ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 25

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
28. Januar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 122/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A ( 1 )

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 124/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Januar 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 125/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 126/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2005/06 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 127/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 128/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 130/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 131/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

45

 

 

Verordnung (EG) Nr. 132/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

48

 

 

Verordnung (EG) Nr. 133/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 134/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 135/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

55

 

 

Verordnung (EG) Nr. 136/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

56

 

 

Verordnung (EG) Nr. 137/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

58

 

 

Verordnung (EG) Nr. 138/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

59

 

 

Verordnung (EG) Nr. 139/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004

60

 

 

Verordnung (EG) Nr. 140/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 141/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

62

 

 

Verordnung (EG) Nr. 142/2005 der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2276/2004

63

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2005/60/EG:Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5567)  ( 1 )

64

 

*

2005/61/EG:Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/908/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 145)  ( 1 )

69

 

*

2005/62/EG:Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Zypern hinsichtlich des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte an Ort und Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 133)  ( 1 )

71

 

*

2005/63/EG:Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2735)  ( 1 )

73

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 122/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

125,1

204

74,5

212

176,1

608

118,9

624

163,5

999

131,6

0707 00 05

052

157,0

999

157,0

0709 90 70

052

181,5

204

179,4

999

180,5

0805 10 20

052

57,9

204

35,8

212

51,1

220

36,8

421

38,1

448

35,9

624

71,7

999

46,8

0805 20 10

204

63,6

999

63,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

61,0

204

88,1

400

79,4

464

138,7

624

68,0

662

40,0

999

79,2

0805 50 10

052

60,2

999

60,2

0808 10 80

400

101,8

404

83,5

720

68,7

999

84,7

0808 20 50

388

72,4

400

85,3

720

36,6

999

64,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2005 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (2) werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 überprüft die Kommission die Bestimmungen betreffend Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben und hinsichtlich der Festlegung eines Höchstgehalts für Ochratoxin A in grünem und geröstetem Kaffee, Kaffeeerzeugnissen, Wein, Bier, Traubensaft, Kakao und Kakaoerzeugnissen sowie Gewürzen; dabei werden die durchgeführten Untersuchungen und die angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung des Auftretens von Ochratoxin A in diesen Erzeugnissen berücksichtigt.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) kam in seiner Stellungnahme zu Ochratoxin A vom 17. September 1998 zu dem Schluss, dass es sich bei Ochratoxin A um ein Mykotoxin handelt, das karzinogene, nierenschädigende Missbildungen verursachende, immuntoxische und möglicherweise neurotoxische Eigenschaften besitzt. Der Ausschuss verwies auf laufende Untersuchungen zur Aufklärung der Mechanismen der Karzinogenität von Ochratoxin A. Das europäische Forschungsprojekt zu den Mechanismen der Karzinogenität von Ochratoxin A wird voraussichtlich Ende 2004 abgeschlossen sein. Sobald die vollständigen Forschungsergebnisse zur Verfügung stehen, wird die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) ersuchen, die wissenschaftliche Stellungnahme des SCF angesichts dieser neuen Ergebnisse zu aktualisieren.

(4)

Eine Bewertung der Menge an Ochratoxin A, die die Bevölkerung in der Gemeinschaft über die Nahrung aufnimmt, wurde im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (3) (SCOOP) durchgeführt. Zur Ochratoxin-A-Exposition tragen vor allem Getreide und Getreideerzeugnisse bei. Der Anteil von Wein, Kaffee und Bier an der Exposition des Menschen gegenüber Ochratoxin A ist ebenfalls groß. Getrocknete Weintrauben und Traubensaft tragen in starkem Maße zur Ochratoxin-A-Exposition bestimmter gefährdeter Verbrauchergruppen, wie z. B. Kinder, bei.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wurde für Getreide und Getreideerzeugnisse sowie für getrocknete Weintrauben ein Ochratoxin-A-Höchstgehalt festgelegt. Der Gehalt an Ochratoxin A in Bier wird indirekt dadurch kontrolliert, dass Ochratoxin A in Bier aus dem Ochratoxin A des Malzes stammt, für das ein Höchstwert festgelegt wurde. Die Festlegung eines Höchstwerts für Ochratoxin A in Bier zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist daher nicht unmittelbar erforderlich, sollte jedoch im Rahmen der geplanten Überprüfung in Erwägung gezogen werden.

(6)

Da Wein und gerösteter Kaffee zusammen mit löslichem Kaffee erheblich zur Ochratoxin-A-Exposition des Menschen beitragen und Traubensaft speziell zur Ochratoxin-A-Exposition von Kindern, sollten bereits jetzt Höchstgehalte für diese Lebensmittel festgelegt werden, damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Verbreitung unannehmbar stark kontaminierter Lebensmittel verhindert wird.

(7)

Ochratoxin A wurde darüber hinaus in anderen Trockenobstsorten als getrockenten Weintrauben, in Kakao und Kakaoerzeugnissen, in Gewürzen und in Lakritz festgestellt. Die Frage, ob es zweckmäßig ist, einen Höchstgehalt für Ochratoxin A in diesen Lebensmitteln, einschließlich grünem Kaffee, festzulegen sowie die geltenden Höchstgehalte zu überprüfen, wird nach Vorliegen der Bewertung der Forschungsergebnisse zur Toxikologie von Ochratoxin A durch die EBLS geprüft.

(8)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) wird „und 2.2.2“ ersetzt durch „2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5“.

2.

Artikel 5 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Kommission überprüft auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung der EBLS zu Ochratoxin A und unter Berücksichtigung der angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Senkung des Ochratoxin-A-Gehalts die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 bis spätestens 30. Juni 2006. Diese Überprüfung betrifft vor allem die Höchstgehalte für Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben und Traubensaft sowie die Frage, ob für Ochratoxin A in grünem Kaffee, anderem Trockenobst als getrockneten Weintrauben, in Bier, Kakao und Kakao-Erzeugnissen, Likörweinen, Fleisch und Fleischerzeugnissen, Gewürzen und Lakritz ein Höchstgehalt festgelegt werden soll.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen die Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin A mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zur Verfügung.““

3.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2005.

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. April 2005 im Einklang mit den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2005

Im Namen der Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 6).

(3)  ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.


ANHANG

In Anhang I Abschnitt 2 erhält Nummer 2.2 Ochratoxin A folgende Fassung:

Erzeugnis

Ochratoxin A: Zulässige Höchstgehalte

(μg/kg oder ppb)

Probenahmeverfahren

Referenz-Analysemethode

„2.2   

OCHRATOXIN A

2.2.1   

Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und entsprechende Nebenerzeugnisse

2.2.1.1

Rohe Getreidekörner (einschließlich Rohreis und Buchweizen)

5,0

Richtlinie 2002/26/EG der Kommission (1)

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.1.2

Alle aus Getreide (einschließlich verarbeiteten Getreideerzeugnissen und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Getreidekörnern) gewonnenen Erzeugnisse

3,0

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.2

Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen

10,0

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.3

Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee

5,0

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

10,0

2.2.4

Wein (rot, weiß und rosé) (2) sowie andere Getränke auf Wein- und/oder Traubenmostbasis (3)

2,0 (4)

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.5

Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getränken, einschließlich Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensaft (5)

2,0 (4)

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter rekonstituierter Traubenmost (5)

2,0 (4)

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.6

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (6)

0,50

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.7

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (7), die eigens für Säuglinge bestimmt sind

0,50

Richtlinie 2002/26/EG

Richtlinie 2002/26/EG

2.2.8

Grüner Kaffee, andere Trockenobstsorten als getrocknete Weintrauben, Bier, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Likörweine, Fleischerzeugnisse, Gewürze und Lakritz

 


(1)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S.14).

(2)  Weine, einschließlich Schaumweinen, jedoch ausschließlich Likörweinen und Weinen mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-% gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), sowie Obstweine.

(3)  Aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1). Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.

(4)  Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

(5)  Fruchtsäfte, einschließlich Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Definition in den Anhängen 1 und 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58), die aus Trauben gewonnen werden.

(6)  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

(7)  Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

Der Höchstgehalt für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, bezieht sich auf:

verzehrfertige Erzeugnisse im Fall von Milch und Milcherzeugnissen (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung);

die Trockenmasse im Fall von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Januar 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Januar 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzen Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2)   Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 35).


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats Januar 2005 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und auf die nächste Tranche zu übertragende Mengen:

a)   Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Januar 2005

Auf die Tranche des Monats April 2005 zu übertragende Menge (in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

0 (1)

3 469

Thailand

0 (1)

6 937,826

Australien

Andere Ursprünge


b)   Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Januar 2005

Auf die Tranche des Monats April 2005 zu übertragende Menge (in t)

Vereinigte Staaten von Amerika

0 (1)

1 911

Thailand

Australien

0 (1)

2 608

Andere Ursprünge


c)   Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Januar 2005

Auf die Tranche des Monats Juli 2005 zu übertragende Menge (in t)

Thailand

0 (1)

20 278,60

Australien

0 (1)

6 456

Guyana

0 (1)

4 251

Vereinigte Staaten von Amerika

97,7778 (1)

Andere Ursprünge

0 (1)

3 851


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 125/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 müssen die Erstattungen festgesetzt werden unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Verfügbarkeit von Reis und Bruchreis und deren Preisen in der Gemeinschaft einerseits und der Preise für Reis und Bruchreis auf dem Weltmarkt andererseits. Nach dem gleichen Text ist es ebenfalls wichtig, auf den Reismärkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der Handelsströme sicherzustellen. Ferner ist es wichtig, dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der künftigen Ausfuhren, dem Interesse an der Vermeidung von Marktstörungen in der Gemeinschaft sowie den Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen Rechnung zu tragen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1361/76 der Kommission (2) hat die Höchstmenge Bruchreis festgelegt, die der Reis enthalten darf, für den die Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt wird, und hat den Prozentsatz der Verminderung bestimmt, der auf die Erstattung angewandt wird, wenn der im ausgeführten Reis enthaltene Anteil Bruchreis diese Höchstmenge übersteigt.

(4)

Die Angebote im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von rund-, mittel- und langkörnigem Reis A wurden abgelehnt. Daher ist zurzeit keine Erstattung für Reis festzusetzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hat in Artikel 14 Absatz 5 die besonderen Kriterien festgesetzt, die bei der Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis zu berücksichtigen sind.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Zur Berücksichtigung der auf einigen Märkten bestehenden Nachfrage nach verpacktem Langkornreis ist die Festsetzung einer besonderen Erstattung für das betreffende Erzeugnis vorzusehen.

(8)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(9)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage des Reismarkts und insbesondere auf die Notierungen oder Preise von Reis und Bruchreis in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zu einer Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Beträge.

(10)

Im Rahmen der Verwaltung der sich aus den WHO-Verpflichtungen der Gemeinschaft ergebenden mengenmäßigen Beschränkungen sollte die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Erstattung ausgesetzt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen Zustand, ausgenommen die Erzeugnisse in Absatz 1 Buchstabe c) desselben Artikels, werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung wird ausgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 154 vom 15.6.1976, S. 11.


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (1)

1006 20 11 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 13 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 15 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 17 9000

 

1006 20 92 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 94 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 96 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 98 9000

 

1006 30 21 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 23 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 25 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 27 9000

 

1006 30 42 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 44 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 46 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 48 9000

 

1006 30 61 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 61 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 63 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 63 9900

R01

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

1006 30 65 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 65 9900

R01

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

1006 30 67 9100

021 und 023

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 67 9900

066

EUR/t

0

1006 30 92 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 92 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 94 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 94 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 96 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 96 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 98 9100

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 98 9900

 

1006 40 00 9000

 

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

R01

Schweiz, Liechtenstein, Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia.

R02

Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, die Arabische Republik Syrien, die Ex-Spanische Sahara, Jordanien, Irak, die Islamische Republik Iran, Jemen, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, Eritrea, Westjordanland/Gazastreifen, Norwegen, die Färöer, Island, die Russische Föderation, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bulgarien, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, die Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

R03

Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Chile, Argentinien, Uruguay, Paraguay, Brasilien, Venezuela, Kanada, Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Kuba, Bermuda, Südafrika, Australien, Neuseeland, Hongkong SAR, Singapur, A40 mit Ausnahme von den Niederländischen Antillen, Aruba und den Turks- und Caicas-Inseln, A11 mit Ausnahme von Suriname, Guyana und Madagaskar.


(1)  Das Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12), findet Anwendung auf die im Rahmen dieser Verordnung beantragten Mengen gemäß ihrer Bestimmung:

R01:

0 t,

R02 und R03:

0 t,

021 und 023:

0 t,

066:

0 t,

A97:

0 t.

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

R01

Schweiz, Liechtenstein, Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia.

R02

Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, die Arabische Republik Syrien, die Ex-Spanische Sahara, Jordanien, Irak, die Islamische Republik Iran, Jemen, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, Eritrea, Westjordanland/Gazastreifen, Norwegen, die Färöer, Island, die Russische Föderation, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bulgarien, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, die Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

R03

Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Chile, Argentinien, Uruguay, Paraguay, Brasilien, Venezuela, Kanada, Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Kuba, Bermuda, Südafrika, Australien, Neuseeland, Hongkong SAR, Singapur, A40 mit Ausnahme von den Niederländischen Antillen, Aruba und den Turks- und Caicas-Inseln, A11 mit Ausnahme von Suriname, Guyana und Madagaskar.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 126/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2005/06 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission vom 10. März 1999 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 sind für jeden Mitgliedstaat und jeden Produktionszyklus von zwölf Monaten, der jährlich am 1. Mai beginnt, die Finanzierungsmodalitäten für die Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung und ihrer Umweltauswirkungen festgelegt worden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1807/2004 der Kommission (3) ist die geschätzte Olivenölerzeugung einschließlich der in Olivenöläquivalent ausgedrückten Erzeugung von Tafeloliven für das Wirtschaftsjahr 2003/04 auf 2 714 450 Tonnen festgesetzt worden. Davon entfallen 343 356 Tonnen auf Griechenland, 1 591 330 Tonnen auf Spanien, 3 335 Tonnen auf Frankreich, 741 956 Tonnen auf Italien und 34 473 Tonnen auf Portugal. Die einbehaltenen Beträge der Erzeugungsbeihilfe für das genannte Olivenölwirtschaftsjahr dienen als Grundlage für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung des Produktionszyklus, der am 1. Mai 2004 beginnt.

(3)

Es sind Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen festzusetzen, die für eine Erstattung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in Betracht kommen.

(4)

Die Mindestkosten der durchzuführenden Maßnahmen liegen relativ fest, und die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 vorgesehene Obergrenze für die Gesamtfinanzierung kann sich somit in bestimmten Mitgliedstaaten als unzureichend erweisen. Für diese Fälle ist daher ein geeigneter Höchstbetrag festzusetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 für den Produktionszyklus vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 betragen:

Griechenland

6 331 014 EUR

Spanien

11 099 557 EUR

Frankreich

60 804 EUR

Italien

0 EUR

Portugal

644 052 EUR

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 kann der ergänzende nationale Beitrag in den Mitgliedstaaten, für die die Obergrenzen für die Finanzierung gemäß Artikel 1 nicht über 100 000 EUR hinausgehen, maximal 250 000 EUR betragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 62 vom 11.3.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2003 (ABl. L 92 vom 9.4.2003, S. 3).

(3)  ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 13.


28.1.2005   

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L 25/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 127/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 22 und Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 34 und Artikel 38 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 20 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen neuen Bestimmungen des Rates festzulegen, und die Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission (4) ist entsprechend zu ändern.

(2)

Die Durchführungsbestimmungen betreffend die Wiederausfuhr und den Weiterversand der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, sind zu vereinfachen und zusammenzufassen.

(3)

Für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse muss eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Bei diesen Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen und ohne Ausfuhrerstattung wiederausgeführt werden, ist in dem Bemühen um eine Vereinfachung der Verwaltung auf die Vorlage einer Ausfuhrlizenz zu verzichten.

(4)

Im Falle der Nichteinhaltung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung eingegangenen Verpflichtungen durch den Marktteilnehmer sind die Einzelheiten des Wiedereinzugs der gewährten Begünstigung und die Konsequenzen für die Eintragung in das Register genau darzulegen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 20/2002 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Der Marktteilnehmer, der unverarbeitete oder verpackte Erzeugnisse zu den Bedingungen von Artikel 16 weiterversenden bzw. wiederausführen will, muss bei der Einreichung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.

(4)   Der Verarbeitungsunternehmer, der Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Bedingungen des Artikels 16 bzw. 17 ausführen und/oder versenden will, muss bei der Einreichung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und den Verarbeitungsort angeben.“

2.

Kapitel VI erhält folgende Fassung:

„KAPITEL VI

WIEDERAUSFUHR UND WEITERVERSAND

Artikel 16

Wiederausfuhr oder Weiterversand

(1)   Für die Wiederausfuhr und den Weiterversand der unverarbeiteten Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, oder der verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, gelten folgende Bedingungen:

a)

Für die in diesem Absatz genannten wiederausgeführten Erzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung einen der folgenden Vermerke:

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001‘;

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001‘;

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001‘;

b)

die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und wiederausgeführt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen; für die unter diesem Buchstaben genannten Erzeugnisse kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden;

c)

die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und der Versender zahlt die am Einfuhrtag geltenden Erga-omnes-Einfuhrzölle spätestens zum Zeitpunkt des Weiterversands; diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt werden, wenn die vorgenannte Zahlung erfolgt ist; ist es materiell nicht möglich, den Einfuhrtag festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse während des dem Tag der Wiederausfuhr vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an dem Tag eingeführt wurden, an dem die höchsten Erga-omnes-Einfuhrzölle galten;

d)

die Mengen der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die wiederausgeführt bzw. weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird spätestens bei der Wiederausfuhr bzw. dem Weiterversand erstattet; diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt bzw. wiederausgeführt werden, wenn die vorgenannte Erstattung erfolgt ist; ist es materiell nicht möglich, den Betrag der gewährten Beihilfe festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die von der Gemeinschaft in den sechs Monaten vor Einreichung des Wiederausfuhr- bzw. Weiterversandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt wurde; für die unter diesem Buchstaben genannten Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Für die Wiederausfuhr der folgenden Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich:

a)

der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse;

b)

der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erfüllen.

(3)   Wird die gleichmäßige Versorgung der Regionen in äußerster Randlage durch einen erheblichen Anstieg der Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen. Diese mengenmäßige Beschränkung wird auf nicht diskriminatorische Weise vorgenommen.

Artikel 17

Traditionelle Wiederausfuhren und Wiederausfuhren im Rahmen des regionalen Handels sowie traditioneller Weiterversand von Verarbeitungserzeugnissen

(1)   Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 4 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, innerhalb der traditionellen Handelsströme und im Rahmen des regionalen Handels auszuführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in den Anhängen I, III und V festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Die zuständigen Behörden erteilen die notwendigen Genehmigungen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten jährlichen Höchstmengen nicht überschritten werden.

Für die Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels muss der Verarbeitungsunternehmer den zuständigen Behörden die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (5) vorgesehenen Unterlagen innerhalb der in Artikel 49 der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Fristen vorlegen. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt, so ziehen die zuständigen Behörden die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Begünstigung wieder ein.

An die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira bzw. die Kanarischen Inseln gelieferte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen und zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.

(2)   Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen Mengen als den in Absatz 1 genannten nur, sofern ihnen ein hinreichender Nachweis darüber erbracht wird, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung erfolgt ist.

Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern, und ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein.

(3)   Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der in den Anhängen I, III und V festgesetzten Höchstmengen eine traditionelle Ausfuhr oder eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels bzw. einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7), entsprechen.

(4)   Für die Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.

(5)   Für die in diesem Artikel genannten Ausfuhrerzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung einen der folgenden Vermerke:

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001‘;

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001‘;

‚Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001‘.

Artikel 18

Zucker

Während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (8) ist C-Zucker gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2760/81 der Kommission (9) ausgeführt und zum Zwecke des Verzehrs in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach Madeira und den Kanarischen Inseln sowie in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 nach den Azoren verbracht wurde, nach den Bedingungen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 3 von den Einfuhrzöllen befreit.“

3.

In Artikel 22

erhalten die Buchstaben d) und e) folgende Fassung:

„d)

die gegebenenfalls gemäß Artikel 16 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen;

e)

die gegebenenfalls nach Verarbeitung im Rahmen der traditionellen Mengen gemäß Artikel 17 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen;“

werden die Buchstaben f) und g) gestrichen.

4.

Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kommt der Marktteilnehmer seinen gemäß Artikel 9 eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht anzuwendenden Sanktionen — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — folgende Maßnahmen:

a)

Wiedereinziehung der Vergünstigung, die dem Inhaber der Einfuhrlizenz, der Freistellungsbescheinigung oder der Beihilfebescheinigung gewährt wurde;

b)

je nach Schwere des Verstoßes Aussetzung oder Streichung des Eintrags.

Die unter Buchstabe a) genannte Vergünstigung entspricht dem von der Freistellung betroffenen Betrag der Einfuhrzölle bzw. dem Beihilfebetrag, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) bzw. d) festgestellt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(3)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(4)  ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 489/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 18).

(5)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 128/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 29. April 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im März 2004 von vier Gemeinschaftsherstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 60 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydraulik) entfällt (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Die Kommission unterrichtete offiziell die Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, andere Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender und die Vertreter der VR China über die Einleitung des Verfahrens. Angesichts der Vielzahl der ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China war in der Bekanntmachung über die Einleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Jedoch arbeiteten nur vier chinesische ausführende Hersteller an der Untersuchung mit, und daher wurde die Auffassung vertreten, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Einige ausführende Hersteller in der VR China, Gemeinschaftshersteller, Einführer, Verwender und ein Einführerverband nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Die Kommission forderte Informationen an, indem sie allen bekannten Parteien Fragebogen bzw. Formulare zur Beantragung von Marktwirtschafts- und individueller Behandlung zusandte. Die eingegangenen Informationen wurden soweit möglich und für die Zwecke einer vorläufigen Untersuchung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als erforderlich erachtet geprüft. Die Kommission erhielt vollständige Antworten auf die Fragebogen bzw. Antragsformulare von den folgenden Unternehmen:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Bolzoni-Auramo SpA, Piacenza, Italien

BT Products AB, Mjölby, Schweden

Franz Kahl GmbH, Lauterbach, Deutschland

Pramac Lifter SpA, Casole d’Elsa, Italien

b)

Ausführende Hersteller in der Volksrepublik China

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Ningbo

Ningbo N.F.T.Z. E-P Equipment Co. Ltd, Hangzhou (mit Ningbo Liftstar Material Equipment Factory verbundener Ausführer)

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd, Ninghai

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Ninghai

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, Changxing

c)

Einführer/Händler in der Gemeinschaft

Chadwick Materials Handling Ltd, Corsham, UK

European Handling Equipment, Halesowen, UK

Gigant Arbetsplats AB, Alingsås, Schweden

Hu-Lift s.l., Barcelona, Spanien

Jungheinrich AG, Hamburg, Deutschland

Mangrinox S.A., Athen, Griechenland

Manutan International S.A., Paris, Frankreich

Lagertechnik Fischer GmbH, Dinslaken, Deutschland

Levante S.R.L., Ostiglia, Italien

Linde AG, Aschaffenburg, Deutschland

RAPID Transportgeräte GmbH, Beckum, Deutschland

Teknion Ltd, Lancashire, UK

TVH Handling Equipment N.V., Gullegem, Belgien

d)

Verwender

Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG, Essen, Deutschland

M. Uno Trading SpA, Imola, Italien.

(6)

In den Betrieben aller kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China und aller Gemeinschaftshersteller wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(7)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) zugestanden wurde, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Herstellers in Kanada, das als Vergleichsland herangezogen wurde, ein Kontrollbesuch durchgeführt:

Lift Rite Inc., Brampton, Ontario.

(8)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend Untersuchungszeitraum genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Allgemeines

(9)

Manuelle Palettenhubwagen werden zum Hantieren von Waren und Materialien verwendet, die sich normalerweise auf Paletten befinden. Sie sind nicht selbstfahrend, d. h., sie werden manuell geschoben oder gezogen. Manuelle Palettenhubwagen bestehen aus vier Teilen, und zwar dem Chassis (aus Stahl), der Hydraulik, der Griffstange und den Rollen. Die wesentlichen Teile sind das Chassis, auf das die Palette platziert wird, und die Hydraulik, die ein gesteuertes Heben der Last ermöglicht.

2.   Betroffene Ware

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon, und zwar das Chassis und die Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 zugewiesen werden. Es gibt verschiedene Typen manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, die sich hauptsächlich in der Hubkapazität, der Länge der Gabel, der Art des für das Chassis verwendeten Stahls, der Art der Hydraulik, der Art der Rollen und dem Vorhandensein einer Bremse unterscheiden. Jedoch weisen alle Typen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf. Folglich werden alle Typen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

(11)

Im Verlauf der Untersuchung übermittelten einige interessierte Parteien Stellungnahmen zur Definition der betroffenen Ware. Nach Auffassung dieser Parteien sollten das Chassis und die Hydraulik nicht in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen werden, weil a) die Chassis- und Hydraulikmärkte sich von dem Markt für manuelle Palettenhubwagen unterschieden, b) manuelle Palettenhubwagen und Chassis bzw. Hydrauliken nicht von ein- und denselben Unternehmen hergestellt würden und insbesondere die chinesischen ausführenden Hersteller keine Chassis und Hydrauliken in die Gemeinschaft ausführten und c) sowohl Chassis als auch Hydrauliken auch für andere Waren als nur manuelle Palettenhubwagen verwendet würden.

(12)

Zu dem Argument, die Chassis- und Hydraulikmärkte unterschieden sich von dem Markt für manuelle Palettenhubwagen, ist zu bemerken, dass der Kommission keine Beweise dafür übermittelt worden sind, dass es für diese Teile separate Märkte gibt. Hingegen ist den Stellungnahmen aller Parteien zu entnehmen, dass die Hersteller von manuellen Palettenhubwagen auch die wesentlichen Teile herstellen und diese zum Teil auch als Ersatzteile für die von ihnen bezogenen Hubwagen liefern. Es ist sehr schwierig bzw. sogar unmöglich, Chassis und Hydrauliken eines Herstellers in manuelle Palettenhubwagen eines anderen Herstellers einzubauen. In der Regel beliefern die Hersteller ihre Kunden auch mit den wesentlichen Teilen.

(13)

Zu dem zweiten Argument betreffend die Hersteller von Chassis und Hydrauliken ist zu bemerken, dass den von den ausführenden Herstellern eingegangenen und dann geprüften Informationen zufolge alle von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller Chassis und die meisten von ihnen auch Hydrauliken herstellen. Nun mag es zwar unabhängige Hersteller solcher Teile geben, aber sie produzieren nach Maß für Hersteller von manuellen Palettenhubwagen, so dass diese Teile nur selten auf dem freien Markt verkauft werden. Zudem ergab die Untersuchung, dass solche Teile von einigen der kooperierenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Aufgrund der vorliegenden Beweise ist das zweite Argument ebenfalls zurückzuweisen.

(14)

Zu dem dritten Argument, dass Chassis und Hydrauliken auch für andere Waren verwendet werden, ist zu bemerken, dass die von den interessierten Parteien als Beispiele angeführten Waren sich eindeutig von manuellen Palettenhubwagen unterscheiden, und zwar nicht nur in ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch in ihrer Verwendung. Selbst wenn diese Waren auch mit hydraulischen Systemen und Stahlchassis versehen sind, so weisen Letztere im Vergleich zu jenen von manuellen Palettenhubwagen unterschiedliche Abmessungen oder Hubkapazitäten auf und würden deshalb nicht unter die vorstehende Definition der betroffenen Ware fallen. Ausgehend von den verfügbaren Informationen und im Lichte des Vorstehenden erscheint es deshalb äußerst unwahrscheinlich, dass die Hydrauliken und/oder Chassis von manuellen Palettenhubwagen ohne eiteres in solche anderen Waren eingebaut werden könnten.

(15)

Die Argumente der interessierten Parteien wurden also geprüft, rechtfertigten aber keine Änderung der unter Erwägungsgrund 10 gezogenen vorläufigen Schlussfolgerung zur betroffenen Ware.

3.   Gleichartige Ware

(16)

Es wurden keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und den im Vergleichsland Kanada hergestellten und auf dem kanadischen Markt verkauften manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon festgestellt. Denn diese manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon weisen dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf wie jene, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

(17)

Auch die betroffene Ware und die von den Antragstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Sie weisen dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf.

(18)

Folglich werden die auf dem kanadischen Inlandsmarkt verkauften sowie die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon und die betroffene Ware als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(19)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein;

2.

die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20)

Vier chinesische Hersteller beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht.

(21)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und überprüfte alle Angaben auf den MWB-Antragsformularen in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

(22)

Für alle vier Unternehmen wurde festgestellt, dass sie insgesamt ihre Entscheidungen über Preise und Kosten ohne nennenswerte Staatseingriffe trafen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung und dass die Kosten und Preise im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Ihre Produktionskosten und finanzielle Lage waren nicht mehr nennenswert verzerrt infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems, es galten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellten, und Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen. Allerdings erfüllte keines der vier Unternehmen das zweite Kriterium der von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) geprüften Buchführung. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hielten die Unternehmen einen oder mehrere der folgenden Standards nicht ein: IAS 1, IAS 2, IAS 8, IAS 16, IAS 21, IAS 32 und IAS 36. Daher wurde der Schluss gezogen, dass keines der folgenden vier Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte:

Ningbo Liftstar Material Equipment Factory, Ningbo,

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd, Ninghai,

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Ninghai,

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, Changxing.

(23)

Den betroffenen ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben.

(24)

Alle vier ausführenden Hersteller fochten die Feststellung an und machten geltend, dass ihnen eine MWB zugestanden werden müsse.

(25)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, das übergeordnete Ziel des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung sei die Feststellung, ob die Unternehmen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen träfen, ohne staatliche Eingriffe. Die fünf Kriterien des Artikels Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung und insbesondere das zweite Kriterium betreffend Rechnungslegungsstandards müssten daher stets im Lichte dieses übergeordneten Ziels ausgelegt werden. Da die Untersuchung keine Anhaltspunkte für staatliche Eingriffe ergab, müsse dem Unternehmen eine MWB zugestanden werden.

(26)

Hierzu ist anzumerken, dass die fünf Kriterien des Artikels Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung in keinem Zusammenhang zueinander stehen und jedes einzelne von ihnen zu erfüllen ist, damit eine MWB zugestanden werden kann. Das Kriterium der staatlichen Eingriffe für sich genommen ist weder ein unabhängiges Kriterium noch den anderen Kriterien übergeordnet. Wenn die Abwesenheit staatlicher Eingriffe als solche für die Zuerkennung einer MWB ausreichte, wären keine anderen Kriterien erforderlich. Ferner kann die offensichtlich mangelhafte Durchsetzung der IAS und der in der VR China geltenden Rechnungslegungsvorschriften ebenfalls als eine Form staatlicher Einflussnahme auf das normale Spiel der Marktkräfte angesehen werden.

(27)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Kommission hätte ihre Entscheidung über die MWB nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung vorgesehenen Frist gefällt. Dieser ausführende Hersteller behauptete ferner, dass die Kommission seine Antwort auf den Dumpingfragebogen bereits vor der Entscheidung über den MWB-Antrag erhalten und geprüft hatte und dass dies erhebliche Zweifel an den Gründen der Kommission für die Ablehnung des MWB-Antrags aufkommen lasse.

(28)

Zu dem Argument betreffend die dreimonatige Frist ist zu bemerken, dass zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller ein Stichprobenverfahren vorgesehen war. Da aber die meisten ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurde später entschieden, dass sich ein Stichprobenverfahren erübrigte und sowohl die MWB- als auch die Dumpinguntersuchung nur für die kooperierenden ausführenden Hersteller vorzunehmen sei. Dies führte zu Verzögerungen bei der Untersuchung, so dass aus praktischen Gründen beschlossen wurde, die Kontrollbesuche im Zusammenhang mit den MWB-Anträgen und den Antidumpingfragebogen gleichzeitig abzustatten. Außerdem hat die Nichteinhaltung dieser Frist keine konkreten rechtlichen Konsequenzen, und der vorgenannte Ausführer machte keine nachteiligen Auswirkungen infolge der längeren Dauer der MWB-Untersuchung geltend. Zudem wiesen alle eingegangenen MWB-Anträge Mängel auf, so dass erheblicher Klärungsbedarf bestand und zusätzliche Informationen angefordert werden mussten, was wiederum die Untersuchung verzögerte. Drei Ausführer, darunter jener, der das betreffende Argument geltend machte, übermittelten nach Abschluss der MWB-Untersuchung noch weitere Anmerkungen. Angesichts des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall eine gültige MWB-Feststellung auch noch nach Ablauf der dreimonatigen Frist getroffen bzw. angenommen werden konnte.

(29)

In Bezug auf das Argument betreffend die Prüfung der Antwort auf den Fragebogen ist festzuhalten, dass die Grundverordnung nicht vorschreibt, dass die Dumpinguntersuchung erst nach der MWB-Feststellung aufzunehmen ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 10 und Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung müssen alle sachdienliche Informationen, einschließlich der Antworten auf den Fragebogen, innerhalb von 40 Tagen nach der Einleitung bzw. im Fall eines Stichprobenverfahrens innerhalb von 37 Tagen nach der Bildung der Stichprobe übermittelt werden. Diese Frist endet in jedem Fall, bevor die MWB-Feststellung getroffen wird. Die Kommission prüft alle MWB-Anträge einzeln auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung festgelegten Kriterien. Die Dumpinguntersuchungen und die Bearbeitung der MWB-Anträge laufen normalerweise parallel.

(30)

Drei ausführende Hersteller behaupteten, dass sie das zweite Kriterium erfüllten, da ihre Buchführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Einklang mit den chinesischen Rechnungslegungsvorschriften geprüft wurde. Zudem war ihrer Auffassung nach ihre Praxis, Fremdwährungen nicht täglich in Renminbi umzurechnen, mit dem IAS 21 vereinbar. Sie behaupteten, dass, da der chinesische Renminbi an den US-Dollar gebunden ist, es keinen Unterschied mache, ob Umrechnungen jährlich oder täglich vorgenommen werden. Außerdem behaupteten zwei ausführende Hersteller, dass es gemäß dem IAS 21 zulässig sei, von der Grundregel abzuweichen, wenn die Wechselkurse nicht erheblich schwankten.

(31)

Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß den Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung die Kommission prüft, ob die Buchführung der Unternehmen im Einklang mit den IAS geprüft wird. Ob die chinesischen Standards eingehalten werden oder nicht, ist im Kontext einer individuellen MWB-Untersuchung nicht relevant. Bezüglich zwei der vier untersuchten Unternehmen ist jedoch festzuhalten, dass den Anmerkungen der Rechnungsprüfer in ihren Jahresberichten zufolge bei der Erstellung der Abschlüsse die chinesischen Rechnungslegungsstandards nicht eingehalten wurden.

(32)

Hinsichtlich des Vergleichs mit dem US-Dollar sind zwei Aspekte relevant: Erstens wickelten die untersuchten Unternehmen zwar die Mehrzahl der Geschäftsvorgänge in US-Dollar ab, aber die Unternehmen, die den IAS 21 nicht einhielten, wickelten Geschäftsvorgänge auch in anderen Währungen ab, und in diesen Fällen konnten beträchtliche Schwankungen auftreten. Außerdem führten die betreffenden Unternehmen bedeutende Mengen auf andere Märkte als die Gemeinschaft aus, und da die Untersuchung ausschließlich den Gemeinschaftsmarkt betrifft, wurden die Angaben über diese Geschäftsvorgänge nicht geprüft. Zweitens spielt es keine Rolle, ob rückblickend nur geringe Wechselkursschwankungen festgestellt werden. Denn zu Beginn des entsprechenden einjährigen oder sogar längeren Zeitraums, zu dem die betroffenen Unternehmen die zur Buchführung über die Ausfuhrverkäufe zu verwendenden Wechselkurse festlegen, ist deren weitere Entwicklung eindeutig noch nicht abzusehen. Da es zu unvorhergesehenen Schwankungen kommen kann, die sich unter Umständen erheblich auf das Preis- und Einnahmenniveau der Unternehmen auswirken, weichen ein im Voraus festgelegter Wechselkurs und die Praxis von unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmen zwangsläufig voneinander ab.

(33)

Zu den Vorschriften des IAS 21 ist zu bemerken, dass der IAS 21 folgendes vorsieht: „Das Fremdwährungsgeschäft ist erstmalig in der Berichtswährung anzusetzen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles gültigen Umrechnungskurs zwischen der Berichtswährung und der Fremdwährung umgerechnet wird.“ Es folgt auch eine Erläuterung zu diesem Standard: „Der Wechselkurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung wird häufig als Kassakurs bezeichnet. Aus praktischen Erwägungen wird häufig ein Näherungswert verwendet, welcher dem tatsächlichen Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles nahe kommt. So kann beispielsweise der Durchschnittskurs einer Woche oder eines Monats für sämtliche Geschäftsvorfälle dieser Periode in der jeweiligen Fremdwährung verwendet werden. Bei stark schwankenden Wechselkursen ist jedoch die Verwendung von Durchschnittskursen für einen Zeitraum unzuverlässig.“ Folglich sieht der IAS 21 vor, dass im Prinzip Tageskurse zu verwenden sind. Wöchentliche oder monatliche Durchschnittskurse sind nur als Näherungswerte zu dem tatsächlichen Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorgangs zulässig, auch wenn die Wechselkurse nicht stark schwanken. Im vorliegenden Fall verwendeten die Unternehmen bei ihrer Rechnungslegung aber einen jährlich oder sogar noch seltener aktualisierten Kurs. Diese Praktik kann nicht als im Einklang mit dem IAS 21 stehend angesehen werden. Zudem schreiben selbst die chinesischen Rechnungslegungsstandards für diesen Fall die Verwendung von Tages- oder Monatskursen vor. Daher ist die Tatsache, dass die Rechnungsprüfer die vorgenannte Praktik im Zusammenhang mit Geschäftsvorgängen in Fremdwährung nicht bemängelten, ein Beweis dafür, dass die Rechungsprüfung nicht nach den IAS vorgenommen wurde. Dies lässt wiederum Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rechnungslegungsdaten aufkommen.

(34)

Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Argumente für die Gewährung einer MWB nicht stichhaltig sind.

2.   Individuelle Behandlung

(35)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird für die Länder, die unter jenen Artikel fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, Unternehmen nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt sind, Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Fall der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können.

(36)

Die vier ausführenden Hersteller beantragten sowohl eine MWB als auch eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt), falls ihnen keine MWB gewährt würde. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde für die vier Unternehmen festgestellt, dass alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllt waren.

(37)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, den folgenden vier ausführenden Herstellern in der VR China eine IB zu gewähren:

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Ningbo,

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd, Ninghai,

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Ninghai,

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, Changxing.

3.   Normalwert

3.1.   Vergleichsland

(38)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in Schwellenländern, denen keine MWB gewährt werden kann, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(39)

In der Bekanntmachung über die Einleitung hatte die Kommission Kanada als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(40)

Die Untersuchung ergab, dass auf dem kanadischen Markt für manuelle Palettenhubwagen Wettbewerb herrscht, da rund 50 % des Markts auf die einheimische Produktion und der Rest auf Einfuhren aus Drittländern entfallen. Das Produktionsvolumen in Kanada entspricht mehr als 5 % des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Der kanadische Markt wurde daher als hinreichend repräsentativ für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China angesehen.

(41)

Zwei ausführende Hersteller und ein Verband von Einführern/Händlern erhoben Einwände gegen den Vorschlag, Kanada als Vergleichsland heranzuziehen. Sie brachten folgende Argumente gegen die Wahl Kanadas vor: a) Die kanadischen Waren wiesen andere Eigenschaften auf, weil sie aus robusteren Teilen nach US-Normen und nicht nach in der Gemeinschaft angewandten Normen hergestellt würden, b) der kanadische und der chinesische Markt seien nicht vergleichbar, weil sie sich in Entwicklungsstufe und Größe unterschieden, und c) der kooperierende kanadische Hersteller sei mit einem der Gemeinschaftshersteller verbunden. Die fraglichen ausführenden Hersteller schlugen Malaysia oder Indien als geeignete Vergleichsländer vor.

(42)

Auf diese Stellungnahmen hin nahm die Kommission Kontakt zu sieben indischen Herstellern und einem malaysischen Hersteller manueller Palettenhubwagen, die ihr bekannt waren, auf und übermittelte ihnen den entsprechenden Fragebogen. Jedoch arbeitete keiner dieser Hersteller an der Untersuchung mit, und der Kommission wurden aus diesen beiden Ländern keine Informationen zum Normalwert zur Verfügung gestellt. Daher konnte die Kommission keines der von den ausführenden Herstellern als alternative Vergleichsländer vorgeschlagenen Länder in Betracht ziehen.

(43)

Was die Stellungnahmen der Parteien bezüglich der Unterschiede bei Qualität und Normen angeht, so wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Gewicht und die Gabelbreite der kanadischen Hubwagen im Durchschnitt über jenen der chinesischen Hubwagen lagen. Die Kommission stellte insgesamt jedoch weder hinsichtlich des Gewichts noch in Bezug auf die Gabelbreite wesentliche Unterschiede zwischen der kanadischen und der chinesischen Ware fest. Sowohl die kanadischen als auch die chinesischen Waren weisen unterschiedliche Gewichtsklassen und Gabelbreiten auf, und ein Großteil der Waren war jeweils miteinander vergleichbar. Für die Waren, die nicht direkt vergleichbar waren, konnten — wie unter Erwägungsgrund 51 dargelegt — gebührende Berichtigungen vorgenommen werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Hubkapazität des Wagens. In dieser Hinsicht ergab die Untersuchung keine wesentlichen Unterschiede zwischen den chinesischen und den kanadischen manuellen Palettenhubwagen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass zwischen der kanadischen und der chinesischen Ware keine nennenswerten Qualitätsunterschiede bestehen.

(44)

Zu den Stellungnahmen der ausführenden Hersteller bezüglich der Entwicklungsstufe und Größe des kanadischen und des chinesischen Markts ist zu bemerken, dass ein Ausschlag gebendes Element ist, ob der fragliche Markt groß genug ist, um im Vergleich zu den Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft repräsentativ zu sein. Wie unter Erwägungsgrund 40 erwähnt, ist der kanadische Markt im vorliegenden Fall den Untersuchungsergebnissen zufolge groß genug, um repräsentativ zu sein. Die Tatsache, dass der chinesische Markt insgesamt größer ist als jener in Kanada, ist für Beurteilung der Eignung Kanadas als mögliches Vergleichsland in diesem Verfahren nicht relevant. Zu der Tatsache, dass die VR China als Entwicklungsland eingestuft wird und Kanada nicht, ist anzumerken, dass, wie unter Erwägungsgrund 43 dargelegt, die Qualität der kanadischen Ware mit jener der chinesischen Ware vergleichbar ist. Auf der Grundlage der Kontrollbesuche in den Betrieben sowohl chinesischer als auch kanadischer Hersteller wurde der Schluss gezogen, dass sich die Produktionsstätten und methoden der chinesischen und der kanadischen Hersteller nicht nennenswert unterschieden. Aus diesen Gründen ist der Entwicklungslandstatus der VR China in diesem Zusammenhang nicht relevant und spricht nicht gegen die Wahl Kanadas als Vergleichsland für die Zwecke dieses Verfahrens.

(45)

Für die Behauptung, dass die Verbindung zwischen dem kanadischen kooperierenden Hersteller und einem Gemeinschaftshersteller schwerwiegende Zweifel an der Objektivität und Genauigkeit der übermittelten Angaben aufkommen lässt, wurden im Verlauf der Untersuchung keine Anhaltspunkte gefunden. Die Kommission prüfte insbesondere bei dem Kontrollbesuch in den Betrieben des kanadischen Herstellers, ob die Verbindung verzerrende Auswirkungen auf dessen Preise, Produktionskosten und Rentabilität hatte. Für eine etwaige Verzerrung wurden keine Anhaltspunkte gefunden. Die Kommission stellte fest, dass die Angaben genau und zuverlässig waren und für die Zwecke dieser Untersuchung verwendet werden konnten

(46)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Kanada ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ist.

3.2.   Ermittlung des Normalwerts

(47)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für kooperierenden ausführenden Hersteller anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem kanadischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da es sich den Untersuchungsergebnissen zufolge in allen Fällen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte.

(48)

Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, die der kooperierende Hersteller in Kanada unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

4.   Ausfuhrpreise

(49)

Alle Ausfuhren von zwei ausführenden Herstellern wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Ein Teil der Ausfuhren der beiden anderen ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft wurde an Einführer verkauft, mit denen die Ausführer eine vertragliche Ausgleichsvereinbarung geschlossen hatten, so dass die Preise nicht zuverlässig waren. In diesen Fällen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Weiterverkaufspreise an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft rechnerisch ermittelt. Für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, und für Gewinne wurden Berichtigungen vorgenommen. Zu diesem Zweck wurden die Gewinne zugrunde gelegt, die die kooperierenden unabhängigen Einführer der betroffenen Ware erzielten.

5.   Vergleich

(50)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden erforderlichenfalls Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verlade-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Preisnachlässe vorgenommen.

(51)

Für das Vergleichsland Kanada ergab die Untersuchung, dass alle kanadischen manuellen Palettenhubwagen im Gegensatz zu den meisten chinesischen Palettenhubwagen eine Handbremse aufwiesen. Aus diesem Grund wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung eine Berichtigung der kanadischen Preise vorgenommen, um diesen Unterschied auszugleichen. Ferner wiesen die Gabeln einiger kanadischer Wagen im Vergleich zu den chinesischen Wagen eine geringere Höhe auf. Deshalb wurden auch die Preise für diese kanadischen Waren gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung gebührend berichtigt, um diesem Unterschied Rechnung zu tragen.

6.   Dumpingspanne

6.1.   Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde

(52)

Für die vier Unternehmen, denen eine IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden von den ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten Typen verglichen.

6.2.   Dumpingspanne der übrigen ausführenden Hersteller

(53)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Hierzu wurden die von Eurostat ausgewiesenen Gesamteinfuhrmengen der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den von den vier kooperierenden ausführenden Herstellern ausgeführten Mengen verglichen. Da die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Gesamtausfuhrmengen wesentlich geringer waren als die von Eurostat für den UZ ausgewiesene Einfuhrmenge, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Nichtmitarbeit erheblich war (rund 47 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft). Um zu verhindern, dass ausführenden Herstellern ein Vorteil aus ihrer Nichtmitarbeit erwuchs, und da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Dumpingspannen der nicht kooperierenden Hersteller niedriger waren, wurde als landesweite Dumpingspanne der Durchschnitt der für die am meisten ausgeführten Warentypen der kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelten Dumpingspannen festgesetzt, der den Untersuchungsergebnissen zufolge über der höchsten, für einen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelten individuellen Dumpingspanne lag.

6.3.   Vorläufige Dumpingspannen für die VR China

(54)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory

37,6 %

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd

29,7 %

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd

40,3 %

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd

35,9 %

Alle übrigen Unternehmen

49,6 %

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

1.   Gemeinschaftsproduktion

(55)

Auf der Grundlage der von kooperierenden Unternehmen im UZ übermittelten Informationen ergab die Untersuchung, dass manuelle Palettenhubwagen im UZ hergestellt wurden von

den vier Antrag stellenden Gemeinschaftsherstellern und

einem weiteren Hersteller, der die Produktion aber nach dem UZ aufgab und nun als Einführer tätig ist.

Unter Umständen gibt es noch einige andere, sehr kleine Hersteller mit unerheblichen Produktionsmengen, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(56)

Somit wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die von den fünf vorgenannten Herstellern hergestellten manuellen Palettenhubwagen die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellen.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(57)

Der Antrag wurde von vier Herstellern, Bolzoni SpA, BT Products AB, Franz Kahl GmbH und Pramac Lifters SpA, gestellt, die an der Untersuchung mitarbeiteten. Auf diese Hersteller entfallen zusammengenommen mehr als 60 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion manueller Palettenhubwagen. Daher werden sie als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und im Folgenden als solcher bezeichnet.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsverbrauch

(58)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der von Eurostat ausgewiesenen Gesamteinfuhren manueller Palettenhubwagen in die Gemeinschaft, der geprüften Angaben über die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Verkäufe eines weiteren Gemeinschaftsherstellers, der die Produktion 2004 einstellte, ermittelt.

(59)

Der Gemeinschaftsverbrauch manueller Palettenhubwagen betrug im UZ rund 493 000 Stück. Damit war er 17 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums.

Gemeinschaftsverbrauch

2000

2001

2002

2003

UZ

Manuelle Palettenhubwagen (in Stück)

422 008

428 255

413 561

491 648

492 814

Index

100

101

98

117

117

2.   Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus der VR China in die Gemeinschaft

a)   Volumen und Marktanteil der Einfuhren

(60)

Auf der Grundlage der Eurostat-Daten stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum erheblich, und zwar um 138 %. Der Einfuhranstieg war von 2002 bis 2003 mit 51 % besonders ausgeprägt.

Gedumpte Einfuhren insgesamt (in Stück)

2000

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der VR China (in Stück)

118 392

157 379

183 282

277 304

282 339

Index

100

133

155

234

238

(61)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum drastisch, und zwar um mehr 100 %. Dieser Anstieg ging voll und ganz zu Lasten des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehaltenen Marktanteils.

Marktanteil der gedumpten Einfuhren

2000

2001

2002

2003

UZ

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

28 %

37 %

44 %

56 %

57 %

Index

100

131

158

201

204

b)   Preise der gedumpten Einfuhren

(62)

Den Eurostat-Daten zufolge ging der durchschnittliche Preis der gedumpten Einfuhren aus der VR China zwischen 2000 und dem UZ um 34 % zurück. Bis 2001 blieben die Preise konstant, sanken 2002 dann um 12 % und von 2002 bis 2003 um weitere 25 %.

Stückpreis der gedumpten Einfuhren

2000

2001

2002

2003

UZ

Preis pro Stück

127

127

112

84

84

Index

100

100

88

66

66

c)   Preisunterbietung

(63)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung analysierte die Kommission Preisdaten für den UZ. Der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellte gewogene durchschnittliche Nettoverkaufspreis ab Werk des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Abzug von Preisnachlässen und Rabatten wurde mit dem gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis der vergleichbaren Warentypen der kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller auf derselben Handelsstufe (Verkäufe an Vertriebsgesellschaften) verglichen. Bei den Einfuhrpreisen handelte es sich um die cif-Preise, die zur Berücksichtigung aller normalerweise bei der Einfuhr entrichteten Zölle gebührend berichtigt wurden. In zwei Fällen, in denen Einführer den Untersuchungsergebnissen zufolge vertragliche Ausgleichsvereinbarungen mit chinesischen ausführenden Herstellern geschlossen hatten, wurden die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise dieser Einführer zugrunde gelegt.

(64)

Auf dieser Grundlage wurde vorläufig das Vorliegen einer Preisunterbietung für die Einfuhren aus der VR China festgestellt. Die Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, lag den Untersuchungsergebnissen zufolge bei allen ausführenden Herstellern über 55 %.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a)   Vorbemerkung

(65)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 (Basisjahr) bis zum UZ beeinflussten.

b)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(66)

Im Bezugszeitraum ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 33 % zurück. Da die Produktionskapazität im selben Zeitraum mehr oder weniger konstant blieb, ging die Kapazitätsauslastung parallel zur Produktion zurück.

c)   Lagerbestände

(67)

Infolge der rückläufigen Verkäufe nahmen die Lagerbestände insgesamt leicht zu. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Entwicklung der Lagerbestände nicht als besonders relevanter Indikator für die wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen wird, da die Gemeinschaftshersteller im Allgemeinen auf Bestellung produzieren und es sich bei den Lagerbestände deshalb in Regel um für den Versand an die Abnehmer bereitstehende Waren handelt.

d)   Verkaufsvolumen, Verkaufspreis und Marktanteil

(68)

Obwohl der Gemeinschaftsverbrauch von 2000 bis zum UZ zunahm, ging das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zurück. Infolgedessen fiel sein Marktanteil drastisch, wie die vorstehende Tabelle zeigt. Dies ist vor dem Hintergrund der entgegengesetzten Entwicklung der Einfuhren aus der VR China zu sehen, deren Marktanteil im Bezugszeitraum erheblich stieg.

(69)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte von 2000 bis zum UZ 34 % seines Marktanteils ein.

(70)

Die Stückpreise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft hergestellten manuellen Palettenhubwagen sanken im Bezugszeitraum. Dieser Rückgang war von 2001 bis 2003 besonders ausgeprägt, als die Verkaufspreise um 6 % zurückgingen.

(71)

Auf diesem Markt wurden die Preise bisher von der Qualität der Ware, dem Kundendienst und den Herstellergarantien bestimmt. Im Bezugszeitraum änderte sich dies jedoch radikal, und der Preis wurde im Verlauf des UZ zum Ausschlag gebenden Verkaufsfaktor. Während die Stückpreise von 2000 an bis zum UZ um 8 % zurückgingen, stiegen die Produktionskosten je Stück, weil der Preis des wichtigsten Rohstoffes, Stahl, auf den ein bedeutender Teil der Produktionskosten entfällt, insbesondere im UZ stieg.

(72)

Da die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht im selben Maße angehoben werden konnten, wie die Produktionskosten stiegen, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Rentabilitätseinbußen hinnehmen.

e)   Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

(73)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise der gedumpten Einfuhren im UZ mehr als 59 % unter dem gedrückten Durchschnittsverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen (vgl. Erwägungsgrund 54). Diese Preisunterbietung führte eindeutig zu verlustbringenden Preisen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einer Zeit, als er die Preise hätte anheben müssen, um die gestiegenen Kosten aufzufangen.

f)   Wachstum

(74)

Zwischen 2000 und dem UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch um 17 % stieg, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 24 % zurück. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging um 12 Prozentpunkte zurück, während der Marktanteil der Einfuhren, wie bereits erwähnt, im selben Zeitraum um 29 Prozentpunkte stieg.

g)   Rentabilität

(75)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum drastisch zurück; ab 2002 waren Verluste zu verzeichnen, und diese Entwicklung verschärfte sich 2003 und im UZ noch weiter.

Rentabilität

2000

2001

2002

2003

UZ

Gewinne/Verluste vor Steuern

0,28 %

0,51 %

– 0,60 %

– 1,89 %

– 2,31 %

Index

100

181

– 212

– 665

– 815

h)   Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(76)

Im Bezugszeitraum wurden größere Investitionen getätigt, und zwar vor allem in den Jahren 2001 und 2002. Hierzu ist anzumerken, dass die Gemeinschaftshersteller etablierte Unternehmen sind mit einer langjährigen Tradition in der Produktion manueller Palettenhubwagen. Deshalb waren die Investitionen in die Erneuerung von Produktionsanlagen, auf die der Hauptteil der Investitionen entfiel, im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich.

(77)

Aufgrund der Veränderung der Marktbedingungen und insbesondere des Rückgangs der Verkaufspreise wurden neue Investitionen im UZ größtenteils aufgeschoben oder gestrichen, obwohl der Gemeinschaftsverbrauch weiter stieg.

(78)

Die RoI, ausgedrückt als Verhältnis zwischen den Nettogewinnen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Nettobuchwert seiner Investitionen, folgte dem Trend der Rentabilität und ging im Bezugszeitraum um 1 063 % zurück.

(79)

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 385 % zurück und folgte somit in seiner Entwicklung derjenigen der Rentabilität.

(80)

Die Untersuchung ergab, dass die Kapitalbeschaffung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zunehmend schwieriger wurde, was vor allem auf die zunehmenden Verluste zum Ende dieses Zeitraums und im UZ zurückzuführen war.

i)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(81)

Die Zahl der im Bereich der gleichartigen Ware beschäftigten Arbeitskräfte ging im Bezugszeitraum zurück. Die Produktivität je Beschäftigten (Stückzahl geteilt durch Beschäftigtenzahl) ging von 2000 bis 2002 um 11 % und von 2003 bis zum UZ um weitere 3 % zurück. Dies ist jedoch auf den im Vergleich zu jenem der Beschäftigtenzahl schnelleren Rückgang der Produktionsmenge zurückzuführen. Die durchschnittlichen Personalkosten je Beschäftigten, die die Löhne widerspiegeln, stiegen noch nicht einmal entsprechend der Inflation, sondern blieben im Bezugszeitraum konstant.

(82)

Die Gemeinschaftshersteller ergriffen Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktion, indem sie Betriebe schlossen und die Zahl der Beschäftigten senkten. Die Gemeinschaftshersteller konnten die Zahl der Entlassungen begrenzen, indem sie einen Teil der Arbeitskräfte in rentableren Geschäftsbereichen beschäftigten.

j)   Umfang des Dumping, Erholung von früherem Dumping bzw. früherer Subventionierung

(83)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der betroffenen Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden.

(84)

Zudem ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ von den Auswirkungen früheren Dumpings bzw. einer früheren Subventionierung erholte.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(85)

Im Bezugszeitraum stiegen die Mengen gedumpter Billigeinfuhren aus der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich, und sämtliche für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relevanten Schadensindikatoren zeigten eine negative Entwicklung.

(86)

Einige Indikatoren verschlechterten sich im Bezugszeitraum ganz erheblich, und zwar die Produktionsmenge, die Verkaufsmenge, der Marktanteil, die Rentabilität, die RoI und der Cashflow.

(87)

Unter Berücksichtigung aller Faktoren und insbesondere des Rückgangs des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei gleichzeitig steigendem Verbrauch sowie der erheblichen finanziellen Verluste und infolgedessen rückläufigen Investitionen im UZ wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 5 der Grundverordnung erlitt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(88)

Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(89)

Die gedumpten Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum um 138 %. Die Einfuhren stiegen schneller als der Gemeinschaftsverbrauch, der im selben Zeitraum um 17 % zunahm. In dieser Zeit, in der die Einfuhren und der Verbrauch stiegen, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum um mehr 100 %. Im UZ stieg der Marktanteil der Einfuhren im gleichen Maße, wie derjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückging. Folglich übernahmen die Einfuhren den Marktanteil, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbüßte.

(90)

Außerdem lagen die Preise dieser gestiegenen Einfuhren ganz erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so dass die Annahme vertretbar ist, dass ihnen die rückläufige, zu Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führende Entwicklung der Preise anzulasten ist. Die niedrigen Preise der gedumpten Einfuhren verursachten ferner eine Zielpreisunterbietung, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Preise nicht anheben, um Kostenerhöhungen zu decken. Zudem konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kapazitätsauslastung nicht steigern, wovon angesichts des steigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum unter normalen Umständen hätte ausgegangen werden können.

(91)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Druck durch die Einfuhren, deren Menge und Marktanteil erheblich stiegen und die zu gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, eine entscheidende Rolle bei der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spielte, die sich insbesondere in rückläufigen Verkaufsmengen und Marktanteileinbußen, sinkender Rentabilität, rückläufiger RoI und Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung widerspiegelte.

3.   Auswirkungen sonstiger Faktoren

a)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(92)

Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im UZ zurück. Auf die Menge der Ausfuhren in Drittländer entfielen im Bezugszeitraum nur 11 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Bezugszeitraum waren die Ausfuhrpreise den Untersuchungsergebnissen zufolge im Durchschnitt niedriger als die Preise in der Gemeinschaft. Dies ist jedoch hauptsächlich auf den unterschiedlichen Produktmix zurückzuführen. Aufgrund der Präsenz chinesischer Hersteller auf den Exportmärkten erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei seinen Ausfuhren geringere Gewinne. Dennoch wurden im UZ mit den Ausfuhren im Gegensatz zu den Verkäufen in der Gemeinschaft noch geringe Gewinne erzielt, so dass sie nicht wesentlich zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

Ausfuhrverkäufe in Drittländer

2000

2001

2002

2003

UZ

Menge (in Stück)

28 454

20 996

19 774

16 714

14 736

Index

100

74

69

59

52

Verkaufspreis (EUR/Stück)

245

232

223

222

226

Index

100

95

91

91

92

(93)

Angesichts des geringen Beitrags der Ausfuhrverkäufe zur Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kann dies nicht als ein Faktor angesehen werden, der den betreffenden Unternehmen eine bedeutende Schädigung verursachte.

b)   Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(94)

Wie bereits erwähnt, wurden im Bezugszeitraum umfangreiche und wichtige Investitionen getätigt. Die umfangreichen Investitionen in den Jahren 2001 und 2002 waren bereits 1999 geplant worden, d. h. noch vor dem groß angelegten Eintritt Chinas auf den Gemeinschaftsmarkt, und wären unter normalen Umständen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, als vernünftige Geschäftsentscheidungen angesehen worden. Außerdem handelte es sich dabei weitgehend um Investitionen zur Erneuerung von Produktionsanlagen.

c)   Einfuhren aus anderen Drittländern

(95)

Zum Faktor Einfuhren aus anderen Drittländern ist zu bemerken, dass diesen Einfuhren keine bedeutende Schädigung angelastet werden kann, weil nur sehr wenige Einfuhren ihren Ursprung in anderen Ländern als der VR China haben. Auf die anderen Einfuhren entfielen nur 11 % der Einfuhren insgesamt, und ihr Marktanteil, der seit 2000 zurückgegangen ist, belief sich im UZ auf lediglich 4 %.

 

2000

2001

2002

2003

UZ

Andere Einfuhren (in Stück)

29 442

20 426

13 742

19 804

18 927

Index

100

69

47

67

64

Marktanteil der anderen Einfuhren

7 %

5 %

3 %

4 %

4 %

Index

100

68

48

58

55

(96)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Erweiterung der Gemeinschaft nichts an den Feststellungen änderte, die auf der Grundlage der „alten“ 15 Mitgliedstaaten getroffen wurden. In den neuen Mitgliedstaaten gibt es keine nennenswerte Produktion, da es nur in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Slowenien einige kleine Hersteller gibt.

d)   Wechselkurs Euro/US-Dollar

(97)

Einige interessierte Parteien machten geltend, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf den für die chinesischen Hersteller günstigen EUR/USD-Wechselkurs zurückzuführen.

(98)

Im Fall der betroffenen Ware kam der Kursgewinn des Euro auch den Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China zugute. Jene Einfuhren gingen im Bezugszeitraum mengenmäßig jedoch zurück, während die Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 138 % stiegen. Obwohl prima facie nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kursgewinn des Euro gegenüber dem US-Dollar die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China begünstigte, ist die Tatsache, dass die Wechselkursschwankungen keine Auswirkungen auf die Einfuhren aus anderen Ländern hatten, ein Beweis dafür, dass sie nicht als Ursache für den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China angesehen werden kann.

e)   Absatzverhalten

(99)

Einige interessierte Parteien machten ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einigen seiner größten Abnehmer Waren zu Preisen anbiete, die erheblich unter jenen der aus der VR China eingeführten manuellen Palettenhubwagen liegen. Ihrer Auffassung nach nutze der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft manuelle Palettenhubwagen als „Verkaufsinstrument“ für größere und teurere Waren. Dies könne die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend gemachte Schädigung verursacht haben.

(100)

Hierzu ist zu bemerken, dass manuelle Palettenhubwagen in der Tat häufig als „Verkaufsinstrument“ dienen, um Abnehmer dazu zu bewegen, eine Serie von manuellen Palettenhubwagen und/oder teurere Ausrüstungen zu kaufen. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie als solche in erheblichen Mengen oder zu besonders niedrigen Preisen verkauft werden.

f)   Strategische Fehler der Gemeinschaftshersteller wie Verkauf minderwertiger Waren und Auslagerung der Produktion von Teilen

(101)

Einige Gemeinschaftseinführer machten geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass er minderwertige Waren auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht und Teile durch Fremdbezug beschaffen habe.

(102)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge haben einige Gemeinschaftshersteller tatsächlich neue Modelle auf den Markt gebracht, die im Vergleich zu ihren Standardmodellen von geringerer Qualität sind und zu einem niedrigeren Preis verkauft werden. Den Aussagen dieser Hersteller zufolge war dies jedoch eine Reaktion auf die großen Mengen gedumpter Einfuhren solcher Waren aus der VR China und keine normale Marktentwicklung.

(103)

Und auch die Fremdbeschaffung bestimmter Teile sei aus diesem Grund erfolgt, denn sie sähen sich gezwungen, die Gewinne zu steigern und die Verluste zu verringern, solange das chinesische Dumping anhält.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(104)

Die Untersuchung ergab, dass große Mengen gedumpter Einfuhren einen drastischen Verfall der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedingten, der sich hauptsächlich wegen der chinesischen Preis- und Zielpreisunterbietung erfolglos um die Aufrechterhaltung seines Marktanteils und eine zufrieden stellende Kapazitätsauslastung bemühte. Gleichzeitig stiegen die Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern und deren Marktanteil weiterhin massiv. Die Kommission zog vorläufig den Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China die Haupt- bzw. sogar die einzige Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.

(105)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass diese anderen Faktoren nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die bedeutende, durch die Verschlechterung aller Schadensindikatoren und insbesondere die Verluste, die negativen Ergebnisse bei Verkäufen und Investitionen und die Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung unter Beweis gestellte bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China verursacht wurde.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Allgemeine Anmerkungen

(106)

Die Kommission prüfte, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum Vorliegen schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. In diesem Zusammenhang wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller übermittelten Beweise untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(107)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft setzte sich früher aus einer Vielzahl kleiner und großer Hersteller manueller Palettenhubwagen zusammen. Die Untersuchung ergab, dass mehrere Unternehmen die Produktion vor, während oder unmittelbar nach dem Bezugszeitraum aufgaben. Einige dieser ehemaligen Hersteller haben ihren Hauptgeschäftsbereich gewechselt und sind nun als Einführer/ Händler der betroffenen Ware tätig. Auch die vier Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mussten 2003 und im UZ drastisch umstrukturieren, Produktionsstätten schließen und in größerem Umfang Entlassungen vornehmen.

(108)

Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen werden voraussichtlich sowohl die Verkaufsmengen als auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt steigen. Dadurch wird sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessern und die Gefahr weiterer Schließungen gemindert. Darüber hinaus ist vorgesehen, einige der Produktionsstätten, die geschlossen werden mussten, wieder zu öffnen, so dass neue Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen.

(109)

Sollten dagegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird sich die negative Entwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich fortsetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wird wahrscheinlich weiterhin Marktanteile verlieren, und kurzfristig werden sich die Verluste weiter verschärfen. Auf lange Sicht würde die Produktion in der Gemeinschaft eingehen.

3.   Interessen der Zulieferer in der Gemeinschaft

(110)

Von den Zulieferern in der Gemeinschaft gingen im Rahmen dieser Untersuchung keine Antworten auf den Fragebogen ein. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein Verzicht auf Maßnahmen schwerwiegende Auswirkungen auf mehrere Zulieferer hätte, die ihre Tätigkeit wahrscheinlich aufgeben müssten. Denn das Überleben dieser kleinen Zulieferer von Hydraulikteilen oder Rollen ist von ihren Verkäufen an die Gemeinschaftshersteller manueller Palettenhubwagen abhängig.

4.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(111)

Eine Vielzahl unabhängiger Einführer/Händler beantwortete den Fragebogen fristgerecht und arbeitete an der Untersuchung mit. Sie sprachen sich alle gegen die Einführung von Maßnahmen aus.

(112)

Die Einführer/Händler, die Stellungnahmen übermittelten, unterscheiden sich in ihrer Größe und der Bedeutung des Geschäftsbereichs manuelle Palettenhubwagen ganz erheblich voneinander. Es trifft zu, dass eine kleine Anzahl an Einführern/Händlern von dem Geschäftsbereich der manuellen Palettenhubwagen relativ abhängig ist, da bis zu 95 % ihres Umsatzes darauf entfällt. Für die Mehrheit der Einführer und Händler ergab die Untersuchung jedoch, dass die Verkäufe manueller Palettenhubwagen weniger als 3 % ihres Gesamtumsatzes ausmachen. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen hätte wahrscheinlich keine schwerwiegenden Auswirkungen auf diese Händler, da der Bereich der manuellen Palettenhubwagen nicht ihr Hauptgeschäftsbereich ist und sie ihren Produktmix ohne weiteres verändern können. Außerdem sind oder waren viele dieser Einführer/Händler Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und können ihre Tätigkeit erforderlichenfalls umstellen, falls Maßnahmen eingeführt werden.

(113)

Die Einführer machten ferner geltend, dass die Gemeinschaftsproduktion zur Deckung der Nachfrage nicht ausreicht und Einfuhren daher notwendig seien. Sie behaupteten auch, dass die Gemeinschaftshersteller nicht in der Lage seien, dieselbe Qualität und Flexibilität zu bieten, wenn es um die Lieferung der betroffenen Ware geht. Es stimmt zwar, dass die Gemeinschaftsproduktion zur Deckung der Nachfrage in der Gemeinschaft nicht ausreicht, aber es gibt ganz erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten und andere Einfuhrquellen, die diesem Mangel abhelfen können. Außerdem zielen Antidumpingmaßnahmen nicht darauf ab, gedumpte Einfuhren zu verdrängen, sondern darauf, sicher zu stellen, dass sie zu fairen Preisen in die Gemeinschaft gelangen.

(114)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige Maßnahmen sich nicht nennenswert auf die Lage der unabhängigen Einführer und Händler von manuellen Palettenhubwagen in der Gemeinschaft auswirken.

5.   Interesse der Verwender

(115)

Die wichtigsten Verwender manueller Palettenhubwagen sind Lagerhäuser, Supermärkte, Speditionen und Abfertigungsunternehmen. Von zwei Verwendern gingen Antworten auf den entsprechenden Fragebogen ein. Diese Verwender sprachen sich weder für noch gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Es wurden auch keine sonstigen Bemerkungen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen etwaiger Antidumpingmaßnahmen auf ihre Tätigkeit übermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass manuelle Palettenhubwagen für ihre Tätigkeit ohnehin nur von geringer Bedeutung sind.

(116)

Da keine weiteren Verwender an dieser Untersuchung mitarbeiteten, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen nicht nennenswert auf die Lage der Verwender in der Gemeinschaft auswirken werden.

6.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(117)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Schwierigkeiten durch die Konkurrenz der gedumpten Einfuhren zu unfairen Billigpreisen zurückzuführen sind.

(118)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen ein lauterer Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt wird. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dürfte dann in der Lage sein, zumindest die Menge und vielleicht bis zu einem gewissen Grad auch die Preise seiner Verkäufe zu erhöhen und dadurch die Erlöse zu erzielen, die notwendig sind, um weitere Investitionen in seine Produktionsanlagen zu rechtfertigen. Wenn auf Maßnahmen verzichtet würde, wäre die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, und sein Verschwinden würde zu einer Einschränkung von Angebot und Wettbewerb zum Nachteil der Verwender führen.

(119)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe.

H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(120)

In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(121)

Zur Festsetzung der vorläufigen Zölle wurden sowohl die festgestellte Dumpingspanne als auch der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(122)

Die vorläufigen Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Als Gewinnspanne vor Steuern wurden bei dieser Berechnung 5 % des Umsatzes zugrunde gelegt, da es sich dabei nachweislich um die Gewinnspanne handelt, von der ohne schädigendes Dumping vertretbarerweise ausgegangen werden kann, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Gemeinschaft eine solche Spanne erzielte, bevor im Bezugszeitraum der erhebliche Anstieg der Einfuhren aus China in die Gemeinschaft einsetzte. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein nicht schädigender Preis der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % ermittelt.

(123)

Anschließend wurde die notwendige Preiserhöhung auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts ausgedrückt. Diese Differenz war in allen Fällen höher als die festgestellte Dumpingspanne.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(124)

Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne liegt, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Dumpingspanne stützen. Daher sollten die vorläufigen Antidumpingzölle für die VR China wie folgt festgesetzt werden:

VR China

Zollsatz

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Zhouyi Village, Zhanqi Town, Yin Zhou District, Ningbo City, Zhejiang Province, 315144, VR China

37,6 %

Ningbo Ruyi Joint Stock Co., Ltd, 656 North Taoyuan Road, Ninghai, Zhejiang Province, 315600, VR China

29,7 %

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Economic Developing Zone, Ninghai, Ningbo City, Zhejiang Province, 315600, VR China

40,3 %

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, 58, Jing Yi Road, Economy Development Zone, Changxin, Zhejiang Province, 313100, VR China

35,9 %

Alle übrigen Unternehmen

49,6 %

(125)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(126)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(127)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydrauliken, der KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC Codes 8427900010 und 8431200010) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Volksrepublik China

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Zhouyi Village, Zhanqi Town, Yin Zhou District, Ningbo City, Zhejiang Province, 315144, Volksrepublik China

37,6

A600

Ningbo Ruyi Joint Stock Co., Ltd, 656 North Taoyuan Road, Ninghai, Zhejiang Province, 315600, Volksrepublik China

29,7

A601

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Economic Developing Zone, Ninghai, Ningbo City, Zhejiang Province, 315600, Volksrepublik China

40,3

A602

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, 58, Jing Yi Road, Economy Development Zone, Changxin, Zhejiang Province, 313100, Volksrepublik China

35,9

A603

Alle übrigen Unternehmen

49,6

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)  ABl. C 103 vom 29.4.2004, S. 85.

(3)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/17

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 129/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die Einreihung von „Tonfrequenzgeräten“ in der Verordnung (EG) Nr. 955/98 der Kommission vom 29. April 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (3) hat zur Einreihung von so genannten „Heimkinosystemen“ in den KN-Code 8543 89 95 geführt. Da solche Einreihungen nicht mit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Einreihungsauffassung in Einklang stehen, sind sie als unrichtig anzusehen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 955/98 wird daher dementsprechend geändert.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Punkt 2 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 955/98 wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(3)  ABl. L 133 vom 7.5.1998, S. 12.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einer kombinierten Maschine (einem Verstärker, einem Radioempfänger für den UKW- und MW-Empfang und einem DVD/CD-Spieler)

einem Subwoofer,

fünf Satellitenlautsprechern und

einer Fernbedienung.

Das Produkt (bekannt als „Heimkinosystem“) ist entwickelt worden um Audio- und Videounterhaltung zuhause zur Verfügung zu stellen, hauptsächlich zur Bild- und Tonwiedergabe von auf einer DVD gespeicherten Daten.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00

Das Produkt ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht, dessen charakterbestimmender Hauptbestandteil die kombinierte Maschine darstellt (AV 3 b)).

In Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist der DVD/CD-Spieler der Bestandteil, der charakterbestimmend für die Funktion der kombinierten Maschine ist. Die Tonverstärkung und die Wiedergabe von Radiosignalen sind von untergeordneter Bedeutung im Vergleich mit der Bildwiedergabe.

Folglich ist die Zusammenstellung als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner in KN-Code 8521 90 00 einzureihen.

2.

Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einem Radioempfänger für den UKW- und MW-Empfang mit eingebautem Verstärker,

einem DVD/CD-Spieler,

einem Subwoofer,

fünf Satellitenlautsprechern und

einer Fernbedienung

Das Produkt (bekannt als „Heimkinosystem“) ist entwickelt worden um Audio- und Videounterhaltung zuhause zur Verfügung zu stellen, hauptsächlich zur Bild- und Tonwiedergabe von auf einer DVD gespeicherten Daten.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Das Produkt ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht, in der der DVD/CD-Spieler den charakterbestimmenden Hauptbestandteil der Warenzusammenstellung bildet.

Folglich ist die Zusammenstellung als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner in KN-Code 8521 90 00 einzureihen.

3.

Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem Analysatormodul, einem Protokollspeicher und einer Schnittstelle zu einer automatischen Datenverarbeitungs- (ADV-) Maschine, in einem einzigen Gehäuse.

Der Analysator ist konzipiert, um Informationen über die Leistung von Netzwerken durch die Anzeige der Netzwerkaktivität, der Dekodierung aller wichtigen Protokolle und der Generierung von Netzwerkverkehr zu liefern.

Die ADV-Maschine wird nicht mit dem Analysator gestellt.

9031 80 39

Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 39.

Der Analysator, der eine eigene Funktion durch das Analysatormodul erfüllt, ist durch die Anwendung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen.

Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von Position 9030 ausgeschlossen.

4.

Ein Netzwerkanalysator, bestehend aus einem zentralen Management-Bus, einem Analysatormodul, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einem Monitor und einer Tastatur, in einem einzigen Gehäuse.

Der Analysator ist konzipiert, um die folgenden Funktionen auszuführen:

Analyse des Betriebzustandes von bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten,

Simulierung von Verkehrs- und Fehlersituationen in bestehenden Netzwerken und Netzwerkprodukten,

Generierung von Netzwerkverkehr.

9031 80 39

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 39.

Der Analysator, der eine eigene Funktion durch das Analysatormodul erfüllt, ist durch die Anwendung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 von der Position 8471 ausgeschlossen.

Der Analysator ist speziell für die Analyse des Datenverkehrs in einem Netzwerk und nicht für das Messen oder das Prüfen von elektrischen Größen konzipiert; folglich ist er von Position 9030 ausgeschlossen.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 130/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (6) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 1.5.2004, S. 14).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).

(6)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 28. Januar 2005 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (1)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

3,748

3,748

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

0,751

0,751

– – in allen anderen Fällen

3,748

3,748

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (4):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

2,811

2,811

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

0,563

0,563

– – in allen anderen Fällen

2,811

2,811

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

0,751

0,751

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,748

3,748

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2):

3,379

3,379

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

0,751

0,751

– in allen anderen Fällen

3,748

3,748

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat


(1)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(2)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(3)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(4)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 131/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung — wenn solche bestehen — berücksichtigt werden müssen, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (4) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).

(4)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 28. Januar 2005 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

26,53

28,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

33,12

35,31

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

65,70

70,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

42,55

46,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

128,43

138,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

121,18

131,00


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 132/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 17/2005 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 5 vom 6.1.2005, S. 17.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 28. Januar 2005 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,23

5,69

1701 11 90 (1)

21,23

11,09

1701 12 10 (1)

21,23

5,50

1701 12 90 (1)

21,23

10,57

1701 91 00 (2)

20,40

16,13

1701 99 10 (2)

20,40

10,68

1701 99 90 (2)

20,40

10,68

1702 90 99 (3)

0,20

0,44


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 133/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 unterliegenden Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

52,47

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

44,98

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

44,98

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

67,46

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

52,47

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

44,98

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

44,98

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

59,97

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

48,72

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

56,22

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

43,10

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

9,37

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

59,97

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

59,97

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

59,97

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

59,97

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

58,75

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

44,98

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

58,75

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

44,98

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

44,98

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

58,75

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

44,98

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

61,56

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

42,73

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

44,98

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 134/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 135/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (3) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste-, Hafer-, Reis- oder Bruchreisstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 0,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004 (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 13).


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 136/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 25. Januar 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 25. Januar 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag

bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

135,00

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

131,00

137,50

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

167,50


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 137/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 25. Januar 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 25. Januar 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 31,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 138/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 21. bis 27. Januar 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote auf 17,74 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 21. bis zum 27. Januar 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote auf 30,90 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 140/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 vom 21. bis 27. Januar 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 32.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 141/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 21. bis 27. Januar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 eingereichten Angebote wird auf 31,49 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 147 500 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 35.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 142/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2276/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2276/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 21. bis zum 27. Januar 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2276/2004 eingereichten Angebote wird auf 29,25 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 44 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 34.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/64


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2005

zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG über die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5567)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/60/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 19 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2003/881/EG der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsbedingungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) aus bestimmten Drittländern festgelegt.

(2)

Der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp) sind exotische Schädlinge, die Honigbienen befallen und sich auf eine Reihe von Drittländern ausgebreitet haben, wo sie im Bienenzuchtsektor ernste Probleme verursachen. Um die Einschleppung dieser Schädlinge in die Gemeinschaft zu verhindern, wurden mit der Entscheidung 2003/881/EG Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von lebenden Bienen festgelegt.

(3)

Angesichts der Merkmale dieser Schädlinge und aufgrund der Tatsache, dass es keine obligatorische Norm des OIE für die Anzeige dieser Schädlinge gibt, gilt für die Einfuhr von lebenden Bienenköniginnen in die Gemeinschaft die Vorschrift, dass für den kleinen Bienenstockkäfer und die Tropilaelapsmilbe im gesamten Hoheitsgebiet des Ausfuhrdrittlandes Anzeigepflicht bestehen muss. Die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten (APHIS — Animal and Plant Health Inspection Service) hat den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass dies nicht in allen US-Staaten der Fall ist. Aus diesem Grund haben die Vereinigten Staaten bei der Kommission eine Ausnahmegenehmigung für die Ausfuhr von lebenden Bienenköniginnen aus Hawaii beantragt, da dieses Gebiet vom Rest des Landes geografisch isoliert ist und die genannten Schädlinge dort anzeigepflichtig sind.

(4)

Die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten hat alle notwendigen Informationen hinsichtlich der Tiergesundheitslage für Bienen auf Hawaii übermittelt und hervorgehoben, dass seit 1985 keine Bienen mehr in ihr Hoheitsgebiet eingeführt wurden und regelmäßig Überwachungsprogramme zur Erkennung von Bienenkrankheiten, einschließlich des Befalls mit dem kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.), durchgeführt werden.

(5)

Angesichts der besonderen geografischen Lage Hawaiis und des Gesundheitsstatus dieses Gebiets hinsichtlich Bienenkrankheiten sollte ein Regionalisierungsmechanismus für isolierte Gebiete geschaffen werden, der angemessene Ausnahmen zulässt. Eine solche Ausnahme sollte für Hawaii gewährt werden, so dass lebende Bienenköniginnen und Hummelköniginnen ausschließlich aus diesem Teil der Vereinigten Staaten eingeführt werden können.

(6)

Artikel 1 und die Anhänge der Entscheidung 2003/881/EG sind entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/881/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, sofern

sie aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes stammen, das in Anhang III Teil 1 aufgeführt ist,

sie von einer nach dem Muster in Anhang I auszustellenden Gesundheitsbescheinigung begleitet sind und die darin festgelegten Garantieanforderungen erfüllen und

die Sendungen auf maximal 20 Pflegebienen pro Königin in einem einzelnen Königinnenkäfig beschränkt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Bienen (Apis mellifera und Bombus spp.) gemäß Absatz 1 aus einem Drittland nur, wenn die bösartige Faulbrut, der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) im gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlandes anzeigepflichtige Krankheiten/Schädlinge sind.

Abweichend wird die Einfuhr von Bienen aus einem geografisch und epidemiologisch isolierten Teil eines Drittlandes genehmigt, der in Anhang III Teil 2 aufgeführt ist. Im Fall einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einfuhr von Bienen aus allen anderen Teilen des Hoheitsgebiets des betreffenden Drittlandes, die nicht in Anhang III Teil 2 aufgeführt sind, automatisch ausgeschlossen.

(3)   Am Bestimmungsort, wo die Bienenstöcke einer amtlichen Kontrolle unterworfen werden, werden die Bienenköniginnen in neue Behältnisse verladen, bevor sie in örtliche Völker eingesetzt werden.

(4)   Die Behältnisse, Pflegebienen und alles Material, das die Bienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, wird zur Untersuchung auf den kleinen Bienenstockkäfer, seine Eier oder Larven und Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein Labor gesandt. Nach der Laborprüfung wird alles Material unschädlich beseitigt.“

2.

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

3.

Anhang II dieser Entscheidung wird als neuer Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320; Berichtigung: ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).

(2)  ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 26.


ANHANG I

„ANHANG I

Muster der Gesundheitsbescheinigung für Bienenköniginnen und Hummelköniginnen (Apis mellifera und Bombus spp.) und ihre Pflegebienen, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten.

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ANHANG II

„ANHANG III

Teil 1:

Liste von Drittländern, die die veterinärrechtlichen Grundvorschriften für Bienenköniginnen erfüllen und daher grundsätzlich für Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind:

in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (in der zuletzt geänderten Fassung) aufgelistete Länder

Teil 2:

Für die Ausfuhr von Bienenköniginnen in die Europäische Gemeinschaft zugelassene Regionen eines Drittlandes, die in Bezug auf die bösartige Faulbrut, den kleinen Bienenstockkäfer und die Tropilaelapsmilbe geografisch und epidemiologisch isoliert sind und die Anforderungen hinsichtlich der Anzeigepflicht dieser Krankheiten/Schädlinge erfüllen:

der Staat Hawaii (USA)“


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/69


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/908/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 145)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/61/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Dezember 2004 hat Bulgarien einen Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Kardjali in Bulgarien bestätigt. Um die Gefahr einer Einschleppung der Seuche in die Gemeinschaft zu verringern, wurde die Entscheidung 2004/908/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (3) erlassen, mit der die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zucht- und Jagdfederwild sowie von Bruteiern dieser Arten aus Bulgarien mit sofortiger Wirkung ausgesetzt wurde.

(2)

Bulgarien hat weitere Angaben zur Seuchenlage übermittelt und eine Regionalisierung beantragt, damit diese Aussetzung für das Land mit Ausnahme des Verwaltungsbezirks Kardjali aufgehoben werden kann, da die Lage im Rest des Landes offenbar zufrieden stellend ist.

(3)

Es ist daher angezeigt, die von der Kommission in Bezug auf den Ausbruch der Newcastle-Krankheit in Bulgarien erlassenen Maßnahmen entsprechend zu ändern und die Entscheidung 2004/908/EG aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zucht- und Jagdfederwild sowie von Bruteiern dieser Arten aus dem Verwaltungsbezirk Kardjali in Bulgarien aus.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Verwaltungsbezirk Kardjali in Bulgarien aus:

a)

frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zucht- und Jagdfederwild und

b)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch der unter Buchstabe a) genannten Arten hergestellt wurden oder derartiges Fleisch enthalten.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 Buchstaben a) und b) genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der darin genannten Erzeugnisse, die aus Geflügel, Laufvögeln, Zucht- und Jagdfederwild aus dem Verwaltungsbezirk Kardjali in Bulgarien gewonnen wurden, sofern diese vor dem 16. November 2004 geschlachtet oder erlegt wurden.

(2)   In den Veterinärbescheinigungen, die die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleiten, wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Frisches Geflügelfleisch/frisches Laufvogelfleisch/frisches Fleisch von Jagdfederwild /frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Fleischerzeugnis, das mit Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zucht- oder Jagdfederwild hergestellt wurde oder derartiges Fleisch enthält/Fleischzubereitung, die mit Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zucht- oder Jagdfederwild hergestellt wurde oder derartiges Fleisch enthält (4), gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2005/61/EG.“

3.   Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b) dieser Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zucht- und Jagdfederwild hergestellt wurden oder derartiges Fleisch enthalten, wenn das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß den Punkten B, C oder D in Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG der Kommission (5) unterzogen wurde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Die Entscheidung 2004/908/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis 16. Mai 2005.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABL. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 82.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.

(5)  ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/857/EG (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 65).


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Zypern hinsichtlich des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte an Ort und Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 133)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/62/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle in beschränkten Fällen Ausnahmen gewährt werden. Dieselbe Verordnung legt auch fest, dass für Tiere, bei denen ein Verdacht auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) besteht, und Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde, keine Ausnahme zugelassen werden kann.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (2) werden Durchführungsbestimmungen für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle festgelegt.

(3)

Der Beschluss 2004/467/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Zypern und Estland hinsichtlich des Verbrennens oder Vergrabens tierischer Nebenprodukte an Ort und Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht eine bis zum 1. Januar 2005 gültige Ausnahmeregelung vor.

(4)

Zypern hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass es bis zum 1. Januar 2005 nicht über operationelle Systeme zur Sammlung tierischer Nebenprodukte verfügen wird. Daher müssen die durch Beschluss 2004/467/EG festgelegten Übergangsmaßnahmen während einer weiteren Frist beibehalten werden.

(5)

Während des Übergangszeitraums sollte Zypern die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt zu vermeiden, wie in der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 festgelegt.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darf Zypern auf seinem eigenen Hoheitsgebiet bis zum 1. November 2005 das Verbrennen oder Vergraben tierischer Nebenprodukte an Ort und Stelle zulassen.

2.   Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Artikel 2

Bei der Zulassung des Verbrennens oder Vergrabens an Ort und Stelle gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung trifft Zypern im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 alle erforderlichen Maßnahmen, damit keine Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt entstehen. Zypern unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2005 über die beim Aufbau des Beseitigungssystems erreichten Fortschritte.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar bis zum 1. November 2005.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 14.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 1.


28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/73


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2005

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2735)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/63/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/53/EG verbietet die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen.

(2)

Da eine Wiederverwendung, Renovierung und Verlängerung der Lebenszeit von Produkten vorteilhaft ist, müssen für die Reparatur von Fahrzeugen, die sich am 1. Juli 2003 bereits in Verkehr befinden, Ersatzteile zur Verfügung stehen. Daher sollte die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom in Ersatzteilen, die nach dem 1. Juli 2003 für die Reparatur solcher Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, gestattet sein.

(3)

Die Richtlinie 2000/53/EG sollte dementsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (2) eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält der fünfte Gedankenstrich unter den „Anmerkungen“ folgende Fassung:

„—

nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommen (3).“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81).

(2)  ABl L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, da diese Bauteile durch besondere Einträge abgedeckt sind.


Berichtigungen

28.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/74


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

( Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 30. April 2004 )

Seite 16, Anhang I Teil III Punkt 14:

anstatt:

„14.

Beihilfen für Fischerei (muss ausgefüllt werden)“

muss es heißen:

„14.

Beihilfen im Fischereibereich“.

Seite 134, Anhang III C:

anstatt:

muss es heißen:

Seite 134, an Anhang III C wird folgender Text angefügt:

„TEIL III.14

FRAGEBOGEN STAATLICHE BEIHILFEN FÜR DEN FISCHREREISEKTOR

1.

Ziele der Regelung (Zutreffendes ankreuzen):

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Beihilfe für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen durch deren Überführung in Drittländer (Beihilfen für die Ausfuhr bzw. den Aufbau von Unternehmensvereinigungen) (Ziffer 4.2 der Leitlinien);

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Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit (Ziffer 4.3 der Leitlinien);

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Beihilfe für Investitionen in die Fischereiflotte (Beihilfe für die Erneuerung bzw. Modernisierung und Ausrüstung oder den Kauf gebrauchter Fischereifahrzeuge) (Ziffer 4.4 der Leitlinien);

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sozioökonomische Maßnahmen (Ziffer 4.5 der Leitlinien);

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Beihilfe zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen (Ziffer 4.6 der Leitlinien);

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Sonstige (insbesondere ist anzugeben, ob die betreffende Beihilfe unter die Verordnung der Kommission für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere im Fischereisektor tätige Unternehmen fällt).

2.

Beinhaltet eine Beihilferegelung die endgültige Überführung von Fischereischiffen in Entwicklungsländer, so ist anzugeben, wie sichergestellt wird, dass keine Verstöße gegen internationales Recht insbesondere hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auftreten.

3.

Die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ist unter Nennung der einschlägigen Bestimmung der Leitlinie ausführlich zu begründen. In dieser Begründung ist genau zu belegen, dass alle Bedingungen der Leitlinien und — sofern sie sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 beziehen — die Bedingungen der entsprechenden Bestimmungen sowie der Anhänge der genannten Verordnung eingehalten werden. Ferner ist in der Begründung der Inhalt der mit der Notifizierung übermittelten erforderlichen Unterlagen (wie sozioökonomische Daten zu den begünstigten Gebieten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Begründung) zusammenzufassen.

4.

Jede Notifizierung beinhaltet die Verpflichtung des Mitgliedstaats,

dass die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind,

dass die Begünstigten der Beihilfe die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme einhalten.“