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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1886/2004 DES RATES
vom 25. Oktober 2004
zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von einem marokkanischen Ausführer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen Antidumpingzoll von 60,4 % auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (nachstehend „SWR“ (steel wire ropes) genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein. |
2. Antrag
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(2) |
Am 5. Januar 2004 erhielt die Kommission vom Verbindungsausschuss der European Federation of Steel Wire Rope Industries (EWRIS) einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen. Dieser Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der SWR-Gemeinschaftsproduktion entfällt. |
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(3) |
Unter Vorlage ausreichender Anscheinsbeweise wurde in dem Antrag behauptet, dass sich nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China das Handelsgefüge der SWR-Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Marokko in die Gemeinschaft erheblich verändert habe. Diese Veränderung des Handelsgefüges war angeblich darauf zurückzuführen, dass SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China über Marokko versandt wurden. Die Einfuhren aus Marokko hätten erheblich zugenommen, während gleichzeitig die Einfuhren aus der Volksrepublik China in etwa proportional zurückgegangen seien. |
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(4) |
In dem Antrag wurde hieraus der Schluss gezogen, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. |
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(5) |
Die EWRIS legte außerdem ausreichende Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wurde und dass die Preise der SWR aus Marokko gemessen an den zuvor für die SWR-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China ermittelten Normalwerten gedumpt waren. |
3. Einleitung
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(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 (3) (nachstehend „Verordnung zur Einleitung der Untersuchung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Marokko versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, ab dem 19. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der Volksrepublik China und Marokkos über die Einleitung der Untersuchung. |
4. Untersuchung
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(7) |
Den Einführern in der Gemeinschaft und den im Antrag genannten Ausführern von SWR in der Volksrepublik China und Marokko sowie allen anderen interessierten Parteien, die sich innerhalb der geltenden Fristen meldeten, wurden Fragebogen zugesandt. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass die Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 Grundverordnung führen kann. Sie wurden auch über die Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit informiert. |
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(8) |
Einige Einführer in der Gemeinschaft teilten der Kommission schriftlich mit, dass sie keine SWR aus Marokko eingeführt hätten. |
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(9) |
Von den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China gingen keine Antworten auf die Fragebogen ein. |
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(10) |
Eine Antwort auf den Fragebogen stammte von einem marokkanischen ausführenden Hersteller, Remer Maroc SARL, Settat. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch bei diesem Unternehmen durch. |
5. Untersuchungszeitraum
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(11) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1999 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die behauptete Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. |
B. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit
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(12) |
Wie unter Randnummer 9 dargelegt, arbeiteten die Hersteller bzw. Ausführer von SWR in der Volksrepublik China nicht mit. Informationen wurden dagegen übermittelt von einem kooperierenden ausführenden Hersteller in Marokko, Remer Maroc SARL, der SWR herstellte und einen kleinen Teil seiner Produktion im UZ in die Gemeinschaft ausführte. Nach Daten von Eurostat entfielen auf dieses Unternehmen im UZ weniger als 5 % der gesamten SWR-Einfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft. Aus diesen Gründen mussten die Feststellungen gemäß Artikel 18 Grundverordnung teilweise auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
2. Ware und gleichartige Ware
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(13) |
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich wie in der ursprünglichen Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), um Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm (vom Wirtschaftszweig als „SWR“ bezeichnet), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die normalerweise unter den KN-Codes ex 7312 10 82, ex 7312 10 84, ex 7312 10 86, ex 7312 10 88 und ex 7312 10 99 angemeldet werden. |
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(14) |
Die Untersuchung ergab, dass die aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Marokko in die Gemeinschaft versandten SWR die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen hatten, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. |
3. Veränderung des Handelsgefüges
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(15) |
Remer Maroc SARL, der kooperierende Ausführer, wurde 2001 als hundertprozentige Tochtergesellschaft des italienischen Unternehmens Remer Italia Srl gegründet. Im UZ führte Remer Maroc SARL nur sehr geringe Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus, die weniger als 5 % der gesamten SWR-Einfuhren aus Marokko in diesem Zeitraum ausmachten. Der Großteil der Verkäufe dieses Unternehmens ist für den marokkanischen Markt bestimmt. |
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(16) |
Es wurde außerdem festgestellt, dass Remer Maroc SARL SWR nicht nur ausführt, sondern auch herstellt, Produktionsanlagen für den gesamten Prozess der Fertigung der betroffenen Ware unterhält und gekaufte Ausgangsstoffe wie Stahldraht, Textileinlagen und Schmierfett verwendet. Das Unternehmen verkauft ausschließlich seine eigene Produktion oder die Produktion seiner italienischen Muttergesellschaft und kaufte zu keinem Zeitpunkt selbst SWR oder Ausgangsstoffe in der Volksrepublik China. |
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(17) |
Damit hat Remer Maroc SARL nachgewiesen, dass seine Ausfuhren nicht zu der Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Volksrepublik China und der Gemeinschaft beigetragen haben. Die Untersuchung sollte daher für die von Remer Maroc SARL ausgeführten SWR eingestellt werden. |
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(18) |
Im Falle der nicht kooperierenden Ausführer musste die Kommission die Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermitteln. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Daten auf KN-Ebene die besten verfügbaren Informationen lieferten, um Feststellungen für die Ausfuhren in die Gemeinschaft nach der Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China zu treffen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich der Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenfalls auf Eurostat-Daten stützte und dass der Kommission bei der vorliegenden Untersuchung keine anderen Datenquellen zur Verfügung standen. Der Preis der Ausfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft wurde anhand des Gesamtwerts und der Gesamtmenge (in Tonnen) der in den Eurostat-Statistiken auf KN-Ebene ausgewiesenen Ausfuhren abzüglich des Wertes und der Menge der Ausfuhren des kooperierenden marokkanischen Unternehmens errechnet. Angesichts des Fehlens anderer unabhängiger Quellen wurde außerdem die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Daten auf KN-Ebene auch für den Zeitraum vor Einführung der Maßnahmen die besten verfügbaren Informationen darstellten. |
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(19) |
Es wurde festgestellt, dass es nach dem Inkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China im August 1999 eindeutig zu einer Verlagerung von den Einfuhren aus der Volksrepublik China zu den Einfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft kam. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen durch die Gemeinschaft verringerten sich die Einfuhren von SWR aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft beträchtlich von 14 057 Tonnen im Jahr 1998 auf 364 Tonnen im Jahr 2000 und blieben auch in der Zeit danach bis zum Jahr 2003 auf einem ähnlich niedrigen Niveau. Im gleichen Zeitraum stiegen die SWR-Einfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft von Null im Jahr 1998 auf 2 338 Tonnen im Jahr 2003. |
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(20) |
Für die nicht kooperierenden Unternehmen wurde folglich für die Zeit nach dem Inkrafttreten (August 1999) der Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft gegenüber SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China eine eindeutige Veränderung des Handelsgefüges festgestellt. |
4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung (nicht kooperierende marokkanische Ausführer)
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(21) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass es keine oder jedenfalls keine hinreichende wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung des Handelsgefüges gab. Erstens führte der kooperierende marokkanische Hersteller keine SWR aus der Volksrepublik China ein. Zweitens wiesen die chinesischen, marokkanischen und die EG-Statistiken einen Anstieg der Ausfuhren aus der Volksrepublik China nach Marokko aus, der dem Anstieg der Ausfuhren von Marokko in die Gemeinschaft in demselben Zeitraum entsprach. Es trifft zwar zu, dass die marokkanischen und die chinesischen Handelsstatistiken im Unterschied zu den EG-Statistiken nicht zwischen SWR und Litzen (halbfertige SWR) unterscheiden. Angesichts der weit gehenden Nichtmitarbeit und des Fehlens jeglicher Hinweise darauf, dass in Marokko Litzen zu Seilen weiterverarbeitet werden, ist die Annahme zulässig, dass diese Statistiken die Einfuhren von SWR aus der Volksrepublik China nach Marokko angemessen widerspiegeln und dass eine solche Weiterverarbeitung, sollte sie denn stattgefunden haben, nicht von besonderer Bedeutung gewesen wäre. Wirtschaftlich gesehen wäre es nicht sinnvoll gewesen, die Weiterverarbeitung von Litzen zu SWR an einem anderen Ort als dem Produktionsort der Litzen durchzuführen, da der durch diesen Vorgang hinzugefügte Wert gemessen an den Transportkosten relativ gering ist. Außerdem ist festzustellen, dass ein marokkanisches Unternehmen, das keinen Fragenbogen ausfüllte und einem Kontrollbesuch nicht zustimmte, widersprüchliche Informationen über seine Tätigkeit übermittelte, obwohl es die Situation durch eine Mitarbeit an der Untersuchung leicht hätte klären können. Angesichts der Tatsache, dass außer Remer Maroc SARL kein weiteres Unternehmen mitarbeitete, lässt sich aus dem parallelen Verlauf der Entwicklungen der Schluss ziehen, dass die SWR-Einfuhren aus der Volksrepublik China nach Marokko nicht für den marokkanischen Markt bestimmt waren, sondern zur Ausfuhr in die Gemeinschaft. |
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(22) |
Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass es sich bei dem einzigen bekannten marokkanischen Ausführer der betroffenen Ware abgesehen von dem kooperierenden Ausführer um eine Tochtergesellschaft eines chinesischen ausführenden Herstellers handelt. Diese Tochtergesellschaft wurde 2001 in Marokko gegründet, und zu dieser Zeit begann auch die Ausfuhr von SWR aus Marokko in die Gemeinschaft. |
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(23) |
Aus diesen Gründen und angesichts der bereits erwähnten Tatsache, dass die SWR-Einfuhren aus der Volksrepublik China nach Einführung der Antidumpingzölle durch Einfuhren aus Marokko ersetzt wurden, ist mangels einer anderen Erklärung der Schluss zu ziehen, dass die Veränderung des Handelsgefüges auf die Einführung des Zolls zurückzuführen ist und dass ansonsten eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung fehlt. |
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(24) |
Aus diesen Gründen ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Behauptung in dem Antrag zutrifft, d. h. dass der weitaus größte Teil der SWR-Ausfuhren aus der Volksrepublik China nach Marokko nur über Marokko in die Gemeinschaft versandt wurde. |
5. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Waren (nicht kooperierende marokkanische Ausführer)
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(25) |
Die Zahlen in Randnummer 19 belegen, dass sich das Gefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft in Bezug auf die Menge seit Einführung der Maßnahmen deutlich verändert hat. An die Stelle der beträchtlichen Menge der SWR-Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft vor Einführung der Maßnahmen trat eine kleinere, aber dennoch bedeutende Menge von Ausfuhren der nicht kooperierenden marokkanischen Ausführer. Die letztgenannten Ausfuhren entsprachen 20 bis 25 % der Mengen, die während des UZ der Ausgangsuntersuchung (1. Januar 1997 bis 31. März 1998) aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen im Zuge dieser deutlichen Veränderung der Handelsströme durch in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben wurde. |
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(26) |
Bezüglich der Preise musste angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit auf die verfügbaren Fakten, d. h. die Eurostat-Daten auf KN-Ebene, zurückgegriffen werden. Diese Daten zeigten, dass die cif-Preise der Ausfuhren aus Marokko nominal rund 3 % unter den in der Ausgangsuntersuchung festgestellten cif-Preisen der chinesischen Ausfuhren lagen. Folglich musste davon ausgegangen werden, dass die Preise der marokkanischen Ausfuhren unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lagen. |
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(27) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der betroffenen Einfuhren untergraben wurde. |
6. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwerten (nicht kooperierende marokkanische Ausführer)
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(28) |
Um festzustellen, ob Beweise dafür vorlagen, dass die SWR-Ausfuhren der nicht kooperierenden marokkanischen Ausführer in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren, wurden zur Ermittlung der Ausfuhrpreise nach Artikel 18 der Grundverordnung die Eurostat-Ausfuhrdaten auf KN-Ebene herangezogen. |
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(29) |
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist bei einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung von dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwert auszugehen. |
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(30) |
In der Ausgangsuntersuchung wurde Polen als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft angesehen, und der Normalwert wurde auf der Grundlage der Preise und des rechnerisch ermittelten Normalwerts in diesem Vergleichsland bestimmt. Auf dieser Grundlage ergab sich für die Volksrepublik China eine landesweite Dumpingspanne von 60,4 %. |
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(31) |
In dieser Umgehungsuntersuchung konnten angesichts der fehlenden Mitarbeit keine Dumpingspannen für die einzelnen Produkttypen ermittelt werden. Es war jedoch möglich, die Ausfuhrpreise unter Verwendung der Eurostat-Daten mit den Ausfuhrpreisen der Ausgangsuntersuchung auf KN-Ebene zu vergleichen, was eine hinreichend detaillierte Analyse ermöglicht. Dieser Vergleich ergab, dass die cif-Preise der Ausfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft im UZ im Durchschnitt 3 % unter dem Durchschnitt der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten cif-Preise der Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft lagen. Da diese Ausfuhrpreise mit denselben landesweiten Normalwerten zu vergleichen sind, die auch zur Ermittlung der ursprünglichen Dumpingspanne von 60,4 % verwendet wurden, lässt sich folgern, dass auch diese Preise in einem Umfang von mehr als 60 % gedumpt sind. |
C. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG UND VON DER AUSWEITUNG DES ZOLLS
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(32) |
Ein marokkanischer Hersteller, Remer Maroc SARL, beantragte bei der Kommission die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und von den Maßnahmen. Wie unter Randnummer 12 festgestellt, arbeitete dieses Unternehmen an der Untersuchung mit, indem es den Fragebogen beantwortete und einem Kontrollbesuch zustimmte. |
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(33) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1699/2004 (4) änderte die Kommission die Verordnung über die Einleitung der Untersuchung und wies die Zollbehörden an, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von SWR einzustellen, die von dem marokkanischen Unternehmen hergestellt wurden, das nachweislich den Antidumpingzoll nicht umgeht, d. h. von Remer Maroc SARL. |
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(34) |
Angesichts der Feststellung, dass das Unternehmen die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht umgangen hat, sollte das Unternehmen auch von der geplanten Ausweitung der Maßnahmen befreit werden. |
D. MASSNAHMEN
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(35) |
Da eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung festgestellt wurde, sollten die Antidumpingmaßnahmen, die derzeit für SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China gelten, nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die gleiche, aus Marokko versandte Ware ausgeweitet werden, unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet wird; die von dem kooperierenden Hersteller Remer Maroc SARL hergestellte Ware sollte hiervon ausgenommen werden. |
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(36) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge ausgeweitete Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an anzuwenden sind, ist der Antidumpingzoll auf die aus Marokko versandten Einfuhren von SWR in die Gemeinschaft zu erheben, die gemäß der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung zollamtlich erfasst wurden; die von Remer Maroc SARL hergestellten SWR sollten hiervon ausgenommen werden. |
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(37) |
Die Entscheidung, den Zoll nicht auf die Einfuhren der von Remer Maroc SARL ausgeführten SWR auszuweiten, wurde auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung getroffen. Er gilt daher ausschließlich für die Einfuhren der SWR, die aus Marokko versandt und von dem namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden. Eingeführte SWR, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt oder versandt wurden, sind nicht von der Ausweitung befreit, sondern sollten dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 festgesetzten Zollsatz unterliegen. |
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(38) |
Die Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, für diejenigen Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht zur Ausfuhr verkauften und nicht mit den dem ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegenden Ausführern bzw. Herstellern verbunden sind, die Möglichkeit vorzusehen, eine Befreiung von den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren zu beantragen. Die betroffenen Hersteller, die eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine Befreiung gewährt wird. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen. |
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(39) |
Einführer sollten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von Ausführern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird. |
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(40) |
Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen werden später Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten. |
E. VERFAHREN
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(41) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China der KN-Codes ex 7312 10 82, ex 7312 10 84, ex 7312 10 86, ex 7312 10 88 und ex 7312 10 99 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren der gleichen, aus Marokko versandten Kabel und Seile ausgeweitet, und zwar unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Marokko angegeben ist oder nicht (TARIC-Codes 7312108212, 7312108412, 7312108612, 7312108812 bzw. 7312109912); ausgenommen hiervon sind die von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko (TARIC-Zusatzcode A567) hergestellten Kabel und Seile aus Stahl.
(2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 der Kommission und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko, hergestellten Einfuhren.
(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.
Artikel 2
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion B |
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Büro: J -79 05/17 |
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1049 Brüssel |
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Fax (32-2) 295 65 05 |
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Telex COMEU B 21877. |
(2) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführte Antidumpingzoll nachweislich nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll genehmigen.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 einzustellen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. VERDONK
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).
(3) ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1699/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 25).
(4) ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 25.
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1887/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
052 |
53,6 |
|
204 |
52,7 |
|
|
999 |
53,2 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
111,0 |
|
999 |
111,0 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
93,7 |
|
204 |
41,2 |
|
|
388 |
34,1 |
|
|
999 |
56,3 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
63,1 |
|
388 |
44,8 |
|
|
524 |
67,6 |
|
|
528 |
56,5 |
|
|
999 |
58,0 |
|
|
0806 10 10 |
052 |
91,1 |
|
400 |
198,0 |
|
|
999 |
144,6 |
|
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
052 |
58,3 |
|
388 |
95,5 |
|
|
400 |
109,8 |
|
|
404 |
80,1 |
|
|
442 |
61,0 |
|
|
512 |
106,7 |
|
|
720 |
99,6 |
|
|
800 |
201,0 |
|
|
804 |
106,7 |
|
|
999 |
102,1 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
68,3 |
|
720 |
75,4 |
|
|
999 |
71,9 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1888/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der ab dem 1. November 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen. |
|
(4) |
Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
|
(5) |
Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden. |
|
(6) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 29. Oktober 2004 geltenden Zölle
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
|
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
|
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
1002 00 00 |
Roggen |
34,43 |
|
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
49,99 |
|
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
49,99 |
|
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
34,43 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
|
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
|
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 15.10.—28.10.2004
|
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 30,56 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 39,31 EUR/t. |
|
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(4) Fob Duluth.
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
|
(3) |
Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
|
(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen. |
|
(5) |
Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden. |
|
(6) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|
1001 10 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|
1001 10 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1001 90 91 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|
1001 90 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1002 00 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1003 00 10 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|
1003 00 90 9000 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1004 00 00 9200 |
— |
EUR/t |
— |
|
1004 00 00 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1005 10 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|
1005 90 00 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|
1007 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|
1008 20 00 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|
1101 00 11 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|
1101 00 15 9100 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1101 00 15 9130 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1101 00 15 9150 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1101 00 15 9170 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1101 00 15 9180 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1101 00 15 9190 |
— |
EUR/t |
— |
|
1101 00 90 9000 |
— |
EUR/t |
— |
|
1102 10 00 9500 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1102 10 00 9700 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1102 10 00 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|
1103 11 10 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1103 11 10 9400 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1103 11 10 9900 |
— |
EUR/t |
— |
|
1103 11 90 9200 |
A00 |
EUR/t |
0 |
|
1103 11 90 9800 |
— |
EUR/t |
— |
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. |
|||
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1890/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden. |
|
(3) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen. |
|
(4) |
Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden. |
|
(5) |
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung
|
(EUR/t) |
||||||||
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Laufender Monat 11 |
1. Term. 12 |
2. Term. 1 |
3. Term. 2 |
4. Term. 3 |
5. Term. 4 |
6. Term. 5 |
|
1001 10 00 9200 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1001 10 00 9400 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1001 90 91 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1001 90 99 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1002 00 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1003 00 10 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1003 00 90 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1004 00 00 9200 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1004 00 00 9400 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1005 10 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1005 90 00 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1007 00 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1008 20 00 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1101 00 11 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1101 00 15 9100 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1101 00 15 9130 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1101 00 15 9150 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1101 00 15 9170 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1101 00 15 9180 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1101 00 15 9190 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1101 00 90 9000 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1102 10 00 9500 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1102 10 00 9700 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1102 10 00 9900 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1103 11 10 9200 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1103 11 10 9400 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1103 11 10 9900 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
1103 11 90 9200 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
— |
— |
|
1103 11 90 9800 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. |
||||||||
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2004 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2004
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wurden gemeinsame Regeln eingeführt, um die Verbringung, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, den Ausgang, die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren, in eine Freizone oder ein Freilager von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken zu verbieten und das illegale Inverkehrbringen solcher Waren wirksam zu bekämpfen, ohne jedoch dadurch die Freiheit des rechtmäßigen Handels zu beeinträchtigen. |
|
(2) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (2), durch die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ersetzt wurde, sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission (3), mit welcher Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 erlassen wurden, ersetzt werden. |
|
(3) |
Für jede Art Rechte an geistigem Eigentum sollte festgelegt werden, welche natürlichen oder juristischen Personen als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person handeln dürfen. |
|
(4) |
Es muss festgelegt werden, wie der in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 geforderte Nachweis der Rechte am geistigen Eigentum erbracht werden kann. |
|
(5) |
Um die Harmonisierung und die Vereinheitlichung von Form und Inhalt der Formblätter für Anträge auf Tätigwerden sowie der in den Anträgen auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 enthaltenen Informationen zu gewährleisten, sollte ein Muster festgelegt werden, dem dieses Formblatt entsprechen muss. Außerdem sollte festgelegt werden, welche Sprachenregelung für den Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt. |
|
(6) |
Die Art der Informationen, die in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben sind, sollte festgelegt werden, damit die Zollverwaltungen leichter erkennen können, welche Waren möglicherweise ein Recht an geistigem Eigentum verletzen könnten. |
|
(7) |
Die Art der dem Antrag auf Tätigwerden unbedingt beizufügenden Erklärung, mit der der Rechtsinhaber die Haftung übernimmt, sollte festgelegt werden. |
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(8) |
Der Rechtssicherheit halber sollte festgelegt werden, ab wann die Fristen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 laufen. |
|
(9) |
Die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden, damit einerseits die Kommission die Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 eingeführten Verfahrens verfolgen und ihren Bericht gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung zu gegebener Zeit erstellen sowie die Betrugsvorgänge quantifizieren und qualifizieren kann und andererseits die Mitgliedstaaten eine wirksamen Risikoanalyse einrichten können. |
|
(10) |
Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003. |
|
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Natürliche oder juristische Personen können als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, im Folgenden „Grundverordnung“ genannt, handeln.
Zu den in Absatz 1 genannten Personen zählen insbesondere Verwertungsgesellschaften, deren einziger Zweck oder Hauptzweck darin besteht, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten, und Gruppierungen, die einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gestellt haben, oder Gruppierungen, die den Schutz und die Förderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zum Ziel haben, sowie Pflanzenzüchter.
Artikel 2
(1) Stellt der Rechtsinhaber selbst einen Antrag auf Tätigwerden im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Grundverordnung, so gilt Folgendes als Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung:
|
a) |
im Falle von Rechten, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind, der Nachweis über die Eintragung beim zuständigen Amt beziehungsweise die Anmeldung; |
|
b) |
im Falle von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten sowie Rechten an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Geschmacksmustern: jeglicher Nachweis zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft. |
Als Nachweis im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) kann entsprechend den nationalen Vorschriften auch eine Kopie der Eintragung in die Datenbank eines nationalen oder internationalen Amtes gelten.
Im Falle von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Nachweis darüber hinaus zweierlei beinhalten: zum einen den Nachweis, dass es sich bei dieser Person um den Erzeuger oder die Gruppierung handelt, und zum anderen den Nachweis, dass die Bezeichnung/Angabe eingetragen wurde. Dieser Unterabsatz gilt sinngemäß auch für Weine und Spirituosen.
(2) Wird der Antrag auf Tätigwerden von einer anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung berechtigten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Nachweis zu erbringen, dass die betreffende Person zur Ausübung des Rechtes berechtigt ist.
(3) Wird der Antrag auf Tätigwerden von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung befugten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht zu erbringen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Vertreter hat die von dem Rechtsinhaber im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorzulegen, es sei denn er legt einen Nachweis vor, wonach er gemäß Artikel 6 der Grundverordnung berechtigt ist, die aus dem Tätigwerden der Zollbehörden entstandenen Kosten in ihrem Namen zu übernehmen.
Artikel 3
(1) Die Dokumente für die in Artikel 5 Absatz 1 und 4 der Grundverordnung genannten Anträge auf Tätigwerden, die diesem Antrag stattgebende Entscheidung gemäß den Absätzen 7 und 8 des genannten Artikels sowie die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Erklärung müssen den Formblättern in den Anhängen dieser Verordnung entsprechen.
Die Formblätter sind auf elektronischem oder mechanischem Wege oder leserlich von Hand auszufüllen. In letzterem Fall sind sie mit Tinte in Großbuchstaben auszufüllen. Bei allen Verfahren dürfen die Formblätter weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen. Wenn das Formblatt EDV-gestützt ausgefüllt werden soll, muss es dem Antragsteller an mindestens einer elektronisch allgemein zugänglichen Stelle in digitalem Format zur Verfügung gestellt werden. Anschließend kann es mit privaten drucktechnischen Mitteln ausgedruckt werden.
Werden Zusatzblätter gemäß den Feldern 8, 9, 10 und 11 des Formblatts für den in Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Antrag auf Tätigwerden oder gemäß den Feldern 7, 8, 9 und 10 des Formblatts für den Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung genutzt, so gelten diese als Bestandteile des Formblatts.
(2) Die Formblätter für den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung sind in einer der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt werden muss, bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen und gegebenenfalls durch Übersetzungen zu ergänzen.
(3) Das Formblatt besteht aus 2 Exemplaren:
|
a) |
dem Exemplar Nr. 1 für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird; |
|
b) |
dem Exemplar Nr. 2 für den Rechtsinhaber. |
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt wird der zuständigen Zollbehörde zusammen mit den Nachweisen gemäß den Feldern 8, 9 und 10 sowie einer Anzahl von Formblattauszügen entsprechend der Zahl der in Feld 6 des Formblatts angegebenen Mitgliedstaaten vorgelegt und nach der Annahme durch die genannte Behörde von dieser mindestens ein Jahr über die rechtliche Gültigkeit des Formblatts hinaus aufbewahrt.
Nur in dem Fall, in dem gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung der Auszug einer positiven Entscheidung über den Antrag an einen oder mehrere Mitgliedstaaten gerichtet wird, muss der Mitgliedstaat, der den Auszug erhält, den Abschnitt „Empfangsbescheinigung“ unverzüglich ausfüllen, mit dem Eingangsdatum versehen und eine Kopie dieses Auszugs an die in Feld 2 des Formblatts angegebene zuständige Behörde zurückschicken.
Der Rechtsinhaber kann während der Gültigkeitsdauer seines Antrags auf gemeinschaftliches Tätigwerden in dem Mitgliedstaat, in dem er den Antrag ursprünglich gestellt hat, das Tätigwerden in einem anderen, zuvor nicht genannten Mitgliedstaat beantragen. In diesem Fall entspricht die Gültigkeitsdauer des neuen Antrags der Restlaufzeit des ursprünglichen Antrags und kann gegebenenfalls nach den für letzteren geltenden Bedingungen verlängert werden.
Artikel 4
Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 der Grundverordnung kann die Dienststelle, die für die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden zuständig ist, gegebenenfalls die Herstellungsorte, das Vertriebsnetz oder die Namen der Lizenznehmer sowie andere Informationen anfordern, um die technische Analyse der fraglichen Waren zu erleichtern.
Artikel 5
Wird ein Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung vor Ablauf der Frist von drei Arbeitstagen gestellt, so werden, wenn der Antrag auf Tätigwerden von der hierfür zuständigen Zollbehörde angenommen wurde, die Fristen gemäß Artikel 11 und 13 der Grundverordnung erst vom Tag nach der Annahme des Antrags an gerechnet.
Unterrichtet die Zollbehörde den Anmelder oder Besitzer gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen, so ist für die Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen allein die Benachrichtigung des Rechtsinhabers maßgeblich.
Artikel 6
Im Falle verderblicher Waren ist das Verfahren zur Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zurückhaltung der Waren vorrangig für diejenigen Waren zu veranlassen, für die zuvor ein Antrag auf Tätigwerden gestellt wurde.
Artikel 7
(1) Bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Rechtsinhaber die Zollbehörde von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob nach nationalem Recht ein Recht an geistigem Eigentum verletzt wurde, unterrichten. Sollte, außer im Falle verderblicher Waren, der verbleibende Teil der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung genannten Frist für die Beantragung eines solchen Verfahrens nicht ausreichen, so kann diese gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängert werden.
(2) Wenn gemäß Artikel 11 der Grundverordnung bereits eine Verlängerung um 10 Arbeitstage gewährt wurde, kann eine Verlängerung aufgrund von Artikel 13 der genannten Verordnung nicht gewährt werden.
Artikel 8
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission so rasch wie möglich die Angaben zu der Zollbehörde mit, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden des Rechtsinhabers zuständig ist.
(2) Zum Ende eines jeden Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Aufstellung aller schriftlichen Anträge gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Rechtsinhabers, der Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wurde, sowie einer kurzen Beschreibung der Ware. Die Anträge, denen nicht stattgegeben wurde, sind ebenfalls aufzuführen.
(3) Jeden Monat, der auf das Ende eines Quartals folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung nach Art der Waren mit detaillierten Informationen zu den Fällen, in denen die Überlassung der Waren ausgesetzt wurde oder in denen Waren zurückgehalten wurden. Die Aufstellungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:
|
a) |
Name des Rechtsinhabers, Beschreibung der Ware und sofern bekannt Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Ware sowie die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde; |
|
b) |
die Stückzahl der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, ihr zollrechtlicher Status, die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde, das verwendete Transportmittel; |
|
c) |
die Angabe, ob es sich um Fracht- oder Personenverkehr handelt, ob es sich um ein Verfahren handelt, das auf einen Antrag auf Tätigwerden hin oder von Amts wegen eingeleitet wurde. |
(4) Den Mitgliedstaaten bleibt frei gestellt, ob sie der Kommission Informationen zu dem tatsächlichen oder angenommenen Wert der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, übermitteln wollen.
(5) Zum Ende eines jeden Jahres übermittelt die Kommission allen Mitgliedstaaten sämtliche Angaben, die sie gemäß den Absätzen 1 bis 4 erhalten hat.
(6) Die Liste der Zollbehörden nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Artikel 9
Die vor dem 1. Juli 2004 gestellten Anträge auf Tätigwerden bleiben bis zum Ablauf ihrer rechtlichen Gültigkeit gültig und können nicht verlängert werden. Sie müssen jedoch durch die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung ergänzt werden. Diese Erklärung bewirkt die Freigabe der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls geforderten Sicherheit.
Wurde vor dem 1. Juli 2004 ein Verfahren vor den zuständigen Behörden eingeleitet, das zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist, so erfolgt die Freigabe der Sicherheit erst nach Abschluss dieses Verfahrens.
Artikel 10
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2004
Für die Kommission
Frederik BOLKESTEIN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.
(2) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(3) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG I
ANHANG I-A
MERKBLATT
I. OBLIGATORISCHE ANGABEN ZU DEN RECHTEN UND DER HANDLUNGSVOLLMACHT
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a) |
Wenn der Rechtsinhaber selbst den Antrag stellt:
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|
b) |
Wenn der Antrag von einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe a) dieses Abschnitts genannten Nachweisen der Nachweis, dass die betreffende Person zur Nutzung des betreffenden Rechts berechtigt ist. |
|
c) |
Wenn der Antrag von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter den Buchstaben a) und b) dieses Abschnitts genannten Nachweisen ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht. Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 11 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt. |
|
d) |
Feld 5 enthält alle geografischen Angaben. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben handelt es sich um die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1), (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1) und (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11) festgelegten offiziellen Bezeichnungen. Die „geografischen Bezeichnungen für Spirituosen“ wurden offiziell in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 festgelegt. Zur Antragstellung berechtigt sind die einzelnen Hersteller, Gruppen oder deren Vertreter. |
|
e) |
Die Eintragung und Spezifikationen sind erforderlich wenn ein Antrag für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemacht wird. |
II. WELCHE ANGABEN MUSS EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ENTHALTEN?
Der Rechtsinhaber kann, ohne Gebühren entrichten zu müssen, entweder vorbeugend von einem Antrag auf Tätigwerden Gebrauch machen, oder wenn Gründe zu der Annahme vorliegen, dass seine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden können. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere:
|
— |
eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren, |
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— |
genaue Informationen zur Art des Betruges oder zum Betrugsmuster, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind, |
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— |
Name und Anschrift des vom Rechtsinhaber benannten Ansprechpartners, |
|
— |
die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtungserklärung des Rechtsinhabers sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich der Rechtsinhaber in Bezug auf die betreffenden Waren ist. |
|
— |
Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, die Empfangsbescheinigung für die ihm von der zuständigen Zollbehörde gemäß den Artikeln 4 (Tätigwerden von Amts wegen) und 9 der Grundverordnung übermittelte Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang zurückzusenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist (3—10 Arbeitstage) läuft ab dem Erhalt der Benachrichtigung. Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, den Erhalt der Benachrichtigung umgehend zu bestätigen, nachdem er von den Zollbehörden kontaktiert wurde. |
|
— |
Im Sinne der Grundverordnung (siehe Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)) gelten als „Arbeitstag“ alle Tage außer Feiertagen, Sonnabenden und Sonntagen. Außerdem ist bei der Berechnung der Arbeitstage gemäß den Artikeln 4 und 13 der Grundverordnung der Tag, an dem die Benachrichtigung eingeht, nicht zu berücksichtigen. Somit laufen die im Sinne der Grundverordnung zu berücksichtigenden Fristen ab dem Tag nach dem Erhalt der Benachrichtigung. |
Der Antrag auf Tätigwerden kann elektronisch gestellt werden, sofern ein System für den elektronischen Datenaustausch vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss das Formular maschinenschriftlich oder lesbar handschriftlich ausgefüllt werden und darf weder Radierungen noch Überschreibungen aufweisen.
III. WIE IST EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU STELLEN?
Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei der in Feld 2 des Formblatts genannten zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Zolldienststelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet diesen und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen. Der Zeitraum, während dem die Zollbehörden tätig werden, wird auf ein Jahr festgelegt und kann jedes Jahr verlängert werden.
IV. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN
Feld 3: Name, Anschrift und berufliche Stellung des Antragstellers. Der Antragsteller kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsinhaber selbst, die zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum befugte Person oder ein benannter Vertreter sein.
Feld 4: Eigenschaft des Antragstellers. Zutreffendes ankreuzen.
Feld 5: Art des Rechts, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird. Zutreffendes ankreuzen.
Felder 6 und 7: In Feld 6 sind Angaben zu der Person zu machen, die den Antragsteller in Verwaltungsfragen vertritt. In Feld 7 sind Angaben zu der Person zu machen, die die Zolldienststelle zur Untersuchung der technischen Details der betreffenden Ware aufsuchen kann. Dieser Ansprechpartner muss leicht und schnell zu erreichen sein.
Felder 8, 9 und 12: In Feld 8 sind spezifische und genaue Angaben zu machen, anhand derer die Zollbehörden die Originalwaren erkennen können, sowie Informationen über die Art des Betrugs oder das Betrugsmuster, sofern der Rechtsinhaber davon Kenntnis hat (Unterlagen, Fotos usw.).
Die Informationen müssen so detailliert wie möglich sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen anhand einer Risikoanalyse wirksam und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermitteln können.
In diesen Feldern sind verschiedene Angaben zu machen, die den Zollstellen eine bessere Kenntnis der Ware und der Betrugsmuster vermitteln. Zusätzlich zu diesen Auskünften können weitere Angaben gemacht werden, wie beispielsweise der Nettowert der legalen Ware, der Ort, an dem sich die Waren befinden oder der vorgesehene Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung oder der Packstücke, das vorgesehene Ankunfts- oder Abgangsdatum der Waren, das verwendete Transportmittel sowie Angaben zum Einführer, Ausführer oder Besitzer.
Feld 11: Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 11 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.
Feld 13: Mit seiner Unterschrift in diesem Feld akzeptiert der Rechtsinhaber die Vorschriften der Verordnung sowie die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen.
ANHANG I-B
ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003
Der/die Unterzeichnete, …
im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, im Folgenden „Grundverordnung“ genannt, Inhaber(in) der im Anhang nachgewiesenen Rechte an geistigem Eigentum, verpflichtet sich gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung, gegebenenfalls die Haftung für die von einer Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 betroffenen Personen zu übernehmen, falls ein gemäß dieser Verordnung eröffnetes Verfahren aufgrund einer von ihm/ihr begangenen oder unterlassenen Handlung nicht weiterverfolgt wird oder in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum nicht verletzen.
|
— |
Er/sie verpflichtet sich, die Zahlung aller nach Maßgabe der Grundverordnung entstehenden Kosten für den gemäß Artikel 9 und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 erforderlichen Verbleib der Waren unter zollamtlicher Überwachung sowie für die in Artikel 17 vorgesehene Zerstörung oder Vernichtung der Waren, die erkanntermaßen ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, zu gewährleisten. |
|
— |
Er/sie hat von Artikel 12 der Grundverordnung Kenntnis genommen und verpflichtet sich, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Dienststelle jegliche Änderung oder den Verlust seiner/ihrer Rechte am geistigen Eigentum mitzuteilen. |
… (Ort) den …/…/20…
…
(Unterschrift)
ANHANG I-C
NAME UND ANSCHRIFT DER BEHÖRDEN, AN DIE DER ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU RICHTEN IST
BELGIEN
|
Monsieur le Directeur général des douanes et accises |
|
Service „Gestion des Groupes cibles“ — Direction 1 (Contrefaçon-Piraterie) |
|
Boîte 37 Boulevard du Jardin Botanique 50 |
|
B-1010 Bruxelles |
|
Téléphone (32-2) 210 31 38 |
|
Télécopieur (32-2) 210 32 13 |
|
Courrier électronique: org.contr.reg.div@minfin.fed.be |
|
De heer Directeur-generaal van de Administratie der Douane en Accijnzen Dienst |
|
Diverse regelingen |
|
Directie 1 „Namaak en Piraterij“ |
|
Rijksadministratief Centrum |
|
Financietoren bus 37 Kruidtuinlaan 50 |
|
B-1010 Brussel |
|
Tel.: (32-2) 210 31 38 |
|
Fax: (32-2) 210 32 13 |
|
E-mail: org.contr.reg.div@minfin.fed.be |
DÄNEMARK
|
Central Customs and Tax Administration |
|
Customs Control |
|
Østbanegade 123 |
|
DK-2100 Copenhagen |
|
Tel. +45 72379000 |
|
Fax: +45 72372917 |
|
E-mail: toldskat@toldskat.dk |
|
Internet: www.erhverv.toldskat.dk |
DEUTSCHLAND
|
Oberfinanzdirektion Nürnberg Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz |
|
Sophienstraße 6 |
|
D-80333 München |
|
Tel.: (49-89) 59 95 (23 49) |
|
Fax: (49-89) 59 95 23 17 |
|
E-mail: zgr@ofdm.bfinv.de |
|
Internet: www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/e0_vub/index.html |
SPANIEN
|
Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales |
|
Subdirección General de Gestión Aduanera |
|
Avenida del Llano Castellano 17 |
|
E-28071 Madrid |
|
Tel.: (34) 917 28 98 54 |
|
Fax: (34) 917 29 12 00 |
FRANKREICH
|
Direction générale des douanes |
|
Bureau E4 — Section de la propriété intellectuelle |
|
8 rue de la Tour des dames |
|
F-75436 Paris Cedex 09 |
|
Téléphone (33-1) 55 07 48 60 |
|
Télécopieur (33-1) 55 07 48 66 |
IRLAND
|
Office of the Revenue Commissioners |
|
Customs Branch |
|
Unit 2 |
|
Government Offices |
|
Nenagh |
|
Co Tipperary |
|
Ireland |
|
Tel.: (353 67 63238) |
|
Fax: (353 67 32381) |
|
E-mail: tariff@revenue.ie |
|
Internet: www.revenue.ie |
ITALIEN
|
Agenzia Delle Dogane |
|
Ufficio Antifrode |
|
Via Mario Carucci, 71 |
|
I-00144 Roma |
|
Tel.: (39-6) 50 24 20 81 — 50 24 65 96 |
|
Fax: (39-6) 50 95 73 00 — 50 24 20 21 |
|
E-mail: dogane.antifrode@agenziadogane.it |
LUXEMBURG
|
Direction des douanes et accises |
|
Division „Attributions Sécuritaires“ |
|
Boîte postale 1605 |
|
L-1016 Luxembourg |
|
Téléphone (352) 29 01 91 |
|
Télécopieur (352) 49 87 90 |
NIEDERLANDE
|
Douane-Noord/kantoor Groningen, afdeling IER |
|
P.O. Box 380 |
|
9700 AJ Groningen |
|
Nederland |
|
Tel. +31 50 5232175 |
|
Fax: +31 50 5232176 |
|
E-mail: Douane.hier@tiscalimail.nl |
|
Internet: www.douane.nl |
ÖSTERREICH
|
Zollamt Villach |
|
Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz |
|
Ackerweg 19 |
|
A-9500 Villach |
|
Tel.: (43) 42 42 30 28-(39, 41 o 52) |
|
Fax: (43) 42 42 30 28-71 oder 73 |
|
E-mail: post.425-pdp.zaktn@bmf.gv.at |
PORTUGAL
|
Ministério das Finanças |
|
Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos |
|
Especiais sobre o Consumo |
|
Direcção de Servicos de Regulação Aduaneira |
|
Rua da Alfândega, n.o 5 R/C |
|
P-1149-006 Lisboa |
|
Tel.: +351 21 881 3890 |
|
Fax: +351 21 881 3984 |
|
E-mail: dsra@dgaiec.min-financas.pt |
|
Internet: www.dgaiec.min-financas.pt |
FINNLAND
|
Tullihallitus |
|
Valvontaosasto |
|
PL 512 |
|
FI-00101 Helsinki |
|
Tel.: (358) 20 492 27 48 |
|
Fax: (358) 20 492 26 69 |
|
Enforcement Department |
|
National Board of Customs |
|
Box 512 |
|
FI-00101 Helsinki |
SCHWEDEN
|
Tullverkets huvudkontor |
|
Handelsenheten |
|
Box 12854 |
|
S-112 98 Stockholm |
|
Tel.: (46) 771 520 520 |
|
Fax: (46-8) 405 05 50 |
Ab Juli 2004 folgende Anschrift verwenden:
|
Tullverket |
|
Kc Ombud |
|
Specialistenheten |
|
Box 850 |
|
S-201 80 Malmö |
|
Tel.: (46) 771 520 520 |
|
Fax: (46-40) 661 30 13 |
|
Internet: www.tullverket.se |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
HM Customs & Excise |
|
CITOPS 1st Floor West |
|
Alexander House |
|
21 Victoria Avenue |
|
Southend-on-Sea |
|
Essex SS99 IAA |
|
United Kingdom |
|
Tel.: +44 1702 367221 |
|
Fax: +44 1702 366825 |
|
Internet: www.hmce.gov.uk |
GRIECHENLAND
|
ATTIKA CUSTOMS DISTRICT |
|
Pl. Ag. Nikolaou |
|
GR-18510 Pireas |
|
Tel.: (+30 210) 4282461, 4515587 |
|
Fax: (+30 210) 451 10 09 |
|
Internet: www.e-oikonomia.gr |
SLOWAKEI
|
Customs Directorate of the Slovak Republic |
|
Mierova 23 |
|
SK-815 11 Bratislava |
|
Tel.: +421 2 48273101 |
|
Fax: +421 2 43336448 |
|
Internet: www.colnasprava.sk |
ESTLAND
|
Maksu- ja Tolliamet |
|
Narva mnt 9j |
|
EE-15176 Tallinn |
|
Tel.: +372 683 5700 |
|
Fax: +372 683 5709 |
|
E-mail: toll@customs.ee |
LITAUEN
|
Customs Department under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania |
|
A. Jaksto 1/25 |
|
LT-2600 Vilnius |
|
Tel.: +370 5 2666111 |
|
Fax: +370 5 2666005 |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
|
CUSTOMS DIRECTORATE HRADEC KRALOVE |
|
ul. Bohuslava Martinu 1672/8a |
|
P.O.BOX 88 |
|
CZ-501 01 HRADEC KRALOVE |
|
Tel: 00420 49 5756 111, 00420 495756214, 00420 495756267 |
|
Fax: 00420 49 5756 200 |
|
E-mail: posta0601@cs.mfcr.cz |
|
Internet: www.cs.mfcr.cz |
MALTA
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Director General of Customs |
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Customs House |
|
Lascaris Wharf Valletta, |
|
Tel.: +356 25685101 |
|
Fax: +356 25685243 |
|
E-mail: carmel.v.portelli@gov.mt |
|
Internet: www.customs.business-line.com/ |
SLOWENIEN
|
Customs Administration of Republic of Slovenia |
|
General Customs Directorate |
|
Šmartinska 55 |
|
SLO-1523 Ljubljana |
|
Tel.: +386 1 478 38 00 |
|
Fax: +386 1 478 39 04 |
|
E-mail: ipr.curs@gov.si |
ZYPERN
|
Customs Headquarters |
|
Address: M. Karaoli |
|
1096 Nicosia |
|
Cyprus |
|
Postal address: |
|
Customs Headquarters |
|
1440 Nicosia |
|
Cyprus |
|
Tel.: 00357-22-601652, 00357-22-601858 |
|
Fax: 00357-22-602769 |
|
E-mail: headquarters@customs.mof.gov.cy |
LETTLAND
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Intellectual Property Rights Subdivision |
|
Enforcement Division |
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National Customs Board |
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State Revenue Service |
|
Republic of Latvia |
|
Kr. Valdemara Street 1a |
|
LV-1841 Riga |
|
Tel.: +371 7047442, +371 7047400 |
|
Fax: +371 7047440 |
|
E-mail: customs@dep.vid.gov.lv |
|
Internet: www.vid.gov.lv |
UNGARN
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17. sz. Vámhivatal (Customs Office no. 17) |
|
Dirección: H-1143, Budapest |
|
Hungária krt. 112-114. |
|
Dirección postal: |
|
H-1591 Budapest |
|
Pf. 310. |
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Tel.: +361 470-42-60 +361 470-42-61 |
|
Fax: +361 470-42-78 +361 470-42-79 |
|
E-mail: vh17000@mail.vpop.hu |
POLEN
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The Customs Chamber in Warsaw |
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Str. Modlińska 4 |
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PL-03 216 Warsaw |
|
Tel.: +48 22 5104611 |
|
Fax: +48 22 8115745 |
ANHANG II
ANHANG II-A
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES VORDRUCKS
I. ZWINGENDE ANGABEN BETREFFEND DIE RECHTE UND DIE BEFUGNIS ZUM TÄTIGWERDEN
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a) |
wenn der Rechtsinhaber selbst den Antrag stellt:
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b) |
Wenn der Antrag von einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe a) dieses Artikels genannten Nachweisen der Nachweis, dass die betreffende Person zur Nutzung des betreffenden Rechts berechtigt ist. |
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c) |
Wenn der Antrag von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter den Buchstaben a) und b) dieses Artikels genannten Nachweisen ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht. Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt muss, in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 10 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt. |
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d) |
Feld 5 enthält alle geografischen Angaben. Unter der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe sind die offiziellen Angaben gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92, (EG) Nr. 1107/96 und (EG) Nr. 2400/96. Geografische Bezeichnungen für Spirituosen gemäß den in der Verordnung enthaltenen offiziellen Angaben. Sowohl individuelle als auch Gruppen von Herstellern oder deren Vertreter sind zur Antragsstellung berechtigt. |
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e) |
Die Eintragung und Spezifikationen sind erforderlich, wenn ein Antrag für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemacht wird.. |
II. WELCHE ANGABEN MUSS DER ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ENTHALTEN?
(Artikel 5 Absatz 4: „Ist der Antragsteller Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, so kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden“).
Der Rechtsinhaber kann, gebührenfrei, von diesem Antrag auf Tätigwerden vorbeugend Gebrauch machen oder, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass seine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden können. Der Antrag nach Absatz muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere:
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— |
eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren, |
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— |
genaue Informationen zur Art des Betruges und zu den entsprechenden Warenströmen, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind, |
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— |
Name und Anschrift der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson, |
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— |
die gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtungserklärung des Rechtsinhabers sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich Rechtsinhaber der betreffenden Waren ist. |
Der Antrag auf Tätigwerden kann elektronisch gestellt werden, sofern ein System für den elektronischen Datenaustausch vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss das Formular maschinenschriftlich oder lesbar handschriftlich ausgefüllt werden und darf weder Radierungen noch Überschreibungen aufweisen.
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— |
Gemäß den Artikeln 4 (ex-officio) und 9 der Grundverordnung ist der Rechtsinhaber verpflichtet, den Beleg für den Empfang der Notifizierung, die ihm von der zuständigen Zollbehörde übermittelt wurde, zurücksenden. Dies muss sofort nach Erhalt der dieser Notifizierung erfolgen. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist (3 Arbeitstage — 10 Arbeitstage) läuft ab dem Erhalt der Notifizierung. Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, sobald er von den Zollbehörden kontaktiert wird, umgehend den Erhalt der Notifizierung zu bestätigen. |
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— |
Im Sinne der Grundverordnung (Verweis auf Verordnung (EWG) Nr. 1182/71) sind unter „Arbeitstag“ alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage zu verstehen. Ferner ist bei der Berechnung der Arbeitstage gemäß den Artikeln 4 und 13 der Grundverordnung der Tag, an dem die Notifizierung übermittelt wird, nicht zu berücksichtigen. Somit beginnen die im Sinne der Grundverordnung berücksichtigten Fristen ab dem Tag nach Erhalt der Notifizierung. |
III. WIE IST EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU STELLEN?
Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei der in Feld 2 des Formblatts genannten zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Zolldienststelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet diesen und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab, so kann gegen diese Ablehnung der entsprechende Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Zeitraum, während dem die Zollbehörden tätig werden, wird auf ein Jahr festgelegt und kann jedes Jahr verlängert werden.
IV. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN
Feld 3: Name, Anschrift und berufliche Stellung des Antragstellers. Der Rechtsinhaber kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsinhaber selbst, die zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum befugte Person oder ein benannter Vertreter sein
Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 10 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.
Feld 4: Eigenschaft des Antragstellers. Zutreffendes ankreuzen.
Feld 5: Art des Rechts, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird. Zutreffendes ankreuzen.
Feld 6: Entsprechende Felder für die Mitgliedstaaten ankreuzen, in denen die Zollbehörden tätig werden sollen. Es wird Ihnen mit Nachdruck empfohlen den Antrag auf Tätigwerden für alle Mitgliedstaaten zu stellen.
Felder 7, 8 und 9: Diese Felder sind besonders wichtig. Es sind genaue und praxisbezogene Angaben zu machen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren schnell zu identifizieren (Fotos, Unterlagen usw.).
Konkrete Informationen zur Art der Betrügerei oder zu den genutzten Transportwegen werden die Durchführung einer Risikoanalyse erleichtern.
Die Informationen müssen so detailliert wie möglich sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen anhand einer Risikoanalyse wirksam und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermitteln können. In diesen Feldern sind Angaben zu machen, die den Zollstellen eine bessere Kenntnis der Waren vermitteln und somit zum besseren Verständnis des illegalen Warenverkehrs beitragen. Zur Stützung dieser besonderen Informationen können weitere Angaben hinzugefügt werden, wie beispielsweise der Nettowert der legalen Ware, der Ort, an dem sich die Waren befinden oder der vorgesehene Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung oder der Packstücke, das Ankunftsdatum oder das vorgesehene Abgangsdatum der Waren.
Felder 11 und 12: In den Feldern 11 und 12 sind Angaben zu der Person zu machen, die den Antragsteller in technischen und Verwaltungsfragen vertritt. In Feld 12 sind Angaben zu der Person zu machen, die die Zolldienststelle zur Untersuchung der technischen Details der betreffenden Ware aufsuchen kann. Dieser Ansprechpartner muss leicht und schnell zu erreichen sein.
Feld 14: Mit seiner Unterschrift in diesem Feld akzeptiert der Rechtsinhaber die Vorschriften der Verordnung sowie die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen.
Feld 15: Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt ist zusammen mit einer Kopie pro in Feld 6 genannten Mitgliedstaat der in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Zolldienststelle vorzulegen. Eine Übersetzung des Antrags auf Tätigwerden in die Sprache des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, kann verlangt werden.
Die in Anhang II-C genannten Zollstellen stehen Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.
ANHANG II-B
ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003
Ich, Unterzeichneter, …
im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, nachstehend „Grundverordnung“ genannt, Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum, für die der Nachweis im Anhang erbracht wird, verpflichte mich gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung, die eventuelle Verantwortung gegenüber den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen wahrzunehmen, wenn ein in Anwendung dieser Verordnung eröffnetes Verfahren aufgrund einer von mir begangenen oder unterlassenen Handlung nicht weiterverfolgt wird, oder in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum nicht verletzen.
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— |
Ich verpflichte mich, die Zahlung aller Kosten zu gewährleisten, die gemäß der Grundverordnung entstehen können, wenn in Anwendung dieser Verordnung die Waren unter zollamtlicher Überwachung behalten werden, und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 einschließlich jener Kosten, die durch Zerstörung oder Vernichtung von Waren entstehen, die gemäß Artikel 17 ein Recht an geistigem Eigentum verletzten. |
|
— |
Hiermit bestätige ich, diese Verpflichtung in allen Mitgliedstaaten einzugehen, in denen die Entscheidung, dem Antrag stattzugeben, angewendet wird. Außerdem bin ich bereit, möglicherweise entstehende Übersetzungskosten zu übernehmen. |
|
— |
Ich habe von Artikel 12 der Grundverordnung Kenntnis genommen und verpflichte mich, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Dienststelle etwaige Änderungen oder den Verlust meiner Rechte am geistigen Eigentum mitzuteilen. |
(Ort) …, den …/…/20…
…
(Unterschrift)
ANHANG II-C
NAME UND ANSCHRIFT DER BEHÖRDEN, AN DIE DER ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU RICHTEN IST
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BELGIEN
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DÄNEMARK
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DEUTSCHLAND
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SPANIEN
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FRANKREICH
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IRLAND
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ITALIEN
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LUXEMBURG
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NIEDERLANDE
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ÖSTERREICH
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PORTUGAL
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FINNLAND
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SCHWEDEN
Ab Juli 2004 lautet die Adresse wie folgt:
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VEREINIGTES KÖNIGREICH
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GRIECHENLAND
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SLOWAKISCHE REPUBLIK
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ESTLAND
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LITAUEN
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TSCHECHISCHE REPUBLIK
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ΜΑLTA
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SLOWENIEN
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ZYPERN
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REPUBLIK LETTLAND
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UNGARN
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POLEN
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/50 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1892/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
mit Übergangsmaßnahmen für das Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf den Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erlassen worden. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 der Kommission vom 28. April 2004 (3) sind die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen worden, um den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt bestehenden Regelungen zu der aus der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen resultierenden Regelung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 zu erleichtern. Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist mit der Verordnung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 übergangsweise eine zusätzliche Menge zu den mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffneten Kontingenten festgesetzt worden, für die dieselben Zollbedingungen gelten. |
|
(3) |
Im Hinblick auf dieses Ziel, den Übergang zu der Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen in den neuen Mitgliedstaaten zu erleichtern, und in Anbetracht des Übergangs zu einer reinen Zollregelung spätestens ab 1. Januar 2006 in Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sind auch für das Jahr 2005 Übergangsmaßnahmen zu erlassen. |
|
(4) |
Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Menge zu den mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffneten Kontingenten festzusetzen, für die dieselben Zollbedingungen gelten. Diese Festsetzung muss übergangsweise gelten und darf dem Ergebnis der laufenden Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) im Anschluss an den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten nicht vorgreifen. Außerdem darf bei der Festsetzung die Möglichkeit einer etwaigen Aufstockung zur Befriedigung von begründeten Bedürfnissen der Nachfrage nicht ausgeschlossen werden. |
|
(5) |
Die Verwaltung dieser zusätzlichen Menge muss unter Einsatz der Mechanismen und Instrumente erfolgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für die Verwaltung der bestehenden Zollkontingente angewendet werden. Aufgrund des Übergangscharakters ist diese zusätzliche Menge jedoch von den Zollkontingenten getrennt zu verwalten. |
|
(6) |
Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 errichteten Mechanismen ist die in Artikel 2 der vorgenannten Verordnung festgesetzte Aufteilung dieser zusätzlichen Menge auf die beiden Kategorien von Marktbeteiligten einzuhalten und sind die Bestimmungen für die Festsetzung einer besonderen Referenzmenge für jeden traditionellen Marktbeteiligten sowie einer besonderen Zuteilung für jeden nichttraditionellen Marktbeteiligten zu erlassen. Es sei daran erinnert, dass die oben genannte Aufteilung sowie die Festsetzung der Referenzmengen und der Zuteilungen Marktbeteiligte betreffen, die den Markt der neuen Mitgliedstaaten in den Jahren vor dem Beitritt versorgt haben. |
|
(7) |
Für die Festsetzung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten erscheint es gerechtfertigt, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 festgesetzten dreijährigen Referenzzeitraum der Jahre 2000, 2001 und 2002 beizubehalten und den Durchschnitt der Primäreinfuhren, die von jedem der gemäß den 2004 erlassenen Übergangsmaßnahmen eingetragenen Marktbeteiligten in diesem Dreijahreszeitraum getätigt wurden, nach Ablauf der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Kontrollen zugrunde zu legen. Die zu erlassenden Bestimmungen müssen es jedoch ermöglichen, die von 2004 nicht eingetragenen Marktbeteiligten gestellten Anträge zu berücksichtigen, soweit diese Anträge den für die Eintragung dieser Marktbeteiligten in der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 festgelegten Bedingungen entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Begriffsbestimmung der Primäreinfuhren und des Nachweises, dass die neuen Mitgliedstaaten während des betreffenden Zeitraums durch diese Einfuhren versorgt wurden. |
|
(8) |
Bei den neuen nichttraditionellen Marktbeteiligten ist es gerechtfertigt vorzusehen, dass ihre Eintragung nach Maßgabe ihrer Einfuhrtätigkeit in einem der Jahre 2002, 2003 oder 2004 gemäß den Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 erfolgen muss. |
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(9) |
Für die Verwaltung dieser verfügbaren Menge ist die Festsetzung von Anpassungskoeffizienten vorzusehen, die auf die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Mengen anzuwenden sind. |
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(10) |
Um eine befriedigende Versorgung des Marktes und insbesondere die Kontinuität der Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist im Rahmen der Übergangsmaßnahmen vorzusehen, dass die Lizenzen im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr in einem neuen Mitgliedstaat erteilt werden. Die geleisteten Sicherheiten werden daher anteilig für die in einem neuen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigten Mengen freigegeben. |
|
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
|
a) |
„Fünfzehnergemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004; |
|
b) |
„neue Mitgliedstaaten“: die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei; |
|
c) |
„erweiterte Gemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004; |
|
d) |
„Primäreinfuhr“: die Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Hinblick auf den Verkauf in einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten; |
|
e) |
„Mindestmenge“: die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001, festgesetzt in Bezug auf sämtliche für die Versorgung des Marktes der neuen Mitgliedstaaten getätigten Primäreinfuhren; |
|
f) |
„zuständige Behörden“: die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgeführten zuständigen Behörden. |
Artikel 2
Zweck der vorliegenden Verordnung
Zweck der vorliegenden Verordnung ist der Erlass von Übergangsmaßnahmen für das Jahr 2005, die erforderlich sind, um den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Fünfzehnergemeinschaft bestehenden Regelungen zu der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 eingeführten Einfuhrzollkontingentsregelung zu erleichtern.
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Zusätzliche Menge
(1) Für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2005 steht eine Menge von 460 000 Tonnen Eigengewicht zur Verfügung.
Diese Menge steht für die Einfuhr von Erzeugnissen mit den Ursprüngen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zur Verfügung.
Auf die Einfuhren im Rahmen dieser Menge werden die Zollsätze gemäß Artikel 18 Absatz 2 der oben genannten Verordnung erhoben.
(2) Die Menge gemäß Absatz 1 kann bei einer Erhöhung der festgestellten Nachfrage in den neuen Mitgliedstaaten aufgestockt werden.
Artikel 4
Zugang zu der zusätzlichen Menge
(1) Der Zugang zu der zusätzlichen Menge gemäß Artikel 3 steht den in der erweiterten Gemeinschaft ansässigen traditionellen und nichttraditionellen Marktbeteiligten offen, die die Bedingungen von Artikel 5 bzw. Artikel 6 erfüllen.
(2) Die Menge steht zu 381 800 Tonnen traditionellen Marktbeteiligten und zu 78 200 Tonnen nichttraditionellen Marktbeteiligten offen.
Artikel 5
Besondere Referenzmenge für traditionelle Marktbeteiligte für das Jahr 2005
(1) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 4 für das Jahr 2005 wird die besondere Referenzmenge jedes in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 genannten und im Jahr 2004 in Anwendung derselben Verordnung eingetragenen traditionellen Marktbeteiligten auf spätestens am 12. November 2004 zu stellenden formlosen schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten auf der Grundlage des während des Dreijahreszeitraums 2000—2002 getätigten Durchschnitts der Primäreinfuhren an Bananen festgesetzt, der anhand der Belege gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 ermittelt wurde.
(2) Der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 nicht eingetragene Marktbeteiligte, der die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung erfüllt, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Wahl einen schriftlichen Antrag auf Zuteilung einer besonderen Referenzmenge für das Jahr 2005. Dieser spätestens am 12. November 2004 zu stellende Antrag muss folgende Angaben enthalten:
|
a) |
für jedes der Jahre 2000, 2001 und 2002 die Mengen der durchgeführten Primäreinfuhren von Bananen, auf die eine Abfertigung zum freien Verkehr in den neuen Mitgliedstaaten folgte, und |
|
b) |
die in jedem der drei Jahre in jedem der neuen Mitgliedstaaten zum freien Verkehr abgefertigten Mengen. |
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ihm die Belege gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 beigefügt sind.
Die zuständigen Behörden setzen anhand des Durchschnitts der im oben genannten Zeitraum getätigten Primäreinfuhren eine besondere Referenzmenge fest.
(3) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission spätestens am 26. November die Gesamtsumme der in Anwendung der Absätze 1 und 2 ermittelten besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten mit.
(4) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Mitteilungen sowie nach Maßgabe der verfügbaren Menge gemäß Artikel 4 Absatz 2 setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die besonderen Referenzmengen der einzelnen traditionellen Marktbeteiligten anzuwenden ist.
(5) Die zuständigen Behörden teilen jedem Marktbeteiligten spätestens am 10. Dezember 2004 seine gegebenenfalls um den Anpassungskoeffizienten gemäß Absatz 4 berichtigte Referenzmenge mit.
Artikel 6
Besondere Zuteilung für nichttraditionelle Marktbeteiligte
(1) Der nichttraditionelle Marktbeteiligte, der die Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 erfüllt und in einem der Jahre 2002, 2003 oder 2004 eine Handelstätigkeit in einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten ausgeübt und frische Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit einem erklärten Zollwert von mindestens 1 200 000 EUR eingeführt hat, kann einen Eintragungsantrag in dem Mitgliedstaat seiner Wahl im Hinblick auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der zusätzlichen Menge stellen.
Dem Eintragungsantrag müssen die Belege gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 beigefügt sein.
(2) Für die Verlängerung seiner Eintragung muss der nichttraditionelle Marktbeteiligte den zuständigen Behörden des Eintragungsmitgliedstaats gegenüber nachweisen, dass er auf eigene Rechnung mindestens 50 % der Menge tatsächlich eingeführt hat, die ihm für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 zugeteilt worden ist.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn ihm eine Kopie der verwendeten Einfuhrlizenzen, der Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten anwendbaren Zölle beigefügt ist.
(3) Je nach Fall übermittelt der Marktbeteiligte den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Wahl einen Antrag auf Eintragung bzw. einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung.
Der Antrag auf Eintragung bzw. Verlängerung der Eintragung ist nur zulässig, wenn ihm ein Antrag auf besondere Zuteilung sowie der Nachweis für die Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 beigefügt ist.
Der Antrag auf besondere Zuteilung ist nur zulässig, wenn sich die beantragte Menge auf nicht mehr als 12,5 % der den nichttraditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 insgesamt zugeteilten Menge beläuft.
Der Antrag ist spätestens am 12. November 2004 zu stellen.
(4) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission spätestens am 26. November 2004 Folgendes mit:
|
— |
die Gesamtmenge, auf die sich die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf besondere Zuteilung beziehen; |
|
— |
die Liste der Marktbeteiligten, die einen Antrag auf Eintragung bzw. auf Verlängerung der Eintragung gestellt haben, sowie für die Anträge auf Verlängerung der Eintragung die Nummer bzw. die Nummern der verwendeten und der erteilten Einfuhrlizenzen bzw. Teillizenzen. |
(5) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 übermittelten Mitteilungen sowie nach Maßgabe der Menge gemäß Artikel 4 Absatz 2 setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Anträge auf besondere Zuteilung der einzelnen nichttraditionellen Marktbeteiligten anzuwenden ist.
(6) Die zuständigen Behörden teilen jedem nichttraditionellen Marktbeteiligten spätestens am 10. Dezember 2004 seine besondere Zuteilung mit.
Artikel 7
Erteilung der Einfuhrlizenzen
(1) Die Einfuhrlizenzen, nachstehend „Beitrittslizenzen“ genannt, werden ausschließlich zum freien Verkehr in einem neuen Mitgliedstaat erteilt.
(2) Die Einfuhrlizenzen tragen die Angaben „Beitrittslizenz“, „traditioneller Marktbeteiligter“ bzw. „nichttraditioneller Marktbeteiligter“ sowie „Verordnung (EG) Nr. 1892/2004. Lizenz gilt nur in einem neuen Mitgliedstaat“.
Diese Angaben werden in Feld 20 der Lizenz eingetragen.
Artikel 8
Einreichung und Erteilung der Einfuhrlizenzen für das erste Quartal 2005
(1) Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 sind die Lizenzanträge für das erste Quartal 2005 spätestens am 17. Dezember 2004 zu stellen.
(2) Der oder die von einem Marktbeteiligten eingereichten Anträge sind nur zulässig, wenn die beantragte Menge insgesamt nicht mehr beträgt als
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a) |
27 % der gemäß Artikel 5 Absatz 5, mitgeteilten besonderen Referenzmenge im Falle eines traditionellen Marktbeteiligten, |
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b) |
27 % der gemäß Artikel 6 Absatz 6 mitgeteilten besonderen Zuteilung im Falle eines nichttraditionellen Marktbeteiligten. |
Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen unverzüglich.
(3) Die Gültigkeitsdauer der gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Einfuhrlizenzen beginnt am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung und endet am 7. April 2005.
Artikel 9
Freigabe der Sicherheiten
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Zusammenhang mit der Einfuhrlizenz für traditionelle Marktbeteiligte wird anteilig für die in einem neuen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigten Mengen freigegeben.
(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Zusammenhang mit der Zuteilung für nichttraditionelle Marktbeteiligte wird schrittweise anteilig für die Mengen freigegeben, die in einem neuen Mitgliedstaat unter den im vorgenannten Artikel festgelegten Bedingungen tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt wurden.
Artikel 10
Neuzuteilungslizenzen
Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gilt Folgendes:
|
1. |
Die nicht verwendeten Mengen einer Beitrittslizenz werden demselben Marktbeteiligten — d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der betreffenden Lizenz — auf Antrag für einen späteren Zeitraum erneut zugeteilt. Diese Neuzuteilung erfolgt für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der zusätzlichen Menge. |
|
2. |
Der Antrag und die Neuzuteilungslizenz tragen in Feld 20 die Angaben „Neuzuteilungslizenz“, „traditioneller Marktbeteiligter“ bzw. „nichttraditioneller Marktbeteiligter“ sowie „Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 — Artikel 10. Lizenz gilt nur in einem neuen Mitgliedstaat“. |
Artikel 11
Abtretung von Beitrittslizenzen
Die Rechte aus den Beitrittslizenzen können ausschließlich zugunsten eines einzigen Übernehmers im Rahmen der zusätzlichen Menge übertragen werden.
Die Übertragung der Rechte kann nur erfolgen
|
— |
zwischen traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5, |
|
— |
von traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 auf nichttraditionelle Marktbeteiligte gemäß Artikel 6, |
|
— |
zwischen nichttraditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 6. |
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).
(3) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2004 (ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 16).
(4) ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 17).
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/55 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 815/2004 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren von Milch und Milcherzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Entscheidung 2004/280/EG der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden (1), (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt), wurden Übergangsmaßnahmen festgelegt, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Mai bis 31. August 2004 den Handel mit Erzeugnissen, die in den neuen Mitgliedstaaten in Betrieben hergestellt werden, die vor dem Beitritt Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen durften, unter der Voraussetzung, dass die Erzeugnisse das Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen und von einem Dokument begleitet werden, das ihre Herstellung gemäß der Entscheidung 2004/280/EG bescheinigt. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 815/2004 der Kommission (2) wurde daher festgelegt, dass für Erzeugnisse, die die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 2004/280/EG erfüllen und die vom 1. Mai bis 31. August 2004 gehandelt werden dürfen, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden darf. |
|
(3) |
Mit der Entscheidung 2004/700/EG sind die Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung 2004/280/EG bis zum 30. April 2005 verlängert worden. Daher ist es angebracht, auch die Bestimmungen von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 815/2004 zu verlängern. |
|
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 815/2004 ist entsprechend zu ändern. |
|
(5) |
Um Unstimmigkeiten für die Marktteilnehmer zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. September 2004 gelten. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 815/2004 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. August 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt. |
|
2. |
In Artikel 2 Absatz 2 wird das Datum „31. August 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die zwischen dem 1. September 2004 und dem 30. April 2005 angenommenen Ausfuhranmeldungen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 60. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/700/EG (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 21).
(2) ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 17; berichtigte Fassung im ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 14.
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/57 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1894/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. |
|
(6) |
Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren. |
|
(7) |
Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden. |
|
(8) |
Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.
(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.
(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).
(3) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).
(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
ANHANG
AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSFUHRLIZENZEN FÜR OBST UND GEMÜSE NACH DEM VERFAHREN (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)
|
Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 9. bis 10. November 2004. |
|||
|
Erzeugniscode (1) |
Bestimmung (2) |
Indikativer Erstattungsbetrag (EUR/t netto) |
Vorgesehene Menge (t) |
|
0702 00 00 9100 |
F08 |
30 |
4 311 |
|
0805 10 10 9100 0805 10 30 9100 0805 10 50 9100 |
A00 |
24 |
52 599 |
|
0805 50 10 9100 |
A00 |
43 |
15 713 |
|
0806 10 10 9100 |
A00 |
35 |
6 515 |
|
0808 10 20 9100 0808 10 50 9100 0808 10 90 9100 |
F04, F09 |
28 |
11 175 |
(1) Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
(2) Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
F03 |
: |
Alle Bestimmungen außer Schweiz. |
||||||
|
F04 |
: |
Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica. |
||||||
|
F08 |
: |
Alle Bestimmungen außer Bulgarien. |
||||||
|
F09 |
: |
Die folgenden Bestimmungen:
|
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/60 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1895/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen für den Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hervorgegangen sind und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden. |
|
(2) |
Es sind öffentliche Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Artikeln 92 und 93 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Interventionsbestände an Weinalkohol zu verringern und in gewissem Umfang den Versorgungsbedarf der zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zu decken. Die in den Mitgliedstaaten gelagerten Weinalkoholmengen stammen aus der Destillation gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) sowie aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. |
|
(3) |
Seit dem 1. Januar 1999 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) die Verkaufspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden. |
|
(4) |
Da ein Risiko von Betrugshandlungen durch Substitution des Alkohols besteht, erscheint es angezeigt, die Kontrollen der Endbestimmung des Alkohols zu verstärken, indem den Interventionsstellen ermöglicht wird, auf die Unterstützung internationaler Überwachungsgesellschaften zurückzugreifen und Überprüfungen des verkauften Alkohols durch kernresonanzmagnetische Analysen vorzunehmen. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Es werden öffentliche Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt. Die sieben Partien tragen die Nummern 35/2004 EG, 36/2004 EG, 37/2004 EG, 38/2004 EG, 39/2004 EG, 40/2004 EG und 41/2004 EG und umfassen eine Menge von 100 000 Hektolitern, 50 000 Hektolitern, 50 000 Hektolitern, 100 000 Hektolitern, 100 000 Hektolitern, 50 000 Hektolitern bzw. 30 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol.
2. Der Alkohol stammt aus der Destillation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen der spanischen und der italienischen Interventionsstelle.
3. Der Lagerort der Partien, die Bezugsnummern der Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Alkoholgehalt und die Merkmale des Alkohols sind im Anhang aufgeführt.
4. Die Partien werden den zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugewiesen.
Artikel 2
Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen öffentlichen Versteigerungen sind an folgende Dienststelle der Kommission zu richten:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Landwirtschaft, Referat D-4 |
|
Rue de la Loi/Wetstraat 200 |
|
B-1049 Brüssel |
|
Fax (32-2) 295 92 52 |
|
E-Mail-Adresse: agri-d4@cec.eu.int |
Artikel 3
Die öffentlichen Versteigerungen werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 92, 93, 94, 95, 96, 98, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.
Artikel 4
Der Preis des im Rahmen dieser öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf angebotenen Alkohols beträgt 22 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.
Artikel 5
Die Übernahme des Alkohols muss acht Monate nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung durch die Kommission abgeschlossen sein.
Artikel 6
Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol festgesetzt. Vor der Übernahme des Alkohols, spätestens jedoch am Tag der Ausstellung des Übernahmescheins, leisten die Zuschlag erhaltenden Unternehmen, sofern keine Dauersicherheit geleistet worden ist, bei der betreffenden Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung, um die Verwendung des Alkohols als Bioethanol im Kraftstoffsektor zu gewährleisten.
Artikel 7
Die zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 können innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung gegen Zahlung von 10 EUR je Liter bei der betreffenden Interventionsstelle Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Nach Ablauf dieser Frist können Proben gemäß den Bestimmungen des Artikels 98 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 erhalten werden. Die den zugelassenen Unternehmen gelieferte Menge ist auf 5 Liter je Behältnis begrenzt.
Artikel 8
Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, in denen der zum Verkauf angebotene Alkohol gelagert ist, sehen geeignete Kontrollen vor, um sich über die Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung zu vergewissern. Zu diesem Zweck können sie
|
a) |
sinngemäß auf die Bestimmungen von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zurückgreifen, |
|
b) |
zur Überprüfung der Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung eine Stichprobenkontrolle durch kernresonanzmagnetische Analyse vornehmen. |
Die Kosten hierfür gehen zulasten der Unternehmen, an die der Alkohol verkauft wird.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004.
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 61).
(3) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999 (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8).
(4) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
ANHANG
ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNGEN VON WEINALKOHOL ZUR VERWENDUNG ALS BIOETHANOL IN DER GEMEINSCHAFT
PARTIEN 35/2004 EG, 36/2004 EG, 37/2004 EG, 38/2004 EG, 39/2004 EG, 40/2004 EG UND 41/2004 EG
I. Lagerort, Mengen und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols
|
Mitgliedstaat und Nr. der Partie |
Lagerort |
Nr. der Behältnisse |
Menge (in hl Alkohol von 100 % vol) |
Bezug auf Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und (EG) Nr. 1493/1999 (Artikel) |
Alkoholart |
Zugelassene Unternehmen (gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000) |
||||
|
Spanien Partie 35/2004 EG |
TARANCON |
A-1 |
24 108 |
27 |
Roh |
Ecocarburantes españoles SA |
||||
|
A-6 |
24 492 |
27 |
Roh |
|||||||
|
B-1 |
24 609 |
27 |
Roh |
|||||||
|
B-2 |
18 278 |
27 |
Roh |
|||||||
|
B-3 |
8 513 |
27 |
Roh |
|||||||
|
Insgesamt |
|
100 000 |
|
|
||||||
|
Spanien Partie 36/2004 EG |
TARANCON |
B-3 |
16 102 |
27 |
Roh |
Bioetanol Galicia SA |
||||
|
B-5 |
24 602 |
27 |
Roh |
|||||||
|
B-6 |
9 296 |
27 |
Roh |
|||||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||||
|
Frankreich Partie 37/2004 EG |
|
10 |
11 230 |
27 |
Roh |
Ecocarburantes españoles SA |
||||
|
9 |
22 080 |
27 |
Roh |
|||||||
|
8 |
16 690 |
27 |
Roh |
|||||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||||
|
Frankreich Partie 38/2004 EG |
|
31 |
22 540 |
27 |
Roh |
Bioetanol Galicia SA |
||||
|
29 |
22 500 |
27 |
Roh |
|||||||
|
33 |
4 200 |
30 |
Roh |
|||||||
|
33 |
18 130 |
28 |
Roh |
|||||||
|
32 |
22 170 |
27 |
Roh |
|||||||
|
39 |
1 760 |
27 |
Roh |
|||||||
|
38 |
8 700 |
27 |
Roh |
|||||||
|
Insgesamt |
|
100 000 |
|
|
||||||
|
Frankreich Partie 39/2004 EG |
|
B4 |
45 060 |
27 |
Roh |
Sekab (Svensk Etanolkemi AB) |
||||
|
B1 |
4 940 |
27 |
Roh |
|||||||
|
504 |
7 460 |
30 |
Roh |
||||||
|
506 |
6 510 |
27 |
Roh |
|||||||
|
604 |
2 600 |
27 |
Roh |
|||||||
|
605 |
9 120 |
30 |
Roh |
|||||||
|
605 |
30 |
30 |
Roh |
|||||||
|
606 |
4 590 |
30 |
Roh |
|||||||
|
606 |
2 030 |
30 |
Roh |
|||||||
|
607 |
8 530 |
30 |
Roh |
|||||||
|
608 |
9 130 |
30 |
Roh |
|||||||
|
Insgesamt |
|
100 000 |
|
|
||||||
|
Italien Partie 40/2004 EG |
CAVINO — Faenza |
16A |
22 301,71 |
27 |
Roh |
Sekab (Svensk Etanolkemi AB) |
||||
|
VILLAPANA — Faenza |
9A |
10 000,00 |
27 |
Roh |
||||||
|
CIPRIANI — Chizzola di Ala (TN) |
24A |
4 500,07 |
35 |
Roh |
||||||
|
D’AURIA — Ortona (CH) |
3A-9A-61A |
3 417,29 |
35 |
Roh |
||||||
|
BONOLLO — Paduni (FR) |
40A |
9 780,93 |
35 |
Roh |
||||||
|
Insgesamt |
|
50 000 |
|
|
||||||
|
Italien Partie 41/2004 EG |
ENODISTIL — Alcamo |
3A-11A-20A-21A |
30 000,00 |
27/30 |
Roh |
Altia Corporation |
||||
|
Insgesamt |
|
30 000 |
|
|
II. Adresse der spanischen Interventionsstelle:
FEGA, Beneficencia 8, E-28004 Madrid[Telefon (34) 913 47 65 00; Telex 23427 FEGA; Fax (34) 915 21 98 32].
III. Anschrift der französischen Interventionsstelle:
Onivins-Libourne, Délégation nationale, 17, avenue de la Ballastière, Postfach 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33) 557 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33) 557 55 20 59)
IV. Anschrift der italienischen Interventionsstelle:
AGEA, via Torino 45, I-00184 Roma [teléfono: (39) 06 49 49 97 14; telefax: (39) 06 49 49 97 61].
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/64 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1896/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1499/2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Belgien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Infolge des Auftretens der Geflügelpest in Belgien haben die belgischen Behörden Marktstützungsmaßnahmen für Bruteier getroffen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1499/2004 der Kommission (2) sind diese Maßnahmen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gleichgestellt worden. |
|
(2) |
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1499/2004 ist der Zeitraum festgesetzt worden, in dem die Verarbeitung der in Betracht kommenden Bruteier hätte erfolgen müssen. Aus einer eingehenden Prüfung der Lage im April und Mai 2003 ging hervor, dass es aus Veterinär- und Gesundheitsschutzgründen nicht möglich war, diesen Zeitraum einzuhalten. Er muss daher verlängert werden. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1499/2004 wird das Datum „5. Mai 2003“ durch das Datum „13. Juni 2003“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 10.
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/65 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1897/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cartoceto) — (g.U.)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Cartoceto“ im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht worden. |
|
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, ist diese Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).
(2) ABl. C 41 vom 17.2.2004, S. 2 (Cartoceto).
ANHANG
UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)
ITALIEN
Cartoceto (g.U.).
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/66 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1898/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Terre Tarentine) — (g.U.)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Terre Tarentine“ im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht worden. |
|
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, ist diese Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).
(2) ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 2 (Terre Tarentine).
ANHANG
UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND
Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)
ITALIEN
Terre Tarentine (g.U.)
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/67 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1899/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1) insbesondere auf Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission (2) enthält Vorschriften für das Jahr der Anrechnung der insbesondere unter die Sonderprämienregelung fallenden Tiere. In Abwartung der Durchführung der mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Betriebsprämienregelung durch die Mitgliedstaaten könnten Erzeuger beschließen, die Schlachtung von Tieren für die Gewährung der Sonderprämie Ende 2004 zeitlich vorzuziehen, wenn diese Prämie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3) zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt wird. |
|
(2) |
Die Überlastung der Schlachthöfe Ende 2004 und der darauf folgende Rückgang der Schlachtungen Beginn 2005 könnten Störungen auf dem Rindfleischmarkt hervorrufen. Daher ist vorzusehen, dass die Erzeuger während eines befristeten Zeitraums einen besonderen Prämienantrag für 2004 für Tiere vorlegen dürfen, die am 31. Dezember 2004 für die Prämie in Betracht kommen und Beginn 2005 geschlachtet werden. |
|
(3) |
Das mögliche Risiko einer Störung des Rindfleischmarktes aufgrund des ungewöhnlichen Anstiegs der Schlachtungen hängt von den in jedem Mitgliedstaat bestehenden Schlachtkapazitäten ab. Deshalb kann die Dauer des Zeitraums, während dessen die Tiere geschlachtet werden dürfen, je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Somit ist es den Mitgliedstaaten zu überlassen, den Zeitraum der erforderlichen Schlachtungen innerhalb der Spanne vom 1. Januar bis 31. März 2005 festzusetzen. |
|
(4) |
Beschließen die Mitgliedstaaten, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren, so wird gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 das Alterskriterium gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) derselben Verordnung durch ein Mindestschlachtgewicht ersetzt. Natürlich könnte bei einem nach dem 31. Dezember 2004 geschlachteten Tier nicht mehr festgestellt werden, ob es dieses Gewichtskriterium spätestens zu diesem Zeitpunkt erfüllte. Um zu vermeiden, dass Tiere zur Schlachtung vorgeführt werden und Gegenstand eines Prämienantrags sind, die das Gewichtskriterium sonst bis 31. Dezember 2004 nicht erfüllt hätten, ist das Gewichtskriterium durch das Alterskriterium zu ersetzen, wenn ein Antragsteller diese Maßnahme in Anspruch nehmen will. |
|
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Dem Artikel 8 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kommen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4) ab 1. Januar 2005 anzuwenden, die während des in Artikel 42 Absatz 4 genannten Zeitraums geschlachteten Bullen für die Gewährung der Sonderprämie in Betracht, wenn sie das Alterskriterium gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 am 31. Dezember 2004 erfüllen. Im Schlachtnachweis muss das Alter des Tieres vermerkt sein. |
|
2. |
In Artikel 42 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: „Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 kann in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 1. Januar 2005 anzuwenden, im Rahmen der Option des Artikels 8, Absatz 1 eine Sonderprämie gewährt werden, wenn das Tier während eines Zeitraums geschlachtet wird, der vom Mitgliedstaat innerhalb der Spanne vom 1. Januar und 31. März 2005 festgesetzt wird und wenn der Prämienantrag für dieses Tier auf Ersuchen des Erzeugers spätestens am 15. April 2005 für das Kalenderjahr 2004 gestellt wird. Ochsen kommen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 am 31. Dezember 2004 für die Prämie in Betracht. In diesem Fall ist das Jahr der Gewährung 2004 und wird der am 31. Dezember 2004 geltende Prämienbetrag gewährt.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).
(2) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1777/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 66).
(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/69 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1900/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muss ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken. |
|
(2) |
Es ist angebracht, die Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzulegen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung (2) festgestellt werden. |
|
(3) |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Zählung von Dezember 2003 müssen die Wiegungskoeffizienten für das Wirtschaftsjahr 2004/05 neu festgesetzt werden und ist die Verordnung (EG) Nr. 1075/2003 der Kommission (3) aufzuheben. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Wiegungskoeffizienten werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1075/2003 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 258/2004 der Kommission (ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 14).
(2) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 9. Verordnung geändert, noch nicht veröffentlicht.
ANHANG
Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2004/05
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75
|
Belgien |
4,2 |
|
Tschechische Republik |
2,2 |
|
Dänemark |
8,5 |
|
Deutschland |
17,4 |
|
Estland |
0,2 |
|
Griechenland |
0,6 |
|
Spanien |
15,7 |
|
Frankreich |
10,0 |
|
Irland |
1,1 |
|
Italien |
6,0 |
|
Zypern |
0,3 |
|
Lettland |
0,3 |
|
Litauen |
0,7 |
|
Luxemburg |
0,1 |
|
Ungarn |
3,1 |
|
Malta |
0,1 |
|
Niederlande |
7,1 |
|
Österreich |
2,1 |
|
Polen |
12,1 |
|
Portugal |
1,5 |
|
Slowenien |
0,4 |
|
Slowakei |
0,9 |
|
Finnland |
0,9 |
|
Schweden |
1,3 |
|
Vereinigtes Königreich |
3,2 |
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/71 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1901/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission (2) wurde das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft festgelegt. |
|
(2) |
Infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union sind die repräsentativen Märkte für diese Länder festzulegen. |
|
(3) |
Aufgrund von Änderungen bei den repräsentativen Märkten in mehreren Mitgliedstaaten ist der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 zu ersetzen. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 258/2004 der Kommission (ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 14).
(2) ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2712/2000 (ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 4).
ANHANG
|
Mitgliedstaat |
Art des repräsentativen Marktes |
Markt/Notierungszentrum |
|
Belgien |
Das folgende Notierungszentrum |
Brussel/Bruxelles |
|
Tschechische Republik |
Der folgende Markt |
Praha |
|
Dänemark |
Das folgende Notierungszentrum |
København |
|
Deutschland |
Die folgenden Notierungszentren |
Kiel, Hamburg, Oldenburg, Münster, Düsseldorf, Trier, Gießen, Stuttgart, München, Bützow, Potsdam, Magdeburg, Erfurt, Dresden |
|
Estland |
Das folgende Notierungszentrum |
Tallinn |
|
Griechenland |
Die folgenden Notierungszentren |
Preveza, Chalkida, Korinthos, Agrinio, Drama, Larissa, Verria |
|
Spanien |
Die folgenden Notierungszentren |
Ebro, Mercolleida, Campillos, Segovia, Segura, Silleda |
|
und Gesamtheit der folgenden Märkte |
Murcia, Malaga, Barcelona, Huesca, Burgos, Lleida, Navarra, Ourense, Segovia, Ciudad Real |
|
|
Frankreich |
Die folgenden Notierungszentren |
Rennes, Nantes, Metz, Lyon, Toulouse |
|
Irland |
Gesamtheit der folgenden Märkte |
Waterford, Mitchelstown, Edenderry |
|
Italien |
Gesamtheit der folgenden Märkte |
Milano, Cremona, Mantova, Modena, Parma, Reggio Emilia, Perugia |
|
Zypern |
Der folgende Markt |
Nicosia |
|
Lettland |
Der folgende Markt |
Rīga |
|
Litauen |
Das folgende Notierungszentrum |
Vilnius |
|
Luxemburg |
Gesamtheit der folgenden Märkte |
Esch-sur-Alzette, Ettelbrück, Mersch, Wecker |
|
Magyarország/Ungarn |
Das folgende Notierungszentrum |
Budapest |
|
Malta |
Das folgende Notierungszentrum |
Marsa |
|
Niederlande |
Das folgende Notierungszentrum |
Zoetermeer |
|
Österreich |
Das folgende Notierungszentrum |
Wien |
|
Polen |
Das folgende Notierungszentrum |
Warszawa |
|
Portugal |
Gesamtheit der folgenden Märkte |
Famalicao, Coimbra, Leiria, Montijo, Povoa da Galega, Rio Maior |
|
Slowenien |
Das folgende Notierungszentrum |
Ljubljana |
|
Slowakei |
Das folgende Notierungszentrum |
Bratislava |
|
Finnland |
Das folgende Notierungszentrum |
Helsinki |
|
Schweden |
Gesamtheit der folgenden Märkte |
Helsingborg, Trelleborg, Skövde, Skara, Kalmar, Uppsala, Visby, Kristianstad |
|
Vereinigtes Königreich |
Das Notierungszentrum Milton Keynes für die Gesamtheit der folgenden Regionen |
Scotland, Northern Ireland, Northern England, Eastern England |
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/73 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1902/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung von Angaben in der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Les Garrigues)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben die spanischen Behörden für die Bezeichnung „Les Garrigues“, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (2) als geschützte geografische Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde, eine Änderung des geografischen Gebiets beantragt. |
|
(2) |
Die Prüfung dieses Änderungsantrags hat ergeben, dass es sich um nicht geringfügige Änderungen handelt. |
|
(3) |
Nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 findet für diese als nicht geringfügig zu betrachtenden Änderungen das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung entsprechend Anwendung. |
|
(4) |
Es wurde festgestellt, dass es sich in diesem Fall um Änderungen handelt, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in Einklang stehen. Nach Veröffentlichung der erwähnten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union (3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingelegt. |
|
(5) |
Die Änderungen sind daher einzutragen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Änderungen in Anhang I dieser Verordnung werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht.
Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).
(2) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1345/2004 (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 14).
(3) ABl. C 187 vom 7.8.2003, S. 7 (Les Garrigues).
ANHANG I
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES
Änderung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung (Artikel 9)
Aktenzeichen EG: ES/0070/24.01.1994
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1. |
Eingetragene Bezeichnung: „Les Garrigues“ |
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2. |
Beantragte Änderung(en)
|
ANHANG II
KONSOLIDIERTER ANTRAG
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92
„LES GARRIGUES“
Aktenzeichen EG: ES/0070/24.01.1994
g. U. (X) g. g. A. ( )
Diese Zusammenfassung dient der Information. Weitere Angaben, insbesondere zu den Herstellern der Erzeugnisse, welche die Bezeichnung g. U. oder g. g. A. führen, sind der vollständigen Spezifikation zu entnehmen, die über die nationalen Behörden oder die Dienststellen der Europäischen Kommission erhältlich ist (1).
1. Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats:
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Name |
: |
Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada. Dirección General de Alimentación. Secretaría General de Agricultura y Alimentación. Ministerio de Agricultura Pesca y Alimentación de España. |
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Anschrift |
: |
Paseo Infanta Isabel, 1 – E-28071 Madrid |
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Telefon |
: |
(34-91) 347 53 94 |
|
Fax |
: |
(34-91) 347 54 10 |
2. Antragstellende Vereinigung:
|
2.1. |
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2.2. |
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2.3. |
Zusammensetzung: Erzeuger/ Verarbeiter (X) Andere ( ) |
3. Art des Erzeugnisses: natives Olivenöl — Klasse 1.5.
4. Spezifikation: (Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)
4.1. Name: „Les Garrigues“
4.2. Beschreibung: Natives Olivenöl aus Oliven der Sorten „Arbequina“ und „Verdiell“. Säuregrad <0,5o, Peroxidzahl höchstens 15; Wassergehalt <0,1 %. Zu unterscheiden sind zwei Sorten: „Frutado“ (Fruchtig): grüne Farbe mit leicht bitterem Mandelgeschmack und „Dulce“ (Mild): gelbe Farbe, mild im Geschmack.
4.3. Geografisches Gebiet: Das im Südosten der Provinz Lérida (Lleida) gelegene geografische Gebiet umfasst verschiedene Gemeinden der Bezirke Les Garrigues, El Segriá und L’Urgel. Zum geografischen Gebiet gehören folgende Gemeinden:
4.4. Ursprungsnachweis: Das Öl wird in eingetragenen Betrieben unter Aufsicht der Kontrollbehörde aus Oliven zugelassener Sorten gewonnen, die in eingetragenen Olivenhainen erzeugt werden.
4.5. Herstellungsverfahren: Durch geeignete Verfahren, bei denen die Merkmale des Erzeugnisses nicht verändert werden, wird das Öl aus unbeschädigten, sauberen Oliven gewonnen.
4.6. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Kalkhaltige, lockere, tonig-lehmige Böden mit Rot- und Ockertönen. Kontinentalklima. Anbau, Ernte und Gewinnung werden kontrolliert.
4.7. Kontrolleinrichtung:
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Name |
: |
Consejo Regulador D.O. „Les Garrigues“ |
|
Anschrift |
: |
Complex la Caparrella 97 1a planta. E-25192 Lleida |
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Telefon |
: |
(34-973) 28 04 70 |
|
Fax |
: |
(34-973) 26 04 27 |
Die für die geschützte Ursprungsbezeichnung „les Garrigues“ zuständige Aufsichtsbehörde erfüllt die Norm EN 45011.
4.8. Etikettierung: Von der Kontrollbehörde genehmigte Etiketten mit der Aufschrift „Denominación de Origen ‚Les Garrigues‘ aceite virgen“ (natives Olivenöl, Ursprungsbezeichnung „Les Garrigues“). Die nummerierten Kontrolletiketten werden von der Kontrollbehörde ausgegeben.
4.9. Einzelstaatliche Anforderungen (soweit anwendbar): Gesetz 25/1970 vom 2. Dezember. Verordnung vom 10. Mai 1987 mit Vorschriften für die Ursprungsbezeichnung „Borjas Blancas“ und die zuständige Kontrollbehörde. Verordnung vom 9. August 1993 zur Ersetzung des Namens der Ursprungsbezeichnung „Borjas Blancas“ durch den Namen der Ursprungsbezeichnung „Les Garrigues“.
(1) Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat: Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/77 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1903/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung durch von den Mitgliedstaaten benannte Wohltätigkeitseinrichtungen an besonders Bedürftige in der Gemeinschaft festgelegt. |
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(2) |
Um eine einheitlichere Durchführung dieser Maßnahme in den beteiligten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist zu präzisieren, wer die „Begünstigten“ bzw. „Endempfänger“ dieser Maßnahme sind. Zur Erleichterung der Verwaltung und Kontrolle der Durchführung des Jahresplans gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sollten die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden benannten Wohltätigkeitseinrichtungen als Endempfänger angesehen werden können, wenn sie die Nahrungsmittel in bestimmter Form effektiv vor Ort an die Bedürftigen verteilen. |
|
(3) |
Um die Ziele der Gemeinschaftsmaßnahme zu erfüllen und den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Interventionsbestände zu entsprechen, ist das Jahresprogramm in jedem an der Maßnahme beteiligten Mitgliedstaat sowohl hinsichtlich der Auslagerung der Erzeugnisse aus Interventionsbeständen als auch in den späteren Phasen bis zur Verteilung an die Begünstigten bzw. Endempfänger nach einen festgelegten Plan in mehreren, regelmäßigen Zeitabschnitten durchzuführen. Zu diesem Zweck muss die Auslagerung aus Interventionsbeständen hauptsächlich vor dem 1. Juli des Durchführungsjahres erfolgen. Beim Sektor Milcherzeugnisse handelt es sich um einen sehr sensiblen Markt. Daher sollte insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der Wiedervermarktung von Erzeugnissen vorgesehen werden, dass während der Zeiträume, in denen Ankäufe durch die Interventionsstellen stattfinden können, und ab der Durchführung des Jahresprogramms 2006 sogar während der Wochen vor diesen Ankaufszeiträumen die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen im Rahmen der Durchführung der betreffenden Maßnahme eingeschränkt wird. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen mit entsprechend den Verzögerungen bei der Übernahme der Erzeugnisse abgestuften Strafen vorsehen. |
|
(4) |
Es ist zu präzisieren, welche Kontrollen sich im Rahmen der Durchführung des Jahresprogramms am besten eignen und insbesondere wie viele Kontrollen die zuständigen Stellen durchführen sollen. Die Jahresberichte über die Programmdurchführung müssen die zur Bewertung der Kontrollergebnisse und somit der Durchführung der Maßnahme erforderlichen Angaben enthalten. Die Kontrollen sind unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (3) vorzunehmen. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/1992 ist entsprechend zu ändern. Die Änderungen sollten ab Beginn der Durchführung des Jahresprogramms 2005 gelten. |
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(6) |
Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Bedürftige‘ natürliche Personen, Einzelpersonen und Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen, deren soziale und finanzielle Abhängigkeit nach einschlägigen Kriterien, die von den zuständigen Behörden aufgestellt wurden, feststeht bzw. anerkannt ist oder anhand der von den Wohltätigkeitseinrichtungen angewandten und von den zuständigen Behörden genehmigten Kriterien bestimmt wird.“. |
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Oktober und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres. (2) Die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen erfolgt zwischen dem 1. Oktober und dem 31. August des folgenden Jahres in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen der Programmdurchführung. 70 % der Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) müssen vor dem 1. Juli des Jahres der Programmdurchführung aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger. Die Mengen, die bis zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden, werden dem Mitgliedstaat, dem sie im Rahmen des betreffenden Programms zugeteilt wurden, nicht länger zugewiesen. Im Fall von Butter und Magermilchpulver müssen jedoch 70 % der Erzeugnisse im Rahmen des Jahresprogramms 2005 vor dem 1. März des Jahres der Programmdurchführung und ab dem Jahresprogramm 2006 vor dem 1. Februar aus den Interventionsbeständen entnommen werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger. Die auszulagernden Erzeugnisse müssen innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung des Zuschlags aus den Interventionsbeständen entnommen werden. (3) Während der Laufzeit des Programms melden die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich etwaige Änderungen bei der Durchführung in ihrem Hoheitsgebiet, wobei die jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel keinesfalls überschritten werden dürfen. Die Meldungen müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten. Betreffen begründete Änderungen mindestens 5 % der im Gemeinschaftsplan je Erzeugnis vorgesehenen Mengen bzw. Mittelansätze, so wird das Programm angepasst. (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die bei der Durchführung des Programms zu erwartenden Einsparungen. Die Kommission kann die verfügbaren Haushaltsmittel anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der etwaigen Anträge und der tatsächlichen Verwendung der bereitgestellten Erzeugnisse sowie der Beteiligungen in den vorhergehenden Anwendungsjahren zuweisen.“. |
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3. |
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Für die Verteilung der Nahrungsmittel an Bedürftige und für die Durchführung der Kontrollen werden die Wohltätigkeitsorganisationen, die die Begünstigten unterstützen und vor Ort tätig sind, als Endempfänger angesehen, wenn sie die Verteilung der Nahrungsmittel effektiv vornehmen. Als verteilt gelten Nahrungsmittel, die vor Ort entsprechend dem täglichen oder wöchentlichen Bedarf der Begünstigten in Form von Paketen oder Mahlzeiten ohne einen weiteren Zwischenträger direkt an diese verteilt werden.“. |
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4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
(2) Die zuständigen Stellen führen die Kontrollen ab der Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen in sämtlichen Phasen der Programmdurchführung und insbesondere auf allen Ebenen der Verteilungskette durch. Diese Kontrollen werden während der gesamten Programmdurchführung in sämtlichen Phasen, einschließlich vor Ort, vorgenommen. Die Kontrollen erstrecken sich je Art der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) auf mindestens 5 % der Mengen. Dieser Kontrollsatz gilt für alle Phasen der Programmdurchführung, ausgenommen die Phase der Verteilung an die Bedürftigen, unter Berücksichtigung der Risikokriterien. Die Kontrollen dienen zur Überprüfung der Ein- und Auslagerung sowie des Transfers der Erzeugnisse zwischen den aufeinander folgenden Akteuren. Sie umfassen auch einen Abgleich zwischen den Buchbeständen und den physischen Beständen der für die Kontrolle ausgewählten Erzeugnisse. (3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Programms zu gewährleisten sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu verhüten und zu bestrafen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Teilnahme der Marktbeteiligten an den Ausschreibungen nach Maßgabe der Art und der Schwere der Verstöße oder Unregelmäßigkeiten aussetzen, die bei der Durchführung einer Lieferung festgestellt wurden.“. |
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5. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Bericht verzeichnet ferner die Kontrollmaßnahmen, mit denen sichergestellt wurde, dass die Nahrungsmittel ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden sind und die Endempfänger erreicht haben. In diesem Bericht sind insbesondere Art und Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse sowie die Fälle von Sanktionen gemäß Artikel 9 Absatz 3 auszuweisen. Die späteren Jahresprogramme stützen sich in erster Linie auf diesen Bericht.“. |
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6. |
Der folgende Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission.“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Jahresplan 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).
(2) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2339/2003 (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 29).
(3) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/80 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1904/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2). |
|
(3) |
Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden. |
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(4) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen. |
|
(5) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
|
(6) |
Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen. |
|
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|
1107 10 19 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
|
1107 10 99 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
|
1107 20 00 9000 |
A00 |
EUR/t |
0,00 |
|
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. |
|||
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/82 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1905/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden. |
|
(3) |
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung
N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
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(EUR/t) |
|||||||
|
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Laufender Monat 11 |
1. Term. 12 |
2. Term. 1 |
3. Term. 2 |
4. Term. 3 |
5. Term. 4 |
|
1107 10 11 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 19 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 91 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 99 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 20 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
(EUR/t) |
|||||||
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Erzeugniscode |
Bestimmung |
6. Term. 5 |
7. Term. 6 |
8. Term. 7 |
9. Term. 8 |
10. Term. 9 |
11. Term. 10 |
|
1107 10 11 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 19 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 91 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 10 99 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
1107 20 00 9000 |
A00 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/84 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1906/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht. |
|
(2) |
Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen. |
|
(3) |
Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß. |
|
(4) |
Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).
(3) ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse
|
(EUR/Tonne) |
|
|
Erzeugniscode |
Erstattungsbetrag |
|
1001 10 00 9400 |
0,00 |
|
1001 90 99 9000 |
0,00 |
|
1002 00 00 9000 |
0,00 |
|
1003 00 90 9000 |
0,00 |
|
1005 90 00 9000 |
0,00 |
|
1006 30 92 9100 |
0,00 |
|
1006 30 92 9900 |
0,00 |
|
1006 30 94 9100 |
0,00 |
|
1006 30 94 9900 |
0,00 |
|
1006 30 96 9100 |
0,00 |
|
1006 30 96 9900 |
0,00 |
|
1006 30 98 9100 |
0,00 |
|
1006 30 98 9900 |
0,00 |
|
1006 30 65 9900 |
0,00 |
|
1007 00 90 9000 |
0,00 |
|
1101 00 15 9100 |
0,00 |
|
1101 00 15 9130 |
0,00 |
|
1102 10 00 9500 |
0,00 |
|
1102 20 10 9200 |
43,13 |
|
1102 20 10 9400 |
36,97 |
|
1103 11 10 9200 |
0,00 |
|
1103 13 10 9100 |
55,46 |
|
1104 12 90 9100 |
0,00 |
|
NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt. |
|
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/86 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 151. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen. |
|
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 151. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 151. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
|
(EUR/100 kg) |
||||||
|
Formel |
A |
B |
||||
|
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
||
|
Mindestverkaufspreis |
Butter ≥ 82 % |
In unverändertem Zustand |
211,1 |
215,1 |
215,1 |
— |
|
Butterfett |
209,1 |
— |
— |
— |
||
|
Verarbeitungssicherheit |
In unverändertem Zustand |
129 |
129 |
129 |
— |
|
|
Butterfett |
129 |
— |
— |
— |
||
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/88 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1908/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 151. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen. |
|
(2) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 151. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 151. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
|
(EUR/100 kg) |
|||||
|
Formel |
A |
B |
|||
|
Verarbeitungsweise |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
Mit Indikatoren |
Ohne Indikatoren |
|
|
Beihilfehöchstbetrag |
Butter ≥ 82 % |
59 |
55 |
— |
55 |
|
Butter < 82 % |
57 |
53 |
— |
— |
|
|
Butterfett |
74 |
67 |
74 |
65 |
|
|
Rahm |
|
|
26 |
23 |
|
|
Verarbeitungssicherheit |
Butter |
65 |
— |
— |
— |
|
Butterfett |
81 |
— |
81 |
— |
|
|
Rahm |
— |
— |
29 |
— |
|
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/90 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1909/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 323. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden. |
|
(2) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 323. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:
|
74 EUR/100 kg, |
||
|
82 EUR/100 kg. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/91 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1910/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
bezüglich der im Rahmen der Dauerausschreibung nach Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 durchgeführten 70. Einzelausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2), führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch. |
|
(2) |
Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. |
|
(3) |
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote empfiehlt es sich, der Ausschreibung nicht stattzugeben. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
Artikel 1
Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 durchgeführten 70. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 26. Oktober 2004 abgelaufen ist, wird nicht stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1839/2004 (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 4).
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/92 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1911/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 7. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten. |
|
(2) |
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen. |
|
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden. |
|
(4) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 7. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 26. Oktober 2004 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 270 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1448/2004 (ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 30).
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/93 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1912/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 6. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen. |
|
(3) |
In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 6. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 26. Oktober 2004 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 200,70 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2004 (ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 12).
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/94 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
|
(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 18,204 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/95 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1914/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d) des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 39,120 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2004 festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.
|
30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/96 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Festsetzung der Erzeugungserstattung für zur Konservenherstellung bestimmtes Olivenöl
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 20a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird zur Erzeugung von Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird, eine Erstattung gewährt. Unbeschadet von Absatz 3 wird diese Erstattung gemäß Absatz 6 des genannten Artikels jeden zweiten Monat festgesetzt. |
|
(2) |
Nach Artikel 20a Absatz 2 derselben Verordnung richtet sich diese Erstattung nach dem Unterschied zwischen den Weltmarkt- und den Gemeinschaftsmarktpreisen unter besonderer Berücksichtigung der Einfuhrabgabe, die in einem bestimmten Bezugszeitraum auf Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 zu erheben ist, und der Bestandteile, die in die Berechnung der in demselben Bezugszeitraum für dasselbe Olivenöl gewährten Ausfuhrerstattungen einbezogen werden. Als Bezugszeitraum sollten die zwei Monate vor dem Anwendungszeitraum der Erzeugungserstattung gelten. |
|
(3) |
Die Anwendung der genannten Bestimmungen hat die Festsetzung der nachstehenden Erzeugungserstattung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für November und Dezember 2004 wird die in Artikel 20a Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Erzeugungserstattung auf 44,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/97 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Juni 2004
über die Ernennung eines französischen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2004/742/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,
gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),
gestützt auf die von der französischen Regierung vorgelegte Kandidatur,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission —
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Frau Laure BATUT wird als Nachfolgerin von Herrn Jean-Marc BILQUEZ für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. CULLEN
(1) ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/98 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Juli 2004
über die Ernennung eines belgischen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2004/743/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,
gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),
gestützt auf die von der belgischen Regierung vorgelegte Kandidatur,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission —
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Herr Tony VANDEPUTTE wird als Nachfolger von Herrn Wilfried BEIRNAERT für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. ZALM
(1) ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/99 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Juli 2004
zur Ernennung eines spanischen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
(2004/744/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen. |
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(2) |
Dem Rat wurde am 24. Juni 2004 zur Kenntnis gebracht, dass das Mandat von Herrn Joaquín RIVAS RUBIALES abgelaufen und daher der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Herr Pedro MOYA MILANES, Secretario General de Acción Exterior, Consejería de Presidencia, Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía, wird als Nachfolger von Herrn Joaquín RIVAS RUBIALES für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/100 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Juli 2004
zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
(2004/745/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. Januar 2002 den Beschluss 2002/60/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1) angenommen. |
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(2) |
Dem Rat wurde am 24. Juni 2004 zur Kenntnis gebracht, dass durch das Ausscheiden von Herrn José BONO MARTÍNEZ der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Herr José María BARREDA FONTES, Ministerpräsident der Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, wird als Nachfolger von Herrn José BONO MARTÍNEZ für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2006, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.
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30.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/101 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Oktober 2004
über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums
(2004/746/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e),
gestützt auf den Beschluss des Rates vom 29. Juli 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums,
gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums, insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), nachstehend Europa-Abkommen genannt, trat am 1. Februar 1995 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Bulgarien kann Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Bulgarien einhergeht. |
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(3) |
Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1997. |
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(4) |
Am 21. November 2002 beantragte die Republik Bulgarien die Verlängerung des genannten Zeitraums. |
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(5) |
Es ist zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um weitere acht Jahre bzw. bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
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(6) |
Dazu unterzeichneten die Gemeinschaft und Bulgarien am 21. November 2002 ein seitdem vorläufig angewandtes Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen. |
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(7) |
In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Bulgarien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen und von der bulgarischen Behörde für staatliche Beihilfen (Kommission für den Schutz des Wettbewerbs) geprüft und genehmigt wurden. |
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(8) |
Im März 2004 übermittelte Bulgarien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und einen Geschäftsplan für das einzige bulgarische Unternehmen, das staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung erhalten hat oder erhält. |
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(9) |
In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission abhängig gemacht. |
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(10) |
Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans, die von Bulgarien übermittelt wurden, vorgenommen, aus der hervorgeht, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und des Geschäftsplans zur Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens unter normalen Marktbedingungen führen wird. Die Prüfung zeigte außerdem, dass die in dem Plan angegebene Höhe der staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen das Mindestmaß, das erforderlich ist, damit das betreffende Unternehmen lebensfähig wird, nicht übersteigt und dass die Beihilfen schrittweise gesenkt und Ende 2005 gestrichen werden. Der Prüfung zufolge werden ferner eine umfassende Rationalisierung und ein umfassender Abbau von Überkapazitäten des begünstigten Unternehmens erreicht. Entsprechend kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Umstrukturierungsprogramm und der Geschäftsplan die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die Bulgarien der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums vorgelegt hat, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2.
Artikel 2
Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen, wird der Zeitraum, in dem Bulgarien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre bzw. bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3.