ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
3. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1404/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1405/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur vorläufigen Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Lizenzen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1406/2004 der Kommission vom 2. August 2004 über die Festlegung des Wechselkurses für bestimmte Direktbeihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand der 1. Juli 2004 ist

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1407/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Festlegung des im Jahr 2004 im Rahmen der einmaligen Flächenzahlungsregelung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei anzuwendenden Wechselkurses

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für neue Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von zwei Ausführern in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1410/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1411/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/585/EG:Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik

17

 

*

Informationen über das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 781/2004 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 782/2004 der Kommission

23

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1404/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

62,9

999

62,9

0707 00 05

052

44,5

999

44,5

0709 90 70

052

74,9

999

74,9

0805 50 10

382

52,7

388

55,1

508

46,6

512

41,3

520

45,9

524

26,4

528

55,4

999

46,2

0806 10 10

052

128,6

204

125,9

220

102,5

624

109,4

999

116,6

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

96,7

400

110,9

404

128,6

508

77,4

512

88,6

528

90,8

720

68,9

800

124,8

804

92,8

999

97,7

0808 20 50

052

143,2

388

90,7

512

88,2

528

46,7

804

125,4

999

98,8

0809 20 95

052

311,7

400

295,0

404

323,2

999

310,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

148,4

999

148,4

0809 40 05

093

46,3

094

37,5

512

91,6

624

174,8

999

87,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1405/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

zur vorläufigen Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Lizenzen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen des KN-Codes 0406, die am 28. Juli 2004 eingereicht wurde, wird abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13).


3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

über die Festlegung des Wechselkurses für bestimmte Direktbeihilfen, für die der maßgebliche Tatbestand der 1. Juli 2004 ist

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist für die hektarbezogenen Beihilfen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Beginn des Wirtschaftsjahrs, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird. Für die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (3), für die Beihilfe für Körnerleguminosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (4) sowie für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen, die Prämie für Eiweißpflanzen und die Milchprämie gemäß Titel IV Kapitel 1, 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2001 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs also der 1. Juli 2004.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 entspricht der für die Hektarbeihilfen zu verwendende Wechselkurs dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1793/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des für den im Hopfensektor angewendeten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßgebenden Tatbestands (6) entspricht der Wechselkurs, mit dem die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (7) vorgesehene Beihilfe in Landeswährung umzurechnen ist, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem 1. Juli des jeweiligen Erntejahres vorausgeht.

(4)

Die Wechselkurse für die betreffenden Beihilfen sind daher gemäß dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse festzusetzen, die im Monat Juni 2004 anwendbar sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wechselkurse gelten für folgende Beträge, für die der maßgebliche Tatbestand der 1. Juli 2004 ist:

a)

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999;

b)

Beihilfe für Körnerleguminosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1577/96;

c)

spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

d)

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

e)

Prämie für Milcherzeugnisse und Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

f)

Beihilfe für Hopfen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(6)  ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53).

(7)  ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).


ANHANG

Wechselkurse gemäß Artikel 1

1 EURO = (Durchschnitt 1.6.2004—30.6.2004)


7,43413

Dänische Kronen

0,663323

Pfund Sterling

0,425237

Maltesische Lira

239,318

Slowenische Tolar

9,14321

Schwedische Kronen


3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1407/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

zur Festlegung des im Jahr 2004 im Rahmen der einmaligen Flächenzahlungsregelung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei anzuwendenden Wechselkurses

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004 (1), insbesondere auf Artikel 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2) haben die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei entschieden, die Direktzahlungen durch eine einmalige Flächenzahlung zu ersetzen.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 ist der maßgebliche Tatbestand für die Umrechnung des im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewährenden Betrages der 1. Juli 2004. Der anzuwendende Wechselkurs entspricht dabei dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2004 anwendbar sind.

(3)

Es gilt daher, den genannten Wechselkurs für die Mitgliedstaaten festzulegen, die sich für 2004 für die einmalige Flächenzahlung entschieden haben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Jahr 2004 wird der im Anhang aufgeführte Wechselkurs in der Tschechischen Republik, in Estland, in Zypern, in Lettland, in Litauen, in Ungarn, in Polen und in der Slowakei auf den Betrag angewandt, der im Rahmen der einmaligen Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2004 (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).


ANHANG

Wechselkurs gemäß Artikel 1

1 Euro = (Durchschnitt1.1.2004 — 30.6.2004)

0,585539

Zypern-Pfund

32,4485

Tschechische Kronen

15,6466

Estnische Kronen

256,237

Ungarische Forint

3,4529

Litauische Litai

0,660405

Lettische Lati

4,73521

Polnische Zloty

40,3374

Slowakische Kronen


3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1408/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für neue Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von zwei Ausführern in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRÄGE

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von zwei verbundenen Unternehmen, Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. und Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd., gestellt (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ genannt).

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft elektronische Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, für den Einzelhandel, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) mit Ursprung in dem betroffenen Land (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise dem KN-Code 8423 81 50 zugewiesen werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates (2) eingeführt wurden, gemäß der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 30,7 % gelten, außer für die Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich genannten Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller behauptet, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung tätig ist, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. September 1998 bis 31. August 1999, nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt), nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden ist.

(5)

Ferner macht er geltend, dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen hat.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der verfügbaren Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen, um festzustellen, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Bedingungen für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, und um in diesem Fall eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller sowie — bei Vorliegen von Dumping — den Zollsatz zu ermitteln, der für dessen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.

a)   Fragebogen

(8)

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller Fragebogen übermitteln.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(9)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Marktwirtschaftsstatus

(10)

Falls der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ermittelt. Entsprechende Anträge sind innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 gesetzten besonderen Frist zu stellen und ordnungsgemäß zu begründen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslands

(11)

Falls dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird, er jedoch die Bedingungen für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, erneut Indonesien zu diesem Zweck heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

(12)

Wird dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt, so kann die Kommission erforderlichenfalls Feststellungen zu dem in einem angemessenen Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwert zugrunde legen, beispielsweise anstelle unzuverlässiger Angaben über Kosten und Preise in der Volksrepublik China, die für die Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, für die in der Volksrepublik China jedoch keine zuverlässigen Daten verfügbar sind. Auch für diese Zwecke beabsichtigt die Kommission, Indonesien heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(13)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ist der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die von dem Antragsteller hergestellt werden, außer Kraft zu setzen. Gleichzeitig sind diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung zollamtlich zu erfassen, um zu gewährleisten, dass die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zu der Feststellung von Dumping bei dem Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden.

G.   FRISTEN

(14)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den im Erwägungsgrund 8 genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

interessierte Parteien zu der Eignung Indonesiens, das für den Fall, dass dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird, als Marktwirtschaftsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China herangezogen werden soll, Stellung nehmen können;

der Antragsteller einen gebührend begründeten Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus einzureichen hat.

H.   NICHTMITARBEIT

(15)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(16)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren elektronischer Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, für den Einzelhandel, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben), die derzeit dem KN-Code ex 8423 81 50 (TARIC-Code 8423815010) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt von Shanghai Excell M&E Enterprise Co., Ltd. und Shanghai Adeptech Precision Co., Ltd., den mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates eingeführten Antidumpingzöllen unterliegen sollten.

Artikel 2

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates eingeführten Antidumpingzölle werden gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt (TARIC-Zusatzcode A561).

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nicht anderes bestimmt ist, müssen sich die interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung selbst bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen oder sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Indonesiens als Marktwirtschaftsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist. Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

(3)   Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen ordnungsgemäß begründet innerhalb von 15 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Telex COMEU B 21877

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1409/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 6 und Artikel 41 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen aus den ersten Monaten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission (3) zeigen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Verwaltungsmodalitäten verbessert werden müssen.

(2)

Damit die Verpflichtungen gemäß dem Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker (Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik) in Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (4) sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (5) besser eingehalten werden können, sind die Bestimmungen zu der Höhe der Sicherheit für die Lizenzen sowie die Bestimmungen zu dem Zeitpunkt des Beginns des Lieferzeitraums zu ändern.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der im Rahmen der betreffenden Kontingente oder Abkommen getätigten Einfuhren zu gewährleisten, ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktteilnehmern einen Anreiz bietet, Lizenzen, die sie nicht verwenden werden, umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen, damit die nicht verwendeten Mengen wieder verwendet werden können.

(4)

Darüber hinaus sind wöchentliche Maßnahmen vorzusehen, die es der Kommission ermöglichen, die Angaben zu den erteilten Lizenzen zu verbuchen und die Mitgliedstaaten und interessierten Marktteilnehmer über die Situation bei jedem Kontingent und jeder Lieferverpflichtung zu unterrichten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe k) angefügt:

„k)

‚Arbeitstag‘ der Arbeitstag der Kommission“.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Als Sicherheit für die Lizenzen werden folgende Beträge je 100 kg der in Feld 17 der Lizenz aufgeführten Zuckermenge festgesetzt:

0,30 EUR für ‚Sonderpräferenzzucker‘ und für ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘,

2 EUR für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird bei ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘ die Höchstmenge der Lieferverpflichtung für einen Lieferzeitraum und ein Ausfuhrland erreicht, so beginnt die Frist für die Einreichung der Lizenzanträge für den folgenden Lieferzeitraum für dieses Land abweichend von Unterabsatz 1 acht Wochen vor dem ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres.“

c)

Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5)   Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Folgendes:

a)

Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten sechzig Tagen ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 50 % verringert;

b)

wird die Lizenz der erteilenden Stelle zwischen dem einundsechzigsten Tag ihrer Gültigkeitsdauer und dem fünfzehnten Tag nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert;

(6)   Unbeschadet der mengenmäßigen Beschränkungen der gemäß Artikel 9 festgesetzten Lieferverpflichtungen bzw. der Kontingente gemäß den Artikeln 16 und 22 können die Mengen in den gemäß Absatz 5 zurückgereichten Lizenzen erneut zugeteilt werden. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der Kommission gleichzeitig mit der wöchentlichen Menge gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Mengen mit, für die die Lizenzen seit dem Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Mitteilung zurückgereicht worden sind.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche zu stellen. In den Anträgen ist das Wirtschaftsjahr oder der Lieferzeitraum anzugeben, auf das/den sie sich beziehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche unter Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahres die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Weiß- bzw. Rohzuckermengen, gegebenenfalls ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2)   Die Kommission errechnet wöchentlich die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(3)   Erreichen oder übersteigen die Lizenzanträge bei ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘ die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land gemäß Artikel 9 bzw. bei ‚Sonderpräferenzzucker‘ und ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘ das betreffende Zollkontingent, so begrenzt die Kommission gegebenenfalls die Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge und/oder unterrichtet die Mitgliedstaaten, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde.

(4)   Ergibt die Errechnung gemäß Absatz 2, dass für die Lieferverpflichtungen für ‚Präferenzzucker AKP-Indien‘ oder für die Kontingente von ‚Sonderpräferenzzucker‘ oder ‚Zucker Zugeständnisse CXL‘, für die die Höchstmenge bereits erreicht ist, noch Zuckermengen verfügbar sind, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die betreffende Höchstmenge nicht mehr erreicht ist.

(5)   Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat.

(6)   Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gesondert für jedes Kontingent bzw. jede Lieferverpflichtung die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Zuckermengen mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

4.

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a) wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(5)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.


3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1410/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 1 000 000 Tonnen Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.

(2)

Da die Ausschreibung für die Ausfuhr in alle Drittländer gilt, sollte das Verfahren zur Freigabe der Ausfuhrsicherheit vereinfacht werden.

(3)

Angesichts der derzeitigen Marktlage sollte die Dauerausschreibung geändert werden, um die ältesten verfügbaren Partien zu berücksichtigen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 und Absatz 3 werden gestrichen.

2.

Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 227 vom 26.6.2004, S. 11.


ANHANG

ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Mengen

Schleswig-Holstein/Hamburg/Niedersachsen/Bremen/Mecklenburg-Vorpommern

179 979

Berlin/Brandenburg/Sachsen-Anhalt/Sachsen/Thüringen

820 016

 

999 995


3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1411/2004 DER KOMMISSION

vom 2. August 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2004 in Kraft.

Sie gilt vom 4. bis 17. August 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 2. August 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

(EUR/100 Stück)

Zeitraum: 4. bis 17. August 2004

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

14,24

13,02

17,64

9,16


Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Israel

Marokko

Zypern

Jordanien

Westjordanland und Gazastreifen


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik

(2004/585/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3), insbesondere in den Artikeln 31 und 32, werden mit der Schaffung regionaler Beratungsgremien neue Formen der Mitwirkung von Interessengruppen an der Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.

(2)

Im Interesse eines einheitlichen Konzepts für die Einsetzung solcher regionalen Beiräte muss die Auswahl der erfassten Managementgebiete nach biologischen Kriterien erfolgen, und eine sinnvolle Beratung ist — auch aus praktischen Gründen — nur mit einer begrenzten Anzahl von Beiräten möglich.

(3)

Da regionale Beiräte ein Zusammenschluss verschiedener Interessengruppen sind, sollte ihre Struktur auf die spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Fischereien und Regionen abgestimmt werden. Dennoch ist es notwendig, für die Einsetzung der regionalen Beiräte allgemeine Rahmenvorschriften zu erlassen.

(4)

Im Interesse der Effizienz ist die Mitgliederzahl der regionalen Beiräte zu begrenzen, wobei allerdings sichergestellt sein muss, dass alle von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen vertreten sind und der Vorrang von Fischereiinteressen in Anbetracht der möglichen Auswirkungen von Bewirtschaftungsbeschlüssen und -maßnahmen anerkannt wird.

(5)

Um bei Fragen, die mehr als einen regionalen Beirat tangieren, Kohärenz zu gewährleisten, müssen Verbindungen zwischen den verschiedenen regionalen Beiräten hergestellt werden.

(6)

In Anbetracht der Aufgaben des mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission (4) neu eingesetzten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, der sich aus Vertretern eines breiten Spektrums europäischer Organisationen und Verbände zusammensetzt, sollten die Arbeit der regionalen Beiräte und die Arbeit dieses Ausschusses aufeinander abgestimmt werden und sollten die regionalen Beiräte dem Beratenden Ausschuss Bericht erstatten.

(7)

Damit es tatsächlich zur Einsetzung von regionalen Beiräten kommt, ist es unerlässlich, dass zu ihrer Finanzierung in der Anfangsphase und zu den Dolmetsch- und Übersetzungkosten mit öffentlichen Mitteln beigetragen wird.

(8)

In diesen Beschluss wird für die gesamte Geltungsdauer der Finanzierungsvorschriften ein Betrag eingesetzt, der als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (5) dient, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der in dem Gebiet oder den Fischereien, die durch einen regionalen Beirat abgedeckt sind, ein Fischereiinteresse hat;

2.

„Fischereisektor“ den Fangsektor, d. h. Schiffseigner, kleine Fischereibetriebe, angeheuerte Fischer und Erzeugerorganisationen sowie unter anderem Fischverarbeitungsbetriebe, Händler und andere Organisationsformen des Marktes sowie Frauennetzwerke;

3.

„andere Interessengruppen“ unter anderem Umweltorganisationen und -gruppen, Aquakulturproduzenten, Verbraucher sowie Freizeit- oder Sportfischer.

Artikel 2

Einsetzung von regionalen Beiräten

(1)   Für jeden der folgenden Bereiche wird ein regionaler Beirat eingesetzt:

a)

Ostsee

b)

Mittelmeer

c)

Nordsee

d)

Nordwestliche Gewässer

e)

Südwestliche Gewässer

f)

Pelagische Bestände

g)

Hohe See/Langstreckenfangflotte.

(2)   In Anhang I ist aufgeführt, welche geografischen Gebiete die einzelnen regionalen Beiräte abdecken. Jeder regionale Beirat kann Untergruppen schaffen, die sich mit Fragen spezifischer Fischereien und biologischer Regionen befassen.

Artikel 3

Verfahren

(1)   Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen, die die Arbeit in einem der regionalen Beiräte aufnehmen möchten, legen den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission einen Planungsantrag für diesen regionalen Beirat vor. Der Antrag muss mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 für die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegten Zielen, Grundsätzen und Leitlinien vereinbar sein und umfasst

a)

eine Beschreibung der Ziele,

b)

die Arbeitsgrundsätze,

c)

eine Geschäftsordnung,

d)

einen Finanzplan,

e)

eine vorläufige Liste von Organisationen.

(2)   Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls nach Beratungen mit Interessenvertretern fest, ob der Antrag repräsentativ ist und nach Maßgabe dieses Beschlusses gestellt wurde, und unterbreiten der Kommission sodann im gegenseitigen Einvernehmen eine Empfehlung für diesen regionalen Beirat.

(3)   Nach Beurteilung der Empfehlung und etwaigen Änderungen am Antrag legt die Kommission binnen kürzester Frist, in jedem Fall jedoch möglichst innerhalb von drei Monaten, per Beschluss den Zeitpunkt fest, zu dem der regionale Beirat seine Arbeit aufnimmt. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Aufbau

(1)   Jeder regionale Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss.

(2)   Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um den Jahresbericht und den jährlichen Strategieplan des Exekutivausschusses zu billigen.

(3)   Die Generalversammlung ernennt einen Exekutivausschuss mit bis zu 24 Mitgliedern. Der Exekutivausschuss nimmt die Geschäfte des regionalen Beirats wahr und verabschiedet dessen Empfehlungen.

Artikel 5

Mitgliedschaft

(1)   Die regionalen Beiräte setzen sich aus Vertretern des Fischereisektors und anderer von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffener Interessengruppen zusammen.

(2)   Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen. Diese Mitgliedstaaten verständigen sich über die Mitglieder der Generalversammlung.

(3)   In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden zwei Drittel der Sitze Vertretern des Fischereisektors vorbehalten und wird ein Drittel Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zugewiesen.

(4)   In den Exekutivausschuss wird aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors entsandt.

Artikel 6

Teilnahme von Nicht-Mitgliedern

(1)   Wissenschaftler aus Institutionen der beteiligten Mitgliedstaaten oder internationalen Einrichtungen können gebeten werden, als Sachverständige an der Arbeit der regionalen Beiräte teilzunehmen. Auch andere qualifizierte Wissenschaftler können um Teilnahme gebeten werden.

(2)   Die Kommission und nationale und regionale Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten haben das Recht, an jeder Sitzung eines regionalen Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen.

(3)   Ein Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur hat das Recht, an jeder Sitzung eines regionalen Beirats als aktiver Beobachter teilzunehmen.

(4)   Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, die ein regionaler Beirat abdeckt, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses regionalen Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.

(5)   Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Exekutivausschusses sind öffentlich, sofern der Ausschuss nicht in Ausnahmefällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Arbeitsweise

(1)   Die regionalen Beiräte verabschieden die für ihre Arbeit erforderlichen Maßnahmen und setzen zu diesem Zweck gegebenenfalls ein Sekretariat und Arbeitsgruppen ein.

(2)   Die regionalen Beiräte treffen die erforderlichen Maßnahmen, um auf allen Stufen ihres Beschlussfassungsprozesses Transparenz sicherzustellen. Die vom Exekutivausschuss verabschiedeten Empfehlungen werden der Generalversammlung, der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auf Ersuchen einzelnen Bürgern unverzüglich zugänglich gemacht.

(3)   Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden. Die Kommission und gegebenenfalls die beteiligten Mitgliedstaaten beantworten die Empfehlungen präzise binnen einer angemessenen Frist und spätestens innerhalb von drei Monaten, nachdem sie diese Empfehlungen in schriftlicher Form erhalten haben.

(4)   Jeder regionale Beirat bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende handelt unparteiisch.

(5)   Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen die geeignete Unterstützung einschließlich logistischer Hilfe bereit, um die Arbeit eines regionalen Beirats zu erleichtern.

Artikel 8

Koordinierung zwischen regionalen Beiräten

Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr regionale Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.

Artikel 9

Finanzierung

(1)   Ein regionaler Beirat, der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragen.

(2)   Für die laufenden Ausgaben eines regionalen Beirats können nach den Bedingungen in Anhang II Teil 1 in den ersten fünf Jahren Startbeihilfen der Gemeinschaft gewährt werden.

(3)   Für Dolmetsch- und Übersetzungskosten für Sitzungen der regionalen Beiräte kann nach den Bedingungen von Anhang II Teil 2 eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden.

(4)   Als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Maßnahme ist für den Zeitraum 2004—2011 ein Betrag von 7 596 000 EUR vorgesehen. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der Finanziellen Vorausschau für den im Jahr 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 10

Jahresbericht und Prüfung

(1)   Jeder regionale Beirat übermittelt der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur jedes Jahr vor dem 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr einen Jahresarbeitsbericht.

(2)   Die Kommission oder der Rechnungshof kann jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.

(3)   Jeder regionale Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Gemeinschaftsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.

Artikel 11

Überprüfung

Drei Jahre, nachdem der letzte regionale Beirat seine Tätigkeit aufgenommen hat, bzw. bis spätestens 30. Juni 2007 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses und das Funktionieren der regionalen Beiräte.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am siebenten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 26. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1242/2004 (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70.

(5)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


ANHANG I

Regionale Beiräte nach Artikel 2

Bezeichnung des regionalen Beirats

ICES-Gebiete, CECAF-Abteilungen (1) und Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

Ostsee

IIIb, IIIc und IIId

Mittelmeer

Gewässer des Mittelmeers östlich 5°36' westlicher Länge

Nordsee

IV, IIIa

Nordwestliche Gewässer

V (außer Va und nur EG-Gewässer in Vb), VI, VII

Südwestliche Gewässer

VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF-Abteilungen 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering)

Alle Gebiete (ohne Ostsee und Mittelmeer)

Hohe See/Langstreckenfangflotte

Alle Nicht-EG-Gewässer


(1)  Für die Zwecke dieses Beschlusses sind ICES-Gebiete die Gebiete gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), und CECAF-Abteilungen die Abteilungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 (ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG II

Aufwendungen für die regionalen Beiräte

Teil 1

Finanzielle Beteiligung in der Anfangsphase

Über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nach Einsetzung der regionalen Beiräte beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung der laufenden Kosten. Im ersten Jahr wird jedem regionalen Beirat eine Beteiligung in Höhe von bis zu 90 % seines Verwaltungshaushalts bzw. ein Höchstbetrag von 200 000 EUR gewährt. Für die vier folgenden Jahre wird die maximale finanzielle Beteiligung degressiv (1) und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. Die Kommission schließt mit jedem regionalen Beirat für jedes Jahr eine „Vereinbarung über eine Betriebskostenfinanzhilfe“, in der die Bedingungen und konkreten Modalitäten für die Gewährung dieser Finanzhilfe festgelegt sind. Der Beitrag der Gemeinschaft wird nur für tatsächliche Kosten und unter der Bedingung gewährt, dass die übrigen Finanzmittel zugeteilt wurden.

Förderfähige Kosten sind die Ausgaben, die notwendig sind, um den normalen Betrieb der regionalen Beiräte zu gewährleisten und ihnen die Verfolgung ihrer Ziele zu gestatten.

Folgende direkte Kosten sind förderfähig:

Personalaufwendungen (nach Tagessätzen für die Arbeit im Beirat);

Kosten für Ausrüstungen (neu oder gebraucht);

Kosten für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter;

Kosten für die Weiterleitung von Unterlagen an die Mitglieder;

Reise- und Hotelkosten der Sachverständigen, die an den Sitzungen der regionalen Beiräte teilnehmen (Abrechnung nach den geltenden Sätzen und Regeln der Kommissionsdienststellen);

Audits;

eine „Rückstellung für unvorhergesehene Kosten“ mit einer Obergrenze von 5 % der förderfähigen direkten Kosten.

Teil 2

Übernahme von Dolmetsch- und Übersetzungskosten

Die Kommission schließt mit jedem regionalen Beirat für jedes Jahr eine „Vereinbarung über die Gewährung einer maßnahmenbezogenen Finanzhilfe“ von bis zu 50 000 EUR, in der die Bedingungen und konkreten Modalitäten für die Gewährung dieser Finanzhilfe festgelegt sind.


(1)  Erstes Jahr: 200 000 EUR (90 %), zweites Jahr: 165 000 EUR (75 %), drittes Jahr: 132 000 EUR (60 %), viertes Jahr: 121 000 EUR (55 %), fünftes Jahr: 110 000 EUR (50 %).


3.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/23


Informationen über das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 781/2004 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 782/2004 der Kommission

Das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, das am 27. Juni 1989 angenommen wurde, wird für die Europäische Gemeinschaft am 1. Oktober 2004 in Kraft treten. Infolgedessen werden auch die folgenden Verordnungen am 1. Oktober 2004 in Kraft treten:

Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken wirksam werden zu lassen (1);

Verordnung (EG) Nr. 781/2004 der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (2);

Verordnung (EG) Nr. 782/2004 der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 infolge des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll (3).


(1)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 85.

(3)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 88.