ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
25. Februar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 303/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 304/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 305/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Chile

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft ( 1 )

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 307/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2005

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 308/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 309/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 310/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 311/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 312/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 313/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 314/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 315/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 316/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 317/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 318/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 319/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 320/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 321/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2276/2004

36

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/157/EG:Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 zur Ernennung von zwei deutschen Mitgliedern und zwei deutschen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

37

 

*

2005/158/EG:Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 zur Ernennung von einem spanischen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen

39

 

*

2005/159/EG:Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 zur Ernennung von sechs belgischen Mitgliedern und acht belgischen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

40

 

 

Kommission

 

*

2005/160/EG:Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2004 zur Genehmigung des Briefwechsels zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land) ( 1 )

42

 

*

2005/161/EG:Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2005 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 392)

49

 

*

2005/162/EG:Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats ( 1 )

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 303/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

114,2

204

68,7

212

151,1

624

185,9

999

130,0

0707 00 05

052

161,5

068

116,1

204

111,5

999

129,7

0709 10 00

220

36,6

999

36,6

0709 90 70

052

171,8

204

181,8

999

176,8

0805 10 20

052

49,3

204

43,0

212

51,0

220

45,3

624

66,6

999

51,0

0805 20 10

204

82,8

624

84,0

999

83,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

62,4

204

86,7

400

78,2

464

56,0

624

86,4

662

49,9

999

69,9

0805 50 10

052

56,3

999

56,3

0808 10 80

400

102,0

404

97,8

508

80,2

512

112,1

528

91,2

720

58,9

999

90,4

0808 20 50

388

74,7

400

97,8

512

66,4

528

61,7

999

75,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 304/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung — wenn solche bestehen — berücksichtigt werden müssen, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. Februar 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

26,53

28,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

33,12

35,31

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

61,57

65,60

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

42,55

46,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

128,43

138,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

121,18

131,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 305/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Chile

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 werden die in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (2) festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft umgesetzt.

(2)

Durch den Beschluss 2005/106/EG (3) genehmigte der Rat ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt). Das Protokoll enthält neue Zollzugeständnisse der Gemeinschaft, von denen einige durch Kontingente beschränkt sind. Die Anwendung dieser Zollkontingente macht eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 erforderlich.

(3)

Die Kontingentsmengen für Knoblauch (laufende Nr. 09.1925), Tafeltrauben (laufende Nr. 09.1929) und Kiwifrüchte (laufende Nr. 09.1939) werden jährlich um fünf Prozent der ursprünglichen Menge erhöht.

(4)

Für 2004 ist das Volumen der neuen Zollkontingente der Gemeinschaft im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem sie offen sind, zu begrenzen.

(5)

Da im Protokoll festgelegt ist, dass die neuen Zollzugeständnisse der Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2004 anzuwenden sind, sollte diese Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten und sobald wie möglich in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Für 2004 werden die Kontingentsmengen für die laufenden Nummern 09.1937, 09.1939 und 09.1941 auf acht Zwölftel der jeweiligen jährlichen Menge begrenzt. Jedes angefangene Kilogramm wird auf ein ganzes Kilogramm aufgerundet.

(2)   Für 2004 werden die Kontingente für die laufenden Nummern 09.1925 und 09.1929 um 20 Tonnen bzw. 1 000 Tonnen aufgestockt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 des Anhangs gilt sie mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

Die Nummern 1 und 2 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2004

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(3)  ABl. L 38 vom 10.2.2005, S. 1.


ANHANG

Die Tabelle im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Für die laufende Nummer 09.1925 wird die in der vierten Spalte angegebene Menge durch 530 Tonnen ersetzt.

Nach 2005 wird die jährliche Menge des Zollkontingents jedes Jahr um fünf Prozent dieser Menge erhöht.

2.

Für die laufende Nummer 09.1929 wird die in der vierten Spalte angegebene Menge durch 38 500 Tonnen ersetzt.

Nach 2005 wird die jährliche Menge des Zollkontingents jedes Jahr um fünf Prozent dieser Menge erhöht.

3.

Folgende Zeilen werden eingefügt:

„09.1937 (1)

0303 29 00

0303 78 12

0303 78 19

Fische, gefroren

725 Tonnen

100

0304 20 53

0304 20 56

0304 20 58

0304 20 91

0304 20 94

0304 90 05

Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren

09.1939

0810 50 00

Kiwifrüchte

1 000 Tonnen (2)

100

09.1941 (2)

1604 15 19

Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht

90 Tonnen

100“


(1)  Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2012.

(2)  Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2006.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 306/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Methodik für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (nachfolgend „LGR-Methodik“ genannt) festgelegt. Unter den Ziffern 3.056 und 3.064 dieses Anhangs sind Beispiele für Gütersubventionen bzw. sonstige Subventionen mit Angabe der entsprechenden Haushaltsposten aufgeführt. Einige dieser Angaben sind nicht mehr zutreffend, daher müssen die entsprechenden Absätze auf den neuesten Stand gebracht werden.

(2)

Es ist Aufgabe der Kommission, die LGR-Methodik zu aktualisieren.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG (2) des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

(1)

Ziffer 3.056 erhält folgenden Wortlaut:

„3.056

Die Bewertung der Produktion zu Herstellungspreisen zwingt zu einer grundlegenden Unterscheidung zwischen den Gütersubventionen und den sonstigen Subventionen. Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) können entweder an landwirtschaftliche Erzeuger oder an andere Marktteilnehmer gezahlt werden. Lediglich die an landwirtschaftliche Erzeuger gezahlten Gütersubventionen werden zu dem von den Erzeugern empfangenen Marktpreis hinzugerechnet, um den Herstellungspreis zu erhalten. Die an andere Marktteilnehmer als landwirtschaftliche Erzeuger gezahlten Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in der LGR nicht verbucht.“

(2)

Ziffer 3.064 erhält folgenden Wortlaut:

„3.064

Für die Landwirtschaft umfassen die sonstigen Subventionen insbesondere:

Subventionen auf Lohnsummen oder für die Beschäftigten;

Zinszuschüsse (vgl. ESVG 95, 4.37c)) an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern (2) Diese Subventionen sind laufende Transfers, die die Betriebskosten der Produzenten verringern sollen. Sie werden als Subventionen gebucht, die an die begünstigten Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Zinsüberschuss tatsächlich von der staatlichen Stelle an das Kreditinstitut gezahlt wird, das den Kredit gewährt (in Abweichung vom Zahlungsempfängerkriterium);

die Mehrwertsteuer-Überkompensation infolge des Pauschalierungssystems (vgl. Ziffern 3.041 und 3.042);

die Übernahme von Sozialbeiträgen und Grundsteuern;

die Übernahme anderer Kosten wie Beihilfen für die private Lagerung von Wein und Traubenmost und die Umlagerung von Tafelwein (sofern der Eigentümer des Vorrats eine landwirtschaftliche Einheit ist);

verschiedene sonstige Subventionen:

Beihilfen für Flächenstilllegungen (obligatorische Flächenstilllegung im Zusammenhang mit den Hektarbeihilfen und freiwillige Flächenstilllegung);

Finanzausgleich für die Rücknahme von Frischobst und -gemüse vom Markt. Diese Zahlungen werden häufig zugunsten von Gruppen von Marktproduzenten geleistet und sind wie Subventionen für die Landwirtschaft zu buchen, da sie direkt einen Produktionsverlust ausgleichen;

Rinderprämien in Form der Saisonentzerrungsprämien und der Extensivierungsprämien;

landwirtschaftliche Produktionsbeihilfen für benachteiligte Gebiete bzw. Berggebiete;

sonstige Beihilfen mit dem Ziel der Beeinflussung der Produktionsverfahren (Extensivierung, Verfahren zu Schadstoffverringerung usw.);

an Landwirte gezahlte Beträge zum Ausgleich von laufenden Verlusten an Vorratsgütern wie pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen, die als unfertige Erzeugnisse anzusehen sind, oder an Anpflanzungen in der Wachstumsphase (vgl. Ziffern 2.040 bis 2.045). Im Gegensatz dazu werden Transfers, die Verluste an Vorratsgütern und/oder Anpflanzungen ausgleichen, die als Produktionsfaktoren eingesetzt werden, als sonstige Vermögenstransfers im Vermögensbildungskonto gebucht.“


(1)  An landwirtschaftliche Erzeuger gezahlte Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse umfassen alle Subventionen, die in Form von „deficiency payments“ an die Landwirte gezahlt werden (d. h. in Fällen, in denen der Staat den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte die Differenz zwischen dem mittleren Marktpreis und dem Garantiepreis für landwirtschaftliche Erzeugnisse zahlt).

(2)  Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 307/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein besonderer verringerter Zollsatz erhoben. Bisher wurden solche Abkommen im Wege des Beschlusses 2001/870/EG des Rates (2) mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die im Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) aufgeführt sind, sowie mit der Republik Indien geschlossen.

(2)

Die mit dem Beschluss 2001/870/EG geschlossenen Abkommen in Form von Briefwechseln verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des garantierten Preises für Rohzucker, abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis ist somit aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 vorliegenden Daten festzusetzen.

(3)

Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt.

(4)

Aufgrund dieser Vorbilanz hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Zollkontingente mit besonderem verringertem Zollsatz gemäß den vorgenannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines Teils dieses Wirtschaftsjahrs zu decken. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2004 der Kommission (4), sind somit Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005 eröffnet worden.

(5)

Da die Vorbilanzen für die Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 vorliegen, ist ein Zollkontingent für den zweiten Teil des Wirtschaftsjahres zu eröffnen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (5) muss für das neue Kontingent gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2005, wird nach Maßgabe des Beschlusses 2001/870/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 ein Zollkontingent von 17 824 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den AKP-Staaten eröffnet, die das mit dem vorgenannten Beschluss genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels unterzeichnet haben.

Artikel 2

(1)   Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Menge gilt ein verringerter Sonderzollsatz von 0 UR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität.

(2)   Der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu zahlende Mindestankaufspreis wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,68 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gilt für das mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Zollkontingent.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 21.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 17.

(5)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 11).


25.2.2005   

DE

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L 52/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 308/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 22. Februar 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 22. Februar 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag

bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

134,00

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

131,00

136,50

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

156,00

166,00


25.2.2005   

DE

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L 52/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 309/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 22. Februar 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 22. Februar 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 31,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


25.2.2005   

DE

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L 52/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 310/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 25. Februar 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

3,708

3,708

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,047

1,047

– – in allen anderen Fällen

4,000

4,000

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3)

2,708

2,708

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

0,785

0,785

– – in allen anderen Fällen

3,000

3,000

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,047

1,047

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

4,000

4,000

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (3):

3,275

3,275

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (4)

1,047

1,047

– in allen anderen Fällen

4,000

4,000

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 311/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 unterliegenden Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

56,00

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

48,00

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

48,00

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

72,00

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

56,00

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

48,00

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

48,00

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

64,00

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

52,00

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

60,00

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

46,00

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

10,00

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

64,00

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

64,00

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

64,00

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

64,00

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

62,70

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

48,00

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

62,70

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

48,00

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

48,00

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

62,70

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

48,00

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

65,70

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

45,60

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

48,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 312/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 313/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 8,75 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 müssen die Erstattungen festgesetzt werden unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Verfügbarkeit von Reis und Bruchreis und deren Preisen in der Gemeinschaft einerseits und der Preise für Reis und Bruchreis auf dem Weltmarkt andererseits. Nach dem gleichen Text ist es ebenfalls wichtig, auf den Reismärkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der Handelsströme sicherzustellen. Ferner ist es wichtig, dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der künftigen Ausfuhren, dem Interesse an der Vermeidung von Marktstörungen in der Gemeinschaft sowie den Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen Rechnung zu tragen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1361/76 der Kommission (2) hat die Höchstmenge Bruchreis festgelegt, die der Reis enthalten darf, für den die Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt wird, und hat den Prozentsatz der Verminderung bestimmt, der auf die Erstattung angewandt wird, wenn der im ausgeführten Reis enthaltene Anteil Bruchreis diese Höchstmenge übersteigt.

(4)

Die Angebote im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von rund-, mittel- und langkörnigem Reis A wurden abgelehnt. Daher ist zurzeit keine Erstattung für Reis festzusetzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hat in Artikel 14 Absatz 5 die besonderen Kriterien festgesetzt, die bei der Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis zu berücksichtigen sind.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Zur Berücksichtigung der auf einigen Märkten bestehenden Nachfrage nach verpacktem Langkornreis ist die Festsetzung einer besonderen Erstattung für das betreffende Erzeugnis vorzusehen.

(8)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(9)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage des Reismarkts und insbesondere auf die Notierungen oder Preise von Reis und Bruchreis in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zu einer Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Beträge.

(10)

Im Rahmen der Verwaltung der sich aus den WHO-Verpflichtungen der Gemeinschaft ergebenden mengenmäßigen Beschränkungen sollte die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Erstattung ausgesetzt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen Zustand, ausgenommen die Erzeugnisse in Absatz 1 Buchstabe c) desselben Artikels, werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung wird ausgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 154 vom 15.6.1976, S. 11.


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (1)

1006 20 11 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 13 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 15 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 17 9000

 

1006 20 92 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 94 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 96 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 98 9000

 

1006 30 21 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 23 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 25 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 27 9000

 

1006 30 42 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 44 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 46 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 48 9000

 

1006 30 61 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 61 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 63 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 63 9900

R01

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

1006 30 65 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 65 9900

R01

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

1006 30 67 9100

021 und 023

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 67 9900

066

EUR/t

0

1006 30 92 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 92 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 94 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 94 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 96 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 96 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 98 9100

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 98 9900

 

1006 40 00 9000

 

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

R01

Schweiz, Liechtenstein, Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia.

R02

Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, die Arabische Republik Syrien, die Ex-Spanische Sahara, Jordanien, Irak, die Islamische Republik Iran, Jemen, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, Eritrea, Westjordanland/Gazastreifen, Norwegen, die Färöer, Island, die Russische Föderation, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bulgarien, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, die Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

R03

Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Chile, Argentinien, Uruguay, Paraguay, Brasilien, Venezuela, Kanada, Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Kuba, Bermuda, Südafrika, Australien, Neuseeland, Hongkong SAR, Singapur, A40 mit Ausnahme von den Niederländischen Antillen, Aruba und den Turks- und Caicas-Inseln, A11 mit Ausnahme von Suriname, Guyana und Madagaskar.


(1)  Das Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12) findet Anwendung auf die im Rahmen dieser Verordnung beantragten Mengen gemäß ihrer Bestimmung:

R01:

0 t,

R02 und R03:

0 t,

021 und 023:

0 t,

066:

0 t,

A97:

0 t.

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

R01

Schweiz, Liechtenstein, Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia.

R02

Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, die Arabische Republik Syrien, die Ex-Spanische Sahara, Jordanien, Irak, die Islamische Republik Iran, Jemen, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, Eritrea, Westjordanland/Gazastreifen, Norwegen, die Färöer, Island, die Russische Föderation, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bulgarien, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, die Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

R03

Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Chile, Argentinien, Uruguay, Paraguay, Brasilien, Venezuela, Kanada, Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Kuba, Bermuda, Südafrika, Australien, Neuseeland, Hongkong SAR, Singapur, A40 mit Ausnahme von den Niederländischen Antillen, Aruba und den Turks- und Caicas-Inseln, A11 mit Ausnahme von Suriname, Guyana und Madagaskar.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 315/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

10,96

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

10,24

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

9,44

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

8,72

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

8,16

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 316/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 vom 18.—24. Februar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 317/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 vom 18. Februar bis 24. Februar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die am 18. bis 24. Februar 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 eingereichten Angebote auf 8,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 319/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 vom 18. bis 24. Februar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 320/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 18. bis 24. Februar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 eingereichten Angebote wird auf 30,99 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 139 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 35.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 321/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2276/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2276/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 18. bis zum 24. Februar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2276/2004 eingereichten Angebote wird auf 31,69 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 43 700 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 34.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Februar 2005

zur Ernennung von zwei deutschen Mitgliedern und zwei deutschen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

(2005/157/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (1) angenommen.

(2)

Dem Rat wurde am 12. Januar 2005 zur Kenntnis gebracht, dass das Mandat von Frau Barbara RICHSTEIN und von Herrn Manfred LENZ abgelaufen ist und daher zwei Sitze von Mitgliedern im Ausschuss der Regionen frei geworden sind; dem Rat wurde am 7. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht, dass das Mandat von Herrn Wolfgang KLEIN abgelaufen ist und daher der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden ist; dem Rat wurde am 21. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn Hans-Georg KLUGE der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Ernannt werden

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Herr Gerd HARMS

Bevollmächtigter des Landes Brandenburg für Bundes- und Europaangelegenheiten

Staatssekretär in der Staatskanzlei

als Nachfolger von Frau Barbara RICHSTEIN

 

Frau Barbara RICHSTEIN

Abgeordnete des Landtages Brandenburg

als Nachfolgerin von Herrn Manfred LENZ

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Herr Markus KARP

Staatssekretär im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

als Nachfolger von Herrn Hans-Georg KLUGE

 

Herr Steffen REICHE

Mitglied des Landtages

als Nachfolger von Herrn Wolfgang KLEIN

jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Februar 2005

zur Ernennung von einem spanischen stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen

(2005/158/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (1) angenommen.

(2)

Dem Rat wurde am 19. Januar 2005 zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn Pere ESTEVE i ABAD der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Frau Anna TERRÓN i CUSÍ wird als Nachfolgerin von Herrn Pere ESTEVE i ABAD für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


25.2.2005   

DE

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L 52/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Februar 2005

zur Ernennung von sechs belgischen Mitgliedern und acht belgischen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

(2005/159/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (1) angenommen.

(2)

Dem Rat wurde am 8. September 2004 bzw. am 3. Februar 2005 zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn Frans RAMON bzw. von Herrn Jos BEX, der Sitz eines Mitglieds und der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden sind; ferner wurde dem Rat am 24. Januar 2005 zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn Paul VAN GREMBERGEN, Herrn Bart SOMERS, Herrn Stefaan PLATTEAU, Herrn Xavier DESGAIN und Herrn Hervé HASQUIN bzw. von Herrn Jacques TIMMERMANS, Herrn André DENYS, Frau Josée VERCAMMEN, Herrn Serge KUBLA, Herrn Rudy DEMOTTE, Herrn Jean-Marc NOLLET und Herrn Bernd GENTGES fünf Sitze von Mitgliedern und sieben Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden sind —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Ernannt werden

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Herr Yves LETERME

Minister-President van de Vlaamse Regering en Vlaams Minister van Institutionele Hervormingen, Landbouw, Zeevisserij en Plattelandsbeleid

als Nachfolger von Herrn Frans RAMON

 

Herr Bart SOMERS

Vlaams Volksvertegenwoordiger

(aufgrund seines neuen Mandats als flämischer Abgeordneter)

 

Frau Fientje MOERMAN

Vice-Minister-President van de Vlaamse Regering en Vlaams Minister van Economie, Ondernemen, Wetenschap, Innovatie en Buitenlandse Handel

als Nachfolgerin von Herrn Stefaan PLATTEAU

 

Herr Geert BOURGEOIS

Vlaams Minister van Bestuurzaken, Buitenlands Beleid, MEDIA en Tourisme

als Nachfolger von Herrn Paul VAN GREMBERGEN

 

Herr Michel LEBRUN

Député wallon

als Nachfolger von Herrn Xavier DESGAIN

 

Herr Jean-François ISTASSE

Président du Parlement de la Communauté française

als Nachfolger von Herrn Hervé HASQUIN;

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

 

Herr Johan SAUWENS

Vlaams Volksvertegenwoordiger

als Nachfolger von Herrn André DENYS

 

Herr Bart CARON

Vlaams Volksvertegenwoordiger

als Nachfolger von Herrn Jacques TIMMERMANS

 

Herr Stefaan PLATTEAU

Burgemeester

als Nachfolger von Frau Josée VERCAMMEN

 

Frau Marie-Dominique SIMONET

Ministre de la Recherche, des Technologies nouvelles et des relations extérieures du Gouvernement wallon

als Nachfolgerin von Herrn Serge KUBLA

 

Herr Maurice BAYENET

Député au Parlement de la Communauté française

als Nachfolger von Herrn Jean-Marc NOLLET

 

Herr Béa DIALLO

Député au Parlement de la Communauté française

als Nachfolger von Herrn Rudy DEMOTTE

 

Herr Claude DESAMA

Bourgmestre de Verviers

als Nachfolger von Herrn Bernd GENTGES

 

Herr Jan ROEGIERS

Vlaams Volksvertegenwoordiger

als Nachfolger von Herrn Jos BEX

jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


Kommission

25.2.2005   

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L 52/42


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2004

zur Genehmigung des Briefwechsels zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/160/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 302,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Aufbau einer Zusammenarbeit mit dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) im Bereich des Katastrophenschutzes und humanitärer Angelegenheiten geschieht im Geiste einer konsequenten Politik zum Aufbau enger Beziehungen und einer Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, wie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aufbau einer effizienten Partnerschaft mit den Vereinten Nationen in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe“ vom 2. Mai 2001 (1) sowie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ vom 10. September 2003 (2) betont wurde.

(2)

Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass es notwendig ist, Grundsätze festzulegen für die weitere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen UNOCHA (einschließlich seines Notfalleinsatzsystems und seiner Koordinierungsinstrumente) und der Europäischen Kommission (im Rahmen des vom Rat mit der Entscheidung 2001/792/EG (3) eingerichteten Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz und der Tätigkeit von ECHO — Amt für humanitäre Hilfe (4)), wenn beide gleichzeitig Hilfe in einem Land leisten, das von einer Natur- oder von Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, in dem Bestreben, effizient zusammenzuarbeiten, die Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

(3)

Die Kommission und UNOCHA haben den Wortlaut eines Briefwechsels über die Zusammenarbeit im Rahmen von Katastropheneinsätzen (im Fall gleichzeitiger Interventionen in einem von einer Katastrophe betroffenen Land) ausgearbeitet, der zur Genehmigung vorgelegt wird —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Der Briefwechsel zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land) im Anhang wird hiermit genehmigt.

(2)   Die für Umweltschutz bzw. Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständigen Kommissionsmitglieder oder die von ihnen hierfür benannten Personen sind befugt, den Briefwechsel im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.

Brüssel, den 27. Oktober 2004

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2001) 231 vom 2.5.2001.

(2)  KOM(2003) 526 vom 10.9.2003.

(3)  ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Briefwechsel zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land)

Sehr geehrter Herr Egeland,

die Europäische Kommission (Generaldirektion Umwelt und Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft, ECHO) begrüßen die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Europäischen Kommission im Bereich der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe.

Die Vereinten Nationen haben eine zentrale Führungs- und Koordinierungsrolle bei humanitären Hilfemaßnahmen der internationalen Gemeinschaft gemäß dem globalen Mandat, das sie von der Vollversammlung (Entschließung 46/182 und Anhang dazu sowie in diesen Texten erwähnte frühere Entschließungen der Vollversammlung) erhalten haben.

Das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz ist Ausdruck des kollektiven Willens zur Erleichterung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei Hilfsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes.

Die kürzlich verabschiedete Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (KOM(2003) 526 endg.), in der betont wurde, „wie wichtig eine bessere Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und eine Stärkung der Stimme der EU in den Vereinten Nationen ist“, die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aufbau einer effizienten Partnerschaft mit den Vereinten Nationen in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe“ (KOM(2001) 231 endg.) sowie die im Dezember 2003 verabschiedeten EU-Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte unterstreichen die Bedeutung, die die Kommission einer engen Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen im Allgemeinen und im Besonderen auf dem Gebiet der Hilfe bei natürlichen und vom Menschen verursachten Katastrophen beimisst. Ferner plädiert der Generalsekretär der Vereinten Nationen in einem an den Präsidenten der Europäischen Kommission gerichteten Politikpapier (1) vom 8. Januar 2002 für eine Zusammenarbeit der beiden Parteien im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen bei der Gewährleistung eines kohärenten Koordinierungsrahmens für die Bereitstellung humanitärer Hilfe.

Zwischen UNOCHA und ECHO (2) besteht seit mehreren Jahren eine enge Beziehung, unter anderem durch den sogenannten „Strategischen Programmierungsdialog“. Die Einrichtung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz im Oktober 2001 (3) verlangt eine weitere Zusammenarbeit mit dem UNOCHA im Bereich des Katastrophenschutzes. Im Geiste des Freiburger Prozesses (4) ist es wichtig für beide Systeme, bei der Hilfe für Staaten und Bevölkerungen, die von Katastrophen und Notfällen heimgesucht wurden, kohärent und komplementär zusammenzuarbeiten.

Ziel dieses Briefwechsels ist die Festlegung von Grundsätzen für die weitere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem UNOCHA (einschließlich seines Notfalleinsatzsystems und seiner Koordinierungsinstrumente) und der Europäischen Kommission (im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz und von ECHO), wenn beide gleichzeitig Hilfe in einem Land leisten, das von einer Natur- oder von Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, in dem Bestreben, effizient zusammenzuarbeiten, die Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Nach Einschätzung des UNOCHA und der Europäischen Kommission kann den Opfern jeder Katastrophe mit einem koordinierten Vorgehen am besten gedient werden. Daher vertreten sie folgendes Konzept:

1.

Schutz- und Hilfsmaßnahmen für die Bürger bei Katastrophen oder Notfällen liegen grundsätzlich in der Verantwortung eines jeden Staates. Wenn jedoch mehr Hilfe benötigt wird, als der betroffene Staat aus eigener Kraft leisten kann, muss die internationale Gemeinschaft für Hilfeleistungen vorbereitet sein.

2.

Die nationalen und internationalen Mittel der Katastrophenhilfe sind begrenzt — daher ist es wichtig, dass UNOCHA und Europäische Kommission intensiv zusammenarbeiten, um diese Mittel optimal einzusetzen.

3.

Weitere praktische Schritte sollten unternommen werden, um die Dynamik der positiven Zusammenarbeit zwischen UNOCHA und Europäischer Kommission auszubauen. Beide werden daher regelmäßig Informationen austauschen, einen stetigen Dialog auf politischer und operationeller Ebene pflegen und sich um weitmöglichste Komplementarität zwischen ihren jeweiligen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten sowie bei der Planung und Bereitstellung der Katastrophenhilfe bemühen.

Zu diesem Zweck vereinbaren UNOCHA und Europäische Kommission die operationellen Standardverfahren (SOP — Standard Operational Procedures), die diesem Briefwechsel als Anhang beigefügt sind, und werden diese zur Erleichterung einer effektiven Koordinierung anwenden. Die SOP können ggf. entsprechend den Erfahrungen auf technischer Ebene weiter entwickelt und/oder angepasst werden.

Dieser Briefwechsel berührt nicht die Rolle des Mitgliedstaates, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2001/792/EG des Rates den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.

Er berührt ferner nicht etwaige Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen wie die zwischen UNOCHA und ECHO, die über die in den beigefügten SOP (Anhang 2) geregelten Aspekte hinausgehen.

Wir möchten vorschlagen, dieses Schreiben mit den SOP und Ihr Antwortschreiben als Genehmigung der obigen Maßnahmen durch beide Seiten zu betrachten.

Margot Wallström

Poul Nielson


(1)  A Vision of Partnership: The United Nations and the European Union in Humanitarian Affairs and Development, New York, Dezember 2001.

(2)  Rechtsgrundlage für das Mandat von ECHO ist die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe.

(3)  Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 5).

(4)  Kommuniqué und Aktionsrahmen des Forums von Freiburg, Schweiz, 15.—16. Juni 2000.

Anhang 1 SOP für Aspekte des Katastrophenschutzes

UNOCHA — Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz

Gemeinsame operationelle Standardverfahren für die Koordinierung bei der Katastrophenhilfe

I.   Phase der Vorbereitung (d. h. Zeitraum zwischen Katastrophen)

Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:

nach einer gemeinsam entwickelten und beschlossenen Methode und Terminologie arbeiten, die auf international akzeptierten Konzepten, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (1), aufbaut. Dies ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf einsatztechnische Koordinierungsstrukturen;

einen regelmäßigen Informationsaustausch sicherstellen. Dies gilt auch für die Unterrichtung über Notfälle, für politische und operationelle Fragen sowie geplante Sitzungen und Workshops;

die Beteiligung des jeweils anderen Partners an den eigenen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten sowie an Nachbesprechungs-Workshops sowie ggf. die Durchführung gemeinsamer Übungen gewährleisten;

grundlegende Bedingungen für Bewertungs-/Koordinierungsteams und Experten vereinbaren.

II.   Einsatzphase — Auf Ebene der Hauptquartiere:

Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:

einander im Katastrophenfall verständigen und über ihre jeweils vorgesehenen Hilfemaßnahmen informieren. Wenn das Gemeinschaftsverfahren für Katastrophen außerhalb der EU greifen soll und wenn sowohl Mittel der Vereinten Nationen als auch der EG zum Einsatz kommen könnten, werden sich die Europäische Kommission und das UNOCHA so früh wie möglich über ihre jeweilige Einschätzung der Situation, den Hilfebedarf und die vorgesehenen Maßnahmen austauschen, um die verfügbaren Ressourcen optimal zu nutzen und ein koordiniertes Vorgehen entsprechend den obigen Grundsätzen und Rahmenbedingungen sicherzustellen;

in der Einsatzphase einen Informationsaustausch zu folgenden Aspekten sicherstellen und aufrechterhalten:

Situationsberichte und deren Aktualisierungen,

Identifizierung des wichtigsten Bedarfs und der benötigten Ressourcen,

vorgesehener Ressourceneinsatz und dessen Planung,

Mobilisierung der Ressourcen (einschl. Unterstützungsmodule) zur Vermeidung von Parallel- und Doppelmaßnahmen,

genaue Angaben über Koordinatoren und verfügbare Mittel,

etwaige Aktualisierungen zu den Bedingungen für die eingesetzten Bewertungs-/Koordinierungsteams,

Informationspolitik gegenüber den Medien.

III.   Einsatzphase — am Einsatzort:

Das UNOCHA und die Europäische Kommission kommen überein:

Alle internationalen Einsatzkräfte sollten aufgefordert werden, ihre Aktivitäten im On Site Operations Coordination Centre (OSOCC) zur Unterstützung der für die Krisenbewältung zuständigen nationalen/lokalen Behörden zu koordinieren.

Die Koordinatoren von UNOCHA und Europäischer Kommission sollten die für die Krisenbewältung zuständigen nationalen/lokalen Behörden bei der Koordinierung der internationalen Einsatzkräfte nach dem in den INSARAG-Leitlinien festgelegten Verfahren unterstützen.


(1)  Z. B. „International Search and Rescue Advisory Group (INSARAG) Guidelines“ und „OSLO Guidelines on The Use of Military and Civil Defence Assets in Disaster Relief“, Mai 1994, usw.

Anhang 2 SOP für humanitäre Aspekte

UNOCHA — Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO)

Gemeinsame operationelle Standardverfahren für die Koordinierung bei der Katastrophenhilfe

1.   Phase der Vorbereitung/Routinephase (d. h. Zeitraum zwischen Katastrophen)

Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:

den laufenden strategischen Dialog über die Vorbereitung auf Notfälle fortsetzen, um eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verbesserung der allgemeinen Reaktionsfähigkeit bei Katastrophen zu entwickeln; dies umfasst sowohl operationelle wie finanzielle Aspekte;

die gegenseitige Einbeziehung von Personal der beiden Partner bei Ausbildungsmaßnahmen und Seminaren gewährleisten, die von ECHO und OCHA veranstaltet werden;

bei Bedarf Nachbesprechungen durchführen, wenn diese zur Verbesserung von Kooperationsmechanismen (SOP) führen können;

einen regelmäßigen Informationsaustausch zu Standardverfahren gewährleisten, die bei der Bedarfsbewertung und Koordinierung der Hilfe verwendet werden, um deren Kohärenz und Zusammenwirken zu verbessern;

regelmäßige gemeinsame Überprüfungen und Aktualisierungen der jeweiligen Notfalldienste (Organisation, Kontaktstellen, Eckdaten) durchführen, um deren ständige Erreichbarkeit und Vernetzbarkeit sicherzustellen;

Hintergrund- und Relexionspapiere sowie nachträgliche Analysen zu Notfällen austauschen.

2.   Einsatz-/Katastrophenphase

2.1   Auf Ebene der Hauptquartiere

Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:

den Informationsaustausch über die Entsendung von Unterstützungsteams an den Katastrophenort gewährleisten (Einbeziehung von ECHO in die UNDAC E-Mail-Warnliste (Nachrichten M1 — M3); feste Kommunikations-/Kontaktpunkte in den Hauptquartieren — wie ECHO Emergency E-Mail Box — und am Einsatzort) einrichten;

die Verbindung zwischen ECHO und UNDAC am Einsatzort gewährleisten;

den Austausch von Berichten und Briefings zu aktuellen Notfällen (einschließlich Zugang für ECHO zu OSOCC) gewährleisten.

2.2   Am Einsatzort

Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:

die Beteiligung von ECHO-Teams am Koordinierungsmechanismus von OCHA/UNDAC erleichtern;

den Informationsaustausch am Einsatzort über Erkenntnisse und laufende oder geplante Maßnahmen gewährleisten;

den Austausch von Analysen und vorläufigen Berichten durch die Teams sowie die Herausgabe gemeinsamer Empfehlungen an die jeweiligen Hauptquartiere gewährleisten, soweit dies möglich und angemessen ist;

die Durchführung gemeinsamer Bewertungen durch ECHO und UNDAC und die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den verschiedenen Akteuren beim Katastropheneinsatz (durch Einrichtung von HIC-Zentren) gewährleisten, soweit dies möglich und angemessen ist;

im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Zugang zu Logistikeinrichtungen (z. B. Verkehr, Kommunikation) gemeinsam nutzen und ermöglichen.


VEREINTE NATIONEN

28. Oktober 2004

Sehr geehrte Frau Wallström, sehr geehrter Herr Nielson,

ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom 27. Oktober 2004, in dem die Einrichtung eines strukturierten Dialogs und eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen im Bereich der Katastrophenhilfe, der Koordinierung am Einsatzort und der humanitären Hilfe vorgeschlagen wird.

Zu meiner großen Zufriedenheit kann ich Ihnen das Einverständnis der Vereinten Nationen mitteilen, und ich freue mich darauf, zu dem für Sie am günstigsten Zeitpunkt mit Ihnen und Ihren Nachfolgern zusammenzutreffen, um eine rasche und effektive Umsetzung dieser Pläne zu erörtern.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch meine Befriedigung über die Ergebnisse der Gespräche zwischen unseren Büros in den vergangenen achtzehn Monaten zum Ausdruck bringen, die zur Ausarbeitung des jetzigen Wortlauts der Vereinbarung im Geiste der im Anhang zur Entschließung 46/182 der Vollversammlung enthaltenen Leitsätze geführt haben. Ich möchte meine Anerkennung für die hervorragende Arbeit unserer jeweiligen Teams aussprechen und auch die wertvolle Unterstützung durch die drei Länder hervorheben, die in dieser Zeit den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatten.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Egeland

Vize-Generalsekretär für Humanitäre Angelegenheiten

und Soforthilfekoordinator

Frau Margot Wallström

Mitglied der Kommission

Generaldirektion Umwelt

Brüssel

Herrn Poul Nielson

Mitglied der Kommission

Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO)

Brüssel


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2005

über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 392)

(Nur die deutsche, die französische, die italienische und die niederländische Fassung sind verbindlich)

(2005/161/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch die den Referenzlaboratorien gewährte Finanzhilfe zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärkontrollen beiträgt. Jedes als solches benannte Referenzlaboratorium kann gemäß den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (2) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2005 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.

(4)

Somit sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft denjenigen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gewährt werden, die zur Durchführung der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (3) vorgesehenen Aufgaben und Pflichten benannt sind.

(5)

Weitere Unterstützung sollte für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fallen.

(6)

Eine wirtschaftliche Haushaltsführung setzt voraus, dass die beim Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Rom wiederholt aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an dieses Laboratorium berücksichtigt werden. Im Dezember 2004 wurde dieses Laboratorium zur Überprüfung der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen über Aufgaben, Pflichten und Beihilfefähigkeit einem Audit unterzogen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 auf diese Entscheidung Anwendung.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vormals Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, BGVV) in Berlin wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höchstens 420 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000.

Artikel 2

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die vom Laboratoire d’études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence française de sécurité sanitaire des Aliments (vormals Laboratoire des médicaments vétérinaires, CNEVA-LMV) in Fougères wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höchstens 420 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 3

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die vom Istituto Superiore di Sanità in Rom wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höchstens 420 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation zweier Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die vom Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM) in Bilthoven wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höchstens 420 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


25.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/51


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2005

zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/162/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Mai 2003 legte die Kommission eine Mitteilung zur „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan“ (1) vor. Hauptziele dieses Aktionsplans sind die Stärkung der Aktionärsrechte und die Verbesserung des Schutzes der Beschäftigten, Gläubiger und Dritter durch eine auf die jeweilige Gesellschaftsform abgestimmte Anpassung des Gesellschaftsrechts und der Corporate-Governance-Regeln sowie die Förderung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen unter Berücksichtigung spezieller grenzübergreifender Probleme.

(2)

Das Europäische Parlament begrüßte den Aktionsplan in seiner Entschließung vom 21. April 2004 und brachte darin seine entschiedene Unterstützung für die meisten der angekündigten Initiativen zum Ausdruck. Das Parlament forderte die Kommission auf, Vorschläge zur Beseitigung und Verhinderung von Interessenkonflikten vorzulegen, und wies insbesondere auf die Notwendigkeit für börsennotierte Gesellschaften hin, einen Prüfungsausschuss einzurichten, zu dessen Aufgaben u. a. die Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, seiner Objektivität und Effizienz gehören sollte.

(3)

Nicht geschäftsführende Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitglieder werden von den Gesellschaften mit den unterschiedlichsten Aufgaben betraut. Von besonderer Bedeutung ist die Aufsicht über geschäftsführende Direktoren/Vorstandsmitglieder und die Regelung von Interessenskonflikten. Zur Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte ist es besonders wichtig, dass diese Aufgabe besonders gestärkt wird. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb aufgefordert werden, für börsennotierte Gesellschaften, d. h. für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Gemeinschaft zugelassen sind, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Rechnung tragen, die als Gesellschaft verfasst sind, und eine unnötige Diskriminierung der verschiedenen Arten von OGAW vermeiden. Für OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (2) sind bereits bestimmte Aufsichtsmechanismen vorgesehen. Um eine unnötige Diskriminierung anderer in der Rechtsform einer Gesellschaft verfasster OGAW, die nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob und inwieweit diese nicht harmonisierten OGAW gleichwertigen Aufsichtsmechanismen unterliegen.

(4)

Ein Großteil der zu bewältigenden Probleme sind sehr komplexer Natur, so dass detaillierte verbindliche Regeln nicht unbedingt der bestgeeignete und effizienteste Weg sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Um eine bessere Beachtung der Kodexregeln zu erreichen, geben viele Corporate-Governance-Kodizes der Mitgliedstaaten einer Offenlegung nach dem „Comply-or-complain“-Prinzip den Vorzug. Börsennotierte Gesellschaften müssen danach erklären, ob sie den Kodex einhalten, und eventuelle inhaltliche Abweichungen begründen. Diese Vorgehensweise ermöglicht einerseits den Gesellschaften, branchen- oder unternehmensspezifische Bedürfnisse zu berücksichtigen, und andererseits den Märkten, die von den Gesellschaften angeführten Erläuterungen und Begründungen nachzuvollziehen. Um die Aufgaben der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder zu stärken, empfiehlt es sich daher, alle Mitgliedstaaten aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf nationaler Ebene entweder nach dem „Comply-or-explain“-Prinzip oder auf gesetzlichem Wege Bestimmungen für börsennotierte Gesellschaften einzuführen, die den in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätzen folgen.

(5)

Entschließen sich die Mitgliedstaaten dazu, dem „Comply-or-explain“-Prinzip zu folgen (wonach die Gesellschaften ihre unternehmensinternen Verfahren unter Bezugnahme auf empfohlene bewährte Verfahren zu begründen haben), sollten sie einschlägige von den Marktteilnehmern aufgestellte Empfehlungen heranziehen können.

(6)

Die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Empfehlung zu ergreifenden Maßnahmen sollten im Wesentlichen auf eine Verbesserung der Unternehmensleitung und -kontrolle börsennotierter Gesellschaften gerichtet sein. Da dieses Ziel für den Schutz der tatsächlichen und potenziellen Anleger in allen börsennotierten Gesellschaften in der Gemeinschaft von Bedeutung ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Gesellschaften in einem Mitgliedstaat gegründet worden sind, sollten diese Maßnahmen auch für Gesellschaften gelten, die zwar in Drittländern gegründet worden sind, aber an einer Börse in der Gemeinschaft notieren.

(7)

Die Präsenz unabhängiger Vertreter im Verwaltungs-/Aufsichtsrat, die in der Lage sind, den Entscheidungen der Geschäftsführung entgegenzutreten, wird allgemein als eine Möglichkeit angesehen, wie die Interessen der Aktionäre und der anderen Stakeholder geschützt werden können. In Gesellschaften mit breiter Eigentumsstreuung geht es in erster Linie darum, wie die Geschäftsführung dazu gebracht werden kann, vor Aktionären, die sich in einer relativ schwachen Position befinden, Rechenschaft abzulegen. In Gesellschaften mit Mehrheitsaktionären, die eine Kontrollbeteiligung halten, richtet sich das Augenmerk eher darauf, wie gewährleistet werden kann, dass die Gesellschaft so geführt wird, dass die Interessen der Minderheitsaktionäre hinreichend berücksichtigt werden. In beiden Fällen geht es darum, einen angemessenen Schutz Dritter zu gewährleisten. Der Schutz der Interessen aller Aktionäre und Dritter erfordert unabhängig von der formalen Struktur der Unternehmensleitung eine effektive und hinreichend unabhängige Aufsicht über die Geschäftsführung. Unabhängigkeit sollte verstanden werden als die Abwesenheit jeglicher signifikanter Interessenskonflikte; in diesem Zusammenhang sollte entsprechende Aufmerksamkeit namentlich jenen Gefahren gewidmet werden, die aus der Tatsache herrühren, dass ein Vertreter im Verwaltungs-/Aufsichtsrat enge Verbindungen mit einem Konkurrenten des Unternehmens hat.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Geschäftsführung einer effektiven und hinreichend unabhängigen Aufsicht untersteht, bedarf es einer ausreichenden Zahl engagierter nicht geschäftsführender Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder, die nicht nur keine Geschäftsführungsaufgaben im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe wahrnehmen, sondern deren Interessen auch in anderer Hinsicht nicht mit anderen Interessen kollidieren. Angesichts der unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten sollte auf Gemeinschaftsebene nicht genau festgelegt werden, wie viele unabhängige Mitglieder dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat angehören sollten.

(9)

Die Aufsichtsfunktion nicht geschäftsführender Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder wird in drei Bereichen, in denen ein besonders hohes Potenzial für Interessenkonflikte der Geschäftsführung besteht, übereinstimmend als wesentlich angesehen, insbesondere wenn es sich um Angelegenheiten wie die Bestellung und Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und die Abschlussprüfung handelt, für die die Aktionäre nicht direkt verantwortlich sind. Es empfiehlt sich deshalb, die Funktion der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder in diesen Bereichen zu stärken und die Einsetzung von Nominierungs-, Vergütungs- und Prüfungsausschüssen im Verwaltungs-/Aufsichtsrat zu unterstützen.

(10)

Unbeschadet der Befugnisse der Hauptversammlung ist grundsätzlich nur der Verwaltungs-/Aufsichtsrat als Kollegium befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse zu fassen. Als Kollegium muss er überdies über die Wahrnehmung seiner Aufgaben Rechenschaft ablegen. Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat kann Anzahl und Zusammensetzung der Ausschüsse festlegen, die er zur Erleichterung seiner eigenen Arbeit für nützlich hält; diese Ausschüsse dürfen aber grundsätzlich nicht an die Stelle des Verwaltungs-/Aufsichtsrats treten. Die Nominierungs-, Vergütungs- und Prüfungsausschüsse sollten daher in der Regel nur Empfehlungen abgeben, die der Vorbereitung der vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat selbst zu fassenden Beschlüsse dienen. Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte jedoch einen Teil seiner Entscheidungsbefugnisse auf die Ausschüsse übertragen dürfen, wenn er dies für angebracht hält und eine solche Übertragung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. Dessen ungeachtet bleibt der Verwaltungs-/Aufsichtsrat für die in seinem Kompetenzbereich erlassenen Beschlüsse voll verantwortlich.

(11)

Da die Besetzung frei gewordener Posten im Verwaltungsrat bzw. im Vorstand und Aufsichtsrat Fragen im Zusammenhang mit der Auswahl der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder, die die Geschäftsführung beaufsichtigen, oder im Zusammenhang mit der Fortführung geschäftsführender Tätigkeiten aufwirft, sollten dem Nominierungsausschuss hauptsächlich unabhängige nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder angehören. Dies ließe Raum sowohl für die Mitgliedschaft nicht geschäftsführender Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder, die die Unabhängigkeitskriterien nicht erfüllen würden, als auch (bei einem innerhalb des Verwaltungsrats (monistisches System) eingerichteten Nominierungsausschuss) für die Mitgliedschaft von geschäftsführenden Direktoren (solange sie im Nominierungsausschuss nicht die Mehrheit haben).

(12)

Da in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Organe, die für die Bestellung und Entlassung von Mitgliedern der Unternehmensleitung zuständig sind, unterschiedlich verfahren wird, sollte die Aufgabe eines innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats eingerichteten Nominierungsausschusses im Wesentlichen darin bestehen, dafür zu sorgen, dass der Verwaltungs-/Aufsichtsrat in den Fällen, in denen er bei der Bestellung oder Entlassung von Mitgliedern der Unternehmensleitung tätig wird (indem er nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Beschlussvorlagen einbringt oder gar über die Bestellung oder Entlassung selbst beschließt), so objektiv und professionell wie möglich vorgeht. Der Nominierungsausschuss sollte daher an den Verwaltungs-/Aufsichtsrat Empfehlungen für die Bestellung oder Entlassung von Mitgliedern der Unternehmensleitung durch das nach innerstaatlichem Gesellschaftsrecht hierfür zuständige Organ richten.

(13)

Bei der Vergütung stellen die Corporate-Governance-Kodizes der Mitgliedstaaten hauptsächlich auf die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitglieder ab, da das Potenzial für Interessenkonflikte und Missbrauch im Wesentlichen dort angesiedelt ist. Ein Großteil der Kodizes sieht auch die Notwendigkeit, dass sich der Verwaltungs-/Aufsichtsrat mit dem Vergütungssystem für die Führungskräfte des Unternehmens befassen sollte. Besondere Aufmerksamkeit gilt zudem der Ausgabe von Aktienoptionen. Da in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Organe, die für die Festlegung der Vergütung für die Mitglieder der Unternehmensleitung zuständig sind, unterschiedlich verfahren wird, sollte die Aufgabe eines innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats eingerichteten Vergütungsausschusses im Wesentlichen darin bestehen, dafür zu sorgen, dass der Verwaltungs-/Aufsichtsrat in den Fällen, in denen er bei der Festlegung der Vergütung tätig wird (indem er nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Beschlussvorlagen einbringt oder selbst über die Vergütung beschließt), so objektiv und professionell wie möglich vorgeht. Der Vergütungsausschuss sollte daher an den Verwaltungs-/Aufsichtsrat im Wesentlichen Empfehlungen zu Vergütungsfragen richten, über die das nach innerstaatlichem Gesellschaftsrecht zuständige Organ beschließt.

(14)

Hauptaufgabe des Verwaltungs-/Aufsichtsrats ist es nach allgemeiner Auffassung, dafür zu sorgen, dass die Finanzausweise und andere damit zusammenhängende Informationen, die von der Gesellschaft veröffentlicht werden, ein vollständiges, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gesellschaft vermitteln, und die Verfahren zur Risikobewertung und zum Risikomanagement zu überwachen. In den meisten Corporate-Governance-Kodizes wird dem Prüfungsausschuss mit der Unterstützung des Verwaltungs-/Aufsichtsrats bei der Erfüllung dieser Pflichten eine wesentliche Aufgabe übertragen. Mitunter werden diese Aufgaben nach einzelstaatlichem Recht auch vollständig oder teilweise anderen Gesellschaftsorganen als dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat zugewiesen. Es ist daher vorzusehen, dass ein innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats eingerichteter Prüfungsausschuss an den Verwaltungs-/Aufsichtsrat Empfehlungen zu den vorgenannten prüfungsrelevanten Fragen richten sollte. Diese Aufgaben könnten allerdings auch von anderen Gremien außerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats in gleichermaßen effizienter Weise übernommen werden.

(15)

Nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nur dann effizient wahrnehmen, wenn sie über die dazu erforderlichen Kompetenzen und genügend Zeit verfügen. Außerdem sollten sie in ausreichender Zahl angemessenen Unabhängigkeitskriterien genügen. Die Bestellung nicht geschäftsführender Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder sollte auf der Grundlage hinreichender Informationen zu den vorgenannten Kriterien erfolgen. Diese Informationen sollten in ausreichenden Abständen aktualisiert werden.

(16)

In den meisten Corporate-Governance-Kodizes wird die Notwendigkeit einer qualifizierten Unternehmensleitung betont, wobei allerdings gleichzeitig eingeräumt wird, dass die Definition dessen, was als ausreichende Qualifikation angesehen wird, dem Unternehmen selbst überlassen bleiben sollte, da dies unter anderem von der Unternehmenstätigkeit, der Unternehmensgröße und dem Unternehmensumfeld abhängt und die Anforderungen nicht von den einzelnen Mitgliedern, sondern vom Gremium insgesamt zu erfüllen sind. Dennoch gibt es einen Aspekt, der in der Regel zu Bedenken Anlass gibt, und zwar die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, für die gründliche Fachkenntnisse als unabdingbar angesehen werden. Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte deshalb seine Idealbesetzung festlegen und regelmäßig überprüfen. Der für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss notwendigen Erfahrung sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

(17)

Die meisten Corporate-Governance-Kodizes wollen erreichen, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihren Aufgaben genügend Zeit widmen. Manche enthalten deshalb Bestimmungen, die die Anzahl der Verwaltungs-/Aufsichtsrats- oder Vorstandsmandate in anderen Gesellschaften beschränken: Die Position eines Vorsitzenden oder eines geschäftsführenden Direktors oder Vorstandsmitglieds wird in der Regel zwar als zeitaufwändiger angesehen als die Position eines nicht geschäftsführenden Direktors/Aufsichtsratsmitglieds, aber die genaue Anzahl der zulässigen Mandate ist sehr unterschiedlich. Der Aufwand für die Tätigkeit im Verwaltungs-/Aufsichtsrat oder Vorstand kann je nach Unternehmen und Unternehmensumfeld sehr unterschiedlich sein. Jedes Mitglied der Unternehmensleitung sollte daher die Zahl seiner sonstigen Verpflichtungen in vertretbaren Grenzen halten.

(18)

Die Corporate-Governance-Kodizes der Mitgliedstaaten stimmen allgemein darin überein, dass ein erheblicher Anteil der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder unabhängig, d. h. frei von jedweden signifikanten Interessenkonflikten, sein muss. Unabhängigkeit wird häufig verstanden als Fehlen einer engen Beziehung zur Geschäftsführung, zu Anteilseignern mit einer Kontrollbeteiligung und zur Gesellschaft selbst. Da es keine einheitliche Auffassung darüber gibt, was Unabhängigkeit genau bedeutet, empfiehlt es sich, eine allgemeine Erklärung aufzunehmen, die die Zielvorgabe umschreibt. Aufgenommen werden sollte auch eine (nicht erschöpfende) Aufzählung von Situationen, die Beziehungen oder Umstände deutlich machen, von denen allgemein angenommen wird, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen können, und die von den Mitgliedstaaten sorgfältig zu prüfen sind, wenn sie auf einzelstaatlicher Ebene Kriterien einführen, die vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat heranzuziehen sind. Was unter Unabhängigkeit zu verstehen ist, sollte in erster Linie der Verwaltungs-/Aufsichtsrat selbst festlegen. Wendet der Verwaltungs-/Aufsichtsrat die Unabhängigkeitskriterien an, sollte er den inhaltlichen Aspekten Vorrang vor den formalen einräumen.

(19)

Angesichts der Bedeutung, die den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern für die Wiederherstellung des Vertrauens der Märkte und für die Entwicklung solider Corporate-Governance-Verfahren zukommt, sollte die Umsetzung dieser Empfehlung in den Mitgliedstaaten genau verfolgt werden —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.   Anwendungsbereich

1.1   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um auf nationaler Ebene entweder nach dem „Comply-or-explain“-Prinzip oder auf gesetzlichem Wege und mit den ihrer Rechtsordnung am besten entsprechenden Mitteln Bestimmungen einzuführen, die von börsennotierten Gesellschaften zur Regelung der Aufgaben der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder sowie der Ausschüsse des Verwaltungs-/Aufsichtsrats herangezogen werden können.

Dabei sollten sie allerdings die Besonderheiten von als Gesellschaft verfasste Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus den Besonderheiten der als Gesellschaft verfassten OGAW Rechnung tragen, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen und deren alleiniger Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder in diversifizierte Vermögenswerte anzulegen, ohne eine rechtliche Kontrolle oder eine Kontrolle der Geschäftsführung der Emittenten ihrer Anlagen anzustreben.

1.2   Entschließen sich die Mitgliedstaaten dazu, dem „Comply-or-explain“-Prinzip zu folgen, wonach die Gesellschaften ihre unternehmensinternen Praktiken unter Bezugnahme auf empfohlene bewährte Verfahren zu begründen haben, sollte den Gesellschaften aufgegeben werden, einmal im Jahr mitzuteilen, welchen Empfehlungen sie nicht nachgekommen sind (und bei Empfehlungen, die kontinuierlich einzuhalten sind, in welchem Abschnitt der Rechenschaftsperiode sie diese Empfehlungen nicht beachtet haben), sowie konkret anzugeben, in welchem Umfang und warum sie den Empfehlungen inhaltlich nicht nachgekommen sind.

1.3   Bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes berücksichtigen:

1.3.1   Bei der inhaltlichen und formalen Gestaltung der Ausschüsse, deren Einrichtung innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats hier empfohlen wird, sollten die Mitgliedstaaten die den jeweiligen Gesellschaftsorganen nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts übertragenen Rechte und Pflichten gebührend berücksichtigen.

1.3.2   Die Mitgliedstaaten sollten die innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats einzurichtenden Ausschüsse, wie sie in dieser Empfehlung befürwortet werden, ganz oder teilweise durch andere Gremien außerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats oder durch Verfahren ersetzen können. Diese Gremien oder Verfahren, die den Gesellschaften entweder nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben sind oder die auf nationaler Ebene nach dem „Comply-or-explain“-Prinzip als vorbildliche Praxis empfohlen werden, sollten funktional gleichwertig und ebenso effizient sein.

1.4   In Bezug auf nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete börsennotierte Gesellschaften sollten die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen zumindest für jene börsennotierte Gesellschaften gelten, die nach ihrem Recht gegründet worden sind.

In Bezug auf börsennotierte Gesellschaften, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind, sollten die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen zumindest für börsennotierte Gesellschaften mit Erstnotierung auf einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet gelten.

2.   Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet der Ausdruck

2.1   „Börsennotierte Gesellschaft“: eine Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind;

2.2   „Mitglied der Unternehmensleitung“: ein Mitglied des Verwaltungs-/Aufsichtsrats oder des Vorstands einer Gesellschaft;

2.3   „Geschäftsführender Direktor“: ein für die Geschäftsführung der Gesellschaft zuständiges Mitglied des Verwaltungsrats (monistisches System);

2.4   „Nicht geschäftsführender Direktor“: ein nicht mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betrautes Mitglied des Verwaltungsrats (monistisches System);

2.5   „Vorstandsmitglied“: ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans (Vorstands) einer Gesellschaft (dualistisches System);

2.6   „Aufsichtsratsmitglied“: ein Mitglied des Aufsichtsorgans (Aufsichtsrats) einer Gesellschaft (dualistisches System).

ABSCHNITT II

PRÄSENZ UND AUFGABEN DER NICHT GESCHÄFTSFÜHRENDEN DIREKTOREN/AUFSICHTSRATSMITGLIEDER IM VERWALTUNGS-/AUFSICHTSRAT

3.   Präsenz nicht geschäftsführender Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder

3.1   Der Verwaltungsrat bzw. der Aufsichtsrat und der Vorstand sollten so zusammengesetzt sein, dass sich die Anzahl der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitglieder insgesamt die Waage hält, so dass die Beschlussfassung weder von einer einzelnen Person noch von wenigen Personen gemeinsam beherrscht werden kann.

3.2   Die Geschäftsführungsaufgaben, die der Verwaltungsrats-/Aufsichtsratsvorsitzende in der Vergangenheit bzw. Gegenwart wahrgenommen hat bzw. noch wahrnimmt, dürfen seine Fähigkeit zur objektiven Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktionen nicht beeinträchtigen. In einem einheitlichen Leitungsorgan (Verwaltungsrat) ist einer der möglichen Wege, dies sicherzustellen, dass die Aufgaben des Vorsitzenden und des für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektors voneinander getrennt sind. Eine weitere Option könnte sein, dass der für die Geschäftsführung verantwortliche Generaldirektor bzw. (im dualistischen System) der Vorstandsvorsitzende nicht sofort den Posten des Verwaltungsrats-/Aufsichtsratsvorsitzenden übernimmt. In Fällen, in denen eine Gesellschaft sich dafür entscheidet, die Rollen des Vorsitzenden und des für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektors zu kombinieren, oder den früheren Generaldirektor unmittelbar zum Verwaltungsrats-/Aufsichtsratsvorsitzenden ernennt, sollte dies begleitet sein von Informationen über die getroffenen Schutzvorkehrungen.

4.   Zahl der unabhängigen nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder

Dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte eine ausreichende Zahl unabhängiger nicht geschäftsführender Mitglieder angehören, um sicherzustellen, dass mit Interessenkonflikten, in welche Mitglieder der Unternehmensleitung involviert sind, ordnungsgemäß verfahren wird.

5.   Ausschüsse innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats

Verwaltungs-/Aufsichtsräte sollten so beschaffen sein, dass eine ausreichende Anzahl unabhängiger nicht geschäftsführender Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder in Schlüsselbereichen, in denen das Potenzial für Interessenkonflikte besonders hoch ist, konkret Einfluss nehmen. Zu diesem Zweck sollten unbeschadet Ziffer 7 innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Anhang I Nominierungs-, Vergütungs- und Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, wenn der Verwaltungs-/Aufsichtsrat nach einzelstaatlichem Recht bei der Bestellung und Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung sowie bei der Abschlussprüfung tätig wird.

6.   Aufgaben der Ausschüsse gegenüber dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat

6.1   Die Nominierungs-, Vergütungs- und Prüfungsausschüsse sollten Empfehlungen abgeben, die der Vorbereitung der vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat selbst zu fassenden Beschlüsse dienen. Der Zweck dieser Ausschüsse sollte in erster Linie darin bestehen, die Arbeit des Verwaltungs-/Aufsichtsrats effizienter zu gestalten, indem sie dafür sorgen, dass fundierte Beschlüsse ohne signifikante Interessenkonflikte gefasst werden. Die Ausschüsse sind nicht dazu gedacht, bestimmte Sachbereiche dem Blickfeld des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrats zu entziehen, der für die Entscheidungen in seinem Zuständigkeitsbereich voll verantwortlich bleibt.

6.2   Die Geschäftsordnung der Ausschüsse sollte vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat aufgestellt werden. Jede nach einzelstaatlichem Recht zulässige Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte ausdrücklich erklärt, genau beschrieben und in vollständig transparenter Weise offen gelegt werden.

7.   Gestaltungsfreiheit bei der Einsetzung der Ausschüsse

7.1   Die Gesellschaften sollten gewährleisten, dass die den Nominierungs-, Vergütungs- und Prüfungsausschüssen übertragenen Aufgaben wahrgenommen werden. Sie können aber auch weniger als drei Ausschüsse einsetzen und die Aufgaben so zuordnen, wie sie dies für richtig halten. In diesem Fall sollten die Gesellschaften genau begründen, warum sie sich für eine andere Vorgehensweise entschieden haben, und erläutern, wie sie die Ziele, für die ursprünglich drei getrennte Ausschüsse vorgesehen waren, zu erreichen gedenken.

7.2   In Gesellschaften mit einem kleinen Verwaltungs-/Aufsichtsrat können die Funktionen der drei Ausschüsse vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat selbst übernommen werden, sofern seine Zusammensetzung der entsprechenden Empfehlung für diese Ausschüsse entspricht und für eine ausreichende Information gesorgt ist. In diesem Fall sollten die einzelstaatlichen Regelungen (insbesondere in Bezug auf die Aufgaben und Arbeitsweise der Ausschüsse sowie deren Transparenz) Anwendung finden, und zwar gegebenenfalls auch auf den Verwaltungs-/Aufsichtsrat insgesamt.

8.   Selbstbeurteilung des Verwaltungs-/Aufsichtsrats

Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte jedes Jahr eine Selbstbeurteilung vornehmen. Diese Beurteilung sollte sich auf seine Zusammensetzung sowie seine Organisation und Arbeitsweise als Gruppe erstrecken. Bewertet werden sollten auch Kompetenz und Leistung seiner einzelnen Mitglieder sowie seiner Ausschüsse. Ferner sollte die Gesamtleistung im Vergleich zu den Leistungsvorgaben beurteilt werden.

9.   Transparenz und Kommunikation

9.1   Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte mindestens einmal jährlich (im Rahmen der Informationen, die von der Gesellschaft jedes Jahr zu den Corporate-Governance-Strukturen und -verfahren offen gelegt werden) ausreichende Informationen über seine interne Organisation und Verfahren veröffentlichen, einschließlich eines Hinweises, inwieweit die Selbstbeurteilung des Verwaltungs-/Aufsichtsrats konkrete Änderungen zur Folge hatte.

9.2   Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte dafür sorgen, dass die Aktionäre über die Angelegenheiten der Gesellschaft, die Unternehmensstrategie sowie über den Umgang mit Risiken und Interessenkonflikten angemessen informiert werden. Die Aufgaben der Mitglieder der Unternehmensleitung in Bezug auf Kommunikation und Betreuung der Aktionäre sollten klar bezeichnet sein.

ABSCHNITT III

PROFIL DER NICHT GESCHÄFTSFÜHRENDEN DIREKTOREN/AUFSICHTSRATSMITGLIEDER

10.   Bestellung und Entlassung

Nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder sollten für einen bestimmten verlängerbaren Zeitraum bestellt werden, wobei die maximale Bestelldauer auf einzelstaatlicher Ebene so festzulegen ist, dass zum einen die notwendige Erfahrung für den Posten erworben werden kann und zum anderen eine ausreichend häufige Wiederbestätigung der Bestellung gewährleistet ist. Eine Entlassung sollte ebenfalls möglich sein. Sie sollte aber nicht einfacher sein als bei einem geschäftsführenden Direktor bzw. Vorstandsmitglied.

11.   Fachliche Kompetenzen

11.1   Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte im Hinblick auf Struktur und Tätigkeitsfeld der Gesellschaft seine Idealbesetzung festlegen und diese regelmäßig überprüfen, um eine ausgewogene Verteilung fachlicher Kompetenzen zu gewährleisten. Er sollte dafür sorgen, dass seine Mitglieder in ihrer Gesamtheit über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse, Urteilsfähigkeiten und Erfahrungen verfügen.

11.2   Dem Prüfungsausschuss sollten Mitglieder angehören, die in ihrer Gesamtheit aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds und ihrer individuellen Erfahrungen über zeitnahe, einschlägige Kenntnisse im Bereich Finanzen und Rechnungslegung börsennotierter Gesellschaften verfügen, die für die Tätigkeiten der Gesellschaft von Belang sind.

11.3   Alle neuen Mitglieder sollten bei ihrer Aufnahme in den Verwaltungs-/Aufsichtsrat an einer unternehmensspezifischen Einführung über Aufbau und Aktivitäten des Unternehmens sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Mitglieds der Unternehmensleitung teilnehmen. Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte jährlich überprüfen, in welchen Bereichen seine Mitglieder ihre Fähigkeiten und Kenntnisse auffrischen müssen.

11.4   Wird die Bestellung eines neuen Verwaltungs-/Aufsichtsratsmitglieds vorgeschlagen, sollten die besonderen Kompetenzen der betreffenden Person, die für ihre Tätigkeit als Verwaltungs-/Aufsichtsratsmitglied relevant sind, offen gelegt werden. Damit die Märkte und die Öffentlichkeit überprüfen können, ob diese Kompetenzen nach wie vor sachdienlich sind, sollte der Verwaltungs-/Aufsichtsrat jedes Jahr sein Profil mit Angaben zu den Kompetenzen seiner Mitglieder offen legen, die für deren Tätigkeit im Verwaltungs-/Aufsichtsrat von Belang sind.

12.   Anderweitige Verpflichtungen

12.1   Jedes Mitglied der Unternehmensleitung sollte seinen Aufgaben die nötige Zeit und Aufmerksamkeit widmen und die Zahl seiner anderweitigen beruflichen Verpflichtungen (insbesondere die Zahl der Mandate in anderen Gesellschaften) so weit begrenzen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben gewährleistet ist.

12.2   Wird die Bestellung eines neuen Mitglieds vorgeschlagen, sollten seine anderweitigen beruflichen Verpflichtungen, sofern sie von einer gewissen Bedeutung sind, offen gelegt werden. Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte über etwaige spätere Änderungen unterrichtet werden. Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat sollte jedes Jahr Erkundigungen über solche Verpflichtungen einholen und die Angaben im Jahresabschluss offen legen.

13.   Unabhängigkeit

13.1   Ein Mitglied der Unternehmensleitung gilt als unabhängig, wenn es in keiner geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung zu der Gesellschaft, ihrem Mehrheitsaktionär oder deren Geschäftsführung steht, die einen Interessenkonflikt begründet, der sein Urteilsvermögen beeinflussen könnte.

13.2   Auf einzelstaatlicher Ebene sollten Kriterien für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Unternehmensleitung festgelegt werden unter Berücksichtigung der Leitlinien in Anhang II, welcher eine Anzahl von Situationen identifiziert, die Beziehungen oder Umstände widerspiegeln, die man normalerweise als materielle Interessenkonflikte potenziell herbeiführend anerkennt. Was unter Unabhängigkeit zu verstehen ist, sollte grundsätzlich der Verwaltungs-/Aufsichtsrat selbst festlegen. Der Verwaltungs-/Aufsichtsrat kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass ein Mitglied der Unternehmensleitung zwar alle auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Unabhängigkeitskriterien erfüllt, aber aufgrund besonderer Umstände, die mit seiner Person oder der Gesellschaft zusammenhängen, nicht als unabhängig angesehen werden kann; auch das Gegenteil ist möglich.

13.3   Das Ergebnis, zu dem der Verwaltungs-/Aufsichtsrat bei seiner Prüfung, ob ein bestimmtes Mitglied der Unternehmensleitung als unabhängig zu betrachten ist, gelangt ist, sollte in geeigneter Form offen gelegt werden.

13.3.1   Wird die Bestellung eines Verwaltungs-/Aufsichtratsmitglieds vorgeschlagen, sollte die Gesellschaft offen legen, ob sie diese Person als unabhängig ansieht. Ist eines oder sind mehrere Unabhängigkeitskriterien, die auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt worden sind, nicht erfüllt, sollte die Gesellschaft offen legen, aus welchen Gründen sie die Person dennoch als unabhängig ansieht. Die Gesellschaften sollten darüber hinaus jährlich offen legen, welche Mitglieder der Unternehmensleitung sie als unabhängig ansehen.

13.3.2   Ist eines oder sind mehrere Unabhängigkeitskriterien, die auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt worden sind, das ganze Jahr über nicht erfüllt worden, sollte die Gesellschaft offen legen, aus welchen Gründen sie die betreffende Person dennoch als unabhängig ansieht. Um die Richtigkeit der Angaben zur Unabhängigkeit der Mitglieder der Unternehmensleitung zu gewährleisten, sollte die Gesellschaft von den unabhängigen Mitgliedern der Unternehmensleitung verlangen, ihre Unabhängigkeit regelmäßig bestätigen zu lassen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.   Follow-up

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich mit den erforderlichen Maßnahmen dafür einzusetzen, dass die in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze ab dem 30. Juni 2006 angewendet werden, und der Kommission die zur Umsetzung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen, damit die Kommission die Lage genau verfolgen und auf dieser Grundlage die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen beurteilen kann.

15.   Adressaten

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2003) 284 endgültig.

(2)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


Die Anhänge geben zusätzliche Hinweise für die Auslegung der in der Empfehlung niedergelegten Grundsätze.


ANHANG I

Ausschüsse des Verwaltungs-/Aufsichtsrats

1.   GEMEINSAMKEITEN

1.1   Größe

Innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrats eingerichtete Ausschüsse sollten aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. In Gesellschaften mit kleinen Verwaltungs-/Aufsichtsräten können sie aber ausnahmsweise auch nur aus zwei Mitgliedern bestehen.

1.2   Zusammensetzung

Vorsitz und Mitgliedschaft sollten in der Weise festgelegt werden, dass für einen regelmäßigen Austausch der Mitglieder gesorgt ist und Einzelnen kein ungerechtfertigtes Vertrauen entgegengebracht wird.

1.3   Mandat

Die genaue Aufgabenstellung jedes einzelnen Ausschusses sollte in einem vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat erstellten Mandat beschrieben sein.

1.4   Mittelausstattung

Die Gesellschaften sollten dafür sorgen, dass die Ausschüsse mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können; hierzu zählt auch das Recht, alle notwendigen Informationen — insbesondere von Führungskräften — einzuholen oder sich zu Themen, die in ihren Aufgabenbereich fallen, von unabhängigen Sachverständigen beraten zu lassen.

1.5   Teilnahme an den Ausschusssitzungen

Um die Eigenständigkeit und Objektivität der Ausschüsse zu wahren, sollten andere Mitglieder der Unternehmensleitung als die Ausschussmitglieder normalerweise nur auf Einladung des Ausschusses an den Sitzungen teilnehmen dürfen. Der Ausschuss kann Führungskräfte der Gesellschaft oder Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen.

1.6   Transparenz

1.

Die Ausschüsse sollten ihren Aufgaben im Rahmen ihres Mandats nachkommen und dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat regelmäßig über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse berichten.

2.

Das Mandat jedes eingerichteten Ausschusses, in dem die Aufgaben des Ausschusses und die ihm vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat übertragenen Entscheidungsbefugnisse, sofern eine solche Übertragung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, erläutert werden, sollte zumindest einmal jährlich (im Rahmen der Informationen, die von der Gesellschaft jedes Jahr zu den Corporate-Governance-Strukturen und -verfahren offen gelegt werden) veröffentlicht werden. Die Gesellschaften sollten überdies jedes Jahr eine Erklärung ihrer bestehenden Ausschüsse zu den Ausschussmitgliedern, der Anzahl ihrer Sitzungen und den Teilnehmern sowie zu ihren Haupttätigkeiten veröffentlichen. Der Prüfungsausschuss sollte insbesondere bestätigen, dass er sich von der Unabhängigkeit des Prüfvorgangs überzeugt hat, und kurz angeben, wie er zu diesem Schluss gekommen ist.

3.

Der Vorsitzende jedes Ausschusses sollte direkt mit den Aktionären in Kontakt treten können. Die genauen Einzelheiten sollten im Mandat des Ausschusses festgelegt sein.

2.   DER NOMINIERUNGSAUSSCHUSS

2.1   Einrichtung und Zusammensetzung

1.

Wirkt der Verwaltungs-/Aufsichtsrat nach einzelstaatlichem Recht bei der Bestellung und/oder Entlassung von Mitgliedern der Unternehmensleitung mit, indem er entweder selbst über die Bestellung bzw. Entlassung entscheidet oder einem anderen Gesellschaftsorgan Vorschläge unterbreitet, sollte innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrates ein Nominierungsausschuss eingerichtet werden.

2.

Dem Nominierungsausschuss sollten mehrheitlich unabhängige nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder angehören. Hält es eine Gesellschaft für angebracht, dass dem Nominierungsausschuss eine Minderheit nicht unabhängiger Ausschussmitglieder angehört, könnte der Generaldirektor bzw. der Vorstandsvorsitzende diesem Ausschuss angehören.

2.2   Aufgaben

1.

Dem Nominierungsausschuss sollten zumindest folgende Aufgaben übertragen werden:

Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat einen Vorschlag zur Nominierung der Bewerber für die Besetzung frei werdender Mandate im Verwaltungsrat bzw. in Aufsichtsrat und Vorstand. Dabei beurteilt der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Verwaltungsrat bzw. in Aufsichtsrat und Vorstand, beschreibt die mit dem zu besetzenden Posten in diesen Organen verbundenen Anforderungen und wägt den hierfür erforderlichen Zeitaufwand ab.

Er prüft regelmäßig Struktur, Größe und Zusammensetzung des Verwaltungsrats bzw. des Aufsichtsrats und Vorstands und richtet gegebenenfalls Änderungsvorschläge an den Verwaltungs-/Aufsichtsrat.

Er bewertet regelmäßig die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung der einzelnen Mitglieder der Unternehmensleitung und berichtet dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat darüber.

Er befasst sich darüber hinaus mit Fragen zur Nachfolgeplanung.

2.

Der Nominierungsausschuss sollte überdies die Strategie der geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder bzw. des Vorstands im Hinblick auf die Auswahl und Bestellung von Führungskräften der Gesellschaft verfolgen.

2.3   Arbeitsweise

1.

Der Nominierungsausschuss sollte Vorschläge berechtigter Parteien einschließlich der Geschäftsführung und der Aktionäre prüfen (1). Der Generaldirektor bzw. der Vorstandsvorsitzende sollte vom Nominierungsausschuss konsultiert werden und zur Vorlage von Vorschlägen an den Ausschuss berechtigt sein, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit den geschäftsführenden Direktoren bzw. Vorstandsmitgliedern oder sonstigen Führungskräften.

2.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zugreifen können, die er für angemessen hält, einschließlich des Einsatzes von externen Beratern oder Werbung, und hierzu von der Gesellschaft ausreichende Mittel erhalten.

3.   DER VERGÜTUNGSAUSSCHUSS

3.1   Einrichtung und Zusammensetzung

1.

Wirkt der Verwaltungs-/Aufsichtsrat nach einzelstaatlichem Recht bei der Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Unternehmensleitung mit, indem er entweder selbst über die Vergütung entscheidet oder einem anderen Gesellschaftsorgan Vorschläge unterbreitet, sollte innerhalb des Verwaltungs-/Aufsichtsrat ein Vergütungsausschuss eingerichtet werden.

2.

Dem Vergütungsausschuss sollten ausschließlich nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder angehören. Zumindest die Mehrheit seiner Mitglieder sollte unabhängig sein.

3.2   Aufgaben

1.

In Bezug auf geschäftsführende Direktoren bzw. Vorstandsmitglieder sollten dem Ausschuss zumindest folgende Aufgaben übertragen werden:

Der Ausschuss sollte dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat Vorschläge zur Vergütungspolitik für geschäftsführende Direktoren/Vorstandsmitglieder unterbreiten. Diese Vorschläge sollten sich auf alle Vergütungsformen erstrecken: Fixum, erfolgsbezogene Vergütungssysteme, Ruhegehalt und Abfindungen. Vorschläge zu erfolgsbezogenen Vergütungssystemen sollten Empfehlungen zu den Zielvorgaben und Bewertungskriterien enthalten, um die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitglieder angemessen an den langfristigen Interessen der Aktionäre und den vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat vorgegebenen Unternehmenszielen ausrichten zu können.

Er sollte dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat im Einklang mit der Vergütungspolitik der Gesellschaft und der Leistungsbewertung der betreffenden Personen Vorschläge für die individuelle Vergütung geschäftsführender Verwaltungsratsmitglieder/Vorstandsmitglieder unterbreiten. Hierzu sollte der Ausschuss über alle sonstigen Vergütungen unterrichtet sein, die diese Personen von anderen Konzerngesellschaften erhalten.

Der Ausschuss sollte dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat Vorschläge für geeignete Musterverträge für geschäftsführende Direktoren/Vorstandsmitglieder unterbreiten.

Er sollte zusammen mit dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat die Offenlegung vergütungsbezogener Informationen (insbesondere der Vergütungssysteme und der individuellen Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung), zu der die Gesellschaft nach geltendem Recht verpflichtet ist, kontrollieren.

2.

In Bezug auf die Führungskräfte der Gesellschaft (wie sie vom Verwaltungs-/Aufsichtsrat definiert sind) sollten dem Ausschuss zumindest folgende Aufgaben übertragen werden:

Der Ausschuss sollte an die geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitglieder Empfehlungen zur Höhe und Struktur der Vergütung für Führungskräfte richten.

Er sollte anhand geeigneter Informationen der geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitglieder die Höhe und Struktur der Vergütung für Führungskräfte kontrollieren.

3.

In Bezug auf Aktienoptionen und andere aktienbezogene Incentive-Leistungen für Mitglieder der Unternehmensleitung, Führungskräfte oder sonstige Angestellte sollte der Ausschuss zumindest

die allgemeine Politik in Bezug auf solche Vergütungssysteme (insbesondere Aktienoptionen) erörtern und dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat diesbezügliche Vorschläge unterbreiten;

gegebenenfalls die entsprechenden Angaben überprüfen, die im Jahresabschluss und auf der Hauptversammlung offen gelegt werden;

dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat Vorschläge zur Wahl zwischen Zeichnungs- und Bezugsoptionen unterbreiten unter Angabe der Gründe für diese Wahl und deren Konsequenzen.

3.3   Arbeitsweise

1.

Der Vergütungsausschuss sollte zumindest den Verwaltungsratsvorsitzenden und/oder den Generaldirektor bzw. den Vorstandsvorsitzenden zu den Vergütungsvorschlägen für andere geschäftsführende Direktoren bzw. Vorstandsmitglieder konsultieren.

2.

Der Vergütungsausschuss sollte Berater in Anspruch nehmen können, um sich die notwendigen Informationen über die am Markt vorherrschenden Standards für Vergütungssysteme zu beschaffen. Der Ausschuss sollte eigenverantwortlich die Auswahlkriterien für Berater, die den Ausschuss in Vergütungsfragen beraten sollen, festlegen und einen Berater auswählen, bestellen und dessen Aufgaben festlegen.

4.   DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS

4.1   Zusammensetzung

Dem Prüfungsausschuss sollten ausschließlich nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder angehören. Zumindest die Mehrheit seiner Mitglieder sollte unabhängig sein.

4.2   Aufgaben

1.

In Bezug auf die internen Strategien und Verfahren der Gesellschaft sollte der Prüfungsausschuss den Verwaltungs-/Aufsichtsrat zumindest bei folgenden Tätigkeiten unterstützen:

Kontrolle der Verlässlichkeit und Vollständigkeit der von der Gesellschaft vorgelegten Finanzinformationen, insbesondere durch Überprüfung der Relevanz und Kontinuität der von der Gesellschaft und ihrer Gruppe angewandten Rechnungslegungsmethoden (einschließlich der Kriterien für die Einbeziehung der der Gruppe angehörenden Gesellschaften in einen konsolidierten Abschluss);

mindestens jährliche Überprüfung der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme, um eine umfassende Analyse und angemessene Steuerung und Offenlegung der Hauptrisiken (einschließlich jener, die mit der Beachtung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammenhängen) sicherzustellen;

Gewährleistung der Effizienz der internen Prüfung, indem der Ausschuss Empfehlungen zur Auswahl, Bestellung, Wiederbestellung und Entlassung des Leiters der für die interne Prüfung zuständigen Abteilung sowie zu deren Mittelausstattung abgibt und verfolgt, wie die Geschäftsführung der Gesellschaft auf seine Feststellungen und Empfehlungen reagiert. Gesellschaften, die keine interne Prüfung vorsehen, sollten mindestens einmal jährlich den Bedarf nach einer solchen internen Prüfung überprüfen.

2.

In Bezug auf den von der Gesellschaft bestellten externen Abschlussprüfer sollte der Prüfungsausschuss zumindest

Empfehlungen an den Verwaltungs-/Aufsichtsrat zur Auswahl, Bestellung, Wiederbestellung und Entlassung des externen Abschlussprüfers durch das nach dem einzelstaatlichen Gesellschaftsrecht zuständige Organ sowie zu seinem Prüfungsauftrag richten;

die Unabhängigkeit und Objektivität des externen Abschlussprüfers überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Leitlinien für den Wechsel der Prüfungspartner, die Höhe des von der Gesellschaft gezahlten Honorars und sonstige diesbezügliche rechtliche Anforderungen;

Art und Umfang der Nichtprüfungsleistungen überwachen, u. a. anhand der vom externen Abschlussprüfer offen gelegten Vergütungen, die von der Gesellschaft und ihrer Gruppe an die Prüfungsfirma und deren Netzwerk gezahlt werden, um Interessenkonflikten entgegenzuwirken. Der Ausschuss sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Leitlinien der Empfehlung 2002/590/EG der Kommission (2), verbindlich festlegen, welche Nichtprüfungsleistungen a) ausgeschlossen, b) nach Überprüfung durch den Ausschuss zulässig und c) ohne Einschaltung des Ausschusses zulässig sind;

die Effizienz der externen Prüfung kontrollieren und darauf achten, wie die Geschäftsführung auf die Empfehlungen im Bericht des externen Abschlussprüfers reagiert;

den Fragen nachgehen, die sich nach Kündigung des Prüfungsauftrags durch den externen Abschlussprüfer stellen, und gegebenenfalls Empfehlungen für das weitere Vorgehen abgeben.

4.3   Arbeitsweise

1.

Die Gesellschaft sollte für neue Mitglieder des Prüfungsausschusses eine Einführung und daran anschließend regelmäßige Schulungen anbieten. Alle Ausschussmitglieder sollten umfassende Informationen über die gesellschaftseigenen Besonderheiten in Bezug auf Rechnungslegung, Finanzinformationen und Abläufe erhalten.

2.

Die Geschäftsführung sollte dem Prüfungsausschuss mitteilen, nach welcher Methode bedeutende, nicht alltägliche Geschäfte, deren Verbuchung auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen kann, verbucht werden. In diesem Zusammenhang sollte Aktivitäten, die die Gesellschaft in Offshore-Zentren und/oder durch Zweckgesellschaften verfolgt, sowie deren Begründung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

3.

Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und wann der Generaldirektor bzw. der Vorstandsvorsitzende, das für das Finanz- und Rechnungswesen zuständige Verwaltungsratsmitglied bzw. der Finanzvorstand (oder leitende Führungskräfte, die für das Finanz- und Rechnungswesen zuständig sind), der interne sowie der externe Prüfer an seinen Sitzungen teilnehmen sollten. Der Ausschuss sollte mit jeder für seine Tätigkeit relevanten Person ohne Beisein von geschäftsführenden Direktoren bzw. Vorstandsmitgliedern zusammentreffen können, wenn er dies wünscht.

4.

Dem internen und dem externen Prüfer sollte über eine effiziente Arbeitsbeziehung zur Geschäftsführung hinaus ungehinderter Zugang zum Verwaltungs-/Aufsichtsrat garantiert werden. Der Prüfungsausschuss ist in dieser Hinsicht für den internen und den externen Prüfer der wichtigste Ansprechpartner.

5.

Der Prüfungsausschuss sollte vom Arbeitsprogramm des internen Prüfers unterrichtet werden und interne Prüfungsberichte oder eine regelmäßige Zusammenfassung erhalten.

6.

Der Prüfungsausschuss sollte vom Arbeitsprogramm des externen Prüfers unterrichtet werden. Der externe Prüfer sollte dem Prüfungsausschuss einen Bericht über sämtliche Beziehungen zwischen dem unabhängigen Prüfer und der Gesellschaft und ihrer Gruppe vorlegen. Der Ausschuss sollte über etwaige bei der Prüfung auftretende Fragen zeitnah informiert werden.

7.

Der Prüfungsausschuss sollte externe Berater in Rechts-, Prüfungs- oder sonstigen Fragen in Anspruch nehmen können, wenn er dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, und hierzu von der Gesellschaft ausreichende Mittel erhalten.

8.

Der Prüfungsausschuss sollte überprüfen, wie die Gesellschaft ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommt, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, mutmaßliche Unregelmäßigkeiten in der Gesellschaft durch Beschwerden oder anonyme Mitteilungen in der Regel an ein unabhängiges Mitglied der Unternehmensleitung anzuzeigen, und dafür sorgen, dass Vorkehrungen für eine angemessene, unabhängige Untersuchung und Verfolgung der Angelegenheit getroffen werden.

9.

Der Prüfungsausschuss sollte dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat mindestens alle sechs Monate, wenn die Jahres- und Halbjahresabschlüsse genehmigt werden, über seine Tätigkeit berichten.


(1)  Werden dem Nominierungsausschuss vonseiten der Aktionäre Vorschläge unterbreitet und beschließt der Ausschuss, die darin vorgeschlagenen Bewerber nicht dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat zu empfehlen, bleibt es den Aktionären unbenommen, dieselben Bewerber direkt der Hauptversammlung vorzuschlagen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht entsprechende Beschlussvorlagen einbringen dürfen.

(2)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 22.


ANHANG II

Profil der unabhängigen nicht geschäftsführenden Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitglieder

1.

Eine umfassende Auflistung aller Aspekte, die ein Risiko für die Unabhängigkeit von Mitgliedern der Unternehmensleitung darstellen können, ist nicht möglich. Beziehungen oder Umstände, die zur Charakterisierung der Unabhängigkeit relevant erscheinen, können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Gesellschaft zu Gesellschaft bis zu einem gewissen Grad variieren, und was in dieser Hinsicht als vorbildliche Praxis gilt, kann sich im Laufe der Zeit durchaus ändern. Es gibt aber Situationen, von denen gemeinhin angenommen wird, dass sie dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat aufschlussreiche Anhaltspunkte für die Feststellung liefern, ob ein nicht geschäftsführender Direktor bzw. ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig angesehen werden kann, wobei sich die Feststellung der Unabhängigkeit einer bestimmten Person nach allgemeiner Auffassung eher auf inhaltliche als formale Erwägungen stützen sollte. Auf einzelstaatlicher Ebene sollten Kriterien festgelegt werden, die der Verwaltungs-/Aufsichtsrat bei seiner Prüfung heranzuziehen hat. Diesen Kriterien, die den einzelstaatlichen Gegebenheiten entsprechen sollten, sollte eine sorgfältige Prüfung zumindest der nachstehenden Umstände zugrunde liegen:

a)

Die betreffende Person darf kein geschäftsführendes Verwaltungsrats- bzw. Vorstandsmitglied der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft sein, und sie darf in den vergangenen fünf Jahren kein solches Amt ausgeübt haben.

b)

Der nicht geschäftsführende Direktor bzw. das Aufsichtsratsmitglied darf in der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sein und auch in den vergangenen drei Jahren nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein, es sei denn, er gehört nicht zu den Führungskräften der Gesellschaft und ist im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Systems der Arbeitnehmervertretung, das einen angemessenen Schutz vor missbräuchlicher Entlassung und sonstiger ungerechter Behandlung bietet, in den Verwaltungs-/Aufsichtsrat gewählt worden.

c)

Die betreffende Person darf von der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft keine zusätzliche Vergütung in bedeutendem Umfang erhalten oder erhalten haben mit Ausnahme einer Vergütung für die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Direktor bzw. als Aufsichtsratsmitglied. Als zusätzliche Vergütung gelten insbesondere Aktienoptionen und sonstige erfolgsbezogene Vergütungen. Im Rahmen eines Pensionsplans gezahlte Festbeträge (einschließlich nachträgliche Vergütungen) für frühere Dienstleistungen für die Gesellschaft, sind hiervon ausgenommen (sofern diese Vergütung nicht in irgendeiner Weise an die weitere Erbringung von Leistungen für die Gesellschaft gebunden ist).

d)

Die betreffende Person darf keinesfalls ein Anteilseigner mit einer Kontrollbeteiligung sein oder einen solchen vertreten (die Kontrolle bestimmt sich nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates (1)).

e)

Die betreffende Person darf zu der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in bedeutendem Umfang unterhalten oder im letzten Jahr unterhalten haben, und zwar weder direkt noch als Partner, Anteilseigner, Direktor oder als leitender Angestellter eines Unternehmens oder einer Organisation, das/die ein solches Geschäftsverhältnis zu der Gesellschaft unterhält. Dies schließt die Stellung als bedeutender Anbieter von Waren und Dienstleistungen (einschließlich finanzieller, rechtlicher oder beratender Art) ein sowie die als bedeutender Abnehmer oder als Organisation, die von der Gesellschaft oder ihrer Gruppe Leistungen in bedeutendem Umfang erhält.

f)

Die betreffende Person darf kein Partner oder Angestellter des derzeitigen oder früheren externen Abschlussprüfers der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft sein und darf diese Position auch in den letzten drei Jahren nicht innegehabt haben.

g)

Die betreffende Person darf kein geschäftsführender Direktor bzw. Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft sein, in der ein geschäftsführender Direktor bzw. Vorstandsmitglied der Gesellschaft ein nicht geschäftsführender Direktor bzw. Aufsichtsratsmitglied ist; sie darf keine anderen bedeutsamen Verbindungen zu geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft durch die Beteiligung in anderen Gesellschaften oder Organisationen unterhalten.

h)

Die betreffende Person darf nicht länger als drei Amtszeiten als nicht geschäftsführender Direktor bzw. Aufsichtsratsmitglied tätig gewesen sein (bzw. nicht länger als 12 Jahre, wenn das einzelstaatliche Recht Amtszeiten von sehr kurzer Dauer vorsieht).

i)

Die betreffende Person darf kein enger Familienangehöriger eines geschäftsführenden Direktors bzw. Vorstandsmitglieds oder von Personen sein, die sich in einer der unter Buchstaben a) bis h) beschriebenen Positionen befinden.

2.

Der unabhängige nicht geschäftsführende Direktor bzw. das unabhängige Aufsichtsratsmitglied verpflichtet sich, a) seine Unabhängigkeit in Bezug auf Bewertung, Entscheidung und Handeln unter allen Umständen zu wahren, b) keine unangemessenen Vergünstigungen anzustreben oder entgegenzunehmen, die als Gefährdung seiner Unabhängigkeit angesehen werden könnten, und c) seine ablehnende Haltung klar zum Ausdruck zu bringen, wenn ein Beschluss des Verwaltungs-/Aufsichtsrats seiner Meinung nach der Gesellschaft schaden könnte. Hat der Verwaltungs-/Aufsichtsrat Beschlüsse gefasst, gegen die ein unabhängiger nicht geschäftsführender Direktor bzw. ein Aufsichtsratsmitglied ernste Vorbehalte hat, sollte diese Person daraus alle geeigneten Konsequenzen ziehen. Für den Fall, dass diese Person ihr Amt niederlegt, sollte sie diesen Schritt in einem Schreiben an den Verwaltungs-/Aufsichtsrat oder an den Prüfungsausschuss und gegebenenfalls an ein entsprechendes Gremium außerhalb der Gesellschaft begründen.


(1)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S.16).