ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 271

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
19. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates vom 13. August 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China sowie zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Pakistan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1468/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1469/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Äpfel

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1470/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2004/05

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1471/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Hirscherzeugnissen aus Kanada und den Vereinigten Staaten ( 1 )

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1472/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG ( 1 )

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1473/2004 der Kommission vom 18. August 2004 über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 2003/04

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1474/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

29

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1475/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1476/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 97/2004 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 2281/2003 und (EG) Nr. 2299/2003 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1477/2004 der Kommission vom 18. August 2004 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1478/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

36

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/600/EG:Beschluss der Kommission vom 4. August 2004 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Australien

38

 

*

2004/601/EG:Entscheidung der Kommission vom 18. August 2004 über die von der Republik Slowenien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3121)

40

 

*

2004/602/EG:Entscheidung der Kommission vom 18. August 2004 über die von der Slowakischen Republik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3123)

41

 

*

2004/603/EG:Entscheidung der Kommission vom 18. August 2004 über die von der Republik Malta gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3130)

42

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2004 der Kommission vom 16. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 269 vom 17.8.2004)

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/2004 DES RATES

vom 13. August 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China sowie zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Pakistan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 19. Februar 2004 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 306/2004 (2) (nachstehend die „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Poly(ethylenterephthalat) (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan (nachstehend die „betroffenen Länder“ genannt) in die Gemeinschaft ein.

(2)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   PARALLELE UNTERSUCHUNG

(3)

Am 22. Mai 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) zudem eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan.

3.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern wurden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen wurde, unterrichtet. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5)

Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(6)

Die Kommission unterrichtete außerdem alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und der Vorschlag zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls wurde gegebenenfalls entsprechend geändert.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Laut Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung handelt es sich bei der betroffenen Ware um Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in den betroffenen Ländern, das derzeit dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird.

(8)

Des Weiteren stellte die Kommission unter Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung fest, dass das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte PET und das in den betroffenen Ländern hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte PET dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen und es sich deshalb um eine gleichartige Ware handelt.

(9)

Da zur Definition der Ware und gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden der Inhalt und die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 14 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   ALLGEMEINE METHODE

(10)

Die allgemeine Methode zur Feststellung, ob die betroffene Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, ist unter den Erwägungsgründen 19 bis 34 der vorläufigen Verordnung beschrieben.

1.1   Normalwert

(11)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zum Normalwert unter den Erwägungsgründen 20 bis 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.2   Ausfuhrpreis

(12)

Mehrere Unternehmen machten geltend, dass die Kommission bei ihren Feststellungen die falschen Wechselkurse zugrunde gelegt und keine zuverlässige Quelle herangezogen habe und dass derartige Wechselkurse aus einer offiziellen und zuverlässigen Quelle stammen müssten.

(13)

Diesen Behauptungen wurde sorgfältig nachgegangen, und bei der Prüfung wurde festgestellt, dass den vorläufigen Feststellungen der Kommission zum Teil nicht die richtigen Wechselkurse zugrunde lagen. Die Berechnungen wurden entsprechend berichtigt, und zwar auf der Grundlage der monatlichen durchschnittlichen Wechselkurse, die i) von der Kommission für alle den Euro (EUR) betreffenden Umrechnungen veröffentlicht wurden, ii) die von der Zentralen Notenbank der Vereinigten Staaten (Federal Reserve of the United States) für alle Umrechnungen zwischen dem US-Dollar, dem chinesischen Renminbi Yuan (CNY) und dem Hongkong-Dollar (HKD), veröffentlicht wurden und iii) die von der chinesischen Zentralbank (Bank of China) für Umrechnungen zwischen dem HKD und dem CNY veröffentlicht wurden. Wie bei den Berechnungen in der vorläufigen Verordnung wurde grundsätzlich der monatliche durchschnittliche Wechselkurs angewandt, der für den Monat, in dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde, galt.

1.3   Vergleich

(14)

Da keine Stellungnahmen zur Grundlage für den Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen übermittelt wurden, wird Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.4   Dumpingspanne

(15)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 31 bis 34 der vorläufigen Verordnung, in denen die Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne erläutert wurde, bestätigt.

2.   AUSTRALIEN

(16)

Nur einer der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller äußerte sich zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen.

2.1   Normalwert

(17)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Normalwert unter der Randnummer 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2   Ausfuhrpreis

(18)

Da zusätzlich zu den bereits unter den Randnummern 12 und 13 genannten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen eingingen, wird die unter Randnummer 37 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

2.3   Vergleich

(19)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Kommission habe in ihren vorläufigen Feststellungen nicht den Unterschieden beim technischen Kundendienst sowie bei den Marketing-Ausgaben Rechnung getragen. Nach entsprechender Prüfung wurde der Forderung bezüglich der Unterschiede beim technischen Kundendienst gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe h) der Grundverordnung und der Forderung bezüglich der Unterschiede bei den Marketing-Ausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung stattgegeben.

2.4   Dumpingspanne

(20)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 39 bis 41 der vorläufigen Verordnung, in denen die Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne erläutert ist, bestätigt.

(21)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

Leading Synthetics Pty Ltd: 7,8 %

Novapex Australia Pty Ltd: 15,9 %

Residuale Dumpingspanne: 15,9 %

3.   PAKISTAN

(22)

In ihren Stellungnahmen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machten die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller geltend, dass sie nicht als zwei getrennte, wenn auch verbundene Parteien, sondern in Anbetracht ihrer Verbindung vielmehr als ein einziger ausführender Hersteller betrachtet werden sollten und folglich nur eine Dumpingspanne zu ermitteln sei.

(23)

Dieses Ersuchen wurde auf der Grundlage der von diesen ausführenden Herstellern vorgebrachten Argumente und Einwände in Bezug auf die vorläufigen Feststellungen gründlich geprüft.

(24)

Die Kommission kam dabei zu dem Ergebnis, dass sich diese beiden Unternehmen aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Verbindung und der engen Verknüpfungen in ihrer Geschäftstätigkeit durchaus von den typischen Gegebenheiten zweier verbundener Unternehmen unterscheiden. Zu dieser Feststellung führten insbesondere folgende Faktoren: Es bestehen maßgebliche finanzielle, aber auch anderweitige Verbindungen zwischen den beiden ausführenden Herstellern; die beiden Unternehmen verkaufen die betroffene Ware unter demselben Markennamen; ihre Verwaltung und Organisation befinden sich auf demselben Gelände, und sie haben eine gemeinsame Marketing-Abteilung. Darüber hinaus arbeiten im Wesentlichen dieselben Mitarbeiter und Führungskräfte für die beiden Unternehmen, die zudem einen gemeinsamen Produktionsplan verfolgen. Diese Aspekte werden in ihrer Gesamtheit als ausreichend betrachtet, um zu dem Schluss zu kommen, dass es sich unter den gegebenen Umständen bei diesen beiden ausführenden Herstellern um als Wirtschaftseinheit operierende ausführende Hersteller in der pakistanischen PET-Branche und nicht um zwei getrennte Unternehmen handelt. In Anbetracht all dieser Faktoren kam die Kommission zu dem Schluss, dass dem Vorbringen stattgegeben werden sollte.

3.1   Normalwert

(25)

Aus den vorstehenden Gründen wurde die in der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 20 bis 34 erläuterte allgemeine Methode auch auf die als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Hersteller angewandt; die in der vorläufigen Verordnung unter den Erwägungsgründen 43 und 44 erläuterte Methode wurde entsprechend geändert.

(26)

Für diese als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Hersteller untersuchte die Kommission zunächst, ob deren gesamte Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war der Fall, da die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

(27)

Anschließend ermittelte die Kommission die von diesen als Wirtschaftseinheit handelnden ausführenden Herstellern mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften PET-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(28)

Für jeden von dieser Wirtschaftseinheit auf dem Inlandsmarkt verkauften PET-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PET-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren PET-Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(29)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen PET-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; zu diesem Zweck wurde in Übereinstimmung mit den Erwägungsgründen 23 und 24 der vorläufigen Verordnung auf Typengrundlage der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des jeweiligen PET-Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(30)

In Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von den als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Herstellern verkauften PET-Typs nicht herangezogen werden konnten, musste der rechnerisch ermittelte Normalwert verwendet werden.

(31)

Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, gewogenen durchschnittlichen Herstellkosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission, ob die VVG-Kosten und die Gewinne, die diese Wirtschaftseinheit für den Inlandsmarkt verzeichnete, zuverlässig waren.

(32)

Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe der als Wirtschaftseinheit handelnden ausführenden Hersteller im Vergleich zu den in die Gemeinschaft verkauften Mengen repräsentativ waren. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode.

(33)

Für zwei von den als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Herstellern verkaufte PET-Typen konnte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln. Für die drei PET-Typen, deren Inlandsverkäufe den Untersuchungen zufolge nicht repräsentativ waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

3.2   Ausfuhrpreis

(34)

Alle Verkäufe der betroffenen Ware der als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft gingen an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3   Vergleich

(35)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten sowie bei Provisionen, Kreditkosten und anderen Faktoren zugestanden.

3.4   Dumpingspanne

(36)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der von den als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(37)

Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, wurde in Anbetracht der oben erläuterten Faktoren geprüft; die Untersuchung ergab eine Antidumpingspanne von 1,6 %, d. h. sie lag unterhalb der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle.

4.   VOLKSREPUBLIK CHINA (VR CHINA)

4.1   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(38)

Die vier Unternehmen, denen weder eine MWB noch eine individuelle Behandlung gewährt wurde, übermittelten Stellungnahmen, in denen sie erneut ihre unter den Erwägungsgründen 57 bis 73 der vorläufigen Verordnung ausgeführten Vorbringen geltend machten. Keines dieser Unternehmen konnte jedoch Beweise vorlegen, die die Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung hätten widerlegen können. Die Entscheidung, den vier kooperierenden ausführenden Hersteller keine MWB zu gewähren, und die Feststellungen unter den vorgenannten Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(39)

Nach dem Eingang von Stellungnahmen war es nicht möglich, für eines der Unternehmen, welchem ausschliesslich eine individuelle Behandlung zugestanden wurde, eine individualle Marge zu errechnen, da seine Ausfuhren in die Gemeinschaft während der Untersuchungsperiode nicht als kommerziell signifikant angesehen werden konnten. Das andere Unternehmen, welchem ausschliesslich eine individuelle Behandlung zugestanden wurde und dessen MWB-Antrag zurückgewiesen wurde, weil die zweite in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung genannte Voraussetzung nicht erfüllt war, wiederholte in seinen Stellungnahmen sein Ersuchen um eine MWB. Indessen wurde kein weiteres Beweismaterial vorgelegt, mit dem die Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung hätten widerlegt werden können. Daher wird die Feststellung unter dem Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung für dieses Unternehmen bestätigt.

4.2   Individuelle Behandlung (IB)

(40)

Eines der vier Unternehmen, denen weder eine MWB noch eine individuelle Behandlung gewährt wurde, machte dennoch geltend, dass es alle Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfülle. Da jedoch kein neues Beweismaterial übermittelt wurde, werden die Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt und das Vorbringen dieses Unternehmens zurückgewiesen.

4.3   Normalwert

4.3.1   Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

a)   Vergleichsland

(41)

Die ausführenden Hersteller wiederholten ihre Einwände gegen die Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ genannt) als Vergleichsland. Als Hauptgrund wurden Unterschiede in der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung, die unterschiedlichen Kosten und die Tatsache, dass Länder wie Pakistan oder die Republik Südkorea (nachstehend „Korea“ genannt) als Vergleichsländer erheblich angemessener seien als die USA, geltend gemacht.

(42)

Zunächst sei festgehalten, dass Unterschiede in der kulturellen Entwicklung bei der Wahl des Vergleichslandes keine Rolle spielen, da es bei der Wahl eines geeigneten Vergleichslandes darum geht, ein Land mit entsprechenden marktwirtschaftlichen Bedingungen und nicht mit einem vergleichbaren Kulturstand zu finden.

(43)

Was die Einwände in Bezug auf die Verwendung eines Landes mit einem anderen Wirtschaftsstand anbetrifft, so sollte bedacht werden, dass ein Nicht-Marktwirtschaftsland oder ein Schwellenland definitionsgemäß nicht dieselben wirtschaftlichen Merkmale hat wie ein Marktwirtschaftsland. Es ist nicht ungewöhnlich, dass zwischen einem Vergleichsland und einem Nicht-Marktwirtschaftsland oder einem Schwellenland derartige wirtschaftliche Unterschiede bestehen. Dies ist allerdings kein Grund dafür, die USA nicht als Vergleichsland zu wählen, wenn es ansonsten als angemessen angesehen wird.

(44)

Was die geltend gemachten Unterschiede bei den Kosten anbetrifft, so sei daran erinnert, dass der Vergleich der Preise, die die Hersteller in den USA und in der VR China für den Hauptrohstoff (PTA) für die betroffene Ware, auf den der größte Teil der PET-Produktionskosten entfällt, bezahlten, keine nennenswerten Unterschiede ergab.

(45)

Einige ausführende Hersteller verwiesen auf die erheblich höheren Lohnkosten in den USA und machten geltend, dass die Lohnkosten in Pakistan und Korea eher mit jenen in der VR China vergleichbar seien. Daher seien Pakistan und Korea als Vergleichsland angemessener als die USA.

(46)

Wie bereits unter Randnummer 43 erörtert, kann für ein Nicht-Marktwirtschaftsland oder ein Schwellenland durchaus ein Land mit einem anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand als Vergleichsland gewählt werden. Außerdem werden die Lohnkosten als Indikator für den wirtschaftlichen Entwicklungsstand nicht für sich genommen als relevantes Kriterium herangezogen. Da im vorliegenden Fall die Lohnkosten im Vergleich zu den Kosten für PTA nur einen sehr geringen Teil der gesamten Produktionskosten ausmachen (weniger als 3 % gegenüber mehr als 60 % für PTA), wurde dieses Kriterium als nicht ausschlaggebend genug betrachtet, um Pakistan oder Korea den USA als Vergleichsland vorzuziehen. Zudem wurden, wie unter den Erwägungsgründen 78 bis 86 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, in Anbetracht der starken Konkurrenz in dem gewählten Vergleichsland und des repräsentativen Volumens der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im Vergleichsland im Vergleich zu den PET-Ausfuhren aus der VR China Pakistan und Korea als weniger angemessene Vergleichsländer angesehen als die USA. Daher wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(47)

Da keine weiteren Sachäußerungen zum Vergleichsland übermittelt wurden, wird die Wahl der USA als Vergleichsland bestätigt.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(48)

Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, wird die unter den Erwägungsgründen 87 und 88 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

4.3.2   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(49)

Zwei ausführende Hersteller behaupteten, die Kommission habe in den Produktionskosten den Betrag der erstatteten Zölle doppelt berücksichtigt, und legte hierfür entsprechende Beweise vor. Auf der Grundlage dieser neuen Beweise wurde dem Vorbringen der beiden Unternehmen stattgegeben, und die Berechnung der Produktionskosten wurde entsprechend berichtigt. Außerdem machte einer dieser beiden ausführenden Hersteller geltend, dass einige Berichtigungen unterlassen oder nicht korrekt vorgenommen worden waren. Nach eingehender Prüfung wurde diesem Vorbringen — unter Ausklammerung der Kreditkosten — stattgegeben. Für die Kreditkosten wird die von der Kommission in der vorläufigen Untersuchung angewandte und unter den Erwägungsgründen 89 bis 91 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

4.4   Ausfuhrpreise

(50)

Zwei ausführende Hersteller fochten die von der Kommission zugrunde gelegten Wechselkurse an. Wie bereits unter den Erwägungsgründen 12 und 13 erläutert, wurde diesem Vorbringen stattgegeben.

4.5   Vergleich

(51)

Da keine Stellungnahmen zur Grundlage für den Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen sowie zu den zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen erforderlichen Berichtigungen eingingen, wird die vorläufige Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.6   Dumpingspanne

4.6.1   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde

(52)

Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, die in Anbetracht der oben erläuterten Faktoren geprüft wurden, erreichen nun folgende Werte:

Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd

0 %

Far Eastern Industries Shanghai Ltd

2,6 %

Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd

18,4 %

Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd

18,5 %

4.6.2   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(53)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Ermittlung des Antidumpingzolls für alle übrigen kooperierenden ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, würde zu einem unternehmensspezifischen Zoll für diese Unternehmen führen. Dieser ausführende Hersteller vertrat die Auffassung, dass alle kooperierenden ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, denselben Zollbetrag entrichten sollten.

(54)

In der vorläufigen Untersuchung wurde für diese Unternehmen dieselbe Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Einfuhrpreises festgesetzt. Die Berechnung des festen Zolls pro Tonne auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises für jedes dieser Unternehmen führte jedoch zu unterschiedlichen Zollbeträgen. So wurde insbesondere für zwei ausführende Hersteller ein fester Zoll von 188 EUR pro Tonne bzw. 191 EUR pro Tonne festgesetzt. Die Höhe des festen Zolls pro Tonne wurde für die Ermittlung des endgültigen Zolls wie folgt berichtigt: Die individuelle Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller wurde ermittelt auf der Grundlage eines Vergleichs des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, der von den betroffenen ausführenden Herstellern angegeben wurde. Die durchschnittliche Dumpingspanne wurde dann als gewogener Durchschnitt der für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, ermittelten individuellen Dumpingspannen errechnet. Für die Festsetzung des festen Zolls pro Tonne wurde dann diese durchschnittliche Dumpingspanne auf den für diese Unternehmen ermittelten gewogenen durchschnittlichen cif-Wert pro Tonne angewandt. Wäre diese Methode in der vorläufigen Untersuchung angewandt worden, hätte der feste Zoll pro Tonne für alle ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, 183 EUR betragen. Da somit mit der vorläufigen Verordnung höhere Zölle eingeführt wurden, sollte die jeweilige Differenz nicht endgültig vereinnahmt werden.

(55)

Auf dieser Grundlage wurde die endgültige landesweite Dumpingspanne auf 22,9 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   GEMEINSCHAFTSPRODUKTION

(56)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 100 bis 101 der vorläufigen Verordnung erläuterte Grundlage für die Berechnung der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestätigt.

2.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(57)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Erwägungsgrund 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

(58)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt.

4.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT

4.1   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware — Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(59)

Wie bereits unter Erwägungsgrund 52 angeführt, ergab die Untersuchung, dass einer der ausführenden Hersteller in der VR China die betroffene Ware im UZ nicht zu gedumpten Preisen einführte. Des Weiteren lag die Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan, wie bereits unter Erwägungsgrund 37 ausgeführt, unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Ausfuhrmengen dieser ausführenden Hersteller sollten deshalb bei der Untersuchung der Gesamteinfuhrmengen aus den betroffenen Ländern nicht in die kumulative Beurteilung einfließen. Gegenüber der unter Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung aufgezeigten Entwicklung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ergibt sich somit folgendes Bild:

 

1999

2000

2001

2002

UZ

VR China

144

20

9 000

86 788

117 953

Marktanteil (%)

0 %

0 %

0,6 %

4,8 %

6,4 %

Australien

0

0

5 157

17 031

27 538

Marktanteil (%)

0 %

0 %

0,5 %

0,9 %

1,5 %

Alle betroffenen Länder

144

20

14 157

103 819

145 491

Marktanteil (%)

0 %

0 %

1,1 %

5,7 %

7,9 %

(60)

Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, ergibt sich aus den obigen Daten, dass selbst dann, wenn die nicht gedumpten Einfuhren (vgl. Erwägungsgrund 59) nicht in der kumulativen Beurteilung berücksichtigt werden, die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Australien weiterhin gegeben sind. Eine Ausklammerung der nicht gedumpten Einfuhren aus der kumulativen Beurteilung hat somit keine Auswirkungen auf die in der vorläufigen Verordnung ausgeführten Feststellungen bezüglich der Angemessenheit einer kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware; dies gilt um so mehr in Anbetracht der Tatsache, dass die in der vorläufigen Verordnung festgestellte Preisunterbietungsspanne jener Preisunterbietungsspanne entspricht, die für die nach der Ausklammerung der nicht gedumpten Einfuhren verbleibenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Australien (vgl. Erwägungsgründe 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung) wird bestätigt.

(61)

Da ansonsten keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung zu der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und zum Marktanteil dieser Einfuhren bestätigt.

4.2   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(62)

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die Kommission für die vorläufigen Feststellungen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk mit jenen der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft verglich und dabei sowohl die entrichteten Zölle berücksichtigte und Berichtigungen für Unterschiede bei den Bereitstellungskosten und in der Handelsstufe vornahm (vgl. Erwägungsgründe 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung).

(63)

In Anbetracht der für die ausführenden Hersteller in Australien und in der VR China neu berechneten cif-Einfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft (vgl. Erwägungsgrund 21 bzw. Erwägungsgrund 52) und der Anwendung anderer Wechselkurse (vgl. Erwägungsgründe 12 und 13) wurden auch neue Preisunterbietungsspannen ermittelt.

(64)

Für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern wurden die folgenden Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ermittelt:

Australien: 9,5 % bis 13,8 %

VR China: 10,49 % bis 14,09 %.

(65)

Die Unterschiede gegenüber den in der vorläufigen Verordnung festgestellten Preisunterbietungsspannen für die ausführenden Hersteller in Australien und der VR China (vgl. Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung) waren nicht besonders groß. Die Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung bezüglich der Preisunterbietung wird daher bestätigt.

(66)

Einige ausführende Hersteller machten geltend, dass die Berichtigungen für die Bereitstellungskosten und die unterschiedlichen Handelsstufen (in Höhe von 1 %) unzureichend seien, da sie die tatsächlich bei der Einfuhr der Waren angefallenen Kosten nicht decken würden.

(67)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berichtigungen auf neuesten Daten beruhten, die im Rahmen der Untersuchung eingeholt wurden. In Ermangelung weiterer neuer Beweise dafür, dass die Berichtigungen nicht in angemessener Höhe erfolgt seien, d. h. dass sie nicht auf den eingeholten Informationen beruhten, wurden die Behauptungen dieser ausführenden Hersteller zurückgewiesen. Die Höhe der in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen Berichtigungen wird bestätigt.

(68)

Da keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen zu den Einfuhrpreisen und zur Preisunterbietung unter den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(69)

Unter Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

(70)

Viele ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die Auslegung der Angaben zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Erwägungsgründe 117 bis 144 der vorläufigen Verordnung). Ihrer Meinung nach lasse sich aus den vorgelegten Zahlen keine bedeutende Schädigung ableiten. Die Zahlen für die Zeit ab 1999 (d. h. ab Beginn des Bezugszeitraums) ließen vielmehr einen massiven Anstieg der Produktionsmengen, der Produktionskapazität, der Verkaufsmengen und der durchschnittlichen Preise erkennen, woraus sich schließen lasse, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung erlitten habe.

(71)

Die ausführenden Hersteller wiesen außerdem darauf hin, dass der Verbrauch im Bezugszeitraum um 37 % gestiegen war (vgl. Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung). Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter solchen vorteilhaften Bedingungen nicht in der Lage sei, einen Effizienzgrad zu erzielen, der selbst bei einer gewissen Konkurrenz von Einfuhren aus Drittländern nachhaltige Gewinnspannen gewährleisten könne, dann müsse der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich die schwache Leistung selbst zuschreiben und dürfe nicht die Einfuhren aus Drittländern für die Einbußen verantwortlich machen.

(72)

Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass keiner der ausführenden Hersteller die Zahlen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an sich in Frage stellte, sondern vielmehr die Auslegung dieser Zahlen beanstandet wurde.

(73)

Bei der Analyse der Entwicklung der Wirtschaftsfaktoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1999 und dem UZ muss berücksichtigt werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1999 in einer extrem angeschlagenen Situation befand und aufgrund der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand Einbußen von 16,4 % verzeichnete.

(74)

Wie unter Erwägungsgrund 129 der vorläufigen Verordnung angemerkt, wurden im Jahr 2000 Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand eingeführt (4).

(75)

Die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000 führte zu einer Stabilisierung des Gemeinschaftsmarkts und einer Verbesserung der Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die Kommission nahm vor allem auf diese Entwicklung Bezug, als sie unter Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung den Schluss zog, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von den früheren Dumpingpraktiken erholt hatte.

(76)

Um die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu ermessen, vertritt die Kommission in Anbetracht dieser Umstände die Auffassung, dass die relevanten Wirtschaftsfaktoren insbesondere ab dem Zeitpunkt, als sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vollständig von dem früheren Dumping erholt hatte (d. h. ab 2001), analysiert werden sollten. Die Untersuchung der relevanten Wirtschaftsfaktoren für die Zeit ab 2001 ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Gegensatz zu den obigen Vorbringen, aber in Übereinstimmung mit den vorläufigen Feststellungen der Kommission (vgl. Erwägungsgründe 135 und 146 der vorläufigen Verordnung) einen erheblichen Gewinneinbruch, rückläufige Preise und kräftige Marktanteileinbußen, insbesondere ab 2002 und während des UZ, hinnehmen musste.

(77)

Da keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Erwägungsgründen 117 bis 144 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(78)

Angesichts dieser Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

(79)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung (vgl. Erwägungsgründe 150 bis 153) zu dem Schluss kam, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand.

(80)

Da den Untersuchungsergebnissen zufolge einer der ausführenden Hersteller in der VR China seine Ware im UZ nicht zu Dumpingpreisen verkaufte und die Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollte das Ausfuhrvolumen dieser ausführenden Hersteller bei der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgeklammert werden.

(81)

Auf die Ausfuhren der betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China in die Gemeinschaft entfielen weniger als 5 % der Einfuhren mit Ursprung in der VR China im UZ (weniger als 1 % Marktanteil am Gemeinschaftsverbrauch). Daher wird davon ausgegangen, dass die Nichtkumulierung der Ausfuhren dieses Herstellers für den ursächlichen Zusammenhang, der in der Untersuchung festgestellt wurde, die zu der vorläufigen Verordnung führte, kaum eine Rolle spielt.

(82)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan erzielten mit ihren Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ einen Marktanteil von 4 % des Gemeinschaftsverbrauchs: dieser Marktanteil wurde als erheblich angesehen. Dennoch machten die Ausfuhren mit Ursprung in Pakistan nur 33,4 % der gesamten Einfuhren aus den betroffenen Ländern aus, d. h. 66,7 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden den Untersuchungsergebnissen zufolge zu Preisen mit einer Dumpingspanne über der Geringsfügigkeitsschwelle verkauft. Daher wird die Auffassung vertreten, dass weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Australien und der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

(83)

Einige ausführende Hersteller machten geltend, es gebe insofern eine positive Wechselbeziehung zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen der ausführenden Hersteller, als beide parallel anstiegen oder zurückgingen. Diesen ausführenden Herstellern zufolge sei daraus zu schließen, dass der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den letzten beiden Jahren nicht auf die Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren, sondern auf Anpassungen an Veränderungen bei den Rohstoffkosten zurückzuführen sei.

(84)

Es sei daran erinnert, dass die Rohstoffkosten ungefähr zwei Drittel der Produktionskosten ausmachen (vgl. Erwägungsgrund 162 der vorläufigen Verordnung). Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller vom selben Rohstoff abhängen, ist nach Auffassung der Kommission die Frage, ob die Preise gleichzeitig auf Veränderungen in der zugrunde liegenden Kostenstruktur reagieren oder nicht, für sich genommen nicht relevant. Im Übrigen konnte — wie im Folgenden näher erläutert — in einer Analyse der tatsächlichen Preise nicht bestätigt werden, dass eine derartige positive Wechselbeziehung besteht.

(85)

Unter den Erwägungsgründen 162 bis 172 der vorläufigen Verordnung wurde ausführlich analysiert, ob die Rohstoffkosten möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Des Weiteren kam die Kommission bei einer Analyse der Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach 2001, d. h. als sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von dem früheren Dumping erholt hatte, zu folgenden Ergebnissen:

Die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Australien fielen von 868 EUR/t im Jahr 2002 auf 838 EUR/t im UZ, d. h. um 3,4 %;

die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stiegen von 788 EUR/t im Jahr 2002 auf 825 EUR/t im UZ, d. h. um 4,5 %.

(86)

Während der Anstieg der Preise der Einfuhren aus der VR China um 4,5 % mit dem Anstieg der Preise für den wichtigsten Rohstoff PTA um 5,1 % (vgl. Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung) zusammenfiel, gingen die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Australien im selben Zeitraum zurück. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen in diesem Zeitraum um weniger als 1 %. Da sich die Preise in diesen drei Fällen unterschiedlich entwickelten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine positive Wechselbeziehung zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen der ausführenden Hersteller bestand. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls daran erinnert, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge alle ausführenden Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten.

(87)

In Ermangelung weiterer Informationen wird die Schlussfolgerung unter den Erwägungsgründen 150 bis 153 der vorläufigen Verordnung zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren bestätigt. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Ausfuhren eines ausführenden Herstellers in der VR China, die den Ergebnissen der vorläufigen Verordnung zufolge gedumpt waren, den anschließenden Untersuchungsergebnissen zufolge nicht zu Dumpingpreisen verkauft wurden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan, deren Ausfuhren den Ergebnissen der vorläufigen Verordnung zufolge gedumpt waren, unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag. Die Auswirkungen dieser Ausfuhren sollten daher nicht mehr im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, sondern im Zusammenhang mit den Auswirkungen anderer Faktoren geprüft werden.

2.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

(88)

Da den Untersuchungsergebnissen zufolge einer der ausführenden Hersteller in der VR China seine Ware im UZ nicht zu Dumpingpreisen verkaufte und die Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollte das Ausfuhrvolumen dieser ausführenden Hersteller bei der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgeklammert werden. Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass die Preise dieser ausführenden Hersteller die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten. Da die nicht gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 4 % und 5 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachten (vgl. Erwägungsgründe 81 und 82), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausfuhren des betreffenden ausführenden Herstellers in der VR China und der kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan in die Gemeinschaft ebenfalls erheblich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

(89)

Einige Ausführer machten geltend, die Kommission hätte die Auswirkungen der Abwertung des USD und des RMB gegenüber dem EUR nicht hinreichend untersucht. Diese Ausführer behaupteten, dass die Ausführer aufgrund der Abwertung des USD und des RMB gegenüber dem EUR im UZ Anteile am Gemeinschaftsmarkt erobert hätten, indem sie ihre Preise in USD beibehalten hätten, so dass die Euro-Preise natürlich niedriger ausgefallen seien. Auf dieser Grundlage äußerten die ausführenden Hersteller Zweifel, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch gedumpte Einfuhren oder durch Einfuhren zu Preisen, die aufgrund von Wechselkursschwankungen niedriger waren, verursacht wurde.

(90)

Wechselkursschwankungen für sich genommen werden normalerweise in einer Antidumpinguntersuchung nicht berücksichtigt, da sie nicht als dauerhaft angesehen werden können. Sie werden nur dann berücksichtigt, wenn sie Auswirkungen auf die Kosten der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwendeten Rohstoffe (vgl. Erwägungsgründe 162 bis 173 der vorläufigen Verordnung) und auf den Preis der gedumpten Einfuhren (vgl. Erwägungsgründe 150 bis 153 der vorläufigen Verordnung) hatten.

(91)

Es sei daran erinnert, dass die Untersuchung erhebliche Dumpingspannen für die Ausführer in Australien und der VR China ergab (vgl. Erwägungsgründe 21 und 52). Darüber hinaus unterboten die ausführenden Hersteller in Australien und der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge erheblich (vgl. Erwägungsgrund 64).

(92)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die nicht gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China und die Einfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan, deren Dumpingspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, dennoch zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Dadurch wird jedoch der in der vorläufigen Verordnung hergestellte ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufgehoben. In Ermangelung sonstiger neuer Informationen werden daher die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 150 bis 153 der vorläufigen Verordnung zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und unter den Erwägungsgründen 154 bis 178 der vorläufigen Verordnung zu den Auswirkungen anderer Faktoren bestätigt.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(93)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 183 und 184 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

(94)

Die Kommission erhielt eine Stellungnahme eines unabhängigen Einführers. Darüber hinaus wurde der Bevollmächtigte eines weiteren Einführers gehört. Die Argumente des erst genannten Einführers deckten sich mit denjenigen der ausführenden Hersteller, die bereits unter Erwägungsgrund 70 erörtert wurden. Die Argumente des zweiten Einführers (Bevollmächtigter) werden unter Erwägungsgrund 102 erörtert, da sie sich mit den Argumenten zweier Mineralwasserhersteller decken.

(95)

Da zum Interesse der unabhängigen Einführer keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 185 bis 187 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   INTERESSE DER ZULIEFERER

(96)

Da diesbezüglich keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 188 und 189 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   INTERESSE DER VERWENDER

4.1   Vorbemerkungen

(97)

Im Abschnitt Vorbemerkungen unter den Erwägungsgründen 190 bis 192 der vorläufigen Verordnung wurde die Aufteilung des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware auf die verschiedenen Verwendertypen erläutert. In Ermangelung neuer Informationen wird diese Beschreibung bestätigt.

4.2   Hersteller von Vorformlingen/Flaschen

(98)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission in ihren vorläufigen Schlussfolgerungen (Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung) nicht feststellen konnte, ob die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen liegt. Dies war darauf zurückzuführen, dass zwei kooperierende Hersteller von Vorformlingen/Flaschen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen befürworteten, während sich der Verband dagegen ausgesprochen hatte.

(99)

Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gingen vom Verband weder neue Stellungnahmen noch ein Antrag auf Anhörung ein. Auf dieser Grundlage kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich aus den Interessen der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen zwingende Gründe ergeben, die gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen. Die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 193 bis 195 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

4.3   Mineral- und Quellwasserhersteller

(100)

Nach der Unterrichtung über die Grundlage für die Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde ein Schreibfehler korrigiert, indem L’Européenne d’embouteillage in die Liste der kooperierenden Hersteller aufgenommen wurde. Dieser Verwender sprach sich gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen aus. Demzufolge waren zwei und nicht einer der Mineral- und Quellwasserhersteller gegen die Einführung von Antidumpingzöllen, während zwei weitere Hersteller diese weiterhin befürworteten.

(101)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission in der Untersuchung, die zur Einführung der vorläufigen Zölle führte, in Bezug auf abgefüllte Mineralwasserflaschen folgende Schlussfolgerung gezogen hatte:

Die PET-Kosten entsprachen ungefähr 30 % der Herstellkosten der Mineral- und Quellwasserhersteller (vgl. Erwägungsgrund 198 der vorläufigen Verordnung);

auf die PET-Kosten entfielen nur 0,03 EUR bzw. 6 %—10 % des Einzelhandelspreises (vgl. Erwägungsgrund 199 der vorläufigen Verordnung);

eine Erhöhung des PET-Preises um 10 % würde einen Anstieg des Verbraucherpreises um 0,6 % bis 1 % nach sich ziehen, wenn alle Kosten weitergegeben würden. Dieser Anstieg wurde in der vorläufigen Verordnung nicht als bedeutend angesehen, da er von der nachgelagerten Industrie aufgefangen oder an die Einzelhändler oder Verbraucher weitergegeben werden könnte (vgl. Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung).

(102)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelten zwei Mineral- und Quellwasserhersteller sowie ein Einführer (nachstehend die „Gruppe“ genannt) eine gemeinsame Stellungnahme. Die Gruppe brachte folgende Argumente vor:

Das Interesse der kleinen und mittleren Hersteller von Vorformlingen/Flaschen wurde nicht gebührend berücksichtigt. Da es unmöglich sei, den durch die Einführung der Maßnahmen verursachten Preisanstieg an die Hersteller von Erfrischungsgetränken weiterzugeben, müsse dieser von den Herstellern von Vorformlingen/Flaschen getragen werden, wodurch die finanzielle Stabilität kleiner und mittlerer Hersteller von Vorformlingen/Flaschen beeinträchtigt würde.

Die Kommission hat den Einzelhandelspreis für eine Flasche Mineralwasser in der vorläufigen Verordnung zu hoch angesetzt und dabei das tatsächliche Ausmaß der PET-Kosten pro Flasche Mineralwasser unterschätzt. Nach Auffassung der Gruppe entfielen auf die PET-Kosten etwa 20 % des Einzelhandelspreises und nicht nur 6 %—10 %, wie die Kommission angenommen hatte. Darüber hinaus habe die Kommission die Auswirkungen eines Anstieg der PET-Kosten für die nachgelagerte Industrie unterschätzt.

Die Gefahr einer Auslagerung der Tätigkeiten aus der Europäischen Gemeinschaft wurde nicht ausreichend geprüft.

(103)

Zunächst ist anzumerken, dass die Behauptung, der Anstieg der PET-Preise könne nicht an nachgelagerte Verwender weitergegeben werden (d. h. an Einzelhändler, Endverbraucher und — im Fall der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen — an die Hersteller von Erfrischungsgetränken), nicht durch entsprechende Beweise belegt wurde. Während der Untersuchung meldeten sich darüber hinaus keine Händler- oder Verbraucherorganisationen von sich aus. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(104)

Was die angebliche zu hohe Ansetzung des Einzelhandelspreises in der vorläufigen Verordnung betrifft (wodurch angeblich die Auswirkungen eines Anstiegs der PET-Preise auf die nachgelagerte Industrie unterschätzt wurden), so wurden die Einzelhandelspreise erneut untersucht. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen sie jedoch in der in der vorläufigen Verordnung angegebenen Spanne. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(105)

Was die Gefahr einer möglichen Auslagerung betrifft, so sei daran erinnert, dass die Gesundheitsvorschriften in Bezug auf die Abfüllung von Mineralwasser in Flaschen vorsehen, dass Vorformlinge grundsätzlich am Abfüllort hergestellt werden. Daher stellen die Wasserhersteller ihre Vorformlinge selbst her, und zwar in der Nähe der Blas- und Abfüllanlagen. Das Risiko einer möglichen Auslagerung der Herstellung von Vorformlingen/Flaschen bestünde demnach nur im Fall der Erfrischungsgetränke, die nur etwa 40 % des Gesamtverbrauchs der betroffenen Ware ausmachen. Des Weiteren kann, wie unter Erwägungsgrund 99 dargelegt, nicht der Schluss gezogen werden, dass sich aus den Interessen der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen zwingende Gründe ergeben, die gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen. Unter diesen Umständen wird das Argument, dem zufolge die Gefahr einer Auslagerung der Kapazitäten im Bereich Vorformlinge/Flaschen besteht, zurückgewiesen.

(106)

Da keine weiteren neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 197 bis 202 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4   Erfrischungsgetränkehersteller

(107)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 203 bis 206 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5   PET-Versorgungsengpässe auf dem Gemeinschaftsmarkt

(108)

Da zu den geltend gemachten PET-Versorgungsengpässen auf dem Gemeinschaftsmarkt keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 207 bis 209 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(109)

In Anbetracht der Feststellungen in der vorläufigen Verordnung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der verschiedenen Parteien wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(110)

Um die Höhe der einzuführenden Maßnahmen festsetzen zu können, wurde anhand der unter den Erwägungsgründen 212 bis 215 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt.

(111)

Bei der Ermittlung der Schadensspanne in der vorläufigen Verordnung wurde der Zielgewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf 7 % festgesetzt; dabei handelt es sich um das Niveau, das in der Untersuchung angesetzt wurde, die im Jahr 2000 zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in Indien führte, wobei eine Gewinnspanne zugrunde gelegt wurde, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Dumping voraussichtlich hätte erzielen können und die als notwendig angesehen wurde, um die Lebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs sicherzustellen.

(112)

Die vorliegende Untersuchung ergab jedoch auf der Grundlage entsprechender Beweise, dass ohne Dumping eine Gewinnspanne von 7,6 % hätte erzielt werden können. Daher wird die Auffassung vertreten, dass zur Berechnung der Schadensspanne ein Zielgewinn von 7,6 % herangezogen werden sollte, und nicht ein Zielgewinn von 7 % wie in der vorläufigen Verordnung.

(113)

Da außer den Stellungnahmen zu der oben genannten Änderung in diesem Zusammenhang keine neuen Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 212 bis 215 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

1.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(114)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspannen eingeführt werden, da diese in allen Fällen niedriger waren als die Schadensspannen.

(115)

Auf dieser Grundlage sollten die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt werden:

Land

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Australien

Leading Synthetics Pty Ltd

19,8 %

7,8 %

7,8 %

66 EUR/t

Novapex Australia Pty Ltd

26,3 %

15,9 %

15,9 %

128 EUR/t

Alle übrigen Unternehmen

26,3 %

15,9 %

15,9 %

128 EUR/t

VR China

Sinopec Yizheng Chemical Fibre Company Ltd

27,3 %

22,9 %

22,9 %

184 EUR/t

Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd

27,1 %

0 %

0 %

0 EUR/t

Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd

20,9 %

18,4 %

18,4 %

157 EUR/t

Far Eastern Industries Shanghai Ltd

21,2 %

2,6 %

2,6 %

22 EUR/t

Yuhua Polyester Co. Ltd of Zhuhai

27,3 %

22,9 %

22,9 %

184 EUR/t

Guangdong Kaiping Polyester Enterprises Group Co. and Guangdong Kaiping Chunhui Co. Ltd

27,3 %

22,9 %

22,9 %

184 EUR/t

Yibin Wuliangye Group Push Co., Ltd (Sichuan) and Yibin Wuliangye Group Import & Export Co., Ltd (Sichuan)

27,3 %

22,9 %

22,9 %

184 EUR/t

Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd

26,2 %

18,5 %

18,5 %

151 EUR/t

Alle übrigen Unternehmen

27,3 %

22,9 %

22,9 %

184 EUR/t

Pakistan

Gatron (Industries) Ltd

22,1 %

0 %

0 %

0 EUR/t

Novatex Ltd

22,1 %

0 %

0 %

0 EUR/t

Alle übrigen Unternehmen

22,1 %

0 %

0 %

0 EUR/t

(116)

Die in dieser Verordnung angegebenen individuellen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten Unternehmen hergestellt werden. Einfuhren von Waren, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht mit Name und Anschrift genannten Unternehmen einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen hergestellt werden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(117)

Anträge auf Anwendung dieser individuellen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (5) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(118)

Wie unter Erwägungsgrund 162 der vorläufigen Verordnung dargelegt, können die PET-Preise aufgrund von Fluktuationen der Erdölpreise gewissen Schwankungen unterliegen; dies sollte jedoch nicht zu einer Erhöhung des Zolls führen. Daher erschien es angemessen, feste Zölle pro Tonne einzuführen. Die entsprechenden Beträge wurden ermittelt, indem der Antidumpingzollsatz auf die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsspanne herangezogenen cif-Ausfuhrpreise angewandt wurde.

2.   VERPFLICHTUNGEN

(119)

Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot ein ausführender Hersteller in Australien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung Preisverpflichtungen an. Darin bot er an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädigenden Auswirkung des Dumpings gewährleisten.

(120)

Mit dem Beschluss 2004/600/EG (6) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot des betroffenen ausführenden Herstellers an. Die Gründe für die Annahme dieser Verpflichtung sind in jenem Beschluss dargelegt.

3.   VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(121)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 306/2004 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls zu vereinnahmen. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, sollten lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Polyethylenterephtalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Australien

Leading Synthetics Pty Ltd

66

A503

Novapex Australia Pty Ltd

128

A504

Alle übrigen Unternehmen

128

A999

VR China

Sinopec Yizheng Chemical Fibre Company Ltd

184

A505

Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd

0

A506

Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd

157

A507

Far Eastern Industries Shanghai Ltd

22

A508

Yuhua Polyester Co. Ltd of Zhuhai

184

A509

Guangdong Kaiping Polyester Enterprises Group Co. and Guangdong Kaiping Chunhui Co. Ltd

184

A511

Yibin Wuliangye Group Push Co., Ltd (Sichuan) and Yibin Wuliangye Group Import & Export Co., Ltd (Sichuan)

184

A512

Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd

151

A513

Alle übrigen Unternehmen

184

A999

Pakistan

Gatron (Industries) Ltd

0

A514

Novatex Ltd

0

A515

Alle übrigen Unternehmen

0

A999

(3)   Die Anwendung der individuellen Zölle für die sechzehn in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs 1 genügt. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der gemäß Absatz 2 zu berechnende Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt der endgültige Zoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Einfuhren, die von Unternehmen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, die Verpflichtungsangebote unterbreitet haben, die mit dem Beschluss 2004/600/EG der Kommission angenommen wurden und dort namentlich aufgeführt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern die Waren von diesen Unternehmen hergestellt und direkt an einen ersten Abnehmer in der Gemeinschaft versandt und diesem in Rechnung gestellt werden und ihnen eine Handelsrechnung beiliegt, die mindestens die im Anhang 2 aufgeführten Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist ferner davon abhängig, dass die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 306/2004 auf die Einfuhren von Poly(ethylenterephtalat) des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan werden in Höhe des mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Für die nachstehend aufgeführten Unternehmen gilt ein berichtigter vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Poly (ethylenterephtalat) des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in der Volksrepublik China, da dieser niedriger gewesen wäre als der angewandte vorläufige Antidumpingzoll:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll gemäß Verordnung (EG) Nr. 306/2004

(EUR/t)

Berichtigter vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Yuhua Polyester Co., Ltd of Zhuhai

188

183

A509

Guangdong Kaiping Polyester Enterprises Group Co. and Guangdong Kaiping Chunhui Co. Ltd

191

183

A511

Der für diese Unternehmen geltende vorläufige Antidumpingzoll wird nur in Höhe des berichtigten vorläufigen Antidumpingzolls endgültig vereinnahmt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. August 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 5.

(3)  ABl. C 120 vom 22.5.2003, S. 13.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 der Kommission (ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 48) und Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21).

(5)

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro J-79 5/16

B-1049 Brüssel.

(6)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG 1

Der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in der folgenden Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat:

2.

Erklärung:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmten [… Tonnen] Poly(ethylenteraphthalat) von [Name und Adresse des Unternehmens], [(TARIC-Zusatzcode)] in [Land] hergestellt wurden; die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig.“

3.

Datum und Unterschrift


ANHANG 2

Erforderliche Angaben auf der Handelsrechnung gemäß Artikel 2

In der Handelsrechnung für die Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die unter die Verpflichtung fallen und für die eine Befreiung von dem Antidumpingzoll beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“

2.

Name des in Artikel 2 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt

3.

Nummer der Handelsrechnung

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind

6.

genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

Warenkennnummer (product code number — PCN)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Summe der Preisnachlässe und Rabatte

8.

Name des Unternehmens, das als Einführer tätig ist und an welches das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Name und Adresse des Unternehmens] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2004/600/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig.“


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1468/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

104,2

999

104,2

0709 90 70

052

82,1

999

82,1

0805 50 10

382

55,0

388

61,2

524

76,0

528

47,2

999

59,9

0806 10 10

052

84,3

400

179,7

624

145,8

999

136,6

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

78,5

400

105,3

404

115,9

508

60,9

512

84,7

528

91,8

720

53,0

800

162,8

804

79,0

999

92,4

0808 20 50

052

129,1

388

82,3

528

81,3

999

97,6

0809 30 10, 0809 30 90

052

134,2

999

134,2

0809 40 05

052

101,8

066

41,8

093

37,5

094

33,4

624

142,5

999

71,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1469/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Äpfel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2001, 2002 und 2003 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Äpfel zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2004 (ABl. L 192 vom 29.5.2004, S. 20).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein ‚ex‘, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle sowohl durch den Anwendungsbereich des KN-Codes als auch durch den entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungs-schwellen

(in Tonnen)

78.0015

ex 0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

206 245

78.0020

1. Juni bis 30. September

10 586

78.0065

ex 0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

11 924

78.0075

1. November bis 30. April

8 560

78.0085

ex 0709 10 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

1 357

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

18 056

78.0110

ex 0805 10 10

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

404 503

ex 0805 10 30

ex 0805 10 50

78.0120

ex 0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

164 111

78.0130

ex 0805 20 30

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

89 273

ex 0805 20 50

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

78.0155

ex 0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

342 761

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

12 938

78.0170

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

227 815

78.0175

ex 0808 10 20

Äpfel

1. Januar bis 31. August

730 623

ex 0808 10 50

ex 0808 10 90

78.0180

 

1. September bis 31. Dezember

32 246

78.0220

ex 0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

257 158

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

27 497

78.0250

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

4 123

78.0265

ex 0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/ Weichseln

21. Mai bis 10. August

32 863

78.0270

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

6 808

78.0280

ex 0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

51 276“


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1470/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2004/05

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 enthält die Kriterien, die bei der Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen zu beachten sind.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann die Beihilfe je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein. Bei Sultaninen ist somit zwischen den mit der Reblaus befallenen Anbauflächen und den übrigen Anbauflächen zu unterscheiden.

(3)

Bei der Überprüfung der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten mit Weintrauben bepflanzten Anbauflächen ist für das Wirtschaftsjahr 2003/04 keine Überschreitung der Garantiehöchstfläche gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (2), festgestellt worden.

(4)

Die Beihilfe für den Anbau der vorgenannten Weintrauben ist für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festzusetzen.

(5)

Es ist auch die Beihilfe festzusetzen, die Erzeugern, die zur Bekämpfung der Reblaus ihre Rebflächen neu bepflanzen, unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gewährt wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die Beihilfe für den Anbau gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf folgende Beträge festgesetzt:

a)

2 806 EUR/ha bei mit der Reblaus befallenen bzw. seit weniger als fünf Jahren wieder bepflanzten Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen;

b)

3 847 EUR/ha bei den übrigen Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen;

c)

3 391 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Korinthen;

d)

969 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Muskatellertrauben.

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die Beihilfe für die Neubepflanzung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf 3 917 EUR/ha festgesetzt.

(3)   Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Beihilfe im Falle der Zahlung der in Absatz 2 festgesetzten Beihilfe nicht gezahlt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/2001 (ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 14).


19.8.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1471/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Hirscherzeugnissen aus Kanada und den Vereinigten Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Chronic Wasting Disease (Chronisch Zehrende Krankheit) wurde in Kanada und in den Vereinigten Staaten bei Zuchthirschen und -elchen sowie bei wildlebenden Hirschen und Elchen festgestellt. Bisher wurden andernorts keine einheimischen Fälle der Krankheit bestätigt.

(2)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss empfahl in seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2003 einen stärkeren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft vor dem Risiko, das von der Chronic Wasting Disease in Hirschartigen in Kanada und den Vereinigten Staaten ausgeht.

(3)

Da Kanada und die Vereinigten Staaten nicht in der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (2), festgelegten Liste der Drittländer aufgeführt sind, aus denen die Ausfuhr nicht domestizierter Wiederkäuer in die Gemeinschaft zugelassen ist, ist die Ausfuhr lebender Hirschartiger aus diesen Ländern in die Gemeinschaft bereits ausgeschlossen.

(4)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Nummer 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), legt fest, dass nur Samen, Eier und Embryonen bestimmter genannter Tierarten in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Hirschartige sind dort nicht aufgeführt. Daher ist die Einfuhr von Samen, Embryonen und Eiern von Hirschartigen in die Gemeinschaft bereits ausgeschlossen.

(5)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um das durch die Einfuhr von aus gezüchteten und wild lebenden Hirschartigen gewonnenem Frischfleisch, gewonnenen Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen möglicherweise entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein Minimum zu beschränken.

(6)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52).

(2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 9.7.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).


ANHANG

Anhang XI Teil D wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.

a)

Bei der Einfuhr von Zuchtwildfleisch gemäß der Richtlinie 91/495/EWG des Rates (1), Fleischzubereitungen gemäß der Richtlinie 94/65/EG des Rates (2) und Fleischerzeugnissen gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (3), das aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von den zuständigen Behörden des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Herde stammen, in der die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei der ein amtlicher Verdacht besteht.‘

b)

Bei der Einfuhr von Wildfleisch gemäß Richtlinie 92/45/EWG des Rates (4), Fleischzubereitungen gemäß Richtlinie 94/65/EG des Rates und Fleischerzeugnissen gemäß Richtlinie 77/99/EWG, die aus wild lebenden Hirschartigen gewonnen wurden, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist der Gesundheitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Gegend stammen, in der die Chronic Wasting Disease in den letzten drei Jahren bestätigt wurde oder in der ein amtlicher Verdacht besteht.‘

.“

(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(2)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(3)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(4)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1472/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b) Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können nationale Programme der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt werden, wenn sie bestimmte, in dieser Verordnung festgelegte Kriterien erfüllen. In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist außerdem festgelegt, welche zusätzlichen Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel und für Einfuhren gemäß dieser Verordnung verlangt werden können.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (2) muss jeder Mitgliedstaat ein Züchtungsprogramm einführen, um in bestimmten Schafrassen nach TSE-Resistenz zu selektieren. Außerdem können die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2003/100/EG von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms befreit werden, sofern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit (Scrapie) vorgelegt und gebilligt wurde, das eine kontinuierliche und aktive Überwachung der im Betrieb verendeten Schafe und Ziegen sämtlicher Bestände im betreffenden Mitgliedstaat umfasst.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission (3) wurden die nationalen Programme von Dänemark und Schweden zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt.

(4)

Am 28. März 2004 hat Finnland ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit vorgelegt, das die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen erfüllt, und die Prävalenz der Traberkrankheit auf finnischem Staatsgebiet ist wahrscheinlich gering. Dementsprechend sollte das finnische nationale Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt werden.

(5)

Aufgrund des finnischen Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit sollte Finnland von der Pflicht zur Erstellung eines Züchtungsprogramms gemäß der Entscheidung 2003/100/EG befreit werden. Außerdem sollten die in Anhang VIII Kapitel A und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und in der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 vorgesehenen zusätzlichen Handelsgarantien sowie alle sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung für Finnland gelten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52).

(2)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

(3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 12.


ANHANG

„ANHANG

Mitgliedstaaten, deren nationale Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt wurden

 

Dänemark

 

Finnland

 

Schweden.“


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1473/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

über die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates wird den Einlagerungsstellen für die Mengen Sultaninen, Korinthen und getrocknete Feigen, die sie gekauft haben, und für die tatsächliche Dauer der Einlagerung eine Lagerbeihilfe gewährt.

(2)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), sind die Daten der Wirtschaftsjahre festgesetzt.

(3)

Es ist die Lagerbeihilfe für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen des Wirtschaftsjahres 2003/04 festzusetzen, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (3) sowie der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die Lagerbeihilfe unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Finanzierung des für die Erzeugnisse gezahlten Ankaufspreises berechnet wird.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Lagerbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 beläuft sich für Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 2003/04 auf folgende Beträge:

a)

0,1106 EUR/Tag/Tonne netto bis zum 28. Februar 2005 und 0,0846 EUR/Tag/Tonne netto ab dem 1. März 2005 für getrocknete Weintrauben;

b)

0,0949 EUR/Tag/Tonne netto für getrocknete Feigen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 29.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1132/2004 (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 3).

(3)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1474/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland hat zwei Behörden als Gemeinschaftsbehörden benannt und die Kommission hiervon unterrichtet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ausreichende Nachweise erbracht wurden, dass diese Behörden die Aufgaben gemäß Kapitel II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuverlässig, rechtzeitig, wirksam und angemessen erfüllen können.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Christopher PATTEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1459/2004 der Kommission (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 26).


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

 

Am Ende des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird folgender Wortlaut angefügt:

„3.

Hauptzollamt Koblenz

— Zollamt Idar-Oberstein —

Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten

Hauptstraße 197

D-55743 Idar-Oberstein

Deutschland

Tel.: (49-6781) 56 27-0

Fax: (49-6781) 56 27-19

E-Mail: zaio@hzako.bfinv.de“

 

Die zuständige Behörde in Deutschland im Sinne der Artikel 5 Absatz 3, 6, 9, 10, 14 Absatz 3, 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die

„Oberfinanzdirektion Koblenz

— Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung —

Vorort Außenwirtschaftsrecht

Postfach 10 07 64

D-67407 Neustadt a. d. Weinstraße

Deutschland

Tel.: (49-6321) 894-0

Fax: (49-6321) 894-850

E-Mail: diamond.cert@ofdko-nw.bfinv.de“


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1475/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die wirtschaftlichen Bedingungen auf den Ausfuhrmärkten für Eier und Eierzeugnisse sind sehr unterschiedlich und variabel. Sie erfordern daher eine deutlichere Präzisierung der Bedingungen, zu denen Ausfuhrerstattungen für die Erzeugnisse dieses Sektors gewährt werden.

(2)

Um die Ziele erreichen zu können, die mit der Anpassung der Methode für die Zuteilung der erstattungsbegünstigt auszuführenden Mengen verfolgt werden, und um die verfügbaren Mittel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 bestmöglich zu nutzen, sind zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission (2) genannten Umständen weitere Umstände vorzusehen, unter denen die Kommission die Erteilung oder die Beantragung von Ausfuhrlizenzen während der Bedenkzeit nach der Antragstellung beschränken kann.

(3)

Außerdem ist vorzusehen, unter welchen Umständen diese Maßnahmen je nach Bestimmung differenziert werden können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission:

a)

einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

b)

die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

c)

die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

In diesen Fällen sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können unterschiedlich je nach Erzeugniskategorie und Bestimmung getroffen werden.“

2.

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„4a.   Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33.


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1476/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 97/2004 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 2281/2003 und (EG) Nr. 2299/2003 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 97/2004 der Kommission (3) gilt irrtümlich auf Antrag des Beteiligten. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(2)

Wegen der Dringlichkeit der Berichtigung dieses Fehlers ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 97/2004 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 23. Dezember 2003“. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 24. Dezember 2003“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 22. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 12.


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1477/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 9. bis 13. August 2004 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 9. bis 13. August 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 2).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 11).


ANHANG

Präferenzzucker AKP — INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 9.—13.8.2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

0

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

94,3308

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 9.—13.8.2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

 

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 9.—13.8.2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1478/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia, (1) insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe dieser Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 23. Juni und 13. Juli 2004 beschloss der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressource eingefroren werden sollten, zu ändern. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Um die Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Christopher PATTEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 der Kommission (ABl. L 222 vom 23.6.2004, S. 17).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Gus Kouvenhoven (alias a) Kouenhoven, b) Kouenhaven). Geburtsdatum: 15. September 1942. Weitere Angaben: Besitzer des Hotel Africa; ‚President‘ (Präsident) der ‚Oriental Timber Company‘ “ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Gus Kouwenhoven (alias a) Kouvenhoven, b) Kouenhoven, c) Kouenhaven). Geburtsdatum: 15. September 1942. Weitere Angaben: Besitzer des Hotel Africa; Präsident der ‚Oriental Timber Company‘.“

2.

Der Eintrag „Leonid Minin (alias a) Blavstein, b) Blyuvshtein, c) Blyafshtein, d) Bluvshtein, e) Blyufshtein, f) Vladimir Abramovich Kerler, g) Vladimir Abramovich Popiloveski, h) Vladimir Abramovich Popela, i) Vladimir Abramovich Popelo, j) Wulf Breslan, k) Igor Osols). Geburtsdatum: a) 14. Dezember 1947, b) 18. Oktober 1946, c) unbekannt). Staatsangehörigkeit: ukrainisch. Deutsche Pässe (Name: Minin): a) 5280007248D, b) 18106739D. Israelische Pässe: a) 6019832 (6/11/94—5/11/99), b) 9001689 (23/1/97—22/1/02), c) 90109052 (26/11/97). Russischer Pass: KI0861177; bolivischer Pass: 65118; griechischer Pass: keine Angaben. Besitzer der ‚Exotic Tropical Timber Enterprises‘.“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Leonid Minin (alias a) Blavstein, b) Blyuvshtein, c) Blyafshtein, d) Bluvshtein, e) Blyufshtein, f) Vladimir Abramovich Kerler, g) Vladimir Abramovich Popiloveski, h) Vladimir Abramovich Popela, i) Vladimir Abramovich Popelo, j) Wulf Breslan, k) Igor Osols). Geburtsdatum: a) 14. Dezember 1947, b) 18. Oktober 1946, c) unbekannt). Staatsangehörigkeit: israelisch. Gefälschte deutsche Pässe (Name: Minin): a) 5280007248D, b) 18106739D. Israelische Pässe: a) 6019832 (6/11/94—5/11/99), b) 9001689 (23/1/97—22/1/02), c) 90109052 (26/11/97). Russischer Pass: KI0861177; bolivischer Pass: 65118; griechischer Pass: keine Angaben. Besitzer der ‚Exotic Tropical Timber Enterprises‘.“

3.

Der Eintrag „Baba Jobe. Staatsangehörigkeit: gambisch. Weitere Angaben: ‚Director‘ (Direktor) der ‚Gambia New Millenium Air Company‘. Mitglied des gambischen Parlaments“ wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Baba Jobe. Staatsangehörigkeit: gambisch. Weitere Angaben: Ehemaliger Direktor der ‚Gambia New Millenium Air Company‘. Ehemaliges Mitglied des gambischen Parlaments.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. August 2004

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Australien

(2004/600/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 19. Februar 2004 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 306/2004 (2) (nachstehend die „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Poly(ethylenterephthalat) (nachstehend „PET“ oder die „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan in die Gemeinschaft ein.

(2)

Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan (nachstehend die „endgültige Verordnung“ genannt) enthält die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung.

(3)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten die vorläufigen Feststellungen zu Dumping und Schädigung betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China.

B.   VERPFLICHTUNG

(4)

Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen unterbreitete ein kooperierender ausführender Hersteller in Australien (Leading Synthetics Pty Ltd) ein Verpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung. Darin bot der ausführende Hersteller an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen.

(5)

Das Unternehmen wird der Kommission außerdem regelmäßig ausführliche Angaben über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung ist angesichts der Vertriebsstruktur dieses ausführenden Herstellers nach Ansicht der Kommission gering.

(6)

Daher kann nach Ansicht der Kommission das von ihr geprüfte Verpflichtungsangebot angenommen werden.

(7)

Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit die Zollbehörden mit hinreichender Genauigkeit prüfen können, ob die Sendung den Handelspapieren entspricht. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(8)

Im Falle einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot, das der nachstehend genannte ausführende Hersteller im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Poly(ethylenterephthalat) mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan unterbreitet hat, wird angenommen.

Land

Hersteller

TARIC-Zusatzcode

Australien

Leading Synthetics Pty Ltd

A503

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. August 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 5.

(3)  Vgl. Seite 1 dieses Amtsblatts.


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

über die von der Republik Slowenien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3121)

(Nur der slowenische Text ist verbindlich)

(2004/601/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss der betreffende Mitgliedstaat eine Aufstellung über das Weinbaupotenzial vornehmen, bevor Maßnahmen zur Ausweitung der Pflanzungsrechte und zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung in Anspruch genommen werden können. Die Vorlage dieser Aufstellung muss Artikel 16 der Verordnung entsprechen.

(2)

In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) ist die Aufgliederung der in der Aufstellung enthaltenen Informationen aufgeführt.

(3)

Die Republik Slowenien hat der Kommission mit Schreiben vom 20. Mai 2004 die Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermittelt. Aus der Prüfung dieser Informationen ergibt sich, dass die Republik Slowenien die Aufstellung vorgenommen hat.

(4)

Diese Entscheidung bewirkt nicht die Anerkennung der Genauigkeit der in der Aufstellung enthaltenen Angaben oder der Vereinbarkeit der in der Aufstellung genannten Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Sie erfolgt unbeschadet jeder diesbezüglichen Entscheidung der Kommission.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass die Republik Slowenien die Aufstellung über das Weinbaupotenzial gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 7).


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

über die von der Slowakischen Republik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3123)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(2004/602/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss der betreffende Mitgliedstaat eine Aufstellung über das Weinbaupotenzial vornehmen, bevor Maßnahmen zur Ausweitung der Pflanzungsrechte und zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung in Anspruch genommen werden können. Die Vorlage dieser Aufstellung muss Artikel 16 der Verordnung entsprechen.

(2)

In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) ist die Aufgliederung der in der Aufstellung enthaltenen Informationen aufgeführt.

(3)

Die Slowakische Republik hat der Kommission mit Schreiben vom 4. Juni 2004 die Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermittelt. Aus der Prüfung dieser Informationen ergibt sich, dass die Slowakische Republik die Aufstellung vorgenommen hat.

(4)

Diese Entscheidung bewirkt nicht die Anerkennung der Genauigkeit der in der Aufstellung enthaltenen Angaben oder der Vereinbarkeit der in der Aufstellung genannten Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Sie erfolgt unbeschadet jeder diesbezüglichen Entscheidung der Kommission.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass die Slowakische Republik die Aufstellung über das Weinbaupotenzial gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 7).


19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

über die von der Republik Malta gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vorgelegte Aufstellung über das Weinbaupotenzial

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3130)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2004/603/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss der betreffende Mitgliedstaat eine Aufstellung über das Weinbaupotenzial vornehmen, bevor Maßnahmen zur Ausweitung der Pflanzungsrechte und zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung in Anspruch genommen werden können. Die Vorlage dieser Aufstellung muss Artikel 16 der Verordnung entsprechen.

(2)

In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) ist die Aufgliederung der in der Aufstellung enthaltenen Informationen aufgeführt.

(3)

Die Republik Malta hat der Kommission mit Schreiben vom 14. Juni 2004 die Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 übermittelt. Aus der Prüfung dieser Informationen ergibt sich, dass die Republik Malta die Aufstellung vorgenommen hat.

(4)

Diese Entscheidung bewirkt nicht die Anerkennung der Genauigkeit der in der Aufstellung enthaltenen Angaben oder der Vereinbarkeit der in der Aufstellung genannten Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Sie erfolgt unbeschadet jeder diesbezüglichen Entscheidung der Kommission.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass die Republik Malta die Aufstellung über das Weinbaupotenzial gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgenommen hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 7).


Berichtigungen

19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/43


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2004 der Kommission vom 16. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 269 vom 17. August 2004 )

Auf Seite 21 erhält Erwägungsgrund 2 folgende Fassung:

„(2)

Der Vorsitz des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses hat mit einer Bekanntmachung vom 15. Juni 2004 eine aktualisierte Liste der Teilnehmer am Zertifikationssystem veröffentlicht. Die Änderung der Liste betraf die Aufnahme Norwegens als Mitglied ab dem 15. Juni 2004. Anhang II sollte entsprechend geändert werden —“.