ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
2. Juni 2004


Inhalt

 

Berichtigungen

Seite

 

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Berichtigung des Beschlusses Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

1

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

2

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von uftverkehrsabkommenzwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

3

 

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Berichtigung des Beschlusses Nr. 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

7

 

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Berichtigung der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

12

 

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Berichtigung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

16

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG, um bestimmten Mitgliedstaaten die Anwendung vorübergehender Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zu ermöglichen (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

26

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

31

 

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Berichtigung der Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

33

 

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Berichtigung der Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

36

 

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Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

44

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


Berichtigungen

2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


Berichtigung des Beschlusses Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Der Beschluss Nr. 845/2004/EG erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS Nr. 845/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament und der Rat haben durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG (4) das Programm MEDIA-Fortbildung für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 aufgestellt.

(2)

Im Hinblick auf die in Artikel 150 des Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft ist es unerlässlich, für die Kontinuität der Gemeinschaftsstrategie zur Unterstützung des europäischen audiovisuellen Sektors zu sorgen.

(3)

Es ist ferner von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2005 rechtzeitig einen umfassenden und ausführlichen Bewertungsbericht über das MEDIA-Fortbildungsprogramm vorlegt, so dass der Gesetzgeber den Vorschlag für ein neues MEDIA-Fortbildungsprogramm, das 2007 anlaufen soll, prüfen und die Haushaltsbehörde die Notwendigkeit eines neuen Finanzrahmens beurteilen kann –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 163/2001/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

2.

In Artikel 4 Absatz 5 wird der als Finanzrahmen dienende Betrag „52 Mio. EUR“ durch „59,40 Mio. EUR“ ersetzt, entsprechend dem Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 8.

(2)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 24.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2004.

(4)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/2


Berichtigung des Beschlusses Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Der Beschluss Nr. 846/2004/EG erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS Nr. 846/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat durch den Beschluss 2000/821/EG (4) das Programm MEDIA Plus zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit von europäischen audiovisuellen Werken bzw. für europäische audiovisuelle Werke für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 aufgestellt.

(2)

Im Hinblick auf die in Artikel 157 des Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft ist es unerlässlich, für die Kontinuität der Gemeinschaftsstrategie zur Unterstützung des europäischen audiovisuellen Sektors zu sorgen.

(3)

Es ist ferner von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2005 rechtzeitig einen umfassenden und ausführlichen Bewertungsbericht über das MEDIA Plus-Programm vorlegt, so dass der Gesetzgeber den Vorschlag für ein neues MEDIA Plus-Programm, das 2007 anlaufen soll, prüfen und die Haushaltsbehörde die Notwendigkeit eines neuen Finanzrahmens beurteilen kann –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/821/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

2.

In Artikel 5 Absatz 2 wird der als Finanzrahmen dienende Betrag von „350 Mio. EUR“ durch „453,6 Mio. EUR“ ersetzt, einschließlich der Anpassung im Hinblick auf die Erweiterung gemäß der Revision der Finanziellen Vorausschau.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Strassburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 8.

(2)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 24.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2004.

(4)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82.


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 847/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 847/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikel 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, durch die Anhänge zu diesen Abkommen sowie durch weitere damit zusammenhängende bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

(2)

Gemäß den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-469/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 ist ausschließlich die Gemeinschaft hinsichtlich bestimmter Aspekte derartiger Abkommen zuständig.

(3)

Der Gerichtshof hat außerdem das Recht der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bekräftigt, die Vorteile des Niederlassungsrechts in der Gemeinschaft zu nutzen, einschließlich des Rechts auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

(4)

Fällt der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei Aushandlung und Abschluss solcher Übereinkünfte wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erforderlich. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer einheitlichen internationalen Vertretung der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um diesbezüglich die bestmögliche Zusammenarbeit sicherzustellen.

(5)

Das mit dieser Verordnung festgelegte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten entsprechend dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof berühren.

(6)

Alle bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, sollten geändert oder durch neue Abkommen ersetzt werden, die gänzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(7)

Unbeschadet des Vertrags und insbesondere seines Artikels 300 können die Mitgliedstaaten bestehende Abkommen ändern und ihre Durchführung gewährleisten, bis ein von der Gemeinschaft geschlossenes Abkommen in Kraft tritt.

(8)

Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten bei Verhandlungen das Gemeinschaftsrecht, umfassendere Gemeinschaftsinteressen und laufende Verhandlungen der Gemeinschaft berücksichtigen.

(9)

Falls ein Mitgliedstaat Luftfahrtunternehmen in den Verhandlungsprozess einzubinden wünscht, sollten alle Luftfahrtunternehmen mit einer Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gleich behandelt werden.

(10)

Die Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung — Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit — sollte diesbezüglich nicht der ausschlaggebende Faktor sein. Ist ein Unternehmen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne des Vertrags niedergelassen, so sollte es zur Vermeidung der Umgehung nationaler Vorschriften dafür sorgen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen erfüllt, die ihm — im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht — durch die für seine Tätigkeiten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auferlegt sind.

(11)

Um zu gewährleisten, dass die Rechte von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht unangemessen beschränkt werden, sollten in bilaterale Luftverkehrsabkommen keine neuen Vereinbarungen aufgenommen werden, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf einem bestimmten Markt bezeichnet werden können, verringert wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für die Aufteilung von Verkehrsrechten auf Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einrichten. Bei der Durchführung dieser Verfahren sollten die Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen, dass die Kontinuität der Luftverkehrsdienstleistungen zu wahren ist.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(14)

Jeder Mitgliedstaat kann sich auf die Vertraulichkeit der Bestimmungen der von ihm ausgehandelten bilateralen Abkommen berufen und die Kommission auffordern, die betreffenden Informationen nicht an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben.

(15)

Am 2. Dezember 1987 haben in London das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in einer gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flugplatzes Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Koordinierung der Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss von Luftverkehrsabkommen, die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes bei der Umsetzung und Anwendung der Abkommen und die Sicherstellung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch solche Abkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des gemeinschaftsweiten Anwendungsbereichs dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mitteilung an die Kommission

(1)   Ein Mitgliedstaat kann unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit einem Drittstaat über ein neues Luftverkehrsabkommen oder die Änderung eines bestehenden Luftverkehrsabkommens, seiner Anhänge oder sonstiger damit verbundener bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte aufnehmen, wenn deren Gegenstand teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, sofern

alle einschlägigen Standardklauseln, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam ausgearbeitet und festgelegt worden sind, in diese Verhandlungen einbezogen werden

und

das in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Mitteilungsverfahren eingehalten wird.

Gegebenenfalls wird die Kommission eingeladen, als Beobachter an derartigen Verhandlungen teilzunehmen.

(2)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, unterrichtet er die Kommission schriftlich von seiner Absicht. Mit der betreffenden Mitteilung werden auch — falls verfügbar — eine Kopie des bestehenden Abkommens und andere einschlägige Unterlagen übermittelt, es wird angegeben, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen und welche Ziele mit den Verhandlungen verfolgt werden; ferner werden alle sonstigen relevanten Informationen übermittelt. Die Kommission macht die Mitteilungen — und auf Antrag auch die Begleitunterlagen — den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vertraulichkeitsanforderungen zugänglich.

Die Informationen werden spätestens einen Kalendermonat vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittstaat übermittelt. Werden aufgrund außergewöhnlicher Umstände förmliche Verhandlungen für einen Termin anberaumt, bis zu dem weniger als ein Monat Zeit bleibt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen so rasch wie möglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegenüber dem Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 2 seine Absicht zur Aufnahme von Verhandlungen mitgeteilt hat, Bemerkungen abgeben. Der Mitgliedstaat berücksichtigt bei den Verhandlungen diese Bemerkungen so weit wie möglich.

(4)   Gelangt die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu dem Schluss, dass die Verhandlungen voraussichtlich

den Zielen laufender Verhandlungen der Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat zuwiderlaufen

und/oder

zu einem Abkommen führen, das nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist,

so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

Artikel 2

Konsultation der Betroffenen und Beteiligung an den Verhandlungen

Sofern Luftfahrtunternehmen und andere Betroffene an den in Artikel 1 genannten Verhandlungen beteiligt werden sollen, behandeln die Mitgliedstaaten alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag Anwendung findet, gleich.

Artikel 3

Verbot der Einführung restriktiverer Vereinbarungen

Ein Mitgliedstaat schließt keine neuen Vereinbarungen mit einem Drittland, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nach den bestehenden Vereinbarungen für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen zwischen seinem Hoheitsgebiet und jenem Land bezeichnet werden können, verringert wird, und zwar weder im Hinblick auf den gesamten Markt des Luftverkehrs zwischen den beiden Parteien, noch im Hinblick auf bestimmte Städteverbindungen.

Artikel 4

Abschluss von Abkommen

(1)   Bei Unterzeichnung eines Abkommens unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihr alle einschlägigen Dokumente.

(2)   Haben die Verhandlungen zu einem Abkommen geführt, das die in Artikel 1 Absatz 1 genannten einschlägigen Standardklauseln enthält, so ist der Mitgliedstaat ermächtigt, das Abkommen zu schließen.

(3)   Haben die Verhandlungen zu einem Abkommen geführt, das die in Artikel 1 Absatz 1 genannten einschlägigen Standardklauseln nicht enthält, so wird der Mitgliedstaat gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt, das Abkommen zu schließen, sofern dies nicht den Zielen und dem Zweck der gemeinsamen Verkehrspolitik der Gemeinschaft zuwiderläuft. Der Mitgliedstaat darf das Abkommen bis zum Abschluss dieses Verfahrens vorläufig anwenden.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann der betreffende Mitgliedstaat nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, das Abkommen vorläufig anzuwenden und/oder zu schließen, wenn die Kommission auf der Grundlage eines länderspezifischen Mandats oder auf der Grundlage des Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen mit Drittländern über die Ersetzung einiger Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen aufzunehmen aktiv mit demselben Drittstaat verhandelt.

Artikel 5

Aufteilung der Verkehrsrechte

Schließt ein Mitgliedstaat ein Abkommen oder vereinbart er Änderungen eines Abkommens oder seiner Anhänge, wonach die Nutzung der Verkehrsrechte oder die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für eine Nutzung der Verkehrsrechte in Frage kommen, begrenzt wird, so trägt er dafür Sorge, dass die Aufteilung der Verkehrsrechte auf die in Frage kommenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf der Grundlage eines nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahrens erfolgt.

Artikel 6

Veröffentlichung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Verfahren, die sie für die Zwecke von Artikel 5 — und gegebenenfalls von Artikel 2 — anwenden werden. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Verfahren innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Alle neuen Verfahren und spätere Änderungen an bestehenden Verfahren werden der Kommission spätestens acht Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt, so dass die Kommission dafür sorgen kann, dass sie innerhalb dieser Frist von acht Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (4) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Bei der Unterrichtung der Kommission über die Verhandlungen und ihr Ergebnis gemäß den Artikeln 1 und 4 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unmissverständlich mit, ob die darin enthaltenen Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die als vertraulich eingestuften Informationen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) behandelt werden.

Artikel 9

Gibraltar

(1)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 21.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 33), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom 14. April 2004.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/7


Berichtigung des Beschlusses Nr. 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Der Beschluss Nr. 848/2004/EG erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS Nr. 848/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Gemäß dem Vertrag zählt sie zu den besonderen „Aufgaben“ und Zielsetzungen der Gemeinschaft; die Gemeinschaft hat die Gleichstellung von Männern und Frauen bei allen ihren Tätigkeiten aktiv zu fördern.

(2)

Mit Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags wird dem Rat die Befugnis verliehen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aller Art, insbesondere Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 geht der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen — unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten — zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen.

(3)

Nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten, und mit Artikel 23 wird der Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen niedergelegt.

(4)

Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene Maßnahmen, vor allem Rechtsvorschriften und konkrete Handlungen, die sich gegenseitig verstärken, miteinander kombiniert werden müssen.

(5)

Im Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren“ werden eine Beteiligung der Bürger an der Ausarbeitung und Durchführung von Politiken, eine Einbindung der Zivilgesellschaft und ihrer Organisationen sowie eine effektivere und transparentere Konsultation der betroffenen Kreise empfohlen.

(6)

Auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing wurden am 15. September 1995 eine Erklärung und ein Aktionsprogramm verabschiedet, in denen die Regierungen, die internationale Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft aufgerufen wurden, strategische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen sowie der Hindernisse für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ergreifen.

(7)

Der Rat hat mit seiner Entscheidung 2001/51/EG (3) ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern aufgelegt. Diese Aktionen sollten durch Fördermaßnahmen in den betreffenden Bereichen ergänzt werden.

(8)

Mit Hilfe der Haushaltslinien A-3 0 3 7 (Nr. ABB 040501) und A-3 0 4 6 (Nr. ABB 040503) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre sollten die Europäische Frauenlobby und europäische Frauenorganisationen unterstützt werden, die für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) — im Folgenden „Haushaltsordnung“ genannt — müssen bestehende Fördermaßnahmen auf einen Basisrechtsakt gestützt werden, der im Einklang mit den Bestimmungen dieser Haushaltsordnung steht.

(10)

Einige Organisationen tragen mit ihren Tätigkeiten zur Förderung der Gleichstellung bei, besonders im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die speziell auf Frauen ausgerichtet sind.

(11)

Insbesondere die Europäische Frauenlobby, der die meisten Frauenorganisationen der fünfzehn Mitgliedstaaten angehören und die über dreitausend Mitglieder zählt, leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung, Begleitung und Verbreitung der Gemeinschaftsmaßnahmen für Frauen, die der Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen. Ihre Arbeit ist von allgemeinem europäischen Interesse.

(12)

Daher sollte ein strukturiertes Programm beschlossen werden, mit dem diesen Organisationen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zu den Betriebskosten im Rahmen von Tätigkeiten, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist, und in Form von Zuschüssen für bestimmte Maßnahmen gewährt wird.

(13)

Dieses Programm bezieht sich insofern auf ein großes geografisches Gebiet, als am 16. April 2003 der neue Beitrittsvertrag unterzeichnet wurde und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits vorsieht. In dem EWR-Abkommen sind die Verfahren für eine Teilnahme der dem EWR angehörigen EFTA-Länder an den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen festgelegt. Das Programm sollte auch Rumänien und Bulgarien nach den in ihren Europa–Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen, und der Türkei gemäß den Bedingungen des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (5) offen stehen.

(14)

Bei der Festlegung der Verfahren für die Vergabe von Zuschüssen sollte der besonderen Natur der Organisationen Rechnung getragen werden, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind.

(15)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6) bildet.

(16)

Die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 24. November 2003 zu den Basisrechtsakten für die Gewährung von Finanzhilfen sieht ausnahmsweise Übergangsklauseln für den Förderfähigkeitszeitraum vor, die in dieses Programm einzufügen sind –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (nachstehend „das Programm“ genannt), aufgelegt.

(2)   Allgemeines Ziel des Programms ist es, die Tätigkeiten derjenigen dieser Organisationen zu unterstützen, die mit ihrem fortlaufenden Arbeitsprogramm oder einer Einzelmaßnahme dem allgemeinen europäischen Interesse im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich ist.

(3)   Das Programm beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2005.

Artikel 2

Zugang zum Programm

(1)   Um einen Zuschuss erhalten zu können, muss eine auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisation die Bestimmungen des Anhangs einhalten und

a)

dazu beitragen, dass Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen konzipiert und umgesetzt werden;

b)

mit den Grundsätzen und Rechtsvorschriften im Bereich der Gemeinschaftspolitik für die Gleichstellung von Männern und Frauen in Einklang stehen;

c)

ein transnationales Potenzial aufweisen.

(2)   Bei der Organisation muss es sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Organisation handeln, die allein oder in Form von mehreren koordinierten Vereinigungen tätig ist.

Artikel 3

Beteiligung von Drittstaaten

Neben Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten steht die Teilnahme an dem Programm auch auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätigen Organisationen mit Sitz in folgenden Staaten offen:

a)

den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;

b)

den EFTA/EWR-Staaten gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen des jeweiligen Assoziationsrates festzulegen sind;

d)

der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen vom 17. Dezember 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft festzulegen sind.

Artikel 4

Auswahl der Zuschussempfänger

(1)   Betriebskostenzuschüsse werden den unter Nummer 2.1 des Anhangs genannten Zuschussempfängern direkt gewährt.

(2)   Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Rahmen eines fortlaufenden Arbeitsprogramms oder eines Zuschusses für eine Einzelmaßnahme an eine Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgt, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union für die Gleichstellung von Männern und Frauen ist, gelten die im Anhang festgelegten allgemeinen Kriterien. Die Auswahl der Organisationen, die Zuschüsse nach den Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs erhalten, erfolgt nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 5

Gewährung eines Zuschusses

(1)   Betriebskostenzuschüsse, die gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs Organisationen gewährt werden, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind, dürfen höchstens 80 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben der Organisation während des Kalenderjahres decken, für das der Zuschuss gewährt wird.

(2)   Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung und angesichts der Art der unter diesen Beschluss fallenden Organisationen wird bei den im Rahmen des Programms gewährten Zuschüssen vom Grundsatz der Degressivität abgewichen.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2004 bis 2005 auf 2,2 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann; allerdings dürfen die Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers beginnen.

Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

Artikel 8

Begleitung und Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Dieser Bericht beruht auf den von den Zuschussempfängern erreichten Ergebnissen und bewertet insbesondere deren Effizienz bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang niedergelegten Ziele.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2004.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG

1.   Förderungswürdige Tätigkeiten

Nach Artikel 1 besteht das allgemeine Ziel darin, die Politik der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Wirksamkeit dieser Politik zu verstärken, indem auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisationen, wozu auch die Europäische Frauenlobby zählt, finanziell unterstützt werden.

1.1.   Zu den Tätigkeiten der für die Gleichstellung von Männern und Frauen eintretenden Organisationen, die zur Verstärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik beizutragen vermögen, zählen:

die Vertretung von beteiligten Akteuren auf Gemeinschaftsebene;

Sensibilisierungsaktionen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, insbesondere durch Studien, Kampagnen, Seminare usw.;

die Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik für die Gleichstellung von Frauen und Männern;

Maßnahmen u. a. zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Mitwirkung von Frauen an Entscheidungsprozessen sowie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, geschlechtsspezifischen Rollenklischees und Diskriminierung am Arbeitsplatz;

Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen in Drittländern sowie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Lage der Frauen in der ganzen Welt.

1.2.   Zu den Tätigkeiten der Europäischen Frauenlobby als Vertreterin und Koordinatorin der nichtstaatlichen Frauenorganisationen und als Schnittstelle für die Weitergabe von frauenspezifischen Informationen an die europäischen Organe und die Nichtregierungsorganisationen zählen:

das Follow-up der Aktionsplattform von Beijing (Vereinte Nationen);

der Einsatz für eine Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Berücksichtigung von Frauen in sämtlichen Bereichen der Politik;

die Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen über die Gleichstellung von Männern und Frauen;

Maßnahmen, um die Berücksichtigung der Auffassungen und Interessen von Frauen in der einzelstaatlichen und der europäischen Politik sicherzustellen, insbesondere Ermutigung von Frauen zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen;

Bemühungen, der Gleichstellung von Männern und Frauen im Prozess der EU-Erweiterung mehr Geltung zu verschaffen, und Aufbau einer Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen in den Beitrittstaaten.

2.   Durchführung der förderungswürdigen Tätigkeiten

Die Tätigkeiten der Organisationen, die für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses im Rahmen des Programms in Frage kommen, fallen in einen der folgenden Aktionsbereiche:

2.1.   Aktionsbereich 1: Fortlaufende Tätigkeiten der Europäischen Frauenlobby, deren Mitglieder u. a. Frauenorganisationen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, unter Beachtung der folgenden Grundsätze:

freie Auswahl der Mitglieder;

Selbstständigkeit bei ihren Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1.2 des Anhangs.

2.2.   Aktionsbereich 2: Fortlaufende Tätigkeiten einer Organisation, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist.

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses geht es hier um gemeinnützige Einrichtungen, die ausschließlich für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, oder um Organisationen mit umfassenderer Zielsetzung, die sich in einem Teilbereich ihrer Tätigkeit ausschließlich für die Gleichstellung von Frauen und Männern einsetzen.

Es kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Durchführung des fortlaufenden Arbeitsprogramms derartiger Organisationen zu unterstützen.

2.3.   Aktionsbereich 3: Einzelmaßnahmen einer Organisation, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist.

3.   Auswahl der Zuschussempfänger

3.1.   Der Europäischen Frauenlobby kann nach Billigung eines angemessenen Arbeitsprogramms und Haushaltsplans unmittelbar ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 1 des Programms gewährt werden.

3.2.   Die Organisationen, denen ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 2 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

3.3.   Die Organisationen, denen ein Zuschuss für eine Einzelmaßnahme gemäß Aktionsbereich 3 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

4.   Kontrollen und Prüfungen

4.1.   Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hat sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben einschließlich der geprüften Finanzübersicht fünf Jahre ab der Schlusszahlung für die Kommission zur Verfügung zu halten. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz von Partnern oder Mitgliedern der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

4.2.   Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Konsortialvereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Wiedereinziehung an.

4.3.   Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.

4.4.   Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

4.5.   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7) vorzunehmen. Falls erforderlich werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchgeführt.


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 115.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Februar 2004 (ABl. C 95 E vom 20.4.2004, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2004.

(3)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29.

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/12


Berichtigung der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/41/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/41/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. April 2004

zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Richtlinien sehen tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(2)

Die folgenden Rechtsakte enthalten neue Vorschriften, mit denen die Bestimmungen jener Richtlinien neu gefasst und aktualisiert werden:

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4),

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4),

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4)

und

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (5).

(3)

Es ist daher angezeigt, die früheren Richtlinien aufzuheben. Da die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Aufhebung der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (6) vorsieht, müssen mit der vorliegenden Richtlinie lediglich die Richtlinien über Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgehoben werden.

(4)

Da die neuen Hygienevorschriften und die Richtlinie 2002/99/EG die Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (7) für Frischfleisch und Fleischerzeugnisse ersetzen, sollten die Vorschriften der zuletzt genannten Richtlinie ihre Gültigkeit nur noch für die Einfuhr lebender Tiere behalten.

(5)

Es muss indes vorgesehen werden, dass bestimmte Durchführungsbestimmungen weiterhin gelten, bis die notwendigen Maßnahmen in dem neuen Rechtsrahmen getroffen werden.

(6)

Dieser Neufassung muss auch durch Änderungen der Richtlinien 89/662/EWG (8) und 92/118/EWG (9) des Rates sowie der Entscheidung 95/408/EG (10) des Rates Rechnung getragen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „maßgeblicher Zeitpunkt“ den Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Die folgenden Richtlinien werden mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben:

1.

Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (11),

2.

Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (12),

3.

Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (13),

4.

Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (14),

5.

Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (15),

6.

Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (16),

7.

Richtlinie 89/362/EWG der Kommission vom 26. Mai 1989 über die allgemeinen Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe (17),

8.

Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (18),

9.

Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (19),

10.

Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (20),

11.

Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (21),

12.

Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (22),

13.

Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (23),

14.

Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (24),

15.

Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG (25)

und

16.

Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (26).

Artikel 3

Die Richtlinie 92/118/EWG wird mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt wie folgt geändert:

1.

Alle Bezugnahmen auf die „Anhänge I und II“ werden durch Bezugnahmen auf „Anhang I“ ersetzt,

2.

in Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „und in Anhang II für die Aspekte der öffentlichen Gesundheit“ gestrichen,

und

3.

Anhang II wird aufgehoben.

Artikel 4

(1)   Mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt gelten Bezugnahmen auf die in Artikel 2 genannten Richtlinien oder auf Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG je nach Kontext als Bezugnahmen auf:

a)

die Verordnung (EG) Nr. 853/2004,

b)

die Verordnung (EG) Nr. 854/2004

oder

c)

die Richtlinie 2002/99/EG.

(2)   Bis zur Annahme von mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernissen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten weiterhin alle einschlägigen Kriterien und Erfordernisse, die in den in Artikel 2 genannten Richtlinien, in Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG oder in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen aufgeführt sind.

(3)   Bis zur Annahme der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 oder der Richtlinie 2002/99/EG finden folgende Rechtsakte weiterhin entsprechende Anwendung:

a)

auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Richtlinien angenommene Durchführungsbestimmungen,

b)

auf der Grundlage des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG angenommene Durchführungsbestimmungen, mit Ausnahme der Entscheidung 94/371/EG (27),

c)

auf der Grundlage der Richtlinie 72/462/EWG angenommene Durchführungsbestimmungen

und

d)

gemäß der Entscheidung 95/408/EG aufgestellte vorläufige Verzeichnisse von Drittländern und Drittlandbetrieben.

Artikel 5

(1)   Ab 1. Januar 2005 behalten die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften ihre Gültigkeit nur noch für die Einfuhr lebender Tiere.

(2)   Mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt behält die Richtlinie 72/462/EWG ihre Gültigkeit nur noch für die Einfuhr lebender Tiere.

Artikel 6

Die Richtlinie 89/662/EWG wird mit Wirkung vom maßgeblichen Zeitpunkt wie folgt geändert:

1.

Die Bezugnahmen

a)

auf „Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang A aufgeführten Richtlinien fallen“ in Artikel 1

und

b)

auf „Erzeugnisse, die nach den in Anhang A genannten Richtlinien hergestellt werden“ in Artikel 4 Absatz 1

werden durch die Worte „Erzeugnisse(n) tierischen Ursprungs, die unter die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte fallen“ ersetzt.

2.

Anhang A erhält folgende Fassung:

„ANHANG A

KAPITEL I

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (28).

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (29).

KAPITEL II

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (30).

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (31).

Artikel 7

Artikel 9 der Entscheidung 95/408/EG erhält mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgende Fassung:

„Artikel 9

Diese Entscheidung gilt bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (32).

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ROCHE


(1)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 132.

(2)  ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 131) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004.

(5)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

(7)  Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(8)  Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(9)  Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). Zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 2003/42/EG (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 24).

(10)  Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(11)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7).

(12)  ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(13)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(14)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 67. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(15)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(16)  ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(17)  ABl. L 156 vom 8.6.1989, S. 30.

(18)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(19)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(20)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(21)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG (ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17).

(22)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(23)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(24)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(25)  ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

(26)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(27)  ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

(28)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(29)  ABl. L 139 vom 30.4.2004.

(30)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/42/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 24).

(31)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).“

(32)  ABl. L 157 vom 30.4.2004.“


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/16


Berichtigung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/48/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts– und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und es muss ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz geistigen Eigentums ein wesentliches Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts. Der Schutz geistigen Eigentums ist nicht nur für die Förderung von Innovation und kreativem Schaffen wichtig, sondern auch für die Entwicklung des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

(2)

Der Schutz geistigen Eigentums soll Erfinder oder Schöpfer in die Lage versetzen, einen rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen oder Werkschöpfungen zu ziehen. Er soll auch die weitestgehende Verbreitung der Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse ermöglichen. Andererseits soll er weder die freie Meinungsäußerung noch den freien Informationsverkehr, noch den Schutz personenbezogener Daten behindern; dies gilt auch für das Internet.

(3)

Ohne wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums werden jedoch Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, das heute weitgehend Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird. Daher sind die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts.

(4)

Auf internationaler Ebene sind alle Mitgliedstaaten — wie auch die Gemeinschaft selbst in Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen,— an das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates (3) gebilligte Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, gebunden.

(5)

Das TRIPS-Übereinkommen enthält vornehmlich Bestimmungen über die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die gemeinsame, international gültige Normen sind und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Diese Richtlinie sollte die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einschließlich derjenigen aufgrund des TRIPS-Übereinkommens unberührt lassen.

(6)

Es bestehen weitere internationale Übereinkünfte, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind und die ebenfalls Vorschriften über Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums enthalten. Dazu zählen in erster Linie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen.

(7)

Aus den Sondierungen der Kommission zu dieser Frage hat sich ergeben, dass ungeachtet des TRIPS-Übereinkommens weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bei den Instrumenten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestehen. So gibt es z. B. beträchtliche Diskrepanzen bei den Durchführungsbestimmungen für einstweilige Maßnahmen, die insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln verhängt werden, bei der Berechnung von Schadensersatz oder bei den Durchführungsbestimmungen für Verfahren zur Beendigung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums. In einigen Mitgliedstaaten stehen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wie das Auskunftsrecht und der Rückruf rechtsverletzender Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers nicht zur Verfügung.

(8)

Die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und verhindern, dass die bestehenden Rechte des geistigen Eigentums überall in der Gemeinschaft in demselben Grad geschützt sind. Diese Situation wirkt sich nachteilig auf die Freizügigkeit im Binnenmarkt aus und behindert die Entstehung eines Umfelds, das einen gesunden Wettbewerb begünstigt.

(9)

Die derzeitigen Unterschiede schwächen außerdem das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes in diesem Bereich. Dies untergräbt das Vertrauen der Wirtschaft in den Binnenmarkt und bremst somit Investitionen in Innovation und geistige Schöpfungen. Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums stehen immer häufiger in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen. Die verstärkte Nutzung des Internet ermöglicht einen sofortigen globalen Vertrieb von Raubkopien. Die wirksame Durchsetzung des materiellen Rechts auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bedarf eines gezielten Vorgehens auf Gemeinschaftsebene. Die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist somit eine notwendige Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

(10)

Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(11)

Diese Richtlinie verfolgt weder das Ziel, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil– und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Es gibt bereits gemeinschaftliche Instrumente, die diese Angelegenheiten auf allgemeiner Ebene regeln; sie gelten prinzipiell auch für das geistige Eigentum.

(12)

Diese Richtlinie darf die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 81 und 82 des Vertrags, nicht berühren. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags unzulässig einzuschränken.

(13)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte des geistigen Eigentums erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und/oder den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb einschließlich der Produktpiraterie oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.

(14)

Nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen müssen die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden. In gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.

(15)

Diese Richtlinie sollte das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, nämlich die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4), die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (5) und die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (6) nicht berühren.

(16)

Diese Richtlinie sollte die gemeinschaftlichen Sonderbestimmungen zur Durchsetzung der Rechte und Ausnahmeregelungen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (7) und der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (8), unberührt lassen.

(17)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.

(18)

Die Befugnis, die Anwendung dieser Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, sollte nicht nur den eigentlichen Rechtsinhabern eingeräumt werden, sondern auch Personen, die ein unmittelbares Interesse haben und klagebefugt sind, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht; hierzu können auch Berufsorganisationen gehören, die mit der Verwertung der Rechte oder mit der Wahrnehmung kollektiver und individueller Interessen betraut sind.

(19)

Da das Urheberrecht ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung besteht und nicht förmlich eingetragen werden muss, ist es angezeigt, die in Artikel 15 der Berner Übereinkunft enthaltene Bestimmung zu übernehmen, wonach eine Rechtsvermutung dahin gehend besteht, dass der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst die Person ist, deren Name auf dem Werkstück angegeben ist. Eine entsprechende Rechtsvermutung sollte auf die Inhaber verwandter Rechte Anwendung finden, da die Bemühung, Rechte durchzusetzen und Produktpiraterie zu bekämpfen, häufig von Inhabern verwandter Rechte, etwa den Herstellern von Tonträgern, unternommen wird.

(20)

Da Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind, muss sichergestellt werden, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Die Verfahren sollten den Rechten der Verteidigung Rechnung tragen und die erforderlichen Sicherheiten einschließlich des Schutzes vertraulicher Informationen bieten. Bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen ist es ferner wichtig, dass die Gerichte gegebenenfalls die Übergabe von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anordnen können, die sich in der Verfügungsgewalt des angeblichen Verletzers befinden.

(21)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es andere Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus; diese sollten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Dies gilt für das Recht auf Auskunft über die Herkunft rechtsverletzender Waren und Dienstleistungen, über die Vertriebswege sowie über die Identität Dritter, die an der Rechtsverletzung beteiligt sind.

(22)

Ferner sind einstweilige Maßnahmen unabdingbar, die unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Maßnahme mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sowie vorbehaltlich der Sicherheiten, die erforderlich sind, um dem Antragsgegner im Falle eines ungerechtfertigten Antrags den entstandenen Schaden und etwaige Unkosten zu ersetzen, die unverzügliche Beendigung der Verletzung ermöglichen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache abgewartet werden muss. Diese Maßnahmen sind vor allem dann gerechtfertigt, wenn jegliche Verzögerung nachweislich einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für den Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums mit sich bringen würde.

(23)

Unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten Rechtsinhaber die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen sollten Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Was Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte betrifft, so gewährt die Richtlinie 2001/29/EG bereits ein umfassendes Maß an Harmonisierung. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG sollte daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(24)

Je nach Sachlage und sofern es die Umstände rechtfertigen, sollten die zu ergreifenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe Verbotsmaßnahmen beinhalten, die eine erneute Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums verhindern. Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden, deren Kosten gegebenenfalls dem Verletzer angelastet werden und die beinhalten können, dass Waren, durch die ein Recht verletzt wird, und gegebenenfalls auch die Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, zurückgerufen, endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Diese Abhilfemaßnahmen sollten den Interessen Dritter, insbesondere der in gutem Glauben handelnden Verbraucher und privaten Parteien, Rechnung tragen.

(25)

In Fällen, in denen eine Rechtsverletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt ist und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen oder gerichtlichen Anordnungen unangemessen wären, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen können, dass in geeigneten Fällen als Ersatzmaßnahme die Zahlung einer Abfindung an den Geschädigten angeordnet wird. Wenn jedoch die kommerzielle Nutzung der nachgeahmten Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen andere Rechtsvorschriften als die Vorschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verletzt oder ein möglicher Nachteil für den Verbraucher entsteht, sollte die Nutzung der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung untersagt bleiben.

(26)

Um den Schaden auszugleichen, den ein Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums verursacht hat, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, sollten bei der Festsetzung der Höhe des an den Rechtsinhaber zu zahlenden Schadensersatzes alle einschlägigen Aspekte berücksichtigt werden, wie z. B. Gewinneinbußen des Rechtsinhabers oder zu Unrecht erzielte Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls der immaterielle Schaden, der dem Rechtsinhaber entstanden ist. Ersatzweise, etwa wenn die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens schwierig zu beziffern wäre, kann die Höhe des Schadens aus Kriterien wie z. B. der Vergütung oder den Gebühren, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte, abgeleitet werden. Bezweckt wird dabei nicht die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher.

(27)

Die Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums sollten veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen.

(28)

Zusätzlich zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar.

(29)

Die Industrie sollte sich aktiv am Kampf gegen Produktpiraterie und Nachahmung beteiligen. Die Entwicklung von Verhaltenskodizes in den direkt betroffenen Kreisen ist ein weiteres Mittel zur Ergänzung des Rechtsrahmens. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Allgemeinen fördern. Die Kontrolle der Herstellung optischer Speicherplatten, vornehmlich mittels eines Identifikationscodes auf Platten, die in der Gemeinschaft gefertigt werden, trägt zur Eindämmung der Verletzung der Rechte geistigen Eigentums in diesem Wirtschaftszweig bei, der in hohem Maß von Produktpiraterie betroffen ist. Diese technischen Schutzmaßnahmen dürfen jedoch nicht zu dem Zweck missbraucht werden, die Märkte gegeneinander abzuschotten und Parallelimporte zu kontrollieren.

(30)

Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern, empfiehlt es sich, Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch vorzusehen, die einerseits die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untereinander, andererseits zwischen ihnen und der Kommission fördern, insbesondere durch die Schaffung eines Netzes von Korrespondenzstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, und durch die regelmäßige Erstellung von Berichten, in denen die Umsetzung dieser Richtlinie und die Wirksamkeit der von den verschiedenen einzelstaatlichen Stellen ergriffenen Maßnahmen bewertet wird.

(31)

Da aus den genannten Gründen das Ziel der vorliegenden Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. In besonderer Weise soll diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ auch die gewerblichen Schutzrechte.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen, die in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgesehen sind, namentlich in der Richtlinie 91/250/EWG, insbesondere in Artikel 7, und der Richtlinie 2001/29/EG, insbesondere in den Artikeln 2 bis 6 und Artikel 8.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht:

a)

die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;

b)

die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem TRIPS-Übereinkommen, einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen;

c)

innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

KAPITEL II

MASSNAHMEN, VERFAHREN UND RECHTSBEHELFE

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)   Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 4

Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen

Die Mitgliedstaaten räumen den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)

den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts,

b)

allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

c)

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

d)

Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

Artikel 5

Urheber- oder Inhabervermutung

Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

a)

Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

b)

Die Bestimmung des Buchstabens a) gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

Abschnitt 2

Beweise

Artikel 6

Beweise

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Gerichten als glaubhafter Nachweis angesehen wird.

(2)   Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank–, Finanz– oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

Artikel 7

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag der betroffenen Parteien findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung an die Stellung einer angemessenen Kaution oder entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller geknüpft werden können, um eine Entschädigung des Antragsgegners wie in Absatz 4 vorgesehen sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist — die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet – bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

(4)   Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen ergreifen.

Abschnitt 3

Recht auf Auskunft

Artikel 8

Recht auf Auskunft

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a)

nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)

nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,

c)

nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte,

oder

d)

nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.

(2)   Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)

die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;

b)

Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a)

dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,

b)

die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf– oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,

c)

die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)

die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,

oder

e)

den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Abschnitt 4

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Artikel 9

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers

a)

gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen; eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden; Anordnungen gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts in Anspruch genommen werden, fallen unter die Richtlinie 2001/29/EG;

b)

die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, anzuordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(2)   Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.

(3)   Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Gerichte befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.

Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist — die entweder von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet — bei dem zuständigen Gericht das Verfahren einleitet, das zu einer Sachentscheidung führt.

(6)   Die zuständigen Gerichte können die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners gemäß Absatz 7 sicherzustellen.

(7)   Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

Abschnitt 5

Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

Artikel 10

Abhilfemaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass in Bezug auf Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, und gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art geeignete Maßnahmen getroffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören

a)

der Rückruf aus den Vertriebswegen,

b)

das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen

oder

c)

die Vernichtung.

(2)   Die Gerichte ordnen an, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

(3)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Artikel 11

Gerichtliche Anordnungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

Artikel 12

Ersatzmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Gerichte in entsprechenden Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Abschnitt 6

Schadensersatz und Rechtskosten

Artikel 13

Schadensersatz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b)

sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 14

Prozesskosten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt 7

Veröffentlichung

Artikel 15

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können. Die Mitgliedstaaten können andere, den besonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen.

KAPITEL III

SANKTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 16

Sanktionen der Mitgliedstaaten

Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen.

KAPITEL IV

VERHALTENSKODIZES UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 17

Verhaltenskodizes

Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass

a)

die Unternehmens- und Berufsverbände oder -organisationen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, insbesondere indem die Anbringung eines Codes auf optischen Speicherplatten empfohlen wird, der den Ort ihrer Herstellung erkennen lässt;

b)

der Kommission die Entwürfe innerstaatlicher oder gemeinschaftsweiter Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

Artikel 18

Bewertung

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.

Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen sowie einer Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie auf die Innovation und die Entwicklung der Informationsgesellschaft. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt. Soweit erforderlich, legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zusammen mit dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts jede benötigte Hilfe und Unterstützung zukommen.

Artikel 19

Informationsaustausch und Korrespondenzstellen

Zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Korrespondenzstelle für alle die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffenden Fragen. Jeder Mitgliedstaat teilt die Kontaktadressen seiner Korrespondenzstelle(n) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts– und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 29. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Strassburg, am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 32 vom 5.2.2004, S. 15.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt erschienen) und Beschluss des Rates vom 26. April 2004.

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(6)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9).

(8)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/26


Berichtigung der Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG, um bestimmten Mitgliedstaaten die Anwendung vorübergehender Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zu ermöglichen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/74/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/74/EG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG, um bestimmten Mitgliedstaaten die Anwendung vorübergehender Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zu ermöglichen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (3) ersetzte mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (4) und die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (5). In dieser Richtlinie werden die auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anzuwendenden Steuerstrukturen und Steuerbeträge festgelegt.

(2)

In bestimmten Mitgliedstaaten, namentlich in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei, könnten die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersätze aufgrund der bisherigen vergleichsweise niedrigen Verbrauchsteuersätze und des anhaltenden wirtschaftlichen Wandels dieser Länder, ihres relativ niedrigen Einkommensniveaus und ihrer eingeschränkten Möglichkeiten, die zusätzliche steuerliche Belastung durch die Senkung anderer Steuern auszugleichen, zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen. Insbesondere der durch die Anwendung der in der Richtlinie 2003/96/EG festgesetzten Mindeststeuersätze verursachte Preisanstieg dürfte sich negativ auf die Bürger und Volkswirtschaften dieser Staaten auswirken, da er u. a. eine untragbare Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen darstellt.

(3)

Diesen Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, vorübergehend weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Außerdem sollten solche Übergangsregelungen entsprechend den Grundsätzen, die bei den ursprünglich im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG gewährten Übergangszeiten zugrunde gelegt wurden, eine allmähliche Angleichung an die in der Gemeinschaft geltenden Mindestsätze vorsehen.

(4)

Im Beitrittsvertrag von 2003 (6) sind für Polen und Zypern Übergangsregelungen zur Umsetzung der Richtlinien 92/81/EWG und 92/82/EWG vorgesehen. Außerdem sind dort für Litauen und Estland bestimmte Maßnahmen im Energiebereich vorgesehen. Diese Maßnahmen sollten bei der Gewährung der spezifischen Steuerbefreiungen entsprechend berücksichtigt werden.

(5)

Diese Richtlinie sollte dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vorgreifen, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie sollte die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht entheben, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden.

(6)

In einigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG muss auf die in ihnen festgelegte Übergangszeit klarer Bezug genommen werden.

(7)

Die Richtlinie 2003/96/EG ist daher wie folgt zu ändern –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in dem genannten Anhang aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen beizubehalten.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „in den Absätzen 3 bis 12“ durch die Worte „in den Absätzen 3 bis 13“ ersetzt.

2.

Folgender Artikel 18a wird eingefügt:

„Artikel 18a

(1)   Die in Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in dem genannten Anhang aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen anzuwenden.

Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft — vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission — am 31. Dezember 2006 oder an dem in Anhang III genannten Datum aus.

(2)   Unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Zeiträume wird, sofern dies nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, den Mitgliedstaaten, denen die Anwendung der neuen Mindeststeuerbeträge Schwierigkeiten bereiten, eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 gewährt werden, insbesondere um die Preisstabilität nicht zu gefährden.

(3)   Die Tschechische Republik kann bis zum 1. Januar 2008 bei den Steuerbeträgen für elektrischen Strom, feste Brennstoffe und Erdgas uneingeschränkte oder eingeschränkte Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.

(4)   Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 330 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Estland darf darüber hinaus von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Estland darf bis zum 1. Januar 2009 für Ölschiefer eine uneingeschränkte Steuerbefreiung gewähren. Bis zum 1. Januar 2013 darf sie für Ölschiefer außerdem eine Steuerermäßigung gewähren, sofern die Steuer dadurch ab dem 1. Januar 2011 nicht unter 50 % des einschlägigen Mindestsatzes der Gemeinschaft liegt.

Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Schieferöl, das für die Fernwärmeversorgung verwendet wird, an den Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Estland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihr derzeitiges System der Inputbesteuerung von elektrischem Strom in ein System der Endenergiebesteuerung von elektrischem Strom umzuwandeln.

(5)   Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl und Kerosin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 323 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für schweres Heizöl, das für die Fernwärmeversorgung verwendet wird, an den Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die Steuer für elektrischen Strom muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für Kohle und Koks muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(6)   Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl und Kerosin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 323 EUR je 1 000 Liter betragen.

(7)   Die Republik Ungarn darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom, Erdgas, Kohle und Koks, die für die Fernwärmeversorgung verwendet werden, an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen.

(8)   Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom anzugleichen. Die Steuerbeträge für elektrischen Strom müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die Mindestbeträge von 330 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Die Steuerbeträge für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin müssen jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites und verbleites Benzin den einschlägigen Mindeststeuerbeträgen anzugleichen. Die Steuerbeträge für unverbleites und verbleites Benzin müssen jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter bzw. 337 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Heizstoff verwendetes Erdgas an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die auf Erdgas angewandten effektiven Steuersätze müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Republik Malta darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für feste Brennstoffe an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Die auf die betreffenden Energieerzeugnisse angewandten effektiven Steuersätze müssen jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(9)   Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin an den neuen Mindestbetrag von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Der Steuerbetrag für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für Gasöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 mindestens 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2008 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für schweres Heizöl an den neuen Mindestbetrag von 15 EUR je 1 000 kg anzugleichen. Der Steuerbetrag für schweres Heizöl muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 13 EUR je 1 000 kg betragen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks, die zur Fernwärmeversorgung verwendet werden, an den einschlägigen Mindeststeuerbetrag anzugleichen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für Kohle und Koks, die für andere Heizzwecke als die Fernwärmeversorgung verwendet werden, an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen.

Die Republik Polen darf bis zum 1. Januar 2008 uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen als Heizstoff verwendetes Gasöl gewähren, soweit diese Einrichtungen damit in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 Gebrauch machen, um ihr System zur Besteuerung von elektrischem Strom an die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften anzupassen.

(10)   Die Republik Slowenien darf unter Steueraufsicht für Erdgas uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren. Die uneingeschränkten oder eingeschränkten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen dürfen bis Mai 2014 oder so lange gewährt werden, bis der Erdgasanteil am nationalen Endenergieverbrauch 25 % beträgt, wenn dieser Wert eher erreicht wird. Sobald der Erdgasanteil am nationalen Endenergieverbrauch jedoch 20 % erreicht, wendet die Republik Slowenien nur noch einen positiven Steuerbetrag an, der jährlich ansteigt und am Ende der oben genannten Frist zumindest den Mindestsatz erreicht.

(11)   Die Slowakische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für elektrischen Strom und als Heizstoff verwendetes Erdgas an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für elektrischen Strom und als Heizstoff verwendetes Erdgas muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

Die Slowakische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für feste Brennstoffe an die einschlägigen Mindeststeuerbeträge anzugleichen. Der Steuerbetrag für feste Brennstoffe muss jedoch ab dem 1. Januar 2007 mindestens 50 % der einschlägigen Mindestsätze der Gemeinschaft betragen.

(12)   Während der festgelegten Übergangszeiten verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehende Differenz zu den neuen Mindeststeuerbeträgen. Beträgt die Differenz zwischen dem nationalen Steuerbetrag und dem Mindeststeuerbetrag jedoch nicht mehr als 3 % dieses Mindeststeuerbetrags, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seinen nationalen Steuerbetrag anpasst.“

3.

Es wird ein Anhang III aufgenommen, der dieser Richtlinie beigefügt ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Mai 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG

„ANHANG III

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen im Sinne von Artikel 18a Absatz 1:

1.

Lettland

für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung in Fahrzeugen, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden.

2.

Litauen

für Steinkohle, Koks und Braunkohle bis zum 1. Januar 2007,

für Erdgas und elektrischen Strom bis zum 1. Januar 2010,

für Orimulsion, sofern diese für andere Zwecke als die Strom- oder Wärmeerzeugung verwendet wird, bis zum 1. Januar 2010.

3.

Ungarn

für Kohle und Koks bis zum 1. Januar 2009.

4.

Malta

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/96/EG.

5.

Polen

für Flugbenzin und Turbinenkraftstoff sowie Motorenöl für Flugzeugtriebwerke, die vom Hersteller solcher Kraftstoffe im Auftrag des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums für die Verwendung in der Luftfahrt, im Auftrag des Amtes für Rohstoffreserven zur Aufstockung der Rohstoffvorräte des Landes oder im Auftrag der Verwaltungsorgane der Ambulanzluftfahrt für die Zwecke dieser Organe verkauft werden,

für Gasöl für Schiffsmotoren und Motoren für die Meerestechnologie sowie Motoröle für Schiffsmotoren und für die Meerestechnologie, die vom Hersteller solcher Kraftstoffe im Auftrag des Amtes für Rohstoffreserven zur Aufstockung der Rohstoffvorräte des Landes, im Auftrag des Verteidigungsministeriums zur Verwendung in der Marine oder im Auftrag des Innenministeriums zur Verwendung in der Meerestechnik verkauft werden,

für Flugbenzin, Turbinenkraftstoff und Gasöl für Schiffsmotoren und Motoren, die in der Meerestechnologie verwendet werden, sowie für Öle für Flugzeugtriebwerke, Schiffsmotoren und Motoren in der Meerestechnologie, die vom Amt für Rohstoffreserven im Auftrag des Verteidigungsministeriums oder des Innenministeriums verkauft werden.“


(1)  Stellungnahme vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(4)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl.  L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(5)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.

(6)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/31


Berichtigung der Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/75/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/75/EG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (3) ersetzte mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (4) und die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (5). In dieser Richtlinie sind die auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anzuwendenden Steuerstrukturen und Steuersätze definiert.

(2)

In bestimmten Mitgliedstaaten, unter anderem in Zypern, könnten die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersätze aufgrund der bisherigen niedrigen Verbrauchsteuersätze dieser Länder, des anhaltenden wirtschaftlichen Wandels, ihres relativ niedrigen Einkommensniveaus und ihrer eingeschränkten Möglichkeiten, die zusätzliche steuerliche Belastung durch die Senkung anderer Steuern auszugleichen, zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen. Insbesondere der durch die Anwendung der in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersätze verursachte Preisanstieg dürfte sich negativ auf ihre Bürger und ihre Volkswirtschaften auswirken, da er z. B. eine untragbare Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen darstellt.

(3)

Zypern sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, vorübergehend weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Außerdem sollten solche Übergangsregelungen entsprechend den Grundsätzen, die bei den ursprünglich im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG gewährten Übergangsfristen zugrunde gelegt wurden, eine allmähliche Angleichung an die in der Gemeinschaft geltenden Mindestsätze vorsehen.

(4)

Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie enthebt die Mitgliedstaaten nicht ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden.

(5)

Artikel 30 der Richtlinie 2003/96/EG sollte deutlicher formuliert werden.

(6)

Die Richtlinie 2003/96/EG ist daher wie folgt zu ändern –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 18b wird eingefügt:

„Artikel 18b

(1)   Unbeschadet der in Absatz 2 festgelegten Fristen und unter der Voraussetzung, dass dadurch keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen entstehen, kann Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Mindeststeuerniveaus haben, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 eingeräumt werden, um insbesondere die Preisstabilität nicht zu gefährden.

(2)   Die Republik Zypern verfügt über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2008, um ihre nationale Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die neue Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Die Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin muss dabei jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Zypern verfügt darüber hinaus über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010, um ihre nationale Steuer für als Kraftstoff genutztes unverbleites Benzin an den neuen Mindestsatz von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Die Steuer für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter betragen.

(3)   Während der festgelegten Übergangsfristen verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehende Differenz zu den neuen Mindeststeuern. Beträgt die Differenz zwischen der nationalen Steuer und der Mindeststeuer jedoch nicht mehr als 3 % dieser Mindeststeuer, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seine nationale Steuer anpasst.“

2.

In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„Alle Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 1. Mai 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  Stellungnahme vom 6. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(4)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(5)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/33


Berichtigung der Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG, insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/76/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/76/EG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG, insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (3) sieht die Abschaffung der Besteuerung dieser Zahlungen in dem Mitgliedstaat vor, in dem sie entstanden sind, gewährleistet aber gleichzeitig, dass die Zahlungen einer Einmalbesteuerung in einem Mitgliedstaaten unterliegen.

(2)

Die Anwendung der Richtlinie 2003/49/EG kann Haushaltsschwierigkeiten in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei aufgrund der Quellensteuersätze nach inländischem Recht und nach den Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkommen und Vermögen und den dadurch erzielten Steuereinnahmen verursachen.

(3)

Diesen Beitrittsländern sollte daher eine bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (4) befristete Genehmigung gewährt werden, bestimmte Regelungen der Richtlinie 2003/49/EG auf Zinsen und Lizenzgebühren für Lettland und Litauen und nur auf Lizenzgebühren für die Tschechische Republik, Polen und Slowakei nicht anzuwenden.

(4)

Die in dieser Richtlinie geregelte Maßnahme ist keine Anpassung im Sinne von Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003.

(5)

Da die Mitgliedstaaten zur Anrechnung der erhobenen Steuern auf Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren verpflichtet sind, ist es notwendig sicherzustellen, dass diese Richtlinie bis zum Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages von 2003 umgesetzt wird.

(6)

Diese Richtlinie muss ab dem Tag des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten gelten. Angesichts der Dringlichkeit ist eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Nummer I.3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gerechtfertigt –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten die folgende Fassung:

„(1)   Griechenland, Lettland, Polen und Portugal sind ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (5) nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Zinsen oder Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % während der ersten vier Jahre und 5 % während der folgenden vier Jahre nicht überschreiten.

Litauen ist ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Während der ersten vier Jahre der Übergangszeit von sechs Jahren darf der Steuersatz für Zinsen, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates gezahlt werden, 10 % nicht übersteigen; während der letzten zwei Jahre darf der Steuersatz für diese Zinsen 5 % nicht übersteigen.

Spanien und die Tschechische Republik sind ausschließlich bei Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Die Slowakei ist ausschließlich bei Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 während einer Übergangszeit von zwei Jahren, die am 1. Mai 2004 beginnt, nicht anzuwenden.

Diese Übergangsregelungen gelten jedoch vorbehaltlich der fortgesetzten Anwendung niedrigerer Steuersätze, als den in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten, gemäß bilateralen Abkommen zwischen der Tschechischen Republik, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal oder der Slowakei und anderen Mitgliedstaaten. Der Rat kann vor Ablauf einer der in diesem Absatz genannten Übergangszeit auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine etwaige Verlängerung dieser Übergangszeiten beschließen.

(2)   Erhält ein Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eine in dem Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats

Zinsen oder Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in Griechenland, Lettland, Litauen, Polen oder Portugal,

Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in der Tschechischen Republik, Spanien oder der Slowakei,

Zinsen oder Lizenzgebühren von einer in Griechenland, Lettland, Litauen, Polen oder Portugal gelegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates

oder

Lizenzgebühren von einer in der Tschechischen Republik, Spanien oder der Slowakei gelegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmen eines Mitgliedstaats,

so berücksichtigt der erstgenannte Mitgliedstaat einen Betrag, der der gemäß Absatz 1 in der Tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Portugal oder der Slowakei auf diese Einkünfte gezahlten Steuer entspricht, als Abzug von der Steuer auf das Einkommen des Unternehmens oder der ständigen Betriebsstätte, das/die diese Einkünfte erhalten hat.

(3)   Ein Abzug im Sinne von Absatz 2 braucht den niedrigeren der folgenden Beträge nicht zu überschreiten:

a)

die Steuer, die in der Tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal oder der Slowakei aufgrund von Absatz 1 auf derartige Einkünfte zu entrichten ist,

oder

b)

den vor dem Abzug berechneten Teil der Steuer auf das Einkommen des/der die Zins- oder Lizenzgebührzahlungen empfangenden Unternehmens oder ständigen Betriebsstätte, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, zu dem das Unternehmen gehört oder in dem die ständige Betriebsstätte gelegen ist, auf diese Zahlungen anzurechnen ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 2. Mai 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  Stellungnahme vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 28. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.

(4)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

(5)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.“


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/36


Berichtigung der Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Entscheidung 2004/465/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 29. April 2004

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten

(2004/465/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)

Die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) umfasst allgemeine Vorschriften für die Erhaltung, die Bewirtschaftung und verantwortungsvolle Nutzung sowie für die Verarbeitung und Vermarktung lebender aquatischer Ressourcen.Spezifische Ziele und Vorschriften enthält insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2).Es ist in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Vorschriften bei allen Tätigkeiten eingehalten werden, die innerhalb des Anwendungsbereichs der GFP ausgeübt werden.Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Personal- und Finanzmittel verfügen, um die Aufgabe der Überwachung der Fischereitätigkeiten und der Durchsetzung der GFP-Vorschriften erfüllen zu können.In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Fischereiüberwachung noch wirksamer zu gestalten, um illegalen und nicht gemeldeten Fischfang innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer mit allen Mitteln zu bekämpfen. Die Verordnung bezeichnet Fernüberwachungssysteme als geeignetes Instrument, um die Kontrollziele der GFP besser zu erreichen, und dehnt die Pflicht zur Fernüberwachung von Schiffen mittels Schiffsüberwachungssystemen (VMS) auf alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m aus.Ab dem Tag des Beitritts gelten die GFP-Vorschriften auch für die neuen Mitgliedstaaten, die im Stande sein sollten, namentlich im Bereich der Überwachung allen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu entsprechen. Diesen neuen Mitgliedstaaten sollten die Mittel gegeben werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.Die Gemeinschaft gewährt den Mitgliedstaaten seit 1990 eine finanzielle Unterstützung, um Effizienz und Wirksamkeit der Kontrollen insbesondere durch Einführung und Ausweitung von Fernüberwachungssystemen und IT-Netzen zu erhöhen, das Personal besser zu qualifizieren und die zuständigen Behörden mit Patrouillenschiffen und Überwachungsluftfahrzeugen auszustatten.Die Finanzregelung im Rahmen der Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik (3) ist Ende 2003 ausgelaufen. Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist jedoch die Ausstattung der Mitgliedstaaten mit Kontrollmitteln weiterhin unzureichend.Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die GFP-Vorschriften überall in der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden. Bei den Personen, die an Verwaltungs- oder Strafverfahren beteiligt sind, scheint nicht immer völlige Klarheit darüber zu herrschen, wie wichtig abschreckende Strafen sind, um eine Überfischung der Bestände zu verhindern. Daher sollten Maßnahmen gefördert werden, die bewirken, dass dieser Aspekt stärker berücksichtigt wird.In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wurde hervorgehoben, dass es einer engeren Zusammenarbeit und Koordinierung der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission bedarf, um die Fischereiüberwachung zu intensivieren und GFP-vorschriftswidrigen Praktiken entgegenzuwirken. Eine Stelle, die diese Zusammenarbeit organisiert, die Kontrolltätigkeiten koordiniert und die für Kontrollzwecke gebundenen Mittel verwaltet, wird ihre Arbeit voraussichtlich 2006 aufnehmen.Es ist daher angezeigt, den Mitgliedstaaten bis dahin auch weiterhin eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Es ist sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel rationell zur Beseitigung festgestellter Mängel eingesetzt werden. Die Verwendung der Mittel sollte nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgen.In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) dienender Betrag eingeführt, ohne dass hierdurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.Die Mitgliedstaaten sollten ihre Programme und die Auswirkungen ihrer Ausgaben auf die Fischereiüberwachung während des gesamten Zeitraums, den diese Entscheidung sowie die Entscheidung 2001/431/EG abdecken, jedes Jahr bewerten.Es sollten Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Erstattung der Ausgaben auf der Grundlage der Entscheidung 2001/431/EG festgelegt werden.Zur Gewährleistung der Kontinuität mit der Entscheidung 2001/431/EG sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Januar 2004 gelten –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Entscheidung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung für ihre Fischereiüberwachungsprogramme gewähren kann.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„finanzielle Beteiligung“ einen Finanzbeitrag, den die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Entscheidung zahlt,

2.

„Fischereiüberwachungsprogramm“ ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstelltes Programm zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung in Bereichen, die unter die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) fallen,

3.

„neue Mitgliedstaaten“ die Staaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beitreten.

Artikel 3

Jährliche Fischereiüberwachungsprogramme

(1)   Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen möchten, legen der Kommission ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben vor:

a)

Programmziele,

b)

verfügbare Personalmittel,

c)

verfügbare Finanzmittel,

d)

Anzahl verfügbarer Schiffe und Luftfahrzeuge,

e)

Liste der Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird,

f)

veranschlagte Gesamtausgaben für die Durchführung dieser Vorhaben,

g)

Zeitplan für die Abwicklung eines jeden im Programm genannten Vorhabens,

h)

Liste der Indikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit des Programms herangezogen werden.

(2)   Für das Jahr 2004 übermitteln die Mitgliedstaaten ihre jährlichen Fischereiüberwachungsprogramme zum 1. Juni 2004, für das Jahr 2005 zum 31. Januar 2005.

(3)   Näheres zum Inhalt der Fischereiüberwachungsprogramme ist in Anhang I Teil A festgelegt.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird, betreffen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Erwerb, Montage und technische Betreuung von Computeranlagen sowie Aufbau von IT-Netzen für einen reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung von Fischereitätigkeiten,

b)

Erwerb und Einbau an Bord von

i)

elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale,

ii)

elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte zur Datenübertragung vom Schiff aus,

c)

Pilotvorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien zur Überwachung von Fischereitätigkeiten,

d)

Schulungs- und Austauschprogramme für Beamte, die für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung im Fischereibereich zuständig sind,

e)

Durchführung von Pilotinspektions- und -beobachter programmen,

f)

Kosten-Nutzen-Analysen und Bewertung der Gesamtausgaben der zuständigen Behörden für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung von Fischereitätigkeiten,

g)

Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten, zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Akteuren wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern und der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, unverantwortlichen und illegalen Fischfang zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften durchzusetzen,

h)

Erwerb und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Beaufsichtigungs- und Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Näheres zu den förderfähigen Maßnahmen ist in Anhang I Teil B festgelegt.

Artikel 5

Gemeinschaftsmittel

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, beläuft sich auf 70 Mio. EUR für den Zeitraum 2004 bis 2005. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(2)   In der Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 räumt die Kommission solchen Maßnahmen Priorität ein, die ihrer Ansicht nach am besten geeignet sind, die Effizienz der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung zu steigern; sie berücksichtigt dabei auch die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bereits genehmigter Programme.

Artikel 6

Entscheidung über die finanzielle Beteiligung

(1)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Fischereiüberwachungsprogramme ergeht jährlich eine Entscheidung nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren. In dieser Entscheidung wird Folgendes festgesetzt:

a)

der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Maßnahmen nach Artikel 4 zu gewährenden finanziellen Beteiligung,

b)

der Beteiligungssatz,

c)

etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung.

(2)   Der Beteiligungssatz beträgt höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben. Dabei gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Kommission kann für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen einen Pauschalbetrag je Schiffsortungsgerät oder Gerät zur elektronischen Datenaufzeichnung und –übertragung beschließen.

b)

Die Kommission kann für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c) und g) genannten Maßnahmen einen höheren Beteiligungssatz als 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen.

c)

Der Beteiligungssatz darf für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Maßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten 50 % und für die derzeitigen Mitgliedstaaten 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Artikel 7

Vorschusszahlungen

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission einen Vorschuss bis zu 50 % der finanziellen Beteiligung für ein Jahr gewähren. Der Vorschussbetrag wird vom endgültigen Betrag der an den betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden finanziellen Beteiligung abgezogen.

Geht die zuständige Behörde innerhalb der in Artikel 8 genannten Frist keine rechtlich bindende Verpflichtung ein, so sind etwa gezahlte Vorschüsse unverzüglich zurückzuzahlen.

Artikel 8

Mittelbindung für die Ausgaben

Ein Mitgliedstaat geht die rechtliche und haushaltsmäßige Verpflichtung für die Ausgaben binnen 12 Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe der in Artikel 6 genannten Entscheidung ein.

Artikel 9

Durchführung der Vorhaben

(1)   Mit der Durchführung der Vorhaben wird nach dem im jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm genannten Zeitplan, spätestens jedoch binnen eines Jahres nach der Mittelbindung begonnen.

(2)   Die Vorhaben werden zeitplangemäß abgeschlossen.

Artikel 10

Nichtdurchführung von Vorhaben

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt wurde, nicht oder nur zum Teil durchzuführen, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis und erläutert, welche Auswirkungen dies auf sein Fischereiüberwachungsprogramm hat.

Artikel 11

Erstattungsfähige Ausgaben

(1)   Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die

a)

im Fischereiüberwachungsprogramm vorgesehen sind,

b)

sich auf die in Artikel 4 genannten Maßnahmen beziehen,

c)

Vorhaben mit Kosten von über 40 000 EUR betreffen, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und g) genannten Maßnahmen,

d)

sich aus rechtlichen und haushaltsmäßigen Verpflichtungen ergeben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 eingegangen sind,

e)

nach Artikel 9 durchgeführte Vorhaben betreffen.

(2)   Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig.

(3)   Ausgaben für Vorhaben, für die andere Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden, sind nicht erstattungsfähig.

(4)   Für die neuen Mitgliedstaaten sind alle ab dem 1. Januar 2004 getätigten Ausgaben erstattungsfähig, sofern die in dieser Entscheidung und die in der Entscheidung gemäß Artikel 6 genannten Bedingungen eingehalten wurden.

Artikel 12

Anträge auf Kostenerstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen neun Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem diese Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein. Die Erstattungssumme muss mindestens 20 000 EUR betragen. Erstattungsanträge über weniger als 20 000 EUR werden nur in ausreichend begründeten Fällen bearbeitet.

Näheres zu den Anträgen auf Kostenerstattung ist in Anhang I Teil C festgelegt.

(2)   Anträge für Vorhaben, die nicht nach dem in Artikel 3 Buchstabe g) genannten Zeitplan abgeschlossen wurden, können nur angenommen werden, wenn die Verzögerung ausreichend begründet ist. Im Falle abgelehnter Anträge kann die Bindung der Gemeinschaftsmittel aufgehoben werden. In jedem Fall werden Mittelbindungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Entscheidung spätestens zum 31. Dezember 2008 aufgehoben.

(3)   Bei Einreichung der Anträge auf Erstattung ihrer Ausgaben prüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die Ausgaben unter Einhaltung der Bedingungen dieser Entscheidung, der in Artikel 6 genannten Entscheidung und der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der vorgelegten Kostenaufstellungen nach dem Muster in Anhang II beizufügen.

(4)   Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission nicht die in Absatz 3 genannten Bedingungen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt wurden, so lehnt die Kommission die Erstattung aller oder eines Teils der betreffenden Ausgaben ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung geleisteter Vorschusszahlungen.

Artikel 13

Währung

Für alle Fischereiüberwachungsprogramme, Anträge auf Erstattung der Ausgaben und Anträge auf Vorschusszahlungen gilt als Währungseinheit der Euro.

Die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, geben den jeweils verwendeten Wechselkurs an.

Die Erstattung erfolgt in Euro zum Kurs des Monats, in dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

Artikel 14

Auskünfte

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission und dem Rechnungshof alle gegebenenfalls angeforderten Auskünfte im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Entscheidung und der in Artikel 6 genannten Entscheidung.

Sie bewahren alle Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Kommission und den Rechnungshof mindestens fünf Jahre lang ab dem Datum der Erstattung der Ausgaben auf.

Artikel 15

Kontrollen

(1)   Unbeschadet der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten nach nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchführen, können Beamte der Kommission und des Rechnungshofs die Durchführung von Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt wurde, vor Ort überprüfen.

Die Kommission kann auch vom betreffenden Mitgliedstaat verlangen, Vor-Ort-Kontrollen von Vorhaben durchzuführen, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt wurde. Beamte der Kommission und des Rechnungshofs können an solchen Kontrollen teilnehmen.

(2)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmittel nicht nach den Anforderungen dieser Entscheidung oder der in Artikel 6 genannten Entscheidung verwendet wurden, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. Wird der Auffassung der Kommission nicht widersprochen, so kürzt oder streicht sie die finanzielle Beteiligung an den betreffenden Vorhaben. Zu Unrecht gezahlte Beträge werden der Kommission samt Zinsen zurückgezahlt.

Artikel 16

Berichte der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, die es ihr ermöglichen, die Verwendung der finanziellen Beteiligung zu überprüfen und die Auswirkungen der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen auf die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung zu beurteilen.

Sie legen der Kommission hierzu Folgendes vor:

a)

jedes Jahr vor dem 30. März einen Zwischenbewertungsbericht zu ihrem Fischereiüberwachungsprogramm des Vorjahres, aus dem Folgendes hervorgeht:

i)

abgeschlossene Vorhaben,

ii)

Kosten der Vorhaben,

iii)

Auswirkungen auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in dem Programm angegebenen Indikatoren,

iv)

etwaige Anpassungen des ursprünglichen Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2006 einen abschließenden Bewertungsbericht, aus dem Folgendes hervorgeht:

i)

abgeschlossene Vorhaben,

ii)

Kosten der Vorhaben,

iii)

Auswirkungen auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in dem Programm angegebenen Indikatoren,

iv)

etwaige Anpassungen des ursprünglichen Programms,

v)

Auswirkungen der finanziellen Beteiligung an den Fischereiüberwachungsprogrammen für den gesamten Zeitraum 2001 bis 2005.

Artikel 17

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Auf der Grundlage der nach Artikel 16 übermittelten Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2007 Bericht über die Anwendung dieser Entscheidung und der Entscheidung 2001/431/EG.

Artikel 18

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Entscheidung werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

Ab dem 1. Mai 2004 werden Erstattungsanträge für die finanzielle Beteiligung an Ausgaben, die aufgrund der Entscheidung 2001/431/EG bewilligt wurden, nach Maßgabe von Artikel 12, Anhang I Teil C und Anhang II der vorliegenden Entscheidung gestellt.

Artikel 20

Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 21

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG I

TEIL A

Mindestangaben in den jährlichen Fischereiüberwachungsprogrammen gemäß Artikel 3

1.

Im jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm müssen für jedes Vorhaben eine der in Artikel 4 genannten Maßnahmen aufgeführt und Zielsetzung, Beschreibung, Eigner, Standort, geschätzte Kosten, Verwaltungsverfahren und Zeitplan genannt werden.

2.

Für Schiffe und Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) muss im jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm außerdem Folgendes angegeben werden:

a)

der Umfang, in dem sie von den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke eingesetzt werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an ihrem jährlichen Gesamteinsatz;

b)

die Anzahl Stunden oder Tage, die sie pro Jahr für Fischereikontrollen eingesetzt werden;

c)

bei Modernisierungsarbeiten die Lebensdauer.

3.

Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist nach Möglichkeit öffentlich bekannt zu machen.

TEIL B

Nähere Bestimmungen über die förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4

1.

Die Schiffsortungsgeräte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) müssen den Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

2.

Für die Erstattung der Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) gilt der nach den einschlägigen nationalen Vorschriften erstattungsfähige Höchstsatz.

3.

Ausgaben für den Erwerb von Ausrüstungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) können bis zu dem Umfang erstattet werden, in dem sie nach Angabe des betreffenden Mitgliedstaats für Fischereikontrollen getätigt werden.

TEIL C

Bestimmungen für Anträge auf Kostenerstattung gemäß Artikel 12

Anträge auf Erstattung der Ausgaben müssen folgende Angaben enthalten:

1.

einen Verweis auf die in Artikel 6 genannte Entscheidung und die Tabelle im Anhang dazu mit einer Beschreibung der gewährten Beihilfe;

2.

ein Verzeichnis aller Belege und Unterlagen, aufgeschlüsselt nach Vorhaben;

3.

die beantragten Beträge ohne Mehrwertsteuer, aufgeschlüsselt nach Vorhaben;

4.

für jedes Vorhaben, für das eine Kostenerstattung beantragt wird, eine kurze Beschreibung der Ergebnisse, zusammen mit einer Beurteilung der Auswirkungen der Investitionen auf Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung sowie einem Ausblick auf die künftige Zweckbestimmung.

ANHANG II

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(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/44


Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Entscheidung 2004/466/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze

(2004/466/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (1),

auf Initiative der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)

Es müssen besondere Verfahren für Ein- und Ausreisekontrollen von Personen an der Außengrenze eingeführt werden, einschließlich für begleitete Minderjährige, insbesondere da die Begleitpersonen oder angeblichen Begleitpersonen oftmals Menschenhändler sind, und es sollte dafür gesorgt werden, dass die Grenzkontrollbehörden allen reisenden Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit widmen.Laut Nummer 5 der Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 zur Entführung von Minderjährigen ist es ebenso unerlässlich, dass die mit der Grenzüberwachung betrauten Behörden eine systematische Kontrolle der Identitäts- oder Reisedokumente von Minderjährigen vornehmen. Dies ist insbesondere notwendig, wenn Minderjährige in Begleitung nur eines Erwachsenen reisen.Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (2) genannten Bereich fallen.Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (3), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte dar –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Nummer 6.8.1 Absatz 2 des Gemeinsamen Handbuchs erhält der Satz „Das Kontrollpersonal muss Minderjährigen ohne Begleitung besondere Aufmerksamkeit widmen“ folgende Fassung: „Das Kontrollpersonal muss Minderjährigen mit Begleitung oder ohne Begleitung besondere Aufmerksamkeit widmen“.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.