ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1866/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
53,1 |
204 |
48,2 |
|
999 |
50,7 |
|
0707 00 05 |
052 |
129,6 |
999 |
129,6 |
|
0709 90 70 |
052 |
97,2 |
204 |
41,2 |
|
388 |
34,1 |
|
628 |
48,8 |
|
999 |
55,3 |
|
0805 50 10 |
052 |
56,4 |
388 |
48,3 |
|
524 |
67,5 |
|
528 |
53,4 |
|
999 |
56,4 |
|
0806 10 10 |
052 |
89,0 |
400 |
197,7 |
|
999 |
143,4 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
109,3 |
400 |
100,7 |
|
404 |
80,1 |
|
442 |
61,0 |
|
512 |
106,6 |
|
720 |
99,6 |
|
800 |
205,7 |
|
804 |
106,5 |
|
999 |
108,7 |
|
0808 20 50 |
052 |
103,7 |
720 |
75,4 |
|
999 |
89,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1867/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 29. Oktober 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995 (ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12).
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 29. Oktober 2004
(EUR) |
|||
KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
1703 10 00 (2) |
8,52 |
— |
0 |
1703 90 00 (2) |
9,77 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1868/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 29. OKTOBER 2004
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,56 (1) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,56 (1) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,56 (1) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,56 (1) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4300 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
43,00 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
43,00 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
43,00 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4300 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1869/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt. |
(3) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse. |
(4) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder. |
(5) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f) und g) genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h) genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen. |
(7) |
Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden. |
(8) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(9) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(10) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(11) |
Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 29. OKTOBER 2004
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
43,00 (1) |
|||
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
43,00 (1) |
|||
1702 60 80 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
81,71 (2) |
|||
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4300 (3) |
|||
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
43,00 (1) |
|||
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4300 (3) |
|||
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4300 (3) |
|||
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
||||
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
43,00 (1) |
|||
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4300 (3) |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.). Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.
(2) Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.
(3) Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.
(4) Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1870/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 11. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 11. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 46,144 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1871/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 27. Oktober 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 27. Oktober 2004 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.
ANHANG
(EUR/100 kg) |
|||
Erzeugnis |
Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur |
Ausfuhrerstattungshöchstbetrag |
|
bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 |
bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 |
||
Butter |
ex ex 0405 10 19 9500 |
— |
— |
Butter |
ex ex 0405 10 19 9700 |
132,00 |
139,00 |
Butteroil |
ex ex 0405 90 10 9000 |
— |
170,00 |
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1872/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 27. Oktober 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 27. Oktober 2004 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 31,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.
(3) ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1873/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festgesetzt werden. |
(4) |
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen. |
(5) |
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung — wenn solche bestehen — berücksichtigt werden müssen, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen. |
(8) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (4) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
(3) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).
(4) ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.
ANHANG
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 29. Oktober 2004 geltende Erstattungssätze
(EUR/100 kg) |
||||
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze |
||
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
|||
ex 0402 10 19 |
Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2): |
|
|
|
|
— |
— |
||
|
29,00 |
29,00 |
||
ex 0402 21 19 |
Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3): |
|
|
|
|
36,05 |
36,05 |
||
|
70,00 |
70,00 |
||
ex 0405 10 |
Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6): |
|
|
|
|
46,00 |
46,00 |
||
|
138,25 |
138,25 |
||
|
131,00 |
131,00 |
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1874/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,
gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3) das in Anhang IV des genannten Beschlusses enthaltene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: Übereinkommen) gebilligt. Nach Maßgabe des Übereinkommens kommen die darin enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung, sobald der Wert der betreffenden Aufträge bestimmte in dem Übereinkommen festgelegte Beträge (im Folgenden: Schwellenwerte), die in dem Übereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind, erreicht oder übersteigt. |
(2) |
Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, gleichzeitig mit der Anwendung dieser Richtlinien die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Daher sind die in diesen Richtlinien vorgesehenen und von dem Übereinkommen betroffenen Schwellenwerte zu überprüfen und gegebenenfalls von der Kommission nach oben oder nach unten anzupassen, damit ihr Gegenwert in Euro, auf volle Tausend abgerundet, den im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerten entspricht. Die vorgenannten Schwellenwerte der Richtlinien entsprechen nicht den Gegenwerten des Übereinkommens, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 neu berechnet wurden (4). Sie müssen daher neu festgesetzt werden. |
(3) |
Um die Anzahl der verbindlichen Schwellenwerte zu verringern, wurden in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG die Schwellenwerte derjenigen Aufträge, die nicht unter das Übereinkommen fallen, an die Schwellenwerte derjenigen Aufträge angepasst, die unter das Übereinkommen fallen. Es ist daher angebracht, auch diese neu festzusetzen. |
(4) |
Diese Änderungen berühren nicht die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG in Bezug auf Schwellenwerte, die unterhalb der in den Richtlinien genannten Schwellenwerte liegen. |
(5) |
Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 56 wird der Betrag „6 242 000 EUR“ ersetzt durch „5 923 000 EUR“. |
4. |
In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „6 242 000 EUR“ ersetzt durch „5 923 000 EUR“. |
5. |
Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Frederik BOLKESTEIN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(3) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
(4) ABl. C 309 vom 19.12.2003, S. 14.
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1875/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Natriumsalicylat und Fenvalerat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3,
nach Stellungnahme der Europäischen Agentur für die Bewertung von Arzneimitteln, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sind unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zu bewerten. |
(2) |
Der Stoff Natriumsalicylat wurde in Anhang II der Verordnung für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten mit Ausnahme von Fischen aufgenommen, jedoch nur zur topischen Anwendung. Der Anwendungsbereich sollte auf die orale Anwendung bei Rindern und Schweinen ausgedehnt werden, mit Ausnahme der Tiere, die Milch für die menschliche Ernährung erzeugen. |
(3) |
Der Zeitraum für die Gültigkeit der Rückstandshöchstmenge für Fenvalerat endet am 1. Juli 2004. Damit die wissenschaftlichen Studien über diesen Stoff abgeschlossen werden können, empfiehlt es sich, diesen Zeitraum auf den 1. Juli 2006 zu verlängern. |
(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte dementsprechend geändert werden. |
(5) |
Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. |
(6) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Dezember 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1851/2004 der Kommission (ABl. L 323 vom 26.10.2004, S. 6).
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
ANHANG
A. Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen.
2. Organische Stoffe
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Tierart |
„Natriumsalicylat |
Rinder, Schweine (1) |
B. Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in den Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen.
2. Mittel gegen Parasiten
2.2 Mittel gegen Endoparasiten
2.2.3 Pyrethroide
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Fenvalerat (2) |
Fenvalerat (Summe der RR-, SS-, RS- und SR-Isomeren) |
Rinder |
25 μg/kg |
Muskel |
250 μg/kg |
Fettgewebe |
|||
25 μg/kg |
Leber |
|||
25 μg/kg |
Nieren |
|||
40 μg/kg |
Milch |
(1) Für orale Anwendung, nicht zur Anwendung bei Tieren, die Milch für die menschliche Ernährung erzeugen.“
(2) Vorläufige Rückstandshöchstmengen werden am 1.7.2006 unwirksam.“
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1876/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat Anträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 für bestimmte Arzneimittel erhalten. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 festgestellt, dass die Anträge die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 erfüllen. |
(3) |
Die Antragsteller wurden von der Entscheidung der Kommission, ihren Anträgen stattzugeben, in Kenntnis gesetzt. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 ist daher um die betreffenden Waren zu ergänzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren und zusätzlichen Angaben werden zum Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 hinzugefügt, um Handelsumlenkungen in die Europäische Union bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln zu vermeiden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 5.
ANHANG
Ware |
Hersteller/Ausführer |
Bestimmungsland |
Charakteristische Merkmale |
Tag der Genehmigung |
KN-/TARIC-Code (1) |
||||||
„TRIZIVIR 750 mg × 60 |
|
Afghanistan Angola Armenien Aserbaidschan Bangladesch Benin Bhutan Botsuana Burkina Faso Burundi Kambodscha Kamerun Kap Verde Zentralafrikanische Republik Tschad Komoren Kongo Côte d'Ivoire Dschibuti Kongo, DR Osttimor Äquatorialguinea Eritrea Äthiopien Gambia Ghana Guinea Guinea-Bissau Haiti Honduras Indien Indonesien Kenia Kiribati Korea (Dem. Volksrep.) Kirgisische Republik Laos, Demokratische Volksrepublik Lesotho Liberia Madagaskar Malawi Malediven Mali Mauretanien Moldau Mongolei Mosambik Myanmar Namibia Nepal Nicaragua Niger Nigeria Pakistan Ruanda Samoa São Tomé und Príncipe Senegal Sierra Leone Salomonen |
Spezifische Verpackung — dreisprachige Aufschrift |
19.4.2004 |
3004 90 19 |
||||||
EPIVIR 150 mg × 60 |
|
Spezifische Verpackung — dreisprachige Aufschrift |
19.4.2004 |
3004 90 19 |
|||||||
RETROVIR 250 mg × 40 |
|
Übliche Exportverpackung (blau), nicht in der EU verwendet In französischen Krankenhäusern übliche Verpackung — für französischsprachige Märkte |
19.4.2004 |
3004 90 19 |
|||||||
RETROVIR 300 mg × 60 |
|
Übliche Exportverpackung (blau), nicht in der EU verwendet In französischen Krankenhäusern übliche Verpackung — für französischsprachige Märkte |
19.4.2004 |
3004 90 19 |
|||||||
RETROVIR 100 mg × 100 |
|
Übliche Exportverpackung (blau), nicht in der EU verwendet In französischen Krankenhäusern übliche Verpackung — für französischsprachige Märkte |
19.4.2004 |
3004 90 19 |
|||||||
COMBIVIR 300/150 mg × 60 |
|
Spezifische Verpackung — dreisprachige Aufschrift Flasche (statt Blisterverpackung), Tabletten mit Prägung ‚A22‘ |
19.4.2004 |
3004 90 19 |
|||||||
EPIVIR ORAL SOLUTION 10 mg/ml 240 ml |
|
Spezifische Verpackung — dreisprachige Aufschrift |
19.4.2004 |
3004 90 19 |
|||||||
ZIAGEN 300 mg × 60 |
|
Somalia Südafrika Sudan Swasiland Tadschikistan Tansania Togo Tuvalu Uganda Vanuatu Jemen Sambia Simbabwe |
Übliche Exportverpackung, nicht in der EU verwendet In französischen Krankenhäusern übliche Verpackung — für französischsprachige Länder |
20.9.2004 |
3004 90 19 |
||||||
RETROVIR ORAL SOLUTION 10 mg/ml 200 ml |
|
Spezifische Verpackung — dreisprachige Aufschrift |
20.9.2004 |
3004 90 19 |
(1) Falls zutreffend.“
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1877/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Änderung des Anhangs III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Serbien und Montenegro
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung (1) fallen, insbesondere Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind die jährlichen Höchstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Serbien und Montenegro (2) festgelegt. |
(2) |
Serbien und Montenegro befindet sich zurzeit an einem kritischen Punkt des Reformprozesses. In diesem Stadium ist es wichtig, die politischen und wirtschaftlichen Reformen in diesem Staat zu unterstützen und darauf zu achten, dass das Land im Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union weitere Fortschritte macht. |
(3) |
Die Verbesserung von Handelsmöglichkeiten für Serbien und Montenegro in Bereichen, in denen das Land über komparative wirtschaftliche Vorteile verfügt, trägt maßgeblich zur Förderung der wirtschaftlichen und politischen Reformen des Landes und zu seiner weiteren Integration in europäische Strukturen bei. |
(4) |
Die vorgeschlagene Erhöhung ist Teil eines Gesamtprozesses der Förderung engerer Handelsbeziehungen zu Serbien und Montenegro, wozu auch die Verhandlungen über ein Textilabkommen mit Serbien und Montenegro zur Verwirklichung der bilateralen Liberalisierung gehören. |
(5) |
Es ist daher wichtig, den Zugang zu dem Markt insbesondere für Textilwaren und Bekleidung gezielt zu verbessern und die gegenwärtig angewandten Höchstmengen für die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Serbien und Montenegro zu überprüfen. Diese weitere Verbesserung spiegelt die in den technischen Gesprächen im Vorfeld der Verhandlungen über ein Textilabkommen und den am 15. Juni 2004 unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift bisher erzielten allgemeinen Fortschritte wider. |
(6) |
Weitere Einfuhren in die EU sind für bestimmte Kategorien von Textilwaren gegenwärtig nicht mehr möglich, da die entsprechenden Höchstmengen ausgeschöpft wurden. Serbien und Montenegro sowie einige Mitgliedstaaten haben die Erhöhung der Höchstmengen gefordert. |
(7) |
Es ist angemessen, die Höchstmengen für Serbien und Montenegro zu erhöhen, um den anhängigen Einfuhranträgen für die Kategorien 6, 7 und 15 sowie die Kategorie 16, für die die Höchstmengen nahezu erschöpft sind, Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 ist entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang III B der Verordnung (EG) 517/94 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Pascal LAMY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/2003 der Kommission (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 21).
(2) Früher Bundesrepublik Jugoslawien.
ANHANG
„ANHANG III B
Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich
Serbien und Montenegro
Kategorie |
Einheit |
Menge |
1 |
Tonnen |
2 350 |
2 |
Tonnen |
2 853 |
2a |
Tonnen |
645 |
3 |
Tonnen |
312 |
5 |
1 000 Stück |
1 326 |
6 |
1 000 Stück |
713 |
7 |
1 000 Stück |
386 |
8 |
1 000 Stück |
1 109 |
9 |
Tonnen |
292 |
15 |
1 000 Stück |
552 |
16 |
1 000 Stück |
279 |
67 |
Tonnen |
244“ |
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1878/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Abweichung von der Verordnung 136/66/EWG des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates hinsichtlich der Festsetzung der Olivenerträge und der Olivenölerträge in Zypern, Malta und Slowenien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (1) werden die Olivenerträge und die Ölerträge nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (2) auf der Grundlage der von den Erzeugermitgliedstaaten übermittelten Angaben für homogene Erzeugungsgebiete festgesetzt. |
(2) |
Für Zypern, Malta und Slowenien dürften die statistischen Ergebnisse in Anbetracht des geringen Produktionsniveaus nur für eine einzige Erzeugungsregion anhand einer kleinen Probe ermittelt werden, die zuverlässige Rückschlüsse auf die in diesen Ländern erzeugten Mengen nicht zulassen wird. Die sich ergebenden Werte wären somit inkohärent und zu Kontrollzwecken nicht verwendbar. |
(3) |
Um einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Zypern, Malta und Slowenien bei der Anwendung des Verfahrens zur Schätzung der Erträge nur für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zu vermeiden, das sowieso nur ein unzulängliches Ergebnis hätte, ist von Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 abzuweichen und sind für diese Mitgliedstaaten und dieses Wirtschaftsjahr keine Olivenerträge und Olivenölerträge festzusetzen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 finden Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 keine Anwendung in Zypern, Malta und Slowenien.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).
(2) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/28 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1879/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
(4) |
Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist. |
(5) |
Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(6) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen. |
(7) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(8) |
Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden. |
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 unterliegenden Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
||||||||||||
1102 20 10 9200 (1) |
C10 |
EUR/t |
43,13 |
||||||||||||
1102 20 10 9400 (1) |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
1102 20 90 9200 (1) |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
1102 90 10 9100 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1102 90 10 9900 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1102 90 30 9100 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1103 19 40 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1103 13 10 9100 (1) |
C10 |
EUR/t |
55,46 |
||||||||||||
1103 13 10 9300 (1) |
C10 |
EUR/t |
43,13 |
||||||||||||
1103 13 10 9500 (1) |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
1103 13 90 9100 (1) |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
1103 19 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1103 19 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1103 20 60 9000 |
C12 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1103 20 20 9000 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 19 69 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 12 90 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 12 90 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 19 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 19 50 9110 |
C10 |
EUR/t |
49,30 |
||||||||||||
1104 19 50 9130 |
C10 |
EUR/t |
40,05 |
||||||||||||
1104 29 01 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 29 03 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 29 05 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 29 05 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 22 20 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 22 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 23 10 9100 |
C10 |
EUR/t |
46,22 |
||||||||||||
1104 23 10 9300 |
C10 |
EUR/t |
35,43 |
||||||||||||
1104 29 11 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 29 51 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 29 55 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 30 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1104 30 90 9000 |
C10 |
EUR/t |
7,70 |
||||||||||||
1107 10 11 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1107 10 91 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1108 11 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1108 11 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1108 12 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
49,30 |
||||||||||||
1108 12 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
49,30 |
||||||||||||
1108 13 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
49,30 |
||||||||||||
1108 13 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
49,30 |
||||||||||||
1108 19 10 9200 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1108 19 10 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1109 00 00 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
||||||||||||
1702 30 51 9000 (2) |
C10 |
EUR/t |
48,29 |
||||||||||||
1702 30 59 9000 (2) |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
1702 30 91 9000 |
C10 |
EUR/t |
48,29 |
||||||||||||
1702 30 99 9000 |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
1702 40 90 9000 |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
1702 90 50 9100 |
C10 |
EUR/t |
48,29 |
||||||||||||
1702 90 50 9900 |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
1702 90 75 9000 |
C10 |
EUR/t |
50,61 |
||||||||||||
1702 90 79 9000 |
C10 |
EUR/t |
35,12 |
||||||||||||
2106 90 55 9000 |
C10 |
EUR/t |
36,97 |
||||||||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
|
(1) Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.
(2) Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
C10 |
: |
Alle Bestimmungen. |
C11 |
: |
Alle Bestimmungen außer Bulgarien. |
C12 |
: |
Alle Bestimmungen außer Rumänien. |
C13 |
: |
Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien. |
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/31 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1880/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 müssen die Erstattungen festgesetzt werden unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Verfügbarkeit von Reis und Bruchreis und deren Preisen in der Gemeinschaft einerseits und der Preise für Reis und Bruchreis auf dem Weltmarkt andererseits. Nach dem gleichen Text ist es ebenfalls wichtig, auf den Reismärkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der Handelsströme sicherzustellen. Ferner ist es wichtig, dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der künftigen Ausfuhren, dem Interesse an der Vermeidung von Marktstörungen in der Gemeinschaft sowie den Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1361/76 der Kommission (2) hat die Höchstmenge Bruchreis festgelegt, die der Reis enthalten darf, für den die Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt wird, und hat den Prozentsatz der Verminderung bestimmt, der auf die Erstattung angewandt wird, wenn der im ausgeführten Reis enthaltene Anteil Bruchreis diese Höchstmenge übersteigt. |
(4) |
Da die Dauerausschreibungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis für das laufende Wirtschaftsjahr beendet sind, ist es nicht mehr angebracht, Erstattungen des allgemeinen Rechts für dieses Erzeugnis festzusetzen. Dies ist bei der Festsetzung der Erstattungen zu berücksichtigen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hat in Artikel 14 Absatz 5 die besonderen Kriterien festgesetzt, die bei der Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis zu berücksichtigen sind. |
(6) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen. |
(7) |
Zur Berücksichtigung der auf einigen Märkten bestehenden Nachfrage nach verpacktem Langkornreis ist die Festsetzung einer besonderen Erstattung für das betreffende Erzeugnis vorzusehen. |
(8) |
Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden. |
(9) |
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage des Reismarkts und insbesondere auf die Notierungen oder Preise von Reis und Bruchreis in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zu einer Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Beträge. |
(10) |
Im Rahmen der Verwaltung der sich aus den WHO-Verpflichtungen der Gemeinschaft ergebenden mengenmäßigen Beschränkungen sollte die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Erstattung ausgesetzt werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1, ausgenommen die in Absatz 1 unter Buchstabe c), der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen Zustand werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung wird ausgesetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 154 vom 15.6.1976, S. 11.
ANHANG
zu der Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag (1) |
||||||
1006 20 11 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 20 13 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 20 15 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 20 17 9000 |
— |
|
— |
||||||
1006 20 92 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 20 94 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 20 96 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 20 98 9000 |
— |
|
— |
||||||
1006 30 21 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 30 23 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 30 25 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 30 27 9000 |
— |
|
— |
||||||
1006 30 42 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 30 44 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 30 46 9000 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 30 48 9000 |
— |
|
— |
||||||
1006 30 61 9100 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
R02 |
EUR/t |
0 |
|||||||
R03 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
021 und 023 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 61 9900 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 63 9100 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
R02 |
EUR/t |
0 |
|||||||
R03 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
021 und 023 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 63 9900 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 65 9100 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
R02 |
EUR/t |
0 |
|||||||
R03 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
021 und 023 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 65 9900 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 67 9100 |
021 und 023 |
EUR/t |
0 |
||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 67 9900 |
066 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 30 92 9100 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
R02 |
EUR/t |
0 |
|||||||
R03 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
021 und 023 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 92 9900 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 94 9100 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
R02 |
EUR/t |
0 |
|||||||
R03 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
021 und 023 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 94 9900 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 96 9100 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
R02 |
EUR/t |
0 |
|||||||
R03 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
021 und 023 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 96 9900 |
R01 |
EUR/t |
0 |
||||||
A97 |
EUR/t |
0 |
|||||||
066 |
EUR/t |
0 |
|||||||
1006 30 98 9100 |
021 und 023 |
EUR/t |
0 |
||||||
1006 30 98 9900 |
— |
|
— |
||||||
1006 40 00 9000 |
— |
|
— |
||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
(1) Das Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12), findet Anwendung auf die im Rahmen dieser Verordnung beantragten Mengen gemäß ihrer Bestimmung:
R01: |
0 t, |
R02 und R03: |
0 t, |
021 und 023: |
0 t, |
066: |
0 t, |
A97: |
0 t. |
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
R01 |
Schweiz, Liechtenstein, Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia. |
R02 |
Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, die Arabische Republik Syrien, die Ex-Spanische Sahara, Jordanien, Irak, die Islamische Republik Iran, Jemen, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, Eritrea, Westjordanland/Gazastreifen, Norwegen, die Färöer, Island, die Russische Föderation, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bulgarien, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, die Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan. |
R03 |
Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Chile, Argentinien, Uruguay, Paraguay, Brasilien, Venezuela, Kanada, Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Kuba, Bermuda, Südafrika, Australien, Neuseeland, Hongkong SAR, Singapur, A40 mit Ausnahme von den Niederländischen Antillen, Aruba und den Turks- und Caicas-Inseln, A11 mit Ausnahme von Suriname, Guyana und Madagaskar. |
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
(3) |
Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren. |
(4) |
Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen. |
(5) |
Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen. |
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:
|
2309 10 11 9000, |
|
2309 10 13 9000, |
|
2309 10 31 9000, |
|
2309 10 33 9000, |
|
2309 10 51 9000, |
|
2309 10 53 9000, |
|
2309 90 31 9000, |
|
2309 90 33 9000, |
|
2309 90 41 9000, |
|
2309 90 43 9000, |
|
2309 90 51 9000, |
|
2309 90 53 9000. |
Getreideerzeugnis |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattung |
|||
Mais und Maiserzeugnisse der KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/36 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden. |
(4) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(5) |
Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden. |
(6) |
Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist. |
(7) |
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen. |
(8) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (6) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt. |
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 1.5.2004, S. 14).
(4) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.
(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
(6) ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 29. Oktober 2004 geltende Erstattungssätze
(EUR/100 kg) |
|||
KN-Code |
Bezeichnung der Erzeugnisse (1) |
Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1001 10 00 |
Hartweizen: |
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1001 90 99 |
Weichweizen und Mengkorn: |
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen: |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2) |
— |
— |
|
– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1002 00 00 |
Roggen |
— |
— |
1003 00 90 |
Gerste: |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3) |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1004 00 00 |
Hafer |
— |
— |
1005 90 00 |
Mais, verwendet in Form von: |
|
|
– Stärke: |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2) |
3,081 |
3,081 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
3,081 |
3,081 |
|
– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (4): |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2) |
2,311 |
2,311 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
2,311 |
2,311 |
|
– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3) |
— |
— |
|
– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet) |
3,081 |
3,081 |
|
Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt: |
|
|
|
– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2): |
3,081 |
3,081 |
|
– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3) |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
3,081 |
3,081 |
|
ex 1006 30 |
Vollständig geschliffener Reis: |
|
|
– rundkörniger Reis |
— |
— |
|
– mittelkörniger Reis |
— |
— |
|
– langkörniger Reis |
— |
— |
|
1006 40 00 |
Bruchreis |
— |
— |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat |
— |
— |
(1) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).
(2) Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.
(3) Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).
(4) Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/40 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1883/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a) und Absatz 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg jedes erwähnten Grunderzeugnisses für jeden Monat festgesetzt werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
(5) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(6) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (3) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrestattungen mehr gewährt. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, und die in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhgang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).
(3) ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 29. Oktober 2004 geltende Erstattungssätze
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1701 99 10 |
Weißzucker |
43,00 |
43,00 |
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/43 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1884/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 22. bis 28. Oktober 2004 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote auf 18,80 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/44 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1885/2004 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2004
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung angezeigt. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 22. bis zum 28. Oktober 2004 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote auf 31,95 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
(3) ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/45 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 4. Oktober 2004
über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
(2004/740/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle bei der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der Lissabonner Strategie. Mit der Neugestaltung der europäischen Beschäftigungsstrategie im Jahr 2003 wurde der Schwerpunkt auf die mittelfristige Orientierung und auf die Umsetzung der Gesamtheit der Empfehlungen in den beschäftigungspolitischen Leitlinien gelegt. |
(2) |
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten nur alle drei Jahre komplett überarbeitet werden, während sich die Anpassungen in den dazwischen liegenden Jahren auf das erforderliche Mindestmaß beschränken sollten. Die Europäische Taskforce „Beschäftigung“ hat sich dafür ausgesprochen, die Empfehlungen zwingender zu gestalten und einen wirksameren Gebrauch von Peer-Reviews zu machen; dies sei jetzt wichtiger als weitere Änderungen der Leitlinien. |
(3) |
Die Schlussfolgerungen der Europäischen Taskforce „Beschäftigung“ und die Überprüfung der Nationalen Aktionspläne für Beschäftigung der Mitgliedstaaten, die beide im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2003—2004 enthalten sind, zeigen, dass die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner folgenden Maßnahmen Vorrang einräumen sollten: Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen an die veränderten Wirtschaftsverhältnisse und Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt steigern; mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und in Arbeit halten und Arbeit für alle lohnend machen, auch dadurch, dass arbeitslosen Jugendlichen der Zugang zu einer ersten Arbeitsstelle erleichtert wird und ältere Arbeitnehmer zum Verbleib in der Erwerbstätigkeit angeregt werden; mehr und effizienter in Humankapital und das lebenslange Lernen sowie in Forschung und Entwicklung, einschließlich in Kompetenzplattformen investieren; die wirksame Durchsetzung der Reformen durch bessere Governance sicherstellen, wozu auch Bemühungen gehören, die demokratische Beteiligung zu verstärken, die Öffentlichkeit von der Notwendigkeit von Reformen zu überzeugen und den Zusammenhang zwischen der EU-Finanzierung, insbesondere dem ESF, und der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien zu verstärken. Diese Prioritäten stehen in Einklang mit den gegenwärtigen Leitlinien und lassen sich in deren Rahmen weiterverfolgen. |
(4) |
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien gelten für die neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten neben den beschäftigungspolitischen Leitlinien auch die Grundzüge der Wirtschaftspolitik in vollem Umfang umsetzen und sich in der Durchführung ihrer einschlägigen Maßnahmen vom Grundsatz der Erhaltung gesunder öffentlicher Finanzen und der makroökonomischen Stabilität leiten lassen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Anhang des Beschlusses 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (3) bleiben in Kraft und werden von den Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigt.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. J. DE GEUS
(1) Stellungnahme vom 22. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt erschienen).
(2) Stellungnahme vom 29. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt erschienen).
(3) ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.
29.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/47 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 14. Oktober 2004
zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten
(2004/741/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 4,
gestützt auf die Empfehlung der Kommission,
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die europäische Beschäftigungsstrategie ist für die Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der Lissabonner Strategie von entscheidender Bedeutung. Soll die Lissabonner Agenda erfolgreich umgesetzt werden, so muss die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf ausgewogene Weise auf drei komplementäre und sich wechselseitig bedingende Ziele ausgerichtet werden: Vollbeschäftigung; Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität; sozialer Zusammenhalt und soziale Integration. Die Erreichung dieser Ziele erfordert weitere Strukturreformen, die sich auf zehn zentrale — und gleichermaßen wichtige — Prioritäten konzentrieren, sowie eine bessere Politikgestaltung. |
(2) |
Im Zuge der jüngsten Reform der europäischen Beschäftigungsstrategie im Jahr 2003 wurde der Schwerpunkt auf die mittelfristige Ausrichtung gelegt und zugleich hervorgehoben, dass alle in den beschäftigungspolitischen Leitlinien enthaltenen Empfehlungen umgesetzt werden müssen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten deshalb nur alle drei Jahre komplett überarbeitet werden; in den dazwischen liegenden Jahren sollten sich die Anpassungen auf ein Mindestmaß beschränken. |
(3) |
Der Rat hat die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2004 durch den Beschluss 2004/740/EG (1) ohne Änderung angenommen. |
(4) |
Der Rat hat am 22. Juli 2003 eine Empfehlung zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (2) angenommen. Die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2003—2004 vorgenommene Überprüfung der Nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten hat ergeben, dass die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner diesen Empfehlungen des Rates nur in begrenztem Umfang nachgekommen sind. |
(5) |
Die Europäische Taskforce „Beschäftigung“ hat empfohlen, dass die EU ihre Empfehlungen an die Mitgliedstaaten eindringlicher formuliert. Folgende Schwerpunkte sollten gesetzt werden: Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern; mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dort halten und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt; mehr und effizienter in Humankapital und das lebenslange Lernen investieren; die wirksame Durchsetzung der Reformen durch bessere Politikgestaltung sicherstellen. Der Rat und die Kommission teilen diese Einschätzung und haben die politischen Botschaften des Berichts der Taskforce „Beschäftigung“ in den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht integriert. |
(6) |
Die Analyse der Umsetzung der Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht sowie die allgemeinen und länderspezifischen politischen Botschaften im Bericht der Taskforce „Beschäftigung“ bilden die Grundlage für die Formulierung der EU-Empfehlungen für die nationalen beschäftigungspolitischen Maßnahmen im Jahr 2004. |
(7) |
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien gelten für die neuen Mitgliedstaaten seit dem Beitritt. Alle neuen Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren über die Umsetzung der Gemeinsamen Bewertungspapiere (JAP), die sich auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien beziehen, berichtet. Um die laufende Umstrukturierung ihres Wirtschaftssystems erfolgreich weiterzuführen, müssen die meisten der neuen Mitgliedstaaten zusammen mit den Sozialpartnern ihre Anstrengungen zur Modernisierung der Beschäftigungspolitik intensivieren. Wesentlich dabei ist, durch Förderung des lebenslangen Lernens ein neues Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Sicherheit herzustellen, eine höhere Erwerbsbeteiligung und die Investition in Humankapital zu erreichen sowie die Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Um eine optimale und vollständige Nutzung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds — er leistet einen wesentlichen Beitrag zu den Investitionen in Humankapital und lebenslanges Lernen — zu gewährleisten, müssen in den meisten neuen Mitgliedstaaten die Sozialpartnerschaft mobilisiert und die Verwaltungskapazität der öffentlichen Behörden erheblich ausgebaut werden. |
(8) |
Die länderspezifischen Empfehlungen im Bericht der europäischen Taskforce „Beschäftigung“ stehen in völligem Einklang mit den Ergebnissen der Analyse der JAP-Umsetzungsberichte und können demnach als Orientierung für die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien in den neuen Mitgliedstaaten gelten — |
EMPFIEHLT, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen ergreifen, die im Anhang jeweils speziell für sie aufgeführt sind. Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Rates vom 22. Juli 2003.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. VAN GEEL
(1) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 22.
ANHANG
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNGEN UND PRIORITÄTEN
Die dringendste Aufgabe ist die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen. Der Europäische Rat hat auf seiner Frühjahrstagung hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen einer umfassenden Beschäftigungsstrategie vorrangig vier spezifische strukturelle Herausforderungen angehen sollten: Anpassungsfähigkeit, größere Attraktivität des Arbeitsmarktes für mehr Menschen, Erhöhung der Qualität der Beschäftigung und Investitionen in Humankapital. Er hob ebenfalls hervor, dass der Wandel über die staatlichen Stellen hinaus Unterstützung und Fürsprache finden muss. Der Europäische Rat hat an die Mitgliedstaaten appelliert, Reformpartnerschaften ins Leben zu rufen, an denen die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und die Behörden im Einklang mit den einzelstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten beteiligt werden, damit diese Unterstützung wirklich zustande kommt.
In seinen wichtigsten Empfehlungen hat sich der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) der Bewertung der Taskforce Beschäftigung sowie der im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommenen Analyse der Umsetzung der Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 angeschlossen, dass die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollten:
— |
die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern, u.a. durch Förderung der Flexibilität in Kombination mit der Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt, durch Modernisierung und Ausweitung des Konzepts der Arbeitsplatzsicherheit, durch Schaffung möglichst vieler neuer Arbeitsplätze und Steigerung der Produktivität; |
— |
mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dort halten und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt, u. a. durch Entwicklung breit angelegter Strategien des aktiven Alterns, durch Ausbau der Maßnahmen zugunsten einer stärkeren Erwerbsbeteiligung, durch Verstärkung der aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen mit einem Angebot an individuell ausgerichteten Dienstleistungen für alle Arbeitssuchenden und durch weitere Anstrengungen, Arbeit durch finanzielle und nichtfinanzielle Anreize lohnender zu machen; |
— |
mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren, u.a. durch Aufteilung der Kosten und der Verantwortlichkeiten auf die öffentliche Hand, die Unternehmen und die einzelnen Betroffenen sowie durch Erweiterung des Ausbildungsangebots, insbesondere für die, die dies am dringendsten benötigen, wie nichtqualifizierte und ältere Arbeitnehmer, sowie |
— |
durch eine bessere Politikgestaltung sicherstellen, dass die Reformen tatsächlich umgesetzt werden, u.a. durch Gründung von Reformpartnerschaften, mit denen sich die Sozialpartner und die verschiedenen Betroffenen für eine Unterstützung und Beteiligung gewinnen lassen, gegebenenfalls durch Festlegung von Zielen, die den auf europäischer Ebene vorgegebenen Zielen entsprechen, wobei ein effizienter Einsatz der öffentlichen Mittel zu gewährleisten ist, durch Steigerung der Bedeutung der Nationalen Aktionspläne, die zudem nach außen besser zur Geltung gebracht werden sollten, sowie durch Aufwertung der Rolle der länderspezifischen Empfehlungen und durch effizientere Gestaltung des gegenseitigen Lernens. |
Diese Vorgaben bilden den Rahmen für die folgenden länderspezifischen Empfehlungen und Prioritäten:
LÄNDERSPEZIFISCHE EMPFEHLUNGEN
BELGIEN
Trotz der positiven Entwicklung seit 1997 liegt die belgische Beschäftigungsquote deutlich unter dem EU-Durchschnitt und ist damit weit entfernt von den Lissabonner Zielvorgaben. Die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte zählt zu den niedrigsten in der EU-25. Auffallend niedrig ist die Ausländerbeschäftigungsquote. Nachdem die Arbeitslosigkeit mehrere Jahre lang stetig abgenommen hat, steigt sie in jüngster Zeit wieder an. Der Anteil der Erwachsenen, die an einer Weiterbildung teilnehmen, stagniert.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben erbracht, dass Belgien folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren
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DÄNEMARK
Die Beschäftigungsquoten in Dänemark liegen deutlich über den Lissabonner Zielvorgaben, auch diejenigen der Frauen und der älteren Arbeitskräfte. Ungeachtet einer jüngsten Zunahme der Arbeitslosigkeit, die insbesondere die Akademiker betraf und die Langzeitarbeitslosigkeit erhöhte, ist die dänische Arbeitslosenquote nach wie vor relativ niedrig. In Anbetracht der hohen Beschäftigungsquoten gilt es für Dänemark vor allem, langfristig ein ausreichendes Arbeitskräfteangebot zu sichern.
Die Bewertung durch die Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Dänemark folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren
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DEUTSCHLAND
Die Beschäftigungsquote in Deutschland liegt zwar über dem EU-Durchschnitt, ist aber noch weit von den Lissabonner Zielvorgaben entfernt. Niedrig ist vor allem die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte. Die Beschäftigungsquote der Frauen übertrifft den EU-Durchschnitt, stagniert jedoch. Bei einer regional stark schwankenden Wirtschaftsleistung hat der deutsche Arbeitsmarkt insgesamt vom Wirtschaftswachstum in der EU in den Jahren 1997 bis 2000 profitiert. Seither ist die Beschäftigung zurückgegangen und die Arbeitslosigkeit angestiegen. Die Arbeitslosigkeit und vor allem die Langzeitarbeitslosigkeit zählen weiterhin zu den höchsten in der EU. Weiterhin gibt es noch immer deutliche regionale Ungleichgewichte zwischen den östlichen und den westlichen Landesteilen.
Die Bewertung durch die Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben erbracht, dass Deutschland folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren
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GRIECHENLAND
Ungeachtet jüngster Fortschritte bei der Schaffung von Arbeitsplätzen hat Griechenland nach wie vor eine der niedrigsten Beschäftigungsquoten in der EU; dies gilt insbesondere für Frauen; die Arbeitslosigkeit geht zurück, allerdings bezogen auf ein hohes Ausgangsniveau. Der Anteil der nicht angemeldeten Arbeit ist erheblich. Die Arbeitsproduktivität hat deutlich zugenommen, ist aber dennoch vergleichsweise niedrig. Besonders niedrig ist auch der Anteil der Erwachsenen, die an einer Weiterbildung teilnehmen, vor allem wenn man bedenkt, dass der Bildungsstand der Erwerbsbevölkerung relativ niedrig ist. In den letzten Jahren hat eine starke Zuwanderung zur Erhöhung des Arbeitskräfteangebots beigetragen.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Griechenland folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren
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SPANIEN
Im Zeitraum von 1997 bis 2002 hatte Spanien den höchsten Anstieg der Beschäftigungsquoten und den stärksten Rückgang der Arbeitslosenquoten aller Mitgliedstaaten zu verzeichnen. Dennoch liegt die Arbeitslosenquote weiterhin deutlich über dem EU-Durchschnitt und die Beschäftigungsquote deutlich darunter. Angesichts der regional sehr unterschiedlichen Wirtschaftsleistung bleibt der Abbau der regionalen Unterschiede ein vorrangiges Ziel. Besonders niedrig sind weiterhin die Erwerbsbeteiligung der Frauen und die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte. Darüber hinaus hat ein sehr hoher Anteil (etwa ein Drittel) aller Erwerbstätigen lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Arbeitsproduktivität ist nach wie vor niedrig. Auffallend niedrig sind auch die Bildungserfolgsquote und der Anteil der Erwachsenen, die an einer Weiterbildung teilnehmen. In den letzten Jahren hat die verstärkte Zuwanderung zur Erhöhung des Arbeitskräfteangebots beigetragen.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Spanien folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren
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FRANKREICH
Die französische Gesamtbeschäftigungsquote liegt unter dem EU-Durchschnitt. Die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte (55—64) ist eine der niedrigsten in der EU. Die Arbeitslosigkeit ging im Zeitraum 1997 bis 2000 deutlich zurück, ist mit Einsetzen des Konjunkturabschwungs jedoch wieder angestiegen. Die Arbeitslosenquote ist weiterhin eine der höchsten in der EU und besonders hoch in der Gruppe der jungen Menschen (15—24). Auffallend niedrig ist die Ausländerbeschäftigungsquote, und zwar insbesondere bei den Frauen. Der Anteil der befristeten Arbeitsverhältnisse liegt weiterhin über dem EU-15-Schnitt. Der Anteil der Erwachsenen, die an einer Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, liegt nach wie vor leicht unter dem EU-Durchschnitt.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Frankreich folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren
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IRLAND
In Irland sind seit 1997 beeindruckende Fortschritte in der Beschäftigungsleistung und der Arbeitsproduktivität zu verzeichnen. Die Gesamtbeschäftigungsquote ist von 56,1 % auf 65,3 % angestiegen, die Arbeitslosigkeit hat sich um nahezu zwei Drittel reduziert und die Langzeitarbeitslosigkeit ist von 5,6 % auf 1,3 % zurückgegangen. Die Erwerbsbeteiligung der Frauen hat sich erhöht, doch besteht nach wie vor ein signifikantes geschlechtsspezifisches Gefälle bei den Beschäftigungsquoten und beim Arbeitsentgelt. Der Mangel an Arbeitskräften ist weiterhin ein Problem, das jedoch durch die stärkere Zuwanderung gemildert wird. Dass es gelungen ist, Direktinvestitionen aus dem Ausland anzuziehen, hat wesentlich zum Erfolg Irlands beigetragen. Weitere positive Faktoren sind die Sozialpartnerschaft, das Steuersystem, vorteilhafte rechtliche Rahmenbedingungen und die Investitionen in Humankapital.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Irland folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren
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ITALIEN
Ungeachtet der schwachen Wirtschaftslage hält der seit 1997 zu beobachtende positive Trend auf dem Arbeitsmarkt an. Dennoch ist die Beschäftigungsquote nach wie vor eine der niedrigsten in der EU. Bezogen auf die Erwerbsbeteiligung der Frauen und der älteren Arbeitskräfte gilt dies sogar für die EU-25. Die Arbeitslosigkeit ist in jüngster Zeit zurückgegangen, liegt jedoch weiterhin über dem EU-15-Schnitt. Angesichts einer Arbeitslosenquote von etwa 5 % in Nord- und Mittelitalien und einer Quote von 18 % in Süditalien gilt es vordringlich, regionale Ungleichgewichte zu beseitigen. Die nicht angemeldete Beschäftigung ist nach wie vor stark ausgeprägt, wenngleich die Beschäftigungsverhältnisse von 700 000 Zuwanderern inzwischen regularisiert wurden. Der Anteil der Personen, die eine Ausbildung erfolgreich abschließen bzw. an einer Weiterbildung teilnehmen, verharrt auf einem sehr niedrigen Niveau.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Italien folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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mehr und effizienter in Humankapital und lebenslanges Lernen investieren
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LUXEMBURG
Die Beschäftigungsquote in Luxemburg liegt nahe am EU-Durchschnitt, bleibt jedoch hinter den EU-Zielvorgaben zurück. Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin niedrig und die Langzeitarbeitslosenquote ist eine der niedrigsten in der EU.
Der Boom der späten neunziger Jahre hat jedoch nicht durchweg eine höhere Erwerbsbeteiligung bewirkt. Neue Arbeitsplätze wurden hauptsächlich durch Grenzgänger und Frauen besetzt, während die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitnehmer weiterhin sehr niedrig ist. Der Anteil der Personen, die an einer Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, liegt unter dem EU-15-Schnitt.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Luxemburg folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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NIEDERLANDE
Während die Beschäftigungsquote der Frauen und der Männer in den Niederlanden deutlich über den Lissabonner Zielvorgaben liegt, ist die entsprechende Quote der Zuwanderer nach wie vor niedrig. Der Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch einen ungewöhnlich hohen Teilzeitbeschäftigungsanteil (etwa 44 % der Erwerbstätigen) und eine hohe Zahl von Personen, die Erwerbsunfähigkeitsleistungen beziehen. Die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte übertrifft den EU-Durchschnitt, ist jedoch noch weit entfernt von den EU-Zielvorgaben. Die Arbeitslosenquote ist seit 2001 signifikant angestiegen, bleibt jedoch eine der niedrigsten in der EU. Im Herbst 2003 haben Regierung und Sozialpartner eine Vereinbarung unterzeichnet, die u. a. ein Einfrieren der Löhne in den Jahren 2004 und 2005 beinhaltet.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass die Niederlande folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollten:
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Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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ÖSTERREICH
Gemäß den Lissabonner Zielvorgaben hat Österreich eine hohe Gesamtbeschäftigungsquote und eine relativ hohe Frauenerwerbsquote erreicht. Die Arbeitslosenquote zählt zu den niedrigsten in der EU. Die Sozialpartnerschaft spielt eine wichtige Rolle bei der Modernisierung der Arbeitsorganisation und der Verbesserung des Arbeitsrechts und gewährleistet eine ausgewogene Lohnentwicklung. Auffallend niedrig ist allerdings die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte. Das Beschäftigungswachstum hat sich verringert und die Arbeitslosigkeit erhöht. Der Anteil der Erwachsenen, die an einer Aus- und Weiterbildung teilnehmen, liegt unter dem EU-Durchschnitt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle ist weiterhin eines der höchsten in der EU.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Österreich folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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PORTUGAL
Portugal kommt den Lissabonner Zielvorgaben für die Gesamtbeschäftigung bereits sehr nahe und übertrifft, wenn auch nur geringfügig, die Zielvorgaben für die Beschäftigung von Frauen und älteren Arbeitskräften. Der jüngste Konjunkturabschwung hat zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit geführt, doch ist die Arbeitslosenquote im EU-Vergleich weiterhin relativ niedrig. Arbeitsproduktivität, Bildungsniveau und der Zugang zur Weiterbildung sind nach wie vor auf einem besonders niedrigen Niveau. Ein großer Teil der Erwerbstätigen (mehr als 20 %) ist befristet beschäftigt. In den letzten Jahren hat eine stärkere Zuwanderung das Arbeitskräfteangebot erhöht.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Portugal folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und dafür sorgen, dass Arbeit sich für alle lohnt
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FINNLAND
Finnland kommt der Gesamtbeschäftigungs-Zielvorgabe nahe und übertrifft das Frauenbeschäftigungsziel. Dem Land ist es im letzten Jahrzehnt gelungen, die Erwerbsbeteiligung der älteren Arbeitskräfte deutlich anzuheben; dementsprechend liegt die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte nahe an der EU-Zielvorgabe. Die Arbeitslosenquote liegt über dem EU-Durchschnitt und ist besonders hoch in der Gruppe der jungen Menschen.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Finnland folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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SCHWEDEN
Schweden übertrifft sämtliche EU-Beschäftigungsziele, einschließlich der Ziele für die Beschäftigung der Frauen und der älteren Arbeitskräfte. Die Gesamtarbeitslosenquote beträgt etwa 5 %. Es sollte weiterhin alles daran gesetzt werden, die Entstehung von Engpässen auf dem Arbeitsmarkt zu vermeiden. Angesichts der Bevölkerungsalterung ist es angezeigt, das künftige Arbeitskräfteangebot durch Mobilisierung des Arbeitskräftepotenzials in der Gruppe der Zuwanderer, der jungen Menschen und der Langzeiterkrankten in Verbindung mit einer Stärkung der Arbeitsanreize zu sichern.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass Schweden folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern
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VEREINIGTES KÖNIGREICH
Das Vereinigte Königreich übertrifft alle Beschäftigungsquotenziele, einschließlich der Ziele für die Frauenbeschäftigung und die Beschäftigung älterer Arbeitskräfte. Ungeachtet des weltweiten Konjunkturabschwungs sind die Beschäftigungsquoten relativ stabil geblieben; die Arbeitslosigkeit liegt deutlich unter dem EU-Durchschnitt. Jedoch konzentrieren sich die Nichterwerbstätigkeit und in geringerem Maße auch die Arbeitslosigkeit auf bestimmte Bevölkerungs- und Personengruppen. Das Produktivitätsniveau, insbesondere die Stundenproduktivität, ist weiterhin relativ niedrig. Dies ist zum Teil auf das überwiegend niedrige Qualifikationsniveau der Erwerbsbevölkerung, insbesondere das niedrige Niveau der Basisqualifikationen, zurückzuführen. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle ist weiterhin eines der ausgeprägtesten in der EU.
Die Bewertung der Taskforce „Beschäftigung“ und die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht vorgenommene Analyse der Umsetzung der EU-Leitlinien und der Empfehlungen des Rates 2003 haben ergeben, dass das Vereinigte Königreich folgenden Maßnahmen ab sofort Vorrang einräumen sollte:
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PRIORITÄTEN FÜR DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN
ZYPERN
Die Beschäftigungsquote liegt deutlich über dem EU-15-Schnitt; die Arbeitslosenquote ist niedrig. Der Anteil der ausländischen Arbeitskräfte — viele von ihnen sind befristet beschäftigt — ist in den letzten Jahren als Reaktion auf Arbeitsmarkterfordernisse erheblich angestiegen.
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TSCHECHISCHE REPUBLIK
Die Beschäftigungsquote in der Tschechischen Republik liegt geringfügig über dem EU-15-Schnitt. Die Arbeitslosigkeit liegt nahe am EU-15-Schnitt, ist seit Mitte der 90er-Jahre jedoch allmählich angestiegen. Die Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitskräften ist nahe am EU-Durchschnitt, ist jedoch, insbesondere bei Frauen, aufgrund des geringen Regelrentenalters, niedrig. Die regionalen Ungleichgewichte sind erheblich.
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ESTLAND
Die Beschäftigungsquote in Estland liegt leicht unter dem EU-15-Schnitt. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren zurückgegangen, liegt jedoch weiterhin über dem EU-Durchschnitt. Darüber hinaus ist der Anteil der Langzeitarbeitslosen noch hoch. Estland wird voraussichtlich stark betroffen sein vom Rückgang der Erwerbsbevölkerung als Folge des demografischen Wandels.
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UNGARN
Die Gesamtbeschäftigungsquote in Ungarn ist niedrig, wozu insbesondere die niedrigen Quoten in der Gruppe der Geringqualifizierten, der benachteiligten Personen, der Frauen und der älteren Arbeitskräfte beitragen. Dabei liegt die Arbeitslosigkeit jedoch deutlich unter dem EU-15-Schnitt. Die Ursache hierfür liegt in einer niedrigen Erwerbsquote, d. h. einem hohen Anteil der Nichterwerbstätigen im erwerbsfähigen Alter. Es besteht ein ausgeprägtes Arbeitsmarktungleichgewicht zwischen den zentralen und westlichen Regionen, in denen sich die „moderne Wirtschaft“ konzentriert, und dem Rest des Landes. Die regionale und sektorale Mobilität ist niedrig; Qualifikationsengpässe sind Ausdruck des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften und der unzureichenden Ausrichtung des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung auf die Arbeitsmarkterfordernisse.
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LITAUEN
Die Beschäftigungsquote in Litauen ist in letzter Zeit geringfügig angestiegen, bleibt jedoch deutlich unter dem EU-15-Schnitt. Die Arbeitslosenquote ist erheblich zurückgegangen, liegt jedoch weiterhin deutlich über dem EU-Durchschnitt.
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LETTLAND
Ein starkes Wirtschaftswachstum hat Lettland in den letzten zwei Jahren auch ein starkes Beschäftigungswachstum beschert. Dennoch liegt die Gesamtbeschäftigungsquote weiterhin unter dem EU-15-Schnitt. Die Arbeitslosigkeit liegt über dem EU-15-Schnitt und ist gekennzeichnet durch starke regionale Schwankungen. In Riga bestehen ein Arbeitskräftemangel und Qualifikationsdefizite.
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MALTA
Die Beschäftigungsquote in Malta ist im EU-15-Vergleich sehr niedrig. Dies gilt insbesondere für die Quote bei den älteren Arbeitskräften. Die Beschäftigungsquote der Frauen ist die niedrigste in der EU-25: nur ein Drittel der Frauen im Erwerbsalter ist erwerbstätig. Die Arbeitslosigkeit hat in den letzten zwei Jahren leicht zugenommen, liegt jedoch weiterhin unter dem EU-15-Schnitt.
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POLEN
Die Beschäftigungsquote in Polen zählt zu den niedrigsten in der EU-25. In den letzten vier Jahren hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert. Besonders niedrig sind die Beschäftigungsquoten der Frauen, der älteren Arbeitskräfte, der jungen Menschen und der Geringqualifizierten. Mit etwa 20 % ist die Arbeitslosenquote die höchste seit Beginn der wirtschaftlichen Umstrukturierung und gleichzeitig die höchste in der EU-25.
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SLOWENIEN
Die Beschäftigungsquote in Slowenien liegt leicht unter dem EU-15-Schnitt; besonders niedrig ist die Quote der älteren Arbeitskräfte. Die Arbeitslosenquote liegt deutlich unter dem EU-Durchschnitt.
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SLOWAKEI
Die Gesamtbeschäftigungsquote in der Slowakei ist im EU-15-Vergleich niedrig. Die Arbeitslosigkeit nimmt zwar ab, ist aber weiterhin sehr hoch, wobei insbesondere die hohe Langzeitarbeitslosigkeit auffällt. Die Beschäftigungsquote der Frauen ist niedrig und diejenige der jungen Menschen, der Geringqualifizierten und der älteren Arbeitskräfte (insbesondere bei Frauen) besonders niedrig. Die regionalen Ungleichgewichte sind ausgeprägt.
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