ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 140

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
30. April 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

 

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Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSION

vom 21. April 2004

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 27,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Mitgliedstaaten die Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie die Überprüfung dieser Beihilfen durch die Kommission zu erleichtern, ist es wünschenswert, ein Anmeldeformular vorzuschreiben. Dieses Anmeldeformular sollte möglichst umfassend sein.

(2)

Im Standard-Anmeldeformular sowie im Meldebogen und in den Ergänzungsbögen sollten sämtliche Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen im Bereich staatlicher Beihilfen erfasst werden. Sie sollten im Hinblick auf Änderungen dieser Dokumente revidiert oder ersetzt werden.

(3)

Für bestimmte Änderungen einer bestehenden Beihilfe sollte ein vereinfachtes Anmeldeverfahren eingeführt werden. Anmeldungen im vereinfachten Verfahren sollten nur akzeptiert werden, wenn die Kommission in regelmäßigen Abständen über die Anwendung der betreffenden bestehenden Beihilfe unterrichtet wurde.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass geringfügige Erhöhungen bis zu 20 % der Ausgangsmittel für eine Beihilferegelung, mit denen insbesondere der Inflation Rechnung getragen wird, bei der Kommission nicht angemeldet werden müssen, da dies kaum etwas an der ursprünglichen Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung durch die Kommission ändern dürfte, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Beihilferegelung unverändert bleiben.

(5)

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen und gewähren unabhängig von einer genehmigten Beihilferegelung Einzelhilfen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden.

(6)

Damit die Kommission ihre Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue Angaben der Mitgliedstaaten über Art und Höhe der von ihnen im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährten Beihilfen. Die Erfahrung zeigt, dass die Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission, die zur Zeit in dem im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. August 1995 enthaltenen „gemeinsamen Berichterstattungs- und Notifizierungsverfahren aufgrund des EG-Vertrags und des WTO-Übereinkommens“ beschrieben sind, vereinfacht und verbessert werden können. Der Teil des gemeinsamen Verfahrens, der die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung von Beihilfen nach Artikel 25 des am 21. Juli 1995 angenommenen WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie nach Artikel XVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 betrifft, wird von der vorliegenden Verordnung nicht erfasst.

(7)

Anhand der in den Jahresberichten verlangten Angaben soll die Kommission die Gesamtbeihilfeniveaus überwachen und einen Überblick über die Auswirkungen der einzelnen Beihilfearten auf den Wettbewerb gewinnen können. Hierzu sollte die Kommission die Mitgliedstaaten außerdem ad hoc um zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen ersuchen können. Die Auswahl dieser Fragen sollte im Voraus mit den Mitgliedstaaten abgesprochen werden.

(8)

Von der jährlichen Berichterstattung werden die gegebenenfalls für die Überprüfung der Frage, ob bei einzelnen Beihilfemaßnahmen das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird, erforderlichen Angaben nicht erfasst. Die Kommission sollte daher weiterhin das Recht haben, Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten zu verlangen oder die Entscheidungen, mit denen um zusätzliche Auskünfte ersucht wird, mit Auflagen zu versehen.

(9)

Die Fristen für die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (2), ergänzt durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften, zu berechnen. Insbesondere sind die Ereignisse zu bestimmen, die die bei Verfahren staatlicher Beihilfen anzuwendenden Fristen auslösen. Die in dieser Verordnung genannten Bestimmungen sollten auf Fristen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

(10)

Die Rückforderung einer Beihilfe dient dazu, die vor der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen. Um für Gleichbehandlung zu sorgen, ist der Vorteil unabhängig von dem Ergebnis gegebenenfalls anschließend von dem Unternehmen getroffener Geschäftsentscheidungen objektiv von dem Zeitpunkt an zu bemessen, ab dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen zur Verfügung stand.

(11)

Entsprechend der allgemeinen Finanzpraxis ist es angezeigt, den Zinssatz für die Rückforderung als effektiven Jahreszins festzulegen.

(12)

Umfang und Häufigkeit der Interbankgeschäfte führen zu einem durchweg messbaren und statistisch erheblichen Zinssatz, der daher die Grundlage für den Zins bei Rückforderungsentscheidungen darstellen sollte. Der Interbank-Swap-Satz sollte jedoch angepasst werden, um die allgemeinen Niveaus erhöhter Geschäftsrisiken außerhalb des Bankensektors widerzuspiegeln. Auf der Grundlage der Angaben über die Interbank-Swap-Sätze sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat einen einheitlichen Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen festsetzen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist es angezeigt, das Verfahren, nach dem der Zinssatz zu berechnen ist, genau anzugeben und vorzuschreiben, dass der jeweils bei Rückforderungsentscheidungen anzuwendende Zinssatz sowie die zuvor geltenden einschlägigen Sätze veröffentlicht werden.

(13)

Eine staatliche Beihilfe kann als Faktor gelten, der den mittelfristigen Finanzbedarf des Empfängerunternehmens senkt. Im Einklang mit der allgemeinen Finanzpraxis kann deshalb als mittelfristig ein Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Der Zins bei Rückforderungsentscheidungen sollte daher einem für fünf Jahre festgelegten effektiven Jahreszins entsprechen.

(14)

Angesichts des Ziels, die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen und entsprechend der gängigen Finanzpraxis sollte der von der Kommission zu bestimmende Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen jährlich nach der Zinseszinsformel berechnet werden. Aus den gleichen Gründen sollte der im ersten Jahr des Rückforderungszeitraums geltende Zinssatz während der ersten fünf Jahre des Rückforderungszeitraums angewandt werden und der im sechsten Jahr des Rückforderungszeitraums anzuwendende Zinssatz in den darauf folgenden fünf Jahren.

(15)

Diese Verordnung sollte auf die nach ihrem Inkrafttreten bekannt gegebenen Rückforderungsentscheidungen Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

(1)   In dieser Verordnung sind Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genau festgelegt. Sie enthält auch Bestimmungen über die Berechnung der Fristen in allen Verfahren staatlicher Beihilfen sowie den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssatz.

(2)   Diese Verordnung findet Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen.

KAPITEL II

ANMELDUNGEN

Artikel 2

Anmeldeformulare

Unbeschadet der sich aus der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission (3) für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Kohlebeihilfen erfolgt die Anmeldung neuer Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, außer solchen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf dem Anmeldeformular in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung.

Für die Würdigung der Maßnahme gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderliche ergänzende Auskünfte werden mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III geliefert.

Bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen ändert die Kommission die Formulare und Bögen entsprechend.

Artikel 3

Übermittlung der Anmeldungen

(1)   Der Ständige Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats leitet die Anmeldung der Kommission zu. Die Anmeldung wird an den Generalsekretär der Kommission gerichtet.

Beabsichtigt der Mitgliedstaat, ein Verfahren nach Maßgabe einer bestimmten Verordnung, bestimmter Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder anderer für staatliche Beihilfen geltender Bestimmungen in Anspruch zu nehmen, ist dem zuständigen Generaldirektor eine Kopie der Anmeldung zuzuleiten. Der Generalsekretär und die Generaldirektoren können Kontaktstellen für den Eingang der Anmeldungen benennen.

(2)   Der anschließende Schriftverkehr ist an den zuständigen Generaldirektor oder an die vom Generaldirektor benannte Kontaktstelle zu richten.

(3)   Die Kommission richtet ihren Schriftverkehr an den Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete sonstige Anschrift.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2005 legt der Mitgliedstaat die Anmeldungen in Papierform vor. Er übermittelt außerdem nach Möglichkeit auch eine elektronische Kopie der Anmeldung.

Ab 1. Januar 2006 erfolgt die Übermittlung von Anmeldungen elektronisch, soweit nicht zwischen der Kommission und dem anmeldenden Mitgliedstaat anders vereinbart.

Der Schriftwechsel in Verbindung mit einer nach dem 1. Januar 2006 vorgelegten Anmeldung erfolgt elektronisch.

(5)   Das Datum der Faxübersendung an die vom Empfänger angegebene Nummer gilt als Datum der Übermittlung der Papierfassung, wenn das unterzeichnete Original innerhalb von 10 Tagen nach diesem Datum eingeht.

(6)   Nach Anhörung der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission spätestens bis zum 30. September 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union die Einzelheiten für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen, einschließlich der Anschriften zusammen mit allen erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Angaben.

Artikel 4

Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren

(1)   Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

(2)   Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:

a)

über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;

b)

die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel;

c)

die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

Die Kommission setzt alles daran, für die auf dem vereinfachten Anmeldeformular mitgeteilten Beihilfen innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu erlassen.

(3)   Die Anmeldung im vereinfachten Verfahren wird nicht zur Meldung von Änderungen von Beihilferegelungen angewandt, für die die Mitgliedstaaten keine Jahresberichte nach Artikel 5, 6 und 7 vorgelegt haben, es sei denn, die Jahresberichte für die Jahre, für die Beihilfen gewährt wurden, werden gemeinsam mit der Anmeldung übermittelt.

KAPITEL III

JAHRESBERICHTE

Artikel 5

Form und Inhalt von Jahresberichten

(1)   Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes und zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auferlegt wurden, sowie unbeschadet der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingegangen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Standardberichtsformulars in Anhang III A die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 für jedes ganze Kalenderjahr der Anwendung der Regelung oder einen Teil davon zusammen.

Die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Agrarzeugnisse werden jedoch auf der Grundlage des Formulars in Anhang III B zusammengestellt.

Die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Fischereierzeugnisse werden mit Hilfe des Formulars in Anhang III C erstellt.

(2)   Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen verlangen, die im Voraus mit den Mitgliedstaaten abzusprechen sind.

Artikel 6

Übermittlung und Veröffentlichung von Jahresberichten

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Berichtszeitraum seine Jahresberichte in elektronischer Form.

In begründeten Fällen können Mitgliedstaaten Schätzungen vorlegen, vorausgesetzt, die richtigen Daten werden spätestens mit den Angaben für das nachfolgende Jahr unterbreitet.

(2)   Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Beihilfenanzeiger, der eine Zusammenfassung der im Vorjahr in den Jahresberichten übermittelten Auskünfte enthält.

Artikel 7

Rechtlicher Status der Jahresberichte

Die Unterbreitung der Jahresberichte stellt weder die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfemaßnahmen vor ihrer Inkraftsetzung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar, noch greift sie dem Ergebnis der Prüfung angeblich rechtswidriger Beihilfen gemäß dem in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegten Verfahren in irgendeiner Weise vor.

KAPITEL IV

FRISTEN

Artikel 8

Fristenberechnung

(1)   Die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in der vorliegenden Verordnung oder von der Kommission gemäß Artikel 88 EG-Vertrag festgesetzten Fristen werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Konfliktfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang

(2)   Die Fristen werden nach Monaten oder Arbeitstagen bestimmt.

(3)   In Bezug auf den Termin für das Tätigwerden der Kommission ist der Eingang der Bekanntgabe oder des anschließenden Schriftverkehrs gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Für nach dem 31. Dezember 2005 übermittelte Anmeldungen und den sich darauf beziehenden Schriftverkehr ist der Eingang der elektronischen Anmeldung oder Mitteilung bei der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Adresse das maßgebliche Ereignis.

(4)   In Bezug auf den Termin für das Tätigwerden der Mitgliedstaaten ist der Eingang der Bekanntgabe oder des anschließenden Schriftverkehrs von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

(5)   In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Stellungnahmen durch Dritte und die von dem Verfahren nicht unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

(6)   Ersuchen um Fristverlängerung müssen begründet und mindestens 2 Tage vor Fristablauf schriftlich an die Anschrift übermittelt werden, die von der die Frist festsetzenden Partei bezeichnet wurde.

KAPITEL V

BEI DER RÜCKFORDERUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN ANZUWENDENDER ZINSSATZ

Artikel 9

Methode zur Festsetzung des Zinssatzes

(1)   Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.

Er wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den Satz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.

(2)   Weicht der letzte dreimonatige Durchschnitt der verfügbaren Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten um mehr als 15 % von dem bei Rückforderungsentscheidungen geltenden Zinssatz ab, so berechnet die Kommission den Zinssatz für die Rückforderung der Beihilfe neu.

Der neue Satz findet vom ersten Tag des Monats nach der Neuberechnung durch die Kommission an Anwendung. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten schriftlich von der Neuberechnung und dem Datum, ab dem sie gilt, in Kenntnis.

(3)   Der Zinssatz wird entweder für jeden einzelnen Mitgliedstaat oder für zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam festgesetzt.

(4)   Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.

Artikel 10

Veröffentlichung

Die Kommission veröffentlicht die geltenden und maßgebliche frühere bei Rückforderungsentscheidungen angewandte Zinssätze im Amtsblatt der Europäischen Union und zu Informationszwecken im Internet.

Artikel 11

Anwendung des Zinssatzes

(1)   Anzuwenden ist der zu dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde, geltende Zinssatz.

(2)   Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Rückforderungszeitraums bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Liegen zwischen dem Zeitpunkt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde und dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Beihilfe jedoch über 5 Jahre, so ist der Zinssatz alle 5 Jahre neu zu berechnen, wobei der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Satz zugrunde zu legen ist.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Überprüfung

Die Kommission überprüft 4 Jahre nach Inkrafttreten in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Kapitel II gilt für die der Kommission mehr als 5 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelten Anmeldungen.

Kapitel III gilt für Jahresberichte über Beihilfen, die vom 1. Januar 2003 an gewährt wurden.

Kapitel IV gilt für alle Fristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgesetzt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

Artikel 9 und 11 finden bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den vom 21. April 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1; Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt 2003.

(2)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(3)  ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 42.


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III A

STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN

(Dieses Formular gilt für sämtliche Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Landwirtschaft)

Im Interesse eines einfacheren, einheitlicheren und damit rationelleren Berichtssystems für staatliche Beihilfen wird das derzeitige standardisierte Verfahren der Berichterstattung durch eine jährliche Aktualisierung ersetzt. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1. März eine tabellarische Aufstellung aller bestehenden Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen übermitteln. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni desselben Jahres in elektronischer Form an die Kommission zurückzuschicken. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t-1 im Jahr t veröffentlichen (1).

Das Formular wird von der Kommission bereits anhand der Angaben, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab ausgefüllt. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen lediglich überprüfen und erforderlichenfalls abändern und die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t-1) hinzufügen. Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten angeben, welche Beihilferegelungen ausgelaufen sind oder bei welchen Regelungen die Zahlungen eingestellt worden sind und ob sie über die Gemeinschaftsfonds kofinanziert werden.

Angaben zur Zielsetzung der Beihilfe, zum geförderten Wirtschaftssektor usw. sind auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe zu beziehen und nicht auf die Endbegünstigten. Hauptzweck einer Regelung beispielsweise, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt ist, ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Wurden hingegen mit einer Beihilferegelung ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen gefördert, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung allen Unternehmen offen stand, wird sie nicht als KMU-Beihilfe angesehen.

Die Aufstellung enthält folgende Angaben. Die Felder 1-3 und 6-12 werden von der Kommission vorab ausgefüllt und von den Mitgliedstaaten überprüft. Die Felder 4, 5 und 13 werden von den Mitgliedstaaten ausgefüllt.

1.

Titel

2.

Nummer der Beihilfe

3.

Alle vorherigen Beihilfenummern (z.B. nach Verlängerung der Regelung)

4.

Ende de Laufzeit

Die Mitgliedstaaten geben die Regelungen an, deren Laufzeit abgelaufen ist oder auf deren Grundlage keine Zahlungen mehr geleistet werden.

5.

Kofinanzierung

Obwohl Fördermittel der Gemeinschaft ausgenommen sind, sind als Teil der staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten auch die Beihilfen aufzuführen, die über die Gemeinschaftsfonds kofinanziert werden. Um festzustellen, welche Regelungen kofinanziert werden und welchen Anteil diese Kofinanzierung gegenüber den staatlichen Beihilfen insgesamt ausmacht, müssen die Mitgliedstaaten angeben, ob eine Regelung kofinanziert wird und wenn ja, welchen Anteil diese Kofinanzierung an der Förderung ausmacht. Ist dies nicht möglich, muss eine Schätzung des gesamten kofinanzierten Beihilfebetrags vorgelegt werden.

6.

Sektor

Die Einteilung der Wirtschaftssektoren stützt sich weitgehend auf die NACE-Klassifikation (2) auf der Zwei- und Dreistellerebene.

7.

Vorrangige Zweckbestimmung

8.

Sekundäre Zweckbestimmung

Eine sekundäre Zweckbestimmung ist ein Zweck, für den die Beihilfe (oder ein bestimmter Teil davon) zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung zusätzlich zum Hauptziel ausschließlich bestimmt war. Eine Beihilferegelung, deren vorrangige Zweckbestimmung beispielsweise auf die Förderung von Forschung und Entwicklung gerichtet ist, kann als Nebenziel die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen anvisieren, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Bei einer Regelung, deren Hauptziel die Förderung von KMU ist, kann die sekundäre Zweckbestimmung auch Ausbildung und gleichzeitig Beschäftigung sein, wenn bei der Genehmigung der Beihilfe die Prozentsätze ausgewiesen sind, die für Ausbildung bzw. für Beschäftigung bestimmt sind.

9.

Region(en)

Zum Zeitpunkt der Genehmigung können Beihilfen ausschließlich einer oder mehreren Regionen vorbehalten sein. Gegebenenfalls ist zwischen Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu unterscheiden. Ist eine Beihilfe einer bestimmten Region vorbehalten, sollte diese Region auf der NUTS-Ebene II (3) angegeben werden.

10.

Art der Beihilfe

Hier ist zwischen sechs Kategorien zu unterscheiden: Zuschuss, Steuerermäßigung/-befreiung, Kapitalbeteiligung, zinsgünstiges Darlehen, Steueraufschub, Bürgschaft.

11.

Beschreibung der Beihilferegelung in der Landessprache

12.

Form der Beihilfe

Hier ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden: Beihilferegelung, individuelle Anwendung einer Regelung, Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).

13.

Ausgaben

Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. die tatsächlichen Einnahmeverluste bei steuerlichen Maßnahmen) zugrunde gelegt werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jede Beihilfenart innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für t-1, t-2, t-3, t-4, t-5.


(1)  t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.

(2)  Bei NACE Rev.1 handelt es sich um die statistische Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft.

(3)  NUTS - Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik in der EG.


ANHANG III B

STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN

(Formular für die Landwirtschaft)

Im Interesse eines einfacheren, einheitlicheren und damit rationelleren Berichtssystems für staatliche Beihilfen wird das derzeitige standardisierte Verfahren der Berichterstattung durch eine jährliche Aktualisierung ersetzt. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten jedes Jahr zum 1.März eine tabellarische Aufstellung aller bestehenden Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen übermitteln. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni desselben Jahres in elektronischer Form an die Kommission zurückzuschicken. Auf diese Weise kann die Kommission die Angaben zu den staatlichen Beihilfen für den Berichtszeitraum t-1 im Jahr t veröffentlichen (1).

Das Formular wird von der Kommission bereits anhand der Angaben, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe übermittelt wurden, vorab ausgefüllt. Die Mitgliedstaaten müssen die Angaben zu den Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen lediglich überprüfen und erforderlichenfalls abändern und die jährlichen Ausgaben für das vergangene Jahr (t-1) hinzufügen. Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten angeben, welche Beihilferegelungen ausgelaufen sind oder bei welchen Regelungen die Zahlungen eingestellt worden sind und ob sie über die Gemeinschaftsfonds kofinanziert werden.

Angaben zur Zielsetzung der Beihilfe, zum geförderten Wirtschaftssektor usw. sind auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe zu beziehen und nicht auf die Endbegünstigten. Hauptzweck einer Regelung beispielsweise, die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt ist, ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen. Wurden hingegen mit einer Beihilferegelung ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen gefördert, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung allen Unternehmen offen stand, wird sie nicht als KMU-Beihilfe angesehen.

Die Aufstellung enthält folgende Angaben. Die Felder 1-3 und 6-12 werden von der Kommission vorab ausgefüllt und von den Mitgliedstaaten überprüft. Die Felder 4, 5, 13 und 14 werden von den Mitgliedstaaten ausgefüllt.

1.

Titel

2.

Nummer der Beihilfe

3.

Alle vorherigen Beihilfenummern (z.B. nach Verlängerung der Regelung)

4.

Ende der Laufzeit

Die Mitgliedstaaten geben die Regelungen an, deren Laufzeit abgelaufen ist oder auf deren Grundlage keine Zahlungen mehr geleistet werden.

5.

Kofinanzierung

Obwohl Fördermittel der Gemeinschaft ausgenommen sind, sind als Teil der staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten auch die Beihilfen aufzuführen, die über die Gemeinschaftsfonds kofinanziert werden. Um festzustellen, welche Regelungen kofinanziert werden und welchen Anteil diese Kofinanzierung gegenüber den staatlichen Beihilfen insgesamt ausmacht, müssen die Mitgliedstaaten angeben, ob eine Regelung kofinanziert wird und wenn ja, welchen Anteil diese Kofinanzierung an der Förderung ausmacht. Ist dies nicht möglich, muss eine Schätzung des gesamten kofinanzierten Beihilfebetrags vorgelegt werden.

6.

Sektor

Die Einteilung der Wirtschaftssektoren stützt sich weitgehend auf die NACE-Klassifikation (2) auf der Dreistellenebene.

7.

Vorrangige Zweckbestimmung

8.

Sekundäre Zweckbestimmung

Eine sekundäre Zweckbestimmung ist ein Zweck, für den die Beihilfe (oder ein bestimmter Teil davon) zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung zusätzlich zum Hauptziel ausschließlich bestimmt war. Eine Beihilferegelung, deren vorrangige Zweckbestimmung beispielsweise auf die Förderung von Forschung und Entwicklung gerichtet ist, kann als Nebenziel die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen anvisieren, wenn die Beihilfe ausschließlich für KMU bestimmt ist. Bei einer Regelung, deren Hauptziel die Förderung von KMU ist, kann die sekundäre Zweckbestimmung auch Ausbildung und gleichzeitig Beschäftigung sein, wenn bei der Genehmigung der Beihilfe die Prozentsätze ausgewiesen sind, die für Ausbildung bzw. für Beschäftigung bestimmt sind.

9.

Region(en)

Zum Zeitpunkt der Genehmigung können Beihilfen ausschließlich einer oder mehreren Regionen vorbehalten sein. Gegebenenfalls ist zwischen Ziel 1 - Gebieten und benachteiligten Gebieten zu unterscheiden.

10.

Art der Beihilfe

Hier ist zwischen sechs Kategorien zu unterscheiden: Zuschuss, Steuerermäßigung/-befreiung, Kapitalbeteiligung, zinsgünstiges Darlehen, Steueraufschub, Bürgschaft.

11.

Beschreibung der Beihilferegelung in der Landessprache

12.

Form der Beihilfe

Hier ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden: Beihilferegelung, individuelle Anwendung einer Regelung, Einzelbeihilfe außerhalb einer Regelung (Ad-hoc-Beihilfe).

13.

Ausgaben

Grundsätzlich sollten die tatsächlichen Ausgaben (bzw. die tatsächlichen Einnahmeverluste bei steuerlichen Maßnahmen) zugrunde gelegt werden. Liegen keine Zahlungen vor, sind die Mittelbindungen oder Haushaltsmittel anzugeben und als solche kenntlich zu machen. Die Zahlen sind für jede Beihilfenart innerhalb einer Regelung oder Einzelbeihilfe (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.) getrennt anzugeben. Sie müssen in der im Berichtszeitraum geltenden Landeswährung angegeben sein. Anzugeben sind die Ausgaben für t-1, t-2, t-3, t-4, t-5.

14.

Beihilfeintensität und Begünstigte

Von den Mitgliedstaaten anzugeben sind:

die reale Beihilfeintensität der tatsächlich gewährten Mittel aufgeschlüsselt nach Beihilfetyp und Fördergebiet,

die Zahl der Empfänger,

der durchschnittliche Beihilfebetrag je Empfänger.


(1)  t = Jahr, in dem die Daten angefordert werden.

(2)  Bei NACE Rev.1 handelt es sich um die statistische Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft.


ANHANG III C

STANDARDBERICHTSFORMULAR FÜR BESTEHENDE STAATLICHE BEIHILFEN

(Formular für den Fischereisektor)

Die Berichte sind in EDV-gestützter Form zu übermitteln. Sie enthalten folgende Angaben:

1.   Bezeichnung der Beihilferegelung, Beihilfenummer und Entscheidung der Kommission.

2.   Die Ausgaben sind in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung anzugeben. Bei Steuerermäßigungen sind die jährlichen Einnahmeausfälle anzugeben. Liegen keine genauen Zahlen vor, können im letzteren Fall auch Schätzwerte genannt werden. Dabei sind für das betreffende Berichtsjahr aufgeschlüsselt nach den Beihilfearten der Regelung (wie z. B. Zuschüsse, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) folgende Angaben zu übermitteln:

2.1.   Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für neue Fördervorhaben; bei Bürgschaftsregelungen der Gesamtbetrag aller neu ausgereichten Bürgschaften;

2.2.   tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für neue und laufende Vorhaben; bei Bürgschaftsregelungen: Gesamtbetrag aller Bürgschaften, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen augrund des Erlöschens einer Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts eines Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis;

2.3.   Zahl der bezuschussten Vorhaben und/oder Unternehmen;

geschätzter Gesamtbetrag der

Beihilfe für die endgültige Stilllegung von Fischereischiffen durch Überführung in Drittländer;

Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit;

Beihilfe für die Erneuerung der Fischereiflotte;

Beihilfe für die Modernisierung der Fischereiflotte;

Beihilfe für den Kauf von gebrauchten Fischereifahrzeugen;

Beihilfe für sozioökonomische Maßnahmen;

Beihilfe zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen;

Beihilfe für Gebiete in äußerster Randlage;

Aus steuerähnlichen Abgaben finanzierte Beihilfe;

2.5.   Aufschlüsselung der Beträge gemäß Ziffer 2.1 nach Ziel-1-Regionen und sonstigen Gebieten;

3.   Sonstige Angaben und Bemerkungen.