ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 31

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
4. Februar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 185/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 186/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Januar 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 genehmigt werden können

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 187/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur 43. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 188/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu den Beihilferegelungen für Fleisch in den Regionen in äußerster Randlage

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 189/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 4. Februar 2005

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 190/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 191/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 192/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 18. Teilausschreibung

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 193/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 194/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 195/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 196/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 197/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 198/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 199/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 200/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2275/2004

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 201/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/89/EG:Beschluss des Rates vom 24. September 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

30

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

31

 

 

Kommission

 

*

2005/90/EG:Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société de Réparation Navale et Industrielle S.A. (SORENI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1362)  ( 1 )

44

 

*

2005/91/EG:Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 190)  ( 1 )

61

 

*

2005/92/EG:Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 über die Tiergesundheitsbedingungen, Bescheinigungen und Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Freizonen, Freilagern und Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr in der Gemeinschaft versorgen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 191)  ( 1 )

62

 

*

2005/93/EG:Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2005 mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Zolllagern in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 192)  ( 1 )

64

 

*

2005/94/EG, Euratom:Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

66

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/95/GASP des Rates vom 2. Februar 2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

69

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/96/GASP des Rates vom 2. Februar 2005 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

70

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/97/GASP des Rates vom 2. Februar 2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

71

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/98/GASP des Rates vom 2. Februar 2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

72

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/99/GASP des Rates vom 2. Februar 2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

73

 

*

Gemeinsame Aktion 2005/100/GASP des Rates vom 2. Februar 2005 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

74

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2005/87/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Ermächtigung Schwedens, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen (ABl. L 30 vom 3.2.2005)

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 185/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

115,4

204

83,1

212

152,0

624

81,6

999

108,0

0707 00 05

052

152,0

204

84,0

999

118,0

0709 10 00

220

65,9

999

65,9

0709 90 70

052

220,6

204

236,0

624

56,7

999

171,1

0805 10 20

052

44,3

204

44,1

212

51,7

220

41,6

448

35,7

624

44,6

999

43,7

0805 20 10

052

76,5

204

61,3

624

72,5

999

70,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

63,7

204

85,5

400

77,4

464

131,4

624

69,4

662

36,0

999

77,2

0805 50 10

052

57,4

999

57,4

0808 10 80

052

104,3

400

121,3

404

103,9

720

59,7

999

97,3

0808 20 50

388

88,2

400

90,0

528

99,6

720

41,5

999

79,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 186/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Januar 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 wurde die Gesamtzahl der Lebendrinder mit einem Stückgewicht von 80 kg oder weniger des KN-Codes 0102 90 05 mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, auf 86 500 festgelegt. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. April 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 178 000 Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 beantragt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 gestellten Einfuhrlizenzantrag wird vollständig stattgegeben.

(2)   Die Mengen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 Bezug genommen wird, belaufen sich auf 167 450 Tiere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 12.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 187/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur 43. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 28. Januar 2005, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern; Anhang I ist somit entsprechend zu ändern

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 14/2005 (ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 10).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag wird unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„Sulayman Khalid Darwish (alias Abu Al-Ghadiya). Geburtsdatum: a) 1976, b) circa 1974. Geburtsort: bei Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: syrisch. Pass Nr.: a) 3936712, b) 11012.“


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 188/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu den Beihilferegelungen für Fleisch in den Regionen in äußerster Randlage

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 22 Absätze 4 und 10,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) können die Mitgliedstaaten beschließen, insbesondere Direktzahlungen für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen Inseln während des Bezugszeitraums aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen. Mit Artikel 147 derselben Verordnung werden die direkten Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugunsten der in diesen Regionen ansässigen Betriebsinhaber im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 70 geändert. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu den betreffenden Stützungsregelungen zu erlassen.

(2)

Spanien, Frankreich und Portugal haben die Kommission über ihren Beschluss in Kenntnis gesetzt, die Direktzahlungen für auf den Kanarischen Inseln, in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira ansässige Betriebsinhaber aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 unterbreiten die jeweiligen Mitgliedstaaten der Kommission ein Programm zur Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung und Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität im Rahmen des Versorgungsbedarfs der Regionen in äußerster Randlage mit Ausnahme der Azoren. Es sind die Hauptbestandteile festzulegen, welche dieses Programm enthalten muss.

(4)

Die Gemeinschaft finanziert das Programm bis zu einem jährlichen Betrag, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgesetzt wird.

(5)

Dieser Betrag entspricht der Summe der im Jahr 2003 gemäß den Artikeln 4, 6, 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5) und den Artikeln 4, 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (6) gezahlten Prämien sowie der gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 bzw. (EG) Nr. 1454/2001 gewährten zusätzlichen Beihilfen. Auf dieser Grundlage sind die in jedem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2005 geltenden Jahresbeträge festzusetzen.

(6)

Es sind die Faktoren festzulegen, die es ermöglichen, die jeweilige Entwicklung der örtlichen Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zu messen.

(7)

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 vorlegen. Es sind die Hauptbestandteile festzulegen, welche dieser Bericht enthalten muss.

(8)

Die Beihilfeprogramme ersetzen ab 1. Januar 2005 die derzeit geltenden Prämienregelungen im Rindfleischsektor, deren Durchführungsbestimmungen mit der Verordnung (EG) Nr. 170/2002 der Kommission (7) festgelegt worden sind.

(9)

Mit Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 ist für den Absatz von auf den Azoren geborenen jungen männlichen Rindern in einem anderen Gemeinschaftsgebiet eine Beihilfe eingeführt worden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilfe sind ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 170/2002 enthalten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Bestimmungen über die Beihilfen im Rindfleischsektor zugunsten der Regionen in äußerster Randlage in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 170/2002 ist somit aufzuheben.

(11)

Da die Regelung der Beihilfeprogramme gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 ab dem 1. Januar 2005 gilt, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung ab demselben Datum anzuwenden ist.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Programmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgelegt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Programme betreffen die Unterstützung von traditionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rindfleisch- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung und Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie den Kanarischen Inseln im Rahmen des Versorgungsbedarfs dieser Regionen mit Ausnahme der Azoren.

(2)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Absatzbeihilfe gemäß Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgelegt.

KAPITEL II

BEIHILFEPROGRAMME

Artikel 2

Ausarbeitung des Beihilfeprogramms

(1)   Der Mitgliedstaat kann beschließen,

a)

dasselbe Programm für alle betreffenden Regionen durchzuführen

oder

b)

gegebenenfalls ein unterschiedliches Programm für jede betreffende Region oder Regionengruppe durchzuführen.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) stellt der Mitgliedstaat die Gleichbehandlung aller Erzeuger im Rahmen desselben Programms sicher.

(2)   Das Programm umfasst insbesondere Folgendes:

a)

die Beschreibung des Versorgungsbedarfs, der in der betreffenden Region oder Regionengruppe zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Programms besteht;

b)

die detaillierte Beschreibung jeder geplanten Aktion sowie der diesbezüglichen Ziele;

c)

die objektiv messbaren Indikatoren, die zu Beginn und Ende jedes Jahres der Anwendung des Programms berechnet werden und es ermöglichen, den Verwirklichungsgrad der Ziele und die Auswirkungen jeder Aktion zu beurteilen;

d)

die Einzelheiten der Durchführung jeder Aktion, insbesondere die Eigenschaft und voraussichtliche Anzahl der Begünstigten, die Kriterien für die Gewährung der Beihilfen, die voraussichtlichen Beträge je Kopf oder Hektar, die Bedingungen für die Beihilfefähigkeit, die Kategorien der Tiere sowie die betreffenden Flächen zusammen mit einem Zeitplan für die Durchführung;

e)

die finanzielle Beschreibung jeder geplanten Aktion;

f)

die Kontroll- und Sanktionsregelung, die eingeführt wurde, um die ordnungsgemäße Durchführung jeder geplanten Aktion und die ordnungsgemäße Ausführung der entsprechenden Ausgaben zu gewährleisten, wobei die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (8) jedes Mal angewendet werden, wenn dies möglich ist, und ausdrücklich auf diese Bestimmungen verwiesen wird.

(3)   Im Rahmen des in Artikel 4 genannten Betrags kann der Mitgliedstaat höchstens 20 % der einer Aktion des Programms zugewiesenen Finanzmittel auf eine andere Aktion des Programms übertragen.

Artikel 3

Übermittlung des Programms

Der Entwurf des 2005 durchzuführenden Programms wird der Kommission spätestens am 30. Tag nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Jegliche Änderung des Programms für die folgenden Jahre wird der Kommission spätestens am 15. September des Tags, der dem Kalenderjahr seiner Durchführung vorausgeht, zur Genehmigung übermittelt.

Artikel 4

Finanzierung des Programms

Die Gemeinschaft finanziert das Programm ab dem Kalenderjahr 2005 in Höhe der nachstehenden jährlichen Beträge (in Mio. EUR):

Spanien

7,00

Frankreich

10,39

Portugal

16,91.

Artikel 5

Entwicklung der örtlichen Erzeugung

(1)   Die Entwicklung der örtlichen Erzeugung wird unter Bezugnahme auf die Entwicklung des Rinder-, Schaf- und Ziegenbestands in jeder betreffenden Region bzw. Regionengruppe festgestellt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres die Angaben über die Lage des Rinder-, Schaf- und Ziegenbestands in jeder betreffenden Region bzw. Regionengruppe am 31. Dezember des Vorjahres.

(2)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Lage des genannten Bestands am 1. Januar 2003 mit.

Artikel 6

Kontrollen

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der vorliegenden Verordnung und des in Artikel 1 genannten Programms sicherzustellen. Sie führen die im Programm gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen durch.

Artikel 7

Zahlung

Die Zahlungen im Rahmen des Programms werden in voller Höhe an die Endempfänger getätigt, nachdem die mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) eingeführten Kontrollen vorgenommen worden sind, und erfolgen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

Artikel 8

Jahresbericht

(1)   Vor dem 15. Juli jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr, der insbesondere Folgendes enthält:

a)

Angaben über den Umfang der Erreichung der Ziele jeder der im Programm enthaltenen Aktionen, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c);

b)

Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der betreffenden Region insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Tierbestände, Erzeugung und Handel;

c)

die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Aktionen des Programms auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die Zahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe;

d)

Angaben über die finanzielle Abwicklung jeder im Programm enthaltenen Aktion;

e)

statistische Angaben über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls angewendeten Sanktionen;

f)

Bemerkungen des Mitgliedstaats zur Durchführung des Programms.

(2)   Für das Jahr 2006 enthält der Bericht eine Bewertung der Auswirkungen des Programms auf die Tierhaltung und die Agrarwirtschaft der betreffenden Region.

KAPITEL III

SONDERBEIHILFE FÜR DIE AZOREN

Artikel 9

Beihilfe für den Absatz junger männlicher, auf den Azoren geborener Rinder

(1)   Die Anträge auf die Beihilfe nach Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr.1453/2001 werden von den Erzeugern eingereicht, die die Tiere zuletzt während des vorgeschriebenen Zeitraums vor dem Versand gehalten haben.

Die Anträge enthalten insbesondere:

a)

die Kennnummer des Tieres,

b)

eine Erklärung des Versenders mit Angabe der Bestimmung des Tieres.

(2)   Die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 22 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 kann zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember des betreffenden Jahres erfolgen.

(3)   Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission jährlich bis spätestens 31. Juli die Anzahl der Tiere mit, für die im vorangegangenen Kalenderjahr eine Beihilfe beantragt und gewährt wurde.

KAPITEL IV

AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 170/2002 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(3)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.11.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(6)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 23.

(8)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 189/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 4. Februar 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 4. Februar 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

10,34

0

1703 90 00 (2)

10,72

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 190/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 4. FEBRUAR 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

34,72 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

34,72 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

34,72 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

34,72 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3775

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

37,75

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

37,75

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

37,75

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3775

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 191/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f) und g) genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h) genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 4. FEBRUAR 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

37,75 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

37,75 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

71,72 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3775 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

37,75 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3775 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3775 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3775 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

37,75 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3775 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 192/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 18. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 18. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 40,889 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 193/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 1. Februar 2005 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 167/2005 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 167/2005 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 167/2005 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 28 vom 1.2.2005, S. 22.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 4. Februar 2005 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

37,75

37,75


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 194/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

A00

EUR/t

5,48

1101 00 15 9130

A00

EUR/t

5,12

1101 00 15 9150

A00

EUR/t

4,72

1101 00 15 9170

A00

EUR/t

4,36

1101 00 15 9180

A00

EUR/t

4,08

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 195/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (3) genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

2

1. Term.

3

2. Term.

4

3. Term.

5

4. Term.

6

5. Term.

7

6. Term.

8

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

A00

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

A00

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

A00

0

– 0,46

– 0,92

– 1,38

– 1,84

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

A00

0

– 0,63

– 1,26

– 1,89

– 2,52

1101 00 15 9130

A00

0

– 0,59

– 1,18

– 1,77

– 2,36

1101 00 15 9150

A00

0

– 0,54

– 1,08

– 1,62

– 2,16

1101 00 15 9170

A00

0

– 0,50

– 1,00

– 1,50

– 2,00

1101 00 15 9180

A00

0

– 0,47

– 0,94

– 1,41

– 1,88

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 196/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (3) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste-, Hafer-, Reis- oder Bruchreisstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 11,60 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004 (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 13).


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 197/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 28. Januar bis 3. Februar 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote auf 15,74 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 198/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 vom 28. Januar bis 3. Februar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 199/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die am 28. Januar bis 3. Februar 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 115/2005 eingereichten Angebote auf 4,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 200/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2275/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum für die vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 eingereichten Angebote wird auf 26,65 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 46 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 201/2005 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 28. Januar bis 3. Februar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 eingereichten Angebote wird auf 27,44 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 35 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 35.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2004

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

(2005/89/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte 2003 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ermächtigte die Kommission am 10. Februar 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, Verhandlungen mit Ägypten über eine Anpassung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits einzuleiten, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(2)

Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3)

Artikel 12 Absatz 2 des mit der Arabischen Republik Ägypten ausgehandelten Protokolls sieht seine vorläufige Anwendbarkeit vor seinem Inkrafttreten vor.

(4)

Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten vereinbaren die vorläufige Anwendung des Protokolls vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

einerseits und

DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“ genannt,

andererseits,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen und einseitigen Erklärungen sowie Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bestimmungen des Abkommens, die auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Bezug nehmen, als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, die sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übernommen hat.

KAPITEL I

ÄNDERUNGEN DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Protokoll Nr. 1 wird durch den Wortlaut im Anhang dieses Protokolls ersetzt.

Artikel 4

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

:

„EXPEDIDO A POSTERIORI“

CS

:

„VYSTAVENO DODATEČNĚ“

DA

:

„UDSTEDT EFTERFØLGENDE“

DE

:

„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“

ET

:

„VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT“

EL

:

„ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“

EN

:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“

FR

:

„DÉLIVRÉ A POSTERIORI“

IT

:

„RILASCIATO A POSTERIORI“

LV

:

„IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“

LT

:

„RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“

HU

:

„KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“

MT

:

„MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“

NL

:

„AFGEGEVEN A POSTERIORI“

PL

:

„WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“

PT

:

„EMITIDO A POSTERIORI“

SL

:

„IZDANO NAKNADNO“

SK

:

„VYDANÉ DODATOČNE“

FI

:

„ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“

SV

:

„UTFÄRDAT I EFTERHAND“

AR

:

Image

2.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(…)

Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

:

„DUPLICADO“

CS

:

„DUPLIKÁT“

DA

:

„DUPLIKAT“

DE

:

„DUPLIKAT“

ET

:

„DUPLIKAAT“

EL

:

„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“

EN

:

„DUPLICATE“

FR

:

„DUPLICATA“

IT

:

„DUPLICATO“

LV

:

„DUBLIKĀTS“

LT

:

„DUBLIKATAS“

HU

:

„MÁSODLAT“

MT

:

„DUPLIKAT“

NL

:

„DUPLICAAT“

PL

:

„DUPLIKAT“

PT

:

„SEGUNDA VIA“

SL

:

„DVOJNIK“

SK

:

„DUPLIKÁT“

FI

:

„KAKSOISKAPPALE“

SV

:

„DUPLIKAT“

AR

:

Image

3.

Anhang V erhält folgende Fassung:

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā [muitas pilnvara Nr. … (1)], deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa N:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Arabische Fassung

Image

Artikel 5

Vorsitz des Assoziationsausschusses

Artikel 78 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter der Regierung der Arabischen Republik Ägypten haben abwechselnd den Vorsitz im Assoziationsausschuss inne.“

KAPITEL II

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Ursprungsnachweise und Amtshilfe

(1)   Ursprungsnachweise, die entweder von Ägypten oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen von Präferenzabkommen oder von zwischen ihnen angewandten autonomen Vereinbarungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden, werden nach diesem Protokoll in den jeweiligen Ländern angenommen, sofern:

a)

der Erwerb einer solchen Ursprungseigenschaft auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Abkommen zwischen der Europäischen Union und Ägypten oder im Gemeinschaftssystem der allgemeinen Zollpräferenzen zu einer Zollpräferenzbehandlung führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

(2)   Ägypten und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“ nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Ägypten und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

der ermächtigte Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwendet.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Ägyptens bzw. der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des jeweiligen Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 7

Transitwaren

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Ägypten in einen neuen Mitgliedstaat oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Ägypten ausgeführt werden, die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und sich am Tag des Beitritts in Ägypten oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Die Arabische Republik Ägypten verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 9

Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente anteilsmäßig entsprechend dem Zeitraum, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls verstrichen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge und Erklärungen sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 11

(1)   Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Arabischen Republik Ägypten nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 12

1.   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt, in Kraft.

(2)   Dieses Protokoll gilt vorläufig mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

Artikel 13

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 14

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil desselben sind, die Schlussakte und die Erklärungen, die dieser beigefügt sind, werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsausschuss genehmigt.

Hecho en Bruselas, el veinte de diciembre de dos mil cuatro.

V Bruselu dne dvacátého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu kahekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the twentieth day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le vingt décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì venti dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio dvidešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december huszadik napján.

Magħmula fi Brussel fl-għoxrin ġurnata ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de twintigste december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em vinte de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli dvadsiateho decembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dvajsetega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den tjugonde december tjugohundrafyra.

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Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

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Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

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Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

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Por la República Arabe de Egipto

Za Egyptskou arabskou republiku

For Den Arabiske Republik Egypten

Für die Arabische Republik Ägypten

Egiptuse Araabia Vabariigi nimel

Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου

For the Arab Republik of Egypt

Pour la République arabe d'Égypte

Per la Repubblica araba di Egitto

Eğiptes Arābu Republikas vārdā

Egipto Arabų Respublikos vardu

Az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Għarbija ta' l-Eġittu

Voor de Arabische Republiek Egypte

W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu

Pela República Árabe do Egipto

Za Egyptskú arabskú republiku

Za Arabsko republiko Egipt

Egyptin arabitasavallan puolesta

På Arabrepubliken Egyptens vägnar

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ANHANG

PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft

(1)

Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2)

a)

Die Einfuhrzölle werden, wie in Spalte „A“ angegeben, beseitigt oder gesenkt.

b)

Für bestimmte Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in den Spalten „A“ und „C“ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.

Für Waren, die unter die Codes 0703 20 00, 0709 90 39, 0709 90 60, 0711 20 90, 0712 90 19, 0714 20 90, 1006, 1212 91, 1212 99 20, 1703 und 2302 fallen, werden jedoch die gewährten Zugeständnisse auch auf spezifische Zölle angewandt.

(3)

Für bestimmte Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte „B“ angegebenen Zollkontingents beseitigt.

Diese Zollkontingente gelten jeweils ein Jahr lang vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betroffene Ware in Spalte „C“ angegeben.

Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil des in dem Protokoll näher bezeichneten Ausgangsvolumens berechnet.

(4)

Für die Waren, für die in den Sonderbestimmungen der Spalte „D“ auf diesen Absatz verwiesen wird, wird das Volumen des in Spalte „B“ angegebenen Zollkontingents jährlich um 3 % des Volumens des Vorjahres erhöht; die erste Erhöhung erfolgt an dem Tag, an dem jedes Zollkontingent zum zweiten Mal eröffnet wird.

(5)

Der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, beträgt für Süßorangen, frisch, der KN-Codes 0805 10 10, 0805 10 30 und 0805 10 50 im Rahmen des für das Zugeständnis bei den Wertzöllen geltenden Zollkontingents von 34 000 Tonnen

für jeden Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Mai 264 EUR/Tonne.

Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung um 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Kontingentszoll 2, 4, 6 bzw. 8 % dieses vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll.

Anhang des Protokolls Nr. 1

KN-Code (1)

Beschreibung (2)

A

B

C

D

Senkung des Meistbegünstigungszolls (3) in %

Zollkontingent (Nettogewicht in Tonnen)

Senkung des Zollsatzes außerhalb des Zollkontingents (3) in %

Besondere Bestimmungen

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

100

2 000

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Oktober bis zum 15. April

100

3 000

davon

Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den durch Briefwechsel vereinbarten Bedingungen

0603 10 80

Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Oktober bis zum 15. April

100

1 000

0604 99

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

ex 0701 90 50

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 31. März

100

Jahr 1: 130 000;

Jahr 2: 190 000;

Jahr 3 und folgende Jahre: 250 000

60

 

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis zum 30. Juni

100

1 750

60

 

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März

100

 

0703 10

Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 15. Juni

100

16 150

60

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni

100

3 000

50

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 15. April

100

1 500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0705 11 00

Kopfsalat, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. April

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis Ende Februar

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 30. April

100

Jahr 1: 15 000;

Jahr 2: 17 500;

nach Jahr 2: 20 000

 

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

Spargel, vom 1. Oktober bis Ende Februar

Gemüsepaprika vom 1. November bis zum 30. April,

anderes Gemüse, vom 1. November bis Ende Februar

100

 

ex 0710

ex 0711

Gemüse, gefroren oder vorläufig haltbar gemacht, ausgenommen Zuckermais der Unterpositionen 0710 40 00 und 0711 90 30 und Pilze der Gattung Agaricus der Unterpositionen 0710 80 61 und 0711 51 00

100

Jahr 1: 1 000;

Jahr 2: 2 000;

Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000

 

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

100

16 550

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

ex 0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen zur Aussaat der Unterpositionen 0713 10 10, 0713 33 10 und 0713 90 00

100

 

0714 20

Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet

100

3 000

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0804 10 00

Datteln, frisch oder getrocknet

100

 

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

100

 

0805 10

Orangen, frisch oder getrocknet

100

Jahr 1: 58 020 (4);

Jahr 2: 63 020 (4);

Jahr 3 und folgende Jahre: 68 020 (4)

60

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 5

0805 20

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

100

 

0805 50

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet

100

 

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

100

 

0806 10

Weintrauben, frisch, vom 1. Februar bis zum 14. Juli

100

 

0807 11 00

Wassermelonen, frisch, vom 1. Februar bis zum 15. Juni

100

 

0807 19 00

Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis zum 31. Mai

100

1 175

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0808 20

Birnen und Quitten, frisch

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 15. März bis zum 31. Mai

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 15. April bis zum 31. Mai

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis zum 31. März

100

Jahr 1: 500;

Jahr 2: 1 205;

Jahr 3 und folgende Jahre: 1 705

 

0810 90 95

Andere Früchte, frisch

100

 

0811

0812

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

100

Jahr 1: 1 000;

Jahr 2: 2 000;

Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000

 

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

100

 

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

100

 

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

100

 

1006

Reis

25

32 000

 

100

5 605

 

1202

Erdnüsse

100

 

ex 1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausgenommen Samen von Rüben der Unterpositionen 1209 10 00 und 1209 29 60

100

 

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln, zu Zwecken der Medizin oder Insektenvertilgung, als Fungizid oder dergleichen verwendeten Art

100

 

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100

 

1515 50 11

Sesamöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (5)

100

1 000

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

1515 90

Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Lein-, Mais-, Rhizinus-, Tung- (Holz-) und Sesamöl sowie seine Fraktionen

100

500

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

100

350 000

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

2001 90 10

Mango-Chutney

100

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

100

1 000

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

2008 11

Erdnüsse

100

3 000

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

100

1 050

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4

2302

Kleie und andere Rückstände, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

60

 

5301

Flachs

100

 


(1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003).

(2)  Unbeschadet der Vorschriften über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für die Anwendung des Präferenzsystems im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn „ex“-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. Für die Waren der KN-Codes 0703 20 00, 0709 90 39, 0709 90 60, 0711 20 90, 0712 90 19, 0714 20 90, 1006, 1212 91, 1212 99 20, 1703 und 2302 gelten die Zugeständnisse jedoch nur für die spezifischen Zölle.

(4)  Es handelt sich um das Zollkontingent, das vom 1. Juli bis 30. Juni gilt; davon entfallen 34 000 Tonnen auf Süßorangen, frisch, der KN-Codes 0805 10 10, 0805 10 30 und 0805 10 50 vom 1. Dezember bis zum 31. Mai.

(5)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen).


Kommission

4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. April 2004

über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société de Réparation Navale et Industrielle S.A. (SORENI)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1362)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/90/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Nachdem über die Presse publik geworden war, dass die französischen Behörden Finanzhilfe zur Förderung der Schiffsreparaturtätigkeiten im Hafen von Le Havre gewährt hatten, richtete die Kommission mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 ein Auskunftsverlangen an Frankreich. Mit Schreiben vom 15. März 2002 (Eingang am 19. März 2002) setzte Frankreich die Kommission davon in Kenntnis, dass das Schiffsreparaturunternehmen Société de réparation navale et industrielle (SORENI) von den französischen Behörden finanzielle Unterstützung erhalten hatte. Die Maßnahme wurde als nicht notifizierte Beihilfe registriert (NN 53/2002), da sie zum Zeitpunkt der Auskunftsübermittlung bereits gewährt und überdies bereits im Dezember 2001 ein Betrag von 1,72 Mio. EUR ausbezahlt worden war.

(2)

Mit Schreiben vom 4. April 2002 ersuchte die Kommission Frankreich um zusätzliche Angaben. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 3. Juni 2002 (Eingang am darauf folgenden Tag).

(3)

Die Kommission setzte Frankreich mit Schreiben vom 12. August 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Beihilfe wurde unter C 55/2002 registriert. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht, und die Beteiligten wurden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

(4)

Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 (Eingang am darauf folgenden Tag). Das Vereinigte Königreich legte mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 (Eingang am 24. Oktober 2002) eine Stellungnahme vor, die an Frankreich weitergeleitet wurde und in der den französischen Behörden die Möglichkeit eingeräumt wurde, darauf zu reagieren.

(5)

Die Kommission stellte Frankreich mit Schreiben vom 4. November 2002 weitere Fragen. Frankreich legte seine Antworten sowie seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Januar 2003 (Eingang am gleichen Tag) vor. Frankreich übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 (Eingang am darauf folgenden Tag) und vom 10. Oktober 2003 (Eingang am gleichen Tag) ergänzende Angaben. Die Kommission ersuchte Frankreich mit Schreiben vom 21. November 2003 um weitere ergänzende Angaben, welche Frankreich mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 (Eingang am 8. Januar 2004) und vom 29. Januar 2004 (Eingang am gleichen Tag) übermittelte.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

A.   Das begünstigte Unternehmen

(6)

Beihilfeempfänger ist das Schiffsreparaturunternehmen SORENI mit Sitz in Le Havre, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. SORENI wurde wie nachstehend erläutert am 1. November 2001 zur Übernahme der Vermögenswerte von drei Schiffsreparaturunternehmen gegründet.

(7)

Die Werft Ateliers et chantiers du Havre — Construction navale (ACH-CN) mit Sitz in Le Havre wurde im Jahr 2000 wegen Zahlungsunfähigkeit geschlossen. ACH-CN erhielt Stilllegungsbeihilfen, die von der Kommission in der Entscheidung 2002/132/EG (3) genehmigt worden waren. Drei in der Schiffsreparatur tätige Tochtergesellschaften der Werft (SIREN, TMTM und MECA HELIX, im Folgenden: „die drei Vorgängerunternehmen“) überlebten zunächst, standen jedoch — bedingt durch den Verlust der Zulieferverträge, die sie zuvor mit ACH-CN abgeschlossen hatten, sowie durch den Vertrauensverlust der Reeder — sehr bald ebenfalls vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

(8)

2001 beschlossen zwölf ortsansässige Zulieferer der drei ehemaligen Tochtergesellschaften die gemeinsame Gründung des neuen Unternehmens SORENI, das die Schiffsreparaturtätigkeiten der drei Vorgängerunternehmen übernehmen sollte.

(9)

Am 24. August 2001 legten die zwölf ortsansässigen Zulieferer ihr Übernahmeangebot vor. SORENI wurde am 1. November 2001 gegründet und erwarb die Vermögenswerte der drei Vorgängerunternehmen am 9. November 2001 zum Preis von 1 001 EUR (1 000 EUR für die Lagerbestände und ein symbolischer Euro für die Aktiva). Frankreich gibt an, dass außer dem Angebot von SORENI kein weiteres Angebot vorlag, nachdem zu Beginn des gleichen Jahres mit einem ausländischen Investor geführte Verhandlungen gescheitert waren.

(10)

Ursprünglich hatte Frankreich der Kommission gegenüber erklärt, dass gegen die drei Vorgängerunternehmen zum Zeitpunkt der Übernahme das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war. Diese Aussage wurde von den französischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 mit dem Zusatz richtig gestellt, dass die Übernahme der Vermögenswerte nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt sei und dass die drei Vorgängerunternehmen im Dezember 2003 im Hinblick auf laufende gerichtliche Verfahren und offene Forderungen formal zwar noch existierten, jedoch keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübten.

(11)

Gemäß den in Frankreich geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen zur Regelung von Betriebsübergängen (Artikel L 122-12 Absatz 2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs Code du travail) war SORENI dazu verpflichtet, von den drei Vorgängerunternehmen sämtliche Beschäftigungsverträge zu übernehmen, und zwar zu unveränderten Bedingungen in Bezug auf Qualifikation, Entlohnung und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Laut Aussagen der französischen Behörden übernahm SORENI infolgedessen 127 Arbeitnehmer von den drei Vorgängerunternehmen. Ebenso musste SORENI Lohnkosten in Höhe von 318 164 EUR übernehmen, die bereits vor der Übernahme zur Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer vertraglich festgelegt worden waren.

(12)

Die Kommission stellt fest, dass die Beschäftigtenzahl am 14. Januar 2003 auf 117 Arbeitnehmer reduziert worden war, wovon 99 in der Produktion tätig waren. Frankreich gab an, dass die Zahl der in der Produktion Beschäftigten in den sechs Jahren vor der Übernahme um 47 % gefallen und der Beschäftigtenstand somit von insgesamt 188 Beschäftigten bei den drei Vorgängerunternehmen im Jahr 1997 auf 99 Beschäftigte bei SORENI im Jahr 2002 zurückgegangen war.

B.   Der Geschäftsplan des neuen Unternehmens

(13)

Der Geschäftsplan wurde 2001 erstellt. Die Rentabilität von SORENI sollte durch einen für fünf Jahre konzipierten Geschäftsplan gesichert werden. Nach der Darstellung Frankreichs waren die Probleme von SORENI in erster Linie auf Schwierigkeiten seiner Anteilseigner, die früher als Zulieferer von den drei Vorgängerunternehmen abhängig gewesen waren, zurückzuführen. Außerdem habe SORENI eine Reihe von Belastungen und Schwierigkeiten, wie die Weiterführung sämtlicher Beschäftigungsverträge, die Finanzierung des Vorruhestandes asbestgeschädigter Arbeitnehmer und die Notwendigkeit zur Umstrukturierung der Produktion sowie zu Rationalisierungsmaßnahmen von den Vorgängerunternehmen übernommen. Da SORENI im Bereich der Schiffsreparatur tätig ist, war davon auszugehen, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben würde wie die drei Vorgängerunternehmen: mit der Schwierigkeit, Zulieferverträge mit einer ortsansässigen Werft (wie z. B. ACH-CN) abzuschließen, mit allgemeinen Markteinbußen und dem generellen Imageverlust der Schiffsreparaturbranche von Le Havre.

(14)

Nach Angaben Frankreichs zielt der für fünf Jahre erstellte, von den französischen Behörden als Umstrukturierungsplan bezeichnete Geschäftsplan darauf ab, diese Probleme mit Hilfe von drei verschiedenen Maßnahmenpaketen zu lösen. Das erste Maßnahmenpaket zielt auf die Adaptierung des Produktionsbereiches durch Investitionen in die Instandsetzung der Gebäude, den Ausbau des Fuhrparks und die beweglichen Werkzeugmaschinen ab (die einzelnen Investitionsbeträge sind Teil 1 von Tabelle 1 zu entnehmen). Das zweite Maßnahmenpaket betrifft die Neuausrichtung der Marketingpolitik des Unternehmens. Nach der Darstellung Frankreichs möchte sich das Unternehmen mit seiner Marketingstrategie sowohl bei den ortsansässigen Reedern als auch auf den nationalen und internationalen Märkten neu positionieren. So wolle man versuchen, das Vertrauen der ehemaligen Kunden der drei Vorgängerunternehmen wieder zu erlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtigt SORENI, einerseits neue Führungskräfte einzustellen und andererseits neue Technologien zu erwerben, dank deren Einsatz zusätzliche Geschäftsfelder erschlossen und damit wiederum die Wünsche eines breiteren Kundenkreises abgedeckt werden könnten. Die Kosten für das zweite Maßnahmenpaket sind Teil 2 von Tabelle 1 zu entnehmen. Das dritte Maßnahmenpaket zielt auf eine Umstrukturierung der Produktion auf zwei Ebenen ab: Verwaltung von Material, Lagerbeständen und Aufträgen (Rationalisierung und Informatisierung) sowie Ausbildung der Mitarbeiter. Die Kosten für das dritte Maßnahmenpaket sind in Teil 3 von Tabelle 1 aufgeschlüsselt.

(15)

Darüber hinaus sind nach Ansicht Frankreichs die von den drei Vorgängerunternehmen übernommenen Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer sowie die Lohnkosten für die ersten drei Monate nach der Übernahme als Umstrukturierungskosten anzusehen. Nach der Darstellung Frankreichs habe man diese drei Monate benötigt, um erste Aufträge abzuschließen. Diese Kosten sind Teil 4 der Tabelle 1 zu entnehmen.

TABELLE 1

Geschätzter Kapitalbedarf für die Umstrukturierung von SORENI

(EUR)

Posten

Betrag

Teil 1 — Investitionen und Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzung der Werfthalle (2002)

[…] (4)

Instandsetzung der Verwaltungsgebäude und der darin befindlichen Räumlichkeiten (2002)

[…]

Säuberung des Hofes/der Werfthalle

[…]

Investitionen in bewegliche Anlagegüter 2002:

Fahrzeuge

[…]

EDV

[…]

Werkzeug

[…]

Investitionen in bewegliche Anlagegüter 2002—2004:

Sandstrahl-/Metallbearbeitungsanlage

[…]

Lkw

[…]

Diverse bewegliche Werkzeugmaschinen

[…]

Zwischensumme 1

[…]

Teil 2 — Reorganisation des kaufmännischen Bereichs

Personaleinstellungen 2002—2004

2 Führungskräfte Geschäftsleitung

 

1 Assistent der Geschäftsleitung

 

3 Ingenieure in leitender Position

 

4 Führungskräfte im Produktionsbereich

 

Löhne, Gehälter und Personalaufwand insgesamt

[…]

Marketingausgaben — bis Ende 2002

Broschüren/Logo, Aussendungen, Vertriebsnetz, Kundenbesuche

[…]

Ausgaben 2003—2005

Erwerb neuer Lizenzen

[…]

Kurse und Mitarbeiterschulungen bei den Lizenzgebern von SORENI

[…]

Besuche von Vertriebspartnern im In- und Ausland

[…]

Überarbeitung und Verlängerung der Verträge mit den Vertriebspartnern um drei Jahre

[…]

Zwischensumme 2

[…]

Teil 3 — Umstrukturierung der Produktion

Organisation und Informatisierung 2002—2003

[…]

Ankauf einer speziellen Software für die Schiffsreparatur 2003—2004

[…]

Ausbildung: 37 450 Stunden/3 Jahre

[…]

Zwischensumme 3

[…]

Teil 4 — Lohn- und Gehaltskosten und sonstiger Personalaufwand

Löhne und Gehälter gemäß laufenden Dienstverträgen während der ersten drei Monate nach der Übernahme

[…]

Vor der Übernahme vertraglich festgelegte Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer

[…]

Zwischensumme 4

[…]

GESAMT (Zwischensummen 1+2+3+4)

6 495 164

(16)

Dieser Berechnung zufolge würde SORENI Anlaufkosten in Höhe von 6 495 164 EUR benötigen.

(17)

Laut den Angaben Frankreichs wurde dieser Plan auf der Grundlage realistischerweise angenommener Umsatzzahlen ausgehend von der tatsächlichen und der potenziellen Nachfrage auf dem Schiffsreparatursektor in Le Havre erstellt. Die französischen Behörden argumentieren, dass die drei Vorgängerunternehmen renommierte Fachbetriebe in diesem Sektor waren und ihre nunmehr an SORENI übergegangenen Mitarbeiter ein für das Unternehmen wertvolles Know-how mitbringen. Außerdem weist Frankreich darauf hin, dass der potenzielle ausländische Investor einen ähnlichen Geschäftsplan erstellt hatte wie SORENI, was beweise, dass die zugrunde gelegten Annahmen realistisch sind. Außerdem sollten die persönlichen Kontakte des Präsidenten von SORENI dem Unternehmen die Akquisition von Aufträgen erleichtern. Die französischen Behörden vertreten die Meinung, dass die zukünftige Schiffsreparaturtätigkeit von SORENI im Zusammenhang mit der Entwicklung des Hafens von Le Havre zu sehen ist.

C.   Das Beihilfevorhaben

(18)

Frankreich vertritt die Auffassung, dass der für SORENI erforderliche Kapitalbedarf von 6 495 164 EUR aus Beihilfen und Darlehen gedeckt werden soll, die von den in Tabelle 2 angeführten öffentlichen und privaten Kapitalgebern zur Verfügung gestellt werden. Am 28. September 2001, also nach der Abgabe des Übernahmeangebots der drei Vorgängerunternehmen, jedoch noch vor der Gründung von SORENI und vor dem effektiven Unternehmensübergang, traf Frankreich eine vorläufige Entscheidung bezüglich der Gewährung einer öffentlichen Finanzhilfe an SORENI. Eine rechtsverbindliche Entscheidung bezüglich der Gewährung der Beihilfe wurde am 29. November 2001 gefällt.

(19)

Der französische Staat gewährte SORENI eine Subvention in Höhe von 3,43 Mio. EUR. Davon waren zwei Teilbeträge in Höhe von 1,72 Mio. bzw. 730 000 EUR bereits im September 2003 an SORENI überwiesen worden.

(20)

Der Conseil régional der Region Haute-Normandie, der Conseil général des Departements Seine-Maritime und die Stadtverwaltung von Le Havre stellen SORENI jeweils eine Förderung in Höhe von 380 000 EUR zur Verfügung. Von diesen insgesamt 1,14 Mio. EUR waren 1 070 997 EUR bereits im September 2003 an SORENI überwiesen worden.

(21)

Die privaten Kapitalzuwendungen werden als Kapitaleinlage der Anteilseigner von SORENI (462 000 EUR) und Bankdarlehen (1,3 Mio. EUR) ausgewiesen, die mit dem Umlaufvermögen besichert waren.

TABELLE 2

Mit der Umstrukturierung von SORENI verbundene Finanzhilfe

(EUR)

Kapitalgeber

Betrag

1.   

Öffentliche Kapitalgeber

Französische Regierung

3 430 000

Conseil régional der Region Haute Normandie

380 000

Conseil général des Departements Seine Maritime

380 000

Stadt Le Havre

380 000

Zwischensumme 1

4 570 000

2.   

Private Kapitalgeber

Anteilseigner von SORENI

 

Kapital

462 000

Bankdarlehen (BNP Paribas)

1 300 000

Zwischensumme 2

1 762 000

GESAMT (Zwischensummen 1 + 2)

6 332 000

D.   Marktanalyse

(22)

Nach Darstellung der französischen Behörden sind ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten für die Entwicklung des Hafens von Le Havre unabdingbar, da damit ein gleich bleibendes Beschäftigungsniveau garantiert werden kann. Die wettbewerblichen Auswirkungen des in Frage stehenden Beihilfevorhabens wären nur begrenzt, und zwar aus folgenden drei Gründen: Erstens sei im Rahmen des Umstrukturierungsplans auch ein Personalabbau vorgesehen. Zweitens nennt Frankreich als wichtigste Mitbewerber (5) von SORENI auf dem französischen und dem internationalen Markt die Firmen ARNO aus Dünkirchen und SOBRENA aus Brest. Auf dem lokalen Markt sei jedoch keines der beiden Unternehmen ein direkter Mitbewerber von SORENI. In diesem Zusammenhang gibt Frankreich an, dass SORENI zwischen 40 und 45 % seines Umsatzes bei den ortsansässigen Kunden erzielt. Die Überschneidung der Kundenkreise von SORENI mit denjenigen seiner Hauptkonkurrenten sei somit vernachlässigbar gering. Drittens sei SORENI ein KMU im Sinne von Artikel 2 Absatz b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (6).

E.   Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(23)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden: „Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) hat die Kommission die fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (7) (im Folgenden: „Schiffbauverordnung“) und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) (im Folgenden: „Umstrukturierungsleitlinien“) beurteilt.

(24)

Die Kommission hat in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der gewährten Finanzhilfe als Umstrukturierungsbeihilfen geäußert, da sie einerseits SORENI als neu gegründetes Unternehmen betrachtet, das aus der Abwicklung der drei Vorgängerunternehmen hervorgegangen ist, und andererseits auf Ziffer 7 der Umstrukturierungsleitlinien verweist, die besagt, dass neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist.

(25)

Ebenso bezweifelt die Kommission, ob der Geschäftsplan von SORENI die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen erlaubt, wie dies in den Umstrukturierungsleitlinien festgelegt ist. Insbesondere bemängelte die Kommission, dass der Plan, den ihr die französischen Behörden vorgelegt hatten, weder eine Marktstudie noch eine Vorausschätzung der Kosten und Verkaufszahlen für die kommenden Jahre beinhaltete.

(26)

Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass der in Randnummer 9 erwähnte ausländische Investor auf der Grundlage eines ähnlichen Plans zu dem Entschluss gelangt war, von der Übernahme des Schiffsreparaturbetriebs Abstand zu nehmen. Nicht zuletzt stellte die Kommission in Frage, ob sich die Höhe der staatlichen Kapitalzuwendungen auf das zur Umsetzung des Geschäftsplans unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkte und ob der Beihilfeempfänger entsprechend den in den Umstrukturierungsleitlinien festgeschriebenen Vorgaben tatsächlich einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet hatte.

III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(27)

Das Vereinigte Königreich hat folgende Stellungnahme abgegeben: Erstens sei unverständlich, wie das Beihilfevorhaben als Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht gezogen werden könnte, da die Werft ja die Tätigkeit der Vorgängerunternehmen in unveränderter Form weiterführen werde, und zwar offensichtlich ohne signifikanten Kapazitäts- oder Personalabbau. Zweitens vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass bestimmte Investitionen und Kosten nicht als zuschussfähige Kosten für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen. Drittens stellt das Vereinigte Königreich fest, dass SORENI ein direkter Konkurrent der britischen Schiffsreparaturunternehmen ist.

IV.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

(28)

Frankreich hat auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens mit der Übermittlung folgender zusätzlicher Angaben sowie mit der folgenden Stellungnahme reagiert:

(29)

In der Frage, ob SORENI zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt ist, argumentiert Frankreich damit, dass das Unternehmen zwar ein neues Rechtsgebilde darstellt, dessen ungeachtet jedoch nichts anderes als die Fortsetzung des bisherigen Schiffsreparaturbetriebs verkörpert und somit auch für den Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt. Frankreich begründet seine Sichtweise damit, dass SORENI sämtliche Vermögenswerte, Geschäftsfelder und Goodwill sowie sämtliche materiellen und personellen Ressourcen, insbesondere auch die sozialrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer, von den Vorgängerunternehmen übernommen hat und daher mit diesen gleichzusetzen, d. h. als ein bereits bestehendes Unternehmen zu betrachten ist.

(30)

Darüber hinaus macht Frankreich geltend, dass SORENI — selbst wenn es als neu gegründetes Unternehmen zu betrachten wäre — als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden müsste, da es zusammen mit den Vermögenswerten auch eine Reihe von Verpflichtungen (Weiterführung der Beschäftigungsverträge, Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer) und Erschwernissen (Notwendigkeit der Anpassung und Rationalisierung der Produktionsmittel) übernommen habe.

(31)

Zu den Zweifeln an der Tragfähigkeit des Geschäftsplans und insbesondere zu dem Vorwurf der fehlenden Marktanalyse nimmt Frankreich Stellung, indem es den Markt, auf dem SORENI tätig ist, folgendermaßen beschreibt: Der Markt umfasst die Segmente Havarie- und Reisereparaturen, Inspektion und Instandhaltung sowie umfangreiche Wartungsarbeiten. Die wichtigsten Mitbewerber von SORENI, die Firmen ARNO aus Dünkirchen und SOBRENA aus Brest, konkurrieren zwar auf dem französischen und auf dem internationalen Markt mit SORENI, nicht jedoch auf dem lokalen Markt, auf dem SORENI zwischen 40 und 45 % seines Umsatzes erwirtschaftet. Frankreich weist außerdem darauf hin, dass ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten in einem Hafen der Größe von Le Havre für die reibungslose Abwicklung sämtlicher Aktivitäten des Hafens von wesentlicher Bedeutung sind. Nachdem SORENI das einzige Schiffsreparaturunternehmen in Le Havre ist, ist seine Existenz nach Auffassung der französischen Behörden für den Hafen von vitalem Interesse.

(32)

Zum Beweis für die Tragfähigkeit des Geschäftsplans hat Frankreich eine Vorausschätzung der zu erwartenden Umsatzzahlen und Kosten für den für die Umsetzung des Umstrukturierungsplanes vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren vorgelegt. Diese Zahlen sind in Tabelle 3 angeführt.

TABELLE 3

Vorausschätzung der Umsatzzahlen und der Kosten von SORENI

Jahr

Umsatz (Mio. EUR)

Jährliche Steigerung (%)

Kosten (Mio. EUR)

Jährliche Steigerung (%)

2001

[…]

 

 

 

2002

[…]

[…]

[…]

 

2003

[…]

[…]

[…]

[…]

2004

[…]

[…]

[…]

[…]

2005

[…]

[…]

[…]

[…]

2006

 

 

[…]

[…]

(33)

Außerdem erklärt Frankreich, dass die Qualität des Geschäftsplans bei der Entscheidung des ausländischen Investors, von der Übernahme der drei Vorgängerunternehmen Abstand zu nehmen, keine Rolle gespielt habe. Ausschlaggebend für seine Entscheidung sei vielmehr die Tatsache gewesen, dass er weder mit den Beschäftigten noch mit den Hafenbehörden ein Einvernehmen erzielen konnte und zudem selbst mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatte.

(34)

Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme betont Frankreich, dass die Beihilfe dem Mindestbetrag entspreche, der erforderlich sei, um die Schiffsreparaturtätigkeiten in Le Havre wieder anzukurbeln. Frankreich weist auch darauf hin, dass der Beitrag der Anteilseigner von SORENI unter Berücksichtigung der Tatsache zu würdigen sei, dass sich diese selbst in finanziellen Schwierigkeiten befinden.

(35)

Des Weiteren hat Frankreich die Kommission ersucht, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu prüfen, falls die Genehmigungsvoraussetzung bei Zugrundelegung der Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllt sei. Frankreich argumentiert, dass die Schiffsreparaturtätigkeiten deshalb für den reibungslosen Ablauf des Hafenbetriebs in Le Havre unabdingbar sind, weil ohne sie weder Schiffe in den Hafen einlaufen noch die für die Aufrechterhaltung des Hafenbetriebs benötigten Seefahrzeuge instand gehalten und die entsprechenden Dienste zur Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und des Bootstourismus (Reparatur von Yachten) angeboten werden könnten. Außerdem liege der Fortbestand des Schiffsreparaturbetriebs in Le Havre im Interesse der Gemeinschaft, da damit ganz im Sinne der Zielsetzungen der Gemeinsamen Verkehrspolitik der Förderung des Seeverkehrs gedient würde. Nicht zuletzt gebe es auch historische und strategische Überlegungen, die für die Weiterführung der Schiffsreparaturtätigkeiten im Hafen von Le Havre sprechen.

V.   WÜRDIGUNG

A.   Staatliche Beihilfe

(36)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(37)

Erstens stellt die von der französischen Regierung zugunsten von SORENI gewährte Beihilfe in Höhe von 3,43 Mio. EUR eine finanzielle Begünstigung dar, die aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. Darüber hinaus sind auch wirtschaftliche Begünstigungen, die von regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten gewährt werden, als Beihilfen aus staatlichen Mitteln zu betrachten. Daraus folgt, dass auch die von der Region Haute-Normandie, dem Departement Seine-Maritime und der Stadt Le Havre an SORENI gewährten Zuschüsse (in Höhe von jeweils 380 000 EUR) als Beihilfen im Sinne des ersten Anwendungskriteriums von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind.

(38)

Zweitens ist, nachdem die fraglichen Zuschüsse nur an ein bestimmtes Unternehmen, nämlich SORENI, gerichtet waren, das Kriterium des selektiven Charakters, das eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, erfüllt.

(39)

Drittens verschaffen die in Rede stehenden Kapitalzuwendungen SORENI einen wirtschaftlichen Vorteil, den es von einem privaten Investor nicht erlangt hätte. Deshalb bergen diese Maßnahmen in sich schon die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung.

(40)

Viertens ist die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels dann gegeben, wenn der Begünstigte eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, im Rahmen derer Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird. Dies ist im Rahmen der Schiffsreparaturtätigkeit von SORENI auch tatsächlich der Fall. Dieser Sachverhalt wird von Frankreich nicht bestritten, sondern lediglich mit dem Hinweis versehen, dass die „wichtigsten“ Mitbewerber von SORENI französische Unternehmen sind, vom Vereinigten Königreich hingegen mit der Aussage bekräftigt, dass SORENI ein direkter Konkurrent des britischen Schiffsreparatursektors sei.

(41)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei sämtlichen in Teil II beschriebenen Zuschüssen zugunsten von SORENI um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(42)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Frankreich seiner Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, die Kommission rechtzeitig von seinem Beihilfevorhaben zu informieren, so dass sie sich dazu äußern kann, nicht nachgekommen ist. Die Beihilfe wird daher als rechtswidrig erachtet.

B.   Ausnahme gemäß EG-Vertrag

(43)

Da es sich bei SORENI um ein auf dem Schiffsreparatursektor tätiges Unternehmen handelt, fallen sämtliche Beihilfen, die ihm zur Förderung seines Betriebs gewährt werden, in den Anwendungsbereich der Sonderregelungen für staatliche Beihilfen an den Schiffbau. Seit dem 1. Januar 2004 sind diese Regeln in den an die Stelle der Schiffbauverordnung getretenen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (9) enthalten. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (10) wird die Kommission unrechtmäßige staatliche Beihilfen — d. h. Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden — stets anhand der Kriterien beurteilen, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen der Schiffbauverordnung anzuwenden sind. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es für die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt insofern völlig unerheblich ist, ob die Kommission die Schiffbauverordnung oder aber die an ihre Stelle getretenen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau anwendet, als in diesem Punkt sowohl für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als auch für Regional- und Ausbildungsbeihilfen ein- und dieselben Kriterien gelten (11).

(44)

Gemäß Artikel 2 der Schiffbauverordnung müssen Beihilfen, die für Schiffsreparaturaktivitäten gewährt werden, mit dieser Verordnung übereinstimmen, wenn sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden wollen.

1.   Umstrukturierungsbeihilfen

(45)

Nach der Darstellung Frankreichs zielt die in Rede stehende Beihilfe auf die Umstrukturierung der Aktivitäten von SORENI ab. Für die Umstrukturierung von auf dem Schiffsreparatursektor tätigen Unternehmen gewährte Beihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit Artikel 5 der Schiffbauverordnung übereinstimmen, in dem neben der Bezugnahme auf die Umstrukturierungsleitlinien auch eigene Zusatzbedingungen für den Schiffbausektor angeführt sind.

(46)

Die Kommission hat daher geprüft, ob die in den Umstrukturierungsleitlinien vorgegebenen Kriterien erfüllt wurden.

1.1   Förderungswürdigkeit des Unternehmens

(47)

Gemäß den Bestimmungen der Umstrukturierungsleitlinien kommt ein Unternehmen nur dann für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage, wenn es sich im Sinne der genannten Leitlinien in Schwierigkeiten befindet. Es gibt keine gemeinschaftliche Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift (Ziffer 4 der Umstrukturierungsleitlinien). Zu den Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.

(48)

Nach Ziffer 7 der Umstrukturierungsleitlinien kommen neu gegründete Unternehmen jedenfalls nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.

(49)

Dass neu gegründete Unternehmen nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen, wird damit begründet, dass die Entscheidung zugunsten einer Unternehmensneugründung in jedem Fall durch die Marktsituation gerechtfertigt sein muss. Ein Unternehmen darf nur dann gegründet werden, wenn es eine Chance hat, seine Tätigkeit auf dem betreffenden Markt auszuüben, d. h. wenn es von Anfang an mit ausreichendem Kapital ausgestattet und lebensfähig ist.

(50)

Neu gegründete Unternehmen kommen deshalb nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage, weil sie zwar Anlaufschwierigkeiten, nicht jedoch die in den Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Schwierigkeiten haben können. Diese Schwierigkeiten wurden in Randnummer 47 beschrieben und hängen mit dem Werdegang des Unternehmens zusammen, da sie durch die Art und Weise, wie die Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, herbeigeführt worden sind. Ein neu gegründetes Unternehmen könnte schon allein aufgrund seiner Natur nicht mit solchen Schwierigkeiten konfrontiert sein.

(51)

Neu gegründete Unternehmen können hingegen sehr wohl mit anfänglichen Verlusten zu kämpfen haben, da sie Investitions- und Betriebskosten decken müssen, die zu Beginn nicht unbedingt durch die Betriebseinnahmen gedeckt sind. Diese Kosten hängen jedoch mit der Anlaufphase der Unternehmenstätigkeit und nicht mit seiner Umstrukturierung zusammen. Würde man diese Kosten daher mit Umstrukturierungsbeihilfen fördern, so wären weder das Kriterium der Spezifizität noch das der Beschränkung auf das Mindestmaß erfüllt.

(52)

Diese Einschränkung des Geltungsbereichs der Umstrukturierungsleitlinien gilt insbesondere für neu gegründete Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. In solchen Fällen übernimmt das neu gegründete Unternehmen in der Regel nicht die Schulden der Vorgänger und steht somit auch nicht vor den in den Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Schwierigkeiten.

(53)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die Frage erörtert, ob es sich bei SORENI um ein neu gegründetes Unternehmen handelt.

(54)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass SORENI ein neues Rechtsgebilde darstellt, das mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, die sich von derjenigen der drei Vorgängerunternehmen unterscheidet. Dieser Sachverhalt wird von Frankreich nicht bestritten. Im Gegenzug unterstreicht Frankreich jedoch, dass SORENI, auch wenn es ein von den Vorgängerunternehmen unabhängiges Rechtsgebilde darstellt, nichts anderes als die Fortsetzung der Aktivitäten dieser Unternehmen ist, deren Geschäftsfelder, Vermögenswerte und Goodwill sowie insbesondere deren sozialrechtliche Verpflichtungen ja an SORENI übergegangen sind, weshalb SORENI nicht als neu gegründetes Unternehmen betrachtet werden könne. Außerdem betont Frankreich, dass SORENI, selbst wenn man es als neu gegründetes Unternehmen betrachtete, dennoch als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen wäre, da es dieselbe Tätigkeit ausübt wie die drei Vorgängerunternehmen und an finanzielle Verpflichtungen gebunden ist, die sich aus den sozialrechtlichen Bestimmungen herleiten.

(55)

Die Kommission teilt die Auffassung Frankreichs, SORENI stelle die Fortsetzung der Aktivitäten der drei Vorgängerunternehmen dar, nicht. Denn ungeachtet der Tatsache, dass SORENI die Geschäftsfelder, Vermögenswerte und den Goodwill ebenso wie die Beschäftigten und eine Reihe sozialrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer von den Vorgängerunternehmen übernommen hat, wurde durch die Übernahme die bisherige Geschäftstätigkeit beendet und eine neue Tätigkeit begonnen. Dies ist auch aus der Tatsache ersichtlich, dass die Gläubiger der Vorgängerunternehmen aus dem Verkaufserlös entschädigt wurden und SORENI als Käufer der Vermögenswerte ihnen gegenüber keinerlei Haftung übernommen hat.

(56)

In Bezug auf das Argument der französischen Behörden, SORENI sei aufgrund der übernommenen Verpflichtungen — in Form von bestehenden Dienstverträgen und damit einhergehenden sozialrechtlichen Belastungen (Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer) — mit den drei Vorgängerunternehmen gleichzusetzen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese sozialrechtlichen Verpflichtungen nichts anderes sind als eine Verpflichtung aufgrund der geltenden französischen Sozialgesetze (die sich in diesem Punkt nicht wesentlich von denen zahlreicher anderer Staaten unterscheiden). Diese Verpflichtung und die Höhe der daraus resultierenden Kosten waren dem Investor bekannt. Folglich hätten sämtliche mit der Übernahme der Aktiva verbundenen Kosten bereits bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt werden müssen.

(57)

Auf das Argument der französischen Behörden, SORENI sei auch unter der Voraussetzung, dass es als neu gegründetes Unternehmen zu betrachten wäre, als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, stellt die Kommission fest, dass SORENI nicht die Eigenschaften eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien wie in Randnummer 47 beschrieben aufweist, sondern lediglich die üblicherweise im Zusammenhang mit der Errichtung eines Unternehmens und dem Anlaufen der Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten zu tragen hat, die einfach deshalb entstehen, weil sich das Investitionsprojekt erst in der Anlaufphase befindet.

(58)

Jede Betriebsgründung ist zwangsläufig mit Kosten verbunden, die mit dem Werdegang des Unternehmens in keinem Zusammenhang stehen. SORENI hätte derartige Kosten auch dann zu tragen gehabt, wenn die Anteilseigener die Errichtung eines von der Schiffsreparaturtätigkeit der Vorgänger völlig unabhängigen Unternehmens beschlossen hätten, womit ebenfalls zwangsläufig Anlaufkosten verbunden gewesen wären, insbesondere für den Ankauf von Maschinen, die Einstellung und Ausbildung von Mitarbeitern, etc.

(59)

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass SORENI nicht allein wegen der Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer, die die einzigen von den Vorgängerunternehmen übernommenen finanziellen Verpflichtungen darstellen, als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden kann.

(60)

Schließlich bringen die von SORENI übernommenen Mitarbeiter ein Know-how mit, das die französischen Behörden als wichtiges Argument für die Tragfähigkeit des Geschäftsplans anführen. Infolgedessen sind diese Mitarbeiter nicht als finanzielle Belastung, sondern vielmehr als Teil der übernommenen Aktiva anzusehen. Durch den Wegfall zusätzlicher Kosten für die Einstellung und Ausbildung neuer Arbeitskräfte dürfte sich die Übernahme der Mitarbeiter für die Positionierung des Unternehmens auf dem Markt sogar vorteilhaft auswirken.

(61)

Die Kommission gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass SORENI von den drei Vorgängerunternehmen keinerlei finanzielle Verpflichtungen im Hinblick auf die Fortsetzung der bisherigen Schiffsreparaturtätigkeit übernommen hat. SORENI ist ein neu gegründetes Unternehmen, das sich auch keineswegs in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien befindet.

(62)

Seit dem Inkrafttreten der Umstrukturierungsleitlinien im Jahr 1999 hat die Kommission in ihrer bisherigen Praxis Unternehmen stets ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung zwei Jahre lang als „neu gegründet“ betrachtet. Die Kommission hält fest, dass SORENI am 1. November 2001 als neues Unternehmen gegründet wurde. Somit ist das Unternehmen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab seiner Gründung, d. h. bis zum 1. November 2003, nicht zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt. Die rechtsverbindliche Entscheidung für die Gewährung der Beihilfe an SORENI wurde jedoch am 29. November 2001 und somit innerhalb des fraglichen Zeitraums gefällt.

(63)

Daraus schließt die Kommission, dass SORENI nicht zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt ist.

(64)

In den nachstehenden Randnummern prüft die Kommission, ob die weiteren Zweifel, die sie in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den für Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Bezugsvoraussetzungen geäußert hatte, durch die Auskünfte der französischen Behörden ausgeräumt werden konnten.

1.2   Wiedererlangung der Rentabilität

(65)

Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in einem vernünftigen Zeitraum und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben soll, damit das Unternehmen schließlich aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen kann. Dies muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen, wie durch die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären, herbeigeführt werden.

(66)

Die Kommission begründet ihre zu diesem Punkt vorgebrachten Zweifel einerseits damit, dass der ausländische Investor beschlossen hatte, den Schiffsreparaturbetrieb nicht zu übernehmen, und beruft sich insbesondere auf den Umstand, dass ihr nur unzureichende Angaben über die Marktstudie sowie die voraussichtlichen Umsatzzahlen und Kosten für den Betrieb von SORENI in der Umsetzungsphase des Geschäftsplans vorgelegt worden waren.

(67)

Dazu erklärte Frankreich, dass der ausländische Investor sein Angebot aufgrund von Problemen zurückgezogen hatte, die nichts mit der Natur des Umstrukturierungsplanes, sondern vielmehr mit seinen eigenen finanziellen Schwierigkeiten zu tun gehabt hätten.

(68)

Außerdem legten die französischen Behörden der Kommission zahlenmäßig genau aufgeschlüsselte Prognosen für die Umsetzung des Plans, insbesondere in Bezug auf die für den betreffenden Zeitraum zu erwartenden Umsatzzahlen und Kosten, vor.

(69)

Diese Angaben konnten die Zweifel der Kommission an der Tragfähigkeit des Geschäftsplans ausräumen.

1.3   Begrenzung der Beihilfe auf das Mindestmaß

(70)

Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Die Beihilfeempfänger müssen entweder aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten.

(71)

Nach Angaben der französischen Behörden belaufen sich die Kosten für die Umstrukturierung auf 6 495 164 EUR. Dieser Betrag gliedert sich in drei Tranchen. Die erste Tranche wird auf […] EUR beziffert und ist für Investitionen und Renovierungsarbeiten sowie für die Umstrukturierung des kaufmännischen Bereichs und der Produktion vorgesehen. Die zweite entspricht einem Betrag in Höhe von […] EUR und dient zur Deckung der Lohn- und Gehaltskosten während der ersten drei Monate des Betriebs von SORENI. Die dritte Tranche schließlich ist der Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer vorbehalten und beläuft sich auf […] EUR.

(72)

Die Kommission vertritt in diesem Punkt die Ansicht, dass weder die Lohn- und Gehaltskosten für die ersten drei Monate des Betriebs von SORENI noch die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer, die ja bereits vor der Übernahme vertraglich festgelegt worden waren, als Umstrukturierungskosten betrachtet werden können. Es handelt sich dabei um Betriebskosten, die das Unternehmen aus seinen Eigenmitteln finanzieren muss.

(73)

Als echte Umstrukturierungskosten bewertet die Kommission daher ausschließlich die Kosten in Höhe von 3,9 Mio. EUR, die im Zuge der Durchführung des eigentlichen Umstrukturierungsplans anfallen.

(74)

Insgesamt ist SORENI aus diversen Mitteln der öffentlichen Hand Finanzhilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR zugeflossen.

(75)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hier das Kriterium der Verhältnismäßigkeit insofern nicht erfüllt wurde, als die Höhe der Beihilfe die für Umstrukturierungsbeihilfen förderfähigen Kosten übersteigt. Selbst wenn SORENI daher zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt wäre, stünde die in Rede stehende Beihilfe infolgedessen nicht im Einklang mit den Umstrukturierungsleitlinien.

1.4   Die Umstrukturierungsleitlinien von 1994

(76)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die fraglichen Maßnahmen im Lichte der im Jahr 1999 festgelegten Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Diese Herangehensweise wird von den französischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum vorerwähnten Beschluss nicht in Frage gestellt. Dazu sei angemerkt, dass in Artikel 5 der Schiffbauverordnung auf die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12) aus dem Jahre 1994 (im Folgenden: „Umstrukturierungsleitlinien von 1994“) Bezug genommen wird, die im Jahr 1999 durch die Umstrukturierungsleitlinien ersetzt wurden. Die Kommission kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass sie auch bei Zugrundelegung der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 in der gleichen vorerwähnten Weise argumentiert hätte. Denn zum Ersten kann ein neu gegründetes Unternehmen schon aufgrund seiner Natur kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein. Die Umstrukturierungsleitlinien von 1994 sind, obgleich weniger explizit, so doch vor allem darin, wie sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten definieren, ganz eindeutig auf die Rettung und Umstrukturierung von bereits bestehenden und nicht von neu gegründeten Unternehmen abgestellt. Zweitens wird auch das Kriterium der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß, das bereits in den Umstrukturierungsleitlinien von 1994 (13) festgeschrieben wurde, im vorliegenden Fall nicht erfüllt

(77)

Damit wären die Genehmigungsvoraussetzungen auch nach den Umstrukturierungsleitlinien von 1994 nicht erfüllt.

2.   Regionale Investitionsbeihilfe

(78)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass die fraglichen Maßnahmen als regionale Investitionsbeihilfe betrachtet werden könnten.

(79)

Die Voraussetzungen, unter denen regionale Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sind in Artikel 7 der Schiffbauverordnung festgelegt. Erstens kommen für diese Maßnahmen nur Regionen in Betracht, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag erfüllen. Zweitens darf die Intensität der Beihilfe die in der Schiffbauverordnung festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. Drittens dürfen die Maßnahmen nur für Investitionen gewährt werden, die zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften im Hinblick auf die Produktivitätssteigerung bestehender Anlagen getätigt werden. Viertens darf die Beihilfe nicht mit der finanziellen Umstrukturierung der betreffenden Werft verknüpft sein. Fünftens muss die Beihilfe auf die Bestreitung der beihilfefähigen Ausgaben beschränkt sein, wie sie in den geltenden gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegt sind (14).

(80)

Le Havre liegt in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung und der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen darf die Nettobeihilfeintensität in dieser Region 12,5 % (15) nicht überschreiten.

(81)

Laut Ziffer 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung werden die beihilfefähigen Ausgaben aufgrund einer einheitlichen Ausgabengesamtheit ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Grundstücke, Gebäude und Anlagen entspricht. Laut Ziffer 4.6 der genannten Leitlinien können die beihilfefähigen Ausgaben auch bestimmte Kategorien immaterieller Investitionen umfassen.

(82)

In Tabelle 1 sind sämtliche von SORENI als Umstrukturierungskosten geltend gemachten Aufwendungen aufgeschlüsselt. Die Kommission ist nach einer neuerlichen Prüfung dieser Kosten im Hinblick auf ihre Förderfähigkeit im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen zu der Auffassung gelangt, dass lediglich die in Tabelle 4 dargestellten Ausgaben den in Randnummer 81 beschriebenen Kriterien entsprechen.

TABELLE 4

Im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen förderfähige Ausgaben

(EUR)

Posten

Betrag

Gebäude:

1.

Instandsetzung der Werfthalle (2002)

[…]

2.

Instandsetzung der Verwaltungsgebäude und der darin befindlichen Räumlichkeiten (2002)

[…]

Anlagen:

2002:

3.

Fahrzeuge

[…]

4.

EDV

[…]

5.

Werkzeug

[…]

2002—2004:

6.

Sandstrahl-/Metallbearbeitungsanlage

[…]

7.

Lkw

[…]

8.

Diverse bewegliche Werkzeugmaschinen

[…]

Immaterielle Investitionen:

9.

Erwerb neuer Lizenzen (2003—2005)

[…]

10.

Erwerb einer speziellen Software für die Schiffsreparatur (2003—2004)

[…] (16)

GESAMT

1 550 000

(83)

Die Kommission erkennt an, dass diese Investitionen zur Umsetzung der in Randnummer 14 dargelegten Ziele des Geschäftsplans von SORENI und damit auch zur Sanierung und Modernisierung der Werft im Hinblick auf die Steigerung ihrer Produktivität beitragen. Außerdem entsprechen diese Investitionen der einheitlichen Ausgabengesamtheit Investitionen für Gebäude (Punkte 1 und 2 in Tabelle 4) und Investitionen für Anlagen (Punkte 3 bis 8 in Tabelle 4). Die Punkte 9 und 10 in Tabelle 4 entsprechen immateriellen Investitionen (Erwerb von Lizenzen und Software).

(84)

Die Kommission stellt fest, dass die übrigen in Tabelle 1 angeführten Ausgaben nicht im Sinne einer regionalen Investitionsbeihilfe förderfähig sind, da es sich lediglich um Betriebsausgaben bzw. um Schulungs- und Ausbildungskosten handelt. Bezüglich des Postens Organisation und Informatisierung ([…] EUR, siehe Tabelle 1) ist die Kommission auf der Basis der von den französischen Behörden übermittelten Informationen nicht zu dem Schluss gelangt, dass es sich hierbei um Ausgaben handelt, die den Kriterien für die Förderfähigkeit im Sinne einer regionalen Investitionsbeihilfe entsprechen.

(85)

Daraus folgt, dass sich die im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen förderfähigen Ausgaben insgesamt auf 1,55 Mio. EUR (Gegenwartswert 1 412 560 EUR, ermittelt auf der Basis von 2001, Diskontsatz 6,33 %) belaufen.

(86)

Die zulässige Beihilfehöchstintensität liegt bei 12,5 % netto (das entspricht im vorliegenden Fall 18,9 % brutto (17). Die genehmigungsfähige Beihilfe beträgt daher 266 691 EUR.

(87)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die dem Unternehmen SORENI gewährte Finanzhilfe entsprechend einem Teilbetrag in Höhe von 266 691 EUR als regionale Investitionsbeihilfe genehmigt werden kann.

3.   Ausbildungsbeihilfe

(88)

Die Kommission hat festgestellt, dass bestimmte Ausgaben, die SORENI in seinem Geschäftsplan anführt, Ausbildungszwecken zugeordnet werden. Die Beihilfe wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (18) (im Folgenden: „Verordnung für Ausbildungsbeihilfen“) gewährt.

(89)

Beim Erlass der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen stützte sich die Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (19). Als Folgegesetz modifiziert die Verordnung für Ausbildungsbeihilfen die Schiffbauverordnung, die für sich genommen nicht die Möglichkeit zur Gewährung von Ausbildungsbeihilfen für den Schiffbaubereich vorsieht. In Artikel 1 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen wird festgelegt, dass diese für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen, somit also auch für den Schiffbaubereich, gilt.

(90)

In der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen wird festgelegt, dass Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, d. h. die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht übersteigen und sich auf Kosten beziehen, die laut Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung als beihilfefähig anerkannt sind.

(91)

Die als Ausbildungsbeihilfen förderungswürdigen Ausbildungskosten sind in Tabelle 5 zusammengefasst und belaufen sich auf 700 000 EUR. Sie erfüllen die in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen angeführten Voraussetzungen.

TABELLE 5

Im Sinne von Ausbildungsbeihilfen förderfähige Ausgaben

(EUR)

POSTEN

BETRAG

Ausbildung: 37 450 Ausbildungsstunden/3 Jahre

600 000

Kurse und Mitarbeiterschulungen bei den Lizenzgebern von SORENI

100 000

GESAMT

700 000

(92)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen darf die Intensität der Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag 40 % nicht überschreiten. Die französischen Behörden haben im vorliegenden Fall jedoch keine Angaben darüber gemacht, welcher Teil der Ausbildung als „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen anzusehen wäre.

(93)

Infolgedessen beträgt die Höhe der Ausbildungsbeihilfen insgesamt 280 000 EUR.

(94)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die dem Unternehmen SORENI gewährte Finanzhilfe in Höhe von 280 000 EUR als Ausbildungsbeihilfe genehmigt werden kann.

4.   Unmittelbare Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag

(95)

Mit dem Argument, dass ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten in einem Hafen wie Le Havre für den reibungslosen Ablauf unerlässlich sind, haben die französischen Behörden die Kommission ersucht, die Vereinbarkeit der fraglichen finanziellen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu überprüfen.

(96)

Dazu stellt die Kommission zunächst fest, dass gesetzt den Fall, dass der Hafenbetrieb ohne die von SORENI angebotenen Schiffsreparaturdienste tatsächlich nicht aufrechterhalten werden könnte, diese grundsätzlich ohne Zuhilfenahme staatlicher Zuschüsse aus den Eigenmitteln des Hafens finanziert werden müssten. Abgesehen davon genehmigt die Kommission ohnehin einen Teil der Beihilfe in Form einer regionalen Investitionsbeihilfe und berücksichtigt somit die bestehenden regionalen Besonderheiten.

(97)

Außerdem sind die Bestimmungen der Schiffbauverordnung als umfassendes Regelwerk, welches sämtliche für den Schiffsreparatursektor anzuwendenden sektorspezifischen Regeln beinhaltet, im Verhältnis zum EG-Vertrag als lex specialis zu betrachten. Eine Genehmigung der Beihilfe aufgrund der unmittelbaren Anwendung des EG-Vertrags stünde im Widerspruch zu den Absichten, die mit dem Erlass sektorspezifischer Regeln verfolgt werden.

(98)

Eine Würdigung der fraglichen Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des EG-Vertrags durch die Kommission ist daher nicht möglich.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(99)

Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass Frankreich eine Beihilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Würdigung dieser Beihilfe gelangt die Kommission weiterhin zu dem Schluss, dass diese Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von SORENI mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, da sie die in der Schiffbauverordnung und in den Umstrukturierungsleitlinien vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Maßnahme in Form einer regionalen Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 7 der Schiffbauverordnung bzw. einer Ausbildungsbeihilfe im Sinne der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen als teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist. Der Differenzbetrag zwischen dem bereits ausgezahlten Betrag (3 520 997 EUR) und dem mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar erachteten Betrag (266 691 EUR + 280 000 EUR = 546 691 EUR) ist zurückzufordern (2 974 306 EUR). Der Differenzbetrag zwischen dem als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachteten, jedoch bereits gewährten Betrag (4 023 309 EUR) und dem zurückzufordernden Betrag (2 974 306 EUR) kann nicht ausbezahlt werden (1 049 003 EUR) —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Von der Finanzhilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR, die die französischen Behörden zugunsten des Schiffsreparaturunternehmens SORENI gewährt haben, sind

a)

266 691 EUR als regionale Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar;

b)

280 000 EUR als Ausbildungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar;

c)

4 023 309 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wobei 1 049 003 EUR von diesem Betrag noch nicht ausbezahlt und 2 974 306 EUR bereits an SORENI überwiesen wurden.

Artikel 2

(1)   Die französischen Behörden ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die Rückerstattung der in Artikel 1 Punkt c) genannten Beihilfe, die SORENI bereits unrechtmäßig zugeflossen ist, durch SORENI zu erwirken. Die Höhe dieser Beihilfe beträgt 2 974 306 EUR.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.

(3)   Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe SORENI zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(4)   Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

(5)   Die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum berechnet.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die vorgesehen bzw. bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Frankreich verwendet zur Übermittlung seiner Informationen das im Anhang enthaltene Informationsblatt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 222 vom 18.9.2002, S. 21.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 37.

(4)  Vertrauliche Informationen.

(5)  Sachlicher Fehler im französischen Text: „clients“ ist durch „concurrents“ zu ersetzen.

(6)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(7)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(8)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(9)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(10)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(11)  Siehe auch Ziffern 12 b), 12 f) und 26 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau.

(12)  ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(13)  Siehe Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der genannten Leitlinien.

(14)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(15)  Nettosubventionsäquivalent (NSÄ).

(16)  Vertrauliche Informationen.

(17)  Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ).

(18)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(19)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.


ANHANG

Informationsblatt über die Vollstreckung der Entscheidung vom 20. April 2004

1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags

1.1

Bitte machen Sie folgende Angaben zur Höhe der unrechtmäßig an den Begünstigten ausbezahlten Beihilfe:

Datum (1)

Höhe der Beihilfe (2)

Währung

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2

Erläutern Sie im Detail, wie die Zinsen für den zurückzufordernden Beihilfebetrag ermittelt werden.

2   Geplante bzw. bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1

Erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen geplant sind bzw. bereits ergriffen wurden, um die unverzügliche Rückerstattung der Beihilfe zu erwirken. Erläutern Sie gegebenenfalls auch die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die geplanten bzw. bereits ergriffenen Maßnahmen stützen.

2.2

Machen Sie genaue Angaben über den Zeitplan für die Rückzahlung sowie über den Zeitpunkt, zu dem die gesamte Beihilfe zurückgezahlt sein wird.

3   Bereits erfolgte Rückzahlung

3.1

Bitte machen Sie folgende Angaben zur Höhe der vom Begünstigten zurückgezahlten Beihilfebeträge:

Datum (1)

Rückzahlungsbetrag

Währung

 

 

 

 

 

 

3.2

Bitte fügen Sie diesem Blatt Unterlagen bei, mit denen die Rückzahlung der in der unter Punkt 3.1 angeführten Tabelle dargestellten Beihilfebeträge nachgewiesen wird.


(1)  Datum (ggf. Mehrfachnennungen), an dem die Beihilfe bzw. einzelne Teilbeträge derselben an den Begünstigten ausbezahlt wurde(n).

(2)  Höhe der an den Begünstigten ausbezahlten Beihilfe.

(3)  Rückzahlungsdatum (ggf. Mehrfachnennungen)


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/61


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 190)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/91/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2)

Nach der genannten Verordnung muss für das Heimtier ein Ausweis mitgeführt werden, aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung — gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut — vorgenommen wurde.

(3)

In den Empfehlungen des Impfstoffherstellers sind der Ablauf des Impfschutzes und der Zeitpunkt, bis zu dem die Auffrischungsimpfung vorgenommen werden muss, deutlich angegeben.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist nicht festgelegt, wie lange es dauert, bis der Impfschutz gegen Tollwut eintritt. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte daher festgelegt werden, nach welchem Zeitraum die Tollwutimpfung bzw. die Auffrischungsimpfung gegen Tollwut als gültig betrachtet werden sollte.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls als gültig betrachtet, das der Hersteller für die Erstimpfung in dem Land, in dem die Impfung vorgenommen wird, vorschreibt.

Die Tollwutimpfung wird jedoch ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung als gültig betrachtet, wenn der Impfstoff innerhalb der Gültigkeitsdauer verabreicht wird, die der Hersteller des Impfstoffs einer vorangegangenen Impfung in dem Land angibt, in dem die vorangegangene Impfung vorgenommen wurde. Die Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 14).


4.2.2005   

DE

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L 31/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

über die Tiergesundheitsbedingungen, Bescheinigungen und Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Freizonen, Freilagern und Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr in der Gemeinschaft versorgen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 191)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/92/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 12 und Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 97/78/EG wurden Anforderungen für Veterinärkontrollen von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt, die aus einem Drittland stammen, und inter alia die Lagerung in Freizonen, Freilagern oder in Gebäuden von Betreibern, die im internationalen Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel versorgen, für die Erzeugnisse vorgesehen, die nicht mit den Tiergesundheitsbedingungen für Gemeinschaftseinfuhren übereinstimmen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs ab dem 1. Januar 2005 nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mit den Regeln der genannten Richtlinie übereinstimmen.

(3)

Die Richtlinie 2002/99/EG sieht auch die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften und -bescheinigungen für Erzeugnisse entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung vor. Solche Vorschriften und Bescheinigungen für Sendungen von Fleisch einschließlich Wild und Geflügel, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr, entweder bestimmt für ein Drittland oder zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung sind in der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3) und den Entscheidungen 94/984/EG (4), 97/221/EG (5), 2000/572/EG (6), 2000/585/EG (7), 2000/609/EG (8), 2003/779/EG (9) und 2004/438/EG (10) der Kommission („die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakte“) festgelegt.

(4)

Ab dem 1. Januar 2005 müssen daher Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakte fallen, die Vorschriften erfüllen und von der in dem jeweils geltenden gemeinschaftlichen Rechtsakt festgelegten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden, wenn sie für Freizonen, Freilager oder Gebäude von Betreibern bestimmt sind, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, wodurch gewährleistet wird, dass die Tiergesundheitsanforderungen eingehalten werden.

(5)

Sendungen, die vor dem 1. Januar 2005 für die Lagerung in Freizonen, Freilagern oder Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, in die Gemeinschaft eingeführt werden, und die nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen, sollten daher in harmonisierter und transparenter Weise behandelt werden, um unnötige Probleme für die beteiligten Unternehmen zu vermeiden und gleichzeitig sicherstellen, dass es eine endgültige Frist für den Verbleib eines solchen Erzeugnisses in der Gemeinschaft gibt.

(6)

Aus diesem Grund sollte eine Übergangszeit von zwölf Monaten festgelegt werden, in denen die Unternehmen die vor dem 1. Januar 2005 in Freizonen, Freilagern oder Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, eingelagerten Erzeugnisse weiterbefördern können.

(7)

Es sollte sichergestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2006 solche Erzeugnisse, die sich weiterhin in Freizonen, Freilagern oder Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befinden, und die nicht mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen, unter der Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt werden. Alle Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

(8)

Aus tierseuchenrechtlichen Gründen sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2005 gelten.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2005 werden Sendungen von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Entscheidungen 79/542/EWG, 94/984/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG, 2003/779/EG und 2004/438/EG fallen, von der in diesen Rechtsakten festgelegten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet, wenn sie für die Lagerung in einer Freizone, einem Freilager oder den Gebäuden von Betreibern bestimmt sind, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG zugelassen sind, und somit gewährleistet, dass die Tiergesundheitsanforderungen der Gemeinschaft erfüllt sind.

Artikel 2

Bis zum 31. Dezember 2005 dürfen Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Januar 2005 in Freizonen, Freilagern oder den Gebäuden von Betreibern eingelagert wurden, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr versorgen, diese Zonen, Lager oder Gebäude, in denen sie gelagert werden, verlassen, um teilweise oder vollständig gemäß Artikel 12 Absatz 8 oder Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG zu ihren Bestimmungsorten befördert zu werden, ohne von der in dem einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakt vorgeschriebenen Tiergesundheitsbescheinigung begleitet zu werden.

Artikel 3

Ab dem 1. Januar 2006 werden Sendungen von Waren gemäß Artikel 2, die weiterhin im Lager verbleiben, unter Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt.

Die gesamten Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Notifizierung.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/882/EG der Kommission (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 52).

(4)  ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).

(5)  ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/427/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 8).

(6)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/437/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 66).

(7)  ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/413/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 57).

(8)  ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/415/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 73).

(9)  ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/414/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 65).

(10)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 73.


4.2.2005   

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L 31/64


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2005

mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Zolllagern in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 192)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/93/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs ab dem 1. Januar 2005 nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mit den Regeln der genannten Richtlinie übereinstimmen.

(2)

Mit der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2) wurden Anforderungen an Veterinärkontrollen von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt, die aus einem Drittland stammen, und inter alia die Lagerung in Freizonen, Freilagern oder in Gebäuden von Betreibern, die im internationalen Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel versorgen, für die Erzeugnisse vorgesehen, die nicht mit den Tiergesundheitsbedingungen für Gemeinschaftseinfuhren übereinstimmen.

(3)

Die Richtlinie 2002/99/EG sieht auch die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften und -bescheinigungen für Erzeugnisse entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung vor. Solche Vorschriften und Bescheinigungen für Sendungen von Fleisch einschließlich Wild und Geflügel, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr, entweder bestimmt für ein Drittland oder zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung sind in der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3) und den Entscheidungen 94/984/EG (4), 97/221/EG (5), 2000/572/EG (6), 2000/585/EG (7), 2000/609/EG (8), 2003/779/EG (9) und 2004/438/EG (10) der Kommission („die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakte“) festgelegt.

(4)

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2005 zur Lagerung in Zolllagern in die Gemeinschaft eingeführt werden und die nicht mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sollten daher in harmonisierter und transparenter Weise behandelt werden, um unnötige Probleme für die beteiligten Unternehmen zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass es eine endgültige Frist für den Verbleib solcher Erzeugnisse in der Gemeinschaft gibt.

(5)

Aus diesem Grund sollte eine Übergangszeit von 12 Monaten festgelegt werden, in denen die Unternehmen die vor dem 1. Januar 2005 in Zolllagern eingelagerten Erzeugnisse weiterbefördern können.

(6)

Es sollte sichergestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2006 solche Erzeugnisse, die sich weiterhin in Zolllagern im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befinden und die nicht mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen, unter der Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt werden. Alle Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

(7)

Aus tierseuchenrechtlichen Gründen sollte diese Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum 31. Dezember 2005 dürfen Sendungen von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Entscheidungen 79/542/EWG, 94/984/EG, 97/221/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/609/EG, 2003/779/EG und 2004/438/EG fallen und die vor dem 1. Januar 2005 in Zolllagern eingelagert wurden, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG zugelassen sind, die Zolllager verlassen, um entweder vollständig oder teilweise an ihren Bestimmungsort gemäß Artikel 12 Absatz 8 oder Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG befördert zu werden, ohne von der in den einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft vorgeschriebenen Tiergesundheitsbescheinigung begleitet zu werden.

Artikel 2

Ab dem 1. Januar 2006 werden Sendungen von Waren gemäß Artikel 1, die weiterhin in den Lagern verbleiben, unter Aufsicht der zuständigen Behörde unschädlich beseitigt.

Die gesamten Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten des Besitzers der Sendung.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Notifizierung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/882/EG der Kommission (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 52).

(4)  ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).

(5)  ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/427/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 8).

(6)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/437/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 66).

(7)  ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/413/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 57).

(8)  ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/415/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 73).

(9)  ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/414/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 65).

(10)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 73.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/66


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2005

zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

(2005/94/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einen reibungslosen Ablauf des Entscheidungsprozesses in der Europäischen Union zu gewährleisten, stützt sich das Sicherheitssystem der Kommission auf die in dem Beschluss des Rates 2001/264/EG vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) niedergelegten Grundsätze.

(2)

Die Sicherheitsvorschriften der Kommission sind im Anhang zum Beschluss der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (2) aufgeführt.

(3)

Anlage 1 zu den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem genannten Beschluss enthält eine Vergleichstabelle mit den nationalen Geheimhaltungsstufen.

(4)

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei haben am 16. April 2003 den Vertrag über ihren Beitritt zur Europäischen Union (3) unterzeichnet. Anhang 1 der Sicherheitsvorschriften muss angepasst werden, um diese Staaten zu berücksichtigen.

(5)

Am 14. März 2003 wurde zwischen der Europäischen Union und der NATO ein Abkommen über den Geheimschutz (4) unterzeichnet. Daher muss in Anlage 1 zu den Sicherheitsvorschriften auch Übereinstimmung mit den NATO-Geheimhaltungsstufen hergestellt werden.

(6)

Frankreich und die Niederlande haben ihre Vorschriften über die Sicherheitseinstufung geändert.

(7)

Im Sinne der Klarheit sollte Anlage 1 der Sicherheitsvorschriften ersetzt werden.

(8)

Gleichzeitig sollte der Anhang des Beschlusses der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom berichtigt werden, so dass die vier Geheimhaltungsstufen in allen Sprachfassungen einheitlich verwendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage 1 der Sicherheitsvorschriften im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom wird dahingehend berichtigt, dass die Geheimhaltungsstufe in allen Sprachfassungen nunmehr je nach Fall durch eine der folgenden stets in Großbuchstaben zu schreibenden Bezeichnungen anzugeben ist:

„RESTREINT UE“

„CONFIDENTIEL UE“

„SECRET UE“

„TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Februar 2005

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(4)  ABl. L 80 vom 27.3.2003, S. 36.


ANHANG

„Anlage 1

GEGENÜBERSTELLUNG DER NATIONALEN GEHEIMHALTUNGSSTUFEN

EU-Einstufung

TRES SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE

CONFIDENTIEL UE

RESTREINT UE

WEU-Einstufung

FOCAL TOP SECRET

WEU SECRET

WEU CONFIDENTIAL

WEU RESTRICTED

Euratom-Einstufung

EURA TOP SECRET

EURA SECRET

EURA CONFIDENTIAL

EURA RESTRICTED

NATO-Einstufung

COSMIC TOP SECRET

NATO SECRET

NATO CONFIDENTIAL

NATO RESTRICTED

Belgien

Très Secret

Secret

Confidentiel

Diffusion restreinte

Zeer Geheim

Geheim

Vertrouwelijk

Beperkte Verspreiding

Tschechische Republik

Přísn tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

Yderst hemmeligt

Hemmeligt

Fortroligt

Til tjenestebrug

Deutschland

Streng geheim

Geheim

VS (1) — Vertraulich

VS — Nur für den Dienstgebrauch

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Απόρρητο

Εμπιστευτικό

Περιορισμένης Χρήσης

Abr: ΑΑΠ

Abr: (ΑΠ)

Αbr: (ΕΜ)

Abr: (ΠΧ)

Spanien

Secreto

Reservado

Confidencial

Difusión Limitada

Frankreich

Très Secret Défense (2)

Secret Défense

Confidentiel Défense

 

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Απόρρητο

Εμπιστευτικό

Περιορισμένης Χρήσης

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret

Secret

Confidentiel

Diffusion restreinte

Ungarn

Szigorúan titkos !

Titkos !

Bizalmas !

Korlátozott terjesztésű !

Malta

L-Ghola Segretezza

Sigriet

Kunfidenzjali

Ristrett

Niederlande

Stg (3). Zeer Geheim

Stg. Geheim

Stg. Confidentieel

Departementaalvertrouwelijk

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle Tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Slowenien

Strogo tajno

Tajno

Zaupno

SVN Interno

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

Erittäin salainen

Erittäin salainen

Salainen

Luottamuksellinen

Schweden

Kvalificerat hemlig

Hemlig

Hemlig

Hemlig

Vereinigtes Königreich

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted“


(1)  VS = Verschlusssache.

(2)  Die Einstufung ‚Très Secret Défense‘, die sich auf wichtigste staatliche Angelegenheiten bezieht, kann nur mit Genehmigung des Premierministers geändert werden.

(3)  Stg = staatsgeheim.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/69


GEMEINSAME AKTION 2005/95/GASP DES RATES

vom 2. Februar 2005

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/871/GASP (1) zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Afghanistan angenommen.

(2)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/533/GASP (2) angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2003/871/GASP geändert und bis zum 28. Februar 2005 verlängert worden ist.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2003/871/GASP sollte das Mandat des EUSR um weitere sechs Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Francesc VENDRELL als EUSR für Afghanistan wird bis zum 31. August 2005 verlängert.

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2003/871/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 635 000 EUR.“

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 41.

(2)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 17.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/70


GEMEINSAME AKTION 2005/96/GASP DES RATES

vom 2. Februar 2005

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen angenommen.

(2)

Am 28. Juni 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/530/GASP (2) angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP geändert und bis zum 28. Februar 2005 verlängert worden ist.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP sollte das Mandat des EUSR um weitere sechs Monate verlängert werden.

(4)

Am 9. Dezember 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP (3) zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa) angenommen, durch die dem Sonderbeauftragten eine spezifische Rolle übertragen wurde. Sein Mandat sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Aldo AJELLO als EUSR für die afrikanische Region der Großen Seen wird bis zum 31. August 2005 verlängert.

Artikel 2

Die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

dem Leiter/Polizeichef der Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (EUPOL Kinshasa) auf lokaler Ebene politische Leitlinien vorzugeben.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 440 000 EUR.“

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 37.

(2)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 13.

(3)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/71


GEMEINSAME AKTION 2005/97/GASP DES RATES

vom 2. Februar 2005

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP (1) betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2002/211/GASP angenommen.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um weitere sechs Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP vorgesehene Mandat von Lord ASHDOWN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2005 verlängert.

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 7.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/72


GEMEINSAME AKTION 2005/98/GASP DES RATES

vom 2. Februar 2005

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/870/GASP (1) zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen.

(2)

Am 26. Juli 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/565/GASP (2) angenommen, mit der Herr Michael Sahlin zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ernannt wurde.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der durch die Gemeinsame Aktion 2003/870/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um weitere sechs Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das in der Gemeinsamen Aktion 2003/870/GASP vorgesehene Mandat von Herrn Michael SAHLIN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird bis zum 31. August 2005 verlängert.

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2003/870/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 500 000 EUR.“

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 39.

(2)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 18.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/73


GEMEINSAME AKTION 2005/99/GASP DES RATES

vom 2. Februar 2005

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/873/GASP (1) zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess angenommen.

(2)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/534/GASP (2) angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2003/873/GASP bis zum 28. Februar 2005 verlängert worden ist.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der durch die Gemeinsame Aktion 2004/534/GASP geänderten Gemeinsamen Aktion 2003/873/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um weitere sechs Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das in der Gemeinsamen Aktion 2003/873/GASP vorgesehene und durch die Gemeinsame Aktion 2004/534/GASP geänderte Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 31. August 2005 verlängert.

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2003/873/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 560 000 EUR.“

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 46.

(2)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 18.


4.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/74


GEMEINSAME AKTION 2005/100/GASP DES RATES

vom 2. Februar 2005

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/872/GASP (1) zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus angenommen.

(2)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/533/GASP (2), angenommen, durch die die Gemeinsame Aktion 2003/872/GASP bis zum 28. Februar 2005 verlängert worden ist.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der durch die Gemeinsame Aktion 2004/532/GASP geänderten Gemeinsamen Aktion 2003/872/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um weitere sechs Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das in der Gemeinsamen Aktion 2003/872/GASP vorgesehene und durch die Gemeinsame Aktion 2004/532/GASP geänderte Mandat von Herrn Heikki TALVITIE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für den Südkaukasus wird bis zum 31. August 2005 verlängert.

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2003/872/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 370 000 EUR.“

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 44.

(2)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 16.


Berichtigungen

4.2.2005   

DE

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L 31/75


Berichtigung der Entscheidung 2005/87/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Ermächtigung Schwedens, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 30 vom 3. Februar 2005 )

Die Veröffentlichung der Entscheidung 2005/87/EG ist als null und nichtig anzusehen.