ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 27

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
29. Januar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 143/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 144/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 75. Einzelausschreibung

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 145/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 146/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festsetzung eines Annahmeprozentsatzes für die Verträge zur fakultativen Destillation von Tafelwein

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 147/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 156. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 148/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 156. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 149/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 328. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 150/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 151/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführten 11. Teilausschreibung

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 152/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 über das Ausmaß, in dem den im Januar 2005 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 stattgegeben werden kann

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 153/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 154/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach gewissen Drittländern

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 155/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 156/2005 der Kommission vom 28. Januar 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

37

 

*

Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln ( 1 )

38

 

*

Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln ( 1 )

41

 

*

Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung ( 1 )

44

 

*

Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Anpassung des Anhangs VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( 1 )

46

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2005/64/EG:Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Katzen, Hunde und Frettchen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 118)  ( 1 )

48

 

*

2005/65/EG:Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2005 über vorübergehende zusätzliche Garantien für Dänemark angesichts der Änderung der dänischen Politik der Nichtimpfung gegen die Newcastle-Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 143)  ( 1 )

52

 

*

2005/66/EG:Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Aufhebung der Entscheidung 2003/363/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 144)  ( 1 )

54

 

*

2005/67/EG:Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 148)  ( 1 )

55

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

2005/68/GASP:Beschluss des Rates vom 24. Januar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)

59

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2005/69/JI des Rates vom 24. Januar 2005 zum Austausch bestimmter Daten mit Interpol

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 143/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

123,3

204

75,2

212

176,1

608

118,9

624

163,5

999

131,4

0707 00 05

052

155,2

999

155,2

0709 90 70

052

175,4

204

183,5

624

56,7

999

138,5

0805 10 20

052

43,3

204

45,7

212

54,1

220

38,5

421

38,1

448

34,7

624

71,7

999

46,6

0805 20 10

204

65,1

999

65,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

59,3

204

86,3

400

78,6

464

138,7

624

68,0

662

27,9

999

76,5

0805 50 10

052

70,5

999

70,5

0808 10 80

400

82,6

404

83,9

720

64,7

999

77,1

0808 20 50

388

79,5

400

88,1

528

87,7

720

36,8

999

73,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 144/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 75. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 75. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. Januar 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 145/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 30. April 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ oder „betroffenes Land“ genannt) in die Gemeinschaft.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im März 2004 von Solvay Barium Strontium GmbH (nachstehend „Antragsteller“ genannt), dem einzigen Bariumcarbonathersteller in der Gemeinschaft, auf den 100 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen, gestellt wurde. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Der Antrag stellende Hersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und Verwenderverbände nahmen schriftlich Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Fünf Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(6)

In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission angekündigt, dass angesichts der Vielzahl von Ausführern/Herstellern in dieser Untersuchung unter Umständen mit einem Stichprobenverfahren gearbeitet würde. Da aber die Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer und Verwender in der Gemeinschaft, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, niedriger war als erwartet, wurde ein Stichprobenverfahren nicht als notwendig erachtet.

(7)

Die Kommission sandte allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von dem Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, fünf unabhängigen Einführern, einem Rohstofflieferanten, sechs Verwendern, einem Verwenderverband und fünf ausführenden Herstellern in der VR China.

(8)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Gemeinschaftshersteller

Solvay Barium Strontium GmbH, Deutschland.

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd,

Zaozhuang Yongli Chemical Co.,

Guizhou Hongkaj Chemical Co. Ltd und des mit ihm verbundenen Unternehmens Hengyang Hong Xiang Co. Ltd,

Guizhou Red Star Developing Co.,

Hebei Xinji Chemical Group Co. Ltd.

c)

Unabhängige Einführer

Kimpe Sarl, Frankreich,

Norkem BV, Niederlande.

d)

Verwender in der Gemeinschaft

Ilpea Spa, Italien.

(9)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MEB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Chemical Products Corporation (CPC), Cartersville, Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika.

3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(10)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ abgekürzt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum von Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   WARE

(11)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, mit Ursprung in der VR China, das dem KN-Code ex 2836 60 00 zugewiesen wird.

2.   GLEICHARTIGE WARE

(12)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestanden keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und dem in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften und dem in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ genannt), dem Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Einfuhren aus der VR China, hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Bariumcarbonat. Das in den USA hergestellte und verkaufte Bariumcarbonat wies dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf wie die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Auch die betroffene Ware und das vom Antrag stellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Bariumcarbonat waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Sie wiesen beide dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf. Folglich wiesen das in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Bariumcarbonat und das im Vergleichsland hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Bariumcarbonat und das in der Gemeinschaft vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Bariumcarbonat dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Bariumcarbonattypen als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   DUMPING

1.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG

(13)

In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China wird der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(14)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien, deren Erfüllung die Antrag stellenden Unternehmen nachweisen müssen:

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein;

die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(15)

Fünf ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.

(16)

Die Anträge von zwei Unternehmen wurden nach einer ersten Analyse des MWB-Antragsformulars zurückgewiesen, da daraus nicht hervorging, dass alle Kriterien erfüllt waren. Denn diese Unternehmen, die ganz oder überwiegend in Staatsbesitz waren und deren Boards of Directors sich ganz oder überwiegend aus vom Staat benannten Direktoren zusammensetzten, konnten nicht nachweisen, dass sie ihre Geschäftsentscheidungen ohne nennenswerte staatliche Eingriffe trafen. Für die übrigen drei Unternehmen prüfte die Kommission alle in den MWB-Anträgen übermittelten Informationen, die als erforderlich erachtet wurden, in den Betrieben dieser Unternehmen nach.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass zwei Unternehmen die Kriterien erfüllten, so dass ihnen eine MWB zugestanden wurde. Die beiden ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB zugestanden wurde, sind:

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd,

Zaozhuang Yongli Chemical Co.

(18)

In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die drei Unternehmen, denen keine MWB zugestanden wurde, nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung aufgeschlüsselt.

Unternehmen

Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c)

erster Gedankenstrich

zweiter Gedankenstrich

dritter Gedankenstrich

vierter Gedankenstrich

fünfter Gedankenstrich

1

Nicht erfüllt

 

 

 

 

2

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

3

Nicht erfüllt

 

 

 

 

Quelle: Geprüfte Antworten der kooperierenden chinesischen Ausführer auf den Fragebogen.

(19)

Den betroffenen Unternehmen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben.

(20)

Im Fall des Unternehmens 2 konnten die Anteilseigner des mit ihm verbundenen Unternehmens nicht ermittelt werden, so dass nicht festgestellt werden konnte, wer dieses Unternehmen letztlich kontrolliert. Deshalb konnten nennenswerte staatliche Eingriffe nicht ausgeschlossen werden. Das Unternehmen focht diese Feststellung zwar an, konnte aber keine Informationen oder Beweise dafür übermitteln, dass es hauptsächlich von privaten Unternehmern kontrolliert wurde und der Staat nicht nennenswert eingriff. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass das Kriterium unter dem ersten Gedankenstrich des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht erfüllt war.

(21)

Für dieses Unternehmen ergab die Untersuchung erhebliche Fehler in den geprüften Büchern. Die Rechnungsprüfer des Unternehmens selbst äußerten Vorbehalte hinsichtlich unter anderem der verbuchten Verkaufswerte, der Bewertung des Anlagevermögens und der Abschreibung. Es wurden jedoch keine Berichtigungen vorgenommen, um die von den Rechnungsprüfern identifizierten Mängel zu beseitigen, und das Unternehmen konnte auch nicht begründen, warum den Vorbehalten der Rechnungsprüfer bisher noch nicht Rechnung getragen wurde. Angesichts dieser Mängel wäre eine zuverlässige Dumpingberechnung auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen. Das Unternehmen focht diese Schlussfolgerung zwar an, übermittelte aber keine stichhaltige Erklärung dafür, warum seine Abschlüsse trotz dieser Fehler als zuverlässig anzusehen wären. Angesichts des dargelegten Sachverhalts, der Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abschlüsse aufkommen ließ, und der Tatsache, dass die von den Rechnungsprüfern identifizierten Probleme nicht ausgeräumt wurden, wird der Schluss gezogen, dass das Kriterium unter dem zweiten Gedankenstrich des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht erfüllt ist.

(22)

Was den Erwerb des Anlagevermögens des Unternehmens 2 betrifft, so konnte das Unternehmen nicht darlegen, unter welchen Bedingungen ein Teil seines Anlagevermögens von dem früheren, in Kollektivbesitz befindlichen Unternehmen transferiert worden waren. Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Bedingungen des dritten Gedankenstrichs des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht erfüllt waren. Das Unternehmen 2 erhob Einwände gegen diese Schlussfolgerung, übermittelte aber keine Informationen oder Beweise betreffend den Transfer des Anlagevermögens, aus denen hervorgegangen wäre, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestehen. Das Vorbringen des Unternehmens 2 war somit unbegründet und wurde zurückgewiesen.

(23)

Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert, und die direkt betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und erhob keine Einwände gegen die MWB-Feststellung.

2.   INDIVIDUELLE BEHANDLUNG (IB)

(24)

Für Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, wird gegebenenfalls ein landesweiter Zoll gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung festgesetzt, außer — im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 — für die Unternehmen, die nachweisen können, dass sie a) Kapital und Gewinne frei zurückführen können, b) die Ausfuhrpreise und -mengen wie auch die Verkaufsbedingungen frei festgesetzt werden, c) die Anteile mehrheitlich im Besitz privater Personen sind, staatliche Vertreter, die im Board of Directors sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, in der Minderheit sind bzw. das Unternehmen dennoch von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig ist, d) Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und e) der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die beabsichtigten Maßnahmen im Fall der Festsetzung unternehmensspezifischer Dumpingspannen umgangen werden könnten.

(25)

Die drei ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, beantragten auch eine individuelle Behandlung. Daher prüfte die Kommission, ob diese drei ausführenden Hersteller nachweislich die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

(26)

Zwei Unternehmen (Unternehmen 1 und 3) befanden sich den Untersuchungsergebnissen zufolge ganz oder überwiegend in Staatsbesitz und hatten einen Board of Directors, der ganz oder überwiegend aus vom Staat benannten Direktoren bestand. Diese Unternehmen konnten nicht nachweisen, dass sie von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig waren, und erfüllten folglich nicht die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c) der Grundverordnung.

(27)

Der dritte ausführende Hersteller (Unternehmen 2) befand sich zwar teilweise in Privatbesitz, konnte aber nicht nachweisen, von wem er letztlich kontrolliert wurde, so dass nennenswerte Staatseingriffe nicht ausgeschlossen werden konnten. Folglich konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es das Kriterium des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.

(28)

Zudem wurde für alle drei Unternehmen festgestellt, dass das Risiko einer Umgehung der Maßnahmen besteht, wenn diesen Ausführern unternehmensspezifische Zollsätze zugestanden würden. Dieses Risiko besteht einerseits wegen der vorgenannten staatlichen Einflussnahme auf die Tätigkeit von zwei der Unternehmen und andererseits aufgrund der Tatsache, dass der andere Ausführer auch nicht nachweisen konnte, dass keine solche staatlichen Eingriffe erfolgen. Hinzu kommt, dass angesichts der Art der betroffenen Ware, für die nicht festgestellt werden kann, von welchem Hersteller sie stammt, die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen durch die Ausfuhr über ein Unternehmen mit einem niedrigeren Zollsatz ebenfalls als beträchtlich angesehen wurde. Die Unternehmen erfüllten daher nicht die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe e) der Grundverordnung.

(29)

Folglich erfüllte keiner der drei ausführenden Hersteller sämtliche Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass den ausführenden Herstellern, denen keine MWB gewährt wurde, auch keine IB zugestanden werden sollte.

3.   NORMALWERT

3.1.   Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

a)   Vergleichsland

(30)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ist der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend „Vergleichsland“ genannt) zu ermitteln.

(31)

In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung waren die USA als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(32)

Drei ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen diese Wahl, weil zwischen den USA und der VR China hinsichtlich der Stufe ihrer wirtschaftlichen Entwicklung, der Herstellungsverfahren und des Zugangs zu Rohstoffen Unterschiede bestünden. Ferner wurde geltend gemacht, dass in den USA nur wenig Wettbewerb herrsche, weil es dort nur einen Bariumcarbonathersteller gebe, und dass der Inlandsmarkt durch Antidumpingzölle geschützt sei. Als alternative Vergleichsländer wurden Südkorea, Russland oder Indien vorgeschlagen.

(33)

Die Kommission forderte Unternehmen in anderen potenziellen Vergleichsländern wie Indien, Japan und Brasilien zur Mitarbeit auf. Jedoch war kein Hersteller in diesen Ländern dazu bereit.

(34)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Südkorea kein geeignetes Vergleichsland war, da es über keine inländische Bezugsquelle für den wichtigsten Rohstoff Baryt verfügte und Bariumcarbonat dort nur in geringen Mengen hergestellt wurde. Die Kommission lehnte Russland als geeignetes Vergleichsland ab, weil das in Russland hergestellte Bariumcarbonat von deutlich minderer Qualität und daher nicht mit der in der VR China und der Gemeinschaft hergestellten Ware vergleichbar war. Die Untersuchung ergab ferner, dass der Inlandsmarkt in Brasilien klein und das brasilianische Schutzniveau höher war als in den USA. Brasilien wurde deshalb nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen. Zudem lagen keine Beweise dafür vor, dass die als alternative Vergleichsländer vorgeschlagenen Länder geeigneter waren als die USA.

(35)

Für die USA wurde festgestellt, dass die Produktionsmenge erheblich und im Vergleich zu den Bariumcarbonatausfuhren aus der VR China repräsentativ war.

(36)

Zum Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und den Herstellungsverfahren ist zu bemerken, dass unter Umständen tatsächlich Unterschiede bestehen. Die USA stehen mit an der Spitze der Industrienationen, und das Herstellungsverfahren des Herstellers in den USA war fortgeschrittener und effizienter als jenes in der VR China. Aber selbst sich wenn diese Unterschiede auf den Normalwert niederschlügen, führten sie normalerweise zu einem niedrigeren Normalwert in den USA, was den chinesischen ausführenden Herstellern zum Vorteil gereichen würde. Zudem sei daran erinnert, dass erforderlichenfalls gebührende Berichtigungen vorgenommen werden können. Unterschiede in den jeweiligen Herstellungsverfahren können zwar nicht ausgeschlossen werden, aber es wurde ohnehin kein Beweis dafür erbracht, dass die Herstellungsverfahren in anderen Ländern als den USA mit jenem in der VR China vergleichbarer sind.

(37)

Was den Wettbewerb auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt angeht, so ist festzuhalten, dass die Ware des US-amerikanischen Herstellers mit Einfuhren aus der VR China, Deutschland und Mexiko konkurrierte. Auf die Einfuhren aus diesen Ländern entfielen rund 30 % des Marktes, und dieser Anteil wurde als erheblich angesehen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass in den USA ein fairer Wettbewerb herrschte.

(38)

Bezüglich des Zugangs zu Rohstoffen ergab die Untersuchung, dass die USA neben der VR China einer der größten Barythersteller waren und über bedeutende Barytvorräte verfügten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Zugang zu Rohstoffen, was die Verfügbarkeit angeht, in den USA und in der VR China vergleichbar war.

(39)

Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung waren.

b)   Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland

(40)

Für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung anhand der geprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland über inländische Kosten und Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem US-amerikanische Markt für vergleichbare Warentypen ermittelt.

(41)

Der Normalwert wurde nach der unter den Erwägungsgründen 43 bis 47 und 53 bis 59 dargelegten Methode ermittelt. Die Inlandsverkäufe in den USA waren repräsentativ, allerdings wurden bestimmte Warentypen nicht im normalen Handelsverkehr, sondern mit Verlust verkauft. Für diese Warentypen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung anhand der Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt. Da die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware repräsentativ waren, wurden die VVG-Kosten des Unternehmens als zuverlässig angesehen und zugrunde gelegt. Die Gewinnspanne des Unternehmens, die es bei den Inlandsverkäufen der betroffenen Ware erzielte, konnte nicht zugrunde gelegt werden, weil diese Verkäufe insgesamt verlustbringend waren. Da kein anderer US-amerikanischer Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, ging die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung vor und legte die Gewinnspanne zugrunde, die bei Produktion und Verkäufen von Waren derselben allgemeinen Warenkategorie erzielt wurde.

(42)

Für alle anderen Warentypen wurde der Normalwert anhand des unabhängigen Abnehmern von dem kooperierenden US-amerikanischen Hersteller in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt.

3.2.   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(43)

Zur Ermittlung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Bariumcarbonatverkäufe im Inland im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des Herstellers in die Gemeinschaft entsprach. Auf dieser Grundlage verkauften beide ausführenden Hersteller die betroffene Ware im UZ in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt.

(44)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(45)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den ihren Inlandsmärkten verkauften Warentyp, der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Bariumcarbonattyp direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Bariumcarbonattyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Bariumcarbonattyps in die Gemeinschaft entsprach. Diese Analysen ergaben für alle Warentypen außer einem, dass sie in repräsentativen Mengen verkauft wurden.

(46)

Anschließend untersuchte die Kommission für jeden Bariumcarbonattyp, ob die in repräsentativen Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem sie den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Bariumcarbonattyps an unabhängige Abnehmer ermittelte.

(47)

Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis des jeweiligen Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach. Deshalb wurden für jeden im UZ auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentyp die Produktionskosten ermittelt.

(48)

Ein ausführender Hersteller beantragte eine Berichtigung für Anlaufkosten mit der Begründung, dass die Produktion bei normaler Kapazitätsauslastung erst nach Beginn des UZ begann. Das Unternehmen hatte erst kurz vor Beginn des UZ mit der Produktion von Bariumcarbonat begonnen. Das Unternehmen machte geltend, dass es nach dem Kauf der Produktionslinien erhebliche Summen in Reparaturen investierte, bevor die Testläufe und schließlich die normale Produktion anliefen. Das Unternehmen behauptete, dass die Anlaufphase für beide Produktionslinien im Durchschnitt elf Monate gedauert hätte und dass die normale Produktion acht Monate nach Beginn des UZ einsetzte.

(49)

Entgegen den Behauptungen dieses ausführenden Herstellers blieben die monatlichen Produktions- und Verkaufsmengen den Untersuchungsergebnissen zufolge im gesamten UZ konstant oder überstiegen zum Teil sogar die Mengen, die in dem Zeitraum, in dem angeblich eine normale Kapazitätsauslastung erreicht wurde, monatlich hergestellt und verkauft wurden. Die Tatsache, dass im gesamten UZ erhebliche Mengen verkauft wurden, lässt vermuten, dass es sich nicht um Verkäufe aus reinen Testläufen handelte. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen im gesamten UZ bei normaler Kapazitätsauslastung produzierte. Zudem erbrachte das Unternehmen keinen Beweis dafür, dass die Produktionsstückkosten während der angeblichen Anlaufphase höher waren als in dem Zeitraum, in dem angeblich eine normale Kapazitätsauslastung erreicht wurde. Aber selbst wenn die Kosten höher gewesen wären, könnte dies, wie vorstehend dargelegt, nicht auf die geringeren Produktionsmengen zurückgeführt werden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antrag auf eine Berichtigung für Anlaufkosten widersprüchlich und nicht mit Beweisen belegt war, so dass er abgelehnt wurde.

(50)

Derselbe Hersteller machte geltend, dass die in seinem Unternehmen für Anlageinvestitionen verwendete Abschreibungsmethode die Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware nicht angemessen widerspiegelte. Die getätigten Investitionen entsprachen den anfänglichen Kosten für die Reparatur der Produktionslinien nach ihrem Kauf und wurden in nur einem Geschäftsjahr ausgewiesen, da das Unternehmen davon ausging, dass die Nutzungsdauer der reparierten Anlagen weniger als ein Jahr betragen würde. Das Unternehmen rechnete damit, nach diesem Zeitraum weitere Investitionen zu tätigen. Da die Produktionslinien aber keiner weiteren Reparaturen bedurften, war die tatsächliche Lebensdauer der Investitionen länger als ursprünglich erwartet. Das Unternehmen machte geltend, dass somit der Abschreibungszeitraum entsprechend der wirtschaftlichen Realität angepasst und die in den Abschlüssen ausgewiesenen Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung entsprechend berichtigt werden müssten.

(51)

Diesbezüglich wird die Auffassung vertreten, dass höhere Reparaturkosten im ersten Jahr nach dem Kauf gebrauchter Ausrüstungen nicht ungewöhnlich sind und dass die Verbuchung solcher höheren Kosten im ersten Jahr der normalen Rechnungslegungspraxis entspricht. Die Abschreibungsmethode des Unternehmens war daher nicht unangemessen, sondern entsprach der normalen Praxis. Die Tatsache, dass später keine weiteren Reparaturkosten anfielen, ist keine Rechtfertigung für ein Abweichen von der normalen Rechnungslegungspraxis. Der Antrag des Unternehmens auf eine diesbezügliche Berichtigung der Kosten war daher nicht gerechtfertigt und wurde abgelehnt.

(52)

Der andere ausführende Hersteller machte geltend, dass der Wert eines Nebenprodukts (Schwefel) von den Produktionskosten der betroffenen Ware abzuziehen sei. Gewonnen wird dieser Schwefel durch Weiterverarbeitung eines Gases (H2S), das bei der Bariumcarbonatherstellung automatisch freigesetzt wird. Das Unternehmen verfügte jedoch nicht über die technische Ausrüstung zur Messung der Gasmenge, die bei der Schwefelherstellung verbraucht wurde, und konnte daher den Wert nicht quantifizieren. Zudem wurden Schwefel und die betroffene Ware in den Büchern des Unternehmens als zwei separate Waren ausgewiesen, und bei der Ermittlung der Kosten für die Herstellung von Bariumcarbonat wurde der Wert des Schwefels nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.

(53)

Wie unter Erwägungsgrund 45 erwähnt, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Warentyps an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelt. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe des Bariumcarbonattyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Bariumcarbonattyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen.

(54)

Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

(55)

Die vorgenannten Preisanalysen ergaben, dass mit einer Ausnahme alle Warentypen aufgrund der in Rechnung gestellten Preise im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

(56)

Für alle Warentypen, die entweder nicht in repräsentativen Mengen oder aufgrund der in Rechnung gestellten Preise nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, konnten die Inlandspreise des fraglichen Herstellers zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden, so dass eine andere Methode angewandt werden musste.

(57)

In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.

(58)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert für jeden ausführenden Hersteller auf der Grundlage der tatsächlich verzeichneten Herstellkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne errechnet.

(59)

Da die jeweiligen VVG-Kosten und auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der betreffenden ausführenden Hersteller zuverlässige Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung waren, wurden bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwert in allen Fällen die von den ausführenden Herstellern tatsächlich verzeichneten VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt.

4.   AUSFUHRPREISE

(60)

Für alle kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, wurden unternehmensspezifische Ausfuhrpreise ermittelt. Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

5.   VERGLEICH

(61)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

(62)

Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Verpackungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässe und Rabatte, Provisionen, Inlandsfracht-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Kundendienst und Handelsstufe vorgenommen. Für Bankgebühren wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung vorgenommen.

(63)

In Bezug auf die Handelsstufe ergab die Untersuchung, dass es sich bei den Abnehmern der Inlandsverkäufe in den USA überwiegend um Endverwender handelte, während die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ausschließlich an Vertriebsgesellschaften verkauft wurden. Die Berichtigung wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Grundverordnung anhand der durchschnittlichen Differenz zwischen den Preisen der Verkäufe an Endverwender und jenen der Verkäufe an Vertriebsgesellschaften auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt berechnet.

(64)

Die Untersuchung ergab ferner, dass in der VR China große Mengen des wichtigsten Rohstoffes Baryt ohne spezielle Abbauprozesse zugänglich waren, während Baryt in den USA entweder über oder unter Tage abgebaut wurde. Außerdem wurde der Rohstoff in der VR China in nahe gelegenen Produktionsstätten verarbeitet, so dass praktisch keine Transportkosten anfielen, während in den USA erhebliche Kosten für den Baryttransport von den Bergwerken zu den Produktionsstätten entstanden.

(65)

Deshalb wurden gebührende Berichtigungen des Normalwerts in den USA für geboten erachtet, um die Bedingungen der Bariumcarbonatproduktion in den USA auf ein vergleichbares Niveau mit jenen in der VR China zu bringen. Aus diesem Grund wurde der Normalwert berichtigt, indem die wichtigsten Unterschiede bei den Produktionsbedingungen, d. h. die unterschiedlichen Kosten für die Produktion und den Transport des wichtigsten Rohstoffes Baryt, berücksichtigt wurden.

(66)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass im Gegensatz zur VR China in den USA bedeutende Umweltkosten anfielen. Auch hierfür wurde der Normalwert entsprechend berichtigt.

6.   DUMPINGSPANNE

6.1.   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(67)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne je ausführendem Hersteller und Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, die auf die vorgenannte Weise bestimmt wurden, ermittelt.

(68)

Die vorläufigen Dumpingspannen für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, erreichen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd

11,2 %

Zaozhuang Yongli Chemical

24,4 %

6.2.   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(69)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die Eurostat-Statistiken über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Danach belief sich der Umfang der Mitarbeit auf nahezu 100 %.

(70)

Die Dumpingspanne für die übrigen kooperierenden Ausführer, denen keine MWB gewährt wurde, wurde dann durch einen Vergleich des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem von den kooperierenden Ausführern angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, um zu einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die übrigen kooperierenden Ausführer zu gelangen.

(71)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 34,0 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGES DER GEMEINSCHAFT

(72)

Auf den einzigen kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen 100 % der Bariumcarbonatproduktion in der Gemeinschaft im UZ. Dieser Hersteller bildet somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(73)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft somit aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle sich auf ihn beziehenden Angaben aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert werden.

2.   GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

(74)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern ermittelt. Der Bariumcarbonatverbrauch in der Gemeinschaft ging von 2000 bis 2002 wegen der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage um 10 % zurück. Anschließend erholte er sich und stieg wieder auf das Niveau des Jahres 2002, während die Einfuhren aus der VR China stiegen.

 

2000

2001

2002

UZ

Gemeinschaftsverbrauch (in Tonnen)

137 742

130 243

124 568

136 722

3.   EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND

a)   Volumen und Marktanteil

(75)

Die Bariumcarbonateinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft stiegen von 54 167 Tonnen im Jahr 2000 auf 63 742 Tonnen im UZ, d. h. um 18 % im Bezugszeitraum. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren 2002 auf 48 900 Tonnen zurückgingen, bevor sie sich im UZ rasch wieder erholten.

(76)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China betrug im Jahr 2000 rund 40 % und stieg im Bezugszeitraum um 19 %, was vor allem auf ihren massiven Anstieg im Jahr 2003 zurückzuführen war.

b)   Preise

(77)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China gingen kontinuierlich zurück, und zwar von 253 EUR/Tonne im Jahr 2000 auf 186 EUR/Tonne im UZ.

c)   Preisunterbietung

(78)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der betroffenen Einfuhren auf der Stufe cif nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen. Dieser Vergleich erfolgte nach Abzug aller Preisnachlässe und Rabatte.

(79)

Im Gegensatz zu den Einfuhren aus der VR China garantiert der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine nach den Vorgaben der Abnehmer hergestellte Ware von gleich bleibender Qualität mit stets exakt den gleichen Verunreinigungen und bietet seinen Kunden Dienste wie Laboranalysen an. Der Marktwert dieser Dienstleistungen wurde bei dem Preisvergleich berücksichtigt, indem die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Grundlage von Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 25 % angepasst wurden.

(80)

Mehrere Einführer und Verwender machten geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlange aufgrund der besseren Reaktivität des von ihm hergestellten Bariumcarbonats höhere Preise. Dieses Argument musste zurückgewiesen werden, weil die Ausführer in der VR China dank der von ihnen in den letzten Jahren erzielten technischen Fortschritte in der Lage sind, für jede vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Qualität gleichwertige Waren zu liefern. Außerdem entfallen auf den reaktivsten Bariumcarbonattyp weniger als 5 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wurde eine Berichtigung für Unterschiede in der Reaktivität nicht als erforderlich erachtet.

(81)

Der Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 28 % bis 31 % unter letzteren lagen.

4.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(82)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(83)

So wurde geprüft, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin von den Auswirkungen bisheriger Subventions- oder Dumpingpraktiken erholt, hierfür wurden jedoch keine Anzeichen festgestellt.

a)   Produktion

(84)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück. Von 2000 bis 2001 blieb sie konstant und ging danach zurück.

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(85)

Die Kapazitätsauslastung ging im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Dieser Rückgang über den Bezugszeitraum lässt sich nicht auf den mit 2 % geringen Anstieg in der Produktionskapazität von 2001 bis 2002 zurückführen.

c)   Verkäufe, Preise und Marktanteil

(86)

Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen von 2000 bis zum UZ um 17 % zurück (auf die Verkäufe an verbundene Abnehmer entfielen weniger als 1 % der Verkaufsmenge), so dass der Marktanteil von einem Wert zwischen 55 % und 60 % auf einen Wert zwischen 45 % und 50 % sank. Da der Durchschnittspreis je Tonne um 7 % fiel, ging der Umsatz um 23 % zurück.

d)   Lagerbestände

(87)

Die Bestände an fertiger Ware verdreifachten sich von 2000 bis 2001 nahezu. In den beiden Folgejahren wurden sie erheblich verringert und betrugen im UZ knapp das Doppelte der Bestände des Jahres 2000.

e)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(88)

Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Gleichzeitig stiegen die Löhne stetig um 10 %. Die Produktivität, die anhand der je Beschäftigten produzierten Tonnen ermittelt wurde, stieg von 2000 bis 2002 zunächst um 3 % und ging danach um fast 6 % zurück.

f)   Wachstum

(89)

Obwohl der Gemeinschaftsverbrauch von 2000 bis zum UZ im Wesentlichen konstant blieb, ging das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 17 % zurück. Das Einfuhrvolumen stieg hingegen um 18 %. Dieser Trend war von 2002 bis zum UZ sogar noch ausgeprägter, als der Gemeinschaftsverbrauch um rund 10 % stieg, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um mehr als 10 % sank und die Einfuhren aus der VR China um mehr als 30 % zunahmen. Somit gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz wachsender Nachfrage von 2002 bis zum UZ zurück. Folglich fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um nahezu9 Prozentpunkte, und zwar hauptsächlich wegen der Einfuhren aus der VR China. Der chinesische Marktanteil hingegen stieg von 2002 bis zum UZ um mehr als 7 Prozentpunkte.

g)   Investitionen

(90)

Von 2000 bis 2001 stiegen die Investitionen auf mehr als das Doppelte. 2002 blieben sie konstant, bevor sie 2003 wieder auf das Niveau von 2000 zurückgingen. Die Investitionen flossen hauptsächlich in den Umweltschutz und in die Instandhaltung.

h)   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(91)

Die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im gesamten Bezugszeitraum nicht gewinnbringend. 2000 erreichte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fast den „Break-even“-Punkt, aber danach verschlechterte sich die Lage, und im UZ mussten bei den Verkäufen große Verluste hingenommen werden (mehr als -10 %).

(92)

Die RoI, ausgedrückt als Gewinne/Verluste im Verhältnis zum Nettobuchwert der Aktiva, war ebenfalls im gesamten Bezugszeitraum negativ und verschlechterte sich von Jahr zu Jahr. Im UZ bewegte sich die RoI zwischen -25 % und -20 %.

(93)

Der mit den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren erwirtschaftete Cashflow ging von 2000 bis zum UZ drastisch zurück. Während er 2000 noch hoch war, rutschte er 2001 ins Minus, sank in den beiden folgenden Jahren weiter und belief sich im UZ auf unter -1 000 000 EUR.

(94)

Da nur sehr geringe Investitionen getätigt wurden, hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital entweder in Form von Darlehen oder von Eigenkapital der Muttergesellschaft.

i)   Höhe der Dumpingspanne

(95)

Angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(96)

Die Untersuchung der vorgenannten Faktoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ erheblich verschlechterte. Der Verkäufe gingen im Bezugszeitraum um 17 % zurück, was zu bedeutenden Marktanteileinbußen führte. Die Durchschnittspreise sanken, woraufhin der Umsatz sogar noch stärker zurückging. Das Produktionsvolumen und die Kapazitätsauslastung folgten diesem Trend. Aufgrund dieser negativen Entwicklungen verschlechterten sich auch die Rentabilität, die RoI und der Cashflow im Bezugszeitraum deutlich.

(97)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich somit den Untersuchungsergebnissen zufolge in einem solchen Maß, dass vorläufig der Schluss gezogen wird, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   EINLEITUNG

(98)

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Bariumcarbonateinfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß geschädigt hatten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung wurden ebenfalls andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

(99)

Im Bezugszeitraum stiegen die Menge (von 54 167 Tonnen auf 63 742 Tonnen) und der Marktanteil (um mehr als 7 Prozentpunkte) der gedumpten Einfuhren erheblich. Der Anstieg der Einfuhrmenge war im UZ am ausgeprägtesten (um 30,4 % im Vergleich zu 2002), die Einfuhrpreise gingen hingegen im gesamten Bezugszeitraum zurück.

(100)

Dies fiel zeitlich mit einem Rückgang der Verkäufe und einem dadurch bedingten Marktanteilverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um fast 9 Prozentpunkte und fallenden Durchschnittsverkaufspreisen zusammen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste seine Verkaufspreise senken, da die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China im UZ bedeutend niedriger waren. Wegen der niedrigen Verkaufspreise konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktionskosten nicht decken und erzielte deshalb Verluste.

3.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

a)   Einfuhren aus anderen Drittländern

(101)

Im Bezugszeitraum stiegen die Bariumcarbonateinfuhren aus Drittländern von 6 500 Tonnen auf 8 700 Tonnen, und im UZ lag ihr Marktanteil unter 10 %. Die wichtigsten anderen Drittländer, aus denen Bariumcarbonat in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, waren Brasilien und Russland.

(102)

Im UZ betrug der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland 278 EUR/Tonne. Folglich waren die russischen Waren erheblich teurer als die Einfuhren aus der VR China und nur wenig billiger als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Waren. Nach Aussagen von Einführern und Verwendern ist das aus Russland eingeführte Bariumcarbonat von schlechterer Qualität als die aus der VR China eingeführte betroffene Ware und auch die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware. Da Bariumcarbonat aus Russland von schlechterer Qualität und gleichzeitig teurer ist als die Einfuhren aus der VR China, ist es auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht konkurrenzfähig. Im Vergleich zu der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Ware ist die Qualität von Bariumcarbonat aus Russland deutlich schlechter und wird durch den geringen Preisunterschied nicht ausgeglichen. Da die russische Ware nicht wettbewerbsfähig ist, ging ihr Marktanteil im Bezugszeitraum zurück. Deshalb wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Auswirkungen der Einfuhren aus Russland nicht entkräftet wurde.

(103)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Brasilien betrug im UZ 186 EUR/Tonne. Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil der Einfuhren aus Brasilien um rund zwei Prozentpunkte. Angesichts des nur geringen Anstiegs der Verkäufe und des Marktanteils von weniger als 5 % wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und bedeutender Schädigung — verursacht durch Einfuhren aus China — nicht entkräftet haben.

(104)

Angesichts der oben erwähnten Erkenntnisse wird vorläufig der Schluss gezogen, dass durch Einfuhren aus anderen Drittländern der ursächliche Zusammenhang zwischen Dumping und bedeutender Schädigung der Gemeinschaftsindustrie — verursacht durch Einfuhren aus China — nicht entkräftet wurde.

b)   Nachfrageentwicklung

(105)

Zur Nachfrageentwicklung ist festzuhalten, dass der sichtbare Bariumcarbonatverbrauch von 2000 bis 2002 zurückging, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aber seinen Marktanteil halten konnte. Danach gingen die Verkäufe und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück, obgleich der Verbrauch im UZ beträchtlich zunahm. Gleichzeitig konnten die Einfuhren aus der VR China Marktanteile erobern, denn ihr Marktanteil stieg im Bezugszeitraum um mehr als 7 Prozentpunkte. Daher lässt sich die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.

c)   Wechselkursschwankungen

(106)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem Euro ein günstiges Klima für Einfuhren von Bariumcarbonat in die Gemeinschaft schuf. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft werden in der Tat überwiegend in US-Dollar fakturiert. Der Euro stieg ab Mitte 2002 im Wert gegenüber dem US-Dollar und gewann im UZ ganz erheblich, was Ausfuhren in die Eurozone begünstigte.

(107)

Aber selbst auf der Grundlage des Anfang 2002 geltenden Wechselkurses lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem hätte dieser günstige Wechselkurs sich auch auf die Einfuhren aus anderen Drittländern positiv ausgewirkt, da sie ebenfalls überwiegend in US-Dollar fakturiert werden. Die Tatsache, dass die Wechselkursschwankungen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einfuhren aus anderen Ländern hatten, zeigt, dass sie nicht als Hauptursache für den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land angesehen werden können.

(108)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wertgewinn des Euro gegenüber dem US-Dollar sich zwar günstig auf die Bariumcarbonateinfuhren in die Gemeinschaft auswirkte, aber nicht ausreichte, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu entkräften.

d)   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(109)

Es wurde behauptet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Bariumcarbonat aus der VR China einführte und somit selbst zu der Schädigung beitrug. Nach 2001 bezog der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kein Bariumcarbonat mehr aus der VR China und hatte auch davor nur ganz geringe Mengen eingeführt (rund 1 % seiner Produktion). Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sofern sie überhaupt erfolgten, kein maßgeblicher Grund für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein konnten.

e)   Sonstige Faktoren

(110)

Mehrere Verwender und Einführer behaupteten, Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei die Konkurrenz durch Bariumcarbonatschlamm, bei dessen Verwendung im Gegensatz zu Bariumcarbonat in Pulverform keine toxischen Stäube freigesetzt werden. Bariumcarbonatschlamm wird von den Einführern in der Gemeinschaft aus Bariumcarbonatpulver hergestellt, dem nach der Einfuhr aus der VR China Wasser und besondere Additive zugesetzt werden.

(111)

Dieses Argument ist zurückzuweisen, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar über das Know-how zur Herstellung von Bariumcarbonatschlamm verfügt, aber keinen Bariumcarbonatschlamm vertreibt, da seiner Auffassung nach der Transport des schwereren, weil wasserhaltigen Schlamms unökonomisch ist. Aus diesem Grund hat er in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Unternehmen eine Vorrichtung für die Ziegelindustrie entwickelt, mit der die Verwender von Bariumcarbonat das Pulver am Herstellungsort mit Wasser mischen können, wodurch ebenfalls die Freisetzung toxischer Stäube vermieden wird. Somit bietet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Ware an, die mit Bariumcarbonatschlamm konkurrieren kann. Da der Schlamm aber mit aus der VR China zu gedumpten Preisen eingeführtem Bariumcarbonat hergestellt wird, konnte er zu Preisen verkauft werden, die unter den Preisen des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Pulvers liegen. Daher wird es nicht als eigenständiger Schadensfaktor angesehen, da die Auswirkung der Schlammeinfuhren selbst auch auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist. Denn wäre die betroffene Ware nicht zu gedumpten Preisen eingeführt worden, hätte die Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu fairen Bedingungen mit dem Schlamm konkurrieren können.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE

(112)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land insbesondere von 2002 bis zum UZ erheblich zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Diese Marktanteilgewinne der Billigeinfuhren aus der VR China fielen zeitlich mit einem beträchtlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, was zusammen mit dem Druck auf die Preise unter anderem im UZ zu erheblichen Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führte. Andererseits ergab die Prüfung der anderen Faktoren, die zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten beitragen können, dass keiner dieser Faktoren nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entkräften konnte.

(113)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   VORBEMERKUNG

(114)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

2.   UNTERSUCHUNG

(115)

Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von bzw. des Verzichts auf Maßnahmen bewerten zu können, wurden alle interessierten Parteien zur Übermittlung von Informationen aufgefordert. Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, zehn Rohstofflieferanten, 18 Einführer und 38 Verwender der betroffenen Ware. Der Gemeinschaftshersteller, ein Rohstofflieferant, fünf Einführer, sechs Verwender und ein Verwenderverband übermittelten eine Antwort.

3.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(116)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügt über eine voll automatisierte Produktionslinie, die sehr kostenwirksam arbeitet, was nicht spezifikationsgerechtes Material und die Beschäftigtenzahl je produzierter Tonne angeht. Er tätigte auch Investitionen in die Erneuerung der Produktionsanlagen und führte weiterhin aus.

(117)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen ein lauterer Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt wird. Wenn Maßnahmen eingeführt werden, kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumindest einen Teil des von ihm eingebüßten Marktanteils zurückerobern, was sich positiv auf seine Rentabilität auswirken wird.

(118)

Wie bereits erwähnt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung dem betroffenen Land verursacht wurde. Wird hingegen auf Maßnahmen verzichtet, dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch weiter verschlechtern. Dies würde weitere Entlassungen nach sich ziehen. Die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren würde weiterhin alle Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere darum, wieder Gewinne zu erzielen, zunichte machen. Ein Verzicht auf Maßnahmen würde das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs gefährden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der einzige Gemeinschaftshersteller unter Umständen wegen der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren zur Aufgabe gezwungen wäre, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden.

4.   ROHSTOFFLIEFERANTEN

(119)

Eine Antwort auf den Fragebogen ging von einem Rohstofflieferanten ein, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit natürlichem Bariumsulfat beliefert. Er ist der einzige in der Gemeinschaft ansässige Lieferant des wichtigsten Rohstoffs für die Herstellung von Bariumcarbonat.

(120)

Werden Maßnahmen eingeführt und erobert der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteile zurück, kann auch der Rohstofflieferant größere Mengen seiner Ware absetzen. Da auf den betreffenden Rohstoff ein wesentlicher Teil des Umsatzes dieses Unternehmens entfällt, wird sich die finanzielle Lage des Rohstofflieferanten verbessern.

(121)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen werden die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und folglich auch sein Bedarf an Rohstoffen weiter zurückgehen. Dies wird sich nachteilig auf die Rentabilität des Rohstofflieferanten auswirken.

5.   EINFÜHRER

(122)

Von den Einführern gingen fünf Antworten auf den Fragebogen ein, die sich ausnahmslos gegen die Einführung von Maßnahmen aussprachen.

(123)

Ein Teil der in Pulverform aus der VR China eingeführten betroffenen Ware wird anschließend zu Bariumcarbonatschlamm verarbeitet, indem ihr Wasser und besondere Additive zugesetzt werden. Da die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der Einführer bei Verkäufen der betroffenen Ware und Bariumcarbonatschlamm 6,8 % beträgt, können die Einführer einen Teil der etwaigen Preiserhöhung auffangen und einen Teil an ihre Abnehmer weitergeben. Da die Zollsätze für die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen operierenden Unternehmen relativ niedrig sind und alternative Bezugsquellen existieren, für die keine Zölle gelten, werden sich etwaige Preiserhöhungen in Grenzen halten.

(124)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf die Verkäufe der betroffenen Ware und des Bariumcarbonatschlamms im Durchschnitt rund 15 % des Gesamtumsatzes der Einführer entfallen, wird die Einführung eines Zolls keine schwerwiegenden Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage haben.

(125)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, nur geringfügig auf die Einführer auswirken.

6.   VERWENDER

(126)

Sechs Verwender beantworteten den Fragebogen, und ein Verwenderverband übermittelte eine Stellungnahme. In den Betrieben des Unternehmens, das im UZ die größte Bariumcarbonatmenge einkaufte, wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. Auf die sechs kooperierenden Verwender entfielen rund 9 % des gesamten Bariumcarbonatverbrauchs in der Gemeinschaft im UZ. In diesen Unternehmen waren rund 570 Arbeitskräfte direkt im Bereich von Waren beschäftigt, zu deren Herstellung Bariumcarbonat verwendet wird. Alle kooperierenden Verwender außer einem, der Bariumcarbonat vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezieht, sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingzöllen aus, weil sie fürchteten, eine billige Bezugsquelle zu verlieren, was ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem nachgelagerten Markt gegenüber Konkurrenten in Drittländern beeinträchtigen würde.

(127)

Bei den Bariumcarbonatverwendern handelt es sich hauptsächlich um Unternehmen der TV-Glas-Produktion, der Ziegel- und Fliesenindustrie, des Keramiksektors und der Ferritproduktion. Ausgehend von den Antworten auf den Fragebogen und von im Rahmen einer Anhörung unterbreiteten Informationen entfallen auf Bariumcarbonat im Durchschnitt weniger als 8 % der gesamten Produktionskosten der Verwender.

(128)

Die Zölle werden nicht zu einer nennenswerten Einschränkung des Wettbewerbs oder einem Versorgungsengpass führen. Stattdessen kann davon ausgegangen werden, dass weiterhin Einfuhren aus der VR China zu wettbewerbsfähigen Preisen verfügbar sind, da die für die chinesischen ausführenden Hersteller vorgeschlagenen unternehmensspezifischen Zölle unter den festgestellten Preisunterbietungsspannen liegen. Außerdem existieren auch alternative Bezugsquellen in Drittländern, für die keine Zölle gelten. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Verwender Bariumcarbonat weiterhin zu wettbewerbsfähigen Preisen kaufen können, und voraussichtlich haben die Zölle nur begrenzte Auswirkungen auf die Fähigkeit der Verwender, mit den Wettbewerbern in Drittländern zu konkurrieren.

(129)

Es wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht in der Lage, die gesamte Nachfrage nach Bariumcarbonat in der Gemeinschaft zu decken. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Maßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen angeboten werden. Die Einfuhren aus den verschiedenen Ländern werden auch weiterhin einen erheblichen Teil der Nachfrage in der Gemeinschaft decken. Deshalb ist nicht mit einem Versorgungsengpass zu rechnen.

(130)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, nur geringfügig auf die Verwender auswirken.

7.   WETTBEWERBS- UND HANDELSVERZERRENDE AUSWIRKUNGEN

(131)

Was die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft angeht, so werden die betroffenen kooperierenden ausführenden Hersteller angesichts ihrer starken Marktposition ihre Waren wahrscheinlich weiterhin anbieten, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. Dank der relativ niedrigen Zollsätze für die beiden unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen chinesischen ausführenden Hersteller dürften sie in der Lage sein, ihre Ware in der Gemeinschaft unter fairen Wettbewerbsbedingungen anzubieten. Angesichts der verschiedenen Zollsätze wird wahrscheinlich weiterhin eine ausreichende Anzahl an größeren Wettbewerbern auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein, darunter die Hersteller in dem betroffenen Land sowie in Brasilien, Russland und Indien. Deshalb werden die Verwender weiterhin zwischen verschiedenen Bariumcarbonatanbietern wählen können. Werden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, stünde die Zukunft des einzigen Gemeinschaftsherstellers auf dem Spiel. Sein Verschwinden würden den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt effektiv schmälern.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(132)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

G.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   SCHADENSBESEITIGUNGSSPANNEN

(133)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(134)

Bei der Festsetzung des Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(135)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seit 1999 unter den gedumpten Einfuhren litt, stützte sich der Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, auf die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der gleichartigen Ware in den Jahren 1996 bis 1998. Auf dieser Grundlage wurde eine Gewinnspanne von 7,2 % als angemessener Mindestgewinn angesehen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(136)

Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne liegt, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen.

2.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(137)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollten die unternehmensspezifischen Zollsätze und der landesweite Zoll dementsprechend in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.

(138)

Da die Ware austauschbar ist und keine nennenswerten Unterschiede zwischen den Preisen der verschiedenen Warentypen bestehen, sollte der Zoll den Untersuchungsergebnissen zufolge in Form eines festen Betrags je Tonne eingeführt werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und einer etwaigen Übernahme der Antidumpingmaßnahme durch eine Senkung der Ausfuhrpreise vorzubeugen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung der Dumpingspanne auf die Ausfuhrpreise, die bei der Dumpingberechnung für den UZ zugrunde gelegt wurden.

(139)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(140)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zölle gelten, entsprechend aktualisieren.

(141)

Wie bereits dargelegt, ist die betroffene Ware austauschbar und wird nicht als Markenware vertrieben, die unternehmensspezifischen Zollsätze variieren erheblich, und es gibt eine Vielzahl ausführenden Hersteller. Diese Aspekte begünstigen unter Umständen Versuche, die Ausfuhrströme über die traditionellen Ausführer mit den niedrigsten Zollsätzen umzulenken.

(142)

Sollten die Ausfuhren eines der Unternehmen mit niedrigeren individuellen Zollsätzen mengenmäßig um mehr als 30 % steigen, könnte davon ausgegangen werden, dass die betreffenden individuellen Maßnahmen wahrscheinlich zur Beseitigung des festgestellten schädigenden Dumpings nicht ausreichen. Daher, und wenn die erforderlichen Umstände erfüllt sein sollten, kann eine Untersuchung eingeleitet werden, um die Form oder die Höhe der Maßnahmen entsprechend anzupassen.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(143)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, des KN-Codes ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836600010) mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der vorläufige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag:

Land

Hersteller

Zoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd

62, Qinglong Road, Songhe Town, Jingshan County

Hubei Province, Volksrepublik China

20,6

A606

Zaozhuang Yongli Chemical Co.

South Zhuzibukuang Qichun, Zaozhuang City Center District

Shangdong Province, Volksrepublik China

45,7

A607

Alle übrigen Unternehmen

60,8

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)  ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 58.

(3)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

B-1049 Brüssel.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 146/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Festsetzung eines Annahmeprozentsatzes für die Verträge zur fakultativen Destillation von Tafelwein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (1), insbesondere auf Artikel 63a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 63a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 legt die Durchführungsbestimmungen für die Destillation der Weine gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (2) fest. Mit diesen Beihilfemaßnahmen für die freiwillige Destillation sollen der Weinmarkt gestützt und die kontinuierliche Versorgung des Trinkalkoholsektors gefördert werden. Zu diesem Zweck werden Verträge zwischen den Erzeugern des Weins und Brennereien abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Verträge bis zum 15. Januar 2005 mitgeteilt.

(2)

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 war die Destillation im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 23. Dezember eröffnet. Ausgehend von den Weinmengen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission Destillationsverträge mitgeteilt haben, ist festzustellen, dass die verfügbaren Haushaltsmittel und die Aufnahmefähigkeit des Trinkalkoholsektors überschritten wurden. Es ist daher angezeigt, einen einheitlichen Annahmeprozentsatz der für die Destillation mitgeteilten Mengen festzusetzen.

(3)

Gemäß Artikel 63a Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genehmigen die Mitgliedstaaten die Destillationsverträge innerhalb eines am 30. Januar beginnenden Zeitraums. Infolgedessen ist das unverzügliche Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Weinmengen, für die gemäß Artikel 63a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bis zum 15. Januar 2005 Verträge unterzeichnet und der Kommission mitgeteilt wurden, werden bis zu 84,30 % genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 156. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 156. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 156. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

56,5

53

57

53

Butter < 82 %

55,1

51,8

51

Butterfett

68

64,5

68

64,5

Rahm

 

 

26

22

Verarbeitungssicherheit

Butter

62

63

Butterfett

75

75

Rahm

29


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 148/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 156. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 156. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 156. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

207

210

212

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

73

73

73

Butterfett


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 149/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 328. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 328. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

67 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

74 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 12. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 25. Januar 2005 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 270 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 151/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführten 11. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführten 11. Teilausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. Januar 2005 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 152/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

über das Ausmaß, in dem den im Januar 2005 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, und Artikel 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 ist die Stückzahl männlicher Jungrinder, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. April 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 169 000 Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 beantragt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 im Januar 2005 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird vollständig stattgegeben.

(2)   Die Menge, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 Bezug genommen wird, beläuft sich auf 113 950 Tiere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 19.


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 153/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1855/2004 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 16. November 2004 und dem 14. Januar 2005 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 16. November 2004 und dem 14. Januar 2005 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1855/2004 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).

(3)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 3.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 16. November 2004 und dem 14. Januar 2005 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

30

100 %

Orangen

24

100 %

Zitronen

43

100 %

Tafeltrauben

35

100 %

Äpfel

28

100 %


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 154/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach gewissen Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem gedämpftem Langkornreis B nach gewissen Drittländern vom 24. bis 27. Januar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 155/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission vom 6. September 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 der Kommission (3) wurde eine Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von Reis nach der Insel Réunion eröffnet.

(2)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist die Festsetzung einer Höchstsubvention nicht angezeigt.

(4)

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzeriden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom 24. bis 27. Januar 2005 im Rahmen der Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8).

(3)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 9.


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 156/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (3), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach dem Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern vom 24. bis 27. Januar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABL. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/38


RICHTLINIE 2005/5/EG DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) werden Höchstgehalte für Ochratoxin A in gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee, Wein und Traubensaft festgelegt.

(2)

Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle für die Zuverlässigkeit der Bestimmung des Gehalts an Ochratoxin A. Die Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (3) sollte Bestimmungen über geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Wein und Traubensaft enthalten.

(3)

Die Richtlinie 2002/26/EG sollte dementsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 78/2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 43).

(3)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14).


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 erhalten folgende Fassung:

„4.3.   Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide, getrocknete Weintrauben und gerösteten Kaffee

TABELLE 1

Einteilung der Partien in Teilpartien je nach Erzeugnis und Gewicht der Partie

Erzeugnis

Partiegewicht

(t)

Gewicht oder Zahl der Teilpartien

Zahl der Einzelproben

Gewicht der Sammelprobe

(kg)

Getreide und Getreideerzeugnisse

≥ 1 500

500 t

100

10

> 300 und < 1 500

3 Teilpartien

100

10

≥ 50 und ≤ 300

100 t

100

10

< 50

3—100 (1)

1—10

Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)

≥ 15

15—30 t

100

10

< 15

10—100 (2)

1—10

Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee

≥ 15

15—30 t

100

10

< 15

10—100 (2)

1—10

4.4.   Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien ≥ 50 Tonnen), geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee sowie für getrocknete Weintrauben (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100.

Gewicht der Sammelprobe: 10 kg.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt, dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

4.5.   Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse (Partien < 50 Tonnen), für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee und für getrocknete Weintrauben (Partien < 15 Tonnen)

Bei Getreidepartien < 50 Tonnen und bei Partien von gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee, löslichem Kaffee und getrockneten Weintrauben < 15 Tonnen sind nach dem Probenahmeplan abhängig vom Partiegewicht 10—100 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 1—10 kg ergibt. Bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) von Getreide und Getreideerzeugnissen kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereint sind, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben:

TABELLE 2

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide oder Getreideerzeugnisse

Partiegewicht (t)

Zahl der Einzelproben

≤ 0,05

3

> 0,05—≤ 0,5

5

> 0,5—≤ 1

10

> 1—≤ 3

20

> 3—≤ 10

40

> 10—≤ 20

60

> 20—≤ 50

100


TABELLE 3

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees und getrockneter Weintrauben

Partiegewicht (t)

Zahl der Einzelproben

≤ 0,1

10

> 0,1—≤ 0,2

15

> 0,2—≤ 0,5

20

> 0,5—≤ 1,0

30

> 1,0—≤ 2,0

40

> 2,0—≤ 5,0

60

> 5,0—≤ 10,0

80

> 10,0—≤ 15,0

100“

b)

Nach Nummer 4.6 wird folgende Nummer 4.6.a eingefügt:

„4.6.a.   Probenahme bei Wein und Traubensaft

Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht möglich ist (z. B., wenn die Probe aus einer Flasche besteht).

Die Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 4 entsprechen. Die festgelegte Anzahl der Einzelproben hängt von der Form ab, in der die betreffenden Erzeugnisse gewöhnlich im Handel sind. Bei Fassware ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch so gründlich wie möglich und soweit dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Ochratoxin A in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.

Das Gewicht der Einzelproben, bei denen es sich häufig wahrscheinlich um eine Flasche oder eine Packung handelt, muss gleich sein. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens etwa 1 kg entsteht. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

TABELLE 4

Mindestanzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben

Form, in der das Erzeugnis im Handel ist

Gewicht der Partie (l)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

Fassware (Traubensaft, Wein)

3

Flaschen/Packungen Traubensaft

≤ 50

3

Flaschen/Packungen Traubensaft

50—500

5

Flaschen/Packungen Traubensaft

> 500

10

Flaschen/Packungen Wein

≤ 50

1

Flaschen/Packungen Wein

50—500

2

Flaschen/Packungen Wein

> 500

3“


(1)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.

(2)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 3 dieses Anhangs.


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/41


RICHTLINIE 2005/7/EG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/70/EG der Kommisson vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (2), werden spezifische Bestimmungen für die bei der amtlichen Kontrolle gemäß der Richtlinie 70/373/EWG anzuwendenden Analaysemethoden festgelegt.

(2)

Das mit der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (3) festgelegte Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte und der Bestimmung der dioxinähnlichen PCB in bestimmten Futtermitteln anzuwenden. Es ist angezeigt anzugeben, dass die quantitiven Anforderungen an die Kontrolle von Stoffen oder Erzeugnissen, die in den Futtermitteln gleichmäßig verteilt sind, gelten sollten.

(3)

Zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten ist es von größter Bedeutung, dass über Analyseergebnisse in einheitlicher Form berichtet wird und dass sie einheitlich ausgewertet werden.

(4)

Daher sollte die Richtlinie 2002/70/EG entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 2002/70/EWG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 15.

(3)  ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge der Richtlinie 2002/70/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgenden Wortlaut:

„1.   Zweck und Anwendungsbereich

Die zur amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte (PCDD/PCDF) sowie zur Bestimmung der Gehalte an dioxinähnlichen PCB (1) in Futtermitteln vorgesehenen Proben sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 76/371/EWG zu entnehmen. Die quantitativen Anforderungen gemäß Nummer 5 Abschnitt A des Anhangs zur Richtlinie 76/371/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Stoffen oder Erzeugnissen, die in den Futtermitteln gleichmäßig verteilt sind, sind anzuwenden. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Anhand der in den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

2.   Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Die Partie wird angenommen, wenn das Ergebnis einer Einzelanalyse den entsprechenden Höchstgehalt gemäß Richtlinie 2002/32/EG unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet.

Die Partie erfüllt die Anforderungen an den Höchstgehalt gemäß Richtlinie 2002/32/EG nicht, wenn das durch doppelte Analyse bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Ergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei übersteigt.

Die Messungenauigkeit kann auf eine der beiden folgenden Arten berücksichtigt werden:

durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit bei einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95 % führt;

durch Festlegung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (3) (im Anhang Nr. 3.1.2.5 — im Fall von Stoffen, für die ein zulässiger Grenzwert festgelegt worden ist).

Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle entnommenen Probe. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften für die Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gemäß Artikel 18 der Richtlinie 95/53/EG (4) anzuwenden, wird nicht davon berührt.“

2.

In Anhang II wird nach Nr. 2 „Hintergrund“ folgender Absatz angefügt:

„Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als akzeptierte spezifische Nachweisgrenze eines gegebenen Kongeners die Konzentration des Kongoners in einem Probenextrakt, die eine Instrumentenreaktion auf die beiden zu messenden Ionen hervorruft mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 für das schwächste Signal, und die die Grundanforderungen erfüllt, wie z. B. Retentionszeit und Isotopenverhältnis gemäß dem Bestimmungsverfahren nach der Beschreibung in der EPA-Methode 1613 Revision B.“


(1)  

Tabelle der dioxinähnlichen PCB

Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine (‚PCDD‘)

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0001

Dibenzofurane (‚PCDF‘)

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0001

‚Dioxinähnliche‘ PCB Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB)

Non-ortho-PCB

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0001

PCB 126

0,1

PCB 169

0,01

Mono-ortho PCB

PCB 105

0,0001

PCB 114

0,0005

PCB 118

0,0001

PCB 123

0,0001

PCB 156

0,0005

PCB 157

0,0005

PCB 167

0,00001

PCB 189

0,0001

Abkürzungen: ‚T‘ = tetra; ‚Pe‘ = penta; ‚Hx‘ = hexa; ‚Hp‘ = hepta; ‚O‘ = octa; ‚CDD‘ = Chlordibenzo-p-dioxin; ‚CDF‘ = Chlordibenzofuran; ‚CB‘ = Chlorbiphenyl.

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(3)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8.

(4)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17.


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/44


RICHTLINIE 2005/8/EG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/32/EG sieht vor, dass die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, verboten ist.

(2)

Bei der Annahme der Richtlinie 2002/32/EG erklärte die Kommission, dass die Bestimmungen des Anhangs I anhand neuester wissenschaftlicher Risikobewertungen und unter Berücksichtigung des Verbots der Verdünnung kontaminierter, die Höchstwerte überschreitender Erzeugnisse, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind, überprüft würden.

(3)

Bevor eine umfassende Überprüfung auf der Grundlage einer aktualisierten wissenschaftlichen Risikobewertung durchgeführt werden kann, sind angesichts der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik bestimmte Änderungen vorzunehmen.

(4)

Der Begriff „Grünfutter“ ist zu klären.

(5)

Da die Versorgung mit Kalziumkarbonat, einem essenziellen und wertvollen Futtermittelausgangserzeugnis, gefährdet sein könnte, weil der Gehalt an Gesamtquecksilber aufgrund der normalen Hintergrundkontamination um den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalt liegt oder diesen überschreitet, sollte dieser Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Tatsache geändert werden, dass Quecksilber in Kalziumkarbonat in seiner anorganischen Form vorkommt und dass der wissenschaftliche Ausschuss für Tierernährung bestätigt, dass Quecksilber in anorganischer Form deutlich weniger toxisch ist als organisches Quecksilber, insbesondere Methylquecksilber.

(6)

Der Höchstgehalt an Fluor in anderen Ergänzungsfuttermitteln beträgt 125 mg/kg je 1 % Phospor. Aus Umweltschutzgründen ist der Gehalt an Phosphor in Futtermitteln beschränkt und die Verdaulichkeit und Bioverfügbarkeit von Phosphor werden durch den Einsatz eines Enzyms, wie z. B. Phytase, verbessert. Deshalb ist es nicht mehr angezeigt, den Höchstgehalt je 1 % Phosphor anzugeben, sondern der Höchstgehalt für Ergänzungsfuttermittel sollte bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % festgelegt werden.

(7)

Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird hiermit gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Zeile 2 Spalte 2, Blei, wird nach dem Begriff „Grünfutter“ folgende Fußnote eingefügt:

„(*)

Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, wie z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw.“.

2.

Zeile 3, Fluor, wird wie folgt geändert:

a)

Die Fußnoten (1) und (2) werden gestrichen.

b)

Der Wortlaut „Mineralmischungen für Rinder, Schafe und Ziegen — 2 000 (1)“ und „sonstige Ergänzungsfuttermittel — 125 (2)“ wird ersetzt durch den Wortlaut „Ergänzungsfuttermittel mit ≤ 4 % Phosphor — 500“ und „Ergänzungsfuttermittel mit > 4 % Phosphor — 125 je 1 % Phosphor“.

3.

Zeile 4, Quecksilber, wird wie folgt ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„4.

Quecksilber

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:

0,1

Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren

0,5

Calciumcarbonat

0,3

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen

0,4

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:

Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen

0,2“


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/46


RICHTLINIE 2005/9/EG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Anpassung des Anhangs VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang VII Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG wird eine Liste der UV-Filter festgelegt, die in kosmetischen Erzeugnissen enthalten sein dürfen.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse vertritt die Auffassung, dass die Verwendung von 2-[4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-Benzoesäurehexylester in einer Konzentration von bis zu 10 %, einzeln oder in Kombination mit anderen UV-Absorbern, in Sonnenschutzmitteln ungefährlich ist. 2-[4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-Benzoesäurehexylester sollte daher als laufende Nummer 28 in Anhang VII Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

(3)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang VII der Richtlinie 76/768/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 28. Juli 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/93/EG der Kommission (ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 13).


ANHANG

In Anhang VII Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG wird die folgende Nummer angefügt:

Laufende Nr.

Stoff

Zulässige Höchstkonzentration

Weitere Einschränkungen und Anforderungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung

a

b

c

d

e

„28

2-[-4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-Benzoesäurehexylester

(INCI-Bezeichnung: Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate;

CAS-Nr.: 302776-68-7)

10 % in Sonnenschutzmitteln“.

 

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Katzen, Hunde und Frettchen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 118)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/64/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Einfuhrbedingungen für Katzen, Hunde und Frettchen mindestens den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) entsprechen müssen. Diese Übereinstimmung zwischen den Bedingungen für Verbringungen dieser Arten zu Handelszwecken und zu Nicht-Handelszwecken sollte dazu dienen, Betrugsfälle im Handel mit Heimtieren zu vermeiden.

(2)

Das Risiko von Betrugsfällen ist sehr gering, wenn es sich um Verbringungen dieser Arten zwischen Einrichtungen, Instituten oder Zentren handelt, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind.

(3)

Es sollten daher Sonderbedingungen für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen festgelegt werden, wenn diese für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind.

(4)

Es ist eine Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen festzulegen, die für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen, die für gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Tiere müssen aus einem Drittland oder Gebiet eines Drittlands stammen, das in Teil B Abschnitt 2 oder Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt ist, und

b)

sie müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäß der Musterbescheinigung im Anhang der vorliegenden Entscheidung begleitet sein.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Februar 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).

(2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 14).


ANHANG

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29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

über vorübergehende zusätzliche Garantien für Dänemark angesichts der Änderung der dänischen Politik der Nichtimpfung gegen die Newcastle-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 143)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/65/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels mit lebendem Geflügel und der Einfuhr dieser Tiere aus Drittländern wurde Dänemark mit der Entscheidung 91/552/EWG der Kommission vom 27. September 1991 zur Festlegung des Status Dänemarks hinsichtlich der Newcastle-Krankheit (2) als ein in Bezug auf die Newcastle-Krankheit nicht impfender Mitgliedstaat anerkannt.

(2)

Angesichts der jüngsten Seuchenentwicklung beabsichtigt Dänemark, lebendes Geflügel in Zukunft gegen die Newcastle-Krankheit zu impfen und seinen Status als nicht impfender Mitgliedstaat, wie in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehen, auszusetzen.

(3)

Um die Gesundheitslage der dänischen Geflügelbestände in der Phase der Einführung der Impfung nicht zu gefährden, empfiehlt es sich, vorübergehend zusätzliche Garantien für Sendungen in diesen Mitgliedstaat festzulegen.

(4)

Entsprechend sollten Dänemark bestimmte zusätzliche Garantien gewährt werden, die auch die Untersuchung von lebendem Geflügel im Sinne der Entscheidung 92/340/EWG der Kommission (3) über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand umfassen können.

(5)

Die Entscheidung 91/552/EWG sollte aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 90/539/EWG, das aus Mitgliedstaaten ohne Nichtimpfstatus hinsichtlich der Newcastle-Krankheit im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie und aus Drittländern nach Dänemark versandt werden soll.

Artikel 2

Vorherige Genehmigung für Geflügelsendungen nach Dänemark

Vor der Versendung von Geflügel ist von der zuständigen dänischen Veterinärbehörde eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

Der Antrag auf Genehmigung muss Informationen über die Art der zur Immunisierung des Geflügels gegen die Newcastle-Krankheit verwendeten Impfstoffs und über die Impfregelung enthalten.

Artikel 3

Stichprobeuntersuchungen von Geflügel zur Versendung nach Dänemark

Unter Berücksichtigung der nach Artikel 2 dieser Entscheidung mitgeteilten Informationen kann die zuständige dänische Behörde verlangen, dass das Geflügel nach den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung 92/340/EWG untersucht wird.

Artikel 4

Verweigerung von Geflügelsendungen nach Dänemark

Beschließt Dänemark in Anbetracht der nach Artikel 2 dieser Entscheidung mitgeteilten Informationen und des Ergebnisses der Untersuchungen nach Artikel 3 dieser Entscheidung, die Einfuhr einer Geflügelsendung in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, so teilt es seine Entscheidung und die Gründe dafür der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bzw. den betroffenen Drittländern mit.

Artikel 5

Aufhebung der Entscheidung 91/552/EWG

Die Entscheidung 91/552/EWG wird aufgehoben.

Artikel 6

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt bis 28. Februar 2006.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 298 vom 29.10.1991, S. 21.

(3)  ABl. L 188 vom 8.7.1992, S. 34.


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Aufhebung der Entscheidung 2003/363/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 144)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/66/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im November 2002 ist in der Schwarzwildpopulation Belgiens die klassische Schweinepest aufgetreten.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/363/EG (2) hat die Kommission den von Belgien vorgelegten Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens genehmigt.

(3)

Belgien hat Informationen übermittelt, die zeigen, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation Belgiens erfolgreich getilgt worden ist und der genehmigte Tilgungsplan nicht länger angewandt werden muss.

(4)

Die Entscheidung 2003/363/EG sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/363/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 43.


29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 148)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/67/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden. Die Programme sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann.

(2)

Mit Schreiben vom 20. April 2004 hat Zypern die Genehmigung des Programms beantragt, das im gesamten zyprischen Hoheitsgebiet durchgeführt werden soll. Der eingereichte Antrag erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG, und das Programm sollte daher genehmigt werden.

(3)

Die Programme für die Zona Val Brembana und den Betrieb Azienda Troticultura S Cristina in Italien wurden abgeschlossen und sollten daher aus den Anhängen I und II der Entscheidung 2003/634/EG gestrichen werden.

(4)

Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/634/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/328/EG (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 129).


ANHANG I

„ANHANG I

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER GEBIETE HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   DÄNEMARK

DIE VON DÄNEMARK AM 22. MAI 1995 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:

Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å

ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup å, Gudenåen und Grejs å

Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN.

2.   DEUTSCHLAND

DAS VON DEUTSCHLAND AM 25. FEBRUAR 1999 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET:

Gebiet im Wassereinzugsgebiet ‚OBERE NAGOLD‘.

3.   ITALIEN

3.1.

DAS VON ITALIEN AM 6. OKTOBER 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE AUTONOME PROVINZ BOZEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2003:

 

Provincia autonoma di Bolzano

Dieses Gebiet umfasst alle Wasserläufe in der Provinz Bozen.

Das Gebiet beinhaltet den oberen Teil des Gebiets VAL DELL’ADIGE, also das Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle in der Provinz Bozen bis zur Grenze mit der Provinz Trient.

(NB: Der übrige, untere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Autonomen Provinz Trient. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.

3.2.

DIE VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 1996 UND AM 14. JULI 1997 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ TRIENT:

 

Zona Val di Sole e di Non

Wassereinzugsgebiet des Bachs Noce von der Quelle bis zum Stauwehr von S. Giustina.

 

Zona Val dell’Adige — unterer Teil

Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch und seiner auf dem Territorium der Autonomen Provinz Trient befindlichen Quellen von der Grenze mit der Provinz Bozen bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk).

(NB: Der obere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Provinz Bozen. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

 

Zona Torrente Arnò

Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca.

 

Zona Val Banale

Wassereinzugsgebiet des Bachs Ambies bis zum Stauwehr eines Wasserkraftwerks.

 

Zona Varone

Wassereinzugsgebiet des Bachs Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall.

 

Zona Alto e Basso Chiese

Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico.

 

Zona Torrente Palvico

Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Palvico bis zu einer Sperranlage aus Beton und Steinen.

3.3.

DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION VENETIEN:

 

Zona Torrente Astico

Wassereinzugsgebiet des Flusses Astico von den Quellen (in der Autonomen Provinz Trient und in der Provinz Vicenza in der Region Venetien) bis zum Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke in der Provinz Vicenza.

Der Unterlauf des Flusses Astico zwischen dem Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke und dem Pria-Maglio-Stauwehr wird als Pufferzone angesehen.

3.4.

DAS VON ITALIEN AM 20. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION UMBRIEN:

Zona Fosso de Monterivoso: Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den undurchdringlichen Sperranlagen bei Ferentillo.

3.5.

DAS VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION LOMBARDEI:

 

Zona Valle de Torrente Venina: Wassereinzugsgebiet des Flusses Venina von den Quellen bis zu folgenden Grenzen:

Westen: Livrio-Tal

Süden: Orobie-Alpen vom Publino-Pass bis zum Pizzo Redorta

Osten: das Armisa- und das Armisola-Tal.

4.   FINNLAND

4.1.

DAS VON FINNLAND AM 29. MAI 1995 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE:

alle Festland- und Küstengebiete FINNLANDS mit Ausnahme

der Provinz Åland

des Sperrgebiets in Pyhtää

des Sperrgebiets, das die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma umfasst.

4.2.

DAS VON FINNLAND AM 29. MAI 1995 VORGELEGTE PROGRAMM MIT SPEZIFISCHEN TILGUNGSMASSNAHMEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2002, 4. JUNI 2002, 12. MÄRZ 2003, 12. JUNI 2003 UND 20. OKTOBER 2003 , FÜR FOLGENDE GEBIETE:

die gesamte Provinz Åland

das Sperrgebiet in Pyhtää

das Sperrgebiet, das die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma umfasst.

5.   ZYPERN

DAS VON ZYPERN AM 20. APRIL 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE:

das gesamte zyprische Hoheitsgebiet.“


ANHANG II

„ANHANG II

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER BETRIEBE IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   ITALIEN

1.1.

DAS VON ITALIEN AM 2. MAI 2000 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN, PROVINZ UDINE, FÜR FOLGENDE BETRIEBE:

 

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Tagliamento:

Azienda Vidotti Giulio s.n.c., Sutrio.

1.2.

DAS VON ITALIEN AM 21. DEZEMBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION VENETIEN FÜR FOLGENDEN BETRIEB:

 

Betrieb:

Azienda agricola Bassan Antonio.

1.3.

DAS VON ITALIEN AM 5. SEPTEMBER 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION PIEMONT FÜR FOLGENDEN BETRIEB:

 

Betrieb:

Incubatoio ittico di valle — Loc Cascina Prelle — Traversella (TO).“


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/59


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2005

zur Änderung des Beschlusses 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)

(2005/68/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP (1) angenommen, in dem vorgesehen ist, dass eine erste Überprüfung des Beschlusses vor Ende 2004 stattzufinden hat.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2003 hat der Rat die Notwendigkeit einer Krisenreaktionsfähigkeit, insbesondere für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, bekräftigt.

(3)

Der Militärausschuss der EU hat in seinem Bericht vom 3. März 2004 das Konzept einer militärischen Krisenreaktion der EU detailliert festgelegt. Zudem hat er am 14. Juni 2004 das Gefechtsverbandkonzept der EU festgelegt.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2004 einen Bericht über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik gebilligt, in dem hervorgehoben wird, dass die Arbeiten zu den Krisenreaktionsfähigkeiten der EU vorangebracht werden sollten, damit bis Anfang 2005 eine operative Anfangsfähigkeit erreicht werden kann.

(5)

Angesichts dieser Entwicklungen muss die frühzeitige Finanzierung von militärischen Operationen der EU, insbesondere von Krisenreaktionsoperationen, verbessert werden. Das neue System für die frühzeitige Finanzierung soll somit zuallererst bei Krisenreaktionsoperationen Anwendung finden; unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein im Voraus gezahlter Beitrag auch für die frühzeitige Finanzierung einer regulären Operation verwendet werden, insbesondere, wenn es sich um eine Operation handelt, bei der nur eine kurze Zeitspanne zwischen der Annahme der Gemeinsamen Aktion, mit der die Durchführung einer Operation beschlossen wird, und der Annahme des Beschlusses zu ihrer Einleitung zur Verfügung steht.

(6)

Der Beschluss 2004/197/GASP sollte daher geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/197/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Frühzeitige Finanzierung

(1)   Führt die Europäische Union eine militärische Krisenreaktionsoperation durch, so sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 4 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten.

(2)   Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der Europäischen Union sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten

a)

entweder im Voraus Beiträge zu Athena zahlen

b)

oder, wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der Europäischen Union beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(3)   Für die vorstehend beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der Mitgliedstaaten besteht, die sich dafür entschieden haben, ihre Beiträge im Voraus zu zahlen (im Folgenden ‚im Voraus zahlender Mitgliedstaat‘), vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind. Die für das Jahr 2005 im Voraus zu zahlenden Beiträge sind jedoch in zwei Tranchen zu leisten, die am 30. April beziehungsweise am 30. November 2005 fällig sind.

(4)   Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 4 sind die Beiträge, die von einem im Voraus zahlenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Operation zu zahlen sind, bis in Höhe des Beitrags, den dieser Mitgliedstaat zur Deckung der vorläufig eingesetzten Mittel gemäß Absatz 3 dieses Artikels geleistet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs zu zahlen. Ein gleicher Betrag kann dem Befehlshaber der Operation (Operation Commander) aus den im Voraus gezahlten Beiträgen zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Ungeachtet des Artikels 20 sind vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3 dieses Artikels, die für eine Operation verwendet werden, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, die von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beiträge dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Dieser betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf.

(7)   Ungeachtet des Artikels 31 Absatz 3 kann der Befehlshaber der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen.

8.   Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen.“

2.

Artikel 24 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Februar 2005 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/61


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/69/JI DES RATES

vom 24. Januar 2005

zum Austausch bestimmter Daten mit Interpol

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Ziele der Union besteht darin, den Bürgern ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bieten. Für die Erreichung dieses Ziels ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung.

(2)

Für den Schutz der Union vor Bedrohungen durch grenzüberschreitende und organisierte Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen ist es erforderlich, dass das gemeinsame Vorgehen auch den Datenaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit den internationalen Partnern umfasst.

(3)

Gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe und Blankopässe werden dazu verwendet, der Strafverfolgung zu entgehen und illegale Handlungen zu begehen, die die Sicherheit der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten gefährden können. Ein sinnvolles Vorgehen ist wegen der Art der Bedrohung nur auf Unionsebene möglich. Durch individuelle Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten könnte das oben genannte Ziel nicht erreicht werden. Dieser Gemeinsame Standpunkt geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4)

Alle Mitgliedstaaten sind der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) angeschlossen. In Erfüllung ihres Auftrags empfängt, speichert und übermittelt Interpol Daten zur Unterstützung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten. Die Interpol-Datenbank über gestohlene Reisedokumente ermöglicht den Interpol-Mitgliedern den Austausch von Daten über verlorene und gestohlene Pässe.

(5)

Der Europäische Rat vom 25. März 2004 hat den Rat in seiner Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus aufgefordert, die Beratungen voranzutreiben, damit bis Ende 2005 ein integriertes System für den Austausch von Informationen über gestohlene und verlorene Pässe unter Rückgriff auf das Schengener Informationssystem (SIS) und die Interpol-Datenbank geschaffen werden kann. Dieser Gemeinsame Standpunkt ist eine erste Maßnahme zur Erfüllung dieses Auftrags, der die Schaffung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen technischen Voraussetzungen im SIS folgen sollte.

(6)

Beim Austausch von Daten der Mitgliedstaaten über gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe mit der Interpol-Datenbank über gestohlene Reisedokumente sowie bei der Verarbeitung dieser Daten sollten sowohl die geltenden Datenschutzbestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten als auch die Interpols eingehalten werden.

(7)

Durch diesen Gemeinsamen Standpunkt werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zuständigen Behörden die genannten Daten parallel zur Eingabe in ihre einschlägige nationale Datenbank und das SIS mit der Interpol-Datenbank über gestohlene Reisedokumente austauschen. Diese Pflicht entsteht, sobald die nationalen Behörden von dem Diebstahl, dem Verlust oder der Unterschlagung Kenntnis erhalten. Durch die zusätzliche Verpflichtung, die erforderliche Infrastruktur für eine vereinfachte Abfrage der Interpol-Datenbank zu schaffen, wird der Bedeutung Rechnung getragen, die dieser bei der Strafverfolgung zukommt.

(8)

Über die Bedingungen des Datenaustauschs wird eine Vereinbarung mit Interpol getroffen, durch die sichergestellt wird, dass beim Datenaustausch die Datenschutzgrundsätze eingehalten werden, die die zentrale Grundlage des Datenaustauschs in der Union bilden, insbesondere beim Austausch und bei der automatischen Verarbeitung solcher Daten.

(9)

Dieser Gemeinsame Standpunkt steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden und die ihren Niederschlag in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden haben —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist die Verhütung und Bekämpfung von schweren und organisierten Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen, indem sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie zwischen diesen und derartigen Behörden in Drittländern durch den Austausch von Passdaten mit Interpol zu verbessern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bedeutet der Ausdruck:

1.

„einschlägige nationale Datenbank“ die von den Polizei- oder Justizbehörden eines Mitgliedstaats verwaltete Datenbank oder Datenbanken für Daten über gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe und Blankopässe;

2.

„Passdaten“ für die Aufnahme in ein spezifisches Informationssystem formatierte Daten über gestohlene, verlorene oder unterschlagene Pässe und Blankopässe. Bei den mit der Interpol-Datenbank ausgetauschten Passdaten handelt es sich ausschließlich um Angaben über die Passnummer, das Ausstellungsland und die Dokumentenart;

3.

„Interpol-Datenbank“ die von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) verwaltete, mit einer automatischen Suchfunktion ausgestattete Datenbank über gestohlene Reisedokumente.

Artikel 3

Gemeinsame Maßnahmen

(1)   Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten tauschen alle bestehenden und künftigen Passdaten mit Interpol aus. Sie stellen sie ausschließlich jenen Interpol-Mitgliedern zur Verfügung, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Es wird auch sichergestellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre Daten ausschließlich jenen Interpol-Mitgliedern zur Verfügung zu stellen, die sich verpflichtet haben, mindestens die gleichen Daten auszutauschen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen mit Interpol die Modalitäten für den Austausch aller ihm zur Verfügung stehenden Passdaten mit Interpol vereinbaren. Diese Datenbestände sind in seiner einschlägigen nationalen Datenbank oder im SIS enthalten (falls er daran teilnimmt).

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Daten nach ihrer Erfassung in seiner einschlägigen nationalen Datenbank oder im SIS (falls er daran teilnimmt) unverzüglich mit Interpol ausgetauscht werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die Interpol-Datenbank für die Zwecke dieses Gemeinsamen Standpunkts jedes Mal abfragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie die für eine vereinfachte Abfrage erforderlichen Infrastrukturen so rasch wie möglich — jedoch bis spätestens Dezember 2005 — einrichten.

(5)   Der Austausch von personenbezogenen Daten gemäß der in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Verpflichtung erfolgt zu dem in Artikel 1 genannten Zweck unter Wahrung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten in dem betreffenden Interpol-Mitgliedstaat sowie unter Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten hinsichtlich der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Austausch und die Zurverfügungstellung von Daten unter geeigneten Bedingungen und nach Maßgabe der genannten Anforderungen erfolgen.

(6)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden im Fall einer positiven Identifizierung bei der Abfrage der Interpol-Datenbank („Treffer“) nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vorgehen und beispielsweise gegebenenfalls die Richtigkeit der Daten mit dem Staat, der die Daten eingegeben hat, überprüfen.

Artikel 4

Überwachung und Evaluierung

Anhand von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln, legt die Kommission dem Rat bis Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts vor. Der Rat prüft, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Gemeinsamen Standpunkt Folge leisten und ergreift geeignete Maßnahmen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Veröffentlichung

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN