ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 362

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
9. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2090/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2091/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2093/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Festsetzung der im ersten Halbjahr 2005 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2094/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für 10000 Tonnen anders bearbeiteten Hafers des KN-Codes 11042298

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2095/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

14

 

*

Bekanntgabe des Geltungsbeginns von Artikel 1 Nummern 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/841/EG:Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag betreffend den Fall COMP/A.38284/D2 — Société Air France/Alitalia Linee Aeree Italiane S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1307)

17

 

*

2004/842/EG:Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4493)  ( 1 )

21

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2004/843/GASP des Rates vom 26. Juli 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

28

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2090/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

109,5

204

94,4

999

102,0

0707 00 05

052

131,1

204

32,5

999

81,8

0709 90 70

052

103,1

204

71,7

999

87,4

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

50,8

204

42,7

382

32,3

388

52,3

528

36,4

999

42,9

0805 20 10

204

59,0

999

59,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

69,4

204

46,4

464

161,3

624

95,2

720

30,2

999

80,5

0805 50 10

052

61,3

528

42,4

999

51,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

116,3

388

150,4

400

88,3

404

115,5

512

105,2

720

63,4

804

109,0

999

106,9

0808 20 50

720

43,1

999

43,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2091/2004 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Gemeine Seezunge vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge im ICES-Gebiet VII b, c durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 23. Oktober 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge im ICES-Gebiet VII b, c durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet VII b, c durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 23. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1691/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 3).


9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2092/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2004

mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (nachstehend „das Abkommen“ genannt), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist, sieht zollfreie Einfuhren einer jährlichen Menge von 1 200 Tonnen Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet, des KN-Codes ex 0210 20 90 vor.

(2)

Aufgrund der BSE-Krise erklärten die Parteien in der Gemeinsamen Erklärung zum Fleischsektor in der Schlussakte des Abkommens (3), dass die Gemeinschaft ausnahmsweise ein autonomes Jahreszollkontingent von 700 Tonnen netto getrocknetem Rindfleisch zum Wertzollsatz und unter Befreiung vom spezifischen Zoll eröffnet, bis die Einfuhrbeschränkungen bestimmter Mitgliedstaaten gegenüber der Schweiz aufgehoben werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 der Kommission vom 15. November 1999 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates (4) ist für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres ein mehrjähriges Einfuhrzollkontingent in Höhe von 700 Tonnen für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch aus der Schweiz eröffnet worden.

(3)

Auf seiner dritten Sitzung vom 4. Dezember 2003 in Brüssel kam der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft zu der Schlussfolgerung, dass im Anschluss an den Erlass des Beschlusses Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens (5) und die darauf folgende Aufhebung der Beschränkungen gegenüber der Schweiz durch die Mitgliedstaaten die im Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse so bald wie möglich angewendet werden sollten. Im Hinblick auf die Änderung der Ursprungsregeln muss den Marktteilnehmern nach Auffassung beider Parteien jedoch genügend Zeit gegeben werden, um eine Anpassung zu ermöglichen und geeignete Schritte hinsichtlich ihrer etwaigen Bestände zu unternehmen. Daher ist diese Anwendung ab dem 1. Januar 2005 vorgesehen.

(4)

Somit sind auf mehrjähriger Grundlage Durchführungsvorschriften für ein am 1. Januar 2005 beginnendes zollfreies Einfuhrkontingent in Höhe von 1 200 Tonnen jährlich für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 mit Ursprung in der Schweiz festzulegen.

(5)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen. Die betreffenden Erzeugnisse sollten genau definiert werden. Zu Kontrollzwecken ist für die im Rahmen dieses Kontingents getätigten Einfuhren ein Echtheitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Fleisch genau der fraglichen Definition entspricht. Daher ist es angezeigt, ein Muster für die Zeugnisse mit genauen Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(6)

Zur Verwaltung der Einfuhren sollten Einfuhrlizenzen vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (7).

(7)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 ist aufzuheben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Jahres wird ein mehrjähriges Zollkontingent in Höhe von 1 200 Tonnen entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 mit Ursprung in der Schweiz (nachstehend „das Kontingent“ genannt) eröffnet.

Das Kontingent erhält die laufende Nummer 09.4202.

(2)   Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.

(3)   „Entbeintes, getrocknetes Rindfleisch“ im Sinne dieser Verordnung sind Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.

Artikel 2

(1)   Für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 muss zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

(2)   Das Original und eine Kopie des gemäß Artikel 3 ausgestellten Echtheitszeugnisses werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf die erste Einfuhrlizenz vorgelegt, die sich auf dieses Zeugnis bezieht.

Das Original des Echtheitszeugnisses wird von der Behörde verwahrt.

(3)   Ein Echtheitszeugnis kann für die Ausstellung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden, sofern die im Zeugnis angegebenen Mengen nicht überschritten werden. Werden auf der Grundlage eines Echtheitszeugnisses mehrere Einfuhrlizenzen erteilt, so wird die zugeteilte Menge von der zuständigen Behörde auf dem Echtheitszeugnis vermerkt.

(4)   Die zuständige Behörde darf Einfuhrlizenzen erst ausstellen, wenn sie sichergestellt hat, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Die Lizenzen werden unmittelbar danach erteilt.

In Sonderfällen und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vor Eingang der Kommissionsangaben eine Einfuhrlizenz unter Zugrundelegung der entsprechenden Echtheitsbescheinigung erteilen. Die Lizenzsicherheit beläuft sich in diesem Fall auf den Betrag, der dem vollen Zollsatz im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht. Nach Eingang der Angaben zur Echtheitsbescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/1995 genannte Sicherheit.

(5)   Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält einen der in Anhang I aufgeführten Vermerke.

Artikel 3

(1)   Die Echtheitszeugnisse gemäß Artikel 2 werden nach dem Muster in Anhang II als Original mit zwei Kopien ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Das Zeugnis kann auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einfuhrlizenzantrag gestellt wird, können eine Übersetzung des Echtheitszeugnisses verlangen.

(2)   Das Zeugnisformat ist 210 × 297 mm mit einem Papiergewicht von mindestens 40 g/m2. Das Zeugnisoriginal ist weiß, die erste Kopie rosa und die zweite Kopie gelb.

(3)   Sowohl das Original als auch die Kopien des Zeugnisses können maschinen- oder handschriftlich abgefasst werden. In letzterem Fall werden schwarze Tinte und Druckbuchstaben zur Auflage gemacht.

(4)   Jedes einzelne Zeugnis hat eine Seriennummer, der der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.

Die Kopien tragen dieselbe Seriennummer wie das Original, der ebenfalls der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.

(5)   Die Definition von getrocknetem entbeintem Rindfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist im Zeugnis deutlich anzugeben.

(6)   Die Zeugnisse sind nur gültig, wenn sie einen ordnungsgemäßen Sichtvermerk einer Ausstellungsbehörde gemäß Anhang III tragen.

Die Zeugnisse sind mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen, wenn Datum und Ausstellungsort angegeben sind und sie das Amtssiegel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der unterzeichnungsbefugten Person(en) tragen.

Artikel 4

(1)   Die Ausstellungsbehörden gemäß Anhang III müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen als solche von dem betreffenden Ausfuhrland anerkannt sein;

b)

sie müssen sich verpflichten, Zeugniseintragungen zu überprüfen;

c)

sie müssen sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle Angaben mitzuteilen, die zur Überprüfung der Eintragungen im Echtheitszeugnis, insbesondere der Zeugnisnummer und der Angaben über den Einführer, den Empfänger, das Bestimmungsland, das Erzeugnis und das Nettogewicht, sowie des Unterzeichnungsdatums erforderlich sind.

(2)   Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III ändern, wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht dieses Artikels mehr erfüllt ist oder wenn die Ausstellungsbehörde einer ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Artikel 5

Die Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausstellung für die Dauer von drei Monaten. Ihre Gültigkeitsdauer läuft jedoch in jedem Fall am 31. Dezember nach dem Ausstellungstag ab.

Artikel 6

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7

Die Behörden der Ausfuhrländer übermitteln der Kommission Muster der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Amtssiegel sowie die Namen und Unterschriftenmuster der zur Unterzeichnung von Echtheitszeugnissen befugten Personen. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter. Jegliche spätere Änderung der Amtssiegel oder Namen muss der Kommission ebenfalls so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 352.

(4)  ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(5)  ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

(7)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004.


ANHANG I

Vermerke gemäß Artikel 2 Absatz 5

—   Spanisch: Carne de vacuno seca deshuesada — Reglamento (CE) no 2092/2004

—   Tschechisch: Vykostěné sušené hovězí maso – směrnice (ES) č. 2092/2004

—   Dänisch: Tørret udbenet oksekød — forordning (EF) nr. 2092/2004

—   Deutsch: Entbeintes, getrocknetes Rindfleisch — Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

—   Estnisch: Kuivatatud kondita veiseliha – määrus (EÜ) nr 2092/2004

—   Griechisch: Αποξηραμένο βόειο κρέας χωρίς κόκαλα — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2092/2004

—   Englisch: Dried boneless beef — Regulation (EC) No 2092/2004

—   Französisch: Viande bovine séchée désossée — Règlement (CE) no 2092/2004

—   Italienisch: Carni bovine disossate ed essiccate — regolamento (CE) n. 2092/2004

—   Lettisch: Žāvēta atkaulota liellopu gaļa – Regula (EK) Nr. 2092/2004

—   Litauisch: Džiovinta jautiena be kaulų – Reglamentas (EB) Nr. 2092/2004

—   Ungarisch: Szárított, kicsontozott marhahús – 2092/2004/EK rendelet

—   Niederländisch: Gedroogd rundvlees zonder been — Verordening (EG) nr. 2092/2004

—   Polnisch: Suszone mięso wołowe bez kości — Rozporządzenie (WE) nr 2092/2004

—   Portugiesisch: Carne de bovino seca desossada — Regulamento (CE) n.o 2092/2004

—   Slowakisch: Vykostené, sušené hovädzie mäso – Nariadenie (ES) č. 2092/2004

—   Slowenisch: Posušeno goveje meso brez kosti – Uredba (ES) št. 2092/2004

—   Finnisch: Kuivattua luutonta naudanlihaa – asetus (EY) N:o 2092/2004

—   Schwedisch: Torkat benfritt nötkött – förordning (EG) nr 2092/2004


ANHANG II

Image


ANHANG III

Verzeichnis der in Ausfuhrländern zur Ausstellung von Echtheitszeugnissen befugten Behörden

SCHWEIZ:

Office vétérinaire fédéral/Bundesamt für Veterinärwesen/Ufficio federale di veterinaria


9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 2093/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2004

zur Festsetzung der im ersten Halbjahr 2005 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2005 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter, in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente, verfügbar sind, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, geändert durch ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 104).

(3)  ABl. L 250 vom 24.7.2004, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1503/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 14).


ANHANG I.A

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4590

66 691,0

09.4591

5 300,0

09.4592

18 380,8

09.4593

5 200,0

09.4594

19 140,0

09.4595

7 500,0

09.4596

16 309,8

09.4599

6 470,3


ANHANG I.B

5.   Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

Kontingent Nr.

Menge (t)

09.4758

1 400,0


6.   Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

Kontingent Nr.

Menge (t)

09.4660

3 555,8

09.4675

500,0


ANHANG I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4155

1 100,0

09.4156

4 548,7


ANHANG I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Menge (t)

09.4781

2 425,0

09.4782

266,5


9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2094/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2004

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für 10 000 Tonnen anders bearbeiteten Hafers des KN-Codes 1104 22 98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, setzt die Gemeinschaft seit dem 1. Januar 1996 für jedes Wirtschaftsjahr ein Zollkontingent für die Einfuhr zum Nullsatz von anders bearbeitetem Hafer des KN-Codes 1104 22 98 fest.

(2)

Bis zum Wirtschaftsjahr 2004/05 wird dieses Zollkontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2369/96 der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für 10 000 Tonnen anders bearbeiteten Hafers des KN-Codes 1104 22 98 (2) verwaltet. Mit dieser Verordnung wurde eine Verwaltung mit Hilfe von Einfuhrlizenzen eingeführt, die monatlich zu beantragen sind.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält die kodifizierten Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen und für die Überwachung der Präferenzeinfuhren.

(4)

Im Interesse der Vereinfachung und in Anbetracht des geringen Umfangs des Zollkontingents für anders bearbeiteten Hafer des KN-Codes 1104 22 98 sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 auch für die Verwaltung des genannten Kontingents gelten; die Verordnung (EG) Nr. 2369/96 ist aufzuheben. Aus verwaltungstechnischen Gründen muss dem genannten Zollkontingent eine neue laufende Nummer zugeteilt werden.

(5)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann für Erzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf dem Getreidemarkt haben, hinsichtlich der erforderlichen Vorlage einer Einfuhrlizenz eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Die Gemeinschaft führt im Durchschnitt jährlich 6 000 Tonnen anders bearbeiteten Hafers des KN-Codes 1104 22 98 ein. Es handelt sich um eine geringe Menge sehr spezifischer Erzeugnisse zur industriellen Verwendung, die keinerlei Auswirkungen auf den Getreidemarkt hat. Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 vorgesehene Ausnahmeregelung zu der Verpflichtung, eine Einfuhrlizenz vorzulegen, kann somit angewandt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Zollkontingent im Anhang wird für jedes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni eröffnet.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Einfuhr von Hafer im Rahmen des Zollkontingents gemäß Artikel 1 ist nicht an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 2369/96 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 323 vom 13.12.1996, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Zollkontingent (Kontingentszeitraum: 1. Juli bis 30. Juni)

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen)

Kontingentszollsatz

Ursprungsland

09.0043

1104 22 98

Anders bearbeiteter Hafer

10 000

0

alle Drittländer


(1)  Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei der Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist.


9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 2095/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (2) und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission (3) werden für manche Bestimmungen keine Ausfuhrerstattungen gewährt. Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sollten die Verweise auf diese Länder gestrichen werden.

(2)

Das anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik geschlossene Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (4) sieht vor, dass Bulgarien ein neues Einfuhrzollkontingent für Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft eröffnet. Das Kontingent ist auf Erzeugnisse beschränkt, für die keinerlei Ausfuhrbeihilfen gewährt werden. Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Bedingungen des Zugeständnisses beachtet werden, das voraussichtlich vor Ablauf der Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (5) in Kraft tritt, sollte Bulgarien von den Bestimmungen ausgeschlossen werden, für die im Rahmen der Dauerausschreibung für Magermilchpulver gemäß der genannten Verordnung eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sind entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Erstattungen eröffnet, die für folgende Arten von Butter gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (6) gewährt werden:

a)

natürliche Butter der Erzeugniscodes ex ex 0405 10 19 9500 und ex ex 0405 10 19 9700 kuuluva in Blöcken mit einem Nettogewicht von 20 kg oder mehr,

b)

Butteroil des Erzeugniscodes ex ex 0405 90 10 9000 in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 190 kg oder mehr.

Diese Erstattungen werden bei der Ausfuhr der im vorstehenden Unterabsatz genannten Erzeugnisse nach folgenden Bestimmungen gewährt:

Russland (Bestimmungscode 075),

alle anderen Bestimmungen ausgenommen Andorra, Gibraltar, die Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt.“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Erstattungen durchgeführt, die für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000 gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7), dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, bei der Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer Andorra, Bulgarien, Gibraltar, die Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt gewährt werden.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.

(6)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(7)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.


9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/16


Bekanntgabe des Geltungsbeginns von Artikel 1 Nummern 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke

Die Nummern 34 und 35 von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke gelten ab dem Tag, an dem die Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 der Kommission (1) vom 6. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Kraft tritt.


(1)  ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 8.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

9.12.2004   

DE

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L 362/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. April 2004

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag betreffend den Fall COMP/A.38284/D2

Société Air France/Alitalia Linee Aeree Italiane S.p.A. (1)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1307)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2004/841/EG)

Am 7. April 2004 hat die Kommission eine Entscheidung verabschiedet, die eine Einzelfreistellung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Air France und Alitalia nach Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags gewährt. Eine öffentlich zugängliche Version dieser Entscheidung ist auf Englisch, Französisch und Deutsch (nur die englische Fassung ist verbindlich) auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html abrufbar.

1.   ZUSAMMENFASSUNG DES VERFAHRENS

(1)

Am 12. November 2001 meldeten Air France (AF) und Alitalia (AZ) der Kommission verschiedene Kooperationsvereinbarungen und beantragten ein Negativattest nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates und/oder eine Freistellung nach Artikel 5 der genannten Verordnung (2).

(2)

Am 8. Mai 2002 veröffentlichte die Kommission eine Zusammenfassung der gemeldeten Vereinbarungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und forderte alle betroffenen Dritten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 zur Äußerung binnen 30 Tagen auf (3). Auf die Veröffentlichung hin bekundeten mehrere Fluggesellschaften ihr Interesse an der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten auf den fraglichen Strecken, falls Marktzugangshindernisse durch angemessene Abhilfemaßnahmen beseitigt werden.

(3)

In einem Schreiben vom 1. Juli 2002 an die beteiligten Unternehmen äußerte die Kommission ernsthafte Bedenken und teilte ihnen mit, dass die Kooperationsvereinbarungen in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden könnten.

(4)

Im Hinblick auf die Vorbehalte der Kommission schlugen die Unternehmen nach eingehenden Gesprächen Verpflichtungszusagen vor, die in einer Bekanntmachung nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 im Amtsblatt vom 9. Dezember 2003 zur Stellungnahme veröffentlicht wurden (4). Auf der Grundlage der Stellungnahmen erklärten sich die Unternehmen bereit, ihre Verpflichtungszusagen weiter zu verbessern.

(5)

Die verbesserten Verpflichtungszusagen sind in Verbindung mit der Tatsache, dass auf den betreffenden Märkten mehrere neue Anbieter tätig geworden sind, in wettbewerbspolitischer Hinsicht ausreichend. Unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaften den Verpflichtungszusagen entsprechen, hat die Kommission beschlossen, ihre Kooperationsvereinbarung für eine Dauer von sechs Jahren freizustellen.

2.   KOOPERATIONSVEREINBARUNG

(6)

Durch die Kooperationsvereinbarungen möchten die Unternehmen eine weit reichende, langfristige bilaterale strategische Allianz mit folgenden Zielen gründen:

Aufbau eines Systems mehrerer europäischer Drehkreuze auf der Grundlage der Drehkreuze der Parteien in Paris Charles de Gaulle, Rom Fiumicino und Mailand Malpensa, um ihre weltweiten Flugnetze miteinander zu verbinden.

Koordinierung der Fluggastbeförderungsdienste der Parteien einschließlich der umfangreichen Nutzung des Code-Sharing, Koordinierung ihres Fluggastbetriebs im Linienverkehr, Verkauf, Verwaltung der Einnahmen, gegenseitige Anerkennung der Vielfliegerprogramme, Abstimmung im Marketing und gemeinsame Lounge-Nutzung.

Kooperation in anderen Bereichen wie z. B. Frachtbetrieb, Fluggastabfertigung, Wartung, Einkauf, Catering, Informationstechnik, Flottenausbau und -einkauf, Ausbildung der Besatzung und Gewinn- und Verlustrechnung.

(7)

Da mit dieser Allianz zwischen Air France und Alitalia das Ziel verfolgt wird, ein System mehrerer Drehkreuze aufzubauen, um die weltweiten Flugnetze der beiden Parteien miteinander zu verbinden, wird die Zusammenarbeit in dem „Luftverkehrsbündel“ Frankreich/Italien enger sein, zu dem sämtliche von Air France und/oder Alitalia betriebenen Strecken zählen, ausgenommen inländische oder internationale Anschlussflüge. Im Bündel Frankreich/Italien werden die Parteien nicht nur den gesamten Fluggastbetrieb, sondern auch die Flughäufigkeit koordinieren und ihre Kapazitäten und Einnahmen teilen.

3.   BEWERTUNG

(8)

Von der Vereinbarung betroffen sind die Tätigkeiten des Fluggastbetriebs im Linienverkehr, der Luftfrachtbeförderung und der Bodenabfertigungsdienste. Der Entwurf einer Freistellungsentscheidung betrifft nur den ersten Kooperationsbereich, namentlich die Fluggastbeförderung im Linienverkehr. Die Luftfrachtbeförderung ist vom Entscheidungsentwurf ausgenommen, da die Parteien noch über den Umfang ihrer Zusammenarbeit in diesem Bereich verhandeln. Auch werden Bodenabfertigungsdienste im Entscheidungsentwurf nicht geregelt, da diese nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 fallen (5).

(9)

Die Kommission stimmt damit überein, dass die Allianz insgesamt die Flugverkehrsdienste verbessert und zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beiträgt. Die Kooperationsvereinbarung könnte voraussichtlich Vorteile bringen, indem ein weitläufigeres weltweites Netz geschaffen wird, das den Kunden bessere Leistungen durch mehr direkte und indirekte Flugverbindungen bietet. Zwar ist durch die Vergrößerung der Fluggesellschaften nicht unbedingt eine Kostenminderung aufgrund von dauerhaften Größenvorteilen zu erwarten, doch könnten Einsparungen durch eine Verkehrszunahme im gesamten Netz, durch eine bessere Frequenzplanung, eine bessere Auslastung, usw. erzielt werden.

(10)

Der Verbraucher wird jedoch nur dann auch in angemessener Weise durch eine Preissenkung von der erwarteten Kostenminderung profitieren, wenn die Unternehmen weiterhin einem ausreichenden Wettbewerbsdruck auf den Märkten ausgesetzt sind, auf denen der Wettbewerb durch die Allianz eingeschränkt wird.

(11)

Ergebnis der Würdigung der Kommission gemäß Artikel 81 ist, dass die Allianz den Wettbewerb für einen erheblichen Teil des Fluggastverkehrs auf sieben „Ausgangsort/ Zielort“-Strecken (6) auszuschalten droht, nämlich auf den Strecken Paris–Mailand, Paris–Rom, Paris–Venedig, Paris–Florenz, Paris–Bologna, Paris–Neapel und Mailand–Lyon. Vor der Bildung einer Allianz waren AF und AZ die beiden wichtigsten Anbieter und Konkurrenten auf den betroffenen Überschneidungsmärkten. Als die Bildung der Allianz mitgeteilt wurde, hatten sie sehr große Marktanteile auf diesen sieben O&D-Strecken, und zwar sowohl was Fluggäste betrifft, für die Zeit und Flexibilität eine Rolle spielt, als auch was Fluggäste betrifft, die vor allem auf den Preis achten (7).

(12)

Darüber hinaus ist die insgesamt starke Marktposition der Parteien durch erhebliche Zutrittsschranken vor möglichen neuen Anbietern geschützt. Diese Zutrittsschranken sind zum Beispiel die Knappheit von Slots auf den betreffenden Flughäfen, die Häufigkeit der von den Parteien angebotenen Flüge, der große Anteil von Passagieren, für die Zeit eine Rolle spielt, und die Zusammenlegung ihrer Vielfliegerprogramme.

(13)

Die Kooperationsvereinbarung kann daher nur genehmigt werden, wenn angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um in erster Linie die bestehenden Hindernisse für Konkurrenten zu beseitigen und um sicherzustellen, dass die Vorteile der Kooperation an die Verbraucher weitergegeben werden.

4.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

(14)

Nachdem die Kommission in ihrem Schreiben ernsthafte Bedenken geäußert hatte, schlugen die Parteien Verpflichtungszusagen vor, die am 9. Dezember 2003 zur Stellungnahme veröffentlicht wurden. Mehrere Fluggesellschaften und die britische Kartellbehörde äußerten sich dazu. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen erklärten sich die Parteien bereit, ihre Verpflichtungszusagen weiter zu verbessern. Insbesondere wurde die Staffelung von Slots auf dem Flugplatz Paris CDG erheblich geändert. Auch wurde die zahlenmäßige Begrenzung der freizugebenden Slots auf dem Flughafen Orly aufgehoben. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen sind nachstehend zusammengefasst.

(15)

Im Hinblick auf die Knappheit von Slots auf überlasteten Flughäfen müssen die Parteien eine Zahl von Slots an Konkurrenten abtreten, sodass neue Flugverkehrsdienste auf den sieben Strecken eingerichtet werden können, hinsichtlich derer die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert hat. Die maximale Zahl der von den Unternehmen freizugebenden Slots ist im Anhang zur Entscheidung für jede Flugstrecke angegeben.

(16)

Aufgrund der umfassenden Untersuchung der Kommission auf dem Markt Frankreich/Italien und der Würdigung der Stellungnahmen Dritter zur Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 wird die Zahl der Slots, die die Parteien auf jeder der betroffenen Verbindungen freizumachen bereit sind, als ausreichend befunden, um Fluggesellschaften zu ermöglichen, im Verkehr zwischen den jeweiligen zwei Flughäfen wettbewerbsfähige Dienste anbieten zu können. Die Abhilfemaßnahmen sollen Konkurrenzunternehmen die Beförderung zwischen den Flughäfen ermöglichen und sie wettbewerbsfähig machen, sodass sie mit den Parteien bei der Beförderung von Fluggästen, für die Zeit und Flexibilität eine Rolle spielt, im O&D-Verkehr (8) konkurrieren können.

(17)

In Anbetracht der Tatsache, dass es wirtschaftlicher ist, zu einem bestehenden Flugverkehrsdienst Flüge hinzuzufügen, als einen Flugverkehrsdienst ganz neu einzurichten, und dass es Fluggästen, für die Zeit und Flexibilität eine Rolle spielen, wichtig ist, dass eine ausreichende Zahl von Flügen pro Tag zur Verfügung stehen, werden Slots vorzugsweise solchen Konkurrenzunternehmen zugeteilt, die möglichst viele Flüge auf der Strecke anbieten werden (einschließlich bereits angebotener Dienste).

(18)

Die Untersuchung der Kommission auf dem Markt Frankreich/Italien hat erbracht, dass die Flughäfen Paris Charles de Gaulle (CDG) und Orly (ORY) hinsichtlich der Flugverkehrsnachfrage von O&D-Fluggästen auf den betreffenden Strecken austauschbar sind. Das trifft auch für die Mailänder Flughäfen Linate und Malpensa zu.

(19)

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssten die Parteien im Normalfall wählen können, auf welchem Flughafen sie Slots freigeben wollen, wenn dadurch die wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden können. Was die Pariser Flughäfen betrifft, hat die Kommission im vorliegenden Fall jedoch befunden, dass im Hinblick auf die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unter bestimmten Bedingungen Slots auch auf dem Flughafen Orly für Wettbewerber freizumachen sind, die von diesem Flughafen aus bereits Flugverkehrsdienste für die betreffenden Strecken anbieten, sodass sie zusätzliche Flüge anbieten können. Das erklärt, warum es in den Verpflichtungszusagen heißt, dass ein Konkurrenzunternehmen Slots auf dem Flughafen Orly erhalten soll, wenn es bereits Flüge von dort aus anbietet und wenn alle Linienflüge mit Ausgangsort Paris über diesen Flughafen abgewickelt werden.

(20)

Aus diesen Gründen sehen die Verpflichtungszusagen vor, dass die Parteien Slots auf dem Flughafen Mailand-Linate nur dann für einen Wettbewerber freimachen müssen, wenn dieser bereits auf der betreffenden Strecke von Linate aus Flüge anbietet und sein Flugangebot erweitern will.

(21)

Zusätzlich zu den Slots sind andere Abhilfemaßnahmen vorgesehen, mit denen weitere im Entscheidungsentwurf genannte Zutrittsschranken beseitigt werden sollen.

(22)

So soll u. a. die Austauschbarkeit von Flügen der Parteien und von Flügen von Konkurrenzunternehmen auf den betreffenden Strecken aus Sicht der Kunden verbessert werden und neuen Anbietern soll dabei geholfen werden, eine Mindestzahl von Fluggästen zu erhalten, sodass sie Flugdienste auf diesen Strecken aufnehmen können. Insbesondere sollen die Parteien neuen Anbietern erlauben müssen, sich an ihren Vielfliegerprogrammen zu beteiligen, wenn sie dies wünschen. Eine weitere Verpflichtungszusage betrifft Interlining- und besondere Prorating-Vereinbarungen. Fluggäste sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auf einer bestimmten Strecke für den Hinflug eine Flugverbindung der Parteien zu wählen und für den Rückflug mit dem gleichen Flugschein den Flug eines Konkurrenzunternehmens oder umgekehrt.

(23)

Die Parteien verpflichteten sich auch dazu, Vereinbarungen über kombinierte Verkehrsdienste zu erleichtern, wodurch sie einen Luftverkehrsdienst auf einer Verbindung anbieten, die auch Land- oder Seeverkehrsdienste einschließt, um die Wahlmöglichkeiten und die multimodalen Verkehrsdienste für die Verbraucher zu verbessern. Dadurch könnten beispielsweise Kunden, denen Zeit wichtig ist, die Hinreise mit dem Zug mit einem Rückflug zu attraktiven Bedingungen kombinieren.

(24)

Schließlich verpflichten die Zusagen die Parteien dazu, in der Anlaufzeit die Zahl der Flüge einzufrieren (Regulierung der Ausweitung des Flugbetriebs), sodass die neuen Anbieter nicht gleich wieder aus dem Markt verdrängt werden.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(25)

Aufgrund dessen reichen die von den Parteien vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen aus, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf den in der Untersuchung beschriebenen Märkten auszuräumen, indem Dritten der Zutritt ermöglicht und erleichtert wird.

(26)

Daher hat die Kommission entschieden, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf die am 12. November 2001 angemeldete Kooperationsvereinbarung zwischen Air France und Alitalia für den Zeitraum vom 12. November 2001 bis 11. November 2007 gemäß Absatz 3 des genannten Artikels unter der Voraussetzung nicht anzuwenden ist, dass die Gesellschaften den im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen entsprechen.


(1)  Der Bericht des Anhörungsbeauftragten wird im ABl. C 305 vom 9.12.2004 veröffentlicht.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 7.

(4)  ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 10.

(5)  Die Entscheidung gilt daher unbeschadet einer weiteren wettbewerbsrechtlichen Würdigung dieser Aspekte gemäß Artikel 81 EG-Vertrag.

(6)  Zur Festlegung des relevanten Marktes im Bereich des Luftverkehrs hat die Kommission den Ansatz „Städtepaar Ausgangsort/Zielort“ (O&D) entwickelt. Danach ist jede Verbindung zwischen einem Ausgangs- und einem Bestimmungsort als ein aus Verbrauchersicht eigenständiger Markt anzusehen.

(7)  Für die zweite Fluggastkategorie bildet die Strecke Mailand–Lyon eine Ausnahme, da dort durch andere Verkehrsträger (Straßenverkehr) ein Wettbewerbsdruck ausgeübt wird.

(8)  Zur Festlegung des relevanten Marktes im Bereich des Luftverkehrs hat die Kommission den Ansatz „Städtepaar Ausgangsort/Zielort“ (O&D) entwickelt. Danach ist jede Verbindung zwischen einem Ausgangs- und einem Bestimmungsort als ein aus Verbrauchersicht eigenständiger Markt anzusehen.


9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2004

über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4493)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/842/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (5), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG können die Mitgliedstaaten den Erzeugern von landwirtschaftlichem Saatgut die Genehmigung erteilen, Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die die Aufnahme in den Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (7) beantragt wurde.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten außerdem den Züchtern von Gemüsesaatgut oder deren Vertretern die Genehmigung erteilen, Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die die Aufnahme in einen einzelstaatlichen Katalog mindestens eines Mitgliedstaats gemäß der genannten Richtlinie beantragt wurde.

(3)

Damit die Mitgliedstaaten diese Genehmigungen erteilen können, müssen zu diesen Richtlinien Durchführungsbestimmungen erlassen werden, in denen insbesondere der Zweck der Genehmigungen, die Voraussetzungen für ihre Erteilung, die Etikettierung der Saatgutpackungen und im Fall von landwirtschaftlichem Saatgut auch die Mengen festzulegen sind. Stammt eine Sorte von einem genetisch veränderten Organismus ab, so muss dessen Inverkehrbringen nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassen sein.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeines

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden die Vorschriften festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen kann, folgendes Saatgut in den Verkehr zu bringen:

a)

Saatgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG beantragt wurde, unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel II dieser Entscheidung oder

b)

Saatgut von Sorten von Gemüsearten, für die in mindestens einem Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/55/EG beantragt wurde und für die spezifische technische Informationen vorgelegt wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III dieser Entscheidung.

KAPITEL II

Landwirtschaftliche Pflanzenarten

Artikel 2

Genehmigung

(1)   Für die unter die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG fallenden landwirtschaftlichen Pflanzenarten können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 bis 18 dieser Entscheidung den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erzeugern die Genehmigung erteilen, Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog der landwirtschaftlichen Pflanzenarten („einzelstaatlicher Katalog“) beantragt wurde.

(2)   Nach Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Entscheidung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Inhaber der Genehmigung alle mit ihr verbundenen Bedingungen und Beschränkungen einhält.

Artikel 3

Antrag

(1)   Die Genehmigung kann von der Person beantragt werden, die ordnungsgemäß einen Antrag auf Aufnahme der Sorten in den Katalog des betreffenden Mitgliedstaats gestellt hat (nachstehend „Antragsteller“ genannt, was den offiziell benannten Vertreter einer solchen Person einschließt).

(2)   Der Antragsteller übermittelt folgende Angaben:

a)

vorgesehene Tests und Versuche,

b)

Name des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen diese Tests und Versuche durchgeführt werden sollen,

c)

Beschreibung der Sorte,

d)

Erhaltung der Sorte.

Artikel 4

Zweck

Genehmigungen werden nur für Tests oder Versuche erteilt, die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der Sorte zu gewinnen.

Artikel 5

Technische Anforderungen

(1)   Das Futterpflanzensaatgut muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 66/401/EWG für

a)

zertifiziertes Saatgut (alle Arten außer Pisum sativum und Vicia faba) oder

b)

„zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung “(Pisum sativum, Vicia faba)

genügen.

(2)   Das Getreidesaatgut muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG für

a)

zertifiziertes Saatgut (Phalaris canariensis, außer Hybriden, Secale cereale, Sorghum bicolor, Sorghum sudanense, Zea mays und Hybriden von Avena sativa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und x Triticosecale, außer selbstbefruchtenden Sorten) oder

b)

„zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ (Avena sativa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbefruchtende Sorten von x Triticosecale, jeweils außer Hybriden)

genügen.

(3)   Das Betarübensaatgut muss den Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG für zertifiziertes Saatgut genügen.

(4)   Die Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG für zertifizierte Pflanzkartoffeln genügen.

(5)   Das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen muss den Anforderungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EWG für

a)

zertifiziertes Saatgut (alle Arten außer Linum usitatissimum)

b)

„zertifiziertes Saatgut der zweiten und dritten Vermehrung“ (Linum usitatissimum)

genügen.

Artikel 6

Prüfung

(1)   Die Einhaltung der in Artikel 5 genannten Anforderungen wird wie folgt beurteilt:

a)

bei Pflanzkartoffeln durch eine amtliche Prüfung,

b)

in den anderen Fällen durch eine amtliche Prüfung oder eine Prüfung unter amtlicher Überwachung.

(2)   Die Einhaltung der Anforderungen an Sortenechtheit und Sortenreinheit wird anhand der vom Antragsteller übermittelten Beschreibung der Sorte oder gegebenenfalls der vorläufigen Beschreibung der Sorte beurteilt, die auf den Ergebnissen der amtlichen Prüfung hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Sorte gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG beruht.

(3)   Die Prüfung wird nach gebräuchlichen internationalen Methoden, sofern es diese gibt, durchgeführt.

(4)   Die Proben für die Prüfung sind amtlich oder unter amtlicher Überwachung oder, im Fall von Pflanzkartoffeln amtlich nach geeigneten Methoden zu ziehen.

(5)   Die Proben werden von homogenen Partien gezogen.

(6)   Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind wie folgt festgelegt:

a)

Futterpflanzen: Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG;

b)

Getreide: Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG;

c)

Betarüben: Anhang II der Richtlinie 2002/54/EG;

d)

Öl- und Faserpflanzen: Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG.

Artikel 7

Mengen

Die je Sorte genehmigten Mengen dürfen die folgenden prozentualen Anteile an Saatgut derselben Art nicht übersteigen, das jährlich in dem/den Mitgliedstaat(en), für den/die das Saatgut bestimmt ist, verwendet wird:

a)

bei Hartweizen: 0,05 %;

b)

bei Futtererbsen, Ackerbohnen, Hafer, Gerste und Weizen: 0,3 %;

c)

in allen anderen Fällen: 0,1 %.

Reichen diese Mengen nicht aus, um in jedem Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt ist, eine Fläche von 10 ha einzusäen, so kann die für diese Fläche erforderliche Menge genehmigt werden.

Artikel 8

Verpackung und Verschluss

Das Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht werden. Die Saatgutpackungen und -behältnisse werden amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 9 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung umfasst das Verschlusssystem mindestens entweder das amtliche Etikett oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung.

Für Pflanzkartoffeln sind neue Verpackungen bzw. saubere Behältnisse zu verwenden.

Artikel 9

Etikettierung

(1)   Die Saatgutpackungen tragen ein amtliches Etikett in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft.

(2)   Das Etikett gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

die Anerkennungsstelle und den Mitgliedstaat oder ihre eindeutige Abkürzung;

b)

die Partienummer;

c)

Monat und Jahr der Verpackung;

d)

Pflanzenart;

e)

die Bezeichnung der Sorte, unter der das Saatgut in den Verkehr gebracht werden soll (Angaben zum Züchter, vorgeschlagene Bezeichnung oder genehmigte Bezeichnung) und, falls vorhanden, die amtliche Nummer des Antrags auf Aufnahme der Sorte in den Katalog;

f)

den Hinweis „Sorte noch nicht amtlich zugelassen“;

g)

den Hinweis „nur für Tests und Versuche“;

h)

gegebenenfalls den Hinweis „genetisch veränderte Sorte“;

i)

Größe (nur für Pflanzkartoffeln);

j)

das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel;

k)

bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel und dem Gesamtgewicht.

(3)   Das Etikett gemäß Absatz 1 ist orange.

Artikel 10

Chemische Behandlung

Jede chemische Behandlung ist entweder auf dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 9 oder auf einem Etikett des Lieferanten und auf oder in der Packung oder auf dem Behältnis zu vermerken.

Artikel 11

Gültigkeitsdauer

Unbeschadet der Artikel 13 und 14 gelten die gemäß dieser Entscheidung gewährten Genehmigungen für höchstens ein Jahr und können gemäß Artikel 12 verlängert werden.

Artikel 12

Verlängerung der Genehmigungen

(1)   Unbeschadet der Artikel 13 und 14 können die in Artikel 2 genannten Genehmigungen für Zeiträume von jeweils höchstens einem Jahr verlängert werden.

(2)   Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)

ein Verweis auf die ursprüngliche Genehmigung;

b)

alle verfügbaren Informationen zur Ergänzung der bereits vorliegenden Informationen in Bezug auf Beschreibung, Erhaltung und/oder Anbau oder Verwendung der Sorte, für die die ursprüngliche Genehmigung gilt;

c)

ein Nachweis darüber, dass die Bewertung zwecks Aufnahme in den betreffenden Sortenkatalog noch im Gang ist, sofern diese Informationen dem Mitgliedstaat nicht anderweitig vorliegen.

Artikel 13

Ende der Gültigkeit

Die Gültigkeit der Genehmigungen erlischt, falls der Antrag auf Aufnahme in den einzelstaatlichen Katalog zurückgenommen oder abgelehnt wird oder die Sorte in den Katalog aufgenommen wird.

Artikel 14

Schutzmaßnahmen

Ungeachtet einer nach Artikel 2 erteilten Genehmigung kann ein Mitgliedstaat die Verwendung der Sorte in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets untersagen oder Bedingungen für den Anbau der Sorte und in den unter Buchstabe c) vorgesehenen Fällen Bedingungen für die Verwendung der aus diesem Anbau hervorgegangenen Erzeugnisse festlegen,

a)

wenn festgestellt wird, dass sich der Anbau der Sorte auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder

b)

wenn amtliche Anbauversuche im Antrag stellenden Mitgliedstaat zeigen, dass mit der Sorte in keinem Teil des Hoheitsgebiets Ergebnisse erzielt werden, die den mit einer vergleichbaren, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zugelassenen Sorte erzielten Ergebnissen entsprechen, oder wenn bekannt ist, dass sich die Sorte wegen ihrer Reifeeinstufung in keinem Teil seines Hoheitsgebiets für den Anbau eignet, oder

c)

wenn der Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass die Sorte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

Artikel 15

Berichterstattungspflicht

(1)   Der genehmigende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, über Folgendes Bericht erstattet:

a)

Ergebnisse der Tests oder Versuche, die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt wurden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der Sorte zu gewinnen;

b)

während des Genehmigungszeitraums in den Verkehr gebrachte Saatgutmengen und Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Informationen werden vertraulich behandelt.

Artikel 16

Erhaltungskontrollen

Der genehmigende Mitgliedstaat kann die Erhaltung der Sorte kontrollieren.

Findet die Erhaltung in einem anderen als dem genehmigenden Mitgliedstaat statt, so leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei den erforderlichen Kontrollen.

Ein Mitgliedstaat kann der Erhaltung in einem Drittland zustimmen, wenn gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/53/EG festgestellt wurde, dass die Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.

Artikel 17

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen einander und der Kommission Folgendes mit:

a)

einen Antrag, sobald er eingeht, und die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung und

b)

Erteilung, Verlängerung, Widerruf oder Entzug einer Genehmigung.

Artikel 18

Informationsaustausch

Die Parteien nutzen die bestehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung, um den Austausch von Informationen über die Anträge auf Aufnahme von Sorten in die einzelstaatlichen Kataloge und über die Genehmigung für Saatgut noch nicht aufgeführter Sorten zu erleichtern.

Artikel 19

Veröffentlichung einer Liste von Sorten

Die Kommission kann unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen eine Liste der genehmigten Sorten veröffentlichen.

KAPITEL III

Gemüsearten

Artikel 20

Genehmigung

(1)   Für die unter die Richtlinie 2002/55/EG fallenden Gemüsearten können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 21 bis 37 dieser Entscheidung den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Züchtern die Genehmigung erteilen, Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die in mindestens einem Mitgliedstaat die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog der Gemüsearten („einzelstaatlicher Katalog“) beantragt wurde und für die in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) spezifische technische Informationen vorgelegt wurden.

(2)   Nach Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Entscheidung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Inhaber der Genehmigung alle mit ihr verbundenen Bedingungen und Beschränkungen einhält.

Artikel 21

Antrag

(1)   Die Genehmigung kann von der Person beantragt werden, die ordnungsgemäß einen Antrag auf Aufnahme der betreffenden Sorten in den Katalog mindestens eines Mitgliedstaats gestellt hat (nachstehend „Antragsteller“ genannt, was den offiziell benannten Vertreter einer solchen Person einschließt).

(2)   Der Antragsteller übermittelt folgende Angaben:

a)

Beschreibung der Sorte,

b)

Erhaltung der Sorte.

Artikel 22

Zweck

Genehmigungen werden nur erteilt, um Erkenntnisse aus praktischen Erfahrungen während des Anbaus zu gewinnen.

Artikel 23

Technische Anforderungen

Das Gemüsesaatgut muss den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG genügen.

Artikel 24

Prüfung

(1)   Das Gemüsesaatgut wird im amtlichen Nachkontrollanbau auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Beschreibung der Sorte oder gegebenenfalls der vorläufigen Beschreibung der Sorte, die auf den Ergebnissen der amtlichen Prüfung hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Sorte gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG beruht, auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft.

(2)   Die Proben werden von homogenen Partien gezogen.

(3)   Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anhang III der Richtlinie 2002/55/EG festgelegt.

Artikel 25

Genetisch veränderte Sorten

Bei genetisch veränderten Sorten darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern. Das genetisch veränderte Material muss entweder gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sein.

Artikel 26

Lieferant

Die für die Anbringung des Etiketts, des Aufdrucks oder des Stempels auf den Verpackungen zuständigen Personen

a)

melden dem Mitgliedstaat die Daten von Beginn und Abschluss ihrer Tätigkeit;

b)

führen über alle Saatgutpartien Buch und halten diese Bücher mindestens drei Jahre für die Mitgliedstaaten zur Verfügung;

c)

ziehen von jeder Partie, die in Verkehr gebracht werden soll, Proben und halten diese mindestens zwei Jahre für die Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die Tätigkeiten gemäß den Buchstaben b) und c) werden amtlichen Stichprobenkontrollen unterzogen.

Artikel 27

Verpackung und Verschluss

Das Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen mit einem Verschluss in Verkehr gebracht werden. Die Saatgutpackungen werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Artikel 28

Etikettierung

(1)   Die Saatgutpackungen tragen ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft.

(2)   Das Etikett gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

die Partienummer;

b)

Monat und Jahr der Verpackung;

c)

Pflanzenart;

d)

die Bezeichnung der Sorte, unter der das Saatgut in den Verkehr gebracht werden soll (Angaben zum Züchter, vorgeschlagene Bezeichnung oder genehmigte Bezeichnung) und, falls vorhanden, die amtliche Nummer des Antrags auf Aufnahme der Sorte in den Katalog;

e)

den Hinweis „Sorte noch nicht amtlich zugelassen“;

f)

gegebenenfalls den Hinweis „genetisch veränderte Sorte“;

g)

das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel;

k)

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner oder gegebenenfalls der Samenknäuel und dem Gesamtgewicht.

(3)   Das Etikett gemäß Absatz 1 ist orange.

Artikel 29

Chemische Behandlung

Jede chemische Behandlung ist entweder auf dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 28 und auf oder in der Packung zu vermerken.

Artikel 30

Gültigkeitsdauer

Unbeschadet der Artikel 32 und 33 gelten die gemäß dieser Entscheidung gewährten Genehmigungen für höchstens ein Jahr und können gemäß Artikel 31 verlängert werden.

Artikel 31

Verlängerung der Genehmigungen

(1)   Unbeschadet der Artikel 32 und 33 können die in Artikel 20 genannten Genehmigungen höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2)   Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)

ein Verweis auf die ursprüngliche Genehmigung;

b)

alle verfügbaren Informationen zur Ergänzung der bereits vorliegenden Informationen in Bezug auf Beschreibung, Erhaltung und/oder Erkenntnisse aus praktischen Erfahrungen beim Anbau der Sorte, für die die ursprüngliche Genehmigung gilt;

c)

ein Nachweis darüber, dass die Bewertung zwecks Aufnahme in den betreffenden Sortenkatalog noch im Gang ist, sofern diese Informationen dem Mitgliedstaat nicht anderweitig vorliegen.

Artikel 32

Ende der Gültigkeit

Die Gültigkeit der Genehmigungen erlischt, falls der Antrag auf Aufnahme in den einzelstaatlichen Katalog zurückgenommen oder abgelehnt wird oder die Sorte in den Katalog aufgenommen wird.

Artikel 33

Schutzmaßnahmen

Ungeachtet einer nach Artikel 20 erteilten Genehmigung kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, die Verwendung der Sorte in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets zu untersagen oder Bedingungen für den Anbau der Sorte und in den unter Buchstabe b) vorgesehenen Fällen Bedingungen für die Verwendung der aus diesem Anbau hervorgegangenen Erzeugnisse festlegen,

a)

wenn festgestellt wird, dass sich der Anbau der Sorte auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder

b)

wenn der Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass die Sorte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.

Artikel 34

Berichterstattungspflicht

(1)   Der genehmigende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, über Folgendes Bericht erstattet:

a)

Erkenntnisse aus den praktischen Erfahrungen während des Anbaus,

b)

während des Genehmigungszeitraums in den Verkehr gebrachte Saatgutmengen und Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Informationen werden vertraulich behandelt.

Artikel 35

Erhaltungskontrollen

Der genehmigende Mitgliedstaat kann die Erhaltung der Sorte kontrollieren.

Findet die Erhaltung in einem anderen als dem genehmigenden Mitgliedstaat statt, so leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei den erforderlichen Kontrollen.

Ein Mitgliedstaat kann der Erhaltung in einem Drittland zustimmen, wenn gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/55/EG festgestellt wurde, dass die Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.

Artikel 36

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen einander und der Kommission Folgendes mit:

a)

einen Antrag, sobald er eingeht, und die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung und

b)

Erteilung, Verlängerung, Widerruf oder Entzug einer Genehmigung.

Artikel 37

Informationsaustausch

Die Parteien nutzen die bestehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung, um den Austausch von Informationen über die Anträge auf Aufnahme von Sorten in die einzelstaatlichen Kataloge und über die Genehmigung für Saatgut noch nicht aufgeführter Sorten zu erleichtern.

Artikel 38

Veröffentlichung einer Liste von Sorten

Die Kommission kann unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen eine Liste der genehmigten Sorten veröffentlichen.

KAPITEL IV

Artikel 39

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18).

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(7)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(8)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/28


BESCHLUSS 2004/843/GASP DES RATES

vom 26. Juli 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN

einerseits und

DIE EUROPÄISCHE UNION,

nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Königreich Norwegen und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Königreich Norwegen und die EU darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen dem Königreich Norwegen und der EU auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material des Königreichs Norwegen und der EU sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen dem Königreich Norwegen und der EU erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) bzw. Material, in Bezug auf die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch eine VS-Einstufung als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).

Artikel 3

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder im Rahmen eines Austausches zur Verfügung gestellt werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.

(2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien dieses Abkommens wird von der empfangenden Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.

Artikel 6

Jede der Vertragsparteien und jede ihrer in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen muss über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche im Rahmen der nach den Artikeln 11 und 12 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 11 und 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Geheimschutzvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

für die EU:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Rat der Europäischen Union

Chief Registry Officer

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel.

Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter;

b)

für das Königreich Norwegen:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Chief Registry Officer des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Norwegens zu richten, und zwar über die Mission Norwegens bei der Europäischen Union an folgende Adresse:

Mission Norwegens bei der Europäischen Union

Registry Officer

Rue Archimède/Archimedesstraat 17

B-1000 Brüssel.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt.

Artikel 10

Das norwegische Ministerium der Verteidigung und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:

1.

Die norwegische Nationale Sicherheitsbehörde, die im Namen der Regierung Norwegens und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die dem Königreich Norwegen im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

2.

Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich.

3.

Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.

Artikel 12

Mit den Sicherheitsvorkehrungen, die nach Artikel 11 einvernehmlich zwischen den drei betreffenden Büros zu treffen sind, werden die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens und die Verbindungsarbeit festgelegt. Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt diese Standards im Namen der EU.

Artikel 13

Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Fall einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.

Artikel 14

Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen der EU und dem Königreich Norwegen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund des Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Vor allem sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für das Königreich Norwegen

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Für die Europäische Union

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