ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 230

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
30. Juni 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1196/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1197/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1198/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1199/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1200/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 52/2004 EG

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

27

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1204/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 80 bis 300 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1205/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

39

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1206/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1207/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Änderung der im Sektor Getreide geltenden Zölle

52

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

*

2004/524/EG, Euratom:Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23. Juni 2004 über die Ernennung einer Richterin beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

55

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

2004/525/EG:Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 3. Juni 2004 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/11)

56

 

*

2004/526/EG:Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. Juni 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/12)

61

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2004 der Kommission vom 24. Juni 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren (ABl. L 224 vom 25.6.2004)

64

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1196/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

102,7

999

102,7

0709 90 70

052

84,6

999

84,6

0805 50 10

382

55,6

388

65,9

528

59,2

999

60,2

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

82,1

400

105,2

404

106,8

508

69,2

512

75,2

528

75,0

720

78,5

804

92,8

999

85,6

0809 10 00

052

249,0

624

104,3

999

176,7

0809 20 95

052

344,6

068

127,8

400

366,6

616

146,8

999

246,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

152,4

624

106,4

999

129,4

0809 40 05

512

96,4

624

191,5

999

144,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Eier und Geflügelfleisch entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und (EG) Nr. 1251/96 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 593/2004 und 1251/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 136. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2004

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004

(t)

E1

100,00

67 300,00

E2

48,69

1 750,00

E3

100,00

7 161,58

P1

96,27

1 550,00

P2

100,00

1 976,00

P3

2,12

175,00

P4

6,17

250,00


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Geflügelfleisch und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2004

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004

(t)

1

1,48

1 775,00

2

1,60

1 275,00

3

1,55

825,00

4

1,81

450,00

5

3,92

175,00


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1199/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Produkte des Sektors Geflügelfleisch entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2497/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die im Assoziationsabkommen und im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehene Regelung im Sektor Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang stattgegeben.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezmeber 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2497/96 für insgesamt die Menge gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 15).


ANHANG

Nummer der Gruppe

Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2004

Zur Verfügung stehende Menge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004

(t)

I1

30,30

360,50

I2

100,00

128,75


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1200/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung von Weinalkohol für neue industrielle Verwendungen Nr. 52/2004 EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sind Ausschreibungen von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die Durchführung von Kleinprojekten in der Gemeinschaft bzw. die Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke zu ermöglichen. Der von den Mitgliedstaaten gelagerte Weinalkohol besteht aus Mengen, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammen.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Es ist angebracht, Mindestangebotspreise festzusetzen, die je nach Art der Endverwendung differenziert sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Verkauf durch Ausschreibung Nr. 52/2004 EG von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen durchgeführt. Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der französischen Interventionsstelle.

Die zum Verkauf gebotene Menge beläuft sich auf 100 000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Die Nummern der Behältnisse, die Lagerorte und die in jedem Behältnis enthaltene Menge Alkohol von 100 % vol sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Der Verkauf wird nach den Bestimmungen der Artikel 79, 81, 82, 83, 84, 85, 95, 96, 97, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Angebote sind bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen:

Onivins-Libourne, Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière, boîte postale 231

F-33505 Libourne Cedex

(Tel. (33-5) 57 55 20 00

Telex 57 20 25

Telefax (33-5) 57 55 20 59)

oder durch Einschreiben an diese Stelle zu senden.

(2)   Die Angebote sind in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift „Angebot für die Ausschreibung zu neuen industriellen Verwendungen Nr. 52/2004 EG“ einzureichen. Der versiegelte Umschlag ist in einen an die betreffende Interventionsstelle adressierten Umschlag einzulegen.

(3)   Die Angebote müssen bei der betreffenden Interventionsstelle spätestens am 27. Juli 2004, 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, eingehen.

(4)   Jedem Angebot ist der Nachweis über die Stellung einer Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol bei der betreffenden Interventionsstelle beizufügen.

Artikel 4

Die Mindestpreise, auf die sich die Angebote beziehen können, betragen 8,60 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Backhefe, 26 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen des Typs Amine und Chloral zur Ausfuhr, 32 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Herstellung von Eau de Cologne zur Ausfuhr und 7,50 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol zu anderen industriellen Verwendungen.

Artikel 5

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt. Der Preis der Proben beträgt 10 EUR je Liter.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Artikel 6

Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG

AUSSCHREIBUNG VON ALKOHOL ZU NEUEN INDUSTRIELLEN VERWENDUNGEN Nr. 52/2004 EG

Lagerort, Menge und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

Mitgliedstaat

Lagerort

Nr. des Behältnisses

Menge in hl Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Artikel

Alkoholart

Alkoholgehalt

(in % vol)

Frankreich

Onivins — Longuefuye

F-53200 Longuefuye

20

22 410

27

Rohalkohol

+ 92

4

22 555

27

Rohalkohol

+ 92

10

22 310

28

Rohalkohol

+ 92

15

15 155

28

Rohalkohol

+ 92

Onivins — Port-la-Nouvelle

Avenue Adolphe Turel

BP 62

F-11210 Port-la-Nouvelle

37

165

27

Rohalkohol

+ 92

37

8 100

30

Rohalkohol

+ 92

37

550

28

Rohalkohol

+ 92

36

120

28

Rohalkohol

+ 92

36

8 610

30

Rohalkohol

+ 92

36

25

27

Rohalkohol

+ 92

Insgesamt

 

100 000

 

 

 


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1201/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (2) und dem Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (3) werden unter den Bedingungen des jeweiligen Anhangs A Buchstabe b der mit diesen Beschlüssen genehmigten Protokolle alljährlich eine Reihe von Zollkontingenten, und hier insbesondere ein Kontingent (laufende Nummer 09.4598) für 178 000 lebende Rinder mit einem Stückgewicht bis 80 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern einschließlich Bulgariens und Rumäniens, eröffnet. Für die praktische Anwendung dieses Zollkontingents wurde die Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern (4) erlassen.

(2)

Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, denen dieses Zollkontingent zusammen mit Bulgarien und Rumänien offen steht, dem Beitritt von Zypern, Malta und Slowenien sowie in Erwartung der Ergebnisse der Verhandlungen über neue Zollzugeständnisse für Bulgarien und Rumänien ist es angezeigt, in den Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Zollkontingents festzulegen, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 die verfügbare Kontingentsmenge in geeigneter Weise im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über das Jahr zu staffeln ist.

(3)

Zur Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft sowie Bulgarien und Rumänien sollten anhand der Zahl der im Bezugszeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 gelieferten lebenden Rinder mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien die verfügbaren Mengen für drei Zeitabschnitte festgesetzt werden. Sobald die derzeit geführten Verhandlungen über Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen mit den beiden Ländern abgeschlossen und die Ergebnisse ratifiziert sind, werden ab Inkrafttreten der neuen Zollzugeständnisse dann neue Verwaltungsbestimmungen Anwendung finden.

(4)

Im Interesse eines gleichmäßigeren Zugangs zum Kontingent und damit zugleich jeder Antrag auf eine rentable Anzahl Tiere lautet, sollte für die Einfuhrlizenzanträge jeweils eine Mindestzahl und eine Höchstzahl von Tieren gelten.

(5)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten sein, die die Seriosität ihrer Geschäftstätigkeit nachweisen können und Einfuhren aus Drittländern in einem nennenswerten Umfang durchführen. In diesem Zusammenhang ist es im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung angezeigt, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die Interessenten im Jahr 2003 eine Mindestzahl von 100 Rindern eingeführt haben, da eine Partie von 100 Tieren als rentable Sendung anzusehen ist. Wirtschaftsbeteiligten in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei sollte ermöglicht werden, ihre Lizenzanträge auf der Grundlage ihrer Einfuhren aus Ländern zu stellen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

(6)

Damit die Einhaltung dieser Kriterien nachgeprüft werden kann, sollte der Einführer alle Anträge in demjenigen Mitgliedstaat stellen müssen, in dem er in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(7)

Zur Vermeidung von Spekulationen sollten Einführer, die zum 1. Januar 2004 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zum Kontingent erhalten und die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein.

(8)

Es ist vorzusehen, dass die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden können, erst nach einer Prüfungsfrist zugeteilt werden und dass gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewendet wird.

(9)

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls ergänzend zu den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5) und in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(10)

Den Erfahrungen zufolge ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Importeur arbeitet und im Erwerb, Transport und Import der betreffenden Tiere aktiv ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als eine Hauptpflicht bei der Sicherheitsleistung für die Lizenz festzulegen.

(11)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 ist infolgedessen aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 dürfen im Rahmen dieser Verordnung, vorbehaltlich einer zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern später ausgehandelten zahlenmäßigen Verringerung, 178 000 lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 kg oder weniger des KN-Codes 0102 90 05 mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien eingeführt werden.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4598.

2.   Der Zollsatz wird hierbei um 90 % gesenkt.

3.   Die Mengen gemäß Absatz 1 werden über den dort genannten Zeitraum wie folgt gestaffelt:

a)

5 000 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004;

b)

86 500 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005;

c)

86 500 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005.

4.   Erreicht während eines der Zeiträume gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b die Menge, für die Lizenzanträge gestellt werden, nicht die für den betreffenden Zeitraum verfügbare Menge, so wird die verbleibende Menge dieses Zeitabschnitts der verfügbaren Menge des nachfolgenden Zeitabschnitts hinzugerechnet.

Artikel 2

1.   Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrlizenz den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass sie im Jahr 2003 mindestens 100 Tiere der HS-Unterposition 0102 90 eingeführt hat.

Der Antragsteller muss in ein nationales Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

2.   Wirtschaftsbeteiligte in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei können Einfuhrlizenzen auf der Grundlage ihrer Einfuhren gemäß Absatz 1 aus Ländern beantragen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

3.   Als Einfuhrnachweis gelten ausschließlich die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokumente über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, aus denen als Empfänger der Antragsteller hervorgeht.

Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

4.   Wirtschaftsbeteiligte, die zum 1. Januar 2004 keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind nicht antragsberechtigt.

5.   Ein Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen ist, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhren in Höhe der Mindestmenge gemäß Absatz 1 besaß, kann diese Referenzeinfuhren als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.

Artikel 3

1.   Die Einfuhrlizenzen müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein nationales Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

2.   Der für einen der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellte Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz

a)

muss sich auf eine Menge von mindestens 100 Tieren und

b)

darf sich auf höchstens 5 % der verfügbaren Stückzahl beziehen.

Geht ein Antrag über die zulässige Stückzahl gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b hinaus, so wird er nur bis zu dieser Stückzahl berücksichtigt.

3.   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen müssen während der ersten zehn Arbeitstage jedes Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellt werden. Lizenzanträge für den ersten Zeitraum sind jedoch spätestens am zweiten Donnerstag nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen.

4.   Jeder Interessent darf nur einen einzigen Antrag je Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

5.   Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist ein Verzeichnis der Antragsteller mit ihren Anschriften und den von ihnen beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist, sofern Lizenzanträge vorliegen, das Musterformular in Anhang I dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

1.   Im Anschluss an die Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

2.   Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 3 die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als für den jeweiligen Zeitraum verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz zur Kürzung der beantragten Mengen fest.

Ergibt sich durch die Anwendung des Kürzungsprozentsatzes gemäß Unterabsatz 1 eine Menge von weniger als 100 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den einzelnen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

3.   Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen so schnell wie möglich erteilt.

Artikel 5

1.   Die erteilten Einfuhrlizenzen lauten auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, der den Antrag gestellt hat.

2.   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 den folgenden KN-Code: 0102 90 05;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4598) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem gemäß Buchstabe a angegebenen Land.

Artikel 6

1.   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf das Zollkontingent, wenn sie auf den Namen und die Anschrift lauten, die als Empfänger in der beiliegenden Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben sind.

2.   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a erteilten Einfuhrlizenzen 150 Tage. Keine der Lizenzen ist jedoch über den 30. Juni 2005 hinaus gültig.

3.   Die Sicherheit für die Einfuhrlizenz beläuft sich auf 20 EUR/Tier und ist vom Antragsteller bei Einreichung des Lizenzantrags zu leisten.

4.   Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

5.   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der gesamte am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

6.   Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch gesehen für den Erwerb und Transport sowie die Abfertigung der betreffenden Tiere für den zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht zumindest aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung, vom Drittlandverkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

dem Exemplar Nr. 8 des Formblatts IM4, bei dem in Feld 8 als einzige Eintragung Name und Anschrift des Lizenzinhabers angegeben sind.

Artikel 7

Der Zollsatz gemäß Artikel 1 findet Anwendung, sofern für die Tiere entweder eine vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien erteilte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine vom Ausführer gemäß den genannten Protokollen abgegebene Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 wird aufgehoben. Gegebenenfalls im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 gestellte Anträge auf Einfuhrlizenzen werden automatisch abgelehnt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(4)  ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 44).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13).

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 47 vom 6.4.2004, S. 25).


ANHANG I

Fax EG: (32 2) 299 85 70

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004

Laufende Nummer des Kontingents: 09.4598

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

—   spanisch: Reglamento (CE) no 1201/2004

—   tschechisch: Nařízení (ES) č. 1201/2004

—   dänisch: Forordning (EF) nr 1201/2004

—   deutsch: Verordnung (EG) Nr. 1201/2004

—   estnisch: Määrus (EÜ) nr 1201/2004

—   griechisch: Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1201/2004

—   englisch: Regulation (EC) No 1201/2004

—   französisch: Règlement (CE) no 1201/2004

—   italienisch: Regolamento (CE) n. 1201/2004

—   lettisch: Regula (EK) Nr. 1201/2004

—   litauisch: Reglamentas (EB) Nr. 1201/2004

—   ungarisch: Az 1201/2004/EK rendelet

—   niederländisch: Verordening (EG) nr. 1201/2004

—   polnisch: Rozporządzenie (WE) nr 1201/2004

—   portugiesisch: Regulamento (CE) n.o 1201/2004

—   slowakisch: Nariadenie (ES) č. 1201/2004

—   slowenisch: Uredba (ES) št. 1201/2004

—   finnisch: Asetus (EY) N:o 1201/2004

—   schwedisch: Förordning (EG) nr 1201/2004


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1202/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der WTO-Liste CXL ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169 000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen.

(2)

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT im Rahmen der WTO infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“), von denen einige Länder sowie außerdem Rumänien in den letzten drei Kontingentsjahren die Hauptlieferländer im Rahmen dieses Kontingents waren, ist in den Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Zollkontingents festzulegen, dass die verfügbare Stückzahl im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 nach einem geeigneten Verfahren im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf das Jahr aufgeteilt werden sollte.

(3)

Zur Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern im Rahmen dieses Kontingents und um das Marktgleichgewicht zu wahren, wird die verfügbare Menge für das Kontingentsjahr 2004/2005 auf vier Quartale aufgeteilt. Sobald die laufenden Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 abgeschlossen und die Ergebnisse ratifiziert sind, werden neue Durchführungsbestimmungen eingeführt. Diese Bestimmungen sollten den Verhandlungsergebnissen und den bereits im Rahmen dieses Kontingents in Anspruch genommenen Mengen Rechnung tragen.

(4)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass je Antrag eine wirtschaftlich rentable Anzahl Tiere zur Verfügung steht, sind eine Mindest- und eine Höchstzahl von Tieren je Einfuhrlizenzantrag festzusetzen.

(5)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, müssen die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen den Marktteilnehmern zugänglich gemacht werden, die nachweisen können, dass sie in nennenswertem Umfang Einfuhren aus Drittländern tätigen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung vorzuschreiben, dass die betreffenden Marktteilnehmer im Jahr 2003 mindestens 100 Tiere eingeführt haben müssen, da eine Partie von 100 Tieren als wirtschaftlich rentable Sendung anzusehen ist. Die Marktteilnehmer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei sollten die Möglichkeit haben, Anträge auf Basis der Einfuhren aus den Ländern zu stellen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

(6)

Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(7)

Um Spekulationen vorzubeugen, dürfen Einführer, die zum 1. Januar 2004 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, und die Lizenzen dürfen nicht übertragbar sein.

(8)

Es ist ferner vorzusehen, dass die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden können, erst nach einer Prüfungsfrist zugeteilt werden und dass gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungssatz angewandt wird.

(9)

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, erforderlichenfalls ergänzt um einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3).

(10)

Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig ist, d. h., er sollte aktiv an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere beteiligt sein. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher in Bezug auf die Lizenzsicherheit als eine Hauptpflicht festzulegen.

(11)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(12)

Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine effektive Kontrolle der besonderen Bestimmung der eingeführten Tiere erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(13)

Um zu gewährleisten, dass die Tiere mindestens 120 Tage lang in speziellen Haltungsbetrieben gemästet werden, sollte eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muss die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wird vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die die Gemeinschaft und ihre WTO-Partner im Zuge der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT im Rahmen der WTO gegebenenfalls vereinbaren, ein Zollkontingent für 169 000 zur Mast in der Gemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49 eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4005.

(2)   Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(3)   Die Mengen gemäß Absatz 1 werden wie folgt auf den dort genannten Zeitraum aufgeteilt:

a)

42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004;

b)

42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004;

c)

42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005;

d)

42 250 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005.

(4)   Sind die Mengen, für die in einem der Zeiträume gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c Einfuhrlizenzen beantragt werden, geringer als die für den betreffenden Zeitraum verfügbaren Mengen, so wird die Restmenge jeweils der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt.

Artikel 2

(1)   Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass sie im Jahr 2003 mindestens 100 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt hat.

Die Antragsteller müssen in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

(2)   Marktteilnehmer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei können Einfuhrlizenzen auf der Grundlage ihrer Einfuhren gemäß Absatz 1 aus den Ländern beantragen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

(3)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Die Mitgliedstaaten können von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(4)   Marktteilnehmer, die seit 1. Januar 2004 keinen Rinderhandel mit Drittländern mehr betreiben, dürfen keine Anträge stellen.

(5)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 entsprechen, kann auf Basis dieser Referenzeinfuhren Anträge stellen.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhrlizenzen dürfen nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(2)   Der für einen der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellte Einfuhrlizenzantrag

a)

muss sich auf mindestens 100 Tiere und

b)

darf sich auf höchstens 5 % der verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über die Menge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3)   Die Einfuhrlizenzanträge sind innerhalb der ersten zehn Arbeitstage der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 zu stellen. Der Antrag für den ersten Zeitraum ist jedoch spätestens am zweiten Donnerstag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen.

(4)   Jeder Antragsteller darf je Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(5)   Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge das Verzeichnis der Antragsteller mit ihren Anschriften sowie die beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist für die Meldung von Lizenzanträgen das Muster in Anhang I dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

(1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so bald wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 3 die Einfuhr größerer Mengen beantragt, als für den jeweiligen Zeitraum verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Mengen fest.

Hat die Anwendung des Kürzungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 1 zur Folge, dass ein Antrag weniger als 100 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Tiere, so gilt diese Anzahl als eine Partie.

(3)   Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen so schnell wie möglich erteilt.

Artikel 5

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, der den Antrag gestellt hat.

(2)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 mindestens einen der folgenden KN-Codes: 0102 90 05; 0102 90 29 oder 0102 90 49;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4005) und einen der Vermerke gemäß Anhang III.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine nach der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenz nicht übertragbar und begründet nur dann einen Anspruch auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf denselben Namen mit derselben Anschrift ausgestellt ist, welcher in der der Lizenz beigefügten Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen ist.

(2)   Die Gültigkeit der Lizenzen ist bis zum 30. Juni 2005 befristet.

(3)   Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt 20 EUR je Tier und wird vom Antragsteller zusammen mit dem Lizenzantrag gestellt.

(4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

6.   Unbeschadet der Bestimmungen in Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und logistisch für den Erwerb, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

dem Exemplar Nr. 8 des Formblatts IM4, bei dem in Feld 8 als einzige Eintragung Name und Anschrift des Lizenzinhabers angegeben sind.

Artikel 7

(1)   Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer nachweisen, dass er

a)

sich gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, schriftlich verpflichtet hat, ihr innerhalb eines Monats die Liste der Betriebe zukommen zu lassen, in denen die Jungrinder gemästet werden sollen;

b)

bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang II für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in dem betreffenden Mitgliedstaat während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (4).

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe b erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, nachgewiesen wird, dass die Jungrinder

a)

in den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;

b)

nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden; oder

c)

vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.

Wurde jedoch die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Frist nicht eingehalten, so wird der Betrag der freizugebenden Sicherheit gekürzt um

15 % sowie

2 % des Restbetrags je Überschreitungstag.

Der nicht freigegebene Betrag verfällt und wird als Zoll einbehalten.

(3)   Wird der in Absatz 2 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einfuhr erbracht, so verfällt die Sicherheit und wird als Zoll einbehalten.

Wird dieser Nachweis zwar nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 vorgesehenen 180 Tage, jedoch innerhalb der auf diese 180 Tage folgenden sechs Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag, gekürzt um 15 % der Sicherheit, zurückgezahlt.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

(4)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG I

Fax: (32 2) 299 85 70

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004

Laufende Nummer des Kontingents: 09.4005

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ANHANG II

HÖHE DER ZU LEISTENDEN SICHERHEIT

Männliche Jungrinder für die Mast

(KN-Code)

Sicherheitsbetrag in EUR/Tier

0102 90 05

28

0102 90 29

56

0102 90 49

105


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c)

—   spanisch: Bovinos machos vivos de peso vivo inferior o igual a 300 kg [Reglamento (CE) no 1202/2004]

—   tschechisch: Živí býci s živou váhou nepřevyšující 300 kg na kus, na výkrm (Nařízení (ES) č. 1202/2004)

—   dänisch: Levende ungtyre til opfedning, med en levende vægt på ikke over 300 kg pr. dyr (forordning (EF) nr. 1202/2004)

—   deutsch: Lebende männliche Rinder mit einem Gewicht von höchstens 300 kg je Tier, zur Mast bestimmt (Verordnung (EG) Nr. 1202/2004)

—   estnisch: Elusad isasveised elusmassiga kuni 300 kg, nuumamiseks (määrus (EÜ) nr 1202/2004)

—   griechisch: Ζώντα βοοειδή με βάρος ζώντος που δεν υπερβαίνει τα 300 kg ανά κεφαλή, προς πάχυνση [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1202/2004]

—   englisch: Live male bovine animals of a live weight not exceeding 300 kg per head, for fattening (Regulation (EC) No 1202/2004)

—   französisch: Bovins mâles vivants d'un poids vif inférieur ou égal à 300 kg par tête, destinés à l'engraissement [Règlement (CE) no 1202/2004]

—   italienisch: Bovini maschi vivi di peso vivo non superiore a 300 kg per capo, destinati all’ingrasso [regolamento (CE) n. 1202/2004]

—   lettisch: Penėjimui skirti gyvi jaučiai, kurių vieno galvijo gyvasis svoris yra ne didesnis kaip 300 kg (Reglamentas (EB) Nr. 1202/2004)

—   litauisch: Jaunbuļļi nobarošanai, kuru dzīvsvars nepārsniedz 300 kg (Regula (EK) Nr. 1202/2004)

—   ungarisch: Legfeljebb 300 kg egyedi élőtömegű élő hím szarvasmarhaféle, hizlalás céljára (1202/2004/EK rendelet)

—   niederländisch: Levende mannelijke mestrunderen met een gewicht van niet meer dan 300 kg per dier (Verordening (EG) nr. 1202/2004)

—   polnisch: Żywe młode byki o żywej wadze nieprzekraczającej 300 kg za sztukę bydła, opasowe (rozporządzenie (WE) nr 1202/2004)

—   portugiesisch: Bovinos machos vivos com peso vivo inferior ou igual a 300 kg por cabeça, para engorda [Regulamento (CE) n.o 1202/2004]

—   slowakisch: Živé mladé býčky, ktorých živá hmotnosť nepresahuje 300 kg na kus, určené na výkrm (nariadenie (ES) č. 1202/2004)

—   slowenisch: Živo moško govedo za pitanje, katerega živa teža ne presega 300 kg na glavo (Uredba (ES) št. 1202/2004)

—   finnisch: Lihotettaviksi tarkoitettuja eläviä urospuolisia nautaeläimiä, elopaino enintään 300 kg/eläin (asetus (EY) N:o 1202/2004)

—   schwedisch: Levande handjur av nötkreatur som väger högst 300 kg, för gödning (förordning (EG) nr 1202/2004)


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1203/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Liste CXL des WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Es ist angezeigt, Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2004 beginnende Kontingentsjahr 2004/05 festzulegen.

(2)

Das Kontingent für 2003/04 war gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission vom 7. Mai 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) (2) verwaltet worden. Um die Eintragung fiktiver Marktteilnehmer zu vermeiden, sah diese Verordnung insbesondere strengere Beteiligungskriterien vor. Verschärfte Vorschriften für die Verwendung der betreffenden Einfuhrlizenzen sollten ferner spekulativen Lizenzhandel verhindern.

(3)

Die Erfahrung bei der Anwendung dieser Vorschriften hat jedoch gezeigt, dass die einheitliche Anwendung der Verwaltungsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht gewährleistet werden konnte und dass das Kontingent weiterhin für Spekulationen der Marktteilnehmer anfällig war, insbesondere aufgrund des Verfahrens zur Zuteilung des Unterkontingents II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 780/2003. Um zu vermeiden, dass diese Lage anhält, und um für eine wirksame Verwaltung zu sorgen, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, so dass das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen.

(4)

Es ist ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzusetzen, der lang genug ist, um eine repräsentative Leistung erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widerspiegelt werden.

(5)

Marktteilnehmer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) sollten auf der Grundlage von Einfuhren aus Ländern Anträge stellen können, die für sie bis zum 30. April 2004 Drittländer waren.

(6)

Aus Kontrollgründen müssen die Anträge in den Mitgliedstaaten eingereicht werden, in denen der Marktteilnehmer im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(7)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden.

(8)

Um Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) darstellt.

(9)

Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5), es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 ein Zollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

(2)   Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.

Artikel 2

Zum Zwecke dieser Verordnung

a)

entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen;

b)

ist „gefrorenes Rindfleisch“ Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von –12 °C oder weniger aufweist.

Artikel 3

(1)   Marktteilnehmer in der Gemeinschaft können auf der Grundlage einer Referenzmenge, die in der Menge Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 besteht, die sie zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 30. April 2004 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften selber oder auf eigene Rechnung eingeführt haben, Einfuhrrechte beantragen.

Marktteilnehmer in den neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Einfuhren der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 in dem Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 aus Ländern, die für sie bis zum 30. April 2004 Drittländer waren, Einfuhrrechte beantragen.

(2)   Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen gegründet wurde, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhrrechte besitzt, kann diese Referenzmengen als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.

(3)   Der Nachweis für die Einfuhren gemäß Absatz 1 muss dem Antrag auf Einfuhrrechte beiliegen und wird durch eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Ausfertigung für den Empfänger der Zolldokumente erbracht, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, bis zum zweiten Freitag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, um 13 Uhr Brüsseler Zeit zu übermitteln.

Alle in Anwendung von Artikel 3 als Referenzmenge gestellten Mengen stellen die beantragten Einfuhrrechte dar.

(2)   Nach Überprüfung der übermittelten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum vierten Freitag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, die Liste der Antragsteller auf Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1, insbesondere mit Angabe ihrer Namen und Anschriften und der in Frage kommenden Fleischmengen, die während des betreffenden Bezugszeitraums eingeführt wurden, mit.

(3)   Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich diejenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I.

Artikel 5

Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilt werden können. Überschreiten die beantragten Einfuhrrechte die verfügbare Menge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so setzt die Kommission einen entsprechenden Verringerungskoeffizienten fest.

Artikel 6

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte sind nur gültig, wenn eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen gestellt wird.

(2)   Bewirkt die Anwendung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 5, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(3)   Die Beantragung einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen, die insgesamt den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, stellt eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar.

Artikel 7

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich.

(3)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II,

b)

in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

0202 10 00, 0202 20,

0202 30, 0206 29 91.

Artikel 8

(1)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95.

(2)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der gesamte am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(3)   Alle Einfuhrlizenzen laufen am 30. Juni 2005 ab.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 8.

(3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13).


ANHANG I

Fax: (32 2) 299 85 70

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004

Laufende Nummer: 09.4003

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ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

—   Spanisch: Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 1203/2004]

—   Tschechisch: Zmražené hovězí maso (nařízení (ES) č. 1203/2004)

—   Dänisch: Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 1203/2004)

—   Deutsch: Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 1203/2004)

—   Estnisch: Külmutatud veiseliha (määrus (EÜ) nr 1203/2004)

—   Griechisch: Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 1203/2004]

—   Englisch: Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 1203/2004)

—   Französisch: Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 1203/2004]

—   Italienisch: Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 1203/2004]

—   Lettisch: Saldēta liellopu gaļa (Regula (EK) Nr. 1203/2004)

—   Litauisch: Sušaldyta galvijiena (Reglamentas (EB) Nr. 1203/2004)

—   Ungarisch: Fagyasztott szarvasmarhahús (1203/EK rendelet)

—   Niederländisch: Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 1203/2004)

—   Polnisch: Mrożone mięso wołowe i cielęce (rozporządzenie (WE) nr 1203/2004)

—   Portugiesisch: Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 1203/2004]

—   Slowakisch: Zmrazené hovädzie mäso (Smernica (ES) č. 1203/2004)

—   Slowenisch: Zamrznjeno goveje meso (Uredba (ES) št. 1203/2004)

—   Finnisch: Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 1203/2004)

—   Schwedisch: Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 1203/2004)


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1204/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 80 bis 300 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (2) und dem Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (3) werden unter den Bedingungen des jeweiligen Anhangs A Buchstabe b der mit diesen Beschlüssen genehmigten Protokolle alljährlich eine Reihe von Zollkontingenten, und hier insbesondere ein Kontingent (laufende Nummer 09.4537) für 153 000 lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern einschließlich Bulgariens und Rumäniens, eröffnet. Für die praktische Anwendung dieses Zollkontingents wurde die Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern (4) erlassen.

(2)

Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, denen dieses Zollkontingent zusammen mit Bulgarien und Rumänien offen steht, dem Beitritt von Zypern, Malta und Slowenien sowie in Erwartung der Ergebnisse der Verhandlungen über neue Zollzugeständnisse für Bulgarien und Rumänien ist es angezeigt, in den Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Zollkontingents festzulegen, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 die verfügbare Kontingentsmenge zugunsten von Bulgarien und Rumänien in geeigneter Weise im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über das Jahr zu staffeln ist.

(3)

Zur Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft sowie Bulgarien und Rumänien sollten anhand der Zahl der im Bezugszeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 gelieferten lebenden Rinder mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien die verfügbaren Mengen für drei Zeitabschnitte festgesetzt werden. Sobald die derzeit geführten Verhandlungen über Zusatzprotokolle zu den Europaabkommen mit den beiden Ländern abgeschlossen und die Ergebnisse ratifiziert sind, werden ab Inkrafttreten der neuen Zollzugeständnisse dann neue Verwaltungsbestimmungen Anwendung finden.

(4)

Im Interesse eines gleichmäßigeren Zugangs zum Kontingent und damit zugleich jeder Antrag auf eine rentable Anzahl Tiere lautet, sollte für die Einfuhrlizenzanträge jeweils eine Mindestzahl und eine Höchstzahl von Tieren gelten.

(5)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten sein, die die Seriosität ihrer Geschäftstätigkeit nachweisen können und Einfuhren aus Drittländern in einem nennenswerten Umfang durchführen. In diesem Zusammenhang ist es im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung angezeigt, einen Nachweis darüber zu verlangen, dass die Interessenten im Jahr 2003 eine Mindestzahl von 100 Rindern eingeführt haben, da eine Partie von 100 Tieren als rentable Sendung anzusehen ist. Wirtschaftsbeteiligten in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei sollte ermöglicht werden, ihre Lizenzanträge auf der Grundlage ihrer Einfuhren aus Ländern zu stellen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

(6)

Damit die Einhaltung dieser Kriterien nachgeprüft werden kann, sollte der Einführer alle Anträge in demjenigen Mitgliedstaat stellen müssen, in dem er in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(7)

Zur Vermeidung von Spekulationen sollten Einführer, die zum 1. Januar 2004 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zum Kontingent erhalten und die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein.

(8)

Es ist vorzusehen, dass die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden können, erst nach einer Prüfungsfrist zugeteilt werden und dass gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewendet wird.

(9)

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls ergänzend zu den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5) und in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(10)

Den Erfahrungen zufolge ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Importeur arbeitet und im Erwerb, Transport und Import der betreffenden Tiere aktiv ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als eine Hauptpflicht bei der Sicherheitsleistung für die Lizenz festzulegen.

(11)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 ist infolgedessen aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 dürfen im Rahmen dieser Verordnung, vorbehaltlich einer zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern später ausgehandelten zahlenmäßigen Verringerung, 153 000 lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 80 kg bis 300 kg der KN-Codes 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41 oder 0102 90 49 mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien eingeführt werden.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4537.

(2)   Der Zollsatz wird hierbei um 90 % gesenkt.

(3)   Die Mengen gemäß Absatz 1 werden über den dort genannten Zeitraum wie folgt gestaffelt:

a)

33 000 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004;

b)

60 000 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005;

c)

60 000 lebende Rinder für den Zeitabschnitt vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2005.

(4)   Erreicht während eines der Zeiträume gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b die Menge, für die Lizenzanträge gestellt werden, nicht die für den betreffenden Zeitraum verfügbare Menge, so wird die verbleibende Menge dieses Zeitabschnitts der verfügbaren Menge des nachfolgenden Zeitabschnitts hinzugerechnet.

Artikel 2

(1)   Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrlizenz den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass sie im Jahr 2003 mindestens 100 Tiere der HS Unterposition 0102 90 eingeführt hat.

Der Antragsteller muss in ein nationales Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei können Einfuhrlizenzen auf der Grundlage ihrer Einfuhren gemäß Absatz 1 aus Ländern beantragen, die für sie im Jahr 2003 Drittländer waren.

(3)   Als Einfuhrnachweis gelten ausschließlich die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokumente über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, aus denen als Empfänger der Antragsteller hervorgeht.

Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(4)   Wirtschaftsbeteiligte, die zum 1. Januar 2004 keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind nicht antragsberechtigt.

(5)   Ein Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen ist, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhren in Höhe der Mindestmenge gemäß Absatz 1 besaß, kann diese Referenzeinfuhren als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhrlizenzen müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein nationales Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(2)   Der für einen der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellte Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz

a)

muss sich auf eine Menge von mindestens 100 Tieren und

b)

darf sich auf höchstens 5 % der verfügbaren Stückzahl beziehen.

Geht ein Antrag über die zulässige Stückzahl gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b hinaus, so wird er nur bis zu dieser Stückzahl berücksichtigt.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen müssen während der ersten 10 Arbeitstage jedes Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellt werden. Lizenzanträge für den ersten Zeitraum sind jedoch spätestens am zweiten Donnerstag nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen.

(4)   Jeder Interessent darf nur einen einzigen Antrag je Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist ein Verzeichnis der Antragsteller mit ihren Anschriften und den von ihnen beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist, sofern Lizenzanträge vorliegen, das Musterformular in Anhang I dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

(1)   Im Anschluss an die Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 3 die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als für den jeweiligen Zeitraum verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz zur Kürzung der beantragten Mengen fest.

Ergibt sich durch die Anwendung des Kürzungsprozentsatzes gemäß Unterabsatz 1 eine Menge von weniger als 100 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den einzelnen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

(3)   Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen so schnell wie möglich erteilt.

Artikel 5

(1)   Die erteilten Einfuhrlizenzen lauten auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, der den Antrag gestellt hat.

(2)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 die nachfolgende Gruppe von KN-Codes: 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41, 0102 90 49;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4537) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem gemäß Buchstabe a angegebenen Land.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf das Zollkontingent, wenn sie auf den Namen und die Anschrift lauten, die als Empfänger in der beiliegenden Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben sind.

(2)   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a erteilten Einfuhrlizenzen 150 Tage. Keine der Lizenzen ist jedoch über den 30. Juni 2005 hinaus gültig.

(3)   Die Sicherheit für die Einfuhrlizenz beläuft sich auf 20 EUR/Tier und ist vom Antragsteller bei Einreichung des Lizenzantrags zu leisten.

(4)   Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

(5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der gesamte am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch gesehen für den Erwerb und Transport sowie die Abfertigung der betreffenden Tiere für den zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht zumindest aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung (bzw. deren beglaubigter Kopie), vom Drittlandverkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

dem Exemplar Nr. 8 des Formblatts IM4, bei dem in Feld 8 als einzige Eintragung Name und Anschrift des Lizenzinhabers angegeben sind.

Artikel 7

Der Zollsatz gemäß Artikel 1 findet Anwendung, sofern für die Tiere entweder eine vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien erteilte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine vom Ausführer gemäß den genannten Protokollen abgegebene Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 wird aufgehoben. Gegebenenfalls im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 gestellte Anträge auf Einfuhrlizenzen werden automatisch abgelehnt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(4)  ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 44).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 9).

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 (ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21).


ANHANG I

Fax (32 2) 299 85 70

E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1204/2004

Laufende Nummer des Kontingents: 09.4537

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c)

—   spanisch: Reglamento (CE) no 1204/2004

—   tschechisch: Nařízení (ES) č. 1204/2004

—   dänisch: Forordning (EF) nr. 1204/2004

—   deutsch: Verordnung (EG) Nr. 1204/2004

—   estnisch: Määrus (EÜ) nr 1204/2004

—   griechisch: Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1204/2004

—   englisch: Regulation (EC) No 1204/2004

—   französisch: Règlement (CE) no 1204/2004

—   italienisch: Regolamento (CE) n. 1204/2004

—   lettisch: Regula (EK) Nr. 1204/2004

—   litauisch: Reglamentas (EB) Nr. 1204/2004

—   ungarisch: Az 1204/2004/EK rendelet

—   niederländisch: Verordening (EG) nr. 1204/2004

—   polnisch: Rozporządzenie (WE) nr 1204/2004

—   portugiesisch: Regulamento (CE) n.o 1204/2004

—   slowakisch: Nariadenie (ES) č. 1204/2004

—   slowenisch: Uredba (ES) št. 1204/2004

—   finnisch: Asetus (EY) N:o 1204/2004

—   schwedisch: Förordning (EG) nr 1204/2004


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1205/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

2.   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5), werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

3.   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 drei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 51).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

DER VERORDNUNG DER KOMMISSION ZUR ERÖFFNUNG EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSFUHRLIZENZEN FÜR OBST UND GEMÜSE NACH DEM VERFAHREN A3 (TOMATEN, ORANGEN, TAFELTRAUBEN, ÄPFEL UND PFIRSICHE)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 5. bis 6. Juli 2004

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

F08

30

1 874

0805 10 10 9100

0805 10 30 9100

0805 10 50 9100

A00

25

615

0806 10 10 9100

A00

19

6 627

0808 10 20 9100

0808 10 50 9100

0808 10 90 9100

F04, F09

30

2 541

0809 30 10 9100

0809 30 90 9100

F03

13

9 708


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

Alle Bestimmungen außer Schweiz.

F04

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

F09

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1206/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Liste CXL der Welthandelsorganisation ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 50 700 Tonnen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch zu eröffnen. Für das am 1. Juli 2004 beginnende Kontingentsjahr 2004/05 sind nunmehr Durchführungsvorschriften festzulegen.

(2)

Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgt unter Anwendung der Einfuhrzölle und der Bedingungen von Anhang I Teil III Anhang 7 laufende Nummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2). Die Aufteilung des Zollkontingents auf diese beiden Gruppen sollte unter Berücksichtigung der mit ähnlichen Einfuhren in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrung erfolgen.

(3)

Um Spekulationen zu verhindern, ist der Zugang zu dem Zollkontingent nur Verarbeitern zu gestatten, die die Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3) vornehmen, bzw. hinsichtlich der Verarbeiter in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei nur Verarbeitern zu gestatten, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) zur Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen sind.

(4)

Für Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen des Zollkontingents ist eine Einfuhrlizenz gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erforderlich. Die Lizenzen müssen nach der Zuteilung von Einfuhrrechten auf Basis der Anträge der in Betracht kommenden Verarbeiter erteilt werden können. Für die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (6) gelten.

(5)

Um Spekulationen vorzubeugen, ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen für jeden Verarbeiter auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. Aus demselben Grund muss bei Beantragung der Einfuhrrechte eine Sicherheit geleistet werden. Die Beantragung der den zugeteilten Rechten entsprechenden Einfuhrlizenzen muss als Hauptpflicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) gelten.

(6)

Damit die Kontingente vollständig ausgeschöpft werden, ist eine Frist für die Beantragung der Einfuhrlizenzen festzusetzen und vorzusehen, dass die Mengen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Lizenzen beantragt wurden, neu zugeteilt werden. Angesichts der bisher gesammelten Erfahrungen sind die Lizenzen nur den Verarbeitern zu erteilen, die für alle ihre ursprünglich zugeteilten Einfuhrrechte Lizenzen beantragt haben.

(7)

Die Verwaltung dieses Zollkontingents erfordert eine strenge Überwachung der Einfuhren und eine wirksame Kontrolle von Verwendung und Bestimmung des eingeführten Fleisches. Die Verarbeitung sollte daher nur in dem in der Einfuhrlizenz genannten Betrieb zulässig sein.

(8)

Außerdem ist eine Sicherheit zu stellen, damit gewährleistet ist, dass das eingeführte Fleisch entsprechend den für das Zollkontingent geltenden Bestimmungen verwendet wird. Bei der Festsetzung des Betrags der Sicherheit ist zu berücksichtigen, dass die Zollsätze für die innerhalb und die außerhalb des Zollkontingents eingeführten Mengen unterschiedlich hoch sind.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wird unter den Bedingungen der vorliegenden Verordnung ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50 700 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmtem gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 oder 0206 29 91, nachstehend „das Kontingent“ genannt, eröffnet.

Artikel 2

(1)   „A-Erzeugnisse“ im Sinne dieser Verordnung sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 oder 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 % und mindestens 20 % mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1994 zu bestimmen.

Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (8) bestimmt.

Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(2)   „B-Erzeugnisse“ im Sinne dieser Verordnung sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, jedoch andere als

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Erzeugnisse bzw.

b)

die Erzeugnisse gemäß Absatz 1.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Artikel 3

(1)   Die Gesamtmenge gemäß Artikel 1 wird wie folgt in zwei Teilmengen aufgeteilt:

a)

40 000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen;

b)

10 700 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen.

(2)   Das Kontingent trägt folgende laufende Nummern:

09.4057 für die Menge gemäß Absatz 1 Buchstabe a,

09.4058 für die Menge gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3)   Für gefrorenes Rindfleisch, das im Rahmen des Zollkontingents eingeführt wird, sind die Einfuhrzollsätze in Anhang I Teil III Anhang 7 laufende Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 festgesetzt.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten dürfen nur von bzw. im Namen eines der folgenden Verarbeitungsbetriebe eingereicht werden:

a)

gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG zugelassene Verarbeitungsbetriebe, die seit dem 1. Juli 2003 mindestens ein Mal Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben;

b)

Verarbeitungsbetriebe in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder der Slowakei, die gemäß den Kapiteln 4 und 5 der Richtlinie 72/462/EWG zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind und die seit dem 1. Juli 2003 mindestens ein Mal Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben.

Für jeden zugelassenen Verarbeitungsbetrieb darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte über jeweils höchstens 10 % der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Mengen angenommen werden.

Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten dürfen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Verarbeiter in ein MwSt.-Verzeichnis eingetragen ist.

(2)   Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg zu leisten.

(3)   Die Belege, mit denen die Einhaltung der Bedingungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 nachgewiesen werden kann, sind zusammen mit dem Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten vorzulegen.

Die zuständige nationale Behörde legt die Belege fest, mit denen die Einhaltung dieser Bedingungen nachgewiesen werden kann.

Artikel 5

(1)   Die Mengen in den Anträgen auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt.

Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2)   Alle Anträge für A- oder B-Erzeugnisse müssen bei der zuständigen Behörde spätestens am zweiten Freitag, der auf die Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am vierten Freitag, der auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, eine Liste der Antragsteller und der in Bezug auf beide Teilkontingente beantragten Mengen sowie die Zulassungsnummern der betreffenden Verarbeitungsbetriebe.

Alle Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe „gegenstandslos“, sind per Fax oder E-Mail unter Verwendung der Formulare gemäß den Anhängen I und II zu übermitteln.

(4)   Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann, und setzt gegebenenfalls einen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Artikel 6

(1)   Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch, für das einem Verarbeiter Einfuhrrechte gemäß Artikel 5 Absatz 4 zugeteilt wurden, erfolgt im Rahmen von Einfuhrlizenzen.

(2)   Bezüglich der Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 gilt die Beantragung der Einfuhrlizenzen, die den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Setzt die Kommission in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 einen Kürzungskoeffizienten fest, so wird die Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, freigegeben.

(3)   Der Verarbeiter kann im Rahmen der ihm zugeteilten Einfuhrrechte bis spätestens 18. Februar 2005 Einfuhrlizenzen beantragen.

(4)   Die einem Verarbeiter zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

Der Lizenzantrag kann nur

a)

in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist,

b)

von dem oder für den Verarbeiter gestellt werden, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(5)   Der Verarbeiter, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind, stellt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit, die gewährleistet, dass er die gesamte eingeführte Menge Fleisch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einfuhr in seinem im Lizenzantrag angegebenen Betrieb zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet.

Die Beträge der Sicherheiten sind in Anhang III festgesetzt.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 Anwendung.

Artikel 8

(1)   Im Lizenzantrag und in der Lizenz sind einzutragen:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland,

b)

in Feld 16 einer der KN-Codes gemäß Artikel 1,

c)

in Feld 20 mindestens eine der Angaben gemäß Anhang IV.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 120 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 30. Juni 2005.

(3)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird für Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinaus eingeführt werden, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, der zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt.

Artikel 9

(1)   Mengen, für die vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Frist kein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurde, sowie Mengen, für die bis zum 18. Februar 2005 kein Lizenzantrag gestellt wurde, werden für eine weitere Zuteilung von Einfuhrrechten verwendet.

Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 25. Februar 2005 die Mengen mit, für die kein Lizenzantrag gestellt worden ist.

(2)   Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, wie die in Absatz 1 genannten Mengen auf die zur Herstellung von A-Erzeugnissen und die zur Herstellung von B-Erzeugnissen bestimmten Mengen aufzuteilen sind. Zu diesem Zweck kann sie die tatsächliche Inanspruchnahme der gemäß Artikel 5 Absatz 4 für beide Teilkontingente zugeteilten Einfuhrrechte berücksichtigen.

(3)   Die restlichen Mengen werden den Verarbeitern zugeteilt, die in Bezug auf alle ihnen gemäß Artikel 5 Absatz 4 erteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen beantragt haben.

(4)   Die Artikel 4 bis 8 finden auf die Einfuhr der Restmengen Anwendung.

In diesem Fall ist das Datum gemäß Artikel 5 Absatz 2 jedoch der 18. März 2005 und das Datum gemäß Artikel 5 Absatz 3 der 25. März 2005.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Waren- und Belegkontrollen vor, um zu gewährleisten, dass das gesamte Fleisch in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten im Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Erzeugnissen der in der betreffenden Einfuhrlizenz angegebenen Gruppe verwendet wird.

Dieses System muss physische Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluss des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muss jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des eingeführten Fleischs nachzuweisen.

Bei der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses lassen die Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.

Artikel 11

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 5 wird anteilmäßig zu der Menge freigegeben, für die innerhalb von sieben Monaten nach der Einfuhr zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass sie in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten ganz oder teilweise in dem bezeichneten Betrieb zu den jeweiligen Erzeugnissen verarbeitet worden ist.

Erfolgte die Verarbeitung jedoch nach der vorgenannten Frist von drei Monaten, so wird die Sicherheit abzüglich 15 %, und abzüglich jeweils 2 % des Restbetrags für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird, freigegeben.

Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der vorgenannten Frist von sieben Monaten erbracht und in den darauf folgenden 18 Monaten vorgelegt, so wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % des Betrags der Sicherheit zurückgezahlt.

(2)   Der nicht freigegebene Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 5 verfällt und wird als Zoll einbehalten.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

(3)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 9).

(6)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13).

(7)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(8)  ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39.


ANHANG I

Telefax-Nr. der EG: (32 2) 299 85 70

E-Mail: Agri-Bovins-Import@cec.eu.int

Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2004

A-Erzeugnis — Laufende Nummer 09.4057

Image


ANHANG II

Telefax-Nr. der EG: (32 2) 299 85 70

E-Mail: Agri-Bovins-Import@cec.eu.int

Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2004

B-Erzeugnis — Laufende Nummer 09.4058

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ANHANG III

BETRÄGE DER SICHERHEITEN (1)

(in EUR/1000 kg Nettogewicht)

Erzeugnis

(KN-Code)

Für die Herstellung von A-Erzeugnissen

Für die Herstellung von B-Erzeugnissen

0202 20 30

1 414

420

0202 30 10

2 211

657

0202 30 50

2 211

657

0202 30 90

3 041

903

0206 29 91

3 041

903


(1)  Der anzuwendende Umrechnungskurs ist derjenige, der am Vortag des Tages galt, an dem die Sicherheit geleistet wurde.


ANHANG IV

Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)

—   Spanisch: Certificado válido en … (Estado miembro expedidor) / carne destinada a la transformación … [productos A] [productos B] (táchese lo que no proceda) en … (designación exacta y número de registro del establecimiento en el que vaya a procederse a la transformación) / Reglamento (CE) no 1206/2004

—   Tschechisch: Licence platná v … (vydávající členský stát) / Maso určené ke zpracování … [výrobky A] [výrobky B] (nehodící se škrtněte) v (přesné určení a číslo schválení zpracovatelského zařízení, v němž se má zpracování uskutečnit) / nařízení (ES) č. 1206/2004

—   Dänisch: Licens gyldig i … (udstedende medlemsstat) / Kød bestemt til forarbejdning til (A-produkter) (B-produkter) (det ikke gældende overstreges) i … (nøjagtig betegnelse for den virksomhed, hvor forarbejdningen sker) / forordning (EF) nr. 1206/2004

—   Deutsch: In … (ausstellender Mitgliedstaat) gültige Lizenz / Fleisch für die Verarbeitung zu [A-Erzeugnissen] [B-Erzeugnissen] (Unzutreffendes bitte streichen) in … (genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verarbeitung erfolgen soll) / Verordnung (EG) Nr. 1206/2004

—   Estnisch: Litsents on kehtiv … (välja andev liikmesriik) / Liha töötlemiseks … [A toode] [B toode] (kustuta mittevajalik) … (ettevötte asukoht ja loanumber, kus toimub töötlemine / määrus (EÜ) nr. 1206/2004

—   Griechisch: Η άδεια ισχύει … (κράτος μέλος έκδοσης) / Κρέας που προορίζεται για μεταποίηση … [προϊόντα Α] [προϊόντα Β] (διαγράφεται η περιττή ένδειξη) … (ακριβής περιγραφή και αριθμός έγκρισης της εγκατάστασης όπου πρόκειται να πραγματοποιηθεί η μεταποίηση) / Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1206/2004

—   Englisch: Licence valid in … (issuing Member State) / Meat intended for processing … [A-products] [B-products] (delete as appropriate) at … (exact designation and approval No of the establishment where the processing is to take place) / Regulation (EC) No 1206/2004

—   Französisch: Certificat valable … (État membre émetteur) / viande destinée à la transformation de … [produits A] [produits B] (rayer la mention inutile) dans … (désignation exacte et numéro d’agrément de l’établissement dans lequel la transformation doit avoir lieu) / règlement (CE) no 1206/2004

—   Italienisch: Titolo valido in … (Stato membro di rilascio) / Carni destinate alla trasformazione … [prodotti A] [prodotti B] (depennare la voce inutile) presso … (esatta designazione e numero di riconoscimento dello stabilimento nel quale è prevista la trasformazione) / Regolamento (CE) n. 1206/2004

—   Lettisch: Atļauja derīga … (dalībvalsts, kas izsniedz ievešanas atļauju) / pārstrādei paredzēta gaļa … [A produktu] [B produktu] ražošanai (nevajadzīgo nosvītrot) … (precīzs tā uzņēmuma apzīmējums un apstiprinājuma numurs, kurā notiks pārstrāde) / Regula (EK) Nr. 1206/2004

—   Litauisch: Licencija galioja … (išdavusioji valstybė narė) / Mėsa skirta perdirbimui … [produktai A] [produktai B] (ištrinti nereikalingą) … (tikslus įmonės, kurioje bus perdirbama, pavadinimas ir registracijos Nr.) / Reglamentas (EB) Nr. 1206/2004

—   Ungarisch: Az engedély … (kibocsátó tagállam) területén érvényes. / Feldolgozásra szánt hús … [A-termék][B-termék] (a nem kívánt törlendő) … (pontos rendeltetési hely és a feldolgozást végző létesítmény engedélyezési száma) / 1206/2004/EK rendelet

—   Niederländisch: Certificaat geldig in … (lidstaat van afgifte) / Vlees bestemd voor verwerking tot [A-producten] [B-producten] (doorhalen wat niet van toepassing is) in … (nauwkeurige aanduiding en toelatingsnummer van het bedrijf waar de verwerking zal plaatsvinden) / Verordening (EG) nr. 1206/2004

—   Polnisch: Pozwolenie ważne w … (wystawiające Państwo Członkowskie) / Mięso przeznaczone do przetworzenia … [produkty A] [produkty B] (niepotrzebne skreślić) w … (dokładne miejsce przeznaczenia i nr zatwierdzenia zakładu, w któreym ma mieć miejsce przetwarzanie) / rozporządzenie (WE) nr 1206/2004

—   Portugiesisch: Certificado válido em … (Estado-Membro emissor) / carne destinada à transformação … [produtos A] [produtos B] (riscar o que não interessa) em … (designação exacta e número de aprovação do estabelecimento em que a transformação será efectuada) / Regulamento (CE) n.o 1206/2004

—   Slowakisch: Licencia platná v … (vydávajúci členský štát) / Mäso určené na spracovanie … [výrobky A] [výrobky B] (nehodiace sa prečiarknite) v … (presné určenie a číslo schválenia zariadenia, v ktorom spracovanie prebehne) / nariadenie (ES) č. 1206/2004

—   Slowenisch: Dovoljenje velja v … (država članica, ki ga je izdala) / Meso namenjeno predelavi … [proizvodi A] [proizvodi B] (črtaj neustrezno) v … (točno namembno območje in št. odobritve obrata, kjer bo predelava potekala) / Uredba (ES) št. 1206/2004

—   Finnisch: Todistus on voimassa … (myöntäjäjäsenvaltio) / Liha on tarkoitettu [A-luokan tuotteet] [B-luokan tuotteet] (tarpeeton poistettava) jalostukseen …:ssa (tarkka ilmoitus laitoksesta, jossa jalostus suoritetaan, hyväksyntänumero mukaan lukien) / Asetus (EY) N:o 1206/2004

—   Schwedisch: Licensen är giltig i … (utfärdande medlemsstat) / Kött avsett för bearbetning … [A-produkter] [B-produkter] (stryk det som inte gäller) vid … (exakt angivelse av och godkännandenummer för anläggningen där bearbetningen skall ske) / Förordning (EG) nr 1206/2004


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 1207/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2004

zur Änderung der im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1114/2004 (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1114/2004 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1114/2004 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 214 vom 16.6.2004, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1189/2004 (ABl. L 228 vom 29.6.2004, S. 3).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

9,06

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

29,47

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

44,23

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

44,23

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

29,47


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.6.2004 bis 28.6.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

138,61 (3)

91,55

155,80 (4)

145,80 (4)

125,80 (4)

106,14 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

9,56

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

9,13

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko-Rotterdam: 21,78 EUR/t. Große Seen-Rotterdam: 31,52 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/55


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 23. Juni 2004

über die Ernennung einer Richterin beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

(2004/524/EG, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 46 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 sieht unter anderem die Ernennung von zehn Richtern beim Gericht erster Instanz vor. Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b endet die Amtszeit von fünf der Richter am 31. August 2004. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 2007.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2004/490/EG, Euratom über die Ernennung von Richtern beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (1) wurden lediglich vier Richter ernannt; die Ernennung des fünften Richters musste auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

(3)

Es ist daher nunmehr angezeigt, die Ernennung dieses fünften Richters vorzunehmen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Frau Verica TRSTENJAK wird für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. August 2007 zur Richterin beim Gericht erster Instanz ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2004 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2004.

Die Präsidentin

A. ANDERSON


(1)  ABl. L 169 vom 1.5.2004, S. 23.


Europäische Zentralbank

30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/56


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Juni 2004

über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/11)

(2004/525/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.3 und 36.1,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 fünfter Gedankenstrich der Satzung,

nach Stellungnahme der Personalvertretung der EZB,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (nachfolgend als „OLAF-Verordnung“ bezeichnet) sieht vor, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachfolgend als „Amt“ bezeichnet) in den durch den EG- und den Euratom-Vertrag oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen administrative Untersuchungen (nachfolgend als „interne Untersuchungen“ bezeichnet) eröffnet und durchführt, um Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen. Gemäß der OLAF-Verordnung können interne Untersuchungen schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Mitglieder des Personals dieser Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die disziplinarisch oder gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder eine Verletzung der analogen Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der Ämter und Agenturen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend als „Statut“ bezeichnet) unterliegen, darstellen können.

(2)

Bei der EZB sind solche beruflichen Tätigkeiten und Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtungen im Hinblick auf berufliches Verhalten und Geheimhaltung, a) in den Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, b) in den Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, c) in Anhang I der Beschäftigungsbedingungen über die Bedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse und d) in den Regeln der Europäischen Zentralbank für befristete Arbeitsverhältnisse festgelegt, und weitere Bestimmungen sind e) im Verhaltenskodex der Europäischen Zentralbank (2) sowie f) im Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (3) (zusammen nachfolgend als die „Beschäftigungsbedingungen der EZB“ bezeichnet) enthalten.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der OLAF-Verordnung führt das Amt im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Bekämpfung des Betrugs und sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften „administrative Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen“ durch; gemäß Artikel 4 Absatz 6 der OLAF-Verordnung müssen die einzelnen Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen einen Beschluss fassen, der „insbesondere Vorschriften über Folgendes [umfasst]: a) die Pflicht für die Mitglieder, Beamten und Bediensteten der Organe und Einrichtungen sowie für die Leiter, Beamten und Bediensteten der Ämter und Agenturen, mit den Bediensteten des Amtes zu kooperieren und ihnen Auskunft zu erteilen; b) die Verfahren, an die sich die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der internen Untersuchungen zu halten haben, sowie die Wahrung der Rechte der von einer internen Untersuchung betroffenen Personen“. Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung darf das Amt eine Untersuchung nur aufgrund hinreichend ernsthafter Verdachtsmomente eröffnen (4).

(4)

Gemäß der OLAF-Verordnung (Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2) erfolgen die internen Untersuchungen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, sowie des Statuts. Interne Untersuchungen des Amtes müssen darüber hinaus mit Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und anderen Grundsätzen und Grundrechten, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam und vom Gerichtshof anerkannt sind, wie zum Beispiel der Vertraulichkeit der Rechtsberatung („Anwaltsgeheimnis“), in Einklang stehen.

(5)

Interne Untersuchungen werden nach den Verfahren durchgeführt, die in der OLAF-Verordnung und in den zur Durchführung dieser Verordnung von den jeweiligen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen erlassenen Beschlüssen festgelegt sind. Bei Erlass des vorliegenden Durchführungsbeschlusses obliegt es der EZB, etwaige Einschränkungen von internen Untersuchungen zu rechtfertigen, die Auswirkungen auf spezifische, der EZB gemäß Artikel 105 und 106 des Vertrags anvertraute Aufgaben und Pflichten haben. Durch diese Einschränkungen soll einerseits die für bestimmte Informationen der EZB erforderliche Geheimhaltung sichergestellt und andererseits die Absicht des Gesetzgebers umgesetzt werden, die Betrugsbekämpfung zu stärken. Abgesehen von diesen spezifischen Aufgaben und Pflichten sollte die EZB auch im Sinne dieses Beschlusses als eine den sonstigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ähnliche öffentliche Einrichtung behandelt werden.

(6)

In Ausnahmefällen könnte die Verbreitung bestimmter vertraulicher Informationen außerhalb der EZB, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben besitzt, das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen. In diesen Fällen wird die Entscheidung über die Gewährung des Zugangs des Amtes zu Informationen oder die Übermittlung von Informationen an das Amt vom Direktorium getroffen. In Bereichen wie zum Beispiel geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen wird Zugang zu Informationen gewährt, die mehr als ein Jahr alt sind. Einschränkungen in anderen Bereichen, wie zum Beispiel die von Aufsichtsbehörden erhaltenen Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute sowie Informationen über die Sicherheitsmerkmale und die technischen Merkmale gegenwärtiger und zukünftiger Euro-Banknoten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. Obwohl diese Informationen, deren Verbreitung außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, in diesem Beschluss auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden, ist es erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, diesen Beschluss an unvorhergesehene Entwicklungen anzupassen, um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin die ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(7)

Dieser Beschluss berücksichtigt den Umstand, dass die Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Direktoriums der EZB sind, zusätzlich zu ihren ESZB-Aufgaben nationale Aufgaben erfüllen. Die Erfüllung dieser nationalen Aufgaben unterliegt nationalem Recht und überschreitet den Rahmen der internen Untersuchungen des Amtes. Dieser Beschluss ist daher lediglich auf die beruflichen Tätigkeiten der genannten Personen anwendbar, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Leitungsgremien der EZB ausüben. In dem Maße, in dem interne Untersuchungen des Amtes möglicherweise die Mitglieder des Erweiterten Rates betreffen, wurden die Beiträge dieser Mitglieder bei Erstellung dieses Beschlusses berücksichtigt.

(8)

Gemäß Artikel 38.1 der Satzung dürfen die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben. Gemäß Artikel 8 der OLAF-Verordnung unterliegen das Amt und seine Bediensteten denselben Vertraulichkeits- und beruflichen Geheimhaltungspflichten wie die, die gemäß der Satzung und den Beschäftigungsbedingungen der EZB für das Personal der EZB gelten.

(9)

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der OLAF-Verordnung unterstützen die zuständigen nationalen Behörden das Amt bei seinen Untersuchungen in der EZB gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die EZB sind Unterzeichner des Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank vom 18. September 1998 (5), mit dem das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die EZB umgesetzt wird und das Bestimmungen über die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Archive und Kommunikation der EZB sowie über die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Direktoriums der EZB enthält.

(10)

Gemäß Artikel 14 der OLAF-Verordnung kann jeder Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften beim Direktor des Amtes nach den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Modalitäten Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen, die das Amt im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen hat. Dieselben Modalitäten sollten analog bei Beschwerden gelten, die von Beschäftigten der EZB oder Mitgliedern eines Beschlussorgans der EZB beim Direktor des Amtes eingelegt werden, und Artikel 91 des Status sollte auf die im Zusammenhang mit der Beschwerde ergehenden Entscheidungen Anwendung finden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss findet Anwendung auf:

Mitglieder des EZB-Rates und des Erweiterten Rates der EZB in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieser Beschlussorgane der EZB betreffen,

Mitglieder des Direktoriums der EZB,

Mitglieder der Leitungsgremien und Mitarbeiter der nationalen Zentralbanken, die als Stellvertreter und/oder Begleitpersonen in diese Funktion betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des EZB-Rates und des Erweiterten Rates teilnehmen,

(nachfolgend gemeinsam als „Teilnehmer an den Beschlussorganen“ bezeichnet) und

dauerhaft oder befristet beschäftigte Mitarbeiter der EZB, für die die Beschäftigungsbedingungen der EZB gelten,

Personen, die auf einer anderen Grundlage als aufgrund eines Arbeitsvertrags für die EZB tätig sind, in Angelegenheiten, die ihre Tätigkeit für die EZB betreffen,

(nachfolgend gemeinsam als „Beschäftigte der EZB“ bezeichnet).

Artikel 2

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und der Satzung, sowie vorbehaltlich der in der OLAF-Verordnung vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Beschlusses arbeiten die Teilnehmer an den Beschlussorganen und die Beschäftigten der EZB umfassend mit den Bediensteten des Amtes, die eine interne Untersuchung durchführen, zusammen und gewähren diesen jede für die Untersuchung erforderliche Unterstützung.

Artikel 3

Pflicht zur Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen

(1)   Jeder Beschäftigte der EZB, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse zum Nachteil dieser finanziellen Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich oder gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen eines Beschäftigten der EZB oder eines Teilnehmers an den Beschlussorganen darstellen können, legt diese Tatsachen unverzüglich entweder dem Direktor Interne Revision, dem für seinen Geschäftsbereich zuständigen Manager oder dem für seinen Geschäftsbereich in erster Linie zuständigen Mitglied des Direktoriums vor. Die genannten Personen übermitteln die Tatsachen unverzüglich dem Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste. Eine Übermittlung von Tatsachen gemäß diesem Artikel darf auf keinen Fall dazu führen, dass der Beschäftigte der EZB ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

(2)   Teilnehmer an den Beschlussorganen, die Kenntnis von Tatsachen gemäß Absatz 1 erhalten, unterrichten den Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste oder den Präsidenten der EZB hiervon.

(3)   Werden dem Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste oder gegebenenfalls dem Präsidenten der EZB Tatsachen gemäß Absatz 1 oder 2 übermittelt, leiten sie vorbehaltlich des Artikels 4 dieses Beschlusses diese Tatsachen unverzüglich an das Amt weiter und unterrichten die Direktion Interne Revision und gegebenenfalls den Präsidenten der EZB hierüber.

(4)   In Fällen, in denen einem Beschäftigten der EZB oder einem Teilnehmer an den Beschlussorganen konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht des Vorliegens von Betrugs- oder Korruptionsfällen oder sonstiger rechtswidriger Handlungen im Sinne von Absatz 1 begründen und der betreffende Beschäftigte der EZB oder das betreffende Mitglied der Beschlussorgane zugleich hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Einhaltung des in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verfahrens im Einzelfall verhindern würde, dass diese Tatsachen dem Amt ordnungsgemäß gemeldet werden, darf er diese Tatsachen dem Amt unmittelbar, ohne dass er Artikel 4 unterliegt, melden.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit dem Amt bei vertraulichen Informationen

(1)   In Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung bestimmter Informationen außerhalb der EZB das Funktionieren der EZB ernsthaft beeinträchtigen könnte, wird die Entscheidung, dem Amt Zugang zu solchen Informationen zu gewähren oder dem Amt solche Informationen zu übermitteln, vom Direktorium getroffen. Dies gilt für Informationen über geldpolitische Beschlüsse oder Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Währungsreserven und Devisenmarktinterventionen, wenn diese Informationen weniger als ein Jahr alt sind, für Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute, die die EZB von Aufsichtsbehörden erhält, oder für Informationen über die Sicherheitsmerkmale und technischen Merkmale der Euro-Banknoten.

(2)   Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt das Direktorium alle maßgeblichen Gesichtspunkte, wie zum Beispiel das Maß der Vertraulichkeit der vom Amt für die Untersuchung benötigten Informationen, ihre Bedeutung für die Untersuchung sowie die Schwere des Verdachts, wie sie das Amt, der betreffende Beschäftigte der EZB oder ein Teilnehmer an den Beschlussorganen gegenüber dem Präsidenten der EZB darlegt, sowie den Umfang des Risikos für das zukünftige Funktionieren der EZB. Wird der Zugang verweigert, so müssen die Gründe dafür in der Entscheidung angegeben werden. Das Direktorium kann beschließen, dem Amt Zugang zu Daten über die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute zu gewähren, die die EZB von Aufsichtsbehörden erhält, sofern die betreffende Aufsichtsbehörde nicht der Auffassung ist, dass die Weitergabe der betreffenden Informationen die Stabilität des Finanzsystems oder einzelner Kreditinstitute gefährdet.

(3)   In besonderen Ausnahmefällen, die Informationen im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich der EZB betreffen, deren Vertraulichkeit derjenigen der in Absatz 1 genannten Kategorien von Informationen entspricht, kann das Direktorium vorläufig entscheiden, dem Amt keinen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Auf diese Entscheidung, die höchstens 6 Monate gültig ist, findet Absatz 2 Anwendung. Danach wird dem Amt Zugang zu den betreffenden Informationen gewährt, sofern der EZB-Rat den vorliegenden Beschluss inzwischen nicht in der Weise geändert hat, dass er die betreffende Kategorie von Informationen zu den unter Absatz 1 fallenden Kategorien hinzugefügt hat. Der EZB-Rat muss die Gründe für die Änderung des vorliegenden Beschlusses angeben.

Artikel 5

Unterstützung durch die EZB bei internen Untersuchungen

(1)   Wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in der EZB eröffnen, gewährt ihnen der für die Sicherheit der EZB zuständige Manager Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB, wenn sie eine schriftliche Ermächtigung, die über ihre Person und ihre Dienststellung als Bedienstete des Amtes Auskunft gibt, und einen vom Direktor des Amtes ausgestellten schriftlichen Auftrag, aus dem der Gegenstand der Untersuchung hervorgeht, vorlegen. Der Präsident, der Vizepräsident und der Direktor Interne Revision werden hierüber umgehend unterrichtet.

(2)   Die Direktion Interne Revision unterstützt das Amt bei der praktischen Durchführung von Untersuchungen.

(3)   Die Beschäftigten der EZB und die Teilnehmer an den Beschlussorganen stellen den Bediensteten des Amtes, die eine Untersuchung durchführen, alle gewünschten Informationen zur Verfügung, sofern die gewünschten Informationen nicht möglicherweise vertraulich im Sinne von Artikel 4 sind; über die Vertraulichkeit der Informationen entscheidet das Direktorium. Die Direktion Interne Revision erfasst alle zur Verfügung gestellten Informationen.

Artikel 6

Unterrichtung der Betroffenen

(1)   In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Beschäftigten der EZB oder eines Teilnehmers an einem Beschlussorgan besteht, wird der Betroffene rasch unterrichtet, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen einen Beschäftigten der EZB oder einen Teilnehmer an einem Beschlussorgan mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen, einschließlich der ihn belastenden Tatsachen, zu äußern. Betroffene haben das Recht zu schweigen, sich nicht selbst zu belasten und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(2)   In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann für einen begrenzten Zeitraum dem betreffenden Beschäftigten der EZB oder dem betreffenden Teilnehmer an einem Beschlussorgan mit Zustimmung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Artikel 7

Information über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den beschuldigten Beschäftigten der EZB oder den beschuldigten Teilnehmer an einem Beschlussorgan aufrechterhalten werden, so wird die interne Untersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der den betreffenden Beschäftigten der EZB oder den betreffenden Teilnehmer an einem Beschlussorgan schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 8

Aufhebung der Immunität

Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Beschäftigten der EZB oder eines Mitglieds des Direktoriums, des EZB-Rates oder des Erweiterten Rates in möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Der Präsident oder der Vizepräsident der EZB entscheidet über die Immunität von Beschäftigten der EZB, und der EZB-Rat entscheidet über die Immunität von Mitgliedern des Direktoriums, des EZB-Rates oder des Erweiterten Rates.

Artikel 9

Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB

Die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB werden wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 Buchstabe a wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Sie sind an die Bestimmungen des Beschlusses EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank gebunden.“

2.

Der Eingangssatz von Artikel 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Sofern der Beschluss EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank nichts anderes vorsieht, ist es Mitarbeitern ohne vorherige Zustimmung des Direktoriums untersagt:“

Artikel 10

Änderung von Anhang I der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB

Anhang I der Beschäftigungsbedingungen der EZB über die Bedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Sie sind an die Bestimmungen des Beschlusses EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank gebunden.“

2.

Der Eingangssatz von Artikel 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Sofern der Beschluss EZB/2004/11 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank nichts anderes vorsieht, ist es Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen ohne vorherige Zustimmung des Direktoriums untersagt:“

Artikel 11

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juni 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 76 vom 8.3.2001, S. 12.

(3)  ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9.

(4)  Rechtssache C-11/00: Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147.

(5)  Bundesgesetzblatt Nr. 45, 1998 vom 27.10.1998 und Nr. 12, 1999 vom 6.5.1999.


30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/61


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Juni 2004

zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank

(EZB/2004/12)

(2004/526/EG)

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 46.4 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank vom 1. September 1998 erhält folgende Fassung, die am 1. Juli 2004 in Kraft tritt.

„GESCHÄFTSORDNUNG DES ERWEITERTEN RATES DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

EINFÜHRUNGSKAPITEL

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung, die sie im Vertrag und in der Satzung haben.

KAPITEL I

DER ERWEITERTE RAT

Artikel 2

Termin und Ort der Sitzungen des Erweiterten Rates

(1)   Der Erweiterte Rat bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Präsidenten.

(2)   Der Präsident beruft eine Sitzung des Erweiterten Rates ein, wenn mindestens drei Mitglieder des Erweiterten Rates darum ersuchen.

(3)   Der Präsident kann zudem immer dann Sitzungen des Erweiterten Rates einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.

(4)   Die Sitzungen des Erweiterten Rates finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Europäischen Zentralbank (EZB) statt.

(5)   Sitzungen können auch in Form von Telekonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Zentralbankpräsidenten erheben Einwände dagegen.

Artikel 3

Teilnahme an Sitzungen des Erweiterten Rates

(1)   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist die Teilnahme an Sitzungen des Erweiterten Rates seinen Mitgliedern, den anderen Mitgliedern des Direktoriums, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

(2)   Jeder Zentralbankpräsident kann in der Regel von einer Person begleitet werden.

(3)   Bei Verhinderung eines Mitglieds des Erweiterten Rates kann dieses schriftlich einen Stellvertreter benennen, der an der Sitzung teilnimmt und im Namen des Mitglieds abstimmt. Die entsprechende schriftliche Mitteilung muss dem Präsidenten rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet werden. Der Stellvertreter kann in der Regel von einer Person begleitet werden.

(4)   Der Präsident ernennt einen Mitarbeiter der EZB zum Sekretär. Der Sekretär unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Sitzungen des Erweiterten Rates und erstellt die Sitzungsprotokolle des Erweiterten Rates.

(5)   Der Erweiterte Rat kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

Artikel 4

Abstimmungsverfahren

(1)   Der Erweiterte Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter an der Abstimmung teilnehmen. Ist der Erweiterte Rat nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mindestteilnahmequote für die Beschlussfähigkeit nicht erforderlich ist.

(2)   Sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt wird, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3)   Die Stimmabgabe im Erweiterten Rat erfolgt auf Aufforderung durch den Präsidenten. Der Präsident leitet eine Abstimmung auch auf Antrag eines Mitglieds des Erweiterten Rates ein.

(4)   Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des Erweiterten Rates erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass

i)

jedem Mitglied des Erweiterten Rates in der Regel mindestens zehn Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, wobei bei Dringlichkeit, die im jeweiligen Ersuchen begründet werden muss, die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden kann,

ii)

jedes Mitglied des Erweiterten Rates persönlich unterschreibt und

iii)

jeder derartige Beschluss im Protokoll der nächsten Sitzung des Erweiterten Rates festgehalten wird.

Artikel 5

Organisation der Sitzungen des Erweiterten Rates

(1)   Der Erweiterte Rat genehmigt die Tagesordnung einer jeden Sitzung. Dazu erstellt der Präsident eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Erweiterten Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet wird, wobei Notfälle, in denen der Präsident den Umständen entsprechend verfährt, ausgenommen sind. Der Erweiterte Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds des Erweiterten Rates beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Ein Tagesordnungspunkt wird auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Erweiterten Rates abgesetzt, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Erweiterten Rates nicht rechtzeitig zugegangen sind.

(2)   Das Protokoll der Aussprachen des Erweiterten Rates wird seinen Mitgliedern bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Präsidenten unterzeichnet.

KAPITEL II

MITWIRKUNG DES ERWEITERTEN RATES AN DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN

Artikel 6

Beziehungen zwischen dem Erweiterten Rat und dem EZB-Rat

(1)   Unbeschadet der sonstigen Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates, einschließlich der in Artikel 44 der Satzung genannten Verantwortlichkeiten, erstreckt sich die Mitwirkung des Erweiterten Rates insbesondere auf die in Artikel 6.2 bis 6.8 aufgeführten Aufgaben.

(2)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen der EZB gemäß Artikel 4 und 25.1 der Satzung mit.

(3)   Die Mitwirkung des Erweiterten Rates bei den statistischen Aufgaben der EZB besteht

in der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen sämtlichen nationalen Zentralbanken der Europäischen Union, um die Erfüllung der Aufgaben der EZB im Bereich der Statistik zu unterstützen,

soweit erforderlich, in der Förderung der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten durch sämtliche nationalen Zentralbanken der Europäischen Union und

in Äußerungen gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen für Empfehlungen der EZB gemäß Artikel 42 der Satzung, die den Bereich der Statistik betreffen, ehe diese verabschiedet werden.

(4)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Erfüllung der Berichtspflichten der EZB gemäß Artikel 15 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zum Jahresbericht äußert, ehe dieser verabschiedet wird.

(5)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften und der Meldung der Geschäfte gemäß Artikel 26.4 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen entsprechender Vorschriften äußert, ehe diese verabschiedet werden.

(6)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Verabschiedung weiterer Maßnahmen im Rahmen von Artikel 29.4 der Satzung mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu Entwürfen solcher Maßnahmen äußert, ehe diese verabschiedet werden.

(7)   Der Erweiterte Rat wirkt bei der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank mit, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu entsprechenden Entwürfen äußert, ehe diese verabschiedet werden.

(8)   Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten für die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse gemäß Artikel 47.3 der Satzung bei, indem er sich gegenüber dem EZB-Rat zu Folgendem äußert:

Entwürfen von Stellungnahmen der EZB gemäß Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags,

Entwürfen sonstiger Stellungnahmen der EZB zu Rechtsakten der Gemeinschaft bei Aufhebung einer Ausnahmeregelung und

Beschlüssen gemäß Nummer 10 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(9)   In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat gemäß den vorstehenden Absätzen um Mitwirkung an den Aufgaben der EZB ersucht wird, muss ihm dazu eine angemessene Frist eingeräumt werden, die mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei Dringlichkeit, die im jeweiligen Ersuchen begründet werden muss, kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

(10)   Der Präsident unterrichtet den Erweiterten Rat gemäß Artikel 47.4 der Satzung über die Beschlüsse des EZB-Rates.

Artikel 7

Beziehungen zwischen dem Erweiterten Rat und dem Direktorium

(1)   Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe das Direktorium

Rechtsakte des EZB-Rates umsetzt, bei denen die Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß Artikel 12.1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank erforderlich ist,

aufgrund der ihm gemäß Artikel 12.1 der Satzung vom EZB-Rat übertragenen Befugnisse Rechtsakte verabschiedet, bei denen die Mitwirkung des Erweiterten Rates gemäß Artikel 12.1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank erforderlich ist.

(2)   In allen Fällen, in denen der Erweiterte Rat gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels um Äußerung ersucht wird, muss diese innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben werden, die mindestens zehn Arbeitstage beträgt. Bei Dringlichkeit, die im Ersuchen um Stellungnahme begründet werden muss, kann die Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt werden. Der Präsident kann beschließen, das schriftliche Verfahren zu verwenden.

Artikel 8

Ausschüsse des Europäischen Systems der Zentralbanken

(1)   Der Erweiterte Rat kann in seinem Zuständigkeitsbereich Ausschüsse, die gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat eingesetzt werden, mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche beauftragen.

(2)   Die nationale Zentralbank jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats kann bis zu zwei Mitarbeiter benennen, die an den Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen oder der Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.

KAPITEL III

SPEZIELLE VERFAHRENSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Rechtsinstrumente

(1)   Beschlüsse der EZB gemäß Artikel 46.4 und 48 der Satzung und dieser Geschäftsordnung sowie die vom Erweiterten Rat gemäß Artikel 44 der Satzung verabschiedeten Empfehlungen und Stellungnahmen der EZB werden vom Präsidenten unterzeichnet.

(2)   Die Nummerierung, Bekanntgabe und Veröffentlichung sämtlicher Rechtsinstrumente der EZB erfolgt gemäß Artikel 17.7 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank.

Artikel 10

Geheimhaltung von und Zugang zu Dokumenten der EZB

(1)   Die Aussprachen des Erweiterten Rates und aller Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheiten beraten, sind vertraulich, sofern der Erweiterte Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen.

(2)   Der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Erweiterten Rat oder von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheiten beraten, erstellt werden, unterliegt einem Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 23.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank.

(3)   Dokumente, die vom Erweiterten Rat oder von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheiten beraten, erstellt werden, werden gemäß den in der gemäß Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank erlassenen Rundverfügung festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt. Sofern die Beschlussorgane nichts Anderweitiges beschließen, werden die Dokumente nach 30 Jahren frei zugänglich.

Artikel 11

Ende der Anwendbarkeit

Sobald sämtliche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags vom Rat der Europäischen Union aufgehoben und die im Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vorgesehenen Beschlüsse gefasst worden sind, wird der Erweiterte Rat aufgelöst, womit diese Geschäftsordnung nicht mehr anwendbar ist.“

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Juni 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


Berichtigungen

30.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/64


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2004 der Kommission vom 24. Juni 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 vom 25. Juni 2004 )

Auf Seite 18, fünfter Erwägungsgrund:

anstatt:

„Der Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —“

muss es heißen:

„Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —“

Seite 19, Anhang, Fußnote (1):

Die Bestimmung 02 muss wie folgt lauten:

„02 Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, Türkei, Hongkong SAR und Russland“.

Die Bestimmung 03 muss wie folgt lauten:

„03 Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen“.