ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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2004/590/EG:Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1969) (Nur der griechische Text ist verbindlich) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
6.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1421/2004 DES RATES
vom 19. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (2) enthält Bestimmungen für den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen und den Ausbau des Aquakultursektors in der Gemeinschaft. |
(2) |
Das Gemeinschaftsrecht sieht die Möglichkeit zusätzlicher Beihilfen für die Abwrackung im Fall eines Wiederauffüllungsplans vor. In einem solchen Fall oder wenn von der Kommission oder von Mitgliedstaaten ergriffene Sofortmaßnahmen ähnliche Auswirkungen haben könnten, sollten die Beihilfen für Besatzungsmitglieder, die wegen des Plans oder der Maßnahmen die Fischereitätigkeit aufgeben müssen, ebenfalls angehoben werden. Gleiches sollte für Besatzungsmitglieder gelten, die wegen eines Wiederauffüllungsplans oder wegen Sofortmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verlieren, ohne dass das Schiff abgewrackt wird. |
(3) |
Am 19. September 2002 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur übermittelt. Die Umsetzung dieser Strategie erfordert eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999. |
(4) |
Schutz und Entwicklung aquatischer Ressourcen bedeuten nicht nur seeseitige Maßnahmen, sondern auch, und besonders für anadrome und katadrome Arten, Maßnahmen in Binnengewässern. In diesem Zusammenhang sind die Wiederherstellung und die erneute Öffnung von Wanderrouten und von Laichgebieten von besonderer Bedeutung. |
(5) |
Produktion über die wahrscheinliche Nachfrageentwicklung hinaus sollte nicht gefördert werden. Bessere Vermarktungsstrategien sind erforderlich, aber häufig fehlen verlässliche statistische Angaben über den Verbrauch an Fisch ebenso wie ökonomische Analysen der Märkte und der Vermarktung von Aquakulturprodukten. |
(6) |
Schädliche Algenblüten gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Zukunft der Muschelzucht in Europa. Manche Blüten dauern außergewöhnlich lange oder fallen in eine absatzintensive Zeit, und eine Entschädigung der betroffenen Muschelzüchter kann gerechtfertigt sein, es sei denn, es handelt sich um ein wiederkehrendes Phänomen. |
(7) |
Es ist entscheidend, die Wissensgrundlage der Aquakultur-Branche in allen ihren Aspekten zu verbreitern. Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht aus; angewandte Forschung und technologische Entwicklung in der Aquakultur bedürfen weiter gehender Förderung durch Erweiterung der öffentlichen Finanzierungsmöglichkeiten und Anregung von privater Initiative in diesem Bereich. |
(8) |
Aquakulturunternehmen sollten angeregt werden, ihren Einsatz für die Umwelt zu verbessern und in eigener Initiative über die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Umweltschutz hinaus zu gehen. |
(9) |
Um die öffentliche Beihilfe für Arbeitsschiffe in der Aquakultur fortzuführen, bedarf es einer eindeutigen Unterscheidung zwischen diesen und Fischereifahrzeugen im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3), da bestimmte Fischereifahrzeuge zwar möglicherweise ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden, aber auch die Fischereitätigkeit wieder aufnehmen könnten. |
(10) |
Um eine dauernde Verringerung des Fischereiaufwands zu fördern, wenn der Rat einen Wiederauffüllungsplan oder die Kommission oder Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen verabschiedet haben, sollte die Rückzahlung von Beihilfen, die zuvor den von dem Plan oder den Maßnahmen betroffenen Schiffen gewährt wurden, nicht gefordert werden. |
(11) |
Hat ein Schiff im Fall eines Wiederauffüllungsplans Fanggeräte zu ersetzen, so sollte es möglich sein, die Kosten für die erste Ersetzung als erstattungsfähig zu betrachten. |
(12) |
Bei Schiffen aus der Gemeinschaft kann verlangt werden, dass im Rahmen bestimmter Fischereiarten akustische Abschreckvorrichtungen eingesetzt werden, um Walbeifänge und die dadurch verursachte Tötung von Walen zu verringern. Die durch eine solche Verpflichtung entstehenden Kosten sollten im Rahmen der Schiffsmodernisierungsbeihilfe förderfähig sein. |
(13) |
Das Eingreifen staatlicher Stellen zugunsten der Aquakultur Ende der siebziger Jahre hat den Produktionszuwachs stimuliert; heutzutage jedoch ist die Lage verändert und Überproduktion ist für bestimmte Zweige der Aquakultur zu einer Bedrohung geworden. Es gilt daher für die Aquakulturmaßnahmen der Programme des Finanzinstruments für die Fischerei neue Prioritäten zu setzen, und in bestimmten Fällen sollte der Beihilfesatz gesenkt werden. |
(14) |
Einige Arten der Flossenfischzucht können ökologisch nützlich sein, da sie eine Wirtschaftstätigkeit mit der Erhaltung oder Entwicklung von Feuchtgebieten kombiniert. Diese Voraussetzungen rechtfertigen mehr öffentliche Unterstützung. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
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2. |
In Artikel 12 Absatz 3 wird der folgende Buchstabe angefügt:
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3. |
Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung
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5. |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe n) erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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7. |
In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Von Wirtschaftsbeteiligten, wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, einer berufsständischen Organisation oder anderen kompetenten Einrichtungen durchgeführte kleinmaßstäbliche Vorhaben der angewandten Forschung, die 150 000 EUR Gesamtkosten und drei Jahre Dauer nicht übersteigen, sind als Pilotvorhaben förderfähig, sofern sie zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft beitragen.“ |
8. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9).
(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(4) ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1.“
(5) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.“
(6) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
(7) ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(8) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.“
6.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2004 DER KOMMISSION
vom 5. August 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 5. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0707 00 05 |
052 |
44,5 |
999 |
44,5 |
|
0709 90 70 |
052 |
67,8 |
999 |
67,8 |
|
0805 50 10 |
388 |
57,5 |
508 |
46,6 |
|
520 |
45,9 |
|
524 |
60,8 |
|
528 |
52,9 |
|
999 |
52,7 |
|
0806 10 10 |
052 |
126,9 |
204 |
108,5 |
|
220 |
129,5 |
|
400 |
172,1 |
|
624 |
144,7 |
|
628 |
136,6 |
|
999 |
136,4 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
88,4 |
400 |
96,5 |
|
404 |
98,4 |
|
508 |
67,4 |
|
512 |
72,6 |
|
528 |
96,3 |
|
720 |
49,2 |
|
800 |
124,8 |
|
804 |
79,6 |
|
999 |
85,9 |
|
0808 20 50 |
052 |
155,6 |
388 |
80,1 |
|
528 |
46,7 |
|
999 |
94,1 |
|
0809 20 95 |
052 |
309,0 |
400 |
290,2 |
|
404 |
288,3 |
|
999 |
295,8 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
152,6 |
999 |
152,6 |
|
0809 40 05 |
066 |
32,0 |
093 |
41,6 |
|
094 |
37,5 |
|
512 |
91,6 |
|
624 |
104,1 |
|
999 |
61,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
6.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Juli 2004
über die Mitteilung an die Republik Korea der Kündigung des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea seitens der Europäischen Gemeinschaft
(2004/589/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Satz 1,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea (1) („Abkommen“), angenommen mit dem Beschluss 97/784/EG (2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so muss sie gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens diese Absicht der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilen. |
(2) |
Das Abkommen ist seit Ausschluss der Betreiber von Telekommunikationsdiensten der Europäischen Gemeinschaft aus dem Anwendungsbereich des Abkommens, der Liberalisierung der koreanischen Telekommunikationsmärkte und der Privatisierung von Korea Telecom gegenstandslos geworden. |
(3) |
Korea ist ebenfalls der Auffassung, dass das Abkommen gegenstandslos geworden ist. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die Gemeinschaft das Abkommen kündigt. |
(5) |
Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, der anderen Vertragspartei die Kündigung des Abkommens mitzuteilen. |
(6) |
Das Memorandum über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea (3) sollte aufrechterhalten werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Gemeinschaft kündigt das Abkommen über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Republik Korea die Kündigung mitzuteilen.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. H. DONNER
(1) ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 32.
(2) ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 30.
(3) ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 41.
Kommission
6.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/9 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2004
zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1969)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/590/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zypern hat einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank gestellt, die Bestandteil des zyprischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1) ist. |
(2) |
Die zyprischen Behörden haben zweckdienliche Informationen vorgelegt, die am 31. März 2004 aktualisiert wurden. |
(3) |
Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, dass i) durch zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, die Einhaltung der Frist von 5 Arbeitstagen für die vom Tierhalter vorzunehmende Mitteilung über Geburten und Todesfälle sowie alle Tierumsetzungen, insbesondere zwischen den Haltungsbetrieben, verbessert wird, ii) durch zusätzliche Maßnahmen die unverzügliche Berichtigung von elektronisch oder bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Daten ermöglicht wird, iii) zusätzliche Plausibilitätstests durchgeführt werden, damit die Qualität der in der Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere über Geburten, gewährleistet ist, iv) die Ereignisdatenbank ausgebaut wird, um stichhaltige gespeicherte Informationen über die Anbringung von Ersatzohrmarken zu besitzen, v) geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Durchführung der Kontrollen hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission (2) erfolgt. |
(4) |
Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, die vereinbarten Verbesserungsmaßmahmen bis spätestens 30. April 2004 umzusetzen. |
(5) |
Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder anzuerkennen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die zyprische Datenbank für Rinder wird ab 1. Mai 2004 als voll betriebsfähig anerkannt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 4. Juni 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 499/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 24).