ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Kommission |
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* |
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Berichtigungen |
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* |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2096/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
116,0 |
204 |
91,5 |
|
999 |
103,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
76,3 |
204 |
32,5 |
|
220 |
122,9 |
|
999 |
77,2 |
|
0709 90 70 |
052 |
111,1 |
204 |
64,6 |
|
999 |
87,9 |
|
0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50 |
052 |
50,8 |
204 |
42,7 |
|
382 |
32,3 |
|
388 |
52,7 |
|
528 |
36,4 |
|
999 |
43,0 |
|
0805 20 10 |
204 |
61,4 |
999 |
61,4 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
70,1 |
204 |
46,4 |
|
464 |
161,3 |
|
624 |
93,2 |
|
720 |
30,2 |
|
999 |
80,2 |
|
0805 50 10 |
052 |
48,8 |
528 |
42,4 |
|
999 |
45,6 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
052 |
116,3 |
388 |
150,7 |
|
400 |
88,4 |
|
404 |
105,6 |
|
512 |
105,4 |
|
720 |
65,7 |
|
804 |
167,7 |
|
999 |
114,3 |
|
0808 20 50 |
400 |
96,9 |
720 |
42,0 |
|
999 |
69,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2097/2004 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2004
zur Einstellung der Fischerei auf Hering durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Hering vorgegeben. |
(2) |
Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. |
(3) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Heringsfänge in den Gewässern der Nordsee nördlich von 53° 30′ N durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 23. Oktober 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Heringsfänge in den Gewässern der Nordsee nördlich von 53° 30′ N durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.
Die Fischerei auf Hering in den Gewässern der Nordsee nördlich von 53° 30′ N durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 23. Oktober 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2004
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(2) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 5).
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2098/2004 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2004
zur Einstellung der Fischerei auf Hering durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Hering vorgegeben. |
(2) |
Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. |
(3) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Heringsfänge in den ICES-Gebieten Vb, VIaN, VIb durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 23. Oktober 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Heringsfänge in den ICES-Gebieten Vb, VIaN, VIb durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.
Die Fischerei auf Hering in den ICES-Gebieten, Vb, VIaN, VIb durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 23. Oktober 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2004
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(2) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 5).
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 10. Dezember 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995 (ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12).
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 10. Dezember 2004
(EUR) |
|||
KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
1703 10 00 (2) |
8,50 |
— |
0 |
1703 90 00 (2) |
9,77 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2100/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 10. DEZEMBER 2004
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
38,87 (1) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,01 (1) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
38,87 (1) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,01 (1) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4226 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,26 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,41 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,41 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4226 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2101/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 14. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 14. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 45,547 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2102/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Italien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Infolge des Auftretens der Geflügelpest in bestimmten Produktionsgebieten Italiens zwischen Dezember 1999 und April 2000, August und Oktober 2000 sowie zwischen Oktober 2002 und September 2003 haben die italienischen Behörden insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) Veterinär- und Handelsbeschränkungen eingeführt. Somit sind der Transport und die Vermarktung von Bruteiern innerhalb Italiens bzw. innerhalb der direkt durch die Seuche betroffenen Gebiete vorübergehend untersagt worden. |
(2) |
Die sich aus der Anwendung der Veterinärmaßnahmen ergebenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs mit Bruteiern hätten eine schwerwiegende Störung des Bruteiermarktes in Italien zur Folge haben können. Die italienischen Behörden trafen zur Stützung dieses Marktes Maßnahmen, die nur während der unbedingt notwendigen Dauer anzuwenden waren. Diese Maßnahmen sahen entweder die Möglichkeit vor, Bruteier des KN-Codes 0407 00 19, deren Einlegen in Brutapparate nicht mehr möglich war, für die Verarbeitung zu Eiprodukten zu verwenden, oder die Möglichkeit, die Bruteier der KN-Codes 0407 00 19 und 0407 00 11 zu vernichten. |
(3) |
Diese Maßnahmen haben sich günstig auf den Bruteiermarkt ausgewirkt. Daher ist es gerechtfertigt, sie Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gleichzustellen und eine Beihilfe zu gewähren, die es ermöglicht, einen Teil der wirtschaftlichen Verluste auszugleichen, die sich aus der Verwendung von Bruteiern zur Verarbeitung zu Eiprodukten bzw. der Vernichtung von Bruteiern ergeben haben. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die zwischen dem 17. Dezember 1999 und 14. April 2000, dem 14. August und 16. Oktober 2000 sowie dem 11. Oktober 2002 und 30. September 2003 erfolgte Verwendung zur Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19 bzw. Vernichtung von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 19 und 0407 00 11, die von den italienischen Behörden infolge der nationalen Veterinärmaßnahmen insbesondere in Anwendung der Richtlinie 92/40/EWG beschlossen wurde, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.
(2) Im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 1 wird ein Ausgleichsbetrag gewährt von:
— |
0,0942 EUR je zur Verarbeitung verwendetes Brutei des KN-Codes 0407 00 19 für höchstens 770 751 Stück, |
— |
0,1642 EUR je vernichtetes Brutei des KN-Codes 0407 00 19 für höchstens 165 040 Stück und |
— |
0,5992 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 für höchstens 264 930 Stück. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2103/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur Übermittlung von Daten über bestimmte Fischereien in den Westlichen Gewässern und in der Ostsee
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für bestimmte Fanggebiete und Fischereien ist am 19. Juli 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates (2) festgelegt, wie dies in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (3) vorgesehen wurde. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (4) entspricht hinsichtlich der Westlichen Gewässer nicht mehr den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1415/2004. Daher sind die Vorschriften zur Meldung des Fischereiaufwands in den Westlichen Gewässern neu festzulegen. |
(3) |
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 über die Meldung des Fischereiaufwands in der Ostsee bleiben weiterhin gültig. |
(4) |
Wegen der Vielzahl und des Umfangs der nötigen Änderungen und im Interesse der Kohärenz zwischen den neuen Vorschriften für die Westlichen Gewässer und den bestehenden Vorschriften für die Ostsee ist die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 durch eine neue Verordnung zu ersetzen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
WESTLICHE GEWÄSSER
Artikel 1
Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 in dem Meldeformat gemäß Anhang I.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und Artikel 19 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2847/1993 des Rates (5) müssen etwaige Änderungen der Angaben in Anhang I der Kommission täglich übermittelt werden, und zwar durch das Senden des vollständigen, zum Zeitpunkt der Erteilung oder des Entzugs einer gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ausgestellten Sonderfangerlaubnis aktualisierten Anhangs I.
Artikel 2
Fischereiaufwand
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. jedes Kalendermonats in dem Meldeformat gemäß Anhang II die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 aus dem vorangegangenen Monat.
(2) Der Bezugszeitraum für die erste Meldung der aggregierten Daten zum Fischereiaufwand beginnt am 1. Januar 2004.
KAPITEL II
OSTSEE
Artikel 3
Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 in dem Meldeformat gemäß Anhang III.
(2) Änderungen der Liste der Fischereifahrzeuge werden der Kommission in demselben Meldeformat spätestens vier Arbeitstage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet mitgeteilt.
Artikel 4
Fischereiaufwand
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand nach Artikel 19i zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in dem Meldeformat gemäß Anhang IV.
KAPITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Datenübermittlung und -zugang
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten nach Artikel 1 bis 4 durch das System zum Austausch von Fischereidaten FIDES (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird).
(2) Die Kommission stellt die Daten der aktualisierten Listen der Fischereifahrzeuge über das FIDES-System (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird) zur Verfügung.
(3) Für die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 und die Meldung des Fischereiaufwands nach Artikel 2 wird das FIDES-System von der Kommission spätestens zum 1. Juli 2005 angepasst.
Bis dahin übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten nach den Artikeln 1 und 2 im Tabellenformat an eine besondere E-Mail-Adresse, die ihnen von der Kommission mitgeteilt wird.
Artikel 6
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 1.
(3) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
(4) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 47.
(5) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
ANHANG I
LISTE DER FISCHEREIFAHRZEUGE MIT SPEZIELLER FANGERLAUBNIS — WESTLICHE GEWÄSSER
Meldeformat
Land |
Fischart |
CFR |
Äußere Kennzeichnung |
ICES V—VI |
ICES VII |
ICES VIII |
ICES IX |
ICES X |
CECAF 34.1.1 |
CECAF 34.1.2 |
CECAF 34.2.0 |
Biologisch empfindliches Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 — Artikel 6 |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(5) |
(5) |
(5) |
(5) |
(5) |
(5) |
(5) |
(5) |
Datenformat
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/Stellen |
Anordnung (1) L(inks)/R(echts) |
Definition und Bemerkungen |
|||||||||||
|
3 |
— |
Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff als Fischereifahrzeug registriert ist (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002) — immer das Meldeland |
|||||||||||
|
1 |
— |
Eine der unter die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates fallenden Zielarten mit folgenden Codes:
|
|||||||||||
|
12 |
— |
(Community Fleet Register Number) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |
|||||||||||
|
14 |
L |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 |
|||||||||||
|
1 |
— |
Verfügt das Fischereifahrzeug für dieses Gebiet über eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003? Y = Ja/N = Nein |
(1) Relevant bei Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.
ANHANG II
FISCHEREIAUFWAND — WESTLICHE GEWÄSSER
Meldeformat
Land |
Art |
Gebiet |
Jahr |
Monat |
Fischereiaufwand (a) |
Kumulierter Fischereiaufwand |
Jährliche Zuweisung (b) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(a) und (b): Übermittlung der Daten nur bis zum 1. Juli 2005 in dem Tabellenformat nach Artikel 5. Ab dem 1. Juli 2005 werden diese Daten vom FIDES-System geliefert. |
Datenformat
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/Stellen |
Anordnung (1) L(inks)/R(echts) |
Definition und Bemerkungen |
|||||||||||
|
3 |
— |
Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff als Fischereifahrzeug registriert ist (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002) — immer das Meldeland |
|||||||||||
|
1 |
— |
Eine der unter die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 fallenden Zielarten mit folgenden Codes:
|
|||||||||||
|
12 |
L |
Eine der unter die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 fallenden Gebieten mit folgenden Codes: ICES V—VI, ICES VII, ICES VIII, ICES IX, ICES X, CECAF 34.1.1, CECAF 34.1.2, CECAF 34.2.0 und BSA (biologisch empfindliches Gebiet nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003) |
|||||||||||
|
4 |
— |
Jahr des Monats (5), für den die Meldung erfolgt |
|||||||||||
|
2 |
— |
Monat, für den die Meldung erfolgt (Zahl mit zwei Stellen zwischen 01 und 12) |
|||||||||||
|
13 |
R |
Fischereiaufwand nach Artikel 3 und Anhang I Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 im Bezugsmonat (5) |
|||||||||||
|
13 |
R |
Kumulierter Fischereiaufwand nach Artikel 3 und Anhang I Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 vom Januar des Jahres (4) bis zum Ende des Bezugsmonats (5) |
|||||||||||
|
13 |
R |
Höchstzulässiger jährlicher Fischereiaufwand für die Zielart (2) in dem Gebiet (3) entsprechend Anhänge I und II der Verordnung, EG) Nr. 1415/2004 |
(1) Relevant bei Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.
ANHANG III
LISTE DER FISCHEREIFAHRZEUGE NACH FISCHEREIEN — OSTSEE
Definition der mitzuteilenden Angaben und Beschreibung einer Meldung
Feldbezeichnung |
Breite |
Anordnung |
Definition und Bemerkungen |
||||||||||
Indikator zur Aktualisierung |
3 |
— |
Code für die Art der Meldung (Tabelle 1) |
||||||||||
Meldeland |
3 |
— |
Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), der die Meldung macht |
||||||||||
Fischerei |
5 |
L |
Code der Fischerei (Tabelle 2), bestehend aus drei Teilen:
|
||||||||||
CFR (interne Nummer) |
12 |
L |
(Community Fleet Register Number) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden |
||||||||||
Schiffsname |
40 |
L |
|
||||||||||
Datum des Vorgangs |
8 |
— |
Datum (YYYYMMDD), zu dem der Vorgang stattgefunden hat |
Tabelle 1
Codes für den Indikator zur Aktualisierung
Neuaufnahme eines Schiffes in die Liste |
ADD |
Streichung eines Schiffes aus der Liste |
SUP |
Annullierung einer falschen Meldung |
CAN |
Tabelle 2
Codes der Fischereien in der Ostsee — Verordnung (EG) Nr. 779/97
Fanggerät |
Zielarten |
Aufwandsgebiete |
Code |
Zug- und Schleppgerät |
Grundfischarten |
Untergebiete 22—32 |
TGD5 |
Stationäres Fanggerät und Treibnetze |
Grundfischarten |
Untergebiete 22—32 |
DGD5 |
Alle Geräte |
Pelagische Arten (Hering, Sprotte) |
Untergebiete 22—32 |
AGH5 |
davon: Untergebiete 30—31
|
AGH51 |
||
Alle Geräte |
Lachs, Meerforelle und Süßwasserfisch |
Untergebiete 22—32 |
AGS5 |
Tabelle 3
Codes der Fanggerätegruppen nach Fischerei
Art des Fanggeräts |
Code |
Zug- und Schleppgerät |
TG |
Stationäres Fanggerät und Treibnetze |
DG |
Alle Geräte |
AG |
Tabelle 4
Codes der Zielarten oder Zielartengruppen
Arten |
Code |
Grundfischarten |
D |
Pelagische Arten |
P |
Pelagische Arten (Hering, Sprotte) |
H |
Lachs, Meerforelle und Süßwasserfisch |
S |
ANHANG IV
FISCHEREIAUFWAND — OSTSEE
Definition der mitzuteilenden Angaben und Beschreibung einer Meldung
Aggregierte Angaben nach Fischereien
Feldbezeichnung |
Breite |
Anordnung |
Definition und Bemerkungen |
Indikator zur Aktualisierung |
3 |
— |
Code für die Art der Meldung (Tabelle 1) |
Meldeland |
3 |
— |
Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), der die Meldung macht. |
Fischerei |
5 |
L |
Code der Fischerei (Tabelle 2), in der die Tätigkeit stattfand. |
Beobachtungsjahr |
4 |
— |
Jahr (YYYY), in dem das Schiff beobachtet wird. |
Erster Monat |
2 |
— |
Erster Monat (MM) des Beobachtungszeitraums |
Letzter Monat |
2 |
— |
Letzter Monat (MM) des Beobachtungszeitraums |
Aufwand/Leistung |
14 |
R |
Anzahl kW (ganze Zahl), multipliziert mit der Anzahl der Tage (ganze Zahl) in dem Gebiet, um den Fischereiaufwand im Beobachtungszeitraum auszudrücken (1) |
Füllfeld |
14 |
— |
|
Tabelle 1
Codes für den Indikator zur Aktualisierung
Meldung nach Fischerei |
FIS |
Löschung einer Meldung nach Fischerei |
DFI |
Tabelle 2
Codes der Fischereien in der Ostsee — Verordnung (EG) Nr. 779/97
Fanggerät |
Zielarten |
Aufwandsgebiete |
Code |
Zug- und Schleppgerät |
Grundfischarten |
Untergebiete 22—32 |
TGD5 |
Stationäres Fanggerät und Treibnetze |
Grundfischarten |
Untergebiete 22—32 |
DGD5 |
Alle Geräte |
Pelagische Arten (Hering, Sprotte) |
Untergebiete 22—32 |
AGH5 |
davon: Untergebiete 30—31
|
AGH51 |
||
Alle Geräte |
Lachs, Meerforelle und Süßwasserfisch |
Untergebiete 22—32 |
AGS5 |
(1) Berechnet als Σ(i=1,n)aiPi wobei n die Anzahl der Schiffe im Gebiet, ai die Anzahl der Seetage des Schiffs im Gebiet im Beobachtungszeitraum und Pi die durchschnittliche Maschinenleistung des Schiffs im Gebiet im Beobachtungszeitraum ist.
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2104/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31. Dezember 2006 befristete abweichende Regelungen. Diese Abweichungen betreffen die Regelung der Kapazitätszugänge und -abgänge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Zuschüsse zur Erneuerung und Modernisierung der Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates (3). |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten als besondere Referenzgrößen je Flottensegment in den französischen und portugiesischen Gebieten in äußerster Randlage die für Ende 2002 vorgegebenen Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP IV). |
(3) |
Die besonderen Referenzgrößen für die Kanarischen Inseln sind nach demselben Ansatz festzusetzen wie die Ziele der MAP IV, wobei die Grenzen der den betreffenden Flotten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck hat der Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschusses (STECF) in seinem Sitzungsbericht vom März/April 2004 ein Gutachten über die Fangmöglichkeiten der auf den Kanarischen Inseln registrierten Fangflotten abgegeben. Außerdem haben Spanien und die Kommission die Fangmöglichkeiten der Flotten geprüft, die auf den Kanarischen Inseln registriert und im Rahmen bilateraler und multilateraler Abkommen tätig sind. Nach eingehender Prüfung dieser Unterlagen und Berichte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Expansionsmöglichkeiten für die zurzeit auf den Kanarischen Inseln registrierten Flotten bestehen. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten müssen über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten in dem Jahresbericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (4) Auskunft geben. |
(5) |
Die Kommission hat ihre Erklärung am Rande der Ratstagung vom 30. März 2004 (5) zu den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 und insbesondere zu der je nach Fischereiart am besten geeigneten Einteilung in Segmente, zu den wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der betreffenden Bestände sowie zur Gleichbehandlung der dieselben Bestände befischenden Flotten berücksichtigt. |
(6) |
Die vorliegende Verordnung muss ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 639/2004. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Besondere Referenzgrößen
Die besonderen Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registrierten Flotten sind im Anhang je Flottensegment festgelegt.
Diese besonderen Referenzgrößen entsprechen den in BRZ und kW ausgedrückten Höchstkapazitäten, die die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über Flottenzugänge zulassen dürfen.
Artikel 2
Entwicklung der besonderen Referenzgrößen
Für jedes Segment gemäß Artikel 1 entspricht die Referenzgröße in Tonnage und in Maschinenleistung nach dem 31. Dezember 2002 der im Anhang für das betreffende Segment festgesetzten Referenzgröße abzüglich der Tonnage und Maschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge aus diesem Segment nach dem 31. Dezember 2002.
Artikel 3
Konsolidierung der Referenzgrößen
Am 31. Dezember 2006 berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat die Summe der in BRZ und in kW ausgedrückten Kapazitäten der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten, sowie die Summe der gemäß Artikel 2 der Verordnung 639/2004 beschlossenen Flottenzugänge, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sind.
Diese Summen werden zu den Referenzgrößen der Mutterlandsflotte hinzugefügt. Das Ergebnis dieser Addition sind die Referenzgrößen der Flotte des Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2007.
Artikel 4
Aufnahme in die Jahresberichte
In den Jahresberichten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 geben die betreffenden Mitgliedstaaten auch über die Entwicklung der in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten Auskunft.
Die Angaben über das Jahr 2003 sind in den Jahresbericht 2004 aufzunehmen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.
(3) ABl. L 337 vom 31.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1).
(4) ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 916/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).
(5) Dokument des Rates Nr. 7520/04 ADD1 vom 19. März 2004.
ANHANG
Besondere Referenzgrößen für die in den Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registrierten Fangflotten
Spanien |
|||
Flottensegment |
Code des Segments |
BRZ |
kW |
Kanarische Inseln, Länge < 12 m EU-Gewässer |
CA1 |
2 878 |
23 202 |
Kanarische Inseln, Länge > 12 m EU-Gewässer |
CA2 |
4 779 |
16 055 |
Kanarische Inseln, Länge > 12 m Internationale und Drittlandgewässer |
CA3 |
51 167 |
90 680 |
Insgesamt |
|
58 824 |
129 937 |
Frankreich |
|||
Flottensegment |
Code des Segments |
BRZ |
kW |
Réunion, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m |
4FC |
1 050 |
14 000 |
Réunion, pelagische Arten, Länge > 12 m |
4FD |
9 705 |
24 610 |
Guayana, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m |
4FF |
400 |
5 250 |
Guayana, Garnelenfänger |
4FG |
6 526 |
19 726 |
Guayana, pelagische Arten, Küstenfischereifahrzeuge |
4FH |
3 500 |
5 000 |
Martinique, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m |
4FJ |
2 800 |
65 500 |
Martinique, pelagische Arten, Länge > 12 m |
4FK |
1 000 |
3 000 |
Guadeloupe, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge < 12 m |
4FL |
4 100 |
105 000 |
Guadeloupe, pelagische Arten, Länge > 12 m |
4FM |
500 |
1 750 |
Insgesamt |
|
29 581 |
243 836 |
Portugal |
|||
Flottensegment |
Code des Segments |
BRZ |
kW |
Madeira, Grundfischarten, Länge < 12 m |
4K6 |
680 |
4 574 |
Madeira, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge > 12 m |
4K7 |
5 354 |
17 414 |
Madeira, pelagische Arten, Wadenfischer, Länge > 12 m |
4K8 |
253 |
1 170 |
Azoren, Grundfischarten, Länge < 12 m |
4K9 |
2 721 |
20 815 |
Azoren, Grundfischarten und pelagische Arten, Länge > 12 m |
4KA |
14 246 |
36 846 |
Insgesamt |
|
23 254 |
80 819 |
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2105/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 3. bis 9. Dezember 2004 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote auf 17,99 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2106/2004 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung angezeigt. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 3. bis zum 9. Dezember 2004 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote auf 30,25 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
(3) ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/24 |
RICHTLINIE 2004/110/EG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG enthält die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung. |
(2) |
Die RID wird alle zwei Jahre aktualisiert. Folglich tritt die nächste geänderte Fassung am 1. Januar 2005 mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2005 in Kraft. |
(3) |
Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG muss deshalb geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport nach Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EG — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG erhält folgende Fassung:
„Die in Anhang B Anlage I des COTIF-Übereinkommens enthaltene Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wobei die Ausdrücke ‚Vertragspartei‘ und ‚Staaten oder Eisenbahnen‘ durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt werden.
Die Änderungen der RID in der Fassung von 2005 werden veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Jacques BARROT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/89/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 14).
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/25 |
RICHTLINIE 2004/111/EG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG enthalten die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung. |
(2) |
Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert. Daher tritt am 1. Januar 2005 eine geänderte Fassung mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2005 in Kraft. |
(3) |
Deshalb sind die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anlage A erhält folgende Fassung: „Bestimmungen der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird. Der Wortlaut der Änderungen der Anlage A des ADR in der Fassung von 2005 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“ |
2. |
Anhang B erhält folgende Fassung: „Bestimmungen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird. Der Wortlaut der Änderungen der Anlage B des ADR in der Fassung von 2005 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt.“ |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 2004
Für die Kommission
Jacques BARROT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. November 2004
zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4285)
(2004/844/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/8/EG,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/8/EG ist vorgesehen, dass die Kommission ein Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung dieser Anträge erstellt. |
(2) |
Das Standardformular für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten wurde mit der Entscheidung K(2003) 1829 der Kommission (2) erstellt. |
(3) |
Das Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe ist gemäß Artikel 16 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/8/EG bis spätestens 30. November 2004 zu erstellen. Dieses Formular soll daher mit dieser Entscheidung festgelegt werden. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Entscheidung für Dänemark ebenso wie die Richtlinie 2003/8/EG nicht bindend oder anwendbar — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Standardformular für die Einreichung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG wird im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. November 2004
Für die Kommission
António VITORINO
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.
(2) Entscheidung noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ANHANG
Berichtigungen
10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/35 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1965/2004 der Kommission vom 15. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 339 vom 16. November 2004 )
Seite 5, Anhang, Nummer 5:
anstatt:
„Godovina“
muss es heißen:
„Gotovina“.
Seite 5, Anhang, Nummer 8:
anstatt:
„Karadzić“
muss es heißen:
„Karadžić“.