ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
23. Juli 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1337/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1338/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1339/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1340/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1341/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1342/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf Erstattungsbescheinigungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1343/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser und Äpfel)

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1344/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Änderung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1345/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Änderung von Angaben in der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Scotch Lamb)

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/557/EG:Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2004 zur Festlegung einer Abweichung von der Übergangsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Durchfuhr von Heimtieren durch das Hoheitsgebiet Schwedens zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2435) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) ( 1 )

18

 

*

2004/558/EG:Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2104)  ( 1 )

20

 

*

2004/559/EG:Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung des Verzeichnisses der in der Tschechischen Republik unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2004 bis 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2134) (Nur der tschechische Text ist verbindlich)

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1337/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

096

42,5

999

42,5

0707 00 05

052

83,4

999

83,4

0709 90 70

052

75,3

999

75,3

0805 50 10

052

65,1

382

58,2

388

54,9

508

39,2

524

31,8

528

53,5

999

50,5

0806 10 10

052

166,0

220

120,6

616

105,2

624

144,8

800

131,4

999

133,6

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

76,6

400

104,5

508

79,1

512

69,3

524

56,0

528

81,6

720

88,5

804

93,6

999

81,2

0808 20 50

052

98,8

388

96,8

512

96,9

999

97,5

0809 10 00

052

185,7

092

189,7

094

69,5

999

148,3

0809 20 95

052

272,9

400

296,9

616

183,0

999

250,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

157,4

999

157,4

0809 40 05

512

91,6

624

149,8

999

120,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1338/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission (2), verkaufen die Interventionsstellen das vor dem 1. Juli 2002 eingelagerte Magermilchpulver im Wege der Dauerausschreibung.

(2)

Unter Berücksichtigung der verfügbar gebliebenen Menge und der Marktlage empfiehlt es sich, das genannte Datum durch den 1. Oktober 2002 zu ersetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 wird der „1. Juli 2002“ durch den „1. Oktober 2002“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1079/2004 (ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 13).


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1339/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission (2), ist der Verkauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf die vor dem 1. Juli 2002 eingelagerten Mengen beschränkt.

(2)

Unter Berücksichtigung der verfügbar gebliebenen Menge und der Marktlage empfiehlt es sich, das genannte Datum durch den 1. Oktober 2002 zu ersetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird die Datumsangabe „1. Juli 2002“ durch die Datumsangabe „1. Oktober 2002“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1319/2004 (ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 11).


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1340/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur (1) sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt), die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Zur Bestimmung des Gehalts an zugesetztem Zucker bei Fruchtsäften der Position 2009 wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) des Kapitels 20 der Kombinierten Nomenklatur verschiedene, mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (2) festgelegte Werte übernommen. Für Apfelsaft beträgt dieser Wert 11.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1776/2001 der Kommission vom 7. September 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) wurde die Zusätzliche Anmerkung 5 zur Kombinierten Nomenklatur durch Einfügung der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 geändert. Nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) behält ein Fruchtsaft mit zugesetztem Zucker nur dann den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009, wenn er mindestens 50 GHT an Fruchtsaft enthält.

(4)

Die Methode zur Berechnung des Fruchtsaftgehalts anhand des Brixwerts gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 2 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur und des Pauschalwerts gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 ist in den Erläuterungen zu Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur beschrieben (4).

(5)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1776/2001 und den Erläuterungen zu Position 2009 stellte sich heraus, dass bestimmte Apfelsaftkonzentrate mit einem Brixwert von weniger als 67 in Anwendung der Anmerkung 5 und aufgrund des Ergebnisses bei der Berechnung des Apfelsaftgehalts gemäß den Erläuterungen zu Position 2009 von der Position 2009 ausgeschlossen wurden, obwohl es sich um natürliche Apfelsäfte ohne hinzugefügten Zucker handelte, denen zur Gewinnung von Apfelsaftkonzentrat Wasser entzogen wurde.

(6)

Im Übrigen ergaben wissenschaftliche Studien, dass seit der Einführung des Pauschalwerts 11 für Apfelsäfte im Jahr 1968 neue Apfelsorten angebaut und zur Herstellung von Apfelsaftkonzentraten verwendet werden. Mit diesen neuen Sorten, die einen hohen Säurewert haben, können für nicht konzentrierte Apfelsäfte durchschnittliche Brixwerte von 13 erzielt werden. Daher empfiehlt es sich, den 1968 festgelegten Wert von 11 auf 13 anzuheben, damit bestimmte, aus diesen neuen Apfelsorten hergestellte natürliche Apfelsäfte nicht von der Position 2009 ausgeschlossen bleiben.

(7)

Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführte Zusätzliche Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die Zeile „— Apfelsaft: 11“ gestrichen und mit der Zeile „— Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen, einschließlich Mischungen von Säften: 13“ zusammengelegt wird.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodexausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur wird der zweite Gedankenstrich „— Apfelsaft: 11“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

(2)  ABl. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3529/87 (ABl. L 336 vom 26.11.1987, S. 3).

(3)  ABl. L 240 vom 8.9.2001, S. 3.

(4)  ABl. C 256 vom 23.10.2002, S. 84.


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1341/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich zwecks Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) geschlossenen Übereinkünfte verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Spanien einzuführen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3)

Angesichts der gegenwärtigen Entwicklung der Einfuhren von Mais aus Drittländern nach Spanien und des gegenwärtigen Bedarfs auf dem spanischen Markt sollte eine Ausschreibung für die zollermäßigte Einfuhr von Mais eröffnet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 9. September 2004 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1342/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf Erstattungsbescheinigungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zufolge beläuft sich die Gesamtsumme der eingegangenen Anträge auf 443 844 247 EUR, während sich der zur Verfügung stehende Betrag für die Tranche von Erstattungsbescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. August 2004 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 auf 31 519 560 EUR beläuft.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird ein Verringerungskoeffizient berechnet. Dieser Koeffizient sollte daher auf die Beträge angewendet werden, die in Form von Erstattungsbescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. August 2004 gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission beantragt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Beträge der Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, die zur Verwendung ab dem 1. August 2004 vorgesehen sind, wird ein Verringerungskoeffizient von 0,929 angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1343/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten/Paradeiser und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2004 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

(2)

Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

(3)

Bei Äpfeln überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache.

(4)

Bei Tomaten/Paradeisern (3) liegt die beantragte Erstattung erheblich über der Richterstattung; daher sind alle Angebote abzulehnen und die Höchsterstattung ist auf Null festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1205/2004 für Tomaten und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 39.

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten und Äpfel)

Erzeugnis

Höchsterstattung

(EUR/t netto)

Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen

Tomaten

0

Äpfel

30

100 %


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1344/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Änderung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2004 der Kommission (3) wurden die im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle festgesetzt.

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 10 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2004 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1290/2004 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 18.


ANHANG I

Festsetzung der Einfuhrzölle für Reis und Bruchreis

(EUR/t)

KN-Code

Zoll (5)

Drittländer (außer AKP-Staaten und Bangladesch) (3)

AKP-Staaten (1)  (2)  (3)

Bangladesch (4)

Basmati

Indien und Pakistan (6)

Ägypten (8)

1006 10 21

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 23

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 25

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 27

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 92

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 94

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 96

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 98

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 20 11

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 13

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 15

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 17

190,51

62,34

90,92

0,00

142,88

1006 20 92

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 94

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 96

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 98

190,51

62,34

90,92

0,00

142,88

1006 30 21

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 23

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 25

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 27

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 42

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 44

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 46

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 48

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 61

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 63

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 65

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 67

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 92

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 94

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 96

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 98

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 40 00

 (7)

41,18

 (7)

 

96,00


(1)  Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten gilt der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5) und der geänderten Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission (ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3) festgelegte Zoll.

(2)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 wird bei der unmittelbaren Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean in das überseeische Departement Réunion kein Zoll erhoben.

(3)  Der bei der Einfuhr von Reis in das überseeische Departement Réunion zu erhebende Zoll ist in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzt.

(4)  Bei der Einfuhr von Reis, ausgenommen Bruchreis (KN-Code 1006 40 00), mit Ursprung in Bangladesch gilt der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1) und der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission (ABl. L 88 vom 9.4.1991, S. 7) festgelegte Zoll.

(5)  Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des geänderten Beschlusses 91/482/EWG des Rates (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1) werden Erzeugnisse mit Ursprung in überseeischen Ländern und Gebieten zollfrei eingeführt.

(6)  Für geschälten Reis der Sorte Basmati, der seinen Ursprung in Indien und Pakistan hat, wird eine Ermäßigung um 250 EUR/t berücksichtigt (Artikel 4a der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1503/96).

(7)  Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(8)  Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten gilt der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2184/96 des Rates (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1) und (EG) Nr. 196/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53) festgelegte Zoll.


ANHANG II

Berechnung des im Sektor Reis zu erhebenden Einfuhrzolls

 

Paddy

Indica

Japonica

Reisbruch

Geschält

Geschliffen

Geschält

Geschliffen

1.

Einfuhrzoll (EUR/t)

 (1)

190,51

416,00

264,00

416,00

 (1)

2.   

Berechnungsbestandteile

a)

cif-Preis Arag (EUR/t)

360,92

224,10

280,58

361,91

b)

fob-Preis (EUR/t)

256,18

337,51

c)

Frachtkosten (EUR/t)

24,40

24,40

d)

Quelle

USDA und Operator

USDA und Operator

Operator

Operator


(1)  Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1345/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2004

zur Änderung von Angaben in der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Scotch Lamb)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben die Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Bezeichnung „Scotch Lamb“, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (2) als geschützte geografische Angabe eingetragen wurde, eine Änderung der Beschreibung und des Herstellungsverfahrens des Erzeugnisses beantragt.

(2)

Die Prüfung dieses Änderungsantrags hat ergeben, dass es sich um nicht geringfügige Änderungen handelt.

(3)

Nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 findet für diese als nicht geringfügig zu betrachtenden Änderungen das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung entsprechend Anwendung.

(4)

Es wurde festgestellt, dass es sich in diesem Fall um Änderungen handelt, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in Einklang stehen. Nach Veröffentlichung der erwähnten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingelegt.

(5)

Die Änderungen sind daher einzutragen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen in Anhang I dieser Verordnung werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht.

Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 526/2004 (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 3).

(3)  ABl. C 99 vom 25.4.2003, S. 3 (Scotch Lamb).


ANHANG I

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

ÄNDERUNG DER SPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE (Artikel 9)

Aktenzeichen EG: UK/0275/24.1.1994

1.   Eingetragene Bezeichnung: g.g.A. Scotch Lamb

2.   Beantragte Änderung(en):

Rubriken der Spezifikation:

Image

Name

Image

Beschreibung

Image

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

Image

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Image

Etikettierung

Image

Einzelstaatliche Anforderungen

Änderung(en):

Beschreibung

Um der gängigen Praxis besser gerecht zu werden, dem Wunsch der Verbraucher nach einer klareren Etikettierung zu entsprechen sowie der Qualitätssteigerung beim Produkt „Scotch Lamb“ Rechnung zu tragen, wird die bisherige Beschreibung:

„Das Lammfleisch stammt von Tieren, die während mindestens zwei Monaten in dem angegebenen Gebiet ausgemästet, dort geschlachtet und zerlegt wurden.“

folgendermaßen geändert:

„Das Lammfleisch stammt von Tieren, die in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen, geschlachtet und zerlegt wurden. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien.“

Herstellungsverfahren

Infolge der vorstehend erläuterten Änderung der Beschreibung müssen auch die Angaben zum Herstellungsverfahren geändert werden. Ferner wurde das Erzeugnis „Scotch Lamb“ zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Eintragungsantrags kaum gefroren angeboten. Obwohl diese Praxis noch nicht sehr weit verbreitet ist, beantragt der Antragsteller die Streichung des Satzes „Das Erzeugnis darf nur frisch oder gekühlt angeboten werden“, damit Verarbeiter, die dies wünschen, in die Lage versetzt werden, gefrorenes Scotch Lamb anzubieten.

Dementsprechend wird die bisherige Beschreibung:

„Die Lämmer werden während mindestens zwei Monaten in Schottland ausgemästet. Sie werden gemäß den vorgegebenen Spezifikationen geschlachtet und zerlegt. Das Lammfleisch wird frisch oder gekühlt angeboten.“

folgendermaßen geändert:

„Die Lämmer wurden in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien. Die Tiere wurden in diesem Gebiet gemäß den vorgegebenen Spezifikationen geschlachtet und zerlegt.“


ANHANG II

KONSOLIDIERTER ANTRAG

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

„SCOTCH LAMB“

AKTENZEICHEN EG: UK/0275/24.1.1994

g.U. ( ) g.g.A. (x)

Diese Zusammenfassung dient der Information. Weitere Angaben, insbesondere zu den Herstellern der Erzeugnisse, welche die Bezeichnung g.U. oder g.g.A. führen, sind der vollständigen Spezifikation zu entnehmen, die über die nationalen Behörden oder die Dienststellen der Europäischen Kommission erhältlich ist (1).

1.

   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Name:

Department of Environment, Food and Rural Affairs — Food Chain Marketing and Competitiveness Division

Anschrift:

Room 338

Nobel House

17 Smith Square

London — SW1P 3JR

Tel.

(44-207) 238 66 87

Fax

(44-207) 238 57 28

E-Mail:

rlf.feedback@defra.gsi.gov.uk

2.

   Vereinigung

2.1.

Name:

Quality Meat Scotland

2.2.

Anschrift:

Rural Centre

West Mains

Ingliston

Newbridge

Midlothian — EH28 8NZ

Tel.

(44-131) 472 40 40

Fax

(44-131) 472 40 38

E-Mail:

info@qmscotland.co.uk

2.3.

Zusammensetzung: Erzeuger (6 633), Verarbeiter, (32), Andere (310)

3.

   Art des Erzeugnisses: Klasse 1.1 — Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

4.

   Beschreibung der Spezifikation (Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1.   Name: „Scotch Lamb“

4.2.   Beschreibung Das Lammfleisch stammt von Tieren, die in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen, geschlachtet und zerlegt wurden. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien.

4.3.   Geografisches Gebiet Das Gebiet umfasst das schottische Festland einschließlich der Inseln vor der Westküste sowie der Orkney- und Shetland-Inseln.

4.4.   Ursprungsnachweis Scotch Lamb ist seit dem 19. Jahrhundert bekannt für seine dank der traditionellen Fütterung gleich bleibend hohe Qualität und genießt auf dem britischen Fleischmarkt wie auch im Ausland einen guten Ruf.

4.5.   Herstellungsverfahren Die Lämmer wurden in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien. Die Tiere wurden in diesem Gebiet gemäß den vorgegebenen Spezifikationen geschlachtet und zerlegt.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet Scotch Lamb verdankt seine besonderen Eigenschaften den in Schottland vorherrschenden, auf Grasfütterung beruhenden Haltungssystemen.

4.7.   Kontrolleinrichtung

Name:

Scottish Food Quality Certification

Anschrift:

Royal Highland Centre

10th Avenue

Ingliston

Edinburgh — EH28 8NF

Tel.

(44-131) 335 66 15

Fax

(44-131) 335 66 01

E-Mail:

enquiries@sfqc.co.uk

4.8.   Etikettierung: g.g.A.

4.9.   Einzelstaatliche Anforderungen:


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2004

zur Festlegung einer Abweichung von der Übergangsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Durchfuhr von Heimtieren durch das Hoheitsgebiet Schwedens zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2435)

(Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/557/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden für eine Übergangszeit von fünf Jahren die Veterinärbedingungen festgelegt, die u. a. für die Verbringung von als Heimtiere gehaltenen Hunden und Katzen zu andern als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet Schwedens gelten.

(2)

Diese Bedingungen entsprechen weitgehend den einzelstaatlichen Bedingungen für die Einfuhr nach Schweden vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

(3)

Zwischen Schweden und Dänemark bestand ein bilaterales Abkommen mit weniger strengen Anforderungen als bei der Einfuhr nach Schweden für die Durchfuhr von Heimtieren durch das schwedische Hoheitsgebiet zwischen der Insel Bornholm (DK) in der Ostsee und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets.

(4)

Diese begrenzte Abweichung von der Übergangsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte beibehalten werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und bis zum Ende der darin festgelegten Übergangszeit ist die Durchfuhr von Heimtieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets durch das Hoheitsgebiet Schwedens gemäß den zwischen den beiden Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 3. Juli 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).


23.7.2004   

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L 249/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2104)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/558/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die infektiöse bovine Rhinotracheitis ist die Beschreibung der auffälligsten klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1). Da viele Infektionen mit diesem Virus einen subklinischen Verlauf nehmen, sollten Bekämpfungsmaßnahmen eher auf die Tilgung der Infektion als auf die Beseitigung der Symptome ausgerichtet sein.

(2)

Anhang E (II) der Richtlinie 64/432/EWG führt die „infektiöse bovine Rhinotracheitis“ als eine der Krankheiten auf, für die nationale Bekämpfungsprogramme genehmigt und ergänzende Garantien gefordert werden können.

(3)

Deutschland hatte ein Programm vorgelegt, das darauf abzielt, die BHV1-Infektionen in allen Teilen seines Hoheitsgebiets zu tilgen. Das Programm entspricht den Kriterien von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG und sieht Regeln für die inländische Verbringung von Rindern vor, die den zuvor in Österreich, der italienischen Provinz Bozen und Schweden umgesetzten Regeln entsprechen, welche in diesen Ländern zu einer erfolgreichen Tilgung der Seuche geführt haben.

(4)

Das von Deutschland vorgelegte Programm und, wie von dem Mitgliedstaat beantragt, ergänzende Garantien im Zusammenhang mit dem Handel mit Rindern zur Gewährleistung des Erfolgs des Programms wurden mit der Entscheidung 2004/215/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2) genehmigt.

(5)

Für Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden sowie die italienische Provinz Bozen gelten bereits ergänzende Garantien. Diese Mitgliedstaaten betrachten ihr Hoheitsgebiet bzw. Italien die Provinz Bozen als frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis. Sie haben der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG ergänzende Unterlagen vorgelegt, die insbesondere belegen, dass die Seuchenlage weiterhin überwacht wird.

(6)

Für Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von dieser Seuche anerkannt und derzeit im Anhang der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission (3) aufgeführt sind, sollten bei der Verbringung von Zucht- und Nutzrindern in andere Mitgliedstaaten nur Mindestanforderungen gelten.

(7)

Für die Normung von BHV1-Tests in Laboratorien hat das Internationale Tierseuchenamt (OIE) stark positive, schwach positive und negative OIE-Standardseren festgelegt, die von den OIE-Referenzlaboratorien für infektiöse bovine Rhinotracheitis bezogen werden können, welche im Handbuch über Normen für Diagnosetests und Impfstoffe (4) aufgeführt sind.

(8)

Im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern mit Ursprung in Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Status hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis sind Probleme festgestellt worden.

(9)

Aus Gründen der Klarheit und zur Gewährleistung der sprachlichen Konsistenz der Maßnahmen sollten daher die Genehmigung des deutschen Programms und die ergänzenden Garantien für die infektiöse bovine Rhinotracheitis in einer einzigen Entscheidung zusammengefasst und die Entscheidung 2004/215/EG aufgehoben werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten und in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang I aufgeführten Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1, nachstehend „infektiöse bovine Rhinotracheitis“ oder „IBR“ genannt, in den in der zweiten Spalte aufgeführten Regionen dieser Mitgliedstaaten werden genehmigt.

Artikel 2

(1)   Zucht- und Nutzrinder, die aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, müssen mindestens folgende ergänzende Garantien erfüllen:

a)

Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind;

b)

sie müssen in den 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Einrichtung isoliert worden sein, und alle Rinder in derselben Isolierungseinrichtung müssen während dieses Zeitraums frei von klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bleiben;

c)

sie und alle anderen Rinder derselben Isolierungseinrichtung müssen mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung anhand von Blutproben unterzogen werden, die nicht eher als 21 Tage nach ihrer Ankunft in der Isolierungseinrichtung entnommen werden dürfen und auf folgende Antikörper untersucht werden:

i)

im Fall geimpfter Rinder: Antikörper gegen das gE-Glycoprotein des BHV1 oder

ii)

im Fall nicht geimpfter Rinder: Antikörper gegen das gesamte BHV1.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Ursprungsmitgliedstaaten die Versendung zu Betrieben in den Regionen gemäß Anhang I genehmigen, sofern die Rinder mindestens eine der folgenden alternativen Bedingungen erfüllen:

a)

Die Tiere stammen aus einem der Mitgliedstaaten gemäß Anhang I und aus BHV1-freien Betrieben, die mindestens die Anforderungen gemäß Anhang III erfüllen;

b)

die Tiere sind für die Fleischerzeugung bestimmt und entsprechen folgenden Bedingungen:

i)

Die Tiere

stammen aus BHV1-freien Betrieben gemäß Anhang III oder

stammen von geimpften und regelmäßig nachgeimpften Muttertieren oder

wurden gemäß den Anleitungen des Herstellers regelmäßig mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpft und nachgeimpft oder

wurden im Ursprungsmitgliedstaat mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Antikörper gemäß Absatz 1 Buchstabe c) unterzogen, durchgeführt an einer Blutprobe, die innerhalb von 14 Tagen vor der Versendung entnommen wurde, und

ii)

sie wurden, ohne mit Tieren eines niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt zu kommen, zu einem Betrieb mit unbekanntem BHV1-Status in dem Mitgliedstaat gemäß Anhang I transportiert, in dem gemäß dem genehmigten nationalen Tilgungsprogramm alle Tiere in Ställen gemästet werden und nur direkt zum Schlachthof verbracht werden können;

c)

die Tiere stammen aus Betrieben, in denen alle mehr als 15 Monate alten Rinder geimpft und regelmäßig nachgeimpft und alle mehr als 9 Monate alten Tiere in Abständen von höchstens 12 Monaten mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht wurden und die Tiere mit negativem Ergebnis auf Antikörper gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) anhand von während der letzten 14 Tage vor der Versendung entnommenen Blutproben getestet wurden;

d)

die Tiere stammen aus BHV1-freien Betrieben gemäß Anhang III in einem Mitgliedstaat, in dem die infektiöse bovine Rhinotracheitis meldepflichtig ist, und in deren Umkreis von 5 Kilometern in den letzten 30 Tagen keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sind. Darüber hinaus wurden die Tiere mit negativem Ergebnis anhand von während der letzten 14 Tage vor der Versendung entnommenen Blutproben mit negativem Ergebnis auf Antikörper gemäß Absatz 1 Buchstabe c) getestet.

(3)   Zur Schlachtung bestimmte Rinder aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die für in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, werden direkt zum Bestimmungsschlachthof oder einer zugelassenen Sammelstelle verbracht, von wo sie gemäß Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG zur Schlachtung im Schlachthof weiter verbracht werden.

(4)   In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Rinder gemäß Absatz 1 begleitet, wird unter Abschnitt C Nummer 4 Folgendes eingefügt:

a)

nach dem ersten Gedankenstrich: „IBR“;

b)

nach dem zweiten Gedankenstrich: „Artikel 2 Absatz … Nummer … der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“.

Artikel 3

(1)   Zucht- und Nutzrinder aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die für Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, die frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis sind und in Anhang II geführt werden, müssen folgende ergänzende Garantien erfüllen:

a)

Sie müssen mit den ergänzenden Garantien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) übereinstimmen;

b)

sie müssen zusammen mit allen anderen Rindern in derselben Isolierungseinrichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) mit negativem Ergebnis einem serologischen Test anhand von Blutproben unterzogen worden sein, die nicht eher als 21 Tage nach ihrer Ankunft in der Isolierungseinrichtung entnommen werden dürfen und auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 untersucht werden;

c)

sie dürfen nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sein.

(2)   Zur Schlachtung bestimmte Rinder aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die für in Anhang II aufgeführte Mitgliedstaaten bestimmt sind, werden direkt zum Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung gemäß Artikel 7 erster Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG befördert.

(3)   In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Rinder gemäß Absatz 1 begleitet, wird unter Abschnitt C Nummer 4 Folgendes eingefügt:

a)

nach dem ersten Gedankenstrich: „IBR“;

b)

nach dem zweiten Gedankenstrich: „Artikel 3 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“.

Artikel 4

Zucht- und Nutzrinder mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder der Region eines Mitgliedstaats gemäß Anhang II, die für einen Mitgliedstaat oder die Region eines Mitgliedstaats gemäß den Anhängen I und II bestimmt sind, sollten die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der serologische Test gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) für den Nachweis von Antikörpern gegen das BHV1 anhand der stark positiven, schwach positiven und negativen internationalen OIE-Standardseren für BHV1-Tests genormt wird.

Artikel 6

Die Entscheidung 2004/215/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab 26. Juli 2004.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2)  ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 24.

(3)  ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/502/EG (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 62).

(4)  Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines, 4. Auflage, August 2000.


ANHANG I

Mitgliedstaat

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Deutschland

Alle Regionen


ANHANG II

Mitgliedstaat

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Italien

Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen


ANHANG III

BHV1-freie Betriebe

1.

Ein Rinderhaltungsbetrieb wird als frei von BHV1-Infektionen betrachtet, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

1.1.

In den letzten sechs Monaten wurde kein BHV1-Verdachtsfall registriert, und alle Rinder des Betriebs sind frei von klinischen Symptomen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten;

1.2.

es wurden nur Rinder aus Betrieben in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Anhang II oder aus BHV1-freien Betrieben eingestellt, und keines der Rinder des Betriebs ist mit anderen als solchen Rindern in Kontakt gekommen, die aus Betrieben in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Anhang II oder aus BHV1-freien Betrieben stammen;

1.3.

weibliche Rinder werden nur mit dem Sperma von Bullen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 88/407/EWG besamt, die mit negativem Ergebnis auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) getestet wurden, oder wurden von Bullen aus Betrieben in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Anhang II oder aus BHV1-freien Betrieben gedeckt;

1.4.

in dem Betrieb wird mindestens eines der folgenden Kontrollsysteme angewandt:

1.4.1.

eine serologische Untersuchung auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) wurde mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens 2 Blutproben durchgeführt, die im Abstand von 5 bis 7 Monaten von allen mehr als 9 Monate alten weiblichen und männlichen Rindern entnommen wurden, die für Zuchtzwecke verwendet werden oder werden sollen;

1.4.2.

eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper wurde mit negativem Ergebnis an mindestens zwei einzelnen Milchproben oder einer Milch-Sammelprobe von nicht mehr als fünf Tieren durchgeführt, die im Abstand von 5 bis 7 Monaten von allen laktierenden Tieren entnommen wurden, und eine serologische Untersuchung auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) wurde mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens zwei Blutproben durchgeführt, die im Abstand von 5 bis 7 Monaten von allen nicht laktierenden weiblichen Tieren und allen männlichen Tieren entnommen wurden, die mehr als 9 Monate alt sind und für Zuchtzwecke verwendet werden oder werden sollen;

1.4.3.

im Fall von Milchviehbetrieben mit einem Anteil von mindestens 30 % laktierenden Kühen wurde eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens drei Milchproben durchgeführt, die je nach Spezifikation des verwendeten Tests von einer Gruppe von nicht mehr als 50 Tieren in einem Abstand von mindestens 3 Monaten entnommen wurden; darüber hinaus wurde eine serologische Untersuchung auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens einer Blutprobe durchgeführt, die von allen nicht laktierenden weiblichen Rindern und allen männlichen Rindern entnommen wurde, die mehr als 9 Monate alt sind und für Zuchtzwecke verwendet werden oder werden sollen;

1.4.4.

alle Rinder des Betriebs stammen entweder aus Betrieben in den Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Anhang II oder aus BHV1-freien Betrieben.

2.

Der Status „BHV1-frei“ kann einem Rinderhaltungsbetrieb weiter gewährt werden, wenn

2.1.

die Bedingungen gemäß den Absätzen 1.1. bis 1.3. weiterhin erfüllt sind, und

2.2.

mindestens eines der folgenden Kontrollsysteme angewandt wird:

2.2.1.

alle mehr als 24 Monate alten Rinder des Betriebs sind mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) anhand einer Blutprobe unterzogen worden, die in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten entnommen wird;

2.2.2.

die serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper wurde mit negativem Ergebnis an mindestens einer einzelnen Milchprobe oder einer Milch-Sammelprobe von nicht mehr als fünf Tieren durchgeführt, die in Abständen von 12 Monaten von allen laktierenden Tieren entnommen wurden, und eine serologische Untersuchung auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) wurde mit negativem Ergebnis an einer Blutprobe durchgeführt, die in Abständen von 12 Monaten von allen nicht laktierenden weiblichen Tieren und allen männlichen Tieren entnommen wurde, die mehr als 24 Monate alt sind;

2.2.3.

im Fall von Milchviehbetrieben mit einem Anteil von mindestens 30 % laktierenden Kühen wurde eine serologische Untersuchung auf BHV1-Antikörper mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens zwei Milchproben durchgeführt, die je nach Spezifikation des verwendeten Tests von einer Gruppe von nicht mehr als 50 Tieren in Abständen von mindestens 3 Monaten und höchstens 12 Monaten entnommen wurden; darüber hinaus wurde eine serologische Untersuchung auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) mit jeweils negativem Ergebnis an mindestens einer Blutprobe durchgeführt, die in Abständen von höchstens 12 Monaten von allen nicht laktierenden weiblichen Rindern und allen männlichen Rindern entnommen wurde, die mehr als 24 Monate alt sind.

3.

Der Status „BHV1-frei“ eines Rinderhaltungsbetriebs wird ausgesetzt, wenn während der Prüfungen gemäß Absatz 2.2.1. bis 2.2.3. ein Tier eine positive Reaktion auf die Antikörpertests gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zeigt.

4.

Der gemäß Absatz 3 ausgesetzte Status der BHV1-Freiheit kann nur wieder gewährt werden, wenn eine zweimalige serologische Untersuchung mit jeweils negativem Ergebnis im Abstand von mindestens zwei Monaten und nicht eher als 30 Tage nach dem Entfernen der seropositiven Tiere durchgeführt wurde. Diese Untersuchung umfasst die serologische Untersuchung auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) aller Rinder des Betriebs anhand von Blutproben oder, im Fall von laktierenden Kühen, die Untersuchung auf BHV1-Antikörper anhand von einzelnen Milchproben oder Sammelproben von nicht mehr als 5 Tieren.


23.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2004

zur Festlegung des Verzeichnisses der in der Tschechischen Republik unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2004 bis 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2134)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2004/559/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel 2 der Strukturfonds sieht die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen vor.

(2)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geografischen Ebene konzentriert wird.

(3)

Der förderfähige Bevölkerungsplafonds beträgt 370 000 Einwohner in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der den Plafonds für die Tschechische Republik auf 31 % der Bevölkerung der NUTS-II-Regionen festlegt, die nicht von Ziel 1 betroffen ist.

(4)

Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unter besonderer Berücksichtigung der einzelstaatlichen Prioritäten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der in der Tschechischen Republik im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 infrage kommenden Gebiete ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2004

Für die Kommission

Jacques BARROT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte.


ANHANG

Liste der unter Ziel 2 der Strukturfonds in der Tschechischen Republik förderfähigen Gebiete

Zeitraum 2004 bis 2006

Region NUTS III

Förderfähige Gebiete

Einwohner der förderfähigen Gebiete in Region NUTS III (Anzahl)

Region NUTS III ohne nachstehende Gebiete

Nur nachstehende Gebiete in Region NUTS III

Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

Praha

 

Bezirke (nationale Kennzahl):

 

Praha 1 (500054)

 

Praha 8 (500208)

 

Praha — Březiněves (538124)

 

Praha — Ďáblice (547298)

 

Praha — Dolní Chabry (547301)

 

Praha 9 (500216)

 

Praha 12 (547107)

 

Praha — Libuš (547051)

 

Praha 14 (547361)

 

Praha — Dolní Počernice (538175)

 

Praha 15 (547387)

 

Praha — Dolní Měcholupy (547379)

 

Praha — Dubeč (538205)

 

Praha — Petrovice (547395)

 

Praha — Štěrboholy (547409)

 

Praha 19 — Kbely (547344)

 

Praha — Čakovice (547310)

 

Praha — Satalice (538736)

 

Praha — Vinoř (539007)

 

Praha 20 — Horní Počernice (538213)

 

Praha 21 — Újezd nad Lesy (538949)

 

Praha — Běchovice (538060)

 

Praha — Klánovice (538302)

 

Praha — Koloděje (538353)

364 766