ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 349

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
25. November 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1

 

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Verordnung (EG) Nr. 2008/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2009/2004 der Kommission vom 24. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2010/2004 der Kommission vom 24. November 2004 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 im Rahmen des Subkontingents II von Weichweizen anderer als hoher Qualität anzuwendenden Kürzungssatzes

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

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2004/793/EG:
Beschluss des Rates vom 15. November 2004 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

17

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

23

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

25

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

26

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

29

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

30

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

32

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

33

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

34

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

36

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

37

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

38

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

39

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

40

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

42

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

44

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

46

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

48

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

49

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

51

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung des Protokolls 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) und des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

52

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

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Gemeinsame Aktion 2004/794/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

55

 

*

Beschluss 2004/795/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

56

 

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Gemeinsame Aktion 2004/796/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung des physischen Schutzes eines Nuklearstandorts in der Russischen Föderation

57

 

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Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

63

 

 

Berichtigungen

 

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Berichtigung des Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen), Protokoll 22 (über die Definition der Begriffe Unternehmen und Umsatz (Artikel 56)) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) zum EWR-Abkommen ( ABl. L 219 vom 19.6.2004 )

70

 

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Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2003 vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens ( ABl. L 272 vom 23.10.2003 )

70

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2007/2004 DES RATES

vom 26. Oktober 2004

zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Außengrenzen der EU zielt auf einen integrierten Grenzschutz ab, der ein einheitliches und hohes Kontroll- und Überwachungsniveau gewährleistet; dies ist eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Zu diesem Zweck ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle der Außengrenzen vorgesehen.

(2)

Für eine wirksame Durchführung der gemeinsamen Vorschriften ist eine verstärkte Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erforderlich.

(3)

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen der im Rahmen des Rates tätigen Gemeinsamen Fachinstanz „Außengrenzen“ sollte daher eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Agentur“ genannt) als spezielle Fachinstanz zur Verbesserung der Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen der Mitgliedstaaten errichtet werden.

(4)

Die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Außengrenzen obliegt den Mitgliedstaaten. Die Agentur sollte die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der Außengrenzen erleichtern, indem sie die Aktionen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Maßnahmen koordiniert.

(5)

Eine wirksame Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen ist für die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer geografischen Lage außerordentlich wichtig. Daher muss die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen gestärkt werden. Die Errichtung der Agentur zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, stellt einen wichtigen Schritt in diese Richtung dar.

(6)

Zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen sollte die Agentur — auf der Grundlage eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells — Risikoanalysen durchführen, damit die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten über hinreichende Informationen verfügen, um geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. den festgestellten Gefahren und Risiken begegnen zu können.

(7)

Die Agentur sollte Schulungen auf europäischer Ebene für nationale Ausbilder von Grenzschutzbeamten sowie zusätzliche Fortbildung und Seminare über die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, für Beamte der zuständigen nationalen Dienste anbieten. Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen.

(8)

Die Agentur sollte die Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung verfolgen, die in diesem Bereich maßgeblich sind, und diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterleiten.

(9)

Die Agentur sollte ein Inventar der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten technischen Ausrüstungsgegenstände führen und damit zu einer Bündelung der Sachmittel beitragen.

(10)

Die Agentur sollte Mitgliedstaaten auch in Situationen unterstützen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert.

(11)

In den meisten Mitgliedstaaten obliegen die operativen Aspekte der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, den Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind. Da die Durchführung dieser Aufgaben auf europäischer Ebene einen deutlichen Mehrwert bietet, sollte die Agentur nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Gemeinschaft die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten leisten sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, ermitteln.

(12)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur in dem hierfür erforderlichen Umfang mit Europol, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und den internationalen Organisationen, die für die in dieser Verordnung geregelte Materie zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags geschlossen wurden. Die Agentur sollte die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union erleichtern.

(13)

Die Agentur kann — ausgehend von den Erfahrungen der Gemeinsamen Fachinstanz „Außengrenzen“ sowie der von den Mitgliedstaaten errichteten operativen Zentren und Ausbildungszentren für die verschiedenen Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Land-, Luft- und Seegrenzen — selbst Fachaußenstellen einrichten, die für die Land-, Luft- und Seegrenzen zuständig sind.

(14)

Die Agentur sollte in technischen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, dass die Agentur eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt, die die Durchführungsbefugnisse ausübt, die ihr durch diese Verordnung verliehen werden.

(15)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um die Tätigkeit der Agentur wirksam kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Einsatzleitern der für den Grenzschutz zuständigen nationalen Behörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters ausgestattet sein.

(16)

Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (3) sollte uneingeschränkt auf die Agentur Anwendung finden, die der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (4) beitreten sollte.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) sollte auf die Agentur Anwendung finden.

(19)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) Anwendung.

(20)

Die Ausarbeitung von politischen Konzepten und Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen fällt weiterhin in die Zuständigkeit der EU-Organe, insbesondere des Rates. Eine enge Koordinierung zwischen der Agentur und diesen Organen sollte gewährleistet sein.

(21)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Notwendigkeit der Schaffung einer integrierten Verwaltung der operativen Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden und sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben.

(23)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. Daher sollten Delegationen der Republik Island und des Königreichs Norwegen dem Verwaltungsrat der Agentur als Mitglieder — wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht — angehören. Die weiteren Bedingungen für eine uneingeschränkte Teilnahme der Republik Island und des Königreichs Norwegen an den Tätigkeiten der Agentur sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und diesen Staaten festgelegt werden.

(24)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(25)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(26)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(27)

Die Agentur sollte die Durchführung von operativen Maßnahmen erleichtern, bei denen die Mitgliedstaaten das Fachwissen und die Einrichtungen, die Irland und das Vereinigte Königreich möglicherweise zur Verfügung zu stellen bereit sind, nutzen können, wobei die Einzelheiten der Nutzung von Fall zu Fall vom Verwaltungsrat festzulegen sind. Deshalb sollten Vertreter Irlands und des Vereinigten Königreichs zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, damit sie an den Beratungen zur Vorbereitung solcher operativer Maßnahmen uneingeschränkt teilnehmen können.

(28)

Zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich bestehen unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf der Grenzen Gibraltars.

(29)

Die Aussetzung der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars stellt keinerlei Änderung der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Staaten dar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Errichtung der Agentur

(1)   Es wird eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (nachstehend „Agentur“ genannt) zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union errichtet.

(2)   In dem Bewusstsein, dass die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Außengrenzen den Mitgliedstaaten obliegt, erleichtert die Agentur die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen und fördert ihre Wirksamkeit. Dies erfolgt durch die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen, womit sie zu einem wirksamen, hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beiträgt.

(3)   Die Agentur steht der Kommission und den Mitgliedstaaten außerdem mit der notwendigen technischen Unterstützung und Fachwissen im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zur Seite und fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.

(4)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Außengrenzen der Mitgliedstaaten“ die Land- und Seegrenzen der Mitgliedstaaten sowie ihre Flug- und Seehäfen, auf die die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen Anwendung finden.

KAPITEL II

AUFGABEN

Artikel 2

Wesentliche Aufgaben

(1)   Die Agentur hat folgende Aufgaben:

a)

Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamten einschließlich der Festlegung gemeinsamer Ausbildungsnormen;

c)

Durchführung von Risikoanalysen;

d)

Verfolgung der Entwicklungen der für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Forschung;

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern;

f)

Bereitstellung der notwendigen Unterstützung für die Mitgliedstaaten bei der Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittländern an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.

Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.

Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese nicht im Rahmen der Agentur erfolgenden operativen Maßnahmen an den Außengrenzen.

Artikel 3

Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen

(1)   Die Agentur bewertet, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte.

Die Agentur kann selbst und im Benehmen mit dem/den betreffenden Mitgliedstaat/en Initiativen für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ergreifen.

Sie kann auch beschließen, ihre technische Ausrüstung den Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekten teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die Agentur kann sich für die praktische Durchführung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte seiner Fachaußenstellen nach Artikel 16 bedienen.

(3)   Die Agentur bewertet die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Aktionen und Projekte zu verbessern; sie nimmt diese Analyse in ihren allgemeinen Tätigkeitsbericht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) auf.

(4)   Die Agentur kann beschließen, eine Kofinanzierung der Aktionen und Projekte nach Absatz 1 mit Zuschüssen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der Finanzvorschriften der Agentur zu gewähren.

Artikel 4

Risikoanalyse

Die Agentur entwickelt ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell und wendet es an.

Sie erstellt sowohl allgemeine als auch spezifische Risikoanalysen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

Bei der Entwicklung des gemeinsamen zentralen Lehrplans für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten nach Artikel 5 berücksichtigt die Agentur die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells.

Artikel 5

Ausbildung

Die Agentur erstellt einen gemeinsamen zentralen Lehrplan für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und entwickelt diesen weiter; sie bietet Schulungen auf europäischer Ebene für die Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten an.

Die Agentur bietet auch Fortbildungskurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und der Rückführung von Drittstaatsangehörigen für Beamte der zuständigen nationalen Dienste der Mitgliedstaaten an.

Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Ausbildungsmaßnahmen durchführen.

Artikel 6

Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung

Die Agentur verfolgt die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Entwicklungen in der Forschung und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 7

Verwaltung der technischen Ausrüstung

Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister der technischen Ausrüstungsgegenstände der Mitgliedstaaten für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen, die sie anhand einer Bedarfs- und Risikoanalyse der Agentur auf freiwilliger Basis und auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung zu stellen bereit sind.

Artikel 8

Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert

(1)   Unbeschadet des Artikels 64 Absatz 2 des Vertrags können ein oder mehrere Mitgliedstaaten, die sich bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen einer Situation gegenübersehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordert, die Agentur um Unterstützung ersuchen. Die Agentur kann die technische und operative Unterstützung für den ersuchenden Mitgliedstaat/die ersuchenden Mitgliedstaaten organisieren.

(2)   In einer Situation nach Absatz 1 kann die Agentur

a)

bei der Koordinierung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Unterstützung mit dem Ziel leisten, die Probleme an den Außengrenzen zu bewältigen;

b)

ihre Experten zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden des/der betroffenen Mitgliedstaats/en für einen angemessenen Zeitraum abstellen.

(3)   Die Agentur kann technische Ausrüstungsgegenstände zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen erwerben, die von ihren Experten während der Dauer ihrer Abstellung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat/en verwendet werden.

Artikel 9

Zusammenarbeit bei der Rückführung

(1)   Die Agentur leistet nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Gemeinschaft die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten. Die Agentur kann Finanzmittel der Gemeinschaft nutzen, die für Rückführungszwecke zur Verfügung stehen.

(2)   Die Agentur ermittelt bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen.

Artikel 10

Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen

Bei einem Einsatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unterliegen das Personal der Agentur und die Experten der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 11

Systeme für den Informationsaustausch

Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich

(1)   Die Agentur erleichtert die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Irland und dem Vereinigten Königreich bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlich ist.

(2)   Zu der von der Agentur nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) zu leistenden Unterstützung zählt die Organisation von gemeinsamen Rückführungsaktionen, an denen sich auch Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Staaten beteiligen.

(3)   Die Anwendung dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem eine Einigung über den Umfang der Maßnahmen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit Europol und internationalen Organisationen

Die Agentur kann mit Europol und den internationalen Organisationen, die für die von dieser Verordnung erfassten Bereiche zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Stellen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Stellen zusammenarbeiten.

Artikel 14

Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten

Bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erleichtert die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union.

Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die von dieser Verordnung erfassten Bereiche zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zusammenarbeiten.

KAPITEL III

AUFBAU

Artikel 15

Rechtsstellung und Sitz

Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Die Agentur ist in technischen Fragen unabhängig.

Sie wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

Über den Sitz der Agentur entscheidet der Rat einstimmig.

Artikel 16

Fachaußenstellen

Der Verwaltungsrat der Agentur beurteilt die Frage, ob es einen Bedarf an Fachaußenstellen in den Mitgliedstaaten gibt und entscheidet nach deren Zustimmung über die Einrichtung einer solchen Stelle; er berücksichtigt dabei, dass den bereits errichteten und in den verschiedenen Aspekten der Kontrolle bzw. Überwachung der Land-, Luft- und Seegrenzen spezialisierten operativen Zentren und Ausbildungszentren gebührender Vorrang eingeräumt werden sollte.

Die Fachaußenstellen der Agentur ermitteln bewährte Praktiken in Bezug auf die besonderen Arten von Außengrenzen, für die sie zuständig sind. Die Agentur gewährleistet die Kohärenz und Einheitlichkeit dieser bewährten Praktiken.

Jede Fachaußenstelle übermittelt dem Exekutivdirektor der Agentur einen umfassenden Jahresbericht über ihre Tätigkeit und alle anderen Informationen, die für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit relevant sind.

Artikel 17

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen und Beschäftigungsbestimmungen.

(2)   Die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse werden von der Agentur gegenüber ihrem Personal ausgeübt.

(3)   Das Personal der Agentur besteht aus einer ausreichenden Zahl von Beamten und aus nationalen Experten für die Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen, die von den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgeordnet werden. Das übrige Personal besteht aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf einstellt.

Artikel 18

Vorrechte und Befreiungen

Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 19

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitsachen über Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 20

Befugnisse des Verwaltungsrats

(1)   Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.

(2)   Der Verwaltungsrat

a)

ernennt den Exekutivdirektor auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe des Artikels 26;

b)

nimmt vor dem 31. März jeden Jahres den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

c)

legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem 30. September jeden Jahres mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission; dieses Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft und ihrem Gesetzgebungsprogramm in den einschlägigen Bereichen des Schutzes der Außengrenzen festgelegt;

d)

legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors in Bezug auf die operativen Aufgaben der Agentur fest;

e)

nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur nach Artikel 28, Artikel 29 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 32 wahr;

f)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über den stellvertretenden Exekutivdirektor aus;

g)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

h)

legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur.

(3)   Bei Vorschlägen für Beschlüsse über spezielle Maßnahmen, die an der Außengrenze eines bestimmten Mitgliedstaats oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen, ist zu ihrer Annahme die Zustimmung des diesen Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats erforderlich.

(4)   Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die eng mit der Konzeption der operativen Verwaltung der Außengrenzen, einschließlich der in Artikel 6 vorgesehenen Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung zusammenhängen.

(5)   Bei einem Antrag Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs auf Beteiligung an Maßnahmen der Agentur beschließt der Verwaltungsrat über diesen Antrag.

Der Verwaltungsrat beschließt von Fall zu Fall mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei seinem Beschluss prüft der Verwaltungsrat, ob die Beteiligung Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs zur Ausführung der betreffenden Maßnahme beiträgt. In dem Beschluss wird der Finanzbeitrag Irlands und/oder des Vereinigten Königreichs zu der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags auf Beteiligung ist, festgelegt.

(6)   Der Verwaltungsrat übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis der Evaluierungsverfahren maßgeblich sind.

(7)   Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten unterstützt und bei Bedarf in dringenden Fällen im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fasst.

Artikel 21

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 setzt sich der Verwaltungsrat aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Kommission benennt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer einschlägigen Erfahrungen und ihres Fachwissens im Bereich der operativen Zusammenarbeit beim Grenzschutz ernannt.

(3)   Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung werden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.

Artikel 22

Vorsitz des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden zwei Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

Artikel 23

Sitzungen

(1)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(2)   Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil.

(3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Irland und das Vereinigte Königreich werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

(5)   Der Verwaltungsrat kann alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Experten unterstützen lassen.

(7)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 24

Abstimmungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe c) sowie des Artikels 26 Absätze 2 und 4 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

(3)   In der Geschäftsordnung werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 25

Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

(1)   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor der Agentur auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(3)   Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

a)

Er bereitet die vom Verwaltungsrat der Agentur anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vor und führt sie durch.

b)

Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährleisten.

c)

Er erstellt jährlich den Entwurf eines Arbeitsprogramms und einen Tätigkeitsbericht und legt diese dem Verwaltungsrat vor.

d)

Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Befugnisse aus.

e)

Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 29 auf und führt den Haushaltsplan nach Artikel 30 durch.

f)

Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g) genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen.

(4)   Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

Artikel 26

Ernennung von Bediensteten in leitender Funktion

(1)   Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Bewerberliste, die im Anschluss an die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der Presse oder im Internet erstellt wird, Bewerber für den Posten des Exekutivdirektors vor.

(2)   Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfertigkeiten sowie seiner einschlägigen Erfahrung auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen ernannt. Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor nach demselben Verfahren seines Amtes entheben.

(3)   Der Exekutivdirektor wird vom einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor seine Aufgaben wahr.

(4)   Der stellvertretende Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen Verwaltungs- und Managementfertigkeiten sowie seiner einschlägigen Erfahrung auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen ernannt. Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

Der Verwaltungsrat kann den stellvertretenden Exekutivdirektor nach demselben Verfahren seines Amtes entheben.

(5)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit einmal um bis zu fünf Jahre verlängern.

Artikel 27

Übersetzung

(1)   Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (10).

(2)   Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden der Jahresbericht und das Arbeitsprogramm nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b) und c) in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt.

(3)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 28

Transparenz und Kommunikation

(1)   Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten unterliegt die Agentur nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Vorordnung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.

(3)   Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.

(4)   Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder der in Artikel 314 des Vertrags genannten Sprachen schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in der gleichen Sprache.

(5)   Gegen die Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.

KAPITEL IV

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 29

Haushaltsplan

(1)   Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel

einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind;

Gebühren für erbrachte Dienstleistungen;

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(3)   Der Exekutivdirektor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(4)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(5)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag einschließlich des vorläufigen Stellenplans und des vorläufigen Arbeitsprogramms und übermittelt ihn zum 31. März der Kommission und den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.

(6)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

(7)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde nach Artikel 272 des Vertrags vorlegt.

(8)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die Agentur.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(9)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(10)   Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen demselben Verfahren.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission sowie die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 30

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen nach Artikel 128 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

(3)   Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der Agentur nach Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6)   Spätestens zum 1. Juli des Folgejahres leitet der Exekutivdirektor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Ländern zu, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)   Das Europäische Parlament erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 31

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung Anwendung.

(2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 32

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (12) betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen nach Artikel 185 der Haushaltsordnung nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur speziell erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Bewertung

(1)   Der Verwaltungsrat gibt binnen drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme der Agentur und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag.

(2)   Im Rahmen der Bewertung wird geprüft, wie effizient die Agentur ihren Auftrag erfüllt. Desgleichen werden der Nutzeffekt der Agentur und ihre Arbeitspraktiken beurteilt. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt.

(3)   Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung sowie für die Agentur und deren Arbeitspraktiken vor, die die Kommission zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Rat übermittelt. Gegebenenfalls ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. Die Ergebnisse und die Empfehlungen der Bewertung werden veröffentlicht.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. Mai 2005 auf.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  Stellungnahme vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 97.

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2008/2004 DES RATES

vom 16. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Möglichkeiten zur Förderung von Maßnahmen, mit denen die Landbevölkerung in den Empfängerländern, die 2004 nicht der Europäischen Union beitreten, d. h. Bulgarien und Rumänien, in die Lage versetzt werden soll, lokale Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu konzipieren und umzusetzen, sollten an die Fördermöglichkeiten in den Empfängerländern angeglichen werden, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind. Es sollte daher eine geeignete Maßnahme eingeführt werden, die dem Artikel 33f der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (3) entspricht.

(2)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (4) über die Höchstbeteiligungssätze sollten präzisiert werden. Gleichzeitig sollten diese Bestimmungen dahin gehend geändert werden, dass bei der Anwendung dieser Beihilfehöchstsätze die im Rahmen anderer Instrumente zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten gewährten Zuschüssen nicht mit berücksichtigt werden. Da hierdurch mögliche Unklarheiten beseitigt werden, sollte diese Änderung rückwirkend für alle Empfängerländer gelten. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in den Europa-Abkommen festgelegten Obergrenzen eingehalten werden.

(3)

Die Obergrenzen für die Beihilfeintensität in den bulgarischen und rumänischen Bergregionen sollten ab 1. Januar 2004 an diejenigen angeglichen werden, die gemäß Artikel 33l Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in den benachteiligten Gebieten der am 1. Mai 2004 der Union beigetretenen Länder für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und für derartige von Junglandwirten getätigte Investitionen gelten.

(4)

Für die Empfängerländer, die nicht 2004 der Union beitreten, d. h. Bulgarien und Rumänien, sollten die Beihilfeintensitäten und der Anteil der Gemeinschaftsbeteiligung an den zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben für infrastrukturbezogene Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und bestimmte andere Maßnahmen an diejenigen angeglichen werden, die für die am 1. Mai 2004 der Union beigetretenen Länder gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

in Bulgarien und Rumänien Maßnahmen, mit denen die Landbevölkerung in die Lage versetzt werden soll, lokale Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu konzipieren und umzusetzen, und gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter innerhalb der mit Artikel 33f der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (5) festgelegten Beschränkungen.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).“"

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und Beihilfeintensität

(1)   Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt höchstens 75 % der zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben.

Diese Obergrenze beträgt jedoch

a)

80 % bei Maßnahmen gemäß Artikel 2 vierter, siebter, elfter und sechzehnter Gedankenstrich sowie bei Infrastrukturvorhaben;

b)

85 % bei Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen nach Feststellung außergewöhnlicher Naturkatastrophen durch die Kommission;

(c)

100 % bei der Maßnahme gemäß Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 4.

(2)   Die öffentliche Beihilfe beträgt höchstens 50 % der insgesamt zuschussfähigen Kosten der Investition.

Diese Obergrenze beträgt jedoch

a)

55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftlichen Betrieben;

b)

60 % bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten;

c)

65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten;

d)

75 % bei Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b);

e)

100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen;

f)

100 % bei Maßnahmen gemäß Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich.

Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Beihilfe im Sinne dieses Absatzes werden einzelstaatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne eine Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen dieses Rechtsaktes gewährt werden, nicht berücksichtigt.

Die Gemeinschaftsbeteiligung darf keinesfalls die in den Europa-Abkommen für staatliche Beihilfen festgelegten Obergrenzen für die Beihilfeintensität und Kumulierung überschreiten.

(3)   Der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung lautet auf Euro.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2004

Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch in Bezug auf den neu eingefügten vorletzten Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 2. Juni 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).


25.11.2004   

DE

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L 349/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 2009/2004 DER KOMMISSION

vom 24. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

76,4

070

62,9

204

100,4

999

79,9

0707 00 05

052

101,7

204

41,8

999

71,8

0709 90 70

052

96,9

204

79,8

999

88,4

0805 20 10

204

67,6

999

67,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

75,3

624

79,3

999

77,3

0805 50 10

052

55,7

388

49,8

524

65,7

528

21,2

999

48,1

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

139,3

400

73,6

404

76,8

720

63,4

800

194,0

999

109,4

0808 20 50

052

120,9

999

120,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2010/2004 DER KOMMISSION

vom 24. November 2004

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 im Rahmen des Subkontingents II von Weichweizen anderer als hoher Qualität anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wurde ein jährliches Zollkontingent von 2 981 600 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Dieses Kontingent ist in drei Subkontingente unterteilt.

(2)

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist die Menge des Subkontingents II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 auf 38 000 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die am 22. November 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 gestellten und bei der Kommission am 22. November 2004 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent II von Weichweizen anderer als hoher Qualität wird bis zu 16,1214 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 21).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2004

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

(2004/793/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“ genannt), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (2), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die togoische Regierung hat gegen die wesentlichen Elemente gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou verstoßen.

(2)

Gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wurden am 14. April 2004 mit den AKP-Ländern und der Republik Togo Konsultationen aufgenommen, bei denen die togoischen Behörden bestimmte Verpflichtungen eingegangen sind, um die von der Europäischen Union aufgezeigten Probleme binnen drei Monaten, in denen ein intensiver Dialog geführt werden sollte, zu lösen.

(3)

Am Ende dieses Zeitraums ist festzustellen, dass bestimmte der vorgenannten Verpflichtungen zu konkreten Initiativen geführt haben; die wichtigsten Maßnahmen betreffend die wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou müssen jedoch noch umgesetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens von Cotonou geführten Konsultationen sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem beigefügten Entwurf eines Schreibens genannten Maßnahmen werden als „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou angenommen.

Artikel 3

Der Beschluss, der togoischen Regierung das Schreiben des Rates und der Kommission vom 14. Dezember 1998 zu übermitteln, ist aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er gilt während eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Tag seiner Annahme durch den Rat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VAN DER HOEVEN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.


ANHANG

SCHREIBEN AN DEN MINISTERPRÄSIDENTEN, REGIERUNGSCHEF DER REPUBLIK TOGO

Herr Ministerpräsident,

die Europäische Union misst den Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens von Cotonou große Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, auf die sich die AKP-EU-Partnerschaft gründet, bilden wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.

Die Europäische Union war zu der Auffassung gelangt, dass die derzeitige politische Lage in Togo blockiert ist und dass aufgrund des Demokratiedefizits und der unzureichenden Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiterhin ein Verstoß gegen die in Artikel 9 des Abkommens definierten wesentlichen Elemente gegeben ist.

In Anbetracht dieses Artikels und der derzeitigen politischen Blockadesituation in Togo beschloss die Europäische Union am 30. März 2004, Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou aufzunehmen, um die Lage genau zu prüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.

Diese Konsultationen fanden am 14. April 2004 in Brüssel statt. Bei dieser Gelegenheit wurden verschiedene grundlegende Fragen erörtert, und Sie konnten den Standpunkt und die Lageanalyse der togoischen Regierung darlegen. Die Europäische Union nahm mit Befriedigung zur Kenntnis, dass Togo bestimmte Verpflichtungen eingegangen ist und positive Ansatzpunkte für eine Konsolidierung des demokratischen Klimas und der Rechtsstaatlichkeit im Land erkennen ließ.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass während eines Zeitraums von drei Monaten in Togo ein intensiver Dialog über die verschiedenen aufgeworfenen Punkte geführt und am Ende dieses Zeitraums Bilanz gezogen wird.

Dieser intensive und regelmäßige Dialog auf der Grundlage eines Katalogs von Maßnahmen, die zur Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen ergriffen werden müssen, hat effektiv stattgefunden.

Aus der Bilanz geht hervor, dass die togoischen Behörden bemerkenswerte Initiativen ergriffen haben. Hervorzuheben ist insbesondere Folgendes:

Die Behörden organisierten Informations- und Aufklärungsveranstaltungen für die Präfekten und Ordnungskräfte über die verschiedenen Aspekte der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Außerdem gaben sie Anweisungen und Verwaltungsmitteilungen zur Erinnerung an die geltenden Vorschriften und Regeln heraus. Wie von der Opposition bestätigt wurde, sind einige positive Ergebnisse zu verzeichnen.

Die Richter wurden angewiesen, im Falle aller Untersuchungshäftlinge, bei denen die Ermittlungen abgeschlossen sind, rasch das Urteil zu fällen. Dank dieser Aufforderung, die Bearbeitung zu beschleunigen, konnten 214 Gerichtsverfahren in Angriff genommen werden, darunter die Dossiers bestimmter als politische Gefangene eingestufter Häftlinge. Die Regierung garantiert den Zugang der Anwälte zu ihren Mandanten während der Voruntersuchungen.

Der Zugang zu den öffentlichen Medien, der bis vor kurzem — außer während des Wahlkampfs — der Regierung und der regierenden Partei vorbehalten war, wurde in den letzten Wochen auf die Oppositionsparteien ausgedehnt, auch wenn diese noch nicht wirklich gleichberechtigt sind.

Die Regierung hat die Reform des Pressegesetzes, der Nationalen Menschenrechtskommission und der Obersten Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation eingeleitet.

Mit Unterstützung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurde eine Bewertung der Lage im Justizwesen vorgenommen.

Die Regierung setzt ihre Maßnahmen zur Dezentralisierung fort und hat kürzlich ein entsprechendes politisches Konzept vorgelegt.

Es steht außer Zweifel, dass diese Initiativen zu einer stärkeren Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in Ihrem Land beigetragen haben. Dennoch sind insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse noch einige Punkte sehr besorgniserregend.

In diesem Zusammenhang erwartet die Europäische Union vor allem, dass folgende konkrete Maßnahmen, die als Anhang beigefügt sind, durchgeführt werden:

Festlegung eines strukturierten und transparenten Rahmens für die effektive Aufnahme eines nationalen Dialogs im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 1.1;

im Rahmen dieses Dialogs Schaffung neuer Rahmenbedingungen für die Wahlen, damit im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 1.3 ein transparenter und demokratischer Wahlverlauf gewährleistet ist;

gesetzliche Regelung der Finanzierung der politischen Parteien im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 1.4;

Abhaltung von Parlaments- und Kommunalwahlen im Einklang mit den Verpflichtungen Nr. 1.5 und 1.6;

Fortsetzung der Dezentralisierung im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 1.7;

Klärung der Lage der politischen Gefangenen und gegebenenfalls Freilassung im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 2.2;

Überarbeitung des jeweiligen Mandats und Statuts der Nationalen Menschenrechtskommission und der Obersten Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation im Einklang mit den Verpflichtungen Nr. 2.5 und 3.6.;

Fortsetzung der Reform des Rechts- und Gerichtswesens im Einklang mit den Empfehlungen des UNDP-Bewertungsberichts;

Überarbeitung des Presse- und des Kommunikationsgesetzes im Einklang mit der Verpflichtung Nr. 3.1.

Des Weiteren misst die Europäische Union der Fortsetzung und Konsolidierung der bereits im Rahmen der Verpflichtungen Nr. 1.2, 1.4, 2.1, 2.3, 2.4, 2.6, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5 eingeleiteten Maßnahmen hohe Bedeutung bei.

Im Anschluss an diese Konsultationen wurden in Anerkennung der bislang erzielten Fortschritte und unter Berücksichtigung des noch bestehenden Handlungsbedarfs die folgenden geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens von Cotonou festgelegt:

1.

Die Umsetzung der aus Restmitteln des 6. und 7. Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Projekte, die auf die Deckung des Bedarfs der Bevölkerung sowie auf die Förderung der Einhaltung der wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou (Achtung der Menschenrechte und der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze) abzielen, wird fortgesetzt. Außerdem werden das nationale Programm für dezentrale Maßnahmen im Umweltbereich und die Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen für die Stabex-Mittel der Jahre 1990—1994 umgesetzt.

2.

Aus Restmitteln des 6. und des 7. EEF kann institutionelle Hilfe geleistet werden, um die Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen, die der Einhaltung der im Rahmen der Konsultationen eingegangenen Verpflichtungen dienen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission unter anderem den Finanzierungsbeschluss für das Programm „Vierte allgemeine Volkszählung“ fassen.

3.

Die Zuweisung der Mittel aus dem 9. EEF wird notifiziert, sobald die Rahmenbedingungen für die Wahlen, die einen von allen Seiten akzeptierten, transparenten und demokratischen Wahlverlauf gewährleisten, und der Termin für die Parlamentswahlen festgelegt wurden. Mit der Programmierung der Mittel wird zum selben Zeitpunkt begonnen.

4.

Im Anschluss an die Notifizierung der Mittelzuweisung aus dem 9. EEF kann Unterstützung für die Vorbereitung der Wahlen bereitgestellt werden, sofern die im Rahmen der oben genannten Rahmenbedingungen für die Wahlen festgelegten Regelungen eingehalten werden.

5.

Das Strategiepapier für Togo im Rahmen des 9. EEF wird unterzeichnet und umgesetzt, nachdem freie und ordnungsgemäße Parlamentswahlen stattgefunden haben. Gleichzeitig erfolgt die Überweisung der derzeit blockierten Stabex-Mittel für die Jahre 1996, 1998 und 1999, für die die Beschlüsse bereits gefasst wurden.

6.

Über die Finanzbeiträge zu Regionalprojekten wird fallweise entschieden.

7.

Die humanitären Maßnahmen, die Handelskooperation und die Handelspräferenzregelungen sind nicht betroffen.

Unter Beteiligung der Präsidentschaft der Europäischen Union und der Kommission werden regelmäßige Überprüfungen vorgenommen; die erste davon hat innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu erfolgen.

Die Europäische Union wird die Lage in Togo über einen Zeitraum von 24 Monaten hinweg genau weiterverfolgen. Mit der Regierung Ihres Landes wird ein verstärkter politischer Dialog geführt, um sicherzustellen, dass sie den bereits eingeschlagenen Kurs zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Weiterführung und Konsolidierung der Bemühungen in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten fortsetzt.

Im Falle einer rascheren Umsetzung der von Togo eingegangenen Verpflichtungen wie auch im Falle ihrer Nichteinhaltung behält sich die Europäische Union das Recht vor, die geeigneten Maßnahmen zu ändern.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Brüssel, den 15. November 2004

Für die Kommission

Für den Rat

ANLAGE ZUM ANHANG

LISTE DER VON DER REPUBLIK TOGO EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN

Die Regierung der Republik Togo ist im Rahmen der gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou geführten Konsultationen gegenüber der Europäischen Union folgende Verpflichtungen eingegangen:

Verpflichtung Nr. 1.1:

Um die uneingeschränkte Wahrung der demokratischen Grundsätze zu gewährleisten, wird die unverzügliche, ungehinderte und glaubwürdige Wiederaufnahme des in einem strukturierten und transparenten Rahmen zu führenden nationalen Dialogs mit den traditionellen Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft bekannt gegeben.

Verpflichtung Nr. 1.2:

Die Handlungsfreiheit sämtlicher politischer Parteien und ihr Schutz vor jeglicher Verfolgung, Einschüchterung oder Zensur werden unverzüglich garantiert.

Verpflichtung Nr. 1.3:

Unter Zugrundelegung des Rahmenabkommens von Lomé werden neue Rahmenbedingungen für die Wahlen geschaffen, damit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein für alle Seiten akzeptabler, transparenter und demokratischer Wahlverlauf gewährleistet ist.

Verpflichtung Nr. 1.4:

Sämtlichen politischen Parteien wird der gleichberechtigte Zugang zu den öffentlichen Medien garantiert, und für den Zugang zu öffentlichen Geldern für die Finanzierung politischer Parteien wird ein ausgewogenes System geschaffen.

Verpflichtung Nr. 1.5:

Im Einklang mit den in der Verpflichtung 1.3 genannten neuen Rahmenbedingungen für die Wahlen werden so bald wie möglich unter transparenten Bedingungen erneut Parlamentswahlen abgehalten, bei denen in allen Phasen internationale Beobachter zugelassen werden.

Verpflichtung Nr. 1.6:

Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten werden unter transparenten Bedingungen Kommunalwahlen abgehalten, bei denen in allen Phasen Beobachter zugelassen werden.

Verpflichtung Nr. 1.7:

Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die demokratisch gewählten Gemeinderäte über das Mandat und die Ressourcen verfügen, um innerhalb einer Frist von zwölf Monaten eine effiziente und demokratisch legitimierte Kommunalverwaltung gewährleisten zu können.

Verpflichtung Nr. 2.1:

Es wird gewährleistet, dass auf togoischem Staatsgebiet zu keinem Zeitpunkt außergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen oder sonstige Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung vorgenommen werden; dies wird u. a. durch eine angemessene Ausbildung der Führungskräfte von Polizei und Justiz gewährleistet.

Verpflichtung Nr. 2.2:

Alle politischen Gefangenen, die eindeutig wegen ihrer politischen Oppositionshaltung, regierungskritischen Äußerungen oder aus sonstigen Gründen, die eine Haft nicht rechtfertigen, inhaftiert sind, werden freigelassen. Die Liste der von dieser Maßnahme betroffenen Gefangenen wird in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren renommierten, hierfür kompetenten und von allen Seiten akzeptierten NRO erstellt. Diese Verpflichtung wird innerhalb einer Frist von maximal sechs Wochen umgesetzt.

Verpflichtung Nr. 2.3:

Innerhalb einer Frist von drei Monaten werden der Staatsanwaltschaft die Akten sämtlicher Personen übermittelt, die sich in Untersuchungshaft befinden oder vorläufig freigelassen wurden, damit ihr Fall nach Maßgabe des geltenden Rechts überprüft werden kann.

Verpflichtung Nr. 2.4:

Vor Abschluss der Konsultationen wird Anwälten und im humanitären bzw. im Menschenrechtsbereich tätigen NRO in Begleitung eines Arztes ihrer Wahl ungehinderter Zugang zu allen Inhaftierungsorten (Gefängnisse, Gendarmeriestationen, Polizeiwachen usw.) gewährt, damit sie überprüfen können, dass die Gefangenen nicht Opfer von Folter und sonstiger unmenschlicher Behandlung geworden sind.

Verpflichtung Nr. 2.5:

Innerhalb einer Frist von neun Monaten werden das Mandat und das Statut der nationalen Menschenrechtskommission geändert, um ihre tatsächliche Unabhängigkeit von den Verwaltungsbehörden zu gewährleisten.

Verpflichtung Nr. 2.6:

Die nachweislich für außergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen und erniedrigende und unmenschliche Behandlung verantwortlichen Täter werden strafrechtlich oder disziplinarisch belangt. Diese Verpflichtung schließt ein, dass die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlichenfalls geändert werden.

Verpflichtung Nr. 2.7:

Durch geeignete Maßnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt im Einzelnen festzulegen sind, wird eine unparteiische, von der Exekutive unabhängige Justiz gewährleistet. Vor Abschluss der Konsultationen ist eine Lagebewertung zu erstellen, aus der ein Aktionsplan entwickelt werden kann.

Verpflichtung Nr. 3.1:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten wird das Presse- und Kommunikationsgesetz geändert, um es auf internationalen Standard zu bringen. Es wird insbesondere erwartet, dass die im derzeitigen Pressegesetz vorgesehenen Haftstrafen für Vergehen, die unter „Diffamierung und Beleidigung“ fallen, abgeschafft werden.

Verpflichtung Nr. 3.2:

Es wird unverzüglich gewährleistet, dass Medien, NRO und Vertreter der Zivilgesellschaft keinerlei Verfolgung, Zensur oder Einschüchterung ausgesetzt sind.

Verpflichtung Nr. 3.3:

Es wird unverzüglich gewährleistet, dass alle Akteure in Politik und Zivilgesellschaft sowie sämtliche Bürger das Recht auf freie Meinungsäußerung haben und landesweit an öffentlichen friedlichen Versammlungen und Demonstrationen teilnehmen können, ohne dass sie Verfolgung, Zensur oder Einschüchterung ausgesetzt wären.

Verpflichtung Nr. 3.4:

Allen Akteuren in Politik und Zivilgesellschaft wird in ihrer Eigenschaft als Bürger wie auch in Ausübung ihres politischen Mandats oder ihrer zivilgesellschaftlichen Aufgabe Bewegungsfreiheit garantiert.

Verpflichtung Nr. 3.5:

Vor Abschluss der Konsultationen wird garantiert, dass alle Bürger ungehinderten Zugang zu den über Medien verbreiteten Informationen haben, einschließlich der Websites von Oppositionsparteien, NRO usw.

Verpflichtung Nr. 3.6:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten werden Mandat und Statut der Obersten Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation überprüft, um ihre tatsächliche Unabhängigkeit von den Verwaltungsbehörden und sämtlichen politischen Kräften zu gewährleisten.

Verpflichtung Nr. 4.1:

Am 1. Juni und am 1. Juli 2004 werden den Instanzen der Europäischen Union Berichte über die in den verschiedenen Bereichen des Dialogs erzielten Fortschritte und über den Stand der Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen vorgelegt.

Verpflichtung Nr. 4.2:

Die togoischen Behörden sind bereit, sich vor Ort am Dialog zu beteiligen und gegebenenfalls im Rahmen des eingeleiteten Dialogs Missionen von Beamten der Kommission oder der Präsidentschaft in Togo zu erleichtern.


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 69/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/205/EG der Kommission vom 1. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Ziegen und Pferden, die aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei stammen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des Abkommens wird nach Nummer 68 (Entscheidung 2002/878/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„69.

32004 D 0205: Entscheidung 2004/205/EG der Kommission vom 1. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Ziegen und Pferden, die aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei stammen (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 23).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2004/205/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 23.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 70/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32003 L 0015: Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/15/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 71/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2002 vom 12. Juli 2002 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach der Überschrift „XX. FREIER WARENVERKEHR — ALLGEMEINES“ werden folgende Überschrift und Nummer eingefügt:

„RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

398 R 2679: Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).“

2.

Die Nummern 1, 2, 3 und 4 werden zu den Nummern 2, 3, 4 bzw. 5.

3.

Nach Nummer 5 (Empfehlung 2001/893/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„6.

498 X 1212(01): Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 10).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 und der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 17.

(2)  ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 10.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN

zur Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr

(Einfügung einer neuen Nummer 6 in Anhang ii Kapitel XX (freier Warenverkehr — Allgemeines) des EWR-Abkommens)

Die EFTA-Staaten verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die gleichen Verpflichtungen wie die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr zu übernehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in das Abkommen

(Einfügung einer neuen Nummer 1 in Anhang ii Kapitel XX (freier Warenverkehr — Allgemeines) des EWR-Abkommens)

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates genannten Punkte für die Vollendung des Binnenmarktes von großer Bedeutung sind.

Daher wünschen die Vertragsparteien die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 im Rahmen des EWR-Abkommens.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bereich Justiz und Inneres als solcher in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fällt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 72/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 4 (Richtlinie 2003/12/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5.

32003 L 0032: Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte (ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/32/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 24 (Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32003 L 0071: Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).“

2.

Nach Nummer 29a (Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:

„29b.

32003 L 0071: Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2003/71/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

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L 349/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Empfehlung 2003/558/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cn (Beschluss 2003/548/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5co.

32003 H 0558: Empfehlung 2003/558/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 49).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2003/558/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 49.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

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L 349/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2003/490/EG der Kommission vom 30. Juni 2003 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ef (Entscheidung 2002/16/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5eg.

32003 D 0490: Entscheidung 2003/490/EG der Kommission vom 30. Juni 2003 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien (ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 19).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2003/490/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 19.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

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L 349/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 76/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 26d (Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„26e.

32003 R 2327: Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 30).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Anhang II der Verordnung wird Anhang III.

b)

Nach Anhang I der Verordnung wird Folgendes angefügt:

‚ANHANG II

Für 2004, 2005 und 2006 zur Verfügung stehende Punkte

 

2004

2005

2006

Island

572

544

515

Liechtenstein

104 000

98 527

93 053

Norwegen

26 299

24 915

23 531‘ 

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2327/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 30.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32003 R 1726: Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 80/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XV des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert (1).

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates vom 11. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XV des Abkommens wird unter Nummer 1 ca (Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates) Folgendes hinzugefügt:

„, geändert durch:

32004 R 0502: Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates vom 11. März 2004 (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 502/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (2), berichtigt in ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 34, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVI des Abkommens wird nach Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„ , geändert durch:

32003 R 2151: Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 329 vom 17.12.2003, S. 1, berichtigt in ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 34).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 329 vom 17.12.2003, S. 1, berichtigt in ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 34.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

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L 349/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 82/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert (1).

(2)

Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„32fa.

32002 L 0096: Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

 

In Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) wird nach dem Wort ‚Griechenland‘ das Wort ‚Island‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2002/96/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(3)  Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Anpassung der Liste der Erhebungsmerkmale (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32003 R 2257: Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).“

2.

Der Einleitungssatz zur Anpassung und die Anpassung werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.

b)

Der letzte Satz von Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚Norwegen, Spanien, Finnland und das Vereinigte Königreich können während einer Übergangszeit bis Ende 2007 die Strukturvariablen mit Bezug auf ein einziges Quartal erheben.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 84/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 29/2004 der Kommission vom 8. Januar 2004 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2005 „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (3) ist in das Abkommen aufgenommen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird die Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 (4) in der geänderten Fassung, welche Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass diese Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 18ae (Verordnung (EG) Nr. 247/2003 der Kommission) wird folgende Nummer angefügt:

„18af.

32004 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2004 der Kommission vom 8. Januar 2004 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2005, Vereinbarkeit von Beruf und Familie’ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 57).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

 

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

2.

Nummer 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 29/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 57.

(3)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 52 vom 23.1.1978, S. 17.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 85/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 18i (Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern angefügt:

„18j.

32003 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 1).

18k.

32003 R 1981: Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 23).

18l.

32003 R 1982: Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29).

18m.

32003 R 1983: Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1980/2003, (EG) Nr. 1981/2003, (EG) Nr. 1982/2003 und (EG) Nr. 1983/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 23.

(4)  ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

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L 349/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 86/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 16/2004 der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die „Intergenerationale Übertragung von Armut“ betreffenden sekundären Zielvariablen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 28/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (5) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 18m (Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:

„18n.

32004 R 0016: Verordnung (EG) Nr. 16/2004 der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die ‚Intergenerationale Übertragung von Armut‘ betreffenden sekundären Zielvariablen (ABl. L 4 vom 8.1.2004, S. 3).

18o.

32004 R 0028: Verordnung (EG) Nr. 28/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht) (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 42).“

2.

Nach Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird folgende Nummer angefügt:

„4c.

32004 R 0048: Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1).“

3.

Der Nummer 21 (Richtlinie 96/16/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32003 L 0107: Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 40).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 16/2004, Nr. 28/2004, Nr. 48/2004 und der Richtlinie 2003/107/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 42.

(4)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 40.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

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L 349/48


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 87/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2004 vom 23. April 2004 (1) geändert.

(2)

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (Modinis) (2) ausgeweitet werden.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Nach Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32003 D 2256: Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Er gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 29.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

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L 349/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 88/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2004 vom 26. April 2004 (1) geändert.

(2)

Gemäß Protokoll 31 Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wirken die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (2) errichteten Europäischen Umweltagentur mit.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (3) geändert.

(4)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um den mit der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 vorgenommenen Änderungen bei der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz Rechnung zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„und die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtet wurden.

2.

Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe m) wird folgender Buchstabe angefügt:

„n)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 auch für alle Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L vom 26.8.2004, S. 182.

(2)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/51


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 89/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/1999 vom 26. November 1999 (1) geändert.

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (2) auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2004 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird nach Artikel 6 Absatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Ab dem 1. Januar 2004 werden sich die EFTA-Staaten an den Maßnahmen der Gemeinschaft beteiligen, die sich sowohl aus dem folgenden Rechtsakt als auch aus daraus abgeleiteten Rechtsakten ergeben:

32004 D 0020: Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1).“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2004.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 61 vom 1.3.2001, S. 33.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2004

vom 8. Juni 2004

zur Änderung des Protokolls 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) und des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2003 vom 7. November 2003 (1) geändert.

(2)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2004 vom 26. April 2004 (2) geändert.

(3)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1655/2000, (EG) Nr. 1382/2003 und (EG) Nr. 2152/2003 im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (3) auszuweiten.

(4)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Beschlüsse Nr. 1720/1999/EG, Nr. 253/2000/EG, Nr. 508/2000/EG, Nr. 1031/2000/EG, Nr. 1445/2000/EG, Nr. 163/2001/EG, Nr. 1411/2001/EG, Nr. 50/2002/EG, Nr. 466/2002/EG, Nr. 1145/2002/EG, Nr. 1513/2002/EG, Nr. 1786/2002/EG, Nr. 291/2003/EG und Nr. 20/2004/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (4) auszuweiten.

(5)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen Nr. 276/1999/EG, Nr. 1719/1999/EG, Nr. 2850/2000/EG, Nr. 507/2001/EG, Nr. 2235/2002/EG, Nr. 2367/2002/EG, Nr. 253/2003/EG, Nr. 1230/2003/EG und Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union (5) auszuweiten.

(6)

Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zu ermöglichen.

(7)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird unter dem Gedankenstrich von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c) (Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).“

Artikel 2

Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter dem dritten Gedankenstrich von Artikel 17 Absatz 4 (Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und von Artikel 4 Absatz 2c (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Untergedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).“

2.

Unter dem vierten Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 5 (Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem Gedankenstrich von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b) (Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem vierten Gedankenstrich von Artikel 4 Absatz 2c (Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem Gedankenstrich von Artikel 4 Absatz 2g (Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem sechsten Gedankenstrich von Artikel 5 Absatz 8 (Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem zweiten Gedankenstrich von Artikel 6 Absatz 3 (Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem vierten Gedankenstrich von Artikel 9 Absatz 4 (Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem vierten Gedankenstrich von Artikel 13 Absatz 4 (Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem zweiten Gedankenstrich von Artikel 15 Absatz 8 (Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter dem zweiten Gedankenstrich von Artikel 16 Absatz 1 (Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).“

Artikel 3

1.   Protokoll 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

a)

Unter dem siebten Gedankenstrich von Artikel 2 Absatz 5 (Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter dem zweiten Gedankenstrich von Artikel 17 Absatz 4 (Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Untergedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).“;

b)

Unter dem neunten Gedankenstrich von Artikel 2 Absatz 5 (Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), unter dem Gedankenstrich von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a) (Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe g) (Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).“;

2.   Protokoll 30 des Abkommens wird wie folgt geändert:

In Kapitel II (Statistisches Programm 2003 bis 2007) wird unter dem zweiten Gedankenstrich von Absatz 7 (Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (6).

Er gilt ab dem 1. Mai 2004.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Juni 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. GILLESPIE


(1)  ABl. L 41 vom 12.2.2004, S. 64.

(2)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 182.

(3)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17.

(4)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7.

(5)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/55


GEMEINSAME AKTION 2004/794/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. November 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 5. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/852/GASP (2) zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP und zur Verlängerung des Mandats der EUMM bis zum 31. Dezember 2004 angenommen.

(3)

Die EUMM sollte ihre Tätigkeit in den westlichen Balkanstaaten zur Unterstützung der Politik der Europäischen Union für diese Region fortsetzen.

(4)

Daher sollte das Mandat der EUMM verlängert werden und die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP entsprechend verlängert und angepasst werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP und das Mandat der EUMM werden verlängert.

Artikel 2

Die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 3 Absatz 3 wird das Datum „30. September 2004“ durch „30. September 2005“ ersetzt.

b)

In Artikel 6 Absatz 1 wird der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag durch den Betrag von 4 186 482 EUR ersetzt.

c)

In Artikel 8 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2005“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 51 und Korrigendum (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 76).

(2)  ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 31.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/56


BESCHLUSS 2004/795/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP des Rates vom 26. November 2002 über die Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Dezember 2003 den Beschluss 2003/853/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM), Frau Maryse DAVIET, angenommen. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2004.

(2)

Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/794/GASP (3) zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) angenommen.

(3)

Das Mandat der Missionsleiterin der EUMM sollte daher ebenfalls verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Maryse DAVIET als Missionsleiterin der EUMM wird verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 51 und Korrigendum (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 76). Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2003/852/GASP (ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 32.

(3)  Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/57


GEMEINSAME AKTION 2004/796/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Unterstützung des physischen Schutzes eines Nuklearstandorts in der Russischen Föderation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Kooperationsprogramm der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in der Russischen Föderation, das im Rahmen der Gemeinsamen Strategie 1999/414/GASP der Europäischen Union vom 4. Juni 1999 für Russland (1) angenommen und mit der Gemeinsamen Aktion 1999/878/GASP des Rates (2) festgelegt wurde, ist am 24. Juni 2004 ausgelaufen.

(2)

Die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sieht in Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen vor, die sowohl in der Europäischen Union selbst als auch in Drittländern getroffen werden müssen.

(3)

Gemäß Kapitel III der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen muss die Europäische Union alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um die Waffenverbreitung, die weltweit Besorgnis erregt, zu verhindern bzw. zu stoppen und wenn möglich rückgängig zu machen.

(4)

Der physische Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen einschließlich veralteter Reaktoren und abgebrannter Brennelemente ist eine der spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.

(5)

Im Interesse einer Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union sind ihre Aktivitäten und die der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten aufeinander abzustimmen.

(6)

Maßnahmen zur Verstärkung des physischen Schutzes von russischen Nuklearstandorten sind bereits von der Bundesrepublik Deutschland ergriffen worden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel dieser Gemeinsamen Aktion ist die Unterstützung eines Projekts zur Durchführung von physischen Schutzmaßnahmen am Moskauer Bochvar-Institut der Atomenergieagentur der Russischen Föderation. Eine detaillierte Beschreibung der Ziele und Maßnahmen dieses Projekts ist in Anhang I enthalten.

Artikel 2

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion verantwortlich.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland ist für die technische Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion im Rahmen ihres bilateralen Programms auf diesem Gebiet verantwortlich.

Artikel 4

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen zur Deckung der Kosten für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion beträgt 7 937 000 EUR.

(2)   Der Kommission wird die Kontrolle und Bewertung der finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion übertragen.

(3)   Die Verwaltung der in Absatz 1 genannten, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(4)   Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach diesem Artikel von einem Experten unterstützt, dessen Aufgabenbereich in Anhang II beschrieben ist.

Artikel 5

Der Rat und die Kommission stellen eine angemessene Koordinierung zwischen dieser Gemeinsamen Aktion, sonstiger Gemeinschaftsunterstützung und anderer bilateraler Unterstützung durch die Mitgliedstaaten sicher.

Artikel 6

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, erstattet dem Rat alle sechs Monate über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion Bericht; Grundlage sind die Berichte, die von der in Anhang I Nummer 5 genannten, für die Durchführung des Projekts zuständigen Stelle vorgelegt werden. In diesen Berichten wird auch beurteilt, ob die Russische Föderation über Kapazitäten verfügt, um die geleistete Unterstützung aufzunehmen und ihrem Zweck zuzuführen. Die Kommission wird umfassend in das Berichtsverfahren und andere Aufgaben in diesem Zusammenhang einbezogen.

(2)   Der Rat kann beschließen, die Durchführung des Projekts auszusetzen, falls die Russische Föderation

a)

bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion nicht in vollem Umfang kooperiert;

b)

der Europäischen Union hierbei nicht das Recht auf Überwachung einräumt und/oder nicht gestattet, dass Evaluierungen und Rechnungsprüfungen vorgenommen werden;

c)

ihren Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (3) nicht nachkommt.

Artikel 7

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie endet drei Jahre nach dem Tag ihrer Annahme, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt.

Artikel 8

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 157 vom 24.6.1999, S. 1. Geändert durch die Gemeinsame Strategie 2003/471/GASP des Europäischen Rates (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 68).

(2)  ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 11. Geändert durch den Beschluss 2002/381/GASP (ABl. L 136 vom 24.5.2002, S. 1).

(3)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.


ANHANG I

UNTERSTÜTZUNG DES PHYSISCHEN SCHUTZES VON NUKLEARSTANDORTEN IN RUSSLAND

1.   Hintergrund

Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in der unter anderem der Wunsch der Europäischen Union zum Ausdruck kommt, eine stabile Lage auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern, indem die Kooperationsprogramme der Europäischen Union mit Drittländern zur Reduzierung von Bedrohungspotenzialen mit dem Ziel verstärkt werden, Abrüstung, Kontrolle und Sicherung von Materialien, Einrichtungen und Fachwissen, zu unterstützen.

Der physische Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen einschließlich veralteter Reaktoren und abgebrannter Brennelemente ist eine der spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.

Darüber hinaus sind im Rahmen internationaler Initiativen Beiträge zum physischen Schutz von Nuklearstandorten in der Russischen Föderation geleistet worden. Unter den Mitgliedstaaten hat sich Deutschland in diesem Bereich in besonderem Maß engagiert.

2.   Beschreibung

Mit dem Projekt werden Maßnahmen zum physischen Schutz eines Nuklearstandorts in Russland finanziert. Auf diese Weise werden die von Deutschland in der Russischen Föderation durchgeführten bilateralen Projekte ergänzt.

In der Moskauer Anlage des Bochvar-Instituts (VNIINM) befindet sich spaltbares Material, das vor Abzweigung geschützt werden muss. Zu diesem Zweck wird ein neues verstärktes und sicheres Lager errichtet. Dieses Lager wird mit speziellen modernen Schutzvorrichtungen wie einem Zugangskontrollsystem und physischen Sperren ausgestattet.

Mit dem Projekt werden Entwicklung und Bau des Sicherheitslagers sowie Beschaffung und Installation der Spezialausrüstung finanziert. Aus offensichtlichen Sicherheitsgründen kann die genaue Beschreibung der Maßnahmen und der Ausrüstung nicht bekannt gegeben werden. Typische Elemente einer solchen Spezialausrüstung sind z. B. Umzäunungen, Zugangskontrollsysteme, physische Sperren, Kontroll- und Überwachungssysteme.

3.   Ziele

Übergeordnetes Ziel: Beitrag zur Verstärkung des physischen Schutzes von Nuklearstandorten in Russland zur Verringerung des Risikos des Diebstahls von spaltbarem Kernmaterial und der Sabotage.

Zweck des Projekts: Verbesserung des physischen Schutzes des spaltbaren Materials am Moskauer Bochvar-Institut (VNIINM) der Atomenergieagentur der Russischen Föderation (ehemals MINATOM).

Ergebnisse des Projekts: Lieferung und Installation eines neuen Sicherheitslagers für spaltbares Material, ausgestattet mit speziellen Schutzvorrichtungen.

4.   Begünstigte Stellen

Die Ergebnisse des Projekts kommen im Wesentlichen der Föderalen Atomenergieagentur und dem Bochvar-Institut (VNIINM) zugute.

5.   Für die technische Durchführung des Projekts zuständige Stelle der Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Für die Durchführung zuständige Stelle: Auswärtiges Amt, bei der Überwachung des Projekts unterstützt vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Durchführung des Projekts werden von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbH (GRS) übernommen.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Russische Föderation stellt einen Betrag im Gegenwert von 7 730 000 EUR zur Verfügung. Die Gesamtkosten für das Sicherheitslager samt Ausrüstung werden mit 13 000 000 EUR veranschlagt.

Experten der GRS werden die Ausführung der den russischen Stellen zugewiesenen Aufgaben überwachen und die uneingeschränkte Kohärenz mit den von Deutschland und der Russischen Föderation finanzierten Maßnahmen sicherstellen. Die Ausrüstung wird von Unternehmen geliefert, die von den russischen Behörden ordnungsgemäß zugelassen sind.

7.   Erforderliche Mittel

Komponenten und Dienstleistungen für die Errichtung des neuen Sicherheitslagers und die Spezialausrüstung für den physischen Schutz:

5 750 000 EUR für die Errichtung des Zentrallagers und 1 840 000 EUR für die Beschaffung der Spezialausrüstung für den physischen Schutz. Zu den Gesamtkosten des Projekts kommt darüber hinaus ein Betrag von 40 000 EUR für unmittelbar mit der Durchführung des Projekts in Verbindung stehende Reisekosten und Vergütungen der für die Durchführung zuständigen Stelle sowie für Übersetzungskosten. Des Weiteren ist eine Reserve von 100 000 EUR für unvorhergesehene Ausgaben vorgesehen.

8.   Dauer

Die voraussichtliche Laufzeit des Projekts beträgt drei Jahre.

9.   Berichterstattung

Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

einen Anfangsbericht nach den ersten sechs Monaten der Umsetzung;

halbjährliche Sachstandsberichte während der Laufzeit des Projekts;

einen Abschlussbericht zwei Monate vor Beendigung der Arbeiten.

Die Berichte werden dem Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP sowie der Kommission übermittelt.

10.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten der Aktion

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 7 937 000 EUR.

AUFSCHLÜSSELUNG DER HAUSHALTSMITTEL FÜR DAS PROJEKT

Haushaltslinie

in Tausend EUR (1)

I.   

Errichtung des Zentrallagers

a)

Technische Beschreibung und Entwürfe

300

b)

Abbruch des alten Lagers

500

c)

Studien und Antrag auf Baugenehmigung

200

d)

Errichtung Rohbau

3 000

e)

Installationen und Inbetriebnahme

1 000

f)

Technische Unterstützung durch die GRS

750

Teilsumme I

5 750

II.   

Spezielle Schutzausrüstung

a)

Spezifikationen für Ausrüstung

100

b)

Ausrüstung, bestehend aus:

1 100

Absperrung einer Sicherheitszone

400

Zugangskontrollsystem

200

physische Sperren (Türen, Fenster)

100

Sicherheitskontroll- und Überwachungssystem

200

Überwachung Strahlungswerte

200

c)

Genehmigung, Kommissionierung, Annahme von Ausrüstung

100

d)

Installation von Ausrüstung

300

e)

Technische Unterstützung durch die GRS

240

Teilsumme II

1 840

III.   

Kosten für die für die Durchführung zuständige Stelle

Reisekosten (und Kosten für Vergütungen) (2)

30

Übersetzungskosten (3)

10

IV.

Reserve für unvorhergesehene Ausgaben (4)

100

Teilsummen III + IV

140

V.

Gesamtkosten eines Experten (Artikel 4 Absatz 4)

207

Gesamt I—V

7 937


(1)  Veranschlagte Höchstbeträge.

(2)  In unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehende Einsätze des Personals der für die Durchführung zuständigen Stelle.

(3)  Übersetzung Vertragsdokumente und Korrespondenz Englisch-Deutsch und Deutsch-Englisch.

(4)  Nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Kommission abzurufen.


ANHANG II

AUFGABENBEREICH DES EXPERTEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

Die Kommission wird nach Artikel 4 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Experten unterstützt.

Dieser Experte wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, und der Bundesrepublik Deutschland ausgewählt.

Nach Artikel 4 ist es Aufgabe des Experten, die Kommission bei der Durchführung des Projekts zur Unterstützung des physischen Schutzes eines Nuklearstandorts in der Russischen Föderation zu unterstützen.

Der Experte kann von den Mitgliedstaaten als abgeordneter nationaler Sachverständiger vorgeschlagen oder wahlweise von der Kommission als Hilfskraft oder Vertragsbediensteter eingestellt werden.

Dienstort ist Brüssel. Falls aus Gründen der Effizienz erforderlich, kann der Experte zeitweilig andernorts bei einer Vertretung der Kommission eingesetzt werden.

Der Experte berät die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 4 in folgenden Bereichen:

Finanzielle Überwachung, Kontrolle und Evaluierung des Projekts;

Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des Projekts;

erforderlichenfalls Kontakte zu den russischen Behörden zur Erleichterung der wirksamen Durchführung der Gemeinsamen Aktion.

Der Experte berät den Vorsitz, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP oder die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf Wunsch bei ihren Aufgaben im Rahmen der Gemeinsamen Aktion.

Die Gesamtkosten für den Experten belaufen sich für den Dreijahreszeitraum auf 207 000 EUR.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/63


GEMEINSAME AKTION 2004/797/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Europäische Union setzt die genannte Strategie der Europäischen Union aktiv um und führt die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere Maßnahmen, die mit der weltweiten Anwendung des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) und der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Unterstützung spezifischer Projekte multilateraler Einrichtungen in Zusammenhang stehen.

(3)

Die in Erwägungsgrund 2 genannten Ziele der Strategie der Europäischen Union ergänzen die Ziele, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(4)

Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass sie mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Durchführung des Beitrags der Europäischen Union beauftragt wird —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Mit dem Ziel der sofortigen praktischen Anwendung einiger Bestandteile der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei ihren Maßnahmen mit folgenden Zielen:

Forderung einer weltweiten Anwendung des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ),

Unterstützung der umfassenden Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten,

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet als flankierende Maßnahmen für die Umsetzung des CWÜ.

(2)   Bei den Projekten der OVCW, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, handelt es sich um Projekte mit folgenden Zielen:

Förderung des CWÜ durch Maßnahmen mit dem Ziel, die Zahl der Mitgliedstaaten der OVCW zu vergrößern, unter anderem Workshops und Seminare auf regionaler und subregionaler Ebene,

dauerhafte technische Unterstützung beim Aufbau und beim effektiven Einsatz nationaler Behörden und beim Erlass der gemäß dem CWÜ vorgesehenen einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen in den Vertragsstaaten, die dies wünschen, und

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet, indem wissenschaftliche und technische Informationen sowie Chemikalien und Ausrüstungen zu Zwecken, die nicht durch das CWÜ verboten sind, ausgetauscht werden, um die Vertragsstaaten so besser in die Lage zu versetzen, das CWÜ umzusetzen.

Eine ausführliche Beschreibung der vorstehend genannten Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die drei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 841 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Projekte schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit der OVCW über die Bedingungen für die Verwendung des EU-Beitrags, der in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt wird. In dem zu schließenden Abkommen wird festgelegt, dass die OVCW dafür sorgt, dass der EU-Beitrag zu diesen Projekten seinem Umfang entsprechend bekannt gemacht wird.

(4)   Die Kommission berichtet zusammen mit dem Vorsitz dem Rat über die Verwendung des EU-Beitrags.

Artikel 3

Der EU-Ratsvorsitz sorgt unter voller Einbeziehung der Kommission für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwendung des in Artikel 2 genannten EU-Beitrags.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet ein Jahr nach ihrer Annahme.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


ANHANG

Unterstützung der EU für die Massnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Allgemeine Zielsetzung: Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ und insbesondere eines Beitritts von Nichtvertragsstaaten (Unterzeichnerstaaten und Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind) zum CWÜ und Unterstützung der Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten.

Beschreibung: Die EU konzentriert die Unterstützung, die sie der OVCW gewährt, auf die nachstehenden Bereiche, die von den Vertragsstaaten des CWÜ als prioritär betrachtet werden:

i)

Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ,

ii)

Unterstützung bei der Umsetzung des CWÜ durch die Vertragsstaaten, und

iii)

internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet.

Die Unterstützung der EU kommt ausschließlich den nachstehend beschriebenen Projekten zugute. Die von der EU bereitgestellten Finanzmittel decken lediglich die Ausgaben, die speziell mit der Durchführung der Projekte in Zusammenhang stehen. Dementsprechend werden diese Projekte nicht aus dem normalen Haushalt der OVWC für das Jahr 2005 finanziert. Außerdem erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeit oder Dienstleistungen durch die OVWP.

2.   Projektbeschreibung

2.1   Projekt Nr. 1: Förderung einer weltweiten Anwendung des CWÜ

Ziel des Projekts: Vermehrte Mitgliedschaft beim CWÜ.

Angestrebte Projektergebnisse:

i)

Vermehrte Mitgliedschaft beim CWÜ in verschiedenen Regionen der Welt (Karibik, Afrika, Mittelmeerraum, Südostasien und Pazifikinseln).

ii)

Ausbau der regionalen Vernetzung (unter Einbeziehung der einschlägigen subregionalen Organisationen und Netze in verschiedenen für das CWÜ wichtigen Bereichen).

Projektbeschreibung: Regionale, subregionale und bilaterale Maßnahmen mit Bezug zu einer weltweiten Anwendung

Die Teilnahme von Nichtvertragsstaaten an regionalen/subregionalen Maßnahmen gibt der OVCW die Möglichkeit, Kontakte mit Vertretern aus den Hauptstädten aufzunehmen und zu vertiefen, die Vorteile und den Nutzen herauszustellen, die ein Beitritt zum CWÜ mit sich bringt, und über die damit einhergehenden Pflichten zu informieren. In speziellen Fragen im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts zum CWÜ werden auch Unterstützung und technische Hilfe geleistet.

Generell ist die OVCW aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel gezwungen, sich auf die Durchführung einer geringen Zahl von regionalen Seminaren und Workshops zu beschränken, durch die vor allem eine politische Sensibilisierung für die Vorteile, die sich für Nichtvertragsstaaten aus einem Beitritt zum CWÜ ergeben, geweckt werden soll.

Seit dem Inkrafttreten des CWÜ im Jahr 1997 wurden jedes Jahr drei oder vier regionale Veranstaltungen durchgeführt.

Aufgrund der begrenzten verfügbaren Finanzmittel einschließlich der freiwilligen Beiträge war es nicht möglich, Nichtvertragsstaaten intensiv und gezielt bei der Vorbereitung auf einen Beitritt zum CWÜ zu unterstützen, zum Beispiel durch bilaterale Gespräche oder regionale/subregionale Veranstaltungen zu den einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ratifizierung des CWÜ notwendig werden.

Durch das Projekt werden im Jahr 2005 folgende Maßnahmen finanziert:

i)

Workshop zum Thema CWÜ für Nichtvertragsstaaten in der Karibik; der Workshop richtet sich an Entscheidungsträger und regionale/subregionale Organisationen (z. B. CARICOM, OECS) (Veranstaltungsort in einem Mitgliedstaat der Organisation ostkaribischer Staaten; Zeitpunkt zweites Quartal 2005; Dauer zwei Tage; genauer Termin noch zu bestätigen). Es wurden unter anderem Vertreter von Antigua und Barbuda, den Bahamas, Barbados, der Dominikanischen Republik, Haiti, Honduras und Grenada eingeladen. Es wäre sehr nützlich, wenn ein oder zwei Gastredner von der EU die Teilnehmer kurz über die Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen unterrichteten.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 28 000 EUR

ii)

Workshop zum Thema Chemiewaffenübereinkommen für Nichtvertragsstaaten in Afrika (Veranstaltungsort Süd-/Zentralafrika, noch festzulegen; Dauer drei Tage, Zeitpunkt erstes Quartal 2005) — finanziert werden soll die Teilnahme von Vertretern der Beschlussorgane von Nichtvertragsstaaten sowie der einschlägigen regionalen/subregionalen Organisationen. Es werden Vertreter aus Angola, der Zentralafrikanischen Republik, von den Komoren, aus dem Kongo sowie aus der Demokratischen Republik Kongo, Dschibuti, Ägypten, Guinea-Bissau, Liberia, Madagaskar, Sierra Leone und Somalia eingeladen. Es wäre sehr nützlich, wenn ein Gastredner der EU die Teilnehmer kurz über die für Afrika relevanten Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen unterrichtete.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 69 000 EUR

iii)

Workshop zum Thema CWÜ für die Länder des Mittelmeerraums und des Nahen Ostens. Es werden Vertreter aus Ägypten, Irak, Israel, Libanon und Syrien eingeladen. Darüber hinaus werden die Beschlussorgane und Beratungsgremien aus Nichtvertragsstaaten sowie die wichtigsten Vertreter von Vertragsstaaten in der Region sowie von regionalen Organisationen eingeladen. Ein oder zwei Gastredner der EU könnten angefordert werden, um die Teilnehmer kurz über die Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen, die sicherheitspolitischen Aspekte der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, von der EU durchgeführte Ausfuhrkontrollmaßnahmen usw. zu informieren.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 62 000 EUR

iv)

Gezielte auf subregionaler Ebene organisierte Fortbildungsmaßnahmen und Unterstützung für Nichtvertragsstaaten in Asien (Veranstaltungsort noch zu bestätigen; Dauer zwei bis drei Tage; Zeitpunkt drittes Quartal 2005). Eingeladen werden Vertreter aus Bhutan, Kambodscha, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Irak, Libanon, Myanmar, Niue, Syrien, den Salomonen und Vanuatu. Finanzierung der Teilnahme von Vertretern von Nichtvertragsstaaten und von regionalen Akteuren, die in kleinen subregionalen Gruppen oder Tagungen für nationale Entscheidungsträger zusammentreffen. Es wäre sehr nützlich, wenn ein oder zwei Gastredner der EU die Teilnehmer kurz über die Initiativen der Europäischen Union für Nichtverbreitung und Abrüstung in Bezug auf Massenvernichtungswaffen informierten.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 48 000 EUR

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 1: 207 000 EUR

2.2   Projekt Nr. 2: Umsetzung des CWÜ auf einzelstaatlicher Ebene

Ziel des Projekts: Aufbau und effizientes Funktionieren nationaler Behörden, Verabschiedung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen sowie Erlass sämtlicher Verwaltungsmaßnahmen entsprechend den Verpflichtungen nach Artikel VII des CWÜ.

Angestrebte Projektergebnisse:

i)

Förderung des Aufbaus und des effizienten Funktionierens nationaler Behörden und der Verabschiedung angemessener Durchführungsmaßnahmen in allen Regionen durch juristische und technische Unterstützung der nationalen Behörden sowie durch Unterstützung der Behörden bei der Durchführung.

ii)

Erlass von Rechtsvorschriften, die den Vertragsstaaten des CWÜ angemessene Informationen über die Einfuhr von im CWÜ erfassten Chemikalien in ihr Hoheitsgebiet und über die Ausfuhr solcher Chemikalien aus ihrem Hoheitsgebiet verschaffen und eine Kontrolle dieser Ein- und Ausfuhren erlauben, sowie weitere Verbreitung von Informationen über die Ausfuhrkontrollregelungen der Europäischen Union und Wertung dieser Regelungen.

iii)

Ausräumung von Diskrepanzen in Angaben zur Ein- und Ausfuhr, die von den Vertragsstaaten des CWÜ bermittelt werden, um so das Vertrauen darin zu stärken, dass sichergestellt werden kann, dass die Weitergabe von erfassten Chemikalien lediglich zu Zwecken erfolgt, die nicht durch das CWÜ verboten sind.

Projektbeschreibung: Durch dieses Projekt wird dazu beigetragen, dass zum einen das effiziente Funktionieren nationaler Behörden verbessert wird und zum anderen geeignete Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen:

a)

Entsendung von Mitarbeitern zur Unterstützung in rechtlichen und technischen Fragen, um auf spezifische Bedürfnisse von um Hilfe ersuchenden Vertragsstaaten einzugehen, die ihren Verpflichtungen gemäß Artikel VII noch nachkommen müssen. Die Unterstützung wird von Experten aus den Reihen des OVCW-Personals und mit Mitteln der OVCW geleistet, wobei EU-Experten je nach Bedarf einbezogen werden. Jede dieser Entsendungen wird eine Dauer von etwa fünf Tagen haben. Es werden jeweils höchsten drei Experten entsandt.

Geschätzte Gesamtkosten: 135 000 EUR

b)

Teilnahme der nationalen Behörden und anderer betroffener Einrichtungen an technischen Sitzungen zu den Weitergabebestimmungen des CWÜ zwecks weiterer Verbreitung von Informationen über diese Bestimmungen sowie Wertung der Ausfuhrkontrollregelungen der EU.

Geschätzte Gesamtkosten: 189 000 EUR

c)

Teilnahme von Mitarbeitern der Zollbehörden an Sitzungen zum Thema Ausfuhrkontrollregelungen in Verbindung mit dem CWÜ. Die angemessene Sensibilisierung der Zollbeamten für die Bestimmungen des CWÜ ist ein sehr wichtiger Aspekt, um sicherzustellen, dass die Weitergabe von Chemikalien nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgt. Diese Sitzungen umfassen auch theoretische Übungen, Erörterungen von Szenarien und Erfahrungsberichte von Experten der EU oder von Experten aus anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschätzte Gesamtkosten: 165 000 EUR

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 2: 489 000 EUR

2.3   Projekt Nr. 3: Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet

Ziel des Projekts:

Unterstützung bei der Entwicklung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, das CWÜ im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet gemäß dessen Artikel XI umzusetzen.

Bei diesem Projekt liegt der Schwerpunkt auf dem Aufbau von Fähigkeiten, indem Unterstützung im Hinblick auf die Ausstattung mit Geräten und Ausrüstung geleistet, technische Unterstützung für Laboratorien geleistet und für Aus- und Fortbildung im Bereich der Analysefähigkeiten gesorgt wird.

Angestrebte Projektergebnisse/Maßnahmen:

i)

Ermittlung von Geberinstitutionen, die bereit sind, gebrauchte, aber noch funktionsfähige Laborgeräte und -ausrüstungen an aus öffentlichen Mitteln finanzierte Labors, Forschungs- oder Universitätsinstitute oder Regierungseinrichtungen in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder Transformationsländern zählen, weiterzugeben.

ii)

Lieferung von 50 neuen Desktop-PCs in Standardkonfiguration mit Druckern als Schenkung an die nationalen Behörden in den vorgenannten Zielvertragsstaaten.

iii)

Bereitstellung bestimmter Grundausrüstungen, um die Qualität und Genauigkeit der chemischen Analysen zu verbessern, die von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Labors in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder Transformationsländern zählen, durchgeführt werden.

iv)

Unterstützung dieser Labors in den genannten Zielvertragsstaaten bei der Erhöhung ihrer technischen Kompetenz.

v)

Unterstützung qualifizierter Analytiker aus Vertragsstaaten beim Erwerb größerer Erfahrung und vermehrter praktischer Kenntnisse zwecks verbesserter Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung des CWÜ.

Projektbeschreibung:

Die Europäische Union konzentriert ihren Beitrag auf folgende drei Aspekte:

a)

Unterstützung in Bezug auf die Ausstattung mit Geräten und Ausrüstungen: hierdurch sollen die Fähigkeiten der nationalen Behörden und anderer einschlägiger Einrichtungen in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder den Transformationsländern zählen, aufgebaut werden, damit diese Länder das CWÜ umsetzen und sich der friedlichen Nutzung der Chemie zuwenden können.

Zahlreiche nationale Behörden haben festgestellt, dass sie nicht in ausreichendem Maße über grundlegende Büroeinrichtungen wie Computer und dessen Zubehör für Büroausstattung und -betrieb verfügen.

Im Rahmen des Projektes werden nationale Behörden in Zielvertragsstaaten mit 50 neuen PCs in Standardkonfiguration mit Zubehör, einschließlich Drucker, ausgestattet.

Clearing-Mechanismus:

Für die Auswahl der nationalen Behörden, die mit den neuen PCs ausgestattet werden, wird ein Clearing-Mechanismus eingesetzt, bei dem ein Vertreter der EU mitwirkt.

Geschätzte Gesamtkosten: 75 000 EUR

b)

Unterstützung für Labors

Im Rahmen eines Unterstützungsprogramms für Labors hat die OVCW Labors, die chemische Analysen und Überwachungstätigkeiten durchführen, dabei unterstützt, ihre technische Kompetenz zu verbessern. Diese Unterstützung erfolgt im Wesentlichen durch die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Durchführung einer technischen Bewertung oder Prüfung eines Labors zur Verbesserung von dessen Kompetenzniveau, für die Aus- und Fortbildung von technischem Personal in einem modernen Labor/Institut zur Erhöhung der Qualifikation, für die Ermöglichung von Praktika in einem akkreditieren Labor zur Erhöhung der Qualifikation und für die Durchführung kleinerer Forschungsvorhaben zur Entwicklung von Verfahren, zur Validierung usw.

Die von der OVCW geleistete finanzielle Unterstützung deckt jedoch nicht die Anschaffungskosten von Geräten und andere Investitionskosten. Da zudem aufgrund anderweitiger Verpflichtungen eine Unterstützung durch Experten der OVCW nur in begrenztem Rahmen zur Verfügung steht, muss Unterstützung aus externen Quellen verfügbar gemacht werden. Die Unterstützung der EU beim Aufbringen der Kosten für diese Anforderungen wird den Labors in den Zielvertragsstaaten wesentlich dabei helfen, ihre technische Kompetenz bedeutend zu verbessern und die Qualität und Genauigkeit ihrer chemischen Analysen zu verbessern.

Das Projekt umfasst technische Hilfe sowie Unterstützung in Bezug auf die Ausstattung mit grundlegenden Ausrüstungen (Gaschromatografen, Instrumente zur Gaschromatografie/Massenspektrometrie (GCMS), usw.) für acht von der öffentlichen Hand finanzierte Labors, die in Vertragsstaaten, die wirtschaftlich zu den Entwicklungs- oder den Transformationsländern zählen, im Bereich chemischer Anwendungen arbeiten, die nicht gemäß dem CWÜ verboten sind. Die betreffenden Einrichtungen in den Zielvertragsstaaten werden zur Abgabe von Anträgen aufgefordert, die über die nationalen Behörden/ständigen Vertretungen zu übermitteln sind.

Clearing-Mechanismus:

Für die Auswahl der begünstigten Labors wird für das Projekt 3 ein Clearing-Mechanismus eingerichtet, an dem Vertreter des EU Ratsvorsitzes, des Büros der Persönlichen Beauftragten des Hohen Vertreters für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Kommissionsdienststellen und der OVCW beteiligt sind. Für die Projekte in Bezug auf die acht von der öffentlichen Hand finanzierten Labors einschließlich der Unterstützung im Hinblick auf die Geräteausstattung ist die vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten der EU erforderlich. Die Weitergabe von Geräten oder Ausrüstungen im Rahmen dieses Projekts erfolgt unter Einhaltung der Ratsverordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (1) sowie unter Befolgung der Leitlinien der einschlägigen Ausfuhrkontrollvorschriften, in deren Rahmen das technische Sekretariat der OVCW mit einer Überwachungsfunktion betraut werden kann. Die Vertragsstaaten des CWÜ, die im Rahmen dieses Projekts begünstigt werden, müssen dafür garantieren, dass die weitergegebenen Güter entsprechend dem CWÜ verwendet werden, indem sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem technischen Sekretariat der OVCW unterzeichnen.

Geschätzte Gesamtkosten: 900 000 EUR

c)

Kursus zur Verbesserung der Fähigkeiten im Bereich der Analyse

An einer Hochschule in Europa wird ein Kursus zur Verbesserung der Fähigkeiten im Bereich der Analyse durchgeführt. An diesem Kursus sollen 20 Personen teilnehmen. Durch den Kursus sollen qualifizierte Analytiker aus Vertragsstaaten, die wirtschaftlich entweder zu den Entwicklungs- oder den Transformationsländern zählen, dabei unterstützt werden, weitere Erfahrungen zu sammeln und praktische Kenntnisse zu erwerben; ferner soll die Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung des CWÜ verbessert werden; in den Mitgliedstaaten sollen die verfügbaren nationalen Fähigkeiten verbessert werden, indem Mitarbeitern aus der Industrie, von Hochschulen und von regierungseigenen Laboratorien Schulungen in analytischer Chemie angeboten werden, es soll die Anwendung einwandfreier Laborpraktiken gefördert werden, und der Mitarbeiterstamm, auf den die nationalen Behörden und das technische Sekretariat der OVCW künftig zurückgreifen können, soll vergrößert werden. Der Kursus soll im Juni/Juli 2005 stattfinden und zwei Wochen dauern. Er wird sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungseinheiten enthalten, die die Validierung von Systemen, die Störungssuche und -beseitigung sowie die Vorbereitung und Analyse von Proben zum Gegenstand haben.

Geschätzte Gesamtkosten der Veranstaltung: 115 000 EUR

Geschätzte Gesamtkosten für Projekt Nr. 3: 1 090 000 EUR

3.   Dauer

Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf 12 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte Stellen

Die Maßnahmen zur Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des CWÜ sind (sowohl Unterzeichnerstaaten als auch Nicht-Unterzeichnerstaaten). Die Maßnahmen, die mit der Durchführung des CWÜ in Zusammenhang stehen, kommen Vertragsstaaten des CWÜ zugute, die keine Mitgliedstaaten der EU sind. Die Auswahl der begünstigten Länder wird von der OVCW in Abstimmung mit dem EU Ratsvorsitz getroffen.

5.   Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle

Die OVCW wird mit der Durchführung der drei Projekte betraut. Diese drei Projekte werden von OVCW-Personal, das dabei durch die OVCW-Mitgliedstaaten und deren Behörden unterstützt wird, von ausgewählten Experten oder von Auftragnehmern durchgeführt. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeit oder Dienstleistungen durch die OVCW im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der OVCW, wie sie in der von Europäischen Gemeinschaft mit einer internationalen Organisation geschlossenen Beitragsvereinbarung im Einzelnen festgelegt sind.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion der Europäischen Union finanziert. Die Experten aus den OVCW-Mitgliedstaaten können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie arbeiten nach den Standardvorschriften für den Einsatz von OVCW-Experten.

7.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Durchführung der in diesem Anhang beschriebenen drei Projekte zu 100 %. Die geschätzten Kosten dafür belaufen sich auf:

Projekt Nr. 1: 207 000 EUR

Projekt Nr. 2: 489 000 EUR

Projekt Nr. 3: 1 090 000 EUR

Gesamtkosten (ohne Rückstellung) 1 786 000 EUR

Außerdem wird eine Rückstellung von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (55 000 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten gebildet.

Gesamtkosten (mit Rückstellung) 1 841 000 EUR

8.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 1 841 000 EUR.


(1)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 (ABl. L 281 vom 31.8.2004, S. 1).


Berichtigungen

25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/70


Berichtigung des Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb), Protokoll 21 (über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen), Protokoll 22 (über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)) und Protokoll 24 (über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) zum EWR-Abkommen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 219 vom 19. Juni 2004 )

Auf Seite 21 wird in Anhang IV Artikel 8 (Amtshilfe) unter der Nummer 7 das Wort „Nachforschungen“ durch das Wort „Nachprüfungen“ ersetzt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/70


Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2003 vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 23. Oktober 2003 )

Seite 16, Punkt 4 „Gesamtbudget“, zweiter Gedankenstrich:

1.

Nach dem zweiten Erwägungsgrund wird als dritter Erwägungsgrund „Die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 gilt nicht für Island.“ angefügt.

2.

In Artikel 2 werden die Worte „in isländischer und norwegischer Sprache“ durch die Worte „in norwegischer Sprache“ ersetzt.


25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 78/2004 und 79/2004 sind im ABl. L 219 vom 19. Juni 2004, Seite 13 bzw. 24, veröffentlicht.