ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
9. März 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 385/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 386/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung mehrerer Verordnungen im Hinblick auf die KN-Codes für bestimmte Obst- und Gemüsesorten und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 387/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/97 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 246/2003

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 389/2005 der Kommission vom 8. März 2005 betreffend Abweichungen von den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 des Rates und (EG) Nr. 800/1999 für in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendete Zucker, die in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden

12

 

*

Richtlinie 2005/23/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ( 1 )

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/182/EG:Entscheidung des Rates vom 5. Juli 2004 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei

16

 

*

2005/183/EG:Entscheidung des Rates vom 5. Juli 2004 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Polen

18

 

*

2005/184/EG:Entscheidung des Rates vom 5. Juli 2004 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Zypern

19

 

*

2005/185/EG:Entscheidung des Rates vom 5. Juli 2004 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

20

 

*

2005/186/EG:Entscheidung des Rates vom 5. Juli 2004 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

21

 

 

Kommission

 

*

2005/187/EG:Empfehlung der Kommission vom 2. März 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2005 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates ( 1 )

22

 

*

2005/188/EG:Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR Abkommen (Sache COMP/M.3333 — SONY/BMG) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2815)  ( 1 )

30

 

*

2005/189/EG:Entscheidung der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe des Fleischsektors in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 512)  ( 1 )

34

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP des Rates vom 7. März 2005 betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 385/2005 DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. März 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

122,8

204

97,9

212

143,7

624

163,4

999

132,0

0707 00 05

052

144,5

068

159,6

096

128,5

204

130,8

999

140,9

0709 10 00

220

21,9

999

21,9

0709 90 70

052

160,4

204

147,1

999

153,8

0805 10 20

052

57,9

204

49,4

212

54,3

220

50,9

421

39,1

624

61,1

999

52,1

0805 50 10

052

59,4

220

22,0

624

51,0

999

44,1

0808 10 80

388

93,2

400

109,1

404

70,8

508

65,9

512

68,4

528

64,0

720

65,0

999

76,6

0808 20 50

052

196,3

388

68,7

400

93,4

512

56,2

528

55,0

999

93,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 386/2005 DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

zur Änderung mehrerer Verordnungen im Hinblick auf die KN-Codes für bestimmte Obst- und Gemüsesorten und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) sieht Änderungen der kombinierten Nomenklatur für bestimmte Obst- und Gemüsesorten und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vor.

(2)

Mit Verordnungen zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) wurden in den vergangenen Jahren ebenfalls Änderungen der kombinierten Nomenklatur für bestimmte Obst und Gemüsesorten und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt, doch nicht alle werden in den folgenden Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse berücksichtigt: Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie, Spinat und Pflaumen (4); Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken (5); Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (6) Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (7); Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (8) und Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (9).

(3)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1591/87, (EWG) Nr. 1677/88, (EG) Nr. 399/94, (EG) Nr. 3223/94, (EG) Nr. 1555/96 und (EG) Nr. 1961/2001 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Diese Änderungen sollten ab dem gleichen Zeitpunkt wie die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse und des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die Qualitätsnormen für folgende Erzeugnisse sind in den Anhängen I, II, III, IV aufgeführt:

Kopfkohl, KN-Code 0704 90,

Rosenkohl, KN-Code 0704 20 00,

Bleichsellerie, KN-Code 0709 40 00,

Spinat, KN-Code 0709 70 00.“

Artikel 2

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die Qualitätsnormen für Gurken des KN-Codes 0707 00 05 stehen im Anhang dieser Verordnung.“

Artikel 3

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 399/94 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Nach dem Verfahren des Artikels 4 werden Sondermaßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Absatzförderung von in der Gemeinschaft erzeugten und unter die KN-Codes 0806 20 10 und 0806 20 30 fallenden getrockneten Weintrauben festgelegt.“

Artikel 4

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 wird Teil A wie folgt geändert:

1.

In der fünften Reihe der Tabelle werden die KN-Codes für Süßorangen, frisch „ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50“ durch den KN-Code „ex 0805 10 20“ ersetzt.

2.

In der zehnten Reihe der Tabelle werden die KN-Codes für Äpfel „ex 0808 10 20, ex 0808 10 50 und ex 0808 10 90“ durch den KN-Code „ex 0808 10 80“ ersetzt.

Artikel 5

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 wird wie folgt geändert:

1.

In der fünften Reihe der Tabelle werden die KN-Codes für Orangen „ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50“ durch den KN-Code „ex 0805 10 20“ ersetzt.

2.

In der zehnten Reihe der Tabelle werden die KN-Codes für Äpfel „ex 0808 10 20, ex 0808 10 50 und ex 0808 10 90“ durch den KN-Code „ex 0808 10 80“ ersetzt.

Artikel 6

In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 wird Unterabsatz 3 wie folgt geändert:

1.

Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Orangen des KN-Codes 0805 10 20,“;

2.

Der elfte und der zwölfte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„—

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) des KN-Codes 0805 50 10,

Limetten (Citrus aurantifolia) des KN-Codes 0805 50 90,“;

3.

Der vierzehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Äpfel der KN-Codes 0808 10 10 und 0808 10 80,“.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(2)  ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).

(4)  ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).

(5)  ABl. L 150 vom 16.6.1988, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004.

(6)  ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(7)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).

(8)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1844/2004 (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 12).

(9)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004.


9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 387/2005 DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/97 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) hat kürzlich die Norm FFV-42 über die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Avocados geändert. In dem Bemühen um Klarheit und internationale Transparenz ist diesen Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission (2) Rechnung zu tragen.

(2)

Die Reife und Entwicklung von Avocados können anhand ihres Trockensubstanzgehalts beurteilt werden. Um Früchte auszuschließen, die nicht reifen können, ist eine Anforderung betreffend den Mindestgehalt an Trockensubstanz einzuführen.

(3)

Der Handel mit kleinen Avocados der Sorte Hass nimmt zu und entspricht der Nachfrage bestimmter Verbraucher. Daher ist die Mindestgröße für Avocados dieser Sorte abzusenken.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 831/97 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 831/97 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 831/97 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt II (Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften) wird wie folgt geändert:

a)

unter Buchstabe A (Mindesteigenschaften) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Avocados müssen fest und sorgfältig gepflückt worden sein.“

b)

Folgender Buchstabe Aa wird eingefügt:

„Aa.   Reife

Die Entwicklung der Avocados sollte ein physiologisches Stadium erreicht haben, das die Fortsetzung des Reifeprozesses bis zum Abschluss ermöglicht.

Die Früchte müssen folgenden Mindestgehalt an Trockensubstanz aufweisen, der durch Trocknung bis zur Gewichtskonstanz bestimmt wird:

21 % bei der Sorte Hass,

20 % bei den Sorten Fuerte, Pinkerton, Reed und Edranol,

19 % bei anderen Sorten, ausgenommen westindische Sorten, die einen niedrigeren Trockensubstanzgehalt aufweisen dürfen.

Die reifen Früchte dürfen keinen bitteren Geschmack aufweisen.“

2.

Abschnitt III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) wird wie folgt geändert:

a)

in der Tabelle in Absatz 1 wird folgende Zeile angefügt:

„80 — 125 (nur Sorte Hass)

S (1)

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Mindestgewicht der Avocados beträgt 125 g, ausgenommen bei der Sorte Hass, für die es 80 g beträgt.“


(1)  Der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in einem Packstück darf 25 g nicht überschreiten.


9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2005 DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 246/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2004 bis 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2) enthält ein Ad-hoc-Modul zum Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

(2)

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Beschäftigungsstrategie der Gemeinschaft und bei der Anwendung der — vom Europäischen Rat von Laeken im Dezember 2001 auf den Weg gebrachten — Methode der offenen Koordinierung im Bereich Renten überwachen zu können, sind umfassende und vergleichbare Daten zum Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erforderlich. In beiden Prozessen werden die Förderung des aktiven Alterns und die Verlängerung des Erwerbslebens als prioritäre Maßnahmen benannt, insbesondere in Leitlinie 5 der beschäftigungspolitischen Leitlinien 2003 „Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und Förderung des aktiven Alterns“ — angenommen vom Rat am 22. Juli 2003 (3) — und in Ziel 5 des Rentenprozesses, dargelegt im gemeinsamen Bericht über Ziele und Arbeitsmethoden im Rentenbereich — angenommen vom Rat von Laeken, 14.—15. Dezember 2001 — und im gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über angemessene und tragbare Renten — angenommen vom Rat von Brüssel, 20.—21. März 2003.

(3)

Gemäß dem Beschluss Nr 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (4) sind vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt durchzuführen, wobei es ein Ziel dieser Aktivitäten ist, die europäische Beschäftigungsstrategie mit deutlicher Ausrichtung auf die Zukunft zu entwickeln, zu verfolgen und zu evaluieren.

(4)

Daneben muss die Spezifikation der Stichprobe in Abschnitt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 246/2003 aktualisiert werden, um das Analysepotenzial der für das Ad-hoc-Modul verwendeten Stichprobe so weit wie möglich auszuschöpfen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2006 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu erhebenden Informationen ist im Anhang dieser Verordnung enthalten.

Artikel 2

In Abschnitt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 246/2003 erhält der Teilabschnitt „Stichprobe“ folgenden Wortlaut:

„Stichprobe: Die Alterszielgruppe der Stichprobe für dieses Modul besteht aus Personen im Alter von 50 bis 69 Jahren. Für die im Ad-hoc-Modul verwendete Unterstichprobe wird der komplette Variablensatz der Arbeitskräfteerhebung erhoben. Werden als Stichprobeneinheiten Einzelpersonen verwendet, sind keine Angaben über die anderen Haushaltsmitglieder erforderlich.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).

(2)  ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3.

(3)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

(4)  ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“

1.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

2.

Die Variablen werden wie folgt codiert:

Die Nummerierung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ (C11/14, C24 und C67/70) bezieht sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission verwendete Nummerierung.


Spalte

Code

Beschreibung

Filter

240

 

Verkürzung der Arbeitszeit zur Vorbereitung auf den vollen Ruhestand

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

1

Ja, mit Altersteilzeit/Teilrente

2

Ja, aber nicht in mit Altersteilzeit/Teilrente

3

Nein, ist aber in den nächsten fünf Jahren geplant

4

Nein, und ist in den nächsten fünf Jahren nicht geplant

5

Nein, und weiß nichts von entsprechenden Plänen in den nächsten fünf Jahren, oder Pläne sind nicht relevant

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

241/242

 

Geplantes Alter für endgültige Einstellung der Erwerbstätigkeit

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

50—93

2-stellig

94

Nicht genau geplant, aber vor Erreichen des 60. Lebensjahrs

95

Nicht genau geplant, aber zwischen dem 60. und dem 64. Lebensjahr

96

Nicht genau geplant, aber frühestens ab dem 65. Lebensjahr bzw. plant, so lange wie möglich zu arbeiten

97

Nicht genau geplant und überhaupt keine Vorstellung über Zeitpunkt

98

Erwerbstätigkeit bereits eingestellt

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

243

 

Hauptsächlicher Erwerbsstatus unmittelbar nach Beendigung der letzten Tätigkeit

Alle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49

1

Erwerbslos

2

Im Ruhestand oder Vorruhestand

3

Langfristige Krankheit oder Behinderung

4

Sonstiges

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

244

 

Hauptgrund für Ruhestand oder Vorruhestand

C243 = 2

1

Arbeitsplatzverlust

2

Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters

3

Eigene Krankheit oder Behinderung

4

Betreuungspflichten

5

Arbeitsplatzbezogene Probleme

6

Günstige finanzielle Regelungen bei Einstellung der Erwerbstätigkeit

7

Einstellung der Erwerbstätigkeit aus anderen als den genannten Gründen

8

Sonstiges

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

245

 

Flexiblere Arbeitszeitregelungen würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibt

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

1

Ja

2

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

246

 

Bessere Möglichkeiten zur Aktualisierung der Qualifikationen würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibt

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

1

Ja

2

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

247

 

Bessere gesundheitliche und/oder sicherheitstechnische Bedingungen am Arbeitsplatz würden dazu beitragen, dass die Person länger berufstätig geblieben wäre/bleibt

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

1

Ja

2

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

248/249

 

Alter bei erstmaligem Bezug von individuellem Altersruhegeld

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

 

2-stellig

97

Bezieht trotz Anspruchs kein individuelles Altersruhegeld

98

Kein/noch kein Anspruch auf individuelles Altersruhegeld

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

250

 

Bezug einer anderen individuellen Rente oder Leistung, z. B. Invalidenrente, Krankengeld oder Vorruhestandsgeld

Alle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49

1

Ja, Invalidenrente oder Krankengeld

2

Ja, Vorruhestandsgeld

3

Ja, eine sonstige individuelle Leistung

4

Ja, eine Kombination der Codes 1, 2 oder 3

5

Nein

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

251

 

Hauptsächlicher finanzieller Anreiz für Verbleib im Erwerbsleben

Alle Personen zwischen 50 und 69 und C24 = 1, 2 und C248/249 < 98

1

Erhöhung der Altersruhegeldansprüche

2

Erzielung eines ausreichenden Haushaltseinkommens

3

Kein finanzieller Anreiz

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

252/253

 

Zahl der Erwerbsjahre (während des Erwerbslebens)

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

 

2-stellig

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Blanko

Ohne Angabe

254/259

 

Gewichtungsfaktor für das AKE-Modul 2006 (fakultativ)

Alle Personen zwischen 50 und 69 und ((C24 = 3, 5 und (C67/70 - C11/14) > 49) oder (C24 = 1, 2))

0000—9999

Spalten 254—257 enthalten ganze Zahlen

00—99

Spalten 258—259 enthalten Dezimalstellen


9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 389/2005 DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

betreffend Abweichungen von den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 des Rates und (EG) Nr. 800/1999 für in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendete Zucker, die in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) gelten für die Ausfuhr bestimmter in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendete Zucker.

(2)

Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird die Erstattung gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Erzeugnisse — im Falle einer differenzierten Erstattung — die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden ist. Der Artikel regelt ferner, dass Abweichungen von dieser Vorschrift vorgesehen werden können, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(3)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Ware am Bestimmungsort vorzulegen sind.

(4)

Im Fall einer differenzierten Erstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(5)

Das im Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (3) gilt gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates (4) über den Abschluss und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens vorläufig ab 1. Februar 2005.

(6)

Gemäß dem Beschluss 2005/45/EG wird für Zucker (Positionen 1701, 1702 und 1703), die bei der Herstellung bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden, die in die Schweiz oder nach Liechtenstein ausgeführt werden, ab 1. Februar 2005 keine Ausfuhrerstattung mehr gewährt.

(7)

Mit dem gemäß dem Beschluss 2005/45/EG genehmigten Abkommen werden besondere Bedingungen für die Verwaltungszusammenarbeit eingeführt, mit deren Hilfe Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Einfuhrerstattungen bekämpft werden sollen.

(8)

In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt, von den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und 800/1999 insoweit abzuweichen, als sie im Falle von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis erfordern. Sind für die betreffenden Bestimmungsländer keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, so ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen.

(9)

Da die in dem mit dem Beschluss 2005/45/EG genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegten Maßnahmen ab 1. Februar 2005 gelten, sollte diese Verordnung ab dem gleichen Zeitpunkt Anwendung finden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Schweiz oder Liechtenstein, so muss für die Zahlung der Erstattung für bestimmte Zucker, die in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendet werden, unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 fallen und in den Tabellen I und II zu Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind, abweichend von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

Artikel 2

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 fallendem, in bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendetem und in den Tabellen I und II zu Protokoll 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführtem Zucker in die Schweiz und nach Liechtenstein wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Februar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(3)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.

(4)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17.


9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/14


RICHTLINIE 2005/23/EG DER KOMMISSION

vom 8. März 2005

zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/25/EG legt Mindestanforderungen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten fest, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun. Diese Anforderungen basieren auf den im Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten („STCW-Übereinkommen“) und dem Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW Code) festgelegten Normen.

(2)

Das STCW-Übereinkommen und der STCW-Code wurden geändert durch die Entschließungen MSC.66(68) und MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die am 1. Januar 1999 in Kraft traten, die Entschließung MSC.78(70), die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, und die Rundschreiben STCW.6/Circ.3 und STCW.6/Circ.5, die seit 20. Mai 1998 beziehungsweise 26. Mai 2000 gelten.

(3)

Die neue Regel V/3 des STCW-Übereinkommens, die durch die Entschließung MSC.66(68) eingefügt wurde, enthält verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind.

(4)

Die Richtlinie 2001/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 2001/25/EG wird Kapitel V wie folgt geändert:

1.

An Absatz 3 der Regel V/2 wird folgender Text angefügt:

„… oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.“

2.

Am Ende des Kapitels wird folgender Text angefügt:

„Regel V/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind

1.

Diese Regel findet auf Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal Anwendung, die auf Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt Dienst tun, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind. Die Verwaltungen entscheiden über die Anwendbarkeit dieser Anforderungen für das Personal, das auf Schiffen in der Inlandfahrt Dienst tut.

2.

Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Fahrgastschiffen zugewiesen werden, müssen sie die in den Absätzen 4 bis 8 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.

3.

Seeleute, denen eine Ausbildung entsprechend den Absätzen 4, 7 und 8 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.

4.

Das Personal, das in der Sicherheitsrolle eingetragen ist und in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, muss die in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abgeschlossen haben.

5.

Kapitäne, Offiziere und sonstiges für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen eingesetzte Personal müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Einführungsausbildung abgeschlossen haben.

6.

Das Personal, das für Fahrgäste in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienstleistungen erbringt, muss die in Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben.

7.

Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste zugewiesen ist, müssen die in Anschnitt A-V/3 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in Fahrgastsicherheit abgeschlossen haben.

8.

Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Verantwortung tragen, müssen die in Abschnitt A-V/3 Absatz 5 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in Krisenbewältigung und in der Kenntnis menschlicher Verhaltensformen abgeschlossen haben.

9.

Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die nach dieser Regel als befähigt gilt, ein Urkundennachweis über die abgeschlossene Ausbildung ausgestellt wird.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 29. September 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2005

Für die Kommission

Jacques BARROT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 28).

(2)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/16


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juli 2004

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei

(2005/182/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Slowakei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Dies betrifft auch Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, was bei allen der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern der Fall ist.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in der Slowakei ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen: Das gesamtstaatliche Defizit der Slowakei erreichte 2003 3,6 % des BIP und lag damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des Referenzwerts für das gesamtstaatliche Defizit war weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der slowakischen Behörden entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin bei über 3 % des BIP liegen. So wird das Defizit nach der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission im Jahr 2004 4,1 % des BIP erreichen, während im Konvergenzprogramm der Slowakei mit einem Defizit von 4,0 % des BIP gerechnet wird. Die Schuldenquote, die 2003 42,8 % betrug, wird wahrscheinlich auch 2004 unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP bleiben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in der Slowakei ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


9.3.2005   

DE

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L 62/18


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juli 2004

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Polen

(2005/183/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Polens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden; dies betrifft auch Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, was bei allen der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern der Fall ist.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in Polen ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen: Das gesamtstaatliche Defizit in Polen erreichte 2003 4,1 % des BIP und lag damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des Referenzwerts für das gesamtstaatliche Defizit war weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der polnischen Behörden entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin bei über 3 % des BIP liegen. So wird das Defizit nach der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission im Jahr 2004 6,0 % des BIP erreichen, während im polnischen Konvergenzprogramm mit einem Defizit von 5,7 % des BIP gerechnet wird. Die Schuldenquote, die 2003 45,4 % betrug, wird wahrscheinlich auch 2004 unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP bleiben. Die Defizit- und Schuldenstanddaten werden nach oben korrigiert werden müssen, wenn die offenen Rentenfonds nach der Eurostat-Entscheidung über die Einstufung von kapitalgedeckten Rentensystemen aus dem Sektor Gesamtstaat herausgerechnet werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Polen ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/19


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juli 2004

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Zypern

(2005/184/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Zyperns,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden; dies betrifft auch Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, was bei allen der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern der Fall ist.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen. Das gesamtstaatliche Defizit in Zypern erreichte im Jahr 2003 6,3 % des BIP und lag damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des Referenzwerts für das gesamtstaatliche Defizit war weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der zyprischen Behörden entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin bei über 3 % des BIP liegen. So wird das Defizit nach der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission im Jahr 2004 4,6 % des BIP erreichen, während im zyprischen Konvergenzprogramm mit einem Defizit von 5,2 % des BIP gerechnet wird. Die Schuldenquote, die im Jahr 2003 72,2 % betrug, wird 2004 wahrscheinlich noch weiter von dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP abweichen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


9.3.2005   

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L 62/20


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juli 2004

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

(2005/185/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Tschechischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden; dies betrifft auch Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, was bei allen der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern der Fall ist.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen. Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit lag 2003 in der Tschechischen Republik bei 12,9 % des BIP (5,9 % des BIP ohne Berücksichtigung einer größeren Einzelmaßnahme im Zusammenhang mit zugewiesenen staatlichen Garantien) und damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des gesamtstaatlichen Defizit-Referenzwerts war im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der tschechischen Regierung entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin bei über 3 % des BIP liegen. Vor allem geht die Frühjahrsprognose 2004 der Kommission für 2004 von einem Defizit in Höhe von 5,9 % des BIP aus, während die tschechische Regierung in ihrem Konvergenzprogramm ein Defizit von 5,3 % des BIP erwartet. Die Schuldenquote, die im Jahr 2003 bei 37,6 % lag, dürfte 2004 unter dem Referenzwert des Vertrags von 60 % des BIP bleiben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


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L 62/21


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juli 2004

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

(2005/186/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Maltas,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Dies gilt auch für Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, was bei allen der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern der Fall ist.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen. 2003 erreichte das gesamtstaatliche Defizit in Malta 9,7 % des BIP (davon sind 3,2 % auf eine Einmalmaßnahme zurückzuführen) und lag damit deutlich über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des Referenzwerts für das gesamtstaatliche Defizit über den Referenzwert hinaus war weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der maltesischen Behörden entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin bei über 3 % des BIP liegen. So wird das Defizit nach der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission im Jahr 2004 5,9 % des BIP erreichen, während im maltesischen Konvergenzprogramm mit einem Defizit von 5,2 % des BIP gerechnet wird. Die Schuldenquote, die 2003 72,0 % betrug, wird 2004 wahrscheinlich noch weiter von dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP abweichen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


Kommission

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L 62/22


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2005 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/187/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2004 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

(2)

Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2) Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(3)

Andere Antibiotika als Kokzidiostatika und Histomonostatika dürfen nur bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht und als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, in denen einige dieser Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensibilität dieses Fragenkomplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen.

(4)

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

(5)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (3) festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen.

(6)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

EMPFIEHLT:

(1)

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird:

a)

Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

b)

Antibiotika, Kokzidiostatika und/oder Histomonostatika — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht —, die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

c)

Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

d)

Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.

(2)

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2006 vorzulegen ist.

Brüssel, den 2. März 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).

(3)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 (ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 22).


ANHANG I

Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine) in Futtermitteln

Einzelergebnisse der getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe a)

Futtermittel

Probenahme (Stichprobe oder gezielte Probe)

Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)

Typ

Ursprungsland

Aflatoxin B1

Ochratoxin A

Zearalenon

Desoxynivalenol

Fumonisine (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1,

verwendete Analysemethoden,

Nachweisgrenzen.


(1)  Die Konzentration der Fumonisine umfasst die Gesamtfumonisine B1, B2 und B3.


ANHANG II

Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel

Bestimmte Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel können rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und kategorien vorkommen, wenn sie die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1) erfüllen.

Der Nachweis nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln stellt einen Verstoß dar.

Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

1.

Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

 

Avilamycin

 

Decoquinat

 

Diclazuril

 

Flavophospholipol

 

Halofuginon-Hydrobromid

 

Lasalocid-A-Natrium

 

Maduramicin Ammonium Alpha

 

Monensin-Natrium

 

Narasin

 

Narasin — Nicarbazin

 

Robenidin-Hydrochlorid

 

Salinomycin-Natrium

 

Semduramicin-Natrium

2.

Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

 

Amprolium

 

Amprolium/Ethopabat

 

Arprinocid

 

Avoparcin

 

Carbadox

 

Dimetridazol

 

Dinitolmid

 

Ipronidazol

 

Meticlorpindol

 

Meticlorpindol/Methylbenzoquat

 

Nicarbazin

 

Nifursol

 

Olaquindox

 

Ronidazol

 

Spiramycin

 

Tetracycline

 

Tylosinphosphat

 

Virginiamycin

 

Zinkbacitracin

 

Andere antimikrobielle Stoffe

3.

Arzneimittel, die noch nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:

 

Andere Stoffe

Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b)

Art des Futtermittels (Art und Kategorie der Tiere)

Nachgewiesener Stoff

Nachgewiesener Gehalt

Grund des Verstoßes (2)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

Gesamtzahl der getesteten Proben,

Bezeichnung der untersuchten Substanzen,

verwendete Analysemethoden,

Nachweisgrenzen.


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


ANHANG III

Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

Stätte

Kriterien

Gewichtung

Futtermühlen

Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten

Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Futtermühlen, die einen Großteil der Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate

Futtermühlen mit hohem Produktionsanteil an Mischfuttermitteln

Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z. B. Benutzung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren)

 

Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft

Hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln

Futtermittel mit hohem Proteingehalt

 

Landwirtschaftliche Betriebe

Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden

Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)

Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen

 

Händler

Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt

Große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden

Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln

 

Ambulante Mischer

Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen

Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden

Mischer mit hohem Produktionsanteil an Futtermitteln

Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden

 

Transportmittel

Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden

Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

 

Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. März 2005 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

Im Jahr 2005 sollten die Mitgliedstaaten sich auf die Analyse von Zuckerrübenschnitzeln und eingeführten Futtermittel-Ausgangsstoffen konzentrieren.

Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (2) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot gewertet werden.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)

A.   Dokumentierte Inspektionen

Stufe

Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden

Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen

 

 

Futtermühlen

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

Futtermittel-Zwischenhandel

 

 

Verkehrsmittel

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung

 

 

Sonstige:

 

 


B.   Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

Stätte

Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden

Anzahl beanstandeter Proben

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren

Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

Futtermittel-Ausgangsstoffe

Mischfuttermittel

für Wiederkäuer

für Nichtwiederkäuer

für Wiederkäuer

für Nichtwiederkäuer

für Wiederkäuer

für Nichtwiederkäuer

Bei der Einfuhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Futtermühlen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischenhandel/Lager

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrsmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Selbstmischer/ambulante Mischer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaftliche Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige:

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C.   Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

 

Monat der Probenahme

Art, Grad und Ursprung der Kontamination

Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9).

(2)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.


ANHANG IV

Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine

Art des Mischfuttermittels (Tierkategorie)

Spurenelement (Kupfer oder Zink)

Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfuttermittels)

Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1)

Getroffene Maßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


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L 62/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2004

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR Abkommen

(Sache COMP/M.3333 — SONY/BMG)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2815)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/188/EG)

Am 19. Juli 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Zusammenschlussfall nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), im Besonderen nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung. Eine nicht verbindliche Version der ungekürzten Entscheidung in der Verfahrenssprache des Falles und den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der folgenden Adresse gefunden werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

(1)

Am 9. Januar 2004 hat die Kommission eine Anmeldung nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) erhalten, wonach die Bertelsmann AG („Bertelsmann“) und die Sony Corporation of America („Sony“) ihr weltweites Tonträgergeschäft (mit Ausnahme von Sonys Aktivitäten in Japan) in ein Gemeinschaftsunternehmen einbringen, das unter dem Namen SonyBMG operieren soll. SonyBMG wird in der Entdeckung und Entwicklung von Künstlern (so genanntes A&R (2) und im nachfolgenden Marketing und Verkauf von Tonträgern tätig sein. SonyBMG wird nicht in benachbarten Aktivitäten wie Musikverlag, Produktion und Vertrieb von CDs tätig sein.

(2)

Bertelsmann ist ein international tätiges Medienunternehmen mit weltweiten Aktivitäten in den Bereichen Tonträger und Musikverlag, Fernsehen, Radio, Buch- und Zeitschriftenverlag, Druckdienste sowie Buch- und Musikclubs. Bertelsmann ist im Tonträgerbereich durch sein Tochterunternehmen Bertelsmann Music Group („BMG“) tätig. BMGs Plattenlabels sind u. a. Arista Records, Jive Records, Zomba und RCA.

(3)

Sony ist weltweit aktiv in den Bereichen Tonträger, Musikverlag, Industrie- und Konsumentenelektronik sowie Unterhaltung. Im Musikbereich ist Sony durch Sony Music Entertainment tätig. Sonys Plattenlabels sind u. a. Columbia Records Group, Epic Records Group und Sony Classical.

(4)

Der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen hat auf seinem 127. Treffen am 9. Juli 2004 eine zustimmende Stellungnahme zu dem ihm von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Freigabeentscheidung abgegeben.

(5)

Der Anhörungsbeauftragte hat in seinem Bericht vom 5. Juli 2004 die Ansicht vertreten, dass das rechtliche Gehör der Parteien respektiert wurde.

I.   DER RELEVANTE MARKT

Tonträger

(6)

Die Kommission hat festgestellt, dass der relevante Produktmarkt für Tonträger (einschließlich „A&R“ sowie Werbung, Verkauf und Marketing von Tonträgern) in verschiedene Produktmärkte auf der Basis von Genres (wie internationale Popmusik, lokale Popmusik und klassische Musik) und Kompilationen zu unterteilen sein könnte. Für den gegenwärtigen Fall konnte es jedoch offen gelassen werden, ob die zuvor bezeichneten Genres oder Kategorien eigene Märkte darstellen, da der Zusammenschluss unter keiner der angesprochenen Marktdefinitionen zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde.

(7)

Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass eine Reihe von Faktoren (z. B. finden A&R, Preissetzung, Verkauf und Marketing hauptsächlich auf nationaler Ebene statt, es besteht eine starke Nachfrage nach lokalem Repertoire und nur eine begrenzte internationale Präsenz von unabhängigen Plattengesellschaften) dafür sprechen, dass die Märkte für Tonträger als national zu betrachten sind.

Online-Musik

(8)

Gestützt auf die Ergebnisse der Marktuntersuchung sieht die Kommission Online-Musik nicht als Teil des Marktes für physische Tonträger an, insbesondere aufgrund von Unterschieden im Produkt und im Vertrieb. Die Kommission hat zwei verschiedene Produktmärkte für Online-Musik identifiziert: i) den Großhandelsmarkt für Lizenzen für Online-Musik und ii) den Einzelhandelsmarkt für den Vertrieb von Online-Musik.

(9)

Für den gegenwärtigen Fall ist die Kommission der Ansicht, dass sowohl der Großhandelsmarkt für Lizenzen für Online-Musik als auch der Einzelhandelsmarkt für den Vertrieb von Online-Musik national abzugrenzen ist. Dies kann sich in der Zukunft ändern, abhängig von weiteren grenzüberschreitenden Entwicklungen in Lizenzierung und Vertrieb von Online-Musik.

Musikverlag

(10)

Auf der Basis von Überlegungen zur Angebots- sowie zur Nachfrageseite hat die Kommission Anzeichen gefunden, dass separate Produktmärkte für das Musikverlagswesen in Abhängigkeit der Verwertung der einzelnen Rechtekategorien bestehen (d. h. mechanische, Aufführungs-, Synchronisations-, Druck- und andere Rechte). Die genaue Abgrenzung des relevanten Marktes kann jedoch offen bleiben, da die wettbewerbliche Beurteilung bei jeder der in Betracht gezogenen Marktdefinitionen gleich bleibt.

(11)

Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass die geografische Abgrenzung des Marktes im Wesentlichen — trotz einiger grenzüberschreitender Elemente — national ist, da die Lizenzgebühren für mechanische und Aufführungsrechte im Allgemeinen auf nationaler Basis eingezogen werden. Für den gegenwärtigen Fall kann die genaue Abgrenzung des relevanten geografischen Marktes offen gelassen werden, da die wettbewerbliche Beurteilung bei jeder der in Betracht gezogenen Marktdefinitionen gleich bleibt.

II.   BEWERTUNG

A.   Mögliche Verstärkung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung in den Tonträgermärkten

Einleitung

(12)

Die Marktuntersuchung der Kommission hat nicht genügend Beweise dafür erbracht, dass eine kollektiv marktbeherrschende Stellung der fünf so genannten „Majors“ (Sony, BMG, Universal, EMI and Warner) in den Tonträgermärkten besteht.

(13)

Auf der Basis der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte, insbesondere des Airtours-Urteils, ist Voraussetzung für das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung unter Marktteilnehmern: i) eine Übereinstimmung über die Bedingungen der Koordination, ii) die Möglichkeit zu überwachen, ob die Bedingungen eingehalten werden, iii) die Existenz eines Abschreckungsmechanismus im Falle von Abweichungen, und iv) Drittparteien (gegenwärtige und potentielle Wettbewerber, Kunden), die nicht in der Lage sind, die von der Koordination versprochenen Vorteile zu gefährden.

(14)

In der Bewertung, ob eine gemeinsam marktbeherrschende Stellung der fünf Musikmajors in den Märkten für Tonträger besteht, hat die Kommission analysiert, ob während der letzten drei bis vier Jahre eine koordinierte Preispolitik der Majors in den EWR-Mitgliedstaaten bestanden hat.

(15)

Zu diesem Zweck hat die Kommission die Entwicklung der Preise der fünf Majors für Groß- und Einzelhändler in jedem Mitgliedstaat im Zeitraum 1998—2003 untersucht. Insbesondere hat die Kommission die Entwicklung der durchschnittlichen Netto-Großhandelspreise, der PPDs (Published Prices to Dealers), des Verhältnisses von Brutto- und Nettopreisen wie auch von Rechnungsrabatten und rückwirkenden Rabatten untersucht.

(16)

Um eine mögliche Koordinierung der Großhandelspreise der Majors zu analysieren, hat die Kommission die Parallelität der Entwicklung der durchschnittlichen Nettopreise (inflationsbereinigt) für die Top 100 Einzelalben eines jeden Majors in den fünf größten Mitgliedstaaten untersucht (dies ist als repräsentativ anzusehen, da die Top 100 Einzelalben ca. 70—80 % der gesamten Musikverkäufe der Majors ausmachen). Zweitens hat die Kommission untersucht, ob eine Preiskoordinierung durch den Gebrauch von Listenpreisen (PPDs) als Kristallisationspunkte erzielt werden konnte. Drittens hat die Kommission analysiert, ob die Rabatte der verschiedenen Majors angeglichen und transparent genug sind, um eine effektive Überwachung des wettbewerblichen Verhaltens zu erlauben.

Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich

(17)

Auf der Basis der durchschnittlichen Nettopreise hat die Kommission eine gewisse Parallelität und eine relativ ähnliche Entwicklung der Preise der fünf Majors in den fünf größeren Märkten Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich festgestellt. Jedoch sind diese Beobachtungen als solche nicht ausreichend, um auf eine Koordination des Preisverhaltens in der Vergangenheit zu schließen.

(18)

Daher hat die Kommission weiterhin untersucht, ob andere Elemente, nämlich Listenpreise und Rabatte, angeglichen und ausreichend transparent waren, um hinreichende Beweise für eine Koordinierung darzustellen.

(19)

Die Kommission hat Anzeichen gefunden, dass PPDs als Kristallisationspunkte für eine Angleichung der Listenpreise der Majors in allen fünf Mitgliedstaaten gedient haben können. Im Hinblick auf Rabatte hat die Untersuchung gezeigt, dass das Niveau der Rabatte zu einem gewissen Grad unter den verschiedenen Majors variierte and dass gewisse Typen von Rabatten nicht transparent genug waren, um eine bestehende Koordinierung nachzuweisen.

(20)

Daneben hat die Kommission analysiert, ob die Märkte für Tonträger durch Merkmale, die eine gemeinsame Marktbeherrschung erleichterten, gekennzeichnet waren, insbesondere unter Berücksichtigung der Homogenität des Produkts, der Transparenz und der Vergeltungsmaßnahmen.

(21)

Im Hinblick auf die Produkthomogenität hat die Kommission gefunden, dass der Inhalt der einzelnen Alben unterschiedlich ist, dass aber die Preise und das Marketing zu einem gewissen Grad standardisiert sind. Jedoch hat die Heterogenität des Inhalts auch gewisse Implikationen für die Preissetzung, sie reduziert die Transparenz im Markt und macht stillschweigende Absprachen schwieriger, da dies eine Überwachung auf der Ebene der individuellen Alben erfordert.

(22)

Bezüglich der Markttransparenz hat die Kommission festgestellt, dass die wöchentliche Veröffentlichung von Charts, der stabile gemeinsame Kundenstamm und die Beobachtung der Einzelhandelsebene durch die Majors mittels wöchentlicher Berichte die Transparenz erhöhen und die Überwachung des abgestimmten Verhaltens erleichtern. Die Marktuntersuchung offenbarte jedoch auch, dass die Überwachung der Aktionsrabatte eine Überwachung auf der Ebene der Alben erfordert, wodurch die Markttransparenz reduziert und stillschweigende Kollusion erschwert wird. Nach Abwägung aller Faktoren hat die Kommission daher nicht genügend Beweise dafür gefunden, dass die Majors diese Transparenzdefizite in der Vergangenheit überwunden haben.

(23)

In Bezug auf die Vergeltungsmechanismen hat die Kommission untersucht, ob die Majors Vergeltungsmaßnahmen gegen abweichende Majors einleiten können, insbesondere mittels einer (vorübergehenden) Rückkehr zu wettbewerblichem Verhalten oder den Ausschluss des Abweichlers aus Joint Ventures oder Vereinbarungen über Kompilationen. Die Kommission hat jedoch keine hinreichenden Beweise dafür gefunden, dass in der Vergangenheit solche Vergeltungsmechanismen eingesetzt wurden oder mit ihrem Einsatz gedroht wurde.

Niederlande, Schweden, Irland, Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Norwegen, Portugal, Griechenland

(24)

In den kleineren Mitgliedstaaten fand die Kommission ebenfalls ein beträchtliches Maß an Parallelität hinsichtlich der PPDs der Majors, die grundsätzlich als Kristallisationspunkte für eine Preisabstimmung der Majors hätten dienen können. Die Untersuchung zeigte aber auch für die kleineren Mitgliedstaaten gewisse Unterschiede im Rabattniveau und eine unvollständige Transparenz hinsichtlich einzelner Rabatte.

(25)

Die im Hinblick auf die größeren Mitgliedstaaten gemachten Ausführungen der Kommission zur Produkthomogenität, zur Markttransparenz und den Möglichkeiten von Vergeltungsmaßnahmen gelten auch für die kleineren Mitgliedstaaten.

Schlussfolgerung

(26)

Die Kommission ist der Ansicht, dass das gefundene Beweismaterial für den Nachweis des Bestehens einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung der fünf Majors auf den Tonträgermärkten in irgendeinem EWR-Mitgliedstaat nicht ausreicht.

B.   Mögliche Entstehung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung auf den Tonträgermärkten

(27)

Die Kommission untersuchte auch, ob der Zusammenschluss zur Entstehung einer gemeinsamen Marktbeherrschung der Majors in irgendeinem EWR-Mitgliedstaat führen würde. In Anbetracht der obigen Ausführungen, insbesondere zur Markttransparenz, zur inhaltlichen Heterogenität des Produktes und zu Vergeltungsmöglichkeiten, folgerte die Kommission, dass die infolge des Zusammenschlusses eintretende Konsolidierung von fünf auf vier Majors nicht erheblich genug ist, um zur Entstehung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung der Majors auf den Tonträgermärkten im EWR zu führen.

C.   Mögliche Entstehung einer Einzelmarktbeherrschung auf den Tonträgermärkten

(28)

Drittparteien äußerten Bedenken, dass das Gemeinschaftsunternehmen aufgrund der vertikalen Verbindungen mit Bertelsmanns Medienaktivitäten eine Einzelmarktbeherrschung auf den Tonträgermärkten erlangen könnte. Es wurde vorgebracht, dass Bertelsmann seine Stellung bei Fernseh- und Radiosendern ausnutzen könnte, um SonyBMG zu bevorzugen und Wettbewerber auszuschließen, insbesondere über Vorzugskonditionen für das Joint Venture oder die Zugangsverweigerung für Wettbewerber zur Werbung für ihre Künstler über diese Sendekanäle.

(29)

Nach Ansicht der Kommission ist es unwahrscheinlich, dass das Gemeinschaftsunternehmen eine Einzelmarktbeherrschung auf den Tonträgermärkten in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Frankreich erlangt, wo Bertelsmann über RTL Fernseh- und Radiosender tätig ist. Die Vorteile einer vertikalen Integration in den Bertelsmann-Medienkonzern (z. B. durch das „Pop-Idol“-Format, das nach Expertenansicht jedoch bereits seinen Höhepunkt überschritten hat) spiegeln sich bereits in BMGs Marktanteilen für 2003 wider. Auf der Grundlage dieser Marktanteile erreicht das Joint Venture jedoch nicht die Schwelle der Einzelmarktbeherrschung. Darüber hinaus hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass es für Bertelsmann profitabel wäre, Wettbewerbern den Zugang zu seinen Fernseh- und Radiosendern zu verweigern.

D.   Mögliche gemeinsame Marktbeherrschung auf dem (Großhandels-) Markt für Lizenzen für Online-Musik

(30)

Die Kommission stellt fest, dass der Markt für legale Online-Musik sich gegenwärtig in einem frühen Entwicklungsstadium befindet, da die meisten Online-Musik-Sites im EWR erst vor kurzem in Betrieb gegangen sind. Es ist daher schwierig, die genaue Marktstellung der Musikmajors definitiv festzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund nationaler Märkte. Zudem geben die verfügbaren Informationen über tatsächlich heruntergeladene und „gestreamte“ Musikstücke keinen klaren Überblick über die Marktpositionen der Majors und öffentliche Branchenzahlen sind nicht verfügbar. Auf der Grundlage der der Kommission zugegangenen Informationen kann jedoch festgestellt werden, dass die Marktstellung der Musikmajors auf dem Großhandelsmarkt für Online-Musik-Lizenzen weitgehend mit ihrer Stellung auf den Tonträgermärkten übereinstimmt.

(31)

In Anbetracht des frühen Entwicklungsstadiums der Märkte und der Unterschiede bei Preisen und Konditionen in den aktuellen Verträgen hat die Kommission festgestellt, dass keine hinreichenden Beweise für eine bestehende marktbeherrschende Stellung der Majors auf den nationalen Märkten für Lizenzen für Online-Musik oder für die Entstehung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung auf diesen Märkten als Folge des Zusammenschlusses gefunden werden konnten.

E.   Mögliche Einzelmarktbeherrschung auf den Märkten für den Online-Musik-Vertrieb

(32)

Drittparteien haben Bedenken geäußert, dass Sony infolge der Transaktion über seinen Sony Connect Musik-Download-Dienst eine alleinige marktbeherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für den Vertrieb von Online-Musik erlangen könnte. Es wurde vorgetragen, dass Sony die Kontrolle über das Joint Venture dazu benutzen könnte, Wettbewerber vom nachgelagerten Markt für den Vertrieb von Online-Musik auszuschließen, insbesondere indem es konkurrierenden Online-Plattformen den Zugang zum Musikkatalog des Gemeinschaftsunternehmens verweigerte oder Wettbewerber diskriminierte, beispielsweise über Nutzungsregeln, den Zeitpunkt der Veröffentlichung neuer Musikstücke oder deren Format.

(33)

Die Kommission stellt fest, dass Sony Connect in Europa gerade erst lanciert wird, nachdem es in den USA im Mai 2004 gestartet ist. Daher hält Sony Connect gegenwärtig keinen Anteil am Markt. Zudem haben andere Marktteilnehmer bereits gewisse Stellungen im Markt erlangt (z. B. OD2) und andere Anbieter sind vor kurzem in den Markt eingetreten oder haben ihren baldigen Eintritt angekündigt. Darüber hinaus entgingen dem Joint Venture SonyBMG durch den Ausschluss von Wettbewerbern beträchtliche Lizenzgebühren für über Sony Connects-Wettbewerber verkaufte Musikstücke und es erscheint zweifelhaft, ob eine solche Strategie profitabel wäre.

F.   Mögliche Gruppeneffekte („spill-over“) auf den Musikverlagsmärkten

(34)

Drittparteien haben Bedenken geäußert, dass die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Parteien in den eng benachbarten Musikverlagsmärkten zur Folge haben könnte.

(35)

Die Kommission ist der Ansicht, dass jegliche Koordinierung nur in eher begrenztem Ausmaße zustande kommen könnte, da die Verwaltung der Verlagsrechte hauptsächlich von den Verwertungsgesellschaften ausgeübt wird (zumindest für die wichtigen mechanischen/phonografischen und Aufführungsrechte). Die Verwertungsgesellschaften erteilen aufgrund nationalen Rechts Lizenzen zu nicht diskriminierenden Bedingungen an Nutzer und vereinbaren die Lizenzgebühren gemeinsam mit Verlegern, Textdichtern und Komponisten. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass der Zusammenschluss — entgegen den Bedenken mancher Drittparteien — nicht zur Umgehung der Verwertungsgesellschaften durch die Majors führen wird, da keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine solche Strategie gefunden wurden.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(36)

In der Entscheidung wird geschlussfolgert, dass der beabsichtigte Zusammenschluss weder zur Entstehung noch zur Verstärkung einer individuellen oder gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung auf den nationalen Märkten für Tonträger, Lizenzen für Online-Musik oder den Vertrieb von Online-Musik führen würde, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Die Entscheidung schlussfolgert weiter, dass der Zusammenschluss die Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens der Muttergesellschaften Sony und Bertelsmann auf den Musikverlagsmärkten weder zum Gegenstand noch zur Folge hat. Deshalb erklärt die Entscheidung den Zusammenschluss nach Artikel 2 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar.


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

(2)  A&R = Artist and Repertoire; Äquivalent der Musikindustrie für Forschung und Entwicklung.


9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. März 2005

zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe des Fleischsektors in der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 512)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/189/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere auf Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe d)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe a) der Beitrittsakte von 2003 gelten die strukturellen Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (2) und den Anhängen A und B der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3) unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2006 nicht für die in der Anlage (4) des Anhangs XIV der Beitrittsakte aufgeführten Betriebe der Slowakei.

(2)

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidung 2004/463/EG der Kommission (5) geändert.

(3)

Einer offiziellen Erklärung der zuständigen slowakischen Behörde zufolge haben drei Fleischbetriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen in vollem Umfang den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus haben zwei Fleischbetriebe aus dem Verzeichnis ihre Tätigkeit eingestellt. Diese Betriebe sind daher aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen.

(4)

Drei Fleischbetriebe aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten strukturellen Anforderungen zu erfüllen. Aufgrund außergewöhnlicher technischer Zwänge sind diese Betriebe jedoch nicht in der Lage, den Modernisierungsprozess bis zur vorgegebenen Frist abzuschließen. Diesen Betrieben sollte daher eine zusätzliche Frist für den Abschluss des Modernisierungsprozesses eingeräumt werden.

(5)

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern und sollte der Klarheit halber ersetzt werden.

(6)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde von den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen unterrichtet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  ABl. C 227 E, 23.9.2003, S. 1654.

(5)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 138. Berichtigung in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 95.


ANHANG

„ANLAGE

gemäß Kapitel 5 Abschnitt B von Anhang XIV (1)

Verzeichnis von Betrieben mit Angabe der Mängel und der Frist für deren Behebung

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Mängel

Frist für die vollständige Übereinstimmung

GA 6-2

Sered'ský MP a.s.,

Bratislavská 385,

Sered'

 

Richtlinie 64/433/EWG des Rates:

 

Anhang I Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a), b) und g)

 

Anhang I Kapitel I Nummer 11

 

Anhang I Kapitel II Nummer 14 Buchstabe a)

 

Richtlinie 77/99/EWG des Rates:

 

Anhang A Kapitel I Nummer 2 Buchstaben a), b) und c)

 

Anhang A Kapitel I Nummer 11

31.12.2006

PB 5-6-1

Slovryb a.s.,

Príbovce Hospodárske

stredisko Považská

Bystrica-Rybníky,

Žilinská 776/3, 017 01

Richtlinie 91/493/EWG des Rates:

 

Anhang Kapitel III Abschnitt I Nummer 1

 

Anhang Kapitel III Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben a), b), c), d), e) und g)

 

Anhang Kapitel III Abschnitt I Nummer 9

30.11.2006


Veterinärkontrollnummer

Name und Anschrift des Betriebs

Sektor: Fleisch

Ende der Übergangsfrist

Tätigkeitsbereich des Betriebs

Frischfleisch, Schlachtung, Zerlegung

Fleischerzeugnisse

Kühlhaus

PE 6-10

COLAGEN SLOVAKIA, s.r.o.

Kúpeľná 193

958 04 Partizánske

X

X

 

30.4.2005

MI 6-1

Mäso ZEMPLÍN a.s.

Užhorodská č. 86

071 01 Michalovce

 

X

 

30.4.2005

MA 6-30

BERTO-Ignác Bertovič

Hlavná 1

900 66 Vysoká pri Morave

X

X

 

30.4.2005

CA 6-31

K.B.K. spol. s.r.o.

A. Hlinku 27

022 01 Čadca

 

X

 

15.2.2005“


(1)  Text von Anhang XIV siehe ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 915.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/37


GEMEINSAME AKTION 2005/190/GASP DES RATES

vom 7. März 2005

betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union setzt sich für einen sicheren, stabilen und geeinten Irak ein, in dem Wohlstand und Demokratie herrschen und der einen positiven Beitrag zur Stabilität der Region leistet. Die EU unterstützt das irakische Volk und die irakische Übergangsregierung bei ihren Bemühungen um den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Wiederaufbau des Irak im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1546 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Juni 2004.

(2)

Der Europäische Rat hat am 5. November 2004 die gemeinsame Erkundungsmission für eine mögliche integrierte Polizei-, Rechtsstaatlichkeits- und Zivilverwaltungsmission für den Irak begrüßt und ihren Bericht erörtert. Der Europäische Rat würdigte die Bedeutung einer Stärkung des Strafrechtssystems unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er nahm Kenntnis von dem Wunsch der irakischen Regierungsstellen, dass die EU eine aktivere Rolle im Irak spielen sollte, sowie auch davon, dass eine Stärkung des Strafrechtssystems den Bedürfnissen und Prioritäten des Irak entsprechen würde.

(3)

Der Europäische Rat war sich darin einig, dass die EU durch eine integrierte Mission einen wertvollen Beitrag zum Wiederaufbau und zur Entwicklung eines stabilen, sicheren und demokratischen Irak leisten könnte; diese Mission könnte unter anderem eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure des Strafrechtssystems fördern und die Führungskapazitäten hochrangiger und hochkompetenter Beamter der Polizei-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden stärken sowie die Fachkompetenz und die Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verbessern.

(4)

Entsprechend der Vereinbarung des Europäischen Rates beschloss der Rat mit der Gemeinsamen Aktion 2004/909/GASP (1) die Entsendung eines Expertenteams mit der Aufgabe, den Dialog mit den irakischen Behörden fortzusetzen, mit der Initialplanung für eine mögliche — nach den Wahlen anlaufende — integrierte Polizei-, Rechtsstaatlichkeits- und Zivilverwaltungsmission zu beginnen und insbesondere die vordringlichen Sicherheitserfordernisse einer solchen Mission zu bewerten.

(5)

Der Rat hat am 21. Februar 2005 beschlossen, eine integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission für den Irak einzuleiten, die so bald wie möglich zum Einsatz kommen soll, sofern eine entsprechende offizielle Einladung seitens der irakischen Behörden ergeht.

(6)

Der Erfolg der Mission hängt von einer wirksamen strategischen und technischen Partnerschaft mit den Irakern während des gesamten Einsatzes ab, und zwar sowohl im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik als auch in Ergänzung der einschlägigen Tätigkeiten der Vereinten Nationen.

(7)

Die EU wird ihren Dialog mit dem Irak und seinen Nachbarstaaten dazu nutzen, sich in der Region für anhaltende Unterstützung und Förderung einer verbesserten Sicherheit und des Prozesses der politischen Neugestaltung und des Wiederaufbaus im Irak einzusetzen; Grundlage dafür sind die Einbeziehung aller Akteure, die Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Unterstützung der Sicherheit und der Zusammenarbeit in der Region.

(8)

Die EUJUST LEX wird ihren Auftrag im Rahmen einer Situation erfüllen, die eine Bedrohung für Recht und Ordnung, die Sicherheit Einzelner und die Stabilität des Irak darstellt und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte.

(9)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Maßgabe der Artikel 18 und 26 des Vertrags bestimmt werden.

(10)

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags ist der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion anzugeben. Bei der Angabe von aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Beträgen handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt. Die EUJUST LEX erhält auch Sachleistungen der Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Europäische Union richtet hiermit eine integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, ein, die eine spätestens am 9. März 2005 anlaufende Planungsphase und eine spätestens am 1. Juli 2005 beginnende Durchführungsphase umfasst.

(2)   EUJUST LEX handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in Artikel 2 beschriebenen Aufgabenbereichs.

Artikel 2

Aufgabenbereich

(1)   EUJUST LEX wird Ausbildungsmaßnahmen für höhere und mittlere Beamte auf der Führungsebene und im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen durchführen und so den dringenden Erfordernissen im Bereich des irakischen Strafrechtssystems entsprechen. Durch diese Ausbildungsmaßnahmen sollen die Fähigkeiten, die Koordinierung und die Zusammenarbeit der verschiedenen Komponenten des irakischen Strafrechtssystems verbessert werden.

(2)   EUJUST LEX wird eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure des irakischen Strafrechtssystems fördern und die Führungskapazitäten hochrangiger und hochkompetenter Beamter hauptsächlich der Polizei-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden stärken sowie die Fachkompetenz und die Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verbessern.

(3)   Die Ausbildungsmaßnahmen werden in der EU oder in der Region durchgeführt, und die EUJUST LEX wird über ein Verbindungsbüro in Bagdad verfügen.

Je nach Entwicklung der Sicherheitslage im Irak und der Verfügbarkeit angemessener Infrastrukturen wird der Rat prüfen, ob Ausbildungsmaßnahmen im Irak selbst durchgeführt werden können, und gegebenenfalls die gemeinsame Aktion entsprechend ändern.

(4)   Im Verlauf der Mission wird eine wirksame strategische und technische Partnerschaft mit der irakischen Seite aufgebaut, insbesondere in Bezug auf die Erstellung der Lehrpläne in der Planungsphase. Ferner bedarf es der Koordinierung bei Auswahl, Überprüfung, Bewertung, Follow up und Koordinierung des Personals, das die Ausbildungsmaßnahmen absolviert, damit die betreffenden Aufgaben möglichst rasch von der irakischen Seite wahrgenommen werden können. Zudem ist erforderlich, dass sich die EUJUST LEX und die Mitgliedstaaten, die die Ausbildungsmaßnahmen durchführen, in der Planungs- und in der Durchführungsphase eng miteinander abstimmen. Hierzu hat auch zu gehören, dass die diplomatischen Vertretungen der betreffenden Mitgliedstaaten im Irak beteiligt werden und dass Kontakt mit den Mitgliedstaaten unterhalten wird, die gegenwärtig für die Mission relevante Ausbildungsmaßnahmen durchführen.

(5)   Die EUJUST LEX wird sicher, unabhängig und eigenständig sein, dabei aber die laufenden internationalen Bemühungen, insbesondere der Vereinten Nationen, ergänzen und einen zusätzlichen Nutzen dazu bieten sowie Synergien mit den laufenden Bemühungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten schaffen. In diesem Zusammenhang hat die EUJUST LEX Kontakt mit den Mitgliedstaaten zu unterhalten, die gegenwärtig Ausbildungsvorhaben durchführen.

Artikel 3

Struktur

Für EUJUST LEX ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

a)

Leiter der Mission;

b)

ein Koordinierungsbüro in Brüssel;

c)

ein Verbindungsbüro in Bagdad;

d)

Ausbildungseinrichtungen und Ausbilder, die die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und die im Rahmen der EUJUST LEX koordiniert werden.

Diese Bestandteile der Mission werden im Operationskonzept (CONOPS) und im Operationsplan (OPLAN) entwickelt.

Artikel 4

Leiter der Mission

(1)   Der Leiter der Mission nimmt die laufenden Geschäfte und die Koordinierung der EUJUST LEX wahr und ist für Personal- und Disziplinarsachen zuständig.

(2)   Der Leiter der Mission geht mit der Kommission ein Vertragsverhältnis ein.

Artikel 5

Planungsphase

(1)   Für die Vorbereitungsphase der Mission wird ein Planungsteam eingesetzt; es besteht aus dem Leiter der Mission, dem das Planungsteam untersteht, und aus dem notwendigen Personal zur Bewältigung der aus dem festgestellten Bedarf der Mission erwachsenden Aufgaben.

(2)   Als eine Priorität im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobeurteilung durchgeführt und erforderlichenfalls aktualisiert.

(3)   Das Planungsteam erarbeitet einen OPLAN und entwickelt alle für die Durchführung der Mission notwendigen technischen Instrumente einschließlich der gemeinsamen Lehrpläne; hierbei werden andere laufende Ausbildungsvorhaben der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das CONOPS und der OPLAN tragen der umfassenden Risikobeurteilung Rechnung. Der OPLAN enthält die gemeinsamen EU-Lehrpläne für die Lehrgänge, die das Planungsteam im Benehmen mit den Irakern und den Mitgliedstaaten — unter anderem denen, die Ausbildungsmaßnahmen mit Bezug auf die Mission durchführen — aufstellt. Der Rat nimmt das CONOPS und den OPLAN an.

(4)   Das Planungsteam arbeitet in enger Koordinierung mit den einschlägigen internationalen Akteuren, insbesondere den Vereinten Nationen.

Artikel 6

Personal

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EUJUST LEX richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Aufgabenbereich und der in Artikel 3 festgelegten Struktur.

(2)   Das Personal der EUJUST LEX wird von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal für EUJUST LEX, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen außer Tagegeldern und Kosten der Reise, wie dies im Finanzbogen festgelegt ist.

(3)   Internationales und örtliches Personal wird, falls erforderlich, von der EUJUST LEX auf Vertragsbasis eingestellt.

(4)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiter dem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. Organ der EU und nehmen ihre Aufgaben und Handlungen im Interesse der Mission wahr. Während und nach der Mission wahren sie größte Verschwiegenheit über alle Fakten und Informationen betreffend die Mission. Das Personal hat die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 7

Status des Personals

(1)   Erforderlichenfalls wird der Status des EUJUST LEX-Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUJUST LEX erforderlichen Garantien, im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Vereinbarungen aushandeln.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder gegen ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Mitgliedstaat oder das Organ der EU zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Organ der EU zuständig.

Artikel 8

Befehlskette

(1)   Die Struktur der EUJUST LEX hat als Krisenbewältigungsoperation eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt die politische Kontrolle und strategische Leitung wahr.

(3)   Die Mission untersteht dem Leiter der Mission, der die Koordinierung und die laufenden Geschäfte wahrnimmt.

(4)   Der Leiter der Mission erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Leiter der Mission Vorgaben.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Ernennung eines Leiters der Mission auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN und der Befehlskette. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und den Abschluss der Mission verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Dem PSK werden vom Leiter der Mission regelmäßig Berichte über die Durchführung der Mission und Beiträge dazu vorgelegt. Das PSK kann den Leiter der Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Leiter der Mission trägt die Verantwortung für die Sicherheit von EUJUST LEX und trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (im Folgenden „GSR-Sicherheitsbüro“ genannt) die Verantwortung dafür, dass die für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen eingehalten werden.

(2)   Für die Teile der Mission, die in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ergreift das Gastland alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Teilnehmer und der Ausbilder in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(3)   Für das Koordinierungsbüro in Brüssel organisiert das GSR-Sicherheitsbüro in Zusammenarbeit mit den Behörden des Gastmitgliedstaats die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen.

(4)   Findet die Ausbildung in einem Drittstaat statt, so ersucht die EU unter Einbeziehung der betroffenen Mitgliedstaaten die Behörden des Drittstaats, angemessene Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Teilnehmer und Ausbilder in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen

(5)   Der EUJUST LEX gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter der Mission an, der dem Leiter der Mission untersteht.

(6)   Der Leiter der Mission erörtert mit dem PSK Sicherheitsfragen, die den Einsatz der Mission betreffen, im Rahmen der Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

(7)   Die Mitglieder der EUJUST LEX absolvieren ein vom GSR-Sicherheitsbüro organisiertes obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich vor einem Einsatz oder einer Reise in den Irak einer ärztlichen Untersuchung.

(8)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, der EUJUST LEX, insbesondere dem Verbindungsbüro sichere Unterkünfte, Körperpanzer und unmittelbaren Personenschutz innerhalb des Irak zur Verfügung zu stellen.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 10 000 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanziert werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Findet ein Teil der Ausbildung in Drittstaaten statt, so ist Angehörigen von Drittstaaten die Angebotsabgabe gestattet. In diesem Fall dürfen für die EUJUST LEX beschaffte Waren und Dienstleistungen ihren Ursprung auch in Drittstaaten haben.

(3)   Angesichts der besonderen Sicherheitslage im Irak werden die Dienstleistungen in Bagdad im Rahmen der bestehenden Verträge erbracht, die das Vereinigte Königreich mit den im Anhang dieser Gemeinsamen Aktion aufgelisteten Unternehmen abgeschlossen hat. Der Haushalt der EUJUST LEX deckt diese Ausgaben bis zu einer Höhe von maximal 2 340 000 EUR. Das Vereinigte Königreich erstattet dem Rat in Absprache mit dem Leiter der Mission regelmäßig über diese Ausgaben Bericht und erläutert diese dabei entsprechend.

(4)   Der Leiter der Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(5)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUJUST LEX, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion finanziert werden.

(7)   Die Einrichtung und die Versorgungsgüter für das Koordinierungsbüro in Brüssel werden im Namen der EU erworben und gemietet.

Artikel 12

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, mit ihren Maßnahmen in allen Phasen der vorgeschlagenen Operation auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion hinzuwirken; dies gilt auch für die Ausarbeitung möglicher an die Operation der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik anschließender Folgemaßnahmen durch die Kommission im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen.

(2)   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Brüssel und gegebenenfalls auch in Bagdad Vorkehrungen für die Koordinierung getroffen werden müssen.

Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates gegebenenfalls an den Gaststaat und die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2006.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 7. März 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)  Gemeinsame Aktion 2004/909/GASP des Rates vom 26. November 2004.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Geändert durch Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).


ANHANG

Liste der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Unternehmen

Control Risks Group: mobile Sicherheit

Cottons Centre

Cottons Lane

London SE1 2QG

(Limited company)

Frontier Medical: medizinische Grundversorgung

Mitcheldean

Gloucestershire

GL17 ODD

(gehört zu Exploration Logistics Group plc)

Crown Agents for Oversea Governments & Administrations Limited: lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen einschließlich Lebensmittel, Wasser, Wäscherei und Reinigung

St Nicholas House

St Nicholas Road

Sutton

Surrey SM1 1EL

Armorgroup UK: Perimeterschutz

25 Buckingham Gate

London

SW1E 6LD