ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 260

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
6. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1422/2004 der Kommission vom 5. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/589/EG:Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 über die Mitteilung an die Republik Korea der Kündigung des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea seitens der Europäischen Gemeinschaft

8

 

 

Kommission

 

*

2004/590/EG:Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2004 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1969) (Nur der griechische Text ist verbindlich) ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1421/2004 DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (2) enthält Bestimmungen für den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen und den Ausbau des Aquakultursektors in der Gemeinschaft.

(2)

Das Gemeinschaftsrecht sieht die Möglichkeit zusätzlicher Beihilfen für die Abwrackung im Fall eines Wiederauffüllungsplans vor. In einem solchen Fall oder wenn von der Kommission oder von Mitgliedstaaten ergriffene Sofortmaßnahmen ähnliche Auswirkungen haben könnten, sollten die Beihilfen für Besatzungsmitglieder, die wegen des Plans oder der Maßnahmen die Fischereitätigkeit aufgeben müssen, ebenfalls angehoben werden. Gleiches sollte für Besatzungsmitglieder gelten, die wegen eines Wiederauffüllungsplans oder wegen Sofortmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verlieren, ohne dass das Schiff abgewrackt wird.

(3)

Am 19. September 2002 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur übermittelt. Die Umsetzung dieser Strategie erfordert eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

(4)

Schutz und Entwicklung aquatischer Ressourcen bedeuten nicht nur seeseitige Maßnahmen, sondern auch, und besonders für anadrome und katadrome Arten, Maßnahmen in Binnengewässern. In diesem Zusammenhang sind die Wiederherstellung und die erneute Öffnung von Wanderrouten und von Laichgebieten von besonderer Bedeutung.

(5)

Produktion über die wahrscheinliche Nachfrageentwicklung hinaus sollte nicht gefördert werden. Bessere Vermarktungsstrategien sind erforderlich, aber häufig fehlen verlässliche statistische Angaben über den Verbrauch an Fisch ebenso wie ökonomische Analysen der Märkte und der Vermarktung von Aquakulturprodukten.

(6)

Schädliche Algenblüten gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Zukunft der Muschelzucht in Europa. Manche Blüten dauern außergewöhnlich lange oder fallen in eine absatzintensive Zeit, und eine Entschädigung der betroffenen Muschelzüchter kann gerechtfertigt sein, es sei denn, es handelt sich um ein wiederkehrendes Phänomen.

(7)

Es ist entscheidend, die Wissensgrundlage der Aquakultur-Branche in allen ihren Aspekten zu verbreitern. Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht aus; angewandte Forschung und technologische Entwicklung in der Aquakultur bedürfen weiter gehender Förderung durch Erweiterung der öffentlichen Finanzierungsmöglichkeiten und Anregung von privater Initiative in diesem Bereich.

(8)

Aquakulturunternehmen sollten angeregt werden, ihren Einsatz für die Umwelt zu verbessern und in eigener Initiative über die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Umweltschutz hinaus zu gehen.

(9)

Um die öffentliche Beihilfe für Arbeitsschiffe in der Aquakultur fortzuführen, bedarf es einer eindeutigen Unterscheidung zwischen diesen und Fischereifahrzeugen im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3), da bestimmte Fischereifahrzeuge zwar möglicherweise ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden, aber auch die Fischereitätigkeit wieder aufnehmen könnten.

(10)

Um eine dauernde Verringerung des Fischereiaufwands zu fördern, wenn der Rat einen Wiederauffüllungsplan oder die Kommission oder Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen verabschiedet haben, sollte die Rückzahlung von Beihilfen, die zuvor den von dem Plan oder den Maßnahmen betroffenen Schiffen gewährt wurden, nicht gefordert werden.

(11)

Hat ein Schiff im Fall eines Wiederauffüllungsplans Fanggeräte zu ersetzen, so sollte es möglich sein, die Kosten für die erste Ersetzung als erstattungsfähig zu betrachten.

(12)

Bei Schiffen aus der Gemeinschaft kann verlangt werden, dass im Rahmen bestimmter Fischereiarten akustische Abschreckvorrichtungen eingesetzt werden, um Walbeifänge und die dadurch verursachte Tötung von Walen zu verringern. Die durch eine solche Verpflichtung entstehenden Kosten sollten im Rahmen der Schiffsmodernisierungsbeihilfe förderfähig sein.

(13)

Das Eingreifen staatlicher Stellen zugunsten der Aquakultur Ende der siebziger Jahre hat den Produktionszuwachs stimuliert; heutzutage jedoch ist die Lage verändert und Überproduktion ist für bestimmte Zweige der Aquakultur zu einer Bedrohung geworden. Es gilt daher für die Aquakulturmaßnahmen der Programme des Finanzinstruments für die Fischerei neue Prioritäten zu setzen, und in bestimmten Fällen sollte der Beihilfesatz gesenkt werden.

(14)

Einige Arten der Flossenfischzucht können ökologisch nützlich sein, da sie eine Wirtschaftstätigkeit mit der Erhaltung oder Entwicklung von Feuchtgebieten kombiniert. Diese Voraussetzungen rechtfertigen mehr öffentliche Unterstützung.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Ausrüstungs- und Modernisierungszuschüsse gewährt werden; hiervon sind Ausrüstungsgegenstände für Schiffsüberwachungssysteme oder für akustische Abschreckvorrichtungen ausgenommen;“

2.

In Artikel 12 Absatz 3 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„e)

Wird vom Rat ein Wiederauffüllungsplan festgelegt oder werden von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen erlassen, so können die Höchstbeträge der in den Buchstaben b) und c) genannten Beihilfen um 20 % erhöht werden. Ferner muss das Schiff, auf dem die Besatzungsmitglieder beschäftigt waren, nicht, wie in Buchstabe b) festgelegt, endgültig stillgelegt werden.“

3.

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

Prämie nach Absatz 3 Buchstabe b) oder e) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als einem Jahr nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt;“

4.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung

„a)

Arbeiten zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, einschließlich Süßwasserressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung;“

5.

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe n) erhält folgende Fassung:

„n)

Verbesserung der Kenntnisse und der Transparenz in der Produktion und im Markt, einschließlich Statistiken und Wirtschaftsanalysen.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten können Muschelzüchtern einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn die Verschmutzung der Muscheln durch das Wachstum von Toxine erzeugendem Plankton oder das Vorhandensein von marine Biotoxine enthaltendem Plankton die Aussetzung der Erntetätigkeit zum Schutz der menschlichen Gesundheit über mehr als vier aufeinander folgende Monate nötig macht oder wenn die Verluste infolge der Aussetzung der Erntetätigkeit in einer absatzintensiven Zeit über 35 % des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens, der anhand des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den drei vorangegangenen Jahren ermittelt wurde, ausmachen. Die finanzielle Ausgleichsleistung darf nicht länger andauern als eine sechsmonatige Aussetzung der Erntetätigkeit während des Gesamtzeitraums vom Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (4) bis Ende 2006.

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuss des FIAF zu den in den Absätzen 1, 1 a und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000 bis 2006 höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse“

c)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird vom Rat ein Wiederauffüllungsplan festgelegt oder werden von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen erlassen, so findet Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) keine Anwendung.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für eine regelmäßige saisonale Aussetzung des Fischfangs und der Aquakulturtätigkeiten können keine Zuschüsse nach den Absätzen 1, 1a, 2 und 3 gewährt werden.“

7.

In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Von Wirtschaftsbeteiligten, wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, einer berufsständischen Organisation oder anderen kompetenten Einrichtungen durchgeführte kleinmaßstäbliche Vorhaben der angewandten Forschung, die 150 000 EUR Gesamtkosten und drei Jahre Dauer nicht übersteigen, sind als Pilotvorhaben förderfähig, sofern sie zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft beitragen.“

8.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1.4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

Schiffe müssen, mit Ausnahme der Ausrüstung für Schiffsüberwachungssysteme oder für akustische Abschreckvorrichtungen, seit mindestens fünf Jahren in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft registriert sein. Bei Modernisierungsarbeiten müssen Änderungen an den Merkmalen der Schiffe an diese Kartei gemeldet und die Schiffe in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vermessen werden.“

b)

Abschnitt 1.4 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

Ziffer iii) erhält folgende Fassung:

„iii)

die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen und/oder“

Folgende Ziffer wird angefügt:

„iv)

den Erwerb akustischer Abschreckvorrichtungen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei (5).

Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 fällt der Ersatz von Fanggeräten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten, es sei denn, das Schiff unterliegt einem Wiederauffüllungsplan und ist verpflichtet, seine Beteiligung an der betreffenden Fischerei aufzugeben und andere Arten mit anderen Fanggeräten zu befischen. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, dass die Kosten für die erste Ersetzung von Fanggeräten als erstattungsfähig zu betrachten sind, wenn die Fangmöglichkeiten aufgrund eines Wiederauffüllungsplans erheblich gemindert werden.“

c)

Der erste Satz von Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung:

„Zuschüsse des FIAF werden für feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, zur Wiederherstellung von Flüssen und Seen einschließlich Laichgebieten und zur Erleichterung der Migration wandernder Arten stromauf- und stromabwärts und für die wissenschaftliche Begleitung dieser Vorhaben gewährt“

d)

Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2   Aquakultur

a)

im Sinne dieser Verordnung

bedeutet ‚Aquakultur‘ die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels Techniken, die auf Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus ausgerichtet sind; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.

b)

Die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht übermitteln der Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem Zuschussantrag die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (6). Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüft werden muss. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten für die Sammlung der Daten zur Umweltverträglichkeit sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung für einen Zuschuss des FIAF in Betracht.

c)

Anschubkosten, die Aquakulturbetrieben entstehen, wenn sie sich an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (7) beteiligen, sowie Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen sind zuschussfähig.

d)

Fischereifahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (8) gelten auch dann nicht als Arbeitsschiffe, wenn sie ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden.

e)

Im Rahmen der auf die Aquakultur bezogenen Maßnahmen der FIAF-Programme erhalten Vorrang

i)

die Entwicklung von Techniken, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen,

ii)

die Verbesserung traditioneller Aquakulturtätigkeiten, die für die Erhaltung der Sozial- und Umweltstruktur bestimmter Gebiete entscheidend sind,

iii)

die Modernisierung vorhandener Betriebe,

iv)

Maßnahmen zugunsten der Aquakultur im Sinne der Artikel 14 und 15 dieser Verordnung,

v)

die Diversifizierung der gezüchteten Arten.

f)

Als Ausnahme von der Spalte für Gruppe 3 in Tabelle 3 des Anhangs IV Abschnitt 2 und unbeschadet der Beteiligung für die Gebiete in äußerster Randlage

i)

wird die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen den Einsatz von Techniken, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, oder umweltfreundliche Flossenfischzuchtvorhaben betreffen, auf 30 % der zuschussfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den übrigen Gebieten begrenzt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird auf Kosten der Träger der Vorhaben durchgeführt und von der Verwaltungsbehörde überprüft. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten einer Prüfung für einen Zuschuss des FIAF in Betracht;

ii)

muss die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen das Anlegen neuer, mit intensiven Methoden arbeitender Flossenfischzuchtbetriebe betreffen, die nicht der Liste der vorrangigen Maßnahmen gemäß Buchstabe e) entsprechen, mindestens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und mindestens 70 % in den übrigen Gebieten betragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9).

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)  ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1.“

(5)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.“

(6)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(7)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.“


6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2004 DER KOMMISSION

vom 5. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

44,5

999

44,5

0709 90 70

052

67,8

999

67,8

0805 50 10

388

57,5

508

46,6

520

45,9

524

60,8

528

52,9

999

52,7

0806 10 10

052

126,9

204

108,5

220

129,5

400

172,1

624

144,7

628

136,6

999

136,4

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

88,4

400

96,5

404

98,4

508

67,4

512

72,6

528

96,3

720

49,2

800

124,8

804

79,6

999

85,9

0808 20 50

052

155,6

388

80,1

528

46,7

999

94,1

0809 20 95

052

309,0

400

290,2

404

288,3

999

295,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

152,6

999

152,6

0809 40 05

066

32,0

093

41,6

094

37,5

512

91,6

624

104,1

999

61,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juli 2004

über die Mitteilung an die Republik Korea der Kündigung des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea seitens der Europäischen Gemeinschaft

(2004/589/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Satz 1,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea (1) („Abkommen“), angenommen mit dem Beschluss 97/784/EG (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so muss sie gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens diese Absicht der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilen.

(2)

Das Abkommen ist seit Ausschluss der Betreiber von Telekommunikationsdiensten der Europäischen Gemeinschaft aus dem Anwendungsbereich des Abkommens, der Liberalisierung der koreanischen Telekommunikationsmärkte und der Privatisierung von Korea Telecom gegenstandslos geworden.

(3)

Korea ist ebenfalls der Auffassung, dass das Abkommen gegenstandslos geworden ist.

(4)

Es ist angemessen, dass die Gemeinschaft das Abkommen kündigt.

(5)

Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, der anderen Vertragspartei die Kündigung des Abkommens mitzuteilen.

(6)

Das Memorandum über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea (3) sollte aufrechterhalten werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft kündigt das Abkommen über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Republik Korea die Kündigung mitzuteilen.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. H. DONNER


(1)  ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 32.

(2)  ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 30.

(3)  ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 41.


Kommission

6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2004

zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1969)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/590/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zypern hat einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank gestellt, die Bestandteil des zyprischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1) ist.

(2)

Die zyprischen Behörden haben zweckdienliche Informationen vorgelegt, die am 31. März 2004 aktualisiert wurden.

(3)

Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, dass i) durch zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, die Einhaltung der Frist von 5 Arbeitstagen für die vom Tierhalter vorzunehmende Mitteilung über Geburten und Todesfälle sowie alle Tierumsetzungen, insbesondere zwischen den Haltungsbetrieben, verbessert wird, ii) durch zusätzliche Maßnahmen die unverzügliche Berichtigung von elektronisch oder bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Daten ermöglicht wird, iii) zusätzliche Plausibilitätstests durchgeführt werden, damit die Qualität der in der Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere über Geburten, gewährleistet ist, iv) die Ereignisdatenbank ausgebaut wird, um stichhaltige gespeicherte Informationen über die Anbringung von Ersatzohrmarken zu besitzen, v) geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Durchführung der Kontrollen hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission (2) erfolgt.

(4)

Die zyprischen Behörden haben sich verpflichtet, die vereinbarten Verbesserungsmaßmahmen bis spätestens 30. April 2004 umzusetzen.

(5)

Es ist daher angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der zyprischen Datenbank für Rinder anzuerkennen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zyprische Datenbank für Rinder wird ab 1. Mai 2004 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 499/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 24).