ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 45

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
16. Februar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 254/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln ( 1 )

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 256/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur Festsetzung der ab dem 16. Februar 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2005/130/EG:Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2004 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5460)

13

 

*

2005/131/EG:Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2005 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 262)

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 254/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

128,5

204

86,4

624

230,6

628

104,0

999

137,4

0707 00 05

052

184,8

068

111,6

204

95,7

999

130,7

0709 10 00

220

39,4

999

39,4

0709 90 70

052

195,6

204

233,7

999

214,7

0805 10 20

052

41,7

204

47,4

212

46,1

220

38,1

448

35,8

624

49,2

999

43,1

0805 20 10

204

87,5

624

75,1

999

81,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

55,7

204

89,7

400

77,8

464

47,5

624

67,4

662

53,5

999

65,3

0805 50 10

052

50,4

999

50,4

0808 10 80

400

87,0

404

86,6

528

87,5

720

59,0

999

80,0

0808 20 50

388

76,3

400

88,4

512

70,8

528

76,1

720

55,6

999

73,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


16.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 255/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2005

zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung in der Europäischen Union vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt die Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge für Futtermittelzusatzstoffe fest, die vor dem Geltungstermin dieser Verordnung nach der Richtlinie 70/524 gestellt wurden.

(3)

Die Anträge für die Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu diesen Anträgen wurden nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG abgegeben und vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge werden somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG behandelt.

(5)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Bacillus cereus var. toyoi (CNCM 40112/NCIMB-1012) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission (3) für Mastrinder vorläufig zugelassen.

(6)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission (4) für Kälber vorläufig zugelassen.

(7)

Zur Unterstützung der Anträge auf unbefristete Zulassung dieser beiden Mikroorganismus-Zubereitungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(8)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Aspergillus niger (NRRL 25541) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (5) für Legehennen vorläufig zugelassen.

(9)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Enzymzubereitung wurden neue Daten vorgelegt.

(10)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) gab am 14. September 2004 eine Stellungnahme zur Wirksamkeit der Verwendung dieser Zubereitung bei Legehennen ab.

(11)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(12)

Die Verwendung der Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 11857) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission (6) für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel und Mastschweine, sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission (7) für Sauen vorläufig zugelassen. Die Verwendung dieser Enzym-Zubereitung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1465/2004 der Kommission (8) für diese Tierkategorien für unbegrenzte Zeit zugelassen.

(13)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung einer Zubereitung derselben Enzym-Zubereitung aus dem Aspergillus-oryzae-Stamm DSM 14223 für dieselben Tierkategorien wurden neue Daten vorgelegt.

(14)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) hat zur Verwendung dieser Zubereitung, die aus dem Aspergillus-oryzae-Stamm DSM 14223 anstatt aus dem Stamm DSM 11857 gewonnen wird, eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die genannten Tierkategorien oder die Umwelt darstellt.

(15)

Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die unbefristete Zulassung dieser Zubereitung erfüllt sind.

(16)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Aspergillus niger (CBS 270.95) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 für Masthühner und durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission (9) für Masttruthühner vorläufig zugelassen.

(17)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(18)

Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(19)

Die Verwendung dieser drei Enzymzubereitungen gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(20)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (10) gewährleistet sein.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen“ werden unbefristet zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden unbefristet zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 56.

(4)  ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17.

(5)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(6)  ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 15.

(7)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 12.

(8)  ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 11.

(9)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 26.

(10)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

„E 1701

Bacillus cereus var. toyoi

NCIMB 40112/CNCM I-1012

Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi mit mindestens:

1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Mastrinder

0,2 × 109

0,2 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Die Menge an Bacillus cereus var. toyoi in der Tagesration darf je 100 kg Körpergewicht 1,0 × 109 KBE nicht übersteigen. Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 0,2 × 109 KBE hinzuzufügen.

Unbegrenzte Zeit

E 1707

Enterococcus faecium

DSM 10663/NCIMB 10415

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens

Pulver und Granulat:

3,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

gecoated:

2,0 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

flüssig:

1 × 1010 KBE/ml Zusatzstoff

Kälber

6 Monate

1 × 109

1 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbegrenzte Zeit“


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

„E 1601

Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Aspergillus niger (NRRL 25541) mit einer Mindestaktivität von:

Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 1 100 U/g (1)

Endo-1,4-beta-xylanase: 1 600 U/g (2)

Legehennen

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

138 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 138 U Endo-1,4-beta-xylanase: 200 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z. B. Mischfutter, das Getreide enthält (z. B. Gerste, Weizen, Roggen, Triticale).

Unbegrenzte Zeit

Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8

Endo-1,4-beta-xylanase:

200 U

E 1614 (i)

6-Phytase EC 3.1.3.26

Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 14223) mit einer Mindestaktivität von:

fest: 5 000 FYT (3)/g

flüssig: 20 000 FYT/ml

Masthühner

250 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500—1 000 FYT.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

Unbegrenzte Zeit

Legehennen

300 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 450—1 000 FYT.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

Unbegrenzte Zeit

Masttruthühner

250 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500—1 000 FYT.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

Unbegrenzte Zeit

Ferkel

250 FYT

1.

. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500—1 000 FYT.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

4.

Zur Verwendung bei entwöhnten Ferkeln bis ca. 35 kg.

Unbegrenzte Zeit

Mastschweine

250 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 500—1 000 FYT.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

Unbegrenzte Zeit

Sauen

750 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 750—1 000 FYT.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.

Unbegrenzte Zeit

E 1618

Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Aspergillus niger (CBS 270.95) mit einer Mindestaktivität von:

fest: 28 000 EXU/g (4)

flüssig: 14 000 EXU/ml

Masthühner

2 800 EXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 2 800—5 600 EXU.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Weizen.

Unbegrenzte Zeit

Masttruthühner

5 600 EXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 5 600 EXU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Roggen.

Unbegrenzte Zeit“


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Hafer-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

(3)  1 FYT ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.

(4)  1 EXU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Arabinoxylan freisetzt.


16.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 256/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2005

zur Festsetzung der ab dem 16. Februar 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Februar 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

5,92

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

38,70

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

59,51

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

59,51

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

38,70


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 1.2.2005—14.2.2005

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

110,84 (3)

59,98

155,96

145,96

125,96

93,18

Golf-Prämie (EUR/t)

47,52

12,39

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 28,00 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

16.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Dezember 2004

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5460)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2005/130/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2001 wurde ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich festgestellt. Die Maul- und Klauenseuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Gemäß den Entscheidungen 2001/654/EG (2) und 2003/23/EG (3), der Kommission wurde für die Entschädigung der Eigentümer von Tieren, die im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen nach dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 obligatorisch geschlachtet wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/676/EG der Kommission (4) wurde eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die entstandenen Betriebskosten sowie für sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Tilgungsmaßnahmen der Maul- und Klauenseuche gewährt.

(4)

Gemäß Artikel 1 der genannten Entscheidung hat das Vereinigte Königreich eine Vorauszahlung auf die zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 40 Mio. EUR erhalten.

(5)

Gemäß derselben Entscheidung sollte sich der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den am 27. Februar 2003 vom Vereinigten Königreich vorgelegten Antrag sowie auf ausführliche Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission stützen.

(6)

Unter Berücksichtigung oben erwähnter Angaben muss die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Zusammenhang mit der Tilgung der Maul- und Klauenseuche entstandenen Betriebskosten im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 jetzt festgesetzt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag der zusätzlichen Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Zusammenhang mit der Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Betriebs- und anderen Kosten laut der Entscheidung 2003/676/EG wird auf 156 972 555 EUR festgesetzt.

Aufgrund der bereits erfolgten Vorauszahlung von 40 Mio. EUR wird der Restbetrag von 116 972 555 EUR bezahlt werden, sobald die notwendigen Kredite verfügbar sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 30. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 230 vom 28.8.2001, S. 16.

(3)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 41.

(4)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 45.


16.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2005

über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 262)

(Nur der spanische, französische, niederländische und englische Text sind verbindlich)

(2005/131/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch die den Referenzlaboratorien gewährte Finanzhilfe zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärkontrollen beiträgt. Jedes als solches benannte Referenzlaboratorium kann gemäß den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (2) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2005 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.

(4)

Somit sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft denjenigen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gewährt werden, die zur Durchführung der in der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (3), in der Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (4), der Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination (5), der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (6), und der Entscheidung 2004/564/EG der Kommission vom 20. Juli 2004 betreffend gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Epidemiologie von Zoonosen und für Salmonellen sowie nationale Referenzlaboratorien für Salmonellen (7) vorgesehenen Aufgaben und Pflichten benannt sind.

(5)

Zusätzlich zu der durch die Gemeinschaft gewährten Finanzhilfe sollte eine weitere Unterstützung für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fallen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 werden Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit der von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 30 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte für ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium gewährt werden, das für ein optimales Ergebnis seines Workshops mehr als 30 Teilnehmer benötigt.

(7)

Eine wirtschaftliche Haushaltsführung setzt voraus, dass beim Betrieb eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums wiederholt auftretende Schwierigkeiten bei der Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an dieses Laboratorium berücksichtigt werden, das im Lauf des Jahres zur Überprüfung der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen über Aufgaben, Pflichten und Beihilfefähigkeit einem Audit unterzogen werden sollte.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe für Spanien für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 93/383/EWG

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 93/383/EWG, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Area de Sanidad, Vigo, Spanien, bei der Überwachung mariner Biotoxine durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 201 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

(3)   Bis spätestens 30. Juni 2005 führt die Kommission ein technisches und finanzielles Audit des in Absatz 1 genannten Laboratoriums durch.

Artikel 2

Finanzhilfe für Frankreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Richtlinie 92/46/EWG

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agro-alimentaires der Agence française de sécurité sanitaire des aliments (vormals Laboratoire d'études et de recherches sur l’hygiène et la qualité des aliments), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 200 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 27 000 EUR.

Artikel 3

Finanzhilfe für die Niederlande für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 2004/564/EG

(1)   Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 2004/564/EG, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid in Milieu, Bilthoven, Niederlande, hinsichtlich Salmonellen durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 270 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 28 000 EUR.

Artikel 4

Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 1999/313/EG

(1)   Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG, die vom Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 248 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 5

Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

(1)   Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die von Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 500 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 70 500 EUR.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40.

(6)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9).

(7)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 14.

(8)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


Berichtigungen

16.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/18


Berichtigung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 145 vom 30. April 2004 )

1.

Seite 2, Erwägungsgrund 8:

anstatt:

„(8)

Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten, und Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nur im Handel für eigene Rechnung bestehen, …“

muss es heißen:

„(8)

Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten, und Unternehmen, die keine Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten nur im Handel für eigene Rechnung vornehmen, ….“

2.

Seite 6, Erwägungsgründe 51, 53 und 54, Seite 22, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 2 (zwei Mal), 3 und 4, und Seite 23, Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 6 (zwei Mal):

anstatt:

„standardmäßige Marktgröße“ bzw. „standardmäßigen Marktgröße“

muss es heißen:

„Standardmarktgröße“.

3.

Seite 6, Erwägungsgrund 53:

anstatt:

„die Anwendung von vorbörslichen Transparenzanforderungen“

muss es heißen:

„die Anwendung von Vorhandelstransparenzanforderungen“.

4.

Seite 10, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 (Definition von „Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“), erster und zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht;“

muss es heißen:

„ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschusspflicht besteht;“.

5.

Seite 14, Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2:

anstatt:

„… dass die Qualität …, faktisch beeinträchtigt werden.“

muss es heißen:

„… dass die Qualität …, wesentlich beeinträchtigt werden.“

6.

Seite 17, Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1:

anstatt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen bei anderen als den in Absatz 4 genannten Finanzdienstleistungen von Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einholen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden geeignet sind.“

muss es heißen:

„(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen bei anderen als den in Absatz 4 genannten Finanzdienstleistungen Kunden oder potenzielle Kunden um Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind.“

7.

Seite 18, Artikel 21 Absatz 1:

anstatt:

„der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung des Umfangs“

muss es heißen:

„der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs“.

8.

Seite 19, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1:

anstatt:

„… Verfahren und Systeme anwenden, die die unverzügliche, redliche und rasche Abwicklung von Kundenaufträgen … gewährleisten.“

muss es heißen:

„… Verfahren und Systeme einrichten, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen … gewährleisten.“

9.

Seite 22, Artikel 27 Absatz 1:

a)

Unterabsatz 1 Satz 1:

anstatt

:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben systematischen Internalisierern von Aktien vor, …“

muss es heißen

:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben systematischen Internalisierern in Aktien vor, …“;

b)

Unterabsatz 2 Satz 1:

anstatt

:

„Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für systematische Internalisierer beim Handel mit Aufträgen …“

muss es heißen

:

„Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für systematische Internalisierer bei der Ausführung von Aufträgen …“;

c)

Unterabsatz 3 Satz 2:

i)

:

anstatt

:

„Briefkurs bzw. Briefkurse“

muss es heißen

:

„Briefkurs bzw. -kurse“;

ii)

:

anstatt

:

„Aktiengattung, der die Aktie angehört.“

muss es heißen

:

„Aktienklasse, der die Aktie angehört.“

d)

Unterabsatz 4

i)

Satz 1:

anstatt

:

„Aktien werden auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, in Gattungen zusammengefasst.“

muss es heißen

:

„Aktien werden auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, in Klassen zusammengefasst.“;

ii)

Satz 2:

anstatt

:

„Aktiengattung“

muss es heißen

:

„Aktienklasse“ (zwei Mal).

10.

Seite 22, Artikel 27 Absatz 2 Satz 1:

anstatt:

„(2)   Die zuständige Behörde … legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest.“

muss es heißen:

„(2)   Die zuständige Behörde … legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktienklasse fest.“

11.

Seite 22, Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2:

anstatt:

„sofern … die Aufträge größer sind als der übliche Auftragsumfang von Kleinanlegern.“

muss es heißen:

„sofern … die Aufträge größer sind als die übliche Auftragsgröße von Kleinanlegern.“

12.

Seite 23, Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 6 Satz 1:

anstatt:

„Wenn ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte über der standardmäßigen Marktgröße liegt, …“

muss es heißen:

„Wenn ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte unter der standardmäßigen Marktgröße liegt, …“.

13.

Seite 23, Artikel 27 Absatz 5 Satz 3:

anstatt:

„Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit Anlegern eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Kreditsituation des Anlegers, des Gegenparteirisikos und der Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.“

muss es heißen:

„Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit Anlegern eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, oder sie können eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Bonität des Anlegers, des Gegenparteirisikos und der Abwicklung des Geschäfts erfolgt.“

14.

Seite 23, Artikel 27 Absatz 6 Satz 2:

anstatt:

„Sie dürfen ferner … die Gesamtzahl der gleichzeitig ausgeführten Geschäfte verschiedener Kunden beschränken, sofern dies nur dann zulässig ist, wenn die Zahl und/oder der Umfang der Aufträge der Kunden erheblich über der Norm liegt.“

muss es heißen:

„Sie dürfen ferner … die Gesamtzahl der gleichzeitig ausgeführten Geschäfte verschiedener Kunden beschränken, sofern dies nur dann zugelassen wird, wenn die Zahl und/oder der Umfang der Aufträge der Kunden erheblich über der Norm liegt.“

15.

Seite 23, Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b) Ziffer ii):

anstatt:

„ii)

über die zuständigen Stellen eines Dritten;“

muss es heißen:

„ii)

durch einen Dritten;“.

16.

Seite 24, Artikel 29 Absatz 2 Satz 2:

anstatt:

„für die betreffende Aktie oder Aktiengattung …“

muss es heißen:

„für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp …“.

17.

Seite 27, Artikel 35 Absatz 1:

anstatt:

„Abrechnungssystem“ bzw. „Abrechnung“

muss es heißen:

„Abwicklungssystem“ bzw. „Abwicklung“.

18.

Seite 27, Artikel 35 Absatz 2, und Seite 31, Artikel 46 Absatz 2

a)

Unterabsatz 1:

anstatt

:

„… Abrechnungssystems“ bzw. „Abrechnungssysteme …“

muss es heißen

:

„… Abwicklungssystems“ bzw. „Abwicklungssysteme …“;

b)

Unterabsatz 2:

anstatt

:

„… Clearing- und Abrechnungssystemen“ bzw. „Clearing- und Abrechnungssystem“

muss es heißen

:

„… Clearing- und Abwicklungssystemen“ bzw. „Clearing- und Abwicklungssystem“.

19.

Seite 31, Artikel 44 Absatz 2 Satz 2:

anstatt:

„… bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung …“

muss es heißen:

„… bei der betreffenden Aktie oder dem betreffenden Aktientyp …“.

20.

Seite 34, Artikel 56 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Haben die Geschäfte eines geregelten Marktes mit Zweigniederlassungen …“

muss es heißen:

„(2)   Haben die Geschäfte eines geregelten Marktes mit Vorkehrungen …“.

21.

Seite 38, Artikel 65:

a)

Die Daten sind wie folgt zu vervollständigen:

:

Absatz 1

:

„30. April 2006“,

:

Absatz 2

:

„30. April 2007“,

:

Absatz 3

:

„30. Oktober 2006“,

:

Absatz 4

:

„30. Oktober 2006“,

:

Absatz 6

:

„30. April 2005“;

b)

die Fußnoten mit einem, zwei und drei Sternchen entfallen.

22.

Seite 38, Artikel 66, und Seite 39, Artikel 67 Nummer 1 und Artikel 68:

a)

Die unvollständigen Angaben zur dort genannten Richtlinie werden wie folgt vervollständigt:

„Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (*)“;

b)

Fußnote 1 wird gestrichen, und die Fußnote mit einem Sternchen zur Richtlinie 2004/39/EG muss wie folgt lauten:

„(*)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.“

23.

Seite 39, Artikel 69, Seite 40, Artikel 70 Absatz 1, und Seite 40, Artikel 71 Absätze 1, 2, 3 und 4:

a)

An jeder Stelle wird das Datum wie folgt vervollständigt:

„30. April 2006“;

b)

die Fußnote mit einem Sternchen entfällt.

24.

Seite 40, Artikel 71 Absatz 5:

a)

Das Datum wird wie folgt vervollständigt:

„30. Oktober 2007“;

b)

die Fußnote mit zwei Sternchen entfällt.

25.

Seite 40, Artikel 71 Absatz 6 Satz 1:

anstatt:

„angesichts der Natur der geplanten Geschäfte …“

muss es heißen:

„angesichts des Wesens der geplanten Geschäfte …“.

26.

Seite 41, Anhang I Abschnitt B Nummer 7:

anstatt:

„… betreffend die Unterlegung der … Derivate, wenn diese mit der Bereitstellung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen“

muss es heißen:

„… betreffend den Basiswert der … Derivate, wenn diese mit der Erbringung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen“.

27.

Seite 41, Anhang I Abschnitt C Nummer 4:

anstatt:

„4.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen …“

muss es heißen:

„4.

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) …“.

28.

Seite 41, Anhang I Abschnitt C Nummer 5:

anstatt:

„5.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können“

muss es heißen:

„5.

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können“.

29.

Seite 42, Anhang I Abschnitt C Nummer 6:

anstatt:

„6.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps …“

muss es heißen:

„6.

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps …“.

30.

Seite 42, Anhang I Abschnitt C Nummer 7:

a)

anstatt

:

„7.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte …“

muss es heißen

:

„7.

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) …“;

b)

anstatt

:

„…, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht“

muss es heißen

:

„…, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmäßige Margin-Einschusspflicht besteht“.

31.

Seite 42, Anhang I Abschnitt C Nummer 10:

a)

anstatt

:

„10.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte …, Inflationsraten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, …“

muss es heißen

:

„10.

Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) …, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, …“;

b)

anstatt

:

„… (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds)“

muss es heißen

:

„… (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrunds)“;

c)

anstatt

:

„…, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht.“

muss es heißen

:

„…, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmäßige Margin-Einschusspflicht besteht.“

32.

Seite 43, Anhang II Abschnitt I Nummer 4:

anstatt:

„die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten“

muss es heißen:

„die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten“.