ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 355

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
1. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission vom 29. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten ( 1 )

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2055/2004 der Kommission vom 30. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2056/2004 der Kommission vom 30. November 2004 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2057/2004 der Kommission vom 30. November 2004 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2058/2004 der Kommission vom 30. November 2004 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2051/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (3) enthält Bestimmungen, die die Organisation des Zentrums und insbesondere den Verwaltungsrat betreffen. Diese Bestimmungen wurden mehrmals geändert, da der Verwaltungsrat bei jedem Beitritt neuer Mitgliedstaaten um neue Mitglieder erweitert werden musste.

(2)

Im Jahr 2001 wurde eine externe Evaluierung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden „Zentrum“ genannt) durchgeführt. In der Reaktion der Europäischen Kommission auf diese Evaluierung und dem auf dieser Reaktion basierenden Aktionsplan des Verwaltungsrats wird hervorgehoben, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 geändert werden müssen, damit das Zentrum und seine Managementstrukturen weiterhin wirksam und effizient arbeiten können.

(3)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen zu überdenken und entsprechende Vorschläge vorzulegen.

(4)

Die Verwaltungsräte der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen haben der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme zur künftigen Lenkung der Agenturen und zur Arbeitsweise der Verwaltungsräte vorgelegt.

(5)

Die dreigliedrige Lenkungsstruktur der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums sowie der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit Vertretern der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Arbeit dieser Einrichtungen.

(6)

Die Beteiligung der Sozialpartner an der Lenkung dieser drei Einrichtungen der Gemeinschaft ist ein Sonderfall, weshalb sie nach gemeinsamen Regeln arbeiten sollten.

(7)

Die Bildung dreier Gruppen (Regierungsvertreter, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen) innerhalb des dreigliedrigen Verwaltungsrats und die Benennung von Koordinatoren für die Gruppen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen hat sich als sehr sinnvoll erwiesen. Diese Lösung sollte deshalb formalisiert und auch auf die Gruppe der Regierungsvertreter ausgeweitet werden.

(8)

Die Beibehaltung des Prinzips der dreigliedrigen Repräsentation jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass alle maßgeblichen Akteure eingebunden werden und dass die Vielfalt der Systeme und Konzepte im Bereich der Berufsbildung berücksichtigt wird.

(9)

Die bevorstehende Erweiterung der Union und ihre praktischen Folgen für das Zentrum erfordern vorausschauendes Handeln. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats sollten zur Berücksichtigung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten angepasst werden.

(10)

Um Kontinuität in der Arbeit des Zentrums sowie eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, muss der in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats vorgesehene Vorstand gestärkt werden. In der Zusammensetzung des Vorstands sollte sich weiterhin die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats widerspiegeln.

(11)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, vorzusehen, dass im Verwaltungsrat und im Vorstand eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(12)

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(13)

Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 des Vertrags vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Erfüllung seiner Aufgaben stellt das Zentrum die geeigneten Kontakte her, insbesondere mit den öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen Fachinstituten, mit Behörden und Lehranstalten sowie mit den Arbeitnehmerorganisationen und den Arbeitgeberverbänden. Insbesondere arbeitet das Zentrum — unbeschadet der eigenen Ziele — in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Das Zentrum verfügt über:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Vorstand;

c)

einen Direktor.

(2)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegten Kandidatenlisten ernannt.

Die Vertreter der Kommission werden von dieser ernannt.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite des Zentrums.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt aus den Reihen der Mitglieder der in Absatz 5 genannten drei Gruppen und der Vertreter der Kommission einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(5)   Innerhalb des Verwaltungsrats bilden die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben im Verwaltungsrat jedoch kein Stimmrecht.

(6)   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(7)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

(8)   Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der Gruppen gemäß Absatz 5 und einem weiteren Vertreter der Kommissionsdienststellen.

(9)   Die Mitgliedstaaten, die Verbände bzw. Organisationen gemäß Absatz 2, der Rat, die Kommission und der Verwaltungsrat streben entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen bei den Kandidaturen und Ernennungen gemäß Absatz 2, bei der Wahl gemäß Absatz 4 und bei den Ernennungen gemäß Absatz 8 an.

(10)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und trifft in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für die Verwaltung des Zentrums notwendigen Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(11)   Der Verwaltungsrat entscheidet über den jährlichen Sitzungskalender des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen des Vorstands ein.

(12)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.“

3.

Artikel 7 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Dem Direktor obliegt die Verwaltung des Zentrums; er setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Vorstands um. Der Direktor nimmt die rechtliche Vertretung des Zentrums wahr.

(2)   Er bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats und des Vorstands vor und organisiert sie und nimmt bei deren Sitzungen die Sekretariatsgeschäfte wahr.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat die mittelfristigen Prioritäten und das jährliche Arbeitsprogramm im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen fest. Darin werden die von den Gemeinschaftsorganen gewünschten vordringlichen Arbeiten berücksichtigt.“

5.

In einigen Sprachfassungen der Verordnung wird das Äquivalent der deutschen Bezeichnung „Verwaltungsrat“ durch eine angemessenere Bezeichnung ersetzt; diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 53.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41).


1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2052/2004 DES RATES

vom 22. November 2004

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) unter anderem endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 58,6 % auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein.

2.   Einleitung

(2)

Der Kommission lagen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China durch den Versand der Waren über Indonesien und falsche Ursprungserklärungen umgangen wurden. Hinreichende Beweise für die Einleitung des Verfahrens gegen Indonesien konnte die Kommission nur von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats erhalten, die in einer Untersuchung festgestellt hatten, dass die Waren nicht indonesischen Ursprungs waren. Daraufhin beschloss die Kommission, von sich aus eine Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung einzuleiten.

(3)

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats sammelten in mehreren Untersuchungen im Jahr 2003 genügend Anscheinsbeweise dafür, dass insbesondere bei der Einfuhr von Waren in einen Mitgliedstaat der Ursprung der Warensendungen mit Indonesien angegeben wurde, obwohl diese chinesischen Ursprungs waren und auch aus der VR China versandt wurden. Laut Eurostat machten diese Einfuhren in den betreffenden Mitgliedstaat, die angeblich indonesischen Ursprungs waren, zwei Drittel der Einfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 2003 aus, deren Ursprung in der Anmeldung mit Indonesien angegeben wurde. Der erhebliche Anstieg der Einfuhren im Anschluss an die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China ließ auf eine Veränderung des Handelsgefüges schließen, für die es außer der Einführung der genannten Antidumpingzölle keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

(4)

Darüber hinaus schien die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben zu werden, und im Verhältnis zu den zuvor für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China ermittelten Normalwerten schien Dumping vorzuliegen.

(5)

Daher leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2004 (3) (nachstehend „einleitende Verordnung“ genannt) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VR China durch die aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, ein und wies gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollbehörden an, die aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, der KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931193), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931993), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993093) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999093) ab dem 4. März 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Indonesiens über die Einleitung der Untersuchung.

3.   Untersuchung

(6)

Den Herstellern/Ausführern in der VR China (Hersteller in Indonesien sind nicht bekannt) und den Einführern in der Gemeinschaft, die der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VR China führte (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt), bekannt waren, wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der einleitenden Verordnung der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Es gingen keine Antworten auf den Fragebogen von Herstellern/Ausführern in der VR China ein, und es meldeten sich keine Hersteller/Ausführer in Indonesien oder übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Drei unabhängige Einführer in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen. Ein Einführer arbeitete nicht weiter an der Untersuchung mit.

4.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum UZ zugrunde gelegt, um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

a)   Indonesien

(9)

An der Untersuchung arbeiteten keine Hersteller/Ausführer von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in Indonesien mit. Die indonesischen Behörden übermittelten keine zusätzlichen Informationen. Ihnen wurde deutlich gemacht, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann. Drei unabhängige Einführer übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Ein Einführer, der in seiner Antwort auf den Fragebogen Informationen vorenthielt, die notwendig gewesen wären, um nachzuweisen, dass eine Umgehung stattgefunden hatte, und der diese auch auf Aufforderung der Kommission nicht beibrachte, wurde als nicht kooperierend eingestuft. Die Einfuhren der beiden anderen Einführer machten 5,5 % der gesamten Einfuhren im UZ aus, deren Ursprung in der Anmeldung mit Indonesien angegeben wurde. Daher kann insgesamt der Schluss gezogen werden, dass die Hersteller gar nicht und die Einführer nur zu einem sehr geringen Teil an der Untersuchung mitarbeiteten.

b)   VR China

(10)

An der Untersuchung arbeiteten keine chinesischen Hersteller/Ausführer mit.

(11)

Diesen nicht kooperierenden Unternehmen wurde deutlich gemacht, dass eine Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann.

2.   Ware und gleichartige Ware

(12)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931193), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931993), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993093) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999093) zugewiesen werden.

(13)

In Anbetracht der sehr geringen Mitarbeit muss der Schluss gezogen werden, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke und die aus Indonesien versandten Einfuhren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

(14)

Wie vorstehend erwähnt, ließen die Anscheinsbeweise darauf schließen, dass die Veränderung des Handelsgefüges auf den Versand der Waren über Indonesien und falsche Ursprungserklärungen zurückzuführen war, da die Einfuhren — obwohl nachweislich chinesischen Ursprungs — als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet wurden.

(15)

Da kein indonesisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Ausfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Daher wurden Eurostat-Daten, die die geeignetsten verfügbaren Informationen darstellten, zur Ermittlung der Preise und Mengen der Ausfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft herangezogen.

(16)

Die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet wurden, stiegen von 0 Tonnen im Jahr 2000 auf 866 Tonnen im UZ. Erstmals gelangten im Januar 2002 Einfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft und damit zu einer Zeit, als die vorausgegangene Untersuchung noch lief. Die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus der VR China in die Gemeinschaft stiegen von 44 Tonnen im Jahr 2000 auf 287 Tonnen im UZ. Dieser Anstieg der Einfuhren aus der VR China ist jedoch vor dem Hintergrund der Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchung (4) zu betrachten. Denn die Menge der chinesischen Ausfuhren im UZ entsprach weniger als 10 % des Ausfuhrvolumens im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchung. Im Licht des Vorstehenden und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wurde festgestellt, dass die aus Indonesien versandten Einfuhren an die Stelle eines Teils der vorherigen Einfuhren aus der VR China traten.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(17)

Da keine Partei in Indonesien oder der VR China an der Untersuchung mitarbeitete und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird der Schluss gezogen, dass angesichts des zeitlichen Zusammenfallens mit der vorausgegangenen Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, die Veränderung des Handelsgefüges auf die Einführung des Antidumpingzolls zurückzuführen ist und es dafür keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.

(18)

Aus diesem Grund wird der Schluss gezogen, dass außer der Vermeidung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VR China keine anderen vertretbaren Gründe für die festgestellte Veränderung des Handelsgefüges vorliegen.

5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware

(19)

Ausgehend von der vorstehenden Analyse der Handelsströme wurde festgestellt, dass die veränderte Entwicklung der Einfuhren in die Gemeinschaft damit zusammenhängt, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Bis Januar 2002 gelangten keine Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit Indonesien angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt. Danach stiegen die als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldeten Einfuhren erheblich und erreichten im UZ 866 Tonnen. Dies entspricht 1,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorausgegangenen Untersuchung.

(20)

Was die Preise der aus Indonesien versandten Waren angeht, so zeigten die in Ermangelung jeglicher Mitarbeit von den Ausführern und gegenteiliger Beweise zugrunde gelegten Eurostat-Daten, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus Indonesien im UZ unter den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, die in der vorausgegangenen Untersuchung für die VR China ermittelt worden waren, und damit auch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Untersuchung ergab, dass im UZ die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus Indonesien rund 34 % unter den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der Einfuhren aus der VR China lagen.

(21)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Handelsströme in Verbindung mit den außergewöhnlich niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Indonesien die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich der Mengen und Preise der gleichartigen Waren untergruben.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den ursprünglich für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten

(22)

Bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten zugrunde gelegt, um zu prüfen, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indonesien in die Gemeinschaft im UZ vorlagen.

(23)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung sind Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwerten erforderlich. In der vorausgegangenen Untersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China Thailand als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen worden.

(24)

Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen Transport- und Versicherungskosten. In Ermangelung weiterer Informationen über diese Faktoren wurden die in der vorausgegangenen Untersuchung zugrunde gelegten Daten herangezogen.

(25)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ergab das Vorliegen von Dumping bei den aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 60,5 %.

C.   MASSNAHMEN

(26)

Angesichts der vorstehenden Feststellung einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(27)

Der ausgeweitete Zoll sollte dem in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll entsprechen.

(28)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber den erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren an eingeführt werden können, sollte der Antidumpingzoll auf die aus Indonesien versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der einleitenden Verordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden.

(29)

Die Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, für diejenigen Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht zur Ausfuhr verkauften und nicht mit den dem ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegenden Ausführern bzw. Herstellern verbunden sind, die Möglichkeit vorzusehen, eine Befreiung von den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren zu beantragen. Die betroffenen Hersteller, die eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine Befreiung gewährt wird. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch Kontrollbesuche vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(30)

Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von Ausführern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

(31)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so sollte die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vorschlagen. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen sollten später Kontrollen durchgeführt werden, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten.

D.   VERFAHREN

(32)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931193), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931993), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993093) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999093) zugewiesen werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2004 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

(2)   Die Kommission kann, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren von Unternehmen, die den mit Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Antidumpingzoll nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll genehmigen und eine entsprechende Änderung der Verordnung vorschlagen.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2004 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 3).

(3)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 10.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 584/96 (ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2003 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1).


1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2053/2004 DES RATES

vom 22. November 2004

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) unter anderem endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 56,8 % auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VRC“ genannt) ein.

2.   Antrag

(2)

Am 20. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC. Der Antrag wurde vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern gestellt.

(3)

Dem Antrag zufolge zeigte der erhebliche Anstieg der Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Sri Lanka, dass sich das Handelsgefüge nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC verändert hatte.

(4)

Diese Veränderung des Handelsgefüges sei darauf zurückzuführen, dass bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC über Sri Lanka versandt würden. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe.

(5)

Schließlich behauptete der Antragsteller, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben würden und dass im Verhältnis zu den zuvor für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC ermittelten Normalwerten Dumping vorliege.

3.   Einleitung

(6)

Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 395/2004 (3) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VRC durch die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ob als Ursprungserzeugnis Sri Lankas angemeldet oder nicht, ein und wies gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollbehörden an, die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, der KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931194), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931994), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993094) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999094) ab dem 4. März 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der VRC und Sri Lankas über die Einleitung der Untersuchung.

4.   Untersuchung

(7)

Den Herstellern/Ausführern in der VRC (Hersteller in Sri Lanka sind nicht bekannt) und den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt wurden oder der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VRC führte (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt), bekannt waren, wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Weder von den Herstellern/Ausführern in der VRC noch von den Einführern in der Gemeinschaft gingen Antworten auf den Fragebogen ein. Es meldeten sich auch keine Hersteller/Ausführer in Sri Lanka selbst oder übermittelten Antworten auf den Fragebogen.

5.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum Ende des UZ zugrunde gelegt, um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

B.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

a)   Sri Lanka

(10)

An der Untersuchung arbeiteten keine Hersteller/Ausführer von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in Sri Lanka mit. Die Behörden Sri Lankas teilten der Kommission mit, dass keine sri-lankischen Unternehmen als Hersteller von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken im Sinne der Einleitungsverordnung eingetragen seien. Die einzige Reaktion seitens der Einführer bestand in Erklärungen, dass sie keine Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Sri Lanka einführten. Den Einführern und den Behörden Sri Lankas wurde deutlich gemacht, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann. Diese Parteien wurden auch über die Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit informiert.

b)   VRC

(11)

An der Untersuchung arbeiteten keine chinesischen Hersteller/Ausführer mit.

(12)

Diesen Unternehmen wurde deutlich gemacht, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könnte. Diese Parteien wurden auch über die Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit informiert.

2.   Ware und gleichartige Ware

(13)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931194), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931994), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993094) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999094) zugewiesen werden.

(14)

Da keine sri-lankische Partei mitarbeitete und angesichts der nachstehend beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges muss in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die aus der VRC in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Sri Lanka versandten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und zu denselben Zwecken verwendet werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

(15)

Wie unter Randnummer 4 erwähnt, war die Veränderung des Handelsgefüges angeblich auf den Versand über Sri Lanka zurückzuführen.

(16)

Da kein sri-lankisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Ausfuhren aus Sri Lanka in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Daher wurden Eurostat-Daten, die die geeignetsten verfügbaren Informationen darstellten, zur Ermittlung der Preise und Mengen der Ausfuhren aus Sri Lanka in die Gemeinschaft herangezogen.

(17)

Die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Sri Lanka stiegen von 0 Tonnen im Jahr 2000 auf 302 Tonnen im UZ. Erstmals gelangten im Juli 2002 Einfuhren aus Sri Lanka in die Gemeinschaft und damit zu einer Zeit, als die vorausgegangene Untersuchung noch lief. Die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus der VRC in die Gemeinschaft stiegen von 44 Tonnen im Jahr 2000 auf 287 Tonnen im UZ. Dieser Anstieg der Einfuhren aus der VRC ist jedoch vor dem Hintergrund der Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 584/96 zu betrachten (4). Die Menge der chinesischen Ausfuhren im UZ entsprach nämlich weniger als 10 % des Ausfuhrvolumens im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchung. Angesichts dessen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wurde festgestellt, dass die aus Sri Lanka versandten Einfuhren an die Stelle eines Teils der vorherigen Einfuhren aus der VRC traten.

(18)

Aus den vorstehenden Zahlen wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge seit der vorausgegangenen Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VRC führte, eindeutig verändert hat und dass diese Entwicklung nach der Einführung der Maßnahmen rasch an Tempo gewann.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(19)

Da keine Partei in Sri Lanka oder der VRC an der Untersuchung mitarbeitete und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird der Schluss gezogen, dass angesichts des zeitlichen Zusammenfallens mit der vorausgegangenen Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, die Veränderung des Handelsgefüges auf die Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VRC zurückzuführen ist und es dafür keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.

(20)

Aus diesem Grund wird der Schluss gezogen, dass außer der Vermeidung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VRC keine anderen vertretbaren Gründe für die festgestellte Veränderung des Handelsgefüges vorliegen.

5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

(21)

Ausgehend von der vorstehenden Analyse der Handelsströme wurde festgestellt, dass die veränderte Entwicklung der Einfuhren in die Gemeinschaft damit zusammenhing, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Bis Juni 2002 gelangten keine Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit Sri Lanka angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt. Danach stiegen die als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldeten Einfuhren erheblich und erreichten im UZ 302 Tonnen. Dies entspricht 0,6 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorausgegangenen Untersuchung. Hierzu ist zu bemerken, dass die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus einer ganzen Reihe verschiedener Ausfuhrländer stammen. Im UZ betrug der Anteil Sri Lankas an der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft 2,5 %, während auf das größte Ausfuhrland (Slowakische Republik) in diesem Jahr 12 % entfielen. Außerdem steht Sri Lanka an zwölfter Stelle der 36 Ausfuhrländer der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

(22)

Was die Preise der aus Sri Lanka versandten Waren angeht, so zeigten die in Ermangelung jeglicher Mitarbeit und gegenteiliger Beweise zugrunde gelegten Eurostat-Daten, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus Sri Lanka im UZ unter i) den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, die in der vorausgegangenen Untersuchung für die VRC ermittelt worden waren, und ii) den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus Sri Lanka im UZ mehr als 12 % unter den chinesischen Ausfuhrpreisen lagen.

(23)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Handelsströme in Verbindung mit den außergewöhnlich niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Sri Lanka die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich der Mengen und Preise der gleichartigen Waren untergruben.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten

(24)

Bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die EU wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten zugrunde gelegt, um zu prüfen, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus Sri Lanka in die Gemeinschaft im UZ vorlagen.

(25)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung sind Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwerten erforderlich. In der vorausgegangenen Untersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts Thailand als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VRC herangezogen worden.

(26)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen Transport- und Versicherungskosten. In Ermangelung weiterer Informationen über diese Faktoren wurden die im Antrag enthaltenen Daten zugrunde gelegt.

(27)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ergab das Vorliegen von Dumping bei den aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 34,3 %.

C.   MASSNAHMEN

(28)

Angesichts der vorstehenden Feststellung einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VRC auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Sri Lankas angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(29)

Der ausgeweitete Zoll sollte dem in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll entsprechen.

(30)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, wonach etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber den erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren an eingeführt werden können, sollte der Antidumpingzoll auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden.

(31)

Die Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, für diejenigen Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht zur Ausfuhr verkauften und nicht mit den dem ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegenden Ausführern bzw. Herstellern verbunden sind, die Möglichkeit vorzusehen, eine Befreiung von den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren zu beantragen. Die betroffenen Hersteller, die eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine Befreiung gewährt wird. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(32)

Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von Ausführern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

(33)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vor. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen werden später Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten.

(34)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931194), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931994), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993094) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999094) zugewiesen werden, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 395/2004 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

(3)   Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

(2)   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte Antidumpingzoll nachweislich nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ausgeweiteten Zoll genehmigen.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 395/2004 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 7.

(4)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2003 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1).


1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 2054/2004 DER KOMMISSION

vom 29. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. Anhang II Teil C der Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 war vor dem 3. Juli 2004 eine Liste von Drittländern zu erstellen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, sollte ein Drittland seinen Tollwutstatus nachweisen und belegen, dass es bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, die Überwachung, Veterinärdienste sowie die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut erfüllt und über eine Regelung für Tollwutimpfstoffe verfügt.

(3)

Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Heimtieren zu vermeiden und den Drittländern mehr Zeit zur Abgabe eventuell notwendiger zusätzlicher Garantien zu geben, ist eine vorläufige Liste von Drittländern zu erstellen. Diese Liste sollte sich auf die Daten des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), die Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in den Drittländern durchführt, und Informationen aus den Mitgliedstaaten stützen.

(4)

Die Liste sollte sich auch auf Daten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des WHO Collaborating Centre for Rabies Surveillance and Research in Wusterhausen und das Rabies Bulletin stützen.

(5)

Auf der vorläufigen Liste sollten die tollwutfreien Drittländer und die Länder stehen, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(6)

Nach Anträgen der zuständigen Behörden der Russischen Föderation auf Aufnahme in die Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 empfiehlt es sich, die gemäß Artikel 10 aufgestellte vorläufige Liste zu ändern.

(7)

Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vollständig ersetzt werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/650/EG des Rates (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22).


ANHANG

„ANHANG II

LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

TEIL A

 

IE — Irland

 

MT — Malta

 

SE — Schweden

 

UK — Vereinigtes Königreich

TEIL B

Abschnitt 1

a)

DK — Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer-Inseln;

b)

ES — Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

c)

FR — Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion;

d)

GI — Gibraltar;

e)

PT — Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras;

f)

die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

 

AD — Andorra

 

CH — Schweiz

 

IS — Island

 

LI — Liechtenstein

 

MC — Monaco

 

NO — Norwegen

 

SM — San Marino

 

VA — Vatikanstadt

TEIL C

 

AC — Ascension

 

AE — Vereinigte Arabische Emirate

 

AG — Antigua und Barbuda

 

AN — Niederländische Antillen

 

AU — Australien

 

AW — Aruba

 

BB — Barbados

 

BH — Bahrain

 

BM — Bermuda

 

CA — Kanada

 

CL — Chile

 

FJ — Fidschi

 

FK — Falklandinseln

 

HK — Hongkong

 

HR — Kroatien

 

JM — Jamaika

 

JP — Japan

 

KN — St. Kitts und Nevis

 

KY — Kaimaninseln

 

MS — Montserrat

 

MU — Mauritius

 

NC — Neukaledonien

 

NZ — Neuseeland

 

PF — Französisch-Polynesien

 

PM — St. Pierre und Miquelon

 

RU — Russische Föderation

 

SG — Singapur

 

SH — St. Helena

 

US — Vereinigte Staaten von Amerika

 

VC — St. Vincent und die Grenadinen

 

VU — Vanuatu

 

WF — Wallis und Futuna

 

YT — Mayotte“


1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 2055/2004 DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

90,5

070

81,3

204

97,7

999

89,8

0707 00 05

052

73,6

204

32,5

999

53,1

0709 90 70

052

89,0

204

62,5

999

75,8

0805 20 10

052

59,1

204

55,4

999

57,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

73,8

204

45,9

624

79,4

720

30,1

999

57,3

0805 50 10

052

46,8

388

41,4

528

25,4

999

37,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

95,1

388

136,3

400

85,5

404

91,4

512

104,7

720

60,1

800

194,0

804

107,6

999

109,3

0808 20 50

052

120,9

400

96,5

720

54,0

999

90,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2056/2004 DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Dezember 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

33,78

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

52,00

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

52,00

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

33,78


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.11.2004—29.11.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

114,08 (3)

60,17

156,32 (4)

146,32 (4)

126,32 (4)

81,79 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

13,01

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

17,47

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 33,28 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 42,90 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 2057/2004 DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d) des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 39,481 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 2058/2004 DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 16,679 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).