ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Verordnung (EG) Nr. 1590/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1590/2004 DES RATES
vom 26. April 2004
über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94
(Text von Bedeutung für den EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die biologische und genetische Vielfalt in der Landwirtschaft ist ein unersetzlicher Faktor für die nachhaltige Entwicklung der Agrarproduktion und des ländlichen Raums. Es gilt daher, als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und nachhaltigen Nutzung des Potenzials dieser Vielfalt zu treffen. |
(2) |
Die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Genressourcen tragen auch zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, und der damit verbundenen Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei, die einen Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zum Schutz der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft umfasst. Dies ist auch eines der Hauptziele des Globalen Aktionsplans der FAO für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, den die Kommission und die Mitgliedstaaten am 6. Juni 2002 unterzeichnet haben. |
(3) |
Die zahlreichen Aktivitäten, die in den Mitgliedstaaten (von öffentlichen Stellen, natürlichen oder juristischen Personen) sowie im Rahmen internationaler Einrichtungen und Programme wie der FAO, den Netzwerken des Europäischen Kooperationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECP/GR), der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung (CGIAR), dem Globalen Forum für Agrarforschung (GFAR), den von der Gemeinschaft unterstützten regionalen und subregionalen Einrichtungen im Rahmen der Initiative „Agrarforschung für Entwicklung“ (ARD), dem Europäischen Regionalen Focal Point (ERFP) der Nationalen Koordinatoren für das Management genetischer Ressourcen von Nutztieren, dem Europäischen Programm für forstgenetische Ressourcen (Euforgen) und den diesbezüglichen Verpflichtungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE), zu deren Unterzeichnern die Gemeinschaft gehört, durchgeführt werden, erfordern eine wirksame gegenseitige Unterrichtung und enge Koordinierung zwischen den Hauptakteuren der Gemeinschaft und einschlägigen Organisationen in der ganzen Welt auf dem Gebiet der Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, um die positiven Auswirkungen für die Landwirtschaft zu verstärken. |
(4) |
Die Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft können zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, zur stärkeren Diversifizierung in ländlichen Gebieten und zur Verringerung des Inputeinsatzes und der Produktionskosten der Landwirte beitragen, indem sie eine nachhaltige Agrarproduktion und nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete unterstützen. |
(5) |
Es gilt, die Ex-situ- und In-situ-Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (einschließlich In-situ-/On-farm-Erhaltung und -entwicklung) zu fördern. Diese Erhaltung sollte sich auf alle genetischen Ressourcen pflanzlichen, mikrobiellen und tierischen Ursprungs von tatsächlichem oder potenziellem Nutzen für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der forstgenetischen Ressourcen, erstrecken und im Einklang stehen mit den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik im Hinblick auf die Erhaltung der genetischen Ressourcen und eine verstärkte Nutzung von zu wenig genutzten Rassen und Sorten in der Agrarproduktion. |
(6) |
Die Kenntnisse der in der Gemeinschaft verfügbaren Genressourcen, ihres Ursprungs und ihrer Merkmale müssen noch weiter verbessert werden. In Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen und Übereinkommen sind die einschlägigen Informationen über die auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene bestehenden Einrichtungen und Tätigkeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in jedem Mitgliedstaat zu sammeln und den anderen Mitgliedstaaten sowie auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene, insbesondere den Entwicklungsländern, zur Verfügung zu stellen. |
(7) |
Die Entwicklung von dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen Online-Verzeichnissen, in denen diese Kenntnisse gesammelt werden und die gewährleisten, dass diese Kenntnisse auf gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, sollte gefördert werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der laufenden Arbeiten zur Erstellung eines Verzeichnisses der Ex-situ-Sammlungen in europäischen Genbanken (EPGRIS — Europäische Informationsplattform für pflanzengenetische Ressourcen „Eurisco“, finanziert durch das Fünfte Rahmenprogramm). |
(8) |
Die Gemeinschaft sollte die auf einzelstaatlicher Ebene unternommenen Anstrengungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft ergänzen und fördern. Durch die Konzertierung bestehender Aktionen und die Förderung der Entwicklung neuer grenzübergreifender Initiativen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft sollte ein gemeinschaftlicher Mehrwert herbeigeführt werden. |
(9) |
Es sind daher Maßnahmen vorzusehen, die die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (2) hinsichtlich der Begünstigten und/oder für eine Finanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen ergänzen oder über ihren Rahmen hinausgehen. |
(10) |
Als Beitrag zur Erreichung dieser Ziele wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (3) ein fünfjähriges Gemeinschaftsprogramm verabschiedet. Dieses Programm ist am 31. Dezember 1999 ausgelaufen und sollte durch ein neues Gemeinschaftsprogramm ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/94 ist daher aufzuheben. |
(11) |
Bei der Auswahl und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des neuen Gemeinschaftsprogramms ist den Tätigkeiten Rechnung zu tragen, die auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration auf einzelstaatlicher Ebene oder durch die Rahmenprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden. Die Vermarktung von Saatgut und Vermehrungsmaterial, das im Rahmen des neuen Programms eingesetzt werden soll, erfolgt unbeschadet der Richtlinien 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (4), 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (5), 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (6), 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (7), 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (8), 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (9), 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (10), 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (11), 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (12), 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (13), 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (14) und 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (15). |
(12) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht vor, dass die am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA-/EWR-Staaten) unter anderem ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft verstärken und ausweiten sollten. |
(13) |
Im Hinblick auf eine wirksamere Durchführung des Gemeinschaftsprogramms ist für den Zeitraum 2004-2006 ein Arbeitsprogramm mit genauen Angaben zu den anzuwendenden finanziellen Bestimmungen zu erstellen. |
(14) |
Für die Durchführung und Begleitung des Gemeinschaftsprogramms sollte die Kommission wissenschaftliche und technische Berater hinzuziehen können. |
(15) |
Die gesamte Gemeinschaftsbeteiligung sollte aus der Rubrik 3 (Interne Politikbereiche) der Finanziellen Vorausschau finanziert werden. |
(16) |
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziele
Als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sowie zur Umsetzung der auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen wird ein Gemeinschaftsprogramm für den Zeitraum 2004-2006 aufgelegt, um die auf einzelstaatlicher Ebene eingeleiteten Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft zu ergänzen und zu fördern.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für genetische Ressourcen pflanzlichen, mikrobiellen und tierischen Ursprungs, die einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für die Landwirtschaft haben.
(2) Nicht in Betracht für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kommen
a) |
Verpflichtungen, die gemäß Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 förderfähig sind, so wie sie in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (17) spezifiziert sind; |
b) |
Tätigkeiten, die mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„pflanzengenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturpflanzen, der Arznei- und Duftpflanzen, des Obstbaus, der Forstwirtschaft sowie der wild wachsenden Arten von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft; |
b) |
„tiergenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen von Nutztieren (Wirbeltiere und Wirbellose) und frei lebenden Tieren von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft; |
c) |
„genetisches Material“: jedes Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs, einschließlich generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält; |
d) |
„genetische Ressourcen für die Landwirtschaft“: jedes genetische Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für die Landwirtschaft hat; |
e) |
„In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wild lebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben; |
f) |
„In-situ-/On-farm-Erhaltung“: In-situ-Erhaltung und -entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben; |
g) |
„Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums; |
h) |
„Ex-situ-Sammlung“: die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden; |
i) |
„biogeografische Region“: geografische Region, die durch eine typische Zusammensetzung und Struktur von Fauna und Flora gekennzeichnet ist. |
Artikel 4
Förderfähige Aktionen
(1) Das Gemeinschaftsprogramm gemäß Artikel 1 umfasst gezielte Aktionen, konzertierte Aktionen und flankierende Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7.
(2) Alle im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen müssen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Pflanzen- und Tiergesundheit sowie Tierzucht, über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial und über den gemeinsamen Sortenkatalog entsprechen und Folgendem Rechnung tragen:
a) |
sonstigen Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene; |
b) |
einschlägigen internationalen Initiativen, Entwicklungen und Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf
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Artikel 5
Gezielte Aktionen
Die gezielten Aktionen umfassen
a) |
Aktionen zur Förderung der Ex-situ- und In-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft; |
b) |
die Erstellung eines dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen europäischen Online-Verzeichnisses der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen, einschließlich Maßnahmen zur In-situ-/On-farm-Erhaltung genetischer Ressourcen; |
c) |
die Erstellung eines dezentralisierten, laufenden, dem breiten Publikum zugänglichen europäischen Online-Verzeichnisses der Ex-situ-Sammlungen (Genbanken) und In-situ-Einrichtungen (Ressourcen) sowie der Datenbanken, die bereits verfügbar sind oder zurzeit anhand der nationalen Verzeichnisse eingerichtet werden; |
d) |
die Förderung des regelmäßigen Austausches von technischen und wissenschaftlichen Informationen zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere des Austausches von Informationen über die Herkunft und die individuellen Merkmale der verfügbaren Genressourcen. |
Bei den Aktionen gemäß Buchstabe a) handelt es sich um transnationale Aktionen, die gegebenenfalls biogeografisch-regionale Aspekte berücksichtigen und die auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Arbeiten auf Gemeinschaftsebene fördern und ergänzen. Sie können keine Beihilfen zur Erhaltung von Naturschutzgebieten umfassen.
Artikel 6
Konzertierte Aktionen
Die konzertierten Aktionen dienen der Förderung des Austauschs von Informationen zu thematischen Fragen im Hinblick auf eine bessere Koordinierung der Aktionen und Programme zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft. Es handelt sich dabei um transnationale Aktionen.
Artikel 7
Flankierende Maßnahmen
Die flankierenden Maßnahmen umfassen Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Treffen mit Nichtregierungsorganisationen (NRO) und sonstigen Beteiligten, Schulungen und der Vorbereitung von technischen Berichten.
Artikel 8
Arbeitsprogramm
(1) Das Gemeinschaftsprogramm wird von der Kommission auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 erstellten Arbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durchgeführt.
(2) Die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms kofinanzierten Aktionen haben eine Laufzeit von maximal vier Jahren.
Artikel 9
Auswahl der Aktionen
(1) Im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 und auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden, wählt die Kommission die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu finanzierenden Aktionen aus.
(2) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen betreffen die Aktionen und Bereiche gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Anhang I. Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 und gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (18) festgelegt.
(3) Vorschläge zu Aktionen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 können von öffentlichen Einrichtungen sowie von natürlichen oder juristischen Personen eingereicht werden, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in der Gemeinschaft ansässig sind, einschließlich Genbanken, Nichtregierungsorganisationen, Züchtern, Fachinstituten, Versuchsbetrieben, Gärtnern und Waldbesitzern. In einem Drittland ansässige Einrichtungen oder Personen können unter den Bedingungen des Artikels 10 ebenfalls Vorschläge einreichen.
(4) Bei der Bewertung der Vorschläge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) |
Relevanz für die in Artikel 1 festgelegten Ziele des Programms; |
b) |
technische Qualität der vorgeschlagenen Arbeiten; |
c) |
Fähigkeit, die Aktion erfolgreich durchzuführen und ihre effiziente Verwaltung zu gewährleisten, beurteilt anhand der Ressourcen und der Kompetenz, einschließlich der von den Teilnehmern vorgesehenen organisatorischen Modalitäten; |
d) |
europäischer Mehrwert und potenzieller Beitrag zu den Gemeinschaftspolitiken. |
(5) Die Vorschläge für die im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zu finanzierenden Aktionen werden auf der Grundlage einer Bewertung durch unabhängige Sachverständige ausgewählt. Die unabhängigen Sachverständigen werden von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 178 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (19) hinzugezogen.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 10
Teilnahme von Drittländern
Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
a) |
den EFTA/EWR-Ländern gemäß den in dem EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; |
b) |
den assoziierten Ländern gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen. |
Artikel 11
Finanzierungsvereinbarung
(1) Nach Genehmigung der ausgewählten Aktionen schließt die Kommission mit den Teilnehmern an diesen Aktionen gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Finanzierungsvereinbarungen. In den Finanzierungsvereinbarungen sind detaillierte Kriterien für die Meldung, die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse der Aktionen festgelegt.
(2) Die Kommission ergreift die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere anhand technischer, administrativer und buchhalterischer Kontrollen beim Empfänger der Finanzhilfe die Richtigkeit der übermittelten Informationen und Belege sowie die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen.
Artikel 12
Technische Hilfe
(1) Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms, einschließlich zur technischen Beratung bei den Vorarbeiten für auszuschreibende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Bewertung der technischen und finanziellen Berichte, der Begleitung, der Berichterstattung und zu Informationszwecken wissenschaftliche und technische Sachverständige hinzuziehen.
(2) Im Ergebnis eines im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß den einschlägigen Artikeln von Titel V der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Ausschreibungsverfahrens wird ein Dienstleistungsvertrag unterzeichnet.
Artikel 13
Gemeinschaftsbeteiligung
(1) Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen gemäß Artikel 5 beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten der Maßnahmen.
(2) Die Gemeinschaftsbeteiligung an den Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7 beträgt höchstens 80 % der Gesamtkosten der Maßnahmen.
(3) Für die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 (Bewertung der Vorschläge), Artikel 12 (technische Hilfe) und Artikel 14 (Bewertung des Gemeinschaftsprogramms) kann eine Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von bis zu 100 % der Gesamtkosten bereitgestellt werden.
(4) Die in Anwendung dieser Verordnung im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms durchgeführten Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen werden aus Mitteln der Rubrik 3 „Interne Politikbereiche“ der Finanziellen Vorausschau finanziert.
(5) Eine vorläufige Aufschlüsselung der Mittelausstattung des Gemeinschaftsprogramms ist Anhang II zu entnehmen.
Artikel 14
Bewertung des Gemeinschaftsprogramms
Nach Durchführung des Gemeinschaftsprogramms benennt die Kommission eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger, die über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten, die Ergebnisse bewerten und Empfehlungen erarbeiten soll. Der Bericht dieser Gruppe wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit den Bemerkungen der Kommission übermittelt.
Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Ausschuss wird regelmäßig über den Stand der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms unterrichtet.
Artikel 16
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1467/94 wird unbeschadet der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund der von den Vertragsparteien im Rahmen jener Verordnung unterzeichneten Verträge aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. WALSH
(1) ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.
(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70).
(3) ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).
(5) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(6) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(8) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(9) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S.16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(10) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.
(11) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(12) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(13) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung 1829/2003/EG.
(14) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(15) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.
(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(17) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32).
(18) ABl. L 248 vom 10.9.2002, S. 1.
(19) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
ANHANG I
GEMEINSCHAFTSPROGRAMM: IN BETRACHT KOMMENDE MASSNAHMEN UND BEREICHE
1. In Betracht kommende Maßnahmen und Bereiche
Das Gemeinschaftsprogramm betrifft die Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung der im Gebiet der Gemeinschaft derzeit beheimateten genetischen Ressourcen. Dabei geht es um Pflanzen (Samenpflanzen), Tiere (Wirbeltiere und bestimmte Wirbellose) und Mikroorganismen.
Das Programm deckt sowohl Material in der Wachstumsphase als auch Material in Keimruhe (Samen, Embryonen, Sperma und Pollen) ab. Es werden Ex-situ-, In-situ- und On-farm-Sammlungen erfasst. In Betracht kommen alle Arten von Material einschließlich Zuchtsorten und Kulturrassen, Landsorten/-rassen, Zuchtmaterial, Sammlungen von Genmaterial sowie frei lebende Arten.
Das Schwergewicht liegt auf Arten, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft der Gemeinschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind oder sein könnten.
Der Vorzug wird solchen Vorhaben gegeben, bei denen es um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu folgenden Zwecken geht:
a) |
Diversifizierung der landwirtschaftlichen Erzeugung, |
b) |
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, |
c) |
nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen und landwirtschaftlichen Ressourcen, |
d) |
Verbesserung der Qualität der Umwelt und des ländlichen Lebensraums, |
e) |
Ermittlung von Produkten für neue Nutzungs- und Absatzmöglichkeiten. |
Bei der Erfassung von Sammlungen und der Durchführung neuer Sammlungen wird im Rahmen des Programms darauf hingewirkt, dass regionenbezogenes traditionelles Erfahrungswissen der Nutzer (Landwirte, Gartenbauer) über Anbauweise, besondere Verwendung, Verarbeitung, Geschmack usw. mit aufgenommen wird. Letztere Informationen sollten nicht im Erzählstil, sondern möglichst in standardisierter Form erfasst werden, die ihre Dokumentation und einen leichten Datenzugriff in einem relationalen Datenbanksystem ermöglicht.
Alle im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen müssen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial und über den Gemeinsamen Sortenkatalog sowie mit den in der Gemeinschaft geltenden Regelungen über Pflanzen- und Tiergesundheit und Biotechnologie im Einklang stehen.
In Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten als Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und zur Umsetzung der Verpflichtungen geeignete Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung und Nutzung der bei den Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft erzielten Ergebnisse getroffen werden. Hauptziel ist es, ein wirksames und praktisches Instrument für die derzeitigen und künftigen Nutzer von genetischen Ressourcen in der Gemeinschaft zu schaffen.
2. Nicht in Betracht kommende Maßnahmen und Bereiche
Folgende Maßnahmen kommen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms nicht in Betracht: theoretische Studien, Studien zum Testen von Hypothesen, Studien zur Verbesserung des Instrumentariums oder von Techniken, Arbeiten unter Verwendung von nicht erprobten Techniken oder von „Modellsystemen“ sowie alle sonstigen Forschungsaktivitäten. Solche Aktionen können für eine Förderung durch die Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung in Betracht gezogen werden. Die Anpassung bestehender Methoden für die Durchführung einer Aktion im Rahmen der Verordnung könnte jedoch als im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms förderfähig angesehen werden.
Aktionen, die mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unterstützt werden können, kommen nicht in Betracht.
Verpflichtungen, die bereits in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und/oder gemäß Titel II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 förderfähig sind, so wie sie in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 spezifiziert sind, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieses Programms nicht in Betracht. Aktionen, die Synergieeffekte zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und diesem Programm bewirken, sollten jedoch gefördert werden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit niederen Tieren und Pflanzen sowie Mikroorganismen, einschließlich Pilze, kommen nicht in Betracht, es sei denn, diese werden zu Land gezüchtet oder kultiviert und sind von tatsächlichem oder potenziellem Nutzen für die Landwirtschaft, einschließlich Organismen, die sich für die Verwendung als biologische Bekämpfungsmittel in der Landwirtschaft im weitesten Sinne eignen. Eine Ausnahme ist der spezielle Fall von genetischen Beziehungen zwischen Parasit bzw. Symbiont einerseits und Wirt andererseits, wenn beide Organismen konserviert werden sollen. Das Sammeln und die Beschaffung von Material unterliegen den oben genannten Prioritäten.
3. Art der Aktionen
Die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft umfasst gezielte Aktionen, konzertierte Aktionen sowie flankierende Maßnahmen. Es werden folgende Aktionen gefördert:
3.1. Gezielte Aktionen
Die Aktionen zur Förderung der Ex-situ-, In-situ- und On-farm-Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft sollen die auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Arbeiten auf Gemeinschaftsebene fördern und ergänzen. Es handelt sich um transnationale Aktionen (die gegebenenfalls biogeografisch-regionale Aspekte berücksichtigen). Diese Aktionen können keine Beihilfen zur Erhaltung von Naturschutzgebieten umfassen.
Diese Aktionen sollen einen Mehrwert (Verbreitung von Wissen, verstärkte Nutzung, Verbesserung der Methoden, Austausch zwischen den Mitgliedstaaten) zu den Agrarumweltregelungen für gefährdete Arten, Herkünfte, Kulturarten oder Rassen bringen, die bereits auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene gefördert werden (z. B. Charakterisierung der genetischen Vielfalt und Abstand zwischen den betreffenden Rassen, Verwendung lokaler Erzeugnisse, Koordinierung zwischen den Verwaltern der einzelnen Regelungen und Suche nach Gemeinsamkeiten).
Diese Aktionen sind grundsätzlich von in der Gemeinschaft ansässigen Beteiligten durchzuführen und im Rahmen dieses Programms gegebenenfalls in Partnerschaft mit Einrichtungen aus anderen Regionen der Welt zu finanzieren. Dabei wird solchen Aktionen der Vorzug gegeben, bei denen die Beteiligung von mindestens zwei voneinander unabhängigen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Partnern vorgesehen ist. Die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Akteuren auf dem Gebiet der In-situ-/On-farm-Erhaltung sollte gefördert werden.
Die Verbreitung und der Austausch der europäischen Genressourcen sollten gefördert werden, nicht nur damit die zu wenig genutzten Arten vermehrt zum Einsatz kommen, sondern auch um dafür zu sorgen, dass für die nachhaltige Agrarproduktion eine breite Vielfalt genetischer Ressourcen zur Verfügung steht.
Im Rahmen der Initiative EPGRIS stehen für die pflanzengenetischen Ressourcen gegenwärtig ein dezentralisiertes und einem breiten Publikum zugängliches europäisches Internetzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse der Ex-situ-Sammlungen (Genbanken), In-situ-Einrichtungen (Ressourcen) sowie auf den einzelstaatlichen Verzeichnissen basierenden Datenbanken zur Verfügung oder werden zurzeit entwickelt. Einzelstaatliche Verzeichnisse der in den europäischen Ländern bestehenden Ex-situ-Sammlungen und ein europäischer Suchkatalog (Eurisco) sollten erstellt und weiter verbessert werden. Ferner sollten In-situ-Ressourcen (Genreservate und Generhaltungseinheiten) entwickelt werden.
Auf der Grundlage einzelstaatlicher Verzeichnisse und unter Berücksichtung der Tätigkeiten im Rahmen des Euforgen-Netzwerks sollte ein dezentralisiertes und einem breiten Publikum zugängliches europäisches Online-Verzeichnis der forstlichen Genressourcen, einschließlich der In-situ-Ressourcen (Genreservate und Generhaltungseinheiten) und Ex-situ-Sammlungen erstellt werden.
Für die on farm erhaltenen tiergenetischen Ressourcen sollten sich die Anstrengungen auf die Schaffung eines europäischen Netzwerks einzelstaatlicher Verzeichnisse zu Verwaltungsaspekten (Finanzierungsquelle und -status, Zustand und Gefährdung der Rassen, Ort, an dem die Herdbücher aufbewahrt werden, usw.) konzentrieren, das in Übereinstimmung mit dem DAD-IS, der Informationsplattform des FAO-Programms zum Management weltweiter tiergenetischer Ressourcen (AnGR), zu verwalten ist.
Für die Ex-situ-Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (Sperma, Embryonen) sollen ein Internet-Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse und ein Europäischer Suchkatalog für Minimum-Passportdaten entwickelt werden. Ziel ist es in erster Linie, die Einrichtungen (Lagerung und Erhaltung) für die in der Gemeinschaft gesammelten landwirtschaftlichen Genressourcen zu inventarisieren, in regelmäßigen Zeitabständen dieses Verzeichnis zu aktualisieren und zu veröffentlichen sowie die laufenden Arbeiten zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung dieser genetischen Ressourcen aufzuführen. Minimum-Passportdaten einzelner Muster können einbezogen werden.
Für die mikrobiellen Genressourcen sollte im Rahmen des Europäischen Netzwerks der Zentren für biologische Ressourcen (European Biological Resource Centre Network — EBRCN) ein Internet-Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse der Ex-situ- und In-situ-Ressourcen geschaffen werden.
Gefördert wird ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere der Austausch von Informationen über die Herkunft und die individuellen Merkmale der verfügbaren genetischen Ressourcen. Dieser Austausch trägt zur Schaffung eines Netzwerks einzelstaatlicher Verzeichnisse bei, das einen Überblick über die Sammlungen von erhaltenen genetischen Ressourcen und damit verbundene Tätigkeiten in der Gemeinschaft geben wird. Das Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse soll als Hilfsinstrument für die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Tätigkeiten dienen und eine möglichst umfassende Kenntnis und Nutzung des erhaltenen Materials fördern.
Die Ausgaben für den Aufbau der Kapazitäten von NRO, das Erstellen und die Kontrolle der Verzeichnisse, der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie die Ausarbeitung von regelmäßigen Veröffentlichungen und Berichten sind aus der Gesamtmittelausstattung für die Programmdurchführung zu decken.
3.2. Konzertierte Aktionen
Ziel der konzertierten Aktionen ist es, die gemeinschaftlichen Anstrengungen zur Koordinierung der in den Mitgliedstaaten (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) eingeleiteten Einzelaktionen zur Erhaltung, Charakterisierung, Bewertung, Sammlung, Dokumentierung, Entwicklung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren und die Ausarbeitung von Berichten zu verstärken. Sie sollen insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über thematische Fragen und spezifische lokale (on farm), regionale und einzelstaatliche Aktionen und Programme (die unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder von unabhängigen Einrichtungen durchgeführt oder geplant werden) fördern, einschließlich des Austauschs von Informationen über tatsächliche oder mögliche Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) und (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) oder der Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen (3), um diese Initiativen untereinander sowie mit den auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen und den einschlägigen internationalen Initiativen, Entwicklungen und Vereinbarungen zu koordinieren. Die konzertierten Aktionen können auch Koordinierungstätigkeiten technischer Fachgruppen zu den thematischen Fragen (spezifische pflanzen- oder tiergenetische Ressourcen) umfassen. Bei den konzertierten Aktionen handelt es sich um transnationale Aktionen.
3.3. Flankierende Maßnahmen
Die spezifischen flankierenden Maßnahmen umfassen Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, darunter
— |
die Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Workshops und regelmäßigen Treffen mit NRO sowie sonstigen interessierten Einrichtungen und Beteiligten, |
— |
Schulungen und Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Fachkräften, |
— |
die Vorbereitung von technischen Berichten, |
— |
die Förderung der Ergebnisanwendung durch den Benutzermarkt. |
4. Gezielte Aktionen: ergänzende Angaben zu den förderfähigen Bereichen
4.1. Pflanzengenetische Ressourcen
1. |
Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen Internet-Netzwerks der einzelstaatlichen Verzeichnisse pflanzengenetischer Ressourcen (in situ und ex situ); Aktualisierung und weitere Verbesserung von Eurisco; |
2. |
Informationsaustausch über Methoden, Techniken und Erfahrungen mit On-farm-Maßnahmen, einschließlich Nutzungs- und Marketingkonzepte, die zu einer verstärkten Nutzung von zu wenig genutzten Kulturpflanzen und zur Diversifizierung der Landwirtschaft beitragen können; |
3. |
Inventarisierung und Dokumentation der In-situ-Ressourcen von für Ernährung und Landwirtschaft genutzten oder nutzbaren verwandten Wildarten der Kulturpflanzen; |
4. |
Einrichtung, Aktualisierung und Verbesserung von Online-Datenbanken (European Central Crop Databases — ECCDB) mit Charakterisierungs- und Bewertungsdaten und einem Link zum Netzwerk der einzelstaatlichen Verzeichnisse und zum Eurisco-Katalog auf Ebene der Passportdaten; |
5. |
Erstellung und Koordinierung von dauerhaften europäischen Ex-situ-Sammlungen auf der Grundlage von bestehenden einzelstaatlichen oder institutionellen Ex-situ-Sammlungen, Umsetzung von Konzepten zur Aufgabenteilung zwischen den europäischen Ländern bei der Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen; |
6. |
Aufbau und Koordinierung eines europäischen Netzwerkes von Erhaltungs- und Demonstrationsfeldern/-gärten mit gefährdeten oder zu wenig genutzten pflanzengenetischen Ressourcen; |
7. |
Charakterisierung und Bewertung pflanzengenetischer Ressourcen von potenziellem Nutzen für die europäische Landwirtschaft; |
8. |
Sammlung pflanzengenetischer Ressourcen von potenziellem Nutzen für die europäische Landwirtschaft in Übereinstimmung mit internationalen Rechtsvorschriften und Verpflichtungen. |
4.2. Forstgenetische Ressourcen
1. |
Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen Internet-Netzwerks der einzelstaatlichen Verzeichnisse forstlicher Genressourcen, die für eine nachhaltige Forstwirtschaft in Europa genutzt werden oder von potenziellem Nutzen sind; |
2. |
Informationsaustausch über Methoden, Techniken und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von forstlichen Genressourcen; |
3. |
Bewertung und Verbesserung von bewährten Praktiken für die Bewirtschaftung von forstlichen Genressourcen und Einbeziehung entsprechender Tätigkeiten in die nationalen Forstprogramme; |
4. |
Aufbau von europäischen Netzwerken der repräsentativen Genreservate oder Generhaltungseinheiten für bestimmte Zielarten zur Verbesserung der Erhaltung und Charakterisierung auf europäischer Ebene; |
5. |
Evaluierung der forstlichen Genressourcen auf Ebene der Arten und der Herkunft (einschließlich der Evaluierung im Falle von bestehenden Herkunftsversuchen), die für eine nachhaltige Forstwirtschaft in Europa von Nutzen sein könnten; |
6. |
Erstellung und Koordinierung von Sammlungen zur Förderung der Nutzung von forstlichen Genressourcen für Maßnahmen zur Aufforstung, Wiederaufforstung, Rehabilitierung und Verbesserung der Baumqualität auf europäischer Ebene; |
7. |
Sammlung von forstlichen Genressourcen, die sich auf europäischer Ebene als nützlich erweisen könnten. |
4.3. Tiergenetische Ressourcen
1. |
Aufbau eines dauerhaften und einem breiten Publikum zugänglichen europäischen Internet-Netzwerkes einzelstaatlicher Verzeichnisse von ex situ und in situ/on farm vorhandenen tiergenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Arbeiten im Rahmen des europäischen Netzwerks der nationalen Koordinatoren für das Management tiergenetischer Ressourcen (mit einem Link zum DAD-IS-System der FAO); |
2. |
Entwicklung von europaweit geltenden einheitlichen und vergleichbaren Kriterien zur Ermittlung der einzelstaatlichen Prioritäten auf dem Gebiet der nachhaltigen Erhaltung und Nutzung tiergenetischer Ressourcen sowie der diesbezüglichen Erfordernisse auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit; |
3. |
Anlage von europäischen Kryokonserven tiergenetischer Ressourcen auf der Grundlage nationaler oder internationaler Kryokonserven; |
4. |
Charakterisierung und Evaluierung tiergenetischer Ressourcen (Arten und Rassen), die für Ernährung und Landwirtschaft genutzt werden oder von potenziellem Nutzen sind; |
5. |
Schaffung eines europäischen Standardsystems für die Kontrolle der Leistung von tiergenetischen Ressourcen in der Landwirtschaft und Dokumentierung der Merkmale von gefährdeten Nutztierrassen und Populationen; |
6. |
Errichtung und Koordinierung eines europaweiten Netzwerks von „Arche-Höfen“, Auffangstationen und Nutztierparks für gefährdete europäische Nutztierrassen; |
7. |
Ausarbeitung von gemeinsamen transnationalen Zuchtprogrammen für gefährdete Rassen und Populationen. Festlegung von Regeln für den Austausch von Informationen, genetischem Material und Zuchttieren; |
8. |
Entwicklung von Strategien zur Steigerung der Rentabilität von Landrassen zur Verstärkung der Verbindungen zwischen den Landrassen und den für sie typischen Erzeugnissen, Ermittlung und Aufwertung der Rolle, die die Landrassen für den Umweltschutz (z. B. Landschaftspflege, Agrarökosystem-Management) und im Hinblick auf ihren Beitrag zum multifunktionellen Charakter der Landwirtschaft (z. B. Erhaltung der kulturellen Vielfalt im ländlichen Raum, ländliche Entwicklung und Fremdenverkehr usw.) spielen; |
9. |
Entwicklung von Strategien zur Förderung der Nutzung von zu wenig genutzten tiergenetischen Ressourcen, die sich auf europäischer Ebene als nützlich erweisen könnten. |
(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
ANHANG II
VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR DAS GEMEINSCHAFTSPROGRAMM
|
% |
||
Aktionen |
90 |
||
Gezielte Aktionen |
73 |
||
|
(53) |
||
|
(20) |
||
Konzertierte Aktionen |
9 |
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Austausch von Informationen über thematische Fragen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Aktionen und Programmen im Hinblick auf eine bessere Koordinierung dieser Initiativen untereinander sowie mit den auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen und den Initiativen im Rahmen internationaler Verhandlungen |
|
||
Flankierende Maßnahmen |
8 |
||
Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen, Treffen mit NRO und sonstigen Beteiligten, Schulungen und der Vorbereitung von technischen Berichten |
|
||
Technische Hilfe und Beratung durch Sachverständige (Bewertung) |
10 (8 + 2) |
||
Insgesamt |
100 |
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/12 |
RICHTLINIE 2004/83/EG DES RATES
vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 Buchstabe a),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz ersuchen. |
(2) |
Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Konvention“), ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 („Protokoll“), stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. |
(3) |
Die Genfer Konvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar. |
(4) |
Gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen. |
(5) |
In den Schlussfolgerungen von Tampere ist ferner festgehalten, dass die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes ergänzt werden sollten, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen. |
(6) |
Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird. |
(7) |
Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht, einzudämmen. |
(8) |
Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag offensichtlich mit der Begründung gestellt wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Konvention oder eine Person ist, die anderweitig internationalen Schutz benötigt. |
(9) |
Diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. |
(10) |
Die Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde, des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen. |
(11) |
Bei der Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten durch die völkerrechtlichen Instrumente gebunden, deren Vertragsparteien sie sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist. |
(12) |
Bei Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie das „Wohl des Kindes“ berücksichtigen. |
(13) |
Diese Richtlinie lässt das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt. |
(14) |
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt. |
(15) |
Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Konvention bieten. |
(16) |
Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten. |
(17) |
Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden. |
(18) |
Insbesondere ist es erforderlich, gemeinsame Konzepte zu entwickeln zu: an Ort und Stelle („sur place“) entstehender Schutzbedarf, Schadensursachen und Schutz, interner Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe. |
(19) |
Schutz kann nicht nur vom Staat, sondern auch von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen. |
(20) |
Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten insbesondere kinderspezifische Formen von Verfolgung berücksichtigen. |
(21) |
Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ zu entwickeln. |
(22) |
Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. |
(23) |
Der Begriff „Rechtsstellung“ im Sinne von Artikel 14 kann auch die Flüchtlingseigenschaft einschließen. |
(24) |
Ferner sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte die in der Genfer Konvention festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge ergänzen. |
(25) |
Es müssen Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von internationalen Schutz beantragenden Personen als Anspruchsberechtigte auf einen subsidiären Schutzstatus dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen. |
(26) |
Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. |
(27) |
Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. |
(28) |
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. |
(29) |
Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, müssen zwar nicht zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie der anerkannten Person; die den Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen müssen aber im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angemessen sein. |
(30) |
Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist. |
(31) |
Diese Richtlinie gilt nicht für finanzielle Zuwendungen, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden. |
(32) |
Die praktischen Schwierigkeiten, denen sich Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gegenübersehen, sollten berücksichtigt werden. |
(33) |
Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. |
(34) |
Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. |
(35) |
Der Zugang zur medizinischen Versorgung, einschließlich physischer und psychologischer Betreuung, sollte für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sichergestellt werden. |
(36) |
Die Durchführung der Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden, wobei insbesondere der Entwicklung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtzurückweisung, der Arbeitsmarktentwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ausarbeitung gemeinsamer Grundprinzipien für die Integration Rechnung zu tragen ist. |
(37) |
Da die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Gewährung internationalen Schutzes an Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(38) |
Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. Januar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. |
(39) |
Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat Irland mit Schreiben vom 13. Februar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. |
(40) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f); |
b) |
„Genfer Flüchtlingskonvention“ das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung; |
c) |
„Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; |
d) |
„Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; |
e) |
„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will; |
f) |
„subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat; |
g) |
„Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht; |
h) |
„Familienangehörige“ die nachstehenden Mitglieder der Familie der Person, der die Flücht lingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist, die sich im Zusammen hang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
|
i) |
„unbegleitete Minderjährige“ Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind; |
j) |
„Aufenthaltstitel“ die von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte Erlaubnis oder -Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet; |
k) |
„Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. |
Artikel 3
Günstigere Normen
Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
KAPITEL II
PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ
Artikel 4
Prüfung der Ereignisse und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) |
alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden; |
b) |
die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte; |
c) |
die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind; |
d) |
die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde; |
e) |
die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. |
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) |
der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren; |
b) |
alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; |
c) |
festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; |
d) |
der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; |
e) |
die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. |
Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
(2) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
(3) Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) |
dem Staat; |
b) |
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; |
c) |
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. |
Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können
(1) Schutz kann geboten werden
a) |
vom Staat oder |
b) |
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. |
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.
Artikel 8
Interner Schutz
(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.
(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.
KAPITEL III
ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) |
aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder |
b) |
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist. |
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) |
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, |
b) |
gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, |
c) |
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, |
d) |
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, |
e) |
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und |
f) |
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. |
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) |
Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. |
b) |
Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. |
c) |
Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird. |
d) |
Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist. |
e) |
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. |
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Artikel 11
Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er
a) |
sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt; |
b) |
nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; |
c) |
eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt; |
d) |
freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; |
e) |
nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; |
f) |
als eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. |
(2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e) und f) haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Artikel 12
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a) |
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie; |
b) |
von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat. |
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a) |
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; |
b) |
eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d. h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; |
c) |
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. |
(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
KAPITEL IV
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
Artikel 14
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.
(2) Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass
a) |
die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist; |
b) |
eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war. |
(4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a) |
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; |
b) |
er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. |
(5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
(6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
KAPITEL V
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF SUBSIDIÄREN SCHUTZ
Artikel 15
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt:
a) |
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder |
b) |
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder |
c) |
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. |
Artikel 16
Erlöschen
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) |
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; |
b) |
eine schwere Straftat begangen hat; |
c) |
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen; |
d) |
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält. |
(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
KAPITEL VI
SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS
Artikel 18
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
Artikel 19
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) |
er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird; |
b) |
eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren. |
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
KAPITEL VII
INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Artikel 20
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.
(3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Kapitels die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Absatz 3 gilt nur für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als besonders hilfebedürftig anerkannt werden.
(5) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels stellt das Wohl des Kindes eine besonders wichtige Überlegung für die Mitgliedstaaten dar.
(6) Die Mitgliedstaaten können die einem Flüchtling aufgrund dieses Kapitels zugestandenen Rechte innerhalb der durch die Genfer Flüchtlingskonvention vorgegebenen Grenzen einschränken, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Aktivitäten zuerkannt wurde, die einzig oder hauptsächlich deshalb aufgenommen wurden, um die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(7) Die Mitgliedstaaten können die einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz aufgrund dieses Kapitels zugestandenen Rechte innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen einschränken, wenn ihr der subsidiäre Schutzstatus aufgrund von Aktivitäten zuerkannt wurde, die einzig oder hauptsächlich deshalb aufgenommen wurden, um die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Artikel 21
Schutz vor Zurückweisung
(1) Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn
a) |
es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem sie sich aufhält, oder |
b) |
er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. |
(3) Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.
Artikel 22
Information
Die Mitgliedstaaten gewähren den Personen, deren Bedürfnis nach internationalem Schutz anerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, von der angenommen werden kann, dass sie sie verstehen.
Artikel 23
Wahrung des Familienverbands
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden.
In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die gewährten Vergünstigungen einen angemessenen Lebensstandard sicherstellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und V von der Anerkennung als Flüchtling oder der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die dort aufgeführten Vergünstigungen verweigern, einschränken oder zurückziehen.
(5) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere enge Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren Unterhalt vollständig oder größtenteils auf die Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angewiesen waren.
Artikel 24
Aufenthaltstitel
(1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein.
(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 25
Reisedokumente
(1) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise — wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen — für Reisen außerhalb ihres Gebietes aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente aus, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 26
Zugang zur Beschäftigung
(1) Unmittelbar nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen und praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden.
(3) Unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten kann berücksichtigt werden; das schließt die Durchführung einer Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften über die vorrangige Behandlung auf dem Arbeitsmarkt Zugang zu einem Arbeitsplatz erhalten, der ihnen angeboten worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu beschäftigungsbezogenen Bildungsangeboten für Erwachsene, zu berufsbildenden Maßnahmen und zu praktischer Berufserfahrung am Arbeitsplatz unter Bedingungen haben, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
(5) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung.
Artikel 27
Zugang zu Bildung
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit regelmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gleiche Behandlung zwischen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und eigenen Staatsangehörigen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.
Artikel 28
Sozialhilfeleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
Artikel 29
Medizinische Versorgung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die medizinische Versorgung von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie dann im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die besondere Bedürfnisse haben, wie schwangere Frauen, Menschen mit Behinderungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben.
Artikel 30
Unbegleitete Minderjährige
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen so rasch wie möglich, nachdem die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder erforderlichenfalls durch eine Einrichtung, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder durch eine andere geeignete Instanz, einschließlich einer gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Instanz, vertreten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der bestellte Vormund oder Vertreter die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Durchführung der Richtlinie gebührend berücksichtigt. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbegleitete Minderjährige wahlweise folgendermaßen untergebracht werden:
a) |
bei erwachsenen Verwandten, |
b) |
in einer Pflegefamilie, |
c) |
in speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder |
d) |
in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. |
Hierbei werden die Wünsche des Kindes unter Beachtung seines Alters und seiner Reife berücksichtigt.
(4) Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(5) Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Interesse des Wohls des unbegleiteten Minderjährigen, dessen Familienangehörige so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.
(6) Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein oder ausgebildet werden.
Artikel 31
Zugang zu Wohnraum
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Artikel 32
Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats
Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
Artikel 33
Zugang zu Integrationsmaßnahmen
(1) Um die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft zu erleichtern, sehen die Mitgliedstaaten von ihnen für sinnvoll erachtete Integrationsprogramme vor oder schaffen die erforderlichen Rahmenbedingungen, die den Zugang zu diesen Programmen garantieren.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten es für sinnvoll erachten, gewähren sie Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu den Integrationsprogrammen.
Artikel 34
Rückführung
Die Mitgliedstaaten können Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die zurückkehren möchten, Unterstützung gewähren.
KAPITEL VIII
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 35
Zusammenarbeit
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle, deren Anschrift er der Kommission mitteilt, die sie ihrerseits den übrigen Mitgliedstaaten weitergibt.
In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.
Artikel 36
Personal
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie durchführen, die nötige Ausbildung erhalten haben und in Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationalen Recht definiert ist.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Berichterstattung
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 10. April 2008 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge werden vorzugsweise Artikel 15, 26 und 33 betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2007 alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Angaben.
(2) Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Artikel 38
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 10. Oktober 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 40
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 325.
(2) ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 25.
(3) ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 43.
(4) ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. März 2004
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
(2004/633/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27./28. Januar 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft das in diesem Beschluss genannte Abkommen auszuhandeln. |
(2) |
Das Abkommen ist zu genehmigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (1).
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Indien (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt),
IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,
IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben zu gewährleisten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,
GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, und gestützt ferner auf die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollorganisation) für die gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953 und die zollbezogenen Maßnahmen der Welthandelsorganisation,
IN DER ERWÄGUNG, dass am 20. Dezember 1993 das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung unterzeichnet wurde,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Indiens über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die unter die Zuständigkeit der Zollbehörden und sonstiger Verwaltungsbehörden fallen. |
b) |
„Zollbehörden“ sind im Falle der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und im Falle Indiens das Zentralamt für Verbrauchsteuern und Zölle (Central Board of Excise and Customs) in der Abteilung Einnahmen des Finanzministeriums. |
c) |
„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt. |
d) |
„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird. |
e) |
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. |
f) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts. |
g) |
„Person“ ist jede natürliche oder juristische Person. |
h) |
„Auskünfte“ sind Daten, auch verarbeitet oder analysiert, und Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer und beglaubigter Kopien. |
Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für Indien andererseits.
Artikel 3
Künftige Entwicklungen
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Zusammenarbeit im Zollbereich im Einklang mit ihrem Zollrecht durch Abkommen über einzelne Bereiche oder Fragen zu vertiefen und auszubauen.
Artikel 4
Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit
a) |
bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um den sicheren und schnellen Informationsaustausch zu erleichtern; |
b) |
bei der Erleichterung einer effizienten Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden; |
c) |
bei sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten, die von Zeit zu Zeit gemeinsame Maßnahmen erfordern könnten. |
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, im Zollbereich Maßnahmen zur Erleichterung des Handels zu entwickeln, die den internationalen Normen entsprechen.
(3) Die Zusammenarbeit im Zollbereich nach diesem Abkommen umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.
Artikel 5
Umfang der Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Abkommen festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Abkommen wird zwischen den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien geleistet, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Abkommen.
Artikel 6
Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
a) |
lässt dieses Abkommen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
b) |
gilt dieses Abkommen als Ergänzung der Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Indien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; |
c) |
lässt dieses Abkommen die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Indien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Abkommens beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich zu klären.
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH
Artikel 7
Zusammenarbeit bei den Zollverfahren
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, den rechtmäßigen Warenverkehr zu erleichtern, und tauschen Informationen und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme aus, um diese Verpflichtung nach diesem Abkommen zu erfüllen.
Artikel 8
Technische Hilfe
Die Zollbehörden können einander technische Hilfe leisten und Personal und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme austauschen, um diese Ziele nach diesem Abkommen zu verwirklichen.
Artikel 9
Beratungen in internationalen Organisationen
Die Zollbehörden sind bemüht, ihre Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse auszubauen und zu intensivieren, um Beratungen über Zollfragen in internationalen Organisationen zu erleichtern.
TITEL III
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 10
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
Insbesondere erteilen die Zollbehörden einander auf Ersuchen Auskunft über Handlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen führen könnten, zum Beispiel unrichtige Zollanmeldungen und Ursprungszeugnisse, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke, von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrichtig oder gefälscht sind.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte die besondere Überwachung von
a) |
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 11
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, vor allem in Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit der Bevölkerung, die öffentliche Sicherheit oder ähnliche lebenswichtige Interessen der anderen Vertragspartei droht, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
a) |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
d) |
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 12
Zustellung/Bekanntgabe
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte
a) |
die Zustellung aller Verwaltungsschriftstücke und |
b) |
die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde. |
(2) Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Dies gilt nicht für die nach Absatz 1 zu zustellenden Schriftstücke.
Artikel 13
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Rechtsakte, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 14
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde nach diesem Abkommen mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen in konkreten Fällen anwesend sein.
(5) Kann dem Ersuchen nicht nachgekommen werden, so wird dies der ersuchenden Behörde zusammen mit den Gründen und sonstigen Angaben, die nach Auffassung der ersuchten Behörde für die ersuchende Behörde von Nutzen sein könnten, umgehend mitgeteilt.
Artikel 15
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalakten und -unterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben. Die Rechte der ersuchten Behörde oder Dritter an den Originalen bleiben unberührt.
Artikel 16
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen
a) |
lebenswichtige Interessen Indiens oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, der nach diesem Abkommen Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnten oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Grundsätze beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2, oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 17
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Die Vertragspartei, die die Angaben übermitteln soll, darf keine strengeren Anforderungen stellen, als in ihrem Zuständigkeitsbereich für sie selbst gelten.
Die Vertragsparteien übermitteln einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Dieses Abkommen steht der Verwendung der nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke als Beweismittel in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht entgegen. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
(5) Praktische Vereinbarungen über die Durchführung dieses Artikels werden in dem mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich getroffen.
Artikel 18
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung vor einer Behörde der anderen Vertragspartei in unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für diesen Zweck erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Behörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 19
Kosten der Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
(2) Wird während der Erledigung eines Ersuchens festgestellt, dass für den Abschluss der Erledigung des Ersuchens außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, so beraten sich die Zollbehörden, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Erledigung fortgesetzt werden kann.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Zentralamt für Verbrauchsteuern und Zölle in der Abteilung Einnahmen des Finanzministeriums Indiens andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Abkommen vorgenommen werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Abkommen zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 21
Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und Indiens zusammensetzt. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
(2) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat unter anderem die Aufgabe,
a) |
für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu sorgen; |
b) |
alle sich aus seiner Anwendung ergebenden Fragen zu prüfen; |
c) |
im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen; |
d) |
einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für sie erforderlichen Mittel; |
e) |
Lösungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen. |
(3) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich erstattet dem mit Artikel 22 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschuss jährlich Bericht.
Artikel 22
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach diesem Abkommen erledigt.
Artikel 23
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de abril de dos mil cuatro.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende april to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendundvier.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of April in the year two thousand and four.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril deux mille quatre.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto aprile duemilaquattro.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste april tweeduizendvier.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Abril de dois mil e quatro.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde april tjugohundrafyra.
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαïκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Por la República de la India
For Republikken Indien
Für die Republik Indien
Για τη Δημοκρατία της Ινδίας
For the Republic of India
Pour la République de l'Inde
Per la Repubblica d'India
Voor de Republiek India
Pela República da Índia
Intian tasavallan puolesta
För Republiken Indien
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/32 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. März 2004
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen
(2004/634/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (1) (im Folgenden „AZGA“ genannt) sieht vor, dass das Abkommen erweitert werden kann, um die Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertiefen und mittels Abkommen über spezifische Bereiche oder Fragen auszubauen. |
(2) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den USA ein Abkommen zur Intensivierung und Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (im Folgenden „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
(3) |
Mit dem Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den USA im Zollbereich auf die Containersicherheit und damit zusammenhängende Fragen ausgedehnt. Vorgesehen ist die unverzügliche und erfolgreiche Ausdehnung der „Container Security Initiative“ auf alle Häfen in der Gemeinschaft, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen. Im Abkommen ist auch ein Arbeitsprogramm für weitere Durchführungsmaßnahmen festgelegt, einschließlich der Entwicklung von Normen für Risikomanagementtechniken, für die Informationen, die notwendig sind, um in das Gebiet der Vertragsparteien eingeführte Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, und für Industriepartnerschaftsprogramme. |
(4) |
Die Zollkontrollnormen mit den USA müssen extern koordiniert werden, um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und gleichzeitig die Kontinuität des rechtmäßigen Containerhandels sicherzustellen. Insbesondere ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Häfen in der Gemeinschaft nach einheitlichen Grundsätzen an der Container Security Initiative teilnehmen können und dass die Anwendung vergleichbarer Normen in US-Häfen gefördert wird. Ziel und Inhalt des Abkommens stellen daher unmittelbar auf die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zwischen der Gemeinschaft und den USA ab; dabei soll auf Grundlage der Gegenseitigkeit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden, indem bei der Ausarbeitung von Maßnahmen in bestimmten Kontrollbereichen, in denen eine Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, eine Zusammenarbeit ermöglicht wird. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Container Security Initiative durch Vereinbarungen mit den USA, in denen die an der Container Security Initiative teilnehmenden Häfen in der Gemeinschaft festgelegt sind und die Stationierung von US-Zollbeamten in diesen Häfen vorgesehen ist, auf alle Häfen in der Gemeinschaft auszudehnen bzw. die entsprechenden bestehenden Grundsatzerklärungen aufrechtzuerhalten, sofern diese Vereinbarungen mit dem Vertrag sowie mit dem AZGA in der durch das Abkommen erweiterten Fassung in Einklang stehen. |
(6) |
Für die weitere Intensivierung und Erweiterung der Zusammenarbeit im Zollbereich nach dem erweiterten AZGA muss eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gewährleistet werden. |
(7) |
Zu diesem Zweck sollte ein Konsultationsverfahren eingerichtet werden, nach dem die Mitgliedstaaten, die mit den USA Vereinbarungen über Fragen auszuhandeln beabsichtigen, die unter das erweiterte AZGA fallen, diese Absicht unverzüglich mitteilen und die maßgeblichen Informationen übermitteln. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission sollten kurzfristig Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über diese Informationen abgehalten werden. |
(8) |
Hauptzweck der Konsultationen sollte es sein, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Vereinbarungen mit dem Vertrag, der gemeinsamen Politik und insbesondere dem gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den USA nach dem erweiterten AZGA in Einklang stehen. |
(9) |
Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat mit den USA treffen will, mit dem erweiterten AZGA nicht in Einklang steht oder dass die Frage im Rahmen des erweiterten AZGA zu behandeln ist, so sollte sie dies dem Mitgliedstaat mitteilen. |
(10) |
Das Konsultationsverfahren sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für den Abschluss der geplanten Vereinbarungen unberührt lassen. |
(11) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (nachstehend „das Abkommen“ genannt), wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinbarungen mit den USA beibehalten oder schließen, um Gemeinschaftshäfen in die Container Security Initiative einzubeziehen. Solche Vereinbarungen enthalten eine Bezugnahme auf das erweiterte AZGA und stehen mit diesem in Einklang, und zwar einschließlich von Mindestnormen, sobald diese verabschiedet sind.
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten können sich konsultieren, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen mit dem erweiterten AZGA in Einklang stehen.
(2) Bevor ein Mitgliedstaat Verhandlungen über Vereinbarungen mit den USA über Angelegenheiten aufnimmt, die nicht in Absatz 1 genannt sind, aber unter das erweiterte AZGA fallen, teilt er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit und fügt seiner Mitteilung alle sachdienlichen Informationen bei.
(3) Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung Konsultationen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung statt. Ist die Angelegenheit dringlich, so finden die Konsultationen unverzüglich statt.
(4) Die Kommission nimmt spätestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen schriftlich Stellung zur Übereinstimmung der notifizierten Vereinbarung mit dem erweiterten AZGA sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob die Angelegenheit im Rahmen des genannten Abkommens zu behandeln ist.
(5) Die Konsultationen finden in dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) eingesetzten Ausschuss statt.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Abschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vereinbarungen sowie etwaiger Kündigungen oder Änderungen dieser Vereinbarungen.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE USA —
gestützt auf das am 28. Mai 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „AZGA“ genannt),
(1) |
in Anerkennung dessen, dass U.S. Customs and Border Protection seit dem 1. März 2003 Nachfolger von U.S. Customs Service für die Zwecke des AZGA ist, |
(2) |
unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien nach Artikel 3 AZGA im gegenseitigen Einvernehmen beschließen können, die Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des AZGA zu erweitern, |
(3) |
eingedenk der Zusammensetzung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich nach Artikel 22 AZGA aus Vertretern der Zollbehörden der Vertragsparteien; dies sind im Fall der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, im Fall der USA U.S. Customs and Border Protection, Department of Homeland Security, |
(4) |
in der Erkenntnis, dass der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich mit Artikel 22 AZGA eingesetzt wurde, |
(5) |
in Würdigung der seit langem bestehenden engen und fruchtbaren Beziehungen zwischen den Zollbehörden der USA und der Europäischen Gemeinschaft, |
(6) |
in der Überzeugung, dass diese Zusammenarbeit unter anderem dadurch weiter verbessert werden kann, dass der Austausch sachdienlicher Informationen und der am besten geeigneten Methoden zwischen U.S. Customs and Border Protection, der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft intensiviert wird, um zu gewährleisten, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen im internationalen Handel den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird, |
(7) |
in Anerkennung der Bedeutung, die der Ausdehnung dieser Zusammenarbeit auf alle internationalen Verkehrsträger und alle Warenarten zukommt, wobei dem Seecontainerverkehr zunächst Priorität einzuräumen ist, |
(8) |
in Würdigung des hohen Volumens des Seecontainerhandels und der übrigen Formen des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA und der wichtigen Rolle sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der USA als Drehkreuze für die Beförderung von Containern aus vielen Ländern, |
(9) |
in der Erkenntnis, dass Seecontainer aus aller Welt in die USA und die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden, |
(10) |
überzeugt von der Notwendigkeit, davon abzuschrecken, zu verhindern und zu untersagen, dass terroristische Versuche zur Störung des Welthandels unternommen werden, indem terroristische Waffen in Seecontainern oder sonstigen Sendungen verborgen oder solche Sendungen als Waffen benutzt werden, |
(11) |
überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit der Europäischen Gemeinschaft und der USA zu erhöhen, gleichzeitig jedoch den rechtmäßigen Handel zu erleichtern, |
(12) |
in Anbetracht dessen, dass es wichtig ist, so weit wie praktisch möglich unter gebührender Berücksichtigung der Bedrohungsbewertungen auf beiden Seiten Systeme für die Sicherung und Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu entwickeln, |
(13) |
in der Erkenntnis, dass eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit des rechtmäßigen Handels mit einem System erzielt werden kann, bei dem die Zollbehörden des Einfuhrlands kooperativ mit den in früheren Phasen der Lieferkette beteiligten Zollbehörden zusammenarbeiten und aktuelle Informationen und Kontrolltechnologie nutzen, um Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen, bevor sie aus ihren Häfen oder Lade- oder Umladeplätzen verbracht werden, |
(14) |
in Bekräftigung der Ziele der „Container Security Initiative“ (CSI), mit der der Weltseehandel durch verstärkte Zusammenarbeit in den Seehäfen in aller Welt geschützt werden soll, um Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen und ihre Unversehrtheit während der Beförderung zu gewährleisten, |
(15) |
eingedenk dessen, dass in Artikel 5 AZGA das Verhältnis zwischen dem AZGA und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geregelt ist, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den USA geschlossen worden sind oder möglicherweise geschlossen werden, |
(16) |
in der Erkenntnis, dass die CSI so bald wie möglich auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft ausgedehnt werden sollte, in denen der Seecontainerverkehr mit den USA die Geringfügigkeitsschwelle übersteigt, bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind und geeignete Kontrolltechnologie vorhanden ist — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des AZGA wird intensiviert und erweitert, um die Sicherheit von Seecontainern und sonstigen Sendungen jeder Herkunft zu erhöhen, die in die Europäische Gemeinschaft oder die USA eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden.
Artikel 2
Artikel 5 AZGA, in dem das Verhältnis zwischen dem AZGA und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den USA sowie den diese bilateralen Abkommen ergänzenden CSI-Grundsatzerklärungen geregelt ist, wird gebührend Rechnung getragen.
Artikel 3
Ziele der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit sind unter anderem
1. |
die Unterstützung der unverzüglichen und erfolgreichen Ausdehnung der CSI auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen, und die Förderung der Anwendung vergleichbarer Normen in den in Betracht kommenden Häfen der USA; |
2. |
eine Zusammenarbeit zur stärkeren Berücksichtigung der zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der logistischen Kette im internationalen Handel und insbesondere, als höchste Priorität, die Verbesserung der Erkennung und Sicherheitsüberprüfung von Containersendungen mit hohem Risiko; |
3. |
so weit wie praktisch möglich die Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme; |
4. |
so weit wie praktisch möglich die Koordinierung der Standpunkte in den multilateralen Gremien, in denen Fragen der Containersicherheit zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden können. |
Artikel 4
Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich befasst sich mit der geeigneten Form und dem geeigneten Gegenstand von Dokumenten und/oder Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen dieses Abkommens.
Artikel 5
Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern von U.S. Customs and Border Protection und der Europäischen Kommission, unterstützt von den interessierten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, zusammensetzt, wird mit der Aufgabe gebildet, Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich unter anderem zu den im Anhang aufgeführten Fragen zu prüfen und auszusprechen.
Artikel 6
Die Arbeitsgruppe erstattet dem Leiter von U.S. Customs and Border Protection und dem Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission regelmäßig und dem Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich jährlich Bericht über den Fortgang ihrer Arbeiten.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Wird das Abkommen nicht am selben Tag für beide Vertragsparteien unterzeichnet, so tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem es mit der zweiten Unterschrift versehen wird.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de abril de dos mil cuatro.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende april to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendundvier.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of April in the year two thousand and four.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril deux mille quatre.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto aprile duemilaquattro.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste april tweeduizendvier.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Abril de dois mil e quatro.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde april tjugohundrafyra.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Im Namen der USA
ANHANG
Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen
Die mit Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen eingesetzte Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Empfehlungen zu Fragen, die unter anderem die nachstehend aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit zwischen U.S. Customs and Border Protection und den Zollbehörden in der Gemeinschaft betreffen, zu prüfen und auszusprechen, damit gewährleistet wird, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen im internationalen Handel den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird:
a) |
Festlegung von Mindestnormen, insbesondere für die Teilnahme an der CSI und Formulierung von Empfehlungen für Methoden, mit denen diese Normen erfüllt werden können; |
b) |
Ermittlung der für Sicherheitskontrollen im internationalen Handel am besten geeigneten Methoden und Ausdehnung ihrer Anwendung, insbesondere der im Rahmen der CSI entwickelten Methoden; |
c) |
so weit wie praktisch möglich Entwicklung und Festlegung von Normen für die Informationen, die erforderlich sind, um Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, die in die USA oder die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden; |
d) |
so weit wie praktisch möglich Verbesserung und Festlegung von Normen für die Erkennung und Überprüfung von Sendungen mit hohem Risiko, um den Informationsaustausch, den Einsatz automatischer Erkennungssysteme und die Entwicklung von Mindestnormen für Kontrolltechnologien und Überprüfungsmethoden einzubeziehen; |
e) |
so weit wie praktisch möglich Verbesserung und Festlegung von Normen für Industriepartnerschaftsprogramme, mit denen die Sicherheit der Lieferkette erhöht und der rechtmäßige Handel erleichtert werden soll; |
f) |
Ermittlung der für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe erforderlichen Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften; |
g) |
Prüfung geeigneter Dokumente und Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich in den in diesem Anhang aufgeführten Fragen. |
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/38 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. April 2004
über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
(2004/635/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 (1),
auf Vorschlag der Kommission (2),
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das am 25. Juni 2001 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits sollte genehmigt werden. |
(2) |
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Arabischen Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zu diesen Verträgen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (nachfolgend „Assoziationsabkommen“ genannt), seine Anhänge und Protokolle und die gemeinsamen Erklärungen, die Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft und der Briefwechsel, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat — und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
(2) Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 75 des Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.
(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 92 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. WALSH
(1) Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind nach dessen Ablauf am 23. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35).
(2) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 2.
(3) ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 264.
EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“ genannt,
andererseits —
IN ANBETRACHT der Bedeutung der bestehenden traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ägypten sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Ägypten diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit aufnehmen wollen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen,
IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Ägypten und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Ägypten zu stärken,
IN DEM WUNSCH, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Entwicklung von Handel, Investitionen und technologischer Zusammenarbeit auszubauen und dies zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und der Verständigung zwischen den Vertragsparteien durch einen regelmäßigen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zu unterstützen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Ägyptens für Freihandel und insbesondere für die Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ergeben,
EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Beziehungen schaffen wird —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieses Abkommens ist es,
— |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; |
— |
die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; |
— |
durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern; |
— |
einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Ägyptens zu leisten; |
— |
die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen; |
— |
die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind. |
Artikel 2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und fördert die Verständigung und die Solidarität zwischen den Vertragsparteien.
(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,
— |
zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien und einer stärkeren Annäherung ihrer Standpunkte zu internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu gelangen, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten; |
— |
den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; |
— |
die regionale Sicherheit und Stabilität zu erhöhen; |
— |
gemeinsame Initiativen zu fördern. |
Artikel 4
Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Themen, die von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Entwicklung.
Artikel 5
(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig statt, und zwar
a) |
auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; |
b) |
auf der Ebene hoher Beamter, die Ägypten einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten; |
c) |
durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten; |
d) |
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. |
(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung statt.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
GRUNDSÄTZE
Artikel 6
Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Ägypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.
KAPITEL 1
Gewerbliche Waren
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.
Artikel 8
Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Artikel 9
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang III aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang IV aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 95 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang V aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(5) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführt sind, werden nach einem Zeitplan abgebaut, der durch Beschluss des Assoziationsausschusses festgelegt wird.
(6) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Absatz 1, 2, 3 bzw. 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Ägypten den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.
Artikel 10
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 11
(1) Ägypten kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen.
(2) Diese Regelungen dürfen nur für neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.
(3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Ägyptens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.
(5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
(6) Ägypten unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Ägypten dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.
(7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Ägypten ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens vier Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
KAPITEL 2
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren.
Artikel 13
Die Gemeinschaft und Ägypten liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
Artikel 14
(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.
(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 3.
Artikel 15
(1) Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird, prüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägypten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.
Artikel 16
(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.
(2) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen.
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.
(4) Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat sein.
KAPITEL 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 17
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt.
(2) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.
Artikel 18
(1) Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am 1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.
(2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.
(3) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999 angewandten Zollsätze mit.
Artikel 19
(1) Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.
Artikel 22
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 23
Unbeschadet des Artikels 34 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT 1994 fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 24
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.
(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 25
(1) Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3
i) |
zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder |
ii) |
zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware |
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 26
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.
Artikel 27
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.
Artikel 28
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Ägypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif.
TITEL III
NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 29
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt) in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, insbesondere die Verpflichtung, einander in den Dienstleistungssektoren, für die diese Verpflichtungen gelten, die Meistbegünstigung zu gewähren.
(2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für
a) |
die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt; |
b) |
die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden. |
Artikel 30
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei.
(2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.
Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewährten Meistbegünstigung gewonnen haben.
(3) Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.
TITEL IV
KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN
KAPITEL 1
Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 31
Vorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.
Artikel 32
(1) Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Artikel 33
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens kann die Gemeinschaft bzw. Ägypten unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Gemeinschaft bzw. Ägypten unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
KAPITEL 2
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Fragen
Artikel 34
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
i) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
ii) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; |
iii) |
staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
(2) Der Assoziationsrat erlässt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1.
Bis zum Erlass dieser Bestimmungen gelten für die Durchführung von Absatz 1 Ziffer iii) die Bestimmungen des Artikels 23.
(3) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft und die einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen finden hinsichtlich dieser Erzeugnisse Anwendung.
(5) Wenn eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Absatz 1 unvereinbar ist und
— |
die in Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften keine angemessene Regelung enthalten oder |
— |
derartige Vorschriften fehlen und den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, |
kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen, vorausgesetzt,
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie die WTO-Regeln Anwendung finden, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen der WTO-Regeln oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte getroffen werden, die unter der Schirmherrschaft der WTO ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
(6) Sofern in den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.
Artikel 35
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Ägypten staatliche Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ägyptens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 36
Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.
Artikel 37
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den geltenden internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.
Artikel 38
Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel der schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen über die Verwirklichung dieses Ziels ab.
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 39
Ziele
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.
(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,
— |
die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen; |
— |
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern; |
— |
die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. |
Artikel 40
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Wirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der ägyptischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Ägypten und der Gemeinschaft betroffen sind.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Ägyptens erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
(3) Mit der Zusammenarbeit wird die Durchführung von Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit in der Region gefördert.
(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.
(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.
Artikel 41
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a) |
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; |
b) |
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; |
c) |
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; |
d) |
Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops; |
e) |
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften. |
Artikel 42
Bildung und Ausbildung
Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, öffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stellen. In diesem Zusammenhang wird dem Zugang von Frauen zu Hochschulbildung und Berufsausbildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Ägypten unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen gefördert.
Artikel 43
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
Die Zusammenarbeit hat das Ziel,
a) |
den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch
|
b) |
die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen; |
c) |
die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologien und die Verbreitung von Know-how zu fördern. |
Artikel 44
Umwelt
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
— |
Desertifikation; |
— |
Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung; |
— |
Wasserwirtschaft; |
— |
Energiewirtschaft; |
— |
Abfallwirtschaft; |
— |
Versalzung; |
— |
Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten; |
— |
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen; |
— |
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; |
— |
Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen. |
Artikel 45
Industrielle Zusammenarbeit
Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt:
— |
Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft; |
— |
industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; |
— |
Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie; |
— |
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion; |
— |
Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung; |
— |
Entwicklung des Humankapitals; |
— |
Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen. |
Artikel 46
Investitionen und Investitionsförderung
Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fachwissen und Technologie nach Ägypten zu verstärken, unter anderem durch
— |
geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen; |
— |
Information über europäische Investitionsregelungen (wie technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize und Investitionsversicherung) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Ägyptens, Vorteile daraus zu ziehen; |
— |
günstige rechtliche Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten; |
— |
Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU, und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten; |
— |
Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen. |
Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.
Artikel 47
Normung und Konformitätsprüfung
Die Vertragsparteien streben eine Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung an. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) |
Vorschriften in den Bereichen, Normung, Messwesen, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel; |
b) |
Hebung des Niveaus der ägyptischen Konformitätsprüfungsstellen mit dem Ziel, so bald wie möglich Abkommen über gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung zu schließen; |
c) |
Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums, für die Normung und für die Festlegung von Qualitätsnormen. |
Artikel 48
Angleichung der Rechtsvorschriften
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.
Artikel 49
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
a) |
um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen; |
b) |
um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern. |
Artikel 50
Landwirtschaft und Fischerei
Ziel der Zusammenarbeit ist
a) |
die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der privaten Vertriebssysteme; |
b) |
die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im Ausland, u. a. durch Unterstützung von Jointventures in der Agrar- und Ernährungswirtschaft; |
c) |
die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Informationsaustausch statt. |
Artikel 51
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
— |
die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur; |
— |
die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind; |
— |
die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag; |
— |
die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; |
— |
die Verbesserung der Navigationshilfen. |
Artikel 52
Informationsgesellschaft und Telekommunikation
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.
Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt:
— |
ein Dialog über Fragen, die mit den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft zusammenhängen, einschließlich der Telekommunikationspolitik; |
— |
ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informationstechnologien und der Telekommunikation; |
— |
die Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und die Verbesserung neuer Anwendungen in diesen Bereichen; |
— |
die Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologien, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft; |
— |
die Beteiligung ägyptischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens; |
— |
ein Verbund der Netze und die Interoperabilität der Telematikdienste in der Gemeinschaft und in Ägypten. |
Artikel 53
Energie
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind:
— |
Förderung der erneuerbaren Energie; |
— |
Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz; |
— |
angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Ägyptens; |
— |
Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Europäischen Gemeinschaft. |
Artikel 54
Tourismus
Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:
— |
Förderung von Investitionen in den Tourismus; |
— |
Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik; |
— |
Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über die Jahreszeiten; |
— |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder; |
— |
Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus; |
— |
Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen werden; |
— |
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität. |
Artikel 55
Zoll
(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
a) |
die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren; |
b) |
die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens. |
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.
Artikel 56
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statistiken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.
Artikel 57
Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Normen für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen.
Artikel 58
Bekämpfung des Drogenmissbrauchs
(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,
— |
die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern; |
— |
eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage nach diesen Produkten zu unterstützen. |
(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.
An den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden Bereichen:
— |
Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger; |
— |
Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung; |
— |
Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen. |
Artikel 59
Bekämpfung des Terrorismus
Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:
— |
Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus; |
— |
Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention; |
— |
gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention. |
Artikel 60
Regionale Zusammenarbeit
Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
— |
Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur, |
— |
wissenschaftliche und technologische Forschung, |
— |
Regionalhandel, |
— |
Zoll, |
— |
Kultur, |
— |
Umwelt. |
Artikel 61
Verbraucherschutz
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit Folgendes:
— |
Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern; |
— |
Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); |
— |
Informations- und Sachverständigenaustausch; |
— |
Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe. |
TITEL VI
KAPITEL 1
Dialog und Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Artikel 62
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ihrer legal im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigten Arbeitnehmer beimessen, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten und Ägypten kommen überein, auf Ersuchen eines von ihnen Gespräche über bilaterale Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche auf Sozialleistungen der Arbeitnehmer aus Ägypten und den Mitgliedstaaten aufzunehmen, die in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind und dort einen legalen Wohnsitz haben.
Artikel 63
(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.
(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.
(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit
a) |
den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer; |
b) |
Migration; |
c) |
illegaler Einwanderung; |
d) |
Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung. |
Artikel 64
Der Dialog über soziale Fragen wird nach den in Titel I vorgesehenen Verfahren geführt.
Artikel 65
Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.
Vorrang wird dabei Folgendem eingeräumt:
a) |
Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Entwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten; |
b) |
Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; |
c) |
Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; |
d) |
Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung; |
e) |
Verbesserung der Gesundheitsversorgung; |
f) |
Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten; |
g) |
Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern. |
Artikel 66
Die Kooperationsprogramme können in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.
Artikel 67
Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.
KAPITEL 2
Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung und anderen Konsularfragen
Artikel 68
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
— |
erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersuchen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt; |
— |
erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt. |
Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.
Für Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden.
Artikel 69
Nach Inkrafttreten des Abkommen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.
Bei der Durchführung dieser Abkommen wird Ägypten geeignete finanzielle und technische Hilfe gewährt.
Artikel 70
Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können, und befasst sich auch mit anderen Konsularfragen.
KAPITEL 3
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien und Information
Artikel 71
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
— |
Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (wie Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften); |
— |
Austausch von Ausstellungen, Truppen darstellender Künstler, anderen Künstlern, Literaten, Intellektuellen und kulturellen Veranstaltungen; |
— |
Übersetzung; |
— |
Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen. |
(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Ägyptens an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Ägypten ausgedehnt werden können.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.
(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.
(6) Die Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
— |
regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien; |
— |
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; |
— |
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen; |
— |
Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops; |
— |
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; |
— |
Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen der Zusammenarbeit. |
TITEL VII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 72
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.
Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
— |
Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft; |
— |
Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur; |
— |
Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten; |
— |
Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens; |
— |
flankierende sozialpolitische Maßnahmen; |
— |
Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; |
— |
gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; |
— |
flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. |
Artikel 73
Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten mit besonderer Aufmerksamkeit.
TITEL VIII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.
Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 75
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt.
Artikel 76
Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 77
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.
Artikel 78
(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens geführt.
Artikel 79
(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 80
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.
Artikel 81
Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung zu erleichtern.
Artikel 82
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 83
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. |
Artikel 84
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
— |
dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
— |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Ägyptens bewirken. |
Artikel 85
Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass
— |
die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; |
— |
eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll; |
— |
eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden. |
Artikel 86
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
Eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem schweren Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens, wodurch eine Lage geschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für die Ziele dieses Abkommens nachteilig wäre.
(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen.
Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Trifft eine Vertragspartei wegen einer erheblichen Verletzung des Abkommens im Sinne des Absatzes 2 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Artikel 87
Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 88
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens Ägypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.
Artikel 89
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 90
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Ägyptens andererseits.
Artikel 91
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 92
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.
Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil uno.
Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og et.
Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundeins.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες ένα.
Done at Luxembourg on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and one.
Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille un.
Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilauno.
Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizendeneen.
Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e um.
Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayksi.
Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundraett.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por las Comunidades Europeas
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Για τις Ευρωπαïκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Voor de Europese Gemeenschappen
Pelas Comunidades Europeias
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
Anhang I: |
Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen |
Anhang II: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt |
Anhang III: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt |
Anhang IV: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt |
Anhang V: |
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt |
Anhang VI: |
Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37 |
Protokoll Nr. 1: |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft |
Protokoll Nr. 2: |
Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten |
Protokoll Nr. 3: |
Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse |
Protokoll Nr. 4: |
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Protokoll Nr. 5: |
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
ANHANG I
Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen
HS-Code |
2905 43 |
(Mannitol) |
HS-Code |
2905 44 |
(Sorbit) |
HS-Code |
2905 45 |
(Glycerin) |
HS-Position |
33.01 |
(etherische Öle) |
HS-Code |
3302 10 |
(Riechstoffe) |
HS-Positionen |
35.01 bis 35.05 |
(Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe) |
HS-Code |
3809 10 |
(Appretur- oder Endausrüstungsmittel) |
HS-Position |
38.23 |
(technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole) |
HS-Code |
3824 60 |
(Sorbit n.e.p.) |
HS-Positionen |
41.01 bis 41.03 |
(Häute und Felle) |
HS-Position |
43.01 |
(rohe Pelzfelle) |
HS-Positionen |
50.01 bis 50.03 |
(Grège und Abfälle von Seide) |
HS-Positionen |
51.01 bis 51.03 |
(Wolle und Tierhaare) |
HS-Positionen |
52.01 bis 52.03 |
(Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt) |
HS-Position |
53.01 |
(Rohflachs) |
HS-Position |
53.02 |
(Rohhanf) |
ANHANG II
Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt
|
2501001 |
|
2502000 |
|
2503100 |
|
2503900 |
|
2504100 |
|
2504900 |
|
2505109 |
|
2505909 |
|
2506100 |
|
2506210 |
|
2506290 |
|
2507000 |
|
2508100 |
|
2508200 |
|
2508300 |
|
2508400 |
|
2508500 |
|
2508600 |
|
2508700 |
|
2509000 |
|
2511100 |
|
2511200 |
|
2512000 |
|
2513110 |
|
2513190 |
|
2513210 |
|
2513290 |
|
2514000 |
|
2517100 |
|
2517200 |
|
2517300 |
|
2517411 |
|
2517491 |
|
2518100 |
|
2518200 |
|
2518300 |
|
2519100 |
|
2519900 |
|
2520201 |
|
2521000 |
|
2522100 |
|
2522200 |
|
2522300 |
|
2524000 |
|
2525100 |
|
2525200 |
|
2525300 |
|
2526201 |
|
2527000 |
|
2528100 |
|
2528900 |
|
2529100 |
|
2529210 |
|
2529220 |
|
2529300 |
|
2530100 |
|
2530200 |
|
2530400 |
|
2530909 |
|
2601110 |
|
2601120 |
|
2601200 |
|
2602000 |
|
2603000 |
|
2604000 |
|
2605000 |
|
2606000 |
|
2607000 |
|
2608000 |
|
2609000 |
|
2610000 |
|
2611000 |
|
2612100 |
|
2612200 |
|
2613100 |
|
2613900 |
|
2614000 |
|
2615100 |
|
2615900 |
|
2616100 |
|
2616900 |
|
2617100 |
|
2617900 |
|
2618000 |
|
2619000 |
|
2620110 |
|
2620190 |
|
2620200 |
|
2620300 |
|
2620400 |
|
2620500 |
|
2620900 |
|
2621000 |
|
2701110 |
|
2701120 |
|
2701190 |
|
2701200 |
|
2702100 |
|
2702200 |
|
2703000 |
|
2709000 |
|
2710001 |
|
2710002 |
|
2711110 |
|
2711120 |
|
2711139 |
|
2711140 |
|
2711190 |
|
2711210 |
|
2711290 |
|
2712100 |
|
2712200 |
|
2712900 |
|
2713110 |
|
2713120 |
|
2713200 |
|
2713900 |
|
2714100 |
|
2714900 |
|
2715000 |
|
2716000 |
|
2801200 |
|
2801300 |
|
2802000 |
|
2804210 |
|
2804290 |
|
2804500 |
|
2804610 |
|
2804690 |
|
2804700 |
|
2804800 |
|
2804900 |
|
2805110 |
|
2805190 |
|
2805210 |
|
2805220 |
|
2805300 |
|
2805400 |
|
2809100 |
|
2809201 |
|
2810001 |
|
2812100 |
|
2812900 |
|
2813100 |
|
2813900 |
|
2814100 |
|
2814200 |
|
2815200 |
|
2815300 |
|
2816100 |
|
2816200 |
|
2816300 |
|
2817000 |
|
2818100 |
|
2818200 |
|
2818300 |
|
2819100 |
|
2819900 |
|
2820100 |
|
2820900 |
|
2821100 |
|
2821200 |
|
2822000 |
|
2823000 |
|
2825101 |
|
2825109 |
|
2825200 |
|
2825300 |
|
2825400 |
|
2825500 |
|
2825600 |
|
2825700 |
|
2825800 |
|
2825900 |
|
2826110 |
|
2826120 |
|
2826190 |
|
2826200 |
|
2826300 |
|
2826900 |
|
2827100 |
|
2827200 |
|
2827310 |
|
2827320 |
|
2827330 |
|
2827340 |
|
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