ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 348

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
24. November 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2003/2004 des Rates vom 21. Oktober 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007

1

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2004/2004 der Kommission vom 23. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2005/2004 der Kommission vom 23. November 2004 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/787/EG:Empfehlung der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 ( 1 )

18

 

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuß

 

*

2004/788/EG, Euratom:Kodifizierte Fassung der Geschäftsordnung des EWSA (Am 24. Oktober 2004 in Kraft getreten)

27

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

2004/789/GASP: Gemeinsame Aktion 2004/789/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL PROXIMA)

40

 

*

2004/790/GASP: Beschluss 2004/790/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2003/276/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Vernichtung von Munition für Kleinwaffen und leichte Waffen in Albanien

45

 

*

2004/791/GASP: Beschluss 2004/791/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa

46

 

*

2004/792/GASP: Beschluss 2004/792/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 1999/730/GASP zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha

47

 

 

 

*

1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version! (Siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2003/2004 DES RATES

vom 21. Oktober 2004

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius (2) haben die Vertragsparteien am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls Verhandlungen geführt, um einvernehmlich den Inhalt des Protokolls für die folgende Periode festzulegen und gegebenenfalls Änderungen oder Zusätze in diesen Anhang aufzunehmen.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 11. September 2003 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007 paraphiert.

(3)

Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4)

Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt (3).

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Thunfisch-Wadenfänger: Frankreich 16 Schiffe, Spanien 22 Schiffe, Italien 2 Schiffe, Vereinigtes Königreich 1 Schiff;

Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 19 Schiffe, Frankreich 23 Schiffe, Portugal 7 Schiffe;

Leinenfischer: Frankreich 25 BRT/Monat im Jahresdurchschnitt.

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge jedes anderen Mitgliedstaats berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission für jeden Bestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission (4) die in der Fischereizone von Mauritius eingebrachten Fangmengen mit.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  Stellungnahme vom 15. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 2.

(3)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007

Artikel 1

(1)   Gemäß Artikel 2 des Abkommens werden für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 3. Dezember 2003, folgende Fangmöglichkeiten gewährt:

Thunfisch-Wadenfänger: Lizenzen für 41 Schiffe;

Oberflächen-Langleinenfischer: Lizenzen für 49 Schiffe;

Leinenfischer: Lizenzen für 25 BRT/Monat im Jahresdurchschnitt

(2)   Zum Fischfang in der Fischereizone von Mauritius ermächtigt sind nur Gemeinschaftsschiffe im Besitz einer gültigen Lizenz, die im Rahmen dieses Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den oben genannten Zeitraum auf 487 500 EUR jährlich festgesetzt.

(2)   Diese Gegenleistung entspricht einer jährlichen Fangmenge von 6 500 Tonnen in den Gewässern von Mauritius. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius getätigten Jahresfänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag um 75 EUR je zusätzlich gefangener Tonne erhöht. Der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung, den die Gemeinschaft für Thunfisch und verwandte Arten zahlt, darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.

(3)   Ein Teil der finanziellen Gegenleistung in Höhe von 292 500 EUR jährlich wird auf ein Konto des Schatzamtes überwiesen; die Bankangaben werden der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mauritius nach Inkrafttreten dieses Protokolls mitgeteilt. Die erste Rate ist spätestens zum 1. Juni 2004 zahlbar und der Restbetrag in gleichen Jahresraten jeweils zum Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls. Die Verwendung dieses Betrags unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Mauritius.

(4)   Ein zweiter Teil der finanziellen Gegenleistung in Höhe von 195 000 EUR jährlich ist zur Finanzierung der in Artikel 3 dieses Protokolls genannten Maßnahmen bestimmt.

Artikel 3

(1)   Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei unterstützen die beiden Parteien im gemeinsamen Interesse die partnerschaftliche Förderung insbesondere im Bereich der Erkenntnisse der Fischerei und der biologischen Ressourcen, der Fischereiüberwachung, der Entwicklung der handwerklichen Fischerei, der Fischereigemeinden sowie der Aus- und Weiterbildung.

(2)   Aus dem zweiten Teil der finanziellen Gegenleistung in Höhe von 195 000 EUR jährlich werden die nachstehenden Maßnahmen mit folgenden Beträgen finanziert:

a)

150 000 EUR für wissenschaftliche und technische Programme zur besseren Erforschung und Bewirtschaftung der Fischereien und lebenden Meeresschätze in der Fischereizone von Mauritius;

b)

30 000 EUR für Stipendien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bereichen der Fischerei sowie für die Teilnahme an internationalen Fischereitagungen/Sitzungen;

c)

15 000 EUR für die Fischereiüberwachung und Kontrollen einschließlich des Vessel Monitoring System (VMS).

(3)   Die in Absatz 2 Buchstaben a) und c) genannten Beträge werden dem mauritischen Fischereiministerium zur Verfügung gestellt, nachdem der Kommission spätestens am 1. Juni 2004 für das erste Jahr und jeweils am 1. April für die nachfolgenden Jahre eine detaillierte Jahresplanung einschließlich Zeitplan und Zielsetzungen für die einzelnen Maßnahmen vorgelegt worden ist. Die Beträge werden auf ein Konto des Schatzamtes überwiesen, dessen Angaben der Delegation der Kommission in Mauritius nach Inkrafttreten dieses Protokolls mitgeteilt werden.

(4)   Der unter Absatz 2 Buchstabe b) genannte Betrag wird dem mauritischen Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und bei Inanspruchnahme auf die Konten der zuständigen mauritischen Behörden überwiesen.

(5)   Das Fischereiministerium von Mauritius übermittelt der Delegation der Kommission in Mauritius spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls einen ausführlichen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Kommission behält sich das Recht vor, von der zuständigen mauritischen Fischereibehörde zusätzliche Auskünfte zu diesen Ergebnissen einzuholen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

Artikel 4

Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so kann Mauritius die Anwendung dieses Protokolls aussetzen.

Artikel 5

Verhindern schwerwiegende Gründe, die nicht auf Naturereignisse zurückzuführen sind, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Mauritius, so kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen, nachdem vorher möglichst zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 des Abkommens Konsultationen geführt wurden.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald in Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 des Abkommens festgestellt wurde, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

Die Geltungsdauer der Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 4 des Abkommens erteilten Lizenzen wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 6

Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 7

Das vorliegende Protokoll und sein Anhang treten am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Sie gelten ab 3. Dezember 2003.


ANHANG

Bedingungen für die Ausübung der Fischerei durch Schiffe der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius

1.   Förmlichkeiten für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen

Für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Fischereitätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern von Mauritius gilt folgendes Verfahren:

a)

Die Europäische Kommission reicht über die Delegation der Kommission in Mauritius mindestens zwanzig Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer bei der zuständigen Behörde von Mauritius für jedes Schiff einen Antrag des Reeders ein, der Fischfang nach Maßgabe dieses Abkommens betreiben will. Die Anträge werden auf Vordrucken gestellt, die Mauritius zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster als Anlage 1 beigefügt ist.

b)

Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Kommission kann und bei Vorliegen höherer Gewalt muss die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff der Gemeinschaft ersetzt werden.

c)

Die Lizenzen werden der Delegation der Kommission in Mauritius von den Behörden von Mauritius ausgehändigt.

d)

Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Sobald die Behörde von Mauritius den von der Kommission übermittelten Nachweis über die Vorauszahlung erhalten hat, wird das Schiff auf eine Liste gesetzt, die den Fischereiaufsichtsbehörden von Mauritius zugestellt wird. Bis zum Erhalt der Lizenz kann per Fernkopierer eine Kopie zugestellt werden, die an Bord mitzuführen ist und bis zum Erhalt des Originaldokuments zum Fischfang berechtigt.

e)

Die Behörden von Mauritius teilen vor dem Inkrafttreten des Protokolls die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die Währung.

f)

Die Reeder benennen einen in Mauritius ansässigen Makler, der befugt ist, sie in einem Rechtsverfahren zu vertreten. Die Reeder teilen den mauritischen Behörden Name und Anschrift ihres Maklers mit.

2.   Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Gebühren

1.   Vorauszahlungen

Für Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer haben die Lizenzen eine Geltungsdauer von einem Jahr. Sie sind erneuerbar.

Die Gebühren sind auf 25 EUR/t in den Gewässern von Mauritius gefangenen Fisch festgesetzt.

Für Thunfisch-Wadenfänger werden die Lizenzen erteilt, nachdem eine Vorauszahlung von 2 000 EUR pro Jahr und Thunfisch-Wadenfänger überwiesen worden ist; dies entspricht den Gebühren für 80 t pro Jahr in den Gewässern von Mauritius gefangenem Fisch.

Für Oberflächen-Langleinenfischer werden die Lizenzen erteilt, nachdem eine Vorauszahlung von 1 550 EUR pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von über 150 BRT und 1 100 EUR pro Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von 150 BRT oder weniger gezahlt wurde. Dies entspricht den Gebühren für 62 Tonnen bzw. 44 Tonnen pro Jahr in den Gewässern von Mauritius gefangenem Fisch.

Für Leinenfischer haben die Lizenzen eine Geltungsdauer von drei, sechs oder zwölf Monaten. Die Gebühren werden wie folgt entsprechend der Tonnage festgesetzt: 80 EUR pro Jahr und BRT pro rata temporis.

2.   Endabrechnung

Für Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer erstellt die Europäische Kommission die Endabrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren am Ende eines jeden Kalenderjahres anhand der Fangmeldungen, die jeder Reeder übermittelt und die von den für die Überprüfung von Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten bestätigt wurden — IRD (Office for Research and Development), IFREMER (französisches Forschungsinstitut), IEO (spanisches ozeanografisches Institut), IPIMAR (Instituto Nacional das Pescas e do Mar) und jedwede internationale Fischereiorganisation für den Indischen Ozean, die von den Behörden von Mauritius bezeichnet wird.

Die Endabrechnung wird den mauritischen Behörden spätestens am 15. März des darauf folgenden Wirtschaftsjahres zugestellt. Die mauritischen Behörden haben 30 Tage Zeit, hierauf zu reagieren. Anschließend wird die Endabrechnung den Reedern zugestellt.

Ausstehende Zahlungen müssen die Reeder binnen 30 Tagen nach Zustellung der Endabrechnung begleichen.

Fällt die Endabrechnung niedriger aus als der als Vorauszahlung geleistete Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

3.   Umladung

Die Schiffe dürfen ihre Fänge in Mauritius nach eigenen Interessen umladen.

Geplante Umladungen in mauritischen Häfen werden den Behörden von Mauritius 48 Stunden im Voraus gemeldet.

4.   Fangmeldungen

Die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den Gewässern von Mauritius berechtigten Schiffe müssen ihre Fangangaben den Behörden von Mauritius mit Kopie an die Delegation der Kommission in Mauritius wie folgt übermitteln:

 

Die Thunfisch-Wadenfänger füllen ein Fischerei-Logbuch nach dem Muster in Anlage 2 aus. Die Oberflächen-Langleinenfischer füllen ein Fischerei-Logbuch nach dem Muster in Anlage 3 aus. Die Leinenfischer füllen ein Fischerei-Logbuch nach dem Muster in Anlage 4 aus.

 

Die Fischerei-Logbücher sind leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän oder dem Vertreter der Reedergemeinschaft zu unterzeichnen. Sie sind überdies von jedem Schiff im Besitz einer Lizenz auszufüllen, auch wenn nicht gefischt wurde.

 

Die Fischerei-Logbuchformulare sind den Behörden von Mauritius spätestens 45 Tage nach Abschluss der einzelnen Fangreisen zuzuschicken.

5.   Kommunikation

Schiffe mit einer Tonnage von über 50 BRT übermitteln ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge mindestens eine Stunde vor jedem Einlaufen und jedem Auslaufen in/aus die/den Gewässern von Mauritius sowie alle drei Tage während ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern von Mauritius an eine Funkstation (deren Name, Rufzeichen und Frequenz in der Lizenz angegeben sind) oder per Fax (Nr. 230 208 1929) oder über E-Mail (fish@intnet.mu).

6.   Beobachter

Jedes Schiff mit mehr als 50 BRT nimmt auf Aufforderung der mauritischen Behörden einen von diesen Behörden bezeichneten Beobachter an Bord. Der Beobachter erhält alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Unterstützung, einschließlich Zugang zu Räumlichkeiten und Dokumenten. Seine Anwesenheit an Bord darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Der Beobachter wird während seines Aufenthalts an Bord wie ein Offizier behandelt.

Er erhält geeignete Verpflegung und Unterkunft an Bord. Gehalt und Sozialabgaben des Beobachters werden von den mauritischen Behörden gezahlt.

Der Ort und die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters werden einvernehmlich zwischen dem Reeder oder seinem Makler oder den mauritischen Behörden festgelegt.

Verlässt ein Schiff die Gewässer von Mauritius mit einem mauritischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach Mauritius auf Kosten des Reeders gesorgt.

Der Reeder zahlt über seinen Makler an die Regierung von Mauritius einen Betrag von 14 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Schiffes in der Fischereizone von Mauritius verbringt.

Der Beobachter an Bord

beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

überprüft die Fangangaben zur Fischereizone von Mauritius im Logbuch,

erstellt einen Tätigkeitsbericht, der den mauritischen Behörden übermittelt wird.

Während seines Aufenthalts an Bord

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

7.   Inspektion

Die Schiffe gestatten ferner, dass mauritische Kontrollbeamte an Bord kommen, und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

8.   Anheuern von Seeleuten

Die EG-Flotte heuert zehn mauritische Seeleute an.

Für einheimische Seeleute, die auf EG-Schiffe übernommen werden, wird zwischen dem Schiffseigner oder seinem Makler und dem Seemann und/oder seiner Gewerkschaft oder seinem Vertreter zusammen mit den zuständigen Behörden von Mauritius ein Beschäftigungsvertrag geschlossen. Diese Verträge garantieren den Seeleuten Sozialleistungen einschließlich Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung. Die Entlohnung der einheimischen Seeleute darf nicht niedriger als die Entlohnung einheimischer Besatzungen und in keinem Fall niedriger als die ILO-Standards ausfallen.

Den Unterzeichnern sowie den Behörden von Mauritius wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

Wird der Beschäftigungsvertrag mit dem Makler des Reeders geschlossen, so sind im Vertrag der Name des Schiffseigners und der Flaggenstaat anzugeben.

Der Reeder garantiert den angeheuerten einheimischen Seeleuten dieselben Lebens- und Arbeitsbedingungen, wie sie für Gemeinschaftsseeleute gelten.

Werden keine Seeleute angeheuert, so zahlen die Reeder für die gesamte Dauer der Fischereikampagne in den mauritischen Gewässern einen der Heuer der nicht übernommenen Seeleute entsprechenden Pauschalbetrag. Dauert die Fischereikampagne weniger als einen Monat, so müssen die Reeder den der Heuer eines Monats entsprechenden Betrag zahlen.

9.   Fanggebiete

Um die kleine Küstenfischerei in Mauritius nicht zu behindern, dürfen Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft nicht innerhalb von fünfzehn Seemeilen von der Basislinie oder innerhalb von drei Seemeilen um Fischsammelgeräte herum fischen, die von Mauritius eingerichtet wurden und deren geografische Koordinaten den Vertretern oder Maklern der Reeder mitgeteilt werden.

Leinenfischer dürfen lediglich in ihren traditionellen Fanggebieten fischen, nämlich der Sudan Bank und der östlichen Sudan Bank.

10.   Belieferung der Thunfischkonservenindustrie

Thunfischfänger der Gemeinschaft verpflichten sich, einen Teil ihrer Fänge an die Thunfischkonservenindustrie von Mauritius zu einem Preis zu verkaufen, der zwischen den Gemeinschaftsreedern und den Unternehmern der Thunfischkonservenindustrie von Mauritius vereinbart wird.

11.   Sanktionen

Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die das mauritische Recht vorsieht, können Verstöße gegen das Protokoll und diesen Anhang oder gegen einschlägige mauritische Rechtsvorschriften durch Aussetzung, Entzug oder Nichterneuerung der Fanglizenz des betreffenden Schiffes geahndet werden. Bevor sie eine dieser Strafmaßnahmen treffen, prüfen die mauritischen Behörden eingehend die Schwere des Verstoßes und wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Aussetzung oder Entzug einer Fanglizenz gelten als höhere Gewalt im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b).

Die Delegation der Kommission und der Makler des Reeders in Mauritius werden binnen 24 Stunden schriftlich über die Aussetzung, den Entzug oder die Nichterneuerung einer Lizenz und alle sachdienlichen Aspekte in diesem Zusammenhang unterrichtet.

12.   Verfahren im Fall einer Durchsuchung

1.   Benachrichtigung

Die zuständige mauritische Fischereibehörde unterrichtet die Delegation der Kommission in Mauritius und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden schriftlich von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und im Rahmen des Fischereiabkommens tätig ist, in der Fischereizone von Mauritius und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

2.   Regelung

Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Vorschriften kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

a)

im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der in den Rechtsvorschriften von Mauritius vorgesehenen Spanne; oder

b)

gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften von Mauritius, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.

3.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

a)

die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde, oder

b)

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde.

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE

Name des Antragstellers: …

Anschrift des Antragstellers: …

Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller): …

Name und Anschrift des Maklers in Mauritius: …

Schiffsname: …

Schiffstyp: …

Registrierland: …

Hafen und Registernummer: …

äußere Kennzeichen des Schiffes: …

Rufzeichen und Frequenz: …

Fax: …

Schiffslänge: …

Schiffsbreite: …

Maschinentyp und -leistung: …

Tonnage (brutto): …

Tonnage (netto): …

Mindestbesatzung: …

Art des Fischfangs: …

vorgeschlagene Zielarten: …

beantragte Geltungsdauer: …

Ich bestätige die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Datum: … Unterschrift: …

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

LEINENFISCHER

Schiffsname:

 

Staatsangehörigkeit (Flagge):

 


Maschinenleistung:

 

Bruttoraumzahl:

 

Monat Jahr

Fangmethode:

 

Anlandehafen:

 


Datum

Fanggebiet

Anzahl Stunden

Anzahl Fangstunden

Arten

geografische Länge

Breite

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

1/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


24.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 2004/2004 DER KOMMISSION

vom 23. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

119,4

070

62,9

204

92,3

999

91,5

0707 00 05

052

104,6

204

41,8

999

73,2

0709 90 70

052

100,2

204

92,7

999

96,5

0805 20 10

204

58,7

999

58,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

73,2

624

79,4

999

76,3

0805 50 10

052

47,2

388

49,8

524

65,7

528

21,1

999

46,0

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

139,3

400

80,8

404

103,4

720

67,1

800

194,4

999

117,0

0808 20 50

720

69,7

999

69,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2005/2004 DER KOMMISSION

vom 23. November 2004

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen Einführer am 17., 18. und 19. November 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien.

(2)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 22. November 2004 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 17., 18. und 19. November 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 gestellten und der Kommission am 22. November 2004 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 nach dem 19. November 2004 und vor dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 beziehen, abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 24. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).


ANHANG I

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 565/2002)

52,212

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 565/2002)

„X“

:

Für diesen Ursprung gibt es kein Kontingent für das betreffende Quartal.

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

Ursprung der Erzeugnisse

Zeitpunkt

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

28.2.2005

28.2.2005

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

28.2.2005

3.1.2004

28.2.2005


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

24.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/18


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2004

für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/787/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (1) wird ein System eingeführt, mit dem Informationen über Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, nachstehend „GVO“ genannt, bzw. über Lebensmittel oder Futtermittel, die auf der Grundlage von GVO hergestellt wurden, zwischen den Beteiligten in jeder Phase des Inverkehrbringens übermittelt und gespeichert werden, ohne jedoch von den Beteiligten zu verlangen, die Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens auf das Vorhandensein von GVO oder aus GVO hergestelltem Material zu beproben und zu prüfen.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 müssen die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass gegebenenfalls Inspektionen und andere Kontrollmaßnahmen einschließlich stichprobenartiger Kontrollen und Tests (qualitativ und quantitativ) zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt werden.

(3)

Um ein koordiniertes Konzept für diese Inspektionen und Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, verlangt Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, dass eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von GVO und von aus GVO hergestelltem Lebensmittel- und Futtermittelmaterial in Produkten festgelegt wird.

(4)

Diese Anleitung sollte sich auf Produkte beziehen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde, unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Bestimmungen zu GVO, die in der Europäischen Union nicht genehmigt sind.

(5)

Probenahme und Nachweis sollten anhand von zuverlässigen wissenschaftlichen und statistischen Protokollen durchgeführt werden, um einen angemessenen Vertrauensbereich für den Nachweis von GVO oder aus GVO hergestelltem Material zu erreichen.

(6)

Bei der Ausarbeitung der Anleitung wurde der nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss konsultiert, ferner wurden die Arbeiten der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie des gemeinschaftlichen Referenzlabors berücksichtigt.

(7)

In den Fällen, in denen Partien von Saat- oder Pflanzgut, das keine GVO enthält, bestimmten Anforderungen an das zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Vorhandensein von gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut genügen müssen, sollte ein rechtsverbindliches Protokoll für Probenahme und Nachweis von gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut auf der Grundlage der saatgut- bzw. pflanzgutspezifischen Vorschriften entwickelt werden; die Elemente dieses Protokolls sollten, soweit angemessen, auch als Grundlage für Probenahme und Nachweis von sonstigen gentechnisch veränderten Kulturen dienen, die nicht unter die vorstehend genannten Vorschriften fallen —

GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG:

I.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.

Zur Erfüllung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Auflagen sollten die Mitgliedstaaten folgende Aspekte berücksichtigen:

a)

die bisherige Zuverlässigkeit der Beteiligten bei der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften;

b)

die Verlässlichkeit der bereits von den Beteiligten durchgeführten Kontrollen;

c)

Fälle, in denen ein Verdacht auf Verstöße besteht;

d)

Einsatz von Mitteln, die insbesondere in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen, den jeweiligen Zielen angemessen sind;

e)

den Heterogenitätsgrad und den Punkt in der Vertriebskette, an dem die Prüfung stattfindet.

2.

Amtliche Kontrollen sollten unangekündigt durchgeführt werden, außer in Fällen, in denen die vorherige Benachrichtigung eines Beteiligten notwendig ist.

3.

Amtliche Kontrollen sollten in allen Phasen der Produktion, Verarbeitung, Lagerung und des Vertriebs von Produkten, die GVO oder aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellte Lebens- und Futtermittel enthalten oder enthalten könnten, durchgeführt werden — auch bei der Einfuhr (3).

4.

Bei amtlichen Kontrollen sollte nicht unterschieden werden zwischen Produkten, die für den Export außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, und Produkten, die innerhalb der Gemeinschaft vermarktet werden sollen.

5.

Beteiligte, bei deren Produkten Proben und Analysen durchgeführt werden, sollten Anspruch auf eine zweite Beurteilung haben. Amtliche Stellen sollten eine ausreichende Zahl von Rückstellproben für Bestätigungs- und Schiedszwecke entnehmen, um das Recht der Beteiligten auf Einspruch und eine zweite Beurteilung entsprechend der einzelstaatlichen Rechtslage zu gewährleisten.

6.

Andere Verfahren für die Probenahme als die in dieser Anleitung empfohlenen können angewandt werden.

7.

Andere Verfahren für die Tests als die in dieser Anleitung empfohlenen können angewandt werden, sofern sie von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichteten Referenzlabor der Gemeinschaft genehmigt wurden.

8.

Unbeschadet der in den EU-Vorschriften zur Kontrolle von Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen Kontrollen festgelegten Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen, der Richtlinie 70/373/EWG über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln und der Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass amtliche Kontrollen so durchgeführt werden, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 erfüllt werden.

II.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

a)

Partie: eine bestimmte und genau angegebene Menge eines Materials.

Die folgenden Begriffsbestimmungen berücksichtigen die Art des Materials, aus dem die Partie besteht, und entsprechen den ISTA-Vorschriften, den ISO-Normen 6644 und 13690 sowie den FAO-Vorschriften (Internationale Normen für phytosanitäre Maßnahmen).

 

Saatgutpartie: eine bestimmte Menge eines physisch identifizierbaren und homogenen Saatguts, das das in den Saatgut-Richtlinien festgelegte Höchstgewicht für die Partie nicht überschreitet und bei dem es sich um eine gesamte Charge oder um den Teil einer Charge handelt.

 

Pflanzgutpartie: Anzahl von Einheiten eines einzigen Guts, das sich durch die Homogenität seiner Zusammensetzung, seiner Herkunft usw. auszeichnet und das das in den Pflanzgut-Vorschriften festgelegte Höchstgewicht für die Partie nicht überschreitet und bei dem es sich um eine gesamte Charge oder um den Teil einer Charge handelt.

 

Lebens- und Futtermittel-Partie: Menge eines auf einmal versandten oder empfangenen Produkts, die Gegenstand eines bestimmten Vertrags oder Versanddokuments ist.

b)

Einzelprobe: kleine und jeweils gleiche Produktmenge, die an den einzelnen Entnahmepunkten der Partie über die gesamte Tiefe (Probenahme bei stationären Gütern) oder aus dem Produktstrom in einer bestimmten Zeitspanne (Probenahme bei frei fließenden Gütern) gewonnen wurde.

c)

Archiv-Einzelprobe: Einzelprobe, die zwecks weiterer Analysen für eine bestimmte Zeit aufbewahrt wird.

d)

Sammelprobe: Produktmenge, die durch Zusammenstellen und Mischen der Einzelproben aus einer bestimmten Partie gewonnen wird.

e)

Laborprobe: Produktmenge aus der Sammelprobe, die zur Begutachtung und Prüfung im Labor bestimmt ist.

f)

Analysenprobe: homogenisierte Laborprobe, die entweder aus der gesamten Laborprobe oder einem repräsentativen Anteil davon besteht.

g)

Rückstellprobe: Probe, die für Bestätigungs- oder Schiedszwecke für eine bestimmte Zeit aufbewahrt wird.

h)

Prozentualer Anteil der gv-DNA: das prozentuale Verhältnis der Anzahl der gv-DNA-Kopien zur Anzahl zieltaxonspezifischer DNA-Kopien, bezogen auf haploide Genome.

III.   GRUNDSÄTZE FÜR PROBENAHMEPROTOKOLLE

1.

Bei der Überprüfung und Kontrolle, ob die Beteiligten die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 einhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Anleitungen für Probenahmeprotokolle für Produkte, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder aus GVO hergestellt wurden, berücksichtigen.

2.

Das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor und die in den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien des Europäischen Netzes der GVO-Laboratorien, nachstehend als „ENGL“ bezeichnet, werden weitere Anleitungen und Unterstützung zu den Probenahmeverfahren bereitstellen, die in den Geltungsbereich dieser Empfehlung fallen.

3.

Um die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von GVO beurteilen zu können, sollten harmonisierte Probenahmeverfahren eingesetzt werden. Diese Verfahren sollten auf Saatgut und Pflanzgut, Lebens- und Futtermittel sowie auf Agrargutpartien Anwendung finden.

4.

Folgende Probenahmeverfahren werden festgelegt, um sicherzustellen, dass die entnommenen und analysierten Proben für die verschiedenen Arten untersuchter Güter repräsentativ sind. Während die Probenahmeprotokolle zum Nachweis des Vorhandenseins von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut in Saatgutpartien entsprechend der jeweiligen Vorschriften für Saatgut oder Pflanzgut entwickelt werden sollten, werden die Probenahmestrategien für Massengüter sowie Lebens- und Futtermittelerzeugnisse in getrennten Abschnitten behandelt, die den güterspezifischen Eigenschaften Rechnung tragen.

IV.   PROBENAHMEPROTOKOLLE

1.   Probenahme bei Saat- und Pflanzgutpartien

Gegenstand dieses Abschnitts ist der Nachweis von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut in Saat- und Pflanzgutpartien von nicht gentechnisch veränderten Sorten bzw. Klonen sowie der Nachweis von gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut aus einem anderen Transformationsereignis als dem, das für eine Partie von gentechnisch verändertem Saat- oder Pflanzgut oder einen Klon angegeben wurde.

Die Probenahme sollte gemäß den gängigen internationalen Verfahren und gegebenenfalls bei Partiegrößen erfolgen, die in folgenden Richtlinien des Rates angegeben sind: 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/34/EWG, 98/56/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG. Die allgemeinen Grundsätze und Verfahren der Probenahme bei Saatgut und Pflanzgut sollten mit den Vorschriften der internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) und dem ISTA-Handbuch für Saatgutprüfung in Einklang stehen.

Die Probenahme und Tests bei Saat- und Pflanzgut sollten hinsichtlich der statistischen Risiken den Anforderungen der einzelnen Vorschriften für Saatgut und Pflanzgut genügen. Das Qualitätsniveau einer Saat- oder Pflanzgutpartie und die entsprechende statistische Unsicherheit richten sich nach den Schwellenwerten für GVO und beziehen sich auf den prozentualen Anteil der Anzahl der gv-DNA-Kopien an der Anzahl zieltaxonspezifischer DNA-Kopien, bezogen auf haploide Genome.

2.   Probenahme bei Agrarmassengütern

Das Probenahmeprotokoll basiert auf einem zweistufigen Verfahren, das bei Bedarf Schätzungen der vorhandenen Mengen von GVO sowie der zugehörigen Unsicherheiten, ausgedrückt als Standardabweichung (SD) ermöglicht, ohne jedoch Annahmen über die mögliche Heterogenität der GVO zu treffen.

Zur Schätzung der SD sollte zunächst eine Sammelprobe erstellt und die daraus gewonnene Analysenprobe auf Vorhandensein von gentechnisch verändertem Material untersucht werden. Ergibt die Analyse einen Wert nahe am vorgegebenen Schwellenwert (± 50 % dieses Wertes), sollten die archivierten Einzelproben untersucht werden, um feststellen zu können, wie groß die jeweilige Unsicherheit ist.

Folgende Dokumente sollten dabei berücksichtigt werden:

a)

ISO-Norm 6644 (2002);

b)

ISO-Norm 13690 (1999);

c)

ISO-Norm 5725 (1994);

d)

ISO-Norm 2859 (1985);

e)

ISO-Norm 542 (1990).

2.1   Protokoll für die Probenahme bei Agrarmassengütern

Es wird empfohlen, die Probenahme bei Massengütern (Körner, Ölsaaten) gemäß den allgemeinen Grundsätzen und Verfahren für die Probenahme laut den ISO-Normen 6644 und 13690 durchzuführen. Bei frei fließenden Gütern sollten die Abstände der Probenahme gemäß ISO-Norm 6644 wie folgt definiert werden: Entladungszeit insgesamt/Gesamtzahl der Einzelproben. Im Fall einer Probenahme bei stationären Gütern sollten die Einzelproben an bestimmten Entnahmepunkten gewonnen werden. Diese Entnahmepunkte sollten gleichmäßig über das Volumen der Partie verteilt sein, gemäß den in ISO 13690 beschriebenen Grundsätzen. Die Zahl der Entnahmepunkte, an denen die Einzelproben für die Zusammenstellung der Sammelprobe und die Archiv-Einzelproben entnommen werden, richtet sich nach der Größe der Partie:

Größe der Partie (in Tonnen)

Umfang der Sammelprobe in kg

Anzahl der Einzelproben

≤ 50

5

10

100

10

20

250

25

50

≥ 500

50

100

Bei Partien von 50 bis 500 Tonnen, sollte der Umfang der Sammelprobe 0,01 % des Gesamtumfangs der Partie betragen. Bei Partien von unter 50 Tonnen sollte der Umfang der Sammelprobe 5 kg betragen. Bei Partien von über 500 Tonnen sollte der Umfang der Sammelprobe 50 kg betragen. Bei jedem Probenahmeintervall (systematische Probenahme) oder an jedem Entnahmepunkt (Probenahme bei stationären Gütern) sollte eine Einzelprobe von 1 kg entnommen und in zwei Teilproben von je 0,5 kg aufgeteilt werden: eine Hälfte als Einzelprobe für die Zusammenstellung der Sammelprobe, die andere Hälfte zur Archivierung.

Die Probenahme von Material, das größer ist als Körner (z. B. Früchte, Rhizome, Kartoffeln) sollte gemäß ISO-Norm 2859 erfolgen. Bei Ölsaaten sollte die Probenahme gemäß ISO-Norm 542 ausgeführt werden.

2.2   Protokoll für die Vorbereitung der Analysenproben

Es wird ein mehrstufiges Protokoll empfohlen, um die Kosten zu minimieren und eine möglichst große statistische Aussagekraft gemäß den vordefinierten Akzeptanzniveaus zu erreichen.

Um eine Sammelprobe herzustellen, werden zunächst die gemäß Abschnitt 2.1 entnommenen Einzelproben entsprechend den in den ISO-Normen 13690 und 6644 beschriebenen Verfahren zusammengestellt und gründlich gemischt.

Aus der Sammelprobe wird entsprechend den in den ISO-Normen 13690 und 6644 beschriebenen Verfahren eine Analysenprobe erstellt und nach den in Abschnitt 4 beschriebenen analytischen Prüfprotokollen/Prüfverfahren auf Vorhandensein von GVO untersucht. Ergibt die Analyse einen Wert nahe am Schwellenwert (Schwellenwert ± 50 % dieses Wertes), kann eine Schätzung der entsprechenden Unsicherheit erforderlich werden (ein Protokoll für die Abschätzung dieser Unsicherheit ist in Absatz 2.3 vorgesehen).

2.3   Protokoll für die Schätzung der Unsicherheit

Liegen 20 oder weniger Archiv-Einzelproben vor, wie dies bei kleineren Partien der Fall ist, sollten sämtliche Proben einzeln analysiert werden und es sollte eine Entscheidung über die Kennzeichnung getroffen werden.

Bei mehr als 20 Archiv-Einzelproben sollten 20 Proben zufällig entnommen und einzeln auf das Vorhandensein von GVO untersucht werden. Auf der Grundlage der Analyseergebnisse dieser 20 Proben werden der GVO-Anteil der Partie sowie die zugehörige Unsicherheit, ausgedrückt als Standardabweichung (SD), geschätzt. Ist die mit der Analyse der 20 Proben verbundene Unsicherheit akzeptabel, ist keine weitere Analyse der übrigen Archiv-Einzelproben notwendig. Ist die Unsicherheit jedoch nicht akzeptabel, sollten die übrigen Archiv-Einzelproben auch noch untersucht werden.

Die Zahl der zusätzlichen Proben sollte je nach Fall festgelegt werden und richtet sich nach dem Grad der Unsicherheit, der sich aus der Analyse der ersten 20 Proben ergeben hat.

Der schrittweise Analyseprozess kann beendet werden, wenn eine der beiden folgenden Aussagen oder beide Aussagen zutreffen:

Der geschätzte GVO-Anteil der Partie (mittlerer GVO-Anteil der analysierten Archiv-Einzelproben) liegt über oder unter dem festgesetzten Schwellenwert ± 50 % dieses Wertes.

Die mit dem gemessenen GVO-Anteil der Partie verbundene Unsicherheit hat ein akzeptables Ausmaß (± 50 % des Mittelwertes des Analyseergebnisses).

Müssen sämtliche Proben getestet werden, sollte eine Entscheidung über die Kennzeichnung getroffen werden.

2.4   Protokoll für die Probenahme bei Partien von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen

Die Probenahme bei vorverpackten Lebens- und Futtermittelerzeugnissen sollte entsprechend dem in ISO 2859 beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.

Die Probenahme bei nicht vorverpackten Lebens- und Futtermittelerzeugnissen sollte entsprechend dem in Unterabschnitt 2.1 beschriebenen Protokoll durchgeführt werden.

V.   ANALYTISCHE PRÜFPROTOKOLLE/PRÜFVERFAHREN

1.   Das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor und die national benannten Laboratorien des ENGL werden weitere Leitlinien und Unterstützung zu den Prüfverfahren bereitstellen, die in den Geltungsbereich dieser Empfehlung fallen.

2.   Anforderungen an die Laboratorien

Die Labore der Mitgliedstaaten, in denen die Analysen im Kontext dieser Empfehlung durchgeführt werden, sollten gemäß EN ISO/IEC 17025:1999 akkreditiert oder nach einem geeigneten System zertifiziert sein und sollten regelmäßig an Programmen zum Vergleich von Laboratorien teilnehmen, die von national oder international anerkannten Laboratorien und/oder nationalen und internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Die Lebensmittel, die gemäß dieser Empfehlung analysiert werden sollen, sollten bei den Laboratorien eingereicht werden, die den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG genügen.

Die analytische Untersuchung der Proben sollte gemäß den allgemeinen labor- und verfahrenstechnischen Anforderungen der europäischen Vornorm prEN ISO 24276:2002 erfolgen.

3.   Vorbereitung der Analysenproben

Das Ziel bei der Probenahme besteht darin, eine repräsentative und homogene Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten die europäischen Vornormen prEN ISO 24276:2002 und prEN ISO 21571:2002 zugrunde legen, in denen Strategien für die Homogenisierung der Laborprobe, die Reduzierung der Laborprobe auf die zu analysierende Probe, die Vorbereitung der Analysenprobe und die Extraktion des Zielanalyten aufgeführt sind.

Die Entnahme von Saatgutproben sollte anhand der internationalen ISTA-Vorschriften für die Analyse von Saatgut erfolgen. Die Entnahme von Pflanzgutproben sollte, soweit vorhanden, entsprechend der gängigen internationalen Verfahren erfolgen.

4.   Analytische Prüfung

Der gegenwärtige Stand der Wissenschaft macht es nicht möglich, sämtliche GVO oder sämtliches aus GVO hergestellte Lebens- und Futtermittelmaterial, die/das in Verkehr gebracht werden dürfen/darf, mit einem einzigen Verfahren nachzuweisen und zu quantifizieren.

Es ist möglich, dass mehrere Prüfkonzepte gleichermaßen zuverlässige Ergebnisse liefern. Diese können folgende Komponenten oder eine Kombination dieser Komponenten umfassen:

a)

Qualitative Verfahren, die spezifisch für bestimmte Transformationsereignisse, Konstrukte oder genetische Elemente sein können.

b)

Quantitative Verfahren, die spezifisch für bestimmte Transformationsereignisse, Konstrukte oder genetische Elemente sein können.

Um feststellen zu können, ob GVO vorhanden sind oder nicht, kann es angemessen sein, zunächst ein Screening durchzuführen. Bei einem positiven Testergebnis sollten spezifische Verfahren für ein genetisches Konstrukt und/oder ein Transformationsereignis durchgeführt werden. Sind verschiedene GVO mit demselben genetischen Konstrukt auf dem Markt, wird ein ereignisspezifisches Verfahren nachdrücklich empfohlen. Die Ergebnisse der quantitativen Analyse sind anzugeben als prozentuales Verhältnis der Anzahl der gv-DNA-Kopien zur Anzahl zieltaxonspezifischer DNA-Kopien, bezogen auf haploide Genome. Die Laboratorien sollten möglichst ein nach international anerkannten Kriterien (z. B. ISO 5725:1994 oder harmonisiertes IUPAC-Protokoll) validiertes Verfahren anwenden und, wenn möglich, zertifiziertes Referenzmaterial verwenden.

Eine aktualisierte Liste der validierten Verfahren, einschließlich validierter Verfahren, die dem Codex Alimentarius gemeldet wurden, ist abrufbar unter (http://biotech.jrc.it).

5.   Fehlen validierter Verfahren

Stehen keine validierten Verfahren, zum Beispiel zum Nachweis des Vorhandenseins von GVO, zur Verfügung, sollten die Laboratorien der Mitgliedstaaten eine interne Validierung des Nachweisverfahrens anhand international anerkannter Kriterien vornehmen. Steht kein validiertes Verfahren für die zu analysierende Matrix zur Verfügung, so wird empfohlen, aus der unter http://biotech.jrc.it verfügbaren Datenbank ein Verfahren auszuwählen, das anhand einer vergleichbaren Matrix oder eines vergleichbaren Ausgangsmaterials validiert wurde. Vor der Entscheidung für ein Verfahren sollte dessen Effizienz an der jeweiligen Matrix getestet werden.

6.   Darstellung und Auslegung der Analyseergebnisse

Bei qualitativen Verfahren ist die Nachweisgrenze (LOD) die niedrigste Menge des Analyten, die sich zuverlässig nachweisen lässt, vorausgesetzt die Zahl der Genomkopien des Zieltaxons ist bekannt.

Bei quantitativen Verfahren ist die Bestimmungsgrenze (LOQ) die niedrigste Menge des Analyten, die sich zuverlässig quantifizieren lässt, vorausgesetzt die Zahl der Genomkopien des Zieltaxons ist bekannt. Die Ergebnisse der quantitativen Analyse sind anzugeben als prozentuales Verhältnis der Anzahl der gv-DNA-Kopien zur Anzahl zieltaxonspezifischer DNA-Kopien, bezogen auf haploide Genome. Liegt der Anteil der gentechnisch veränderten Zielsequenz unter der Bestimmungsgrenze (LOQ), sind die Ergebnisse nur qualitativ anzugeben.

Es wird empfohlen, bei der Auslegung der Analyseergebnisse den Anleitungen der europäischen Vornorm prEN ISO 24276:2002 zu folgen.

VI.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Probenahme und Nachweis, einschließlich der einschlägigen Protokolle und Dokumente, sollten weiterentwickelt und aktualisiert werden, wobei jegliche Veränderungen der gemäß den Artikeln 12, 24 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Schwellenwerte, Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2001/18/EG, sonstige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, der nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Durchführung dieser Verordnung zu erstellende Bericht sowie technologische Fortschritte und Entwicklungen in internationalen Gremien zu berücksichtigen sind.

Brüssel, den 4. Oktober 2004

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003.

(3)  Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sind, soweit verfügbar, Informationen über GVO, die in der EU nicht zugelassen sind, in einem zentralen Register zu erfassen.


Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuß

24.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/27


KODIFIZIERTE FASSUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES EWSA

(Am 24. Oktober 2004 in Kraft getreten)

(2004/788/EG, Euratom)

In der vorliegenden Ausgabe sind die folgenden Texte zusammengefügt:

die auf der Plenartagung am 17. Juli 2002 (ABl. L 268 vom 4. Oktober 2002) verabschiedete Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

und die sich aus folgenden Rechtsakten ergebenden Änderungen:

(1)

Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Februar 2003,

(2)

Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. März 2004.

Diese Ausgabe wurde vom Generalsekretariat des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses herausgegeben und umfasst die verschiedenen vom Ausschussplenum genehmigten Änderungen. Die geänderten Bestimmungen der Geschäftsordnung sind mit einer in Klammern gesetzten Zahl hinter der Artikelnummer versehen, die angibt, um welche der oben angeführten Änderungen es sich handelt.

PRÄAMBEL

1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gewährleistet die Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft. Er wurde 1957 durch die Römischen Verträge eingesetzt und ist eine institutionelle beratende Versammlung.

2.

Die beratende Funktion des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ermöglicht es seinen Mitgliedern und damit auch den Organisationen, die sie vertreten, am Beschlussfassungsprozess der Gemeinschaft teilzuhaben. Am Widerstreit der bisweilen diametral entgegengesetzten Auffassungen und am Dialog zwischen den Mitgliedern sind nicht nur die eigentlichen Sozialpartner, also Arbeitgeber (Gruppe I) und Arbeitnehmer (Gruppe II), beteiligt, sondern auch die Vertreter der übrigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen (Gruppe III). Das Fachwissen der EWSA-Mitglieder, der Dialog und das daraus resultierende Konvergenzstreben innerhalb des Ausschusses können die Qualität und Glaubwürdigkeit der politischen Beschlussfassung der Gemeinschaft erhöhen, denn sie erleichtern den europäischen Bürgern das Verständnis und die Akzeptanz und tragen zu der in einer Demokratie unverzichtbaren Transparenz bei.

3.

Der Ausschuss erfüllt eine spezifische Funktion im Gefüge der europäischen Institutionen: Er ist das Vertretungsorgan und Gesprächsforum par excellence der organisierten Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und der bevorzugte Mittler zwischen der Zivilgesellschaft und den Institutionen der Union.

4.

Da der Ausschuss ein Gesprächsforum ist, das zugleich konstruktive Vorschläge erarbeitet, trägt er dazu bei, dass sich die Bürger bei der Vollendung der Europäischen Union und bei den Beziehungen der Union zu den wirtschaftlichen und sozialen Gruppen dritter Länder verstärkt artikulieren können, und ist so an der Entwicklung eines echten europäischen Bewusstseins beteiligt.

5.

Um seinen Auftrag bestmöglich erfüllen zu können, hat sich der Ausschuss am 17. Juli 2002 gemäß Artikel 260 Absatz 2 des EG-Vertrags die folgende Geschäftsordnung gegeben.

TITEL I

ORGANISATION DES AUSSCHUSSES

KAPITEL I

Erste Einberufung des Ausschusses

Artikel 1

(1)

Die Mandatsperioden des Ausschusses erstrecken sich über vier Jahre.

(2)

Nach jeder Neubesetzung, die alle vier Jahre erfolgt, wird der Ausschuss nach Möglichkeit innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem den Ausschussmitgliedern ihre Ernennung durch den Rat mitgeteilt wurde, vom Alterspräsidenten einberufen.

Artikel 2

(1)

Der Ausschuss hat folgende Organe: das Plenum, das Präsidium, den Präsidenten und die Fachgruppen.

(2)

Der Ausschuss ist in drei Gruppen gegliedert, deren Zusammensetzung und Rolle in Artikel 27 festgelegt sind.

KAPITEL II

Präsidium

Artikel 3 (2)

(1)

Das Präsidium wird aus 37 Mitgliedern gebildet. Es wird sichergestellt, dass jeder Mitgliedstaat in diesem Organ vertreten ist.

(2)

Das Präsidium besteht aus:

a)

dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und 25 Mitgliedern, die unmittelbar vom Plenum gewählt werden;

b)

den drei Vorsitzenden der Gruppen, die gemäß Artikel 27 gewählt werden;

c)

den sechs Fachgruppenvorsitzenden.

(3)

Der Präsident wird abwechselnd aus den Mitgliedern der drei Gruppen gewählt.

(4)

Der Präsident und die Vizepräsidenten können nach Ablauf ihrer zweijährigen Amtszeit nicht für weitere zwei Jahre in ihrem Amt bestätigt werden.

(5)

Die Vizepräsidenten werden aus den Mitgliedern der beiden Gruppen gewählt, denen der Präsident nicht angehört.

(6)

Die Wahl der Präsidiumsmitglieder unterliegt dem in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz. Gleichzeitig ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den gemäß Artikel 27 gebildeten Gruppen zu gewährleisten.

Artikel 4

(1)

In seiner ersten, nach Maßgabe von Artikel 1 abgehaltenen Sitzung wählt der Ausschuss unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aus seiner Mitte seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten, die Vorsitzenden der Fachgruppen sowie die weiteren Präsidiumsmitglieder, die nicht Vorsitzende einer Gruppe sind, für die ersten beiden Jahre ab der Neubesetzung des Ausschusses.

(2)

Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten sind lediglich Debatten über Fragen zulässig, die mit diesen Wahlen zusammenhängen.

Artikel 5

Die Sitzung, in der das Präsidium für die beiden letzten Jahre einer Mandatsperiode gewählt wird, ist vom scheidenden Präsidenten einzuberufen. Sie wird zu Beginn der Plenartagung des Monats abgehalten, in dem die Amtszeit des für die ersten beiden Jahre der Mandatsperiode gewählten Präsidiums abläuft. Den Vorsitz führt der scheidende Präsident.

Artikel 6

(1)

Der Ausschuss kann aus seiner Mitte eine aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat bestehende Vorbereitungskommission bilden, die die Kandidaturen entgegennimmt und dem Plenum eine Kandidaturliste unterbreitet; dabei ist Artikel 3 zu beachten.

(2)

Der Ausschuss befindet nach Maßgabe dieses Artikels über die Kandidaturliste bzw. Kandidaturlisten für die Wahl der Präsidentschaft und des Präsidiums.

(3)

Der Ausschuss wählt, ggf. in mehreren Wahlgängen, die Präsidiumsmitglieder, die nicht Vorsitzende einer Gruppe sind oder für einen Fachgruppenvorsitz kandidieren; dabei wird das Verfahren der Listenwahl angewandt.

(4)

Zur Abstimmung können nur vollständige Kandidaturlisten zugelassen werden, die die Bestimmungen von Artikel 3 erfüllen und denen eine Zustimmungserklärung sämtlicher Kandidaten beigefügt ist.

(5)

Ins Präsidium gewählt sind die Kandidaten derjenigen Liste, welche die meisten, mindestens aber ein Viertel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(6)

Anschließend werden der Präsident und die Vizepräsidenten vom Plenum mit einfacher Mehrheit aus der Mitte des gemäß Absatz 3 dieses Artikels gewählten Präsidiums gewählt.

(7)

Danach wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit die Vorsitzenden der Fachgruppen.

(8)

Abschließend wird über das gesamte Präsidium abgestimmt. Für die Bestätigung sind mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen erforderlich.

Artikel 7

Im Falle der Unmöglichkeit der Mandatsausübung oder in den in Artikel 70 Absatz 2 vorgesehenen Fällen werden Mitglieder des Präsidiums nach Maßgabe von Artikel 6 für die verbleibende Amtszeit ersetzt.

Artikel 8 (2)

(1)

Das Präsidium wird durch den Präsidenten von Amts wegen oder auf Antrag von zehn Mitgliedern einberufen.

(2)

Über jede Präsidiumssitzung wird ein Protokoll erstellt. Dieses Protokoll wird dem Präsidium zur Genehmigung unterbreitet.

(3)

Das Präsidium legt selbst die Vorschriften für seine Arbeitsweise fest.

(4)

Es legt die interne Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses und die Durchführungsbestimmungen für die Geschäftsordnung fest.

(5)

Das Präsidium und der Präsident üben die in der Haushaltsordnung sowie in der Geschäftsordnung des Ausschusses vorgesehenen Befugnisse in Budget und Finanzfragen aus.

(6)

Das Präsidium legt unter Einhaltung der Vorschriften der Haushalts- und Finanzverfahren die Durchführungsbestimmungen für die Reise und Aufenthaltskosten der Mitglieder, ihrer gemäß Artikel 18 ernannten Stellvertreter und den Betrag der Tagegelder für die gemäß Artikel 23 ernannten Sachverständigen fest.

(7)

Das Präsidium trägt die politische Verantwortung für die allgemeine Leitung des Ausschusses. Bei der Ausübung dieser Verantwortung trägt es insbesondere dafür Sorge, dass die Tätigkeiten des Ausschusses, seiner Organe und seines Personals mit der dem Ausschuss übertragenen institutionellen Rolle in Einklang stehen.

(8)

Das Präsidium trägt für den sachgerechten Einsatz der personellen, finanziellen und technischen Ressourcen Sorge, die dem Ausschuss zur Erfüllung der ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere am Haushaltsverfahren und an der Organisation des Sekretariats beteiligt.

(9)

Das Präsidium kann aus seiner Mitte Ad-hoc-Gruppen zur Untersuchung aller in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten bilden. An den Arbeiten dieser Gruppen können auch andere Mitglieder beteiligt werden, sofern es nicht um die Ernennung von Beamten geht.

(10)

Alle sechs Monate prüft das Präsidium die weitere Behandlung der vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen anhand eines zu diesem Zweck erstellten Berichts.

(11)

Auf Anfrage eines Mitglieds oder des Generalsekretärs präzisiert das Präsidium die Auslegung der Geschäftsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen. Seine Schlussfolgerungen sind bindend, allerdings besteht das Recht, sich mit einem Einspruch an das Plenum zu wenden, das dann eine endgültige Entscheidung trifft.

(12)

Bei der Neubesetzung des Ausschusses alle vier Jahre nimmt das scheidende Präsidium die laufenden Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Ausschusses wahr.

Artikel 9

Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit kann das Präsidium den Präsidenten beauftragen, Kooperationsabkommen mit den Institutionen und Organen der Europäischen Union zu schließen.

Artikel 10 (2)

(1)

Es wird eine „Budgetgruppe“ gebildet, die das Präsidium bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse in Budget und Finanzfragen unterstützt.

(2)

Den Vorsitz in der Budgetgruppe hat einer der beiden Vizepräsidenten inne; er untersteht dabei dem Präsidenten. Die Budgetgruppe besteht aus neun Mitgliedern, die auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt werden.

(3)

In bestimmten Fragen kann das Präsidium seine Entscheidungsbefugnis der Budgetgruppe übertragen.

(4)

Die von der Budgetgruppe einstimmig angenommenen Vorschläge werden dem Präsidium ohne Aussprache zur Genehmigung vorgelegt.

(5)

Die Budgetgruppe beteiligt sich an der Ausarbeitung des Haushaltsplans und vergewissert sich seiner korrekten Ausführung.

(6)

Der Vorsitzende der Budgetgruppe nimmt an den Verhandlungen mit der Haushaltsbehörde teil und erstattet dem Präsidium darüber Bericht.

(7)

Im Rahmen ihrer Befugnisse nimmt die Budgetgruppe eine beratende Funktion gegenüber dem Präsidenten, dem Präsidium und dem Ausschuss sowie eine Aufsichtsfunktion gegenüber den Dienststellen wahr.

Artikel 10 a (2)

(1)

Es wird eine Gruppe Kommunikation gebildet, die der Kommunikationsstrategie des Ausschusses Impulse gibt und ihre Durchführung begleitet.

(2)

Den Vorsitz in der Gruppe Kommunikation hat einer der beiden Vizepräsidenten inne; er untersteht dabei dem Präsidenten. Die Gruppe Kommunikation besteht aus neun Mitgliedern, die auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt werden.

KAPITEL III

Präsidentschaft und Präsident

Artikel 11

(1)

Die Präsidentschaft besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.

(2)

Die Präsidentschaft tritt zur Vorbereitung der Arbeiten des Präsidiums und des Plenums mit den Gruppenvorsitzenden zusammen. Wann immer dies notwendig oder angebracht erscheint, werden die betroffenen Fachgruppenvorsitzenden zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen.

(3)

Im Rahmen der Arbeitsplanung des Ausschusses tritt die Präsidentschaft mindestens zweimal pro Jahr mit den Vorsitzenden der Gruppen und der Fachgruppen zusammen.

Artikel 12

(1)

Der Präsident leitet die Arbeiten des Ausschusses nach Maßgabe der Verträge und dieser Geschäftsordnung.

(2)

Der Präsident bezieht die Vizepräsidenten ständig in seine Arbeit ein; er kann ihnen bestimmte Aufgaben oder Befugnisse, die in seine Zuständigkeit fallen, übertragen.

(3)

Der Präsident kann dem Generalsekretär bestimmte befristete Aufgaben übertragen.

(4)

Der Präsident vertritt den Ausschuss nach außen. Bei bestimmten Anlässen kann er diese Befugnis einem Vizepräsidenten oder einem Mitglied übertragen.

(5)

Der Präsident legt vor dem Ausschuss Rechenschaft über die zwischen zwei Tagungen des Plenums in seinem Namen unternommenen Schritte und ergriffenen Maßnahmen ab. An diese Mitteilungen schließt sich keinerlei Aussprache an.

(6)

Nach seiner Wahl legt der Präsident auf der Plenartagung sein Arbeitsprogramm für die Dauer seines Mandats vor. In gleicher Weise legt er am Ende seiner Amtszeit eine Ergebnisbilanz vor.

Über beide Mitteilungen kann im Plenum eine Aussprache stattfinden.

Artikel 13 (2)

Die beiden Vizepräsidenten haben den Vorsitz in der Budgetgruppe bzw. der Gruppe Kommunikation inne und unterstehen bei der Ausübung dieser Aufgabe dem Präsidenten.

KAPITEL IV

Fachgruppen

Artikel 14

(1)

Der Ausschuss umfasst sechs Fachgruppen. Auf Vorschlag des Präsidiums können für die von den Verträgen abgedeckten Bereiche vom Plenum weitere Fachgruppen eingesetzt werden.

(2)

Der Ausschuss setzt die Fachgruppen nach jeder vierjährlichen Neubesetzung auf seiner konstituierenden Tagung ein.

(3)

Das Verzeichnis der Fachgruppen und ihre Zuständigkeitsbereiche können bei jeder vierjährlichen Neubesetzung überprüft werden.

Artikel 15

(1)

Die Mitgliederzahl der Fachgruppen wird vom Ausschuss auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.

(2)

Mit Ausnahme des Präsidenten muss jedes Mitglied mindestens einer Fachgruppe angehören.

(3)

Kein Ausschussmitglied darf jedoch mehr als zwei Fachgruppen angehören. Das Präsidium kann eine Ausnahme von dieser Regel zulassen, um eine angemessene Vertretung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Mitglieder der Fachgruppen werden vom Ausschuss für die Dauer von zwei Jahren bestimmt; ihr Mandat kann erneuert werden.

(5)

Die Ersetzung von Mitgliedern einer Fachgruppe erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie ihre Wahl.

Artikel 16 (2)

(1)

Der Vorstand einer Fachgruppe wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus zwölf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und dreier stellvertretender Vorsitzender, einer aus jeder Gruppe.

(2)

Die Wahl der Vorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder der Fachgruppen erfolgt durch den Ausschuss.

(3)

Eine Wiederwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(4)

Alle zwei Jahre wechselt der Vorsitz von drei Fachgruppen zwischen den Gruppen. Keine Gruppe darf den Vorsitz einer Fachgruppe länger als vier aufeinander folgende Jahre innehaben.

Artikel 17

(1)

Den Fachgruppen obliegt es, zu den Gegenständen, mit denen sie nach Maßgabe von Artikel 32 befasst werden, je nach Fall eine Stellungnahme oder einen Informationsbericht auszuarbeiten.

(2)

Zur Behandlung der Fragen, mit denen die Fachgruppen befasst werden, können sie aus ihrer Mitte eine Studiengruppe oder eine Redaktionsgruppe bilden bzw. einen Alleinberichterstatter bestellen. Der Berichterstatter verfolgt die Weiterbehandlung der Stellungnahmen des Ausschusses nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum und erstattet der Fachgruppe zu gegebener Zeit Bericht.

(3)

Die Bestellung der Berichterstatter und ggf. der Mitberichterstatter sowie die Zusammensetzung der Studien- und Redaktionsgruppen erfolgt auf der Grundlage der von den Gruppen unterbreiteten Vorschläge.

(4)

Die Studiengruppen dürfen außer in den vom Präsidium für einen Zeitraum von zwei Jahren genehmigten Ausnahmefällen nicht zu ständigen Strukturen werden.

Artikel 18

(1)

Ein Ausschussmitglied kann sich bei Verhinderung in den Studiengruppen durch einen Stellvertreter vertreten lassen.

(2)

Name und Berufsstellung des Stellvertreters sind dem Präsidium zwecks Zulassung mitzuteilen.

(3)

Der Stellvertreter nimmt innerhalb der Studiengruppe die gleichen Aufgaben wie das von ihm vertretene Mitglied wahr.

KAPITEL V

Unterausschüsse und Hauptberichterstatter

Artikel 19 (2)

(1)

Der Ausschuss kann in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Präsidiums aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden. Diese haben ausschließlich zu Querschnittsfragen von allgemeiner Tragweite Entwürfe für Stellungnahmen oder Informationsberichte auszuarbeiten, die zunächst dem Präsidium und anschließend dem Ausschuss zur Beratung unterbreitet werden.

(2)

In der Zeit zwischen zwei Tagungen des Plenums kann das Präsidium, vorbehaltlich der anschließenden Bestätigung durch den Ausschuss, Unterausschüsse einsetzen. Ein Unterausschuss darf jeweils nur für einen einzigen Beratungsgegenstand eingesetzt werden. Sein Mandat erlischt, sobald der Ausschuss über den von ihm vorbereiteten Entwurf einer Stellungnahme oder eines Informationsberichts abstimmt.

(3)

Fällt ein Gegenstand in die Zuständigkeit mehrerer Fachgruppen, so ist der Unterausschuss aus Mitgliedern der betreffenden Fachgruppen zu bilden.

(4)

Die Vorschriften über die Fachgruppen finden auf die Unterausschüsse entsprechende Anwendung.

Artikel 20

Der Ausschuss kann für alle ihm zur Untersuchung unterbreiteten Gegenstände einen Hauptberichterstatter bestellen.

KAPITEL VI

Beobachtungsstellen, Anhörungen, Sachverständige

Artikel 21

(1)

Der Ausschuss kann Beobachtungsstellen einrichten, sofern die Art, der Umfang und die Besonderheit des zu behandelnden Themas eine besondere Flexibilität hinsichtlich der Arbeitsmethoden, Verfahren und Instrumente erfordern.

(2)

Den Beschluss zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle trifft das Plenum auf der Grundlage der vorherigen Zustimmung des Präsidiums zu einem entsprechenden gemeinsamen Vorschlag der Gruppen oder dem Vorschlag einer Fachgruppe.

(3)

In dem Beschluss zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle müssen auch ihre Aufgabenstellung, Struktur und Zusammensetzung sowie die Dauer ihres Bestehens und ihre Arbeitsweise festgelegt werden.

Artikel 22

Die verschiedenen Organe und Arbeitsstrukturen des Ausschusses können, wenn dies durch die Bedeutung einer Frage zu einem bestimmten Thema gerechtfertigt ist, außenstehende Persönlichkeiten anhören. Verursacht die Hinzuziehung außenstehender Persönlichkeiten zusätzliche Kosten, so muss das betreffende Gremium beim Präsidium einen Antrag auf vorherige Genehmigung und ein Programm zur Begründung des Antrags einreichen, in dem die Aspekte des Themas dargelegt sind, die seines Erachtens die Hinzuziehung außenstehender Persönlichkeiten erfordern.

Artikel 23

Soweit es sich für die Vorbereitung bestimmter Arbeiten als notwendig erweist, kann der Präsident von sich aus oder auf Vorschlag der Gruppen, Fachgruppen oder Berichterstatter nach den vom Präsidium gemäß Artikel 8 Absatz 6 festgelegten Durchführungsbestimmungen Sachverständige ernennen.

KAPITEL VII

Beratende Kommissionen

Artikel 24 (2)

(1)

Der Ausschuss kann beratende Kommissionen einsetzen. Diese setzen sich aus Mitgliedern des Ausschusses und Delegierten aus Bereichen der organisierten Zivilgesellschaft, die der Ausschuss hinzuziehen möchte, zusammen.

(2)

Die Einsetzung dieser Kommissionen erfolgt durch Beschluss des Plenums auf der Grundlage eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses. In dem Beschluss zur Einsetzung einer beratenden Kommission müssen ihre Aufgabenstellung, ihr Aufbau, ihre Zusammensetzung, die Dauer ihres Bestehens und ihre Funktionsregeln festgelegt sein.

(3)

Gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann eine „Beratende Kommission für den industriellen Wandel“ (CCMI) eingesetzt werden, die aus Mitgliedern des Ausschusses und aus Delegierten der repräsentativen Berufsverbände des Kohle- und Stahlsektors sowie der damit verbundenen Sektoren besteht. Der Vorsitzende dieser Kommission ist Mitglied des Ausschusspräsidiums. Er wird aus den 25 Präsidiumsmitgliedern ausgewählt, auf die sich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Geschäftsordnung bezieht.

KAPITEL VIII

Dialog mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Union und von Drittländern

Artikel 25

(1)

Der Ausschuss kann auf Veranlassung des Präsidiums strukturierte Beziehungen zu den Wirtschafts- und Sozialräten, vergleichbaren Einrichtungen sowie wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und von Drittländern unterhalten.

(2)

Desgleichen ergreift er Maßnahmen, um die Errichtung von Wirtschafts- und Sozialräten und vergleichbaren Einrichtungen in den Ländern zu fördern, in denen derartige Einrichtungen noch nicht bestehen.

Artikel 26

(1)

Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Präsidiums Delegationen für die Pflege der Beziehungen zu den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen der organisierten Zivilgesellschaft in nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten oder in anderen Staatengemeinschaften bilden.

(2)

Die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und den Partnerorganisationen der Zivilgesellschaft von Bewerberländern erfolgt in Gemischten Beratenden Ausschüssen, soweit sie von den Assoziationsräten errichtet wurden. Ansonsten findet sie in Kontaktgruppen statt.

KAPITEL IX

Gruppen und Interessengruppen

Artikel 27

(1)

Der Ausschuss bildet aus seinen Mitgliedern drei Gruppen, die die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft vertreten.

(2)

Die Gruppen wählen einen Vorsitzenden sowie stellvertretende Vorsitzende. Sie wirken an der Vorbereitung, der Organisation und der Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses und seiner Organe mit und tragen zu deren Information bei. Sie verfügen jeweils über ein Sekretariat.

(3)

Die Vorsitzenden der Gruppen sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Mitglieder des Präsidiums.

(4)

Die Vorsitzenden der Gruppen unterstützen die Präsidentschaft bei der Festlegung der grundsätzlichen Ziele sowie gegebenenfalls bei der Ausgabenkontrolle.

(5)

Die Vorsitzenden der Gruppen treten zur Vorbereitung der Arbeiten des Präsidiums und des Plenums mit der Präsidentschaft zusammen.

(6)

Die Gruppen unterbreiten dem Plenum Vorschläge für die Wahl der Fachgruppenvorsitzenden gemäß Artikel 6 Absatz 7 und der Fachgruppenvorstände gemäß Artikel 16.

(7)

Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der vom Präsidium gemäß Artikel 10 Absatz 1 zu bildenden Budgetgruppe.

(8)

Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der Beobachtungsstellen und Beratenden Kommissionen, die gemäß Artikel 21 bzw. 24 vom Plenum eingerichtet werden.

(9)

Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der Delegationen und Gemischten Beratenden Ausschüsse, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bzw. 2 gebildet bzw. errichtet werden.

(10)

Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Berichterstatter sowie die Zusammensetzung der Studien- und Redaktionsgruppen, deren Bestellung bzw. Bildung gemäß Artikel 17 Absatz 3 den Fachgruppen obliegt.

(11)

Bei der Anwendung der Absätze 6 bis 10 dieses Artikels berücksichtigen die Gruppen die Vertretung der Mitgliedstaaten im Ausschuss, die verschiedenen Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, die Kompetenzen und die Kriterien einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

(12)

Die Mitglieder können sich aus freien Stücken einer der Gruppen anschließen, wenn deren Mitglieder damit einverstanden sind. Jedes Mitglied darf nur einer Gruppe angehören.

(13)

Das Generalsekretariat bietet den Mitgliedern, die keiner Gruppe angehören, die materielle und technische Unterstützung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Über ihre Mitarbeit in Studiengruppen und anderen internen Strukturen befindet nach Konsultation der Gruppen der Ausschusspräsident.

Artikel 28

(1)

Die Mitglieder des Ausschusses können sich aus freien Stücken zu Interessengruppen zusammenschließen, die die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft der Union vertreten.

(2)

Eine Interessengruppe kann sich aus Mitgliedern der drei Gruppen des Ausschusses zusammensetzen. Ein Mitglied darf nicht mehreren Interessengruppen gleichzeitig angehören.

(3)

Die Bildung einer Interessengruppe bedarf der Zustimmung des Präsidiums, welches das Plenum darüber unterrichtet.

TITEL II

ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES

KAPITEL I

Anhörung des Ausschusses

Artikel 29

(1)

Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten zur Ausarbeitung der Stellungnahmen einberufen, um die der Rat, die Kommission oder das Europäische Parlament ersucht hat.

(2)

Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Vorschlag seines Präsidiums und mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder einberufen, um aus eigener Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abzugeben, die die Aufgaben der Europäischen Union betreffen.

Artikel 30

Die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Ersuchen um Abgabe von Stellungnahmen werden an den Präsidenten des Ausschusses gerichtet. Der Präsident regelt die Arbeiten des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidium unter weitestgehender Berücksichtigung der in den Stellungnahmeersuchen gesetzten Fristen.

Artikel 31

Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Präsidiums die Erarbeitung eines Informationsberichts beschließen, um Fragen im Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union zu untersuchen.

KAPITEL II

Durchführung der Arbeiten

A.   Arbeiten der Fachgruppen

Artikel 32 (1)

(1)

Zur Ausarbeitung einer Stellungnahme oder eines Informationsberichts bestimmt das Präsidium gemäß Artikel 8 Absatz 4 die für die Vorbereitung der Arbeiten zuständige Fachgruppe. Fällt der Beratungsgegenstand eindeutig in die Zuständigkeit einer Fachgruppe, so obliegt deren Bestimmung dem Präsidenten, der das Präsidium hiervon unterrichtet.

(2)

Wünscht die für die Ausarbeitung einer Stellungnahme bestimmte Fachgruppe den Standpunkt der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) einzuholen oder möchte diese sich zu dem Thema einer Stellungnahme äußern, die einer Fachgruppe zugewiesen wurde, kann das Präsidium der CCMI die Erarbeitung einer zusätzlichen Stellungnahme zu einem oder mehreren Punkten genehmigen, die Gegenstand des Stellungnahmeersuchens bzw. -antrags sind. Das Präsidium kann diese Entscheidung auch aus eigener Initiative treffen. Das Präsidium regelt die Arbeiten des Ausschusses so, dass die CCMI ihre Stellungnahme rechtzeitig genug für eine Berücksichtigung durch die Fachgruppe erarbeiten kann.

Für die Berichterstattung vor dem Ausschuss bleibt allein die Fachgruppe zuständig. Sie muss indes die zusätzliche Stellungnahme der Beratenden Kommission ihrer eigenen Stellungnahme beifügen.

(3)

Der Präsident teilt dem Vorsitzenden der betreffenden Fachgruppe die Entscheidung und die Frist für den Abschluss der Arbeiten der Fachgruppe mit.

(4)

Er unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses über die Befassung der Fachgruppe sowie über den Termin der Plenartagung, auf deren Tagesordnung der betreffende Beratungsgegenstand stehen soll.

Artikel 33

Die Fachgruppen beraten nicht gemeinsam.

Artikel 34

Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Fachgruppe ermächtigen, eine gemeinsame Sitzung mit einem Ausschuss des Europäischen Parlaments, einer Fachkommission des Ausschusses der Regionen oder einer anderen Fachgruppe des Wirtschafts- und Sozialausschusses abzuhalten.

Artikel 35

Die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung befassten Fachgruppen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 36

(1)

Die Sitzungen einer Fachgruppe werden von ihrem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand vorbereitet.

(2)

Die Leitung der Fachgruppensitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit einem der stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 37

(1)

Die Fachgruppen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2)

Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so schließt der Vorsitzende die Sitzung und beraumt innerhalb einer in seinem Ermessen liegenden Frist, jedoch während desselben Tages, eine neue Sitzung an, in der die Fachgruppe ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Artikel 38

Anhand des vom Berichterstatter und ggf. vom Mitberichterstatter vorgelegten Stellungnahmeentwurfs erarbeitet die Fachgruppe eine Stellungnahme.

Artikel 39

(1)

Die Stellungnahme der Fachgruppe enthält nur die Textpassagen, die von dieser nach dem in Artikel 56 vorgesehenen Abstimmungsverfahren angenommen wurden.

(2)

Abgelehnte Änderungsanträge werden unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im vollen Wortlaut als Anhang beigefügt, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen erhalten haben.

Artikel 40

Die Stellungnahme der Fachgruppe wird nebst den gemäß Artikel 39 beizufügenden Texten dem Präsidenten vom Vorsitzenden übermittelt und dem Ausschuss durch das Präsidium so schnell wie möglich vorgelegt. Sie ist den Ausschussmitgliedern rechtzeitig zu übersenden.

Artikel 41

Über jede Fachgruppensitzung wird ein Kurzprotokoll angefertigt. Das Protokoll wird der Fachgruppe zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 42

Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium oder gegebenenfalls dem Plenum eine Fachgruppe um erneute Prüfung eines Gegenstands ersuchen, wenn er der Auffassung ist, dass die Verfahrensvorschriften für die Ausarbeitung der Stellungnahmen nicht eingehalten wurden oder weitere Untersuchungen erforderlich sind.

Artikel 43

(1)

Unbeschadet Artikel 17 Absatz 2 werden die vorbereitenden Arbeiten der Fachgruppen grundsätzlich im Rahmen einer Studiengruppe durchgeführt.

(2)

Der Berichterstatter, der gegebenenfalls von einem oder mehreren Mitberichterstattern und einem Sachverständigen unterstützt wird, untersucht den Beratungsgegenstand, trägt die vertretenen Standpunkte zusammen und erstellt auf dieser Grundlage den Entwurf der Stellungnahme, der dem Vorsitzenden der Fachgruppe übermittelt wird.

(3)

In Studiengruppensitzungen finden keine Abstimmungen statt.

B.   Arbeiten des Plenums

Artikel 44

Die Gesamtheit der Ausschussmitglieder tritt zu Plenartagungen zusammen.

Artikel 45

(1)

Die Tagungen werden vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium vorbereitet. Das Präsidium tritt vor jeder Tagung sowie ggf. während der Tagung zur Regelung der Arbeiten zusammen.

(2)

Das Präsidium kann für jede Stellungnahme die Dauer der allgemeinen Aussprache im Rahmen der Tagung festlegen.

Artikel 46

(1)

Der vom Präsidium auf Vorschlag der Präsidentschaft in Zusammenarbeit mit den Gruppenvorsitzenden aufgestellte Entwurf der Tagesordnung wird vom Präsidenten spätestens fünfzehn Tage vor Eröffnung der Tagung allen Ausschussmitgliedern sowie dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament übermittelt.

(2)

Der Entwurf der Tagesordnung wird dem Plenum bei der Eröffnung der Tagung zur Annahme unterbreitet. Nach Annahme der Tagesordnung müssen die Tagesordnungspunkte in der vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Die für die Beratungen des Ausschusses erforderlichen Dokumente werden den Mitgliedern gemäß Artikel 40 übersandt.

Artikel 47

(1)

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2)

Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so schließt der Präsident die Sitzung und beraumt innerhalb einer in seinem Ermessen liegenden Frist, jedoch während derselben Tagung, eine neue Sitzung an, in der der Ausschuss ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Artikel 48

Anlässlich der Annahme der Tagesordnung kündigt der Präsident gegebenenfalls eine Aussprache über ein aktuelles Thema an.

Artikel 49

Der Entwurf der Tagesordnung kann vom Ausschuss abgeändert werden, um Entschließungsanträge, die von einer oder mehreren Gruppen gemäß dem geltenden Verfahren eingereicht wurden, zu prüfen.

Artikel 50 (2)

(1)

Der Präsident eröffnet die Sitzung; er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er wird dabei von den Vizepräsidenten unterstützt.

(2)

Im Falle seiner Abwesenheit wird der Präsident von den Vizepräsidenten vertreten. Bei Abwesenheit der Vizepräsidenten wird die Vertretung vom ältesten Mitglied des Präsidiums wahrgenommen.

(3)

Der Ausschuss berät auf der Grundlage der Arbeiten der Fachgruppe, die für die Berichterstattung vor dem Plenum zuständig ist.

(4)

Wurde ein Text in der Fachgruppe ohne Gegenstimmen angenommen, so kann das Präsidium dem Plenum die Anwendung eines Abstimmungsverfahrens ohne Debatte vorschlagen. Von diesem Verfahren wird nur dann abgewichen, wenn mindestens 25 Mitglieder eine Debatte verlangen.

(5)

Erhält ein Text bei der Abstimmung im Plenum nicht die Mehrheit der Stimmen, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Plenum die Stellungnahme an die zuständige Fachgruppe zur erneuten Prüfung zurückverweisen oder einen Hauptberichterstatter bestellen, der während derselben oder einer späteren Tagung einen neuen Stellungnahmeentwurf vorlegt.

Artikel 51 (2)

(1)

Änderungsanträge sind schriftlich abzufassen, von ihren Verfassern zu unterzeichnen und vor Eröffnung der Tagung beim Sekretariat einzureichen.

(2)

Im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung der Arbeiten im Plenum legt das Präsidium die Modalitäten für das Einbringen der Änderungsanträge fest.

(3)

Der Ausschuss lässt jedoch zu, dass Änderungsanträge vor Eröffnung der einzelnen Sitzungen eingebracht werden, sofern sie von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sind.

(4)

In den Änderungsanträgen ist anzugeben, auf welchen Teil des Textes sie sich beziehen. Sie sind kurz zu begründen.

(5)

In der Regel wird bei jedem Änderungsantrag nur der Antragsteller, ein Gegner des Antrags und der Berichterstatter gehört.

(6)

Bei der Prüfung eines Änderungsantrags kann der Berichterstatter mit Zustimmung des Antragstellers mündlich Kompromissvorschläge machen, über die das Plenum abstimmt.

(7)

Bei einer Gegenstellungnahme, in der eine insgesamt von der Stellungnahme der Fachgruppe abweichende Position zum Ausdruck gebracht wird, obliegt es dem Präsidium, im Benehmen mit dem Fachgruppenvorsitzenden und dem Berichterstatter zu entscheiden, ob dieser Änderungsantrag dem Ausschuss in der vorgelegten Form zur Beratung unterbreitet werden kann oder ob die Stellungnahme zur nochmaligen Prüfung an die Fachgruppe zurückzuverweisen ist.

(8)

Gegebenenfalls kann der Präsident — im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter der zuständigen Fachgruppe — dem Ausschuss vorschlagen, die Änderungsanträge so zu behandeln, dass der logische Textzusammenhang in der endgültigen Stellungnahme gewahrt bleibt.

Artikel 52 (2)

(1)

Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds einen Beschluss des Ausschusses über eine Beschränkung der Redezeit sowie der Zahl der Redner, eine Unterbrechung der Sitzung oder den Abschluss der Beratungen herbeiführen. Nach Schluss der Beratungen kann das Wort nur noch für Erklärungen zur Abstimmung erteilt werden. Diese dürfen erst nach der Abstimmung abgegeben werden; sie müssen sich in den Grenzen der vom Präsidenten festgelegten Redezeit halten.

(2)

Ein Mitglied kann jederzeit um das Wort bitten und es mit Vorrang erhalten, um einen Antrag zur Geschäftsordnung einzubringen.

Artikel 53

(1)

Über jede Plenartagung wird ein Protokoll gefertigt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

(2)

Das Protokoll wird in seiner endgültigen Form vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Ausschusses unterzeichnet.

Artikel 54

(1)

Die Stellungnahmen des Ausschusses enthalten neben der Angabe der Rechtsgrundlage eine Begründung und den Standpunkt des Ausschusses zu dem Beratungsgegenstand in seiner Gesamtheit.

(2)

Das Ergebnis der Abstimmung über den Gesamttext der Stellungnahme ist in der Präambel der Stellungnahme wiederzugeben. Hat eine namentliche Abstimmung stattgefunden, so sind die Namen der Abstimmenden anzuführen.

(3)

Der Wortlaut und die Begründung der vom Plenum abgelehnten Änderungsanträge werden mit Angabe des Abstimmungsergebnisses im Anhang zur Stellungnahme wiedergegeben, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen erhalten haben. Diese Vorschrift gilt auch für Gegenstellungnahmen.

(4)

Die Textstellen der vorgelegten Fachgruppenstellungnahmen, die infolge von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen entfallen, werden zusammen mit den Abstimmungsergebnissen zu diesen Änderungsanträgen gleichfalls im Anhang zur Stellungnahme wiedergegeben, sofern mindestens ein Viertel der Mitglieder für die Beibehaltung des Wortlauts der Stellungnahme der Fachgruppe gestimmt hat.

(5)

Wenn eine im Ausschuss gemäß Artikel 27 gebildete Gruppe oder eine gemäß Artikel 28 gebildete Interessengruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens hinsichtlich einer dem Plenum unterbreiteten Vorlage eine abweichende, aber in sich geschlossene Auffassung vertritt, kann ihre Haltung nach Abschluss einer namentlichen Abstimmung über den Beratungsgegenstand in einer kurzen Erklärung dargelegt werden, die der Stellungnahme als Anhang beigefügt wird.

Artikel 55

(1)

Die vom Ausschuss angenommenen Stellungnahmen und das Protokoll über die Tagung des Plenums werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(2)

Die Weiterverfolgung der Stellungnahmen wird durch die Berichterstatter mit Unterstützung des Generalsekretärs gewährleistet.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Abstimmungsverfahren

Artikel 56

(1)

Die gültigen Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme, die Nein-Stimme und die Stimmenthaltung.

(2)

Für die Annahme der Texte oder sonstigen Beschlüsse des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane ist die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen ausschlaggebend, sofern diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(3)

Abgestimmt wird entweder offen, durch namentliche Stimmabgabe oder geheim.

(4)

Auf entsprechenden Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder hat eine namentliche Abstimmung über einen Änderungsantrag zu erfolgen. Namentlich abgestimmt wird außerdem bei der Schlussabstimmung über die gesamte Stellungnahme, sofern mindestens zehn Mitglieder dies wünschen.

(5)

Die Abstimmung ist geheim, wenn eine Mehrheit von Ausschussmitgliedern dies beantragt.

(6)

Bei Stimmengleichheit in einer offenen oder namentlichen Abstimmung des Plenums oder einer Fachgruppe gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)

Die Annahme eines Änderungsantrags durch den Berichterstatter ist kein Grund, auf die Abstimmung über diesen Antrag zu verzichten.

KAPITEL II

Dringlichkeitsverfahren und schriftliches Verfahren

Artikel 57

(1)

Ergibt sich die Dringlichkeit aus einer Frist, die dem Ausschuss vom Rat, vom Europäischen Parlament oder von der Kommission für die Vorlage seiner Stellungnahme gesetzt worden ist, kann die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens beschlossen werden, wenn der Präsident feststellt, dass dies im Hinblick auf die rechtzeitige Verabschiedung der Stellungnahme geboten ist.

(2)

Im Falle der Dringlichkeit für den Ausschuss kann der Präsident ohne vorherige Anhörung des Präsidiums sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der Arbeiten des Ausschusses ergreifen. Er hat die Mitglieder des Präsidiums zu unterrichten.

(3)

Die vom Präsidenten ergriffenen Maßnahmen werden dem Ausschuss auf der nächsten Tagung zur Genehmigung unterbreitet.

Artikel 58

Bestimmte Stellungnahmen des Ausschusses, die auf eine obligatorische Befassung durch den Rat oder die Kommission zurückgehen, aber lediglich der Form halber abgegeben werden, können durch Beschluss des Präsidiums auf Vorschlag der betreffenden Fachgruppe im schriftlichen Verfahren verabschiedet werden.

Artikel 59

(1)

Wenn sich die Dringlichkeit aus der einer Fachgruppe gesetzten Frist ergibt, kann der Vorsitzende dieser Fachgruppe mit Zustimmung des Präsidenten und im Benehmen mit dem Vorstand bei der Regelung der Arbeiten der Fachgruppe von den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.

(2)

Die vom Vorsitzenden ergriffenen Maßnahmen werden der Fachgruppe in der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

KAPITEL III

Abwesenheit und Vertretung

Artikel 60

(1)

Ausschussmitglieder, die an einer Sitzung, zu der sie ordnungsgemäß eingeladen wurden, nicht teilnehmen können, benachrichtigen hiervon im Voraus den Präsidenten bzw. Vorsitzenden.

(2)

Nimmt ein Ausschussmitglied, ohne einen Vertreter zu bestellen und ohne stichhaltigen Grund, an mehr als drei aufeinander folgenden Plenartagungen nicht teil, so kann der Präsident — nach Anhörung des Präsidiums und nach Aufforderung an das betreffende Mitglied, seine Abwesenheit zu begründen — den Rat ersuchen, das Mitglied seines Mandats zu entheben.

(3)

Nimmt ein Mitglied einer Fachgruppe, ohne einen Vertreter zu bestellen und ohne stichhaltigen Grund, an mehr als drei aufeinander folgenden Sitzungen nicht teil, so kann der Vorsitzende nach Aufforderung an das betreffende Mitglied, seine Abwesenheit zu begründen, dieses ersuchen, sich in der Fachgruppe ersetzen zu lassen.

Artikel 61

(1)

Ausschussmitglieder, die an einer Plenartagung oder einer Fachgruppensitzung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, nach entsprechender Unterrichtung des Präsidenten bzw. Vorsitzenden ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied des Ausschusses bzw. der Fachgruppe zu übertragen.

(2)

Sowohl im Plenum als auch in den Fachgruppen kann jedem Mitglied nur eine Zusatzstimme übertragen werden.

Artikel 62

(1)

Mitglieder einer Fachgruppe, einer Studiengruppe oder einer Delegation, die an einer Sitzung, zu der sie ordnungsgemäß eingeladen wurden, nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich durch ein anderes Ausschussmitglied vertreten zu lassen. Sie teilen dies dem jeweiligen Vorsitzenden direkt oder über das Sekretariat ihrer Gruppe im Voraus mit.

(2)

Das Vertretungsmandat gilt ausschließlich für die Sitzung, für die es übertragen wurde.

(3)

Bei der Bildung einer Studiengruppe kann jedes Mitglied beantragen, dass ein anderes Ausschussmitglied an seiner Stelle Mitglied der Studiengruppe wird. Diese Ersetzung, die für einen bestimmten Gegenstand und für die gesamte Dauer der Arbeiten der betreffenden Fachgruppe gilt, kann nicht rückgängig gemacht werden.

KAPITEL IV

Öffentlichkeit der Sitzungen und Publizität der Arbeiten

Artikel 63

(1)

Der Ausschuss veröffentlicht seine Stellungnahmen nach Maßgabe der vom Rat und von der Kommission nach Anhörung des Ausschusspräsidiums getroffenen Regelung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)

Die Zusammensetzung des Ausschusses, seines Präsidiums und der Fachgruppen sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden ebenfalls im Amtsblatt sowie auf der Webseite des Ausschusses veröffentlicht.

Artikel 64

(1)

Der Ausschuss gewährleistet die Transparenz seiner Beschlüsse entsprechend Artikel 1 des EU-Vertrags.

(2)

Der Generalsekretär trifft die erforderlichen Maßnahmen, um das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den entsprechenden Dokumenten zu garantieren.

(3)

Jeder Bürger der Europäischen Union kann sich gemäß Artikel 21 Absatz 3 des EG-Vertrags schriftlich in einer der Amtssprachen an den Ausschuss wenden und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 65

(1)

Die Plenartagungen des Ausschusses und die Sitzungen seiner Fachgruppen sind öffentlich.

(2)

Bestimmte, nicht die beratenden Arbeiten betreffende Debatten können durch Beschluss des Ausschusses auf Antrag einer betroffenen Institution oder eines betroffenen Organs oder auf Vorschlag des Präsidiums für vertraulich erklärt werden.

(3)

Die übrigen Sitzungen sind nicht öffentlich.

Artikel 66

(1)

Die Mitglieder der EU-Organe können an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane teilnehmen und das Wort ergreifen.

(2)

Die Mitglieder anderer Institutionen und bevollmächtigte Beamte der Organe und Institutionen können eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen und unter der Leitung des Sitzungsleiters das Wort zu ergreifen oder Fragen zu beantworten.

KAPITEL V

Titel, Vorrechte, Befreiungen und Statut der Mitglieder, Quästoren

Artikel 67

(1)

Die Ausschussmitglieder führen den Titel „Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses“.

(2)

Die Bestimmungen von Artikel 11 (Kapitel IV) des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 im Anhang des Vertrags finden auf die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Anwendung.

Artikel 68

(1)

Das Statut der Mitglieder umfasst die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie sämtliche Vorschriften, die ihre Tätigkeit und ihre Beziehungen zum Ausschuss und den Dienststellen des Generalsekretariats regeln.

(2)

Im Statut der Mitglieder sind auch die möglichen Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder das Statut der Mitglieder festgelegt.

Artikel 69

Auf Vorschlag des Präsidiums wählt das Plenum für jeden Zweijahreszeitraum aus den Reihen der Mitglieder, die innerhalb der Struktur des Ausschusses keine sonstigen ständigen Ämter innehaben, eine aus drei Mitgliedern bestehende Quästorengruppe, der es obliegt,

a)

das Statut der Mitglieder zur Geltung zu bringen und für seine ordnungsgemäße Anwendung Sorge zu tragen;

b)

Vorschläge zur Verbesserung und Optimierung des Statuts der Mitglieder zu erarbeiten;

c)

sich im Falle von Zweifeln oder Konflikten in Bezug auf die Anwendung des Statuts der Mitglieder um eine Lösung zu bemühen und dazu geeignete Initiativen zu ergreifen;

d)

die Beziehungen zwischen den Ausschussmitgliedern und dem Generalsekretariat hinsichtlich der Anwendung des Statuts der Mitglieder zu pflegen.

KAPITEL VI

Beendigung des Mandats der Mitglieder, Unvereinbarkeiten

Artikel 70

(1)

Das Mandat der Ausschussmitglieder erlischt mit Ablauf der vom Rat bei der Neubesetzung des Ausschusses festgelegten vierjährigen Mandatsperiode.

(2)

Das Mandat eines Ausschussmitglieds endet durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod, höhere Gewalt oder durch Auftreten einer Unvereinbarkeit.

(3)

Das Amt eines Ausschussmitglieds ist nicht vereinbar mit dem Amt eines Mitglieds einer Regierung oder eines Parlaments, eines Organs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Ausschusses der Regionen und des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank und mit der Tätigkeit eines Beamten oder Bediensteten im aktiven Dienst der Europäischen Gemeinschaften.

(4)

Der Rücktritt ist dem Präsidenten des Ausschusses schriftlich mitzuteilen.

(5)

Die Amtsenthebung erfolgt unter den in Artikel 60 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung genannten Bedingungen. Beschließt der Rat die Beendigung des Mandats, so nimmt er die Ersetzung vor.

(6)

Bei Rücktritt, Tod, höherer Gewalt oder Unvereinbarkeit der Ämter unterrichtet der Ausschusspräsident den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und die Ersetzung vornimmt. Im Falle des Rücktritts bleibt das zurückgetretene Mitglied jedoch bis zum Wirksamwerden der Ernennung seines Nachfolgers im Amt, falls es keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(7)

In allen in Absatz 2 genannten Fällen wird der Nachfolger für die restliche Dauer der Mandatsperiode ernannt.

KAPITEL VII

Verwaltung des Ausschusses

Artikel 71

(1)

Dem Ausschuss steht ein Sekretariat zur Verfügung, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Der Generalsekretär untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt.

(2)

Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt.

(3)

Der Generalsekretär verpflichtet sich gegenüber dem Präsidium, die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

(4)

Dem Generalsekretär obliegt die Durchführung der Beschlüsse, die vom Plenum, vom Präsidium und vom Präsidenten nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung getroffen werden. Er legt dem Präsidenten alle drei Monate einen schriftlichen Bericht über die Kriterien und Durchführungsbestimmungen vor, die in Verwaltungs-, Organisations- und Personalfragen angewandt wurden oder geplant sind.

(5)

Der Generalsekretär kann seine Befugnisse innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Grenzen übertragen.

(6)

Der Organisationsplan des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, dass das Generalsekretariat in der Lage ist, ein reibungsloses Arbeiten des Ausschusses und seiner Organe zu gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats, namentlich bei der Durchführung der Sitzungen und der Erarbeitung der Stellungnahmen, zu unterstützen.

Artikel 72 (2)

(1)

Die der Anstellungsbehörde kraft Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zustehenden Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

im Falle des Generalsekretärs durch das Präsidium;

im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 hinsichtlich der Artikel 13, 29, 30, 31, 32, 40, 41, 49, 50, 51, 78 und 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Statuts einschließlich Artikel 90 Absatz 2 durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen AD 13, AD 12 und AD 11 durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

im Falle der Beamten der anderen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AD sowie der Funktionsgruppe AST durch den Generalsekretär.

(2)

Die Befugnisse, die kraft Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen zuständigen Stelle übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

im Falle der Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 hinsichtlich der Artikel 11, 17, 33 und 48 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs; hinsichtlich der anderen Bestimmungen dieser Beschäftigungsbedingungen durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

im Falle der Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen AD 13, AD 12 und AD 11 durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

im Falle der Bediensteten auf Zeit der anderen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppen „Administration“ und „Assistenz“ durch den Generalsekretär;

im Falle der Sonderberater, der Hilfskräfte, der Vertragsbediensteten und der örtlichen Bediensteten durch den Generalsekretär.

(3)

Die jedem Organ kraft Artikel 110 des Beamtenstatuts übertragenen Befugnisse zur Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden vom Präsidenten ausgeübt.

(4)

Das Präsidium, der Präsident und der Generalsekretär können die ihnen aufgrund dieses Artikels zustehenden Befugnisse übertragen.

(5)

In den Übertragungsverfügungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels werden der Umfang der übertragenen Befugnisse und ihre inhaltliche und zeitliche Begrenzung festgelegt; außerdem wird darin bestimmt, ob die Befugnisse weiter übertragen werden dürfen.

Artikel 73

(1)

Der Präsident verfügt über ein eigenes Sekretariat.

(2)

Die Beschäftigten dieses Sekretariats werden im Rahmen des Haushaltsplans als Bedienstete auf Zeit eingestellt, wobei die Befugnisse, die der zum Abschluss von Dienstverträgen zuständigen Stelle übertragen sind, vom Präsidenten ausgeübt werden.

Artikel 74

(1)

Vor dem 1. Juni jedes Jahres unterbreitet der Generalsekretär dem Präsidium den Entwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Das Präsidium stellt den Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses auf. Es übermittelt ihn gemäß den Verfahren und innerhalb der Fristen der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften.

(2)

Der Ausgaben und Einnahmenplan wird nach Maßgabe der Haushaltsordnung vom Präsidenten des Ausschusses oder auf seine Veranlassung ausgeführt.

Artikel 75

Die für den Ausschuss bestimmte Korrespondenz ist an den Präsidenten oder an den Generalsekretär zu richten.

KAPITEL VIII

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 76

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

Artikel 77

(1)

Der Ausschuss kann mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Geschäftsordnung zu revidieren.

(2)

Zur Revision der Geschäftsordnung setzt der Ausschuss ein Arbeitsorgan ein, das die Bezeichnung „Kommission Geschäftsordnung“ führt. Er ernennt einen Hauptberichterstatter, der den Entwurf einer neuen Geschäftsordnung anfertigt.

(3)

Der Tag des Inkrafttretens der neuen Geschäftsordnung wird bei deren Verabschiedung durch den Ausschuss festgelegt.

Artikel 78

Diese Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ihre Verabschiedung mit absoluter Mehrheit der Ausschussmitglieder folgt.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

24.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/40


GEMEINSAME AKTION 2004/789/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Verlängerung der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL PROXIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend dem Rahmenabkommen von Ohrid liegt dem Beitrag der Union ein weitgefasster Ansatz mit Maßnahmen zugrunde, die alle rechtsstaatlichen Aspekte betreffen; hierzu gehören auch Programme zum Aufbau von Institutionen sowie polizeiliche Tätigkeiten, die sich gegenseitig unterstützen und verstärken sollten. Die Maßnahmen der Union werden — unter anderem mit Unterstützung durch die Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen im Rahmen der CARDS-Verordnung — zur vollständigen Umsetzung des Friedens in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie zur Verwirklichung der Ziele der allgemeinen Politik der Union in der Region, insbesondere des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, beitragen.

(2)

Die Union hat einen EU-Sonderbeauftragten ernannt, um zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid beizutragen, die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU sicherzustellen sowie für die Koordinierung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens Sorge zu tragen.

(3)

Mit der am 26. September 2001 angenommenen Resolution 1371 (2001) des VN-Sicherheitsrates wird das Rahmenabkommen von Ohrid begrüßt und dessen umfassende Umsetzung durch die Bemühungen unter anderem der EU unterstützt.

(4)

Damit die deutlichen Fortschritte, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Hilfe erheblicher politischer Anstrengungen und Mittel der EU erzielt wurden, bewahrt und weiter entwickelt werden können, hat die EU ihre Rolle in der Polizeiarbeit verstärkt, um weiter zu einem stabilen Umfeld beizutragen und so der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid zu ermöglichen.

(5)

Die Sicherheitslage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat sich seit dem Konflikt im Jahre 2001 kontinuierlich verbessert. Die Stabilität hat 2004 weiter zugenommen. Es sind Schritte zur Vorbereitung und Durchführung wichtiger Reformen aus dem Rahmenabkommen von Ohrid eingeleitet worden, und es wurden Anstrengungen unternommen, um andere prioritäre Reformen — u. a. im Bereich der Rechtsstaatlichkeit — in Angriff zu nehmen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitslage sich mit möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf die internationale Sicherheit verschlechtert. Fortgesetzte politische Anstrengungen und die weitere Bereitstellung von Mitteln seitens der EU werden daher dazu beitragen, die Stabilität in diesem Land, wie auch in der gesamten Region, weiter zu festigen.

(6)

Am 16. September 2003 haben die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die EU ersucht, die Verantwortung für eine größere Rolle in der Polizeiarbeit und für den Einsatz einer Polizeimission der EU (EUPOL PROXIMA) zu übernehmen.

(7)

Mit der Gemeinsamen Aktion 2003/681/GASP (1) vom 29. September 2003 wurde die EUPOL PROXIMA für einen Zwölfmonatszeitraum vom 15. Dezember 2003 bis zum 14. Dezember 2004 eingerichtet.

(8)

Am 1. Oktober 2004 hat der Ministerpräsident der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Herr Hari Kostow, in einem Schreiben an den Generalsekretär/Hohen Vertreter die EU ersucht, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die EUPOL PROXIMA nach Ablauf des bestehenden Mandats am 14. Dezember 2004 um zwölf Monate verlängert werden kann.

(9)

Der Rat hat am 11. Oktober 2004 die bislang erzielten Fortschritte zur Kenntnis genommen und ist übereingekommen, die EUPOL PROXIMA über das Ende der gegenwärtigen Laufzeit am 14. Dezember 2004 hinaus um zwölf Monate zu verlängern. Der Rat hat ferner vereinbart, dass es das Ziel der verlängerten Mission ist, weiterhin den Ausbau einer effizienten und professionellen Polizei auf der Grundlage europäischer Anforderungen an die Polizeiarbeit zu fördern. Unter der Leitung des EU-Sonderbeauftragten in Skopje und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Regierung des Gastlandes werden die Polizeiexperten der EU der Polizei des Landes weiterhin mit Beobachtung, Anleitung und Beratung zur Seite stehen und sich dabei auf die mittlere und obere Führungsebene konzentrieren; sie leisten dadurch einen Beitrag zur wirkungsvolleren Bekämpfung der organisierten Kriminalität, zur weiteren Festigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Polizeiarbeit und zur Konsolidierung von Recht und Ordnung und unterstützen weiter den Aufbau einer Grenzpolizei.

(10)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUPOL PROXIMA wahrnehmen und geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen. Das PSK sollte regelmäßig über alle Aspekte der Mission informiert werden; dies schließt gegebenenfalls die Unterrichtung durch den EU-Sonderbeauftragten und den Leiter der Mission/Polizeichef ein.

(11)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7.—9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion gemäß den Artikeln 18 und 26 des EUV die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei der Ausführung der Maßnahmen im Rahmen der vom PSK gemäß Artikel 25 des EUV wahrgenommenen politischen Kontrolle und strategischen Leitung bestimmt werden.

(12)

Drittstaaten sollten sich an der Operation gemäß den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza festgelegten Leitlinien beteiligen.

(13)

Artikel 14 Absatz 1 EUV fordert die Angabe eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion; bei der Angabe des aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Betrags handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Aufgaben

(1)   Die Europäische Union verlängert hiermit die Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL PROXIMA) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien um den Zeitraum vom 15. Dezember 2004 bis zum 14. Dezember 2005.

(2)   Die EUPOL PROXIMA handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in Artikel 3 beschriebenen Auftrags.

Artikel 2

Planung für die Verlängerung

(1)   Zur Vorbereitung der Missionsverlängerung richtet der amtierende Polizei-Missionsleiter im Rahmen der Mission eine Projektgruppe ein, die aus genügend Personal besteht, um die sich aus den Erfordernissen der Verlängerung der Mission ergebenden Aufgaben bewältigen zu können.

(2)   Eine umfassende Risikobewertung wird als ein Schwerpunkt des Planungsprozesses durchgeführt und kann erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)   Der amtierende Missionsleiter erstellt auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Einsatzkonzepts (CONOPS) und der Vorgaben des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) einen überarbeiteten Einsatzplan (OPLAN) und entwickelt alle für die Durchführung der EUPOL PROXIMA notwendigen technischen Mittel. Für den überarbeiteten OPLAN wird der umfassenden Risikobewertung Rechnung getragen.

(4)   Bei der Vorbereitung der Missionsverlängerung einschließlich der Erstellung des überarbeiteten OPLAN stimmt sich der amtierende Missionsleiter mit der Polizeireform-Projektstelle der Europäischen Kommission und der OSZE in Skopje ab.

Artikel 3

Aufgabenbereich

Die EUPOL PROXIMA steht der Polizei des Landes gemäß den Zielen des Rahmenabkommens von Ohrid in enger Partnerschaft mit den einschlägigen Behörden und unter dem weiteren Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit in uneingeschränkter Abstimmung und ergänzend zu dem Aufbau von Institutionen durch die Gemeinschaft sowie zu den Programmen der OSZE und bilateralen Programmen weiterhin mit Beobachtung, Anleitung und Beratung zur Seite und konzentriert sich dabei auf die mittlere und obere Führungsebene; sie unterstützt dabei Folgendes:

die Konsolidierung von Recht und Ordnung einschließlich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere in sensiblen Bereichen.

die praktische Durchführung der umfassenden Reform des Innenministeriums einschließlich der Polizei,

den operativen Übergang und die Schaffung einer Grenzpolizei als Teil der umfassenderen Bemühungen der EU um die Förderung eines integrierten Grenzschutzes,

die Vertrauensbildung in der Bevölkerung durch die örtliche Polizei,

eine intensivere Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Polizeibereich.

Artikel 4

Strukturen

Für die EUPOL PROXIMA sind grundsätzlich folgende Strukturen vorgesehen:

a)

ein Hauptquartier in Skopje, bestehend aus dem Missionsleiter/Polizeichef und Personal, wie im überarbeiteten OPLAN festgelegt,

b)

ein zentrales Team beim Innenministerium,

c)

einige Teams auf geeigneter Ebene innerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Artikel 5

Leiter der Mission/Polizeichef

(1)   Der Leiter der Mission/Polizeichef übt die Einsatzleitung (Operational Control — OPCON) über die EUPOL PROXIMA aus und trägt für die laufende Führung der EUPOL PROXIMA-Einsätze Sorge.

(2)   Der Leiter der Mission/Polizeichef schließt mit der Kommission einen Vertrag.

(3)   Alle Polizeikräfte unterstehen weiterhin der jeweiligen nationalen Behörde. Die nationalen Behörden übertragen dem Leiter der EUPOL PROXIMA die OPCON.

(4)   Der Leiter der Mission/Polizeichef übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde bzw. der betreffenden EU-Behörde.

Artikel 6

Personal

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des EUPOL PROXIMA-Personals richten sich nach dem in Artikel 3 festgelegten Auftrag und den in Artikel 4 festgelegten Strukturen.

(2)   Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen außer Tagegeld und Kosten der Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zurück.

(3)   Internationales Zivilpersonal und örtliches Personal wird, falls erforderlich, von der EUPOL PROXIMA auf Vertragsbasis eingestellt.

(4)   Bei Bedarf können die beitragenden Staaten oder die Gemeinschaftsorgane auch internationales Zivilpersonal abordnen. Jeder beitragende Staat bzw. jedes beitragende Gemeinschaftsorgan trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen außer Tagegeld und Kosten der Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zurück.

Artikel 7

Befehlskette

Die Struktur der EUPOL PROXIMA, die in den breiteren Rahmen des EU-Ansatzes zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzuordnen ist, weist als Krisenbewältigungsoperation eine einheitliche Befehlskette auf.

Der EU-Sonderbeauftragte erstattet — über den Generalsekretär/Hohen Vertreter — dem Rat Bericht.

Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

Der Leiter der Mission/Polizeichef leitet die EUPOL PROXIMA und führt die laufenden Tagesgeschäfte.

Der Leiter der Mission/Polizeichef erstattet — über den EU-Sonderbeauftragten — dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht dem Leiter der Mission/Polizeichef über den EU-Sonderbeauftragten Vorgaben.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Genehmigung und Änderung des überarbeiteten OPLAN und der Befehlskette ein. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und den Abschluss der Mission verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Der EU-Sonderbeauftragte erteilt dem Polizei-Missionsleiter vor Ort politische Leitlinien. Er sorgt für die Abstimmung mit anderen EU-Stellen und mit den Behörden und Medien des Gastlandes.

(3)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(4)   Dem PSK werden vom Polizei-Missionsleiter regelmäßig Berichte über die Durchführung der Mission vorgelegt. Das PSK kann den Polizei-Missionsleiter gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union werden die beitretenden Staaten eingeladen und können andere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPOL PROXIMA zu leisten, wobei sie die Kosten für die Entsendung der von ihnen abgeordneten Polizeikräfte und/oder des von ihnen abgeordneten internationalen Zivilpersonals, einschließlich Gehältern, Zulagen und Kosten der Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zurück tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPOL PROXIMA beitragen.

(2)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union können Drittstaaten eingeladen werden, an der Operation teilzunehmen.

(3)   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, auf Empfehlung des Polizeichefs der Mission und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung, die entsprechenden Entschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(4)   Drittstaaten, die zur EUPOL PROXIMA beitragen, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an dem Einsatz beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(5)   Das PSK ergreift angemessene Schritte im Hinblick auf Beteiligungsregelungen und legt diese, einschließlich solcher über mögliche finanzielle Beteiligungen von Drittstaaten an Gemeinkosten, soweit erforderlich dem Rat vor.

(6)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft nach Artikel 24 EUV geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Als finanzieller Bezugsrahmen dient ein Betrag von 15 950 000 EUR als Verpflichtungsermächtigung, wovon 5 000 000 EUR auf den Haushalt 2004 und 10 950 000 EUR auf den Haushalt 2005 entfallen.

(2)   Für Ausgaben, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, gilt Folgendes:

a)

Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und verfahren der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

b)

Der Polizei-Missionsleiter untersteht hinsichtlich der im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten in vollem Umfang der Kommission und wird von ihr in diesem Bereich überwacht.

(3)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPOL PROXIMA, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

Artikel 11

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission weiterhin auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinwirken wird.

(2)   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Skopje sowie in Brüssel weiterhin geeignete Vorkehrungen für die Koordinierung getroffen werden.

Artikel 12

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „CONFIDENTIEL UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/KFOR sowie an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist zudem befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

(3)   Im Falle eines dringenden operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke dieser Operation erarbeitete EU Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „CONFIDENTIEL UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen sonstigen Fällen werden solche Verschlusssachen und Dokumente nach den Verfahren an den Gaststaat weitergegeben, die der Kooperationsstufe für die Zusammenarbeit des Gaststaates mit der EU entsprechen.

(4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation, die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen, an Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 13

Status des EUPOL PROXIMA-Personals

(1)   Der Status des EUPOL PROXIMA-Personals in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPOL PROXIMA erforderlichen Garantien sind in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima), genehmigt durch Beschluss 2004/75/GASP (2).

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 14. Dezember 2005.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66.

(2)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 65.


24.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/45


BESCHLUSS 2004/790/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2003/276/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Vernichtung von Munition für Kleinwaffen und leichte Waffen in Albanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. April 2003 den Beschluss 2003/276/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Vernichtung von Munition für Kleinwaffen und leichte Waffen in Albanien (2) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP durchgeführt werden sollte und durch den 820 000 EUR für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurden.

(2)

Einige Ziele konnten nicht bis zum 31. Oktober 2004, dem Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer des Beschlusses 2003/276/GASP endet, erreicht werden, und andere sollten nach diesem Zeitpunkt weiter gefestigt und ausgeweitet werden. Das betreffende Projekt ist ein mehrjähriges Vorhaben mit einer Laufzeit von vier Jahren.

(3)

Der Beschluss 2003/276/GASP sollte daher verlängert und geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2003/276/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird der Betrag des finanziellen Bezugsrahmens „820 000 EUR“ durch den Betrag „1 300 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2005.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. November 2004 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 60.


24.11.2004   

DE

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L 348/46


BESCHLUSS 2004/791/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP (1), insbesondere auf Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. Oktober 2002 den Beschluss 2002/842/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (2) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP durchgeführt werden sollte und durch den 200 000 EUR für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurden.

(2)

Einige Ziele konnten nicht bis zum 31. Dezember 2004, dem Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer des Beschlusses 2002/842/GASP endet, erreicht werden, und andere sollten nach diesem Zeitpunkt weiter gefestigt und ausgeweitet werden. Das betreffende Projekt ist ein mehrjähriges Vorhaben.

(3)

Der Beschluss 2002/842/GASP sollte daher verlängert und geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/842/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird der Betrag des finanziellen Bezugsrahmens „300 000 EUR“ durch den Betrag „330 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2005“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/807/GASP (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 39).


24.11.2004   

DE

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L 348/47


BESCHLUSS 2004/792/GASP DES RATES

vom 22. November 2004

zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 1999/730/GASP zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP des Rates vom 17. Dezember 1998 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. November 1999 den Beschluss 1999/730/GASP über einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha (2) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP umgesetzt werden sollte.

(2)

Einige Ziele konnten nicht bis zum 15. November 2004, dem Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer des Beschlusses 1999/730/GASP endet, erreicht werden, andere sollten nach diesem Zeitpunkt weiter gefestigt und ausgeweitet werden. Bei dem betreffenden Projekt handelt es sich um ein mehrjähriges Projekt.

(3)

Der Beschluss 1999/730/GASP sollte daher verlängert und geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 1999/730/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 wird der Betrag des finanziellen Bezugsrahmens „1 436 953 EUR“ durch die Angabe „1 375 565 EUR“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum „15. November 2004“ durch „15. November 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 16. November 2004 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 5.


24.11.2004   

DE

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L 348/s3


1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!

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