

In Artikel 56a Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Beratende Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben“ durch die Worte „Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben“ ersetzt.

12.

Titel VI wird gestrichen.

13.

Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss (nachfolgend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt, der durch Beschluss 2004/10/EG der Kommission (21) eingesetzt wurde.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

14.

In Artikel 64 Absätze 2 und 6 werden die Worte „und den Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.

KAPITEL II

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 73/239/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG UND 2002/83/EG — VERSICHERUNGSWESEN UND BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

Artikel 4

Richtlinie 73/239/EWG

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

„Artikel 29a

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

1.(1)

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

(2)   Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a) erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben“.

2.   Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In dem im Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG (22) unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen:

a)

Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und

b)

Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen.

Artikel 5

Richtlinie 91/675/EWG

Die Richtlinie 91/675/EWG wird wie folgt geändert:

1.   Im Titel werden die Worte „eines Versicherungsausschusses“ durch die Worte „eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ ersetzt.

2.   Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (23) eingesetzt wurde (nachfolgend ‚Ausschuss‘ genannt).

(2)   Der Vorsitzende des durch den Beschluss 2004/6/EG der Kommission (24) eingesetzten Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teil.

(3)   Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.

(4)   Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

3.   Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Werden der Kommission durch Rechtsakte in den Bereichen Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), Direktversicherung (Lebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung Befugnisse zur Durchführung der darin enthaltenen Vorschriften übertragen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (25) Anwendung, unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.   Artikel 3 und Artikel 4 werden gestrichen.

Artikel 6

Richtlinie 92/49/EWG

In Artikel 40 Absatz 10 Satz 1 der Richtlinie 92/49/EWG werden die Worte „unterbreitet dem durch die Richtlinie 91/675/EWG eingesetzten Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ durch die Worte „unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“ ersetzt.

Artikel 7

Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1.   Artikel 10a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage“.

2.   Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Spätestens am 1. Januar 2006 unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob eine weitere Harmonisierung erforderlich ist“.

Artikel 8

Richtlinie 2002/83/EG

Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 46 Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „die Kommission unterbreitet dem Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ durch die Worte „die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“ ersetzt.

2.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

Artikel 58

Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Buchstabe a) erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission und den anderen zuständigen Behörden zu machen haben“.

3.

Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (26) eingesetzt wurde, unterstützt.

KAPITEL III

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 85/611/EWG UND 2001/34/EG —WERTPAPIERSEKTOR

Artikel 9

Richtlinie 85/611/EWG

Die Richtlinie 85/611/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle“.

b)

Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle“.

2.

Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 21 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Angaben sind Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses“.

4.

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses sein“.

5.

Der Titel des Abschnitts X erhält folgende Fassung:

„Europäischer Wertpapierausschuss“.

6.

Artikel 53 wird gestrichen.

7.

Artikel 53a erhält folgende Fassung:

Artikel 53a

Die technischen Änderungen an dieser Richtlinie werden in den nachstehend genannten Bereichen gemäß dem Verfahren nach Artikel 53b Absatz 2 vorgenommen:

a)

Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten;

b)

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen“.

8.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 53b

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (27) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (28) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Richtlinie 2001/34/EG

Die Richtlinie 2001/34/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 108 wird gestrichen.

2.

Artikel 109 erhält folgende Fassung:

„Artikel 109

(1)   Im Hinblick auf eine infolge der Erfordernisse der Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Artikel 43 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags unterbreitet die Kommission dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (29) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

Wird auf diesen Absatz verwiesen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (30) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL IV

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2002/87/EG — FINANZKONGLOMERATE

Artikel 11

Richtlinie 2002/87/EG

In Artikel 19 der Richtlinie 2002/87/EG erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)

Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die nach dem Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 erlassenen Durchführungsmaßnahmen dürfen die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien nicht ändern.

(2)   Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Werden die gemäß dem Vertrag festgelegten Bedingungen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geändert, so überprüft die Kommission diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Eine solche Überprüfung findet in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2007 statt.

Artikel 13

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 13. Mai 2005 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 21.

(2)  ABl. C 58 vom 6.3.2004, S. 23.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2004.

(4)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(5)  ABl. L 191 vom 13.7.2001. S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33).

(6)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG.

(11)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(12)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(13)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

(14)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(15)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(18)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

(19)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(20)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(21)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36“.

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23“.

(23)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(24)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30“.

(25)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(26)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.“

(27)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33).

(28)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(29)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33).

(30)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“