ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
18. Februar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 265/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 266/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 267/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 268/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 18. Februar 2005

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 269/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 270/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 271/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 19. Teilausschreibung

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 272/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 273/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 274/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 275/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 276/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2275/2004

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 277/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 278/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2276/2004

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/135/EG:Entscheidung des Rates vom 11. Mai 2004 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal

24

 

*

2005/136/EG:Entscheidung des Rates vom 2. Juni 2004 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden

26

 

 

Kommission

 

*

2005/137/EG:Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die finanzielle Beteiligung der Wallonischen Region am Unternehmen Carsid SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3527)  ( 1 )

28

 

*

2005/138/EG:Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren aus und innerhalb einer Sperrzone in Portugal aufgrund eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit in diesem Mitgliedstaat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 335)  ( 1 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 265/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

129,3

204

79,1

212

189,0

624

230,6

628

104,0

999

146,4

0707 00 05

052

167,0

068

129,2

204

68,5

999

121,6

0709 10 00

220

39,4

999

39,4

0709 90 70

052

168,6

204

226,8

999

197,7

0805 10 20

052

48,1

204

48,6

212

45,3

220

38,7

421

30,9

448

35,8

624

63,2

999

44,4

0805 20 10

204

87,5

624

80,9

999

84,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

42,6

204

91,9

220

35,5

400

77,6

464

124,1

528

96,4

624

65,7

662

40,8

999

71,8

0805 50 10

052

51,8

999

51,8

0808 10 80

400

101,9

404

101,6

508

87,5

512

129,4

528

90,2

720

60,0

999

95,1

0808 20 50

388

79,8

400

90,1

512

70,8

528

89,4

720

55,6

999

77,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 266/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 genannten Begründung.

(4)

Es sollte vorgesehen werden, dass von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2193/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) vom Berechtigten noch drei Monate lang verwendet werden dürfen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

Artikel 2

Von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate lang verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

Warenbezeichnung

KN Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Die Zehen und den Fußballen bedeckende Fußbekleidung, bei der die Ferse und über die Hälfte des Fußes frei bleiben, mit einem auf der Innenseite mit Spinnstoff bezogenen Oberteil aus Leder, einer Laufsohle aus Leder und Innensohle mit einer Länge von weniger als 24 cm. Sie wird von zwei um die Ferse laufenden Gummibändern am Fuß gehalten.

(Schuhe für rhythmische Gymnastik)

(siehe Abbildungen 633 A und 633 B) (1)

6403 59 91

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 b) zu Kapitel 64 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 6403 59 und 6403 59 91.

In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich der u. a. in Position 6403 verwendete Begriff „Laufsohle“ auf den Teil des Schuhes, der während des Tragens den Erdboden berührt. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 64, Allgemeines, C.

Da bei der rhythmischen Gymnastik nur der Fußballen Berührung mit dem Boden haben darf, berührt beim Tragen auch nur der entsprechende Teil der Fußbekleidung den Boden, so dass dieser als „Laufsohle“ im Sinne des Kapitels 64 betrachtet werden kann. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (z. B. Form und Material) kann die Ware außerdem zu keinem anderen Zweck als dem der Fußbekleidung für die rhythmische Gymnastik verwendet werden.

Image

Image


(1)  Die Fotos dienen nur zur Illustration.


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 267/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a) und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg jedes erwähnten Grunderzeugnisses für jeden Monat festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(5)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, und die in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 18. Februar 2005 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

36,75

36,75


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 268/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 18. Februar 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 18. Februar 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

10,35

0

1703 90 00 (2)

10,74

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 269/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 18. FEBRUAR 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,80 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

33,80 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

33,80 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

33,80 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

36,75

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

36,75

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

36,75

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 270/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f) und g) genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h) genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 18. FEBRUAR 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,75 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,75 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

69,82 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,75 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

36,75 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3675 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 271/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 19. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 19. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 39,889 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 272/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

8,22

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

7,68

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

7,08

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

6,54

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

6,12

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 11. bis 17. Februar 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote auf 13,97 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 274/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 11. bis zum 17. Februar 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote auf 33,95 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 275/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die am 11. bis 17. Februar 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 eingereichten Angebote auf 6,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 276/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2275/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum für die vom 11. bis zum 17. Februar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 eingereichten Angebote wird auf 23,85 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 78 900 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 277/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 11. bis 17. Februar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 eingereichten Angebote wird auf 31,44 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 30 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 35.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 278/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2276/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2276/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 11. bis zum 17. Februar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2276/2004 eingereichten Angebote wird auf 32,47 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 26 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 34.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/24


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. Mai 2004

zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal

(2005/135/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/923/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags in Portugal ein übermäßiges Defizit festgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags richtete der Rat eine Empfehlung an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden (2). Durch diese Empfehlung wurde in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt, die danach in dem auf die Feststellung des Defizits folgenden Jahr, d. h. spätestens 2003, erfolgen sollte.

(3)

Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags ist eine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(4)

Die Begriffe „öffentlich“ und „Defizit“ werden im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Verweis auf das Europäische System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), zweite Auflage, definiert. Die Daten für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.

(5)

Die Daten, die die Kommission im Anschluss an die von Portugal gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) vor dem 1. März 2004 ergangene Meldung zur Verfügung gestellt hat, und die Frühjahrsprognose 2004 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit betrug 2003 schätzungsweise 2,8 % des BIP, gegenüber 2,7 % im Jahr 2002 und 4,4 % im Jahr 2001. Das Ergebnis für 2003 entsprach der Ratsempfehlung nach Artikel 104 Absatz 7, insbesondere in Bezug auf die Rückführung des öffentlichen Defizits unter den Referenzwert von 3 % des BIP bis spätestens 2003. Im Jahr 2003 wurden die öffentlichen Finanzen, unterstützt durch eine stetige Eindämmung des Primärausgabenanstiegs von 8,9 % im Jahr 2001 auf 7,8 % im Jahr 2002 und 4,1 % im Jahr 2003 weiter konsolidiert. Allerdings führte der 2003 in einer Rezession gemündete Konjunkturabschwung zu einer erheblichen Differenz von 2,6 Prozentpunkten zwischen dem jährlichen BIP-Wachstumsergebnis und der ursprünglichen Haushaltsprojektion. Infolgedessen entstanden im Jahresverlauf 2003 massive Steuerausfälle, die durch zwei einmalige Maßnahmen im Gesamtumfang von 2,1 % des BIP ausgeglichen werden mussten.

Die von Portugal ergriffenen strukturellen Maßnahmen, die einen direkteren Einfluss auf die öffentlichen Finanzen haben, betreffen hauptsächlich drei Bereiche: i) die öffentliche Verwaltung, ii) den Gesundheitssektor und iii) das Bildungswesen. Insbesondere, dass Löhne und Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Zeitraum 2003/2004 quasi eingefroren wurden, dürfte in der Zukunft günstige Basiseffekte und daher auch wesentliche strukturelle Auswirkungen mit sich bringen. Nach Auffassung der portugiesischen Behörden hat zudem die laufende umfassende Reform des Gesundheitssektors bereits 2003 einige positive Folgen gezeitigt, und zwar sowohl bei den Ausgabeneinsparungen als auch bei der Produktivitätssteigerung.

Gemäß der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission wird sich das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit 2004 voraussichtlich auf 3,4 % des BIP belaufen und damit erheblich über dem offiziellen Zieldefizit von 2,8 % des BIP liegen. Die Differenz ist im Wesentlichen zurückzuführen auf: i) ein etwas geringeres Wachstum als im Haushalt unterstellt, ii) Basiseffekte im Zusammenhang mit den einmaligen Maßnahmen von 2003 und iii) die bislang geplante Teilsubstitution dieser einmaligen Maßnahmen. Folglich sind weitere Maßnahmen erforderlich, damit das öffentliche Defizit im Jahr 2004 und in den nachfolgenden Jahren nicht über den Referenzwert von 3 % des BIP ansteigt.

Nach dem Stichtag für die Frühjahrsprognose 2004 der Kommission gaben die portugiesischen Behörden bekannt, dass sie weitere Transaktionen (im Immobilienbereich) durchführen wollten, um das Defizit im laufenden Jahr unter 3 % des BIP zu halten.

Nach den ersten Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Jahr 2004 wurde der öffentliche Schuldenstand 2003 unter dem Referenzwert von 60 % des BIP gehalten, womit der Ratsempfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 entsprochen wurde, auch wenn die öffentliche Schuldenquote seit 2001 stetig gestiegen ist und nach der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission den Referenzwert im Jahr 2004 voraussichtlich übersteigen wird.

(6)

Die Entscheidung 2002/923/EG sollte daher aufgehoben werden. Dabei ist es jedoch angesichts der in der Frühjahrsprognose der Kommission hervorgehobenen Haushaltsrisiken von größter Bedeutung, dass die portugiesischen Behörden angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das gesamtstaatliche Defizit 2004 und darüber hinaus unter 3 % des BIP bleibt. Auf Grund der voraussichtlich bis 2005 fortbestehenden großen negativen Produktionslücke und zur Aufrechterhaltung der Dynamik der Haushaltskonsolidierung sind auf kurze Sicht weitere zeitlich begrenzte Maßnahmen akzeptabel. In diesem Zusammenhang sollten die portugiesischen Behörden die geplanten Maßnahmen unter Angabe der jeweiligen Beträge öffentlich bestätigen, bis stärker strukturell geprägte Maßnahmen bei der Entlastung der öffentlichen Finanzen voll greifen.

(7)

Um eine nachhaltige Konsolidierung zu gewährleisten und letztlich das mittelfristige Ziel eines in etwa ausgeglichenen Haushalts oder eines Haushaltsüberschusses gemäß den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu erreichen, sollten sämtliche einmaligen Maßnahmen allmählich durch Maßnahmen dauerhafterer Natur ersetzt werden, während die konjunkturbereinigte Haushaltsposition jährlich um mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP verbessert werden sollte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit in Portugal nach Maßgabe der am 5. November 2002 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags an Portugal gerichteten Empfehlung im Jahr 2003 vollständig korrigiert wurde.

Artikel 2

Die Entscheidung 2002/923/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCREEVY


(1)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 30.

(2)  Empfehlung des Rates vom 5. November 2002.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/26


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 2. Juni 2004

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden

(2005/136/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Nach dem in Artikel 104 für den Fall eines übermäßigen Defizits vorgesehenen Verfahren muss das Bestehen eines übermäßigen Defizits durch Entscheidung festgestellt werden; das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags muss die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Die Kommission hat dem Rat am 19. Mai 2004 eine solche Stellungnahme zu den Niederlanden vorgelegt. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 ist die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2004 zu dem Schluss gelangt, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags sollte der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu dem Schluss, dass sich das gesamtstaatliche Defizit in den Niederlanden im Jahr 2003 auf 3,2 % des BIP belief und dass die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP trotz umfangreicher Sparmaßnahmen der Behörden erfolgte. Nach Ansicht der Kommission ist die Überschreitung der 3 %-Marke im Jahr 2003 überwiegend auf die Verlangsamung der Konjunktur zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit von mehr als 3 % des BIP resultiert jedoch weder aus einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich dem Einfluss der niederländischen Behörden entzog, noch aus einer schweren Rezession im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die als Rückgang des realen BIP um mindestens 2 % definiert wird. Selbst unter Berücksichtigung der von den Behörden am 16. April 2004 beschlossenen zusätzlichen Maßnahmen, denen in der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission nicht Rechnung getragen wurde, besteht die Gefahr, dass das gesamtstaatliche Defizit auch im Jahr 2004 3 % des BIP überschreiten könnte. Das lässt darauf schließen, dass die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Defizit-Referenzwerts von 3 % des BIP möglicherweise nicht vorübergehender Art ist. Schließlich wird die Schuldenquote, die nach der Frühjahrsprognose der Kommission im Jahr 2004 voraussichtlich 56,3 % des BIP erreichen wird, auch in diesem Jahr unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP bleiben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCREEVY


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


Kommission

18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2003

über die finanzielle Beteiligung der Wallonischen Region am Unternehmen Carsid SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3527)

(Nur der französische Text und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/137/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Belgien hat bei der Kommission mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 ein Vorhaben der Wallonischen Region zur Beteiligung am Kapital des neuen Stahlunternehmens Carsid SA angemeldet. Mit Schreiben vom 20. November 2001 und 14. Februar 2002 übermittelte Belgien ergänzende Angaben.

(2)

Die Kommission hat Belgien mit Schreiben vom 3. April 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (3) einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert.

(4)

Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Belgien zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 17. Juni, 6. September, 22. Oktober und 25. November 2002 seine Bemerkungen abgegeben hat.

II.   AN CARSID BETEILIGTE UNTERNEHMEN

(5)

Die Société Wallonne de Gestion et de Participations (Sogepa) ist eine Holdinggesellschaft der Wallonischen Region, die unter anderem die Aktivitäten der Société Wallonne pour la Sidérurgie (SWS) übernommen hat. Im Stahlsektor hat sie im Rahmen der allgemeinen wallonischen Wirtschaftspolitik zum Ziel, die Gründung oder Ausweitung von Unternehmen sowie die öffentliche industrielle Initiative zu fördern. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beteiligte sich die Sogepa zu 25 % am Kapital des belgischen Stahlerzeugers Cockerill Sambre. Sie hielt außerdem 25 % des Kapitals von Duferco Clabecq (siehe Erwägungsgrund 9) der vorliegenden Entscheidung), Duferco La Louvière (siehe Erwägungsgrund 11) und Duferco Belgium (siehe Erwägungsgrund 12).

(6)

Die Beteiligung der Sogepa an Cockerill Sambre wurde am 17. Dezember 2001 gegen eine Beteiligung von 8 % am Kapital von Usinor ausgetauscht, die ihrerseits Anfang 2002 in eine Beteiligung von 4,25 % am Kapital von Arcelor (siehe Erwägungsgrund 7) umgewandelt wurde. Die Beteiligung der Sogepa an Duferco Clabecq wurde auf 5,91 % reduziert infolge der Kapitalherabsetzung durch Absorption von Verlusten am 8. August 2002, gefolgt von der Kapitalerhöhung durch Duferco Investment. Ebenso ist die Direktbeteiligung der Sogepa an Duferco La Louvière praktisch verschwunden infolge der Kapitalherabsetzung durch Absorption von Verlusten am 8. November 2001, gefolgt von der Kapitalerhöhung durch Duferco Belgium.

(7)

Usinor Belgium SA ist eine Holdinggesellschaft des Usinor-Konzerns in Belgien. Der französische Usinor-Konzern war bis Ende 2001 einer der größten europäischen Stahlkonzerne. Sein Umsatz im Jahr 2001 belief sich weltweit auf 14,523 Mrd. EUR. Zum Zeitpunkt der Anmeldung hielt Usinor 75 % von Cockerill Sambre. Anfang 2002 fusionierte der Usinor-Konzern mit dem luxemburgischen Konzern Arbed und dem spanischen Konzern Aceralia und gründete somit den Arcelor-Konzern, den ersten internationalen Stahlerzeuger.

(8)

Duferco Investment SA (Duferco Investment) ist eine Holdinggesellschaft des Duferco-Konzerns. Letzterer ist ein italienisch-schweizerischer Privatkonzern, der auf den Handel mit Stahlprodukten (einschließlich Rohstoffe) spezialisiert ist, aber der auch Kohlenstoff-Langstahl- und Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnisse produziert. Im Jahr 2001 erzielte der Konzern einen weltweiten Umsatz von 3,2 Mrd. USD. In Belgien kontrolliert Duferco Investment die beiden Stahlunternehmen Duferco Clabecq und Duferco La Louvière. Diese beiden Gesellschaften zahlen Duferco Investment für die Dienstleistungen des Konzerns an die belgischen Unternehmen eine jährliche Gebühr von […] (5) ihres Umsatzes, die sich in eine Bearbeitungsgebühr ([…]) und eine Verwaltungsgebühr aufgliedert ([…]).

(9)

Duferco Clabecq ist die Gesellschaft, die vom Duferco-Konzern und den wallonischen Behörden (durch die SWS) im Hinblick auf die Übernahme des Unternehmens Forges de Clabecq (6), das sich seit dem 3. Januar 1997 in Konkurs befand, gegründet wurde. Die SWS hat zur Kapitalisierung von Duferco Clabecq durch eine Einlage von etwa 8,6 Mio. EUR sowie ein nachgeordnetes Darlehen von etwa 13,6 Mio. EUR (zu 75 % durch den Duferco-Konzern garantiert) beigetragen. Der Duferco-Konzern hat durch eine Einlage von etwa 25,9 Mio. EUR beigetragen. Durch die Entscheidung vom 25. November 1997 war die Kommission der Auffassung, dass diese Intervention der SWS keine staatliche Beihilfe darstellte. In dieser Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass der Geschäftsplan des Unternehmens eine positive Nutzungsspanne ab dem zweiten Betriebsjahr und das Erzielen von Gewinnen ab dem fünften Jahr vorsieht.

(10)

Die folgende Tabelle zeigt einige Finanzindikatoren von Duferco Clabecq bis zum 30. September 2001:

(in Mio. EUR)

 

1998

1999

2000

2001

Kapital + Rückstellungen

34,7

34,7

34,7

34,7

Umsatz

229,7

171,3

309,7

292,7

Betriebsergebnis

3,0

– 7,0

– 4,9

– 6,0

Ergebnis vor Steuern

1,3

– 7,5

– 6,7

– 0,7

Kumulierte Verluste

 

– 6,7

– 14,3

– 14,9

Quelle: Jahresabschluss des Unternehmens. Geschäftsjahre jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.

(11)

Duferco La Louvière ist die Gesellschaft, die von Duferco Investment und den wallonischen Behörden (durch die SWS) im Hinblick auf die Übernahme des Unternehmens Hoogovens-Usines Gustave Boël (7), das sich seit Oktober 1998 im Vergleichsverfahren befand, gegründet wurde. Die SWS hat zur Kapitalisierung von Duferco La Louvière durch eine Einlage von etwa 17,8 Mio. EUR sowie ein nachgeordnetes Darlehen von etwa 27,8 Mio. EUR (zu 75 % durch den Duferco-Konzern garantiert) beigetragen. Der Duferco-Konzern hat durch eine Einlage von etwa 53,5 Mio. EUR beigetragen. Durch die Entscheidung vom 1. Juli 1999 war die Kommission der Auffassung, dass diese Intervention der SWS keine staatliche Beihilfe darstellte. In dieser Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass der Geschäftsplan des Unternehmens Gewinne ab dem Jahr 2000 vorsieht.

(12)

Darüber hinaus haben Duferco Investment und die Sogepa die Holdinggesellschaft Duferco Belgium gegründet, die sich an dem Kapital von Duferco La Louvière beteiligen musste, um zur Finanzierung der zusätzlichen Investitionen von Duferco La Louvière beizutragen. Die Sogepa würde zur Kapitalisierung von Duferco Belgium durch eine Einlage von etwa 15,6 Mio. EUR sowie ein nachgeordnetes Darlehen von etwa 24,3 Mio. EUR (zu 75 % durch den Duferco-Konzern garantiert) beitragen. Der Duferco-Konzern würde durch eine Einlage von etwa 46,8 Mio. EUR beitragen. Am 30. September 2001 waren 25 % des Kapitals eingezahlt worden (15,6 Mio. EUR), und die Sogepa hatte das gesamte Darlehen vorgeschossen. Am 20. September 2001 hatte Duferco Belgium Darlehen in Höhe von etwa 36 Mio. EUR für die Finanzierung der Investitionen von Duferco La Louvière genehmigt. In dem am 30. September 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahr hat Duferco Belgium einen Verlust von 31 209 EUR verzeichnet.

(13)

Die folgende Tabelle zeigt einige Finanzindikatoren von Duferco La Louvière bis zum 30. September 2001:

(in Mio. EUR)

 

1999

2000

2001

Kapital + Rückstellungen

111,6

111,6

111,6

Umsatz

216,7

487,7

476,1

Betriebsergebnis

– 49,4

– 7,8

– 43,1

Ergebnis vor Steuern

46,2

– 1,0

– 41,7

Kumulierte Verluste

– 35,9

– 36,9

– 79,1

Quelle: Jahresabschluss des Unternehmens. Geschäftsjahre jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.

III.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(14)

Im Anschluss an die Ankündigung der Absicht des Präsidenten des Konzerns Usinor Sacilor im Februar 2001, die Aktivitäten der Warmstahllinie von Cockerill Sambre in Charleroi einzustellen, wurden Diskussionen zwischen Usinor-Cockerill Sambre, dem Duferco-Konzern und der Sogepa eingeleitet, deren Hauptziel die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft für die Herstellung von Brammen war, deren Industriewerkzeug aus den aktuellen Einrichtungen von Cockerill Sambre in Charleroi bestehen würde, die durch Ausrüstungsgegenstände von Duferco Clabecq (Stranggussanlage) ergänzt würden (8). Diese Diskussionen führten zu der Absichtserklärung zur Gründung von Carsid, die am 12. Oktober 2001 unterzeichnet wurde.

(15)

Die Intervention der Wallonischen Region besteht in einer Beteiligung der Sogepa am Grundkapital der neuen Stahlgesellschaft Carsid SA. Ursprünglich war vorgesehen, dass sich diese Beteiligung auf 20 Mio. EUR belaufen sollte. Belgien hat jedoch mit Schreiben vom 14. Mai 2002 die Kommission informiert, dass unbeschadet seiner Unstimmigkeit mit der Analyse der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens im Hinblick auf die mögliche Überwindung der Einwände der Kommission die Einlage der Sogepa auf 9 Mio. EUR gesenkt wird, wobei die anderen 11 Mio. EUR, die ursprünglich vorgesehen waren (ebenfalls in bar), von Duferco Investment eingebracht werden müssen.

(16)

In Erwartung einer positiven Entscheidung der Kommission haben Cockerill Sambre am 27. Dezember 2001 eine Sacheinlage, deren Nettowert auf 35 Mio. EUR festgesetzt wurde, und Duferco eine Bareinlage in Höhe von 25 Mio. EUR eingebracht. Das Gründungskapital von Carsid wurde folglich auf 60 Mio. EUR festgelegt.

(17)

Die Sacheinlage von Cockerill Sambre bestand in einem Produktionszweig, der grosso modo der integrierten Produktionslinie des Standorts Charleroi und der elektrischen Produktionslinie des Standorts Marcinelle entspricht. Diese Anlagen waren Gegenstand eines Gutachtens eines unabhängigen Unternehmens im Oktober 2001, das den Nutzungswert auf […] Mio. EUR festgesetzt hat. Cockerill hat darüber hinaus Bestände im Wert von […] Mio. EUR und Passiva, bestehend aus Rücklagen ([…] Mio. EUR), Lohnverbindlichkeiten ([…] Mio. EUR) und Lieferantenverbindlichkeiten ([…] Mio. EUR), eingebracht.

(18)

Die Bareinlage von Duferco wurde für den sofortigen Kauf der Breitband-Stranggussanlage und anderer Hilfseinrichtungen von Clabecq verwendet. Diese Anlagen waren Gegenstand eines Gutachtens eines unabhängigen Unternehmens im November 2001, das den Nutzungswert auf 25 Mio. EUR festgesetzt hat.

(19)

Unmittelbar nach der Gründung hat Cockerill 40 % seiner Beteiligung an Carsid an Usinor Belgium abgetreten und 18,33 % an Duferco (für einen Preis von […] Mio. EUR, zu zahlen ab dem […]). Folglich ist das Kapital von Carsid derzeit zwischen Usinor Belgium (40 %) und Duferco (60 %) aufgeteilt. Nach den von der Sogepa und Duferco Investment beabsichtigten Einlagen wird die endgültige Beteiligung der Sogepa an Carsid 11,25 % betragen, wobei die anderen Aktionäre 58,75 % (Duferco Investment) und 30 % (Usinor Belgium SA) des Kapitals von Carsid halten werden.

IV.   GRUNDSÄTZLICHE FUNKTIONSWEISE VON CARSID

(20)

Carsid wird über zwei Produktionslinien für die Herstellung von Brammen verfügen, nämlich eine integrierte Roheisenlinie mit einer Produktionskapazität von 1,8 Mio. t/Jahr, die für Duferco bestimmt sein wird, und eine elektrische Linie, deren Produktion zwischen Cockerill ([…]) und den wallonischen Unternehmen von Duferco ([…]) aufgeteilt wird. Dennoch wird während eines Übergangszeitraums […] der Großteil der Produktion von Carsid für Cockerill Sambre bestimmt sein.

(21)

Das Ergebnis der Maßnahme ist die endgültige Schließung des Hochofens von Clabecq mit einer Stahlproduktionskapazität von etwa 1,5 Mio. t/Jahr.

(22)

Carsid wird ausschließlich für die Unternehmen des Konzerns Duferco und Arcelor produzieren und nicht auf dem offenen Markt aktiv sein. Zu diesem Zweck haben Cockerill Sambre und der Konzern Duferco langfristige Lieferverträge mit Carsid unterzeichnet, die bis Ende […] (Cockerill Sambre) oder […] (Duferco) gültig sind. Cockerill Sambre wird diese jedoch erstmals Ende […] beenden können. Falls Cockerill Sambre sein Austrittsrecht für die Aktien von Carsid ausübt, werden auch sowohl Cockerill Sambre als auch Duferco die Verträge am […] beenden können.

(23)

Neben den bereits erwähnten Produktionsanlagen (siehe Erwägungsgrund 20) beabsichtigt Carsid den Erwerb einer neuen Anlage […] zur Verbesserung der Qualität der Produkte sowie die Tätigung von Investitionen für die Wartung der anderen Anlagen und die Tätigung von Investitionen im Umweltbereich. Die Kosten für die Verlagerung der Stranggussanlage von Duferco Clabecq nach Charleroi werden mit […] Mio. EUR veranschlagt. Usinor Belgium wird zu dem Mittelbedarf von Carsid mit einem Darlehen in Höhe von […] und einer Kreditlinie des gleichen Betrags zu einem jährlichen Zinssatz von […] beitragen.

(24)

Die Lieferung von Rohstoffen wird gegen Vergütung an die zuständigen Dienststellen von Arcelor und des Konzerns Duferco delegiert. Somit wird der Konzern […] für die Schrottkäufe und der Konzern […] für die Käufe von Erzen, Kohle und Koks zuständig sein.

(25)

Die Aktionäre von Carsid haben vereinbart, dass die Unternehmen, für die die Herstellung von Brammen bestimmt ist, die Produktionskosten für die jeweilige Linie decken werden. Die Brammen werden darüber hinaus zu den Produktionskosten + 1 % geliefert, womit sichergestellt wird, dass das Unternehmen keine Verluste machen wird. Ab dem […] Jahr haben die Aktionäre außerdem vereinbart, die […] der Gewinne als Dividenden auszuschütten.

(26)

Die Fixkosten für die Roheisenlinie werden von Duferco getragen, und die Fixkosten für die elektrische Linie werden von Cockerill Sambre in Höhe einer Kapazität von […] t getragen. Wenn die Kapazität der elektrischen Linie auf 1 Mio. t erhöht wird, gehen nur […] zu Lasten von Cockerill, der Rest geht zu Lasten von Duferco. Jedoch trägt der Partner, der die gesamte oder einen Teil der Kapazität, die für die andere Partei vorgesehen ist, nutzt, die Fixkosten anteilmäßig zu seiner Verwendung. Die variablen Kosten werden von jeder Partei im Verhältnis zu der für sie vorgesehenen Produktion getragen. Im Vertrag ist festgelegt, dass die Arbeitskräfte der elektrischen Linie im Wesentlichen variabel sind durch den Rückgriff auf technische Arbeitslosigkeit und durch den weitestmöglichen Einsatz der Arbeitnehmer in der Roheisenlinie.

V.   DER STAHLMARKT IM JAHR 2001

(27)

Nach einem sehr guten Jahr 2000 für den gemeinschaftlichen Stahlsektor mit einer Rekordproduktion von 163,2 Mio. t Stahl war seit Anfang 2001 eine Abwärtstendenz dieser Produktion festgestellt worden, die in der Folge bestätigt wurde. Allgemeiner kam zur Verlangsamung des Wachstums, die in allen Regionen der Welt festgestellt wurde, die Unsicherheit in Bezug auf die Entwicklung der Wirtschaft, die durch die Ereignisse vom 11. September 2001 in den USA ausgelöst worden war, hinzu.

(28)

Insbesondere hinsichtlich der Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnisse, die die Hauptprodukte von Duferco Clabecq und Duferco La Louvière sind, war die Situation des Marktes in der Gemeinschaft im Jahr 2001 sehr besorgniserregend, vor allem in Bezug auf die Importe (siehe in diesem Sinne die Angaben zum Jahr 2001 in der Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission vom 27. März 2002 über die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Stahlwaren (9). Auf weltweiter Ebene war die Situation kaum besser, wie sämtliche Teilnehmer der hochrangigen OECD-Sitzung vom 17. bis zum 18. September 2001 festgestellt haben. Darüber hinaus hatten die Untersuchungen im Stahlbereich, die von den USA im Januar und Juli 2001 eröffnet wurden, zu zusätzlicher Unsicherheit bezüglich der Perspektiven für die Entwicklung des internationalen Handels mit Stahlprodukten geführt.

(29)

Belgien ist ein Nettoexporteur von Stahlprodukten. Im Jahr 2001 waren über 70 % seiner Produktion für die übrige Gemeinschaft bestimmt.

VI.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(30)

Die Kommission hatte Zweifel daran geäußert, dass das Verhalten der Sogepa, das selbst im globalen Kontext seiner vergangenen Investitionen analysiert wurde, dem eines Privatanlegers entspricht, und zwar aus zwei Gründen:

Ein hypothetischer Privataktionär von Carsid wäre nicht bereit zu akzeptieren, dass er der Einzige ist, der seine gesamte Beteiligung in bar erbringt, um den neuen Bedürfnissen des Unternehmens gerecht zu werden, da aufgrund dieser Tatsache die von den Privataktionären und dem öffentlichen Aktionär von Carsid zu übernehmenden Risiken nicht gleichwertig wären. Mit ihrem Beitrag würden die privaten Partner lediglich Produktionsanlagen innerhalb der Unternehmen des Konzerns verlegen. Der Staat bringt dagegen Neugeld ein, also mit einem neuen Risiko.

Die erwartete Verzinsung des vom Staat in Carsid investierten Kapitals konnte nicht als den Erwartungen eines Privatanlegers entsprechend angesehen werden, da die Rentabilität dieser Investition einerseits von der speziellen Situation der von dem Projekt betroffenen Unternehmen und andererseits von der Entwicklung des Stahlsektors sowohl auf internationaler als auch auf europäischer und regionaler Ebene abhängig ist.

VII.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

A.   Corus

(31)

Der Stahlerzeuger Corus ist der Ansicht, dass die Investition der Wallonischen Region in Carsid über die Sogepa eine staatliche Beihilfe darstellt, weil ein Privatanleger, der eine rentable Investition tätigen möchte, zu den von der Sogepa akzeptierten Bedingungen keine Beteiligung an Carsid erworben hätte.

(32)

Erstens ist Corus der Ansicht, dass Carsid nicht wettbewerbsfähig ist und dass es dies auch in Zukunft nicht sein wird. Carsid habe aufgrund seines Inlandstandorts gewisse Wettbewerbsnachteile in Bezug auf die Kosten der „Inputs“: Arbeitskräfte, Kohle und Eisenerz, Schrott, Strom. Darüber hinaus sei das Unternehmen zu klein, um von Größenvorteilen profitieren zu können (10). Dagegen weise Carsid keine besonderen Vorteile auf: Das Unternehmen werde einfache Halbzeuge verkaufen, für die eine Überkapazität besteht, während andere Erzeuger besser für den Export gerüstet sind. Die Produktionskosten in Charleroi würden derzeit um 15 % höher sein als die eines durchschnittlichen Konkurrenten. Charleroi sei mit 219 USD/t der Erzeuger mit den höchsten Kosten in Europa (mit Ausnahme des griechischen Kleinerzeugers Halyvourgiki). Es liegt an 207. Stelle von den 300 Erzeugern, die von World Steel Dynamics analysiert wurden.

(33)

Werde ferner berücksichtigt, dass Carsid seine Brammen zu einem Preis verkaufen wird, der den Kosten plus 1 % entspricht, würden sich Duferco und Arcelor in einer nachteiligen Wettbewerbssituation befinden, um die aus diesen Brammen hergestellten Fertigerzeugnisse zu verkaufen. Ein Privatanleger, der die Übernahme einer Aktienbeteiligung an Carsid beabsichtigt, müsste folglich befürchten, dass die Fortsetzung dieser Vereinbarung entweder eine bedeutende Reduzierung der Käufe von Duferco und Arcelor bei Carsid oder eine Neuverhandlung des Preises für die Verlagerung zur Folge hat. Diese Befürchtung würde den Privatanleger dazu veranlassen, die in seine Investitionsentscheidung einbezogene Risikoprämie zu erhöhen und eine höhere Rendite als die normale zu verlangen.

(34)

Für Corus gibt es wenig Hoffnung, dass Carsid ein lebensfähiges Gewinnniveau erreicht. Genau aus diesem Grund habe Usinor im Februar öffentlich bekannt gegeben, dass die Stahlproduktion in Charleroi keine Zukunft hat. Folglich könne die von der Sogepa getätigte Investition nicht als Verhalten eines normalen Anlegers angesehen werden. Die anderen Aktionäre hätten andere Beweggründe — Usinor wolle Charleroi verlassen, ohne die Verbindlichkeiten, die es beim Kauf von Cockerill eingegangen ist, neu zu verhandeln. Diese Maßnahme ermögliche ihm dies zu geringen Kosten oder sogar ohne jeglichen Kostenaufwand. Duferco werde seinerseits wahrscheinlich mehr als die erlittenen Verluste eintreiben können, indem es Carsid die Lieferung von Brammen an seine belgischen Betriebe übertragen wird, dank der beim Verkauf des Endprodukts erzielten Gewinne. Duferco betrachte diese Maßnahme auch als ein Mittel zur Vermeidung der Reparatur des Hochofens von Clabecq und zur Verlagerung der Produktion nach Charleroi, wo es weniger Geld als in Clabecq zu verlieren hofft. Diese Maßnahme werde jedoch keinen Gewinn erzeugen. Die Sogepa investiere also nur, um die Arbeitsplätze zu erhalten.

(35)

Zweitens ist Corus der Ansicht, dass die erwartete Rendite für die Investition unzureichend ist, um diese zu rechtfertigen. Corus hat den aktualisierten Nettowert der Erträge berechnet, die die Sogepa für ihre Investition erzielen kann. Danach könne die Sogepa nach den optimistischsten Hypothesen bestenfalls auf eine interne Rendite (IR) von 4,9 % hoffen. Es sei offensichtlich, dass diese deutlich unter der Rendite liegt, die ein Anleger des Privatsektors verlangen würde. Nach praktisch allen anderen Szenarien sei die Rendite negativ.

(36)

Drittens ist Corus der Ansicht, dass der Wert der eingebrachten Ausrüstungsgegenstände viel zu hoch veranschlagt wird. Diese Transaktion erlaube Cockerill in der Tat hauptsächlich, den Standort Charleroi zu verlassen, ohne Schließungsgebühren zu zahlen. Da man nicht erwarten könne, dass die Ausrüstungsgegenstände im betreffenden Zusammenhang irgendeinen Gewinn generieren, sei ihr tatsächlicher Wert Null. Wenn die betreffenden Ausrüstungsgegenstände versteigert würden, würde das Ergebnis ihres Verkaufs in sämtlichen Fällen nicht den Schrottwert übersteigen. Die Erfahrung von Corus in diesem Bereich habe gezeigt, dass der Schrottwert bestenfalls die Umweltkosten im Zusammenhang mit der Räumung des Standorts abdeckt.

(37)

Viertens ist Corus der Ansicht, dass, selbst wenn der Wert der Ausrüstungsgegenstände korrekt veranschlagt worden wäre, die Sogepa ein höheres wirtschaftliches Risiko übernommen hätte als die Privataktionäre von Carsid, da sie der einzige Aktionär ist, der Neukapital in ein mehr als unsicheres Projekt investiert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einlage der beiden Privataktionäre von Carsid eine Sacheinlage ist, entweder direkt oder weil ihr Beitrag zum Kauf der Anlage von Gesellschaften des Konzerns verwendet wird, bezweifelt Corus, dass ein Privataktionär bereit wäre, der Einzige zu sein, der die gesamte Liquidität zur Verfügung stellt, die für die neuen Bedürfnisse der Gesellschaft erforderlich ist.

(38)

Fünftens müsse aufgrund der Tatsache, dass der Stahlsektor durch eine strukturelle Überkapazität charakterisiert ist, von einer staatlichen Beihilfe ausgegangen werden, wenn eine öffentliche Beteiligung an einem in diesem Sektor tätigen Unternehmen vorliegt.

(39)

Sechstens wäre laut Corus die Operation Carsid nur dank des Vorruhestands-Sonderprogramms für Charleroi und Clabecq realisierbar. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestrentenalter (58 Jahre) erfordere eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, ohne die sämtliche in Charleroi beschäftigten Arbeitnehmer von Carsid übernommen werden müssten oder ihr Arbeitgeber die gesamte Belastung für ihren Vorruhestand tragen müsste. Für Corus stelle die Beteiligung der öffentlichen Behörden an dem Vorruhestands-Programm eine staatliche Beihilfe dar.

(40)

Siebtens ist Corus der Ansicht, dass der allgemeine Zusammenhang die Investition der Sogepa nicht rechtfertigt. Angesichts der früheren Performance der zuvor von der Sogepa gewährten Interventionen würde kein Privatanleger einer zusätzlichen Investition zustimmen. Ein Privatanleger, der sich in der Position der Sogepa befindet, hätte eher sämtliche Verbindungen mit den Unternehmen von Duferco/Cockerill abgebrochen als Neukapital in Carsid zu investieren.

B.   Vereinigtes Königreich

(41)

Für das Vereinigte Königreich ist es aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft, obwohl sie unabhängig ist, ihre Aktivitäten nicht auf dem freien Markt ausübt, wenig wahrscheinlich, dass ein Privatanleger, der eine rentable Investition tätigen möchte, zu den Bedingungen für die Beteiligung Mittel in Carsid investiert hätte.

VIII.   BEMERKUNGEN BELGIENS

(42)

Zunächst behaupten die belgischen Behörden, dass die wallonischen öffentlichen Behörden seit Jahrzehnten eine Investitionspolitik in den wallonischen Stahlsektor verfolgen und dass die Sogepa daher nicht als ein unabhängiger Privatanleger betrachtet werden kann, da sie Beteiligungen an Duferco Clabecq, Duferco La Louvière und Arcelor hält. Das Verhalten der Sogepa sei das einer Privatholding oder eines privaten Unternehmenskonzerns, der eine sektorielle Politik verfolgt und von längerfristigen Rentabilitätsperspektiven geleitet wird, da sie ihre Investition als Aktionär eines Industrieprojekts von zwei Konzernen tätigt, an denen sie Beteiligungen hält (indirekter Gewinn) und deren Rentabilität sichergestellt ist (direkter Gewinn).

(43)

Weiterhin widersprechen die belgischen Behörden der Aussage der Kommission, wonach die Sogepa der einzige Aktionär ist, der frisches Kapital einbringt, da Duferco Investment am 27. Dezember 2001 eine Kapitalerhöhung von Carsid in Höhe von 25 Mio. EUR durchgeführt habe. Wenn es stimme, dass der Verkauf des Stranggussanlage von Duferco Clabecq in der Folge der von den beiden privaten Partnern von Carsid getätigten Einlagen durchgeführt wurde, so sei diese Abtretung dadurch gerechtfertigt gewesen, dass Carsid für den Konzern Duferco Brammen von spezifischem Ausmaß produzieren musste, was demzufolge den Kauf einer Stranggussanlage erfordert, die die Kriterien der Anlage in Clabecq erfüllt.

(44)

Was die Gleichwertigkeit der von der Sogepa übernommenen Risiken betrifft, so sind die belgischen Behörden der Ansicht, dass sie ein Risiko gemäß ihrer Einlage übernimmt. Sämtliche Aktionäre von Carsid würden nach belgischem Recht das gleiche Risiko tragen, unabhängig davon, ob sie Anlagen oder Neugeld einbringen. Die Kommission könne die Sogepa nicht dazu verpflichten, eine Sacheinlage einzubringen, oder die privaten Partner dazu verpflichten, eine erneute Kapitalerhöhung in bar vorzunehmen, ungeachtet ihrer bereits getätigten Einlagen in Höhe von 60 Mio. EUR.

(45)

Was den Wert der eingebrachten Anlagen betrifft, so vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, dass sie Gegenstand unabhängiger Gutachten waren. Insbesondere bezüglich der Einlage von Cockerill Sambre fordere Artikel 444 des belgischen Gesellschaftsrechts die Benennung eines Sonderprüfers. Was den Wert der bei Duferco Clabecq gekauften Ausrüstungsgegenstände betrifft, so würde neben der Tatsache, dass der im Gutachten festgesetzte Wert von Arcelor akzeptiert wurde, eine neue Stranggussanlage, die mit der von Duferco Clabecq vergleichbar ist, derzeit 60 Mio. EUR kosten, und ihre Installation würde 18 bis 24 Monate in Anspruch nehmen, wohingegen die Anlage von Duferco Clabecq in 12 Monaten verlagert und installiert werden könne.

(46)

In Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit von Carsid sind die belgischen Behörden der Ansicht, dass Carsid zahlreiche Vorteile hat, darunter eine Reduzierung der Kosten (11), eine Flexibilität der Verlagerung der Produktion zwischen Roheisenlinie und elektrischer Linie, die eine einfache Anpassung an die Nachfrage ermöglicht, sowie die Schaffung eines relevanten Regionalmarktes, der die Versorgung der Walzwerke von Duferco und Arcelor erlaubt. Ungeachtet der von Corus erläuterten Vorteile der maritimen Standorte produziere Carsid, das in der Nähe seiner Industriepartner angesiedelt ist, Brammen zu einem Preis von […] EUR/t, was deutlich unter dem Wert von 219 USD liegt, den Corus genannt hat.

(47)

Die Produktionskosten von Carsid hätten einer Studie von CRU International Limited zufolge in Marcinelle bei 176,6 USD im Jahr 2000 gelegen, was bedeute, dass sie nur 3 % höher waren als der europäische Durchschnitt und 4 % niedriger als der internationale Durchschnitt. Bei dieser Studie sein von einer Produktion von 1 650 kt ausgegangen worden, wohingegen die derzeitige Produktion von Carsid 1 800 kt erreicht. Die Erhöhung der Produktion sowie die Verbesserung der Produktivität würden die Reduzierung der Produktionskosten von Brammen erklären, die sich derzeit auf etwa […] EUR/t belaufen. Dies seien wesentlich geringere Kosten als der Marktpreis der Bramme, der sich in Europa auf mehr oder weniger 225 EUR/t beläuft (einschließlich Transport).

(48)

Dank der Lieferung in Brammen würden Duferco Clabecq und Duferco La Louvière Coils und Bleche zu wettbewerbsfähigeren Preisen produzieren, die sich im europäischen Durchschnitt bewegen. Die Verwendung der von Carsid stammenden Bramme würde zu einer Verbesserung des Bruttogewinns um etwa […] Mio. EUR pro Jahr für Duferco la Louvière und um etwa […] Mio. EUR pro Jahr für Duferco Clabecq führen.

(49)

Dagegen sei nicht zu befürchten, dass die Anlagen von Carsid nicht vollständig genutzt werden, da sowohl Arcelor als auch Duferco langfristige Lieferverträge mit einer Laufzeit bis […] unterzeichnet haben. Darin sei festgelegt, dass die Partei, die ihre Rechte nicht nutzt, die Fixkosten tragen muss, die auf die für sie vorgesehenen Anlagen entfallen.

(50)

Was die Rentabilität der Investition betrifft, so haben die belgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2002 die Rentabilität der in Carsid investierten Eigenmittel für den Zeitraum […] auf durchschnittlich […] pro Jahr nach Steuern ([…] pro Jahr vor Steuern) geschätzt.

(51)

Überdies haben die belgischen Behörden, um auf die von Corus durchgeführte Berechnung (siehe Erwägungsgrund 35) der vorliegenden Entscheidung) des aktualisierten Nettowerts der von Carsid erwarteten Erträge zu reagieren, dieselbe Methode wie Corus angewandt, jedoch mit einigen Korrekturen, insbesondere in Bezug auf den Restwert der Anlagen von Carsid und die Hypothese der Fortsetzung des Betriebs. Die IR von Carsid würde […] (12) betragen, was den belgischen Behörden zufolge für eine ähnliche Investition akzeptabel wäre (unter Berücksichtigung eines langfristigen Zinssatzes von 5 %, der um 3 % für das Risiko im Zusammenhang mit der Stahlindustrie erhöht werden muss). Anderen Berechnungen zufolge, die später vorgelegt wurden, betrage die IR von Carsid […] (13), wenn man von der normalen Weiterführung der Anlage bis nach […] ausgehe, bzw. […], wenn man die mögliche Liquidation des Unternehmens berücksichtige (14).

(52)

In jedem Fall sind die belgischen Behörden der Ansicht, dass die Rentabilität nachgewiesen sei, wenn der öffentliche Beitrag mit umfangreichen Beiträgen von privater Seite einhergeht, und dass die Kommission nicht die Einschätzung des Anlegers ersetzen könne, sondern mit Gewissheit feststellen müsse, dass das von dem Staat finanzierte Programm für einen Anleger in der Marktwirtschaft akzeptabel sein wird.

(53)

Zur Situation der Stahlindustrie stellen die belgischen Behörden fest, dass — falls es zutreffe, dass diese Branche im Jahr 2001 eine recht schwere konjunkturelle Krise durchgemacht hat — diese zu dem branchentypischen Zyklus gehöre, aber dass sich im Anschluss an die von den USA angenommenen Maßnahmen eine starke Erhöhung der Preise in Europa und in Asien vollzogen habe, die trotz der Konjunktur und einer eher schwachen Nachfrage nachhaltig zu sein scheint. Überdies sei der Brammenmarkt kein Markt mit strukturellen Überkapazitäten in Europa. Im Gegenteil: Europa sei ein Nettoimporteur von Brammen, und diese Situation dürfte sich in den kommenden Jahren nicht ändern.

(54)

Was die frühere Performance von Duferco Clabecq und Duferco La Louvière betrifft, so bringen die belgischen Behörden vor, dass die äußeren Gründe des Konzerns Duferco (Rohstoffmarkt, Wechselkurs und Produktmarkt) und die Auswirkungen der Reduzierung der Produktion und der Notwendigkeit einer Umstrukturierung ihre Ergebnisse bedeutend beeinträchtigt haben und diesen Gesellschaften nicht ermöglicht haben, die Prognosen der ursprünglichen Geschäftspläne zu erreichen.

(55)

Zum Vorruhestandsprogramm schließlich führen die belgischen Behörden an, dass damit keinerlei Übertragung öffentlicher Mittel zugunsten des Arbeitgebers einhergeht und überdies die belgischen Behörden keine Ermessensbefugnis in Bezug auf den Zugang der Arbeitnehmer eines Unternehmens zu den Vorteilen dieses Systems haben, weil davon ausgegangen wird, dass sich das Antrag stellende Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung befindet, wenn es die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt, womit die Arbeitnehmer in den Genuss dieses Systems gelangen können.

IX.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(56)

Selbst wenn das Verfahren im Rahmen des EGKS-Vertrags eingeleitet wurde, hat die Kommission, da es in der Praxis unmöglich war, eine endgültige Entscheidung vor dem 23. Juli 2002 anzunehmen (die Bemerkungen Belgiens zu den Stellungnahmen Dritter sind erst am 17. Juni 2002 eingegangen, und ergänzende Angaben wurden anschließend übermittelt — siehe Erwägungsgrund 4) der vorliegenden Entscheidung), in ihrer Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (15) darauf hingewiesen, dass sie in einem solchen Fall eine endgültige Entscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag treffen würde (Ziffer 43 der Mitteilung).

(57)

In jedem Fall betrafen die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens geäußert hatte, die Einstufung der von Belgien vorgesehenen Maßnahme als staatliche Beihilfe. Nach gängiger Rechtsprechung treffen die Klarstellungen des gemeinschaftlichen Gerichts zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag auch auf die entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags zu, soweit sie nicht mit diesem unvereinbar sind (16).

(58)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

A.   Vorliegen staatlicher Beihilfe

(59)

Es wird weder bestritten, dass die von der Sogepa eingebrachten Mittel staatliche Mittel darstellen noch dass die Maßnahmen der Sogepa gemäß ihrer Aufgabe der Wallonischen Region zuzuschreiben sind.

(60)

Da Elemente staatlicher Beihilfe vorliegen, muss geprüft werden, ob die Carsid zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel als eine echte Risikokapitaleinlage gemäß der normalen Praxis eines Anlegers in der Marktwirtschaft angesehen werden können.

(61)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Investition der beiden Privataktionäre von Carsid als Sacheinlage — entweder direkt oder durch die direkte Verwendung ihrer Beteiligung für den Kauf von Ausrüstungsgütern, die von Unternehmen des Konzerns stammen — erfolgt, Zweifel daran geäußert, dass ein hypothetischer Privataktionär von Carsid bereit wäre zu akzeptieren, dass er der Einzige ist, der seine gesamte Beteiligung in bar erbringt, um den neuen Bedürfnissen des Unternehmens gerecht zu werden.

(62)

Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass in Bezug auf die Buchhaltung und nach belgischem Recht eine Kapitaleinlage in Form von materiellen Aktiva einen Wert hat, der einer Kapitaleinlage in bar entspricht. Dies bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Analyse, die sie bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommen hatte, der zufolge Duferco Investment und Usinor keine neuen Risiken eingegangen sind.

(63)

Die Einlage von 25 Mio. EUR von Duferco Investment wurde sofort auf Duferco Clabecq zum Kauf der Stranggussanlage (Carsid muss noch […] Mio. EUR für ihre Verlagerung von Clabecq ausgeben) und zugehöriger Anlagen übertragen. Selbst wenn es sich rein formal um zwei verschiedene Gesellschaften mit unterschiedlichen Aktien handelt, so ist die Kommission doch der Ansicht, dass sie wirtschaftlich gesehen zum Duferco-Konzern gehören und dass dieser damit kein neues Risiko übernimmt. Dies gilt umso mehr, als Duferco Investment ab dem 8. August 2002 94,09 % des Kapitals von Duferco Clabecq hält (siehe Erwägungsgrund 6).

(64)

Was Usinor betrifft, stellt die Kommission fest, dass Usinor insbesondere angesichts der bekannt gegebenen Entscheidung zur Schließung der in Carsid eingebrachten Anlagen kein neues Risiko übernimmt. Ganz im Gegenteil: Usinor wird […] Mio. EUR von Duferco Investment als Preis für die Abtretung eines Teils seiner Beteiligung erhalten (siehe Erwägungsgrund 19). Auch die Bedingungen der Gründungserklärung von Carsid (siehe insbesondere Erwägungsgrund 26) reduzieren die Möglichkeit für Usinor, Verluste zu erleiden, selbst wenn dieses Unternehmen beschlossen hat, die elektrische Produktionslinie nicht zu verwenden.

(65)

Dennoch weist die Kommission angesichts der Reduzierung der Einlage der Sogepa und der Erhöhung der Einlage von Duferco Investment zur Erhaltung der ursprünglich vorgesehenen 20 Mio. EUR in bar (siehe Erwägungsgrund 15) darauf hin, dass einer der privaten Partner ein neues Risiko eingeht.

(66)

Was die erwartete Verzinsung des von der Sogepa investierten Kapitals betrifft, so hatte die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Einlage mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers geäußert, insbesondere aufgrund der Situation des Stahlmarktes sowie der Situation der Unternehmen des Konzerns Duferco und auch Cockerill Sambres.

(67)

Das Argument der belgischen Behörden, die Rentabilität sei nachgewiesen, wenn der öffentliche Beitrag mit umfangreichen Beiträgen von privater Seite einhergeht, kann nicht akzeptiert werden. In der Tat ist es aus den in Erwägungsgrund 64 der vorliegenden Entscheidung dargelegten Gründen offensichtlich, dass die Entscheidung von Usinor, sich an Carsid zu beteiligen, nicht direkt mit der Rentabilität von Carsid im Zusammenhang steht (man könnte vielmehr zu dem Schluss kommen, dass die eingebrachten Anlagen für Usinor nicht rentabel genug waren). Mit dieser Maßnahme vermeidet Usinor darüber hinaus einen kostspieligen Sozialplan.

(68)

Andererseits ist auch die Tatsache, dass der Konzern Duferco bereit ist, ein Risiko in Höhe von 11 Mio. EUR zu übernehmen, nicht relevant für die Klärung der Frage, ob die Sogepa wie ein normaler Anleger in einer Marktwirtschaft aus den nachfolgend dargelegten Gründen handelt.

(69)

Erstens wird Duferco im Gegensatz zu der Sogepa einen direkten Gewinn aus Carsid ziehen, nämlich die Gebühr für die Käufe von Rohstoffen, die in der integrierten Linie verwendet werden. So gesehen ist die direkte Rentabilität der Investition für Duferco höher als die der Sogepa.

(70)

Zweitens ist aufgrund der Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, die Duferco von Duferco Clabecq und Duferco La Louvière erhält ([…] auf den Umsatz), die indirekte Rentabilität der Investition weiterhin für Duferco höher als für die Sogepa. Selbst wenn diese Gebühren mit den Marktpraktiken übereinstimmen, wie die belgischen Behörden behauptet haben (17), erzielt Duferco einen Gewinn aus diesen Unternehmen, den die Sogepa nicht erzielt.

(71)

Die Verzinsung des in Carsid investierten Kapitals entspricht nach Ansicht der Kommission nicht der Verzinsung, die ein Anleger, der unter normalen Marktbedingungen tätig ist, erwarten könnte. Den Schätzungen der Kommission auf der Grundlage des voraussichtlichen Cashflow von Carsid zufolge liegt unter der optimistischsten und günstigsten Annahme für Carsid (Kapazitätsauslastung von 100 %, konstante Kosten ab […], Fortsetzung des Betriebs nach […]) die IR der Investition bei […]. Dies ist wesentlich weniger als der geforderte Mindestsatz unter Berücksichtigung des Risikos und in jedem Fall als der von den belgischen Behörden für eine Investition im Stahlsektor angegebene Satz […]. Außerdem wird dieser Satz in Anbetracht der Empfindlichkeit der Ergebnisse von Carsid gegenüber den produzierten Mengen, die ihrerseits wiederum von der Marktsituation abhängig sind, niedriger sein.

(72)

In der Tat liegt der in Erwägungsgrund 71 genannte Satz von […] über dem, der sich aus der Berechnung ergibt, die die belgischen Behörden laut ihrem Schreiben vom 7. Mai 2002 (siehe Erwägungsgrund 50) nach einer anderen Methode vorgenommen hat. Die Kommission kann die späteren Berechnungen der belgischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 51) nicht akzeptieren, weil darin der Endwert der Investition erheblich überbewertet wird. Die von den belgischen Behörden verwendeten Endwerte, die jeweils zu IR von […] führen, ergeben sich durch doppelte Zählungen für die Abschreibungs-, Rückstellungs- und Investitionsposten sowie durch Restwerte von Aktiva, einschließlich Beständen, da diese bereits in den voraussichtlichen Cashflows verbucht sind. Außerdem lassen die belgischen Behörden bei ihrer Berechnung außer Acht, dass bei einer Liquidation des Unternehmens die Anlagen nicht in Höhe […] des anfänglichen Buchwerts veräußert werden können. In Wahrheit wird der Endwert der Investition unter der Annahme der Fortsetzung des Betriebs allgemein durch die Ertragskraft („earning power“) des Unternehmens gemessen und folglich berechnet durch Diskontierung des letzten voraussichtlichen Cashflow des Unternehmens auf Lebenszeit zu einem geeigneten Satz.

(73)

Was die Berücksichtigung der indirekten Gewinne von Carsid für die Unternehmen, die die dort produzierten Brammen verwenden werden, durch die Sogepa betrifft, so ist die Kommission der Ansicht, dass die Position der Sogepa als Minderheitsaktionär an diesen Unternehmen den Einsatz von neuem Kapital nicht rechtfertigt.

(74)

Erstens trägt die Produktion von Carsid, die Arcelor verwenden würde, nur sehr geringfügig zur Gesamtproduktion des Arcelor-Konzerns bei. Daher könnte die Gründung von Carsid nur eine zu vernachlässigende Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit von Arcelor und somit auf den Gewinn der Sogepa haben.

(75)

Zweitens können in Bezug auf Duferco Clabecq und Duferco La Louvière die vorgelegten Zahlen für die Verbesserung des Bruttogewinns dieser Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 48) bei weitem nicht erreicht werden. Diese Zahlen basieren auf der Annahme einer maximalen Kapazitätsauslastung sowohl von Duferco Clabecq und Duferco La Louvière als auch von Carsid. Allerdings ist auf Märkten, die durch eine strukturelle Überkapazität auf internationaler Ebene charakterisiert sind, wie beispielsweise die Märkte für Flacherzeugnisse, eine maximale Kapazitätsauslastung die Ausnahme.

(76)

Darüber hinaus hielt die Sogepa nur eine Minderheitsbeteiligung an Duferco Clabecq und Duferco La Louvière. Diese Unternehmen verzeichneten zum Zeitpunkt der Gründung von Carsid beide kumulierte Verluste in Höhe von 94 Mio. EUR und konnten angesichts des Zustands des Stahlmarktes (siehe Erwägungsgrund 28) zumindest kurzfristig nicht auf eine nennenswerte Verbesserung ihrer Situation hoffen. Die Kommission weist übrigens darauf hin, dass Duferco Clabecq im Hinblick auf die Anwendung des belgischen Vorruhestandsrechts als ein Unternehmen eingestuft war, das sich in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung befindet (18). Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass ein Minderheitsaktionär, der einen Großteil des Werts seiner anfänglichen Investition verloren hat, ohne ähnliche Vorteile wie die anderen Partner erhalten zu haben, und dies während einer Krise des Marktes, nicht bereit wäre, neue Mittel einzubringen.

(77)

Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass ein Minderheitsinvestor, der unter normalen Marktbedingungen tätig ist, nicht bereit wäre, Mittel für eine Maßnahme einzubringen, für die keine angemessene Rentabilität erwartet werden kann und bei der die übrigen Beteiligten die Hauptbegünstigten wären. Die Beteiligung der Wallonischen Region an Carsid unter den in der vorliegenden Entscheidung dargelegten Bedingungen würde Carsid einen Vorteil verschaffen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Stahlbranche durch einen regen Wettbewerb gekennzeichnet ist und der innergemeinschaftliche Handel mit Stahlerzeugnissen sehr umfangreich ist, wäre diese Beihilfe geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie wäre somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag.

X.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(78)

Gemäß den Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist die fragliche Maßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher darstellt noch zur Beseitigung von Schäden bestimmt ist, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Ebenso wenig kann sie gemäß den Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, denn sie ist weder zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. Infolgedessen muss die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag festgelegten Freistellungsbestimmungen prüfen.

(79)

Carsid, Arcelor, Duferco Clabecq und Duferco La Louvière sind Unternehmen, die zur Stahlindustrie im Sinne der Definition in Anhang B zum Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (19) gehören. Gemäß Ziffer 27 dieses Rahmens sind Regionalbeihilfen für die Stahlindustrie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da die belgischen Behörden behaupten, dass es sich bei der Maßnahme um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelt, gelangt auch die Mitteilung der Kommission zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (20) zur Anwendung; laut Ziffer 1 dieser Mitteilung sind Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Stahlsektor mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(80)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Auslaufen des EGKS-Vertrags keine Auswirkungen auf die Würdigung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hat, da die damit zusammenhängenden Änderungen im materiellen Recht (siehe insbesondere Ziffer 19 der unter Erwägungsgrund 56 genannten Mitteilung), das Verbot der regionalen Investitionsbeihilfen unberührt ließen.

XI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(81)

Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Beteiligung der Sogepa am Kapital von Carsid eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Belgien in Aussicht gestellte finanzielle Beteiligung der Société Wallonne de Gestion et de Participations (Sogepa) in Höhe von 9 Mio. EUR am Unternehmen Carsid SA stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Aus diesem Grund darf diese Maßnahme nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2003

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. C 95 vom 19.4.2002, S. 2.

(3)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Geschäftsgeheimnis.

(6)  Zu Beginn des Jahres 1996 war das Unternehmen in eine sehr schwierige wirtschaftliche und finanzielle Situation geraten, die die wallonischen Behörden dazu veranlasste, über die SWS die hundertprozentige Kontrolle zu übernehmen und eine Reihe von Maßnahmen zur Rettung des Unternehmens zu ergreifen, darunter eine Erhöhung des Kapitals um 1,5 Mrd. BFR. Am 18. Dezember 1996 hat die Kommission diese Interventionen durch Entscheidung untersagt und die Beitreibung der bereits ausgezahlten Beihilfen angeordnet (Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffen EGKS-Stahl — Forges de Clabecq, ABl. L 106 vom 24.4.1997, S. 30). Im Anschluss an diese Entscheidung hat das zuständige belgische Gericht am 3. Januar 1997 den Konkurs des Unternehmens eröffnet.

(7)  Der Konzern Hoogovens Staal hat im April 1997 die Kontrolle des Unternehmens übernommen, das sich in Schwierigkeiten befand. Ein Sanierungsplan wurde erstellt, aber die Situation verschlechterte sich weiter.

(8)  Schreiben der belgischen Behörden vom 31. Mai 2001 in der Beihilfesache NN 121/2000 — Duferco Belgium.

(9)  ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/2002 (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 25).

(10)  Im Fall von Carsid müssen die Rohstoffe von Hochseeschiffen auf Lastkähne umgeladen und dann auf dem Fluss- und Kanalnetz transportiert werden, bevor sie in den Fabriken abgeladen werden. Dies impliziert einen doppelten Umschlag und zusätzliche Transportkosten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Produktion einer Tonne Brammen etwa 550 kg Kohle und 1 550 kg Eisenerz erfordert, erhöhen zusätzliche Kosten von 5 bis 10 EUR/t Material die Kosten der Brammen um 10 bis 20 EUR/t, also um 6 % bis 12 %. Darüber hinaus sind die Arbeitskosten in Belgien höher als in den meisten Regionen der Gemeinschaft, und die Produktivität der Arbeit ist teilweise aufgrund der Betriebsgröße schwach, was die Kosten um 20 EUR/t erhöht.

(11)  Ein einziges Wartungsteam für die beiden Produktionslinien, ein einziges Geschäft für Ersatzteile, Einsparungen im Bereich Forschung und Entwicklung, Vereinfachung der Nachregulierung des „Process“ und der logistischen Synergien.

(12)  Die belgischen Behörden haben die voraussichtlichen Cashflows von Carsid verwendet und haben am Ende von […] einen Endwert von […] Mio. EUR betrachtet, der sich aus einem Restwert der Anlagen von […] des anfänglichen Buchwerts ergibt, das heißt […] Mio. EUR, denen der Wert von drei Monatsbeständen hinzugefügt wurde.

(13)  Das Unternehmen hat einen Teil der voraussichtlichen Cashflows von Carsid verwendet und hat am Ende von […] einen Endwert von […] Mio. EUR betrachtet, der sich aus der Addition des gezeichneten Kapitals, der nicht ausgeschütteten Gewinne, der Abschreibungen und der höheren Rücklagen für die Investitionsbedürfnisse und […] des anfänglichen Buchwerts der Anlagen ergibt.

(14)  Von dem in der Fußnote 12 bestimmten Endwert wurden die Kosten für die Kündigungen abgezogen.

(15)  ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5.

(16)  Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, S. II-17, Rdnr. 100.

(17)  Den belgischen Behörden zufolge lagen vor dem Eintritt von Duferco die in den sowohl von Clabecq als auch von La Louvière abgeschlossenen Bearbeitungsverträgen vorgesehenen Gebühren zwischen […]. Was die Verwaltungsgebühren betrifft, so ergeben die Studien, die auf internationaler Ebene von Beratungsgesellschaften und angesehenen Investitionsbanken durchgeführt wurden, dass die Verwaltungsgebühren zwischen 2,5 % und 5 % des Umsatzes während eines Zeitraums von 5 bis 10 Jahren ab der Übernahme der zu sanierenden Gesellschaften liegen.

(18)  In der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kommission keine Stellung zu diesem System.

(19)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(20)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21.


18.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2005

zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren aus und innerhalb einer Sperrzone in Portugal aufgrund eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit in diesem Mitgliedstaat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 335)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/138/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/828/EG der Kommission vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (2) wurde aufgrund der Lage bezüglich der Blauzungenkrankheit in den betroffenen Regionen der Gemeinschaft erlassen. Mit dieser Entscheidung wurden Schutz- und Überwachungszonen („Sperrzonen“) abgegrenzt, die spezifischen Seuchenlagen entsprechen, und die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von dem Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG für bestimmte Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus und durch diese Zonen festgelegt.

(2)

Die Entscheidung 2003/828/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/898/EG sieht eine Sperrzone („Zone F“) vor, die der Lage bezüglich der Blauzungenkrankheit in Spanien und Portugal zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Änderungsentscheidung entsprach.

(3)

Portugal hat der Kommission nunmehr einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit im Concelho Idanha-a-Nova gemeldet.

(4)

Für die betroffenen Regionen Portugals sollten, wie in der Entscheidung 2003/828/EG vorgesehen, Ausnahmen vom Verbot der Verbringung aus den Sperrzonen gelten.

(5)

Ferner ist die Zone F auszudehnen und neu abzugrenzen, um den geografischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit in den betroffenen Regionen Portugals Rechnung zu tragen.

(6)

Die Entscheidung 2003/828/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/828/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus einer Sperrzone gemäß Anhang I innerhalb eines Mitgliedstaats werden nur von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang II erfüllen oder im Falle von Spanien, Frankreich, Italien und Portugal mit Absatz 2 bzw. im Falle von Griechenland mit Absatz 3 übereinstimmen.

(2)   In Spanien, Frankreich, Italien und Portugal werden die in Absatz 1 geregelten inländischen Verbringungen von der zuständigen Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn“.

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 21. Februar 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/898/EG (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 105).


ANHANG

In Anhang I der Entscheidung 2003/828/EG wird die Sperrzone F wie folgt ersetzt:

„Zone F

SPANIEN:

Provinzen Cádiz, Málaga, Sevilla, Huelva, Córdoba, Cáceres und Badajoz;

Provinz Jaén (Comarcas Jaén und Andujar);

Provinz Toledo (Comarcas Oropesa, Talavera de la Reina, Belvis de Jara und Los Navalmorales);

Provinz Ciudad Real (Comarcas Horcajo de los Montes, Piedrabuena, Almadén und Almodóvar del Campo).

PORTUGAL:

Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Alentejo: die Concelhos Niza, Castelo de Vide, Marvão, Ponte de Sor, Crato, Portalegre, Alter-do-Chão, Avis, Mora, Sousel, Fronteira, Monforte, Arronches, Campo Maior, Elvas, Arraiolos, Estremoz, Borba, Vila Viçosa, Alandroal, Redondo, Évora, Portel, Reguengos de Monsaraz, Mourão, Moura, Barrancos, Mértola, Serpa, Beja, Vidigueira, Ferreira do Alentejo, Cuba, Alvito, Viana, Montemor-o-Novo, Vendas Novas, Alcácer do Sal (östlich der A2, die Freguesias Santa Susana, Santiago und Torrão) und Gavião;

Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Ribatejo e Oeste: die Concelhos Montijo (Freguesias Canha, S. Isidoro de Pegões und Pegões), Coruche, Salvaterra de Magos, Almeirim, Alpiarça, Chamusca, Constância, Abrantes und Sardoal;

Regionale Landwirtschaftsverwaltung von Beira Interior: die Concelhos Idanha-a-Nova, Penamacor, Fundão, Castelo Branco, Oleiros, Sertã, Proença-a-Nova, Vila Velha de Ródão, Vila de Rei und Mação.“