ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
19. Mai 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 989/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 991/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine und zur Verlängerung der mit dem Beschluss 94/202/EG der Kommission angenommenen Verpflichtung

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 992/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 993/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine sowie zur Einstellung des Antidumpingverfahrens die Einfuhren mit Ursprung in Litauen betreffend

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 994/2004 der Kommission vom 18. Mai 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 995/2004 der Kommission vom 18. Mai 2004 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 996/2004 der Kommission vom 18. Mai 2004 zur Änderung der im Sektor Getreide geltenden Zölle

38

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2004/494/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 betreffend die Unterstützung der Europäischen Union beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in der Demokratischen Republik Kongo (DRK)

41

 

*

Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

46

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 990/2004 (2) änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in Russland (3).

(2)

Darin wurde der auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, anwendbare Zollsatz für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland für von Novolipetsky Iron and Steel Corporation (NLMK) hergestellte Waren auf 40,1 % und für von VizStal Ltd. hergestellte Waren auf 14,7 % festgesetzt.

2.   Untersuchung

(3)

Am 20. März 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung.

(4)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses eine Anpassung der Maßnahmen notwendig ist, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in dem betroffenen Land, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

a)

Verband der Gemeinschaftshersteller:

European Confederation of Iron and Steel Industries (Eurofer)

b)

Ausführende Hersteller:

Novolipetsky Iron & Steel Corporation (NLMK), Lipetsk,

VizStal Ltd., Jekaterinburg.

B.   WARE

(7)

Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d.h. kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland, die den KN-Codes 7225 11 00 und ex 7226 11 10 zugewiesen werden. Diese Ware wird für elektromagnetische Geräte und Anlagen wie Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet.

(8)

Kornorientierte Elektrobleche werden in einem relativ komplizierten Verfahren hergestellt, bei dem das Korngefüge einheitlich in Walzrichtung der Bleche oder Bänder ausgerichtet wird, um diesen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Die fragliche Ware muss spezifische Anforderungen an die magnetische Induktion, den Stapelfaktor und die maximal zulässigen Ummagnetisierungsverluste erfüllen. Beide Seiten der Ware werden in der Regel mit einem dünnen isolierenden Überzug versehen.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Vorbringen interessierter Parteien in den Ausfuhrländern

(9)

Zwei russische ausführende Hersteller und die russischen Behörden machten geltend, dass ihre traditionellen Handelsströme in die EU-10 aufgrund der hohen Antidumpingzölle durch die Ausweitung der Maßnahmen auf die EU-10 erheblich beeinträchtigt würden.

(10)

Sie machten insbesondere geltend, dass die Ware durch den plötzlichen starken Preisanstieg, ausgelöst durch die hohen Antidumpingzölle, für die Verwendung in elektromagnetischen Geräten und Anlagen wie Leistungs- und Verteilungstransformatoren unerschwinglich würde.

2.   Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(11)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte, er werde sich, obwohl die Preise in der EU 10 deutlich unter den Preisen in der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung vor dem 1. Mai 2004 (nachstehend „EU-15“ genannt) liegen, etwaigen Vorschlägen für zeitlich befristete Übergangsmaßnahmen nicht entgegenstellen, sofern seine Lage nicht beeinträchtigt werde.

3.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

(12)

Die Behörden einiger Mitgliedstaaten der EU-10 vertraten die Auffassung, dass für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland nach der Erweiterung besondere Übergangsregelungen gelten sollten.

(13)

In diesem Zusammenhang machten sie geltend, dass die betroffene Ware für die industriellen Endverwender in der EU-10 von erheblicher Bedeutung sei.

4.   Würdigung

(14)

Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen bestätigte, dass in den Jahren 2002 und 2003 bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus Russland in die EU-10 eingeführt wurden.

(15)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betroffene Ware für die traditionellen Endverwender in der EU-10 von erheblicher Bedeutung ist, und angesichts des relativ hohen Antidumpingzolls wurde der Schluss gezogen, dass es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die geltenden Maßnahmen schrittweise anzupassen, um plötzliche übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien zu verhindern.

5.   Schlussfolgerung

(16)

Diese unterschiedlichen Aspekte und Interessen wurden berücksichtigt und insgesamt betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Interessen der Einführer und Verwender in der EU-10 im Falle einer unvermittelten Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne vorübergehende Anpassung erheblich beeinträchtigt würden.

(17)

Demgegenüber bestätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, dass seine Interessen im Falle einer vorübergehenden Anpassung der Maßnahmen nicht übermäßig beeinträchtigt würden, da er derzeit nicht in der Lage sei, die Nachfrage in den EU-10 vollständig zu decken.

(18)

Unter diesen Umständen lässt sich der Schluss vertreten, dass es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, die geltenden Maßnahmen ohne Anpassung anzuwenden, und dass die vorübergehende Anpassung der geltenden Maßnahmen für die Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 das angestrebte Schutzniveau nicht nennenswert beeinträchtigen würde.

(19)

Zu diesem Zweck wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft, wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses am besten vor schädigendem Dumping geschützt werden und der durch die Antidumpingzölle bewirkte wirtschaftliche Schock für die traditionellen Abnehmer in der EU-10 in der Phase des wirtschaftlichen Übergangs nach der Erweiterung verringert werden kann.

(20)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten erreicht werden könnte, indem die traditionellen Ausfuhrmengen aus Russland in die EU-10 für einen Übergangszeitraum von den Antidumpingzöllen befreit werden. Alle über die traditionellen Ausfuhrmengen hinausgehenden Ausfuhren in die EU-10 würden dann, genauso wie die Ausfuhren in die EU 15, den normalen Antidumpingzöllen unterliegen.

6.   Verpflichtungen

(21)

Die Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten, wie diese traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 am besten aufrechterhalten werden können, ergab, dass sich dies am besten dadurch erreichen lässt, dass von den kooperierenden Parteien freiwillige Verpflichtungen mit einem Höchstmengenelement angenommen werden. Folglich schlug die Kommission den betroffenen Ausführern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung Verpflichtungen vor, woraufhin zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Russland Verpflichtungsangebote unterbreiteten.

(22)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Festlegung der Bedingungen der Verpflichtungen den besonderen Umständen der Erweiterung Rechnung getragen wurde. Sie sind insofern eine besondere Maßnahme, als sie die Möglichkeit bieten, die geltenden Maßnahmen für die Zwecke einer auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Gemeinschaft vorübergehend anzupassen.

(23)

Die Einfuhrmengen (nachstehend „Höchstmengen“ genannt) für die ausführenden Hersteller in Russland wurden daher auf der Grundlage ihrer durchschnittlichen traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001, 2002 und 2003 festgelegt. Dabei wurde jedoch der in den letzten Monaten des Jahres 2003 und in den ersten Monaten des Jahres 2004 beobachtete außergewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 von den traditionellen, bei der Berechnung der Höchstmengen zugrunde gelegten Mengen abgezogen.

(24)

Die betroffenen ausführenden Hersteller sollten sich bereit erklären, beim Verkauf in die EU 10 im Rahmen ihrer Verpflichtungen ihre traditionellen Verkaufsstrukturen gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Sie sollten wissen, dass ein Verpflichtungsangebot nur dann als durchführbar und damit auch annehmbar angesehen werden kann, wenn diese Handelsstrukturen für die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung weitestgehend beibehalten werden.

(25)

Die ausführenden Hersteller sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen der Verpflichtung befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle in der in der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 festgelegten Höhe einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich diese traditionellen Verkaufsstrukturen erheblich geändert haben oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen schwierig oder unmöglich zu überwachen sind.

(26)

Alle Verpflichtungsangebote, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können von der Kommission durch eine Verordnung angenommen werden.

D.   ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2004

(27)

Aus den vorgenannten Gründen ist für den Fall, dass die Kommission durch eine darauffolgende Verordnung Verpflichtungen annimmt, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen jener Verpflichtungen von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden, indem die letztgenannte Verordnung geändert wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 151/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 990/2004, erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie nach Maßgaben derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden.

(2)   Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern

a)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen,

b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

Artikel 2

Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 beigefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. [zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates] (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7.

(4)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


ANHANG

ANHANG

Die Handelsrechnung für die Unternehmensverkäufe von kornorientierten Elektroblechen in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘.

2.

Name des in Artikel 1 der Verordnung [NUMMER EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

3.

Nummer der Handelsrechnung

4.

Ausstellungsdatum der Handelsrechnung

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind

6.

Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2)

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)

Gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat:

‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. [….] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘


19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS (2), führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland ein („Ausgangsuntersuchung“). Der Antidumpingzoll belief sich auf 40,1 %. Mit derselben Entscheidung nahm die Kommission eine im Zusammenhang mit diesen Einfuhren angebotene Verpflichtung an.

(2)

Auf einen Antrag vom „European Confederation of Iron and Steel Industries“ (Eurofer), der im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde, leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission (3) („Grundentscheidung“) ein. Gleichzeitig leitete die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundentscheidung ein, um die Angemessenheit der Form der Maßnahmen zu prüfen (4).

(3)

Da der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 außer Kraft trat, beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 (5), dass gemäß der Grundentscheidung eingeleitete und noch anhängige Verfahren fortgeführt werden und mit Wirkung vom 24. Juli 2002 den Bestimmungen der Grundverordnung unterliegen. Desgleichen unterliegen auch alle aus solchen anhängigen Antidumpinguntersuchungen resultierenden Antidumpingmaßnahmen ab dem 24. Juli 2002 der Grundverordnung.

(4)

Infolge der unter Randnummer (2) genannten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen bestätigte der Rat im Januar 2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 (6), den mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzoll. Die auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung wurde bei Abschluss der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen jedoch fortgesetzt.

2.   Gründe für die Überprüfungen

2.1   Auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfungen

(5)

Die Kommission erhielt zwei Anträge auf teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundentscheidung, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung bearbeitet wurden.

(6)

Die Anträge wurden von den beiden ausführenden Herstellern in Russland OOO VIZ — STAL (nachstehend „VIZ STAL“ abgekürzt) und Novolipetsk Iron and Steel Corporation (nachstehend „NLMK“ abgekürzt) gestellt (VIZ STAL und NLMK nachstehend „Antragsteller“ genannt). Beide Anträge wurden damit begründet, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfüllten und dass ihre Dumpingspannen erheblich zurückgegangen waren. Dementsprechend behaupteten sie, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei.

(7)

Nachdem die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, leitete sie im Wege entsprechender Bekanntmachungen im August 2002 eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung für VIZ-STAL (7) und im Oktober 2002 eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung für NLMK (8) ein. Beide Überprüfungen beschränkten sich auf die Untersuchung der Dumpingaspekte.

(8)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller und die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfungen und gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung gesetzten Fristen schriftlich Stellung zu nehmen und Anhörungen zu beantragen.

(9)

Die Antragsteller nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(10)

Die Kommission sandte einen Fragebogen an die Antragsteller und an einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, den sie innerhalb der in den Bekanntmachungen gesetzten Fristen beantworteten.

(11)

Zudem übermittelte die Kommission beiden Antragstellern ein Formular für den Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung.

(12)

Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Ausführende Hersteller in Russland:

VIZ STAL, Yekaterinburg

NLMK, Lipetsk

 

Mit VIZ STAL verbundener Einführer

Duferco Commerciale S.p.A., Genua

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt).

2.2   Auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung

(13)

Wie unter Randnummer (2) erwähnt beschloss die Kommission, von sich aus eine Interimsüberprüfung einzuleiten, um die Angemessenheit der Form der geltenden Maßnahmen zu untersuchen (Überprüfung von Amts wegen). Der Ausgangspunkt der Interimsüberprüfung war, dass bei der Überwachung der Verpflichtung Durchsetzungsprobleme aufgetreten waren, die sich auf die Abhilfewirkung der Maßnahmen auswirkten. Die Einleitung dieses Verfahrens und der diese Überprüfung betreffende Teil der Untersuchung wurden gleichzeitig mit der Überprüfung durchgeführt, die mit der Einführung der geltenden Maßnahmen im Wege der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 abgeschlossen wurde. Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Zulieferer und Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der beiden Untersuchungen und gab den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Fristen schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(14)

Wie unter Randnummer (6) der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 erwähnt, erhielt die Kommission im Laufe der vorgenannten Untersuchungen Anträge von den beiden betroffenen ausführenden Herstellern, VIZ-STAL und NLMK, auf Einleitung der Interimsüberprüfungen, die sich wie unter Randnummer (6) dargelegt auf die Untersuchung der Dumpingaspekte beschränken. Da im Rahmen beider Überprüfungen die Dumpingaspekte zu untersuchen waren, die sich später auf die Höhe der Maßnahmen auswirken könnten, die Gegenstand der Überprüfung von Amts wegen sind, wurde es als angemessen erachtet, diese Überprüfung zusammen mit den auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfungen abzuschließen, um den veränderten wirtschaftlichen Umständen der betroffenen ausführenden Hersteller Rechnung tragen zu können.

2.3   Schlussfolgerungen

(15)

Weil die drei Überprüfungen dieselbe Antidumpingmaßnahme betrafen, wurde es im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung als angemessen erachtet, sie gleichzeitig abzuschließen.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(16)

Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. kornorientierte kalt gewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland (nachstehend „kornorientierte Elektrobleche“ oder „betroffene Ware“ genannt) der KN-Codes 7225 11 00 und ex 7226 11 00 (seit dem 1.1.2004 neuer KN-Code). Diese Ware wird für elektromagnetische Geräte und in Anlagen wie Leistungs- und Verteilungstransformatoren verwendet.

(17)

Kornorientierte Elektrobleche werden in einem relativ komplizierten Verfahren hergestellt, bei dem das Korngefüge einheitlich in Walzrichtung der Bleche oder Bänder ausgerichtet wird, um diesen eine besonders gute magnetische Leitfähigkeit zu verleihen. Die betreffende Ware muss spezifische Anforderungen in Bezug auf die maximal zulässigen Ummagnetisierungsverluste, die magnetische Induktion und den Stapelfaktor erfüllen. Beide Seiten der Ware werden in der Regel mit einem dünnen isolierenden Überzug versehen.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die in Russland hergestellten und verkauften kornorientierten Elektrobleche dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen wie die in Russland hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten kornorientierten Elektrobleche. Daher wurden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   AUF DIE DUMPINGASPEKTE BESCHRÄNKTE INTERIMSÜBERPRÜFUNGEN

1.   Vorbemerkungen

(19)

Der Rat räumte in der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (9) ein, dass es angemessen ist, den Normalwert für russische Ausführer und Hersteller nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln, und änderte die Grundverordnung entsprechend. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 gilt diese Änderung jedoch nur für Untersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten, d. h. ab dem 8. November 2002, eingeleitet werden. Da beide von den Antragstellern beantragten Interimsüberprüfungen vor diesem Tag eingeleitet wurden, gilt die genannte Änderung nicht für diese Untersuchungen. Deshalb sind alle weiteren Bezugnahmen auf die Grundverordnung als Bezugnahmen auf die Verordnung zu verstehen, die vor der vorgenannten Änderung in Kraft war.

(20)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung kann der Normalwert nur für diejenigen Antragsteller gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt werden, die nachweisen können, dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, d. h. dass bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwogen.

2.   Marktwirtschaftsstatus („MWS“)

(21)

Beide Antragsteller übermittelten ihren Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus innerhalb der in den Bekanntmachungen gesetzten Frist.

(22)

Die Untersuchung ergab für beide Antragsteller, dass sie die Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe trafen und dass die Kosten der wichtigsten Inputs auf Marktwerten beruhten. Die Unternehmen verfügten über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wurde. Die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Antragsteller waren nicht mehr infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt. Beide Unternehmen unterlagen Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellten. Die Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen. Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllt waren.

(23)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über die vorgenannten Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass beiden Antragstellern der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden sollte.

3.   NLMK

(24)

Dieser Antragsteller hatte zwar die Einleitung dieser Interimsüberprüfung beantragt, übermittelte der Kommission im weiteren Verlauf aber nicht die für die Berechnung der Dumpingspanne erforderlichen Informationen. So konnten während der Kontrollbesuche insbesondere die Produktionskosten nicht geprüft werden. Außerdem waren die in der Antwort auf den Fragebogen übermittelten Informationen nicht mit hinreichenden Beweisen belegt, und zu grundlegenden Informationen wurde der Zugang verweigert. Zum Teil wurden irreführende Informationen vorgelegt. So wurden, wie NLMK einräumte, in der Antwort auf den Fragebogen die Produktionskosten für das Geschäftsjahr 2001, das sich mit dem Untersuchungszeitraum um sechs Monate überschnitt, um 50 % zu niedrig angegeben. Das Unternehmen erbrachte keinen Nachweis für die Richtigkeit der in der Antwort auf den Fragebogen angegebenen Produktionskosten. Unter diesen Umständen konnte die Antwort auf den Fragebogen nicht ordnungsgemäß geprüft werden, und die Angaben des Unternehmens wurden als nicht zuverlässig angesehen.

(25)

NLMK wurde mitgeteilt, dass die übermittelten Informationen nicht geprüft und daher nicht verwendet werden konnten. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, weitere Erläuterungen zu übermitteln. Außerdem erhielt er Gelegenheit zur Anhörung. NLMK übermittelte jedoch keine zufrieden stellende Erläuterung innerhalb der gesetzten Frist.

(26)

Das Unternehmen gab zu, dass die Prüfung der Angaben über die Kosten schwierig sei, machte aber geltend, dass zur Ermittlung seiner Produktionskosten die im Rahmen einer anderen Untersuchung betreffend eine vergleichbare Ware gesammelten Daten zugrunde gelegt werden sollten. In diesem Zusammenhang verwies NLMK auf die im Mai 2002 (10) eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von nicht mehr als 500 mm mit Ursprung in unter anderem Russland (nachstehend „kleine kornorientierte Elektrobleche“ genannt). NLMK war Gegenstand dieser Untersuchung und hatte den Fragebogen beantwortet. Deshalb, so das Unternehmen, sollten die im Rahmen jenes Verfahrens übermittelten Angaben über die Produktionskosten in dieser Überprüfung zur Ermittlung der Kosten herangezogen werden. NLMK behauptete, dass aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Waren, nämlich kleiner kornorientierter Elektrobleche und der betroffenen Ware, die Kosten praktisch identisch seien.

(27)

Die Untersuchung betreffend kleine kornorientierte Elektrobleche und diese Interimsüberprüfung betreffen jedoch verschiedene Waren und erstreckten sich über unterschiedliche Untersuchungszeiträume. Selbst wenn die Produktionskosten dieser beiden Waren in beiden Untersuchungen nahezu identisch wären — was nicht festgestellt wurde —, so sind die Kosten und Preise in unterschiedlichen Zeiträumen doch nicht unbedingt vergleichbar. Außerdem wurde die Untersuchung betreffend kleine kornorientierte Elektrobleche im Februar 2003 eingestellt, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Antrag zurückgenommen hatte (11). Daher liegen keine endgültigen Schlussfolgerungen oder Feststellungen vor, die in dieser Überprüfung hätten herangezogen werden können. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die im Rahmen der Untersuchung betreffend kleine kornorientierte Elektrobleche gesammelten Informationen in diesem Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts wären. Das Vorbringen von NLMK musste daher zurückgewiesen werden.

(28)

Nach der Unterrichtung machte NLMK geltend, es sei im Vergleich zu VIZ STAL diskriminiert worden, und seine Kosten hätten anhand von Daten aus anderen Quellen ermittelt werden müssen, anstatt seinen Antrag auf Überprüfung insgesamt abzulehnen. Nach Auffassung von NLMK hätten die Kosten von VIZ STAL oder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde gelegt werden müssen.

(29)

Dieses Argument war unbegründet. Im Gegensatz zu der Antwort von NLMK auf den Fragebogen konnte jene von VIZ-STAL lückenlos geprüft werden, und Berichtigungen wurden auf der Grundlage der von VIZ-STAL selbst geprüften Zahlen vorgenommen (vgl. Randnummern (40) und (56)). In den Fällen, in denen anstelle der Angaben von VIZ STAL Daten aus anderen Informationsquellen zugrunde gelegt wurden, geschah dies nicht, weil die Angaben nicht geprüft werden konnten, sondern aus den unter den Randnummern (41) bis (49) und (57) bis (60) dargelegten Gründen.

(30)

Im Übrigen sollte im Rahmen dieser Interimsüberprüfung festgestellt werden, ob sich die Umstände für den betreffenden ausführenden Hersteller wesentlich verändert hatten. Die Interimsüberprüfung war auf Antrag von NLMK eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, zunächst zu behaupten, dass sich die individuellen Umstände verändert hätten, und dann, als dies nicht nachgewiesen werden konnte, zu verlangen, dass eine solche Feststellung anhand von Daten anderer Unternehmen getroffen werden sollte. Die Ermittlung von Kosten und Normalwert ist ein wesentliches Element bei der Untersuchung der individuellen Lage eines Unternehmens im Zusammenhang mit Dumping, und die Zugrundelegung ganz anderer Daten würde unter diesen Umständen zu einem bedeutungslosen Ergebnis führen.

(31)

Folglich konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass sich die Umstände in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne wie behauptet verändert hatten. Daher musste die Interimsüberprüfung für NLMK eingestellt werden, und die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Dumpingspanne in Höhe von 40,1 % sollte weiter angewandt werden.

(32)

Auf dieser Grundlage beträgt die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft:

NLMK, Lipetsk:

40,1 %

4.   VIZ STAL

4.1   Dumping

a)   Normalwert

(33)

Für VIZ STAL wurde zunächst untersucht, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu seinen gesamten Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Da die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von VIZ STAL den Untersuchungsergebnissen zufolge 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft überstieg, wurden die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware gemäß Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ angesehen.

(34)

Anschließend wurden jene vom Antragsteller im Inland verkauften Warentypen ermittelt, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(35)

Dann wurde für jeden der vom Antragsteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge direkt mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar waren, untersucht, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(36)

Ferner wurde für jeden Warentyp untersucht, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des betreffenden Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Nettoverkaufswert mindestens den ermittelten Produktionskosten des jeweiligen Typs entsprachen (nachstehend „gewinnbringende Verkäufe“ genannt). In den Fällen, in denen auf die Verkaufsmenge eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge jenes Typs entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe jenes Typs ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen auf die gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps mengenmäßig 80 % oder weniger, aber mindestens 10 % der Gesamtverkäufe jenes Typs entfielen, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen durchschnittlichen gewogenen Inlandspreises nur der gewinnbringenden Verkäufe bestimmt.

(37)

In den Fällen, in denen auf die gewinnbringenden Verkäufe eines Typs mengenmäßig weniger als 10 % der Gesamtverkäufe jenes Typs entfielen, wurde davon ausgegangen, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen.

(38)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware insgesamt keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Grundverordnung waren.

(39)

In allen Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten Typs nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. In diesem Zusammenhang wurde untersucht, ob die Produktionskosten im Ursprungsland oder die Inlandspreise anderer Hersteller im Ursprungsland als Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung herangezogen werden konnten.

(40)

Die von VIZ STAL angegebenen Produktionskosten für die betroffene Ware mussten berichtigt werden, um den Unterschieden in den Fertigungskosten verschiedener Typen der betroffenen Ware Rechnung zu tragen. Die Untersuchung ergab, dass sich bestimmte Warenmerkmale in der Tat in den Kosten und Preisen eines bestimmten Warentyps niederschlugen. Daher konnten die von VIZ STAL übermittelten Angaben zu den Produktionskosten als solche nicht zugrunde gelegt werden, und die Feststellungen mussten auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen getroffen werden. In Ermangelung einer anderen, geeigneteren Methode wurde die Auffassung vertreten, dass die Differenz zwischen den Produktionskosten der verschiedenen Warentypen dasselbe Verhältnis aufweisen sollte wie die Differenz zwischen den Verkaufspreisen dieser Typen. Daher wurden die Kosten für die einzelnen Fertigungstypen auf der Grundlage der Differenz zwischen den durchschnittlichen Inlandsverkaufspreisen des jeweiligen Typs und den durchschnittlichen Inlandsverkaufspreisen aller Typen ermittelt.

(41)

Außerdem hatte VIZ STAL eine langfristige Vereinbarung mit seinem Rohstofflieferanten, die auch im UZ in Kraft war. Von diesem Rohstofflieferanten bezog VIZ STAL warmgewalztes Band (hot rolled band, „HRB“). Gemäß dieser Vereinbarung wurde VIZ STAL im UZ ausschließlich von diesem Lieferanten mit HRB versorgt. Der Lieferant stellte das HRB nach den Spezifikationen des ausführenden Herstellers her. Der ausführende Hersteller war verpflichtet, die gesamte HRB-Produktion seines Zulieferers abzunehmen, selbst wenn die Ware den erforderlichen Normen nicht genügte. Die Einkaufspreise wurden vorab in einer bestimmten Höhe festgesetzt und unabhängig von der Qualität des gelieferten Rohstoffes garantiert. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Techniker im Auftrag des betroffenen ausführenden Herstellers regelmäßige Qualitätskontrollen in den Betrieben des Lieferanten durchführten.

(42)

Die Untersuchung ergab zwar keine Beweise für eine etwaige direkte Beteiligung oder Kontrolle zwischen diesen beiden Unternehmen, aber dennoch musste auf der Grundlage der im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen der Schluss gezogen werden, dass eine besondere Beziehung zwischen dem betroffenen ausführenden Hersteller und seinem Lieferanten bestand. Denn die Beziehung zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten war nicht allein auf den Verkauf beschränkt und ging somit über eine reine Handelsbeziehung hinaus. VIZ STAL kontrollierte die HRB-Produktion im Werk seines Lieferanten, was zeigt, dass diese Unternehmen auch auf der Ebene des HRB-Herstellungsverfahrens miteinander verbunden waren. Daher erstreckte sich die Beziehung zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten sowohl auf den Verkauf als auch auf die Herstellung, d. h. sie ging weit über eine reine Käufer/Verkäufer-Beziehung hinaus.

(43)

Angesichts der vorgenannten Vereinbarung wurde außerdem der Schluss gezogen, dass es VIZ STAL nicht frei stand, im UZ Rohstoffe von anderen Lieferanten zu beziehen, sondern von nur einem Lieferanten abhängig war. Deshalb musste VIZ STAL auch HRB minderer Qualität abnehmen, selbst wenn der Rohstoff den für die Produktion der betroffenen Ware erforderlichen Normen nicht genügte. Abgesehen davon konnten die Preise nicht je nach der Qualität der gelieferten HRB angepasst werden, weil sie vorab festgelegt wurden. Außerdem konnte der Lieferant von VIZ STAL auch keine anderen Abnehmer beliefern, da er verpflichtet war, ausschließlich für VIZ STAL zu produzieren, und zwar eine bestimmte, von VIZ STAL vorgegebene Qualität.

(44)

Anschließend wurde untersucht, ob die Preise zwischen diesen Parteien als zuverlässig angesehen werden konnten. Diesbezüglich wurde die Auffassung vertreten, dass die Einkaufspreise zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten infolge der zwischen ihnen bestehenden langfristigen Vereinbarung im UZ künstlich festgesetzt waren. Die Untersuchung ergab ferner, dass die HRB-Preise sich insofern ungewöhnlich entwickelten, als sie im gesamten UZ konstant blieben, und zwar unabhängig von der Qualität der gekauften Ware und anderen Marktbedingungen wie Schwankungen der Preise von Energie, einer der wichtigsten Komponenten für die HRB-Produktion. Ferner wurde die Auffassung vertreten, dass, wie unter den Randnummern (42) und (43) dargelegt, VIZ STAL und sein Lieferant in einer Beziehung zueinander standen, die über eine reine Käufer/Verkäufer-Beziehung hinausging. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Kosten in Verbindung mit dem Einkaufspreis von HRB in den Büchern von VIZ STAL nicht angemessen widergespiegelt waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung und deshalb berichtigt werden mussten.

(45)

Nach der Unterrichtung behauptete VIZ STAL, dass es von seinem HRB-Lieferanten vollkommen unabhängig sei und beiden Unternehmen die Wahl ihrer HRB-Geschäftspartner frei stand. Diese Behauptung stand jedoch im Widerspruch zu den im Rahmen der Untersuchung übermittelten Informationen und musste daher zurückgewiesen werden. VIZ STAL machte ferner geltend, dass entsprechende vertragliche Vereinbarungen in dieser Art von Wirtschaftszweig üblich seien. Dieses Argument wurde weder mit Beweisen belegt und noch durch die Ergebnisse dieser Untersuchung bestätigt. Ob es eine solche Vereinbarung gab oder nicht, wurde in diesem Zusammenhang ohnehin als irrelevant angesehen. Außerdem müssten solche Vereinbarungen und deren Auswirkungen auf die Kosten und Preise in Verbindung mit der betroffenen Ware von Fall zu Fall untersucht werden.

(46)

VIZ STAL erhob Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission, dass die HRB-Einkaufspreise nicht den markttypischen Schwankungen folgten, und behauptete, dass die von ihm bezogene Ware im Vergleich zu anderen HRB-Typen eine bestimmte Qualität aufwies und besonderen Marktbedingungen unterlag. Ferner behauptete das Unternehmen, die Entwicklung der Preise des HRB, das für die Produktion kornorientierter Elektrobleche verwendet wird, in der Gemeinschaft sei mit jener in Russland vergleichbar. VIZ STAL machte ferner geltend, dass ein Vergleich der HRB-Preise anhand der Energiepreise, insbesondere des Erdgaspreises, nicht vertretbar sei, da sein Lieferant als Rohstoff hauptsächlich Kohle verwende. VIZ STAL bezweifelte generell jeglichen Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Energiepreise und der Preise von Stahlerzeugnissen.

(47)

Die Informationen über die Unterschiede bei der Qualität und den Marktbedingungen zwischen verschiedenen HRB-Typen wurden weder in der Antwort auf den Fragebogen noch anlässlich des Kontrollbesuches übermittelt, obwohl vor dem Kontrollbesuch ausdrücklich eine ausführliche Warenbeschreibung des im UZ eingekauften HRB-Typs angefordert worden war. Die von VIZ STAL nach dem Kontrollbesuch, d. h. im Wesentlichen nach der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist, übermittelten Informationen konnten nicht mehr geprüft werden und mussten daher außer Acht gelassen werden. Hierzu ist zu bemerken, dass die HRB-Preise in der Gemeinschaft im UZ beträchtlich schwankten und die Preise anderer HRB-Typen auf dem Weltmarkt ebenfalls erheblich fluktuierten. Die Tatsache, dass der feste HRB-Preis auf dem russischen Inlandsmarkt nicht den markttypischen Schwankungen folgte, ist ein Anhaltspunkt dafür, dass er auf die Beziehung zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten zurückzuführen war.

(48)

In Bezug auf die Energiepreise ist zu bemerken, dass der Lieferant von VIZ STAL den Fragebogen nicht beantwortete und folglich nicht Gegenstand dieser Untersuchung war. Auch VIZ STAL übermittelte keinerlei Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung. Diese Untersuchung ergab somit keine Hinweise darauf, dass der Lieferant von VIZ STAL tatsächlich Kohle als Hauptrohstoff für seine HRB-Produktion verwendete. Außerdem lieferte VIZ STAL keine Beweise dafür, dass kein Zusammenhang zwischen Schwankungen der Energie- und der Stahlpreise besteht. Daher ist die Annahme vertretbar, dass sich Energiepreisschwankungen unter normalen Bedingungen auf einem freien Markt auf die HRB-Preise auswirken.

(49)

In Anbetracht des Vorstehenden wurden die angegebenen HRB-Preise nicht als zuverlässig angesehen. Die HRB-Kosten mussten daher berichtigt werden. Folglich musste die Kommission die HRB-Preise für diesen Antragsteller anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer im selben Land oder, wenn keine entsprechenden Informationen verfügbar waren oder zugrunde gelegt werden konnten, auf einer anderen vertretbaren Grundlage ermitteln. Wie unter den Randnummern (24) bis (31) dargelegt, konnten die Kosten, einschließlich der HRB-Kosten, des anderen bekannten HRB-Herstellers in Russland nicht ermittelt werden. Da der Kommission kein anderer Hersteller der betroffenen Ware oder andere HRB-Hersteller in Russland bekannt waren, mussten die HRB-Kosten für VIZ STAL anhand anderer geeigneter Informationen ermittelt werden. In Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen konnten die Fertigungskosten für den Antragsteller nur anhand der HRB-Preise in der Gemeinschaft bestimmt werden.

(50)

Nach der Unterrichtung machte VIZ STAL ferner geltend, dass die HRB-Preise in der Gemeinschaft für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften, dem Herstellungsverfahren, den Transportkosten und den Verkaufsbedingungen berichtigt werden müssten.

(51)

Den Unterschieden in den materiellen Eigenschaften wurde dadurch Rechnung getragen, dass hochwertige HRB-Typen, die in Russland nicht hergestellt werden, bei der Ermittlung des durchschnittlichen HRB-Preises in der Gemeinschaft nicht berücksichtigt wurden. Daher war keine weitere Berichtigung geboten.

(52)

Was die Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren in Russland und in der Gemeinschaft angeht, so behauptete VIZ STAL, dass die in der Gemeinschaft angewandte Technologie einen größeren Energie-Input erfordere, mehr Abfall erzeuge und höhere Produktionserträge aufweise. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erfordert das in der Gemeinschaft hauptsächlich angewandte Herstellungsverfahren in der Tat einen höheren Energie-Input, aber die Abfallquote ist wesentlich niedriger. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die verschiedenen Verfahren insgesamt und die dabei anfallenden Produktionskosten vergleichbar sind. Folglich war keine Berichtigung erforderlich.

(53)

Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Verkaufsbedingungen argumentierte VIZ STAL, dass die Preise in der Gemeinschaft „monopolistisch“ seien, erläuterte aber nicht, inwiefern sich dies auf die Preise oder deren Vergleichbarkeit auswirkte. Die Untersuchung ergab, dass die Absatzbedingungen auf beiden Märkten vergleichbar waren, d. h. es gab nur einen HRB-Hersteller, der die Ware auf den beiden Inlandsmärkten verkaufte. In Russland wurden die Preise jedoch zudem durch die Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem Lieferanten beeinflusst. Folglich war keine Berichtigung erforderlich.

(54)

Was die Transportkosten für HRB-Einkäufe angeht, so war keine Berichtigung erforderlich, weil die Preise in der Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk, d. h. ohne Transportkosten, ermittelt wurden.

(55)

Nach der Unterrichtung machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass die Energiepreise (insbesondere die Erdgaspreise) auf dem russischen Inlandsmarkt nicht auf dem freien Spiel der Marktkräfte beruhten und dass diese Tatsache bei der Ermittlung der Produktionskosten für VIZ STAL zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit gab, zu der Zuerkennung des MWS für die beiden russischen ausführenden Hersteller Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies nicht darauf hin, dass bei der Ermittlung des Normalwerts insbesondere die Auswirkungen der russischen Erdgaspreise zu untersuchen sind (vgl. Randnummer (23)). Die Erdgaspreise in Russland sind zwar je nach Region und Abnehmer nicht einheitlich, aber in diesem späten Stadium des Verfahrens war es nicht mehr möglich, die Frage der Energiepreise ausführlicher zu untersuchen. Die Untersuchung ergab ohnehin, dass der direkte Energie-Input von VIZ STAL bei der Produktion kornorientierter Elektrobleche unerheblich war und sich daher nur geringfügig auf seine Produktionskosten auswirkte. Was den HRB-Lieferanten angeht, so wurde dieses Unternehmen, wie unter Randnummer (48) erwähnt, im Rahmen dieser Interimsüberprüfung nicht unmittelbar untersucht, und es wurden keine Schlussfolgerungen über die Zuverlässigkeit der Angaben über die Kosten des wichtigsten Inputs des Lieferanten gezogen. Da die Preise zwischen VIZ STAL und seinem Lieferanten den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht zuverlässig waren und stattdessen die auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellten Preise zugrunde gelegt wurden, war jegliche Preisverzerrung im Zusammenhang mit dem Energie-Inputs von vornherein ausgeschlossen.

(56)

Um die vollen Produktionskosten kornorientierter Elektrobleche zu bestimmen, mussten die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ abgekürzt) ermittelt werden. VIZ STAL behauptete, bestimmte, vor dem UZ angefallene, aber im UZ verbuchte Kosten seien als reine Buchungsposten anzusehen und von den VVG-Kosten abzuziehen. Es wurden jedoch keine Beweise dafür übermittelt, dass diese Kosten tatsächlich vor dem UZ angefallen waren. Die fraglichen Aufwendungen waren im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höher, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie tatsächlich im UZ anfielen.

(57)

Außerdem mussten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Finanzierungskosten zu den ausgewiesenen VVG-Kosten hinzugerechnet werden. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass eine verbundene Partei VIZ STAL zinsfreie Darlehen auf US-Dollar-Basis gewährte. Da die VVG-Kosten somit nicht alle Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware uneingeschränkt widerspiegelten, wurde der Betrag der Finanzierungskosten unter normalen Marktbedingungen hinzugerechnet. Zu diesem Zweck wurde der marktübliche Zinssatz für vergleichbare Darlehen im UZ auf die von VIZ STAL erhaltenen Darlehen angewendet. In Ermangelung einer anderen geeigneteren Methode wurde der Gesamtbetrag für Zinsaufwendungen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis auf die betroffene Ware aufgeteilt.

(58)

VIZ STAL erhob Einwände gegen die Berichtigung der VVG-Kosten um die Finanzierungskosten. Das Unternehmen behauptete, der Geber des fraglichen Darlehens halte die Mehrheit der Anteile an VIZ STAL und hätte sich statt des Darlehens auch für eine Erhöhung der Kapitalbeteiligung entscheiden können, bei der keine Finanzierungskosten angefallen wären. Alternativ behauptete VIZ STAL, dass im UZ Rückzahlungen geleistet worden seien und dass der Zinssatz angewandt werden müsse, der vom Darlehensgeber auf dem Inlandsmarkt hätte erzielt werden können. Schließlich machte VIZ STAL geltend, dass ein Teil der Zinsaufwendungen (der nominelle Zinssatz) bereits in den VVG-Kosten enthalten sei und nicht doppelt berücksichtigt werden dürfe. Der Betrag der zusätzlichen Finanzierungskosten müsse daher entsprechend gesenkt werden.

(59)

Die erste Behauptung musste zurückgewiesen werden, da die Kosten alle Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware widerspiegeln müssen, was — wie unter Randnummer (57) erläutert — nicht der Fall war. Unter normalen Marktbedingungen hätte sich VIZ STAL Kapital auf dem freien Markt beschaffen und zusätzliche Finanzierungskosten tragen müssen, die sich in seinen Kosten widerspiegeln sollten. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass Darlehen und Stammaktien nicht einfach austauschbar sind, weil sie sich ganz anders auswirken. Ein Darlehen wird zurückgezahlt, Aktienkapital hingegen nicht.

(60)

Ferner wurde die Auffassung vertreten, dass sich der auf dem Inlandsmarkt des Darlehensnehmers übliche Zinssatz am besten eignet, weil dieser Zinssatz die Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem russischen Inlandsmarkt, für den der Normalwert ermittelt wird, am angemessensten widerspiegelt. VIZ STAL übermittelte aber ohnehin keine Beweise für den angeblich auf dem Inlandsmarkt des Darlehensgebers geltenden Zinssatz. VIZ STAL übermittelte nach der Unterrichtung weitere Informationen über die Rückzahlungen des Betriebskapitals, die nicht mehr geprüft werden konnten, weil das Verfahren bereits zu weit fortgeschritten war, und daher unberücksichtigt bleiben mussten. Außerdem wurden weder Beweise dafür übermittelt, dass ein Teil der Zinsaufwendungen bereits in den VVG-Kosten enthalten war, noch dafür, dass VIZ STAL tatsächlich Zinsen zahlte. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(61)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass bei der Ermittlung der VVG-Kosten Verzerrungen bei der Bewertung und Abschreibung des Anlagevermögens Rechnung zu tragen sei. Er behauptete ferner, dass die VVG-Kosten wesentlich höher seien als in der Gemeinschaft, was zum Teil auf höhere Kosten nach dem Verkauf, höhere FuE-Kosten und höhere Kosten für unerlässliche Kommunikationsinstrumente und IT-Systeme zurückzuführen sei.

(62)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelte keine Beweise zur Untermauerung der vorstehenden Behauptungen. Zudem wurden diese Behauptungen in einem sehr späten Stadium des Verfahrens vorgebracht und konnten deshalb nicht im Einzelnen untersucht werden. Die vorstehenden Behauptungen mussten daher zurückgewiesen werden.

(63)

Ferner wurde untersucht, ob der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise anderer Hersteller ermittelt werden konnte. Da für den anderen Antragsteller, NLMK, keine zuverlässigen Informationen über die Inlandsverkaufspreise der betroffenen Ware verfügbar waren (vgl. Randnummern (24) und (31)) und es auf dem russischen Inlandsmarkt außer den Antragstellern keine anderen kooperierenden Verkäufer oder Hersteller gab, standen der Kommission keine Informationen über die Inlandsverkaufspreise eines anderen Herstellers zur Verfügung.

(64)

Deshalb wurde in allen Fällen, in denen ein rechnerisch ermittelter Normalwert zugrunde gelegt wurde, der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden.

(65)

Zu diesem Zweck wurde untersucht, ob die wie vorstehend beschrieben berichtigten VVG-Kosten und Gewinne des Antragstellers auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren. Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten im Inland wurden als zuverlässig angesehen, weil die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als repräsentativ angesehen werden konnten. Angesichts der Tatsache, dass die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware insgesamt keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne der Grundverordnung waren (vgl. Randnummer (38)), konnte die Inlandsgewinnspane jedoch nicht nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung ermittelt werden. Außerdem waren keine Informationen über die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anderer, in diese Untersuchung einbezogener Ausführer oder Hersteller verfügbar und da VIZ STAL außer kornorientierten Elektroblechen keine anderen Waren derselben allgemeinen Warenkategorie produzierte und verkaufte, wurde die Inlandsgewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung, d. h. anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt. In Ermangelung anderer, zuverlässigerer Informationen wurde die Gewinnspanne auf dem Inlandsmarkt auf 10 % der Produktionskosten geschätzt. Angesichts der Tatsache, dass bei jeglichen Investitionen in Russland, das weiterhin als im Aufbau befindliche Marktwirtschaft angesehen wird, mit dynamischeren Wachstumsperspektiven und höheren Inflationsraten als gefestigtere Volkswirtschaften, folglich höhere Ertragsaussichten bestehen, wurde die für die Zwecke dieser Untersuchung zugrunde gelegte Gewinnspanne von 10 % als vorsichtige Schätzung angesehen.

b)   Ausfuhrpreis

(66)

VIZ STAL befand sich weitgehend im Besitz und unter der Kontrolle einer verbundenen Holding-/Vertriebsgesellschaft in der Schweiz. Im Untersuchungszeitraum wurden alle Ausfuhren über das schweizerische Unternehmen an einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft verkauft, der die betroffene Ware an die Endabnehmer in der Gemeinschaft weiterverkaufte. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft rechnerisch ermittelt.

(67)

Für alle dem verbundenen Einführer in der Gemeinschaft zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich der VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung Berichtigungen vorgenommen.

(68)

Hierzu ist zu bemerken, dass, wie unter Randnummer (75) erwähnt und von VIZ STAL in seiner Antwort auf den Fragebogen beantragt, der Ausfuhrpreis für Unterschiede bei den Kreditkosten (d. h. den Finanzierungskosten) aufgrund der Zahlungsbedingungen, die der verbundene Einführer dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gewährte, gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung berichtigt wurde. Andererseits werden bei der rechnerischen Ermittlung von Ausfuhrpreisen gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung Berichtigungen auch für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf der betroffenen Ware angefallenen Kosten vorgenommen. Zu den Posten, für die Berichtigungen vorzunehmen sind, zählen unter anderem eine angemessene Spanne für die VVG-Kosten des verbundenen Einführers. In bestimmten Fällen beinhalten diese VVG-Kosten jedoch unter Umständen Finanzierungsaufwendungen, die sich aus den vorgenannten Zahlungsbedingungen ergeben. Zur Vermeidung eines doppelten Abzugs etwaiger Finanzierungskosten, nämlich i) der sich aus den vorstehenden Zahlungsbedingungen ergebenden Finanzierungskosten, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung abgezogen wurden, und ii) der Finanzierungskosten, die Teil der VVG-Kosten des verbundenen Einführers sind, wurde dem verbundenen Einführer Gelegenheit gegeben, Nachweise dafür zu erbringen, dass ein Teil seiner Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den seinen unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft gewährten Zahlungsbedingungen entstanden waren. Der verbundene Einführer übermittelte jedoch keine stichhaltigen Beweise dafür, dass dies der Fall war, und deshalb mussten gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung die VVG-Kosten des verbundenen Einführers in vollem Umfang von dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen werden.

(69)

Nach der Unterrichtung behauptete VIZ STAL, dass ein Teil der angefallenen Finanzierungskosten, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung von dem Ausfuhrpreis abgezogen wurden, in den VVG-Kosten des verbundenen Einführers enthalten waren und dass die Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises deshalb revidiert werden müsse, um einen doppelten Abzug dieser Kosten zu vermeiden. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Behauptung erst nach der Unterrichtung vorgebracht wurde und dass selbst zu diesem Zeitpunkt keine Beweise übermittelt wurden, die die Behauptung von VIZ STAL belegen konnten. Außerdem ergab auch der Kontrollbesuch in den Betrieben des verbundenen Einführers keine Beweise dafür, dass die Kosten für den Kredit, den VIZ STAL dem unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gewährte, tatsächlich von dem verbundenen Einführer getragen wurden und somit in seinen VVG-Kosten enthalten waren. Folglich musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(70)

Für den verbundenen Einführer in der Gemeinschaft zeigte die Untersuchung, dass er es versäumt hatte, seine Amortisierungs- und Abschreibungskosten anzugeben. Diese Kosten wurden daher zu den VVG-Kosten hinzugerechnet. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden die VVG-Kosten dann von dem Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft abgezogen. In diesem Zusammenhang wies die Kommission die Methode von VIZ STAL zurück, die das Unternehmen zur Berechnung der Quotienten für die Aufteilung der VVG-Gesamtkosten auf die betroffene Ware einerseits und „andere Waren“ andererseits angewandt hatte. VIZ STAL behauptete, dass sein verbundener Einführer bei Verkäufen bestimmter andere Waren als Vertreter auf Provisionsbasis auftrat. Die Einnahmen des verbundenen Einführers aus diesen Geschäften bestünden lediglich in den für „andere Waren“ erhaltenen Provisionen. Daher, so der ausführende Hersteller, müsse bei der Berechnung der Aufteilungsquotienten auf Umsatzbasis für die Verkäufe „anderer Waren“ ein fiktiver höherer Umsatz und nicht die tatsächlichen, in den Bücher seines verbundenen Einführers ausgewiesenen Einkünfte zugrunde gelegt werden. Dieser fiktive Umsatz müsse dem Verkaufspreis dieser „anderen Waren“ in der Gemeinschaft entsprechen. Auf diese Weise würden die aufgeteilten VVG-Kosten für „andere Waren“ höher und für die betroffene Ware niedriger ausfallen. VIZ STAL behauptete, die Methode würde die Verwaltungskosten in Verbindung mit der betroffenen Ware zum einem und „anderen Waren“ zum anderen angemessener widerspiegeln.

(71)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass der verbundene Einführer in Bezug auf die „anderen Waren“ als Vertreter auftrat. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Aufgaben eines Vertreters mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden sind als jene eines Einführers. Ein Einführer kauft die Ware und verkauft sie in seinem eigenen Namen weiter, was nicht nur mit einem größeren Verwaltungsaufwand, sondern auch mit einem höheren Risiko verbunden ist. Außerdem muss sich ein Einführer in der Regel Kapital beschaffen, um Waren einzukaufen. Diese Faktoren dürften sich in der Regel in unterschiedlichen VVG-Kosten für Einführer und für Vertreter widerspiegeln. Die Aufteilungsmethode von VIZ STAL trug diesem Unterschied jedoch nicht Rechnung, so dass sie zu unzuverlässigen Ergebnissen führte.

(72)

In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Aufteilung der VVG-Kosten auf der Grundlage des tatsächlichen Umsatzes die geeignetste Methode zur Ermittlung der VVG-Kosten für die verschiedenen Waren war.

(73)

In Ermangelung anderer, zuverlässigerer Informationen wurde die annehmbare Gewinnspanne mit 5 % veranschlagt. Dies wurde für diese Art von Geschäftstätigkeit als angemessen angesehen. In der vorausgegangenen Untersuchung, der unter Randnummer (2) erwähnten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, war ebenfalls eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt worden.

c)   Vergleich

(74)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, die wie vorstehend beschrieben ermittelt wurden, wurden in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

(75)

VIZ STAL beantragte Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Inlandstransport- und Frachtkosten, Ausfuhrabgaben, Versicherungskosten, verschiedene Gebühren, Kreditkosten, Bankgebühren, Einfuhr- und andere Abgaben, Stempelgebühren und Kosten für die Längsteilung, die zugestanden wurden, weil die den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen, begründet und mit geprüften Beweisen belegt waren.

d)   Dumpingspanne

(76)

Für VIZ STAL wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des jeweils entsprechenden Warentyps verglichen.

(77)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

VIZ STAL, Yekaterinburg:

14,7 %

4.2   Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände

(78)

Für VIZ STAL wurde ferner untersucht, ob die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung dauerhaft verändert hatten. In diesem Zusammenhang wurde die mögliche Entwicklung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises dieses Unternehmens analysiert. Besondere Aufmerksamkeit wurde den Preisen kornorientierter Elektrobleche auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt, seinen Produktionskosten, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung sowie dem Volumen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft gewidmet.

(79)

Zunächst wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig war. Wie unter Randnummer (22) dargelegt, konnte der Antragsteller für den Untersuchungszeitraum dieser Interimsüberprüfung jedoch nachweisen, dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte, so dass ihm der MWS zuerkannt wurde. Daher wurde der Normalwert für diesen Antragsteller anhand der von ihm übermittelten und anschließend geprüften Daten ermittelt und nicht anhand von Angaben über Hersteller in einem Vergleichsland.

(80)

Der Normalwert für VIZ STAL wurde sowohl anhand der Inlandsverkaufspreise als auch rechnerisch ermittelt. Die Inlandsverkaufspreise kornorientierter Elektrobleche blieben den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum relativ konstant, weil Angebot und Nachfrage in Russland konstant waren, was sich in absehbarer Zeit auch nicht ändern dürfte, sowie aufgrund der begrenzten Anzahl an Herstellern und Verwendern. Daher werden die Inlandsverkaufspreise kornorientierter Elektrobleche in absehbarer Zeit nicht nennenswert schwanken.

(81)

In Bezug auf die Produktionskosten sei daran erinnert, dass die Kosten wegen unzuverlässiger Angaben über die Preise der Vorleistungen (HRB) berichtigt werden mussten (vgl. Randnummern (41) bis (49)). VIZ STAL behauptete, die Art der Beziehung zu seinem Lieferanten habe sich nach dem Untersuchungszeitraum verändert, d. h. VIZ STAL plane, HRB zunehmend von anderen Lieferanten, darunter auch Lieferanten in der Gemeinschaft, zu beziehen. Es wurde untersucht, ob sich diese Tatsache auf die Inputkosten von VIZ STAL und folglich auch auf die Fertigungskosten auswirken könnte. Den Untersuchungsergebnissen zufolge würde sich eine etwaige Erhöhung des HRB-Preises nicht nennenswert auf den im Rahmen dieser Untersuchung ermittelten Normalwert auswirken, weil der Normalwert anhand der berichtigten Fertigungskosten ohne Berücksichtigung der unzuverlässigen Angaben über den Inputpreis ermittelt wurde. Jegliche reale Erhöhung der HRB-Einkaufspreise bis auf einen Marktwert ist daher in dem Normalwert, der bei der Ermittlung der Dumpingspanne zugrunde gelegt wurde, bereits enthalten. Folglich ist die Annahme vertretbar, dass sich der Normalwert dieses Antragstellers in absehbarer Zeit nicht signifikant verändern wird.

(82)

Die Kommission untersuchte ferner die mögliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe von VIZ STAL bei Anwendung eines niedrigeren Zollsatzes. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass die Ausfuhrverkäufe dieses Unternehmens bisher wegen der Verpflichtung, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angenommen worden war und seitdem in Kraft ist, mengenmäßig beschränkt waren. Wie unter Randnummer (96) erwähnt, ergab die Untersuchung, dass diese Art von Verpflichtung nicht länger angemessen ist. Deshalb wurde untersucht, ob ein niedrigerer Zollsatz ohne Beschränkung der Einfuhrmengen zu einer wesentlichen Zunahme der Ausfuhren kornorientierter Elektrobleche durch den Antragsteller in die Gemeinschaft zu niedrigeren Preisen als im UZ führen würde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass die Kapazitätsauslastung des Antragstellers im Untersuchungszeitraum bei über 90 % lag. Außerdem ergab die Untersuchung keine Hinweise auf geplante Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität des Antragstellers. Daher ist die Annahme vertretbar, dass die Produktionsmenge konstant bleiben und in absehbarer Zeit nicht nennenswert zunehmen wird. Außerdem wurden keine Gründe festgestellt, die den Antragsteller dazu veranlassen könnten, einen größeren Teil seiner jetzigen Produktion auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass sich die Ausfuhren kornorientierter Elektrobleche dieses Unternehmens in die Gemeinschaft mengenmäßig nicht nennenswert ändern werden.

(83)

Bezüglich der Ausfuhrpreise sei daran erinnert, dass die geltende Verpflichtung sich im Wesentlichen auf den mengenmäßigen Aspekt bezog, so dass der Antragsteller seine Ausfuhrpreise innerhalb einer bestimmten Ausfuhrmenge relativ frei festsetzen konnte. Denn die Mitunterzeichner der betreffenden Verpflichtung waren lediglich gehalten, „dem Preisniveau in der Gemeinschaft“ zu folgen. Der endgültige Antidumpingzoll wurde nur auf die Ausfuhren erhoben, die die festgelegte Höchstmenge überstiegen. Ungeachtet der unter den Randnummern (94) und (95) dargelegten Feststellungen der Kommission wurde davon ausgegangen, dass das Ausfuhrvolumen großer kornorientierter Elektrobleche aus Russland im UZ die im Rahmen der Verpflichtung festgelegte Höchstmenge nicht überstieg. Daher umfasste der in dieser Untersuchung zugrunde gelegte Ausfuhrpreis auch nicht den in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Antidumpingzoll. Folglich kann der Schluss gezogen werden, dass eine niedrigere Dumpingspanne für dieses Unternehmen nicht zu einem nennenswerten Rückgang der jetzigen Ausfuhrpreise führen würde.

5.   Schlussfolgerungen

(84)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung dürfen die Zölle die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollten aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Angesichts der Tatsache, dass sich diese Interimsüberprüfungen auf die Untersuchung der Dumpingaspekte beschränkten, sollten die Zölle nicht höher sein als die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte und in der unter Randnummer (2) genannten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen bestätigte Schadensspanne.

(85)

Wie unter Randnummer (29) der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS dargelegt, war die ursprüngliche endgültige Dumpingspanne höher als die endgültige Schadensbeseitigungsschwelle, so dass sich der endgültige Antidumpingzoll auf die niedrigere Schadensspanne von 40,1 % stützte. Da die für VIZ STAL in dieser Interimsüberprüfung festgestellte Dumpingspanne niedriger ist als jene Spanne, sollte der geänderte Antidumpingzoll in Höhe dieser niedrigeren Dumpingspanne festgesetzt werden, und zwar in Höhe von 14,7 %.

(86)

Daher sollte für VIZ STAL gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung der mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS eingeführte und mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 bestätigte Antidumpingzoll auf die Einfuhren kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland geändert werden.

(87)

Für NLMK sollte diese Interimsüberprüfung eingestellt und der mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS der Kommission eingeführte und mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 des Rates bestätigte endgültige Antidumpingzoll aufrechterhalten werden.

(88)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage die Änderung der geltenden Maßnahmen für VIZ STAL und die Einstellung der Interimsüberprüfung für NLMK empfohlen werden sollte, unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. Ferner wurde allen betroffenen Parteien eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

D.   AUF DIE FORM DER MASSNAHMEN BESCHRÄNKTE INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(89)

Wie unter Randnummer (2) dargelegt, leitete die Kommission die Interimsüberprüfung betreffend die Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland von Amts wegen ein, um die Angemessenheit und Wirksamkeit der mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS angenommenen Verpflichtung zu untersuchen. Die Untersuchung wurde zusammen mit der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 abgeschlossen wurde, und den auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfungen für die Antragsteller durchgeführt.

(90)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der ursprünglich angenommenen Verpflichtung im Wesentlichen um eine Mengenverpflichtung handelte, der zufolge die Unternehmen gewährleisten müssen, dass ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft eine Gesamthöchstmenge nicht überschreiten.

(91)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung zielen Verpflichtungen darauf ab, die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu beseitigen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Ausführer seine Preise erhöht oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen unterlässt. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass infolge der Art der ursprünglich angenommenen Verpflichtungen, die lediglich die Menge der Einfuhren in die Gemeinschaft beschränkten, die Preise nicht auf ein nicht schädigendes Niveau angehoben wurden und folglich auch keine fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederhergestellt wurden. Daher wurde in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungen in ihrer jetzigen Form kein angemessenes und wirksames Mittels zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings sind.

(92)

Die ursprünglichen Verpflichtungen waren nicht nur den von den Antragstellern dieser Interimsüberprüfung unterzeichnet worden, sondern auch von einem russischen Händler, der die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ausführte, sowie von den russischen Behörden, um eine ordnungsgemäße Überwachung der betreffenden Verpflichtung zu gewährleisten. Wie bereits im Rahmen der unter Randnummer (2) erwähnten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen festgestellt wurde, führte der mitunterzeichnete Händler VO „Promsyrioimport“ (Moskau) nach der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle ab Januar 2000 keine kornorientierten Elektrobleche mehr in die Gemeinschaft aus. Dieser Händler galt daher im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, die im Januar 2003 zu der Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingzölle führte, nicht als interessierte Partei. Der betreffende Händler ließ nicht die Absicht verlauten, erneut kornorientierte Elektrobleche in die Gemeinschaft auszuführen, und beantragte auch nicht, im laufenden Antidumpingverfahren als potenziell interessierte Partei behandelt zu werden.

(93)

Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass angesichts der veränderten Umstände in Russland, das inzwischen uneingeschränkt als Marktwirtschaftsland anerkannt wird, Zusicherungen der russischen Behörden hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Überwachung von Verpflichtungen, die von russischen ausführenden Herstellern im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen angeboten werden, weder erforderlich noch mit diesem neuen Status zu vereinbaren sind.

(94)

Ferner wurden, wie in der Bekanntmachung über die Einleitung der auf die Form der Maßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung dargelegt wurde, bei der Überwachung der Verpflichtung Durchsetzungsprobleme mit entsprechenden Auswirkungen auf die Abhilfewirkung der Verpflichtung festgestellt. Diese Feststellung bestätigte sich im Rahmen dieser Untersuchung. So wurde festgestellt, dass die Absatzstruktur und kanäle der beiden ausführenden Hersteller ihnen keinen Aufschluss über den endgültige Bestimmung der betroffenen Ware geben konnten. Daher konnte nicht festgestellt werden, ob Waren wieder ausgeführt oder in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden (vgl. auch Randnummer (95)), so dass es nicht möglich war festzustellen, ob die von den betreffenden ausführenden Herstellern vorgelegten Berichte verpflichtungsgemäß vollständig und richtig waren.

(95)

Hierzu ist zu bemerken, dass nach der Annahme der Verpflichtung zwei verschiedene Typen von Ausfuhrlizenzen eingeführt wurden, und zwar Lizenzen des Typs A (für den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft bestimmte Ausfuhren) und des Typs B (zur Einfuhr in die Gemeinschaft unter anderen Zollregelungen bestimmte Ausfuhren). Für die mit einer Lizenz des Typs A ausgeführten Waren galt ein jährliches Kontingent, für die mit einer Lizenz des Typs B ausgeführten Waren hingegen nicht. Da die verbundenen Einführer die endgültige Bestimmung der eingeführten Waren nicht kannten, konnten sie keine schlüssigen Beweise für die spätere Wiederausfuhr von Waren, die mit einer Lizenz des Typs B aus Russland ausgeführt wurden, vorlegen. Außerdem wurde in Zusammenarbeit mit den zuständigen Zollbehörden festgestellt, dass einige dieser Einfuhren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und dadurch die Wirksamkeit der Verpflichtung gefährdeten. Die Vorgehensweisen der Unternehmen erwiesen sich als nicht ausreichend zur ordnungsgemäßen Einhaltung aller in der Verpflichtung festgelegten Bedingungen. Somit kann die Gefahr einer mögliche Umgehung der Verpflichtung nicht ausgeschlossen werden.

(96)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtung in ihrer jetzigen Form nicht länger angemessen ist, insbesondere was die wirksame Überwachung dieser Verpflichtung angeht. Die Antragsteller sowie die übrigen Mitunterzeichner der Verpflichtung, VO „Promsyrioimport“ (Moskau) und die russischen Behörden, wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(97)

Ein Antragsteller, NLMK, erhob Einwände gegen die Feststellungen der Kommission zur Angemessenheit der Verpflichtung. Dieser Antragsteller behauptete, dass i) das geltende Lizenzsystem etwaige Umgehungen ausschließe, ii) die Einfuhren innerhalb der in der Verpflichtung festgelegten Menge unter die Geringfügigkeitsschwelle fielen und daher die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleistet sei und iii) die Tatsache, dass sich die Zahl der mitunterzeichneten Parteien geändert habe, kein ausreichender Grund für einen Widerruf der Annahme der Verpflichtung sei.

(98)

Die bezüglich der Einhaltung dieser Verpflichtung vorgebrachten Argumente standen im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission (vgl. Randnummern (94) und (95)) und wurden nicht mit Beweisen belegt. Die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung kann auch nicht ausgeschlossen werden. Hieraus folgt, dass die jetzige Verpflichtung keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings tatsächlich beseitigt werden, so dass sie als unzureichend anzusehen ist. Die Tatsache, dass sich die Zahl der Mitunterzeichner geändert hat, sollte nicht für sich genommen betrachtet werden, sondern ist vor dem Hintergrund der seit der Annahme der Verpflichtung insgesamt erheblich veränderten Umstände in Russland zu sehen. Diese Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden.

(99)

Schließlich machte dieser Antragsteller geltend, dass diese auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung zusammen mit anderen Interimsüberprüfungen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 noch eingeleitet werden, abgeschlossen werden müsste. Hierzu ist zu bemerken, dass im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren kornorientierter Elektrobleche aus Russland, die am 20. März 2004 (12) eingeleitet wurde, geprüft wird, ob die geltenden Maßnahmen anzupassen sind, um plötzliche und übermäßig nachteilige Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union auf interessierte Parteien, einschließlich Verwendern, Vertriebsgesellschaften und Verbraucher, zu verhindern. Folglich besteht kein direkter Zusammenhang zwischen dieser, auf die Form der geltenden Maßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung und der laufenden, im Hinblick auf die Erweiterung durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

(100)

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Verpflichtung in ihrer jetzigen Form nicht länger angemessen ist.

E.   NEUE VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

(101)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage der Schluss gezogen wurde, dass die Höhe der geltenden Dumpingspanne gegebenenfalls geändert werden sollte und dass die Mengenverpflichtung in ihrer jetzigen Form nicht länger angemessen ist, bot NLMK eine Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(102)

Die Mitarbeit dieses Unternehmens im Verlauf der gesamten Untersuchung und die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von ihm übermittelten Daten waren jedoch nicht zufrieden stellend (vgl. Randnummer (24)). Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, dass eine Preisverpflichtung dieses Unternehmens wirksam überwacht werden könnte. Aus diesem Grund wurde die Annahme des Verpflichtungsangebots von NLMK als nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Grundverordnung angesehen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die nach der Unterrichtung angebotene Verpflichtung nicht angenommen werden sollte.

(103)

Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet, und dem betreffenden Antragsteller wurden die Gründe, aus denen das Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden konnte, einzeln dargelegt. Es wurden Konsultationen im Beratenden Ausschuss durchgeführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland, die den KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und 7226 11 00 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm, aber weniger als 600 mm) zugewiesen werden, für Novolipetsk Iron & Steel Corporation (NLMK) wird eingestellt.

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren kornorientierter kaltgewalzter Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm mit Ursprung in Russland, die unter die KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von 600 mm oder mehr) und ex 7226 11 00 (TARIC-Code 7226110010) (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm, aber weniger als 600 mm) fallen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten die folgenden endgültigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmer

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

OOO Viz — Stal, 28, Kirov St., 620028 Yekaterinburg GSP-715

14,7 %

A516

Alle übrigen Unternehmen

40,1 %

A999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 42 vom 20.2.1996, S. 7.

(3)  ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1000/99/EGKS (ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 35).

(4)  ABl. C 53 vom 20.2.2001, S. 13.

(5)  ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2002 (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9).

(6)  ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7.

(7)  ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 15.

(8)  ABl. C 242 vom 8.10.2002, S. 16.

(9)  ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(10)  ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 5.

(11)  ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 41.

(12)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 991/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine und zur Verlängerung der mit dem Beschluss 94/202/EG der Kommission angenommenen Verpflichtung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 821/94 (2) führte der Rat nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine ein. Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 94/202/EG (3) eine von der russischen Regierung gemeinsam mit V/O Stankoimport, Moskau, Russland, angebotene Verpflichtung an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 (4) führte der Rat nach der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation (Russland) und der Ukraine ein, und die Kommission verlängerte mit dem Beschluss 94/202/EG die Verpflichtung des russischen Unternehmens „V/O Stankoimport“.

(2)

Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland beträgt 23,3 %.

(3)

Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 24 %.

2.   Untersuchung

(4)

Am 20. März 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen („Maßnahmen“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung.

(5)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 („Erweiterung“) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses eine Anpassung der Maßnahmen notwendig ist, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in dem betroffenen Land, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten („EU-10“), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7)

Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

a)

Verband der Gemeinschaftshersteller:

European Chemical Industry Council (CEFIC)

b)

Ausführender Hersteller:

Zaporozhsky Abrasivny Combinat, Zaporozhye, Ukraine

c)

Ausführer:

V/O Stankoimport, Russland

d)

Hersteller:

JSC Volzhsky Abrasive Works, Russland

B.   WARE

(8)

Die betroffene Ware ist dieselbe wie bei der Ausgangsuntersuchung; sie fällt unter den KN-Code 2849 20 00.

(9)

Bei der Herstellung von Siliciumcarbid fallen automatisch unterschiedliche Qualitäten von Siliciumcarbid an. Dabei lassen sich zwei Hauptqualitäten unterscheiden, und zwar die kristalline und die metallurgische Qualität. Das kristalline Siliciumcarbid, bei dem weiter nach schwarzen und grünen Typen unterschieden wird, wird in der Regel zur Herstellung von Schleifgeräten, Schleifscheiben, hochwertigen feuerfesten Erzeugnissen, Keramikwaren oder Kunststoffen usw. verwendet, während die metallurgische Qualität in Gießereien und Hochöfen als Siliciumträger benutzt wird. Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen müssen beide Qualitäten für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

I.   SILICIUMCARBID MIT URSPRUNG IN RUSSLAND

1.   Vorbringen der interessierten Parteien

(10)

Der russische Ausführer, für den die Verpflichtung gilt, machte geltend, dass die Einfuhrmengen, die der Verpflichtung unterliegen, auf der Grundlage seiner Verkäufe auf dem Markt der EU-15 festgelegt wurde und dass deshalb die Verpflichtung geändert und für den Markt der EU-25 angepasst werden müsse. Eine solche Anpassung sei unbedingt erforderlich, um eine Benachteiligung gegenüber den anderen Ausführern der betroffenen Ware in die EU zu verhindern.

2.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

(11)

Die Mitgliedstaaten übermittelten ihre Stellungnahmen und sprachen sich mehrheitlich dafür aus, die Maßnahmen anzupassen, um der Erweiterung Rechnung zu tragen.

3.   Würdigung

(12)

Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen bestätigte, dass bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus Russland in die EU-10 eingeführt wurden. Da die Einfuhrmenge in der geltenden Verpflichtung auf der Grundlage der Einfuhren in die EU-15 festgelegt wurde, wird sie der insgesamt höheren Einfuhrmenge in die EU-25 nicht gerecht.

4.   Schlussfolgerung

(13)

Aus den vorgenannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der Erweiterung angemessen ist, die Maßnahmen anzupassen, um den zusätzlichen Einfuhren in die EU-10 Rechnung zu tragen.

(14)

Die in der ursprünglichen Verpflichtung festgelegten Einfuhrmengen für die EU-15 wurden jeweils im zweiten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres für das folgende Jahr auf der Grundlage des Vorjahres als Anteil am Gemeinschaftsverbrauch berechnet und festgelegt. Der Umfang der Erhöhung der unter die Verpflichtung fallenden Einfuhrmengen wurde auf die gleiche Weise berechnet.

(15)

Daher wird es als angemessen erachtet, dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verpflichtung annehmen kann, der der Lage nach der Erweiterung entsprechend der unter Randnummer 11 beschriebenen Methode Rechnung trägt.

I.   SILICIUMCARBID MIT URSPRUNG IN DER UKRAINE

1.   Vorbringen interessierter Parteien in den Ausfuhrländern

(16)

Die ukrainischen Behörden und der ukrainische ausführende Hersteller machten geltend, dass ihre traditionellen Handelsströme in die EU-10 aufgrund der hohen Antidumpingzölle durch die Ausweitung der Maßnahmen auf die EU-10 erheblich beeinträchtigt würden.

(17)

Sie machten insbesondere geltend, dass die Ware durch den plötzlichen starken Preisanstieg, ausgelöst durch die hohen Antidumpingzölle, für die Verwendung in der Brikettproduktion unerschwinglich würde.

2.   Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(18)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte, er werde sich etwaigen Vorschlägen für zeitlich befristete Übergangsmaßnahmen nicht entgegenstellen, sofern seine Lage nicht beeinträchtigt werde.

3.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

(19)

Die Behörden der Tschechischen Republik, Ungarns und der Slowakischen Republik vertraten die Auffassung, dass für die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine nach der Erweiterung besondere Übergangsregelungen gelten sollten. Sie machten geltend, dass die betroffene Ware für die industriellen Endverwender in der EU-10 von erheblicher Bedeutung ist, da sie in diesen Ländern nicht hergestellt wird.

(20)

Dementsprechend vertraten einige Behörden die Ansicht, dass die Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine ausgesetzt werden sollten.

4.   Würdigung

(21)

Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen bestätigte, dass im Jahr 2003 bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus der Ukraine in die EU-10 eingeführt wurden.

(22)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betroffene Ware für die traditionellen Endverwender in der EU-10 von erheblicher Bedeutung ist, und angesichts des relativ hohen Antidumpingzolls wurde der Schluss gezogen, dass es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die geltenden Maßnahmen schrittweise anzupassen, um plötzliche übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien zu verhindern.

5.   Schlussfolgerung

(23)

Diese unterschiedlichen Aspekte und Interessen wurden berücksichtigt und insgesamt betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Interessen der Einführer und Verwender in der EU-10 im Falle einer unvermittelten Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne vorübergehende Anpassung erheblich beeinträchtigt würden.

(24)

Demgegenüber bestätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, dass seine Interessen im Falle einer vorübergehenden Anpassung der Maßnahmen nicht ungebührlich beeinträchtigt würden, da er derzeit nicht in der Lage ist, die Nachfrage in den EU-10 vollständig zu decken.

(25)

Unter diesen Umständen lässt sich der Schluss vertreten, dass es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, die geltenden Maßnahmen ohne Anpassung anzuwenden, und dass die vorübergehende Anpassung der geltenden Maßnahmen für die Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 das angestrebte Schutzniveau nicht nennenswert beeinträchtigen würde.

(26)

Zu diesem Zweck wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft, wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses am besten vor schädigendem Dumping geschützt werden und der durch die Antidumpingzölle bewirkte wirtschaftliche Schock für die traditionellen Abnehmer in der EU-10 in der Phase des wirtschaftlichen Übergangs nach der Erweiterung verringert werden kann.

(27)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten erreicht werden könnte, indem die traditionellen Ausfuhrmengen aus der Ukraine in die EU-10 für einen Übergangszeitraum von den Antidumpingzöllen befreit werden. Alle über die traditionellen Ausfuhrmengen hinausgehenden Ausfuhren in die EU-10 würden dann, genauso wie die Ausfuhren in die EU-15, den normalen Antidumpingzöllen unterliegen

6.   Verpflichtung

(28)

Die Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten, wie diese traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 am besten aufrechterhalten werden können, ergab, dass sich dies am besten dadurch erreichen lässt, dass von der kooperierenden Partei freiwillige Verpflichtungen mit einem Höchstmengenelement angenommen werden. Folglich wurden dem betroffenen Ausführer von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung Verpflichtungen vorgeschlagen, woraufhin ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine ein Verpflichtungsangebot unterbreitete.

(29)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Festlegung der Bedingungen der Verpflichtung den besonderen Umständen der Erweiterung Rechnung getragen wurde. Sie sind insofern eine besondere Maßnahme, als sie die Möglichkeit bieten, die geltenden Maßnahmen für die Zwecke der EU-25 vorübergehend anzupassen.

(30)

Die Einfuhrmengen („Höchstmengen“) für den ausführenden Hersteller in der Ukraine wurden daher auf der Grundlage seiner durchschnittlichen traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001, 2002 und 2003 festgelegt. Dabei wurde jedoch der in den letzten Monaten von 2003 und in den ersten Monaten von 2004 beobachtete außergewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 von den traditionellen, zur Berechnung der Höchstmengen verwendeten Mengen abgezogen.

(31)

Die betroffenen ausführenden Hersteller sollten sich bereit erklären, beim Verkauf in die EU-10 im Rahmen ihrer Verpflichtungen ihre traditionellen Verkaufsstrukturen gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Sie sollten wissen, dass ein Verpflichtungsangebot nur dann als durchführbar und damit auch annehmbar angesehen werden kann, wenn diese Handelsstrukturen für die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung weitestgehend beibehalten werden.

(32)

Die ausführenden Hersteller sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen der Verpflichtung befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle in der in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 festgelegten Höhe einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich diese traditionellen Verkaufsstrukturen erheblich geändert haben oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen schwierig oder unmöglich zu überwachen sind.

(33)

Alle Verpflichtungsangebote, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können von der Kommission durch eine Verordnung angenommen werden.

D.   ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 1100/2000

(34)

Aus den vorgenannten Gründen ist für den Fall, dass die Kommission durch eine darauf folgende Verordnung Verpflichtungen annimmt, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen jener Verpflichtungen von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden, indem die letztgenannte Verordnung geändert wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Kommission kann einen Vorschlag für eine geänderte Verpflichtung annehmen, um die Einfuhrmenge zu erhöhen, die der mit dem Beschluss 94/202/EG angenommenen Verpflichtung bezüglich Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Russland unterliegt. Jede derartige Erhöhung wird auf die gleiche Weise berechnet wie die ursprünglich für die Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten berechnete Höchstmenge. Die ursprüngliche Höchstmenge wurde jeweils im zweiten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres für das folgende Jahr auf der Grundlage des Vorjahres als Anteil am Gemeinschaftsverbrauch berechnet und festgelegt.

2.   Die Kommission kann die Verpflichtung entsprechend ändern.

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden. Diese Einfuhren sind vom Antidumpingzoll befreit, sofern

a)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen,

b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

Artikel 3

Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 beigefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/97 (ABl. L 254 vom 17.8.1997, S. 6).

(3)  ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 32.

(4)  ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3.

(5)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


ANHANG

ANHANG

Die Handelsrechnung für die Siliciumcarbidverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘.

2.

Name des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …. [NUMMER EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

3.

Nummer der Handelsrechnung

4.

Ausstellungsdatum der Handelsrechnung

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind

6.

Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterzeichnete Erklärung ausgestellt hat:

‚Ich, der Unterzeichnende, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. …. [NUMMER EINFÜGEN] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘


19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 992/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 (2) änderte und erweiterte der Rat die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 (3), eingeführten Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von Kaliumchlorid („betroffene Ware“) mit Ursprung in der Republik Belarus („Belarus“), der Russischen Föderation („Russland“) und der Ukraine in die Gemeinschaft.

(2)

Bei den Maßnahmen handelt es sich um feste Zollbeträge, die je nach Kategorie und Qualität der Ware zwischen 19,51 EUR/t und 48,19 EUR/t im Falle von Belarus, zwischen 19,61 EUR/t und 40,63 EUR/t im Falle Russlands und 19,61 EUR/t und 48,19 EUR/t im Falle der Ukraine betragen.

2.   Untersuchung

(3)

Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (4), bekannt, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen einleiten werde.

(4)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 10. Mai 2004 beitreten („EU-10“), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

a)

Verband der Gemeinschaftshersteller:

 

European Association of Potash Producers

b)

Ausführende Hersteller:

 

Production Amalgamation Belaruskali, Soligorsk, Belarus

 

JSC Silvinit, Solikamsk, Russland

 

JSC Uralkali, Berezniki, Russland

c)

Ausführer:

 

IPC, Moskau, Russland (verbunden mit JSC Silvinit und Production Amalgamation Belaruskali)

B.   BETROFFENE WARE

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kaliumchlorid (KCl), das im Allgemeinen als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet wird. Es wird entweder direkt oder gemischt mit anderen Nährstoffen eingesetzt oder zunächst zu Volldüngemitteln, den so genannten NPK-Düngemitteln (Stickstoff, Phosphor, Kalium), verarbeitet. Der Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), schwankt und wird in Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes ausgedrückt. Es wird auch als Rohstoff für die Herstellung bestimmter gewerblicher und pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet.

(8)

Kaliumchlorid wird in der Regel entweder in einer Standard-/Pulverqualität oder in „Nicht-Standardqualität“ angeboten, zu der auch, aber nicht ausschließlich, eine Granulatqualität gehört. Bei der Ware wird entsprechend dem K2O-Gehalt in der Regel zwischen den drei folgenden Kategorien unterschieden:

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von 40 GHT oder weniger — KN-Code 3104 20 10,

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 40 GHT bis 62 GHT — KN-Code 3104 20 50,

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT — KN-Code 3104 20 90.

(9)

Die mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen eingeführten Zollsätze sind je nach Qualität der betroffenen Ware — Standardqualität oder andere Qualitäten wie Granulatqualität — unterschiedlich hoch. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bei der letzten Überprüfung im Jahr 2000 festgestellt wurde, dass die Einfuhren bestimmter besonderer Mischungen mit einem außergewöhnlich hohen KCl-Gehalt, die nicht unter die vorgenannten KN-Codes fallen, ebenfalls als betroffene Ware anzusehen sind. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Tatsache, dass diese Mischungen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden wie die vorgenannten Grundkategorien. Da auch in dieser Überprüfung nichts gegen diese Vorgehensweise sprach und da eine gerechte Anwendung der Antidumpingmaßnahmen gewährleistet und eine Fehlzuweisung vermieden werden sollte, wurde es als notwendig erachtet, in dieser Verordnung die Feststellung der vorausgehenden Überprüfung zu bestätigen, der zufolge der K2O-Mindestgehalt dieser Mischungen zwischen 35 GHT und 62 GHT des wasserfreien Stoffes beträgt.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Vorbringen interessierter Parteien in den Ausfuhrländern

(10)

Zwei russische und ein belarussischer ausführender Hersteller, ein russischer Ausführer und die russischen Behörden machten geltend, dass ihre traditionellen Handelsströme in die EU-10 aufgrund der hohen Antidumpingzollsätze und der Ausweitung der Maßnahmen auf die EU-10 erheblich beeinträchtigt würden.

(11)

Sie führten im besonderen aus, dass die Ware aufgrund des plötzlichen Preisanstiegs, ausgelöst durch die hohen Antidumpingzölle in Form fester Beträge, für die Verwender in der Landwirtschaft, Industrie und Pharmaindustrie in den EU-10 unerschwinglich geworden sei.

(12)

Hierzu ist anzumerken, dass weder die ausführenden Hersteller/Ausführer in der Ukraine noch die ukrainischen Behörden Stellung nahmen.

2.   Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(13)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte, er werde sich, obwohl die Preise in den EU-10 im Durchschnitt mehr als 30 % unter den Preisen in der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung unmittelbar vor dem 1. Mai 2004 („EU-15“) liegen, etwaigen Vorschlägen für Übergangsmaßnahmen nicht entgegenstellen, sofern seine Lage in den EU-15 nicht beeinträchtigt würde.

3.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

(14)

Die Behörden bestimmter Mitgliedstaaten der EU-10, unter anderem die Tschechische Republik, Ungarn, Litauen und die Slowakische Republik, vertraten die Auffassung, dass besondere Übergangsregelungen für die nach der Erweiterung getätigten Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus und Russland vorgesehen werden sollten.

(15)

In diesem Zusammenhang wurde geltend gemacht, dass die betroffene Ware von entscheidender Bedeutung für industrielle und landwirtschaftliche Verwender in den EU-10 sei, da sie in diesen Ländern weder hergestellt werde noch durch ein anderes Erzeugnis ersetzt werden könne. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Hersteller der betroffenen Ware in den EU-15 nicht in der Lage seien, die Nachfrage der Verwender in den EU-10 zu decken.

(16)

Außerdem müsse ein sprunghafter und plötzlicher Anstieg der Preise für KCl-Düngemittel in den EU-10 verhindert werden, da die Landwirte ansonsten auf zusätzliche Schwierigkeiten im Wettbewerb mit den Landwirten in den EU-15 stießen. Ferner wurde herausgestellt, dass die jährlichen Ausfuhren aus Belarus und Russland in die EU-10 (in Höhe von rund 87 Mio. EUR pro Jahr) die jährlichen Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU-15 in Höhe von 45 Mio. EUR erheblich überstiegen.

(17)

Deshalb sei es für die betroffenen Endverwender in den EU-10 von äußerster Bedeutung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zu Preisen erfolgten, die nicht sprunghaft und plötzlich in die Höhe schnellen.

(18)

Dementsprechend vertraten diese Behörden die Auffassung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus und Russland in die EU-10 in Bezug auf die Antidumpingmaßnahmen einer Sonderregelung bedürften.

4.   Würdigung

(19)

Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen ergab eine deutliche Differenz von ungefähr 32 % zwischen den Preisen für bestimmte Qualitäten der betroffenen Ware in den EU-10 und den EU-15 (beispielsweise betrug der Preis für Kaliumchlorid in Standardqualität in den EU-10 im Jahr 2003 rund 79 EUR pro Tonne, während der Preis für dieselbe Qualität in den EU-15 im Jahr 2003 durchschnittlich 117 EUR pro Tonne betrug).

(20)

Der Analyse zufolge wurden im Jahr 2003 bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus Belarus und Russland in die EU-10 eingeführt (die Einfuhren beliefen sich auf rund 1,1 Mio. Tonnen und entsprachen damit etwa 14 % des geschätzten Gesamtverbrauchs in den EU-10 und den EU-15 zusammengenommen).

(21)

Ferner wurde festgestellt, dass die betroffene Ware in den EU-10 nicht hergestellt wird und dass die Kapazitäten der Hersteller in den EU-15 derzeit nicht ausreichen, um die Nachfrage in den EU-10 zu decken. Darüber hinaus wird in Anbetracht der Art der Ware davon ausgegangen, dass es für die Abnehmer in den EU-10 schwierig wäre, plötzlich auf andere Bezugsquellen auszuweichen.

5.   Schlussfolgerung

(22)

Diese unterschiedlichen Aspekte und Interessen wurden berücksichtigt und insgesamt betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Interessen der Einführer und Verwender in den EU-10 im Falle einer unvermittelten Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne Übergangsregelungen erheblich beeinträchtigt würden.

(23)

Demgegenüber bestätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, dass seine Interessen im Falle einer vorübergehenden Anpassung der Maßnahmen nicht beeinträchtigt würden, da er im Rahmen seines derzeitigen Handelsgefüges ohnehin nicht in der Lage sei, die Nachfrage in den EU-10 zu decken.

(24)

Angesichts der besonderen Umstände der Erweiterung kann der Schluss gezogen werden, dass eine Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne vorübergehende Anpassung nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Eine derartige Anpassung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 sollte jedoch nicht zulasten des angestrebten Handelsschutzes gehen.

(25)

Daher wurden verschiedene Möglichkeiten erwogen, um einen bestmöglichen Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor schädigendem Dumping zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, d. h. die drastischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Abnehmer in den neuen Mitgliedstaaten in der Phase des wirtschaftlichen Übergangs nach der Erweiterung aufzufangen.

(26)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten erreicht werden könnte, indem die traditionellen Ausfuhrmengen aus Belarus und Russland in die EU-10 für einen Übergangszeitraum von den Antidumpingzöllen befreit werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass stattdessen die Preise für die Ausfuhren in diese Mitgliedstaaten angehoben und Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ genannt) festgesetzt werden, die hoch genug sind, um maßgeblich zur Beseitigung der Schädigung beizutragen. In diesem Sinne würden alle über die traditionellen Ausfuhrmengen hinausgehenden Ausfuhren in die EU-10 den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, so wie es für die Ausfuhren in die EU-15 der Fall ist.

6.   Verpflichtungen

(27)

Nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten für die Aufrechterhaltung der traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 und die gleichzeitige Gewährleistung eines maßgeblichen Beitrags zur Beseitigung des Dumpings kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Ziel am besten erreicht werden könnte, indem die kooperierenden Parteien freiwillige Verpflichtungen eingehen, in denen MEP und Höchstmengen festgelegt sind. Dann könnte die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vorschlagen, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten.

(28)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Einklang mit Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Festlegung der Bedingungen der Verpflichtungen den besonderen Umständen der Erweiterung Rechnung getragen werden kann. Sie gelten insofern als besondere Maßnahme, als sie die Möglichkeit bieten, die geltenden Maßnahmen für die Zwecke der EU-25 vorübergehend anzupassen.

(29)

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen nicht direkt mit einem Antidumpingzoll vergleichbar sind, da die MEP niedriger angesetzt werden können als dies normalerweise der Fall wäre. Andernfalls wäre — wie oben bereits erwähnt — die betroffene Ware für die Endverwender in den EU-10 unerschwinglich, und dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft. Trotzdem sollten sich die ausführenden Hersteller dazu verpflichten, ihre Preise auf ein Niveau anzuheben, das bedeutend zur Beseitigung der Schädigung beiträgt.

(30)

Die Einfuhrmengen („Höchstmengen“) für die ausführenden Hersteller in Belarus und Russland sollten daher auf der Grundlage ihrer traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001, 2002 und 2003 festgelegt werden. Dabei sollte jedoch der in den letzten Monaten des Jahres 2003 und in den ersten Monaten des Jahres 2004 beobachtete außergewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 von den traditionellen Mengen, die zur Berechnung der Höchstmengen zugrunde gelegt werden, abgezogen werden.

(31)

Im Rahmen ihrer Verpflichtung sollten sich die betroffenen ausführenden Hersteller bereit erklären, beim Verkauf ihrer Waren in den EU-10 ihre traditionellen Verkaufsstrukturen gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Die ausführenden Hersteller sollten daher berücksichtigen, dass ein Verpflichtungsangebot nur dann als durchführbar und damit auch annehmbar angesehen werden kann, wenn diese Handelsstrukturen mit ihren Abnehmern in den EU-10 weitestgehend beibehalten werden.

(32)

Die ausführenden Hersteller sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen der Verpflichtung befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle in der in der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 festgelegten Höhe einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich diese traditionellen Verkaufsstruk¬turen erheblich geändert haben oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen schwierig oder unmöglich zu überwachen sind.

(33)

Alle Verpflichtungsangebote, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können von der Kommission durch eine Kommissionsverordnung angenommen werden.

D.   ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3068/92

(34)

Aus den vorgenannten Gründen ist für den Fall, dass die Kommission mit einer darauffolgenden Verordnung Verpflichtungsangebote annimmt, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen derartiger Verpflichtungen von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden, indem die letztgenannte Verordnung geändert wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

1.   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden.

2.   Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern

a)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen,

b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

Artikel 2

Der Anhang dieser Richtlinie wird der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 hinzugefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4.

(3)  ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 969/2000.

(4)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


ANHANG

ANHANG

Die Handelsrechnung für die Kcal-Verkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘.

2.

Name des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr … /2004 [NUMMER EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.

6.

Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)

in Klartext Beschreibung der Waren, auf die die betreffende PCN zutrifft

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist.

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterschrieben hat:

‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. …/2004 [NUMMER EINFÜGEN] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘


19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine sowie zur Einstellung des Antidumpingverfahrens die Einfuhren mit Ursprung in Litauen betreffend

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen und eine Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Russischen Föderation (nachstehend „Russland“ genannt) ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine ein.

(2)

Bei den Maßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll, der im Falle von Russland 47,07 EUR/Tonne und im Falle der Ukraine 33,25 EUR/Tonne beträgt.

2.   Untersuchung

(3)

Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) bekannt, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Reihe teilweiser Interimsüberprüfungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) einleiten werde.

(4)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie die interessierten Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

a)

Verband der Gemeinschaftshersteller:

 

European Fertilizers Manufacturers Association (EFMA)

b)

Ausführende Hersteller:

 

Nak Azot, Moskau, Russland

 

OAO Kirovo — Chepetsky Chimkombinat, Kirovo — Chepetsk, Russland

 

Cherkasy Azot, Cherkasy, Ukraine

 

JSC Acron, Vellk, Novgorod, Russland

B.   BETROFFENE WARE

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Ammoniumnitrat, einen festen Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft verwendet wird. Ammoniumnitrat wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt, und bei der geprillten und der granulierten Form beträgt der Stickstoffgehalt mehr als 28 GHT.

(8)

Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 3102 30 90 (Ammoniumnitrat, nicht in wässriger Lösung) und 3102 40 90 (Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT) zugewiesen.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Vorbringen interessierter Parteien in den Ausfuhrländern

(9)

Drei russische ausführende Hersteller, ein ukrainischer ausführender Hersteller und die russischen und ukrainischen Behörden machten geltend, dass ihre traditionellen Handelsströme in die EU-10 aufgrund der hohen Antidumpingzollsätze und der Ausweitung der Maßnahmen auf die EU-10 erheblich beeinträchtigt würden.

(10)

So sei die Ware aufgrund des plötzlichen Preisanstiegs, der auf die spezifischen Antidumpingzölle zurückzuführen sei, für die Endverbraucher in den EU-10 praktisch unerschwinglich geworden.

2.   Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(11)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte, er werde sich, obwohl die Preise in den EU-10 im Durchschnitt weit unter den Preisen in der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung vor dem 1. Mai 2004 (nachstehend „EU-15“ genannt) liegen, etwaigen Vorschlägen für Übergangsmaßnahmen nicht entgegenstellen, sofern seine Lage in den EU-15 nicht beeinträchtigt würde.

3.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

(12)

Die spanischen Behörden erhoben Bedenken, lehnten jedoch, wie auch die anderen Mitgliedstaaten, die von der Kommission vorgeschlagenen Übergangsmaßnahmen nicht ab.

(13)

Es wurde geltend gemacht, dass mehrere EU-10-Mitgliedstaaten Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware eingeführt hätten und dass der durch diese Maßnahmen gewährte Schutz in der EU-10 mit der Erweiterung erlöschen werde. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

a)

Seit Juni 2002 gelten in Polen Schutzmaßnahmen in Form von Kontingenten gegenüber Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und seit Dezember 2002 Schutzmaßnahmen gegenüber Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine.

b)

Seit Juli 2003 wird in Ungarn auf Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine ein zusätzlicher Schutzzoll von 11 600 HUF/t erhoben.

c)

Im Februar 2003 führte die Tschechische Republik Schutzmaßnahmen in Form eines zusätzlichen Schutzzolls von 16 % auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine und einen zusätzlichen Schutzzoll von 35 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland ein.

(14)

Dennoch vertreten die Behörden der EU-10 die Auffassung, dass für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine und Russland besondere Übergangsvorkehrungen gelten sollten. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass die betroffene Ware für Verwender in der Landwirtschaft in den EU-10 von großer Bedeutung ist, da sie nicht ohne Weiteres durch ein anderes Produkt ersetzt werden kann.

(15)

Außerdem müsse ein sprunghafter und plötzlicher Anstieg der Ammoniumnitratpreise in den EU-10 verhindert werden, da die Landwirte ansonsten auf zusätzliche Schwierigkeiten im Wettbewerb mit den Landwirten in den EU-15 stießen. Ferner wurde herausgestellt, dass die jährlichen Ausfuhren aus der Ukraine und Russland in die EU-10 (in Höhe von rund 59 Mio. EUR pro Jahr) die jährlichen Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU-15 (in Höhe von 39 Mio. EUR pro Jahr) erheblich überstiegen.

(16)

Deshalb sei es für diese Endverwender in den EU-10 von äußerster Bedeutung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zu Preisen erfolgten, die nicht sprunghaft und plötzlich in die Höhe schnellen.

(17)

Dementsprechend vertraten diese Behörden die Auffassung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine und Russland in die EU-10 in Bezug auf die Antidumpingmaßnahmen einer Sonderregelung bedürften.

4.   Würdigung

(18)

Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen ergab, dass in der Tat ein erheblicher Unterschied zwischen den vorherrschenden Ammoniumnitratpreisen in den EU-10 und in den EU-15 besteht (so kostete z. B. das aus Russland in die EU-10 eingeführte Ammoniumnitrat im Zeitraum 2000—2003 durchschnittlich 70 EUR/Tonne und das aus der Ukraine eingeführte im Durchschnitt 84 EUR/Tonne; im gleichen Zeitraum kostete in den EU-15 Ammoniumnitrat aus Russland 100 EUR/Tonne und Ammoniumnitrat aus der Ukraine 108 EUR/Tonne).

(19)

Der Analyse zufolge wurden im Zeitraum 2000—2003 bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus der Ukraine und Russland in die EU-10 eingeführt (im Durchschnitt rund 817 000 Tonnen).

5.   Schlussfolgerung

(20)

Diese unterschiedlichen Aspekte und Interessen wurden berücksichtigt und insgesamt betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Interessen der Einführer und Verwender in den EU-10 im Falle einer unvermittelten Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne Übergangsregelungen erheblich beeinträchtigt würden.

(21)

Demgegenüber bestätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, dass seine Interessen im Falle einer vorübergehenden Anpassung der Maßnahmen nicht beeinträchtigt würden, da er im Rahmen seines derzeitigen Handelsgefüges ohnehin nicht in der Lage sei, die Nachfrage in den EU-10 zu decken.

(22)

Angesichts der besonderen Umstände der Erweiterung kann der Schluss gezogen werden, dass eine Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne vorübergehende Anpassung nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Eine derartige Anpassung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 sollte jedoch nicht zulasten des angestrebten Handelsschutzes gehen.

(23)

Daher wurden verschiedene Möglichkeiten erwogen, um einen bestmöglichen Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor schädigendem Dumping zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, d. h. die drastischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Abnehmer in den EU-10 in der Phase des wirtschaftlichen Übergangs nach der Erweiterung aufzufangen.

(24)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass das in Anbetracht der in einigen EU-10-Mitgliedstaaten vor der Erweiterung eingeführten Schutzmaßnahmen am besten erreicht werden könnte, indem 50 % der traditionellen Ausfuhrmengen aus der Ukraine und Russland in die EU-10, d. h. die Ausfuhren, die nicht von den vor der Erweiterung eingeführten Schutzmaßnahmen in den EU-10 betroffen sind, für einen Übergangszeitraum von den Antidumpingzöllen befreit werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass stattdessen die Preise für die Ausfuhren in diese Mitgliedstaaten so angehoben werden, dass sie maßgeblich zur Beseitigung der Schädigung beitragen. In diesem Sinne würden alle über die traditionellen Ausfuhrmengen hinausgehenden Ausfuhren in die EU-10 den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, so wie es für die Ausfuhren in die EU-15 der Fall ist.

6.   Verpflichtungen

(25)

Nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten für die Aufrechterhaltung der traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 und die gleichzeitige Gewährleistung eines maßgeblichen Beitrags zur Beseitigung des Dumpings kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Ziel am besten erreicht werden könnte, indem die kooperierenden Parteien freiwillige Verpflichtungen eingingen, in denen Mindesteinfuhrpreise (MEP) und Höchstmengen festgelegt seien. Daher schlug die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten.

(26)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Festlegung der Bedingungen der Verpflichtungen den besonderen Umständen der Erweiterung Rechnung getragen wurde. Sie gelten insofern als besondere Maßnahme, als sie die Möglichkeit bieten, die geltenden Maßnahmen für die Zwecke einer auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Gemeinschaft vorübergehend anzupassen.

(27)

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen nicht direkt mit einem Antidumpingzoll vergleichbar sind, da die MEP niedriger angesetzt sind als dies normalerweise der Fall wäre. Andernfalls wäre — wie oben bereits erwähnt — die betroffene Ware für die Endverwender in den EU-10 unerschwinglich, und dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft. Dennoch verpflichteten sich die ausführenden Hersteller, ihre Preise auf ein Niveau anzuheben, das bedeutend zur Beseitigung der Schädigung beiträgt.

(28)

Für die ausführenden Hersteller in der Ukraine und Russland wurden daher die Einfuhrmengen (nachstehend „Höchstmengen“ genannt) auf der Grundlage von 50 % ihrer traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001 und 2002 des Jahres festgelegt. Dabei sei angemerkt, dass der in den letzten Monaten des Jahres 2003 und in den ersten Monaten des Jahres 2004 beobachtete außergewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 von den traditionellen Mengen, die zur Berechnung der Höchstmengen zugrunde gelegt werden, abgezogen wurden.

(29)

Im Rahmen ihrer Verpflichtung sollten sich die betroffenen ausführenden Hersteller bereit erklären, beim Verkauf ihrer Waren in die EU-10 ihre traditionellen Verkaufsstrukturen gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Sie sollten wissen, dass ein Verpflichtungsangebot nur dann als durchführbar und damit auch annehmbar angesehen werden kann, wenn diese Handelsstrukturen weitestgehend beibehalten werden.

(30)

Die ausführenden Hersteller sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen der Verpflichtung befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle in der in der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 und in der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 festgelegten Höhe einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich diese traditionellen Verkaufsstrukturen erheblich geändert haben oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen schwierig oder unmöglich zu überwachen sind.

(31)

Alle Verpflichtungsangebote, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können von der Kommission mit einer Verordnung angenommen werden.

D.   ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 658/2002 UND DER VERORDNUNG (EG) NR. 132/2001

(32)

Aus den vorgenannten Gründen ist für den Fall, dass die Kommission durch eine darauf folgende Verordnung Verpflichtungsangebote annimmt, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen derartiger Verpflichtungen von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 und mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden, indem die letztgenannten Verordnungen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 132/2001 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie nach Maßgabe derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden.

(2)   Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern

a)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen,

b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

Artikel 2

In die Verordnung (EG) Nr. 658/2002 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie nach Maßgabe derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden.

2.   Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern

a)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen,

b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

Artikel 3

Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird den Verordnungen (EG) Nr. 658/2002 und (EG) Nr. 132/2001 beigefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


ANHANG

ANHANG

Die Handelsrechnung für die Ammoniumnitrat-Verkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘.

2.

Name des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. [NUMMERN EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.

6.

Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z.B. PCN 1, PCN 2 usw.)

in Klartext Beschreibung der Waren, auf die die betreffende PCN zutrifft (z.B. PCN 1: Ammoniumnitrat ohne zusätzliche Stoffe — Standardqualität) PCN 2: Ammoniumnitrat, zusätzliche Stoffe in besonderen Mischungen enthaltend usw.)

(gegebenenfalls) unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist.

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung und die folgende unterschriebene Erklärung ausgestellt hat:

‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und gemäß der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. [NUMMERN EINFÜGEN] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘


19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 994/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 18. Mai 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

111,0

204

64,3

212

89,5

999

88,3

0707 00 05

052

104,9

999

104,9

0709 90 70

052

93,8

204

54,4

999

74,1

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

55,0

204

45,2

220

49,5

388

49,5

400

35,9

624

57,8

999

48,8

0805 50 10

388

73,7

528

61,1

999

67,4

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

82,0

400

132,1

404

107,3

508

69,0

512

69,8

524

55,1

528

65,2

720

82,6

804

109,8

999

85,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.5.2004   

DE

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L 182/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 995/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2004

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1)

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. Mai 2004 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Juni 2004 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 Tonnen beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Mai 2004 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Vereinigtes Königreich:

250 Tonnen mit Ursprung in Botsuana,

800 Tonnen mit Ursprung in Namibia;

 

Deutschland:

150 Tonnen mit Ursprung in Botsuana,

60 Tonnen mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Juni 2004 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

16 856 Tonnen,

Kenia:

142 Tonnen,

Madagaskar:

7 579 Tonnen,

Swasiland:

3 249 Tonnen,

Simbabwe:

9 100 Tonnen,

Namibia:

10 185 Tonnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37.

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


19.5.2004   

DE

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L 182/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 996/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2004

zur Änderung der im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 985/2004 (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 985/2004 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 985/2004 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 26.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

16,25

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

32,98

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

32,98

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

16,25


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Finnland, Schwedenoder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 14. Mai 2004 bis 17. Mai 2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

144,36 (3)

97,09

162,21 (4)

152,21 (4)

132,21 (4)

106,58 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

9,34

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

11,31

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko-Rotterdam: 27,71 EUR/t. Große Seen-Rotterdam: 44,30 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/41


GEMEINSAME AKTION 2004/494/GASP DES RATES

vom 17. Mai 2004

betreffend die Unterstützung der Europäischen Union beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in der Demokratischen Republik Kongo (DRK)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/85/GASP im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika (1) angenommen.

(2)

Mit der im Jahr 2003 in der Demokratischen Republik Kongo durchgeführten Operation Artemis im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP vom 5. Juni 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (2) hat die Europäische Union bereits einen konkreten Beitrag zur Wiederherstellung der Sicherheit in der DRK geleistet.

(3)

Der Rat hat am 14. Dezember 2000 die Gemeinsame Aktion 2000/792/GASP (3) zur Ernennung von Aldo Ajello zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 96/250/GASP angenommen. Die Gemeinsame Aktion wurde zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP (4) vom 8. Dezember 2003 geändert und verlängert.

(4)

Der Rat hat am 29. September 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/680/GASP (5) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP betreffend die Lieferung bestimmter Güter in die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(5)

Das am 17. Dezember 2002 in Pretoria unterzeichnete globale und alle Seiten einschließende Übereinkommen über den Übergang in der Demokratischen Republik Kongo und die Vereinbarung über Sicherheit und über die Armee vom 29. Juni 2003 sehen den Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit vor.

(6)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Juli 2003 die Resolution 1493 (2003) verabschiedet, in der er seine Befriedigung über die Verkündung der Übergangsverfassung der Demokratischen Republik Kongo am 4. April 2003 und die am 30. Juni 2003 bekannt gegebene Bildung der Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs zum Ausdruck bringt. In dieser Resolution werden ferner die Geber ermutigt, die Einrichtung einer integrierten kongolesischen Polizeieinheit zu unterstützen und wird die Bereitstellung jedweder zusätzlichen, für ihre Ausbildung möglicherweise benötigten Hilfe durch die United Nations Organisation Mission in the Democratic Republik of Congo (MONUC) gebilligt.

(7)

Eine etwaige Verschlechterung der derzeitigen Sicherheitslage in der DRK könnte schwerwiegende Auswirkungen auf den Prozess der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit nach sich ziehen. Eine Zusage der EU, politische Anstrengungen zu unternehmen und Mittel der EU bereitzustellen, wird dazu beitragen, die Stabilität in der Region zu festigen.

(8)

Die Regierung der DRK richtete am 20. Oktober 2003 ein offizielles Ersuchen an den Hohen Vertreter für die GASP um Unterstützung der Europäischen Union beim Aufbau der Integrierten Polizeieinheit, die zum Schutz der staatlichen Institutionen und zur Stärkung der inneren Sicherheitsorgane beitragen soll.

(9)

Die Kommission hat einen Finanzierungsbeschluss bezüglich eines Beitrags aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für ein Projekt angenommen, das technische Hilfe, den Wiederaufbau des Ausbildungszentrums und die Bereitstellung von Ausrüstung für die Integierte Polizeieinheit (mit Ausnahme von Waffen und Demonstrationsschutzausrüstung) sowie eine angemessene Ausbildung vorsieht.

(10)

Als Grundvoraussetzung für die Ausbildung der Integrierten Polizeieinheit und für deren spätere Tätigkeit haben die EU-Mitgliedstaaten sich bereit erklärt, entweder Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen bereitzustellen. Zusätzlich zu den Beiträgen der Mitgliedstaaten gewährt die Europäische Union finanzielle Unterstützung für den Aufbau der Integrierten Polizeieinheit aus dem EU-Haushalt.

(11)

Die Inanspruchnahme dieser Beiträge und Unterstützungsleistungen muss ausnahmslos bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung, der Rechenschaftspflicht und der Rückverfolgbarkeit unterliegen, die in einer Vereinbarung zwischen den Gebern und der DRK festzulegen sind.

(12)

Der Rat kann beschließen, dass sich an das EEF-Projekt und die Bereitstellung von Polizeiausrüstung und von Waffen und Munition an die Integrierte Polizeieinheit gegebenenfalls eine Komponente der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zur Beobachtung, Anleitung und Beratung anschließt —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union unterstützt den Prozess der Konsolidierung der inneren Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, der einen wesentlichen Faktor für den Friedensprozess und die Entwicklung des Landes darstellt, indem sie Hilfestellung beim Aufbau einer Integrierten Polizeieinheit in Kinshasa leistet.

(2)   Zu diesem Zweck tragen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zusätzlich zu den aus dem EEF finanzierten Maßnahmen mit finanziellen Mitteln und/oder Sachleistungen dazu bei, dass der Regierung der Demokratischen Republik Kongo die für den Aufbau der Integrierten Polizeieinheit als erforderlich erachteten, in Anhang I aufgeführten Polizeiausrüstungsgegenstände und Waffen und Munition zur Verfügung gestellt werden; gegebenenfalls werden auch die Kosten des Transports nach Kinshasa gedeckt.

Artikel 2

(1)   Zu dem in Artikel 1 genannten Zweck und unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Voraussetzung, dass solide Garantien für die Rechnungsprüfung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit der Polizeiausrüstung und der Waffen und Munition geboten werden,

a)

haben die Mitgliedstaaten vereinbart, Beiträge zu leisten;

b)

gewährt die Europäische Union der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zusätzlich zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Beiträgen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses;

(2)   Hinsichtlich der Bedingungen für die Beiträge und die Unterstützung nach Absatz 1 wird das größtmögliche Maß an Konsistenz angestrebt.

Artikel 3

(1)   Das Team für technische Unterstützung der Kommission in Kinshasa arbeitet in enger Absprache mit den beitragenden Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Bedingungen für die Verwendung der Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) aus. Diese Vereinbarung wird von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo einerseits und vom Vorsitz andererseits unterzeichnet.

(2)   In dieser Vereinbarung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

die Bedingungen für die Rechnungsprüfung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit einschließlich der sicheren Lagerung der in Anhang II aufgeführten Beiträge der Mitgliedstaaten, die nicht weniger streng sein dürfen als die für die Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2 geltenden Bedingungen;

die Bedingungen für die Verwendung und Verwaltung dieser Mittel einschließlich der Beschaffung müssen so weit wie möglich den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen für die gewährten Finanzmittel entsprechen;

alle finanziellen Beiträge werden unmittelbar an das Innenministerium der DRK überwiesen, und zwar auf das gleiche Bankkonto, auf das auch die finanzielle Unterstützung der EU an die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überwiesen wird. In diesem Zusammenhang sind drei Unterzeichner (die Regierung der DRK, der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei und der amtierende EU-Vorsitz) erforderlich. Die aus diesen Mitteln finanzierten Ankäufe gelten formell als von der Regierung der DRK getätigte Ankäufe;

alle Sachleistungen der Mitgliedstaaten werden an die Regierung der DRK geliefert und gehen in deren Eigentum über; sie sind ausschließlich zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zu verwenden;

dass der technische Assistent/Projetverantwortliche der Polizei den Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, Sachleistungen zu leisten, alle praktischen Informationen gibt, die notwendig sind, um diese Sachleistungen dem Innenministerium der DRK reibungslos zukommen zu lassen;

es wird ein örtlicher Lenkungsausschuss eingesetzt, der aus dem Technischen Assistenten/Projektverantwortlichen der Polizei, Vertretern des Vorsitzes, den beitragenden Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Innenministerium der DRK und der MONUC besteht und für die Überwachung des Vorhabens insgesamt Sorge trägt. Er wacht insbesondere über die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung. Das Innenministerium der DRK bleibt für die Umsetzung des Projekts zuständig.

Artikel 4

Der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei wird auf Vorschlag der Mitgliedstaaten von der Kommission bestellt und überwacht genau die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Beiträge durch die Regierung der DRK. In enger Abstimmung mit den Behörden der DRK sorgt er insbesondere für die Einhaltung der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, auch in Bezug auf die Rechnungsführung, die Rechenschaftspflicht und die Rückverfolgbarkeit. Der Technische Assistent/Projektverantwortliche der Polizei erstattet dem amtierenden Vorsitz und dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Lenkungsausschuss regelmäßig Bericht.

Artikel 5

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 2 Buchstabe b) genannte finanzielle Unterstützung beträgt 585 000 EUR.

(2)   Die Kommission wird mit der Abwicklung des Zuschusses nach Artikel 2 Buchstabe b) betraut. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der Regierung der DRK.

(3)   Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Regeln der Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

Artikel 6

Der Vorsitz und die Kommission berichten dem Rat durch dessen zuständige Gremien, insbesondere dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, regelmäßig über die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion und speziell über die Tätigkeit des Lenkungsausschusses.

Bei der politischen Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion wird der amtierende Vorsitz in Kinshasa von der Kommission eng unterstützt.

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union wird über die Entwicklung dieses Projekts unterrichtet.

Artikel 7

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie wird nach Abschluss des EEF-Projekts oder gegebenenfalls zu einem anderen Zeitpunkt überprüft.

Artikel 8

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004

Im Namen des Rates

B. COWEN


(1)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 25.

(2)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50.

(3)  ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 37.

(5)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64.


ANHANG I

INFORMATORISCHE LISTE DER AUSRÜSTUNG, WAFFEN UND MUNITION GEMÄß ARTIKEL 1

Die folgende Liste dient als Hinweis und muss möglicherweise in einigen Punkten ergänzt oder ersetzt werden.

 

Ausrüstungsgegenstände zu Strafverfolgungszwecken

Einsatzhelme

1 008

Kugelsichere Schilde

240

Einsatzschuhe

1 008

Schienbeinschützer (paarweise)

950

Schulterschutz

950

Kugelsichere Armschützer (paarweise)

950

Schlagstöcke

1 008

Holster für Schlagstöcke

1 008

Koppeln

1 008

Handschellen

1 000

Masken

950

Polizeiuniformen

1 008

Taschen für den Transport von Granaten

193

Handschellen (Plastik) - Reserve

1 000

Feuerlöscher

100

 

Waffen

Automatische Pistolen

1 008

Maschinenpistolen

300

Riot Guns

100

Granatenabschussgeräte

100

 

Munition (Einheiten)

Tränengas-Kartuschen

2 000

Gewehrgranaten

5 000

Handgranaten

5 000

Munition 9mm

500

 

Sonstiges

Dokumentenkoffer

200

Ferngläser

116

Fluoreszierende Schutzwesten (Verkehr)

200

Trillerpfeifen

1 008

Kompasse

1 000

Kugelsichere Schutzwesten

400


ANHANG II

BEITRÄGE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2

1.

Die folgenden Mitgliedstaaten haben Sachleistungen zugesagt: Belgien, Deutschland und Ungarn.

2.

Die folgenden Mitgliedstaaten haben finanzielle Beiträge zugesagt: die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Schweden (1), Luxemburg, Irland und Dänemark.

3.

Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, Beiträge, ob finanzieller Art oder in Form von Sachleistungen, zu leisten, unter der Voraussetzung, dass durch solide Garantien folgendes gewährleistet wird:

a)

Vollständige Einhaltung der Verfahren und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der EU für die Ausfuhr von Polizeiausrüstung, Waffen und Munition;

b)

vollständige Rückverfolgbarkeit der Polizeiausrüstung, Waffen und Munition, die der integrierten Polizeieinheit zur Verfügung gestellt werden. Die gesamte Polizeiausrüstung, alle Waffen und die gesamte Munition die schenkweise überlassen oder mit finanziellen Beiträgen beschafft werden, sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das ständig aktualisiert wird und in das die Seriennummern aufgenommen werden. Die gesamte Polizeiausrüstung, alle Waffen und die gesamte Munition müssen für die gesamte Dauer des Projekts rückverfolgbar sein. Die gesamte zur Verfügung gestellte Polizeiausrüstung, alle zur Verfügung gestellten Waffen und die gesamte zur Verfügung gestellte Munition sind ausschließlich zur Verwendung bei der integrierten Polizeieinheit bestimmt und dürfen an keine anderen Einheiten oder polizeiexterne Gruppen oder Benutzer weitergegeben und auch nicht reexportiert werden;

c)

strengste Rechenschaftspflicht für sämtliche Finanzmittel und Polizeiausrüstungsgegenstände, Waffen und Munition. Die Regierung der DRK legt uneingeschränkt Rechenschaft darüber ab, dass sowohl die Sachleistungen als auch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten ausschließlich für den in Artikel 1 genannten Zweck verwendet werden;

d)

die verlässliche und effektive Prüfung der Angaben. Ein unabhängiger Prüfer bescheinigt, dass die Mittel für den in Artikel 1 beschriebenen Zweck eingesetzt werden.

4.

Der dänische Finanzbeitrag ist an die zusätzliche Bedingung geknüpft, dass er im Einklang mit den Leitlinien für Entwicklungshilfe des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) verwendet und gegenüber dem DAC als offizielle Entwicklungshilfe Dänemarks ausgewiesen wird.


(1)  Vorbehaltlich der notwendigen nationalen Verfahren.


19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/46


GEMEINSAME AKTION 2004/495/GASP DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist, die sowohl in der Europäischen Union selbst als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt diese Strategie aktiv um und führt die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen insbesondere durch die Freigabe finanzieller Ressourcen durch, um bestimmte, von multilateralen Einrichtungen wie der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) durchgeführte Projekte zu unterstützen.

(3)

Da der Rat für den Bereich der EU am 22. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (1) in der EU angenommen hat, bleibt die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen in allen Drittstaaten im Einklang mit dem Aktionsplan und der Erklärung der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen ein wichtiges Ziel, das es weiter zu verfolgen gilt.

(4)

Die Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen und die Aufdeckung von illegalem Handel sowie Maßnahmen gegen diesen Handel tragen zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bei.

(5)

Die IAEO verfolgt dieselben Ziele wie die in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten. Dies geschieht im Rahmen der Norm für die Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes radioaktiver Quellen in ihrer geänderten Fassung, die vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation im September 2003 angenommen worden ist, und der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherheit, der aus freiwilligen Beiträgen zu ihrem Fonds für nukleare Sicherheit finanziert wird. Die IAEO ist ebenfalls bemüht, die Konvention zur Überwachung von spaltbarem Material zu stärken.

(6)

Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass sie mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion beauftragt wird —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Mit dem Ziel der sofortigen praktischen Durchführung einiger Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union die IAEO bei ihren Maßnahmen im Rahmen des IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherheit, mit dem folgende Ziele verfolgt werden:

Verbesserung der Schutzmaßnahmen für verbreitungskritische Materialien und Ausrüstungen und des einschlägigen Fachwissens;

Verbesserung der Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und radioaktiven Stoffen sowie der Maßnahmen gegen diesen Handel.

(2)   Bei den Projekten der IAEO, die Maßnahmen der EU Strategie entsprechen, handelt es sich um die Projekte, die auf Folgendes abzielen:

auf die Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie auf die Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen;

auf eine verstärkte Sicherung von radioaktiven Stoffen bei nicht-nuklearen Anwendungen;

auf die Stärkung der Fähigkeiten der Staaten, illegalen Handel aufzudecken und Maßnahmen gegen diesen Handel zu treffen.

Diese Projekte sollen in Ländern durchgeführt werden, die im Bereich der nuklearen Sicherheit der Unterstützung bedürfen.

Eine ausführliche Beschreibung der oben genannten Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten drei Projekte beträgt 3 329 000 EUR.

(2)   Die Verwaltung der in Absatz 1 genannten, aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Projekte schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO über die Bedingungen für den Einsatz des EU Beitrags, der in Form eines Zuschusses gewährt wird. In dem zu schließenden Abkommen wird festgelegt, dass die IAEO die Transparenz des EU Beitrags entsprechend seiner Bedeutung gewährleistet.

(4)   Die Kommission berichtet zusammen mit der Präsidentschaft dem Rat über die Durchführung des EU Beitrags.

Artikel 3

Der Vorsitz ist für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion in vollständiger Zusammenarbeit mit der Kommission zuständig. Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Umsetzung der in Artikel 2 genannten Projekte.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 15 Monate nach ihrer Annahme.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.


ANHANG

Unterstützung der EU für die Maßnahmen der IAEO im Rahmen des Programms zum Schutz vor Nuklearterrorismus und im Rahmen der EU Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Beschreibung

Der Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) hat im März 2002 einen Maßnahmenplan zum Schutz vor Nuklearterrorismus verabschiedet. Dieser Plan enthält ein umfassendes Konzept zum Thema nukleare Sicherheit, in dem festgestellt wird, dass Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe durch die Gesamtkette hindurch („from cradle to grave“) geschützt werden müssen. Schutz und Sicherung von solchem Material während Verwendung, Lagerung und Transport sind der Schlüssel zu einer Anhebung des Sicherheitsniveaus und auch zu einer langfristigen Wahrung des erhöhten Sicherheitsniveaus. Für den Fall jedoch, dass die Schutzmaßnahmen versagen, oder dass für das Kernmaterial an seinem Standort noch kein Schutz besteht, müssen Maßnahmen festgelegt werden, die es ermöglichen, einen Diebstahl des Materials oder den versuchten Schmuggel damit aufzudecken.

Die Nachfrage nach Unterstützung bei Maßnahmen dieser Art ist in allen Mitgliedsländern der IAEO und auch in den Ländern, die ihr noch nicht angehören, groß. Bei den Projekten der IAEO wird jedoch der Schwerpunkt in erster Linie auf Länder im südosteuropäischen Raum, d. h. auf Bulgarien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro sowie die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien und Rumänien, und auf den mittelasiatischen Raum, d. h. auf Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan, gelegt. Auch in Armenien, Aserbaidschan und Georgien sind Maßnahmen vorgesehen.

Zu Beginn wird eine Begutachtungsmission — eine International Nuclear Security Mission (Internationale Mission zur nuklearen Sicherheit) — durchgeführt, anhand deren Prioritäten ermittelt werden. Hierfür wird eine Gruppe von anerkannten Experten in den oben aufgeführten Ländern den gegenwärtigen Stand der bereits bestehenden kerntechnischen Sicherungsmaßnahmen prüfen und Empfehlungen für Verbesserungen vorlegen. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen werden dann die anschließenden Unterstützungsmaßnahmen festgelegt; dabei wird nicht nur der gegenwärtige Stand berücksichtigt, sondern auch der Verbesserungsbedarf, der dahingehend besteht, böswilligen Handlungen, die im Zusammenhang mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen — einschließlich Material und Stoffen, die für nicht-nukleare Verwendungszwecke eingesetzt werden — und im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen verübt werden können, vorzubeugen, solche Handlungen aufzudecken und Maßnahmen dagegen zu treffen.

Als Ergebnis der Begutachtungsmission werden Prioritäten festgelegt, wobei höchstens sechs Länder für jedes Projekt ausgewählt werden, das aus den Finanzmitteln, die von der EU im Rahmen ihrer Unterstützung bereitgestellt werden, finanziert werden soll.

Im Anschluss daran werden in den ausgewählten Ländern Projekte in drei Bereichen durchgeführt:

1)

Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen während Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen

Über das in kerntechnischen Anlagen und Standorten verwendete oder gelagerte Kernmaterial muss in angemessener Weise Buch geführt werden, ferner sind Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl und Sabotage zu ergreifen. Durch einen effektiven Rechtsrahmen muss festgelegt werden, welche Schutzmaßnahmen auf staatlicher Ebene und welche auf der Ebene des Betreibers durchzuführen sind.

2)

Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nicht-nuklearen Anwendungen

Radioaktive Stoffe, in einigen Fällen auch radioaktives Ausgangsmaterial, werden oftmals für nicht-nukleare Anwendungen, so zum Beispiel im medizinischen Bereich oder in der Industrie, eingesetzt. Einige dieser Strahlenquellen sind hoch radioaktiv und den Klassen 1—3 gemäß der Klassifizierung für radioaktive Strahlenquellen (IAEO TECDOC — Categorization of Radioactive Sources) zuzuordnen. Werden solche Strahlenquellen nicht angemessen kontrolliert und geschützt, können sie in falsche Hände geraten und für böswillige Handlungen verwendet werden. Der Rechtsrahmen für die Verwendung, die Lagerung und den Transport von radioaktiven Stoffen muss wirksam sein und gut funktionieren. Ungeschützte starke radioaktive Strahlenquellen müssen während ihrer Verwendung oder Lagerung vor böswilligen Handlungen geschützt werden; wenn sie nicht mehr benötigt werden, müssen sie demontiert und als radioaktiver Abfall in ein sicheres und gesichertes Lager entsorgt werden.

3)

Stärkung der Fähigkeiten des Staates zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Unter illegalem Handel wird die unbefugte Entgegennahme, Bereitstellung, Nutzung, Weitergabe oder Entsorgung von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen verstanden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine vorsätzliche Handlung handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob dabei internationale Grenzen überschritten werden oder nicht.

Die Herstellung von primitiven Kernsprengkörpern oder von Vorrichtungen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität durch Terroristen ist nicht möglich, ohne dass das erforderliche Material über den illegalen Handel beschafft wurde. Darüber hinaus werden verbreitungskritische Ausrüstungen oder Technologien zur Herstellung von verbreitungskritischem Material, das für primitive Kernsprengkörper oder zu deren Herstellung bestimmt ist, möglicherweise ebenfalls über den illegalen Handel beschafft. Es kann davon ausgegangen werden, dass solche Materialien oder Technologien über Grenzen verbracht werden müssen, damit sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangen können. Zur Bekämpfung des illegalen Handels müssen die Staaten somit dafür sorgen, dass der erforderliche Rechtsrahmen vorhanden ist, und dass an den Grenzübergangsstellen die erforderlichen technischen Systeme (einschließlich benutzerfreundlicher Instrumente), Verfahren und Informationen verfügbar sind, mittels deren der versuchte Schmuggel von radioaktiven Stoffen (einschließlich radioaktiver Spaltstoffe) oder der unbefugte Handel mit verbreitungskritischen Ausrüstungen und Technologien aufgedeckt werden kann.

Es muss ferner für wirksame Maßnahmen gesorgt sein, um auf solche Handlungen reagieren und weitere Maßnahmen im Anschluss an die Beschlagnahme von radioaktivem Material treffen zu können. Das Personal der Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Polizei usw.) ist häufig nicht im Einsatz von Detektionsgeräten ausgebildet und somit möglicherweise auch nicht mit verbreitungskritischen Ausrüstungen oder Technologien vertraut. Sollen Maßnahmen zur Aufdeckung von illegalem Handel erfolgreich durchgeführt werden, so muss das Personal unbedingt entsprechend ausgebildet sein. Den verschiedenen Kategorien von Personal sollten diverse Möglichkeiten der Schulung in der Verwendung von Detektionsgeräten und zur Unterweisung in der Ablesung dieser Geräte angeboten werden, damit es in der Lage ist, über eventuell zu ergreifende Folgemaßnahmen zu entscheiden.

2.   Ziele

Das übergeordnete Ziel ist die Verstärkung der nuklearen Sicherheit in ausgewählten Ländern.

2.1   Begutachtungsmission: Finanzierung der internationalen Nuklearsicherheitsmissionen

Die IAEO führt die INSServ-Begutachtungsmissionen durch, um festzustellen, welcher Bedarf an Maßnahmen zur Verstärkung der nuklearen Sicherheit in jedem der in Nummer 1 genannten 17 Länder besteht. Diese Missionen werden sich nicht nur auf den physischen Schutz und die Sicherheit nuklearer oder nicht-nuklearer Anwendungen einschließlich des jeweils erforderlichen Rechtsrahmens erstrecken, sondern auch auf bestehende Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels.

Im Rahmen der Projekte, die ein Bestandteil der oben genannten breit angelegten internationalen Nuklearsicherheitsmission sind,

erfolgt zunächst eine Bewertung des Stands des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen sowie des Schutzes von kerntechnischen Anlagen, Forschungsanlagen oder Standorten, an denen Kernmaterial verwendet oder gelagert wird. In den 17 Ländern bestehen insgesamt 26 kerntechnische Anlagen oder Standorte. Davon wird eine Gruppe von Anlagen oder Standorten, an denen sich solches Material befindet, ausgewählt, die in der Folge technisch verbessert und unterstützt wird;

wird ermittelt, welch dringender Bedarf in Bezug auf die Verbesserung des Regelungsrahmens in den 17 Ländern besteht, des Weiteren wird ermittelt, in welchem Umfang für den zusätzlichen Schutz ungeschützter starker Strahlenquellen gesorgt werden muss. Im Rahmen der Mission wird ebenfalls festgestellt, welche Ausrüstung konkret erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz sicherzustellen;

wird ebenfalls der gegenwärtige Stand der Fähigkeiten bewertet, und es wird beurteilt, inwieweit die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels verstärkt werden müssen.

2.2   Durchführung von konkreten Maßnahmen, die bei der Begutachtungsmission als vorrangig eingestuft wurden

Projekt Nr. 1

Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie in kerntechnischen Anlagen

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern den physischen Schutz von Kernmaterial und radioaktiven Stoffen zu verbessern.

Projektergebnisse:

der physische Schutz von ausgewählten Anlagen wird verbessert, und als vorrangig eingestufte Standorte werden sicherer gemacht;

der einzelstaatliche Regelungsrahmen für den physischen Schutz wird mit der Unterstützung von Experten verbessert;

in den ausgewählten Ländern werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal durchgeführt.

Projekt Nr. 2

Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern die Sicherung von radioaktiven Stoffen bei nicht-nuklearen Anwendungen zu verstärken.

Projektergebnisse:

Der einzelstaatliche Regelungsrahmen für die Sicherheit und die Sicherung von radioaktiven Stoffen wird mit der Unterstützung von Experten verbessert;

bis zu 30 gefährdete Strahlenquellen werden geschützt oder gegebenenfalls demontiert oder entsorgt;

in den ausgewählten Ländern werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal durchgeführt.

Projekt Nr. 3

Stärkung der Fähigkeiten der Staaten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern die staatlichen Fähigkeiten zur Aufdeckung und von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel zu stärken.

Projektergebnisse:

Es werden verstärkt Informationen aus offenen Informationsquellen und von staatlichen Kontaktstellen über den illegalen Handel mit Kernmaterial gesammelt und ausgewertet, um so den Kenntnisstand über den illegalen Handel mit Kernmaterial und die Gegebenheiten, unter denen dieser stattfindet, zu vertiefen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden es auch erleichtern, für die verschiedenen zur Bekämpfung des illegalen Handels durchzuführenden Maßnahmen Prioritäten festzulegen;

in den ausgewählten Ländern werden mit der Unterstützung von Experten die nationalen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, um den illegalen Handel besser bekämpfen und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit radioaktiven Stoffen sowie mit verbreitungskritischen kerntechnischen Ausrüstungen und Technologien auf nationaler Ebene besser koordinieren zu können;

an ausgewählten Grenzübergängen werden die Grenzüberwachungsgeräte verbessert;

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal der Strafverfolgungsbehörden werden durchgeführt.

3.   Dauer

Die Begutachtungsmission wird innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung des zwischen der Kommission und der IAEO geschlossenen Finanzierungsabkommens durchgeführt. In den zwölf darauf folgenden Monaten werden die drei Projekte parallel zueinander durchgeführt.

Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf insgesamt 15 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte Stellen

Die Gemeinsame Aktion kommt den Ländern zugute, in denen die Begutachtung und die anschließenden Projekte durchgeführt werden. Den Behörden dieser Staaten wird dabei geholfen, Schwachstellen zu erkennen, und sie werden dabei unterstützt, Abhilfe zu schaffen und für mehr Sicherheit zu sorgen.

5.   Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle

Die IAEO wird mit der Projektdurchführung betraut. Die INSServ-Begutachtungsmissionen werden gemäß der üblichen Vorgehensweise für Missionen der IAEO durchgeführt; die Durchführung dieser Missionen wird von Experten aus den IAEO-Mitgliedstaaten übernommen. Die drei Projekte werden direkt von IAEO Personal, ausgewählten Experten aus den IAEO-Mitgliedstaaten oder Auftragnehmern durchgeführt. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen durch die IAEO im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der IAEO, wie sie in der von der Europäischen Gemeinschaft mit einer internationalen Organisation geschlossenen Beitragsvereinbarung im Einzelnen festgelegt sind.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion der Europäischen Union finanziert. Die Experten aus den IAEO-Mitgliedstaaten können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie arbeiten nach den Standardvorschriften für den Einsatz von IAEO-Experten.

7.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Begutachtungsmission und die Durchführung der drei Projekte wie unter Nummer 2.2 beschrieben. Die geschätzten Kosten dafür belaufen sich auf:

INSServ-Begutachtungsmissionen (17 Länder):

EUR 303 000

Projekt Nr. 1 (sechs Länder):

EUR 854 200

Projekt Nr. 2 (sechs Länder):

EUR 1 136 700

Projekt Nr. 3 (sechs Länder):

EUR 946 600

Außerdem ist eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (in Höhe von insgesamt 88 500 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten enthalten.

8.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 3 329 000 EUR.