ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 21

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
25. Januar 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 108/2005 der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets von Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 110/2005 der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Europäisches Parlament

 

*

2005/46/EG, Euratom:Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Januar 2005 zur Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten

8

 

 

Rat

 

*

2005/47/EG:Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik

9

 

*

2005/48/EG:Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus

11

 

*

2005/49/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 18. Januar 2005 zur Arbeitsweise des in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausschusses

13

 

 

Kommission

 

*

2005/50/EG:Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 34)  ( 1 )

15

 

*

2005/51/EG:Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 92)

21

 

 

Dem Gesamthaushaltsplan für die Europäische Union beigelegte Dokumente

 

*

2005/52/EG, Euratom:Zweiter Berichtigungshaushaltsplan der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) für das Haushaltsjahr 2004

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 108/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

102,8

204

84,6

212

169,4

248

157,0

608

118,9

624

221,4

999

142,4

0707 00 05

052

148,4

220

229,0

999

188,7

0709 90 70

052

165,8

204

169,4

999

167,6

0805 10 20

052

53,0

204

49,6

212

51,8

220

46,5

448

34,2

999

47,0

0805 20 10

204

64,4

999

64,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

67,9

204

88,7

400

78,4

464

142,4

624

69,6

999

89,4

0805 50 10

052

53,1

999

53,1

0808 10 80

400

110,5

404

91,2

720

77,6

999

93,1

0808 20 50

388

94,4

400

85,6

720

59,5

999

79,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 109/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2005

zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets von Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) (1) insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2) ist das Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen (BSP) dem Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (BNE) gleichzusetzen, wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) errechnet wird. Das ESVG von 1995 (ESVG95) trat an die Stelle der beiden vorhergehenden Systeme von 1970 und 1979. Es wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) eingerichtet und in deren Anhang erläutert. Das BNE gemäß ESVG95 wurde ab dem Haushaltsjahr 2002 anstelle des BSP als Kriterium für Eigenmittelzwecke verwendet.

(2)

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 sind die Verfahren für die Übermittlung von BNE-Daten durch die Mitgliedstaaten sowie die Verfahren und die Überprüfung der BNE-Berechnung festgelegt, außerdem wird mit der Verordnung der BNE-Ausschuss eingesetzt.

(3)

Für die Definition des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE) nach Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 muss die Definition des Wirtschaftsgebiets im ESVG95 präzisiert werden.

(4)

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (4), wird das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten in der Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission (5) festgelegt. Eine entsprechende Definition sollte auch für das BNE festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des BNE-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 erhält der Begriff „Wirtschaftsgebiet“ die Bedeutung gemäß den Nummern 2.05 und 2.06 des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. Der in diesen Nummern verwendete Begriff „geografisches Gebiet“ umfasst die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 240 vom 29.8.1991, S. 36. Entscheidung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten:

das Gebiet des Königreichs Belgien,

das Gebiet der Tschechischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Dänemark, außer den Färöer Inseln und Grönland,

das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

das Gebiet der Republik Estland,

das Gebiet der Hellenischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Spanien,

das Gebiet der Französischen Republik, außer den in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten, die ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstellt sind,

das Gebiet Irlands,

das Gebiet der Italienischen Republik,

das Gebiet der Republik Zypern,

das Gebiet der Republik Lettland,

das Gebiet der Republik Litauen,

das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

das Gebiet der Republik Ungarn,

das Gebiet der Republik Malta,

das Gebiet des Königreichs der Niederlande, außer den in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten überseeischen Ländern und Gebieten, die seiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstellt sind,

das Gebiet der Republik Österreich,

das Gebiet der Republik Polen,

das Gebiet der Portugiesischen Republik,

das Gebiet der Republik Slowenien,

das Gebiet der Slowakischen Republik,

das Gebiet der Republik Finnland,

das Gebiet des Königreichs Schweden,

das Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland.


25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 110/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2005

zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Einfuhrpreis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen.

(2)

Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, dass bei Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2003 unter 87 % des gemeinschaftlichen, mit der Verordnung (EG) Nr. 2346/2002 des Rates (2) festgesetzten Produktionspreises lagen.

(3)

Für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sind die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr maßgebend, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission (3) zugrunde lagen.

(4)

Die Höhe der Entschädigung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 darf weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle übersteigen.

(5)

Die Mengen, die im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für die Ausgleichsentschädigung in Betracht kommen, dürfen für das betreffende Vierteljahr in keinem Fall die in Absatz 3 desselben Artikels genannten Grenzen überschreiten.

(6)

In dem betreffenden Vierteljahr waren die Mengen an Gelbflossenthun mit einem Stückgewicht über 10 kg, die an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden, höher als der Durchschnitt der während des entsprechenden Vierteljahres der drei vorangehenden Fischereiwirtschaftsjahre verkauften und gelieferten Mengen. Weil diese Mengen die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzte Grenze überschritten haben, sollten die Gesamtmengen der entschädigungsfähigen Erzeugnisse verkleinert werden.

(7)

Für die den einzelnen Erzeugerorganisationen zu gewährenden Entschädigungen gelten die Höchstsätze nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000. Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betreffenden Erzeugerorganisationen ist im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Fangmenge im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 2000, 2001 und 2002 vorzunehmen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 für nachstehende Erzeugnisse gewährt:

Erzeugnis

Entschädigungshöchstbetrag

(EUR/t)

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg

24

Artikel 2

(1)   Die Entschädigung wird im Rahmen folgender Gesamtmenge gewährt:

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg: 11 433,536 t.

(2)   Diese Gesamtmenge wird entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 3.

(3)  ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 11.


ANHANG

Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 auf die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nach Entschädigungssätzen

(Tonnen)

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Stückgewicht über 10 kg

Entschädigung

zu 100 %

(Artikel 27 Absatz 4 erster Gedankenstrich)

Entschädigung

zu 50 %

(Artikel 27 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge insgesamt

(Artikel 27 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich)

OPAGAC

1 880,530

0

1 880,530

OPTUC

3 837,843

445,778

4 283,621

OP 42 (CAN.)

0

0

0

ORTHONGEL

4 720,123

549,262

5 269,385

APASA

0

0

0

Madeira

0

0

0

EU — insgesamt

10 438,496

995,040

11 433,536


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Europäisches Parlament

25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/8


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 11. Januar 2005

zur Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten

(2005/46/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 195,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107d,

unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1), geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EKGS, Euratom (2),

gestützt auf Artikel 194 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (3),

in Kenntnis des Ergebnisses der Abstimmung im Plenum am 11. Januar 2005 —

BESCHLIESST:

Herr Nikiforos DIAMANDOUROS wird zum Europäischen Bürgerbeauftragten ernannt.

Geschehen zu Straßburg am 11. Januar 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13.

(3)  ABl. C 213 vom 25.8.2004, S. 9.


Rat

25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik

(2005/47/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 A,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die am 16. April 2003 unterzeichneten Beitrittsverträge sind am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

(2)

Die Kommission kommt in dem Bericht (1) den sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (2) erstellt hat, zu dem Schluss, dass der genannte Beschluss insbesondere mit Blick auf die Erweiterung der Europäischen Union in einigen Punkten geändert werden sollte.

(3)

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen zu dem Schluss gekommen, dass die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei ab 2004 aus Mitteln der Haushaltslinie „Heranführungshilfen“ finanziert wird.

(4)

Seit der Annahme des Beschlusses 2000/24/EG haben die Erfahrungen der EIB mit der sich verändernden Praxis auf dem Gebiet der Investitionsgarantien gezeigt, dass der Umfang der von der Gemeinschaftsgarantie abgedeckten politischen Risiken und der von der EIB getragenen kommerziellen Risiken überprüft werden sollte.

(5)

Im Rahmen der Risikoteilungsregelung sollte die Haushaltsgarantie zusätzlich zu den politischen Risiken aufgrund von Devisentransferstopps, Enteignung, Krieg und inneren Unruhen auch die politischen Risiken aufgrund des Bruchs bestimmter Verträge durch die Regierung des Drittlandes oder andere öffentliche Stellen und der anschließenden Rechtsverweigerung abdecken.

(6)

Im Rahmen der Risikoteilungsregelung sollte die EIB die kommerziellen Risiken durch Bürgschaften nichtstaatlicher Dritter oder durch andere Sicherheiten gemäß ihren üblichen Kriterien absichern sowie sich auf die finanzielle Solidität des Schuldners stützen.

(7)

Die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2006, die Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) ist, sieht für die im Gemeinschaftshaushalt enthaltene Reserve für Darlehensgarantien eine Obergrenze von 200 Mio. EUR (zu Preisen von 1999) pro Jahr vor.

(8)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission sollte die Übereinstimmung und das Zusammenwirken mit den geographischen Kooperationsprogrammen der Europäischen Union gewährleisten und sicherstellen, dass die Darlehensoperationen der EIB die Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten dieser Regionen ergänzen und verstärken.

(9)

Der Beschluss 2000/24/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/24/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Pauschalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in den südöstlichen Nachbarländern, den Mittelmeerländern, Lateinamerika und Asien sowie in der Republik Südafrika vergeben hat.“

ii)

In Unterabsatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen beträgt 19 460 Mio. EUR und verteilt sich wie folgt:

südöstliche Nachbarländer:

9 185 Mio. EUR,

Mittelmeerländer:

6 520 Mio. EUR,

Lateinamerika und Asien:

2 480 Mio. EUR,

Republik Südafrika:

825 Mio. EUR,

Sonderaktionsprogramm zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei:

450 Mio. EUR;

der Darlehenshöchstbetrag kann bis zum 31. Januar 2007 verwendet werden. Die bereits unterzeichneten Darlehen werden auf die regionalen Höchstbeträge angerechnet.“.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

südöstliche Nachbarländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro, Türkei;“

ii)

Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter „Zypern“, „Malta“ und „die Türkei“ gestrichen.

2.

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission erstattet spätestens am 31. Juli 2006 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  KOM(2003) 603.

(2)  ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch den Beschluss 2001/778/EG (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.


25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus

(2005/48/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Unterstützung der Europäischen Nachbarschaftspolitik der EU will der Rat der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Gewährung von Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS), d. h. Belarus, Republik Moldau und Ukraine, ermöglichen.

(2)

Zur Unterstützung der Initiative für die Nördliche Dimension, die vom Europäischen Rat von Helsinki im Dezember 1999 eingeleitet wurde, wurde der Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (2) verabschiedet.

(3)

Die Darlehensvergabe durch die EIB gemäß dem Beschluss 2001/777/EG nähert sich nunmehr ihrer Obergrenze.

(4)

Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. November 2003 einer Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Darlehen der EIB an Russland und die WNUS als weiterführende Maßnahme zu dem Beschluss 2001/777/EG für Vorhaben in Bereichen zugestimmt, in denen die EIB über einen komparativen Vorteil verfügt und für die ein nicht gedeckter Darlehensbedarf besteht. Bereiche, in denen von einem „komparativen Vorteil“ für die EIB auszugehen ist, sind Umweltvorhaben sowie Vorhaben im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur in Verbindung mit den vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (TEN), die grenzübergreifende Auswirkungen für einen EU-Mitgliedstaat haben.

(5)

Das Darlehensmandat sollte einerseits an angemessene Auflagen, die mit den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte sowie mit den Vereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen über sektorspezifische und projektspezifische Aspekte in Einklang stehen, und andererseits an eine angemessene Arbeitsteilung zwischen der EIB und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) gebunden sein.

(6)

Die EIB-Finanzierungen sollten im Einklang mit den üblichen Kriterien und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das OLAF gelten, so verwaltet werden, dass sie die Politik der Gemeinschaft unterstützen. Zwischen der EIB und der Kommission sollten regelmäßige Konsultationen stattfinden, um für die Koordinierung der Prioritäten und Tätigkeiten in den betreffenden Ländern zu sorgen und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen politischen Ziele der Gemeinschaft zu bewerten.

(7)

Dieser Beschluss wird im Rahmen der im Dezember 2006 vorgesehenen umfassenden Bewertung des allgemeinen Darlehensmandats der EIB für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union berücksichtigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ziel

Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) eine Garantie für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten, d. h. Belarus, Republik Moldau und Ukraine, vergibt.

Artikel 2

Förderfähige Projekte

Förderfähig sind Projekte von erheblichem Interesse für die Europäische Union in folgenden Sektoren:

Umwelt;

Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur in Verbindung mit den vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (TEN), die grenzübergreifende Auswirkungen für einen EU-Mitgliedstaat haben.

Artikel 3

Obergrenze und Bedingungen

(1)   Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen wird auf 500 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die EIB erhält eine Sondergarantie der Gemeinschaft in Höhe von 100 %, die den gesamten Betrag der im Rahmen dieses Beschlusses eröffneten Darlehen und alle damit zusammenhängenden Beträge absichert.

(3)   Bei den Projekten, die mit Darlehen im Rahmen dieser Garantie finanziert werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

a)

die Fördervoraussetzungen nach Artikel 2;

b)

Zusammenarbeit und gegebenenfalls Kofinanzierung der EIB mit anderen internationalen Finanzinstitutionen, um eine angemessene Risikoteilung und geeignete Projektauflagen sicherzustellen.

Die EIB und die EBWE nehmen nach gemeinsam vereinbarten Modalitäten eine angemessene Arbeitsteilung vor, worüber die EIB im Einklang mit Artikel 5 entsprechend Bericht erstattet. Die EIB nutzt insbesondere die Erfahrungen, welche die EBWE in Russland und den WNUS gemacht hat.

Artikel 4

Förderfähigkeit der einzelnen Länder

Die einzelnen Länder kommen für eine Förderung innerhalb der Darlehensobergrenze in Betracht, wenn sie angemessene Auflagen erfüllen, die den auf hoher Ebene zwischen dem betreffenden Land und der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte entsprechen. Die Kommission bestimmt, wann die einzelnen Länder die angemessenen Auflagen erfüllt haben, und teilt dies der EIB mit.

Artikel 5

Berichtspflichten

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Darlehenstransaktionen und legt gleichzeitig eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses und der Koordinierung zwischen den an den Projekten beteiligten internationalen Finanzinstitutionen vor.

Diese Informationen enthalten eine Bewertung des Beitrags, den die aufgrund dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zur Erreichung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft geleistet haben.

Die EIB übermittelt der Kommission für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke geeignete Informationen.

Artikel 6

Laufzeit

Diese Garantie sichert Darlehen ab, die bis zum 31. Januar 2007 unterzeichnet werden.

Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf dieses Zeitraums die in Artikel 3 Absatz 1 genannte allgemeine Obergrenze nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, zu denen die Garantie geleistet wird.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41.


25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2005

zur Arbeitsweise des in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausschusses

(2005/49/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes, in der durch den Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I,

gestützt auf die Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Dezember 2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sieht die Einrichtung eines Ausschusses vor, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie unter Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden.

(2)

Der Rat erlässt gemäß dem genannten Artikel 3 Absatz 3 die Vorschriften für die Arbeitsweise dieses Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofes. Diese Bestimmung sollte angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Arbeitsweise des in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausschusses ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7.


ANHANG

Arbeitsweise des in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausschusses

1.

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie unter Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden.

2.

Diese Persönlichkeiten werden für die Dauer von vier Jahren ernannt. Eine Wiederernennung am Ende dieses Zeitraums ist zulässig.

3.

Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder wahrgenommen, der vom Rat zu diesem Zweck ernannt wird.

4.

Das Generalsekretariat des Rates nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Es leistet die für die Arbeiten des Ausschusses erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung einschließlich der Übersetzung von Schriftstücken.

5.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.

Die Mitglieder des Ausschusses, die sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb ihres Wohnorts begeben müssen, haben nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (1) Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und auf eine Entschädigung.

Die entsprechenden Ausgaben übernimmt der Rat.


(1)  ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 23).


Kommission

25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2005

zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 34)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/50/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2003 an den Rat und das Europäische Parlament über ein „Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit — Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe“ (2) wird ein durchdachtes Gesamtkonzept für die Straßenverkehrssicherheit in der Europäischen Union dargelegt. Darüber hinaus äußerte die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. September 2003 über „Informations- und Kommunikationstechnologien für sichere und intelligente Fahrzeuge“ (3) ihre Absicht, die Sicherheit im europäischen Straßenverkehr durch die Initiative e-Safety zu verbessern und dabei neue Informations- und Kommunikationstechnologien und intelligente Verkehrssicherheitssysteme wie z. B. Kfz-Kurzstreckenradargerät (SRR) einzusetzen. Am 5. Dezember 2003 forderte der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Verkehrssicherheit (4), die Sicherheit von Fahrzeugen durch Förderung neuer Technologien wie elektronischer Sicherheitseinrichtungen zu verbessern.

(2)

Voraussetzung für die schnelle und koordinierte Entwicklung und Einführung des Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradars in der Gemeinschaft ist die zügige und verlässliche Bereitstellung eines harmonisierten Funkfrequenzbands für diese Anwendung in der Gemeinschaft, um in der Industrie das nötige Vertrauen für die erforderlichen Investitionen zu schaffen.

(3)

In diesem Zusammenhang erteilte die Kommission am 5. August 2003 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG den Auftrag, die Frequenznutzung zu harmonisieren und die koordinierte Einführung des Kfz-Kurzstreckenradars zu unterstützen.

(4)

Aufgrund dieses Auftrags hat die CEPT festgestellt, dass sich das Frequenzband um 79 GHz am besten für die langfristige Entwicklung und Einführung des Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradars eignet und spätestens ab Januar 2005 zur Verfügung stehen sollte. Die Kommission erließ daraufhin ihre Entscheidung 2004/545/EG vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (5).

(5)

Die Kfz-Kurzstreckenradartechnik im 79-GHz-Band befindet sich jedoch noch in der Entwicklung und kann nicht sofort kostengünstig genutzt werden, wenngleich davon ausgegangen wird, dass die Industrie die Entwicklung dieser Technik vorantreiben wird, um sie so schnell wie möglich einsatzbereit zu machen.

(6)

Gemäß dem Auftrag vom 5. August 2003 nennt die CEPT in ihrem Bericht vom 9. Juli 2004 an die Europäische Kommission das 24-GHz-Band als vorübergehende Alternative für eine frühere Einführung des Kfz-Kurzstreckenradars in der Gemeinschaft, um die Ziele der Initiative e-Safety zu erreichen, da die Technik in diesem Frequenzband bereits als hinreichend ausgereift für den praktischen Betrieb gilt. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entsprechend der besonderen Situation bei ihrer nationalen Funkfrequenznutzung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ausreichende einheitliche Funkfrequenzen im 24-GHz-Band (21,65—26,65 GHz) bereitzustellen und gleichzeitig die vorhandenen Dienste in diesem Frequenzband vor schädlichen Störungen zu schützen.

(7)

Gemäß Fußnote 5.340 der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ist jede Sendung im Frequenzbereich 23,6—24,0 GHz verboten, weil diese Frequenzen vorrangig den Diensten der Funkastronomie, Satelliten-Erderkundung und passiven Raumforschung vorbehalten sind. Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die funktechnische Störung dieser Dienste nicht zugelassen werden darf.

(8)

Die Fußnote 5.340 bedarf der Umsetzung in nationales Recht und kann in Zusammenhang mit Artikel 4.4 der Vollzugsordnung für den Funkdienst angewandt werden. Demnach dürfen einem Sender abweichend von der Vollzugsordnung nur dann Frequenzen zugewiesen werden, wenn ausdrücklich sichergestellt ist, dass ein solcher Sender durch die Nutzung der zugewiesenen Frequenz keine funktechnischen Störungen bei anderen, gemäß den ITU-Vorschriften betriebenen Sendern verursacht. Deshalb wies die CEPT in ihrem Bericht an die Kommission darauf hin, dass die Fußnote 5.340 den Regierungen die Nutzung von Frequenzen, die unter diese Fußnote fallen, nicht gänzlich verbietet, solange dadurch weder die Dienste anderer Regierungen beeinträchtigt werden, noch die internationale Anerkennung einer solchen Nutzung im Rahmen der ITU angestrebt wird.

(9)

Der Frequenzbereich 23,6—24,0 GHz ist für Wissenschaftler und Wetterdienste im Hinblick auf die Messung des Wasserdampfgehalts bei Temperaturmessungen für den Satelliten-Erderkundungsdienst von größtem Interesse. Diese Frequenz ist auch besonders wichtig für Initiative „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung“ (GMES), deren Ziel der Aufbau eines einsatzbereiten europäischen Warnsystems ist. Der Frequenzbereich 22,21—24,00 GHz wird außerdem für die Messung der Spektrallinien von Ammoniak und Wasser sowie für Kontinuumbeobachtungen in der Funkastronomie benötigt.

(10)

Die Frequenzbereiche 21,2—23,6 GHz und 24,5—26,5 GHz sind in der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst hauptsächlich für den Festdienst ausgewiesen und werden intensiv für Festverbindungen zur Realisierung der Infrastruktur bestehender Mobilfunknetze der 2. und 3. Generation sowie für den Ausbau fester drahtloser Breitbandnetze genutzt.

(11)

Aufgrund von Untersuchungen über mögliche Störungen zwischen Kfz-Kurzstreckenradar und Festdiensten, Satelliten-Erderkundungsdiensten und Funkastronomiediensten kam die CEPT zu dem Schluss, dass eine unbeschränkte Einführung des Kfz-Kurzstreckenradars im 24-GHz-Band zu unzulässigen funktechnischen Störungen bei vorhandenen Funkanwendungen in diesem Frequenzband führen würde. In Anbetracht der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und der Bedeutung dieser Dienste darf die Einführung des Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradars im 24-GHz-Band nur erfolgen, wenn der ausreichende Schutz dieser Dienste sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar das von einem Kfz-Kurzstreckenradargerät ausgesandte Signal in den meisten 24-GHz-Frequenzen extrem niedrig ist, andererseits aber unbedingt die kumulative Wirkung berücksichtigt werden muss, wenn viele solche Geräte, die einzeln keine schädlichen Störungen verursachen würden, zusammentreffen.

(12)

Nach Ansicht der CEPT würden bestehende Anwendungen, die im oder um das 24-GHz-Band betrieben werden, zunehmend unter beträchtlichen funktechnischen Störungen leiden, sobald die Fahrzeuge mit Kfz-Kurzstreckenradar im 24-GHz-Band eine bestimmte Verbreitungsdichte erreichen. Die CEPT schließt daraus insbesondere, dass eine gemeinsame Nutzung der Frequenzen durch Satelliten-Erderkundungsdienste und Kfz-Kurzstreckenradar nur befristet möglich ist, solange der Anteil der mit 24-GHz-Kurzstreckenradar ausgestatteten Fahrzeuge auf jedem nationalen Markt unter 7 % liegt. Dieser Prozentsatz wurde auf der Grundlage von EESS-Punkten berechnet, maßgebend für die Berechnung des Grenzwertes sind aber die nationalen Märkte, weil diese am einfachsten zu überwachen sind.

(13)

Ferner kommt die CEPT in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass im Hinblick auf den Schutz des Festdienstbetriebs eine gemeinsame Frequenznutzung mit dem Kfz-Kurzstreckenradar nur befristet möglich ist, solange der Anteil der mit Kurzstreckenradar ausgestatteten Fahrzeuge in Sichtweite eines Festdienstempfängers unter 10 % liegt.

(14)

Auf der Grundlage der von der CEPT durchgeführten Arbeiten wird daher angenommen, dass schädliche Störungen anderer Frequenznutzer nicht auftreten dürften, solange die Gesamtzahl der zugelassenen, in Verkehr gebrachten oder in Dienst gestellten Kfz-Kurzstreckenradargeräte im 24-GHz-Band den Grenzwert von 7 % aller in jedem Mitgliedstaat im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nicht übersteigt.

(15)

Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass dieser Grenzwert nicht vor dem Bezugstermin 30. Juni 2013 erreicht werden wird.

(16)

Mehrere Mitgliedstaaten nutzen das 24-GHz-Band auch für Radar-Geschwindigkeitskontrollen, die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen. Aufgrund Kompatibilitätsuntersuchungen zwischen Kfz-Kurzstreckenradarsystemen und mehreren solcher Radare zur Geschwindigkeitskontrolle kam die CEPT zu dem Schluss, dass eine Verträglichkeit möglich ist unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn eine Entkopplung der Zentralfrequenzen beider Systeme um mindestens 25 MHz vorgenommen wird, und dass das Risiko einer schädlichen Störeinwirkung gering ist und zu keinen Geschwindigkeitsfehlmessungen führt. Zudem haben sich die Kfz-Hersteller, deren Modelle Kurzstreckenradarsystem vorsehen, dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um das Interferenzrisiko gegenüber Geschwindigkeitsradaren minimal zu halten. Die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsradare wird daher durch den Betrieb der Kfz-Kurzstreckenradarsysteme nicht nennenswert beeinträchtigt.

(17)

Einige Mitgliedstaaten werden den Frequenzbereich 21,4—22,0 GHz künftig für den Satellitenrundfunkdienst vom Weltraum zur Erde nutzen. Auf der Grundlage von Kompatibilitätsuntersuchungen sind die zuständigen nationalen Verwaltungen zu dem Schluss gelangt, dass keine Kompatibilitätsprobleme auftreten, wenn die Sendeleistung des Kfz-Kurzstreckenradars bei Frequenzen unter 22 GHz den Wert von – 61,3 dBm/MHz nicht übersteigt.

(18)

Die Kommission muss mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die genannten Annahmen und Vorkehrungen laufend objektiv und angemessen überprüfen, damit anhand konkreter Daten festgestellt werden kann, ob der Grenzwert von 7 % auf einem nationalen Markt vor dem Bezugstermin überschritten wird, ob dadurch bei anderen Frequenznutzern schädliche Störungen verursacht werden oder in Kürze verursacht werden könnten und ob sogar unterhalb des Grenzwerts schädliche Störungen bei anderen Frequenznutzern auftreten.

(19)

Aufgrund der aus diesem Überprüfungsprozess hervorgehenden Informationen kann es daher nötig werden, diese Entscheidung zu ändern, um insbesondere sicherzustellen, dass keine funktechnischen Störungen bei anderen Nutzern des Frequenzbandes auftreten.

(20)

Folglich kann es keine Erwartungen geben, dass das 24-GHz-Band bis zum Bezugstermin für das Kfz-Kurzstreckenradar zur Verfügung stehen wird, falls sich vorher herausstellt, dass eine oder mehrere der genannten Annahmen unzutreffend sind.

(21)

Um die Überwachung der Nutzung des 24-GHz-Bands und den Überprüfungsprozess zu erleichtern und effektiver zu machen, können sich die Mitgliedstaaten zur Beschaffung von Informationen für die Überprüfung direkt an die Hersteller und Einführer solchen Geräts wenden.

(22)

Nach dem CEPT-Bericht kann der Parallelbetrieb von Kfz-Kurzstreckenradar und Funkastronomiedienst im Frequenzbereich 22,21—24,00 GHz zu funktechnischen Störungen beim Funkastronomiedienst führen, wenn zugelassen wird, dass die mit Kurzstreckenradar ausgestatteten Fahrzeuge ungehindert in einem bestimmten Abstand zu einer Funkastronomiestation verkehren. Aus diesem Grund und angesichts der Richtlinie 1999/5/EG, der zufolge Funkanlagen so hergestellt werden müssen, dass keine funktechnischen Störungen auftreten, sollten Kfz-Kurzstreckenradarsysteme, die in dem für die Funkastronomie genutzten Frequenzbereich betrieben werden, bei der Annäherung an solche Zonen deaktiviert werden. Dazu müssen die nationalen Verwaltungen die Funkastronomiestationen bestimmen und entsprechende Sperrzonen festlegen und begründen.

(23)

Im Interesse der Wirksamkeit und Zuverlässigkeit sollte diese Deaktivierung automatisch erfolgen. Um jedoch eine frühzeitige Einführung des Kfz-Kurzstreckenradars im 24-GHz-Band zu ermöglichen, kann eine begrenzte Anzahl von Sendern mit manueller Deaktivierung zugelassen werden, weil bei einer derartig geringen Verbreitung die Wahrscheinlichkeit schädlicher Störungen des Funkastronomiedienstes gering sein dürfte.

(24)

Die befristete Einführung des Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradars im 24-GHz-Band stellt eine Ausnahme dar und darf nicht als Präzedenzfall für eine mögliche zeitweilige oder dauerhafte Einführung anderer Anwendungen in Frequenzbändern, die unter Fußnote 5.340 der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst fallen, betrachtet werden. Darüber hinaus gilt das Kfz-Kurzstreckenradar nicht als sicherheitskritischer Dienst im Sinne der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und muss störungsfrei und ungeschützt betrieben werden. Außerdem darf die künftige Entwicklung der Nutzung des 24-GHz-Bands für Anwendungen, die unter den Schutz der Fußnote 5.340 fallen, durch das Kfz-Kurzstreckenradar nicht eingeschränkt werden.

(25)

Das Inverkehrbringen und der Betrieb von 24-GHz-Kfz-Kurzstreckenradargerät für eine fahrzeugunabhängige Verwendung oder den nachträglichen Einbau in bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge stünde im Widerspruch zum Ziel der Vermeidung funktechnischer Störungen bei vorhandenen Funkanwendungen in diesem Frequenzband, weil dies zu einer unkontrollierten Verbreitung solchen Geräts führen würde. Dagegen dürfte es leichter sein, die Nutzung von Kfz-Kurzstreckenradarsystemen im 24-GHz-Band zu kontrollieren, wenn diese ausschließlich als fester Bestandteil der komplexen Integration von elektrischen Schaltungen, Fahrzeugaufbau und Softwaresystem ab Werk in Neufahrzeuge oder als Ersatz für solche Original-Systeme eingebaut werden.

(26)

Diese Entscheidung gilt unter Beachtung und unbeschadet der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (6) und der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (7).

(27)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargerät.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Frequenzband im Bereich um 24 GHz“: der Frequenzbereich zwischen 24,15 +/– 2,50 GHz;

2.

„Kfz-Kurzstreckenradargerät“: fahrzeugseitiges Gerät mit Radarfunktionen für die Kollisionsminderung und für Verkehrssicherheitsfunktionen;

3.

„in der Gemeinschaft in Dienst gestelltes Kfz-Kurzstreckenradargerät“: Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradargerät, das ursprünglich ab Werk in ein in der Gemeinschaft zugelassenes, in Verkehr gebrachtes oder in Dienst gestelltes Fahrzeug eingebaut oder als Ersatz für ein solches Gerät eingebaut wird;

4.

„störungsfrei und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Nutzern des Frequenzbandes verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen durch andere in diesem Band betriebene Systeme oder Dienste besteht;

5.

„Bezugstermin“ ist der 30. Juni 2013;

6.

„Umstellungstermin“ ist der 30. Juni 2007;

7.

„Fahrzeug“: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG;

8.

„Deaktivierung“: Beenden der Sendefunktion des Kfz-Kurzstreckenradargeräts;

9.

„Sperrzone“: das Gebiet rund um eine Funkastronomiestation, dessen Radius einer spezifischen Entfernung von der Station entspricht.

10.

„Arbeitszyklus“: anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt.

Artikel 3

Das Frequenzband im Bereich um 24 GHz wird so bald wie möglich, spätestens jedoch zum 1. Juli 2005, für den störungsfreien und ungeschützten Betrieb von Kfz-Kurzstreckenradargeräten, die in der Gemeinschaft in Dienst gestellt werden und den Bedingungen in Artikel 4 und 6 genügen, ausgewiesen und bereitgestellt.

Das Frequenzband im Bereich um 24 GHz wird dafür bis zum Bezugstermin zur Verfügung stehen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 5.

Nach diesem Termin steht das Frequenzband um 24 GHz nicht mehr für Kfz-Kurzstreckenradargeräte zur Verfügung mit Ausnahme von solchen Geräten die ursprünglich installiert wurden oder als Ersatzgerät für solche eingebaut werden in Fahrzeugen, die vor diesem Datum in der Gemeinschaft zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Dienst gestellt wurden.

Artikel 4

Das Frequenzband im Bereich um 24 GHz wird für den Ultrabreitbandbereich (UWB) des Kfz-Kurzstreckenradargeräts mit einer maximalen mittleren Leistungsdichte von – 41,3 dBm/MHz EIRP („effective isotropic radiated power“) und einer Spitzenleistung von 0 dBm/50MHz EIRP zur Verfügung gestellt, mit Ausnahme der Frequenzen unter 22 GHz, für die die maximale mittlere Leistungsdichte auf – 61,3 dBm/MHz EIRP begrenzt wird.

Der Funkfrequenzbereich 24,05—24,25 GHz wird für den Schmalband-Sendemodus bzw. die entsprechende Komponente zugewiesen, die aus einem unmodulierten Trägersignal mit einer maximalen Spitzenleistung von 20 dBm EIRP bestehen kann. Der zulässige Arbeitszyklus für Spitzenemissionen oberhalb – 10 dBm EIRP wird auf 10 % begrenzt.

Sendesignale im Frequenzbereich 23,6—24,0 GHz, die um mindestens 30o über die Horizontale hinausstrahlen, müssen bei vor 2010 in Verkehr gebrachtem Kfz-Kurzstreckenradargeräten um mindestens 25 dB und danach um mindestens 30 dB gedämpft werden.

Artikel 5

(1)   Die Verfügbarkeit des Frequenzbandes im Bereich um 24 GHz für Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradar-Anwendungen wird laufend überprüft, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Annahmen, aufgrund derer diese Frequenzen für derartige Systeme geöffnet werden, gültig bleiben, d. h. dass keine funktechnischen Störungen bei anderen Nutzern dieses Frequenzbands verursacht werden. Dazu erfolgt eine rechtzeitige Prüfung

a)

der Gesamtzahl der zugelassenen, in Verkehr gebrachten oder in Dienst gestellten Fahrzeuge, die mit Kfz-Kurzstreckenradargeräte im 24-GHz-Band ausgerüstet sind, um festzustellen, ob diese Zahl den Grenzwert von 7 % der in jedem Mitgliedstaat im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nicht übersteigt;

b)

ob von den Mitgliedstaaten oder den Herstellern und Einführern für die Überwachung der tatsächlichen Nutzung des 24-GHz-Bands durch Kfz-Kurzstreckenradargerät ausreichende Informationen über die Anzahl der mit 24-GHz-Kurzstreckenradargerät ausgestatteten Fahrzeuge zugänglich gemacht wurden;

c)

ob durch die individuelle oder kumulative Nutzung des Kfz-Kurzstreckenradars bei anderen Nutzern des 24-GHz-Bands oder angrenzender Frequenzbänder in mindestens einem Mitgliedstaat funktechnische Störungen auftreten oder in Kürze erwartet werden, unabhängig davon, ob der unter Buchstabe a) genannte Grenzwert überschritten wird;

d)

der weiteren Angemessenheit des Bezugstermins.

(2)   Zusätzlich zu der in Absatz 1 festgelegten Überprüfung wird bis spätestens 31. Dezember 2009 eine grundsätzliche Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob die anfänglichen Annahmen in Bezug auf den Betrieb des Kfz-Kurzstreckenradars im 24-GHz-Band weiterhin zutreffen und ob die Entwicklung der Kfz-Kurzstreckenradartechnik im 79-GHz-Band genügend vorankommt, so dass Kfz-Kurzstreckenradar-Anwendungen in diesem Frequenzband ab 1. Juli 2013 einsatzbereit sein werden.

(3)   Die grundsätzliche Überprüfung wird aufgrund des begründeten Antrags eines Mitglieds des Funkfrequenzausschusses oder von der Kommission von Amts wegen eingeleitet.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 1 und 2, indem sie dafür sorgen, dass die notwendigen Informationen erfasst und der Kommission rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, darunter insbesondere die im Anhang aufgeführten Angaben.

Artikel 6

(1)   Kfz-Kurzstreckenradargerät an Bord von Fahrzeugen darf nur in Betrieb sein, solange das Fahrzeug benutzt wird.

(2)   Das in der Gemeinschaft in Dienst gestellte Kfz-Kurzstreckenradargerät gewährleistet den Schutz der in Artikel 7 beschriebenen Funkastronomiestationen, die den Frequenzbereich 22,21—24,00 GHz nutzen, durch eine automatische Deaktivierung innerhalb einer bestimmten Sperrzone oder durch ein anderes Verfahren, das ohne Einwirken des Fahrzeugführers einen gleichwertigen Schutz für diese Stationen bietet.

(3)   Abweichend von Absatz 2 wird bei Kfz-Kurzstreckenradargerät, das im Frequenzband im Bereich um 24 GHz betrieben und vor dem Umstellungstermin in der Gemeinschaft in Dienst gestellt wird, eine manuelle Deaktivierung zugelassen.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die in seinem Staatsgebiet nach Artikel 6 Absatz 2 zu schützenden Funkastronomiestationen und legt die Merkmale der Sperrgebiete um diese Stationen fest. Diese Informationen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Entscheidung übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2005

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  KOM(2003) 311.

(3)  KOM(2003) 542.

(4)  Sicherheit im Straßenverkehr — Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union, 15058/03 TRANS 307.

(5)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

(6)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(7)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Informationen, die zur Überprüfung der Nutzung des Frequenzbandes im Bereich um 24 GHz durch Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradare erforderlich sind

Dieser Anhang bestimmt die Daten, die erforderlich sind, um die Verbreitung der mit Kfz-Kurzstreckenradar ausgestatteten Kraftfahrzeuge in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 5 zu ermitteln. Anhand dieser Daten wird der Anteil der mit 24-GHz-Kurzstreckenradar ausgestatteten Fahrzeuge an der Gesamtzahl der in jedem Mitgliedstaat im Verkehr befindlichen Fahrzeuge berechnet.

Folgende Daten sind jährlich zu erfassen:

1.

die Anzahl der mit Kfz-Kurzstreckenradargerät im 24-GHz-Band ausgestatteten Fahrzeuge, die im Bezugsjahr in der Gemeinschaft hergestellt, in Verkehr gebracht oder erstmalig zugelassen wurden;

2.

die Anzahl der mit Kfz-Kurzstreckenradargerät im 24-GHz-Band ausgestatteten Fahrzeuge, die im Bezugsjahr von außen in die Gemeinschaft eingeführt wurden;

3.

die Gesamtzahl der im Bezugsjahr im Verkehr befindlichen Fahrzeuge.

Zu allen Daten ist anzugeben, wie die damit verbundenen Unsicherheiten zu bewerten sind.

Zusätzlich zu den obigen Daten werden alle sonstigen Informationen, die es der Kommission erleichtern, einen ausreichenden Überblick über die laufende Nutzung des Frequenzbands um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargerät zu behalten, rechtzeitig zugänglich gemacht, darunter insbesondere Informationen über:

gegenwärtige und künftige Markttrends innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

Anschlussmärkte und die Nachrüstung solchen Geräts;

Stand der Entwicklung alternativer Techniken und Anwendungen, vor allem des Kfz-Kurzstreckenradars im 79-GHz-Band entsprechend der Entscheidung 2004/545/EG.


25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2005

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 92)

(2005/51/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verwaltet ein Programm zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide, um Entwicklungsländer bei der Ermittlung und Entsorgung veralteter Pestizidbestände und Böden zu unterstützen, die wegen Durchsickern von Pestiziden verseucht sind. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sind die Produktion, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe sowie die sichere Bewirtschaftung von derartigen Substanzen enthaltenden Abfällen außerdem in zwei international anerkannten verbindlichen Rechtsinstrumenten geregelt. Da Entwicklungsländer und Schwellenländer nicht immer über geeignete Anlagen verfügen, um veraltete Pestizidbestände und verseuchte Böden sicher zu entsorgen oder wieder aufzubereiten, ist in internationalen Abkommen und Programmen vorgesehen, verseuchte Böden zu einer Verarbeitungs- oder Entsorgungsanlage zu befördern.

(3)

Nach dem vorgenannten Programm sollten Böden in Einklang mit den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code — IMDG-Code) ausschließlich in UN-zugelassene Behälter verpackt und entsprechend etikettiert werden. Die Beförderung sollte entsprechend dem IMDG-Code und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (2) zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erfolgen.

(4)

Nach Auffassung der Kommission besteht keine Gefahr, dass sich Schadorganismen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausbreiten, wenn die Böden in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle, die die Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Verbrennung von Abfällen erfüllen, so behandelt werden, dass gewährleistet ist, dass vorhandene Pestizide oder persistente organische Schadstoffe vernichtet oder irreversibel umgewandelt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für eine begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen Ausnahmen für die Einfuhr verseuchter Böden zu gewähren.

(6)

Die Ermächtigung sollte widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhüten, oder dass die genannten Bedingungen nicht eingehalten wurden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, für Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 14 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie und hinsichtlich der besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 34 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zu gewähren.

Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird an die Erfüllung der im Anhang festgelegten besonderen Bedingungen gebunden und gilt nur für Böden, die zwischen dem 1. März 2005 und dem 28. Februar 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden und zur Entsorgung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bestimmt sind.

Die Ermächtigung gilt unbeschadet etwaiger weiterer Ermächtigungen oder Verfahren, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften erforderlich werden könnten.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jede Sendung Böden vor dem 31. Dezember des Einfuhrjahres die unter Nummer 7 des Anhangs vorgesehenen Angaben über die Bodenmengen, die vor dem genannten Termin gemäß dieser Entscheidung eingeführt wurden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Sendungen, die gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt, anschließend jedoch für nicht entscheidungskonform befunden wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die im Anhang festgelegten Bedingungen nachweislich nicht ausreichen, um die Einbringung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft zu verhindern.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.


ANHANG

Besondere Bedingungen für Böden mit Ursprung in Drittländern, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gewährt wird

1.

Die Böden müssen

a)

mit Pestiziden verseucht sein, die unter das Programm der FAO zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide oder ähnliche multilaterale Programme fallen, oder mit persistenten organischen Schadstoffen verseucht sein, die im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe oder im Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung aufgelistet sind;

b)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 259/93 in verplombten Fässern oder Säcken, die den Vorgaben des IMDG-Code genügen, verpackt sein und in verplombten Frachtbehältern vom Verpackungsort im Ursprungsland zur Behandlungsanlage in der Gemeinschaft befördert werden;

c)

dazu bestimmt sein, in der Gemeinschaft in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG genügen, behandelt zu werden.

2.

Die Böden müssen von einem im Ursprungsland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG begleitet sein. Das Zeugnis muss unter dem Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Bedingungen der Entscheidung 2005/51/EG“.

3.

Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden dem Einführer die unter den Nummern 1 bis 7 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen offiziell mitgeteilt; der Einführer übermittelt den zuständigen amtlichen Stellen im Einfuhrmitgliedstaat frühzeitig die Einzelheiten zu jedem Einfuhrvorgang, einschließlich Angaben über

a)

Menge und Herkunft der Böden,

b)

das angegebene Einfuhrdatum und die Einfuhrbestätigung seitens des Eingangsortes,

c)

Namen, Anschriften und Standorte der Anlage gemäß Nummer 5, in denen die Böden behandelt werden.

Der Einführer teilt den betreffenden amtlichen Stellen etwaige Änderungen der genannten Angaben mit, sobald sie bekannt werden.

4.

Die Böden sind über Eingangsorte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzuführen, die durch diesen Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Entscheidung bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission frühzeitig die Eingangsorte sowie Namen und Anschriften der für die einzelnen Eingangsorte zuständigen amtlichen Stellen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG mit und stellen diese Informationen anderen Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung. Die Beförderung auf direktem Wege zwischen Eingangsort und Behandlungsort muss gewährleistet sein. In Fällen, in denen Böden über einen anderen als den die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaat in die Gemeinschaft eingeführt werden, unterrichten die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen der die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaaten entsprechend und arbeiten mit letzteren zusammen, um die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Entscheidung zu gewährleisten.

5.

Die Böden dürfen nur in Anlagen behandelt werden,

a)

deren Namen, Anschriften und Standorte den zuständigen amtlichen Stellen gemäß Nummer 3 mitgeteilt wurden und

b)

die für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung von den zuständigen amtlichen Stellen amtlich eingetragen und zugelassen wurden.

Liegt eine Anlage in einem anderem als dem die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaat, so teilt die zuständige amtliche Stelle des die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaats der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Boden behandelt wird, sobald die vorgenannte Mitteilung des Einführers eingegangen ist, Namen, Anschriften und Standorte der Anlagen, in denen der Boden behandelt wird, mit.

6.

In den Anlagen gemäß Nummer 5

a)

wird der Boden unter Anwendung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als gefährlicher Abfall behandelt und

b)

in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsöfen für gefährliche Abfälle, die den Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG genügen, entsorgt.

7.

Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jeden Einfuhrvorgang jährlich die Einzelheiten gemäß Nummer 3 mit.


Dem Gesamthaushaltsplan für die Europäische Union beigelegte Dokumente

25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/25


Zweiter Berichtigungshaushaltsplan der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) für das Haushaltsjahr 2004

(2005/52/EG, Euratom)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der am 10. Juni 2004 vom Verwaltungsrat angenommenen Finanzregelung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) „werden der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne nach ihrer Annahme in ihrer endgültig festgestellten Form im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Der Verwaltungsrat hat am 16. Dezember 2004 den zweiten Berichtigungshaushaltsplan der EMEA für das Haushaltsjahr 2004 angenommen (MB/186896/2004).

PLANSTELLEN

Laufbahn- und Besoldungsgruppen

Planstellen auf Zeit

2004

A*16

A*15

1

A*14

5

A*13

A*12

34

A*11

40

A*10

42

A*9

A*8

37

A*7

A*6

A*5

Insgesamt

159

B*11

B*10

6

B*9

B*8

10

B*7

14

B*6

12

B*5

9

B*4

B*3

Insgesamt

51

C*7

C*6

19

C*5

24

C*4

48

C*3

6

C*2

C*1

Insgesamt

97

D*5

D*4

2

D*3

5

D*2

Insgesamt

7

Gesamtzahl

314