ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 34

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
8. Februar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 207/2005 der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 209/2005 der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird

6

 

*

Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln ( 1 )

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2005/107/EG:Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und zugelassenen Fischzuchtbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 188)  ( 1 )

21

 

*

2005/108/EG:Empfehlung der Kommission vom 4. Februar 2005 über die genauere Ermittlung der Mengen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in bestimmten Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 256)  ( 1 )

43

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/109/GASP des Rates vom 24. Januar 2005 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

46

Abkommmen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 345 vom 20.11.2004)

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 207/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

104,0

204

63,8

212

157,6

248

82,5

624

81,4

999

97,9

0707 00 05

052

166,9

204

87,7

999

127,3

0709 10 00

220

36,6

999

36,6

0709 90 70

052

202,2

204

174,0

999

188,1

0805 10 20

052

42,6

204

46,9

212

47,1

220

37,0

421

23,4

448

31,9

624

68,4

999

42,5

0805 20 10

052

76,5

204

73,7

624

72,5

999

74,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

56,7

204

85,7

400

78,9

464

131,4

624

76,3

662

42,4

999

78,6

0805 50 10

052

69,5

220

27,0

999

48,3

0808 10 80

052

104,3

400

113,8

404

100,6

720

67,3

999

96,5

0808 20 50

388

89,2

400

94,1

528

82,3

720

41,5

999

76,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 208/2005 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 (2) sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. Dies betrifft auch Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder nach der Definition in den Richtlinien der Kommission 91/321/EG vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (3) und 96/5/EG vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (4).

(2)

Einige Mitgliedstaaten haben Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in bestimmten Lebensmitteln festgelegt. Angesichts der Ungleichheit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden Risikos einer Wettbewerbsverzerrung sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten, ohne dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird.

(3)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss kommt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 zu dem Schluss, dass es sich bei einigen PAK um gentoxische Kanzerogene handelt. Bei Laborversuchen wurde festgestellt, dass die Tumor erzeugende Menge wesentlich höher war als in Lebensmitteln erwartet. In Anbetracht der nicht schwellenwertbezogenen Wirkungen gentoxischer Substanzen sollte der PAK-Gehalt in Lebensmitteln so weit wie vernünftigerweise erreichbar gesenkt werden.

(4)

Nach dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss kann Benzo(a)pyren als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK in Lebensmitteln zu ermitteln; dies gilt auch für Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Chrysen, Cyclopenta(c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen, Dibenzo(a,e)pyren, Dibenzo(a,h)pyren, Dibenzo(a,i)pyren, Dibenzo(a,l)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren und 5-Methylchrysen. Außerdem müsste der relative Anteil dieser PAK in Lebensmitteln ermittelt werden, um bei einer späteren Prüfung feststellen zu können, ob Benzo(a)pyren als Marker weiterhin geeignet ist.

(5)

PAK können Lebensmittel bei Verfahren zum Erhitzen und Trocknen verunreinigen, wenn Verbrennungsrückstände direkt mit ihnen in Kontakt kommen. Verfahren der Trocknung und Erhitzung durch direktes Feuer bei der Ölherstellung, beispielsweise bei Oliventresteröl, können für einen hohen PAK-Gehalt verantwortlich sein. Bei der Raffinierung des Öls lässt sich Benzo(a)pyren mit Aktivkohle entfernen. Ob jedoch bei der Raffinierung alle PAK wirksam beseitigt werden, ist nicht klar. Es sollten daher Verfahren zur Herstellung und Verarbeitung angewandt werden, welche die Erstbildung von PAK in Ölen vermeiden.

(6)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit müssen Höchstwerte für Benzo(a)pyren in bestimmten Lebensmitteln festgesetzt werden, die Fette und Öle enthalten und beim Räuchern oder Trocknen stark verunreinigt werden können. Es sind besondere, niedrigere Höchstwerte für Säuglingsnahrung nötig, was sich durch strenge Kontrollen bei der Herstellung und Verpackung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder erreichen lässt. Höchstwerte sind auch für Lebensmittel nötig — vor allem Fisch und Fischprodukte —, die durch Umweltverschmutzungen, beispielsweise Öl im Meer, stark verunreinigt sein können.

(7)

In einigen Lebensmitteln wie Trockenfrüchten und Nahrungsergänzungsmitteln wurde Benzo(a)pyren entdeckt, aber die vorliegenden Daten geben keinen Aufschluss darüber, welche Werte vernünftigerweise erreichbar sind. Weitere Untersuchungen müssen ergeben, welche Gehalte für diese Lebensmittel vernünftigerweise erreichbar sind. Bis dahin sollten Höchstgehalte für Benzo(a)pyren in relevanten Zutaten gelten, beispielsweise in Ölen und Fetten, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie tritt am 1. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. April 2005 gemäß den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 6).

(3)  ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

(4)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).


ANHANG

Im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

„Abschnitt 7: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Erzeugnis

Höchstgehalt

(μg/kg Frischgewicht)

Leistungskriterien für die Probenahme

Leistungskriterien für die Analysemethoden

7.1   

Benzo(a)pyren (2)

7.1.1

Zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette (3)

2,0

Richtlinie 2005/10/EG (1)

Richtlinie 2005/10/EG

7.1.2

Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder

1,0

Richtlinie 2005/10/EG

Richtlinie 2005/10/EG

7.1.2.1

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (4)

7.1.2.2

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch (5)

7.1.2.3

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (6), die eigens für Säuglinge bestimmt

7.1.3

Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse

5,0

Richtlinie 2005/10/EG

Richtlinie 2005/10/EG

7.1.4

Muskelfleisch von geräuchertem Fisch und geräucherten Fischerzeugnissen (7), außer Schalentieren

5,0

Richtlinie 2005/10/EG

Richtlinie 2005/10/EG

7.1.5

Muskelfleisch von anderem als geräuchertem Fisch (8)

2,0

Richtlinie 2005/10/EG

Richtlinie 2005/10/EG

7.1.6

Krebstiere und Kopffüßer, nicht geräuchert

5,0

Richtlinie 2005/10/EG

Richtlinie 2005/10/EG

7.1.7

Schalentiere

10,0

Richtlinie 2005/10/EG

Richtlinie 2005/10/EG“


(1)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(2)  Benzo(a)pyren kann als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK zu ermitteln. Mit diesen Maßnahmen ist ein vollständig harmonisiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten bei PAK in den aufgeführten Lebensmitteln gewährleistet. Die Kommission überprüft die Höchstgehalte für PAK in den aufgeführten Lebensmitteln bis spätestens 1. April 2007 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes über das Auftreten von Benzo(a)pyren und anderen karzinogenen PAK in Lebensmitteln.

(3)  Von dieser Kategorie ausgeschlossen ist Kakaobutter, solange sie auf das Vorhandensein von Benzo(a)pyren untersucht wird. Diese Ausnahme wird spätestens am 1. April 2007 überprüft.

(4)  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(5)  Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(6)  Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(7)  Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in den Kategorien b, c und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

(8)  Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.


8.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 209/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2005

zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der vorgenannten Verordnung können zum einen bei der Überführung von Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungsnachweises für diejenigen Textilwaren, die nicht Gegenstand spezifischer Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik sind, gewährt werden, und zum anderen muss in den Bestimmungen über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungsnachweises angegeben werden, ob eine Ursprungserklärung für die betreffenden Waren vorzulegen ist.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2579/98 der Kommission (2) wurde die Liste der Textilwaren festgelegt, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird. Diese Liste muss derzeit aktualisiert und durch die Aufnahme neuer Kategorien von Textilwaren erweitert werden.

(3)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 2579/98 ausdrücklich aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(4)

Zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU, die sich aus dem Auslaufen des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung (ATC) und insbesondere aus den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe c) ergeben, in dem es heißt: „am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben sind“, tritt diese Verordnung am 1. Januar 2005 in Kraft.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Textilwaren, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, ist die Vorlage eines Ursprungsnachweises nicht erforderlich.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2579/98 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 11.

(2)  ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 27.


ANHANG

LISTE DER TEXTILWAREN

Kategorie

Beschreibung — KN-Code 2005

(1)

(2)

Gruppe III A

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

5407 20 19

38A

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind) aus künstlichen oder synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, bedruckt für Vorhänge und Gardinen

6005 31 10, 6005 32 10, 6005 33 10, 6005 34 10, 6006 31 10, 6006 32 10, 6006 33 10, 6006 34 10

38B

Gardinen, ausgenommen Gewirke oder Gestricke

ex 6303 91 00, ex 6303 92 90, ex 6303 99 90

40

Gardinen (einschließlich Bettwäsche, Innenrollos, Vorhänge, Bettüberwürfe und andere Waren zur Innenausstattung) aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder aus Chemiefasern

ex 6303 91 00, ex 6303 92 90, ex 6303 99 90, 6304 19 10, ex 6304 19 90, 6304 92 00, ex 6304 93 00, ex 6304 99 00

42

Nähgarne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5401 20 10

Garne aus Chemiefasern; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf; andere Garne als Monofile aus Viskose, ungedreht oder mit 250 Drehungen oder weniger je Meter und nicht texturierte Monofile aus Celluloseacetat

5403 10 00, 5403 20 00, ex 5403 32 00, ex 5403 33 00, 5403 39 00, 5403 41 00, 5403 42 00, 5403 49 00, ex 5604 20 00

43

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus Baumwolle, Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 20 00, 5207 10 00, 5207 90 00, 5401 10 90, 5401 20 90, 5406 10 00, 5406 20 00, 5508 20 90, 5511 30 00

46

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)

5105 10 00, 5105 21 00, 5105 29 00, 5105 31 00, 5105 39 10, 5105 39 90

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren (kardierte Garne), gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5106 10 10, 5106 10 90, 5106 20 10, 5106 20 91, 5106 20 99, 5108 10 10, 5108 10 90

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren (Kammgarne), gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 10 10, 5107 10 90, 5107 20 10, 5107 20 30, 5107 20 51, 5107 20 59, 5107 20 91, 5107 20 99, 5108 20 10, 5108 20 90

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109 10 10, 5109 10 90, 5109 90 10, 5109 90 90

51

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

5203 00 00

53

Drehergewebe

5803 10 00

54

Künstliche Spinnfasern, einschließlich Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507 00 00

55

Synthetische Spinnfasern, einschließlich Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5506 10 00, 5506 20 00, 5506 30 00, 5506 90 10, 5506 90 90

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5508 10 90, 5511 10 00, 5511 20 00

58

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5701 10 10, 5701 10 90, 5701 90 10, 5701 90 90

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert

5805 00 00

62

Gimpen (einschließlich Chenillegarne), umsponnene Streifen (andere als metallisierte und umsponnene Garne aus Rosshaar)

5606 00 91, 5606 00 99

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, hand- oder maschinengefertigt, als Meterware, Streifen oder Motive, ausgenommen Gewebe, Gewirke oder Gestricke

5804 10 11, 5804 10 19, 5804 10 90, 5804 21 10, 5804 21 90, 5804 29 10, 5804 29 90, 5804 30 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht zugeschnitten, gewebt

5807 10 10, 5807 10 90

Geflechte als Meterware, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, Quasten, Troddeln und ähnliche Waren

5808 10 00, 5808 90 00

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 10 10, 5810 10 90, 5810 91 10, 5810 91 90, 5810 92 10, 5810 92 90, 5810 99 10, 5810 99 90

63

Gewirke und Gestricke, auch aus Chemiefasern, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

5906 91 00, ex 6002 40 00, 6002 90 00, ex 6004 10 00, 6004 90 00

Samt, Plüsch, Hochflorerzeugnisse, auch aus synthetischen Fasern

ex 6001 10 00, 6003 30 10, 6005 31 50, 6005 32 50, 6005 33 50, 6005 34 50

65

Gewebe oder Gewirke, aus Wolle, Baumwolle oder aus Kunstfasern, ausgenommen Waren der Kategorien 38 A und 63

5606 00 10, ex 6001 10 00, 6001 21 00, 6001 22 00, ex 6001 29 00, 6001 91 00, 6001 92 00, ex 6001 99 00, ex 6002 40 00, 6003 10 00, 6003 20 00, 6003 30 90, 6003 40 00, ex 6004 10 00, 6005 10 00, 6005 21 00, 6005 22 00, 6005 23 00, 6005 24 00, 6005 31 90, 6005 32 90, 6005 33 90, 6005 34 90, 6005 41 00, 6005 42 00, 6005 43 00, 6005 44 00, 6006 10 00, 6006 21 00, 6006 22 00, 6006 23 00, 6006 24 00, 6006 31 90, 6006 32 90, 6006 33 90, 6006 34 90, 6006 41 00, 6006 42 00, 6006 43 00, 6006 44 00

66

Reisedecken und Decken, aus Wolle, Baumwolle oder aus Chemiefasern, ausgenommen solche aus Gewirken oder Gestricken

6301 10 00, 6301 20 90, 6301 30 90, ex 6301 40 90, ex 6301 90 90

Gruppe III B

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

6112 31 10, 6112 31 90, 6112 39 10, 6112 39 90, 6112 41 10, 6112 41 90, 6112 49 10, 6112 49 90, 6211 11 00, 6211 12 00

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Wolle, Baumwolle oder aus Chemiefasern, ausgenommen solche aus Gewirken oder Gestricken

6214 20 00, 6214 30 00, 6214 40 00, 6214 90 10

85

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder), aus Wolle, Baumwolle oder aus Kunstfasern, ausgenommen solche aus Gewirken oder Gestricken

6215 20 00, 6215 90 00

86

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

6212 20 00, 6212 30 00, 6212 90 00

88

Strümpfe, Socken und Söckchen — ausgenommen solche aus Gewirken und Gestricken —, anderes Bekleidungszubehör, auch Teile davon, ausgenommen solche für Kleinkinder und Gewirken oder Gestricken ausgenommen solche aus

ex 6209 10 00, ex 6209 20 00, ex 6209 30 00, ex 6209 90 00, 6217 10 00, 6217 90 00

91

Tents

6306 21 00, 6306 22 00, 6306 29 00

93

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Spinnstoffen, ausgenommen solche aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

ex 6305 20 00, ex 6305 32 90, ex 6305 39 00

94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen

5601 10 10, 5601 10 90, 5601 21 10, 5601 21 90, 5601 22 10, 5601 22 91, 5601 22 99, 5601 29 00, 5601 30 00

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

5602 10 19, 5602 10 31, 5602 10 39, 5602 10 90, 5602 21 00, ex 5602 29 00, 5602 90 00, ex 5807 90 10, ex 5905 00 70, 6210 10 10, 6307 90 91

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5603 11 10, 5603 11 90, 5603 12 10, 5603 12 90, 5603 13 10, 5603 13 90, 5603 14 10, 5603 14 90, 5603 91 10, 5603 91 90, 5603 92 10, 5603 92 90, 5603 93 10, 5603 93 90, 5603 94 10, 5603 94 90, ex 5807 90 10, ex 5905 00 70, 6210 10 90, ex 6301 40 90, ex 6301 90 90, 6302 22 10, 6302 32 10, 6302 53 10, 6302 93 10, 6303 92 10, 6303 99 10, ex 6304 19 90, ex 6304 93 00, ex 6304 99 00, ex 6305 32 90, ex 6305 39 00, 6307 10 30, ex 6307 90 99

98

Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen und Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Gewebe und Waren der Kategorie 97

5609 00 00, 5905 00 10

99

Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonage oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, präparierte Malleinwand, Bougram oder ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

5901 10 00, 5901 90 00

Linoleum, auch zugeschnitten, Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnittene

5904 10 00, 5904 90 00

Kautschutierte Gewebe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen solche für Reifen

5906 10 00, 5906 99 10, 5906 99 90

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe, andere als Waren der Kategorie 100

5907 00 10, 5907 00 90

100

Gewebe, mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5903 10 10, 5903 10 90, 5903 20 10, 5903 20 90, 5903 90 10, 5903 90 91, 5903 90 99

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen solche aus synthetischen Fasern

ex 5607 90 90

110

Luftmatratzen

6306 41 00, 6306 49 00

111

Campingausrüstungen aus Spinnstoffen, ausgenommen Luftmatratzen und Zelte

6306 91 00, 6306 99 00

112

Andere konfektionierte Waren, aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der Kategorien 113 und 114

6307 20 00, ex 6307 90 99

113

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher, ausgenommen aus Gestricken oder Gewirken

6307 10 90

114

Gewebe und Waren daraus für technische Zwecke

5902 10 10, 5902 10 90, 5902 20 10, 5902 20 90, 5902 90 10, 5902 90 90, 5908 00 00, 5909 00 10, 5909 00 90, 5910 00 00, 5911 10 00, ex 5911 20 00, 5911 31 11, 5911 31 19, 5911 31 90, 5911 32 10, 5911 32 90, 5911 40 00, 5911 90 10, 5911 90 90

Gruppe IV

120

Gardinen (Vorhänge), Innenrollos, Fenster- und Bettbehänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Flachs (Leinen) oder Ramie, ausgenommen Waren aus Gestricken und Gewirken

ex 6303 99 90, 6304 19 30, ex 6304 99 00

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs (Leinen) oder Ramie

ex 5607 90 90

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, gebraucht, aus Flachs, ausgenommen solche aus Gewirken und Gestricken

ex 6305 90 00

123

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillestoffe aus Flachs oder Ramie, ausgenommen Bänder

5801 90 10, ex 5801 90 90

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen solche aus Gewirken oder Gestricken

6214 90 90

Gruppe V

124

Synthetische Spinnfasern

5501 10 00, 5501 20 00, 5501 30 00, 5501 90 10, 5501 90 90, 5503 10 10, 5503 10 90, 5503 20 00, 5503 30 00, 5503 40 00, 5503 90 10, 5503 90 90, 5505 10 10, 5505 10 30, 5505 10 50, 5505 10 70, 5505 10 90

125A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Garne der Kategorie 41

5402 41 00, 5402 42 00, 5402 43 00

125B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer Spinnmasse

5404 10 10, 5404 10 90, 5404 90 11, 5404 90 19, 5404 90 90, ex 5604 20 00, ex 5604 90 00

126

Künstliche Spinnfasern

5502 00 10, 5502 00 40, 5502 00 80, 5504 10 00, 5504 90 00, 5505 20 00

127A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Garne der Kategorie 42

5403 31 00, ex 5403 32 00, ex 5403 33 00

127B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

5405 00 00, ex 5604 90 00

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5105 40 00

129

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5110 00 00

130A

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne)

5004 00 10, 5004 00 90, 5006 00 10

130B

Seidengarne, ausgenommen Waren der Kategorie 130 A; Messinahaar

5005 00 10, 5005 00 90, 5006 00 90, ex 5604 90 00

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

5308 90 90

132

Paper yarn

5308 90 50

133

Hanfgarne

5308 20 10, 5308 20 90

134

Metallgarne und metallisierte Garne

5605 00 00

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5113 00 00

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, und Bänder aus Seide oder Seideabfällen

ex 5801 90 90, ex 5806 10 00

138

Gewebe aus Papiergarnen und andere Spinnstoffe, ausgenommen solche aus Ramie

5311 00 90, ex 5905 00 90

139

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

5809 00 00

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Kunstfasern

ex 6001 10 00, ex 6001 29 00, ex 6001 99 00, 6003 90 00, 6005 90 00, 6006 90 00

141

Reisedecken und Decken aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Kunstfasern

ex 6301 90 90

144

Filz aus groben Tierhaaren

5602 10 35, ex 5602 29 00

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Abaca (Manilahanf) oder Hanf

5607 90 10, ex 5607 90 90

146A

Bindegarne oder Pressengarne für Landwirtschaftsmaschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

ex 5607 21 00

146B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, ausgenommen Waren der Kategorie 146A

ex 5607 21 00, 5607 29 10, 5607 29 90

146C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53035303

5607 10 00

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons), Garnabfälle und Reißspinnstoff, anders als gekrempelt oder gekämmt

5003 90 00

148A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 53035303

5307 10 10, 5307 10 90, 5307 20 00

148B

Kokosgarne

5308 10 00

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

5310 10 90, ex 5310 90 00

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ausgenommen gebrauchte Waren

5310 10 10, ex 5310 90 00, 5905 00 50, 6305 10 90

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch überzogen, ausgenommen Bodenbeläge

5602 10 11

153

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, gebraucht, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6305 10 10

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5001 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons), Garnabfälle und Reißspinnstoff, weder gekrempelt noch gekämmt

5003 10 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5101 11 00, 5101 19 00, 5101 21 00, 5101 29 00, 5101 30 00

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 00, 5102 19 10, 5102 19 30, 5102 19 40, 5102 19 90, 5102 20 00

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

5103 10 10, 5103 10 90, 5103 20 10, 5103 20 91, 5103 20 99, 5103 30 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104 00 00

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 10 00, 5301 21 00, 5301 29 00, 5301 30 10, 5301 30 90

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen, ausgenommen Kokos und Abaca der Position 53045304

5305 90 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5201 00 10, 5201 00 90

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5202 10 00, 5202 91 00, 5202 99 00

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 10 00, 5302 90 00

Abaca (Manilahanf oder Musa Textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 21 00, 5305 29 00

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen: Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5303 10 00, 5303 90 00

Andere pflanzliche Fasern, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von solchen Fasern (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5304 10 00, 5304 90 00, 5305 11 00, 5305 19 00, 5305 90 00


8.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/15


RICHTLINIE 2005/10/EG DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2005

zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) werden Höchstgehalte für Benzo(a)pyren festgelegt und Maßnahmen zur Festlegung der einzusetzenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorgesehen.

(2)

Mit der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (3) wird eine Regelung über Qualitätsnormen für die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betrauten Laboratorien eingeführt.

(3)

Es erscheint notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, denen die Analysemethoden genügen müssen, damit die mit der Kontrolle beauftragten Laboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden. Sehr wichtig ist auch, dass die Analyseergebnisse einheitlich angegeben und ausgewertet werden, damit ein harmonisiertes Vorgehen in der gesamten Europäischen Union sichergestellt wird. Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle entnommenen Probe. Im Fall einer Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Probenahme für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln nach den in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren durchgeführt wird.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen Kriterien erfüllen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen 12 Monaten nach ihrer Veröffentlichung nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG I

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER BENZO(A)PYREN-GEHALTE IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Proben für die amtliche Bestimmung der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln sind nach dem unten beschriebenen Verfahren zu entnehmen. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

2.   Definitionen

„Partie“: eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist;

„Teilpartie“: bestimmter Teil einer Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede Teilpartie muss physisch getrennt und identifizierbar sein;

„Einzelprobe“: an einer einzigen Stelle der Partie oder der Teilpartie entnommene Menge;

„Sammelprobe“: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben;

„Laborprobe“: für die Laboruntersuchung bestimmte Probe.

3.   Allgemeine Bestimmungen

3.1   Personal

Die Probenahme wird von einer durch den betreffenden Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

3.2   Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3   Vorsichtsmaßregeln

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Benzo(a)pyren-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.

3.4   Einzelproben

Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.

3.5   Vorbereitung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Diese Sammelprobe wird im Labor homogenisiert, sofern dies nicht mit der Durchführung von Nummer 3.6 unvereinbar ist.

3.6   Parallellaborproben

Für Bestätigungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Schiedszwecke sind Parallellaborproben von der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Probenahmevorschriften der Mitgliedstaaten verstößt.

3.7   Verpackung und Versand der Proben

Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8   Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der beprobten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die bei der Analyse von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.   Probenahmepläne

Mit dem verwendeten Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.

4.1   Anzahl der Einzelproben

Bei Ölen, bei denen eine homogene Verteilung des Benzo(a)pyren in der jeweiligen Partie angenommen werden kann, reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus. Die Partienummer ist dabei anzugeben. Weitere Informationen über die Probenahme bei Olivenöl und Oliventresteröl sind in der Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission (1) enthalten.

Für andere Erzeugnisse ist die der Partie zu entnehmende Mindestanzahl an Einzelproben in Tabelle 1 aufgeführt. Die Einzelproben müssen gleich viel und jeweils mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens 300 g entsteht (siehe Nummer 3.5).

TABELLE 1

Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

Gewicht der Partie (in kg)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

< 50

3

50-500

5

> 500

10

Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß Tabelle 2 zu wählen.

TABELLE 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt wird, wenn die Partie aus Einzelpackungen besteht

Anzahl der Packungen oder Einheiten in der Partie oder Teilpartie

Anzahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

1-25

1 Packung oder Einheit

26-100

Etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

> 100

Etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

4.2   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe sollte, wenn möglich, gemäß den oben genannten Probenahmebestimmungen erfolgen. Ist dies nicht möglich, können auf der Ebene des Einzelhandels andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern sie für die beprobte Partie eine ausreichende Repräsentativität gewährleisten.

5.   Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Sofern das Ergebnis der ersten Analyse weniger als 20 % unter- oder oberhalb des Höchstgehalts liegt, analysiert das Kontrolllabor die Laborprobe für Bestätigungszwecke in zwei getrennten Analysen, und berechnet in diesem Fall den Mittelwert der Ergebnisse.

Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis der ersten Analyse oder — sofern zwei Analysen erforderlich sind — der Mittelwert unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den entsprechenden Höchstgehalt (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001) nicht überschreitet.

Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das Ergebnis der ersten Analyse oder — sofern zwei Analysen erforderlich sind — der Mittelwert unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit und der Berichtigung um die Wiederfindungsrate den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.


(1)  ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 57.


ANHANG II

PROBENVORBEREITUNG UND KRITERIEN FÜR DIE ANALYSEVERFAHREN ZUR AMTLICHEN KONTROLLE DER BENZO(A)PYREN-GEHALTE IN LEBENSMITTELN

1.   Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Überlegungen in Bezug auf Benzo(a)pyren in Lebensmittelproben

Hauptaufgabe der Probenahme ist es, eine repräsentative und homogene Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu erhalten.

Die die Analyse durchführende Person sollte sicherstellen, dass die Proben nicht während der Probenvorbereitung kontaminiert werden. Vor Gebrauch sollten Behälter mit hochreinem Aceton oder Hexan (p.A., HLPC-Qualität oder gleichwertig) ausgespült werden, damit die Gefahr einer Kontamination auf ein Minimum beschränkt wird. Sofern möglich, sollten mit der Probe in Berührung kommende Geräte aus reaktionslosen Materialien bestehen, z. B. aus Aluminium, Glas oder poliertem nichtrostendem Stahl. Die Verwendung von Kunststoffen wie Polypropylen, PTFE usw. sollte vermieden werden, da der Analyt sich adsorptiv an diese Materialien anlagern kann.

Das gesamte dem Labor zugesandte Probenmaterial ist für die Vorbereitung des Untersuchungsmaterials zu verwenden. Nur sehr sorgfältig homogenisierte Proben ermöglichen reproduzierbare Ergebnisse.

Es gibt viele zufrieden stellende spezifische Probenvorbereitungsverfahren, die eingesetzt werden können.

2.   Behandlung der im Laboratorium erhaltenen Probe

Die gesamte Sammelprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, (gegebenenfalls) fein zu zermahlen und sorgfältig zu vermischen.

3.   Untergliederung von Proben für Bestätigungs- und Verteidigungszwecke

Die Kontrollproben für Bestätigungs-, Handels- (Verteidigungs-) und Referenzzwecke werden aus dem homogenisierten Material entnommen, soweit dieses Verfahren den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über die Probenahme entspricht.

4.   Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen

4.1.   Definitionen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

r

=

Wiederholbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass Formula.

sr

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSDr

=

relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen Formula ermittelten Ergebnissen.

R

=

Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen einzelnen Prüfergebnissen, die unter Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel 95 %) erwarten darf, so dass Formula.

sR

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSDR

=

relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen Formula, wobei Formula den Durchschnitt der Ergebnisse aller Labors und Proben darstellt.

HORRATr

=

die ermittelte RSDr geteilt durch den RSDr-Wert, geschätzt nach der Horwitz-Gleichung (1) unter Verwendung der Annahme r = 0,66R.

HORRATR

=

der ermittelte RSDR-Wert geteilt durch den RSDR-Wert, berechnet nach der Horwitz-Gleichung.

U

=

die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.

4.2.   Allgemeine Anforderungen

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.

4.3.   Spezifische Anforderungen

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Benzo(a)pyren-Gehalten in Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges validiertes Verfahren auswählen, sofern es die Kriterien in Tabelle erfüllt. Die Validierung sollte idealerweise zertifiziertes Referenzmaterial einschließen.

TABELLE

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Benzo(a)pyren

Parameter

Wert/Kommentar

Anwendungsbereich

Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2005

Nachweisgrenze

Höchstens 0,3 μg/kg

Bestimmungsgrenze

Höchstens 0,9 μg/kg

Präzision

HORRATr- oder HORRATR-Werte von weniger als 1,5 gemäß Ringversuch

Wiederfindungsrate

50—120 %

Spezifität

Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen, Überprüfung des positiven Nachweises

4.3.1.   Leistungskriterien — das Konzept der Ungenauigkeitsfunktion

Die Eignung der vom Labor zu verwendenden Analysemethode kann jedoch auch mittels eines Ungenauigkeitsansatzes bewertet werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die Ergebnisse mit einer maximalen Standardungenauigkeit liefert. Die maximale Standardungenauigkeit ergibt sich aus der nachstehenden Formel:

Formula

dabei ist:

Uf

die maximale Standardungenauigkeit,

LOD

die Nachweisgrenze der Methode,

C

die jeweilige Konzentration.

Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit Messungenauigkeiten, die unter der maximalen Standardungenauigkeit liegen, gilt die Methode als gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die Leistungskriterien in der Tabelle erfüllt.

4.4.   Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse

Das Analyseergebnis kann entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt angegeben werden. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das berichtigte Analyseergebnis wird verwendet, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen (siehe Anhang I Nummer 5).

Die die Analyse durchführende Person sollte den „European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation“ berücksichtigen (2).

Das Analyseergebnis ist als x +/-U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messungenauigkeit darstellen.

4.5.   Laborqualitätsnormen

Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.

4.6.   Sonstige Überlegungen hinsichtlich der Analyse

Eignungsprüfung

Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen gemäß dem „Internationalen harmonisierten Protokoll für fachkundiges Testen von (chemischen) Analyselaboratorien“ (3), die unter Federführung der IUPAC/ISO/AOAC erarbeitet wurden.

Interne Qualitätskontrolle

Die Kontrolllaboratorien sollten in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie über interne Qualitätskontrollverfahren verfügen. Beispiele hierfür sind die international harmonisierten Richtlinien für interne Qualitätskontrolle in Laboratorien für analytische Chemie der ISO/AOAC/IUPAC (4).

QUELLEN

1.

W. Horwitz, „Evaluation of Analytical Methods for Regulation of Foods and Drugs“, Anal. Chem., 1982, 54, 67A-76A.

2.

European Commission Report on the relationship between analytical results, the measurement of uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food legislation, 2004.

(http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/index_en.htm).

3.

ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Protocol for Proficiency Testing of (Chemical) Analytical Laboratories, herausgegeben von M. Thompson und R. Wood, Pure Appl. Chem., 1993, 65, 2123-2144 (auch veröffentlicht in J. AOAC International, 1993, 76, 926).

4.

ISO/AOAC/IUPAC International Harmonised Guidelines for Internal Quality Control in Analytical Chemistry Laboratories, herausgegeben von M. Thompson und R. Wood, Pure Appl. Chem., 1995, 67, 649-666.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

8.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2002/308/EG zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und zugelassenen Fischzuchtbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 188)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/107/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2002/308/EG der Kommission (2) sind die Verzeichnisse der hinsichtlich bestimmter Fischseuchen zugelassenen Gebiete und der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten festgelegt.

(2)

Frankreich hat für bestimmte Gebiete in seinem Hoheitsgebiet die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich VHS und IHN zugelassene Zuchtgebiete übermittelt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Gebiete die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Sie sollten daher den Status zugelassener Gebiete erhalten und in das Verzeichnis der zugelassenen Gebiete aufgenommen werden.

(3)

Dänemark, Frankreich und Italien haben für bestimmte Betriebe in ihren Hoheitsgebieten die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich VHS und IHN zugelassene Zuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten übermittelt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Betriebe die Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Sie sollten daher den Status zugelassener Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet erhalten und in das Verzeichnis zugelassener Fischzuchtbetriebe aufgenommen werden.

(4)

Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (3) sind die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden. Italien hat mitgeteilt, dass zwei der mit dieser Entscheidung genehmigten Programme abgeschlossen sind. Aus den Unterlagen geht hervor, dass ein Betrieb den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Zuchtgebiet erhalten kann und in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe aufgenommen werden sollte; ein Gebiet kann den Status eines zugelassenen Gebiets erhalten und sollte in die Liste der zugelassenen Gebiete aufgenommen werden.

(5)

Die Entscheidung 2002/308/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/308/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

2.

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/850/EG (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 28).

(3)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/328/EG (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 129).


ANHANG I

„ANHANG I

IN BEZUG AUF DIE FISCHSEUCHEN VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS) ODER INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN) ZUGELASSENE GEBIETE

1.A   In Bezug auf VHS zugelassene Gebiete (1) in Dänemark

Hansted Å

Hovmølle Å

Grenå

Treå

Alling Å

Kastbjerg

Villestrup Å

Korup Å

Sæby Å

Elling Å

Uggerby Å

Lindenborg Å

Øster Å

Hasseris Å

Binderup Å

Vidkær Å

Dybvad Å

Bjørnsholm Å

Trend Å

Lerkenfeld Å

Vester Å

Lønnerup med tilløb

Slette Å

Bredkær Bæk

Vandløb til Kilen

Resenkær Å

Klostermølle Å

Hvidbjerg Å

Knidals Å

Spang Å

Simested Å

Skals Å

Jordbro Å

Fåremølle Å

Flynder Å

Damhus Å

Karup Å

Gudenåen

Halkær Å

Storåen

Århus Å

Bygholm Å

Grejs Å

Ørum Å.

1.B   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN DÄNEMARK

Dänemark (2)

2.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN DEUTSCHLAND

2.1   BADEN-WÜRTTEMBERG (3)

Isenburger Tal von der Quelle bis zum Wasserauslass des Betriebs Falkenstein,

die Eyach und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum ersten flussabwärts gelegenen Wehr bei Haigerloch,

der Andelsbach und seine Nebenflüsse von den Quellen bis zur Turbine in der Nähe von Krauchenwies,

die Lauchert und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zur Turbine in der Nähe von Sigmaringendorf,

die Große Lauter und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum Wasserfall in der Nähe von Lauterach,

die Wolfegger Aach und ihre Nebenflüsse von den Quellen bis zum Wasserfall in der Nähe von Baienfurth,

das Wassereinzugsgebiet ENZ, bestehend aus Großer Enz, Kleiner Enz und Eyach von ihren Quellen bis zur Sperre im Zentrum von Neuenbürg.

3.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN SPANIEN

3.1   REGION AUTONOME GEMEINSCHAFT ASTURIEN

Binnenwassergebiete

Alle Wassereinzugsgebiete Asturiens.

Küstengebiete

das gesamte Küstengebiet Asturiens.

3.2   REGION AUTONOME GEMEINSCHAFT GALICIEN

Binnenwassergebiete

Die Wassereinzugsgebiete Galiciens:

einschließlich des Wassereinzugsgebiets des Río Eo, des Río Sil von der Quelle in der Provinz Léon, des Río Miño von der Quelle bis zur Talsperre von Frieira und des Río Limia von der Quelle bis zur Talsperre von Das Conchas,

ausgenommen das Einzugsgebiet des Río Tamega.

Küstengebiete

Das Küstengebiet Galiciens von der Mündung des Río Eo (Isla Pancha) bis Punta Picos (Mündung des Miño).

3.3   REGION AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGÓN

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón,

Río Isuela von der Quelle bis zum Staudamm von Arguis,

Río Flúmen von der Quelle bis zum Staudamm von Santa María de Belsue,

Río Guatizalema von der Quelle bis zur Talsperre von Vadiello,

Río Cinca von der Quelle bis zum Staudamm von Grado,

Río Esera von der Quelle bis zum Staudamm von Barasona,

Río Noguera-Ribagorzana von der Quelle bis zum Staudamm von Santa Ana,

Río Matarraña von der Quelle bis zum Staudamm von Aguas de Pena,

Río Pena von der Quelle bis zum Staudamm von Pena,

Río Guadalaviar-Turia von der Quelle bis zur Talsperre von Generalísimo in der Provinz Valencia,

Río Mijares von der Quelle bis zur Talsperre von Arenós in der Provinz Castellón.

Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Aragon gelten als Pufferzone.

3.4   REGION AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón,

Río Bidasoa von der Quelle bis zur Mündung,

Río Leizarán von der Quelle bis zum Staudamm von Leizarán (Muga).

Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Navarra gelten als Pufferzone.

3.5   REGION AUTONOME GEMEINSCHAFT CASTILLA Y LEÓN

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón,

Río Duero von der Quelle bis zur Talsperre von Aldeávila,

Río Sil,

Río Tiétar von der Quelle bis zur Talsperre von Rosarito,

Río Alberche von der Quelle bis zur Talsperre von Burguillo.

Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Castilla y Léon gelten als Pufferzone.

3.6   REGION AUTONOME GEMEINSCHAFT KANTABRIEN

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón,

die Wassereinzugsgebiete der folgenden Flüsse von der Quelle bis zur Mündung ins Meer:

Río Deva,

Río Nansa,

Río Saja-Besaya,

Río Pas-Pisueña,

Río Asón,

Río Agüera.

Die Wassereinzugsgebiete des Río Gandarillas, des Río Escudo und des Río Miera y Campiazo gelten als Pufferzone.

Küstengebiete

Die gesamte kantabrische Küste von der Mündung des Río Delta bis zur Bucht von Ontón.

3.7   REGION AUTONOME GEMEINSCHAFT LA RIOJA

Binnenwassergebiete

Das Wassereinzugsgebiet des Río Ebro von seiner Quelle bis zum Staudamm von Mequinenza in Aragón

4.A   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

4.A.1   ADOUR-GARONNE

Einzugsgebiete

Flussbecken der Charente,

Flussbecken der Seudre,

Becken der in die Trichtermündung der Gironde einmündenden Flüsse im Departement Charente-Maritime,

die Einzugsgebiete der Nive und der Nivelles (Pyrenées-Atlantiques),

Becken der Forges (Landes),

das Einzugsgebiet der Dronne (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Les Eglisottes bei Monfourat,

das Einzugsgebiet der Beauronne (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Faye,

das Einzugsgebiet der Valouse (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Etang des Roches Noires,

das Einzugsgebiet der Paillasse (Gironde) von der Quelle bis zum Staudamm Grand Forge,

das Einzugsgebiet des Ciron (Lot-et-Garonne und Gironde) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin de Castaing,

das Einzugsgebiet der Petite Leyre von der Quelle bis zum Staudamm Pont de l'Espine in Argelouse,

das Einzugsgebiet der Pave (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Pave,

das Einzugsgebiet des Essource (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin de Barbe,

das Einzugsgebiet des Geloux (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm D38 bei Saint Martin d'Oney,

das Einzugsgebiet des Estrigon (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Campet-et-Lamolère,

das Einzugsgebiet des Estampon (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Ancienne Minoterie bei Roquefort,

das Einzugsgebiet der Gélise (Landes, Lot et Garonne) von der Quelle bis zum Staudamm unterhalb des Zusammenflusses von Gélise und Osse,

das Einzugsgebiet des Magescq (Landes) von der Quelle bis zur Mündung,

das Einzugsgebiet der Luys (Pyrénées Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin d'Oro,

das Einzugsgebiet des Neez (Pyrénées Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Jurançon,

das Einzugsgebiet des Beez (Pyrénées Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Nay,

das Einzugsgebiet des Gave de Cauterets (Hautes Pyrénées) von der Quelle des Calypso bis zum Staudamm des Kraftwerks von Soulom.

Küstengebiete

Die gesamte Atlantikküste zwischen der Nordgrenze des Küstenstreifens des Departements Vendée und der Südgrenze des Küstenstreifens des Departements Charente-Maritime.

4.A.2   LOIRE-BRETAGNE

Binnenwassergebiete

Alle Wassereinzugsgebiete in der Bretagne, ausgenommen folgende:

Vilaine,

Vilaine

Flussbecken der Sèvre Niortaise,

Flussbecken des Lay.

Die folgenden Einzugsgebiete des Flussbeckens der Vienne:

das Einzugsgebiet der Vienne von der Quelle bis zum Staudamm von Châtellerault im Departement Vienne,

das Einzugsgebiet der Gartempe von der Quelle bis zum Staudamm (vergittert) von Saint-Pierre-de-Maillé im Department Vienne,

das Einzugsgebiet der Creuse von der Quelle bis zum Staudamm von Bénavent im Departement Indre,

das Einzugsgebiet des Suin von der Quelle bis zum Staudamm von Douadic im Departement Indre,

das Einzugsgebiet der Claise von der Quelle bis zum Staudamm von Bossay-sur-Claise im Departement Indre et Loire,

das Einzugsgebiet der Bäche Velleches und Trois Moulins von der jeweiligen Quelle bis zu den Staudamm der Trois Moulins im Departement Vienne,

die Einzugsgebiete der atlantischen Küstenflüsse im Departement Vendée.

Küstengebiete

Die gesamte bretonische Küste, ausgenommen

Rade de Brest,

Anse de Camaret,

das Küstengebiet zwischen der Pointe de Trévignon und der Laïta-Mündung,

das Küstengebiet zwischen Tohon-Mündung und Departement-Grenze.

4.A.3   SEINE-NORMANDIE

Binnenwassergebiete

Flussbecken der Sélune.

4.A.4   REGION AQUITAINE

Einzugsgebiete

Das Einzugsgebiet des Vignac von der Quelle bis zur Talsperre ‚la Forge‘,

das Einzugsgebiet des Gouaneyre von der Quelle bis zur Talsperre ‚Maillières‘,

das Einzugsgebiet des Susselgue von der Quelle bis zur Talsperre ‚Susselgue‘,

das Einzugsgebiet des Luzou von der Quelle bis zur Talsperre beim Fischzuchtbetrieb ‚Laluque‘,

das Einzugsgebiet des Gouadas von der Quelle bis zur Talsperre beim ‚l'Etang de la Glacière à Saint-Vincent-de-Paul‘,

das Einzugsgebiet des Bayse von den Quellen bis zur Talsperre bei der ‚Moulin de Lartia et de Manobre‘,

das Einzugsgebiet des Rancez von der Quelle bis zum Wehr bei Rancez,

das Einzugsgebiet des Eyre von den Quellen bis zur Trichtermündung bei Arcachon.

4.A.5   MIDI-PYRENEES

Einzugsgebiete

Das Einzugsgebiet des Cernon von der Quelle bis zur Talsperre ‚Saint-George-de-Luzençon‘,

das Einzugsgebiet des Dourdou von den Quellen der Flüsse Dourdou und Grauzon bis zur Sperre bei Vabres-l'Abbaye.

4.A.6   AIN

Das Binnenwassergebiet der Teiche der Dombes.

4.B   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

4.B.1   LOIRE-BRETAGNE

Binnenwassergebiete

Loire-Becken: Einzugsgebiet des Oberlaufs des Huisne von der Quelle der Wasserläufe bis zu den Staudämmen Ferté-Bernard.

4.C   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

4.C.1   LOIRE-BRETAGNE

Binnenwassergebiete

Die folgenden Einzugsgebiete des Flussbeckens der Vienne:

das Einzugsgebiet des Anglin von der Quelle bis zu den Staudämmen von

EDF von Châtellerault (Vienne) im Departement Vienne,

Saint-Pierre-de-Maillé (Gartempe) im Departement Vienne,

Bénavent (Creuse) im Departement Indre,

Douadic (Suin) im Departement Indre,

Bossay-sur-Claise (Claise) im Departement Indre-et-Loire.

5.A   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN IRLAND

Irland (4), ausgenommen Cape Clear Island.

5.B   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN IRLAND

Irland (4).

6.A   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN

6.A.1   REGION TRENTINO SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT

Binnenwassergebiete

Val di Fiemme, Fassa e Cembra: Wassereinzugsgebiet des Avisio von der Quelle bis zur Talsperre von Serra San Giorgio in der Gemeinde Giovo,

Val delle Sorne: Wassereinzugsgebiet der Sorna von der Quelle bis zur Talsperre (Wasserkraftwerk der Gemeinde Chizzola (Ala) vor der Einmündung in die Etsch,

Torrente Adanà: Wassereinzugsgebiet des Adanà von der Quelle bis zu den verschiedenen Talsperren unterhalb des Fischzuchtbetriebs Cornelio Armani in Lardaro,

Rio Manes: Gebiet, in dem das Wasser des Manes aufgehalten und zu einem Wasserfall 200 m unterhalb des Forellenzuchtbetriebs ‚Giovanelli‘ in der Gemeinde La Zinquantina geleitet wird,

Val di Ledro: Wassereinzugsgebiet des Massangla und des Ponale von den Quellen bis zum Wasserkraftwerk bei ‚Centrale‘ in der Gemeinde Molina di Ledro,

Valsugana: Wassereinzugsgebiet des Brenta von den Quellen bis zum Marzotto-Staudamm bei Mantincelli in der Gemeinde Grigno,

Val del Fersina: Wassereinzugsgebiet des Fersina von den Quellen bis zum Wasserfall von Ponte Alto.

6.A.2   REGION LOMBARDEI, PROVINZ BRESCIA

Binnenwassergebiete

Ogliolo: Wassereinzugsgebiet des Ogliolo von der Quelle bis zum Wasserfall (unterhalb des Fischzuchtbetriebs Adamello), wo der Ogliolo in den Oglio mündet,

Caffaro: Wassereinzugsgebiet des Baches Cafarro von der Quelle bis zu der 1 km flussabwärts vom Zuchtbetrieb gelegenen Talsperre,

Zona Val Brembana: Wassereinzugsgebiet des Brembo von der Quelle bis zur Sperre in der Gemeinde Ponte S. Pietro. Pietro.

6.A.3   REGION UMBRIEN

6.A.4   REGION VENETIEN

Binnenwassergebiete

Zona Belluno: Wassereinzugsgebiet in der Provinz Belluno von der Quelle des Baches Ardo bis zu der am Unterlauf (vor der Mündung des Ardo in den Fluss Piave) gelegenen Sperranlage des Betriebs Centro Sperimentale di Acquacoltura, Valli di Bolzano Bellunese, Belluno.

6.A.5   REGION TOSKANA

Binnenwassergebiete

Tal des Flusses Serchio: Wassereinzugsgebiet des Serchio von den Quellen bis zum Staudamm von Piaggione.

6.A.6   REGION UMBRIEN

Binnenwassergebiete

Fosso di Terrìa: Wassereinzugsgebiet des Terrìa von den Quellen bis zur Talsperre unterhalb des Fischzuchtbetriebs ‚Mountain Fish‘, bei dem der Terrìa in den Nera mündet.

6.B   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN

6.B.1   REGION TRENTINO SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT

Binnenwassergebiete

Valle dei Laghi: Wassereinzugsgebiet der Seen von San Massenza, Toblino und Cavedine zur stromabwärts gelegenen Talsperre am Südende des Sees von Cavedine (Wasserkraftwerk der Gemeinde Torbole).

6.C   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN

6.C.1   REGION UMBRIEN, PROVINZ PERUGIA

Lago Trasimeno: Trasimeno-See.

6.C.2   REGION TRENTINO SÜDTIROL, AUTONOME PROVINZ TRIENT

Val Rendena: Wassereinzugsgebiet des Sarca von der Quelle bis zum Staudamm von Oltresarca in der Gemeinde Villa Rendena.

7.A   BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN SCHWEDEN

Schweden (5).

ausgenommen der Gebietsstreifen an der Westküste im Umkreis von 20 km um den Fischzuchtbetrieb auf der Insel Björkö sowie das Mündungs- und Wassereinzugsgebiet der Flüsse Göta und Säve bis zur jeweils ersten Migrationgrenze (bei Trollhättan bzw. der Einmündung in den Aspen-See).

7.B   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN SCHWEDEN

Schweden (5).

8.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, AUF DEN KANALINSELN UND DER INSEL MAN

Großbritannien (5),

Nordirland (5),

Guernsey (5),

Insel Man (5).“


(1)  Wassereinzugs- und Küstengebiete innerhalb dieser Gebiete

(2)  Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

(3)  Teile von Wassereinzugsgebieten.

(4)  Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

(5)  Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.


ANHANG II

„ANHANG II

IN BEZUG AUF DIE FISCHSEUCHEN VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE (VHS) ODER INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN) ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE

1.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN BELGIEN

1.

La Fontaine aux truites

B-6769 Gérouville

2.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DÄNEMARK

1.

Vork Dambrug

DK-6040 Egtved

2.

Egebæk Dambrug

DK-6880 Tarm

3.

Bækkelund Dambrug

DK-6950 Ringkøbing

4.

Borups Geddeopdræt

DK-6950 Ringkøbing

5.

Bornholms Lakseklækkeri

DK-3730 Nexø

6.

Langes Dambrug

DK-6940 Lem St.

7.

Brænderigårdens Dambrug

DK-6971 Spjald

8.

Siglund Fiskeopdræt

DK-4780 Stege

9.

Ravning Fiskeri

DK-7182 Bredsten

10.

Ravnkær Dambrug

DK-7182 Bredsten

11.

Hulsig Dambrug

DK-7183 Randbøl

12.

Liegård Fiskeri

DK-7183 Randbøl

13.

Grønbjerglund Dambrug

DK-7183 Randbøl

3.A.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND

3.A.1.   NIEDERSACHSEN

1.

Jochen Moeller

Fischzucht Harkenbleck

D-30966 Hemmingen-Harkenbleck

2.

Versuchsgut Relliehausen der Universität Göttingen

(hatchery only)

D-37586 Dassel

3.

Dr. R. Rosengarten

Forellenzucht Sieben Quellen

D-49124 Georgsmarienhütte

4.

Klaus Kröger

Fischzucht Klaus Kröger

D-21256 Handeloh Wörme

5.

Ingeborg Riggert-Schlumbohm

Forellenzucht W. Riggert

D-29465 Schnega

6.

Volker Buchtmann

Fischzucht Nordbach

D-21441 Garstedt

7.

Sven Kramer

Forellenzucht Kaierde

D-31073 Delligsen

8.

Hans-Peter Klusak

Fischzucht Grönegau

D-49328 Melle

9.

F. Feuerhake

Forellenzucht Rheden

D-31039 Rheden

10.

Horst Pöpke

Fischzucht Pöpke

Hauptstraße 14

D-21745 Hemmoor

3.A.2.   THÜRINGEN

1.

Firma Tautenhahn

D-98646 Trostadt

2.

Fischzucht Salza GmbH

D-99734 Nordhausen-Salza

3.

Fischzucht Kindelbrück GmbH

D-99638 Kindelbrück

4.

Reinhardt Strecker

Forellenzucht Orgelmühle

D-37351 Dingelstadt

3.A.3.   BADEN-WÜRTTEMBERG

1.

Heiner Feldmann

Riedlingen/Neufra

D-88630 Pfullendorf

2.

Walter Dietmayer

Forellenzucht Walter Dietmayer

Hettingen

D-72501 Gammertingen

3.

Heiner Feldmann

Bad Waldsee

D-88630 Pfullendorf

4.

Heiner Feldmann

Bergatreute

D-88630 Pfullendorf

5.

Oliver Fricke

Anlage Wuchzenhofen

Boschenmühle

D-87764 Mariasteinbach-Legau 13

6.

Peter Schmaus

Fischzucht Schmaus, Steinental

D-88410 Steinental/Hauerz

7.

Josef Schnetz

Fenkenmühle

D-88263 Horgenzell

8.

Erwin Steinhart

Quellwasseranlage Steinhart

Hettingen

D-72513 Hettingen

9.

Hugo Strobel

Quellwasseranlage Otterswang

Sägmühle

D-72505 Hausen am Andelsbach

10.

Reinhard Lenz

Forsthaus Gaimühle

D-64759 Sensbachtal

11.

Peter Hofer

Sulzbach

D-78727 Aisteig/Oberndorf

12.

Stephan Hofer

Oberer Lautenbach

D-78727 Aisteig/Oberndorf

13.

Stephan Hofer

Unterer Lautenbach

D-78727 Aisteig/Oberndorf

14.

Stephan Hofer

Schelklingen

D-78727 Aistaig/Oberndorf

15.

Hubert Schuppert

Brutanlage: Obere Fischzucht

Mastanlage: Untere Fischzucht

D-88454 Unteressendorf

16.

Johannes Dreier

Brunnentobel

D-88299 Leutkirch/Hebrazhofen

17.

Peter Störk

Wagenhausen

D-88348 Saulgau

18.

Erwin Steinhart

Geislingen/St.

D-73312 Geislingen/St.

19.

Joachim Schindler

Forellenzucht Lohmühle

D-72275 Alpirsbach

20.

Georg Sohnius

Forellenzucht Sohnius

D-72160 Horb-Diessen

21.

Claus Lehr

Forellenzucht Reinerzau

D-72275 Alpirsbach-Reinerzau

22.

Hugo Hager

Bruthausanlage

D-88639 Walbertsweiler

23.

Hugo Hager

Waldanlage

D-88639 Walbertsweiler

24.

Gumpper und Stoll GmbH

Forellenhof Rössle

Honau

D-72805 Liechtenstein

25.

Ulrich Ibele

Pfrungen

D-88271 Pfrungen

D-64759 Sensbachtal

26.

Hans Schmutz

Brutanlage 1, Brutanlage 2, Brut- und Setzlingsanlage 3 (Hausanlage)

D-89155 Erbach

27.

Wilhelm Drafehn

Obersimonswald

D-77960 Seelbach

28.

Wilhelm Drafehn

Brutanlage Seelbach

D-77960 Seelbach

29.

Franz Schwarz

Oberharmersbach

D-77784 Oberharmersbach

30.

Meinrad Nuber

Langenenslingen

D-88515 Langenenslingen

31.

Anton Spieß

Höhmühle

D-88353 Kißleg

32.

Fischbrutanstalt des Landes Baden-Württemberg

Argenweg 50

D-88085 Langenargen

Anlage Osterhofen

33.

Kreissportfischereiverein Biberach

Warthausen

D-88400 Biberach

34.

Hans Schmutz

Gossenzugen

D-89155 Erbach

35.

Reinhard Rösch

Haigerach

D-77723 Gengenbach

36.

Harald Tress

Unterlauchringen

D-79787 Unterlauchringen

37.

Alfred Tröndle

Tiefenstein

D-79774 Albbruck

38.

Alfred Tröndle

Unteralpfen

D-79774 Unteralpfen

39.

Peter Hofer

Schenkenbach

D-78727 Aisteig/Oberndorf

40.

Heiner Feldmann

Bainders

D-88630 Pfullendorf

41.

Andreas Zordel

Fischzucht Im Gänsebrunnen

D-75305 Neuenbürg

42.

Hans Fischböck

Forellenzucht am Kocherursprung

D-73447 Oberkochen

43.

Reinhold Bihler

Dorfstraße 22

D-88430 Rot a.d. Rot Haslach

Anlage: Einöde

44.

Josef Dürr

Forellenzucht Igersheim

D-97980 Bad Mergentheim

45.

Kurt Englerth und Sohn GBR

Anlage Berneck

D-72297 Seewald

46.

Fischzucht Anton Jung

Anlage Rohrsee

D-88353 Kißleg

47.

Staatliches Forstamt Wangen

Anlage Karsee

D-88239 Wangen i.A.

48.

Simon Phillipson

Anlage Weißenbronnen

D-88364 Wolfegg

49.

Hans Klaiber

Anlage Bad Wildbad

D-75337 Enzklösterle

50.

Josef Hönig

Forellenzucht Hönig

D-76646 Bruchsal-Heidelsheim

51.

Werner Baur

Blitzenreute

D-88273 Fronreute-Blitzenreute

52.

Gerhard Weihmann

Mägerkingen

D-72574 Bad Urach-Seeburg

53.

Hubert Belser GBR

Dettingen

D-72401 Haigerloch-Gruol

54.

Staatliche Forstämter Ravensburg und Wangen

Altdorfer Wald

D-88214 Ravensburg

55.

Anton Jung

Bunkhoferweiher, Schanzwiesweiher und Häcklerweiher

D-88353 Kißleg

56.

Hildegart Litke

Holzweiher

D-88480 Achstetten

57.

Werner Wägele

Ellerazhofer Weiher

D-88319 Aitrach

58.

Ernst Graf

Hatzenweiler

Osterbergstr. 8

D-88239 Wangen-Hatzenweiler

59.

Fischbrutanstalt des Landes Baden-Württemberg

Argenweg 50

D-88085 Langenargen

Anlage Obereisenbach

60.

Forellenzucht Kunzmann

Heinz Kunzmann

Unterer Steinweg 64

D-75438 Knittlingen

61.

Meinrad Nuber

Ochsenhausen

Obere Wiesen 1

D-88416 Ochsenhausen

62.

Bezirksfischereiverein Nagoldtal e.V.

Kentheim

Lange Steige 34

D-75365 Calw

63.

Bernd und Volker Fähnrich

Neumühle

D-88260 Ratzenried-Argenbühl

64.

Klaiber “An der Tierwiese”

Hans Klaiber

Rathausweg 7

D-75377 Enzklösterle

65.

Parey, Bittigkoffer — Unterreichenbach

Klaus Parey, Mörikeweg 17

D-75331 Engelsbran 2

66.

Farm Sauter

Anlage Pflegelberg

Gerhard Sauter

D-88239 Wangen-Pflegelberg 6

67.

Krattenmacher

Anlage Osterhofen

Krattenmacher, Hittelhofen Gasthaus

D-88339 Bad Waldsee

68.

Fähnrich

Anlage Argenmühle

D-88260 Ratzenried-Argenmühle

Bernd und Volker Fähnrich

Von Rütistraße

D-88339 Bad Waldsee

69.

Gumpper und Stoll

Anlage Unterhausen

Gumpper und Stoll GmbH und Co.KG

Heerstr. 20

D-72805 Lichtenstein-Honau

70.

Durach

Anlage Altann

Antonie Durach

Panoramastr. 23

D-88346 Wolfegg-Altann

71.

Städler

Anlage Raunsmühle

Paul Städler

Raunsmühle

D-88499 Riedlingen-Pfummern

72.

König

Anlage Erisdorf

Sigfried König

Helfenstr. 2/1

D-88499 Riedlingen-Neufra

73.

Forellenzucht Drafehn

Anlage Wittelbach

Wilhelm Drafehn

Schuttertalsstraße 1

D-77960 Seelbach-Wittelbach

74.

Wirth

Anlage Dengelshofen

Günther Wirth

D-88316 Isny-Dengelshofen 219

75.

Krämer, Bad Teinach

Sascha Krämer

Poststr. 11

D-75385 Bad Teinach-Zavelstein

76.

Muffler

Anlage Eigeltingen

Emil Muffler

Brielholzer Hof

D-78253 Eigeltingen

77.

Karpfenteichwirtschaft Mönchsroth

Karl Uhl Fischzucht

D-91614 Mönchsroth

78.

Krattenmacher

Anlage Dietmans

Krattenmacher, Hittelhofen Gasthaus

D-8339 Bad Waldsee

79.

Bruthaus Fischzucht Anselm-Schneider

Dagmar Anselm-Schneider

Grabenköpfel 1

D-77743 Neuried

3.A.4.   NORDRHEIN-WESTFALEN

1.

Wolfgang Lindhorst-Emme

Hirschquelle

D-33758 Schloss Holte-Stukenbrock

2.

Wolfgang Lindhorst-Emme

Am Oelbach

D-33758 Schloss Holte-Stukenbrock

3.

Hugo Rameil und Söhne

Sauerländer Forellenzucht

D-57368 Lennestadt-Gleierbrück

4.

Peter Horres

Ovenhausen, Jätzer Mühle

D-37671 Höxter

5.

Wolfgang Middendorf

Fischzuchtbetrieb Middendorf

D-46348 Raesfeld

6.

Michael und Guido Kamp

Lambacher Forellenzucht und Räucherei

Lambachtalstr. 58

D-51766 Engelskirchen-Oesinghausen

3.A.5.   BAYERN

1.

Gerstner Peter

(Forellenzuchtbetrieb Juraquell) Wellheim

D-97332 Volkach

2.

Werner Ruf

Fischzucht Wildbad

D-86925 Fuchstal-Leeder

3.

Rogg

Fisch Rogg

D-87751 Heimertingen

4.

Fischzucht Graf

Anlage D-87737 Reichau

Fischzucht Graf GbR

Engishausen 64

D-87743 Egg an der Günz

5.

Fischzucht Graf

Anlage D-87727 Klosterbeuren

Fischzucht Graf GbR

Engishausen 64

D-87743 Egg an der Günz

6.

Fischzucht Graf

Anlage D-87743 Egg an der Günz

Fischzucht Graf GbR

Engishausen 64

D-87743 Egg an der Günz

7.

Anlage Am großen Dürrmaul

D-95671 Bärnau

Andreas Rösch

Am großen Dürrmaul 2

D-95671 Bärnau

8.

Andreas Hofer

Anlage D-84524 Mitterhausen

Andreas Hofer

Vils 6

D-84149 Velden

3.A.6.   SACHSEN

1.

Anglerverband Südsachsen “Mulde/Elster” e.V.

Forellenanlage Schlettau

D-09487 Schlettau

2.

H. und G. Ermisch GbR

Forellen- und Lachszucht

D-01844 Langburkersdorf

3.A.7.   HESSEN

1.

Hermann Rameil

Fischzuchtbetriebe Hermann Rameil

D-34311 Naumburg OT Altendorf

3.A.8.   SCHLESWIG-HOLSTEIN

1.

Hubert Mertin

Forellenzucht Mertin

Mühlenweg 6

D-24247 Roderbek

3.B.   IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND

3.B.1.   THÜRINGEN

1.

Thüringer Forstamt Leinefelde

Fischzucht Worbis

D-37327 Leinefelde

4.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN SPANIEN

4.1.   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGÓN

1.

Truchas del Prado

located in Alcalá de Ebro, Province of Zaragoza (Aragón)

4.2.   REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ANDALUSIEN

1.

Piscifactoría de Riodulce

D. Julio Domezain Fran. ‚Piscifactoría de Sierra Nevada S.L.‘ Camino de la Piscifactoría no 2, Loja-Granada. E-18313

2.

Piscifactoría Manzanil

D. Julio Domezain Fran. ‚Piscifactoría de Sierra Nevada S.L.‘ Camino de la Piscifactoría no 2, Loja-Granada. E-18313

5.A.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN FRANKREICH

5.A.1.   ADOUR-GARONNE

1.

Pisciculture de Sarrance

F-64490 Sarrence (Pyrénées-Atlantiques)

2.

Pisciculture des Sources

F-12540 Cornus (Aveyron)

3.

Pisciculture de Pissos

F-40410 Pissos (Landes)

4.

Pisciculture de Tambareau

F-40000 Mont-de-Marsan (Landes)

5.

Pisciculture ‚Les Fontaines d’Escot‘

F-64490 Escot (Pyrénées-Atlantiques)

6.

Pisciculture de la Forge

F-47700 Casteljaloux (Lot-et-Garonne)

5.A.2.   ARTOIS-PICARDIE

1.

Pisciculture du Moulin du Roy

F-62156 Rémy (Pas-de-Calais)

2.

Pisciculture du Bléquin

F-62380 Séninghem (Pas-de-Calais)

3.

Pisciculture de Earls Feldmann

F-76340 Hodeng-Au-Bosc

F-80580 Bray-Les-Mareuil

4.

Pisciculture Bonnelle à Ponthoile

Bonnelle F-80133 Ponthoile

M. Sohier

26 rue George Deray

F-80100 Abeville

5.

Pisciculture Bretel à Gezaincourt

Bretel F-80600 Gezaincourt-Doulens

M. Sohier

26 rue George Deray

F-80100 Abeville

5.A.3.   AQUITAINE

1.

SARL Salmoniculture de la Ponte — Station d’Alevinage du Ruisseau Blanc

Le Meysout

F-40120 Aure

2.

L’EPST-INRA Pisciculture à Lees Athas

Saillet et Esquit

F-64490 Lees Athas

INRA — BP-3

F-64310 Saint-Pee-sur-Nivelle

3.

Truites de haut Baretous

Route de la Pierre Saint Martin

F-64570 Arette

reg 64040154

Mme Estournes Françoise Maison Ménin

F-64570 Aramits

5.A.4.   DROME

1.

Pisciculture ‚Sources de la Fabrique‘

40, Chemin de Robinson

F-26000 Valence

5.A.5.   HAUTE-NORMANDIE

1.

Pisciculture des Godeliers

F-27210 Le Torpt

2.

Pisciculture fédérale de Sainte Gertrude

F-76490 Maulevrier

Fédération des associations pour la pêche et la protection du milieu aquatique de Seine-Maritime

F-76490 Maulevrier

5.A.6.   LOIRE-BRETAGNE

1.

SCEA “Truites du lac de Cartravers”

Bois-Boscher

F-22460 Merleac (Côtes-d’Armor)

2.

Pisciculture du Thélohier

F-35190 Cardroc (Ille-et-Vilaine)

3.

Pisciculture de Plainville

F-28400 Marolles-les-Buis (Eure-et-Loir)

4.

Pisciculture Rémon à Parné sur Roc

SARL Remon

21 rue de la Véquerie

F-53260 Parné-sur-Roc (de la Mayenne)

5.

Esosiculture de Feins

Étang aux Moines

5440 FEINS

AAPPMA

9 rue Kerautret Botmel

F-35200 Rennes

5.A.7.   RHIN-MEUSE

1.

Pisciculture du ruisseau de Dompierre

F-55300 Lacroix-sur-Meuse (Meuse)

2.

Pisciculture de la source de la Deüe

F-55500 Cousances-aux-Bois (Meuse)

5.A.8.   RHONE-MEDITERRANEE-CORSE

1.

Pisciculture Charles Murgat

Les Fontaines

F-38270 Beaufort (Isère)

5.A.9.   SEINE-NORMANDIE

1.

Pisciculture du Vaucheron

F-55130 Gondrecourt-le-Château (Meuse)

5.A.10.   LANGUEDOC ROUSSILLON

1.

Pisciculture de Pêcher

F-48400 Florac

Fédération de la Lozère pour la pêche et la protection du milieu aquatique

F-48400 Florac

5.A.11.   MIDI-PYRENEES

1.

Pisciculture de la source du Durzon

SCEA Pisciculture du mas de pommiers

F-12230 Nant

5.A.12.   ALPES MARITIME

1.

Centre piscicole de Roquebiliere

F-06450 Roquebilière

Fédération des Alpes-Maritimes pour et la pêche et la protection du milieu Aquatique

F-06450 Roquebilière

5.A.13.   HAUTES ALPES

1.

Pisciculture Fédérale de la Roche-de-Rame

Pisciculture Fédérale

F-05310 La Roche-de-Rame

5.B.   IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

5.B.1.   ARTOIS-PICARDIE

1.

Pisciculture de Sangheen

F-62102 Calais (Pas-de-Calais)

6.A.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ITALIEN

6.A.1.   REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN

Stella-Becken

1.

Azienda ittica agricola Collavini Mario

N. I096UD005

Via Tiepolo 12

I-33032 Bertiolo (UD)

2.

Impianto ittigenico de Flambro de Talmassons

Ente tutela pesca del Friuli Venezia Giulia

Via Colugna 3

I-33100 Udine


Tagliamento-Becken

3.

SGM srl

SGM srl

Via Mulino del Cucco 38

Rivoli di Osoppo (UD)

4.

Impianto ittiogenico di Forni di Sotto

Ente tutela pesca del Friuli

Via Colugna 3

I-33100 Udine

5.

Impianto di Grauzaria di Moggio Udinese

Ente tutela pesca del Friuli

Via Colugna 3

I-33100 Udine

6.

Impianto ittiogenico di Amaro

Ente tutela pesca del Friuli

Via Colugna 3

I-33100 Udine

7.

Impianto ittiogenico di Somplago — Mena di Cavazzo Carnico

Ente tutela pesca del Friuli

Via Colugna 3

I-33100 Udine


Bianco-Becken

8.

S.A.I.S. srl

Loc Blasis Codropio (UD)

Cod I027UD001

Mirella Fossaluzza

Via Rot 6/2

I-33080 Zoppola (PN)


Muje-Becken

9.

S.A.I.S. srl

Poffabro-Frisanco (PN)

Mirella Fossaluzza

Via Rot 6/2

I-33080 Zoppola (PN)

6.A.2.   AUTONOME PROVINZ TRIENT

Noce-Becken

1.

Ass. Pescatori Solandri (Loc. Fucine)

Cavizzana

2.

Troticoltura di Grossi Roberto

N. 121TN010

Grossi Roberto

Via Molini n. 11

Monoclassico (TN)


Brenta-Becken

3.

Campestrin Giovanni

Telve Valsugana (Fontane)

4.

Ittica Resenzola Serafini

Grigno

5.

Ittica Resenzola Selva

Grigno

6.

Leonardi F.lli

Levico Terme (S. Giuliana)

7.

Dellai Giuseppe-Trot. Valsugana

Grigno (Fontana Secca, Maso Puele)

8.

Cappello Paolo

Via Zacconi 21

Loc. Maso Fontane, Roncegno


Etsch-Becken

9.

Celva Remo

Pomarolo

10.

Margonar Domenico

Ala (Pilcante)

11.

Degiuli Pasquale

Mattarello (Regole)

12.

Tamanini Livio

Vigolo Vattaro

13.

Troticultura Istituto Agrario di S. Michele a/A.

S. Michele all’Adige


Sarca-Becken

14.

Ass. Pescatori Basso Sarca

Ragoli (Pez)

15.

Stab. Giudicariese La Mola

Tione (Delizia d’Ombra)

16.

Azienda Agricola La Sorgente s.s.

Tione (Saone)

17.

Fonti del Dal s.s.

Lomaso (Dasindo)

18.

Comfish S.r.l. (ex. Paletti)

Preore (Molina)

19.

Ass. Pescatori Basso Sarca

Tenno (Pranzo)

20.

Troticultura ‚La Fiana‘

Di Valenti Claudio (Bondo)

6.A.3.   REGION UMBRIEN

Nera-Tal

1.

Impianto Ittogenico provinciale

Loc Ponte di Cerreto di Spoleto (PG) — Public Plant (Province of Perugia)

6.A.4.   REGION VENETIEN

Astico-Becken

1.

Centro Ittico Valdastico

Valdastico (Veneto, Province Vicenza)


Lietta-Becken

2.

Azienda Agricola Lietta srl

N. 052TV074

Via Rai 3

I-31010 Ormelle (TV)


Bacchiglione-Becken

3.

Azienda Agricola Troticoltura Grosselle Massimo

N. 091VI831

Massimo Grosselle

Via Palmirona 18

Sandrigo (VI)

4.

Biasia Luigi

N. 013VI831

Biasia Luigi

Via Ca’D’Oro 25

Bolzano Vic. (VI)


Brenta-Becken

5.

Polo Guerrino

Via S.Martino 51

Loc. Campese

I-36061 Bassano del Grappa

Polo Guerrino

Via Tre Case 4

I-36056 Tezze sul Brenta


Tione in Fattolé

6.

Piscicoltura Menozzi di Franco e Davide Menozzi S.S.

Davide Menozzi

Via Mazzini 32

Bonferraro de Sorga


Tartaro/Tioner-Becken

7.

Stanzial Eneide

Loc Casotto

Stanzial Eneide

I-37063 Isola Della Scala VR


Celarda

8.

Vincheto di Celarda

021 BL 282

M.I.P.A. via Gregorio XVI, n.8

I-32100 Belluno


Molini

9.

Azienda Agricoltura

Troticoltura Rio Molini

Azienda Agricoltura Troticoltura Rio Molini

Via Molini 6

I-37020 Brentino Belluno


Sile

10.

Azienda Troticoltura S. Cristina

Via Chiesa Vecchia 14

Loc. S. Cristina di Quinto

Cod. 064TV015

Azienda Troticoltura S Cristina

Via Chiesa Vecchia 14

6.A.5.   REGION AOSTATAL

Dora-Baltea-Becken

1.

Stabilimento ittiogenico regionale

Rue Mont Blanc 14, Morgex (AO)

6.A.6.   REGION LOMBARDEI

1.

Azienda Troticoltura Foglio A.s.s.

Troticoltura Foglio Angelo. S. S.

Piazza Marconi 3

I-25072 Bagolino

2.

Azienda Agricola Pisani Dossi

Cascina Oldani, Cisliano (MI)

Giorgio Peterlongo

Via Veneto 20 — Milano

3.

Centro ittiogenico Unione Pesca Sportiva della Provincia di Sondrio

Unione Pesca Sportiva della Provincia di Sondino

Via Fiume 85, Sondrio

4.

Ittica Acquasarga

Allevamento Piscicoltura Valsassinese

IT070LC087

Mirella Fossaluzza

Via Rot 6/2

Zoppola (PN)

6.A.7.   REGION TOSKANA

Maresca-Becken

1.

Allevamento trote di Petrolini Marcello

Petrolini Marcello

Via Mulino Vecchio 229

Maresca — S. Marcello P.se (PT)

2.

Azienda agricola Fratelli Mascalchi

Loc Carda, Castel Focognano (AR)

Cod. IT008AR003

Fratelli Mascalchi

Loc Carda,

Castel Focognano (AR)

6.A.8.   REGION LIGURIEN

1.

Incubatoio Ittico provenciale — Masone. Loc Rio Freddo

Provincia de Genova

Piazzale Mazzini 2

I-16100 Genova

6.A.9.   REGION PIEMONT

1.

Incubatoio Ittico de valle de Peleussieres, Oulx (TO)

Cod. 175TO802

Associazone Pescatori Valsusa

Via Martiri della Libertà 1

I-10040 Caprie (TO)

2.

Azienda agricola Canali Cavour di Lucio Fariano

Lucio Fariano

Via Marino 8

I-12044 Centallo (CN)

3.

Troticoltura Marco Borroni

Loc Gerb

Veldieri (CN)

Cod. 233CN800

Marco Borroni

Via Piave 39

I-12044 Centallo (CN)

6.A.10.   REGION ABRUZZEN

1.

Impianti ittiogenici di POPOLI (PE)

Loc S. Callisto

Nouva Azzurro Spa

Viale del Lavoro 45

S. Martino BA (VR)

6.A.11.   REGION EMILIA-ROMAGNA

1.

Troticoltura Alta Val Secchia srl (RE)

Via Porali 1/A — Collagna (RE)

Cod. 019RE050

Nicoletta Bestini

Via Porali 1/A

Collagna (RE)

7.   IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ÖSTERREICH

1.

Alois Köttl

Forellenzucht Alois Köttl

A-4872 Neukirchen a.d. Vöckla

2.

Herbert Böck

Forellenhof Kaumberg

A-2572 Kaumberg, Höfnergraben 1

3.

Forellenzucht Glück

Erick und Sylvia Glück

Hammerweg 13

A-5270 Mauerkirchen

4.

Forellenzuchbetrieb

St. Florian

Martin Ebner

St. Florian 20

A-5261 Uttendorf

5.

Forellenzucht Jobst

Alois Jobst

Bruggen 25

A-9761 Greifenburg“


8.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/43


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2005

über die genauere Ermittlung der Mengen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in bestimmten Lebensmitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 256)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/108/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 (1) sind Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), vor allem Benzo(a)pyren, in bestimmten Lebensmitteln festgelegt. Weil noch Ungewissheit über die Mengen karzinogener PAK in Lebensmitteln besteht, verlangt die Verordnung eine Überprüfung der Maßnahmen bis spätestens 1. April 2007. Als Grundlage dafür werden Informationen benötigt.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ kommt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 zu dem Schluss, dass es sich bei einigen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) um gentoxische Karzinogene handelt. In Anbetracht der nicht schwellenwertbezogenen Wirkungen gentoxischer Substanzen sollte der PAK-Gehalt in Lebensmitteln so weit wie vernünftigerweise erreichbar gesenkt werden. Nach dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ kann Benzo(a)pyren als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK (Liste siehe Anhang) in Lebensmitteln festzustellen. Außerdem muss der relative Anteil dieser PAK in Lebensmitteln ermittelt werden, um bei einer späteren Prüfung feststellen zu können, ob Benzo(a)pyren als Marker weiterhin geeignet ist. Es stehen Methoden für den Test auf mehrere PAK zur Verfügung.

(3)

PAK können sich in Lebensmitteln bei Verfahren zum Erhitzen, Trocknen und Räuchern bilden, wenn Verbrennungsrückstände direkt mit ihnen in Kontakt kommen. Bei nachweislich hohen PAK-Gehalten ist eine Untersuchung der Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren geboten. Verfahren der Trocknung und Erhitzung durch direktes Feuer bei der Ölherstellung, beispielsweise bei Oliventresteröl, können für einen hohen PAK-Gehalt verantwortlich sein. Bei der Raffinierung des Öls lässt sich Benzo(a)pyren mit Aktivkohle entfernen, aber ob bei der Raffinierung alle PAK wirksam beseitigt werden, ist nicht klar. Es sollten daher Verfahren zur Herstellung und Verarbeitung angewandt werden, welche die Erstbildung von PAK in Rohölen vermeiden —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1.

die Mengen von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu ermitteln, vor allem derjenigen, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ als karzinogen eingestuft werden und im Anhang (2) aufgeführt sind. Ferner sollten die Mengen dieser PAK in den in der Verordnung (EG) Nr. 208/2005 aufgeführten Lebensmitteln beurteilt und die Gehalte von PAK in anderen Lebensmitteln festgestellt werden, die stark PAK-haltig sein können, beispielsweise Trockenfrüchte und Nahrungsergänzungsmittel. Die jeweilige Menge der in Einzelproben bestimmter Lebensmittel gemessenen karzinogenen PAK sollte gemeldet werden. So sollten die PAK-Gehalte in jeder Probe von beispielsweise Oliventresteröl, Sonnenblumenöl, Räucherfisch (mit Angabe der Fischart) oder Räucherschinken angegeben werden. Die Rohdaten werden von der Kommission zusammengestellt und aufbereitet. Die Untersuchungsergebnisse sollten der Kommission spätestens am 31. Oktober 2006 vorliegen, damit sie einer bis zum 1. April 2007 durchzuführenden Überprüfung der Höchstgehalte und der Eignung von Benzo(a)pyren als Marker zugrunde gelegt werden können;

2.

die Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren für Öle und Fette zu ermitteln. Wo Lebensmittelöle und -fette mit Verfahren hergestellt werden, die eine starke PAK-Kontamination in dem Rohöl oder -fett verursachen können, etwa Trocknungs- und Erhitzungsverfahren durch direktes Feuer, sollten mit den Herstellern alternative oder verbesserte Verfahren zur Verringerung der Kontamination geprüft werden. Bis spätestens 31. Oktober 2006 sollte der Kommission über Ergebnisse und Fortschritte bei der Vermeidung kontaminationsträchtiger Verfahren berichtet werden;

3.

die Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren für geräucherte und getrocknete Lebensmittel zu ermitteln. Wo Verfahren angewandt werden, die eine starke PAK-Kontamination verursachen können, sollten mit den Herstellern alternative oder verbesserte Verfahren zur Verringerung der Kontamination geprüft werden. Bis spätestens 31. Oktober 2006 sollte der Kommission über Ergebnisse und Fortschritte bei der Vermeidung kontaminationsträchtiger Verfahren berichtet werden;

4.

Untersuchungen über das Vorhandensein und die Vermeidung von PAK in Kakaobutter anzustellen und die Kommission bis spätestens 31. Oktober 2006 über die Ergebnisse zu unterrichten. Es fehlen Informationen über die Mengen von Benzo(a)pyren und anderen PAK in Kakaobutter sowie über die Quellen möglicher Kontaminationen und Möglichkeiten zu deren Verringerung. Diese Angaben werden benötigt, um eine Überprüfung der Ausnahmeregelung für Kakaobutter in der Verordnung (EG) Nr. 208/2005 durchzuführen;

5.

Erkenntnisse aus anderen Untersuchungen der Umweltursachen einer PAK-Kontamination in Lebensmitteln bereitzustellen.

Brüssel, den 4. Februar 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(2)  Neue Erkenntnisse über PAK, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ nicht genannt wurden, sind gegebenenfalls auch willkommen, wenn sie für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind.


ANHANG

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ (1) als karzinogen eingestuft werden und deren Gehalt in bestimmten Lebensmitteln genauer untersucht werden muss:

 

Benzo(a)anthracen

 

Benzo(b)fluoranthen

 

Benzo(j)fluoranthen

 

Benzo(k)fluoranthen

 

Benzo(g,h,i)perylen

 

Benzo(a)pyren

 

Chrysen

 

Cyclopenta(c,d)pyren

 

Dibenzo(a,h)anthracen

 

Dibenzo(a,e)pyren

 

Dibenzo(a,h)pyren

 

Dibenzo(a,i)pyren

 

Dibenzo(a,l)pyren

 

Indeno(1,2,3-cd)pyren

 

5-Methylchrysen


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

8.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/46


BESCHLUSS 2005/109/GASP DES RATES

vom 24. Januar 2005

betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1)

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion sind die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu regeln.

(3)

Entsprechend der Ermächtigung des Rates vom 13. September 2004 hat der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) ausgehandelt.

(4)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


ABKOMMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Das Königreich Marokko schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag des Königreichs Marokko zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Das Königreich Marokko sorgt dafür, dass seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag im Einklang mit

der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und etwaigen späteren Änderungen,

dem Operationsplan,

den Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(4)   Die vom Königreich Marokko für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(5)   Das Königreich Marokko unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

Artikel 2

Status der Einsatzkräfte

(1)   Der Status der vom Königreich Marokko für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird in den zwischen der Europäischen Union und dem Gastland vereinbarten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte geregelt, sofern solche Bestimmungen bestehen.

(2)   Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die für Hauptquartiere oder Führungselemente außerhalb von Bosnien und Herzegowina bereitgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und dem Königreich Marokko geregelt.

(3)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt das Königreich Marokko die Gerichtsbarkeit über seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

(4)   Das Königreich Marokko ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern seiner Einsatzkräfte sowie seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Das Königreich Marokko ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seiner Einsatzkräfte und seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(5)   Das Königreich Marokko verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten abzugeben.

(6)   Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Das Königreich Marokko gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (4) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation (EU Operation Commander).

(2)   Die Bestimmungen eines zwischen der EU und dem Königreich Marokko gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle an der Operation beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Das Königreich Marokko hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann — nach Konsultationen mit dem Königreich Marokko — jederzeit darum ersuchen, dass das Königreich Marokko seinen Beitrag zurücknimmt.

5.   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt das Königreich Marokko einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Das Königreich Marokko trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) gemeinsam finanziert.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet das Königreich Marokko, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte, sofern solche Bestimmungen vorliegen.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden des Königreichs Marokko die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorstehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange das Königreich Marokko einen Beitrag zu der Operation leistet.

Geschehen zu Brüssel amImage in englischer Sprache in vier Ausfertigungen

Für die Europäische Union

Image

Für das Königreich Marokko

Image


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64. Zuletzt geändert durch den Beschluss BiH/5/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 39).

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

(5)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

ERKLÄRUNGEN

nach Artikel 2 Absatz 5 und 6 des Abkommens

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen das Königreich Marokko wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus dem Königreich Marokko in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die dem Königreich Marokko gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus dem Königreich Marokko bei der Nutzung dieser Mittel“

Erklärung des Königreichs Marokko

„Das Königreich Marokko ist im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina bestrebt, sofern sein innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihm gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“


Berichtigungen

8.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/51


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

( Amtsblatt der Europäischen Union L 345 vom 20. November 2004 )

Seite 73, Anhang XV erhält folgende Fassung:

„ANHANG XV

LISTE DER RINDERRASSEN GEMÄSS ARTIKEL 99

Angler Rotvieh (Angeln) — Rød dansk mælkerace (RMD) — German Red — Lithuanian Red

Ayrshire

Armoricaine

Bretonne Pienoire

Fries-Hollands (FH), Française frisonne pie noire (FFPN), Friesian-Holstein, Holstein, Black and White Friesian, Red and White Friesian, Frisona española, Frisona italiana, Zwartbonten van België/pie noire de Belgique, Sortbroget dansk mælkerace (SDM), Deutsche Schwarzbunte, Schwarzbunte Milchrasse (SMR), Czarno-biala, Czerweno-biala, Magyar Holstein-Friz, Dutch Black and White, Estonian Holstein, Estonian Native, Estonian Red, British Friesian, Crno-Bela, German Red and White, Holstein Black and White, Red Holstein

Groninger Blaarkop

Guernsey

Jersey

Malkeborthorn

Reggiana

Valdostana Nera

Itäsuomenkarja

Länsisuomenkarja

Pohjoissuomenkarja.“

Seite 74, Anhang XVI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XVI

DURCHSCHNITTLICHE MILCHERTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 103

(kg)

Belgien

5 450

Tschechische Republik

5 682

Dänemark

6 800

Deutschland

5 800

Estland

5 608

Griechenland

4 250

Spanien

4 650

Frankreich

5 550

Irland

4 100

Italien

5 150

Zypern

6 559

Lettland

4 796

Litauen

4 970

Luxemburg

5 700

Ungarn

6 666

Malta

 

Niederlande

6 800

Österreich

4 650

Polen

3 913

Portugal

5 100

Slowenien

4 787

Slowakei

5 006

Finnland

6 400

Schweden

7 150

Vereinigtes Königreich

5 900“