ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
25. Juni 2004


Inhalt

 

Seite

 

*

Hinweis für die Leser

1

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004)

3

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004)

22

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004)

83

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004) ( 1 )

128

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


25.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/1


HINWEIS FÜR DIE LESER

ES:

El presente Diario Oficial se publica en español, danés, alemán, griego, inglés, francés, italiano, neerlandés, portugués, finés y sueco.

Las correcciones de errores que contiene se refieren a los actos publicados con anterioridad a la ampliación de la Unión Europea del 1 de mayo de 2004.

CS:

Tento Úřední věstník se vydává ve španělštině, dánštině, němčině, řečtině, angličtině, francouzštině, italštině, holandštině, portugalštině, finštině a švédštině.

Tisková oprava zde uvedená se vztahuje na akty uveřejněné před rozšířením Evropské unie dne 1. května 2004.

DA:

Denne EU-Tidende offentliggøres på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk.

Berigtigelserne heri henviser til retsakter, som blev offentliggjort før udvidelsen af Den Europæiske Union den 1. maj 2004.

DE:

Dieses Amtsblatt wird in Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Finnisch und Schwedisch veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Berichtigungen beziehen sich auf Rechtsakte, die vor der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 veröffentlicht wurden.

ET:

Käesolev Euroopa Liidu Teataja ilmub hispaania, taani, saksa, kreeka, inglise, prantsuse, itaalia, hollandi, portugali, soome ja rootsi keeles.

Selle parandused viitavad aktidele, mis on avaldatud enne Euroopa Liidu laienemist 1. mail 2004.

EL:

Η παρούσα Επίσημη Εφημερίδα δημοσιεύεται στην ισπανική, δανική, γερμανική, ελληνική, αγγλική, γαλλική, ιταλική, ολλανδική, πορτογαλική, φινλανδική και σουηδική γλώσσα.

Τα διορθωτικά που περιλαμβάνει αναφέρονται σε πράξεις που δημοσιεύθηκαν πριν από τη διεύρυνση της Ευρωπαϊκής Ένωσης την 1η Μαΐου 2004.

EN:

This Official Journal is published in Spanish, Danish, German, Greek, English, French, Italian, Dutch, Portuguese, Finnish and Swedish.

The corrigenda contained herein refer to acts published prior to enlargement of the European Union on 1 May 2004.

FR:

Le présent Journal officiel est publié dans les langues espagnole, danoise, allemande, grecque, anglaise, française, italienne, néerlandaise, portugaise, finnoise et suédoise.

Les rectificatifs qu'il contient se rapportent à des actes publiés antérieurement à l'élargissement de l'Union européenne du 1er mai 2004.

IT:

La presente Gazzetta ufficiale è pubblicata nelle lingue spagnola, danese, tedesca, greca, inglese, francese, italiana, olandese, portoghese, finlandese e svedese.

Le rettifiche che essa contiene si riferiscono ad atti pubblicati anteriormente all'allargamento dell'Unione europea del 1o maggio 2004.

LV:

Šis Oficiālais Vēstnesis publicēts spāņu, dāņu, vācu, grieķu, angļu, franču, itāļu, holandiešu, portugāļu, somu un zviedru valodā.

Šeit minētie labojumi attiecas uz tiesību aktiem, kas publicēti pirms Eiropas Savienības paplašināšanās 2004. gada 1. maijā.

LT:

Šis Oficialusis leidinys išleistas ispanų, danų, vokiečių, graikų, anglų, prancūzų, italų, olandų, portugalų, suomių ir švedų kalbomis.

Čia išspausdintas teisės aktų, paskelbtų iki Europos Sąjungos plėtros gegužės 1 d., klaidų ištaisymas.

HU:

Ez a Hivatalos Lap spanyol, dán, német, görög, angol, francia, olasz, holland, portugál, finn és svéd nyelven jelenik meg.

Az itt megjelent helyesbítések elsősorban a 2004. május 1-jei európai uniós bővítéssel kapcsolatos jogszabályokra vonatkoznak.

MT:

Dan il-Ġurnal Uffiċjali hu ppubblikat fil-ligwa Spanjola, Daniża, Ġermaniża, Griega, Ingliża, Franċiża, Taljana, Olandiża, Portugiża, Finlandiża u Svediża.

Il-corrigenda li tinstab hawnhekk tirreferi għal atti ppubblikati qabel it-tkabbir ta’ l-Unjoni Ewropea fl-1 ta' Mejju 2004.

NL:

Dit Publicatieblad wordt uitgegeven in de Spaanse, de Deens, de Duitse, de Griekse, de Engelse, de Franse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Finse en de Zweedse taal.

De rectificaties in dit Publicatieblad hebben betrekking op besluiten die vóór de uitbreiding van de Europese Unie op 1 mei 2004 zijn gepubliceerd.

PL:

Ten Dziennik Urzędowy jest wydawany w językach: hiszpańskim, duńskim, niemieckim, greckim, angielskim, francuskim, włoskim, niderlandzkim, portugalskim, fińskim i szwedzkim.

Sprostowania zawierają odniesienia do aktów opublikowanych przed rozszerzeniem Unii Europejskiej dnia 1 maja 2004 r.

PT:

O presente Jornal Oficial é publicado nas línguas espanhola, dinamarquesa, alemã, grega, inglesa, francesa, italiana, neerlandesa, portuguesa, finlandesa e sueca.

As rectificações publicadas neste Jornal Oficial referem-se a actos publicados antes do alargamento da União Europeia de 1 de Maio de 2004.

SK:

Tento úradný vestník vychádza v španielskom, dánskom, nemeckom, gréckom, anglickom, francúzskom, talianskom, holandskom, portugalskom, fínskom a švédskom jazyku.

Korigendá, ktoré obsahuje, odkazujú na akty uverejnené pred rozšírením Európskej únie 1. mája 2004.

SL:

Ta Uradni list je objavljen v španskem, danskem, nemškem, grškem, angleškem, francoskem, italijanskem, nizozemskem, portugalskem, finskem in švedskem jeziku.

Vsebovani popravki se nanašajo na akte objavljene pred širitvijo Evropske unije 1. maja 2004.

FI:

Tämä virallinen lehti on julkaistu espanjan, tanskan, saksan, kreikan, englannin, ranskan, italian, hollannin, portugalin, suomen ja ruotsin kielellä. Lehden sisältämät oikaisut liittyvät ennen Euroopan unionin laajentumista 1. toukokuuta 2004 julkaistuihin säädöksiin.

SV:

Denna utgåva av Europeiska unionens officiella tidning publiceras på spanska, danska, tyska, grekiska, engelska, franska, italienska, nederländska, portugisiska, finska och svenska.

Rättelserna som den innehåller avser rättsakter som publicerades före utvidgningen av Europeiska unionen den 1 maj 2004.


Berichtigungen

25.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

über Lebensmittelhygiene

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (4) festgelegt wurde. In der genannten Verordnung werden noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht festgelegt, darunter das Ziel des freien Verkehrs mit Lebensmitteln in der Gemeinschaft.

(2)

Mit der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (5) wurden die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel und die Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften festgelegt.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften und Verfahren eine solide Grundlage für die Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln bilden. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind viele Richtlinien angenommen worden, in denen spezifische Hygienevorschriften für die Produktion und das Inverkehrbringen der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse festgelegt worden sind. Diese Hygienevorschriften haben Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen reduziert und so zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gleichzeitig für den Verbraucher ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet.

(4)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalten diese Vorschriften und Verfahren gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(5)

Diese Grundregeln stellen die allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel einschließlich der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dar.

(6)

Neben dieser allgemeinen Grundlage sind für bestimmte Lebensmittel spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) niedergelegt.

(7)

Hauptziel der neuen allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften ist es, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(8)

Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit von der Primärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr ist ein integriertes Konzept erforderlich. Jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette sollte dafür sorgen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird.

(9)

Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten. Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt ist.

(10)

Gesundheitsgefahren, die auf Ebene der Primärproduktion gegeben sind, sollten identifiziert und in angemessener Weise unter Kontrolle gebracht werden, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Bei der direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den erzeugenden Lebensmittelunternehmer an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen ist es angezeigt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen, und zwar insbesondere aufgrund der engen Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher.

(11)

Die Anwendung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) auf den Primärsektor ist noch nicht allgemein durchführbar. Es sollte aber Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis geben, die zur Anwendung einer geeigneten Hygienepraxis in den landwirtschaftlichen Betrieben beitragen. Soweit erforderlich, sollten außerdem spezifische Hygienevorschriften für die Primärproduktion diese Leitlinien ergänzen. Die Hygieneanforderungen an die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge sollten sich von denen für andere Arbeitsvorgänge unterscheiden.

(12)

Die Lebensmittelsicherheit beruht auf mehreren Faktoren. Die Mindesthygieneanforderungen sollten in Rechtsvorschriften festgelegt sein; zur Überwachung der Erfüllung der Anforderungen durch die Lebensmittelunternehmer sollte es amtliche Kontrollen geben; die Lebensmittelunternehmer sollten Programme für die Lebensmittelsicherheit und Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze einführen und anwenden.

(13)

Eine erfolgreiche Umsetzung der Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze erfordert die volle Mitwirkung und das Engagement der Beschäftigten des jeweiligen Lebensmittelunternehmens. Diese sollten dafür entsprechend geschult werden. Das HACCP-System ist ein Instrument, das Lebensmittelunternehmern hilft, einen höheren Lebensmittelsicherheitsstandard zu erreichen. Das HACCP-System sollte nicht als ein Verfahren der Selbstregulierung angesehen werden und nicht die amtliche Überwachung ersetzen.

(14)

Obwohl die Einführung von Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze für die Primärproduktion zunächst noch nicht vorgeschrieben werden sollte, sollte im Rahmen der Überprüfung dieser Verordnung, die die Kommission im Rahmen der Durchführung vornehmen wird, auch untersucht werden, ob diese Anforderung ausgedehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Unternehmen im Rahmen der Primärproduktion anregen, diese Grundsätze so weit wie möglich anzuwenden.

(15)

Die HACCP-Anforderungen sollten den im Codex Alimentarius enthaltenen Grundsätzen Rechnung tragen. Sie sollten so flexibel sein, dass sie, auch in kleinen Betrieben, in allen Situationen anwendbar sind. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass die Identifizierung der kritischen Kontrollpunkte in bestimmten Lebensmittelunternehmen nicht möglich ist und dass eine gute Hygienepraxis in manchen Fällen die Überwachung der kritischen Kontrollpunkte ersetzen kann. So bedeutet auch die verlangte Festsetzung von „kritischen Grenzwerten“ nicht, dass in jedem Fall ein in Zahlen ausgedrückter Grenzwert festzusetzen ist. Im Übrigen muss die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen flexibel sein, um einen übermäßigen Aufwand für sehr kleine Unternehmen zu vermeiden.

(16)

Flexibilität ist außerdem angezeigt, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können, wie auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe. Die Flexibilität ist für Regionen in schwieriger geografischer Lage — einschließlich der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage — von besonderer Bedeutung. Die Flexibilität sollte jedoch die Ziele der Lebensmittelhygiene nicht in Frage stellen. Außerdem sollte das Verfahren, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Flexibilität einräumt, vollkommen transparent sein, da alle nach den Hygienevorschriften hergestellten Lebensmittel sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erörtert und gelöst werden.

(17)

Die Umsetzung der Hygienevorschriften kann durch Zielvorgaben, z. B. Ziele für die Reduzierung pathogener Erreger oder Leistungsnormen, gelenkt werden. Daher müssen entsprechende Verfahrensvorschriften festgelegt werden. Solche Zielvorgaben würden das geltende Lebensmittelrecht ergänzen, beispielsweise die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (7), die für bestimmte Kontaminanten die Festlegung von Höchstwerten vorsieht, und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die das Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel untersagt und eine einheitliche Grundlage für die Anwendung des Vorsorgeprinzips schafft.

(18)

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sichergestellt werden. Die vorliegende Verordnung trägt den internationalen Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und den im Codex Alimentarius enthaltenen internationalen Lebensmittelsicherheitsstandards Rechnung.

(19)

Die Registrierung der Betriebe und die Kooperation der Lebensmittelunternehmer sind erforderlich, damit die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen wirksam durchführen können.

(20)

Ein wesentlicher Aspekt der Lebensmittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels und seiner Zutaten auf allen Stufen der Lebensmittelkette. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Regelungen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Zutaten sowie ein Verfahren zum Erlass von Bestimmungen zur Anwendung dieser Grundsätze auf bestimmte Sektoren.

(21)

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genügen oder müssen Bestimmungen entsprechen, die den Gemeinschaftsbestimmungen gleichwertig sind. Die vorliegende Verordnung regelt bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für in die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel.

(22)

Aus der Gemeinschaft in Drittländer ausgeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen. Die vorliegende Verordnung regelt bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel.

(23)

Lebensmittelhygienevorschriften der Gemeinschaft müssen wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck ist erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu konsultieren.

(24)

Die Richtlinie 93/43/EWG sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird.

(25)

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(26)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter besonderer Berücksichtigung folgender Grundsätze:

a)

Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer.

b)

Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein.

c)

Bei Lebensmitteln, die nicht ohne Bedenken bei Raumtemperatur gelagert werden können, insbesondere bei gefrorenen Lebensmitteln, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden.

d)

Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer sollte durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden.

e)

Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind ein wertvolles Instrument, das Lebensmittelunternehmern auf allen Stufen der Lebensmittelkette hilft, die Vorschriften der Lebensmittelhygiene einzuhalten und die HACCP-Grundsätze anzuwenden.

f)

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikobewertungen sind mikrobiologische Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse festzulegen.

g)

Es muss sichergestellt werden, dass eingeführte Lebensmittel mindestens denselben oder gleichwertigen Hygienenormen entsprechen wie in der Gemeinschaft hergestellte Lebensmittel.

Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischerer Vorschriften für die Hygiene von Lebensmitteln.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

c)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;

d)

Sammelstellen und Gerbereien, die ausschließlich deshalb unter die Definition „Lebensmittelunternehmen“ fallen, weil sie mit Rohstoffen für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen umgehen.

(3)   Im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c). Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Lebensmittelhygiene“ (im Folgenden „Hygiene“ genannt) die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist;

b)

„Primärerzeugnisse“ Erzeugnisse aus primärer Produktion einschließlich Anbauerzeugnissen, Erzeugnissen aus der Tierhaltung, Jagderzeugnissen und Fischereierzeugnissen;

c)

„Betrieb“ jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens;

d)

„zuständige Behörde“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit übertragen hat, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

e)

„gleichwertig“ in Bezug auf unterschiedliche Systeme ein zur Verwirklichung derselben Ziele geeignetes Verfahren;

f)

„Kontamination“ das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr;

g)

„Trinkwasser“ Wasser, das den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (9) entspricht;

h)

„sauberes Meerwasser“ natürliches, künstliches oder gereinigtes Meer- oder Brackwasser, das keine Mikroorganismen, keine schädlichen Stoffe und kein toxisches Meeresplankton in Mengen aufweist, die die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln direkt oder indirekt beeinträchtigen können;

i)

„sauberes Wasser“ sauberes Meerwasser und Süßwasser von vergleichbarer Qualität;

j)

„Umhüllung“ das Platzieren eines Lebensmittels in eine Hülle oder ein Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben, sowie diese Hülle oder dieses Behältnis selbst;

k)

„Verpackung“ das Platzieren eines oder mehrerer umhüllter Lebensmittel in ein zweites Behältnis sowie dieses Behältnis selbst;

l)

„luftdicht verschlossener Behälter“ einen Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Gefahren zu schützen;

m)

„Verarbeitung“ eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren;

n)

„unverarbeitete Erzeugnisse“ Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;

o)

„Verarbeitungserzeugnisse“ Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; diese Erzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.

(2)   Ferner gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(3)   Im Sinne der Anhänge dieser Verordnung bedeuten Ausdrücke wie „erforderlichenfalls“, „geeignet“, „angemessen“ und „ausreichend“ im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtung

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.

Artikel 4

Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften

(1)   Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.

(2)   Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.

(3)   Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:

a)

Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel;

b)

Verfahren, die notwendig sind, um den Zielen zu entsprechen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung gesetzt worden sind;

c)

Erfüllung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel;

d)

Aufrechterhaltung der Kühlkette;

e)

Probennahme und Analyse.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Kriterien, Erfordernisse und Ziele werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Die entsprechenden Methoden für die Probenahme und die Analyse werden nach demselben Verfahren festgelegt.

(5)   Falls in dieser Verordnung, in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und in deren Durchführungsmaßnahmen keine Probenahme- und Analysemethoden festgelegt sind, können die Lebensmittelunternehmer in anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte geeignete Methoden anwenden; bestehen solche Methoden nicht, so können die Lebensmittelunternehmer Methoden anwenden, die den Ergebnissen der Referenzmethode gleichwertige Ergebnisse erbringen, sofern diese Methoden nach international anerkannten Regeln oder Protokollen wissenschaftlich validiert sind.

(6)   Die Lebensmittelunternehmer können für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung unterstützend auf Leitlinien gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 zurückgreifen.

Artikel 5

Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

(1)   Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundsätze sind die Folgenden:

a)

Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,

b)

Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren,

c)

Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird,

d)

Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,

e)

Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,

f)

Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis e) entsprochen wird,

g)

Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis f) entsprochen wird.

Wenn Veränderungen am Erzeugnis, am Herstellungsprozess oder in den Produktionsstufen vorgenommen werden, so überprüft der Lebensmittelunternehmer das Verfahren und passt es in der erforderlichen Weise an.

(3)   Absatz 1 gilt nur für Lebensmittelunternehmer, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion und den in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordnet sind.

(4)   Die Lebensmittelunternehmer haben

a)

gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie Absatz 1 entsprechen; dieser Nachweis erfolgt in der von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens verlangten Form;

b)

sicherzustellen, dass die Dokumente, aus denen die gemäß diesem Artikel entwickelten Verfahren hervorgehen, jederzeit auf dem neuesten Stand sind;

c)

die übrigen Dokumente und Aufzeichnungen während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren.

(5)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Vorschriften können die Durchführung dieses Artikels für bestimmte Lebensmittelunternehmer erleichtern, insbesondere indem sie zur Erfüllung von Absatz 1 die Anwendung der Verfahren vorsehen, die in den Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze festgelegt sind. In diesen Vorschriften kann auch festgelegt werden, wie lange die Lebensmittelunternehmer die Dokumente und Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c) aufzubewahren haben.

Artikel 6

Amtliche Kontrollen, Eintragung und Zulassung

(1)   Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß anderen anwendbaren Gemeinschaftsregelungen oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.

(2)   Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden.

Ferner stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

(3)   Die Lebensmittelunternehmer stellen jedoch sicher, dass die Betriebe von der zuständigen Behörde nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle zugelassen werden, wenn eine solche Zulassung vorgeschrieben ist:

a)

nach dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb sich befindet,

b)

nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

oder

c)

aufgrund eines nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 gefassten Beschlusses.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Buchstabe a) die Zulassung bestimmter auf seinem Gebiet niedergelassener Unternehmen nach seinem einzelstaatlichen Recht vorschreibt, setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in Kenntnis.

KAPITEL III

LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS

Artikel 7

Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung der Leitlinien

Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung von einzelstaatlichen Leitlinien für eine gute Hygienepraxis und für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 8. Gemäß Artikel 9 werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet.

Die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert. Die Lebensmittelunternehmer können diese Leitlinien jedoch auf freiwilliger Basis berücksichtigen.

Artikel 8

Einzelstaatliche Leitlinien

(1)   Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von der Lebensmittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a)

im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Verbrauchervereinigungen,

b)

unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius

und

c)

sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B.

(2)   Einzelstaatliche Leitlinien können unter der Federführung eines nationalen Normungsgremiums gemäß Anhang II der Richtlinie 98/34/EG (10) erstellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a)

gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden,

b)

in den betreffenden Sektoren durchführbar sind

und

c)

als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einzelstaatliche Leitlinien, die die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllen. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(5)   Die gemäß Richtlinie 93/43/EWG ausgearbeiteten Leitlinien für eine gute Hygienepraxis gelten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter, sofern sie den Zielen dieser Verordnung gerecht werden.

Artikel 9

Gemeinschaftliche Leitlinien

(1)   Vor der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCP-Grundsätze hört die Kommission den in Artikel 14 genannten Ausschuss an. Im Rahmen dieser Anhörung sollen die Zweckmäßigkeit, der Anwendungsbereich und der Gegenstand solcher Leitlinien geprüft werden.

(2)   Werden gemeinschaftliche Leitlinien erstellt, so trägt die Kommission dafür Sorge, dass sie wie folgt ausgearbeitet und verbreitet werden:

a)

von oder im Benehmen mit geeigneten Vertretern der europäischen Lebensmittelwirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und anderen Interessengruppen, wie Verbrauchervereinigungen,

b)

in Zusammenarbeit mit Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, einschließlich der zuständigen Behörden,

c)

unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius

und

d)

sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B.

(3)   Der in Artikel 14 genannte Ausschuss prüft den Entwurf der gemeinschaftlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a)

gemäß Absatz 2 ausgearbeitet wurden,

b)

in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar sind

und

c)

als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind.

(4)   Die Kommission fordert den in Artikel 14 genannten Ausschuss auf, alle nach diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Gremien in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien durchführbar bleiben und soll den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

(5)   Die Titel und Fundstellen gemeinschaftlicher Leitlinien, die nach diesem Artikel erstellt wurden, werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL IV

EINFUHREN UND AUSFUHREN

Artikel 10

Einfuhren

In Bezug auf die Hygiene von eingeführten Lebensmitteln umfassen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts auch die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Ausfuhren

In Bezug auf die Hygiene von ausgeführten oder wieder ausgeführten Lebensmitteln umfassen die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts auch die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

Artikel 13

Änderung und Anpassung der Anhänge I und II

(1)   Die Anhänge I und II können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:

a)

der Notwendigkeit, die Empfehlungen aus Anhang I Teil B Nummer 2 zu überarbeiten;

b)

den bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen gemäß Artikel 5 gesammelten Erfahrungen;

c)

technologischen Entwicklungen und ihren praktischen Konsequenzen sowie den Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln;

d)

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen;

e)

mikrobiologischen und Temperaturkriterien für Lebensmittel.

(2)   Unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Ausnahmen von den Anhängen I und II gewährt werden, um insbesondere die Anwendung von Artikel 5 für Kleinbetriebe zu erleichtern, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs II erlassen.

(4)

a)

Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3 haben zum Ziel

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen

oder

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage durch entsprechende Anpassungen Rechnung zu tragen.

b)

In den anderen Fällen betreffen sie lediglich den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Die Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Lebensmittel und Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet,

sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im Fall der Anpassungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b) wird diese Frist auf vier Monate verlängert, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung des Anhangs II nur erlassen,

a)

wenn eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt

oder

b)

wenn die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, und insbesondere, bevor sie Kriterien, Erfordernisse oder Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 4 vorschlägt.

Artikel 16

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Mai 2009 einen Bericht.

(2)   Dieser Bericht enthält insbesondere einen Überblick über die bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen sowie Überlegungen dazu, ob eine Ausdehnung der Anforderungen des Artikels 5 auf Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, wünschenswert und durchführbar wäre.

(3)   Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 93/43/EWG wird mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3)   Nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 10 der Richtlinie 93/43/EWG erlassene Beschlüsse bleiben jedoch bis zu ihrer Ersetzung durch Beschlüsse gemäß der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Kraft. Bis zur Festlegung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a) bis e) der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien oder Erfordernisse können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen zur Festlegung solcher Kriterien oder Erfordernisse, die sie gemäß der Richtlinie 93/43/EWG angenommen hatten, beibehalten.

(4)   Bis zur Anwendung neuer Gemeinschaftsregelungen mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln ergreifen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung oder im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004,

b)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11)

und

c)

Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (12).

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P.COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

Anhang I

PRIMÄRPRODUKTION

TEIL A: ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE PRIMÄRPRODUKTION UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VORGÄNGE

I.   Geltungsbereich

1.

Dieser Anhang gilt für die Primärproduktion und die folgenden damit zusammenhängenden Vorgänge:

a)

die Beförderung, die Lagerung und die Behandlung von Primärerzeugnissen am Erzeugungsort, sofern dabei ihre Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird,

b)

die Beförderung lebender Tiere, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist,

und

c)

im Falle von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, Fischereierzeugnissen und Wild die Beförderung zur Lieferung von Primärerzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, vom Erzeugungsort zu einem Betrieb.

II.   Hygienevorschriften

2.

Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden.

3.

Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Nummer 2 müssen die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich

a)

der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen

sowie

b)

der Maßnahmen betreffend die Tiergesundheit und den Tierschutz sowie die Pflanzengesundheit, die sich auf die menschliche Gesundheit auswirken, einschließlich der Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

4.

Die Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten, ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um

a)

die für die Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, einschließlich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;

b)

Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;

c)

die Sauberkeit von Schlachttieren und erforderlichenfalls von Nutztieren so weit wie möglich sicherzustellen;

d)

erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden;

e)

sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist;

f)

Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich vorzubeugen;

g)

Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird;

h)

zu verhindern, dass auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten durch Lebensmittel eingeschleppt und verbreitet werden, unter anderem durch Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere und durch Meldung an die zuständige Behörde bei Verdacht auf Ausbruch einer solchen Krankheit;

i)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen

und

j)

Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel nach den einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu verwenden.

5.

Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um

a)

die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren,

b)

erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit sicherzustellen,

c)

erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden,

d)

sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist,

e)

Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern,

f)

Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird,

g)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen

und

h)

Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den einschlägigen Vorschriften korrekt zu verwenden.

6.

Die Lebensmittelunternehmer treffen geeignete Abhilfemaßnahmen, wenn sie über Probleme unterrichtet werden, die im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt werden.

III.   Buchführung

7.

Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Lebensmittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen.

8.

Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen insbesondere Buch führen über

a)

Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel,

b)

die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen,

c)

aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beeinträchtigen können,

d)

die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger für Diagnosezwecke genommener Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind,

und

e)

einschlägige Berichte über Untersuchungen, die an den Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgenommen wurden.

9.

Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen insbesondere Buch führen über

a)

die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden,

b)

aufgetretene Schädlinge und Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können,

und

c)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder sonstigen Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind.

10.

Der Lebensmittelunternehmer kann von anderen Personen, wie beispielsweise Tierärzten, Agronomen und Agrartechnikern, beim Führen der Bücher unterstützt werden.

TEIL B: EMPFEHLUNGEN FÜR DIE LEITLINIEN FÜR DIE GUTE HYGIENEPRAXIS

1.

Die in Artikel 7 bis 9 dieser Verordnung genannten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Leitlinien sollten eine Richtschnur für die gute Hygienepraxis zur Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen darstellen.

2.

Die Leitlinien für die gute Hygienepraxis sollten angemessene Informationen über mögliche Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen und Maßnahmen zur Eindämmung von Gefahren enthalten, einschließlich der in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Programmen dargelegten einschlägigen Maßnahmen. Dazu können beispielsweise gehören:

a)

die Bekämpfung von Kontaminationen durch Mykotoxine, Schwermetalle und radioaktives Material;

b)

die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;

c)

die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;

d)

die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;

e)

die Zubereitung, Lagerung, Verwendung und Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;

f)

die vorschriftsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;

g)

die Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten durch Lebensmittel und die Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde;

h)

die Verfahren, Praktiken und Methoden, um sicherzustellen, dass Lebensmittel unter angemessenen Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich einer gründlichen Reinigung und Schädlingsbekämpfung;

i)

die Maßnahmen im Hinblick auf die Sauberkeit der Schlacht- und der Nutztiere;

j)

die Maßnahmen im Hinblick auf die Buchführung.

ANHANG II

ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER (AUSGENOMMEN UNTERNEHMEN, FÜR DIE ANHANG I GILT)

EINLEITUNG

Die Kapitel V bis XII gelten für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln; für die übrigen Kapitel gilt Folgendes:

Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;

Kapitel I gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;

Kapitel I gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten;

Kapitel V gilt für alle Beförderungen.

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Anlagen gemäß Kapitel III)

1.

Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten sein.

2.

Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass

a)

eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen,

b)

die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird,

c)

gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist

und

d)

soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die insbesondere eine Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur möglich ist.

3.

Es müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

4.

Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein.

5.

Es muss eine ausreichende und angemessene natürliche oder künstliche Belüftung gewährleistet sein. Künstlich erzeugte Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich sind zu vermeiden. Die Lüftungssysteme müssen so installiert sein, dass Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind.

6.

Alle sanitären Anlagen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen.

7.

Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung verfügen.

8.

Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Offene oder teilweise offene Abflussrinnen müssen so konzipiert sein, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten.

9.

Soweit erforderlich, müssen angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein.

10.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

KAPITEL II

Besondere Vorschriften für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III)

1.

Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;

b)

die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind,

c)

Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind, die Dachinnenseiten) und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden,

d)

Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben,

e)

Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind

und

f)

Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

2.

Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.

3.

Geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Jedes Waschbecken bzw. jede andere Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss im Einklang mit den Vorschriften des Kapitels VII über eine angemessene Zufuhr von warmem und/oder kaltem Trinkwasser verfügen und sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden.

KAPITEL III

Vorschriften für ortsveränderliche und/oder nichtständige Betriebsstätten (wie Verkaukaufszelte, Marktstände und mobile Verkaufsfahrzeuge), vorrangig als private Wohngebäude genutzte Betriebsstätten, in denen jedoch Lebensmittel regelmäßig für das Inverkehrbringen zubereitet werden, sowie Verkaufsautomaten

1.

Die Betriebsstätten und Verkaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.

2.

Insbesondere gilt erforderlichenfalls Folgendes:

a)

Es müssen geeignete Vorrichtungen (einschließlich Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume) zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist;

b)

Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind;

c)

es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein;

d)

soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen;

e)

die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein;

f)

es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sein;

g)

es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein;

h)

die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird.

KAPITEL IV

Beförderung

1.

Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist.

2.

Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht.

3.

Werden in Transportbehältern und/oder Containern neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren befördert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen.

4.

Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, werden in Transportbehältern und/oder Containern/Tanks befördert, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind. Die Container sind in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft deutlich sichtbar und dauerhaft als Beförderungsmittel für Lebensmittel auszuweisen, oder sie tragen den Aufdruck „Nur für Lebensmittel“.

5.

Wurden Transportbehälter und/oder Container für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen sorgfältig zu reinigen, damit kein Kontaminationsrisiko entsteht.

6.

Lebensmittel sind in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist.

7.

Transportbehälter und/oder Container, die zur Beförderung von Lebensmitteln verwendet werden, müssen erforderlichenfalls die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur halten können und eine Überwachung der Beförderungstemperatur ermöglichen.

KAPITEL V

Vorschriften für Ausrüstungen

1.

Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen

a)

gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht,

b)

so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,

c)

mit Ausnahme von Einwegbehältern oder -verpackungen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können,

und

d)

so installiert sein, dass die Ausrüstungen und das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden können.

2.

Die Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden Kontrollvorrichtungen versehen sein, damit die Ziele dieser Verordnung auf jeden Fall erreicht werden.

3.

Chemische Zusatzstoffe müssen, soweit sie erforderlich sind, um eine Korrosion der Ausrüstungen und Behälter zu verhindern, nach guter fachlicher Praxis verwendet werden.

KAPITEL VI

Lebensmittelabfälle

1.

Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird.

2.

Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.

3.

Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.

4.

Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.

KAPITEL VII

Wasserversorgung

1.

a)

Es muss in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen, das erforderlichenfalls zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert werden.

b)

Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden. Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden; sauberes Wasser kann auch zum äußeren Abwaschen verwendet werden. Wird solches Wasser verwendet, so müssen hierfür ausreichende Versorgungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

2.

Brauchwasser, das beispielsweise zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat durch ordnungsgemäß gekennzeichnete Leitungen zu leiten. Es darf weder eine Verbindung zur Trinkwasserleitung noch die Möglichkeit des Rückflusses in diese Leitung bestehen.

3.

Aufbereitetes Wasser, das zur Verarbeitung oder als Zutat verwendet wird, darf kein Kontaminationsrisiko darstellen. Es muss den Trinkwassernormen entsprechen, es sei denn, die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wasserqualität die Genusstauglichkeit des Lebensmittels in seiner Fertigform in keiner Weise beeinträchtigen kann.

4.

Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder Lebensmittel kontaminieren kann, muss aus Trinkwasser oder — bei der Kühlung von unzerteilten Fischereierzeugnissen — aus sauberem Wasser hergestellt werden. Es muss so hergestellt, behandelt und gelagert werden, dass eine Kontamination ausgeschlossen ist.

5.

Dampf, der unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt, darf keine potenziell gesundheitsgefährdenden oder kontaminationsfähigen Stoffe enthalten.

6.

Werden Lebensmittel in hermetisch verschlossenen Behältnissen hitzebehandelt, so ist sicherzustellen, dass das nach dem Erhitzen zum Kühlen verwendete Wasser keine Kontaminationsquelle für die Lebensmittel darstellt.

KAPITEL VIII

Persönliche Hygiene

1.

Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.

2.

Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen oder Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht. Betroffene Personen, die in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigt sind und mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome sowie, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden.

KAPITEL IX

Vorschriften für Lebensmittel

1.

Ein Lebensmittelunternehmer darf andere Zutaten bzw. Rohstoffe als lebende Tiere oder andere Materialien, die bei der Verarbeitung von Erzeugnissen eingesetzt werden, nicht akzeptieren, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht nach mit Parasiten, pathogenen Mikroorganismen oder toxischen, verdorbenen oder fremden Stoffen derart kontaminiert sind, dass selbst nach ihrer hygienisch einwandfreien normalen Aussortierung und/oder Vorbehandlung oder Verarbeitung durch den Lebensmittelunternehmer das Endprodukt für den menschlichen Verzehr nicht geeignet wäre.

2.

Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.

3.

Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

4.

Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt).

5.

Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird. Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen.

6.

Soweit Lebensmittel kühl vorrätig gehalten oder serviert werden sollen, müssen sie nach ihrer Erhitzung oder, falls keine Erhitzung stattfindet, nach fertiger Zubereitung so schnell wie möglich auf eine Temperatur abgekühlt werden, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet.

7.

Gefrorene Lebensmittel sind so aufzutauen, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen in den Lebensmitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Sie müssen bei einer Temperatur auftauen, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet. Sofern Tauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss diese abfließen können. Aufgetaute Lebensmittel müssen so bearbeitet werden, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

8.

Gesundheitsgefährdende und/oder ungenießbare Stoffe, einschließlich Futtermittel, sind entsprechend zu etikettieren und in separaten, verschlossenen Behältnissen zu lagern.

KAPITEL X

Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln

1.

Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, darf keine Kontaminationsquelle für Lebensmittel darstellen.

2.

Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können.

3.

Die Umhüllung und Verpackung der Erzeugnisse muss so erfolgen, dass diese nicht kontaminiert werden. Insbesondere wenn Metall- oder Glasbehältnisse verwendet werden, ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass das betreffende Behältnis sauber und nicht beschädigt ist.

4.

Umhüllungen und Verpackungen, die für Lebensmittel wieder verwendet werden, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.

KAPITEL XI

Wärmebehandlung

Die folgenden Anforderungen gelten nur für Lebensmittel, die in hermetisch verschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden:

1.

Bei jeder Wärmebehandlung zur Verarbeitung eines unverarbeiteten Erzeugnisses oder zur Weiterverarbeitung eines verarbeiteten Erzeugnisses muss

a)

jeder Teil des behandelten Erzeugnisses für eine bestimmte Zeit auf eine bestimmte Temperatur erhitzt werden

und

b)

verhindert werden, dass das Erzeugnis während dieses Prozesses kontaminiert wird.

2.

Um sicherzustellen, dass mit dem angewandten Verfahren die angestrebten Ziele erreicht werden, müssen die Lebensmittelunternehmer regelmäßig die wichtigsten in Betracht kommenden Parameter (insbesondere Temperatur, Druck, Versiegelung und Mikrobiologie) überprüfen, unter anderem auch durch die Verwendung automatischer Vorrichtungen.

3.

Das angewandte Verfahren sollte international anerkannten Normen entsprechen (z. B. Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung oder Sterilisierung).

KAPITEL XII

Schulung

Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass

1.

Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden,

2.

die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder für die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden

und

3.

alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden.


(1)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 43.

(2)  ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 267), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2004.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(5)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(10)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(11)  Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.

(12)  ABl. L 157 vom 30.4.2004.


25.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/22


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (4) haben das Europäische Parlament und der Rat von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel festgelegt.

(2)

Bestimmte Lebensmittel können besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich bergen und machen daher spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Dies gilt vor allem für Lebensmittel tierischen Ursprungs, bei denen häufig mikrobiologische oder chemische Gefahren gemeldet wurden.

(3)

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind zahlreiche Richtlinien erlassen worden, in denen spezifische Hygienevorschriften für die Produktion und das Inverkehrbringen der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse festgelegt wurden. Diese Hygienevorschriften haben Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen reduziert und so zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gleichzeitig für den Verbraucher ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet.

(4)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalten diese Vorschriften gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(5)

Diese Grundregeln bilden die allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ermöglichen eine Vereinfachung der geltenden Richtlinien.

(6)

Es ist wünschenswert, eine weitere Vereinfachung dadurch herbeizuführen, dass dieselben Regeln, wo immer dies angezeigt ist, auf alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs angewandt werden.

(7)

Die Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, wonach Lebensmittelunternehmer, die auf den der Gewinnung von Primärerzeugnissen und damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordneten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, Verfahren einrichten, durchführen und aufrechterhalten müssen, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) beruhen, dient ebenfalls der Vereinfachung.

(8)

Diese Elemente rechtfertigen es zusammen, die in den geltenden Richtlinien enthaltenen spezifischen Hygienevorschriften neu zu fassen.

(9)

Die wesentlichen Ziele der Neufassung bestehen darin, in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem insbesondere alle Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft denselben Regeln unterworfen werden, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beizutragen.

(10)

Es müssen detaillierte Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs beibehalten und, falls zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich, verschärft werden.

(11)

Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten. Außerdem ist es bei der direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen oder bestimmten Arten von Fleisch durch den erzeugenden Lebensmittelunternehmer an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen angezeigt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen, und zwar insbesondere aufgrund der engen Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher.

(12)

Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind in der Regel ausreichend, um die Lebensmittelsicherheit in Einzelhandelsunternehmen sicherzustellen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher verkaufen bzw. abgeben. Die vorliegende Verordnung sollte generell für den Großhandel gelten (d. h. für Fälle, in denen ein Einzelhandelsunternehmen Lebensmittel tierischen Ursprungs an ein anderes Unternehmen abgibt). Abgesehen von den spezifischen Temperaturvorschriften der vorliegenden Verordnung dürften die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 jedoch für Großhandelstätigkeiten, die sich auf die Lagerung und den Transport beschränken, ausreichen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach innerstaatlichem Recht auf den Einzelhandel auszudehnen oder einzuschränken. Sie dürfen die Anwendung jedoch nur einschränken, wenn sie der Auffassung sind, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Erfüllung der Ziele der Lebensmittelhygiene ausreichen, und wenn die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Einzelhandelsunternehmen an ein anderes Unternehmen eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang ist. Diese Lieferungen sollten daher nur einen kleinen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausmachen, die belieferten Unternehmen sollten sich in seiner unmittelbaren Nachbarschaft befinden, und die Lieferungen sollten sich auf bestimmte Arten von Erzeugnissen oder Unternehmen beschränken.

(14)

Gemäß Artikel 10 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Lebensmittelunternehmer die Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllen.

(15)

Ein wesentlicher Aspekt der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Zusätzlich zur Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (5) sollten Lebensmittelunternehmer, die für gemäß dieser Verordnung zulassungspflichtige Betriebe verantwortlich sind, sicherstellen, dass alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie in Verkehr bringen, mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen oder einem Identitätskennzeichen versehen sind.

(16)

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genügen oder müssen Bestimmungen entsprechen, die den Gemeinschaftsbestimmungen gleichwertig sind. Die vorliegende Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen für in die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(17)

Durch die Annahme dieser Verordnung sollte das Gesundheitsschutzniveau nicht reduziert werden, das durch die für Finnland und Schweden bei ihrem Beitritt zur Gemeinschaft vereinbarten und durch die Entscheidungen 94/968/EG (6), 95/50/EG (7), 95/160/EG (8), 95/161/EG (9), 95/168/EG (10), 95/409/EG (11), 95/410/EG (12) und 95/411/EG (13) bestätigten zusätzlichen Garantien festgelegt wurde. Sie sollte ein Verfahren vorsehen, nach dem für eine Übergangszeit jedem Mitgliedstaat, der für die betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs über ein genehmigtes nationales Kontrollprogramm verfügt, das denen für Finnland und Schweden gleichwertig ist, Garantien gewährt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (14) sieht für lebende Tiere und Bruteier ein ähnliches Verfahren vor.

(18)

Die Struktur- und Hygienevorschriften dieser Verordnung sollten für alle Arten von Unternehmen, einschließlich kleiner Betriebe und mobiler Schlachteinheiten, gelten.

(19)

Flexibilität ist angezeigt, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können, wie auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe. Flexibilität ist für Regionen in schwieriger geografischer Lage, einschließlich der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage, von besonderer Bedeutung. Die Flexibilität sollte jedoch die Ziele der Lebensmittelhygiene nicht in Frage stellen. Außerdem sollte das Verfahren, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Flexibilität einräumt, vollkommen transparent sein, da sich die nach den Hygienevorschriften hergestellten Lebensmittel in der Regel in der gesamten Gemeinschaft im freien Verkehr befinden werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erörtert und gelöst werden und dass die Kommission das Verfahren koordiniert und geeignete Maßnahmen ergreift.

(20)

Die Definition von Separatorenfleisch sollte so allgemein gefasst sein, dass sie alle Verfahren des mechanischen Ablösens abdeckt. Die rasche technologische Entwicklung in diesem Bereich lässt eine flexible Definition angebracht erscheinen. Ausgehend von einer Risikobewertung für die aus den unterschiedlichen Verfahren resultierenden Erzeugnisse sollten sich jedoch die technischen Anforderungen für Separatorenfleisch voneinander unterscheiden.

(21)

Die Lebensmittelunternehmer, einschließlich der des Futtermittelsektors, stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, und die Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit sind auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs miteinander verflochten. Daher ist eine angemessene Kommunikation zwischen den verschiedenen Interessengruppen des Lebensmittelsektors von der Primärproduktion bis zum Einzelhandel erforderlich.

(22)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebrachten Wildbrets sollten die Tierkörper und ihre Eingeweide zur amtlichen Fleischuntersuchung in einem Wildverarbeitungsbetrieb vorgelegt werden. Um jedoch bestimmte Jagdtraditionen zu wahren, ohne die Lebensmittelsicherheit zu gefährden, sollte für eine entsprechende Ausbildung der Jäger gesorgt werden, die Wild für den menschlichen Verzehr in Verkehr bringen. Dies sollte die Jäger in die Lage versetzen, eine erste Untersuchung des erlegten Wilds an Ort und Stelle durchzuführen. In diesen Fällen ist es nicht notwendig, dass ausgebildete Jäger dem Wildverarbeitungsbetrieb alle Eingeweide im Hinblick auf eine Fleischuntersuchung zukommen lassen, wenn sie diese erste Untersuchung durchführen und keine Anomalien oder Gesundheitsgefahren ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften festzulegen, um spezifischen Risiken Rechnung zu tragen.

(23)

In dieser Verordnung sollten Kriterien für Rohmilch festgelegt werden, bis neue Vorschriften für ihr Inverkehrbringen angenommen werden. Bei diesen Kriterien sollte es sich um Auslösewerte handeln, was bedeutet, dass die Lebensmittelunternehmer im Fall einer Überschreitung Abhilfe zu schaffen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen haben. Bei den Kriterien sollte es sich nicht um Grenzwerte handeln, oberhalb deren Rohmilch nicht mehr in Verkehr gebracht werden kann. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Umständen Rohmilch, die den Kriterien nicht vollständig entspricht, für den menschlichen Verzehr unbedenklich sein kann, falls entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Bei Rohmilch und Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist es angebracht, jedem Mitgliedstaat zu erlauben, geeignete Gesundheitsmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Ziele dieser Verordnung in seinem Hoheitsgebiet erreicht werden sollen.

(24)

Das Kriterium für Rohmilch, die zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, sollte dreimal so hoch sein wie das Kriterium für im landwirtschaftlichen Betrieb gesammelte Rohmilch. Das Kriterium für Milch, aus der verarbeitete Milcherzeugnisse hergestellt werden sollen, stellt einen absoluten Wert dar, während es sich bei dem Kriterium für im landwirtschaftlichen Betrieb gesammelte Rohmilch um einen Durchschnittswert handelt. Mit der Erfüllung der Temperaturvorschriften dieser Verordnung wird nicht dem gesamten Bakterienwachstum während des Transports und der Lagerung Einhalt geboten.

(25)

Aufgrund dieser Neufassung können die geltenden Hygienevorschriften aufgehoben werden. Dies erfolgt mit der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (15).

(26)

Ferner treten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für Eier an die Stelle derjenigen der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien (16), die durch die Aufhebung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (17) erlöschen.

(27)

Die Lebensmittelhygienevorschriften der Gemeinschaft sollten wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck sollte erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit konsultiert werden.

(28)

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

(29)

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(30)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (18) —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.

(2)   Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese Verordnung nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten. Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, müssen jedoch im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung gewonnen und bearbeitet werden.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

c)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;

d)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;

e)

Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.

(4)   Im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstaben c), d) und e) genannten Tätigkeiten und Personen. Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

(5)

a)

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese Verordnung nicht für den Einzelhandel.

b)

Diese Verordnung gilt jedoch für Einzelhandeltätigkeiten, die zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebs an Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgeübt werden, es sei denn

i)

die Tätigkeiten beschränken sich auf die Lagerung oder den Transport, wobei die spezifischen Temperaturanforderungen des Anhangs III dennoch gelten,

oder

ii)

die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen und stellt nach innerstaatlichem Recht eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang dar.

c)

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Maßnahmen treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach Buchstaben a) oder b) keine Anwendung finden würde.

(6)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der

a)

einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften, einschließlich strengerer Vorschriften, die zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erlassen wurden,

b)

Anforderungen an den Tierschutz

und

c)

Anforderungen an die Kennzeichnung von Tieren und die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2.

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

3.

die Begriffsbestimmungen des Anhangs I

und

4.

alle technischen Begriffsbestimmungen der Anhänge II und III.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN DES LEBENSMITTELUNTERNEHMERS

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Lebensmittelunternehmer müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III erfüllen.

(2)   Lebensmittelunternehmer dürfen zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Trinkwasser — oder sauberes Wasser, wenn dessen Verwendung nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der vorliegenden Verordnung erlaubt ist — verwenden, es sei denn, die Verwendung des Stoffes ist nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt worden. Lebensmittelunternehmer müssen ferner die Verwendungsvorschriften erfüllen, die nach demselben Verfahren gegebenenfalls erlassen werden. Die Verwendung eines zugelassenen Stoffes lässt die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers unberührt, den Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

Artikel 4

Eintragung und Zulassung von Betrieben

(1)   Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die

a)

den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen

und

b)

von der zuständigen Behörde registriert oder — sofern dies nach Absatz 2 erforderlich ist — zugelassen worden sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

a)

Primärproduktion,

b)

Transporttätigkeiten,

c)

die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf,

oder

d)

andere Einzelhandelstätigkeiten als die, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b) unter die vorliegende Verordnung fallen, betreiben.

(3)   Ein gemäß Absatz 2 zulassungspflichtiger Betrieb darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (19)

a)

dem Betrieb nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung erteilt hat

oder

b)

dem Betrieb eine vorläufige Zulassung erteilt hat.

(4)   Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit den zuständigen Behörden zusammen. Die Lebensmittelunternehmer sorgen insbesondere dafür, dass ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder — im Falle einer vorläufigen Zulassung — diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.

(5)   Dieser Artikel hindert einen Betrieb nicht daran, zwischen dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und der ersten darauf folgenden Kontrolle durch die zuständige Behörde Lebensmittel in Verkehr zu bringen, wenn der Betrieb

a)

gemäß Absatz 2 zulassungspflichtig ist und Erzeugnisse tierischen Ursprungs unmittelbar vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht hat

oder

b)

zu einer Art von Betrieben gehört, für die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung eine Zulassung nicht erforderlich war.

Artikel 5

Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung

(1)   Lebensmittelunternehmer dürfen in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 zulassungspflichtigen Betrieb behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn

a)

sie ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen

oder

b)

sofern in der genannten Verordnung die Anbringung eines Genusstauglichkeitskennzeichens nicht vorgesehen ist, ein gemäß Anhang II Abschnitt I der vorliegenden Verordnung angebrachtes Identitätskennzeichen tragen.

(2)   Lebensmittelunternehmer dürfen ein Identitätskennzeichen auf einem Erzeugnis tierischen Ursprungs nur anbringen, wenn dieses Erzeugnis gemäß der vorliegenden Verordnung in Betrieben hergestellt wurde, die den Anforderungen des Artikels 4 entsprechen.

(3)   Lebensmittelunternehmer dürfen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen nur dann vom Fleisch entfernen, wenn sie das Fleisch zerlegen oder verarbeiten oder in anderer Weise bearbeiten.

Artikel 6

Erzeugnisse tierischen Ursprungs von außerhalb der Gemeinschaft

(1)   Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn

a)

das Versanddrittland in einer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses zulässig ist;

b)

i)

der Betrieb, von dem aus das Erzeugnis versandt wurde und in dem es gewonnen oder zubereitet wurde, gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste von Betrieben aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses erlaubt ist;

ii)

das Erzeugnis, sofern es sich um frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch handelt, aus Fleisch hergestellt wurde, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt;

iii)

im Fall lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken diese aus einem Erzeugungsgebiet stammen, das gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 13 jener Verordnung erstellten Liste aufgeführt ist;

c)

das Erzeugnis

i)

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anforderungen für die Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 5,

ii)

den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

sowie

iii)

den Einfuhrbedingungen, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Regelung der Einfuhrkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden,

entspricht und

d)

gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Bescheinigungen und andere einschlägige Dokumente erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Fischereierzeugnissen auch nach den in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegten besonderen Bestimmungen erfolgen.

(3)   Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen, stellen sicher, dass

a)

die Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Kontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG (20) zur Verfügung gestellt werden,

b)

die Einfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/99/EG (21) erfolgt

und

c)

die ihrer Aufsicht unterliegenden Arbeitsgänge nach der Einfuhr gemäß den Anforderungen des Anhangs III durchgeführt werden.

(4)   Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, müssen sicherstellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen Lebensmitteln enthalten sind, den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 genügen. Sie müssen nachweisen können, dass sie dies getan haben (z. B. durch entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen, die nicht in dem in Absatz 1 Buchstabe d) spezifizierten Format vorliegen müssen).

KAPITEL III

HANDEL

Artikel 7

Dokumente

(1)   Soweit nach Anhang II oder III vorgeschrieben, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Bescheinigungen oder andere Dokumente beigefügt werden.

(2)   Gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können

a)

Musterdokumente festgelegt

und

b)

Vorschriften für die Verwendung elektronischer Dokumente erlassen werden.

Artikel 8

Besondere Garantien

(1)   Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, folgende Lebensmittel tierischen Ursprungs in Schweden oder Finnland in Verkehr zu bringen, müssen bezüglich Salmonellen die Vorschriften des Absatzes 2 einhalten:

a)

Fleisch von Rindern und Schweinen einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, aber ausgenommen Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch,

b)

Fleisch von Geflügel der folgenden Arten: Hausgeflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, aber ausgenommen Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch,

c)

Eier.

(2)

a)

Im Falle von Rind- und Schweinefleischsendungen und Sendungen von Geflügelfleisch müssen im Versandbetrieb Proben genommen und gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen worden sein, deren Ergebnis negativ ist.

b)

Im Falle von Eiern müssen die Packstellen eine Garantie dafür vorlegen, dass die Sendungen aus Herden stammen, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen wurden, deren Ergebnis negativ ist.

c)

Im Falle von Rind- und Schweinefleisch, das für Betriebe bestimmt ist, in denen eine Pasteurisierung, Sterilisierung oder eine vergleichbare Behandlung durchgeführt wird, muss die Untersuchung gemäß Buchstabe a) nicht durchgeführt werden. Im Falle von Eiern, die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen nach einem Verfahren, das die Abtötung von Salmonella garantiert, bestimmt sind, muss die Untersuchung gemäß Buchstabe b) nicht durchgeführt werden.

d)

Im Falle von Lebensmitteln aus einem Betrieb, der einem Kontrollprogramm unterliegt, das hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren als dem für Schweden und Finnland genehmigten Kontrollprogramm gleichwertig anerkannt worden ist, müssen die Untersuchungen gemäß den Buchstaben a) und b) nicht durchgeführt werden.

e)

Im Falle von Rind- und Schweinefleisch und Fleisch von Geflügel sind Handelspapiere oder Bescheinigungen beizufügen, die einem in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Muster entsprechen und in denen festgestellt wird, dass

i)

die Ergebnisse der gemäß Buchstabe a) durchgeführten Untersuchungen negativ sind

oder

ii)

das Fleisch für einen der Zwecke gemäß Buchstabe c) bestimmt ist

oder

iii)

das Fleisch aus einem Betrieb gemäß Buchstabe d) stammt.

f)

Im Falle von Eiern ist der Sendung eine Bescheinigung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Ergebnisse der gemäß Buchstabe b) durchgeführten Untersuchungen negativ sind oder dass die Eier zur Verwendung gemäß Buchstabe c) bestimmt sind.

(3)   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren

a)

können die Anforderungen der Absätze 1 und 2 aktualisiert werden, um insbesondere den Änderungen der Kontrollprogramme der Mitgliedstaaten oder der Annahme mikrobiologischer Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Rechnung zu tragen

und

b)

können die Vorschriften des Absatzes 2 für alle in Absatz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise auf alle Mitgliedstaaten oder alle Regionen eines Mitgliedstaats ausgedehnt werden, die über ein Kontrollprogramm verfügen, das als dem für Schweden und Finnland hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs genehmigten Programm gleichwertig anerkannt worden ist.

(4)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Kontrollprogramm“ ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigtes Kontrollprogramm.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

Artikel 10

Änderung und Anpassung der Anhänge II und III

(1)   Die Anhänge II und III können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:

a)

der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis,

b)

den bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gesammelten Erfahrungen,

c)

den technologischen Entwicklungen und ihren praktischen Konsequenzen sowie den Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln,

d)

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,

e)

mikrobiologischen und Temperaturkriterien für Futtermittel,

f)

Veränderungen der Konsumgewohnheiten.

(2)   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Anhängen II und III gewährt werden, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 8 einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhang III erlassen.

(4)

a)

Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3 haben zum Ziel,

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen

oder

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen.

b)

In den anderen Fällen betreffen sie lediglich den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Jede Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Lebensmittel und Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet,

sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im Fall der Anpassungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b) wird diese Frist auf vier Monate verlängert, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs III nur erlassen,

a)

wenn eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt,

b)

wenn die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen,

oder

c)

gemäß Absatz 8.

(8)   Ein Mitgliedstaat kann aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einzelstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, mit denen

a)

das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird,

oder

b)

mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet wird, Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, zu verwenden, sofern dies nicht die Erreichung der Ziele dieser Verordnung beeinträchtigt.

Artikel 11

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen oder Änderungen der Anhänge II oder III erlassen werden, um

1.

Vorschriften für die Beförderung von Fleisch festzulegen, das noch warm ist;

2.

für Separatorenfleisch genau festzulegen, welcher Kalziumgehalt als nicht wesentlich höher als der Kalziumgehalt von Hackfleisch/Faschiertem gilt;

3.

sonstige Behandlungsmethoden festzulegen, denen lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten der Klasse B oder C, die weder gereinigt noch umgesetzt worden sind, in einem Verarbeitungsbetrieb unterzogen werden dürfen;

4.

anerkannte Analysemethoden für marine Biotoxine festzulegen;

5.

in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor ergänzende Hygienevorschriften für lebende Muscheln festzulegen; dazu gehören

a)

Grenzwerte und Analysemethoden für andere marine Biotoxine,

b)

virologische Nachweisverfahren und virologische Normen

und

c)

Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften;

6.

Gesundheitsnormen oder -kontrollen festzulegen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind;

7.

Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX auf andere lebende Muscheln als Kammmuscheln auszudehnen;

8.

Kriterien aufzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen ausgeht und die zuständige Behörde folglich genehmigen kann, dass Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse nicht gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D einer Gefrierbehandlung unterziehen müssen;

9.

Frischekriterien und Grenzwerte für Histamin und flüchtigen basischen Stickstoff für Fischereierzeugnisse festzulegen;

10.

die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse zu gestatten;

11.

unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG (22) einen höchstzulässigen Wert für die Gesamtrückstandsmenge der antibiotischen Stoffe in Rohmilch festzulegen

und

12.

gleichwertige Verfahren für die Erzeugung von Gelatine oder Kollagen anzuerkennen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, und insbesondere, bevor sie vorschlägt, Anhang III Abschnitt III auf andere Tierarten auszudehnen.

Artikel 14

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.

(2)   Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene,

b)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

und

c)

Richtlinie 2004/41/EG.

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.   FLEISCH

1.1.   „Fleisch“ alle genießbaren Teile der in den Nummern 1.2 bis 1.8 genannten Tiere, einschließlich Blut;

1.2.   „Huftiere“ Haustiere der Gattungen Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustiere gehaltene Einhufer;

1.3.   „Geflügel“ Farmgeflügel, einschließlich Tiere, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;

1.4.   „Hasentiere“ Kaninchen, Hasen und Nagetiere;

1.5.   „frei lebendes Wild“

frei lebende Huf- und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats als Wild gelten, einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben wie frei lebendes Wild,

und

frei lebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden.

1.6.   „Farmwild“ Zuchtlaufvögel und andere als die in Nummer 1.2 genannten Landsäugetiere aus Zuchtbetrieben;

1.7.   „Kleinwild“ frei lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere;

1.8.   „Großwild“ frei lebende Landsäugetiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Kleinwild fallen;

1.9.   „Schlachtkörper“ Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten („dressing“);

1.10.   „frisches Fleisch“ Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschließlich vakuumverpacktes oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch;

1.11.   „Nebenprodukte der Schlachtung“ anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut;

1.12.   „Eingeweide“ Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle sowie die Luft- und Speiseröhre und — bei Geflügel — den Kropf;

1.13.   „Hackfleisch/Faschiertes“ entbeintes Fleisch, das durch Hacken/Faschieren zerkleinert wurde und weniger als 1 % Salz enthält;

1.14.   „Separatorenfleisch“ ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird;

1.15.   „Fleischzubereitungen“ frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen;

1.16.   „Schlachthof“ einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten („dressing“) von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

1.17.   „Zerlegungsbetrieb“ einen Betrieb zum Entbeinen und/oder Zerlegen von Fleisch;

1.18.   „Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Betrieb, in dem erlegtes Wild und Wildbret für das Inverkehrbringen zugerichtet werden.

2.   LEBENDE MUSCHELN

2.1.   „Muscheln“ Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren;

2.2.   „marine Biotoxine“ giftige Stoffe, die von Muscheln gespeichert werden, insbesondere weil diese sich von toxinhaltigem Plankton ernähren;

2.3.   „Hälterung“ die Lagerung lebender Muscheln aus Produktionsgebieten der Klasse A, Reinigungszentren oder Versandzentren, in Becken oder sonstigen mit sauberem Meerwasser gefüllten Anlagen oder an natürlichen Plätzen, um Sand, Schlick oder Schleim zu entfernen, die organoleptischen Eigenschaften zu bewahren oder zu verbessern und sicherzustellen, dass sie sich vor dem Umhüllen oder Verpacken in einem Zustand der einwandfreien Lebensfähigkeit befinden;

2.4.   „Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die lebende Muscheln an einem Ernteplatz sammelt, um sie zu bearbeiten und in Verkehr zu bringen;

2.5.   „Erzeugungsgebiet“ ein Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder zur Muschelzucht verwendeten Plätzen, an denen lebende Muscheln geerntet werden;

2.6.   „Umsetzgebiet“ ein Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet, das durch Bojen, Pfähle oder sonstige feste Vorrichtungen deutlich abgegrenzt und markiert ist und ausschließlich für die natürliche Reinigung lebender Muscheln bestimmt ist;

2.7.   „Versandzentrum“ einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken von genusstauglichen lebenden Muscheln;

2.8.   „Reinigungszentrum“ einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass die Muscheln genusstauglich sind;

2.9.   „Umsetzen“ die Verlagerung lebender Muscheln in Meeres-, Lagunen- oder Mündungsgebiete, bis die Muscheln genügend Kontaminationen ausgeschieden haben, um genusstauglich zu sein. Nicht unter diesen Begriff fällt der besondere Vorgang des Aussetzens von Muscheln in geeigneteren Gebieten zu Mastzwecken.

3.   FISCHEREIERZEUGNISSE

3.1.   „Fischereierzeugnisse“ alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (außer lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken sowie allen Säugetieren, Reptilien und Fröschen) einschließlich aller essbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie aller aus ihnen gewonnenen essbaren Erzeugnisse;

3.2.   „Fabrikschiff“ ein Schiff, auf dem Fischereierzeugnisse einem oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen und anschließend umhüllt oder verpackt und, falls erforderlich, gekühlt oder tiefgefroren werden: Filetieren, Zerteilen, Enthäuten, Schälen, Entfernen der Schalen, Zerkleinern oder Verarbeiten;

3.3.   „Gefrierschiff“ ein Schiff, auf dem Fischereierzeugnisse gegebenenfalls nach vorbereitenden Arbeiten, wie Ausbluten, Köpfen, Ausnehmen und Entfernen der Flossen, eingefroren und erforderlichenfalls anschließend umhüllt oder verpackt werden;

3.4.   „durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse“ jedes Erzeugnis, das durch Ablösung des an Fischereierzeugnissen haftenden Fleischs mit maschinellen Mitteln so gewonnen wird, dass die Fleischstruktur sich auflöst oder verändert wird;

3.5.   „frische Fischereierzeugnisse“ unverarbeitete Fischereierzeugnisse, ganz oder zubereitet, einschließlich vakuumverpackter oder unter modifizierten atmosphärischen Bedingungen verpackter Erzeugnisse, die zur Haltbarmachung lediglich gekühlt und keiner weiteren Behandlung unterzogen worden sind;

3.6.   „zubereitete Fischereierzeugnisse“ unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden.

4.   MILCH

4.1.   „Rohmilch“ das unveränderte Gemelk von Nutztieren, das nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde;

4.2.   „Milcherzeugungsbetrieb“ einen Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden.

5.   EIER

5.1.   „Eier“ Farmgeflügeleier in der Schale — ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier —, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

5.2.   „Flüssigei“ unverarbeitete Eibestandteile nach Entfernen der Schale;

5.3.   „Knickeier“ Eier mit verletzter Kalkschale, jedoch intakter Schalenhaut;

5.4.   „Packstelle“ einen Betrieb, in dem Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden.

6.   FROSCHSCHENKEL UND SCHNECKEN

6.1.   „Froschschenkel“ die hinteren Körperteile von Fröschen der Art Rana (Familie der Ranidae), im Querschnitt hinter den Vordergliedmaßen abgetrennt, ausgeweidet und enthäutet;

6.2.   „Schnecken“ Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia Linné, Helix aspersa Muller, Helix lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken.

7.   VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

7.1.   „Fleischerzeugnisse“ verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;

7.2.   „Milcherzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse aus der Verarbeitung von Rohmilch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse;

7.3.   „Eiprodukte“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Eiern oder von verschiedenen Eibestandteilen oder von Mischungen davon oder aus der weiteren Verarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen;

7.4.   „verarbeitete Fischereierzeugnisse“ verarbeitete Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen oder die Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse gewonnen werden;

7.5.   „ausgelassene tierische Fette“ durch Ausschmelzen von Fleisch, einschließlich Knochen, gewonnene Fette zum Genuss für Menschen;

7.6.   „Grieben“ eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;

7.7.   „Gelatine“ natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird;

7.8.   „Kollagen“ ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Fellen, Häuten und Sehnen, das gemäß den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt worden ist;

7.9.   „bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ Mägen, Blasen und Därme, die nach ihrer Gewinnung und Reinigung gesalzen, erhitzt oder getrocknet wurden.

8.   SONSTIGE DEFINITIONEN

8.1.   „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“

Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut,

zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken

sowie

sonstige Tiere, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen.

8.2.   „Großmarkt“ ein Lebensmittelunternehmen, das mehrere gesonderte Einheiten mit gemeinsamen Einrichtungen und Abteilungen umfasst, in denen Lebensmittel an Lebensmittelunternehmer verkauft werden.

ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

ABSCHNITT I: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

Soweit in Artikel 5 oder Artikel 6 vorgeschrieben und vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs III müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem Identitätskennzeichen versehen sind, das im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen angebracht wurde.

A.   ANBRINGUNG DES IDENTITÄTSKENNZEICHENS

1.

Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Betrieb verlässt.

2.

Ein neues Kennzeichen muss jedoch nur dann auf ein Erzeugnis aufgebracht zu werden, wenn dessen Verpackung und/oder Umhüllung entfernt oder es in einem anderen Betrieb verarbeitet wurde; in diesem Fall muss das neue Kennzeichen die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten, in dem diese Arbeitsgänge stattgefunden haben.

3.

Es bedarf keines Identitätskennzeichens im Fall von Eiern, für die die Verordnung (EG) Nr. 1907/90 (23) Etikettierungs- bzw. Kennzeichnungsvorschriften festlegt.

4.

Lebensmittelunternehmer müssen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Systeme und Verfahren einrichten, mit denen sich die Lebensmittelunternehmer feststellen lassen, von denen sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs erhalten und an die sie solche Erzeugnisse geliefert haben.

B.   FORM DES IDENTITÄTSKENNZEICHENS

5.

Das Kennzeichen muss gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar sein. Zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden muss es deutlich sichtbar angebracht sein.

6.

Das Kennzeichen muss den Namen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben oder in Form eines Codes mit zwei Buchstaben gemäß der einschlägigen ISO-Norm enthalten.

Im Falle der Mitgliedstaaten sind dies jedoch die Codes AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK.

Die Lebensmittelunternehmer können die von ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Bestände und Ausrüstungen weiterhin verwenden, bis sie aufgebraucht sind oder ersetzt werden müssen.

7.

Das Kennzeichen muss die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten. Erzeugt ein Betrieb sowohl Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, als auch Lebensmittel, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so kann der Lebensmittelunternehmer auf beiden Arten von Lebensmitteln das gleiche Identitätskennzeichen anbringen.

8.

Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK oder EY enthalten.

C.   KENNZEICHNUNGSMETHODE

9.

Das Kennzeichen kann je nach Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung bzw. seine Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett des Erzeugnisses, der Umhüllung bzw. Verpackung aufgedruckt werden. Es kann auch aus einer nicht entfernbaren Plombe aus widerstandsfähigem Material bestehen.

10.

Bei Verpackungen, die zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, muss das Kennzeichen so auf der Verpackung befestigt oder aufgedruckt werden, dass es beim Öffnen der Verpackung zerstört wird. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Vorgang des Öffnens selbst zur Zerstörung der Verpackung führt. Bietet eine Umhüllung denselben Schutz wie eine Verpackung, so darf das Etikett auf der Umhüllung befestigt werden.

11.

Bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Transportbehältern oder Großpackungen, die für eine weitere Behandlung, Verarbeitung, Umhüllung oder Verpackung in einem anderen Betrieb bestimmt sind, kann das Kennzeichen auf die Außenfläche des Behältnisses oder der Packung aufgebracht werden.

12.

Für flüssige, granulat- oder pulverförmige Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als Massengut befördert werden, sowie Fischereierzeugnisse, die als Massengut befördert werden, ist keine Identitätskennzeichnung erforderlich, wenn die Begleitdokumente die Angaben gemäß den Nummern 6, 7 und gegebenenfalls 8 enthalten.

13.

Bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verpackungen, die für die unmittelbare Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, genügt es, das Kennzeichen nur außen auf diese Verpackung aufzubringen.

14.

Wird das Kennzeichen direkt auf das Erzeugnis selbst aufgebracht, so müssen die verwendeten Farbstoffe gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln zugelassen sein.

ABSCHNITT II: ZWECK DER HACCP-VERFAHREN

1.

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen sicherstellen, dass die Verfahren, die sie gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingeführt haben, den Anforderungen, die nach der Gefahrenanalyse notwendig sind, sowie den in Nummer 2 aufgeführten Anforderungen genügen.

2.

Mit den Verfahren muss sichergestellt sein, dass alle Tiere bzw. gegebenenfalls alle Partien von Tieren, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden,

a)

ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,

b)

mit den erforderlichen begleitenden Informationen aus dem in Abschnitt III genannten Herkunftsbetrieb ausgestattet sind,

c)

nicht aus Betrieben oder Gebieten stammen, über die aus Gründen der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Verbringungsverbot oder andere Einschränkungen verhängt worden sind, es sei denn, dass die zuständige Behörde dies gestattet,

d)

sauber sind,

e)

gesund sind, soweit der Lebensmittelunternehmer dies beurteilen kann,

und

f)

sich bei der Ankunft im Schlachthof in einem Zustand befinden, der aus Sicht des Tierschutzes zufrieden stellend ist.

3.

Werden die Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt, so muss der Lebensmittelunternehmer den amtlichen Tierarzt benachrichtigen und geeignete Maßnahmen treffen.

ABSCHNITT III: INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen gegebenenfalls in Bezug auf alle Tiere außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß diesem Abschnitt einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln.

1.

Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt.

2.

Die Schlachthofbetreiber dürfen die Informationen — außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen — nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten.

3.

Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit müssen insbesondere Folgendes umfassen:

a)

den Status des Herkunftsbetriebs oder den Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit,

b)

den Gesundheitszustand der Tiere,

c)

die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeiten größer als Null verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten,

d)

das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können,

e)

die Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie anderer zur Diagnose von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, einschließlich Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwachung und -bekämpfung entnommen werden, soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind,

f)

einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen von Tieren aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte des amtlichen Tierarztes,

g)

Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte,

und

h)

Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebs normalerweise hinzuzieht.

4.

a)

Der Schlachthofbetreiber muss jedoch Folgendes nicht erhalten:

i)

die in Nummer 3 Buchstaben a), b), f und h) aufgeführten Informationen, wenn diese Informationen dem Betreiber (beispielsweise im Rahmen einer Dauervereinbarung oder eines Qualitätssicherungssystems) bereits bekannt sind,

oder

ii)

die in Nummer 3 Buchstaben a), b), f) und g) aufgeführten Informationen, wenn der Erzeuger erklärt, dass keine relevanten Informationen mitzuteilen sind.

b)

Die Informationen müssen nicht in Form eines wortwörtlichen Auszugs aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs mitgeteilt werden. Sie können im Wege des elektronischen Datenaustauschs oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten Standarderklärung übermittelt werden.

5.

Lebensmittelunternehmer, die nach der Evaluierung der entsprechenden Informationen zur Lebensmittelkette Tiere auf dem Schlachthofgelände zulassen wollen, müssen die Informationen dem amtlichen Tierarzt unverzüglich, spätestens jedoch — außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen — 24 Stunden vor Ankunft des Tieres oder der Partie zur Verfügung stellen. Der Lebensmittelunternehmer muss dem amtlichen Tierarzt vor der Schlachttieruntersuchung des betreffenden Tieres alle Informationen melden, die zu gesundheitlichen Bedenken Anlass geben.

6.

Gelangt ein Tier ohne Informationen zur Lebensmittelkette in den Schlachthof, so muss der Betreiber unverzüglich den amtlichen Tierarzt davon in Kenntnis setzen. Das Tier darf nicht geschlachtet werden, solange der amtliche Tierarzt dies nicht erlaubt.

7.

Wenn die zuständige Behörde es erlaubt, so genügt es, den nachstehend genannten Tieren die sie betreffenden Informationen zur Lebensmittelkette auf dem Weg zum Schlachthof beizugeben, statt sie spätestens 24 Stunden im Voraus bereitzustellen:

a)

Schweine, Geflügel oder Farmwild, die im Herkunftsbetrieb einer Schlachttieruntersuchung unterzogen worden sind, wenn den Tieren eine vom Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung beigegeben wird, in der dieser bestätigt, dass er die betreffenden Tiere im Betrieb untersucht und für gesund befunden hat,

b)

Einhufer, die als Haustiere gehalten werden,

c)

notgeschlachtete Tiere, wenn ihnen eine vom Tierarzt unterzeichnete Erklärung beigegeben wird, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung vermerkt ist,

und

d)

Tiere, die nicht unmittelbar vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof gebracht werden.

Die Schlachthofbetreiber müssen die entsprechenden Informationen evaluieren. Nehmen sie die Tiere zur Schlachtung an, so müssen sie die in den Buchstaben a) und c) genannten Dokumente dem amtlichen Tierarzt geben. Die Tiere dürfen nicht geschlachtet oder zugerichtet werden, solange der amtliche Tierarzt dies nicht erlaubt.

8.

Die Lebensmittelunternehmer müssen die Tierpässe, die den als Haustiere gehaltenen Einhufern beigegeben werden, überprüfen, um sicherzustellen, dass das betreffende Tier zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Nehmen sie das Tier zur Schlachtung an, so müssen sie den Tierpass dem amtlichen Tierarzt geben.

ANHANG III

BESONDERE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I: FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN

KAPITEL I: BEFÖRDERUNG VON LEBENDEN TIEREN ZUM SCHLACHTHOF

Lebensmittelunternehmer, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Bei der Abholung und Beförderung müssen die Tiere schonend behandelt werden, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen.

2.

Tiere, die Krankheitssymptome zeigen oder aus Herden stammen, die bekanntermaßen mit Krankheitserregern kontaminiert sind, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Schlachthöfe für als Haustiere gehaltene Huftiere gemäß den folgenden Vorschriften gebaut, angelegt und ausgerüstet sind:

1.

a)

Schlachthöfe müssen über ausreichend große und hygienische, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, entsprechende Wartebuchten zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen. Diese Einrichtungen müssen mit Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern der Tiere ausgestattet sein. Die Abwasserableitung darf die Sicherheit von Lebensmitteln nicht gefährden.

b)

Sie müssen ferner über getrennte, abschließbare Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, über Buchten mit separater Abwasserableitung zur Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen, die so gelegen sind, dass eine Ansteckung anderer Tiere vermieden wird, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet solche Einrichtungen für nicht erforderlich.

c)

Die Stallungen müssen so groß sein, dass die Tiere artgerecht untergebracht sind. Sie müssen so angelegt sein, dass die Schlachttieruntersuchung und die Identifizierung von Tieren bzw. Tiergruppen nicht behindert werden.

2.

Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie

a)

über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeiten verfügen;

b)

über einen getrennten Raum für das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme verfügen, es sei denn die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall in einem bestimmten Schlachthof die zeitliche Trennung dieser Arbeitsgänge;

c)

eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge sicherstellen:

i)

Betäubung und Entblutung,

ii)

bei Schweinen: Brühen, Entborsten, Kratzen und Sengen,

iii)

Ausnehmen und weiteres Zurichten,

iv)

Bearbeiten von gereinigten Mägen und Därmen,

v)

Bearbeiten und Waschen anderer Nebenprodukte der Schlachtung, insbesondere die Enthäutung von Köpfen, soweit dies nicht bereits an der Schlachtlinie stattfindet,

vi)

Umhüllen von Nebenprodukten der Schlachtung

und

vii)

Versand von Fleisch,

d)

über Installationen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden, Wänden oder Einrichtungen in Berührung kommt,

und

e)

über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden) so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der Schlachtlinie vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

3.

Sie müssen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal müssen so ausgelegt sein, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch und über separate abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von für genussuntauglich erklärtem Fleisch verfügen.

6.

Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere verfügen. Schlachthöfe müssen jedoch nicht über solche Orte und Anlagen verfügen, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt und es in der Nähe zugelassene amtliche Orte und Anlagen gibt.

7.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für das Schlachten kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen. Dies ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Schlachtung in anderen von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassenen Betrieben oder im Anschluss an die normalen Schlachtungen stattfindet.

8.

Werden Gülle sowie Magen- und Darminhalt im Schlachthof gelagert, so muss ein spezieller Lagerbereich oder Lagerplatz vorhanden sein.

9.

Sie müssen über eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls über eine Räumlichkeit verfügen, die nur dem tierärztlichen Dienst zu Verfügung steht.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR ZERLEGUNGSBETRIEBE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Zerlegungsbetriebe für Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren

1.

so ausgelegt sind, dass eine Kontamination des Fleisches insbesondere dadurch vermieden wird, dass

a)

die Zerlegung ununterbrochen vorangeht

oder

b)

eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist,

2.

über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch verfügen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert, dass das Fleisch durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann,

3.

über Zerlegungsräume verfügen, deren Ausrüstung gewährleistet, dass die Anforderungen nach Kapitel V eingehalten werden,

4.

über Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann,

und

5.

über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen als Haustiere gehaltene Huftiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Nach ihrer Anlieferung im Schlachthof sind die Tiere ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu schlachten. Soweit dies aus Tierschutzgründen erforderlich ist, muss den Tieren vor der Schlachtung eine Ruhezeit eingeräumt werden.

2.

a)

Fleisch von Tieren, die nicht in den Buchstaben b) und c) genannt sind und die anders verenden als durch Schlachten im Schlachthof, darf für den menschlichen Verzehr nicht verwendet werden.

b)

In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden, ausgenommen

i)

außerhalb des Schlachthofs gemäß Kapitel VI notgeschlachtete Tiere

ii)

im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtete Tiere

und

iii)

frei lebendes Wild gemäß Abschnitt IV Kapitel II.

c)

Fleisch von Tieren, die infolge eines Unfalls in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen schweren Verletzungen festgestellt wurden.

3.

Die Tiere bzw. Partien von Tieren, die zum Schlachthof gesendet werden, müssen so gekennzeichnet sein, dass ihr Herkunftsbetrieb identifiziert werden kann.

4.

Die Tiere müssen sauber sein.

5.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen des Tierarztes, der von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ernannt wird, halten, um sicherzustellen, dass die Schlachttieruntersuchung bei allen Schlachttieren unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

6.

Tiere, die in die Schlachthalle verbracht werden, müssen ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

7.

Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten, Ausschlachten und weitere Zurichten („dressing“) muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Die Luft- und die Speiseröhre dürfen beim Entbluten nicht verletzt werden, ausgenommen bei der Schlachtung nach religiösen Gebräuchen,

b)

während des Enthäutens

i)

darf die Außenhaut nicht mit dem Schlachtkörper in Berührung kommen,

und

ii)

dürfen die mit der Außenseite der Häute und Felle in Berührung kommenden Arbeitskräfte und Geräte auf keinen Fall das Fleisch berühren;

c)

es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausweidens zu verhüten, und um zu gewährleisten, dass das Ausweiden nach dem Betäuben möglichst schnell erfolgt,

und

d)

der Schlachtkörper darf beim Entfernen des Euters nicht mit Milch oder Kolostrum verunreinigt werden.

8.

Der Schlachtkörper und für den menschlichen Verzehr bestimmte andere Teile des Körpers müssen, mit Ausnahme von Schweinen sowie Köpfen und Füßen von Schafen, Ziegen und Kälbern, vollständig enthäutet werden. Die Köpfe und Füße müssen so behandelt werden, dass jede Kontamination anderen Fleisches vermieden wird.

9.

Werden Schweine nicht enthäutet, so sind sie unverzüglich zu entborsten. Das Risiko einer Kontamination des Fleisches mit Brühwasser muss so gering wie möglich gehalten werden. Hierfür dürfen nur zugelassene Brühhilfsmittel verwendet werden. Die Schweineschlachtkörper müssen anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden.

10.

Die Schlachtkörper dürfen nicht sichtbar mit Kot kontaminiert sein. Eine sichtbare Kontamination muss unverzüglich durch Wegschneiden oder andere Methoden mit gleicher Wirkung entfernt werden.

11.

Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht mit Böden, Wänden oder Arbeitsbühnen in Berührung kommen.

12.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, um sicherzustellen, dass die Fleischuntersuchung bei allen geschlachteten Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

13.

Bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung gilt für die zu untersuchenden Teile eines Schlachtkörpers Folgendes:

a)

Sie müssen identifizierbar bleiben, d. h. dem betreffenden Schlachtkörper zugeordnet werden können,

und

b)

sie dürfen nicht mit anderen Schlachtkörpern, Nebenprodukten der Schlachtung oder Eingeweiden in Berührung kommen, auch wenn diese bereits einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden.

Sofern der Penis keine pathologischen Verletzungen aufweist, darf er jedoch sofort beseitigt werden.

14.

Beide Nieren müssen vom Nierenfett befreit werden. Bei Rindern, Schweinen und Einhufern muss auch die Nierenkapsel entfernt werden.

15.

Werden Blut oder andere Nebenprodukte der Schlachtung verschiedener Tiere vor Abschluss der Fleischuntersuchung in einem einzigen Behältnis gesammelt, so muss der gesamte Inhalt für genussuntauglich erklärt werden, wenn auch nur ein einziger dieser Tierkörper für genussuntauglich erklärt wurde.

16.

Im Anschluss an die Fleischuntersuchung

a)

müssen bei Rindern und bei Einhufern die Tonsillen hygienisch entfernt werden,

b)

müssen für genussuntauglich erklärte Tierkörperteile so bald wie möglich aus dem reinen Bereich des Schlachthofs entfernt werden,

c)

dürfen vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes Fleisch sowie nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Nebenprodukte nicht mit genusstauglich beurteiltem Fleisch in Berührung kommen

und

d)

müssen die verbleibenden Eingeweide oder Eingeweideteile, ausgenommen Nieren, so bald wie möglich vollständig entfernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde lässt etwas anderes zu.

17.

Nach abgeschlossener Schlachtung und Fleischuntersuchung muss das erschlachtete Fleisch gemäß Kapitel VII gelagert werden.

18.

Sofern sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, müssen

a)

Mägen gebrüht oder gereinigt,

b)

Därme geleert und gereinigt

und

c)

Köpfe und Füße enthäutet oder gebrüht und enthaart werden.

19.

Soweit ein Schlachtbetrieb zur Schlachtung verschiedener Tierarten oder zur Behandlung von Schlachtkörpern von Farmwild und frei lebendem Wild zugelassen ist, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt. Es müssen separate Räumlichkeiten für die Annahme und Lagerung von nicht enthäuteten Schlachtkörpern von im Haltungsbetrieb geschlachtetem Farmwild und von Tierkörpern von frei lebendem Wild vorhanden sein.

20.

Falls der Schlachthof nicht über abschließbare Einrichtungen für das Schlachten kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügt, müssen die für das Schlachten dieser Tiere benutzten Einrichtungen vor erneuter Benutzung zur Schlachtung anderer Tiere unter amtlicher Aufsicht gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden.

KAPITEL V: ZERLEGUNGS- UND ENTBEINUNGSHYGIENE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nach folgenden Vorschriften zerlegt und entbeint wird:

1.

Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren dürfen in Schlachthöfen in Hälften oder Viertel und Schlachtkörperhälften in maximal drei großmarktübliche Teile zerlegt werden. Das weitere Zerlegen und Entbeinen muss in einem Zerlegungsbetrieb stattfinden.

2.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass eine Kontamination verhindert oder so weit wie möglich unterbunden wird. Insbesondere müssen Lebensmittelunternehmer Folgendes sicherstellen:

a)

Zum Zerlegen bestimmtes Fleisch wird nur je nach Bedarf nach und nach in die Arbeitsräume verbracht,

b)

beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen und Verpacken werden mittels einer Raumtemperatur von höchstens 12 °C oder eines alternativen Systems mit gleicher Wirkung Nebenprodukte der Schlachtung auf nicht mehr als 3 °C undanderes Fleisch auf nicht mehr als 7 °C gehalten,

und

c)

soweit Betriebe für das Zerlegen von Fleisch verschiedener Tierarten zugelassen sind, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.

3.

Fleisch kann jedoch gemäß Kapitel VII Nummer 3 vor Erreichen der in Nummer 2 Buchstabe b) genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden.

4.

Fleisch kann zudem vor Erreichen der in Nummer 2 Buchstabe b) genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden, wenn der Zerlegungsraum sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf direktem Wege von der Schlachtanlage in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder in ein Kühlhaus verbracht werden. Nach abgeschlossener Zerlegung und gegebenenfalls Verpackung muss das Fleisch auf die in Nummer 2 Buchstabe b) festgelegte Temperatur abgekühlt werden.

KAPITEL VI: NOTSCHLACHTUNG AUSSERHALB DES SCHLACHTHOFES

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

1.

Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat.

2.

Ein Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen.

3.

Das geschlachtete und entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden. Das Entfernen von Magen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein.

4.

Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

5.

Eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der das Tier aufgezogen hatte, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden; in dieser Erklärung müssen die Identität des Tieres sowie alle ihm verabreichten Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, denen es unterzogen wurde, sowie die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet sein.

6.

Eine Erklärung des Tierarztes, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das Datum, der Zeitpunkt und der Grund der Notschlachtung sowie jegliche Behandlung des Tieres durch den Tierarzt vermerkt sind, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden.

7.

Das geschlachtete Tier muss gemäß der nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Schlachttieruntersuchung, einschließlich der bei einer Notschlachtung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen, genusstauglich sein.

8.

Die Lebensmittelunternehmer müssen alle Anweisungen befolgen, die der amtliche Tierarzt nach der Fleischuntersuchung hinsichtlich der Verwendung des Fleisches erteilt.

9.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen Fleisch von notgeschlachteten Tieren nur dann in Verkehr bringen, wenn es mit einer speziellen Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen ist, die weder mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch mit der Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der vorliegenden Verordnung verwechselt werden kann. Dieses Fleisch darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung erfolgt, und nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

KAPITEL VII: LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Lagerung und Beförderung von Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nach folgenden Vorschriften erfolgen:

1.

a)

Sofern in anderen spezifischen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, muss das Fleisch unverzüglich nach der Fleischuntersuchung im Schlachthof in allen Teilen abgekühlt werden, um eine Temperatur sicherzustellen, die im Falle von Nebenprodukten der Schlachtung 3 °C und im Falle von sonstigem Fleisch 7 °C nicht übersteigt, und zwar nach einer Abkühlungskurve, die eine kontinuierliche Temperatursenkung gewährleistet. Fleisch darf jedoch während des Abkühlens gemäß Kapitel V Nummer 4 zerlegt und entbeint werden.

b)

Während der Kühlung muss eine angemessene Belüftung gewährleistet sein, um die Bildung von Kondenswasser auf der Fleischoberfläche zu verhindern.

2.

Fleisch muss auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Lagerung beibehalten werden muss.

3.

Fleisch muss vor der Beförderung auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss. Allerdings kann die Beförderung mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch durchgeführt werden, um die Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass

a)

dieser Transport im Einklang mit den von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften betreffend den Transport von einem gegebenen Betrieb zu einem anderen erfolgt

und

b)

das Fleisch den Schlachthof oder den Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, unmittelbar verlässt und der Transport nicht mehr als zwei Stunden dauert.

4.

Fleisch, das zum Einfrieren bestimmt ist, muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung eingefroren werden, wobei vor dem Gefrieren erforderlichenfalls eine gewisse Reifungszeit zu berücksichtigen ist.

5.

Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu unterschiedlichen Zeiten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung oder der Beförderung nicht kontaminiert werden kann.

ABSCHNITT II: FLEISCH VON GEFLÜGEL UND HASENTIEREN

KAPITEL I: BEFÖRDERUNG VON LEBENDEN TIEREN ZUM SCHLACHTHOF

Lebensmittelunternehmer, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Bei der Abholung und Beförderung müssen die Tiere schonend behandelt werden, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen.

2.

Tiere, die Krankheitssymptome zeigen oder aus Herden stammen, die bekanntermaßen mit Krankheitserregern kontaminiert sind, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.

3.

Transportkäfige und Module für die Beförderung von Tieren zum Schlachthof, müssen, soweit sie verwendet werden, aus korrosionsbeständigem Material sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Alle Transportbehälter zur Abholung und Beförderung von lebenden Tieren müssen sofort nach Entleerung und erforderlichenfalls vor jeder Wiederverwendung gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Schlachthöfe, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden, gemäß den folgenden Vorschriften angelegt und ausgerüstet sind:

1.

Sie müssen über einen Raum oder einen überdachten Ort für die Anlieferung der Tiere und die Schlachttieruntersuchung verfügen.

2.

Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie

a)

über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeitsvorgänge verfügen,

b)

über einen getrennten Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten („dressing“), einschließlich der Zugabe von Würzstoffen an ganze Geflügelschlachtkörper, verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall die zeitliche Trennung dieser Vorgänge in einem bestimmten Schlachthof,

c)

eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge gewährleisten:

i)

Betäubung und Entblutung,

ii)

Rupfen oder Häuten und Brühen

sowie

iii)

Versand von Fleisch,

d)

über Installationen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden, Wänden oder Einrichtungen in Berührung kommt,

und

e)

über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden), so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der Schlachtlinie vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

3.

Sie müssen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 ° C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal müssen so ausgelegt sein, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch und über separate abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von für genussuntauglich erklärtem Fleisch verfügen.

6.

Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von

a)

Transportbehältern, wie z. B. Transportkäfigen,

und

b)

Transportmitteln verfügen.

Diese Orte und Anlagen sind hinsichtlich Buchstabe b) nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es in der Nähe amtlich zugelassene Orte und Anlagen gibt.

7.

Sie müssen über eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls über eine Räumlichkeit verfügen, die nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR ZERLEGUNGSBETRIEBE

1.

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Zerlegungsbetriebe für Fleisch von Geflügel und Hasentieren

a)

so konzipiert sind, dass eine Kontamination des Fleischs insbesondere dadurch vermieden wird, dass

i)

die Zerlegung ununterbrochen vorangeht

oder

ii)

eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist,

b)

über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch verfügen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert, dass das Fleisch durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann,

c)

über Zerlegungsräume verfügen, deren Ausrüstung gewährleistet, dass die Anforderungen nach Kapitel V eingehalten werden,

d)

über Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann,

und

e)

über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 ° C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

2.

Soweit in einem Zerlegungsbetrieb

a)

Enten und Gänse ausgeweidet werden, die zur Herstellung von Stopflebern (foie gras) gehalten und im Mastbetrieb betäubt, ausgeblutet und gerupft wurden,

oder

b)

zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel ausgeweidet wird,

müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass für diesen Zweck separate Räume zur Verfügung stehen.

KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

a)

Fleisch von anderen als den unter Buchstabe b) genannten Tieren darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn diese Tiere nicht durch Schlachten im Schlachthof getötet wurden.

b)

In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere gebracht werden, ausgenommen

i)

zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel und Enten und Gänse, die zur Herstellung von Stopflebern („foie gras“) gehalten wurden, sowie Vögel, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, wenn die Tiere im Haltungsbetrieb gemäß Kapitel VI geschlachtet wurden,

ii)

Farmwild, das im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtet wurde,

und

iii)

Kleinwild gemäß Abschnitt IV Kapitel III.

2.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, damit die Schlachttieruntersuchung unter angemessenen Bedingungen stattfinden kann.

3.

Soweit ein Schlachtbetrieb zur Schlachtung verschiedener Tierarten oder zur weiteren Zurichtung von Zuchtlaufvögeln und Kleinwild zugelassen ist, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt. Es müssen separate Räumlichkeiten für die Annahme und Lagerung von Schlachtkörpern von im Erzeugerbetrieb geschlachteten Zuchtlaufvögeln sowie Kleinwild vorhanden sein.

4.

Tiere, die in die Schlachthalle verbracht werden, müssen ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

5.

Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten („dressing“) müssen ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern.

6.

Die Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, um sicherzustellen, dass die Fleischuntersuchung unter angemessenen Bedingungen erfolgt und insbesondere, dass die Schlachtkörper ordnungsgemäß untersucht werden können.

7.

Im Anschluss an die Fleischuntersuchung

a)

müssen für genussuntauglich erklärte Tierkörperteile so bald wie möglich aus dem reinen Bereich des Schlachthofs entfernt werden,

b)

dürfen vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes Fleisch sowie nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Nebenprodukte nicht mit genusstauglichem Fleisch in Berührung kommen

und

c)

müssen die verbleibenden Eingeweide oder Eingeweideteile, ausgenommen Nieren, möglichst vollständig und so bald wie möglich entfernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde lässt etwas anderes zu.

8.

Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt.

9.

Bei Tauchkühlung von Schlachtkörpern gilt Folgendes:

a)

Unter Berücksichtigung von Parametern wie Schlachtkörpergewicht, Wassertemperatur, Menge und Richtung des Wasserflusses und Kühlzeit müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Schlachtkörper zu vermeiden;

b)

alle Teile der Anlage müssen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal am Tag, vollständig entleert, gereinigt und desinfiziert werden.

10.

Kranke und krankheitsverdächtige Tiere oder Tiere, die im Rahmen von Seuchentilgungs- oder Seuchenbekämpfungsprogrammen getötet werden, dürfen nicht im Schlachtbetrieb geschlachtet werden, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet dies. In diesem Falle muss die Schlachtung unter amtlicher Aufsicht erfolgen, und es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Kontaminationen zu vermeiden; die Schlachträume müssen vor ihrer Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.

KAPITEL V: HYGIENE BEIM UND NACH DEM ZERLEGEN UND ENTBEINEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Fleisch von Geflügel und Hasentieren nach folgenden Vorschriften zerlegt und entbeint wird:

1.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass die Kontamination verhindert oder so weit wie möglich unterbunden wird. Zu diesem Zweck müssen die Lebensmittelunternehmer insbesondere Folgendes sicherstellen:

a)

Zum Zerlegen bestimmtes Fleisch wird nur je nach Bedarf nach und nach in die Arbeitsräume verbracht,

b)

beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen und Verpacken wird die Temperatur des Fleisches mittels einer Raumtemperatur von 12 °C oder eines alternativen Systems gleicher Wirkung auf höchstens 4 °C gehalten,

und

c)

soweit Betriebe zum Zerlegen von Fleisch verschiedener Tierarten zugelassen sind, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, erforderlichenfalls indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.

2.

Fleisch kann jedoch vor Erreichen der in Nummer 1 Buchstabe b) genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden, wenn sich der Zerlegungsraum am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, vorausgesetzt, das Fleisch wird in den Zerlegungsraum entweder

a)

auf direktem Wege von der Schlachtanlage

oder

b)

zunächst in einen Kühlraum oder ein Kühlhaus verbracht.

3.

Nach abgeschlossener Zerlegung und gegebenenfalls Verpackung muss das Fleisch auf die in Nummer 1 Buchstabe b) genannte Temperatur abgekühlt werden.

4.

Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung bzw. Beförderung nicht kontaminiert werden kann.

KAPITEL VI: SCHLACHTUNG IM HALTUNGSBETRIEB

Lebensmittelunternehmer dürfen Geflügel gemäß Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer i) nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach folgenden Vorschriften im Haltungsbetrieb schlachten:

1.

Der Betrieb muss regelmäßig tierärztlich untersucht werden.

2.

Der Lebensmittelunternehmer muss die zuständige Behörde im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung unterrichten.

3.

Der Betrieb muss über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, die betreffende Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen.

4.

Der Betrieb muss über geeignete Räumlichkeiten zur hygienischen Schlachtung der Tiere und zur weiteren Behandlung der Schlachtkörper verfügen.

5.

Die Tierschutzvorschriften müssen eingehalten werden.

6.

Den Schlachtkörpern muss auf dem Weg zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, beigefügt werden, in der alle Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, die den Tieren verabreicht wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung verzeichnet sind.

7.

Den Schlachtkörpern muss auf dem Weg zum Schlachthof eine Bescheinigung beigefügt werden, die vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auszustellen ist.

8.

Im Falle von Geflügel, das zur Erzeugung von Stopflebern („foie gras“) gehalten wird, müssen die unausgeweideten Tiere unverzüglich und erforderlichenfalls gekühlt in einen Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb verbracht werden. Sie müssen innerhalb von 24 Stunden nach der Schlachtung unter Aufsicht der zuständigen Behörde ausgeweidet werden.

9.

Zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Haltungsbetrieb geschlachtet wurde, darf bis zu 15 Tage bei einer Temperatur von nicht mehr als 4 °C kühl gelagert werden. Die Tierkörper müssen dann in einem Schlachthof oder einem Zerlegungsbetrieb des Mitgliedstaats ausgeweidet werden, in dem auch der Haltungsbetrieb angesiedelt ist.

ABSCHNITT III: FARMWILDFLEISCH

1.

Die Vorschriften des Abschnitts I gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von in Wildfarmen gehaltenem Schalenwild (Cervidae und Suidae), es sei denn, dass die zuständige Behörde diese Vorschriften für ungeeignet hält.

2.

Die Vorschriften des Abschnitts II gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von Laufvögeln. Wenn die zuständige Behörde dies für angebracht hält, gelten jedoch die Vorschriften des Abschnitts I. Es müssen geeignete Einrichtungen vorgesehen werden, die der Größe der Tiere angepasst sind.

3.

Unbeschadet der Regelung gemäß den Nummern 1 und 2 dürfen die Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere am Herkunftsort schlachten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere können zur Vermeidung eines Risikos für den Transporteur oder aus Gründen des Tierschutzes nicht transportiert werden;

b)

die Herde wird regelmäßig tierärztlich untersucht;

c)

der Eigentümer der Tiere stellt einen entsprechenden Antrag;

d)

die zuständige Behörde wird im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung unterrichtet;

e)

der Betrieb verfügt über Verfahren, die es ermöglichen, die betreffende Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;

f)

der Betrieb verfügt über geeignete Einrichtungen für das Schlachten, Entbluten und, soweit Laufvögel gerupft werden müssen, das Rupfen der Tiere;

g)

die Anforderungen des Tierschutzes sind erfüllt;

h)

geschlachtete und entblutete Tiere werden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert. Dauert die Beförderung mehr als zwei Stunden, so werden die Tiere erforderlichenfalls gekühlt. Das Ausweiden darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen;

i)

eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, liegt den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof bei; in dieser Erklärung sind die Identität der Tiere sowie alle ihnen verabreichte Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen sie unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet,

und

j)

bei der Beförderung zum zugelassenen Betrieb liegt den Tierkörpern eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung bei, in der das zufrieden stellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt sind.

4.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen zudem unter außergewöhnlichen Umständen Bisons gemäß Nummer 3 im Zuchtbetrieb schlachten.

ABSCHNITT IV: FLEISCH VON FREI LEBENDEM WILD

KAPITEL I: AUSBILDUNG VON JÄGERN IN GESUNDHEITS- UND HYGIENEFRAGEN

1.

Personen, die Wild bejagen, um Wildbret für den menschlichen Verzehr in Verkehr zu bringen, müssen auf dem Gebiet der Wildpathologie und der Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult sein, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können.

2.

Es genügt jedoch, wenn mindestens eine Person einer Jagdgesellschaft über die in Nummer 1 bezeichneten Kenntnisse verfügt. Der Ausdruck „kundige Person“ im vorliegenden Abschnitt bezeichnet eine solche Person.

3.

Die kundige Person könnte auch der Wildheger oder Wildhüter sein, wenn sie Teil der Jagdgesellschaft oder in unmittelbarer Nähe des Gebiets niedergelassen ist, in dem die Jagd stattfindet. Im letztgenannten Fall muss der Jäger das Wild dem Wildheger oder dem Wildhüter vorlegen und ihn über etwaige vor dem Erlegen beobachtete Verhaltensstörungen unterrichten.

4.

Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass Jäger ausreichend geschult sind, um als kundige Personen gelten zu können. Die Ausbildungsgänge sollten mindestens folgende Gebiete umfassen:

a)

normale Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen von frei lebendem Wild,

b)

abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von Wildbret schädigen können,

c)

Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern nach dem Erlegen, ihr Befördern, Ausweiden usw.

und

d)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Gesundheit von Mensch und Tier und auf hygienerechtlichem Gebiet, die für das Inverkehrbringen von Wildbret von Belang sind.

5.

Die zuständige Behörde sollte die Jagdverbände auffordern, solche Lehrgänge anzubieten.

KAPITEL II: UMGANG MIT FREI LEBENDEM GROSSWILD

1.

Nach dem Erlegen des frei lebenden Großwilds müssen Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden; erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden.

2.

Die kundige Person muss den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden.

3.

Fleisch von frei lebendem Großwild darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper so bald wie möglich nach der unter Nummer 2 genannten Untersuchung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert wird. Die Eingeweide müssen dem Wildkörper gemäß den Vorschriften der Nummer 4 beigefügt werden. Die Eingeweide müssen als zu einem bestimmten Tier gehörig erkennbar sein.

4.

a)

Werden bei der Untersuchung gemäß Nummer 2 keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens aufgeführt werden. In diesem Fall brauchen der Kopf und die Eingeweide dem Wildkörper nicht beigefügt zu werden, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (Schweine, Einhufer und andere), deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen. Die Jäger müssen jedoch allen zusätzlichen Anforderungen, die in den Mitgliedstaaten, in denen gejagt wird, gestellt werden, genügen, damit insbesondere bestimmte Rückstände und Stoffe gemäß der Richtlinie 96/23/EG kontrolliert werden können.

b)

Anderenfalls müssen der Kopf (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) und alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme beigefügt werden. Die kundige Person, die die Untersuchung vorgenommen hat, muss der zuständigen Behörde mitteilen, welche auffälligen Merkmale, welche Verhaltensstörungen oder welcher Verdacht auf Umweltkontamination sie bewogen hatten, keine Bescheinigung im Sinne von Buchstabe a) auszustellen.

c)

Steht zur Durchführung der Untersuchung nach Nummer 2 keine kundige Person zur Verfügung, so müssen der Kopf (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) sowie alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme beim Wildkörper belassen werden.

5.

Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 7 °C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

6.

Während der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb muss das Übereinanderlegen von Wildkörpern vermieden werden.

7.

Frei lebendes Großwild, das in einem Wildbearbeitungsbetrieb angeliefert wird, muss der zuständigen Behörde zur Untersuchung gestellt werden.

8.

Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes Großwild nur enthäutet und in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird

und

b)

nach der Häutung einer abschließenden Untersuchung gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 unterzogen wird.

9.

Für das Zerlegen und Entbeinen von frei lebendem Großwild gelten die Vorschriften von Abschnitt I Kapitel V.

KAPITEL III: UMGANG MIT FREI LEBENDEM KLEINWILD

1.

Die kundige Person muss den Wildkörper auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden.

2.

Werden bei der Untersuchung auffällige Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen Verhaltensstörungen beobachtet oder besteht ein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person die zuständige Behörde davon unterrichten.

3.

Fleisch von frei lebendem Kleinwild darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper so bald wie möglich nach der unter Nummer 1 genannten Untersuchung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert wird.

4.

Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

5.

Die Wildkörper müssen nach dem Eintreffen im Wildbearbeitungsbetrieb ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausgeweidet oder vollständig ausgeweidet werden, sofern die zuständige Behörde keine anderweitige Genehmigung erteilt.

6.

An einen Wildbearbeitungsbetrieb geliefertes frei lebendes Kleinwild muss der zuständigen Behörde zur Inspektion vorgeführt werden.

7.

Für das Zerlegen und Entbeinen von frei lebendem Kleinwild gelten die Vorschriften von Abschnitt II Kapitel V.

ABSCHNITT V: HACKFLEISCH/FASCHIERTES, FLEISCHZUBEREITUNGEN UND SEPARATORENFLEISCH

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR HERSTELLUNGSBETRIEBE

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass die Betriebe folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Sie sind so konzipiert, dass eine Kontamination des Fleisches und der Erzeugnisse insbesondere dadurch vermieden wird, dass

a)

die Arbeitsvorgänge ununterbrochen vorangehen

oder

b)

eine Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist.

2.

Sie verfügen über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch sowie von verpackten und unverpackten Erzeugnissen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer solchen Weise gelagert, dass das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung keine Kontamination des Fleisches oder der Erzeugnisse verursachen können.

3.

Sie verfügen über Räume, deren Ausrüstung sicherstellt, dass die Temperaturanforderungen nach Kapitel III eingehalten werden.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch und unverpackten Erzeugnissen umgehende Personal sind so ausgelegt, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie verfügen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 oC oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass die verwendeten Rohstoffe folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Rohstoffe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertes müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen die Anforderungen für frisches Fleisch erfüllen.

b)

Sie müssen aus Skelettmuskulatur, einschließlich dem anhaftenden Fettgewebe, stammen.

c)

Sie dürfen nicht stammen aus

i)

Fleischabschnitten, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen (ausgenommen ganze Muskelstücke),

ii)

Separatorenfleisch,

iii)

Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält,

oder

iv)

Kopffleisch (mit Ausnahme der Kaumuskeln), nicht muskulären Teilen der Linea alba, Hand- und Fußwurzelbereich, Knochenputz sowie Muskeln des Zwerchfells (es sei denn, die serösen Häute sind entfernt worden).

2.

Die folgenden Rohstoffe dürfen zur Herstellung von Fleischzubereitungen verwendet werden:

a)

frisches Fleisch,

b)

Fleisch, das den Anforderungen der Nummer 1 genügt,

und

c)

wenn die Fleischzubereitungen eindeutig nicht dazu bestimmt sind, ohne vorherige Hitzebehandlung verzehrt zu werden:

i)

Fleisch, das durch das Hacken/Faschieren oder Zerstückeln von Fleisch gewonnen worden ist, welches den Anforderungen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe c) Ziffer i), entspricht,

und

ii)

Separatorenfleisch, das den Anforderungen von Kapitel III Nummer 3 Buchstabe d) entspricht.

3.

Rohstoffe für die Gewinnung von Separatorenfleisch müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie müssen die Anforderungen für frisches Fleisch erfüllen.

b)

Folgende Rohstoffe dürfen zur Gewinnung von Separatorenfleisch nicht verwendet werden:

i)

bei Geflügel: Ständer, Halshaut und Kopf

sowie

ii)

bei anderen Tieren: Kopfknochen, Füße, Schwänze, Oberschenkel, Schienbein, Wadenbein, Oberarmbein, Speiche und Elle.

KAPITEL III: HYGIENE WÄHREND UND NACH DER HERSTELLUNG

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass eine Kontamination so weit wie möglich verhindert oder verringert wird. Zu diesem Zweck müssen Lebensmittelunternehmer insbesondere sicherstellen, dass das verwendete Fleisch

a)

eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C bei Geflügel, 3 °C bei Nebenprodukten der Schlachtung und 7 °C bei anderem Fleisch aufweist

und

b)

nur nach Bedarf nach und nach in den Arbeitsraum gebracht wird.

2.

Für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen gelten folgende Vorschriften:

a)

Wird zur Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet, so ist es vor dem Einfrieren zu entbeinen, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet ein Entbeinen unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren. Das Fleisch darf nur für eine begrenzte Zeit gelagert werden.

b)

Wird Hackfleisch/Faschiertes aus gekühltem Fleisch hergestellt, so muss dies innerhalb folgender Fristen geschehen:

i)

bei Geflügel innerhalb von höchstens drei Tagen nach der Schlachtung;

ii)

bei anderen Tieren als Geflügel innerhalb von höchstens sechs Tagen nach der Schlachtung

oder

iii)

bei entbeintem, vakuumverpacktem Rind- und Kalbfleisch: innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Schlachtung.

c)

Unmittelbar nach der Herstellung müssen Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen umhüllt oder verpackt,

und

i)

auf eine Kerntemperatur von nicht mehr als 2 °C im Falle von Hackfleisch/Faschiertem und nicht mehr als 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt,

oder

ii)

auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter gefroren werden.

Diese Temperaturen müssen auch bei der Lagerung und Beförderung eingehalten werden.

3.

Folgende Anforderungen gelten für die Herstellung und die Verwendung von Separatorenfleisch, das nach Verfahren hergestellt wird, welche die Struktur der Knochen, die bei der Herstellung von Separatorenfleisch verwendet werden, nicht ändern und dessen Kalziumgehalt den von Hackfleisch/Faschiertem nicht signifikant übersteigt.

a)

Nicht entbeinte Rohstoffe aus einem angegliederten Schlachtbetrieb dürfen nicht älter als sieben Tage sein; anderenfalls dürfen sie nicht älter als fünf Tage sein. Geflügel-Schlachtkörper dürfen jedoch nicht älter als drei Tage sein.

b)

Die maschinelle Gewinnung von Separatorenfleisch muss unmittelbar nach dem Entbeinen stattfinden.

c)

Wird das Separatorenfleisch nicht unmittelbar nach der Gewinnung verwendet, so muss es umhüllt oder verpackt und dann auf eine Temperatur von nicht mehr als 2 °C abgekühlt oder auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter eingefroren werden. Bei der Beförderung und Lagerung müssen diese Temperaturanforderungen eingehalten werden.

d)

Wird durch vom Lebensmittelunternehmer durchgeführte Untersuchungen der Nachweis erbracht, dass Separatorenfleisch den mikrobiologischen Kriterien für Hackfleisch/Faschiertes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht, so kann es in Fleischzubereitungen, die eindeutig nicht dazu bestimmt sind, ohne vorherige Hitzebehandlung verzehrt zu werden, sowie in Fleischerzeugnissen verwendet werden.

e)

Separatorenfleisch, das die Kriterien des Buchstaben d) nachweislich nicht erfüllt, kann nur zur Herstellung hitzebehandelter Fleischerzeugnisse in Betrieben verwendet werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen sind.

4.

Für die Herstellung und Verwendung von Separatorenfleisch, das mit anderen als den in Nummer 3 genannten Techniken hergestellt worden ist, gelten folgende Anforderungen:

a)

Nichtentbeinte Rohstoffe aus einem angegliederten Schlachtbetrieb dürfen nicht älter als sieben Tage sein; anderenfalls dürfen sie nicht älter als fünf Tage sein. Gefügel-Schlachtkörper dürfen jedoch nicht älter als drei Tage sein.

b)

Findet die maschinelle Gewinnung von Separatorenfleisch nicht unmittelbar nach dem Entbeinen statt, so müssen die fleischtragenden Knochen bei nicht mehr als 2 °C bzw. bei gefrorenen Erzeugnissen bei -18 °C oder darunter gelagert und befördert werden.

c)

Fleischtragende Knochen von gefrorenen Schlachtkörpern dürfen nicht wieder eingefroren werden.

d)

Wird das Separatorenfleisch nicht binnen einer Stunde nach seiner Gewinnung verwendet, so ist es sofort auf eine Temperatur von nicht mehr als 2 °C abzukühlen.

e)

Wird das Separatorenfleisch nach dem Kühlen binnen 24 Stunden verarbeitet, so muss es innerhalb von zwölf Stunden nach seiner Gewinnung eingefroren werden und innerhalb von sechs Stunden eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter erreichen.

f)

Gefrorenes Separatorenfleisch muss vor der Lagerung oder Beförderung umhüllt oder verpackt werden, darf nicht länger als drei Monate gelagert werden und bei der Beförderung und Lagerung muss eine Temperatur von -18 °C oder darunter gewährleistet sein.

g)

Separatorenfleisch darf nur zur Herstellung wärmebehandelter Fleischerzeugnisse in Betrieben verwendet werden, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind.

5.

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch dürfen nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden.

KAPITEL IV: KENNZEICHNUNG

1.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG (24) müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass den Anforderungen der Nummer 2 entsprochen wird, soweit es nach den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, erforderlich ist.

2.

Auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und Hackfleisch/Faschiertes von Geflügel oder Einhufern oder Fleischzubereitungen mit Separatorenfleisch enthalten, muss ein Hinweis angebracht sein, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten.

ABSCHNITT VI: FLEISCHERZEUGNISSE

1.

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass folgende Teile nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden:

a)

Geschlechtsorgane sowohl weiblicher als auch männlicher Tiere, ausgenommen Hoden,

b)

Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase,

c)

Knorpel des Kehlkopfs, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,

d)

Augen und Augenlider,

e)

äußere Gehörgänge,

f)

Hornhaut

und

g)

bei Geflügel: Kopf (ausgenommen Kamm, Ohren, Kehllappen und Fleischwarzen), Speiseröhre, Kropf, Eingeweide und Geschlechtsorgane.

2.

Alles Fleisch — einschließlich Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen —, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet wird, muss den Anforderungen, die an frisches Fleisch gestellt werden, entsprechen. Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen für die Herstellung von Fleischerzeugnissen müssen jedoch anderen besonderen Anforderungen des Abschnitts V nicht entsprechen.

ABSCHNITT VII: LEBENDE MUSCHELN

1.

Dieser Abschnitt gilt für lebende Muscheln. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung gilt er auch für lebende Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

2.

Die Kapitel I bis VIII gelten für Tiere, die in Erzeugungsgebieten geerntet werden, welche von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingestuft worden sind. Kapitel IX gilt für Kammmuscheln, die außerhalb dieser Gebiete geerntet werden.

3.

Die Kapitel V, VI, VIII und IX sowie Kapitel VII Nummer 3 gelten für den Einzelhandel.

4.

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

a)

Im Falle von Arbeitsgängen, die vor der Ankunft der lebenden Muscheln in einem Versand- oder Reinigungszentrum erfolgen, ergänzen sie die Anforderungen des Anhangs I der genannten Verordnung.

b)

Im Falle anderer Arbeitsgänge ergänzen sie die Anforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung.

KAPITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON LEBENDEN MUSCHELN

1.

Lebende Muscheln dürfen nur über ein Versandzentrum, in dem sie gemäß Kapitel VII mit einer Identitätskennzeichnung versehen werden müssen, für den Einzelhandel in Verkehr gebracht werden.

2.

Lebensmittelunternehmer dürfen Partien lebender Muscheln nur entgegennehmen, wenn die Registrierungsvorschriften gemäß den Nummern 3 bis 7 erfüllt sind.

3.

Befördert ein Lebensmittelunternehmer eine Partie lebender Muscheln zwischen Betrieben, so muss ein Registrierschein die Partie bis zu ihrem Eintreffen in einem Versandzentrum oder Verarbeitungsbetrieb begleiten.

4.

Der Registrierschein muss in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger niedergelassen ist, abgefasst werden und mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben enthalten.

a)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Produktionsgebiet versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens folgende Angaben enthalten:

i)

Angaben zur Person des Erzeugers und dessen Anschrift,

ii)

Zeitpunkt der Ernte,

iii)

Lage des Erzeugungsgebiets mit möglichst genauer Standortbeschreibung oder einer Codenummer,

iv)

Gesundheitsstatus des Erzeugungsgebiets,

v)

Art und Menge der Muscheln

und

vi)

Bestimmungsort der Partie.

b)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Umsetzgebiet versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens die in Buchstabe a) enthaltenen Angaben sowie die folgenden Angaben enthalten:

i)

Lage des Umsetzgebiets

und

ii)

Dauer der Umsetzung.

c)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Reinigungszentrum versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens die in Buchstabe a) genannten Angaben sowie die folgenden Angaben enthalten:

i)

Anschrift des Reinigungszentrums,

ii)

die Dauer der Reinigung

und

iii)

die Daten, zu denen die Partie im Reinigungszentrum eingetroffen ist und es verlassen hat.

5.

Lebensmittelunternehmer, die Partien lebender Muscheln versenden, müssen die zutreffenden Felder des Registrierscheins so ausfüllen, dass sie leicht lesbar sind und nicht verfälscht werden können. Lebensmittelunternehmer, an die die Partien gehen, müssen den Erhalt der Partie auf dem Registrierschein mit einem Tagesstempel bestätigen oder das Empfangsdatum auf andere Weise aufzeichnen.

6.

Für jede Partie, die sie versenden oder erhalten, müssen die Lebensmittelunternehmer mindestens zwölf Monate nach dem Versand bzw. Erhalt (oder für einen von der zuständigen Behörde festgesetzten längeren Zeitraum) eine Abschrift des Registrierscheins aufbewahren.

7.

Wenn jedoch

a)

das Personal, das die Muscheln sammelt, auch für das Versandzentrum, das Reinigungszentrum, das Umsetzgebiet oder den Verarbeitungsbetrieb arbeitet, das bzw. der die Muscheln erhält,

und

b)

eine einzige zuständige Behörde alle betroffenen Betriebe überwacht,

ist kein Registrierschein erforderlich, sofern diese zuständige Behörde dies gestattet.

KAPITEL II: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND ERNTE LEBENDER MUSCHELN

A.   VORSCHRIFTEN FÜR ERZEUGUNGSGEBIETE

1.

Die Erzeuger dürfen lebende Muscheln nur in Erzeugungsgebieten mit einer festgelegten Lage und Abgrenzung ernten, welche die zuständige Behörde — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Lebensmittelunternehmern — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als Gebiete der Klasse A, B oder C eingestuft hat.

2.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse A geerntete lebende Muscheln nur für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Verkehr bringen, wenn diese Muscheln die Anforderungen des Kapitels V erfüllen.

3.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse B geerntete lebende Muscheln erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringen.

4.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse C geerntete lebende Muscheln erst zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringen, wenn diese gemäß Buchstabe C dieses Kapitels für einen langen Zeitraum umgesetzt worden sind.

5.

Nach der Reinigung oder dem Umsetzen müssen lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten der Klasse B oder C alle Anforderungen des Kapitels V erfüllen. Jedoch können lebende Muscheln aus diesen Gebieten, die weder gereinigt noch umgesetzt worden sind, in einen Verarbeitungsbetrieb gesandt werden, in dem sie (gegebenenfalls nach der Entfernung von Sand, Schlamm oder Schleim in demselben oder einem anderen Betrieb) einer Behandlung unterzogen werden müssen, die dazu dient, pathogene Mikroorganismen zu beseitigen. Folgende Behandlungsmethoden sind zulässig:

a)

Sterilisierung in hermetisch verschlossenen Behältnissen

und

b)

Hitzebehandlungen, die beinhalten:

i)

Eintauchen in kochendes Wasser, bis die Kerntemperatur des Muschelfleischs mindestens 90 °C erreicht hat, und Beibehalten dieser Mindesttemperatur für wenigstens 90 ° Sekunden,

ii)

Abkochen während drei bis fünf Minuten in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur zwischen 120 °C und 160 °C und einem Druck zwischen 2 und 5 kg/cm2 mit anschließender Entfernung der Schale und Einfrierung des Fleischs auf eine Kerntemperatur von -20 °C

und

iii)

Abkochen unter Druckdampf in einem geschlossenen Behältnis, wobei Zeit- und Kerntemperaturvorgaben gemäß Ziffer i) eingehalten werden. Ein validiertes Verfahren ist anzuwenden. Auf HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren müssen für die Kontrolle der einheitlichen Hitzeverteilung bereitstehen.

6.

Lebensmittelunternehmer dürfen lebende Muscheln nicht in Gebieten erzeugen oder ernten, die von der zuständigen Behörde nicht eingestuft worden sind oder die aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet sind. Die Lebensmittelunternehmer müssen alle sachdienlichen Informationen zur Eignung der Gebiete für die Erzeugung und Ernte berücksichtigen, einschließlich der aufgrund von Eigenkontrollen gewonnenen und der von der zuständigen Behörde erhaltenen Informationen. Sie müssen diese Informationen, insbesondere die Informationen zu Umwelt- und Wetterbedingungen, zur Bestimmung der angemessenen Behandlung der geernteten Partien nutzen.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERNTE UND DIE BEHANDLUNG NACH DER ERNTE

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln ernten oder unmittelbar nach der Ernte bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Erntemethoden und Weiterbehandlung dürfen weder einer zusätzlichen Verunreinigung oder übermäßigen Beschädigung von Schalen und Gewebe lebender Muscheln Vorschub leisten noch dazu führen, dass die Muscheln so verändert werden, dass sie für die Reinigung, Verarbeitung oder Umsetzung nicht mehr geeignet sind. Die Lebensmittelunternehmer müssen insbesondere

a)

lebende Muscheln angemessen gegen Quetschungen, Reibungen oder Vibrationen schützen,

b)

lebende Muscheln keinen Temperaturextremen aussetzen,

c)

lebende Muscheln nicht wieder in Wasser eintauchen, das sie zusätzlich verunreinigen könnte,

und

d)

bei einer Aufbereitung in natürlichen Lebensräumen nur Gebiete nutzen, die von der zuständigen Behörde als Erzeugungsgebiet der Klasse A eingestuft worden sind.

2.

Transportmittel müssen über ein angemessenes Ableitungssystem verfügen, optimale Lebensbedingungen gewährleisten und die Muscheln wirksam vor Verunreinigungen schützen.

C.   VORSCHRIFTEN FÜR DAS UMSETZEN LEBENDER MUSCHELN

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln umsetzen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Lebensmittelunternehmer dürfen nur die Gebiete nutzen, die von der zuständigen Behörde für das Umsetzen lebender Muscheln zugelassen worden sind. Bojen, Stangen oder andere feste Vorrichtungen müssen die Grenzen der Gebiete klar markieren. Zwischen den Umsetzgebieten sowie zwischen Umsetzgebieten und Erzeugungsgebieten muss ein Mindestabstand eingehalten werden, um so das Risiko der Ausbreitung von Verunreinigungen zu verringern.

2.

Die Umsetzbedingungen müssen optimale Bedingungen für die Reinigung der Muscheln gewährleisten. Insbesondere müssen die Lebensmittelunternehmer

a)

Methoden zur Behandlung von für die Umsetzung bestimmten lebenden Muscheln anwenden, die es ermöglichen, dass die Muscheln wieder mit der Nahrungsaufnahme durch Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen Gewässern ausgesetzt worden sind,

b)

lebende Muscheln nicht in einer Dichte aussetzen, die den Reinigungsvorgang unmöglich macht,

c)

lebende Muscheln im Umsetzgebiet über einen ausreichend langen Zeitraum, der nach Maßgabe der Wassertemperatur festgesetzt wird, in Meerwasser lagern; die Dauer dieses Zeitraums darf zwei Monate nicht unterschreiten, sofern die zuständige Behörde nicht anhand einer Risikoanalyse des Lebensmittelunternehmers mit einem kürzeren Zeitraum einverstanden ist,

und

d)

für eine hinreichende Trennung der einzelnen Plätze innerhalb eines Umsetzgebiets sorgen, um ein Vermischen der Partien zu verhindern; das System der einheitlichen Bewirtschaftung muss angewendet werden, so dass eine neue Partie erst dann eingesetzt werden kann, wenn die vorherige Partie insgesamt entfernt worden ist.

3.

Lebensmittelunternehmer, die Umsetzgebiete betreiben, müssen über die Herkunft der lebenden Muscheln, die Umsetzdauer, die verwendeten Umsetzplätze und die anschließende Bestimmung der Partien Buch führen, damit die zuständige Behörde entsprechende Kontrollen durchführen kann.

KAPITEL III: STRUKTURELLE ANFORDERUNGEN AN VERSAND- UND REINIGUNGSZENTREN

1.

Der Standort der Zentren an Land darf nicht durch normalen Tidenhub oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.

2.

Becken und Wasserbehälter müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Innenböden und -wände müssen glatte, feste und undurchlässige Oberflächen haben und sich leicht reinigen lassen.

b)

Sie müssen so gebaut sein, dass das Wasser vollständig abfließen kann.

c)

Jegliche Vorrichtung für die Zufuhr von Wasser muss so angebracht sein, dass eine Verunreinigung des zufließenden Wassers vermieden wird.

3.

Darüber hinaus müssen die Reinigungsbecken in den Reinigungszentren dem Volumen und der Art der zu reinigenden Muscheln angepasst sein.

KAPITEL IV: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR REINIGUNGS- UND VERSANDZENTREN

A.   VORSCHRIFTEN FÜR REINIGUNGSZENTREN

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln reinigen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt werden:

1.

Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Wasser von Schlamm und angesammelten Schmutzpartikeln befreit werden.

2.

Der Betrieb der Reinigungsanlage muss sicherstellen, dass die lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch wieder aufnehmen und fortsetzen, noch verbleibende Verunreinigungen ausscheiden und nicht erneut verunreinigt werden und dass die Muscheln nach dem Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind, damit sie das Umhüllen, das Lagern und den Transport vor dem Inverkehrbringen überstehen.

3.

Die Menge zu reinigender Muscheln darf die Kapazität des Reinigungszentrums nicht übersteigen. Die lebenden Muscheln müssen während eines Zeitraums, der für die Einhaltung der Hygienevorschriften des Kapitels V und der mikrobiologischen Normen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genügt, ununterbrochen gereinigt werden.

4.

Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien lebender Muscheln, so müssen diese zu ein und derselben Art gehören; die Behandlungsdauer muss sich nach der Partie richten, für die die längste Reinigungsdauer erforderlich ist.

5.

Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, dass sauberes Meerwasser ungehindert durchfließen kann. Die lebenden Muscheln dürfen nicht so hoch aufeinandergeschichtet werden, dass sie ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr ungehindert öffnen können.

6.

In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung befinden, dürfen weder Krebstiere, Fische noch andere Meerestiere gehalten werden.

7.

Jedes an ein Versandzentrum geschickte Packstück, das gereinigte lebende Muscheln enthält, muss mit einem Etikett versehen werden, auf dem bescheinigt ist, dass alle Muscheln gereinigt wurden.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR VERSANDZENTREN

Lebensmittelunternehmer, die Versandzentren betreiben, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt werden:

1.

Das Bearbeiten lebender Muscheln, insbesondere das Aufbereiten, Größensortieren, Umhüllen und Verpacken, darf nicht dazu führen, dass das Erzeugnis verunreinigt oder die Lebensfähigkeit der Muscheln in Frage gestellt wird.

2.

Vor dem Versand müssen die Schalen lebender Muscheln gründlich mit sauberem Wasser gewaschen werden.

3.

Lebende Muscheln müssen stammen aus

a)

einem Erzeugungsgebiet der Klasse A,

b)

einem Umsetzgebiet,

c)

einem Reinigungszentrum

oder

d)

einem anderen Versandzentrum.

4.

Die Vorschriften der Nummern 1 und 2 gelten auch für Versandzentren an Bord von Schiffen. Die in diesen Zentren bearbeiteten Muscheln müssen aus einem Erzeugungsgebiet der Klasse A oder einem Umsetzgebiet stammen.

KAPITEL V: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR LEBENDE MUSCHELN

Lebensmittelunternehmer müssen nicht nur sicherstellen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, sondern auch dafür, dass lebende Muscheln, die zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, den in diesem Kapitel festgelegten Normen genügen.

1.

Sie müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und Lebensfähigkeit schließen lassen, d. h. schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.

2.

Sie dürfen keine marinen Biotoxine in (im ganzen Tierkörper oder in allen essbaren Teilen gesondert gemessenen) Gesamtmengen enthalten, die folgende Grenzwerte übersteigen:

a)

Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison — PSP): 800 Mikrogramm je Kilogramm,

b)

Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison — ASP): 20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm,

c)

Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt: 160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm,

d)

Yessotoxine: 1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm

und

e)

Azaspiracide: 160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.

KAPITEL VI: UMHÜLLEN UND VERPACKEN LEBENDER MUSCHELN

1.

Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten umhüllt oder verpackt werden.

2.

Verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln müssen ab Verlassen des Versandzentrums bis zur Abgabe an den Endverbraucher fest verschlossen sein und fest verschlossen bleiben.

KAPITEL VII: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG UND ETIKETTIERUNG

1.

Das Etikett, einschließlich des Identitätskennzeichens, muss wasserfest sein.

2.

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für das Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I muss das Etikett Angaben enthalten über

a)

die Muschelart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

und

b)

das Verpackungsdatum (zumindest Tag und Monat).

Abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG kann das Mindesthaltbarkeitsdatum durch folgende Angabe ersetzt werden: „Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein“.

3.

Etiketten von Verpackungen lebender Muscheln, die keine verbrauchergerechten Einzelpackungen sind, müssen vom Einzelhändler nach Aufteilung des Inhalts der Sendung für mindestens 60 Tage aufbewahrt werden.

KAPITEL VIII: SONSTIGE VORSCHRIFTEN

1.

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln lagern und befördern, müssen sicherstellen, dass sie bei einer Temperatur gehalten werden, die die Lebensmittelsicherheit und ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt.

2.

Lebende Muscheln dürfen nach ihrer Verpackung für den Einzelhandelsverkauf und nach ihrem Versand nicht mehr ins Wasser eingetaucht oder mit Wasser besprengt werden.

KAPITEL IX: SONDERVORSCHRIFTEN FÜR KAMMMUSCHELN, DIE AUSSERHALB DER EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTET WERDEN

Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete ernten oder diese Muscheln bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Kammmuscheln dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Einklang mit Kapitel II Teil B geerntet und bearbeitet werden und die Normen nach Kapitel V erfüllen, was anhand eines Systems von Selbstkontrollen nachgewiesen wird.

2.

Wenn zudem Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Erntegebiete — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Lebensmittelunternehmern — einzustufen, so gelten die Vorschriften des Kapitels II Teil A analog auch für Kammmuscheln.

3.

Kammmuscheln dürfen nur über einen Fischversteigerungsmarkt, ein Versandzentrum oder einen Verarbeitungsbetrieb für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Lebensmittelunternehmer, in deren Betrieben Kammmuscheln bearbeitet werden, müssen die zuständige Behörde hiervon unterrichten und, im Falle von Versandzentren, die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV erfüllen.

4.

Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln bearbeiten, müssen

a)

soweit anwendbar, die Registrierungsvorschriften des Kapitels I Nummern 3 bis 7 einhalten. In diesem Fall muss auf dem Registrierschein deutlich die Lage des Gebiets, in dem die Kammmuscheln geerntet werden, angegeben werden,

oder

b)

im Falle verpackter Kammmuscheln — und umhüllter Kammmuscheln, wenn das Umhüllen einen dem Verpacken gleichwertigen Schutz bietet — die Vorschriften des Kapitels VII betreffend die Identitätskennzeichnung und Etikettierung einhalten.

ABSCHNITT VIII: FISCHEREIERZEUGNISSE

1.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die lebend in Verkehr gebracht werden. Mit Ausnahme der Kapitel I und II gilt er für diese Tiere, wenn sie nicht lebend in Verkehr gebracht werden; in diesem Fall müssen sie gemäß Abschnitt VII gewonnen worden sein.

2.

Kapitel III Teile A, C und D, Kapitel IV und Kapitel V finden auf den Einzelhandel Anwendung.

3.

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

a)

Im Falle von Betrieben einschließlich Fischereifahrzeugen, die in der Primärproduktion und bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt werden, ergänzen sie die Vorschriften des Anhangs I der genannten Verordnung.

b)

Im Falle anderer Betriebe einschließlich Fischereifahrzeuge ergänzen sie die Vorschriften des Anhangs II der genannten Verordnung.

4.

In Bezug auf Fischereierzeugnisse

a)

umfasst die Primärproduktion das Züchten, Fangen und Sammeln lebender Fischereierzeugnisse im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen

und

b)

umfassen damit zusammenhängende Arbeitsgänge alle nachstehenden Arbeitsgänge, die an Bord von Fischereifahrzeugen ausgeführt werden: Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung; sie umfassen auch

1)

die Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, einschließlich lebender Fischereierzeugnisse in Fischzuchtbetrieben an Land,

und

2)

die Beförderung von Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, einschließlich lebender Fischereierzeugnisse, vom Produktionsort zum ersten Bestimmungsbetrieb.

KAPITEL I: ANFORDERUNGEN AN FISCHEREIFAHRZEUGE

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass

1.

Fischereifahrzeuge, die eingesetzt werden, um Fischereierzeugnisse in ihrer natürlichen Umgebung zu ernten oder sie nach der Ernte zu be- oder zu verarbeiten, die in Teil I niedergelegten Anforderungen an Konzeption und Ausrüstung erfüllen,

und

2.

Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Teil II durchgeführt werden.

I.   ANFORDERUNGEN AN KONZEPTION UND AUSRÜSTUNG

A.   Anforderungen an alle Fischereifahrzeuge

1.

Fischereifahrzeuge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass die Erzeugnisse nicht mit Schmutzwasser aus dem Kielraum, Abwässern, Rauch, Kraftstoff, Öl, Schmiermitteln oder anderen Schadstoffen verunreinigt werden können.

2.

Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in Berührung kommen, müssen aus geeignetem korrosionsfestem Material sein, das glatt und einfach zu reinigen ist. Die Oberflächenbeschichtung muss haltbar und ungiftig sein.

3.

Ausrüstungsgegenstände und Materialien, die zur Bearbeitung der Fischereierzeugnisse verwendet werden, müssen aus korrosionsfestem und leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material sein.

4.

Verfügen Fischereifahrzeuge über eine Vorrichtung für die Zufuhr von Wasser, das zusammen mit Fischereierzeugnissen verwendet wird, so muss diese Vorrichtung so angebracht sein, dass eine Verunreinigung des zufließenden Wassers vermieden wird.

B.   Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können

1.

Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, müssen mit Laderäumen, Tanks oder Containern zur Lagerung gekühlter oder gefrorener Fischereierzeugnisse bei den in Kapitel VII festgelegten Temperaturen ausgestattet sein.

2.

Die Laderäume müssen vom Maschinenraum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche Verunreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern. Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Laderäume und Behältnisse müssen die Haltbarkeit der Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen gewährleisten und erforderlichenfalls so beschaffen sein, dass das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Berührung bleibt.

3.

Bei Fischereifahrzeugen, die zum Kühlen von Fischereierzeugnissen in gekühltem sauberem Meereswasser ausgerüstet sind, müssen die hierfür vorgesehenen Tanks mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im ganzen Tank gleiche Temperaturbedingungen gewährleistet. Mit diesen Vorrichtungen muss eine Kühlleistung erreicht werden, bei der die Mischung von Fischen und sauberem Meereswasser sechs Stunden nach dem Laden eine Temperatur von nicht mehr als 3 °C und nach 16 Stunden eine Temperatur von nicht mehr als 0 °C erreicht und die Temperaturen überwacht und erforderlichenfalls aufgezeichnet werden können.

C.   Anforderungen an Gefrierschiffe

Gefrierschiffe müssen

1.

über eine Gefrieranlage verfügen, deren Leistung ausreicht, um die Temperatur der Erzeugnisse rasch auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter abzusenken;

2.

über eine Kühlanlage verfügen, deren Leistung ausreicht, um die Erzeugnisse in den Lagerräumen auf einer Temperatur von -18 °C oder darunter zu halten. Die Lagerräume müssen mit Temperaturschreibern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass sie leicht abgelesen werden können. Der Temperaturfühler dieser Geräte muss in dem Teil des Raums angebracht sein, in dem die höchste Temperatur herrscht,

und

3.

den in Teil B Nummer 2 festgelegten Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, genügen.

D.   Anforderungen an Fabrikschiffe

1.

Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen verfügen:

a)

einen Bereich zur Aufnahme der Fänge an Bord, der so konzipiert ist, dass die einzelnen Fänge räumlich voneinander getrennt werden können. Der Bereich muss leicht zu reinigen und so konzipiert sein, dass die Erzeugnisse vor Sonneneinstrahlung oder den Elementen und jeglicher Verunreinigung geschützt sind;

b)

ein hygienisch einwandfreies System zur Beförderung der Fischereierzeugnisse vom Aufnahme- zum Arbeitsbereich;

c)

ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine hygienisch einwandfreie Zubereitung und Verarbeitung der Fischereierzeugnisse ermöglichen und die leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so konzipiert und angeordnet sind, dass jegliche Verunreinigung der Erzeugnisse ausgeschlossen ist;

d)

ausreichend große und leicht zu reinigende Räume für die Lagerung der fertigen Erzeugnisse. Wird an Bord eine Abfallverarbeitungsanlage betrieben, so ist für die Lagerung des Abfalls ein gesonderter Laderaum vorzusehen;

e)

einen räumlich von den Zubereitungs- und Verarbeitungsräumen getrennten Raum für die Lagerung des Verpackungsmaterials;

f)

spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung von Abfällen oder genussuntauglichen Fischereierzeugnissen entweder durch direktes Abpumpen ins Meer oder, falls die Umstände dies erfordern, in einen nur hierfür bestimmten wasserdichten Tank. Werden Abfälle zwecks Aufbereitung an Bord gelagert und verarbeitet, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;

g)

eine Einlassöffnung der Pumpstation für das Ansaugen des Wassers, die sich an einer Stelle befindet, die keine Verunreinigung der Wasserzufuhr zulässt,

und

h)

Handwaschvorrichtungen für das mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

2.

Fabrikschiffe, auf denen Krebs- und Weichtiere an Bord abgekocht, gekühlt und umhüllt werden, brauchen nicht den Vorschriften der Nummer 1 zu genügen, wenn an Bord solcher Fischereifahrzeuge keine Behandlung oder Verarbeitung anderer Art stattfindet.

3.

Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse eingefroren werden, müssen die Anforderungen für Gefrierfische gemäß Teil C Nummern 1 und 2 erfüllen.

II.   HYGIENEANFORDERUNGEN

1.

Die zur Lagerung von Fischereierzeugnissen bestimmten Schiffsbereiche oder Behältnisse müssen zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs sauber und instand gehalten werden und dürfen insbesondere nicht durch Kraftstoff oder durch Schmutzwasser aus dem Kielraum verunreinigt werden.

2.

Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, müssen sie vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen geschützt werden. Soweit sie gewaschen werden, muss das verwendete Wasser entweder Trinkwasser oder gegebenenfalls sauberes Wasser sein.

3.

Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss vermieden werden, dass sie gequetscht werden. Die den Fisch bearbeitenden Personen dürfen zum Bewegen von großen Fischen oder von Fischen, von denen sie verletzt werden könnten, spitze Arbeitsgeräte verwenden, sofern die Weichteile der Erzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.

4.

Alle Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, müssen so rasch wie möglich nach ihrer Verbringung an Bord gekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord eines Fischereifahrzeugs jedoch nicht möglich, so müssen die Fischereierzeugnisse so bald wie möglich angelandet werden.

5.

Zur Kühlung der Fischereierzeugnisse verwendetes Eis muss aus Trinkwasser oder sauberem Wasser hergestellt werden.

6.

Soweit Fische an Bord geköpft und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Erzeugnisse sorgfältig mit Trinkwasser oder sauberem Wasser gewaschen werden. In diesem Falle sind Eingeweide und solche Teile, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen zu trennen und fern zu halten. Zum menschlichen Verzehr bestimmte Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch müssen in Eis gekühlt, bei annähernder Schmelzeistemperatur aufbewahrt oder gefroren werden.

7.

Beim Einfrieren von zum Eindosen bestimmten ganzen Fischen in Salzlake muss das Erzeugnis auf eine Temperatur von -9 °C oder darunter gebracht werden. Die Salzlake darf keine Verunreinigungsquelle für die Fische darstellen.

KAPITEL II: ANFORDERUNGEN WÄHREND UND NACH DER ANLANDUNG

1.

Lebensmittelunternehmer, die für das Entladen und Anlanden von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, müssen

a)

sicherstellen, dass Entlade- und Anlandungsvorrichtungen, die mit Fischereierzeugnissen in Berührung kommen, aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sind und vorschriftsmäßig gewartet und sauber gehalten werden

und

b)

beim Entladen und bei der Anlandung jegliche Verunreinigung der Fischereierzeugnisse insbesondere dadurch vermeiden, dass

i)

das Entladen und die Anlandung rasch durchgeführt werden,

ii)

die Fischereierzeugnisse unverzüglich und unter Einhaltung der in Kapitel VII festgelegten Temperatur in ein geschütztes Milieu verbracht werden

und

iii)

keine Geräte und Techniken verwendet werden, die die genießbaren Teile der Fischereierzeugnisse unnötig beschädigen.

2.

Lebensmittelunternehmer, die für Versteigerungshallen und Großmärkte oder Bereiche von Versteigerungshallen und Großmärkten verantwortlich sind, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten werden, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

a)

i)

Es müssen abschließbare Einrichtungen für die Tiefkühllagerung vorläufig beschlagnahmter Fischereierzeugnisse und gesonderte abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von Fischereierzeugnissen vorhanden sein, die als für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt worden sind.

ii)

Wenn die zuständige Behörde dies verlangt, muss eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls eine Räumlichkeit vorhanden sein, die nur der zuständigen Behörde zur Verfügung steht.

b)

Während des Feilhaltens oder der Lagerung von Fischereierzeugnissen

i)

dürfen die Räumlichkeiten nicht für andere Zwecke genutzt werden;

ii)

dürfen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Qualität der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen könnten, keinen Zugang zu den Räumlichkeiten haben;

iii)

dürfen Personen, die Zugang zu den Räumlichkeiten haben, keine anderen Tiere mitbringen

und

iv)

müssen die Räumlichkeiten gut beleuchtet sein, um amtliche Kontrollen zu erleichtern.

3.

War an Bord des Fischereifahrzeugs eine Kühlung nicht möglich, so müssen frische Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt und bei Schmelzeistemperatur gelagert werden.

4.

Die Lebensmittelunternehmer müssen mit den entsprechenden zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit sie amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, insbesondere hinsichtlich der gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, als erforderlich erachteten Notifizierungsverfahren in Bezug auf die Anlandung von Fischereierzeugnissen, durchführen können.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE, EINSCHLIESSLICH FISCHEREIFAHRZEUGE, DIE FISCHEREIERZEUGNISSE BEARBEITEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass gegebenenfalls folgende Vorschriften in Betrieben, die Fischereierzeugnisse bearbeiten, eingehalten werden.

A.   VORSCHRIFTEN FÜR FRISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE

1.

Gekühlte unverpackte Erzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb an Land verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden, müssen in geeigneten Anlagen in Eis gelagert werden. Neues Eis muss so oft wie nötig nachgefüllt werden. Verpackte frische Erzeugnisse müssen auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.

2.

Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen müssen in hygienischer Weise ausgeführt werden. Ist das Ausnehmen unter technischen und handelsrelevanten Gesichtspunkten möglich, so muss es möglichst bald nach dem Fang oder der Anlandung erfolgen. Die Erzeugnisse müssen unmittelbar nach diesen Arbeitsgängen gründlich mit Trinkwasser oder — an Bord von Fischereifahrzeugen — sauberem Wasser gewaschen werden.

3.

Bei Arbeitsgängen wie Filetieren und Zerteilen muss darauf geachtet werden, dass die Filets und Stücke nicht verunreinigt werden. Die Filets und Stücke dürfen nur während der für ihre Herstellung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben. Fertige Filets und Stücke müssen umhüllt und erforderlichenfalls verpackt und unverzüglich nach ihrer Herstellung gekühlt werden.

4.

Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von unverpackten zubereiteten frischen Fischereierzeugnissen müssen so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

5.

Ganze und ausgenommene frische Fischereierzeugnisse dürfen in gekühltem Wasser an Bord von Schiffen befördert und gelagert werden. Sie dürfen auch nach der Anlandung weiterhin in gekühltem Wasser befördert und von den Aquakulturanlagen abtransportiert werden, bis sie im ersten Betrieb an Land anlangen, der andere Tätigkeiten als Beförderung und Sortieren durchführt.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE ERZEUGNISSE

Betriebe an Land, die Fischereierzeugnisse einfrieren, müssen über eine Anlage verfügen, die den Anforderungen für Gefrierschiffe gemäß Kapitel I Teil I Buchstabe C Nummern 1 und 2 entspricht.

C.   VORSCHRIFTEN FÜR DURCH MASCHINELLES ABLÖSEN VON FLEISCH GEWONNENE FISCHEREIERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer, die durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse herstellen, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden.

1.

Die Rohstoffe müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)

Zur Herstellung von durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse dürfen nur ganze Fische und Gräten nach dem Filetieren verwendet werden.

b)

Das gesamte Rohmaterial darf keine Eingeweidereste enthalten.

2.

Der Herstellungsvorgang muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

Das maschinelle Ablösen des Fleisches muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach dem Filetieren erfolgen.

b)

Wird der ganze Fisch verwendet, so muss dieser vorher ausgenommen und gewaschen werden.

c)

Nach der Herstellung müssen die durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnenen Fischereierzeugnisse so rasch wie möglich eingefroren oder Erzeugnissen beigemischt werden, die zum Einfrieren bestimmt sind oder auf andere Weise haltbar gemacht werden sollen.

D.   VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ VOR PARASITEN

1.

Die nachstehend genannten Fischereierzeugnisse müssen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren werden; diese Behandlung muss auf das rohe Erzeugnis oder das Enderzeugnis angewendet werden:

a)

Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt werden;

b)

Erzeugnisse aus Fischen folgender Arten, sofern sie kalt geräuchert werden und die Kerntemperatur des Fischereierzeugnisses während dieses Vorgangs nicht mehr als 60 °C beträgt:

i)

Hering,

ii)

Makrele,

iii)

Sprotte,

iv)

atlantischer und pazifischer (frei lebender) Lachs

und

c)

marinierte und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um Nematodenlarven abzutöten.

2.

Die Lebensmittelunternehmer brauchen die in Nummer 1 vorgeschriebene Behandlung nicht anzuwenden, wenn

a)

epidemiologische Daten vorliegen, die belegen, dass die Herkunftsfanggründe die öffentliche Gesundheit nicht wegen Parasitenvorkommen gefährden,

und

b)

die zuständige Behörde dies genehmigt.

3.

Den in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnissen muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beiliegen, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden, es sei denn, sie werden an den Endverbraucher geliefert.

KAPITEL IV: ANFORDERUNGEN AN VERARBEITETE FISCHEREIERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer, die Krebs- und Weichtiere abkochen, müssen sicherstellen, dass die nachstehenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Nach dem Abkochen müssen die Erzeugnisse rasch abgekühlt werden. Dazu muss ausschließlich Trinkwasser oder — an Bord von Fischereifahrzeugen — sauberes Wasser verwendet werden. Wird kein anderes Verfahren zur Haltbarmachung angewandt, so müssen die Erzeugnisse auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.

2.

Das Entfernen der Schalen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Erzeugnisse erfolgen. Geschieht dies von Hand, so muss das Personal auf sorgfältiges Händewaschen achten.

3.

Nach dem Entfernen der Schalen müssen die abgekochten Erzeugnisse unverzüglich eingefroren oder so bald wie möglich auf die Temperatur gemäß Kapitel VII abgekühlt werden.

KAPITEL V: HYGIENENORMEN FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE

Die Lebensmittelunternehmer müssen nicht nur sicherstellen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, sondern — entsprechend der Art des betreffenden Erzeugnisses und der Art des betreffenden Tieres — auch dafür, dass Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, den in diesem Kapitel festgelegten Normen genügen.

A.   ORGANOLEPTISCHE MERKMALE VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Die Lebensmittelunternehmer müssen die Fischereierzeugnisse einer organoleptischen Untersuchung unterziehen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Fischereierzeugnisse die Frischekriterien erfüllen.

B.   HISTAMIN

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Grenzwerte für Histamin nicht überschritten werden.

C.   FLÜCHTIGER BASISCHER STICKSTOFF

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn chemische Tests belegen, dass die TVB-N- oder TMA-N-Grenzwerte überschritten wurden.

D.   PARASITEN

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Fischereierzeugnisse einer Sichtkontrolle unterzogen werden, damit, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sichtbare Parasiten festgestellt werden können. Sie dürfen eindeutig von Parasiten befallene Fischereierzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr bringen.

E.   GESUNDHEITSSCHÄDLICHE TOXINE

1.

Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Jedoch dürfen Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Abschnitt VII hergestellt worden sind und den Normen von Kapitel V Nummer 2 des genannten Abschnitts genügen.

KAPITEL VI: UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

1.

Behältnisse, in denen frische Fischereierzeugnisse in Eis frisch gehalten werden, müssen wasserfest und so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

2.

An Bord von Fischereifahrzeugen zubereitete Gefrierblöcke müssen vor dem Anlanden angemessen umhüllt werden.

3.

Werden Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen umhüllt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass das Umhüllungsmaterial

a)

keine Kontaminationsquelle darstellt,

b)

so gelagert wird, dass es nicht kontaminiert werden kann,

c)

wenn es wieder verwendet werden soll, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren ist.

KAPITEL VII: LAGERUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse lagern, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen bei annähernder Schmelzeistemperatur gelagert werden.

2.

Gefrorene Fischereierzeugnisse müssen bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert werden; ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter gelagert werden.

3.

Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, müssen bei einer Temperatur und in einer Weise gelagert werden, die die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebensfähigkeit nicht in Frage stellen.

KAPITEL VIII: BEFÖRDERUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse befördern, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Während der Beförderung müssen Fischereierzeugnisse auf der vorgeschriebenen Temperatur gehalten werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen auf annähernder Schmelzeistemperatur gehalten werden.

b)

Gefrorene Fischereierzeugnisse, ausgenommen Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, müssen auf einer konstanten Temperatur von -18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gehalten werden; kurze Temperaturschwankungen von nicht mehr als 3 °C nach oben sind zulässig.

2.

Lebensmittelunternehmer brauchen der Anforderung der Nummer 1 Buchstabe b) nicht zu genügen, wenn gefrorene Fischereierzeugnisse von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb befördert werden, um dort unmittelbar nach der Ankunft zwecks Zubereitung und/oder Verarbeitung aufgetaut zu werden, wenn es sich nur um eine kurze Strecke handelt und die zuständige Behörde dies erlaubt.

3.

Werden Fischereierzeugnisse im Eis frisch gehalten, so dürfen die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

4.

Fischereierzeugnisse, die lebend in Verkehr gebracht werden sollen, müssen so befördert werden, dass die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebensfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt werden.

ABSCHNITT IX: ROHMILCH UND VERARBEITETE MILCHERZEUGNISSE

KAPITEL I: ROHMILCH — PRIMÄRPRODUKTION

Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch erzeugen oder gegebenenfalls sammeln, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden.

I.   HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ROHMILCHERZEUGUNG

1.

Rohmilch muss von Tieren stammen,

a)

die frei sind von Anzeichen einer Infektionskrankheit, die über die Milch auf den Menschen übertragen werden kann,

b)

deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist, die keine Anzeichen von Krankheiten aufweisen, welche eine Kontamination der Milch zur Folge haben könnten, und die insbesondere nicht an eitrigen Genitalinfektionen, an Magen-Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber oder an einer sichtbaren Euterentzündung leiden,

c)

die keine Euterwunden haben, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten,

d)

denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden

und

e)

bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

2.

a)

Insbesondere muss Rohmilch, was Brucellose betrifft, von folgenden Tieren stammen:

i)

Kühen oder Büffelkühen, die einem im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG (25) brucellosefreien bzw. anerkannt brucellosefreien Bestand angehören,

ii)

Schafen oder Ziegen, die einem im Sinne der Richtlinie 91/68/EWG (26) brucellosefreien bzw. amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieb angehören,

oder

iii)

weiblichen Tieren anderer Arten, die im Falle brucelloseempfänglicher Arten Beständen angehören, welche im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms regelmäßig auf diese Krankheit untersucht werden.

b)

Was Tuberkulose anbelangt, so muss Rohmilch von folgenden Tieren stammen:

i)

Kühen oder Büffelkühen, die einem im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand angehören,

oder

ii)

weiblichen Tieren anderer Arten, die im Falle tuberkuloseempfänglicher Arten Beständen angehören, welche im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms regelmäßig auf diese Krankheit untersucht werden.

c)

Werden Ziegen zusammen mit Kühen gehalten, so müssen diese Ziegen auf Tuberkulose untersucht und getestet werden.

3.

Rohmilch von Tieren, die die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllen, darf jedoch in folgenden Fällen mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden,

a)

wenn es sich um Kühe oder Büffelkühe handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheiten zeigen, sofern die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt,

b)

wenn es sich um Schafe oder Ziegen handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet oder im Rahmen eines genehmigten Tilgungsprogramms gegen Brucellose geimpft wurden und keine Anzeichen dieser Krankheit zeigen, sofern die Milch entweder

i)

zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens zwei Monaten bestimmt ist

oder

ii)

so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt,

und

c)

wenn es sich um weibliche Tiere anderer Arten handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheiten zeigen, jedoch einem Bestand angehören, bei dem im Rahmen der Untersuchungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer iii) oder Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii) Brucellose oder Tuberkulose festgestellt wurde, sofern die Milch so behandelt wird, dass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

4.

Rohmilch von Tieren, die die Anforderungen der Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, insbesondere von Tieren, die bei einer prophylaktischen Untersuchung auf Tuberkulose und Brucellose gemäß der Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG positiv reagiert haben, darf nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden.

5.

Tiere, die mit einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Krankheiten infiziert oder infektionsverdächtig sind, müssen so isoliert werden, dass eine nachteilige Beeinflussung der Milch anderer Tiere vermieden wird.

II.   HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR MILCHERZEUGERBETRIEBE

A.   Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstungen

1.

Melkgeschirr und Räume, in denen Milch gelagert, behandelt oder gekühlt wird, müssen so gelegen und beschaffen sein, dass das Risiko einer Milchkontamination begrenzt ist.

2.

Die Milchlagerräume müssen vor Ungeziefer geschützt, von Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, räumlich getrennt sein und — soweit dies notwendig ist, um den Vorschriften des Abschnitts B zu genügen — über eine geeignete Kühlanlage verfügen.

3.

Ausrüstungsoberflächen, die mit Milch in Berührung kommen (Melkgeschirr, Behälter, Tanks usw. zur Sammlung und Beförderung von Milch), müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein und einwandfrei instand gehalten werden. Dies erfordert die Verwendung glatter, waschbarer und nicht toxischer Materialien.

4.

Nach Verwendung müssen diese Oberflächen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Nach jeder Benutzung oder, bei sehr kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und dem Nachfüllen, nach mehreren Benutzungen, auf jeden Fall jedoch einmal pro Arbeitstag, müssen die Behälter und Tanks, die zur Beförderung der Rohmilch verwendet wurden, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie erneut verwendet werden.

B.   Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung

1.

Das Melken muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen; insbesondere muss gewährleistet sein,

a)

dass die Zitzen, Euter und angrenzenden Körperteile vor Melkbeginn sauber sind,

b)

dass die Milch jedes Tieres vom Melker oder nach einer Methode, die zu gleichen Ergebnissen führt, auf organoleptische sowie abnorme physikalisch-chemische Merkmale hin kontrolliert wird; Milch mit solchen abnormen Merkmalen darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden,

c)

dass Milch von Tieren mit klinischen Anzeichen einer Eutererkrankung nur nach Anweisung eines Tierarztes für den menschlichen Verzehr verwendet wird,

d)

dass Tiere, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Rückstände in die Milch übertragen können, identifiziert werden und dass Milch, die vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit gewonnen worden ist, nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wird,

und

e)

dass Zitzenbäder oder -sprays nur verwendet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, und nur so, dass sie nicht in unannehmbarem Ausmaß Rückstände in der Milch hinterlassen.

2.

Unmittelbar nach dem Melken muss die Milch an einen sauberen Ort verbracht werden, der so konzipiert und ausgerüstet ist, dass eine Kontamination der Milch ausgeschlossen ist. Sie muss im Fall der täglichen Abholung unverzüglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 8 °C und bei nicht täglicher Abholung auf nicht mehr als 6 °C abgekühlt werden.

3.

Während der Beförderung muss die Kühlkette aufrechterhalten bleiben, und beim Eintreffen im Bestimmungsgebiet darf die Milchtemperatur nicht mehr als 10 °C betragen.

4.

Die Lebensmittelunternehmer brauchen den in den Nummern 2 und 3 enthaltenen Temperaturanforderungen nicht nachzukommen, wenn die Milch die Kriterien von Teil III erfüllt und

a)

innerhalb von zwei Stunden nach dem Melken verarbeitet wird

oder

b)

aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse eine höhere Temperatur erforderlich ist und die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt.

C.   Personalhygiene

1.

Personen, die für das Melken und/oder die weitere Behandlung der Rohmilch zuständig sind, müssen geeignete saubere Arbeitskleidung tragen.

2.

Die Melker müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Zu diesem Zweck müssen am Melkplatz geeignete Waschvorrichtungen vorhanden sein, damit die für das Melken oder die Behandlung der Rohmilch zuständigen Personen ihre Hände und Arme reinigen können.

III.   KRITERIEN FÜR ROHMILCH

1.

Für Rohmilch gelten die nachstehenden Kriterien, bis im Rahmen spezifischerer Vorschriften Normen für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt werden.

2.

Eine repräsentative Anzahl Proben Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben, die nach dem Zufallsprinzip gezogen werden, muss auf Übereinstimmung mit den Nummern 3 und 4 kontrolliert werden. Durchgeführt werden diese Kontrollen

a)

vom Lebensmittelunternehmer, der die Milch erzeugt, oder in seinem Auftrag,

b)

vom Lebensmittelunternehmer, der die Milch abholt/sammelt oder verarbeitet, oder in seinem Auftrag,

c)

von oder im Auftrag einer Gruppe von Lebensmittelunternehmern

oder

d)

im Rahmen einer nationalen oder regionalen Kontrollregelung.

3.

a)

Lebensmittelunternehmer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass die Rohmilch folgende Kriterien erfüllt:

i)

rohe Kuhmilch:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 100 000 (27)

Somatische Zellen (pro ml)

≤ 400 000 (28)

ii)

Rohmilch von anderen Tierarten:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 1 500 000 (29)

b)

Ist Rohmilch von anderen Tierarten als Kühen jedoch für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen nach einem Verfahren ohne Hitzebehandlung bestimmt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die verwendete Rohmilch folgende Kriterien erfüllt:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 500 000 (30)

4.

Unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG müssen die Lebensmittelunternehmer mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn ihr

a)

Gehalt an Rückständen von Antibiotika über den zugelassenen Mengen für einen der Stoffe der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (31) liegt

oder

b)

die Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den höchstzulässigen Wert überschreitet.

5.

Genügt Rohmilch nicht den Anforderungen der Nummern 3 und 4, so muss der Lebensmittelunternehmer dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR MILCHERZEUGNISSE

I.   TEMPERATURVORSCHRIFTEN

1.

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Milch nach ihrer Annahme im Verarbeitungsbetrieb rasch auf eine Temperatur von nicht mehr als 6 °C gekühlt und bis zur Verarbeitung auf dieser Temperatur gehalten wird.

2.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen die Milch jedoch auf einer höheren Temperatur halten, wenn

a)

die Verarbeitung unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von vier Stunden nach Annahme im Verarbeitungsbetrieb beginnt

oder

b)

die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur zulässt.

II.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE HITZEBEHANDLUNG

1.

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei der Hitzebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen die Anforderungen des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingehalten werden.

2.

Wenn Lebensmittelunternehmer erwägen, Rohmilch einer Hitzebehandlung zu unterziehen, müssen sie Folgendem Rechnung zu tragen:

a)

den nach den HACCP-Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entwickelten Verfahren

und

b)

den Anforderungen, die die zuständige Behörde gegebenenfalls hierzu vorgibt, wenn sie Betriebe zulässt oder Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vornimmt.

III.   KRITERIEN FÜR ROHE KUHMILCH

1.

Lebensmittelunternehmer, die Milcherzeugnisse herstellen, müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung

a)

rohe Kuhmilch, die für die Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, bei 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro ml hat

und

b)

verarbeitete Kuhmilch, die zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, bei 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro ml hat.

2.

Entspricht die Milch nicht den in Nummer 1 festgelegten Kriterien, so muss der Lebensmittelunternehmer dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

KAPITEL III: UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG

Die Versiegelung von Verbraucherverpackungen muss unmittelbar nach der Abfüllung in dem Betrieb erfolgen, in dem die letzte Hitzebehandlung von flüssigen Milcherzeugnissen stattfindet, und zwar durch Versiegelungsvorrichtungen, die eine Kontamination verhindern. Das Versiegelungssystem muss so konzipiert sein, dass, wenn der betreffende Behälter geöffnet wurde, dies deutlich zu erkennen und leicht nachzuprüfen ist.

KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG

1.

Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG muss — außer in den in Artikel 13 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie vorgesehenen Fällen — die Etikettierung Folgendes deutlich erkennen lassen:

a)

im Falle der für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Rohmilch: das Wort „Rohmilch“;

b)

im Falle der mit Rohmilch hergestellten Erzeugnisse, bei denen der Herstellungsprozess keinerlei Wärmebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst: die Worte „mit Rohmilch hergestellt“.

2.

Die Vorschriften der Nummer 1 finden Anwendung auf Erzeugnisse, die für den Einzelhandel bestimmt sind. Der Ausdruck „Etikettierung“ umfasst alle Verpackungen, Dokumente, Hinweise, Etiketts, Ringe oder Verschlüsse, mit denen solche Erzeugnisse versehen sind oder die auf sie Bezug nehmen.

KAPITEL V: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

Abweichend von Anhang II Abschnitt I

1.

kann das Identitätskennzeichen einen Hinweis darauf enthalten, wo auf der Umhüllung oder Verpackung die Zulassungsnummer des Betriebs angegeben ist, anstatt die Zulassungsnummer des Betriebs anzugeben;

2.

kann das Identitätskennzeichen bei Mehrwegflaschen lediglich die Abkürzung des Versandlandes und die Zulassungsnummer des Betriebs angeben.

ABSCHNITT X: EIER UND EIPRODUKTE

KAPITEL I: EIER

1.

Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.

2.

Die Eier müssen bei einer — vorzugsweise konstanten — Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.

3.

Die Eier müssen binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden.

KAPITEL II: EIPRODUKTE

I.   VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Eiverarbeitungsbetriebe so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sind, dass folgende Arbeitsgänge gesondert voneinander durchgeführt werden:

1.

Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt werden,

2.

Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Eiinhalts und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute

und

3.

andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Arbeitsgänge.

II.   ROHSTOFFE FÜR DIE HERSTELLUNG VON EIPRODUKTEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Rohstoffe für die Herstellung von Eiprodukten folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Die Schale von Eiern für die Herstellung von Eiprodukten muss voll entwickelt und unbeschädigt sein. Knickeier dürfen jedoch verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden.

2.

Flüssigei aus zugelassenen Betrieben kann als Rohstoff für Eiprodukte verwendet werden. Flüssigei muss nach Maßgabe von Teil III Nummern 1 bis 4 und 7 gewonnen worden sein.

III.   BESONDERE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON EIPRODUKTEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass alle Arbeitsgänge so ausgeführt werden, dass während der Herstellung, Bearbeitung und Lagerung der Eiprodukte Kontamination vermieden werden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Nur saubere und trockene Eier dürfen aufgeschlagen werden.

2.

Die Eier müssen so aufgeschlagen werden, dass Kontaminationen möglichst vermieden werden, insbesondere durch angemessene Absonderung von anderen Arbeitsgängen. Knickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.

3.

Eier, die nicht von Hühnern, Puten oder Perlhühnern stammen, sind im Betrieb getrennt zu be- und verarbeiten. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung von Hühner-, Puten- oder Perlhühnereiern müssen die Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert werden.

4.

Eiinhalt darf nicht durch Zentrifugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden; auch das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig, soweit sie zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

5.

Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Eiprodukts unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren ausschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert. Unzulänglich bearbeitete Partien können unverzüglich in demselben Betrieb erneut bearbeitet werden, sofern diese erneute Bearbeitung sie genusstauglich macht. Wird eine Partie für genussuntauglich befunden, so muss sie denaturiert werden, damit sie nicht dem menschlichen Verzehr zugeführt werden kann.

6.

Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das anschließend hitzebehandelt werden soll, braucht nicht bearbeitet zu werden.

7.

Erfolgt die Bearbeitung nicht umgehend nach dem Aufschlagen, so muss Flüssigei entweder eingefroren oder bei einer Temperatur von nicht mehr als 4 °C gelagert werden. Die Lagerzeit bei 4 °C vor der Verarbeitung darf 48 Stunden nicht überschreiten. Diese Anforderungen gelten nicht für Erzeugnisse, die entzuckert werden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.

8.

Produkte, die nicht zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur stabilisiert wurden, müssen auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden. Gefrierprodukte müssen unmittelbar nach der Bearbeitung eingefroren werden.

IV.   ANALYSESPEZIFIKATIONEN

1.

Der Gehalt unveränderter Eiprodukte an 3-OH-Buttersäure darf 10 mg/kg in der Trockenmasse nicht überschreiten.

2.

Der Milchsäuregehalt der zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Rohstoffe darf 1 g/kg Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen muss dieser Wert jedoch dem vor der Fermentierung ermittelten Wert entsprechen.

3.

Die Reste von Schalen, Schalenhaut und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg Eiprodukt nicht überschreiten.

V.   ETIKETTIERUNG UND IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

1.

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Identitätskennzeichnung nach Anhang II Abschnitt I müssen Eiproduktsendungen, die nicht für den Einzelhandel, sondern als Zutaten für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt sind, ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei welcher Temperatur die Eiprodukte aufbewahrt werden müssen und für wie lange die Haltbarkeit des Erzeugnisses bei Einhaltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann.

2.

Bei Flüssigei muss das Etikett nach Nummer 1 auch die Aufschrift „nichtpasteurisierte Eiprodukte — am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und Uhrzeit des Aufschlagens ausweisen.

ABSCHNITT XI: FROSCHSCHENKEL UND SCHNECKEN

Lebensmittelunternehmer, die Froschschenkel oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Frösche und Schnecken müssen in einem zu diesem Zweck erbauten, ausgelegten und ausgerüsteten Betrieb getötet werden.

2.

Betriebe, in denen Froschschenkel bearbeitet werden, müssen über einen gesonderten Raum für die Lagerung und das Waschen lebender Frösche sowie für ihre Schlachtung und das Ausbluten verfügen. Dieser Raum muss physisch vom Bearbeitungsraum getrennt sein.

3.

Frösche und Schnecken, die nicht durch Tötung im Betrieb anfallen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr bearbeitet werden.

4.

Frösche und Schnecken müssen einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen werden. Lässt diese Kontrolle eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen sie nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

5.

Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen die Froschschenkel unter fließendem Trinkwasser gründlich abgewaschen und unverzüglich auf annähernde Schmelzeistemperatur abgekühlt oder eingefroren oder verarbeitet werden.

6.

Der Leber-Bauchspeicheldrüsen-Komplex der Schnecken muss nach dem Töten im Fall einer möglichen Gefahr entfernt werden und darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

ABSCHNITT XII: AUSGESCHMOLZENE TIERISCHE FETTE UND GRIEBEN

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE, DIE ROHSTOFFE SAMMELN ODER VERARBEITEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Betriebe, die rohe Schlachtfette für die Herstellung von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben sammeln oder verarbeiten, den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Einrichtungen, die rohe Schlachtfette sammeln und zu den Verarbeitungsbetrieben weiterbefördern, müssen über Vorrichtungen verfügen, die es ermöglichen, die Rohstoffe bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C zu lagern.

2.

Jeder Verarbeitungsbetrieb muss über Folgendes verfügen:

a)

Kühleinrichtungen,

b)

einen Versandraum, es sei denn, der Betrieb versendet ausgeschmolzene tierische Fette nur in Tankwagen,

und

c)

gegebenenfalls geeignete Gerätschaften für die Zubereitung von Erzeugnissen, die unter Zusatz anderer Lebensmittel und/oder von Gewürzen aus ausgeschmolzenen tierischen Fetten hergestellt werden.

3.

Die Kühleinrichtungen nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a) sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Vorkehrungen für die Belieferung mit Rohfetten sicherstellen, dass diese — abweichend von Kapitel II Nummer 1 Buchstabe d) — zu keinem Zeitpunkt ohne Kühlung gelagert oder befördert werden.

KAPITEL II: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNUNG VON AUSGESCHMOLZENEN TIERISCHEN FETTEN UND GRIEBEN

Lebensmittelunternehmer, die ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben gewinnen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Die Rohmaterialien müssen

a)

von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden,

b)

aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind,

c)

aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind,

und

d)

hygienisch einwandfrei bei einer Kerntemperatur von nicht mehr als 7 °C befördert und bis zum Ausschmelzen gelagert werden. Die Rohstoffe können jedoch ohne Kühlung gelagert und befördert werden, wenn sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tag, an dem sie gewonnen wurden, ausgeschmolzen werden.

2.

Beim Ausschmelzen ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.

3.

Bei Fetten zum Verfeinern, die den Werten unter Nummer 4 entsprechen, können tierische Fette, die gemäß den Nummern 1 und 2 erschmolzen werden, zur Verbesserung ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften entweder im selben oder in einem anderen Betrieb verfeinert werden.

4.

Ausgeschmolzene tierische Fette müssen je nach Erzeugnistyp folgenden Werten entsprechen:

 

Wiederkäuerfett

Schweinefett

Andere tierische Fette

Speisetalg

Talg zum Verfeinern

Speisefett

Schmalz und anderes Schweinefett zum Verfeinern

Speisefette

Fette zum Verfeinern

Feintalg (Premier jus) (32)

Anderer

Schmalz (33)

Anderes

SZ (m/m Ölsäure in %) max.

0,75

1,25

3,0

0,75

1,25

2,0

1,25

3,0

POZ max.

4 meq/kg

4 meq/kg

6 meq/kg

4 meq/kg

4 meq/kg

6 meq/kg

4 meq/kg

10 meq/kg

Unlösliche Unreinheiten insgesamt

Max. 0,15 %

Max. 0,5 %

Geruch, Geschmack, Farbe

Normal

5.

Grieben für den menschlichen Verzehr müssen bei folgenden Temperaturen gelagert werden:

a)

Grieben, die bei nicht mehr als 70 °C gewonnen werden, müssen

i)

bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C für höchstens 24 Stunden

oder

ii)

bei einer Temperatur von - 18 °C oder darunter gelagert werden.

b)

Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 % (m/m) aufweisen, müssen

i)

bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C für höchstens 48 Stunden oder einer anderen Zeit-/Temperaturkombination, die dieselbe Gewähr bietet,

oder

ii)

bei einer Temperatur von - 18 °C oder darunter gelagert werden.

c)

Für Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von unter 10 % (m/m) aufweisen, gelten keine besonderen Lagervorschriften.

ABSCHNITT XIII: BEARBEITETE MÄGEN, BLASEN UND DÄRME

Lebensmittelunternehmer, die Mägen, Blasen und Därme bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Tierdärme, -blasen und -mägen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

a)

sie von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden,

b)

sie gesalzen, erhitzt oder getrocknet wurden

und

c)

nach der Bearbeitung gemäß Buchstabe b) geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Rekontamination getroffen wurden.

2.

Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, müssen bis zu ihrer Versendung gekühlt in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gelagert werden. Insbesondere müssen nicht gesalzene oder nicht getrocknete Erzeugnisse bei nicht mehr als 3 °C aufbewahrt werden.

ABSCHNITT XIV: GELATINE

1.

Lebensmittelunternehmer, die Gelatine herstellen, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

2.

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Gerben“ das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln.

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

1.

Gelatine, die in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a)

Knochen,

b)

Häuten und Fellen von Wiederkäuern aus Haltungsbetrieben,

c)

Schweinehäuten,

d)

Geflügelhäuten,

e)

Bändern und Sehnen,

f)

Häuten und Fellen von frei lebendem Wild

und

g)

Fischhäuten und Gräten.

2.

Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie einem — sei es auch unvollständigen — Gerbungsprozess unterzogen wurden.

3.

Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen — im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild — von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

4.

Die Rohstoffe müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß der vorliegenden Verordnung eingetragen oder zugelassen sind.

5.

Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.

b)

Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.

c)

Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.

KAPITEL II: BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN

1.

Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung an einen Gelatineverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der Anlage verlangten Angaben enthält.

2.

Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE GELATINEHERSTELLUNG

1.

Das Herstellungsverfahren für Gelatine muss Folgendes gewährleisten:

a)

Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht eine geringe BSE-Inzidenz aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und für mindestens zwei Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH <1,5) behandelt sowie anschließend für mindestens 20 Tage mit gesättigter Kalklösung (pH >12,5) laugenbehandelt und für vier Sekunden bei 138-140 °C sterilisiert wird, oder es wird ein gleichwertiges genehmigtes Verfahren angewandt,

und

b)

andere Rohstoffe sind einer Säuren- oder Laugenbehandlung zu unterziehen und anschließend ein- oder mehrmals abzuspülen. Der pH-Wert muss entsprechend angepasst werden. Die Gelatine muss durch einmaliges oder mehrmals aufeinander erfolgtes Erhitzen extrahiert, anschließend durch Filtrieren gereinigt reinigen und sterilisiert werden.

2.

Lebensmittelunternehmer, die Gelatine herstellen und für die gesamte hergestellte Gelatine die Anforderungen für Speisegelatine erfüllen, können im gleichen Betrieb auch Gelatine, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, herstellen und lagern.

KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Gelatine die folgenden Rückstandsgrenzwerte eingehalten werden:

Rückstand

Grenzwert

As

1 ppm

Pb

5 ppm

Cd

0,5 ppm

Hg

0,15 ppm

Cr

10 ppm

Cu

30 ppm

Zn

50 ppm

SO2 (Reith Williams)

50 ppm

H2O2 (Europäisches Arzneibuch 1986 (V2O2))

10 ppm

ABSCHNITT XV: KOLLAGEN

1.

Lebensmittelunternehmer, die Kollagen herstellen, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

2.

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Gerben“ das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln.

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

1.

Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a)

Häuten und Fellen von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern,

b)

Schweinehäuten und knochen,

c)

Geflügelhäuten und knochen,

d)

Bändern,

e)

Häuten und Fellen von frei lebendem Wild

und

f)

Fischhäuten und Gräten.

2.

Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie einem — sei es auch unvollständigen — Gerbungsprozess unterzogen wurden.

3.

Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen — im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild — von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

4.

Die Rohstoffe müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder dieser Verordnung eingetragen oder zugelassen sind.

5.

Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.

b)

Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.

c)

Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.

KAPITEL II: BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN

1.

Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung an einen Kollagenverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der Anlage verlangten Angaben enthält.

2.

Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOLLAGENHERSTELLUNG

1.

Bei der Herstellung von Kollagen muss ein Verfahren angewendet werden, das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, oder ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angewendet werden.

2.

Das Kollagen kann nach Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 1 einem Trocknungsverfahren unterzogen werden.

3.

Lebensmittelunternehmer, die Kollagen herstellen und für das gesamte hergestellte Kollagen die Anforderungen an für den menschlichen Verzehr bestimmtes Kollagen erfüllen, können im gleichen Betrieb auch Kollagen, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, herstellen und lagern.

KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Kollagen die folgenden Rückstandsgrenzwerte eingehalten werden:

Rückstand

Grenzwert

As

1 ppm

Pb

5 ppm

Cd

0,5 ppm

Hg

0,15 ppm

Cr

10 ppm

Cu

30 ppm

Zn

50 ppm

SO2 (Reith Williams)

50 ppm

H2O2 (Europäisches Arzneibuch 1986 (V2O2))

10 ppm

KAPITEL V: ETIKETTIERUNG

Umhüllungen und Verpackungen, die Kollagen enthalten, müssen mit der Aufschrift „Für den menschlichen Verzehr geeignetes Kollagen“ sowie der Angabe des Datums der Herstellung versehen sein.

Anlage zu ANHANG III

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(1)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 58.

(2)  ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 288), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 23), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2004.

(4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(6)  ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 36.

(7)  ABl. L 53 vom 9.3.1995, S. 31.

(8)  ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 40.

(9)  ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 44.

(10)  ABl. L 109 vom 16.5.1995, S. 44.

(11)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 21.

(12)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25.

(13)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 29.

(14)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.

(16)  ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

(17)  Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(18)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(19)  Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.

(20)  Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9). Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(21)  Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(22)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(23)  Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).

(24)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(25)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(26)  Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(27)  Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.

(28)  Über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme je Monat, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt eine andere Methode vor, die saisonalen Schwankungen der Produktionsmenge Rechnung trägt.

(29)  Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.

(30)  Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.

(31)  Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13).

(32)  Tierisches Speisefett, das durch Ausschmelzen von frischem Herz-, Netz-, Nieren- und Gekrösefett von Rindern und in Zerlegungsbetrieben anfallenden Fetten bei niedriger Temperatur gewonnen wird.

(33)  Tierisches Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wird.


25.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/83


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittel fest, während spezifische Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthalten sind.

(2)

Es müssen spezifische Vorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, damit besondere Merkmale solcher Erzeugnisse berücksichtigt werden können.

(3)

Der Geltungsbereich der spezifischen Kontrollvorschriften sollte möglichst weitgehend dem Geltungsbereich der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch auch eine geeignete amtliche Überwachung zur Durchsetzung einzelstaatlicher Vorschriften durchführen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen worden sind. Dies kann in der Weise geschehen, dass die Grundsätze der vorliegenden Verordnung auf diese einzelstaatlichen Vorschriften ausgedehnt werden.

(4)

Die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte alle Aspekte abdecken, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für den Schutz der Tiergesundheit sowie für das Wohlbefinden der Tiere von Bedeutung sind. Sie sollte auf den aktuellsten sachbezogenen Informationen beruhen, die zur Verfügung stehen, und daher angepasst werden können, wenn relevante neue Informationen verfügbar werden.

(5)

Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit von Lebensmitteln sollten eine solide wissenschaftliche Grundlage haben. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit stets konsultiert werden, wenn dies notwendig ist.

(6)

Art und Umfang der amtlichen Überwachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, der Tiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmittelunternehmers abhängen.

(7)

Es empfiehlt sich, die Anpassung einiger spezifischer Kontrollvorschriften im Wege des transparenten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorzusehen und für Flexibilität zu sorgen, um den besonderen Erfordernissen von nach traditionellen Methoden arbeitenden Betrieben, von Betrieben mit geringem Produktionsvolumen oder von Betrieben in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Das Verfahren sollte auch so angelegt sein, dass Pilotvorhaben möglich sind, mit denen neue Konzepte bei der Hygieneüberwachung von Fleisch erprobt werden sollen. Lebensmittelhygieneziele dürfen durch diese Flexibilität jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(8)

Eine amtliche Überwachung der Fleischproduktion ist erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Hygienevorschriften einhalten und die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllen. Die amtliche Überwachung sollte Überprüfungen der Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer und Inspektionen einschließlich Prüfungen der Eigenkontrollen der Unternehmen umfassen.

(9)

Es ist angebracht, dass amtliche Tierärzte in Anbetracht ihres besonderen Fachwissens Schlachthöfe, Wildbearbeitungsbetriebe und bestimmte Zerlegungsbetriebe überprüfen und inspizieren. Die Entscheidung über das geeignetste Personal für Überprüfungen und Inspektionen anderer Arten von Betrieben sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden.

(10)

Eine amtliche Überwachung der Produktion von lebenden Muscheln und Fischereierzeugnissen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwachung der Erzeugung lebender Muscheln sollte insbesondere auch die Umsetz- und Erzeugungsgebiete für Muscheln sowie das Endprodukt erfassen.

(11)

Eine amtliche Überwachung der Produktion von Rohmilch ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwachung sollte insbesondere die Milchproduktionsbetriebe und die Rohmilch bei der Abholung erfassen.

(12)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollten erst dann gelten, wenn alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(13)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt.

(2)   Sie gilt nur für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung findet.

(3)   Die Durchführung der amtlichen Überwachung gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt unbeschadet der primären rechtlichen Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (7) und unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung oder strafrechtlichen Verantwortung aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Pflichten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„amtliche Überwachung“ ist jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde zur Verifizierung der Einhaltung des Lebensmittelrechts einschließlich der Bestimmungen über Tiergesundheit und das Wohlbefinden der Tiere durchgeführt wird;

b)

„Verifizierung“ ist die Überwachung durch Überprüfung und Erbringung eines objektiven Nachweises dafür, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden;

c)

„zuständige Behörde“ ist die für die Durchführung von Veterinärkontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat;

d)

„Überprüfung (Audit)“ ist eine systematische und unabhängige Prüfung zur Feststellung, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;

e)

„Inspektion“ ist die Prüfung von Betrieben, Tieren und Lebensmitteln, ihrer Verarbeitung, von Lebensmittelunternehmen, ihrem Management und ihren Produktionsmethoden, einschließlich der Unterlagen, der Prüfung von Fertigerzeugnissen und Fütterungspraktiken, sowie der Herkunft und Bestimmung von Ausgangsprodukten und hergestellten Erzeugnissen, um zu verifizieren, ob in allen Fällen den gesetzlichen Anforderungen genügt wird;

f)

„amtlicher Tierarzt“ ist ein Tierarzt, der im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigen Behörde benannt wird;

g)

„zugelassener Tierarzt“ ist ein von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt, der für diese Behörde bestimmte amtliche Kontrollen in Betrieben durchführt;

h)

„amtlicher Fachassistent“ ist eine Person, die im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solche zu handeln, die von der zuständigen Behörde benannt wird und unter Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes arbeitet;

i)

„Genusstauglichkeitskennzeichnung“ ist eine Kennzeichnung, deren Anbringung belegt, dass die amtliche Überwachung gemäß dieser Verordnung durchgeführt worden ist.

(2)   Ferner gelten, soweit zutreffend, die Begriffsbestimmungen, die in den nachstehenden Verordnungen festgelegt sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

die Begriffsbestimmungen für „tierische Nebenprodukte“, „TSE“ (transmissible spongiforme Enzephalopathien) und „spezifiziertes Risikomaterial“ der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8);

c)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung für „zuständige Behörde“;

d)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

KAPITEL II

AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON GEMEINSCHAFTSBETRIEBEN

Artikel 3

Zulassung von Betrieben

(1)

a)

Ist nach Gemeinschaftsrecht die Zulassung von Betrieben erforderlich, so führt die zuständige Behörde eine Besichtigung an Ort und Stelle durch. Sie erteilt einem Betrieb die Zulassung für die betreffenden Tätigkeiten nur, wenn der Lebensmittelunternehmer den Nachweis erbracht hat, dass der Betrieb die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie andere einschlägige Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.

b)

Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung an Ort und Stelle ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung an Ort und Stelle, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Buchstabens a) erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

(2)   Im Falle von Fabrik- und Gefrierschiffen unter der Flagge von Mitgliedstaaten können die für die bedingte Zulassung anderer Betriebe geltenden Höchstzeiträume von drei und sechs Monaten erforderlichenfalls verlängert werden. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Inspektionen solcher Schiffe werden gemäß Anhang III durchgeführt.

(3)   Die zuständige Behörde teilt jedem zugelassenen Betrieb, einschließlich der bedingt zugelassenen Betriebe, eine Zulassungsnummer zu, die durch Codes ergänzt werden kann, welche die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezeichnen. Bei Großmärkten kann die Zulassungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, welche Erzeugnisse tierischen Ursprungs verkaufen oder herstellen.

(4)

a)

Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Überwachung nach den Artikeln 4 bis 8 die Zulassung von Betrieben.

b)

Stellt die zuständige Behörde ernsthafte Mängel fest oder muss sie die Produktion in einem Betrieb wiederholt stilllegen und ist der Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb die Zulassung zu entziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

c)

Im Falle von Großmärkten kann die zuständige Behörde bestimmten Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten die Zulassung entziehen oder ihre Zulassung aussetzen.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten

a)

für Betriebe, die am Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung oder danach mit dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beginnen,

und

b)

für Betriebe, die bereits Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, aber vorher nicht zulassungspflichtig waren. In diesem Fall führt die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderliche Besichtigung an Ort und Stelle so bald wie möglich durch.

Absatz 4 gilt auch für zugelassene Betriebe, die unmittelbar vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in Verkehr gebracht haben.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen aktualisierte Listen der zugelassenen Betriebe unter Angabe der jeweiligen Zulassungsnummer und anderer einschlägiger Informationen und machen diese Listen anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf eine Weise zugänglich, die nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden kann.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze der amtlichen Überwachung sämtlicher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde zur wirksamen Durchführung der amtlichen Überwachung jede erforderliche Unterstützung gewähren.

Sie gewährleisten insbesondere:

den Zugang zu Gebäuden, Betriebsstätten, Anlagen und sonstigen Infrastrukturen,

den Zugang zu den Dokumenten und Büchern, die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder die von der zuständigen Behörde zur Beurteilung der Lage für erforderlich gehalten werden.

(2)   Die zuständige Behörde führt eine amtliche Überwachung durch, um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Bestimmungen:

a)

der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

b)

der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

und

c)

der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einhalten.

(3)   Die amtliche Überwachung gemäß Absatz 1 umfasst:

a)

Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis und der Verfahren, die auf einer Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Verfahren) gestützt sind,

b)

die amtliche Überwachung gemäß den Artikeln 5 bis 8

sowie

c)

in den Anhängen genannte besondere Überprüfungsaufgaben.

(4)   Bezüglich der guten Hygienepraxis ist zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer kontinuierlich und ordnungsgemäß Verfahren anwenden, die mindestens Folgendes abdecken:

a)

Prüfung der Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen;

c)

Hygiene vor, während und nach Durchführung der Tätigkeiten;

d)

persönliche Hygiene;

e)

Unterweisung in Hygiene und Arbeitsverfahren;

f)

Schädlingsbekämpfung;

g)

Wasserqualität;

h)

Temperaturkontrolle;

i)

Kontrolle ein- und ausgehender Lebensmittellieferungen und der Begleitdokumente.

(5)   Bezüglich der HACCP-gestützten Verfahren ist zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer diese Verfahren kontinuierlich und ordnungsgemäß anwenden; bei dieser Überprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verfahren die in Anhang II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Garantien bieten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verfahren so weit wie möglich sicherstellen, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs

a)

den in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten mikrobiologischen Kriterien entsprechen,

b)

mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Rückstände, Schadstoffe und verbotene Stoffe im Einklang stehen

und

c)

keine physikalischen Gefahrenquellen, wie Fremdkörper, enthalten.

Wendet ein Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die in den Leitlinien zur Anwendung der HACCP-Grundsätze angegebenen Verfahren an, anstatt eigene spezifische Verfahren festzulegen, so ist die ordnungsgemäße Anwendung dieser Leitlinien zu überprüfen.

(6)   Zusätzlich zu der Verifizierung der Einhaltung sonstiger Rückverfolgbarkeitsvorschriften wird in allen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben verifiziert, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Identitätskennzeichen eingehalten werden.

(7)   Im Falle von Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, führt der amtliche Tierarzt die in den Absätzen 3 und 4 genannten Überprüfungsaufgaben aus.

(8)   Bei den Überprüfungen hat die zuständige Behörde besondere Aufmerksamkeit zu verwenden auf

a)

die Feststellung, ob das Personal und die vom Personal im Betrieb verrichteten Tätigkeiten auf allen Produktionsstufen die einschlägigen Anforderungen der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Verordnungen erfüllen. Zusätzlich zu dieser Überprüfung kann die zuständige Behörde sich mit Hilfe von Leistungstests vergewissern, dass die Leistung des Personals bestimmten Parametern entspricht,

b)

die Verifizierung der einschlägigen Aufzeichnungen des Lebensmittelunternehmers,

c)

Probenahmen für Laboranalysen, sofern erforderlich,

und

d)

die Dokumentation der berücksichtigten Elemente und der Ergebnisse der Überprüfungen.

(9)   Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Betriebe hängen von den Ergebnissen der Risikobewertung ab. Hierzu hat die zuständige Behörde regelmäßig Folgendes zu bewerten:

a)

die Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für die Tiergesundheit,

b)

im Falle von Schlachthöfen die Aspekte des Wohlbefindens der Tiere,

c)

Art und Umfang der durchgeführten Prozesse

und

d)

das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers hinsichtlich der Einhaltung des Lebensmittelrechts.

Artikel 5

Frischfleisch

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Frischfleisch einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang I unterzogen wird.

1.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II und den besonderen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt IV führt der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen vor allem in Bezug auf Folgendes durch:

a)

Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Schlachttieruntersuchung;

c)

Wohlbefinden der Tiere;

d)

Fleischuntersuchung;

e)

spezifiziertes Risikomaterial und andere tierische Nebenprodukte;

f)

Labortests.

2.

Die Genusstauglichkeitskennzeichnung der Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentiere, und frei lebendem Großwild sowie von Schlachtkörperhälften, Vierteln und Teilstücken, die durch Zerlegung von Schlachtkörperhälften in drei großmarktübliche Stücke gewonnen werden, ist gemäß Anhang I Kapitel III Abschnitt I im Schlachthof und im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen. Die Genusstauglichkeitskennzeichnung wird vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwortung angebracht, wenn die amtliche Überwachung keine Mängel ergeben hat, die das Fleisch genussuntauglich machen.

3.

Der amtliche Tierarzt trifft, nachdem er die unter den Nummern 1 und 2 genannten Kontrollen durchgeführt hat, geeignete Maßnahmen, wie sie in Anhang I Abschnitt II dargelegt sind; sie betreffen insbesondere:

a)

die Mitteilung von Inspektionsbefunden,

b)

Entscheidungen bezüglich der Informationen zur Lebensmittelkette,

c)

Entscheidungen bezüglich lebender Tiere,

d)

Entscheidungen bezüglich des Wohlbefindens der Tiere

und

e)

Entscheidungen bezüglich Fleisch.

4.

Amtliche Fachassistenten können den amtlichen Tierarzt bei der amtlichen Überwachung nach Anhang I Abschnitte I und II in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel I dargestellten Weise unterstützen. Dabei arbeiten sie als Teil eines unabhängigen Teams.

5.

a)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über genügend amtliches Personal verfügen, damit die amtliche Überwachung gemäß Anhang I in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel II festgelegten Häufigkeit erfolgen kann.

b)

Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachthöfe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss von der zuständigen Behörde festgelegt und ausreichend sein, so dass alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können.

6.

a)

Die Mitgliedstaaten können dem Schlachthofpersonal gestatten, bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A mitzuwirken und bestimmte Aufgaben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes auszuführen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass das betreffende Personal

i)

über die erforderliche Qualifikation verfügt und sich gemäß den genannten Bestimmungen einer entsprechenden Ausbildung unterzieht,

ii)

unabhängig vom in der Produktion tätigen Personal arbeitet

und

iii)

dem amtlichen Tierarzt etwaige Mängel meldet.

b)

Die Mitgliedstaaten können dem Schlachthofpersonal ferner gestatten, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Entnahme von Stichproben und der Durchführung von Tests gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil B durchzuführen.

7.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten über die erforderliche Qualifikation verfügen und sich gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV einer entsprechenden Ausbildung unterziehen.

Artikel 6

Lebende Muscheln

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang II unterzogen wird.

Artikel 7

Fischereierzeugnisse

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtliche Überwachung von Fischereierzeugnissen gemäß Anhang III erfolgt.

Artikel 8

Rohmilch und Milcherzeugnisse

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtliche Überwachung von Rohmilch und Milcherzeugnissen gemäß Anhang IV erfolgt.

Artikel 9

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1)   Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Verordnungen fest, so trifft sie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers mit Blick auf Verstöße.

(2)   Zu den Maßnahmen kann gegebenenfalls Folgendes gehören:

a)

Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Abhilfemaßnahmen, die für notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten;

b)

Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

c)

Monitoring oder, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der unschädlichen Beseitigung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)

Genehmigung zur Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;

e)

Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Lebensmittelunternehmens für einen angemessenen Zeitraum;

f)

Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;

g)

bei Sendungen aus Drittländern Beschlagnahme und anschließend unschädliche Beseitigung oder Rücksendung;

h)

sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Lebensmittelunternehmer oder einen Vertreter

a)

schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Gründe hierfür

und

b)

über sein Recht auf Widerspruch gegen derartige Entscheidungen und über geltende Verfahren und Fristen.

Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mit.

KAPITEL III

VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE EINFUHR

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze und Bedingungen

Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aufgestellten Grundsätze und Bedingungen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren.

Artikel 11

Listen von Drittländern und Drittlandgebieten, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer Liste aufgeführt ist, die nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und aktualisiert wurde.

(2)   Ein Drittland wird in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde angemessene Garantien im Sinne von Absatz 4 bietet. Drittländer, in denen keine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden hat, können in diesen Listen jedoch aufgeführt werden, wenn

a)

das gemäß Artikel 18 Nummer 18 ermittelte Risiko dies nicht erfordert

und

b)

wenn bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland in eine Liste nach Absatz 1 aufzunehmen, festgestellt wird, dass aus anderen Informationen hervorgeht, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Garantien bietet.

(3)   Die nach diesem Artikel erstellten Listen können mit anderen, für die Zwecke der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheit erstellten Listen kombiniert werden.

(4)   Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

a)

die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes in Bezug auf

i)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs,

ii)

den Einsatz von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für das Verbot oder die Zulassung dieser Arzneimittel, ihre Verteilung, ihr Inverkehrbringen und die Regeln für die Verwaltung und Inspektion

und

iii)

die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien sowie des Endprodukts;

b)

die Organisation der zuständigen Behörde des Drittlandes, die Befugnisse und Unabhängigkeit dieser Behörden und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Befugnis, die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

c)

die Schulung des Personals in der Durchführung der amtlichen Überwachung;

d)

die Mittel, einschließlich diagnostischer Möglichkeiten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;

e)

das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, nach Prioritäten arbeitender Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;

f)

gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit sowie die Verfahren zur Unterrichtung der Kommission und einschlägiger internationaler Stellen im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche;

g)

der Umfang und die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

h)

die Zusicherung des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften oder die Gleichwertigkeit der eigenen Bestimmungen;

i)

die Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

j)

etwaige praktische Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

k)

die Ergebnisse von Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden, sowie die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Reaktion auf nach einer Gemeinschaftskontrolle an sie gerichtete Empfehlungen ergriffen haben;

l)

das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;

m)

das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 12

Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Betrieben versandt wurden, die in den nach diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, und wenn sie in solchen Betrieben gewonnen oder zubereitet wurden, es sei denn

a)

es wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren im Einzelfall entschieden, dass das betreffende Drittland in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Garantien bietet, die ausreichen, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten, und das im vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren daher unnötig machen;

b)

es liegen die in Anhang V bezeichneten Fälle vor.

Außerdem dürfen Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Fleisch hergestellt wurden, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäß diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt.

(2)   Ein Betrieb kann in eine solche Liste nur aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes garantiert, dass

a)

dieser Betrieb sowie jeder Betrieb, der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendete Ausgangsmaterialien tierischen Ursprungs handhabt, die einschlägigen Gemeinschaftsanforderungen, insbesondere diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, oder die Anforderungen, die bei der Entscheidung, das betreffende Drittland gemäß Artikel 11 in die entsprechende Liste aufzunehmen, als gleichwertig befunden wurden, erfüllt;

b)

die Betriebe von einem amtlichen Kontrolldienst in diesem Drittland überwacht werden, der der Kommission falls erforderlich alle einschlägigen Informationen über die Betriebe, die Ausgangsmaterialien liefern, zur Verfügung stellt;

c)

sie tatsächlich befugt ist, den Betrieben Ausfuhren in die Gemeinschaft zu untersagen, wenn dieser die in Buchstabe a genannten Anforderungen nicht erfüllen.

(3)   Die zuständigen Behörden von Drittländern, die in gemäß Artikel 11 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, garantieren, dass die in Absatz 1 genannten Listen der Betriebe erstellt, auf aktuellem Stand gehalten und der Kommission übermittelt werden.

(4)

a)

Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bezeichneten Kontaktstellen regelmäßig über neue oder aktualisierte Listen, die sie von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gemäß Absatz 3 erhalten hat.

b)

Erhebt binnen 20 Werktagen nach dieser Unterrichtung kein Mitgliedstaat Einspruch gegen die neue oder aktualisierte Liste, so dürfen Erzeugnisse der Betriebe, die in der Liste aufgeführt werden, nach Ablauf von zehn Werktagen nach dem Tag, an dem die Kommission die Liste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, eingeführt werden.

c)

Legt mindestens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor oder hält die Kommission aufgrund entsprechender Informationen, wie beispielsweise gemeinschaftlicher Inspektionsberichte oder einer Meldung im Rahmen des Schnellwarnsystems, die Änderung einer Liste für erforderlich, so unterrichtet sie alle Mitgliedstaaten und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung der zuständigen Fachgruppe des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gegebenenfalls zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 13

Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

(1)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b) müssen lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Erzeugungsgebieten in Drittländern kommen, die in den gemäß Artikel 12 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind.

(2)   Die Anforderung des Absatzes 1 gilt nicht für Kammmuscheln, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden. Die amtliche Überwachung in Bezug auf Kammmuscheln erfolgt jedoch gemäß Anhang II Kapitel III.

(3)

a)

Vor Erstellung der in Absatz 1 genannten Listen werden insbesondere die Garantien berücksichtigt, welche die zuständige Behörde des Drittlands in Bezug auf die Einhaltung der nach dieser Verordnung für die Einstufung und Überwachung der Erzeugungsgebiete geltenden Anforderungen geben kann.

b)

Es muss eine Gemeinschaftsinspektion vor Ort stattfinden, bevor diese Listen erstellt werden, es sei denn

i)

das gemäß Artikel 18 Nummer 18 ermittelte Risiko erfordert dies nicht

und

ii)

bei der Entscheidung, ein bestimmtes Erzeugungsgebiet in eine Liste nach Absatz 1 aufzunehmen, wird festgestellt, dass aus anderen Informationen hervorgeht, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Garantien bietet.

(4)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 14

Dokumente

(1)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, ist ein Dokument beizufügen, das die Anforderungen des Anhangs VI erfüllt.

(2)   In dem Dokument ist zu bestätigen, dass die Erzeugnisse

a)

den Anforderungen, die für derartige Erzeugnisse in oder gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 festgelegt sind, oder gleichwertigen Anforderungen genügen

sowie

b)

etwaigen gemäß Artikel 18 Nummer 19 festgelegten besonderen Einfuhrbedingungen entsprechen.

(3)   Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheit erforderlich sind.

(4)   Ausnahmen von Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren gewährt werden, wenn es möglich ist, die Garantien nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf andere Art und Weise zu erhalten.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für Fischereierzeugnisse

(1)   Das in diesem Kapitel festgelegte Verfahren gilt nicht für frische Fischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft unmittelbar von einem Fangschiff angelandet werden, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt.

Die amtliche Überwachung solcher Fischereierzeugnisse erfolgt gemäß Anhang III.

(2)

a)

Fischereierzeugnisse, die von einem Fabrik- oder Gefrierschiff unter der Flagge eines Drittlandes eingeführt werden, müssen von Schiffen kommen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt sind.

b)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) kann ein Schiff auch in eine solche Liste aufgenommen werden

i)

auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörde des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörde eines anderen Drittlandes, der die erstgenannte Behörde die Zuständigkeit für die Inspektion des Schiffes übertragen hat, sofern

dieses Drittland in der gemäß Artikel 11 erstellten Liste der Drittländer, aus denen Fischereierzeugnisse eingeführt werden dürfen, aufgeführt ist,

alle Fischereierzeugnisse, die von dem betreffenden Schiff stammen und für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft bestimmt sind, unmittelbar in diesem Drittland angelandet werden,

die zuständige Behörde dieses Drittlandes das Schiff inspiziert und erklärt hat, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft genügt,

und

die zuständige Behörde dieses Drittlandes erklärt hat, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren wird, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft auch weiterhin entspricht,

oder

ii)

auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörde des Drittlands, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der die erstgenannte Behörde die Zuständigkeit für die Inspektion des Schiffes übertragen hat, sofern

alle Fischereierzeugnisse, die von dem betreffenden Schiff stammen und für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft bestimmt sind, unmittelbar in diesem Mitgliedstaat angelandet werden,

die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats das Schiff inspiziert und erklärt hat, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft genügt,

und

die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats erklärt hat, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren wird, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft auch weiterhin entspricht.

c)

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

(3)   Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet, so kann das nach Artikel 14 erforderliche Dokument durch ein vom Kapitän unterzeichnetes Dokument ersetzt werden.

(4)   Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 17

Änderung und Anpassung der Anhänge

(1)   Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(2)   Nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI gewährt werden, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung damit nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 7 einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs I erlassen.

(4)   Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3

a)

haben zum Ziel

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen,

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen mit geringem Produktionsvolumen oder in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen

oder

iii)

die Durchführung von Pilotvorhaben zur Erprobung neuer Konzepte bei Hygienekontrollen von Fleisch zu ermöglichen;

b)

betreffen insbesondere folgende Aspekte von Anhang I:

i)

Informationen zur Lebensmittelkette;

ii)

die Anwesenheit der zuständigen Behörde in Betrieben.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Jede Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet,

sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung des Anhangs I nur erlassen, wenn

a)

eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt

oder

b)

die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen.

(8)   Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 einzelstaatliche Vorschriften zur Durchführung eines Pilotvorhabens zur Erprobung neuer Konzepte bei Hygienekontrollen von Fleisch, teilt er der Kommission die Ergebnisse mit, sobald diese vorliegen. Die Kommission prüft sodann, ob sie gemäß Absatz 1 allgemeine Maßnahmen vorschlägt.

Artikel 18

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen oder Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V oder VI erlassen werden, um Folgendes festzulegen:

1.

Tests zur Beurteilung der Leistung der Lebensmittelunternehmer und ihres Personals;

2.

das Verfahren zur Übermittlung von Inspektionsergebnissen;

3.

Kriterien, um auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermitteln, ob bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf die Anwesenheit des amtlichen Tierarztes in Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben verzichtet werden kann;

4.

die Vorschriften hinsichtlich des Inhalts der Tests für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten;

5.

mikrobiologische Kriterien für die Prozesskontrolle in Bezug auf die Hygiene in den Betrieben;

6.

alternative Verfahren sowie serologische oder andere Labortests, die Garantien bieten, welche den Garantien, die die in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren bieten, zumindest gleichwertig sind und sie deshalb ersetzen können, wenn die zuständige Behörde dies beschließt;

7.

die Umstände, unter denen auf einige der in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren je nach Herkunftsbetrieb, -region oder -land und nach den Grundsätzen der Risikoanalyse verzichtet werden kann;

8.

Vorschriften für Labortests;

9.

die Kältebehandlung, der Fleisch im Hinblick auf Cysticercose und Trichinose zu unterziehen ist;

10.

die Voraussetzungen, unter denen Betriebe und Gebiete amtlich als frei von Cysticercus oder Trichinen erklärt werden können;

11.

die Untersuchungsmethoden für die in Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX genannten Zustände;

12.

Kriterien für die kontrollierten Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme bei Mastschweinen;

13.

Kriterien für die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzungsgebieten für lebende Muscheln in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor; dazu gehören:

a)

Grenzwerte und Analysemethoden für marine Biotoxine,

b)

virologische Nachweisverfahren und virologische Normen

und

c)

Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien;

14.

organoleptische Kriterien für die Frischeprüfung von Fischereierzeugnissen;

15.

die analytischen Grenzwerte, die Analysemethoden und die Probenahmepläne zur Durchführung der in Anhang III vorgeschriebenen amtlichen Überwachung von Fischereierzeugnissen, auch hinsichtlich Parasiten und Umweltschadstoffen;

16.

das Verfahren, nach dem die Kommission die Listen von Drittländern und Drittlandbetrieben gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 15 der Öffentlichkeit zugänglich macht;

17.

Musterdokumente und Kriterien für die Verwendung elektronischer Dokumente;

18.

Kriterien für die Risikobewertung von bestimmten in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

19.

spezielle Einfuhrbedingungen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Risiken, der von den Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls der Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern. Diese speziellen Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis tierischen Ursprungs oder für Erzeugnisgruppen erstellt werden. Sie können für ein einzelnes Drittland, für Regionen eines Drittlandes oder für eine Gruppe von Drittländern gelten;

20.

die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland oder einer Region eines Drittlands nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung, wonach anerkannt ist, dass die in dem Drittland oder der Region des Drittlands getroffenen Maßnahmen Garantien bieten, die den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern das Drittland entsprechende objektive Nachweise liefert.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission konsultiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu unter diese Verordnung fallenden Fragen in allen Fällen, in denen dies notwendig ist, und insbesondere bevor sie Folgendes vorschlägt:

1.

Änderung der besonderen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt IV über Fleischuntersuchungsverfahren;

2.

Änderung der Vorschriften von Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX über Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Brucellose- oder Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden;

3.

Durchführungsbestimmungen zu den in Artikel 18 Nummern 5 bis 15 genannten Bereichen.

Artikel 21

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.

(2)   Die Kommission hat dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

b)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004,

und

c)

Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9).

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG I

FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT I: AUFGABEN DES AMTLICHEN TIERARZTES

KAPITEL I: ÜBERPRÜFUNGSAUFGABEN

1.

Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 zur Überprüfung der guten Hygienepraxis hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob die betriebseigenen Verfahren der Lebensmittelunternehmer in Bezug auf Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung bzw. Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten einschließlich spezifizierten Risikomaterials, für die die Lebensmittelunternehmer verantwortlich sind, ständig eingehalten werden.

2.

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 an die Überprüfung der Einhaltung der HACCP-gestützten Grundsätze hat der amtliche Tierarzt zu prüfen, ob die Verfahren der Lebensmittelunternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Fleisch

a)

keine pathophysiologischen Anomalien oder Veränderungen aufweist,

b)

keine fäkale oder sonstige Verunreinigung aufweist

und

c)

kein spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, und in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften über TSE gewonnen wurde.

KAPITEL II: INSPEKTIONSAUFGABEN

Bei der Durchführung der Inspektion gemäß diesem Kapitel hat der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 und Kapitel I durchgeführten Überprüfungsaufgaben zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Inspektion entsprechend auszurichten.

A.   Informationen zur Lebensmittelkette

1.

Der amtliche Tierarzt hat bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der zur Schlachtung bestimmten Tiere zu prüfen und zu analysieren und die dokumentierten Ergebnisse dieser Prüfung und Analyse zu berücksichtigen.

2.

Bei der Durchführung der Inspektionen hat der amtliche Tierarzt amtliche Bescheinigungen zu berücksichtigen, die die Tiere begleiten, sowie Erklärungen von Tierärzten, einschließlich amtlichen Tierärzten und zugelassenen Tierärzten, die Kontrollen auf der Ebene der Primärerzeugung durchführen.

3.

Wenn die Lebensmittelunternehmer zusätzliche Maßnahmen treffen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, indem sie integrierte Systeme, eigene Qualitätskontrollsysteme, unabhängige Zertifizierung durch Dritte oder andere Mittel einsetzen, und wenn diese Maßnahmen dokumentiert werden und die betreffenden Tiere eindeutig identifizierbar sind, so kann der amtliche Tierarzt die Beteiligung an diesen Systemen bei den Inspektionen und der Überprüfung der HACCP-Verfahren berücksichtigen.

B.   Schlachttieruntersuchung

1.

Mit Ausnahme der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fällen

a)

hat der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;

b)

muss diese Untersuchung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachthof und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erfolgen.

Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt auch zu jeder anderen Zeit eine Untersuchung verlangen.

2.

Mit der Schlachttieruntersuchung ist insbesondere festzustellen, ob bei dem der Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorliegen, dass

a)

gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde

oder

b)

das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und auf Krankheiten aus der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes (Office International des Epizooties, OIE) zu richten ist.

3.

Zusätzlich zur routinemäßigen Schlachttieruntersuchung hat der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung aller Tiere durchzuführen, die der Lebensmittelunternehmer oder ein amtlicher Fachassistent eventuell ausgesondert hat.

4.

Im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs und im Falle von erlegtem frei lebendem Wild hat der amtliche Tierarzt im Schlachthof oder im Wildbearbeitungsbetrieb die vom Tierarzt oder von einer kundigen Person gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgestellte Bescheinigung, die den Tierkörper begleitet, zu prüfen.

5.

Sofern dies in Abschnitt III Kapitel II oder in Abschnitt IV vorgesehen ist, kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden. In diesem Fall hat der amtliche Tierarzt im Schlachthof eine Schlachttieruntersuchung nur insoweit vorzunehmen, wie dies vorgesehen ist.

C.   Wohlbefinden der Tiere

Der amtliche Tierarzt hat die Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften für das Wohlbefinden der Tiere zu verifizieren, wie beispielsweise die Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und beim Transport.

D.   Fleischuntersuchung

1.

Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein. Besonderes Augenmerk muss dabei Zoonosen und Krankheiten der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) gelten. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.

2.

Sofern dies für erforderlich erachtet wird, sind zusätzlich Untersuchungen wie Durchtasten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Nebenprodukten der Schlachtung und Labortests durchzuführen, um

a)

einen endgültigen Befund zu erhalten

oder

b)

zum Nachweis

i)

einer Tierkrankheit,

ii)

von Rückständen oder Schadstoffen, welche die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstwerte überschreiten,

oder

iii)

der Nichteinhaltung mikrobiologischer Kriterien

oder

iv)

anderer Faktoren, die es gegebenenfalls erforderlich machen, dass das Fleisch für genussuntauglich erklärt wird oder seine Verwendung Beschränkungen unterliegt,

insbesondere bei notgeschlachteten Tieren.

3.

Der amtliche Tierarzt hat zu verlangen, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern und mehr als vier Wochen alten Hausschweinen für die Fleischuntersuchung entlang der Wirbelsäule der Länge nach in Schlachtkörperhälften gespalten werden. Soweit für die Untersuchung erforderlich, kann der amtliche Tierarzt ferner verlangen, dass Kopf oder Schlachtkörper der Länge nach gespalten werden. Mit Rücksicht auf besondere Essgewohnheiten, technologische Entwicklungen oder besondere sanitäre Verhältnisse kann die zuständige Behörde jedoch genehmigen, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern und mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Untersuchung vorgestellt werden.

4.

Während der Untersuchung sind Vorkehrungen zu treffen, damit das Risiko einer Kontaminierung des Fleischs beim Durchtasten, Schneiden oder Anschneiden so gering wie möglich gehalten wird.

5.

Falls eine Notschlachtung durchgeführt wird, wird der Schlachtkörper so rasch wie möglich einer Fleischuntersuchung gemäß den Nummern 1 bis 4 unterzogen, bevor er für den menschlichen Verzehr freigegeben wird.

E.   Spezifiziertes Risikomaterial und sonstige tierische Nebenprodukte

Der amtliche Tierarzt hat die Entfernung, das Getrennthalten und gegebenenfalls die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für solche Produkte zu überprüfen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lebensmittelunternehmer alle nötigen Maßnahmen trifft, um bei der Schlachtung (einschließlich der Betäubung) oder der Entfernung des spezifizierten Risikomaterials eine Kontaminierung des Fleischs mit spezifiziertem Risikomaterial zu verhindern.

F.   Labortests

1.

Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Probenahmen durchgeführt und die Proben ordnungsgemäß identifiziert, behandelt und dem zuständigen Labor übermittelt werden, und zwar im Rahmen

a)

des Monitorings von Zoonosen und Zoonosenerregern,

b)

spezifischer Laboruntersuchungen zur Diagnose auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10),

c)

der Feststellung nicht zugelassener Stoffe oder Produkte und der Kontrolle geregelter Stoffe, insbesondere im Rahmen der nationalen Rückstandsüberwachungspläne gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates (11),

und

d)

der Feststellung von in der Liste A und gegebenenfalls der Liste B des OIE aufgeführten Krankheiten.

2.

Der amtliche Tierarzt hat auch dafür Sorge zu tragen, dass alle anderen notwendigen Laboruntersuchungen durchgeführt werden.

KAPITEL III: GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHNUNG

1.

Der amtliche Tierarzt hat die Genusstauglichkeitskennzeichnung und die verwendeten Kennzeichen zu überwachen.

2.

Der amtliche Tierarzt hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

a)

das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei Tieren (als Haustiere gehaltenen Huftieren, bei Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentieren, und bei frei lebendem Großwild) angebracht wird, die einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung unterzogen wurden, und wenn keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann jedoch auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse der Trichinenuntersuchung vorliegen, wenn der amtliche Tierarzt zu der Überzeugung gelangt, dass das Fleisch des betreffenden Tieres nur bei zufrieden stellenden Untersuchungsergebnissen in Verkehr gebracht wird,

und

b)

die Tierkörper auf ihrer Außenseite durch Farb- oder Brandstempel mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen werden, und zwar so, dass bei einer Zerlegung der Tierkörper in Hälften oder Viertel oder einer Zerlegung der Tierkörperhälften in drei Teile jedes Teil ein Genusstauglichkeitskennzeichen trägt.

3.

Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss ein ovales Kennzeichen von mindestens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe sein und folgende Angaben in gut lesbaren Schriftzeichen enthalten:

a)

die Bezeichnung des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben in Großbuchstaben oder in Form eines aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der einschlägigen ISO-Norm.

Die Codes für die Mitgliedstaaten sind: AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK;

b)

die Veterinärkontrollnummer des Schlachthofs;

c)

das Kürzel CE, EC, EF, EG, EK oder EY, wenn es in einem Schlachthof innerhalb der Gemeinschaft angebracht wird.

4.

Die Buchstaben müssen mindestens 0,8 cm, die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Schaflämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln kann die Größe des Kennzeichens und der Buchstaben verringert werden.

5.

Die für die Genusstauglichkeitskennzeichnung verwendeten Farbstoffe müssen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln zugelassen sein.

6.

Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch einen Hinweis auf den amtlichen Tierarzt enthalten, der die Fleischuntersuchung vorgenommen hat. Die zuständigen Behörden und die Lebensmittelunternehmer können weiterhin Material verwenden, das sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt haben, bis dieses Material aufgebraucht ist oder ersetzt werden muss.

7.

Fleisch von Tieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, muss mit einem speziellen Kennzeichen versehen sein, das weder mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß diesem Kapitel noch mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann.

8.

Fleisch von nicht enthäutetem Wild darf kein Genusstauglichkeitskennzeichen tragen, es sei denn, es ist nach dem Enthäuten in einem Wildbearbeitungsbetrieb einer Fleischuntersuchung unterzogen und für genusstauglich erklärt worden.

9.

Dieses Kapitel ist unbeschadet der Tiergesundheitsvorschriften im Bereich der Genusstauglichkeitskennzeichnung anwendbar.

ABSCHNITT II: MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROLLEN

KAPITEL I: MITTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSBEFUNDEN

1.

Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zu bewerten.

2.

a)

Werden bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten oder das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Lebensmittelunternehmer mitzuteilen.

b)

Ist das festgestellte Problem während der Primärerzeugung aufgetreten, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb der Tiere betreut, dem für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern dadurch nicht spätere Gerichtsverfahren nachteilig beeinflusst würden), sowie gegebenenfalls der Behörde, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere oder des Jagdgebiets zuständig ist, mitzuteilen.

c)

Wurden die betreffenden Tiere in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland aufgezogen, so hat der amtliche Tierarzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu unterrichten, in dem der Fleischbetrieb sich befindet. Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu treffen.

3.

Untersuchungsbefunde und Testergebnisse sind in die einschlägigen Datenbanken aufzunehmen.

4.

Gelangt der amtliche Tierarzt bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder einer anderen Inspektionstätigkeit zu dem Verdacht, dass ein Krankheitserreger der Liste A bzw. der Liste B des OIE vorliegt, so hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und beide haben alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu treffen, um die mögliche Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern.

KAPITEL II: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH DER INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE

1.

Der amtliche Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass die Tiere nur geschlachtet werden, wenn dem Schlachthofbetreiber die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette vorliegen und er diese geprüft hat.

2.

Der amtliche Tierarzt kann jedoch gestatten, dass Tiere im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht verfügbar sind. In diesem Fall müssen alle einschlägigen Informationen über die Lebensmittelkette vorliegen, bevor der Schlachtkörper für den Verzehr freigegeben wird. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sind ein solcher Schlachtkörper und die entsprechenden Nebenprodukte der Schlachtung getrennt von anderem Fleisch zu lagern.

3.

Liegen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres im Schlachthof die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht vor, ist ungeachtet der Nummer 2 das gesamte Fleisch des Tieres für genussuntauglich zu erklären. Wurde das Tier noch nicht geschlachtet, so ist es gesondert von anderen Tieren zu töten.

4.

Ergibt sich aus den begleitenden Aufzeichnungen, Unterlagen oder anderen Informationen, dass

a)

Tiere aus einem Betrieb oder einem Gebiet kommen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einer Verbringungssperre oder einer anderen Einschränkung unterliegen,

b)

die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten wurden

oder

c)

andere Umstände vorliegen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten,

so dürfen diese Tiere nicht zur Schlachtung angenommen werden, es sei denn, es werden die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren zum Ausschluss von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier eingehalten.

Befinden sich die Tiere bereits im Schlachthof, so sind sie gesondert zu töten und für genussuntauglich zu erklären, wobei gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen sind. Wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

5.

Die zuständige Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn sie feststellt, dass die Begleitunterlagen, Dokumentation und andere Informationen nicht der tatsächlichen Situation im Herkunftsbetrieb oder dem tatsächlichen Zustand der Tiere entsprechen oder wenn sie bewusst darauf abzielen, den amtlichen Tierarzt irrezuführen. Die zuständige Behörde hat gegen den für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder jede andere beteiligte Person vorzugehen, insbesondere in Form von zusätzlichen Kontrollen. Die Kosten dieser zusätzlichen Kontrolle tragen der für den Herkunftsbetrieb verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder jede andere beteiligte Person.

KAPITEL III: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH LEBENDER TIERE

1.

Der amtliche Tierarzt hat zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, eingehalten wird. Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Tiere, deren Identität nicht ordnungsgemäß nachweisbar ist, gesondert getötet und für genussuntauglich erklärt werden. Wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

2.

Sind vorrangige Erwägungen zum Wohlbefinden der Tiere zu beachten, so können Pferde im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die vorgeschriebenen Informationen über ihre Identität nicht vorgelegt wurden. Diese Informationen müssen jedoch vorliegen, bevor der Schlachtkörper für genusstauglich erklärt werden kann. Diese Anforderungen gelten auch für Notschlachtungen von Pferden außerhalb des Schlachthofs.

3.

Der amtliche Tierarzt hat zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dafür zu sorgen, dass Tiere, deren Haut oder Fell so beschaffen ist, dass ein nicht vertretbares Risiko einer Kontaminierung des Fleisches während der Schlachtung besteht, erst nach vorheriger Reinigung für den Verzehr geschlachtet werden, eingehalten wird.

4.

Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen getrennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, und sie sind für genussuntauglich zu erklären.

5.

Die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können, ist zurückzustellen. Zur Diagnosestellung müssen diese Tiere einer gründlichen Schlachttieruntersuchung unterzogen werden. Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt zusätzlich zur Fleischuntersuchung Probenahmen und Laboruntersuchungen anordnen. Erforderlichenfalls sind die Tiere gesondert und im Anschluss an die Normalschlachtung zu schlachten, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Kontamination von anderem Fleisch zu vermeiden.

6.

Tiere, die Rückstände von Tierarzneimitteln über den nach den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Werten oder Rückstände verbotener Stoffe aufweisen könnten, sind gemäß der Richtlinie 96/23/EG zu behandeln.

7.

Der amtliche Tierarzt hat festzulegen, nach welchen Modalitäten mit Tieren im Rahmen eines spezifischen Programms zur Tilgung oder Bekämpfung spezifischer Tierseuchen wie Brucellose oder Tuberkulose oder von Zoonosenerregern wie Salmonellen unter seiner unmittelbaren Aufsicht umzugehen ist. Die zuständige Behörde hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen diese Tiere geschlachtet werden können. Diese Bedingungen müssen darauf abzielen, die Gefahr einer Kontaminierung anderer Tiere und von Fleisch anderer Tiere möglichst gering zu halten.

8.

Tiere, die in einem Schlachthof zur Schlachtung angeliefert werden, müssen im Regelfall dort geschlachtet werden. In Ausnahmefällen wie bei einer schwerwiegenden Störung der Schlachtanlagen kann der amtliche Tierarzt eine direkte Verbringung zu einem anderen Schlachthof gestatten.

KAPITEL IV: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH DES WOHLBEFINDENS DER TIERE

1.

Werden die Tierschutzbestimmungen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung nicht beachtet, so hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die nötigen Abhilfemaßnahmen trifft und eine Wiederholung verhindert.

2.

Der amtliche Tierarzt hat, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu erreichen, schrittweise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorzugehen, je nach Art und Schwere des Problems hat er dabei die Möglichkeit, Anweisungen zu erteilen, eine Verlangsamung oder auch die vollständige Einstellung der Produktion zu veranlassen.

3.

Erforderlichenfalls hat der amtliche Tierarzt andere zuständige Behörden über Tierschutzprobleme zu informieren.

4.

Stellt der amtliche Tierarzt fest, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere beim Transport nicht beachtet werden, so hat er die nötigen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu treffen.

5.

Wenn

a)

ein amtlicher Fachassistent die Untersuchungen betreffend das Wohlbefinden der Tiere gemäß den Abschnitten III und IV durchführt,

und

b)

diese Untersuchungen ergeben, dass die Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden,

muss der amtliche Fachassistent unverzüglich den amtlichen Tierarzt davon unterrichten und in dringenden Fällen, falls erforderlich, bis zum Eintreffen des amtlichen Tierarztes die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 4 treffen.

KAPITEL V: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH FLEISCH

1.

Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es

a)

von Tieren stammt, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden, mit Ausnahme von erlegtem frei lebendem Wild;

b)

von Tieren stammt, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung nicht einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, sofern in dieser Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht anderweitig geregelt;

c)

von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachteten Tieren stammt;

d)

sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt;

e)

von Tieren stammt, die von einer Tierseuche der OIE-Liste A oder gegebenenfalls der OIE-Liste B betroffen sind, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

f)

von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie leiden;

g)

den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht entspricht;

h)

Parasitenbefall aufweist, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

i)

Rückstände oder Verunreinigungen oberhalb der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Werte enthält; bei einer Überschreitung des betreffenden Grenzwerts sind zusätzliche Analysen vorzunehmen, sofern dies angemessen ist;

j)

unbeschadet spezifischerer Gemeinschaftsvorschriften von Tieren oder Schlachtkörpern stammt, die Rückstände verbotener Stoffe aufweisen, oder von Tieren stammt, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden;

k)

sich um Leber und Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Regionen handelt, in denen bei der Durchführung der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Pläne festgestellt wurde, dass die Umwelt allgemein mit Schwermetallen belastet ist;

l)

unzulässigerweise mit Dekontaminierungsmitteln behandelt wurde;

m)

unzulässigerweise mit ionisierenden oder UV-Strahlen behandelt wurde;

n)

Fremdkörper enthält (mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd verwendetem Material);

o)

eine radioaktive Strahlung aufweist, die die zulässigen Höchstwerte gemäß den Gemeinschaftsvorschriften übersteigt;

p)

sich um Fleisch mit pathophysiologischen Veränderungen, Anomalien der Konsistenz, unzureichender Ausblutung (außer bei frei lebendem Wild) oder organoleptischen Anomalien, insbesondere ausgeprägtem Geschlechtsgeruch, handelt;

q)

von abgemagerten Tieren stammt;

r)

spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach Gemeinschaftsvorschriften zulässig ist;

s)

Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination aufweist;

t)

sich um Blut handelt, das aufgrund des Gesundheitsstatus eines Tieres, von dem es gewonnen wurde, oder aufgrund einer Kontaminierung während des Schlachtvorgangs, ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann;

u)

laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller zweckdienlichen Informationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist.

2.

Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Fleisch auferlegen, das von Tieren stammt, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden.

ABSCHNITT III: ZUSTÄNDIGKEITEN UND HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN

KAPITEL I: AMTLICHE FACHASSISTENTEN

Amtliche Fachassistenten dürfen den amtlichen Tierarzt bei allen Aufgaben unterstützen, wobei folgende Einschränkungen und die in Abschnitt IV festgelegten spezifischen Vorschriften gelten:

1.

Bei den Überprüfungsaufgaben dürfen die amtlichen Fachassistenten nur Informationen über die gute Hygienepraxis und die HACCP-gestützten Verfahren erfassen,

2.

bei der Schlachttieruntersuchung und der Tierschutzkontrollen dürfen die amtlichen Fachassistentennur die Tiere einer ersten Untersuchung unterziehen und in rein praktischen Dingen helfen,

und

3.

bei der Fleischuntersuchung muss der amtliche Tierarzt die Arbeit der amtlichen Fachassistentenregelmäßig überprüfen und bei Tieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, die Untersuchung persönlich durchführen.

KAPITEL II: HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN

1.

Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass in folgenden Fällen mindestens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist:

a)

in Schlachthöfen während der gesamten Dauer der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung

und

b)

in Wildbearbeitungsbetrieben während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung.

2.

In bestimmten Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben hingegen, die anhand einer Risikoanalyse und gegebenenfalls im Einklang mit nach Artikel 18 Nummer 3 festgelegten Kriterien ermittelt werden, kann die zuständige Behörde dieses Vorgehen anpassen. In solchen Fällen

a)

muss der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof nicht anwesend sein, wenn

i)

ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt, die Informationen zur Lebensmittelkette geprüft und die Ergebnisse der Prüfung dem amtlichen Fachassistenten im Schlachthof mitgeteilt hat;

ii)

der amtliche Fachassistent im Schlachthof sich vergewissert hat, dass die Informationen zur Lebensmittelkette nicht auf mögliche Lebensmittelsicherheitsprobleme hindeuten und dass das Tier einen zufrieden stellenden allgemeinen Gesundheitszustand aufweist und in guter Verfassung ist;

iii)

der amtliche Tierarzt sich regelmäßig vergewissert, dass der amtliche Fachassistent diese Überprüfungsaufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt;

b)

muss der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein,

i)

wenn ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführt und jegliches Fleisch, das Anomalitäten aufweist, und alles andere Fleisch desselben Tieres absondert,

ii)

der amtliche Tierarzt solches Fleisch anschließend untersucht,

und

iii)

der amtliche Fachassistent ihr Vorgehen und ihre Befunde so dokumentiert, dass der amtliche Tierarzt sich vergewissern kann, dass die Normen eingehalten werden.

Im Falle von Geflügel und Hasentieren kann der amtliche Fachassistent Fleisch, das Anomalitäten aufweist, aussondern, ohne dass der amtliche Tierarzt — vorbehaltlich des Abschnitts IV — systematisch solches Fleisch untersuchen muss.

3.

Die in Nummer 2 beschriebene Flexibilität gilt nicht

a)

für notgeschlachtete Tiere;

b)

für Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen können;

c)

für Rinder aus Herden, die nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärt wurden;

d)

für Rinder, Schafe und Ziegen aus Herden, die nicht amtlich als brucellosefrei erklärt wurden;

e)

im Fall des Ausbruchs einer Krankheit der Liste A oder gegebenenfalls der Liste B des OIE. Dies betrifft Tiere, die für die betreffende Krankheit empfänglich sind und die aus der jeweiligen Region gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (12) stammen;

f)

wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um sich abzeichnende Krankheiten oder bestimmte Krankheiten der Liste B des OIE zu berücksichtigen.

4.

In Zerlegungsbetrieben hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass bei der Bearbeitung von Fleisch ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent so häufig anwesend ist, wie es für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

KAPITEL III: BETEILIGUNG VON SCHLACHTHOFPERSONAL

A.   BESTIMMTE AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PRODUKTION VON FLEISCH VON GEFLÜGEL UND HASENTIEREN

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Schlachthofpersonal die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten bei der Kontrolle der Erzeugung von Geflügel- und Kaninchenfleisch unter folgenden Bedingungen übernimmt:

a)

Hat der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepraxis gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung und die HACCP-Verfahren angewandt, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Betriebsangehörige, die in gleicher Weise geschult wurden wie die amtlichen Fachassistenten und die gleiche Prüfung abgelegt haben, unter der Aufsicht, Weisung und Verantwortung des amtlichen Tierarztes Aufgaben der amtlichen Fachassistenten ausüben und Teil des unabhängigen Inspektionsteams der zuständigen Behörde in dem Betrieb bilden. Der amtliche Tierarzt ist in diesem Fall bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung anwesend, überwacht diese Tätigkeiten und führt regelmäßige Leistungstests durch, um sicherzustellen, dass die Leistung des Schlachthofpersonals den von der zuständigen Behörde festgelegten spezifischen Kriterien entspricht, und zeichnet die Ergebnisse dieser Leistungstests auf. Detaillierte Vorschriften für Leistungstests werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. Wenn der Hygienezustand des Betriebs durch die Arbeit dieses Personals beeinträchtigt wird, wenn dieses Personal Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchführt oder wenn allgemein dieses Personal seine Arbeit in einer Weise ausführt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zufrieden stellend ist, wird dieses Personal durch amtliche Fachassistenten ersetzt.

In dem Betrieb müssen die Verantwortlichkeiten für Produktion und Untersuchung getrennt sein und der Betrieb, der betriebliche Untersuchungskräfte einsetzen will, muss über eine international anerkannte Zertifizierung verfügen.

b)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats entscheidet grundsätzlich und von Fall zu Fall, ob sie die Anwendung des vorstehend beschriebenen Systems genehmigt. Entscheidet sich der Mitgliedstaat grundsätzlich für dieses System, so unterrichtet er die Kommission über diese Entscheidung und die damit verbundenen Bedingungen. Für Lebensmittelunternehmer in einem Mitgliedstaat, in dem das vorstehend beschriebene System angewandt wird, ist die tatsächliche Nutzung des Systems wahlfrei. Lebensmittelunternehmer werden von der zuständigen Behörde nicht gezwungen, das vorstehend beschriebene System einzuführen. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Lebensmittelunternehmer die Anforderungen erfüllt, wird das System in diesem Betrieb nicht angewandt. Um dies zu bewerten, führt die zuständige Behörde eine Analyse der Produktions- und Inspektionsaufzeichnungen, des Tätigkeitsbereichs des Betriebs, der bisherigen Einhaltung von Vorschriften, des Fachwissens, der Berufsethik und des Verantwortungsbewusstseins des Schlachthofpersonals hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit sowie anderer relevanter Informationen durch.

B.   BESTIMMTE PROBENAHMEAUFGABEN UND TESTS

Schlachthofpersonal, das unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes eine besondere Schulung erhalten hat, darf unter der Verantwortung und Aufsicht des amtlichen Tierarztes bestimmte Probenahmeaufgaben und Tests in Bezug auf Tiere aller Arten ausführen.

KAPITEL IV: BERUFLICHE QUALIFIKATIONEN

A.   AMTLICHE TIERÄRZTE

1.

Die zuständige Behörde darf nur Tierärzte, die eine den Anforderungen der Nummer 2 genügende Prüfung abgelegt haben, zu amtlichen Tierärzten ernennen.

2.

Die zuständige Behörde hat für die Prüfung Sorge zu tragen. Bei dieser Prüfung sind die Kenntnisse in folgenden Bereichen in dem erforderlichen Maße nachzuweisen, wobei dem Werdegang und den Qualifikationen des Tierarztes Rechnung zu tragen ist:

a)

nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu veterinärmedizinischen Aspekten des Gesundheitsschutzes, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Arzneimittel,

b)

Grundsätze der gemeinsamen Agrarpolitik, Marktmaßnahmen, Ausfuhrerstattungen, Betrugsermittlung (auch auf weltweiter Ebene: WTO, SPS, Codex Alimentarius, OIE),

c)

Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung und Lebensmitteltechnologie,

d)

Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis und des Qualitätsmanagements,

e)

Qualitätsmanagement vor der Ernte (gute landwirtschaftliche Praxis),

f)

Förderung und Anwendung von Lebensmittelhygiene, Lebensmittelsicherheit (gute Hygienepraxis),

g)

Grundsätze, Konzepte und Methoden der Risikoanalyse,

h)

Grundsätze, Konzepte und Methoden des HACCP, Anwendung des HACCP-Systems in der gesamten Lebensmittelkette,

i)

Verhütung und Eindämmung von lebensmittelbedingten Gefährdungen der menschlichen Gesundheit,

j)

Populationsdynamik von Infektionen und Intoxikationen,

k)

diagnostische Epidemiologie,

l)

Monitoring und Überwachungssysteme,

m)

Überprüfung und Bewertung des vorschriftsmäßigen Funktionierens von Systemen für das Management der Lebensmittelsicherheit,

n)

Grundsätze und diagnostische Anwendung moderner Testverfahren,

o)

Informations- und Kommunikationstechnologie in Bezug auf die veterinärmedizinischen Aspekte des Gesundheitsschutzes,

p)

Datenbearbeitung und Biostatistik,

q)

Untersuchung von Ausbrüchen lebensmittelbedingter Erkrankungen beim Menschen,

r)

relevante Aspekte in Bezug auf TSE,

s)

Tierschutz in den Phasen Erzeugung, Transport und Schlachtung,

t)

umweltbezogene Aspekte der Lebensmittelerzeugung (einschließlich Abfallbeseitigung),

u)

Vorsorgeprinzip und Verbraucherinteresse

und

v)

Grundsätze für die Schulung von Personal, das in der Lebensmittelkette arbeitet.

Die Bewerber können sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen ihrer tierärztlichen Grundausbildung oder einer Schulung im Anschluss an ihre Qualifikation als Tierarzt aneignen; auch ihre Berufserfahrung als Tierarzt kann diese Kenntnisse vermitteln. Die zuständige Behörde kann verschiedene Prüfungen durchführen lassen, um dem Werdegang der Bewerber Rechnung zu tragen. Gelangt die zuständige Behörde jedoch zu der Auffassung, dass ein Bewerber die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines Hochschulabschlusses oder im Rahmen einer Fortbildung mit Postgraduierten-Abschluss erworben hat, kann sie auf solche Prüfungen verzichten.

3.

Der Tierarzt muss zur multidisziplinären Zusammenarbeit fähig sein.

4.

Außerdem hat jeder amtliche Tierarzt eine praktische Schulung während einer Probezeit von mindestens 200 Stunden zu absolvieren, bevor er selbstständig arbeitet. Während dieser Zeit muss er unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte, die bereits in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Grenzkontrollstellen für Frischfleisch und Haltungsbetrieben tätig sind, arbeiten.

Die Schulung muss sich insbesondere auf die Überprüfung von Systemen für das Management der Lebensmittelsicherheit beziehen.

5.

Der amtliche Tierarzt hat durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur seine Kenntnisse zu aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

Der amtliche Tierarzt hat sich soweit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen zu unterziehen.

6.

Ein bereits zum amtlichen Tierarzt ernannter Tierarzt muss hinreichende Kenntnisse in den in Nummer 2 genannten Bereichen haben. Gegebenenfalls muss er diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

7.

Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Nummern 1 bis 6 Sonderregeln für amtliche Tierärzte auf Teilzeitbasis festlegen, die für die Kontrolle von Kleinbetrieben zuständig sind.

B.   AMTLICHE FACHASSISTENTEN

1.

Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten ernennen, die sich entsprechend den nachstehenden Anforderungen einer Schulung unterzogen und eine Prüfung bestanden haben.

2.

Für diese Prüfungen hat die zuständige Behörde Sorge zu tragen. Um zu diesen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen die Bewerber nachweisen können, dass sie sich folgenden Schulungen unterzogen haben:

a)

mindestens 500 Stunden theoretische Schulung und mindestens 400 Stunden praktische Schulung in Bezug auf die unter Nummer 5 aufgeführten Themenbereiche

sowie

b)

eine zusätzliche Schulung, die erforderlich ist, um amtliche Fachassistenten in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben fachkundig zu erfüllen.

3.

Die in Nummer 2 Buchstabe a) genannte praktische Schulung hat in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und in Haltungsbetrieben sowie in sonstigen einschlägigen Betrieben zu erfolgen.

4.

Die Schulung und die Prüfungen müssen sich hauptsächlich auf rotes Fleisch oder auf Geflügelfleisch beziehen. Personen, die die Schulung für einen der beiden Bereiche absolvieren und die entsprechende Prüfung bestanden haben, müssen sich nur einer verkürzten Schulung unterziehen, um die Prüfung für den anderen Bereich abzulegen. Die Schulung und die Prüfung sollten sich auch auf frei lebendes Wild, Farmwild und gegebenenfalls Hasentiere erstrecken.

5.

Die Schulung für amtliche Fachassistenten muss folgende Themenbereiche betreffen und die Prüfungen müssen das Vorhandensein der entsprechenden Kenntnisse bestätigen:

a)

in Bezug auf Haltungsbetriebe:

i)

theoretischer Teil:

Kenntnis der landwirtschaftlichen Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels usw.;

gute Praxis der Viehhaltung;

Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Virus-, Bakterien-, Parasitenerkrankungen usw.;

Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen;

Hygiene- und Gesundheitskontrollen;

Wohlbefinden von Tieren im Haltungsbetrieb und beim Transport;

Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein;

einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle;

ii)

praktischer Teil:

Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Haltungsformen und Aufzuchtmethoden;

Besichtigung von Produktionsbetrieben;

Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren;

Laborvorführungen;

Veterinärkontrollen;

Dokumentation;

b)

für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

i)

theoretischer Teil:

Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologie in der Fleischwirtschaft;

Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene und der Arbeitshygiene;

HACCP-Verfahren und Überprüfung der HACCP-gestützten Verfahren;

Wohlbefinden von Tieren beim Entladen nach dem Transport und bei der Schlachtung;

Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;

Grundkenntnisse der Pathologie geschlachteter Tiere;

Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere;

entsprechende Kenntnis in Bezug auf TSE und andere wichtige Zoonosen und Zoonoseerreger;

Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch;

Grundkenntnisse der Mikrobiologie;

Schlachttieruntersuchung;

Trichinenuntersuchung;

Fleischuntersuchung;

Verwaltungsaufgaben;

Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Probenahmemethode;

Betrugsfragen;

ii)

praktischer Teil:

Identifizierung von Tieren;

Überprüfung des Alters;

Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;

Fleischuntersuchung im Schlachthof;

Trichinenuntersuchung;

Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung artentypischer Tierkörperteile;

Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen, und Erläuterungen dazu;

Hygienekontrolle, einschließlich Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren;

Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung;

Probenahmen;

Rückverfolgbarkeit von Fleisch;

Dokumentation.

6.

Die amtlichen Fachassistenten müssen durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur ihre Kenntnisse aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Die amtlichen Fachassistenten müssen sich so weit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen unterziehen.

7.

Eine bereits zum amtlichen Fachassistenten ernannte Person muss hinreichende Kenntnisse in den in Nummer 5 genannten Bereichen haben. Gegebenenfalls muss sie diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

8.

Führen die amtlichen Fachassistenten jedoch nur Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung durch, muss die zuständige Behörde lediglich sicherstellen, dass sie für diese Aufgaben angemessen geschult werden.

ABSCHNITT IV: SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

KAPITEL I: HAUSRINDER

A.   UNTER SECHS WOCHEN ALTE RINDER

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der unter sechs Wochen alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchen der Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); Untersuchung von Maul und Schlund; Durchtasten der Zunge; Entfernen der Tonsillen;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesentericicraniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit.

B.   ÜBER SECHS WOCHEN ALTE RINDER

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der über sechs Monate alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchung der Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngiales, mandibulares et parotidei); Untersuchung der äußeren Kaumuskeln durch zwei Einschnitte parallel zum Unterkiefer, der inneren Kaumuskeln (innere Musculi pterygoidei) durch Einschnitt auf einer Ebene; Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund sowie Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst; Entfernung der Tonsillen;

2.

Untersuchung von Luft- und Speiseröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Anschneiden der Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens“ zur Untersuchung der Gallengänge;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesentericicraniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und der renalen Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

11.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Kühen Öffnung jeder Euterhälfte durch langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) und Einschneiden der Euterlymphknoten, es sei denn, das Euter ist vom Verzehr ausgeschlossen.

KAPITEL II: HAUSSCHAFE UND HAUSZIEGEN

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der Schafe und Ziegen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung des Kopfes nach dem Enthäuten und, im Verdachtsfall, Untersuchung von Rachen, Maul, Zunge, Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erübrigen sich diese Untersuchungen, wenn die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass der Kopf — einschließlich Zunge und Gehirn — vom Verzehr ausgeschlossen wird;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Zweifelsfall Anschnitt und Untersuchung dieser Organe und Lymphknoten;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall Anschnitt und Untersuchung des Herzens;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Anschnitt der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesentericicraniales et caudales);

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

11.

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;

12.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit.

KAPITEL III: ALS HAUSTIERE GEHALTENE EINHUFER

Die Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Einhufern sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung des Kopfes und — nach Lösen der Zunge — des Rachens; Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Unterkiefer-, Schlundkopf-, und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. mandibulares, retropharyngiales et parotidei); Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund; Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst; Entfernung der Tonsillen;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Längsschnitt am Herzen zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung, Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesentericicraniales et caudales); erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien bei Hengsten (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist) und Stuten;

11.

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

12.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit;

13.

Untersuchung aller Schimmel oder Grauschimmel auf Melanose und Melanomata durch Untersuchung von Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter; Freilegen der Nieren und Untersuchung nach einem Schnitt durch die gesamte Niere.

KAPITEL IV: HAUSSCHWEINE

A.   SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1.

Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die zur Schlachtung bestimmten Schweine im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind. In diesem Fall darf eine Partie Schweine aus einem Haltungsbetrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil A liegt bei,

und

b)

die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

2.

Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:

a)

Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderer Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Untersuchung der Schweine, um festzustellen,

i)

ob sie an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ob einzelne Tiere oder die gesamte Partie Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

ii)

ob sie allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken können, dass das Fleisch genussuntauglich wird,

oder

iii)

ob nachzuweisen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.

3.

Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen. Die Schweine sind unmittelbar zur Schlachtung zu versenden und dürfen nicht mit anderen Schweinen zusammenkommen.

4.

Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere

und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und dass keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Dieses Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.

5.

Werden die Schweine nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) geschlachtet, so

a)

müssen sie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Tiere den Herkunftsbetrieb noch nicht verlassen haben, um in den Schlachthof verbracht zu werden;

b)

kann die Schlachtung, wenn sich die Tiere bereits auf dem Weg in den oder im Schlachthof befinden und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Tiere werden einer erneuten Schlachttieruntersuchung unterzogen.

B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen, die nicht unter Nummer 2 fallen, sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares); Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesentericicraniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

g)

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

k)

Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Sauen Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.

2.

Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage epidemiologischer oder anderer Daten des Betriebs entscheiden, dass Mastschweine, die seit dem Absetzen in kontrollierter Haltung in integrierten Produktionssystemen gehalten wurden, in einigen oder allen der in Nummer 1 genannten Fälle lediglich einer Besichtung unterzogen werden.

KAPITEL V: GEFLÜGEL

A.   SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1.

Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass zur Schlachtung bestimmtes Geflügel im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen wird. In diesem Fall darf eine Partie Tiere aus einem Betrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Den Tieren liegt die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil A bei,

und

b)

die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

2.

Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:

a)

Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderen Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

eine Untersuchung der Partie, um festzustellen, ob die Tiere

i)

an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ihrem Verhalten nach Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

ii)

allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken könnten, dass das Fleisch genussuntauglich wird,

oder

iii)

Anzeichen aufweisen, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.

3.

Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen.

4.

Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere

und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Das Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.

5.

Werden die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) geschlachtet, so

a)

muss die Partie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, sofern die Partie noch nicht aus dem Herkunftsbetrieb in den Schlachthof verbracht worden ist;

b)

kann die Schlachtung, sofern sich die Partie bereits auf dem Weg in den oder im Schlachthof befindet und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Partie wird erneut untersucht.

6.

Wurde keine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt, so hat der amtliche Tierarzt die Partie im Schlachthof zu untersuchen.

7.

Zeigt das Geflügel klinische Symptome einer Krankheit, so dürfen die Tiere nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Die Tötung solcher Tiere am Ende des Arbeitstages im Anschluss an die Normalschlachtungen ist jedoch zulässig, sofern alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko der Verschleppung von Krankheitserregern zu vermeiden, und sofern die Schlachtanlage nach der Tötung unverzüglich gereinigt und desinfiziert wird.

8.

Bei zur Stopflebererzeugung („Foie gras“) gehaltenem Geflügel und bei verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurde, muss die Schlachttieruntersuchung gemäß den Nummern 2 und 3 durchgeführt werden. Eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Teil C ist den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern bei der Beförderung in den Schlachthof oder den Zerlegungsbetrieb beizufügen.

B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Alle Tiere sind gemäß den Abschnitten I und III einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus führt der amtliche Tierarzt persönlich die folgenden Untersuchungen durch:

a)

tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren;

b)

bei jeder Geflügelpartie ein und derselben Herkunft eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde,

und

c)

sonstige erforderlichen Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fleisch der betreffenden Tiere genussuntauglich sein könnte.

2.

Bei zur Stopflebererzeugung („Foie gras“) gehaltenem Geflügel und verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb gewonnen wurde, muss die Fleischuntersuchung eine Kontrolle der dem Schlachtkörper beigefügten Bescheinigung umfassen. Werden die Schlachtkörper direkt vom Herkunftsbetrieb in den Zerlegungsbetrieb befördert, erfolgt die Fleischuntersuchung im Zerlegungsbetrieb.

C.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

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KAPITEL VI: IN ZUCHTBETRIEBEN GEHALTENE HASENTIERE

Die Vorschriften für Geflügel gelten auch für die in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentiere.

KAPITEL VII: FARMWILD

A.   Schlachttieruntersuchung

1.

Die Schlachttieruntersuchung kann im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt werden. In diesem Fall ist sie von einem amtlichen Tierarzt oder einem zugelassenen Tierarzt vorzunehmen.

2.

Bei der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb sind die Betriebsbücher und sonstigen Aufzeichnungen in Herkunftsbetrieben zu kontrollieren, einschließlich der Informationen zur Lebensmittelkette.

3.

Findet die Schlachttieruntersuchung nicht früher als drei Tage vor der Ankunft der Tiere im Schlachthof statt und werden die Schlachttiere lebend im Schlachthof angeliefert, so braucht die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof nur Folgendes zu umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere

und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustands vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte.

4.

Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil A beiliegen. Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil B beiliegen.

B.   Fleischuntersuchung

1.

Die Fleischuntersuchung umfasst das Abtasten und, falls für erforderlich gehalten, das Anschneiden von Schlachtkörperteilen mit Gewebeveränderungen oder aus anderen Gründen verdächtiger Schlachtkörperteile.

2.

Die vorstehend beschriebenen Verfahren für die Fleischuntersuchung bei Rindern und Schafen, Hausschweinen und Geflügel sind auf die entsprechenden Farmwildarten anzuwenden.

3.

Wurden die Tiere im Betrieb geschlachtet, so prüft der amtliche Tierarzt im Schlachthof die den Tieren beigefügte Bescheinigung.

KAPITEL VIII: FREI LEBENDES WILD

A.   Fleischuntersuchung

1.

Frei lebendes Wild ist nach seiner Verbringung in den Wildbearbeitungsbetrieb so schnell wie möglich zu untersuchen.

2.

Der amtliche Tierarzt berücksichtigt die Bescheinigung oder die Informationen, die die kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigegeben hat.

3.

Bei der Fleischuntersuchung hat der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)

Besichtigung des Tierkörpers, seiner Leibeshöhlen und gegebenenfalls seiner Organe

i)

zur Feststellung etwaiger, nicht von der Jagd herrührender Anomalien. Dabei kann sich die Diagnose auf Angaben der kundigen Person zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen stützen,

ii)

zur Kontrolle, dass der Tod des Tieres nicht durch andere Gründe als durch Erlegen verursacht wurde.

Reicht die Besichtigung für eine Beurteilung nicht aus, so sind weiter gehende Laboruntersuchungen durchzuführen;

b)

Untersuchung auf organoleptische Anomalien;

c)

Durchtasten der Organe, soweit dies für erforderlich gehalten wird;

d)

wenn ein begründeter Verdacht auf Rückstände oder Schadstoffbelastung besteht, eine Untersuchung auf nicht von der Jagd herrührender Rückstände, auch auf Umweltschadstoffe, durch Beprobung. Wird wegen begründeten Verdachts eine weiter gehende Untersuchung durchgeführt, so ist die Beurteilung aller anderen Tiere einer gemeinsamen Strecke oder von Teilen dieser Tiere, bei denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie dieselben Anomalien aufweisen, so lange zurückzustellen, bis die weiter gehende Untersuchung abgeschlossen ist;

e)

Untersuchung auf Merkmale, die darauf hinweisen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich ist, insbesondere

i)

vom Jäger mitgeteilte abnorme Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinzustandes,

ii)

generalisierte Tumore oder Abszesse, wenn sie in verschiedenen inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen,

iii)

Arthritis, Orchitis, pathologische Veränderungen der Leber oder Milz, Darm- oder Nabelentzündungen,

iv)

nicht von der Jagd herrührende Fremdkörper in Leibeshöhlen, im Magen, Darm oder Harn, sofern Brust- oder Bauchfell verfärbt sind (falls derartige Eingeweide vorhanden sind),

v)

Parasitenbefall,

vi)

übermäßige Gasbildung im Magen- und Darmtrakt mit Verfärbung der inneren Organe (falls derartige Eingeweide vorhanden sind),

vii)

erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch,

viii)

alte, offene Knochenbrüche,

ix)

Auszehrung (Kachexie) und/oder generalisierte oder lokalisierte Ödeme,

x)

frische Verklebungen oder Verwachsungen mit Brust- oder Bauchfell

oder

xi)

sonstige augenfällige und großflächige Veränderungen wie beispielsweise Verwesung.

4.

Auf Verlangen des amtlichen Tierarztes sind Wirbelsäule und Kopf längs zu spalten.

5.

Bei Kleinwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgeweidet wurde, führt der amtliche Tierarzt die Fleischuntersuchung an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren derselben Strecke durch. Ergibt die Untersuchung eine auf den Menschen übertragbare Krankheit oder eines der in Nummer 3 Buchstabe e) aufgeführten Merkmale, so führt der amtliche Tierarzt weitere Untersuchungen der gesamten Partie durch, um festzustellen, ob die Tierkörper für genussuntauglich erklärt oder einzeln untersucht werden müssen.

6.

Im Zweifelsfall kann der amtliche Tierarzt an den betreffenden Tierkörperstellen weitere Schnitte und Untersuchungen vornehmen, soweit dies für eine endgültige Diagnose erforderlich ist.

B.   Entscheidungen aufgrund von Kontrollergebnissen

Zusätzlich zu den Fällen gemäß Abschnitt II Kapitel V ist Fleisch für genussuntauglich zu erklären, das bei der Fleischuntersuchung eines der Merkmale gemäß Teil A Nummer 3 Buchstabe e) aufweist.

KAPITEL IX: SPEZIFISCHE GEFAHREN

A.   Transmissible spongigorme Enzephalopathien

Die amtliche Überwachung in Bezug auf TSE ist unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie sonstiger relevanter Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

B.   Cysticercose

1.

Die Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß den Kapiteln I und IV bilden die Mindestanforderungen für die Untersuchung auf Cysticercose bei Schweinen und über sechs Wochen alten Rindern. Darüber hinaus können spezifische serologische Tests verwendet werden. Bei über sechs Wochen alten Rindern ist ein Anschneiden der Kaumuskeln nicht zwingend vorgeschrieben, sofern ein spezifischer serologischer Test durchgeführt wird. Das Gleiche gilt für über sechs Wochen alte Rinder, die in einem amtlich als Cysticerose-frei bescheinigten Betrieb aufgezogen wurden.

2.

Cysticercose-infiziertes Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären. Ist das Tier jedoch nicht generalisiert Cysticercose-infiziert, so können die nicht infizierten Teile nach einer Kältebehandlung für genusstauglich erklärt werden.

C.   Trichinose

1.

Schlachtkörper von Schweinen (Hausschweine, Farmwildschweine und frei lebende Wildschweine), Einhufern und anderen Tierarten, die an Trichinose erkranken können, müssen gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf Trichinen untersucht werden, sofern in diesen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt wird.

2.

Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren ist für genussuntauglich zu erklären.

D.   Rotz

1.

Einhufer sind gegebenenfalls auf Rotz zu untersuchen. Die Untersuchung von Einhufern auf Rotz umfasst eine sorgfältige Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und Auslösen der Nasenscheidewand.

2.

Fleisch von Pferden, bei denen Rotz diagnostiziert wurde, ist für genussuntauglich zu erklären.

E.   Tuberkulose

1.

Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf Tuberkulin reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschließen.

2.

Sämtliches Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung an mehreren Organen oder mehreren Körperteilen lokalisierte Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden, ist für genussuntauglich zu erklären. Wird jedoch in den Lymphknoten nur eines Organs oder Körperteils eine Tuberkuloseläsion festgestellt, müssen nur das befallene Organ oder der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genussuntauglich erklärt werden.

F.   Brucellose

1.

Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschalten.

2.

Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Läsionen festgestellt wurden, die eine akute Brucellose-Infektion anzeigen, ist für genussuntauglich zu erklären. Bei Tieren, die positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert haben, sind Euter, Genitaltrakt und Blut für genussuntauglich zu erklären, auch wenn keine Läsion festgestellt wurde.

KAPITEL X: MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

A.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR LEBENDE TIERE

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B.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR IM HALTUNGSBETRIEB GESCHLACHTETE TIERE

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ANHANG II

LEBENDE MUSCHELN

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für lebende Muscheln sowie analog für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken.

KAPITEL II: AMTLICHE ÜEBERWACHUNG LEBENDER MUSCHELN AUS EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETEN

A.   EINSTUFUNG VON ERZEUGUNGS- UND UMSETZGEBIETEN

1.

Die zuständige Behörde hat die Lage und Abgrenzung der von ihr eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete festzulegen. Sie hat dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenzuarbeiten.

2.

Die zuständige Behörde hat die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen einzustufen. Sie hat dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenzuarbeiten.

3.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden können. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen den Hygienevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

4.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Bei lebenden Muscheln aus diesen Gebieten dürfen in einem 5-tube-3-dilution-MPN-Test maximal 4 600 E.coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachweisbar sein.

5.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse C einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach längerem Umsetzen in Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Bei lebenden Muscheln aus diesen Gebieten dürfen in einem 5-tube-3-dilution-MPN-Test maximal 46 000 E.coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachweisbar sein.

6.

Falls die zuständige Behörde die grundsätzliche Entscheidung trifft, ein Erzeugungs- oder Umsetzgebiet einzustufen, hat sie folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Sie erstellt ein Verzeichnis der Verschmutzungsquellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die auch für die Verunreinigung des Erzeugungsgebiets verantwortlich sein könnten.

b)

Sie prüft die Mengen organischer Schadstoffe, die in den verschiedenen Jahresabschnitten freigesetzt werden, entsprechend den saisonbedingten Variationen der menschlichen und tierischen Populationen im Einzugsgebiet, den erfassten Niederschlägen, der Abwasserbehandlung usw.

c)

Sie bestimmt die Merkmale des Schadstoffkreislaufs unter Berücksichtigung von Strömungsmustern, Tiefseemessung und Gezeitenzyklus im Erzeugungsgebiet.

d)

Sie erstellt ein Probenahmeprogramm für Muscheln im Erzeugungsgebiet, das sich auf die Prüfung vorhandener Daten stützt, wobei die Zahl der Proben, die geografische Verteilung der Probenahmepunkte und die Probenahmehäufigkeit gewährleisten müssen, dass die Analyseergebnisse für das Gebiet so repräsentativ wie möglich sind.

B.   MONITORING EINGESTUFTER UMSETZ- UND ERZEUGUNGSGEBIETE

1.

Die eingestuften Umsetz- und Erzeugungsgebiete sind regelmäßig darauf zu überprüfen,

a)

dass keine rechtswidrigen Praktiken in Bezug auf Ursprung, Herkunft und Bestimmung der lebenden Muscheln zum Einsatz kommen;

b)

die mikrobiologische Beschaffenheit der lebenden Muscheln in Verbindung mit dem Erzeugungsgebiet und dem Umsetzgebiet einwandfrei ist;

c)

toxinproduzierendes Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewässern und Biotoxine in lebenden Muscheln vorhanden ist;

d)

in lebenden Muscheln chemische Schadstoffe vorhanden sind.

2.

Zur Anwendung der Vorschriften gemäß Nummer 1 Buchstaben b), c) und d) sind Stichprobenpläne für die Kontrollen aufzustellen, die in regelmäßigen Abständen oder — wenn in unregelmäßigen Intervallen geerntet wird — fallweise durchgeführt werden. Die geografische Verteilung der Probenahmestellen und die Probenahmehäufigkeit müssen gewährleisten, dass die Ergebnisse der Analyse so repräsentativ wie möglich für das betreffende Gebiet sind.

3.

Die Probenahmepläne zur Überprüfung der mikrobiologischen Qualität lebender Muscheln müssen insbesondere Folgendes berücksichtigen:

a)

die voraussichtliche Schwankung bei der Verunreinigung durch Fäkalbakterien

und

b)

die in Teil A Nummer 6 genannten Parameter.

4.

Die Probenahmepläne zur Prüfung auf toxinproduzierendes Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewässern und auf Biotoxine in lebenden Muscheln müssen insbesondere die möglichen Schwankungen des Vorhandenseins von Plankton berücksichtigen, das marine Biotoxine produziert. Die Probenahme hat Folgendes zu umfassen:

a)

regelmäßige Stichproben zur Ermittlung von Änderungen in der Zusammensetzung von toxinhaltigem Plankton und dessen geografischer Verteilung. Ergebnisse, die auf eine Anhäufung von Toxinen in Muschelfleisch schließen lassen, erfordern intensive Probenahmen;

b)

regelmäßige Toxizitätstests bei den am stärksten kontaminationsgefährdeten Muscheln aus dem betroffenen Gebiet.

5.

Die Probenahmen für eine Toxinanalyse der Muscheln müssen in den Zeiträumen, in denen die Ernte zulässig ist, in der Regel einmal pro Woche erfolgen. Diese Probenahmehäufigkeit kann in festgelegten Gebieten oder für spezifische Muschelarten verringert werden, wenn eine Risikobewertung in Bezug auf das Vorhandensein von Toxinen oder Phytoplankton ein sehr geringes Risiko toxischer Episoden erwarten lässt. Sie ist zu erhöhen, wenn aus einer solchen Bewertung hervorgeht, dass wöchentliche Probenahmen nicht ausreichend wären. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu überprüfen, um das Risiko von Toxinen in lebenden Muscheln aus diesen Gebieten abschätzen zu können.

6.

Liegen Erkenntnisse über die Toxinakkumulationsrate für eine Gruppe von Arten im selben Gebiet vor, so kann die Tierart mit der höchsten Rate als Indikator genommen werden. Dadurch wird die Gewinnung aller Arten dieser Gruppe möglich, wenn der Toxingehalt in der Indikatorspezies unter den vorgeschriebenen Grenzwerten bleibt. Liegt der Toxingehalt der Indikatorspezies über den gesetzlichen Grenzwerten, so darf die Ernte der anderen Arten nur dann zugelassen werden, wenn weitere Untersuchungen an den anderen Arten Toxingehalte unterhalb der Grenzwerte ergeben.

7.

Hinsichtlich des Planktonmonitorings müssen die Proben repräsentativ für die Wassersäule sein und Informationen über das Vorhandensein toxischer Spezies sowie über die Populationstendenzen liefern. Werden Veränderungen in toxischen Populationen festgestellt, die zu einer Toxinakkumulation führen können, so ist die Probenahmehäufigkeit bei Muscheln zu erhöhen, oder die Gebiete sind vorsichtshalber zu schließen, bis die Ergebnisse der Toxinanalyse vorliegen.

8.

Probenahmepläne zur Feststellung chemischer Kontaminanten müssen es ermöglichen, jegliche Überschreitung der in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (13) genannten Höchstwerte zu erkennen.

C.   ENTSCHEIDUNGEN AUFGRUND DES MONITORINGS

1.

Zeigen die Ergebnisse der Probenahmen, dass die Hygienenormen für Muscheln überschritten wurden oder dass anderweitig ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, so muss die zuständige Behörde das betreffende Erzeugungsgebiet schließen und die Ernte lebender Muscheln unterbinden. Die zuständige Behörde kann jedoch ein Erzeugungsgebiet als Gebiet der Klasse B oder C umstufen, wenn es die in Teil A aufgeführten einschlägigen Kriterien erfüllt und kein anderweitiges Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

2.

Die zuständige Behörde kann ein geschlossenes Gebiet wieder öffnen, wenn die hygienischen Verhältnisse bei den Muscheln wieder den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Hat die zuständige Behörde ein Erzeugungsgebiet wegen des Vorhandenseins von Plankton oder übermäßigem Toxingehalt in Muscheln geschlossen, darf es erst wieder geöffnet werden, wenn zwei aufeinander folgende Probenahmen im Abstand von mindestens 48 Stunden Werte unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte ergeben. Bei dieser Entscheidung kann die zuständige Behörde auch Informationen über die Tendenzen bei Phytoplankton berücksichtigen. Liegen zuverlässige Daten über die Dynamik der Toxizität in einem bestimmten Gebiet vor, und sind aktuelle Daten über eine rückläufige Tendenz der Toxizität verfügbar, kann die zuständige Behörde beschließen, das Gebiet wieder zu öffnen, wenn nur die Ergebnisse einer einzigen Probenahme einen Wert unter dem gesetzlichen Höchstwert ausweisen.

D.   ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS MONITORING

1.

Die zuständige Behörde überwacht Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln verboten oder für die sie Sonderbedingungen festgelegt hat, um zu gewährleisten, dass keine potenziell gesundheitsgefährdenden Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

2.

Zusätzlich zum Monitoring der Umsetz- und Erzeugungsgebiete gemäß Teil B Nummer 1 ist ein Kontrollsystem einzurichten, bei dem anhand von Laboruntersuchungen überprüft wird, ob die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs die Enderzeugniskriterien einhalten. Mit dem Kontrollsystem ist insbesondere zu überprüfen, ob die Grenzwerte für marine Biotoxine und Schadstoffe nicht überschritten werden und dass die mikrobiologische Qualität der Muscheln kein Gesundheitsrisiko darstellt.

E.   AUFZEICHNUNG UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

Die zuständige Behörde trifft folgende Maßnahmen:

a)

Sie erstellt und führt eine aktuelle Liste der zugelassenen Erzeugungs- und Umsetzgebiete — mit Angabe von Standort, Abgrenzungen und Klasse —, aus denen lebende Muscheln gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs geerntet werden dürfen. Diese Liste ist den von diesem Anhang betroffenen Personen, insbesondere den Erzeugern und den Betreibern von Reinigungszentren und Versandzentren, zu übermitteln.

b)

Sie unterrichtet die von diesem Anhang betroffenen Personen wie etwa Erzeuger und Betreiber von Reinigungszentren und Versandzentren unverzüglich über jegliche Änderung des Standorts, der Abgrenzungen oder der Klasse von Erzeugungsgebieten wie auch über deren vorübergehende oder endgültige Schließung.

c)

Sie handelt unverzüglich, wenn die im vorliegenden Anhang beschriebene Überwachung ergibt, dass ein Erzeugungsgebiet geschlossen oder umgestuft werden muss oder wieder geöffnet werden kann.

F.   EIGENKONTROLLEN DURCH LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Bei Entscheidungen über die Einstufung, Öffnung oder Schließung von Erzeugungsgebieten kann die zuständige Behörde die Ergebnisse von Kontrollen berücksichtigen, die Lebensmittelunternehmer oder Lebensmittelunternehmer vertretende Organisationen durchgeführt haben. In diesem Fall muss die zuständige Behörde das Labor bezeichnet haben, in dem die Analyse durchgeführt wird, und die Probenahme und Analyse muss gegebenenfalls nach einem Protokoll durchgeführt werden, das zwischen der zuständigen Behörde und den betreffenden Lebensmittelunternehmern oder der betreffenden Organisation vereinbart wurde.

KAPITEL III: AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON KAMMMUSCHELN (PECTINIDAE), DIE AUSSERHALB EINGESTUFTER ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTET WURDEN

Die amtliche Überwachung von Kammmuscheln, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, hat bei Fischauktionen, Versandzentren und Verarbeitungsbetrieben zu erfolgen. Dabei muss die Einhaltung der Hygienevorschriften für lebende Muscheln in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie der anderen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der genannten Verordnung überprüft werden.

ANHANG III

FISCHEREIERZEUGNISSE

KAPITEL I: AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER ERZEUGUNG UND DES INVERKEHRBRINGENS

1.

Die amtliche Überwachung der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Fischereierzeugnissen muss insbesondere Folgendes umfassen:

a)

eine regelmäßige Überprüfung der Hygienebedingungen bei der Anlandung und dem ersten Verkauf;

b)

eine regelmäßige Inspektion der Schiffe und der Betriebe an Land einschließlich der Versteigerungs- oder Großmärkte, wobei insbesondere überprüft wird,

i)

gegebenenfalls ob die Zulassungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind;

ii)

ob mit den Fischereierzeugnissen ordnungsgemäß umgegangen wird;

iii)

ob die Hygiene- und Temperaturanforderungen eingehalten werden;

iv)

ob die Betriebe, einschließlich Schiffe, sowie ihre Anlagen und Geräte sauber sind und die Hygiene beim Personal einwandfrei ist;

c)

Überprüfungen der Lager- und Beförderungsbedingungen.

2.

Vorbehaltlich der Nummer 3 gilt für die amtliche Überwachung von Schiffen jedoch Folgendes:

a)

Sie kann durchgeführt werden, wenn die Schiffe einen Hafen in einem Mitgliedstaaten anlaufen;

b)

sie betrifft alle Schiffe, die Fischereierzeugnisse in Häfen der Gemeinschaft anlanden, und zwar ungeachtet ihrer Flagge;

c)

führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die amtliche Überwachung durch, so kann das Schiff auf See oder in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes kontrolliert werden.

3.

a)

Wird ein unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrendes Fabrik- oder Gefrierschiff zum Zwecke der Zulassung inspiziert, so hat die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats bei der Inspektion die Anforderungen des Artikels 3, insbesondere die Zeitvorgaben nach Artikel 3 Absatz 2, einzuhalten. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Schiff auf See oder in einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland inspizieren.

b)

Hat die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff gemäß Artikel 3 eine bedingte Zulassung erteilt, so kann sie eine zuständige Behörde

i)

eines anderen Mitgliedstaats,

oder

ii)

eines Drittlandes, das auf einer gemäß Artikel 11 erstellten Liste mit Drittländern steht, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zulässig ist, ermächtigen, im Hinblick auf die Erteilung einer endgültigen Zulassung, auf eine Verlängerung der Geltungsdauer der bedingten Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder auf die Überprüfung der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Folgeinspektion durchzuführen. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Schiff auf See oder in einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland inspizieren.

4.

Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ermächtigt, in ihrem Namen gemäß Absatz 3 Inspektionen durchzuführen, dann müssen die beiden zuständigen Behörden einvernehmlich die für solche Inspektionen geltenden Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen müssen insbesondere gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich Bericht über die Ergebnisse der Inspektionen und über jede vermutete Nichteinhaltung erhält, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

KAPITEL II: AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER FISCHEREIERZEUGNISSE

Die amtliche Überwachung der Fischereierzeugnisse muss mindestens Folgendes umfassen:

A.   ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNGEN

Auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs sind organoleptische Stichprobenkontrollen durchzuführen. Ein Ziel dieser Kontrollen ist es, zu überprüfen, ob die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Frischekriterien eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass überprüft wird, dass die Fischereierzeugnisse in allen Phasen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs mindestens über den gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten grundlegenden Frischekriterien liegen.

B.   FRISCHEINDIKATOREN

Lässt die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeugnisse aufkommen, so können Proben entnommen und im Labor auf ihren Gehalt an flüchtigem basischem Stickstoff (TVB-N) und Trimethylamin-Stickstoff (TMA-N) untersucht werden.

Die zuständige Behörde hat die gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien anzuwenden.

Lässt die organoleptische Prüfung auf andere für den Menschen potenziell gesundheitsgefährdende Zustände schließen, so sind zur Überprüfung geeignete Proben zu entnehmen.

C.   HISTAMIN

Es sind Histamin-Stichprobentests zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Grenzwerte durchzuführen.

D.   RÜCKSTÄNDE UND SCHADSTOFFE

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um den Gehalt an Rückständen und Schadstoffen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht zu überwachen.

E.   MIKROBIOLOGISCHE KONTROLLEN

Erforderlichenfalls werden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Kriterien nach dem Gemeinschaftsrecht mikrobiologische Kontrollen durchgeführt.

F.   PARASITEN

Zur Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Parasiten werden Stichprobentests durchgeführt.

G.   GIFTIGE FISCHEREIERZEUGNISSE

Es sind Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die folgenden Fischereierzeugnisse nicht in den Handel gelangen:

1.

giftige Fische der folgenden Familien: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae,

und

2.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder andere die menschliche Gesundheit gefährdende Toxine enthalten. Jedoch dürfen aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gewonnene Fischereierzeugnisse in den Handel gelangen, sofern sie Anhang III Abschnitt VII gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurden und den in Kapitel V Nummer 2 dieses Abschnitts festgelegten Normen entsprechen.

KAPITEL III: ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROLLEN

Fischereierzeugnisse sind für genussuntauglich zu erklären, wenn

1.

die organoleptische, chemische, physikalische oder mikrobiologische Prüfung oder Prüfung auf Parasiten ergibt, dass sie nicht den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen,

2.

ihre genießbaren Teile Schadstoffe oder Rückstände über die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Grenzwerte hinaus oder in einem solchen Maße aufweisen, dass die errechnete Aufnahme über die Nahrungsmittel die für den Menschen annehmbare Tages- oder Wochendosis überschreitet,

3.

sie stammen von

i)

giftigen Fischen,

ii)

Fischereierzeugnissen, die nicht den Anforderungen in Kapitel II Teil G Nummer 2 in Bezug auf Biotoxine entsprechen,

oder

iii)

Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die marine Biotoxine in Mengen enthalten, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthaltenen Grenzwerte insgesamt überschreiten,

oder

4.

sie von den zuständigen Behörden als potenzielles Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung oder die Tiergesundheit oder aus einem andren Grund als genussuntauglich erachtet werden.

ANHANG IV

ROHMILCH UND MILCHERZEUGNISSE

KAPITEL I: KONTROLLEN VON MILCHERZEUGUNGSBETRIEBEN

1.

Tiere in Milcherzeugungsbetrieben müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um zu verifizieren, ob die Gesundheitsanforderungen für die Rohmilcherzeugung und insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere und die Verwendung von Tierarzneimitteln eingehalten werden.

Diese Überprüfungen können anlässlich tierärztlicher Untersuchungen aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Tierschutz erfolgen und von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden.

2.

Liegt der Verdacht nahe, dass die Anforderungen an die Tiergesundheit nicht erfüllt werden, ist der allgemeine Gesundheitszustand der Tiere zu überprüfen.

3.

Die Milcherzeugungsbetriebe müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, bei der verifiziert werden soll, ob die Hygienevorschriften eingehalten werden. Diese amtliche Überwachung kann Inspektionen und/oder das Monitoring der von Berufsverbänden durchgeführten Kontrollen umfassen. Zeigt sich, dass der Hygienezustand unzureichend ist, muss die zuständige Behörde sich vergewissern, dass durch geeignete Maßnahmen Abhilfe geschaffen wird.

KAPITEL II: KONTROLLE DER ROHMILCH BEI DER ABHOLUNG

1.

Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführten Kontrollen.

2.

Hat der Lebensmittelunternehmer drei Monate nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen keine Abhilfe geschaffen, so ist die Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugungsbetrieb auszusetzen oder — entsprechend einer spezifischen Genehmigung oder allgemeinen Anweisungen der zuständigen Behörde — bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer Behandlung und Verwendung zu unterwerfen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten sind. Diese Aussetzung oder diese Anforderungen sind so lange aufrechtzuerhalten, bis der Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch den Kriterien wieder entspricht.

ANHANG V

BETRIEBE, DIE NICHT IN DEN LISTEN GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRT SEIN MÜSSEN

Die nachstehenden Betriebe aus Drittländern müssen in den Listen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 erstellt und aktualisiert werden, nicht aufgeführt sein:

1.

Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine Anforderungen festgelegt sind;

2.

Betriebe, die nur Primärerzeugung betreiben;

3.

Betriebe, die nur Beförderung betreiben;

4.

Betriebe, die nur die Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs betreiben, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf.

ANHANG VI

ANFORDERUNGEN AN EINFUHREN BEILIEGENDE BESCHEINIGUNGEN

1.

Der Vertreter der zuständigen Behörde des Versanddrittlands, der die Bescheinigung, die einer für die Gemeinschaft bestimmten Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beiliegt, ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und dafür sorgen, dass sie einen amtlichen Stempel trägt. Dies gilt bei mehrseitigen Bescheinigungen für jede Seite. Bei Fabrikschiffen kann die zuständige Behörde den Kapitän oder einen anderen Schiffsoffizier zur Unterzeichnung der Bescheinigung ermächtigen.

2.

Die Bescheinigungen müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats ist den Bescheinigungen ferner eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache(n) dieses Mitgliedstaats beizulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung einer Amtssprache der Gemeinschaft gestatten, die in ihrem Land nicht Amtssprache ist.

3.

Das Original der Bescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.

4.

Die Bescheinigungen müssen aus

a)

einem einzigen Blatt Papier

oder

b)

zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trennenden Blattes Papier sind,

oder

c)

aus einer Reihe nummerierter Seiten bestehen, auf denen jeweils angegeben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. „Seite 2 von 4 Seiten“).

5.

Die Bescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht die Bescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seite die Identifizierungsnummer anzugeben.

6.

Die Bescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versanddrittlands verlässt.


(1)  ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 449.

(2)  ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 22.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 82), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2004.

(4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(8)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 22).

(9)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 22.

(10)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

(11)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(12)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(13)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 655/2004 (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 48).


25.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/128


Berichtigung der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/68/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/68/EG DES RATES

vom 26. April 2004

zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (3) gewährleistet durch die Festlegung der allgemeinen tierseuchenrechtlichen Erfordernisse für bestimmte Einfuhren aus Drittländern ein hohes Tiergesundheitsschutzniveau.

(2)

Infolge der Erarbeitung und Annahme neuer internationaler Standards durch das Internationale Tierseuchenamt (OIE) und deren Auswirkungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen müssen die Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 72/462/EWG, die den internationalen Handel mit Tieren betreffen, gestrafft und aktualisiert werden.

(3)

Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG, die Fleisch und Fleischerzeugnisse betreffen, durch die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4) ersetzt worden. Daher ist es angezeigt, in der vorliegenden Richtlinie ähnliche aktualisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere in die Gemeinschaft festzulegen.

(4)

Zum Schutz der Tiergesundheit sollten diese neuen Vorschriften auch für andere Huftiere gelten, von denen ein ähnliches Seuchenübertragungsrisiko ausgeht. Sie sollten jedoch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) auf diese Tiere anwendbar sein.

(5)

Gemäß der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (6) dürfen Equiden nur aus den Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in einer gemäß der Richtlinie 72/462/EWG aufgestellten Liste genannt sind. Die Bestimmungen über die Erstellung von Listen der Drittländer, die diese Equiden einführen dürfen, sollten in die Richtlinie 90/426/EWG aufgenommen werden.

(6)

Der wissenschaftliche Kenntnisstand zur Seuchenempfänglichkeit bestimmter Tierarten und zu ihrer Untersuchung auf diese Seuchen ändert sich ständig. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das es ermöglicht, das Verzeichnis der Tierarten und der Seuchen, für die sie empfänglich sind, als Antwort auf diese Änderung rasch auf den neuesten Stand zu bringen.

(7)

Im Interesse des Tierschutzes und der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in der vorliegenden Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (7) Rechnung getragen werden.

(8)

Im Interesse des Tiergesundheitsschutzes und der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte auch der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (8) Rechnung getragen werden.

(9)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(10)

Die Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der amtlichen Überwachung, die nach der Richtlinie 72/462/EWG auf Fleisch und Fleischerzeugnisse Anwendung finden, sind durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (10) ersetzt worden, die ab dem 1. Januar 2006 zur Anwendung gelangen müssten. Die übrigen Bestimmungen der genannten Richtlinie sind entweder durch die Richtlinie 2002/99/EG ersetzt worden, die ab dem 1. Januar 2005 anwendbar sein wird, oder sie werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

(11)

Im Interesse klarer Gemeinschaftsvorschriften sollte die Richtlinie 72/462/EWG zu dem Zeitpunkt aufgehoben werden, an dem die Bestimmungen in Kraft treten, die die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG ersetzen.

(12)

Im Interesse klarer Gemeinschaftsvorschriften sind jedoch einige Entscheidungen, die nicht mehr anwendbar sind, aufzuheben, und gleichzeitig ist vorzusehen, dass einige Durchführungsvorschriften weiterhin in Kraft bleiben, bis im Rahmen des neuen Rechtsrahmens alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(13)

Zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels des Schutzes der Tiergesundheit ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich und zweckmäßig, Vorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere festzulegen. Diese Richtlinie geht nicht über die Maßnahmen hinaus, die notwendig sind, um die in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags genannten Ziele zu erreichen.

(14)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (11) wurden neue Ausschussverfahren und Begriffe festgelegt. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten diese Verfahren und Begriffe in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.

(15)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (12), regelt die Einfuhr anderer Huftiere als Hausrinder, -schafe, -ziegen, -schweine und -pferde in die Gemeinschaft sowie die Erstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten diese Tiere einführen dürfen, und legt die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften fest. Diese Richtlinie sollte geändert werden, um die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tierarten aus ihrem Geltungsbereich auszunehmen.

(16)

Ferner ist es angezeigt, die Vorschriften für Tests bei der Einfuhr von unter die Richtlinie 92/65/EWG fallenden lebenden Tieren nach dem Ausschussverfahren zu aktualisieren bzw. festzulegen.

(17)

Die Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Richtlinie sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittländer“ andere Länder als die Mitgliedstaaten sowie die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinien 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (13) und 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebende Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (14) nicht gelten;

b)

„zugelassenes Drittland“ ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes, aus dem die in Anhang I genannten lebenden Huftiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingeführt werden dürfen;

c)

„amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt, der von den Veterinärbehörden eines Drittlands ermächtigt ist, lebende Tiere zu untersuchen und amtliche Gesundheitsbescheinigungen auszustellen;

d)

„Huftiere“ die in Anhang I genannten Tiere.

KAPITEL II

GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER LEBENDER HUFTIERE IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 3

Zugelassene Drittländer

(1)   Lebende Huftiere dürfen nur aus den Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt und durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, die in Listen aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurden.

Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlandes für die in Anhang I genannten Tiere kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des zugelassenen Drittlands oder nur auf einen Teil des Hoheitsgebiets dieses Drittlands anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist zu berücksichtigen, wie das zugelassene Drittland die einschlägigen internationalen Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.

(2)   Die Zulassung für die Einfuhr oder die Durchfuhr lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft gemäß Absatz 1 und die spezifischen Tiergesundheitsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 3 können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Tierseuchenlage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt.

Artikel 4

Erstellung der Listen zugelassener Drittländer

Bei der Erstellung oder Änderung der Listen zugelassener Drittländer ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

der Gesundheitszustand des Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Land, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;

b)

die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

c)

der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;

d)

die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft;

e)

eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere der Seuchen auf den Listen des OIE, übermittelt;

f)

die Garantien des Drittlands, die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt zu unterrichten, und zwar

i)

innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Ausbruchs einer der in Anhang II genannten Tierseuchen und jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;

ii)

innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für lebende Huftiere, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr;

iii)

in regelmäßigen Abständen über den Tiergesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets;

g)

etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Tiere aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;

h)

die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Buchprüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder — wenn die Kommission dies verlangt — den Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;

i)

den Inhalt der Vorschriften des Drittlandes zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Drittländern.

Artikel 5

Veröffentlichung von Listen zugelassener Drittländer durch die Kommission

Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit alle gemäß Artikel 3 Absatz 1 erstellten oder geänderten Listen auf dem neuesten Stand gehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Listen können mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Bescheinigungsmuster enthalten.

Artikel 6

Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern in bzw. durch die Gemeinschaft

(1)   Besondere Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern in bzw. durch die Gemeinschaft werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Dabei kann Folgendes berücksichtigt werden:

a)

die betreffende Tierart;

b)

das Alter und das Geschlecht der Tiere;

c)

die vorgesehene Bestimmung oder der vorgesehene Verwendungszweck der Tiere;

d)

die nach der Einfuhr der Tiere in die Gemeinschaft zu treffenden Maßnahmen;

e)

etwaige Sondervorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel.

(2)   Die besonderen Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1 stützen sich auf die Gemeinschaftsvorschriften für Tierseuchen, für die die betreffenden Tiere empfänglich sind.

(3)   Kann die Gemeinschaft jedoch die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland gebotenen amtlichen Garantien formell anerkennen, so können sich die spezifischen Tiergesundheitsvorschriften auch auf diese Garantien stützen.

Artikel 7

Garantien des zugelassenen Drittlands für die Einfuhr lebender Huftiere in die Gemeinschaft

Lebende Huftiere dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn das zugelassene Drittland die folgenden Garantieanforderungen erfüllt:

a)

Die Tiere müssen aus einem Gebiet stammen, das nach den in Anhang II genannten allgemeinen Grundkriterien seuchenfrei ist und in das keine Tiere verbracht werden dürfen, die gegen die in Anhang II genannten Tierseuchen geimpft wurden;

b)

die Tiere müssen den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften des Artikels 6 genügen;

c)

die Tiere müssen vor dem Tag ihres Verladens zum Versand in die Gemeinschaft für einen Zeitraum, der in den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften des Artikels 6 festzulegen ist, im Hoheitsgebiet des zugelassenen Drittlands gehalten worden sein;

d)

die Tiere müssen vor dem Versand in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt untersucht worden sein, damit gewährleistet ist, dass die Tiere gesund sind und die Transportvorschriften der Richtlinie 91/628/EWG, insbesondere über die Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden;

e)

die Tiere müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein, die nach einem Bescheinigungsmuster ausgestellt wurde, das nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist. Nach demselben Verfahren kann die Verwendung elektronischer Dokumente zugelassen werden;

f)

beim Eintreffen in der Gemeinschaft müssen die Tiere unverzüglich an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert werden.

Artikel 8

Abweichung von den Garantieanforderungen an zugelassene Drittländer

Abweichend von den Artikeln 6 und 7 können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Vorschriften einschließlich Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und Durchfuhr lebender Huftiere aus zugelassenen Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgelegt werden, wenn diese Tiere

a)

ausschließlich und vorübergehend zum Grenzweidegang oder zum Einsatz als Zugtiere in der Nähe der Grenze der Gemeinschaft bestimmt sind;

b)

für Sportveranstaltungen, für den Zirkus, für Tierschauen und Ausstellungen, jedoch nicht für kommerzielle Transaktionen bestimmt sind;

c)

für einen Zoo, einen Vergnügungspark, ein Versuchslabor oder eine amtlich zugelassene Einrichtung oder ein amtlich zugelassenes Institut oder Zentrum im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 92/65/EWG bestimmt sind;

d)

mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter zollamtlicher und amtstierärztlicher Aufsicht ausschließlich über zugelassene Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wobei die Beförderung in der Gemeinschaft nur unterbrochen werden darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen;

e)

von ihren Eigentümern als Heimtiere mitgeführt werden

oder

f)

an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft gestellt werden, und zwar

innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen, nachdem sie die Gemeinschaft für einen der Zwecke gemäß den Buchstaben a), b) oder e) verlassen haben,

oder wenn sie durch ein Drittland durchgeführt worden sind;

g)

zu einer gefährdeten Tierart gehören.

Artikel 9

Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) für die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren aus zugelassenen Drittländern, in denen Tierseuchen im Sinne von Anhang II vorkommen und/oder in denen gegen diese Seuchen geimpft wird

Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Bedingungen für die Einfuhr oder die Durchfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland festgelegt werden, in dem Tierseuchen im Sinne von Anhang II vorkommen und/oder in dem gegen diese Seuchen geimpft wird.

Diese abweichenden Vorschriften sind für jedes Land gesondert zu erlassen.

Artikel 10

Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) für Einfuhren oder Durchfuhren aus zugelassenen Drittländern, soweit die Einfuhr oder Durchfuhr ausgesetzt oder verboten wurde

Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren eine Frist festgesetzt werden, nach deren Ablauf die Einfuhr oder Durchfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland wieder aufgenommen werden kann, wenn sie wegen einer Änderung der Tierseuchenlage ausgesetzt oder verboten war; dabei können zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, die nach der Wiederaufnahme der Einfuhr oder Durchfuhr erfüllt werden müssen.

Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme der Einfuhr oder Durchfuhr dieser Tiere ist Folgendes zu berücksichtigen:

internationale Standards,

das etwaige Vorkommen eines Ausbruchs oder einer Reihe epizootiologisch zusammenhängender Ausbrüche einer der Seuchen gemäß Anhang II in einem geografisch begrenzten Gebiet eines zugelassenen Drittlands oder einer zugelassenen Region,

die etwaige Tilgung des Ausbruchs oder der Ausbrüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Artikel 11

Veterinärbescheinigungen

(1)   Bei der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist für jede Tiersendung eine Veterinärbescheinigung vorzulegen, die den Anforderungen gemäß Anhang III genügt.

(2)   In der Veterinärbescheinigung ist zu bestätigen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie und andere Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft oder gegebenenfalls Vorschriften, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 den genannten Anforderungen gleichwertig sind, eingehalten wurden.

(3)   Die Veterinärbescheinigung kann Erklärungen enthalten, die in anderen Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen sind.

(4)   Die Verwendung der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Tiergesundheitslage in dem zugelassenen Drittland dies rechtfertigt.

Artikel 12

Kontrollen und Buchprüfungen in Drittländern

(1)   Sachverständige der Kommission können in Drittländern Kontrollen und/oder Buchprüfungen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen.

Die Sachverständigen der Kommission können von Sachverständigen der Mitgliedstaaten begleitet werden, die von der Kommission zur Durchführung dieser Kontrollen und/oder Buchprüfungen entsprechend ermächtigt wurden.

(2)   Die Kontrollen und/oder Buchprüfungen gemäß Absatz 1 werden im Namen der Gemeinschaft durchgeführt, wobei die Kommission alle anfallenden Kosten trägt.

(3)   Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen und/oder Buchprüfungen in Drittländern gemäß Absatz 1 kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt oder geändert werden.

(4)   Wird bei einer Kontrolle und/oder Buchprüfung gemäß Absatz 1 ein ernstes Tiergesundheitsrisiko — auch eines, das nicht in direktem Zusammenhang mit den Zielen der Kontrolle/Buchprüfung steht — festgestellt, so trifft die Kommission gemäß Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1.

Artikel 13

Ermächtigungen

(1)   Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren kann Folgendes festgelegt werden:

a)

Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie;

b)

Vorschriften über die Herkunft der Tiere;

c)

Kriterien für die Einstufung zugelassener Drittländer oder Regionen von Drittländern entsprechend ihrem Tierseuchenstatus;

d)

Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Bescheinigungsmuster gemäß Artikel 7 Buchstabe e);

e)

Muster für Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 11 Absatz 1.

(2)   Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

a)

wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt neuer Risikobewertungen;

b)

technischen Entwicklungen und/oder Änderungen internationaler Standards;

c)

der Festlegung von Zielvorgaben für die Tiergesundheit.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Änderung der Richtlinie 90/426/EWG

Die Richtlinie 90/426/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft ist nur aus Drittländern zulässig, die auf Listen erscheinen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt oder geändert wurden.

Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage und der Garantien des betreffenden Drittlands für Equiden kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands oder nur auf einen Teil seines Hoheitsgebiets anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist auch auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Standards zu berücksichtigen, wie das Drittland diese Standards, insbesondere das Regionalisierungsprinzip, unter Berücksichtigung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr aus anderen Drittländern und aus der Gemeinschaft in seinem eigenen Hoheitsgebiet anwendet und umsetzt.

(2)   Bei der Erstellung oder Änderung der Listen gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

der Gesundheitszustand der Equiden sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, mit besonderem Augenmerk auf exotische Tierseuchen sowie alle Aspekte der allgemeinen Gesundheits- und Umweltsituation in dem Drittland, soweit sie den Gesundheits- und Umweltstatus der Gemeinschaft gefährden könnten;

b)

die Rechtsvorschriften des Drittlands auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

c)

der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste, ihre Beaufsichtigung sowie ihre Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Laborkapazitäten;

d)

die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlands für die Beachtung der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften bzw. für deren Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften;

e)

eine etwaige Mitgliedschaft des Drittlands im Internationalen Tierseuchenamt (OIE) sowie die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der ein Drittland Informationen über das Auftreten von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet übermittelt, insbesondere der Seuchen, die vom OIE und im Anhang A dieser Richtlinie genannt werden;

f)

die Garantien, die das Drittland dahin gehend bietet, dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt unterrichtet, und zwar

i)

innerhalb von 24 Stunden über die Bestätigung des Auftretens einer infektiösen Equidenkrankheit gemäß Anhang A sowie über jede Änderung seiner Impfpolitik im Zusammenhang mit diesen Seuchen;

ii)

innerhalb eines angemessenen Zeitraums über vorgeschlagene Änderungen seiner Gesundheitsvorschriften für Equiden, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr;

iii)

in regelmäßigen Abständen über den Gesundheitsstatus seines Hoheitsgebiets in Bezug auf Equiden;

g)

etwaige Erfahrungen mit früheren Einfuhren lebender Equiden aus dem Drittland sowie die Ergebnisse etwaiger Einfuhrkontrollen;

h)

die Ergebnisse von Kontrollen und/oder Buchprüfungen der Gemeinschaft in dem Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden oder — wenn die Kommission dies verlangt — der Bericht der zuständigen Behörden über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;

i)

den Inhalt der Vorschriften des Drittlands zur Verhinderung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr von Equiden aus anderen Drittländern.

(3)   Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit aktuelle Fassungen aller gemäß Absatz 1 erstellten oder geänderten Listen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Diese Listen können mit anderen Listen kombiniert werden, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bereits erstellt werden, und können auch Muster von Gesundheitsbescheinigungen enthalten.

(4)   Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren werden für jedes Drittland bzw. für jede Gruppe von Drittländern besondere Einfuhrbedingungen festgelegt, wobei der Equidengesundheitslage in dem (den) betreffenden Drittland (Drittländern) Rechnung zu tragen ist.

(5)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie die Kriterien für die Aufnahme von Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Listen gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.“

2.

In Artikel 19 wird folgende Ziffer eingefügt:

„iv)

kann die Kommission ein Referenzlabor der Gemeinschaft für eine oder mehrere der in Anhang A genannten Krankheiten von Equiden benennen; sie bestimmt Funktionen, Aufgaben und Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Laboren, die mit der Diagnose der anstreckenden Krankheiten von Equiden in den Mitgliedstaaten betraut sind.“

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Mit dieser Richtlinie werden die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt, soweit sie in diesem Zusammenhang nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang F unterliegen."

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

"e)

muss für sie eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E Teil 1 mitgeführt werden, die durch folgende Bestätigung zu ergänzen ist:

Image

b)

In Abschnitt A Nummer 1 wird Buchstabe f) gestrichen.

c)

Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe a) genannten Anforderungen genügt, aus einem Betrieb stammen, in dem während der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis einer Untersuchung auf Brucellose und Tuberkulose unterzogen worden sind.“

d)

In Abschnitt A Nummer 3 werden die Buchstaben e), f) und g) gestrichen.

e)

In Abschnitt A wird folgende Nummer angefügt:

„4.

Die in diesem Artikel genannten Testanforderungen und die entsprechenden Kriterien können nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden. Dabei wird dem Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer Rechnung getragen.

Solange keine Beschlüsse gemäß dem vorstehenden Unterabsatz gefasst worden sind, gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften.“

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:

„a)

eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind,

und

b)

unbeschadet der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen (15), eine Liste der Entnahmestationen, für die diese Drittländer die Garantien gemäß Artikel 11 bieten können.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jede vorgeschlagene Änderung der Listen der Stationen und Zentren mit, und die Mitgliedstaaten verfügen ab dem Datum des Eingangs der Änderungsvorschläge über zehn Arbeitstage, um der Kommission etwaige schriftliche Bemerkungen zu übermitteln.

Gehen innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen keine schriftlichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten ein, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen, und Einfuhren werden auf der Grundlage der geänderten Listen genehmigt, sobald die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes mitteilt, dass die Änderungen auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden.

Gehen innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen schriftliche Bemerkungen von mindestens einem Mitgliedstaat ein, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit auf seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

4.

In Artikel 23 werden die Worte „von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe e) und“ gestrichen.

5.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG (17) wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.

Der Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang F angefügt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Übergangsmaßnahmen

Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 18

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 20. November 2005 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, zusammen mit einer Tabelle, aus der hervorgeht, inwieweit die Bestimmungen dieser Richtlinie diesen Rechtsvorschriften entsprechen.

Artikel 19

Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG

Die Richtlinie 72/462/EWG wird mit Wirkung ab dem Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgehoben.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen im Rahmen von Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG für die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch und Fleischerzeugnissen erlassen wurden und in Anhang V der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, bleiben in Kraft, bis sie durch im neuen Rechtsrahmen erlassene Maßnahmen ersetzt werden.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie in an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH

ANHANG I

Tierarten gemäß Artikel 1

Taxon

Ordnung

Familie

Gattungen/Arten

Artiodactyla

Antilocapridae

Antilocapra ssp.

Bovidae

Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp.(einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp.(einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madogua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus and Capricornis), Neotragus ssp., Oreamuos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus)

Camelidae

Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.

Cervidae

Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp.

Giraffidae

Giraffa ssp., Okapia ssp.

Hippopotamidae

Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp.

Moschidae

Moschus ssp.

Suidae

Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.

Tayassuidae

Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.

Tragulidae

Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp.

Perissodactyla

Rhinocerotidae

Ceratotherium ssp., Dicerorhinus ssp., Diceros ssp., Rhinoceros ssp.

Tapiridae

Tapirus ssp.

Proboscidae

Elephantidae

Elephas ssp., Loxodonta ssp.

ANHANG II

Tierseuchen gemäß Artikel 4 Buchstabe f) Ziffer i) und allgemeine Grundkriterien, nach denen ein Gebiet gemäß Artikel 7 Buchstabe a) als seuchenfrei gilt

Tierseuche

Kriterien

Betroffene Tiere

Maul- und Klauenseuche

Kein Seuchenausbruch, kein Hinweis auf Virusinfektion (18) und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten

Alle Arten

Vesikuläre Stomatitis

Kein Seuchenfall in den letzten sechs Monaten

Alle Arten

Vesikuläre Schweinekrankheit

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten 24 Monaten

Arten der Familie Suidae

Rinderpest

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten

Alle Arten

Pest der kleinen Wiederkäuer

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten

Arten der Gattungen Ovis und Capra

Lungenseuche des Rindes

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten

Arten der Gattung Bos

Lumpy skin

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten 36 Monaten

Arten der Gattungen Bos, Bison und Bubalus

Rifttal-Fieber

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten

Alle Arten, außer die der Familie Suidae

Blauzungenkrankheit

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten, mit angemessener Kontrolle der Culicoides-Population

Alle Arten, außer die der Familie Suidae

Schaf- und Ziegenpocken

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten

Arten der Gattungen Ovis und Capra

Afrikanische Schweinepest

Kein Seuchenfall in den letzten zwölf Monaten

Arten der Familie Suidae

Klassische Schweinepest

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten zwölf Monaten

Arten der Familie Suidae

ANHANG III

Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 11

1.

Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, die eine Veterinärbescheinigung für eine Tiersendung ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und sich davon überzeugen, dass sie ein Amtssiegel trägt. Besteht die Bescheinigung aus mehreren Blättern, so gilt dies für jedes Blatt.

2.

Veterinärbescheinigungen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Bestimmungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in diese Sprache(n) beiliegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Gemeinschaft als seine eigene verwendet wird.

3.

Das Original der Veterinärbescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.

4.

Veterinärbescheinigungen müssen bestehen aus

a)

einem einzigen Blatt Papier

oder

b)

zwei oder mehr Seiten, die Teil eines einzigen unteilbaren Bogens Papier sind,

oder

c)

mehreren Seiten, die so nummeriert sind, dass erkennbar ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. „Seite 2 von 4“).

5.

Veterinärbescheinigungen müssen eine individuelle Kennnummer tragen. Besteht die Veterinärbescheinigung aus mehreren Seiten, so muss diese Kennnummer auf jeder Seite angegeben sein.

6.

Die Veterinärbescheinigung muss ausgestellt werden, solange sich die Sendung, auf die sie sich bezieht, noch unter der Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlandes befindet.

ANHANG IV

„ANHANG F

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG.“

ANHANG V

Liste der Entscheidungen und Beschlüsse

2003/56/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38)

2002/987/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002 mit einer Liste der Betriebe auf den Falkland-Inseln, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 344 vom 19.12.2002, S. 39)

2002/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2002 zur Festlegung der Hygieneanforderungen an aus Drittländern eingeführtes frisches Fleisch und frisches Geflügelfleisch sowie zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 39)

2001/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2001 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/542/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Tiere aus Bulgarien angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, zur Änderung der Entscheidung 98/372/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus bestimmten europäischen Ländern in Bezug auf Bulgarien und zur Änderung der Entscheidung 97/232/EG zur Änderung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen zulassen (ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 51)

2000/159/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30)

98/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Liste der Betriebe in der Bundesrepublik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 2 vom 6.1.1998, S. 12)

97/222/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39)

97/221/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 91/449/EWG (ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32)

95/427/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1995 über die Liste der Betriebe in Namibia, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 254 vom 24.10.1995, S. 28)

95/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 1995 über die Liste der Betriebe in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 51 vom 8.3.1995, S. 13)

94/465/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1994 über die Liste der Betriebe in Botswuana, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 190 vom 26.7.1994, S. 25)

94/40/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1994 über die Liste der Betriebe in Simbabwe, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 22 vom 27.1.1994, S. 50)

93/158/EWG: Beschluss des Rates vom 26. Oktober 1992 über den Abschuss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der EG- Drittlandsrichtlinie — Richtlinie 72/462/EWG des Rates — und der entsprechenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika für den Handel mit frischem Rind- und Schweinefleisch (ABl. L 68 vom 19.3.1993, S. 1)

93/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 über die Liste der Betriebe in der Republik Kroatien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 24)

90/432/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1990 über die Liste der Betriebe in Namibia, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 223 vom 18.8.1990, S. 19)

90/13/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 über das Verfahren zur Änderung oder Ergänzung der Listen der zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe aus Drittländern (ABl. L 8 vom 11.1.1990, S. 70)

87/431/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1987 über die Liste der Betriebe in dem Königreich Swasiland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 228 vom 15.8.1987, S. 53)

87/424/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1987 über die Liste der Betriebe in den Vereinigten Mexikanischen Staaten, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 228 vom 15.8.1987, S. 43)

87/258/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1987 über eine Liste der Betriebe in Kanada, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 121 vom 9.5.1987, S. 50)

87/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1987 über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 121 vom 9.5.1987, S. 46)

87/124/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 1987 über die Liste der Betriebe in Chile, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 51 vom 20.2.1987, S. 41)

86/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 279 vom 30.9.1986, S. 55)

86/65/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1986 über eine Liste der Betriebe in Marokko, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 72 vom 15.3.1986, S. 40)

85/539/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1985 über die Liste der Betriebe in Grönland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 25)

84/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die Liste der Betriebe in Island, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 20 vom 25.1.1984, S. 21)

83/423/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 über eine Liste der Betriebe der Republik Paraguay, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 238 vom 27.8.1983, S. 39)

83/402/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe Neuseelands, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 233 vom 24.8.1983, S. 24)

83/384/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe Australiens, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 222 vom 13.8.1983, S. 36)

83/243/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1983 über die Liste der Betriebe in der Republik Botsuana, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 129 vom 19.5.1983, S. 70)

83/218/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1983 über die Liste der Betriebe der Sozialistischen Republik Rumänien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 121 vom 7.5.1983, S. 23)

82/923/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1982 über die Betriebe in der Republik Guatemala, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können (ABl. L 381 vom 31.12.1982, S. 40)

82/913/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Südafrika und Namibia, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 381 vom 31.12.1982, S. 28)

82/735/EWG: Entscheidung des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Volksrepublik Bulgarien, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 311 vom 8.11.1982, S. 16)

82/734/EWG: Entscheidung des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. L 311 vom 8.11.1982, S. 13)

81/713/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1981 über die Liste der Betriebe in der Föderativen Republik Brasilien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 257 vom 10.9.1981, S. 28)

81/92/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1981 über die Liste der Betriebe der Republik Uruguay, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Schafen sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 58 vom 5.3.1981, S. 43)

81/91/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1981 über die Liste der Betriebe der Republik Argentinien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Schafen sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. L 58 vom 5.3.1981, S. 39)

79/542/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15)

78/685/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1978 zur Erstellung einer Liste von Tierseuchen im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 227 vom 18.8.1978, S. 32)


(1)  Stellungnahme vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 25. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.

(11)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(12)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 3).

(13)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(14)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(15)  ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 47. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/211/EG.“

(16)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(18)  Gemäß Kapitel 2.1.1 des OIE-Handbuchs.