ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 369

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
16. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2132/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2134/2004 der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2135/2004 der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Polens

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2136/2004 der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2137/2004 der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2138/2004 der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Versorgung mit Milch und Rahm

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2140/2004 der Kommission vom 15. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates hinsichtlich der Beantragung von Lizenzen für die Fischerei in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands

49

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2141/2004 der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2004/05 sowie der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2142/2004 der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

55

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/853/EG:
Entscheidung des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Italienischen Republik, eine von Artikel 3 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des Rates) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden

58

 

*

2004/854/EG:
Entscheidung des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/865/EG zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des Rates) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

60

 

*

2004/855/EG:
Entscheidung des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Artikels 3 der Entscheidung 98/198/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

61

 

*

2004/856/EG:
Entscheidung des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/746/EG zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme

63

 

 

Kommission

 

*

2004/857/EG:
Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4563)
 ( 1 )

65

 

*

2004/858/EG:
Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2132/2004 DES RATES

vom 6. Dezember 2004

zur Festsetzung der Orientierungspreise und der gemeinschaftlichen Produktionspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sehen die Festsetzung eines Orientierungspreises und eines gemeinschaftlichen Produktionspreises zur Bestimmung des Preisniveaus zur Marktintervention für bestimmte Fischereierzeugnisse für jedes Fischwirtschaftsjahr vor.

(2)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für jedes bzw. jede der in den Anhängen I und II jener Verordnung aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen ein Orientierungspreis festgesetzt.

(3)

Aufgrund der derzeit verfügbaren Preisangaben für die betreffenden Erzeugnisse und der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien müssen die Orientierungspreise im Fischwirtschaftsjahr 2005 je nach Fischart angehoben, beibehalten oder gesenkt werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für jedes der in Anhang III jener Verordnung aufgeführten Erzeugnisse der gemeinschaftliche Produktionspreis festgesetzt. Es ist jedoch ausreichend, den gemeinschaftlichen Produktionspreis nur für eines der im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse festzusetzen, da die Preise der anderen Erzeugnisse mittels der Umrechnungsfaktoren, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 der Kommission (2) festgelegt worden sind, errechnet werden können.

(5)

Aufgrund der in Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegten Kriterien empfiehlt es sich, den gemeinschaftlichen Produktionspreis für das Fischwirtschaftsjahr 2005 anzupassen.

(6)

Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europoäische Union beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 werden die Orientierungspreise gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 werden die gemeinschaftlichen Produktionspreise gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. HOOGERVORST


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 368 vom 28.12.1982, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3899/92 (ABl. L 392 vom 31.12.1992, S. 24).


ANHANG I

Anhang

Art

Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Aufmachungsform

Orientierungspreis

(in EUR/Tonne)

I

1.

Heringe der Art Clupea harengus

Ganz

260

2.

Sardinen der Art Sardina pilchardus

Ganz

587

3.

Dornhai (Squalus acanthias)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 101

4.

Katzenhai (Scyliorhinus-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

759

5.

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

Ganz

1 153

6.

Kabeljau der Art Gadus morhua

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 615

7.

Köhler (Pollachius virens)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

751

8.

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

983

9.

Merlan (Merlangius merlangus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

937

10.

Leng (Molva-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

1 196

11.

Makrelen der Art Scomber scombrus

Ganz

314

12.

Makrelen der Art Scomber japonicus

Ganz

303

13.

Sardellen (Engraulis-Arten)

Ganz

1 270

14.

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.1.2005 bis zum 30.4.2005

1 079

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2005

1 499

15.

Seehechte der Art Merluccius merluccius

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

3 731

16.

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

2 454

17.

Scharbe (Limanda limanda)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

877

18.

Flunder (Platichthys flesus)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

530

19.

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Ganz

2 242

Ausgenommen, mit Kopf

2 515

20.

Tintenfische (Sepia officinalis) und (Rossia macrosoma)

Ganz

1 621

21.

Seeteufel (Lophius-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

2 853

Ohne Kopf

5 869

22.

Garnelen der Art Crangon crangon

Nur in Wasser gekocht

2 415

23.

Tiefseegarnelen (Pandalus Borealis)

Nur in Wasser gekocht

6 315

Frisch oder gekühlt

1 606

24.

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

Ganz

1 740

25.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Ganz

5 364

Nur als Schwanz

4 258

26.

Seezunge (Solea-Arten)

Ganz oder ausgenommen, mit Kopf

6 613

II

1.

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 956

2.

Seehecht (Merluccius-Arten)

Gefroren, ganz, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 239

Gefroren, in Filets, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 499

3.

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

Gefroren, in Partien oder in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 602

4.

Schwertfisch (Xiphias gladius)

Gefroren, ganz, in Originalverpackung

4 019

5.

Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 946

6.

Kraken (Octopus-Arten)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

2 140

7.

Kalmare (Loligo-Arten)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

1 168

8.

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

961

9.

Illex argentinus

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

861

10.

Garnelen der Familie Penaeidae

Garnelen der Art Parapenaeus Longirostris

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

3 995

— andere Arten der Familie Penaeidae

Gefroren, in Originalverpackung einheitlichen Inhalts

8 061


ANHANG II

Art

Erzeugnisse aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Handelseigenschaften

Gemeinschaftlicher Produktionspreis

(EUR/Tonne)

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

Ganz, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

1 207

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für die anderen Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden unter Heranziehung der Umrechnungsfaktoren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 berechnet.


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2133/2004 DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2002 in Sevilla eine intensivere Zusammenarbeit zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung gefordert und die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, operative Maßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Kontroll- und Überwachungsniveau an den Außengrenzen zu gewährleisten.

(2)

Den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (2) und des Gemeinsamen Handbuchs (3) betreffend das Überschreiten der Außengrenzen fehlt es an Klarheit und Genauigkeit, was die Verpflichtung zum Anbringen von Stempeln in den Reisedokumenten von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen anbelangt. Daher haben diese Bestimmungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten geführt, und eine Kontrolle der Frage, ob die Vorrausetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts der Drittausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, nämlich höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten, erfüllt sind, wird hierdurch erschwert.

(3)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27./28. Februar 2003 die Absicht der Kommission begrüßt, die geltenden einschlägigen Vorschriften zu präzisieren und insbesondere die Mitgliedstaaten durch den Vorschlag für eine Ratsverordnung zu verpflichten, die Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen im Rahmen der Ein- und Ausreise systematisch abzustempeln.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2003 die Einführung ausgeschilderter getrennter Kontrollspuren für unterschiedliche Staatsangehörigkeiten gefordert. Besondere Gemeinschaftsregeln über den Kleinen Grenzverkehr sollten einen wirksameren Grenzschutz an den Außengrenzen durch die zuständigen Dienststellen ermöglichen, wodurch sich etwaige praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern leichter überwinden lassen. Diese Maßnahmen werden auch dazu beitragen, dass die Personenkontrollen an den Außengrenzen nur noch in Ausnahmefällen gelockert werden.

(5)

Aufgrund der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, die Reisedokumente von Drittausländern bei der Einreise in die Mitgliedstaaten systematisch abzustempeln, kann in Verbindung mit der Beschränkung der Umstände, unter denen die Personenkontrollen an den Außengrenzen gelockert werden dürfen, bei Fehlen des Stempels in den Reisedokumenten angenommen werden, dass deren Inhaber die Voraussetzungen für den kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

(6)

Der betroffene Drittausländer sollte jedoch die Möglichkeit haben, diese Annahme durch jedweden einschlägigen und glaubhaften Nachweis zu widerlegen. In diesen Fällen sollten die zuständigen nationalen Behörden das Datum und den Ort des betreffenden Grenzübertritts bescheinigen, damit der betreffende Drittstaat den Beleg hat, dass die Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthalts erfüllt sind.

(7)

Anhand der Abstempelung des Reisedokuments lässt sich mit Sicherheit das Datum und der Ort des Grenzübertritts feststellen, ohne dass in allen Fällen überprüft werden muss, ob die für die Kontrolle der Reisedokumente erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(8)

In dieser Verordnung sollten ferner die Personengruppen festgelegt werden, deren Reisedokumente beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht systematisch abgestempelt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Gemeinschaftsregeln über den kleinen Grenzverkehr, einschließlich der Regeln über das Abstempeln von Reisedokumenten von in Grenznähe wohnhaften Personen, derzeit ausgearbeitet werden. Bis zur Annahme von Gemeinschaftsregeln über den Kleinen Grenzverkehr sollte die Möglichkeit, die Reisedokumente von in Grenznähe wohnhaften Personen vom Abstempeln zu befreien, im Einklang mit bestehenden bilateralen Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr beibehalten werden.

(9)

Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und das Gemeinsame Handbuch sollten dementsprechend geändert werden.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiter entwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es die Verordnung in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letzt genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (7) genannten Bereich gehören.

(13)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(14)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme der Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

Bekräftigung der Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten systematisch abzustempeln;

Festlegung der Bedingungen, unter denen beim Fehlen des Einreisestempels in den Reisedokumenten von Drittausländern angenommen werden kann, dass die zulässige Dauer des kurzen Aufenthalts dieser Drittausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten wurde.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Können solche Kontrollen wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die sofortige Maßnahmen erfordern, nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Die Reisedokumente von Drittausländern gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Einreise sowie bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Artikel 6b

(1)   Ist das Reisedokument eines Drittausländers nicht mit dem Einreisestempel versehen, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2)   Diese Annahme kann von dem Drittausländer durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Fahr- bzw. Flugscheine oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

In diesen Fällen gilt Folgendes:

a)

Wird der Drittausländer im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten angetroffen, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument der Drittausländer das Datum, zu dem er die Außengrenze eines dieser Mitgliedstaaten überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.

b)

Wird der Drittausländer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, für den der Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 nicht gefasst worden ist, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument des Drittausländers das Datum, zu dem er die Außengrenze dieses Mitgliedstaates überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.

c)

Zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b kann dem betreffenden Drittausländer ein Formblatt entsprechend dem Muster im Anhang ausgehändigt werden.

d)

Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission und das Ratssekretariat über ihre nationalen Praktiken bezüglich der in diesem Artikel erwähnten Angaben.

3.   Wird die Annahme gemäß Absatz 1 nicht widerlegt, können die zuständigen Behörden den Drittausländer aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausweisen.“

Artikel 3

Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer 1.3.5. erhält folgende Fassung:

„1.3.5.

Bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen können die Kontrollen an den Landgrenzen gelockert werden. Solche Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich bis zum Beginn der Kontrolle trotz Ausschöpfung aller organisatorischen und personellen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten ergeben.“

2.

Folgende Ziffer wird eingefügt:

„1.3.5.4.

Auch bei gelockerten Kontrollen sind die für die Grenzkontrolle örtlich zuständigen Beamten gehalten, die Reisedokumente von Drittausländern sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise abzustempeln.“

3.

Ziffer 2.1.1. wird wie folgt geändert:

a)

Der Einführungssatz des ersten Absatzes erhält folgende Fassung:

„2.1.1.

Bei der Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Ausreise aus einem Mitgliedstaat sind systematisch mit einem Stempelabdruck zu versehen:“

b)

Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:

„Grenzübertrittspapiere von Bürgern der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind bei der Einreise und der Ausreise nicht mit einem Stempelabdruck zu versehen.

Außerdem sind Grenzübertrittspapiere von Drittausländern, die Familienangehörige von Bürgern der Europäischen Union, von Staatsangehörigen der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, weder bei der Einreise noch bei der Ausreise mit einem Stempelabdruck zu versehen, sofern sie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (10), einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats oder eines dieser Drittstaaten vorweisen können.“

(10)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77."

4.

Unter Ziffer 2.1.5 wird der nachstehende Gedankenstrich hinzugefügt:

„—

in Grenzübertrittspapieren von Personen, die Begünstigte von bilateralen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr sind, die kein Abstempeln dieser Dokumente vorsehen, soweit diese bilateralen Abkommen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen“.

5.

Unter Ziffer 3.4.2.3. wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Auch bei gelockerten Kontrollen sind die zuständigen Beamten gehalten, gemäß Ziffer 1.3.5.4. zu verfahren.“

Artikel 4

Der Wortlaut im Anhang wird dem Gemeinsamen Handbuch hinzugefügt.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  Stellungnahme vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

(3)  ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/574/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 36).

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  Ratsdokument 13054/04, verfügbar in http://register.consilium.eu.int.

(7)  Ratsdokument 13464/04 und 13466/04, verfügbar in http://register.consilium.eu.int.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANHANG

„16 ANHANG

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16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2134/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

110,3

204

86,2

624

182,9

999

126,5

0707 00 05

052

111,0

220

122,9

999

117,0

0709 90 70

052

115,2

204

69,2

999

92,2

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

204

35,7

382

32,3

388

43,2

528

41,6

999

38,2

0805 20 10

204

59,7

999

59,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

72,2

204

42,7

464

171,7

624

80,7

999

91,8

0805 50 10

052

56,1

528

38,6

999

47,4

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

150,3

400

78,3

404

105,9

512

105,4

720

74,2

804

167,7

999

113,6

0808 20 50

400

121,4

528

47,1

720

42,1

999

70,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 2135/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (3) sind für das Jahr 2004 Quoten für Tiefseegarnelen vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gelten.

(3)

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Tiefseegarnelenfänge in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, gilt die Polen für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 2136/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind.

(2)

Am 1. Mai 2004 sind die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union beigetreten. Die Änderung des genannten Anhangs ist in der Beitrittsakte jedoch nicht geregelt.

(3)

Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten sollten daher ab dem 1. Mai 2004 in den genannten Anhang aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 4).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Zwischen den Angaben für Belgien und Dänemark wird Folgendes eingefügt:

 

„TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Tel.: (420-2) 24 06 27 20

Fax: (420-2) 24 22 18 11

Ministerstvo financí

Finanční analytický útvar

PO Box 675

Jindřišská 14

111 21 Praha 1

Tel.: (420-2) 57 04 45 01

Fax: (420-2) 57 04 45 02“.

2.

Zwischen den Angaben für Deutschland und Griechenland wird Folgendes eingefügt:

 

„ESTLAND

Sakala 4

15030 Tallinn

Tel.: (372-6) 68 05 00

Fax: (372-6) 68 05 01“.

3.

Zwischen den Angaben für Italien und Luxemburg wird Folgendes eingefügt:

 

„ZYPERN

Υπουργείο Εξωτερικών

Λεωφ. Προεδρικού Μεγάρου

1447 Λευκωσία

Τηλ: (357-22) 30 06 00

Φαξ: (357-22) 66 18 81

Ministry of Foreign Affairs

Presidential Palace Avenue

1447 Nicosia

Tel.: (357-22) 30 06 00

Fax: (357-22) 66 18 81

 

LETTLAND

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

Brīvības iela 36

Rīga LV-1395

Tel.: (371) 701 62 01

Fax: (371) 782 81 21

Noziedzīgi iegūto līdzekļu legalizācijas novēršanas dienests

Kalpaka bulvārī 6

Rīga LV-1081

Tel.: (371) 704 44 31

Fax: (371) 704 45 49

 

LITAUEN

Economics Department

Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Lithuania

J.Tumo-Vaižganto 2

LT-2600 Vilnius

Tel.: (370-5) 236 25 92

Fax: (370-5) 231 30 90“.

4.

Zwischen den Angaben für Luxemburg und die Niederlande wird Folgendes eingefügt:

 

„UNGARN

Artikel 3 und 4

Hungarian National Police

Országos Rendőrfőkapitányság

1139 Budapest, Teve u. 4–6.

Magyarország

Puh./Faksi: (36-1) 443 55 54

Artikel 7

Ministry of Finance (nur in Bezug auf Gelder)

Pénzügyminisztérium

1051 Budapest, József nádor tér 2–4.

Magyarország

Postafiók: 1369 Pf.: 481

Tel.: (36-1) 318 20 66, (36-1) 327 21 00

Fax: (36-1) 318 25 70, (36-1) 327 27 49

 

MALTA

Bord ta' Sorveljanza dwar is-Sanzjonijiet

Direttorat ta' l-Affarijiet Multilaterali

Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin

Palazzo Parisio

Triq il-Merkanti

Valletta CMR 02

Tel.: (356-21) 24 28 53

Fax: (356-21) 25 15 20“.

5.

Zwischen den Angaben für Österreich und Portugal wird Folgendes eingefügt:

 

„POLEN

Ministerstwo Spraw Zagranicznych

Departament Prawno – Traktatowy

Al. J. CH. Szucha 23

PL-00-580 Warszawa

Tel.: (48-22) 523 93 48

Fax: (48-22) 523 91 29“.

6.

Zwischen den Angaben für Portugal und Finnland wird Folgendes eingefügt:

 

„SLOWENIEN

Bank of Slovenia

Slovenska 35

1505 Ljubljana

Tel.: (386-1) 471 90 00

Fax: (386-1) 251 55 16

http://www.bsi.si

Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Slovenia

Prešernova 25

1000 Ljubljana

Tel.: (386-1) 478 20 00

Fax: (386-1) 478 23 47

http://www.gov.si/mzz

 

SLOWAKEI

Betr. finanzielle und technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten:

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Sekcia obchodných vzťahov a ochrany spotrebiteľa

Mierová 19

827 15 Bratislava

Tel.: (421-2) 48 54 21 16

Fax: (421-2) 48 54 31 16

Betr. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen:

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Štefanovičova 5

817 82 Bratislava

Tel.: (421-2) 59 58 22 01

Fax: (421-2) 52 49 35 31“.

7.

Nach den Angaben für das Vereinigte Königreich wird Folgendes eingefügt:

 

„EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion GASP

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen in den Außenbeziehungen — Sanktionen

CHAR 12/163

B-1049 Brüssel

Tel.: (32-2) 295 81 48, (32-2) 296 25 56

Fax: (32-2) 296 75 63“.


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 2137/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

11,47

6,64

353,91

85,20

179,39

2 840,90

39,59

7,87

4,95

48,24

2 750,21

448,16

103,35

7,92

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

110,96

64,27

3 425,24

824,57

1 736,21

27 494,66

383,14

76,12

47,89

466,90

26 616,93

4 337,36

1 000,23

76,70

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

56,11

32,50

1 732,03

416,96

877,94

13 903,11

193,74

38,49

24,22

236,10

13 459,27

2 193,26

505,78

38,78

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

13,55

7,85

418,26

100,69

212,01

3 357,42

46,79

9,30

5,85

57,01

3 250,24

529,64

122,14

9,37

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

61,43

35,58

1 896,22

456,49

961,17

15 221,13

212,11

42,14

26,51

258,48

14 735,21

2 401,18

553,73

42,46

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

75,36

43,65

2 326,21

560,00

1 179,13

18 672,70

260,20

51,70

32,53

317,09

18 076,60

2 945,67

679,30

52,09

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

26,74

15,49

825,41

198,70

418,39

6 625,64

92,33

18,34

11,54

112,51

6 414,12

1 045,21

241,03

18,48

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

53,66

31,08

1 656,52

398,78

839,67

13 297,04

185,29

36,81

23,16

225,80

12 872,55

2 097,65

483,73

37,09

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

366,90

212,51

11 325,57

2 726,46

5 740,79

90 911,30

1 266,84

251,70

158,36

1 543,82

88 009,09

14 341,52

3 307,27

253,60

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

144,74

83,83

4 467,75

1 075,54

2 264,65

35 863,01

499,75

99,29

62,47

609,01

34 718,14

5 657,49

1 304,66

100,04

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

155,62

90,14

4 803,68

1 156,41

2 434,92

38 559,52

537,32

106,76

67,17

654,80

37 328,57

6 082,87

1 402,76

107,56

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

238,71

138,26

7 368,42

1 773,83

3 734,96

59 146,92

824,21

163,75

103,03

1 004,41

57 258,74

9 330,59

2 151,71

164,99

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

527,94

305,78

16 296,38

3 923,10

8 260,43

130 812,38

1 822,86

362,17

227,86

2 221,40

126 636,39

20 636,02

4 758,83

364,91

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

97,21

56,30

3 000,68

722,37

1 521,01

24 086,69

335,65

66,69

41,96

409,03

23 317,76

3 799,74

876,25

67,19

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

83,53

48,38

2 578,40

620,71

1 306,96

20 697,06

288,41

57,30

36,05

351,47

20 036,34

3 265,02

752,94

57,74

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

926,44

536,59

28 597,35

6 884,38

14 495,64

229 553,30

3 198,81

635,54

399,85

3 898,18

222 225,16

36 212,69

8 350,93

640,36

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

156,89

90,87

4 842,97

1 165,87

2 454,84

38 874,95

541,72

107,63

67,72

660,16

37 633,92

6 132,63

1 414,23

108,44

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

101,08

58,55

3 120,28

751,16

1 581,63

25 046,72

349,02

69,34

43,63

425,33

24 247,14

3 951,19

911,18

69,87

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

69,10

40,02

2 133,01

513,49

1 081,20

17 121,87

238,59

47,40

29,82

290,76

16 575,28

2 701,02

622,88

47,76

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

160,36

92,88

4 949,91

1 191,61

2 509,04

39 733,31

553,68

110,01

69,21

674,73

38 464,88

6 268,04

1 445,46

110,84

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

0805 10 10

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

0805 10 30

 

 

 

 

2.60.3

andere

0805 10 50

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

214,98

124,52

6 636,01

1 597,52

3 363,71

53 267,84

742,28

147,48

92,79

904,57

51 567,35

8 403,15

1 937,83

148,59

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

72,41

41,94

2 235,05

538,05

1 132,92

17 940,93

250,01

49,67

31,25

304,67

17 368,20

2 830,23

652,67

50,05

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

84,68

49,05

2 613,88

629,25

1 324,94

20 981,86

292,38

58,09

36,55

356,31

20 312,05

3 309,95

763,30

58,53

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

236,28

136,85

7 293,40

1 755,77

3 696,93

58 544,69

815,82

162,09

101,98

994,18

56 675,74

9 235,59

2 129,80

163,31

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

42,82

24,80

1 321,77

318,20

669,99

10 609,94

147,85

29,37

18,48

180,17

10 271,23

1 673,75

385,98

29,60

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

51,68

29,94

1 595,41

384,07

808,69

12 806,46

178,46

35,46

22,31

217,47

12 397,63

2 020,26

465,89

35,72

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

114,33

66,22

3 529,16

849,59

1 788,89

28 328,86

394,76

78,43

49,35

481,07

27 424,51

4 468,96

1 030,58

79,03

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

320,86

185,84

9 904,45

2 384,35

5 020,44

79 503,88

1 107,88

220,11

138,49

1 350,10

76 965,84

12 541,96

2 892,28

221,78

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

704,37

407,97

21 742,63

5 234,21

11 021,06

174 529,89

2 432,06

483,20

304,01

2 963,80

168 958,29

27 532,59

6 349,23

486,86

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

241,90

140,11

7 467,08

1 797,59

3 784,97

59 938,90

835,25

165,95

104,41

1 017,86

58 025,44

9 455,53

2 180,52

167,20

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

229,01

132,64

7 068,94

1 701,74

3 583,16

56 743,01

790,71

157,10

98,84

963,59

54 931,57

8 951,37

2 064,26

158,29

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

339,11

196,41

10 467,76

2 519,95

5 305,97

84 025,54

1 170,89

232,63

146,36

1 426,89

81 343,16

13 255,27

3 056,77

234,40

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

389,56

225,63

12 024,86

2 894,80

6 095,25

96 524,53

1 345,06

267,24

168,13

1 639,14

93 443,13

15 227,02

3 511,47

269,26

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

176,63

9 413,20

2 266,08

4 771,43

75 560,51

1 052,93

209,20

131,62

1 283,14

73 148,36

11 919,89

2 748,82

210,78

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 243,19

720,06

38 374,79

9 238,14

19 451,70

308 037,62

4 292,49

852,83

536,56

5 230,97

298 203,99

48 593,81

11 206,11

859,29

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

118,95

68,90

3 671,85

883,94

1 861,22

29 474,27

410,72

81,60

51,34

500,52

28 533,35

4 649,65

1 072,25

82,22

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

119,24

69,06

3 680,60

886,05

1 865,65

29 544,47

411,70

81,80

51,46

501,71

28 601,31

4 660,72

1 074,80

82,42

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

68,65

39,76

2 118,96

510,11

1 074,07

17 009,06

237,02

47,09

29,63

288,84

16 466,07

2 683,23

618,77

47,45

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 2138/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Versorgung mit Milch und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates (2) sind eine Bedarfsvorausschätzung und eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Erzeugnisse festgesetzt worden, die unter die spezifische Versorgungsregelung für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln fallen.

(2)

Der derzeitige Ausführungsstand der jährlichen Bilanz für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Milch und Rahm der KN-Codes 0402 91 und 0402 99 lässt erkennen, dass die für die Versorgung mit den genannten Erzeugnissen festgesetzten Mengen aufgrund einer höheren Nachfrage als vorhergesehen unter dem Bedarf liegen.

(3)

Es ist daher angezeigt, die Mengen der oben genannten Erzeugnisse an den tatsächlichen Bedarf der betreffenden Region anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 14/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1997/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 28).


ANHANG

Die Tabelle in Anhang V Teil 11 der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 erhält folgende Fassung:

„Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III (1)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (2)

0401

114 800 (3)

41

59

 (4)

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (2)

0402

28 600 (5)

41

59

 (4)

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mindestens 15 GHT und einem Fettgehalt von höchstens 3 GHT (6)

0402 91 19 9310

97

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette (2)

0405

4 000

72

90

 (4)

Käse (2)

0406

0406 30

0406 90 23

0406 90 25

0406 90 27

0406 90 76

0406 90 78

0406 90 79

0406 90 81

15 000

72

90

 (4)

0406 90 86

0406 90 87

0406 90 88

1 900

Milchzubereitungen, kein Fett enthaltend

1901 90 99

800

59

 (7)

Milchzubereitungen für Kinder, kein Milchfett usw. enthaltend

2106 90 92

45“


(1)  In EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nichts anderes angegeben ist.

(2)  Die betreffenden Erzeugnisse und Anmerkungen entsprechen denen der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999.

(3)  Davon 1 300 Tonnen Erzeugnisse für den Sektor Verarbeitung und/oder Verpackung.

(4)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes. Gelten für die gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung gewährten Erstattungen verschiedene Sätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und l) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) so entspricht der Betrag dem Höchstbetrag, der bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen als Erstattung gewährt wird (Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission (ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3) zugeschlagene Butter gilt jedoch der in Spalte II genannte Betrag.

(5)  Mit folgender Aufteilung:

7 250 Tonnen des KN-Codes 0402 91 und/oder 0402 99 für den Direktverbrauch,

5 350 Tonnen des KN-Codes 0402 91 und/oder 0402 99 zur Verarbeitung und/oder Verpackung,

16 000 Tonnen des KN-Codes 0402 10 und/oder 0402 21 zur Verarbeitung und/oder Verpackung.

(6)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Beihilfe gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Beihilfe gewährt. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der Milchtrockenmasse sowie, für Erzeugnisse in Pulverform, den maximalen Wassergehalt an.

(7)  Der Betrag entspricht der Höhe der Erstattung gemäß der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt werden.


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 2139/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2004

zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Anhang II Ziffer 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakischen Republik am 1. Mai 2004 macht eine Änderung des Merkmalskatalogs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 erforderlich.

(2)

Zur Verwirklichung des neuen politischen Ziels einer nachhaltigen Gemeinsamen Agrarpolitik werden mehr Informationen insbesondere über die Entwicklung des ländlichen Raums benötigt.

(3)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (2) sollten die Mitgliedstaaten bei allen an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Systematik verwenden. Für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (im Folgenden „Betriebsstrukturerhebungen“ genannt) sollten die Regionen und Bezirke gemäß der NUTS-Klassifikation definiert werden.

(4)

Die Kommission sollte die Fristen für die Übermittlung von Einzeldaten aus den Betriebsstrukturerhebungen festlegen und dabei berücksichtigen, dass der Zeitplan für die Durchführung der Erhebungsarbeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden ist.

(5)

Sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 selbst als auch die Entscheidung 2000/115/EG der Kommission (3), die Definitionen und Erläuterungen zu der genannten Verordnung enthält, sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2000/115/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gestrichen.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.

In Abweichung hiervon sind für Deutschland die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 1 gemäß der genannten Verordnung.

(2)   Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Bezirke die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.

In Abweichung hiervon sind für Deutschland die Regionen die Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß der genannten Verordnung.

(3)   Für die Zwecke der Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007 sind die Gemeinden die kleineren Verwaltungseinheiten gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. Die Mitgliedstaaten geben die Gemeinde für jeden in der Erhebung erfassten Betrieb an.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb der in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Fristen validierte Einzeldaten aus den Betriebsstrukturerhebungen 2005 und 2007.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2004

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

MERKMALSKATALOG FÜR 2005 UND 2007 (1)

Erläuterungen:

Merkmale, die mit ‚NE‘ gekennzeichnet sind, werden in den entsprechenden Mitgliedstaaten als nicht vorhanden oder annähernd null eingestuft.

Merkmale, die mit ‚NS‘ gekennzeichnet sind, werden in den entsprechenden Mitgliedstaaten als unbedeutend eingestuft.

 

 

BE

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

FR

IE

IT

CY

LV

LT

LU

HU

MT

NL

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

UK

A.   

Geografische Lage des Betriebs

1.

Erhebungsbezirk

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks (2)

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Benachteiligtes Gebiet (2)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Berggebiet (2)

ja/nein

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

NE

NE

NE

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

NE

 

 

NE

 

 

 

B.   

Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Erhebung)

1.   

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei:

a)

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind? (3)

ja/nein

 

 

NS

 

NS

NS

NS

 

NS

NS

 

 

 

NS

NS

 

 

NS

NS

NS

 

NE

 

NS

NS

c)

einer juristischen Person?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Lautet die Antwort auf Frage B/1 a) ‚ja‘, ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Lautet die Antwort auf Frage B/2 ‚nein‘, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Lautet die Antwort auf Frage B/2 a) ‚ja‘, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Landwirtschaftliche Berufsausbildung der Betriebsleiter (ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, landwirtschaftliche Grundausbildung, umfassende landwirtschaftliche Ausbildung) (4)

Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   

Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem

Landwirtschaftlich genutzte Fläche:

1.

in Eigentum

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

in Pacht

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

in Teilpacht oder in anderen Besitzformen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

NS

 

 

 

 

NS

 

NE

NE

NS

5.

Bewirtschaftungssysteme und -methoden:

a)

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, auf der gemäß den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft ökologischer Landbau betrieben wird

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

Werden auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden angewandt?

völlig, teilweise, überhaupt nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

Direkte Investitionsbeihilfen, die der Betrieb in den vergangenen fünf Jahren im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten hat:

i)

Hat der Betrieb direkte staatliche Beihilfen im Rahmen von produktiven Investitionen erhalten? (4)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ii)

Hat der Betrieb direkte staatliche Beihilfen im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten? (4)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Bestimmung der Produktion des Betriebs:

a)

Verbraucht der Haushalt des Betriebsinhabers mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs? (4)

ja/nein

NS

 

NS

NE

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

NS

 

 

NE

 

 

 

 

 

NS

NS

NE

b)

Entfallen auf Direktverkäufe an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe? (4)

ja/nein

NS

 

NS

NS

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

NS

 

 

NS

 

 

 

 

 

NS

NS

NS

D.   

Ackerland

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut):

1.

Weichweizen und Spelz

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Hartweizen

ha/a

NE

NS

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

 

NE

NE

 

NE

 

NS

 

NE

NE

NS

3.

Roggen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Gerste

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Hafer

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Körnermais

ha/a

 

 

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

NS

NE

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

NE

NE

NS

7.

Reis

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

NE

NE

8.

Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter:

e)

Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

f)

Linsen, Kichererbsen und Wicken

ha/a

 

NS

NS

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

 

 

NS

 

NE

NS

 

NS

 

NS

NS

 

NE

NS

g)

Sonstige trocken geerntete Eiweißpflanzen

ha/a

 

NS

 

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

NS

 

NS

NS

NE

 

 

NS

 

NS

NS

NS

NS

NE

10.

Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

ha/a

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

NS

NS

 

Handelsgewächse:

23.

Tabak

ha/a

 

NE

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

 

NE

 

NE

NE

 

 

NS

NE

NS

NE

NE

NE

24.

Hopfen

ha/a

 

 

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

NE

NS

 

NE

NS

NE

NE

 

 

NS

 

 

NE

NE

 

25.

Baumwolle

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

NE

NE

 

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NS

NE

NE

NE

NE

NE

26.

Raps und Rübsen

ha/a

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

27.

Sonnenblumen

ha/a

NS

 

NS

 

NE

 

 

 

NE

 

NS

NE

NE

NE

 

NE

NS

 

 

 

 

 

 

NE

NS

28.

Soja

ha/a

NE

 

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

 

NS

NS

 

 

NE

NE

NS

29.

Lein

ha/a

 

 

 

NS

 

 

 

 

NS

NS

NE

 

NE

NS

 

NE

 

 

NS

NS

NS

 

 

 

 

30.

Andere Ölfrüchte

ha/a

 

 

 

 

NS

 

 

 

NS

 

NE

NS

NE

 

 

NE

NE

 

NS

NS

 

 

 

NS

NS

31.

Flachs

ha/a

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

NS

NE

 

 

NS

NS

NE

 

 

 

NS

NS

 

 

NS

 

32.

Hanf

ha/a

NS

NS

 

NS

NE

 

 

 

NE

 

NE

NS

NE

NS

 

NE

 

 

 

NS

NS

NS

 

NS

NS

33.

Andere Textilpflanzen

ha/a

 

 

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

NE

NE

 

NS

NE

NE

NE

 

NE

NS

NE

NE

NS

NE

NS

34.

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

NE

 

 

 

NS

NS

 

 

NS

 

35.

Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

ha/a

 

 

 

 

NS

 

 

 

NS

 

NS

NS

 

 

 

NE

 

 

 

 

NS

 

 

NS

NS

Gemüse, Melonen, Erdbeeren:

14.

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter:

a)

Feldanbau

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Gartenbaukulturen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

15.

Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):

16.

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

NS

 

17.

Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.   

Futterpflanzen:

a)

Ackerwiesen und -weiden

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Sonstige Grünfutterpflanzen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter:

i)

Grünmais (Mais zur Silage)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

NS

NS

 

iii)

Sonstige Futterpflanzen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

19.

Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20.

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

ha/a

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

21.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.

Haus- und Nutzgärten

ha/a

NS

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

NS

NS

NS

F.

Dauergrünland

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Ertragsarme Weiden

ha/a

NE

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

NE

NE

NE

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G.   

Dauerkulturen

1.

Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen (5)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

NE

NE

c)

Schalenobst (Nüsse)

ha/a

NS

NS

NE

NS

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

 

NE

NS

NS

 

 

NS

NS

NE

NE

NS

 

2.

Zitrusanlagen

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

 

NS

NE

NE

NE

NE

 

3.

Olivenanlagen

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

a)

normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

NS

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

 

NS

NE

NE

NE

NE

b)

normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

ha/a

NE

NE

NE

NE

NE

 

 

NS

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

NE

NE

NE

 

 

NE

NE

NE

NE

 

4.

Rebanlagen

ha/a

NS

 

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

 

 

 

NS

 

NS

 

 

 

NE

NE

 

davon Erträge normalerweise bestimmt für:

a)

Qualitätswein

ha/a

NS

 

NE

 

NE

 

 

 

NE

 

NE

NE

NE

 

 

 

NS

 

NE

 

 

 

NE

NE

NE

b)

anderen Wein

ha/a

NS

NE

NE

NS

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

 

 

NS

NE

NS

 

 

 

NE

NE

 

c)

Tafeltrauben

ha/a

NS

 

NE

NS

NE

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

NE

 

 

NS

NS

NE

 

NS

 

NE

NE

NE

d)

Rosinen

ha/a

NS

NE

NE

NE

NE

 

 

NE

NE

NS

 

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NE

NS

NE

NE

NE

NE

NE

 

5.

Reb- und Baumschulen

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige Dauerkulturen

ha/a

 

 

 

NE

NE

 

 

 

NS

 

 

NS

 

 

NS

NS

NE

NE

 

 

NE

NS

NE

NE

NS

7.

Dauerkulturen unter Glas

ha/a

 

NS

 

NE

NE

 

 

NS

NS

 

 

NS

NE

NE

NS

NS

 

NE

 

NS

NE

NE

NE

NE

NE

 

H.   

Sonstige Flächen

1.

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Forstfläche

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.   

Einander folgende Nebenkulturen, Pilze, Bewässerung und Stilllegung von Ackerland

1.

Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen und Kulturen unter Glas) (6)

ha/a

 

 

 

NE

NS

 

 

 

NE

 

 

NE

NE

 

 

 

NE

NS

 

 

 

 

NE

NE

NS

 

2.

Pilze

ha/a

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

NS

 

 

3.

Bewässerte Fläche

a)

bewässerbare Fläche insgesamt

ha/a

 

 

 

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

NS

NS

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Fläche der bewässerten Kulturen

ha/a

 

 

 

NS

NS

 

 

 

NS

 

 

NS

NS

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

4.

Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in:

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfasst unter D/22)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher usw.), einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

In Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2) (4)

ha/a

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

NE

NE

d)

Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2) (7)

ha/a

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

e)

Sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3) (7)

ha/a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

NE

 

 

J.   

Viehbestand (am Tag der Erhebung)

1.

Einhufer

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rinder:

2.

Männliche und weibliche Rinder unter einem Jahr

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Männliche Rinder von zwei Jahren und älter

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Färsen von zwei Jahren und älter

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Milchkühe

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Sonstige Kühe

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schafe und Ziegen:

9.

Schafe (jeden Alters)

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Schafe, weibliche Zuchttiere

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Sonstige Schafe

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Ziegen (jeden Alters)

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

a)

Ziegen, weibliche Zuchttiere

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

b)

Sonstige Ziegen

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

Schweine

11.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.

Sonstige Schweine

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geflügel:

14.

Masthähnchen und -hühnchen

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.

Legehennen

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16.

Sonstiges Geflügel

Zahl der Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter:

a)

Truthähne

Zahl der Tiere

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Enten

Zahl der Tiere

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

c)

Gänse

Zahl der Tiere

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

NS

 

 

NE

 

 

 

NS

 

d)

Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt

Zahl der Tiere

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

17.

Mutterkaninchen

Zahl der Tiere

 

 

NS

NS

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

NS

 

NE

NE

NS

18.

Bienen

Zahl der Bienenstöcke

 

 

NS

NS

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

NS

NS

NS

 

 

 

 

NS

NS

NS

19.

Anderweitig nicht genannte Tiere

ja/nein

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

NS

NS

 

NE

 

NS

 

 

 

 

K.   

Schlepper, Einachsschlepper, Maschinen und Einrichtungen

1.   

Am Tag der Erhebung, im Alleinbesitz des Betriebs

1.

Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kW) (4)

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

< 40 (8)

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

40 bis < 60 (8)

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

60 bis < 100 (8)

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

100 und mehr (8)

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher (4)

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Mähdrescher (4)

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Andere vollmechanisierte Erntegeräte (4)

Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Bewässerungsanlagen vorhanden? (4)

ja/nein

NS

 

 

 

NS

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Falls ja, ist die Anlage mobil? (4)

ja/nein

NS

 

 

 

NS

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Falls ja, ist die Anlage feststehend? (4)

ja/nein

NS

 

 

 

NS

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   

In den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung benutzte Maschinen, von mehreren Betrieben benutzt (im Besitz eines anderen Betriebs, einer Genossenschaft oder im gemeinschaftlichen Besitz) oder im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

1.

Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kW) (4)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher (4)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Mähdrescher (4)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Andere vollmechanisierte Erntegeräte (4)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

L.   

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung)

Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräftekategorien gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können.

1.

Betriebsinhaber

In diese Kategorie fallen:

natürliche Personen, nämlich

alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1(a) mit ‚ja‘ beantwortet haben)

die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden

juristische Personen.

Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst:

Geschlecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

0 %, > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 a)

Betriebsleiter

In diese Kategorie fallen:

die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschließlich Ehepartner und anderer Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d. h. wenn die Antwort auf die Frage B/2 a) oder auf die Frage B/2 b) ‚ja‘ ist,

die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden,

die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist.

(Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft), die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1).

Für jede der oben genannten Personen werden folgende Daten erfasst:

Geschlecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

> 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Ehegatten von Betriebsinhabern

In diese Kategorie fallen Ehegatten von ‚alleinigen‘ Betriebsinhabern (die Antwort auf Fragen B.1 a) lautet ‚ja‘), die weder unter L/1 noch unter L/1 a) erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf Frage B/2 b) lautet ‚nein‘).

Für jede der oben genannten Personen werden folgende Daten erfasst:

Geschlecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

0 %, > 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3 a)

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1 a) und L/2)

3 b)

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1 a) und L/2)

Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:

Alter nach folgenden Altersklassen:

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber (4),

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

> 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 a)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1 a), L/2 und L/3)

4 b)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1 a), L/2 und L/3)

Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:

Alter nach folgenden Altersklassen:

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25—34, 35—44, 45—54, 55—64, 65 und darüber (4),

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

> 0—< 25 %, 25—< 50 %, 50—< 75 %, 75—< 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. + 6.

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Zahl der Arbeitstage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Übt der Alleininhaber des Betriebes, der zugleich auch Leiter des Betriebes ist, eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus?

hauptberuflich?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nebenberuflich?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus?

hauptberuflich?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nebenberuflich?

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls ‚ja‘, wie viele dieser Personen üben eine außerbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar

hauptberuflich?

Zahl der Personen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nebenberuflich?

Zahl der Personen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Gesamtzahl der unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen) (9)

Zahl der Arbeitstage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

NS

NS

 

 

 

 

 

 

M.   

Ländliche Entwicklung

1.   

Andere Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen

a)

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Handwerk

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

NE

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.)

ja/nein

 

 

NS

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

NE

NS

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

Aquakultur

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NS

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

g)

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

h)

Sonstige“

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NE

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Anmerkung für den Leser: Die Kodierung der Merkmale ist in der langen Geschichte der Betriebsstrukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.

(2)  Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.

(3)  Angabe fakultativ.

(4)  In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

(5)  Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G.1 c) ‚Schalenobst‘ unter dieser Rubrik ein.

(6)  Angabe fakultativ.

(7)  Deutschland kann die Positionen 8 c), 8 d) und 8 e) zusammenfassen.

(8)  Fakultativ in der Erhebung 2005. In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

(9)  Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.


ANHANG II

Änderungen an Anhang I der Entscheidung 2000/115/EG

1.   Änderungen an Abschnitt A

Unterabschnitt A/1 II:

„Die Regionen und Bezirke für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind in Anhang IV aufgeführt.“

und der folgende Satz in Abschnitt A/1 a) II:

„Können diese Codes nicht übermittelt werden, teilen die Mitgliedstaaten stattdessen für jeden einzelnen Betrieb die in den Merkmalen A/2, A/2 a) und A/3 genannten Informationen mit.“

werden gestrichen.

2.   Änderungen an Abschnitt C

Der folgende Unterabschnitt wird an Abschnitt C angefügt:

„C/5   Bewirtschaftungssysteme und -methoden

1.   C/5 f) Investitionsbeihilfen in den vergangenen fünf Jahren

I.

Staatliche Investitionsbeihilfen betreffen in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Entwicklung des ländlichen Raums aufgeführte Maßnahmen.

II.

„Direkt“ bedeutet, dass das Merkmal keine Investitionsbeihilfen umfasst, die nicht direkt an den Betrieb gezahlt, sondern auf einer höheren Ebene (Regional- oder Gruppenebene) bereitgestellt werden, und zwar auch dann, wenn dem Betrieb diese Beihilfe indirekt zugute gekommen wäre. Beispiele für hier nicht einbezogene Investitionen sind:

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,

Entwicklung und Verbesserung der mit der Entwicklung der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur,

Aufbau von Vertretungs und Betriebsführungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe,

Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen,

Bodenmelioration,

Flurbereinigung.

Ferner umfasst die Frage keine in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Beihilfen und Maßnahmen folgender Art, die sich nicht auf Investitionen beziehen:

Berufsbildung (Kapitel III),

Vorruhestand (Kapitel IV),

benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Kapitel V),

Agrarumweltmaßnahmen (Kapitel VI).

2.   C/5 f) i) Erhalt staatlicher Beihilfen im Rahmen von produktiven Investitionen

I.

Produktive Investitionen betreffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;

Art. 8: Niederlassung von Junglandwirten.

3.   C/5 f) ii) Erhalt staatlicher Beihilfen im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

I.

Die unter diese Frage fallenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind bestimmte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 durchgeführte Maßnahmen:

Dorferneuerung und –entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes,

Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen,

Förderung von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten,

Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes,

Finanzierungstechnik,

sowie Investitionen in der Forstwirtschaft (Kapitel VIII).

C/6   Bestimmung der Produktion des Betriebs

4.   C/6 a) Verbrauch des Haushalts des Betriebsinhabers

II.

Unentgeltliche Schenkungen an Familienangehörige und Verwandte sollten als Haushaltsverbrauch betrachtet werden. Für die Endproduktion gilt die in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung verwendete Definition (d. h. die als Vorleistungen in andere Erzeugungen eingehende Produktion, z. B. Futterpflanzen für die tierische Erzeugung, sollte in der Gesamtproduktion nicht berücksichtigt werden).

Die 50 % sollten natürlich nicht als genauer Grenzwert betrachtet werden, sondern stellen lediglich eine Größenordnung dar.

5.   C/6 b) Direktverkäufe an die Verbraucher

II.

Die 50 % sollten natürlich nicht als Ergebnis einer genauen Schätzung betrachtet werden, sondern stellen lediglich eine Größenordnung dar.“


ANHANG III

Fristen für die Übermittlung der validierten Einzeldaten der Erhebung an Eurostat

Mitgliedstaat

Fristen Betriebsstrukturerhebungen 2005

Fristen Betriebsstrukturerhebungen 2007

Belgien

30. Juni 2006

31. Mai 2008

Tschechische Republik

30 Juni 2006

30. Juni 2008

Dänemark

31. Mai 2006

31. Mai 2008

Deutschland

30. September 2006

30. September 2008

Estland

30. Juni 2006

30. Juni 2008

Griechenland

31. Dezember 2006

31. Dezember 2008

Spanien

31. Dezember 2006

31. Dezember 2008

Frankreich

31. Dezember 2006

31. Dezember 2008

Irland

30. Juni 2006

31. Mai 2008

Italien

31. Oktober 2006

30. September 2008

Zypern

30. September 2006

30. September 2008

Lettland

30. Juni 2006

30. Juni 2008

Litauen

31. März 2006

31. März 2008

Luxemburg

31. Mai 2006

31. Mai 2008

Ungarn

30. September 2006

30. September 2008

Malta

31. Juli 2006

31. Juli 2008

Niederlande

31. Juli 2006

31. Juli 2008

Österreich

30. September 2006

30. September 2008

Polen

31. März 2006

31. März 2008

Portugal

31. Dezember 2006

31. Dezember 2008

Slowenien

30. Juni 2006

30. Juni 2008

Slowakische Republik

31. Oktober 2006

30. September 2008

Finnland

31. August 2006

31. August 2008

Schweden

30. Juni 2006

30. Juni 2008

Vereinigtes Königreich

31. August 2006

31. August 2008


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 2140/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates hinsichtlich der Beantragung von Lizenzen für die Fischerei in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (1) insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 zahlen Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die zur Berechtigung des Fischfangs in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands eine Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff erhalten, eine Lizenzgebühr gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls.

(2)

Nach Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls werden die Durchführungsmodalitäten für die Erteilung von Fanglizenzen von beiden Parteien im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

(3)

Die Regierung Grönlands und die Gemeinschaft haben Verhandlungen über die Formalitäten für die Beantragung und Erteilung der Lizenzen geführt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 30. September 2004 eine Verwaltungsvereinbarung paraphiert.

(4)

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen sind nun anzuwenden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 bezeichneten Formalitäten für die Beantragung und Erteilung der Fanglizenzen sind in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die der vorliegenden Verordnung beigefügt ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1.


ANHANG

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission, der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands über Fanglizenzen

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Grönlands durch Schiffe der Gemeinschaft

A.   BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG DER LIZENZEN

1.

Die Schiffseigner legen der Europäischen Kommission über ihre einzelstaatlichen Behörden bis spätestens 1. März oder 30 Tage vor Beginn der Fangreise einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug vor, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern gestellt (Muster siehe Anlage 1). Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei. Die grönländische Fischereibehörde erhebt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr.

Die Europäische Kommission legt der grönländischen Fischereibehörde für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, einen entsprechenden Antrag des Schiffseigners vor.

2.

Die grönländische Fischereibehörde teilt vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung die erforderlichen Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühr zu überweisen ist.

3.

Die Lizenzen werden für bestimmte Schiffe erteilt und sind — vorbehaltlich Absatz 4 — nicht übertragbar. In den Lizenzen wird die Höchstmenge angegeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der Lizenz angegebenen Höchstfangmenge ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug die in seiner Lizenz genannte Höchstmenge, ist eine Gebühr für die Menge zu zahlen, um die die in der Lizenz angegebene Höchstmenge überschritten wird. Solange die Gebühren für die überschreitende Menge nicht gezahlt sind, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Lizenz erteilt. Diese Gebühr wird gemäß Teil B 3 berechnet.

4.

Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren Daten wie das zu ersetzende Schiff ersetzt werden. Die neue Lizenz erhält folgende Angaben:

Datum der Erteilung,

den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

5.

Bei vollständigem oder teilweisem Tausch der in den Lizenzen angegebenen Höchstmengen werden die Lizenzen eingezogen und neue Lizenzen erteilt. In diesem Fall ist keine Lizenzgebühr fällig.

6.

Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Lizenzen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

7.

Das Original der Lizenz oder eine Kopie ist jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden vorzulegen.

B.   GELTUNGSDAUER DER LIZENZEN UND ZAHLUNG DER LIZENZGEBÜHREN

1.

Die Lizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Die werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Lizenzgebühren je Fischereifahrzeug erteilt.

Lizenzen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. April erteilt.

2.

Die Lizenzgebühren betragen:

2005: 2 % des Preises je Tonne der betreffenden Art,

2006: 3 % des Preises je Tonne der betreffenden Art.

3.

Die Lizenzgebühren für 2005 basieren auf Anhang VI des Protokolls und betragen:

Art

Euro je Tonne

Rotbarsch

28

Schwarzer Heilbutt

51

Garnelen

42

Atlantischer Heilbutt

56

Lodde

2

Grenadierfisch

12

Arktische Seespinnen

81

Auf die Gesamtlizenzgebühr (Produkt aus höchstzulässiger Fangmenge und Preis je Tonne) wird eine grönländische Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr erhoben.

Wird die höchstzulässige Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird die entsprechende Gebühr dem Schiffseigner nicht erstattet.

4.

Die Lizenzgebühr für 2006 wird im November 2005 durch einen Anhang zu dieser Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage von Anhang VI des Protokolls festgelegt.

5.

Die grönländische Fischereibehörde erstellt die Endabrechnung der für das vorangegangene Kalenderjahr fälligen Gebühren auf der Grundlage der Gemeinschaftsschiffen erteilten Lizenzen sowie anderer Angaben im Besitz der grönländischen Fischereibehörde.

Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 5. Januar des darauf folgenden Jahres übermittelt.

C.   MODALITÄTEN FÜR DIE ZAHLUNG DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS GEMÄSS ARTIKEL 11 DES PROTOKOLLS

1.

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls ist der finanzielle Ausgleich jährlich jeweils zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres zu zahlen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Protokolls setzt sich der finanzielle Ausgleich einschließlich der Anpassung aus zwei Elementen zusammen: dem finanziellen Ausgleich der Gemeinschaft und den Lizenzgebühren der Reeder.

Die Beträge, die Grönland durch die Lizenzgebühren der Reeder einzunehmen erwartet, werden vom finanziellen Ausgleich der Gemeinschaft abgezogen.

2.

Nach dem Ende des Fischwirtschaftsjahres wird der von den Reedern gezahlte Betrag geprüft, und die Differenz, die sich aus der vollen Ausschöpfung und der Zahlung der Lizenzgebühren ergibt, ist den grönländischen Behörden zusammen mit dem finanziellen Ausgleich der Gemeinschaft baldmöglichst zu überweisen.

D.   INKRAFTTRETEN

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Anlage 1

Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz für grönländische Gewässer

1

Staatszugehörigkeit

 

2

Schiffsname

 

3

Nummer in EG-Flottenkartei

 

4

Äußere Kennbuchstaben und -nummer

 

5

Registrierhafen

 

6

Rufzeichen

 

7

Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail) (1)

 

8

Baujahr

 

9

Schiffstyp

 

10

Fanggerät

 

11

Zielarten + Menge

 

12

Fanggebiet (ICES/NAFO)

 

13

Laufzeit der Lizenz

 

14

Eigner, Anschrift, Telefon, Telex, E-Mail

 

15

Betreiber des Schiffs

 

16

Name des Kapitäns

 

17

Anzahl Besatzungsmitglieder

 

18

Maschinenleistung (kW)

 

19

Länge über alles

 

20

Tonnage in BRZ

 

21

Vertreter in Grönland

Name und Anschrift

 

22

Versandanschrift für Fanglizenz, Fax

Europäische Kommission, Generaldirektion Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Fax (32-2) 296 23 38


(1)  Kann nach Genehmigung des Antrags mitgeteilt werden.


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 2141/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

zur Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2004/05 sowie der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) werden die Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende neue vorläufige Kürzung des Zielpreises vor dem 1. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erfolgt die Neuschätzung der Erzeugung unter Berücksichtigung des Erntestadiums. Aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 vorliegenden Zahlen sollte die Neuschätzung wie nachstehend angegeben festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird ab dem 16. Dezember nach Beginn des Wirtschaftsjahres der Vorschuss auf der Grundlage der um mindestens 7,5 % erhöhten Neuschätzung der Erzeugung bestimmt. Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 für das Wirtschaftsjahr 2003/04 mitgeteilten aktuellen Aufstellung der unter Kontrolle gestellten Mengen und der Ungewissheit über den Stand der griechischen Erzeugung sollte als Sicherheitsmarge eine Erhöhung um 12 % für Griechenland sowie um 7,5 % für Spanien und für Portugal vorgesehen werden.

(4)

Die neue vorläufige Kürzung des Zielpreises ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 zu berechnen, wobei die tatsächliche Erzeugung jedoch durch die erhöhte Neuschätzung der Erzeugung ersetzt wird.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die Neuschätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle wie folgt festgelegt:

1 103 000 Tonnen für Griechenland

344 640 Tonnen für Spanien

926 Tonnen für Portugal

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die neue vorläufige Kürzung des Zielpreises wie folgt festgelegt:

39,437 EUR/100 kg für Griechenland

27,957 EUR/100 kg für Spanien

0 EUR/100 kg für Portugal

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.)

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 2142/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Dezember 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

32,26

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

52,37

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

52,37

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

32,26


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 1.12.2004—14.12.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

109,43 (3)

59,79

156,74 (4)

146,74 (4)

126,74 (4)

79,95 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

11,13

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

23,12

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 35,18 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 46,26 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/58


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. Dezember 2004

zur Ermächtigung der Französischen Republik und der Italienischen Republik, eine von Artikel 3 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des Rates) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden

(2004/853/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten.

(2)

Die französische und die italienische Regierung haben in einem der Kommission vorgelegten Schreiben, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Kommission am 24. März 2004 registriert wurde, eine Ermächtigung zu einer von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(3)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Juni 2004 von dem Antrag der französischen und der italienischen Regierung in Kenntnis gesetzt und der Französischen Republik und der Italienischen Republik am 3. Juni 2004 mitgeteilt, dass alle zur Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben vorliegen.

(4)

Frankreich und Italien sind durch zwei Tunnels verbunden: Montblanc (Monte Bianco) und Fréjus. Die Grenze zwischen den beiden Staaten liegt innerhalb der Tunnels, doch wäre es unpraktisch, dort Maut zu erheben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG in seiner derzeitigen Fassung ist unter „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ das Inland zu verstehen. Den derzeitigen Rechtsvorschriften zufolge müssen sich die steuerbaren Mautbeträge also auf die im jeweiligen Land liegende Tunnelstrecke beziehen. Da es teuer und störend wäre, sowohl am einen als auch am anderen Tunnelende eine Mautstelle einzurichten, damit jeder Mitgliedstaat seinen Anteil an der Maut erheben kann, ist die gesamte Maut am Tunneleingang zu entrichten. Für jede Fahrt durch den Tunnel sind zwei Mautbeträge in Rechnung zu stellen und zwei verschiedene MwSt.-Sätze anzuwenden: einer für das französische und einer für das italienische Hoheitsgebiet. Außerdem müssen der steuerbare Betrag und die MwSt. nach ihrer Entrichtung zwischen beiden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Somit wird der bereits komplexe Finanzausgleichsmechanismus, der sich aus der Aufteilung der Verwaltungskosten für den Tunnel zwischen Frankreich und Italien ergibt, durch die MwSt. weiter kompliziert.

(5)

Die von Frankreich und Italien beantragte Ausnahmeregelung soll diese beiden Staaten ermächtigen, in Bezug auf den Montblanc (Monte Bianco)- und den Fréjus-Tunnel eine von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung zu treffen.

(6)

Beide Staaten möchten bei beiden Tunnels die Fahrbahn im Tunnel in ihrer gesamten Länge als Hoheitsgebiet desjenigen Staates ansehen, in dem die jeweilige Fahrt durch den Tunnel auf der Fahrbahn beginnt. Die französische Mautstelle würde demnach auf die gesamte Maut für alle auf der französischen Seite beginnenden Fahrten durch den Tunnel den französischen MwSt.-Satz anwenden, und die italienische Seite würde auf die gesamte Maut für alle in Italien beginnenden Fahrten durch den Tunnel den italienischen MwSt.-Satz anwenden.

(7)

Diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Mauterhebung und muss der Vereinfachung der MwSt.-Berechnung und -Abführung dienen. Sie hat in Bezug auf andere Umsätze keine Auswirkungen auf das MwSt.-Gebiet Italiens oder Frankreichs.

(8)

Die angestrebte Maßnahme soll die beschriebenen Probleme durch Vereinfachung der Regeln für die MwSt.-Entrichtung lösen und ist im Wesentlichen technischer Natur. Sie hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaften und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer.

(9)

Da es um die Definition des MwSt.-Gebiets geht, an der sich in Zukunft nichts ändern dürfte, sollte die Ausnahmeregelung nicht befristet werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden Frankreich und Italien ermächtigt, die Fahrbahn im Montblanc (Monte Bianco)-Tunnel und im Fréjus-Tunnel in ihrer gesamten Länge als Teil des Hoheitsgebiets desjenigen Mitgliedstaats anzusehen, in dem die jeweilige Fahrt auf der Fahrbahn beginnt.

Artikel 2

Artikel 1 gilt ausschließlich für die Tunnelmaut.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/60


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2001/865/EG zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des Rates) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2004/854/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2001/865/EG (2) ermächtigte der Rat das Königreich Spanien abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen geschuldet wird, den Wert des vom Lieferer verwendeten und vom Empfänger bereitgestellten Goldes einzubeziehen, wenn das Gold dem Empfänger gemäß Artikel 26 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG von der Mehrwertsteuer befreit geliefert wurde.

(2)

Diese Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Anlagegold zu verhindern und bestimmte Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten.

(3)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 4. August 2004 registrierten Schreiben beantragte die Regierung Spaniens eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2001/865/EG, die am 31. Dezember 2004 ausläuft.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. August 2004 von dem Antrag des Königreichs Spanien in Kenntnis. Mit Schreiben vom 10. August 2004 informierte die Kommission das Königreich Spanien, dass ihr alle für die Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen vorlagen.

(5)

Gemäß den spanischen Behörden hat sich die mit der Entscheidung 2001/865/EG genehmigte Ausnahmeregelung in Bezug auf die vorgenannten Ziele als wirkungsvoll erwiesen.

(6)

Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die dieser Art von Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold entgegen wirken, können in einen künftigen Richtlinienvorschlag für die Straffung einiger von diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen aufgenommen werden.

(7)

Es ist daher notwendig, dass die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 2001/865/EG genehmigten Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, der die Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold abdeckt, oder aber bis zum 31. Dezember 2009, verlängert wird, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2001/865/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 gewährte Ermächtigung läuft am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung der nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten Ausnahmeregelungen, die die Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold abdecken, oder am 31. Dezember 2009 aus, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 24.


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/61


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. Dezember 2004

zur Änderung des Artikels 3 der Entscheidung 98/198/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern

(2004/855/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten.

(2)

Mit den Entscheidungen 95/252/EG (2) und 98/198/EG (3) hat der Rat das Vereinigte Königreich zu einer von den Artikeln 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EG abweichenden Sondermaßnahme ermächtigt.

(3)

Mit einem Schreiben, das am 14. Juni 2004 beim Generalsekretariat der Kommission registriert und am 7. Juli 2004 allen Mitgliedstaaten zugeleitet wurde, hat das Vereinigte Königreich eine Verlängerung der genannten Ausnahmeregelung beantragt.

(4)

Diese Ausnahmeregelung erlaubt es dem Vereinigten Königreich, 50 % der MwSt. auf Gebühren für Vermietung oder Leasing eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftfahrzeugs vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Leasingnehmers auszuschließen, wenn das Kraftfahrzeug auch privat genutzt wird. Außerdem erlaubt sie es dem Vereinigten Königreich, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Die Ausnahmeregelung erspart es den Mietern/Leasingnehmern, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden. Es handelt sich daher um eine Vereinfachung, die außerdem die Möglichkeiten für Missbrauch durch falsche Aufzeichnungen einschränkt.

(5)

Die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Ermächtigung zur Anwendung der Ausnahmeregelung ursprünglich rechtfertigten, haben sich nicht geändert und bestehen daher fort.

(6)

Vor dem Hintergrund von Vorschlägen der Kommission zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug ist es angemessen, die Geltungsdauer der Ermächtigung zu verlängern, bis die relevanten Änderungen in Kraft treten. Die Ermächtigung läuft jedoch spätestens am 31. Dezember 2007 aus, auch wenn die Änderungen bis dahin nicht in Kraft getreten sein sollten, damit zu diesem Zeitpunkt geprüft werden kann, ob die Ausnahmeregelung vor dem Hintergrund weiterer Gespräche über die Änderungen im Rat noch erforderlich ist.

(7)

Eine Verlängerung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 98/198/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Diese Ermächtigung läuft an dem Tag aus, an dem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darüber in Kraft treten, welche Ausgaben für Straßenkraftfahrzeuge nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen sollen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 19.

(3)  ABl. L 76 vom 13.3.1998, S. 31. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/909/EG (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 49).


16.12.2004   

DE

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L 369/63


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2000/746/EG zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme

(2004/856/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/746/EG (2) ermächtigte der Rat die Französische Republik, abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen geschuldet wird, auch den Wert des vom Lieferer bzw. Dienstleistenden verwendeten und vom Abnehmer bereitgestellten Goldes einzubeziehen, wenn die Lieferung des Goldes an den Empfänger gemäß Artikel 26b der Richtlinie 77/388/EG befreit war.

(2)

Die Ausnahmeregelung zielte darauf ab, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Anlagegold zu verhindern und Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhüten.

(3)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 6. Juli 2004 registrierten Schreiben beantragte die französische Regierung eine Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2000/746/EG, die am 31. Dezember 2004 ausläuft.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. August 2004 von dem Antrag der Französischen Republik in Kenntnis und teilte der Französischen Republik mit, dass alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)

Den französischen Behörden zufolge hat sich die mit der Entscheidung 2000/746/EG genehmigte Ausnahmeregelung in Bezug auf die vorgenannten Ziele als wirkungsvoll erwiesen.

(6)

Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die dieser Art von Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold entgegenwirken, können in einen künftigen Richtlinienvorschlag für die Straffung einiger der gemäß diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen aufgenommen werden.

(7)

Daher sollte die Geltungsdauer der mit der Entscheidung 2000/746/EG genehmigten Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, der die Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold abdeckt, oder aber bis zum 31. Dezember 2009, verlängert werden, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2000/746/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 gewährte Ermächtigung läuft am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung der nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG gewährten Ausnahmeregelungen, die der Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit der Befreiung von Anlagegold entgegenwirken, oder am 31. Dezember 2009 aus, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 61.


Kommission

16.12.2004   

DE

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L 369/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4563)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/857/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 21a Absatz 1 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 97/222/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der Drittländer oder Teile von Drittländern festgelegt, aus denen Fleischerzeugnisse eingeführt werden dürfen.

(2)

Um die Transparenz und Einheitlichkeit der Codes für bestimmte Behandlungen gemäß den Tabellen in Teil II und III des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG sicherzustellen, müssen bestimmte Fußnoten mit Bezug auf Ursprung und Herkunft von Frischfleisch geändert und präzisiert werden.

(3)

Die Abgrenzung der regionalisierten Gebiete in Teil I des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG enthält veraltete Verweise auf Rechtsvorschriften, die inzwischen aufhoben und durch neue Rechtsvorschriften ersetzt wurden. Diese Verweise müssen aktualisiert werden. Die betreffenden Codes der Gebiete und Behandlungen in Teil II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG sollten auch entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Die Teile I, II und IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 97/222/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Teil I des Anhangs erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

2.

Teil II des Anhangs erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

3.

Teil IV des Anhangs erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 23. Dezember 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 62).


ANHANG I

„Abgrenzung der Gebiete der in Teil II und III aufgelisteten Länder

Land

Gebiet

Gebietsabgrenzung

Code

Fassung

Argentinien

AR

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

AR-1

1/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Provinzen Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

AR-2

1/2004

Die Provinzen Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

Bulgarien

BG

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

BG-1

Gemäß Anhang II Teil I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (1) (zuletzt geänderte Fassung)

BG-2

Gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (1) (zuletzt geänderte Fassung)

Brasilien

BR

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

BR-1

Gemäß Anhang I der Entscheidung 94/984/EG der Kommission (2) (zuletzt geänderte Fassung)

Serbien und Montenegro

CS

 

Gesamtes Hoheitsgebiet gemäß Anhang II Teil I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (1) (zuletzt geänderte Fassung)

Malaysia

MY

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MY-1

95/1

Nur die malaysische Halbinsel (Westmalaysia)“


(1)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(2)  ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11.


ANHANG II

„TEIL II

Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist

ISO-Code

Herkunftsland bzw. Herkunftsregion

1.

Hausrinder

2.

Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

Hausschafe/ziegen

1.

Hausschweine

2.

Zuchtschalenwild (Schweine)

Hauseinhufer

1.

Hausgeflügel

2.

Zuchtfederwild

Hauskaninchen und Zuchtleporiden

Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild)

Schwarzwild

Wildeinhufer

Wildleporiden (Hasen und Kaninchen)

Federwild

Wildlandsäugetiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

AR

Argentinien AR

C

C

C

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Argentinien AR-1 (1)

C

C

C

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Argentinien AR-2 (1)

A (2)

A (2)

C

A

A

A

C

C

XXX

A

D

XXX

AU

Australien

A

A

A

A

D

A

A

A

XXX

A

D

A

BG

Bulgarien BG

D

D

D

A

D

A

D

D

XXX

A

D

XXX

Bulgarien BG-1

A

A

D

A

D

A

A

D

XXX

A

D

XXX

Bulgarien BG-2

D

D

D

A

D

A

D

D

XXX

A

D

XXX

BH

Bahrain

B

B

B

B

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

BR

Brasilien

C

C

C

A

D

A

C

C

XXX

A

D

XXX

Brasilien BR-1

C

C

C

A

A

A

C

C

XXX

A

A

XXX

BW

Botswana

B

B

B

B

XXX

A

B

B

A

A

XXX

XXX

BY

Belarus

C

C

C

B

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

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CA

Kanada

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

A

CH

Schweiz

A

A

A

A

A

A

A

D

XXX

A

A

XXX

CL

Chile

A

A

A

A

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

CN

Volksrepublik China

B

B

B

B

B

A

B

B

XXX

A

B

XXX

CO

Kolumbien

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

CS

Serbien und Montenegro

A

A

D

A

D

A

D

D

XXX

A

XXX

XXX

ET

Äthiopien

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

GL

Grönland

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

A

A

HK

Hongkong

B

B

B

B

D

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

HR

Kroatien

A

A

D

A

A

A

A

D

XXX

A

A

XXX

IL

Israel

B

B

B

B

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX

IN

Indien

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

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IS

Island

B

B

B

A

A

A

B

B

XXX

A

A

XXX

KE

Kenia

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

KR

Südkorea

XXX

XXX

XXX

XXX

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

MA

Marokko

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MG

Madagaskar

B

B

B

B

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (3)

A

A

B

A

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MU

Mauritius

B

B

B

B

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

MX

Mexiko

A

D

D

A

D

A

D

D

XXX

A

D

XXX

MY

Malaysia MY

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

Malaysia MY-1

XXX

XXX

XXX

XXX

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

NA

Namibia (1)

B

B

B

B

D

A

B

B

A

A

D

XXX

NZ

Neuseeland

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

A

PY

Paraguay

C

C

C

B

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

XXX

RO

Rumänien

A

A

D

A

A

A

A

D

XXX

A

A

A

RU

Russland

C

C

C

B

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

A

SG

Singapur

B

B

B

B

D

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

SZ

Swasiland

B

B

B

B

XXX

A

B

B

A

A

XXX

XXX

TH

Thailand

B

B

B

B

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TN

Tunesien

C

C

B

B

A

A

B

B

XXX

A

D

XXX

TR

Türkei

XXX

XXX

XXX

XXX

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

UA

Ukraine

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

XXX

A

XXX

XXX

US

Vereinigte Staaten von Amerika

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

XXX

UY

Uruguay

C

C

B

A

D

A

XXX

XXX

XXX

A

D

XXX

ZA

Südafrika (1)

C

C

C

A

D

A

C

C

A

A

D

XXX

ZW

Simbabwe (1)

C

C

B

A

D

A

B

B

XXX

A

D

XXX“


(1)  Siehe Teil III für Behandlungsmindestanforderungen für pasteurisierte Fleischerzeugnisse und Trockenfleisch (Biltong).

(2)  Für Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Tieren, die nach dem 1. März 2002 geschlachtet wurden.

(3)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Provisorischer Code ohne Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes im Anschluss an die Verhandlungen in diesem Zusammenhang im Rahmen der Vereinten Nationen.

XXX: Fleischerzeugnisse, die Fleisch dieser Arten enthalten, sind nicht zugelassen.


ANHANG III

„TEIL IV

Erklärung der in den Tabellen der Teile II und III verwendeten Zeichen

Unspezifische Behandlung

A

=

Für das betreffende Fleischerzeugnis ist keine tierseuchenrechtlich begründete Mindesttemperatur oder sonstige Behandlung vorgegeben. Um als ‚Fleischerzeugnis‘ zu gelten, muss das Fleisch jedoch derart behandelt worden sein, dass die Schnittfläche beim Anschneiden keine Frischfleischmerkmale mehr aufweist; das verwendete Frischfleisch muss die Hygienevorschriften für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Europäische Gemeinschaft erfüllen.

Spezifische Behandlung — in der Reihenfolge der Intensität der Behandlung

B =

Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis auf einen Fo-Wert von mindestens 3.

C = A

Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses muss das Fleisch durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden.

D = A

Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses muss das Fleisch durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden, oder das Erzeugnis muss — im Fall von rohem Schinken — für mindestens neun Monate einer natürlichen Gärung und Reifung ausgesetzt werden, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

AwWert von höchstens 0,93,

pH-Wert von höchstens 6,0.

E =

Im Fall von Trockenfleisch(Biltong)-Erzeugnissen eine Behandlung, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

AwWert von höchstens 0,93,

–pH-Wert von höchstens 6,0.

F = A

Eine Hitzebehandlung, die während der zum Erreichen eines Pasteurisierungswerts (pv) von mindestens 40 erforderlichen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet.“


16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/73


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2004/858/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (1) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem mit der genannten Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen; der Geltungsbereich dieser Verordnung bleibt vom vorliegenden Beschluss unberührt.

(2)

Mit der Schaffung einer Exekutivagentur wird das Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vorrangig auf die Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die endgültige Verantwortung übernehmen.

(3)

Die Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 angenommen wurde, zielt auf die Durchführung praktischer Projekte ab, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, und erfordert während des gesamten Projektzyklus fundierte sachbezogene und finanzielle Fachkenntnisse.

(4)

Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine deutliche Trennung vorgenommen werden zwischen den Programmplanungsphasen, die in die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fallen werden, und den Phasen der Projektdurchführung, für welche die Exekutivagentur verantwortlich sein wird.

(5)

Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass die Einrichtung einer Exekutivagentur die Effizienz bei der Durchführung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit erhöhen würde und kostengünstiger wäre. Aufgrund der Eigenheiten des Programms liegt der Schwerpunkt auf der Übertragung fachlicher Aufgaben, wobei das wesentliche Ziel darin besteht, die Verbindungen zwischen dem genannten Gemeinschaftsprogramm und den Sachverständigenkreisen in den Mitgliedstaaten zu verstärken.

(6)

Zur Erfüllung der von der Kommission festgelegten Ziele und unter ihrer Aufsicht muss die Agentur auf Fachkenntnisse von hohem Niveau zurückgreifen. Auch muss die Agentur es ermöglichen, die Programmdurchführung zu optimieren, indem sie die Einstellung von Fachpersonal erleichtert, das sich auf Fragen der öffentlichen Gesundheit spezialisiert hat.

(7)

Neben ihren langfristigen Aufgaben wird die Agentur größere Flexibilität bei der Programmdurchführung ermöglichen. Mit dem Jahresprogramm der Agentur kann sichergestellt werden, dass sie auch die jährlichen Prioritäten für die Durchführung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit unterstützt, welche die Kommission nach Stellungnahme des Programmausschusses beschließt.

(8)

Eine Verwaltung anhand der von der Agentur erzielten Ergebnisse mit Einrichtung der notwendigen Kontrolle und Koordinierung wird es ermöglichen, die Programmdurchführung durch die Kommissionsdienststellen zu vereinfachen. Die Kommissionsdienststellen können die fachliche Arbeit der Agentur nutzbar machen, indem sie gleichzeitig in geeigneter Weise die Aufgaben wahrnehmen, welche politische Einschätzungen erfordern. Die Kommissionsdienststellen nehmen darüber hinaus die Aufgaben der Programmdurchführung wahr, deren Übertragung auf die Agentur als ungeeignet erscheint.

(9)

Die Zusammenarbeit der Agentur mit den Kommissionsdienststellen und die Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben im Bereich der Informationsverbreitung sowie der Unterstützung der Netze soll es ermöglichen, die Öffentlichkeitswirkung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verbessern.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung der Agentur

(1)   Es wird eine Exekutivagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) für die Verwaltung des Programms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist.

(2)   Die Agentur wird „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ genannt.

Artikel 2

Standort

Der Sitz der Agentur befindet sich in Luxemburg.

Artikel 3

Dauer

Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eingerichtet.

Artikel 4

Ziele und Aufgaben

(1)   Der Agentur wird im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (im Folgenden als „Rahmenbeschluss“ bezeichnet) die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsförderung im Rahmen des Programms übertragen, unter Ausschluss der Programmbewertung und der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fallen. Sie wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut:

a)

Verwaltung aller Phasen des Zyklus des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit spezifischen Projekten auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG und des im genannten Beschluss vorgesehenen und von der Kommission erlassenen Arbeitsprogramms und Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b)

Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Vornahme aller für die Verwaltung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Fördermitteln im Zusammenhang stehen;

c)

logistische, wissenschaftliche und technische Unterstützung, insbesondere durch Organisation der Fachsitzungen (Verwaltung der Sachverständigenarbeitsgruppen), vorbereitende Studien, Seminare, Tagungen.

(2)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.

Artikel 5

Organisatorische Struktur

(1)   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor verwaltet, die von der Kommission ernannt werden.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

(3)   Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

Artikel 6

Zuschuss

Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Finanzausstattung für das Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit entnommen wird.

Artikel 7

Kontrolle und Berichterstattung

Die Agentur untersteht der Aufsicht der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung im Rechtsakt zur Befugnisübertragung präzisiert sind.

Artikel 8

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Standardhaushaltsordnung (3) aus.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Ertscheidung 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden. (ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6).