ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 237

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
8. Juli 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

1

Protokoll zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1246/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1247/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 im Rahmen des gemeinsamen Zollkontingents zur Einfuhr von Gerste anzuwendenden Kürzungssatzes

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1248/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 und der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1249/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in den Niederlanden

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 hinsichtlich der Milchprämie

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1251/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1252/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1253/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1254/2004 der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/539/EG:Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2365)  ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1245/2004 DES RATES

vom 28. Juni 2004

über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 14 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (2) haben die beiden Parteien Verhandlungen über die künftigen Änderungen zum vierten Protokoll (3) über die Bedingungen der Fischerei nach jenem Abkommen geführt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 18. Juni 2003 ein Protokoll zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits paraphiert.

(3)

Die Änderungen des vierten Protokolls entsprechen den Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 23. Dezember 2002 über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern.

(4)

Das Protokoll sieht Änderungen der Fangmöglichkeiten vor, die den Gemeinschaftsfischern in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands eingeräumt werden.

(5)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Protokoll zur Änderung des vierten Protokolls zu genehmigen.

(6)

Zur optimalen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten muss vorgesehen werden, dass die Kommission mit den Mitgliedstaaten berät, ob nicht genutzte Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats im Laufe des Fischwirtschaftsjahres auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats diesem anderen Mitgliedstaat zugeteilt werden können. Eine solche Übertragung, die vorübergehenden Charakter hat, lässt die künftigen Aufteilungen von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie die mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (4) auf die Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unberührt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits („Änderungsprotokoll“) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die Europäische Kommission kann zur periodischen Anpassung der Lizenzgebühren gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls mit der zuständigen grönländischen Behörde eine Verwaltungsvereinbarung schließen.

Artikel 3

(1)   Werden Fangmöglichkeiten im Rahmen der einem Mitgliedstaat in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands zugeteilten Quoten und Lizenzen nicht genutzt und unbeschadet der den Mitgliedstaaten mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 übertragenen Zuständigkeiten, so berät die Kommission mit den Mitgliedstaaten über die Vorbereitung einer optimalen Nutzung der Fangmöglichkeiten, insbesondere einen möglichen Transfer der nicht genutzten Fangmöglichkeiten durch den betreffenden Mitgliedstaat an andere Mitgliedstaaten, die um einen solchen Transfer ersuchen.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Übertragungen von Fangmöglichkeiten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen Mitgliedstaat lässt die künftige Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß der relativen Stabilität unberührt.

Artikel 4

Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die zur Berechtigung des Fischfangs in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands eine Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff erhalten, zahlen eine Lizenzgebühr gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Formalitäten für die Beantragung und Erteilung der Lizenzen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Änderungsprotokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CULLEN


(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 2.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


PROTOKOLL

zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

Im Anschluss an die Tagung des Gemischten Ausschusses vom 16. bis 18. Juni 2003 wird das vierte Protokoll (1) ab 1. Januar 2004 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Dieses Protokoll regelt die Fischereitätigkeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006.

(2)   Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Quoten werden jedes Jahr nach Maßgabe der verfügbaren wissenschaftlichen Daten festgesetzt. Sie werden berechnet als Restmenge der Grönland zustehenden zulässigen Gesamtfangmengen nach Abzug der in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen und in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Mengen, ohne jedoch folgende Mengen zu übersteigen:

(in Tonnen)

Art

Westliche Bestände

(NAFO 0/1)

Östliche Bestände

(ICES XIV/V)

Kabeljau

p.m. (2)

 

Rotbarsch

0 (3)

25 500 (4)

Schwarzer Heilbutt

1 500 (5)

9 000 (6)

Garnelen

4 000

5 675

Heilbutt

200 (7)

1 000 (7)

Lodde

 

 (8)

Grenadierfisch

1 350

2 000

Arktische Seespinne

1 000

 

Beifänge

2 000 (9)

 

3.   Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die örtliche Regierung Grönlands trägt dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2 000 t in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind.

4.   Genehmigungen für Versuchsfischerei werden im Einklang mit Artikel 9 und Anhang V für einen ersten Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

5.   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilt die örtliche Regierung Grönlands 50 % der Fangmöglichkeiten für die neuen Arten bis zum Ablauf dieses Protokolls der Gemeinschaftsflotte zu. Dies geschieht mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 11 Absatz 2.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Mengen werden für jedes Jahr wie folgt festgesetzt:

(in Tonnen)

Art

Westliche Bestände

(NAFO 0/1)

Östliche Bestände

(ICES XIV/V)

Kabeljau

50 000 (10)

 

Rotbarsch

2 500

5 000

Schwarzer Heilbutt

4 700

4 000

Garnelen

25 000

1 500

3.

Artikel 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien unter anderem auf Tiefseearten, Kopffüßer, Teppichmuscheln und Lodde (östlicher Bestand) in grönländischen Gewässern. Sie führen zu diesem Zweck Konsultationen, wenn eine der Vertragsparteien dies wünscht, und bestimmen von Fall zu Fall die betreffenden Arten, Bedingungen und andere Parameter. Die Vertragsparteien führen Versuchsfischereien nach den Bestimmungen in Anhang V durch.“

5.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 6 des Abkommens beläuft sich für die Geltungsdauer dieses Protokolls auf 42 820 000 EUR pro Jahr, die jeweils zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres zu zahlen sind.

(2)   Ein Teilbetrag von 31 760 679 EUR dieses finanziellen Ausgleichs wird als Gegenleistung für die eingeräumten Fangmöglichkeiten gezahlt. Dieser Betrag wird im Laufe des Fischwirtschaftsjahres angepasst, sobald der Gemeinschaft zusätzliche Quoten über die in der Tabelle in Kapitel 1 genannten Mengen hinaus zugeteilt werden. Die Anpassung wird auf der Grundlage der Marktpreise der verschiedenen Arten berechnet, für die zusätzliche Quoten eingeräumt werden.

(3)   Grönland stellt der Gemeinschaft eine Menge von 20 000 t Kabeljauäquivalent zur Verfügung, die die Gemeinschaft für den Erwerb zusätzlicher Fangmöglichkeiten nutzen kann. Der angepasste Ausgleich gemäß Absatz 2 kann bis zu 50 % dieser Kabeljauäquivalente ausmachen.

(4)   Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 des Abkommens ist in Anhang III beschrieben.

(5)   Der Finanzbeitrag, der sich aus der direkten Zahlung von Lizenzgebühren durch die Reeder ergibt, wird vom Gesamtbetrag des finanziellen Ausgleichs der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 abgezogen. Die Lizenzgebühren je Art und Tonne sind in Anhang VI festgesetzt. Die Durchführungsmodalitäten für die Erteilung von Fanglizenzen werden von beiden Vertragsparteien im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

(6)   Grönland wird im Einklang mit den politischen Zusagen, die der grönländische Premierminister in einem Schreiben an Präsident Prodi vom 12. Juni 2003 gemacht hat, für die restliche Laufzeit des Protokolls eine Budgethilfe für den Fischereisektor umsetzen. Die von der örtlichen Regierung Grönlands unabhängig definierten Strategien und Ziele der Reform der grönländischen Fischereipolitik sowie die technischen Einzelheiten der Festlegung, Durchführung und Überwachung der Budgethilfe an den Fischereisektor Grönlands werden von Grönland und der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Grönland verwendet 500 000 EUR zur Anhebung der Mittelausstattung des Grönländischen Instituts für Naturressourcen.“

6.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Die Vertragsparteien kommen spätestens am 30. Juni 2005 zusammen, um die Durchführung dieses Protokolls im Hinblick auf die Vorbereitung der Verhandlungen über das nächste Abkommen zu bewerten.“

7.

Anhang I wird gestrichen.

8.

Folgender Anhang V wird angefügt:

„ANHANG V

Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien

Die örtliche Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Gemeinschaft solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Schiffe zu erleichtern, stellt die örtliche Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung.

Die grönländische Fischwirtschaft wird eng beteiligt (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei).

Dauer der Kampagnen: höchstens sechs und mindestens drei Monate, es sei denn, die Vertragsparteien legen einvernehmlich eine andere Dauer fest.

Auswahl der Kandidaten für die Durchführung von Versuchsfischereikampagnen:

Die Europäische Kommission leitet die Lizenzanträge für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das betreffende Dossier muss folgende Angaben enthalten:

die technischen Daten des Schiffes;

Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

Wenn die örtliche Regierung Grönlands dies für notwendig erachtet, wird sie einen Fachdialog zwischen den Behörden der grönländischen Regierung und der Europäischen Kommission zusammen mit den betroffenen Reedern einberufen.

Vor Beginn der Versuchskampagne legen die Reeder den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission Folgendes vor:

eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;

die technischen Merkmale des für die Kampagne eingesetzten Fanggeräts;

eine Erklärung, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

Während der Versuchskampagne auf See müssen die betreffenden Reeder:

dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden und hierzu genauere Angaben machen (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);

Position, Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes mittels VMS übertragen;

sicherstellen, dass ein grönländischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den grönländischen Behörden ausgewählter Beobachter an Bord mitfährt. Aufgabe des Beobachters ist es, wissenschaftliche Fangdaten zu sammeln und Fangproben zu nehmen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden im Einvernehmen mit den grönländischen Behörden festgelegt. Solange die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, muss das Schiff einen Hafen nicht häufiger als alle zwei Monate anlaufen;

ihre Schiffe bei Verlassen grönländischer Gewässer zur Inspektion vorstellen, wenn die grönländischen Behörden dies verlangen;

gewährleisten, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

Fänge einschließlich Beifänge der Versuchsfischerei bleiben Eigentum des Reeders.

Die grönländischen Behörden bestellen eine Kontaktperson, die für die Klärung unvorhergesehener Probleme, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten, zuständig ist.“

9.

Folgender Anhang VI wird angefügt:

„ANHANG VI

Lizenzgebühren

Es gelten folgende Sätze (11):

Art

Euro je Tonne

Rotbarsch

52

Schwarzer Heilbutt

85

Garnelen

74

Heilbutt

199

Lodde

7

Grenadierfisch

10

Arktische Seespinne

122


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 2.

(2)  Sollte sich der Bestand erholen, kann die Gemeinschaft bis zu 31 000 t fischen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 11 Absatz 2. Diese Mengen können im östlichen und westlichen Bestand gefischt werden.

(3)  Die Gemeinschaft kann Ende November für das nächste Jahr eine Anhebung der Quote auf maximal 5 500 t beantragen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 11 Absatz 2.

(4)  Östlicher oder westlicher Bestand. Davon dürfen höchstens 20 000 t mit pelagischem Schleppnetz gefangen werden. Die Fänge mit Grundschleppnetz und mit pelagischem Schleppnetz sind getrennt zu melden. Die Gemeinschaft kann Ende November für das nächste Jahr eine Anhebung der Quote auf maximal 47 320 t beantragen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 11 Absatz 2.

(5)  500 t in nördlichen oder südlichen Gewässern nach Absprache mit den grönländischen Behörden.

(6)  Diese Menge wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Küstenländer berichtigt. Die Fischerei wird über eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig fischender Schiffe gesteuert.

(7)  Falls die im Rahmen der Schleppnetzfischerei auf Kabeljau und Rotbarsch von Gemeinschaftsschiffen getätigten Heilbuttbeifänge zu einem Überschreiten der Gemeinschaftsquoten für Heilbutt zu führen drohen, bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es ermöglichen, dass die gemeinschaftliche Kabeljau- und Rotbarschfischerei dennoch bis zur Ausschöpfung der Kabeljau- und Rotbarschquoten fortgesetzt werden kann.

(8)  7,7 % der Lodde-TAC für die Fangsaison.

(9)  Bezieht sich auf die gemeinsamen Beifänge an Kabeljau, Katfisch, Rochen, Leng und Lumb. Die Kabeljaubeifänge dürfen 100 t nicht übersteigen. Östliche und westliche Bestände.

(10)  Westlicher oder östlicher Bestand.“

(11)  Diese Sätze können unter Berücksichtigung der Markt- und Bestandslage in regelmäßigen Abständen von den Vertragsparteien im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung angepasst werden.“


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1246/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

57,9

999

57,9

0707 00 05

052

78,4

999

78,4

0709 90 70

052

83,4

999

83,4

0805 50 10

388

53,0

508

48,1

524

57,8

528

59,0

999

54,5

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

85,9

400

108,7

404

116,6

508

67,7

512

87,8

528

75,1

720

88,8

804

90,6

999

90,2

0808 20 50

388

101,5

512

87,6

528

84,6

999

91,2

0809 10 00

052

222,4

624

203,1

999

212,8

0809 20 95

052

312,5

400

332,5

999

322,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

120,2

624

75,4

999

97,8

0809 40 05

512

91,6

624

193,1

999

142,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1247/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 im Rahmen des gemeinsamen Zollkontingents zur Einfuhr von Gerste anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 ist ein jährliches Zollkontingent von 300 000 t zur Einfuhr von Gerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet worden.

(2)

Die am 5. Juli 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und es ist der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 gestellten und bei der Kommission am 5. Juli 2004 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Zollkontingent von Gerste wird bis zu 0,120440 der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1248/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 und der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bis zum 30. April 2004 musste im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei eine Einfuhr- oder eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Ab dem 1. Mai 2004 können diese Lizenzen im Handel nicht länger verwendet werden.

(2)

Einige Lizenzen, deren Gültigkeitsdauer über den 30. April 2004 hinausgeht, sind nicht vollständig oder nur teilweise genutzt worden. Die mit diesen Lizenzen einhergehenden Verpflichtungen müssten erfüllt werden, um die geleistete Sicherheit nicht zu verlieren. Da diese Verpflichtungen jedoch gegenstandslos geworden sind, sollte ihre Aufhebung sowie die Freigabe der geleisteten Sicherheiten ermöglicht werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller betroffenen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Zusammenhang mit Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Vorausfestsetzungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Betroffenen freigegeben, sofern:

die genannten Lizenzen als Bestimmungs- oder Ursprungsland die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder die Slowakei nennen;

sie noch über den 1. Mai 2004 hinaus gültig sind;

sie bis zu diesem Datum nur teilweise oder gar nicht genutzt wurden.

Der erste Absatz gilt ebenfalls für die Lizenzen, die als Bestimmungs-, Ursprungs- oder Herkunftsort die Eintragung „Länder Mittel- und Osteuropas“ enthalten, sofern der Marktteilnehmer zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweisen kann, dass es sich um eine Transaktion in oder aus einem der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten handelt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1249/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in den Niederlanden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Auftretens der Geflügelpest in bestimmten Produktionsgebieten der Niederlande sind mit der Entscheidung 2003/153/EG der Kommission vom 3. März 2003 über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Geflügelpest in den Niederlanden (2) Veterinär- und Handelsbeschränkungen für diesen Mitgliedstaat eingeführt worden. Somit sind der Transport und die Vermarktung von Bruteiern innerhalb der Niederlande vorübergehend untersagt worden.

(2)

Die sich aus der Anwendung der Veterinärmaßnahmen ergebenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs mit Bruteiern hätten eine schwerwiegende Störung des Bruteiermarktes in den Niederlanden zur Folge haben können. Die niederländischen Behörden trafen zur Stützung dieses Marktes Maßnahmen, die sich auf Bruteier beschränkten und nur während der unbedingt notwendigen Dauer anzuwenden waren. Diese Maßnahmen sahen die Möglichkeit vor, Bruteier, deren Einlegen in Brutapparate nicht mehr möglich war, für die Verarbeitung zu Eiprodukten zu verwenden.

(3)

Diese Maßnahmen haben sich günstig auf den Bruteiermarkt und den Eiermarkt im Allgemeinen ausgewirkt. Daher ist es gerechtfertigt, sie Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gleichzustellen und eine Beihilfe zu gewähren, die es ermöglicht, einen Teil der wirtschaftlichen Verluste auszugleichen, die sich aus der Verwendung von Bruteiern zur Verarbeitung zu Eiprodukten ergeben haben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die zwischen dem 1. März und 31. Mai 2003 erfolgte Verwendung zur Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19, die von den niederländischen Behörden infolge der Anwendung der Entscheidung 2003/153/EG beschlossen wurde, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

(2)   Im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 1 wird ein Ausgleichsbetrag von 0,081 EUR je Brutei für höchstens 37 040 000 Stück gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 32.


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1250/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 hinsichtlich der Milchprämie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2) sind insbesondere eine Milchprämie sowie Ergänzungszahlungen in Form von Prämienzuschlägen eingeführt worden, die ab 1. Januar 2004 gelten.

(2)

Die Milchprämie war zunächst mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3) infolge der schrittweisen Verringerung der Stützung der Marktpreise im Milchsektor eingeführt worden. Die Höhe der Prämie steigt jährlich bis 2007, um die vorgenannte Verringerung der Stützung der Marktpreise auszugleichen, die jedes Jahr am 1. Juli, dem ersten Tag des Milchwirtschaftsjahres, eintritt.

(3)

Daher ist es wünschenswert, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs für die Milchprämie auf den 1. Juli des Jahres festzusetzen, für das die Beihilfe gewährt wird. In dem Bemühen um Kohärenz ist auch vorzusehen, dass für die Milchprämie und für die Ergänzungszahlungen derselbe maßgebliche Tatbestand gilt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (4) ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Für die Milchprämie und für die Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Juli des Jahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2304/2003 (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 6).


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission (2) ist der Beihilfebetrag für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Faktoren festgesetzt worden. Aufgrund der Senkung des Interventionspreises für Magermilchpulver am 1. Juli 2004 ist der Beihilfebetrag ebenfalls zu senken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 erhält folgende Fassung:

„1.   Der Beihilfebetrag wird festgesetzt auf:

a)

3,97 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

b)

3,51 EUR/100 kg Magermilch mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

c)

49,22 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse;

d)

43,41 EUR/100 kg Magermilchpulver mit einem Eiweißgehalt von mindestens 31,4 % und weniger als 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1079/2004 (ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 13).


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1252/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe zu 90 % des Interventionspreises in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises beträgt.

(2)

Aufgrund der von den neuen Mitgliedstaaten ab 1. Mai 2004 mitgeteilten Marktpreise hat die Kommission festgestellt, dass die Preise in Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und der Tschechischen Republik zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises lagen. Infolgedessen müssen in diesen Mitgliedstaaten die Interventionsankäufe eröffnet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und der Tschechischen Republik eröffnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1253/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 8. Juli 2004 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

17,39

7,61

1701 11 90 (1)

17,39

13,77

1701 12 10 (1)

17,39

7,42

1701 12 90 (1)

17,39

13,26

1701 91 00 (2)

20,89

15,78

1701 99 10 (2)

20,89

10,34

1701 99 90 (2)

20,89

10,34

1702 90 99 (3)

0,21

0,43


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1254/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Änderung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1220/2004 der Kommission (3) wurden die im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle festgesetzt.

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 10 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1220/2004 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1220/2004 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 34.


ANHANG I

Festsetzung der Einfuhrzölle für Reis und Bruchreis

(EUR/t)

KN-Code

Zoll (5)

Drittländer (außer AKP-Staaten und Bangladesch) (3)

AKP-Staaten (1)  (2)  (3)

Bangladesch (4)

Basmati

Indien und Pakistan (6)

Ägypten (8)

1006 10 21

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 23

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 25

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 27

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 92

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 94

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 96

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 98

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 20 11

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 13

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 15

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 17

191,62

62,73

91,47

0,00

143,72

1006 20 92

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 94

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 96

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 98

191,62

62,73

91,47

0,00

143,72

1006 30 21

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 23

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 25

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 27

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 42

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 44

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 46

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 48

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 61

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 63

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 65

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 67

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 92

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 94

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 96

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 98

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 40 00

 (7)

41,18

 (7)

 

96,00


(1)  Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten gilt der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5) und der geänderten Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission (ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3) festgelegte Zoll.

(2)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 wird bei der unmittelbaren Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean in das überseeische Departement Réunion kein Zoll erhoben.

(3)  Der bei der Einfuhr von Reis in das überseeische Departement Réunion zu erhebende Zoll ist in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzt.

(4)  Bei der Einfuhr von Reis, ausgenommen Bruchreis (KN-Code 1006 40 00), mit Ursprung in Bangladesch gilt der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1) und der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission (ABl. L 88 vom 9.4.1991, S. 7) festgelegte Zoll.

(5)  Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des geänderten Beschlusses 91/482/EWG des Rates (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1) werden Erzeugnisse mit Ursprung in überseeischen Ländern und Gebieten zollfrei eingeführt.

(6)  Für geschälten Reis der Sorte Basmati, der seinen Ursprung in Indien und Pakistan hat, wird eine Ermäßigung um 250 EUR/t berücksichtigt (Artikel 4a der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1503/96).

(7)  Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(8)  Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten gilt der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2184/96 des Rates (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1) und (EG) Nr. 196/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53) festgelegte Zoll.


ANHANG II

Berechnung des im Sektor Reis zu erhebenden Einfuhrzolls

 

Paddy

Indica

Japonica

Reisbruch

Geschält

Geschliffen

Geschält

Geschliffen

1.

Einfuhrzoll (EUR/t)

 (1)

191,62

416,00

264,00

416,00

 (1)

2.   

Berechnungsbestandteile

a)

cif-Preis Arag (EUR/t)

359,81

216,09

290,44

371,68

b)

fob-Preis (EUR/t)

266,07

347,31

c)

Frachtkosten (EUR/t)

24,37

24,37

d)

Quelle

USDA und Operator

USDA und Operator

Operator

Operator


(1)  Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2004

mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2365)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/539/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mit den Veterinärbedingungen für die nicht gewerbliche Verbringung von Heimtieren soll ab 3. Juli 2004 gelten.

(2)

Trotz der Maßnahmen für einen leichteren Übergang von der bestehenden Regelung auf die der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist für ihre Durchführung insbesondere die Verfügbarkeit des Ausweises in allen Tierarztpraxen, die Ausstellung neuer Bescheinigungsmuster für die Einfuhr aus Drittländern und die Untersuchung von Tieren aus nicht in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern nach der Impfung erforderlich.

(3)

Trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten bestehen noch einige Unklarheiten in Bezug auf diese Bedingungen, insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Urlauber, die in dieser Jahreszeit ihre Heimtiere in den Sommerurlaub mitnehmen werden. Daher könnte es in der Hauptreisezeit in vielen Fällen zu Verwaltungsschwierigkeiten kommen.

(4)

Es ist daher zweckmäßig, die Anwendung der derzeit geltenden einzelstaatlichen Bedingungen noch für einen ausreichend langen Zeitraum beizubehalten. Folglich sind Verbringungen während dieses Zeitraums entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften, die vor dem 3. Juli 2004 in Kraft waren, erlaubt. Die mit der Entscheidung 2004/301/EG der Kommission erlassene Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG (2) und 2004/203/EG (3) der Kommission hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken ist entsprechend zu verschieben.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erlauben die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I der genannten Verordnung genannten Arten in ihr Hoheitsgebiet bis 1. Oktober 2004 nach den vor dem 3. Juli 2004 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2004/301/EG wird das Datum „3. Juli 2004“ durch das Datum „1. Oktober 2004“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).

(2)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 13. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/301/EG (ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55).