ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
28. Oktober 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1858/2004 der Kommission vom 27. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1859/2004 der Kommission vom 27. Oktober 2004 über das Ausmaß, in dem den im Oktober 2004 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1861/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1862/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Wassermelonen

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1863/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kulturchampignons

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1865/2004 der Kommission vom 27. Oktober 2004 zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

39

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/734/EG:Beschluss des Rates vom 11. Mai 2004 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter

41

 

*

2004/735/EG:Beschluss des Rates vom 24. Mai 2004 zur Ernennung neuer Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses

51

 

*

2004/736/EG:Entscheidung des Rates vom 21. Oktober 2004 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

58

 

*

2004/737/EG:Entscheidung des Rates vom 21. Oktober 2004 zur Ermächtigung Italiens zur Anwendung einer von Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

60

 

*

2004/738/EG:Entscheidung des Rates vom 21. Oktober 2004 zur Ermächtigung Portugals zur Anwendung einer von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

62

 

*

2004/739/GASP:Beschluss BiH/3/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

64

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1858/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

56,2

204

43,2

999

49,7

0707 00 05

052

120,2

999

120,2

0709 90 70

052

92,6

204

44,5

628

48,8

999

62,0

0805 50 10

052

51,6

388

53,3

524

67,6

528

38,0

999

52,6

0806 10 10

052

91,9

400

198,2

999

145,1

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

81,7

400

103,3

404

95,0

442

61,0

512

106,0

720

99,6

800

206,0

804

105,8

999

107,3

0808 20 50

052

103,7

720

75,4

999

89,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1859/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2004

über das Ausmaß, in dem den im Oktober 2004 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 ist die Stückzahl männlicher Jungrinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Antägen vollständig stattgegeben werden.

(2)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Januar 2005 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 169 000 Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 beantragt werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 im Oktober 2004 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird vollständig stattgegeben.

(2)   Die Menge, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 Bezug genommen wird, beläuft sich auf 71 820 Tiere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 19.


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1860/2004 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2004

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Meldeverfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen angewandt und dabei insbesondere den Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag näher ausgeführt. Sie hat ferner, zuletzt in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (3), ihre Politik im Hinblick auf den Höchstbetrag festgelegt, bis zu dem Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht anwendbar angesehen werden kann. Da im Agrar- und Fischereisektor besondere Vorschriften gelten und selbst geringfügige Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen können, wurden diese Sektoren vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ausgenommen.

(3)

Die Erfahrung der Kommission, insbesondere seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (4) und der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (5) hat gezeigt, dass Agrarbeihilfen mit geringfügigen Beträgen unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn der Beihilfebetrag je Erzeuger niedrig gehalten und die Gesamtzuwendungen an die Landwirtschaft auf einen geringen Prozentsatz ihres Produktionswerts begrenzt werden. In der Gemeinschaft wird ein Agrarerzeugnis normalerweise von einer großen Zahl sehr kleiner Betriebe erzeugt, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen weitgehend austauschbare Waren produzieren. Daher muss die Summe der an die einzelnen Erzeuger gezahlten geringfügigen Beihilfebeträge am Wert der Agrarerzeugung des jeweiligen Sektors in einem gegebenen Zeitraum gemessen werden. Die Festsetzung einer einzelstaatlichen Höchstgrenze nach dem Produktionswert des Agrarsektors bietet ein kohärentes Verfahren auf Basis eines objektiven wirtschaftlichen Bezugswerts in allen Mitgliedstaaten.

(4)

Die Erfahrung der Kommission bei der Beurteilung staatlicher Beihilfen im Fischereisektor, insbesondere seit der Anwendung der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (6) und des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates von 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (7), hat ebenfalls gezeigt, dass Fischereibeihilfen mit geringfügigen Beträgen unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Aufgrund der ähnlichen Produktionsstruktur im Fischerei- und Agrarsektor sind diese Bedingungen gleichfalls erfüllt, wenn der Beihilfebetrag je Fischereibetrieb niedrig gehalten und die Gesamtzuwendungen an die Fischwirtschaft auf einen geringen Prozentsatz ihres Produktionswerts begrenzt werden.

(5)

Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit erscheint es angezeigt, eine „De-minimis“-Regelung für den Agrar- und den Fischereisektor in einer Verordnung festzulegen.

(6)

In Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft (8) sind Exportbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung nicht auszunehmen. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Unterstützung gewähren, die gegen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen verstößt. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung neuer oder bestehender Produkte auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, gelten in der Regel nicht als Exportbeihilfen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002 (9) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können. Dieser Grundsatz gilt auch im Fischereisektor. Aus diesem Grund sind Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(7)

Die Erfahrung der Kommission hat gezeigt, dass Beihilfen, die einen Höchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, bei gleichzeitiger Begrenzung des Beihilfegesamtvolumens auf etwa 0,3 % des jährlichen Produktionswerts der Landwirtschaft bzw. der Fischwirtschaft den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Der Dreijahreszeitraum sollte gleitend sein, d.h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vorangegangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen maßgeblich. Als Bewilligungszeitpunkt sollte der Zeitpunkt gelten, zu dem der Empfänger den Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Die Möglichkeit, für dasselbe Vorhaben sonstige von der Kommission genehmigte oder unter eine Gruppenfreistellung fallende Beihilfen zu beziehen, bleibt hiervon unberührt.

(8)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung der „De-minimis“-Höchstbeträge sollten die Mitgliedstaaten identische Berechnungsmethoden anwenden. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe sollte auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen werden (bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten abgesichert und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein). Als Referenzzinssätze sollten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze gelten.

(9)

Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere auch die Bedingungen, unter denen eine „De-minimis“-Beihilfe gewährt wird, eingehalten werden. Nach dem in Artikel 10 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission diese Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Mechanismen sicherstellen, dass der im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag die Schwelle von 3 000 EUR je Empfänger sowie das von der Kommission auf Basis des Produktionswerts der Landwirtschaft bzw. der Fischwirtschaft festgesetzte Gesamtvolumen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreitet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe die Unternehmen darauf hinweisen, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine De-minimis-Beihilfe handelt, von diesem vollständig über die in den vorangegangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen informiert werden und sodann sorgfältig nachprüfen, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Stattdessen kann zu diesem Zweck auch ein Zentralregister eingerichtet werden.

(10)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen generell in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht verlängert wird, ist für die unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilferegelungen eine sechsmonatige Anpassungsfrist vorzusehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf vor ihrem Inkrafttreten gewährte Beihilfen zu regeln —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen im Agrar- und Fischereisektor, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;

c)

Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Unternehmen im Agrarsektor“ sind Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

2.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ sind Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrags, ausgenommen Fischereierzeugnisse im Sinne von Nummer 5 dieses Artikels;

3.

„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ ist eine Einwirkung auf ein solches Erzeugnis, bei der wiederum ein landwirtschaftliches Erzeugnis entsteht;

4.

„Unternehmen im Fischereisektor“ sind Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind;

5.

„Fischereierzeugnisse“ sind Erzeugnisse von Fängen auf See oder in Binnengewässern oder aus der Aquakultur im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (10);

6.

„Verarbeitung und Vermarktung eines Fischereierzeugnisses“ sind sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Endprodukts.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfen, die die Voraussetzungen in Absatz 2 und 3 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2)   Die einem Unternehmen nach der De-minimis-Regelung gewährte Beihilfe darf insgesamt 3 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Höchstwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.

Die Gesamtsumme der an Unternehmen im Agrarsektor gewährten Beihilfen darf die in Anhang I festgesetzten Werte für die einzelnen Mitgliedstaaten bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

Die Gesamtsumme der an Unternehmen im Fischereisektor gewährten Beihilfen darf die in Anhang II festgesetzten Werte für die einzelnen Mitgliedstaaten bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

(3)   Die Höchstwerte nach Absatz 2 beziehen sich auf Barzuwendungen. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d.h. die Beträge vor Abzug der direkten Steuern, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen wird der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt.

Artikel 4

Kumulierung und Überwachung

(1)   Gewährt ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe, so stellt er diesem gegenüber klar, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, und erhält im Gegenzug von dem betreffenden Unternehmen eine vollständige Übersicht über sonstige in den letzten drei Jahren bezogene De-minimis-Beihilfen.

Der betreffende Mitgliedstaat darf eine neue De-minimis-Beihilfe erst gewähren, nachdem er überprüft hat, dass der Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Dreijahreszeitraum bezogenen De-minimis-Beihilfen die Höchstwerte nach Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreitet.

(2)   Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite gewährte De-minimis-Beihilfen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, entfällt die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst.

(3)   Die Mitgliedstaaten registrieren und sammeln sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Das gesammelte Material muss Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über einzelne De-minimis-Beihilfen sind während zehn Jahren vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zur Verfügung zu halten und die Aufzeichnungen für Beihilferegelungen während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Zu diesen Informationen gehört insbesondere der Gesamtbeihilfebetrag, den die Unternehmen und die Agrar- bzw. Fischwirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der De-minimis-Regelung erhalten haben.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 1 und 3 erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

(2)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung gilt für die darunter fallenden De-minimis-Beihilferegelungen eine Anpassungsfrist von sechs Monaten ab dem in Artikel 6 Absatz 2 geregelten Datum.

Während dieser Frist finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf die betreffenden Regelungen weiterhin Anwendung.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 93 vom 17.4.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(5)  ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19.

(6)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(7)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(9)  Rs. C-113/2000, Spanien/Kommission, Slg. 2002, S. I-7601, Rn. 73.

(10)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.


ANHANG I

Gesamtsumme der Beihilfen im Agrarsektor nach Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 2)

(in EUR)

BE

22 077 000

DK

27 294 000

DE

133 470 000

EL

34 965 000

ES

106 755 000

FR

195 216 000

IE

17 637 000

IT

130 164 000

LU

789 000

NL

62 232 000

AT

17 253 000

PT

17 832 000

FI

11 928 000

SE

13 689 000

UK

72 357 000

CZ

9 696 000

EE

1 266 000

CY

1 871 100

LV

1 686 000

LT

3 543 000

HU

16 980 000

MT

474 000

PL

44 895 000

SI

3 018 000

SK

4 566 000


ANHANG II

Gesamtsumme der Beihilfen im Fischereisektor nach Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 2)

(in EUR)

BE

1 368 900

DK

6 341 400

DE

7 287 000

EL

2 036 370

ES

15 272 100

FR

11 073 300

IE

1 944 000

IT

9 413 400

LU

0

NL

3 548 100

AT

114 000

PT

2 703 300

FI

460 200

SE

1 557 900

UK

12 651 900

CZ

169 200

EE

407 400

CY

123 000

LV

510 300

LT

906 000

HU

144 180

MT

21 000

PL

1 652 100

SI

21 900

SK

86 100


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1861/2004 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2004

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Pfirsiche und Nektarinen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Vermarktungsnormen festzulegen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 2335/1999 der Kommission vom 3. November 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen (2) wurde mehrfach geändert und kann keine Rechtsklarheit mehr gewährleisten. Diese Verordnung ist daher durch eine Neufassung zu ersetzen. Zu diesem Zweck und im Interesse der Transparenz auf dem Weltmarkt ist der von der Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlenen UN/ECE-Norm FFV-26 für die Vermarktung und die Qualitätskontrolle von Pfirsichen und Nektarinen sowie deren Empfehlung für die Einführung von Mindestreifekriterien für Pfirsiche und Nektarinen Rechnung zu tragen.

(2)

Die Anwendung dieser Normen muss ermöglichen, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(3)

Die Normen gelten auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Normen auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen Rechnung zu tragen.

(4)

Da es sich bei der Klasse „Extra“ um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

(5)

Damit der Markt für Pfirsiche und Nektarinen aus der Gemeinschaft während des Wirtschaftsjahres nicht gestört wird, muss die Anwendung dieser Verordnung auf den 1. März 2005 verschoben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30 ist im Anhang festgelegt.

Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen; in eine andere als die Klasse „Extra“ eingestufte Erzeugnisse dürfen geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2335/1999 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


ANHANG

NORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen (1) der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindestqualitätsanforderungen

In allen Klassen müssen Pfirsiche und Nektarinen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen sorgfältig gepflückt worden sein.

Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Mindestreifekriterien

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen.

Entwicklung und Reifezustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können. Damit diese Bestimmung eingehalten wird, muss die Mindestbrechzahl des Fruchtfleischs, in der Mitte des Fruchtfleischs und auf der Höhe des größten Querdurchmessers gemessen, einen Brix-Wert von mindestens 8° aufweisen und die Festigkeit muss unter 6,5 kg liegen, gemessen mit einem Schlussstück von 8 mm Durchmesser (0,5 cm2) an zwei Stellen des größten Querdurchmessers der Frucht.

C.   Klasseneinteilung

Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)

Klasse „Extra“

Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii)

Klasse I

Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Farbfehler ist jedoch zulässig.

Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

Am Stielansatz offene Pfirsiche und Nektarinen sind ausgeschlossen.

Sie dürfen jedoch innerhalb folgender Grenzen leichte Hautfehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

längliche Fehler bis zu 1 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm2.

iii)

Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Am Stielansatz offene Früchte sind nur im Rahmen der Gütetoleranzen zulässig.

Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,

sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach

dem Umfang oder

dem größten Querdurchmesser.

Pfirsiche und Nektarinen werden nach folgender Größenskala sortiert:

Durchmesser

Größenbezeichnung

(Code)

Umfang

90 mm und mehr

AAAA

28 cm und mehr

Von 80 mm einschließlich bis 90 mm ausschließlich

AAA

Von 25 cm einschließlich bis 28 cm ausschließlich

Von 73 mm einschließlich bis 80 mm ausschließlich

AA

Von 23 cm einschließlich bis 25 cm ausschließlich

Von 67 mm einschließlich bis 73 mm ausschließlich

A

Von 21 cm einschließlich bis 23 cm ausschließlich

Von 61 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlich

B

Von 19 cm einschließlich bis 21 cm ausschließlich

Von 56 mm einschließlich bis 61 mm ausschließlich

C

Von 17,5 cm einschließlich bis 19 cm ausschließlich

Von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich

D

Von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich

Die Mindestgröße für die Klasse „Extra“ beträgt 17,5 cm (Umfang) und 56 mm (Durchmesser).

Die Größe D (Durchmesser von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich oder Umfang von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich) ist vom 1. Juli bis 31. Oktober nicht zulässig.

Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)

Klasse „Extra“

5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)

Klasse I

10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)

Klasse II

10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Pfirsiche oder Nektarinen, die bei der Größensortierung nach dem Umfang bis zu 1 cm nach oben oder unten bzw. bei der Größensortierung nach dem Durchmesser um bis zu 3 mm nach oben oder unten von der auf dem Packstück angegebenen Größe abweichen. Bei den in die kleinste Größe eingestuften Früchten gilt diese Toleranz jedoch nur für Pfirsiche oder Nektarinen, die den festgelegten Mindestumfang um höchstens 6 mm oder den festgelegten Mindestdurchmesser um höchstens 2 mm unterschreiten.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe und bei der Klasse „Extra“ auch gleicher Färbung umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission (2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Sorten gemischt werden.

B.   Verpackung

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Innern des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

C.   Aufmachung

Pfirsiche und Nektarinen können wie folgt aufgemacht sein:

in Kleinpackungen,

im Fall der Klasse „Extra“ in einer einzigen Lage; in dieser Klasse muss jede einzelne Frucht von den benachbarten Früchten getrennt sein.

In den Klassen I und II:

in einer oder zwei Lagen oder

in höchstens vier Lagen, wenn die Früchte in starre Nestpackungen gelegt sind, die so beschaffen sind, dass sie nicht auf den Früchten der darunter liegenden Lage aufliegen.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders,

Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine codierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser codierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Pfirsiche“ oder „Nektarinen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Farbe des Fruchtfleisches,

Name der Sorte (wahlfrei).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser bzw. den Mindest- und Höchstumfang oder durch die Größenbezeichnung (Code) gemäß Kapitel III „Bestimmungen betreffend die Größensortierung“,

Stückzahl (wahlfrei),

Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei),

Höchstfestigkeit, penetrometrisch gemessen und ausgedrückt in kg/0,5 cm2 (wahlfrei).

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.


(1)  Unter den genannten Erzeugnissen sind alle aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Typen zu verstehen, sowohl Pfirsiche wie auch Nektarinen oder ähnliche Früchte (Brugnolen und Härtlinge) mit lösendem oder nicht lösendem Stein und flaumiger oder glatter Haut.

(2)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1862/2004 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2004

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Wassermelonen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wassermelonen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Wassermelonen (2) ist mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(2)

Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlenen Norm UN/ECE FFV-37 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Wassermelonen und ihren jüngsten Änderungen Rechnung zu tragen.

(3)

Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4)

Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, die Lagerzeit und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zu Beeinträchtigungen führen. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Wassermelonen des KN-Codes 0807 11 ist im Anhang festgelegt.

Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für alle Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm

a)

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,

b)

geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 158 vom 17.6.1997, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


ANHANG

NORM FÜR WASSERMELONEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Wassermelonen der aus Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum.et Nakai hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Wassermelonen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Wassermelonen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Wassermelonen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen wie folgt sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

fest und ausreichend reif; Färbung und Geschmack des Fruchtfleischs müssen einem ausreichenden Reifegrad entsprechen,

nicht geplatzt,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Wassermelonen müssen so sein, dass sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Mindestreifekriterien

Die Wassermelonen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Das Fruchtfleisch muss auf der Höhe des größten Querdurchmessers, in der Mitte des Fruchtfleischs gemessen, einen Brix-Wert von mindestens 8° aufweisen.

C.   Klasseneinteilung

Wassermelonen werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)

Klasse I

Wassermelonen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern dieses das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Farbfehler (eine Aufhellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Mangel dar),

leichte, vernarbte oberflächliche Risse,

leichte Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung zurückzuführen sind; die betroffene Gesamtfläche darf höchstens ein Sechzehntel der Frucht betreffen.

Der Stiel der Wassermelone darf nicht länger als 5 cm sein.

ii)

Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Wassermelonen, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Wassermelonen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

vernarbte oberflächliche Risse,

Farbfehler der Schale; eine Aufhellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Farbfehler der Schale dar,

leichte Druckstellen,

Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung oder auf Schädlinge oder Krankheiten zurückzuführen sind; die betroffene Gesamtfläche darf höchstens ein Achtel der Frucht betreffen.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt. Das Mindestgewicht beträgt 1 kg.

Bei verpackten Wassermelonen darf der Gewichtsunterschied zwischen der leichtesten und der schwersten Frucht eines Packstücks 2 kg bzw., wenn die leichteste Frucht 6 kg oder mehr wiegt, 3,5 kg nicht überschreiten.

Diese Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Gewichts ist für Wassermelonen in loser Schüttung nicht zwingend vorgeschrieben.

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück (oder in jeder Partie für Erzeugnisse in loser Schüttung) für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)

Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

ii)

Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Wassermelonen, die nicht der angegebenen Größe entsprechen, aber die angegebene Spanne um nicht mehr als 1 kg über- oder unterschreiten.

Keinesfalls sind jedoch Wassermelonen mit einem Gewicht von weniger als 800 g zulässig.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks (oder jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muss einheitlich sein und darf nur Wassermelonen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks (oder der Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

Ferner müssen Wassermelonen der Klasse I hinsichtlich Form und Färbung der Schale einheitlich sein.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission (1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.   Verpackung

Die Wassermelonen müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Die Packstücke (oder die Partien bei Erzeugnissen in loser Schüttung) müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

Wassermelonen, die in loser Schüttung transportiert werden, müssen vom Boden und den Wänden des Transportmittels durch geeignetes Schutzmaterial getrennt sein, das neu und sauber sein muss und keinen anomalen Geschmack oder Geruch der Früchte verursachen darf.

C.   Aufmachung

Die Wassermelonen können folgendermaßen aufgemacht sein:

verpackt, einschließlich in Großkisten,

in loser Schüttung (direkte Verladung in ein Transportmittel).

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite die folgenden Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Bei Wassermelonen, die in loser Schüttung transportiert werden (direkte Verladung in ein Transportmittel), müssen diese Angaben auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Begleitpapier gemacht werden.

Bei dieser Aufmachung ist die Angabe der Größe nicht erforderlich.

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

„Wassermelonen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

Name der Sorte (wahlfrei),

Farbe des Fruchtfleischs, falls nicht rot,

gegebenenfalls „kernlos“ (2).

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht,

Stückzahl (wahlfrei),

Nettogewicht (wahlfrei).

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)


(1)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

(2)  Kernlose Wassermelonen können nicht ausgereifte Kerne und vereinzelt ausgereifte Kerne enthalten.


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1863/2004 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2004

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kulturchampignons

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kulturchampignons sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Vermarktungsnormen festzulegen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 982/2002 der Kommission vom 7. Juni 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kulturchampignons (2) ist mehrfach geändert worden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 982/2002 daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(2)

Zu diesem Zweck und zur Erhaltung der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe der UN-Wirtschaftskommission für Europa für die Normung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung (UN/ECE) empfohlene Norm CEE/ONU FFV-24 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Kulturchampignons (Agaricus) zu berücksichtigen.

(3)

Die Anwendung der neuen Normen hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zu einer Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4)

Die Normen gelten auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

(5)

Da es sich bei der Klasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Kulturchampignons der Gattung Agaricus des KN-Codes 0709 51 00 ist im Anhang festgelegt.

Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen

a)

einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;

b)

geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse

aufweisen, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 982/2002 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


ANHANG

NORM FÜR KULTURCHAMPIGNONS (Agaricus)

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für die Fruchtkörper der aus der Gattung Agaricus (syn. Psalliota) hervorgegangenen Kulturstämme zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Champignons für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

Die Champignons werden in die folgenden Handelstypen unterteilt, wobei man zunächst zwischen zwei Gruppen unterscheidet:

nicht abgeschnittene Champignons, bei denen der untere Teil des Stiels nicht abgeschnitten ist;

abgeschnittene Champignons, bei denen der untere Teil des Stiels abgeschnitten ist.

In beiden Gruppen wird nach aufeinander folgenden Entwicklungsstadien unterschieden zwischen:

geschlossenen Champignons (oder entsprechende Bezeichnung), d. h. Champignons mit völlig geschlossenem Hut;

gevliesten Champignons, d. h. Champignons, bei denen der Hut mit dem Stiel durch die Lamellenhaut verbunden ist;

offenen Champignons, d. h. Champignons mit geöffnetem Hut (geöffnet oder flach; die Hutränder müssen leicht nach unten gewölbt sein);

flachen Champignons, d. h. Champignons, die völlig geöffnet sind; die Hutränder dürfen weder zu stark gewölbt noch nach oben gebogen sein.

Champignons werden außerdem in zwei Farbgruppen eingeteilt:

„weiß“,

„braun“ oder „kastanienfarben“.

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Diese Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Champignons nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Champignons — vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen — folgendermaßen beschaffen sein:

ganz; bei abgeschnittenen Champignons muss der Schnitt glatt sein;

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starker innerer Verbräunung der Stiele oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, ausgenommen Beetmaterial;

von frischem Aussehen unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Kulturstamm und/oder den Handelstyp typischen Lamellenfarbe;

praktisch frei von Schädlingen;

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand der Champignons müssen so sein, dass sie:

Transport und Hantierung aushalten und

in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.   Klasseneinteilung

Die Champignons werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)

Klasse Extra

Champignons dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Hinsichtlich Form, Aussehen, Entwicklung und Färbung müssen sie die Merkmale des Handelstyps aufweisen. Sie müssen gut geformt sein.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

Bei abgeschnittenen Champignons muss der Schnitt annähernd rechtwinklig zur Längsachse sein.

Die Champignons müssen praktisch frei von Beetmaterial sein; nicht abgeschnittene Champignons können am Fuß Spuren von Beetmaterial aufweisen.

ii)

Klasse I

Champignons dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Hinsichtlich Form, Aussehen, Entwicklung und Färbung müssen sie die Merkmale des Handelstyps aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

ein leichter Formfehler,

ein leichter Farbfehler,

leichte oberflächliche Druckstellen,

leichte Spuren von Beetmaterial; nicht abgeschnittene Champignons können am Fuß etwas Beetmaterial aufweisen.

Bei abgeschnittenen Champignons muss der Schnitt annähernd rechtwinklig zur Längsachse sein.

iii)

Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Champignons, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Champignons ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Formfehler,

Farbfehler,

leichte Druckstellen,

leichte Veränderung des Fußes,

leichte Feuchtigkeit innerhalb des Stiels,

leichte Flecken,

hohle Stiele,

Spuren von Beetmaterial; nicht abgeschnittene Champignons können am Fuß etwas Beetmaterial aufweisen.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem Durchmesser des Hutes und der Länge des Stiels gemäß den nachfolgenden Vorschriften bestimmt.

Mindestgröße

Der Mindestdurchmesser des Hutes beträgt für geschlossene, gevlieste und offene Champignons 15 mm und für flache Champignons 20 mm.

Länge des Stiels

Die Länge des Stiels wird gemessen:

bei offenen und flachen Champignons ab den Lamellen unter dem Hut;

bei geschlossenen und gevliesten Champignons ab der Lamellenhaut.

Die Größensortierung entsprechend nachfolgender Tabelle ist für Champignons der Klasse Extra zwingend vorgeschrieben; Champignons der Klassen I und II müssen die jeweilige Größenskala einhalten, wenn sie mit „klein“, „mittel“ oder „groß“ gekennzeichnet sind:

Geschlossene, gevlieste und offene Champignons

Durchmesser des Hutes

Maximale Länge des Stiels

Größe

Größenbegrenzungen

Abgeschnittene Champignons

Nicht abgeschnittene Champignons

Klein

15—45 mm

1/2 des Hutdurchmessers

2/3 des Hutdurchmessers

Mittel

30—65 mm

Groß

50 mm und mehr


Flache Champignons

Durchmesser des Hutes

Maximale Länge des Stiels

Größe

Größenbegrenzungen

Abgeschnittene Champignons

Nicht abgeschnittene Champignons

Klein

20—55 mm

2/3 des Hutdurchmessers

Groß

50 mm und mehr

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)

Klasse „Extra“

5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)

Klasse I

10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)

Klasse II

10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons ohne Stiel und 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die aus anderen Gründen weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Spezielle Toleranzen für das Entwicklungsstadium

i)

Klasse „Extra“

Insgesamt 5 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die dem vorhergehenden oder dem nachfolgenden Entwicklungsstadium entsprechen.

ii)

Klasse I

Insgesamt 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die dem vorhergehenden oder dem nachfolgenden Entwicklungsstadium entsprechen.

iii)

Klasse II

Champignons verschiedener Entwicklungsstadien dürfen in demselben Packstück gemischt sein. Ist jedoch das Entwicklungsstadium angegeben, so sind insgesamt höchstens 25 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die dem vorhergehenden oder dem nachfolgenden Entwicklungsstadium entsprechen, zulässig.

C.   Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % (nach Anzahl oder Gewicht) Champignons, die nicht der angegebenen Größe entsprechen.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Champignons gleichen Ursprungs, gleichen Handelstyps, gleichen Entwicklungsstadiums (vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Kapitel IV Abschnitt B), gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen.

Verkaufsverpackungen mit einem Höchstgewicht von 1 kg dürfen Champignons verschiedener Farben enthalten, sofern sie hinsichtlich ihrer Güte, ihres Entwicklungsstadiums, ihrer Größe (falls nach Größen sortiert ist) und, bezogen auf jede Farbe, ihres Ursprungs einheitlich sind.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission (1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Sorten gemischt werden.

B.   Verpackung

Die Champignons müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen einschließlich übermäßigen Beetmaterials sein.

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer“ und/oder „Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist;

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.   Art des Erzeugnisses

Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:

„Kulturchampignons“,

„abgeschnitten“ oder „nicht abgeschnitten“,

„Farbe“, sofern diese nicht weiß ist.

Entwicklungsstadium (wahlfrei),

bei Verkaufsverpackungen, die eine Mischung von Champignons verschiedener Farben enthalten, die Namen der verschiedenen Farben.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlweise — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung; — bei Verkaufsverpackungen, die eine Mischung von Champignons verschiedener Farben verschiedener Ursprünge enthalten, muss die Angabe jedes der Ursprungsländer unmittelbar zusammen mit der jeweiligen Farbe aufgeführt sein.

D.   Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch Mindest- und Höchstdurchmesser des Hutes oder durch die Bezeichnung „klein“, „mittel“ oder „groß“,

Nettogewicht.

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.


(1)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1864/2004 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2004

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Juli 1995 gemeinschaftliche Zollkontingente für Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 zu eröffnen.

(2)

Die Bedingungen für die Verwaltung dieser Kontingente wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission vom 6. September 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven (3) festgelegt. Angesichts der bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen erscheint es notwendig, einige der derzeitigen Bedingungen zu ändern, um die Regelung zu vereinfachen und klarer zu gestalten. Der Klarheit halber ist die Verordnung (EG) Nr. 2125/95 aufzuheben und durch eine neue, ab 1. Januar 2005 geltende Verordnung zu ersetzen.

(3)

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Übergang zwischen den beiden Regelungen möglichst reibungslos verläuft. Zu diesem Zweck sind bestimmte Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zu übernehmen und die traditionellen Zeitpläne für die Einfuhren beizubehalten.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 58/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) wurde die Kombinierte Nomenklatur für bestimmtes Obst und Gemüse sowie für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und insbesondere für bestimmte Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. geändert.

(5)

Das mit dem Beschluss 2003/18/EG des Rates (5) genehmigte Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft enthält Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. mit Ursprung in Rumänien.

(6)

Das mit dem Beschluss 2003/286/EG des Rates (6) genehmigte Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft enthält Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. mit Ursprung in Bulgarien.

(7)

Ohne Vorgriff auf das Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (1994) sind, um die traditionellen Handelsströme zu erhalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Gemeinschaftsmarkt für neue Lieferländer offen bleibt, bei der im Rahmen der Zollkontingentregelung in die Gemeinschaft einzuführenden Menge Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. die in den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Präferenzen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die Mengen, die anderen Drittländern als Bulgarien und Rumänien zugeteilt werden, von denen Bulgarien und Rumänien zugeteilten Mengen eindeutig zu trennen. In Anbetracht der Verwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 vorgesehenen Reservemenge in den vergangenen Jahren sollte diese der China zugeteilten Menge hinzugefügt werden, um eine Unterbrechung des Handels mit diesem besonderen Lieferland zu vermeiden.

(8)

Durch geeignete Bestimmungen ist eine effiziente Aufteilung der gemeinschaftlichen Zollkontingente für Pilzkonserven in einem gegebenen Jahr zu gewährleisten. Um eine Unterbrechung des Handels der Gemeinschaft mit Drittländern zu vermeiden, sollten diese Bestimmungen auf den nach den ersten sechs Monaten eines gegebenen Jahres verfügbaren Daten basieren.

(9)

Es sollten geeignete Bestimmungen erlassen werden, um sicherzustellen, dass der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte volle Zollsatz auf die Mengen erhoben wird, die über die Zollkontingente hinausgehen. Dabei sind unter anderem die Erteilung der Lizenzen nach Ablauf der zur Mengenkontrolle erforderlichen Frist und die notwendigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu regeln. Die genannten Bestimmungen sind Ergänzungen zu bzw. Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7).

(10)

Auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte es weiterhin ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zu stabilen Preisen geben, während gleichzeitig unnötige Marktstörungen durch bedeutende Preisschwankungen und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck sollte der Wettbewerb zwischen den Einführern zunehmend gefördert und der Verwaltungsaufwand für die Einführer verringert werden.

(11)

Im Interesse der herkömmlichen Einführer, die regelmäßig erhebliche Mengen der betreffenden Erzeugnisse einführen, wie auch im Interesse neuer Einführer, die den Markt betreten und ebenfalls eine faire Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Zollkontingente Lizenzen für eine bestimmte Menge Pilzkonserven zu beantragen, ist zwischen traditionellen Einführen und neuen Einführern zu unterschieden. Es ist erforderlich, eine klare Definition dieser beiden Kategorien von Einführern vorzunehmen und bestimmte Kriterien betreffend den Status de Antragsteller und die Verwendung der zugeteilten Lizenzen festzulegen.

(12)

Es ist angezeigt, eine Aufteilung auf die einzelnen Kategorien von Einführern anhand der tatsächlich eingeführten Mengen und nicht anhand der erteilten Lizenzen vorzunehmen. Mehrjährige Erfahrungen bei der Durchführung der derzeitigen Regelung haben jedoch gezeigt, dass eine Aufteilung der Kontingente auf traditionelle und neue Einführer im Falle Bulgariens und Rumäniens sinnlos ist, da die Gemeinschaftsnachfrage nach Pilzkonserven aus diesen Ländern deutlich unter den Kontingentsmengen liegt.

(13)

Die von den einzelnen Kategorien von Einführern eingereichten Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven aus anderen Drittländern als Bulgarien und Rumänien sollten bestimmten Einschränkungen unterliegen. Diese Einschränkungen sollen nicht nur sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, sondern auch dass jeder Einführer, der eine wirkliche Handelstätigkeit auf dem Markt für Obst und Gemüse ausübt, die Möglichkeit hat, seine legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen und dass kein einzelner Einführer in die Lage versetzt wird, den Markt zu beherrschen.

(14)

Um die Verwaltung der Zollkontingente für Pilzkonserven zu verbessern und zu vereinfachen, sind eindeutige Bestimmungen in Bezug auf den Zeitpunkt und die Verfahren für die Einreichung der Lizenzanträge sowie auf die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen.

(15)

Um den Verwaltungsaufwand für die Einführer zu verringern, sollten die Lizenzanträge nur in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in ein Register eingetragen ist.

(16)

Ferner sollten spekulative Anträge auf Einfuhrlizenzen, aufgrund derer die Zollkontingente möglicherweise nicht vollständig ausgeschöpft werden, durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Angesichts der Art und des Wertes des betroffenen Erzeugnisses sollte für jede Tonne (Abtropfgewicht) des betroffenen Erzeugnisses, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheitsleistung sollte einerseits so hoch sein, dass spekulativen Anträgen entgegengewirkt wird, andererseits aber nicht so hoch, dass sie Einführer, die tatsächlich mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse handeln, von der Antragstellung abhält. Das geeignetste objektive Kriterium für die Festsetzung der Höhe der Sicherheit ist eine Obergrenze von 2 % des durchschnittlichen zusätzlichen Zolls, der auf Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus spp. der derzeitigen KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 in die Gemeinschaft erhoben wird.

(17)

Damit die Einführer mit der Marktnachfrage nach Pilzkonserven Schritt halten und prompt auf sich verändernde Marktbedingungen reagieren können, sollten die Einführer die Möglichkeit haben, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Rücknahme des eingereichten Lizenzantrags zu beantragen, wenn die Menge, für die Lizenz erteilt wird, niedriger ist als die ursprünglich beantragte Menge.

(18)

Damit die ordnungsgemäße Nutzung der Kontingente gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig mitteilen, für welche Mengen die Einführer die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Lizenzen nicht verwendet haben. Bei den Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden, sind die von den Einführern beantragten Rücknahmen von Lizenzanträgen zu berücksichtigen.

(19)

Für die Verwaltung der Zollkontingente für Pilzkonserven sollten Einführer, die Lizenzanträge einreichen, ihren Anträgen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Erklärung beifügen, mit der sie die Kenntnisnahme und Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen versichern. Zur Verhinderung eines Missbrauchs sollten die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum verfügen, um Einführer, die bei den für sie zuständigen Behörden falsche, irreführende oder ungenaue Anträge und/oder Erklärungen einreichen, mit Sanktionen zu belegen.

(20)

Es sind Übergangsmaßnahmen festzulegen, damit die Einführer aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) in den Genuss dieser Verordnung kommen können.

(21)

Für die Jahre 2005 und 2006 sind Vorkehrungen zu treffen, um zwischen traditionellen und neuen Einführern in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 einerseits und traditionellen und neuen Einführern aus den neuen Mitgliedstaaten andererseits zu unterscheiden.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 359/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 2125/95 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (8) enthält bestimmte für das Jahr 2004 geltende Übergangsmaßnahmen und -regelungen. Diese Übergangsmaßnahmen werden nach dem 31. Dezember 2004 gegenstandslos. Die Verordnung ist daher mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufzuheben.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eröffnung von Zollkontingenten und anzuwendende Zölle

(1)   Für Einfuhren von Pilzen in Konserven der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 (nachstehend „Pilzkonserven“ genannt) in die Gemeinschaft wird vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine Zollkontingentsregelung eröffnet. Der Umfang der einzelnen Kontingente und deren Geltungszeitraum sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Der anzuwendende Wertsollsatz beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 0711 51 00 (laufende Nummer 09.4062) und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30 (laufende Nummer 09.4063).

Für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien (laufende Nummer 09.4726) beträgt dieser Satz einheitlich 8,4 %, und für Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien (laufende Nummer 09.4725) wird kein Zoll erhoben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„die neuen Mitgliedstaaten“: Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei;

2.

„andere Länder“: andere Drittländer als China, Bulgarien und Rumänien;

3.

„zuständige Behörden“: die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n);

4.

„Referenzmenge“: die Höchstmenge von Pilzkonserven (Abtropfgewicht) mit Ursprung in China und/oder anderen Ländern, die von einem traditionellen Einführer während eines der drei letzten Kalenderjahre je Kalenderjahr eingeführt wurde. Einfuhren von Pilzkonserven mit Ursprung in den neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 werden bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Kategorien von Einführern

(1)   „Traditionelle Einführer“ sind Einführer, die nachweisen können, dass sie

a)

in jedem der drei vorangegangenen Kalenderjahre Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben;

b)

in mindestens zwei der drei vorangegangenen Kalenderjahre Pilzkonserven in die Gemeinschaft eingeführt haben;

c)

im Jahr der Antragstellung mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben.

(2)   „Neue Einführer“ sind andere als die in Absatz 1 genannten Einführer, nämlich natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Gruppierungen, die in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben. Die Einhaltung dieser Bedingung wird bestätigt durch die Eintragung in ein Handelsregister des Mitgliedstaats oder einen anderen vom Mitgliedstaat zugelassenen Nachweis sowie durch den Beleg für die Ein- und/oder Ausfuhr.

Artikel 4

Einreichung der Lizenzanträge

Für jede Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss eine gemäß dieser Verordnung erteilte Einfuhrlizenz (nachstehend „Lizenz“ genannt) vorgelegt werden.

Artikel 5

Lizenzanträge und Lizenze

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Lizenzen Anwendung.

(2)   Die Lizenzen sind neun Monate ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, längstens jedoch bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültig.

(3)   Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 40 EUR/t (Abtropfgewicht).

(4)   Auf dem Lizenzantrag und der Lizenz ist in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenz ist nur für Einfuhren aus dem angegebenen Land gültig.

(5)   Die Lizenzen enthalten in Feld 24 eine der in Anhang II aufgeführten Eintragungen.

(6)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die sich aus den Einfuhrlizenzen ergebenden Rechte nicht übertragbar.

(7)   Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet Anwendung.

(8)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl „0“ einzutragen

Artikel 6

Aufteilung der Gesamtmengen auf traditionelle und neue Einführer

(1)   Die gemäß Anhang I China und anderen Ländern zugeteilte Gesamtmenge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

95 % für traditionelle Einführer;

b)

5 % für neue Einführer.

(2)   Wird bei den Einfuhren mit Ursprung in China und anderen Ländern die zugeteilte Menge im zweiten Sechsmonatszeitraum ab Beginn des Kalenderjahres von einer Einführerkategorie nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge der anderen Einführerkategorie zugeteilt.

(3)   Die gemäß Anhang I Bulgarien bzw. Rumänien zugeteilte Gesamtmenge wird unterschiedslos auf traditionelle und neue Einführer aufgeteilt.

(4)   Bei Einfuhren aus China und anderen Ländern ist in Feld 20 der Lizenzanträge „traditioneller Einführer“ bzw. „neuer Einführer“ einzutragen.

Artikel 7

Einschränkungen für die von den verschiedenen Einführern eingereichten Anträge

(1)   Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein traditioneller Einführer Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven mit Ursprung in China und/oder anderen Ländern in die Gemeinschaft einreicht, darf im ersten oder zweiten Sechsmonatszeitraum ab Beginn des Kalenderjahrs nicht mehr als 75 % der Referenzmenge ausmachen.

(2)   Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein neuer Einführer Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven mit Ursprung in China und/oder anderen Ländern in die Gemeinschaft einreicht, darf im ersten oder zweiten Sechsmonatszeitraum ab Beginn des Kalenderjahrs nicht mehr als 1 % der Summe der China und anderen Ländern gemäß Anhang I zugewiesenen Zollkontingente ausmachen.

Artikel 8

Einreichung von Lizenzanträgen durch die Einführer

(1)   Die Lizenzanträge dürfen nur von Einführern eingereicht werden.

Die Lizenzanträge werden nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem der Antragsteller registriert ist.

Die Einführer, insbesondere die traditionellen Einführer, fügen ihren Lizenzanträgen die erforderlichen Angaben bei, anhand deren die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3 zu ihrer Zufriedenheit überprüfen können.

Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen Kalenderjahr Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 oder der vorliegenden Verordnung erhalten, so muss er den Nachweis erbringen, dass mindestens 50 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wurde.

(2)   Die Einführer reichen ihre Lizenzanträge in den ersten fünf Arbeitstagen des Januar und/oder in den ersten fünf Arbeitstagen des Juli ein.

(3)   Die Einführer fügen ihren Lizenzanträgen eine Erklärung bei, mit der sie die Kenntnisnahme und Einhaltung der in Artikel 7 festgelegten Bestimmungen versichern.

Die Erklärungen werden vom Einführer unterzeichnet, der dadurch ihre Richtigkeit versichert.

Artikel 9

Mitteilung der Lizenzanträge

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, zu folgenden Zeitpunkten mit:

a)

am siebten Arbeitstag des Januar die im Januar eingereichten Anträge;

b)

am siebten Arbeitstag des Juli die im Juli eingereichten Anträge.

Diese Mitteilungen werden je nach Erzeugnis entsprechend der Kombinierten Nomenklatur sowie nach Ursprung aufgegliedert. Für Einfuhren aus China und/oder anderen Ländern werden in den Mitteilungen außerdem die von den traditionellen bzw. den neuen Einführern jeweils beantragten Mengen der einzelnen Erzeugnisse gesondert aufgeführt.

Die Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege entsprechend dem den Mitgliedstaaten von der Kommission zu diesem Zweck übermittelten Muster.

Artikel 10

Erteilung der Lizenzen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Lizenzen vorbehaltlich Absatz 2 am siebten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 9.

(2)   Stellt sich im Januar und/oder Juli heraus, dass die beantragten Mengen die verfügbare Menge überschreiten, beschließt die Kommission auf dem Wege einer Verordnung die Festsetzung eines auf die betreffenden Lizenzanträge anzuwendenden pauschalen Kürzungssatzes und setzt die Lizenzerteilung für spätere Anträge erforderlichenfalls aus.

In diesem Fall erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Lizenzen am dritten Arbeitstag nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 genannten Verordnung.

Artikel 11

Rücknahme von Lizenzanträgen

Ist aufgrund der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, geringer als die Menge, für die der Lizenzantrag gestellt wurde, so kann der betreffende Erzeuger innerhalb von drei Arbeitstagen nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassenen Verordnung bei der zuständigen Behörde die Rücknahme des Lizenzantrags beantragen. Im Fall einer solchen Rücknahme wird der gesamte Betrag der Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 12

Unterrichtung über den Stand der Nutzung der Kontingente

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig zu geeigneter Zeit und auf geeignete Weise über den Stand der Nutzung der Kontingente.

Artikel 13

Mitteilung der nicht verwendeten Lizenzen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, sobald ihnen die entsprechenden Informationen vorliegen, die Mengen mit, für die ihre zuständigen Behörden Lizenzen erteilt haben, die von den Einführern jedoch nicht verwendet wurden. Bei den Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden, sind die Rücknahmen von Lizenzanträgen gemäß Artikel 11 zu berücksichtigen.

Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege entsprechend dem den Mitgliedstaaten von der Kommission zu diesem Zweck übermittelten Muster.

Artikel 14

Geltende internationale Verpflichtungen

(1)   Pilzkonserven mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien werden entsprechend den Protokollen zur Anpassung der Handelsaspekte der Europa-Abkommen mit Bulgarien bzw. Rumänien zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt.

(2)   Die Verbringung von Pilzkonserven mit Ursprung in China und ihre Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9).

(3)   Die für die Erteilung des Ursprungszeugnisses für Pilzkonserven mit Ursprung in China zuständigen Behörden sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 15

Änderung von Lizenzen

(1)   Der Inhaber einer Lizenz kann eine Änderung des KN-Codes beantragen, auf den die Lizenz ausgestellt wurde, vorausgesetzt:

a)

der Antrag betrifft einen anderen in Artikel 1 Absatz 1 genannten KN-Code;

b)

der Antrag wird unter Beifügung der ursprünglichen Lizenz sowie aller Teillizenzen bei der zuständigen Behörde eingereicht, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat.

(2)   In den Fällen gemäß Absatz 1 verwahrt die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, die ursprüngliche Lizenz sowie alle Teillizenzen und erteilt eine Ersatzlizenz und gegebenenfalls eine oder mehrere Ersatzteillizenzen.

(3)   Die Ersatzlizenz und gegebenenfalls die Ersatzteillizenzen müssen

a)

für eine nach der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz noch verfügbare Menge bis hin zur Höchstmenge erteilt werden;

b)

in Feld 20 die Nummer und das Datum der ursprünglichen Lizenz tragen;

c)

in den Feldern 13, 14 und 15 die Angaben für das betreffende neue Erzeugnis tragen;

d)

in Feld 16 den neuen KN-Code tragen;

e)

in den übrigen Feldern dieselben Angaben tragen wie die ursprüngliche Lizenz oder Teillizenz, insbesondere dasselbe Ablaufdatum.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege unverzüglich etwaige Ersetzungen der von ihnen erteilten Lizenzen mit.

Artikel 16

Sanktionen für die Einführer

(1)   Wird festgestellt, dass ein Einführer bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats falsche, irreführende oder ungenaue Anträge und/oder Erklärungen eingereicht hat, so schließen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats — außer bei eindeutigem Zugrundeliegen eines wirklichen Irrtums — den betreffenden Einführer in den beiden Sechsmonatszeiträumen nach dieser Feststellung von der Lizenzantragsregelung aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche einzelstaatliche Bestimmungen betreffend die Einreichung der Lizenzanträge bei ihren zuständigen Behörden erlassen und der Schwere der Unregelmäßigkeit entsprechende Sanktionen vorsehen, mit denen Einführer, die in ihrem nationalen Hoheitsgebiet in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, zu belegen sind.

Artikel 17

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau der wechselseitigen Verwaltungszusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 18

Übergangsmaßnahmen für die Jahre 2005 und 2006

Abweichend von Artikel 3 gelten für die Jahre 2005 und 2006 und nur in den neuen Mitgliedstaaten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Traditionelle Einführer“ sind Einführer, die nachweisen können, dass sie

a)

in mindestens zwei der drei vorangegangenen Kalenderjahre Pilzkonserven aus anderen Ursprüngen als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;

b)

im vorangegangen Kalenderjahr darüber hinaus mindestens 100 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführt und/oder ausgeführt haben;

c)

die unter den Buchstaben a) und b) genannten Einfuhren in den neuen Mitgliedstaat, in dem der betreffende Einführer seinen Sitz hat, erfolgt sind;

d)

die unter Buchstabe b) genannten Ausfuhren nach anderen Bestimmungen als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 versandt wurden.

2.

„Neue Einführer“ sind andere Einführer als traditionelle Einführer im Sinne von Absatz 1, nämlich natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder Gruppierungen, die nachweisen können, dass sie

a)

in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre aus anderen Ursprüngen als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 mindestens 50 Tonnen Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführt und/oder ausgeführt haben;

b)

die unter Buchstabe a) genannten Einfuhren in den neuen Mitgliedstaat, in dem der betreffende Einführer seinen Sitz hat, erfolgt sind;

c)

die unter Buchstabe a) genannten Ausfuhren nach anderen Bestimmungen als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 versandt wurden.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 2125/95 und (EG) Nr. 359/2004 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 212 vom 7.9.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 20).

(4)  ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(6)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

(8)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 11.

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Umfang und Geltungszeitraum der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Lieferland

1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres

Bulgarien

2 875 (1)

Rumänien

500

China

23 750

Andere Länder

3 290


(1)  Ab 1. Januar 2006 wird das Kontingent für Bulgarien um jährlich 250 t erhöht.


ANHANG II

Eintragungen gemäß Artikel 5 Absatz 5

—   Spanisch: Derecho de aduana … % — Reglamento (CE) no 1864/2004,

—   Tschechisch: Celní sazba … % – nařízení (ES) č. 1864/2004,

—   Dänisch: Toldsats … % — forordning (EF) nr. 1864/2004,

—   Deutsch: Zollsatz … % — Verordnung (EG) Nr. 1864/2004,

—   Estnisch: Tollimaks … % – määrus (EÜ) nr 1864/2004,

—   Griechisch: Δασμός … % — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1864/2004,

—   Englisch: Customs duty … % — Regulation (EC) No 1864/2004,

—   Französisch: Droit de douane: … % — Règlement (CE) no 1864/2004,

—   Italienisch: Dazio: … % — Regolamento (CE) n. 1864/2004,

—   Lettisch: Muitas nodoklis … % – Regula (EK) Nr. 1864/2004,

—   Litauisch: Muito mokestis … % – Reglamentas (EB) Nr. 1864/2004,

—   Ungarisch: Vám: … % – 1864/2004/EK rendelet,

—   Maltesisch: Dazju Doganali … % – Regolament (KE) Nru 1864/2004,

—   Niederländisch: Douanerecht: … % — Verordening (EG) nr. 1864/2004,

—   Polnisch: Cło … % – Rozporządzenie (WE) nr 1864/2004,

—   Portugiesisch: Direito aduaneiro: … % — Regulamento (CE) n.o 1864/2004,

—   Slowakisch: Clo … % – nariadenie (ES) č. 1864/2004,

—   Slowenisch: Carina: … % – Uredba (ES) št. 1864/2004,

—   Finnisch: Tulli … prosenttia – Asetus (EY) N:o 1864/2004,

—   Schwedisch: Tull … % – Förordning (EG) nr 1864/2004.


ANHANG III

Liste der chinesischen Behörden, die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 3 zuständig sind:

General Administration of Quality Supervision,

Entry-exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China in:

Beijing

Jiangxi

Shenzhen

Shanxi

Zhuhai

Ningxia

Inner Mongolia

Sichuan

Tianjin

Hebei

Chongqing

Shanghai

Liaoning

Yunnan

Ningbo

Jilin

Guizhou

Jiangsu

Shandong

Shaanxi

Guangxi

Zhejiang

Gansu

Heilongjiang

Anhui

Qinghai

Hainan

Hubei

Tibet

Henan

Guangdong

Fujian

Xinjiang

Xiamen

 

Hunan


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1865/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2004

zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Oktober 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzen Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.

(2)   Die endgültigen Prozentsätze der Verwendung im Laufe des Jahres 2004 für jedes betroffene Kontingent sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 35).


ANHANG

Auf die für die Tranche des Monats Oktober 2004 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2004:

a)   Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Oktober 2004

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2004

Vereinigte Staaten von Amerika

99,63

Thailand

0 (1)

93,14

Australien

100

Andere Ursprünge

100


b)   Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20

Ursprung

Verringerungssatz für die Tranche des Monats Oktober 2004

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2004

Vereinigte Staaten von Amerika

94,90

Thailand

99,72

Australien

3,32

Andere Ursprünge

100


c)   Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00

Ursprung

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2004

Thailand

68,37

Australien

6,81

Guyana

0

Vereinigte Staaten von Amerika

25

Andere Ursprünge

34,36


(1)  Lizenzerteilung für die beantragte Menge.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.10.2004   

DE XM XM XM

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Mai 2004

zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter

(2004/734/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 49,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere auf die Artikel 15 und 49,

gestützt auf den Beschluss 2002/60/EG des Rates vom 22. Januar 2002 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2006 (1),

auf Vorschlag der Regierungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union ist der Ausschuss der Regionen durch die Ernennung von 95 Mitgliedern und 95 Stellvertretern, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten, zu ergänzen.

(2)

Die Zusammensetzung des Ausschusses soll die Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gewährleisten —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. deren Stellvertretern werden für die Zeit bis einschließlich 25. Januar 2006 ernannt:

als Mitglieder die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang I aufgeführt sind;

als Stellvertreter die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang II aufgeführt sind.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCREEVY


(1)  ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 38.


LISTA DE LOS MIEMBROS Y SUPLENTES DEL COMITÉ DE LAS REGIONES

SEZNAM ČLENŮ A NÁHRADNÍKŮ VÝBORU REGIONŮ

LISTE OVER MEDLEMMERNE OG SUPPLEANTER AF REGIONERNE

LISTE DER MITGLIEDER UND STELLVERTRETER DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

REGIOONIDE KOMITEE LIIKMETE JA ASENDUSLIIKMETE NIMEKIRI

ΚΑΤΑΛΟΓΟΣ ΤΩΝ ΤΑΚΤΙΚΩΝ ΚΑΙ ΑΝΑΠΛΗΡΩΜΑΤΙΚΩΝ ΜΕΛΩΝ ΤΗΣ ΕΠΙΤΡΟΠΗΣ ΤΩΝ ΠΕΡΙΦΕΡΕΙΩΝ

LIST OF THE MEMBERS AND ALTERNATES OF THE COMMITTEE OF THE REGIONS

LISTE DES MEMBRES ET SUPPLÉANTS DU COMITÉ DES RÉGIONS

ELENCO DEI MEMBRI E SUPPLENTI DEL COMITATO DELLE REGIONI

REĢIONU KOMITEJAS LOCEKĻU UN TO AIZSTĀJĒJU SARAKSTS

REGIONŲ KOMITETO NARIŲ IR PAKAITINIŲ NARIŲ SĄRAŠAS

A RÉGIÓK BIZOTTSÁGA TAGJAINAK ÉS PÓTTAGJAINAK LISTÁJA

LISTA TAL-MEMBRI U SOSTITUTI TAL-KUMITAT TAR-REĠJUNI

LIJST VAN LEDEN EN PLAATSVERVANGERS VAN HET COMITÉ VAN DE REGIO’S

WYKAZ CZŁONKÓW KOMITETU REGIONÓW ORAZ ICH ZASTĘPCÓW

LISTA DOS MEMBROS EFECTIVOS E SUPLENTES DO COMITÉ DAS REGIÕES

ZOZNAM ČLENOV A ZÁSTUPCOV VÝBORU REGIÓNOV

SEZNAM ČLANOV IN NAMESTNIKOV ODBORA REGIJ

ALUEIDEN KOMITEAN JÄSENTEN JA VARAJÄSENTEN LUETTELO

FÖRTECKNING ÖVER LEDAMÖTER OCH SUPPLEANTER I REGIONKOMMITTÉN

 

ANEXO I — PŘÍLOHA I — BILAG I — ANHANG I — I LISA — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι — ANNEX I — ANNEXE I — ALLEGATO I — I PIELIKUMS — I PRIEDAS — I. MELLÉKLET — ANNESS I — BIJLAGE I — ZAŁĄCZNIK I — ANEXO I — PRÍLOHA I — PRILOGA I — LIITE I — BILAGA I

Miembros/Členové/Medlemmer/Mitglieder/Liikmed/Μέλη/Members/Membres/Membri/Locekļi/Nariai/Tagok/Membri/Leden/Członkowie/Membros/Členovia/Člani/Jäsenet/Ledamöter

ČESKÁ REPUBLIKA

 

BÉM Pavel

Lord Mayor of the Capital City of Prague

 

BŘEZINA Jan

President of the Regional Council of Olomoucký kraj

 

DOHNAL František

President of the Regional Council of Vysočina kraj

 

LÍNEK Roman

President of the Regional Council of Pardubický kraj

 

PAVEL Josef

President of the Regional Council of Karlovarský kraj

 

TOŠENOVSKÝ Evžen

President of the Regional Council of Moravskoslezský kraj

 

ZAHRADNÍK Jan

President of the Regional Council of Jihočeský kraj

 

VLASÁK Oldřich

Lord Mayor of the City of Hradce Králové, Královéhradecký kraj

 

TESAŘÍK Martin

Mayor of the City of Olomouc, Olomoucký kraj

 

GANDALOVIČ Petr

Lord Mayor of the City of Ústí nad Labem, Ústecký kraj

 

HANÁK Jaroslav

Mayor of the City of Veselí nad Moravou, Jihomoravský kraj

 

LANGŠÁDLOVÁ Helena

Mayor of the Municipality of Černošice, Středočeský kraj

EESTI

 

ANSIP Andrus

Mayor of City of Tartu, Tartu City Government

 

KALLASVEE Teet

Mayor of City of Haapsalu, Haapsalu City Government

 

KÕIV Tõnis

Mayor of City of Paide, Paide City Government

 

MÄEKER Mart

Head of Leisi Municipality, Leisi Municipality Government

 

MÜÜRSEPP Kurmet

Head of Urvaste Municipality, Urvaste Municipality Government

 

SAVISAAR Edgar

Mayor of the City of Tallinn, Tallinn City Government

 

TOBRELUTS Sirje

Head of Laheda Municipality, Laheda Municipality Government

ΚYΠΡΟΣ

 

ZAMBELAS Michael

Mayor of Nicosia

 

MESIS Christos

Mayor of Mesa Yitonia

 

SARIKAS Fidias

Mayor of Paphos

 

GEORGIOU George

Mayor of Kato Polemidia

 

IACOVOU George

President of the Community Council of Ayioi Trimithias

 

ELENODOROU Spyros

President of the Community Council of Oroklini

LATVIJA

 

PURGALE Cilda

Chairman, Trikāta Rural Municipality Council

 

BARTKEVIČS Edvīns

Chairman Ogre County Council

 

JAUNSLEINIS Andris

Chairman, Union of Local and Regional Governments of Latvia

 

KUCINS Arvīds

Chairman Dubna Pagasts Council

 

KRIEVINS Guntars

Deputy of Liepaja Town Council

 

KALNACS Janis

Deputy of Riga City Council

 

NEILANDE Lolita

Chairman of Talsi district Sabile novads Council

LIETUVA

 

GUDELIS Darius

Mayor of Anykščiai district municipality

 

GARBARAVIČIUS Ramūnas

Member of Kaunas city municipal council

 

JAKUTIS Raimundas

Mayor of Šiauliai district municipality

 

LUKOŠIENĖ Virginija

Klaipėda county governor

 

MALINAUSKAS Ričardas

Mayor of Druskininkai municipality

 

MATUZAS Vitas

Mayor of Panevėžys city municipality

 

PAVIRŽIS Gediminas Adolfas

Deputy Mayor of Vilnius city municipality

 

VAIŠNORA Aidas

Member of Kazlų Rūda municipal council

 

VIGELIS Vytautas

Mayor of Švenčioniai district municipality

MAGYARORSZÁG

 

BALOGH László Dr.

President of the Bács-Kiskun County Assembly

 

BENKŐ Ferenc

Mayor of Tiszaladány

 

BOR Imre

Member of local government, Paks

 

BOROS Imre Dr.

Vice-president of Zala County Assembly

 

DEMSZKY Gábor Dr.

Lord Mayor of Budapest

 

DIÓSSY László

Mayor of Veszprém

 

FÁBIÁN Zsolt

Member of local government, Gödöllő

 

KÁLI Sándor

Mayor of Miskolc

 

MOLNÁR Árpád

Mayor of Balatonszabadi

 

SÉRTŐ-RADICS István Dr.

Mayor of Uszka

 

SZABÓ Gyula

Member of Heves County Assembly

 

WEKLER Ferenc Dr.

Mayor of Mecseknádasd

MALTA

 

MICALLEF Ian Dr.

Councillor, Gzira Local council

 

COHEN Michael

Mayor, Kalkara Local Council

 

BORG Doris

Mayor, Birkirkara Local Council

 

FARRUGIA Antonia

Councillor, Zurrieq Local Council

 

FORMOSA Noel

Mayor, San Lawrenz Local Council

POLSKA

 

ARNDT Paweł

Chairman of the Sejmik, Wielkopolskie

 

CIACH Krzysztof

Starosta of the Poviat, Zachodniopomorskie

 

CZARSKI Michał

Marshal of Voivodship, Śląskie

 

CZERNECKI Andrzej

City Mayor, Podkarpackie

 

DUTKIEWICZ Rafał

City President, Dolnośląskie

 

GOŁĘBIEWSKI Henryk

Marshal of Voivodship, Dolnośląskie

 

KARSKI Karol

Deputy Chairman of the City Council, Mazowieckie

 

KROPIWNICKI Jerzy

City President, Łódzkie

 

LECH Mirosław

Wójt of the Commune, Podlaskie

 

MAJCHROWSKI Jacek

City President, Małopolskie

 

MAKAREWICZ Henryk

Marshal of Voivodship, Lubelskie

 

RAKOCZY Stanisław

Starosta of the Poviat, Opolskie

 

RONOWICZ Bożena

City President, Lubuskie

 

RYŃSKI Andrzej

Marshal of Voivodship, Warmińsko-Mazurskie

 

SEPIOŁ Janusz

Marshal of Voivodship, Małopolskie

 

STRUZIK Adam

Marshal of Voivodship, Mazowieckie

 

SYNAK Brunon

Chairman of the Sejmik, Pomorskie

 

SZYMANOWICZ Marian

Deputy City President, Lubelskie

 

TEODORCZYK Mieczysław

Marshal of Voivodship, Łódzkie

 

WOŁODŹKO Franciszek

Marshal of Voivodship, Świętokrzyskie

 

ZAJĄKAŁA Jerzy

Wójt of the Commune, Kujawsko-Pomorskie

SLOVENIJA

 

SOVIČ Boris

Mayor of Urban Municipality Maribor

 

KOVAČIČ Boštjan

Mayor of Urban Municipality Novo mesto

 

PEČAN Breda

Mayor of Municipality Izola

 

SMOLNIKAR Anton

Mayor of Municipality Kamnik

 

HALB Janko

Mayor of Municipality Rogašovci

 

SMRDELJ Robert

Mayor of Municipality Pivka

 

ŠTEBE Tomaž

Mayor of Municipality Mengeš

SLOVENSKO

 

BAUER Rudolf

President of Košice Self-governing Region

 

SLAFKOVSKÝ Alexander

Mayor of Liptovský Mikuláš City

 

BELICA Milan

President of Nitra Self-governing Region

 

TARČÁK Jozef

President of Źilina Self-governing Region

 

MARČOK Milan

President of Banská Bystrica Self-governing Region

 

CHUDÍK Peter

President of Prešov Self-governing Region

 

DEMETEROVÁ Mária

Elected Representative of Bratislava Self-governing Region

 

BOBÍK Jozef

Mayor of Michalovce City

 

PETUŠÍK Jozef

Mayor of Dolný Lopašov

ANEXO II — PŘÍLOHA II — BILAG II — ANHANG II — II LISA — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IΙ — ANNEX II — ANNEXE II — ALLEGATO II — II PIELIKUMS — II PRIEDAS — II. MELLÉKLET — ANNESS II — BIJLAGE II — ZAŁĄCZNIK II — ANEXO II — PRÍLOHA II — PRILOGA II — LIITE II — BILAGA II

Suplentes/Náhradníci/Suppleanter/Stellvertreter/Asendusliikmed/Αναπληρωτές/Alternates/Suppléants/Supplenti/Aizstājēji Pakaitiniai nariai/Póttagok/Sostituti/Plaatsvervangers/Zastępcy Suplentes/Zástupcovia/Namestniki/Varajäsenet/Suppleanter

ČESKÁ REPUBLIKA

 

BENDL Petr

President of the Regional Council of Středočeský kraj

 

SLAVÍK František

President of the Regional Council of Zlínský krajj

 

JURÁNEK Stanislav

President of the Regional Council of Jihomoravský kraj

 

DERNER Vladimír

Deputy of the President of the Regional Council of Královehradecký kraj

 

ŠULC Jiří

President of the Regional Council of Ústecký kraj

 

ZÁMEČNÍK Jaroslav, CSc.

Member of the Regional Council of Liberecký kraj

 

ZIMMERMANN Petr

President of the Regional Council of Plzeňský kraj

 

BYTEL Jiří

Mayor of the Municipality of Velká Hleďsebe, Karlovarský kraj

 

HALANOVÁ Květa

Mayor of the City of Jílové u Prahy, Středočeský kraj

 

PRŮŠA Luboš

Mayor of the City of Písek, Jihočeský kraj

 

ÚLEHLA Tomáš

Mayor of the City of Zlín, Zlínský kraj

 

DUCHOŇ Petr

Lord Mayor of the City of Brno, Jihomoravský kraj

EESTI

 

ELLRAM Jüri

Head of Imavere Municipality, Imavere Municipality Government

 

ERIKSON Urve

Chairman of Tudulinna Municipality Council

 

KALEV Saima

Head of Municipality of Jõgeva, Jõgeva Municipality Government

 

LEPIK Margus

Mayor of City of Valga, Valga City Government

 

MARIPUU Maret

Chairman of Tallinn City Council, Tallinn City Council

 

SILBERG Uno

Chairman of Kose Municipality Council, Kose Municipality Council

 

TAMKIVI Jaanus

Mayor of Kuressaare City, Kuressaare City Government

ΚYΠΡΟΣ

 

PITTAS Charalambos

Mayor of Morphou

 

PERICLEOUS Barbara

Mayor of Ayia Napa

 

HADJITOPHIS Kyriakos

Mayor of Ayios Athanasios

 

VIOLARIS Christakis

Mayor of Lakatamia

 

MICHAEL Dimitris

President of the Community Council of Ayios Ambrosios

 

KALLIS Nikos

President of the Community Council of Zoopigi

LATVIJA

 

AUGULIS Uldis

Chairman of Local Municipality Bērze

 

ZALĀNS Edgars

Mayor, Chairman of Kuldīga Town Council

 

PUKITIS Talis

Vice-Chairman of Development Council of Riga Region

 

ELKSNĪTIS Andris

Chairman of Dobele District Council

 

VĒTRA Aivars

Member of the Jūrmala City Council

 

KRASTINŠ Edmunds

Member of Riga City Council

 

VAIVODS Andris

Chairman of Līvāni District Council

LIETUVA

 

ABRAMAVIČIUS Arnoldas

Member of Zarasai district municipal council

 

GUSTAITIS Antanas

Mayor of Prienai district municipality

 

JASEVIČIUS Valdemaras

Mayor of Šilalė district municipality

 

KAUBRYS Donatas

Member of Telšiai district municipal council

 

KOLOSAUSKAS Feliksas

Vilnius county governor

 

PEKELIŪNAS Alfredas

Mayor of Panevėžys district municipality

 

ULKĖ Zenonas

Member of Šakiai district municipal council

 

ŠEDŽIUS Alvydas

Šiauliai county governor

 

ŽUKAUSKAS Liudvikas

Mayor of Skuodas district municipality

MAGYARORSZÁG

 

BIHARY Gábor

Member of local government, Budapest

 

GÉMESI György Dr.

Mayor of Gödöllő

 

IPKOVICH György Dr.

Mayor of Szombathely

 

JÓSZAI Attila

Member of local government, Szigetszentmiklós

 

KOCSIS Károlyné

Member of local government, Dunapataj

 

KOVÁCSNÉ HORVÁTH Klára Dr.

Mayor of Bábolna

 

LÁZÁR János Dr.

Mayor of Hódmezővásárhely

 

MÁTIS András

Mayor of Szirák

 

NAGY Sándor

Mayor of Kistelek

 

PAJZS József

Mayor of Szigetvár

 

SZABÓ Lóránt

Mayor of Dombóvár

 

SZAKÁCS Imre Dr.

President of Győr-Moson-Sopron County Assembly

MALTA

 

MIFSUD Malcolm Dr.

Mayor, Pieta‘ Local Council

 

GRECH Keith

Councillor, St Paul’s Bay Local Council

 

BORG Joseph

Councillor, Mellieha Local Council

 

AGIUS Joan

Deputy Mayor, Zejtun Local Council

 

BUTTIGIEG Paul

Mayor, Qala Local Council

POLSKA

 

ACHRAMOWICZ Waldemar

Marshal of Voivodship, Kujawsko-Pomorskie

 

BOROŃ Piotr

Chairman of the Sejmik, Małopolskie

 

DOMBROWICZ Konstanty

City President, Kujawsko-Pomorskie

 

FOGLER Piotr

Chairman of Sejmik, Mazowieckie

 

KOBYLIŃSKI Maciej

City President, Pomorskie

 

KROCHMAL Witold

City Mayor, Dolnośląskie

 

KRZYŻEWSKI Janusz

Marshal of Voivodship, Podlaskie

 

KUBAT Grzegorz

Marshal of Voivodship, Opolskie

 

KUŹNIAR Lucjan

Councilor of the Sejmik, Podkarpackie

 

LEWANDOWSKI Eugeniusz

Starosta of the Poviat, Kujawsko-Pomorskie

 

MIKOŁAJCZAK Stefan

Marshal of Voivodship, Wielkopolskie

 

OLSZEWSKI Marek

Wójt of the Commune, Kujawsko-Pomorskie

 

OSOWSKI Karol

Chairman of the Sejmik, Zachodniopomorskie

 

PAŃTAK Kazimierz

Deputy Chairman of the Sejmik, Lubuskie

 

PRUSZKOWSKI Andrzej

City President, Lubelskie

 

SŁOWIŃSKI Jerzy

City President, Łódzkie

 

ŚWIĘTALSKI Leszek

Wójt of the Commune, Dolnośląskie

 

TRAMŚ Marek

Starosta of the Poviat, Dolnośląskie

 

TROMBSKI Marek

Councilor of the Sejmik, Śląskie

 

WĘGRZYN Ludwik

Starosta of the Poviat, Małopolskie

 

WRONA Tadeusz

City President, Śląskie

SLOVENIJA

 

COLARIČ Anton

Member of City Council in Urban Municipality Ljubljana

 

ČELAN Štefan

Mayor of Urban Municipality Ptuj

 

ŠKRJANEC Breda

Member of Council in Municipality Grosuplje

 

ŽAGAR Ivan

Mayor of Municipality Slovenska Bistrica

 

LEDINEK Branko

Mayor of Municipality Rače — Fram

 

GERMOVŠEK Siniša

Member of Council in Municipality Bovec

 

KOVŠE Anton

Mayor of Municipality Podvelka

SLOVENSKO

 

KUBOVIČ Vladimir

Mayor of Záhorská Bystrica — Bratislava City Distict

 

ORAVEC Vladimír

Mayor of Bojnice City

 

VÍTEK Ferdinand

Mayor of Nitra City

 

ŠTEFANEC Štefan

President of Trenčin Self-governing Region

 

ĎURKOVSKÝ Andrej

Mayor of Bratislava City

 

TOMEČEK Peter

President of Trnava Self-governing Region

 

LUMTZER Ladislav

Mayor of Košice — Dargovských hrdinov City District

 

RICHTER Marián

Mayor of Medzev City

 

JANOČKO Vladimír

Mayor of Košice — Pereš City District


28.10.2004   

DE XM

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Mai 2004

zur Ernennung neuer Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2004/735/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 49,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 166,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere auf die Artikel 14 und 48,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006,

auf Vorschlag der Regierungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

nach Anhörung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union ist der Wirtschafts- und Sozialausschuss durch die Ernennung von 95 Mitgliedern, welche die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft vertreten, zu ergänzen.

(2)

Die Zusammensetzung des Ausschusses muss der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der organisierten Zivilgesellschaft eine angemessene Vertretung zu sichern —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Personen, deren Namen und Funktion im Anhang aufgeführt sind, werden für die Zeit bis zum 20. September 2006 zu Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschussses ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. AHERN


ANEXO — PŘÍLOHA — BILAG — ANHANG — LISA — ΠΑΡΑΡΤΗΜA — ANNEX — ANNEXE — ALLEGATO — PIELIKUMS — PRIEDAS — MELLÉKLET — ANNESS — BIJLAGE — ZAŁĄCZNIK — ANEXO — PRÍLOHA — PRILOGA — LIITE — BILAGA

LISTA DE LOS MIEMBROS DEL COMITE ECONÓMICO Y SOCIAL

SEZNAM ČLENŮ HOSPODÁŘSKÉHO A SOCIÁLNÍHO VÝBORU

LISTE OVER MEDLEMMERNE AF DET ØKONOMISKE OG SOCIALE UDVALG

LISTE DER MITGLIEDER DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

MAJANDUS- JA SOTSIAALKOMITEE LIIKMETE NIMEKIRI

ΚΑΤΑΛΟΓΟΣ ΤΩΝ ΜΕΛΩΝ ΤΗΣ ΟΙΚΟΝΟΜΙΚΗΣ ΚΑΙ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ ΕΠΙΤΡΟΠΗΣ

LIST OF THE MEMBERS OF THE ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE

LISTE DES MEMBRES DU COMITÉ ÉCONOMIQUE ET SOCIAL

ELENCO DEI MEMBRI DEL COMITATO ECONOMICO E SOCIALE

EKONOMIKAS UN SOCIĀLO LIETU KOMITEJAS LOCEKĻU SARAKSTS

EKONOMIKOS IR SOCIALINIŲ REIKALŲ KOMITETO NARIŲ SĄRAŠAS

A GAZDASÁGI ÉS SZOCIÁLIS BIZOTTSÁG TAGJAINAK LISTÁJA

LISTA TAL-MEMBRI TAL-KUMITAT EKONOMIKU U SOĊJALI

LIJST VAN LEDEN VAN HET ECONOMISCH EN SOCIAAL COMITÉ

LISTA CZŁONKÓW KOMITETU EKONOMICZNO-SPOŁECZNEGO

LISTA DOS MEMBROS DO COMITÉ ECONÓMICO E SOCIAL

ZOZNAM ČLENOV HOSPODÁRSKEHO A SOCIÁLNEHO VÝBORU

SEZNAM ČLANOV EKONOMSKO-SOCIALNEGA ODBORA

TALOUS- JA SOSIAALIKOMITEAN JÄSENTEN LUETTELO

FÖRTECKNING ÖVER LEDAMÖTER I EKONOMISKA OCH SOCIALA KOMMITTÉN

ČESKÁ REPUBLIKA

 

ZBOŘIL Josef

Member of the Management Board, Confederation of Industry of the Czech Republic

 

DRBALOVÁ Vladimíra

Director of the Department of International Organisations and European Affairs,

Confederation of Industry of the Czech Republic

 

ZVOLSKÁ Marie

Member of the Confederation of Employers' and Entrepreneurs' Associations of the Czech Republic

 

VOLEŠ Ivan

Deputy Secretary of the Economic Chamber of the Czech Republic

 

ČORNEJOVÁ Helena

Senior Officer of the Social and Economic Department,

Czech-Moravian Confederation of Trade Unions

 

MATOUŠEK Vladimír

Senior Officer of the International Department, Czech-Moravian Confederation of Trade Unions

 

ŠTECHOVÁ Dana

Specialist of the International Department, Czech-Moravian Confederation of Trade Unions

 

ŠMEHLÍK Ondřej

Junior Officer – Specialist of the Railways' Workers Trade Union

 

JÍROVEC Ludvík

Member of the Agrarian Chamber of the Czech Republic

 

ŠMEJKAL David

Member of the Czech Coalition of Consumer Activities

 

STULÍK David

Member of the Civil Society Development Foundation

 

PLECHATÁ Ivana

Director of the House Sue Ryde, Civic Association SKOK

EESTI

 

PÄÄRENDSON Eve

Estonian Employers’ Confederation

 

TSHISTOVA Kristina

Estonian Chamber of Commerce and Industry

 

CARR Liina

Confederation of Estonian Trade Unions

 

VIIES Mare

Estonian Employees’ Unions’ Confederation

 

HELLAM Mall

Network of the Estonian Nonprofit Associations and Foundations (NENO)

 

KREEGIPUU Kalev

Estonian Chamber of Agriculture and Commerce

 

JOOST Meelis

Estonian Chamber of Disabled People

ΚYΠΡΟΣ

 

ANTONIOU Michalis

Cyprus Employers and Industrialists Federation

 

MAVROMMATIS Manthos

Chamber of Commerce and Industry

 

KYRITSIS Pambis

Pancyprian Federation of Labour

 

KITTENIS Demetris

Cyprus Workers’ Confederation

 

VRACHIMIS Giorgos

Consumers’ Association

 

CONSTANTINIDIS Costakis

Union of Cypriot Farmers

LATVIJA

 

BĒRZIŅŠ Andris

Strategic Consultant for UNDP Latvia

ABkonsultants, owner

 

JAUNZEME Ieva

Director General Latvian Employers Confederation

 

KRĪGERS Pēteris

President – Free Trade Union Confederation of Latvia

 

HOMKO Irina

Free Trade Union Confederation of Latvia

 

ANČA Gunta

Chairperson – The Latvian Umbrella Body for Disability Organisations SUSTENTO

 

KOCIŅŠ Viesturs

Head of European Union Department

Latvian Chamber of Commerce and Industry

 

DANUSĒVIČS Henriks

Chairman of Latvian Traders Association

LIETUVA

 

ARLAUSKAS Danukas

Director General, Lithuanian Confederation of Business Employers

 

LASIAUSKAS Linas

Deputy Director General, Lithuanian Apparel and Textile Industry Association

 

MORKIS Gintaras

Deputy Director General, Lithuanian Confederation of Industrialists

 

ŽYGIS Arvydas

Consultant, Association of Lithuanian Chambers of Commerce, Industry and Crafts

 

BALSIENĖ Aldona

President, Lithuanian Trade Union „Solidarumas“

 

KVEDARAVIČIUS Algirdas Aleksandras

Vice-chairperson, Lithuanian Trade Union Confederation

 

PREIDIENĖ Inga

Vice-chairperson, Lithuanian Labour Federation Youth Organization

 

ARMANAVIČIENĖ Alvita

President, Lithuanian National Consumer Federation

 

DOMEIKA Rolandas

Director, Lithuanian Farmers’ Union

MAGYARORSZÁG

 

NAGY Tamás

National Federation of Agricultural Cooperators and Producers

 

VADÁSZ Péter GRD.

Confederation of Hungarian Employers and Industrialists

 

VÉRTES János

National Federation of Traders and Caterers

 

CSUPORT Antal

National Association of Strategic and Public Utility Companies

 

KOLLER Erika

Democratic Ligue of Independent Trade Unions

 

KAPUVÁRI József

National Confederation of Hungarian Trade Unions

 

PÁSZTOR Miklós GRD.

National Confederation of Workers Councils

 

CSER Ágnes GRD.

Cooperation Forum of Trade Unions; Trade Union Confederation of Intellectual Workers

 

HERCZOG Mária GRD.

Family, Child and Youth Organisation for Public Use

 

TÓTH János GRD.

Association of the Hungarian Industrial Parks

 

GARAI István

National Association for Consumer Protection in Hungary

 

BARABÁS Miklós

European House

MALTA

 

CALLEJA Edwin

Secretary General Federation of Industries (FOI)

 

SCIBERRAS Sylvia

Honorary Assistant Secretary

Malta Chamber of Small and Medium Enterprise (GRTU)

 

PARNIS Michael

Deputy Secretary General (Education and International Affairs)

General Workers’ Union (GWU)

 

DARMANIN Anna Maria

Chairperson Salvino Spiteri Foundation

Union Ħaddiema Maqgħudin (UĦM)

 

ATTARD Grace

President National Council of Women

POLSKA

 

MALINOWSKI Andrzej

Polish Employers’ Confederation

 

DORDA Tadeusz

Polish Employers’ Confederation

 

KRAWCZYK Jacek

Polish Confederation of Private Employers

 

KOMOROWSKI Marek

Polish Confederation of Private Employers

 

MULEWICZ Jarosław Maciej

Business Centre Club – Association of Employers

 

DONOCIK Tadeusz

Polish Chamber of Commerce

 

DRABKO Zbigniew

Federation of the Union of Agricultural Employers

 

ADAMCZYK Andrzej

Independent Self-Governing Trade Union „Solidarity“

 

KRZAKLEWSKI Marian

Independent Self-Governing Trade Union „Solidarity“

 

SOBOŃ Katarzyna

Independent Self-Governing Trade Union „Solidarity“

 

RÓŻYCKI Stanisław

All-Poland Alliance of Trade Unions

 

JASIŃSKI Tomasz

All-Poland Alliance of Trade Unions

 

SZYNAKA Edmund

Trade Unions Forum

 

TORNBERG Markus

National Union of Farmers, Circles and Agricultural Organizations

 

NIEPOKULCZYCKA Małgorzata

Polish Consumer Federation

 

SZADZIŃSKA Elżbieta

Polish Consumer Federation

 

SZYDŁOWSKI Andrzej

Union of Polish Craftsmen

 

KAMIENIECKI Krzysztof

Institute for Sustainable Development

 

CZAJKOWSKI Tomasz

Students’ Parliament of the Republic of Poland

 

MENDZA–DROZD Marzena

Polish Federation of Non-Government Organizations

 

PLAKWICZ Jolanta

Polish Women League

SLOVENIJA

 

STOJAN Dare

Association of Employers for Craft Activities of Slovenia

 

STANTIC Cveto

Chamber of Commerce and Industry of Slovenia

 

ROKSANDIC Metka

Association of Free Trade Unions of Slovenia

 

REBOLJ Dusan

Confederation of Trade Unions of Slovenia PERGAM

 

HRIBAR Bojan

Slovenian Committee of Public Sector Trade Unions

 

NOSE Martin

Cooperative Union of Slovenia

 

GREIF Tatjana

SKUC – Students’ cultural center

SLOVENSKO

 

LIŠKA Ján Ing.

President, Union of Pulp-Paper Industry of the Slovak Republic

 

MIHÓK Peter Doc. Ing.

President of the Slovak Chamber of Trade and Industry (SOPK)

 

ORAVEC Ján, PhDr., CSc.

President, Entrepreneur Association of Slovakia

 

ONDRUŠKA Peter JUDr.

Adviser for Legal Affairs, KOZ SR

 

MEŠŤANOVÁ EVA Paed.GRD.

Director of Foreign Relations Department and Protocol, KOZ SR

National Ecosoc Coordinator

 

ŠKULTÉTY Eugen

Vice-President, KOZ SR

 

PÁLENÍK Viliam PhD Doc. RNDr.

Head of the Department of Economic Modelling, Slovak Academy of Sciences (SAV)

 

ŠTERN Juraj, DrSc. GRD.h.c. prof. Ing.

Honorary Member of Slovak Rectors Conference (SRK)

Professor of the University of Economic Studies

 

ČERNÁ Marta RNDr.

President of the Union of Consumers Forum


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/58


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 21. Oktober 2004

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2004/736/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben an die Kommission, das vom Generalsekretariat am 13. Februar 2004 registriert wurde, hat das Vereinigte Königreich eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(2)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Umgehung der Mehrwertsteuer (MwSt.) im Wege der Unterbewertung von Leistungen zu verhindern. Insbesondere soll verhindert werden, dass Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG dadurch umgangen wird, dass im Kraftfahrzeughandel Beschäftigte Fahrzeuge gegen ein nominelles Entgelt benutzen dürfen. Da dieses Entgelt als Gegenleistung für die Leistung angesehen wird, wird die MwSt. gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG auf den von dem Beschäftigten tatsächlich gezahlten Betrag erhoben. Da die beiden Beteiligten jedoch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wird der tatsächlich gezahlte Betrag künstlich niedrig gehalten, was eine erhebliche Minderung der MwSt.-Einnahmen zur Folge hat.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde bereits zur Anwendung einer von Artikel 11 abweichenden Regelung ermächtigt, die auf das Problem von unterbewerteten Leistungen zwischen verbundenen Personen abzielt, wenn der Leistungsempfänger vollständig oder teilweise von der Steuer befreit ist. Da seinerzeit Beschäftigte eines Unternehmens nicht in die Definition von „verbundenen Personen“ einbezogen waren und da ein Beschäftigter keine vollständig oder teilweise befreite Person ist, bedarf es einer weiteren, gezielteren Ausnahmeregelung.

(4)

Die Ausnahmeregelung sollte nur in den Fällen Anwendung finden, in denen die Verwaltung davon ausgehen kann, dass die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) bestimmte Steuerbemessungsgrundlage durch den Umstand beeinflusst ist, dass zwischen den beiden Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Diese Einschätzung sollte in jedem Einzelfall auf eindeutigen Tatsachen und nicht auf Vermutungen beruhen.

(5)

In Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht diese Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 bei Dienstleistungen in Form der Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Steuerbemessungsgrundlage den Marktwert der betreffenden Leistung anzusetzen, wenn der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistung verbundene Personen im Kraftfahrzeughandel sind.

Artikel 2

Artikel 1 findet nur unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:

a)

der Dienstleistungserbringer ist vollständig oder teilweise zum Abzug der MwSt. auf das betreffende Kraftfahrzeug berechtigt;

b)

der Dienstleistungsempfänger ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig und steht mit dem Dienstleistungserbringer in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften;

c)

aus den jeweiligen Umständen kann vernünftigerweise geschlossen werden, dass das in Buchstabe b) genannte Beschäftigungsverhältnis die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage beeinflusst hat.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/60


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 21. Oktober 2004

zur Ermächtigung Italiens zur Anwendung einer von Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2004/737/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die italienische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Kommission am 24. März 2004 registriert wurde, eine Ermächtigung zum Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz beantragt, das Abweichungen von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG enthält.

(2)

Die Ausnahmeregelung wird aus zwei Gründen beantragt: So hat erstens die Besteuerung der Gebühren für die Benutzung des Gran-San-Bernadino-Tunnels ab dem 1. Januar 2003 zu Wettbewerbsverzerrungen bei Abonnements geführt. Zweitens verursacht die Ermittlung des mehrwertsteuerpflichtigen Teils der Einnahmen anhand räumlicher Kriterien erhebliche Verwaltungskosten, da die Einnahmen anhand wirtschaftlicher Kriterien errechnet und aufgeteilt werden, nämlich auf der Grundlage des jeweiligen Anteils an den Betriebs- und Unterhaltskosten des Straßentunnels. Zudem decken diese Kosten nicht nur die Benutzung des Straßentunnels sondern auch die einer Zubringerautobahn auf italienischem Gebiet ab.

(3)

Seit dem 1. Januar 2003 wird von dem italienischen Betreiber Mehrwertsteuer auf die Gebühren für die Benutzung des Gran-San-Bernadino-Tunnels erhoben. Im Einklang mit dem 1958 zwischen Italien und der Schweiz vor der Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems geschlossenen Abkommen unterliegen die Benutzungsgebühren in der Schweiz jedoch weder der Mehrwertsteuer noch ähnlichen Abgaben, so dass die Schweiz nicht zur Anwendung und Erhebung der italienischen Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr für den Gran-San-Bernadino-Tunnel verpflichtet werden kann. Daher führte die Einführung von Mehrwertsteuer nur auf die von dem italienischen Betreiber erhobenen Gebühren zu ungleichen Kosten für die Benutzer und zu Wettbewerbsverzerrungen bei Abonnements. Die Benutzer, die ihre Abonnements an beiden Enden des Tunnels erwerben können, bevorzugen die Seite, an der es für sie wirtschaftlich am günstigsten ist, also die schweizerische.

(4)

Der Betrieb des Grenztunnels wurde einer italienisch/ schweizerischen Gesellschaft und zwei Konzessionären mit Sitz in Italien bzw. in der Schweiz übertragen. Der italienische Konzessionär sollte aufgrund des Territorialitätsprinzips die Mehrwertsteuer ausschließlich auf die Beträge anwenden, die dem auf italienischem Gebiet liegenden Teil des Tunnels entsprechen. Allerdings wurde in einem 1963 zwischen den Konzessionären geschlossenen und immer noch geltenden Abkommen vereinbart, die Einnahmen nicht anhand räumlicher, sondern anhand wirtschaftlicher Kriterien aufzuteilen, nämlich auf der Grundlage des jeweiligen Anteils an den Betriebs- und Unterhaltskosten des Straßentunnels. Die Betriebs- und Unterhaltskosten umfassen auch die Kosten für die Nutzung eines Autobahnteilstücks als Zubringer. Der genaue Betrag der im Einklang mit diesen Kriterien aufgeteilten und weitergeleiteten Einnahmen kann daher erst nachträglich ermittelt werden. Der mehrwertsteuerpflichtige Teil der Einnahmen muss dann aufgrund des Territorialitätsprinzips erneut berechnet werden, wobei Betriebs- und Verwaltungskosten für die Nutzung eines Teils der Autobahn als Zubringer extrapoliert werden müssen. Diese nachträgliche Berechnung und Erhebung der Mehrwertsteuer ist aufwändig und mit hohen Verwaltungskosten verbunden. Dies ist nicht mit einem Verbrauchsteuersystem vereinbar, das die sofortige Erhebung der Mehrwertsteuer vorschreibt.

(5)

Unter diesen Umständen scheint es die beste Lösung zu sein, auf die Nutzungsgebühren für den Gran-San-Bernadino-Tunnel keine Mehrwertsteuer zu erheben. Die Ausnahmeregelung bedeutet eine erhebliche Vereinfachung für die italienisch/schweizerische Gesellschaft und deren beiden Konzessionäre.

(6)

Diese Ausnahmeregelung hat jedoch Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft und erfordert daher Ausgleichsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird die italienische Republik zum Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz dahingehend ermächtigt, dass auf die Benutzungsgebühren für den Gran-San-Bernadino-Tunnel keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Die Ermächtigung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Republik Italien jährlich eine Schätzung der Mindereinnahmen bei der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer vornimmt und in die Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für ihren Beitrag zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft einen entsprechenden Ausgleichsbetrag einbezieht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/62


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 21. Oktober 2004

zur Ermächtigung Portugals zur Anwendung einer von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2004/738/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 19. Februar 2004 bei der Kommission eingetragen wurde, hat Portugal die Ermächtigung beantragt, für die Besteuerung von Haustürgeschäften eine Ausnahmeregelung anwenden zu dürfen.

(2)

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 26. März 2004 darüber unterrichtet.

(3)

Portugal wurde am 30. März 2004 darüber unterrichtet, dass die Kommission im Besitz aller Angaben ist, die sie zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags benötigt.

(4)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, bestimmten, im Sektor der Haustürgeschäfte tätigen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, die MwSt. auf die verkauften Produkte anstelle ihrer Wiederverkäufer selbst zu entrichten, wenn der gesamte Umsatz des betreffenden Unternehmens über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, und wenn alle Produkte in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet sind.

(5)

Die Ausnahmeregelung beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Produkte von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft werden.

(6)

Unternehmen, die diese Bedingungen erfüllen und von der Steuerverwaltung ordnungsgemäß ermächtigt wurden, führen die MwSt. auf der Grundlage des im Voraus festgesetzten Einzelverkaufspreises an den Fiskus ab.

(7)

Die betreffenden Wiederverkäufer schulden für ihre Verkäufe keine MwSt. mehr und haben dementsprechend auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

(8)

Diese Regelung weicht insofern von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG ab, als die Steuer auf die Lieferungen der Wiederverkäufer an die Endverbraucher als vom Großhändler geschuldet gilt.

(9)

Die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Pflichten bezüglich der Steuererklärung, Rechnungsstellung, Zahlung usw., obliegen dem Großhändler für Waren, die seine Wiederverkäufer an Endverbraucher verkaufen; in Abweichung von Artikel 22 sind die vom Großhändler belieferten Wiederverkäufer in Bezug auf die Lieferung der Produkte an die Endverbraucher von diesen Pflichten befreit.

(10)

Diese Regelung war bereits Gegenstand einer früheren Ermächtigung Portugals durch die Entscheidung 1999/82/EG des Rates (2), die vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 galt.

(11)

Nach Auffassung der Kommission ist diese Ausnahmeregelung eine Vereinfachungsmaßnahme und erfüllt daher die Voraussetzungen des Artikels 27 der Sechsten Richtlinie.

(12)

Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2009 befristet werden.

(13)

Die Ausnahmeregelung verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer und hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, auf Haustürgeschäfte bis zum 31. Dezember 2009 eine besondere Steuerregelung anzuwenden, die von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Unternehmen, deren gesamter Umsatz über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, können bei der Steuerverwaltung beantragen, gemäß den Artikeln 2 und 3 zu verfahren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

alle von dem Unternehmen verkauften Produkte sind in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet;

b)

die Produkte werden von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG schulden die Unternehmen, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen ihrer Wiederverkäufer an die Endverbraucher.

Artikel 3

Wiederverkäufer, die von Unternehmen beliefert werden, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, sind in Bezug auf die Lieferung ihrer Produkte an Endverbraucher von den Pflichten gemäß Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG entbunden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 28.


28.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/64


BESCHLUSS BiH/3/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 29. September 2004

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2004/739/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 11 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza am 7., 8. und 9. Dezember 2000 und von Brüssel am 24. und 25. Oktober 2002 wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder wird bei der laufenden Durchführung der Operation eine Schlüsselrolle übernehmen; er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Operation stellen; das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung.

(4)

Nach Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, in der er festgehalten hat, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „der Ausschuss“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Nizza (7., 8. und 9. Dezember 2000) und Brüssel (24. und 25. Oktober 2002) festgelegt.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind

die EU-Mitgliedstaaten, die an Operationen der EU teilnehmen, die unter Rückgriff auf gemeinsame NATO-Mittel und Fähigkeiten durchgeführt werden, sowie Dänemark;

Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten, sowie Vertreter anderer Drittstaaten, die im Anhang aufgeführt sind.

(2)   Der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union (DGEUMS) und der Operation Commander der EU sind ebenfalls berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen.

Artikel 4

Vorsitz

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Nizza und unbeschadet der Vorrechte des Ratsvorsitzes führen der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz, der vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter unterstützt wird, den Vorsitz in dem Ausschuss für diese Operation.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweiligen Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

(3)   Vertreter der Kommission und weitere Personen können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Artikel 6

Verfahren

(1)   Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und der Aufgaben des Operation Commanders der EU

ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen;

ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen bei Zielen, abgibt.

Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

(2)   Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

(3)   Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.

(4)   Dänemark wirkt an keinem Beschluss des Ausschusses mit.

Artikel 7

Vertraulichkeit

(1)   Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2004.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

A. HAMER


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


ANHANG

LISTE DER DRITTLÄNDER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Argentinien

Bulgarien

Chile

Kanada

Marokko

Neuseeland

Norwegen

Rumänien

Schweiz

Türkei