ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 373

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
21. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2184/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2185/2004 der Kommission vom 17. Dezember 2004 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2186/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2187/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kambodscha bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2188/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2189/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2005 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2190/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2191/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2192/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2193/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2194/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

29

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2195/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2196/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2197/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2198/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl

36

 

*

Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

37

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/881/EG:Beschluss der Kommission vom 29. November 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits aufgrund der Erweiterung

44

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

45

 

*

2004/882/EG:Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Einfuhrbedingungen und Muster von Veterinärbescheinigungen für Fleisch von frei lebendem Wild und von Zuchtwild (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4554)  ( 1 )

52

 

*

2004/883/EG:Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4723)  ( 1 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES

vom 6. Dezember 2004

über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Januar 1999 wurde der Euro kraft der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) gesetzliche Währung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gesetzliche Währung in den Drittländern, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben, nämlich Monaco, San Marino und Vatikanstadt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelung und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (3) wurden die wesentlichen Merkmale der Euro-Münzen festgelegt. Seit ihrer Einführung im Januar 2002 sind die Euro-Münzen im gesamten Euro-Gebiet das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Münzform.

(3)

In der Empfehlung 2002/664/EG der Kommission vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild (4) wurden bestimmte optische Merkmale genannt, die beim Verkauf und bei der Herstellung, bei der Lagerung, bei der Einfuhr und bei der Verbreitung — zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken — von Medaillen und Münzstücken, die in ihrer Größe einer der Euro-Münzen ähneln, vermieden werden sollten.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1997 über die Verwendung des Euro-Zeichens wurde das Euro-Zeichen (€) festgelegt und alle Benutzer der Währung aufgefordert, dieses Zeichen für die Angabe von Geldbeträgen in Euro zu verwenden.

(5)

In der Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (5) wurden Regeln für die Reproduktion der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen vorgesehen.

(6)

Die optischen Merkmale der Euro-Münzen wurden von der Kommission am 28. Dezember 2001 veröffentlicht (6).

(7)

Durch Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“, das Euro-Zeichen oder ein der gemeinsamen oder einer der nationalen Seiten ähnliches Münzbild tragen, könnten die Bürger zu dem Glauben veranlasst werden, dass sie gesetzliches Zahlungsmittel in einem der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, oder in einem teilnehmenden Drittland sind.

(8)

Es besteht zunehmend die Gefahr, dass Medaillen und Münzstücke, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, widerrechtlich anstelle von Euro-Münzen verwendet werden.

(9)

Aus diesem Grund sollten Medaillen und Münzstücke, die in ihren optischen Merkmalen, ihrer Größe oder ihren Metalleigenschaften Euro-Münzen ähneln, nicht verkauft, hergestellt, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden.

(10)

Es obliegt jedem Mitgliedstaat, anwendbare Sanktionen für Verstöße einzuführen, damit ein gemeinschaftsweit gleichwertiger Schutz des Euro vor ähnlichen Medaillen und Münzstücken erreicht wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Euro“ ist die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sowie derjenigen Drittländer, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben (nachstehend „teilnehmende Drittländer“ genannt).

b)

„Euro-Zeichen“ ist das in Anhang I abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro (€).

c)

„Medaillen und Münzstücke“ sind Metallgegenstände mit Ausnahme von Münzrohlingen, die das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften einer Münze besitzen, aber nicht aufgrund der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, der teilnehmenden Drittländer oder anderer Staaten ausgegeben werden und die daher keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.

d)

„Gold“, „Silber“ und „Platin“ sind gold-, silber- oder platinhaltige Legierungen mit einem Feingehalt von mindestens 375, 500 bzw. 850. Diese Definition berührt nicht die geltenden Punzierungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

e)

„Europäisches wissenschaftliches und technisches Zentrum“ (nachfolgend „ETSC“ genannt) ist die durch den Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 eingesetzte Einrichtung.

f)

„Referenzspanne“ hat die Bedeutung gemäß Anhang II Nummer 1.

Artikel 2

Schutzbestimmungen

Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn

a)

sie die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen oder

b)

ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder

c)

sie ein Münzbild aufweisen, das einem der nationalen Münzbilder oder der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen ähnelt, oder eine Rändelung besitzen, die der der Zwei-Euro-Münze entspricht oder ähnelt.

Artikel 3

Ausnahmen

(1)   Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Größe außerhalb der Referenzspanne liegt.

(2)   Medaillen und Münzstücke, deren Größe innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn

a)

sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet oder sie polygonal geformt sind und nicht mehr als sechs Ecken haben und die in Buchstabe c) Ziffer ii) genannte Bedingung erfüllt ist oder

b)

sie aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sind oder

c)

sie folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Die Kombinationen von Durchmesser und Randhöhe dieser Medaillen und Münzstücke liegen durchgängig außerhalb der für jeden einzelnen in Anhang II Nummer 2 genannten Fall festgelegten Spannen, und

ii)

die Kombinationen von Durchmesser und Metalleigenschaften dieser Medaillen und Münzstücke liegen durchgängig außerhalb der für jeden in Anhang II Nummer 3 genannten Fall festgelegten Spannen.

Artikel 4

Freistellung durch Genehmigung

(1)   Die Kommission kann die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder die Verwendung des Euro-Zeichens durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt und auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ eingeprägt sein.

(2)   Die Kommission entscheidet darüber, ob bei einem Münzbild eine Ähnlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) vorliegt.

Artikel 5

Bereits im Umlauf befindliche Medaillen und Münzstücke

Medaillen und Münzstücke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können bis maximal Ende 2009 weiterverwendet werden, es sei denn, sie könnten anstelle von Euro-Münzen verwendet werden. Diese Medaillen und Münzstücke werden gegebenenfalls nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren erfasst und dem ETSC mitgeteilt.

Artikel 6

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen bei Verstoß gegen diese Verordnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 1. Juli 2005 die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Diese Verordnung gilt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. HOOGERVORST


(1)  ABl. C 134 vom 12.5.2004, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(3)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/1999 (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2).

(4)  ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 34.

(5)  ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3.

(6)  ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.


ANHANG I

ERSCHEINUNGSBILD DES EURO-ZEICHENS GEMÄSS ARTIKEL 1

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ANHANG II

1.   Definition der Referenzspanne nach Artikel 1

a)

Die Referenzspanne für die Größe von Medaillen und Münzstücken umfasst eine Reihe von Kombinationen zwischen verschiedenen Durchmessern und Randhöhen, die ihrerseits innerhalb der für den Durchmesser bzw. die Randhöhe festgelegten Referenzspannen liegen.

b)

Die Referenzspanne für den Durchmesser beträgt 19,00 bis 28,00 Millimeter.

c)

Die Referenzspanne für die Randhöhe beträgt 7,00 % bis 12,00 % jedes Werts innerhalb der Referenzspanne für den Durchmesser.

2.   Spannen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i)

Spannen

 

Durchmesser

(mm)

Randhöhe

(mm)

1.

19,45—20,05

1,63—2,23

2.

21,95—22,55

1,84—2,44

3.

22,95—23,55

2,03—2,63

4.

23,95—24,55

2,08—2,68

5.

25,45—26,05

1,90—2,50

3.   Spannen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii)

 

Durchmesser

Metalleigenschaften

1.

19,00—21,94

Elektrische Leitfähigkeit zwischen 14,00 und 18,00 % IACS

2.

21,95—24,55

Elektrische Leitfähigkeit zwischen

14,00 und 18,00 % IACS oder

4,50 und 6,50 % IACS, außer bei Medaillen oder Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm

3.

24,56—26,05

Elektrische Leitfähigkeit zwischen

15,00 und 18,00 % IACS oder

13,00 und 15,00 % IACS, außer bei Medaillen oder Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm

4.

26,06—28,00

Elektrische Leitfähigkeit zwischen 13,00 und 15,00 % IACS, außer bei Medaillen und Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm

4.   Grafische Darstellung

Die folgende Abbildung illustriert die in diesem Anhang enthaltenen Definitionen:

Image


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2183/2004 DES RATES

vom 6. Dezember 2004

zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 (2) hat der Rat festgelegt, dass diese für die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/1998 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) gilt.

(2)

Es ist indessen von Bedeutung, dass die Bestimmungen über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gemeinschaftsweit einheitlich sind, und es sollten zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 wird auf die Mitgliedstaaten ausgeweitet, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. HOOGERVORST


(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2184/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

102,1

204

83,9

999

93,0

0707 00 05

052

92,0

999

92,0

0709 90 70

052

117,1

204

70,4

999

93,8

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

60,4

204

47,4

388

50,7

528

41,6

999

50,0

0805 20 10

204

61,8

999

61,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

72,3

204

43,2

624

82,1

999

65,9

0805 50 10

052

52,4

528

39,0

999

45,7

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

150,1

400

67,6

404

101,6

720

59,9

999

94,8

0808 20 50

400

97,8

528

47,6

720

64,7

999

70,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 2185/2004 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2004

über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2)

In Protokoll 3 des EWR-Abkommens, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens genannte Erzeugnisse (5), ist für Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) eine Zollbefreiung vorgesehen.

(3)

Durch das mit Beschluss 2004/859/EG des Rates genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wurde die Zollbefreiung für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV dieses Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend) mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet.

(4)

Daher ist es erforderlich, dieses Kontingent für das Jahr 2005 zu eröffnen.

(5)

Zur Erleichterung der Einrichtung des Kontingents und zur Sicherstellung seiner angemessenen Verwaltung sollte die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des Kontingents im Interesse der Marktteilnehmer vorübergehend an die Vorlage einer von den norwegischen Behörden ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden sein.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 wird das in Anhang I aufgeführte Zollkontingent der Gemeinschaft für die in diesem Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

(2)   Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

(3)   Die Inanspruchnahme der Zollbefreiung im Rahmen des in Anhang I aufgeführten Kontingents ist an die Vorlage der in Anhang II aufgeführten, den Exporteuren von den norwegischen Behörden in einer der Gemeinschaftssprachen ausgestellten Bescheinigung bei den Zollbehörden der Gemeinschaft gebunden.

(4)   Außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen sowie Mengen, für die die in Absatz 3 genannte Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist, unterliegen einem Zollsatz von 0,047 EUR/Liter.

Artikel 2

Das Gemeinschaftszollkontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 37.

(5)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.


ANHANG I

Zollkontingent für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingents-menge für das Jahr 2005

Im Rahmen des Kontingents geltender Zollsatz

Außerhalb des Kontingents geltender Zollsatz

09.0709

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

14,3 Mio. Liter

Frei

0,047 EUR/Liter

ex 2202 90 10

andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend


ANHANG II

Image


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 2186/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (3) gewährte die Gemeinschaft Laos allgemeine Zollpräferenzen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind jedoch auch Abweichungen zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Laos wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Laos bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 291/2002 (5), mit der die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 beantragte Laos die Verlängerung dieser Abweichung.

(4)

Die Kommission prüfte den von Laos gestellten Antrag und stellte fest, dass er hinreichend begründet ist.

(5)

Als die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1613/2000 verlängert wurde, wurde erwogen, dass das Auslaufen der Verordnung mit dem Auslaufen des derzeitigen APS zusammenfallen sollte. Mit der Verordnung Nr. 2211/2003 des Rates (6) wurde jedoch die Gültigkeit des APS um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

(6)

Am 18. Dezember 2003 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Zukunft der Ursprungsregeln im Präferenzhandel der Gemeinschaft (7), das eine weitreichende Debatte über dieses Thema einleitete. Am 7. Juli 2004 veröffentlichte die Kommission eine an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gerichtete Mitteilung mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ (8), in der ebenfalls anerkannt wurde, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen. Bisher wurden jedoch noch keine Entscheidungen erlassen, und vor dem 31. Dezember 2004 werden auch keine neuen Vorschriften in Kraft treten.

(7)

Eine Verlängerung der Abweichung sollte die Ergebnisse der Diskussionen über denkbare neue Ursprungsregeln für das APS nicht im Voraus beurteilen oder beeinflussen. Die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Laos als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität und die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen Laos hinsichtlich der laufenden Investitionen und der Beschäftigung erfordern jedoch, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen, während der Übergang zu den denkbaren neuen Ursprungsregeln erleichtert wird.

(8)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000, insbesondere die jährlichen Höchstmengen, die das Absorptionsvermögen des Gemeinschaftsmarkts für Waren aus Laos und die Ausfuhrkapazitäten Laos sowie die tatsächlich verzeichneten Handelsströme widerspiegeln, wurden entwickelt, um eine Schädigung der entsprechenden Wirtschaftszweige der Gemeinschaft zu vermeiden.

(9)

Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl Laos als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald alle neuen Ursprungsregeln im Zusammenhang mit dem neuen Allgemeinen Präferenzsystem angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Der folgende Absatz wird hinzugefügt:

„Spätestens am 31. Dezember 2005 wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung gemäß den neuen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem anzunehmenden Vorschriften und den damit zusammenhängenden Ursprungsregeln immer noch erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).

(4)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 38.

(5)  ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 12.

(6)  ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 1.

(7)  KOM(2003) 787 endg.

(8)  KOM(2004) 461 endg.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2187/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kambodscha bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (3) gewährte die Gemeinschaft Kambodscha allgemeine Zollpräferenzen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind jedoch auch Abweichungen zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Kambodscha wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kambodscha bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 292/2002 (5), mit der die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 beantragte Kambodscha die Verlängerung dieser Abweichung.

(4)

Die Kommission prüfte den von Kambodscha gestellten Antrag und stellte fest, dass er hinreichend begründet ist.

(5)

Als die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1614/2000 verlängert wurde, wurde erwogen, dass das Auslaufen der Verordnung mit dem Auslaufen des derzeitigen APS zusammenfallen sollte. Mit der Verordnung Nr. 2211/2003 des Rates (6) wurde jedoch die Gültigkeit des APS um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

(6)

Am 18. Dezember 2003 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Zukunft der Ursprungsregeln im Präferenzhandel der Gemeinschaft (7), das eine weitreichende Debatte über dieses Thema einleitete. Am 7. Juli 2004 veröffentlichte die Kommission eine an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gerichtete Mitteilung mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ (8), in der ebenfalls anerkannt wurde, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen. Bisher wurden jedoch noch keine Entscheidungen erlassen, und vor dem 31. Dezember 2004 werden auch keine neuen Vorschriften in Kraft treten.

(7)

Eine Verlängerung der Abweichung sollte die Ergebnisse der Diskussionen über denkbare neue Ursprungsregeln für das APS nicht im Voraus beurteilen oder beeinflussen. Die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Kambodscha als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität und die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen Kambodschas hinsichtlich der laufenden Investitionen und der Beschäftigung erfordern jedoch, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen, während der Übergang zu den denkbaren neuen Ursprungsregeln erleichtert wird.

(8)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000, insbesondere die jährlichen Höchstmengen, die das Absorptionsvermögen des Gemeinschaftsmarkts für Waren aus Kambodscha und die Ausfuhrkapazitäten Kambodschas sowie die tatsächlich verzeichneten Handelsströme widerspiegeln, wurden entwickelt, um eine Schädigung der entsprechenden Wirtschaftszweige der Gemeinschaft zu vermeiden.

(9)

Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und die allgemeinen Bestimmungen abgesehen von der Höhe der Höchstmengen nicht geändert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl Kambodschas als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald alle neuen Ursprungsregeln im Zusammenhang mit dem neuen Allgemeinen Präferenzsystem angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Der folgende Absatz wird hinzugefügt:

„Spätestens am 31. Dezember 2005 wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung gemäß den neuen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem anzunehmenden Vorschriften und den damit zusammenhängenden Ursprungsregeln immer noch erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).

(4)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 46.

(5)  ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 14.

(6)  ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 1.

(7)  KOM(2003)787 endg.

(8)  KOM(2004)461 endg.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 2188/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (3) gewährte die Gemeinschaft Nepal allgemeine Zollpräferenzen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind jedoch auch Abweichungen zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Nepal wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2002 (5), mit der die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 beantragte Nepal die Verlängerung dieser Abweichung.

(4)

Die Kommission prüfte den von Nepal gestellten Antrag und stellte fest, dass er hinreichend begründet ist.

(5)

Als die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 verlängert wurde, wurde erwogen, dass das Auslaufen der Verordnung mit dem Auslaufen des derzeitigen APS zusammenfallen sollte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2211/2003 des Rates (6) wurde jedoch die Gültigkeit des APS um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

(6)

Am 18. Dezember 2003 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Zukunft der Ursprungsregeln im Präferenzhandel der Gemeinschaft (7) das eine weit reichende Debatte über dieses Thema einleitete. Am 7. Juli 2004 veröffentlichte die Kommission eine an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gerichtete Mitteilung mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ (8), in der ebenfalls anerkannt wurde, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen. Bisher wurden jedoch noch keine Entscheidungen erlassen, und vor dem 31. Dezember 2004 werden auch keine neuen Vorschriften in Kraft treten.

(7)

Eine Verlängerung der Abweichung sollte die Ergebnisse der Diskussionen über denkbare neue Ursprungsregeln für das APS nicht im Voraus beurteilen oder beeinflussen. Die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Nepal als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität und die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen Nepals hinsichtlich der laufenden Investitionen und der Beschäftigung erfordern jedoch, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen, während der Übergang zu den denkbaren neuen Ursprungsregeln erleichtert wird.

(8)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000, insbesondere die jährlichen Höchstmengen, die das Absorptionsvermögen des Gemeinschaftsmarkts für Waren aus Nepal und die Ausfuhrkapazitäten Nepals sowie die tatsächlich verzeichneten Handelsströme widerspiegeln, wurden entwickelt, um eine Schädigung der entsprechenden Wirtschaftszweige der Gemeinschaft zu vermeiden.

(9)

Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl Nepals als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald alle neuen Ursprungsregeln im Zusammenhang mit dem neuen Allgemeinen Präferenzsystem angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Der folgende Absatz wird hinzugefügt:

„Spätestens am 31. Dezember 2005 wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung gemäß den neuen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem anzunehmenden Vorschriften und den damit zusammenhängenden Ursprungsregeln immer noch erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).

(4)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 54.

(5)  ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 16.

(6)  ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 1.

(7)  KOM(2003) 787 endg.

(8)  KOM(2004) 461 endg.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2189/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2005 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, der ihr innerhalb der in Artikel 3 derselben Verordnung genannten Fristen zugesandt wurde.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 134/2004 der Kommission (3) ist die Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2004 auf 140 EUR festgesetzt worden. Die allgemeine Kostenentwicklung und ihre Auswirkungen auf die Kosten für das Ausfüllen des Betriebsbogens rechtfertigen eine Anpassung des Vergütungsbetrags.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Pauschalvergütung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 wird auf 142 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für das Rechnungsjahr 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1388/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 5).

(3)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 8.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 2190/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission (2) legen die bereits anerkannten Erzeugerorganisationen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ihre operationellen Programme zur Genehmigung vor.

(2)

Auch Erzeugergruppierungen, die ihre Anerkennung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragen, sollte ausdrücklich gestattet werden, mit dem Antrag gleichzeitig ihre operationellen Programme einzureichen. Diese Programme sind nur zu genehmigen, wenn die betreffende Erzeugerorganisation bis spätestens zu dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 vorgesehenen Zeitpunkt von der einzelstaatlichen Behörde anerkannt wurde.

(3)

Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 trifft die zuständige einzelstaatliche Behörde bis spätestens 15. Dezember eine Entscheidung über die von den Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 14 der genannten Verordnung vorgelegten Programme und Betriebsfonds bzw. beantragten Änderungen dieser Programme und Betriebsfonds. Wie die im Laufe der letzten Jahre gemachten Erfahrungen zeigen, sind einige Mitgliedstaaten wegen administrativer Überbelastung nicht in der Lage, alle Programme zu prüfen und die betreffenden Entscheidungen fristgerecht zu treffen.

(4)

Statt systematisch auf Ausnahmeregelungen zurückzugreifen und um die Marktbeteiligten nicht zu schädigen und den einzelstaatlichen Behörden die Fortsetzung der Prüfung der Anträge zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, in hinreichend begründeten Fällen die Frist vom 15. Dezember auf den 20. Januar des auf den Antrag folgenden Jahres zu verschieben. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Ausgaben ab 1. Januar des Jahres nach der Antragstellung zuschussfähig sein können.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„Erzeugergruppierungen, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragen, können gleichzeitig ihre operationellen Programme gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieser Programme ist, dass die Anerkennung bis spätestens zu dem Zeitpunkt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erteilt wurde.“

2.

Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Entscheidungen über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis zum 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragsstellung vorgesehen werden.“

3.

Dem Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Entscheidungen über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragsstellung vorgesehen werden.“

4.

Dem Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Durchführung eines gemäß diesen Bestimmungen genehmigten operationellen Programms beginnt im Falle der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 14 Absatz 3 abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 31. Januar.“

5.

Artikel 17 Absatz 3 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt:

„Im Fall der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 14 Absatz 3 teilen die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 2 den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Januar den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1813/2004 (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 5).


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 2191/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9130

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9150

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9170

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9180

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 2192/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

1

1. Term.

2

2. Term.

3

3. Term.

4

4. Term.

5

5. Term.

6

6. Term.

7

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

A00

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

A00

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 2193/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 2194/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

1

1. Term.

2

2. Term.

3

3. Term.

4

4. Term.

5

5. Term.

6

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

7

7. Term.

8

8. Term.

9

9. Term.

10

10. Term.

11

11. Term.

12

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 2195/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

57,30

1102 20 10 9400

49,12

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

73,67

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 2196/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2004 in Kraft.

Sie gilt vom 22. Dezember 2004 bis 4. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

(EUR/100 Stück)

Zeitraum: 22. Dezember 2004 bis 4. Januar 2005

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

16,33

11,52

41,60

19,73


Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Israel

Marokko

Zypern

Jordanien

Westjordanland und Gazastreifen

13,24


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 2197/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 16,658 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 2198/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 20a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird zur Erzeugung von Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, eine Erstattung gewährt. Unbeschadet von Absatz 3 wird diese Erstattung gemäß Absatz 6 des genannten Artikels jeden zweiten Monat festgesetzt.

(2)

Nach Artikel 20a Absatz 2 derselben Verordnung richtet sich diese Erstattung nach dem Unterschied zwischen den Weltmarkt- und den Gemeinschaftsmarktpreisen unter besonderer Berücksichtigung der Einfuhrabgabe, die in einem bestimmten Bezugszeitraum auf Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 zu erheben ist, und der Bestandteile, die in die Berechnung der in demselben Bezugszeitraum für dasselbe Olivenöl gewährten Ausfuhrerstattungen einbezogen werden. Als Bezugszeitraum sollten die zwei Monate vor dem Anwendungszeitraum der Erzeugungserstattung gelten.

(3)

Die Anwendung der genannten Bestimmungen hat die Festsetzung der nachstehenden Erzeugungserstattung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Januar und Februar 2005 wird die in Artikel 20a Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Erzeugungserstattung auf 44,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/37


RICHTLINIE 2004/113/EG DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind den Mitgliedstaaten gemeinsam; sie achtet ferner die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.

(2)

Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht; dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden.

(3)

Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und Freiheiten nicht beeinträchtigt werden; hierzu gehören der Schutz des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen sowie die Religionsfreiheit.

(4)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein grundlegendes Prinzip der Europäischen Union. Nach Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jegliche Diskriminierung wegen des Geschlechts verboten und muss die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gewährleistet werden.

(5)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eine der Hauptaufgaben der Gemeinschaft. Außerdem muss die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(6)

In ihrer Mitteilung zur sozialpolitischen Agenda hat die Kommission ihre Absicht angekündigt, eine Richtlinie zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzulegen, die über den Bereich des Arbeitsmarktes hinausgeht. Dieser Vorschlag steht in vollem Einklang mit der Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001—2005) (4), die sämtliche Gemeinschaftspolitiken umfasst und darauf abzielt, die Gleichstellung von Männern und Frauen durch eine Anpassung dieser Politiken und durch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Stellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zu fördern.

(7)

Auf seiner Tagung in Nizza am 7. und 9. Dezember 2000 hat der Europäische Rat die Kommission aufgefordert, die Gleichstellungsrechte durch Verabschiedung einer Richtlinie zur Förderung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in anderen Bereichen als der Beschäftigung und dem Erwerbsleben zu stärken.

(8)

Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Rechtsinstrumenten zur Verhütung und Bekämpfung geschlechtsbedingter Diskriminierungen am Arbeitsmarkt verabschiedet. Diese Instrumente haben den Nutzen von Rechtsvorschriften im Kampf gegen Diskriminierung deutlich gemacht.

(9)

Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, einschließlich Belästigungen und sexuellen Belästigungen, gibt es auch in Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes. Solche Diskriminierungen können dieselben negativen Auswirkungen haben und ein Hindernis für eine vollständige, erfolgreiche Eingliederung von Männern und Frauen in das wirtschaftliche und soziale Leben darstellen.

(10)

Besonders augenfällig sind die Probleme im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in diesem Bereich verhindert bzw. beseitigt werden. Wie dies bei der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (5) der Fall war, kann dieses Ziel im Wege gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften besser erreicht werden.

(11)

Diese Rechtsvorschriften sollten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verhindern. Unter Gütern sollten Güter im Sinne der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstanden werden. Unter Dienstleistungen sollten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 dieses Vertrags verstanden werden.

(12)

Um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, sollte diese Richtlinie sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Diskriminierungen gelten. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt. Somit liegt beispielsweise bei auf körperliche Unterschiede bei Mann und Frau zurückzuführenden unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistungen für Männer und Frauen keine Diskriminierung vor, weil es sich nicht um vergleichbare Situationen handelt.

(13)

Das Diskriminierungsverbot sollte für Personen gelten, die Güter und Dienstleistungen liefern bzw. erbringen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden. Nicht gelten sollte es dagegen für Medien- und Werbeinhalte sowie für das staatliche oder private Bildungswesen.

(14)

Für jede Person gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der die freie Wahl des Vertragspartners für eine Transaktion einschließt. Eine Person, die Güter oder Dienstleistungen bereitstellt, kann eine Reihe von subjektiven Gründen für die Auswahl eines Vertragspartners haben. Diese Richtlinie sollte die freie Wahl des Vertragspartners durch eine Person solange nicht berühren, wie die Wahl des Vertragspartners nicht von dessen Geschlecht abhängig gemacht wird.

(15)

Es bestehen bereits zahlreiche Rechtsinstrumente zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie sollte deshalb nicht für diesen Bereich gelten. Das Gleiche gilt für selbstständige Tätigkeiten, wenn sie von bestehenden Rechtsvorschriften erfasst werden. Diese Richtlinie sollte nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme gelten.

(16)

Eine unterschiedliche Behandlung kann nur dann zulässig sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Ein legitimes Ziel kann beispielsweise sein: der Schutz von Opfern sexueller Gewalt (wie die Einrichtung einer Zufluchtsstätte für Personen gleichen Geschlechts), der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens (wie etwa bei der Vermietung von Wohnraum durch den Eigentümer in der Wohnstätte, in der er selbst wohnt), die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Interessen von Männern und Frauen (wie ehrenamtliche Einrichtungen, die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind), die Vereinsfreiheit (Mitgliedschaft in privaten Klubs die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind) und die Organisation sportlicher Tätigkeiten (z. B. Sportveranstaltungen, zu denen ausschließlich die Angehörigen eines Geschlechts zugelassen sind). Beschränkungen sollten jedoch im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Kriterien angemessen und erforderlich sein.

(17)

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen bedeutet nicht, dass Einrichtungen Männern und Frauen in jedem Fall zur gemeinsamen Nutzung bereitgestellt werden müssen, sofern dabei nicht Angehörige des einen Geschlechts besser gestellt sind als die des anderen.

(18)

Die Anwendung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren ist im Bereich des Versicherungswesens und anderer verwandter Finanzdienstleistungen weit verbreitet. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen sollte die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen. Damit es nicht zu einer abrupten Umstellung des Marktes kommen muss, sollte die Anwendung dieser Regel nur für neue Verträge gelten, die nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie abgeschlossen werden.

(19)

Bestimmte Risikokategorien können bei Männern und Frauen unterschiedlich sein. In einigen Fällen ist das Geschlecht ein bestimmender Faktor bei der Beurteilung der versicherten Risiken, wenn auch nicht unbedingt der Einzige. Bei Verträgen, mit denen diese Arten von Risiken versichert werden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, Ausnahmen von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen zuzulassen, sofern sie sicherstellen können, dass die zugrunde liegenden versicherungsmathematischen und statistischen Daten, auf die sich die Berechnungen stützen, verlässlich sind, regelmäßig aktualisiert werden und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn das betreffende nationale Recht die Regel der Geschlechtsneutralität bisher noch nicht vorsah. Fünf Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten prüfen, inwieweit diese Ausnahmen noch gerechtfertigt sind, wobei die neuesten versicherungsmathematischen und statistischen Daten sowie ein Bericht, den die Kommission drei Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen wird, zu berücksichtigen sind.

(20)

Eine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sollte als eine Form der direkten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesehen und daher im Bereich der Versicherungsdienstleistungen und der damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen unzulässig sein. Mit den Risiken der Schwangerschaft und der Mutterschaft verbundene Kosten sollten daher nicht den Angehörigen eines einzigen Geschlechts zugeordnet werden.

(21)

Opfer von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, sich unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren zu beteiligen.

(22)

Die Beweislastregeln sollten für die Fälle, in denen der Anschein einer Diskriminierung besteht und zur wirksamen Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, angepasst werden; die Beweislast sollte wieder auf die beklagte Partei verlagert werden, wenn eine solche Diskriminierung nachgewiesen ist.

(23)

Voraussetzung für eine effektive Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist ein angemessener gerichtlicher Schutz vor Viktimisierung.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung den Dialog zwischen den einschlägigen Interessengruppen unterstützen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu beteiligen.

(25)

Der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sollte verstärkt werden, indem in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen vorgesehen werden, die für die Analyse der mit Diskriminierungen verbundenen Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung konkreter Hilfsangebote für die Opfer zuständig wäre. Bei diesen Stellen kann es sich um dieselben Stellen handeln, die auf nationaler Ebene die Aufgabe haben, für den Schutz der Menschenrechte, für die Wahrung der Rechte des Einzelnen oder für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.

(26)

In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt; den Mitgliedstaaten steht es somit frei, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht der Rechtfertigung einer Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus dienen.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen.

(28)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung in allen Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich daher wegen des Umfangs und der Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Entsprechend der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (6) sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

unmittelbare Diskriminierung: wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)

mittelbare Diskriminierung: wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

c)

Belästigung: wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen gegenüber einer Person erfolgen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

d)

sexuelle Belästigung: jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen, und zwar in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die freie Wahl des Vertragspartners durch eine Person, solange diese ihre Wahl nicht vom Geschlecht des Vertragspartners abhängig macht.

(3)   Diese Richtlinie gilt weder für den Inhalt von Medien und Werbung noch im Bereich der Bildung.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie gilt nicht für selbstständige Tätigkeiten, soweit diese von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfasst werden.

Artikel 4

Grundsatz der Gleichbehandlung

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen,

a)

dass keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch keine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, erfolgen darf;

b)

dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet günstigerer Bestimmungen zum Schutz der Frauen in Bezug auf Schwangerschaft oder Mutterschaft.

(3)   Belästigung und sexuelle Belästigung im Sinne dieser Richtlinie gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sind daher verboten. Die Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.

(4)   Eine Anweisung zur unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie.

(5)   Diese Richtlinie schließt eine unterschiedliche Behandlung nicht aus, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitzustellen, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Artikel 5

Versicherungsmathematische Faktoren

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bei den nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Verträgen die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vor dem 21. Dezember 2007 beschließen, proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen dann zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission und stellen sicher, dass genaue Daten in Bezug auf die Berücksichtigung des Geschlechts als bestimmender versicherungsmathematischer Faktor erhoben, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Diese Mitgliedstaaten überprüfen ihre Entscheidung fünf Jahre nach dem 21. Dezember 2007, wobei sie dem in Artikel 16 genannten Bericht der Kommission Rechnung tragen, und übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Überprüfung.

(3)   Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen.

Die Mitgliedstaaten können die Durchführung der aufgrund dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen bis spätestens zwei Jahre nach dem 21. Dezember 2007 aufschieben. In diesem Fall unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission.

Artikel 6

Positive Maßnahmen

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen in der Praxis spezifische Maßnahmen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen.

Artikel 7

Mindestanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen günstiger sind, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften.

(2)   Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls der Rechtfertigung einer Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie erfassten Bereichen dienen.

KAPITEL II

RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG

Artikel 8

Rechtsschutz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden gemäß den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. Die vorherige Festlegung einer Höchstgrenze schränkt diese Ausgleichs- oder Ersatzpflicht nicht ein.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den zur Durchsetzung der Ansprüche aus dieser Richtlinie vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

(4)   Die Absätze 1 und 3 lassen nationale Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung in Fällen, in denen es um den Grundsatz der Gleichbehandlung geht, unberührt.

Artikel 9

Beweislast

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in ihren Rechten für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vorgelegen hat.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3.

(5)   Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder anderen zuständigen Behörde obliegt.

Artikel 10

Viktimisierung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfolgen.

Artikel 11

Dialog mit einschlägigen Interessengruppen

Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unterstützen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu beteiligen.

KAPITEL III

MIT DER FÖRDERUNG DER GLEICHBEHANDLUNG BEFASSTE STELLEN

Artikel 12

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen und trifft die erforderlichen Vorkehrungen. Diese Stellen können Teil von Einrichtungen sein, die auf nationaler Ebene die Aufgabe haben, für den Schutz der Menschenrechte, für die Wahrung der Rechte des Einzelnen oder für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Stellen gehört,

a)

unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 8 Absatz 3 die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;

b)

unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;

c)

unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie beachtet wird; insbesondere ist sicherzustellen, dass

a)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

a)

vertragliche Bestimmungen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

Artikel 14

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum 21. Dezember 2007 mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Artikel 15

Unterrichtung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form in ihrem gesamten Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden.

Artikel 16

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 21. Dezember 2009 und in der Folge alle fünf Jahre sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden Bericht, der eine Prüfung der aktuellen Praxis der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Artikel 5 in Bezug auf die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen enthält. Sie legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 21. Dezember 2010 vor. Erforderlichenfalls fügt die Kommission diesem Bericht Vorschläge zur Änderung der Richtlinie bei.

(2)   Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Standpunkte der einschlägigen Interessengruppen.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 21. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mit.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  Stellungnahme vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 27.

(3)  ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(5)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. November 2004

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits aufgrund der Erweiterung

(2004/881/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erweiterung muss Anlage I Abschnitt A des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits geändert werden, um ab 1. Mai 2004 die Bezeichnungen für Spirituosen der neuen Mitgliedstaaten zu schützen.

(2)

Dazu haben die Europäische Gemeinschaft und die Republik Chile ein Abkommen in Form eines Briefwechsels nach Artikel 16 Absatz 2 des oben genannten Abkommens zur Änderung von dessen Anlage I Abschnitt A ausgehandelt. Dieser Briefwechsel sollte genehmigt werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I Abschnitt A des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.

Artikel 2

Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Brüssel, den 29. November 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage I des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

Brüssel, den 30. November 2004

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, auf die Beratungen über technische Anpassungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 Bezug zu nehmen, wonach die Vertragsparteien das Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.

Die Erweiterung der Europäischen Union hat am 1. Mai 2004 stattgefunden. In diesem Zusammenhang sind technische Anpassungen in Anlage I Abschnitt A (Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft) des oben genannten Abkommens erforderlich, um die Bezeichnungen für Spirituosen der neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen und deren Anerkennung und Schutz durch die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Mai 2004 zu gewährleisten.

Daher beehre ich mich vorzuschlagen, Anlage I Abschnitt A des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits mit Wirkung vom 1. Mai 2004, dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union, durch die Fassung in der Anlage zu diesem Schreiben zu ersetzen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Mariann FISCHER BOEL

Brüssel, den 30. November 2004

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beehre mich, auf die Beratungen über technische Anpassungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 Bezug zu nehmen, wonach die Vertragsparteien das Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.

Die Erweiterung der Europäischen Union hat am 1. Mai 2004 stattgefunden. In diesem Zusammenhang sind technische Anpassungen in Anlage I Abschnitt A (Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft) des oben genannten Abkommens erforderlich, um die Bezeichnungen für Spirituosen der neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen und deren Anerkennung und Schutz durch die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Mai 2004 zu gewährleisten.

Daher beehre ich mich vorzuschlagen, Anlage I Abschnitt A des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits mit Wirkung vom 1. Mai 2004, dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union, durch die Fassung in der Anlage zu diesem Schreiben zu ersetzen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.“

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Chile

Alberto VAN KLAVEREN

„ANLAGE I

(gemäß Artikel 6)

GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE

A.   Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft

1.   Rum

 

Rhum de la Martinique/Rhum de la Martinique traditionnel

 

Rhum de la Guadeloupe/Rhum de la Guadeloupe traditionnel

 

Rhum de la Réunion/Rhum de la Réunion traditionnel

 

Rhum de la Guyane/Rhum de la Guyane traditionnel

 

Ron de Málaga

 

Ron de Granada

 

Rum da Madeira

2. a)   Whisky

 

Scotch Whisky

 

Irish Whisky

 

Whisky español

(Diese Bezeichnungen können durch die Angaben ‚Malt‘ oder ‚Grain‘ ergänzt werden.)

2. b)   Whiskey

 

Irish Whiskey

 

Uisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe ‚Pot Still‘ ergänzt werden.)

3.   Getreidespirituose

 

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

 

Korn

 

Kornbrand

4.   Branntwein

 

Eau-de-vie de Cognac

 

Eau-de-vie des Charentes

 

Cognac

(Die Bezeichnung ‚Cognac‘ kann durch eine der folgenden Angaben ergänzt werden:

Fine

Grande Fine Champagne

Grande Champagne

Petite Champagne

Petite Fine Champagne

Fine Champagne

Borderies

Fins Bois

Bons Bois)

 

Fine Bordeaux

 

Armagnac

 

Bas Armagnac

 

Haut Armagnac

 

Ténarèse

 

Eau-de-vie de vin de la Marne

 

Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

 

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

 

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

 

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

 

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

 

Eau-de-vie de vin de Savoie

 

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

 

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

 

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

 

Eau-de-vie de Faugères/Faugères

 

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

 

Aguardente do Minho

 

Aguardente do Douro

 

Aguardente da Beira Interior

 

Aguardente da Bairrada

 

Aguardente do Oeste

 

Aguardente do Ribatejo

 

Aguardente do Alentejo

 

Aguardente do Algarve

 

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

 

Aguardente da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho

 

Lourinhã

5.   Brandy

 

Brandy de Jerez

 

Brandy del Penedés

 

Brandy italiano

 

Brandy Αττικής /Brandy aus Attika

 

Brandy Πελλοπονήσου/Brandy vom Peloponnes

 

Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy aus Mittelgriechenland

 

Deutscher Weinbrand

 

Wachauer Weinbrand

 

Weinbrand Dürnstein

 

Karpatské brandy špeciál

6.   Tresterbrand

 

Eau-de-vie de marc de Champagne ou

Marc de Champagne

 

Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

 

Eau-de-vie de marc de Bourgogne

 

Eau-de-vie de marc originaire du Centre Est

 

Eau-de-vie de marc originaire de Franche Comté

 

Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

 

Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

 

Marc de Bourgogne

 

Marc de Savoie

 

Marc d'Auvergne

 

Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

 

Eau-de-vie de marc des Côtes-du-Rhône

 

Eau-de-vie de marc originaire de Provence

 

Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

 

Marc d'Alsace Gewürztraminer

 

Marc de Lorraine

 

Bagaceira do Minho

 

Bagaceira do Douro

 

Bagaceira da Beira Interior

 

Bagaceira da Bairrada

 

Bagaceira do Oeste

 

Bagaceira do Ribatejo

 

Bagaceira do Alentejo

 

Bagaceira do Algarve

 

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

 

Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho

 

Orujo gallego

 

Grappa

 

Grappa di Barolo

 

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

 

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

 

Grappa trentina/Grappa del Trentino

 

Grappa friulana/Grappa del Friuli

 

Grappa veneta/Grappa del Veneto

 

Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige

 

Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia aus Kreta

 

Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro aus Mazedonien

 

Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro aus Thessalien

 

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro aus Tyrnavos

 

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

 

Ζιβανία/Zivania

 

Pálinka

7.   Obstbrand

 

Schwarzwälder Kirschwasser

 

Schwarzwälder Himbeergeist

 

Schwarzwälder Mirabellenwasser

 

Schwarzwälder Williamsbirne

 

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

 

Fränkisches Zwetschgenwasser

 

Fränkisches Kirschwasser

 

Fränkischer Obstler

 

Mirabelle de Lorraine

 

Kirsch d'Alsace

 

Quetsch d'Alsace

 

Framboise d'Alsace

 

Mirabelle d'Alsace

 

Kirsch de Fougerolles

 

Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige

 

Südtiroler Aprikot/Südtiroler

 

Marille/Aprikot dell'Alto Adige/Marille dell'Alto Adige

 

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige

 

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige

 

Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige

 

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige

 

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige

 

Williams friulano/Williams del Friuli

 

Sliwovitz del Veneto

 

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

 

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

 

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

 

Williams trentino/Williams del Trentino

 

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

 

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

 

Medronheira do Algarve

 

Medronheira do Buçaco

 

Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano

 

Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino

 

Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto

 

Aguardente de pêra da Lousã

 

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

 

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

 

Wachauer Marillenbrand

 

Bošácka Slivovica

 

Szatmári Szilvapálinka

 

Kecskeméti Barackpálinka

 

Békési Szilvapálinka

 

Szabolcsi Almapálinka

 

Slivovice

 

Pálinka

8.   Brand aus Apfel- oder Birnenwein

 

Calvados

 

Calvados du Pays d'Auge

 

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

 

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

 

Eau-de-vie de cidre de Normandie

 

Eau-de-vie de poiré de Normandie

 

Eau-de-vie de cidre du Maine

 

Aguardiente de sidra de Asturias

 

Eau-de-vie de poiré du Maine

9.   Enzian

 

Bayerischer Gebirgsenzian

 

Südtiroler Enzian/Genzians dell'Alto Adige

 

Genziana trentina o del Trentino

10.   Obstspirituosen

 

Pacharán

 

Pacharán navarro

11.   Spirituosen mit Wachholder

 

Ostfriesischer Korngenever

 

Genièvre Flandres Artois

 

Hasseltse jenever

 

Balegemse jenever

 

Péket de Wallonie

 

Steinhäger

 

Plymouth Gin

 

Gin de Mahón

 

Vilniaus Džinas

 

Spišská Borovička

 

Slovenská Borovička Juniperus

 

Slovenská Borovička

 

Inovecká Borovička

 

Liptovská Borovička

12.   Spirituosen mit Kümmel

 

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

 

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

13.   Spirituosen mit Anis

 

Anís español

 

Évora anisada

 

Cazalla

 

Chinchón

 

Ojén

 

Rute

 

Oύζο/Ouzo

14.   Likör

 

Berliner Kümmel

 

Hamburger Kümmel

 

Münchener Kümmel

 

Chiemseer Klosterlikör

 

Bayerischer Kräuterlikör

 

Cassis de Dijon

 

Cassis de Beaufort

 

Irish Cream

 

Palo de Mallorca

 

Ginjinha portuguesa

 

Licor de Singeverga

 

Benediktbeurer Klosterlikör

 

Ettaler Klosterlikör

 

Ratafia de Champagne

 

Ratafia catalana

 

Anis português

 

Finnish berry/Finnish fruit liqueur

 

Grossglockner Alpenbitter

 

Mariazeller Magenlikör

 

Mariazeller Jagasaftl

 

Puchheimer Bitter

 

Puchheimer Schlossgeist

 

Steinfelder Magenbitter

 

Wachauer Marillenlikör

 

Jägertee/Jagertee/Jagatee

 

Allažu Kimelis

 

Čepkelių

 

Demänovka Bylinný Likér

 

Polish Cherry

 

Karlovarská Hořká

15.   Gemischte Spirituosen

 

Pommeau de Bretagne

 

Pommeau du Maine

 

Pommeau de Normandie

 

Svensk Punsch/Swedish Punch

 

Slivovice

16.   Wodka

 

Svensk Vodka/Swedish Vodka

 

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

 

Polska Wódka/Polish Vodka

 

Laugarício Vodka

 

Originali Lietuviška degtiné

 

Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej/Mit Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland

 

Latvijas Dzidrais

 

Rīgas Degvīns

 

LB Degvīns

 

LB Vodka

17.   Spirituosen mit bitterem Geschmack

 

Rīgas melnais Balzāms/Riga Black Balsam

 

Demänovka bylinná horká“


21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2004

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Einfuhrbedingungen und Muster von Veterinärbescheinigungen für Fleisch von frei lebendem Wild und von Zuchtwild

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4554)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/882/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere Artikel 8 Absätze 1 und 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 (3) sind eine Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4), wurde unlängst durch die Verordnung (EG) Nr. 1471/2004 der Kommission (5) geändert, um dem von der Chronic Wasting Disease (CWD, Chronisch Zehrende Krankheit) bei frei lebenden und gezüchteten Hirschartigen ausgehenden Risiko Rechnung zu tragen. In die Verordnung wurden Bestimmungen für die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenem Frischfleisch aus den Vereinigten Staaten und Kanada aufgenommen, die ab 1. Januar 2005 gelten.

(3)

Die Muster der Veterinärbescheinigungen „RUW“ und „RUF“ in Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG sind an die aktuellen TSE-Vorschriften anzupassen.

(4)

Die „Chronic Wasting Disease“ ist nur für bestimmte Tierarten von Bedeutung. Es ist daher angebracht, die geltenden Beschränkungen für Einfuhren von „anderen Wiederkäuern“ aus Kanada zu überprüfen, um die Einfuhr von lebenden Wiederkäuern mit Ausnahme von Hirschartigen zuzulassen.

(5)

Die chilenischen Behörden haben bei der Kommission formell beantragt, Chile in die Liste für Ausfuhren von frischem Fleisch von gezüchteten „Wildschweinen“ aufzunehmen. Chile ist aufgrund seines zufrieden stellenden Tiergesundheitsstatus, den das Lebensmittel- und Veterinäramt bei mehreren Inspektionen bewertet hat, für die Ausfuhr von Suidae, nicht domestizierten Suidae und Fleisch von Hausschweinen zugelassen. Es ist daher angebracht, Chile in die Liste für die Ausfuhr von Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Suidae aufzunehmen.

(6)

Die Abgrenzung des Hoheitsgebiets von Serbien und Montenegro ist zu ändern, um die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 genau widerzuspiegeln.

(7)

Teil 1 von Anhang I sowie Teil 1 und Teil 2 von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG sind entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil 1 von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Teil 1 von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 3

Teil 2 von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

1.

„ZG (Zusätzliche Garantien)“ erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Entscheidung.

2.

Die Muster der Veterinärbescheinigungen RUF und RUW werden durch die Muster in Anhang IV der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 4

Artikel 1 und 2 dieser Entscheidung gelten ab 24. Dezember 2004.

Artikel 3 gilt ab 1. Januar 2005.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2002, S. 11.

(3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/620/EG (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 30).

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 12).

(5)  ABl. L 271 vom 18.8.2004, S. 24.


ANHANG I

„ANHANG I

LEBENDE TIERE

TEIL 1

Liste von Drittländern und Drittlandgebieten (1)

Land

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

BG — Bulgarien

BG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BG-1

Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V. Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Sofia distric, Sofia city, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Sliven, Starazagora, Vratza, Montana und Vidin

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

A

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

POR-X

 

IVb IX

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:

von einem Punkt auf 120° 15′ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA,

nördlich bis zu einem Punkt auf 119° 35′ Länge und 50°30’ Breite,

nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50° 45′ Breite und

südlich bis zu einem Punkt auf 118° 15′ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA

BOV-X, OVI-X, OVI-Y, RUM (2)

A

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y, RUM

 

 

POR-X, POR-Y, SUI

B

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI-X, RUM

 

 

POR-X, SUI

B

 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI-X, RUM

 

V

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

I

POR-X, POR-Y

B

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y

 

I

PM — St. Pierre Miquelon

PM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y, CAM

 

 

RO — Rumänien

RO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

V

Besondere Bedingungen

(siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen):

‚I‘

:

Gebiet, in dem das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y in die Europäische Gemeinschaft als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde.

‚II‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‘ zuerkannt wurde.

‚III‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

‚IVa‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‘ zuerkannt wurde.

‚IVb‘

:

Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‘ zuerkannt wurde.

‚V‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X in die Europäische Gemeinschaft der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

‚VI‘

:

Geografische Beschränkungen:

‚VII‘

:

Gebiet, das zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‘ zuerkannt wurde.

‚VIII‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

‚IX‘

:

Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X in die Europäische Gemeinschaft der Status ‚amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit‘ zuerkannt wurde.“.


(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Ausschließlich für andere lebende Tiere als Hirschartige.


ANHANG II

„ANHANG II

FRISCHES FLEISCH

TEIL 1

Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern (1)

Land

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

AR-1

Die Provinzen Buenos Aires, Catamarca, Corrientes, Entre Ríos, La Rioja, Mendoza, Misiones, Neuquen, Rio Negro, San Juan, San Luis, Santa Fe und Tucuman.

BOV

A

1 und 2

AR-2

La Pampa und Santiago del Estero

BOV

A

1 und 2

AR-3

Cordoba

BOV

A

1 und 2

AR-4

Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

BOV, OVI

 

 

AR-5

Formosa (nur das Gebiet von Ramon Lista) und Salta (nur der Bezirk von Rivadavia)

BOV

A

1 und 2

AR-6

Salta (nur die Bezirke General Jose de San Martin, Oran, Iruya und Santa Victoria)

BOV

A

1 und 2

AR-7

Chaco, Formosa (ausgenommen das Gebiet von Ramon Lista), Salta (ausgenommen die Bezirke General Jose de San Martin, Rivadavia, Oran, Iruya und Santa Victoria), Jujuy

BOV

A

1 und 2

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

BA — Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BG — Bulgarien

BG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BG-1

Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Sofia district, Sofia city, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Vratza, Montana und Vidin

BOV, OVI RUW, RUF

BG-2

Die Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Hasskovo, Kardjaliand und der 20 km weite Grenzstreifen zur Türkei

BH — Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BR — Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten Paraná, Minas Gerais (ausgenommen die Kreise Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí), São Paulo, Espíritu Santo, Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sete Quedas, Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde do Mato Grosso und Corumbá), Santa Catarina, Goias und die regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço), Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), Lucas do Rio Verde, Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garça und Barra do Burges in Mato Grosso

BOV

A

1 und 2

BR-2

Bundesstaat Rio Grande do Sul

BOV

A

1 und 2

BR-3

Bundesstaat Mato Grosso do Sul, Gemeinde Sete Quedas

BOV

A

1 und 2

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungsgebiete 5, 6, 7, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1 und 2

BW-2

Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 12, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1 und 2

BY — Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

BZ — Belize

BZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

 

 

CN — China (Volks-republik)

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

CO — Kolumbien

CO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

CO-1

Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Murri in den Atrato flussabwärts den Atrato entlang bis zu seiner Mündung in den Atlantik, von der Atrato-Mündung in den Atlantik entlang der Atlantikküste bis zur Grenze mit Panama bei Cabo Tiburón; von Cabo Tiburón entlang der kolumbianisch-panamaischen Grenze bis zum Pazifik; entlang der Pazifikküste bis zur Valle-Mündung; von der Valle-Mündung in gerader Linie bis zur Mündung des Murri in den Atrato

BOV

A

2

CO-3

Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Sinu in den Atlantik flussaufwärts bis zur Quelle des Sinu bei Alto Paramillo, entlang der Grenze zwischen den Departementos Antiquia und Córdoba bis Puerto Rey am Atlantik, entlang der Atlantikküste bis zur Sinu-Mündung

BOV

A

2

CR — Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

CS — Serbien und Montenegro (2)

CS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

CU — Kuba

CU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

DZ — Algerien

DZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

ET — Äthiopien

ET-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

FK — Falklandinseln

FK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU

 

 

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

GT — Guatemala

GT-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

HN — Honduras

HN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

KE — Kenia

KE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MA — Marokko

MA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

(MK) — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (3)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI, EQU

 

 

MU — Mauritius

MU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave-Point im Westen bis Gam im Osten

BOV, OVI, RUF, RUW

F

2

NC — Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, RUF, RUW

 

 

NI — Nicaragua

NI-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

PA — Panama

PA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, EQU

 

 

PY — Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

PY-1

Gebiete Chaco central und San Pedro

BOV

A

1 und 2

RO — Rumänien

RO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUW, RUF

 

 

RU — Russische Föderation

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

RU-1

Region Murmansk (Murmanskaya oblast)

RUF

 

SV — El Salvador

SV-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

SZ — Swasiland

SZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

SZ-1

Gebiet westlich des ‚roten Gürtels‘ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

BOV, RUF, RUW

F

2

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

BOV, RUF, RUW

F

1 und 2

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

TR-1

Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

EQU

 

 

UA — Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU

 

 

BOV

A

1

OVI

A

1 und 2

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EQU, EQW

 

 

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal

BOV, OVI, RUF, RUW

F

2

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt.


(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(3)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Frischfleischeinfuhren nicht erlaubt.


ANHANG III

ZG (Zusätzliche Garantien)

„A“

:

Garantie des Reifens, der pH-Messung und des Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.6), OVI (Ziffer 10.6), RUF (Ziffer 10.7) und RUW (Ziffer 10.4).

„B“

:

Garantie für gereifte zugerichtete Innereien im Sinne von Muster BOV (Ziffer 10.6).

„C“

:

Garantie der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigung nach Muster SUW (Ziffer 10.3a) gewonnen wurde, auf klassische Schweinepest.

„D“

:

Garantie hinsichtlich der Spültrankfütterung im (in) Haltungsbetrieb(en) von Tieren, von denen frisches Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster POR (Ziffer 10.3 d)) gewonnen wurde.

„E“

:

Garantie der Untersuchung der Tiere, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigung nach Muster BOV (Ziffer 10.4 d)) gewonnen wurde, auf Tuberkulose.

„F“

:

Garantie des Reifens und Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.6), OVI (Ziffer 10.6), RUF (Ziffer 10.7) und RUW (Ziffer 10.4).

„G“

:

Garantie hinsichtlich (1) des Ausschlusses von Innereien und Wirbelsäulen sowie hinsichtlich (2) der Untersuchung und Herkunft der Hirschartigen im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben in den Mustern der Bescheinigungen RUF (Nummer 9.2.1) und RUW (Nummer 9.3.1).


ANHANG IV

MUSTER RUF

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MUSTER RUW

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21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/69


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4723)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/883/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Datenerhebung zu verwendenden Länderlisten müssen aktualisiert werden, um die Erstellung harmonisierter Statistiken zu erleichtern und um neuen Anforderungen an die Daten zu neuen Herkunfts- und Zielländern aufgrund eines veränderten Reiseverhaltens Rechnung zu tragen.

(2)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 95/57/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

Der Abschnitt „Geografische Aufgliederung“ im Anhang der Richtlinie 95/57/EG erhält folgende Fassung:

„GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG

1.   Statistiken der Angebotsseite

Welt insgesamt

EWR insgesamt

Gesamte Europäische Union (25)

 

Belgien

 

Tschechische Republik

 

Dänemark

 

Deutschland

 

Estland

 

Griechenland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Irland

 

Italien

 

Zypern

 

Lettland

 

Litauen

 

Luxemburg

 

Ungarn

 

Malta

 

Niederlande

 

Österreich

 

Polen

 

Portugal

 

Slowenien

 

Slowakische Republik

 

Finnland

 

Schweden

 

Vereinigtes Königreich

EFTA insgesamt

 

Island

 

Norwegen

 

Schweiz (einschl. Liechtenstein)

Alle anderen europäischen Länder

davon:

 

Russland

 

Türkei

 

Ukraine

Afrika insgesamt

davon:

Südafrika

Nordamerika insgesamt

davon:

 

Vereinigte Staaten von Amerika

 

Kanada

Zentral- und Südamerika insgesamt

davon:

Brasilien

Asien insgesamt

davon:

 

Volksrepublik China

 

Japan

 

Republik Korea

Australien insgesamt, Ozeanien und andere Gebiete

davon:

Australien

Nicht näher bezeichnet

2.   Statistiken der Nachfrageseite

Welt insgesamt

EWR insgesamt

Gesamte Europäische Union (25)

 

Belgien

 

Tschechische Republik

 

Dänemark

 

Deutschland

 

Estland

 

Griechenland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Irland

 

Italien

 

Zypern

 

Lettland

 

Litauen

 

Luxemburg

 

Ungarn

 

Malta

 

Niederlande

 

Österreich

 

Polen

 

Portugal

 

Slowenien

 

Slowakische Republik

 

Finnland

 

Schweden

 

Vereinigtes Königreich

EFTA insgesamt

 

Island

 

Norwegen

 

Schweiz (einschl. Liechtenstein)

Alle anderen europäischen Länder

davon:

 

Bulgarien

 

Rumänien

 

Russland

 

Türkei

Afrika insgesamt

davon:

 

Südafrika

 

Maghreb-Länder

Nordamerika insgesamt

davon:

Vereinigte Staaten von Amerika

Zentral- und Südamerika insgesamt

davon:

 

Argentinien

 

Brasilien

Asien insgesamt

davon:

 

Volksrepublik China

 

Japan

 

Republik Korea

Australien insgesamt, Ozeanien und andere Gebiete

davon:

 

Australien

Nicht näher bezeichnet“