ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 378

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
23. Dezember 2004


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Rat

 

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2004/896/EG:
Beschluss des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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2004/870/EG:
Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan

22

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 378/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Februar 2004

über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2004/869/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Welternährungssicherheit und die nachhaltige Landwirtschaft hängen von der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für die landwirtschaftliche Forschung und Züchtung ab.

(2)

Die Gemeinschaft ist Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

(3)

Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (nachstehend „Internationaler Vertrag“ genannt) ist von der FAO-Konferenz am 3. November 2001 in Rom angenommen worden.

(4)

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben den Internationalen Vertrag am 6. Juni 2002 unterzeichnet.

(5)

Mit dem Internationalen Vertrag werden eine rechtsverbindliche globale Rahmenregelung zum dauerhaften Schutz pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie ein multilaterales System geschaffen, das allen Vertragspartnern nicht nur den Zugang zu diesen Ressourcen sichert, sondern auch eine gerechte Aufteilung der damit verbundenen kommerziellen und sonstigen Vorteile gewährleistet.

(6)

Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für die landwirtschaftliche Forschung und Züchtung sind für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Erhaltung der Vielfalt landwirtschaftlicher Kulturpflanzen von grundlegender Bedeutung.

(7)

Durch die Erleichterung des Zugangs zu pflanzengenetischen Ressourcen im Rahmen eines multilateralen Systems dürfte der Internationale Vertrag den technischen Fortschritt in der Landwirtschaft nach Artikel 33 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fördern.

(8)

Gemäß Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft zu Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität bei.

(9)

Mit dem Beschluss 93/626/EWG (2) hat die Gemeinschaft das Übereinkommen über die biologische Vielfalt im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen geschlossen. Die in dem Internationalen Vertrag enthaltenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Erhaltung der Vielfalt landwirtschaftlicher Kulturpflanzen wird zur Umsetzung der Zielsetzungen des Übereinkommens beitragen.

(10)

Gemäß Artikel 26 des Internationalen Vertrags bedarf er der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt.

(11)

In Anbetracht der geteilten Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sollte, verbunden mit dem Grundsatz der Einheit bei der internationalen Vertretung der Gemeinschaft, die Hinterlegung der Genehmigungsurkunden für den Internationalen Vertrag durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig erfolgen.

(12)

Um die Mitarbeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten zu ermöglichen, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre internen Zustimmungsverfahren unverzüglich durchzuführen.

(13)

Der diesem Beschluss beigefügte Internationale Vertrag sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (nachstehend „Internationaler Vertrag“ genannt), der von der FAO-Konferenz auf ihrer 31. Tagung vom November 2001 verabschiedet worden ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Internationalen Vertrags ist diesem Beschluss als Anhang A beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Artikeln 26 und 34 des Internationalen Vertrags die Genehmigungsurkunde und die Erklärungen in den Anhängen B und C dieses Beschlusses beim Generalsekretär der FAO zu hinterlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Ratifikations- und Genehmigungsinstrumente zusammen mit denen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Mitgliedstaaten zu hinterlegen, und zwar soweit möglich bis zum 31. März 2004.

(3)   Wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten nicht in der Lage ist/sind, sein/ihre Genehmigungsinstrument(e) zu hinterlegen, können die Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten die Hinterlegung vornehmen.

Artikel 3

(1)   Bei einem Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 22 des Internationalen Vertrags wird die Gemeinschaft durch die Kommission vertreten.

(2)   Tritt die Gemeinschaft zusammen mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten in demselben Streitfall oder in mehreren Streitfällen, in denen dieselben oder ähnliche Rechtsfragen gleichzeitig behandelt werden, als Partei auf, so vertreten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Interessen gemeinsam, indem sie — unter Beachtung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten — eine einheitliche fachliche und rechtliche Argumentation erarbeiten.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  Stellungnahme vom 29. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.


ANHANG A

INTERNATIONALER VERTRAG

über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

ÜBERZEUGT vom besonderen Charakter pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und von ihren typischen Merkmalen und Problemen, die individuelle Lösungen erfordern;

BEUNRUHIGT über den fortschreitenden Schwund dieser Ressourcen;

IN KENNTNIS der Tatsache, dass pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ein gemeinsames Anliegen aller Länder sind, da alle Länder in hohem Maß von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die aus anderen Ländern stammen, abhängen;

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass die Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für die Erreichung der Ziele der Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, des Aktionsplans des Welternährungsgipfels und für eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung dieser und künftiger Generationen entscheidend sind und die Fähigkeit der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zur Erfüllung dieser Aufgaben dringend gestärkt werden muss;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass der Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft einen international vereinbarten Rahmen für diese Tätigkeiten darstellt;

FERNER IN ANERKENNUNG DESSEN, dass pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unentbehrliche Rohstoffe für eine genetische Verbesserung der Nutzpflanzen darstellen — ob durch Auswahl der Bauern, klassische Pflanzenzüchtung oder moderne Biotechnologien — und für die Anpassung an unvorhersehbare Umweltveränderungen und künftige menschliche Bedürfnisse wesentlich sind;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die früheren, heutigen und künftigen Beiträge der Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungs— und Diversitätszentren, zur Erhaltung, Verbesserung und Bereitstellung dieser Ressourcen die Grundlage für die Rechte der Bauern darstellen;

SOWIE IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die in diesem Vertrag anerkannten Rechte zur Zurückbehaltung und Nutzung sowie zum Austausch und Verkauf von auf dem Betrieb gewonnenem Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial, zur Beteiligung am Entscheidungsprozess über die Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie zur Teilhabe an der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile für die Verwirklichung der Rechte der Bauern und für die Förderung der Rechte der Bauern auf nationaler und internationaler Ebene grundlegend sind;

IN DER ERKENNTNIS, dass sich dieser Vertrag und andere völkerrechtliche Übereinkünfte, die für diesen Vertrag von Belang sind, im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit wechselseitig stützen sollen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als bedeute er eine Änderung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte;

IN DEM VERSTÄNDNIS, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, eine Hierarchie zwischen diesem Vertrag und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass sich Fragen der Bewirtschaftung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an einer Schnittstelle zwischen Landwirtschaft, Umwelt und Handel ergeben, und überzeugt davon, dass es eine Synergie zwischen diesen Bereichen geben soll;

IM BEWUSSTSEIN ihrer Verantwortung gegenüber früheren und künftigen Generationen, die Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Welt zu erhalten;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte an ihren pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus der Schaffung eines wirkungsvollen multilateralen Systems des erleichterten Zugangs zu einer vereinbarten Auswahl dieser Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile wechselseitig Nutzen ziehen können;

IN DEM WUNSCH, ein völkerrechtliches Übereinkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden als „FAO“ bezeichnet) nach Artikel XIV der FAO-Satzung zu schließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Ziele

1.1.   Ziele dieses Vertrags sind im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zur Erreichung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssicherheit.

1.2.   Diese Ziele werden durch eine enge Verbindung dieses Vertrags mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sowie mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt erreicht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen. Diese Begriffsbestimmungen sollen sich nicht auf den Warenhandel erstrecken.

In-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Pflanzenarten — in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben.

Ex-situ-Erhaltung“ bedeutet die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums.

„Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft“ bedeutet jedes genetische Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat.

„Genetisches Material“ bedeutet jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschließlich generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält.

„Sorte“ bedeutet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die durch die reproduzierbare Ausprägung ihrer unterscheidenden und sonstigen genetischen Merkmale definiert werden kann.

Ex-situ-Sammlung“ bedeutet eine Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.

„Ursprungszentrum“ bedeutet ein geografisches Gebiet, in dem eine Pflanzenart, ob domestiziert oder in Wildform, zuerst ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hat.

„Zentrum der Nutzpflanzenvielfalt“ bedeutet ein geografisches Gebiet mit einem hohen Maß an genetischer Vielfalt für Pflanzenarten unter In-situ-Bedingungen.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieser Vertrag bezieht sich auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

TEIL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Allgemeine Pflichten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten übereinstimmen.

Artikel 5

Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

5.1.   Nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien fördert jede Vertragspartei einen integrierten Ansatz zur Erforschung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und wird insbesondere, sofern angebracht,

a)

pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erfassen und inventarisieren, wobei Art und Ausmaß der genetischen Variation bestehender Populationen — einschließlich solcher mit potenziellem Nutzen — zu berücksichtigen sind und, soweit möglich, alle sie bedrohenden Gefahren bewerten;

b)

das Sammeln pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und damit verbundener einschlägiger Informationen über bedrohte oder potenziell nutzbare pflanzengenetische Ressourcen fördern;

c)

die Bemühungen von Bauern und ortsansässigen Gemeinschaften um On-farm-Bewirtschaftung und -Erhaltung ihrer pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gegebenenfalls fördern oder unterstützen;

d)

die In-situ-Erhaltung von verwandten Wildarten der Nutzpflanzen und von Wildpflanzen für die Nahrungsmittelerzeugung — auch in Schutzgebieten — fördern und zwar durch Unterstützung unter anderem der Bemühungen eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften;

e)

zusammenarbeiten, um die Entwicklung eines effizienten und nachhaltigen Systems der Ex-situ-Erhaltung zu fördern, wobei sie die Notwendigkeit einer geeigneten Dokumentation, Charakterisierung, Regeneration und Evaluierung gebührend berücksichtigen, sowie zu diesem Zweck die Entwicklung und Weitergabe geeigneter Technologien fördern, um die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu verbessern;

f)

die Erhaltung der Keimfähigkeit, des Umfangs der genetischen Variation und der genetischen Integrität der Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft überwachen.

5.2.   Die Vertragsparteien ergreifen, sofern angebracht, Maßnahmen, um Gefahren für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft auf ein Mindestmaß zu beschränken oder nach Möglichkeit zu beseitigen.

Artikel 6

Nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen

6.1.   Die Vertragsparteien erarbeiten geeignete politische und rechtliche Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und erhalten diese Maßnahmen aufrecht.

6.2.   Die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft kann zum Beispiel folgende Maßnahmen umfassen:

a)

die Verfolgung einer gerechten Landwirtschaftspolitik, die gegebenenfalls die Entwicklung und Erhaltung vielfältiger landwirtschaftlicher Betriebssysteme fördert, welche die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen biologischen Vielfalt und anderer natürlicher Ressourcen verbessern;

b)

die Intensivierung der Forschung zur Förderung und Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Maximierung der intra- und interspezifischen Variation zugunsten der Bauern, insbesondere solcher Bauern, die ihre eigenen Sorten erzeugen und nutzen und ökologische Grundsätze bei der Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens und der Bekämpfung von Krankheiten, Unkraut und Schädlingen anwenden;

c)

gegebenenfalls die Förderung von pflanzenzüchterischen Bemühungen, durch die unter Beteiligung der Bauern insbesondere in Entwicklungsländern die Kapazitäten zur Entwicklung von Sorten ausgebaut werden, die besonders an soziale, ökonomische und ökologische Bedingungen, auch an marginalen Standorten, angepasst sind;

d)

die Erweiterung der genetischen Basis von Nutzpflanzen und die Ausweitung der Variationsbreite genetischer Vielfalt, die den Bauern zur Verfügung steht;

e)

gegebenenfalls die Förderung der erweiterten Nutzung lokaler und lokal angepasster Nutzpflanzen, Sorten und unzureichend genutzter Arten;

f)

gegebenenfalls die Unterstützung der breiteren Nutzung der Vielfalt an Sorten und Arten bei der On-farm-Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Nutzpflanzen und die Schaffung enger Verbindungen mit der Pflanzenzüchtung und der landwirtschaftlichen Entwicklung, um die Anfälligkeit der Nutzpflanzen und die Generosion zu verringern und eine höhere Weltnahrungsmittelproduktion zu fördern, die mit einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht;

g)

die Prüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Züchtungsstrategien und der Vorschriften zur Sortenzulassung und Saatgutverteilung.

Artikel 7

Nationale Verpflichtungen und internationale Zusammenarbeit

7.1.   Jede Vertragspartei nimmt, sofern angebracht, die in den Artikeln 5 und 6 genannten Tätigkeiten in ihre Politiken und Programme für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung auf und arbeitet unmittelbar oder über die FAO und andere einschlägige internationale Organisationen mit anderen Vertragsparteien bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zusammen.

7.2.   Die internationale Zusammenarbeit ist insbesondere ausgerichtet auf:

a)

die Schaffung oder den Ausbau der Kapazitäten von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;

b)

die Verstärkung internationaler Tätigkeiten zur Förderung der Erhaltung, Evaluierung, Dokumentation, genetischen Verbesserung, Pflanzenzüchtung und Saatgutvermehrung sowie nach Teil IV die Teilhabe an, die Gewährung von Zugang zu und den Austausch von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und geeigneten Informationen und Technologien;

c)

die Beibehaltung und Stärkung der in Teil V vorgesehenen institutionellen Vereinbarungen;

d)

die Durchführung der in Artikel 18 genannten Finanzierungsstrategie.

Artikel 8

Technische Unterstützung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für Vertragsparteien — insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind — entweder zweiseitig oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Durchführung dieses Vertrags zu erleichtern.

TEIL III

RECHTE DER BAUERN

Artikel 9

Rechte der Bauern

9.1.   Die Vertragsparteien erkennen den außerordentlich großen Beitrag an, den die ortsansässigen und eingeborenen Gemeinschaften und Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungszentren und Zentren der Nutzpflanzenvielfalt, zur Erhaltung und Entwicklung pflanzengenetischer Ressourcen, welche die Grundlage der Nahrungsmittel- und Agrarproduktion in der ganzen Welt darstellen, geleistet haben und weiterhin leisten.

9.2.   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die nationalen Regierungen für die Verwirklichung der Rechte der Bauern im Zusammenhang mit pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft verantwortlich sind. Entsprechend ihren Bedürfnissen und Prioritäten soll jede Vertragspartei, sofern angebracht und nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Bauern ergreifen; hierzu gehören

a)

der Schutz des traditionellen Wissens, das für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft von Belang ist;

b)

das Recht auf gerechte Teilhabe an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergeben;

c)

das Recht auf Mitwirkung an Entscheidungen auf nationaler Ebene über Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

9.3.   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schränke er irgendwelche Rechte der Bauern ein, auf dem Betrieb gewonnenes Saatgut/Vermehrungsmaterial vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und, sofern angemessen, zurückzubehalten, zu nutzen, auszutauschen und zu verkaufen.

TEIL IV

DAS MULTILATERALE SYSTEM DES ZUGANGS UND DER AUFTEILUNG DER VORTEILE

Artikel 10

Das multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile

10.1.   In ihren Beziehungen zu anderen Staaten erkennen die Vertragsparteien die souveränen Rechte der Staaten an ihren eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an; hierzu gehört auch, dass die Befugnis, den Zugang zu diesen Ressourcen zu bestimmen, bei den nationalen Regierungen liegt und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

10.2.   Bei der Ausübung ihrer souveränen Rechte vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines effizienten, wirkungsvollen und transparenten multilateralen Systems, um sowohl den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu erleichtern als auch eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile auf einer sich ergänzenden und gegenseitig stärkenden Grundlage zu erzielen.

Artikel 11

Anwendungsbereich des multilateralen Systems

11.1.   Zur Förderung der in Artikel 1 genannten Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile erstreckt sich das multilaterale System auf die in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die nach den Kriterien der Ernährungssicherheit und der gegenseitigen Abhängigkeit festgelegt wurden.

11.2.   Das multilaterale System im Sinne des Absatzes 1 umfasst alle in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die unter der Verwaltung und Kontrolle der Vertragsparteien stehen und öffentlich zugänglich sind. Zur Erreichung des größtmöglichen Anwendungsbereichs des multilateralen Systems ersuchen die Vertragsparteien alle anderen Besitzer der in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das multilaterale System einzubringen.

11.3.   Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, geeignete Maßnahmen zu treffen, um natürliche und juristische Personen in ihrem Hoheitsbereich, die in Anlage I aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft besitzen, zu ermutigen, diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das multilaterale System einzubringen.

11.4.   Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags bewertet das Lenkungsorgan den Fortschritt, der bei der in Absatz 3 genannten Einbringung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das multilaterale System erzielt wurde. Im Anschluss an diese Bewertung entscheidet das Lenkungsorgan, ob den in Absatz 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, die diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft nicht in das multilaterale System eingebracht haben, weiterhin ein erleichterter Zugang gewährt wird, oder es ergreift andere von ihm für geeignet erachtete Maßnahmen.

11.5.   Das multilaterale System umfasst auch die in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in den Ex-situ-Sammlungen der Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR) aufbewahrt werden, wie in Artikel 15.1a vorgesehen, und nach Artikel 15.5 diejenigen, die bei anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden.

Artikel 12

Erleichterter Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Systems

12.1.   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der erleichterte Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Systems im Sinne des Artikels 11 im Einklang mit diesem Vertrag erfolgt.

12.2.   Die Vertragsparteien vereinbaren, die erforderlichen rechtlichen oder sonstigen geeigneten Maßnahmen zu treffen, um diesen Zugang anderen Vertragsparteien durch das multilaterale System zu gewähren. Zu diesem Zweck wird dieser Zugang vorbehaltlich des Artikels 11.4 auch juristischen und natürlichen Personen, im Hoheitsbereich einer Vertragspartei gewährt.

12.3.   Dieser Zugang wird zu folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Der Zugang wird nur zum Zweck der Nutzung und Erhaltung in der Forschung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft gewährt, vorausgesetzt, dass dieser Zweck keine chemische, pharmazeutische und/oder sonstige Verwendung in der Nichtnahrungs-/Nichtfuttermittelwirtschaft einschließt. Bei Mehrzweck-Nutzpflanzen (Nahrungs- und Nichtnahrungspflanzen) soll ihre Bedeutung für die Ernährungssicherheit entscheidend sein für ihre Einbringung in das multilaterale System und ihre Verfügbarkeit im Rahmen des erleichterten Zugangs.

b)

Der Zugang wird zügig gewährt, ohne das jeder einzelne Zugriff verfolgt werden muss; er ist entweder kostenlos oder die für ihn erhobene Gebühr überschreitet nicht die anfallenden Mindestkosten.

c)

Alle verfügbaren Passportdaten und — nach Maßgabe des geltenden Rechts — alle sonstigen damit zusammenhängenden verfügbaren und nichtvertraulichen beschreibenden Informationen werden zusammen mit den zur Verfügung gestellten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bereitgestellt.

d)

Die Empfänger beanspruchen keine Rechte des geistigen Eigentums oder sonstigen Rechte, die den erleichterten Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder zu ihren genetischen Teilen oder Bestandteilen in der Form, in der sie vom multilateralen System entgegengenommen werden, einschränken.

e)

Der Zugang zu in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, einschließlich des von Bauern entwickelten Materials, liegt während der Entwicklungszeit im Ermessen ihres Entwicklers.

f)

Der Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die durch Rechte des geistigen Eigentums und sonstige Eigentumsrechte geschützt sind, erfolgt im Einklang mit einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften und einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen.

g)

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, auf die im Rahmen des multilateralen Systems zugegriffen worden ist und die erhalten worden sind, werden dem multilateralen System von den Empfängern dieser pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft weiterhin nach Maßgabe dieses Vertrags zur Verfügung gestellt.

h)

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Artikels vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Zugang zu unter In-situ-Bedingungen vorgefundenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften im Einklang mit den vom Lenkungsorgan gegebenenfalls festgelegten Normen gewährt wird.

12.4.   Zu diesem Zweck wird nach den Artikeln 12.2 und 12.3 ein erleichterter Zugang aufgrund einer standardisierten Materialübertragungsvereinbarung (MTA) gewährt, die vom Lenkungsorgan angenommen wird und die Bestimmungen des Absatzes 3 Buchstaben a), d) und g), die Bestimmungen über die Aufteilung von Vorteilen in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer ii) sowie sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Vertrags enthält; ferner sieht diese Vereinbarung vor, dass der Empfänger der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu verlangen hat, dass die Bedingungen der MTA auf die Weitergabe von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger sowie auf alle nachfolgenden Weitergaben dieser pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft Anwendung finden.

12.5.   In Anerkennung der Tatsache, dass die sich aus diesen MTAs ergebenden Pflichten ausschließlich den Vertragsparteien dieser MTAs zufallen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass bei sich aus diesen MTAs ergebenden Vertragsstreitigkeiten die Beschreitung eines Rechtswegs entsprechend den in ihrer jeweiligen Rechtsordnung geltenden gerichtlichen Erfordernissen möglich ist.

12.6.   In Notstands-/Katastrophensituationen vereinbaren die Vertragsparteien, einen erleichterten Zugang zu geeigneten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im multilateralen System zu gewähren, um in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren der Katastrophenhilfe zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Systeme beizutragen.

Artikel 13

Aufteilung der Vorteile im multilateralen System

13.1.   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der erleichterte Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in das multilaterale System eingebracht sind, an sich einen großen Vorteil des multilateralen Systems darstellt, und vereinbaren, dass sich daraus ergebende Vorteile ausgewogen und gerecht im Einklang mit diesem Artikel aufgeteilt werden.

13.2.   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung - einschließlich der kommerziellen Nutzung - pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Systems ergeben, mit Hilfe der folgenden Mechanismen ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden: Informationsaustausch, Zugang zu und Weitergabe von Technologie, Kapazitätsaufbau und Aufteilung der Vorteile aus der Vermarktung, und zwar unter Berücksichtigung der Schwerpunktbereiche im fortzuschreibenden Globalen Aktionsplan und unter Anleitung des Lenkungsorgans:

a)

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien vereinbaren, Informationen über die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Systems zur Verfügung zu stellen; diese Informationen umfassen unter anderem Kataloge und Verzeichnisse, Informationen über Technologien, Ergebnisse technischer, wissenschaftlicher und sozioökonomischer Forschung, einschließlich der Charakterisierung, Evaluierung und Nutzung. Sofern diese Informationen nicht vertraulicher Natur sind, werden sie nach dem geltenden Recht und im Rahmen der innerstaatlichen Möglichkeiten bereitgestellt. Diese Informationen werden allen Vertragsparteien dieses Vertrags mit Hilfe des in Artikel 17 vorgesehenen Informationssystems zur Verfügung gestellt.

b)

Zugang zu und Weitergabe von Technologie

i)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Technologien für die Erhaltung, Charakterisierung, Evaluierung und Nutzung der in das multilaterale System eingebrachten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren und/oder zu erleichtern. Angesichts der Tatsache, dass einige Technologien nur durch genetisches Material weitergegeben werden können, gewähren und/oder erleichtern die Vertragsparteien nach Artikel 12 den Zugang zu diesen Technologien und zu dem in das multilaterale System eingebrachten genetischen Material sowie zu verbesserten Sorten und genetischem Material, das durch die Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des multilateralen Systems entwickelt wurde. Der Zugang zu diesen Technologien, verbesserten Sorten und zu diesem genetischen Material wird gewährt und/oder erleichtert unter Beachtung geltender Eigentumsrechte und Vorschriften über den Zugang und im Rahmen der innerstaatlichen Möglichkeiten.

ii)

Der Zugang zu und die Weitergabe von Technologien an Länder, insbesondere an Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, erfolgt durch eine Reihe von Maßnahmen, wie zum Beispiel die Einrichtung und Erhaltung von nutzpflanzenspezifischen Themengruppen über die Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die Teilnahme an ihnen, alle Arten der Partnerschaft in Forschung und Entwicklung und in wirtschaftlich ausgerichteten Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf das erhaltene Material, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials und den wirksamen Zugang zu Forschungseinrichtungen.

iii)

Der Zugang zu und die Weitergabe von Technologie nach den Ziffern i) und ii) — wozu auch die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Technologie zählt — werden Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, insbesondere am wenigsten entwickelten Ländern, und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im beiderseitigen Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugsbedingungen gewährt und/oder erleichtert, und zwar unter anderem durch Partnerschaften in Forschung und Entwicklung im Rahmen des multilateralen Systems; dies gilt insbesondere für Technologien, die bei der Erhaltung eingesetzt werden, sowie für Technologien zugunsten der Bauern in Entwicklungsländern, vor allem in den am wenigsten entwickelten Ländern, und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen. Dieser Zugang und diese Weitergabe erfolgen zu Bedingungen, die einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anerkennen und mit ihm vereinbar sind.

c)

Kapazitätsaufbau

Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen — die sich in der Priorität widerspiegeln, die diese Länder dem Kapazitätsaufbau im Bereich der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren Plänen und Programmen, wenn vorhanden, beimessen — im Hinblick auf die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in das multilaterale System eingebracht sind, vereinbaren die Vertragsparteien, den folgenden Aspekten Vorrang einzuräumen: i) der Schaffung und/oder dem Ausbau von Programmen für wissenschaftliche und technische Schulung und Ausbildung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, ii) der Entwicklung und dem Ausbau von Einrichtungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, sowie iii) der Durchführung wissenschaftlicher Forschung vorzugsweise und soweit möglich in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Zusammenarbeit mit den Institutionen dieser Länder sowie der Entwicklung von Kapazitäten für diese Forschung in Bereichen, in denen sie erforderlich sind.

d)

Aufteilung der finanziellen und sonstigen Vorteile der Vermarktung

i)

Im Rahmen des multilateralen Systems vereinbaren die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, um durch die Beteiligung des privaten und staatlichen Sektors an den in diesem Artikel genannten Tätigkeiten, durch Partnerschaften und Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung von Technologien, auch mit dem privaten Sektor in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, eine Aufteilung der kommerziellen Vorteile zu erreichen.

ii)

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Artikel 12 Absatz 4 genannte standardisierte Materialübertragungsvereinbarung eine Auflage enthält, nach der ein Empfänger, der ein Erzeugnis vermarktet, das eine pflanzengenetische Ressource für Ernährung und Landwirtschaft darstellt und vom multilateralen System erhaltenes Material enthält, einen gerechten Teil der sich aus der Vermarktung dieses Erzeugnisses ergebenden Vorteile an den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f) genannten Mechanismus zahlt; dies gilt nicht, wenn Dritte einschränkungslos über dieses Erzeugnis für die weitere Forschung und Züchtung verfügen können; in diesem Fall wird der vermarktende Empfänger ermutigt, diese Zahlung zu leisten.

Das Lenkungsorgan legt auf seiner ersten Tagung die Höhe, die Form und die Modalitäten der Zahlung in Übereinstimmung mit der üblichen Geschäftspraxis fest. Das Lenkungsorgan kann entscheiden, verschiedene Zahlungsbeträge für unterschiedliche Empfängergruppen festzulegen, die diese Erzeugnisse vermarkten; es kann auch über die Notwendigkeit entscheiden, Kleinbauern in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen von diesen Zahlungen zu befreien. Das Lenkungsorgan kann von Zeit zu Zeit die Höhe der Zahlungen überprüfen, um eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile zu erreichen; ferner kann es innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Bewertung vornehmen, ob das in der MTA vorgesehene Erfordernis einer obligatorischen Zahlung auch dann Anwendung findet, wenn Dritte über diese vermarkteten Erzeugnisse für die weitere Forschung und Züchtung einschränkungslos verfügen können.

13.3.   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergeben und im Rahmen des multilateralen Systems aufgeteilt werden, in erster Linie — unmittelbar und mittelbar — den Bauern in allen Ländern, insbesondere in den Entwicklungsländern und in den Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zufließen sollen, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erhalten und nachhaltig nutzen.

13.4.   Das Lenkungsorgan prüft auf seiner ersten Tagung einschlägige Maßnahmen und Kriterien zur gezielten Unterstützung im Rahmen der vereinbarten, nach Artikel 18 geschaffenen Finanzierungsstrategie für die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die einen wesentlichen Beitrag zur Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im multilateralen System leisten und/oder besondere Bedürfnisse haben.

13.5.   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Fähigkeit zur vollständigen Durchführung des Globalen Aktionsplans, insbesondere der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, weitgehend von der wirksamen Durchführung dieses Artikels sowie der in Artikel 18 vorgesehenen Finanzierungsstrategie abhängt.

13.6.   Die Vertragsparteien prüfen Modalitäten einer Strategie freiwilliger Beiträge zur Aufteilung der Vorteile, nach der Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe, die einen Nutzen aus pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ziehen, einen Beitrag zum multilateralen System leisten.

TEIL V

UNTERSTÜTZENDE BESTANDTEILE

Artikel 14

Globaler Aktionsplan

In Anerkennung der Tatsache, dass der fortzuschreibende Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wichtig für diesen Vertrag ist, sollen die Vertragsparteien seine wirksame Durchführung fördern; dies geschieht auch durch innerstaatliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch internationale Zusammenarbeit, um einen einheitlichen Rahmen unter anderem für den Kapazitätsaufbau, die Weitergabe von Technologie und den Informationsaustausch nach Maßgabe des Artikels 13 zu schaffen.

Artikel 15

Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden

15.1.   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der von den Internationalen Agrarforschungszentren (IARCs) der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR) treuhänderisch aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für diesen Vertrag an. Die Vertragsparteien fordern die IARCs auf, hinsichtlich dieser Ex-situ-Sammlungen mit dem Lenkungsorgan Vereinbarungen zu den folgenden Bedingungen zu unterzeichnen:

a)

In Anlage I dieses Vertrags aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den IARCs aufbewahrt werden, werden nach Teil IV dieses Vertrags zur Verfügung gestellt.

b)

Nicht in Anlage I dieses Vertrags aufgeführte und vor seinem Inkrafttreten gesammelte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den IARCs aufbewahrt werden, werden nach einer Materialübertragungsvereinbarung (MTA) bereitgestellt, die derzeit aufgrund von Vereinbarungen zwischen den IARCs und der FAO verwendet wird. Das Lenkungsorgan ändert diese MTA spätestens auf seiner zweiten ordentlichen Tagung in Absprache mit den IARCs, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere den Artikeln 12 und 13, und zu den folgenden Bedingungen:

i)

Die IARCs unterrichten das Lenkungsorgan regelmäßig nach einem vom Lenkungsorgan festzulegenden Zeitplan über die geschlossenen MTAs.

ii)

Die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unter In-situ-Bedingungen gesammelt wurden, erhalten auf Ersuchen und ohne MTA Proben dieser pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

iii)

Die sich aus der genannten MTA ergebenden Vorteile, die dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f) genannten Mechanismus zufließen, dienen insbesondere der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der betreffenden pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere für nationale und regionale Programme in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, vor allem in Diversitätszentren und in den am wenigsten entwickelten Ländern.

iv)

Die IARCs ergreifen im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um eine wirksame Einhaltung der MTAs sicherzustellen, und informieren das Lenkungsorgan unverzüglich über Fälle der Nichteinhaltung.

c)

Die IARCs erkennen die Befugnis des Lenkungsorgans an, allgemeine Leitlinien für die von ihnen aufbewahrten und unter diesen Vertrag fallenden Ex-situ-Sammlungen zu geben.

d)

Die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, in denen diese Ex-situ-Sammlungen aufbewahrt werden, unterstehen weiterhin den IARCs, die sich verpflichten, diese Ex-situ-Sammlungen in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen zu bewirtschaften und zu verwalten; hierzu zählen insbesondere die von der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO gebilligten Normen für Genbanken.

e)

Auf Ersuchen eines IARC bemüht sich der Sekretär, geeignete technische Unterstützung zu leisten.

f)

Der Sekretär hat jederzeit ein Recht auf Zugang zu den Einrichtungen sowie das Recht, alle dortigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhaltung und dem Austausch des unter diesen Artikel fallenden Materials stehen, zu überprüfen.

g)

Wird die ordnungsgemäße Erhaltung dieser von den IARCs aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen durch irgendein Ereignis, auch durch höhere Gewalt, behindert oder gefährdet, so leistet der Sekretär mit Zustimmung des aufbewahrenden Landes nach Möglichkeit Hilfe bei deren Evakuierung oder Weitergabe.

15.2.   Die Vertragsparteien vereinbaren, den IARCs der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung, die nach diesem Vertrag Vereinbarungen mit dem Lenkungsorgan unterzeichnet haben, im Rahmen des multilateralen Systems einen erleichterten Zugang zu den in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren. Diese IARCs werden in ein vom Sekretariat geführtes Verzeichnis aufgenommen, das den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird.

15.3.   Nicht in Anlage I aufgeführtes Material, das die IARCs nach Inkrafttreten dieses Vertrags erhalten und aufbewahren, ist unter Bedingungen zugänglich, die denjenigen entsprechen, die zwischen den das Material erhaltenden IARCs und dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder dem Land, das diese Ressourcen im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt oder nach anderem geltenden Recht erworben hat, einvernehmlich festgelegt werden.

15.4.   Die Vertragsparteien werden ermutigt, den IARCs, die Vereinbarungen mit dem Lenkungsorgan unterzeichnet haben, zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen Zugang zu nicht in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren, die für die Programme und Tätigkeiten der IARCs von Bedeutung sind.

15.5.   Das Lenkungsorgan wird ferner bestrebt sein, für die in diesem Artikel genannten Zwecke Vereinbarungen mit anderen einschlägigen internationalen Institutionen zu schließen.

Artikel 16

Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen

16.1.   Die bestehende Zusammenarbeit in internationalen Netzwerken für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wird auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen und im Einklang mit diesem Vertrag gefördert oder entwickelt, um die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft so vollständig wie möglich zu erfassen.

16.2.   Die Vertragsparteien ermutigen gegebenenfalls alle einschlägigen Institutionen, einschließlich Institutionen aus dem staatlichen, privaten und nichtstaatlichen, aus dem Forschungs- und dem Züchtungsbereich sowie aus anderen Bereichen, an den internationalen Netzwerken mitzuwirken.

Artikel 17

Globales Informationssystem für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

17.1.   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um auf der Grundlage bestehender Informationssysteme ein globales Informationssystem zur Erleichterung des Informationsaustauschs über wissenschaftliche, technische und umweltbezogene Themen in Bezug auf pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu entwickeln und auszubauen; dies geschieht in der Erwartung, dass dieser Informationsaustausch durch Bereitstellung von Informationen über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für alle Vertragsparteien zur Aufteilung der Vorteile beitragen wird. Bei der Entwicklung des globalen Informationssystems wird eine Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsmechanismus des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angestrebt.

17.2.   Durch Mitteilung der Vertragsparteien soll frühzeitig vor Gefahren, welche die effiziente Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bedrohen, gewarnt werden, um das Material zu schützen.

17.3.   Die Vertragsparteien arbeiten mit der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO bei ihrer regelmäßigen Neubewertung des weltweiten Zustands pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zusammen, um eine Aktualisierung des in Artikel 14 genannten fortzuschreibenden Globalen Aktionsplans zu erleichtern.

TEIL VI

FINANZIERUNG

Artikel 18

Finanzielle Mittel

18.1.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Finanzierungsstrategie für die Durchführung dieses Vertrags nach diesem Artikel anzuwenden.

18.2.   Ziele der Finanzierungsstrategie sind die Verbesserung der Verfügbarkeit, Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieses Vertrags.

18.3.   Um finanzielle Mittel für vorrangige Maßnahmen, Pläne und Programme insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen verfügbar zu machen und unter Berücksichtigung des Globalen Aktionsplans setzt das Lenkungsorgan in regelmäßigen Abständen ein Ziel für diese Finanzierung fest.

18.4.   Nach dieser Finanzierungsstrategie

a)

ergreifen die Vertragsparteien die notwendigen und geeigneten Maßnahmen in den Lenkungsorganen der einschlägigen internationalen Mechanismen, Fonds und Gremien, um der wirksamen Zuweisung von vorhersehbaren und vereinbarten Mitteln zur Durchführung von Plänen und Programmen im Rahmen dieses Vertrags die gebührende Priorität und Aufmerksamkeit zu sichern;

b)

wird das Ausmaß, in dem die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, ihre Pflichten im Rahmen dieses Vertrags wirksam erfüllen werden, von der wirksamen Zuweisung der in diesem Artikel genannten finanziellen Mittel, insbesondere durch entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, abhängen. Vertragsparteien, die Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, werden dem Kapazitätsaufbau im Bereich pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren eigenen Plänen und Programmen gebührenden Vorrang einräumen;

c)

stellen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, auch finanzielle Mittel zur Durchführung dieses Vertrags auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen. Diese Wege schließen den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f) genannten Mechanismus ein;

d)

erklärt sich jede Vertragspartei bereit, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Möglichkeiten und finanziellen Mittel innerstaatliche Tätigkeiten zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft durchzuführen und für diese finanzielle Mittel bereitzustellen. Die bereitgestellten finanziellen Mittel werden nicht für Zwecke verwendet, die mit diesem Vertrag nicht zu vereinbaren sind, insbesondere für Bereiche, die den internationalen Warenhandel betreffen;

e)

sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die sich aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) ergebenden finanziellen Vorteile ein Bestandteil der Finanzierungsstrategie sind;

f)

können freiwillige Beiträge auch von Vertragsparteien, dem privaten Sektor nach Maßgabe des Artikels 13, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Quellen geleistet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Lenkungsorgan Modalitäten einer Strategie zur Förderung dieser Beiträge prüft.

18.5.   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Durchführung der vereinbarten Pläne und Programme für Bauern in Entwicklungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, die pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erhalten und nachhaltig nutzen, Vorrang gebührt.

TEIL VII

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Lenkungsorgan

19.1.   Hiermit wird ein Lenkungsorgan für diesen Vertrag eingesetzt, das sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt.

19.2.   Alle Entscheidungen des Lenkungsorgans werden durch Konsens getroffen, sofern nicht durch Konsens ein anderes Verfahren der Entscheidungsfindung über bestimmte Maßnahmen vereinbart wird; hiervon ausgenommen sind die Artikel 23 und 24, bei denen stets eine Entscheidung durch Konsens erforderlich ist.

19.3.   Die Aufgaben des Lenkungsorgans bestehen darin, die vollständige Durchführung dieses Vertrags unter Berücksichtigung seiner Ziele zu fördern und insbesondere

a)

politische Leitlinien und Orientierungshilfen zur Überwachung zu geben und die für die Durchführung dieses Vertrags notwendigen Empfehlungen anzunehmen, insbesondere für das Funktionieren des multilateralen Systems;

b)

Pläne und Programme für die Durchführung dieses Vertrags zu beschließen;

c)

auf seiner ersten Tagung die Finanzierungsstrategie für die Durchführung dieses Vertrags nach Artikel 18 zu beschließen und in regelmäßigen Abständen zu prüfen;

d)

den Haushaltsplan für diesen Vertrag zu verabschieden;

e)

vorbehaltlich der Verfügbarkeit erforderlicher Mittel gegebenenfalls erforderliche Nebenorgane in Erwägung zu ziehen und einzusetzen sowie ihre jeweiligen Mandate und ihre Zusammensetzung zu prüfen und festzulegen;

f)

falls erforderlich, einen geeigneten Mechanismus, wie zum Beispiel ein Treuhandkonto, für den Eingang und die Verwendung bei ihm aufgelaufener finanzieller Mittel zur Durchführung dieses Vertrags einzurichten;

g)

mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen und Vertragsorganen, insbesondere der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, in Angelegenheiten im Rahmen dieses Vertrags zusammenzuarbeiten; dies schließt auch deren Mitwirkung an der Finanzierungsstrategie ein;

h)

nach Artikel 23 Änderungen dieses Vertrags zu prüfen und gegebenenfalls zu beschließen;

i)

nach Artikel 24 Änderungen der Anlagen dieses Vertrags zu prüfen und gegebenenfalls zu beschließen;

j)

Modalitäten einer Strategie zur Ermutigung zur Leistung freiwilliger Beiträge zu prüfen, insbesondere unter Bezugnahme auf die Artikel 13 und 18;

k)

andere Aufgaben wahrzunehmen, die für die Erfüllung der Ziele dieses Vertrags gegebenenfalls erforderlich sind;

l)

einschlägige Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer einschlägiger internationaler Organisationen und Vertragsorgane zur Kenntnis zu nehmen;

m)

gegebenenfalls die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und andere einschlägige internationale Organisationen und Vertragsorgane über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zu unterrichten;

n)

nach Artikel 15 die Bestimmungen der Vereinbarungen mit den IARCs und anderen internationalen Institutionen zu genehmigen und die in Artikel 15 genannte MTA zu überprüfen und zu ändern.

19.4.   Vorbehaltlich des Absatzes 6 hat jede Vertragspartei eine Stimme und kann auf Tagungen des Lenkungsorgans von einem einzelnen Delegierten, der von einem Stellvertreter begleitet werden kann, sowie von Sachverständigen und Beratern vertreten werden. Die Stellvertreter, Sachverständigen und Berater dürfen an den Beratungen des Lenkungsorgans teilnehmen, aber nicht abstimmen, es sei denn, sie sind ordnungsgemäß bevollmächtigt, den Delegierten zu vertreten.

19.5.   Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, können als Beobachter auf den Tagungen des Lenkungsorgans vertreten sein. Jede andere Stelle, ob staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft fachlich befähigt ist und dem Sekretär ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung des Lenkungsorgans als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der vom Lenkungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung.

19.6.   Die Ausübung der an die Mitgliedschaft geknüpften Rechte und die Erfüllung der an die Mitgliedschaft geknüpften Pflichten durch eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie durch die Mitgliedstaaten dieser Mitgliedsorganisation, die Vertragsparteien sind, erfolgen entsprechend der Satzung und Geschäftsordnung der FAO.

19.7.   Das Lenkungsorgan beschließt und ändert gegebenenfalls seine eigene Geschäftsordnung und seine Finanzordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen dürfen.

19.8.   Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit auf einer Tagung des Lenkungsorgans ist es erforderlich, dass Delegierte anwesend sind, die eine Mehrheit der Vertragsparteien vertreten.

19.9.   Das Lenkungsorgan beruft mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung ein. Diese Tagungen sollen nach Möglichkeit unmittelbar im Anschluss an die ordentlichen Tagungen der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft stattfinden.

19.10.   Außerordentliche Tagungen des Lenkungsorgans finden statt, wenn es das Lenkungsorgan für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

19.11.   Das Lenkungsorgan wählt seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden (zusammen als das „Präsidium“ bezeichnet) in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung.

Artikel 20

Sekretär

20.1.   Der Sekretär des Lenkungsorgans wird vom Generaldirektor der FAO mit Genehmigung des Lenkungsorgans ernannt. Der Sekretär wird durch das erforderliche Personal unterstützt.

20.2.   Der Sekretär nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Er veranlasst und leistet verwaltungsmäßige Unterstützung für Tagungen des Lenkungsorgans und gegebenenfalls eingesetzter Nebenorgane;

b)

er unterstützt das Lenkungsorgan bei der Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der Wahrnehmung von Sonderaufgaben, die ihm das Lenkungsorgan gegebenenfalls überträgt;

c)

er berichtet dem Lenkungsorgan über seine Tätigkeiten.

20.3.   Der Sekretär übermittelt allen Vertragsparteien und dem Generaldirektor

a)

Beschlüsse des Lenkungsorgans innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Annahme;

b)

von den Vertragsparteien erhaltene Informationen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag.

20.4.   Der Sekretär stellt Unterlagen für Tagungen des Lenkungsorgans in den sechs Sprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung.

20.5.   Der Sekretär arbeitet mit anderen Organisationen und Vertragsorganen, wozu insbesondere das Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gehört, bei der Erreichung der Ziele dieses Vertrags zusammen.

Artikel 21

Einhaltung

Das Lenkungsorgan prüft und genehmigt auf seiner ersten Tagung wirksame Verfahren der Zusammenarbeit und operationelle Mechanismen, um die Einhaltung dieses Vertrags zu fördern und Fragen der Nichteinhaltung zu behandeln. Zu diesen Verfahren und Mechanismen gehören auch die Überwachung und das Anbieten von Rat und Hilfe, bei Bedarf auch Rechtsberatung und Rechtshilfe, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

22.1.   Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um Lösungen durch Verhandlungen.

22.2.   Können die betroffenen Vertragsparteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.

22.3.   Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Vertrags oder beim Beitritt zum Vertrag oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennt:

a)

ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 dieses Vertrags festgelegten Verfahren;

b)

Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.

22.4.   Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage II Teil 2 dieses Vertrags unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 23

Änderungen des Vertrags

23.1.   Änderungen dieses Vertrags können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

23.2.   Änderungen dieses Vertrags werden auf einer Tagung des Lenkungsorgans beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretär übermittelt.

23.3.   Alle Änderungen dieses Vertrags werden nur durch Konsens unter den auf der Tagung des Lenkungsorgans anwesenden Vertragsparteien vorgenommen.

23.4.   Jede vom Lenkungsorgan beschlossene Änderung tritt zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.

23.5.   Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 24

Anlagen

24.1.   Die Anlagen dieses Vertrags sind Bestandteil dieses Vertrags; eine Bezugnahme auf den Vertrag stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.

24.2.   Artikel 23 über Änderungen des Vertrags findet auch auf die Änderungen der Anlagen Anwendung.

Artikel 25

Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für alle Mitglieder der FAO und für alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, vom 3. November 2001 bis zum 4. November 2002 bei der FAO zur Unterzeichnung auf.

Artikel 26

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 25 genannten Mitglieder und Nichtmitglieder der FAO. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 27

Beitritt

Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, allen Mitgliedern der FAO und allen Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 28

Inkrafttreten

28.1.   Vorbehaltlich des Artikels 29 Absatz 2 tritt dieser Vertrag am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von Mitgliedern der FAO hinterlegt wurden.

28.2.   Für jedes Mitglied der FAO und für jeden Staat, der nicht Mitglied der FAO, aber Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist, das/der nach der nach Absatz 1 erfolgten Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde diesen Vertrag ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 29

Mitgliedsorganisationen der FAO

29.1.   Hinterlegt eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, so notifiziert sie nach Artikel II Absatz 7 der FAO-Satzung jede Änderung im Hinblick auf ihre Zuständigkeitsverteilung zu ihrer nach Artikel II Absatz 5 der FAO-Satzung vorgelegten Zuständigkeitserklärung, wenn dies im Hinblick auf ihre Annahme dieses Vertrags notwendig ist. Jede Vertragspartei dieses Vertrags kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, um Auskunft darüber ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation und ihren Mitgliedstaaten für die Durchführung einer bestimmten Angelegenheit im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

29.2.   Von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Rücktrittsurkunden zählen nicht als zusätzliche Urkunden zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Artikel 30

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Artikel 31

Nichtvertragsparteien

Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, diesen Vertrag anzunehmen.

Artikel 32

Rücktritt

32.1.   Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, ihren Rücktritt von dem Vertrag schriftlich notifizieren. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über diesen Rücktritt.

32.2.   Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation wirksam.

Artikel 33

Erlöschen

33.1.   Dieser Vertrag erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Vertragsparteien, aufgrund von Rücktritten unter vierzig fällt, sofern die verbliebenen Vertragsparteien nicht einstimmig etwas anderes beschließen.

33.2.   Der Verwahrer unterrichtet alle verbliebenen Vertragsparteien, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf vierzig gefallen ist.

33.3.   Im Fall des Erlöschens richtet sich die Verwendung des Vermögens nach der vom Lenkungsorgan zu beschließenden Finanzordnung.

Artikel 34

Verwahrer

Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Vertrags.

Artikel 35

Verbindliche Wortlaute

Die Wortlaute dieses Vertrags in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich.

Anlage I

LISTE DER NUTZPFLANZEN IM RAHMEN DES MULTILATERALEN SYSTEMS

Nahrungspflanzen

Nutzpflanze

Gattungsname

Anmerkungen

Brotfrucht

Artocarpus

nur Brotfrucht

Spargel

Asparagus

 

Hafer

Avena

 

Rübe

Beta

 

Kohl

Brassica et al.

schließt folgende Gattungen ein: Brassica, Armoracia, Barbarea, Camelina, Crambe, Diplotaxis, Eruca, Isatis, Lepidium, Raphanobrassica, Raphanus, Rorippa und Sinapis. Dies umfasst Ölsaaten und Gemüsepflanzen, z. B. Kohl, Raps, Senf, Kresse, Ölrauke, Rettich und Wasserrübe. Die Art Lepidium meyenii (Maca) ist ausgeschlossen.

Straucherbse

Cajanus

 

Kichererbse

Cicer

 

Zitrus

Citrus

Die Gattungen Poncirus und Fortunella sind als Wurzelstock eingeschlossen.

Kokosnuss

Cocos

 

Wichtige Aronstabgewächse

Colocasia Xanthosoma

Wichtige Aronstabgewächse umfassen Taro, Cocoyams, Wassertaro und Tannia.

Mohrrübe

Daucus

 

Yams

Dioscorea

 

Fingerhirse

Eleusine

 

Erdbeere

Fragaria

 

Sonnenblume

Helianthus

 

Gerste

Hordeum

 

Süßkartoffel

Ipomoea

 

Saatplatterbse

Lathyrus

 

Linse

Lens

 

Apfel

Malus

 

Cassava

Manihot

nur Manihot esculenta

Banane/Kulturbanane

Musa

außer Musa textilis

Reis

Oryza

 

Perlhirse

Pennisetum

 

Bohnen

Phaseolus

außer Phaseolus polyanthus

Erbse

Pisum

 

Roggen

Secale

 

Kartoffel

Solanum

einschließlich Sektion tuberosa, außer Solanum phureja

Eierfrucht

Solanum

einschließlich Sektion melangena

Sorghum

Sorghum

 

Triticale

Triticosecale

 

Weizen

Triticum et al.

einschließlich Agropyron, Elymus und Secale

Ackerbohne/Wicke

Vicia

 

Kuhbohne et al.

Vigna

 

Mais

Zea

außer Zea perennis, Zea diploperennis und Zea luxurians


Futterpflanzen

Gattungen

Arten

Leguminosen-Futterpflanzen

Astragalus

chinensis, cicer, arenarius

Canavalia

ensiformis

Coronilla

varia

Hedysarum

coronarium

Lathyrus

cicera, ciliolatus, hirsutus, ochrus, odoratus, sativus

Lespedeza

cuneata, striata, stipulacea

Lotus

corniculatus, subbiflorus, uliginosus

Lupinus

albus, angustifolius, luteus

Medicago

arborea, falcata, sativa, scutellata, rigidula, truncatula

Melilotus

albus, officinalis

Onobrychis

viciifolia

Ornithopus

sativus

Prosopis

affinis, alba, chilensis, nigra, pallida

Pueraria

phaseoloides

Trifolium

alexandrinum, alpestre, ambiguum, angustifolium, arvense, agrocicerum, hybridum, incarnatum, pratense, repens, resupinatum, rueppellianum, semipilosum, subterraneum, vesiculosum

Futtergräser

Andropogon

gayanus

Agropyron

cristatum, desertorum

Agrostis

stolonifera, tenuis

Alopecurus

pratensis

Arrhenatherum

elatius

Dactylis

glomerata

Festuca

arundinacea, gigantea, heterophylla, ovina, pratensis, rubra

Lolium

hybridum, multiflorum, perenne, rigidum, temulentum

Phalaris

aquatica, arundinacea

Phleum

pratense

Poa

alpina, annua, pratensis

Tripsacum

Laxum

Sonstige Futterpflanzen

Atriplex

halimus, nummularia

Salsola

vermiculata

Anlage II

TEIL 1

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 1

Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretär, dass die Streitparteien die Streitigkeit nach Artikel 22 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Notifikation sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel dieses Vertrags anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Können sich die Streitparteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Der Sekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien dieses Vertrags weiter.

Artikel 2

(1)   Bei Streitigkeiten zwischen zwei Streitparteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Präsident des Schiedsgerichts wird. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Streitparteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.

(2)   Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Streitparteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.

(3)   Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

Artikel 3

(1)   Ist der Präsident des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht ernannt, so ernennt ihn der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer der Streitparteien innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.

(2)   Hat eine der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter nicht bestellt, so kann die andere Partei den Generaldirektor der FAO in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

Artikel 4

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Völkerrecht.

Artikel 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 6

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Streitparteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

Artikel 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)

ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und

b)

ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen und Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

Artikel 8

Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.

Artikel 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Streitparteien eine Schlussabrechnung vor.

Artikel 10

Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falls berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 11

Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 13

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 14

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

Artikel 15

Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

Artikel 17

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Streitpartei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

TEIL 2

VERGLEICH

Artikel 1

Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.

Artikel 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Streitparteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Streitparteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.

Artikel 3

Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Streitparteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen der Streitpartei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Artikel 4

Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der FAO auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.

Artikel 5

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 6

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.


ANHANG B

Genehmigungsurkunde zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Der Rat der Europäischen Union beehrt sich, Bezug zu nehmen auf den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, der von der FAO-Konferenz auf ihrer 31. Tagung im November 2001 angenommen worden ist, und dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft den genannten Vertrag gemäß seinem Artikel 26 genehmigt und sich verpflichtet, seine Vorschriften einzuhalten.

Datum […]


ANHANG C

Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft

Folgende Erklärungen werden der beim Generaldirektor der FAO hinterlegten Genehmigungsurkunde beigefügt:

1.

„Die Europäische Gemeinschaft legt Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen dahingehend aus, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.“

2.

„Gemäß den Bestimmungen von Artikel II Absatz 7 der Verfassung der FAO erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass ihre am 4. Oktober 1994 gemäß Artikel II Absatz 5 der Verfassung der FAO abgegebene Erklärung der Kompetenzverteilung im Zusammenhang mit ihrer Annahme des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft weiterhin gilt.“

3.

„Gemäß Artikel 22 Absatz 3 erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 gelöst wird, das Mittel der Streitbeilegung in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als obligatorisch anerkennt.“


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 378/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. April 2004

über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan

(2004/870/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION—

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft unter dem Vorbehalt seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Gemäß Artikel 177 des Vertrags soll die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern.

(4)

Die Gemeinschaft sollte zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan genehmigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation gemäß Artikel 23 des Abkommens vor.

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von den Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 17 vom 22.1.1999, S. 6.


KOOPERATIONSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits,

DIE REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN

andererseits,

IN WÜRDIGUNG der ausgezeichneten Beziehungen, freundschaftlichen Bindungen und guten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt, und der Islamischen Republik Pakistan, nachstehend „Pakistan“ genannt,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer weiteren Festigung der Bindungen und eines weiteren Ausbaus der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Pakistan,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Pakistan den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beimessen,

EINGEDENK der Wiener Erklärung und des Aktionsprogramms der Internationalen Menschenrechtskonferenz von 1993, der Kopenhagener Erklärung über den Fortschritt und die Entwicklung im Sozialbereich und des dazugehörigen Aktionsprogramms von 1995, der Erklärung von Beijing von 1995 und des Aktionsprogramms der Vierten Weltfrauenkonferenz, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 und der Internationalen Strategie für das Vierte Entwicklungsjahrzehnt,

GESTÜTZT auf die Grundlagen für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Pakistan, die mit dem am 16. November 1976 unterzeichneten Abkommen zwischen Pakistan und der Gemeinschaft gelegt wurden,

MIT DEM AUSDRUCK der Zufriedenheit über das mit diesem Abkommen Erreichte,

GELEITET von dem gemeinsamen Willen, ihre Beziehungen in den Bereichen gemeinsamen Interesses auf der Grundlage der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des beiderseitigen Nutzens und der Gegenseitigkeit zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass der sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung Hand in Hand gehen sollte, große Bedeutung zukommt,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Entwicklungsanstrengungen Pakistans zu unterstützen, vor allem zur Verbesserung der Lebensbedingungen der armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Gemeinschaft und Pakistan in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Umwelt und Entwicklung der Förderung eines ausgewogenen Bevölkerungswachstums, der Beseitigung der Armut, dem Umweltschutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen beimessen,

VON DEM WUNSCH GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine solide Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Pakistan zu schaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Handelspolitik, Wirtschaft, Investitionen, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur zu steigern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ihrer Verpflichtungen, Handel im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO zu betreiben,

IN ANERKENNUNG der spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Rahmen der WTO,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für Direktinvestitionen zu schaffen,

IN FESTSTELLUNG ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung und Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und des Nord-Süd-Dialogs,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass sich ihre Beziehungen über das 1986 geschlossene Abkommen hinaus entwickelt haben,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Guy VERHOFSTADT

Premierminister des Königreichs Belgien

Romano PRODI

Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DIE REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN:

General Pervez MUSHARRAF

Chief Executive der Islamischen Republik Pakistan

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Grundlage

Die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, und von denen sich sowohl die Gemeinschaft als auch die Islamische Republik Pakistan in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 2

Ziele

Das Abkommen soll in erster Linie durch Dialog und Partnerschaft dem Ausbau und der Weiterentwicklung der verschiedenen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und der Verwirklichung folgender Ziele dienen:

1.

Schaffung der Voraussetzungen und Förderung des Ausbaus und der Weiterentwicklung des beiderseitigen Handels zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO);

2.

Unterstützung der Bemühungen Pakistans um eine umfassende und nachhaltige Entwicklung einschließlich der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungspolitiken unter Berücksichtigung seiner armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen, und dort vor allem der Frauen, sowie der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

3.

Förderung der Investitionen und wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Beziehungen im beiderseitigen Interesse;

4.

Ausbau der Wirtschaftskraft Pakistans zwecks Intensivierung des Handels mit der Gemeinschaft.

Artikel 3

Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

(1)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO zu gestalten.

(2)   Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, die andere Vertragspartei über die Einleitung von Antidumpingverfahren gegen deren Erzeugnisse zu unterrichten.

Im Einklang mit den WTO-Übereinkommen über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien wohlwollend die Vorstellungen der jeweils anderen Vertragspartei zu Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen und bieten ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, den Ausbau und die Diversifizierung des Handels untereinander im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetze zu fördern. Das Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht darin, den beiderseitigen Handel auszubauen und zu diversifizieren und dabei nach Möglichkeiten für die Verbesserung des Marktzugangs zu suchen.

(4)   Die Vertragsparteien setzen sich ein für:

a)

die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz, insbesondere durch die rechtzeitige Beseitigung der nichttarifären Hemmnisse; dies erfolgt im Einklang mit den Arbeiten der WTO;

b)

für die Verbesserung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den betreffenden Behörden, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere bei der Berufsausbildung, bei der Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie bei der Verhütung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht, einschließlich betrügerischer Praktiken; dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Arbeiten der Weltzollorganisation (WZO);

c)

die Prüfung von Fragen der Durchfuhr/Wiederausfuhr;

d)

den Informationsaustausch über Absatzmöglichkeiten, die für beide Seiten vorteilhaft sind, sowie für die Zusammenarbeit im statistischen Bereich und in Wettbewerbsangelegenheiten;

e)

den angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten.

(5)

a)

Pakistan ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für einen angemessenen und wirksamen Schutz und für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den internationalen Standards.

b)

Pakistan tritt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens und unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) den folgenden multilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommmerziellem Eigentum bei, deren Vertragsparteien die Mitgliedstaaten sind oder die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte von den Mitgliedstaaten de facto angewendet werden:

i)

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt geändert in Stockholm (Stockholmer Fassung von 1967);

ii)

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert in Stockholm (Stockholmer Fassung von 1967);

iii)

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

iv)

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PTC-Union) in der geänderten Fassung von 1984.

c)

Um Pakistan die Erfüllung der genannten Verpflichtungen zu erleichtern, kann eine technische Hilfe erwogen werden.

(6)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Informationsaustausch und den Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu verbessern.

Artikel 4

Entwicklungszusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Entwicklungsanstrengungen Pakistans leisten kann, um die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt seiner Bevölkerung zu erreichen.

Die Projekte und Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit setzen Schwerpunkte in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Entwicklung der Humanressourcen, insbesondere für Frauen, Sozialfürsorge, Umwelt und Entwicklung des ländlichen Raums, und sind spezifisch auf die ärmeren und benachteiligten Bevölkerungsgruppen ausgerichtet.

Aufgrund dessen und im Einklang mit den Politiken und Verordnungen der Gemeinschaft sowie angesichts der Begrenzungen der Finanzmittel für die Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit auch weiterhin im Rahmen einer klar definierten Kooperationsstrategie und eines Dialogs fortzusetzen, um gemeinsam Schwerpunkte zu vereinbaren und die Effizienz und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es notwendig ist, den Bereichen Drogenkontrolle und Aids-Bekämpfung erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und verstärkt zusammenzuarbeiten, und zwar unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer internationaler Gremien. Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Entschluss, in der Verhütung, Überwachung und Eindämmung des Drogenmißbrauchs und der Aids-Ausbreitung zusammenzuarbeiten, insbesondere durch den Ausbau der Qualifikationen im Gesundheitswesen und durch die Unterstützung von Schlüsselmaßnahmen in der Gesundheitserziehung.

Artikel 5

Zusammenarbeit im Umweltbereich

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es notwendig ist, den Umweltschutz als Bestandteil der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit im Umweltbereich zu berücksichtigen. Außerdem betonen sie die Bedeutung von Umweltfragen sowie ihren Willen, ihre Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Verbesserung der Umwelt besonders auf die Wasser-, Boden- und Luftverschmutzung, die Bodenerosion, die Entwaldung und die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen auszurichten, und zwar unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Gremien.

Folgenden Bereichen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

a)

nachhaltige Bewirtschaftung von Waldökosystemen;

b)

Schutz und Erhaltung der Naturwälder;

c)

Vermeidung der industriellen Umweltverschmutzung;

d)

Schutz der städtischen Umwelt.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich auf die:

a)

Stärkung und Verbesserung der Institutionen für den Umweltschutz;

b)

Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften und Entwicklung strengerer Normen;

c)

Forschung, Ausbildung und Information;

d)

Durchführung von Studien und Pilotprogrammen und Bereitstellung technischer Hilfe.

Artikel 6

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Sachpolitiken und Zielsetzungen und im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen zu fördern. Sie legen einvernehmlich zu ihrem beiderseitigen Nutzen und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine Kooperationsstrategie mit den Bereichen und Prioritäten für die Programme und Aktivitäten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit in folgenden großen Aktionsbereichen:

a)

Aufbau eines kreativen und wettbewerbsfähigen wirtschaftlichen Umfelds in Pakistan durch Erleichterung des Einsatzes von Know-how und Technologie aus der Gemeinschaft, unter anderem in den Bereichen Design, Verpackung, Normen, wie zum Beispiel Verbraucherschutz- und Umweltschutznormen, neue Werkstoffe und Erzeugnisse;

b)

Erleichterung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und andere Maßnahmen zur Förderung von Handel, Marktentwicklung und Investitionen;

c)

Erleichterung des Informationsaustauschs über Unternehmenspolitik und die Politik für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), insbesondere zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfeldes, und die Förderung engerer Kontakte zwischen den KMU zur Förderung des Handels und Erweiterung der Möglichkeiten für eine industrielle Zusammenarbeit;

d)

Intensivierung der Ausbildungsmaßnahmen für Führungskräfte in Pakistan zur Förderung der Entwicklung von Wirtschaftsbeteiligten, die wirksam mit dem europäischen Wirtschaftsumfeld interagieren können;

e)

Förderung des Dialogs zwischen Pakistan und der Gemeinschaft in den Bereichen Energiepolitik und Technologietransfer;

f)

Ausbau und Verbesserung der Bereiche Kommunikation, Information, Technologie, Landwirtschaft, Fischereiwesen, Bergbau und Tourismus.

(3)   Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele:

a)

Austausch von Informationen und Ideen;

b)

Ausarbeitung von Studien;

c)

Bereitstellung technischer Hilfe;

d)

Ausbildungsprogramme;

e)

Herstellung von Verbindungen zwischen Forschungs- und Ausbildungszentren, spezialisierten Agenturen und Wirtschaftsorganisationen;

f)

Förderung von Investitionen und Joint Ventures;

g)

institutionelle Entwicklung öffentlicher und privater Agenturen und Verwaltungen;

h)

Zugang zu den bei der jeweils anderen Vertragspartei vorhandenen Datenbanken und Errichtung neuer Datenbanken;

i)

Workshops und Seminare;

j)

Austausch von Fachleuten.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Impulse für eine Zunahme der für beide Seiten vorteilhaften Investitionen zu geben, indem sie durch die Verbesserung der Bedingungen für den Kapitaltransfer ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen und indem sie, soweit angebracht, Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Pakistan fördern.

Artikel 7

Industrie und Dienstleistungen

(1)   Die Vertragsparteien erleichtern die

a)

Auswahl der Wirtschaftszweige, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert, sowie die Bereitstellung von Mitteln zur Förderung der industriellen Zusammenarbeit;

b)

Ausweitung und Diversifizierung der Produktionsgrundlage Pakistans im Industrie- und Dienstleistungssektor einschließlich der Modernisierung und Reform des öffentlichen Sektors, indem sie ihre Aktivitäten der Zusammenarbeit auf kleine und mittlere Unternehmen ausrichten und Schritte unternehmen, um ihnen den Zugang zu Finanzierungsmitteln, Märkten und Technologien zu erleichtern, die speziell für die Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien wie auch auf Drittlandsmärkten bestimmt sind.

(2)   Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten den Zugang zu verfügbaren Informationen und Fazilitäten für Kapital, um Projekte und wirtschaftliche Aktivitäten zu unterstützen, die die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen fördern, wie zum Beispiel Joint Ventures, Zulieferwesen, Technologietransfer, Lizenzen, angewandte Forschung und Franchising.

Artikel 8

Landwirtschaft, Viehhaltung und Fischerei

Die Vertragsparteien vereinbaren, in der Landwirtschaft, der Viehhaltung und der Fischerei zusammenzuarbeiten und diesen Bereich weiter auszubauen. In diesem Zusammenhang verpflichten sie sich, die Möglichkeiten von Joint Ventures beim Aufbau nahrungsmittelverarbeitender Betriebe, bei der Ausweitung der Handelsmöglichkeiten und bei der Zusammenarbeit in der Agrarforschung zu prüfen.

Artikel 9

Tourismus

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus durch spezifische Maßnahmen, darunter den Informationsaustausch und die Durchführung von Studien und Austauschprogrammen sowie die Förderung von Investitionen und Joint Ventures in den mit dem Tourismussektor zusammenhängenden Wirtschaftszweigen.

Artikel 10

Energie

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die Wirtschafts- und Sozialentwicklung an und verpflichten sich zur verstärkten Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Energieerzeugung, Energieeinsparung und effizienten Energienutzung. Diese verbesserte Zusammenarbeit umfasst auch die Energiebedarfsplanung, alternative Energiequellen und die Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt.

Artikel 11

Regionale Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Zusammenarbeit auch Aktionen umfassen kann, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern derselben Region durchgeführt werden, sofern diese Aktionen mit diesem Abkommen vereinbar sind.

(2)   Ohne einen Bereich ausschließen zu wollen, kommen die Parteien überein, die folgenden Aktionen besonders zu berücksichtigen:

a)

technische Hilfe (Leistung von externen Sachverständigen, Ausbildung von Fachpersonal in bestimmten praktischen Integrationsaspekten);

b)

Förderung des interregionalen Handels;

c)

Unterstützung von Regionaleinrichtungen sowie von gemeinsamen Projekten und Initiativen regionaler Organisationen wie der Südasiatischen Regionalkooperation (SAARC) und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (ECO);

d)

Unterstützung von Studien über regionale und subregionale Fragen, z. B. Verkehr, Kommunikation, Umwelt und Gesundheit von Mensch und Tier.

Artikel 12

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit ihren jeweiligen Sachpolitiken und Zuständigkeiten die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik in Bereichen von gemeinsamem Interesse, insbesondere durch gemeinsame Ausbildungs- und Forschungsprogramme, Beziehungen zwischen den Forschungseinrichtungen, Informationsaustausch und Seminare. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Know-how-Transfer und Informationsaustausch über Forschungsprojekte zu fördern, vor allem in den Bereichen Umwelt, Informationstechnologien, Telekommunikation, Weltraumtechnologien, Biotechnologie und Meeresbiologie.

Artikel 13

Drogenausgangsstoffe und Geldwäsche

(1)   Im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten und den einschlägigen Rechtsvorschriften kommen die Vertragsparteien überein, zur Verhütung der missbräuchlichen Verwendung von Drogenausgangsstoffen zusammenzuarbeiten. Ferner kommen sie überein, alle zweckdienlichen Anstrengungen zur Verhinderung der Geldwäsche zu unternehmen.

(2)   Beide Vertragsparteien beabsichtigen, besondere Maßnahmen zu ergreifen, und zwar zur Bekämpfung des unerlaubten Anbaus und der Herstellung von sowie des Handels mit Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, sowie zur Verhütung und Verringerung des Drogenmissbrauchs. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung der Ausbildung und Rehabilitation von Drogenabhängigen;

b)

Maßnahmen zur Förderung alternativer Formen der Wirtschaftsentwicklung;

c)

Austausch einschlägiger Informationen unter Wahrung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten.

Artikel 14

Entwicklung der Humanressourcen

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung der Humanressourcen wesentlicher Bestandteil sowohl der Wirtschafts- als auch der Sozialentwicklung ist.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass sowohl der Ausbau von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten als auch die Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmeren und benachteiligten Bevölkerungsgruppen unter besonderer Betonung der Fürsorge für Frauen und Kinder in diesem Bereich zu einem günstigen wirtschaftlichen und sozialen Umfeld beitragen werden.

Die Vertragsparteien erinnern an die Bedeutung der Einhaltung der international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeits-Organisation, die die zuständige Instanz für die Aufstellung und Überwachung dieser Normen ist, als entscheidender Faktor für den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt. Die Vertragsparteien erkennen auch an, dass das durch den zunehmenden Handel und die weitere Liberalisierung des Handels geförderte Wirtschaftswachstum und die wirtschaftliche Entwicklung zur Förderung der Anwendung dieser Normen beitragen.

Sie verpflichten sich, die Anwendung dieser Normen zu fördern und die Beratungen zwischen den Sekretariaten der WTO und der IAO zu unterstützen.

Die Gemeinschaft wird Hilfe für Programme einschließlich der von der IAO initiierten Programme bereitstellen, die die Anstrengungen Pakistans in diesem Bereich unterstützen.

Artikel 15

Information, Kultur und Kommunikation

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in den Bereichen Information, Kultur und Kommunikation sowohl zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses als auch zur Stärkung der kulturellen Bindungen zwischen ihnen zusammen, z. B. durch Studien und technische Hilfe für die Erhaltung des kulturellen Erbes.

Die Vertragsparteien erkennen auch die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikation, Informationsgesellschaft und Multimedia für die Steigerung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Handels an.

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten folgende Bereiche fördern kann:

a)

Regelung und Politik des Telekommunikationsbereichs;

b)

Entwicklung neuer Informationstechnologien und Telekommunikationsbereiche einschließlich der Mobilkommunikation;

c)

Informationsgesellschaft einschließlich der Förderung globaler Satelliten-Navigationssysteme;

d)

Multimediatechniken für die Telekommunikation;

e)

Telematiknetze und -anwendungen (Verkehr, Gesundheit, Ausbildung, Umwelt);

f)

Förderung von Investitionen und Joint Ventures.

Artikel 16

Institutionelle Aspekte

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Ausschuss einzusetzen; dieser hat die Aufgabe,

a)

das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten;

b)

Prioritäten für die Erreichung der Ziele des Abkommens zu setzen;

c)

Empfehlungen für die Förderung der Ziele des Abkommens auszusprechen.

Die Bestimmungen über den Vorsitz der Sitzungen und die Einsetzung von Untergruppen sind noch festzulegen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf ausreichend hoher Ebene zusammen. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jedes Jahr zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und in Islamabad zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen einberufen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann spezialisierte Unterarbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens koordinieren.

(4)   Die Tagesordnung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren von Sektorvereinbarungen sicherzustellen, die zwischen der Gemeinschaft und Pakistan geschlossen wurden bzw. in Zukunft geschlossen werden.

Artikel 17

Evolutivklausel

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zum Zweck der Vertiefung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ausdehnen und es um Vereinbarungen über spezifische Sektoren oder Aktivitäten ergänzen.

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Ausdehnung des Umfangs der Zusammenarbeit unterbreiten.

Artikel 18

Andere Abkommen

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen in irgendeiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Pakistan im Rahmen der Wirtschafts- und der Entwicklungszusammenarbeit bilaterale Maßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Pakistan neue Abkommen über die Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit zu schließen.

Die Einhaltung oder Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei gegenüber dritten Vertragsparteien wird von diesem Abkommen nicht berührt.

Artikel 19

Nichterfüllung des Abkommens

(1)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2)   Außer in besonders dringenden Fällen stellt sie der anderen Vertragspartei zuvor alle erforderlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen.

Artikel 20

Erleichterungen

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens gewähren die pakistanischen Behörden den mit der Durchführung der Zusammenarbeit befassten Beamten und Sachverständigen der EG die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Garantien und Erleichterungen. Die Einzelheiten werden in einem getrennten Briefwechsel festgelegt.

Artikel 21

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Islamischen Republik Pakistans andererseits.

Artikel 22

Anhänge

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge I und II sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 23

Inkrafttreten und Verlängerung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, soweit nicht eine der Vertragsparteien es wenigstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Auslaufens kündigt.

Artikel 24

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie Urdu abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

EN FE DE LO CUAL, los abajo firmantes, debidamente autorizados, suscriben el presente Acuerdo.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede behørigt befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

EIΣ ΠIΣTΩΣH TΩN ANΩTEPΩ oι υπoγράφoυτες πληρεξoύσιoι δεόντως εξουσιοδοτημένοι προς τούτο έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorised, have signed the present Agreement.

EN FOI DE QUOI, les soussignés, dûment mandatés, ont apposé leur signature au bas du présent accord.

IN FEDE DI CHE i sottoscritti, muniti di regolari poteri, hanno firmato il presente accordo.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekenden, naar behoren gemachtigd, hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.

EM FÉ DO QUE os abaixo assinados, com os devidos poderes para o efeito, apuseram as suas assinaturas no presente Acordo.

TÄMÄN VAKUUDEKSI jäljempänä mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

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Hecho en Islamabad, el veinticuatro de noviembre del dos mil uno.

Udfærdiget i Islamabad den fireogtyvende november to tusing og en.

Geschehen zu Islamabad am vierundzwanzigsten November zweitausendundeins.

Eγινε στο Iσλαμαμπάντ, στις είκοσι τέσσερις Nοεμβρίου δύο χιλιάδες ένα.

Done at Islamabad on the twenty-fourth day of November in the year two thousand and one.

Fait à Islamabad, le vingt-quatre novembre deux mille un.

Fatto a Islamabad, addi’ ventiquattro novembre duemilauno.

Gedaan te Islamabad, de vierentwintigste november tweeduizendeneen.

Feito em Islamabade, em vinte e quatro de Novembro de dois mil e um.

Tehty Islamabadissa kahdentenakymmenentenäneljäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayksi.

Som skedde i Islamabad den tjugofjärde november tjugohundraett.

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Por la Communidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Гια την Eυρωπαϊκή Koινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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ANHANG I

ERKLÄRUNGEN ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 19 — NICHTERFÜLLUNG DES ABKOMMENS

a)

Für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass unter den in Artikel 19 genannten besonders dringlichen Fällen die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfüllung des Abkommens;

der Verstoß gegen die in Artikel 1 verankerten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

b)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter den in Artikel 19 genannten „geeigneten Maßnahmen“ die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffenen Maßnahmen zu verstehen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall eine Maßnahme nach Artikel 19, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

ANHANG II

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GEISTIGEN, GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUM

Die Vertragsparteien kommen überein, dass das „geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum“ im Rahmen dieses Abkommens insbesondere den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Patente, gewerblicher Muster, Waren- und Dienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geografische Angaben sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how umfasst.


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

einerseits und

DER REGIERUNG PAKISTANS

andererseits,

die am 24. November 2001 in Islamabad zur Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung zusammengetreten sind,

haben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Kooperationsabkommens

die folgenden Texte angenommen:

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung

Anhang I

Erklärungen zur Auslegung von Artikel 19 — Nichterfüllung des Abkommens

Anhang II

Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum

den Wortlaut der folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärung angenommen:

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan.

Die Bevollmächtigten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan haben folgende Erklärungen zur Kenntnis genommen:

 

Erklärung der Islamischen Republik Pakistan zur Erklärung zu Wiederaufnahmeabkommen.

 

Einseitige Erklärung der Gemeinschaft anlässlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nachstehend ihre Unterschriften geleistet.

Hecho en Islamabad, el veinticuatro de noviembre del dos mil uno.

Udfærdiget i Islamabad den fireogtyvende november to tusing og en.

Geschehen zu Islamabad am vierundzwanzigsten November zweitausendundeins.

Eγινε στο Iσλαμαμπάντ, στις είκοσι τέσσερις Nοεμβρίου δύο χιλιάδες ένα.

Done at Islamabad on the twenty-fourth day of November in the year two thousand and one.

Fait à Islamabad, le vingt-quatre novembre deux mille un.

Fatto a Islamabad, addi’ ventiquattro novembre duemilauno.

Gedaan te Islamabad, de vierentwintigste november tweeduizendeneen.

Feito em Islamabade, em vinte e quatro de Novembro de dois mil e um.

Tehty Islamabadissa kahdentenakymmenentenäneljäneljäntenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayksi.

Som skedde i Islamabad den tjugofjärde november tjugohundraett.

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Por la Communidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Гια την Eυρωπαϊκή Koινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN

Die Europäische Gemeinschaft erinnert an die Bedeutung, die ihre Mitgliedstaaten dem Aufbau einer wirksamen Zusammenarbeit mit Drittländern dahingehend beimessen, die Wiederaufnahme von Staatsangehörigen letzterer zu erleichtern, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Die Islamische Republik Pakistan verpflichtet sich, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Wiederaufnahmeabkommen zu schließen.

ERKLÄRUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ZUR ERKLÄRUNG ZU WIEDERAUFNAHMEABKOMMEN

Die Islamische Republik Pakistan möchte klarstellen, dass ihre Verpflichtung, „mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Wiederaufnahmeabkommen zu schließen“, lediglich Ausdruck der Bereitschaft Pakistans ist, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies wünschen, Verhandlungen aufzunehmen, um für beide Seiten annehmbare Wiederaufnahmeabkommen zu schließen. Gegenwärtig bestehen keine solchen Wiederaufnahmeabkommen zwischen Pakistan und irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Pakistan ist jedoch bereit, auf Wunsch der EU-Mitgliedstaaten entsprechende Verhandlungen aufzunehmen oder bereits laufende Verhandlungen zu intensivieren. Für Pakistan sind diese Verhandlungen unabhängig von allen anderen bilateralen oder multilateralen Abkommen, die es mit EU-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission abgeschlossen hat oder die derzeit ausgehandelt werden. Zudem wird Pakistan für ein solches Wiederaufnahmeabkommen keinen nicht verhandelbaren Wortlaut akzeptieren.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ANLÄSSLICH DER UNTERZEICHNUNG DES KOOPERATIONSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND PAKISTAN

Die gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Abschluss von Rückübernahmeabkommen berührt in keiner Weise die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Titel IV (Artikel 63) des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.