ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 258

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
5. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1416/2004 der Kommission vom 4. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1417/2004 der Kommission vom 29. Juli 2004 über Überwachungsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1418/2004 der Kommission vom 4. August 2004 zur Bestimmung der hochwertigen Sortengruppen für Rohtabak, auf die das Quotenrückkaufprogramm für die Ernte 2004 nicht angewendet wird

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 der Kommission vom 4. August 2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 der Kommission vom 4. August 2004 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2004/344/EG der Kommission vom 23. März 2004 über die Aufteilung der leistungsgebundenen Reserve für die gemeinschaftlichen Strukturfondsinterventionen im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 sowie des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 111 vom 17.4.2004)

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1415/2004 DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 werden die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft festgelegt.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 mitgeteilt, insbesondere den von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in den Gebieten gemäß Artikel 3 jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand und den von Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in dem biologisch empfindlichen Gebiet gemäß jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand.

(3)

Bei der Berechnung des Fischereiaufwands gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ist die installierte Maschinenleistung als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (2) beschriebene Motorstärke eines Schiffes zu verstehen.

(4)

Die Kommission hat die nach der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 geforderten Angaben an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und nach deren Konsultation die Daten geprüft, die im Hinblick auf etwaige Aufwandsbeschränkungen im Rahmen anderer früherer oder derzeitiger Gemeinschaftsmaßnahmen übermittelt wurden.

(5)

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden, indem der Gesamtfischereiaufwand dieser Schiffe in dem Fünfjahreszeitraum 1998 bis 2002 durch fünf geteilt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 2

Höchstaufwand

(1)   In Anhang I der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für die Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

(2)   In Anhang II der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 3

Durchfahrt durch ein Gebiet

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Nutzung des Fischereiaufwands, wie sie in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgelegt ist, nicht dazu führt, dass mehr Zeit auf Fischereiaktivitäten verwandt wird, als dies beim Fischereiaufwand in der Referenzperiode der Fall war.

(2)   Fischereiaufwand, der als Folge der Durchfahrt eines Fischereifahrzeugs durch ein Gebiet anzusehen ist, in dem während der Referenzperiode keine Fischereioperation stattgefunden hatte, darf nicht zur Durchführung von Fischereioperationen in diesem Gebiet genutzt werden. Jeder Mitgliedstaat erfasst diesen Fischereiaufwand getrennt.

Artikel 4

Methode

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die zur Erfassung des Fischereiaufwands verwandte Methode dieselbe ist, wie die zur Ermittlung des Fischereiaufwands in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 verwandte.

Artikel 5

Einhaltung anderer Regelungen zur Fangaufwandsbeschränkung

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß den Anhängen I und II lässt die im Rahmen von Bestandserholungsplänen oder anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen festgesetzten Aufwandsgrenzen unberührt, sofern die jeweils niedrigere Aufwandsgrenze eingehalten wird.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).


ANHANG I

Jährlicher Fischereiaufwand für das Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003

Fanggebiet (mit Ausnahme des Gebiets gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003)

Jährlicher durchschnittlicher Fischereiaufwand in kW (x) Tage (1) für Schiffe mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr

Belgien

Dänemark

Deutschland

Spanien

Frankreich

Irland

Niederlande

Portugal

Vereinigtes Königreich

Tabelle A

Grundfischarten mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 fallenden Arten

Insgesamt

8 197 827

215 234

424 882

88 117 785

77 270 095

10 229 052

759 606

35 728 844

50 021 901

ICES V, VI

58 452

215 234

186 370

2 460 000

11 649 154

2 324 932

6 000

0

24 017 229

ICES VII

7 396 910

0

233 560

17 957 785

40 657 844

7 904 120

350 279

0

25 786 266

ICES VIII

742 465

0

4 952

33 100 000

24 963 097

0

403 327

2 552 222

218 406

ICES IX

0

0

0

15 300 000

0

0

0

29 936 606

0

ICES X

0

0

0

0

0

0

0

2 360 033

0

COPACE 34.1.1

0

0

0

14 500 000

0

0

0

94 659

0

COPACE 34.1.2

0

0

0

4 800 000

0

0

0

378 452

0

COPACE 34.2.0

0

0

0

0

0

0

0

406 872

0

Tabelle B

Kammmuscheln

Insgesamt

354 066

0

0

380 000

8 349 182

530 778

155 157

0

5 290 044

ICES V, VI

0

0

0

0

0

5 766

0

0

1 974 425

ICES VII

354 066

0

0

0

7 447 932

525 012

155 157

0

3 315 619

ICES VIII

0

0

0

170 000

901 250

0

0

0

0

ICES IX

0

0

0

210 000

0

0

0

0

0

ICES X

0

0

0

0

0

0

0

0

0

COPACE 34.1.1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

COPACE 34.1.2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

COPACE 34.2.0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Tabelle C

Taschenkrebse und Seespinnen

Insgesamt

0

0

0

2 920 000

2 465 482

505 960

0

0

1 245 658

ICES V, VI

0

0

0

0

0

465 000

0

0

702 292

ICES VII

0

0

0

0

1 946 719

40 960

0

0

543 366

ICES VIII

0

0

0

500 000

518 763

0

0

0

0

ICES IX

0

0

0

750 000

0

0

0

0

0

ICES X

0

0

0

0

0

0

0

0

0

COPACE 34.1.1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

COPACE 34.1.2

0

0

0

1 670 000

0

0

0

0

0

COPACE 34.2.0

0

0

0

0

0

0

0

0

0


(1)  Berechnung des Fischereiaufwands eines Schiffes in einem bestimmten Gebiet: Die Tätigkeit ist definiert als Anzahl Tage außerhalb des Hafens auf See in dem betreffenden Gebiet, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet.


ANHANG II

Jährlicher Fischereiaufwand für das biologisch empfindliche Gebiet gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003

Zielarten in dem biologisch empfindlichen Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003

Jährlicher durchschnittlicher Fischereiaufwand in kW (x) Tage (1) für Schiffe mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr

Belgien

Dänemark

Deutschland

Spanien

Frankreich

Irland

Niederlande

Portugal

Vereinigtes Königreich

Grundfischarten mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 fallenden Arten

135 432

0

8 326

5 642 215

9 559 653

7 154 490

0

0

3 061 485

Kammmuscheln

0

0

0

0

31 039

109 395

0

0

1 223

Taschenkrebse und Seespinnen

0

0

0

0

84 690

63 198

0

0

393

Insgesamt

135 432

0

8 326

5 642 215

9 675 382

7 327 083

0

0

3 063 101


(1)  Berechnung des Fischereiaufwands eines Schiffes in einem bestimmten Gebiet: Die Tätigkeit ist definiert als Anzahl Tage außerhalb des Hafens auf See in dem betreffenden Gebiet, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet.


5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1416/2004 DER KOMMISSION

vom 4. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

44,5

999

44,5

0709 90 70

052

64,8

999

64,8

0805 50 10

382

52,7

388

56,5

508

46,6

520

45,9

524

59,7

528

49,8

999

51,9

0806 10 10

052

121,0

204

108,5

220

118,7

400

172,3

624

144,9

628

136,6

999

133,7

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

88,6

400

100,9

404

98,5

508

72,6

512

59,2

528

80,5

720

56,3

800

124,8

804

77,9

999

84,4

0808 20 50

052

104,0

388

79,3

528

46,7

804

125,4

999

88,9

0809 20 95

052

293,6

400

285,3

404

286,5

999

288,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

149,6

999

149,6

0809 40 05

066

32,0

093

41,6

094

37,5

512

91,6

624

104,2

999

61,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1417/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2004

über Überwachungsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2002 der Kommission vom 15. November 2002 über Überwachungsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien (2) tritt am 17. Mai 2004 außer Kraft.

(2)

Die in den vergangenen 18 Monaten durchgeführte Überwachung hat gezeigt, dass die Einfuhren von Baumwollgarn (Kategorie 1) mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien (nachstehend „Syrien“ genannt) in die Gemeinschaft zu sehr niedrigen Preisen, die 2000 sprunghaft angestiegen waren (von beinahe Null im Jahr 1996 auf 10 % der Einfuhren der Gemeinschaft im Jahr 2000), sich in den ersten Jahren der Überwachung stabilisiert hatten. 2003 kam es jedoch zu einem weiteren sprunghaften Anstieg, denn die Einfuhren nahmen in diesem Jahr im Vergleich zu 2002 gemessen an der Menge um 39,8 % und gemessen am Wert um 26,1 % zu. Den jüngsten Daten für 2004 zufolge hält dieser Trend an, da sich die Einfuhren im Januar 2004 im Vergleich zum selben Monat 2003 mengenmäßig verdoppelt haben.

(3)

Die von der Kommission 2001 und 2002 durchgeführten Untersuchungen hatten ergeben, dass der Ausbau der syrischen Produktionskapazitäten und der gleichzeitige Anstieg der syrischen Exportverkäufe in die Gemeinschaft mit einem Ausbau der Produktionskapazitäten für Baumwollgarn in Syrien zusammenhingen. Diese sind fast ausschließlich exportorientiert und konzentrieren sich hauptsächlich auf den Gemeinschaftsmarkt. Ein weiterer Ausbau der Produktionskapazität, der danach vorgenommen worden sein dürfte, ist allem Anschein nach die Ursache für den sprunghaften Anstieg der syrischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 2003.

(4)

Die bisherige Stabilität des syrischen Ausfuhrvolumens ist allem Anschein nach nicht mehr gegeben, und die Ausfuhren haben zugenommen. Die Durchschnittspreise der syrischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gehen weiterhin zurück und zählen zu den niedrigsten Einfuhrpreisen der Gemeinschaft.

(5)

Die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen lassen vermuten, dass ein weiterer Rückgang der Preise und infolgedessen ein erneuter Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft wahrscheinlich sind, da etwa Mitte 2002 in Syrien neue Kapazitäten für die Produktion von Baumwollgarn installiert wurden. Alle größeren Baumwollgarnzulieferer der Gemeinschaft unterliegen jedoch Höchstmengen oder der Einfuhrlizenzpflicht, mit Ausnahme Ägyptens seit dem 1. Januar 2004 und des Zollunionspartners Türkei.

(6)

Folglich sollten die Einfuhren von Baumwollgarn der Kategorie 1 mit Ursprung in der Syrien in die Gemeinschaft weiterhin genau überwacht werden. Daher ist es zweckmäßig, den mit der Verordnung (EG) Nr. 956/2001 der Kommission (3) eingeführten Überwachungsmechanismus zu verlängern. Auf die aus Syrien versandten und in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführten Baumwollgarnerzeugnisse sollten deshalb bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft der Überwachungsmechanismus und die Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die Vorlage eines Einfuhrdokuments Anwendung finden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhren von Baumwollgarn der Kategorie 1 mit Ursprung in der Arabischen Republik Syrien in die Gemeinschaft, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, unterliegen einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2309/2003 der Kommission (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 21).

(2)  ABl. L 313 vom 16.11.2002, S. 24.

(3)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 31.


5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1418/2004 DER KOMMISSION

vom 4. August 2004

zur Bestimmung der hochwertigen Sortengruppen für Rohtabak, auf die das Quotenrückkaufprogramm für die Ernte 2004 nicht angewendet wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 14a, sechster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (2) bestimmt die Kommission auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten die empfindlichen Produktionsgebiete und/oder die hochwertigen Sortengruppen, auf die das Quotenrückkaufprogramm nicht angewendet wird.

(2)

Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, eine Reihe von hochwertigen Sortengruppen für die Ernte 2004 vom Quotenrückkaufprogramm auszuschließen. Diese hochwertigen Sortengruppen sind daher für die Ernte 2004 zu bestimmen.

(3)

Da der Mitgliedstaat die Verkaufsabsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 ab 1. November bekannt gibt, muss die vorliegende Verordnung ab 1. November 2004 gelten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ernte 2004 wird bei den nachstehenden hochwertigen Sortengruppen der Quotenrückkauf auf folgende Mengen nicht angewendet:

a)

in Frankreich:

Gruppe III

2 576,480 Tonnen

b)

in Portugal:

Gruppe I

1 231,000 Tonnen

Gruppe II

218,000 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 2004

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 (ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 8).


5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1419/2004 DER KOMMISSION

vom 4. August 2004

über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beitrittsvertrag, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) andererseits geschlossen.

(2)

In den Bereichen, die in den Geltungsbereich des EU-Vertrags fallen, wird die Beziehung zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der EU seit 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur EU, durch das EU-Recht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden EU-Recht im Allgemeinen und zum EG-Recht im Besonderen stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom EG-Recht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des EG-Rechts gelten.

(3)

Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorzusehen. Andererseits sind bestimmte Vorschriften nicht länger notwendig, da sich die EG nicht mehr mit Drittländern, sondern mit Mitgliedstaaten befasst und die neuen Mitgliedstaaten unmittelbar den Bestimmungen des EG-Rechts unterliegen. Infolgedessen sollten solche Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen keine Anwendung mehr finden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1) und die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (2) waren die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission die Verwaltung der Finanzhilfe im Rahmen des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) auf Einzelfallbasis den Durchführungsstellen in den Bewerberländern übertrug. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wurden auf der Grundlage dieser Möglichkeit geschlossen. Im Fall von Mitgliedstaaten schreibt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht die Übertragung der Verwaltung, sondern ein nationales Zulassungsverfahren für die Zahlstellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) vor. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sehen in Artikel 4 von Teil A des Anhangs praktisch ein identisches Zulassungsverfahren vor. In Bezug auf die Mitgliedstaaten ist somit eine Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe nicht mehr erforderlich. Infolgedessen ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen angezeigt.

(5)

Am 3. März 2004 beschloss die Kommission den Abschluss einer neuen Vereinbarung für das Jahr 2003, mit der die jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 2000, 2001, 2002 und 2003 und die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung mit den Bewerberländern geändert wurden. Mittlerweile sind die neuen Mitgliedstaaten der EU beigetreten, und es besteht keine Möglichkeit für den Abschluss weiterer bilateraler Vereinbarungen zwischen der EU und diesen Staaten in Bereichen, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Statt mit diesen Staaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, sollte die Kommission daher den Inhalt dieser geplanten Vereinbarungen in die vorliegende Verordnung aufnehmen. Insbesondere sollten die für die jährliche Finanzierungsvereinbarung 2003 gebundenen und von der Kommission im genannten Beschluss beschlossenen Beträge nun in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(6)

Um einen reibungslosen Übergang von den vor dem Beitritt geltenden Bestimmungen zu ermöglichen, ist das unverzügliche Inkrafttreten sowie — in Bezug auf einige Bestimmungen — die rückwirkende Anwendung dieser Verordnung vorzusehen.

(7)

Gemäß dem Beitrittsvertrag kann die Kommission Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts erlassen. Da einige Programme im Rahmen der mehrjährigen/jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt weiterlaufen können, ist eine Gültigkeitsdauer dieser Verordnung bis 30. April 2007 vorzusehen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt

(1)   Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang 1 aufgeführten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(2)   Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.

(3)   Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr:

a)

Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen;

b)

Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A;

c)

Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C;

d)

Punkt 8 von Teil F;

e)

Teil G.

(4)   Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden für die neuen Mitgliedstaaten keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard).

Artikel 2

Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000

Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird die Kommission unverzüglich über Änderungen der Durchführungs- und Zahlungsvorschriften der Sapard-Stelle nach deren Zulassung unterrichtet.

Artikel 3

Änderung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen

Dem Artikel 10 Absatz 3 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zinserträge, die nicht für die im Rahmen des Programms der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, der Slowakei bzw. Sloweniens unterstützten Projekte verwendet wurden, sind der Kommission jedoch in Euro auszuzahlen.“

Artikel 4

Änderung von Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003

Der Betrag gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003 für die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei und Slowenien wird durch die in Anhang 2 genannten Beträge ersetzt.

Artikel 5

Änderung von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 2000—2003

Am Ende von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Teil des in Artikel 2 genannten Gemeinschaftsbeitrags, für den bis zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt mit den Endbegünstigten keine Verträge geschlossen wurden, ist der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag bekannt ist, mitzuteilen.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ihrem Inkrafttreten und weiter bis 30. April 2007. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 gelten jedoch mit Wirkung vom 1. Mai 2004. Mitteilungen, die der Kommission zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 übermittelt wurden, werden als gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt betrachtet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).

(3)  ABl. 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

1.   LISTE DER MEHRJÄHRIGEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am zehnten Dezember zweitausendeins;

der Republik Estland am achtundzwanzigsten Mai zweitausendeins;

der Republik Ungarn am fünfzehnten Juni zweitausendeins;

der Republik Lettland am vierten Juli zweitausendeins;

der Republik Litauen am neunundzwanzigsten August zweitausendeins;

der Republik Polen am achtzehnten Mai zweitausendeins;

der Slowakischen Republik am sechzehnten Mai zweitausendeins;

der Republik Slowenien am achtundzwanzigsten August zweitausendeins.

2.   LISTE DER JÄHRLICHEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

A.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2000

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2000 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am zehnten Dezember zweitausendeins;

der Republik Estland am achtundzwanzigsten Mai zweitausendeins;

der Republik Ungarn am fünfzehnten Juni zweitausendeins;

der Republik Lettland am elften Mai zweitausendeins;

der Republik Litauen am neunundzwanzigsten August zweitausendeins;

der Republik Polen am achtzehnten Mai zweitausendeins;

der Slowakischen Republik am sechzehnten Mai zweitausendeins;

der Republik Slowenien am sechzehnten Oktober zweitausendeins.

B.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2001

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2001 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am neunzehnten Juni zweitausenddrei;

der Republik Estland am zehnten Juli zweitausenddrei;

der Republik Ungarn am sechsundzwanzigsten März zweitausenddrei;

der Republik Lettland am dreißigsten Mai zweitausendzwei;

der Republik Litauen am achtzehnten Juli zweitausendzwei;

der Republik Polen am zehnten Juni zweitausendzwei;

der Slowakischen Republik am vierten November zweitausendzwei;

der Republik Slowenien am siebzehnten Juli zweitausendzwei.

C.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2002

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2002 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am dritten Juni zweitausendvier;

der Republik Estland am elften Dezember zweitausenddrei;

der Republik Ungarn am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

der Republik Lettland am zwölften Mai zweitausenddrei;

der Republik Litauen am sechsten Juni zweitausenddrei;

der Republik Polen am vierzehnten April zweitausenddrei;

der Slowakischen Republik am dreißigsten September zweitausenddrei;

der Republik Slowenien am achtundzwanzigsten Juli zweitausenddrei.

D.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2003

Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2003 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

der Tschechischen Republik am zweiten Juli zweitausendvier;

der Republik Estland am elften Dezember zweitausenddrei;

der Republik Ungarn am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

der Republik Lettland am ersten Dezember zweitausenddrei;

der Republik Litauen am fünfzehnten Januar zweitausendvier;

der Republik Polen am zehnten Juni zweitausenddrei;

der Slowakischen Republik am sechsundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

der Republik Slowenien am elften November zweitausenddrei.


ANHANG II

JÄHRLICHE FINANZIERUNGSVEREINBARUNG 2003 ZUWEISUNG JE LAND

(EUR)

Land

Betrag

Tschechische Republik

23 923 565

Estland

13 160 508

Ungarn

41 263 079

Lettland

23 690 433

Litauen

32 344 468

Polen

182 907 972

Slowakei

19 831 304

Slowenien

6 871 397

Insgesamt

343 992 726


5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1420/2004 DER KOMMISSION

vom 4. August 2004

zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 gestellte Antrag wird bis zu 14,95821 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 27.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/17


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, dessen Abschluss der Rat am 29. April 2004 (1) beschlossen hat, ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten, da die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifizierung des Abschlusses der Verfahren am 30. März 2004 abgeschlossen war.


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 97.


Berichtigungen

5.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/18


Berichtigung der Entscheidung 2004/344/EG der Kommission vom 23. März 2004 über die Aufteilung der leistungsgebundenen Reserve für die gemeinschaftlichen Strukturfondsinterventionen im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 sowie des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen auf die Mitgliedstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 17. April 2004 )

In Anhang 1 „Leistungsgebundene Reserve für Ziel 1 und Ziel-1-Übergangsunterstützung“ werden die Tabellen auf den Seiten 43 bis 46 für Deutschland durch die Tabellen in Anhang I dieser Berichtigung ersetzt.

In Anhang 2 „Leistungsgebundene Reserve für Ziel 2 und Ziel-2-Übergangsunterstützung“ werden die Tabellen auf den Seiten 61 bis 63 für Österreich durch die Tabellen in Anhang II dieser Berichtigung ersetzt.


ANHANG I

„Deutschland

CCI-Nr.

Ziel 1

Ziel 1

Ziel-1-Übergangsunterstützung

Insgesamt

1999DE161PO001

Ostberlin

0

29 433 000

29 433 000

1.

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit

 

 

1 000 000

2.

Verbesserung der Infrastruktur

 

 

679 000

3.

Schutz und Verbesserung der Umwelt

 

 

0

4.

Schaffung von Arbeitsplätzen und Gewährleistung von Chancengleichheit

 

 

27 472 000

5.

Ländliche Entwicklung

 

 

282 000

6.

Technische Hilfe

 

 

0

1999DE161PO002

Thüringen

125 000 000

0

125 000 000

1.

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU

 

 

27 000 000

2.

Infrastrukturmaßnahmen

 

 

45 100 000

3.

Schutz und Verbesserung der Umwelt

 

 

11 700 000

4.

Förderung der Humanressourcen und der Chancengleichheit

 

 

16 000 000

5.

Förderung der ländlichen Entwicklung

 

 

23 000 000

6.

Technische Hilfe

 

 

2 200 000

1999DE161PO003

Programm für Sachsen-Anhalt

146 000 000

0

146 000 000

1.

Unternehmensförderung

 

 

83 000 000

2.

Ausbau der Infrastruktur

 

 

0

3.

Umwelt

 

 

0

4.

Humanressourcen

 

 

31 000 000

5.

Ländliche Entwicklung

 

 

32 000 000

6.

Technische Hilfe

 

 

0

1999DE161PO004

Programm für Mecklenburg-Vorpommern

106 561 144

0

106 561 144

1.

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU

 

 

8 325 144

2.

Infrastruktur

 

 

39 460 900

3.

Schutz und Verbesserung der Umwelt

 

 

32 575 200

4.

Förderung der Humanressourcen

 

 

24 710 000

5.

Ländliche Entwicklung

 

 

0

6.

Technische Hilfe

 

 

1 489 900

1999DE161PO005

Ziel-1-Programm für Brandenburg

135 000 000

0

135 000 000

1.

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU

 

 

36 600 000

2.

Infrastrukturmaßnahmen

 

 

58 900 000

3.

Schutz und Verbesserung der Umwelt

 

 

0

4.

Förderung der Humanressourcen und der Chancengleichheit

 

 

25 200 000

5.

Förderung der ländlichen Entwicklung

 

 

14 300 000

6.

Technische Hilfe

 

 

0

1999DE161PO006

Programm für Sachsen

212 000 000

0

212 000 000

1.

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU

 

 

45 420 000

2.

Infrastrukturmaßnahmen

 

 

96 580 000

3.

Schutz und Verbesserung der Umwelt

 

 

70 000 000

4.

Förderung der Humanressourcen und der Chancengleichheit

 

 

0

5.

Förderung der ländlichen Entwicklung

 

 

0

6.

Technische Hilfe

 

 

0

2000DE161PO001

Ziel-1-Programm ‚Verkehrsinfrastruktur‘

69 000 000

0

69 000 000

1.

Schieneninfrastruktur

 

 

69 000 000

2.

Straßeninfrastruktur

 

 

0

3.

Wasserwegeinfrastruktur

 

 

0

4.

Telematik und kombinierter Verkehr

 

 

0

5.

Technische Hilfe

 

 

0

2000DE051PO007

ESF-OP des Bundes

70 000 000

2 567 000

72 567 000

1.

Aktive, präventive Arbeitsmarktpolitiken

 

 

36 067 902

2.

Gesellschaft ohne Ausgrenzung

 

 

26 991 142

3.

Allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen (Strukturen und Systeme)

 

 

0

4.

Anpassungsfähigkeit und Unternehmergeist

 

 

0

5.

Chancengleichheit für Männer und Frauen

 

 

9 507 956

6.

Lokales Sozialkapital

 

 

0

7.

Technische Hilfe

 

 

0

1999DE141PO001

OP ‚Fischerei‘

3 438 856

0

3 438 856

1.

Anpassung des Fischereiaufwands

 

 

0

2.

Erneuerung und Modernisierung der Fangflotte

 

 

0

3.

Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen, Aquakultur, Ausrüstung der Fischereihäfen, Verarbeitung und Vermarktung, Binnenfischere

 

 

 

4.

Andere Maßnahmen

 

 

3 438 856

5.

Technische Hilfe

 

 

0

Ziel 1 Deutschland insgesamt

 

867 000 000

32 000 000

899 000 000“


ANHANG II

„Österreich

CCI-Nr.

Ziel 2

Ziel 2

Ziel-2-Übergangsunterstützung

Insgesamt

2000AT162DO001

Kärnten

3 473 000

314 000

3 787 000

1.

Entwicklung von Gewerbe, Industrie und produktionsnahen Dienstleistungen

 

 

2 890 000

2.

Tourismus und regionale Entwicklung

 

 

708 000

3.

Bildung und Wirtschaft

 

 

189 000

4.

Technische Hilfe

 

 

0

2000AT162DO002

Niederösterreich

6 712 000

1 088 000

7 800 000

1.

Mobilisierung endogener Potenziale der Regionalentwicklung, wirtschaftsnahe Infrastruktur und regionale Leitprojekte

 

 

4 102 000

2.

Entwicklung von Gewerbe und Industrie, Innovation und Technologie

 

 

2 910 000

3.

Entwicklung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft

 

 

788 000

4.

Technische Hilfe

 

 

0

2000AT162DO003

Oberösterreich

4 088 000

1 205 000

5 293 000

1.

Wirtschaftsnahe Infrastruktur

 

 

3 995 400

2.

Förderung von Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen und Tourismus

 

 

1 057 600

3.

Nachhaltige regionale Wirtschaftsentwicklung

 

 

240 000

4.

Technische Hilfe

 

 

0

2000AT162DO004

Salzburg

590 000

180 000

770 000

1.

Tourismus und Freizeit

 

 

585 869

2.

Produzierender Sektor und produktionsnahe Dienstleistungen

 

 

184 131

3.

Sektorübergreifende Regionalentwicklung

 

 

0

4.

Technische Hilfe

 

 

0

2000AT162DO005

Vorarlberg

709 000

270 000

979 000

1.

Entwicklung zukunftsfähiger Unternehmen

 

 

270 000

2.

Entwicklung wettbewerbsfähiger Regionen

 

 

709 000

3.

Technische Hilfe

 

 

0

2000AT162DO006

Steiermark

8 943 000

650 000

9 593 000

1.

Produktions- und Dienstleistungssektor

 

 

4 058 000

2.

Informationsgesellschaft

 

 

4 653 000

3.

Integrierte Regionalentwicklung, Tourismus und Kultur

 

 

777 000

4.

Beschäftigung und Humanressourcen

 

 

0

5.

Technische Hilfe

 

 

105 000

2000AT162DO007

Tirol

1 672 000

293 000

1 965 000

1.

Betriebliche Förderung, Standortattraktivierung

 

 

0

2.

Tourismus, Freizeit und Lebensqualität

 

 

1 965 000

3.

Innovative Lösungsansätze für regionale Problemstellungen und Umweltanliegen

 

 

0

4.

Technische Hilfe

 

 

0

2000AT162DO008

Wien

813 000

0

813 000

1.

Entwicklung der lokalen Stadtstruktur

 

 

813 000

2.

Wettbewerbsfähige Unternehmen als Voraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen

 

 

0

3.

Gesellschaft und Humanressourcen

 

 

0

4.

Technische Hilfe

 

 

0

 

 

27 000 000

4 000 000

31 000 000“