ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
28. September 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1677/2004 der Kommission vom 27. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

36

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1678/2004 der Kommission vom 24. September 2004 zur Aussetzung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1679/2004 der Kommission vom 27. September 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

40

 

*

Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon ( 1 )

42

 

*

Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nickel für nach dem Durchstechen von Körperteilen eingeführte Erststecker zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt ( 1 )

51

 

*

Richtlinie 2004/97/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 2004/60/EG hinsichtlich der Fristen ( 1 )

53

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/659/EG:Beschluss des Rates vom 27. Mai 2004 über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2008

54

 

 

Kommission

 

*

2004/660/EG:Beschluss der Kommission vom 5. Juli 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

55

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2004/661/GASP des Rates vom 24. September 2004 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

67

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/2004 DES RATES

vom 24. September 2004

zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien, das durch den Beschluss 94/908/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1) genehmigt wurde, sind Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen. Das Protokoll Nr. 3 wurde durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (2), (im Folgenden: „Anpassungsprotokoll“), genehmigt durch den Beschluss 1999/278/EG (3) und verbessert durch den Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Bulgarien (4), geändert.

(2)

Vor kurzem wurde ein Handelsabkommen abgeschlossen, mit dem das Anpassungsprotokoll geändert wird. Es zielt auf eine Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union ab und sollte spätestens am 1. Oktober 2004 in Kraft treten.

(3)

Wegen der für die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anpassungsprotokolls erforderlichen Zeit wird dieser Beschluss nicht am 1. Oktober 2004 in Kraft treten können. Daher ist eine autonome Anwendung der Zollzugeständnisse gegenüber Bulgarien vom 1. Oktober 2004 an vorzusehen.

(4)

Auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollten keine Zölle erhoben werden. Für bestimmte andere Waren sollten auf jährlicher Grundlage Zollkontingente eröffnet werden.

(5)

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die im Protokoll Nr. 3 berücksichtigt, aber in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind oder für die die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente erschöpft sind, gelten weiterhin die Handelsbestimmungen im Protokoll Nr. 3.

(6)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 der Kommission vom 8. August 2002 zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 (5) wurden jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft eröffnet. Für das Jahr 2004 sollten lediglich die Mengen für die Zollkontingente mit der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479 weiterhin angewendet werden.

(7)

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und die nach Bulgarien ausgeführt werden, sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (6), gewährt werden können.

(8)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch die vorliegende Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß jenem System verwaltet werden.

(9)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Oktober 2004 an sind die in Anhang I aufgeführten Zollsätze auf die Einfuhr von in diesem Anhang aufgeführten Gütern mit Ursprung in Bulgarien anwendbar.

Artikel 2

(1)   Die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente der Gemeinschaft für die zollfreie Einfuhr von Waren mit Ursprung in Bulgarien werden jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. Für das Jahr 2004 werden sie vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 eröffnet. Die Mengen für das Jahr 2004 werden proportional gemäß der Zahl der bereits verstrichenen ganzen Monate verringert; hiervon ausgenommen sind die Zollkontingente unter der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479.

(2)   Die Warenmengen, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 eröffneten Zollkontingenten mit der Laufenden Nr. 09.5463, Nr. 09.5487 und Nr. 09.5479 unterliegen und vom 1. Januar bis zum 30. September 2004 im zollrechtlich freien Verkehr sind, werden in vollem Umfang gegen die Mengen angerechnet, die in den entsprechenden in Anhang II genannten Zollkontingenten angegeben sind.

Artikel 3

Für die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden, werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt.

Artikel 4

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen oder für die in die in Anhang II genannten Kontingente erschöpft sind, gelten die Bestimmungen im Protokoll Nr. 3.

Artikel 5

Sollte Bulgarien die vereinbarten gegenseitigen Präferenzen nicht anwenden, kann die Kommission die in Artikel 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 aussetzen.

Artikel 6

Die in Anhang II genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (9) genannten Ausschuss (im Folgenden: „Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 3.

(3)  ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 21.

(5)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 3.

(6)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).


ANHANG I

Zölle für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

(1)

(2)

Vom 1.10. bis zum 31.12.2004

Vom 1.1. bis zum 31.12.2005

Vom 1.1. bis zum 31.12.2006

Vom 1.1.2007 an

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

0403 10

– Johgurt

 

 

 

 

 

–– aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

 

––– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

0403 10 51

––––1,5 GHT oder weniger

0 % + 64,1 EUR/100 kg

0

0

0

0403 10 53

–––– mehr als 1,5 bis 27 GHT

0 % + 87,9 EUR/100 kg

0

0

0

0403 10 59

–––– mehr als 27 GHT

0 % + 113,9 EUR/100 kg

0

0

0

 

––– andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

0403 10 91

–––– 3 GHT oder weniger

0 % + 8,3 EUR/100 kg

0

0

0

0403 10 93

–––– mehr als 3 bis 6 GHT

0 % + 11,4 EUR/100 kg

0

0

0

0403 10 99

–––– mehr als 6 GHT

0 % + 17,9 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90

– andere:

 

 

 

 

 

–– aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

 

 

––– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

0403 90 71

–––– 1,5 GHT oder weniger

0 % + 64,1 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90 73

–––– mehr als 1,5 bis 27 GHT

0 % + 87,9 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90 79

–––– mehr als 27 GHT

0 % + 113,9 EUR/100 kg

0

0

0

 

––– andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

0403 90 91

–––– 3 GHT oder weniger

0 % + 8,3 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90 93

–––– mehr als 3 bis 6 GHT

0 % + 11,4 EUR/100 kg

0

0

0

0403 90 99

–––– mehr als 6 GHT

0 % + 17,9 EUR/100 kg

0

0

0

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

0405 20

– Milchstreichfette:

 

 

 

 

0405 20 10

–– mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0

0

0

0

0509 00

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

 

 

 

0509 00 90

– andere

0

0

0

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

0710 40 00

– Zuckermais

0

0

0

0

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

–– Gemüse:

 

 

 

 

0711 90 30

––– Zuckermais

0

0

0

0

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

 

 

 

1302 13 00

–– von Hopfen

0

0

0

0

1302 20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

 

 

 

1302 20 10

– – trocken

0

0

0

0

1302 20 90

–– andere

0

0

0

0

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

 

 

 

 

1505 00 10

– Wollfett, roh

0

0

0

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

 

 

 

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

 

 

1517 10 10

–– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0 % + 19,1 EUR/100 kg

0 % + 12,7 EUR/100 kg

0 % + 6,3 EUR/100 kg

0

1517 90

– andere:

 

 

 

 

1517 90 10

–– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0 % + 19,1 EUR/100 kg

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1517 90 93

––– genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1,9 %

0

0

0

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1518 00 10

– Linoxyn

0

0

0

0

1518 00 91

–– tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1518 00 95

––– ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

0

0

0

0

1518 00 99

––– andere

0

0

0

0

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

 

 

 

 

1521 90

– andere:

 

 

 

 

1521 90 99

––– andere

0

0

0

0

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

 

 

1522 00 10

– Degras

0

0

0

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

 

 

1702 50 00

– chemisch reine Fructose

0

0

0

0

1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

 

 

 

 

1702 90 10

–– chemisch reine Maltose

0

0

0

0

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

 

 

 

 

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

 

 

 

 

1704 10 11

––– in Streifen

0

0

0

0

1704 10 19

––– andere

0

0

0

0

 

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

 

 

 

 

1704 10 91

––– in Streifen

0

0

0

0

1704 10 99

––– andere

0

0

0

0

1704 90

– andere:

 

 

 

 

1704 90 10

–– Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

0

0

0

0

1704 90 30

–– weiße Schokolade

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1704 90 51

––– Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

0

0

0

0

1704 90 55

––– Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

0

0

0

0

1704 90 61

––– Dragees

0

0

0

0

 

––– andere:

 

 

 

 

1704 90 65

–––– Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

0

0

0

0

1704 90 71

–––– Hartkaramellen, auch gefüllt

0

0

0

0

1704 90 75

–––– Weichkaramellen

0

0

0

0

 

–––– andere:

 

 

 

 

1704 90 81

––––– Komprimate

0

0

0

0

ex 1704 90 99

(TARIC-Code 1704909910)

––––– andere (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

0

0

0

0

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

1806 10 20

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

0

0

0

0

1806 10 30

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

0

0

0

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

 

 

1806 20 10

–– mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

0

0

0

0

1806 20 30

–– mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1806 20 50

––– mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

0

0

0

0

1806 20 70

––– „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

0

0

0

0

ex 1806 20 80

(TARIC-Code 1806208010)

––– Kakaoglasur (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

0

0

0

0

ex 1806 20 95

(Tarif-Code 1806209510)

––– andere (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

0

0

0

0

 

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

 

 

 

1806 31 00

–– gefüllt

 (1)

0

0

0

1806 32

–– nicht gefüllt

 

 

 

 

1806 32 10

––– mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

 (1)

0

0

0

1806 32 90

––– andere

 (1)

0

0

0

1806 90

– andere:

 

 

 

 

 

–– Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

 

 

 

 

––– Pralinen, auch gefüllt:

 

 

 

 

1806 90 11

–––– alkoholhaltig

 (1)

0

0

0

1806 90 19

–––– andere

 (1)

0

0

0

 

––– andere

 

 

 

 

1806 90 31

–––– gefüllt

 (1)

0

0

0

1806 90 39

–––– nicht gefüllt

 (1)

0

0

0

1806 90 50

–– kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

 (1)

0

0

0

1806 90 60

–– kakaohaltige Brotaufstriche

 (1)

0

0

0

1806 90 70

–– kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

 (1)

0

0

0

ex 1806 90 90

(TARIC-Code 1806909011 und 1806909091)

–– andere (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

 (1)

0

0

0

1901

Malzextrakt sowie Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnliche Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0

0

0

0

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

0

0

0

0

1901 90

– andere:

 

 

 

 

 

–– Malzextrakt:

 

 

 

 

1901 90 11

––– mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

0

0

0

0

1901 90 19

––– andere

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1901 90 91

––– kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, keine Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

0

0

0

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

1902 11 00

–– Eier enthaltend

0

0

0

0

1902 19

–– andere:

 

 

 

 

1902 19 10

––– weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

0

0

0

0

1902 19 90

––– andere

0

0

0

0

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

–– andere:

 

 

 

 

1902 20 91

––– gekocht

0

0

0

0

1902 20 99

––– andere

0

0

0

0

1902 30

– andere Teigwaren:

 

 

 

 

1902 30 10

–– getrocknet

0

0

0

0

1902 30 90

–– andere

0

0

0

0

1902 40

– Couscous:

 

 

 

 

1902 40 10

–– nicht zubereitet

0

0

0

0

1902 40 90

–– andere

0

0

0

0

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

0

0

0

0

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. „Cornflakes“) sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

1904 10 10

–– auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

1904 10 30

–– auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

1904 10 90

–– andere

0

0

0

0

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

 

 

 

 

1904 20 10

–– Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1904 20 91

––– auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

1904 20 95

––– auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

1904 20 99

––– andere

0

0

0

0

1904 30 00

– Bulgur-Weizen

0

0

0

0

1904 90

– andere:

 

 

 

 

1904 90 10

–– Reis

0

0

0

0

1904 90 80

–– andere

0

0

0

0

1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

 

 

1905 10 00

– Knäckebrot

0

0

0

0

1905 20

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

 

 

 

 

1905 20 10

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

0

0

0

0

1905 20 30

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

0

0

0

0

1905 20 90

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

0

0

0

0

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

 

 

 

1905 31

–– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

 

 

 

 

––– ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

1905 31 11

–––– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0

0

0

0

1905 31 19

–––– andere

0

0

0

0

 

––– andere:

 

 

 

 

1905 31 30

–––– mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

0

0

0

0

 

–––– andere:

 

 

 

 

1905 31 91

––––– Doppelkekse mit Füllung

0

0

0

0

1905 31 99

––––– andere

0

0

0

0

1905 32

––– Waffeln:

 

 

 

 

1905 32 05

–––– Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

0

0

0

0

 

––– andere:

 

 

 

 

 

–––– ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

1905 32 11

––––– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0

0

0

0

1905 32 19

––––– andere

0

0

0

0

 

–––– andere

 

 

 

 

1905 32 91

––––– gesalzen, auch gefüllt

0

0

0

0

1905 32 99

––––– andere

0

0

0

0

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

 

 

 

 

1905 40 10

–– Zwieback

0

0

0

0

1905 40 90

–– andere

0

0

0

0

1905 90

– andere:

 

 

 

 

1905 90 10

–– ungesäuertes Brot (Matzen)

0

0

0

0

1905 90 20

–– Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

1905 90 30

––– Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

0

0

0

0

1905 90 45

––– Kekse und ähnliches Kleingebäck

0

0

0

0

1905 90 55

––– extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

0

0

0

0

 

––– andere:

 

 

 

 

1905 90 60

–––– gesüßt

0

0

0

0

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

2001 90

– andere:

 

 

 

 

2001 90 30

–– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

0

0

0

2001 90 40

–– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

2001 90 60

–– Palmherzen

0

0

0

0

2004

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

2004 10

– Kartoffeln:

 

 

 

 

 

–– andere:

 

 

 

 

2004 10 91

––– in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

0

0

0

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

2004 90 10

–– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

0

0

0

2005

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

2005 20

– Kartoffeln:

 

 

 

 

2005 20 10

–– in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

0

0

0

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0

0

0

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

 

 

 

2008 11

–– Erdnüsse

 

 

 

 

2008 11 10

––– Erdnussbutter

0

0

0

0

2008 91 00

–– Palmherzen

0

0

0

0

2008 99

–– andere:

 

 

 

 

2008 99 85

––––– Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

0

0

0

0

2008 99 91

––––– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

2101 11

–– Auszüge, Essenzen und Konzentrate

 

 

 

 

2101 11 11

––– mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

0

0

0

0

2101 11 19

––– andere

0

0

0

0

2101 12

–– Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

2101 12 92

––– Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

0

0

0

0

2101 12 98

––– andere

0

0

0

0

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

 

 

 

2101 20 20

–– Auszüge, Essenzen und Konzentrate

0

0

0

0

 

–– Zubereitungen:

 

 

 

 

2101 20 98

––– andere

0

0

0

0

2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

 

 

 

 

–– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

 

 

 

 

2101 30 11

––– geröstete Zichorien

0

0

0

0

2101 30 19

––– andere

0

0

0

0

 

–– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

 

 

 

 

2101 30 91

––– aus gerösteten Zichorien

0

0

0

0

2101 30 99

––– andere

0

0

0

0

2102

Hefen, lebend oder nicht lebend; andere EinzellerMikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position3002; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

2102 10

– Hefen, lebend:

 

 

 

 

2102 10 10

–– ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

0

0

0

0

 

–– Backhefen:

 

 

 

 

2102 10 90

–– andere

0

0

0

0

2102 20

– Hefen; nicht lebend; andere Einzeller- Mikroorganismen, nicht lebend.

 

 

 

 

 

–– Hefen, nicht lebend:

 

 

 

 

2102 20 11

––– in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0

0

0

0

2102 20 19

––– andere

0

0

0

0

2102 30 00

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

0

0

0

0

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

2103 10 00

– Sojasoße

0

0

0

0

2103 20 00

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2,5 %

0

0

0

2103 30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

2103 30 90

–– Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

0

0

0

0

2103 90

– andere:

 

 

 

 

2103 90 90

–– andere

0

0

0

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

2104 10

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen:

 

 

 

 

2104 10 10

–– getrocknet

3 %

0

0

0

2104 10 90

–– andere

3 %

0

0

0

2104 20 00

– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

3,6 %

0

0

0

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

 

 

 

 

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

0 % + 13,5 EUR/100 kg

Max 17,4 % + 8,4 EUR/100 kg

0

0

0

 

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

 

 

 

 

2105 00 91

–– 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

0 % + 25,9 EUR/100 kg

Max 16,2 % + 6,3 EUR/100 kg

0

0

0

2105 00 99

–– 7 GHT oder mehr

0 % + 36,4 EUR/100 kg

Max 16 % + 6,2 EUR/100 kg

0

0

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

 

 

 

 

2106 10 20

–– kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

2106 10 80

–– andere

0

0

0

0

2106 90

– andere:

 

 

 

 

2106 90 10

–– „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

0

0

0

0

2106 90 20

–– zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

0

0

0

0

 

–– andere:

 

 

 

 

2106 90 92

––– kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

 

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

0

0

0

0

2202 90

– andere:

 

 

 

 

2202 90 10

–– keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

0

0

0

0

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

 

 

 

 

2205 10

– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

2205 10 10

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

0

0

0

0

2205 90

– andere:

 

 

 

 

2205 90 10

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

0

0

0

0

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak, Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

 

 

 

2403 10

– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

2403 10 10

–– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

50,5 %

33,7 %

16,8 %

0

2403 10 90

–– andere:

50,5 %

33,7 %

16,8 %

0

 

– andere:

 

 

 

 

2403 91 00

–– „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

11,1 %

7,4 %

3,7 %

0

2403 99

–– andere:

 

 

 

 

2403 99 10

––– Kautabak und Schnupftabak

28 %

18,7 %

9,3 %

0

2403 99 90

––– andere

11,1 %

7,4 %

3,7 %

0

3301

Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazaration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

 

 

 

3301 90

– andere:

 

 

 

 

3301 90 10

–– terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

0

0

0

0

 

–– extrahierte Oleoresine:

 

 

 

 

3301 90 90

–– andere

0

0

0

0

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

–– von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

––– Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

 

 

 

–––– andere:

 

 

 

 

3302 10 21

––––– kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

3302 10 29

––––– andere

0

0

0

0


(1)  Die im Protokoll Nr. 3 festgelegte Handelsbestimmung sollte weiterhin angewendet werden.


ANHANG II

Zollfreie Kontingente für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliche Zollkontingente

(Tonnen)

Jährliche Erhöhung ab 2005

(Tonnen)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

09.5920

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

200

20

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 30

–– mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

09.5921

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

100

10

1704 90

– andere:

ex 1704 90 99

(TARIC-Code 1704909990)

––––– andere (Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

09.5922

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

50

5

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 90

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

ex 1806 20 80

(TARIC-code 1806208090)

––– Kakaoglasur (mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

ex 1806 20 95

(TARIC-Code 1806209590)

––– andere (mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

09.5923

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

50

5

ex 1806 90

– andere:

ex 1806 90 90

(TARIC-Code 1806909019 und 1806909099)

–– andere (mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

09.5463

Ex18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

704 (1)

1806 31 00 bis ex 1806 90 90

(TARIC-code 1806909011 und 1806909091)

– andere Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (außer Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

09.5924

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

100

10

1901 90 99

––– andere

09.5925

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

200

20

1905 90

– andere:

1905 90 90

–––– andere

09.5487

2103 20 00

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2 600 (2)

09.5479

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

116 (2)

09.5926

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

50

2106 90

– andere:

2106 90 98

––– andere

09.5927

ex 2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2 000

500

2202 90

– andere:

–– andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404:

2202 90 91

––– weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

––– 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

––– 2 GHT oder mehr

09.5928

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

100

10

– andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

–– Mannitol

2905 44

–– D-Glucitol (Sorbit):

––– in wässriger Lösung:

2905 44 11

–––– mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

–––– andere

––– andere:

2905 44 91

–––– mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

–––– andere

09.5929

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

2 000

500

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

–– Dextrine

–– andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

––– andere

09.5930

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

100

10

3505 20

– Leime:

3505 20 10

–– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

–– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

–– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

–– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

09.5938

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

50

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

09.5934

3824

Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

100

10

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

–– in wässriger Lösung:

3824 60 11

––– mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 19

––– andere

–– andere:

3824 60 91

––– mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 99

––– andere


(1)  Die Kontingente werden nur für 2004 eröffnet. Die Zollsätze betragen vom 1. Januar 2005 an 0.

(2)  Die Kontingente werden nur für 2004 eröffnet. Auf über das Kontingent hinausgehende Mengen wird der Zollsatz in Anhang I angewendet. Die Zollsätze betragen vom 1. Januar 2005 an 0.


ANHANG III

Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

– Joghurt

 

–– aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

––– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

–––– 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

–––– mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

–––– mehr als 27 GHT

 

––– andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

–––– 3 GHT oder weniger

0403 10 93

–––– mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

–––– mehr als 6 GHT

0403 90

– andere:

 

–– aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

––– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

–––– 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

–––– mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

–––– mehr als 27 GHT

 

––– andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

–––– 3 GHT oder weniger

0403 90 93

–––– mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

–––– mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 10

–– mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

–– mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

– Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

–– Gemüse:

0711 90 30

––– Zuckermais

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

–– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

– andere:

1517 90 10

–– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

1702 50 00

– chemisch reine Fructose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

 

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

––– in Streifen

1704 10 19

––– andere

 

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

––– in Streifen

1704 10 99

––– andere

1704 90

– andere:

1704 90 30

–– weiße Schokolade

 

–– andere:

1704 90 51

––– Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

––– Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

––– Dragees

 

––– andere:

1704 90 65

–––– Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

–––– Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

–––– Weichkaramellen

 

–––– andere:

1704 90 81

––––– Komprimate

1704 90 99

––––– andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 15

–– keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

1806 10 20

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

–– mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

–– mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

 

–– andere:

1806 20 50

––– mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

––– „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

––– Kakaoglasur

1806 20 95

––– andere

 

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

–– Filled

1806 32

–– nicht gefüllt

1806 32 10

––– mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

––– andere

1806 90

– andere:

 

–– Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

––– Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

–––– alkoholhaltig

1806 90 19

–––– andere

 

––– andere:

1806 90 31

–––– gefüllt

1806 90 39

–––– nicht gefüllt

1806 90 50

–– kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

–– kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

–– kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

–– andere

1901

Malzextrakt sowie Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnliche Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

– andere:

 

–– Malzextrakt:

1901 90 11

––– mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

––– andere

 

–– andere:

1901 90 99

––– andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

–– Eier enthaltend

1902 19

–– andere:

1902 19 10

––– weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

––– andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

–– andere:

1902 20 91

––– gekocht

1902 20 99

––– andere

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

–– getrocknet

1902 30 90

–– andere

1902 40

– Couscous:

1902 40 10

–– nicht zubereitet

1902 40 90

–– andere

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. „Cornflakes“) sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

–– auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

–– auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

–– andere

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904 20 10

–– Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

 

–– andere:

1904 20 91

––– auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

––– auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

––– andere

1904 30 00

– Bulgur-Weizen

1904 90

– andere:

1904 90 10

–– Reis

1904 90 80

–– andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

– Knäckebrot

1905 20

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905 20 10

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

1905 20 30

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1905 20 90

–– mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

–– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

––– ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

–––– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

–––– andere

 

––– andere:

1905 31 30

–––– mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

 

–––– andere:

1905 31 91

––––– Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

––––– andere

1905 32

–– Waffeln:

1905 32 05

––– Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

 

––– andere

 

–––– ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

––––– in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

––––– andere

 

–––– andere:

1905 32 91

––––– gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

––––– andere

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10

–– Zwieback

1905 40 90

–– andere

1905 90

– andere:

1905 90 10

–– ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

–– Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

–– andere:

1905 90 30

––– Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

––– Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

––– extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

––– andere:

1905 90 60

–––– gesüßt

1905 90 90

–––– andere

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

– andere:

2001 90 30

–– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

–– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2004

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2004 10

– Kartoffeln:

 

–– andere:

2004 10 91

––– in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

–– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 20

– Kartoffeln:

2005 20 10

–– in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 99 85

––––– Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

––––– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 12 98

––– andere

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 98

––– andere

2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

–– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 19

––– andere

 

–– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 99

––– andere

2102

Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10

– Hefen, lebend:

2102 10 31

––– getrocknet

2102 10 39

––– andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

 

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

–– 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

–– 7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

– andere:

2106 90 10

–– „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

 

–– andere

2106 90 92

––– kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:

2106 90 98

––– andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 10 00

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90

– andere:

2202 90 10

–– keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

 

–– andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

2202 90 91

––– weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

––– 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

––– 2 GHT oder mehr

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10

– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 10 90

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2205 90

– andere:

2205 90 10

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 90 90

–– mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

–– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 20 12

––– Cognac

2208 20 14

––– Armagnac

2208 20 26

––– Grappa

2208 20 27

––– Brandy de Jerez

2208 20 29

––– andere

 

–– in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 20 40

––– Rohbrand

 

––– andere:

2208 20 62

–––– Cognac

2208 20 64

–––– Armagnac

2208 20 86

–––– Grappa

2208 20 87

–––– Brandy de Jerez

2208 20 89

–––– andere

2208 30

– Whisky:

 

–– „Scotch“-Whisky:

 

––– „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 32

–––– 2 l oder weniger

2208 30 38

–––– mehr als 2 l

 

––– „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 52

–––– 2 l oder weniger

2208 30 58

–––– mehr als 2 l

 

––– anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 72

–––– 2 l oder weniger

2208 30 78

–––– mehr als 2 l

 

–– anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 82

––– 2 l oder weniger

2208 30 88

––– mehr als 2 l

2208 50

– Gin und Genever:

 

–– Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 11

––– 2 l oder weniger

2208 50 19

––– mehr als 2 l

 

–– Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 91

––– 2 l oder weniger

2208 50 99

––– mehr als 2 l

2208 60

– Wodka:

 

–– mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 11

––– 2 l oder weniger

2208 60 19

––– mehr als 2 l

 

–– mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 91

––– 2 l oder weniger

2208 60 99

––– mehr als 2 l

2208 70

– Likör:

2208 70 10

–– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2208 70 90

–– in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

2208 90

– andere:

 

––– 2 l oder weniger:

2208 90 41

–––– Ouzo

 

–––– andere:

 

––––– Branntwein:

 

–––––– Obstbranntwein:

2208 90 45

––––––– Calvados

2208 90 48

––––––– anderer:

 

–––––– anderer:

2208 90 52

––––––– Korn

2208 90 54

––––––– Tequila

2208 90 56

––––––– anderer:

2208 90 69

––––– andere alkoholhaltige Getränke

 

––– mehr als 2 l:

 

–––– Branntwein:

2208 90 71

––––– Obstbranntwein:

2208 90 75

––––– Tequila

2208 90 77

––––– andere

2208 90 78

–––– andere alkoholhaltige Getränke

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

– andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

–– Mannitol

2905 44

–– D-Glucitol (Sorbit):

 

––– in wässriger Lösung:

2905 44 11

–––– mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

–––– andere

 

––– andere:

2905 44 91

–––– mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

–––– andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

–– von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

––– Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 29

––––– andere

3502

Albumine (einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf den Trockenstoff, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

– Eieralbumin

3502 11

–– getrocknet

3502 11 90

––– anderes

3502 19 90

––– anderes

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

–– andere modifizierte Stärken

3505 10 50

––– veretherte und veresterte Stärken

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

–– mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

3824

Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

 

–– in wässriger Lösung:

3824 60 11

––– mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

 

––– anderes

3824 60 19

–– andere:

3824 60 91

––– mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 99

––– anderes


28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/2004 DER KOMMISSION

vom 27. September 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

27,8

999

27,8

0707 00 05

052

107,2

999

107,2

0709 90 70

052

91,1

999

91,1

0805 50 10

052

71,6

388

47,3

524

76,2

528

55,1

999

62,6

0806 10 10

052

76,3

220

112,0

400

184,4

624

125,3

999

124,5

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

68,3

400

94,0

512

100,1

720

16,9

804

82,3

999

72,3

0808 20 50

052

108,1

388

83,8

528

56,2

999

82,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

119,3

624

78,5

999

98,9

0809 40 05

052

73,4

066

62,7

094

29,3

400

117,1

624

124,9

999

81,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


28.9.2004   

DE

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L 301/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1678/2004 DER KOMMISSION

vom 24. September 2004

zur Aussetzung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 1999/278/EG des Rates vom 9. März 1999 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Protokoll Nr. 3 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, das mit dem Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits (3) genehmigt wurde, sind die Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse festgelegt.

(2)

Das Protokoll Nr. 3 wurde mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien (4) geändert, das mit dem Beschluss 1999/278/EG genehmigt und durch den Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Bulgarien (5) geändert wurde.

(3)

Die in Anhang I des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen jährlichen Kontingente wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 der Kommission vom 8. August 2002 zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 (6) genehmigt. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung werden diese Zollkontingente jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

(4)

Vor kurzem wurden neue Handelsbestimmungen ausgehandelt, die auf die Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union abzielen. Dabei wurden Zugeständnisse in Form einer vollständigen oder schrittweisen Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und zollfreie Kontingente für andere Erzeugnisse vereinbart.

(5)

Die Zugeständnisse der Gemeinschaft treten am 1. Oktober 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (7) in Form von autonomen Übergangsmaßnahmen in Kraft.

(6)

Es ist daher angezeigt, die Anwendung der Zollkontingente auszusetzen, die für das Jahr 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft eröffnet wurden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 eröffneten Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Bulgarien wird ab dem 1. Oktober 2004 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 3.

(5)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 21.

(6)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 3.

(7)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


28.9.2004   

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L 301/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1679/2004 DER KOMMISSION

vom 27. September 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. September 2004 in Kraft.

Sie gilt vom 29. September bis 12. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 27. September 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

(EUR/100 Stück)

Zeitraum: 29. September bis 12. Oktober 2004

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

13,60

9,66

25,50

10,49


Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Israel

Marokko

Zypern

Jordanien

Westjordanland und Gazastreifen


28.9.2004   

DE

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L 301/42


RICHTLINIE 2004/95/EG DER KOMMISSION

vom 24. September 2004

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Umweltauswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier durch den Verzehr von Rückständen auf behandelten Pflanzen.

(2)

Die Höchstrückstandsgehalte spiegeln den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung.

(3)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel müssen ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Verwendungen und neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(4)

Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(5)

Der Kommission wurden Informationen über neue bzw. geänderte Verwendungen von bestimmten unter die Richtlinie 90/642/EWG fallenden Schädlingsbekämpfungsmitteln übermittelt. Dies betrifft Bifenthrin, für das Rückstandshöchstgehalte mit der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission (3), und Famoxadon, für das Rückstandshöchstgehalte mit der Richtlinie 2003/60/EG der Kommission (4) festgesetzt worden sind.

(6)

Die lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien (5) geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme zur Folge haben.

(7)

Bei Famoxadon, für das es eine akute Referenzdosis (ARfD) gibt, ist die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“, insbesondere seine Gutachten und Empfehlungen zum Schutz der Verbraucher von Nahrungsmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, sind berücksichtigt worden. Die Beurteilung der Aufnahme von Famoxadon zeigt auf, dass die betreffenden Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der akuten Referenzdosis zur Folge haben. Bei Bifenthrin hat eine Bewertung der vorliegenden Informationen aufgezeigt, dass keine akute Referenzdosis erforderlich ist und daher keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(8)

Es ist daher angezeigt, für diese Schädlingsbekämpfungsmittel neue Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

(9)

Die Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die Festsetzung oder Änderung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Famoxadon festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die weiteren Verwendungen des betreffenden Wirkstoffs zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rückstandshöchstgehalte für Bifenthrin und Famoxadon in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 25. März 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 26. März 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81).

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

(3)  ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15.

(5)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)“, erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG

„Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte in mg/kg

Bifenthrin

Famoxadon

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,1

0,02 (1)  (2)

Grapefruit

 

 

Zitronen

 

 

Limonen

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

 

 

Orangen

 

 

Pampelmusen

 

 

Sonstige

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Mandeln

 

 

Paranüsse

 

 

Kaschunüsse

 

 

Maronen

 

 

Kokosnüsse

 

 

Haselnüsse

 

 

Macadamia

 

 

Pekannüsse

 

 

Pinienkerne

 

 

Pistazien

 

 

Walnüsse

 

 

Sonstige

 

 

iii)

KERNOBST

0,3

0,02 (1)  (2)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Quitten

 

 

Sonstige

 

 

iv)

STEINOBST

0,2

0,02 (1)  (2)

Aprikosen

 

 

Kirschen

 

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

 

 

Pflaumen

 

 

Sonstige

 

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,2

2 (2)

Tafeltrauben

 

 

Keltertrauben

 

 

b)

Erdbeeren (außer Wildfrüchten)

0,5

0,02 (1)  (2)

c)

Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)

 

0,02 (1)  (2)

Brombeeren

0,3

 

Taubeeren

 

 

Loganbeeren

 

 

Himbeeren

0,3

 

Sonstige

0,05 (1)

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Heidelbeeren

 

 

Preiselbeeren

 

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

Stachelbeeren

 

 

Sonstige

 

 

e)

Wildfrüchte

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

0,02 (1)  (2)

Avocados

 

 

Bananen

0,1

 

Datteln

 

 

Feigen

 

 

Kiwis

 

 

Kumquats

 

 

Litchis

 

 

Mangos

 

 

Oliven

 

 

Passionsfrüchte

 

 

Ananas

 

 

Granatäpfel

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Rote Rüben

 

 

Karotten

 

 

Knollensellerie

 

 

Meerrettich

 

 

Topinambur

 

 

Pastinaken

 

 

Petersilienwurzel

 

 

Radieschen und Rettich

 

 

Schwarzwurzeln

 

 

Süßkartoffeln

 

 

Kohlrüben

 

 

Weiße Rüben

 

 

Yamswurzel

 

 

Sonstige

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Knoblauch

 

 

Speisezwiebeln

 

 

Schalotten

 

 

Frühlingszwiebeln

 

 

Sonstige

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

a)

Solanaceen

0,2

 

Tomaten

 

1 (2)

Paprika

 

 

Auberginen

 

0,2 (2)

Sonstige

 

0,02 (1)  (2)

b)

Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

0,1

0,2 (2)

KurkGurkenut

 

 

Einlegegurken

 

 

Zucchini

 

 

Sonstige

 

 

c)

Cucurbitaceen — mit ungenießbarer Schale

0,05 (1)

 

Melonen

 

0,3 (2)

Kürbisse

 

 

Wassermelonen

 

 

Sonstige

 

0,02 (1)  (2)

d)

Zuckermais

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

iv)

KOHLGEMÜSE

 

0,02 (1)  (2)

a)

Blumenkohle

0,2

 

Broccoli

 

 

Blumenkohl

 

 

Sonstige

 

 

b)

Kopfkohle

1

 

Rosenkohl

 

 

Kopfkohl

 

 

Sonstige

 

 

c)

Blattkohle

0,05 (1)

 

Chinakohl

 

 

Grünkohl

 

 

Sonstige

 

 

d)

Kohlrabi

0,05 (1)

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

0,02 (1)  (2)

a)

Salat u. ähnliches

2

 

Kresse

 

 

Feldsalat

 

 

Salat

 

 

Endivien

 

 

Sonstige

 

 

b)

Spinat u. ähnliches

0,05 (1)

 

Spinat

 

 

Mangold

 

 

Sonstige

 

 

c)

Brunnenkresse

0,05 (1)

 

d)

Chicorée

0,05 (1)

 

e)

Frische Kräuter

0,05 (1)

 

Kerbel

 

 

Schnittlauch

 

 

Petersilie

 

 

Sellerieblätter

 

 

Sonstige

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

0,02 (1)  (2)

Bohnen (mit Hülsen)

0,5

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

0,1

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Spargel

 

 

Kardonen

 

 

Stangensellerie

 

 

Fenchel

 

 

Artischocken

 

 

Porree

 

 

Rhabarber

 

 

Sonstige

 

 

viii)

PILZE

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

a)

Zuchtpilze

 

 

b)

Wildwachsende Pilze

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Bohnen

 

 

Linsen

 

 

Erbsen

 

 

Sonstige

 

 

4.

Ölsaaten

0,1 (1)

0,05 (1)  (2)

Leinsamen

 

 

Erdnüsse

 

 

Mohnsamen

 

 

Sesamsamen

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

Rapssamen

 

 

Sojabohnen

 

 

Senfkörner

 

 

Baumwollsamen

 

 

Sonstige

 

 

5.

Kartoffeln

0,05 (1)

0,02 (1)  (2)

Frühkartoffeln

 

 

Gelagerte Kartoffeln

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

5

0,05 (1)  (2)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

10

0,05 (1)  (2)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG.“


28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/51


RICHTLINIE 2004/96/EG DER KOMMISSION

vom 27. September 2004

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nickel für nach dem Durchstechen von Körperteilen eingeführte Erststecker zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 76/769/EWG in der durch die Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung dürfen Nickel und seine Verbindungen in nach dem Durchstechen von Körperteilen eingeführten Erststeckern und in bestimmten anderen Erzeugnissen nur dann verwendet werden, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie 76/769/EWG erfüllen.

(2)

Die Gefahr der Sensibilisierung von Menschen gegenüber Nickel durch solche Erststecker ist in einer gezielten Risikoabschätzung neu bewertet worden; dabei ergab sich, dass bei solchen Erststeckern ein Grenzwert für die Freisetzung sinnvoller ist als ein Grenzwert für den Gehalt.

(3)

Die neue Rate für die Nickelabgabe (Freisetzungsgrenzwert) sollte unter Anwendung des in der Norm EN 1811 angegebenen Multiplikationsfaktors angepasst werden, um Abweichungen zwischen Labors sowie Messungenauigkeiten auszugleichen. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) wird ersucht, die Norm EN 1811 insbesondere in Bezug auf den Anpassungsfaktor zu überprüfen und eine überarbeitete Norm ohne Anpassungsfaktor oder ggf. mit einem kleineren Anpassungsfaktor vorzubereiten.

(4)

Die Risikoabschätzung wurde zur fachlichen Begutachtung dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (Comité scientifique de la toxicité, de l'écotoxicité et de l'environnement — CSTEE) zugeleitet, der bestätigte, dass die Gefahr einer Sensibilisierung bei einem Grenzwert für die Nickelfreisetzung möglicherweise geringer ist als bei einem Grenzwert für den Nickelgehalt.

(5)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen dem gegenwärtigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand.

(6)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern vorschreiben, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) und der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (4) (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung von technischen Hindernissen für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. August 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften vom 1. September 2005 an an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 4).

(2)  ABl. L 188 vom 22.7.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/69/EWG erhält unter Ziffer 28, Nickel, in der zweiten Spalte Ziffer 1 folgende Fassung:

„1.

in allen Erststeckern, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Erststeckern weniger als 0,2 μg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt;“.


28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/53


RICHTLINIE 2004/97/EG DER KOMMISSION

vom 27. September 2004

zur Änderung der Richtlinie 2004/60/EG hinsichtlich der Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/60/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Quinoxyfen (2) wurde dieser Wirkstoff zu Anhang I der Richtlinie hinzugefügt.

(2)

Nach der Aufnahme eines neuen Wirkstoffs sollte den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, und insbesondere um bestehende vorläufige Zulassungen zu prüfen und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(3)

Die für die Umsetzung der Richtlinie 2004/60/EG angegebenen Fristen stimmen nicht mit den Fristen für andere neue Wirkstoffe überein. Der Ansatz für alle neuen Wirkstoffe im Rahmen der derzeitigen Überprüfungsreihe sollte harmonisiert werden.

(4)

Die Richtlinie 2004/60/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Richtlinie 2004/60/EG wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 31. August 2004 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Quinoxyfen enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Im Anschluss an diese Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

bei einem Pflanzenschutzmittel, das Quinoxyfen als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 28. Februar 2006;

b)

bei einem Pflanzenschutzmittel, das Quinoxyfen als einen mehrerer Wirkstoffe enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis 28. Februar 2006 oder bis zu dem Zeitpunkt, der für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der oder den Richtlinien festgesetzt ist, mit denen der jeweilige Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind, je nach dem, welches der spätere Zeitpunkt ist.“.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

(2)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 39.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/54


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Mai 2004

über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2008

(2004/659/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4,

gestützt auf den Bericht der Jury vom Februar 2004, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurde,

gestützt auf die Empfehlung der Kommission vom 27. April 2004 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Stadt Liverpool wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zur Kulturhauptstadt Europas für 2008 erklärt.

Artikel 2

Die Stadt Stavanger wird gemäß Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zur Kulturhauptstadt Europas für 2008 erklärt.

Artikel 3

Beide Städte ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung der Artikel 1 und 5 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zu gewährleisten.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. O'DONOGHUE


(1)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1.


Kommission

28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2004

über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu den Änderungen der Anlagen von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2004/660/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 6 des Agrarabkommens ist ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt worden, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

(3)

Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.

(4)

Die Gemeinschaft muss ihren von der Kommission im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anlagen festlegen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Artikel 2

Gemäß der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft erfolgt die Unterzeichnung dieses Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch

Michael Scannell in seiner Funktion als Delegationsleiter für Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz fallen;

Hans-Christian Beaumond in seiner Funktion als Sekretär des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Artikel 3

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 5. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.


ANHANG

BESCHLUSS Nr. 4/2004 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom …

zur Änderung der Anlagen von Anhang 6

(…/…/…)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 6 betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus. Er wird durch vier Anlagen ergänzt.

(3)

Anlage 1 Teil 1 betrifft die Rechtsvorschriften beider Parteien und die Anerkennung, dass die Anforderungen dieser Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen.

(4)

Anlage 1 Teil 2 betrifft die Rechtsvorschriften beider Parteien und die gegenseitige Anerkennung der gemäß den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei von bezeichneten Stellen ausgestellten Bescheinigungen.

(5)

In Anlage 2 sind die Konformitätskontrollstellen in der Europäischen Gemeinschaft und in der Schweiz aufgeführt.

(6)

In Anlage 3 sind die von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz zugelassenen Ausnahmeregelungen aufgeführt.

(7)

In Anlage 4 sind die Drittländer aufgeführt, aus denen beide Parteien die Einfuhr von Saatgut zulassen. Ferner sind in Anlage 4 die Kulturarten und der Geltungsbereich der Anerkennung festgelegt.

(8)

Die oben genannten Anlagen sind zu ändern, um den seit Ende der Verhandlungen vorgenommenen Änderungen in den Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlagen von Anhang 6 des Abkommens werden durch den Text in der Anlage dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Unterzeichnet in Brüssel am 5. Juli 2004.

Für die Europäische Gemeinschaft

Michael SCANNELL

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Christian HÄBERLI

Für das Sekretariat des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

Hans-Christian BEAUMOND

APÉNDICE

ANLAGE 1

RECHTSVORSCHRIFTEN

Teil 1 (Gleichstellung der Rechtsvorschriften)

A.   BESTIMMUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

1.   Grundlegende Bestimmungen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23).

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

2.   Durchführungsbestimmungen

Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von „Avena fatua“ in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EWG (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34).

Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amtlich als „,Basissaatgut“ oder ‚Zertifiziertes Saatgut‘ anerkanntes Saatgut (ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26).

Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/109/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.1981, S. 13).

Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nicht wiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).

Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „,Basissaatgut“ oder „,Zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21).

Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).

Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35).

Entscheidung 97/788/EG des Rates vom 17. November 1997 über die Gleichstellung von Erhaltungszüchtungskontrollen durch Drittländer (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 39), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/120/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 57).

Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. L 140 vom 12.5.98, S. 14), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/280/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 3).

Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).

Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 23).

B.   BESTIMMUNGEN DER SCHWEIZ (1 2 3)

Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, zuletzt geändert am 20. Juni 2003 (AS 2003 4217).

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, zuletzt geändert am 26. November 2003 (AS 2003 4921).

Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten, zuletzt geändert am 8. März 2002 (AS 2002 1489).

Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben, zuletzt geändert am 15. Mai 2003 (AS 2003 1404).

Teil 2 (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen)

A.   BESTIMMUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

1.   Grundlegende Bestimmungen

2.   Durchführungsbestimmungen

B.   BESTIMMUNGEN DER SCHWEIZ

C.   EINFUHRBESCHEINIGUNGEN

ANLAGE 2

SAATGUTKONTROLL- UND -ANERKENNUNGSSTELLEN (1 2 3)

A.   EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

BELGIEN

1.

Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

Administratie Kwaliteit Landbouwproductie (AKL)

Dienst Normering en Controle Plantaardige Productie (NCPP)

WTC III — 12de verd.

Simon Bolivarlaan 30

B-1000 Brüssel

2.

Ministère de la Région Wallonne

Direction Générale de l'Agriculture

Division de la Recherche, du Développement et de la qualité

Direction de la Qualité des Produits

Bloc B

Rue des Moulins de Meuse 4

B-5000 Beez

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ústřední kontrolní a zkušební ústav zemědělský (Central Institute for Supervising and Testing in Agriculture)

Odbor osiv a sadby (Division of Seed Materials and Planting Stock)

Za Opravnou 4

150 06 Praha 5 – Motol

DÄNEMARK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

Plantedirektoratet

Skovbrynet 20

DK-2800 Kgs. Lyngby

DEUTSCHLAND

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

Fachbereich Landwirtschaft

Referat IV B 61

D-10820 Berlin

B

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Referat 51 — Landbau

Anerkennungsstelle NRW

Endenicher Allee 60

D-53115 Bonn

BN

Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz

Referat 33

Große Weidestraße 4—16

D-28195 Bremen

HB

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Institut für Pflanzenbau u. Pflanzenzüchtung

— Amtliche Saatenanerkennung —

Postfach 16 41

D-85316 Freising

FS

Landwirtschaftskammer Hannover

— Referat 32.1 —

Postfach 2 69

D-30002 Hannover

H

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau

Sachsen-Anhalt (LLG)

Abt. 6, Dez. 62

Prüf- u. Anerkennungsstelle für Saat- u. Pflanzgut

Heinrich-u.-Thomas-Mann-Str. 19

D-06108 Halle

HAL

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Wirtschaft und Arbeit

Amt Wirtschaft und Landwirtschaft

Postfach 11 21 09

D-20421 Hamburg

HH

Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei

Mecklenburg-Vorpommern

Landesanerkennungsstelle für Saat- u. Pflanzgut

Graf-Lippe-Straße 1

D-18059 Rostock

HRO

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft

Referat Saatgut

Naumburger Straße 98

D-07743 Jena

J

Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt

Augustenberg

Saatgutanerkennungsstelle

Postfach 43 02 30

D-76217 Karlsruhe

KA

Landwirtschaftskammer

Schleswig-Holstein

Abteilung Pflanzenbau

Fachbereich Saatgutwesen

Am Kamp 9

D-24783 Osterrönfeld

KI

Landwirtschaftskammer

Rheinland-Pfalz

— Amtliche Saatenanerkennung —

Postfach 18 51

D-55508 Bad Kreuznach

KH

Hessisches Dienstleistungszentrum

für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz

Kölnische Straße 48—50

D-34117 Kassel

KS

Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft

Fachbereich 4, Ref. 43

Saatgut- und Sortenwesen

Waldheimer Str. 219

D-01683 Nossen

MEI

Landwirtschaftskammer Weser-Ems

Fachbereich 3.10

Anerkennungsstelle

Postfach 25 49

D-26015 Oldenburg

OL

Landwirtschaftskammer

für das Saarland

Lessingstraße 12

D-66121 Saarbrücken

SB

Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft

Referat 45 — Saatenanerkennung

Verwaltungszentrum — Teilbereich C

Steinplatz 1

D-15838 Wünsdorf

TF

ESTLAND

Taimetoodangu Inspektsioon (Estonian Plant Production Inspectorate (PPI))

Vabaduse plats 4

71020 Viljandi

1.

Seed Certification Department (Saatgut außer Pflanzkartoffel)

2.

Plant Health Department (nur Pflanzkartoffeln)

GRIECHENLAND

Ministry of Rural Development and Food

Directorate General of Plant Production

Directorate of Inputs of Crop Production

2 Acharnon Street

GR-101 76 Athens

SPANIEN

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Oficina española de variedades vegetales Madrid

Generalidad de Cataluña

Dirección General de la Producción Agraria Barcelona

Comunidad Autónoma de País Vasco

Dirección de Agricultura Vitoria-Alava

Junta de Galicia

Dirección General de Producción Agropecuaria Santiago de Compostela

Gobierno de Cantabria

Dirección General de Agricultura Santander

Principado de Asturias

Dirección General de Agroalimentación Oviedo

Junta de Andalucía

Dirección General de la Producción Agraria Sevilla

Comunidad Autonoma de Murcia

Dirección General de Agricultura e Industrias Agrarias Murcia

Diputacion General de Aragón

Dirección General de Tecnología Agraria Zaragoza

Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha

Dirección General de la Producción Agraria Toledo

Generalitat Valenciana

Dirección General de Innovación Agraria y Ganadería Valencia

Gobierno de La Rioja

Dirección General de Desarrollo Rural Logroño

Junta de Extremadura

Dirección General de Producción, Investigación y Formación Agraria Mérida

Gobierno de Canarias

Dirección General de Desarrollo Agrícola Santa Cruz de Tenerife

Junta de Castilla y León

Dirección General de Producción Agropecuaria Valladolid

Gobierno Balear

Dirección General de Agricultura Palma de Mallorca

Comunidad de Madrid

Dirección General de Agricultura Madrid

Comunidad Foral de Navarra

Dirección General de Agricultura y Ganadería Pamplona

FRANKREICH

Ministère de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche et des Affaires Rurales

Service Officiel de Contrôle et de Certification (SOC)

Paris

IRLAND

The Department of Agriculture and Food

Agriculture House

Kildare Street

Dublin 2

ITALIEN

Ente Nazionale Sementi Elette (ENSE)

Mailand

ZYPERN

Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt

Abteilung Landwirtschaft

1412 Nikosia

LETTLAND

Valsts Augu Aizsardzības dienests (State Plant Protection Service)

Republikas lauk. 2

1981 Riga

LITAUEN

Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba prie Žemės ūkio ministerijos (State Seed and Grain Service under the Ministry of Agriculture)

V. Kudirkos 18

2600 Vilnius

LUXEMBURG

L'Administration des Services Techniques de l'Agriculture (ASTA)

Service de la Production Végétale

Luxemburg

UNGARN

Országos Mezőgazdasági Minősítő Intézet (National Institute for Agricultural Quality Control)

Keleti Károly u. 24.

Pf. 30, 93

H-1525 Budapest 114.

MALTA

Agricultural Services Laboratories,

Agricultural Services & Rural Development Division,

Ministry for Rural Affairs and the Environment

Ghammieri

Marsa

NIEDERLANDE

Nederlandse Algemene Keuringsdienst voor zaaizaad en pootgoed van landbouwgewassen (NAK)

Emmeloord

ÖSTERREICH

Bundesamt für Ernährungssicherheit

Spargelfeldstrasse 191, PO Box 400

A-1226 Wien

POLEN

Państwowa Inspekcja Ochrony Roślin i Nasiennictwa (State Plant Health and Seed Inspection Service)

Ul. Wspólna 30

00-930 Warschau

PORTUGAL

Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas

Direcção Geral de Protecção das Culturas

Edificio I

Tapada da Ajuda

P-1349-018 Lissabon

SLOWENIEN

Kmetijski inštitut Slovenije (Agricultural institute of Slovenia)

Hacquetova 17

1000 Ljubljana

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Ústredný kontrolný a skúšobný ústav poľnohospodársky (Central Controlling and Testing Institute in Agriculture)

Odbor osív a sadív (Department of Seeds and Planting Material)

Matúškova 21

833 16 Bratislava

FINNLAND

Kasvintuotannon tarkastuskeskus (KTTK)/Kontrollcentralen för växtproduktion

Siementarkastusosasto/Frökontrollavdelningen

BO Box 111

FI-32201 Loimaa

SCHWEDEN

a)

Saatgut außer Pflanzkartoffeln

Statens utsädeskontroll (SUK) (Swedish Seed Testing and Certification Institute)

Svalöv

Frökontrollen Mellansverige AB

Örebro

b)

Pflanzkartoffeln

Statens utsädeskontroll (SUK) (Swedish Seed Testing and Certification Institute)

Svalöv

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

England und Wales

a)

Saatgut außer Pflanzkartoffeln

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Plant Varieties and Seeds Division

Cambridge

b)

Pflanzkartoffeln

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Plant Health Division

York

 

Schottland

Scottish Executive

Environment and Rural Affairs Department

Edinburgh

 

Nordirland

Department of Agriculture and Rural Development

Environmental Policy

Belfast

B.   SCHWEIZ

Bundesamt für Landwirtschaft

Dienst für Saat- und Pflanzgut

CH-3003 Bern

Tel. (41) 31 322 25 50

Fax: (41) 31 322 26 34

ANLAGE 3

AUSNAHMEREGELUNGEN

Von der Schweiz anerkannte Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft

a)

zur Entbindung einiger Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden:

Entscheidung 69/270/EWG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 8),

Entscheidung 69/271/EWG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 9),

Entscheidung 69/272/EWG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 10),

Entscheidung 70/47/EWG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 80/301/EWG (ABl. L 68 vom 14.3.1980, S. 30),

Entscheidung 70/48/EWG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 27),

Entscheidung 70/49/EWG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 28),

Entscheidung 70/93/EWG der Kommission (ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 16),

Entscheidung 70/94/EWG der Kommission (ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 17),

Entscheidung 70/481/EWG der Kommission (ABl. L 237 vom 28.10.1970, S. 29),

Entscheidung 73/123/EWG der Kommission (ABl. L 145 vom 2.6.1973, S. 43),

Entscheidung 74/5/EWG der Kommission (ABl. L 12 vom 15.1.1974, S. 13),

Entscheidung 74/360/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 18), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/234/EG,

Entscheidung 74/361/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 19),

Entscheidung 74/362/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 20),

Entscheidung 74/491/EWG der Kommission (ABl. L 267 vom 3.10.1974, S. 18),

Entscheidung 74/532/EWG der Kommission (ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 14),

Entscheidung 80/301/EWG der Kommission (ABl. L 68 vom 14.3.1980, S. 30),

Entscheidung 80/512/EWG der Kommission (ABl. L 126 vom 21.5.1980, S. 15),

Entscheidung 86/153/EWG der Kommission (ABl. L 115 vom 3.5.1986, S. 26),

Entscheidung 89/101/EWG der Kommission (ABl. L 38 vom 10.2.1989, S. 37).

b)

zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten zu beschränken (vgl. Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 22. Gesamtausgabe, Spalte 4 (ABl. C 91A vom 16.4.2003, S. 1).

c)

zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen:

Entscheidung 74/269/EWG der Kommission (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 20), geändert durch die Entscheidung 78/512/EWG (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 35),

Entscheidung 74/531/EWG der Kommission (ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 13),

Entscheidung 95/75/EG der Kommission (ABl. L 60 vom 18.3.1995, S. 30),

Entscheidung 96/334/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 39).

d)

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten Gebiet oder auf Teilen ihres Gebiets strengere als die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden:

Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 47).

e)

zur Ermächtigung, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit für Saatgut von apomiktischen Einklonsorten von Poa pratensis auch aufgrund der Ergebnisse von Saatgut- und Keimlingsprüfungen zu beurteilen:

Entscheidung 85/370/EWG der Kommission (ABl. L 209 vom 6.8.1985, S. 41).

ANLAGE 4

LISTE DER DRITTLÄNDER (1 2 3)

 

Argentinien

 

Australien

 

Bulgarien

 

Chile

 

Israel

 

Kanada

 

Kroatien

 

Marokko

 

Neuseeland

 

Rumänien

 

Serbien und Montenegro

 

Südafrika

 

Türkei

 

Uruguay

 

Vereinigte Staaten von Amerika


(1)  Unter Ausschluss von Saatgut von Landsorten, das zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen ist.

(2)  Saatgut der Sorten, die unter die Rechtsvorschriften gemäß Anlage 1 Teil 1 fallen.

(3)  Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1998, S. 39), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/120/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 57). Für Norwegen gilt das Abkommen von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

28.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/67


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/661/GASP DES RATES

vom 24. September 2004

über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist weiterhin tief besorgt über die anhaltende Einschränkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten in Belarus.

(2)

Die EU verweist auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. September 1997 und betont erneut, dass sie ein klares Interesse daran hat, dass Belarus politische, soziale und wirtschaftliche Fortschritte beim Aufbau eines demokratischen Staats erzielt, in dem die Rechtsstaatlichkeit gewahrt und die Menschenrechte geachtet werden, damit das Land den ihm gebührenden Platz in Europa einnehmen kann.

(3)

Die Europäische Union bekräftigt ihr Interesse an einem konstruktiven Dialog mit Belarus, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass es für die Rechtsstaatlichkeit in Belarus einen weiteren schweren Rückschlag bedeutet, dass bis heute keine unabhängige, vollständige und glaubwürdige Untersuchung der Straftaten eingeleitet oder durchgeführt wurde, die in dem am 28. April 2004 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates angenommenen Bericht (dem Pourgourides Bericht) untersucht werden.

(4)

Die Regierung von Belarus ignoriert nach wie vor alle Aufrufe, in denen die Europäische Union, zuletzt in ihrer Erklärung vom 14. Mai 2004, der Europarat und andere die Einleitung einer solchen unabhängigen Untersuchung fordern.

(5)

In dem umfassenden und gut recherchierten Pourgourides-Bericht werden Viktor Schejman, amtierender belarussischer Generalstaatsanwalt und ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates, Juri Siwakow, belarussischer Minister für Sport und Tourismus und ehemaliger Minister für Innere Angelegenheiten, und Dmitrij Pawlitschenko, Oberst der Spezialeinsatzkräfte des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Belarus, eindeutig als Hauptakteure im Zusammenhang mit dem Verschwinden von vier namhaften Persönlichkeiten in Belarus in den Jahren 1999/2000 und der dann folgenden Behinderung der Ermittlungen der Justiz genannt.

(6)

Die für das Verschwinden dieser Personen Hauptverantwortlichen konnten sich bisher einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen.

(7)

Der Rat hat daher angesichts der offenkundigen Behinderung der Ermittlungen der Justiz gezielte Sanktionen in Form von Ein und Durchreisebeschränkungen gegen die Personen beschlossen, die für die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung und einer strafrechtlichen Verfolgung dieser Tatvorwürfe verantwortlich, aber untätig geblieben sind, sowie gegen die Personen, die dem Pourgourides-Bericht zufolge als Hauptverantwortliche für das Verschwinden der Persönlichkeiten und die anschließende Verschleierung der Vorfälle gelten. Die Europäische Union behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere restriktive Maßnahmen zu erwägen.

(8)

Die Europäische Union wird ihren Standpunkt unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen prüfen, wobei sie der Bereitschaft der zuständigen belarussischen Behörden, das Verschwinden der Personen vollständig und auf transparente Weise zu untersuchen und die Verantwortlichen für diese Straftaten vor Gericht zu bringen, Rechnung tragen wird —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den im Anhang genannten Personen, angesichts ihrer offenkundigen Behinderung der Ermittlungen der Justiz, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verwehren; diese Personen sind für die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung und einer strafrechtlichen Verfolgung der nachstehend genannten Tatvorwürfe verantwortlich, aber untätig geblieben, oder gelten dem Pourgourides-Bericht zufolge als Hauptverantwortliche für das Verschwinden von vier namhaften Persönlichkeiten in Belarus in den Jahren 1999/2000 und die anschließende Verschleierung der Vorfälle.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar,

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder

c)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht.

Der Rat wird in jedem dieser Fälle ordnungsgemäß unterrichtet.

(4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden.

(6)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht eines oder mehrere der Mitglieder des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhebt bzw. erheben. Sollte eines oder mehrere der Mitglieder des Rates Einwand erheben, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(7)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 5 und 6 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission — falls aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich — Änderungen an der Liste im Anhang vor.

Artikel 3

Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den zu diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen zu ergreifen.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


ANHANG

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1

1.

SIWAKOW, JURI (JURIY) Leonidowitsch, Minister für Sport und Tourismus der Republik Belarus, geboren am 5. August 1946 in der Region Sachalin, ehemals Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik.

2.

SCHEJMAN (SCHEIMAN), VIKTOR Vladimirowitsch, Generalstaatsanwalt der Republik Belarus, geboren am 26. Mai 1958 im Gebiet Grodno.

3.

PAWLITSCHENKO (PAWLIUTSCHENKO), DMITRIJ (DMITRI) Valerijewitsch, Offizier der Spezialeinsatzkräfte der Republik Belarus, geboren 1966 in Vitebsk.

4.

NAUMOV, VLADIMIR Vladimirowitsch, Innenminister, geboren 1956.