ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 389

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
30. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2258/2004 der Kommission vom 28. Dezember 2004 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2005 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2259/2004 der Kommission vom 28. Dezember 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2260/2004 der Kommission vom 28. Dezember 2004 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2261/2004 der Kommission vom 28. Dezember 2004 zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2005

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2262/2004 der Kommission vom 28. Dezember 2004 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2005

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2263/2004 der Kommission vom 28. Dezember 2004 zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2005

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2264/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2005

24

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/917/EG:Entscheidung des Rates vom 5. Juli 2004 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

25

 

*

2004/918/EG:Entscheidung des Rates vom 5. Juli 2004 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn

27

 

*

2004/919/EG:Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität

28

 

 

Kommission

 

*

2004/920/EG:Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2004 über eine Ausnahme der Inselgruppe der Azoren von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4880)

31

 

*

2004/921/EG:Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2004 über die Finanzierung einer Eurobarometer-Umfrage über die Einstellung der Verbraucher zum Tierschutz in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

33

 

*

2004/922/EG:Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidungen 2003/746/EG und 2003/848/EG hinsichtlich der Umverteilung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5396)

34

 

*

2004/923/EG:Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidungen 2003/743/EG und 2003/849 in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2004 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5397)  ( 1 )

37

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2004/924/GASP des Rates vom 22. November 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS

41

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Georgien, EUJUST THEMIS

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2257/2004 DES RATES

vom 20. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf (die) Artikel 181 a Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel am 17. und 18. Juni 2004 beschlossen, dass Kroatien Kandidat zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist, und die Kommission gebeten, eine Vor-Beitritts-Strategie für Kroatien zu erarbeiten, inklusive der erforderlichen Finanzinstrumente.

(2)

Um Kroatien Vor-Beitrittshilfe zu gewähren, ist es angebracht, es als Empfängerland entsprechend der Verordnung des Rates (EG) 3906/89 vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) (1), der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (2), der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (3) (Sapard) aufzunehmen.

(3)

Das am 29. Oktober 2001 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien verpflichtet Kroatien dazu, aktive die regionale Zusammenarbeit auf dem westlichen Balkan zu betreiben.

(4)

Die regionale Dimension der Gemeinschaftshilfe an die Staaten des westlichen Balkans erfährt in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) besondere Berücksichtigung, insbesondere im Hinblick auf die Förderung regionaler Zusammenarbeit, und Kroatien sollte für Projekte und Programme mit regionaler Dimension insoweit teilnahmeberechtigt bleiben.

(5)

In dem Beschluss 2004/648/EG (5) sind die Prinzipien, Prioritäten und Bedingungen für die Europäische Partnerschaft mit Kroatien festgelegt.

(6)

Die Vereinbarung über die Entwicklung des regionalen südosteuropäischen Kerntransportnetzwerks sollte die Auswahl von prioritären Maßnahmen zur Entwicklung eines paneuropäischen Transportnetzwerks in der Vor-Beitrittsperiode ermöglichen.

(7)

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) macht Anpassungen der genannten Verordnungen erforderlich, um sie in Bezug auf Terminologie und gängige Praxis in Einklang mit der Haushaltsordnung zu bringen.

(8)

Obwohl die neuen Mitgliedstaaten in dieser Verordnung keine Erwähnung finden, sieht Art. 33 der Beitrittsakte von 2003 die Anwendung der Verordnungen (EG) 3906/89 und (EG) 1267/1999 für diese Staaten für eine Übergangsperiode vor,

(9)

Die Kommission hat als Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Massnahmen unter Sapard aufgrund von Mittelbindungen, welche zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht ausgeschöpft waren, die Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 (7) und die Verordnung (EG) Nr. 447/2004 (8) erlassen. Kommissionsentscheidungen, die bis zur Beendigung dieser Mittelbindungen noch erforderlich werden könnten und nicht auf Grundlage der beiden genannten Verordnungen verabschiedet werden können, können weiterhin auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 in der Fassung vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung erlassen werden.

(10)

Daher sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3906/1989 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält die folgende Fassung:

„(3)   Bei beitrittswilligen Ländern, die eine Beitrittspartnerschaft mit der Europäischen Union eingegangen sind, konzentrieren sich die Finanzhilfen im Rahmen des Phare-Programmes auf die wesentlichen Prioritäten im Zusammenhang mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, das heißt auf die Stärkung der Verwaltungsstrukturen und der Verwaltungskapazität in den beitrittswilligen Ländern, sowie auf Investitionen, mit Ausnahme der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (9) und (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (10) finanzierten Verordnungen, vorausgesetzt dass die Bedingungen für die Förderung von Maßnahmen nach diesen beiden Verordnungen gegeben sind. Aus dem Phare-Programm können auch in den Bereichen Umwelt, Verkehr sowie Entwicklung und Landwirtschaft und des ländlichen Raums die Maßnahmen finanziert werden, die einen weniger bedeutsamen, jedoch unerlässlichen Teil von integrierten Programmen zur Umstrukturierung der Industrie oder zur regionalen Entwicklung ausmachen.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Hilfe kann auch dazu genutzt werden, die Teilnahme der Empfängerländer an regionaler, grenzüberschreitender, und gegebenenfalls transnationaler und interregionaler Zusammenarbeit sowohl zwischen einander als auch zwischen ihnen und Mitgliedstaaten abzudecken.

(5)   Gegebenenfalls kann die Hilfe auch dazu genutzt werden, die Teilnahme eines Empfängerlandes an regionalen Programmen unter anderen Rechtsinstrumenten abzudecken.“

2.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden.“

3.

Die Liste im Anhang wird durch die folgende Liste ersetzt:

 

„Bulgarien

 

Kroatien

 

Rumänien“.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein Instrument für Strukturpolitik zur Vorbereitung auf den Beitritt, nachstehend „ISPA“ genannt, geschaffen.

ISPA sieht eine Unterstützung vor, um Bulgarien, Kroatien und Rumänien, nachstehend „begünstigte Länder“ genannt, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in Bezug auf die Umwelt- und Verkehrspolitik auf den Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten.“

2.

Am Ende von Artikel 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet der vorstehenden Regelungen wird Gemeinschaftshilfe für Kroatien im Zeitraum von 2005 bis 2006 geleistet.“

3.

Am Ende von Artikel 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 dieses Artikels wird die Mittelzuweisung nach diesem Instrument für Kroatien für 2005 und 2006 von der Kommission auf Grundlage einer Abschätzung der Absorptionsfähigkeit der Verwaltung und des beitrittsrelevanten Investitionsbedarfs dieses begünstigten Landes festgelegt.“

4.

In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „vom 1. Januar 2000 an und in jedem Fall vor dem 1. Januar 2002“ gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) 1268/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung gibt den Rahmen für die Gemeinschaftsförderung in den Bereichen nachhaltige Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes während des Heranführungszeitraums für Bulgarien, Kroatien und Rumänien vor. Die Verordnung bleibt auch anwendbar auf die Komplettierung aller Programme, die mit ihr als Rechtsgrundlage in der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Slowenien vor deren Beitritt zur Europäischen Union verabschiedet worden sind.“

2.

Am Ende von Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der Plan für Kroatien, unter den in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, beginnend im Jahr 2005, abdecken.“

3.

Am Ende von Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Kroatien findet jedoch keine Halbzeitbewertung des betreffenden Programms statt.“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Unterstützung nach dieser Verordnung wird von der Gemeinschaft im Zeitraum von 2000-2006 gewährt, mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterstützung für Kroatien, die während des Zeitraums von 2005 und 2006 gewährt wird. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau bewilligt.“

b)

Am Ende von Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Der Betrag für Kroatien wird jedoch gesondert festgelegt.“

5.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Die Kommission teilt die für die Bewerberländer zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 verfügbaren Mittel auf. Binnen drei Monaten nach dem Beschluss, der die Förderfähigkeit eines Landes nach dieser Verordnung begründet, teilt die Kommission den einzelnen Bewerberländern ihre Entscheidung über die jeweilige indikative Mittelzuteilung für die laufende Finanzperiode mit.“

Artikel 4

Die Verordnung (EG) 2666/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem Jahr 2005 ist Kroatien nur teilnahmeberechtigt für Projekte und Programme mit einer regionalen Dimension wie die in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes bleibt Kroatien auch für Projekte und Programme nach dem Beschluss 1999/311/EG teilnahmeberechtigt.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission führt die Hilfe der Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) durch.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden.“

Artikel 5

Für die Umsetzung der Vor-Beitrittsinstrumente und für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (13) gilt, wenn auf die Beitrittspartnerschaft (14) und das Europa-Abkommen Bezug genommen wird, dies im Fall von Kroatien als ein Bezug auf die Europäische Partnerschaft (15) und das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch Verordnung des Rates (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch Verordnung des Rates (EG) Nr. 769/2004.

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch Verordnung des Rates (EG) Nr. 769/2004.

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).

(5)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 19.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11.

(8)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 64.

(9)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004.

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(14)  ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1.

(15)  ABl. L 86 vom 23.3.2004, S. 1.


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2258/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2005 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden der gemeinschaftliche Rücknahmepreis und der gemeinschaftliche Verkaufspreis für jedes der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses so festgesetzt, dass auf einen Betrag von höchstens 90 % des Orientierungspreises der Umrechnungsfaktor für die betreffende Erzeugnisklasse angewandt wird.

(2)

Auf die Rücknahmepreise in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, können Anpassungskoeffizienten angewandt werden. Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2005 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung des Rates (2) festgesetzt worden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Umrechnungsfaktoren, die zur Berechnung der gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005 dienen, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2005 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Die Rücknahmepreise, die für das Fischwirtschaftsjahr 2005 in den von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten gelten, und die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG I

Umrechnungsfaktoren der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Art

Größe (1)

Umrechnungsfaktoren

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Heringe der Art Clupea harengus

1

0,00

0,47

2

0,00

0,72

3

0,00

0,68

4a

0,00

0,43

4b

0,00

0,43

4c

0,00

0,90

5

0,00

0,80

6

0,00

0,40

7a

0,00

0,40

7b

0,00

0,36

8

0,00

0,30

Sardinen der Art Sardina pilchardus

1

0,00

0,51

2

0,00

0,64

3

0,00

0,72

4

0,00

0,47

Dornhai Squalus acanthias

1

0,60

0,60

2

0,51

0,51

3

0,28

0,28

Katzenhai Scyliorhinus spp.

1

0,64

0,60

2

0,64

0,56

3

0,44

0,36

Rotbarsche Sebastes spp.

1

0,00

0,81

2

0,00

0,81

3

0,00

0,68

Kabeljau der Art Gadus morhua

1

0,72

0,52

2

0,72

0,52

3

0,68

0,40

4

0,54

0,30

5

0,38

0,22

Köhler Pollachius virens

1

0,72

0,56

2

0,72

0,56

3

0,71

0,55

4

0,61

0,30

Schellfisch Melanogrammus aeglefinus

1

0,72

0,56

2

0,72

0,56

3

0,62

0,43

4

0,52

0,36

Merlan Merlangius merlangus

1

0,66

0,50

2

0,64

0,48

3

0,60

0,44

4

0,41

0,30

Leng Molva spp.

1

0,68

0,56

2

0,66

0,54

3

0,60

0,48

Makrelen der Art Scomber scombrus

1

0,00

0,72

2

0,00

0,71

3

0,00

0,69


Art

Größe (2)

Umrechnungsfaktoren

Ausgenommen, mit Kopf (2)

Ganz (2)

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Spanische Makrelen der Art Scomber japonicus

1

0,00

0,77

2

0,00

0,77

3

0,00

0,63

4

0,00

0,47

Sardellen Engraulis spp.

1

0,00

0,68

2

0,00

0,72

3

0,00

0,60

4

0,00

0,25

Schollen Pleuronectes platessa

1

0,75

0,41

2

0,75

0,41

3

0,72

0,41

4

0,52

0,34

Seehecht der Art Merluccius merluccius

1

0,90

0,71

2

0,68

0,53

3

0,68

0,52

4

0,56

0,43

5

0,52

0,41

Scheefschnut Lepidorhombus spp.

1

0,68

0,64

2

0,60

0,56

3

0,54

0,49

4

0,34

0,29

Scharben Limanda limanda

1

0,71

0,58

2

0,54

0,42

Flundern Platichthys flesus

1

0,66

0,58

2

0,50

0,42

Weißer Thun Thunnus alalunga

1

0,90

0,81

2

0,90

0,77

Tintenfische Sepia officinalis und Rossia macrosoma

1

0,00

0,64

2

0,00

0,64

3

0,00

0,40


Art

Größe (3)

Umrechnungsfaktoren

 

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf (3)

Ohne Kopf (3)

Extra, A (3)

Extra, A (3)

Seeteufel Lophius spp.

1

0,61

0,77

 

2

0,78

0,72

 

3

0,78

0,68

 

4

0,65

0,60

 

5

0,36

0,43

 

 

 

Alle Aufmachungen

 

Extra, A (3)

Garnelen der Art Crangon crangon

1

0,59

 

2

0,27

 

 

 

In Wasser gekocht

Frisch oder gekühlt

 

Extra, A (3)

Extra, A (3)

Tiefseegarnelen Pandalus borealis

1

0,77

0,68

 

2

0,27

 

 

 

Ganz (3)

 

Taschenkrebse Cancer pagurus

1

0,72

 

2

0,54

 

 

 

Ganz (3)

Schwanz (3)

E' (3)

Extra, A (3)

Extra, A (3)

Kaisergranate Nephrops norvegicus

1

0,86

0,86

0,81

2

0,86

0,59

0,68

3

0,77

0,59

0,50

4

0,50

0,41

0,41

 

 

Ausgenommen, mit Kopf (3)

Ganz (3)

 

Extra, A (3)

Extra, A (3)

Seezungen Solea spp.

1

0,75

0,58

 

2

0,75

0,58

 

3

0,71

0,54

 

4

0,58

0,42

 

5

0,50

0,33

 


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(3)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


ANHANG II

Gemeinschaftliche Rücknahme- und Verkaufspreise der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Art

Größe (1)

Rücknahmepreise (EUR/t)

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Heringe der Art Clupea harengus

1

0

122

2

0

187

3

0

177

4a

0

112

4b

0

112

4c

0

234

5

0

208

6

0

104

7a

0

104

7b

0

94

8

0

78

Sardinen der Art Sardina pilchardus

1

0

299

2

0

376

3

0

423

4

0

276

Dornhai Squalus acanthias

1

661

661

2

562

562

3

308

308

Katzenhai Scyliorhinus spp.

1

486

455

2

486

425

3

334

273

Rotbarsche Sebastes spp.

1

0

934

2

0

934

3

0

784

Kabeljau der Art Gadus morhua

1

1 163

840

2

1 163

840

3

1 098

646

4

872

485

5

614

355

Köhler Pollachius virens

1

541

421

2

541

421

3

533

413

4

458

225

Schellfisch Melanogrammus aeglefinus

1

708

550

2

708

550

3

609

423

4

511

354

Merlan Merlangius merlangus

1

618

469

2

600

450

3

562

412

4

384

281

Leng Molva spp.

1

813

670

2

789

646

3

718

574

Makrelen der Art Scomber scombrus

1

0

226

2

0

223

3

0

217

Spanische Makrelen der Art Scomber japonicus

1

0

233

2

0

233

3

0

191

4

0

142

Sardellen Engraulis spp.

1

0

864

2

0

914

3

0

762

4

0

318

Schollen

Pleuronectes platessa

— 1. Januar bis 30. April 2005

1

809

442

2

809

442

3

777

442

4

561

367

— 1. Mai bis 31. Dezember 2005

1

1 124

615

2

1 124

615

3

1 079

615

4

779

510

Seehecht der Art Merluccius merluccius

1

3 358

2 649

2

2 537

1 977

3

2 537

1 940

4

2 089

1 604

5

1 940

1 530

Scheefschnut Lepidorhombus spp.

1

1 669

1 571

2

1 472

1 374

3

1 325

1 202

4

834

712

Scharben Limanda limanda

1

623

509

2

474

368

Flundern Platichthys flesus

1

350

307

2

265

223

Weißer Thun Thunnus alalunga

1

2 264

1 816

2

2 264

1 726

Tintenfische Sepia officinalis und Rossia macrosoma

1

0

1 037

2

0

1 037

3

0

648

 

 

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf (1)

Ohne Kopf (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Seeteufel Lophius spp.

1

1 740

4 519

2

2 225

4 226

3

2 225

3 991

4

1 854

3 521

5

1 027

2 524

 

 

Alle Aufmachungen

Extra, A (1)

Garnelen der Art Crangon crangon

1

1 425

2

652

 

 

In Wasser gekocht

Frisch oder gekühlt

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Tiefseegarnelen Pandalus borealis

1

4 863

1 092

2

1 705


Art

Größe (1)

Verkaufspreise (EUR/t)

 

Ganz (1)

 

Taschenkrebse Cancer pagurus

1

1 253

 

 

2

940

 

 

 

 

Ganz (1)

Schwanz (1)

E' (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Kaisergranate Nephrops norvegicus

1

4 613

4 613

3 449

2

4 613

3 165

2 895

3

4 130

3 165

2 129

4

2 682

2 199

1 746

 

 

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

 

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Seezungen Solea spp.

1

4 960

3 836

 

2

4 960

3 836

 

3

4 695

3 571

 

4

3 836

2 777

 

5

3 307

2 182

 


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


ANHANG III

Art

Anlandegebiet

Koeffizient

Größe (1)

Rücknahmepreise (en EUR/t)

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Heringe der Art Clupea harengus

Küstenregionen und Inseln Irlands

0,90

1

0

110

2

0

168

3

0

159

4a

0

101

Küstenregionen im Osten Englands von Berwick bis Dover.

Küstenregionen Schottlands von Portpatrick bis Eyemouth sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen

Küstenregionen der Grafschaft Down (Nordirland)

0,90

1

0

110

2

0

168

3

0

159

4a

0

101

Makrelen der Art Scomber scombrus

Küstenregionen und Inseln Irlands

0,96

1

0

217

2

0

214

3

0

208

Küstenregionen und Inseln der Grafschaften Wales und Devon im Vereinigten Königreich

0,95

1

0

215

2

0

212

3

0

206

Seehecht der Art Merluccius merluccius

Küstenregionen von Troon (im Südwesten Schottlands) bis Wick (im Nordosten Schottlands) und die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen

0,75

1

2 518

1 987

2

1 903

1 483

3

1 903

1 455

4

1 567

1 203

5

1 455

1 147

Weißer Thun Thunnus alalunga

Azoren und Madeira

0,48

1

1 086

872

2

1 086

829

Sardinen der Art Sardina pilchardus

Kanarische Inseln

0,48

1

0

144

2

0

180

3

0

203

4

0

132

Küstenregionen und Inseln der Grafschaften Wales und Devon im Vereinigten Königreich

0,74

1

0

222

2

0

278

3

0

313

4

0

204

Atlantische Küstenregionen Portugals

0,93

2

0

349

0,81

3

0

342


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 2259/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

(2)

Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2005 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung des Rates (2) festgesetzt.

(3)

Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4)

Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr 2005 sind die gemeinschaftlichen Verkaufspreise der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Koeffizienten im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

VERKAUFSPREISE UND ANPASSUNGSKOEFFIZIENTEN

Art

Aufmachung

Anpassungskoeffizient

Intervention

Verkaufspreis

(EUR/t)

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 663

Seehecht (Merluccius spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 053

Einzelfilets

 

 

 

mit Haut

1,0

0,85

1 274

ohne Haut

1,1

0,85

1 402

Meerbrassen (Dendex dentex y Pagellus spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 362

Schwertfische (Xiphias gladius)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

3 416

Garnelen Penaeidae

Gefroren

 

 

 

a)

Parapenaeus Longirostris

 

1,0

0,85

3 396

b)

Andere Penaeidae

 

1,0

0,85

6 852

Tintenfische (Sepia officinalis et Rossia macrosoma) und Zwergtintenfische (Sepiola rondeletti)

Gefroren

1,0

0,85

1 654

Kalmare und Pfeilkalmare (Loligo spp.)

a)

Loligo patagonica

Ganz, nicht gereinigt

1,00

0,85

993

gereinigt

1,20

0,85

1 191

b)

Loligo vulgaris

Ganz, nicht gereinigt

2,50

0,85

2 482

gereinigt

2,90

0,85

2 879

Tintenfische (Octopus spp.)

Gefroren

1,00

0,85

1 819

Illex argentinus

Ganz, nicht gereinigt

1,00

0,80

689

Rümpfe

1,70

0,80

1 171

Handelsaufmachung:

:

Ganz, nicht gereinigt

:

völlig unbehandelte Kalmare;

:

Gereinigt

:

zumindest ausgenommene Kalmare;

:

Rümpfe

:

Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf.


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 2260/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2)

Der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen entspricht dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3)

Die gemeinschaftlichen Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 2258/2004 der Kommission (2) festgesetzt worden.

(4)

Der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnissen wird insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5)

Es erscheint nicht notwendig, Referenzpreise für alle unter die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, insbesondere diejenigen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2005 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


ANHANG (1)

1.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

Fischart

Größe (2)

Referenzpreis (EUR/t)

Ausgenommen, mit Kopf (2)

Ganz (2)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (2)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (2)

Heringe der Art Clupea harengus

ex 0302 40 00

1

 

F011

122

2

F012

187

3

F013

177

4a

F016

112

4b

F017

112

4c

F018

234

5

F015

208

6

F019

104

7a

F025

104

7b

F026

94

8

F027

78

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

ex 0302 69 31 und ex 0302 69 33

1

 

F067

934

2

F068

934

3

F069

784

Kabeljau der Art Gadus morhua

ex 0302 50 10

1

F073

1 163

F083

840

2

F074

1 163

F084

840

3

F075

1 098

F085

646

4

F076

872

F086

485

5

F077

614

F087

355

 

 

In Wasser gekocht

Frisch oder gekühlt

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (2)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (2)

Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

ex 0306 23 10

1

F317

4 863

F321

1 092

2

F318

1 705

2.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnisse

Erzeugnis

TARIC-Zusatz-code

Aufmachung

Referenzpreis (EUR/t)

1.   

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

 

 

Ganz:

 

ex 0303 79 35

ex 0303 79 37

F411

mit oder ohne Kopf

932

ex 0304 20 35

ex 0304 20 37

 

Filets:

 

F412

mit Gräten („standard“)

1 915

F413

ohne Gräten

2 096

F414

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 240

2.   

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac und Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida

ex 0303 60 11, ex 0303 60 19, ex 0303 60 90, ex 0303 79 41

F416

Ganz, mit oder ohne Kopf

1 084

ex 0304 20 29

 

Filets:

 

F417

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

2 428

F418

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 691

F419

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 602

F420

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

3 003

F421

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 932

ex 0304 90 38

F422

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

1 392

3.   

Köhler (Pollachius virens)

ex 0304 20 31

 

Filets:

 

F424

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

1 488

F425

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 639

F426

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

1 476

F427

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

1 681

F428

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

1 751

ex 0304 90 38

F429

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

967

4.   

Schellfisch

ex 0304 20 33

 

Filets:

 

F431

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

2 264

F432

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 659

F433

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 512

F434

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 738

F435

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 960

5.   

Pazifischer Pollak

 

 

Filets:

 

ex 0304 20 85

F441

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („standard“)

1 147

F442

Filets „interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 298

6.   

Hering

 

 

Heringslappen

 

ex 0304 10 97

ex 0304 90 22

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

505

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

455


(1)  The additional code to be mentioned for all categories other than those explicitly referred to in point 1 and 2 of the Annex is „F499: Other“.

(2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung sind nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt worden.


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 2261/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.

(2)

Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen bieten, um deren Vernichtung zu vermeiden.

(3)

Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden.

(4)

Die Höhe der Beihilfe sollte die im vorherigen Fischwirtschaftsjahr in der Gemeinschaft festgestellten technischen und finanziellen Kosten für die zur Haltbarmachung und Lagerung unerlässlichen Arbeitsgänge nicht überschreiten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung werden für das Fischwirtschaftsjahr 2004 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34.

(3)  ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.


ANHANG

1.   Übertragungsbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B sowie für Seezungen (Solea-Arten) des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Beihilfebetrag

(EUR/t)

1

2

I.   

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

Sardinen der Art Sardina pilchardus

330

Andere Arten

270

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

350

III.

Salzen und/oder Trocknen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf, filetiert oder zerteilt

260

IV.

Marinieren und Lagerung

240

2.   Übertragungsbeihilfe für die übrigen Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung und/oder Haltbarmachung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Erzeugnis

Beihilfebetrag

(EUR/t)

1

2

3

I.

Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

300

Kaisergranatschwänze

(Nephrops norvegicus)

225

II.

Köpfen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

280

III.

Kochen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

300

Kaisergranat

(Cancer pagurus)

225

IV.

Pasteurisieren und Lagerung

Kaisergranat

(Cancer pagurus)

360

V.

Aufbewahrung im Wasserbecken oder im Käfig

Kaisergranat

(Cancer pagurus)

210

3.   Pauschalbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Verarbeitungsmethoden

Beihilfebetrag

(EUR/t)

I.

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

270

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

350


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 2262/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höhe der Beihilfe sollte die in der Gemeinschaft im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten.

(2)

Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und die Kontrolllast zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für das Fischwirtschaftsjahr 2005 wie folgt festgesetzt:

erster Monat:

200 EUR je Tonne,

zweiter Monat:

0 EUR je Tonne.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 2263/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 5 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen, die unter bestimmten Voraussetzungen bei den in Anhang I Abschnitte A und B der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen Rücknahmen durchführen, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Wert dieses Ausgleichs muss um den pauschal festgesetzten Wert der für andere Zwecke als zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse verringert werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse (2) wurden die Möglichkeiten für den Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse festgelegt. Es ist erforderlich, den Wert dieser Erzeugnisse für jede der vorgesehenen Möglichkeiten pauschal festzusetzen, wobei die durchschnittlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem solchen Absatz in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden können.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse (3) gelten für den Fall, dass eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre/seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zum Verkauf anbietet als dem Mitgliedstaat, in dem sie anerkannt wurde, besondere Bestimmungen, nach denen die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständige Stelle hiervon zu unterrichten ist. Besagte Stelle ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Demnach sollte der abziehbare Pauschalwert derjenige sein, der in diesem Mitgliedstaat der Anerkennung gilt.

(4)

Dieselbe Berechnungsmethode ist auf den Vorschuss zum finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2509/2000 anzuwenden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses herangezogene Pauschalwert für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und für andere Zwecke als zum Verzehr verwendeten Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist für das Fischwirtschaftsjahr 2005 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Der vom Betrag des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses abziehbare Pauschalwert ist derjenige, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

(3)  ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.


ANHANG

Pauschalwerte

Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse

EUR/t

1.   

Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter):

a)   

für die Heringe der Art Clupea harengus und die Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber Japonicus:

Dänemark und Schweden

70

Vereinigtes Königreich

50

andere Mitgliedstaaten

17

Frankreich

1

b)   

für Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis):

Dänemark und Schweden

0

andere Mitgliedstaaten

10

c)   

für die anderen Erzeugnisse:

Dänemark

40

Schweden, Portugal und Irland

17

Vereinigtes Königreich

28

andere Mitgliedstaaten

1

2.   

Verwendung in frischem oder haltbar gemachten Zustand (Tierfutter):

a)   

Sardinen der Art Sardina pilchardus und Sardellen (Engraulis-Arten)

alle Mitgliedstaaten

8

b)   

für die anderen Erzeugnisse:

Schweden

0

Frankreich

30

andere Mitgliedstaaten

38

3.   

Verwendung als Köder:

Frankreich

50

andere Mitgliedstaaten

10

4.

Verwendung für andere als Futterzwecke

0


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 2264/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 2004

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d) des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 38,829 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2005 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/25


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juli 2004

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

(2004/917/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Griechenlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 des Vertrags sieht vor, dass eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags muss die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Die Kommission hat dem Rat am 24. Juni 2004 eine derartige Stellungnahme zu Griechenland vorgelegt. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 ist die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu dem Schluss gelangt, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigen sollte, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen: Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit in Griechenland lag 2003 bei 3,2 % des BIP. Die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP in 2003 war im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der griechischen Regierung entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung zurückzuführen. Vielmehr erfolgte sie im Kontext eines starken Wirtschaftswachstums von 4,2 % im Jahr 2003 und einer positiven Produktionslücke von rund 1,5 % des BIP. Das gesamtstaatliche Defizitergebnis in 2003 steht einem im aktualisierten Stabilitätsprogramm von Dezember 2002 angestrebten Defizit von 0,9 % des BIP gegenüber. Nach Auffassung der Kommission ist die erhebliche Abweichung auf außergewöhnliche Faktoren (Ausgabenüberschreitungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele und Ausgleichszahlungen für Unwetterschäden), auf höher als geplant laufende Ausgaben (Transferleistungen und Löhne im öffentlichen Dienst) und auf geringere Einnahmen (MwSt., Einkommensteuer und Umbuchung als Finanztransaktion einer Zahlung von der Postbank an den Staat) zurückzuführen.

(7)

In ihrer Frühjahrsprognose 2004 rechnet die Kommission unter der Annahme einer unveränderten Politik und ausgehend von einem Ende März für 2003 gemeldeten Defizitwert von 2,95 % des BIP damit, dass das gesamtstaatliche Defizit in Griechenland 2004 bei 3,2 % des BIP liegen wird.

(8)

Die Schuldenquote lag 2003 bei 103 % des BIP und damit deutlich über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 %. Darüber hinaus geht die Kommission in ihrer Frühjahrsprognose 2004 davon aus, dass die Schuldenquote in 2004 nur leicht auf einen Wert von 102,8 % des BIP sinken dürfte, der über den von der griechischen Regierung am 4. Mai 2004 gemeldeten 98,3 % des BIP liegt. Sowohl das hohe Niveau des öffentlichen Schuldenstandes als auch seine langsame Rückführung geben Anlass zur Sorge, vor allem in einer Phase hohen nominalen Wachstums und einer positiven wie zunehmenden Produktionslücke.

(9)

Gegenwärtig bleibt die Qualität der Daten zu den öffentlichen Finanzen ungewiss. Die Defizitangaben für 2003 in Höhe von 3,2 % des BIP in der Meldung vom 4. Mai stehen einem Anfang März gemeldeten Defizitwert von 1,7 % des BIP gegenüber, der am Ende desselben Monats im Zuge der Initiative der neuen Regierung für eine weit reichende Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf 2,95 % des BIP korrigiert wurde. Da es nach wie vor Unklarheiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Daten gibt, ist die griechische Regierung verpflichtet, die wichtigsten dieser Fragen unverzüglich in enger Zusammenarbeit mit Eurostat zu klären. Darüber hinaus spricht, obwohl Eurostat die am 4. Mai gemeldeten Zahlen validiert hat, einiges dafür, dass es weitere wesentliche Korrekturen — und in Bezug auf das Defizit mit Sicherheit Aufwärtskorrekturen — für 2003 und frühere Jahre geben wird, wenn die übliche Datenmeldung im September 2004 erfolgt. Solche Korrekturen dürften ferner für einen Aufwärtseffekt im Hinblick auf die Defizitzahlen für 2004 sorgen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/27


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juli 2004

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn

(2004/918/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Ungarns,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite; dies betrifft auch Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, was bei allen der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten der Fall ist.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags bestimmt, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen. Das gesamtstaatliche Defizit in Ungarn erreichte 2003 5,9 % des BIP und lag damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des Referenzwerts für das gesamtstaatliche Defizit war weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der ungarischen Behörden entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin über 3 % des BIP liegen. So wird das Defizit nach der Frühjahrsprognose 2004 der Kommission im Jahr 2004 4,9 % des BIP erreichen, während im ungarischen Konvergenzprogramm mit einem Defizit von 4,6 % des BIP gerechnet wird. Die Schuldenquote, die 2003 59 % betrug, wird wahrscheinlich auch 2004 knapp unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP bleiben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität

(2004/919/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs der Niederlande,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schätzungsweise werden jährlich etwa 1,2 Mio. Kraftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestohlen.

(2)

Durch diese Diebstähle wird ein erheblicher Schaden verursacht, der sich jährlich auf mindestens 15 Mrd. EUR beläuft.

(3)

Ein Großteil dieser Fahrzeuge — etwa 30 bis 40 % — wird durch Personen, die der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, gestohlen, umgebaut und nach anderen Staaten in- und außerhalb der Europäischen Union ausgeführt.

(4)

Über den materiellen Schaden hinaus wird hierdurch auch das Rechts- und Sicherheitsempfinden der Bürger stark beeinträchtigt. Kfz-Kriminalität kann mit schweren Formen der Gewalt einhergehen.

(5)

Die Verwirklichung des Ziels des Artikels 29 des Vertrags, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, wird hierdurch erschwert.

(6)

Der Rat hat am 27. Mai 1999 eine Entschließung zur Bekämpfung internationaler Kriminalität mit Ausbreitung über Routen angenommen (1).

(7)

Außerdem kann Kfz-Kriminalität auf internationaler Ebene mit anderen Formen von Kriminalität wie dem Handel mit Betäubungsmitteln und Feuerwaffen sowie dem Menschenhandel verbunden sein.

(8)

Für die Bekämpfung der Kfz-Kriminalität sind die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zuständig. Ein gemeinsames Vorgehen, bei dem die Mitgliedstaaten und die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit und Bedarf zusammenarbeiten, ist jedoch erforderlich und angemessen, um gegen die grenzüberschreitenden Aspekte dieser Form von Kriminalität anzugehen.

(9)

Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Kraftfahrzeugregisterbehörden sowie die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Stellen sind von besonderer Bedeutung.

(10)

Die Zusammenarbeit mit Europol ist gleichermaßen von Bedeutung, da Europol einschlägige Analysen und Berichte bereitstellen kann.

(11)

Die Europäische Polizeiakademie stellt den Polizeidiensten in den Mitgliedstaaten mit dem European Police Learning Net (EPLN) eine Bibliotheksfunktion für Informationen und Sachkenntnisse im Bereich der Kfz-Kriminalität zur Verfügung. Daneben bietet das EPLN die Möglichkeit, über die Diskussionsfunktion Kenntnisse und Erfahrungen auszutauschen.

(12)

Durch den Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zum Vertrag über das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) vom 29. Juni 2000 wird eine verstärkte Bekämpfung der Kfz-Kriminalität ermöglicht.

(13)

Es muss eine Reihe spezifischer Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der internationalen Kfz-Kriminalität getroffen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Wohnwagen im Sinne der Bestimmungen zum Schengener Informationssystem (SIS);

2.

„Zuständige nationale Behörden“ die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Beschlusses benannten nationalen Behörden, zu denen unter anderem Polizei, Zoll, Grenzschutz und Justizbehörden gehören können.

Artikel 2

Ziel

(1)   Ziel dieses Beschlusses ist es, innerhalb der Europäischen Union eine bessere Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität zu erreichen.

(2)   Besondere Aufmerksamkeit wird der Beziehung zwischen Kfz-Diebstahl und illegalem Autohandel und Formen der organisierten Kriminalität wie dem Handel mit Betäubungsmitteln und Feuerwaffen sowie dem Menschenhandel geschenkt.

Artikel 3

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen nach Maßgabe des nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden mit dem Ziel zu verstärken, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität, z.B. durch Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit, zu verstärken.

(2)   Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit in Bezug auf die Ausfuhrkontrolle geschenkt, wobei die jeweiligen Befugnisse in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Artikel 4

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und dem privaten Sektor

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um — soweit dies angebracht ist — nach Maßgabe des nationalen Rechts regelmäßige Beratungen der zuständigen nationalen Behörden zu organisieren, mit dem Ziel, die Informationen zu koordinieren und die einschlägigen Arbeiten abzustimmen; zu diesen Beratungen können sie auch Vertreter des privaten Sektors (wie Inhaber von privaten Registern vermisster Fahrzeuge, Vertreter des Versicherungswesens und der Kfz-Branche) hinzuziehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erleichtern nach Maßgabe des nationalen Rechts die Verfahren für eine zügige Rückführung von durch die zuständigen nationalen Behörden nach der Beschlagnahme freigegebene Fahrzeuge.

Artikel 5

Kontaktstellen für Kfz-Kriminalität

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 30. März 2005 eine für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität zuständige Kontaktstelle bei ihren Strafverfolgungsbehörden.

(2)   Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kontaktstellen, auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften Erfahrungen, Sachkenntnisse und Informationen allgemeiner und technischer Art im Bereich der Kfz-Kriminalität auszutauschen. Der Informationsaustausch erstreckt sich auch auf Methoden und bewährte Verfahren zur Verhütung von Kfz-Kriminalität. Der Austausch umfasst nicht den Austausch personenbezogener Daten.

(3)   Angaben zu den benannten nationalen Kontaktstellen, einschließlich späterer Änderungen, werden dem Generalsekretariat des Rates mitgeteilt, das die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 6

Ausschreibung von gestohlenen Fahrzeugen und Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge

(1)   Nach der Anzeige des Diebstahls sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts für eine sofortige Ausschreibung des gestohlenen Fahrzeugs im SIS und — wenn möglich — in der Stolen Motor Vehicle-Datenbank von Interpol.

(2)   Eine Ausschreibung im Fahndungsregister wird nach Maßgabe des nationalen Rechts vom ausschreibenden Mitgliedstaat sofort gelöscht, wenn der Grund für die Ausschreibung des Fahrzeugs entfällt.

(3)   Nach der Anzeige des Diebstahls von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge sorgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts für eine sofortige Ausschreibung dieser Bescheinigungen im SIS.

Artikel 7

Registrierung

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Missbrauch und Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge vorzubeugen.

(2)   Die nationalen Kraftfahrzeugregisterbehörden werden von den Strafverfolgungsbehörden darüber informiert, ob ein Fahrzeug, das gerade registriert werden soll, als gestohlen gemeldet worden ist. Der diesbezügliche Zugang zu Datenbanken erfolgt unter gebotener Beachtung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

Artikel 8

Vorbeugung des Missbrauchs von Zulassungs-bescheinigungen für Fahrzeuge

(1)   Zur Vorbeugung des Missbrauchs von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge stellt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts sicher, dass seine zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Zulassungsbescheinigungen des Eigentümers oder des Halters des Fahrzeugs eingezogen werden, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall schwer beschädigt wurde (Totalschaden).

(2)   Die Zulassungsbescheinigung wird nach Maßgabe des nationalen Rechts auch eingezogen, wenn bei einer Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörde die Vermutung besteht, dass Änderungen an den Erkennungsmerkmalen des Fahrzeugs, wie der Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, vorgenommen wurden.

(3)   Die Zulassungsbescheinigungen werden erst nach Überprüfung und Bestätigung der Identität des Fahrzeugs und nach Maßgabe des nationalen Rechts zurückgegeben.

Artikel 9

Europol

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Strafverfolgungsbehörden Europol erforderlichenfalls im Rahmen des Mandats und der Aufgaben von Europol über Täter, die Kfz-Kriminalität begehen, unterrichten.

Artikel 10

Förderung des Fachwissens und der Ausbildung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Schulung der einschlägigen Strafverfolgungsbehörden verantwortlichen nationalen Einrichtungen in ihrem Lehrprogramm — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Polizeiakademie — eine Fachausbildung im Bereich Verhütung und Aufdeckung von Kfz-Kriminalität fördern. Auch Europol kann in Einklang mit seinen Zuständigkeiten einen Beitrag zu einer derartigen Schulung leisten.

Artikel 11

Zusammenkünfte der Kontaktstellen und jährliche Berichterstattung an den Rat

Die Kontaktstellen für Kfz-Kriminalität treten unter der Federführung des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat, mindestens einmal im Jahr zusammen. Europol wird zu dieser Zusammenkunft eingeladen. Der Vorsitz erstattet dem Rat Bericht über die bei der einschlägigen praktischen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden erzielten Fortschritte.

Artikel 12

Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft die Durchführung dieses Beschlusses bis zum 30. Dezember 2007.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für Mitgliedstaaten, in denen die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes, die sich auf das SIS beziehen, noch nicht in Kraft getreten sind, werden die in diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf das SIS an dem Tag anwendbar, an dem die genannten Bestimmungen gemäß einem hierzu nach den einschlägigen Verfahren erlassenen Beschluss des Rates für sie in Kraft gesetzt werden.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. C 162 vom 9.6.1999, S. 1.


Kommission

30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/31


Entscheidung der Kommission

vom 20. Dezember 2004

über eine Ausnahme der Inselgruppe der Azoren von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4880)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2004/920/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III im Falle von isolierten Kleinstnetzen, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, beantragen können, die ihnen von der Kommission gewährt werden können.

(2)

Portugal hat am 29. Juni 2004 bei der Kommission eine unbefristete Ausnahme von den Bestimmungen der Kapitel III, IV, V, VI und VII nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG für die Inseln der Azoren beantragt.

(3)

Die Inselgruppe der Azoren gilt als „isoliertes Kleinstnetz“ nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 27 der Richtlinie 2003/54/EG.

(4)

Die besonderen Merkmale der Inselgruppe der Azoren — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen — wurden in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag anerkannt.

(5)

Die dem Antrag Portugals beigefügten Unterlagen enthalten ausreichende Nachweise dafür, dass sich wegen der sehr geringen Erzeugung und der Tatsache, dass die Inseln überdies voneinander isoliert sind, das Ziel eines vom Wettbewerb geprägten Strommarktes nicht oder nur mit unvertretbar großem Aufwand erreichen lässt. In einem solchen sehr kleinen Netz ist es häufig nicht möglich, mehr als eine Erzeugungsanlage pro Insel zu haben, weshalb es sehr unwahrscheinlich ist, dass dort Erzeuger miteinander konkurrieren. Die Größe des Marktes wird die Beantragung von Genehmigungen oder Ausschreibungen kaum fördern. Außerdem gibt es kein Hochspannungsnetz, und ohne Wettbewerb bei der Erzeugung verlieren die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Entflechtung der Verteilernetze ihre Berechtigung. Das Gleiche gilt für den Netzzugang Dritter.

(6)

Nachdem die Kommission geprüft hat, ob der Antrag Portugals begründet ist, ist sie davon überzeugt, dass die Ausnahmeregelung und die Bedingungen ihrer Anwendung das Erreichen der Richtlinienziele nicht beeinträchtigen werden.

(7)

Allerdings müssen etwaige mittel- und langfristige technologische Entwicklungen, die nennenswerte Änderungen herbeiführen können, berücksichtigt werden.

(8)

Die Kommission hat alle Mitgliedstaaten gemäß der Regelung des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird für die neun Inseln der Azoren eine Ausnahme von den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, gewährt.

Artikel 2

Die portugiesische Energieregulierungsbehörde beobachtet die Entwicklung des Elektrizitätssektors der Azoren und meldet der Kommission jede nennenswerte Änderung in diesem Sektor, die eine Überprüfung der gewährten Ausnahme erforderlich machen könnte. Ein erster Bericht wird vier Jahre nach dem Datum dieser Entscheidung und ein zweiter neun Jahre nach diesem Datum vorgelegt werden.

Artikel 3

Diese Ausnahme gilt unbefristet. Sie kann von der Kommission überprüft werden, falls im Elektrizitätssektor der Azoren nennenswerte Änderungen eintreten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG des Rates (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

über die Finanzierung einer Eurobarometer-Umfrage über die Einstellung der Verbraucher zum Tierschutz in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

(2004/921/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG fördert die Gemeinschaft eine Informationspolitik im Tierschutzbereich durch eine finanzielle Beteiligung.

(2)

Zu dieser Informationspolitik gehört unter anderem die Durchführung der zur Vorbereitung und Ausarbeitung der Tierschutzgesetzgebung erforderlichen Studien.

(3)

Die Durchführung einer Umfrage über die Einstellung der Verbraucher zum Tierschutz in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ist Teil dieser Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes. Deshalb sollen die Finanzmittel, die die Gemeinschaft für die Umfrage benötigt, gebunden und bei erfolgreichem Abschluss der Umfrage ausgezahlt werden.

(4)

Die Umfrage soll in Form einer spezifischen Eurobarometer-Studie unter dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und TNS Opinion and Survey, einem Konsortium aus Taylor Nelson Sofres plc. und EOS Gallup Europe, vertreten durch das Koordinierungszentrum European Omnibus Survey „EOS Gallup Europe“, geschlossenen Rahmenvertrag (2) durchgeführt werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Durchführung einer mit einem Betrag von bis zu 200 000 EUR aus der Haushaltslinie 17.04.02 des Haushalts der Europäischen Union zu finanzierenden Umfrage über die Einstellung der Verbraucher zum Tierschutz in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wird hiermit genehmigt. Die Umfrage soll in Form einer spezifischen Eurobarometer-Studie unter dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und TNS Opinion and Survey, einem Konsortium aus Taylor Nelson Sofres plc. und EOS Gallup Europe, vertreten durch das Koordinierungszentrum European Omnibus Survey „EOS Gallup Europe“, geschlossenen Rahmenvertrag durchgeführt werden.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  Vertrag Nr. PRESS-B-1/2003-25/B1 vom 24.8.2004.


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidungen 2003/746/EG und 2003/848/EG hinsichtlich der Umverteilung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5396)

(2004/922/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/746/EG der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2), führt die Programme zur Überwachung von TSE (transmissibler spongiformer Enzephalopathie) auf, welche die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben und die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2004 in Frage kommen. Die genannte Entscheidung enthält auch den vorgeschlagenen Prozentsatz und den Höchstbetrag der Finanzhilfe für jedes einzelne Programm.

(2)

Die Entscheidung 2003/848/EG der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten und bestimmten Beitrittsländern für das Jahr 2004 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE sowie zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) genehmigt die in der Entscheidung 2003/746/EG genannten Programme und legt die Höchstbeträge der gemeinschaftlichen Finanzhilfen fest.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/848/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Monat Fortschrittsberichte vorlegen. Die Auswertung dieser Berichte hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2004 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag aufwenden werden.

(4)

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einigen dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Programmen der Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Umverteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

(5)

Die Entscheidungen 2003/746/EG und 2003/848/EG sind daher entsprechend anzupassen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/746/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/848/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 wird der Betrag „745 000 EUR“ ersetzt durch „383 000 EUR“.

2.

In Artikel 6 Absatz 2 wird der Betrag „21 733 000 EUR“ ersetzt durch „24 735 000 EUR“.

3.

In Artikel 8 Absatz 2 wird der Betrag „6 283 000 EUR“ ersetzt durch „6 401 000 EUR“.

4.

In Artikel 10 Absatz 2 wird der Betrag „4 028 000 EUR“ ersetzt durch „4 346 000 EUR“.

5.

In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „1 675 000 EUR“ ersetzt durch „1 789 000 EUR“.

6.

In Artikel 12 Absatz 2 wird der Betrag „1 012 000 EUR“ ersetzt durch „1 177 000 EUR“.

7.

In Artikel 15 Absatz 2 wird der Betrag „7 726 000 EUR“ ersetzt durch „4 269 000 EUR“.

8.

In Artikel 17 Absatz 2 wird der Betrag „103 000 EUR“ ersetzt durch „159 000 EUR“.

9.

In Artikel 19 Absatz 2 wird der Betrag „353 000 EUR“ ersetzt durch „399 000 EUR“.

10.

In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „1 000 EUR“.

11.

In Artikel 22 Absatz 2 wird der Betrag „755 000 EUR“ ersetzt durch „927 000 EUR“.

12.

In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „435 000 EUR“ ersetzt durch „573 000 EUR“.

13.

In Artikel 25 Absatz 2 wird der Betrag „1 160 000 EUR“ ersetzt durch „3 014 000 EUR“.

14.

In Artikel 26 Absatz 2 wird der Betrag „490 000 EUR“ ersetzt durch „1 006 000 EUR“.

15.

In Artikel 27 Absatz 2 wird der Betrag „3 210 000 EUR“ ersetzt durch „671 000 EUR“.

16.

In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „675 000 EUR“ ersetzt durch „704 000 EUR“.

17.

In Artikel 29 Absatz 2 wird der Betrag „30 000 EUR“ ersetzt durch „5 000 EUR“.

18.

In Artikel 30 Absatz 2 wird der Betrag „255 000 EUR“ ersetzt durch „275 000 EUR“.

19.

In Artikel 31 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „3 000 EUR“.

20.

In Artikel 32 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „34 000 EUR“.

21.

In Artikel 33 Absatz 2 wird der Betrag „7 460 000 EUR“ ersetzt durch „6 652 000 EUR“.

22.

In Artikel 34 Absatz 2 wird der Betrag „740 000 EUR“ ersetzt durch „1 360 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 24.

(3)  ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 11.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/746/EG werden wie folgt ersetzt:

ANHANG I

Liste der Programme zur Überwachung von TSE

Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz — Erwerb von Testkits (%)

Höchstbetrag

(EUR)

TSE

Belgien

100

3 351 000

Dänemark

100

2 351 000

Deutschland

100

15 611 000

Griechenland

100

383 000

Spanien

100

4 854 000

Frankreich

100

24 735 000

Irland

100

5 386 000

Italien

100

6 401 000

Luxemburg

100

158 000

Niederlande

100

4 346 000

Österreich

100

1 789 000

Portugal

100

1 177 000

Finnland

100

1 060 000

Schweden

100

358 000

Vereinigtes Königreich

100

4 269 000

 

Estland

100

159 000

 

Zypern

100

144 000

 

Malta

100

37 000

 

Slowenien

100

399 000

Insgesamt

76 968 000

ANHANG II

Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie

Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

Scrapie

Dänemark

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

1 000

Deutschland

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

927 000

Griechenland

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

450 000

Spanien

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

573 000

Frankreich

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

3 014 000

Irland

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

1 006 000

Italien

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

671 000

Niederlande

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

704 000

Österreich

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

5 000

Portugal

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

275 000

Finnland

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

3 000

Schweden

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

34 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

6 652 000

 

Zypern

50 % Keulung, 100 % Genotypisierung

1 360 000

Insgesamt

15 675 000


30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidungen 2003/743/EG und 2003/849 in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2004 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5397)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/923/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann sich die Gemeinschaft finanziell an Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie an der Durchführung von Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen beteiligen.

(2)

In der Entscheidung 2003/743/EG der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2), sind der vorgeschlagene Prozentsatz und der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(3)

In der Entscheidung 2003/849/EG der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2004 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

(6)

Die Entscheidungen 2003/743/EG und 2003/849/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/743/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/849/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „190 000 EUR“.

2.

In Artikel 2 Absatz 2 wird der Betrag „650 000 EUR“ ersetzt durch „700 000 EUR“.

3.

In Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „600 000 EUR“.

4.

In Artikel 4 Absatz 2 wird der Betrag „70 000 EUR“ ersetzt durch „80 000 EUR“.

5.

In Artikel 5 Absatz 2 wird der Betrag „370 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

6.

In Artikel 6 Absatz 2 wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „1 695 000 EUR“.

7.

In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „110 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

8.

In Artikel 8 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „410 000 EUR“.

9.

In Artikel 9 Absatz 2 wird der Betrag „85 000 EUR“ ersetzt durch „55 000 EUR“.

10.

In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „4 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 150 000 EUR“.

11.

In Artikel 12 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 055 000 EUR“.

12.

In Artikel 13 Absatz 2 wird der Betrag „1 500 000 EUR“ ersetzt durch „1 545 000 EUR“.

13.

In Artikel 15 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“.

14.

In Artikel 16 Absatz 2 wird der Betrag „1 800 000 EUR“ ersetzt durch „2 000 000 EUR“.

15.

In Artikel 17 Absatz 2 wird der Betrag „110 000 EUR“ ersetzt durch „125 000 EUR“.

16.

In Artikel 18 Absatz 2 wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „2 700 000 EUR“.

17.

In Artikel 20 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „4 935 000 EUR“.

18.

In Artikel 22 Absatz 2 wird der Betrag „1 200 000 EUR“ ersetzt durch „1 900 000 EUR“.

19.

In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „165 000 EUR“.

20.

In Artikel 25 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „540 000 EUR“.

21.

In Artikel 26 Absatz 2 wird der Betrag „40 000 EUR“ ersetzt durch „255 000 EUR“.

22.

In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „110 000 EUR“.

23.

In Artikel 30 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „115 000 EUR“.

24.

In Artikel 33 Absatz 2 wird der Betrag „725 000 EUR“ ersetzt durch „195 000 EUR“.

25.

In Artikel 35 Absatz 2 wird der Betrag „6 500 000 EUR“ ersetzt durch „6 000 000 EUR“.

26.

In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag „300 000 EUR“ ersetzt durch „395 000 EUR“.

27.

In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag „3 500 000 EUR“ ersetzt durch „4 500 000 EUR“.

28.

In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag „17 000 EUR“ ersetzt durch „2 000 EUR“.

29.

In Artikel 39 Absatz 2 wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „1 600 000 EUR“.

30.

In Artikel 40 Absatz 2 wird der Betrag „70 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

31.

In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „355 000 EUR“.

32.

In Artikel 43 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „1 205 000 EUR“.

33.

In Artikel 44 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“.

34.

In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag „260 000 EUR“ ersetzt durch „210 000 EUR“.

35.

In Artikel 46 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „150 000 EUR“.

36.

In Artikel 47 Absatz 2 wird der Betrag „90 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“.

37.

In Artikel 48 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“.

38.

In Artikel 49 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „200 000 EUR“.

39.

In Artikel 50 Absatz 2 wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“.

40.

In Artikel 54 Absatz 2 wird der Betrag „75 000 EUR“ ersetzt durch „95 000 EUR“.

41.

In Artikel 55 Absatz 2 wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“.

42.

In Artikel 58 Absatz 2 wird der Betrag „30 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“.

43.

In Artikel 60 Absatz 2 wird der Betrag „700 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“.

44.

In Artikel 62 Absatz 2 wird der Betrag „100 000 EUR“ ersetzt durch „160 000 EUR“.

45.

In Artikel 63 Absatz 2 wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“.

46.

In Artikel 65 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

47.

In Artikel 67 Absatz 2 wird der Betrag „60 000 EUR“ ersetzt durch „30 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 77.

(3)  ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 16.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/743/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen

Vorgeschlagener Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

(%)

Vorgeschlagener Betrag

(EUR)

Afrikanische/klassische Schweinepest

Italien (Sardinien)

50

250 000

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50

550 000

Spanien

50

75 000

Ungarn

50

160 000

Irland

50

10 000

Litauen

50

50 000

Malta

50

0

Portugal

50

50 000

Slowakei

50

30 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50

355 000

Frankreich

50

225 000

Italien

50

1 205 000

Rinderbrucellose

Zypern

50

55 000

Griechenland

50

300 000

Spanien

50

4 150 000

Irland

50

5 055 000

Italien

50

1 545 000

Litauen

50

50 000

Polen

50

50 000

Portugal

50

2 000 000

Slowenien

50

125 000

Vereinigtes Königreich (1)

50

2 700 000

Rindertuberkulose

Griechenland

50

300 000

Spanien

50

4 935 000

Irland

50

4 500 000

Italien

50

1 900 000

Litauen

50

70 000

Polen

50

165 000

Portugal

50

540 000

Slowenien

50

255 000

Vereinigtes Königreich (1)

50

2 000 000

Klassische Schweinepest

Belgien

50

175 000

Tschechische Republik

50

95 000

Deutschland

50

900 000

Litauen

50

20 000

Luxemburg

50

90 000

Slowenien

50

25 000

Slowakei

50

125 000

Enzootische Rinderleukose

Italien

50

110 000

Litauen

50

100 000

Portugal

50

115 000

Slowakei

50

40 000

Vereinigtes Königreich (1)

50

5 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Zypern

50

195 000

Griechenland

50

1 000 000

Spanien

50

6 000 000

Frankreich

50

395 000

Italien

50

4 500 000

Litauen

50

2 000

Portugal

50

1 600 000

Slowenien

50

0

Cowdriose, Babesiose und Anaplasmose (2)

Frankreich (3)

50

250 000

Tollwut

Österreich

50

190 000

Tschechische Republik

50

700 000

Deutschland

50

600 000

Finnland

50

80 000

Lettland

50

0

Polen

50

1 695 000

Slowenien

50

0

Slowakei

50

410 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Italien

50

400 000

Insgesamt

53 472 000

ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen

Veranschlagter Prozentsatz und Betrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz

(%)

Veranschlagte Höhe

(n EUR)

Geflügelsalmonellose

Österreich

50

100 000

Dänemark

50

210 000

Frankreich

50

150 000

Irland

50

100 000

Litauen

50

50 000

Niederlande

50

200 000

Slowakei

50

10 000

Insgesamt

820 000


(1)  Nur Nordirland.

(2)  Cowdriose, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departments.

(3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/41


BESCHLUSS 2004/924/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/523/GASP betreffend die Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS (1), angenommen.

(2)

Nach Artikel 7 der Gemeinsamen Aktion wird der Status des EUJUST THEMIS-Personals in Georgien, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUJUST THEMIS erforderlichen Garantien, nach dem in Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union genannten Verfahren festgelegt.

(3)

Der den Vorsitz unterstützende Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat, nachdem er vom Rat am 28. Juni 2004 ermächtigt worden war, im Namen des Vorsitzes Verhandlungen aufzunehmen, ein Abkommen mit der Regierung Georgiens über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission EUJUST THEMIS ausgehandelt.

(4)

Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens sollten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die EUJUST THEMIS die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Georgien, EUJUST THEMIS, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 228 vom 29.6.2004, S. 21.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung und die Tätigkeit der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Georgien, EUJUST THEMIS

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

GEORGIEN, nachstehend „Aufnahmepartei“ genannt,

andererseits,

gemeinsam nachstehend „Parteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

(1)

des Schreibens des Ministerpräsidenten der Aufnahmepartei, Schwania, vom 3. Juni 2004, in dem die EU ersucht wird, eine Rechtsstaatlichkeitsmission durchzuführen und entsprechende Vereinbarungen zwischen der Regierung der Aufnahmepartei und der EU vorzubereiten,

(2)

der Antwort des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 30. Juni 2004, mit der diesem Ersuchen stattgegeben wird,

(3)

der Tatsache, dass der Rat der Europäischen Union am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/523/GASP betreffend die Mission der EU zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei, EUJUST THEMIS, angenommen hat,

(4)

der Tatsache, dass die Dauer der Mission EUJUST THEMIS voraussichtlich zwölf Monate betragen wird,

(5)

des am 22. April 1996 unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Aufnahmepartei und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, das Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Fragen betreffend Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält,

(6)

der Tatsache, dass die Vorrechte und Immunitäten nach diesem Abkommen nicht Einzelpersonen begünstigen sollen, sondern dazu dienen, die effiziente Durchführung der EU-Mission sicherzustellen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens und alle von der Aufnahmepartei eingegangenen Verpflichtungen sowie alle Vorrechte, Immunitäten, Vergünstigungen oder Zugeständnisse, die der EUJUST THEMIS oder dem Personal der EUJUST THEMIS gewährt werden, finden nur im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Anwendung.

(2)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUJUST THEMIS“: die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei, die vom Rat mit der Gemeinsamen Aktion 2004/523/GASP vom 28. Juni 2004 eingesetzt wurde und die die verschiedenen Komponenten, das Hauptquartier und das Personal, das im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei eingesetzt wird und der EUJUST THEMIS zugewiesen ist, einschließt;

b)

„Missionsleiter“: den Leiter der Mission EUJUST THEMIS, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird;

c)

„Personal der EUJUST THEMIS“: den Missionsleiter, das von den EU-Mitgliedstaaten und den EU-Organen abgeordnete Personal sowie das internationale Personal, das von der EUJUST THEMIS auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird; ausgenommen hiervon sind kommerzielle Auftragnehmer oder Ortskräfte;

d)

„Hauptquartier“: das zentrale Hauptquartier der EUJUST THEMIS in Tiflis;

e)

„Entsendestaat“: jeden EU-Mitgliedstaat, der im Rahmen der EUJUST THEMIS Personal abgeordnet hat;

f)

„Einrichtungen“: alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der EUJUST THEMIS und für die Unterbringung des Personals der EUJUST THEMIS erforderlich sind.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUJUST THEMIS und das Personal der EUJUST THEMIS beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Aufnahmepartei und enthalten sich jeder Maßnahme oder Tätigkeit, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist oder nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang steht.

(2)   Die EUJUST THEMIS nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens unabhängig wahr. Die Aufnahmepartei respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUJUST THEMIS.

(3)   Der Missionsleiter teilt der Regierung der Aufnahmepartei den Standort des Hauptquartiers mit.

(4)   Der Missionsleiter teilt der Regierung der Aufnahmepartei regelmäßig und rechtzeitig die Zahl der Mitglieder der EUJUST THEMIS, die im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei stationiert sind, sowie deren Namen und Staatsangehörigkeit mit; diese Mitteilung erfolgt durch Übergabe eines entsprechenden Verzeichnisses an das Außenministerium der Aufnahmepartei.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Das Personal der EUJUST THEMIS erhält eine EUJUST-THEMIS-Ausweiskarte, mit der es sich ausweist und die es ständig mit sich führt. Die zuständigen Behörden der Aufnahmepartei erhalten ein Muster einer EUJUST THEMIS-Ausweiskarte.

(2)   Das Außenministerium der Aufnahmepartei stattet das Personal der EUJUST THEMIS mit Diplomatenausweisen entsprechend seiner Rechtsstellung gemäß Artikel 6 aus.

(3)   Die EUJUST THEMIS darf — nach entsprechender Entscheidung des Missionsleiters — die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge der Aufnahmepartei an ihrem zentralen Hauptquartier und ihren anderen Einrichtungen anbringen.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen, Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei

(1)   Personal, Mittel und Transportmittel der EUJUST THEMIS überschreiten die Grenze der Aufnahmepartei an den offiziellen Grenzübergangsstellen und durch Nutzung der internationalen Luftkorridore.

(2)   Die Aufnahmepartei erleichtert der EUJUST THEMIS und dem Personal der EUJUST THEMIS die Einreise in ihr Hoheitsgebiet sowie das Verlassen ihres Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EUJUST THEMIS, das einen Diplomatenausweis besitzt, keinen Pass-, Visums- oder Einwanderungsregelungen und keinen Einwanderungskontrollen.

(3)   Das Personal der EUJUST THEMIS unterliegt nicht den Vorschriften der Aufnahmepartei über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt aber nicht das Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei.

(4)   Die EUJUST THEMIS legt eine Freistellungsbescheinigung zusammen mit einem Inventar der Mittel und Transportmittel der EUJUST THEMIS vor, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen. Sie sind von der Verpflichtung zur Vorlage anderer Zollunterlagen befreit. Den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei wird bei der Ein- oder Ausreise eine Kopie der Bescheinigung zugestellt. Die EUJUST THEMIS und die zuständigen Behörden der Aufnahmepartei verständigen sich über das Format der Bescheinigung.

(5)   Bezüglich der Zulassungs- und Registrierungsvorschriften für Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, sind bei Bedarf ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 16 zu schließen.

(6)   Das Personal der EUJUST THEMIS darf im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Kraftfahrzeuge lenken, sofern sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen. Die Aufnahmepartei betrachtet für die EUJUST THEMIS ausgestellte Führerscheine und Fahrerlaubnisse als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Die EUJUST THEMIS und das Personal der EUJUST THEMIS dürfen sich im Hoheitsgebiet und im Luftraum der Aufnahmepartei frei und uneingeschränkt bewegen; das Gleiche gilt für die von ihnen benutzten Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, anderen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen. Erforderlichenfalls können technische Vereinbarungen im Einklang mit Artikel 16 getroffen werden.

(8)   Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der EUJUST THEMIS und die von der EUJUST THEMIS eingestellten Ortskräfte öffentliche Straßen, Brücken und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben — außer wenn diese als Zahlung für spezifische Dienstleistungen zu leisten sind — nutzen, wenn sie dienstlich im Rahmen der Mission unterwegs sind.

Artikel 5

Immunitäten und Vorrechte der EUJUST THEMIS

(1)   Die EUJUST THEMIS erhält eine Rechtsstellung, die der einer diplomatischen Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (nachstehend „Wiener Übereinkommen“ genannt) entspricht.

(2)   Die EUJUST THEMIS, ihre Vermögensgegenstände, Finanzmittel und Guthaben genießen Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Aufnahmepartei gemäß dem Wiener Übereinkommen.

(3)   Die Einrichtungen der EUJUST THEMIS sind unverletzlich. Die Bediensteten der Aufnahmepartei dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.

(4)   Die Einrichtungen der EUJUST THEMIS, ihre dort befindlichen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Gegenstände sowie ihre Transportmittel dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, gepfändet oder im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden.

(5)   Die Archive und Unterlagen der EUJUST THEMIS sind zu jeder Zeit unverletzlich.

(6)   Der Korrespondenz der EUJUST THEMIS wird ein Status gewährt, der dem Status der amtlichen Korrespondenz im Sinne des Wiener Übereinkommens gleichwertig ist.

(7)   Die Aufnahmepartei gestattet die Einfuhr von für die EUJUST THEMIS benötigten Gegenständen und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, soweit es sich nicht um Lagerungs-, Transport- und ähnliche Dienstleistungen handelt.

(8)   Für eingeführte Güter und Dienstleistungen sowie in Bezug auf ihre Einrichtungen ist die EUJUST THEMIS von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, und ähnlichen Abgaben befreit, soweit diese Güter und Dienstleistungen für Zwecke der Mission bestimmt sind. Für auf dem einheimischen Markt erworbene Güter und in Auftrag gegebene Dienstleistungen wird die EUJUST THEMIS durch die Aufnahmepartei von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, einschließlich der MwSt., und ähnlichen Abgaben nach dem nationalen Recht der Aufnahmepartei befreit bzw. erhält sie diese zurückerstattet, soweit die betreffenden Güter und Dienstleistungen für Zwecke der Mission bestimmt sind.

Artikel 6

Immunitäten und Vorrechte des Personals der EUJUST THEMIS

(1)   Das Personal der EUJUST THEMIS genießt sämtliche Immunitäten und Vorrechte, die Diplomaten im Rahmen des Wiener Übereinkommens gewährt werden, nach dessen Maßgabe die vorrangige gerichtliche Zuständigkeit bei den EU-Mitgliedstaaten liegt. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen dem Personal der EUJUST THEMIS während und nach seiner Mission in Bezug auf Amtshandlungen zu, die es zuvor im Rahmen seiner Mission ausgeführt hat.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter der EU hebt mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörde des Entsendestaats die Immunität des Personals der EUJUST THEMIS in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und sie unbeschadet der Interessen der EU aufgehoben werden kann.

(3)   Das Personal der EUJUST THEMIS ist berechtigt, zu seinem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei bzw. ohne andere Beschränkungen einzuführen und diese auszuführen. Das Personal der EUJUST THEMIS ist berechtigt, zu seinem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei bzw. ohne mengenmäßige Beschränkungen zu erwerben und diese auszuführen; für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EUJUST THEMIS von der MwSt. und anderen Steuern nach dem nationalen Recht der Aufnahmepartei befreit.

(4)   Das Personal der EUJUST THEMIS ist in Bezug auf Dienstbezüge und Gehälter, die es aufgrund seiner Beschäftigung erhält, von Steuern und Abgaben der Aufnahmepartei befreit. Ist die Besteuerung an den Aufenthalt geknüpft, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich das für die EUJUST THEMIS abgeordnete Personal und das von der EU-Mission auf Vertragsbasis eingestellte internationale Personal im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei aufhält, für die Zwecke einer solchen Besteuerung nicht als Aufenthaltszeiten.

Artikel 7

Von der EUJUST THEMIS beschäftigte Ortskräfte

Die von der EUJUST THEMIS beschäftigten Ortskräfte, die die Staatsangehörigkeit der Aufnahmepartei besitzen bzw. ihren ständigen Wohnsitz in dem Land haben, genießen den gleichen Status, wie ihn das örtliche Personal der diplomatischen Vertretungen in der Aufnahmepartei gemäß dem Wiener Übereinkommen genießt.

Artikel 8

Sicherheit

(1)   Die Aufnahmepartei trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals der EUJUST THEMIS und stützt sich dabei auf ihre eigenen Fähigkeiten.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift die Aufnahmepartei alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUJUST THEMIS und des Personals der EUJUST THEMIS. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die Aufnahmepartei vorschlägt, werden vor ihrer Durchführung mit dem Missionsleiter vereinbart. Die Aufnahmepartei gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung des Personals der EUJUST THEMIS. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 16 geschlossen.

Artikel 9

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Die Aufnahmepartei arbeitet uneingeschränkt mit der EUJUST THEMIS und dem Personal der EUJUST THEMIS zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung.

(2)   Soweit dies zur Erfüllung der Mission EUJUST THEMIS verlangt wird und erforderlich ist, gewährt die Aufnahmepartei dem Personal der EUJUST THEMIS effektiven Zugang zu:

Gebäuden, Einrichtungen, Örtlichkeiten und offiziellen Fahrzeugen, die der Kontrolle der Aufnahmepartei unterliegen;

Dokumenten, Material und Informationen, über die sie verfügt und die für das Mandat der EUJUST THEMIS relevant sind.

Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 16 geschlossen.

(3)   Der Missionsleiter und die Aufnahmepartei konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen.

Artikel 10

Unterstützung seitens der Aufnahmepartei und Auftragsvergabe

(1)   Die Aufnahmepartei erklärt sich bereit, die EUJUST THEMIS auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.

(2)   Im Besitz der Aufnahmepartei befindliche Einrichtungen werden bei Bedarf und sofern sie zur Verfügung stehen, kostenlos bereitgestellt.

(3)   Die Aufnahmepartei leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Mission, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Gebäuden und Ausrüstung für Experten der EUJUST THEMIS.

(4)   Die EUJUST THEMIS bemüht sich, im Rahmen der Erfordernisse der Mission in größtmöglichem Umfang Dienstleistungs- und Lieferaufträge örtlich zu vergeben und Ortskräfte zu beschäftigen.

Artikel 11

Verstorbenes Personal der EUJUST THEMIS

(1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung des verstorbenen Personals der EUJUST THEMIS sowie aller persönlichen Gegenstände der Verstorbenen zu sorgen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUJUST THEMIS darf nur mit Zustimmung des Entsendestaates oder bei internationalem Personal mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besitzt, und in Anwesenheit eines Vertreters der EUJUST THEMIS und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

Artikel 12

Kommunikation

Die EUJUST THEMIS hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel.

Artikel 13

Ansprüche wegen Todes, Körperverletzungen, Schäden oder Verlusten

(1)   Die EU-Mitgliedstaaten oder die EU-Organe sind nicht verpflichtet, Ansprüche zu befriedigen, die sich aus Maßnahmen im Zusammenhang mit Unruhen in der Bevölkerung, dem Schutz der EU-Mission oder ihres Personals oder aus der Erfüllung des Auftrags der Mission ergeben.

(2)   Alle anderen Ansprüche zivilrechtlicher Art, einschließlich Ansprüchen von vor Ort von der EUJUST THEMIS eingestelltem Personal, bei denen die Mission oder eines ihrer Mitglieder eine Partei bildet, die aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens nicht der Gerichtsbarkeit der Aufnahmepartei unterliegen, werden durch die Behörden der Aufnahmepartei dem Missionsleiter unterbreitet und aufgrund von gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 16 behandelt, wobei Verfahren für die Regulierung und Geltendmachung von Ansprüchen festzulegen sind. Die Regulierung der Ansprüche erfolgt nach Zustimmung des betreffenden Staates.

Artikel 14

Streitbeilegung

(1)   Alle Probleme, die sich in Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von einer Gemeinsamen Koordinierungsgruppe erörtert. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der EUJUST THEMIS und der zuständigen Behörden der Aufnahmepartei zusammen.

(2)   Kann ein Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht beigelegt werden, so wird er zwischen der Aufnahmepartei und Vertretern der EU auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 15

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Immunitäten, Vorrechte und Rechte der EUJUST THEMIS und des Personals der EUJUST THEMIS Bezug genommen wird, ist die Regierung der Aufnahmepartei für die Anwendung und Achtung dieser Immunitäten, Vorrechte und Rechte durch die entsprechenden örtlichen Behörden der Aufnahmepartei verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die aus anderen Abkommen herrührenden Rechte eines EU-Mitgliedstaats oder irgendeines anderen Staats, der einen Beitrag zur EUJUST THEMIS leistet, oder des Personals dieser Staaten und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 16

Ergänzende Vereinbarungen

Der Missionsleiter und die Verwaltungsbehörden der Aufnahmepartei schließen die ergänzenden Vereinbarungen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sein könnten.

Artikel 17

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Solche Änderungen treten in Kraft, wenn die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis die EUJUST THEMIS oder ihr gesamtes Personal das Land endgültig verlassen.

(4)   Dieses Abkommen kann durch eine an die andere Partei gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird 60 Tage nach ihrem Eingang bei der anderen Partei wirksam.

(5)   Die Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens berührt keine der Rechte oder Pflichten, die vor der Beendigung oder Kündigung aus der Durchführung dieses Abkommens erwachsen sind.

Geschehen zu Tiflis am 3. Dezember 2004 in zweifacher Urschrift in englischer Sprache ausgefertigt.

Für die Europäische Union

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Für Georgien

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