ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!(Siehe dritte Umschlagseite) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1986/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
127,5 |
070 |
56,3 |
|
204 |
62,3 |
|
999 |
82,0 |
|
0707 00 05 |
052 |
100,1 |
204 |
46,4 |
|
999 |
73,3 |
|
0709 90 70 |
052 |
101,8 |
204 |
96,8 |
|
999 |
99,3 |
|
0805 20 10 |
204 |
62,0 |
999 |
62,0 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
72,1 |
624 |
99,1 |
|
999 |
85,6 |
|
0805 50 10 |
052 |
52,5 |
388 |
49,8 |
|
524 |
65,7 |
|
528 |
33,0 |
|
999 |
50,3 |
|
0806 10 10 |
052 |
110,7 |
400 |
203,8 |
|
508 |
286,7 |
|
999 |
200,4 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
139,3 |
400 |
81,6 |
|
404 |
77,4 |
|
720 |
65,4 |
|
800 |
194,8 |
|
804 |
106,7 |
|
999 |
110,9 |
|
0808 20 50 |
720 |
69,7 |
999 |
69,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1987/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf Erstattungsbescheinigungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Den Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zufolge beläuft sich die Gesamtsumme der eingegangenen Anträge auf 248 761 823 EUR, während sich der zur Verfügung stehende Betrag für die Tranche von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 auf 78 594 136 EUR beläuft. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird ein Verringerungskoeffizient berechnet. Dieser Koeffizient sollte daher auf die Beträge angewendet werden, die in Form von Erstattungsbescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Dezember 2004 gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 beantragt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Beträge der Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, die zur Verwendung ab dem 1. Dezember 2004 vorgesehen sind, wird ein Verringerungskoeffizient von 0,685 angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1988/2004 DER KOMMISSION
vom 18. November 2004
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 der Kommission (2) ist die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, eingestellt worden. |
(2) |
Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Schweden zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 ist daher aufzuheben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2004
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(2) ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 13.
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1989/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
Frederik BOLKESTEIN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1602 20 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und dem Wortlaut der KN-Codes 1602, 1602 20 und 1602 20 90. Die Menge der in der Zubereitung enthaltenen Leber wird als ausreichend betrachtet, um dem Erzeugnis den Charakter einer Zubereitung aus Leber zu verleihen (siehe Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 1602 20 11 bis 1602 20 90). |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2106 90 59 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 59. Da die Zubereitungen flüssig sind, weisen sie nicht die Merkmale von Zuckerwaren der Position 1704 auf, da die HS-Erläuterungen besagen, dass „zu dieser Position die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, fest oder halbfest“ gehören. Ferner können sie nicht als nicht alkoholhaltige Getränke im Sinne der Unterposition 2202 10 00 angesehen werden, da sie aufgrund ihres Säuregehalts nicht unmittelbar als Getränk verwendet werden können (zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 22). |
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3502 20 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 b) zu Kapitel 4 und dem Wortlaut der KN-Codes 3502, 3502 20 und 3502 20 91. Die Erzeugnisse sind als Konzentrate von zwei oder mehr Molkenproteinen im Sinne des Wortlauts der Position 3502 zu betrachten und können nicht als Isolate von Lactoglobulinen im Sinne von Position 3504 angesehen werden. |
Foto Nr. 1
Foto Nr. 2
(1) Die Fotos dienen lediglich Informationszwecken.
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1990/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillation, wobei in ihrem Artikel 49 bestimmte Befreiungen von dieser Verpflichtung vorgesehen sind. |
(3) |
Ungarn hat die für die Anwendung dieser Destillation erforderlichen Maßnahmen erlassen, doch sind die für die Behandlung der Nebenerzeugnisse zu schaffenden Kapazitäten der Brennereien noch nicht ausreichend. Darüber hinaus wird für das Weinwirtschaftsjahr 2004/05 mit einer reichen Ernte gerechnet. Es sollte Ungarn daher gestattet werden, bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Verpflichtung zur Destillation der bei der Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse zu befreien. |
(4) |
Damit die Ungarn eingeräumte Abweichung während des gesamten Weinwirtschaftsjahres angewendet werden kann, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2004 gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 kann Ungarn für das Weinwirtschaftsjahr 2004/05 vorsehen, dass die Erzeuger, die eine Erzeugnismenge von 500 hl nicht überschreiten, die sie selber in ihren eigenen Anlagen gewonnen haben, die Verpflichtung zur Lieferung der Nebenerzeugnisse durch die Rücknahme dieser Erzeugnisse unter Kontrolle erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61).
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1991/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 53,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2), die durch die Richtlinie 2003/89/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten geändert worden ist, sieht in ihrem Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 1 die Verpflichtung vor, dass in der Etikettierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol jede der in Anhang IIIa der Richtlinie aufgeführten Zutaten angegeben werden muss. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/13/EG kann die genaue Aufmachung der Angabe der in Anhang IIIa der Richtlinie aufgeführten Zutaten für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 75 der Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt werden. |
(3) |
In Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 und Anhang VIII Abschnitt F Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 heißt es, dass die Angaben in der Etikettierung in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen müssen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne Weiteres verstehen kann. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (3) ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die vorliegende Verordnung muss ab 25. November 2004, d. h. mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2003/89/EG, Anwendung finden. |
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für die obligatorischen Angaben nach Artikel 12.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 25. November 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).
(2) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
(3) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 11).
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1992/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission (2) ist der Beihilfebetrag für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Faktoren festgesetzt worden. Aufgrund der Entwicklung der Marktpreise sowie des Verkaufspreises für Magermilchpulver aus Interventionsbeständen ist der Beihilfebetrag zu senken. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Beihilfebetrag wird festgesetzt auf
a) |
3,23 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse; |
b) |
2,85 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse; |
c) |
40,00 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse; |
d) |
35,28 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1839/2004 (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 4).
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1993/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Portugal
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2001/376/EG der Kommission vom 18. April 2001 mit wegen des Auftretens der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendigen Maßnahmen und zur Einführung einer geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung (4) verbietet die Versendung lebender Rinder und bestimmter Rindererzeugnisse aus Portugal. Mit dieser Entscheidung wurde die Entscheidung 98/653/EG der Kommission (5) ersetzt und aufgehoben, die wegen der damaligen hohen BSE-Inzidenzrate und dem Mangel an adäquaten Maßnahmen gegen diese Seuche in Portugal getroffen worden war. |
(2) |
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss sah drei große Probleme bei der Einschätzung des BSE-Risikos: erstens das Risiko menschlicher Exposition durch den direkten Verzehr von potenziell infektiösem Material, zweitens das Risiko für den Menschen durch die Aufnahme von oder den Kontakt mit verarbeitetem potenziell infektiösem Material und drittens das Risiko der Infektionsverbreitung durch Wiederverwertung des infektiösen Materials in Futtermitteln. Das Internationale Tierseuchenamt schlug ebenfalls vor, die Bewertung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier in den Ländern sowohl auf die BSE-Verbreitung als auch auf die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobekämpfung zu stützen. |
(3) |
Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 änderte das Internationale Tierseuchenamt das BSE-Kapitel des Tiergesundheitskodex und modifizierte die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Ländern mit mäßigem und solchen mit hohem Risiko. Die Grenze ist nun für Länder mit aktiver Überwachung auf eine BSE-Inzidenzrate festgesetzt, die für die vergangenen 12 Monate 200 Fälle je Million Tiere in einer mehr als 24 Monate alten Rinderpopulation beträgt. |
(4) |
In Portugal wurden zwischen dem 1. September 2003 und dem 31. August 2004 103 BSE-Fälle gemeldet. Dies ergibt eine für die vergangenen 12 Monate errechnete BSE-Inzidenzrate von 131,7. Zudem zeigen die Ergebnisse der aktiven und der passiven Überwachung, dass die BSE-Inzidenzrate in diesem Mitgliedstaat sinkt. |
(5) |
Daher liegt die BSE-Inzidenzrate unter der im Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts festgesetzten Obergrenze für ein Land mit mäßigem BSE-Risiko. Die positive Entwicklung der BSE-Inzidenzrate zeigt, dass die in Portugal getroffenen Maßnahmen wirksam sind. |
(6) |
Portugal hatte am 4. Dezember 1998 ein Verbot der Verfütterung von Säugetierproteinen an landwirtschaftliche Nutztiere und von Säugetierfetten an Wiederkäuer eingeführt. Gleichzeitig wurden die Aufbewahrung, Lagerung und Vermarktung von Säugetierproteinen und bestimmten Fetten verboten und vorhandene Lagerbestände zurückgerufen. |
(7) |
Ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts in Portugal vom Juni 1999 ergab, dass der Rückruf vorhandener Bestände abgeschlossen war und die Einhaltung des Verfütterungsverbots ordnungsgemäß kontrolliert wurde. Das Verbot galt als ab dem 1. Juli 1999 in Kraft. |
(8) |
Am 4. Dezember 1998 wurde in Portugal die Verwendung des spezifizierten Risikomaterials in Lebens- und Futtermitteln verboten. Dieses Verbot wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verlängert. |
(9) |
Am 1. Juli 1999 wurde in Portugal ein neues zentralisiertes nationales System zur Identifizierung und Registrierung von Rindern eingeführt. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht Maßnahmen für sämtliche sich aus allen TSE beim Tier ergebenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vor, welche zudem die gesamte Herstellungskette und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs abdecken. Insbesondere legt sie auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für die systematische BSE-Überwachung, die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial und für Verbote bezüglich der Tierernährung fest. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird seit dem 1. Juli 2001 angewandt. Mehrere Inspektionsbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Portugal haben die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur TSE-Tilgung, -Bekämpfung und -Prävention bewertet. |
(12) |
Ein Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes im Februar 2004 hat ergeben, dass Portugal alle nötigen Maßnahmen getroffen hat und allen Empfehlungen in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist, was die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor BSE betrifft, insbesondere im Zusammenhang mit der BSE-Überwachung, der Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial und dem Verfütterungsverbot. |
(13) |
Offenbar werden in Portugal nunmehr die drei vom Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss genannten wichtigsten Probleme bei der BSE-Risikoeinschätzung ordnungsgemäß behandelt: erstens die Gefährdung des Menschen durch direkten Verzehr von potenziell infektiösem Material, zweitens die Gefährdung des Menschen durch Aufnahme von oder Kontakt mit verarbeitetem potenziell infektiösem Material und drittens die Gefahr der Infektionsverbreitung durch Wiederverwertung von infektiösem Material in Futtermitteln. |
(14) |
Dementsprechend sollte die Entscheidung 2001/376/EG aufgehoben werden. |
(15) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt die Wirbelsäule von mehr als 12 Monate alten Rindern als spezifisches Risikomaterial. Für Portugal gilt eine Ausnahmeregelung, nach der die Verwendung von Wirbelsäulen von weniger als 30 Monate alten Rindern erlaubt ist. Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung eine erweiterte Liste von spezifiziertem Risikomaterial für Portugal. |
(16) |
Zwecks Harmonisierung des Handels sollten die Altersgrenze für die Entfernung von Rinderwirbelsäulen und die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden spezifizierten Risikomaterialien auch in Portugal gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(17) |
Zwecks Klarheit und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten folgende Entscheidungen aufgehoben werden: Entscheidung 2000/345/EG der Kommission vom 22. Mai 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung bestimmter Erzeugnisse von Portugal nach Deutschland zwecks Verbrennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG (6) beginnen kann, Entscheidung 2000/371/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Frankreich gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann (7), und Entscheidung 2000/372/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Spanien gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann (8). |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Entscheidungen 2000/345/EG, 2000/371/EG, 2000/372/EG und 2001/376/EG werden aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).
(4) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/653/EG (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 25).
(5) ABl. L 311 vom 20.11.1998, S. 23.
(6) ABl. L 121 vom 23.5.2000, S. 9.
(7) ABl. L 134 vom 7.6.2000, S. 34.
(8) ABl. L 134 vom 7.6.2000, S. 35.
ANHANG
Anhang XI wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang XI Teil A erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang XI Teil D Nummer 1 werden die Bezugnahmen auf die Entscheidungen 2000/345/EG, 2000/371/EG, 2000/372/EG und 2001/376/EG gestrichen. |
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1994/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. Anhang II Teil C der Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 war vor dem 3. Juli 2004 eine Liste von Drittländern zu erstellen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, sollte ein Drittland seinen Tollwutstatus nachweisen und belegen, dass es bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, die Überwachung, Veterinärdienste sowie die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut erfüllt und über eine Regelung für Tollwutimpfstoffe verfügt. |
(3) |
Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Heimtieren zu vermeiden und den Drittländern mehr Zeit zur Abgabe eventuell notwendiger zusätzlicher Garantien zu geben, ist eine vorläufige Liste von Drittländern zu erstellen. Diese Liste sollte sich auf die Daten des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), die Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in den Drittländern durchführt, und Informationen aus den Mitgliedstaaten stützen. |
(4) |
Die Liste sollte sich auch auf Daten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des WHO Collaborating Centre for Rabies Surveillance and Research in Wusterhausen und das Rabies Bulletin stützen. |
(5) |
Auf der vorläufigen Liste sollten die tollwutfreien Drittländer und die Länder stehen, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten. |
(6) |
Nach Anträgen der zuständigen Behörden Chiles, Hongkongs und der Vereinigten Arabischen Emirate auf Aufnahme in die Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 empfiehlt es sich, die gemäß Artikel 10 aufgestellte vorläufige Liste zu ändern. |
(7) |
Mit der Entscheidung 2004/650/EG des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta (2) wurde Malta in die Liste der Länder in Anhang II Teil A der Verordnung aufgenommen. Entsprechend sollten bestimmte Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren nach Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich auf Malta ausgedehnt werden. |
(8) |
Dank der Maßnahmen, die Spanien in Ceuta und Melilla in Bezug auf das Eindringen streunender Hunde aus Marokko und ihre Kontrolle in diesen Gebieten sowie die Verbringung von Heimtieren aus diesen Gebieten nach Marokko getroffen hat, kann der Tollwutstatus dieser Gebiete nun als dem Status der Mitgliedstaaten auf dem europäischen Festland gleichwertig angesehen werden. Daher sind Ceuta und Melilla in die Liste in Anhang II Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufzunehmen. |
(9) |
Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vollständig ersetzt werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Entscheidung des Rates 2004/650/EG (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22).
(2) ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22.
ANHANG
„ANHANG II
LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN
TEIL A
IE — Irland
MT — Malta
SE — Schweden
UK — Vereinigtes Königreich
TEIL B
Abschnitt 1
a) |
DK — Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer-Inseln; |
b) |
ES — Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla; |
c) |
FR — Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion; |
d) |
GI — Gibraltar; |
e) |
PT — Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras; |
f) |
die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Mitgliedstaaten. |
Abschnitt 2
AD — Andorra
CH — Schweiz
IS — Island
LI — Liechtenstein
MC — Monaco
NO — Norwegen
SM — San Marino
VA — Vatikanstadt
TEIL C
AC — Ascension
AE — Vereinigte Arabische Emirate
AG — Antigua und Barbuda
AN — Niederländische Antillen
AU — Australien
AW — Aruba
BB — Barbados
BH — Bahrain
BM — Bermuda
CA — Kanada
CL — Chile
FJ — Fidschi
FK — Falklandinseln
HK — Hongkong
HR — Kroatien
JM — Jamaika
JP — Japan
KN — St. Kitts und Nevis
KY — Kaimaninseln
MS — Montserrat
MU — Mauritius
NC — Neukaledonien
NZ — Neuseeland
PF — Französisch-Polynesien
PM — St. Pierre und Miquelon
SG — Singapur
SH — St. Helena
US — Vereinigte Staaten von Amerika
VC — St. Vincent und die Grenadinen
VU — Vanuatu
WF — Wallis und Futuna
YT — Mayotte“.
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1995/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur weiteren zollamtlichen Erfassung der genannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 (2) änderte der Rat nach Abschluss entsprechender Interimsüberprüfungen die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 (3) (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit einer Breite von mehr als 500 mm (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt). |
(2) |
Im März 2004 kündigte die Kommission in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland an, um zu untersuchen, ob eine Anpassung der Maßnahmen aufgrund bestimmter Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten (nachstehend „Erweiterung“ genannt) angemessen ist. |
(3) |
Der Rat kam zu dem Schluss, dass eine vorübergehende Anpassung der bestehenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) unmittelbar nach der Erweiterung zu vermeiden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten durch die Annahme von Verpflichtungsangeboten der kooperierenden Parteien mit einem Höchstmengenelement erreicht werden könnte. |
(4) |
Folglich nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2004 (5) als besondere Maßnahme zeitlich begrenzte Verpflichtungen an von i) Novolipetsk Iron & Steel Corporation, einem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in Russland, der das Verpflichtungsangebot gemeinsam mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen (Stinol AG) unterbreitete, und von ii) OOO Viz Stal, einem zweiten ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in Russland, der das Angebot gemeinsam mit einem verbundenen Unternehmen in der Schweiz (Duferco S.A.) unterbreitete. |
(5) |
Um die für die Annahme der Verpflichtungen notwendige Befreiung von den Antidumpingzöllen zu gewährleisten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2004 des Rates (6) geändert. |
(6) |
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1000/2004 werden die Verpflichtungen unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen (nachstehend „ursprüngliche Geltungsdauer“ genannt) und treten nach diesem Zeitraum außer Kraft, es sei denn, die Kommission erachtet es als angemessen, die Geltungsdauer der Verpflichtungen zu verlängern. |
(7) |
Entsprechend prüfte die Kommission, ob die Ausnahmesituation, die sich negativ auf Endverwender, Händler und Verbraucher in den EU-10 auswirkte und die zur Annahme der Verpflichtungen geführt hatte, weiterhin besteht. In diesem Zusammenhang wurde auch die Einhaltung der Verpflichtungen durch die betroffenen Unternehmen geprüft. |
B. BEWERTUNG
1. Inhalt der geltenden Verpflichtungen
(8) |
In den geltenden Verpflichtungsangeboten haben sich die Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, die betroffene Ware entsprechend ihrem bisherigen traditionellen Absatzgefüge innerhalb einer bestimmten Höchstmenge, die auf der Grundlage der bisherigen traditionellen Ausfuhrströme ermittelt wurde, an Abnehmer in den EU-10 auszuführen. |
(9) |
Außerdem sind die unterzeichnenden Unternehmen verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen in Form monatlicher Berichte über ihre Verkäufe in die EU-10 (oder Weiterverkäufe durch verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft) zu übermitteln und Kontrollbesuche der Kommission zuzulassen. Damit die Wirksamkeit der Verpflichtungen in vollem Maße geprüft werden kann, erklärten sich die traditionellen Abnehmer der betroffenen Ausführer in den EU-10 schriftlich dazu bereit, auch in ihren Produktionsstätten Kontrollbesuche zuzulassen. |
2. Einhaltung der geltenden Verpflichtungen
(10) |
Kontrollbesuche bei den ausführenden Herstellern und einigen ihrer traditionellen Abnehmer in den EU-10 bestätigten, dass die betroffenen Unternehmen die in den Verpflichtungen festgelegten Höchstmengen nicht überschritten hatten. Außerdem wurde festgestellt, dass die Unternehmen im Wesentlichen ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 beibehielten. Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen keine für die EU-10 bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die im Rahmen der Verpflichtungen von den Antidumpingzöllen befreit waren, in die EU-15 gelangt zu sein. |
3. Analyse der Bedingungen für eine Verlängerung der Annahme der Verpflichtungen
(11) |
Eine Analyse der monatlich von den betroffenen Unternehmen an die Kommission übermittelten und durch verfügbare amtliche statistische Daten ergänzten Verkaufsberichte und die Kontrollbesuche vor Ort ergaben, dass die von den betroffenen Unternehmen abgewickelten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 nach der Erweiterung zurückgegangen und die in den Verpflichtungen festgelegten Höchstmengen nicht ausgeschöpft worden waren. Die geringe Inanspruchnahme der Höchstmengen in den ersten Monaten der ursprünglichen Geltungsdauer der Verpflichtungen ist zum Teil auf Umstrukturierungsmaßnahmen im Vertrieb des einen ausführenden Herstellers zurückzuführen. Dieser ausführende Hersteller erklärte allerdings, dass er die festgelegten Höchstmengen im letzten Teil der ursprünglichen Geltungsdauer ausschöpfen werde. |
(12) |
Wie unter Randnummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 989/2004 dargelegt, wurde vor der Erweiterung sowohl im Jahr 2003 als auch in den ersten Monaten des Jahres 2004 ein ungewöhnlich hoher Anstieg der Ausfuhren in die EU-10 beobachtet. Dies wird als mögliche Ursache für den Rückgang der Einfuhrmengen in die EU-10 nach der Erweiterung angesehen. |
C. SCHLUSSFOLGERUNG
1. Annahme von Verpflichtungen
(13) |
Aus den vorgenannten Gründen und in Anbetracht der begrenzten Einfuhren in die EU-10 wäre es verfrüht, den Schluss zu ziehen, dass die vorübergehenden Maßnahmen ihr erklärtes Ziel erreicht haben und die negativen Umstände, die die Annahme von Verpflichtungen erforderlich machten, nicht mehr bestehen. Da die betroffenen Unternehmen die Bedingungen der Verpflichtungen in der ursprünglichen Geltungsdauer einhielten, wird der Schluss gezogen, dass die von den betroffenen Unternehmen unterbreiteten Verpflichtungen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden können. |
(14) |
Was die Länge dieses weiteren Zeitraums betrifft, so würde nach Auffassung der Kommission eine Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten dem Wesen der Verpflichtungen als vorübergehende Maßnahmen zuwiderlaufen; ihre Geltungsdauer wird daher nur vom 21. November 2004 bis zum 20. Mai 2005 (nachstehend „endgültige Geltungsdauer“ genannt) verlängert. |
(15) |
Die in der endgültigen Geltungsdauer einzuhaltenden Höchstmengen wurden nach derselben Methode ermittelt wie die Höchstmengen für die ursprüngliche Geltungsdauer (im Gegensatz zur ursprünglichen Geltungsdauer, für die wegen des außergewöhnlich hohen Anstiegs der Einfuhrmengen vor der Erweiterung Berichtigungen der traditionellen Mengen vorgenommen wurden, erfolgten bei der Ermittlung der Höchstmengen für die endgültige Geltungsdauer keine derartigen Berichtigungen). |
(16) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 989/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen an bestimmte Höchstmengen gebunden; damit die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht werden kann, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist außerdem bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können. |
(17) |
Außerdem kann die Kommission im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen. |
(18) |
Die Unternehmen werden regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. |
(19) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 989/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
2. Unterrichtung der interessierten Parteien
(20) |
Alle interessierten Parteien, die sich zuvor selbst gemeldet hatten, wurden über die beabsichtigte Annahme der Verpflichtungen unterrichtet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft äußerte keine Bedenken bezüglich der Annahme der Verpflichtungen. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Auffassung veranlasst hätten. |
D. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(21) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1000/2004 werden die Zollbehörden angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von Unternehmen ausgeführt werden, die Verpflichtungsangebote unterbreitet hatten und daher von den mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 eingeführten Antidumpingzöllen befreit werden sollten. |
(22) |
Da die Verpflichtungen für die ursprüngliche Geltungsdauer mit Wirkung zum 21. Mai 2004 angenommen wurden und sich die endgültige Geltungsdauer unmittelbar an die ursprüngliche Geltungsdauer anschließt, sollten diese beiden Zeiträume als eine durchgehende Geltungsdauer betrachtet angesehen werden. Da nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Einfuhren nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden dürfen, sollten die Zollbehörden die betreffenden Einfuhren nur bis zum 20. Februar zollamtlich erfassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland werden angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Russische Föderation |
Novolipetsk Iron & Steel Corporation, Lipetsk, Russland (Herstellung) und Stinol AG, Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A524 |
Russische Föderation |
OOO Viz Stal, Ekaterinburg, Russland (Herstellung) und Duferco S.A., Lugano, Schweiz (Verkauf an den ersten Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A525 |
(2) Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, noch bis zum 20. Februar 2005 geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm der KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von mindestens 600 mm) und ex 7226 11 00 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm und weniger als 600 mm) mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft zu unternehmen, die von den in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellt und verkauft werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 20. Mai 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 5.
(3) ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7.
(4) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
(5) ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 10.
(6) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 1.
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1996/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine und zur Fortführung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Ukraine ein. Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) ein. |
(2) |
Im März 2004 kündigte die Kommission in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Ukraine an, um zu untersuchen, ob eine Änderung der Maßnahmen aufgrund bestimmter Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten (nachstehend „Erweiterung“ genannt) angemessen sei. |
(3) |
Der Rat kam zu dem Schluss, dass eine vorübergehende Änderung der bestehenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) zu vermeiden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten durch die Annahme von Verpflichtungsangeboten der kooperierenden Parteien mit entsprechenden Mindesteinfuhrpreisen und Höchstmengen erreicht werden könnte. |
(4) |
Folglich nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 (5) als besondere Maßnahme von i) einem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine (OJSC „Azot“), ii) einem ausführenden Hersteller in Russland (OJSC MCC Eurochem für die in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Russland, hergestellten und von seinem verbundenen Unternehmen Cumberland Sound Ltd, Britische Jungferninseln, verkauften Waren) und iii) zwei verbundenen ausführenden Herstellern in Russland (Joint Stock Company „Acron“ und Joint Stock Company „Dorogobuzh“), die das Angebot gemeinsam unterbreiteten, zeitlich begrenzte Verpflichtungen an. |
(5) |
Um die für die Annahme der Verpflichtungen notwendige Befreiung von den Antidumpingzöllen zu gewährleisten, wurden die Verordnungen (EG) Nr. 658/2002 und (EG) Nr. 132/2001 mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 geändert. |
(6) |
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 werden die Verpflichtungen unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten (nachstehend „ursprüngliche Geltungsdauer“ genannt) angenommen. Nach diesem Zeitraum treten die Verpflichtungen außer Kraft, sofern die Kommission es nicht als angemessen erachtet, ihre Geltungsdauer zu verlängern. |
(7) |
Wie unter Randnummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 dargelegt, ist die Entscheidung darüber, ob die Verpflichtungen weiterhin gelten, von einer Prüfung nach Ablauf der sechs Monate abhängig, in der untersucht wird, ob die Ausnahmesituation, die zur Annahme der Verpflichtungen führte und mit erheblichen Nachteilen für die Endverwender in den EU-10 verbunden war, immer noch gegeben ist. In diesem Zusammenhang wurde auch die Einhaltung der Verpflichtungen durch die betroffenen Unternehmen geprüft. |
B. BEWERTUNG
1. Inhalt der geltenden Verpflichtungen
(8) |
In den Verpflichtungsangeboten haben sich die Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber den Abnehmern in den EU-10 sowie bestimmte Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt) einzuhalten. Diese MEP tragen maßgeblich zur Beseitigung des in den Ausgangsuntersuchungen festgestellten schädigenden Dumpings bei. Darüber hinaus sind bestimmte Höchstmengen einzuhalten, die auf der Grundlage der traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 festgelegt wurden. |
(9) |
Die unterzeichnenden Unternehmen sind in diesem Zusammenhang außerdem dazu verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen in Form monatlicher Berichte über ihre Verkäufe in die EU-10 (oder Weiterverkäufe durch verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft) zu übermitteln und Kontrollbesuche der Kommission zuzulassen. Damit die Wirksamkeit der Verpflichtungen in vollem Maße geprüft werden kann, erklärten sich die traditionellen Abnehmer der betroffenen Ausführer in den EU-10 schriftlich dazu bereit, in ihren Produktionsstätten Kontrollbesuche zuzulassen. |
2. Einhaltung der geltenden Verpflichtungen
(10) |
Die Kontrollbesuche bei den ausführenden Herstellern bestätigten, dass die betroffenen Unternehmen die MEP eingehalten und die in den Verpflichtungen für die Ausfuhren in die EU-10 festgelegten Höchstmengen nicht überschritten hatten. Außerdem wurde festgestellt, dass die Unternehmen im Wesentlichen ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 beibehielten. Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen keine für die EU-10 bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die im Rahmen der Verpflichtung von den Antidumpingzöllen befreit waren, in die EU-15 gelangt zu sein. |
3. Analyse der Bedingungen für eine Verlängerung der Annahme der Verpflichtungen
(11) |
Eine Analyse der monatlich von den betroffenen Unternehmen an die Kommission übermittelten und durch verfügbare amtliche statistische Daten ergänzten Verkaufsberichte ergab, dass trotz einer gewissen Annäherung für die betroffene Ware weiterhin ein deutlicher Preisunterschied zwischen den EU-10 und den EU-15 bestand. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Einfuhrmengen aus Russland und der Ukraine in die EU-10 seit der Erweiterung rückläufig sind; in Anbetracht der Tatsache, dass der Analysezeitraum mit einem saisonal bedingt „schwachen“ Verkaufszeitraum für die betroffene Ware zusammenfiel, waren sie jedoch immer noch erheblich. Wie unter Randnummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 dargelegt, wurde in den letzten Monaten vor der Erweiterung Ende 2003 und Anfang 2004 ein außergewöhnlicher Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 beobachtet. Dies wird als mögliche Ursache für den Rückgang der Einfuhrmengen in die EU-10 nach der Erweiterung angesehen. |
C. SCHLUSSFOLGERUNG
1. Annahme von Verpflichtungen
(12) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die vor der Erweiterung festgestellten außergewöhnlichen und sich negativ auswirkenden Umstände, die zur Annahme der Verpflichtungen führten, weiterhin anhalten und dass die betroffenen Unternehmen die Verpflichtungen in der ursprünglichen Geltungsdauer einhielten, wird die Auffassung vertreten, dass die von den betroffenen Unternehmen unterbreiteten Verpflichtungsangebote um einen weiteren Zeitraum verlängert werden können. |
(13) |
Was die Länge dieses weiteren Zeitraums betrifft, so würde nach Auffassung der Kommission eine Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten dem Wesen der Verpflichtungen als Übergangsmaßnahmen zuwiderlaufen; die Geltungsdauer der Verpflichtungen wird daher nur für die Zeit vom 21. November 2004 bis zum 20. Mai 2005 (nachstehend „endgültige Geltungsdauer“ genannt) verlängert. |
(14) |
Die in der endgültigen Geltungsdauer einzuhaltenden Höchstmengen wurden nach derselben Methode ermittelt wie die Höchstmengen für die ursprüngliche Geltungsdauer (wobei es im Gegensatz zur ursprünglichen Geltungsdauer, für die wegen des außergewöhnlichen Anstiegs der Einfuhrmengen vor der Erweiterung Berichtigungen in Bezug auf die traditionellen Mengen vorgenommen wurden, bei der Ermittlung der Höchstmengen für die endgültige Geltungsdauer keine derartigen Berichtigungen geben wird). Da jedoch tendenziell ein Anstieg bei dem Verbrauch dieser Ware in den EU-10 zu beobachten war, wurde diesem Zuwachs bei der Festlegung der Höchstmengen für die endgültige Geltungsdauer für alle ausführenden Hersteller, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, Rechnung getragen. |
(15) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 sind die einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Verpflichtungen an die Einhaltung von MEP innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht werden kann, haben die betroffenen ausführenden Hersteller außerdem zugestimmt, ihr traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Den ausführenden Herstellern ist auch bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden können. |
(16) |
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen. |
(17) |
Die Unternehmen werden regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. |
(18) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
2. Konsultation der Mitgliedstaaten
(19) |
Im Einklang mit Randnummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 wurden die Mitgliedstaaten bezüglich des Vorschlags zur Verlängerung der Verpflichtungen um einen weiteren Zeitraum konsultiert. Einige Mitgliedstaaten sprachen sich für eine Erhöhung der MEP aus. Es sei jedoch daran erinnert, dass diese Verpflichtungen nicht einem Antidumpingzoll entsprechen, da die festgelegten MEP niedriger sind als dies normalerweise der Fall wäre. Sie dienen eher als letzte Sicherheit, um zu gewährleisten, dass die Preise nicht unter das MEP-Niveau fallen. In Anbetracht dieser Tatsache, der kurzen Geltungsdauer der Verpflichtungen und der Ausnahmesituation, die zur Annahme der Verpflichtungen führte, wird eine Prüfung der Höhe der MEP zum jetzigen Zeitpunkt nicht als angemessen erachtet. |
3. Unterrichtung der interessierten Parteien
(20) |
Alle interessierten Parteien, die sich zuvor selbst gemeldet hatten, wurden über die beabsichtigte Verlängerung der Verpflichtungen unterrichtet. Der Verband der Gemeinschaftshersteller erklärte, er werde sich der Verlängerung der Verpflichtungen um einen weiteren Zeitraum nicht entgegenstellen, sofern ihm dadurch keine Nachteile entstünden. Eine nationale Herstellerorganisation in Polen beantragte jedoch ebenso wie einige Mitgliedstaaten die Anhebung der MEP, da das derzeitige Preisniveau den polnischen Herstellern nicht ermögliche, ihre Kosten zu decken. Zum jetzigen Zeitpunkt wird jedoch aus den unter Randnummer 19 genannten Gründen eine Prüfung der MEP nicht als angemessen erachtet. |
(21) |
Ein ausführender Hersteller in Russland teilte der Kommission mit, dass er beabsichtigte, die betroffene Ware über die mit ihm verbundene neu gegründete Handelsgesellschaft in der Schweiz in die Gemeinschaft auszuführen. |
(22) |
Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Auffassung hätten veranlassen können. |
D. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(23) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 wurden die Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft von Unternehmen, von denen Verpflichtungen angenommen wurden und die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 und mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004, eingeführten Antidumpingzöllen befreit wurden, zollamtlich zu erfassen. |
(24) |
Da die Verpflichtungen für die ursprüngliche Geltungsdauer mit Wirkung zum 21. Mai 2004 angenommen wurden und sich die endgültige Geltungsdauer unmittelbar an die ursprüngliche anschließt, gelten sie als ein durchgehender Zeitraum. Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung dürfen die Einfuhren jedoch nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden; daher sollten die Zollbehörden die betreffenden Einfuhren nur bis zum 20. Februar 2005 zollamtlich erfassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine und der Russischen Föderation werden angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Ukraine |
Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert: OJSC „Azot“, Cherkassy, Ukraine |
A521 |
Russische Föderation |
Herstellung: OJSC MCC Eurochem, Moskau, Russland in seinen Produktionsstätten von JSC Nak Azot, Novomoskovsk, Russland Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert: Cumberland Sound Ltd, Tortola, Britische Jungferninseln oder EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz |
A522 |
Russische Föderation |
Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert: Joint Stock Company „Acron“, Veliky Novgorod, Russland oder Joint Stock Company „Dorogobuzh“ Verkhnedneprovsky, Smolensk, Russland |
A532 |
2. Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, noch bis zum 20. Februar 2005 geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 zu unternehmen, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt und verkauft oder hergestellt und ausgeführt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 20. Mai 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28).
(3) ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2004.
(4) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
(5) ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 13.
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/28 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1997/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung Madeiras mit Rindfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebender Tiere und Eiern gemäß u. a. der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates (2) werden die Bedarfsvorausschätzungen und die Gemeinschaftsbeihilfen insbesondere für die Erzeugnisse festgesetzt, die unter die besondere Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira fallen. |
(2) |
Der derzeitige Ausführungsstand der jährlichen Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung Madeiras mit gefrorenem Rindfleisch lässt erkennen, dass die für die Versorgung mit dem genannten Erzeugnis festgesetzten Mengen aufgrund einer über den Erwartungen liegenden Nachfrage hinter dem Bedarf zurückbleiben. |
(3) |
Es ist daher angezeigt, die Mengen des genannten Erzeugnisses an den tatsächlichen Bedarf der betreffenden Region in äußerster Randlage anzupassen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 14/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der zuständigen Verwaltungsausschüsse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 erhält der Teil 7 die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).
(2) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/2004 (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 23).
ANHANG I
„TEIL 7
Rindfleisch
Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr
MADEIRA
Warenbezeichnung |
Code (1) |
Menge (in Tonnen) |
Beihilfe (EUR/Tonne) |
||||
I |
II |
III |
|||||
Fleisch: |
|||||||
|
0201 0201 10 00 9110 (1) 0201 10 00 9120 0201 10 00 9130 (1) 0201 10 00 9140 0201 20 20 9110 (1) 0201 20 20 9120 0201 20 30 9110 (1) 0201 20 30 9120 0201 20 50 9110 (1) 0201 20 50 9120 0201 20 50 9130 (1) 0201 20 50 9140 0201 20 90 9700 |
4 800 |
153 |
171 |
|||
0201 30 00 9100 (2) (6) 0201 30 00 9120 (2) (6) 0201 30 00 9060 (6) |
123 |
141 |
|||||
|
0202 0202 10 00 9100 0202 10 00 9900 0202 20 10 9000 0202 20 30 9000 0202 20 50 9100 0202 20 50 9900 0202 20 90 9100 |
1 400 |
119 |
137 |
|||
0202 30 90 9200 (6) |
95 |
113 |
(1) Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).
(2) Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes. Werden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 differenzierte Erstattungen festgesetzt, so entspricht der Beihilfebetrag dem zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für die Bestimmung B03 geltenden Erstattungsbetrag.“
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/30 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2004 DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 16,930 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. November 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. November 2004
zur Ernennung zweier tschechischer Mitglieder und dreier tschechischer stellvertretender Mitglieder des Ausschusses der Regionen
(2004/779/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der tschechischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (1) angenommen. |
(2) |
Durch das Ausscheiden von Herrn Jan BŘEZINA und von Herrn Oldřich VLASÁK, das dem Rat am 22. Juli 2004 bzw. 30. August 2004 zur Kenntnis gebracht wurde, sind zwei Sitze eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden; ferner ist durch das Ausscheiden von Herrn Petr DUCHOŇ, das dem Rat am 30. August zur Kenntnis gebracht wurde, der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses frei geworden. Infolge der vorgeschlagenen Ernennung von Herrn František SLAVÍK und Herrn Tomáš ÚLEHLA zu Mitgliedern sind zwei Sitze eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses frei geworden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Ernannt werden
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
|
b) |
zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
|
jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. VAN DER HOEVEN
(1) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/33 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. November 2004
über die Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(2004/780/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213 Absatz 1 und auf Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 3,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1 und auf Artikel 127 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für den Zeitraum ab ihrer Ernennung bis zum 31. Oktober 2009 muss eine neue Kommission ernannt werden, der ein Staatsangehöriger eines jeden Mitgliedstaats angehört. |
(2) |
Der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs hat durch Beschluss vom 29. Juni 2004 Herrn José Manuel DURÃO BARROSO als die Persönlichkeit benannt, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt (1). |
(3) |
Das Europäische Parlament hat mit seiner Entschließung vom 22. Juli 2004 dieser Benennung zugestimmt. |
(4) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss 2004/753/EG, Euratom (2), der den Beschluss 2004/642/EG, Euratom (3) aufhebt und ersetzt, im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten der Kommission die Liste der anderen Persönlichkeiten, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt, angenommen. |
(5) |
Das Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments für den Präsidenten und die anderen Mitglieder der Kommission als Kollegium ist am 18. November 2004 ergangen. |
(6) |
Der Präsident und die anderen Mitglieder der Kommission können somit ernannt werden. |
(7) |
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa endet das Mandat desjenigen Mitglieds der Kommission, das dieselbe Staatsangehörigkeit hat wie der künftige Außenminister der Europäischen Union, der Vizepräsident der Kommission wird — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Folgende Persönlichkeiten werden für den Zeitraum vom 22. November 2004 bis zum 31. Oktober 2009 ernannt:
— |
als Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
|
— |
als Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 22. November 2004 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. P. H. DONNER
(1) ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 15.
(2) ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 12.
(3) ABl. L 294 vom 17.9.2004, S. 30.
Kommission
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/35 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. November 2004
zur Änderung der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4403)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/781/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat am 7. Dezember 1999 die Entscheidung 1999/815/EG (2) auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG (3) erlassen, welche die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das Inverkehrbringen von Spielzeug- und Babyartikeln zu untersagen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das einen oder mehrere der Stoffe Diisononylphthalat (DINP), Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Diisodecylphthalat (DIDP), Di-n-octylphthalat (DNOP) oder Benzylbutylphthalat (BBP) enthält. |
(2) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG war die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG auf drei Monate befristet, so dass sie am 8. März 2000 endete. |
(3) |
Bei Erlass der Entscheidung 1999/815/EG war vorgesehen worden, ihre Geltungsdauer nötigenfalls zu verlängern. Mit mehreren Entscheidungen wurde die Geltungsdauer der im Rahmen der Entscheidung 1999/815/EG erlassenen Maßnahmen jeweils um drei oder sechs Monate, und beim letzten Mal um weitere drei Monate, verlängert, so dass sie nun am 20. November 2004 endet. |
(4) |
Es hat einige wichtige Entwicklungen in Bezug auf die Validation von Testmethoden für die Migration von Phthalaten, die Sicherheitsbewertung der Ersatzstoffe sowie die umfassende Risikobewertung dieser Phthalate im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (4) gegeben. |
(5) |
Bis das Europäische Parlament und der Rat die dauerhaft geltenden Maßnahmen angenommen haben und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten in Kraft getreten sind, und damit die Ziele der Entscheidung 1999/815/EG und der verschiedenen Verlängerungen ihrer Geltungsdauer sichergestellt werden, erweist es sich als notwendig, das Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Produkte aufrechtzuerhalten. |
(6) |
Bestimmte Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 1999/815/EG durch Maßnahmen, die bis zum 20. November 2004 anwendbar sind, umgesetzt. Deshalb ist es notwendig, die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen sicherzustellen. |
(7) |
Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG zu verlängern, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten das Verbot, wie in der Entscheidung vorgesehen, aufrechterhalten. |
(8) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG, welche die Richtlinie 92/59/EWG zum 15. Januar 2004 aufgehoben und ersetzt hat, haben Entscheidungen der Kommission zur Verpflichtung von Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um von bestimmten Produkten ausgehende ernste Gefahren zu verhindern, eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr und können um höchstens jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG sollte für einen Zeitraum von zehn Monaten verlängert werden, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die in Erwägungsgrund 5 genannten dauerhaften Maßnahmen anzunehmen. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 der Entscheidung 1999/815/EG wird das Datum „20. November 2004“ durch „20. September 2005“ ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen und diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. November 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
(2) ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/624/EG (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 34).
(3) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/37 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. November 2004
zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung unter anderem in der Ukraine
(2004/782/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt). |
(2) |
Im März 2004 kündigte die Kommission in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in der Ukraine an, um zu untersuchen, ob eine Änderung der Maßnahmen aufgrund bestimmter Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten (nachstehend „Erweiterung“ genannt) angemessen ist. |
(3) |
Der Rat kam zu dem Schluss, dass eine vorübergehende Anpassung der bestehenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) unmittelbar nach der Erweiterung zu vermeiden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten durch die Annahme eines Verpflichtungsangebots der kooperierenden Partei mit einem Höchstmengenelement erreicht werden könnte. |
(4) |
Folglich nahm die Kommission mit dem Beschluss Nr. 2004/498/EG (4) von dem in der Ukraine ansässigen ausführenden Hersteller „Open Joint Stock Company Zaporozhsky Abrasivny Combinat“ als besondere Maßnahme ein zeitlich begrenztes Verpflichtungsangebot an. |
(5) |
Um die für die Annahme der Verpflichtung notwendige Befreiung von den Antidumpingzöllen zu gewährleisten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 geändert. |
(6) |
Nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 2004/498/EG wird die Verpflichtung unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen (nachstehend „ursprüngliche Geltungsdauer“ genannt) und tritt nach diesem Zeitraum außer Kraft, es sei denn, die Kommission erachtet es als angemessen, die Geltungsdauer der Verpflichtung zu verlängern. |
(7) |
Entsprechend prüfte die Kommission, ob die Ausnahmesituation, die sich negativ auf interessierte Parteien in den EU-10 auswirkte und die zur Annahme der Verpflichtung geführt hatte, weiterhin besteht. Im Rahmen dieser allgemeinen Bewertung wurde auch die Einhaltung der Verpflichtung durch das betroffene Unternehmen geprüft. |
B. BEWERTUNG
1. Inhalt der geltenden Verpflichtung
(8) |
In dem geltenden Verpflichtungsangebot hat sich das Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, die betroffene Ware entsprechend seinem bisherigen traditionellen Absatzgefüge innerhalb einer bestimmten Höchstmenge, die auf der Grundlage der bisherigen traditionellen Ausfuhrströme ermittelt wurde, an Abnehmer in den EU-10 auszuführen. |
(9) |
Außerdem ist das unterzeichnende Unternehmen verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen in Form monatlicher Berichte über seine Verkäufe in die EU-10 (oder Weiterverkäufe durch verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft) zu übermitteln und Kontrollbesuche der Kommission zuzulassen. Damit die Wirksamkeit der Verpflichtung in vollem Maße geprüft werden kann, erklärten sich die traditionellen Abnehmer des betroffenen Ausführers in den EU-10 schriftlich dazu bereit, auch in ihren Produktionsstätten Kontrollbesuche zuzulassen. |
2. Einhaltung der geltenden Verpflichtung
(10) |
Kontrollbesuche bei dem ausführenden Hersteller und einigen seiner traditionellen Abnehmer in den EU-10 bestätigten, dass das betroffene Unternehmen die in der Verpflichtung festgelegte Höchstmenge nicht überschritten hatte. Außerdem wurde festgestellt, dass das Unternehmen im Wesentlichen sein traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 beibehielt. Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen keine der für die EU-10 bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die im Rahmen der Verpflichtung von den Antidumpingzöllen befreit waren, in die EU 15 gelangt zu sein. |
3. Analyse der Bedingungen für eine Verlängerung der Annahme der Verpflichtungen
(11) |
Eine Analyse der monatlich von dem betroffenen Unternehmen an die Kommission übermittelten und durch verfügbare amtliche statistische Daten ergänzten Verkaufsberichte ergab, dass trotz einer gewissen Annäherung weiterhin für die betroffene Ware ein deutlicher Preisunterschied zwischen den EU-10 und den EU-15 bestand. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Einfuhrmengen aus der Ukraine in die EU-10 seit der Erweiterung rückläufig sind, wobei — wie unter Randnummer (30) der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 festgehalten — insbesondere vor der Erweiterung Ende 2003 und Anfang 2004 ein ungewöhnlich hoher Zuwachs der Ausfuhren aus der Ukraine in die EU-10 zu beobachten war. Dies wird als mögliche Ursache für den Rückgang der Einfuhrmengen in die EU-10 nach der Erweiterung angesehen. |
C. SCHLUSSFOLGERUNG
1. Annahme einer Verpflichtung
(12) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die außergewöhnlichen und sich negativ auswirkenden Umstände vor der Erweiterung, die zur Annahme der Verpflichtung führten, weiterhin anhalten und dass das betroffene Unternehmen die Verpflichtung in der ursprünglichen Geltungsdauer einhielt, wird die Auffassung vertreten, dass das von dem betroffenen Unternehmen unterbreitete Verpflichtungsangebot um einen weiteren Zeitraum verlängert werden kann. |
(13) |
Was die Länge dieses weiteren Zeitraums betrifft, so würde nach Auffassung der Kommission eine Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten dem Wesen der Verpflichtung als vorübergehende Maßnahme zuwiderlaufen; die Geltungsdauer der Verpflichtung wird daher nur für die Zeit vom 21. November 2004 bis zum 20. Mai 2005 (nachstehend „endgültige Geltungsdauer“ genannt) verlängert. |
(14) |
Die in der endgültigen Geltungsdauer einzuhaltende Höchstmenge wurde nach derselben Methode ermittelt wie die Höchstmenge für die ursprüngliche Geltungsdauer. |
(15) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 ist der ausführende Hersteller im Rahmen seiner Verpflichtung an bestimmte Höchstmengen gebunden; damit die Einhaltung der Verpflichtung überwacht werden kann, hat der betroffene ausführende Hersteller zugestimmt, sein traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Dem ausführenden Hersteller ist außerdem bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtung aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden kann. |
(16) |
Außerdem kann die Kommission im Falle einer Verletzung der Verpflichtung die Annahme der Verpflichtung widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen. |
(17) |
Das Unternehmen wird regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. |
(18) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
2. Unterrichtung der interessierten Parteien
(19) |
Alle interessierten Parteien, die sich zuvor selbst gemeldet hatten, wurden über die beabsichtigte Annahme der Verpflichtung unterrichtet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft äußerte eine gewisse Sorge, dass ein Teil der Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine in die EU-15 „übergeschwappt“ sein könnte; bei einem Kontrollbesuch der Kommission wurde jedoch festgestellt, dass das betreffende Siliciumcarbid nicht aus der Ukraine stammte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sprach sich dennoch gegen die Annahme eines Verpflichtungsangebots aus. |
(20) |
Die Kommission nimmt die Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezüglich der Annahme einer Verpflichtung zur Kenntnis, muss aber auch der Lage und den Erfordernissen der Einführer und Verwender in den EU-10 Rechnung tragen. So wiegt nach Auffassung der Kommission die Notwendigkeit, eine ununterbrochene Versorgung der Abnehmer in den EU-10 zu gewährleisten, die Bedenken des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf. |
(21) |
Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Auffassung veranlasst hätten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das von dem nachstehend genannten ausführenden Hersteller unterbreitete Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine wird angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Ukraine |
Open Joint Stock Company „Zaporozhsky Abrasivny Combinat“, Zaporozhye, Ukraine (Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert) |
A523 |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 20. Mai 2005.
Brüssel, den 19. November 2004
Im Namen der Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 18).
(3) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
(4) ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 88.
Berichtigungen
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/40 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Anpassung bestimmter Verordnungen über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 122 vom 26. April 2004 )
Seite 14, Artikel 1, Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. |
Teil B.3.1 erhält folgende Fassung: „B.3.1 Einzelne Angaben:
|
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/s3 |
1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!
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