ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
16. Oktober 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1785/2004 des Rates vom 5. Oktober 2004 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1786/2004 des Rates vom 14. Oktober 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1787/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1788/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 150. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1789/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 150. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1790/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 69. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 322. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1792/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 6. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1793/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 5. Teilausschreibung

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1794/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzten Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1795/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Algerien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1796/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie der Bedarfsvorausschätzungen für die Versorgung Madeiras mit Pflanzenöl, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen und Schweinefleisch

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1797/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Blauleng durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1798/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1799/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Futtermittelzusatzstoffes Cycostat 66G für zehn Jahre ( 1 )

37

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2004/698/GASP des Rates vom 14. Oktober 2004 zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen Libyen

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1785/2004 DES RATES

vom 5. Oktober 2004

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung von Euratom,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2004 festzusetzen.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, die auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 64/2004 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2003 anwendbar sind (2), gezahlt worden sind, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

(4)

Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.

(5)

In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung ist jedoch vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluss über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Für die Berechnung der Dienstbezüge werden die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorausgeht, zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1)   Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung; die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22.3.2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 1.


ANHANG

Ort/Land der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizienten Januar 2004

Afghanistan (1)

0,0

Ägypten

45,4

Albanien

80,6

Algerien

86,7

Angola

117,7

Argentinien

61,0

Äthiopien

69,6

Australien

100,1

Bangladesch

56,7

Barbados

104,7

Benin

87,7

Bolivien

49,9

Bosnien und Herzegowina

74,5

Botsuana

74,8

Brasilien

58,5

Bulgarien

72,9

Burkina Faso

82,6

Burundi (1)

0,0

Chile

73,4

China

75,9

Costa Rica

72,1

Côte d’Ivoire

107,0

Demokratische Republik Kongo

140,9

Dominikanische Republik

42,7

Dschibuti

96,6

Ecuador

69,6

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

74,8

Eritrea

42,6

Estland

74,1

Fidschi

72,9

Gabun

113,7

Gambia

35,5

Georgien

81,7

Ghana

70,5

Guatemala

71,7

Guinea

75,4

Guinea-Bissau

140,8

Guyana

59,0

Haiti

85,7

Hongkong

86,6

Indien

48,5

Indonesien

84,5

Israel

91,4

Jamaika

82,5

Japan (Naka)

128,7

Japan (Tokyo)

137,3

Jemen (1)

0,0

Jordanien

75,0

Kambodscha

64,3

Kamerun

99,1

Kanada

79,5

Kap Verde

75,1

Kasachstan

91,9

Kenia

76,7

Kolumbien

55,7

Kongo

129,8

Kroatien

93,9

Kuba

91,5

Laos

71,2

Lesotho

71,0

Lettland

70,3

Libanon

91,3

Liberia (1)

0,0

Litauen

73,2

Madagaskar

89,4

Malawi

69,5

Malaysia

72,7

Mali

90,4

Malta

96,3

Marokko

84,1

Mauretanien

63,0

Mauritius

73,7

Mexiko

73,0

Mosambik

73,7

Namibia

81,6

Nepal

67,3

Neukaledonien

120,9

Nicaragua

67,4

Niger

86,2

Nigeria

70,8

Norwegen

128,5

Pakistan

50,5

Papua-Neuguinea

74,0

Paraguay

61,5

Peru

79,8

Philippinen

48,7

Polen

66,2

Republik Korea

88,1

Ruanda

77,1

Rumänien

49,5

Russische Föderation

101,3

Salomonen

81,4

Sambia

47,6

Saudi-Arabien (1)

0,0

Schweiz

116,1

Senegal

79,1

Serbien und Montenegro

62,9

Sierra Leone

68,8

Simbabwe

128,1

Singapur

94,7

Slowakei

80,3

Slowenien

83,4

Somalia (1)

0,0

Sri Lanka

59,1

Südafrika

69,0

Sudan

37,9

Suriname

52,8

Swasiland

68,7

Syrien

56,8

Taiwan

87,0

Tansania

60,0

Thailand

60,7

Togo

97,5

Trinidad und Tobago

69,7

Tschad

114,6

Tschechische Republik

80,1

Tunesien

75,8

Türkei

80,7

Uganda

66,9

Ukraine

91,4

Ungarn

69,5

Uruguay

58,5

Vanuatu

118,9

Venezuela

76,4

Vereinigte Staaten (New York)

103,6

Vereinigte Staaten (Washington)

100,1

Vietnam

51,0

Westjordanland — Gaza

87,8

Zentralafrikanische Republik

112,5

Zypern

99,2


(1)  Liegt nicht vor.


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1786/2004 DES RATES

vom 14. Oktober 2004

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/698/GASP vom 14. Oktober 2004 zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen Libyen (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. September 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1506 (2003) beschlossen, die durch die Ziffern 4, 5 und 6 seiner Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 seiner Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

(2)

Die durch die Ziffern 4 und 5 der Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, und 6 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen wurden in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates vom 29. November 1993 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen (2) umgesetzt. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 836/99 (3) ausgesetzt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Die in Ziffer 8 der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Maßnahmen, die durch die Resolution 1506 (2003) nicht aufgehoben wurden, wurden in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 (4) umgesetzt; diese Verordnung sollte daher in Kraft bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 bleibt in Kraft. Die Bezugnahme auf den Gemeinsamen Standpunkt vom 22. November 1993 in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 ist als Bezugnahme auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/698/GASP zu verstehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 106 vom 23.4.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4.


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1787/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

75,0

999

75,0

0707 00 05

052

101,8

999

101,8

0709 90 70

052

90,3

999

90,3

0805 50 10

052

63,0

388

60,0

524

26,3

528

41,1

999

47,6

0806 10 10

052

98,4

400

172,7

999

135,6

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

80,7

400

72,8

404

82,6

720

37,1

800

144,9

804

99,2

999

86,2

0808 20 50

052

109,1

388

83,6

999

96,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1788/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 150. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 150. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 150. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

211,1

215,1

Butterfett

209,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

129

129

Butterfett

129


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1789/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 150. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 150. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 150. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

59

55

55

Butter < 82 %

57

53

Butterfett

74

67

74

65

Rahm

 

 

26

23

Verarbeitungssicherheit

Butter

65

Butterfett

81

81

Rahm

29


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1790/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 69. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 69. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 12. Oktober 2004 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Mindestverkaufspreis:

186,24 EUR/100 kg,

Verarbeitungssicherheit:

40,00 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2004 (ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 11).


16.10.2004   

DE

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L 317/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 322. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 322. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

74 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

82 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 6. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 6. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 12. Oktober 2004 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 270 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1448/2004 (ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 30).


16.10.2004   

DE

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L 317/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1793/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 durchgeführte 5. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) haben die Interventionsstellen bestimmte in ihrem Besitz befindliche Mengen von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird unter Berücksichtigung der für jede Teilausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festgesetzt oder es wird beschlossen, keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist ein Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 5. Teilausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001, für die die Angebotsfrist am 12. Oktober 2004 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 192,10 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2004 (ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 12).


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1794/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzten Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde für bestimmte Zitrusfrüchte eine Verarbeitungsschwelle festgesetzt, die gemäß Anhang II der genannten Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ist.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wird bei Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle die in Anhang I der genannten Verordnung festgesetzte Beihilfe in allen Mitgliedstaten gekürzt, in denen die entsprechende Verarbeitungsschwelle überschritten wurde. Überschreitungen dieser Schwellen werden anhand des Durchschnitts der Mengen festgestellt, die in den drei Wirtschaftsjahren oder entsprechenden Zeiträumen, die dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festzusetzen ist, vorausgegangen sind, unter Beihilfegewährung verarbeitet wurden.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen Orangen mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 100 380 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen für Griechenland, Italien und Portugal festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2004/05 angegebenen Beihilfebeträge für Orangen müssen daher in Griechenland um 0,64 %, in Italien um 14,95 % und in Portugal um 0,29 % gekürzt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen Pampelmusen und Grapefruits mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 380 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen für Griechenland und Spanien festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2004/05 angegebenen Beihilfebeträge für Pampelmusen und Grapefruits müssen daher in Griechenland um 7,00 % und in Spanien um 16,45 % gekürzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Griechenland, Italien und Portugal für das Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Orangen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die in Griechenland und Spanien für das Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Pampelmusen und Grapefruits sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.


ANHANG I

(EUR/100 kg)

 

Mehrjahresverträge

Saisonverträge

Einzelerzeuger

Griechenland

11,20

9,74

8,76

Italien

9,59

8,33

7,50

Portugal

11,24

9,77

8,79


ANHANG II

(EUR/100 kg)

 

Mehrjahresverträge

Saisonverträge

Einzelerzeuger

Griechenland

9,74

8,46

7,62

Spanien

8,75

7,60

6,84


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1795/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Algerien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG

B.   WARE

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

E.   VERFAHREN

a)   Fragebogen

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

G.   FRISTEN

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

sich die interessierten Parteien bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den unter Abschnitt E Buchstabe a) genannten Fragebogen beantworten und die Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

H.   NICHTMITARBEIT

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Algerien, die von Fertial SPA hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode: A573), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den in Abschnitt E Buchstabe a) genannten Fragebogen sowie andere Informationen zu übermitteln, wenn diese Angaben während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen (einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen), die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „ZUR EINGESCHRÄNKTEN VERWENDUNG“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Telex COMEU B 21877.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1675/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 4).

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1796/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 hinsichtlich der Bedarfsvorausschätzungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie der Bedarfsvorausschätzungen für die Versorgung Madeiras mit Pflanzenöl, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen und Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 des Rates (3) wurden die Bedarfsvorausschätzungen und die Gemeinschaftsbeihilfe festgelegt.

(2)

Der derzeitige Stand der Ausführung der jährlichen Bedarfsvorausschätzungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreide und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und der jährlichen Bedarfsvorausschätzungen für die Versorgung Madeiras mit Pflanzenöl, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, Vollmilchpulver und Käse sowie Schweinefleisch lässt erkennen, dass die für die Versorgung mit den oben genannten Erzeugnissen festgesetzten Mengen aufgrund einer über den Erwartungen liegenden Nachfrage hinter dem Bedarf zurückbleiben.

(3)

Es ist daher angezeigt, die Mengen der oben genannten Erzeugnisse an den tatsächlichen Bedarf der betreffenden Regionen in äußerster Randlage anzupassen.

(4)

Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 ist ein Fehler unterlaufen in Bezug auf den KN-Code der in Anhang II Teil 1 genannten Zuchtpferde, die für die französischen überseeischen Departements bestimmt sind. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 14/2004 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der Verwaltungsausschüsse für die betreffenden Erzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 14/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhalten die Teile 1 und 3 die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2.

In Anhang III erhalten die Teile 3, 4, 6 und 8 die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 14/2004 wird der KN-Code von Zuchtpferden wie folgt berichtigt:

 

Anstatt „0101 11 00“ muss es „0101 10 10“ heißen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(3)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2004 (ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 5).


ANHANG I

„Teil 1

Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung; Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr

Departement

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Guadeloupe

Weichweizen, Gerste, Mais, Malz

1001 90, 1003 00, 1005 90 und 1107 10

55 000

42

 (1)

Guyana

Weichweizen, Gerste, Mais, für die Fütterung bestimmte Erzeugnisse, Malz

1001 90, 1003 00, 1005 90, 2309 90 31, 2309 90 41, 2309 90 51, 2309 90 33, 2309 90 43, 2309 90 53 und 1107 10

6 445

52

 (1)

Martinique

Weichweizen, Gerste, Mais, Grob- und Feingrieß von Hartweizen, Hafer, Malz

1001 90, 1003 00, 1005 90, 1103 11, 1004 00 und 1107 10

52 000

42

 (1)

Réunion

Weichweizen, Gerste, Mais, Malz

1001 90, 1003 00, 1005 90 und 1107 10

178 000

48

 (1)

„Teil 3

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr

Warenbezeichnung

KN-Code

Departement

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt:

ex 2007

Alle

45

395

Fruchtfleisch, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, zur Verarbeitung bestimmt:

ex 2008

Guyana

650

586

Guadeloupe

 

408

Martinique

 

408

Réunion

 

456

Konzentrierte Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt:

ex 2009

Guyana

350

 

727

 

Martinique

 

311

 (2)

Réunion

 

311

 

Guadeloupe

 

311

 


(1)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7) gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.“

(2)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.“


ANHANG II

„Teil 3

Pflanzenöl

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Pflanzenöl (ausgenommen Olivenöl):

 

 

 

 

 

— Pflanzenöl:

1507 bis 1516 (1)

2 700

52

70

 (2)

Olivenöl:

 

 

 

 

 

— natives Olivenöl

1509 10 90

 

 

 

 

oder

 

500

52

 (2)

— Olivenöl

1509 90 00

 

 

 


AZOREN

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Olivenöl:

 

 

 

 

 

— natives Olivenöl

1509 10 90

400

68

87

 (3)

oder

oder

 

 

 

 

— Olivenöl

1509 90 00

 

 

 

 

„Teil 4

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

— andere als homogenisierte Zubereitungen aus Früchten, ausgenommen Zitrusfrüchte

2007 99

100

73

91

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

760

168

186

— Ananas

2008 20

 

 

 

 

— Birnen

2008 40

 

 

 

 

— Kirschen

2008 60

 

 

 

 

— Pfirsiche

2008 70

 

 

 

 

— andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19

 

 

 

 

 

— Mischungen

2008 92

 

 

 

 

— andere als Palmherzen und Mischungen

2008 99

 

 

 

 

Konzentrierte Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt:

ex 2009

130

 

186

 


AZOREN

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III

Konzentrierte Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, zur Verarbeitung bestimmt:

ex 2009

100

 

186“

 

„Teil 6

Milch und Milcherzeugnisse

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN-Code

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

I

II

III (4)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (5)

0401

12 000

48

66

 (6)

Magermilchpulver (5)

ex 0402

500

48

66

 (6)

Vollmilchpulver (5)

ex 0402

530

48

66

 (6)

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette (5)

ex 0405

1 000

84

102

 (6)

Käse (5)

0406

1 700

84

102

 (6)

„Teil 8

Schweinefleisch

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr

MADEIRA

Warenbezeichnung

KN-Code (7)

Menge

(in Tonnen)

Beihilfe

EUR/Tonne)

I

II

III

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0203

2 800

 

 

— ganze oder halbe Tierkörper

020311109000

 

95

113

 (8)

— Schinken und Teile davon

020312119100

 

143

161

 (8)

— Schultern und Teile davon

020312199100

 

95

113

 (8)

— Vorderteile und Teile davon

020319119100

 

95

113

 (8)

— Kotelettstränge und Teile davon

020319139100

 

143

161

 (8)

— Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

020319159100

 

95

113

 (8)

— anderes: ohne Knochen

020319559110

 

176

194

 (8)

— anderes: ohne Knochen

020319559310

 

176

194

 (8)

— ganze oder halbe Tierkörper

020321109000

 

95

113

 (8)

— Schinken und Teile davon

020322119100

 

143

161

 (8)

— Schultern und Teile davon

020322199100

 

95

113

 (8)

— Vorderteile und Teile davon

020329119100

 

95

113

 (8)

— Kotelettstränge und Teile davon

020329139100

 

143

161

 (8)

— Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

020329159100

 

95

113

 (8)

— anderes: ohne Knochen

020329559110

 

176

194

 (8)


(1)  ausgenommen Positionen 1509 und 1510.

(2)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 136/66/EWG gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.

(3)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 136/66/EWG gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes“

(4)  In EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nichts anderes angegeben ist.

(5)  Die betreffenden Erzeugnisse und Anmerkungen entsprechen denen der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

(6)  Der Betrag entspricht der gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes. Gelten für die gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung gewährten Erstattungen verschiedene Sätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e) und l) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11), so entspricht der Betrag dem Höchstbetrag, der bei Erzeugnissen des betreffenden Codes der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen als Erstattung gewährt wird (Verordnung (EWG) Nr. 3846/87, ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission (ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3) zugeschlagene Butter gilt jedoch der in Spalte II genannte Betrag.“

(7)  Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

(8)  Der Betrag entspricht der gegebenenfalls gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1) gewährten Erstattung für Erzeugnisse des betreffenden KN-Codes.“


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1797/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Blauleng durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Blauleng vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Blaulengfänge im ICES-Gebiet VI, VII (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 9. August 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Blaulengfänge im ICES-Gebiet VI, VII (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Blauleng im ICES-Gebiet VI, VII (EG-Gewässer und nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 9. August 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 762/2003 der Kommission (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 8).


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1798/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen Einführer und die neuen Einführer am 11. und 12. Oktober 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und allen anderen Drittländern.

(2)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission am 14. Oktober 2004 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden muss, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 11. und 12. Oktober 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 gestellten und der Kommission am 14. Oktober 2004 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 nach dem 12. Oktober 2004 und vor dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 beziehen, abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11.


ANHANG I

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 565/2002)

11,177 %

100,000 %

100,000 %

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 565/2002)

0,788 %

48,475 %

3,427 %

„X“

:

Für diesen Ursprung gibt es kein Kontingent für das betreffende Quartal.

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

Ursprung der Erzeugnisse

Zeitpunkt

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

28.2.2005

neue Einführer

(Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 565/2002)

28.2.2005

3.1.2005

3.1.2005


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1799/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 15. Oktober 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

38,83

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

52,50

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

52,50

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

38,83


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 1.10.—14.10.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

120,95 (3)

65,40

162,61 (4)

152,61 (4)

132,61 (4)

82,34 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

11,00

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

12,46

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 28,13 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 35,86 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1800/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

über die Zulassung des zur Gruppe der Kokzidiostatika und anderer Arzneimittel gehörenden Futtermittelzusatzstoffes „Cycostat 66G“ für zehn Jahre

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9g Absatz 5 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG werden Kokzidiostatika, die vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I eingetragen wurden, ab 1. April 1998 vorläufig zugelassen und zur erneuten Beurteilung als Zusatzstoffe, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist, in Anhang B Kapitel I übertragen. Das Robenidin-Produkt Cycostat 66G zählt zu den in Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten Zusatzstoffen der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“.

(2)

Der für das Inverkehrbringen von Cycostat 66G Verantwortliche hat einen Zulassungsantrag gestellt und ein Dossier gemäß Artikel 9g Absätze 2 und 4 der genannten Richtlinie vorgelegt.

(3)

Artikel 9g Absatz 6 der Richtlinie 70/524/EWG ermöglicht die automatische Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung des entsprechenden Zusatzstoffes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission entscheidet, falls aus Gründen, die der Zulassungsinhaber nicht zu verantworten hat, vor Ablauf der Zulassung keine Entscheidung über deren Verlängerung getroffen wird. Diese Bestimmung gilt für die Zulassung von Cycostat 66G. Die Kommission hat den Wissenschaftlichen Ausschuss „Tierernährung“ am 26. April 2001 um eine umfassende Risikobewertung ersucht; dieses Ersuchen wurde an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weitergeleitet. Während des Bewertungsverfahrens wurden mehrmals zusätzliche Informationen angefordert, was den Abschluss der erneuten Bewertung innerhalb der in Artikel 9g vorgesehenen Fristen unmöglich machte.

(4)

Das der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugehörige Wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung hat zur Sicherheit und Wirksamkeit von Cycostat 66G bei Masthühnern, Mastkaninchen und Truthühnern eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

(5)

Die von der Kommission durchgeführte erneute Bewertung von Cycostat 66G hat ergeben, dass die entsprechenden, in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte Cycostat 66G als Zusatzstoff, dessen Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist, für zehn Jahre zugelassen und in Kapitel I des in Artikel 9t Buchstabe b) der genannten Richtlinie aufgeführten Verzeichnisses aufgenommen werden.

(6)

Da die Zulassung für den Zusatzstoff jetzt an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist und die vorausgehende Zulassung, die nicht an eine spezifische Person gebunden war, ersetzt, sollte letztere Zulassung gestrichen werden.

(7)

Da keine Sicherheitsgründe dafür vorliegen, das Produkt unmittelbar vom Markt zurückzunehmen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Entsorgung restlicher Bestände des Zusatzstoffes vorzusehen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG wird der zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Robenidin gestrichen.

Artikel 2

Der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Cycostat 66G wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3

In einem Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die restlichen Bestände von Robenidin aufgebraucht werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 (ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 8).


ANHANG

Zulassungsnummer des Zusatzstoffes

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsname)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchst gehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

E 758

Alpharma

(Belgien)

BVBA

Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg

(Cycostat 66G)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Robenidin-Hydrochlorid: 66 g/kg

 

Lignosulfonat: 40 g/kg

 

Calciumsulfatdihydrat: 894 g/kg

Wirkstoff:

 

Robenidin-Hydrochlorid, C15H13Cl2N5 . HCl, 1,3-bis((p-Chlorbenzyliden)-amino)guanidinhydrochlorid,

 

CAS-Nummer: 25875-50-7

 

Verwandte Verunreinigungen:

N,N’,N’’-Tris((p-Cl-benzyliden)amino)guanidin: ≤ 0,5 %

 

Bis-(4-Cl-benzyliden)hydrazin: ≤ 0,5 %

Masthühner

30

36

Verabreichung nur bis höchstens 5 Tage vor der Schlachtung zulässig.

29. Oktober 2014

Truthühner

30

36

Verabreichung nur bis höchstens 5 Tage vor der Schlachtung zulässig.

29. Oktober 2014

Mastkaninchen

50

66

Verabreichung nur bis höchstens 5 Tage vor der Schlachtung zulässig.

29. Oktober 2014


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

16.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/40


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/698/GASP DES RATES

vom 14. Oktober 2004

zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. September 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution (UNSCR) 1506 (2003) angenommen, mit der die mit UNSCR 748 (1992) und 883 (1993) verhängten restriktiven Maßnahmen aufgehoben wurden, wohingegen die in Nummer 8 der letzt genannten Resolution vorgesehenen Maßnahmen mit Blick auf die von der libyschen Regierung zur Umsetzung der vorgenannten Resolutionen unternommenen Schritte in Kraft blieben, insbesondere, was die Übernahme der Verantwortung für das Handeln libyscher Beamter, die Zahlung angemessener Entschädigungen und die Lossagung vom Terrorismus anbelangt.

(2)

Die libysche Regierung hat außerdem Schritte in Richtung auf eine zufrieden stellende Behandlung der Forderungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen unternommen, die auf den PanAm-Flug 103 über Lockerbie (Schottland), auf den Flug 772 der Union de Transports Aériens über Niger und auf die Diskothek „La Belle“ in Berlin verübt worden waren.

(3)

Die mit dem Beschluss 93/614/GASP (1) verhängten Maßnahmen zur Umsetzung von UNSCR 748 (1992) und 883 (1993) und das von den Mitgliedstaaten 1986 beschlossene und durch den Gemeinsamen Standpunkt 1999/261/GASP (2) bestätigte Waffenembargo sollten daher aufgehoben werden.

(4)

Die gemäß Nummer 8 von UNSCR 883 (1993) angenommenen Maßnahmen sollten entsprechend der UNSCR 1506 (2003) in Kraft bleiben.

(5)

Zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen ist ein Handeln der Gemeinschaft erforderlich —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Beschluss 93/614/GASP und der Gemeinsame Standpunkt 1999/261/GASP des Rates werden hiermit aufgehoben.

Artikel 2

Die Maßnahmen zum Schutz von Wirtschaftbeteiligten gegen Forderungen in Verbindung mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung von der Verhängung der restriktiven Maßnahmen aufgrund von UNSCR 883 (1993) und damit zusammenhängenden Resolutionen betroffen war, bleiben in Kraft.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 7.

(2)  ABl. L 103 vom 20.4.1999, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 1999/611/GASP (ABl. L 242 vom 14.9.1999, S. 31).