ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Verordnung (EG) Nr. 1590/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1590/2004 DES RATES
vom 26. April 2004
über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94
(Text von Bedeutung für den EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die biologische und genetische Vielfalt in der Landwirtschaft ist ein unersetzlicher Faktor für die nachhaltige Entwicklung der Agrarproduktion und des ländlichen Raums. Es gilt daher, als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und nachhaltigen Nutzung des Potenzials dieser Vielfalt zu treffen. |
(2) |
Die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Genressourcen tragen auch zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, und der damit verbundenen Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei, die einen Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Schutz der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft umfasst. Dies ist auch eines der Hauptziele des Globalen Aktionsplans der FAO für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, den die Kommission und die Mitgliedstaaten am 6. Juni 2002 unterzeichnet haben. |
(3) |
Die zahlreichen Aktivitäten, die in den Mitgliedstaaten (von öffentlichen Stellen, natürlichen oder juristischen Personen) sowie im Rahmen internationaler Einrichtungen und Programme wie der FAO, den Netzwerken des Europäischen Kooperationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECP/GR), der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung (CGIAR), dem Globalen Forum für Agrarforschung (GFAR), den von der Gemeinschaft unterstützten regionalen und subregionalen Einrichtungen im Rahmen der Initiative „Agrarforschung für Entwicklung“ (ARD), dem Europäischen Regionalen Focal Point (ERFP) der Nationalen Koordinatoren für das Management genetischer Ressourcen von Nutztieren, dem Europäischen Programm für forstgenetische Ressourcen (Euforgen) und den diesbezüglichen Verpflichtungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE), zu deren Unterzeichnern die Gemeinschaft gehört, durchgeführt werden, erfordern eine wirksame gegenseitige Unterrichtung und enge Koordinierung zwischen den Hauptakteuren der Gemeinschaft und einschlägigen Organisationen in der ganzen Welt auf dem Gebiet der Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, um die positiven Auswirkungen für die Landwirtschaft zu verstärken. |
(4) |
Die Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft können zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, zur stärkeren Diversifizierung in ländlichen Gebieten und zur Verringerung des Inputeinsatzes und der Produktionskosten der Landwirte beitragen, indem sie eine nachhaltige Agrarproduktion und nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete unterstützen. |
(5) |
Es gilt, die Ex-situ- und In-situ-Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (einschließlich In-situ-/On-farm-Erhaltung und -entwicklung) zu fördern. Diese Erhaltung sollte sich auf alle genetischen Ressourcen pflanzlichen, mikrobiellen und tierischen Ursprungs von tatsächlichem oder potenziellem Nutzen für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der forstgenetischen Ressourcen, erstrecken und im Einklang stehen mit den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik im Hinblick auf die Erhaltung der genetischen Ressourcen und eine verstärkte Nutzung von zu wenig genutzten Rassen und Sorten in der Agrarproduktion. |
(6) |
Die Kenntnisse der in der Gemeinschaft verfügbaren Genressourcen, ihres Ursprungs und ihrer Merkmale müssen noch weiter verbessert werden. In Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen und Übereinkommen sind die einschlägigen Informationen über die auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene bestehenden Einrichtungen und Tätigkeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in jedem Mitgliedstaat zu sammeln und den anderen Mitgliedstaaten sowie auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene, insbesondere den Entwicklungsländern, zur Verfügung zu stellen. |
(7) |
Die Entwicklung von dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen Online-Verzeichnissen, in denen diese Kenntnisse gesammelt werden und die gewährleisten, dass diese Kenntnisse auf gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, sollte gefördert werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der laufenden Arbeiten zur Erstellung eines Verzeichnisses der Ex-situ-Sammlungen in europäischen Genbanken (EPGRIS — Europäische Informationsplattform für pflanzengenetische Ressourcen „Eurisco“, finanziert durch das Fünfte Rahmenprogramm). |
(8) |
Die Gemeinschaft sollte die auf einzelstaatlicher Ebene unternommenen Anstrengungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft ergänzen und fördern. Durch die Konzertierung bestehender Aktionen und die Förderung der Entwicklung neuer grenzübergreifender Initiativen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft sollte ein gemeinschaftlicher Mehrwert herbeigeführt werden. |
(9) |
Es sind daher Maßnahmen vorzusehen, die die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (2) hinsichtlich der Begünstigten und/oder für eine Finanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen ergänzen oder über ihren Rahmen hinausgehen. |
(10) |
Als Beitrag zur Erreichung dieser Ziele wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (3) ein fünfjähriges Gemeinschaftsprogramm verabschiedet. Dieses Programm ist am 31. Dezember 1999 ausgelaufen und sollte durch ein neues Gemeinschaftsprogramm ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/94 ist daher aufzuheben. |
(11) |
Bei der Auswahl und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des neuen Gemeinschaftsprogramms ist den Tätigkeiten Rechnung zu tragen, die auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration auf einzelstaatlicher Ebene oder durch die Rahmenprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden. Die Vermarktung von Saatgut und Vermehrungsmaterial, das im Rahmen des neuen Programms eingesetzt werden soll, erfolgt unbeschadet der Richtlinien 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (4), 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (5), 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (6), 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (7), 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (8), 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (9), 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (10), 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (11), 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (12), 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (13), 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (14) und 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (15). |
(12) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht vor, dass die am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA-/EWR-Staaten) unter anderem ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft verstärken und ausweiten sollten. |
(13) |
Im Hinblick auf eine wirksamere Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ist für den Zeitraum 2004-2006 ein Arbeitsprogramm mit genauen Angaben zu den anzuwendenden finanziellen Bestimmungen zu erstellen. |
(14) |
Für die Durchführung und Begleitung des Gemeinschaftsprogramms sollte die Kommission wissenschaftliche und technische Berater hinzuziehen können. |
(15) |
Die gesamte Gemeinschaftsbeteiligung sollte aus der Rubrik 3 (Interne Politikbereiche) der Finanziellen Vorausschau finanziert werden. |
(16) |
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziele
Als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sowie zur Umsetzung der auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen wird ein Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2004-2006 aufgelegt, um die auf einzelstaatlicher Ebene eingeleiteten Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft zu ergänzen und zu fördern.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für genetische Ressourcen pflanzlichen, mikrobiellen und tierischen Ursprungs, die einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für die Landwirtschaft haben.
(2) Nicht in Betracht für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kommen
a) |
Verpflichtungen, die gemäß Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 förderfähig sind, so wie sie in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (17) spezifiziert sind; |
b) |
Tätigkeiten, die mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„pflanzengenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturpflanzen, der Arznei- und Duftpflanzen, des Obstbaus, der Forstwirtschaft sowie der wild wachsenden Arten von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft; |
b) |
„tiergenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen von Nutztieren (Wirbeltiere und Wirbellose) und frei lebenden Tieren von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft; |
c) |
„genetisches Material“: jedes Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs, einschließlich generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält; |
d) |
„genetische Ressourcen für die Landwirtschaft“: jedes genetische Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für die Landwirtschaft hat; |
e) |
„In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wild lebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben; |
f) |
„In-situ-/On-farm-Erhaltung“: In-situ-Erhaltung und -entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben; |
g) |
„Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums; |
h) |
„Ex-situ-Sammlung“: die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden; |
i) |
„biogeografische Region“: geografische Region, die durch eine typische Zusammensetzung und Struktur von Fauna und Flora gekennzeichnet ist. |
Artikel 4
Förderfähige Aktionen
(1) Das Gemeinschaftsprogramm gemäß Artikel 1 umfasst gezielte Aktionen, konzertierte Aktionen und flankierende Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7.
(2) Alle im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen müssen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Pflanzen- und Tiergesundheit sowie Tierzucht, über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial und über den gemeinsamen Sortenkatalog entsprechen und Folgendem Rechnung tragen:
a) |
sonstigen Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene; |
b) |
einschlägigen internationalen Initiativen, Entwicklungen und Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf
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Artikel 5
Gezielte Aktionen
Die gezielten Aktionen umfassen
a) |
Aktionen zur Förderung der Ex-situ- und In-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft; |
b) |
die Erstellung eines dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen europäischen Online-Verzeichnisses der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen, einschließlich Maßnahmen zur In-situ-/On-farm-Erhaltung genetischer Ressourcen; |
c) |
die Erstellung eines dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen europäischen Online-Verzeichnisses der Ex-situ-Sammlungen (Genbanken) und In-situ-Einrichtungen (Ressourcen) sowie der Datenbanken, die bereits verfügbar sind oder zurzeit anhand der nationalen Verzeichnisse eingerichtet werden; |
d) |
die Förderung des regelmäßigen Austausches von technischen und wissenschaftlichen Informationen zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere des Austausches von Informationen über die Herkunft und die individuellen Merkmale der verfügbaren Genressourcen. |
Bei den Aktionen gemäß Buchstabe a) handelt es sich um transnationale Aktionen, die gegebenenfalls biogeografisch-regionale Aspekte berücksichtigen und die auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Arbeiten auf Gemeinschaftsebene fördern und ergänzen. Sie können keine Beihilfen zur Erhaltung von Naturschutzgebieten umfassen.
Artikel 6
Konzertierte Aktionen
Die konzertierten Aktionen dienen der Förderung des Austauschs von Informationen zu thematischen Fragen im Hinblick auf eine bessere Koordinierung der Aktionen und Programme zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft. Es handelt sich dabei um transnationale Aktionen.
Artikel 7
Flankierende Maßnahmen
Die flankierenden Maßnahmen umfassen Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Treffen mit Nichtregierungsorganisationen (NRO) und sonstigen Beteiligten, Schulungen und der Vorbereitung von technischen Berichten.
Artikel 8
Arbeitsprogramm
(1) Das Gemeinschaftsprogramm wird von der Kommission auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 erstellten Arbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durchgeführt.
(2) Die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms kofinanzierten Aktionen haben eine Laufzeit von maximal vier Jahren.
Artikel 9
Auswahl der Aktionen
(1) Im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 und auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden, wählt die Kommission die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu finanzierenden Aktionen aus.
(2) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen betreffen die Aktionen und Bereiche gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Anhang I. Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 und gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (18) festgelegt.
(3) Vorschläge zu Aktionen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 können von öffentlichen Einrichtungen sowie von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in der Gemeinschaft ansässig sind, einschließlich Genbanken, Nichtregierungsorganisationen, Züchtern, Fachinstituten, Versuchsbetrieben, Gärtnern und Waldbesitzern. In einem Drittland ansässige Einrichtungen oder Personen können unter den Bedingungen des Artikels 10 ebenfalls Vorschläge einreichen.
(4) Bei der Bewertung der Vorschläge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) |
Relevanz für die in Artikel 1 festgelegten Ziele des Programms; |
b) |
technische Qualität der vorgeschlagenen Arbeiten; |
c) |
Fähigkeit, die Aktion erfolgreich durchzuführen und ihre effiziente Verwaltung zu gewährleisten, beurteilt anhand der Ressourcen und der Kompetenz, einschließlich der von den Teilnehmern vorgesehenen organisatorischen Modalitäten; |
d) |
europäischer Mehrwert und potenzieller Beitrag zu den Gemeinschaftspolitiken. |
(5) Die Vorschläge für die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu finanzierenden Aktionen werden auf der Grundlage einer Bewertung durch unabhängige Sachverständige ausgewählt. Die unabhängigen Sachverständigen werden von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 178 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (19) hinzugezogen.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 10
Teilnahme von Drittländern
Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
a) |
den EFTA/EWR-Ländern gemäß den in dem EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; |
b) |
den assoziierten Ländern gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen. |
Artikel 11
Finanzierungsvereinbarung
(1) Nach Genehmigung der ausgewählten Aktionen schließt die Kommission mit den Teilnehmern an diesen Aktionen gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Finanzierungsvereinbarungen. In den Finanzierungsvereinbarungen sind detaillierte Kriterien für die Meldung, die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse der Aktionen festgelegt.
(2) Die Kommission ergreift die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer, administrativer und buchhalterischer Kontrollen beim Empfänger der Finanzhilfe die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege sowie die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen.
Artikel 12
Technische Hilfe
(1) Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms, einschließlich zur technischen Beratung bei den Vorarbeiten für auszuschreibende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Bewertung der technischen und finanziellen Berichte, der Begleitung, der Berichterstattung und zu Informationszwecken wissenschaftliche und technische Sachverständige hinzuziehen.
(2) Im Ergebnis eines im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Ausschreibungsverfahrens wird ein Dienstleistungsvertrag unterzeichnet.
Artikel 13
Gemeinschaftsbeteiligung
(1) Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen gemäß Artikel 5 beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten der Maßnahmen.
(2) Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7 beträgt höchstens 80 % der Gesamtkosten der Maßnahmen.
(3) Für die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 (Bewertung der Vorschläge), Artikel 12 (technische Hilfe) und Artikel 14 (Bewertung des Gemeinschaftsprogramms) kann eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von bis zu 100 % der Gesamtkosten bereitgestellt werden.
(4) Die in Anwendung dieser Verordnung im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms durchgeführten Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen werden aus Mitteln der Rubrik 3 „Interne Politikbereiche“ der Finanziellen Vorausschau finanziert.
(5) Eine vorläufige Aufschlüsselung der Mittelausstattung des Gemeinschaftsprogramms ist Anhang II zu entnehmen.
Artikel 14
Bewertung des Gemeinschaftsprogramms
Nach Durchführung des Gemeinschaftsprogramms benennt die Kommission eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger, die über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten, die Ergebnisse bewerten und Empfehlungen erarbeiten soll. Der Bericht dieser Gruppe wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit den Bemerkungen der Kommission übermittelt.
Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Ausschuss wird regelmäßig über den Stand der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms unterrichtet.
Artikel 16
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1467/94 wird unbeschadet der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund der von den Vertragsparteien im Rahmen jener Verordnung unterzeichneten Verträge aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. WALSH
(1) ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.
(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70).
(3) ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).
(5) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(6) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(8) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(9) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S.16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(10) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.
(11) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(12) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(13) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung 1829/2003/EG.
(14) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(15) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(17) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32).
(18) ABl. L 248 vom 10.9.2002, S. 1.
(19) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
ANHANG I
GEMEINSCHAFTSPROGRAMM: IN BETRACHT KOMMENDE MASSNAHMEN UND BEREICHE
1. In Betracht kommende Maßnahmen und Bereiche
Das Gemeinschaftsprogramm betrifft die Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung der im Gebiet der Gemeinschaft derzeit beheimateten genetischen Ressourcen. Dabei geht es um Pflanzen (Samenpflanzen), Tiere (Wirbeltiere und bestimmte Wirbellose) und Mikroorganismen.
Das Programm deckt sowohl Material in der Wachstumsphase als auch Material in Keimruhe (Samen, Embryonen, Sperma und Pollen) ab. Es werden Ex-situ-, In-situ- und On-farm-Sammlungen erfasst. In Betracht kommen alle Arten von Material einschließlich Zuchtsorten und Kulturrassen, Landsorten/-rassen, Zuchtmaterial, Sammlungen von Genmaterial sowie frei lebende Arten.
Das Schwergewicht liegt auf Arten, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft der Gemeinschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind oder sein könnten.
Der Vorzug wird solchen Vorhaben gegeben, bei denen es um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu folgenden Zwecken geht:
a) |
Diversifizierung der landwirtschaftlichen Erzeugung, |
b) |
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, |
c) |
nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen und landwirtschaftlichen Ressourcen, |
d) |
Verbesserung der Qualität der Umwelt und des ländlichen Lebensraums, |
e) |
Ermittlung von Produkten für neue Nutzungs- und Absatzmöglichkeiten. |
Bei der Erfassung von Sammlungen und der Durchführung neuer Sammlungen wird im Rahmen des Programms darauf hingewirkt, dass regionenbezogenes traditionelles Erfahrungswissen der Nutzer (Landwirte, Gartenbauer) über Anbauweise, besondere Verwendung, Verarbeitung, Geschmack usw. mit aufgenommen wird. Letztere Informationen sollten nicht im Erzählstil, sondern möglichst in standardisierter Form erfasst werden, die ihre Dokumentation und einen leichten Datenzugriff in einem relationalen Datenbanksystem ermöglicht.
Alle im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen müssen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial und über den Gemeinsamen Sortenkatalog sowie mit den in der Gemeinschaft geltenden Regelungen über Pflanzen- und Tiergesundheit und Biotechnologie im Einklang stehen.
In Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten als Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und zur Umsetzung der Verpflichtungen geeignete Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung und Nutzung der bei den Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft erzielten Ergebnisse getroffen werden. Hauptziel ist es, ein wirksames und praktisches Instrument für die derzeitigen und künftigen Nutzer von genetischen Ressourcen in der Gemeinschaft zu schaffen.
2. Nicht in Betracht kommende Maßnahmen und Bereiche
Folgende Maßnahmen kommen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms nicht in Betracht: theoretische Studien, Studien zum Testen von Hypothesen, Studien zur Verbesserung des Instrumentariums oder von Techniken, Arbeiten unter Verwendung von nicht erprobten Techniken oder von „Modellsystemen“ sowie alle sonstigen Forschungsaktivitäten. Solche Aktionen können für eine Förderung durch die Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung in Betracht gezogen werden. Die Anpassung bestehender Methoden für die Durchführung einer Aktion im Rahmen der Verordnung könnte jedoch als im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms förderfähig angesehen werden.
Aktionen, die mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können, kommen nicht in Betracht.
Verpflichtungen, die bereits in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und/oder gemäß Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 förderfähig sind, so wie sie in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 spezifiziert sind, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieses Programms nicht in Betracht. Aktionen, die Synergieeffekte zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und diesem Programm bewirken, sollten jedoch gefördert werden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit niederen Tieren und Pflanzen sowie Mikroorganismen, einschließlich Pilze, kommen nicht in Betracht, es sei denn, diese werden zu Land gezüchtet oder kultiviert und sind von tatsächlichem oder potenziellem Nutzen für die Landwirtschaft, einschließlich Organismen, die sich für die Verwendung als biologische Bekämpfungsmittel in der Landwirtschaft im weitesten Sinne eignen. Eine Ausnahme ist der spezielle Fall von genetischen Beziehungen zwischen Parasit bzw. Symbiont einerseits und Wirt andererseits, wenn beide Organismen konserviert werden sollen. Das Sammeln und die Beschaffung von Material unterliegen den oben genannten Prioritäten.
3. Art der Aktionen
Die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft umfasst gezielte Aktionen, konzertierte Aktionen sowie flankierende Maßnahmen. Es werden folgende Aktionen gefördert:
3.1. Gezielte Aktionen
Die Aktionen zur Förderung der Ex-situ-, In-situ- und On-farm-Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft sollen die auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Arbeiten auf Gemeinschaftsebene fördern und ergänzen. Es handelt sich um transnationale Aktionen (die gegebenenfalls biogeografisch-regionale Aspekte berücksichtigen). Diese Aktionen können keine Beihilfen zur Erhaltung von Naturschutzgebieten umfassen.
Diese Aktionen sollen einen Mehrwert (Verbreitung von Wissen, verstärkte Nutzung, Verbesserung der Methoden, Austausch zwischen den Mitgliedstaaten) zu den Agrarumweltregelungen für gefährdete Arten, Herkünfte, Kulturarten oder Rassen bringen, die bereits auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene gefördert werden (z. B. Charakterisierung der genetischen Vielfalt und Abstand zwischen den betreffenden Rassen, Verwendung lokaler Erzeugnisse, Koordinierung zwischen den Verwaltern der einzelnen Regelungen und Suche nach Gemeinsamkeiten).
Diese Aktionen sind grundsätzlich von in der Gemeinschaft ansässigen Beteiligten durchzuführen und im Rahmen dieses Programms gegebenenfalls in Partnerschaft mit Einrichtungen aus anderen Regionen der Welt zu finanzieren. Dabei wird solchen Aktionen der Vorzug gegeben, bei denen die Beteiligung von mindestens zwei voneinander unabhängigen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Partnern vorgesehen ist. Die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Akteuren auf dem Gebiet der In-situ-/On-farm-Erhaltung sollte gefördert werden.
Die Verbreitung und der Austausch der europäischen Genressourcen sollten gefördert werden, nicht nur damit die zu wenig genutzten Arten vermehrt zum Einsatz kommen, sondern auch um dafür zu sorgen, dass für die nachhaltige Agrarproduktion eine breite Vielfalt genetischer Ressourcen zur Verfügung steht.
Im Rahmen der Initiative EPGRIS stehen für die pflanzengenetischen Ressourcen gegenwärtig ein dezentralisiertes und einem breiten Publikum zugängliches europäisches Internetzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse der Ex-situ-Sammlungen (Genbanken), In-situ-Einrichtungen (Ressourcen) sowie auf den einzelstaatlichen Verzeichnissen basierenden Datenbanken zur Verfügung oder werden zurzeit entwickelt. Einzelstaatliche Verzeichnisse der in den europäischen Ländern bestehenden Ex-situ-Sammlungen und ein europäischer Suchkatalog (Eurisco) sollten erstellt und weiter verbessert werden. Ferner sollten In-situ-Ressourcen (Genreservate und Generhaltungseinheiten) entwickelt werden.
Auf der Grundlage einzelstaatlicher Verzeichnisse und unter Berücksichtung der Tätigkeiten im Rahmen des Euforgen-Netzwerks sollte ein dezentralisiertes und einem breiten Publikum zugängliches europäisches Online-Verzeichnis der forstlichen Genressourcen, einschließlich der In-situ-Ressourcen (Genreservate und Generhaltungseinheiten) und Ex-situ-Sammlungen erstellt werden.
Für die on farm erhaltenen tiergenetischen Ressourcen sollten sich die Anstrengungen auf die Schaffung eines europäischen Netzwerks einzelstaatlicher Verzeichnisse zu Verwaltungsaspekten (Finanzierungsquelle und -status, Zustand und Gefährdung der Rassen, Ort, an dem die Herdbücher aufbewahrt werden, usw.) konzentrieren, das in Übereinstimmung mit dem DAD-IS, der Informationsplattform des FAO-Programms zum Management weltweiter tiergenetischer Ressourcen (AnGR), zu verwalten ist.
Für die Ex-situ-Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (Sperma, Embryonen) sollen ein Internet-Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse und ein Europäischer Suchkatalog für Minimum-Passportdaten entwickelt werden. Ziel ist es in erster Linie, die Einrichtungen (Lagerung und Erhaltung) für die in der Gemeinschaft gesammelten landwirtschaftlichen Genressourcen zu inventarisieren, in regelmäßigen Zeitabständen dieses Verzeichnis zu aktualisieren und zu veröffentlichen sowie die laufenden Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung dieser genetischen Ressourcen aufzuführen. Minimum-Passportdaten einzelner Muster können einbezogen werden.
Für die mikrobiellen Genressourcen sollte im Rahmen des Europäischen Netzwerks der Zentren für biologische Ressourcen (European Biological Resource Centre Network — EBRCN) ein Internet-Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse der Ex-situ- und In-situ-Ressourcen geschaffen werden.
Gefördert wird ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere der Austausch von Informationen über die Herkunft und die individuellen Merkmale der verfügbaren genetischen Ressourcen. Dieser Austausch trägt zur Schaffung eines Netzwerks einzelstaatlicher Verzeichnisse bei, das einen Überblick über die Sammlungen von erhaltenen genetischen Ressourcen und damit verbundene Tätigkeiten in der Gemeinschaft geben wird. Das Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse soll als Hilfsinstrument für die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Tätigkeiten dienen und eine möglichst umfassende Kenntnis und Nutzung des erhaltenen Materials fördern.
Die Ausgaben für den Aufbau der Kapazitäten von NRO, das Erstellen und die Kontrolle der Verzeichnisse, der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie die Ausarbeitung von regelmäßigen Veröffentlichungen und Berichten sind aus der Gesamtmittelausstattung für die Programmdurchführung zu decken.
3.2. Konzertierte Aktionen
Ziel der konzertierten Aktionen ist es, die gemeinschaftlichen Anstrengungen zur Koordinierung der in den Mitgliedstaaten (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) eingeleiteten Einzelaktionen zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren und die Ausarbeitung von Berichten zu verstärken. Sie sollen insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über thematische Fragen und spezifische lokale (on farm), regionale und einzelstaatliche Aktionen und Programme (die unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder von unabhängigen Einrichtungen durchgeführt oder geplant werden) fördern, einschließlich des Austauschs von Informationen über tatsächliche oder mögliche Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) und (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) oder der Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen (3), um diese Initiativen untereinander sowie mit den auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen und den einschlägigen internationalen Initiativen, Entwicklungen und Vereinbarungen zu koordinieren. Die konzertierten Aktionen können auch Koordinierungstätigkeiten technischer Fachgruppen zu den thematischen Fragen (spezifische pflanzen- oder tiergenetische Ressourcen) umfassen. Bei den konzertierten Aktionen handelt es sich um transnationale Aktionen.
3.3. Flankierende Maßnahmen
Die spezifischen flankierenden Maßnahmen umfassen Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, darunter
— |
die Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Workshops und regelmäßigen Treffen mit NRO sowie sonstigen interessierten Einrichtungen und Beteiligten, |
— |
Schulungen und Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Fachkräften, |
— |
die Vorbereitung von technischen Berichten, |
— |
die Förderung der Ergebnisanwendung durch den Benutzermarkt. |
4. Gezielte Aktionen: ergänzende Angaben zu den förderfähigen Bereichen
4.1. Pflanzengenetische Ressourcen
1. |
Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen Internet-Netzwerks der einzelstaatlichen Verzeichnisse pflanzengenetischer Ressourcen (in situ und ex situ); Aktualisierung und weitere Verbesserung von Eurisco; |
2. |
Informationsaustausch über Methoden, Techniken und Erfahrungen mit On-farm-Maßnahmen, einschließlich Nutzungs- und Marketingkonzepte, die zu einer verstärkten Nutzung von zu wenig genutzten Kulturpflanzen und zur Diversifizierung der Landwirtschaft beitragen können; |
3. |
Inventarisierung und Dokumentation der In-situ-Ressourcen von für Ernährung und Landwirtschaft genutzten oder nutzbaren verwandten Wildarten der Kulturpflanzen; |
4. |
Einrichtung, Aktualisierung und Verbesserung von Online-Datenbanken (European Central Crop Databases — ECCDB) mit Charakterisierungs- und Bewertungsdaten und einem Link zum Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse und zum Eurisco-Katalog auf Ebene der Passportdaten; |
5. |
Erstellung und Koordinierung von dauerhaften europäischen Ex-situ-Sammlungen auf der Grundlage von bestehenden einzelstaatlichen oder institutionellen Ex-situ-Sammlungen, Umsetzung von Konzepten zur Aufgabenteilung zwischen den europäischen Ländern bei der Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen; |
6. |
Aufbau und Koordinierung eines europäischen Netzwerkes von Erhaltungs- und Demonstrationsfeldern/-gärten mit gefährdeten oder zu wenig genutzten pflanzengenetischen Ressourcen; |
7. |
Charakterisierung und Bewertung pflanzengenetischer Ressourcen von potenziellem Nutzen für die europäische Landwirtschaft; |
8. |
Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen von potenziellem Nutzen für die europäische Landwirtschaft in Übereinstimmung mit internationalen Rechtsvorschriften und Verpflichtungen. |
4.2. Forstgenetische Ressourcen
1. |
Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen Internet-Netzwerks der einzelstaatlichen Verzeichnisse forstlicher Genressourcen, die für eine nachhaltige Forstwirtschaft in Europa genutzt werden oder von potenziellem Nutzen sind; |
2. |
Informationsaustausch über Methoden, Techniken und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von forstlichen Genressourcen; |
3. |
Bewertung und Verbesserung von bewährten Praktiken für die Bewirtschaftung von forstlichen Genressourcen und Einbeziehung entsprechender Tätigkeiten in die nationalen Forstprogramme; |
4. |
Aufbau von europäischen Netzwerken der repräsentativen Genreservate oder Generhaltungseinheiten für bestimmte Zielarten zur Verbesserung der Erhaltung und Charakterisierung auf europäischer Ebene; |
5. |
Evaluierung der forstlichen Genressourcen auf Ebene der Arten und der Herkunft (einschließlich der Evaluierung im Falle von bestehenden Herkunftsversuchen), die für eine nachhaltige Forstwirtschaft in Europa von Nutzen sein könnten; |
6. |
Erstellung und Koordinierung von Sammlungen zur Förderung der Nutzung von forstlichen Genressourcen für Maßnahmen zur Aufforstung, Wiederaufforstung, Rehabilitierung und Verbesserung der Baumqualität auf europäischer Ebene; |
7. |
Sammlung von forstlichen Genressourcen, die sich auf europäischer Ebene als nützlich erweisen könnten. |
4.3. Tiergenetische Ressourcen
1. |
Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen europäischen Internet-Netzwerkes einzelstaatlicher Verzeichnisse von ex situ und in situ/on farm vorhandenen tiergenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Arbeiten im Rahmen des europäischen Netzwerks der nationalen Koordinatoren für das Management tiergenetischer Ressourcen (mit einem Link zum DAD-IS-System der FAO); |
2. |
Entwicklung von europaweit geltenden einheitlichen und vergleichbaren Kriterien zur Ermittlung der einzelstaatlichen Prioritäten auf dem Gebiet der nachhaltigen Erhaltung und Nutzung tiergenetischer Ressourcen sowie der diesbezüglichen Erfordernisse auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit; |
3. |
Anlage von europäischen Kryokonserven tiergenetischer Ressourcen auf der Grundlage nationaler oder internationaler Kryokonserven; |
4. |
Charakterisierung und Evaluierung tiergenetischer Ressourcen (Arten und Rassen), die für Ernährung und Landwirtschaft genutzt werden oder von potenziellem Nutzen sind; |
5. |
Schaffung eines europäischen Standardsystems für die Kontrolle der Leistung von tiergenetischen Ressourcen in der Landwirtschaft und Dokumentierung der Merkmale von gefährdeten Nutztierrassen und Populationen; |
6. |
Errichtung und Koordinierung eines europaweiten Netzwerks von „Arche-Höfen“, Auffangstationen und Nutztierparks für gefährdete europäische Nutztierrassen; |
7. |
Ausarbeitung von gemeinsamen transnationalen Zuchtprogrammen für gefährdete Rassen und Populationen. Festlegung von Regeln für den Austausch von Informationen, genetischem Material und Zuchttieren; |
8. |
Entwicklung von Strategien zur Steigerung der Rentabilität von Landrassen zur Verstärkung der Verbindungen zwischen den Landrassen und den für sie typischen Erzeugnissen, Ermittlung und Aufwertung der Rolle, die die Landrassen für den Umweltschutz (z. B. Landschaftspflege, Agrarökosystem-Management) und im Hinblick auf ihren Beitrag zum multifunktionellen Charakter der Landwirtschaft (z. B. Erhaltung der kulturellen Vielfalt im ländlichen Raum, ländliche Entwicklung und Fremdenverkehr usw.) spielen; |
9. |
Entwicklung von Strategien zur Förderung der Nutzung von zu wenig genutzten tiergenetischen Ressourcen, die sich auf europäischer Ebene als nützlich erweisen könnten. |
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
ANHANG II
VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR DAS GEMEINSCHAFTSPROGRAMM
|
% |
||
Aktionen |
90 |
||
Gezielte Aktionen |
73 |
||
|
(53) |
||
|
(20) |
||
Konzertierte Aktionen |
9 |
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Austausch von Informationen über thematische Fragen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Aktionen und Programmen im Hinblick auf eine bessere Koordinierung dieser Initiativen untereinander sowie mit den auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen und den Initiativen im Rahmen internationaler Verhandlungen |
|
||
Flankierende Maßnahmen |
8 |
||
Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Treffen mit NRO und sonstigen Beteiligten, Schulungen und der Vorbereitung von technischen Berichten |
|
||
Technische Hilfe und Beratung durch Sachverständige (Bewertung) |
10 (8 + 2) |
||
Insgesamt |
100 |
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/12 |
RICHTLINIE 2004/83/EG DES RATES
vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 Buchstabe a),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz ersuchen. |
(2) |
Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Konvention“), ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 („Protokoll“), stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. |
(3) |
Die Genfer Konvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar. |
(4) |
Gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen. |
(5) |
In den Schlussfolgerungen von Tampere ist ferner festgehalten, dass die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes ergänzt werden sollten, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen. |
(6) |
Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird. |
(7) |
Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht, einzudämmen. |
(8) |
Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag offensichtlich mit der Begründung gestellt wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Konvention oder eine Person ist, die anderweitig internationalen Schutz benötigt. |
(9) |
Diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. |
(10) |
Die Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde, des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen. |
(11) |
Bei der Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten durch die völkerrechtlichen Instrumente gebunden, deren Vertragsparteien sie sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist. |
(12) |
Bei Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie das „Wohl des Kindes“ berücksichtigen. |
(13) |
Diese Richtlinie lässt das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt. |
(14) |
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt. |
(15) |
Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Konvention bieten. |
(16) |
Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten. |
(17) |
Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden. |
(18) |
Insbesondere ist es erforderlich, gemeinsame Konzepte zu entwickeln zu: an Ort und Stelle („sur place“) entstehender Schutzbedarf, Schadensursachen und Schutz, interner Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe. |
(19) |
Schutz kann nicht nur vom Staat, sondern auch von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen. |
(20) |
Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten insbesondere kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen. |
(21) |
Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ zu entwickeln. |
(22) |
Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. |
(23) |
Der Begriff „Rechtsstellung“ im Sinne von Artikel 14 kann auch die Flüchtlingseigenschaft einschließen. |
(24) |
Ferner sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte die in der Genfer Konvention festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge ergänzen. |
(25) |
Es müssen Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von internationalen Schutz beantragenden Personen als Anspruchsberechtigte auf einen subsidiären Schutzstatus dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen. |
(26) |
Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. |
(27) |
Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. |
(28) |
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. |
(29) |
Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, müssen zwar nicht zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie der anerkannten Person; die den Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen müssen aber im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angemessen sein. |
(30) |
Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist. |
(31) |
Diese Richtlinie gilt nicht für finanzielle Zuwendungen, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden. |
(32) |
Die praktischen Schwierigkeiten, denen sich Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gegenübersehen, sollten berücksichtigt werden. |
(33) |
Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. |
(34) |
Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. |
(35) |
Der Zugang zur medizinischen Versorgung, einschließlich physischer und psychologischer Betreuung, sollte für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sichergestellt werden. |
(36) |
Die Durchführung der Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden, wobei insbesondere der Entwicklung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtzurückweisung, der Arbeitsmarktentwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ausarbeitung gemeinsamer Grundprinzipien für die Integration Rechnung zu tragen ist. |
(37) |
Da die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Gewährung internationalen Schutzes an Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(38) |
Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. Januar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. |
(39) |
Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat Irland mit Schreiben vom 13. Februar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. |
(40) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f); |
b) |
„Genfer Flüchtlingskonvention“ das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung; |
c) |
„Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; |
d) |
„Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; |
e) |
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will; |
f) |
„subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat; |
g) |
„Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht; |
h) |
„Familienangehörige“ die nachstehenden Mitglieder der Familie der Person, der die Flücht lingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, die sich im Zusammen hang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
|
i) |
„unbegleitete Minderjährige“ Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind; |
j) |
„Aufenthaltstitel“ die von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte Erlaubnis oder -Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet; |
k) |
„Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. |
Artikel 3
Günstigere Normen
Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
KAPITEL II
PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
Artikel 4
Prüfung der Ereignisse und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) |
alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden; |
b) |
die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte; |
c) |
die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind; |
d) |
die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde; |
e) |
die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. |
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) |
der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren; |
b) |
alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; |
c) |
festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; |
d) |
der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; |
e) |
die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. |
Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
(2) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
(3) Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) |
dem Staat; |
b) |
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; |
c) |
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. |
Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können
(1) Schutz kann geboten werden
a) |
vom Staat oder |
b) |
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. |
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Artikel 8
Interner Schutz
(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.
(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.
KAPITEL III
ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) |
aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder |
b) |
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist. |
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) |
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, |
b) |
gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, |
c) |
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, |
d) |
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, |
e) |
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und |
f) |
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. |
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) |
Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. |
b) |
Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. |
c) |
Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird. |
d) |
Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist. |
e) |
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. |
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Artikel 11
Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er
a) |
sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt; |
b) |
nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; |
c) |
eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt; |
d) |
freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; |
e) |
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; |
f) |
als eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. |
(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e) und f) haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Artikel 12
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a) |
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie; |
b) |
von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat. |
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a) |
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; |
b) |
eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d. h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; |
c) |
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. |
(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
KAPITEL IV
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
Artikel 14
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.
(2) Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass
a) |
die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist; |
b) |
eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war. |
(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a) |
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; |
b) |
er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. |
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
(6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
KAPITEL V
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF SUBSIDIÄREN SCHUTZ
Artikel 15
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt:
a) |
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder |
b) |
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder |
c) |
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. |
Artikel 16
Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) |
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; |
b) |
eine schwere Straftat begangen hat; |
c) |
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen; |
d) |
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält. |
(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
KAPITEL VI
SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS
Artikel 18
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
Artikel 19
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) |
er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird; |
b) |
eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren. |
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
KAPITEL VII
INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 20
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.
(3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Kapitels die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Absatz 3 gilt nur für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als besonders hilfebedürftig anerkannt werden.
(5) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels stellt das Wohl des Kindes eine besonders wichtige Überlegung für die Mitgliedstaaten dar.
(6) Die Mitgliedstaaten können die einem Flüchtling aufgrund dieses Kapitels zugestandenen Rechte innerhalb der durch die Genfer Flüchtlingskonvention vorgegebenen Grenzen einschränken, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Aktivitäten zuerkannt wurde, die einzig oder hauptsächlich deshalb aufgenommen wurden, um die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(7) Die Mitgliedstaaten können die einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz aufgrund dieses Kapitels zugestandenen Rechte innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen einschränken, wenn ihr der subsidiäre Schutzstatus aufgrund von Aktivitäten zuerkannt wurde, die einzig oder hauptsächlich deshalb aufgenommen wurden, um die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Artikel 21
Schutz vor Zurückweisung
(1) Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn
a) |
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem sie sich aufhält, oder |
b) |
er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. |
(3) Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
Artikel 22
Information
Die Mitgliedstaaten gewähren den Personen, deren Bedürfnis nach internationalem Schutz anerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, von der angenommen werden kann, dass sie sie verstehen.
Artikel 23
Wahrung des Familienverbands
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden.
In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die gewährten Vergünstigungen einen angemessenen Lebensstandard sicherstellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und V von der Anerkennung als Flüchtling oder der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die dort aufgeführten Vergünstigungen verweigern, einschränken oder zurückziehen.
(5) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere enge Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf die Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angewiesen waren.
Artikel 24
Aufenthaltstitel
(1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein.
(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 25
Reisedokumente
(1) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise — wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen — für Reisen außerhalb ihres Gebietes aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente aus, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 26
Zugang zur Beschäftigung
(1) Unmittelbar nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen und praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden.
(3) Unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten kann berücksichtigt werden; das schließt die Durchführung einer Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften über die vorrangige Behandlung auf dem Arbeitsmarkt Zugang zu einem Arbeitsplatz erhalten, der ihnen angeboten worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten für Erwachsene, zu berufsbildenden Maßnahmen und zu praktischer Berufserfahrung am Arbeitsplatz unter Bedingungen haben, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
(5) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung.
Artikel 27
Zugang zu Bildung
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit regelmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gleiche Behandlung zwischen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und eigenen Staatsangehörigen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.
Artikel 28
Sozialhilfeleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
Artikel 29
Medizinische Versorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die medizinische Versorgung von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie dann im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die besondere Bedürfnisse haben, wie schwangere Frauen, Menschen mit Behinderungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben.
Artikel 30
Unbegleitete Minderjährige
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen so rasch wie möglich, nachdem die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder erforderlichenfalls durch eine Einrichtung, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder durch eine andere geeignete Instanz, einschließlich einer gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Instanz, vertreten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der bestellte Vormund oder Vertreter die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Durchführung der Richtlinie gebührend berücksichtigt. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbegleitete Minderjährige wahlweise folgendermaßen untergebracht werden:
a) |
bei erwachsenen Verwandten, |
b) |
in einer Pflegefamilie, |
c) |
in speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder |
d) |
in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. |
Hierbei werden die Wünsche des Kindes unter Beachtung seines Alters und seiner Reife berücksichtigt.
(4) Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(5) Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Interesse des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen, dessen Familienangehörige so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.
(6) Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein oder ausgebildet werden.
Artikel 31
Zugang zu Wohnraum
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Artikel 32
Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Artikel 33
Zugang zu Integrationsmaßnahmen
(1) Um die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft zu erleichtern, sehen die Mitgliedstaaten von ihnen für sinnvoll erachtete Integrationsprogramme vor oder schaffen die erforderlichen Rahmenbedingungen, die den Zugang zu diesen Programmen garantieren.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten es für sinnvoll erachten, gewähren sie Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu den Integrationsprogrammen.
Artikel 34
Rückführung
Die Mitgliedstaaten können Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren.
KAPITEL VIII
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 35
Zusammenarbeit
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle, deren Anschrift er der Kommission mitteilt, die sie ihrerseits den übrigen Mitgliedstaaten weitergibt.
In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.
Artikel 36
Personal
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie durchführen, die nötige Ausbildung erhalten haben und in Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Berichterstattung
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 10. April 2008 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge werden vorzugsweise Artikel 15, 26 und 33 betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2007 alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Angaben.
(2) Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Artikel 38
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 10. Oktober 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 40
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 325.
(2) ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 25.
(3) ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 43.
(4) ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. März 2004
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
(2004/633/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27./28. Januar 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft das in diesem Beschluss genannte Abkommen auszuhandeln. |
(2) |
Das Abkommen ist zu genehmigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (1).
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Indien (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt),
IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,
IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben zu gewährleisten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,
GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, und gestützt ferner auf die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollorganisation) für die gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953 und die zollbezogenen Maßnahmen der Welthandelsorganisation,
IN DER ERWÄGUNG, dass am 20. Dezember 1993 das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung unterzeichnet wurde,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Indiens über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die unter die Zuständigkeit der Zollbehörden und sonstiger Verwaltungsbehörden fallen. |
b) |
„Zollbehörden“ sind im Falle der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und im Falle Indiens das Zentralamt für Verbrauchsteuern und Zölle (Central Board of Excise and Customs) in der Abteilung Einnahmen des Finanzministeriums. |
c) |
„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt. |
d) |
„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird. |
e) |
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. |
f) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts. |
g) |
„Person“ ist jede natürliche oder juristische Person. |
h) |
„Auskünfte“ sind Daten, auch verarbeitet oder analysiert, und Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer und beglaubigter Kopien. |
Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für Indien andererseits.
Artikel 3
Künftige Entwicklungen
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Zusammenarbeit im Zollbereich im Einklang mit ihrem Zollrecht durch Abkommen über einzelne Bereiche oder Fragen zu vertiefen und auszubauen.
Artikel 4
Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit
a) |
bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um den sicheren und schnellen Informationsaustausch zu erleichtern; |
b) |
bei der Erleichterung einer effizienten Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden; |
c) |
bei sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten, die von Zeit zu Zeit gemeinsame Maßnahmen erfordern könnten. |
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, im Zollbereich Maßnahmen zur Erleichterung des Handels zu entwickeln, die den internationalen Normen entsprechen.
(3) Die Zusammenarbeit im Zollbereich nach diesem Abkommen umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.
Artikel 5
Umfang der Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Abkommen festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Abkommen wird zwischen den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien geleistet, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Abkommen.
Artikel 6
Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
a) |
lässt dieses Abkommen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
b) |
gilt dieses Abkommen als Ergänzung der Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Indien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; |
c) |
lässt dieses Abkommen die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Indien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Abkommens beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich zu klären.
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH
Artikel 7
Zusammenarbeit bei den Zollverfahren
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, den rechtmäßigen Warenverkehr zu erleichtern, und tauschen Informationen und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme aus, um diese Verpflichtung nach diesem Abkommen zu erfüllen.
Artikel 8
Technische Hilfe
Die Zollbehörden können einander technische Hilfe leisten und Personal und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme austauschen, um diese Ziele nach diesem Abkommen zu verwirklichen.
Artikel 9
Beratungen in internationalen Organisationen
Die Zollbehörden sind bemüht, ihre Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse auszubauen und zu intensivieren, um Beratungen über Zollfragen in internationalen Organisationen zu erleichtern.
TITEL III
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 10
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
Insbesondere erteilen die Zollbehörden einander auf Ersuchen Auskunft über Handlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen führen könnten, zum Beispiel unrichtige Zollanmeldungen und Ursprungszeugnisse, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke, von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrichtig oder gefälscht sind.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte die besondere Überwachung von
a) |
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 11
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, vor allem in Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder ähnliche lebenswichtige Interessen der anderen Vertragspartei droht, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
a) |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
d) |
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 12
Zustellung/Bekanntgabe
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte
a) |
die Zustellung aller Verwaltungsschriftstücke und |
b) |
die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde. |
(2) Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Dies gilt nicht für die nach Absatz 1 zu zustellenden Schriftstücke.
Artikel 13
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Rechtsakte, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 14
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde nach diesem Abkommen mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen in konkreten Fällen anwesend sein.
(5) Kann dem Ersuchen nicht nachgekommen werden, so wird dies der ersuchenden Behörde zusammen mit den Gründen und sonstigen Angaben, die nach Auffassung der ersuchten Behörde für die ersuchende Behörde von Nutzen sein könnten, umgehend mitgeteilt.
Artikel 15
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalakten und -unterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben. Die Rechte der ersuchten Behörde oder Dritter an den Originalen bleiben unberührt.
Artikel 16
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen
a) |
lebenswichtige Interessen Indiens oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, der nach diesem Abkommen Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnten oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Grundsätze beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2, oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 17
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Die Vertragspartei, die die Angaben übermitteln soll, darf keine strengeren Anforderungen stellen, als in ihrem Zuständigkeitsbereich für sie selbst gelten.
Die Vertragsparteien übermitteln einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Dieses Abkommen steht der Verwendung der nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke als Beweismittel in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht entgegen. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
(5) Praktische Vereinbarungen über die Durchführung dieses Artikels werden in dem mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich getroffen.
Artikel 18
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung vor einer Behörde der anderen Vertragspartei in unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für diesen Zweck erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Behörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 19
Kosten der Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
(2) Wird während der Erledigung eines Ersuchens festgestellt, dass für den Abschluss der Erledigung des Ersuchens außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, so beraten sich die Zollbehörden, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Erledigung fortgesetzt werden kann.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Zentralamt für Verbrauchsteuern und Zölle in der Abteilung Einnahmen des Finanzministeriums Indiens andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Abkommen vorgenommen werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Abkommen zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 21
Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und Indiens zusammensetzt. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
(2) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat unter anderem die Aufgabe,
a) |
für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu sorgen; |
b) |
alle sich aus seiner Anwendung ergebenden Fragen zu prüfen; |
c) |
im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen; |
d) |
einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für sie erforderlichen Mittel; |
e) |
Lösungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen. |
(3) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich erstattet dem mit Artikel 22 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschuss jährlich Bericht.
Artikel 22
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach diesem Abkommen erledigt.
Artikel 23
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de abril de dos mil cuatro.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende april to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendundvier.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of April in the year two thousand and four.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril deux mille quatre.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto aprile duemilaquattro.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste april tweeduizendvier.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Abril de dois mil e quatro.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde april tjugohundrafyra.
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαïκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Por la República de la India
For Republikken Indien
Für die Republik Indien
Για τη Δημοκρατία της Ινδίας
For the Republic of India
Pour la République de l'Inde
Per la Repubblica d'India
Voor de Republiek India
Pela República da Índia
Intian tasavallan puolesta
För Republiken Indien
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/32 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. März 2004
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen
(2004/634/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (1) (im Folgenden „AZGA“ genannt) sieht vor, dass das Abkommen erweitert werden kann, um die Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertiefen und mittels Abkommen über spezifische Bereiche oder Fragen auszubauen. |
(2) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den USA ein Abkommen zur Intensivierung und Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (im Folgenden „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
(3) |
Mit dem Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den USA im Zollbereich auf die Containersicherheit und damit zusammenhängende Fragen ausgedehnt. Vorgesehen ist die unverzügliche und erfolgreiche Ausdehnung der „Container Security Initiative“ auf alle Häfen in der Gemeinschaft, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen. Im Abkommen ist auch ein Arbeitsprogramm für weitere Durchführungsmaßnahmen festgelegt, einschließlich der Entwicklung von Normen für Risikomanagementtechniken, für die Informationen, die notwendig sind, um in das Gebiet der Vertragsparteien eingeführte Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, und für Industriepartnerschaftsprogramme. |
(4) |
Die Zollkontrollnormen mit den USA müssen extern koordiniert werden, um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und gleichzeitig die Kontinuität des rechtmäßigen Containerhandels sicherzustellen. Insbesondere ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Häfen in der Gemeinschaft nach einheitlichen Grundsätzen an der Container Security Initiative teilnehmen können und dass die Anwendung vergleichbarer Normen in US-Häfen gefördert wird. Ziel und Inhalt des Abkommens stellen daher unmittelbar auf die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zwischen der Gemeinschaft und den USA ab; dabei soll auf Grundlage der Gegenseitigkeit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden, indem bei der Ausarbeitung von Maßnahmen in bestimmten Kontrollbereichen, in denen eine Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, eine Zusammenarbeit ermöglicht wird. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Container Security Initiative durch Vereinbarungen mit den USA, in denen die an der Container Security Initiative teilnehmenden Häfen in der Gemeinschaft festgelegt sind und die Stationierung von US-Zollbeamten in diesen Häfen vorgesehen ist, auf alle Häfen in der Gemeinschaft auszudehnen bzw. die entsprechenden bestehenden Grundsatzerklärungen aufrechtzuerhalten, sofern diese Vereinbarungen mit dem Vertrag sowie mit dem AZGA in der durch das Abkommen erweiterten Fassung in Einklang stehen. |
(6) |
Für die weitere Intensivierung und Erweiterung der Zusammenarbeit im Zollbereich nach dem erweiterten AZGA muss eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gewährleistet werden. |
(7) |
Zu diesem Zweck sollte ein Konsultationsverfahren eingerichtet werden, nach dem die Mitgliedstaaten, die mit den USA Vereinbarungen über Fragen auszuhandeln beabsichtigen, die unter das erweiterte AZGA fallen, diese Absicht unverzüglich mitteilen und die maßgeblichen Informationen übermitteln. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission sollten kurzfristig Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über diese Informationen abgehalten werden. |
(8) |
Hauptzweck der Konsultationen sollte es sein, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Vereinbarungen mit dem Vertrag, der gemeinsamen Politik und insbesondere dem gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den USA nach dem erweiterten AZGA in Einklang stehen. |
(9) |
Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat mit den USA treffen will, mit dem erweiterten AZGA nicht in Einklang steht oder dass die Frage im Rahmen des erweiterten AZGA zu behandeln ist, so sollte sie dies dem Mitgliedstaat mitteilen. |
(10) |
Das Konsultationsverfahren sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für den Abschluss der geplanten Vereinbarungen unberührt lassen. |
(11) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (nachstehend „das Abkommen“ genannt), wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinbarungen mit den USA beibehalten oder schließen, um Gemeinschaftshäfen in die Container Security Initiative einzubeziehen. Solche Vereinbarungen enthalten eine Bezugnahme auf das erweiterte AZGA und stehen mit diesem in Einklang, und zwar einschließlich von Mindestnormen, sobald diese verabschiedet sind.
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten können sich konsultieren, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen mit dem erweiterten AZGA in Einklang stehen.
(2) Bevor ein Mitgliedstaat Verhandlungen über Vereinbarungen mit den USA über Angelegenheiten aufnimmt, die nicht in Absatz 1 genannt sind, aber unter das erweiterte AZGA fallen, teilt er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit und fügt seiner Mitteilung alle sachdienlichen Informationen bei.
(3) Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung Konsultationen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung statt. Ist die Angelegenheit dringlich, so finden die Konsultationen unverzüglich statt.
(4) Die Kommission nimmt spätestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen schriftlich Stellung zur Übereinstimmung der notifizierten Vereinbarung mit dem erweiterten AZGA sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob die Angelegenheit im Rahmen des genannten Abkommens zu behandeln ist.
(5) Die Konsultationen finden in dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) eingesetzten Ausschuss statt.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Abschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vereinbarungen sowie etwaiger Kündigungen oder Änderungen dieser Vereinbarungen.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE USA —
gestützt auf das am 28. Mai 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „AZGA“ genannt),
(1) |
in Anerkennung dessen, dass U.S. Customs and Border Protection seit dem 1. März 2003 Nachfolger von U.S. Customs Service für die Zwecke des AZGA ist, |
(2) |
unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien nach Artikel 3 AZGA im gegenseitigen Einvernehmen beschließen können, die Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des AZGA zu erweitern, |
(3) |
eingedenk der Zusammensetzung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich nach Artikel 22 AZGA aus Vertretern der Zollbehörden der Vertragsparteien; dies sind im Fall der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, im Fall der USA U.S. Customs and Border Protection, Department of Homeland Security, |
(4) |
in der Erkenntnis, dass der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich mit Artikel 22 AZGA eingesetzt wurde, |
(5) |
in Würdigung der seit langem bestehenden engen und fruchtbaren Beziehungen zwischen den Zollbehörden der USA und der Europäischen Gemeinschaft, |
(6) |
in der Überzeugung, dass diese Zusammenarbeit unter anderem dadurch weiter verbessert werden kann, dass der Austausch sachdienlicher Informationen und der am besten geeigneten Methoden zwischen U.S. Customs and Border Protection, der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft intensiviert wird, um zu gewährleisten, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen im internationalen Handel den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird, |
(7) |
in Anerkennung der Bedeutung, die der Ausdehnung dieser Zusammenarbeit auf alle internationalen Verkehrsträger und alle Warenarten zukommt, wobei dem Seecontainerverkehr zunächst Priorität einzuräumen ist, |
(8) |
in Würdigung des hohen Volumens des Seecontainerhandels und der übrigen Formen des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA und der wichtigen Rolle sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der USA als Drehkreuze für die Beförderung von Containern aus vielen Ländern, |
(9) |
in der Erkenntnis, dass Seecontainer aus aller Welt in die USA und die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden, |
(10) |
überzeugt von der Notwendigkeit, davon abzuschrecken, zu verhindern und zu untersagen, dass terroristische Versuche zur Störung des Welthandels unternommen werden, indem terroristische Waffen in Seecontainern oder sonstigen Sendungen verborgen oder solche Sendungen als Waffen benutzt werden, |
(11) |
überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit der Europäischen Gemeinschaft und der USA zu erhöhen, gleichzeitig jedoch den rechtmäßigen Handel zu erleichtern, |
(12) |
in Anbetracht dessen, dass es wichtig ist, so weit wie praktisch möglich unter gebührender Berücksichtigung der Bedrohungsbewertungen auf beiden Seiten Systeme für die Sicherung und Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu entwickeln, |
(13) |
in der Erkenntnis, dass eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit des rechtmäßigen Handels mit einem System erzielt werden kann, bei dem die Zollbehörden des Einfuhrlands kooperativ mit den in früheren Phasen der Lieferkette beteiligten Zollbehörden zusammenarbeiten und aktuelle Informationen und Kontrolltechnologie nutzen, um Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen, bevor sie aus ihren Häfen oder Lade- oder Umladeplätzen verbracht werden, |
(14) |
in Bekräftigung der Ziele der „Container Security Initiative“ (CSI), mit der der Weltseehandel durch verstärkte Zusammenarbeit in den Seehäfen in aller Welt geschützt werden soll, um Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen und ihre Unversehrtheit während der Beförderung zu gewährleisten, |
(15) |
eingedenk dessen, dass in Artikel 5 AZGA das Verhältnis zwischen dem AZGA und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geregelt ist, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den USA geschlossen worden sind oder möglicherweise geschlossen werden, |
(16) |
in der Erkenntnis, dass die CSI so bald wie möglich auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft ausgedehnt werden sollte, in denen der Seecontainerverkehr mit den USA die Geringfügigkeitsschwelle übersteigt, bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind und geeignete Kontrolltechnologie vorhanden ist — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des AZGA wird intensiviert und erweitert, um die Sicherheit von Seecontainern und sonstigen Sendungen jeder Herkunft zu erhöhen, die in die Europäische Gemeinschaft oder die USA eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden.
Artikel 2
Artikel 5 AZGA, in dem das Verhältnis zwischen dem AZGA und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den USA sowie den diese bilateralen Abkommen ergänzenden CSI-Grundsatzerklärungen geregelt ist, wird gebührend Rechnung getragen.
Artikel 3
Ziele der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit sind unter anderem
1. |
die Unterstützung der unverzüglichen und erfolgreichen Ausdehnung der CSI auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen, und die Förderung der Anwendung vergleichbarer Normen in den in Betracht kommenden Häfen der USA; |
2. |
eine Zusammenarbeit zur stärkeren Berücksichtigung der zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der logistischen Kette im internationalen Handel und insbesondere, als höchste Priorität, die Verbesserung der Erkennung und Sicherheitsüberprüfung von Containersendungen mit hohem Risiko; |
3. |
so weit wie praktisch möglich die Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme; |
4. |
so weit wie praktisch möglich die Koordinierung der Standpunkte in den multilateralen Gremien, in denen Fragen der Containersicherheit zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden können. |
Artikel 4
Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich befasst sich mit der geeigneten Form und dem geeigneten Gegenstand von Dokumenten und/oder Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen dieses Abkommens.
Artikel 5
Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern von U.S. Customs and Border Protection und der Europäischen Kommission, unterstützt von den interessierten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, zusammensetzt, wird mit der Aufgabe gebildet, Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich unter anderem zu den im Anhang aufgeführten Fragen zu prüfen und auszusprechen.
Artikel 6
Die Arbeitsgruppe erstattet dem Leiter von U.S. Customs and Border Protection und dem Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission regelmäßig und dem Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich jährlich Bericht über den Fortgang ihrer Arbeiten.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Wird das Abkommen nicht am selben Tag für beide Vertragsparteien unterzeichnet, so tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem es mit der zweiten Unterschrift versehen wird.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de abril de dos mil cuatro.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende april to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendundvier.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of April in the year two thousand and four.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril deux mille quatre.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto aprile duemilaquattro.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste april tweeduizendvier.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Abril de dois mil e quatro.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde april tjugohundrafyra.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Im Namen der USA
ANHANG
Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen
Die mit Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen eingesetzte Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Empfehlungen zu Fragen, die unter anderem die nachstehend aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit zwischen U.S. Customs and Border Protection und den Zollbehörden in der Gemeinschaft betreffen, zu prüfen und auszusprechen, damit gewährleistet wird, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen im internationalen Handel den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird:
a) |
Festlegung von Mindestnormen, insbesondere für die Teilnahme an der CSI und Formulierung von Empfehlungen für Methoden, mit denen diese Normen erfüllt werden können; |
b) |
Ermittlung der für Sicherheitskontrollen im internationalen Handel am besten geeigneten Methoden und Ausdehnung ihrer Anwendung, insbesondere der im Rahmen der CSI entwickelten Methoden; |
c) |
so weit wie praktisch möglich Entwicklung und Festlegung von Normen für die Informationen, die erforderlich sind, um Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, die in die USA oder die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden; |
d) |
so weit wie praktisch möglich Verbesserung und Festlegung von Normen für die Erkennung und Überprüfung von Sendungen mit hohem Risiko, um den Informationsaustausch, den Einsatz automatischer Erkennungssysteme und die Entwicklung von Mindestnormen für Kontrolltechnologien und Überprüfungsmethoden einzubeziehen; |
e) |
so weit wie praktisch möglich Verbesserung und Festlegung von Normen für Industriepartnerschaftsprogramme, mit denen die Sicherheit der Lieferkette erhöht und der rechtmäßige Handel erleichtert werden soll; |
f) |
Ermittlung der für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe erforderlichen Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften; |
g) |
Prüfung geeigneter Dokumente und Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich in den in diesem Anhang aufgeführten Fragen. |
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/38 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. April 2004
über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
(2004/635/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 (1),
auf Vorschlag der Kommission (2),
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das am 25. Juni 2001 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits sollte genehmigt werden. |
(2) |
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Arabischen Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zu diesen Verträgen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (nachfolgend „Assoziationsabkommen“ genannt), seine Anhänge und Protokolle und die gemeinsamen Erklärungen, die Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft und der Briefwechsel, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat — und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
(2) Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 75 des Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.
(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 92 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. WALSH
(1) Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind nach dessen Ablauf am 23. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35).
(2) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 2.
(3) ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 264.
EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“ genannt,
andererseits —
IN ANBETRACHT der Bedeutung der bestehenden traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ägypten sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Ägypten diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit aufnehmen wollen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen,
IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Ägypten und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Ägypten zu stärken,
IN DEM WUNSCH, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Entwicklung von Handel, Investitionen und technologischer Zusammenarbeit auszubauen und dies zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und der Verständigung zwischen den Vertragsparteien durch einen regelmäßigen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zu unterstützen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Ägyptens für Freihandel und insbesondere für die Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ergeben,
EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Beziehungen schaffen wird —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieses Abkommens ist es,
— |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; |
— |
die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; |
— |
durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern; |
— |
einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Ägyptens zu leisten; |
— |
die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen; |
— |
die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind. |
Artikel 2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und fördert die Verständigung und die Solidarität zwischen den Vertragsparteien.
(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,
— |
zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien und einer stärkeren Annäherung ihrer Standpunkte zu internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu gelangen, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten; |
— |
den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; |
— |
die regionale Sicherheit und Stabilität zu erhöhen; |
— |
gemeinsame Initiativen zu fördern. |
Artikel 4
Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Themen, die von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Entwicklung.
Artikel 5
(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig statt, und zwar
a) |
auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; |
b) |
auf der Ebene hoher Beamter, die Ägypten einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten; |
c) |
durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten; |
d) |
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. |
(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung statt.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
GRUNDSÄTZE
Artikel 6
Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Ägypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.
KAPITEL 1
Gewerbliche Waren
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.
Artikel 8
Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Artikel 9
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang III aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang IV aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 95 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang V aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(5) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführt sind, werden nach einem Zeitplan abgebaut, der durch Beschluss des Assoziationsausschusses festgelegt wird.
(6) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Absatz 1, 2, 3 bzw. 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Ägypten den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.
Artikel 10
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 11
(1) Ägypten kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen.
(2) Diese Regelungen dürfen nur für neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.
(3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Ägyptens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.
(5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
(6) Ägypten unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Ägypten dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.
(7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Ägypten ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens vier Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
KAPITEL 2
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren.
Artikel 13
Die Gemeinschaft und Ägypten liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
Artikel 14
(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.
(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 3.
Artikel 15
(1) Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird, prüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägypten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.
Artikel 16
(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.
(2) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen.
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.
(4) Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat sein.
KAPITEL 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 17
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt.
(2) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
Artikel 18
(1) Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am 1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.
(2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
(3) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999 angewandten Zollsätze mit.
Artikel 19
(1) Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.
Artikel 22
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 23
Unbeschadet des Artikels 34 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT 1994 fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 24
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.
(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 25
(1) Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3
i) |
zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder |
ii) |
zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware |
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 26
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.
Artikel 27
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.
Artikel 28
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Ägypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif.
TITEL III
NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 29
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt) in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, insbesondere die Verpflichtung, einander in den Dienstleistungssektoren, für die diese Verpflichtungen gelten, die Meistbegünstigung zu gewähren.
(2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für
a) |
die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt; |
b) |
die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden. |
Artikel 30
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei.
(2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.
Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewährten Meistbegünstigung gewonnen haben.
(3) Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.
TITEL IV
KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN
KAPITEL 1
Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 31
Vorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.
Artikel 32
(1) Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Artikel 33
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens kann die Gemeinschaft bzw. Ägypten unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Gemeinschaft bzw. Ägypten unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
KAPITEL 2
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Fragen
Artikel 34
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
i) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
ii) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; |
iii) |
staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
(2) Der Assoziationsrat erlässt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1.
Bis zum Erlass dieser Bestimmungen gelten für die Durchführung von Absatz 1 Ziffer iii) die Bestimmungen des Artikels 23.
(3) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft und die einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen finden hinsichtlich dieser Erzeugnisse Anwendung.
(5) Wenn eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Absatz 1 unvereinbar ist und
— |
die in Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften keine angemessene Regelung enthalten oder |
— |
derartige Vorschriften fehlen und den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, |
kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen, vorausgesetzt,
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie die WTO-Regeln Anwendung finden, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen der WTO-Regeln oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte getroffen werden, die unter der Schirmherrschaft der WTO ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
(6) Sofern in den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.
Artikel 35
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Ägypten staatliche Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ägyptens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 36
Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.
Artikel 37
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den geltenden internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.
Artikel 38
Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel der schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen über die Verwirklichung dieses Ziels ab.
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 39
Ziele
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.
(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,
— |
die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen; |
— |
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern; |
— |
die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. |
Artikel 40
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Wirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der ägyptischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Ägypten und der Gemeinschaft betroffen sind.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Ägyptens erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
(3) Mit der Zusammenarbeit wird die Durchführung von Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit in der Region gefördert.
(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.
(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.
Artikel 41
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a) |
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; |
b) |
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; |
c) |
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; |
d) |
Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops; |
e) |
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften. |
Artikel 42
Bildung und Ausbildung
Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, öffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stellen. In diesem Zusammenhang wird dem Zugang von Frauen zu Hochschulbildung und Berufsausbildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Ägypten unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen gefördert.
Artikel 43
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
Die Zusammenarbeit hat das Ziel,
a) |
den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch
|
b) |
die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen; |
c) |
die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologien und die Verbreitung von Know-how zu fördern. |
Artikel 44
Umwelt
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
— |
Desertifikation; |
— |
Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung; |
— |
Wasserwirtschaft; |
— |
Energiewirtschaft; |
— |
Abfallwirtschaft; |
— |
Versalzung; |
— |
Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten; |
— |
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen; |
— |
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; |
— |
Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen. |
Artikel 45
Industrielle Zusammenarbeit
Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt:
— |
Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft; |
— |
industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; |
— |
Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie; |
— |
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion; |
— |
Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung; |
— |
Entwicklung des Humankapitals; |
— |
Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen. |
Artikel 46
Investitionen und Investitionsförderung
Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fachwissen und Technologie nach Ägypten zu verstärken, unter anderem durch
— |
geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen; |
— |
Information über europäische Investitionsregelungen (wie technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize und Investitionsversicherung) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Ägyptens, Vorteile daraus zu ziehen; |
— |
günstige rechtliche Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten; |
— |
Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU, und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten; |
— |
Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen. |
Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.
Artikel 47
Normung und Konformitätsprüfung
Die Vertragsparteien streben eine Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung an. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) |
Vorschriften in den Bereichen, Normung, Messwesen, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel; |
b) |
Hebung des Niveaus der ägyptischen Konformitätsprüfungsstellen mit dem Ziel, so bald wie möglich Abkommen über gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung zu schließen; |
c) |
Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums, für die Normung und für die Festlegung von Qualitätsnormen. |
Artikel 48
Angleichung der Rechtsvorschriften
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.
Artikel 49
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
a) |
um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen; |
b) |
um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern. |
Artikel 50
Landwirtschaft und Fischerei
Ziel der Zusammenarbeit ist
a) |
die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der privaten Vertriebssysteme; |
b) |
die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im Ausland, u. a. durch Unterstützung von Jointventures in der Agrar- und Ernährungswirtschaft; |
c) |
die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Informationsaustausch statt. |
Artikel 51
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
— |
die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur; |
— |
die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind; |
— |
die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag; |
— |
die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; |
— |
die Verbesserung der Navigationshilfen. |
Artikel 52
Informationsgesellschaft und Telekommunikation
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.
Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt:
— |
ein Dialog über Fragen, die mit den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft zusammenhängen, einschließlich der Telekommunikationspolitik; |
— |
ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informationstechnologien und der Telekommunikation; |
— |
die Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und die Verbesserung neuer Anwendungen in diesen Bereichen; |
— |
die Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologien, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft; |
— |
die Beteiligung ägyptischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens; |
— |
ein Verbund der Netze und die Interoperabilität der Telematikdienste in der Gemeinschaft und in Ägypten. |
Artikel 53
Energie
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind:
— |
Förderung der erneuerbaren Energie; |
— |
Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz; |
— |
angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Ägyptens; |
— |
Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Europäischen Gemeinschaft. |
Artikel 54
Tourismus
Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:
— |
Förderung von Investitionen in den Tourismus; |
— |
Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik; |
— |
Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über die Jahreszeiten; |
— |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder; |
— |
Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus; |
— |
Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen werden; |
— |
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität. |
Artikel 55
Zoll
(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
a) |
die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren; |
b) |
die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens. |
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.
Artikel 56
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statistiken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.
Artikel 57
Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Normen für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen.
Artikel 58
Bekämpfung des Drogenmissbrauchs
(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,
— |
die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern; |
— |
eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage nach diesen Produkten zu unterstützen. |
(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.
An den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden Bereichen:
— |
Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger; |
— |
Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung; |
— |
Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen. |
Artikel 59
Bekämpfung des Terrorismus
Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:
— |
Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus; |
— |
Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention; |
— |
gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention. |
Artikel 60
Regionale Zusammenarbeit
Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
— |
Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur, |
— |
wissenschaftliche und technologische Forschung, |
— |
Regionalhandel, |
— |
Zoll, |
— |
Kultur, |
— |
Umwelt. |
Artikel 61
Verbraucherschutz
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit Folgendes:
— |
Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern; |
— |
Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); |
— |
Informations- und Sachverständigenaustausch; |
— |
Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe. |
TITEL VI
KAPITEL 1
Dialog und Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Artikel 62
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ihrer legal im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigten Arbeitnehmer beimessen, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten und Ägypten kommen überein, auf Ersuchen eines von ihnen Gespräche über bilaterale Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche auf Sozialleistungen der Arbeitnehmer aus Ägypten und den Mitgliedstaaten aufzunehmen, die in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind und dort einen legalen Wohnsitz haben.
Artikel 63
(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.
(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.
(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit
a) |
den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer; |
b) |
Migration; |
c) |
illegaler Einwanderung; |
d) |
Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung. |
Artikel 64
Der Dialog über soziale Fragen wird nach den in Titel I vorgesehenen Verfahren geführt.
Artikel 65
Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.
Vorrang wird dabei Folgendem eingeräumt:
a) |
Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Entwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten; |
b) |
Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; |
c) |
Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; |
d) |
Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung; |
e) |
Verbesserung der Gesundheitsversorgung; |
f) |
Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten; |
g) |
Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern. |
Artikel 66
Die Kooperationsprogramme können in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.
Artikel 67
Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung und anderen Konsularfragen
Artikel 68
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
— |
erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersuchen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt; |
— |
erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt. |
Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.
Für Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden.
Artikel 69
Nach Inkrafttreten des Abkommen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.
Bei der Durchführung dieser Abkommen wird Ägypten geeignete finanzielle und technische Hilfe gewährt.
Artikel 70
Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können, und befasst sich auch mit anderen Konsularfragen.
KAPITEL 3
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien und Information
Artikel 71
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
— |
Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (wie Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften); |
— |
Austausch von Ausstellungen, Truppen darstellender Künstler, anderen Künstlern, Literaten, Intellektuellen und kulturellen Veranstaltungen; |
— |
Übersetzung; |
— |
Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen. |
(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Ägyptens an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Ägypten ausgedehnt werden können.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.
(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.
(6) Die Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
— |
regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien; |
— |
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; |
— |
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen; |
— |
Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops; |
— |
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; |
— |
Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen der Zusammenarbeit. |
TITEL VII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 72
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.
Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
— |
Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft; |
— |
Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur; |
— |
Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten; |
— |
Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens; |
— |
flankierende sozialpolitische Maßnahmen; |
— |
Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; |
— |
gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; |
— |
flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. |
Artikel 73
Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten mit besonderer Aufmerksamkeit.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.
Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 75
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt.
Artikel 76
Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 77
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.
Artikel 78
(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens geführt.
Artikel 79
(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 80
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.
Artikel 81
Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung zu erleichtern.
Artikel 82
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 83
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. |
Artikel 84
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
— |
dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
— |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Ägyptens bewirken. |
Artikel 85
Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass
— |
die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; |
— |
eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll; |
— |
eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden. |
Artikel 86
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
Eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem schweren Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens, wodurch eine Lage geschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für die Ziele dieses Abkommens nachteilig wäre.
(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen.
Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Trifft eine Vertragspartei wegen einer erheblichen Verletzung des Abkommens im Sinne des Absatzes 2 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Artikel 87
Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 88
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens Ägypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.
Artikel 89
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 90
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Ägyptens andererseits.
Artikel 91
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 92
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.
Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil uno.
Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og et.
Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundeins.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες ένα.
Done at Luxembourg on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and one.
Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille un.
Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilauno.
Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizendeneen.
Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e um.
Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayksi.
Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundraett.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαïκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
Anhang I: |
Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen |
Anhang II: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt |
Anhang III: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt |
Anhang IV: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt |
Anhang V: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt |
Anhang VI: |
Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37 |
Protokoll Nr. 1: |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft |
Protokoll Nr. 2: |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten |
Protokoll Nr. 3: |
Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse |
Protokoll Nr. 4: |
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Protokoll Nr. 5: |
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
ANHANG I
Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen
HS-Code |
2905 43 |
(Mannitol) |
HS-Code |
2905 44 |
(Sorbit) |
HS-Code |
2905 45 |
(Glycerin) |
HS-Position |
33.01 |
(etherische Öle) |
HS-Code |
3302 10 |
(Riechstoffe) |
HS-Positionen |
35.01 bis 35.05 |
(Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe) |
HS-Code |
3809 10 |
(Appretur- oder Endausrüstungsmittel) |
HS-Position |
38.23 |
(technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole) |
HS-Code |
3824 60 |
(Sorbit n.e.p.) |
HS-Positionen |
41.01 bis 41.03 |
(Häute und Felle) |
HS-Position |
43.01 |
(rohe Pelzfelle) |
HS-Positionen |
50.01 bis 50.03 |
(Grège und Abfälle von Seide) |
HS-Positionen |
51.01 bis 51.03 |
(Wolle und Tierhaare) |
HS-Positionen |
52.01 bis 52.03 |
(Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt) |
HS-Position |
53.01 |
(Rohflachs) |
HS-Position |
53.02 |
(Rohhanf) |
ANHANG II
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt
|
2501001 |
|
2502000 |
|
2503100 |
|
2503900 |
|
2504100 |
|
2504900 |
|
2505109 |
|
2505909 |
|
2506100 |
|
2506210 |
|
2506290 |
|
2507000 |
|
2508100 |
|
2508200 |
|
2508300 |
|
2508400 |
|
2508500 |
|
2508600 |
|
2508700 |
|
2509000 |
|
2511100 |
|
2511200 |
|
2512000 |
|
2513110 |
|
2513190 |
|
2513210 |
|
2513290 |
|
2514000 |
|
2517100 |
|
2517200 |
|
2517300 |
|
2517411 |
|
2517491 |
|
2518100 |
|
2518200 |
|
2518300 |
|
2519100 |
|
2519900 |
|
2520201 |
|
2521000 |
|
2522100 |
|
2522200 |
|
2522300 |
|
2524000 |
|
2525100 |
|
2525200 |
|
2525300 |
|
2526201 |
|
2527000 |
|
2528100 |
|
2528900 |
|
2529100 |
|
2529210 |
|
2529220 |
|
2529300 |
|
2530100 |
|
2530200 |
|
2530400 |
|
2530909 |
|
2601110 |
|
2601120 |
|
2601200 |
|
2602000 |
|
2603000 |
|
2604000 |
|
2605000 |
|
2606000 |
|
2607000 |
|
2608000 |
|
2609000 |
|
2610000 |
|
2611000 |
|
2612100 |
|
2612200 |
|
2613100 |
|
2613900 |
|
2614000 |
|
2615100 |
|
2615900 |
|
2616100 |
|
2616900 |
|
2617100 |
|
2617900 |
|
2618000 |
|
2619000 |
|
2620110 |
|
2620190 |
|
2620200 |
|
2620300 |
|
2620400 |
|
2620500 |
|
2620900 |
|
2621000 |
|
2701110 |
|
2701120 |
|
2701190 |
|
2701200 |
|
2702100 |
|
2702200 |
|
2703000 |
|
2709000 |
|
2710001 |
|
2710002 |
|
2711110 |
|
2711120 |
|
2711139 |
|
2711140 |
|
2711190 |
|
2711210 |
|
2711290 |
|
2712100 |
|
2712200 |
|
2712900 |
|
2713110 |
|
2713120 |
|
2713200 |
|
2713900 |
|
2714100 |
|
2714900 |
|
2715000 |
|
2716000 |
|
2801200 |
|
2801300 |
|
2802000 |
|
2804210 |
|
2804290 |
|
2804500 |
|
2804610 |
|
2804690 |
|
2804700 |
|
2804800 |
|
2804900 |
|
2805110 |
|
2805190 |
|
2805210 |
|
2805220 |
|
2805300 |
|
2805400 |
|
2809100 |
|
2809201 |
|
2810001 |
|
2812100 |
|
2812900 |
|
2813100 |
|
2813900 |
|
2814100 |
|
2814200 |
|
2815200 |
|
2815300 |
|
2816100 |
|
2816200 |
|
2816300 |
|
2817000 |
|
2818100 |
|
2818200 |
|
2818300 |
|
2819100 |
|
2819900 |
|
2820100 |
|
2820900 |
|
2821100 |
|
2821200 |
|
2822000 |
|
2823000 |
|
2825101 |
|
2825109 |
|
2825200 |
|
2825300 |
|
2825400 |
|
2825500 |
|
2825600 |
|
2825700 |
|
2825800 |
|
2825900 |
|
2826110 |
|
2826120 |
|
2826190 |
|
2826200 |
|
2826300 |
|
2826900 |
|
2827100 |
|
2827200 |
|
2827310 |
|
2827320 |
|
2827330 |
|
2827340 |
|
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9021190 |
|
9021210 |
|
9021290 |
|
9021300 |
|
9021400 |
|
9021900 |
|
9022110 |
|
9022190 |
|
9022210 |
|
9022290 |
|
9022300 |
|
9022900 |
|
9023000 |
|
9024100 |
|
9024800 |
|
9024900 |
|
9025110 |
|
9025190 |
|
9025200 |
|
9025800 |
|
9025900 |
|
9026100 |
|
9026200 |
|
9026800 |
|
9026900 |
|
9027100 |
|
9027200 |
|
9027300 |
|
9027400 |
|
9027500 |
|
9027800 |
|
9027900 |
|
9028100 |
|
9028309 |
|
9028900 |
|
9029100 |
|
9029200 |
|
9029900 |
|
9030100 |
|
9030200 |
|
9030310 |
|
9030390 |
|
9030400 |
|
9030810 |
|
9030890 |
|
9030900 |
|
9031100 |
|
9031200 |
|
9031300 |
|
9031400 |
|
9031800 |
|
9031900 |
|
9032100 |
|
9032200 |
|
9032810 |
|
9032890 |
|
9032900 |
|
9033000 |
|
9106100 |
|
9106200 |
|
9106900 |
|
9107000 |
|
9108110 |
|
9108120 |
|
9108190 |
|
9108200 |
|
9108910 |
|
9108990 |
|
9110110 |
|
9110120 |
|
9110190 |
|
9110900 |
|
9114100 |
|
9114200 |
|
9114300 |
|
9114400 |
|
9114900 |
|
9405101 |
|
9405501 |
|
9501000 |
|
9502091 |
|
9502109 |
|
9502910 |
|
9502990 |
|
9503100 |
|
9503200 |
|
9503300 |
|
9503410 |
|
9503490 |
|
9503500 |
|
9503600 |
|
9503700 |
|
9503800 |
|
9503900 |
|
9504100 |
|
9506110 |
|
9506120 |
|
9506190 |
|
9506210 |
|
9506290 |
|
9506310 |
|
9506320 |
|
9506390 |
|
9506510 |
|
9506590 |
|
9506610 |
|
9506620 |
|
9506690 |
|
9506700 |
|
9506910 |
|
9506990 |
|
9507100 |
|
9507200 |
|
9507300 |
|
9507900 |
|
9508000 |
|
9603500 |
|
9607200 |
|
9608601 |
|
9618000 |
|
9705000 |
ANHANG III
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt
|
2501009 |
|
2505101 |
|
2505901 |
|
2510100 |
|
2510200 |
|
2517419 |
|
2517499 |
|
2520100 |
|
2520209 |
|
2520900 |
|
2523291 |
|
2526100 |
|
2526209 |
|
2530300 |
|
2705000 |
|
2707100 |
|
2707200 |
|
2707500 |
|
2707600 |
|
2707910 |
|
2707990 |
|
2708100 |
|
2708200 |
|
2710003 |
|
2710009 |
|
2711131 |
|
2803000 |
|
2804100 |
|
2804300 |
|
2804400 |
|
2806100 |
|
2806200 |
|
2809209 |
|
2810009 |
|
2811110 |
|
2811190 |
|
2811210 |
|
2811220 |
|
2811230 |
|
2811290 |
|
2815110 |
|
2815120 |
|
2824100 |
|
2824200 |
|
2824901 |
|
2824909 |
|
2828101 |
|
2828102 |
|
2828901 |
|
2829191 |
|
2833110 |
|
2833190 |
|
2836209 |
|
2836309 |
|
2901101 |
|
2901291 |
|
2902200 |
|
2902901 |
|
2912600 |
|
3005101 |
|
3005109 |
|
3005901 |
|
3005909 |
|
3006101 |
|
3006500 |
|
3204110 |
|
3204121 |
|
3204129 |
|
3204130 |
|
3204141 |
|
3204149 |
|
3204150 |
|
3204160 |
|
3204170 |
|
3204191 |
|
3204199 |
|
3204200 |
|
3204900 |
|
3206100 |
|
3206200 |
|
3206300 |
|
3206410 |
|
3206420 |
|
3206430 |
|
3206490 |
|
3206500 |
|
3207201 |
|
3207209 |
|
3207300 |
|
3207400 |
|
3208101 |
|
3208201 |
|
3208901 |
|
3209101 |
|
3209901 |
|
3210001 |
|
3210003 |
|
3210004 |
|
3211009 |
|
3212901 |
|
3212902 |
|
3213100 |
|
3213900 |
|
3214109 |
|
3215110 |
|
3215191 |
|
3215199 |
|
3215900 |
|
3401111 |
|
3401201 |
|
3402111 |
|
3402121 |
|
3402131 |
|
3402191 |
|
3402901 |
|
3402909 |
|
3403111 |
|
3403191 |
|
3403911 |
|
3403991 |
|
3404901 |
|
3407009 |
|
3506100 |
|
3506910 |
|
3506990 |
|
3601000 |
|
3602000 |
|
3603000 |
|
3604901 |
|
3604909 |
|
3606100 |
|
3606900 |
|
3701200 |
|
3701301 |
|
3701309 |
|
3701910 |
|
3701991 |
|
3701999 |
|
3702200 |
|
3702310 |
|
3702320 |
|
3702390 |
|
3702410 |
|
3702420 |
|
3702430 |
|
3702440 |
|
3702519 |
|
3702529 |
|
3702530 |
|
3702540 |
|
3702559 |
|
3702569 |
|
3702919 |
|
3702929 |
|
3702930 |
|
3702949 |
|
3702959 |
|
3703109 |
|
3703209 |
|
3703909 |
|
3704000 |
|
3705100 |
|
3705200 |
|
3705900 |
|
3706101 |
|
3706901 |
|
3707100 |
|
3707900 |
|
3801111 |
|
3808101 |
|
3808109 |
|
3808201 |
|
3808209 |
|
3808301 |
|
3808309 |
|
3808401 |
|
3808409 |
|
3808901 |
|
3808909 |
|
3811110 |
|
3811191 |
|
3811211 |
|
3811291 |
|
3811901 |
|
3904109 |
|
3904210 |
|
3904220 |
|
3909401 |
|
3916100 |
|
3916200 |
|
3916900 |
|
3917211 |
|
3917221 |
|
3917231 |
|
3917291 |
|
3917311 |
|
3917321 |
|
3917391 |
|
3919900 |
|
3919901 |
|
3919909 |
|
3920109 |
|
3920200 |
|
3920300 |
|
3920410 |
|
3920420 |
|
3920510 |
|
3920590 |
|
3920610 |
|
3920620 |
|
3920630 |
|
3920690 |
|
3920710 |
|
3920720 |
|
3920730 |
|
3920790 |
|
3920910 |
|
3920920 |
|
3920930 |
|
3920940 |
|
3920990 |
|
3921110 |
|
3921120 |
|
3921130 |
|
3921140 |
|
3921190 |
|
3921909 |
|
3923101 |
|
3923211 |
|
3923302 |
|
3926101 |
|
3926102 |
|
3926201 |
|
3926901 |
|
3926902 |
|
3926904 |
|
3926905 |
|
3926906 |
|
3926908 |
|
4001292 |
|
4001302 |
|
4002199 |
|
4002209 |
|
4002319 |
|
4002399 |
|
4002499 |
|
4002599 |
|
4002609 |
|
4002709 |
|
4002809 |
|
4002999 |
|
4005100 |
|
4005200 |
|
4005910 |
|
4005990 |
|
4006100 |
|
4006900 |
|
4007000 |
|
4008110 |
|
4008190 |
|
4008210 |
|
4008290 |
|
4009100 |
|
4009200 |
|
4009300 |
|
4009400 |
|
4009500 |
|
4010100 |
|
4010919 |
|
4010999 |
|
4011100 |
|
4011200 |
|
4011300 |
|
4011400 |
|
4011500 |
|
4011910 |
|
4011990 |
|
4012100 |
|
4012200 |
|
4012900 |
|
4013100 |
|
4013200 |
|
4013900 |
|
4014900 |
|
4016109 |
|
4016910 |
|
4016929 |
|
4016930 |
|
4016940 |
|
4016950 |
|
4016994 |
|
4016999 |
|
4017002 |
|
4017009 |
|
4103200 |
|
4104109 |
|
4104210 |
|
4104220 |
|
4104299 |
|
4104310 |
|
4104390 |
|
4105110 |
|
4105120 |
|
4105199 |
|
4105200 |
|
4106110 |
|
4106120 |
|
4106199 |
|
4106200 |
|
4107101 |
|
4107211 |
|
4107291 |
|
4107901 |
|
4111000 |
|
4203101 |
|
4203210 |
|
4203291 |
|
4203301 |
|
4203401 |
|
4204000 |
|
4206109 |
|
4206900 |
|
4405000 |
|
4408109 |
|
4408209 |
|
4408909 |
|
4409109 |
|
4409209 |
|
4411110 |
|
4411210 |
|
4411310 |
|
4411910 |
|
4502000 |
|
4503900 |
|
4504100 |
|
4504900 |
|
4802101 |
|
4802109 |
|
4802200 |
|
4802300 |
|
4802400 |
|
4802511 |
|
4802519 |
|
4802521 |
|
4802529 |
|
4802531 |
|
4802539 |
|
4802601 |
|
4802609 |
|
4803001 |
|
4804110 |
|
4804190 |
|
4804210 |
|
4804290 |
|
4804310 |
|
4804390 |
|
4804410 |
|
4804420 |
|
4804490 |
|
4804510 |
|
4804520 |
|
4804590 |
|
4805100 |
|
4805210 |
|
4805220 |
|
4805230 |
|
4805290 |
|
4805300 |
|
4805400 |
|
4805500 |
|
4805600 |
|
4805700 |
|
4805800 |
|
4806100 |
|
4806200 |
|
4806300 |
|
4806400 |
|
4807100 |
|
4807910 |
|
4807990 |
|
4808100 |
|
4808200 |
|
4808300 |
|
4808900 |
|
4809100 |
|
4809200 |
|
4809300 |
|
4809900 |
|
4810110 |
|
4810120 |
|
4810210 |
|
4810290 |
|
4810310 |
|
4810320 |
|
4810390 |
|
4810910 |
|
4810999 |
|
4811100 |
|
4811210 |
|
4811290 |
|
4811319 |
|
4811399 |
|
4811400 |
|
4811901 |
|
4811909 |
|
4813100 |
|
4813200 |
|
4813901 |
|
4813909 |
|
4816100 |
|
4816200 |
|
4816300 |
|
4816900 |
|
4823300 |
|
4823400 |
|
4823701 |
|
4823902 |
|
4907003 |
|
4907004 |
|
4908100 |
|
4908900 |
|
4910001 |
|
4911101 |
|
4911991 |
|
4911992 |
|
5004009 |
|
5005000 |
|
5006001 |
|
5006009 |
|
5105109 |
|
5105210 |
|
5105299 |
|
5105300 |
|
5105400 |
|
5106100 |
|
5106200 |
|
5107100 |
|
5107200 |
|
5108100 |
|
5108200 |
|
5110009 |
|
5113001 |
|
5204110 |
|
5204190 |
|
5204200 |
|
5205110 |
|
5205120 |
|
5205130 |
|
5205140 |
|
5205150 |
|
5205210 |
|
5205220 |
|
5205230 |
|
5205240 |
|
5205250 |
|
5205310 |
|
5205320 |
|
5205330 |
|
5205340 |
|
5205350 |
|
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8544110 |
|
8544190 |
|
8544300 |
|
8544419 |
|
8544499 |
|
8544519 |
|
8544599 |
|
8544609 |
|
8546102 |
|
8546209 |
|
8546900 |
|
8547109 |
|
8547200 |
|
8547900 |
|
8548000 |
|
8605000 |
|
8606100 |
|
8606200 |
|
8606300 |
|
8606910 |
|
8606920 |
|
8606990 |
|
8609000 |
|
8703101 |
|
8705100 |
|
8705200 |
|
8705300 |
|
8705400 |
|
8705900 |
|
8708100 |
|
8708210 |
|
8708299 |
|
8708310 |
|
8708390 |
|
8708409 |
|
8708509 |
|
8708609 |
|
8708709 |
|
8708809 |
|
8708919 |
|
8708929 |
|
8708939 |
|
8708949 |
|
8708999 |
|
8711109 |
|
8711209 |
|
8711309 |
|
8711409 |
|
8711509 |
|
8711909 |
|
8712009 |
|
8714110 |
|
8714190 |
|
8714910 |
|
8714920 |
|
8714930 |
|
8714940 |
|
8714950 |
|
8714960 |
|
8714999 |
|
8715000 |
|
8716900 |
|
8901104 |
|
8901109 |
|
8901209 |
|
8901309 |
|
8901903 |
|
8901909 |
|
8902002 |
|
8902009 |
|
8903102 |
|
8903912 |
|
8903922 |
|
8903992 |
|
8906009 |
|
9001200 |
|
9001300 |
|
9001401 |
|
9001409 |
|
9001501 |
|
9001509 |
|
9001900 |
|
9002110 |
|
9002190 |
|
9002200 |
|
9002909 |
|
9006200 |
|
9006309 |
|
9006409 |
|
9006519 |
|
9006529 |
|
9006539 |
|
9006599 |
|
9006610 |
|
9006620 |
|
9006690 |
|
9006910 |
|
9006990 |
|
9007110 |
|
9007210 |
|
9007299 |
|
9007911 |
|
9007929 |
|
9008100 |
|
9008200 |
|
9008300 |
|
9008400 |
|
9008900 |
|
9009110 |
|
9009120 |
|
9009210 |
|
9009220 |
|
9009300 |
|
9009900 |
|
9028201 |
|
9028209 |
|
9028301 |
|
9101119 |
|
9101129 |
|
9101199 |
|
9101219 |
|
9101299 |
|
9101999 |
|
9102110 |
|
9102120 |
|
9102190 |
|
9102210 |
|
9102290 |
|
9102910 |
|
9102990 |
|
9103100 |
|
9103900 |
|
9104000 |
|
9105110 |
|
9105190 |
|
9105210 |
|
9105290 |
|
9105910 |
|
9105990 |
|
9109110 |
|
9109190 |
|
9109900 |
|
9111109 |
|
9111200 |
|
9111800 |
|
9111909 |
|
9112100 |
|
9112800 |
|
9112900 |
|
9201100 |
|
9201200 |
|
9201900 |
|
9202100 |
|
9202900 |
|
9203000 |
|
9204100 |
|
9204200 |
|
9205100 |
|
9205900 |
|
9206000 |
|
9207100 |
|
9207900 |
|
9209100 |
|
9209200 |
|
9209300 |
|
9209910 |
|
9209920 |
|
9209930 |
|
9209940 |
|
9209990 |
|
9302000 |
|
9303100 |
|
9303200 |
|
9303300 |
|
9303900 |
|
9304000 |
|
9305100 |
|
9305210 |
|
9305290 |
|
9305901 |
|
9305909 |
|
9307000 |
|
9401901 |
|
9402100 |
|
9402900 |
|
9405102 |
|
9504200 |
|
9504909 |
|
9506400 |
|
9603210 |
|
9603291 |
|
9603301 |
|
9603400 |
|
9603902 |
|
9604000 |
|
9606100 |
|
9608109 |
|
9608200 |
|
9608310 |
|
9608399 |
|
9608409 |
|
9608609 |
|
9608919 |
|
9608999 |
|
9609109 |
|
9609200 |
|
9609900 |
|
9610000 |
|
9611000 |
|
9613801 |
|
9613901 |
|
9617000 |
|
9706000 |
ANHANG IV
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt
|
2515110 |
|
2515120 |
|
2515200 |
|
2516110 |
|
2516120 |
|
2516210 |
|
2516220 |
|
2516900 |
|
2523100 |
|
2523210 |
|
2523292 |
|
2523300 |
|
2523900 |
|
2704000 |
|
2706000 |
|
2707300 |
|
2707400 |
|
2801100 |
|
2807000 |
|
2808000 |
|
2915219 |
|
2939901 |
|
2939902 |
|
3003100 |
|
3003200 |
|
3003390 |
|
3003400 |
|
3003909 |
|
3004100 |
|
3004200 |
|
3004320 |
|
3004390 |
|
3004400 |
|
3004500 |
|
3004909 |
|
3102100 |
|
3102290 |
|
3102300 |
|
3102400 |
|
3102500 |
|
3102600 |
|
3102700 |
|
3102800 |
|
3102900 |
|
3103100 |
|
3103200 |
|
3103900 |
|
3207100 |
|
3208109 |
|
3208209 |
|
3208909 |
|
3209102 |
|
3209902 |
|
3210002 |
|
3212909 |
|
3214900 |
|
3302109 |
|
3302901 |
|
3302909 |
|
3303001 |
|
3303009 |
|
3304101 |
|
3304109 |
|
3304201 |
|
3304209 |
|
3304301 |
|
3304309 |
|
3304911 |
|
3304919 |
|
3304991 |
|
3304999 |
|
3305101 |
|
3305109 |
|
3305201 |
|
3305209 |
|
3305301 |
|
3305309 |
|
3305901 |
|
3305909 |
|
3306101 |
|
3306109 |
|
3306901 |
|
3306909 |
|
3307101 |
|
3307109 |
|
3307201 |
|
3307209 |
|
3307301 |
|
3307309 |
|
3307411 |
|
3307419 |
|
3307491 |
|
3307499 |
|
3307901 |
|
3307909 |
|
3401119 |
|
3401190 |
|
3401209 |
|
3402200 |
|
3405100 |
|
3405200 |
|
3405300 |
|
3405400 |
|
3405900 |
|
3406000 |
|
3604100 |
|
3605000 |
|
3706109 |
|
3706902 |
|
3912201 |
|
3917109 |
|
3917219 |
|
3917229 |
|
3917239 |
|
3917299 |
|
3917319 |
|
3917329 |
|
3917330 |
|
3917399 |
|
3917400 |
|
3918100 |
|
3918900 |
|
3919100 |
|
3921902 |
|
3921903 |
|
3922100 |
|
3922200 |
|
3922900 |
|
3923109 |
|
3923219 |
|
3923290 |
|
3923309 |
|
3923400 |
|
3923509 |
|
3923900 |
|
3924100 |
|
3924900 |
|
3925100 |
|
3925200 |
|
3925300 |
|
3925900 |
|
3926109 |
|
3926209 |
|
3926300 |
|
3926400 |
|
3926909 |
|
4010911 |
|
4010991 |
|
4015110 |
|
4015190 |
|
4015901 |
|
4015909 |
|
4107109 |
|
4107219 |
|
4107299 |
|
4107909 |
|
4108000 |
|
4109000 |
|
4201000 |
|
4202110 |
|
4202120 |
|
4202190 |
|
4202210 |
|
4202220 |
|
4202290 |
|
4202310 |
|
4202320 |
|
4202390 |
|
4202910 |
|
4202920 |
|
4202991 |
|
4202999 |
|
4203109 |
|
4203292 |
|
4302110 |
|
4302120 |
|
4302130 |
|
4302190 |
|
4302200 |
|
4302300 |
|
4303100 |
|
4303900 |
|
4304001 |
|
4304009 |
|
4409101 |
|
4409102 |
|
4409201 |
|
4409202 |
|
4410100 |
|
4410900 |
|
4411190 |
|
4411290 |
|
4411390 |
|
4411990 |
|
4412110 |
|
4412120 |
|
4412190 |
|
4412210 |
|
4412290 |
|
4412910 |
|
4412991 |
|
4412999 |
|
4414000 |
|
4415100 |
|
4415200 |
|
4416000 |
|
4417009 |
|
4418100 |
|
4418200 |
|
4418300 |
|
4418400 |
|
4418500 |
|
4418901 |
|
4418909 |
|
4419000 |
|
4420100 |
|
4420901 |
|
4420909 |
|
4421100 |
|
4421902 |
|
4421909 |
|
4601100 |
|
4601200 |
|
4601910 |
|
4601990 |
|
4602100 |
|
4602900 |
|
4803009 |
|
4814200 |
|
4814300 |
|
4814901 |
|
4814909 |
|
4815000 |
|
4817100 |
|
4817200 |
|
4817300 |
|
4818101 |
|
4818109 |
|
4818200 |
|
4818300 |
|
4818400 |
|
4818500 |
|
4818900 |
|
4819101 |
|
4819109 |
|
4819201 |
|
4819209 |
|
4819300 |
|
4819400 |
|
4819509 |
|
4819600 |
|
4820101 |
|
4820109 |
|
4820201 |
|
4820209 |
|
4820301 |
|
4820309 |
|
4820400 |
|
4820501 |
|
4820509 |
|
4820901 |
|
4820909 |
|
4821100 |
|
4821900 |
|
4822100 |
|
4822900 |
|
4823110 |
|
4823190 |
|
4823200 |
|
4823510 |
|
4823590 |
|
4823600 |
|
4823709 |
|
4823909 |
|
4909000 |
|
4910002 |
|
4910003 |
|
4910004 |
|
4910009 |
|
4911102 |
|
4911103 |
|
4911109 |
|
4911910 |
|
4911999 |
|
5007100 |
|
5007200 |
|
5007900 |
|
5109100 |
|
5109900 |
|
5110001 |
|
5111110 |
|
5111190 |
|
5111200 |
|
5111300 |
|
5111900 |
|
5112110 |
|
5112190 |
|
5112200 |
|
5112300 |
|
5112900 |
|
5113009 |
|
5208110 |
|
5208120 |
|
5208130 |
|
5208190 |
|
5208210 |
|
5208220 |
|
5208230 |
|
5208290 |
|
5208310 |
|
5208320 |
|
5208330 |
|
5208390 |
|
5208410 |
|
5208420 |
|
5208430 |
|
5208490 |
|
5208510 |
|
5208520 |
|
5208530 |
|
5208590 |
|
5209110 |
|
5209120 |
|
5209190 |
|
5209210 |
|
5209220 |
|
5209290 |
|
5209310 |
|
5209320 |
|
5209390 |
|
5209410 |
|
5209420 |
|
5209430 |
|
5209490 |
|
5209510 |
|
5209520 |
|
5209590 |
|
5210110 |
|
5210120 |
|
5210190 |
|
5210210 |
|
5210220 |
|
5210290 |
|
5210310 |
|
5210320 |
|
5210390 |
|
5210410 |
|
5210420 |
|
5210490 |
|
5210510 |
|
5210520 |
|
5210590 |
|
5211110 |
|
5211120 |
|
5211190 |
|
5211210 |
|
5211220 |
|
5211290 |
|
5211310 |
|
5211320 |
|
5211390 |
|
5211410 |
|
5211420 |
|
5211430 |
|
5211490 |
|
5211510 |
|
5211520 |
|
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8519999 |
|
8520100 |
|
8520200 |
|
8520310 |
|
8520390 |
|
8520909 |
|
8521100 |
|
8521900 |
|
8522100 |
|
8522902 |
|
8522909 |
|
8523119 |
|
8523129 |
|
8523139 |
|
8523209 |
|
8523900 |
|
8524100 |
|
8524219 |
|
8524229 |
|
8524239 |
|
8524909 |
|
8525109 |
|
8525300 |
|
8526929 |
|
8527110 |
|
8527190 |
|
8527210 |
|
8527290 |
|
8527310 |
|
8527320 |
|
8527390 |
|
8527900 |
|
8528101 |
|
8528109 |
|
8528201 |
|
8528209 |
|
8529108 |
|
8529109 |
|
8529909 |
|
8536202 |
|
8536503 |
|
8536611 |
|
8536690 |
|
8537201 |
|
8537202 |
|
8538100 |
|
8538900 |
|
8539221 |
|
8539311 |
|
8544209 |
|
8544411 |
|
8544412 |
|
8544491 |
|
8544492 |
|
8544511 |
|
8544512 |
|
8544591 |
|
8544592 |
|
8544601 |
|
8544602 |
|
8701200 |
|
8701901 |
|
8702100 |
|
8702900 |
|
8703102 |
|
8703210 |
|
8703221 |
|
8703311 |
|
8703312 |
|
8704109 |
|
8704211 |
|
8704219 |
|
8704229 |
|
8704239 |
|
8704311 |
|
8704319 |
|
8704901 |
|
8704909 |
|
8706000 |
|
8707100 |
|
8707900 |
|
8711101 |
|
8711201 |
|
8711301 |
|
8711401 |
|
8711501 |
|
8711901 |
|
8712001 |
|
8714991 |
|
8716200 |
|
8716310 |
|
8716390 |
|
8716400 |
|
8716800 |
|
8903101 |
|
8903911 |
|
8903921 |
|
8903991 |
|
9002901 |
|
9003110 |
|
9003190 |
|
9003900 |
|
9004100 |
|
9004900 |
|
9005100 |
|
9005809 |
|
9005909 |
|
9006301 |
|
9006401 |
|
9006511 |
|
9006521 |
|
9006531 |
|
9006591 |
|
9018311 |
|
9101111 |
|
9101121 |
|
9101191 |
|
9101211 |
|
9101291 |
|
9101911 |
|
9101991 |
|
9111100 |
|
9111101 |
|
9111901 |
|
9113100 |
|
9113200 |
|
9113901 |
|
9113902 |
|
9113909 |
|
9208100 |
|
9208901 |
|
9305902 |
|
9305903 |
|
9306100 |
|
9306219 |
|
9306299 |
|
9306309 |
|
9306909 |
|
9401100 |
|
9401200 |
|
9401300 |
|
9401400 |
|
9401500 |
|
9401610 |
|
9401690 |
|
9401710 |
|
9401790 |
|
9401800 |
|
9401909 |
|
9403100 |
|
9403200 |
|
9403300 |
|
9403400 |
|
9403500 |
|
9403600 |
|
9403700 |
|
9403800 |
|
9403900 |
|
9404100 |
|
9404210 |
|
9404290 |
|
9404900 |
|
9405109 |
|
9405200 |
|
9405300 |
|
9405400 |
|
9405509 |
|
9405600 |
|
9405910 |
|
9405920 |
|
9405990 |
|
9406001 |
|
9406002 |
|
9406009 |
|
9502101 |
|
9504300 |
|
9504400 |
|
9504901 |
|
9505100 |
|
9505900 |
|
9601100 |
|
9601900 |
|
9602001 |
|
9602009 |
|
9603101 |
|
9603102 |
|
9603299 |
|
9603309 |
|
9603901 |
|
9603903 |
|
9603909 |
|
9605000 |
|
9606210 |
|
9606220 |
|
9606290 |
|
9606300 |
|
9607110 |
|
9607190 |
|
9608101 |
|
9608102 |
|
9608391 |
|
9608401 |
|
9608501 |
|
9608509 |
|
9608911 |
|
9608991 |
|
9609101 |
|
9612100 |
|
9612200 |
|
9613100 |
|
9613200 |
|
9613300 |
|
9613809 |
|
9613909 |
|
9614100 |
|
9614200 |
|
9614900 |
|
9615110 |
|
9615190 |
|
9615900 |
|
9616100 |
|
9616200 |
|
9701100 |
|
9701900 |
|
9702000 |
|
9703000 |
|
9704000 |
ANHANG V
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt
|
8703 10 30 |
|
8703 10 90 |
|
8703 22 90 |
|
8703 23 10 |
|
8703 23 20 |
|
8703 23 90 |
|
8703 24 00 |
|
8703 31 90 |
|
8703 32 20 |
|
8703 32 90 |
|
8703 33 00 |
|
8703 90 00 |
|
8716 10 00 |
ANHANG VI
RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM NACH ARTIKEL 37
1. |
Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei:
|
2. |
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:
|
3. |
Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. |
PROTOKOLL Nr. 1
REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN IN DIE GEMEINSCHAFT
1. |
Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. |
2. |
|
3. |
Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. |
4. |
Für die Waren, für die in Spalte D auf diesen Absatz verwiesen wird, wird das Volumen des in Spalte B angegebenen Zollkontingents jährlich um 3 v. H. des Volumens des Vorjahres erhöht; die erste Erhöhung findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. |
5. |
Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50 im Rahmen eines Zollkontingents von 34 000 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den Wertzöllen gilt,
Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll. |
Anhang des Protokolls Nr. 1
|
|
A |
B |
C |
D |
||||||
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Senkung des Meistbegünstigungszolls (1) |
Zollkontingent |
Senkung des Zolls außerhalb des Zollkontingents (1) |
Besondere Bestimmungen |
||||||
|
|
(v. H.) |
(Tonnen) |
(v. H.) |
|
||||||
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
100 |
2 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0603 10 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Oktober bis zum 15. April |
100 |
3 000, davon 1 000 t Blumen und Blüten der KN-Codes 0603 10 29 und 0603 10 69 |
— |
Bedingungen durch Briefwechsel vereinbart |
||||||
0604 99 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0701 90 51 |
Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 31. März |
100 |
Jahr 1: 130 000 Jahr 2: 190 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 250 000 |
60 |
|
||||||
ex 0702 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März |
100 |
— |
— |
|
||||||
ex 0703 10 |
Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni |
100 |
15 000 |
60 |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni |
100 |
3 000 |
50 |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 15. April |
100 |
1 500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0705 11 |
Kopfsalat, vom 1. November bis zum 31. März |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0706 10 00 |
Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. April |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis Ende Februar |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 30. April |
100 |
Jahr 1: 15 000 Jahr 2: 17 500 Jahr 3 und folgende Jahre: 20 000 |
— |
|
||||||
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
|
100 |
— |
— |
|
||||||
ex 0710 ex 0711 |
Gemüse, gefroren oder vorläufig haltbar gemacht, ausgenommen Zuckermais der Unterpositionen 0710 40 00 und 0711 90 30 und Pilze der Gattung Agaricus der Unterpositionen 0710 80 61 und 0711 90 40 |
100 |
Jahr 1: 1 000 Jahr 2: 2 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000 |
— |
|
||||||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
100 |
16 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen solche zur Aussaat der Unterpositionen 0713 10 10, 0713 33 10 und 0713 90 10 |
100 |
— |
— |
|
||||||
0714 20 |
Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet |
100 |
3 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
0804 10 00 |
Datteln, frisch oder getrocknet |
100 |
— |
— |
|
||||||
0804 50 00 |
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |
100 |
— |
— |
|
||||||
0805 10 |
Orangen, frisch oder getrocknet |
100 |
Jahr 1: 50 000 (2) Jahr 2: 55 000 (2) Jahr 3 und folgende Jahre: 60 000 (2) |
60 |
Protokoll Nr. 1 Absatz 5 |
||||||
0805 20 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet |
100 |
— |
|
|
||||||
0805 30 |
Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet |
100 |
— |
— |
|
||||||
0805 40 |
Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet |
100 |
— |
— |
|
||||||
ex 0806 10 |
Weintrauben, frisch, vom 1. Februar bis zum 14. Juli |
100 |
— |
— |
|
||||||
ex 0807 11 00 |
Wassermelonen, frisch, vom 1. Februar bis zum 15. Juni |
100 |
— |
— |
|
||||||
ex 0807 19 00 |
Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis zum 31. Mai |
100 |
1 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
0808 20 |
Birnen und Quitten, frisch |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0809 30 |
Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), frisch, vom 15. März bis zum 31. Mai |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0809 40 |
Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 15. April bis zum 31. Mai |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
ex 0810 10 |
Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis zum 31. März |
100 |
Jahr 1: 500 Jahr 2: 1 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 1 500 |
— |
|
||||||
0810 90 85 |
Andere Früchte, frisch |
100 |
— |
— |
|
||||||
0811 0812 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
100 |
Jahr 1: 1 000 Jahr 2: 2 000 Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000 |
— |
|
||||||
0904 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
100 |
— |
— |
|
||||||
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
100 |
— |
— |
|
||||||
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
100 |
— |
— |
|
||||||
1006 |
Reis |
25 |
32 000 |
— |
|
||||||
1202 |
Erdnüsse |
100 |
— |
— |
|
||||||
ex 1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausgenommen Samen von Rüben der Unterpositionen 1209 11 00 und 1209 19 00 |
100 |
— |
— |
|
||||||
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art |
100 |
— |
— |
|
||||||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
100 |
— |
— |
|
||||||
1515 50 11 |
Sesamöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (3) |
100 |
1 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
1515 90 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
100 |
500 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
100 |
350 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
2001 90 10 |
Mango-Chutney |
100 |
— |
— |
|
||||||
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln |
100 |
1 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
2008 11 |
Erdnüsse |
100 |
3 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
100 |
1 000 |
— |
Protokoll Nr. 1 Absatz 4 |
||||||
2302 |
Kleie und andere Rückstände, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
60 |
— |
— |
|
||||||
5301 |
Flachs |
100 |
— |
— |
|
(1) Die Zollsenkung gilt nur für den Wertzoll.
(2) Das Zollkontingent gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Von diesem Volumen 34 000 Tonnen für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50, vom 1. Dezember bis zum 31. Mai.
(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition ist von der Erfüllung der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen abhängig.
PROTOKOLL Nr. 2
REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN IN DIE GEMEINSCHAFT
1. |
Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Ägypten zugelassen. |
2. |
Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben. |
3. |
Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt. |
Anhang des Protokolls Nr. 2
|
|
A |
B |
||
Ägyptischer Code |
Warenbezeichnung |
Zollsenkung (v. H.) |
Zollkontingent (Tonnen) |
||
Rinder, lebend: |
|||||
0102 10 |
|
100 |
unbeschränkt |
||
0102 90 |
|
50 |
10 000 |
||
0202 30 |
Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen |
50 |
25 000 |
||
Milch: |
|||||
|
|
|
|
||
0402 10 10 |
|
|
|
||
0402 10 91 |
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
100 |
unbeschränkt |
||
0402 21 10 |
|
|
|
||
0402 21 91 |
|
|
|
||
|
|
|
|
||
0402 29 10 |
|
|
|
||
0402 29 91 |
|
|
|
||
Rahm: |
|||||
0402 21 20 |
|
25 |
500 |
||
0402 29 20 |
|
|
|
||
0405 00 90 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg |
25 |
5 000 |
||
Käse und Quark/Topfen: |
|||||
0406 10 90 |
|
|
|
||
0406 20 90 |
|
|
|
||
0406 30 90 |
|
50 |
2 000 |
||
0406 40 90 |
|
|
|
||
0406 90 90 |
|
|
|
||
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
100 |
unbeschränkt |
||
0602 |
Lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
100 |
unbeschränkt |
||
0701 10 00 |
Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln |
100 |
unbeschränkt |
||
ex 0703 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen Hülsenfrüchte der Unterpositionen 0713 20 00 (Kichererbsen) und 0713 90 00 (andere) |
100 |
3 000 |
||
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
50 |
300 |
||
0808 10 00 |
Äpfel, frisch, vom 1. Januar bis zum 29. Februar |
25 |
500 |
||
0809 20 00 |
Kirschen, frisch |
25 |
500 |
||
0812 10 00 |
Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
30 |
500 |
||
1201 |
Sojabohnen, auch geschrotet |
100 |
unbeschränkt |
||
1204 |
Leinsamen, auch geschrotet |
100 |
unbeschränkt |
||
1206 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
100 |
unbeschränkt |
||
1207 10 |
Palmnüsse und Palmkerne, auch geschrotet |
100 |
unbeschränkt |
||
1207 30 |
Rizinussamen, auch geschrotet |
50 |
unbeschränkt |
||
1207 40 |
Sesamsamen, auch geschrotet |
100 |
unbeschränkt |
||
1207 50 |
Senfsamen, auch geschrotet |
50 |
unbeschränkt |
||
1207 92 |
Sheanüsse (Karitenüsse), auch geschrotet |
50 |
unbeschränkt |
||
1207 99 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
50 |
unbeschränkt |
||
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
100 |
unbeschränkt |
||
Sojaöl und seine Fraktionen: |
|||||
1507 10 90 |
|
100 |
15 000 |
||
1507 90 91 |
|
|
|
||
Sonnenblumenöl: |
|||||
1512 11 91 |
|
100 |
15 000 |
||
1512 19 91 |
|
|
|
||
2002 90 90 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, andere als Tomaten, ganz oder in Stücken, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg |
50 |
500 |
||
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht |
50 |
100 |
||
2301 20 00 |
Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
100 |
10 000 |
||
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
30 |
20 000 |
PROTOKOLL Nr. 3
REGELUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
Artikel 1
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; |
— |
für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:
|
— |
für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:
|
(2) Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze.
(3) Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze.
(4) Der Assoziationsrat kann beschließen,
— |
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; |
— |
die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern; |
— |
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. |
Artikel 2
(1) Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Assoziationsausschusses gesenkt werden,
— |
wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder |
— |
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. |
(2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.
Artikel 3
Die Gemeinschaft und Ägypten unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.
Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
Anhang I des Protokolls Nr. 3
Tabelle 1
Ägyptischer Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz % |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
||
0405 00 90 |
andere (in Packungen mit einem Gewicht von mehr als 20 kg) |
0 |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
|
||
0505 10 |
Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen: |
|
||
0505 10 00 |
roh |
0 |
||
0505 90 00 |
andere |
0 |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
0 |
||
0509 90 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs |
0 |
||
0510 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 |
||
0903 00 |
Mate |
0 |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
1302 19 90 |
|
0 |
||
1302 20 00 |
|
0 |
||
|
|
0 |
||
1302 31 00 |
|
0 |
||
1302 32 00 |
Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert |
0 |
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
|
||
1401 10 00 |
|
0 |
||
1401 20 00 |
|
0 |
||
1401 90 00 |
|
0 |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
|
||
1505 10 |
|
|
||
1505 10 90 |
für den Großhandel |
0 |
||
1505 90 |
|
|
||
1505 90 90 |
|
0 |
||
1506 00 90 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, für den Großhandel |
0 |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
||
1515 60 |
Jojobaöl und seine Fraktionen: |
|
||
1515 60 90 |
Jojobaöl und seine Fraktionen, für den Großhandel |
0 |
||
1518 00 10 |
Linoxyn |
0 |
||
1518 00 90 |
andere |
0 |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
||
1521 10 |
Pflanzenwachse |
0 |
||
1521 90 |
andere |
0 |
||
1522 00 00 |
Degras |
0 |
||
1702 |
|
|
||
1702 50 00 |
|
0 |
||
1702 90 10 |
|
0 |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
|
||
1803 10 00 |
|
0 |
||
1803 20 00 |
|
0 |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1901 10 |
|
0 |
||
1901 90 11, 19, 21, 30, 90, 91 |
|
0 |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
||
2101 20 00 |
|
0 |
||
2101 30 00 |
|
0 |
||
2905 43 00 |
Mannitol |
0 |
||
2905 44 00 |
D-Glucitol (Sorbit) |
0 |
||
2905 45 00 |
Glycerin |
0 |
||
3809 10 00 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
0 |
||
3823 (1) |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
||
|
|
|
||
3823 11 00 |
Stearinsäure |
0 |
||
3823 12 00 |
Ölsäure |
0 |
||
3823 13 00 |
Tallölfettsäuren |
0 |
||
3823 19 |
andere: |
|
||
3823 19 10 |
destillierte Fettsäuren |
0 |
||
3823 19 30 |
Destillationsfettsäuren |
0 |
||
3823 19 90 |
andere |
0 |
||
3823 70 00 |
technische Fettalkohole |
0 |
||
3824 (1) |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
3824 60 |
|
|
||
|
|
0 |
||
3824 60 11 |
|
0 |
||
3824 60 19 |
|
|
||
|
|
0 |
||
3824 60 91 |
|
0 |
||
3824 60 99 |
|
0 |
Tabelle 2
Ägyptischer Code |
Warenbezeichnung |
Senkung des Ausgangssatzes |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
||
0403 10 00 |
|
- 15 v. H. |
||
0403 90 |
|
|
||
|
|
|
||
0403 90 91 |
|
- 15 v. H. |
||
0403 90 99 |
|
- 15 v. H. |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
||
0405 00 10 |
andere (in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg) |
- 15 v. H. |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
||
1302 12 00 |
|
- 15 v. H. |
||
1302 13 00 |
|
- 15 v. H. |
||
1302 14 00 |
|
- 15 v. H. |
||
1302 19 |
|
|
||
1302 19 20 |
|
- 15 v. H. |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1404 10 00 |
pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art |
- 15 v. H. |
||
1404 20 |
|
|
||
1404 20 10 |
|
- 15 v. H. |
||
1404 20 90 |
|
- 15 v. H. |
||
1404 90 00 |
andere |
- 15 v. H. |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
|
||
1505 10 |
|
|
||
1505 10 10 |
|
- 15 v. H. |
||
1505 90 |
|
|
||
1505 90 10 |
|
- 15 v. H. |
||
1516 20 10 |
pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
- 15 v. H. |
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
|
||
1517 10 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
|
||
1517 10 10 |
|
- 15 v. H. |
||
1517 90 |
|
|
||
1517 90 11 |
|
- 15 v. H. |
||
1517 90 91 |
|
- 15 v. H. |
||
1520 00 |
Glycerin: |
|
||
1520 10 00 |
|
- 15 v. H. |
||
1520 90 |
|
|
||
1520 90 10 |
|
- 15 v. H. |
||
1520 90 90 |
|
- 15 v. H. |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
- 15 v. H. |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
- 15 v. H. |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
||
2001 90 |
|
|
||
|
|
- 15 v. H. |
||
|
|
- 15 v. H. |
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: |
|
||
2004 10 00 |
|
- 15 v. H. |
||
2004 90 00 |
|
|
||
|
|
- 15 v. H. |
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: |
|
||
2005 20 00 |
|
|
||
|
|
- 15 v. H. |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
||
2101 10 00 |
|
- 15 v. H. |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
||
2103 10 00 |
|
- 15 v. H. |
||
2103 20 00 |
|
- 15 v. H. |
||
2103 30 00 |
|
- 15 v. H. |
||
2103 90 00 |
|
- 15 v. H. |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
2104 10 00 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
- 15 v. H. |
||
2104 20 |
zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
2104 20 10 |
|
- 15 v. H. |
||
2104 20 90 |
|
- 15 v. H. |
||
2105 00 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
- 15 v. H. |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
2106 10 00 |
|
- 15 v. H. |
||
2106 90 |
|
|
||
2106 90 10 |
|
- 15 v. H. |
||
2106 90 30 |
|
- 15 v. H. |
||
2106 90 90 |
|
- 15 v. H. |
||
3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken |
- 15 v. H. |
||
3505 20 |
Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
- 15 v. H. |
Tabelle 3
Ägyptischer Code |
Warenbezeichnung |
Senkung des Ausgangssatzes |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
- 25 v. H. |
||
0508 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
- 25 v. H. |
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
||
0710 40 00 |
|
- 25 v. H. |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
||
0711 90 00 |
|
|
||
|
|
- 25 v. H. |
||
1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
||
1506 00 10 |
|
- 25 v. H. |
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
- 25 v. H. |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
- 25 v. H. |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1901 20 00 |
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
- 25 v. H. |
||
|
|
- 25 v. H. |
||
1901 90 29 |
|
- 25 v. H. |
||
1901 90 99 |
|
- 25 v. H. |
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
- 25 v. H. |
||
|
|
- 25 v. H. |
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
- 25 v. H. |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet (2) |
- 25 v. H. |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
- 25 v. H. |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
||
2001 90 90 |
|
|
||
|
|
- 25 v. H. |
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: |
|
||
2004 90 00 |
|
|
||
2004 90 10 |
|
- 25 v. H. |
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: |
|
||
2005 80 00 |
|
- 25 v. H. |
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
2008 11 00 |
Erdnüsse:
|
- 25 v. H. |
||
|
|
|
||
2008 91 00 |
|
- 25 v. H. |
||
2008 92 00 |
|
- 25 v. H. |
||
2008 99 00 |
|
- 25 v. H. |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
- |
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
- 25 v. H. |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
- 25 v. H. |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
- 25 v. H. |
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
||
3302 10 |
von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art |
- 25 v. H. |
(1) Die Positionen 3823 und 3824 (sowie alle zu diesen beiden Gruppen gehörenden Waren) werden nach den KN-Codes eingereiht.
(2) Diese Warenbezeichnung hat sich am 1. Januar 1996 geändert; siehe Position 1904 in Anhang II Tabelle 3.
Anhang II des Protokolls Nr. 3
Tabelle 1
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz % |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
|
||
0505 10 |
|
|
||
0505 10 90 |
|
0 |
||
0505 90 00 |
|
0 |
||
0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
|
||
0509 00 90 |
|
0 |
||
0903 00 00 |
Mate |
0 |
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1212 20 00 |
Algen und Tange |
0 |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
||
|
|
|
||
1302 12 00 |
|
0 |
||
1302 13 00 |
|
0 |
||
1302 14 00 |
|
0 |
||
1302 19 |
|
|
||
1302 19 30 |
|
0 |
||
|
|
|
||
1302 19 91 |
|
0 |
||
1302 20 |
|
|
||
1302 20 10 |
|
0 |
||
1302 20 90 |
|
0 |
||
|
|
|
||
1302 31 00 |
|
0 |
||
1302 32 |
|
|
||
1302 32 10 |
|
0 |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
|
||
1505 10 00 |
|
0 |
||
1505 90 00 |
|
0 |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
0 |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
||
1515 60 |
|
|
||
1515 60 90 |
|
0 |
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
||
1516 20 |
|
|
||
1516 20 10 |
|
0 |
||
1517 90 93 |
|
0 |
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1518 00 10 |
|
0 |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
1518 00 91 |
|
0 |
||
|
|
|
||
1518 00 95 |
|
0 |
||
1518 00 99 |
|
0 |
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
0 |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
||
1521 10 |
|
|
||
1521 10 90 |
|
0 |
||
1521 90 |
|
|
||
1521 90 10 |
|
0 |
||
|
|
|
||
1521 90 99 |
|
0 |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
||
1522 00 10 |
|
0 |
||
1702 90 |
|
|
||
1702 90 10 |
|
0 |
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
||
1704 90 |
|
|
||
1704 90 10 |
|
0 |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
|
||
1803 10 00 |
|
0 |
||
1803 20 00 |
|
0 |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
1806 10 |
|
|
||
1806 10 15 |
|
0 |
||
|
|
|
||
1901 90 91 |
|
0 |
||
2001 90 60 |
|
0 |
||
2008 11 10 |
|
0 |
||
|
|
|
||
2008 91 00 |
|
0 |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
||
|
|
|
||
2101 11 |
|
|
||
2101 11 11 |
|
0 |
||
2101 11 19 |
|
0 |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2101 12 92 |
|
0 |
||
2101 20 |
|
|
||
2101 20 20 |
|
0 |
||
|
|
|
||
2101 20 92 |
|
0 |
||
2101 30 |
|
|
||
|
|
|
||
2101 30 11 |
|
0 |
||
|
|
|
||
2101 30 91 |
|
0 |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
||
2102 10 |
|
|
||
2102 10 10 |
|
0 |
||
2102 10 31 |
|
0 |
||
2102 10 39 |
|
0 |
||
2102 10 90 |
|
0 |
||
2102 20 |
|
|
||
|
|
|
||
2102 20 11 |
|
0 |
||
2102 20 19 |
|
0 |
||
2102 20 90 |
|
0 |
||
2102 30 00 |
|
0 |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
||
2103 10 00 |
|
0 |
||
2103 20 00 |
|
0 |
||
2103 30 |
|
|
||
2103 30 10 |
|
0 |
||
2103 30 90 |
|
0 |
||
2103 90 |
|
|
||
2103 90 10 |
|
0 |
||
2103 90 30 |
|
0 |
||
2103 90 90 |
|
0 |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
2104 10 |
|
0 |
||
2104 20 00 |
|
0 |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
2106 10 |
|
|
||
2106 10 20 |
|
0 |
||
|
|
|
||
2106 90 |
|
|
||
2106 90 92 |
|
0 |
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
|
||
2201 10 |
|
0 |
||
2201 90 00 |
|
0 |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
||
2202 10 00 |
|
0 |
||
2202 90 |
|
|
||
2202 90 10 |
|
0 |
||
2203 00 |
Bier aus Malz: |
|
||
|
|
|
||
2203 00 01 |
|
0 |
||
2203 00 09 |
|
0 |
||
2203 00 10 |
|
0 |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
||
2205 10 |
|
|
||
2205 10 10 |
|
0 |
||
2205 10 90 |
|
0 |
||
2205 90 |
|
|
||
2205 90 10 |
|
0 |
||
2205 90 90 |
|
0 |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
0 |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
0 |
||
2402 10 00 |
|
0 |
||
2402 20 |
|
|
||
2402 20 10 |
|
0 |
||
2402 20 90 |
|
0 |
||
2402 90 00 |
|
0 |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
||
2403 10 |
|
0 |
||
|
|
|
||
2403 91 00 |
|
0 |
||
2403 99 |
|
|
||
2403 99 10 |
|
0 |
||
2403 99 90 |
|
0 |
Tabelle 2
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz (1) |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
||
0403 10 51 - 99 |
|
0 % + EA |
||
0403 90 71 - 99 |
|
0 % + EA |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
||
0405 20 |
Milchstreichfette: |
|
||
0405 20 10 |
|
0 % + EA |
||
0405 20 30 |
|
0 % + EA |
||
0710 40 00 |
Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
0 % + EA |
||
0711 90 30 |
Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0 % + EA |
||
ex 1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
|
||
1517 10 10 |
|
0 % + EA |
||
1517 90 10 |
|
|
||
1702 50 00 |
Chemisch reine Fructose |
0 % + EA |
||
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 |
0 % + EA |
||
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15 |
0 % + EA |
||
ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 91 (2) |
0 % + EA |
||
ex 1902 |
Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet |
0 % + EA |
||
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
0 % + EA |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0 % + EA |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
0 % + EA |
||
2001 90 30 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
0 % + EA |
||
2001 90 40 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
0 % + EA |
||
2004 10 91 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
0 % + EA |
||
2004 90 10 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
0 % + EA |
||
2005 20 10 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
0 % + EA |
||
2005 80 00 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
0 % + EA |
||
2008 99 85 |
Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker |
0 % + EA |
||
2008 99 91 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker |
0 % + EA |
||
2101 12 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
0 % + EA |
||
2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
0 % + EA |
||
2101 30 19 |
Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien |
0 % + EA |
||
2101 30 99 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien |
0 % + EA |
||
2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
0 % + EA |
||
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt |
0 % + EA |
||
2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 |
Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009, mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 |
0 % + EA |
||
2905 43 00 |
Mannitol |
0 % + EA |
||
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
0 % + EA |
||
3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen |
0 % + EA |
||
ex 3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 |
0 % + EA |
||
3505 20 |
Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
0 % + EA |
||
3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0 % + EA |
||
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren des KN-Codes 2905 44 |
0 % + EA |
Tabelle 3
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches Kontingent (1 000 kg) |
Zollsatz (3) |
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 |
1 000 |
0 % + (EA-30 v. H.) |
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15 |
1 200 |
0 % + (EA-30 v. H.) |
ex 1902 |
Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet |
1 500 |
0 % + (EA-30 v. H.) |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen (4) |
1 000 |
0 % + (EA-30 v. H.) |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
1 200 |
0 % + (EA-30 v. H.) |
2004 10 91 2005 20 10 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren oder nicht gefroren |
1 800 |
0 % + (EA-30 v. H.) |
(1) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.
(2) Neue Definition seit dem 1. Januar 1996.
(3) EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.
(4) Neue Definition seit dem 1. Januar 1996.
PROTOKOLL Nr. 4
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I — ALLGEMEINES
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TITEL II — BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
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TITEL III — TERRITORIALE AUFLAGEN
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TITEL IV — ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
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TITEL V — NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
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TITEL VI — METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
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TITEL VII — CEUTA UND MELILLA
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TITEL VIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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ANHÄNGE
ANHANG I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
ANHANG II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANHANG IIa |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANHANG III |
Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems |
ANHANG IV |
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
ANHANG V |
Erklärung auf der Rechnung |
ANHANG VI |
Gemeinsame Erklärungen |
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. |
b) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. |
c) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. |
d) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. |
e) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt wird. |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. |
i) |
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist. |
j) |
„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet). |
k) |
„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. |
l) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. |
m) |
„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Bilaterale Ursprungskumulierung
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
Artikel 4
Diagonale Ursprungskumulierung
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens, Israels, Jordaniens, Libanons, Maltas, Marokkos, Syriens, Tunesiens, der Türkei (1), des Westjordanlands und des Gazastreifens oder Zyperns im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Ägyptens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Ägypten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
(3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Ägypten teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.
(4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Ägyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; |
b) |
die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens führen; |
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und — im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht; |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht. |
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt sind.
Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei Jahre lang Anwendung.
(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); |
b) |
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; |
c) |
|
d) |
Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; |
e) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens zu gelten; |
f) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; |
g) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen; |
h) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Ägypten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 4 ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Ägypten erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Ägypten in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Ägypten oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
|
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als die in Artikel 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Ägypten verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Ägypten in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Ägypten verkauft oder überlassen hat; |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Ägypten oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Ägypten nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Ägypten geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten des Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.
(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Ägypten abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
a) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erhoben; |
b) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erhoben. |
Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Ägypten und Ursprungserzeugnisse Ägyptens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). |
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“, „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“, „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“, „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“, „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, „UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „[Arabische Fassung].“
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
„DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „DUPLICATE“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, „KAKSOISKAPPALE“, „[Arabische Fassung].“
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Ägypten durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 22
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 24
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 26
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 27
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Ägypten an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. |
Artikel 28
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 29
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Europäische Kommission mitgeteilt.
(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.
(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Ägyptens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 31
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ägypten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Artikel 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 33
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 34
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 35
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Ägypten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 36
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Ägypten gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
2. |
als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Ägypten“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Änderung des Protokolls
Der Assoziationsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 39
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Ägypten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 40
Durchfuhr- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Ägypten unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
(1) Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.
ANHANG I DES PROTOKOLLS Nr. 4
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2
1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3
1. |
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Ägypten. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3. |
Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...“, dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. |
4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4
1. |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
2. |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
3. |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4. |
Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5
1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten. |
3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist. |
Bemerkung 6
1. |
Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7
1. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
|
2. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
|
3. |
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
(1) Siehe zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
ANHANG II DES PROTOKOLLS Nr. 4
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen.
Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
|||||||||||||||||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 01 |
Lebende Tiere |
Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
|
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Kapitel 02 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 03 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 04 |
Milch und Milchnebenerzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 05 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
|
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Kapitel 06 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
|
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||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 07 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
|
||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 08 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 09 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 1505 |
Lanolin, affiniert |
Herstellen aus Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 |
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen, bei dem
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen, bei dem
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem die verwendeten Getreide und ihre Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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Herstellen, bei dem
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee, Mate, gerösteten Zichorien und anderen Kaffeemitteln |
Herstellen, bei dem
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen, bei dem
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse: ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfate |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder |
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andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nukleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (2) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (3) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu photografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Lichtempfindliche photografische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photografische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Lichtempfindliche photografische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Photografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk und Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Esther Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze Ionenaustauscher Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren |
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Nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester Fuselöle und Dippelöle Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5). |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (5) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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es Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4107 |
Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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4109 |
Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex 4408 |
Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:
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Schleifen oder Keilverzinken |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern |
Herstellen, bei dem
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinen-geschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (6)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (10) |
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Herstellen aus (10): |
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oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (10)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (10) |
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Herstellen aus (10) |
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oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (10):
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (10) |
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Herstellen aus (10): |
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oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (10):
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (10) |
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Herstellen aus (10):
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oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (10):
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (10) |
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Herstellen aus (10): |
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oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (10):
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (10) |
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Herstellen aus (10):
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oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (10)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus (10)
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Jedoch dürfen
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Herstellen aus (10)
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5604 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (10)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (10)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (10)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus (10)
Jedoch dürfen |
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bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus (10)
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Herstellen aus (10)
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (10) |
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Herstellen aus (10) |
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oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (10) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus (10) |
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oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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Herstellen aus (10)
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Herstellen aus (10)
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Herstellen aus (10)
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (10)
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus (8)
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
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ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10) |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (10) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10) |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8) (10) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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Herstellen aus Garnen (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10) |
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Herstellen aus Garnen (8) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (8) |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen aus Garnen (8) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Herstellen aus (10)
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (8)
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (8) |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (8) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 7003, ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Phantasieschmuck |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder |
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Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl der Position 7207 |
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ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 |
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ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legiertem Stahl der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Waren einzureihen sind |
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ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen, bei dem
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen, bei dem
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind (10) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Daten-verarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungs-maschinen verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Videokameras und Camcorder |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, photografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder, Teile davon: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen, bei dem
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ex 9506 |
Golfschläger; Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Zusammenstellungen für die Reise, von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen, bei dem
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9612 |
Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen, bei dem
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7 aufgeführt.
(2) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(5) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(6) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(7) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(8) Siehe Bemerkung 6.
(9) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(10) Gültig bis 31. Dezember 2005.
ANHANG IIa DES PROTOKOLLS Nr. 4
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in Artikel 6 Absatz 2 genannten hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (1) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3303 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
Herstellen, bei dem die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege |
Herstellen, bei dem die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8714 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
(1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
ANHANG III DES PROTOKOLLS Nr. 4
Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems
Kapitel 1 |
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Kapitel 2 |
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Kapitel 3 |
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0401 bis 0402 |
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ex 0403 — |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao |
0404 bis 0410 |
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0504 |
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0511 |
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Kapitel 6 |
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0701 bis 0709 |
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ex 0710 — |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
ex 0711 — |
Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90 30, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0712 bis 0714 |
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Kapitel 8 |
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ex Kapitel 9 — |
Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903 |
Kapitel 10 |
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Kapitel 11 |
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Kapitel 12 |
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ex 1302 — |
Pektin |
1501 bis 1514 |
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ex 1515 — |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex 1516 — |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
ex 1517 und ex 1518 — |
Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette |
ex 1522 — |
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras |
Kapitel 16 |
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1701 |
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ex 1702 — |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10 |
1703 |
|
1801 und 1802 |
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ex 1902 — |
Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art, enthaltend |
ex 2001 — |
Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
2002 und 2003 |
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ex 2004 — |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zuckermais |
ex 2005 — |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und Zuckermais |
2006 und 2007 |
|
ex 2008 — |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palmherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare Pflanzenteile |
2009 |
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ex 2106 — |
Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und Melassen |
2204 |
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2206 |
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ex 2207 — |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
ex 2208 — |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
2209 |
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Kapitel 23 |
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2401 |
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4501 |
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5301 und 5302 |
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ANHANG IV DES PROTOKOLLS Nr. 4
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
ANHANG V DES PROTOKOLLS Nr. 4
ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ... (3)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (4).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ....
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ άριθ.... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής .... (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ...), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ....
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no ... (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita.
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).
Arabische Fassung
....................................
(Ort und Datum)
....................................
(Unterschrift des Ausführers und Name des
Unterzeichneten in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichneten.
ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 4
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG BZW. AUSFERTIGUNG VON URSPRUNGSNACHWEISEN
1. |
Nach Inkrafttreten des Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an. |
2. |
Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen durchgeführt. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
1. |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 4 GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
1. |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR URSPRUNGSKUMULIERUNG
Die Gemeinschaft und Ägypten erkennen die wichtige Rolle an, die der Ursprungskumulierung bei der Förderung der reibungslosen Entwicklung im Hinblick auf die Gründung einer Freihandelszone zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partner im Mittelmeerraum zukommt.
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Abkommen mit den Partnerstaaten im Mittelmeerraum und auf Ersuchen vor allem mit den Maschrek- und Maghreb-Staaten auszuhandeln und zu schließen, nach denen die Ursprungskumulierung angewandt wird, sobald die betreffenden Partner bereit sind, dieselben Ursprungsregeln anzuwenden.
Die Vertragsparteien erklären ferner, dass die Unterschiede in der Art der in den Teilnehmerländern bereits geltenden Kumulierung kein Hindernis für die Erreichung dieses Ziels darstellen sollte. Zu diesem Zweck werden sie unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens damit beginnen, die Möglichkeit einer Kumulierung mit den genannten Ländern in der Übergangszeit zu prüfen, vor allem für die Bereiche, in denen die betreffenden Mittelmeerländer dieselben Ursprungsregeln anwenden.
Die Gemeinschaft wird den betreffenden Partnern Hilfe leisten, damit die Ursprungskumulierung verwirklicht wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE BE- UND VERARBEITUNGEN IN ANHANG II
Die Vertragsparteien sind sich über die in den Anhängen II und IIa des Protokolls Nr. 4 enthaltenen Anforderungen an die Be- und Verarbeitungen einig.
Dennoch wird die Gemeinschaft eine begrenzte Zahl von entsprechend begründeten Ersuchen Ägyptens um Ausnahmeregelungen prüfen, sofern diese die Fortschritte bei der Einführung der Kumulierung zwischen den Partnern in Europa und im Mittelmeerraum nicht gefährden.
PROTOKOLL Nr. 5
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. |
b) |
„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. |
c) |
„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. |
d) |
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
— |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
— |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
— |
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
— |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
— |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
— |
die Zustellung aller Schriftstücke, |
— |
die Bekanntgabe aller Entscheidungen, |
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität Ägyptens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte, |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Ägyptens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
— |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
— |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlossen werden; |
— |
lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des Assoziationsausschusses zu klären.
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
die Bevollmächtigten der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, nachstehend „Ägypten“ genannt,
andererseits
die am 25. Juni 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:
Protokoll Nr. 1 |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft |
Protokoll Nr. 2 |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten |
Protokoll Nr. 3 |
Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse |
Protokoll Nr. 4 |
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Protokoll Nr. 5 |
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zu Titel VI, Kapitel 1 des Abkommens |
|
Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz |
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte Ägyptens nehmen folgende einseitige Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:
|
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens |
|
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 des Abkommens |
|
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkommens |
|
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 des Abkommens |
|
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft |
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.
Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil uno.
Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og et.
Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundeins.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες ένα.
Done at Luxembourg on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and one.
Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille un.
Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilauno.
Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizendeneen.
Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e um.
Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayksi.
Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundraett.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαïκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 2
Es besteht Einigkeit darüber, dass Gegenstand des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit auch Fragen der Terrorismusbekämpfung sind.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 14
Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 18
Treten im Zusammenhang mit dem Umfang der Einfuhren im Rahmen des Abkommens ernste Schwierigkeiten auf, so können, gegebenenfalls unverzüglich, die Bestimmungen in Anspruch genommen werden, in denen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgesehen sind.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 34
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Ägypten zurzeit ein eigenes Wettbewerbsrecht ausarbeitet. Damit werden die Voraussetzungen für den Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen geschaffen. Bei der Ausarbeitung seiner Rechtsvorschriften trägt Ägypten den in der Europäischen Union entwickelten Wettbewerbsregeln Rechnung.
Bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen können die Vertragsparteien im Falle ernster Probleme die betreffende Angelegenheit dem Assoziationsrat zur Prüfung unterbreiten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 37 UND ANHANG VI
Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst das „geistige Eigentum“ insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Vertragspartei im Falle eines ernsten Ungleichgewichts in ihrer Gesamthandelsbilanz, das die Handelsbeziehungen gefährdet, Konsultationen im Assoziationsausschuss mit dem Ziel verlangen kann, nach Artikel 39 ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zu fördern und zu prüfen, wie die Lage im Hinblick auf die Verringerung des Ungleichgewichts nachhaltig verbessert werden kann.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VI KAPITEL 1
Die Vertragsparteien kommen überein, sich darum zu bemühen, die Erteilung von Visa für Personen zu erleichtern, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind, u. a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staatsbeamte; in Betracht kommen auch Familienangehörige ersten Grades von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Datenschutz in allen Bereichen gewährleistet wird, in denen ein Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.
ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 11
Wird nach Artikel 11 letzter Absatz um Konsultationen ersucht, so ist die Gemeinschaft bereit, innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ägypten die Ausnahmeregelung dem Assoziationsausschuss notifiziert hat, Konsultationen abzuhalten.
Zweck dieser Konsultationen ist zu gewährleisten, dass die betreffende Regelung mit Artikel 11 im Einklang steht; die Gemeinschaft erhebt keinen Einspruch gegen die Einführung der Regelung, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 19
Bei den in Artikel 19 Absatz 2 genannten besonderen Bestimmungen, die die Gemeinschaft auf die Kanarischen Inseln anwendet, handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 21
Die Gemeinschaft ist bereit, auf Ersuchen Ägyptens Treffen auf Beamtenebene abzuhalten, bei denen über Änderungen in ihren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten informiert wird.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 34
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen für fairen Wettbewerb durch den Assoziationsrat im Rahmen der Auslegung von Artikel 34 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. für EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln für staatliche Beihilfen einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/62 des Rates, mit späteren Änderungen, und Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer iii) stehen, nach den Kriterien, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der früheren Arabischen Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks zu diesen Verträgen.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft
Herr ...!
Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:
Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.
Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzuhalten:
— |
Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen; |
— |
das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt; |
— |
das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden; |
— |
die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise; |
— |
sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden; |
— |
liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:
Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.
Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzuhalten:
— |
Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen; |
— |
das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt; |
— |
das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden; |
— |
die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise; |
— |
sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden; |
— |
liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/209 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. April 2004
über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung durch die Europäische Gemeinschaft
(2004/636/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der Überlastung des Luftraums und im Hinblick auf die bevorstehende Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums müssen dringend Maßnahmen auf gemeinschaftlicher Ebene und im Rahmen der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) ergriffen werden. |
(2) |
In bestimmten Bereichen, die unter das Eurocontrol-Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960 fallen, das mehrfach geändert und durch das am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll neu gefasst wurde („revidiertes Übereinkommen“), ist die Gemeinschaft ausschließlich oder gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig. Der Beitritt der Gemeinschaft zu Eurocontrol zum Zweck der Ausübung dieser Zuständigkeit ist nach Artikel 40 des überarbeiteten Übereinkommens zulässig. |
(3) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den Eurocontrol-Vertragsparteien ein Protokoll über den Beitritt der Gemeinschaft zu Eurocontrol ausgehandelt. |
(4) |
Das Protokoll wurde im Namen der Gemeinschaft am 8. Oktober 2002 in Brüssel unter dem Vorbehalt eines möglichen Abschlusses unterzeichnet. |
(5) |
Gemäß den Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Mitglieder von Eurocontrol sind, gleichzeitig das Protokoll und das überarbeitete Übereinkommen ratifizieren, damit eine vollständige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet ist. |
(6) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Ratifikationsurkunde im Namen der Gemeinschaft bei der Regierung des Königreichs Belgien gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls zusammen mit der Zuständigkeitserklärung, die diesem Beschluss beigefügt ist, zu hinterlegen.
Die Urkunde über die Ratifizierung des Protokolls durch die Gemeinschaft wird gleichzeitig mit den Urkunden über die Ratifizierung des Protokolls sowie des revidierten Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten hinterlegt.
Geschehen zu Luxemburg, am 29. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
PROTOKOLL
über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997
DIE REPUBLIK ALBANIEN,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK UNGARN,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK MALTA,
DIE REPUBLIK MOLDAU,
DAS FÜRSTENTUM MONACO,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK TÜRKEI
UND
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT —
gestützt auf das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol“, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1970, das seinerseits durch das Protokoll vom 21. November 1978 geändert wurde, das Ganze geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981, in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, und insbesondere auf dessen Artikel 40;
im Hinblick auf die Zuständigkeiten, die der Europäischen Gemeinschaft in einigen vom Übereinkommen erfassten Bereichen durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der revidierten Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 übertragen werden;
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
Die Europäische Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu den in diesem Protokoll genannten Bedingungen nach Artikel 40 des Übereinkommens bei.
Artikel 2
Für die Europäische Gemeinschaft gilt das Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Flugsicherungs-Streckendienste und die einschlägigen Nahverkehrskontrolldienste und Platzkontrolldienste für den Flugverkehr in den in der Anlage I zum Übereinkommen aufgeführten Fluginformationsgebieten ihrer Mitgliedstaaten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Die Anwendung dieses Protokolls auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.
Die Anwendung dieses Protokolls auf den Flughafen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden die übrigen Vertragsparteien dieses Protokolls über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.
Artikel 3
Vorbehaltlich dieses Protokolls ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Vertragsparteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.
Artikel 4
Die Europäische Gemeinschaft leistet keinen Beitrag zum Haushalt der Eurocontrol.
Artikel 5
Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Europäische Gemeinschaft berechtigt, bei den Arbeiten aller Eurocontrol-Gremien vertreten zu sein und sich daran zu beteiligen, in denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Vertragspartei vertreten zu sein, und in denen möglicherweise Angelegenheiten behandelt werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen; davon ausgenommen sind Gremien, die eine Rechnungsprüfungsfunktion wahrnehmen.
Die Europäische Gemeinschaft macht ihren Standpunkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechend ihren institutionellen Regelungen in allen Eurocontrol-Gremien geltend, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist.
Die Europäische Gemeinschaft darf weder Bewerber für die Mitgliedschaft in gewählten Eurocontrol-Gremien noch Bewerber für ein Amt in den Gremien vorschlagen, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist.
Artikel 6
(1) Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Europäische Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und im Fall der Anwendung der Regeln des Artikels 8 des Übereinkommens nimmt die Europäische Gemeinschaft die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr, wobei die von der Europäischen Gemeinschaft abgegebenen einfachen und gewogenen Stimmen für die Feststellung der in Artikel 8 des Übereinkommens vorgesehenen Mehrheiten kumuliert werden. Wenn die Gemeinschaft an der Abstimmung teilnimmt, sind ihre Mitgliedstaaten nicht stimmberechtigt.
Bei der Festlegung der Anzahl von Vertragsparteien des Übereinkommens, die nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ende für die Annahme eines Antrags auf Beschlussfassung mit Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist, gilt die Gemeinschaft als Vertreterin ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Eurocontrol sind.
(2) Ein vorgeschlagener Beschluss zu einer besonderen Angelegenheit, zu der die Europäische Gemeinschaft ihre Stimme abzugeben hat, wird vertagt, wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Vertagung wird für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens über den vorgeschlagenen Beschluss genutzt, wobei die Eurocontrol-Agentur Unterstützung gewährt. Die Beschlussfassung kann im Fall eines solchen Antrags um höchstens sechs Monate vertagt werden.
Bei Beschlüssen zu Angelegenheiten, in denen die Europäische Gemeinschaft keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, nehmen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 8 des Übereinkommens an der Abstimmung teil, und die Europäische Gemeinschaft ist nicht stimmberechtigt.
(3) Die Europäische Gemeinschaft unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Generalversammlung, des Rates und anderer Entscheidungsgremien, denen die Generalversammlung und der Rat Befugnisse übertragen haben, die Stimmrechte nach Absatz 1 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im Schriftverfahren gefasst werden.
Artikel 7
Der Umfang der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Europäische Gemeinschaft bei der Unterzeichnung dieses Protokolls abgibt.
Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Europäischen Gemeinschaft an Eurocontrol geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Gemeinschaftszuständigkeit ergehen, bevor bei Eurocontrol durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.
Artikel 8
Auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls und Eurocontrol über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Protokolls, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, findet Artikel 4 des Übereinkommens Anwendung.
Artikel 9
(1) Dieses Protokoll liegt für alle Unterzeichnerstaaten des am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen, im Folgenden als „Protokoll zur Neufassung“ bezeichnet, und die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
Darüber hinaus liegt es vor seinem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der nach Artikel II des Protokolls zur Neufassung gehörig befugt ist, jenes Protokoll zu unterzeichnen.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll tritt nach seiner Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch alle Unterzeichnerstaaten, die zugleich Unterzeichnerstaaten des Protokolls zur Neufassung sind und die jenes Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben müssen, damit es in Kraft treten kann, sowie durch die Europäische Gemeinschaft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern das Protokoll zur Neufassung bis dahin in Kraft getreten ist. Andernfalls tritt es am selben Tag wie das Protokoll zur Neufassung in Kraft.
(4) Dieses Protokoll tritt für die Unterzeichner, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach seinem Inkrafttreten hinterlegt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(5) Jede Unterzeichnung dieses Protokolls, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und jeder Tag des Inkrafttretens des Protokolls nach den Absätzen 3 und 4 wird den Regierungen der anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Europäischen Gemeinschaft von der Regierung des Königreichs Belgien notifiziert.
Artikel 10
Jeder Beitritt zum Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten gilt zugleich als Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. Die Artikel 39 und 40 des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll.
Artikel 11
(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Treten alle Eurocontrol-Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, aus Eurocontrol aus, so wird davon ausgegangen, dass die Europäische Gemeinschaft ihren Rücktritt von dem Übereinkommen sowie von diesem Protokoll gleichzeitig mit der in Artikel 38 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rücktrittsnotifikation des letzten aus Eurocontrol austretenden Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft notifiziert habe.
Artikel 12
Die Regierung des Königreichs Belgien lässt dieses Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am 8. Oktober 2002 in allen Amtssprachen der Unterzeichnerstaaten in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.
Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das Eurocontrol-Übereinkommen fallen
In Einklang mit den einschlägigen Artikeln des EG-Vertrags in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird mit dieser Erklärung angegeben, welche Zuständigkeit die Europäische Gemeinschaft in Bezug auf Angelegenheiten hat, die unter das Eurocontrol-Übereinkommen fallen.
A. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. |
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß dem EG-Vertrag übertragen haben, einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt. Im Rahmen des Vertrags können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit im Rahmen von Eurocontrol darstellt. |
2. |
In Bezug auf Eurocontrol ist nur die externe Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft von Belang. Soweit die zuständigen Organe nicht ausdrücklich beschließen, in einem bestimmten Bereich eine externe Zuständigkeit auf der Grundlage des Vertrags unmittelbar auszuüben, hat die Europäische Gemeinschaft daher nur in dem Maße ausschließliche Zuständigkeit, wie innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften durch internationale Übereinkünfte oder durch andere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit erstellte Vorschriften betroffen sind (1). |
B. VON DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT AUSGEÜBTE ZUSTÄNDIGKEIT
1. Zuständigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements
a) |
Normung: Dies umfasst die Harmonisierung von technischen Spezifikationen im Allgemeinen und der Spezifikationen für Ausrüstungen und Systeme für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Besonderen (Artikel 95 und 80 EG-Vertrag). Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich sind die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (2) und die Richtlinien 93/65/EWG des Rates (3) und 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
b) |
Forschung und technologische Entwicklung (Artikel 163 bis 173 EG-Vertrag). Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich sind derzeit der Beschluss 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Entscheidungen 2002/834/EG des Rates (6) und 2002/835/EG des Rates (7). Diese betreffen im Wesentlichen die Grundlagenforschung (Hochschulen, Forschungsinstitute) sowie die Forschung und technologische Entwicklung in Bezug auf Luftfahrt und Telematik, einschließlich Flugverkehrsmanagementsysteme und -ausrüstungen. |
c) |
Transeuropäische Netze (Artikel 154 bis 156 EG-Vertrag): Hierzu zählen Verkehr, Telekommunikation und Energie mit dem Ziel, die Interoperabilität und die Kohärenz der nationalen Netze durch gemeinsame Planung, finanzielle Anreize und Interoperabilitätsnormen sicherzustellen. Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich sind die Entscheidung 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (9). |
d) |
Harmonisierung des Funkfrequenzspektrums: Ziel ist insbesondere die Festlegung eines Orientierungsrahmens und eines Rechtsrahmens, mit denen eine Koordinierung der Politik und eine Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums gewährleistet werden soll, das für die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts in gemeinschaftlichen Politikbereichen wie elektronische Kommunikation, Verkehr sowie Forschung und Entwicklung nötig ist. Der wichtigste Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich ist die Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10). |
2. Zuständigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Luftverkehrs
Die Luftverkehrspolitik (Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag und abgeleitete Rechtsvorschriften) hat zum Ziel, die Erbringung von Verkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu erleichtern, die Sicherheit und Gefahrenabwehr zu fördern und zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 (11), (EWG) Nr. 2408/92 (12), (EWG) Nr. 2409/92 (13) und (EWG) Nr. 95/93 des Rates (14) sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1592/2002 (15) und (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), durchgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission (17), die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19).
3. |
Es kann ferner vorkommen, dass eine von Eurocontrol zu ergreifende Maßnahme geltende Vorschriften allgemeiner gemeinschaftlicher Politikbereiche betrifft, wie z. B. Wettbewerb, freier Waren- und Dienstleistungsverkehr (einschließlich öffentliches Beschaffungswesen und Datenschutz), Umweltschutz, Sozialpolitik oder wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt. |
C. ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
1. |
Hat die Europäische Gemeinschaft keine eigenen Vorschriften erlassen und hat sie nicht beschlossen, eine externe Zuständigkeit unmittelbar auszuüben, verbleibt die Zuständigkeit bei ihren Mitgliedstaaten. |
2. |
Der Vertrag überträgt der Europäischen Gemeinschaft keine Zuständigkeiten in Bezug auf Fragen der nationalen Sicherheit und Verteidigung; somit fallen Ordnung und Nutzung des Luftraums für militärische Zwecke nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft. |
(1) Entsprechend der Auslegung des EuGH in den Gutachten 1/94 (Slg. 1994, S. I-5267), 2/91 (Slg. 1993, S. I-1061) und 1/76 (Slg. 1977, S. 741) und in der Rechtssache 22/71 (Slg. 1971, S. 949).
(2) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).
(3) ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission (ABl. L 254 vom 9.10.2000, S. 1).
(4) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
(5) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.
(6) ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.
(7) ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44.
(8) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).
(9) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).
(10) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.
(11) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
(12) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.
(13) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.
(14) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 1).
(15) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.
(16) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
(17) ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9.
(18) ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9).