ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
26. Januar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 107/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas

1

 

*

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2005/45/EGBeschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

17

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 107/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft führt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 (2) ein Programm mit Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas durch. Die Geltungsdauer jener Verordnung endete am 31. Dezember 2004.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 hängt ihre Verlängerung von der Möglichkeit einer Einbeziehung der Verordnung in eine einheitliche Rahmenverordnung für Asien und Lateinamerika ab.

(3)

Im Juli 2002 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas (3) an, in die die Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas aufgenommen wird und mit der die Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 aufgehoben wird. Die vorgeschlagene Verordnung wurde nicht rechtzeitig genug angenommen, um bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft zu treten. Dies könnte die Kontinuität und reibungslose Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas gefährden.

(4)

Bis zum Inkrafttreten der künftigen Verordnung muss die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 gewährleistet werden. Die künftige Verordnung würde dann den neuen Rechtsrahmen für Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in diesen beiden Regionen bilden.

(5)

Der Finanzrahmen für die verbleibenden Jahre der gegenwärtigen Finanziellen Vorausschau, das heißt für die Jahre 2005 und 2006, muss angegeben werden.

(6)

Zudem muss für eine unabhängige Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 gesorgt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, vor allem denen der Artikel 27, 48 Absatz 2 und 167 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) zu prüfen, zu beschließen und zu verwalten.“

2.

In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2005 bis 2006 auf 141 Mio. EUR festgesetzt.“

3.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Januar 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Nicolas SCHMIT


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2004.

(2)  ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3.

(3)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


26.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/3


RICHTLINIE 2004/107/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2004

über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 175 Absatz 3 des Vertrags wurde im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde, auf die Notwendigkeit verwiesen, die Umweltverschmutzung auf ein Niveau zu beschränken, welches die schädlichen Einflüsse für die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf empfindliche Bevölkerungsgruppen — und die Umwelt insgesamt verringert, die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Ablagerung von Schadstoffen, zu verbessern und die Öffentlichkeit zu informieren.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (4) legt die Kommission Vorschläge zur Regelung der in Anhang I jener Richtlinie genannten Schadstoffe vor und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des genannten Artikels.

(3)

Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen und über die Ablagerung. Aus Gründen der Kostenwirksamkeit ist es in bestimmten Gebieten nicht möglich, Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zu erreichen, von denen kein signifikantes Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(4)

Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf empfindliche Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt insgesamt sollten Zielwerte festgelegt werden, die so weit wie möglich einzuhalten sind. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo(a)pyren dienen.

(5)

Die Zielwerte würden keine Maßnahmen erfordern, die unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen. Für Industrieanlagen würden die Zielwerte keine Maßnahmen erfordern, die über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (5) hinausgehen, insbesondere würden keine Anlagen geschlossen werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch alle kosteneffizienten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen in den relevanten Sektoren ergreifen.

(6)

Die Zielwerte der vorliegenden Richtlinie sind insbesondere nicht als Umweltqualitätsnormen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 96/61/EG zu betrachten, die gemäß Artikel 10 jener Richtlinie strengere Auflagen als die erfordern, die unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind.

(7)

Nach Artikel 176 des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind und der Kommission notifiziert werden.

(8)

Sofern Konzentrationen bestimmte Beurteilungsschwellen überschreiten, sollte die Überwachung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren zwingend vorgeschrieben sein. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung kann eine Verringerung der für die ortsfeste Messung erforderlichen Anzahl der Probenahmestellen ermöglichen. Eine weitere Überwachung der Hintergrundkonzentrationen und der Ablagerung ist vorgesehen.

(9)

Quecksilber ist ein für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sehr gefährlicher Stoff. Er ist in der gesamten Umwelt vorhanden und kann sich in Form von Methylquecksilber in Organismen anreichern und sich insbesondere in Organismen, die weiter oben in der Nahrungskette stehen, konzentrieren. In die Atmosphäre gelangtes Quecksilber kann über weite Strecken transportiert werden.

(10)

Die Kommission beabsichtigt, im Jahre 2005 eine umfassende Strategie mit Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Quecksilberemissionen auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes und unter Berücksichtigung von Produktion, Verwendung, Abfallmanagement und Emissionen vorzulegen. Sie sollte in diesem Zusammenhang alle geeigneten Maßnahmen mit Blick auf die Reduzierung der Quecksilbermenge in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen und damit der Aufnahme von Quecksilber über die Nahrung sowie auf die Vermeidung von Quecksilber in bestimmten Produkten prüfen.

(11)

Die Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit, auch über die Nahrungskette, und die Umwelt insgesamt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen und über die Ablagerung; die Anreicherung dieser Stoffe im Boden und der Schutz des Grundwassers sollten beachtet werden. Um die im Jahr 2010 anstehende Überprüfung dieser Richtlinie zu vereinfachen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, inwiefern die Erforschung der Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefördert werden kann, wobei besondere Aufmerksamkeit der Ablagerung gilt.

(12)

Genormte, genaue Messmethoden und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standortes von Messstationen sind bei der Beurteilung der Luftqualität besonders wichtig, um gemeinschaftsweit vergleichbare Informationen zu erhalten. Die Bereitstellung von Referenzmessmethoden wird als ein wichtiger Punkt angesehen. Die Kommission hat bereits die Ausarbeitung von CEN-Normen für die Messung jener Stoffe in der Luft in Auftrag gegeben, bei denen Zielwerte festgelegt sind (Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren), sowie für die Ablagerung von Schwermetallen, um diese Normen kurzfristig zu entwickeln und zu beschließen. Solange genormte CEN-Verfahren nicht vorhanden sind, sollten internationale oder nationale genormte Referenzmessmethoden verwendet werden dürfen.

(13)

Der Kommission sollten Informationen über die Konzentrationen und die Ablagerung der geregelten Schadstoffe übermittelt werden, damit sie über eine Grundlage für regelmäßige Berichte verfügt.

(14)

Die Öffentlichkeit sollte einen einfachen Zugang zu aktuellen Informationen über Immissionskonzentrationen und die Ablagerung geregelter Schadstoffe haben.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionsbestimmungen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(16)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(17)

Die zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen sollten ausschließlich Kriterien und Techniken für die Beurteilung von Konzentrationen und der Ablagerung geregelter Schadstoffe oder die Modalitäten für die Weiterleitung von Informationen an die Kommission betreffen. Damit sollten jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Diese Richtlinie dient folgenden Zielen:

a)

Festlegung eines Zielwerts für die Immissionskonzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;

b)

Sicherstellung, dass die Luftqualität dort, wo sie hinsichtlich der Belastung durch Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gut ist, erhalten bleibt und dort, wo dies nicht der Fall ist, verbessert wird;

c)

Festlegung gemeinsamer Methoden und Kriterien für die Ermittlung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;

d)

Sicherstellung, dass sachdienliche Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie die Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gewonnen und der Öffentlichkeit verfügbar gemacht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG mit Ausnahme der Definition des Begriffs „Zielwert“.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

   „Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern;

b)

   „Gesamtablagerung oder bulk deposition“ ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen (z. B. Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude usw.) gelangt;

c)

   „obere Beurteilungsschwelle“ ist der in Anhang II genannte Wert, bei dessen Unterschreitung eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG angewandt werden kann;

d)

   „untere Beurteilungsschwelle“ ist der in Anhang II genannte Wert, bei dessen Unterschreitung nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG angewandt zu werden brauchen;

e)

   „ortsfeste Messungen“ sind Messungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG, die kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchgeführt werden;

f)

   „Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo(a)pyren“ sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;

g)

   „PM10“ sind Partikel, die einen Größen selektierenden Lufteinlass gemäß der Norm EN 12341 passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 μm eine Abscheideeffizienz von 50 % aufweist;

h)

   „polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“ sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;

i)

   „gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d. h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren.

Artikel 3

Zielwerte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 4 ermittelten Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren, das als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verwendet wird, ab dem 31. Dezember 2012 die Zielwerte des Anhangs I nicht überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen. Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Werte dieser Schadstoffe unter den jeweiligen Zielwerten und bemühen sich, im Einklang mit der nachhaltigen Entwicklung die bestmögliche Luftqualität zu erhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die in Anhang I angegebenen Zielwerte überschritten werden.

Die Mitgliedstaaten geben für solche Gebiete und Ballungsräume an, in welchen Teilgebieten der Wert überschritten wird und welche Quellen hierzu beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen für die betreffenden Teilgebiete nachweisen, dass, insbesondere abzielend auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen. Im Fall von Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 jener Richtlinie angewandt wurden.

Artikel 4

Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten

(1)   Die Luftqualität in Bezug auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren wird im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beurteilt.

(2)   Entsprechend den in Absatz 7 genannten Kriterien ist die Messung in folgenden Gebieten vorgeschrieben:

a)

Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegen, sowie

b)

sonstige Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der oberen Beurteilungsschwelle liegen.

Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden.

(3)   Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anhang IV Abschnitt I, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II Abschnitt II liegen.

(4)   In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II Abschnitt II liegen, brauchen nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.

(5)   Wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen. Die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, damit die entsprechenden Werte bestimmt werden können.

(6)   Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft werden in Anhang II Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für die Zwecke dieses Artikels ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren des Anhangs II Abschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren haben, früher zu überprüfen.

(7)   Anhang III Abschnitte I und II enthält die Kriterien für die Wahl der Standorte der zur Messung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft zwecks Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte bestimmten Probenahmestellen. Anhang III Abschnitt IV enthält die für die ortsfeste Messung der Konzentrationen jedes Schadstoffs festgelegte Mindestanzahl der Probenahmestellen, die in allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Messung vorgeschrieben ist, aufzustellen sind, sofern Daten über Konzentrationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen gewonnen werden.

(8)   Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen beurteilen zu können, überwacht jeder Mitgliedstaat an einer begrenzten Anzahl von Messstationen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Diese Verbindungen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a,h)anthracen. Die Überwachungsstellen für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitte I, II und III.

(9)   Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für jedes Gebiet von 100 000 km2 jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient. Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Messstation ein; jedoch können die Mitgliedstaaten einvernehmlich und nach den Leitlinien, die gemäß dem in Artikel 6 genannten Verfahren aufzustellen sind, eine oder mehrere gemeinsame Messstationen einrichten, die benachbarte Gebiete in aneinander grenzenden Mitgliedstaaten erfassen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. Zusätzlich wird die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber empfohlen. Sofern angebracht, ist die Überwachung mit der des Mess- und Bewertungsprogramms zur Messung und Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von Luftschadstoffen in Europa (EMEP) zu koordinieren. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitte I, II und III.

(10)   Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen.

(11)   In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden und Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentrationen von Luftschadstoffen gemäß Anhang III Abschnitt I und Anhang IV Abschnitt I zu ermitteln.

(12)   Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anhang IV Abschnitt I festgelegt. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anhang IV Abschnitt II.

(13)   Die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anhang V Abschnitte I, II und III festgelegt. Anhang V Abschnitt IV enthält Referenzmethoden zur Messung der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, und Anhang V Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind.

(14)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zu dem in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum über die Methoden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG.

(15)   Sämtliche zur Anpassung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Anhangs II Abschnitt II sowie der Anhänge III bis V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden gemäß dem in Artikel 6 genannten Verfahren angenommen; dabei dürfen jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden.

Artikel 5

Übermittlung von Informationen und Berichten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in Anhang I festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:

a)

die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,

b)

die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,

c)

die beurteilten Konzentrationswerte,

d)

die Gründe für die Überschreitung der Werte und insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,

e)

die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten Werten ausgesetzt sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner alle gemäß Artikel 4 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (7) gemeldet worden sind.

Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 30. September des darauf folgenden Jahres und zum ersten Mal für das Kalenderjahr, das auf den 15. Februar 2007 folgt, übermittelt.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden die Mitgliedstaaten alle gemäß Artikel 3 ergriffenen Maßnahmen.

(3)   Die Kommission sorgt dafür, dass alle gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen der Öffentlichkeit umgehend und auf angemessenem Wege, etwa über das Internet, die Presse und sonstige leicht zugängliche Medien, zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren alle Modalitäten für die Weiterleitung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Verfügung zu stellenden Informationen fest.

Artikel 6

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Information der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen, Organisationen, die die Interessen empfindlicher Bevölkerungsgruppen vertreten, und andere relevante Gruppen im Gesundheitsbereich Zugang zu routinemäßig zur Verfügung gestellten, klaren und verständlichen Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen haben.

(2)   Die Informationen müssen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in Anhang I festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren umfassen. Dabei werden die Gründe für die Überschreitung und das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung festgestellt wurde. Hinzu kommen ferner eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen und Umweltfolgen.

Informationen über gemäß Artikel 3 ergriffene Maßnahmen werden den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Organisationen zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Informationen werden über Kanäle wie das Internet, die Presse und sonstige leicht zugängliche Medien zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Bericht und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über Folgendes vor:

a)

die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie,

b)

insbesondere die neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse, die die Auswirkungen einer Exposition gegenüber Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit unter besonderer Rücksichtnahme auf empfindliche Bevölkerungsgruppen und auf die Umwelt insgesamt betreffen, sowie

c)

technologische Entwicklungen, einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder sonstigen Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerung dieser Schadstoffe.

(2)   Bei dem in Absatz 1 genannten Bericht sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

derzeitige Luftqualität, Trends und Projektionen bis zum Jahr 2015 und darüber hinaus;

b)

Möglichkeiten zur weiteren Verringerung der Schadstoffemissionen aus allen relevanten Quellen und möglicher Nutzen der Einführung von Grenzwerten zur Verminderung des Risikos für die menschliche Gesundheit im Fall der in Anhang I genannten Schadstoffe unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit sowie gegebenenfalls ein dadurch erzielter signifikanter zusätzlicher Schutz der Gesundheit und der Umwelt;

c)

Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Verbesserung der Luftqualität in der Gemeinschaft und zur Erreichung damit verbundener Ziele;

d)

derzeitige und künftige Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

e)

Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Bedingungen für die gemäß Anhang III durchgeführten Messungen;

f)

ein sekundärer ökonomischer Nutzen für Umwelt und Gesundheit durch Verringerung der Emissionen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, soweit sich dieser Nutzen bewerten lässt;

g)

die Angemessenheit der bei der Probenahme herangezogenen Partikelfraktion in Anbetracht der allgemeinen Anforderungen an die Partikelmessung;

h)

die Eignung von Benzo(a)pyren als Marker für die gesamte krebserregende Wirkung polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe unter Berücksichtigung des überwiegend gasförmigen Auftretens polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe wie Fluoranthen.

Anhand der neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen untersucht die Kommission auch die Auswirkung von Arsen, Kadmium und Nickel auf die menschliche Gesundheit, um deren gentoxische Karzinogenität zu quantifizieren. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Quecksilber-Strategie getroffenen Maßnahmen prüft die Kommission außerdem den möglichen Nutzen weiterer Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit sowie eines dadurch erzielten signifikanten zusätzlichen Schutzes der Gesundheit und der Umwelt.

(3)   Im Bestreben, Immissionskonzentrationen zu erreichen, die die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit weiter verringern und die unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und Kostenwirksamkeit zukünftiger Maßnahmen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt herbeiführen, können mit dem in Absatz 1 genannten Bericht gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie, besonders unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 erzielten Ergebnisse, vorgelegt werden. Darüber hinaus prüft die Kommission Möglichkeiten zur Regelung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und bestimmten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 15. Februar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 16.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 15. November 2004.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14. Geändert durch die Entscheidung 2001/752/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 69).


ANHANG I

Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Schadstoff

Zielwert (1)

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3


(1)  Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.


ANHANG II

Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

I.   Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

 

Arsen

Kadmium

Nickel

B(a)P

Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes

60 %

(3,6 ng/m3)

60 %

(3 ng/m3)

70 %

(14 ng/m3)

60 %

(0,6 ng/m3)

Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes

40 %

(2,4 ng/m3)

40 %

(2 ng/m3)

50 %

(10 ng/m3)

40 %

(0,4 ng/m3)

II.   Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.

Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.


ANHANG III

Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten

I.   Großräumige Standortkriterien

Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass

Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Wege im Durchschnitt wahrscheinlich den höchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;

Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die repräsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;

Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen.

Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität einer Fläche von nicht weniger als 200 m2, an Industriestandorten für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 250 m × 250 m, sofern möglich, und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität einer Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.

Besteht das Ziel in der Beurteilung von Hintergrundwerten, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d. h. Standorte in einer Entfernung von weniger als einigen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.

Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Kommt Artikel 3 Absatz 3 zur Anwendung, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.

Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammengelegt werden.

II.   Kleinräumige Standortkriterien

Folgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich eingehalten werden:

Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein);

im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;

der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;

die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird;

Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind;

bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht in diesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des EMEP-Mess- und Bewertungsprogramms angewandt werden.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:

Störquellen;

Sicherheit;

Zugänglichkeit;

Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;

Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;

Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;

eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;

planerische Anforderungen.

III.   Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

IV.   Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.

a)   Diffuse Quellen

Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets

(Tausend)

Wenn die maximalen Konzentrationen die obere Beurteilungsschwelle überschreiten (1)

Wenn die maximalen Konzentrationen zwischen der oberen und unteren Beurteilungsschwelle liegen

As, Cd, Ni

B(a)P

As, Cd, Ni

B(a)P

0–749

1

1

1

1

750–1 999

2

2

1

1

2 000–3 749

2

3

1

1

3 750–4 749

3

4

2

2

4 750–5 999

4

5

2

2

≥ 6 000

5

5

2

2

b)   Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.

Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 96/61/EG kontrolliert werden kann.


(1)  Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte, und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.


ANHANG IV

Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität

I.   Datenqualitätsziele

Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen.

 

Benzo(a)pyren

Arsen, Kadmium und Nickel

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo(a)pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber

Gesamtablagerung

— Unsicherheitsgrad

 

 

 

 

Ortsfeste und orientierende Messungen

50 %

40 %

50 %

70 %

Modell

60 %

60 %

60 %

60 %

— Mindestdatenerfassung

90 %

90 %

90 %

90 %

— Mindestzeiterfassung:

 

 

 

 

ortsfeste Messungen

33 %

50 %

 

 

orientierende Messungen (1)

14 %

14 %

14 %

33 %

Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 % ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005-1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität — Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377: 2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine vierundzwanzigstündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.

Die Mitgliedstaaten dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 % ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in μg/m2 pro Tag angegeben werden.

Die Mitgliedstaaten können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14 % bei ortsfesten Messungen und 6 % bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 — „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.

II.   Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.

III.   Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 % nicht überschreiten.

IV.   Standardbedingungen

Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.


(1)  Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.


ANHANG V

Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten

I.   Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

CEN arbeitet derzeit an der Normung einer Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium und Nickel, die auf einer der EN 12341 gleichwertigen, manuellen PM10-Probenahme beruhen wird und an die sich der Aufschluss der Proben und eine Analyse nach Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie anschließt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich gleichwertige Ergebnisse wie die vorstehend genannte Methode erbringt.

II.   Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

CEN arbeitet derzeit an der Normung einer Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen von Benzo(a)pyren, die auf einer der EN 12341 gleichwertigen, manuellen PM10-Probenahme beruhen wird. Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884 anwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich gleichwertige Ergebnisse wie die vorstehend genannte Methode erbringt.

III.   Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Quecksilbers wird eine automatisierte Methode sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atomfluoreszenzspektrometrie beruht. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich gleichwertige Ergebnisse wie die vorstehend genannte Methode erbringt.

IV.   Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen wird auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungssammler mit Standardabmessungen beruhen. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden anwenden.

V.   Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen. Alle Änderungen zur Anpassung dieses Punkts an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt müssen gemäß dem in Artikel 6 genannten Verfahren beschlossen werden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

26.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(2005/45/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ermächtigte die Kommission, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auszuhandeln.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2004 (1) und vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen am 26. Oktober 2004 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

In dem Abkommen ist die vorläufige Anwendung bis zu dessen Inkrafttreten vorgesehen.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Entscheidungen oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens wird von der Kommission festgelegt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (2).

Artikel 4

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem 1. Februar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten unter der Voraussetzung vorläufig angewandt, dass die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 gleichzeitig erlassen werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMANN


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 und auf die Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen, die den Schlussakten der Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurden, beigefügt ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 — nachstehend „das Abkommen“ genannt — in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Uruguay-Runde aktualisiert und in Bezug auf die erfassten Erzeugnisse angepasst werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Handelsströme zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten nach der Erweiterung der Europäischen Union erhalten bleiben sollten,

IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern,

GESTÜTZT AUF das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Der Anhang I des Abkommens wird durch den neuen Anhang I ersetzt, der diesem Abkommen als Anhang 1 angefügt ist.

2.

Das Protokoll Nr. 2 des Abkommens wird durch das neue Protokoll Nr. 2 ersetzt, das diesem Abkommen als Anhang 2 angefügt ist.

Artikel 2

Die nachstehenden Abkommen sind ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000;

Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizerischen Bundesverwaltung über Regelungen für eine verbesserte Transparenz bei den verschiedenen von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewendeten Preisausgleichsmaßnahmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen betreffen, die unter Protokoll Nr. 2 vom 29. November 1988 fallen.

Artikel 3

Die Anhänge dieses Abkommens, einschließlich der Tabellen und Anhänge der Tabellen sowie des Anhangs zu Protokoll Nr. 2, sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 4

(1)   Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

(2)   Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Dauer der Zollunion mit der Schweiz.

Artikel 5

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Solange die in Absatz 1 genannten Ratifizierungsverfahren nicht abgeschlossen sind, gilt dieses Abkommen ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 am selben Tag erlassen werden.

Artikel 6

(1)   Dieses Protokoll ist in doppelter Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu w dniu dwudziestym szóstym października roku dwutysięcznego czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Eυρωπαϊκή Koινóτητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image

ANHANG 1

„ANHANG I

Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i) des Abkommens

HS-Code

Warenbezeichnung

2905 43

– – Mannitol

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

– Casein

ex 3501 90

– andere:

– ausgenommen Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

– Eieralbumin:

3502 11

– – getrocknet

3502 19

– – anderes

3502 20

– Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

ex 3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: für Futterzwecke

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, für Futterzwecke

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823 11

– – Stearinsäure

3823 12

– – Ölsäure

3823 19

– – andere

3823 70

– technische Fettalkohole

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

5301

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)“

ANHANG 2

PROTOKOLL Nr. 2

über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschließlich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.

(3)   Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 2

Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen

(1)   Das Abkommen schließt nicht die Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Ergreift eine Vertragspartei interne Maßnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.

Artikel 3

Preisausgleichsmaßnahmen bei Einfuhren

(1)   Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.

(2)   Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.

(3)   Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.

Artikel 4

Preisausgleichsmaßnahmen bei Ausfuhren

(1)   Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.

(2)   Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.

(3)   Auf Zucker, der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.

Artikel 5

Referenzpreise

(1)   Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt.

(2)   Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Großhandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.

(3)   Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.

(4)   Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäß den Artikeln 3 und 4.

Artikel 6

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.

Artikel 7

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

TABELLE I

Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmaßnahmen gelten

HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

.10

– Joghurt:

ex .10

– – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

.90

– andere:

ex .90

– – aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

.20

– Milchstreichfette

ex .20

– mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

.10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex .10

– – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

.90

– andere:

ex .90

– – mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

.10

– Kartoffeln:

ex .10

– – in Form von Mehl, Grieß und Flocken

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

.20

– Kartoffeln:

ex .20

– in Form von Mehl, Grieß und Flocken

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

.11

– – Erdnüsse:

ex .11

– – – Erdnussbutter

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

.12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex .12

– – – mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiß oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr

.20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex .20

– mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiß oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

.20

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

.90

– andere:

ex .90

– – ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

ex .10

– – mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

.90

– andere

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

ex .90

– andere als Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, und andere als Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

.10

– Casein

.90

– andere:

ex .90

– – andere als Caseinleime

TABELLE II

Freihandelserzeugnisse

HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

0501

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0503

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

10

– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

ex 90

– andere (ausgenommen für Futterzwecke)

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:

ex 00

– ausgenommen für Futterzwecke

0509

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

0510

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

40

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902

Tee

0903

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 20

– Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1402

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

20

– Baumwoll-Linters

ex 90

– andere (ausgenommen für Futterzwecke)

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

ex 00

– ausgenommen für Futterzwecke

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

ex 20

– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

90

– andere:

ex 90

– – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form-und Trennöle verwendeten Art

1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 00

– Linoxyn

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

50

– chemisch reine Fructose

90

– andere Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

ex 90

– – chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90

– andere:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile von Pflanzen der Position 0714

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

80

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

ex 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

11

– – Erdnüsse:

ex 11

– – – Erdnüsse, geröstet

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition 2008 19:

91

– – Palmherzen

99

– – andere:

ex 99

– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

11

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 12

– – – kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend

20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex 20

– – kein Milchfett, Milcheiweiß, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiß, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend

30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

ex 10

– lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke)

ex 20

– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen für Futterzwecke)

30

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

10

– Sojasoße

30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex 30

– – Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf

90

– andere:

ex 90

– – Mango-Chutney, flüssig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

ex 10

– – ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

10

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

ex 90

– ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig

2203

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester

30

– Whisky

40

– Rum und Taffia

50

– Gin und Genever

60

– Wodka:

70

– Likör

2209

Speiseessig

TABELLE III

Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt (4)

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

CHF je 100 kg Eigengewicht

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft

CHF je 100 kg Eigengewicht

Differenz Referenzpreis Schweiz/Gemeinschaft

CHF je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

64,00

19,45

44,55

Hartweizen

43,22

28,46

14,76

Roggen

58,00

15,98

42,02

Gerste

32,46

11,81

20,65

Mais

38,97

18,87

20,10

Weichweizenmehl

105,88

27,23

78,65

Vollmilchpulver

607,00

382,77

224,23

Magermilchpulver

481,04

295,49

185,55

Butter

922,00

336,10 (1)/455,20

466,80/585,90 (1)

Weißzucker

0,00

Eier (2)

250,75

186,70

64,05

Kartoffeln, frisch

42,00

21,14

20,86

Pflanzenfett (3)

360,00

147,25

212,75

TABELLE IV

Schweizerische Einfuhrregelung

a)

Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Standardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.

b)

Für die in der Anlage aufgelisteten Waren werden die folgenden Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe bei der Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Grundmenge ab Inkrafttreten

Grundmenge ab Inkrafttreten + 3 Jahre

CHF per 100 kg net

CHF per 100 kg net

Weichweizen

40,00

38,00

Hartweizen

13,00

12,00

Roggen

37,00

36,00

Gerste

18,00

18,00

Mais

18,00

18,00

Weichweizenmehl

70,00

67,00

Vollmilchpulver

201,00

191,00

Magermilchpulver

167,00

158,00

Butter

466,00

466,00

Zucker (HS-Positionen 1701, 1702 und 1703)

00,00

00,00

Eier

36,00

36,00

Kartoffeln, frisch

18,00

18,00

Pflanzenfett

191,00

181,00

c)

Der Zoll für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.

Schweizerische Zollposition

Anmerkungen

1901.9099

 

1904.9020

 

1905.9040

 

2103.2000

 

ex 2103.9000

ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104.3000

 

2106.9010

 

2106.9024

 

2106.9029

 

2106.9030

 

2106.9040

 

2106.9099

 

2208.9099

 

d)

Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.

Schweizerische Zollposition

Zoll ab Inkrafttreten

Zoll ab Inkrafttreten + 1 Jahr

Zoll ab Inkrafttreten + 2 Jahre

CHF je 100 kg Bruttogewicht

CHF je 100 kg Bruttogewicht

CHF je 100 kg Bruttogewicht

2208.9021

27,30

13,70

00,00

2208.9022

46,70

23,30

00,00

e)

Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bis dieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarifnomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.


(1)  Für Waren, die in den Genuss von Beihilfe für den Ankauf von Butter im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln kommen.

(2)  Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

(3)  Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.

(4)  Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft und der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstoffe nach den Artikeln 3 und 4, die in Tabelle III aufgeführt sind, basieren auf Daten vom 1. Januar 2002. Sie werden vor Anwendung dieses Protokolls vom Gemischten Ausschuss überprüft.

Anlage zu Tabelle IV

Schweizerische Standardrezepturen

In der folgenden Tabelle befinden sich die in Tabelle IV Absatz a (Schweizerische Einfuhrregelung) genannten Standardrezepturen, die für die Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen werden.

Schweizerische Zollposition

Anmerkungen

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

Butter

Weißzucker

Eier

Kartoffeln, frisch

Pflanzliche Fette

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

0403.1010

 

 

 

 

 

 

 

6

8

 

20

 

 

 

0403.1020

 

 

 

 

 

 

 

10

8

 

15

 

 

 

0403.9031

 

 

 

 

 

 

 

20

 

18

 

 

 

 

0403.9041

 

 

 

 

 

 

 

10

8

 

 

 

 

 

0403.9049

 

 

 

 

 

 

 

10

8

 

 

 

 

 

0403.9061

 

 

 

 

 

 

 

20

 

20

15

 

 

 

ex 0403.9071

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

 

8

12

 

15

 

 

 

ex 0403.9071

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

 

 

 

 

 

 

15

12

 

15

 

 

 

ex 0405.2010

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT

 

 

 

 

 

 

 

6

85

9

 

 

 

ex 0405.2090

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT

 

 

 

 

 

 

 

6

85

9

 

 

 

ex 1517.1010

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

80

ex 1517.1061

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

80

ex 1517.1069

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

80

ex 1517.1071

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

40

ex 1517.1079

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

40

ex 1517.1081

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

25

ex 1517.1089

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

25

ex 1517.1091

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

10

ex 1517.1099

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

10

ex 1517.9010

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

85

ex 1517.9061

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

85

ex 1517.9069

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

 

85

1704.1010

 

 

 

 

 

16

 

 

 

 

74

 

 

 

1704.1020

 

 

 

 

 

32

 

 

 

 

65

 

 

 

1704.1030

 

 

 

 

 

40

 

 

 

 

52

 

 

 

1704.9010

 

 

 

 

 

 

 

20

 

 

45

 

 

 

1704.9020

 

 

 

 

 

21

 

 

 

 

53

 

 

 

1704.9031

 

 

 

 

 

16

 

 

 

 

40

 

 

 

1704.9032

 

 

 

 

 

16

 

 

 

 

10

 

 

 

1704.9041

 

 

 

 

 

24

 

 

 

 

80

 

 

 

1704.9042

 

 

 

 

 

56

 

 

 

 

60

 

 

 

1704.9043

 

 

 

 

 

72

 

 

 

 

37

 

 

 

1704.9050

 

 

 

 

 

61

 

 

 

 

46

 

 

10

1704.9060

 

 

 

 

 

61

 

11

 

 

45

 

 

 

1704.9091

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

80

 

 

 

1704.9092

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60

 

 

 

1704.9093

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40

 

 

 

1806.1010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

1806.1020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60

 

 

 

1806.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

1806.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

85

15

 

 

 

1806.2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

30

 

 

 

1806.2014

 

 

 

 

 

 

 

70

 

 

10

 

 

 

1806.2015

 

 

 

 

 

 

 

25

 

 

55

 

 

 

1806.2019

 

 

 

 

 

 

 

 

70

 

10

 

 

 

1806.2091

 

 

 

 

 

 

 

28

 

 

50

 

 

 

1806.2092

 

 

 

 

 

 

 

20

 

 

50

 

 

 

1806.2093

 

 

 

 

 

 

 

11

 

 

55

 

 

 

ex 1806.2094

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

 

 

20

ex 1806.2094

mit einem Fettgehalt von höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

 

 

8

ex 1806.2095

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

 

 

 

 

 

 

6

8

 

45

 

 

20

ex 1806.2095

mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

6

8

 

45

 

 

8

1806.2096

 

 

 

 

 

 

 

6

8

 

45

 

 

 

ex 1806.2097

mit einem Fettgehalt von mehr als 20 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

 

 

30

ex 1806.2097

mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 20 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

 

 

10

1806.2099

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

 

 

 

1806.3111

 

 

 

 

 

 

 

12

2

 

40

 

 

5

1806.3119

 

 

 

 

 

 

 

6

8

 

45

 

 

 

1806.3121

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

 

 

15

1806.3129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

 

 

 

1806.3211

 

 

 

 

 

 

 

28

 

 

50

 

 

 

1806.3212

 

 

 

 

 

 

 

17

 

 

50

 

 

 

1806.3213

 

 

 

 

 

 

 

9

 

 

55

 

 

 

1806.3290

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

 

 

 

ex 1806.9011

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

 

 

 

 

 

 

6

8

 

45

 

 

17

ex 1806.9011

mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

6

8

 

45

 

 

12

ex 1806.9011

mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT

 

 

 

 

 

 

6

8

 

45

 

 

6

1806.9019

 

 

 

 

 

 

 

6

8

 

45

 

 

 

ex 1806.9021

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

 

 

17

ex 1806.9021

mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

 

 

12

ex 1806.9021

mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

 

 

6

1806.9029

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

 

 

 

1901.1011

 

 

 

 

 

 

30

50

 

 

20

 

 

 

ex 1901.1012

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

 

 

 

 

 

40

15

18

 

20

 

 

4

ex 1901.1012

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

 

 

 

 

 

40

25

10

 

20

 

 

4

ex 1901.1013

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT

 

 

 

 

 

40

4

18

 

20

 

 

4

ex 1901.1013

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

40

10

18

 

20

 

 

4

1901.1021

 

 

30

 

 

 

55

 

 

 

18

 

 

 

1901.1022

 

 

 

 

 

35

65

 

 

 

 

 

 

 

1901.2011

 

 

 

 

 

 

50

 

10

 

 

8

 

5

1901.2012

 

 

 

 

 

 

50

 

10

 

 

8

 

5

1901.2018

 

 

 

 

 

 

50

 

10

 

 

8

 

5

1901.2019

 

 

 

 

 

 

50

 

10

 

 

8

 

5

1901.2081

 

 

 

 

 

 

55

5

 

40

 

 

 

 

1901.2082

 

 

 

 

 

 

70

10

 

20

 

 

 

 

ex 1901.2083

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

52

6

 

1

15

8

 

5

ex 1901.2083

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

 

 

 

 

 

52

8

 

4

15

8

 

5

ex 1901.2083

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

 

 

 

 

 

52

10

 

10

15

8

 

5

1901.2091

 

 

 

 

 

 

50

 

 

50

 

 

 

 

1901.2092

 

 

 

 

 

 

50

 

 

22

25

 

 

 

ex 1901.2093

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

55

 

 

3

20

 

 

10

ex 1901.2093

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

 

 

 

 

 

55

 

 

6

20

 

 

10

ex 1901.2093

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

 

 

 

 

 

55

 

 

12

20

 

 

10

1901.2099

 

 

 

 

 

 

75

 

 

5

20

 

 

 

1901.9011

 

 

 

 

 

 

60

 

5

 

 

2

 

5

1901.9012

 

 

 

 

 

 

60

 

5

 

 

2

 

5

1901.9018

 

 

 

 

 

 

60

 

5

 

 

2

 

5

1901.9019

 

 

 

 

 

 

60

 

5

 

 

2

 

5

1901.9021

 

 

 

 

166

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901.9022

 

 

 

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901.9031

 

 

 

 

 

 

10

25

 

100

 

 

 

 

1901.9032

 

 

 

 

 

 

15

25

 

70

 

 

 

 

1901.9033

 

 

 

 

 

 

 

25

 

40

30

 

 

 

1901.9034

 

 

 

 

 

 

5

85

 

 

10

 

 

 

1901.9035

 

 

 

 

 

 

5

40

 

 

55

 

 

 

1901.9036

 

 

 

 

 

 

50

4

40

 

10

 

 

 

1901.9037

 

 

 

 

 

 

50

 

40

 

10

 

 

 

1901.9041

 

 

 

 

 

 

15

25

 

60

 

 

 

 

1901.9042

 

 

 

 

 

 

15

40

 

40

 

 

 

10

1901.9043

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40

 

 

 

 

1901.9044

 

 

 

 

 

 

 

40

 

10

 

 

 

 

1901.9045

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

1901.9046

 

 

 

 

 

 

 

12

 

 

15

 

 

 

1901.9047

 

 

 

 

 

 

 

 

20

 

15

 

 

 

1901.9081

 

 

 

 

 

 

45

5

 

50

 

 

 

 

1901.9082

 

 

 

 

 

 

50

15

 

20

15

 

 

 

1901.9089

 

 

 

 

 

 

54

10

8

 

15

8

 

5

1901.9091

 

 

 

 

 

 

35

 

 

60

5

 

 

 

1901.9092

 

 

 

 

 

 

50

 

 

22

25

 

 

 

1901.9093

 

 

 

 

 

15

55

 

 

 

20

 

 

20

1901.9094

 

 

 

 

 

30

60

 

 

 

20

 

 

 

1901.9095

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

 

 

5

1901.9096

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

8

30

 

ex 1902.1100

ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht für Futterzwecke

 

145

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

ex 1902.1100

Sonstige

30

115

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

ex 1902.1900

ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht für Futterzwecke

 

160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 1902.1900

Sonstige

30

130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902.2000

 

 

60

 

 

 

 

 

 

 

 

20

 

10

1902.3000

 

 

60

 

 

 

 

 

 

 

 

20

 

10

ex 1902.4010

 

 

160

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 1902.4010

 

30

130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902.4090

 

 

60

 

 

 

 

 

 

 

 

20

 

10

1904.1010

 

25

 

 

 

15

5

 

 

 

13

 

 

5

1904.1090

 

 

 

 

 

110

 

 

 

 

20

 

 

 

1904.2000

 

35

 

5

5

3

 

 

2

 

6

 

 

 

1904.3000

 

 

120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904.9010

 

 

80

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1904.9090

 

 

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

1905.1010

 

 

 

136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905.1020

 

 

 

125

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

ex 1905.2010

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

35

 

 

3

25

 

 

 

ex 1905.2010

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

35

 

 

8

25

 

 

 

ex 1905.2010

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 9 GHT

 

 

 

 

 

35

 

 

10

25

 

 

 

1905.2020

 

 

 

 

 

 

35

 

 

 

25

 

 

15

1905.2030

 

 

 

 

 

 

50

 

 

 

25

 

 

 

ex 1905.3110

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

50

 

 

3

20

 

 

12

ex 1905.3110

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

 

 

 

 

 

50

 

 

6

20

 

 

9

ex 1905.3110

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

50

 

 

15

20

 

 

3

ex 1905.3110

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT

 

 

 

 

 

50

 

 

20

20

 

 

 

ex 1905.3190

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

50

 

 

 

20

 

 

2,5

ex 1905.3190

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

 

 

 

 

 

50

 

 

 

20

 

 

5

ex 1905.3190

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT

 

 

 

 

 

50

 

 

 

20

 

 

13

ex 1905.3190

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

 

 

 

 

 

50

 

 

 

20

 

 

20

1905.3210

 

 

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

 

1905.3220

 

 

 

 

 

 

40

 

 

 

20

 

 

25

1905.4010

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

 

 

 

5

1905.4021

 

 

 

 

 

 

80

 

 

 

5

 

 

5

1905.4029

 

 

 

 

 

 

40

 

 

 

25

 

 

15

1905.9021

 

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

1905.9025

 

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

1905.9029

 

 

 

 

16

 

95

 

 

 

 

 

 

 

1905.9031

 

 

 

 

 

 

110

 

 

 

 

 

 

 

1905.9032

 

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

1905.9039

 

 

 

 

16

 

95

 

 

 

 

 

 

 

1905.9071

 

 

 

 

 

 

50

 

10

 

 

8

 

5

1905.9072

 

 

 

 

 

 

50

 

10

 

 

8

 

5

1905.9078

 

 

 

 

 

 

50

 

10

 

 

8

 

5

1905.9079

 

 

 

 

 

 

50

 

10

 

 

8

 

5

1905.9091

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

370

35

1905.9092

 

 

 

 

 

 

85

 

 

 

 

 

 

10

1905.9093

 

 

 

 

 

 

35

 

 

8

25

8

 

 

ex 1905.9094

Paniermehl

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

ex 1905.9094

ausgenommen Paniermehl

 

 

 

 

 

35

 

 

 

25

8

 

15

ex 1905.9095

Paniermehl

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

ex 1905.9095

ausgenommen Paniermehl

 

 

 

 

 

50

 

 

 

25

 

 

 

ex 2004.1011

in Form von Mehl, Grieß und Flocken

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

570

 

ex 2004.1019

in Form von Mehl, Grieß und Flocken

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

570

 

ex 2004.1091

in Form von Mehl, Grieß und Flocken

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

570

 

ex 2004.1099

in Form von Mehl, Grieß und Flocken

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

570

 

2005.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

570

 

2005.2012

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

8

410

2

2008.1110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

ex 2101.1210

mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiß, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

 

 

 

 

 

 

20

 

 

45

 

 

15

ex 2101.1290

mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiß, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

 

 

 

 

 

 

10

 

 

35

 

 

10

ex 2101.2010

mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiß, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

 

 

 

 

 

 

20

 

 

55

 

 

 

ex 2101.2090

mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiß, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

 

 

 

 

 

 

10

 

 

35

 

 

 

2104.2000

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

40

3

ex 2105.0000

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, kein anderes Fett enthaltend oder mit einem Gehalt an anderem Fett von höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

 

20

 

 

 

ex 2105.0000

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 3 GHT, aber höchstens 10 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

 

20

 

 

7

ex 2105.0000

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 10 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

 

20

 

 

13

ex 2105.0000

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 7 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

7

20

 

 

 

ex 2105.0000

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 7 GHT bis höchstens 10 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

11

20

 

 

 

ex 2105.0000

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 13 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

14

20

 

 

 

ex 2105.0000

mit einem Milch-fettgehalt von mehr als 13 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

19

20

 

 

 

2106.1011

 

 

 

 

 

10

 

12

10

 

10

 

 

5

2106.9021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

75

 

 

 

2106.9022

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55

 

 

 

2106.9023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

 

 

 

2106.9070

 

 

 

 

 

 

15

1

 

5

 

5

 

5

2106.9081

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

10

 

 

 

ex 2106.9085

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

35

 

 

 

40

ex 2106.9085

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

50

 

 

 

40

ex 2106.9086

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

35

 

 

 

 

ex 2106.9086

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT

 

 

 

 

 

 

 

 

50

 

 

 

 

ex 2106.9087

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

 

 

 

 

 

 

10

 

6

5

 

 

30

ex 2106.9087

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

 

 

 

 

 

 

10

 

12

5

 

 

30

ex 2106.9087

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 12 GHT bis höchstens 20 GHT

 

 

 

 

 

 

10

 

20

5

 

 

30

ex 2106.9088

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT

 

 

 

 

 

 

10

5

 

30

 

 

30

ex 2106.9088

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT

 

 

 

 

 

 

10

10

 

30

 

 

30

ex 2106.9091

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 40 GHT bis höchstens 60 GHT

 

 

 

 

 

 

 

20

 

 

 

 

50

ex 2106.9091

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 60 GHT

 

 

 

 

 

 

 

20

 

 

 

 

70

ex 2106.9092

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 25 GHT

 

 

 

 

 

 

 

15

 

25

6

 

18

ex 2106.9092

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 25 GHT bis höchstens 40 GHT

 

 

 

 

 

 

 

15

 

25

6

 

32

ex 2106.9093

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 5 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

 

35

 

 

5

ex 2106.9093

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 5 GHT bis höchstens 10 GHT

 

 

 

 

 

 

 

10

 

35

 

 

10

2106.9094

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60

 

 

 

2106.9095

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

35

 

 

 

2106.9096

 

 

 

 

40

 

 

 

 

 

 

20

 

 

ex 3501.1010

ausgenommen Caseinleime

 

 

 

 

 

 

 

301

 

 

 

 

 

ex 3501.1090

ausgenommen Caseinleime

 

 

 

 

 

 

 

301

 

 

 

 

 

ex 3501.9010

ausgenommen Caseinleime

 

 

 

 

 

 

 

301

 

 

 

 

 

ex 3501.9090

ausgenommen Caseinleime

 

 

 

 

 

 

 

301

 

 

 

 

 

Anlage zu Protokoll Nr. 2

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

1.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und die Überwachung der im Rahmen dieses Protokolls gewährten Präferenzbehandlung unerlässlich ist, und unterstreichen ihre Entschlossenheit, gegen Unregelmäßigkeiten und Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorzugehen.

2.

Stellt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen mangelnde Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Rahmen dieses Protokolls fest, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) gemäß dieser Anlage vorübergehend aussetzen.

3.

Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet mangelnde Verwaltungszusammenarbeit unter anderem Folgendes:

a)

einen wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung, die Ursprungseigenschaft des (der) jeweiligen Erzeugnisse(s) zu prüfen;

b)

die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen und/oder der Übermittlung ihrer Ergebnisse;

c)

die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung von Genehmigungen für Einsätze im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Überprüfung der für die Gewährung der jeweiligen Präferenzbehandlung maßgeblichen Dokumente und Informationen auf ihre Echtheit oder Richtigkeit.

Für die Zwecke dieser Anlage können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn eine nicht hinreichend erklärbare rasche Zunahme der Einfuhren von Waren festzustellen ist, die über das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazität der anderen Vertragspartei hinausgeht, und objektive Informationen zu Unregelmäßigkeiten oder Betrug vorliegen.

4.

Unter folgenden Bedingungen ist eine zeitweilige Aussetzung der Präferenzbehandlung möglich:

a)

Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen festgestellt hat, dass ein Verstoß gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorliegen, meldet dem Gemischten Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die objektiven Informationen und nimmt unter Berücksichtigung sämtlicher sachdienlicher Informationen und objektiver Feststellungen im Gemischten Ausschuss Beratungen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.

b)

Haben die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss entsprechende Beratungen aufgenommen, ohne innerhalb von drei Monaten nach der Meldung zu einer Einigung über eine annehmbare Lösung zu gelangen, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das(die) jeweilige(n) Erzeugnis(se) zeitweilig aussetzen. Der Gemischte Ausschuss wird unverzüglich von der zeitweiligen Aussetzung in Kenntnis gesetzt.

c)

Die gemäß dieser Anlage vorgenommene zeitweilige Aussetzung einer Präferenzbehandlung wird auf das für den Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei erforderliche Maß beschränkt. Die Dauer beträgt maximal sechs Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Jede zeitweilige Aussetzung wird umgehend dem Gemischten Ausschuss gemeldet. Im Gemischten Ausschuss finden weiterhin regelmäßige Beratungen statt, vor allem um sicherzustellen, dass die Aussetzung aufgehoben wird, sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

5.

Zum Zeitpunkt der in Absatz 4 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Meldung an den Gemischten Ausschuss sollte die betroffene Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an Einführer veröffentlichen. Darin sollten Einführer darüber informiert werden, dass für das jeweilige Erzeugnis anhand objektiver Informationen ein Verstoß gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.